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Buchdeckel

Entstehung

des

Deutschen Königthums.

Von

Heinrich von Sybel.


Zweite, umgearbeitete Auflage.

Verlagssignet

Frankfurt a. M.

Literarische Anstalt

Rütten & Loening.

1881.

[S. iii]

An Georg Waitz.

Mancher Leser dieser Blätter mag sich wundern, lieber Freund, daß ich Ihnen ein Buch widme, dessen Inhalt großentheils eine fortlaufende Polemik gegen Ihre Darstellung des altgermanischen Staates bildet. Daß Sie ein solches Gefühl nicht theilen, weiß ich. Denn gerade der scharfe Streit, der sich zwischen uns als jungen Autoren über die erste Auflage unserer Bücher entspann, hat unsere Freundschaft geschaffen und für eine bald vierjährige Dauer befestigt, und so, hoffe ich, wird die Wiederaufnahme desselben sie für den Rest unserer alten Tage vollends besiegeln.

Von vielfacher sonstiger Arbeit in Anspruch genommen, bin ich nicht in der Lage gewesen, die seit 1844 fast unübersehbar gewordene Litteratur unseres Gegenstandes bei allen Einzelheiten in derselben staunenswerthen [S. iv]Vollständigkeit zu berücksichtigen, mit welcher Sie das in Ihrem großen Werke gethan haben. Indessen hoffe ich, daß das Wichtigere mir nicht entgangen ist; der Inhalt meiner Erörterungen zeigt es, daß nur wenige Stellen der ersten Auflage ohne durchgreifende Umarbeitung geblieben sind. Wie bei Ihnen sind die leitenden Grundgedanken dieselben wie früher, aber auch wie Sie in einigen Differenzpunkten meiner Auffassung sich angenähert haben, werden Sie finden, daß ich in mehreren Abschnitten Ihrer Beweisführung nicht unzugänglich gewesen bin, und inmitten aller Polemik Ihnen für vielfache Belehrung von Herzen zu danken habe. So lassen Sie uns fortfahren, über unsere Argumente zu streiten, und in Gesinnung und Wirken treu wie bisher zusammen zu halten.

Berlin, Juli 1881.

Heinrich von Sybel.

[S. v]

Inhaltsverzeichniß.


Erster Abschnitt. Die Geschlechtsverfassung.
Seite.
§   1. Wechsel der Feldfluren und Äcker 1
§   2. Geschlechter 35
§   3. Weitere Verbände 55
Zweiter Abschnitt. Die Herrschaft der Aeltesten.
§   1. Früheste Verhältnisse 71
§   2. Erste Fortbildung 98
§   3. Fürstliche Geschlechter 121
§   4. Fürstliche Geschlechter im 4. Jahrhundert 146
§   5. Fortsetzung. – Gothen 174
§   6. Volkskönige 210
§   7. Gefolgschaften 231
Dritter Abschnitt. Monarchien der Völkerwanderung.
§   1. Vorbemerkung 241
§   2. Ursprung der Monarchien 247
§   3. Fortsetzung. – Ostgothen 276
§   4. Fortsetzung. – Franken 295
§   5. Fortsetzung. – Angelsachsen und Langobarden 324
§   6. Allgemeine Ansicht des Königthums 343
§   7. Gerichtshoheit des Königs 371
§   8. Heerbann 396
§   9. Öffentliche Dienste und Abgaben 408
§ 10. Sondereigen. Grundherrschaften 424
§ 11. Königliche Güter. Immunität 474

[S. 1]

Erster Abschnitt.
Die Geschlechtsverfassung.


§ 1. Wechsel der Feldfluren und Äcker.

D

Die Germanen finden wir, bei dem Beginn unserer geschichtlichen Kenntniß, in einer umfassenden Bewegung, in einem allgemeinen Vorwärtsdrängen gegen Süden und Westen. Nachdem wir aus der Zeit Alexander’s des Großen die Notiz erhalten, daß germanische Völker an der norddeutschen Seeküste hausten, nachdem wir zwei Menschenalter später von germanischen Stämmen an der untern Donau vernommen: erfolgt 113 der Angriff der Cimbern und Teutonen auf Oberitalien und Gallien, sowie trotz deren gründlicher Niederlage bald nachher die definitive Eroberung⁠[1] des bisher gallischen Süddeutschland durch die Germanen, und in Folge davon das Eindringen germanischer Stämme in Belgien und Ariovist’s siegreiches Auftreten im mittleren Gallien. Es ist eine Umwälzung der größten Art, mit welcher Gewaltsamkeit vollzogen, und von welchem Einfluß auf die inneren Zustände, zeigt die Wahrnehmung, daß die Cimbern und Teutonen aus Jütland und Mecklenburg gekommen, daß im Heere Ariovist’s Theile von Völkerschaften zusammenstehn, welche [S. 2]bald nachher die einen in Schleswig, die andern am Oberrheine angesiedelt sind, daß unmittelbar nach Ariovist’s Unterliegen die am Harze wohnenden Sueven zwei andere Völker, die Usipeten und Tenchtherer, vor sich her an und über den Rhein drängen. Genug, der größte Theil des germanischen Völkerkreises ist damals in unruhigem Vorwärtsschieben, in einer erobernden Wanderung begriffen, welche erst durch Cäsar’s mächtiges Einschreiten gehemmt und an der Rheinlinie zum Stillstand gebracht wird. Cäsar ist es denn auch, dem wir die ersten fragmentarischen aber scharf gezeichneten Angaben über die innern Verhältnisse der Germanen in dieser Zeit verdanken.

Der römische Feldherr hat seine Forschungen über einen beträchtlichen Theil des germanischen Völkergebietes erstreckt. Er hat bei der Bekämpfung Ariovist’s Schaaren aus sieben verschiedenen Völkerschaften sich gegenüber gehabt und zahlreiche Gefangene gemacht; er hat außerdem mit den Usipeten, Tenchtherern und Sigambern gefochten, von den Cheruskern Kunde gewonnen, mit den Ubiern mannichfache Beziehungen gepflogen, die Aduatuken, einen Rest der cimbrischen Schaaren unterworfen, weiterhin eine Abtheilung deutscher Reiterei seinem Heere beigesellt. Daß er in der Lage war, zuverlässige Nachrichten über die deutschen Zustände zu erhalten, läßt sich hienach ebenso wenig bezweifeln, wie die Fähigkeit dieses unvergleichlichen Staatsmannes, richtige Fragen zu stellen und die Antworten richtig aufzufassen. In der That ist denn auch Alles, was gegen die Begründung seines Berichtes vorgebracht ist, lediglich auf Bedenken gegen den Inhalt seiner Angaben zurückzuführen; man meinte, so wie Cäsar melde, könnten die Dinge nicht gewesen sein, also werde er sich wohl geirrt oder seine germanischen Gewährsmänner mißverstanden haben. Es scheint einleuchtend, daß einem solchen Verhalten gegen die Aussagen eines Cäsar der zwingende Beweis seiner Negation obliegt, wenn es nicht als unkritische Bekämpfung eines [S. 3]positiven Zeugnisses ersten Ranges nach bloßem subjectivem Gutdünken erscheinen soll.

Cäsar sieht nun die Germanen in bestimmten politischen Verbindungen, die er civitates nennt. Die civitas ist die größte staatliche Einheit, von der er überhaupt weiß, sowie sie bei Tacitus die größte ist, welche in Wirklichkeit vorkommt. Mit Recht hat man in neuerer Zeit darauf verzichtet, bei jedem einzelnen Volke die Abstammung desselben von Hermionen, Ingäven oder Istäven zu erörtern, und da die Verbindung dieser Massen ganz sicher ohne Einfluß auf die innere Verfassung gewesen ist, so können wir hier völlig davon absehen. Desto deutlicher treten aber bei Cäsar und weiterhin niedrigere Theilungsstufen hervor, und auf deren Princip wird es uns vor allen Dingen ankommen.

Cäsar hat für dieselben die Bezeichnung pagi; ihre Wichtigkeit für den politischen Zustand der Germanen spricht sich nach allen Seiten unverkennbar aus, und sehr nahe lag schon vermöge der gleichen Benennung eine Zusammenstellung mit den Gauen der karolingischen Periode. Theils aus dieser Rücksicht, theils durch den Einfluß Möser’s ist bis auf die neueste Zeit die Ansicht herrschend geworden, die älteste Volkseintheilung der Germanen ruhe zunächst auf den Genossenschaften der Marken, dann in höherer Ordnung auf den Gauen, und überhaupt auf räumlichen Verbänden. Es ist klar, daß ein solcher Grundsatz, einmal im Allgemeinen anerkannt, auf die Ansicht der gesammten Verfassung den entschiedensten Einfluß gewinnen mußte: nicht bloß die Rechte etwa an Grund und Boden, sondern auch die Verhältnisse der Familie, des persönlichen und des öffentlichen Zustandes erhielten von hier aus eine sehr bestimmt formulirte Beurtheilung.

Eine hiervon abweichende Meinung hat nun erst in einigen neueren Darstellungen Boden gewonnen. Der Satz, daß die Principien der Geschlechtsverfassung im deutschen Alterthum eine sehr beträchtliche Stellung einnähmen, ist in früheren Werken [S. 4]nicht gerade unbekannt; es kann genügen, an Eichhorn’s berühmte Anmerkung über die Gesammtbürgschaft zu erinnern – aber ihn an die Spitze des ganzen Organismus mit Ausschluß des räumlichen Princips zu stellen, davon hat meines Wissens erst das laufende Jahrzehnt (seit 1840) einige Beispiele geliefert. Unter diesen scheint mir aber bei weitem am gelungensten der betreffende Abschnitt in Wilda’s Strafrecht, welcher schwerlich noch Raum zu selbstständigen Bemerkungen gelassen hätte, wäre eine erschöpfende Erörterung des Gegenstandes mit Wilda’s Plan vereinbar gewesen.

Zwei der wichtigsten Einwände gegen das Alter der räumlichen Verbände finden sich freilich schon bei ihm, die Analogie aller sonst bekannten Nationen, nach welcher die geschlechtliche Verfassung stets der räumlichen in der Zeit vorangeht, dann der Mangel aller ausdrücklichen Beweise für das Dasein der Marken und Gaue vor der Völkerwanderung⁠[2]. Denn das bloße Vorkommen des Namens kann über unsere Frage nichts entscheiden: daß die Geschlechtsgenossen zugleich auch räumlich neben einander wohnten, ist für die ältesten Germanen nicht zu bezweifeln, woraus denn folgt, daß kein äußerer Gegensatz zwischen den beiderseitigen Verbänden vorhanden war, Cäsar also, ohne damit über das Princip abzusprechen, unter seinen Bezeichnungen freie Auswahl hatte.

Betrachtet man die Mark im späteren Sinne als die älteste deutsche Corporation, so ergibt sich unabweisbar die Folgerung, die Zeugnisse Cäsar’s über den Ackerbau der Germanen seien in Zweifel zu ziehen, und die Aussage des Tacitus darüber in einem andern Sinne zu erklären, eine Folgerung, der sich dann alle Anhänger jenes Systems bereitwillig anbequemt haben. Nach ihrer Ansicht zog nicht der Stamm von einem Sitze zum andern, [S. 5]nicht einmal wechselten die Stammgenossen nach gesetzlicher Anordnung ihre Aecker, sondern das Gesammteigenthum bezog sich wie im 14. Jahrhundert auf Wald und Wiese, und bei den Aeckern trat nur im Anbau der Wechsel ein, welchen der Eigenthümer oder die Genossenschaft nach einem gewohnten landwirtschaftlichen Systeme anzuordnen beliebte. Diese Ansicht empfahl sich vor allen Dingen durch die Ablehnung jenes Scheins von nomadischem Wesen, welcher durch Cäsar’s Worte auf die Germanen geworfen werden konnte; sie empfahl sich um so mehr, je bestimmter in der deutschen Geschichtschreibung der Grundsatz geltend wurde, daß völliges Nomadenthum auch völlige Barbarei, und diese wieder die Unmöglichkeit voraussetze, jemals zu höhern Bildungsstufen emporzusteigen.

Ein Zweites trat hinzu. Nachdem einmal die Ansiedlung vollbracht war, gewann der Grundbesitz eine solche Bedeutung in dem privaten und öffentlichen Dasein, die Deutschen entwickelten eine solche Emsigkeit und Unerschütterlichkeit im Ackerbau, daß die Uranfänglichkeit dieser Gesinnung über jeden Zweifel erhaben schien. Den Ausschlag hierbei gab die Methode eines Forschers, der das Gesammtgebiet unsrer Alterthümer zum ersten Male als ein Ganzes betrachtete, der alles Entfernte sich anzunähern verstand, um auf jedes Unbemerkte ein helles Licht zu werfen, den es mehr erfreute, einen ewigen Bestand in dem scheinbar Zufälligen, als einen rastlosen Wechsel in dem innersten Bestande zu entdecken. Die Macht, mit der Jacob Grimm als Reformator auf diesem Gebiete erschien, hat jener Tendenz eine fast unbeschränkte Verbreitung gesichert; es schien ja undenkbar, daß die Grundlagen unseres Daseins sich verwandelt hätten, wenn er Jahrhunderte hindurch ein unversehrtes Gedeihen der zartesten Ranken, der schlankesten Stämme nachwies. Wie hätte der Sinn des Volkes, der diese Schöpfungen vollzog, irgend wann beginnen können, wäre er nicht von Anbeginn in gleicher Zeugungskraft [S. 6]vorhanden gewesen? Die Markrichter der Germanen wurden Aboriginer, wie ihre Tempel und Priester, ihre Könige und Götter.

Allerdings es stände übel um Cäsar’s Bericht, wo Königthum, Sondereigen und Götterdienst den Deutschen abgesprochen wird, wenn er den Kampf gegen diese Grundansichten in der That annehmen müßte. Aber ich denke, er kann demselben ausweichen, ohne von seinem Inhalte etwas Wesentliches aufzugeben. Nicht darauf kommt es an, das Alterthum der spätern Formationen, sondern die Möglichkeit eines solchen Wachsthums unter Cäsar’s Voraussetzungen zu retten. Der wahre Kern in den entgegenstehenden Ansichten ist nicht die Cultur, sondern die Culturfähigkeit unsres Volkes in seinen geschichtlichen Anfängen; damit verträgt sich auch Cäsar, wenn er unter den halbnomadischen Formen einzelne Elemente wahrer Seßhaftigkeit, eines Cultus und eines Staates erkennen läßt. Dann besteht die Ursprünglichkeit der deutschen Nationalität ungeschädigt, und zu seiner vollen Rechtfertigung bedarf es nur noch des Nachweises historischer Bedingungen, unter denen eine Entwicklung jener Anfänge naturgemäß und nothwendig erscheint.

Das Letztere wird der Gegenstand unsres dritten Abschnittes sein; die Erläuterung seiner Nachrichten selbst beginnen wir gleich an dieser Stelle.

Cäsar, wie er aller Orten klar und ausdrücklich redet, erörtert auch die deutschen Landverhältnisse mit vollem Bewußtsein über den Inhalt seiner Worte. Man hat, wenn man seiner Aussage nicht Gewalt anthun will, nur die Wahl, ihr zu glauben, oder sie geradezu des Irrthums oder der Erfindung zu zeihen. Im vierten Buche spricht er von den Sueven allein: privati ac separati agri apud eos nihil est, neque longius anno remanere uno in loco incolendi causa licet. Im sechsten Buche führt er dies in Bezug auf alle Germanen weiter aus und weiß zahlreiche Beweggründe für ein solches Verfahren anzuführen: [S. 7]neque quisqam agri modum certum aut fines habet proprios, sed magistratus ac principes in annos singulos gentibus cognationibusque hominum, qui una coierunt, quantum et quo loco visum est, agri attribuunt atque anno post alio transire cogunt.

Eine Menge älterer und neuerer Forscher, welche dies nicht geradezu auf Dreifelderwirthschaft bezieht, sucht es dahin zu beschränken, es gelte nur von den damals höchst unruhigen Sueven, nicht von den Germanen im Allgemeinen.

Hierbei lag stets die aus Tacitus geschöpfte Vorstellung zu Grunde, daß unter der Bezeichnung Sueven die größere Hälfte aller germanischen Völkerschaften zu verstehn, daß diese nach Cäsar’s Aussage in besonderer kriegerischer Bewegung gestanden, und folglich bei ihr, nicht aber bei den übrigen Germanen ein so häufiger Besitzwechsel verständlich sei. Angenommen, der Name Sueven habe auch bei Cäsar diese weite Bedeutung, so wäre es doch immer ein starker Leichtsinn des Autors, was er nach seinem vierten Buche über die eine Hälfte der Germanen erkundet, im sechsten ohne Grund auch von der zweiten und so von allen Germanen auszusagen, an einer Stelle, wo er ganz ausdrücklich die Absicht ausspricht, gerade die Momente anzugeben, welche für germanisches Wesen im Allgemeinen im Gegensatz zum gallischen charakteristisch seien. Um dies bei einem Schriftsteller von Cäsar’s Art glaublich zu finden, müßte dargethan werden, nicht bloß daß er häufiger mit Sueven als mit Nichtsueven verkehrt, sondern daß er sich in der Unmöglichkeit befunden hätte, nichtsuevische Zustände überhaupt kennen zu lernen, und demnach in gutem Glauben zur Verallgemeinerung seiner Notizen geschritten wäre. Aber, wie wir sehen, von dieser Voraussetzung ist das gerade Gegentheil vorhanden. Gerade von dem mächtigen und unruhigen Volke, welches er Sueven nennt⁠[3], hat er nur einen ohne Zweifel [S. 8]kleinen Theil, von der bei Tacitus unter dem suevischen Namen einbegriffenen Völkerschaften nur die Markomannen, in der Schlacht gegen Ariovist, selbst gesehen. Die übrigen Völker, mit denen er zu thun gehabt, die Tribokker, Vangionen, Nemeter, Sedusier, Sigambern, Tenchtherer, Usipeten, Ubier, sie Alle waren im Sinne des Tacitus Nichtsueven. Endlich aber, Cäsar weiß nichts von der taciteischen Bedeutung des suevischen Namens. Die Sueven sind ihm nicht wie dem späteren Schriftsteller der Inbegriff vieler deutscher Civitates, sondern nur eine, allerdings besonders mächtige, Civitas, wie die Sigambern, die Sedusier u. s. w. Im Heere des Ariovist nennt er sie auf gleicher Linie neben den Markomannen, welche Tacitus sehr bestimmt zur großen suevischen Völkergruppe einrechnet. Alles was er von besonderem Wesen seiner Sueven berichtet, sind Einrichtungen eines in sich geschlossenen Staates, einer Civitas, keineswegs aber Gebräuche einer politisch nicht organisirten Völkergruppe. Und wir sollten annehmen, daß er, was ihm über diese eine Civitas, deren Gebiet er nie betreten hat, zugekommen, mit grundloser Willkür auf die Zustände aller andern, mit denen er vielfach verkehrt, übertragen habe?

So hat denn auch die neuere Forschung durchgängig an dieser Stelle die Unterscheidung von Sueven und Nichtsueven fallen gelassen. Man pflegt jetzt vielmehr, wenn man Cäsar nicht glauben will, zu sagen, daß er überhaupt flüchtig beobachtet oder die Aussagen seiner deutschen Berichterstatter mißverstanden habe. Roscher hat hiegegen mit Nachdruck hervorgehoben, daß niemand mehr Anlaß zur genauen Erforschung eines bis dahin unbekannten Landes habe, als der Feldherr, welcher im Begriffe steht, seine Waffen dorthin zu tragen. Waitz⁠[4] fragt darauf: was haben die von Cäsar angeführten Verhältnisse mit den militärischen [S. 9]Erwägungen, die er zu treffen hatte, zu thun? Ich sollte denken, es wäre überall für den Angreifer wichtig, ja entscheidend, zu wissen, ob die Gegner friedliche oder kriegerische Lebensgewohnheiten haben, ob sie unter starken Herrschergewalten oder in anarchischer Zersplitterung leben, ob sich einflußreiche Stände und welche bei ihnen vorfinden. Gerade hinsichtlich des Ackerbaues aber gibt Cäsar selbst auf Waitz’s Frage die specielle Antwort, indem er berichtet, weil er erfahren, daß alle Germanen nur einen dürftigen Ackerbau betrieben, sei er wegen der Verpflegung seiner Truppen besorgt gewesen und deshalb nicht weiter in das Innere vorgedrungen⁠[5]. Wenn man also einräumt, daß Cäsar scharf zu erkennen vermochte, wo er ein Interesse hatte genau zu sehen, so ist es deutlich, daß für ihn ein sehr bestimmtes Interesse vorlag, und damit für uns die Bürgschaft eines genauen Berichtes gegeben ist.

Also nach einer ihm selbst unzweifelhaften und praktisch befolgten Auffassung meldet Cäsar als gesetzlichen Brauch aller Germanen seiner Zeit, daß die Magistrate und Fürsten jährlich den Geschlechtern und Familien, wie sie zusammen getreten sind, Äcker in dem Umfange und an dem Orte anweisen, wie es angemessen scheint, und nach Ablauf des Jahres ihnen an andere Stellen überzugehen befehlen. Waitz räumt es ein, daß Cäsar’s Meinung sehr ausdrücklich auf die Allgemeinheit dieses Zustandes geht. Dann aber lenkt er doch wieder auf das alte Geleise hinüber, um die geschilderten Einrichtungen als Ausnahmsfälle erscheinen zu lassen, nicht eben nur suevische, aber als singuläres Erzeugniß so eigenthümlicher Verhältnisse, wie sie z. B. in dem Militärwesen der Sueven erscheinen.

Hier ist nun zuvörderst zu fragen, was ihm denn an den suevischen Heeres-Einrichtungen so besonders absonderlich dünkt. [S. 10]Ist es die Angabe, daß trotz der allgemeinen Rauflust der Germanen doch nicht sämmtliche Männer jedes Mal ausgerückt seien? Dies wäre doch selbstverständlich in jedem Falle, wo nicht das Volk seine Wohnsitze überhaupt aufgeben wollte. Oder ist es die hier berichtete Quote der waffenfähigen Mannschaft, welche jährlich ausrücken soll? Es handelt sich offenbar in einer seit Jahren kampfbewegten Zeit um Kriegszüge offensiver Art, um Ruhm und Beute zu erwerben: was ist hier befremdlich oder singulär an einer einfachen Bestimmung, welche jedem Recken die ersehnte Theilnahme an solchen Abenteuern ein Jahr um das andere zusichert? Ich werde unten darauf zurückkommen, daß, in geradem Gegensatze zu Waitz’s Meinung, nichts wahrscheinlicher ist, als das allgemeine Vorkommen solcher oder ähnlicher Einrichtungen bei sämmtlichen deutschen Völkerschaften. Das veränderliche Moment kann nur die Quote des Auszuges gewesen sein: als Cäsar den Sueven in’s Land zu fallen droht, bieten sie nicht die Hälfte der Mannschaft, sondern Alles auf was Waffen tragen kann; bei geringerer Gefahr wird auch die aufgerufene Anzahl geringer gewesen sein. Was soll es ferner heißen, wenn Waitz die Angaben Cäsar’s dahin charakterisirt, sie deuteten nicht auf einfache und naturgemäße Lebensverhältnisse, sondern auf eine mit Bewußtsein eingerichtete Verfassung, auf eine eigenthümliche und künstliche Behandlung der Verhältnisse? Als wenn jede naturgemäße Einrichtung nothwendig in die Domäne des Unbewußten falle, als wenn das Zweckmäßige aufhöre, zweckmäßig zu sein, sobald sein Schöpfer ein Bewußtsein über seine Zwecke gewinnt. Ohne Zweifel, die Deutschen wußten, was sie thaten: aber ihre Einrichtungen waren deshalb weder künstlich noch unnatürlich, nicht im Gegensatz zu den einfachen Lebensverhältnissen, sondern Consequenz und Ausdruck derselben. Eben weil die Germanen keine eifrigen Ackerbauer sind, haben sie keinen Trieb zu der erst mit dem Privateigenthum beginnenden [S. 11]gründlichen Verwerthung des Bodens, und treffen deshalb die von Cäsar berichteten Anordnungen auf Gesammteigenthum und jährlichen Wechsel der Feldfluren. Zu voll entwickelter Seßhaftigkeit waren sie damals, vielleicht seit dem Aufbruche aus der arischen Urheimath, noch nicht gekommen; ihrer kriegerischen Wander- und Abenteuerlust eröffnete die Verkommenheit der gallischen Staaten einen unabsehbaren Gesichtskreis: wozu also mit Schweiß erarbeiten, was mit Blut erobert werden konnte? Wozu mit Anstrengung aller Art einen Acker bleibend nutzbar machen, wenn man nach seiner Erschöpfung in mühelosem Raubbau durch ruhmreichen Kampf einen neuen bessern einige Meilen weiter in Besitz nahm? Zudem verlangte man nicht viel von dem Saatfeld.

Die Hauptnahrung lieferte die Jagd, der Wald und vor Allem die Weide; Tacitus sagt, daß man im Essen sehr genügsam war, aber sehr viel weniger im Trinken; Plinius bemerkt, daß vor allem Andern der Hafer Gegenstand des Anbaus war; man bedurfte also des Ackerbaus, um Haferbrei und Gerstensaft auf dem Tische zu haben. Dafür konnte eine kunstlos bestellte Sommersaat eine Weile ausreichen; wenn der Boden aber auch dies nicht mehr lieferte, sei es wegen Mangels an Düngung oder wegen Zunahme der Consumenten, so drängte der durstige Zecher um so lebhafter zum bewaffneten Aufsuchen neuer ergiebiger Gefilde. Ein solcher Zustand enthält nicht das geringste Moment, welches dem Germanen eine wirksame Sehnsucht nach Privateigenthum am Acker hätte erwecken können. E. M. Arndt meint, eine so dumme Landwirthschaft, wie sie Cäsar’s Bericht mit seinen Jahreswechseln darstelle, hätte unmöglich die zahlreiche Bevölkerung ernähren können, und folglich sei der Bericht als irrig zu verwerfen. Wie zahlreich das Volk gewesen, ist zunächst eine offene Frage: nichts hat geringere Gewähr, als die gelegentlich in den römischen Berichten vorkommenden Zahlen, und Tacitus, wie wir gleich sehen werden, bezeugt ausdrücklich, daß die Bevölkerung [S. 12]im Verhältniß zur Bodenfläche gering war. Dennoch aber ist die Thatsache richtig, daß der Ertrag des Ackers auf die Dauer zur Ernährung des Volkes nicht ausreichte; dies erhellt mit Sicherheit aus den zahllosen Landforderungen, womit die Germanen ihre Nachbarstaaten fort und fort heimsuchten. Nur leuchtet ein, daß hierin nicht eine Widerlegung, sondern eine Bestätigung des cäsarischen Berichtes liegt. Der Landbau, der trotz der weiten Bodenflächen das Nöthige nicht abwarf, war also ein primitiver und extensiver; er war von der niedern Gattung, wie sie Cäsar beschreibt, wie Plutarch von den Bastarnen kurzweg sagt, daß sie den Ackerbau nicht verständen, oder Strabo von den Sueven, daß sie nicht ackerten noch Schätze sammelten, sondern in ihren Hütten Tag für Tag von dem Ertrag ihrer Heerden lebten⁠[6].

Wenn hienach alle uns sonst bekannte Momente des damaligen deutschen Lebens auf Wechsel, Unruhe und Unfleiß im Ackerbau hinführen, wenn sie durchaus von allen Germanen jener Zeit ohne Unterschied der Stämme gelten, so werden wir Waitz’s Vermuthung, daß Cäsar nicht die allgemeine Regel sondern nur einzelne Ausnahmen des agrarischen Brauches berichte, für grundlos halten müssen. Es bleibt dabei: es gibt kein Privateigen am Acker; in jeder Civitas wechseln die Gentes jährlich ihre Fluren. Allerdings will der Autor damit nicht andeuten, daß deshalb in jedem Jahre die ganze Civitas sich ein neues Landgebiet suche. Was er meldet, sind Einrichtungen innerhalb der Civitas und des von ihr einmal besetzten Territoriums. Hier weist die Obrigkeit jedem Geschlechte jährlich eine neue Feldflur und innerhalb derselben jedem Einzelnen seinen Antheil zu. Ist das Jahr vorüber, so rückt das ganze Geschlecht in eine andere Feldflur [S. 13]ein, nimmt entweder die Balken der rohen Blockhäuser mit⁠[7], oder findet Quartier in den Holzhütten der früheren Benutzer. Nach den Aussagen aller römischen Schriftsteller überwiegt die Viehzucht nach Ertrag und Wichtigkeit den Ackerbau bei weitem: man wird sich also den Hergang vorstellen können, daß das ganze Landgebiet eines Pagus zunächst als gemeine Weide dient (wie später nicht selten alle Dörfer einer Hundertschaft zu einer großen Mark vereinigt sind), darauf aber für jedes Geschlecht eine Flur als Ackerboden auf ein Jahr ausgesondert wird. In welcher Weise dann im folgenden Jahre der Wechsel der Feldfluren statt findet, darüber spricht sich Cäsar nicht näher aus.

Es ist denkbar, daß nur die im verflossenen Jahre bebauten Fluren im neuen die Benutzer wechseln, damit jedes Geschlecht seiner Zeit einmal in die besten Fluren einrückt; es ist aber ebenso möglich, daß die ein Jahr bebauten Fluren dann wieder längere Zeit als Weidegrund liegen bleiben und dann dem Geschlechte für das nächste Jahr ein anderes Stück Weideland zu seinem Haferbau überwiesen wird. Trete nun das Eine oder das Andere, oder Beides nach den Umständen neben oder nach einander ein, in jedem Falle ist es deutlich, wie wenig bei einer so wilden Feldgraswirthschaft der Einzelne mit dem Boden verwachsen und ein fesselndes Heimathsgefühl entwickeln konnte, und nicht minder klar ist, wie bald bei wachsender Zahl der Familien und dem stets geringen Ertrag der Aecker in der ganzen Civitas der Drang nach neuen Wohnsitzen hervortreten mußte, wie also hier alle Momente vorliegen, aus denen die großen Völkerwanderungen, welche die Urzeit unserer nationalen Geschichte erfüllen, erwachsen konnten. Nun entspricht das eben geschilderte Verfahren, wie der Augenschein lehrt, dem römischen Berichte auf das [S. 14]genaueste, und auf der Welt sehe ich keine dagegen streitende Angabe und kein sachliches Hinderniß.

Ganz ähnliche Zustände sind uns aus den Anfangsstadien keltischer Cultur bezeugt; Horaz erwähnt sie bei den Geten, Diodor bei den Vaccäern, Prokop bei den Slaven. Aus dem vorigen Jahrhundert berichtet Pallas genau dieselben Einrichtungen von den Bewohnern der Steppen an der Wolga. Hier meint denn Waitz⁠[8], wenn dergleichen in Südrußland wirklich vorkomme, so sei es doch bei den mächtigen Wäldern Germaniens, die wenig Raum zu Weide und Ackerland gelassen, und bei dem rauheren und kälteren Klima (wo im Winter das Vieh hätte zu Grunde gehen müssen) nicht anzunehmen. Aber auch im Walde kann man Heerden weiden, und eben so wie ein Stück Steppenboden auch eine Rodung mit dem Pfluge umbrechen. Was das Klima betrifft, so ist der Winter wie der Sommer im Waldlande gemäßigter als auf der Steppe, also auch hierin kein Gegengrund gegen die cäsarischen Angaben zu finden. Dann erscheint es Waitz, weil Cäsar bei den Sigambern Dörfer angetroffen, kaum denkbar, daß ein so unstäter Zustand existirt habe, wo jährlich die ganzen Geschlechter die Wohnstätten gewechselt: nun, eben dort, wo im betreffenden Jahre das einzelne Geschlecht auf der ihm angewiesenen Flur die Gruppe seiner Blockhäuser aufgeschlagen oder vorgefunden hatte, eben dort gab es ein Dorf, welches damals allerdings mit geordneten Hofstätten, Scheuern, Ställen und Gärten schwerlich versehen war, immer aber den Römern Material zu einer strafenden Feuersbrunst darbot. Wenn Waitz dann weiter betont, daß Cäsar doch auch sonst sehr unglaubwürdige Dinge vermelde, wie von den 100 Gauen der Sueven und deren 100,000 Kriegern, oder der 60 Meilen weiten Verwüstung der suevischen Grenzen, wenn er dann anklopft, ob [S. 15]man deshalb dem weitern Berichte desselben so großen Glauben schenken dürfe, so ist dabei übersehen, daß Cäsar gerade jene großen Zahlenangaben ausdrücklich als Gerüchte bezeichnet, um so mehr demnach als vertrauenswürdig erscheint, wo er eine positive Behauptung aufstellt. Auch die Gründe für den jährlichen Ackerwechsel führt er nicht nach eigner Erwägung sondern mit formeller Hervorhebung nach deutschen Aussagen selbst an, (eius rei multas afferunt causas); wir können dieselben in zwei Classen ordnen, je nachdem die kriegerische Abhärtung oder die politische Wohlfahrt des Volkes als nächstes Motiv erscheint. Auf die erstere ist man immer ohne Schwierigkeit eingegangen, und Möser, der übrigens die ganze Aussage auf die Sueven einschränkt, hat hauptsächlich nach ihnen das Gegenbild zu seinen sächsischen Niederlassungen gestaltet. Einen härteren Stand hat dagegen die andere Classe gehabt, man hat sie von jeher zu pragmatisch oder zu stark mit römischen Begriffen versetzt gefunden: doch auch hierbei scheint es mir bedenklich, einem Gewährsmanne von Cäsar’s Gewicht geradezu zu mißtrauen. Meinerseits glaube ich immerhin, daß für die Deutschen das Dasein des Zustandes auch der entscheidende Grund desselben war; mit andern Worten, die Nation kannte keinen anderen und war nach ihrer ganzen Entwicklung eines höheren noch nicht fähig. Cäsar’s Erkundigung nach einem Warum mag die ersten Reflexionen in einem deutschen Kopfe darüber geweckt haben, und wenn diese auch den schlagenden Punkt nicht aus seinen letzten Gründen ableiten, so bleiben sie immer ein merkwürdiges Zeugniß über den Gang deutscher Gedanken in jener Zeit, ein Zeugniß, von dessen Inhalt ich kein Wort aufgeben möchte. Unter ihnen selbst ist entschieden die Erwägung am interessantesten: ut animi aequitate plebem contineant, quum suas quisque opes cum potentissimis aequari videat. Daß alle Antheile jährlich in Wirklichkeit gleich gemacht wurden, ist schwerlich daraus zu [S. 16]entnehmen, genug, daß die Möglichkeit dazu gesetzlich vorlag, und der Geringste auch die Besitzungen des Mächtigen jährlich zur Verfügung des Gemeinwesens gestellt sah. Auch in dieser Auffassung bleibt die Stelle von großer Wichtigkeit, so daß sie für die bedeutendsten Entwicklungen als Ausgangspunkt dienen kann. Hier muß indeß die bloße Nennung zweier Verhältnisse genügen, mit deren Ausführung der Charakter der beiden ersten Perioden deutscher Verfassung beinahe vollständig gegeben ist. Einmal legt die Stelle ein höchst positives Zeugniß gegen die Ansicht ab, daß von Uranfang an der Grundbesitz einen deutschen Adel erschaffen, und ein Grundadel die Fundamente des deutschen Staates gebildet habe. Dann dürfen wir hinzusetzen: es gab keinen Gegensatz von landagendan und unlandagendan, von mediocris und minofledis, von melior und minor in dieser ältesten Zeit: es war höchst natürlich, als man noch kein Eigenthum am Grund und Boden, sondern nur ein Nutzrecht kannte⁠[9], an diesem allen Mitgliedern der Gemeinde Antheil zu verschaffen. Also nicht wer Grundbesitz hatte, zählte deshalb zu den vollfreien Bürgern, sondern umgekehrt, es war das Recht des freien Germanen, mit Nutzungsrecht am Grundbesitze ausgestattet zu werden⁠[10].

So hat sich uns jedes Mißtrauen gegen Cäsar unbegründet, jedes Bedenken gegen den Inhalt seiner Aussage beweislos gezeigt. Was er von den Germanen berichtet, findet sich bei andern Nationen auf gleicher Entwicklungsstufe wieder. Seine Darstellung gibt auf viele Specialfragen überhaupt keine Antwort, aber in Allem, was sie sagt, ist sie klar, unzweideutig und in sich [S. 17]zusammenhängend. Wenn einzelne Forscher von der Schwierigkeit ihrer Erklärung geredet haben, so gab es dafür keinen andern Grund, als daß sie entweder Auskunft über Punkte verlangten, von denen Cäsar nicht zu reden gedacht, oder daß sie Dinge heraus zu interpretiren suchten, von welchen Cäsar das gerade Gegentheil sagen wollte. Wenn man darauf verzichtet, diesen Meister meistern zu wollen, so erhält man ein völlig anschauliches und sachlich unanfechtbares Resultat.

Wir bemerkten, wie Cäsar’s Angaben durch die Berichte über andere Völker auf gleicher Entwicklungsstufe mit den damaligen Germanen bestätigt werden. Wir haben jetzt zu sehen, wie sie in die Reihe der Zeugnisse über die weitere Entwicklung der Germanen sich einordnen.

Der nächste Autor, der hier in Betracht kommt, ist Tacitus. Seine Beschreibung des deutschen Ackerbaus im 26. Capitel der Germania ist berufen wegen ihrer Vieldeutigkeit; es ist leider nicht die einzige in dem unschätzbaren kleinen Werke, bei der man zu dergleichen Klage veranlaßt ist. Tacitus ist einer der größten Historiker, aber auch einer der größten Manieristen aller Zeiten; er will nicht bloß den Gedanken durch das Wort genau und klar wiedergeben, sondern daneben soll der Styl stets noch gedrängt, pointirt und geistreich sein, und damit überwuchert und verdunkelt die Form den Inhalt⁠[11]. So hat man aller Orten bei ihm zu rathen; man hat neuerlich behauptet, daß sechs verschiedene [S. 18]Auffassungen der erwähnten Stelle dem Wortlaut nach möglich seien, eine Möglichkeit, die für den Schriftsteller nicht eben rühmlich ist. Eines aber scheint mir bei dieser Sachlage zweifellos. Nichts könnte verkehrter sein, als nach irgend einem subjectiven Belieben unter jenen sechs Interpretationen irgend eine auszuwählen, und dann nach dieser den cäsarischen Bericht zu corrigiren oder umzudeuten⁠[12]; das hieße, das Zweifelhafte zum Maaße des in sich Klaren und Gewissen machen wollen. Gerade umgekehrt, nachdem wir die Festigkeit der cäsarischen Aussage kennen gelernt, wird es für eine der Interpretationen der taciteischen Stelle keine bessere Empfehlung geben als die Möglichkeit, sie mit Cäsar’s Aussage ohne Schwierigkeit in Verbindung zu setzen⁠[13].

Während bis auf Cäsar das kriegerische Wandern der Ostvölker weder im Westen noch Süden feste Schranken gefunden hatte, schloß Cäsar den Germanen die Rhein- und weiterhin Augustus die Donaulinie. Ein großer Theil der deutschen Völkerschaften wurde dadurch für längere Zeit auf selbstbegränzte Territorien angewiesen. Wie mußte dies nun in der einzelnen Civitas auf die Vertheilung und Benutzung des Bodens zurückwirken? Offenbar war ein plötzlicher und vollständiger Uebergang von dem bisherigen Wechselsystem zu reiner Feststellung des Privateigens am Acker nicht denkbar. Was aber ohne Aenderung der rechtlichen Grundsätze sich aus der neuen Lage von selbst ergeben konnte, war eine Beschränkung des Wechsels der Zeit nach, so daß zunächst der Wechsel der ganzen Feldflur unter den Geschlechtern [S. 19]nicht mehr alljährlich, sondern nur bei eintretendem Bedürfniß erfolgte. Damit wurde es möglich, daß festere Niederlassungen und Dorfschaften entstanden; es konnte seitdem an Haus und Hof jedes Genossen ein wirkliches Privateigenthum sich herausbilden. Was aber die Antheile der Einzelnen an der Ackerflur betraf, so wurde deren Stellung durch die neue politische Lage gar nicht berührt, im Gegentheil wenn man es früher trefflich gefunden hatte, durch den jährlichen Wechsel die Einzelnen nicht zu tief in Friedensarbeit versinken zu lassen und sie damit stets verfügbar zum Kampfe zu erhalten, wenn man sich des Systems gefreut hatte, welches das Auskommen sowohl reicher Optimaten als hülfloser Proletarier verhinderte: so mußte jetzt gerade bei der Fixirung der Dorffluren doppelter Antrieb erscheinen, innerhalb derselben den jährlichen Wechsel der einzelnen Quoten aufrecht zu erhalten. Vollends Wald und Weide in der gemeinsamen Benutzung aller Genossen zu belassen, war selbstverständlich.

Was wir hier aus der Natur der Dinge gefolgert haben, bestätigt uns der Bericht des Tacitus.

Der Schriftsteller meldet zunächst, daß agri ab universis in vices⁠[14] occupantur, quos mox inter se secundum dignationem partiuntur: facilitatem partiendi camporum spatia praestant.

D. h. die zum Ackerbau bestimmten Felder (agri) werden wechselweise von der Gesammtheit in Besitz genommen, und dann nach Schätzung vertheilt; bei der Masse der Ländereien macht die Theilung keine Schwierigkeit.

Tacitus sagt nicht, welche Gesammtheit die Besitznahme [S. 20]vollzieht, ob die der civitas oder des pagus oder der gens. Es wäre gewiß sehr erfreulich, wenn er sich darüber näher ausgesprochen hätte; daß er es unterlassen, kann jedoch keinen Einwand gegen den Kern der ganzen Darstellung liefern. Im Gegentheil, es scheint nur um so deutlicher, wie es ihm wesentlich darauf ankam, das im Wechsel benutzte Gesammteigen im Gegensatze zu dem in bleibendem Besitze stehenden Privateigenthum zu betonen. Es bleibt uns also freigestellt, nach sonstigen Gründen uns zu entscheiden, an welchen Verband wir bei den »universi« denken wollen⁠[15]. Indem ich nun auf Cäsar zurückblicke, halte ich die Genossenschaft des Pagus (der Hundertschaft) für die verfügende Behörde, welche den Gentes, (oder wie wir hier sagen können, den Dörfern) wechselnde Feldfluren überweist. Noch immer überwiegt die Viehzucht den Ackerbau: man wird um so mehr aus der Erwähnung, daß bei der Ausdehnung der Ländereien die Theilung leicht von Statten gehe, den Schluß ziehen dürfen, es seien die Ackerfluren im Verhältniß zu dem Gesammtumfang der Centmark nicht sehr groß gewesen. Eine bestimmte Zeitperiode für den Wechsel derselben erwähnt Tacitus nicht mehr; wir dürfen annehmen, es sei in der Regel die Flur erst nach Erschöpfung des Bodens verlassen und der Weide (dem Dreesch) zurückgegeben, dafür aber ein frisches Stück Weideland unter den Pflug genommen worden. Es erläutert sich damit der, als Bezeichnung wiederholten Wechsels angezweifelte, Ausdruck occupare: ein Oed- oder Weidland, bis dahin juristisch im Eigenthum der [S. 21]Genossenschaft, thatsächlich aber dem Vieh überlassen, wird jetzt von der Menschenhand ergriffen und zur Bearbeitung in Besitz genommen. Die Dignatio kann ich⁠[16] nur im activen Sinne verstehen. Daß derselbe sprachlich zulässig, ist längst erwiesen; in der Sache ist er der einzig hier zutreffende. Zunächst redet Tacitus in diesem Satze noch gar nicht von der Landanweisung an die einzelnen Bauern, sondern von der Zutheilung der Feldfluren an die Geschlechter; hier kann also von einer Würdigkeit der Personen überhaupt nicht die Rede sein. Um so sicherer ist die Nothwendigkeit einer, wenn auch oberflächlichen Abschätzung des Bodens, um jede ungerechte Bevorzugung einzelner gentes zu verhüten. Wenn Hennings meint, den Germanen sei die Kunst der Bonitirung nicht zuzutrauen, so vergißt er, daß es hier nicht auf feine Classificirung nach den Anforderungen des heutigen Katasters ankommt, und daß kein Grund vorliegt, den Germanen eine gewisse Unterscheidung zwischen schwererem und leichterem Boden abzuerkennen. Andrerseits spricht Alles gegen Vergrößerung oder Schmälerung der einzelnen Fluren oder Flurparzellen nach der Würde der dieselben empfangenden Personen. Cäsar hat von den Germanen gehört, daß das Wechselsystem gerade gar nicht zur Auszeichnung vornehmer Herren, sondern im Gegentheil zur Ausgleichung der Vermögensunterschiede diene. Von einer reichern Ausstattung der Fürsten mit Grundbesitz, woran doch hier zunächst zu denken wäre, weiß Tacitus nichts; sie erhalten nach seiner Angabe von den Einzelnen freie Geschenke an Rindern und Früchten, als Ehrengabe, sagt Tacitus, die zugleich ihren Bedürfnissen abhilft. Es ist unmöglich, bei solchen Bezeichnungen an große Grundbesitzer zu denken.

In jeder Dorfflur erhält nun jedes Mitglied der Gens eine Quote zur Bebauung, und zwar wie zu Cäsar’s Zeit auf [S. 22]ein Jahr⁠[17]: arva per annos mutant; die Saatfelder wechseln sie jährlich⁠[18]. Der Schriftsteller bleibt übrigens auch hier bei seiner Anschauung von der weiten Bodenfläche und dem relativ geringen Anbau. Nicht die ganze Feldflur wird unter den Pflug gebracht; ein Theil bleibt im Dreesch; denn, sagt Tacitus, sie kennen weder Garten- noch Wiesenbau, so bleibt Bauland übrig.

Bekanntlich ist nun diese, im Sinne völlig klare und verständliche, mit Cäsar’s Angaben durchaus zusammen stimmende Stelle der Ausgangspunkt unendlicher Controversen geworden. Sie sind stets von demselben Schlage, wie wir sie oben bei Cäsar bemerkten. Anstatt sich zu erinnern, daß wir ohne die römischen Zeugnisse von germanischem Leben in dieser Zeit überhaupt gar nichts wüßten, daß unsere Aufgabe lediglich darin bestehe, die Berichte unserer Gewährsmänner in dem von ihnen beabsichtigten Sinne zu begreifen, von ihnen also die älteste Geschichte unseres Volkes zu lernen, und nur bei nachgewiesener sachlicher Unmöglichkeit einer Angabe sie abzulehnen: anstatt dessen trat man an Cäsar und Tacitus mit einer halb aus mittelalterlichen Nachrichten, halb aus nationaler Eitelkeit componirten Vorstellung vom alten Teutschthum heran, und erklärte sofort, um mit Arndt zu reden, so dumme und tolle Landwirthe seien unsere biedern Vorfahren doch gewiß und wahrhaftig nicht gewesen. Also lag bei Cäsar Oberflächlichkeit, Irrthum, singulärer Ausnahmefall vor. Im besten Falle räumte man ein, daß unter der Voraussetzung irgend einer spätern Einrichtung, der [S. 23]Dreifelderwirthschaft oder der freien Feldgemeinschaft, der Schriftsteller durch ein entschuldbares Versehn zu seiner unrichtigen Auffassung hätte kommen können. Bei Tacitus wurde dann durch Emendation und Umdeutung geholfen, der Flurwechsel hinaus conjicirt und die Dreifelderwirthschaft hinein interpretirt. Allerdings, Tacitus sagt von der letztern nichts; deren ewige Weide und geringfügiger Viehstand verträgt sich auch schlechterdings nicht mit dem aller Orten gemeldeten Uebergewicht der Viehzucht bei den Germanen, und die Beschreibung des deutschen Ackerbaus bei Plinius, nach dem fast nur Hafer gebaut wird, widerspricht ihr so kategorisch wie möglich. Wir kommen also auch hier immer wieder auf die von Cäsar gemeldete wilde Feldgraswirthschaft zurück, und in deren Zusammenhang gibt es keinen Einwand gegen einen Wechsel im Besitz der einzelnen Ackerquoten; im Gegentheil, diese Bestellungsform kann nur die Wirkung haben, die Entstehung des Sondereigens zu verzögern⁠[19].

Ein charakteristisches Bild von dem Verlaufe einer solchen Wirthschaftsweise und der Untätigkeit der daraus entwachsenden Verhältnisse gibt uns ein Bericht des Tacitus, worin die Händel der Friesen und Amsivarier über herrnlose Ländereien in römischem Grenzgebiete erzählt werden⁠[20]. Jene haben gewisse unbewohnte Fluren occupirt, dort Häuser gebaut und Aecker besäet. Die Römer aber, welche das Land zu Viehweiden für ihre Legionen bestimmt haben, weisen sie aus und jagen sie in die alte Heimath zurück. Darauf siedeln sich die Amsivarier auf dem Lande an, nachdem sie aus den früheren Sitzen durch die Chauken verdrängt worden und neue Wohnstätten suchen müssen. Sie bitten die Römer, sich ihrer Noth zu erbarmen. Die Aecker [S. 24]hätten einst den Chamaven, dann den Tubanten, später aber den Usipeten gehört. Warum sollte das Feld wüst liegen, und für Rinder bestimmt? Wie den Göttern der Himmel, so gehöre die Erde den Menschen; ungebautes Land sei gemeinen Nutzens. Die Römer bleiben hartherzig, und die Amsivarier suchen darauf vergeblich bei Usipeten und Tubanten, bei Chatten und Cheruskern Unterkunft, bis sie, wie Tacitus meint, im Elend zu Grunde gehen.

Man hat die stets fortfluthende Bewegung vor Augen: das Ergreifen der Aecker, wo sich ein Anlaß findet, das rasche Aufgeben derselben, wenn der Ertrag sinkt oder der Sinn sich ändert. Nicht anders sehen wir die Usipeten zu Cäsar’s Zeit, vor den Sueven weichend, den Niederrhein nicht weit von der Mündung überschreiten; nach ihrer Niederlage finden wir ihre Trümmer an der Lippe, hundert Jahre später aber im Süden des Main angesiedelt. Als die Tenchtherer, von Cäsar aus Gallien zurückgewiesen, sich neben den Bructerern niedergelassen, erleben sie bald nachher, daß ein großer Theil dieser Nachbarn von vorwärts schiebenden Chamaven und Angrivariern besiegt und ihrer Aecker beraubt wird⁠[21]. Von den Hermunduren, d. h. ohne Zweifel einem Theil derselben, weiß Dio Cassius, daß sie ihre Heimath verließen und nach römischer Weisung im Gebiete der Markomannen neue Wohnsitze erhielten. Das kleine Volk der Chauken zeigt Strabo unter den Bekämpfern des Germanicus, also etwa im Wesergebiet, Ptolemäus dagegen setzt sie auf beiden Ufern der Elbe an (Zeuß S. 112.). Und dabei ist hervorzuheben, daß alle diese Beispiele nicht etwa in die Zeit der Völkerwanderung, und nicht einmal des Markomannenkrieges, sondern gerade [S. 25]in die Jahrhunderte der angeblichen Seßhaftigkeit zwischen Augustus und Mark Aurel fallen. Man sage nicht, daß dieses unruhige Treiben nichts beweise als den unaufhörlichen Drang der Germanen zu kriegerischen Händeln und deshalb keine Schlüsse auf den Zustand des Ackerbaus gestatte: ohne Zweifel kommt auch bei fest entwickeltem Privateigen Krieg und Fehdewesen, dann aber stets Unterwerfung der Besiegten und nicht regelmäßige Auswanderung der ganzen Völkerschaft vor. Jedenfalls beförderte die Dürftigkeit des Ackerbaus und die Leidenschaft des Waffenhandwerks eines das andere in kräftigster Wechselwirkung.

Bei dem hiemit charakterisirten Systeme gab es selbstverständlich wie kein Eigenthum, so auch kein Erbrecht am Acker, sondern nur am Hause, den Heerden und der sonstigen fahrenden Habe. Tacitus bemerkt ausdrücklich, daß die Heerden als der geschätzteste und vorzüglichste Theil des Besitzes galten; die spätere Vorstellung, daß der Grundbesitz Fundament und Schmuck alles Wohlstandes sei, war also diesen frühesten Zeiten fremd. Überzeugend hat früher Lappenberg und neuerlich Sohm hervorgehoben⁠[22], daß noch im salischen Gesetze die alte Anschauung sichtbar wird: die haereditas, sagt Titel 59, fällt an die Blutsverwandten, männlichen oder weiblichen Geschlechtes, wo dann die Reihenfolge näher bestimmt wird; das Land aber, heißt es weiter, kann nur an das männliche Geschlecht, an die Söhne gelangen. Der Acker wird den übrigen Vermögensstücken entgegengesetzt. Die Gemeinde läßt damals seinen Uebergang an die Söhne zu, gibt aber den übrigen Verwandten keinen Anspruch [S. 26]darauf⁠[23]. Für die Zeit des Tacitus wird man übrigens vermuthen dürfen, daß die heranwachsenden Söhne nicht erst auf den Tod des Vaters zu warten hatten, um eine Ackerquote zur Jahresnutzung zu erlangen. Im Gegentheil liegt nichts näher als die Vergleichung mit dem bis heute fortdauernden Brauche der russischen Bauerschaften, wo der Jahreswechsel der Äcker ebenso allgemein ist wie bei den alten Germanen, und jeder im Laufe des Jahres neugegründete Haushalt bei der nächsten Theilung ein besonderes Ackerstück erhält, entweder durch Überweisung einer vacant gewordenen Quote, oder durch Beschränkung der übrigen Antheile, oder durch Einziehung eines bisherigen Weidegrundes in die Ackerflur. In gleicher Weise erhielt auch der hörige Familienvater bei den Germanen sein Ackerloos zu eigner Bewirthschaftung⁠[24], sein Herr bestimmte die ihm davon oder von der Heerde zu leistende Abgabe. Dies war, sagt Tacitus, die einzige Verpflichtung des Hörigen; Haussclaven nach römischer Weise gab es nicht; was im Hause zu thun war, besorgten Frau und Kinder. Auch von Frohndienst des Hörigen auf dem Ackerloos des Herrn ist keine Rede; Tacitus sagt, daß im Frieden der streitbare Mann auf der Bärenhaut liege; die Sorge um Haus und Acker sei den Frauen, Greisen und Invaliden (also nicht einem frohnenden [S. 27]Colonen) überwiesen. Dies Alles stimmt dann wieder trefflich zu jenem Grunde des Gesammteigens, welchen Cäsar’s deutsche Gewährsmänner dem römischen Feldherrn angeführt haben, daß es die Möglichkeit einer steten Ausgleichung der Besitzverhältnisse gebe; in den angeführten Zügen erkennt man überall den Grundsatz, einem jeden Familienhaupte die Ackerquote zu gewähren, deren Bestellung durch die Kräfte der Familie möglich und deren Ertrag für die Bedürfnisse des Haushalts genügend ist, wenn thunlich, keine geringere, aber gewiß auch keine größere. Wer durch Tapferkeit und Kriegsglück der Besitzer zahlreicher Höriger geworden, erfreute sich durch deren Korn- und Viehzins allerdings einer größeren Wohlhabenheit als Andere, die einzig auf den Ertrag der eigenen Ackerquote angewiesen waren: wie aber die Verhältnisse lagen, brachte ihm sein Reichthum nur die Möglichkeit einer reichlicheren Ernährung für sich und seine Freunde, war aber weder als productives Capital noch als Quelle socialer oder politischer Macht zu verwerthen⁠[25]. Zudem hätte die jährliche Ackervertheilung der Gemeinde jeder Zeit das Mittel gegeben, solche Gelüste auf das Kräftigste zu zügeln. Daß übrigens beim Beginne des neuen Jahres die Gemeinde unter Umständen auch umgekehrt zu dem Beschlusse kommen konnte, die Anweisung des vorigen unverändert zu lassen, wird niemand bestreiten wollen.

Wenn wir vorher zur Unterstützung der cäsarischen Schilderung keltische, getische und slavische Nachrichten heranzogen, so können wir die so eben nach Tacitus geschilderten Einrichtungen bis tief in das Mittelalter, ja an einzelnen Stellen bis in die Gegenwart hinein verfolgen. Gierke in seiner trefflichen Abhandlung über Erbrecht und Vicinenrecht⁠[26] hat in anschaulicher Entwicklung [S. 28]dargelegt, wie seit dem 6. Jahrhundert durch die Ausdehnung des Privateigenthums an ländlichem Besitze das alte Gesammteigen aus dem Landrechte verdrängt worden ist, dafür aber in zahlreichen Hofrechten seine Stellung unversehrt behauptet hat. R. Schröder hat darauf aus einer Reihe von Weisthümern des 14. und 15. Jahrhunderts die Fortdauer des Ackerwechsels in dem gesammten salfränkischen Lande auf beiden Ufern des Mittel- und Niederrheins nachgewiesen. Die schon früher von Hanssen, Briesen und Achenbach besprochenen Gehöferschaften in der Eifel und Hauberge im Siegerlande, so wie ähnliche Erscheinungen im westlichen England versinnlichen uns heute noch die kurzen Angaben des römischen Autors in specieller Lebendigkeit. Die Gemeinde ist die Eigenthümerin der gesammten Mark, der Aecker, Wiesen, Weiden, Wälder, Oedländereien. Wechselnd sondert sie für gewisse Zeiträume aus der Weide abgemessene Schläge zum Anbau, welche nach Ablauf der Frist auf’s Neue zur Weide werden. Während des Anbaus erhalten die einzelnen Berechtigten daran ihre Antheile, hier auf kürzere dort auf längere, stets aber auf festbegrenzte Zeit. Sehr selten findet jetzt noch ein jährlicher, meist ein drei-, zuweilen auch ein zwölfjähriger Wechsel Statt, womit dann natürlich auch die Möglichkeit anderer Wirthschaftssysteme, z. B. der Dreifelderwirthschaft bei fortdauerndem Gesammteigen gegeben ist. Bis in das 16. Jahrhundert hinauf lassen sich diese Dinge urkundlich verfolgen; nach Mittheilungen von Leverkus, Miquel und Meitzen⁠[27] finden sich ähnliche Bräuche, noch im 15. Jahrhundert⁠[28], mehr oder weniger erhalten, weit und [S. 29]breit in Niedersachsen. Es ist nicht abzusehen, wie solche Einrichtungen erst in späterer Zeit auf dem Boden des allgemein durchgedrungenen Privateigenthums hätten neu entstehen sollen; sie werden nur durch die Annahme verständlich, daß es Reste eines Zustandes unter der allgemeinen Herrschaft des Gesammteigenthums sind. Wenn man also früher nicht selten die factische Unmöglichkeit der cäsarischen Schilderung behauptet hat, so haben die Gehöferschaften unseren Nationalökonomen⁠[29] den Anlaß gegeben, gerade umgekehrt jene Einrichtungen als die dem ältesten Culturstande aller Völker vorzüglich angemessenen nachzuweisen⁠[30]. Vergleicht man dieselben mit den Aussagen des Tacitus, so zeigt sich bei völliger Gleichheit der Grundformen eine einzige, und zwar dieselbe Verschiedenheit, wie auf der andern Seite zwischen Tacitus und Cäsar: die Zeitfristen des Wechsels werden verlängert mit der wachsenden Stätigkeit des politischen Zustandes und der fortschreitenden Verbesserung des Anbaus. Aber es ist deutlich, diese Verschiedenheit bekundet keinen Gegensatz, sondern eine Entwicklung. Sie bezeichnet den stufenweisen Uebergang aus dem Gesammtbesitze zu dem Privateigenthum. Aus dem jährlichen wurde ein drei- aus diesem gelegentlich ein zwölfjähriger Wechsel. Hiebei blieb es in den eben betrachteten Fällen. Anderweitig [S. 30]aber setzte sich die Entwicklung weiter fort, von dem zwölfjährigen Wechsel zu lebenslänglicher Ueberlassung der einzelnen Quote, dann zu deren Vererbung an die Söhne, endlich zur Berufung auch der übrigen Blutsverwandten. Wir werden sehen, daß es an positiven Zeugnissen für mehrere dieser Stufen nicht fehlt. Damit ist auch die letzte Instanz unserer Gegner beseitigt, der Satz, daß namentlich in agrarischen Verhältnissen der Zustand, der später aller Orten vorkommt, von Uranfang her existirt haben müsse. An sich ist dieser Gedanke ebenso unklar wie der Begriff des Uranfangs. Waren bereits an dem Abhange des Paropamisus Tuisco und Mannus solide Landwirthe mit Winterkorn, Sommerkorn und Brache? Siedelten sich ihre Nachkommen schon auf der Wanderung von den indischen bis zu den gallischen Grenzen in fest gegründeten Dörfern und Hofstätten, auf wohl geordneten Gewannen und Zelgen an? Waitz meint, die Dreifelderwirthschaft finde sich in Britannien bei den Angelsachsen, (obgleich nach Nasse’s Bemerkung bei dem dortigen Klima die Feldgraswirthschaft natürlich wäre), also hätten die Angelsachsen sie aus der Heimath herübergebracht, also sei sie hier uralt gewesen. Soll dies im Ernste einen Beweis gegen Cäsar und Tacitus darstellen? Wenn wirklich die Angeln und Sachsen im fünften Jahrhundert Dreifelderwirthschaft getrieben, müssen sie deshalb ein halbes Jahrtausend früher bereits auf derselben Stufe gestanden haben? Und wäre dem so, bewiese trotz der Gehöferschaften dieses Wirthschaftssystems sofort auch die Existenz eines Sondereigens am Acker? Warum soll bei den Germanen undenkbar sein, was uns bei den Kelten so positiv und unbestritten wie möglich bezeugt ist, in älterer Zeit das Gesammteigen mit äußerst dürftiger Benutzung des Ackers, in späterer das Sondereigen mit besserer Verwerthung desselben? Plinius berichtet, daß die Ubier gebildetere Landwirthe als die übrigen Germanen, Cäsar erzählt, daß dies die Folge vielfachen Verkehrs [S. 31]mit ihren gallischen Nachbarn gewesen: warum soll weiterhin dieselbe Ursache bei Franken, Sachsen, Alamannen nicht die gleiche Wirkung gehabt haben?

Es scheint hiermit nachgewiesen, sowohl die Gewißheit, daß zu der Zeit des Cäsar und Tacitus die Germanen weder Sondereigen am Grund und Boden noch einen festen Ackerbau kannten, als auch die Art und Weise, wie sie aus jenen ältesten Zuständen in neuer Lebenslage zu Privateigenthum und Landwirthschaft gelangen konnten. Die erste Thatsache erklärt uns die Möglichkeit des großen historischen Processes, den wir die Völkerwanderung nennen, die zweite bildet nicht zum geringsten Theil den culturhistorischen Inhalt desselben. Ich gebe Waitz sehr gerne zu, daß der Zeitpunkt und der Verlauf der einzelnen Völkerzüge durch mannichfache sonstige Gelegenheitsursachen bestimmt worden ist. Aber daß diese Ursachen, das Nachdringen z. B. der Slaven, der Angriffsstoß der Hunnen, die innern Wirren des römischen Reiches, überall dieselbe Wirkung, die Ablösung ganzer Völkermassen von den bisherigen Sitzen, haben, fordert eine allgemeine Erklärung aus den innern Zuständen und Lebensgewohnheiten der Germanen. Die Gothen und Vandalen haben sich in ihrem gesammten Volksverbande von der Ostsee bis zu den Thoren von Carthago und Rom fortbewegt, und nur geringe Trümmer sind, so viel wir wissen, zurückgeblieben. Zweimal haben die Markomannen ihre Heimath vollständig gewechselt. Die Langobarden, von der Niederelbe ausgehend, kommen erst an den Apenninen zur Ruhe; ihre Sage läßt zwar nur ein Drittel des Volkes ausziehen, und ich glaube, daß die Reste der Zurückgebliebenen in den »kriegerischen Barden« später wiedererscheinen; aber kein Grund liegt vor, diese Theilung auf den Gegensatz nicht verschiedener Stämme, sondern älterer und jüngerer Söhne, ruhiger Grundbesitzer und kampflustiger Abenteurer zu beziehen. Dem geschilderten Zustande der Agricultur entspricht es vollkommen, daß das gesammte Volk in [S. 32]jedem Augenblicke kriegbereit und beweglich ist; solche Nationen, sagt Zeuß sehr treffend, haben Heimath und Wohnort, aber sind noch nicht daran gefesselt und verlassen sie leicht, um ein neues Land zu suchen. Sie sind gewohnt an den Gedanken, der einmal benutzten Scholle im nächsten Frühjahr den Rücken zu kehren, sie sind es mit Nothwendigkeit, weil sie den Boden doch nur sehr unvollständig auszubeuten wissen. Auch wo der Kern des Volkes die einmal besetzten Landstriche behauptet, wie die Franken in Belgien, die Alamannen in den Zehntländern, erscheint eine Fähigkeit kriegerischer Expansion, die bei einem fest angesiedelten Volke nur durch eine höchst ausgebildete Verwaltung möglich werden könnte. In ununterbrochenen Zügen überschwemmen die einen ganz Gallien und halb Deutschland, die andern alle Gegenden zwischen Save und Loire; eine solche Leichtigkeit, sich massenweise von dem heimischen Boden abzulösen, ist beispiellos bei allen Nationen, deren Eintheilung und Verfassung eben auf der Verbindung mit diesem Boden, auf örtlichen Gemeinden beruht.

Eichhorn, Philipps u. A. weisen nun zwar ein bestimmtes Institut, halb Privat- halb staatsrechtlichen Charakters nach, welches trotz aller Seßhaftigkeit ein gesetzliches Organ für die unruhigen Elemente des Volkes gebildet haben soll, das Gefolgewesen. Es scheint aber, die Behauptung, ganze Nationen hätten die Möglichkeit einer Ortsveränderung dadurch gewonnen, daß sie sich allmälig in große Gefolge verwandelt hätten, enthält in sich eine Vorausnahme ihres Beweises. Die Frage tritt nur um so schärfer ein, wie bei einem völlig mit dem Boden verwachsenen Volke das Institut eine solche Ausdehnung überhaupt erreichen konnte; auf alle mir bekannten historischen Analogien gestützt, verneine ich sie geradezu und ohne Bedenken. Wir werden später noch erwähnen, in wie weit der hier geschilderte Hergang nach positiven Zeugnissen sich als ein wirklicher ausweisen kann; was seine Möglichkeit betrifft, so [S. 33]vergleiche man ein in jeder Hinsicht nahe liegendes Gebiet, ich meine die scandinavischen Eroberungen des neunten und zehnten Jahrhunderts. Dieselbe allgemeine Volksthümlichkeit ist hier wirksam, die Beute- und Abenteuerlust ist nicht geringer als irgend jemals bei den Germanen der Völkerwanderung; Privat- und Staatsrecht, Verfassung und Religion erwächst auf gleichartigen Grundlagen, und insbesondere zu dem deutschen Comitate fehlt hier ein höchst entsprechendes Gegenbild nicht, wenn auch die juristische Form des taciteischen Geleites nur in einzelnen Fällen geradezu erweislich ist. Diese Wikingerschaaren erschüttern halb Europa und wirken auf die damalige Welt beinahe eben so nachhaltig ein, wie die Deutschen einst auf den römischen Orbis. Aber es ist doch kein Gedanke daran, daß sie den heimischen Zustand an irgend einer Stelle so von Grund aus verwandelt hätten, wie nach Eichhorn durch das Gefolgewesen die Oberrheiner zu Alamannen, die Niederrheiner zu Franken, die Gothonen zu Gothen umgeformt sein sollen. Sie haben Einfluß auch auf scandinavische Zustände gehabt, wer wollte daran zweifeln? Sie haben Kenntnisse und Kriegslust des Volkes gesteigert, den Envalldkönigen durch die Auswanderung stolzer Häuptlinge und unbändiger Recken das Geschäft erleichtert, in mittelbarer und negativer Weise vielfach den Lauf der nordischen Geschichte bedingt; aber über diesen Kreis hinaus haben sie den Bestand der Nationen und die Grundlagen der Verfassung nicht zu ändern vermocht. Die Ursache ist keine andere, als daß in Scandinavien bis zum achten Jahrhundert hin eine wahre Ansiedelung, eine Agricultur im vollen Sinne des Wortes begonnen hatte. Eine solche stellte sich hier, wie sonst auch, der gänzlichen Auflösung der Genossenschaften und der Aenderung der einmal genommenen Wohnsitze unüberwindlich entgegen.

Die Deutschen dagegen treten in dem Jahrhundert vor [S. 34]Christi Geburt mit einer Wanderung des größten Styles in die Geschichte ein; selbst wenn eine ihrer Nationen nicht planmäßig die Ferne aufsucht, rückt sie durch die allmälige Benutzung weiterer Ackerdistricte unaufhörlich vor. An den damals unerschütterlichen Grenzen des Römerreiches bricht sich diese Bewegung vielleicht zum ersten Male; da lagern sie sich eine Schicht nach der andern für eine Weile an, es ist für’s Erste keine Möglichkeit, daß ganze Völker nach wenigen Jahren neue Saatfelder aufsuchten. Aber keineswegs richten sie sich damals schon in dem Sinne ein, in dem hier gefundenen Boden feste Wurzeln zu schlagen; ihre Individuen und ihre Geschlechter sind gleich bereit, ihre Bezirke zu behalten oder zu wechseln, je nachdem das Interesse der Gesammtheit oder der Trieb des Einzelnen es gebietet; der Drang in die Weite, der sie vom Osten her bis zum Rheine geführt, bleibt ungeschmälert und die Aussicht auf die römischen Provinzen unverschlossen. Sie untergraben die Dämme des Reiches, bis sie sich stark genug fühlen, sie zu durchbrechen; in der Zwischenzeit bleibt im Innern die Beweglichkeit in voller Kraft, und führt die verschiedensten Nationen von einem Ende des Landes zum andern; endlich ergießen sie sich über die römische Welt und kommen hier, weniger durch fremde Waffen oder freien Entschluß, als durch die Macht der ihnen entgegentretenden Civilisation zur Ruhe.

Bei dieser Ansicht also bedürfen wir einer innern Umgestaltung der Völker und ihrer Verfassung durch das besondere Institut der Gefolge nicht mehr. Die beiden Sätze: die Deutschen seien wahre Ackerbauer gewesen – und: die Gefolge hätten ihre Völker aus ihren Wohnsitzen fortbewegt – ergänzen sich nicht, sondern heben sich gegenseitig auf. Die große Entwicklung der Völkerwanderung ruht dagegen auf einem allgemeineren Grunde: sie erklärt sich allein und vollkommen aus [S. 35]den Angaben der Römer über die halb nomadische Agricultur der frühesten Zeit, und ist bei einer geschlechtlichen Verfassung ganz naturgemäß, wie sie bei einer räumlichen nur durch gewaltige äußere Einflüsse begreiflich werden könnte. Wenn demnach Cäsar und Tacitus dicht neben einander von Gauen und von Sippschaften reden, so ist es klar: nicht nach agrarischen Bezirken werden die Menschen auf einander angewiesen und solche Einheiten etwa mit dem Namen eines Geschlechtes begabt, sondern auf der grundsätzlichen Verbindung der Geschlechter ruht Ackervertheilung und Waldgebrauch, an sie legt sich der Organismus der Gerichte und des Heeres, mit einem Worte, das Dasein des gesammten germanischen Staates an.

[1] Oder nach Cäsar Wiedereroberung.

[2] Vgl. Weiske Grundlagen.

[3] Nach der zur Zeit häufigsten Annahme den Chatten.

[4] Verf. G. I., 3. Aufl. S. 103.

[5] Vgl. G. VI., 29.

[6] Strabo unterscheidet dabei diese Sueven sehr bestimmt von Nomaden; er sagt, daß sie wohl, den Nomaden nachahmend, ihr Hausgeräth auf Wagen laden und bessere Weideplätze suchen.

[7] Mehrere Weisthümer des späteren Mittelalters rechnen bekanntlich auch das Haus zur fahrenden Habe.

[8] S. 102.

[9] Guizot essais p. 97. Er redet an dieser Stelle ganz richtig, im Buche überhaupt aber von den Deutschen wie von reinen Nomaden.

[10] Die allgemeine, im Vorstehenden entwickelte Würdigung der Cäsarischen Darstellung wird jetzt auch von Inama-Sternegg, deutsche Wirthschaftsgeschichte, S. 6, 7, 95 ff. und Meitzen, ältester Anbau der Deutschen S. 32 ff. anerkannt.

[11] So viel ist seinen Tadlern einzuräumen. Wenn aber Pallmann, Völkerwanderung I, 15, den sachlichen Angaben des Tacitus Glaubwürdigkeit absprechen will, weil die Germania eine Tendenzschrift sei, so ist dieser Schluß nicht bündig. Gewiß hat Tacitus einen bestimmten Eindruck auf die übercultivirten Römer beabsichtigt; daraus folgt aber nicht, daß seine Schilderung der Deutschen unzuverlässig ist, sondern nur, daß er die Germanen zum Gegenstand seiner Schilderung machte, weil das richtige Bild ihrer Zustände seinen Zwecken entsprach.

[12] Dies ist nach meinem Dafürhalten der Grundfehler der sonst so sorgfältigen Abhandlung von Hennings, (agrarische Verfassung der alten Deutschen). Aus einer jener sechs Interpretationen leitet er eine Darstellung ab, wie sie spätern Einrichtungen oder sachlichen Angemessenheiten entspräche. Da sie leider zu Cäsar’s und Strabo’s Aussagen nicht recht passen will, sind diese oberflächlich oder ungenau.

[13] Ebenso Hanssen, agrarhistor. Abhdlgen 79.

[14] Weshalb ich die Lesart vicis verwerfe, habe ich in Schmidt’s Zeitschrift III, 330 gesagt, und kann auch heute nur wiederholen, daß die Ueberlieferung derselben ungenügend ist und ihr Inhalt eine leere Trivialität wäre. Hier stimme ich mit Hennings völlig überein.

[15] Wenn Waitz S. 109 mir imputirt, nach meiner Ansicht sei in völlig roher und ungeordneter Weise Land bald hier bald da nach Belieben in Besitz genommen worden, ohne Mitwirkung der Obrigkeiten, so hat er mich aus freien Stücken mißverstanden. Mein Ausdruck war: die Gemeinden wechselten die Fluren noch immer, (aber nicht jährlich wie zu Cäsar’s Zeit sondern) wenn die Umstände es ihnen passend erscheinen ließen. Wie man hieraus auf rohes, ungeordnetes, anarchisches Verfahren schließen kann, ist mir unverständlich.

[16] Seit dem Erscheinen der ersten Auflage besser belehrt.

[17] Es ist verwunderlich, daß Waitz S. 111 hiegegen einwendet, bei Cäsar sei von einem Wechsel der Einzelnen überall nicht die Rede, sondern nur von dem Wechsel der ganzen Geschlechter. Aber wenn das ganze Geschlecht die alten Aecker verlassen mußte, so traf dies doch auch alle Einzelnen; auch jeder Einzelne wechselte seinen Besitz.

[18] Die Frage, wer hier als Subject zu fassen sei, ist eine müßige. Dieselbe Genossenschaft, welche wechselnd die Fluren vertheilt, ordnet auch den jährlichen Wechsel der Ackerquoten.

[19] Hanssen Z. f. St. W. 1865, S. 81. Nasse, Feldgemeinschaft in England, S. 9.

[20] Annales XIII, 54 ff.

[21] Germania c. 23. Zeuß scheint mir zu weit zu gehen, wenn er die ganze Nachricht deshalb bestreitet, weil später die Angrivarier wieder an der Weser wohnen.

[22] Reichs- und Gerichtsverfassung I., 118. Eben dahin gehört seine weitere Ausführung, daß das salische Gesetz eine Auspfändung nur des Mobiliarvermögens kennt, und erst die spätere monarchische Entwicklung auch den Grundbesitz der Execution unterwirft.

[23] Tit. 27 werden Diebe mit Strafe bedroht, die fremde Erndte beschädigen, Flachs vom fremden Felde stehlen u. s. w. Waitz sieht darin Beweise für Privateigenthum am Acker; es ist aber einleuchtend, daß auch die jährlichen Nutzungsrechte beschützt werden mußten. Die aliena silva ebendaselbst halte ich für den Gemeinwald einer fremden Mark. Vgl. Schröder Forschungen z. d. G. 19, 145. Inama’s Zweifel dagegen scheinen mir unbegründet.

[24] Ob es schon damals kleiner war, als das des freien Mannes, wie es Schröder, hist. Zeitschr. XLVI, 125 nach karolingischen Urkunden annimmt, ob also schon damals der zur Zeit des entwickelten Privateigenthums erscheinende Zusammenhang zwischen Wergeld und Ackerquote Statt fand, lasse ich dahin gestellt.

[25] Dies erörtert, selbst noch für die Anfänge der merovingischen Zeit Inama l. c. 100, 131, 150 in anschaulicher Weise.

[26] Zeitschrift für R. G. Bd. XII.

[27] Aeltester Anbau, S. 39.

[28] Die Ansiedlung erfolgte nach Tacitus bald in Einzelnhöfen, bald in Dörfern. Bei jeder dieser Weisen war die Benutzung der Feldflur in der geschilderten Art, mit Gesammteigen und Wechsel der Ackerquoten gleich ausführbar. Vgl. Hanssen Zeitschr. für St. W. 1865, S. 78. Waitz I. 121.

[29] Und sicher nicht den schlechtesten derselben, Hanssen und Roscher, Achenbach und Nasse.

[30] Auch Waitz, bei aller Begeisterung für das alte Privateigen am Acker, hat nicht umhin gekonnt, dies anzuerkennen. Dergleichen könne, sagt er, auch im alten Germanien hier und da vorgekommen sein, aber daß es allgemein gewesen, lasse sich nicht erweisen. Gewiß nicht, wenn man wie er Germ. 26 universis vicis statt in vices liest und Cäsar’s Aussage nur auf singuläre Ausnahmsfälle bezieht. Da aber, wie wir gesehen, zu Beidem kein Grund vorliegt, so ist das allgemeine Gesammteigen so positiv wie möglich bezeugt, und fehlt es gerade für das Privateigen an jedem Beweise, sei es durch positive Berichte, sei es aus der Natur der Dinge.


§ 2. Geschlechter.

Ehe wir hier in die Erwägung des Einzelnen eintreten, wird es zweckmäßig sein, uns im Allgemeinen über den Begriff zu verständigen, in welchem wir von Geschlechtern und Geschlechtsverfassung reden.

Die erste Frage, welche hier gewöhnlich erörtert zu werden pflegt, betrifft das Verhältniß zwischen Geschlechtern und natürlichen Familien, und insbesondere wird dann mit Eifer gestritten, ob die Geschlechtsvettern auch blutsverwandt gewesen, ob der Ursprung der Gentes auf gemeinsame Abstammung oder auf einen Vertrag der Betheiligten zurückzuführen sei. Es ist, so weit ich sehe, vornehmlich Niebuhr⁠[31] gewesen, der in seiner lebhaften Weise hier eine überall flüssige Unterscheidung zu einem, weder in der Sache noch in den Berichten vorhandenen, festen Gegensatze [S. 36]aufgebauscht hat. Man erkennt leicht, wie er zu dieser Uebertreibung gekommen ist. Da ihm die albischen und römischen Geschlechter unverkennbar als politische Verbände entgegentraten, er aber mit gutem Grunde den Staat nicht aus der Familie herleiten wollte, so war er bestrebt, die Geschlechter, die nun einmal Stücke des Staates waren, so scharf wie möglich von den Familien zu trennen. Das Geschlecht erschien ihm, eben weil es ein kleiner Staat war, nicht als erweiterte Familie, sondern als eine aus freiem Willen constituirte Ordnung, und so stellte er Julius Pollux gegen Aristoteles und interpretirte Cicero’s Topik nach seinem Sinne. Nun ist es freilich gewiß, daß der Begriff des Staates aus dem der Familie nicht abgeleitet werden kann: die Familie hat nur physischen und sittlichen Bestand, gleichviel ob sie klein oder zahlreich ist, der Staat aber entsteht mit dem zwingenden Rechtsbewußtsein, gleichviel ob es innerhalb einer Familie, einem Stamm oder einem Volke zur Erscheinung kommt. Es kann also eine Familie von wenigen Köpfen auf einer wüsten Insel veranlaßt sein, sich als Staat zu constituiren, wenn Eltern- und Geschwisterliebe für die Ordnung ihres Daseins nicht mehr ausreichen; im gewöhnlichen Laufe der Dinge aber wird ein solches Bedürfniß erst hervortreten, wenn durch zahlreiche Zeugung und Verschwägerung die blutsverwandte Gruppe sich weiter ausdehnt, über den Kreis der Hausgenossenschaft hinaus, bei welcher das tägliche Zusammenleben die natürlichen Gefühle täglich neu erfrischt. Dann erscheint die Forderung formeller rechtlicher Satzung und die Sippschaft wird zum politischen Gemeinwesen. So weit nun unser Blick in diese Urzeit unseres socialen Daseins reicht, müssen wir im Gegensatze zu Niebuhr anerkennen, daß dies der normale Verlauf, daß allerdings die gemeinsame (wirkliche oder geglaubte) Abstammung die factische Grundlage des Geschlechtes, daß das Geschlecht ursprünglich nichts Anderes als die erweiterte Familie gewesen. Eben daraus ergibt sich, daß seine Genossen, [S. 37]als sie zur rechtlichen Ordnung schritten, für diese keine andere Norm als die des Familienlebens kannten, daß sie ihren Staat überall nach dem Muster der Familie regelten. Weil in dem weiten Kreise der Sippen die natürlichen Gefühle der Kindes- und der Bruderliebe nicht mehr wirksam waren, bestimmte jetzt ein Gesetz, daß alle Genossen ihrem Oberhaupt Ehrfurcht und Gehorsam wie dem Vater schulden, daß sie unter einander sich wie Brüder halten sollten. Daß alle politischen Ordnungen in die Form der Familie gekleidet werden, das ist das Kriterium des Geschlechterstaates: dadurch erhält er seinen Charakter, auch wo Geschlechts- und Ortsverbände äußerlich zusammenfallen.

Es ist also auch bei den Germanen nicht richtig, wenn man Geschlechter und Familien in gegensätzlicher Weise scheidet, oder wenn man bei ihnen die Geschlechtsverfassung läugnet, weil man aller Orten nur natürliche Familien und keine künstlich geschaffenen Geschlechter dort anzutreffen meint. In Wahrheit ist nur zu reden von der Unterscheidung näherer und entfernterer Sippen, die letztere allerdings in einem solchen Umfang, daß die wirkliche Vetterschaft oft genug nicht recht nachweisbar gewesen sein mag. Gierke⁠[32] hebt hervor, daß in ältester Zeit von einer Beschränkung der Sippe auf gewisse Grade nie die Rede ist. Tacitus führt in erster Linie die Söhne, Brüder und Oheime an, bemerkt dann aber auch, daß je zahlreicher die Verwandtschaft, desto ehrenvoller für den Mann, so daß er ohne Zweifel auch entferntere Sippen zur Familie einrechnet. In späteren Gesetzen wird für einzelne Verwandtschafts-Rechte oder Pflichten der fünfte, sechste oder siebente Grad als Grenze bezeichnet; aus sonstigen Quellen hat Grimm nachgewiesen, daß die Blutsfreundschaft wohl bis zum neunten und eilften Grade anerkannt wurde, und zwar in dem Sinne, daß als Blutsfreunde Alle galten, die sich in der [S. 38]siebenten, fünften oder eilften Generation zu demselben Stammvater bekannten. Dies führt nun zu einem Ahnherrn zurück, der vor zwei bis drei Jahrhunderten gelebt hat; es ist einleuchtend an sich, daß dann bei der Mehrzahl der Genossen das verwandtschaftliche Bewußtsein keinen andern Inhalt mehr haben kann als eben die gemeinsame Verehrung des Stammvaters. Es ist kein Grund, für jene Zeit zu bezweifeln, daß dessen Nachkommen im Heere und in der Feldflur vereinigt geblieben sind, und daß sie in den folgenden Generationen durchgängig auch unter einander geheirathet haben: aus diesem letzteren Umstande erläutert sich die Stellung des Avunculus und überhaupt der Affinen bei Tacitus, welche dort offenbar als Geschlechtsgenossen erscheinen. Jedenfalls wird es deutlich, wie eine solche Sippschaft allmälich zu einer ansehnlichen Gruppe von Kriegsmännern anwachsen, wie sie eine ganze Reihe von Haushaltungen und Ackerloosen enthalten, und folglich sehr wohl ein ganzes Dorf und somit eine politische Gemeinde bilden kann. Je weiter nun ihr Umfang, desto abgeblaßter wird für die Masse das Gefühl der physischen Blutsfreundschaft, desto mehr setzt es sich in den Willensact um, als Söhne desselben Urahns sich zu halten wie Brüder. Daraus ergibt sich dann, auf der einen Seite, das Hervortreten kleinerer Gruppen innerhalb des großen Verbandes, der Familien in unserem Sinne, der Personen, für welche die physische Blutsfreundschaft noch deutlich erkennbar ist, der cognationes nach Cäsar’s Ausdruck innerhalb der gens. Als Sippen gelten alle Mitglieder des großen Verbandes und üben als solche gewisse Rechte und Pflichten, immer aber liegt es in der Natur der Dinge, daß jene enger Verbundenen theils einzelne Vorzugsrechte besitzen, theils gewissen, stärkeren Verpflichtungen unterliegen. Die Erbschaft eines Verstorbenen fällt nach Tacitus (Germ. 20) an die Kinder, in deren Ermanglung an die Brüder, Vaterbrüder oder Mutterbrüder, dann erst an [S. 39]entferntere Sippen. Ebenso beschränkt sich der Anspruch auf das Wergeld eines Erschlagenen nach Tacitus auf diesen nähern Familienverband, auf die universa domus. Jene von Tacitus ausgezeichneten Verwandten sind Nachkommen der beiden Großväter, und die gleiche Hervorhebung dieses engern Kreises erscheint, wie zuletzt Amira (Erbenfolge, passim) nachgewiesen hat, vielfach in den Volksrechten. Ich hebe besonders einige Bestimmungen des ältesten derselben, des salischen Gesetzes, hervor. Es sind ausschließlich Abkömmlinge der beiden Großväter, welche für die Zahlung eines verfallenen Wergeldes bei Insolvenz des Mörders haften⁠[33]. Sodann zum Empfang einer Erbschaft, des Hauses nämlich und der fahrenden Habe, mit Ausschluß des Ackers, beruft das Gesetz in erster Linie und in bestimmt angegebener Reihenfolge wieder nur Nachkommen der Großväter des Erblassers; erst in deren Ermanglung verleiht es Erbrecht allen Verwandten von Vater- und Mutterseite qui proximiores sunt, ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwandtschaftsgrad. Aehnlich verfährt es hinsichtlich des Rechtes auf Empfang eines Wergeldes; die Hälfte desselben fällt an die Söhne des Erschlagenen, die andere Hälfte an die Verwandten von Vater- und Mutterseite qui proximiores sunt, ebenfalls ohne eine Grenze im Gradabstande. Das Recht auf Empfang eines Reipus verleiht das Gesetz wieder zunächst den Nachkommen der beiden Großväter, setzt [S. 40]dann aber hinzu, in deren Ermanglung solle fortgegangen werden bis zum sechsten Knie, bis zu den Verwandten also, die vom Großvater des Urgroßvaters abstammen⁠[34]: hier befinden wir uns schon einem Kreise gegenüber, welchen Tacitus sicher nicht als domus sondern mit einem weiter greifenden Ausdruck, welchen Cäsar nicht als cognatio sondern als gens bezeichnet hätte⁠[35].

Nach alle dem gehören zu dem engern Familienverbande die Eltern und Kinder, sowie die Geschwister der Eltern und deren Kinder; es scheint mithin die zweite Parentel als die durchschnittliche Grenze des engern Familienbandes gegolten zu haben, ohne daß jedoch die entfernter Stehenden aufgehört hätten, als Sippen zu gelten und verschieden abgestufte Familienrechte zu üben, obgleich sie, wie wir bemerkten, nur noch durch die Erinnerung an den Urahn mit den Uebrigen zusammenhingen, den gemeinsamen Stammnamen und vielleicht gemeinsame Feldzeichen führten. Aus diesem weiten Umfange der Sippschaft würde sich dann auch eine große Leichtigkeit ergeben, blutsfremde Ankömmlinge, wenn die Sippen einverstanden waren, in die Genossenschaft aufzunehmen. Die Adoption an Sohnes Statt war den Germanen geläufig⁠[36]: wenn nun ein fremder Adaling auf solche Art zum Geschlechtsfreunde wurde, wird man seine Gefolgsleute aus dem Verbande fern gehalten haben? oder wenn eine Kluft hungernd und ackersuchend umherzog, während ein andres Geschlecht zum Schutze weiter Oedländer nicht ausreichende Mannschaft besaß, sollte man sich sträuben, die Fremden sich zu [S. 41]fester Genossenschaft anzuschließen? Sobald sie erklärten, den Stammesheros auch ihrerseits als Ahnherrn und Eponymos ehren zu wollen, so standen sie in demselben Verhältniß zu den bisher vereinigten Cognationen wie diese unter einander, und immer zahlreicher war der Verband des Geschlechts geworden, immer mehr befähigt, als Träger politischer Rechte und Pflichten zu erscheinen.

Dies Alles, sahen wir, mußte sich als natürlicher Verlauf der Dinge herausstellen, wenn das Geschlecht aus einheitlicher Verwandtschaft empor gewachsen war, und die Genossen derselben durch eine Reihe von Generationen zusammen blieben. Das factische Ergebniß ist ganz dasselbe, wie bei der entgegengesetzten Auffassung, nach welcher eine Anzahl blutsfremder Familien durch Vertrag sich zu einem Geschlechtsverbande vereinigen, dessen erstes und letztes Wort der Wille ist, unter einander zu leben wie Brüder eines Blutes. Es ist also, wiederholen wir, kein Gegensatz zwischen Geschlecht und Familie, so daß man diese als Erzeugniß der Natur, jenes aber des bewußten Willens zu betrachten hätte, sondern als Sippen werden ebenfalls die Gentilen angesehen, wenn auch als entfernter im Grade, so entfernt, daß ihre Vetterschaft nur noch an einzelnen äußeren Merkmalen erkennbar wird.

Fragen wir nun, ob die altdeutschen Geschlechter, gleichviel ob durch Abstammung oder durch Vertrag gebildet, zugleich auch politische Gemeinden gewesen, so gibt, wie bekannt, unsere dürftige Ueberlieferung darauf keine ausdrückliche Antwort. Wir müssen uns begnügen, aus einzelnen Spuren auf das Wesen der Sache zurückzuschließen. Ein solcher Schluß scheint nun in zweierlei Fällen berechtigt, einmal, wenn die als größere Geschlechter bezeichneten Verbände als Organe politischer Functionen erscheinen, sodann, wenn umgekehrt Rechte und Pflichten der engern Blutsfreundschaft einer unzweifelhaft politischen Gemeinde beigelegt werden. Die eine wie die andere [S. 42]Erscheinung enthält den Beweis, daß die Rechtsformen des Staates sich unmittelbar an jene der Familie anlehnen. Ich stelle zusammen, was uns von derartiger Kunde erhalten ist.

Nach den Geschlechtsverbänden regelt sich zunächst das Heerwesen, worüber Tacitus ganz bestimmt redet Germ. 6: nec fortuita conglobatio turmam aut cuneum facit, sed familiae et propinquitates[37]. Diese Unterordnung entspricht genau dem: gentibus cognationibusque bei Cäsar, so daß im Felde neben einander focht, wer zusammen die heimische Mark bewohnte. Es ist die Ordnung, in welcher die Serben noch im Türkenkriege von 1828, die Hochschotten bis 1746, die Bretons gegen die karolingische Macht, und überhaupt die Kymrier gegen die deutschen Eroberer kämpften, die, wenn ich nicht irre, auch bei Cäsar in der Schlacht des Ariovist zu erkennen ist. Germani, heißt es de b. G. I., 51, suas copias eduxerunt, generatimque constituerunt paribusque intervallis Harudes, Marcomannos, Triboccos, Vangiones, Nemetes, Sedusios, Suevos. Mehrere Forscher haben das generatim (κατὰ φυλάς in der griechischen Paraphrase) nur auf die Trennung der Nationen bezogen, wie es in einigen Parallelstellen über gallische Schlachtordnung mir in der That als das Sicherere erscheint; aber da die Zwischenräume zwischen den einzelnen Heerestheilen nach Cäsars Aussage gleich waren, so hätten dann die Schaaren der einzelnen Völker, was schwer zu glauben ist, ebenfalls gleich stark sein, oder die Schlachtordnung im höchsten Grade unförmlich ausfallen müssen⁠[38]. [S. 43]Diese Alternative verschwindet bei einer zweiten Erklärung: nach Geschlechtern, in gleicher Entfernung eins vom andern, stellten sie zuerst die Haruden, dann die Uebrigen, endlich die Sueven auf. Die lange Fortdauer und kräftige Entwicklung dieses Systems erhellt dann aus dem Berichte des Dio Cassius (71, 11), es seien, nachdem (im Markomannenkrieg) die Quaden ihren Frieden geschlossen, noch von vielen Andern, die sich ergeben wollten, Gesandte gekommen, theils nach Geschlechtern (γένη) theils nach Völkern (ἔθνη). Und nicht anders erzählt Zosimus (I, 31. 37) aus den Gothenkriegen des 3. Jahrhunderts, die γένη der Gothen, Carpen, Boranen hätten sich zum Kriege gegen Rom erhoben, die ganze Masse der scythischen Nationen hätte aus jedem ἔθνος und jedem γένος ihre Streitkräfte vereinigt. Hier wie bei Cäsar bilden also die Geschlechter die Heerschaaren, aus denen sich die Volksbewaffnung zusammensetzt; ja bei Dio sehen wir diese Geschlechterschaaren als selbständige kleine Heereskörper auftreten, deren jeder für sich mit den Römern seinen Frieden unterhandelt. Aus den Langobardenkämpfen des 6. Jahrhunderts meldet dann Paulus, zu einem kriegerischen Unternehmen seien gewisse farae, das heiße generatio, linea, prosapia, ausgewählt worden. Leo⁠[39], dem sich Eichhorn hier anschließt, meint zwar die Stelle dahin deuten zu sollen, daß die alte Stammverfassung damals aufgelöst, und in eine Heerverfassung verwandelt sei, [S. 44]da Paulus unter fara nichts als eine Heerschaar verstehe: es ist aber klar, daß dieser Beweis lediglich von der Richtigkeit der beiden Worte »nichts als« abhängt, die jedoch ohne jegliche Gewähr hier eingeschoben sind. Paulus denkt nicht an eine solche Ausleerung des ursprünglichen Sinnes; er hebt nicht die Verdrängung der Geschlechts- durch die Heerverfassung, sondern die damalige Gleichheit beider hervor. Vollkommen mit ihm übereinstimmend redet endlich die älteste Aufzeichnung des alemannischen Gesetzes (Pactus II, 48) von den Sippschaften des Heeres, wo eine Versammlung des Volkes bezeichnet werden soll.

Fassen wir diese Berichte zusammen, so lasse sie keinen Zweifel darüber bestehen, daß die Sippschaften nicht bloß die Bestände, sondern die Grundlage der Heeresordnung bilden. Im Volksheere ist die Sippschaft die kleinste Gruppe der Formation; unter Umständen tritt sie für sich allein als selbständige kriegführende Macht auf. Schon damit sind die Sippschaften, gleichviel ob man sie auf gemeinsame Abstammung oder Verträge zurückführt, als politische Verbände, als Geschlechter, charakterisirt. Sie sind es um so mehr, als wie wir sahen, Cäsar auch die wichtigste Einrichtung im Frieden, die Anweisung und Abgrenzung der Feldflur, nach den Geschlechtsverbänden, und nicht etwa nach der Einwohnerzahl einer Ortsgemeinde geschehen läßt. Wenn Tacitus hiebei die Geschlechter nicht ausdrücklich erwähnt, so fanden wir doch im Uebrigen seinen Bericht in voller Uebereinstimmung mit Cäsar, und an spätern Spuren des Geschlechtsverbandes fehlt es auf dem agrarischen Gebiete so wenig wie im Heerwesen. Bei den Burgundern sind es die Faramannen, also nach Paulus die Genossen eines Geschlechtes, welche Landbesitz in Anspruch nehmen. Eine Formel bei Roziere gebraucht die Worte vicus und genealogia als gleichbedeutend; im ältesten Theile des alamannischen Gesetzes [S. 45]erscheint der Fall, wo zwei Geschlechter um die Grenze ihres Landes streiten; wie Gierke⁠[40] muß auch ich annehmen, daß es sich um Grenzstreitigkeiten nicht innerhalb einer, sondern zwischen zwei Gemeinden handelt, die Genealogie also technischer Ausdruck für Gemeinde ist.

Diesem Verhältniß entspricht es sodann, wenn wir an andern Punkten die Genossen des Vicus, die Vicinen, verwandtschaftliche Rechte ausüben und verwandtschaftliche Pflichten erfüllen sehen. Oben wurde ausgeführt, daß die Magenbürgschaft, die Pflicht für ein schuldiges Wergeld zu haften, und das Recht an einem einzuziehenden Wergeld Antheil zu nehmen, sich in erster Linie auf den engern Kreis der nächsten Blutsfreunde beschränkt habe. Immer aber gibt das salische Gesetz einen Anspruch auf das verfallene Wergeld sowie auf den Reipus, in Ermanglung der nächsten Blutsfreunde, auch den entfernterstehenden Mitgliedern der Sippe, und ebenso enthält das westgothische Recht wenigstens eine Spur von einer Haftbarkeit der letzteren, deren genauern Inhalt und Umfang wir allerdings nicht mehr zu erkennen vermögen. Die lex Visigoth VI, 1, 8 bestimmt: omnia crimina suos sequantur auctores nec pater pro filio, nec filius pro patre, nec uxor pro marito, nec maritus pro uxore, nec frater pro fratre, nec vicinus pro vicino, nec propinquus pro propinquo ullam calumniam pertimescat. Es ist möglich, daß der nächste Anlaß zu dieser Vorschrift in der Aufhebung römischer Gesetze über Majestätsbeleidigung zu suchen ist⁠[41]: da die Lex aber ihre Vorschrift ausdrücklich auf alle Arten von Vergehn ausdehnt, so ist es deutlich, daß sie auch bisherige deutsche Einrichtungen im Auge hat, mithin die Reste einer ältern deutschen Magenbürgschaft abzuschaffen beabsichtigt. [S. 46]Hinsichtlich dieses älteren Zustandes erhellt, daß in ihm die Vicinen zu den Sippen gerechnet wurden; die Aufzählung im Gesetze schließt sie unmittelbar an die nächsten Blutsfreunde an und läßt dann erst sonstige Verwandte folgen. Von ihnen allen wird gesagt, daß sie für das Vergehn eines Genossen der Gruppe bisher in Anspruch genommen werden konnten, den Vicinen also irgend eine Art der Magenbürgschaft eben sowie den Blutsfreunden oblag. Je bestimmter die heutige Wissenschaft die früher beliebte Vorstellung der Gesammtbürgschaft beseitigt hat, desto sicherer ergibt sich der Schluß, daß auch bei den Westgothen in früherer Zeit die Ansiedlung nach Geschlechtern geschah und die Einwohner eines Vicus verwandtschaftliche Bande anerkannten⁠[42].

Wie hier in Bezug auf die Magenbürgschaft finden wir in einem fränkischen Gesetze die Vicinen mitten unter den Blutsfreunden als bisher erbberechtigt bei der Hinterlassung von Liegenschaften aufgeführt⁠[43]. König Chilperich bestimmt in einem 573 bis 575 erlassenen Edicte: Quicunque vicinos habens [S. 47]aut filios aut filias post obitum suum superstitutus fuerit, quamdiu filii advixerint terra habeant, sicut et lex Salica habet. Et si subito filios defuncti fuerint, filia simili modo accipient terras ipsas, sicut et filii si vivi fuissent aut habuissent. Et si moritur frater alter superstitutus fuerit, frater terras accipiat, non vicini. Et subito frater moriens frater non derelinquerit superstitem, tunc soror ad terra ipsa accedat possidenda. Det illi vero et convenit singula de terras istas qui si adveniunt, ut leodis qui patri nostro fuerunt, consuetudinem qua habuerunt de hac re intra se debeant.

Es ist zunächst zweifellos, daß das Edict den bisherigen Zustand, wie er unter der Herrschaft des Salischen Gesetzes bestand, abändern will. Gemeint ist dabei, da das Edict sich in einer der älteren Handschriften der Lex als Zusatz derselben vorfindet, nicht irgend eine ungeschriebene Ewa der Salier, sondern die Vorschrift im 59. Titel der Lex selbst, die Bestimmung, daß, während für die Alodis sonstige Vorschriften gelten, die Liegenschaften nur an das männliche Geschlecht, qui fratres fuerint, fallen sollen. Aus Chilperich’s Edict ergibt sich hienach, daß nach der Meinung der Lex unter den »qui fratres fuerint« lediglich die Söhne des Verstorbenen zu verstehen sind, wie dies auch der Herold’sche Text und die Emendata ausdrücklich erklären – ohne daß die Lex, positiv oder negativ, irgend etwas über das Anrecht etwaiger Sohnessöhne aussagte⁠[44]. Was mit dem Acker zu geschehen habe, wenn der Verstorbene keine Söhne hinterließ, darüber schweigt die Lex: sie setzt offenbar die Sache als selbstverständlich [S. 48]und bekannt voraus. Dagegen erklärt das Edict, es solle dann die Tochter erben, was offenbar eine ausdrückliche Aenderung des bisherigen Zustandes in sich schließt, und setzt darauf hinzu, wenn bei dem Tode des Erblassers ein Bruder vorhanden sei, solle dieser erben, und nicht die Vicinen. Nach dem ältern Rechte, müssen wir schließen, war die Tochter durch ihr Geschlecht ausgeschlossen, aber auch der Bruder hatte keinen Anspruch auf den Acker, sondern bei Ermanglung von Söhnen erhielten diesen die Dorfgenossen, die Vicinen.

Daß das Edict bei dem Worte Vicinus nicht an den zunächst angrenzenden Besitzer denkt, mithin dieser einen Vorzug vor dem Bruder in älterer Zeit gehabt hätte, muß an sich höchst wahrscheinlich bedünken⁠[45], es folgt aber auch nothwendig aus dem weiteren Verlaufe des Gesetzes, wo dem Grundbesitzer, der Nachbarn hat, die königlichen Leudes und deren Landgüter entgegengesetzt werden. Denn Nachbarn im räumlichen Sinne muß auch jeder begüterte Leudis gehabt haben; die vorher genannten Vicinen sind also nicht bloß nebenwohnende, sondern zugleich als Corporation verbundene Dorfgenossen, die in dieser Eigenschaft ein näheres Erbrecht an dem Acker eines Verstorbenen als dessen Brüder haben. »Vicini«, sagt Gierke mit einleuchtender Richtigkeit, »ist ein streng technischer Begriff, den wir heute etwa mit Dorfmarkgenossen wiedergeben können. Quicunque vicinos habens, ist also, wer im Verbande einer fränkischen Nachbarschaft lebt: es ist der Genosse einer altgermanischen Markgemeinde. Die terrae sind durch diese Charakterisirung ihrer Besitzer als Ländereien [S. 49]bezeichnet, welche dem Systeme einer Markverfassung angehören. Daß damit sofort bestimmte Eigenthumsverhältnisse angedeutet sind, liegt auf der Hand. Denn das Wesen der ganzen alten Markverfassung beruht auf wirthschaftlicher und juristischer Agrargemeinschaft, und bringt daher bezüglich der als Sondergut betrachteten Ländereien eine Beschränkung des Sonderrechtes durch mehr oder weniger ausgedehntes Gesammtrecht von selbst mit sich. Handelt es sich also um Fixirung des Erbrechts an einer solchen bäuerlichen Hufe im altgermanischen Markverbande, so ist nothwendiger Weise die erste und oberste Frage, ob und wie weit ein individuelles Anrecht von Erben an der Hufe überhaupt besteht, ob und wie weit vielmehr aus dem Gesammtrecht ein Heimfallsrecht der Gemeinde folgt.« Zur Zeit der ersten Aufzeichnung des salischen Gesetzes, so dürfen wir annehmen, stand aller oder doch der ganz überwiegende Theil des Grundbesitzes noch in jener wirthschaftlichen und juristischen Agrargemeinschaft. Indessen wurde der Besitz nicht mehr jährlich, wie zur Zeit des Cäsar und des Tacitus, neu vertheilt oder neu regulirt; ein erheblicher Fortschritt zu größerer Stätigkeit der Verhältnisse war auf dem belgischen Boden unter römischer Herrschaft gemacht worden; man ließ nicht bloß die Hufe dem einmal damit ausgestatteten Besitzer auf Lebenszeit, sondern verstattete auch den Uebergang derselben an die Söhne, als die unmittelbaren Fortsetzer des väterlichen Hausstandes. Waren solche aber nicht vorhanden, so fiel die Hufe an die Gesammtheit der Dorfgenossen zurück. König Chlodowech ließ bei seiner Revision des Gesetzes diesen Rechtsbrauch ungeändert; erst zwei Menschenalter später erfolgte die Ertheilung eines Erbanspruchs an die Töchter, Brüder und Schwestern. Daß aber auch damit das alte Gesammteigen am Acker thatsächlich nicht überall verdrängt wurde, haben wir oben bereits erörtert.

Wenn wir nun vorher bemerkten, daß eine Sippe, welche [S. 50]die Heerschaar bildet und die Dorfflur einnimmt, sich dadurch als politische Gemeinde charakterisirt, so dürfen wir hier sagen, daß die Dorfgenossen, welche den Acker des verstorbenen Nachbarn vor dessen Brüder erben, damit ihren Familienverband mit ihm bekunden. Allerdings will Gierke diese einfache Consequenz nicht zugeben; es sei, sagt er, damit zu viel für Identität von Gemeinde und Geschlecht gefolgert⁠[46]. Seine Meinung geht also dahin, daß eine jede Gemeinde, gleichviel ob Geschlecht oder nicht, ihren Acker als Theil der gemeinen Mark behandeln und der Gesammtheit ein starkes Heimfallsrecht vorbehalten könne; demnach werde die Frage, ob die Dorfgenossen sonst zu einander in verwandtschaftlichen Beziehungen gestanden, durch die Existenz eines solchen Heimfallrechtes gar nicht berührt, geschweige denn beantwortet. Ich habe nichts einzuwenden: es trifft aber den nach meiner Ansicht entscheidenden Punkt nicht, den Umstand nämlich, daß, wie die Combination der Lex Salica 59 mit dem Edicte unverkennbar zeigt, das Heimfallsrecht als Erbrecht aufgefaßt und die Vicinen mitten unter den nächsten Blutsfreunden, wie oben in der lex Visig. als haftpflichtig, so hier als erbberechtigt aufgeführt werden. Daß Chilperich für die Bezeichnung des communalen Rechtes gerade die Form des Erbrechts, also eines Institutes wählt, welches auch Gierke als specifisches Erzeugniß nicht des communalen sondern des Familienlebens charakterisirt: dies läßt uns keinen Zweifel darüber, daß die Anschauung der ältern Zeit einen Gegensatz zwischen Familie und Gemeinde noch nicht kannte, sondern unter den Gemeindegenossen nur zwischen nähern und entfernteren Blutsfreunden unterschied. Ich sehe nicht ab, weshalb hier die von Cäsar, dem burgundischen und dem alamannischen Gesetz bezeugte Identität von gens und vicus [S. 51]ignorirt, warum die natürlichste Erklärung des Vicinenrechts als des Ausflusses eines weiteren Familienverbandes verworfen werden sollte: erklärt doch Gierke selbst⁠[47] gegen Waitz: »Basis aller gemeinschaftlichen Rechte und Pflichten konnte nur der Stammesverband, nicht der Gebietsverband sein.« Also war der Stammesverband auch die Basis des communalen Heimfallsrechtes, und der Geschlechtsverband die Basis der Commune⁠[48]. Eine sehr bestimmte Aeußerung des ältesten Systems finde ich noch in dem salischen Rechtsbuche, aber auch in diesem zum letzten Male in voller Anerkennung, ich meine die Festsetzungen des Titels de migrantibus. Die Ansicht früherer Forscher, es handele sich hier um widerrechtliche Occupation eines Privatgutes, der sich natürlicher Weise jeder Miteigenthümer widersetzen dürfe, hat, nachdem Eccard den Sinn der Worte super alterum als gleichbedeutend mit altero nolente festgestellt⁠[49], gar kein Fundament, und ist überhaupt als aufgegeben zu erachten. Der Titel bespricht den umfassenderen Fall, wie es zu halten sei, wenn Jemand, sei es durch Gewalt oder durch privatrechtlich zulässige Mittel, sich in einer Villa ansiedele, und weist darüber als Rechtens, daß das Veto [S. 52]eines einzigen Vicinen gegen alle andern Stimmen die Kraft habe, den Ankömmling auszuweisen. Erst dann verliere er diese Befugniß, wenn er ein Jahr verstreichen lasse, ohne seinen Einspruch zu erheben. Man hat diese gewaltige Freiheit der Selbstbestimmung auf mehrfachem Wege zu erklären gesucht, und bald aus dem Rechte der Gemeinde an Wald und Weide, bald aus der Centenalpolizei ableiten wollen. Beides jedoch scheint mir einflußreich, aber in keiner Weise ausreichend. Die Centenalpolizei halte ich entschieden für jüngeren Datums als den uns vorliegenden Rechtssatz; und selbst bei der entgegengesetzten Ansicht ist zu bemerken, daß die Commune freilich ein Interesse hatte, des Eifers aller ihrer Mitglieder versichert zu sein, daß man aber auch Zwangsmittel besaß, den Säumigen anzutreiben und zu seiner Pflicht im Interesse der Gesammtheit zu nöthigen⁠[50]. Die Strenge des Titels de migrantibus scheint also von dieser Seite übertrieben und nicht motivirt. Andererseits ist sein Umfang doch bei Weitem zu eng, um der Polizei der Centene entsprechen zu können. Hätte der Einzelne deshalb ein Widerspruchsrecht besessen, weil in Folge der Centenalpolizei alle Insassen der Centene besorgt sein mußten, nur tüchtige Nachbarn zu erhalten, so könnte man nicht absehen, warum nur die Genossen einer Villa und nicht die der gesammten Hundertschaft jenes Recht hatten. Denn ihnen Allen war dieses Interesse ebenso nahe gelegt, wie den Bewohnern der betreffenden Villa. Will man aber das Widerspruchsrecht daraus ableiten, daß jeder Einzelne als Mitbenutzer der Mark interessirt war, durch Vermehrung der Eingesessenen die Quoten des Wald- und Wiesengenusses nicht verkleinert zu sehen, so [S. 53]begreift man wieder die Allgemeinheit des Gesetzes nicht. Es ist in seiner vorliegenden Fassung ebenso gültig, wenn ein Fremder von einem Insassen Haus und Acker ankaufte, als wenn er mit offener Gewalt einen Theil des Gemeinwaldes für sich in Acker verwandelte: es räumt den Insassen die gleiche Befugniß ein, wenn die Zahl der Bewohner vermehrt wurde, oder wenn der frühere Eigenthümer auswanderte und seine Stätte einem Fremden überließ⁠[51].

Alle diese Schwierigkeiten verschwinden, wenn man von einem Urzustande ausgeht, in welchem der Vicus gleichbedeutend mit dem Geschlechte war, und die Aufnahme in die Ortsgemeinde nothwendiger Weise auch den Eintritt in die gentilicische Verbindung voraussetzte. Das Veto konnte dann keinem Einzigen ohne die härteste Ungerechtigkeit versagt werden; er mußte eine Stimme dabei haben, ob dieser Unbekannte ein Erbrecht und ein Verhältniß in Bezug auf Fehde und Composition zu ihm erlangen sollte oder nicht. Auch der von dem Volksrechte festgesetzte Termin eines Jahres erhält von hier aus seine vollständige Erklärung. Im ältesten Zustande wurden die Aecker jährlich in der That gewechselt, und in dem allmäligen Uebergang zum Sondereigen wenigstens dem Wechsel ausgesetzt. Wer also ein Jahr lang ohne Widerspruch in einer Villa gewohnt hatte, mußte durch eine solche Revision hindurch gegangen sein; und das Schweigen der Geschlechtsgenossen enthielt dann eine positive Anerkennung. Diese [S. 54]Beziehungen verschwanden, als in der merovingischen Zeit die Geschlechtsverfassung auf allen Punkten der örtlichen und monarchischen gewichen war: der amtliche Commentar, der im Jahre 819 (drittes Capitular c. 11) zu unserem Gesetze gegeben wurde, hat nur Störungen eines reinen Privatbesitzes vor Augen. Ich erwähne es schon an dieser Stelle, weil das Markenrecht im Jahre 819 nicht bloß ebenso sicher, sondern ohne Frage in weiterer Ausbildung bestand als bei der Auszeichnung des Volksrechtes, weil das Capitular also ein ferneres Zeugniß über die Unrichtigkeit der Verbindung ablegt, in die man den Titel 47 mit diesem Rechte gesetzt hat.

Man sieht aus den Nachrichten selbst, aus denen nur das frühere Dasein der Geschlechtsverbände errathen, wie allgemein und rasch sie nach der Ansiedlung im römischen Reiche unpraktisch wurden. Das Aeußerlichste selbst, der Name, ändert sich mit der Umwandlung des Grundsatzes, wir schließen auf die alte Verwandtschaft der Nachbarn nur aus den Resten verwandtschaftlicher Rechte. Diese aber sind in hinreichender Menge vorhanden, um uns ein im Wesentlichen klares Bild zu geben. Eine Anzahl natürlicher Familien, durch wirkliche oder fingirte Verwandtschaft geeinigt, bewohnte das Dorf, wechselte nach Bedürfniß die Ackerflur und regulirte jährlich die Vertheilung derselben unter die einzelnen Genossen. Auch als späterhin die Ackerquoten immer länger im Besitze der Einzelnen belassen wurden, blieb das Gesammteigen des Geschlechtes aufrecht, und nur die Söhne des Inhabers wurden als Erben zugelassen, in deren Ermanglung aber fiel der Acker an die Geschlechtsgenossen zurück. Die letzteren waren wahrscheinlich in einer subsidiären, uns nicht näher erkennbaren Weise an der Wergeldbürgschaft betheiligt. Im Heere bildeten sie die Schaaren, aus denen sich die Schlachthaufen zusammensetzten. Mit einem Worte in Krieg und Frieden waren die Geschlechtsverbände die Grundlage des gemeinen Wesens.

[31] Röm. Gesch. I2, 320.

[32] Genossenschaftsrecht I, 24.

[33] Lex. sal. 58. Früher hielt ich den qui eum sub fidem habuit für einen Bürgen, der den Angeklagten vor Gericht zu stellen sich verpflichtet hätte; es ist aber ohne Zweifel der Kläger, dem der Beklagte nach gefälltem Urtheil fidem fecit für die vorgeschriebene Leistung. Der Herold’sche Text hat den Zusatz, wenn nach Ausstellung des Beklagten im Mallus nullus suorum die Zahlung übernehmen will, so verliert der Beklagte das Leben. Heute steht der Herold’sche Text nicht mehr in demselben Mißcredit wie vor dreißig Jahren; ich sehe keine Schwierigkeit, unter den sui die entfernteren Genossen der Sippe zu verstehen.

[34] Formel bei Walter, corpus iuris Germanici I, 702: Marcvardus proavus suus fuit consobrinus de proavo meo, et fuit in tertio gradu. Avus meus et avus illius in quarto. Pater meus et pater illius in quinto. Ego et ille in sexto.

[35] Es bedarf nicht der Bemerkung, daß diese Sätze vollkommen unabhängig sind von der neuerlich wieder so lebhaft verhandelten Frage der Erbfolgeordnung innerhalb der nähern Blutsverwandtschaft.

[36] Sohm R. u. Ger. Verf. I, 549 stellt eine Menge Zeugnisse zusammen.

[37] Waitz meint, nicht jede Familie habe einen Keil gebildet, sie seien alle dem großen Schlachthaufen eingeordnet worden. Ich habe nichts dagegen; genug, daß die Ordnung nach Familien geschah.

[38] Baumstark meint, die Nachricht des Tacitus sei unrichtig, weil außerhalb des cuneus Reiterei und die aus aller Jugend ausgewählten Schnellläufer sich befunden hätten; als wenn dies in Widerspruch mit irgend einer Angabe über die Bildung des Schlachthaufens stände, als wenn die aus aller Jugend erwählten Läufer nicht auch nach Geschlechtern erwählt worden sein könnten. Endlich meint er, der germanische Staat, wenn auch unvollkommen genug, sei doch damals nicht mehr ein bloßes Conglomerat von Geschlechtern. Es ist stets dieselbe Art, die römischen Gewährsmänner nach den subjectiven Vorstellungen der Interpreten zu corrigiren.

[39] Geschichte von Italien I, 69.

[40] I. 61.

[41] L. 3. C. Th. IX. 14. concil. Tolet. XVI. 10.

[42] Dahn, Könige VI, 62 decretirt ohne Beweis, die Stelle lehre nichts Anderes, als daß die Nachbarn häufig verwandt gewesen. Waitz, V. G. I3 495 meint, die Stelle sei so allgemein, daß man nichts Besonderes daraus entnehmen könne. Gewiß, sie lehrt uns nichts Näheres über Art und Umfang der der Vicinen obliegenden Haftpflicht, zeigt aber gerade in ihrer Allgemeinheit, daß in Bezug auf die gegenseitige Verbürgung Vicinen und Propinqui zusammengefaßt wurden. Das Gesetz zählt keineswegs, wie Waitz sagt, alle Beziehungen auf, in denen jemand stehen konnte; was wäre da nicht Alles hinzuzufügen gewesen, der Grundherr und seine Colonen, der Officier und seine Soldaten u. s. f.; das Gesetz charakterisirt sich gerade durch die Aufzählung der Verwandten und unter ihnen der Vicinen. Der von Waitz citirte Fall in Chlodovech’s add. ad. leg. Sal. I, 9 ist völlig anderer Natur: dort ist nicht die Rede von der Haftung eines Vicinen für die Missethat eines andern, sondern von der Verantwortlichkeit eines ganzen Dorfes für einen Mord, den innerhalb der Dorfmark ein Unbekannter begangen hat.

[43] Vgl. Gierke, Zeitschrift für K. G. XII, 430 ff.

[44] In diesem Punkte weiche ich aus den angegebenen Gründen von Gierke ab, mit dessen Polemik gegen die anderweitigen Auffassungen des Edictes ich sonst überall einverstanden bin. Den Zusatz im Herold’s Text über die nepotes halte ich für einen Ausdruck späterer Rechtsgewohnheit.

[45] Wenn in späterer Zeit schweizer Hofrechte bei mangelnder Verwandtschaft den Nachbarn in diesem Sinne begünstigen, so kann dies nur als verstümmelter Ueberrest des ältern Zustandes gelten, veranlaßt durch den Wunsch, den Gutsherrn von der Einziehung des Hofes abzuhalten.

[46] A. a. O. S. 450.

[47] A. a. O. S. 474.

[48] Waitz, der von germanischen Geschlechtern und deren Gesammteigen am Acker nichts hören will, weiß sich mit Chilperich’s Edict nicht recht abzufinden. Man wird, sagt er S. 135, die Nachricht hinnehmen müssen, wie sie lautet, aber manche Zweifel bleiben, und daß sich noch in Chilperich’s Zeit eine Erinnerung erhalten, ist jedenfalls auffallend. Auffallend für ihn, der ohne Grund Cäsar’s und Tacitus’ Nachrichten über Gesammteigen und Ackerwechsel bezweifelt oder umdeutet, und der hier ebenfalls ohne Grund einen Widerspruch zwischen der Aussage des Edicts und der Lex Salica findet. Die letztere schließt nicht, wie er behauptet, nur die Weiber vom Erbe am Lande aus, sondern sie läßt nur die Söhne zu.

[49] So daß sie nur eine Vorausnahme der spätern Worte si vel unus etc. sind.

[50] Konnte die Diebspur nicht bis zur Grenze verfolgt werden, so haftete die Centene im Ganzen, jeder Einzelne aber, der sich fahrlässig zeigte, unterlag einer besondern Buße und besondern Ansprüchen.

[51] Es ist völlig willkürlich, wenn Waitz S. 134 läugnet, daß das Gesetz diese Fälle mitumfasse. Die weiterhin gebrauchten Worte adsedere, admigrare, meint er, sprächen dagegen; als wenn der im Gesetz ganz allgemein gefaßte Ausdruck, es wolle sich jemand in einer Villa niederlassen, oder in eine Villa einwandern, nicht im Falle des Ankaufs gebraucht werden könne. Wird nachher der Fremde ausgewiesen, so versteht sich der Verlust der Hufe von selbst, und daß er dazu noch einbüßt quod ibidem laboravit, ist nur eine Schärfung des Verhältnisses.


[S. 55]

§ 3. Weitere Verbände.

Vor langen Jahrhunderten hatten sich die Germanen einst aus einer uns unbekannten asiatischen Urheimath nach Westen gewandt, ein anderer Zweig desselben Stammes aber war in das Fünfstromland und weiter ostwärts erobernd vorgedrungen. Die ältesten Quellen zeigen uns den Zustand dieser indischen Arier auf einer der Deutschen in der taciteischen Zeit ganz ähnlichen Entwicklungsstufe. Hier wie dort ist die Viehzucht der wichtigste Erwerbs- und Nahrungszweig; jedoch ist Ansiedlung und Ackerbau bei den indischen Ariern zu etwas größerer Stätigkeit als bei den Germanen vorgeschritten, begreiflich genug bei der ungleich geringeren Ausdehnung ihrer Wanderungen. Immer aber erscheint hier wie dort die Einwohnerschaft eines Dorfes als eine Sippschaft (janman), in welcher die Gruppen der nähern Blutsfreunde neben einander stehen: hier wie dort ist das Geschlecht der Grundbestandtheil des Staates. Eine Anzahl solcher Geschlechter bildet eine höhere politische Abtheilung, indisch viç, so viel wie Gau; da die Wohnsitze nicht mehr gewechselt wurden, konnte der Verband dieser Sippschaft nach dem örtlichen Bezirke benannt werden, ohne daß man deshalb Grund zu der Annahme hätte, die sämmtlichen Gaugenossen seien nicht auch als eine Familie im weiteren Sinne betrachtet worden. Dies erscheint um so gewisser, als schließlich der ganze Staat, der sich aus der Verbindung mehrerer Gauen zusammensetzt, wieder als Familie (jana) oder Stamm bezeichnet wird. Wie das germanische Heer nach Tacitus und Paulus gliedert sich auch das indische nach den Schaaren der Gaue und der Geschlechter; die gentilicische Anschauung beherrscht die Einrichtungen im Kriege wie im Frieden⁠[52].

[S. 56]Dieselben Grundlinien des politischen Zustandes finden wir bei den nächsten Stammverwandten der vedischen Arier, bei den alten Iraniern⁠[53]. Auch hier steht nach den ältesten Denkmälern über dem Hausherrn zunächst der Häuptling des Clans, erst über diesem der Fürst des Gaus, hier und da über diesem ein König des Landes. Ganz dazu stimmen die von Herodot berichteten Einrichtungen der Perser. Das Volk zerfällt in vier Stämme, jeder derselben in Phratrien, wo also die Bezeichnung selbst den gentilicischen Charakter bestimmt charakterisirt; eine dieser Phratrien, die der Achämeniden, liefert den König des Volkes, welchem dann die Häupter der übrigen berathend zur Seite stehen. Verbände gleicher Art zeigen sich weiterhin in späterer Zeit bei den Bergvölkern des östlichen Iran, wo die Unzugänglichkeit des Landes fremde Einwirkungen auf die Verfassung großen Theils verhütet und die alten Organisationen in der Hauptsache erhalten hat, bei den Luren und Kurden, vor Allem aber bei den Afghanen, wo sie seit Elphinstone unserer Kenntniß in vollem Umfang zugänglich geworden sind. Daß die Afghanen persisch-medischen Ursprungs und folglich zum arischen Völkerkreise gehörig sind, unterliegt heute keinem Zweifel mehr; bei dem unvordenklichen Alter ihrer Staatsformen, bei der Uebereinstimmung der wesentlichen Grundsätze mit jener des indischen und persischen Gemeinwesens kann es um so weniger Bedenken unterliegen, die hier erscheinenden Einzelheiten zu näherer Erläuterung auch der vedischen Berichte zu verwerthen.

Bei den Afghanen zerfällt nun das Volk in Stämme, jeder Stamm in mehrere Gemeinden, für die wir den einheimischen Namen Uluß beibehalten⁠[54]; diese theilen sich dann weiter [S. 57]in Geschlechter, deren einige aus zehn bis zwölf, andere aus einer größeren Anzahl von Familien bestehen. Auf diesen Verbänden ruht das gesammte Dasein der Nation, die Vertheilung des Bodens, die Ordnung des Kriegsheeres, die Verwaltung des innern Zustandes. Sie selbst aber tragen auf allen Punkten den Grundsatz an der Spitze, daß sie durch gemeinsame Abstammung und spätere Verzweigung ihre Form erhalten hätten; Composition, Beihülfe der Verwandten und Clangenossen zu Fehde und Eid tritt in ähnlicher Weise wie bei den Deutschen auf, endlich in ihrem Fürstenthume stellt sich das Verhältniß in klarster Steigerung dar. Die Maliks der zunächst verbundenen Ulusse betrachten ihre Stammväter als Brüder und als die Söhne des Helden, auf welchen dann der ganze Stamm und vor Allen der Chan desselben seinen Ursprung zurückführt. Jede Herrschaft, kleineren oder größeren Umfangs, stützt sich auf den Grundsatz, daß ihre Blutsfreundschaft mit dem nationalen Ahnherrn näher oder erkennbarer ist als die ihrer Untergebenen; ganz davon ausschließen ließe sich auch der Geringste nicht, jeder strebt vielmehr nach den Belegen einer sichtbaren Vetterschaft. Elphinstone mag vielfach Recht haben, wenn er die Aechtheit dieser gemeinsamen Abstammung in Frage stellt; wenn er aber hinzufügt, sie sei eine Erfindung herrschsüchtiger Fürsten, so ist dafür in der Sache kein Anlaß, und nach sonstigen Analogien der Vorwurf wenigstens als oberflächlich zu bezeichnen. Dichtungen dieser Art erwachsen aus dem innersten Grunde der Verfassung von selbst; wo etwa für einen Moment die Thatsachen abweichende Gestalt annehmen, wird ohne Reflexion die einmal unumgängliche Form wieder ergänzt.

Für unsere Aufgabe sind dann noch folgende Bemerkungen von Interesse. Nicht selten geschieht es hier, daß die herrschende Familie eines Ulusses erlischt, und dann die Geschlechter desselben selbständig und vereinzelt fortbestehen. Natürlich bleiben [S. 58]sie dem Oberhaupte des ganzen Stammes fortdauernd untergeordnet, aber ihre Aeltesten treten dann als Collegen neben die Häuptlinge der noch vereinigten Ulusse, neben die Pairs ihres ausgestorbenen Fürstengeschlechtes, und, was dasselbe ist, die bisherigen Geschlechter erscheinen im Gesammtverbande des Stammes nunmehr als Ulusse. Oder umgekehrt, ein Uluß büßt mehrere Geschlechter durch Krieg oder Auswanderung ein, während ein ihm benachbarter durch entgegengesetzte Ursachen mächtig heranwächst: jener tritt dann wohl in den Verband des andern, und wird den einzelnen Geschlechtern desselben coordinirt. Aehnliche Erscheinungen sind bekannt aus der Geschichte der hochschottischen Stämme, unter den Campbell z. B. war einer der beträchtlichsten Clans jener der Argyle, welcher dann unter andern die Geschlechter der Melford, Dunstaff und Duntroun umfaßte. Als diese aber heranwuchsen, trennten sie sich von dem Hauptstamme und existirten lange Zeit als nebengeordnete Campbell’sche Clans, bei denen die alte Verbindung nur noch durch einige Begräbnißfeierlichkeiten im Gedächtniß erhalten wurde. Noch geläufiger war den Mainotten die Theilung oder Vereinigung ihrer Capitanien, welche ebenso wie die schottischen Clans auf den Einigungen ihrer Geschlechter beruhten: abgesehen von dem Einfluß, den die Steigerung oder Verminderung der factischen Macht den betreffenden Capitanen gab, war keine Rede davon, daß ein solcher Theilfürst geringere Ehre oder geringere Rechte gehabt hätte, oder sein Bezirk zu einer niedrigeren Ordnung als vorher gerechnet worden wäre. Was vorher nur District gewesen, wurde jetzt Capitanie oder umgekehrt.

Fragen wir nun nach der Vertheilung der politischen Befugnisse innerhalb dieser Verfassung, so regelt sie sich bei den Afghanen nach folgenden Grundsätzen. Jeder kleinere oder größere Verband ist für seine inneren Angelegenheiten so gut [S. 59]wie unabhängig; und zwar leitet dieselben der Malik oder der Aelteste, die Entscheidung aber in allen wichtigeren Fragen steht bei der Versammlung der betreffenden Gemeinde. Die Häupter der höhern Abtheilungen, und wieder über ihnen der Chan des Stammes haben als solche einzelne festbestimmte Rechte; der großen Stammgemeinde stehen sie als eine Art vorberathenden Senates zur Seite. Der ganze Volksverband ist hiernach sehr lose gefügt; die nationale Einheit ist schwach gegenüber der Freiheit der Stämme und der Geschlechter, die Fürsten üben Herrschaft nur unter Zustimmung der einzelnen Gemeinden. Bei den vedischen Ariern hat das Königthum bereits eine stärkere Entfaltung gefunden; immer aber zeigt sich auch hier die berathende Stellung der Clanfürsten neben dem Könige und die freie Wirksamkeit der Volksversammlungen in ihren inneren Angelegenheiten. Ebenso läßt bei den Medern und Persern trotz der rasch heranwachsenden Machtfülle des Großkönigs Herodot den Einfluß der Stammfürsten und die ursprüngliche Freiheit der Phratrien deutlich erkennen. Auch hier also finden wir die Annahme bestätigt, daß das Gemeinwesen der Afghanen ganz und gar als moderne Entwicklung primitiver allgemein arischer Staatsformen zu betrachten sei.

Wenn wir nun weiter beobachten, daß Homer⁠[55] das griechische Heer nach Phylen und Phratrien geordnet werden läßt, damit die Phyle der Phyle und die Phratrie der Phratrie beistehe, wenn wir uns der ältesten Einrichtungen des athenischen und des römischen Gemeinwesens erinnern, wenn uns Appian von den Illyriern berichtet, daß sie keine Städte, keine gemeinsame Berathungen, keine Herrscher über Alle gehabt, sondern Feldfluren und Dörfer nach Geschlechtern bewohnt haben⁠[56], [S. 60]wenn wir über die Anfänge der slavischen Staaten Nestor’s Wort vernehmen, daß jeder Fürst mit seinen Geschlechtern abgesondert für sich gewohnt habe, oder die Meldung, daß die bulgarischen Slaven aus sieben Geschlechtern bestanden hätten, und dazu Prokop’s Schilderung⁠[57] von dem demokratischen Grundcharakter der slavischen Stammverfassung: so erhellt uns auch auf europäischen Boden die Fortpflanzung derselben Lebensformen, die wir in Asien in den Ursitzen der Arier auf beiden Seiten des Paropamisus wahrgenommen haben. Es handelt sich um Einrichtungen, welche, allen Zweigen des großen arischen Völkerkreises gemeinsam, auf die ersten Ursprünge des socialen und politischen Daseins zurückgehen. Sie dauern bei den einzelnen Nationen fort während der großen Wanderungen, welche die einen in die Ebenen des Ganges, die andern an die Ufer des Rheines führten, werden im Einzelnen weiter gebildet und umgestaltet, der Natur der Sache nach in mannichfachen Verschiedenheiten, bewahren aber in der Hauptsache den ursprünglichen Charakter; bis nach Erlangung fester Wohnsitze, Entstehung des Sondereigens und Einwirken neuer Culturaufgaben die alten Formen gelöst und in allmählichem Uebergange politische Institutionen höherer Ordnung gebildet werden. Es müßte nun wunderbar zugegangen sein, wenn unter allen arischen Völkern allein die Germanen von Anfang an unter anderen Verfassungen gelebt, oder die gentilicische bereits auf ihrem Zuge von Iran bis zur Ostsee oder zum Rhein abgestreift hätten. Nein, um dies zu glauben, müßten schlechthin zwingende Momente oder positive Zeugnisse für eine so singuläre Erscheinung beigebracht werden. Da diese aber völlig fehlen, da im Gegentheil bei den Germanen wie bei den vedischen Ariern die Begriffe des Dorfes und des Geschlechtes [S. 61]zusammen fielen, da die Fara ebenso die Abtheilung des Heeres wie die Besitzerin der Feldmark war, so sind wir nicht bloß befugt, sondern genöthigt, bei den Deutschen eine gleichartige Urverfassung, und nach der Erlangung fester Wohnsitze einen langsamen Uebergang zu territorialen Ordnungen wie bei Indern und Persern, Griechen und Wenden anzunehmen.

Wilken⁠[58] und Zimmer waren also durchaus berechtigt, jene indischen und afghanischen Einrichtungen mit den Deutschen der ältesten Zeit in Vergleichung zu setzen, und die einen aus den andern zu erläutern. Wenn Waitz⁠[59] ohne nähere Begründung decretirt, es heiße ganz und gar die altdeutsche Verfassung verkennen, indem man diese bei den Afghanen wiederfinde, wenn er dann hinzufügt, auch meine frühere Ausführung ergebe doch nur Verschiedenheiten, so kann ich dies nur zugeben für die altgermanische Verfassung wie er sie sich denkt, aber nicht wie sie in Cäsar’s und Tacitus Berichten vorliegt. Er räumt dann ein, daß Spiegel die Grundzüge der iranischen Verfassungen als indogermanisch nachgewiesen habe; ich denke, daß damit alles für die richtig gestellte Aufgabe Erforderliche geleistet ist. Denn Niemand wird es einfallen, die nothwendige Verschiedenheit in der Gestaltung der einzelnen Rechtsinstitute am Indus und an der Ostsee in Zweifel zu ziehen. Es ist z. B. gewiß etwas ganz Anderes, wenn die Afghanen das Wergeld nach der Zahl der zu liefernden Frauen, die Germanen nach jener der zu stellenden Rinder normiren; darum aber bleibt doch bestehen, daß der das ganze Strafsystem beherrschende Begriff des Wergeldes und der Compositionen bei beiden stammverwandten Nationen derselbe ist, daß also, wo es auf die richtige Auffassung dieses Rechtsinstitutes ankommt, allerdings eine gegenseitige Erläuterung Statt finden kann. [S. 62]Ueberhaupt wo die speciellen Zeugnisse lückenhaft oder vieldeutig sind, werden wir berechtigt sein, den einzelnen Vorgang aus dem Gesammtcharakter des ganzen Zustandes, und diesen aus der Vergleichung mit den sonstigen arischen Nationen näher zu veranschaulichen.

Bei den Germanen sahn wir, daß die Dorfgemeinden Geschlechtsverbände, und die Geschlechter zugleich auch Heertheile waren. Sollte auf den höhern Stufen ein anderes System geherrscht haben, sollten nicht auch hier Spuren der gentilärischen Auffassung anzutreffen sein?

Es zeigt sich ein ähnliches Verhältniß wie bei den Indern. Nach der Darstellung des Tacitus zerfällt die Völkerschaft in Gaue, diese in Dörfer, ganz entsprechend den indischen Zuständen. Das Dorf, wie gesagt, ist die Ansiedlung eines Geschlechts; der Gau setzt sich also aus einer Anzahl von Geschlechtern zusammen, jedoch aus demselben Grunde wie in Indien fehlt uns ein allgemeines, jeden Zweifel ausschließendes Zeugniß, daß diese Geschlechter unter einander sich wieder als Zweige einer weiteren Sippe betrachteten, und demnach der Gauverband ebenfalls wie die Dorfgemeinde gentilicischen Charakter hatte. Immerhin finden sich aber einige Aussagen, die ohne willkürliche Umdeutung sich nur in diesem Sinne erklären lassen. Eunapius (S. 85) berichtet, von dem Volke der Thervingen seien nach der Niederlage gegen die Hunnen unzählige Phylen mit ihren Priestern, Priesterinnen und Fürsten über die Donau geflüchtet. Unter dem Ausdrucke Phylen einzelne Geschlechter zu verstehen erscheint nicht zulässig bei der Angabe, eine jede habe ihre Priester und Priesterinnen mitgeführt⁠[60]; daß der Autor aber dabei an ganze Völkerschaften gedacht, ist [S. 63]ausgeschlossen durch die unzählige Menge derselben: es kann sich also nur um Verbände der mittleren Ordnung, um taciteische pagi oder Hundertschaften handeln, welche hier als größere gentilicische Verbände, als Phylen, bezeichnet werden. Allerdings ist es richtig, daß das spätere Griechenthum auch φυλαὶ τοπικαί kennt, nach dem einfachen Grunde, daß dort die Stammgenossen zusammen wohnten: jedoch scheint mir deutlich, daß, wo nicht bestimmte Gegengründe vorliegen, das Wort in seinem ursprünglichen und normalen Sinne zu fassen und demnach hier die gothischen Phylen für gentilicische zu halten sind. Weiterhin erzählt Zosimus IV. 56, daß die Führer der gothischen Phylen über die gegen die Römer zu beobachtende Politik gestritten hätten, und wieder Eunapius S. 52 weiß unter Theodosius von neuen Gothenschaaren; als das gothische Volk von den Hunnen gedrängt wurde, sagt er, kamen die durch Ruhm und Geschlecht hervorragenden Führer der Phylen herüber. Einige andere Fälle, wo eine kleine Völkerschaft weiterhin in einen größern Verband eintritt und dann in demselben als königliches Geschlecht und mithin als eine große Sippschaft erscheint, werde ich in einem späteren Zusammenhang erörtern, und darthun, wie die darüber vorliegenden Berichte auf keine andere Weise sich leichter als auf dem Boden des Geschlechterstaats erklären lassen.

Endlich, wieder wie bei den indischen Ariern haben wir auch bei den germanischen positive Angaben, daß der größte der politischen Verbände, die Völkerschaft, als eine weite Familie betrachtet wurde. In diesem Sinne hebe ich zunächst den Sprachgebrauch eines Volkes hervor, der, wie wenige andere, sich von fremden Zusätzen rein gehalten hat, den angelsächsischen. Man weiß, daß ihm die richtige Ansicht des Begriffes Volk keineswegs fremd war, als eines durch gleiche Eigenthümlichkeit zusammengehaltenen Ganzen, bei welchem gleiche Abstammung nur ein untergeordnetes und unwesentliches Moment bildet. Die [S. 64]Wörter þeod, driht, folc geben in ihrer etymologischen Bestimmung darüber unzweideutigen Aufschluß, die Bedeutung gens im gewohnten Sinne ist bei allen erst eine abgeleitete, die einer Corporation überall die ursprüngliche. Zum wenigsten von eben so alter Anwendung ist aber eine vierte Bezeichnung, welche so ausdrücklich wie möglich auf den Familienverband zurückgeht, und auf dem politischen Gebiete für alle Arten von Verbindungen, engere und weitere, gebraucht wird. Maegðe bezeichnet in den Gesetzen nichts anderes mehr als den Kreis der natürlichen Blutsfreunde. Ganz anders aber in andern Quellen, in frühern, wo ein alterthümlicher, in spätern, wo kein juristisch beschränkter Sprachgebrauch vorliegt. Wo Beda von der Vertheilung Britanniens unter die drei Völker der Sachsen, Angeln und Jüten redet, übersetzt das die Sachsenchronik mit maegðe, Aelfred im Boethius 150 erwähnt die Gothen von scythischer Maegthe, ein älteres Menologium nennt den h. Bartholomäus Christ’s Boten zu den indischen Maegthen. Das Lied des Reisenden sagt V. 20:

fela ic monna gefrägn maegðum vealdan,
sceal þeodna gehvilc þeavum lifjan,
eorl after oðrum eðle raedan,
se þe his þeodenstol geþeon ville

wo das Gebiet des þeoden, also das þeod geradezu maegðe genannt wird. Eine ganze Reihe solcher Stellen liefert Beowulf – in allgemeiner Anwendung: (3540) König Hrothgar schirmte die Dänen vor mancher Maegthe; (47) Skyld entriß die Methsitze vielen Maegthen – oder in speciellerer, man möchte sagen praktischerer Fassung: (130) Hrothgar ist tapfer, daß die theuern Magen ihm gern gehorchten, bis das junge Volk aufwuchs, eine mächtige Maegthe; (490) Beowulf kommt fremd zu den Dänen, der Wächter sagt, nie kamen Schildträger offener hieher, die nicht das Losungswort der Magen wußten. In noch ganz [S. 65]geschichtlicher Zeit treten kleinere angelsächsische Staaten, z. B. die Meanwaren, unter diesem durchaus feststehenden Titel auf.

Man sieht leicht, wie enge hiermit eine andere Erscheinung zusammenhängt, die zu sonstigen Zwecken schon oft von unsern Forschern erörtert worden ist, die Stammbäume der Könige, die sich in manchen Fällen unmittelbar zu Völkergenealogien erweitern. Zwar ist es richtig, gerade der letzte Umstand, der für uns besonders wichtig wäre, erscheint selten genug, und überhaupt, so vollständige Völkerparentelen, Stammtafeln, in denen nicht bloß das ganze Volk, sondern auch seine größern und kleinern Theile genealogisch eingeordnet werden, wie sie in celtischen und orientalischen Ueberlieferungen vorliegen, sind in deutscher Geschichte, wie deren Quellen sich einmal erhalten haben, nicht mehr zusammenzubringen.

Indessen auf ihr früheres Dasein zu schließen, dazu scheinen mir allerdings hinreichende Elemente vorhanden. Tuisco, Mann und seine Söhne, theils größere Volksabtheilungen, theils einzelne Civitates darstellend, und sicher nicht bloß als Ahnherren der Könige verehrt, sind aus Tacitus bekannt; der Umstand, daß sehr häufig das Volk nicht mit dem gewöhnlichen, sondern mit dem Namen des Königsgeschlechtes belegt wird, ist sonst auch und besonders aus Beowulf zu erhärten; bei den Angelsachsen steht wenigstens Gewissi, so wie Gaut bei den Gothen, als Ahnherr auch des Volkes da, und ich denke, wenn Wuotan überall jetzt in unsern Quellen der Ahnherr der Könige heißt, so würde eine Nachricht der vormonarchischen Zeit keinen Anstand nehmen, auch ihm die weitere Bedeutung beizulegen.

Man sage nicht, diese Erzeugnisse mythischen Spieles seien für unsere Frage ganz unerheblich. Freilich, so unzertrennbar von jeder Stammverfassung sind sie nicht, daß ihr Mangel als Beweis gegen jenen Charakter des altdeutschen Staates zu gebrauchen wäre; aber wo wir sie antreffen, da haben wir [S. 66]jedenfalls ein sicheres Merkmal für die Anschauungsweise des Volkes selbst.

Wir können dies um so sicherer aussprechen, als ein fernerer Umstand hinzutritt, der uns geradezu auf eine der wichtigsten Seiten der innern Organisation hinführt, und welcher der einzige ist, aus dem ein sehr bestimmtes Licht nicht bloß, mit Cäsar zu reden, auf die Civitas, sondern auch auf die Gentes, auf die Gaue und Familien fällt, ich meine die umfassende Bedeutung, welche alle germanische Stämme dem Begriffe des Aeltesten beilegen. Zwar kommt er nicht oft in den ältesten Quellen vor; indeß läßt schon Cäsar neben den Fürsten der Usipier die maiores natu für das Volk auftreten; und jedenfalls ist die Ursprünglichkeit des Instituts in seinen spätern Entfaltungen nicht zu verkennen. Jede Art von Herrschaft wird als ealdordom bezeichnet, das Ansehen des Königs (Monesche Glossen), die Stellung des Mannes zur Frau (Ine’s Gesetze), ebenso wie die Oberhoheit des Bretwalda, des ealdoran ealdor über seine Vasallen, oder des Helden über die ihn begleitende Schaar (Beowulf 723, 736, 3694). Bei den Sachsen werden die Gaufürsten Ealdormen von König Alfred, maiores natu in den ann. Petav., 776 genannt, ebenso bei den Baiern in den ann. Laur. und Einh. 757; bei den Ostgothen bezeichnet Prokop gelegentlich die Vornehmen als die πρεςβύτεροι; bei den Angelsachsen finden wir den yldesta an der Spitze des teoþung, den ealdorman als hochgestellten königlichen Beamten. Bei den Franken ist senior oder maior natu der Titel sowohl für Adelige und Mächtige als für Vollbürger überhaupt, (so schon gesta Franc. c. 38); ein hoher Hofbeamter heißt seniscalc, der Aelteste der Diener. Bei den Burgundern steht der Oberpriester als sinistus, als Aeltester, über die Könige erhöht an der Spitze des gesammten Volkes. Sehen wir hier die höheren Würden des Reiches unter diesem Gesichtspunkte aufgefaßt, [S. 67]so setzt sich der Ausdruck bei den Friesen in niederen Kreisen zur Bezeichnung der Unterrichter fest (Richthofen s. v. aldirmon). Uralte Behörden verschiedener Art heißen dort geradezu Väter (ib. s. v. atha); die duodecim patres, denen Lodbrok die dänische Rechtspflege überträgt, und den pater patrum der Sachsen bei Widukind können wir anschließen, da es uns hier gerade gar nicht auf ihren speciellen Charakter, sondern einzig auf dessen allgemeine Grundlage ankommt. Kurz, wir sehen, es gibt kein Ansehn irgend einer Art und irgend einer Höhe, welches in dem Lichte des Familienbandes zu fassen, dem Germanen nicht geläufig gewesen wäre.

Aber um so mehr, wie mir scheint, drängt sich dann die Frage auf, weshalb gerade dieser Titel so vielfach zur Bezeichnung obrigkeitlicher Personen verwandt werde, dieselbe Frage, wie oben bei dem Erbrecht der fränkischen Vicinen am Acker: warum würde das Communaleigenthum unter der Form eines die Brüder ausschließenden Erbrechts angeschaut, wenn man nicht die Commune als erweiterte Familie betrachtet hätte? Ebenso, wenn es einmal der Brauch war, Könige, Fürsten, Priester, Beamte, kurz Personen aller Art von politischer Machtstellung mit einem Titel zu bezeichnen, welcher wörtlich ein Familienhaupt bedeutet, so ist der Schluß unabweislich, daß dem germanischen Bewußtsein einst der Staat als erweiterte Familie und die obrigkeitliche Würde als Herrschaft in der Familie erschienen ist. Wenn neuerlich Waitz S. 92 diesen Schluß von der entgegengesetzten Seite her zu bestreiten versucht, durch die Erklärung, den Deutschen auf dem Continent sei der Ausdruck Ältester für den Vorsteher einer größeren oder kleineren Abtheilung überhaupt fremd gewesen, so ist dagegen lediglich auf die vorher zusammengestellten Angaben von Cäsar, Ammian, Prokop, den fränkischen Annalen zu verweisen, gegen welche Waitz nichts weiter vorzubringen hat, als die kurze [S. 68]Verfügung, daß es Unrecht sei darauf Gewicht zu legen. Mir scheint ein solches Verfahren weniger kritische Vorsicht in der Quellenbenutzung, als willkürliches Wegschieben positiver Zeugnisse zu sein, falls dieselben einer fertig mitgebrachten Ansicht widersprechen.

Wenn wir den Umkreis der im Obigen vorgelegten Berichte überblicken, so sehen wir, daß sie sämmtliche Hauptstämme der Germanen, von den Gothen bis zu den Angelsachsen umfassen. Köpke will dagegen die Geschlechtsverfassung zwar für die germanische Urzeit – etwa bis auf Cäsar’s Auftreten, wie ich denke – bei allen Stämmen, weiterhin aber nur bei dem gothischen Völkerkreise anerkennen, indem er bei den nach Cäsar’s Eroberungen fest angesessenen Westgermanen das Einschrumpfen jener ältesten Verhältnisse auf die privatrechtliche Sphäre annimmt⁠[61]. Hier hätten sich die gentes zu civitates zusammengeschlossen, und innerhalb dieser das politische Bewußtsein die Formen des Geschlechterstaats gesprengt. Bei den Gothen aber sei dies bis zum Ende des 4. Jahrhunderts nicht geschehen, weil die civitates durch ein höher stehendes Königthum niedergehalten worden. Ich bekenne, daß mir die Beweiskraft dieser Erörterung unerfindlich ist. Gerade umgekehrt, wenn die stärkere Entfaltung des Staatsgedankens, wenn die kräftigere Organisation eines größern Volksverbandes die politische Bedeutung der Sippe abschwächen und beschränken mußte, so scheint es doch einleuchtend, daß eine solche Entwicklung durch das Aufkommen eines, wenn auch nicht allmächtigen, Volkskönigthums in höherem Grade als durch die bloße Vereinigung der Hundertschaften zu einem concilium civitatis befördert und begünstigt wurde. Nach Köpke’s eignem Grundsatz also wäre bei den Gothen eher als bei den Westgermanen das Verschwinden der Geschlechtsverfassung zu vermuthen, und folglich, wenn [S. 69]sie bei den Gothen noch im 4. Jahrhundert sich erhalten zeigt, sie um so sicherer bei den Westgermanen und deren weniger centralisirten Civitates anzuerkennen. Uebrigens ist es auch nicht einmal richtig, das Volkskönigthum als unterscheidendes Merkmal ost- und westgermanischen Wesens zur Zeit des Tacitus aufzufassen; die Erwähnung der beiden friesischen Herrscher, deren Machtstellung fast mit denselben Worten wie jene der gothischen charakterisirt wird, reicht zur Widerlegung einer solchen Auffassung völlig aus⁠[62].

Demnach fassen wir das Bild des ältesten Zustandes dahin zusammen. Große Sippschaften zuweilen durch vielleicht massenhafte Adoptionen verstärkt, sind die Besitzer der Dorfmarken und die Bestandtheile der Heerschaar. Eine gewisse Anzahl von ihnen, die unter einander zwar nicht mehr die Grade der Blutsfreundschaft zu zählen vermögen, aber an die Abkunft von einem gemeinsamen Ahnherrn glauben, bilden eine Hundertschaft. Und wieder alle Hundertschaften einer Civitas betrachten sich als Genossen einer weiten Maegthe, als Kinder eines Blutes. Ueberall fließt Familienrecht und Staatsrecht in einander; auch die weiteren Verbände kennen für ihre politischen Ordnungen kein besseres Vorbild als die Rechte und Pflichten der Blutsfreundschaft. Daraus folgt, daß je weiter der Verband, desto lockerer auch sein Bestand ist. Die politischen Organe der einmal zusammengetretenen Völkerschaft haben sehr bestimmte, zum Theil sehr eingreifende Rechte: aber [S. 70]beim ersten Anlaß kann sich die Gruppe der hier vereinigten Geschlechter und Hundertschaften auflösen, eben weil jede Gemeinschaft nur in dem Gefühle der wirklichen oder vorausgesetzten Blutfreundschaft wurzelt, und dieses Gefühl bei dem Verbande der Civitas schwächer ist als bei jenem des Geschlechtes. Das Staatsbewußtsein, d. h. die Anerkennung eines herrschenden und damit einigenden Rechtes fehlt den Germanen mit nichten: nur seine äußern Formen gestaltet es nach dem Muster der Familienpflicht, und deshalb wirkt es stärker im engen als im weiten Verbande. Nichts wäre verkehrter, als aus diesen Formen auf Bandenlosigkeit der einzelnen Bürger zu schließen, und dem germanischen Staate, wie es früher oft geschehen, nur die Rolle des Schiedsrichters zwischen den souveränen Individuen zu überweisen. Im Gegentheil, die Bedeutung des Individuums tritt auf dieser Culturstufe völlig zurück vor der Macht des Geschlechts. Erst mit der Ausbildung des Privateigenthums kommt das Recht der Individualität zu allmälicher Entfaltung: man weiß, wie sie noch während des ganzen Mittelalters durch die Herrschaft der Corporation auf allen Seiten beschränkt erscheint. Im ältesten deutschen Staate ist, wer keine Geschlechtsvettern, oder keinen Herrn und Bürgen hat, ein rechtloser Mann.

[52] Zimmer, altindisches Leben S. 158, 160, 161.

[53] Spiegel über iranische Stammverfassung, Abh. der Münchener Akademie 1855.

[54] Sie selbst nennen so eine jede Corporation größeren oder kleineren Umfanges.

[55] Ilias II. 362.

[56] Appian Illyr. 22.

[57] De bello Goth. III, 14.

[58] Abh. der Berliner Akademie 1818.

[59] Verf. G. I3, 93.

[60] Was sich Waitz S. 85 bei der Bemerkung denkt, die Stelle beweise deshalb nichts für Geschlechtsverfassung, weil die Gothen sich damals für Christen ausgegeben hätten, vermag ich nicht zu erkennen.

[61] Anfänge des Königthums bei den Gothen, 35.

[62] Entgegengesetzter Ansicht (daß Verritus und Malorix nicht für Volkskönige zu halten), sind Erhardt und Waitz, doch ohne Gründe anzuführen. Mir scheint es sicher, daß eben auf die Friesen die Aussage der Germ. c. 1 geht, die Römer hätten durch ihre Kriege an den Küsten des Oceans bisher unbekannte Völker und Könige kennen gelernt. Denn bis zur Ostseeküste, also bis zu den Gothen und deren Nachbarn ist kein römischer Feldherr gekommen.

Zierlinie

[S. 71]

Zweiter Abschnitt.
Die Herrschaft der Aeltesten.


§ 1. Früheste Verhältnisse.

W

Wir beginnen mit Cäsar’s Worten: VI. 22. Magistratus ac principes in annos singulos gentibus cognationibusque hominum qui una coierint, quantum et quo loco visum est, agri attribuunt et anno post alio transire cogunt. VI. 23. In pace nullus est communis magistratus, sed principes regionum et pagorum inter suos ius dicunt, controversiasque minuunt.

Wer sind die magistratus der erstern Stelle? Behörden niedrigern Ranges als die Principes, ist nach der ganzen Fassung des Satzes kaum wahrscheinlich; ohne vorauszunehmen, in welcher bestimmtern Art magistratus ac principes dem gens et cognatio entspricht, müßte man es doch eine wunderliche Redeweise nennen, wenn Cäsar in der Abstufung der beiden Begriffe hier von dem höhern und unmittelbar daneben von dem niedrigern anhöbe.

In pace nullus est communis magistratus, heißt es in der zweiten Stelle; daß dies nicht etwa bedeutet: es gibt keine Herrschaft, welche mehrere Civitates vereinigt – das zeigt der Gegensatz höchst ausdrücklich, den Cäsar gleich anschließt mit der [S. 72]Aussage, nur Bezirks- und Gaufürsten ordneten im gewöhnlichen Zustande die Angelegenheiten. Die Stelle enthält ein positives Zeugniß, daß der Begriff des Volkskönigs den damaligen Germanen fremd gewesen ist. Wenn nun Cäsar die Gaufürsten hier als höchste Behörde im Frieden hinstellt, dort aber dennoch höhere Behörden handelnd einführt, so bleibt nur übrig, die magistratus der ersten Stelle für die Herzoge zu halten, von denen er VI. 23 sagt: quum bellum civitas aut inlatum defendit aut infert, magistratus qui eo bello praesint, ut vitae necisque habeant potestatem, deliguntur. Da die Landvertheilung sich regelmäßig in jedem Jahre erneuerte, so konnte sie sehr leicht in die Amtsführung eines Herzogs fallen, und nichts ist begreiflicher, als daß ein solcher Dictator bei dieser wichtigsten innern Angelegenheit mitwirkte⁠[63]. Die principes bleiben auf alle Fälle die einzigen regelmäßigen Behörden in Friedenszeit.

Was ihr Machtgebiet betrifft, so habe ich früher geglaubt, principes pagorum und principes regionum als Vorsteher, jene der Gaue, diese der im Gau belegenen Dörfer unterscheiden und demgemäß auch die Parallelstelle des Tacitus⁠[64] auffassen zu sollen: räume jetzt aber ein, daß die Gegengründe überwiegen, und es sich in beiden Stellen nur um eine, häufig vorkommende, pleonastische Ausdrucksweise handelt. Der princeps pagi spricht Recht im ganzen Gau, also auch in dessen Dörfern, und ebenso wenn Cäsar von Fürsten der Gaue und Landschaften redet, so liegt darin kein Grund, an zwei verschiedenartige, einander über- und untergeordnete Behörden zu denken, sondern höchstens, sich vorzustellen, daß gelegentlich ein Princeps auch einmal ein ungewöhnlich großes Gebiet beherrscht habe. Der Regel nach zerfällt also das Gebiet der Civitas nach Cäsar in Gaue, deren jeder [S. 73]einen Princeps an seiner Spitze hat, und dessen Bevölkerung sich aus einer Anzahl von Geschlechtern, gentes et cognationes, zusammensetzt. Für den cäsarischen Pagus werde ich übrigens fortan nicht mehr den Ausdruck Gau verwenden, aus dem einfachen Grunde, weil die cäsarischen und taciteischen Pagi durchgängig kleinere Bezirke sind, als die Gaue der spätern fränkischen Zeit. Eine Menge der letztern umfassen vielmehr das ganze Gebiet einer Civitas im Sinne Cäsar’s und Tacitus’, der Gau Boroktra z. B. jenes der Bructerer, der Gau Hamaland jenes der Chamaven⁠[65] u. s. w. oder man theilt, wo eine alte Civitas entschieden über das gebräuchliche Maaß hinausgeht, diese etwa in zwei oder drei Gaue, deren Gebiet wieder vielleicht zehn der taciteischen Pagi umfaßt⁠[66]. So erscheint es angemessen, auch für die ältere Zeit von der Benennung Gau für die Unterabtheilungen der Civitas abzusehen, und für diese dieselbe Bezeichnung zu verwenden, welche in der fränkischen Zeit für die Unterabtheilung der zum Gau gewordenen Civitas üblich war, den Namen der Centene oder Hundertschaft. Es soll damit für’s Erste noch nicht das Mindeste über eine Gleichheit der altgermanischen und der fränkischen Centen oder über einen innern Zusammenhang zwischen beiden ausgesagt werden. Dahn⁠[67] hat sich große Mühe gegeben, die Gründe für und gegen die Ausdrücke Gau oder Hundertschaft abzuwägen: es kommt zuletzt wenig darauf an; genug wenn feststeht, daß die gewählte Benennung die Mittelstufe zwischen civitas und vicus oder gens bezeichnen soll. [S. 74]Mit Erhardt bin ich ganz einverstanden, daß es keine weitere Theilungsstufe gab, hoffe aber nachzuweisen, daß sich für die Benennung Centene auch in der ältesten Zeit Anhaltspunkte vorfinden.

Ueber die durchschnittliche Größe übrigens der Pagi der ältesten Zeit ist vielfach gestritten worden, da die einzelnen Angaben sehr erhebliche Verschiedenheiten des factischen Bestandes zeigen, und im Allgemeinen die Dürftigkeit der Ueberlieferung mannichfaltigen Vermuthungen erwünschten Spielraum gestattet. Außer Frage steht zunächst, daß Cäsar die Bezeichnung Pagi bei keltischen Stämmen z. B. den Helvetiern, auf ungleich größere Verbände anwendet als bei germanischen. Zieht man dann seinen Bericht über die Sueven, wie er die Chatten nennt, in Betracht, so ist vor Allem zu bemerken, daß er selbst die Notiz, sie hätten hundert Pagi gezählt, als ein ihm zugekommenes Gerücht bezeichnet, während er die sonstigen Angaben über ihr Kriegswesen als sichere Thatsachen meldet. Es zeigt sich hier aber sogleich, daß mit den letztern der Inhalt jenes Gerüchtes nicht zusammen bestehen kann: denn der Pagus hat 2000 waffenfähige Männer, was eine Bevölkerung von mindestens 10,000, vielleicht 12,000 Menschen voraussetzen, und mithin für hundert Pagi einen Bestand von nahe anderthalb Millionen Köpfen ergeben würde. Das Gebiet aber der Chatten, wie es Zeuß mit einleuchtender Genauigkeit nach den Quellen abgegrenzt hat, ist auf rund 250 deutsche Quadratmeilen zu berechnen⁠[68]; der Pagus also hätte 2½ Quadratmeilen an Areal und somit eine Volksdichtigkeit von nahe [S. 75]5000 Menschen auf die Quadratmeile, woran offenbar unter den damaligen Verhältnissen, bei der Dürftigkeit des Ackerbaus und der Ausdehnung der Wälder und Sümpfe, gar nicht zu denken ist⁠[69]. Das Gerücht von den hundert Pagi ist also abzulehnen. Dagegen erfahren wir, daß Tiberius einen Theil der Sigambern, 40,000 Köpfe, am linken Rheinufer angesiedelt hat; es zeigt sich weiter, daß sie dort zwischen Rhein und Maas den Landstrich von Gelduba bis Rindern inne haben, einen Bezirk von 30 bis 35 Quadratmeilen⁠[70]. Dies ergibt eine Volksdichtigkeit von etwa 1200 Köpfen auf die Quadratmeile, und nach diesem Maaße ein Areal von ungefähr 10 Quadratmeilen für den Pagus zu Cäsar’s Zeit.

Cäsar berichtet nun weiter, daß bei den Sueven jährlich wechselnd die Hälfte der dienstfähigen Mannschaft ausrückte, also etwa 8 bis 10 Procent der Bevölkerung, nach unsern Begriffen ein ganz colossales Aufgebot⁠[71]. Ferner meldet er, daß in dem 120,000 Mann zählenden Heere des Ariovist 6000 Reiter und ebenso viele denselben beigegebenen auserlesene Fußkämpfer gewesen, so daß also diese Elitetruppe mit der Reiterei zusammen ein Zehntel des kämpfenden Heeres gebildet hätte. Ich sehe keinen Grund gegen die Vermuthung, daß diese Verhältnisse bei allen Germanen die regelmäßigen waren, zumal die angegebene Mischung von Reiterei und leichtem Fußvolk sowohl im ersten wie im vierten Jahrhundert ausdrücklich bezeugt wird⁠[72]. Nun sagt Tacitus, Germ. c. 6, die Zahl dieser [S. 76]auserlesenen Fußkämpfer betrage ein Hundert für jeden Pagus⁠[73], und diese, ursprünglich nur als Zahl gemeinte Bezeichnung sei jetzt ein Ehrenname geworden⁠[74]. Die Elitetruppe also des Gaues betrug im Durchschnitt 100 Mann; ebenso viele Reiter waren vorhanden; beide zusammen bildeten ein Zehntel der waffenfähigen Mannschaft, die also wieder ganz wie bei Cäsar auf 2000, und damit die Bevölkerung des Pagus auf 10 bis 12,000 Köpfe sich stellen würde. Wie zu Cäsar’s Zeit hätten wir ein durchschnittliches Gebiet von etwa zehn Quadratmeilen für den Pagus anzunehmen.

Diese statistischen Vermuthungen machen natürlich nicht den Anspruch auf zwingende Sicherheit. Denn jedes ihrer Momente beruht zwar auf einem bestimmten Quellenzeugniß, mehrere der letztern aber werden nur in Bezug auf einzelne Vorkommnisse gegeben, und wir werden nicht ausdrücklich belehrt, ob wir in ihrem Inhalte allgemeine und bleibende Einrichtungen zu sehen haben. Indessen wird auch das Gegentheil nirgend ausgesprochen, und die eben versuchte Combination läßt, so weit ich sehe, kein vorhandenes Zeugniß unberücksichtigt, setzt sich mit keinem derselben in Widerspruch und stößt im Ergebniß auf kein sachliches Bedenken. Daß uns in späterer Zeit Gaue und Centen in sehr verschiedener Größe begegnen, daß auch der Gegensatz von Gau und Cent und Dorf dann oft genug als ein flüssiger erscheint, [S. 77]eine große Cent zur Grafschaft wird oder auch in mehrere kleinere Centen zerfällt, steht unserer durchschnittlichen Angabe nicht im Wege. Aus mittelalterlichen Urkunden und Weisthümern hat Thudichum zahlreiche Beispiele von Centenen auf deutschem Boden nachgewiesen, deren Bevölkerung gar nicht weit unter dem vorher bezeichneten Durchschnitt zurück bleibt, wenn auch bei gesteigertem Anbau der Umfang des Areals kleiner geworden ist. Der Gau Wettereiba, dessen Territorium auf 70 bis 80 Quadratmeilen zu veranschlagen ist, zerfiel in zehn Landgerichte oder Centen, deren durchschnittliche Größe sich also auf 7 bis 8 Quadratmeilen stellt. Das Landgericht Lützelau im Rheingau umfaßte im Jahre 1625 zwanzig Dörfer mit 2575 Häusern oder Familien, also einer Bevölkerung von etwa 12000 Seelen; 1497 hatte die Cent Großgerau 16, die Cent Umstadt zu derselben Zeit 27 Dörfer; die Gogerichte zu Herford und Medebach zählten jedes 15 Pfarreien. Dabei zeigen die Urkunden, daß viele Centenen im 15. Jahrhundert nicht mehr die ursprüngliche Größe besaßen, einzelne Dörfer abgerissen, andere neu zugelegt waren. Im Alterthum wird es nicht anders gewesen sein; bei wachsender Volkszahl wird man die Stärke der Heerschaar und der Elitetruppe, so wie die Zahl der Dörfer vermehrt und damit vielleicht aus einem Geschlechte mehrere gebildet haben. Dann galt wieder das Wort des Tacitus: was einst Zahl war, ist jetzt Name geworden; immer bleibt der Schluß bestehen, daß ursprünglich die Zahl wirklich auch Zahl gewesen, daß bei einer germanischen Ansiedlung der Umfang des Pagus möglichst auf hundert Geschlechter bemessen wurde⁠[75]. Wenn es eine Ehre war, zu der Schaar der [S. 78]Auserlesenen zu gehören, so liegt die Annahme nahe, daß jedes Geschlecht aus die Ehre Anspruch machte, in derselben vertreten zu sein, und somit die Zahl der Geschlechter der Zahl der Auserlesenen entsprach. Ebenso wenn Tacitus berichtet, daß den Gaufürsten im Centgericht hundert Gefährten unterstützten, scheint die Vermuthung begründet, daß diese Berather die Vertreter oder Häupter der im Pagus angesiedelten Geschlechter, daß deren also der ursprünglichen Regel nach eben hundert waren, und wir mithin berechtigt sind, den Pagus als eine Hundertschaft zu bezeichnen.

Als das typische Bild einer germanischen Niederlassung der ältesten Zeit würde sich aus diesen Daten Folgendes ergeben. Hundert Geschlechter treten zu einer Centene zusammen, welche auf eine Bevölkerung von 10,000 bis 12,000 Seelen 2000 wehrhafte oder 1000 ausrückende Männer zählt, so daß auf das Geschlecht durchschnittlich zwanzig waffenfähige oder zehn ausrückende Männer und hundert bis hundert zwanzig Köpfe fallen. Weitere Zahlengruppen zeigen sich in dieser Zeit nicht. Die Decanien oder Teothunge sind nachweislich späteren Ursprungs, und wenn bei den gothischen Völkern im fünften Jahrhundert Chiliarchen oder Millenarier erwähnt werden, so folgt daraus für die altgermanische Zeit mit nichten die Existenz einer über den Centenen stehenden Tausendschaft: nach den obigen Daten führt gerade der Hundertfürst im Heere tausend Mann. Die Zahl der Centenen innerhalb einer Civitas wechselt nach der Größe der Völkerschaft; ist die letztere sehr bedeutend, so kann, wie es Tacitus von den Lygiern, Rimbert von den Suionen meldet, der Fall eintreten, daß sie sich zunächst in mehrere Civitates gliedert. Denn bei der geringen Volksdichtigkeit würde es dort unmöglich sein, aus dem weit ausgedehnten Territorium regelmäßige Versammlungen der gesammten Volksgemeinde zu Stande zu bringen.

[S. 79]Noch ist eines Einwandes zu gedenken, der sich vielleicht gegen diesen Punkt unserer Anschauungen erheben möchte, ich meine den Contrast zwischen der oben angenommenen geringen Dichtigkeit der germanischen Bevölkerung und den zahlreichen römischen Aussagen über die colossalen Menschenmassen, mit welchen die Germanen die römischen Grenzen und Provinzen bedrängen. Einer großen Reihe dieser Aussagen wird nun wohl niemand im Ernste irgend welches Gewicht beilegen, den Berichten nämlich über die Zahl der Streiter, der Gefallenen oder Gefangenen in einzelnen Schlachten, wo der prahlerische Bulletinstyl auf den ersten Blick erkennbar ist. Aber auch wo Ammian und A. mit einer Art von Entsetzen über die unermeßliche und unerschöpfliche Volksmenge Germaniens reden, darf der den römischen Verhältnissen entnommene Maaßstab nicht vergessen werden. Man kennt die grauenvolle Entvölkerung und Verarmung der Provinzen, der keine Maaßregel einzelner Kaiser Einhalt zu thun vermochte, da sie die nothwendige Folge des ganzen Verwaltungssystems war. Dabei wurde die Landesvertheidigung ausschließlich von dem stehenden Heere geführt, von irgend welchen Einrichtungen, die mit Volksbewaffnung, Landwehr oder Landsturm verglichen werden könnte, zeigt sich so gut wie keine Spur⁠[76]. Das Heer bestand nun in der besten Zeit des Kaiserthums aus dreißig Legionen und deren Auxilien, von welchen meist sechzehn die lange Grenze von der Rhein- bis zur Donaumündung gegen Germanen und Sarmaten zu decken hatten. Ursprünglich war das eine Streitmacht von etwa 190,000 Mann, die aber höchst wahrscheinlich seit dem dritten Jahrhundert die einst etatsmäßige Stärke nicht mehr erreichte. Da andrerseits das als Germanien von Tacitus bezeichnete Territorium ohne Frage [S. 80]auf wenigstens 10,000 Quadratmeilen angeschlagen werden kann, so würde nach der oben angenommenen Volksdichtigkeit die Bevölkerung auf zwölf Millionen zu berechnen sein, was eine Zahl von ungefähr 2¼ Million waffenfähiger Männer ergäbe. Wenn davon, wie es Cäsar von den Sueven meldet, die Hälfte ausrückte, so sahen sich die römischen Heere einer achtfachen, wenn auch nur ein Viertel, einer vierfachen Überzahl gegenüber. Falls aber ganze Völkerschaften ihre Wohnsitze aufgaben, um sich neue Ansiedlung auf römischem Boden zu erzwingen, und hiermit jeder erwachsene Mann auch als Kämpfer thätig wurde, so mußte sich das schreckenvolle Bild der deutschen Massen für das römische Auge geradezu in das Grenzenlose steigern. Es war also, nach moderner Redeweise ausgedrückt, die Überlegenheit der allgemeinen Dienstpflicht über ein kostbares und deshalb kleines Heer von Berufssoldaten, wodurch die römischen Zeugnisse über die germanische Volksmenge hervorgerufen wurden. Die Disciplin und Technik der Legionen hielt durch mehrere Jahrhunderte hindurch das Gleichgewicht aufrecht: als die Germanen allmälich auch diese Vorzüge dem Gegner abgelernt hatten, war dessen Ueberwältigung entschieden.

Wir denken uns also zu Cäsar’s Zeit die deutsche Völkerschaft in Centenen und diese wieder in Geschlechter abgetheilt. Zur nächsten Vergleichung und Erläuterung dienen die Berichte über die sächsischen Zustände vor Karl dem Großen. Non habent regem antiqui Saxones, sed satrapas plurimos suae genti praepositos (Beda V. 11), wo Schaumann’s Erklärung, die Satrapen seien die Freien, ein jeder von seinen Liten umgeben, wohl kaum einer besondern Widerlegung bedarf. Wahrscheinlich aus Beda schöpfte der poeta Saxo, der nach einigen Bruchstücken aus Einhard’s Vita Car. und ann. von V. 21 fortfährt:

[S. 81]

quae nec rege fuit saltem sociata sub uno,
sed variis divisa modis plebs omnis habebat
quot pagos tot pene duces.

Mit diesem ist dann wieder fast wörtlich gleichlautend Hucbald in der vita S. Lebuini: in Saxonum gente inerat ... neque terreni alicuius regis dignitas (es folgt dann ein Fragment aus Nithard), pro suo vero libitu, consilio quoque ut sibi videbatur prudenti, singulis pagis principes praeerant singuli. Das Verhältniß dieser Aussagen zu einander scheint aber so zu stehen, daß Beda das hohe Alter des Zustandes und der Poeta die Glaubwürdigkeit Hucbald’s feststellt: für dessen fernere Quellen, vor Allem für seine Ueberlieferung von Lebuin, ist es entscheidend, daß deren Angaben über Sachsen genau zu dem hier gewonnenen Bilde passen. Die Größe der sächsischen pagi ist uns im Allgemeinen bekannt; wir wissen, daß sie nicht mit den Gauen der Karolinger, sondern mit jenen der taciteischen Zeit zu vergleichen sind: Beda’s Satrapen oder Ealdormen, wie König Aelfred den Ausdruck übersetzt, stimmen also ganz zu Cäsar’s principes. Nicht bloß durch privat- und personenrechtliche Vorzüge, durch erlauchte Ahnen etwa oder großen Grundbesitz, sind sie zu der Leitung der Civitas berufen, sondern durch die öffentliche Stellung, die sie schon vorher im pagus oder der regio inne haben. Die Forschung ist also zunächst auf diesen engsten Kreis zu beschränken: wir versuchen uns in die ersten und einfachsten Anfänge des staatlichen Lebens zu versetzen, und uns das Bild einer hier erwachsenden Herrschaft in seinen Grundzügen zu vergegenwärtigen.

Das Erste, was uns entgegentritt, ergibt sich aus der Natur der Sache sowohl, als aus der Betrachtung jeder uns bekannten Urgeschichte, die Zahl der öffentlichen Behörden ist eben so gering als ihre Wirkungskreise umfassend und ohne begriffsmäßige Abgrenzung gegen einander. Der äußere Umfang des Staates ist [S. 82]beschränkt, noch sind aus keiner höhern Cultur schwer zu einende Sonderinteressen hervorgegangen, die Geschäfte sind also weder verwickelt noch weit aussehend. Der Sinn des Volkes ist bezeichnet durch die Auffassung des Gemeinwesens als erweiterter Familie: so ist es natürlich, daß der einmal berufene Vorstand die allgemeinen Angelegenheiten ebenso nach allen Seiten hin ordnet und leitet, wie der Familienvater die Zustände des Hauses. Personen und Sachen stehen gleich sehr unter seiner Aufsicht, denn eine abstracte Sonderung derselben ist auf dieser Culturstufe noch undenkbar; er vereint die Leitung der Rechtspflege und der Verwaltung, wie der älteste Prätor in Rom und die Schöffen und Richter des ältern Städtewesens im Mittelalter. Nach Außen handelt er für seine Genossen, ein Phylobasileus im vollständigsten Sinne, den andern Menschen gegenüber wie den Göttern; er ist Richter und Priester und König, nur daß er durch alle diese Würden weniger die Herrschaft als die Vertretung seiner Geschlechtsfreunde gewinnt.

Hier liegt nun der Gedanke nahe, daß eine solche Häufung verschiedener Amtsbefugnisse in einer Hand sehr bald dem fürstlichen Inhaber eine unumschränkte Herrschergewalt über alle Angehörigen hätte geben müssen. Das Vorbild der Familie, nach welchem der Staat geordnet ist, könnte beim ersten Anblick in dieser Vorstellung bestärken: unbedingt, wie der Vater über seine Kinder, herrsche der Nachfolger desselben über die Genossen seiner Hundertschaft. An Vertretern einer solchen Ansicht hat es nicht gefehlt, wie nachdrücklich auch jedes Wort der taciteischen Berichte dagegen Verwahrung erhebt, wie wenig auch das Muster der Familie, richtig verstanden, dafür Zeugniß ablegt. Wohl gebietet der Vater seinen Kindern, denn er hat sie erzeugt, ernährt, erzogen. Aber wenn er stirbt und die erwachsenen Söhne die Haus- und Heerdgemeinschaft fortsetzen wollen, so ist jeder von ihnen gleichen Rechtes mit dem andern, [S. 83]und wenn sie dem ältesten Bruder die Leitung der Geschäfte übertragen, haben sie es in der Hand, sich Aufsichtsrechte bei allen und Entscheidung bei den wichtigeren Fragen vorzubehalten. Dies gilt um so mehr, je weiteren Umfang der Verband gewinnt, je mehr der Glaube an gemeinsame Abstammung lediglich zur Form des Bewußtseins nationaler Eigenartigkeit wird. Der Älteste leitet dann noch immer alle Geschäfte der Genossenschaft, wie einst im engern Kreise das Familienhaupt: aber er steht nicht mehr wie der Vater zu den Kindern, sondern wie der Bruder zu den Brüdern, der Oheim zu den Vettern, der Erste unter Gleichen⁠[77]. So zeigt sich uns bei Tacitus die Stellung des Fürsten zu der Gemeinde. Er vereinigt allerdings gerichtliche, priesterliche, kriegerische Befugnisse, und hat in diesem Sinne ein ganz fürstliches und patriarchalisches Ansehen. Aber bei dem Vertrage, auf welchem seine Stellung ruht, hat in allen diesen Zweigen die Gemeinde die eigentliche Herrscherfülle sich mit größter Entschiedenheit vorbehalten: wir werden es unten im Einzelnen nachweisen und bemerken hier nur im Allgemeinen, daß im Gerichte der Älteste leitet und die Gemeinde den Ausschlag gibt, daß er im Heere mehr durch Beispiel als durch Zwangsgewalt wirkt, daß zu keiner Zeit eine eigentliche Theokratie in Deutschland durchgesetzt worden ist. Trotz der Vereinigung so vielfacher Aemter in derselben Hand hat der Geist des Volkes dafür gesorgt, daß eine im Privatleben wohl befugte Allgewalt in die Kreise des Staates an keiner Stelle eindringe.

Eine andere Ansicht legt auf das Moment der Abstammung weniger Gewicht, und geht dafür von der vermögensrechtlichen Seite aus. Am bestimmtesten, meines Wissens, hat [S. 84]sie neuerlich Leo in dem Commentar zu den Rectitudines ausgesprochen: die Gaufürsten bei Beda sind ihm die Eorle und Hlaforde, d. h. die Grundherren ihrer Gaue: sie beherrschen die dort Ansässigen vermöge des Eigenthums an Grund und Boden, an welchem außer ihnen kein Anderer in ursprünglicher und ungeschmälerter Weise Antheil hat. Seinen Beweis, soweit er sich auf die Analogie der angelsächsischen Zustände gründet, werden wir später untersuchen. Ueber die Ansicht der Deutschen in ältester Zeit habe ich oben nach Cäsar und Tacitus schon geredet: sie besitzen ein vielfach gegliedertes Gemeinwesen, ehe sie den Begriff des privaten Eigenthums an Grund und Boden irgendwie kennen. Die Herzoge und Hundertfürsten, also die Behörden des ganzen Volkes, weisen zunächst den Hundertschaften und innerhalb dieser den Geschlechtern einem jeden einen gesammten District an: und nur so viel diese Uebertragung gewährt, so viel Recht hat der Einzelne an der ihm zufallenden Quote. In diesem Zusammenhange haben wir noch den Einwand zu beseitigen, gerade hier handele, wie bei einzelnen gälischen Stämmen, wo ähnliche Landvertheilungen Statt finden, der Princeps als Eigenthümer des Bodens, und besitze als solcher die Gewalt, womit er die gentes cognationesque hominum anno post alio transire cogit. Dem widerspricht zunächst die vorher erwähnte Souverainität der Gemeinde in allen andern Gebieten des öffentlichen Lebens: es widerspricht Cäsars Wort: neque quisquam (also auch des Princeps nicht) agri modum certum aut fines habet proprios: es widerspricht die allgemeine Fassung des Berichtes bei Tacitus: agri ab universis (nicht vom Princeps) in vices occupantur, quos mox inter se secundum dignationem partiuntur. Den Abschluß gibt aber in höchst einleuchtender Weise die spätere Zeit, wo ganz unzweifelhaft eine wahre Monarchie existirt, und nach Leo’s Ansicht der König als landhlaford im umfassendsten [S. 85]Sinne betrachtet werden müßte. Aber es zeigt sich an keiner Stelle eine Spur davon; wie gesagt, auf die Angelsachsen werde ich zurückkommen, und hebe hier nur zwei höchst unzweideutige Fälle hervor. Wie wäre der Unwille der Odalbonden über Harald Schönhaar begreiflich, wenn die Grundherrlichkeit des Fürsten als urgermanischer Grundsatz gelten könnte? Daß man die Odalbonden nicht mit den Ältesten, sondern mit den Freien der frühern Zeit vergleichen muß, ist an sich klar: nun betrachten sie es als die größte Umwälzung, wenn Harald erklärt, er habe ein Obereigenthum an allem Odal; er stört nicht einmal den Besitzstand, sondern legt nur eine Abgabe auf und ändert das Veräußerungs- und Erbrecht (nach Dahlmann’s Erklärung). Aber gegen den Grundsatz und gegen seine Anwendungen erhebt sich der einstimmige Sinn der Nation. Eine vollkommene Parallele dazu erscheint in dem zweiten Falle, in dem von der Unterjochung eines Volkes durch einen fremden Herrscher die Rede ist, also bei Leo’s Ansicht die Entstehung eines königlichen Obereigenthums fast nothwendig eintreten müßte. Karl der Große, meldet Anon. vita Ludov. 24, nahm den Sachsen und Friesen wegen ihrer Treulosigkeit das jus paternae hereditatis. Funk erklärt es dahin, seitdem habe es bis auf den Widerruf unter Ludwig dem Frommen in jenen Ländern kein Alode mehr, sondern nur Beneficien gegeben; Eichhorn, dem dies mit Recht unwahrscheinlich dünkt, beschränkt die Aussage ohne Befugniß auf die Exilirten von 804, auf die Einwohner von Transalbingien und Wigmodien (Einh. a. c.), und glaubt für diese an wirkliche Einbuße ihres Vermögens. Allein der Anonymus redet von allen Sachsen und Friesen einer- und andererseits allein von erbrechtlichen Gewohnheiten, und nach meiner Meinung irrt Funk nur über die Beschaffenheit des neu eingeführten Rechtes. Das Recht des Ethel, über welches Titel 15 und 17 des sächsischen Gesetzes und die [S. 86]friesischen Aufzeichnungen dürftige aber durch die Parallele des nordischen Odal leicht zu erläuternde Aufschlüsse geben, hat Karl suspendirt⁠[78], wie Harald das Odalsrecht, um die Abgeschlossenheit der Geschlechter zu brechen und die Eigenthümer nicht zu berauben aber zu vereinzeln. Von einer Anmaßung des Eigenthums selbst durch den König ist hier gar keine Rede, so wie sie bei Harald nur als neue und leere Form auftritt.

In der ältesten Zeit also erscheint auch dem Grund und Boden gegenüber die Gesammtheit der Gemeinde als herrschend und ordnend, die Aeltesten handeln nur als die Organe dieses Willens, der in letzter Instanz seinerseits auf das allgemeine vertragsmäßige Verhältniß der Geschlechtsgenossenschaft zurückgeht. Sie sind, für uns gleichviel ob Verwandte oder Fremde, nach Erkenntniß ihrer gleichen nationalen Eigenthümlichkeit zusammengetreten, um sich zu halten wie ein Volk von Brüdern, und Ordnung unter sich zu schaffen durch einen wie den Vater geehrten Beamten. Diesem schenken sie nicht geringes Vertrauen, sie unterwerfen seiner Aufsicht und Leitung ihr Dasein in allen seinen Aeußerungen, aber an allen Punkten bleibt ihr Bewußtsein klar darüber, daß die Kraft seiner Herrschaft nicht von ihm selbst, sondern von dem freien Willen der Gemeinde ausgeht. Schlägt den Burgundern der Krieg oder die Ernte fehl, so verliert der Hendine sein Regiment. Recht im Gegensatze zu den spätern Monarchien erhalten die Fürsten Ehrengeschenke, aber kein Untergebener erkennt die Zwangspflicht irgend einer Abgabe an. Nicht ein Königs-, sondern ein Volks- und Dingfrieden enthält die Bürgschaft für die allgemeine Ordnung, und selbst von jener besonderen Art des Friedens, die an die [S. 87]Person und das Amt des Fürsten geknüpft wäre, zeigt sich keine Meldung in dieser frühesten Zeit, es wäre denn, daß man Vorgänge, wie z. B. Beda V. 11 berichtet, hierher ziehen wollte, wo ein Häuptling eine Dorfschaft ausrottet, weil ihre Bewohner die Geistlichen getödtet, obgleich sie auf dem Wege zu dem Fürsten begriffen waren. Aber hier liegt die Annahme eines bloß gewaltsamen Aktes ebenso nahe wie eines rechtlich geheiligten, während umgekehrt die höhere Befriedung der Volksversammlungen gar nicht in Abrede gestellt werden kann.

Es braucht an dieser Stelle nur einer Zusammenfassung der bis jetzt erörterten Punkte, um für die Lösung der oft besprochenen Frage, in wie fern die ältesten Deutschen ein wahrhaft öffentliches Recht und eine Staatsgewalt im eigentlichen Sinne des Wortes gekannt haben, wenigstens den richtigen Standpunkt zu gewinnen. Aus einem idealen Bilde der persönlichen Freiheit des Einzelnen und des Vorwiegens der Sitte über das Recht im Ganzen ist besonders durch Rogge eine Betrachtungsweise verbreitet worden, welche, in ihre Consequenzen verfolgt, dem deutschen Volke eine tiefere politische Stellung anweist, als es selbst in der Absicht ihres Urhebers gelegen haben kann. Zwar das Vermögensrecht ist auch nach dieser Ansicht der Willkür der Individuen entzogen und wird von der Staatsgewalt geschaffen und ausgebildet, aber die Personen in ihren Thaten und Worten erscheinen völlig souverain und nur durch die Sitte und einige höchst unbedeutende Bestimmungen gebunden. Der Anarchie, die nach unsern Vorstellungen mit einem solchen Zustande nothwendig verknüpft sein muß, wird abgeholfen durch den gänzlichen Mangel der Lüge und Verstellung bei diesem Volke, ein Mangel, der hier ebenso unbedingt ausgesprochen wird, wie von Luden die deutsche Treue im Gegensatze zu der römischen Hinterlist: und ich denke, diese Seite des Bildes ist es wohl auch, welche die Augen so vieler [S. 88]Forscher einst sich damit hat befreunden lassen. Denn dringt man durch diese Außenseite hindurch zu dem Kerne des Zustandes, so scheint nicht abzusehen, wie er sich von einem völlig barbarischen unterscheide, und wie es überhaupt möglich gewesen, daß ein solches Volk jemals Cultur und ihre Begriffe sich aneignen konnte. Es wäre das einzige Beispiel dieser Art, die einzige Ausnahme von dem unverbrüchlichen Gesetze, daß ein Volk die Idee des Staates entweder von jeher gehabt, oder nie erlangt habe. Auch ist der innere Widerspruch unverkennbar, in der die Annahme einer solchen persönlichen Freiheit zu der Herrschaft des Staates über das Vermögensrecht steht: es ist nicht zu erklären, wie der Staat, der bei persönlichen Streitigkeiten von dem Einzelnen nichts forderte, als das Erscheinen zu einem Sühneversuche, ihm nicht auch die Kraft eingeräumt haben sollte, seine dinglichen und obligatorischen Rechte mit eigner Hand durchzusetzen. Oder umgekehrt, wenn der Einzelne, wie wir bemerkten, gar nicht den Anspruch machte, am Grund und Boden, der wichtigsten Basis seines öffentlichen Daseins, seinen Willen unbedingt und über die Schranken hinaus, die ihm das Gemeinwesen bestimmte, durchzusetzen, wie sollte er sich sträuben, auch im Fehderechte die Ordnungen dieses Gemeinwesens anzuerkennen und nur in ihrer Befolgung sein Recht zu erblicken?

Diese Polemik sollte eigentlich heute überflüssig sein, nachdem Woringen den Angriff vor Jahren eröffnet, Wilda durch die richtige Auffassung der Friedlosigkeit und der öffentlichen Buße ihren Gegenstand an der Wurzel getroffen, Roth alle Grundlagen des öffentlichen Zustandes in richtigem Sinne beleuchtet hat. Indessen hat neuerlich Sohm mit Recht hervorgehoben, wie vielfach noch immer in mancherlei Erscheinungen die so gründlich widerlegte Ansicht sich geltend macht; er hat deshalb mit verdoppeltem Nachdrucke das Staatsbewußtsein der [S. 89]Germanen auch für die älteste Zeit betont, allerdings aber, wenn ich nicht irre, in seiner kategorischen Weise den richtigen Satz in der Anwendung mehrfach übertrieben. Ohne alle Frage kennen die Germanen die Idee des herrschenden, zwingenden, strafenden Rechtes, und erschaffen demnach die Organe des politischen Gemeinwesens, in deren Walten sich die Idee verkörpert. Nicht die Individuen als solche, und nicht irgend welche beliebig zusammentretende Genossenschaften können sich der Autorität der Staatsbehörden entziehen oder dieselbe in die eigne Hand nehmen. Und wenn man einräumen muß, daß in der heidnischen und selbst in der fränkischen Zeit der innere Gegensatz des öffentlichen und des Privatrechts noch nicht klar angeschaut und praktisch durchgeführt wird, so liegt hievon der Grund nicht so sehr in dem Fehlen des Staatsbegriffs als gerade umgekehrt in dem unentwickelten Zustande der privatrechtlichen Vorstellungen. Bei allen Völkern ist die volle Anerkennung der menschlichen Individualität erst das Erzeugniß vorangeschrittener Cultur. Auf den früheren Stufen sind größere oder kleinere Verbände, größere oder kleinere Staaten wenn man will, niemals aber einzelne Personen die Träger rechtlicher Befugnisse. Der Gemeinde, nicht dem Einzelnen gehört der Acker; die Gemeinde haftet für die Missethat des Einzelnen und empfängt die Buße für die Beleidigung ihres Mitglieds; ja wer nicht Mitglied eines Geschlechtes, wer magloser Mann ist, für den gibt es überhaupt keine Möglichkeit einer rechtlichen Existenz. Es ist die längst ausgesprochene Wahrheit: der Staat ist älter als der Mensch; d. h. das zwingende Recht ist älter als die individuelle Freiheit. Hiermit ist aber auch eine unvollkommene Gestaltung des Staatsbegriffs auf jenen ältern Culturstufen gegeben, denn ohne eine feste Abgrenzung kann kein Begriff seinen Inhalt zu klarer und reiner Ausprägung bringen; erst bei einer parallelen Entwicklung des Privatrechts [S. 90]wird auch das öffentliche Recht die seinen Ausgaben gemäße Entfaltung gewinnen. Wir werden also in der ältesten Zeit, die uns hier beschäftigt, keine staatsrechtlichen Definitionen, keine fest regulirten Competenzen suchen dürfen⁠[79]. Der Staatsgedanke ist hier in den kleinsten Verbänden zuerst lebendig geworden; indem eine Anzahl Geschlechter, nach Cäsar’s Ausdruck una coierunt, ist eine Hundertschaft und deren Fürstenthum entstanden, und wieder späteren Datums ist der Zusammentritt mehrerer Hundertschaften zu einer Civitas, deren Einheit in Cäsar’s Tagen jedes äußerlichen Organs, jedes communis magistratus in Friedenszeiten entbehrt. Man kann zweifeln, welcher dieser Verbände der eigentliche Träger des Staatsgedankens ist, zweifeln, weil die einzelnen Hoheitsrechte in flüssiger Bewegung unter verschiedenen Organe vertheilt sind.

Es ist in mehr als einer Beziehung von Interesse, dieses Verhältniß etwas näher in das Auge zu fassen.

Daß Cäsar von einem Zusammentreten der Geschlechter zur Gaugemeinde redet, also den Geschlechtsverband als das Ursprüngliche voraussetzt, ist keine zufällige Redewendung. Man kann es Sohm auch für diese Zeit einräumen, daß die Geschlechts- oder Dorfgemeinde kein eigenes Gericht gehabt, sondern der Mallus der Hundertschaft schon damals die einzige Dingstätte für alle Rechtshändel des Bezirkes gewesen ist. Aber zu weit schien mir der Schluß zu gehen, wenn man deshalb der Dorfgemeinde jede politische Organisation absprechen wollte. [S. 91]Wir werden im Folgenden sehen, wie bis zur Zeit des Tacitus der Drang der Zustände durchaus auf Hervorbildung stärkerer und breiterer Staatseinheit gerichtet war; wenn dort noch Spuren von alter Unabhängigkeit der kleinsten Verbände erscheinen, darf man dieselben unbedenklich auch in den von Cäsar beobachteten Gemeinden annehmen. Dahin gehört das Vorkommen des Fehderechts, oder, wie Wilda genauer darlegt, der Pflicht des Geschlechtsgenossen zur Blutrache. Schon in der ältesten uns erkennbaren Zeit scheint sie nicht mehr völlig unbeschränkt zu sein; bei Tacitus ist daneben die Möglichkeit einer gerichtlichen Klage eröffnet, und weiterhin zeigt es sich, daß nach Einbringung einer solchen der Verletzer nicht mehr befugt ist, sich dem gerichtlichen Verfahren zu entziehen und es statt dessen auf den Ausgang einer Fehde ankommen zu lassen. Immer aber ist es dem Verletzten freigestellt, zu den Waffen anstatt zur Klage zu greifen, und auf beiden Seiten stehen dann die Blutsfreunde für den Geschlechtsgenossen ein⁠[80]. Ein kleiner Krieg entspinnt sich innerhalb des Gemeinwesens von Geschlecht gegen Geschlecht, bis die Betheiligten es angemessen finden, den Hader durch die Annahme einer Sühne zu beendigen. Tacitus bemerkt, wie nützlich die Möglichkeit solcher Sühne für das Gemeinwesen sei, bei der Gefahr dieser Feindschaften inmitten der Freiheit des Volkes. Je deutlicher nun sonst bei den Germanen das Bewußtsein einer das Recht beschirmenden, das Unrecht strafenden Staatsgewalt hervortritt, desto weniger kann ich mit Rogge annehmen, daß die, wenn auch beschränkte Zulassung des Fehderechts und der Blutrache auf der Anerkennung einer Ungebundenheit der Individuen beruhe; im Gegentheil, um so zwingender erscheint mir die Auffassung, es liege hier der Rest eines uralten Zustandes vor, in welchem es keine [S. 92]größeren Staatsverbände als die einzelnen Geschlechter gab, und folglich jede Verletzung durch einen Geschlechtsfremden nach moderner Ausdrucksweise ein internationaler Kriegsfall war. Als die Geschlechter zu Hundertschaften zusammentraten, räumten sie dem Gerichte die Befugniß ein, auf Antrag der Beleidigten die Fehde zu verbieten und den Handel im Proceßverfahren auszutragen, sonst aber nur versöhnend einzuwirken. Cäsar, der überall seine Worte wägt, sagt denn auch nicht, daß die Principes, die unter den ihrigen Recht sprechen, die Streitigkeiten abgeurtheilt hätten: er drückt sich dahin aus, die Principes sprächen Recht und legten die Streitigkeiten bei.

Aber noch mehr. Auch wenn nun der Verletzte auf die Fehde verzichtete und den Gegner vor das Gericht lud, zeigte sich immer noch die ursprüngliche Auffassung des Verhältnisses in zweifelloser Deutlichkeit. Das Proceßverfahren selbst, so weit wir auf seine damaligen Formen zurückschließen können, bestätigt diesen Satz in allen seinen Theilen. Wir haben entfernt keinen Grund zu vermuten, daß zur Zeit des salischen Gesetzes die Competenz der Selbsthülfe stärker, die Einwirkung der Staatsgewalt schwächer als in den vorausgehenden Jahrhunderten gewesen: im Gegentheil, Alles was wir erfahren, drängt zu der gerade entgegengesetzten Ansicht. Nun wohl, noch hier, zu Anfang des sechsten Jahrhunderts stellt sich der gerichtliche Proceß als ein gesetzlich regulirter Krieg zwischen zwei Geschlechtern dar. Nur die Klage der Partei bringt ihn vor das Gericht der Hundertschaft; eine Verfolgung des Unrechts von Amtswegen ist unbekannt. Für das Vorbringen der Klage sind ein für alle Male bestimmte Formen festgesetzt; wer in der Anwendung derselben ein Wort verfehlt, verliert seine Sache. Nach Anbringung und Beantwortung der Klage ist keine Rede davon, daß das Gericht den geringsten Schritt zur Klarstellung des Rechtsverhältnisses thue; ein Beweisverfahren in unserem [S. 93]Sinne, eine Untersuchung, wessen Recht in den Thatsachen begründet sei, findet nicht statt. Ohne Weiteres erfolgt das Urtheil, daß der Beklagte dem Anspruch des Klägers zu genügen oder gewisse Forderungen zu erfüllen, entweder den Gegner im Zweikampf zu bestehen oder zum Gottesurtheil zu schreiten oder mit einer bestimmten Zahl von Eideshelfern sein Recht zu beschwören habe⁠[81]. Wie im modernen Ehrenhandel sind hier die Formen und Waffen des Rechtshandels genau geregelt: in der Sache aber bleibt es ein Kampf, bei welchem der heldenhafteste Recke und das zahlreichste Geschlecht des Sieges über den schwächern Gegner ebenso sicher wie in der offenen Feldschlacht ist, mag sein Rechtsanspruch so begründet oder so nichtig sein wie er wolle. Der strenge Formalismus, in welchem der ganze Proceß sich abspielt, und dessen kleinste Verletzung die Partei sachfällig macht, ist wesentlich auch ein Symptom der Gesinnung, nach welcher die Staatsgewalt des höhern Verbandes sich jedes materielle Eingreifen in den Gang der Verhandlung verbietet. Sie wünscht, daß nicht mehr wie früher die Parteien im offenen Felde schlagen, sich die Äcker verwüsten, die Wohnungen anzünden; denn dergleichen mußte ja alle übrigen Volksgenossen belästigen und gefährden: so regulirt sie den Kampf, setzt die Schranken des Kampffeldes, theilt Wind und Sonne nach rechtem Maaße unter die Streitenden. Aber zu Grunde liegt doch immer sichtbar die Anschauung, daß der freie Mann im Verbande seiner Sippen das gute Recht hat, seinen Gegner selbst zu werfen, wenn ihm Gott die Kraft dazu verleiht, und er die dafür einmal gesetzten Formen inne hält. Der gerichtliche Proceß ist civilisirte Fehde, das Urtheil ist Weisung der in der einzelnen Fehde zu gebrauchenden Waffe, [S. 94]jede andere Feststellung des rechtlichen Thatbestandes ist ausgeschlossen.

Die Geschlechter, welche nach ihrem Gutdünken bei einer vorgekommenen Verletzung das Fehderecht mit freier Gewaltsamkeit ausüben oder es mit einem gerichtlichen Verfahren, welches wesentlich nichts Anderes als controlirte Fehde ist, vertauschen, charakterisiren sich damit als ursprüngliche Inhaber eines der wichtigsten Souveränitätsrechte, des Rechtes über Krieg und Frieden.

Diesem Allem entspricht die weitere Wahrnehmung, wie sehr die ganze Geschichte der Germanen vor und während der Völkerwanderung nicht bloß die erobernde Wanderlust ganzer Völkerschaften, sondern auch die Leichtigkeit erkennen läßt, womit einzelne Theile derselben sich von den übrigen trennen, um in der Ferne neue Schicksale aufzusuchen. Im Heere des Ariovist bemerkten wir Geschlechter aus sieben Völkern, deren Hauptmassen nach wie vor im Osten des Rheines wohnen. Von der Civitas der Chatten lösen sich die Hundertschaften der Bataven⁠[82], der Caninefaten und wahrscheinlich auch der Chattuarier ab, um draußen selbständige Völkerschaften zu bilden⁠[83]. Ein Theil der Sigambern, 40000 Köpfe, tritt auf das linke Rheinufer hinüber, um dort unter dem Namen der Gugerner eine besondere Civitas in der Nachbarschaft der Bataven zu gründen, während der Rest, anfangs unter dem Namen der Marser und später wieder der Sigambern, in den alten Wohnsitzen zurückbleibt. Bei den Batavern ist es bezeugt, daß sie sich in Folge innerer Kämpfe von den chattischen Genossen getrennt haben; in den übrigen Fällen könnte man fragen, ob der Auszug nicht etwa in Folge eines Volksbeschlusses erfolgt sei. Da wir aber auch in [S. 95]späterer Zeit selbständige Kriegszüge einzelner Geschlechter und Phylen wahrgenommen haben, so wird unter allen Voraussetzungen das Bild eines Zustandes bestehen bleiben, in welchem der Verband der Civitas sich als äußerst locker herausstellt, innere Fehden den Bestand der Volksgemeinden vielfach erschüttern, die Geschlechter und Hundertschaften daran gewohnt sind, mit oder ohne Genehmigung der Civitas eigene Wege einzuschlagen.

Bei einem solchen Zustande halte ich es durchaus für wahrscheinlich, daß wie die Hundertschaft ihren Princeps, so das Geschlecht oder der Vicus seinen Aeltesten als festen Vorstand und Leiter gehabt hat. Mehrmals erscheinen bei Cäsar neben dem Princeps noch weitere hervorragende und führende Personen. Bei den Usipeten und Tenchtherern erwähnt er Fürsten und Aelteste, durch deren Gefangennahme das Volk wehrlos wird; von den Ubiern berichtet er, daß über ein Gesuch der Usipeten die Fürsten und der Senat entscheiden sollen. Schon die Benennung maiores natu und senatus führt auf die Annahme, daß es eben die Aeltesten der Geschlechter gewesen, die neben dem herrschenden Princeps einen »Großen Rath« der Hundertschaft gebildet, im Frieden unter der Aufsicht des Princeps die Angelegenheiten ihrer Dörfer geleitet, im Volkskrieg unter dem Oberbefehl des Princeps die Schaar der Geschlechtsgenossen befehligt haben. Denn wenn wir bei Cäsar das Heer nach Geschlechtern aufgestellt, bei Tacitus den Keil nach Sippschaften gebildet, bei Dio einzelne Geschlechter als selbständige Streitmassen erscheinen sehen, so wird man schwerlich annehmen können, daß erst beim Beginne des einzelnen Kriegs die Sippschaft ihren Befehlshaber erhalten habe, keine Annahme liegt näher, als daß der maior natu des Geschlechts der geborene Führer seiner Blutsfreunde gewesen.

An der Spitze der Hundertschaft steht dann der Princeps. Er regelt die jährliche Vertheilung des Ackers unter die Geschlechter [S. 96]und deren Hausstände. Er ist der Richter im ganzen Bezirke des Pagus, vielleicht unterstützt in dieser Thätigkeit durch die senatores oder maiores natu. Er leitet die Cultushandlungen seiner Genossen, denn wenn Cäsar den Germanen Priester und Opfer abspricht, so wird man darin den Mangel nicht aller äußern Gottesverehrung, sondern nur einer von dem Aeltesten verschiedenen Behörde erkennen. Grimm hat sprachliche Beweise und die scandinavische Analogie für den alten Zusammenhang der Königs- und Priesterwürde erörtert; im Altschwedischen bezeichnet derselbe Ausdruck den Hausvater, den Richter und den Fürsten; der isländische Gode erweist sich an bestimmten Spuren als ursprünglicher Priester; altdeutsche Glossen übersetzen cotinc mit tribunus: genug, die alte Identität dieser Würden ist nirgend zu verkennen. Der Princeps ist ferner der geborene Anführer der bewaffneten Schaaren der Hundertschaft im Volkskriege, wie dies Cäsar für die Usipeten und Tenchtherer und der ganze weitere Verlauf der germanischen Geschichte bezeugt. Außerdem aber hat er das Recht, auch während die Civitas Frieden hält, Freiwillige zu bewaffneten Raubzügen gegen benachbarte Völker aufzubieten, eine Befugniß, die in gewissem Sinne mit dem Fehderechte der Geschlechter zusammengestellt werden kann.

Für die Regierung endlich der Civitas gibt es in Friedenszeiten keine andere Behörde als die Gesammtheit der Principes. Nur wenn ein Krieg ausbricht, wird ein Herzog mit unbeschränkter Vollmacht gewählt, ob von der Volksgemeinde oder, wie später bei den Sachsen, durch die Principes, wird nicht gesagt. Ueberhaupt ist von dem Concilium Civitatis, welches in der Schilderung des Tacitus eine so bedeutende Stellung einnimmt, bei Cäsar sehr wenig die Rede. Er erwähnt es nur einmal, bei jenem Aufgebot von Freiwilligen für eine Razzia; nicht mit einer Sylbe wird hier angedeutet, daß das Concilium ein Recht der Gewährung und des Verbotes dabei beansprucht oder geübt habe; [S. 97]der Princeps kündigt seine Absicht in concilio an, weil hier die waffenfähigen Männer versammelt sind; die einzige Thätigkeit des Concils dabei besteht in der Belobung der Kampflustigen, in der Verachtung der nachher wieder Zurücktretenden. Von einem Einfluß des Concilium auf die Ackervertheilung, von einer concurrirenden Gerichtsbarkeit desselben, wie sie Tacitus berichtet, ist bei Cäsar keine Spur zu entdecken. Man kann zweifeln, ob es schon damals regelmäßige Versammlungen desselben gegeben, ob es das regelmäßige Organ der souveränen Gewalt des Volkes gewesen.

So darf man sagen, daß in dieser ältesten Zeit die Civitas mehr ein Staatenbund als ein Staat, daß eine feste politische Organisation erst bei der Hundertschaft anzutreffen, und selbst diese, gegenüber der Selbständigkeit der Geschlechter, in keiner Weise durchgreifend ist. Alle diese Züge können uns in der Auffassung des altdeutschen Gemeinwesens als eines Geschlechterstaats nur bestärken. Denn diesem ist es natürlich, das Gewicht auf die kleinsten Einheiten zu legen, in geradem Gegensatze zu der kriegerischen oder priesterlichen Alleinherrschaft, die stets größeres Selbstgefühl gewinnt, je weitumfassender der ihr dienende Kreis geworden ist. Hier aber strebt man sich einzurichten nach dem Abbild des Familienlebens, und bei solchem Muster kann und will man nicht in’s Weite gehen. Die Treue der Sippschaft, die Ehrfurcht vor dem Haupte des Geschlechtes setzt eine so bestimmt exclusive Gesinnung gegen jeden Fremden voraus, daß sie rechten Sinn nur für eine kleine Zahl der Nächstverbundenen hat. Erweitert sich diese, ist sie dem täglichen und sinnlichen Ueberblick entwachsen, so werden fernere Bindemittel für die Einheit des staatlichen Verbandes nöthig, die allerdings bis zu einem gewissen Grade auch in dem Rahmen der bisherigen Verfassung hergestellt werden können. Dieser Entwicklung wollen wir zunächst unsere Aufmerksamkeit zuwenden.

[63] Was Dahn, Könige I, 47 dagegen einwendet, ist ohne Belang.

[64] Germ. c. 12.

[65] Schon Wilda und Weiske haben dies erschöpfend nachgewiesen.

[66] Das Gebiet der Chatten zerfiel später in drei Gaue; Cäsar hatte von hundert Pagi desselben gehört; allerdings eine übertriebene Zahl, wie wir gleich sehn werden; die Möglichkeit aber ihrer Ernährung thut dar, daß der damalige Pagus sehr viel kleiner war, als der spätere Hessen- oder Lahngau.

[67] Könige I, 9 ff.

[68] Und mehr Raum würde, auch wenn man die Identität der cäsarischen Sueven und der Chatten bezweifeln wollte, überhaupt zwischen den Cheruskern, den Küsten- und Rheinstämmen nicht übrig bleiben.

[69] Vgl. Arnold, Ansiedlung S. 523. Das heutige Deutschland ernährt wenig über 4000 Menschen auf die Quadratmeile, und wie man weiß, nicht reichlich.

[70] Vgl. Zeuß s. v. Gugerni. Schröder, histor. Ztschft. XLIII, 4.

[71] Frankreich hatte 1793 vier, Preußen 1813 etwas über fünf Procent seiner Bevölkerung unter den Waffen.

[72] Von Tacitus in der gleich zu besprechenden Stelle, von Ammian, XVI, 12.

[73] Ich sehe nicht, wie W. Sickel sie auf fünfzig reduciren kann: Tacitus sagt mit klaren Worten, daß die zur Unterstützung der Reiterei bestimmten auserlesenen Fußkämpfer 100 Mann gezählt hätten.

[74] Daß jede andere Interpretation der vollkommen deutlichen Stelle den Sinn des Autors nach willkürlich vorgefaßten Meinungen verfälscht, hat Erhard, germanische Staatenbildung S. 37 evident nachgewiesen. Daß ferner Centena auch in der merovingischen Zeit für eine aus der Hundertschaft ausgewählte Schaar vorkommt, hat Sohm R. u. V. G. Seite 182 ff. in einer, wie mir scheint überzeugenden Weise dargethan.

[75] Lappenberg Geschichte Englands I, 585 erörtert die verschiedene Größe angelsächsischer Hundreden. Vgl. dial. de scacc.: hundreda ex hydarum aliquot centenariis sed non determinatis constat: quidam enim ex pluribus, quidam ex paucioribus constant.

[76] Ich kenne eine einzige, in der Inschrift von Osuna.

[77] Hiernach ist es klar, daß Gleichberechtigung der Brüder und Mangel eines Vorrechts der Erstgeburt nichts gegen das Dasein einer Geschlechtsverfassung beweisen, wie dies Gierke anzunehmen scheint.

[78] Ich denke, wie Eichhorn, auf Anlaß des Aufruhrs von 804, nach welchem die thätigen Rebellen in der von Einhard angegebenen Weise bestraft und gegen ganz Sachsen die geschilderte Präventivmaaßregel beliebt wurde.

[79] Daß solche moderne Begriffe in die alten Zustände überall hineingetragen werden, ist der Grundfehler des im Einzelnen sonst so vielfach scharfsinnigen und kenntnißreichen Buches von W. Sickel. Ich kann mich hier dem Urtheile Kaufmann’s nur anschließen, wie es auch Waitz in der Hauptsache bereits gethan hat und jetzt eben R. Schröder wiederholt.

[80] Germania 21.

[81] Sohm, der Proceß der Lex Salica und fränkische R. u. G. Verfassung. Brunner, Zeugen- und Inquisitionsbeweis.

[82] Sicher mehr als ein pagus.

[83] Ich sehe keinen Grund, an der sehr einfachen und positiven Angabe des Tacitus über die Bataven zu mäkeln.


[S. 98]

§ 2. Erste Fortbildung.

Wir erörterten im Vorhergehenden: Die Vorsteher der einzelnen Centenen vereinigen darin alle öffentliche Ämter, die in einem ausgebildeten Staate gesondert auftreten, Feldherrnthum, Gericht und Priesterwürde.

Die Volksgemeinde mischt sich nicht in die Angelegenheiten der Hundertschaft und hat selbst keine höhere Vertretung als die Centvorsteher. So ist der ursprüngliche Zustand, wie ihn Cäsar findet; weiterhin erscheinen bestimmte Modificationen.

Um diese von dem richtigen Standpunkte aus zu fassen, wenden wir uns für einen Augenblick der äußern Geschichte zu. Es ist nicht zu verkennen, die oben geschilderte Verfassung entspricht vollkommen der politischen Stellung des Volkes zu Cäsar’s Zeit: damals ist Deutschland erfüllt von kriegerischer Unruhe, die einzelnen Stämme, erst schwach an den Boden gefesselt, treiben sich von Eroberung zu Eroberung, die Volksgemeinden zersetzen sich ohne Schwierigkeit, wenn unter ihren Centenen die eine zu bleiben, die andere ins Weite zu streben vorzieht. Ja man könnte fragen, ob seit der Ureinwanderung von Osten her die Nation damals schon einen Augenblick seßhafter Ruhe genossen habe. Solch ein kriegerisches Wanderleben ist natürlich weder der Festigkeit großer Staatsverbände, noch der Ausbildung staatlicher Formen günstig: ein Feldherrnthum, wie es Cäsar wenigstens im Umfang der einzelnen Volksgemeinde schildert, kann da entstehen, für vorübergehende Fälle mit exceptioneller Macht begabt – und wie kosakische Attamane und wendische Häuptlinge, wie etwa Samo in Mähren unter ähnlichen Umständen eine kurze Dictatur gewannen, so gelingt es damals Ariovist eine Stellung einzunehmen, in welcher ihn der römische Senat mit dem Königstitel begrüßt. Aber [S. 99]sobald der nöthigende Antrieb nachläßt, setzen sich alle die kleinsten Verbände vollkommen wieder auf eigne Hand, ordnen mit leichter Mühe jeder den eignen Zustand, und finden für eine weiter greifende und detaillirte Verwaltung keinen Anlaß.

Für die Deutschen, die ein solches Treiben vielleicht schon damals bis an die Säulen des Hercules geführt hätte, ohne weiteren Gewinn als ihn die Magyaren im neunten Jahrhundert aus Deutschland zurückbrachten, war es nun entscheidend, daß Cäsar die Rheingrenze und Augustus die Alpenpässe schloß, und beide sogleich selbst zur Offensive gegen die deutsche Seite fortschritten. War es vorher eine Lust gewesen, von den Volksgenossen sich zu trennen und in den gefahrlosen gallischen Krieg hinauszuziehen, so wurde es jetzt eine Nothwendigkeit, zusammenzuhalten und alle Mittel zu versuchen, um die Geschlechter in dem Verbande des Volkes zu fesseln. Das bisherige Verfahren, etwa bei wichtigen Unterhandlungen die sonst vereinzelten Principes zusammenzuberufen, oder wenn ja einmal ein Krieg sich anders als ein Abenteuer anließ, einen Dictator zu ernennen, dies Alles konnte nicht mehr ausreichen einem Widersacher gegenüber, der die Lande von Rhätien herab zu den Rhein- und Donaumündungen in dem System seiner Feindseligkeit zusammenfaßte, und durch ganze Menschenalter hindurch der deutschen Freiheit ununterbrochene Gefahr drohte. Wenn dabei ein Kaiser einmal auf diese Eroberung ausdrücklich verzichtete, so zeigte bald genug ein Anderer, daß solch ein Genügen nur aus beschränkter Kraft und nicht aus beschränktem Willen entsprungen war: wir dürfen unbedenklich annehmen, daß dieser Zustand der Gefahr für die Deutschen bis tief in das zweite Jahrhundert hinein angedauert hat. Ebenso sicher ist zu glauben, daß außer dem Angriffe auch das Beispiel der Römer schon in jener Zeit seine Wirkungen ausübte: freilich zürnte man, als Varus römische Proceßformen [S. 100]aufdrängen wollte, aber die Fürstensöhne gingen doch zur Erziehung nach Rom und erfüllten sich mit den Einflüssen des ausgebildetsten und centralisirtesten Staates, den die Welt bis dahin gesehen hatte. An den Grenzen und durch den Verkehr des Handels stand man in ununterbrochener Berührung; vielleicht ohne ein Bewußtsein der Germanen darüber wirkte auch hier die Nothwendigkeit der Dinge und die unabweisbare Macht der höhern politischen und geistigen Bildung.

Genug, die Ansicht eines fester geeinigten und bestimmter gegliederten Staatswesens trat allmälich und von mehreren Seiten her in Wirksamkeit. Blieb auch, wie wir sehen, der Centene die Möglichkeit noch immer weit geöffnet, sich völlig von der bisherigen Gemeinschaft zu trennen, immer zeigt sich jetzt, so lange die einzelne Centene der Civitas angehörte, ihre bestimmte Unterordnung unter den herrschenden Willen der Gesammtheit in mehrfacher Anwendung. Wenn nicht die Volksgemeinde Krieg erklärt, so darf jetzt kein Centfürst mehr einen Raubzug nach eignem Belieben vorschlagen: wem die Länge des Friedenszustandes unerträglich dünkt, mag eine andere gerade im Kriege befindliche Civitas aufsuchen und in deren Dienst eintreten⁠[84]. Zur Berathung der gemeinsamen Angelegenheiten erscheinen jetzt die Centfürsten als feste Behörde geordnet, welche minder erhebliche Fragen entscheidet, über wichtigere aber gemeinsame Anträge an die monatlich zusammentretende Volksgemeinde bringt. Nur auf dem Volksting kann die Wehrhaftmachung des heranwachsenden Jünglings vollzogen werden. Die ordentliche Rechtspflege vollzieht sich wie früher innerhalb der einzelnen Hundertschaften; daneben aber ist es jetzt einem Jeden erlaubt, über Verbrechen oder Vergehn auch bei der Volksgemeinde Klage zu erheben und Entscheidung zu [S. 101]bewirken⁠[85]. Während der Versammlung, und mithin unter dem Einfluß derselben – wir werden gleich darauf zurückkommen – vollzieht sich die Wahl der Centfürsten. Und endlich, wenn Cäsar den Germanen Priester völlig abspricht, finden wir jetzt neben den Fürsten und Feldherrn auch eine besondere Vertretung des priesterlichen Amtes, und zwar nicht für die einzelne Hundertschaft, sondern für die Gesammtheit der Civitas. Es zeigt sich mithin sowohl eine Vermehrung der Behörden ihrer Zahl nach, als eine weitere Ausbildung und bestimmtere Begrenzung ihrer Wirkungskreise.

Die Frage über die Natur des deutschen Priesterthums hängt so enge mit dem Wesen der religiösen Anschauungen selbst zusammen, daß einige Worte über die muthmaaßliche Entwicklung der letztern nicht zu umgehen sind. Wenn ich nicht irre, begegnen wir hier einem ganz ähnlichen Bildungsgange, wie wir ihn vorher auf dem agrarischen und so eben auf dem politischen Gebiete beobachtet haben. Unser ältester Gewährsmann ist auch hier wieder Cäsar, und dieser zeigt uns, wie Staatswesen und Ackerbau, so auch Götterlehre und Gottesdienst der Germanen noch auf sehr jugendlicher, sehr unentwickelter Stufe sich befinden: sie haben, sagt er, keine Druiden, (wie die Gallier) als Verwalter der göttlichen Dinge, sie pflegen keinen Opferdienst; zu den Göttern rechnen sie nur diejenigen ein, die sie sehen und von denen sie offenbare Wohlthat empfangen, [S. 102]die Sonne, den Mond, das Feuer (so darf man hier wohl Vulcan übersetzen); von den übrigen haben sie nicht einmal gehört. Diese Angaben sind von zwei Seiten her in Zweifel gezogen worden. Auf der einen hat man sich auf das vielfache Zusammenstimmen der späteren germanischen mit der ältern indischen Mythologie berufen, auf sprachlich identische Götternamen, auf ähnlichen Inhalt der Mythen, woraus sich dann der Schluß ergäbe, diese reicheren Anschauungen seien das Erzeugniß jener weit vor Cäsar zurückliegenden Urzeit, in welcher indische und germanische Arier einst noch zusammen gelebt hätten. Leo ist in dieser Richtung selbst zu der Behauptung fortgeschritten, der deutsche Götterglaube, der auch in den spätern Quellen bei Weitem nicht die bunte Entfaltung des indischen zeigt, sei schon zur Zeit des Cäsar und Tacitus im Absterben begriffen gewesen, nur noch ein kümmerlicher, in sich verkommener Rest der altindischen Fülle. Wäre nur die Grundlage dieser ganzen Auffassung nicht so äußerst problematisch! So deutlich die Sprachvergleichung die ursprüngliche Einheit des indogermanischen Völkerkreises ergibt, so schwankend bleibt bisher die mythologische und selbst die etymologische Darlegung im Einzelnen, und vollends fehlt aller Orten die für feste historische Ergebnisse unerläßliche chronologische Fixirung der einzelnen Daten. Zu allgemeiner Anerkennung, so weit ich sehe, ist bisher gelangt die Identität des altindischen Dyaus mit griechischem Zeus und germanischem Tius, des altindischen Vata mit germanischem Wuotan, des altindischen Parjanja mit germanischem Fiörgyn: und die hier erscheinenden Vorstellungen des leuchtenden Himmelsgottes, des Sturmgottes, des Gewittergottes enthalten nichts, was der von Cäsar geschilderten Entwicklungsstufe der religiösen Anschauung widerspräche oder über sie hinausführte. Es ist höchst begreiflich, daß Cäsar den Namen des leuchtenden Himmelsgottes nicht mit Jupiter, sondern [S. 103]mit Sol übersetzt; die Anführung des Mondes daneben mag auf Rechnung irgend eines Stammescultus kommen; die göttliche Personification des Feuers kann bei der gleichen Erscheinung in den Veden gerade im Zusammenhang der indogermanischen Entwicklung am wenigsten befremden.

Von einer andern Seite hat J. Grimm den Cäsarischen Bericht in Anspruch genommen. Er findet den »summus auctor« schlecht unterrichtet, weil er nicht wisse, was durch das Zeugniß aller Spätern, von Tacitus an bis zu den eddischen Sagen, doch unverrückbar feststehe. Die einfache Antwort scheint zu sein, daß hier kein Widerspruch zwischen frühern und spätern Angaben über dieselbe Sache, sondern eine fortschreitende Entwicklung in den Dingen selbst vorliegt. Wie flüssig und biegsam die mythologischen Anschauungen in jener ältesten Zeit gewesen, ist doch an den entscheidendsten Stellen unverkennbar. Der leuchtende Himmelsgott Tius war ohne Zweifel, wie Inder und Griechen uns lehren und wie er auch bei Cäsar an der ersten Stelle steht, der oberste Regierer des Weltalls: nach dem kriegerischen Drange der Germanen wird er allmählich zum Kriegsgott, und tritt als solcher, mit dem Namen des Mars bezeichnet, bei Tacitus in die zweite Stelle. An die erste rückt der Gott des Sturmes Wuotan, nach seiner ursprünglichen Bedeutung von Tacitus mit dem die Luft durcheilenden Merkur verglichen, der sich jetzt zum Allvater erhebt, als Quelle aller Weisheit verehrt wird, und zugleich mit Tius als Kampf- und Siegesgott concurrirt. Weiterhin wird Fiörgyn als Gewittergott durch den neu erschaffenen Donar verdrängt, den Sohn des Wuotan, wie jener ein Sohn des Tius. Diesen Wandlungen in der Zahl und der gegenseitigen Stellung der Götter entspricht sodann eine Entwicklung in der Gestaltung ihres Bildes. Cäsar läugnet nicht die göttliche Personification der Naturerscheinungen, im Gegentheil, aber er beschränkt sie auf eine kleine Reihe der auffallendsten Phänomene; die Grenze [S. 104]zwischen Naturdienst und Götterdienst ist hier noch nicht zu klarem Bewußtsein erhoben. Bei Tacitus ist die Personification vollständig durchgedrungen; die Götter sind über die Naturerscheinung, aus welcher der andächtige Sinn sie herausgebildet, selbständig emporgewachsen; der Sonnengott spendet nicht bloß Licht und Wärme und fordert dafür den Dank der Menschen; er greift auch sonst lenkend und herrschend in das menschliche Dasein ein; er ist gnädig, er zürnt, er läßt sich durch Opfer besänftigen. Aber auf das Bestimmteste erklärt Tacitus, daß die Germanen ihre Götter für zu groß erachten, um sie in Tempelwände einzuschließen oder ihnen menschliche Gestalt zu verleihen: sie weihen ihnen heilige Haine, und bezeichnen mit dem Namen der Götter des Geheimniß, das sie nur durch Ehrfurcht schauen. Alle spätere Quellen aber zeugen nicht bloß für Tempel und Bilder, sondern auch für eine allgemeine Denkweise, der ein so ausgebildeter Cultus höchst geläufig gewesen ist; immer menschenähnlicher werden die Götter, so sehr sie auch an Größe und Stärke den Menschen überlegen bleiben; sie kämpfen nicht immer siegreich; sie lassen sich täuschen durch die List eines andern Gottes, eines Riesen, selbst der Menschen; sie sterben oder gehen im letzten Weltbrand zu Grunde. Man sieht leicht, daß der Unterschied zwischen den beiden römischen Berichterstattern einer- und zwischen Tacitus und den Spätern andererseits genau in derselben Richtung liegt: es ist der Fortschritt vom Unbestimmten und Unbestimmbaren zu plastischen Formen und sinnlicher Begreiflichkeit, welcher hier und dort an verschiedenen Punkten aber in naturgemäßer Reihenfolge den beiderseitigen Abstand charakterisirt.

Nun sagt noch Tacitus: über die Angelegenheiten des Volkes befragt die Loose der Priester der Volksgemeinde, über die seines Hauses der Vater der Familie. Wenn dann Cäsar den Germanen Götter beilegt aber Priester abspricht, welche Vermuthung liegt näher, als die, daß gemäß allen Grundsätzen des [S. 105]Geschlechterstaates der Familienvater dem Cultus seiner Mundleute, und der Aelteste des Geschlechts und der Centene den religiösen Handlungen der betreffenden Gemeinde vorgestanden habe? Worin lag damals die Nothwendigkeit eines festen und geschlossenen Priesterstandes, als der Götterglaube noch keinen festen und geschlossenen Inhalt hatte, außer der allgemein menschlichen Ahnung, die Natur sei beseelt und das menschliche Geschick nicht rein zufällig?

Von hier aus ist allerdings der Schritt zu einem Zustande, wie ihn Tacitus beschreibt, leicht genug. Die poetische Kraft des Volkes brauchte keiner großen Anstrengung, um aus dem Danke, den man der Sonnenwärme darbrachte, einen persönlichen Empfänger desselben zu erschaffen, um aus der unbestimmten Ehrfurcht, die in dem Dunkel des Waldes den Menschen erfüllt, einen beseelten Gegenstand derselben zu concentriren. Höchst erwünscht ist hier nun das Zusammentreffen dieser Richtung mit dem äußern Ereigniß, welches wie kein anderes für ihre Beförderung geeignet war, eben die seit Cäsar beginnende römische Nähe. Sie machte einen Stillstand in dem bisherigen Wandern, und mußte wie im Staate, so auch in der Tiefe des Geistes eine ruhigere und deshalb schöpferischere Aufmerksamkeit erwecken. Vor Allem aber, sie gab ein ganz bestimmtes Vorbild einer im höchsten Grade plastisch gebildeten Religion, und wenn vielleicht die persönlichen Götter schon im Verkehr mit den Kelten entsprungen waren, so mußte die Berührung mit Rom menschliche Gestaltung derselben, Ausbildung des Cultus, Absonderung des Priesterstandes in jeder Weise befördern.

Daß nun auch in der Zeit nach Tacitus die Entwicklung eine allmähliche gewesen ist, dafür gibt das reiche Material, welches Grimm selbst zusammengestellt hat, eine Reihe von Belegen. Hie und da wird man geradezu Entleihung aus dem römischen Heiden- und Priesterthum finden, wie z. B. die von [S. 106]Greg. Tur. de vita patr. 6 bezeugte Sitte, das Bild der geheilten Gliedmaaßen im Tempel aufzuhängen, der Gebrauch, die Wochentage nach den Göttern zu benennen, oder einzelne Züge in der Ansicht von Hulda-Perahta und Diana-Herodias. Ebenfalls hieher gehört Müllenhoff’s scharfsinnige Ausführung, daß die Verehrung Wuotan’s als Schöpfer und Träger höherer Bildung, bei den rheinischen Stämmen, den Nachbarn des Römerreichs, ihren Ursprung gehabt, und erst von dort sich nach Osten verbreitet hat. In andern Fällen zeigt sich wenigstens ein festes Verhältniß zwischen räumlicher oder zeitlicher Nähe des Christenthums, und fortgeschrittener Sinnlichkeit der heidnischen Auffassung. So findet bei den Friesen Anskar im Westen idola und simulacra, (Pertz. II. 380) etwas weiter in’s Land hinein Willibrord nur idola (ib. 339), endlich auf Helgoland eine verehrte Quelle, ohne irgend ein Bild. Tacitus läßt einen verdeckten Wagen umherfahren, auf dem die Göttin in geheimnißvoller Weise selbst anwesend sein soll; bei Sozomenos VI. 37 erscheint das verhüllte Fuhrwerk von neuem, aber ausdrücklich wird angegeben, unter der Hülle befinde sich ein Bild der Göttin. Wie hätte auch eine Einwirkung dieser Art ausbleiben können? Selbst bei einer sonst gleichen Volksbildung hätten die tieferen aber unbestimmteren Erzeugnisse der deutschen Religiosität schwerlich ihren Charakter behauptet gegenüber den damals gehaltlosen aber faßlich und scharf geprägten Formen des römischen Heidenthums: wie sollten sie diese Einflüsse abweisen, jetzt wo noch alle Vortheile einer ererbten überlegenen Cultur dieselben unterstützten. Eine geistige Macht von ganz anderem Range, das Christenthum selbst, hat dies Geschick mit ihnen getheilt, und in solcher Verwandlung dann weiter gedient, die Deutschen zu römischer Sinnesweise hinüberzubringen.

Hatte die nationale Entwicklung diese Wege einmal eingeschlagen, so ist klar, wie die schärfer bestimmte Götterlehre einen [S. 107]ausdrücklicheren Cultus, und dieser die Nothwendigkeit eines festen Priesterstandes mit sich brachte. Die Götter, je mehr als Menschen gedacht, erhoben sich einerseits um so bestimmter über die Irdischen und forderten eine feierlichere Verehrung, andererseits rückten sie ihnen näher und zeichneten die eines besonderen Umgangs Gewürdigten um so deutlicher aus. Der Aelteste, der nach Vorliebe und Fähigkeit dieser Seite sich zuwandte, konnte nun die Verwaltung der irdischen Dinge verschmähen, die seiner Heiligkeit Eintrag thaten ohne seine Stellung noch zu verstärken. Die Sonderung der Würden trat ein, wohl ebenso unmerklich und allmälich wie die Fortbildung des Anthropomorphismus: es ist kein seltener Zug in Sagen dieser Culturperiode, daß zwei Herrscherbrüder sich in die bisher vereinigten Aemter theilen, ein passendes Bild für die Verschiedenheit derselben und ihren anfänglichen Zusammenhang.

Tacitus kennt nun die Sonderung nur in dem höchsten Kreise, er weiß von Priestern, verschieden von der weltlichen Obrigkeit, nur bei der Volksgemeinde. Eine bestimmte Nachricht, daß auch in den Hundertschaften ein ähnlicher Hergang stattgefunden, kenne ich erst für das vierte Jahrhundert, in jener Erzählung des Eunapius, daß bei dem Donauübergange der Thervingen »unzählige« Phylen der Gothen, eine jede mit ihren Priestern und Priesterinnen auf römisches Gebiet gekommen seien. Aehnliches kann man, wenn auch mit geringerer Sicherheit, schließen aus Ammian 28, 5, wo er Sinistus als den Namen des »obersten« Priesters der Burgunder angibt. Ob eine Erwähnung dieser Art bei Tacitus nur aus Zufall mangelt, lasse ich dahin gestellt: der angedeuteten Gesammtentwicklung widerspricht es nicht, wenn in der That die Schöpfung des Priesterstandes von oben herunter begonnen und erst später sich auf die kleinern Verbände erstreckt hätte. Offenbar war wegen der Enge des Kreises das Vorbild der Familie, auf [S. 108]dem die Verschmelzung der Aemter beruht, hier länger praktisch als in der Volksgemeinde.

Wenden wir uns nun zu dem Inhalt des priesterlichen Amtes, so haben wir natürlich keinen Anlaß, seine religiöse Thätigkeit zu erörtern. Uns interessirt nur sein Eingreifen in die weltliche Verwaltung und der Schluß, den wir daraus auf seine Verwandtschaft mit dem Ealdordome und dadurch auf dessen Eigenthümlichkeit machen können. Zunächst bemerken wir die stets fortdauernde Möglichkeit, daß Fürsten- und Priesterthum in einer Hand vereinigt blieb. Die klarsten Belege liefert dazu der scandinavische Norden; ich verweise lieber auf die Ausführung in Geijer’s schwedischer Geschichte (I. p. 99) als auf die Stellung der isländischen Goden, weil bei der besondern Einrichtung dieses Gemeinwesens der Schluß aus seinen Instituten auf allgemein germanische, vielleicht bei dem Privatrechte thunlich, bei der Verfassung aber desto mißlicher erscheint. Ferner findet sich für die sächsischen Gaue nirgendwo eine Erwähnung besonderer Priester, während es unzählige Male bemerkt worden ist, daß die Existenz des Heidenthums auf das innigste mit der Macht der Gauvorstände zusammenhing. Indeß auch bei solchem Zustande konnte immer das Princip unterschieden werden, und dieselbe Person nur durch ihre priesterliche Qualität zu einigen, so wie durch ihre richterliche zu andern Handlungen befähigt erscheinen. Wir können also die folgenden Bemerkungen immerhin auf sie mitbeziehen.

Daß die Priester im Heere eine und zwar die alleinige Strafgewalt ausüben, wird von Tacitus ausdrücklich bezeugt. Was daraus für die Einrichtung des Heeres folge, ist hier noch nicht zu erörtern; wir kommen sogleich auf ihre weitere Befugniß, in der Volksversammlung Frieden und Ordnung zu erhalten. Da diese zugleich den Charakter eines Gerichtes haben konnte, so ist es, auch um die Stellung der Priester [S. 109]richtig aufzufassen, nöthig, das Gerichtswesen im Ganzen in nähere Betrachtung zu ziehen.

Wir bemerkten schon oben den Abstand, der hier in gleichem Maaße wie beim Priesterthum zwischen den von Cäsar und den von Tacitus geschilderten Verhältnissen vorliegt. Auf beiden Gebieten ist es die Volksgemeinde, deren Bedeutung über den Hundertschaften gesteigert ist, einerseits durch die Schaffung einer besondern der Gesammtheit angehörigen Behörde, andrerseits durch die consolidirte Stellung und erweiterte Competenz des Alltings. Zunächst zeigt sich ein früher nicht erwähnter Einfluß der Civitas auf die Wahl der Hundertfürsten: eliguntur in iisdem conciliis et principes qui iura per pagos vicosque reddunt. Wie bekannt, hat die Auslegung dieser Worte zu unendlichen Controversen Veranlassung gegeben: man hat die Ansicht aufgestellt, die Wahl, habe unter den Principes diejenigen bestimmt, welche Richter sein sollten, oder die andere, daß die Wahl neben den herrschenden Principes andere Personen zur Verwaltung des Richteramtes berufen habe, oder eine dritte, daß hier von der Wahl überhaupt der Principes gesprochen werde, als welchen zur Friedenszeit hauptsächlich die Rechtspflege obgelegen. Ich habe früher eine Combination der beiden ersten Auffassungen durchzuführen versucht, finde mich jetzt aber durch die Gegengründe von Waitz, Roth und Sohm überzeugt, daß nur die dritte den Sinn des Schriftstellers richtig wiedergibt. Wenn man erwägt, daß dem altdeutschen Staate alle Culturbestrebungen des modernen fehlten, daß er weder von Finanzen noch von Polizei, noch von Landesverwaltung in unserem Sinne irgend eine Vorstellung hatte, sondern neben dem Kriegswesen nur den Rechtsschutz als seinen Beruf anerkannte: so wird man den angeführten Worten des Tacitus kaum einen andern Sinn beilegen können, als daß auf der Versammlung der Volksgemeinde [S. 110]die Principes, das heißt die Obrigkeiten der Centen und Geschlechter, gewählt werden. Wo die Herrschaft keinen andern Inhalt hat als die Wahrung des Rechtes, da fallen die Begriffe des Richters und des Herrschers zusammen, da ist die Richterwahl gleichbedeutend mit der Fürstenwahl. Wenn nachher Tacitus (c. 22) berichtet, daß die wichtigsten Staatsangelegenheiten von den Germanen zunächst beim Trunke verhandelt, und am folgenden Tage in nüchternem Zustande Beschluß gefaßt worden sei, wenn er dann als Gegenstände solcher Berathungen die Entscheidung über Krieg und Frieden sowie, ohne irgend eine Beschränkung auf eine specielle Amtsthätigkeit, die Wahl der Fürsten anführt, so bestätigt er damit, daß er auch c. 12 von der Erwählung, nicht einer besondern Art von Fürsten, von Richtern neben den Feldherrn, sondern der Fürsten im Allgemeinen reden will. Diese Identität von Fürsten und Richtern an welcher für die frühere Zeit Cäsar’s Bericht keinen Zweifel läßt, wird uns dann auch in späterer Zeit ausdrücklich bezeugt. Ammian nennt die Vorsteher einiger quadischen Stämme reges oder regulos, andere aber iudices variis populis praesidentes: man wird in dem »damals kleinen« Volke der Quaden nicht an grundsätzlich verschiedene Verfassung der einzelnen Theile denken, und mithin die Könige ebenso als Richter, wie diese als Könige anerkennen. Das Wesen ihrer Würde ist überall dasselbe, aber unter den einzelnen Inhabern ziehen die Einen, wie Athanarich nach Themistius, den ihre Einsicht, die Andern den ihre Tapferkeit bezeugenden Titel vor⁠[86], und Ammian berichtet genau was er gehört hat. Finden wir hier Dichter als fürstliche Herrscher, [S. 111]so zeigt uns ein anderer Fall umgekehrt solche Herrscher als Richter. Die längere Vorrede des salischen Gesetzes läßt das Rechtsbuch aufzeichnen im Auftrage der Volksgemeinde durch die proceris ipsius gentis qui tunc tempore eiusdem aderant rectores. Ihr Verhältniß zu der souveränen Volksgemeinde bezeichnet diese Proceres als gleichartig mit den Principes der früheren Jahrhunderte. Daß sie nicht nur richterliche Pflichten erfüllen, (daß sie kraft ihres Amtes z. B. die Heerführer der Hundertschaft im Kriege waren) zeigt der Ausdruck rector, den schlechtweg mit Richter zu übersetzen, sprachwidrige Willkür wäre. Daß sie aber, wie wir es ausdrücken könnten, auch Richterqualität hatten, erweist der Fortgang ihrer Thätigkeit: aus ihrer Mitte werden die vier Männer gewählt, welche dann das salische Recht weisen, mithin nach damaliger Auffassung recht eigentlich die richterliche Function ausüben.

Also die nach Tacitus in concilio erwählten Centrichter sind die Fürsten der Hundertschaften, sind die von Cäsar erwähnten principes pagorum (qui inter suos ius dicunt). Sie sind auch, wie einst bei Cäsar die Führer der zu einzelnen Razzias zusammentretenden Freiwilligen, so bei Tacitus die Häupter der für Krieg und Frieden gebildeten Gefolgschaften⁠[87]; es ist unmöglich im 12. und 13. Capitel der Germania, deren Erzählung sich in ununterbrochenem Flusse fortbewegt, unter demselben Worte Princeps hier einen Centrichter dort einen von diesen verschiedenen Gefolgsherrn zu verstehen, während der Schriftsteller nicht die mindeste Andeutung [S. 112]eines solchen Sinneswechsels ausspricht⁠[88]. Es gibt eben keine andern Principes als die Hundertfürsten. Es gibt auch, wie gegen Barth und Waitz, Köpke und Sickel festzuhalten ist, keinen Princeps Civitatis, keinen Fürsten über die ganze Volksgemeinde, worüber Roth’s und Erhardt’s Erörterung⁠[89] keinen Zweifel bestehen läßt. Im ganzen Verlaufe der geschichtlichen Entwicklung von Cäsar bis auf die Völkerwanderung erscheint kein solcher; wo die Angelegenheiten einer ganzen Civitas von einer Hand geleitet werden, ist es entweder ein König oder ein Herzog, dem diese Machtfülle anvertraut ist, niemals aber ein Princeps als solcher. Dabei stützt sich die Vorstellung lediglich auf zwei Stellen der Germania, wo nicht etwa die Beherrschung der Civitas durch einen Princeps berichtet, sondern nur bei gewissen Vorgängen das Auftreten eines einzelnen Princeps wie sonst des Königs erwähnt wird.

Im 11. Capitel heißt es: mox rex vel princeps, prout aetas cuique, prout nobilitas, prout decus bellorum, prout facundia est, audiuntur. Es ist unmöglich, hier zu übersetzen: in monarchischen Staaten redet der König, in republikanischen der Princeps der Civitas. Denn Tacitus sagt, es wird der durch Alter, Beredsamkeit, Adel Angesehenste gehört, König oder Fürst gleichviel. Wenn der König stottert, ergreift ein redemächtiger Fürst das Wort. Da hier der Sinn so unzweideutig ist, so wird man um so weniger Bedenken tragen, auch im [S. 113]zehnten Capitel die Worte rex vel princeps civitatis nicht zu übersetzen: der König oder der Princeps, sondern ein Princeps des Volkes. Denn überall setzt die ganze Darstellung der Germania die Mehrzahl der Principes in jedem Staate voraus: es würde das Vorkommen eines Princeps Civitatis offenbar neben den durch ein Fürstencolleg und den monarchisch geleiteten Staaten eine dritte Art des Gemeinwesens, eine Mittelstufe zwischen Republik und Monarchie bilden; es scheint mir aber undenkbar, daß Tacitus dies an keiner Stelle ausdrücklich berichten, sondern es aus einer beiläufigen und noch dazu doppeldeutigen Redewendung dem Scharfsinn seiner Leser zu errathen überlassen sollte. Er selbst redet immer nur von dem Gegensatze der durch Könige und der durch die Volksgemeinden regierten Staaten.

Untersuchen wir nun zuerst die Stellung des einzelnen Princeps in seinem nächsten Berufe, in der Thätigkeit des Centgerichtes.

Centeni singulis, fährt Tacitus l. c. fort, ex plebe comites consilium simul et auctoritas adsunt. Diese Worte sind klar und bestimmt. Die centeni comites halte ich für die maiores natu bei Cäsar, die Aeltesten der hundert Geschlechter, aus denen sich die Centene nach der uns bekannten schematischen oder symbolischen Zahlenvorstellung zusammensetzt. Den Hundertrichter umgeben die Häupter und Vertreter seiner Gemeinde, und deren Thätigkeit wäre schwerlich kürzer und inhaltsreicher auszudrücken als in jenem: »consilium et auctoritas«. Ihr Rath unterstützt ihn bei der Rechtsfindung, wie jener der friesischen Orkenen den Asega, der bairischen Schöffen den Judex, des fränkischen Umstandes die Rachinburgen. Aber nicht bloß ihr Rath, sondern auch ihr Ansehen ist ihm unentbehrlich und wie man die Berathung nur auf das Geschäft des Urtheilers beziehen kann, so bestimmt deutet die auctoritas die zwingende und herrschende Seite des Gerichtes an. Beide Theile [S. 114]also, Princeps und Gemeinde, wirken gemeinsam als Richter und als Urtheiler, in der Ausübung ist Bann und Tuom unter sie vertheilt, ein Verhältniß, dessen Wichtigkeit erst in der folgenden Periode mit voller Klarheit zu Tage treten kann, da auf dieser Vertheilung beider Thätigkeiten das System der spätern Gerichtsverfassung hauptsächlich beruht. Für die älteste Zeit fragt es sich weiter, ob wir dem Princip derselben nicht noch näher kommen können, ob es nicht möglich ist, auch in jener Vermischung den ursprünglichen, grundsätzlichen Antheil des Princeps von dem der Gemeinde zu sondern. Und dies scheint bereits durch eine schärfere Auffassung der taciteischen Aussage zu erreichen. Wenn die Gemeinde dem Princeps bei der Urtheilfindung Rath gibt, so liegt darin von selbst, daß der Berathene der eigentliche Urtheilfinder ist, und umgekehrt, wenn die Gemeinde dem Princeps die Autorität verleiht, so liegt der Quell derselben in ihr und nicht in dem Princeps. Grundsätzlich genommen hat also der Princeps den Tuom und die Gesammtheit der Centgenossen den Bann. Da Rechtweisung und Urtheilfindung wesentlich parallel gehende Thätigkeiten sind, so ist auch hier an die proceres der praef. l. Sal. zu erinnern, die das salische Recht im Auftrage der gens Francorum weisen: es ist ferner klar, wie dies Ergebniß zu den früheren Bemerkungen über das Verhältniß des Aeltesten zu seiner Gemeinde paßt, so wie es freilich zu der gewohnten Ansicht der taciteischen Principes in geradem Widerspruch steht⁠[90].

Um so mehr suchen wir es durch fernere Beweise zu verstärken. Wir beginnen mit der Wahrnehmung, daß Gebühren und Sporteln für die Rechtfindung dem älteren deutschen Rechte [S. 115]unbekannt sind⁠[91], daß in der Regel außer der Abfindung der Gegenpartei der Verurtheilte an das Gericht nur den Fredus zu zahlen hat, eine Summe, wodurch er dem Staate als dem allgemeinen Horte des Rechtes und des Friedens genugthut, die also überall der Inhaber des Bannes, als Repräsentant des gemeinen Friedens, empfängt. Sie fällt mithin nach allen Rechtsaufzeichnungen der Völkerwanderung an den König oder dessen Beamten, und niemals an das Personal der Urtheilfinder. Da nun alle diese Aufzeichnungen erst nach Entstehung der Monarchie entstanden sind, können sie in der Regel gerade für das fragliche Verhältniß keine sicheren Rückschlüsse auf die älteste Periode begründen, mit Ausnahme weniger Fälle, die wir hier genauer zu erörtern haben⁠[92].

Das Capit. Saxon. a 797 bestimmt: ut qualiscunque causa infra patriam cum propriis vicinantibus pacificata fuerit, ibi solito more ipsi pagenses sol. 12 pro districtione recipiant et pro wargida, quae iuxta consuetudinem eorum solebant facere, hoc concessum habeant. Woringen sowohl als Gaupp haben erwiesen, daß hier nicht von zwei Summen die Rede ist, sondern die Districtio von 12 Schillingen als die althergebrachte Wargida an die Gaugemeinde entrichtet werden soll. Der Ausdruck Districtio ist an sich unbestimmt, und kommt, wie Du Cange gezeigt hat, sowohl für die urtheilende als für die bannende Thätigkeit vor. Wargida, gleich condemnatio, ist schon weniger zweideutig, und entscheidend über den Charakter der Zahlung ist ihr Betrag, da 12 Schilling [S. 116]auch sonst in der Gesetzgebung Karls des Großen als altsächsischer Fredus erscheinen⁠[93]. Es ist demnach mit Sicherheit zu behaupten, daß Karl, nachdem er vor langen Jahren (capit. de part. Sax. c. 31) die gerichtlichen Behörden des fränkischen Reiches in Sachsen eingeführt, durch die vorliegende Verordnung so wenig die einheimischen Rechte schmälern wollte, daß er vielmehr der Gaugemeinde eine, wie es scheint, ausgedehnte Jurisdiction über ihre Genossen zurückgab. Bei dieser aber war es altsächsischen Rechtes, daß die Gesammtheit der Pagenses, also nicht der Satrape oder Princeps allein, das Friedensgeld erhielt, daß also die Gemeinde, und nicht der Aelteste als Laward und Friedensschützer galt. Denken wir uns vor der Eroberung das sächsische Gaugericht in ähnlicher Weise wie das taciteische Hundertting eingerichtet, den Aeltesten und die Gemeinde gemeinsam das Recht findend, die Gemeinde heischend, zwingend und den Aeltesten darin bevollmächtigend, so war durch die Eroberung der Aelteste ausgeschieden und allein die Gemeinde als urtheilende Behörde zurückgeblieben, der Bann war ihr überhaupt genommen und vom Könige den gerichtlichen Behörden der fränkischen Verfassung übertragen worden. Dies zeigt für den Beginn der Eroberung das Capitulare de part. Sax. (c. 31), dann aber im Jahre 797 ließ Karl, wohl durch die augenblickliche Ruhe bewogen, die erwähnte Herstellung eintreten.

Ein ähnlicher Schluß ist, wenn auch nicht mit derselben Bestimmtheit, aus der Entwicklung des friesischen Rechtes zu gewinnen. Das friesische Volksrecht überweist ebenso wie das sächsische alle Friedensgelder dem Könige, in den späteren Gesetzen dagegen fallen sie in ebenso zahlreichen als wichtigen Fällen an die Gemeinde. Die Voraussetzung liegt also ganz nahe, daß [S. 117]nachdem die erste Strenge der königlichen Gesetzgebung nachgelassen, in dem späteren Zustande die Volksgemeinde nur ihre ältesten Rechte wiedergewonnen habe. Der Umstand, daß neben diesem liodfretho bei einigen Verbrechen⁠[94] noch ein Königsbann an den Grafen oder Schulzen oder Frohnen zu entrichten war, beweist nichts dagegen, wohl aber scheint sich ein zweiter in den Weg zu stellen, daß nämlich Redjeven und Asegen sehr häufig neben der Gemeinde einen Theil des Fredus, oder denselben allein mit Ausschluß der Gesammtheit erhalten⁠[95]. Eine vollständige Erörterung dieser Erscheinung aus ihren letzten Gründen vermag ich allerdings nicht zu geben, hebe aber hervor, einmal die Möglichkeit einer Aenderung im Zustande selbst, da zwischen der lex Frisionum und diesen Aufzeichnungen vier bis fünf Jahrhunderte liegen, dann, daß in einigen Fällen ein ganz besonderer Grund für die Berechtigung des Redjeven erkennbar wird. So erhält nach Emsiger Recht der Redjeva den Fredus für den Todschlag seines Collegen (R. p. 190, 20), und für einen Todschlag im menene warf vor den versammelten Redjeven (ib. 182, 20), er erhält ihn, wenn gegen seine Abmahnung der Erbe eines Erschlagenen den Mörder tödtet (ib. 186, 5), oder wenn er allein die Zahlung eines Wergeldes erzwingt, während er desselben verlustig geht, wenn er den Verwandten selbst diese Sorge überläßt (ib. 186, 10).

Die Bedeutung des liodfretho für die ältere Zeit scheint mir also durch diese Abweichung nicht ausgeschlossen, vielmehr die Annahme immer noch zulässig, daß diese Berechtigung der Gemeinde auf eine Zeit zurückschließen lasse, in welcher sie den [S. 118]vollen Besitz des gerichtlichen Bannes gehabt habe. Sie verlor denselben an den König wie die Sachsen durch die fränkische Eroberung, erhielt aber späterhin wie diese einen Theil desselben unter veränderten Umständen zurück.

Für die Sachsen läßt sich übrigens ein solcher Hergang weiter vervollständigen. Hatte die Gaugemeinde geurtheilt, so konnte nach dem Cap. Sax. (l. c. und c. 8) der unterliegende Theil seine Sache noch vor das Gericht des Königs bringen. Unterließ er es und weigerte sich dennoch, dem Urtheil genugzuthun, so versammelte sich die Gaugemeinde von neuem, und verbrannte, wenn Niemand widersprach, das Haus des Schuldigen, gemäß der alten Ewa der Sachsen, wie das Capitulare ausdrücklich hinzufügt. Den Gegensatz dazu aus der monarchischen Verfassung gibt l. Sal. 59 und l. Rip. 32 § 3 ff., wo nicht die Gemeinde, sondern der Graf unter Beihülfe der Rachinburgen die Güterconfiscation gegen den säumigen Angeklagten vollstreckt.

Je bestimmter nach diesen Spuren die alte Centgemeinde im Besitze des gerichtlichen Bannes erscheint, je schärfer sich demnach der Princeps nur als der Lenker der Urtheilfindung ausweist, um so glücklicher erscheint mir dann die von Richthofen ausgesprochene Vergleichung desselben mit dem Asega und, wie ich unbedenklich hinzusetze, mit dem Redjeva der friesischen Rechte⁠[96]. Er hat den Tuom wie jener, und wenn er in dieser Eigenschaft nicht mehr einer bannenden Gemeinde, sondern dem Könige und dessen Beamten gegenüber steht, so ist das nur der allgemeinen Entwicklung des deutschen Staates gemäß.

Einst war, wie Richthofen (fris. Wörterbuch s. v.) bemerkt, der Asega auch Priester, nicht anders als der schwedische Herse und Jarl oder der Princeps zu Cäsar’s Zeit. Ebenso wie [S. 119]diese Functionen, hat er auch die kriegerische Thätigkeit des alten Princeps im Verlaufe der Zeit an andere Behörden abgegeben: offenbar aber hindert dies nicht, die Gleichheit der richterlichen Stellung beider Behörden anzuerkennen. Hiernach trage ich um so weniger Bedenken, noch in einer andern Frage, welche Tacitus unbeantwortet läßt, friesische Parallelen zur Erläuterung heranzuziehen. Tacitus sagt nicht, wie bei der mit den Centgerichten concurrirenden Gerichtsbarkeit der Volksgemeinde das Verfahren, und insbesondere die Theilnahme der Principes gewesen. Immer aber führt die Natur der Sache, und insbesondere die Analogie des Brokmerbriefes⁠[97] auf die Annahme, daß in der Vereinigung aller Centen eben auch die Vereinigung aller Centrichter die Rechtsregel gewiesen habe, nicht anders als bei dem Zusammentritt der salischen Hundertschaften zur Feststellung des salischen Gesetzes die vereinigten proceris qui tunc erant rectores dictaverunt legem Salicam.

Daß ferner der Bann auch hier bei der Gemeinde gewesen, zeigt die Angabe, daß sie ebenso wie in monarchischen Staaten der König das Fredum erhalten habe, so wie die Graugans das Vermögen des Friedlosen zwischen den Verletzten und die Dingmänner theilt. Nur ein Umstand könnte hier zweifelhaft machen, mit dem wir noch einmal auf das Priesterthum zurückkommen, eben die Aussage der Germania, daß die Priester in der Volksgemeinde das ius coercendi besessen, ein Recht, welches allerdings den Begriff des Bannes nicht erschöpft, da die Gewalt der Urtheilsvollstreckung nicht darin zu liegen braucht, welches aber einen andern nicht minder wesentlichen Theil desselben, die Hegung des Gerichtes, offenbar in sich schließt. Ferner, da eine Strafgewalt des Vorgesetzten doch nirgendwo natürlicher als im Heere erscheint, hier aber dennoch [S. 120]nur der Priester eine solche ausübt, so drängt sich die Vermuthung wie von selbst auf, daß er auch das vollziehende Organ für die gerichtlichen Strafen gewesen sein muß. Man nehme dazu die sonstigen Spuren seiner gerichtlichen Thätigkeit, man vergleiche die Aechtungsformeln, in denen von der Graugans bis zu den Vehmgerichten hinab Ausschließung von göttlichem und menschlichem Rechte Hand in Hand geht, man erinnere sich an die älteste Einheit von Opfer- und Gerichtsstätte (ting in Schweden, harahus in Baiern), an die Berechtigung des Priesters noch im christlichen Brokmerlande, eine streitige Richterwahl zu ordnen, ganz wie die Volksgemeinde bei Tacitus – so wird man über einen umfassenden Einfluß desselben nicht im Zweifel sein. Dieser erstreckt sich nicht auf die Urtheilfindung, sondern einzig auf die zu dem Banne gehörigen Rechte: fragen wir aber, in welchem Verhältniß er zu der Gewalt der Volksgemeinde gestanden, so kann ich ihn nach dem ganzen Zusammenhang eben wie das ganze Amt des Aeltesten nur für einen Ausfluß der Gemeinderechte erkennen. Tacitus sagt es ausdrücklich: die Gemeinde straft, bei der Gemeinde kann man anklagen auf Tod und Leben. Wenn also der Priester die Ordnung hielt bei dem Beginn des Gerichts, wenn er nach gefälltem Urtheil die Formel der Friedlosigkeit über den Verbrecher aussprach, so handelte er nur als Organ des Gesammtwillens, umgeben von der Gemeinde, die ihm und den Principes hier wie in der Centene, als consilium et auctoritas zur Seite stand. Ich habe schon erwähnt, daß die Priester niemals in Deutschland eine so starke Macht, eine von dem Volke so abgesonderte Stellung gehabt haben, wie die Druiden der Gallier oder die Mollahs in muhamedanischen Geschlechterstaaten: jeder Hausvater hatte priesterliche Natur in seinem Kreise, und selbst von dem Sinistus, der festerer Vorrechte genoß als der König, meldet Ammian nichts, was auf besondere Hoheit über die [S. 121]Gemeinde zeugte. Der republikanische Grundton der Verfassung wurde durch die priesterlichen Principes ebenso wenig verdunkelt, wie durch die richterlichen.

[84] Germ. 14.

[85] Licet apud concilium accusare, sagt hier Tacitus, und nachher: principes qui iura per pagos vicosque reddunt. D. h. die ordentliche Rechtspflege vollzieht sich bei der Hundertschaft, die Landsgemeinde aber hat in Strafsachen eine concurrirende Gerichtsbarkeit. W. Sickel gibt sich nutzlose Mühe, die Worte der Quelle dahin umzudeuten, daß die Hundertschaft das Civil-, das Concilium das Criminalgericht gewesen. Wie viele Civilprocesse werden diese Germanen überhaupt geführt haben, die kein Privateigen am Acker, keine Geldwirthschaft, keine Industrie und dazu das Fehderecht hatten.

[86] Wenn Themistius, der dies berichtet, ausdrücklich sagt, deshalb habe Athanarich den Königstitel »verschmäht,« so folgt daraus nothwendig, daß er zur Führung desselben berechtigt war; wer das Gegentheil sagt, stellt die Aussage des Themistius auf den Kopf.

[87] Daß nach Tacitus’ Aussagen niemand sonst als obrigkeitliche Personen, als Fürsten, das Recht zur Bildung einer Gefolgschaft hatte, daß dies nicht ein dem ganzen Adel zustehendes Standesvorrecht, daß es noch weniger ein allgemeines Menschenrecht jedes freien Germanen war, haben Roth und Waitz gegen Savigny, Eichhorn, Maurer und Köpke in abschließender Weise nachgewiesen.

[88] Eben dies thut er sehr bestimmt, wo er das Wort comites für verschiedene Personen verwendet; er sagt, daß die comites, die im Gerichte den Princeps umstehen, ihm consilium et auctoritas sind, daß aber die comites, die sein Gefolge bilden, als junge Krieger bei ihm Ruhm und Beute suchen. Er kennt also zwei Arten von comites aber nur eine Art von Principes.

[89] Beneficialwesen S. 3 ff. Aelteste germanische Staatenbildung S. 65 ff.

[90] Waitz, das alte Recht S. 212 erklärt die obige Ausführung für falsch, denn die Gemeinde besäße Beides, Tuom und Bann, sie hätte aber den Bann dem Fürsten übertragen. Leider fehlt es hier wie so oft bei seinen Aussprüchen, an jeder Spur eines Quellenbelegs.

[91] Woringen S. 81. Das bairische Gesetz folgt in Tit. 2, 16 dem westgothischen 2, 25, bei diesem ist die Aufnahme einer ungermanischen Bestimmung nur dem allgemeinen Charakter der Gerichtsverfassung gemäß.

[92] Woringen S. 95 ff. nähert sich der gleich zu entwickelnden Ansicht, seinen einzelnen Beweisen kann ich nicht beitreten.

[93] Ich komme darauf zurück und verweise einstweilen auf Wilda Strafrecht p. 461.

[94] Sie stimmen ungefähr überein mit den acht maiores causae des Cap. Sax. c. 1. Richthofen Quellen p. 34, 24. 35, 2. 63, 30. 64, 1. 65, 1. 411, 37.

[95] Die Stellen bei Richthofen Wörterbuch s. v. redjeva N. 5. asega N. 5. fretho N. 2. a.

[96] Die Zweifel, welche R. über deren Gleichheit noch hatte, scheinen mir von Unger, deutsche Gerichtsverf. Anhang, hinreichend beseitigt.

[97] Das Nähere bei Unger Gerichtsverfassung S. 35.


§ 3. Fürstliche Geschlechter.

Die Manier des Tacitus, immer plastische Bilder und niemals juristische Begriffsbestimmungen zu geben, hat auch in Bezug auf die Stellung der Principes im altgermanischen Staate den neueren Forschern die Möglichkeit zahlloser auseinandergehender Auffassungen und Vermuthungen eröffnet. Sie alle im Einzelnen zu diskutiren, würde ein Buch erfordern, umfangreicher als die ganze vorliegende Schrift. Es muß uns fortan, wie bisher genügen, die eigne Ansicht der entscheidenden Momente nach den Quellen zu erhärten, sie gegen die bemerkenswerthesten Einwürfe zu sichern, und dann die Consequenzen für den allgemeinen Charakter der Verfassung zu ziehen.

Wir sahen, daß die Fürsten zu Cäsar’s Zeit die Häupter der Hundertschaften als Richter und Heerführer waren; über ihnen gab es in Friedenszeiten keine höhere Behörde des ganzen Volkes und von gebietenden Rechten der Landsgemeinde war noch keine Rede. Hundertfünfzig Jahre später hat sich eine gewisse Centralgewalt für die ganze Völkerschaft ausgebildet. Die Hundertfürsten haben den Centgenossen gegenüber dieselben Rechte wie früher; sie treten außerdem für die Angelegenheiten der Civitas zu einem berathenden Collegium zusammen. Neben ihnen steht ein Priester der Civitas, die jetzt periodisch berufene Landsgemeinde übt souveräne Gewalt und concurrirende Gerichtsbarkeit.

Der Princeps wird, wenn eine Stelle vacant ist, in der Versammlung der Landsgemeinde gewählt: eliguntur in iisdem [S. 122]conciliis et principes qui iura per pagos vicosque reddunt[98]. Es fragt sich, wer hierbei das active Wahlrecht besaß. Tacitus äußerte sich darüber nicht; er sagt nicht, daß die Wahl durch den Allting, sondern daß sie auf demselben vollzogen wurde, ganz so, wie er gleich nachher berichtet, daß die Wehrhaftmachung eines Jünglings, die nicht durch Volksschluß, sondern durch das Thun eines Einzelnen zu bewirken war, in concilio zu geschehen hatte. Es ist selbstverständlich an sich, daß gewisse bedeutende Acte zu ihrer Gültigkeit der Anwesenheit des ganzen Volks bedurften, ohne daß deßhalb auf thätige Theilnahme aller Volksgenossen an ihrer Vollziehung zu schließen wäre; daß Letztere nun bei der Wahl eines Hundertfürsten eingetreten sei, scheint zu der bisherigen Gestaltung des Zustandes, zu der alten Selbständigkeit der Hundertschaften, zu der stets vorhandenen Leichtigkeit ihrer Ablösung aus dem Volksverbande übel zu passen. Die Pagensen, die, wie wir wissen, auch in der Zeit des Tacitus von jener Möglichkeit oft genug Gebrauch machten, werden wenig geneigt gewesen sein, sich durch die Gesammtheit des Volkes Führer setzen zu lassen, bei welchen eben deßhalb geringe Bereitwilligkeit zur etwaigen Trennung vorauszusetzen war. Um so eher läßt sich denken, daß die Wahlen durch die Centgenossen auf der Landsgemeinde vorgenommen wurden, sei es um die Würde des Actes zu erhöhen, sei es um bei streitiger oder unrechtmäßiger Wahl auf der Stelle Abhülfe zu schaffen. Derartige Einrichtungen lernen wir in den spätern friesischen Rechten mehrfach kennen. Der Redjeva wird überall von dem Viertel, der Bauerschaft oder der Kluft, und von dieser allein gewählt, deren Streitigkeiten er entscheiden [S. 123]soll: wer durch deren größeren und verständigeren Theil ernannt sei, heißt es, soll die Stelle haben und behalten⁠[99]. Das hunsingoer Recht bestimmt⁠[100]: wenn man um die Stelle eines Redjeva uneins ist, so soll man sie derselben Kluft geben, die sie mit Recht hat; wenn diese Kluft unter sich uneins ist, so nehme die rechte Gemeinde über alle diese Klüfte denjenigen in der Kluft, der die Stelle gehört, welcher ihr am Besten behagt. Man sieht aus dem ersten Theile dieses Satzes, daß es sich um die Besetzung eines Richteramtes über die ganze Gemeinde handelt: aber nicht diese, sondern eine einzelne Kluft derselben hatte die Besetzung zu vollziehen. Nur wenn wegen innerer Spaltung die berechtigte Kluft nicht zum Ziele kommen konnte, trat die Thätigkeit der Gemeinde aushelfend und entscheidend ein. Dies paßt nun ganz in das System der alten Verfassung, und scheint mir einleuchtenden Aufschluß über den Inhalt des taciteischen Berichtes zu geben. Hier ist von der Wahl eines Gesammtrichters gar nicht die Rede; um so viel weniger noch als in Hunsingo haben wir Anlaß, die Gesammtgemeinde für die wählende Körperschaft zu halten. Wohl aber ist anzunehmen, daß diese, wie nach der friesischen Satzung, eingriff, wenn die Hundertschaft uneins oder unentschieden blieb, daß eben deßhalb die Wahl auf dem monatlich gehaltenen Allting des Volkes vollzogen wurde, um bei etwaigem Zwiespalt die höhere Entscheidung sofort zur Hand zu haben.

Gewiß wird niemand behaupten, daß die Analogie der spätern friesischen Rechte für unsere Interpretation der Germania einen zwingenden, jede andere Möglichkeit ausschließenden Beweis enthielte. Unwidersprechlich aber ist, daß die entgegengesetzte Annahme, die Wahl durch die gesammte [S. 124]Volksgemeinde, in den Worten des Tacitus keinen stärkern Anhalt als die unsere hat, und noch dazu jeder Unterstützung durch eine Analogie der spätern Zeit entbehrt. Es ist also nur verwunderlich, wenn Waitz⁠[101] ohne jeglichen Beleg aus den Quellen erklärt, man müsse die Wahl durch die Volksgemeinde annehmen, und dann berichtet, daß Thudichum und ich eine andere Ansicht »ganz ohne Beweis« aufstellten. Um so verwunderlicher als Waitz selbst bei den fränkischen Hundertrichtern, den Thunginen des salischen Gesetzes, die Wahl allein durch die Hundertschaft behauptet⁠[102], während Sohm⁠[103] für das Gegentheil, für die Erwählung durch die große Landsgemeinde, keinen andern Beweis beibringt, als die unerweisliche Vorstellung, daß Tacitus dasselbe über die alte Fürstenwahl berichte.

Wichtiger noch und bestrittener als die hier behandelte Frage ist die weitere, wer passive Wahlfähigkeit gehabt, wer zur Bekleidung eines Fürstenamtes berechtigt gewesen. Der wesentliche Streitpunkt, der hier zur Sprache kommt, ist der, ob eine gewisse Erblichkeit der Würde anerkannt, ob die Wahl mithin auf die Mitglieder eines Geschlechtes (wie in Hunsingo) beschränkt war, oder ob jeder freie Volksgenosse durch Beschluß der wählenden Gemeinde ein Fürstenamt, vielleicht über eine Hundertschaft, der er bisher nicht einmal angehört hatte, erhalten konnte.

Tacitus gibt hierüber eben so wenig wie über die Ausdehnung des activen Wahlrechts eine ausdrückliche Bestimmung. Auch hier bleibt jeder Beweis ein hypothetischer; es kann sich nur fragen, welche Auffassung am besten mit den sonst bezeugten Thatsachen zusammen stimmt, am wenigsten einer umdeutenden Interpretation derselben bedarf.

[S. 125]Meine Ansicht geht nun dahin, daß in jeder Hundertschaft das Fürstenamt einem bestimmten Geschlechte zustand, dessen Mitgliedern in Folge dieses Anrechts von den übrigen Genossen der Hundertschaft ein höheres persönliches Ansehen, eine nobilitas zukam.

Die Gründe für diese Auffassung sind die folgenden:

Zunächst ist allerdings die Existenz eines Adels in dem damaligen Germanien gewiß, für seinen Ursprung aber und seine politische Stellung gibt es kaum eine andere, und jedenfalls keine bessere Erklärung, als daß ihn die Geschlechtsgenossen des Fürsten gebildet haben.

Sodann zeigt sich das Königthum in der ältern Zeit überall an ein bestimmtes Geschlecht gebunden: nun wird aber so häufig einzelnen Principes königliche Abstammung und königlicher Titel beigelegt, daß sich mit Nothwendigkeit auch bei ihnen der Schluß auf gleiche Erblichkeit ihrer Würde wie bei dem Königthum ergibt.

Untersuchen wir zunächst die Beziehungen zwischen Fürstenthum und Adel.

Es ist vergebliche Mühe, wenn neuere Forscher gegenüber den taciteischen Aussagen den germanischen Staaten einen Adel überhaupt abzusprechen versucht haben. Man wählt die Könige, sagt Tacitus, nach dem Maaßstab ihres Adels, die Heerführer aber nach dem ihrer Tapferkeit. Adlige Jünglinge suchen kriegerischen Ruhm; adlige Jungfrauen werden als Geißeln gegeben. Besonders erlauchter Adel stellt den Jünglingen besondere Auszeichnung in Aussicht. In monarchischen Staaten steigen königliche Diener nicht bloß über die Freien, sondern auch über den Adel empor. Die Existenz also eines Adels ist nach diesen und ähnlichen Stellen nicht zu bezweifeln; weiter aber bringt uns die Schilderung der Germania um keinen Schritt: die näheren Voraussetzungen [S. 126]und Befugnisse des Adels bleiben unerwähnt, und namentlich über eine Beziehung zwischen Adel und Fürstenthum wird weder positiv noch negativ etwas gesagt. Bei einigen andern Stellen, wo ich nach Savigny und Eichhorn früher einen Beweis für den Zusammenhang von Nobilitas und Principat wahrzunehmen geglaubt, hat mir die spätere Erörterung die Grundlosigkeit dieser Vermuthung überzeugend dargethan. Die vielbesprochene Stelle c. 13 sagt sicher nichts Anderes, als daß die Wehrhaftmachung eines Jünglings von einem Fürsten, dem Vater oder einem Verwandten vollzogen worden sei, daß erlauchter Adel oder große Verdienste der Väter die Aufmerksamkeit des Fürsten auf den jungen Mann gelenkt, so daß er ihn darauf in sein Gefolge neben dessen ältere Mitglieder eingereiht, der Jüngling aber sich (trotz seines Adels) nicht geschämt habe, Gefolgsmann zu werden. Ebenso, wenn es in c. 14 heißt, daß bei langem Friedensstande viele adlige Jünglinge hinaus zu einer andern, gerade im Kriegsstande befindlichen Civitas zögen; denn nur im Kriege könne man auf die Dauer ein Gefolge unterhalten, weil dieses von der Freigebigkeit seines Fürsten reiche, nur im Kriege zu gewinnende Gaben verlange: so habe ich jetzt keinen Zweifel mehr, daß die hinausziehenden Jünglinge nicht Fürsten und Gefolgsführer, sondern Gefolgsmänner gewesen, die sich einen kriegführenden Fürsten aufsuchten⁠[104]. In beiden Stellen wird also nichts darüber [S. 127]ausgesagt, ob auch der Fürst von adliger Herkunft gewesen. Wie die Germania die Frage völlig offen läßt, wer bei der Fürstenwahl actives Wahlrecht besessen, eben so wenig entscheidet sie für oder gegen das Anrecht bestimmter Geschlechter auf die Fürstenwürde.

Wäre es nun möglich, durch eine allgemeine Erörterung des germanischen Adelsbegriffes auch der Beantwortung unserer Frage näher zu kommen? Man hat seinen Inhalt auf jede ersinnliche Weise zu erläutern gesucht, aber keine der zahlreichen [S. 128]Hypothesen hat ihre Begründung darzuthun vermocht. Daß weder von einem Adel der Großgrundbesitzer noch von einem solchen der Priestergeschlechter bei den Germanen dieser Periode die Rede sein kann, hat auch Waitz anerkannt. Eben so deutlich ist es, daß der Adel weiteren Umfang hat als die Verwandten eines Volkskönigs; jene in ein fürstliches Gefolge tretenden oder in das Ausland ziehenden Jünglinge waren sicher nicht sämmtlich königliche Prinzen; bei den Sachsen, wo ein Volkskönigthum gar nicht aufgekommen, ist die Existenz eines Adels in sicherer Weise bezeugt. Nicht besser steht es um Savigny’s Annahme einer ursprünglichen Stammesverschiedenheit als Grundlage der spätern Standesverhältnisse: Alles was wir durch Cäsar und Tacitus über die germanischen Zustände erfahren, spricht auf das Entschiedenste dagegen; Savigny selbst hat kein anderes Zeugniß dafür anzuführen, als die Erzählung Rudolf’s in der translatio S. Alexandri, daß unter den Sachsen bei Todesstrafe die Ehe nicht bloß zwischen Freien und Unfreien, sondern auch zwischen Edeln und Freien verboten gewesen, nachdem die Sachsen einen Theil der Thüringer unterworfen und zu Lassen gemacht hätten. Eben nach diesem Zusammenhange scheint es mir deutlich, daß wenn überhaupt die Nachricht nicht als grundlos beseitigt werden soll, sie auf das Eheverbot zwischen Freien und Lassen zu beschränken ist: in keinem Falle aber reicht dies höchst vereinzelte Bruchstück hin, um allein aus ihm die sonst unmögliche Annahme einer scharfen Standestrennung auf Grund verschiedener Abstammung unter den Germanen zu rechtfertigen.

Wenn nun alle diese Erklärungsversuche sich als nicht stichhaltig erwiesen, was endlich sollte man sich unter dem germanischen Adel vorstellen? Waitz antwortete früher⁠[105] darauf, [S. 129]er wisse es nicht zu sagen, die Bedeutung des Adels sei eine historische. Oder mit andern Worten: der Adel ist eben da, aber was er ist, wissen wir nicht.

Die Ungewißheit wird nicht verringert durch den Umstand, daß sich für die ältere Zeit schlechterdings keine bestimmten Standesvorrechte des Adels nachweisen lassen. Von einer Verschiedenheit des Wergelds bei Adel und Freien weiß Tacitus nichts, obwohl er von Compositionen und Bußen redet; und wenn er derartige Angaben hätte, so würden gerade sie am wenigsten geeignet sein, die wesentliche Frage zu beantworten, die Frage nach dem Ursprung und der Grundlage einer so privilegirten Stellung. Bei den Angaben aber der spätern Volksrechte darüber, bleibt in jedem einzelnen Falle zu untersuchen, in wie weit es sich um Einrichtungen der frühern oder der spätern Zeit handelt, und wir werden sehen, daß eine solche Prüfung auf die ältere Periode sehr wenige sichere Schlüsse zuläßt. Ferner gibt es noch kein besonderes Abhängigkeits- oder Schutzverhältniß freier Volksgenossen zum Adel: nirgend geschieht davon die leiseste Erwähnung, und die einzige Erscheinung solcher Art, die man vielleicht hier einreihen möchte, das Herrnrecht und die Tutel eines Edlen über Freie, die in der Lex Saxonum vorkommt, ist sicher als eine Folge der karolingischen Eroberung zu bezeichnen. Hierüber läßt, so weit ich sehe, Nithard gar keinen Zweifel, indem er erzählt, daß Kaiser Lothar die sächsischen Frilinge gegen ihre adligen Herren aufgerufen; sie sollten, wenn sie ihm anhingen, wieder unter den Gesetzen der alten Heidenzeit leben; darauf hätten sie die Herren fast sämmtlich verjagt, und dann so gelebt, wie es einst in ihrer heidnischen Zeit Rechtens gewesen. Nichts ist hiernach klarer, als daß es in der heidnischen Zeit solche domini in Sachsen nicht gegeben hat⁠[106]. Daß ferner das Recht, [S. 130]ein Gefolge zu halten, das eine mächtigere Stellung im Staate gewähren konnte, nicht dem Adel, sondern den Fürsten gebührte, haben wir oben schon bemerkt, und daß endlich das Comitat zur Zeit des Tacitus nicht so beschaffen war, um seinen Mitgliedern erbliche Vorrechte zu bereiten, wird sich uns weiter unten mit aller wünschenswerthen Deutlichkeit herausstellen.

Also der germanische Adel war ein Stand ohne Standesvorrechte, d. h. seine Mitglieder genossen vermöge ihrer Abstammung eines gewissen persönlichen Ansehens, welches sie vor den übrigen Mitgliedern der Volksgemeinde auszeichnete, ohne ihnen jedoch irgend welchen Anspruch auf politische Macht zu verleihen. Ja, es zeigen sich sogar deutliche Spuren einer Anschauung, welche die Grenzen dieses Standes noch in weiterem Grade flüssig, und kaum noch eine bestimmte Unterscheidung zwischen Adalingen und Freien möglich erscheinen läßt. Das Wort adal bedeutet nach J. Grimm ursprünglich nichts als genus, prosapia, so daß Adaling zunächst auch keinen andern, engern Sinn hat, als Geschlechtsgenosse, und erst allmälich der Nebenbegriff nobilis, nobilitas hervortritt. Jene ursprüngliche Ausdehnung zeigt sich nun auch in späterer Zeit in dem Sprachgebrauche der schwedischen Gesetze, der jeden Freien einen aethborin, Geschlechtsgeborenen nennt. Nicht anders ist die dänische Bezeichnung des freien Grundbesitzers, des Athelbonden, im Gegensatze zum bryttie oder landbo, der auf fremdem Boden wohnt, zu erklären. Die beiden letzten Ausdrücke bezeichnen den Ackerbauer als solchen, Athelbonde dagegen auch [S. 131]nichts weiter als den Bauern, der zugleich Geschlechtsgenosse ist. Die Aussagen Cäsar’s haben uns gezeigt, daß im ältesten Zustande das Land den Geschlechtern zugewiesen wurde, daß also nur der Geschlechtsgenosse Äcker erhielt, daß es keinen freien Landbo oder Minofledis gab, daß mithin jeder Freie damals auch Athelbonde war. In gleichem Sinne erklärt noch das rüstringer Recht (Richthofen S. 539), Ethelinge seien alle freien Friesen, welche seit Kaiser Karl, (also seit unvordenklicher Zeit) Etheldom hätten, Frilinge aber die Söhne aus der Ehe einer freien Frau mit einem eigenen Mann, wenn die Frau nach dem Tode des Mannes durch Verzicht auf dessen Erbschaft sich und die Söhne aus der Unterthänigkeit befreie: so daß also aus der Ehe zweier Freien stets ein Etheling entsprießt, mit einem Worte, daß die Begriffe freier und edler Abkunft sich decken. Der Etheling ist hier nichts Anderes als der civis optimi iuris.

Dies Ergebniß stimmt nun auf das Beste mit den Grundgedanken des Geschlechterstaates überein. Denn alle Genossen des Geschlechts, der Centene und endlich der Volksgemeinde bekennen nach dem obersten Principe dieser Verfassung gleiche Abstammung, und haben als Quelle ihrer gegenseitigen Rechte und Pflichten eine Blutsverwandtschaft, wenn sie nicht wirklich vorhanden war, fingirt: demnach sind alle freie Volksgenossen im ursprünglichen Sinne des Wortes Ethelinge, weil sie Alle zu der großen Maegthe der Volksgemeinde gehören, weil sie innerhalb derselben ein Geschlecht, und demnach ein anerkanntes politisches Dasein haben. Eben auf dem Boden dieser Verfassung erhellt aber auch in einleuchtender Weise, wie sich allmälich der engere Begriff des Adels als einer bevorzugten Gruppe entwickeln konnte, allerdings immer in dem Sinne, daß hier kein absoluter Gegensatz von Adlig und Nichtadlig, sondern nur eine relative Verschiedenheit von mehr oder weniger [S. 132]erkennbarem Adel existiren kann. Der Adlige zeichnet sich vor den Gemeinfreien nicht durch besondere Abkunft, sondern durch besondere Klarheit und Urkundlichkeit der Abkunft aus. So erklärt sich das häufige Vorkommen von Wendungen, ein Herrscher sei gewählt aus einer als nobilior oder generosior geachteten Familie, oder die nobilissimi des Volkes hätten die Schaaren angeführt. Edel also sind sämmtliche Genossen des Volkes, aber um Herrscher oder Feldherr zu werden, muß man der Edlere oder der Edelste sein. Alle halten sich für Wodans- oder Irminskinder, aber nur die Könige besitzen den genauen Stammbaum, welcher die Reihe ihrer Ahnen bis zum Gotte vollständig vorlegt, und in gleichem Sinne, dürfen wir hinzusetzen, beschränkt sich der Titel des Etheling allmälich auf diejenigen, welche in gleicher Deutlichkeit ihre Abkunft von dem Stammheros des Geschlechtes oder der Centene darzuthun vermögen. Erwägt man nun die damaligen Staats- und Culturverhältnisse, und fragt sich, welche Lebensstellung einem Geschlechte die Möglichkeit geben konnte, in solcher Weise seinen Adel, und vielleicht erlauchten Adel, anerkannt zu sehen: so wird man, denke ich, nicht wohl eine andere Antwort geben können, als die eine, die uns auf den Anfangspunkt dieser Untersuchung zurückführt: eine durch die Generationen fortgesetzte Lenker- und Herrscherstellung, sei es an der Spitze der Hundertschaft, also in fürstlicher Würde, sei es im Besitz königlicher Macht über die ganze Civitas. Nochmals erinnere ich daran, daß der germanische Adel weder großen Grundbesitz, noch eximirten Gerichtsstand, noch Herrnrechte über freie Hintersassen, noch reisige Vasallen in erblichem Dienste hatte, daß er in Staaten ohne Volkskönige ebenso vorkommt, wie in den monarchisch organisirten Volksgemeinden, kurz daß Alles fehlt, was in spätern Zuständen dem Adelsbegriff die Bestandtheile seines Inhalts liefert. Welche Annahme kann wahrscheinlicher [S. 133]sein, als daß diejenigen Geschlechter adlig waren, welche das feste Anrecht auf die Besetzung der Fürstenwürde in ihren Hundertschaften besaßen?

Also das Recht eines Geschlechtes, der Wahl der Hundertschaft die Bewerber um ein Fürstenamt zu liefern, dieses Recht und nur dieses, ist Quelle und Inhalt des germanischen Adels. Zur richtigen Beleuchtung des Verhältnisses ist aber Folgendes hervorzuheben. Jene Kluft besitzt das Anrecht auf das Fürstenamt nicht weil sie adlig ist, sondern umgekehrt, sie gilt für adlig, weil sie das Anrecht auf das Fürstenamt hat. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Art und Weise, in der wir uns die Entstehung der ältesten Staatsverbände vorzustellen haben. Bei Tacitus fanden wir die Civitas fester geschlossen, die Hundertschaften weniger vereinzelt als bei Cäsar; und wieder deutet uns Cäsar an, daß die Hundertschaften durch das Zusammentreten einer Anzahl von Geschlechtern, früher also doch wohl selbständigen Geschlechtern, sich gebildet haben. Nun wird man sich nicht vorstellen, daß deren etwa hundert sich plötzlich zu einem Vertrage geeint hätten, um eine Centene einzurichten. Vielmehr war der natürliche Verlauf ein solcher, daß irgend ein Geschlecht, unter der Leitung seines Ältesten emporblühend, andere verwandte Klüfte zu freiem, erst allmälich festem Anschlusse bewog. Die Hinzutretenden hatten zunächst keinen Einfluß auf die inneren Angelegenheiten desselben, also auch nicht auf die Einsetzung des Ältesten: als allmälich der Verband sich zu stets engerer Berührung schloß, als alle Interessen sich gegenseitig verzweigten, konnte ihnen eine Stimme bei der Wahl des jetzt gemeinsamen Vorstandes nicht mehr versagt werden, aber ebenso wenig konnten sie daran denken, dem von jeher leitenden Geschlechte, dem Anfangspunkte ihres Staatswesens, diesen Vorrang zu rauben. Es ist dasselbe Verhältniß, welches später bei einzelnen deutschen Königshäusern offen zu [S. 134]Tage liegt; ich sehe keinen Grund, es für die Centenen und deren Fürstenamt in der älteren Zeit zu bezweifeln. So weit das letztere an den Kreis einer Sippe gebunden ist, beruht also diese Erblichkeit prinzipiell nicht auf der physischen Blutfreundschaft, sondern auf dem gegenseitigen Verhältniß der kleinen Staaten im Staate: der Princeps, der in dieser Würde seinem Vater nachfolgt, erhält das Amt nicht, weil sein Vater es besessen, sondern weil der Staat, in dem er geboren ist, die erste Stelle in dem größeren Verbande einnimmt, der sich seiner Lenkung anvertrauen will. Da der Princeps selbst nicht souveräne Herrschaft hatte, sondern für all sein Thun die freie Gemeinde die Entscheidung gab, so leuchtet ein, wie seine Sippe naturgemäß zwar geehrt und angesehen und einflußreich sein mochte, aber nach keiner Seite hin die Mittel besaß, Herrnrechte über die Gemeinde oder die einzelnen Freien zu erwerben, und den demokratischen Grundcharakter der Verfassung zu stören. Wie zahlreich dieser Adel gewesen, läßt sich nicht bestimmen; aus verschiedenen Stellen des Tacitus lassen sich verschiedene Schlüsse ziehen⁠[107]. Ganz geringfügig kann seine Anzahl nicht gewesen sein, wenn es in jeder Hundertschaft ein edles Geschlecht gab; daß sie nicht übermäßig anwuchs, dafür muß schon die geehrte Stellung der Mitglieder gewirkt haben, die ihnen besondern Eifer zum und im Kriegsdienste zur Gewohnheit und Pflicht machte. Die adligen Jünglinge, sahen wir, waren es, die bei langem Friedensstand ihrer Civitas sich draußen Ruhm und Beute mit ihrem Blute zu erwerben suchten. Von den Sachsen meldet Hucbald (vita S. Lebuini) nach Nithard, daß sie in drei Stände, Edle, Freie und Liten, getheilt [S. 135]gewesen, dann nach Beda oder dem Poeta Saxo, daß an der Spitze jedes Gaues ein Princeps gestanden, endlich fügt er hinzu: statuto tempore anni semel ex singulis pagis atque ex iisdem ordinibus tripartitis singillatim viri duodecim electi exercebant generale concilium. Waitz, der übrigens, wie ich glaube mit Recht⁠[108], der ganzen Meldung geringes Gewicht zuerkennt, glaubt sie dahin verstehen zu sollen, daß in jedem Gau, oder wie wir hier nach sächsischer Redeweise sagen würden, in jeder Bauernschaft jeder der drei Stände zwölf Abgeordnete gewählt habe, was denn allerdings auf eine colossale Gesammtzahl adliger Sachsen schließen ließe. Indessen scheint mir das singillatim viri duodecim genau dem singulis pagis zu entsprechen, so daß die Stelle zu übersetzen wäre: jeder Gau wählt zwölf Abgeordnete, aus den drei Ständen, so daß es unbestimmt bliebe, wie viele auf den einzelnen Stand gekommen, und folglich das fürstliche Geschlecht völlig ausreichend gewesen wäre, die Adelsdeputation zu geben. Daß es nobiles gegeben, die nicht zu dem fürstlichen Geschlechte gehört hätten, läßt sich aus der Stelle nicht erweisen.

Ich freue mich, daß in seiner neuesten Aeußerung auch Waitz die Zulässigkeit meiner Ansicht wenn gleich nur in gewisser Beschränkung anerkennt. Er sagt⁠[109]: »so wird nur die Annahme bleiben, daß sie (die Adelsgeschlechter) früher an der Herrschaft Antheil, oder diese Herrschaft inne hatten, daß es eine Zeit gab, wo die Leitung des Volks in den kleinern selbständigen Abtheilungen bestimmten Geschlechtern zustand, die entweder später [S. 136]dieses Recht verloren aber doch das alte Ansehen behaupteten, oder bei Vereinigungen zu größeren staatlichen Körpern sich demjenigen Hause unterordnen mußten, das die Herrschaft über den ganzen Stamm gewann, dabei aber immer noch als ausgezeichnet oder bevorzugt von dem übrigen Volke galten.« Und etwas weiter bemerkt er⁠[110]: »die Annahme scheint wohl berechtigt, daß in den Anfängen staatlicher Entwicklung sich der Einfluß bestimmter Familien geltend machte, unter deren Führung das Volk vielleicht einst in die neue Heimath einzog, aus denen es seine Vorsteher, Richter und Heerführer nahm: erhielt sich ihr Ansehen und befestigte [es] sich zu regelmäßiger Herrschaft, so entwickelte sich einfach und naturgemäß, was den Deutschen Königthum hieß, während anderswo Zustände eintraten, die ein solches ausschließliches Recht bestimmter Geschlechter in den Hintergrund drängten; aber auch dann behielten sie eine Stellung ausgezeichnet vor dem übrigen Volk, und bildeten so einen Stand für sich, eben das was als Adel bezeichnet wird.« Man sieht, daß er für eine ältere, vor der taciteischen zurückliegenden Zeit genau die eben entwickelte Auffassung theilt: die Adelsgeschlechter sind diejenigen, aus denen das Volk seine Vorsteher, Richter und Heerführer nimmt.

Unser Streit beschränkt sich also auf die Frage, wie lange dieser Zustand gedauert hat. Waitz hält ihn für beseitigt zur Zeit des Tacitus, mir scheint für diese die Fortdauer der alten Anrechte eben so begründet wie für die frühere. Nach seiner Meinung hätte zur Zeit des Tacitus der Adel nur vermöge der Erinnerung an die längst verlorene Fürstenstellung seine Ehrenrechte genossen: nach der meinigen ist es undenkbar, daß hier, wo es noch keine schriftliche Ueberlieferung gab, die bloße Erinnerung an ein in uralter Zeit gestürztes Fürstenthum den [S. 137]Nachkommen desselben durch die Jahrhunderte ein persönliches Ansehen erhalten sollte, das nicht einmal in irgend welchem sichtbaren und greifbaren Vorrecht fixirt und veranschaulicht war. Dazu kommt, daß wer einmal den Adelsgeschlechtern den Besitz der obrigkeitlichen Aemter in alter Zeit zubilligt, für die spätere aber abspricht, doch irgend einen Beweis für die eingetretene Aenderung beizubringen, daß er insbesondere die Unvereinbarkeit der taciteischen Aussagen mit der Nobilität der Principes und ihrer Sippen darzuthun hätte. An einen solchen Beweis aber ist nicht zu denken. Waitz (Seite 270) ist freilich überzeugt, einen solchen, und zwar von der allerschneidigsten Qualität zu besitzen, in den schlichten Worten nämlich der Germania, c. 5: reges ex nobilitate, duces ex virtute sumunt. Dort sei den Königen die Nobilität beigelegt, also sei sie, folgert er, den Principes damit abgesprochen. Aber welch’ eine Logik ist dies. Tacitus handelt dort von den Behörden der ganzen Civitas, und bemerkt, daß unter diesen für die Bewerber um die Königswürde in erster Linie der Adel, für die um das Feldherrnamt in erster Linie die Tapferkeit in Betracht komme. In der Gegenüberstellung also dieser beiden Behörden wird bei der Wahl der Könige mehr auf den Adel, für die Feldherrn mehr auf die Tapferkeit gesehen. Was hat dies mit den Hundertfürsten zu schaffen, deren Wahl der Schriftsteller erst viel später zur Erwähnung bringt? Sagt denn Tacitus, daß man nur bei den Königen auf den Adel, nur bei den Feldherrn auf die Tapferkeit Gewicht gelegt, bei der Fürstenwahl aber weder Adel noch Tüchtigkeit begehrt habe? Denn so viel ist doch einleuchtend, daß wenn Waitz’s Folgerung hinsichtlich des Adels stichhaltig wäre, sie gleiche Geltung auch für die Tüchtigkeit haben müßte, und wenn dies letztere wohl ohne Wiederspruch für absurd erklärt werden darf, so ist schon damit auch das erstere hinfällig. Die Worte des siebenten Capitels [S. 138]enthalten also nichts, was unserer Auffassung von Adel und Fürstenthum entgegengestellt werden könnte.

Noch viel weniger vermag ich derartiges in Dahn’s Erörterungen zu entdecken⁠[111]. Bei den republikanischen Stämmen, sagt er, stand an der Spitze des Bezirks (so übersetzt er pagus) der Graf, von den Freien aus den Freien, wenn auch regelmäßig mit thatsächlicher Bevorzugung der angesehenen und reichen Adelsgeschlechter gewählt. Damit wäre denn aller Streit beigelegt: Dahn befriedigt die Vertreter des gleichen Anspruchs aller Freien durch die Anerkennung des Rechts, und die Vertreter der adligen Geschlechter durch die Anerkennung der Thatsache. Indessen bleibt, so erfreulich dies erscheint, doch immer eine Frage, eine unscheinbare aber nicht ganz unwichtige zurück, die Frage, woher weiß Dahn, was er berichtet? Die thatsächliche Bevorzugung des Adels ist freilich aus den Quellen sattsam zu belegen, aber die rechtliche Wählbarkeit aller Freien, wo wird sie uns gemeldet?

Dahn citirt nun eine ganze Reihe achtungswerther Gewährsmänner, nur ein Umstand ist dabei zu bedauern, daß dieselben sämmtlich dem 19. und nicht Einer dem ersten Jahrhundert nach Christus angehört, ein Mangel, der allerdings seinen guten Grund hat. Denn Alles was wir aus dem ersten Jahrhundert über die Fürstenwahl erfahren, beschränkt sich auf die Worte der Germania c. 12: eliguntur in iisdem conciliis et principes, eine Aussage lediglich über den Wahlort, aber nicht über das Wahlrecht oder die Wählbarkeit, wo mithin jede solide Interpretation sich bescheiden muß, daß über die letztere der Autor eben keine Auskunft gibt, und folglich jede Ergänzung seines Berichtes lediglich subjective Vermuthung ist. Nun gab es damals in Germanien keine geschriebenen Gesetze; der ganze [S. 139]Rechtszustand beruhte auf Brauch und Herkommen, und wenn Dahn selbst sagt, daß die thatsächliche Bevorzugung des Adels der regelmäßige Brauch war, so sehe ich nicht, womit bei dem Schweigen der Quellen ein entgegengesetztes rechtliches Herkommen bewiesen werden soll. Vielmehr da überall, wo wir mit der Lebensstellung eines einzelnen Princeps näher bekannt werden, er uns als nobilissimus, generosior, regalis, regulus, regia stirpe natus und selbst als rex entgegentritt, so scheint der Schluß gesichert, es sei niemand zum Fürstenamt gewählt worden als ein Sprößling »der Kluft, der das Amt mit Recht gehörte«⁠[112].

Verhält sich dies nun so, daß das 12. Capitel der Germania über die zur Erlangung des Principates erforderlichen Eigenschaften überhaupt gar nichts aussagt, daß aber alle uns bekannten Principes aus edlen Geschlechtern entsprossen und mit königlichem Ansehen geschmückt waren: so fällt jeder Grund für die von Dahn beliebte Unterscheidung zwischen zwei Arten von Principes fort, Bezirksgrafen und Bezirkskönigen, wie er sie nennt, von denen jene von den Freien aus den Freien, diese nur aus einem bestimmten Geschlecht gewählt worden. Vergebens würde er sich bemühen, aus allen unsern Quellen einen Bezirksgrafen nachzuweisen, einen Fürsten, von dem bezeugt wäre, daß er nicht aus fürstlichem Geschlechte gewesen. Die Principes waren vielmehr sämmtlich Bezirkskönige in seinem Sinne, und ausschließlich dadurch unterschieden sich in Germanien monarchische und republikanische Staaten, daß in [S. 140]jenen an der Spitze der ganzen Völkerschaft ein Thiudans stand, während in diesen nur das Collegium der Hundertfürsten eine Art von Centralbehörde neben der Landsgemeinde darstellte. Diese Definition der altdeutschen Monarchie im Gegensatze zur Republik ist deutlich genug, und es ist nicht erkennbar, weshalb Dahn darin eine Verwischung des Gegensatzes sehen will. Tacitus scheint nicht seiner Meinung gewesen zu sein, da er im 10. und 12. Capitel der Germania das Wort rex in einem Zusammenhange gebraucht, der jede andere Interpretation ausschließt, als die des Volkskönigs einer monarchisch regierten Civitas, gegenüber der Landsgemeinde und den Hundertfürsten in einer republikanischen. So wenig sich nun Tacitus an eine strenge Terminologie zu binden pflegt, so will er doch in der Germania ein einheitliches Bild des deutschen Lebens geben; man wird also anzunehmen haben, daß er auch an den übrigen Stellen der Schrift den Königstitel in demselben Sinne wie oben verwendet, überall wo nicht zwingende Gründe das Gegentheil darthun. Überblickt man sämmtliche Werke des Schriftstellers, so zeigt sich, daß bei ihm nach allgemein römischer Weise unter den Begriff des princeps ein Jeder fällt, der an seiner Stelle niemand über sich hat, also in politischen Verhältnissen jeder Inhaber einer obrigkeitlichen Gewalt⁠[113]. Auf der andern Seite ist ihm für den Begriff des rex das wesentliche Kriterium nicht ein großes Machtgebiet noch eine unumschränkte Gewalt⁠[114], sondern die Erblichkeit der Herrscherwürde. Wie man sieht, stehen bei ihm die beiden Begriffe keineswegs in formellem Gegensatze zu einander. Auch ein König oder ein Erbfürst kann [S. 141]Princeps heißen, weil er eben Obrigkeit in seinem Gebiete ist. Oder umgekehrt, einem kleinen Fürsten kann königliche Würde und königliche Herkunft beigelegt werden, wenn die Herrschaft in seinem Geschlechte erblich ist. Nach diesem Sprachgebrauche kann der Autor in der Wahl des Ausdrucks wechseln, je nachdem es ihm im nächsten Zusammenhang mehr auf das eine oder das andere Moment ankommt. In der Germania hat er sich nicht veranlaßt gesehen, von der Erblichkeit oder Nichterblichkeit der Fürstenwürde zu reden; er bezeichnet die Inhaber derselben als die Obrigkeiten ihrer Hundertschaften mit dem allgemeinen Terminus principes, um den Königstitel für die Monarchen ganzer Völkerschaften aufzusparen. Dagegen an andern Stellen, wo ihm gerade die Erblichkeit des Fürstenamtes oder das alte Ansehen des fürstlichen Geschlechtes für den Gang der Ereignisse wichtig erscheint, trägt er, wie wir gleich sehen werden, kein Bedenken, auch den Principes eines republikanischen Gemeinwesens königliche Abstammung beizulegen, und uns damit einen positiven Beweis für unsere Auffassung der fürstlichen Würde zu liefern.

Es finden sich bei ihm zwei Fälle dieser Art⁠[115]. Ann. XI. 16. Cheruscorum gens regem Roma petivit, amissis per interna bella nobilibus et uno reliquo stirpis regiae, qui apud urbem habebatur, nomine Italicus. Nun weiß sonst Niemand das Geringste von einem Königthum über ganz Cheruskien. Armin steht während seiner gesammten Thätigkeit auf einer Linie mit den übrigen Principes; er handelt gemeinsam mit ihnen, und ragt nur durch persönliche Tüchtigkeit oder [S. 142]vorübergehende Feldherrnschaft unter ihnen hervor⁠[116]. Man erinnere sich an Dio’s Bericht (56, 18), wo ohne jede Erwähnung Armins οἱ πρῶτοι der Deutschen handelnd auftreten, oder an Strabo VII. 1 §. 4, der ihn nicht als König, sondern als Polemarchen der Cherusker unter andern Hegemonen bezeichnet, endlich an die bestimmte Aussage einer andern taciteischen Stelle, er sei gefallen, regnum affectans.

Wir wissen, daß der rechtliche Zustand der Bataven durch die römische Bundesgenossenschaft nicht geändert worden ist. Ihre Abstammung von den Chatten, die doch einmal nicht weggeläugnet werden kann, läßt auf chattische Verfassung, also auf einen Senat der Principes als höchste Behörde, mit größerer Wahrscheinlichkeit als auf irgend eine andere schließen. So wird ihre Reiterei unter Germanicus durch einen Herzog befehligt (Ann. II. 17), ihre Cohorten in Britannien stehen unter Leitung der Adligen, mit einem Worte keine Spur zeigt sich von dem Dasein eines die ganze Nation umfassenden Königthums. Und hier, wie oben den Armin, nennt Tacitus den Julius Paullus und Claudius Civilis Sprößlinge einer stirps regia.

Löbell⁠[117], indem er Luden’s leichte Erklärung, Tacitus sei in unklaren Vorstellungen befangen, mit Recht verwirft, versucht den Widerspruch durch eine sonst unbekannte Vorgeschichte der Germanen zu beseitigen. In uralter Zeit sei Königsherrschaft allgemein gewesen, dann ein demokratisches Bestreben aufgekommen und die Monarchie aller Orten gestürzt worden, bei den Cheruskern habe endlich Armin die Wiederherstellung versucht und Italicus vollendet. Die Gültigkeit dieses Hergangs für alle Germanen spricht er ohne Beziehung auf das batavische [S. 143]Beispiel aus: aber auch dieses hinzugenommen, scheint doch seine Annahme von dem Vorwurf willkürlicher Erweiterung oder Beseitigung der Quellen nicht frei zu bleiben. Gerade in der Zeit von Cäsar bis auf Vespasian ist unsere Kenntniß der deutschen Geschichte besser versehen als in irgend einer spätern Periode vor dem Eintritt des Christenthums, hier ist es schwer zu denken, daß Revolutionen von solcher Wichtigkeit so spurlos und nur aus so zufälligen Andeutungen zu errathen, aus unserm Gesichtskreis verschwunden sein sollten. Cäsar leugnet ganz ausdrücklich nicht bloß alle Könige, sondern auch alle Beamte, deren Gebiet größer als ein pagus gewesen, und wenn Ariovist den königlichen Titel führt, so hat er ihn nur durch römische Ernennung. Dazu nehme man die Unwahrscheinlichkeit, daß Armin, der Sprößling eines gestürzten Geschlechtes, bei wiederholten Anlässen die höchste Gewalt in Händen hat, ohne daß sich ein Argwohn gegen ihn erhebt, ferner daß, als er endlich nach Königsherrschaft strebt, Tacitus nicht mit einer Sylbe die angestammten Ansprüche erwähnt.

Es ist also gewiß, daß die Herrschaft Armins keinen größern Umfang hatte, als die eines princeps pagi bei Cäsar. Fast mit noch bestimmterer Sicherheit dürfen wir hinzusetzen, daß sie auch durch ihren Inhalt, durch eine stärkere Berechtigung den Gaugenossen gegenüber, sich nicht von der Macht der übrigen Principes unterschied. Eine solche Abweichung von dem gewöhnlichen Zustande hätte Tacitus bei diesem berühmtesten der deutschen Völker, bei diesem ausgezeichnetsten der deutschen Häupter nicht unerwähnt gelassen. Aber in der Germania sowohl als in den erzählenden Schriften findet sich nicht die leiseste Andeutung, daß es unter Armin’s Cheruskern irgendwie anders hergegangen sei, als unter Chatten oder Sigambern: im Gegentheil, bei keiner andern Völkerschaft zeigt sich uns so viel Parteiwesen, innerer Hader, schwache Staatsgewalt. Armin [S. 144]hat mit seinem Schwiegervater Segest lange und wechselvolle Kämpfe; sein Oheim Inguiomer nimmt an den Kriegen gegen Rom anfangs keinen Theil und tritt bei dem Kampfe gegen Marbod zu dem Feinde über. In jeder Hinsicht also ist Armin’s politische Stellung, so weit ihm die Volksgemeinde nicht ein Feldherrnamt überträgt, für die gewöhnliche, in der Germania näher geschilderte, des Princeps oder Hundertfürsten zu halten. Dazu stimmt denn auf das Beste, daß er, königliche Herrschaft, also Hoheit über die ganze Völkerschaft erst erstrebend, durch den Freiheitssinn seiner Landsleute und die Hinterlist seiner Verwandten zu Grunde geht. Wenn nun bei dieser Sachlage sein Neffe Italicus von Tacitus als Abkömmling einer stirps regia bezeichnet wird, so bleibt nichts übrig, als anzunehmen, daß ihm der Autor diese Eigenschaft als Sprößling eines fürstlichen Geschlechtes beilegt, woraus denn nothwendig folgt, daß dieses Geschlecht den bleibenden Anspruch auf das Fürstenamt in seiner Hundertschaft hatte⁠[118]. Es ergibt sich weiter, daß das gleiche Verhältniß auch in den übrigen Hundertschaften der Cherusker Statt fand. Denn dasselbe Volk, welches unter der Führung seiner Hundertfürsten sich dem Streben Armin’s auf ein Volkskönigthum widersetzt und in der Errichtung eines solchen eine Schädigung seiner Freiheit gesehen hatte⁠[119], schreitet nach dem Untergang der fürstlichen Geschlechter [S. 145]nicht etwa zur Erhebung gemeinfreier Männer an die Spitze seiner Centenen, sondern es beruft den Italicus als den letzten Vertreter fürstlichen Stammes, und überträgt ihm die Leitung nicht bloß einer, sondern aller Centenen, weil er allein noch den Vorzug fürstlichen Adels besaß. So fest stand die Anschauung, daß die Fürstenwahl auf die Mitglieder bestimmter Geschlechter beschränkt sei.

Mit bestem Grunde hat also Köpke zur Erläuterung dieser cheruskischen Verhältnisse die Nachrichten des Prudentius und Rimbert über ähnliche Vorgänge im dänischen Staate herangezogen. Bei den Cheruskern fällt Armin, weil er Volkskönig werden will; bei den Dänen wird der regierende Volkskönig Horich ermordet. Hier wie dort begleiten heftige innere Kämpfe die Katastrophe. Tacitus sagt: amissis per interna bella nobilibus et uno reliquo stirpis regiae. Prudentius meldet, fast wörtlich gleichlautend: ut rege Orico et ceteris cum eo interfectis regibus paene omnis nobilitas interierit. Die Principes also werden hier ausdrücklich Könige genannt, ebenso wie dort dem Neffen des Princeps Armin die Abstammung von königlichem Geschlechte beigelegt wird. Und ebenso wird hier wie dort der Untergang der Hundertfürsten zugleich als Vernichtung des Adels bezeichnet: ich sehe nicht ab, wie es möglich wäre, in bündigerer Weise einerseits das Anrecht bestimmter Geschlechter auf den Principat und andererseits diese Geschlechter als die einzigen Inhaber des Adels festzustellen.

[98] Dies heißt also nicht: unter den Principes wurden die zum Richteramt Geeigneten ausgewählt – dies müßte reddant heißen – sondern: unter den dazu Berechtigten wurden die Fürsten auserwählt.

[99] Richthofen S. 108.

[100] Ibid. S. 330.

[101] V. G. I3, 270.

[102] Altes Recht S. 137.

[103] R. u. G. V. I, 57. 73.

[104] Für die Erklärung von c. 13. ist der Begriff entscheidend, den man dem Worte princeps beilegt. Nimmt man dignatio gleich dignitas, so kann man die folgenden Worte: ceteris robustioribus ac jam pridem probatis unmöglich dahin verstehen, daß der vornehme Knabe als College sich den ältern Fürsten anreihe, da in diesem Falle der weitere Satz: nec rubor est, inter comites adspici, völlig unvermittelt und zusammenhanglos einträte, während er dem Wortlaute nach nur eine Erläuterung des vorher ausgesprochenen Gedankens sein kann. Es bleibt dann nur die Auffassung möglich: die principes adolescentuli werden Gefolgsleute der ältern Fürsten, was für sie keine Schande ist – und diese ist absolut unstatthaft, wenn man mit Cäsar und Beda die Fürsten für die principes et iudices pagorum, für obrigkeitliche Behörden hält. Denn deren Wirksamkeit ist, denke ich, ganz und gar unverträglich mit der in c. 13 und 14 geschilderten Stellung eines Gefolgsmannes. Wer also dignatio oben im intransitiven Sinne nimmt, ist gezwungen, mit Baumstark die principes lediglich für vornehme, durch kein Amt ausgezeichnete, Edelleute zu halten. Ein solcher aber ist der durch insignis nobilitas hervorragende adolescentulus schon durch seine Geburt; der taciteische Satz würde dann den tiefsinnigen Inhalt gewinnen, daß erlauchter Adel auch dem Knaben erlauchten Adel beilege. Ist aber der Princeps ein Beamter, so kann unmöglich so schlechtweg gesagt werden, daß erlauchter Adel auch einem Knaben das Amt eines Fürsten zuweise, ihn bei der Wehrhaftmachung auch zum Fürsten mache. Es könnte höchstens heißen, daß er ihm Anrecht darauf verleihe, wenn gerade eine Stelle vacant sei. Alle diese Schwierigkeiten verschwinden, sobald man dignatio (wie c. 26) im transitiven Sinne nimmt. Der erlauchte Adel weist auch dem Knaben die Achtung des Fürsten zu – daß assignare sonst gewöhnlich bei der Zutheilung eines materiellen Besitzes gebraucht wird, scheint mir, vollends in der taciteischen immer colorirenden, immer etwas aufgebauschten Schreibweise, ohne alles Gewicht. Zu ceteris ist dann aus dem Schlußworte des Satzes comitibus zu ergänzen, was keine Schwierigkeit macht, wann man nur nicht die Worte nec rubor u. s. w. durch eine willkürliche Interpunction von dem vorausgehenden Satztheil abtrennt.

[105] V. G. 1. Aufl. S. 81.

[106] Auf die viel verhandelte Frage, ob diese domini fränkische Herren oder zu Karl übergetretene Sachsen gewesen, kommt hier nichts an, sondern nur darauf, daß die adlige Tutel nicht eine altsächsische sondern eine karolingische Schöpfung war. Kentzler’s ganze Ausführung über das dominum altsächsischer Grundherrn ist mithin unbegründet.

[107] Aus Germ. c. 18 folgt nicht, daß es wenige Adalinge gegeben, sondern daß nur wenige die Vielweiberei für ein Zeichen adliger Lebensweise gehalten haben.

[108] Sie stammt aus später Zeit; die Theilnahme der Liten an der großen Volksgemeinde ist äußerst befremdend, und kann nicht, wie Eichhorn annahm, durch den Umstand beglaubigt werden, daß Karl der Große (nach Chron. Moissac. 789) auch aus den Liten Geißeln aushob.

[109] V. G. I, dritte Auflage S. 185.

[110] S. 189.

[111] Könige I, 23.

[112] Waitz meint, die einzeln Principes, von denen wir Genaueres hören, seien eben die hervorragenden; wenn sie edlen Stammes seien, so folge daraus nichts für den Adel bescheidener Hunnen in kleinen Centenen. Aber es folgt doch noch weniger etwas gegen denselben; genug, so weit unser Wissen reicht, finden wir nur adlige Principes.

[113] Vgl. Roth, Beneficialwesen, S. 10.

[114] Ann. XI, 17 bezeichnet er die Herrschaft des Italicus als regnum, nachdem er eben berichtet hat, wie dieser sich den populären Bräuchen seiner Cherusker überall anbequemt hat.

[115] Ich sehe ab von den Bastarnen, Cimbern und Teutonen, im zweiten Jahrhundert vor Christus, weil die Angaben des Livius, Florus u. s. w. nicht genau genug sind, um bestimmte Schlüsse zuzulassen. Sonst nehme ich hier überall Bezug auf Erhardt’s bündige Erörterung (Staatenbildung 52 ff.).

[116] Tac. Ann. I. 55, 57. II. 9. Vellej. II. 118.

[117] Gregor von Tours 4. Beilage.

[118] Waitz sucht daran abzumarkten, durch die Bemerkung, einen rechtlichen Anspruch habe das Geschlecht wohl nicht gehabt, vielleicht aber thatsächlich durch mehrere Generationen den Inhaber des Fürstenamts geliefert. Zunächst ist für diese Umdeutung der taciteischen Worte nirgend ein Anlaß vorhanden, und sodann würde auch bei dieser Auffassung immer das Ergebniß bleiben, daß in den Augen des Tacitus eine längere Bekleidung des Fürstenamtes ein Geschlecht zum königlichen gestempelt, die Fürstenwürde also königliche Qualität gehabt hätte.

[119] Es ist nicht nöthig, mit Dahn anzunehmen, daß Armin eine besonders despotische Herrschergewalt nach römischem Muster angestrebt habe. Die Cherusker konnten auch von einem echt germanischen Volkskönigthum fürchten, daß sie zwar nicht gänzlich supra libertatem, immer aber paullo adductius regiert werden würden.


[S. 146]

§ 4. Fürstliche Geschlechter im 4. Jahrhundert.

Was wir bisher in der Zeit des Tacitus wahrgenommen haben, findet zahlreiche Parallelen in den zunächst folgenden Jahrhunderten. Wenn wir hier einer größern Anzahl von Königen bei solchen Völkern begegnen, welche früher nur die Herrschaft der Volksgemeinde und der Principes gekannt haben, so ist es heute, nach den Erörterungen von Löbell, Waitz und Roth, nicht mehr erforderlich, sich mit der früher weit verbreiteten Meinung auseinander zu setzen, daß hier eine tief greifende Verfassungsänderung durch die Entwicklung der Gefolgschaften vorliege. Ich komme später auf die Beschaffenheit der Comitate zurück; hier genügt die Bemerkung, daß jene Hypothese ohne irgend eine quellenmäßige Überlieferung lediglich ersonnen ist zur Erklärung einer vermeintlichen Aenderung der Verfassung, die in Wahrheit niemals Statt gefunden hat. Der einzige Wechsel in den politischen Verhältnissen der Germanen vom ersten bis zum vierten Jahrhundert besteht darin, daß einige unter den alten Civitates oder deren Bestandtheile, Geschlechter und Hundertschaften, zu größeren Verbänden oder Civitates zusammen getreten sind. Weit entfernt davon, daß dies die Folge einer gründlichen Umgestaltung des gegebenen Rechtszustandes gewesen, oder daß hiemit die Entwicklung des deutschen Staates in wesentlich neue Bahnen getreten sei, ergibt vielmehr eben die vorher nach Cäsar und Tacitus geschilderte Verfassung alle Momente, aus denen sich die neue Bewegung seit der Mitte des zweiten Jahrhunderts erklärt. Wie es dem Geschlechterstaate natürlich ist, waren auch hier die kleinsten Verbände am festesten geschlossen; es bedurfte eines starken äußern Zwanges, sie zu größeren Gemeinschaften in dauernder Organisation zu verbinden. So lange der alte [S. 147]Wandertrieb keinen schweren Hindernissen begegnet, ist Alles, wie wir sahen, auf das Lockerste zusammen gefügt. Durch die römische Übermacht wird dann plötzlich das Vorwärtsdringen gehemmt und eine förmlich eingerichtete Defensive erforderlich; jetzt wird die Civitas als Staat herausgearbeitet und ihrem Concilium eine Reihe rechtlicher Machtbefugnisse beigelegt, die aber allerdings die innere Consistenz der kleinern Verbände nicht berühren, und nur in einzelnen Beziehungen denselben gewisse Verpflichtungen auferlegen. Mit der Zeit des Markomannenkriegs aber tritt eine neue Epoche ein. Das innerlich sinkende Römerreich zeigt nicht mehr unübersteigliche Grenzen, von Osten her dringen die Slaven auf die Gothen, diese auf die Sueven; das Signal zu neuer Offensive, zu neuen Wanderungen alten Styles ist gegeben. Jetzt kommt auch die alte politische Gesinnung wieder zum Vorschein. Wenn das Concilium der Civitas keinen kriegerischen Beschluß fassen will, so treten die kriegslustigen Centenen oder Geschlechter aus der Volksgemeinde aus, und werfen sich draußen neuem Glücke abgesondert in die Arme. So sehen wir auch in späterer Zeit friesische Geschlechter, die sicher nicht für Gefolgschaften zu halten sind, sich nach Dithmarschen übersiedeln; so zeigen nordische Sagen bald Kriegshäupter an der Spitze ihrer Comitate, bald aber auch den Vorsteher eines Geschlechtes mit Vettern und Freunden, wie sie den heimathlichen Tingverband aufgeben, und in der Fremde eine neue Heimath aufsuchen (Laxdäla Saga und sonst.)

Solche Auswanderungen waren nun von allen Fesseln befreit, in welchen eine gesammte Civitas sich nothwendiger Weise bewegen mußte. Die Anzahl der Genossen war nicht groß und stets durch die Anführung eines Einzigen zusammengehalten, während die Civitas in den meisten Fällen nur ein Collegium der Hundertfürsten als leitende Behörde besaß. Die einzelne [S. 148]Centene vereinte die Beweglichkeit eines Gefolges mit der erhaltenen Gemeindeverfassung; ihre Schritte, wenn auch äußerlich rasch in die Weite strebend, gingen doch an keiner Stelle über den Kreis des hergebrachten politischen Systems hinaus. Draußen, wenn man für sich allein nicht durchdringen konnte, fanden sich wohl die Gleichstrebenden wieder zusammen, neue Einigungen wurden geschlossen und wenn es passend schien wieder gelöst. So konnten die Massen in unaufhörlichem Wechsel begriffen sein, ohne daß ihre Theile im Innern eine wesentliche Veränderung durchzumachen brauchten. Nicht der mindeste Grund liegt demnach vor, um bei Alamannen und Gothen, bei Vandalen und Sachsen die Auflösung der alten Volksgemeinden auf einen Bruch der Verfassung anstatt auf eine Entwickelung derselben zurückzuführen. Wenn also im vorigen Jahrhundert die Führer, welche Tacitus Principes nennt, jetzt Könige heißen, so folgt aus der Verschiedenheit der Namen durchaus noch nicht eine innerliche Wandlung des Zustandes. Umgekehrt, wenn wir finden, daß die neuen Könige nach Umfang und Inhalt ihrer Herrschaft mit den alten Principes gleichartig sind, so ist der Schluß unabweislich, daß auch die alten Principes im germanischen Sinne Könige ihrer Centenen, und folglich das Anrecht auf die Würde ihrem Geschlechte eigenthümlich gewesen.

Noch im Jahre 360, wie uns Ammian berichtet, nennen die Burgunder ihre Fürsten nicht Könige, sondern Hendinen. Über die sprachliche Erläuterung des Wortes gehen die Ansichten der Sachverständigen auseinander, ohne daß jedoch die Auffassung des sachlichen Sinnes im Wesentlichen dadurch berührt würde. J. Grimm erinnert an das Wort kindins, mit welchem Ulfilas nicht βασιλεὺς, sondern ἄρχων übersetzt. Müllenhoff, damit übereinstimmend, erklärt demnach kindins oder hendins mit φυλάρχων, obgleich Ammian seinerseits für [S. 149]diesen deutschen Titel unbedenklich den lateinischen rex verwendet. Dagegen findet Wackernagel die Zusammenstellung von hendinus und kindins im Widerspruche mit den Gesetzen der Lautverschiebung, und vermuthet, es sei statt hendinus bei Ammian hundinus zu lesen, gleich hunno, dem deutschen Ausdruck für Centenar oder Hundertfürst. Nehme man nun das Eine oder das Andere an, so erhellt, daß die Civitas der Burgunder in mehrere Herrschaften zerfiel, deren jede von einem besondern Fürsten geleitet war. So weit die obigen Vermuthungen reichen, hatte dieser Fürst die Stellung eines taciteischen Princeps, was aber Ammian nicht abhielt, ihm den Königstitel zu geben. Trotz dieses Titels aber deutet Alles, was wir sonst erfahren, auf ein demokratisches Regiment.

Nicht einmal im Kriege stehen die Könige an der höchsten Stelle, obgleich sie die Kriegführung leiten; sondern Burgundii, sagt Ammian 28,5, misere catervas lectissimas, mit deren Anführung mehrere Hendinen beauftragt werden. Im Frieden aber ist der König so wenig im Besitze einer wahren Souveränität, daß die Volksgemeinde ihn beliebig absetzt, wenn irgend ein Unfall die burgundischen Angelegenheiten betrifft.

Etwas reichlichere Kunde gibt uns Ammian über die Quaden seiner Zeit. Über deren frühere Geschichte werde ich unten Einiges beibringen; die Summe besteht darin, daß durch römischen Einfluß dort eine monarchische Gewalt entstanden, mit dem Ende desselben aber einer Verfassung gewichen ist, deren vollkommene Uebereinstimmung mit der damaligen fränkischen und der älteren cheruskischen unverkennbar scheint.

Ammian berichtet 17,12 über ihr Bündniß mit den ihnen gleichartigen Jazygen⁠[120], und wie beide dem jüngern Constantius sich hätten unterwerfen müssen. Zizais, sagt er, tum regalis, [S. 150]haud parvi corporis iuvenis, ordines Sarmatarum more certaminis construxit ad preces, (§ 19) eoque ad precandum admisso multitudo omnes manus precibus dederunt, ut vincerent humilitate supplicandi regalem. (§ 11) Duxerat potior cum ceteris Sarmatis etiam Rumonem et Zinafrum et Fragiledum subregulos plurimosque optimates cum impetrandi spe similia petituros.

Der regalis, dessen fürstliche Abstammung durch das Wort selbst bezeugt wird, ist nicht nothwendig bloß ein Prinz, d. h. ein Verwandter des Königshauses der selbst nicht regiert. Denn Zizais handelt ganz selbstständig, Constantius ernennt ihn nachher zum Könige aller Jazygen, ohne daß von der Absetzung oder Uebergehung eines andern regierenden Hauptes die Rede wäre, und sehr bezeichnend findet er später (Ammian XVII. 13), daß er ad gratiae cumulum non ignobilem quempiam regem sed quem ipsi antea sibi praefecerant regalem imposuit. Eben so heißt es in der früheren Stelle weiter: hortante hoc exemplo clementiae advolarunt regales cum suis omnibus Araharius et Usafer inter optimates excellentes, agminum gentilium duces, quorum alter Transiugitanorum Quadorumque parti, alter quibusdam Sarmatis praeerat, locorum confiniis et feritate iunctissimi. Auch diese regales treten so unabhängig wie möglich auf, sie befragen Niemanden um die zu erwählende Politik, mit einander, wie die Nachbarschaft ihrer Gebiete es natürlich macht, schließen sie ihren Frieden.

Andererseits wird man den regalis im Gegensatze zu dem regulus oder subregulus nicht eben hoch hinaufrücken können. Schon in der obigen Stelle zeigt es die Gestalt des Ereignisses. Wäre Zizais etwa der Thronerbe des Volkskönigs, Zinafrus und Fragiledus aber in der That untergeordnete Beherrscher kleinerer Bezirke, so würde doch jener den Frieden für das Volk im Ganzen abschließen, und dann seine Begleiter etwa in großer [S. 151]Demuth dem Kaiser vorstellen. Hier aber hat er allerdings eine vorwiegende Stellung; er, der zuerst das Verständniß mit Constantius eröffnet hat, führt die übrigen bei ihm ein; aber jeder derselben muß seinen Frieden erst für sich erflehen. Sie geben sich Mühe, den regalis an Demuth zu übertreffen, damit sie erreichen, was ihm gelungen ist: das ist deutlich nicht das Streben eines Vasallen, sondern eines selbstständigen Fürsten, der nur unter der Hegemonie eines mächtigern steht. Diese rechtliche Gleichheit des regalis und subregulus spricht nun geradezu aus Sulpic. Alex. (bei Greg. Tur. II. 8), indem er kurz nach einander den Marcomer und Sunno, die wir aus Claudian als selbstständige Fürsten kennen, zuerst regales und dann regulos nennt. Dasselbe ist endlich mit Sicherheit aus Ammian’s folgenden Worten zu schließen: § 16 (nach Zizais, Arahar und Usafer) ingerebat se post haec maximus numerus catervarum confluentium nationum et regum, et adepti pacem, accitos ex intimis regni procerum filios, obsidatus sorti opinione celerius obtulerunt. Noch immer ist nur von Quaden und Jazygen die Rede, denn nur ein regnum liefert ihre Geißeln, und aus diesem strömen viele Schaaren der Könige und Völker herbei. Nach diesem erscheint dann nochmals ein regalis, ausdrücklich als filius regis bezeichnet, neben ihm wie oben ein subregulus aliique optimates: wollte man sagen, diese alle seien wahre Unterthanen des Königs, und einen solchen Zustand in § 16 übertragen, welche unermeßliche Menge erlauchten Blutes erhielten wir in dem kleinen Quadenvolke, unter den nicht zum Kriege sondern nur zum Plündern kräftigen Jazygen⁠[121]. Es bleibt nichts anderes übrig, als alle diese Herrscher für die Fürsten kleiner Stämme, für die Aeltesten einzelner Geschlechter und Hundertschaften zu halten. Sie nennen sich bald nach eigner [S. 152]Wahl kindins oder reiks und erhalten bald von anerkennenden Genossen den Ehrennamen des thiudans, was denn Ammian so genau wie möglich in lateinischer Uebertragung nachahmt. Oder dieser redet von ihnen wie wir von indischen und arabischen Stammfürsten, wir versagen ihnen nicht gerade den Königstitel, sind aber nicht eben bedenklich, mit verringernden Bezeichnungen, Aeltesten, Häuptlingen, Prinzen, zu wechseln.

Auch die Selbstständigkeit der Gemeinden scheint mir bei diesen Quadenkönigen unverkennbar. Die multitudo handelt genau so wie der regalis, Arahar und Usafer bringen suos omnes, die Könige ebenso viele Nationen zur Unterhandlung mit. Vor allen Dingen aber, durchaus dem System des Geschlechterstaates angehörig, ist der Richtertitel, unter dem in § 21 eine Anzahl dieser Fürsten auftritt, in deutlichster Gleichstellung mit einem regalis, einem subregulus und andern Optimaten, ausdrücklich sie selbst bezeichnet als variis populis praesidentes. Aus allem diesem ersehen wir, daß sie Ammian als Herrscher betrachtet; ihr Titel selbst lehrt mit nicht minderer Gewißheit, daß sie nur die Herrscher eines republikanischen Gemeinwesens und überall den taciteischen Principes gleichbedeutend sind. Ja, damit hier auch das Wort nicht fehle, sagt Jordanes (getic. 16) daß die Gothen die principes Quadorum unterworfen haben.

Gibt man dies zu, so ist ein gleiches Ergebniß für das ungleich wichtigere Volk der Alamannen nicht mehr in Abrede zu stellen. Zwar lehrt Ammian nichts Ausdrückliches über das Verhältniß von Fürst und Volksgemeinde, aber es ist höchst deutlich, daß er den Zustand in keinem andern Lichte als den quadischen, oder als Sulpicius den fränkischen betrachtet. Die gesammte Terminologie, die wir soeben erörterten, kehrt auch bei den Alamannen wieder, und ein ingens numerus regum ist hier erkennbar, an Stärke dem der Quaden schwerlich etwas nachgebend. Vor Ammian’s Zeit ist wenig sicheres festzustellen. [S. 153]Zuerst begegnet während der Regierung des Gallienus (Greg. Tur. I. 30, 32 aus unbekannter Quelle) ein König Chrocus plündernd in Gallien, ohne jedoch nähern Aufschluß über den Charakter seiner Würde zu gewähren⁠[122]. Etwas bestimmter lautet schon die Nachricht des Kaisers Probus (bei Vopiscus) – nach der Besiegung der Alamannen – novem reges diversarum gentium ad meos pedes iacuerunt: hier ist sicher nur von Alamannen die Rede, und die Zahl derselben lehrt augenscheinlich, daß es nicht Volks- oder Landkönige, sondern kleinere Häuptlinge gewesen sind. Dies findet denn, wie gesagt, die vollste Bestätigung bei Ammian, der vor Allem den Zustand der nördlichen und westlichen Stämme in helleres Licht setzt. Wir können ausgehen von dem Kriege des Chnodomar, dem Höhenpunkte und Bruche ihrer damaligen Anstrengungen. Amm. XVI. 12: Alamannorum reges Chnodomarius et Vestralpus, Urius et Ursicinus cum Serapione et Suomario et Hortario, in unum robore virium suarum omni collecto, consedere prope urbem Argentoratum. Noch zwei andere, Gundomad und Vadomar (cf. 14, 10), am Schwarzwald herrschend, bis dahin mit den Römern verbündet, können ihre Völker nicht von der Vereinigung mit Chnodomar abhalten. Ductabant autem populos omnes Chnodomarius et Serapio, potestate excelsiores ante alios reges, Chn. anteibat cornu sinistrum, latus vero dextrum Serapio agebat. Hos sequebantur (wie § 49 deutlich zeigt, nicht als Untergebene, sondern als zweites Treffen) potestate proximi reges numero quinque regalesque decem et optimatum series magna, armatorumque 35 millia ex variis [S. 154]nationibus partim mercede partim pacto vicissitudinis reddendae quaesita. Die letzten Worte zeigen wieder, daß die Könige und Königssippen nur alamannische waren im Gegensatz zu der bunt zusammengeholten Menge; daß bei weitem aber nicht sämmtliche Könige der Nation die Schlacht mitmachten, läßt 17, 1 erkennen: nach dem Siege setzt Julian bei Mainz über den Rhein, tres immanissimi reges venerunt, tandem aliquando iam trepidi, ex his qui misere victis apud Argentoratum auxilia.

Fast noch zahlreicher erscheinen alamannische Herrscher XVIII. 2: Julian, der mit Hortar und Suomar bereits Frieden gemacht hat, bereitet sich, bei Mainz über den Rhein zu gehen, um deren unruhige Nachbarn zu unterwerfen. Gerade Mainz gegenüber ist das Reich oder der Gau des Hortar, dort versammeln sich die Uebrigen, um den Römern den Rheinübergang zu verwehren. Hortarius, amicus finitimis quoque suis, reges omnes et regales et regulos ad convivium corrogatos detinuit; unterdeß kommt ein Detachement der Römer über den Rhein, jagt die Schmausenden aus einander, und darauf – es waren doch auch hier nicht reges omnesperculsi reges eorumque populi qui pontem ne strueretur studio servabant intento, metu exhorrescentes vertuntur in pedes. Außer diesen allen erscheinen dann gleich darauf noch zwei Könige, Macrianus und Hariobaudes, ebenfalls nicht weit von Mainz, im Gebiete von Aquä Mattiacä (29,4), also wie gegen Stälin zu behaupten ist, nördlich vom Maine herrschend. Daß der ganze Zug der Römer noch mit Chnodomar’s Unternehmung zusammenhängt, erhellt daraus, daß Vadomar vom Schwarzwalde her in diese Gegenden kommt, um zwischen Julian und den letzten Drei der bei Straßburg Geschlagenen zu vermitteln.

Hieraus ergibt sich nun einmal das Zusammengehören [S. 155]aller dieser Fürsten und Gaue: sie bilden ein Alemannien, welches nach Ammian durch feste Grenzsteine den Umfang seines Gebietes gegen die Burgunder abgrenzt; sie berathen gemeinsam den Krieg und den Frieden, und da wir sogleich andere Alamannen erwähnen werden, die trotz der Stammverwandtschaft sich auch in dieser äußerlichen Beziehung gegen sie abgrenzen, so erscheint eine Gliederung des Alamannenbundes ganz nach dem Maaßstabe der cäsarischen Zeit. Nordweststämme, Lentienser und Juthungen verhalten sich zueinander wie drei cäsarische Civitates, die einzelnen Gaukönige wie deren Principes, die nach Außen zusammenstehen, wo im Innern aber jeder für sich seinen Genossen das Recht weist. Die einzige Modification auf der alamannischen Seite liegt in dem Mangel eines concilium civitatis, ein Umstand, der noch mehr in der kriegerischen Untätigkeit aller Verhältnisse, als etwa in der größern Ausdehnung des Landgebietes seine Erklärung findet. Denn nichts ist unbegründeter, als die von Waitz neuerlich wieder aufgestellte Behauptung, daß der Umfang dieser Königreiche zu groß sei, um sie mit den pagis bei Cäsar und Tacitus, und mithin ihre Könige mit den taciteischen Principes auf eine Linie zu stellen. Nimmt man die oben angeführten Aussagen Ammian’s (XVI, 12, XVII, 1, XVIII, 2) zusammen, so erhellt, daß zu der Nordwestgruppe der Alamannen zwölf Könige gehören, sieben, die bei Straßburg kämpfen, drei ungenannte, welche diese unterstützt haben, endlich Macrian und Hariobaudes⁠[123]. Die letzten beiden beherrschen mehrere Pagi zwischen Rhein, Main und Taunus als Nachbarn der Chatten; südlich vom Main liegen hart am Rheine Mainz gegenüber die Gebiete [S. 156]Suomar’s und Hortar’s, dann zehn Millien vom Rheine entfernt, die Gaue der tres immanissimi reges, dann weiter südöstlich bis zum Neckar und Kocher, wo die Grenzsteine der Burgunder stehen, die übrigen kleinen Herrschaften, welche Julian in wenigen Tagen verheerend durchzieht. Diesen Territorien entsprechen ziemlich genau in der heutigen Geographie die hessische Provinz Starkenburg, der badische Unterrheinkreis und das westliche Drittel des baierischen Unterfranken. Wenn man reichlich rechnet, ergibt sich also ein Areal von 120 deutschen Quadratmeilen für diese alamannische Civitas, während nach der von Zeuß festgestellten Abgrenzung das Gebiet der Sigambern zwischen Lippe und Sieg etwa 180, das der Chatten zur Zeit Tacitus zwischen Taunus, Werra und Diemel ungefähr 250 Quadratmeilen, das der Brukterer, wenn man es für gleichbedeutend mit dem späteren Gau Boroktra nimmt, in runder Zahl 150 Quadratmeilen umfaßt hat. Nach diesen Zahlen würde also die hier in Frage stehende alamannische Landschaft in der Größe ihres Areals hinter den bedeutenderen Civitates der ältern Zeit noch erheblich zurückbleiben. Ein jeder ihrer zwölf Könige aber hätte einen Bezirk von zehn Quadratmeilen im Durchschnitt beherrscht, also ein Gebiet desselben Umfangs, den wir oben für die taciteischen Pagi wahrscheinlich fanden. Es fällt also jeder Grund gegen die Gleichstellung der Principes der ältern Zeit und den Gaukönigen des 4. Jahrhunderts fort; auf’s Neue ergibt sich die Folgerung, daß auch das Geschlecht des Princeps als eine stirps regia betrachtet wurde.

Uebrigens ist hier bei den Alamannen noch des Umstandes zu denken, daß wir uns auf kürzlich erobertem Boden befinden, mithin nichts erklärlicher sein würde, als häufige Ungleichheit der einzelnen regna, je nach den kriegerischen Erfolgen ihrer ersten Begründer. Auf der andern Seite zeigt sich ein System unbedingter Theilbarkeit, welche jede größere Masse, die sich [S. 157]in dem einen Augenblick bilden mochte, im folgenden wieder zersetzen mußte. Hier haben die Brüder Macrian und Hariobaudes jeder ein besonderes Reich, ebenso Gundomad und Vadomar, Chnodomar und sein Neffe Agenarich; es ist klar, daß solch ein Zustand durch wenige Generationen fortgesetzt, in der Isolirung der kleinsten Geschlechter endigen mußte. Um so weniger können wir auch hier Anstand nehmen, diese Könige mit den principes regionum bei Cäsar, mit den iudices variis populis praesidentes bei den Quaden, oder mit den Rectoren des salischen Volksrechtes zu vergleichen.

Alle diese Herrschaften umfassen übrigens beiläufig ein Drittel des alamannischen Volkes: von den beiden andern Theilen desselben, den Lentiensern und Juthungen, haben wenigstens jene an Macht und Zahl den Nordweststämmen nicht nachgestanden. Ihre Vernichtung zeigt das; denn während bei Straßburg etwa 36,000, fechten bei Argentaria 40, und nach andern Angaben 70,000 Mann. Sie alle stehen unter dem Oberbefehl eines Königs Priarius, der indeß schwerlich ein gewaltigerer Herrscher als Chnodomar gewesen ist. Ammian nennt diesen nefarius totius belli incentor, jenen pugnarum exitialium concitator; beide Ausdrücke passen viel mehr auf den Urheber eines Bündnisses zwischen Gleichberechtigten als auf einen Oberherrn, der durch bloßes Gebot seine Vasallen zu den Waffen ruft. Bei den Nordweststämmen denke man den Rechtszustand sich ganz unverändert, aber Ammian über die Einzelheiten des Krieges nicht völlig so genau oder durch Selbstanschauung belehrt – oder aus irgend einem Grunde gesonnen, seinem Bericht keine so weitläufige Ausdehnung zu geben; mit vollem Rechte würde er erzählen können: die Alamannen führten aus allen Gauen ihre Mannschaft zusammen, es kam zum Treffen, unter der Anführung ihres Königs Chnodomar, des Anstifters der verderblichen Kämpfe – eben [S. 158]nicht anders als Julian’s Beschreibung⁠[124] des Kampfes uns vorliegt und wörtlich die Darstellung Ammian’s über die Schlacht bei Argentaria. Daß er hier keine regales und reges und regulos erwähnt wie bei Straßburg, beweist nur, daß er summarischer berichtet, enthält aber keineswegs die in sich unwahrscheinliche Annahme, zwischen den südlichen und nördlichen Stämmen der Alamannen habe ein so wesentlicher Gegensatz bestanden, wie ihn Herrschaft der Hundertfürsten auf der einen, und die eines Volkskönigs oder Envalldr auf der andern Seite nothwendig gebildet hätte.

Drücken wir den Inhalt dieser Sätze in allgemeiner Fassung aus, so würde er etwa folgender Gestalt lauten. Ein Bericht, der nicht ausdrücklich diese Herrschaftsverhältnisse erörtern will, kann für einen einzelnen Zeitpunkt als König eines Volkes auch den Hundertältesten bezeichnen, der in jenem Zeitpunkt gerade zu der Leitung der allgemeinen Angelegenheiten berufen ist. Wir sind aus sonstigen Gründen der Vielherrschaft bei Quaden, Alamannen und Burgunder versichert: wir können diese Ansicht festhalten, wenn auch Gregor den Chrocus kurzweg als rex Alamannorum, wenn Julian den Chnodomar schlechthin βασιλὲυς τῶν βαρβάρων nennt, oder Ammian aus Anlaß eines spätern Krieges die Ermordung des Gabinius regis Quadorum erwähnt. An eine den Geschlechterstaat durchbrechende Monarchie ist deshalb nicht zu denken, und selbst ein Oberkönigthum im Sinne des Geschlechterstaates scheint erst dann erwiesen, wenn seine Dauer und die Erblichkeit der Würde unzweideutig aus den Quellen zu ermitteln steht. Der Titel allein erklärt sich aber vollkommen aus einer vorübergehenden Hegemonie seines Inhabers.

Zu gleichem Ergebnisse führt uns ferner die Betrachtung [S. 159]der fränkischen Geschichte vor den großen Eroberungen der Merowinger.

Ueber den Umfang des fränkischen Namens im 3. und 4. Jahrhundert, so wie über die darunter einzubegreifenden Völkerschaften wird bei der Dürftigkeit der Ueberlieferung schwerlich jemals ein völlig abschließendes Ergebniß zu gewinnen sein. Nach den neuesten Untersuchungen ist so viel als höchst wahrscheinlich anzunehmen, daß die Civitas der Salier aus der Vereinigung der Gugerner, jener linksrheinischen Sigambrer, mit den Bataven und deren kleinem Nebenstamme, den Caninefaten, hervorgegangen ist⁠[125]. Die so erwachsene Völkerschaft bildet anfangs nicht gerade eine sehr imposante Masse. Wie die Landschaft der Gugerner ungefähr 35, umfaßt Batavien in seiner zuletzt von Schröder festgestellten Begrenzung etwa 40 Quadratmeilen, beide zusammen also ein Areal von der Größe des ehemaligen Herzogthums Nassau. Daß auf einem so beschränkten Territorium überhaupt keine gewaltige Monarchie emporwachsen konnte, leuchtet ein: bei den Bataven fanden wir in der ältern Zeit Adalinge als Führer der Cohorten, zwei Fürsten von königlichem Stamme, und bei ihnen wie bei den Caninefaten gewählte Herzoge, jenen der Caninefaten von edlem Geschlecht.

Bei den großen Plünderungszügen der Franken während der Anarchie im römischen Reiche zur Zeit des Gallienus und der dreißig Tyrannen vernehmen wir nichts über ihre Herrscher oder inneren Zustände. Dann ruft Carausius zu seinem Beistande [S. 160]weitere Germanen nach Batavien, Friesen, Chamaven und Chattuarier⁠[126], wovon die beiden letztern auch als Franken bezeichnet werden und später die einen mit den Ripuariern, die andern mit den Saliern verschmelzen. Ihre Führer werden als Könige von den römischen Rednern, Eumenius, Nazarius und Mamertin bezeichnet, und vier derselben, Ascarich und Merogaisus, Esoboch und Genobon namentlich aufgeführt. Schon diese Zahl beweist, daß wir an große Volkskönige nicht zu denken haben. Der ältere Constantius und später Constantin unterdrücken die Bewegung sehr nachdrücklich; wie sich Bataven und Gugerner dabei verhalten haben, erfahren wir nicht. Zwei Menschenalter später hat jedoch die kriegerische Unruhe auch diese Stämme erfaßt. Zwar erhält der Cäsar Julian noch 357 zu seiner Alamannenschlacht batavische Hülfstruppen, die unter der Anführung mehrerer Könige, also kleiner Hundertfürsten, stehen (Ammian 16, 12). Ein anderer Theil aber der Salier ist südwärts vorgegangen und hat sich in Toxandrien angesiedelt, wo Julian sie 358 wieder zur Anerkennung der römischen Hoheit nöthigt und die ihnen auf’s Neue nachgerückten Chamaven nochmals über den Rhein zurücktreibt⁠[127]. Indessen scheinen auch die in Batavien Gebliebenen Rom den Gehorsam gekündigt zu haben, während sich neben ihnen Chamaven oder Chauken einzunisten suchen; im Jahre 360 trägt dann Julian seine siegreichen Waffen auch dorthin und erzwingt die erneuerte Unterwerfung⁠[128]. Hier erwähnt Libanius ganz ausdrücklich mehrere Könige der Salier: nachdem die Besiegten zum ersten Male abgewiesen worden, αὖθις ἧκον, αὐτοὺς ἄγοντες ἰκέτας βασιλείς, [S. 161]καὶ τὸ σκῆπτρον ἔχοντες ἐς γῆν ἔκυπτον⁠[129]. Fortdauernd steht der in Batavien wohnende Theil der Salier unter mehreren Königen, unter mehreren Fürsten, auf einem Gebiete von 40 Quadratmeilen, Monarchen, die nicht etwa mit persönlicher Macht die Geschicke ihrer Unterthanen bestimmen, sondern die umgekehrt durch ihre Volksgemeinden vor den Cäsar geführt und zum Fußfall veranlaßt werden. Ich wüßte nicht, wodurch diese Häuptlinge, sei es nach Quantität oder Qualität ihrer Herrschaft, von den Principes bei Cäsar und Tacitus sich unterscheiden sollten.

Ueber andere fränkische Stämme berichtet Sulpicius Alexander⁠[130], sie seien im Jahre 388 unter ihren Herzogen Genobaud, Marcomer und Sunno über den Rhein gegangen und hätten das Land bis in die Nähe von Cöln verheert. Als die Römer aus Trier Verstärkung erhalten, streift eine Schaar der Deutschen westwärts und wird im Kohlenwalde aufgerieben; die Andern weichen über den Rhein, und vernichten einen römischen Heertheil, der sie verfolgend bei Neuß auf das rechte Ufer übergegangen ist. Dann wird eine Unterhandlung versucht, mit Marcomer und Sunno, welche damals, sagt Sulpicius, die »regales« der Franken waren; bald nachher aber eröffnet der römische Feldherr auf’s Neue den Krieg gegen Marcomer und Sunno, die »subreguli« der Franken, geht bei Cöln über den Rhein, zieht nordwärts bis zum Lande der Chamaven, trifft aber auf keine Feinde, nur daß einige Ampsivarier und Chatten unter der Führung Marcomer’s aus den entfernteren Bergrücken sichtbar werden. Es zeigt sich hier bei Sulpicius genau der Sprachgebrauch Ammian’s; dieselben Personen werden abwechselnd als duces, regales, subreguli bezeichnet, und Gregor von Tours, [S. 162]der diese Aussagen wiederholt, ist befremdet, daß nirgend von fränkischen Königen die Rede ist, und weiß nicht, ob die regales wirkliche Könige oder nur deren Stellvertreter waren. Für uns lassen Ammian’s Parallelstellen keinen Zweifel: es sind ampsivarische oder chattische Principes. Daß Claudian (ad laudem Stilic. I., 237 ff.) sie später, als sie gegen Stilicho unglücklich kämpfen, reges nennt, ändert hieran ebenso wenig, wie die wechselnde Titulatur der quadischen und alamannischen Fürsten bei Ammian. Nicht mehr hat es auf sich, wenn Gregor dann weiter bemerkt, Sulpicius lasse an einer spätern Stelle deutlich erkennen, daß die Franken einen König gehabt, den er allerdings nicht nenne: Gregor ist so gütig, die betreffende Stelle wörtlich einzurücken, wo sie denn nichts Anderes besagt, als daß Eugenius das alte Födus mit den Königen der Franken und der Alamannen erneuert habe, und mithin die Frage, ob es bei jedem der beiden Völker nur einen oder mehrere Könige gegeben, offenbar völlig unentschieden bleibt⁠[131].

Gregor selbst bestätigt dann unsere Ansicht durch seine unmittelbar folgenden Mittheilungen aus der fränkischen Ueberlieferung über die Herkunft der Merowinger. Man erzählt, sagt er, die Franken seien aus Pannonien gekommen, hätten sich zuerst am Rheine niedergelassen, dann nach Ueberschreitung des Rheines Thoringien durchzogen, und dort sich nach Gauen oder Staaten (iuxta pagos vel civitates) gelockte Könige gewählt, aus ihrer ersten und so zu sagen edelsten Familie, was denn auch die Siege Chlodovech’s näher darthäten (»die spätern Siege Chlodovech’s über die verschiedenen Frankenkönige, meint Gregor, bewiesen die Existenz dieser Gaukönige«)⁠[132]. Damals [S. 163]also sei Chlojo Frankenkönig gewesen, habe zu Dispargum im Lande der Thoringer gewohnt, und von dort aus die Stadt Cambrai und später das Land bis zur Somme eingenommen; aus seinem Stamme, behaupten Einige, sei Merowech entsprossen und dessen Sohn Childerich gewesen.

Der Zusammenhang dieses Berichts und das Auftreten Chlojo’s an seinem Schlusse läßt keinen Zweifel, daß wir unter den hier genannten Franken die Salier, und nur diese zu verstehen haben. Diese also hätten nach ihrem Rheinübergang über jeden ihrer Gaue oder Staaten⁠[133] einen König eingesetzt, und damals habe (mithin als einer dieser Gaukönige) Chlojo in Dispargum und später über Cambrai und Umgegend geherrscht. Für unsere Zwecke ist es nicht erforderlich, in die Untersuchung über die Lage von Dispargum und der linksrheinischen Thoringia einzutreten: für uns ist das Wesentliche, daß hier wie früher die Salier unter einer Mehrzahl von Herrschern gestanden, welche sie selbst einen jeden als Fürsten eines (kleineren oder größeren) Gaues bezeichnen. Was bedeuten nun die Worte, die Könige seien gewählt worden de prima, et ut ita dicam nobiliori suorum familia? welchem Satze dann entspricht, daß später, als Chlodovech die Gaukönige ausrottet, sie immer als seine [S. 164]parentes bezeichnet werden. Ist hier an wirkliche oder geglaubte Blutsverwandtschaft zu denken? Man hat wohl vermuthet, in früherer Zeit habe ein Volkskönig die ganze Civitas der Salier beherrscht, und dann sei das Land unter dessen Söhne getheilt und jedem ein Pagus zugewiesen worden. Leider entspricht aber diese Auffassung weder dem Wortlaut der Sage, noch den sonst gesicherten Thatsachen. So lange wir Bataven und Sigambern kennen, hat es keine Volkskönige, sondern immer nur Gaufürsten bei ihnen gegeben; man kann dafür kein beredteres Zeugniß wünschen, als Gregor’s Befremden, daß kein Schriftsteller vor ihm von Königen »der Franken« etwas weiß, und die Genugthuung, mit welcher er die inhaltleere Notiz über die »Könige der Franken und Alamannen« registrirt. Also an ein altes Volkskönigthum und spätere Erbtheilungen ist hier nicht zu denken. Sollen wir nun annehmen, eines Tages hätten alle kleinen Staaten der Salier beschlossen, es werde an die Spitze jedes einzelnen nicht mehr ein Princeps aus seiner Mitte, sondern ein Mitglied der Merovingischen Familie treten? zugleich aber, wohlverstanden, jeder kleine Staat seine politische Selbstständigkeit behalten – denn so zeigt es sich im Fortgang der Begebenheiten. Unmöglich wäre das freilich nicht, wohl aber, scheint mir, unglaublich. Man wird sich also wohl erinnern müssen, daß wir es hier mit sagenhafter Ueberlieferung zu thun haben. In deren Natur aber liegt es, einen Zustand nicht als solchen zu beschreiben, sondern (sehr lobenswerth in ästhetischer Beziehung) die Beschreibung in Erzählung zu verwandeln, wie z. B. aus der Existenz der Centurienverfassung die Geschichte des milden Königs Servius erwächst, wie sich die Form der friesischen Gerichte in die Darstellung von König Karl und dessen Verhandlungen mit Radbod und den ersten Asegen einkleidet. Unter dieser Voraussetzung bedeutet Gregor’s Angabe zunächst nichts Anderes, als daß, so weit die Erinnerung der Sage hinaufreicht, [S. 165]die Franken unter blutsverwandten Hundertfürsten oder Gaukönigen gestanden haben. Ist hieran nun etwas Auffälliges oder Besonderes? Bataven und Gugerner besaßen in alter Zeit nach unsern früheren Erörterungen auf ihren 80 Quadratmeilen vielleicht acht Gaue, einen jeden mit seinem princeps aus adligem Geschlecht an der Spitze. Wären es nun auch, anstatt acht, etwa zwölf oder sechzehn gewesen, wie vieler Heirathen oder Verschwägerungen hätte es bedurft, um alle diese stirpes nobiles in eine familia prima et nobilior zu verschmelzen, bei diesen Germanen, welchen der Mutterbruder ein näherer Blutsfreund dünkte als der Oheim von Vatersseite? Und daß schon zu Tacitus Zeit die principes unter ihres Gleichen zu heirathen liebten, ist längst bemerkt und als Beweis für das Dasein fürstlicher Geschlechter betont worden. So konnten sehr bald alle salischen Hundertfürsten sich als parentes betrachten, und wenn das salische Volk, im Bewußtsein seiner Verschiedenheit von Friesen, Chauken, Alamannen sich als eine große nationale Maegthe fühlte, so fand deren Einheit in der wirklichen oder vorausgesetzten Verwandtschaft ihrer Fürsten den concentrirten sinnlichen Ausdruck.

In Gregors Bericht erscheint nun Chlojo, wenigstens wie »Einige erzählen«, an der Spitze des Geschlechtes, aus welchem später Chlodovech entsprungen ist, eine Ansicht, mit welcher die Genealogie von St. Gallen, eine der ältesten unter den vorhandenen, übereinstimmt⁠[134]. Die Erwähnung Faramund’s als ersten Ahnherrn in andern Stammtafeln⁠[135], so wie Prosper’s Wort: Pharamundus regnat in Francia, führt uns hier nicht weiter; sie beweist nur, daß ein solcher Königsname bekannt und im siebenten Jahrhundert in die Genealogie aufgenommen [S. 166]war. Die historia epitomata aber und der Anfang der Gesta regum Francorum zeigen sich bei näherer Untersuchung als willkürliche Compilation. Sie beginnen mit der trojanischen Sage, welche außer den Verehrern Hunibald’s und Wasthald’s wohl keine Vertheidiger mehr gewinnen wird, finden dann bei Gregor die Nachricht des Sulpicius: Marcomere et Sunnone ducibus Franci in Germaniam prorupere, legen ein besonderes Gewicht auf das Wort duces, und lassen sich dadurch bewegen, als Gregor nachher wieder von Königen redet, über diese angebliche Änderung der Verfassung sich zu verbreiten. Aus scheinbaren Widersprüchen ihrer Quellen erwachsen diesen unbefangenen Harmonisten Umwälzungen und Regentenwechsel. Die Geschichte weist ohnehin den Marcomer und Sunno den Ripuariern zu; aber auch aus der ächten Sage der Merowinger ist Alles zu streichen, was über Gregor, und demnach über Chlojo hinauszugehen versucht.

Nicht viel besser aber steht es um die Sicherheit der Verbindung Chlojo’s mit den spätern Herrschern, insbesondere mit Childerich, dem Vater des weltgeschichtlichen Monarchen aller Franken. Gregor sagt: ex cuius stirpe quidam Merovechum fuisse adserunt. In einer Stammtafel (cod. S. Gall. bei Pertz l. c.) heißt Merovech der Enkel Chlojo’s durch Chlodobod, in einer zweiten (Duchesne I. 793) ohne Bezug auf Chlojo der Sohn eines ältern Merovech; in einer dritten (Bouquet II., 697) der Nachfolger des kinderlosen Chlojo, in einer vierten (Eccard fr. or. I., 23) der Verwandte Chlojo’s, der dessen unmündige Söhne entthront. Kaum leidlicher sind nur in der folgenden Generation berathen, wo Gregor und die drei letzten Tafeln Childerich als den Sohn Merovech’s bezeichnen, die erste aber als den Urenkel desselben mit Einschiebung zweier unbekannter Namen aufführt. Endlich in dem ältesten aller dieser Stammbäume (ex cod. l. Sal., [S. 167]Bouquet l. c.) verschwindet Merovech ganz, und Childerich erscheint als der Sohn Chlodobod’s, des Sohnes von Chlojo. Fast alle denkbaren Variationen sind erschöpft; nur eine wird wie mit sorgfältiger Vorsicht umgangen, gerade eine solche, die sich mit sonstigen historischen Angaben in Verbindung setzen ließe. Ich denke an die Erzählung des Priscus von zwei fränkischen Brüdern, die sich um die Herrschaft streiten, wozu man eine Andeutung bei Gregor (II. 7) vergleichen kann. H. Müller tauft die Brüder unbedenklich Chlodobod und Merovech, während Eichhorn, wahrlich mit vollem Rechte, jeden Versuch einer Combination auf diesem Gebiete zurückweist.

Das einzige sichere Ergebniß dieser Varianten ist die völlige Dunkelheit, welche schon im 6. Jahrhundert über allen Verhältnissen vor Chlodovech und dessen Vater lag. Die Namen einiger Könige waren Alles, was sich aus der Vergessenheit errettet hatte, ohne irgend eine Notiz über den Umfang oder den Zusammenhang ihrer Herrschaft. Man verband sie, wie einen Jeden der Wunsch, das mächtige Könighaus in seinen Anfängen zu verherrlichen, es eben lehrte. Was wir wissen, beschränkt sich auf die beiden Thatsachen, daß wie bei Cheruskern und Quaden, bei Burgundern und Alamannen, so auch bei den Saliern jeder Pagus seinen Hundertfürsten königlichen Geschlechts und Namens besaß, und daß einer dieser Fürsten sich die Stadt Cambrai und deren Gegend bis zur Somme unterworfen hatte.

Mit einer an Sicherheit streifenden Wahrscheinlichkeit ist hier schließlich hinzuzusetzen, daß auch das alte Verhältniß zwischen Fürsten und Gemeinde im Wesentlichen bis dahin ungeändert geblieben war. Schon oben habe ich an die Art und Weise erinnert, in welcher die erste Aufzeichnung der lex Salica nach den Prologen zu Stande gekommen ist; eine vollständige Discussion des Vorganges ist allerdings auch hier noch nicht [S. 168]thunlich, da sie bei der Beschaffenheit des quellenmäßigen Materials nur erfolgen kann, indem zugleich Chlodovech’s gesetzgeberische Thätigkeit in die Betrachtung hineingezogen wird. Erst dann wird sich die Richtigkeit der in den Prologen niedergelegten Aussagen nach jeder Beziehung darthun lassen: hier muß es bei ihrer im Allgemeinen anerkannten Glaubwürdigkeit⁠[136] genügen, festzustellen, was nach der Absicht ihrer Autoren hat ausgesagt werden sollen. Es berichtet nun der längere Prolog: Gens Francorum inclyta ... dum adhuc teneretur barbara⁠[137], inspirante Deo inquirens scientiae clavem. Dictaverunt Salica lege per proceris ipsius gentis, qui tunc tempore eiusdem aderant rectores; electi de pluribus viri quatuor ... qui per tres mallos convenientes ... de singulis iudicibus [l. iudiciis] decreverunt hoc modo. At ubi Deo favente rex Francorum Chlodoveus .. primus recepit catholicum baptisimi, et quod minus in pacto habebatur idoneo, per proconsolis regis Chlodovehi et Hildeberti et Chlotarii fuit lucidius emendatum. Also eine Versammlung des salischen Volkes beschließt eine Aufzeichnung des salischen Rechtes; sie wählt zu diesem Behufe aus ihren Proceres vier geeignete Männer aus; diese stellen die einzelnen Satzungen zusammen, und die souveräne Volksgemeinde verkündet diese Aufzeichnung als Gesetz. Von der Mitwirkung eines Volkskönigs ist keine Rede; die Gaukönige, d. h. die Proceres handeln im Auftrage der Volksgemeinde. Wie gesagt, ich will hier noch nicht urtheilen, ob der Autor des Prologs sich vielleicht geirrt hat: aber ist ein Zweifel denkbar über das, was er hat sagen wollen? daß in heidnischer Zeit das Volk und seine Proceres die Aufzeichnung beschlossen und vollzogen haben, [S. 169]daß erst unter Chlodovech, und nach dessen Taufe eine königliche Einwirkung erfolgt ist? Wenn Sohm erörtert, bei der ersten Redaction des Gesetzes hätten vier Thunginen den Inhalt der einzelnen Titel gewiesen, dann aber als souveräner Vertreter der Gens Francorum der Volkskönig denselben als Gesetz verkündet: so schließt er dies aus dem Inhalt des heute uns vorliegenden Textes, wo gleich in der ersten Zeile das Gesetz allerdings als ein königliches bezeichnet wird. Die entscheidende Frage, ob wir den Urtext überhaupt noch besitzen, ob die uns vorliegende Urkunde nicht die von Chlodovech emendirte ist, berührt er gar nicht; der König, den er der gens Francorum als Gesetzgeber hinzufügt, oder aus derselben heraus interpretirt⁠[138], soll nach ihm auch nicht Chlodovech, sondern einer von dessen heidnischen Vorgängern sein; ausdrücklich erkennt er an, (I., 38) daß »zur Zeit des salischen Gesetzes«, des uns vorliegenden, wie sich versteht, »nur ein König den ganzen Stamm beherrschte.« Nun wissen wir aber, so gewiß wie irgend ein Factum jener spärlich beleuchteten Zeit, daß vor Chlodovech kein König der ganzen gens Francorum oder Saliorum existirt hat, und wenn der uns vorliegende Text des Gesetzes überall einen solchen voraussetzt, so kann er schon deßhalb nur von Chlodovech oder aus Chlodovech’s Zeit herrühren. Und ebenso, wenn der Prolog sagt, daß in heidnischer Zeit die Volksgemeinde der Franken das Gesetz verkündet, König Chlodovech aber nach seiner Taufe es emendirt habe, so legt er die erste Verkündung nicht etwa dem König Chlodovech vor seiner Taufe, und auch nicht einem ältern Volkskönige bei, der nie gelebt hat, sondern im Gegensatze zu dem spätern monarchischen System der souveränen Volksgemeinde und ihren fürstlichen [S. 170]Lenkern. Ganz in demselben Sinne sagt denn auch der kürzere Prolog: placuit atque convenit inter Francos et eorum proceres, d. h. die Franken nebst ihren Proceres haben unter einander vereinbart: so redet niemand, der als gesetzgebendes Organ des Volkes einen souveränen Monarchen voraussetzt. Vielmehr geht die deutliche Meinung der Worte dahin, daß zwischen den fränkischen Gemeinden unter Einschluß ihrer Proceres die Aufzeichnung des Gesetzes verabredet worden sei: es ist das ein ausdrückliches Zeugniß, daß das Volk gerade nicht unter einer Königsherrschaft vereint gewesen, sondern in freier Einigung sein Gesetz beschlossen hat. Mit einem Worte, die Prologe kennen als Vertreter der salischen Civitas vor Chlodovech nur die Volksgemeinde und die Proceres, die rectores eiusdem gentis. Ob es möglich ist, durch anderweitige Beweismittel die Unrichtigkeit dieser ihrer Ansicht darzuthun, werden wir später sehen; hier aber ist zu constatiren, einmal, daß es nach dem Zeugniß der Prologe, ebenso wie nach jenem Gregor’s, bei den Saliern des 5. Jahrhunderts keinen großen Volkskönig, sondern nur reges iuxta pagos vel civitates creatos gab, sodann daß diese, eben so wie ihre Vorfahren zur Zeit Julian’s, nicht die Herren des Volkes, sondern die ausführenden Organe seines entscheidenden Willens waren. Dieselbe Ansicht spricht Jacob Grimm in seinem Schlußurtheil über die malberg’sche Glosse aus⁠[139]. »Zur Zeit des Bodogast, Salagast, Widogast,« sagt der treffliche Forscher, »die dem Text der erhaltenen ältesten Fassung bereits im fernen Dunkel liegt, waren die Franken Heiden, und ohne Könige, nur von Fürsten oder Herzogen beherrscht. Nicht zu übersehen ist die Formel ana theoda (coram populo) bei dem maialis votivus II., 11, und bei der Freilassung, XXVI., wo beide Male die Glosse mehr [S. 171]und älteres als der lateinische Text gewährt. Das dimittere ante regem trat, seitdem Könige walteten, an die Stelle des alten coram populo = ana theoda[140]. Wiederum cap. XLVI. hat der Text erst ante regem aut in mallo, und dann ausführlicher ante regem aut in mallo publico, hoc est in mallobergo ante theada vel tungino, wo die Glosse mit weggelassenem ante regem nur die alte Formel ante theuda aut tungino wiederholt. LVI., XCVI. bleibt regis praesentia unglossirt. Vollen Beweis kann das nicht bringen, aber uns ahnen lassen, daß die Glosse über die Zeit der Könige hinausreicht.«

Gewiß, wenn andere positive Momente dafür angeführt werden könnten, daß der jetzt uns vorliegende Text, seine lex dominica, seine monarchischen Satzungen im 5. Jahrhundert entstanden seien, so würden jene Auslassungen der Glosse keinen vollen und zwingenden Gegenbeweis erbringen können. Ob dieser Fall vorliegt, wird sich später zeigen; einstweilen dürfen wir registriren, daß Gregor, die Prologe und die Glosse von einem salischen Volkskönigthum vor Chlodowech nichts wissen, daß vielmehr Gregor’s gelockte Gaukönige gleichbedeutend mit den Proceres sind qui eiusdem gentis aderant rectores, [S. 172]gleichbedeutend mit den quadischen Judices, den burgundischen Hendinen, den Principes der taciteischen Zeit. Gregor’s letztes Wort über Chlodovech gibt dieser Anschauung ihren Abschluß. Nachdem er berichtet, wie Chlodovech den König der Ripuarier beseitigt und sich an seine Stelle gesetzt, erzählt er, wie jener die Herrschaft auch über alle Salier gewonnen. Chlodovech bringt den König Chararich und den König Ragnachar und den König Rignomer um, und, schließt Gregor, noch viele andere Könige ließ er tödten, sogar seine nächsten Verwandten, von denen er fürchtete, daß sie das Reich ihm entreißen könnten. Auf einem Gebiete also, ungefähr so groß wie das heutige Belgien gab es drei uns namentlich bekannte und außer ihnen noch viele andere Könige; tritt man deren Ehre zu nahe, wenn man sie mit Armin oder Inguiomer vergleicht?


Was die Glosse und deren Deutung im Allgemeinen betrifft, so kann ich nicht umhin, noch folgende Bemerkung anzuschließen. In der ersten Auflage dieses Buches habe ich Leo’s geistreiche Erklärung derselben aus dem Keltischen angenommen, wie bald nachher auch Waitz in seinem Buche über die Lex Salica, bei manchen Einwendungen im Einzelnen, die Berechtigung der Auffassung im Ganzen anerkannt hat. In der That ist nicht abzusehen, warum bei den Franken, welche in Belgien doch unter einer keltischen Bevölkerung ansässig geworden waren, und folglich mit dieser tagtäglich in rechtliche und gerichtliche Beziehungen kommen mußten, nicht auch einzelne keltische Termini, wie weiterhin so viele römische aufgenommen, oder warum bei einzelnen Stellen der Volksrechte nicht das Bedürfniß einer keltischen Interpretation fühlbar geworden sein sollte⁠[141]. Indessen [S. 173]man weiß, wie lebhaft sich der Widerspruch unserer Germanisten gegen Leo’s Behauptung erhoben hat⁠[142]; ich habe es also zur Zeit vermieden von Leo’s Sätzen noch weiter Gebrauch zu machen. Aber so völlig entschieden, wie es Waitz und Sohm jetzt, vornehmlich nach Grimm’s Erörterungen, annehmen, scheint mir die Frage durchaus noch nicht zu sein, vielmehr zu einem non liquet noch immer großer Anlaß vorzuliegen. Müllenhoff schreibt eine Erklärung der deutschen Wörter der Lex Salica, erkennt aber an, daß eine Anzahl gerade der wichtigeren, alodis, baro, filtortum, grafio, tangano fremden Ursprung zeigen. Bei andern, z. B. thunginus oder tunginus wird der deutsche Charakter zweifelhaft, nicht durch den Mangel einer Ableitung, sondern durch den Ueberfluß möglicher aber sämmtlich unsicherer Deutungen, nach welchen der Thunginus entweder der Bezirksgraf oder der Decan oder der Ehrwürdige oder der Zwingende sein würde. Mit mithio weiß kein Germanist etwas Rechtes anzufangen; Grimm’s letzte Erklärung beginnt mit einem altsächsischen Verbum messen, und endigt mit einem »an den Schild klopfen«; Kern dagegen klopft an, ob man nicht statt des völlig unerklärlichen mithio lieber withio lesen wolle, was freilich bei der großen Zahl der Urkunden, die das Wort erwähnen, absolut unzulässig ist. Ich nehme mir nicht heraus, die grammatischen und etymologischen Erörterungen eines Jacob Grimm von der sprachlichen Seite her zu kritisiren; wenn er aber den Tunginus deshalb für einen Decan halten will, weil wir damit einen Beweis für die sonst unbekannte Thatsache gewännen, daß die Franken die Zehnzahl tun genannt hätten, und dann diese Bezeichnung sofort für die weitere Erläuterung der chunnas verwerthet, so braucht [S. 174]man nicht Linguist zu sein, um den völlig beweislosen Zirkelschluß zu erkennen. So zeigt sich Ungewißheit an allen Enden, und mir scheint, daß Leo eine dankenswerthe Entdeckung lediglich durch die Uebertreibung des damit gemachten Gebrauches verdorben hat. Er fand nun Keltisches an hundert Stellen, wo die Widerlegung auf der Hand lag: darüber kam ein nicht selten werthvolles Erklärungsmittel in allgemeine, unverdiente Mißachtung. Nach allen darüber gepflogenen Verhandlungen kann ich auch heute nur finden, daß die Annahme eines, wenngleich nur sehr sporadischen Einflusses der keltischen Umgebung über eine Reihe von Worten und Sachen, wie chrenecruda, baro, mithio, contubernium besseren Aufschluß als irgend eine andere Hypothese gewährt. Mit Recht macht Müllenhoff darauf aufmerksam, daß gerade auf dem belgischen Boden während langer Jahrhunderte deutsche, keltische und romanische Elemente sich berührt, bekämpft und gegenseitig durchdrungen haben.

[120] Similitudine morum concordes sagt er einmal.

[121] Beide Epitheta bei Ammian.

[122] Ich zweifle nicht daran, daß bei Fredegar, Ammian, der vita s. Desider. u. Privati nur die oft vorkommende Verwechslung der Alamannen und Alanen das Ereigniß in das fünfte Jahrhundert gebracht hat. Stälin Wirt. Gesch. I. 118 hätte über den Werth der Deductionen bei Bolld. l. c. nicht in Zweifel zu sein brauchen.

[123] Die mit ihnen befreundeten Vadomar und Gundomad hausen als römische Clienten am Schwarzwald. Vgl. Baumann in den deutschen Forschungen 16, S. 219.

[124] Ep. ad Sen. Pop. Atn. p. 279.

[125] Vgl. Schröder, histor. Zeitschr. XLIII, 1 ff. Noch im 4. Jahrhundert unterscheidet Ammian, auch hier durch Kaiser Julian bestätigt, sehr bestimmt die Salier von den Chamaven und den Chattuariern. Der Gau der letztern umfaßt in späterer Zeit den größten Theil der Gugerner so wie auf der rechten Rheinseite einen Landstrich an der Ruhr.

[126] Als die Eindringlinge wieder besiegt sind, werden ansehnliche Schaaren derselben als römische Unterthanen im innern Gallien angesiedelt, und hiebei die drei angeführten Namen genannt.

[127] Ammian 17, 2. Julian’s Brief an die Athener.

[128] Zosimus III, 6.

[129] Liban. epitaph. in Jul. opp. ed. Reiske I, 549.

[130] Greg. Tur. hist. eccl. II, 9.

[131] Wietersheim hätte es sich also ersparen können, über die Natur und die Befugnisse dieser angeblichen Monarchie weitläufige Vermuthungen anzustellen.

[132] Giesebrecht, Uebersetzung Gregor’s I, 69, Note.

[133] Waitz, V. G. I3, 305 verfügt: das vel ist nicht erklärend zu nehmen. Bis er einen Beweis dafür beibringt, erlaube ich mir einfach zu erwidern: das vel ist erklärend zu nehmen. Giesebrecht erläutert, unter pagi seien hier Hundertschaften verstanden, die bei Gregor gewöhnlich pagi genannt werden, während die Gaue, die sich an die alte gallische Eintheilung der Stadtgebiete anschlossen, civitates heißen. Wenn dies nur bedeuten soll, daß die Gebiete der einzelnen Könige verschiedene Größe gehabt, so bin ich einverstanden; sollten aber Unterkönige der Hundertschaften und Oberkönige der Civitas gemeint sein, so wäre dies im Wiederspruch mit der Gleichberechtigung, die sich überall in der Geschichte dieser kleinen Häuptlinge zeigt.

[134] Pertz M. G. II, 307.

[135] Duchesne I, 793, und Pertz l. c.

[136] Vgl. Waitz, das alte Recht, 37, 38, Sohm R. u. G. V. I, 52.

[137] Ohne Zweifel ist gemeint, als sie noch dem Heidenthum anhing.

[138] Auf seine Theorie, daß noch unter Chlodovech ein Concilium Civitatis, eine Heerversammlung des salischen Volkes mit Regierungsrechten Statt gefunden, komme ich unten zurück.

[139] Vorrede zu Merkel’s lex Salica S. 68.

[140] Hier wie oben kann ich nur constatiren, daß wenn Sohm wieder den König als den geborenen Vorsitzenden in der Volksversammlung voraussetzt, dies eben auch hier eine Voraussetzung ohne Quellenbeweis ist. Die Glosse kennt nur die Volksgemeinde ohne den König, und erst der im 6. Jahrhundert niedergeschriebene Text setzt den König der Volksgemeinde hinzu. Kern’s Erörterung zu tit. 46, nach welcher theoda gerade den König, den altsächsischen theoden bezeichnen soll, weil sonst der Satz sinnlos sei, scheint mir völlig aus der Luft gegriffen. Denn was ist an der Bestimmung auszusetzen, daß die Freilassung vor der Volksversammlung, oder (auch allein) vor dem Thunginus erfolgen kann? Auch die sprachliche Erörterung Kern’s an dieser Stelle ist weit von Bündigkeit entfernt.

[141] Grimm, Vorrede zu Merkel’s lex Salica, V, hält das für unverträglich mit dem fränkischen Nationalstolz. Aber die Salier saßen in Belgien nicht als siegreiche Eroberer, sondern als dienende Föderalen.

[142] Grimm l. c. erklärt ihn für eine Ehrensache der deutschen Philologie.


§ 5. Fortsetzung. – Gothen.

Das älteste Zeugniß über die gothische Verfassung gibt Tacitus: paullo adductius regnantur quam ceterae Germanorum gentes, nec tamen supra libertatem – omniumque harum gentium – erga reges obsequium. Ich erörterte oben den Sprachgebrauch der Germania, und halte demnach diese Könige in der That für erbliche Beherrscher des gesammten gothischen Volkes. Nur ist daraus keine Monarchie der spätern Weise zu folgern; die Worte des Schriftstellers zeigen die Volksgemeinde factisch etwas beschränkter, rechtlich aber in demselben Zustande wie bei den übrigen Germanen. Die Könige verhalten sich hier zu den Hundertfürsten wie diese zu den Geschlechtsältesten: [S. 175]das Nähere darüber werden wir im folgenden Paragraphen kennen lernen.

Diese Monarchie wird nun, wahrscheinlich durch scandinavische oder slavische Einwirkung, im Anfang des zweiten Jahrhunderts gebrochen. Die Hundertfürsten werden wieder selbstständig, eine Masse des Volkes nach der andern macht sich auf und zieht gegen Süden⁠[143], da erscheinen sie seit 166 in stets verstärkter Macht den Römern gegenüber an der Donaugrenze. Hier treten sie auch für uns in helleres geschichtliches Licht, obgleich noch immer unsere Kenntniß keineswegs im Verhältniß zu ihrer Bedeutung steht.

Die römischen und griechischen Erzähler schwanken schon über die Ausdehnung des Namens. Die meisten gebrauchen für alle Stämme von den Grenzen der Jazygen bis zur Donaumündung in freier Abwechselung die Namen Scythen, Geten und Gothen: so Trebellius Pollio (in Gallieno 6) illi Gothi qui evaserant ... omnes gentes suorum ad Romanas excitaverant praedas, woran er dann eine Aufzählung deutscher, thrakischer und sarmatischer Stämme schließt. So versichert Syncellus, wohl nach Dexippus, Gothien sei der einheimische Name Scythiens, der anon. Vales. bezeichnet Illyricum und den Pontus als seine Grenze, endlich noch in späterer Zeit rechnet Prokop die Gepiden und Vandalen zu der Einheit des Gothenvolkes.

Genauer reden dagegen einige wenige, für diese Zeit auch sonst werthvollere Berichterstatter. Was wir aus Jordanes als einheimische Kunde beglaubigen können, daß der Gothenname im eigentlichen Sinne nur den Greutungen und Thervingen zugekommen, steht fest auch im Sprachgebrauche Mamertin’s (Genethl. [S. 176]16), der insbesondere die Thervingen als gesonderte Völkerschaft hervorhebt, Ammian’s und Zosimus⁠[144]. Die beiden letzten bezeichnen die gesammte Völkermasse als Scythen⁠[145]; wo sie den Gothennamen verwenden, sind stets die beiden angeführten Stämme gemeint. Ich bemerke besonders zwei Stellen Ammian’s: 31,3 § 7. 8. und 27,5. Dort heißt es, nachdem Athanarich’s Niederlage durch die Hunnen entschieden ist: fama late serpente per Gothorum reliquas gentes – daß die Hunnen, ein unbekanntes Volk, im Lande seien – populi pars maior, quae Athanaricum attenuata necessariorum penuria deseruerat, quaeritabat domicilium remotum. Jene reliquas gentes hat man auf Taifalen, Victovalen, Gepiden gedeutet, weil die Thervingen, nachdem sie das Schwert der Hunnen gefühlt, nicht erst durch das Gerücht über sie belehrt zu werden brauchten. Da aber der Satz ohne Unterbrechung fortschreitet, so scheint mir die Identität jener gentes und der populi pars maior nicht zu bezweifeln: ihre Desertion ist schon vor der Schlacht erfolgt, und so sind ihre Gemüther den Wirkungen des Rufes noch offen. Dies bestätigt sich 31,4, wo die pars maior unter Alavivus an der Donau versammelt ist, und dann § 2 Ammian erst besonders von der Aufregung der übrigen Scythenvölker anhebt.

Ebenso bestimmt ist 27,5 nur an die Thervingen zu denken. Valens Hauptquartier in Marciodunum, das Lager bei Daphne, der zweite Donauübergang bei Noviodunum, Alles weist auf die unterste Strecke des Donaulaufes. Höher den Strom hinauf ist Alles ruhig und von einer Theilnahme der übrigen »Scythen« keine Rede, Ammian sagt es ausdrücklich 31,4 § 3: quae res (die Unruhen von 376) adspernanter a nostris inter initia [S. 177]ipsa accepta est, hanc ob causam, quod illis tractibus non nisi peracta aut sopita audiri procul agentibus consueverant bella – was doch auf den dreijährigen ersten Krieg des Valens unmöglich anzuwenden ist. Nur mit den Thervingen hat Valens zu thun; dies wird unwiderleglich durch den Umstand dargethan, daß die Gegner während des Kampfes und bei den Friedensverhandlungen unter der Leitung des Athanarich stehen, welcher durch alle Zeugnisse, vor Allem durch jenes des Ammian selbst, als der einflußreichste unter den Fürsten der Thervinger sicher gestellt ist. Wenn also Ammian an einer Stelle (27,5) die Greutungen als die Widersacher des Valens nennt, so hat Zeuß einleuchtend Recht, hier ein Versehen, einen durch Flüchtigkeit herbeigeführten Schreibfehler des Autors zu behaupten, und es war meinerseits ein Versehen, wenn ich früher Zeuß des Irrthums geziehen habe. Ammian sagt: navibus ad transmittendum amnem convexis, perrupto barbarico, continuatis itineribus longius agentes Greutungos bellicosam gentem aggressus est, postque leviora certamina Athanaricum ea tempestate iudicem potentissimum ausum resistere .. coegit in fugam. Es ist unmöglich, den in ruhigem Zusammenhange fortschreitenden Satz zu zerschneiden, das zuerst bezeichnete Volk von dem unmittelbar nachher genannten Feldherrn zu trennen, und den Schriftsteller dahin zu interpretiren, daß Valens nach einigen Scharmützeln mit den Greutungen sich wieder gegen die Thervingen gewandt und dort den Athanarich entscheidend geschlagen habe. Vielmehr ist überall nur von einem Widersacher die Rede, und da dieser von Athanarich geführt wird, so ist eben Thervingos statt Greutungos zu verbessern. Das perrupto barbarico macht keine Schwierigkeit; es geht daraus nur hervor, daß die Wohnsitze der Thervingen nicht bis hart an die Donau reichten, sondern einige Meilen weit von den Ufern des Stromes entfernt waren. Ob der dazwischen liegende Landstrich unbewohnt [S. 178]oder von andern gothischen Stämmen, Taifalen oder Peucinern besetzt war, wissen wir nicht. Jedenfalls betrifft der Krieg von 367 nur die Thervingen; nur sie sind an dieser Stelle mit der Benennung Gothen bezeichnet – ein Ergebniß, von dem wir sogleich eine folgenreiche Anwendung zu machen hoffen.

Nämlich vor der Zeit des Athanarich fehlen uns beinahe alle Angaben über gothische Verfassung. Mit einigen Königsnamen, die aus dem Treiben jener scythischen Masse hervortauchen und unbestimmbar wieder verschwinden, ist unsere Kenntniß erschöpft. Athanarich’s Stellung dagegen wird mehrfach und von verschiedenen Seiten her beschrieben. Zunächst nennt ihn Auxentius (ed. Waitz p. 20) iudex Gothorum, so wie Ammian iudex Thervingorum, iudex potentissimus, ein Titel, der, wie wir wissen, wohl für fürstliche Würde, nicht aber für die Stellung eines Volksherrschers beweist. Nähere Erläuterung gibt Themistius (p. 132 ed. Harduin.) bei dem Kriege von 367: ἐγὼ παρατάξεις μὲν οὐ τεθέαμαι Σκυθικοὺς, ἐκκλησίαν δὲ φόβον καὶ σύνεδρον καταπλήξεως καὶ στρατηγὸν Ῥωμαίων ἐπιτάττοντα Σκυθῶν βασιλεῦσιν. Nur von den Thervingen ist die Rede: hier sind der Könige eine Menge, alle erscheinen in gleicher Stellung und erst nachher hebt sich Athanarich unter ihnen in folgender Weise heraus, p. 134: προήγορον εἶχον οὐδετέρᾳ ληπτὸν οὔδε ὥσπερ γλώττῃ βάρβαρον, οὕτω δὴ καὶ τῇ διανοίᾳ, ἀλλ’ ἐν τῷ συνεῖναι μᾶλλον σοφώτερον ἤ ἐν τοῖς ὅπλοις· οὕτω γοῦν τὴν μὲν μὲν τοῦ βασίλεως ἐπωνυμίαν ἀπαξιοῦ, τὴν τοῦ δικάστου δὲ ἀγαπᾶ, ὡς ἐκεῖνο μὲν δυνάμεως πρόςρημα τὸ δὲ σοφίας⁠[146]. Dies ist wichtig für die Charakteristik des Ealdordomes, welchem beide Seiten, die richterliche und kriegerische, [S. 179]gleich sehr eignen: im Zusammenhange mit der ersten Stelle zeigt es aber deutlich, daß auch eine kleine Stammherrschaft unter dem Königstitel auftreten kann. Athanarich ist der Sprecher für viele Genossen, welche Könige heißen wie er selbst; für den Inhaber einer geschlossenen Herrschaft über die Civitas der Thervingen kann er aber nicht gehalten werden. Mit gutem Grunde also nennt ihn Themistius später kurzweg Σκύθης ἢ Γέτης δυνάστης und nicht βασιλεύς (p. 146), obgleich er vorher den letztern Ausdruck anwandte, weil dort die Mehrheit der Inhaber eine unbegründete Steigerung des Begriffes verhinderte⁠[147].

Damals also, 367, bei dem Angriffe der Römer, ist seine Stellung im Wesentlichen der Armins unter den Cheruskern analog: er hat unter seines Gleichen die Hegemonie, wie bei Ammian die beiden Anführer der Alamannen. Bald darauf aber treten Ereignisse ein, wo dieses Ansehen um ein Beträchtliches geschmälert wird, das Volk sich spaltet, und ein anderer Geschlechtsfürst zu einer ähnlichen Höhe emporsteigt.

Von den Streitigkeiten des Jahres 370⁠[148] erzählt Sokrates (VI. 33): οἱ πέραν τοῦ Ἴστρου βάρβαροι οἱ καλούμενοι Γότθοι ἐμφύλιον πρὸς ἑαυτοὺς κινήσαντες πόλεμον, εἰς [S. 180]δύο μέρη ἐτμήθησαν, ὧν τοῦ ἕνος ἡγεῖτο Φριτιγέρνης, τοῦ δὲ ἑτέρου Ἀθανάριχος. Nicht eine Andeutung also, daß Athanarich früher eine gesetzliche oder erbliche Obergewalt über die Civitas gehabt, daß man Fritigern als einen Aufrührer zu betrachten habe, beide stehen vielmehr als selbständige Souveräne da. Fritigern siegt mit römischer Hülfe, wird Christ und befestigt dadurch die Spaltung, statt der einen Hegemonie gibt es deren jetzt zwei bei den Thervingen, und daß auch er keine eigentliche Königsgewalt besitzt, zeigt Sokrates, indem er erzählt, Ulfilas habe bekehrt οὐ μόνον τοὺς ὑπὸ Φριτιγέρνην ἀλλὰ καὶ τοὺς Ἀθανάριχον ταττομένους βαρβάρους – ταττομένους, die Anhänger der beiden Parteihäupter, nicht die Untertanen zweier Könige⁠[149]. Die Verfassung ist durch diese Vorgänge nicht verändert worden, die Gau- und Geschlechtsfürsten herrschen nach wie vor; nur ihre politische Gruppirung, nicht aber ihr staatsrechtliches Verhältniß hat sich umgewandelt. Nur zu diesem Bilde paßt die Erzählung de ss. martyr. Gothis (Bolld. 26. März) – die mit der gewöhnlichen Ansicht in scharfem Widerspruch, begreiflicher Weise nach Tillemont erst von Waitz wieder beachtet worden ist – sechs und zwanzig Gothen beiderlei Geschlechts seien durch den ἄρχων (die Würde, die Ulfilas durch reiks ausdrückt) Wingurich oder Jungerich zur Zeit des Valentinian, Valens und Gratian, also eben zur Zeit des Athanarich hingerichtet worden, die Gattin eines andern gothischen Fürsten habe aber ihre Gebeine nach Kyzikos [S. 181]gebracht. Ausführlicher noch meldet die vita S. Sabae (Bolland. 12. April): οἱ κατὰ τὴν Γοτθίαν μεγιστάνες, also mehrere Fürsten, beginnen eine Verfolgung der dort wohnenden Christen. Nachdem sie den Anstoß gegeben, verschwinden sie aber aus unserem Gesichtskreis, und weiterhin sehen wir nur noch die Dorfgemeinden handeln. Sie wachen über die Reinheit des Glaubens, vertreiben den Saba und nehmen ihn erst nach längerer Zeit wieder auf. Dann tritt eine neue Verfolgung ein; wieder ist es die Dorfgemeinde, die den Heiligen bedrängt, diesmal vermittelt aber ὁ ἄρχων τῆς ἀνομίας und entläßt Saba mit geringschätzender Milde. Den griechischen Ausdruck wird man erklären können: der Fürst der verfolgenden Heiden; es ist der uns schon bekannte Titel des Gaukönigs. Μετέπειτα δὲ, heißt es c. 4 weiter, διωγμοῦ μεγάλου κινηθέντος ὑπὸ τὼν ἁμαρτανόντων ἐν τῇ Γοτθία – werden andere christliche Priester erschlagen, Atharidos, der Sohn des Häuptlings (βασιλισκός) Rhothesteos, kommt in das Dorf mit einer Schaar gottloser Räuber, ergreift und tödtet den Heiligen.

Hier ist nun Alles ganz deutlich. Gothia kann nur das Land der Thervingen sein, denn im andern Falle wäre eine Christenverfolgung durch das ganze Scythien im obigen Sinne beschrieben, die nach der Vergleichung mit Sokrates geradezu geläugnet werden muß. Die Megistanes sind also die Fürsten der Thervingen, unter denen von dem Königthum eines Einzigen gar keine Rede ist, und Atharid, den man für Athanarich gehalten hat ohne positiven Grund⁠[150], steht unter ihnen ohne besonderes Zeichen, ein kleiner König, ein Archon, wie sie Alle. In Bezug hierauf verhält sich die Vita zu Auxentius und Sokrates, wie bei dem Kriege von 367 Themistius zu Ammian. Diese [S. 182]halten sich an den einflußreichsten Lenker und nennen nur den Einen, ohne deshalb die freie Selbstbestimmung der Uebrigen verneinen zu wollen⁠[151]. Von der Kirchennachricht der vita wird man keinen Ueberblick dieses Zusammenhangs verlangen.

Dieser Zustand dauerte nun beinahe bis zu der hunnischen Invasion; von Hergang und Folgen der Versöhnung sagt Sokrates aber nichts Näheres, und wir sind hier von Neuem auf Ammian angewiesen. Wir bemerkten bereits, daß das Volk wieder unter Athanarich’s Hegemonie sich vereinigt, an dem Kampfe selbst nur der kleinere Theil mit ihm Antheil genommen hat. Mit diesem wirft er sich nach der Niederlage nach Caucaland, eine Masse der übrigen Stämme erscheint unter Anführung des Alavivus an der Donau (31, 4 § 1), an diese schließt sich unmittelbar nachher Fritigern mit seinen Genossen an: nicht mit einer Sylbe hebt der Schriftsteller hervor, daß hier eine große Monarchie zertrümmert, daß neue Könige emporgekommen seien, ein Stillschweigen, welches sich nur unter der Voraussetzung erklärt, es seien die längst herrschenden Gaufürsten, die jetzt nach der Niederlage des Oberfeldherrn frei über ihr Schicksal bestimmen.

In gleichem Sinne schreibt Eunapius p. 84: φυλαὶ τῶν πολεμίων τὴν ἀρχήν διεβεβήκεσαν ἄπειροι, καὶ πλείους ἐπιδιέβαινον, οὐδενὸς κωλύοντος· εἶχε δὲ ἑκάστη φυλὴ ἱερά τε οἴκοθεν τὰ πάτρια συνεφελκομένη καὶ ἱερὲας καὶ ἱερείας– [S. 183]der Aufzug dieser Priester wird dann weitläufig geschildert. Wenn die Bezeichnung Phyle nicht genügte, so würde die Angabe dieser Heiligthümer jeden Zweifel ausschließen, hier kann nur von Geschlechtern oder Stämmen und bei der zahllosen Menge derselben nicht von ganzen Völkern die Rede sein. Ihre Fürsten werden genau so beschrieben, wie der magnus numerus regum bei Ammian: τὸ τῶν Σκυθῶν ἔθνος ἐξελαυνόμενοι τῆς χώρας ὑπὸ τῶν Οὔννων, διεβεβήκεσαν τῶν φυλῶν ἡγέμονες ἀξιώματι καὶ γένει προήκοντες⁠[152]. Dies sind die Optimaten, welche Ammian hier und da als die leitende Behörde im römischen Kriege nennt: wie früher Athanarich sind jetzt Fritigern und Alavivus die frei gesetzten Führer der gleichberechtigten Genossen. Eine entscheidende Parallele dazu gibt beinahe wörtlich zu Sokrates stimmend Eunapius zum Jahre 392 (die Aethelinge sind in Streit über die gegen Rom zu befolgende Politik) ἦν δὲ ἡγεμὼν τῆς μὲν θεοφίλους καὶ θείας μέριδος Φράβιθος – οἱ δὲ πολλοὶ καὶ δυνατώτεροι – πρὸς τὴν ὠδῖνα τῆς ἐπιβουλῆς σφαδάζοντες ἐμεμήνεσαν ὧν ἦρχεν Ερίουλφος. Auch hier noch, Jahre lang nach der Schlacht von Adrianopel, nach den verzweifelten Kämpfen, in denen ein Mensch wie Fritigern jeden Anlaß zur Constituirung des Königthums gehabt hätte, wäre damals nicht der Geist der Nation so weit davon entfernt gewesen – auch hier ist von einer neuen Verfassung keine Rede, und die Phylen wie ihre Beherrscher sind noch erhalten, obgleich die Civitates von den Hunnen unwiederbringlich zertrümmert worden sind.

Ueber die Thervingen des vierten Jahrhunderts haben wir also hinlängliche Sicherheit, welche durch die Uebereinstimmung mit den oben erörterten Völkerzuständen doppelt zuverlässig [S. 184]erscheint. Dies Resultat auch auf Taifalen, Victovalen und die sonstigen kleinern Stämme jenes Complexes auszudehnen, hat kein Bedenken; von den Vandalen wird noch besonders Rede sein, nur über Greutungen und Gepiden ist ohne Berücksichtigung des Jordanes oder seiner Gewährsmänner nicht abzuschließen. Es fragt sich, ob dessen Darstellung des amalischen Königthums, die in ihrer buchstäblichen Ausdehnung ohne allen Werth ist, von ihm selbst vernichtet wird und nur in abgeschwächter Weise allgemeinen Glauben gefunden hat – ob diese also auf einen haltbaren Kern reducirt werden kann. Der einzig mögliche Weg dazu liegt bestimmt vorgeschrieben da. Nicht mit ihrem Inhalte dürfen wir capituliren; unsere Untersuchung kann nur darauf gerichtet sein, ob aus den verfälschten Formen, welche die älteste Sage durch Cassiodor und die Compilation des Jordanes etwa erhalten hat, noch gehaltreiche Trümmer des echten Bestandes herauszufinden sind.

Jordanes meldet von Cassiodor, daß derselbe zwölf Bücher de origine actibusque Getarum ab olim usque nunc per generationes regesque descendente geschrieben habe. Ebenso sagt König Athalarich von seinem Minister (Var. IX, 25) tetendit se etiam in antiquam prosapiem nostram, lectione discens, quod vix maiorum notitia cana retinebat. Iste reges Gothorum longa oblivione celatos latibulo vetustatis eduxit, iste Amalos cum generis sui claritate restituit, evidenter ostendens, in decimam septimam progeniem stirpem nos habere regalem. Cassiodor selbst läßt sich von seinen Freunden anreden (Var. praef.): dixisti ad commendationem universitatis frequenter reginis ac regibus laudes: duodecim libris Gothorum historiam defloratis prosperitatibus condidisti. Ganz dazu stimmt seine Aeußerung über die Königin Amalasuntha (Var. XI, 1) die domina quae tot reges habuit quot parentes ... hanc si parentum cohors [S. 185]illa regalis adspiceret, tanquam in speculum purissimum sua praeconia mox videret. Enituit enim Amala felicitate, Ostrogotha patientia, Athala mansuetudine, Winitarius aequitate, Unimundus forma, Thorismundus castitate, Walamer fide, Theudimer pietate, sapientia inclytus pater.

Aus dem Wortlaute dieser Aeußerungen wird Niemand eine andere Vorstellung von dem Inhalte derselben gewinnen können, als daß Cassiodor dem Athalarich sechzehn amalische Vorgänger auf dem gothischen Königsthrone zugeschrieben, und in seiner historia Gothorum die Geschichte dieser sechzehn Regierungen berichtet habe. Da wir jedoch das Buch nicht selbst besitzen, sondern es nur nach dem von Jordanes gemachten Auszug beurtheilen können, so ergibt sich hier eine Schwierigkeit. Allerdings zeigt die Stammtafel der Amaler bei Jordanes wie in der vorher erwähnten Varienstelle siebzehn Generationen, aber in seiner Erzählung wird von Jordanes erst der sechste in der Reihe als König aufgeführt, und nach ihm für ein ganzes Jahrhundert nur von nicht amalischen Königen der Gothen berichtet. Zur Beseitigung dieses Widerspruchs bemerkt Dahn, auch wenn in der That nur Gapt, Ostrogotha und Ermanarich, nicht aber Unilt, Athala u. s. w. wirklich regiert hätten, so könnte das Haus der Amaler als eine stirps regia durch 17 Generationen bezeichnet werden, und da Jordanes zwischen Ostrogotha und Ermanarich nichtamalische Könige einschiebe, sei dies denn auch wohl Cassiodor’s Meinung. Die Möglichkeit jener Bezeichnung zugegeben, beklage ich nur den Mangel des Beweises für ihre Wirklichkeit. Denn Cassiodor nennt die Vorfahren der Amalasuntha eine cohors regalis, und sagt ganz ausdrücklich: tot reges quot parentes. Dahn schiebt dies als übertreibende Phrase bei Seite, ohne Zweifel ein bequemes Mittel, eine unbequeme Meinungsäußerung los zu werden. Bemerken wir, es handelt sich hier noch nicht um die Richtigkeit dessen, was Cassiodor [S. 186]gesagt hat, sondern nur um die Frage was er hat sagen wollen, und ich denke, daß Cassiodor seinen Interpreten bemerken darf, er meine nicht »Prätendenten«, wenn er »Könige« sagt. Schirren wirft die Frage hin, ob Cassiodor etwa bloß die Amaler, die er Var. XI, 1 namentlich aufführt, für regierende Könige halte, da in der Stammtafel ja ohne Zweifel manche nicht regierende Herren genannt würden. Gewiß ist letzteres richtig in Bezug auf Berismund und dessen Nachkommen, und möglich bei den Brüdern Ermanarich’s. Dies aber berührt die Hauptfrage gar nicht, denn nicht darauf kommt es an, ob neben den regierenden Königen noch sonstige Prinzen genannt werden, sondern ob Cassiodor siebzehn amalische Könige statuirt hat. Wollte man statt dessen nur die neun, Var. XI, 1, genannten Herrscher gelten lassen, so wäre dadurch einerseits die Verwicklung mit Jordanes nicht gelöst, da dieser auch den XI, 1 aufgeführten Athala als König nicht erwähnt, und andererseits hätte Cassiodor auch den Ermanarich nicht als wirklichen Herrscher angesehen, woran doch nicht zu denken ist. Köpke scheint mir hier einleuchtend richtig zu bemerken, daß die Var. XI, 1 vorkommende Auswahl lediglich nach den charakteristischen Tugenden jener Könige gemacht ist; nur diejenigen sind genannt, deren Cardinaltugend sich der Dame Amalasuntha verbindlicher Weise aneignen ließ, der Milde, der Fromme, der Keusche. Könige bleiben deshalb auch die Nichtgenannten, Isarna, der Eiserne, der grimme Ermanarich, und wie sie weiter heißen.

Die Geschichte also dieser sechszehn königlichen Vorfahren Athalarich’s hat Cassiodor’s historia Gothorum erzählt. Sein Schreiben, Var. XI., 1, zeigt, daß er ein Bild von dem Charakter der Einzelnen hatte: wie wäre auch sein Zweck, den römischen Unterthanen die Herrlichkeit ihres Fürstenhauses darzuthun, durch die bloße Nomenclatur eines Stammbaumes erreichbar gewesen? Das Glück des Einen, die Standhaftigkeit [S. 187]des Andern, die Treue des Dritten mußten in den Begebenheiten ihrer Regierung veranschaulicht werden, wenn nicht die Namen Amala, Ostrogotha, Thorismund den Unterthanen des großen Theoderich Schall und Rauch bleiben sollten. Den römischen Lesern konnte in diesem Zusammenhange neben dem Ruhme der Amaler auch die historische Trefflichkeit ihrer gothischen Mitbürger überhaupt vor Augen geführt werden; so fügte Cassiodor der Geschichte der Amaler noch eine Vorgeschichte des Gothenvolkes hinzu, indem er den Eroberungszug derselben aus dem Norden an den Pontus und die Donau um ein Jahrtausend zurückdatirte und mit scytischen und thrakisch-getischen Geschichten, die er den Gothen aneignete, diesen Zeitraum ausfüllte. In der neuen Heimath am Pontus ließ er dann, etwa ein halbes Jahrtausend vor Theoderich, die Herrschaft der Amaler sich emporheben. Kein römisches Geschlecht konnte hienach einen fürstlichen Adel wie die amalischen, ja der Populus Romanus selbst konnte keine ruhmreiche Vergangenheit von gleichem Umfang wie diese gothische aufweisen.

Die amalischen Könige, dürfen wir weiter schließen, haben nach Cassiodor bis zur hunnischen Invasion über alle Stämme der gothischen Nation geherrscht. Auch dies ist die deutliche Meinung der oben wiederholten Varienstellen, und bestätigt wird sie durch mehrere, ohne Zweifel aus Cassiodor geschöpfte Aussagen des Jordanes. Als König Ostrogotha regiert, heißt es Getica 17, haben sich die Westgothen noch nicht abgesondert. Erst kurz vor dem Angriff der Hunnen, wiederholt der Autor c. 24, haben sich die Westgothen aus irgend einer Absicht getrennt. Dennoch aber behalten die Amaler das angestammte Anrecht auf ihr Volkskönigthum über alle Gothen. Als der Amaler Berismund, erzählt Jordanes c. 33, den Tod des Westgothenkönigs Wallia erfährt, eilt er nach Tolosa, um sich die Thronfolge zu sichern; wer denn, sagt Jordanes, wer [S. 188]hätte über die Wahl gezweifelt, wenn ein Amaler auftrat? Leider findet Berismund bei seiner Ankunft den Thron schon besetzt; er bleibt aber in Tolosa, sehr bald wegen seiner Weisheit beim Könige hoch angesehen und einflußreich, verbirgt jedoch streng seine erlauchte Abkunft, da er wohl weiß, daß ein thatsächlich regierender Herrscher einen berechtigten Prätendenten nicht liebt. Erst sein Enkel Eutharich gelangt zu der ihm gebührenden Stellung, als der Ostgothe Theoderich seit 508 auch das von ihm beschützte Westgothenreich beherrscht, die erlauchte Abkunft Eutharich’s entdeckt und darauf ihm seine Tochter Amalasuntha vermählt. Da Theoderich keine Söhne hatte, mußte es als großes Glück für die Sicherheit der Thronfolge erscheinen, daß sich als Gemahl der Tochter wieder ein Amaler vorfand; und auch für die festere Verbindung von Ost- und Westgothien konnte es nur günstig wirken, daß dieser Amaler im westgothischen Lande geboren und aufgewachsen war. So fand sich Cassiodor veranlaßt, aus der Zeit nach 375 nicht bloß die Geschichte der amalischen Könige, sondern auch jene des westgothischen Reiches bis auf Theodorich’s Herrschaft in sein Werk aufzunehmen; er selbst erwähnt Var. XII., 20, daß er die Einnahme Roms durch Alarich daselbst geschildert habe.

Immer aber macht uns auch an dieser Stelle Jordanes wieder zu schaffen. Wir vernahmen vorher seine Aussagen, daß vor 375 alle Gothen unter der Herrschaft der Amaler gestanden. Daneben aber steht im 14. Capitel die nicht minder bestimmte Erklärung, daß, wie der ausgezeichnete Historiker Ablabius in seiner höchst wahrhaften Geschichte der Gothen melde, der östlich wohnende Theil des Volkes, welchem Ostrogotha vorstand, entweder nach dessen Namen oder nach der Lage seiner Wohnsitze Ostgothen, der andere aber, im westlichen Lande angesiedelte Theil, Westgothen, genannt worden sei. Hier [S. 189]also gibt es kein amalisches Königthum über alle Gothen, im Gegentheil, ausdrücklich wird die Herrschaft des Ostrogotha auf die Greutungen beschränkt. An einer weitern Stelle, Getica c. 4, lesen wir in gleichem Sinne, nach der Ankunft am Pontus hätten sich die Gothen nach Familien getheilt, die Ostgothen den erlauchten Amalern, die Westgothen aber dem Geschlechte der Balthen, dessen Adel nur dem amalischen nachstand, gedient.

Die Widersprüche sind augenfällig. Auf der einen Seite Cassiodor’s amalische Königsreihe durch siebzehn Generationen, gegenüber dem vollen Jahrhundert nicht amalischer Herrscher bei Jordanes. Auf der andern bei Jordanes selbst, das Zeugniß der amalischen Herrschaft über alle Gothen neben dem gleich kategorischen Zeugniß der Beschränkung dieser Herrschaft auf die Ostgothen allein. Man hat wohl daran gedacht, diese Gegensätze durch ihre Combination in Ordnung zu bringen: die nicht amalischen Könige des Jordanes seien Westgothen, die amalischen des Cassiodor Ostgothen gewesen.

Die berechtigten Thronansprüche des Berismund fielen dabei freilich über den Haufen, und noch übler ist für diese Annahme der Umstand, daß Jordanes in der Geschichtserzählung selbst den Nichtamaler Cniva ganz unzweideutig zum Nachfolger eben auf dem Throne des Amalers Ostrogotha macht, und umgekehrt nach dem Tode des Nichtamalers Geberich den Amaler Ermanarich als dessen successor in regno bezeichnet, mithin allerdings verschiedene und wechselnde Dynastien, immer aber nur einen Thron und ein Reich kennt. Man mag alle Kunst der Harmonistik aufbieten, um einen Thatbestand zu ersinnen, welcher all diesen mit einander hadernden Zeugnissen gleichmäßig gerecht werde; das Ergebniß wird immer sein, daß man, um Allen zu gefallen, schließlich mit Allen in Widerspruch geräth, und nur eine freie Erfindung der eignen Phantasie geliefert hat.

[S. 190]Die einzige wissenschaftliche Lösung wird durch die Erinnerung ermöglicht, daß wir es hier mit einer Compilation zu thun haben, deren Verfasser abweichende oder sich ausschließende Angaben verschiedener Quellen mit der ganzen Gedankenlosigkeit und Unbefangenheit mittelalterlicher Geschichtschreibung an einander reiht. Dann haben wir solche Aussagen nicht mehr zu combiniren, sondern zu scheiden und jede für sich auf den Werth ihrer Quelle zu prüfen.

Hieß dieser Compilator Cassiodor oder Jordanes?

Die Frage wäre von selbst entschieden, wenn meine vor vierzig Jahren entwickelte Ansicht richtig wäre, daß Cassiodor nur die Geschichte der Amaler geschrieben, und Jordanes den sonstigen Inhalt seines Buchs unmittelbar aus den andern von ihm citirten Schriftstellern entnommen hätte. Allein zuerst Schirren, und nach ihm Köpke, Gutschmidt und Rühl haben seitdem mit guten Gründen die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer andern Auffassung dargethan, nach welcher Jordanes den größten Theil seines Werkes nebst allen dazu gehörigen Citaten aus Cassiodor abgeschrieben hätte. Immerhin bleibt auch hier die Möglichkeit offen, daß diese oder jene einzelne Angabe ohne Vermittlung des Cassiodor dem Jordanes angehört, wie dieser denn auch ausdrücklich erklärt, daß er seinem Auszug aus Cassiodor’s Historia Einiges am Anfang und am Ende, und Mehreres in der Mitte, aus lateinischen und griechischen Schriftstellern in eigner Redeweise hinzugefügt habe. Der Anfang ist ein Stück allgemeiner Erdbeschreibung, die mit Cassiodor’s Zwecken sehr wenig zu thun hat; das Ende bildet eine Uebersicht der Ereignisse von 530 bis 550, die erst nach der Herausgabe von Cassiodor’s Buch eingetreten sind. Welche Angaben Jordanes in der Mitte eingeschoben, steht zu untersuchen, und eben hier erhebt sich also unsere Frage, ob er die erwähnten Widersprüche schon bei Cassiodor vorgefunden, oder sie erst [S. 191]seinerseits durch Einschiebung fremder Stücke in Cassiodor’s Text hervorgerufen hat.

Ich glaube sofort behaupten zu dürfen, daß die allgemeine Wahrscheinlichkeit für die letztere Vermuthung ist. Alles was wir von Jordanes wissen, läßt ein urtheilsloses Zusammenstoppeln verschiedenartiger gelehrter Brocken bei ihm vollkommen möglich erscheinen. Bei Cassiodor dagegen, der allerdings in seiner Chronik als ein sehr mittelmäßiger Historiker erscheint, ist nach seiner sonstigen wissenschaftlichen und politischen Bildung ein Verfahren wie das angegebene doch geradezu undenkbar. Und weiter: er, der als Minister Theodorich’s und Athalarich’s sein Buch zu dem Zwecke verfaßte, die Herrschaft der Amaler zu empfehlen und zu befestigen, wie sollte er seine Verherrlichung der siebzehn amalischen Könige durch die Erwähnung eines hundertjährigen Interregnums Lüge strafen, nur um ein Bischen weitere Belesenheit auszukramen? Jordanes aber schrieb, als die Herrschaft der Amaler todt und dahin war; seine Tendenz – denn er hat eine solche – ist allgemeinerer Art: er will den siegenden Römern die besiegten Gothen empfehlen, indem er überall neben dem Kriegsmuth der letztern auch ihre Neigung betont, mit Rom im Frieden und Freundschaft zu leben; bei dieser Erörterung konnte es ihm gleichgültig sein, ob vor zweihundert Jahren Amaler oder Nichtamaler die gothische Krone getragen. So nahm er aus Cassiodor die Geschichte Ostrogotha’s und Ermanarich’s, aus einem andern Autor die Thaten Cniva’s, Ariarich’s und Geberich’s in seine Erzählung auf, ohne Rücksicht darauf zu nehmen, wie weit er durch ein solches Verfahren sich von dem leitenden Gedanken Cassiodor’s entfernte.

Daß es für Jordanes in der gothischen Geschichte wichtigere Dinge gab, als der Ruhm der Amaler, zeigt seine Darstellung gleich an der ersten Stelle, wo des erlauchten Geschlechtes Erwähnung [S. 192]geschieht. Dort, c. 14, werden die Ahnen desselben nicht als Könige, sondern unter der Herrschaft eines Königs Dorpaneus als Proceres, allerdings halbgöttlichen Stammes eingeführt. Es muß nun in hohem Maaße auffallen, daß Jordanes mit keiner Sylbe erwähnt, wie die Amaler zur königlichen Würde emporgestiegen sind; vielmehr reiht er an die Stammtafel derselben eine biographische Notiz über den römischen Kaiser Maximin, nach dem fünften Buche, wie er sagt, des Symmachus, und erzählt dann ohne Weiteres die Thaten des Königs Ostrogotha, des sechsten in der Reihe der Amaler. An sich ist es äußerst unwahrscheinlich, daß Cassiodor in gleicher Weise über das Emporsteigen der Amaler geschwiegen haben sollte; in den Varien rühmt er ausdrücklich die felicitas des Amala, und beiläufig erwähnt auch Jordanes einmal, daß schon vor Ostrogotha, in den neuen Sitzen am Pontus, die Gothen siegreiche Kriege mit den Markomannen, Quaden und Vandalen geführt hätten – eine Notiz, die er sicher nur bei Cassiodor gefunden hat. Ihn aber hat in höherem Grade die Thatsache interessirt, daß damals in der Person des Maximin ein Gothe auf den römischen Kaiserthron gelangt ist; diese also berichtet er ganz ausführlich – ich lasse dahin gestellt, ob direct aus Symmachus oder nach Cassiodor’s Auszug aus demselben – und läßt Cassiodor’s Mittheilungen über die gleichzeitigen Triumphe der Amaler links liegen.

Was nun seine weiteren Berichte über die nichtamalischen Nachfolger Ostrogotha’s betrifft, so hat Schirren mit großer Wahrscheinlichkeit als deren letzte Quelle die, uns verlorenen, Bücher des Ammian bezeichnet. Er glaubt auch hier, daß zuerst Cassiodor sie benutzt und Jordanes ihre Angaben erst dort übernommen habe. Aber, wie gesagt, ich halte es für schlechthin unverträglich mit Cassiodor’s Tendenzen, daß er für hundert Jahre nichtamalische Könige anerkannt haben sollte, während er in den [S. 193]Varien (XI, 1) einen in diese Zeit gehörigen Amaler, den Athala, wegen seiner mansuetudo preist. Ferner fehlt es Schirren an jedem Beweise, daß Cassiodor die Schriften Ammian’s gekannt habe; Niemand wird die Möglichkeit davon läugnen, aber ebenso wenig läßt sich eine solche Möglichkeit für Jordanes bestreiten. Dessen historia Romana ist allerdings aus kümmerlichen Hülfsquellen zusammengeschrieben, daraus folgt aber nicht, daß ihm niemals ein wichtigeres Buch in die Hand gerathen sein könnte, wie dies ja auch mit Cassiodor’s Werk geschehen war, das ohne Zweifel noch geringere Verbreitung hatte, als Ammian’s Geschichte. Vergleicht man den Text des Jordanes mit den noch erhaltenen Büchern Ammian’s – die Beschreibung der Hunnen, die Mißhandlung der Gothen durch Lupicin, die Kämpfe desselben mit Fritigern – so findet man bei Jordanes grobe Flüchtigkeiten und Mißverständnisse, die man lieber ihm als Cassiodor zutrauen möchte; Alles ist viel kürzer gefaßt, als im Original; Niederlagen der Gothen sind übergangen, gothische Siege etwas stärker betont; sonst aber ist von einer kunstvollen Ueberarbeitung, an welche die Fähigkeit eines Jordanes nicht heranreichte, nichts zu spüren. Es gibt also keinen Grund, der uns nöthigen könnte, eine unmittelbare Benutzung Ammian’s durch Jordanes in Abrede zu stellen.

Nicht anders scheint es mir mit dem vorher genannten Ablabius zu stehen. Jordanes citirt ihn als Gewährsmann für die beiden Angaben, daß die beiden Gothenstämme sich am Pontus niedergelassen (was auch ihre alten Lieder ebenso wie Ablabius berichtet hätten⁠[153]), und daß der Name der Heruler von [S. 194]dem griechischen Worte ἕλη abzuleiten sei. Auch hier ist nicht abzusehen, warum er das Buch des Ablabius nicht selbst gekannt, weshalb er diese beiden Notizen nur durch Vermittlung Cassiodor’s hätte erlangen können. Es müßte aber eine solche Unmöglichkeit in zwingender Weise dargethan sein, um uns glaublich zu machen, daß Cassiodor, der Verfechter des amalischen Thronrechts, in sein Buch die Angabe aufgenommen haben sollte, von jeher seien die Westgothen den Amalern nicht unterworfen gewesen, eine Angabe, deren gerades Gegentheil die auf Cassiodor zurückzuführenden Stellen der Getica nachdrücklich und wiederholt erklären. Übrigens, wie man das Verhältniß der beiden Autoren zu einander auch betrachten möge, an der Hauptsache wird dadurch nichts geändert. Mögen die einander widersprechenden Berichte schon durch Cassiodor oder erst durch Jordanes in sinnloser Compilation zusammengekoppelt worden sein, das für uns Wesentliche steht fest, daß sie eben sich widersprechen und sich gegenseitig ausschließen, daß wir sie also nicht durch beiderseitiges Umdeuten und Abschleifen zu combiniren, sondern einfach unter ihnen zu wählen haben.

Sobald man die Frage richtig gestellt hat, ist sie auch entschieden. Es ist nicht daran zu denken, für Ereignisse des dritten Jahrhunderts dem Autor des sechsten den Vorrang vor Ammian und Ablabius zu geben. Die Vorstellung Cassiodor’s, daß die Amaler bis 375 ein Volkskönigthum über alle Gothen besessen, ist den historischen Quellen gegenüber nicht zu behaupten. Die Selbständigkeit der Thervingen wird außer durch Ablabius auch durch Trebellius Pollio und Mamertin bezeugt, und oben haben wir gesehen, daß in ihrem Staate während des vierten Jahrhunderts kein Volkskönigthum, sondern die alte Verfassung der [S. 195]Hundertfürsten bestanden hat. Bei den Greutungen erwähnt Ablabius den Ostrogotha, Ammian den Ermanarich als Volkskönig, aber zwischen beiden zeigt Ammian nichtamalische Könige aus verschiedenen Geschlechtern. Die Frage drängt sich auf: wie ist Cassiodor zu seinen grundlosen Angaben gekommen? in welchen Quellen hat er die zu seiner Zeit verschollene Herrlichkeit der Amalen wieder entdeckt?

Köpke stellt hier die Meinung auf, Cassiodor habe, was die Amaler angeht, aus der lebendigen gothischen Nationalsage schöpfen können. Wenn er den König Athalarich erklären lasse, er, Cassiodor, habe durch seine Gelehrsamkeit die vergessenen Könige der Gothen wieder in das Gedächtniß zurückgerufen, so sei dies nur auf jene angeblich gothischen, in Wahrheit aber thrakischen Priesterfürsten zu beziehen, von denen das gothische Volk bis dahin aus guten Gründen nichts gewußt habe. Denn der Ruhm der echten Volkskönige, sagt Köpke, habe ja in Aller Munde gelebt, diese seien nicht oblivione celati gewesen. Ich besorge, daß der moderne Forscher hier mehr weiß, als sein alter Gewährsmann, der so kurz und rund wie möglich sich bescheinigen läßt, daß er die Amaler in den Ruhm ihres Geschlechtes wieder eingesetzt habe, daß derselbe also vor ihm verloren, und nicht in Aller Munde lebendig gewesen sei. Oder hat Köpke sonstige Angaben über amalische Nationalsagen vor dem 6. Jahrhundert aufgefunden? Jordanes weiß darüber nicht mehr als Cassiodor zu melden. Er erwähnt nicht selten gothische Lieder; aber daß sie die Amaler gefeiert, sagt er nicht. Er berichtet, die Gothen hätten ihren tapfern Proceres übermenschlichen Ursprung und deshalb den Beinamen der Ansen oder Halbgötter beigegelegt; deren erster, wie sie selbst in ihren Fabeln berichten, sei Gapt gewesen – von J. Grimm bekanntlich in Gaut, also den Eponymus der Nation emendirt – und von dessen Enkel sei Amal, der Stammvater der Amaler, erzeugt worden. Hier bleibt [S. 196]die Frage offen, ob jene Fabeln etwas Anderes als den halbgöttlichen Ursprung der edlen Geschlechter des Volkes berichtet, ob irgend eine von ihnen die Geduld des Ostrogotha oder die Billigkeit des Winithar gefeiert, ob sie neben den Nachkommen des Amal nicht auch andere Geschlechter als Sprößlinge des Gaut und Augis besungen, vollends aber, ob sie von einem Volkskönigthum der Amaler irgend etwas gewußt haben. Denn hier werden ja die halbgöttlichen Ansen nicht Könige, sondern Proceres genannt; bei ihrem Eintritt in die Geschichte haben sie einen Oberherrn, den Dorpaneus, über sich; von einer weithin herrschenden Gewalt ist bei ihnen keine Rede. Schon vorher hat Jordanes – wie ich jetzt annehme, aus Cassiodor – berichtet, daß zu den Gothen der weise Diceneus gekommen, sie in aller Wissenschaft unterrichtet, und ein solches Ansehen gewonnen habe, ut non solum mediocribus, immo et regibus imperaret. Die mediocres sind, wie sehr oft in den Volksrechten, die Gemeinfreien; unmittelbar über ihnen steht nicht ein Volkskönig, sondern stehen die Könige, die Fürsten also der einzelnen Theile der Civitas, als welche wir hier die Proceres oder Ansen der vorher erwähnten Sage kennen lernen, an dieser Stelle in der Ehrfurcht gegen den priesterlichen Herrscher den burgundischen Hendinen vergleichbar. Das Folgende zeigt, in welchem Sinne sie sich als Adel, und diesen als die Grundlage der Herrschaft betrachten, ohne daß von andern Standesvorrechten die Rede wäre: deinde vocitatos pileatos hos, qui inter eos generosi extabant, ex quibus eis reges et sacerdotes ordinabantur. Es erscheint also hier als allgemein gothische Anschauung, was wir oben bei den Thervingen und Athanarich aus den historischen Quellen, als Bestätigung der Zustände der taciteischen Zeit, kennen lernten. Den Diceneus, so wie die neben ihm genannten Zalmoxis, Buruista, Comosicus, hat Cassiodor bei Dio Chrysostomus aufgefischt; [S. 197]es sind nicht gothische, sondern getisch-thrakische Herrscher; damit steht aber nicht im Widerspruch die Annahme, daß die hier geschilderten Zustände des Volkes nicht getische, sondern in Wahrheit gothische gewesen, daß hier also eines der frühesten Beispiele der germanischen Neigung vorliegt, Ursprung und Einrichtungen des Volkes an fremde Stämme und Heroen anzuknüpfen. Denn Jordanes versichert, daß die Satzungen, welche Diceneus den Gothen gegeben, »noch heute« von ihnen Bellagines genannt, daß die von ihm herstammende Bezeichnung der freien Bürger als der Lockigen »noch jetzt« von ihnen in Liedern gefeiert werde. Daß aber diese Lieder mit der großen Monarchie der Amaler nichts zu schaffen haben, liegt auf der Hand.

Sodann meldet Jordanes⁠[154] als Inhalt volksthümlicher Lieder den Zug der Gothen und Gepiden⁠[155] aus Scanza an die Mäotis, unter nicht amalischen Königen; daran schließt sich die Vertreibung der Alraunen aus dem gothischen Lager durch einen dieser Könige, Filimer⁠[156]; ferner werden Lieder zum Preise der gewaltigen Helden Ethespamara, Hanala, Fritigern und Widicoja angeführt, mit der ausdrücklichen Bemerkung, daß man diese früher als die Amaler und Balthen besungen habe⁠[157]. Weiterhin erzählt Jordanes, freilich ohne ausdrückliche Bezugnahme auf nationale Überlieferung, die Katastrophe Ermanarich’s [S. 198]in derselben Weise, wie sie in der spätern Ausbildung der deutschen Heldensage vorkommt, so daß wir hier den ersten und einzigen Fall vor uns haben, in dem abgesehen von Dietrich von Bern, ein von Cassiodor als Amaler bezeichneter Fürst durch die Sage verherrlicht wird. Jordanes erwähnt dann noch einmal mündliche Überlieferung von der Riesenschlacht auf den catalaunischen Feldern, und hier verbietet der Inhalt die Annahme, daß es sich um amalische Lieder handeln könne; denn in jener Schlacht kämpfte ja der amalische Fürst als Vasall des besiegten Attila, während der glänzende Ruhm des Tages den siegreichen Westgothen zufiel. Von amalischen Liedern also ist bei Jordanes nicht die Rede. Unmöglich kann man diesen Mangel einem bösen Willen des Autors zuschreiben, da dieser sonst den Ruhm des großen Theoderich und seines Geschlechtes ebenso begeistert wie Cassiodor verkündet: es ist die factische Bestätigung der Aussage Cassiodor’s, daß erst seine Forschung das Andenken der alten Amaler wieder erweckt, sie wie die sonstigen Gothenkönige aus der Vergessenheit hervorgezogen habe. Und was wäre hieran befremdlich? Die gothischen Volksverbände waren durch die hunnische Invasion zersprengt, ihre Trümmer in wildem Gemenge auf fremden Boden geschleudert, ihre Mitglieder durch mehrere Menschenalter in kriegerischem Vagabundiren umhergewirbelt. Was Wunder, wenn sich jetzt die Erinnerung an ihre Vorzeit wesentlich auf die große Katastrophe beschränkte, die sie von den frühern Wurzeln des Daseins losgerissen – wenn sie sich erzählten, wie einst, als Gothen und Gepiden die große Scanza verlassen, König Filimer die Alraunen mißhandelt, wie dann Gothen und Gepiden trotz der Blutsfreundschaft gehadert, wie die Alraunenkinder, die Hunnen, rächend über sie hereingebrochen, wie endlich die Nachkommen der unter Fritigern Geretteten den Uebermuth der Hunnen zu Boden geworfen. Als Cassiodor an sein Werk [S. 199]ging, war er allerdings auf die Sammlung dieser »Fabeln« angewiesen, da er in der classischen Litteratur die alten Amaler nicht erwähnt fand: leider zeigten sich dann die Sagen, die an sich den besten Schmuck seines Buches bildeten, für den politischen Zweck desselben ebenfalls ganz unergiebig, und die Frage nach den Quellen seiner amalischen Geschichte ist und bleibt für uns unlösbar.

Prüfen wir nun den Bestand seiner Stammtafel selbst, so leuchtet ein, daß die wichtigste, ja entscheidende Frage diese ist: in wie weit erscheint die Verbindung beglaubigt, in welche er die Zeit vor und nach dem hunnischen Angriff, also Ermanarich mit Theoderich gesetzt hat? Hier aber treten sofort erhebliche Bedenken hervor. Durch Ammian wissen wir, daß Ermanarich nach langen und harten Kämpfen gegen die Hunnen sich selbst den Tod gab, darauf die Greutungen den Withimer zum Könige wählten, dieser aber nach kurzem auf hunnische Söldner gestütztem Widerstande gegen den Hunnenkönig den Tod fand, daß darauf der junge Sohn desselben, Witherich, König wurde und unter Leitung der erprobten Feldherrn Alatheus und Saphrax mit einer zahlreichen Volksmasse über die Donau flüchtete. Ganz anders berichtet, wie wir gerade hier als sicher annehmen müssen nach Cassiodor, Jordanes. Ermanarich endigt nicht durch Selbstmord, sondern siecht an einer meuchlerisch ihm beigebrachten Wunde und an der Angst vor den Hunnen dahin. Sein Nachfolger heißt nicht Withimer, sondern Winithar, ein Großneffe, wird gesagt, des Ermanarich; er fällt nicht nach kurzem Widerstande, sondern während eines ganzen Jahres führt er siegreiche Kriege gegen die Slaven, und dann erst wird er durch den Hunnenkönig und einen mit diesem verbündeten Sohn des Ermanarich, Gensimund, überwältigt, worauf dessen Bruder Hunimund König der Gothen wird. Winithar’s Sohn heißt dann nicht Witherich, sondern Vandalar, flüchtet [S. 200]auch nicht über die Donau, sondern bleibt im Lande und wird hier der Vater Walamer’s und somit der Ahnherr der spätern Amaler. Man sieht den vollen Gegensatz der Geschichte und der Sage; nicht ein Punkt liegt vor, in welchem die beiden Berichte übereinstimmten; die Relation des Jordanes ist vollständig als sagenhafte Erdichtung zu bezeichnen. Allerdings könnte man allerlei Combinationen ersinnen, in welchem Stücke der einen und der andern Überlieferung gut oder übel zusammengeschweißt waren: z. B. Ermanarich habe anfangs tapfer gekämpft (Ammian), dann sei er verwundet worden (Jordanes), habe in der Schwäche des Krankheitszustandes Angst empfunden (Jordanes) und in solcher Stimmung sich selbst entleibt (Ammian). Oder im Folgenden, Ammian habe die Namen Winithar und Withimer verwechselt, Winithar habe zwei Söhne gehabt, von denen einer über die Donau geflüchtet (Ammian), der andere hunnischer Unterthan geworden sei (Jordanes). Diese Erfindungen wären ganz so gut, wie hundert andere harmonistische Versuche; sie würden aber auch vor den Augen wirklicher Kritik eben so wenig Gnade finden wie diese. Man könnte mit gleichem Fug in die Geschichte des großen Theodorich einzelne Notizen des Nibelungenliedes über Dietrich von Bern aufnehmen, wenn es überhaupt statthaft wäre, einen aus gänzlich heterogenen Elementen hergestellten Brei für wissenschaftliche Geschichte zu halten. Das Wesentliche für uns an dieser Stelle ist eben die gründlich verschiedene Natur der beiden Berichte, und, was sich hieraus von selbst ergibt, die historische Unglaubwürdigkeit des Jordanes’schen. Damit ist uns aber bereits jeder Beweis für den genealogischen Zusammenhang zwischen Ermanarich und Theodorich, oder mit andern Worten für den amalischen Charakter des Ermanarich und seiner Vorfahren, so wie für das vierhundertjährige Königthum der Amaler zerronnen.

[S. 201]Jeder weitere Schritt bestätigt uns, auf welch unsicherem Boden wir uns befinden. Es ist schon anderwärts⁠[158] bemerkt worden, daß Ermanarich, der nach Jordanes nicht vor 345 den Thron bestiegen haben kann, um 375 im Alter von 110 Jahren gestorben sein soll; er hätte also seine die ganze Regierungszeit füllenden Alexanderzüge im höchsten Greisenalter von 80 und 100 Lebensjahren ausgeführt. Er wäre sodann um 265 geboren; sein Sohn Hunimund aber, wie wir gleich sehen werden, soll 418 oder 428 gestorben sein: die Lebensdauer der beiden Herren betrüge also zusammen nicht weniger als 163 Jahre. Und zwar zeigt sich bei dem erlauchten Hause nicht bloß Langlebigkeit, sondern eine bei andern Menschen unerhörte Körperfrische. Als nämlich der hochbejahrte Hunimund stirbt, folgt ihm sein in Jugendschönheit strahlender Sohn Thorismund, ein trefflicher Herrscher, der leider schon nach einem Jahre verunglückt, aber trotz seiner Jugend nicht bloß einen Sohn, sondern auch schon einen Enkel hinterläßt. Denn nach Jordanes geht Thorismund’s Sohn Berimund, wie oben bemerkt, nach Tolosa mit seinem Sohne Witherich, in der Hoffnung, dort nach Wallia’s Tode König der Westgothen zu werden. Hier gewinnen wir, so scheint es, zum ersten Male ein festes chronologisches Datum, da Wallia unzweifelhaft 419 gestorben ist; allerdings hat Jordanes, wie wir sofort hinzusetzen müssen, darüber eine andere Ansicht, und setzt den Tod des Wallia erst in das Jahr 429. Damals also (419 oder 429) hat Witherich, Beremund’s Sohn, bereits gelebt, und nun meldet uns Cassiodor, daß dessen Sohn Eutharich, ein schöner blühender Jüngling, von König Theodorich mit dessen Tochter Amalasuntha verheirathet wird. Diese Hochzeit fand statt im Jahre 515; der Jüngling heirathet in runder Ziffer hundert Jahre nach der Geburt seines Vaters. Historisch begründet [S. 202]ist diese Darstellung ebenso wenig, wie die glänzenden Kämpfe Winithar’s; denn an anderer Stelle⁠[159] bezeichnet Cassiodor selbst den Eutharich als einen Altersgenossen Kaiser Justin’s, so daß er an seinem Hochzeitstage das solide Alter von etwa 65 Jahren gehabt hätte. In der historia Gothorum aber war es dem Autor angemessener erschienen, den Bräutigam selbst als blühenden Jüngling, und nur dessen Vater als siebzig- oder achtzigjährigen Erzeuger einzuführen.

Den König Thorismund, fährt dann Jordanes fort, betrauern die Gothen mit solchem Schmerze, daß sie vierzig Jahre lang keinen König erheben wollen, bis endlich Walamer, der Sohn des Vandalar, der Vater oder Oheim des großen Theodorich, erwachsen ist⁠[160], und mit seinen beiden Brüdern zur Herrschaft berufen wird. Da Thorismund nach der Auffassung des Jordanes 429 gestorben ist, würde hienach Walamer’s Thronbesteigung in das Jahr 469, und somit seine Geburt etwas später als 450 fallen. Nun wird sein Vater Vandalar aber doch schon bei dem Tode des Großvaters, also 374 oder 375 gelebt haben, und so hätten wir hier den dritten oder vierten Fall, wo ein etwa siebenzigjähriger Erzeuger der Stammtafel die Fortsetzung, hier in Gestalt von drei Söhnen lieferte, eine Erscheinung, an die wir bei hebräischen Erzvätern, aber doch nicht bei deutschen Recken gewöhnt sind. Daß sich dies allerdings in Wirklichkeit nicht so verhalten, darüber sind wir wieder aufgeklärt durch Cassiodor oder Jordanes selbst, nach deren anderweitigen Berichten König Walamer bereits bei Attila in großem Ansehen steht und bei Chalons mitkämpft, so daß es mit der vierzigjährigen [S. 203]Trauer um Thorismund nicht so viel auf sich hat. Bemerken wir nun weiter, daß Jordanes c. 13 das erste Auftreten der Ansen mit dem Satze einführt, nach einem longum intervallum sei Dorpaneus König geworden, daß er c. 23 die Thronbesteigung Ermanarich’s erst post temporis aliquod auf den Tod eines nichtamalischen Vorgängers folgen läßt, daß nach dem Ausscheiden der Nachkommen Ermanarich’s c. 48 die Seitenlinie des großen Theodorich erst nach einem vierzigjährigen Zwischenreich zur Herrschaft gelangt, endlich daß Berimund seine amalische Abkunft in Spanien strenge verbirgt, mithin nach zwei Menschenaltern Eutharich als Amaler erst wieder entdeckt werden muß: so zeigt sich jede wichtige Epoche in dieser angeblichen Familiengeschichte durch ein dunkeles Vacuum bezeichnet. Daß solche wiederholte Unterbrechungen des Zusammenhangs unser Vertrauen zu stärken nicht geeignet sind, liegt auf der Hand, und wenn Jordanes oder Cassiodor anderweitig andere Dinge berichten, so drängen sie uns nur um so stärker zu der Frage, was auf eine Familiengeschichte zu geben sei, die auf Schritt und Tritt von ihren eigenen Urhebern widerlegt wird.

So hat Schirren mit vollem Rechte diese ganze amalische Herrlichkeit aus der Reihe historischer Berichte gestrichen und sie als politische Erfindung Cassiodor’s zu Gunsten der Machtstellung seiner königlichen Patrone charakterisirt. Der gelehrte Staatsmann hatte sich die Aufgabe gesetzt, den damaligen Römern die uralte Erlauchtheit des amalischen Königshauses vor Augen zu stellen, und insbesondere den Athalarich von Vater- und Mutterseite als Sprößling uralter Ahnen zu legitimiren; zur Lösung dieser Aufgabe hatten ihm, da weder die classische Litteratur noch die gothische Sage von alten Amalern etwas gewußt, nur die Lieder von den Hunnenkämpfen und sonst einzelne Namen alter Heroen und Fürsten zu Gebot gestanden, und daraus hat er denn, so gut und so übel es gehen wollte, seine amalische [S. 204]Königsgeschichte componirt, wo die Verbindungsglieder gefehlt, ein Interregnum eingeschoben, den Mangel erkennbarer Abkunft durch die Scheu vor einem Usurpator erklärt, kurz mit demselben Geschicke operirt, mit dem auch in spätern Jahrhunderten so zahllose Geschlechtshistorien und Stammbäume fabricirt worden sind.

Unser Ergebniß ist also das folgende. Über die ältere gothische Geschichte vor 375 haben wir eine dreifache Überlieferung, eine Reihe vereinzelter Angaben römischer Historiker, eine Gruppe gothischer Heldensagen, und endlich die amalischen Erfindungen Cassiodor’s. Nach den historischen Berichten finden wir die Gothen in denselben politischen Zuständen, wie wir sie bei den Bataven und Cheruskern, bei den Burgundern und Saliern, bei den Quaden und Alemannen wahrnehmen, eine große Anzahl königlicher Principes, von denen bald der eine bald der andere als Heerführer uns besonders genannt wird; bei den Thervingen zeigen unsere Nachrichten diesen Zustand unverändert bis zum hunnischen Sturme und in den nächsten Jahrzehnten nach denselben, und wenn bei Zosimus Athanarich πάντος τοῦ βασιλείου τῶν Σκυθῶν ἄρχων γένους genannt⁠[161], und Modares als ἐκ τοῦ βασιλείου τῶν Σκυθῶν γένους bezeichnet wird, so lehrt uns die Vergleichung mit Gregor’s Berichten über die Franken, daß daraus auf ein alle Gothen beherrschendes Volkskönigthum nicht zu schließen ist; bei den Greutungen wissen wir durch Ablabius, daß Ostrogotha, und durch Ammian, daß Ermanarich als Volkskönige die ganze Civitas beherrscht haben, über die Zwischenzeit aber zwischen beiden, sowie weiterhin zwischen Withimer und Walamer fehlt [S. 205]uns jede beglaubigte Kunde. Die gothische Sage meldet uns fünf auf einander folgende Volkskönige bei der Wanderung von Scanza an die Mäotis, was sehr wohl mit den Nachrichten des Tacitus zusammen stimmt, daraus bei der Erwähnung der Bellagines und der Ansenzeit Vielherrschaft königlicher Principes; schließlich kennt sie wie die Historiker das Königthum Ostrogotha’s und Ermanarich’s. Daß diese beiden aber Amaler, und daß sie Beherrscher aller Gothen gewesen, dafür haben wir einzig und allein das Zeugniß des erst im 6. Jahrhundert schreibenden Cassiodor. Die Angaben vollends bei Jordanes über die sonst von Ermanarich unterworfenen Völker sind ganz so zuverlässig wie dieser Autor überhaupt. Es bleibt bei dem Resultat: die ersten historisch sicheren Amaler heißen nicht Gapt, nicht Ostrogotha und nicht Ermanarich, sondern es sind die drei Brüder Walamer, Theodemer und Widemer, von deren einem der Eroberer Italiens und gnädige Gönner Cassiodor’s abstammt.

Mit diesem einfachen Abschlusse der historischen Kritik sind nun zahlreiche Verehrer der angeblichen germanischen und amalischen Königsherrlichkeit wenig zufrieden. Dahn sieht darin eine seltsame Verirrung; eine solche Erfindung Cassiodor’s, wie wir sie annehmen, sei nicht bloß höchst gefährlich, sie sei geradezu unmöglich gewesen. Sollten, fragt er, die Gothen das Gedächtniß verloren haben, daß man ihnen weiß machen konnte, sechzehn Ahnen der Amaler hatten die Krone getragen, während sie in Wahrheit erst Theoderich erworben? Welchen Erfolg würde man erleben, wenn man in unserer Zeit die Stellung eines Enkels Victor Emanuel’s zu befestigen suchte, durch die Behauptung, sechzehn seiner Ahnen seien Könige von Italien gewesen? Nun, die entsprechende Behauptung hat auch Cassiodor zu Gunsten Athalarich’s nicht aufgestellt, sondern die sehr verschiedene, daß in grauem Alterthum, im fernen Barbarenlande jene Ahnen geherrscht hatten. Er hat sie aufgestellt, er selbst unter der [S. 206]ausdrücklichen Erklärung, daß bis zu seinen Studien der Ruhm der alten Amaler in völlige Vergessenheit gerathen sei⁠[162]. Er hat sie aufgestellt, allen sonstigen historischen Zeugnissen zum Trotz, denn sie alle und nicht bloß der von Dahn hier citirte Ablabius stehen mit seinen Angaben in grellem Widerspruch. Aber allerdings darüber fühlte sich Cassiodor vollkommen sicher, daß seine Gothen keine geschichtlichen Studien trieben und sich weder mit Ammian noch Malchus noch Ablabius befaßten: und übrigens, woher weiß denn Dahn, daß damals die Gothen die Erfindungen Cassiodor’s ebenso gläubig aufgenommen haben wie er es heute thut? Cassiodor’s Buch ist schon in jenem Jahrhundert verschollen gewesen, und wenige Jahre nach seiner Abfassung haben die Gothen die von ihm gepriesenen Amaler aus der Herrschaft verjagt. Dennoch warnt uns Dahn mit magistraler Miene, die Kritik habe uns von der Unkritik befreit, möge sie selbst sich jetzt hüten in Ueberkritik zu verfallen. Ich kann dagegen nur finden, daß Alles, was nun beigebracht wird, um Cassiodor’s Darstellung einiger Maaßen zu retten, in die Kategorie jener vorher charakterisirten Vermuthungen gehört, wobei man aus heterogenen und sich gegenseitig aufhebenden Berichten einzelne Stückchen herausnimmt, und daraus einen Hergang componirt, der von keinem jener Berichte gemeldet wird, sondern weil er jedem derselben zu entsprechen sucht, ihnen allen widerspricht. Da wird angefragt, ob nicht eine Combination ganz plausibel sei, [S. 207]wonach die Amaler fortdauernd Volkskönige der Greutungen gewesen und alle andern sonst genannten Könige den Thervingen angehören. Aber Cassiodor würde am einen, und Jordanes am andern Ende protestiren: denn jener behauptet ja, daß die Amaler bis 375 alle Gothen und nicht bloß die Greutungen beherrscht, dieser aber erzählt, daß Cniva der Nachfolger Ostrogotha’s, und Geberich der Nachfolger Aorich’s, und Ermanarich der Nachfolger Geberich’s, der successor in regno gewesen, sie Alle mithin denselben Thron eingenommen hätten⁠[163]. Oder man hat an verschiedene königliche Geschlechter auf diesem Throne gedacht: die Dynastien, sagt Köpke, haben gewechselt, das Königthum ist geblieben. Da aber die feste Erblichkeit nach allgemeiner Annahme die wahre Essenz des germanischen Königthums sein soll, so müßten wir die innern Wirren und Umwälzungen, die hier in einem Jahrhundert vier Mal den Erbgang unterbrochen hätten, erst aus unserer Phantasie erschaffen, um hinterher von Cassiodor zu hören, daß wir uns durch lügenhafte römische Berichte, und von Ammian, daß wir uns durch höfische Aufschneidereien Cassiodor’s zu so unnöthiger Mühe hätten verführen lassen. Und wahrhaftig, der Verweis wäre wohl verdient. Es ist doch eben nur eine neue Auflage alter Unkritik, eine überall auseinander brechende, theils gedankenlose, theils tendentiöse Compilation durch Erzeugnisse unseres eignen Scharfsinns zurecht flicken zu wollen. Es ist im Gegentheil nichts als die elementarste Regel jeder wissenschaftlichen Kritik, statt dessen eine solche Compilation, so weit es möglich ist, wieder in ihre ursprünglichen Bestandtheile zu zerlegen, und dann die Qualität eines jeden derselben besonders festzustellen. Ist dies geschehen, [S. 208]so hat man die unbrauchbar befundenen Elemente völlig auszuscheiden, und nur das als tüchtig erwiesene Material zum weitern historischen Aufbau zu verwenden: diese Regel ist nicht das Erzeugniß willkürlicher Überkritik, sondern lediglich eine Forderung des gesunden Menschenverstandes.

Ich bedauere, einem durch höchst anerkennenswerthen Fleiß hervorragenden Buche so bestimmt widersprechen zu müssen. Aber ein Autor, welcher eine entgegenstehende Meinung mit solcher Selbstsicherheit als seltsame Verirrung und Überkritik bezeichnet, macht es nöthig, ihm die Gegengründe mit einiger Deutlichkeit klar zu stellen.


Am Schlusse dieser beiden Paragraphen wiederholen wir: bei allen hier aufgezählten Völkern liegt so wenig wie etwa bei den Sachsen ein Grund vor, eine Änderung des politischen Zustandes durch das Gefolgewesen vorauszusetzen. Alles zeigt vielmehr, daß ein germanisches Königthum, dessen Rechte von jenen des Principates verschieden gewesen wären, im Jahre 370 ebenso wenig bei ihnen nachzuweisen ist wie in der cäsarischen Zeit, daß überhaupt die Geschlechtsverfassung bis zu dem letzten Einbruch in die römischen Provinzen in voller Kraft bestanden hat. So viel ist für 370 in der Vergleichung mit Tacitus zuzugeben, daß die Einheit der Civitas dort nicht mehr so regelmäßige gemeinsame Behörden erschafft, wie sie hier durch den kleinen Rath der Ältesten und die monatlichen Versammlungen des ganzen Volkes gegeben wurden. Der Grund scheint aber kaum ein anderer, als das Schwinden der römischen Kriegsgefahr: hatte deren Gericht im ersten Jahrhundert die Völker zusammengehalten trotz aller innern Antriebe zu Wanderung und Zersplitterung, so traten diese im dritten und vierten bei der rein defensiven Haltung der Römer wieder in volle [S. 209]Kraft, und die einzelnen Hundertschaften begannen sich von Neuem auf eigne Hand zu setzen.

Indeß können wir dennoch die Ansicht nicht theilen, welche, etwa von der Betrachtung der Alamannen ausgehend, die einzelnen kleinen Souveräne, die zahllosen Könige, denen wir ihren Titel nicht bestreiten, aber wegen möglicher Mißverständnisse lieber mit unscheinbarern vertauschen – welche sich diese also in völliger Ungebundenheit vorstellt. Verbündet im heutigen Sinne, und durch ausdrücklichen Vertrag gefestet, sind sie allerdings nicht gewesen: aber die Idee ihres natürlichen Zusammengehörens schwebt doch über ihnen und erschafft eine gleichartige Haltung nach außen und häufig genug auch erkennbare Organe nach innen. Noch immer halten die Ethelinge und Gemeinden der Sachsen concilium civitatis zu Markloh. Die Civitas ist größer geworden als in der taciteischen Zeit, und statt der gesammten Menge tagen nur Ausschüsse ihrer Abgeordneten: aber der Grundsatz ist fortdauernd derselbe, er beruht auf der Unterordnung souveräner Gemeinden unter die höhere Einheit eines Staates, den sie äußerlich allerdings mehr andeuten als verwirklichen. Wir wissen nichts von gemeinen Gerichten bei den Burgundern, aber das religiöse Band ist hier aus so starkem Stoffe gewirkt, wie es nur bei einem bestimmten Bewußtsein der Nationaleinheit gelingen kann, einem Bewußtsein, welches eben so praktisch gewesen sein muß, wie unter Chatten und Cheruskern zu irgend einer Zeit. Bei den Quaden des vierten Jahrhunderts läugnen wir mit Bestimmtheit eine Erbmonarchie über das gesammte Volk, wir erfahren nur von Gaukönigen und Hundertrichtern und von keiner Handlung und keiner Behörde, die wir dem richtenden Concilium bei Tacitus oder den Senaten der Deutschen bei Cäsar vergleichen könnten. Aber Ammian sagt dennoch: ex intimis regni obsides arcessiti. Bei den Gothen finden wir den Ausdruck gemeinsamen [S. 210]Lebens im Kriege in wechselnden Hegemonien, im Frieden bei der Behandlung der religiösen Angelegenheiten: da beschließen die Megistanes und ordnen die Verwaltung ganz so, wie sie bei Tacitus den Priester und die gottbeseelten Rosse geleiten. Endlich bei den Franken erscheint ein Gegenbild zu den Dingtagen von Markloh, klar und ausdrücklich wie kein anderes, in der gemeinsamen Thätigkeit der Proceres, in der Aufzeichnung des Volksrechtes durch die vom Volke bevollmächtigten Adalinge. Wo will man hier den Gegensatz zwischen der taciteischen Demokratie und dem Königthume fränkischer Nation nachweisen? was liegt hier zu Tage, was nicht vollkommen gleichlautend auf dem von Tacitus geschilderten concilium civitatis hätte verhandelt werden können?

Es ist immer und immer wieder nichts anderes, als daß leider nicht alle Ealdoren jener Zeit Athanarich’s Vorliebe für den Richtertitel statt des königlichen getheilt haben. Nännte sie Ammian, wie er nach den Rechten dieser Fürsten gedurft hätte, aller Orten iudices, oder hätte Gregor seine Untersuchung über deutsches Königthum zu einem festeren Ergebniß gebracht, schwerlich hätte irgend ein Forscher den Gedanken gefaßt, auf der einen Seite die Anfänge der merovingischen Monarchie schon bei Tacitus aufzusuchen, oder auf der andern die taciteische Verfassung bereits im dritten Jahrhundert durch das Gefolgewesen zu Grabe zu tragen.

[143] Wenn Köpke meint, auf der kriegerischen Wanderung sei die Erhebung eines Volkskönigs unerläßlich gewesen, so bescheide ich mich, nicht zu wissen, was im 2. Jahrhundert unter uns völlig unbekannten Verhältnissen militärisch zweckmäßig war.

[144] Zos. I. 42. IV. 25.

[145] Ammian. 31. 5.

[146] Willkürlich erklärt Dahn, Könige II, 94, diese Aussage des Themistius für unrichtig; er, Dahn, kennt seinen Athanarich besser.

[147] Epiphanius, Eunapius und Hieronymus nennen den Athanarich König; sie sind nicht zu tadeln, da er in der That den Titel hatte. Jedenfalls ist der Ausdruck des Sokrates V. 10 (Γότθων ἀρχηγός) vorsichtiger.

[148] Ich bleibe bei diesem Datum und der Meinung, Sokrates und Hieronymus hätten ein und denselben Hergang im Auge trotz Waitz im Ulfilas. Epiphan. ad. haer. 828 sagt: τὸ πᾶν γένος τῶν χριστιάνων wurde vertrieben, nicht die Audianer allein. Warum also auch nicht außer den Katholiken des Augustin und Basil die Arianer des Ulfilas? Der andere Grund für ein späteres Datum Fritigern’s, um 370 sei von einem Zerfallen der Herrschaft Athanarich’s keine Rede, zerfällt von selbst durch die Darstellung im Texte.

[149] Erst die Copisten des Sokrates, Sozomenos, die vita Nicetae, Cassiodor in chr., aus späterer Zeit mit dem Bilde größerer Herrschaften vertraut und an den Königstitel der Beiden gewöhnt, machen aus den leitenden Gaukönigen wahre Monarchen. Die hist. misc. verbindet mit den Nachrichten des Sokrates sogar die Darstellung des Ablabius und setzt den Athanarich zu den Ostgothen, den Fritigern zu den Westgothen.

[150] Irrig sagt Dahn, Könige VI, 2, wir wüßten bestimmt, daß Athanarich der Sohn des Rhotesteos gewesen.

[151] So auch Hieronym. ad a. 370, um welche Stelle die Späteren sich wieder verdient gemacht haben. Oros VII. 32 schreibt es aus und setzt (vor der Erzählung der Schlacht von Adrianopel) hinzu: Gothi antea per legatos supplices poposcerunt, ut iis episcopi mitterentur etc. Jordanes copirt diese Worte dann in gleichem Zusammenhang, läßt aber das antea aus und macht so die Gothen erst nach 377 zu Christen. Ob die gleichlautenden Erzählungen Sozomenos’ und Theodoret’s auf ähnlichem Mißverständniß beruhen? Noch schlimmer macht es Isidor era 400 und 403.

[152] Die Uebersetzung der ed. Bonn. schiebt hier unbefugt et aliis zwischen tribuum ducibus und qui praestabant ein.

[153] Daß dies der Sinn des Satzes ist, und daß Jordanes nicht etwa sagen wollte, die Volkssage werde von Ablabius als Quelle angeführt, zeigen die folgenden Worte, es werde dasselbe noch von andern ältern Gewährsmännern erzählt, und es sei zu verwundern, daß Josephus, der sonst die ersten Anfänge wahrhaft berichte, darüber schweige. Jordanes konnte erstaunt sein, daß Josephus die ersten Wohnsitze der Scythen übergehe, aber sicher nicht, daß er die gothischen Lieder nicht kannte.

[154] C. 4.

[155] Hieraus ergibt sich, daß Ostrogotha’s gepidischer Krieg c. 17 aus derselben Quelle stammt. Die Erzählung selbst zeigt in jedem Worte einen von dem c. 16 aus Ammian geschöpften Berichte grundverschiedenen Charakter.

[156] C. 24.

[157] C. 5, 34. Dahn, Könige II, 98, mißversteht das ante quos der erstern Stelle, und sieht darin unrichtig einen Grund, den Fritigern für einen andern Helden als den Sieger von Adrianopel zu halten.

[158] Von Gausen, in der Bonner Dissertation de rebus Gothicis.

[159] Var. VIII, 1.

[160] Habitum repararet virilem; es ist deutlich die Wehrhaftmachung gemeint, für die wir nach Germ. c. 13 bei der insignis nobilitas der Amaler das 12. oder 15. Lebensjahr des Jünglings vermuthen dürfen.

[161] Dahn’s Uebersetzung: der Herrscher des monarchisch regierten Bezirks, ist unvereinbar mit dem Wortlaut, und mit der bestimmten Meldung des Themistius, daß neben Athenarich eine ganze Anzahl gothischer βασιλείς vor Valens erschienen sind.

[162] Wenn er also VIII, 20 erzählt, daß Gensimund die Krone ausgeschlagen, um sie dem rechten Erben der Amaler zu erhalten, so hat diese Geschichte eben auch keine bessere Gewähr als seine sonstigen Mittheilungen. Er sagt auch nicht, daß Gensimund in der ganzen Welt besungen werde, sondern daß er einen solchen Ruhm verdiene. Endlich hält für den rechten Erben in dieser Geschichte Dahn selbst den Oheim des Theoderich; auch wenn wir also die Geschichte für wahr halten, kann sie nichts für die Beglaubigung der alten Amaler austragen.

[163] Dahn’s weitere Meinung, daß nach Jordanes Ermanarich bei seinen Eroberungen auch Gothen sich erst unterworfen habe, ist durch Mommsen’s Textfeststellung beseitigt: nicht Gothos sondern Golthescythas ist dort zu lesen.


§ 6. Volkskönige.

Bei allen bis hierher geschilderten Herrschaften ist die Substanz der Verfassung demokratisch, die Form erscheint aristokratisch in Bezug auf die Civitas und monarchisch nur innerhalb [S. 211]der einzelnen Hundertschaften. Wenn einer der Fürsten für eine Weile die Angelegenheiten des ganzen Volkes leitet, so ist sein Ansehen bloß thatsächlicher Natur, und der Wandel der Verhältnisse bestimmt ausschließlich über die Dauer desselben.

In der Verfassung selbst lag aber die Forderung eines Fortschrittes. Schon die Hundertschaft bildete keine untheilbare Einheit, schon die Herrschaft ihres Ältesten setzte die freie Unterordnung freier Geschlechter voraus, welche ihrerseits jedes für sich das Bild des gesammten Staates nur in verkleinertem Maaßstabe wiederholten. Kein rechtliches Hinderniß stand im Wege, eine gleiche Zusammensetzung, wenn die Umstände sie begünstigten, auch auf höherer Stufe zu versuchen, und nicht bloß einem Aetheling persönlich und factisch eine unbestimmte Leitung zu überlassen, sondern eine Hundertschaft im Ganzen ebenso an die Spitze des Volkes zu stellen, wie in ihr selbst ein einzelnes Geschlecht das höchste Ansehen mit fester Berechtigung genoß. Der Ealdor derselben wurde dann der Theoden der Nation mit entsprechenden Rechten über die übrigen Centenen, wie er sie als Haupt des Hundert über die andern Geschlechter dieses engern Kreises ausübte. Er trat mit einem Worte an die Spitze des Fürstenrathes und vereinigte dessen bisher in aristokratischer Weise geübten Befugnisse nun in seinem monarchischen Willen.⁠[164] Die Demokratie, als Grundprincip der Verfassung, verschwand damit ebensowenig aus dem Gemeinwesen des Volkes, als sie durch die Einsetzung des Hundertältesten in der Centene Abbruch erlitten hatte.

Was wir für die Stellung der Fürsten ausführlich zu [S. 212]erörtern hatten, das Anrecht eines bestimmten Geschlechtes auf die Würde, neben dem Rechte des Volkes, erst durch seine Zustimmung den Anspruch des einzelnen Bewerbers wirksam zu machen, diese eigenthümliche Verbindung von Erblichkeit und Wahlrecht tritt uns bei dem Volkskönigthum in zweifelloser Deutlichkeit entgegen. Reges ex nobilitate sumunt, duces ex virtute, d. h. sie wählen nach dem Maaßstabe des Adels, nicht bloß aus der Zahl der Adligen. Dies Wort ergibt für die Volkskönige einen noch bestimmteren Erbgang der Würde, als er uns für die Principes bezeugt ist. Denn wenn der Grundsatz einmal feststeht, daß stets der Vornehmste und Erlauchteste unter Allen König sein soll, so ergibt sich daraus von selbst, daß es nach dem Könige keinen Erlauchteren geben kann als dessen Söhne. Beim Tode des Vaters kann also bei der ex nobilitate vorzunehmenden Wahl des Nachfolgers kein Dritter den Söhnen des Verstorbenen vorgehen, und der Beschluß des wählenden Volkes wird sich auf die Auswahl unter diesen, so wie auf die Frage zu beschränken haben, ob nur einer derselben oder mehrere oder alle in den Besitz der Herrschaft eintreten sollen. Ob bei dem Tode des Volkskönigs das Concilium Civitatis auch befugt gewesen, die Stelle überhaupt unbesetzt zu lassen und sich republikanische Verfassung zu geben, ist für uns eine müßige Frage, da solche Änderungen allerdings vorgekommen sind, (wir ersehen dergleichen aus der Vergleichung der frühern und spätern Zustände bei Cheruskern, Friesen, Quaden, Gothen,) uns aber jede Kunde über den Verlauf des Ereignisses und damit jedes Material zur Entscheidung der Frage fehlt, ob der Vorgang als ein anerkannt gesetzlicher oder als ein Akt rechtloser Gewalt zu betrachten ist. Denn aus dem allgemeinen Satze, daß die Volksgemeinde souverän gewesen, folgt keineswegs, daß sie die Befugniß zum Umsturze anerkannter Rechte besessen habe. Um so sicherer liegt uns die Thatsache vor, daß aller Orten bei [S. 213]den Germanen die Existenz königlicher Geschlechter bezeugt wird. Tacitus kennt bei den Königen der Markomannen und Quaden das nobile genus des Marbod und des Tudrus; wenn er den Principes der Cherusker und Bataven königliche Abkunft beilegt, so bezeugt er damit, indirect aber sehr ausdrücklich, daß die Erblichkeit ein festes Attribut der königlichen Würde ist. Wir haben bereits gesehen, wie die Merovinger und Amaler darauf bedacht waren, ihre Abkunft aus uraltem Königsstamm ihren Völkern anschaulich zu machen; im scandinavischen Norden erscheinen die Königshäuser der Ynglinger und Skioldunger; die Heruler schicken eine Gesandtschaft in fernes Land, um sich dort einen Sprößling ihres königlichen Geschlechtes zu holen; die Angelsachsen führen die Stammbäume ihrer Könige bis zu Woden hinauf.

Das Erste, was bei der Entstehung eines solchen Königthums nähere Aufmerksamkeit verdient, ist die politische Natur der herrschenden Familie, die Eigenschaft derselben, für sich allein schon Staat und Volk zu sein. Obgleich nicht eben reich versehen, sind wir doch nicht ganz entblößt von positiven Nachweisungen. Es erscheinen in verschiedenen Zeugnissen Astingen als ein abgesondertes Volk, und Astingen als Königsgeschlecht der Vandalen. Alle anderweitigen Umstände führen ebenso wie der Name darauf hin, sie für identisch zu halten: das Volk der Astingen erlangt im Marcomannenkriege dieselben Wohnsitze, in denen die Peutingersche Tafel bald nachher die Vandalen ansetzt; jene werden von den Römern nach ihrer Niederlage durch die Lakringen aufgenommen (Dio) und erscheinen dann mit diesen als römische Verbündete gegen die Marcomannen (Petr. Patr.); diese werden von Commodus geschützt und von Caracalla wieder gegen die Marcomannen gebraucht; (Dio Cassius) jene treten unter zwei Fürsten in die Geschichte ein, diese haben unter vielen Häuptlingen zwei Könige an ihrer Spitze. [S. 214]Bei solcher Gleichheit, die sich auf Namen, Wohnort, Politik und Herrschaft erstreckt, scheint mir kein Zweifel zulässig, um so weniger als Jord. 16 noch mitten im dritten Jahrhundert die Astingen als ein Volk neben den Taifalen aufführt. Der Hergang ist etwa so zu denken, daß in den Unruhen von 166 zuerst die beiden Hundertschaften der Astingen nach Süden zogen und sich in den Donauländern eine feste Stätte bereiteten. Hier schlossen sich später ausgewanderte lygische und silingische Stämme⁠[165] an, die Einheit des Volkes bildete sich durch deren Unterwerfung unter die Hoheit der Astingen, in dem Sinne, daß sie das jedesmalige Haupt der Astingen als Leiter ihrer Gesammtheit anerkannten – wobei wir übrigens die Bemerkung wiederholen, daß mit der Vollendung des Nationalverbandes die Gesammtgemeinde Einfluß und Mitwirkung bei der Königswahl erlangt haben muß.

Zu ähnlichen Bemerkungen gibt die langobardische Geschichte Anlaß. König Rothar zählt seine mythischen und geschichtlichen Vorgänger auf, und unterläßt nicht, an den betreffenden Stellen die Aenderung des herrschenden Geschlechtes zu bemerken; und wenn nun Paulus Diaconus erzählt: nolentes Longobardi sub ducibus esse, regem sibi ad ceterarum gentium instar statuerunt, regnavit igitur super eos primus Agelmundus filius Agonis ex prosapia ducens originem Gungincorum, quae apud eos generosior habebatur – und weiterhin: hi omnes Lathingi fuerunt, sic enim apud eos quaedam nobilis prosapia nominatur – so ist die Uebersetzung fara für prosapia unbedenklich, und ich halte demnach diesen Adel für denselben, welcher die Achämeniden vor den übrigen Persern, oder den ärmsten Gentilen der Tarquinier vor den vornehmsten Juniern und Valeriern auszeichnete, für die Ehre, dem Verbande anzugehören, [S. 215]welcher der gesammten Nation den Beherrscher gab. Daß diese Ansicht das Causalverhältniß zwischen Adel und Herrschaft, welches Paulus andeutet, umkehrt, ist nur ein scheinbarer Einwurf, und überhaupt kommt auf den Adel der beiden Geschlechter wenig an, da die Erwähnung desselben erst von Paulus hinzugefügt ist, in seiner Quelle sich aber nicht vorfindet. Als solche erscheint hier ohne Zweifel die historische Einleitung der Gesetze im Cod. Mdrit. D. 117⁠[166]. Diese nennt den Agelmund filium aio ex genere gugingus et post ipsum regnavit laramicho ex genere gugingus. Das letzte hat Paulus ausgelassen und dafür die mythische Geburtsgeschichte des Lamissio hinzugefügt, welche Leo (Beowulf 32) erörtert hat: ist sie ebenfalls alt und ihr Vorkommen an dieser Stelle nicht einzig auf Paulus Willkür zurückzuführen, so enthält sie einen fernern Beweis, daß Mangel der Blutsfreundschaft und Verbindung mit einer Fara im langobardischen Sinne neben einander bestehen konnte. Die Einleitung nennt dann als dritten König Lethuc und so fort wie bei Paulus bis auf Waltari, wo sich der kurze Zusatz findet: isti omnes Lethinges⁠[166] fuerunt. Auch hier ist von einer adligen Familie keine Rede, auch hier dürfen wir den Vorgang dahin erklären, daß das Volk zuerst der Gugingen, dann der Lethingen an die Spitze der Gesammtnation trat.

Ich füge noch einige Beispiele hinzu, weniger, weil ich ihrem Thatbestand zweifellose Gewißheit beilegen will, als weil sie, denselben vorausgesetzt, die Grundsätze der Verfassung weiter erläutern. Ettmüller hat, meines Wissens ohne Widerspruch, [S. 216]die sprachliche Identität der Namen Mervunge, Myrginge und Maurungania behauptet⁠[167]. Nun stelle man neben die bekannte Ansicht des fränkischen Königshauses die Notiz des Geogr. Rav.; Maurungania ubi Francorum linea per multos annos remorata est, so wie das Erscheinen des Volkes der Myrgingen im Lied des Reisenden, wo von den Ethelingen derselben und einem König Meake⁠[168] die Rede ist. Der Geograph nennt die Mervunge eine fränkische Linea, wie Paulus die Gungingen eine langobardische; wie aber in dem Liede die Myrginge bestimmt als Volk auftreten, so wird damit die gleiche Annahme für den langobardischen Stamm befestigt. Aus der patria Albis (die nach dem Geographen bis Dacien hinunter reicht; darf man hier an das Pannonien Gregor’s denken?) wären dann die Mervunge zu den salischen Franken gekommen, wann und wie, wer will es entscheiden, und auf solchen Gebieten Beweis oder Widerlegung versuchen? Jedenfalls gibt das Lied des Reisenden noch einen zweiten, vollkommen gleichlautenden Fall, welchen auch J. Grimm nicht unbemerkt gelassen hat. Es nennt ein sonst nicht vorkommendes Volk, die Aenenen, in welchen Grimm die genealogia Aennion des bairischen Gesetzes wiederfindet⁠[169]. Ettmüller’s Einwand dagegen, das Gedicht sehe an dieser Stelle nicht so weit in den Süden hinab, scheint mir an sich nicht von belang, und läßt auch die Annahme einer Einwanderung offen. Daß hier die Familie, welche als letzter Kern der Gens die Auflösung der Geschlechtsverfassung überdauert hat, keine herrschende mehr ist, sondern die höhere der Agilolfinger über sich erkennt und nur als bevorzugte gemeinfreie erscheint – dieser Umstand kann [S. 217]uns hier um so weniger berühren, als die gesammte neuere Forschung einverstanden darüber ist, den Adel jener fünf baierischen Familien auf altes Fürstenthum zurückzuleiten. Das Verhältniß steht so, daß das baierische Volk aus fünf Stämmen sich zusammengesetzt hat (oder daß diese als gesonderte Einheiten zu ihm hinzugetreten sind), deren Fürsten noch eine Zeit lang die Herrschaft über ihre Sippen unter der Oberhoheit der Agilolfinger fortgeführt haben. Allmälich trat hier derselbe Fall ein, den wir schon früher als den allgemeinen Inhalt der neuen Staatenbildung bezeichnet haben: die entfernteren Gentilen verloren das Bewußtsein ihres Zusammengehörens, sonderten sich ab, wurden durch Gefolgschaft und Ortsverbände in neue Kreise geführt, zuletzt wußten nur noch die nächsten Blutsfreunde der Fürsten davon, daß sie Aenenen waren. Bei den Astingen, vielleicht auch bei den Amalern und Gewissi, ist der Hergang kein anderer gewesen.

Eine nahe liegende Frage ist nun die nach den politischen Folgen eines solchen Adels. Verkörpert sich die Ehre, an welcher alle Mitglieder der herrschenden Centene Antheil haben, zu einzelnen und praktischen Vorrechten vor den übrigen Stämmen des Volkes? Die Möglichkeit des Verhältnisses ist an sich nicht zu läugnen, doch stehe ich nicht an, für die Germanen das Gegentheil zu behaupten. In die localen Angelegenheiten der andern Hundertschaften hatte nach dem Gepräge der ganzen Verfassung nicht einmal der Oberkönig sich einzumischen; um so viel weniger konnte seinen Gentilen und Hundertgenossen ein solcher Einfluß zukommen. Die allgemeinen Interessen des Reiches waren überhaupt vor der Völkerwanderung nicht von belang: wir haben früher die Unfähigkeit des Geschlechterstaates zu jeder Centralisation bereits ausgeführt. So weit aber eine solche existirte, hatte der Oberkönig ein anderes aristokratisches Moment zur Seite als seine Hundertschaft, das Ansehen [S. 218]nämlich der übrigen Hundertfürsten. Darüber werden wir gleich unten Dexippus hören, ganz umfassenden Aufschluß gibt der scandinavische Norden, wo neben dem Upsalakönig nicht die Gemeinde von Upsala, wohl aber die Häradsfürsten die allgemeinen Angelegenheiten mitberathen sollen. Wir finden es nicht minder in Friesland, wo König Radbod bei seinen usurpatorischen Bestrebungen das Ansehen der Häuptlinge dadurch anerkennt, daß er vorzugsweise sie vertreibt oder ausrottet. Endlich kann man die Analogie des angelsächsischen Bretwaldathums hierherziehn, welches außer der nationalen Ehre keinen Vorrang des betreffenden Landes begründete, und nicht das voranstehende Volk sondern die übrigen Könige zu den sonstigen Bewohnern der Insel in ein aristokratisches Verhältniß setzte.

Kurz, auf allen Seiten ergibt sich das feste Resultat, daß ein Oberkönig des deutschen Geschlechterstaates die Selbstständigkeit der kleineren Republiken und die Selbstherrlichkeit der Volksgemeinde nur im geringen Maaße beschränkte. Nec regibus infinita aut libera potestas; regebant in quantum Germani regnantur; paullo adductius regnantur quam ceteri Germani, nec tamen supra libertatem; mox rex vel princeps audiuntur, auctoritate suadendi magis quam iubendi potestate, mit solchen Ausdrücken bezeichnet Tacitus diese Nebeneinanderstellung volksthümlicher Freiheit und königlicher Macht in einem und demselben Gemeinwesen. Man sieht, es ist wieder genau das Verhältniß, wie es Perrhävos zwischen den Capitanen und Ältesten der suliotischen Länder, oder Elphinstone zwischen den Chanen, Maliks und Graubärten der afghanischen Stämme erkennen läßt. Die Unterordnung unter einen höhern thut der Ehre des niedern Fürsten, die Macht ihrer Aller der Selbstbestimmung der Gemeinde keinen Eintrag: sie sollen vor regelloser Willkür die Ordnung schützen, ohne der geordneten Freiheit den Raum zu schmälern. Man [S. 219]vergleiche, was wir von Verritus und Malorix wissen, welche die friesische Nation, vielleicht nach der Eintheilung derselben in große und kleine Friesen, regieren (Tac. XIII. 54.) Ihr Verhältniß zu Volksfreiheit und Ältestenthum, und wie weit sie von dem Glanze irgend einer Majestät entfernt gewesen, zeigt sich in dem Worte des Schriftstellers, daß »auctore« Verrito die Händel mit Rom betrieben werden, so wie in dem Umstande, daß die beiden Monarchen, als sie mit dem kaiserlichen Legaten nicht fertig werden, selbst als Gesandte nach Rom abgehen. In letzterer Eigenschaft begegnen wir auch vandalischen und marcomannischen Königen: ich wüßte keine andere, welche so bestimmt die republikanische Grundlage des Staates, die Vertretung, nicht die Beherrschung der Gemeinde durch die Könige ausdrückte. Man wird an die decem primi altitalischer Senate erinnert, welche besonders feierliche Botschaften zu übernehmen pflegten; man denke sich deren Stellung im festen Besitze einer Familie und man wird dem Bilde deutscher Volkskönige näher kommen als in der Vergleichung mit mittelalterlichen Feudalkönigen oder gar mit heutigen Souverainen.

Mehrere Jahrhunderte später meldet Dexippus von den Vandalen (p. 19. ed. Bonn.): οἱ δὲ τῶν βαρβάρων βασιλεῖς καὶ ἄρχοντες – ἔδοσαν ὁμήρους σφῶν αὐτῶν – οἵ τε γὰρ βασιλεῖς τοὺς παῖδας ἑκάτεροι διδοίασαν καὶ ἕτεροι ἄμα αὐτοῖς οὐ μάλα πόῤῥω ἀξιώσεως. Die beiden Könige halte ich für die Nachfolger des Rhaus und Rhaptus in der Herrschaft über die Astingen, die übrigen Archonten für die Fürsten der silingischen und dunischen Hundertschaften⁠[170]. Bezeichnend ist einmal der Zusatz, daß diese fast ebenso hoch geachtet worden seien wie jene, ferner die Thatsache, daß sie alle [S. 220]als Gesandte zu Aurelian kommen, daß aber wie die Häuptlinge der Quaden jeder Einzelne für sich Geißeln stellt, und nicht in den Frieden des Oberkönigs eingeschlossen wird. Später erschießt ein König einen ihm widersetzlichen Archonten ohne weiteres: doch bieten sich Gründe genug zur Erklärung der That, ohne auf höhere Macht des Königthums schließen zu müssen. War es bloße Gewaltsamkeit, oder Furcht vor Aurelian? (das Vergehen des Fürsten war Plünderung des römischen Gebietes nach dem Friedensschluß gewesen) oder hatten die Könige für diesen Krieg eine außerordentliche Gewalt, von deren sonstigem Vorkommen wir fernere Beispiele beibringen werden?

Für Herrschaften dieses beschränkten Inhaltes sind nun alle die Fälle zu halten, in denen nicht ein bestimmter Beweis des Gegentheils geführt werden kann. Hierher gehört die Nachricht des Tacitus über den König der Hermunduren Vibillius, ferner Alles – so weit es überhaupt auf geschichtlichen Werth Anspruch macht – was Jordanes und Paulus Diaconus über die Könige der Gepiden und Vandalen vor der Völkerwanderung berichten, was die Vita S. Severini von den Königen der Rugier mittheilt, was aus Prokop über die Könige der Heruler, Warner u. A. zu entnehmen ist. Die Heruler holen sich nach dem Tode ihres Königs aus Scandinavien einen Herrscher, weil nur dieser aus dem alten königlichen Geschlechte entsprungen sei. Unterdessen werden einige ihrer Heerhaufen von mehreren »Hegemonen« befehligt, deren einer späterhin den Vandalen Gelimer belehrt, er solle sein Königthum dem Dienste des Imperators nicht vorziehen, er, der Heruler, sei auch ein Eupatride, rühme sich aber seines römischen Amtes darum nicht weniger. Er rechnet sich also zu der Classe deutscher Fürsten, und stellt sich mit Gelimer ohne Bedenken auf eine Linie, obgleich er keineswegs zu dem Stamme des Volksköniges seiner [S. 221]Nation gehört⁠[171]. Selbst bei diesem wildesten aller germanischen Völker, dessen Dasein in Kampf und Abenteuer völlig aufgeht, hat die Feldherrngewalt des Königs das Ansehen der Stammhäupter keineswegs vernichtet. Um so deutlicher aber zeigt sich bei ihm die vollkräftige Natur der Volksfreiheit unter dieser Monarchie. Prokop ist erstaunt über die Zügellosigkeit und den Mangel an Ehrfurcht, womit die Heruler ihre Könige behandeln. Wenn der König dem Volke den Wunsch auf Erklärung eines ungerechten Krieges versagt, so wird er mit Gewalt dazu gezwungen. Wenn er überhaupt für das wilde kriegerische Treiben nicht tauglich erscheint, so wird er kurzer Hand todtgeschlagen. Während bei den Langobarden der königliche Hofhalt schon etwas festere und vornehmere Gestalt gewonnen hat, sagt Prokop von den Herulern, daß jeder Krieger sich nach seinem Belieben an der Tafel des Königs niedersetze, und sich in Tadel und Schmähung gegen denselben ergehe. Wie fest diese Anschauungen selbst einer überschäumenden Volksfreiheit im germanischen Sinne gewurzelt waren, erhellt aus ihrer Fortdauer durch lange Jahrhunderte im skandinavischen Norden. Rimbert erzählt, wie König Olaf von Schweden die Predigt des Christenthums dem hl. Ansgar nicht zu erlauben wagt, bis in einer seiner Provinzen [S. 222]nach der andern die Volksversammlung ihre Zustimmung gegeben hat. Er berichtet weiter, wie die Kriegserklärung gegen die Kuren durch den König und das Volk von Schweden beschlossen wird, wie gegen den vom Könige genehmigten Frieden das Volk sich auflehnt und nur durch den Einfluß der Principes beschwichtigt wird. Die Schweden, sagt noch Adam von Bremen, haben Könige von altem Geschlecht, deren Gewalt aber von dem Willen des Volkes abhängt: was Alle gemeinsam billigen, muß der König bekräftigen, es wäre denn, daß sie einmal seinem Beschlusse widerwillig folgten; so freuen sie sich, zu Hause sämmtlich gleich zu sein, im Kriege aber gehorchen sie dem Könige oder dem Feldherrn, welchen jener als besonders geeignet bestellt hat.

Bei den Alamannen, scheint es, hat die Vielherrschaft, die wir oben nachwiesen, im Laufe des fünften Jahrhunderts eine starke Vereinfachung erfahren. Der Einfluß der hunnischen Oberherrschaft mag hier gewirkt haben, um 470 kämpfen sie indeß noch unter zwei Königen gegen die Gothen⁠[172], während 496 Chlodovech’s Sieg durch die Vernichtung eines einzigen Herrschers die Nation sich unterwirft. Bekanntlich erscheint in der fränkischen Zeit keine Spur eines Nationaladels, in dem die Reste eines früheren Ealdordomes gefunden werden könnten: Soll man hier einen Bruch desselben schon durch die letzten Könige annehmen? Ich halte es nicht für nothwendig: wie uns die Niederlage gegen die Franken geschildert wird, ist sie hinreichend, um eine gänzliche Zerrüttung des Gemeinwesens zu erklären. Verschwindet doch seitdem der Gegensatz der Alamannen und Juthungen-Sueven; ebenso wohl kann auch die staatliche Sonderung der Hundertschaften damit ihr Ende erreicht haben.

[S. 223]Diese Einzelnheiten, zerstreut und fragmentarisch wie sie sind, gewähren für die allgemeine Ansicht der Verfassung ein Ergebniß, zunächst negativen Inhalts, immer aber im Einklang mit unsern bisherigen Resultaten. Bei dieser Würde ist es vermöge ihres Princips unmöglich, im Einzelnen ihre Rechte festzusetzen und zu definiren. Sie dient, wo sie erscheint, nur als Ergänzung der localen Kräfte und Berechtigungen, sie kann mit stets gleichem Charakter aus den verschiedensten äußeren Anlässen entspringen. Der Betrachtung jedes einzelnen Falles muß die Frage vorbehalten bleiben, ob der König nicht nur höchster Feldherr, sondern auch Priester der Civitas oder oberster Asega gewesen, oder, was damit verwandt ist, ob seine Würde aus friedlicher oder kriegerischer, aus weltlicher oder religiöser Auszeichnung ihren Ursprung genommen hat. Bei den Völkern, die in den eigentlichen Gesichtskreis der Germania fallen, muß man einen sacerdos civitatis neben dem Könige annehmen, so wie bei den Burgundern es gänzlich an einem weltlichen Mittelpunkt der Volksgemeinde fehlt. Dagegen ruht bei den Upländern, wie wir schon anführten, das Königthum entschieden auf priesterlicher Würde, der Herrscher in Upsala ist Oberherr der sonstigen Häradsfürsten, weil er als oberster Priester und Inhaber des höchsten Heiligthumes auftritt. Aehnliches wird über die richterliche Gewalt beizubringen sein: es ist möglich, daß z. B. Athanarich, der iudex Thervingorum, auf diesem Wege zu seinem, wenn auch nur vorübergehenden Ansehen gelangt ist. Für das entschiedenste Vorrecht des Oberkönigs aber, so wie für die gewöhnliche Quelle seiner Gewalt halte ich das Feldherrnthum. Was J. Grimm und nach ihm H. Müller für den unkriegerischen Typus des germanischen Königthums anführen, scheint mir vollkommen anwendbar auf das Ealdordom, auf die regelmäßige Königswürde der ursprünglichen kleinern Verbände. Aber es ist ganz sicher, einen Envalldr, der nicht auch die Leitung der Volkskriege [S. 224]hätte, wird man nicht nachweisen können, wohl aber umgekehrt Fälle vorfinden, in welchen dieser Ursprung des Königthums ausdrücklich angegeben, oder die Wichtigkeit desselben nur in diese Thätigkeit gesetzt wird. Das Nähere hierüber ist indeß erst anzugeben, nachdem die verschiedenen Arten des ältesten deutschen Feldherrnthums gesondert worden sind.

Es zeigt sich nämlich, daß die Angaben Cäsar’s und Tacitus’, deren Abweichungen wir gewöhnlich nur als scheinbare anerkennen konnten, in unvereinbarem Widerspruche in Bezug auf das Feldherrnthum stehen. Quum bellum, sagt Cäsar, civitas aut inlatum defendit aut infert, magistratus qui eo bello praesint, ut vitae necisque habeant potestatem, deliguntur. Tacitus redet nicht minder umfassend: duces ex virtute sumunt – duces exemplo magis quam imperio – si promti, si conspicui, si ante aciem agant, admiratione praesunt. Ceterum neque animadvertere neque vincire, ne verberare quidem nisi sacerdotibus permissum.

Gemeinsam ist beiden Schriftstellern, daß sie das Feldherrnthum nicht ausdrücklich den Ältesten vorbehalten, und die Möglichkeit zulassen, es zuweilen in der Hand des Gemeinfreien zu denken. Eine Möglichkeit, die sich bei diesem Kriegervolke sehr wohl begreift: kein anderes Vorrecht war stark genug, um sich den Anforderungen des Kampfes gegenüber zu behaupten. Daß indeß die Regel allerdings auf Erhebung eines Princeps ging, lehrt Beda’s unzweideutiges Zeugniß, dann die Geschichte fast aller deutschen Kriege selbst: denn gegen Cäsar und Varus, gegen Germanicus und Cerealis führen Principes, die Franken, Alamannen und Gothen haben keine Feldherren, als ihre Könige und Optimaten, die Quaden fechten unter Richtern, die Burgunder unter Hendinen, die Sachsen und Friesen unter den Ältesten und Königen. Diese Regel ist aus Cäsar und Tacitus nicht zu entnehmen, aber auch nicht zu bestreiten. Cäsar [S. 225]bezeichnet den Anlaß, Tacitus den Maaßstab, nach welchem die Erhebung geschieht, über den Kreis der Candidaten lehren und verneinen sie nichts.

Der Widerspruch zwischen ihnen liegt nun in der verschiedenen Strafgewalt, welche sie dem Heerführer beilegen. Bei dem einen ist sie null, bei dem andern unbeschränkt. Dies ist nicht durch die Betrachtung zu lösen, daß Cäsar keine Priester kenne, denen der Feldherr die Strafgewalt hätte überlassen mögen; nach unsern obigen Resultaten hätten die Principes als die ordentliche Obrigkeit eintreten müssen, ein Verhältniß, welches bei der nicht zu bezweifelnden Anwesenheit derselben im Heere keine Schwierigkeit gehabt hätte. Will man nicht einen der beiden Schriftsteller des Irrthums zeihen, so scheint nur eine Annahme möglich. Obgleich beide Aussagen höchst allgemein lauten, so reden sie dennoch von verschiedenen Fällen, und können neben einander fortbestehen. Es ist wahr, bei großen Kriegen ernennt man solche Dictatoren, aber daß Cäsar nicht exclusiv reden will, zeigt schlagend der Umstand, daß er selbst ein Beispiel eines gewaltigen Kampfzustandes berichtet, bei welchem der Dictator fehlt. Die Usipeten und Tenchtherer werden nur durch Principes und Älteste befehligt. Umgekehrt hat Tacitus den regelmäßigen Zustand vor Augen; es begreift sich, daß bei den Fortschritten der bürgerlichen Institutionen, die wir früher beobachteten, das Bedürfniß einer außerordentlichen Gewalt seltener gefühlt wurde, und der Schriftsteller den Thatsachen gemäß darüber schweigen konnte. Daß aber auch bei ihm das Schweigen keine Läugnung enthält, geht aus seiner Erzählung über den Caninefaten Brinno hervor, der mit Schildhebung als dux begrüßt wird; diese Cärimonie, mit welcher die Franken nur die Einsetzung eines Wahlkönigs, die Ostgothen und Langobarden den Antritt eines neuen Herrschers, endlich die deutschen Söldner die Erhebung eines neuen Imperators feierten, wird auch in dieser ältesten [S. 226]Zeit mehr als ein gewöhnliches Feldherrnthum bedeutet haben.

Wir unterscheiden also zwischen Herzogen und Feldherren der Germanen. Diese waren von selbst in allen Fällen gegeben, wo sich mehrere Hundertschaften an einem kriegerischen Unternehmen betheiligten; jene entstanden erst durch die bestimmte Willkür, wenn besondere Anlässe den gewöhnlichen Kreis der Umstände durchbrachen. Die Regel ist bei beiden, daß die Bestallung nur auf den einen Krieg lautet: peracto bello rursus aequales fiunt satrapae. Das Verhältniß ihrer Macht zu jener der Volkskönige ist aus den angegebenen Momenten leicht zu entnehmen. Das Feldherrnthum enthält eine Seite desselben, die kriegerische, an sich ohne Verbindung mit dem Richter- und Priesteramte, mit ausgesprochener Einschränkung auf die Person des Inhabers und die Dauer eines Krieges. Wird es etwa in’s Unbestimmte verlängert, oder einem Geschlechte erblich überwiesen, so ist damit ein Volkskönigthum im Sinne der Geschlechtsverfassung gegründet, auch wenn Priester, Richter und Aethelinge in ungeschmälertem Ansehen bleiben. Andererseits suspendirt das Herzogthum, so lange es besteht, alle andern Gewalten und nimmt sogar die Rechte der gemeinen Freiheit zum wesentlichsten Theile in sich auf. Sollte es ihm gelingen, in einem einzelnen Falle Bestand zu gewinnen, so wäre eine völlige Umwälzung des bisherigen Zustandes erreicht.

Nach Allem nun, was wir oben über die Volkskönige der Friesen, Gothen, Vandalen, Heruler, Schweden angeführt haben, wird es keinem Zweifel unterliegen, daß bis zur Völkerwanderung in den bei weitem zahlreichsten Fällen nicht das Herzogthum in dem eben erläuterten Sinne, sondern das von Tacitus geschilderte, mit beschränkten Rechten ausgestattete Feldherrnthum das wichtigste Attribut der deutschen Volkskönige gewesen ist. In seinem Ursprunge hätte also dieses Königthum kaum [S. 227]eine andere Stellung gehabt, als etwa Armin während der zwölf Jahre seiner potentia, d. h. seines Feldherrnamtes. Man würde sagen können, daß der Volkskönig über die Civitas ungefähr dieselben Befugnisse übt, wie sonst das Collegium der Principes, oder auch, daß seine Macht nur dem Gebietsumfange, nicht aber dem Inhalte nach jene des einzelnen Princeps in dessen Hundertschaft überragt. Charakteristisch für die Natur seiner Autorität ist der Umstand, daß in unsern Quellen wohl von Gefolgsmännern des Königs und von seinen Hofdienern, seinem Waffenträger, seinem Mundschenken, aber an keiner Stelle von königlichen Staatsbeamten geredet wird. Die Abtheilungen des vom Könige geleiteten Heeres werden nicht von königlichen Officieren, sondern von Principes, Archonten, Unterkönigen geführt; höchstens daß der König sich im Oberbefehl durch einen tüchtigen Feldherrn vertreten läßt, (vgl. oben Adam von Bremen), oder einen der Principes mit der Führung mehrerer Hundertschaften beauftragt⁠[173]. Im Verkehr mit dem Auslande bemerkten wir, daß die Könige selbst als ihre eignen Gesandten zu den römischen Kaisern oder deren Vertretern hinziehen. Vollends im Frieden verlautet nicht eine Sylbe von königlichen Behörden zur Verwaltung der öffentlichen Angelegenheiten⁠[174]. In jeder Weise erhellt, wie die Hundertschaften und die Volksgemeinde ihre innere Selbständigkeit bewahrt haben, und dem Könige wohl eine leitende, aber keineswegs in unserem Sinne souveräne Stellung einräumen.

[S. 228]Immer aber drängt sich eine für die weitere Entwicklung wichtige Bemerkung auf. Mochte dem Grundsatze nach das Herrscherrecht des Volkskönigs noch so beschränkt sein; der erbliche Heerbefehl über alle Schaaren des Volkes enthielt eine thatsächliche Macht, welche unter günstigen Umständen die Möglichkeit auch einer qualitativen Steigerung eröffnete. Wenn nach Tacitus die Volksgemeinde den einzelnen Hundertfürsten Ehrengeschenke zu machen pflegte, wenn ein besonders angesehener Princeps auch von Nachbarvölkern solche Gaben erhielt, so wird der königliche Vorsteher aller Hundertschaften derartige Einkünfte in höherem Maaße, vielleicht so reichlich wie alle Hundertfürsten zusammen, empfangen haben. Sodann bemerkt Tacitus (Germ. c. 25), daß während sonst die Freigelassenen kaum eine höhere Stellung als die Sklaven hätten, sie bei den von Königen regierten Völkern wohl über die Freien, ja selbst über die Adalinge emporstiegen. Die Meinung ist ohne Zweifel: wenn sie freigelassene Diener des Königs waren, oder wenn sie irgend wie ein persönliches Verhältniß zum Könige gewannen. Ein solches, ist also zu folgern, gibt in monarchischen Staaten ein höheres persönliches Ansehen als gemeine Freiheit oder angeborener Adel. Hier ist der Keim für eine Reihe späterhin zu hoher Bedeutung entwickelter Institutionen erkennbar, für die Vorrechte der königlichen Gefolgsleute, der convivae oder pueri regis. Sodann berichtet Tacitus, daß wenn im Concilium Civitatis ein Übelthäter zu einer Buße verurtheilt wird, ein Theil derselben an den König oder an die Volksgemeinde fällt. Der Fredus also wird in den monarchisch regierten Staaten dem Könige entrichtet, und demselben hiemit eine gewiß nicht unerhebliche Einnahmequelle eröffnet. Da der Schriftsteller erst im weiteren Verlauf der Stelle die Wahl der Fürsten erwähnt, qui iura per pagos vicosque reddunt, und bei dieser Jurisdiction nicht mehr einer Mitwirkung des Königs, sondern nur [S. 229]der centeni comites gedacht wird, so scheint der Schluß berechtigt, daß der König nur bei den in der großen Volksgemeinde anhängig gemachten Sachen Anspruch auf den Fredus hatte, nicht aber bei den im Hundertgerichte gefundenen Urtheilen, nach dem einfachen Verhältniß, daß er in der Volksgemeinde, nicht aber in den Hundertgerichten anwesend, leitend und eingreifend thätig war. In der Volksgemeinde also erscheint er als ein Hüter des öffentlichen Friedens, in welcher Eigenschaft er dann den Fredus, das Friedensgeld, einzieht. Noch vereinigt er deßhalb nicht alle Rechte, die in späterer Zeit unter den Begriff des gerichtlichen Bannes fallen; nicht er, sondern der Priester befiehlt den versammelten Volksmassen zu schweigen und hält die Ordnung im Ting aufrecht. Der Empfang des Fredus ist nur ein erster Ansatz zu einer künftig folgenreichen Prärogative; immer aber bezeichnet er eine Stelle, an welcher weiterhin eines der wichtigsten Momente wahrer Souveränität zur Entfaltung kommen konnte.

Für lange Jahrhunderte freilich waren und blieben diese Dinge in ihrem embryonischen Zustande, niedergehalten durch die unbezähmbare Freiheitsliebe der Volksgemeinde und die nicht minder starke Unabhängigkeit der kleineren Verbände. Wo in der älteren Zeit, die uns bisher beschäftigt hat, Monarchen mit stärkeren Befugnissen vorkommen, zeigen sich zugleich auch Einflüsse besonderer, und zwar fremder, nicht germanischer Art. Vellajus (II, 108) sagt: Maroboduus genere nobilis – non tumultuarium neque mobilem et ex voluntate parentium constantem inter suos occupavit principatum (eine im Munde des Römers ganz ausreichende Schilderung des Königthums im Geschlechterstaate), sed certum imperium vimque regiam complexus animo. Hier sind römische Begriffe unverkennbar, wie sie bei dem in Rom erzogenen Aetheling nicht auffallen können. Die Lage der Dinge begünstigte damals ein solches Streben in [S. 230]hohem Grade: nach der Eroberung Rhätiens war das politische Dasein des Volkes in Frage gestellt, und wer das Wort der Rettung, Einnahme einer ferneren aber festeren Stellung, aussprach, mußte des höchsten Ansehns gewärtig sein. Marbod’s Erfolg war demnach ein außerordentlicher nach Ursprung, Umfang und Inhalt, weit über die Marcomannen dehnte sich diese Herrschaft aus, einzelne Häuptlinge wurden vertrieben⁠[175], die andern müssen vielfach geschmälert worden sein, da an Catualda’s Ueberfall und der Abneigung der Aethelinge endlich das Ganze zusammenbrach. Nun blieb Marbod’s Geschlecht im Besitze der Herrschaft, später aber wuchs der römische Einfluß, hier wie bei den Quaden, iam et externos patiuntur, ist das berühmte Wort der Germania⁠[176]. Wie dieser Zustand bei den Quaden sein Ende erreichte, und die Emancipation von Rom auch die Herstellung des Geschlechterstaates herbeiführte, haben wir oben gesehen; über die Marcomannen ergibt das Gleiche Petrus Patricius: die Langobarden schicken als Gesandte den König der Marcomannen, Ballomer, und zehn andere, aus jeder Gens einen⁠[177].

Ähnlichen Charakter zeigen die Vorgänge bei Cheruskern und Bructerern. Armin fällt regnum affectans durch seine Verwandten, wo wir wohl in erster Linie an die übrigen Principes zu denken haben, die seine parentes waren, wie Ragnachar und Chararich die parentes des Chlodovech. Italicus kommt dann geradezu von Rom aus, nachdem die Geschlechtsfürsten zu [S. 231]Grunde gegangen sind. Chariomer, nachdem ihn die Chatten gestürzt haben, flüchtet wieder zum Imperator (Dio 67, 5). Spurinna, sagt Plin. epist. II, 7, Bructerum regem vi et armis induxit in regnum. Der Königstitel ist hier entweder nach dem Erfolge vorausgenommen, oder bezeichnet wie bei Armin und Civilis nur ein Ealdordom: jedenfalls überhebt uns die fremde Unterstützung der Annahme, daß schon vorher die Verfassung von innen heraus sich geändert habe.

Nehmen wir das Wesentliche zusammen, so enthält in dieser früheren Periode nur das Herzogthum eine Basis zur Entwicklung der eigentlichen Monarchie, und fast überall, wo eine solche angestrebt wird, ist das Beispiel oder die Hülfe Roms in Wirksamkeit. Für jetzt bleibt aber Alles noch unentwickelt und fragmentarisch: erst bei einer tiefen Zerrüttung des heimathlichen Gemeinwesens fand das Herzogthum, erst auf dem Boden der Provinzen selbst der römische Einfluß den Raum zu einer bedeutungsvollern Entfaltung.

[164] Schleiermacher erklärte gerade diese Stufe der Staatenbildung für die wesentlich aristokratische. Der Widerspruch ist aber nur ein scheinbarer, da es ihm auf das Verhältniß nicht der Hundertfürsten zum Könige, sondern der herrschenden Centene zum Volke ankommt. (Abhd. der Berliner Acad. d. W. 1814. S. 37.)

[165] Zeuß s. v. Vandali.

[166] Die Variante Adalingi bei Paulus ist also wohl zu beseitigen. Vergleicht man den Prolog Rothar’s, in der Form des Cod. Est. (bei Canciani I.), wo Lethuc Leth und Godehoc der Sohn Childehoc’s heißt, so erhält man eine ununterbrochene Reihe der Lethingen bis zu ihrem Eponymus Leth hinauf.

[167] Noten zum Lied des Reisenden.

[168] Daß außer diesen ein Frankenkönig Dietrich erscheint, gehört in dieselbe Kategorie, wie das Auftreten des Langobarden Skeafa neben Elfwin, König von Eatule.

[169] R. A. S. 270.

[170] Es ist willkürliche Abweichung von der Angabe der Quelle, wenn Dahu, Könige I, 141 die Archonten nicht für Fürsten, sondern nur für Edelleute erklärt.

[171] Dahn, Könige II, 3 schwächt die Stelle willkürlich ab; sie sage nur, daß die Adelsgeschlechter sich »nicht eben« geringer denn die königlichen dünken, beweise aber nicht eine fürstliche Stellung des Hegemon. Wäre dem so, dann hätte der Hegemon sich einer trockenen Abfertigung durch Gelimer ausgesetzt, daß der kaiserliche Dienst für einen gewöhnlichen Baron gut genug sein möge, aber nicht für ihn, den König. Wenn Dahn weiter meint, daß das Volkskönigthum überall – abgesehen von dem Norden und den Gothen – gleichzeitige Unterkönige ausschlösse, so ist dagegen zu bemerken, daß wir über Ober- und Unterkönige eben nur bei gothischen und nordischen Stämmen etwas erfahren, und wie das Verhältniß bei den Westgermanen stand, überhaupt nicht wissen.

[172] Zeuß s. v. hält den einen für den Beherrscher der Juthungen-Sueven. Aber Jordanes erzählt zuerst die Besiegung der beiden, und führt dann erst die Sueven als neuen Gegner ein.

[173] Es ist ohne jeden Anhalt in den Quellen, wenn Dahn Könige II, 106 bei den Gothen die Stellung der φυλῶν ἡγεμόνες auf königliche Ernennung zurückführt.

[174] Waitz I3, 33 nimmt das Gegentheil an, hat aber keine Belege dafür, als die Einrichtungen der Monarchie nach der Völkerwanderung. Aehnlich Dahn IV, 159, wo er sich auf die Beamten im Heere des Ostgothen Theoderich bezieht.

[175] Catualda unter ihnen, der wohl zu den Gothonen floh, aber selbst ein Marcomanne war.

[176] Dazu die Münze Antonin’s rex Quadis datus, und Dio’s dürftige Notizen aus dem Marcomannenkriege.

[177] Die δύο πρῶτοι der Marcomannen bei Dio Cassius (Grimm R. A. p. 268) halte ich demnach für Principes.


§ 7. Gefolgschaften.

Hier ist die Stelle, nachdem wir so häufig die Gefolgschaft nur in negativer Weise erwähnt haben, einen Blick auf ihre älteste Gestaltung selbst zu werfen. Die Frage ist nicht zu umgehen, ob sie, wenn nicht im Verlaufe der frühern, doch im Beginne der spätern Periode zur Bildung der Monarchien mitgewirkt habe, in wie weit wir berechtigt sind, die Herrscherrechte etwa der Mervunge auf Befugnisse eines Geleitsherrn zurückzuführen.

Cäsar kennt das Gefolgewesen noch in sehr jugendlichen [S. 232]Formen⁠[178], als einen Aufruf Freiwilliger zu einem bestimmten Unternehmen, nach dessen Vollendung sich der Verband von selbst auflöst. Als einziges Zeichen eines engen Verhältnisses zwischen Princeps und Comes erscheint die besondere Aechtung des Zurücktretens von dem einmal gegebenen Worte. Die weitere Entwicklung zeigt Tacitus. Die Schaar bleibt auch im Frieden versammelt, in völligster Hingebung an den Führer, in gegenseitiger Treue und Begeisterung. Ihr Ruhm breitet sich in der Fremde aus, in der Heimath gibt es kaum eine höhere Ehre, als die ehrenvolle Stellung in einem Comitate. Insignis nobilitas aut magna patrum merita principis dignationem etiam adolescentulis assignant: ceteris robustioribus ac iam pridem probatis aggregantur, nec rubor est inter comites adspici. Man sieht deutlich, daß in den Augen des Schriftstellers die Wehrhaftmachung des Jünglings gleichbedeutend mit dem Eintritt in eine Gefolgschaft ist, da sogar der Knabe erlauchtesten Blutes sich ohne Sträuben dieser Sitte unterwirft. Auch weiterhin ist dem Schriftsteller die Verbindung von Jugend und Gefolgschaft geläufig, haec dignitas, hae vires, sagt er, magno semper electorum iuvenum globo circumdari; plerique nobilium adolescentum läßt er in der Fremde sich den Führer suchen, und noch Beda redet von einer Schaar von Jünglingen, welche als nächste Getreue den flüchtenden König nach Schottland begleiten⁠[179].

Wenigstens bei Tacitus wird nun Niemand den iuvenis mit dem iunior der Capitularien zusammenstellen und die Jugend nur als bildliche Bezeichnung des Dienstverhältnisses auffassen. Niemand wird andererseits behaupten, daß einzig und immer aus [S. 233]Jünglingen das Comitat bestanden und nothwendig herangewachsene Menschen ausgeschlossen habe. Nur auf den Durchschnitt der Sitte, nicht auf die Norm eines Gesetzes kommt es uns an, und für jenen scheint der angegebene Standpunkt höchst bezeichnend. Die Gefolgschaft ist ihrer innersten Tendenz nach kein Band für die ganze Lebensdauer; sie ist nichts als die Schule des ritterlichen Krieges und des persönlichen Abenteuers. Wer ein echtes Leben gelebt haben will, geht durch sie hindurch; während er sich in derselben befindet, ist er dem Führer auf das engste verbunden; sein Rücktritt aber bleibt ohne irgend einen Zwang seinem Gutdünken überlassen⁠[180].

Jedes Gemeinwesen, mag es noch so geringe Ansprüche an seine Mitglieder erheben, steht seiner Natur nach im Widerspruche mit den Forderungen der einzelnen Persönlichkeit. Das thätige Dasein im Staate nimmt auch bei dem einfachsten Zustande einen Theil der Kräfte in Anspruch, deren die vollendete Entfaltung des Individuums ausschließlich für sich bedürfte. Mit der Ausgleichung dieses Conflictes sehen wir überall die Einzelnen und bei vorgeschrittener Cultur auch die Staaten beschäftigt; an dieser Stelle, wenn irgendwo, haben wir die Grundlage des Geleitwesens zu suchen. Wohin die persönlichen Triebe der Germanen gerichtet waren, welche Züge das Muster des vollendeten Menschen bei ihnen trug, liegt aller Orten zu Tage, und auch Tacitus spricht es mit durchdringenden Worten aus. Nicht den Boden zu ackern oder den Jahreslauf abzuwarten, ist man gesonnen, sondern den Gegner zu suchen und die ehrende Wunde zu erhalten; für feige und schimpflich gilt es, mit [S. 234]Schweiß zu erkaufen was man mit Blut bezahlen kann. Es ist noch das frische Gefallen an sinnlicher Kraft, die wilde Lust an dem Getümmel des Erringens, das stolze Genießen des glänzend Errungenen. Im vollen Gegensatz zu dem Ritterthum der christlichen Zeit macht sich hier der Einzelne mit übermüthiger Fülle geltend: der Blick auf das Uebersinnliche, die Ehrfurcht vor dem Schwachen, die Veredlung der Affecte durch ihre Beugung unter höhere Regeln, diese Elemente sind dem heidnischen Heldenleben der Germanen vollständig fremd. Bei solcher Gesinnung kann es nicht genügen, daß Geschlecht oder Centene, wenn die Genossen es beschließen, in die Fremde zu neuen Bündnissen hinauszieht, und so der ganze Staat dem kriegerischen Triebe Folge leisten darf. Wir sahen, Jahrhunderte zusammengefaßt, ist es sehr häufig geschehen, wie manches Menschenleben aber ist verflossen, ohne eine solche Wanderung zu erblicken. Von der Zeit des Cäsar bis auf Marc Aurel bleibt die Mehrzahl der Völker in ihren Wohnsitzen, von dem Aufruhr des Civilis bis zu dem Marcomannenkriege wird der Friedensstand mit Rom nur in einzelnen Momenten gebrochen. Kurz, »wenn ein Volk in langer Ruhe verkommt,« so ziehen die Abenteurer, um den Rüstigsten und Trefflichsten aus ihrer Zahl geschaart, hinaus in die Fremde. Da können sie nach ihrer Weise leben, durch keine politische Rücksicht gehindert, sie dürfen, durch keine Sorge um ein Allgemeinwohl gefesselt, den Krieg suchen, wo sich Ehre, Beute und Wachsthum am nächsten entdecken läßt.

Hieraus ergibt sich für die spätere Zeit eine sehr bestimmte Folgerung. Allerdings enthalten die Gefolgschaften weder den Keim zu einem neuen Königthum, noch setzen sie sogleich einen ausgesprochenen Standesunterschied. Aber in ihrer Dauer stellte es sich nothwendig heraus, daß nicht alle Mitglieder des Gemeinwesens gleich befähigt waren, nach einem echten Leben [S. 235]dieser Art zu trachten. Unterschiede des Vermögens bemerken wir trotz des Mangels wahren Sondereigens, Gegensätze der Abstammung trotz der Etheldomes aller Freien: es war unmöglich, daß diese Laufbahn persönlicher Vollkommenheit nicht vorzugsweise dem Reichen und Geachtetsten vorbehalten blieb. Das Gefolge enthielt also die Vorbereitung nicht eben einer adligen, wohl aber einer vornehmen Klasse; so kann unter andern Saxo in einer Ueberlieferung, die weit über die Anfänge der geschichtlichen Monarchie hinausweist, illustres und agrestes sich entgegensetzen⁠[181]. Es braucht kaum der Erinnerung, wie dieser Unterschied sich befestigen mußte, sobald er mit Verhältnissen des Grundbesitzes in Berührung trat, wie dann wieder der Schritt zur Erblichkeit und Ausschließlichkeit, zur Bildung also eines eigentlichen Adels ganz von selbst gegeben war.

Gehen wir aber näher auf die Organisation der Gefolge in der ältesten Zeit ein, so ist es schwierig, etwas Feststehendes und zugleich allgemein Gültiges beizubringen. Der Führer gelobt dem Folger Schutz, Freundlichkeit und Treue⁠[182], dieser verspricht Gehorsam, so weit der Dienst reicht, und sonst zu lieben, was jener liebt, zu hassen, was ihm zuwider ist⁠[183]. Im Kampfe sich zu verlassen, wird damals weder mit Buße gesühnt, noch mit Strafe belegt⁠[184], sondern durch Ausstoßung und ewigen Schimpf geächtet. Ueber das Verhältniß der Folger unter einander sagt schon Tacitus: gradus quin etiam comitatus habet iudicio eius quem sectantur, magnaque comitum aemulatio, [S. 236]quibus primus apud principem suum locus – und überall hat man die Gliederung der fränkischen Leudes, die Klassen der angelsächsischen Thegnas und Eorlas hier als Bestätigung angezogen. Lieber vergleiche ich jedoch die Hauskerle König Knut’s, deren Recht um so sicherer in manchen Theilen auf ältere Zustände zurückschließen läßt, je leichter sich Abweichendes aus der Identität des Gefolgsherrn und Königs, aus der absichtlichen Strenge der Disciplin, aus dem Einfluß der ganzen monarchisch gewordenen Zeit erklärt. Hier gibt es Anführer über Schaaren und über Viertel, aber es zeigt sich nicht, daß diese außerhalb des thätigen Dienstes einen besonderen Rang gehabt hätten. Vielmehr hängt Alles, wie bei Tacitus, von dem nächsten Platze neben dem Fürsten ab, in der sinnlichsten Bedeutung nämlich, von dem Sitze, den man in der gemeinsamen Halle einnehmen darf. Dieser aber wird heute durch besondere Tüchtigkeit und Fertigkeit erworben, morgen durch nachlässiges oder fehlerhaftes Verfahren eingebüßt⁠[185]. Aehnliche Verhältnisse, wenn auch mit nicht so bestimmten Formen, zeigt Beowulf, welcher in monarchischer Zeit vollendet, in der Anlage überall auf die ältesten Zustände zurückdeutend, für beide gleich lehrreich ist. Der allgemeine Ausdruck für den Genossen der Gefolgschaft ist bei ihm, wie in Aethelbirth’s Gesetzen eorl, so heißt das Haupt derselben, der König⁠[186], so die vornehmste Klasse der Folger, im Gegensatz zu den Thanen und dem Volke⁠[187], so aber auch die Genossen anderer Eorle⁠[188], so daß an eine juristische Gliederung gar nicht gedacht werden kann. Heerd- und Bettgenossen, Hand- und Achselgesellen nennt der König sie [S. 237]sämmtlich⁠[189]; wer Edles thut und Heldenmuth zeigt, sagt das Lied des Reisenden, der übt Eorlschaft. Hier tritt der Begriff persönlicher Vollkommenheit, unabhängig von Recht und Staat gedacht, den wir oben als Grundlage des Comitates beobachteten, in schärfster Beleuchtung zu Tage; da seine Aeußerungen nicht im voraus zu definiren sind, läßt sich auch keine feste Classification auf ihn begründen. Obgleich zweimal im Beowulf ein Geschenk von Grundbesitz vorkommt, stimmt er im allgemeinen zu Tacitus auch in der Hinsicht, daß der regelmäßige Lohn der Tapferkeit in Armringen, Waffen und Rossen, und in der Theilnahme an den fast ununterbrochenen Festen im Königssaale besteht.

Schon nach diesen Zügen ist es klar, in welcher Weise das Verhältniß der Herrschaft und Freiheit im Comitate sich gestaltet. Nach dem Witherlag schwört der König den Genossen, gerecht zu richten, daneben aber steht die Bestimmung, nicht bloß daß alle Händel zwischen den Genossen in der Versammlung derselben, sondern auch daß Streitigkeiten über Vermögensrechte durch huskarla dom auszutragen sind⁠[190]. Ja bei dem schlimmsten Vergehen, bei Hochverrath gegen den König und das Land, hegt der König das Gericht, zwei Zeugen geben die Thatsachen an, dann aber erfolgt der Spruch der Richter⁠[191], und der König faßt Beides nur zusammen, wiederholt es der Gemeinde und fordert sie zur Beistimmung oder Verwerfung [S. 238]auf. Erfolgt die Verurtheilung, so vollzieht die Gemeinde die Strafe und stößt den Missethäter auf die See oder in den Wald hinaus. Sein Vermögen fällt an den König als den Beleidigten; erst in späterer Zeit ist statt der Ausstoßung von einem Fredus die Rede, welcher halb der Gemeinde, halb dem Könige entrichtet wird.

In allen diesen Angaben zeigt sich, daß das Gefolge weit entfernt war, ein bestimmtes politisches Element, von ihm selbst erzeugt, in den Staat einzuführen. Gerade im Gegentheil, persönlicher und unjuristischer Natur, wie es seinem Ursprunge nach ist, schließt es sich aller Orten an die gerade vorhandenen Staatsformen an und wird seinerseits von denselben bestimmt. Es treibt im Grundbesitze Wurzeln, sobald der Staat es gethan hat; es gibt dem Princeps ein höheres Ansehen, Rechte auf Gefälle und Dienste, je mehr der Charakter der ganzen Verfassung monarchisch wird. In der ältesten Zeit, wo das Ealdordom nur die Herrschaft über Gleiche enthält, und die Gemeinde allen Besitz in Gemeinschaft erwirbt, gehen diese Typen auch durch das Gefolgewesen. Aus Norwegen fliehen die Unbändigsten vor dem Staatengründer Harald; als Rollo mit seinem Gefolge in Gallien landet, fragt man diese Comites: quo nomine vester senior fungitur? Die Antwort ist: nullo, quia aequalis potestatis sumus[192]. So war es begreiflich, daß Karl der Einfältige ihnen das abgetretene Land im Gesammtbesitze übertrug⁠[193], »der König von Frankreich konnte keinen Fürsten derselben kennen, da sie selbst sich alle für gleich unter einander achteten⁠[194].« Nachdem sie ihre Bezirke gewonnen, richten sie sich ein, wie es auch im Geschlechterstaate [S. 239]sich gebührt hätte, unter Rollo’s Leitung. Wie Geiserich seinen Vandalen, aber auch wie die dänischen Bauern mit dem Reeb, so theilte er das Land mit der Meßschnur seinen Getreuen zu, und das Sondereigen ist hier auf der Stelle entwickelt, nachdem man sich einmal in den Verband der carolingischen Monarchie eingelassen hat. Seine Leute heißen fideles gleich bei ihrem Eintritt in unsern Gesichtskreis, und diesen vom Gefolge hergenommenen Titel führen später auch alle Unterthanen der normännischen Herzöge. Wer kann aber hier behaupten, die herzoglichen oder königlichen Rechte seien an die Stelle der alten Volksfreiheit getreten, als ein Ausfluß oder unter der Vermittlung des Geleitwesens? Gerade an dieser Stelle sehen wir es ausdrücklich, daß der Häuptling, so lange die alte Verfassung besteht, genau das Verhältniß zu seinen Folgern, wie der Ealdor zu seinen Magen hat, daß der Organismus des Gefolges die Verwandlung des Zustandes begleitet, aber nicht hervorruft. Wir werden in der fränkischen Monarchie die fidelitas als allgemeine Pflicht des Volkes wiederfinden; hier schon erkennen wir, daß sie nichts ist als eine Formel, aus dem alten Staate entlehnt, um auf irgend eine Weise die neuen Rechte dem Volke näher zu rücken. Aber irgend ein Herrscherrecht der Merovinger oder Angelsachsen genetisch zu erklären, dazu sind andere Elemente erforderlich, welche die Gefolgschaft nicht zu liefern vermag.

Die Gefolgschaft der ältern Zeit ist nichts anderes als die Nachbildung eines gentilicischen Verbandes unter Geschlechtsfremden. Die Treue, welche hier den Führer und die Genossen bindet, entspricht genau den Rechten und Pflichten der Gentilen; noch auf der Jomsburg geloben die Genossen Palnatoke’s Blutrache unter einander, wie ihren Verwandten⁠[195]. Der Unterschied liegt zunächst darin, daß der Bund des Gefolges willkürlich und [S. 240]für Einzelnzwecke eingegangen wird, der des Geschlechtes aber nothwendig erwächst und den ganzen Zustand umfassen soll. In der Natur jener Zwecke beruht es ferner, daß in der Gefolgschaft das Ansehen des Führers stärker betont wird, während in andern Lagen die sonst nahe verwandten Gilden mehr die demokratische Seite des Geschlechtes darstellen. Ein eigentlich monarchisches Princip enthält aber auch die Gefolgschaft nicht, da sie überhaupt nicht als organische und staatliche Entwicklung, sondern als das Gefüge freier persönlicher Kräfte auftritt. Deshalb ist es nur ein Schein, welcher die oft wiederholten Aussprüche erzeugt hat, die Macht des Gefolgführers in seinem Kreise sei ungleich größer, als die des germanischen Königs über seine Untertanen. Wir zeigten früher, warum der Geschlechterstaat eigentlich nur in den kleinsten Kreisen zur Erscheinung komme: da alle seine Gewalt auf dem Bewußtsein des Familienbandes ruht, muß sie, über zahlreiche Angehörige ausgedehnt, ihre Intensität einbüßen. Das Gleiche bemerkt Löbell sehr richtig über die Gefolgschaft, die ihrem Wesen nach ebenso wie das Geschlecht des ausschließenden Stolzes gegen Fremde bedarf. Der Gefolgführer ist also von vornherein nicht mit dem Theoden, sondern recht eigentlich mit dem Ealdor des kleinsten Kreises zu vergleichen, und wenn dieser bei der einzelnen That weniger energisch und ungebunden auftreten kann, so hat jener überhaupt keine Staatsgewalt, sondern nur Befugnisse aus einem Privatvertrage, dessen Lösung in jedem Augenblicke der Willkür der Parteien anheim gegeben ist.

[178] Ubi quis ex principibus in concilio dixit, se ducem fore, qui sequi velint profiteantur, consurgunt ii qui causam et hominem probant ... Qui ex iis secuti non sunt, in desertorum et proditorum numero ducuntur.

[179] Hist. eccles. III. 1.

[180] Anerkannt bis in die späteste Zeit. Witherl. p. 161, l. Visig. c. 310 der ältesten, l. V. 3, 1 der letzten Recension. Bei den Angelsachsen war bekanntlich die Erlaubniß des Hlaford nöthig, die aber nur aus bestimmten Gründen verweigert werden konnte. Aelfr. 4. 37. Ine 39. Aethelst. II. 4. III. 5.

[181] Saxo p. 85, später bei Beda und sonst milites und rustici.

[182] Witherlagret p. 160 (Langebek III.).

[183] Angelsächsische Formel bei Thorpe p. 76. Beides darf hier angezogen werden, da es genau zu Tacitus stimmt.

[184] Wie später nach fränkischen, angelsächsischen und westgothischen Gesetzen.

[185] Saxo Gr. p. 198. Suen. Ages. c. 5, 8.

[186] Beow. 11, 4375. Trav. song. 20.

[187] Beow. 2093, 2455.

[188] Beow. 795, 1184, 1701, 2625.

[189] Die Thegnas Beow. 983.

[190] With. p. 160, 162. Suen. Agges. c. 9.

[191] Saxo Gramm. p. 199. Zuerst sagen die Zeugen aus, rationem testium districta iudicum insequabatur auctoritas, reum veluti evidenter noxium damnantium. (Keine Abwesenheit hinderte) quominus et accusatio testibus et damnatio sententiis instrucretur. Quarum utraque plene partes suas exhibente (war Vertheidigung unmöglich). Tum demum rex, cognitione suscepta etc.

[192] Dudo p. 76, 85 bei Philipps engl. Rechtsgeschichte II. 27, und Lappenberg England II. 17.

[193] Urkunde Karls von 918, Bouquet IX.

[194] Lappenberg l. c.

[195] Jomsvik. Saga 50 bei Giesebrecht wendische Geschichten I. p. 221.

Zierlinie

[S. 241]

Dritter Abschnitt.
Monarchien der Völkerwanderung.


§ 1. Vorbemerkung.

I

In den deutschen Reichen des fünften und sechsten Jahrhunderts ist die Staatsgewalt, wie Niemand bestreitet, von ganz anderer Qualität, als in den Volksgemeinden der alten Zeit. Anstatt der Civitates und Hundertschaften, der kleinen bundesstaatlich organisirten Republiken, erscheinen weit ausgedehnte Monarchien mit einer stark centralisirten Verwaltung. Das alte Königthum charakterisirt sich durch seine Machtlosigkeit, es ist nichts als die vollziehende Behörde für die Beschlüsse der souveränen Volksgemeinde; es wirkt, wie Tacitus sagt, durch den Einfluß der Überredung, nicht aber durch befehlende Gewalt. Dagegen finden wir die Amaler und Merovinger im unbestrittenen Besitze einer dem Rechte nach beinahe unumschränkten Souveränität, als Gesetzgeber und Feldherrn, als Lenker der Rechtspflege und der Verwaltung, als Inhaber einer reichen Finanzhoheit. Im 4. Jahrhundert setzt die Volksgemeinde der Burgunder nach ihrem Belieben ihre Hendinen ab; im fünften sagt Bischof Avitus zu König Gundobad: Du bist das Haupt des Volkes, nicht ist das Volk dein Haupt. Der Unterschied, wie man sieht, ist gewaltig; die Frage entsteht: aus welchen [S. 242]Ursachen ist er entsprungen. Die früher verbreitete Meinung, daß die alten Civitates sich in große Gefolgschaften aufgelöst und das Königthum seine neuen Rechte durch eine Entwicklung des Gefolgewesens gewonnen habe, findet heute keine nennenswerthen Vertreter mehr. Um so nachdrücklicher haben mehrere Forscher sich zu der Auffassung bekannt, daß die neue Monarchie aus der Wurzel des alten Volkskönigthums erwachsen, daß ihre Souveränität nichts als eine organische Fortbildung der alten Königsrechte gewesen sei. Wir haben in dem vorigen Abschnitte diese Rechte uns im Einzelnen vergegenwärtigt, und dort gefunden, daß die alte Verfassung allerdings einige Keime zu neuen monarchischen Schöpfungen enthielt, daß aber für deren Entfaltung das mächtige Übergewicht der populären Unbändigkeit äußerst geringe Aussicht gewährte. Das einzige Institut des alten Staates, welches seinem Inhaber eine umfassende Machtfülle verlieh und bei längerem Bestande also die Grundlage einer starken Monarchie hätte werden können, das Herzogthum im cäsarischen Sinne, war eine vorübergehende Dictatur, eine zeitweilige Suspension der Verfassung: hätte sich ein solcher Herzog einmal eine bleibende Souveränität angemaßt, so wäre seine Monarchie nicht aus einer Fortbildung, sondern aus dem Bruche der alten Verfassung hervorgegangen. Es hat sich uns dann auch gezeigt, daß wo nicht anderweitige Antriebe hinzutraten, der Charakter der Verfassung auf dem norddeutschen Continent im achten, bei den scandinavischen Germanen im neunten Jahrhundert derselbe war wie in der taciteischen Zeit. Thatsachen anderer Art also sind nöthig gewesen, um die neuen Monarchien des sechsten Jahrhunderts in das Leben zu rufen, und nicht weit haben wir diese Momente zu suchen. Es ist die Verbindung mit Rom, es ist der Eintritt in die römisch-christliche Culturwelt, welcher für die Germanen der Ausgangspunkt eines neuen politischen Daseins geworden ist.

[S. 243]Als das Kaiserthum die deutschen Stämme in seine Grenzen aufnahm, hatte es einen langen Weg politischer Ausbildung bis auf die letzten Schritte vollendet; alle Beziehungen, in welchen das Leben eines Menschen sich bewegen kann, hatten in seinem Organismus Scheidung und Verbindung, Inhalt und Gliederung erhalten. Daß seine Formen zum Theile mit abgestorbenem Stoffe erfüllt, daß sie selbst über den Höhenpunkt ihrer Entwicklung zum Theile hinaus waren, daß die Bevölkerung ihren physischen und sittlichen Gehalt, ihr geistiges Leben und ihre numerische Dichtigkeit eingebüßt hatte, darauf kommt es uns weniger an, da die Germanen diese Elemente nicht von ihr zu empfangen, sondern unter ihrem Einflusse nur zu entwickeln hatten. Den bildsamen Stoff besaßen sie in Fülle, die Frage war, ob die Formen des römischen Reiches eine erziehende Kraft darauf ausüben würden. Unter solchen Verhältnissen thut es ihrer Ehre, so weit ich sehe, geringen Eintrag, daß sie von Andern aufnahmen, was sie aus ihren Mitteln weder so rasch noch so vollständig hätten erlangen können. Selbst die begabteste Nation erscheint nothwendig untergeordnet einer minder talentvollen aber weiter entwickelten gegenüber; den politisch Unmündigen unterwirft sich die Idee des Staates, wo sie einmal praktisches Bewußtsein gewonnen hat, mit herrschender Gewalt. Der Barbar kann sich ihrem Einflusse entziehen, weil er kein Organ für ihre Erkenntniß besitzt; die Deutschen, welche sie sich bisher durch die Vermischung mit dem Privatrechte nur verdunkelt hatten, wurden bei aller materiellen Uebermacht von ihr eingenommen und besiegt. Hier ergriff sie das Bild des Staates, in reiner wenn auch nicht in vollkommener Gestalt; wie ihre religiösen wurden auch ihre politischen Anschauungen gründlich umgestaltet, und nothwendig erhielten die ersten Formationen, in denen sie sich versuchten, wenn nicht immer römischen Gehalt, so doch durchgängig römisches Gepräge.

[S. 244]Es bedarf kaum einer Erwähnung, daß hier von einer sclavischen Nachahmung, von einem bewußten Abschreiben römischer Satzungen nicht die Rede ist. Die Germanen sind niemals wie gallische oder spanische Provincialen vollständig zu Römern geworden; selbst bei den Ostgothen ist das Bewußtsein eigenartiger Volksthümlichkeit immer lebendig geblieben. Wie viel mehr noch bei Franken und Alamannen, bei allen Nationen des sächsischen Stammes. Hier handelt es sich um die Einrichtungen, in welchen die neuerweckte Idee des Staates, im Gegensatze zu dem Privatrechte, sich verkörperte: in diesen versuchen wir den Einfluß der römischen Umgebung, durch welche die Idee überhaupt erst Leben gewonnen hat, aller Orten nachzuweisen. Bei weitem nicht alle Schichten des nationalen Daseins sind von solchen Tendenzen ergriffen oder durchdrungen worden; die Vereinzelung der kleinen Gemeinden und die Ungebundenheit der Individuen behauptet sich bei Franken und Angelsachsen noch in wichtigen Beziehungen; die Vermischung des öffentlichen und privaten Rechtes, wenn auch für einen Augenblick verdrängt, macht sich unmittelbar nachher in neuen Formen Luft und wird sogar durch das Königthum selbst befördert. Dies Alles aber widerlegt den Satz noch nicht, daß römische Bestandtheile in den neuen Rechten des Königthums sich aufzeigen lassen, daß also weder die germanische Geschlechtsverfassung, noch freilich auch das römische Kaiserthum die Quelle des deutschen Staates ist, sondern die Verbindung beider und die Befruchtung der germanischen Natur durch die römische Bildung.

Diesem allgemeinen Verhältniß entsprechend zeigt sich denn auch, je nach dem Grade der Vermischung römischer und deutscher Elemente, eine große Mannichfaltigkeit der politischen Organisationen, und namentlich was uns zunächst interessirt, eine erhebliche Abstufung der königlichen Machtbefugnisse in den einzelnen Reichen. Wir sehen hier völlig ab von dem scandinavischen [S. 245]Norden, den wir schon im Früheren nur gelegentlich berührten, da bei ihm der Übergang aus der altgermanischen in die mittelalterliche Form sich erst mehrere Jahrhunderte später und unter völlig eigenthümlichen Einflüssen vollzieht. Er tritt erst ein in diese Entwicklung, als die übrigen Germanen sie längst vollendet haben; was er von den Resultaten der alten Welt empfangen, ist ihm erst durch den christlichen Feudalstaat vermittelt worden. Mit den weltgeschichtlichen Umwälzungen der Völkerwanderung hat er nichts zu schaffen. Aber auch unter den Nationen, welche seit der hunnischen Invasion die eigentlichen Träger dieser mächtigen Bewegung sind und auf dem Boden des Kaiserreichs ihre neuen Staaten gegründet haben, ist weiter zu unterscheiden. Am tiefsten unter ihnen haben sich die Gothen auf römisches Wesen eingelassen, und in ähnlicher, wenn auch nicht überall gleicher Weise haben die Vandalen und die Burgunder ihre Staaten organisirt; bei ihnen allen ist nach der Eroberung sehr wenig Germanisches, und am wenigsten altgermanische Volksfreiheit mehr anzutreffen. Sodann bei den Franken ist die Monarchie nicht weniger vollberechtigt als einst in Rom die kaiserliche Macht; auch die socialen Zustände gestalten sich nach der damaligen römischen Weise; aber wichtige Einrichtungen des Gemeinwesens, wie die Gerichts- und die Heerverfassung bleiben entweder rein germanisch oder erfahren höchstens eine neue Fortbildung, bei welcher römisch-christliche Gedanken nur einen ersten allgemeinen Antrieb geben. Alle diese Nationen haben rasch nach einander und zum Theile völlig gleichzeitig ihre Schöpfungen vollzogen; sie haben sehr oft in engen rechtlichen Beziehungen zu dem sinkenden Kaiserthum gestanden und gegenseitig auf ihre innern Zustände eingewirkt; so sind sie es gewesen, welche dem gesammten mittelalterlichen Staatsleben die charakteristische Richtung gegeben haben. Ihre Geschichte und ihre Verfassung wird also [S. 246]den wesentlichen Gegenstand unserer weiteren Betrachtung bilden. Anders steht es mit den letzten Völkern der großen Reihe, den Angelsachsen und Langobarden. Jene, deren Einwanderung in Britannien zwar eben so frühe wie die gothische in Gallien und die vandalische in Afrika beginnt, finden doch die Insel bereits von der kaiserlichen Regierung und deren Behörden aufgegeben; sie erfahren also nur in sehr indirecter Weise einige römische Einwirkungen; zunächst gründen sie eine Menge kleiner kriegerischer Gemeinwesen, von deren Rechtsverhältnissen wir lediglich nichts wissen; erst nach 150 Jahren beginnt mit der Bekehrung zum Christenthum eine neue Epoche, und von hier an erkennen wir deutlich den Einfluß der römischen Hierarchie und der fränkischen Staatsideen. Auch die Langobarden treten in Italien erst zu einer Zeit ein, wo der Typus der neuen Monarchien durch Gothen und Franken bereits vollständig ausgebildet ist; sie bleiben also im Ganzen und Großen auf dem einmal angebahnten Wege; nur findet bei ihnen so wenig wie bei den Angelsachsen noch eine unmittelbare Einwirkung des römischen Kaiserthums statt, und die Folge ist, daß die einzelnen Institutionen ihres Staates in noch weiterem Umfange als die des fränkischen deutsche Form behalten, ihre Monarchie aber, und damit die Consistenz ihres Reiches, ebenso wie die angelsächsische bei weitem nicht die innere Kraft wie jene der Amaler und Merovinger gewinnt. Wie bei den Gothen in positiver, erhellt bei den Langobarden in negativer Weise, daß die Germanen des sechsten Jahrhunderts zur Schöpfung einer monarchischen Souveränität des römischen Einflusses nicht entrathen konnten.


[S. 247]

§ 2. Ursprung der Monarchien.

Jordanes sagt in seinem Buche de actu Getarum, bereits unter Kaiser Constantin seien die Gothen Föderaten des römischen Reiches geworden, der Vertrag mit Theodosius habe nur die Erneuerung, und der Krieg des Justinian die Vollendung und Verherrlichung des alten Bundes bezweckt. So fabelhaft dies klingt, so ist es doch Ausdruck einer Gesinnung, welche seit 377 von der Mehrheit des gothischen Volkes⁠[196] getheilt wurde, eines unverholenen Strebens, die eigne Volksthümlichkeit mit römischen Elementen zu versetzen.

Der Andrang der Hunnen hatte die gothischen Völker gänzlich aus einander gesprengt. Die Hundertschaften der Thervingen, Greutungen, Taifalen und wie sie weiter hießen, zerstreuten sich durch die Lande; Athanarich fand noch eine Zeitlang eine feste Stellung im Norden der Donau aus, sein alter Gegner Fritigern aber trat in die Provinzen über, riß die sonstigen Einwanderer in seinen Krieg gegen Valens fort, vereinigte hunnische und alanische, ja sogar römische Zuzüge mit seinem Heer, und warf durch den Sieg von Adrianopel die bisherige Weltstellung Roms gegen die Barbaren zusammen. Das Heil des Reiches entsprang nochmals aus dem Gegensatze der beiden Gothenkönige; wir wiederholen die betreffenden Thatsachen unverbunden wie sie uns vorliegen, auch in dieser trümmerhaften Gestalt reden sie mit unzweifelhafter Deutlichkeit.

Die Kräfte, sein Heer gegen Fritigern zu recrutiren, zog Theodosius aus den Werbungen bei den überdonauischen Gothen⁠[197].– [S. 248]Als Fritigern, dadurch von Constantinopel abgewehrt, einen Angriff auf Griechenland unternahm, wandten seine Bundesgenossen ihre Waffen gegen Athanarich in Caucaland⁠[198]. – Athanarich kam mit seinem Volke über die Donau, ging die engste Verbindung mit Theodosius ein⁠[199], und wurde, nach dem Ausdrucke des Jordanes, der Nachfolger Fritigerns in der Herrschaft⁠[200]. – Theodosius behandelte ihn mit solcher Auszeichnung, daß nach seinem Tode die noch feindseligen Gothen über die Donau zurückgingen, die übrigen aber Föderaten des Reiches wurden, und sich weit umher in den Provinzen ansiedeln ließen. Sie traten der Form nach genau in die bekannten Verhältnisse barbarischer Heeresabtheilungen, wie diese seit dem Bündnisse Roms mit Bataven und Mattiaken ausgebildet worden waren: sie waren cum militia Romana in unum corpus redacti. Rasch genug hat die Masse des aufgenommenen Inhalts die stets lockere Unterthänigkeit gesprengt, die ihm dort gegebene Gestalt hat er niemals wieder verläugnet.

Die Föderaten dieser Zeit behielten ihr Privatrecht. Synesios sagt um 397⁠[201]: alle fremden Truppen seien unter unrömischen Gesetzen geboren und herangewachsen, höchst gefährlich seien diese Untertanen, welche fortdauernd nach eigenen Gebräuchen lebten. Um 422 spricht das Verhältniß noch bestimmter Theodoret aus⁠[202]: [S. 249]viele Völker, obgleich die Zügel der Knechtschaft tragend, haben eigne Gesetze behalten, weder die Aethiopen, noch die Lazen, weder die Ismaeliten noch die übrigen Barbaren schließen unter einander ihre Verträge nach römischem Recht. Man sieht, daß die fremden Rechte nur geduldet waren, so weit sie das Interesse der Provincialen nicht berührten; das römische Recht trat ein, sobald einer der paciscirenden Theile Römer war. So fest war dies Verhältniß gewurzelt, daß noch 489 Odoachar als Landesherr von Italien die Schenkung an Pierius unter römischen Formen und mit der Beobachtung der römischen Insinuation vollzog⁠[203].

In dem Sturme des hunnischen Krieges, bei der Auflösung der Volksgemeinden waren, wie wir wissen, die Phylen oder Hundertschaften noch vereinigt, und unter dem Oberbefehl der Adalinge geblieben. Eine Menge der letztern muß aber mit Eriulf im Jahre 392 gefallen, die Zersetzung der Gemeinden schon durch die Ansiedlung weiter fortgeschritten sein, und um 409 bezeichnet Olympiodor die Bucellarier und Föderaten als eine bunt zusammenrottete Masse verschiedener Völkertheile. Dem einheimischen Fürstenthum war damit seine organische Grundlage von selbst entzogen. Die Einzelnen konnten an der Spitze eines oder einiger Geschlechter ein vorwiegendes Ansehen behaupten, in solcher Stellung erscheint Alarich noch vor seiner größern Laufbahn⁠[204], und Sarus führt 200 bis 300 Mann, die ihm enger angehören, als die sonstigen römischen und barbarischen Streitkräfte unter seinem Befehl⁠[205]. Suchen sie aber größere Macht, so ist der einzige gesetzliche Weg dazu die Ernennung durch das Reichsoberhaupt, und mit dem größten Eifer [S. 250]lassen sie sich auf dahin abzweckende Bestrebungen ein. Sie erfüllen den Senat, mit der Toga geschmückt, obgleich sie nachher mit Spott den heimischen Pelz hervorsuchen; sie romanisiren sich sogleich und finden sich mit Leichtigkeit, sie, die Ungebildeten, in den Wegen der Übercultur zurecht. Im Heere dienen sie unter römischen Befehlshabern und trachten den römischen Würden mit Eifer nach; der Kaiser ernennt und versetzt sie, bald deutsche Häuptlinge zu römischen Abtheilungen, bald stellt er umgekehrt Römer an die Spitze der föderirten Schaaren. Tribigild befehligt nach kaiserlicher Ernennung die Greutungen in Phrygien, Saulus, der Armenier Bakurius und der ganz romanisirte Gainas führen die Föderaten gegen Eugenius, dort erhält auch Alarich das erste bedeutendere Commando. In späterer Zeit dienen unter Belisar zehn Abtheilungen Föderaten, zusammen höchstens 3000 Mann, gegen die Vandalen, acht davon werden von Römern und nur zwei von einheimischen Anführern befehligt, und gerade einer von diesen setzt mit Verachtung seine angestammte Würde gegen das römische Amt herab⁠[206]. Prokop sagt im Allgemeinen, früher habe man unter Föderaten verbündete Nationen verstanden, jetzt seien es römische Truppen, welche sich nur durch ihre Herkunft von den übrigen unterschieden. Bei allen Aenderungen des Thatbestandes ist das Princip dasselbe, wie in dem Worte des Jordanes: cum militia Romana in unum corpus redacti. Wir können nicht zweifeln, daß die Gerichtsbarkeit über sie – in so weit man die Händel der Einzelnen nicht dem Arbitrarverfahren oder dem Wege der deutschen Composition⁠[207] überließ – von den vorgesetzten Duces [S. 251]und Comites wie bei den übrigen Truppen, also im Wesentlichen nach römischen Formen gehandhabt wurde. Von allen Seiten her mußten die deutschen Fürsten es lernen, sich ihren Untergebenen gegenüber ebenso als römische Machthaber zu fühlen, wie Angesichts der Reichsgewalt als fremde Eroberer; die gründlichste Mischung beider Elemente mußte erfolgen, und leicht erkennt man das Uebergewicht des römischen Typus und der keimenden monarchischen Gewalt. Dem Ätheling, welcher größere Ehre als die Leitung seiner Gentilen erstrebte, welche Mittel waren ihm geboten? Bei der Auflösung aller heimischen Gemeinden war ein Feldherrnthum wie das des Chnodomar und Athanarich, oder gar ein Volkskönigthum des alten Systems in sich eine Unmöglichkeit. Die Wahl stand ihm offen, auf der einen Seite, von Rom sich loszusagen und auf die persönliche Begeisterung eines ungeordneten Soldatenhaufens zu bauen, auf der andern, die Laufbahn eines römischen Großen zu verfolgen, und als Feldherr des Reiches ein römisch verwaltetes Heer für oder gegen die gegenwärtige Regierung zu gebrauchen. In Rom war man vertraut mit der Eigenmächtigkeit der Heerführer, mit dem Sturze eines Kaisers durch seine kriegerischen Diener, ohne daß das Reich dadurch verloren oder die herrschende Nationalität gewechselt worden wäre.

Entscheidend für alle Folgezeit ist es, daß Alarich ganz und gar den zweiten dieser Wege einhält. Nachdem er als Phylarch, wie Sokrates und Olympiodor seine ursprüngliche Stellung bezeichnen, mithin als Hundertfürst, in den kaiserlichen Dienst getreten, empfangt er in dem Kriege gegen Eugenius eine ansehnliche Amtsstellung im römischen Heere. Dann strebt sein Ehrgeiz weiter, aber die ersehnte Beförderung bleibt aus. Darüber stirbt Theodosius und die Theilung des Reiches erfolgt. Der leitende Minister in Constantinopel, Rufin, sieht sich, wir wissen nicht ob in seiner Stellung bedroht oder in seinen weiterstrebenden [S. 252]Plänen gehindert⁠[208]; aus irgend einem, uns nicht näher erkennbaren Grunde findet er angemessen, seinen Hof durch neue Unruhen unter den Barbaren zu ängstigen, und fordert den bereits mißvergnügten Alarich heimlich auf, eine Schaar von Gothen und allerlei sonstigem Volke zusammen zu bringen, und mit dieser sich auf Griechenland zu werfen, wo der Minister durch Anstellung gleichgesinnter Officiere ihm alle Eingangspässe im Voraus eröffnet hat. So geschieht es, und unter entsetzlichen Plünderungen dringt Alarich in den Peloponnes ein. Hier aber tritt ihm ein Stärkerer entgegen; Stilicho landet mit einem italienischen Heere bei Korinth, drängt Alarich’s Schaar in das arkadische Gebirge Pholoe und schließt sie durch eine rasch aufgeworfene Schanzenlinie vollständig ein. Man sieht, daß Alarich’s Begleiter nicht sehr zahlreich gewesen sind, da man Stilicho’s Truppen, die zur See nach Griechenland herüber gekommen, eben deshalb höchstens auf 30 oder 40,000 Mann veranschlagen kann⁠[209], diese aber stark genug sind, Alarich’s ganze Streitkraft in einem Gebirgsthale auf allen Seiten zu umringen. Auch stimmen alle Zeugnisse darin überein, daß [S. 253]Alarich nicht durch kriegerische Erfolge, sondern durch politische oder diplomatische Combinationen aus der Gefahr entronnen ist. Gleich nachher erlangt er dann trotz Rufin’s Sturz die gewünschte Beförderung: er wird zum Dux der illyrischen Präfectur ernannt, tritt wieder in den kaiserlichen Dienst zurück und verbessert die Ausrüstung seiner Truppen aus den römischen Waffenfabriken. Indessen sind die beiden Höfe von Rom und Constantinopel fortdauernd gegen einander in feindseliger Haltung, und insbesondere wünscht Stilicho dem Ostreiche den Besitz der illyrischen Präfectur zu entreißen. Unter diesen Verhältnissen geht Alarich 401 zum Angriffe auf Italien über, wird aber nach wechselnden Kämpfen von Stilicho wiederum übermeistert und kommt 403 mit stark geschmolzenen Kräften nach Illyricum zurück. Er wechselt darauf die Partei und tritt in weströmischen Dienst; er erhält die Ernennung als Heermeister und den Auftrag die Oströmer aus Epirus zu verjagen. Nachdem er dort eine Weile Krieg geführt, begehrt er eine große Geldzahlung als verheißene Entschädigung für seine Kosten und zugleich Verpflegung und Landanweisung für seine Truppen; Stilicho setzt beim Senate die Anerkennung dieser, wie er sagt, berechtigten Forderung durch. Aber bald nachher wird Stilicho gestürzt und ermordet; die neuen Machthaber mißhandeln die in Italien stehenden barbarischen Soldtruppen in so schlimmer Weise, daß diese, 30,000 Mann stark, revoltiren, und sich an Alarich anschließen. Diesem haben, wie es scheint, Stilicho’s Widersacher die stipulirte Zahlung zurückgehalten; jetzt in so erheblichem Maaße verstärkt, greift er wieder zur Selbsthülfe: er dringt in Italien ein, stellt aber mäßige Forderungen, Landanweisung in Pannonien und Geißelstellung für die versprochene Zahlung. Als diese verweigert werden, zwingt er die Stadt Rom zu einer starken Contribution, und vermehrt seine Streitkräfte nochmals durch den Zulauf von angeblich 40,000 Sclaven barbarischer [S. 254]Abkunft aus allen Theilen Italiens, sowie durch den Zuzug beträchtlicher Schaaren aus gothischem und hunnischem Stamme unter seinem Schwager Ataulf. Neue Unterhandlungen folgen; der kaiserliche Minister Jovius vereinbart mit Alarich die Bewilligung von Jahrgeldern und Getreide, Anweisung von Äckern in Venetien, Dalmatien und Noricum, so wie Alarich’s wiederholte Ernennung zum kaiserlichen Heermeister. Honorius aber weigert Alles; vergeblich stimmt Alarich seine Begehren herab; der Kaiser bleibt unerschütterlich. Man könnte denken, daß jetzt Alarich’s offener Bruch mit dem römischen Reiche unvermeidlich sei: man würde sich erheblich irren. Alarich zieht wieder nach Rom, und nöthigt den Senat, die Absetzung des Honorius und die Erhebung eines neuen Kaisers zu verfügen, dessen erstes Werk darauf die ersehnte Ernennung Alarich’s zum Heermeister ist. Sonst aber hat die Maaßregel keinen Erfolg, nur ein Theil Italiens erkennt Alarich’s Creatur an, und Honorius fühlt sich in Ravenna so sicher, daß er sogar, als Alarich den Gegenkaiser selbst wieder absetzt, auf keinen Vertrag eingeht. Alarich läßt seinen Zorn darüber an der armen Stadt Rom aus, welche sechs Tage lang geplündert wird, gibt aber die Hoffnung auf, bleibende Ansiedlung in Italien zu erlangen, und stirbt, als er eben versuchen will, sein Heer nach Africa überzusetzen. Seine Truppen erheben an seiner Statt seinen Schwager Ataulf zum Führer.

Ueberblickt man diesen Lebenslauf, so tritt zunächst die Thatsache deutlich hervor, daß Alarich’s Erhebung unmöglich als ein national-gothischer Act angesehen werden kann. Sein ursprüngliches Heer mag nach den oben angegebenen Daten vielleicht 20,000 Mann gezählt haben, und von diesen war nur ein Theil von gothischem Stamme. Im Jahre 408 kamen dazu die 30,000 Mann barbarischer Soldtruppen und die 40,000 barbarischen Sclaven, beide doch sicher von manichfaltigster [S. 255]Herkunft, und endlich die Hülfsschaar Ataulf’s, die ebenfalls aus Gothen und Hunnen gemischt war. Was diese bunten Elemente zusammenhielt und endlich zu der neuen Einheit eines westgothischen Volkes verschmolz, war lediglich die Persönlichkeit des Führers, die römische Kriegszucht und der Drang der äußern Verhältnisse: sie wußten, daß sie, die Plünderer und Empörer, verloren waren, wenn sie ihren Waffenbund lösten. Mit der alten, seit 374 zersprengten, Civitas der Thervingen, den Westgothen des Ablabius, hatte dies neue Wesen nichts gemein, als den factischen Umstand, daß der Führer und ein Theil seiner Krieger von thervingischen Vätern stammte⁠[210]. Nicht minder sicher ist anzunehmen, daß Alarich’s Ehrgeiz niemals über den Gedanken einer mächtigen, festen und einträglichen Stellung innerhalb des römischen Staatswesens hinausgegangen ist. Der Zweck seines ersten Aufstandes ist Erlangung eines höhern römischen Amtes; er legt die Waffen nieder, als er Dux in Illyricum geworden ist. Sein erster Angriff auf Italien ist nur die Antwort eines oströmischen Feldherrn auf Stilicho’s Feindseligkeit gegen Ostrom. Sein zweiter Zug sucht Deckung gegen den fanatischen Haß der 408 in Ravenna triumphirenden Partei; aber unaufhörlich bietet er den Frieden, wenn man ihm ein höheres Generalat und seinen Leuten Lebensmittel und Aecker gebe. Nicht eine Sylbe liegt in unsern, freilich äußerst dürftigen Quellen vor, welche auf andere, umfassendere Ziele seiner Politik hindeutete. Daß er mehr als einmal gegen die eben vorhandene Regierung die Waffen ergreift, macht ihn ebensowenig zu einem Feinde des römischen Reiches, wie dergleichen bei der Erhebung des Prokop gegen Valens oder des Eugenius gegen Theodos, oder des Constantin gegen Honorius [S. 256]der Fall gewesen ist. Bei seinem ersten Auftreten erscheint auf der Welt kein anderes Streben, als es hundert andere der gleichzeitigen Häuptlinge, die Gainas, Fravitta, Sarus u. s. w. bethätigt haben; hätte Honorius seine Wünsche genehmigt, so würde vielleicht auch von ihm und seinen Schaaren nichts Besonderes mehr geschehen sein; nur die Verkettung der Umstände hat seine Nachfolger zu höheren, wenigstens halb nationalen Ergebnissen hingedrängt.

Noch muß ich mich auch an dieser Stelle mit Jordanes oder Cassiodor auseinandersetzen. Denn da die römischen Quellen in Alarich schlechterdings nichts Anderes als die Gesinnung eines zwar sehr eigenwilligen immer aber römischen Föderatenführers nachweisen, so ist es ganz ausschließlich ein Satz des Jordanes, aus welchem die neuern Forscher ihre Ansicht von einem echten, alt überlieferten, gothisch-nationalen Königthum des Alarich gewinnen. »Was man auch den Worten des Jordanes abdingen mag, sagt Köpke, daß darin der Gedanke einer volksthümlichen Sammlung der Westgothen ausgesprochen sei, scheint mir unläugbar, mochte Alarich auch seine Stellung benutzen, um seine Reihen mit verschiedenartigen Leuten zu füllen. Auf den leitenden Volksgedanken kam es an; die gothischen Schaaren, die ihn jetzt festhalten, sind das Volk; die Zurückbleibenden haben sich selbst davon ausgeschlossen.« In gleichem Sinne bemerkt Dahn⁠[211]: »und war auch bei den Westgothen ein Stammkönigthum noch nie vorhanden gewesen, und selbst das Bezirkskönigthum verwischt und beinahe aufgelöst – das Rechtsinstitut des Königthums lebte dennoch als ein ganz bestimmt Gezeichnetes, als ein Alt-Nationales selbst damals im Bewußtsein auch dieses Germanenvolkes, und in jedem Augenblicke volksthümlicher Erhebung kann es in das Leben [S. 257]treten; um das Haupt eines altedeln und tapfern Führers konnten diese Anschauungen sofort kristallirend zusammenschießen.« Demnach preist er denn den alten Adel Alarich’s⁠[212] (wir wissen, wie schwach es um die Legitimation desselben steht), er erhebt das liedergefeierte Geschlecht der Balthen (wo hat Dahn von balthischen Liedern gelesen?), und Köpke ertheilt demselben mythischen, also halbgöttlichen Ursprung (aus welcher Quelle?): natürlich ist dies Alles sehr erforderlich, um die nationale Erhebung anschaulich zu machen⁠[213]. Ich wäre, scheint mir, nach allen frühern Erörterungen berechtigt, jede Bezugnahme auf Jordanes, wo er sich mit den römischen Quellen im Widerspruch befindet, a limine zurückzuweisen. Hier aber steht das Verhältniß für meine Gegner noch viel ungünstiger. Denn um die Summe gleich an dieser Stelle auszusprechen, die Betrachtung der westgothischen Geschichte bei Jordanes zeigt ein Doppeltes, einmal eine bodenlose Ungenauigkeit und Verworrenheit in der Erzählung der einzelnen Thatsachen, so daß immer wieder die völlige Unzuverlässigkeit Cassiodor’s deutlich wird, sodann aber eine allgemeine Auffassung der Verhältnisse, die, weit entfernt, Köpke’s und Dahn’s Angaben zu bestätigen, nur eine starke Übertreibung der meinigen liefert. Als der friedliebende Theodosius gestorben war, sagt Jordanes, begannen seine [S. 258]Söhne ihren Hülfsvölkern, den Gothen, die gewohnten Geschenke zu entziehen; im Ärger darüber, und damit in langem Frieden ihre Tapferkeit nicht einroste, setzen die Gothen sich den Alarich zum König; dieser sagt ihnen, es sei besser durch Kriegsarbeit Herrschaft zu erstreben, als in Muße Fremden zu dienen; er führt sie dann nach Italien und lagert vor Ravenna, wo er dem Kaiser erklärt, wenn er den Gothen die Ansiedlung in Italien verstatte, würden sie der Gestalt neben den Römern leben, daß Beide nur ein Volk bildeten. Honorius aber, um sie aus Italien zu entfernen, schenkt ihnen (sacra donatione) Gallien und Spanien; als sie darüber hoch erfreut, in Frieden abziehen, greift sie Stilicho verrätherisch an, sie aber besiegen ihn, marschiren rachedurstig gegen Rom, plündern die Stadt, aber schonen die Kirchen; dann stirbt Alarich nach einem vergeblichen Versuche, nach Africa überzugehen. Es bedarf keines Beweises, wie abenteuerlich hier die Ereignisse von 395, 401 und 408 durch einander geworfen sind, wie verkehrt es also wäre, mit irgend einem Worte dieses Wirrwarrs eine Angabe des Olympiodor oder Zosimus zu corrigiren, also z. B. den Anstoß zur ersten Erhebung nicht von Rufin und Alarich, sondern von einer populären Bewegung der Gothen ausgehen zu lassen. Fragen wir aber nach den Anschauungen und Gesinnungen, welche Jordanes seinen Landsleuten beilegt, so gibt er zunächst für Alarich’s Wahl die beiden Motive an, die Gothen wünschten mehr Geld zu haben und wieder einmal zu raufen; diese allerdings etwas realistischen Triebe, nicht aber ein emporstrebendes Nationalgefühl, bilden, um Köpke’s Ausdruck zu wiederholen, den leitenden Volksgedanken, auf den Alles ankommt. Darauf erst erklärt ihnen Alarich, es sei besser labore regna quaerere quam im otio alienis servire. Hier wäre denn, scheint es, der Abscheu gegen die Fremdherrschaft ausgesprochen und der bewaffnete Aufstand gegen dieselbe, also die [S. 259]ersehnte nationale Regung in der That berichtet. Aber wenige Zeilen weiter erfahren wir, daß es doch nichts als eine Redeblume gewesen und »der leitende Volksgedanke« nach wie vor Beute und Rauflust geblieben ist. Denn der Fremdenhaß ist gleich vor Ravenna so gründlich verschwunden, daß man gegen gute Bezahlung und Ackeranweisung bereit ist, sich mit den Römern zu einem Volke zu verschmelzen. Damals wird nach Jordanes bei dem Mißtrauen des Kaisers und Stilicho’s Verrätherei das schöne Ziel noch nicht erreicht. Aber gleich nach Alarich’s Tod kommt Ataulf darauf zurück: trotz der fortdauernden feindlichen Gesinnung des Kaisers heirathet er dessen Schwester Placidia, damit »auf diese Kunde der Vereinigung des Reiches mit den Gothen die Völker wirksamer erschreckt würden.« Und diese Wirkung wird denn in vollem Maaße erzielt, und damit verschwindet endlich auch der Argwohn des Kaisers, und mit König Wallia kommt es zu dem förmlichen Vertrage, wonach die Gothen das alte Födus erneuern, dem Kaiser Kriegshülfe versprechen und ihm die befreiten Provinzen, wo sie jetzt Ansiedlung erhalten, zurückgeben. Im Einzelnen sind auch diese Abschnitte von Jordanes oder Cassiodor mit völliger Nichtachtung der Chronologie und der wirklichen Begebenheiten niedergeschrieben⁠[214]; die Geschichte der angeblichen Balthen ist ebenso freie Schöpfung des Senators, wie jene der angeblichen Amaler. Aber auf beiden Seiten ist es der überall gleiche und gleich erkennbare Grundgedanke, welcher durch diese confusen Schilderungen den Römern des 6. Jahrhunderts veranschaulicht werden soll. Es ist die Anschauung, die sich durch das ganze Buch des Jordanes hindurchzieht und in Cassiodor’s Varien an hundert Stellen gelehrt wird: Gothen und Römer seien zu Freundschaft und Verschmelzung bestimmt, die Gothen [S. 260]seien also seit dem großen Constantin Föderaten des Reichs geworden, und hätten stets nur aus Nothwehr, mißhandelt durch einen schlechten Kaiser oder bösen Minister, für kurze Zeit ihre wahre Gesinnung verläugnet. Wenn es also unzulässig ist, gegen den Widerspruch der historischen Quellen auf eine einzelne Angabe des Jordanes zu bauen, so ist es doppelt verkehrt, aus seinen Worten eine gothische Nationalbewegung gegen das römische Födus herauszulesen. Für eine solche gibt es demnach in dem ganzen Umfang unserer Quellen kein Zeugniß. Alles was man dafür vorgebracht hat, ist lediglich subjective Voraussetzung nach der so gerne angewandten Formel, es sei so gewesen, denn wie hätte es anders sein können.

Dahn zeigt sich frappirt durch die Wahrnehmung, daß weder Alarich noch Geiserich noch Theoderich die Hand nach der Kaiserkrone selbst ausgestreckt hätten; er fragt nach der Ursache dieser Erscheinung und gibt sich die Antwort: »offenbar machte Alarich sich deshalb nicht aus einem Germanenkönig zum römischen Imperator, weil zwischen diesen historischen, aus grundverschiedenen Rechtsanschauungen erwachsenen, selbständigen Rechtsinstitutionen in den Gedanken der Römer und Germanen eine unübersteigliche Kluft bestand – eben weil sie (Alarich, Ataulf u. s. w.) neben ihren römischen Würden echte Könige eines germanischen Volkes, und weil solche Könige etwas Anderes waren, als jene bloßen Abenteurer im römischen Dienst, die, wenn sie auch etwa als Gefolgsführer über germanische Schwerter geboten, doch als Basis ihrer Macht nur römische Würden hatten, und deshalb die höchste römische Würde erstreben mußten und konnten. Nichts zeigt klarer als diese Betrachtung den specifischen Rechtsunterschied zwischen dem alten nationalen germanischen Königthum und jenen römischen Civil- und Militärgewalten, aus deren Anhäufung in der Hand eines Germanen man das germanische Königthum hat entstehen lassen wollen.«

[S. 261]Die letzten Worte richten sich ausdrücklich an meine Adresse, und so verstatte ich mir einige Gegenbemerkungen. Zunächst ein Wort, den factischen Thatbestand betreffend. Dahn fragt: warum setzte Alarich sich nicht selbst die Kaiserkrone auf? Wer an genaue Forschung gewöhnt ist, wird hier kurz und rund antworten, daß wir das nicht wissen. Unser Quellenmaterial ist auch hier so fragmentarisch, daß das Feld für hundert Muthmaaßungen, eine gerade so gut und so schlecht wie die andere, offen ist. Warum griff Friedrich der Große nicht für sich anstatt für Karl VII. nach der deutschen Kaiserkrone? Oder warum wollte Alarich lieber der Gläubiger als der Vertreter einer überall bedrängten Staatsgewalt sein? Oder warum hielt Alarich Ravenna für unbezwinglich? Oder, was uns betrifft, warum sollen wir uns über Alarich’s etwa mögliche Motive den Kopf zerbrechen? Halten wir uns an die Prüfung seiner tatsächlich gegebenen Stellung. Dahn redet nun häufig von der Verschiedenheit der echten Volkskönige und der bloßen Abenteurer im römischen Dienst. In wie weit war denn Alarich ein Volkskönig im altgermanischen Sinne? Nicht das gothische Volk hatte ihn erhoben, sondern, wie Dahn selbst einräumt, ein zufällig in Thracien angesiedelter Bruchtheil desselben, und neben den Gothen gab es in seinen Schaaren Menschen von allerlei Art, von Anfang an und weiterhin in stets wachsender Masse. Thatsächlich hatte seine, nur von Jordanes berichtete, angebliche Königswahl keine andere Bedeutung, als daß eine Anzahl rauf- und beutelustiger »Abenteurer« aus aller Herren Länder ihn sich zum Führer setzte. Wieder erkennt Dahn selbst es an, daß unter den Thervingen niemals ein Volkskönigthum bestanden hatte, und wenn er dann in der oben angeführten Stelle sagt, daß trotzdem das Rechtsinstitut des Königthums in Bewußtsein dieses Germanenvolkes fortlebte, so kann ich lediglich mit der Bitte erwiedern, für ein solches Bewußtsein auch nur [S. 262]das Atom eines Quellenbelegs beizubringen. Daß die zunächst folgenden Ereignisse uns nicht zu diesem Schlusse, sondern zu dem entgegengesetzten nöthigen, habe ich vorher nachgewiesen, und am wenigsten wird Dahn darthun können, daß das westgothische Königthum des 5. Jahrhunderts nach der Qualität seiner Rechtsbefugnisse als eine Wiedererweckung des altgermanischen Volkskönigthums aufzufassen sei. Dem altgermanischen Königthum eigneten, wie wir sahen, vor Allem zwei charakteristische Attribute: die Erblichkeit der Würde, und die Ausführung der Beschlüsse der souveränen Volksgemeinde. Von beiden wesentlichen Momenten ist aber bei den Westgothen ein ganzes Menschenalter hindurch keine Spur zu entdecken. Es ist kein Gedanke an festen Erbgang der Krone in einem königlichen Geschlechte, und kein Schatten einer souverän entscheidenden Volksgemeinde gegenüber den Willensmeinungen des Königs. Auch von dieser Seite her zeigt sich also die Redewendung, daß Alarich das altnationale Königthum wieder hergestellt habe, oder daß er ein echter Volkskönig im alten Sinne gewesen, als das Gegentheil der Wahrheit. Er war der Führer nicht eines Volkes, sondern eines Heerhaufens, und seine Armada wurde allmählich zum Volke, weil sie längere Zeit zusammengehalten wurde, bis zum Frieden von 416 durch die Nothwehr gegen die Feindschaft des Honorius, und seit diesem Vertrage durch das Interesse des römischen Reiches, eine schlagfertige Streitmacht gegen Vandalen, Alanen und Sueven zur Verfügung zu haben. Erst von dort an consolidirt sich auch eine westgothische Staatsgewalt und eine erbliche Monarchie, und hier finde ich mich auch wieder in voller Uebereinstimmung mit Dahn⁠[215], welcher für diese Zeit die starke Romanisirung der Westgothen rückhaltlos anerkennt.

[S. 263]Gleich der erste Nachfolger Alarich’s, sein Schwager Ataulf, läßt uns über das entscheidende Verhältniß keinen Zweifel mehr bestehen. Nicht bloß daß er nach kurzem Versuche offener Feindseligkeit bald wieder auf römische Tendenzen factisch einlenkt, die Placidia heirathet, auf der Hochzeit im römischen Gewande erscheint, vielfach die römischen Interessen in Gallien vertritt: sondern zum ersten Male vernehmen wir aus seinem Munde das unzweideutige Bekenntniß eines bewußten und planmäßigen Verfahrens, dessen Begründung allein hinreichen würde, den Gesammtcharakter der begonnenen Entwicklung in helles Licht zu setzen. Orosius berichtet uns, daß Ataulf häufig gesagt habe⁠[216]: im Beginne seiner Laufbahn sei er fest entschlossen gewesen, Rom die Herrschaft zu nehmen, und Romanien in ein Gothien zu verwandeln; aber, fährt er fort, sein Vorsatz habe gewankt, als er an die Einrichtung seines gothischen Staates gegangen sei. Wie weit könne man mit seinen Landsleuten gelangen? sie seien in ihrer zügellosen Barbarei unfähig, irgend einer Gesetzgebung⁠[217] sich zu fügen, aber kein Staat könne ohne eine solche bestehen. Deshalb ziehe er es vor (nicht etwa die Bande der Gefolgschaft enger zu ziehen, wie König Knut im Tingmannalith, sondern) in der Herstellung statt in der Zerstörung des römischen Namens seinen Ruhm zu suchen (wie Rollo in dem Anschluß an die karolingische Monarchie).

Der Grund der formalen Unterthänigkeit unter Rom, in welcher trotz aller Schwankungen der thatsächlichen Politik die Gothenkönige bis auf Eurich beharren, ist also nicht bloß das Streben nach einem Rechtstitel für ihre Eroberungen den Provincialen gegenüber. Es ist das Gefühl der Folgerichtigkeit, [S. 264]welches ihnen dem eignen Volke gegenüber ein officielles Aufgeben ihrer ersten Grundlage mißlich erscheinen läßt. Eine Reihe materieller Vortheile tritt hinzu, Geschenke des Imperators, Gewährleistung des bisherigen Gewinns, Einfluß auf die sonstigen Reichsangelegenheiten; wo aber die Hauptsache lag, darüber können wir nach Ataulf’s Worten nicht mehr im Zweifel sein. In dem gleichen Sinne erhob Alarich, als er den Honorius nicht in seine Gewalt bekommen konnte, seinerseits einen Gegenkaiser; hätte er gesiegt, so wäre dieser eben so legitim gewesen wie Galba und Vespasian, die Form der römischen Verfassung hätte sich nicht geändert, wohl aber hätte Alarich in kaiserlichem Auftrage seine Herrschaft über die Gothen weiter ausgebildet. So versuchte es Ataulf zuerst mit dem Usurpator Jovinus, dann, als dieser ihn sonst beleidigte, schloß er mit Honorius ab. So kam Wallia empor durch Beseitigung der antirömischen Partei unter den Gothen, nachdem deren Anführer Sigerich seine Gesinnung in den Mißhandlungen der Placidia offenbart hatte. So erscheinen die ersten Kämpfe Theoderich’s I. als vorübergehende Auflehnung, der er selbst im Jahre 439 entsagt und dann in dem Kriege gegen Sueven, Vandalen und Hunnen das römische Bündniß auf das Eifrigste bethätigt; so wird 454 Thorismund von seinen Brüdern ermordet cum ea moliretur quae et Romanae paci et Gothicae adversarentur[218]; 455 setzt Theoderich II. mit den Decurionen von Toulouse (der Hauptstadt des damaligen westgothischen Reiches) den Avitus als Kaiser, als ihrer Aller Kaiser ein und beginnt dann 456 cum voluntate et ordinatione Aviti imperatoris seinen siegreichen Krieg gegen die Sueven in Spanien⁠[219].

[S. 265]Aehnliche Verhältnisse finden sich damals bei mehreren deutschen Stämmen. Die Römer halten sich, indem sie eine Kriegerschaar, sei es eine Hundert- oder eine Gefolgschaft, aufnehmen, bei ihrem Contracte, wie es unter solchen Umständen niemals anders sein kann, an den Anführer, und machen an diesen Anforderungen oder setzen Rechte bei ihm voraus, wie sie ein römischer Feldherr besitzt. Die Ansiedlung solcher Schaaren ändert darin nichts, seit langer Zeit war man im Reiche an Militärcolonien verschiedener Art gewöhnt, und man erinnere sich nun an die feste und offenbar technische Formel, womit die Landbewilligungen dieser Zeit erwähnt werden. Idatius redet noch unbestimmter: vocati a Constantio ad Gallias, sedes – acceperunt; genauer dagegen Prosper Aquitanus: Constantius pacem firmat cum Wallia, data ei ad habitandum Aquitania. Ebenso heißt es data Vandalis ad habitandum per Trigetium Africae portione; datis Galliae partibus Alanis ad habitandum; terrae Galliae cum incolis dividendae traditae; data Sabaudia Burgundionum reliquiis cum indigenis dividenda; deserta Valentinae urbis rura Alanis – partienda traduntur; Alani quibus terrae Galliae ulterioris cum incolis dividendae a patricio Aetio traditae fuerunt. Es wäre verkehrt, hier die völkerrechtliche Abtretung einer Provinz an eine fremde und souveräne Regierung vorauszusetzen: der Bezirk bleibt nach wie vor Bestandtheil des römischen Reichs und der Führer der hier mit Aeckern ausgestatteten Krieger ein kaiserlicher Militärbeamter. Seit langer Zeit bestand für das römische Heer die Einrichtung, daß der Soldat nicht in Casernen lag, sondern bei dem Bürger einquartiert war, wo [S. 266]ihm dann der Quartiergeber ein Drittel des Hauses einzuräumen hatte⁠[220]. Die Verpflegung (annona) lieferte der Staat, jedoch nahmen die Klagen kein Ende, daß die Truppe von den Quartiergebern weitere Lieferungen von Salz, Holz, Oel u. dgl. erpreßte, und die Officiere darin mit gutem Beispiele vorangingen. Nun war zu Anfang des 5. Jahrhunderts in Folge der wirthschaftlichen Verhältnisse der Grundbesitz im römischen Reiche größten Theils in Latifundien zusammen geronnen, durch den unerträglichen Steuerdruck aber der Anbau vielfach ruinirt und das Immobiliarvermögen großen Theiles zu Ödland geworden, welches für den Eigenthümer keine Einnahmequelle mehr, sondern als Steuerobject eine drückende Last war. Da nun der Staatsschatz zur Beschaffung der annona militaris in den endlosen Kriegswirren nicht mehr ausreichte, da anderer Seits die Germanen von jeher mit dem Begehren von Ackeranweisung an die römische Behörde herangetreten waren, ergab sich aus den Verhältnissen ganz von selbst als eine in jeder Hinsicht zweckmäßige Lösung die Maaßregel, den deutschen Föderaten anstatt der Annona zu dem Drittel des Hauses auch ein Drittel des Ackers von dem Quartiergeber einräumen zu lassen. Nach dem bestimmten Zeugniß des Marius waren es nur die Senatoren, d. h. hier die Großgrundbesitzer, die von der Maaßregel betroffen wurden, und von diesen kann man sagen, daß sie dadurch in der Regel keinen wirklichen Verlust erlitten: was sie aufgaben, war oft genug eine verlassene Einöde, von der sie bisher nichts eingenommen, sondern nur eine schwere Grundsteuer bezahlt hatten⁠[221]. Daß der germanische Hospes es jetzt wieder [S. 267]anbaute, war ein Segen für die ganze Landschaft und folglich ein weiterer Vortheil für jeden römischen Einwohner. Wie sehr dann auch wieder durch ein solches Nebeneinanderwohnen das Einleben der deutschen in römische Lebensgewohnheiten gefördert werden mußte, bedarf keiner weitern Ausführung, und nicht minder deutlich ergibt sich das wachsende Ansehen des deutschen Fürsten bei seinen kriegerischen Genossen, deren ganze ökonomische Existenz fortan auf dem Vertrage beruhte, welchen ihr Führer mit der römischen Reichsgewalt für sie abgeschlossen hatte.

So war es bei den Westgothen, so auch, wie wir oben bemerkten, bei den Alamannen, Vandalen, Burgundern. Bei allen diesen Völkern beginnt die neue Laufbahn wie bei den Westgothen mit einer gründlichen Zerstörung der alten Zustände, so daß die Herrschaft ihrer Könige nirgendwo als die Fortsetzung einer frühern nationalen Gewalt erscheint, sondern aus dem Zusammenwirken factischer Kriegserfolge und römischer Bestallung hervorwächst. Die Alanen, schon 374 von den Hunnen überwältigt, sind zum Theile mit diesen vereinigt, zum Theile wie die Westgothen vor den asiatischen Eroberern geflohen und in die römischen Provinzen ausgewandert. Dort finden wir sie in mehreren von einander getrennten Massen, einige Schaaren in Fritigern’s, und wohl auch später in Alarich’s Heer, andere mit Sueven und Vandalen auf dem Marsche von 406 nach Gallien, wo denn ein Theil sofort in römischen Dienst tritt, ein anderer eine Zeit lang feindselig gegen Rom bleibt, bald aber auch Födus und Landanweisung annimmt, und von Aetius [S. 268]als reipublicae fidelis gegen einheimische Aufrührer verwandt wird. Endlich die vielleicht bedeutendste Gruppe bleibt in enger Verbindung mit den Vandalen, anfangs als deren Beschützer, später nach wechselndem Kriegsglück eingereiht in Geiserich’s Heer. Die völlige Zersprengung des frühern Gemeinwesens ergibt sich aus diesen Thatsachen von selbst. Was die Vandalen betrifft, so meldet Jordanes, Get. 22., daß der Gothenkönig Geberich sie (um 330) vernichtend besiegt habe; der elende Rest sei aus den bisherigen Wohnsitzen nach Pannonien übergetreten; dort hätten sie sechzig Jahre lang als römische Unterthanen den kaiserlichen Befehlen Gehorsam geleistet. Im Anfang des fünften Jahrhunderts erheben sie sich von dort zu wilder Heeresfahrt mit Alanen und Sueven an den Rhein und über den Rhein. In einem Kampfe mit den Franken fällt hier ihr König Godegisclus mit 20,000 Mann; die übrigen, von den Alanen gerettet, überschwemmen Gallien und Hispanien in vielfachen Kämpfen mit Römern und Westgothen. Unter ihnen sondert sich ein Stamm der Silingen; von den Astingen aber sind nur noch die Königssippen erkennbar. Von der gothischen Übermacht bedrängt wird König Geiserich 429 durch den Statthalter von Africa, der mit dem Hofe von Ravenna im Streite lebt, zur Hülfe über die Meerenge geladen, ganz so wie einst Alarich den ersten Antrieb zur Erhebung von Rufin empfing. Wie dieser führt auch er außer seinen Landsleuten ἄλλως σύγκλυδας in das Feld, neben den Vandalen auch Alanen, Gothen, allerlei sonstiges Volk, eine Anzahl Römer darunter, im Ganzen 50,000 Mann, die er vor der Überfahrt in acht Heerhaufen unter Chiliarchen eintheilt, um damit den Schein einer größern Stärke im Lande umher zu verbreiten. Wenn er, der uneheliche Sohn des Godegisclus, doch als Erbe des alten astingischen Königshauses galt, so wird man die so zusammengesetzte Armada sicher nicht eine Fortsetzung der alten dacischen Civitas nennen können. [S. 269]Auch entwickelt sich sein Unternehmen für’s Erste ganz in dem Sinne, den wir bei Alarich haben kennen lernen. Als er einige Male siegreich gefochten, dann aber bei der Belagerung von Hippo Regius seine Kräfte nutzlos verbraucht hat, ist er 435 mit einem Vertrage, ganz ähnlich jenem des Wallia, zufrieden, Vandalis data ad habitandum Africae portione. Weder die Vandalen noch die Römer haben damals die Ansicht, daß hier eine römische Provinz verloren gegangen oder ein vandalisches Reich gegründet worden sei. Es ist eine deutsche Ansiedlung innerhalb des römischen Reiches, oder wenn man will, die uns bekannte Änderung der Verpflegungsweise einer Föderatenschaar, Äckeranweisung anstatt der Annona, hier sogar mit der Verpflichtung der Truppe, einen Theil des Ertrags an die kaiserliche Regierung einzuliefern, wahrscheinlich weil Italien das afrikanische Getreide nicht wohl entbehren konnte. So leben die Vandalen hier wie einst in Pannonien, als Diener der römischen Reichsregierung, und nichts ist begreiflicher, als daß ihr Oberhaupt unter solchen Verhältnissen ganz von selbst Herrscherrechte nach römischem Maaße gewinnt. Dies tritt bald nachher an das Licht, als Geiserich 439 im Anblick der Schwäche und Nachlässigkeit der römischen Behörden das Födus zerreißt, und nach dreijährigem Kriege den Kaiser zu einem Friedensvertrage nöthigt, durch welchen certis spatiis inter utrumque Africa divisa est, also ein Theil von Africa dem Vandalen zu souveränem Besitze abgetreten wird. Erst von dieser Wendung an datiren darauf die Zeitgenossen der Regierungsjahre Geiserich’s, und von hier an zeigt sich uns diese Herrschaft als schlechthin absolute Monarchie, unter welcher die einst souveräne Volksgemeinde ihre politischen Rechte ebenso gründlich wie die römischen Unterthanen eingebüßt hat.

Mit den Vandalen haben nach Orosius (VII, 23) und Hieronymus (ad Ageruchiam, ep. 123) auch burgundische [S. 270]Schaaren im Jahre 406 den gallischen Boden zum ersten Male betreten⁠[222]. Aber erst im Jahre 411 gewinnen sie Wohnsitze auf dem linken Rheinufer, indem einer ihrer Hendinen Gundahar nebst dem Alanenfürsten Goar sich bei der Erhebung des Gegenkaisers Jovinus betheiligt, und für diese Unterstützung durch Landanweisung, wahrscheinlich in Germania prima belohnt wird. Jovinus wurde allerdings noch in demselben Jahre von Constantius, dem Feldherrn des Honorius, besiegt und umgebracht, von demselben Beamten, welcher 416 die Gothen in Aquitanien ansiedelte, Gundahar aber mit seinen Genossen in der neuen Heimath belassen⁠[223]. Es war nicht das ganze Volk, welches hier in den römischen Reichsverband eintrat, denn noch im Jahre 430 kennt Sokrates ostrheinische Burgunder, und nach Olympiodor führte Gundahar den Titel eines Phylarchos der Burgunder (ὅς φύλαρχος ἐχρημάτιζε τῶν Βουργουντιόνων), den Titel also eines Hundertfürsten, dem wir bei Eunapius und Zosimus so vielfach und unzweideutig für kleine gothische Häuptlinge begegnet sind. Gundahar hat also hier eine Stellung, wie vor der hunnischen Invasion Athanarich bei den Thervingen, nach derselben Fritigern und Alarich bei den Westgothen: zu dem kriegerischen Abenteuer im römischen Dienste hat sich ihm die Mannschaft mehrerer Phylen freiwillig angeschlossen, und indem [S. 271]nach der Ansiedlung sein Oberbefehl fortdauert, bildet sich dann allmählich die spätere monarchische Gewalt heraus⁠[224]. Zunächst sind seine Schaaren römische Föderaten; sie nehmen bald den katholischen Glauben an und leben, wie Orosius sagt, mit den Provincialen nicht wie mit Unterthanen sondern wie mit christlichen Brüdern. Zwanzig Jahre später aber regt sich wieder der germanische Drang nach weiterem Landgebiete; Gundahar bedrängt die belgische Provinz; da kommt Aetius über ihn und erzwingt neue Unterwerfung; im folgenden Jahr bricht der Hader nochmals los, eine hunnische Schaar, ohne Zweifel im Dienste des Aetius, vernichtet, nach dem Ausdrucke des Prosper, den Burgunderkönig mit seinem Geschlechte und seinem Volke, oder nach Tiro Prosper, in diesem denkwürdigen Kriege wird beinahe das ganze Volk mit seinem Könige durch Aetius vertilgt, ihrer 20,000 Mann nach Idatius. Man braucht hier nicht mit Jahn Übertreibung des Unheils durch die Chronisten anzunehmen: wer in drei Worten eine solche Niederlage erwähnt, kann die eben wiederholten Ausdrücke verwenden, ohne damit sagen zu wollen, daß auch nicht Einer dem Verderben entronnen, nicht Einer übrig geblieben sei. Prosper’s Glaubwürdigkeit bleibt demnach bestehen, wenn wir auch weiter erfahren, daß sieben Jahre nach der Schlacht Überreste der Burgunder [S. 272]in Savoyen angesiedelt werden, und daß diese in der folgenden Generation, durch Geburten und auch wohl durch heimathlichen Zuzug⁠[225], wieder zu einem respectabeln Gemeinwesen heranwachsen. Offenbar durch römische Anordnung erhalten diese Trümmer des Volkes »Savoyen um es mit den Einwohnern zu theilen«: auch hier handelt es sich nicht um völkerrechtliche Abtretung der Provinz an einen fremden Staat, sondern um Überweisung von Ackerparzellen an die einzelnen Burgunder unter römischer Hoheit. War es also nur ein Theil der alten burgundischen Civitas, der sich 413 in Germania Prima niedergelassen, so war dreißig Jahre später auch dieses Gemeinwesen zertrümmert, und zum zweiten Male als Neugründung auf römischem Boden erscheint uns die spätere Monarchie Gundioc’s und Gundobad’s. Sie ist so zu bezeichnen, da nach Prosper’s bestimmtem Zeugniß mit Gundahar sein ganzes Geschlecht zu Grunde gegangen war, und im Jahre 456 ein neues Oberhaupt erscheint, welches Gregor von Tours einen Abkömmling Athanarich’s des Thervingen nennt⁠[226]. Sie ist es ferner, da von nun an die ganz und gar römische Structur des Gemeinwesens unverkennbar ist. Der Ehrgeiz der neuen Dynastie geht nicht so weit, wie einst die Wünsche Ataulf’s, als Hersteller des römischen Reiches gefeiert [S. 273]zu werden. Aber mit höchstem Eifer bethätigt sie Ataulf’s Gesinnung, daß ihren Volksgenossen die römische Civilisation Noth thue, wenn ihr Staat gedeihen soll. Gundioc war römischer Heermeister, und vielleicht als solcher an die Spitze der Burgunder und Savoyens gekommen; dasselbe Amt bekleidete sein Bruder und Nachfolger Chilperich; Gundobad erhielt noch vor seiner Thronbesteigung die höchste Würde des damaligen Römerreichs, das Patriciat. Die Könige thaten Alles, um das Volk zu romanisiren: der Ostgothe Theoderich schreibt an Gundobad: per vos Burgundia propositum gentile deponit. Von einer politischen Bedeutung der Volksgemeinde, welche einst ihre Hendinen nach Belieben abgesetzt hat, ist keine Rede mehr; alle Rechte der Souveränität sind in der Hand des Königs und seiner großen Theils römischen Beamten vereinigt. Es ist nicht möglich zwischen der alten burgundischen Civitas, wie sie uns Ammian geschildert hat, und dieser romanisirten Monarchie einen äußern oder innern Zusammenhang herzustellen. Gewiß, ihre Gründer sind Germanen, und so bleibt, wie wir noch sehen werden, in ihren Einrichtungen manches germanische Element, im Ganzen aber ist die durch die Völkerwanderung gerissene Kluft zwischen dem alten und dem neuen Zustand durch keine Interpretation zu überbrücken.

Wenden wir uns noch einmal zu den Westgothen zurück, um ihr Wachsthum bis zu dem entscheidenden Wendepunkte ihrer Politik zu verfolgen. Eine Parallele zu der Stellung ihres Königs Theoderich’s II. liegt näher als man denken möchte; kein entsprechenderes Gegenbild hat sie als die Macht seines Nebenbuhlers Aegidius. Nachdem sie den Avitus erhoben haben, gelten beide für kaiserliche Beamten, und sind im Wesentlichen beinahe souverain; beide suchen durch Benutzung der Hofparteien weiter zu kommen, und stützen sich in Gallien auf halb römische, halb barbarische Kräfte, Theoderich auf die [S. 274]Gothen, Burgunder⁠[227] und die Provincialen von Aquitanien, Aegidius auf seine Legionen und auf föderirte Franken und Armoricaner. Sie geriethen an einander, als die gewaltsame Erhebung Majorian’s das ganze Reich erschütterte; Aegidius wehrte den König von Arles ab, Theoderich erneuerte dann das Födus mit Majorian⁠[228] und nöthigte dadurch Aegidius zu derselben Maßregel. In dem Kriege, welchen beide vereint gleich nachher gegen die Sueven führten, stieß ein römischer Heermeister zu den gothischen Schaaren und erhielt später einen Nachfolger durch Theoderich’s Ernennung; die Gothen sind also fortdauernd zu dem Reichsheere gezählt worden, und ohne Zweifel sind hier wie bei den Ostgothen Römer unter ihren Abtheilungen gewesen⁠[229]. Bald entzweite der Sturz des Majorian die beiden Machthaber von Neuem. Aegidius, der sich innerlich und in Wahrheit als Vertreter des nationalen römischen Sinnes fühlte, hielt sich ohne Rücksicht auf die Form an den Kern des Verhältnisses und weigerte dem neuen Imperator den Gehorsam. Theoderich, welcher die Form nur für eigne Zwecke benutzte, stellte sich als treuen Unterthanen dar, und schloß sich der einmal emporgekommenen Reichsgewalt an. Auch hier behauptete im offenen Felde Aegidius, wo er erschien, die Oberhand, konnte jedoch nicht hindern, daß ein Beamter des Severus⁠[230], [S. 275]der Comes Agrippinus, dem Gothenkönig die narbonensische Provinz überlieferte. Daß Burgund fortdauernd zu Theoderich, und mithin damals zu Severus hielt, zeigt die Thatsache, daß in jener Zeit, 463, einer ihrer Könige die bisherige Würde des Aegidius, das Heermeisterthum in Gallien, erhielt⁠[231], so wie die Erweiterung des burgundischen Gebietes, als dessen Theile damals Die und Dauphiné genannt werden.⁠[232]

Der Abschluß dieser Dinge erfolgte aber 466 gleich nach dem Tode Theoderich’s II. Die Nation, jetzt seit mehr als fünfzig Jahren in die neuen Verhältnisse eingelebt, auf dem römischen Boden im rechten Sinne grundbesitzend und ackerbauend geworden, durch die monarchische Verfassung zu Ruhm und Macht emporgestiegen, war reif zu der Erklärung, daß sie die Schule vollendet habe, daß von ihr auch auf eignen Füßen stehend kein Rückfall in den alten Zustand zu besorgen sei. Der neue Herrscher, Eurich, ein kriegsgewaltiger Mensch, »als er sah, wie die Kaiser häufig wechselten, dachte er daran, Gallien im eignen Namen zu regieren«⁠[233]. Er zerriß das Födus, verband sich mit dem deutschen Fürsten, der wie Attila dem römischen Reiche trotz aller Bündnisse furchtbar geblieben war, mit Geiserich, und begann den unversteckten Kampf gegen das Kaiserthum selbst, gegen alle dessen Vasallen und Verbündete. Wie zwanzig Jahre früher der Vandale, erzwang er einen Friedensvertrag, durch welchen der machtlose Kaiser auf alles gallische Land im Westen der Rhone verzichtete⁠[234]. So setzte Eurich durch, was Ataulf zu schwer gewesen: an seiner Stelle verwandelte [S. 276]er Romanien in Gothien, freilich in ein Gothien, welches von dem Reiche der Thervingen ungleich weiter als von einem romanischen Imperium abstand. Selbst den früheren Genossen, den Burgundern, war diese Wendung entweder zu bedenklich oder zu treulos: sie hielten an den bisher beobachteten Grundsätzen fest, unterstützten Eurich’s Widersacher und ließen sich von Rom oder Byzanz aus fortdauernd römische Würden übertragen⁠[235]. Für sie war es kein leeres Wort, wenn noch ihr König Sigismund den Zeno versicherte, wie seine Vorfahren halte auch er ein römisches, vom Kaiser übertragenes Amt für eine höhere Würde als den ihnen angestammten Titel, auch in der Herrschaft über ihre Burgunder wollten sie für nichts anderes gehalten werden, als für kaiserliche Beamten (Avit. epist. 83.)

[196] Dahn V, 23 bemerkt hiegegen, daß Eriulf mehr Anhänger als Fravitta gehabt. Aber wie viele gothische Föderaten gab es nicht, die mit beiden Parteihäuptern nichts zu schaffen hatten.

[197] Zos. IV. 30.

[198] Zos. IV. 341. Vgl. die Kritik dieser Stelle bei Zeuß.

[199] Jord. 28. Zos. l. c. Sokr. VII. 34.

[200] Er nennt den Fritigern und Alavivus: primates eorum et duces qui regum vice eis praeerant. Seine Quelle für diese Geschichte ist aber sonst niemand als Ammian, der das Königthum jener Feldherren, wie wir sahen, ausdrücklich bezeugt. Jordanes’ Zusatz ist also ein willkürlicher Versuch, dieses Königthum mit seiner sonstigen Ansicht von der alleinigen Herrschaft der Amaler und Balthen zu vermitteln. Wie er auf Athanarich kommt, sagt er ganz kurz, A. regem, qui tunc Fritigerno successerat.

[201] De regno c. 21.

[202] Tom IV. p. 608. Therapeut serm. 10.

[203] Bei Maaßmann die gothischen Urkunden von Neapel und Arezzo.

[204] Sokrates VII. 10.

[205] Nur so ist Olympiodor. 449 mit Oros. VII. 37 und Zosim. V. 36 zu vereinigen.

[206] Procop. de b. V. I. 11, 17. II. 7.

[207] Das Compositionensystem kann unter den συμβόλαια κατ’ ἀλλήλους bei Theodoret begriffen werden, denn jede Composition entspringt aus einem Vertrag, wodurch man eine Fehde beendigt oder sich zu einer Leistung verpflichtet.

[208] Hier, und ebenso für alles Folgende, bemerke ich, daß die zahllosen Versuche der neuern Forscher, den pragmatischen Zusammenhang in den Intriguen des Rufin, den Bestrebungen Stilicho’s, den Rivalitäten zwischen Ost- und Westrom zu errathen, nichts als Vergeudung des trefflichsten Scharfsinnes sind. Das Quellenmaterial ist so dürftig und seine Lücken klaffen so weit, daß hundertfache Combinationen möglich und folglich alle ungewiß sind. Ich begnüge mich, die wenigen Notizen der Quellen nach einander aufzuführen.

[209] So weit ich sehe, hat die römische Republik in ihrer mächtigsten Zeit niemals mehr als 40,000 Mann zu Wasser zu transportiren vermocht. Jetzt aber war das Reich überhaupt zerrüttet, und wie die Ereignisse von 401 zeigen, Italien auf das Aeußerste von Truppen entblößt, also sicher ohne Mittel zu einem großen Offensivkrieg.

[210] Für Alarich ist dies nicht einmal sicher, da er auf der Insel Peuce geboren war, die zum alten Thervingenlande nicht gehörte.

[211] Könige, V, 39.

[212] Da die historischen Quellen dem Alarich die Würde eines Phylarchen beilegen, so habe ich gegen seinen fürstlichen Adel in dem oben (Abschnitt I § 3 und 4) erläuterten Sinne nichts einzuwenden. Daß aber sein Geschlecht jemals ein Volkskönigthum besessen, ist durch die geschichtlichen Nachrichten über die Zustände der Thervingen schlechthin ausgeschlossen.

[213] Auch Pallmann, Eicken und selbst der sonst in seiner Kritik so consequent und umsichtig verfahrende Rosenstein haben sich von der Illusion eines altnationalen Königthums Alarich’s nicht losreißen mögen.

[214] Dies hat Rosenstein ganz unwiderleglich dargethan.

[215] Könige V. 70.

[216] Oros. VII, 43.

[217] Nicht bloß der römischen, wie Glöden röm. Recht im ostgoth. Reiche p. 82 interpretirt.

[218] Prosper.

[219] Idatius a. c. Dahn, Könige V, 85 bemerkt hier, es sei eine noch nicht gewürdigte Eigenart des Idatius, die Westgothen, wo es irgend angehe, als foederati und Beauftragte des Reiches darzustellen. Ganz richtig; Idatius berichtet die Thatsache wie alle andere Quellen, und hat keine vorgefaßte Meinung über ein altgothisches Volkskönigthum.

[220] C. Theod. VII, tit. 4, 8, 9. Vgl. Gaupp, Ansiedlungen 85, und Binding, burgundisches Königreich S. 16 ff.

[221] Die Stellen, nach welchen Binding S. 34 von Schmerz und Erbitterung über die Landtheilung redet, zeigen durchgängig, daß auch nach derselben häufige Uebergriffe der einzelnen Burgunder vorkamen, und natürlicher Weise eine solche Rechtsunsicherheit schwer empfunden wurde. Die verachtende Abneigung des Sidonius gegen alle Barbaren oder der Wunsch manches Eigenthümers lieber gar nichts herzugeben, beweisen nichts gegen die sachliche Zweckmäßigkeit der Maaßregel, die durch den praktischen Erfolg überall bewährt wurde.

[222] Vgl. Jahn Burgunder I, 278 ff.

[223] Prosper sagt sehr einfach zum Jahre 413: »Die Burgunder erlangten einen Theil Galliens in der Nähe des Rheins. Jovinus und sein Bruder wurden umgebracht.« Es ist nicht nöthig, zu schließen, daß deshalb die mit Jovin verbündeten Burgunder ihre Ländereien wieder hätten einbüßen müssen. Wenn Jordanes sagt, sie hätten sich vor den Westgothen in ihr Gebiet zurückgezogen, so ist zunächst Jordanes keine Autorität, um nach ihr einen Bericht Prosper’s zu corrigiren; übrigens hindert nichts, ihn so zu verstehen, daß die (mit Jovin südwärts vorgerückten) Burgunder in ihre Wohnsitze in Germania prima zurückgeflüchtet seien.

[224] So konnte er von Gundobad (lex Burg. III) immerhin als einer seiner Vorgänger in der burgundischen Königsreihe bezeichnet werden, ohne daß daraus etwas Näheres über Umfang und Inhalt seines Königthums zu erschließen wäre. Jahn will ihn durchaus zum nationalen Volksoberhaupte machen und protestirt gegen den Titel Hendine, ohne sonst einen Grund, als daß Olympiodor auch den Alarich und Wallia, die doch sicher Volkskönige gewesen, Phylarchen nenne. Umgekehrt erörtert Dahn, daß die Bezeichnung nichts gegen Alarich’s Volkskönigthum beweise, weil sie Olympiodor auch für Gundahar verwende, der unzweifelhaft ein Volkskönig gewesen.

[225] Denn seitdem hören wir nichts mehr von ostrheinischen Burgundern und die lex. Burg. erwähnt advenae qui infra venerunt. (Bluhme’s Emendation in fara venerunt, ist unbedingt abzulehnen).

[226] Jahn’s Gründe für seine Annahme, daß Gundioc der Sohn Gundahar’s gewesen, reichen zur Beseitigung der obigen Quellenzeugnisse nicht aus. Wenn Gundobad seine auctores, und unter diesen auch Gundahar und dessen Ahnen aufzählt, so bemerkt Waitz sehr richtig, daß auctores hier ebenso wohl Vorgänger in der Herrschaft, wie Ahnherrn bedeuten kann. Und wenn Sigismund frühere Könige als proavi bezeichnet, so ist der Ausdruck gerechtfertigt, auch wenn er nur an Gundobad, Gundioc und Chilperich gedacht hat.

[227] Jord.: Burgundionum – reges, auxiliares sibi et devotos. In diese Zeit, 456, gehört die Angabe des Marius: Burgundiones partem Galliae occupaverunt, terrasque cum Galliae senatoribus diviserunt. Es ist also friedliche Abfindung.

[228] Priscus 156.

[229] Idatius nennt ihr Heer eine multitudo variae nationis, der tüchtigste Feldherr Leovigild’s ist ein Römer Claudius nach Joh. Biclar. u. A., dann l. Visig. IX. 2, 2: (man schicke den zehnten Mann seiner Sclaven zum Heere) sive sit dux sive comes atque gardingus, seu sit gotus sive Romanus etc.

[230] Dies folgt nothwendig aus der bestimmten Aussage des Idatius a. 2 Severi, daß Agrippin Narbonensis überliefert habe, um Hülfe gegen Aegidius zu erlangen.

[231] Epist. Hilarii papae ad Leontium. a. c.

[232] Harduin concil. 4, 1063.

[233] Jordanes, c. 45, 47.

[234] Vgl. Jahn, Burgundionen, I, 484.

[235] Vgl. Dubos hist. crit. II. 177, 183, 187.


§ 3. Fortsetzung. – Ostgothen.

Bald nach den hier erörterten Vorgängen erfolgte auf dem Boden Italiens die, sie Alle an momentanem Glanze überragende Gründung des ostgothischen Staates durch den Amaler Theoderich. Auch hier, wie oben bei der Betrachtung der altgothischen Zustände, wird es sich empfehlen, zuerst durch Zusammenstellung der historisch beglaubigten Zeugnisse einen festen Ausgangspunkt zu gewinnen und dann erst zur Prüfung des von Jordanes oder Cassiodor uns überlieferten Berichtes zu schreiten.

Nach dem Einbruche der Hunnen war ein Theil der Gothen auf dem linken Donau-Ufer unter hunnischer Botmäßigkeit zurückgeblieben. Sehr zahlreich kann ihre Masse nicht gewesen [S. 277]sein, da die Thervingen sämmtlich, eine ansehnliche Schaar der Greutungen mit ihrem Könige, eine Abtheilung der Taifalen unter Farnobius binnen weniger Jahre nach der hunnischen Invasion in den römischen Provinzen Zuflucht gesucht hatten. Es ist ferner höchst wahrscheinlich, daß weitere Abflüsse bei dem Zuge des Rhadagais Statt gefunden haben, da dieser in den Quellen als König der Gothen bezeichnet wird, während von Zuzügen, die er aus den oströmischen Provinzen erhalten, nirgend Erwähnung geschieht. Den Rest also, welcher im Norden der Donau unter hunnischer Hoheit aushielt, wird man sich nicht als besonders erheblich vorzustellen haben. Es paßt dazu, daß Sidonius bei seiner Aufzählung der Völker, welche mit Attila 451 in Gallien einbrechen, die Gothen gar nicht nennt⁠[236], daß selbst Jordanes eingesteht, die endliche Abschüttelung des hunnischen Joches sei nicht durch die Gothen, sondern durch die Gepiden bewirkt worden, und da hierauf die letztern Dacien für sich in Besitz genommen, seien die Gothen genöthigt gewesen, auf römisches Gebiet überzutreten und sich in Pannonien nieder zu lassen⁠[237]. Jedenfalls finden wir sie seitdem mit der römischen Regierung in vielfachen, bald kriegerischen, bald friedlichen Beziehungen. Als sie mit den Scyren im Streite liegen, will Aspar, der mächtige Patricius gothischen Stammes in Constantinopel, neutral bleiben (Priscus 160), Kaiser Leo aber befiehlt den Scyren Hülfe zu senden. Trotzdem werden bald nachher die Gothen römische Föderaten. Dann aber hat Leo sich zu beschweren, (Priscus 217), daß sie das Födus gebrochen und römische Städte und Landschaften verheert haben; ihr [S. 278]Führer Walamer erläutert, der Mangel an allem Nothwendigen habe seine Leute zum Kriege gezwungen, und verheißt Frieden bei einem Jahressolde von 300 Pfund Gold. Der Sohn Walamer’s, Theoderich, ein junger Knabe wird dafür dem Kaiser als Geißel gegeben und in Constantinopel erzogen. Nach Walamer’s Tode folgt ihm sein Bruder Theodemer, dessen Kriegsglück von Ennodius gerühmt wird, diesem der junge Theoderich, welchen wir später mit seinen Schaaren in Mösien, bei Novä, an der Donau angesiedelt finden.

Weiter meldet Malchus (S. 234), daß ungefähr im Jahre 473 eine andere Gothenschaar in Thracien sich aufhält, dort Ansiedlung und für ihren Führer Theoderich Strabo, den Sohn des Triarius und nahen Verwandten Aspar’s, das Erbe und die amtliche Stellung des Letztern begehrt. Kaiser Leo weigert sich anfangs; die Gothen verwüsten das Land, leiden bald aber selbst Hunger; so kommt man zum Abschlusse. Leo bewilligt einen Jahressold von 1000 Pfund Gold und genehmigt, wie das folgende Fragment des Malchus zeigt, die Ansiedlung in Thracien; zugleich ernennt er den Theoderich zum Heermeister und verspricht, indem er ihn als König der Gothen anerkennt, keinen gothischen Überläufer bei sich aufzunehmen. Als König der Gothen wird dieser Theoderich, der Sohn des Triarius, auch von Marcellin erwähnt.

So sehen wir zwei selbständige Schaaren greutungischen Stammes in den römischen Provinzen. Daß Walamer dieser Abkunft ist, wird von Niemand bezweifelt; der Sohn des Triarius aber thut das Gleiche dar⁠[238], indem er bei spätern Händeln mit Walamer’s Genossen sich auf die Blutsgemeinschaft beruft und sie damit zu Freundschaft und Bündniß bestimmt. Eine dritte, ebenfalls selbständige Abtheilung unter Sidimund, [S. 279]ebenfalls von gleicher Herkunft mit Walamer, hat in römischem Dienste Wohnsitze in Epirus, bei Epidamnus erhalten. Keine dieser Schaaren kann von großem Umfang und mächtiger Bedeutung gewesen sein. Von irgend einem politischen Zusammenhang zwischen ihnen, von der Existenz eines sie Alle beherrschenden Königthums, von einer Oberhoheit des einen Häuptlings über den andern ist in den römischen Berichten nichts zu entdecken. Wenn die Römer den einen wie den andern Theoderich als König der Gothen bezeichnen, wenn jeder von ihnen einen kleinen Heerhaufen wechselnden Bestandes führt, so ergeben die Thatsachen hier dasselbe Verhältniß, das wir früher in der Civitas der Thervingen beobachteten: es sind Phylarchen, die sich als Parteihäupter vor den andern Phylarchen hervorheben. Köpke und Dahn legen großes Gewicht auf den Umstand, daß der Sohn des Triarius sich von Leo als König der Gothen anerkennen lasse, während von Walamer und dessen Nachfolgern niemals dergleichen berichtet werde. Sie wollen daraus folgern, daß der Sohn des Triarius ohne nationale Fürstenwürde nur als römischer Beamter geherrscht, Walamer aber als »echter Volkskönig« einer fremden Anerkennung weder bedurft noch dieselbe begehrt habe. Wir werden nachher sehen, daß die letzte Behauptung unerweislich ist: aber selbst davon abgesehen wird hier eine schwere Schlußkette an einen schwachen Nagel gehängt. Worauf es dem Theodorich Strabo nach Malchus’ Bericht ankommt, ist das Begehren, daß kein ihm abgefallener oder feindlicher Gothe bei dem Kaiser Aufnahme finde; als Rechtsgrund für diese Bestimmung nimmt er in den Vertrag die Clausel auf, daß er »der König der Gothen« sei. Wie dies einen Beweis für die Behauptung geben soll, nicht er, wohl aber der Amaler sei ein »echter Volkskönig« gewesen, bekenne ich nicht abzusehen. Auch hören wir weiterhin von der Sache nicht das Geringste mehr; die Clausel war stets nur als eine Verpflichtung für den Kaiser [S. 280]gemeint, und sobald sich mit diesem neuer Streit entspinnt, geht auch die Clausel in Rauch auf – ohne daß die Stellung des Strabo zu seinen Gothen deßhalb irgend eine Änderung erlitte. Wenn Köpke S. 153 (und nach ihm Dahn) des Breiteren ausführt, daß er »nicht eigentlich« als Oberhaupt einer geschlossenen Volksmasse auftrete, daß seine Gothen nur ein Bruchtheil gewesen, der sich vor Kurzem »von der Hauptmasse« abgesplittert hätte, so sind dies willkürliche Vermuthungen ohne Anhalt in den historischen Quellen, nur ersonnen, um diese mit der unhistorischen Überlieferung des Jordanes stückweise zusammen zu koppeln.

Die weitere Entwicklung dieser gothischen Herrschaften zeigt sich nun ganz und gar abhängig von den Parteikämpfen des römischen Hofes. Kaiser Leo, gedrückt durch das Übergewicht seines Patricius Aspar hatte diesem 470 den Isaurier Zeno entgegen gestellt; darauf hatte Theoderich Strabo zu seinem Vetter, die Amaler zu dem Isaurier gehalten. Nach Aspar’s Ermordung und Zeno’s Thronbesteigung unterstützt Strabo 475 den Aufstand des Basiliscus, Theoderich Walamer aber kommt 477 auf Zeno’s Anrufen aus Novä dem Kaiser zu Hülfe und wirkt zur Beseitigung des Basiliscus mit, wobei es allerdings ohne schwere Beschädigung römischer Städte nicht abgeht. Immer aber wird er von Zeno mit römischen Ehren und Ämtern reichlich bedacht; er wird römischer Heermeister und Patricius, empfängt starke Geldzahlungen, und geht dann wieder nach Novä zurück. Dem Strabo aber hat der Kaiser die früher von Leo gemachten Concessionen entzogen; als eine von Strabo angeknüpfte Unterhandlung fruchtlos bleibt, zieht derselbe weitere Völkerhaufen an sich, während die Macht des amalischen Theoderich fortdauernd geringer und schwächer wird, und nimmt in Thracien eine die Hauptstadt bedrohende Stellung ein. Zum zweiten Male wendet sich Zeno um Hülfe an den Amaler; [S. 281]dieser zieht heran, aber als er dem Strabo im Hämus gegenüber steht, weigert sein Volk gegen den Stammesvetter zu kämpfen und zwingt ihn statt dessen zu einem Bündniß mit dem bisherigen Rivalen. Er dringt darauf verheerend bis in die nächste Umgegend von Constantinopel vor: da sendet Zeno an den Sohn des Triarius, bewilligt diesem alle seine Forderungen, zahlt ihm Sold für 13,000 Mann nach eigner Auswahl, stellt ihn in die früher besessenen Ämter her und entzieht dem Amaler die seinigen. Wir sahen vorher, daß damals Strabo der mächtigere unter den beiden Fürsten war; der Amaler also verfügte über eine Streitmacht von weniger als 13,000 Mann; die Geringfügigkeit dieser Herrschaften wird uns hiemit ziffermäßig bestätigt. Sie zeigt sich weiter in den folgenden Ereignissen. Theoderich zieht aus Thracien ab, und wendet sich mit plötzlichem Entschlusse nach Epirus zu den dort angesiedelten Gothen unter Sidimund hinüber; es gelingt ihm, mit deren Hülfe Epidamnus zu nehmen, aber einem herankommenden römischen Heere unter Sabinian ist er auch dann nicht gewachsen. Er erklärt sich bereit, eine von Zeno ihm angebotene Niederlassung in Pautalia anzunehmen, aber, sagt er dem kaiserlichen Unterhändler, seine Leute seien von allem Nothwendigen entblößt, und durch die bisherigen Strapazen zu ermattet, um ohne ein längeres Ausruhn den weiten Marsch anzutreten. Man möge also gestatten, daß sie in Epirus überwinterten; er werde dort all sein Geräth und das nicht streitbare Volk zurücklassen und mit 6000 Mann seiner besten Kämpfer nach Thracien eilen, um unter Mitwirkung der kaiserlichen Truppen die dortigen Gothen zu vernichten; wenn dies geschehen, möge der Kaiser ihn wieder anstatt des Strabo zum Heermeister ernennen und ihm, welcher dann nach römischer Weise verwalten werde, das römische Bürgerrecht ertheilen; er sei bereit, für die Erfüllung seiner Versprechungen seine Mutter [S. 282]und Schwester als Geißel zu stellen. Wie man sieht, ist er aus Novä nicht bloß mit seinen streitenden Kriegern, sondern mit der ganzen hungernden Volksmasse aufgebrochen; schlagfertige Combattanten zählt er nicht mehr als 6000, nachdem Sabinian 5000 durch einen glücklichen Überfall aufgerieben hat; seine ganze Hoffnung steht auf der Erneuerung der verlorenen römischen Amtsstellung; um diese zurück zu gewinnen, ist er bereit, in römischem Dienste für Vernichtung seiner Volksgenossen in Thracien mitzuwirken, ein Verhalten besonderer Art bei einem »echten Volkskönig.« Zeno aber weist Alles ab und befiehlt seinen Feldherrn, den Kampf mit dem Amaler fortzusetzen.

Über den weitern Verlauf fehlt uns ein gleich ausführlicher Bericht. Da bald darauf Strabo sich wieder rührt, mag Zeno von der Verfolgung des Amalers abgelassen haben. Strabo erscheint 479 und 481 vor Constantinopel, läßt sich aber beide Male ohne Schwertstreich durch schwere Geldzahlungen zum Abzug bestimmen und kommt noch in dem letztgenannten Jahre durch eine zufällige Verwundung um. Dieser Glücksfall macht dem Amaler Luft; wie es scheint, schließt sich ihm jetzt der Haufe des Strabo oder ein Theil desselben an; im Jahre 482 kann er Thessalien durchplündern, und sich damit Ackeranweisung in Thracien und die Verheißung des Consulats erzwingen. 484 hilft er als Consul eine römische Empörung unterdrücken, zieht im Triumphe in Constantinopel ein und erhält eine Reiterstatue. Doch dauert die Eintracht nicht lange, 487 finden wir ihn wieder feindlich vor der Hauptstadt, zugleich aber auch in gespannten und drohenden Verhandlungen mit Odoachar. Unter solchen Verhältnissen kommt es 489 zu dem großen Unternehmen gegen Italien. Der valesische Chronist sagt darüber⁠[239]: [S. 283]Kaiser Zeno, welcher den Theoderich zum Consul und Patricius gemacht, schickte ihn nach Italien, unter dem Vertrage, daß Theoderich, wenn Odoachar besiegt wäre, dort regieren solle. Prokop gibt seinerseits den Hergang in gleichem Sinne an, berichtet aber weiterhin von einer spätern Unterhandlung zwischen den Gothen und Belisar, wo jene vorstellen, daß sie die rechtmäßigen Besitzer von Italien seien, da Zeno den Theoderich, der eben Constantinopel habe belagern wollen, überredet habe, statt dessen nach Italien zu ziehen und das Land von Odoachar’s Tyrannei zu befreien. Belisar aber entgegnet, Zeno habe den Theoderich ausgesandt, nicht daß er selbst Italien beherrsche, denn einen Tyrannen durch einen andern zu ersetzen, sei nicht Sache des Kaisers gewesen, sondern damit das Land wieder frei und dem Kaiser unterthänig werde; Theoderich aber habe nachher seine Verpflichtung vergessen und das Land dem rechtmäßigen Herrn nicht überliefert. Endlich läßt Ennodius erkennen, daß der Kaiser den Zug aus Mitleiden für das unterdrückte Italien veranlaßt habe.

Mag nun Zeno durch die Furcht vor neuen Angriffen Theoderich’s oder aus sonstigen Erwägungen zu seinem Vorschlage gekommen sein, die Quellen sämmtlich stimmen in dem Punkte überein, daß Theoderich im kaiserlichen Auftrage und als römischer Patricius sein Heer versammelt und zum Angriffe gegen Odoachar hinausführt. Nach Allem, was wir vorher über seine Mittel angeführt haben, ist es einleuchtend an sich, daß er ohne die Anwendung römischer Kräfte und Organisationen zur Eroberung Italiens entfernt nicht stark genug gewesen wäre. Wir bemerken ferner, hier wie bei Alarich’s und Geiserich’s Rüstung: es ist nicht das Heer eines geschlossenen Volkes, welches [S. 284]er aufbietet. Auf der einen Seite sehen wir, daß ein ansehnlicher Theil der Gothen in den oströmischen Ansiedlungen zurückbleibt⁠[240], auf der andern finden wir unter seinen Schaaren neben den Gothen auch sonstiges Volk verschiedener Herkunft, Gepiden, Rugen, Breonen, Römer. Von einem nationalen Bewußtsein, auf welches er sich stützte, ist keine Spur erkennbar. Alles was Köpke in dieser Hinsicht vorbringt, ist völlig freie Voraussetzung; die Quellen wissen nichts davon, so wenig wie von einer innern Verschiedenheit in der Stellung der beiden Theoderiche. Köpke fragt, was die Gothen des Amalers in Hunger und Noth zusammen gehalten habe, und findet den Grund in der nationalen Idee, die sie trotz ihrer geringen Zahl belebt und gestärkt hätte: nur Schade, daß diese Idee lediglich eine Muthmaaßung des 19. Jahrhunderts, und allen Gewährsmännern des sechsten unbekannt ist. Nicht einmal Jordanes, wie wir gleich sehen werden, weiß davon: wir haben jetzt dessen Berichte über die Erlebnisse der Ostgothen zu überblicken.

Oben haben wir dargethan, wie wenig auf die von diesem mitgetheilte Stammtafel der Amaler zu geben, wie der erste historisch beglaubigte Amaler kein Anderer als der von Priscus erwähnte Walamer ist. Dieser theilt sich nun nach Jordanes mit seinen beiden Brüdern in die Regierung Pannoniens, und weist, obwohl mit kleiner Schaar, einen Angriff der Hunnen ab. Damals wird der große Theoderich geboren. Bald nachher entzieht Kaiser Marcian den Gothen die gewohnten Jahrgelder, während er sie dem Sohne des Triarius bezahlt; darüber entrüstet, verheeren die Gothen ganz Illyrien, und der Kaiser beeilt sich, den Frieden unter Bewilligung der Jahrgelder herzustellen; die Gothen senden dafür dem Kaiser Leo den Knaben Theoderich [S. 285]als Geißel. Bald finden übrigens die Ostgothen, genau so wie die Westgothen unter Alarich, nicht etwa, daß ihre Stellung der Ehre der Nation nicht entspreche, sondern daß das römische Geld zu ihrer Ernährung nicht ausreiche und daß sie Proben ihrer alten Tapferkeit ablegen müssen, und so beginnen sie eine Reihe gewaltiger und immer siegreicher Kriege gegen alle ihre Nachbarn, Scyren, Satagen, Sarmaten, Hunnen, Rugen, Sueven und Alamannen. Sie verfahren ebenso gründlich wie glorreich; die Scyren werden beinahe sämmtlich vertilgt; dann bilden alle die genannten Völker eine große Coalition gegen die Gothen, ein Bündniß also sämmtlicher Nationen des Donaugebietes von der Quelle bis zur Mündung des Stromes. Aber die Recken der Amaler sind ihnen Allen gewachsen; das Schlachtfeld ist mit zehntausend feindlichen Leichen bedeckt und sieht aus wie ein blutrothes Meer. Dann gehen sie über die gefrorene Donau und fallen vom Rücken her das Land der Suaven an, das im Osten die Baiern, im Süden die Burgunder, im Westen die Franken, im Norden die Thüringer zu Nachbarn hat⁠[241] – offenbar also hat der Autor das Schwabenland im Sinn. Mit den Suaven vereinigt sind damals die Alamannen; König Theodemer aber hat sie beide besiegt, verwüstet, ja beinahe unterjocht. Als er nach Pannonien zurückkommt, tritt ihm sein [S. 286]Sohn Theoderich, aus Byzanz entlassen, nach zehnjähriger Abwesenheit entgegen; und kaum angelangt, rafft der heldenkühne Jüngling auf eigene Faust ein kriegerisches Gefolge zusammen, überfällt damit den hochfahrenden Sarmatenkönig Babai, tödtet ihn und erobert Singidunum. Als jetzt, bemerkt Jordanes, bei diesen Völkern keine Beute mehr zu hoffen ist, da fehlt den Gothen Kleidung und Nahrung; der Friede wird ihnen lästig und sie fordern weitere Kriegszüge von ihren Königen. Man sieht, es ist stets derselbe »leitende Volksgedanke, auf den Alles ankommt«, Rauflust und Beutelust. König Theodemer sendet darauf seinen Bruder Widemer gegen Italien und rückt seinerseits gegen Ostrom in das Feld. Widemer stirbt in Italien und sein gleichnamiger Sohn wendet sich unter Zustimmung und im Auftrage des Kaisers Glycerius nach Gallien, wo er sich mit den stammverwandten Westgothen verbindet, und so zu einer Einheit verwachsen, behaupten sie Gallien und Spanien zu eignem Rechte, so daß kein Andrer dort Macht hatte. Theodemer aber überschwemmt mit zahlreichem Heer Illyrien, erobert Naissus, so wie Larissa in Thessalien, belagert Thessalonike, und nimmt dann, gegen Landanweisung rings um diese Stadt, das römische Födus an. Als nach seinem Tode sein Sohn Theoderich König geworden, ladet Kaiser Zeno diesen nach Constantinopel, überhäuft ihn mit Ehren, macht ihn zum Consul, adoptirt ihn, setzt ihm eine Reiterstatue. Theoderich aber, der während seiner hauptstädtischen Genüsse erfährt, daß sein Volk in Illyrien nicht im Überflusse lebt, will lieber, »nach der gewohnten Sitte der Gothen, durch Kriegsarbeit Nahrung gewinnen, als müßig in der Herrlichkeit des römischen Reiches schwelgen«: noch einmal wörtlich der »leitende Volksgedanke«, wie bei Alarich. So tritt er den Kaiser an, und schlägt ihm den Krieg gegen Odoachar vor. »Warum soll dieser Tyrann Italien beherrschen? fragt er. Wenn ich ihn besiege, so möge ich, dein Diener und dein Sohn, [S. 287]jenes Reich besitzen, nach deiner Gnade und Schenkung; in jedem Falle ersparst du die Kosten unseres hiesigen Aufenthalts«. Zeno ist zwar betrübt, ihn zu verlieren, will ihm aber keinen Kummer machen, und entläßt ihn, indem er ihm Senat und Volk von Rom empfiehlt. Die Gothen erklären dem Könige ihr Einverständniß und so zieht das ganze Volk hinaus zur Eroberung Italiens.

Absichtlich habe ich diese Darstellung ohne jede kritische Zwischenbemerkung wiederholt, um ihre völlige Unvereinbarkeit mit der Ansicht der geschichtlichen Quellen in möglichst helles Licht zu setzen. Beiden gemeinsam ist nur die eine Anschauung, daß die Gothen, unfähig im Frieden sich zu ernähren, stets durch den Drang nach Beute, und sicher nicht aus irgend einem Nationalbewußtsein oder einer nationalen Idee zu den Waffen greifen⁠[242]. In allem Übrigen steht Jordanes zu den Quellen in einem Gegensatze, der nicht stärker gedacht werden kann. Bei Malchus sind die aus Dacien auf römischen Boden übergetretenen Gothen in drei⁠[243] kleine von einander unabhängige und einander feindselige Haufen zerfallen: nach Jordanes bilden sie eine kriegerische Großmacht, die einem gewaltigen Völkerbunde überlegen ist. Nach den römischen Autoren ist es Theoderich, der Jahre lang mit schlechtem Erfolge gegen Strabo zu kämpfen hat und endlich nur durch dessen Tod zu einigem Ansehen gelangt: nach Jordanes wird die Rivalität gegen Strabo ein Menschenalter früher durch die Amaler mit glänzendem Siege ausgefochten. Nach Eugippius sind zwischen 470 und 480 die Alamannen die gefährlichen und gefürchteten Bedränger Noricums, wo sie Jahr [S. 288]für Jahr den Strom hinab weiter vordringen: nach Jordanes werden sie in eben dieser Zeit von den Gothen in ihrer eignen Heimath besiegt und unterworfen. Nach den römischen Quellen zwingt Theoderich dem Kaiser Zeno durch wiederholte Angriffe und die endliche Drohung, Constantinopel zu belagern, die Vollmacht zum italienischen Zuge ab: nach Jordanes ist er seit dem Beginn seiner Herrschaft der liebe Gast und Adoptivsohn des Kaisers. Nach den römischen Quellen sendet ihn Zeno hinaus mit dem Auftrage das befreite Italien im Namen des Kaisers zu verwalten: nach Jordanes stimmt er dem Vorschlage Theoderich’s zu, ihm, wenn er den Odoachar besiege, als seinem Diener und Freunde Italien zu schenken. Mit einem Worte, der Widerspruch klafft durch alle Theile der Darstellung hindurch; unmöglich können beide neben einander bestehen, unmöglich ihre Einzelheiten in organische Verbindung gebracht werden.

Auch ist es nicht schwer, den Grundgedanken zu erkennen, aus welchem alle diese Fictionen des Jordanes oder Cassiodor herausgewachsen sind. Überall handelt es sich darum, die Rechtmäßigkeit der Herrschaft des großen Theoderich durch die Aufstellung eines entsprechenden historischen Hintergrundes zu veranschaulichen. Nun hat Theoderich die Scyren des Odoachar ausgerottet: Jordanes also zeigt die ererbte Feindschaft, denn nach ihm fällt des Königs Oheim gegen die Scyren, und zu deren Beistand bildet sich der Völkerbund, welcher die Existenz der Ostgothen bedroht. Theoderich hat Rugen in seinem Heer und beherrscht Noricum, das frühere Rugiland: Jordanes also gibt auch dazu die Vorbereitung; eben in jener Völkerschlacht werden auch die Rugen von Theoderich’s Vater besiegt. Theoderich schiebt die Ostgrenze seines Reichs im Kampfe mit Hunnen, Bulgaren und Byzantinern bis Sirmium und Singidunum vor⁠[244]: [S. 289]nun wohl, die frühere Einnahme von Singidunum war die erste Siegesthat seines jugendlichen Armes, und ausdrücklich bemerkt Jordanes, daß er die gewonnene Stadt nicht den Römern zurückgegeben, sondern für sich behalten habe. Theoderich beherrscht ferner einen Theil der Alamannen als ihr Beschützer gegen die fränkische Übermacht: natürlich genug nach Jordanes, denn die Alamannen waren schon einmal durch Theodemer gothische Vasallen geworden. Theoderich führt die Vormundschaft über den minderjährigen Westgothenkönig und läßt durch seine Feldherrn den bedrängten Staat beschirmen und zusammenhalten: es ist nur die Fortsetzung der Verdienste, welche nach Jordanes die Amaler sich vorlängst um Westgothien gerade in den entscheidendsten Momenten erworben haben, Berimund durch weise Berathung des ersten Theoderich zur Zeit Attila’s, Widemer der Jüngere durch die herangeführte Verstärkung, die es Eurich möglich macht, Gallien suo jure zu beherrschen. Über Italien endlich regiert Theoderich in voller Souveränität, nur daß er in pietätvoller Erinnerung an das alte Freundesverhältniß dem Kaiser allerlei Höflichkeit erweist: wie sollte es anders sein, denn wie der Vater dem Sohne, so hat nach Jordanes Zeno dem Könige Italien als freies Geschenk überlassen. Gothen und Römer sind zu ewigem Födus bestimmt, nur versteht es sich, daß für die Amaler, die seit siebzehn Generationen ein königlicher Stamm sind, das foedus aequi iuris sein muß.

Wie wir sehen, haben wir hier wie bei der amalischen Stammtafel es nicht mit unbewußt schaffender Sage, sondern mit sehr bewußter tendenziöser Erfindung zu thun. Man mag einzelne Daten derselben, wo sie mit den Angaben der Quellen übereinstimmen, zur Erweiterung unserer Kenntniß benutzen; für ihre Gesammtauffassung aber der Dinge ist auf historischem Boden kein Raum. Dies Verhältniß setzt sich fort bei jedem weiteren Momente der Geschichte Theoderich’s. Nach Jordanes [S. 290]wird Odoachar in jeder Schlacht besiegt, dann durch Hunger zur Unterwerfung genöthigt, endlich wegen verrätherischer Umtriebe gegen Theoderich von diesem umgebracht. Dagegen erfahren wir durch den Valesischen Chronisten, daß erst die Ankunft eines westgothischen Hülfsheeres den Theoderich aus schwerer Bedrängniß errettet; Prokop und Johann von Antiochien aber berichten, wie Odoachar durch das Angebot einer gemeinsamen Regierung zum Friedensschluß verführt und dann durch Meuchelmord aus dem Wege geräumt wird. Nicht weniger unvereinbar mit den historischen Quellen sind die Angaben des Jordanes über die Königswürde des Theoderich. In der römischen Chronik meldet er, Theoderich sei nach Italien ausgezogen als rex gentium und consul Romanus; dann nach der Besiegung des Odoachar (Getica 57) habe er, consulto Zenone imperatore, die gothische Tracht und die private Kleidung abgelegt und sich, jetzt als König der Gothen und Römer, mit dem königlichen Gewande geschmückt. Jordanes also sieht hier wie immer in ihm den Nachfolger der alten Amaler; König der Gothen ist er durch seine Geburt; jetzt wird er durch Rathschluß des Kaisers nicht bloß consul, sondern rex Romanorum. Es ist stets derselbe Gedanke: amalische Souveränität in ewigem Bündniß mit Rom. Sehr verschieden aber lautet der Bericht des Valesischen Chronisten. Der Patricier Theoderich, heißt es hier, zieht aus mit dem gothischen Volke, ausgesandt vom Kaiser Zeno, um ihm Italien zu bewahren. Wie die Truppen des Odoachar ist demnach auch sein Heer römisch organisirt und befehligt: er selbst hat die oberste Leitung als Patricius oder Stellvertreter des Kaisers; unter ihm führt eine Zeit lang ein hohes militärisches Commando ein Magister Militum, an der Spitze der einzelnen Abtheilungen stehen Comites⁠[245]. Als dann [S. 291]Odoachar nach drei verlorenen Schlachten in Ravenna hoffnungslos eingeschlossen ist, sendet, wie der Anonymus weiter meldet, der Patricius Theoderich einen Botschafter nach Constantinopel, in der Hoffnung, jetzt von Zeno das königliche Gewand zu erhalten. Unterdessen aber stirbt Zeno, und als nach Odoachar’s Sturz und Ermordung keine Antwort des neuen Kaisers Anastasius einläuft, da setzen die Gothen sich den Theoderich zum Könige, ohne einen Befehl des Kaisers abzuwarten. Sibi confirmaverunt regem Gothorum, sagte der Autor sehr ausdrücklich; sie rufen nicht etwa, wie es Dahn als selbstverständlich annimmt, den seit langen Jahren herrschenden Volkskönig der Ostgothen jetzt auch als König von Italien aus, sondern sie machen den Patricius Theoderich jetzt auch zum König der Gothen. Nach unsern frühern Erläuterungen ist der Hergang sehr einfach und begreiflich. Theoderich mochte früher als Phylarch den Titel kindins oder reiks geführt haben. Als solcher aber war er das geborene Oberhaupt nicht des greutungischen Volkes, nicht der Gothen des Sidimund, nicht jener des Strabo, nicht der Gothi minores, sondern nur seiner Hundertschaft und derer, die sich ihm bei der Räumung Daciens oder nach dem Tode des Strabo freiwillig anschlossen; wir haben gesehen, daß dies noch um das Jahr 480 ein kleiner Haufe von vielleicht 10,000 Kriegern war. Als die Rüstung für den italienischen Zug erfolgte, hatte er über alle andern Theile seiner Armada keinen Herrschertitel als die kaiserliche Vollmacht, die römische Amtsstellung des Patricius. Erst nach der Vollendung des Sieges, als aus Constantinopel keine Willensmeinung des Kaisers einläuft, proclamirt ihn das gesammte Heer als König, als ihrer Aller König, als König der Gothen. Dem Kaiser gegenüber war es ein Act, wenn nicht der offenen Unbotmäßigkeit, so doch einer unberechtigten Eigenwilligkeit. Bis dahin war der Kaiser unbestritten der höchste und unmittelbare [S. 292]Kriegsherr über jeden einzelnen Officier und Soldaten des Heeres, abgesehen etwa von den Genossen der amalischen Phyle; wenn er den Feldherrn gewechselt, dem Heere oder einzelnen Theilen desselben eine andere Bestimmung gegeben, so hätten die Germanen dagegen vielleicht, wie hundert Male früher auch römische Legionen, Empörung erhoben, aber es wäre eben Empörung gegen Fahneneid und Soldatenpflicht gewesen. Durch die Königswahl war diese Rechtslage völlig verändert. Sie enthielt die Erklärung des Heeres, ein für alle Male dem Theoderich untrennbar verbunden zu sein; so weit dieser dem Kaiser gewärtig bliebe, würde auch das Heer den kaiserlichen Intentionen nachleben; aus dem General in kaiserlichem Kriegsdienst war ein regierender Lehnsfürst geworden. Die Königswahl bedeutete mithin die Constituirung nicht bloß eines italienischen, sondern auch des ostgothischen Staates, ja des ostgothischen Volkes. Der Kaiser hatte zu erwägen, in wie weit er das hiedurch von Grund aus umgestaltete Verhältniß noch als ein Födus im bisherigen Sinne betrachten konnte. Anastasius besann sich fünf Jahre lang; endlich kam auf eine erneuerte Botschaft Theoderich’s die Vereinbarung zu Stande, pace facta, wie der Anonymus sagt, de praesumptione regni. Anastasius sandte dem Könige als Zeichen seiner Anerkennung die von Odoachar nach Constantinopel eingelieferten Zierrathen des kaiserlichen Palastes: daß Theoderich dafür die kaiserliche Oberhoheit in irgend welchen Formen anerkannte und Frieden und Bundeshülfe versprach, geht aus zahlreichen Handlungen und Documenten seiner Regierung unzweifelhaft hervor. Ebenso deutlich ist es allerdings auf der andern Seite, daß er thatsächlich nach Innen und Außen mit unbedingter Selbstherrlichkeit verfuhr, mit Anastasius Krieg führte, die kirchlichen Ordnungen Justin’s und Justinian’s mißachtete und in ihr Gegentheil verkehrte und dadurch den Byzantinern den Rechtsgrund für die spätere Kriegserklärung lieferte.

[S. 293]Es ist von Interesse, die Stellung und Politik Theoderich’s mit jener seines Vorgängers Odoachar zu vergleichen. Wie Theoderich Gothen, Gepiden, Breonen, Rugen in seinen kaiserlichen Heerschaaren versammelt, so vereinigt Odoachar mit einer Hauptmasse von Scyren verschiedene Haufen herulischer, turcilingischer, rugischer Föderaten. Jenen nennt Jordanes, wie wir sahen, einen rex gentium, diesen mit näherer Bestimmung einen rex gentium habens secum Scyros, Herulos, diversarumque gentium auxiliarios. Jordanes und Malchus, fanden wir, stimmen in einem Punkte, in »dem leitenden Volksgedanken« Walamer’s und Theoderich’s überein, nach welchem sie zu den Waffen greifen, weil ihr Volk bessere Verpflegung begehrt: ganz so erheben sich Odoachar’s Föderaten gegen Orest, weil sie neben ihrer Armee auch Äcker haben wollen und Orest diese Forderung abweist. Beide Machthaber beginnen ihre Regierung indem sie sich von ihren Heergenossen als Könige auf den Schild heben lassen; beide knüpfen unmittelbar daran eine Gesandtschaft nach Byzanz, mit dem Antrag auf kaiserliche Anerkennung, nur daß Odoachar sich mit dem Amte eines Patricius begnügen will, Theoderich aber die Genehmigung seiner Königswürde begehrt. Dem Odoachar gibt Zeno den Titel des Patricius, erklärt ihm aber, daß nur der (vertriebene) Kaiser Nepos das Amt ihm rechtmäßig verleihen könne; wie unsicher und zweideutig Theoderich’s Stellung zu dem legitimen Oberherrn blieb, haben wir eben gesehen. Die innern Einrichtungen beider Fürsten werden wir später noch zu erörtern haben: hier genügt die Bemerkung, daß Beide im Wesentlichen ein römisches Staatswesen begründeten, die römischen Ämter fortbestehen ließen, die römischen Steuern weiter erhoben, und dennoch, oder zum Theile eben deßhalb, am Schlusse ihrer Herrschaft gerade der römischen Bevölkerung in hohem Maaße verhaßt waren. Was die eigene Truppe betraf, so erlebte Odoachar bei Theoderich’s [S. 294]Anrücken keinen Abfall – denn sein zuerst treuloser Heermeister trat bald nachher wieder auf seine Seite zurück – und die Masse der Soldaten war ihm so ergeben, daß Theoderich sie nach der Unterwerfung, ohne Hoffnung, sie an seine Person zu fesseln, fast sämmtlich niedermetzeln ließ. Als später das ostgothische Reich seinerseits die Feuerprobe bestehen sollte, zeigte sich sein Material ungleich weniger zuverlässig. Während der ganzen Dauer des byzantinischen Krieges folgte Abfall auf Abfall, Verrath auf Verrath. Die gothischen Parteihäupter wetteiferten, dem Kaiser ihre Dienste entgegen zu tragen; die Könige selbst waren bereit, gegen gute Belohnung ihm ihre Souveränität zu verkaufen; von einem deutschen Nationalgefühl war so wenig die Rede, daß Regierung und Volk sich wiederholt bereit erklärten, den Belisar als ihren Herrn anzuerkennen, wenn er sich als Kaiser des weströmischen Reiches ausrufen ließe. Fassen wir Alles zusammen, so erhellt deutlich, daß die treibenden Kräfte im Reiche des Odoachar wie in jenem Theoderich’s überall dieselben gewesen sind. Günstige Conjunctur, zahlreichere Heeresmacht und persönliche Genialität haben dem letztern eine etwas längere Dauer als dem ersteren verschafft, die Institutionen aber und ihre Voraussetzungen sind auf beiden Seiten die gleichen. Von der moralischen Kraft volksthümlicher Zusammengehörigkeit ist bei Theoderich’s Schaaren noch weniger als bei Odoachar’s Truppen zu spüren; weder der Eine noch der Andere vermag ein innerlich gesundes und dauerndes Staatswesen zu gründen. Die Ostgothen sind ebenso wie ihre Vorgänger ein aus mannichfaltigen Völkertrümmern militärisch zusammengesetztes Conglomerat; so wenig wie jene kennen sie das Bewußtsein, die Fortsetzer eines altnationalen Staates zu sein; von dem historischen Königthum der Amaler reden zwar Theoderich und Cassiodor, aber an keiner Stelle bemerkt man eine Wirkung davon im Volke. Nicht auf germanische Überlieferungen [S. 295]also ist Theoderich’s Reich gegründet. Wie die Herrschaft Odoachar’s ist es das Erzeugniß siegreicher Waffen in römischer Umgebung. Die Ansicht, daß Theoderich ganz etwas Anderes als Odoachar, daß dieser ein glücklicher Abenteurer, jener ein »echter Volkskönig« gewesen, widerspricht allen Thatsachen.

[236] Dahn, der es rügt, daß Sidonius »das Hauptvolk, die Gothen« nicht nennt, vergißt uns zu sagen, nach welchen Quellen er die Gothen für das Hauptvolk hält.

[237] Letzteres bestätigt durch die Vita S. Severini.

[238] Nicht gerade, daß er Amaler, wohl aber, daß er Greutunge ist.

[239] Daß dieser weder Cassiodor’s historia Gothorum, noch den Jordanes benutzt, hat Waitz, Göttinger Nachrichten, 1865, S. 99 ff., nachgewiesen.

[240] Nach Prokop’s Zeugniß. Es ist ein Mißverständniß Köpke’s, wenn er aus Jordanes das Gegentheil herausliest.

[241] Baumann’s Vermuthung (Deutsche Forschungen 16, 239), diese geographische Angabe sei eine spätere Interpolation, steht mit allen Codices im Widerspruch, streicht dem Autor die beste Pointe seines Berichts, und ist nicht einmal nöthig für die Sicherung der weiteren von Baumann verfochtenen Ansichten. Frühere Forscher haben sich oft den Kopf zerbrochen, wie bei Jordanes die Schwaben an die Save kommen, und scharfsinnige Conjecturen zur Lösung des Räthsels ersonnen. Es ist nichts der Art nöthig. Jordanes bringt die Schwaben nach Pannonien, um den Rachezug der Gothen nach Schwaben zu motiviren.

[242] Köpke S. 161. »Diese Gothen trugen nicht allein die physische, sondern auch die moralische Kraft in sich, welche in dem Gedanken volksthümlicher Zusammengehörigkeit und Einheit liegt«.

[243] Wenn nicht mehrere, falls die Nachricht des Jordanes über die Gothi minores begründet sein sollte.

[244] Var. VIII, 9. 10. XI, 1.

[245] Völlig ohne Beweis sieht Dahn in diesen Comites altgermanische Principes.


§ 4. Fortsetzung. – Franken.

Wir haben in dem vorigen Abschnitte die Entwicklung der fränkischen Zustände bis ungefähr in die Mitte des 5. Jahrhunderts begleitet. Obgleich die Salier damals schon seit mehreren Menschenaltern auf römischem Boden unter der Hoheit der Imperatoren angesiedelt waren, finden wir kein Anzeichen einer erheblichen Veränderung in ihren Staatsverhältnissen. Die Nachrichten zeigen sich allerdings in hohem Grade dürftig; so weit aber die Zeugnisse reichen, melden sie innerhalb der salischen Civitas eine Mehrheit von Gaukönigen oder Hundertfürsten, einen entscheidenden Einfluß der nationalen Volksgemeinde auf die Gesetzgebung, mit einem Worte die Fortdauer des alten demokratischen, schwach centralisirten Gemeinwesens. Von einem Volkskönigthum, welches die Angelegenheiten der ganzen Civitas herrschend gelenkt hätte, ist keine Spur zu entdecken. Ganz neue Wendungen mußten auch hier eintreten, um eine große und starke Monarchie in das Leben zu rufen.

Allerdings es kam hier nicht zu einer plötzlichen Zertrümmerung der alten Volksverbände, wie bei den Gothen, Vandalen und Burgundern, deren zersprengte und aus der Heimath verjagte Elemente sich dann ohne jeglichen Zusammenhang mit ihrer politischen Vergangenheit um kühne Führer zuerst [S. 296]zu einem Heere und allmählich zu einem Staate zusammenschlossen. Vielmehr war bei den Saliern der Verlauf der Art, daß ihre kleinen Gaugemeinden in der belgischen Heimath ungeändert fortbestanden, bei der wachsenden Auflösung aber im römischen Gallien Einzelne ihrer Häuptlinge, ebenso wie Alarich und Theoderich nach Kampf und Ruhm und Beute trachtend, sich keck in das uferlose Meer der römischen Wirren hineinstürzten, gleichgesinnte Genossen jeder Farbe um sich sammelten, und mit fränkischen Streitkräften und römischen Staatsmitteln draußen die Macht gewannen, zuletzt auch bei den heimischen Gauen die Anerkennung ihrer Hoheit durchzusetzen. Das Ergebniß war, nicht eine völlige Romanisirung der Franken, sondern eine höchst eigenartige Mischung beider Nationen und ihrer politischen Einrichtungen. Der Mann, welcher sich und den Seinen diese Laufbahn eröffnete, war Childerich, der Vater des großen Chlodovech.

Childerich beherrscht als fränkischer Hundertfürst die Umgegend von Tournay, in welcher Stadt bekanntlich sein Grab gefunden wurde. Cambray und die Sommegegenden, Chlojo’s Eroberungen, besitzt er nicht, da diese sein Sohn Chlodovech nicht einem Bruder, sondern einem »Parens« Ragnachar abnimmt, er besitzt nicht Tungern, da dieses erst in der folgenden Generation der merovingischen Herrschaft unterworfen wird. Ueber Disparg und die nördlicheren Gegenden fehlen alle Nachrichten, jedenfalls ist es natürlicher sie im Besitze der Erben Chlojo’s als in dem der Herren von Tournay zu vermuthen – wenn man nicht auch hier, was mir wahrscheinlicher ist, selbstständige Gauherrschaften annehmen will.

Aus diesen beschränkten Verhältnissen begann Childerich eine weitere Laufbahn durch sein vielbesprochenes Verhältniß zu Aegidius. Seine Genossen verjagten ihn und traten in den Dienst des berühmten römischen Heermeisters; als die Neigung [S. 297]des Volkes sich Childerich wieder zuwandte, mischte sich Aegidius nicht ein, und ließ die Wiedererhebung des Fürsten zu, der ihm dafür in den gothischen Kriegen von 463 gute Dienste leistete⁠[246]. Damit war Childerich auf den Boden verpflanzt, auf welchem damals jeder Kriegsgewandte des Gedeihns sicher war; hier legte er den Grund zu der Größe seines Hauses, abgetrennt von den heimischen durch Überfülle einengenden Umgebungen; hier kam er empor, ein römischer Parteigänger, weil er in den Trümmern des römischen Gemeinwesens sich einzuwohnen verstand. Die ersten Schritte that er gleich nach dem Tode des Aegidius, als Eurich die gothische Politik gegen Rom richtete; wie die Burgunder hielt auch er an dem römischen Födus, kämpfte neben einem römischen Comes gegen die Gothen und deren sächsische Verbündete, und eroberte Angers und sächsische Inseln, deren Lage ungewiß, jedenfalls aber an der gallischen Küste zu suchen ist.

Civitatem obtinuit, sagt Gregor in Bezug auf Angers, ohne irgend wie anzudeuten, daß Childerich die Stadt späterhin wieder aufgegeben. Ehe ich näher widerlege, was seit Dubos für die letzte Meinung angeführt worden ist, nehme ich Folgendes hinzu. Die Vita S. Genovefae meldet: Cum esset insignis Hildericus rex Francorum, venerationem qua eam dilexit, effari nequeo, adeo ut vice quadam, ne vinctos quos interemere cogitabat, Genovefa abriperet, egrediens urbem Parisiorum, portam claudi praeceperat etc. Hier hat man [S. 298]zunächst an dem Einflusse der Christin auf den heidnischen König gezweifelt: ich erinnere dagegen an Attila’s Verhalten gegen mehrere Geistliche, an Chlodovech’s Stellung zu Remigius vor seiner Taufe. Man hat ferner die vereinzelte Gewaltthat eines durchziehenden Heerführers in der Stelle finden wollen; es scheint aber die Gewaltsamkeit klar, mit welcher man dann den Anfang der Erzählung aufzufassen genöthigt ist. Als Childerich König der Franken war, widmete er der Heiligen unaussprechliche Verehrung, bei einem Anlasse ließ er sogar – eine solche Erzählung setzt doch unmittelbar neben dieser einen auch noch anderweitige, wenn auch nicht so schlagende Aeußerungen jener Ehrfurcht voraus. Der Schluß, daß Childerich ebenso wohl der Machthaber über Paris als fränkischer König gewesen, eben weil die Vita seine Thätigkeit dort nur mit den trocknen Worten einführt, cum esset rex Francorum, dieser erscheint mir, wenn nicht nothwendig, doch natürlicher als jede andere Interpretation⁠[247].

Endlich sagt Gregor II. 23: cum iam terror Francorum resonaret in his partibus (in finibus Lingonum) et omnes eos amore desiderabili regnare cuperent. Es war im Jahre 473, kurz nach der Einsetzung des Sidonius als Bischof von Auvergne; die burgundische Regierung fürchtete eine fränkische Occupation in solchem Grade, daß sie sich zu einem Todesurtheil gegen den ihr verdächtigen Bischof von Langres veranlaßt fand. An Einfälle der Ripuarier ist hier nicht zu denken; sie hatten noch gegen Aegidius Cöln erobert⁠[248], damals war auch [S. 299]Trier fränkisch, (jedoch nicht ripuarisch⁠[249]) geworden, hatte aber gerade um 470 noch einmal römische Organisationen erhalten, so daß um so weniger fränkische Einwirkungen auf Langres von dieser Seite erweislich sind⁠[250]. Man wird also mit Nothwendigkeit auf die Salier, und damit ohne Weiteres auf Chlodovech’s Vorgänger geführt, und erkennt deutlich, daß dessen Hauptmacht nicht in Tournay oder Brabant gewurzelt haben kann. Denn etwa der Schrecken seines Namens und seiner Waffen hätte sich von hier aus bis Langres verbreiten mögen, aber der Wunsch der Einwohner, ihn zum Landesherrn zu haben, setzt nothwendig voraus, daß er bereits in benachbarten Gauen seine Herrscherfähigkeit gezeigt hatte. Sicherlich wird damit jeder Beweis gegen unsere Ansicht beseitigt, der sich auf die Unmöglichkeit stützt, von Tournay aus über die Gebiete des Ragnachar, Chararich und Syagrius hinüber zwischen Seine und Loire ein Reich zu gründen. Wenn für Langres dies Hinderniß nicht wirksam war, so ist es auch für Paris und Anjou illusorisch.

[S. 300]Eine eigentliche Territorialherrschaft in den genannten Gegenden soll allerdings hiemit nicht behauptet werden. Wir befinden uns, von Langres abgesehen, auf dem Boden des Tractus Armoricanus, dessen Civitates, seit 409 selbstständig, von den römischen Behörden in dringender Noth als solche anerkannt (451 in dem Kampfe gegen Attila), sonst aber fortdauernd mit Waffengewalt und erneuerter Unterwerfung bedroht wurden (Exsuperantius 416, Litorius um 437). Aetius sandte die Alanenkönige Eorich⁠[251] und später Sambida oder Sangiban⁠[252] gegen sie, wies dem letztern 440 die öden Fluren von Valence zum Wohnsitze, später die Gegenden nördlich der Loire zur Hospitalität an; hier widersetzten sich die Possessoren und wurden von Sangiban schlimmer als die ärgsten Reichsfeinde behandelt. Eine ähnliche Stellung vermuthen wir für Childerich, der zu Aegidius und nach dessen Tode ohne Zweifel zu Paulus⁠[253] und Syagrius dasselbe Verhältniß hatte, wie Sangiban zu Aetius. Auf diesem Boden schwankte Alles, die Possessoren waren seit mehreren Jahrzehnten gewohnt, ohne Rücksicht auf eine Reichsgewalt ihre Zustände selbst zu ordnen, und seit dem Sturze des Majorian erkannten auch die Staatsbehörden keinen Imperator außer dem entfernten oströmischen mehr an. Mit den barbarischen Condottieren hielten sie sich darum in keiner andern Weise, als früher im Auftrage eines wirklichen Kaisers; fortdauernd waren diese ihre Hauptstütze, bezogen von ihnen die Mittel zum Kampfe, Geld und Landanweisungen und recrutirten dadurch ihre Schaaren von allen Seiten her. Wenn wir also Childerich in Angers, in Paris mächtig finden, so bezeichnet dies nur eine militärische Station unter römischer Hoheit; das [S. 301]Verhältniß ist im Grunde ganz dasselbe, wie bei Westgothen und Burgundern, und nur dadurch verliert es seine Erkennbarkeit, daß bei dem lockeren Zusammenhange dieser Gegenden mit dem Reiche der Zustand sich nicht in eben so feste Ordnung bringen läßt. Deshalb herrscht der militärische Charakter vor, die Gegenden, über welche sich Childerich’s Einfluß erstreckt, bilden kein zusammenhängendes Territorium, zu einer geregelten Landabtretung in Form der Hospitalität kommt es nicht. Childerich ist ebenso wenig als Magister Militum wie als fremder Eroberer Gebieter des Landes, er kann weder auf so formelle Anerkennung wie der Westgothenkönig rechnen, noch braucht er so gewaltsam wie der Alane aufzutreten. Genug, wenn wir den uns wesentlichen Punkt erkennen, daß seine Macht für’s Erste auf ganz ähnlichen Grundlagen wie die des Sangiban und Theoderich, und nicht aus dem Boden eines salischen Volkskönigthums emporwächst. Er, der wie Alarich in der Heimath nichts gewesen wäre als der Älteste eines unbedeutenden Stammes, zieht als römischer Heeresfürst in den Landen zwischen Seine und Loire umher, ohne daß Jemand ihm in den Weg zu treten wagte; aus der Beute des einen Sieges gewinnt er die Kräfte zu weiteren Fortschritten; der römische Dienst, der ihm keine wahre Unterthänigkeit mehr auferlegt, gibt ihm die Formen, durch welche er überall herzuströmende Genossen im Gehorsam erhält.

Gegen diese Auffassung hat nun Junghans⁠[254] Widerspruch eingelegt und, da sein Buch an andern Stellen sehr tüchtige Arbeit enthält, bei manchen Forschern ohne nähere Prüfung auch hier Beifall gefunden. Ich bedauere, ihm dieses Mal für wirkliche Belehrung nicht danken zu können. Er meint, daß, was wir von Childerich wissen, nicht ausreiche, um meine Annahme [S. 302]zu beweisen, während ich finden muß, daß unsere spärlichen Notizen eben nur diese enthalten und jedem Widerspruch den Gegenbeweis auferlegen. Childerich, erklärt Junghans, kämpfe als Bundesgenosse, nicht als Beamter der Römer: ich habe nichts einzuwenden, sondern nur zu bemerken, daß der damalige Föderat in der Lage war, beide Eigenschaften je nach den Umständen zu verwerthen. Der König, fährt Junghans fort, besetze Angers, aber ob er die Stadt dauernd behalten, das wissen wir nicht. Weiß Junghans denn das Gegentheil? Civitatem obtinuit, das ist Alles was wir wissen: ich sollte denken, diesen zwei Worten gegenüber hätte Junghans darzuthun, daß Childerich die Stadt wieder aufgegeben. Wenn Childerich, sagt darauf Junghans, »offenbar« auf einem seiner Züge, die ihn in jene Gegenden führten »einmal« die Thore von Paris schließen läßt, so kann man daraus nicht auf eine amtliche oder dauernde Machtstellung des fränkischen Königs in jenen Gegenden schließen. Es ist wieder dasselbe Verhältniß. Woher weiß Junghans, daß Childerich’s Autorität in Paris nur eine vorübergehende gewesen? Ich habe die Wahrscheinlichkeit des Gegentheils aus den Worten der Quelle eben entwickelt, Junghans hat sich nicht bemüßigt gefunden, diesen Gründen einen Gegengrund zu widmen, sondern läßt es bei der kahlen Versicherung des Gegentheils bewenden. Wie endlich, sagt er zum Schlusse, jener Wunsch der Bewohner von Langres zum Beweise dienen soll, daß Childerich bereits in benachbarten Gauen seine Herrscherfähigkeit gezeigt, begreift man nicht. Ich bedauere, glaube aber, daß die Thatsache, selbst nachdem Junghans sie nicht begriffen, einleuchtend genug ist. Wenn die Bewohner von Langres sich einen Frankenfürsten zum Herrscher wünschen, so wird man annehmen dürfen, daß sie dafür bessere Gründe gehabt haben, als etwa die von Frau Basina gepriesene Utilitas desselben. Der Schluß ist verstattet, daß er ihnen [S. 303]nicht bloß als Centfürst von Tournay, sondern in größerer Nähe als streitbarer Machthaber bekannt gewesen ist.

Noch einmal also: was wissen wir von Childerich? Als fränkischer Gaukönig beherrscht er nach seiner Rückkehr aus dem Exile Tournay und Umgegend, einen Bezirk, dem Kreise eines preußischen Landraths vergleichbar. Als römischer Föderat aber besiegt er ein gothisch-sächsisches Heer an der Loire, erobert Angers und mehrere sächsische Inseln, ist dauernd angesehen und mächtig in Paris, sein Ruhm bestimmt eine burgundische Stadt, sich ihn zum Landesherrn zu wünschen. Dies ist Alles, vollständig Alles, was uns für die Bildung unseres Urtheils zu Gebote steht. Und diesen Thatsachen gegenüber sagt Junghans mit kategorischer Trockenheit: »aus Childerich’s Auftreten in dem römischen Gallien läßt sich nicht beweisen, daß seine Macht auf römischen Grundlagen beruhte; für jeden Unbefangenen muß vielmehr im Gegensatz zu dieser Auffassung das Gaukönigthum als Grundlage von Childerich’s Macht erscheinen – es ist der feste Stützpunkt für alle seine Unternehmungen, zu denen er Franken auch aus den ihm nicht untergebenen Gebieten vereinigen mochte.« Leider sagen die Quellen von dieser Bedeutung des Kreises Tournay kein Wort; sie rühmen denselben nicht als Grundlage und nicht als Stützpunkt; sie reden nicht einmal von dem Zuströmen anderer Franken. Auch Junghans läßt uns im Dunkeln über die Wunderkräfte, mit welchen der Fürst von Tournay halb Frankreich ohne die Benutzung gallo-römischer Hülfsmittel kämpfend und erobernd durchziehen und der damals auf ihrem Höhenpunkte stehenden Macht der Westgothen siegreich in den Weg hätte treten können. Aber diese sachliche Unmöglichkeit hat Junghans wenig berührt. Er ist im voraus überzeugt gewesen, daß Chlodovech’s Monarchie aus den reinen Wurzeln der altgermanischen Verfassung erwachsen ist; im voraus ist ihm dies eine höchst gewisse Thatsache, [S. 304]die für jeden Unbefangenen offenbar sein muß. Dies also vorausgesetzt, fragt er triumphirend, ob sich die Thatsache durch die dürftigen Notizen über Angers, Paris und Langres widerlegen lasse. Ganz ähnlich wie Waitz das Privateigen am Acker als zweifellose Thatsache stillschweigend voraussetzt und daraus folgert, daß Cäsar’s widersprechende Notiz sich nur auf singuläre Ausnahmefälle beziehen könne. Leider bilden diese lästigen Notizen den einzigen, ganz und gar den einzigen Inhalt unserer geschichtlichen Kunde, und Alles was jene trefflichen Gelehrten darüber und dagegen sagen, ist freie Schöpfung ihrer subjectiven Wünsche.

Ohne eine solche vorgefaßte Meinung bleiben wir also bei den in den Quellen überlieferten Thatsachen, nach welchen Childerich, ohne gerade einen festbegränzten Staat zu gründen, durch sein römisches Födus in Nordgallien die Fundamente der merovingischen Monarchie legte. So weit waren die Dinge gediehen, als Chlodovech, in gleicher Weise wie Eurich der Westgothe, den letzten Rest römischer Reichsgewalt auszustoßen, und Gallien suo nomine zu beherrschen unternahm. Indem er den Syagrius vernichtete, änderte er ganz sicher nichts an der Verfassung dieser Provinzen, als die Person dessen, der hier als Stellvertreter des Imperators galt⁠[255]. Nachdem er darauf zwei [S. 305]deutsche Kriege durchgefochten, wandte er sich zur endlichen Feststellung seines Verhältnisses zu den selbständigen Possessoren, und hier enthält Prokop’s Bericht kein Wort, was nicht den Stempel innerster Glaubwürdigkeit an sich trüge. »Die Franken wollen die Armorikaner unterwerfen«, Chlodovech fordert, daß sie zu seinen Gunsten die Selbständigkeit von 409 aufgeben, »sie plündern zuerst und greifen sie dann mit aller Kraft an«, hierher gehört wohl die Belagerung von Nantes, welche Gregor de gloria Martyr. I. 60 erwähnt. »Die Armorikaner, den Römern freundlich gesinnt, widerstehen tapfer«, seit 451 waren sie, wenn auch nicht in ein Unterthanen-, doch in ein Bundesverhältniß zu Rom zurückgekehrt, und wie die Bretonen oder Lidviccier gegen Eurich, so hielten auch sie gegen Chlodovech’s Abfall an der Sache der Republik. Während dieser Händel entschloß sich Chlodovech zur Annahme des Christenthums, ein Schritt, welcher dem Sohne eines Fürsten, der sein halbes Leben auf römischem Boden zugebracht hatte, nicht schwer fallen konnte und einer zwanzigjährigen Entwickelung nur den Abschluß gab. Damals, fährt Prokop fort, trugen die Franken den Armorikanern Vermischung zu einem Gemeinwesen an, worauf diese, da die Gegner Christen waren, bereitwillig eingingen und durch solchen Bund zu großer Macht gelangten. Was noch von römischen Besatzungen im Lande war, trat massenweis in fränkischen Dienst⁠[256].

Damit war die Territorialität des fränkischen Königthums [S. 306]ausgesprochen und vollendet⁠[257]. Vergleichen wir den Hergang mit der Entwickelung der gothischen und burgundischen Reiche, so zeigt sich vor Allem der Unterschied, daß eine Bezwingung der Provincialen, wie sie Chlodovech ausführen mußte, dort an keiner Stelle nothwendig war. Doch wäre es irrig, daraus auf einen Gegensatz der Principien zu schließen. Gerade umgekehrt zeigt sich der Ursprung aller dieser Herrschaften so entschieden von der Verbindung mit Rom abhängig, daß die Bewältigung der Provinzen den Franken am schwersten wird, weil hier die Provinzen schon früher sich von Rom losgesagt haben. In diesem Zusammenhange hat es allerdings einen prägnanten Sinn, daß Chlodovech nach seinem burgundischen und gothischen Kriege im Jahre 508 sich den Titel eines Proconsul von Constantinopel aus übertragen läßt⁠[258]: es ist nach seinem bisherigen Verhalten eine Maßregel, die wir mit Ataulf’s römischem Bündnisse nach der Empörung Alarich’s vergleichen können. Ihre Bedeutung betrifft eben so sehr das germanische Heer wie die römischen Unterthanen: sie stempelt die monarchische Gewalt im Ganzen als ein Erzeugniß römischer oder romanischer Gesinnung.

Zugleich aber wird, wenn wir bisher die Ähnlichkeit seiner Laufbahn mit jener Alarich’s, Odoachar’s, Theodorich’s zu betonen hatten, an dieser Stelle auch die Verschiedenheit augenfällig. [S. 307]Wenngleich nach bestimmtem Zeugniß, welches durch die spätern Einrichtungen der Merovinger überall bestätigt wird, Chlodovech zahlreiche Romanen unter seinen Heerhaufen gehabt hat, so wird es doch Niemand bezweifeln wollen, daß der Kern seiner Kriegsmacht und die beste Quelle seiner Stärke in den Zuzügen lag, die aus den heimischen Gauen unter seine Fahne strömten. Diese Männer erhoben sich nun, nicht als Unterthanen seiner Königsmacht, nicht als Recruten seines Aufgebots. Sie waren auch nicht, wie Alarich’s Gothen, als zerstreute Flüchtlinge in die römische Provinz gekommen, dort der Willkür kaiserlicher Beamten Preis gegeben und dadurch der Führung ihres Feldherrn zugetrieben. Nein, sie kamen als freie Genossen wohl erhaltener deutscher Staatsverbünde, Einzelne, ganze Geschlechter oder Hundertschaften; sie kamen, wann sie wollten und blieben so lange es ihnen gefiel. Es war nicht die Überlieferung eines altgermanischen Volkskönigthums, mit welcher Chlodovech sie an sich fesselte; es war die Stellung des sieg- und beutereichen Kriegsherrn und Herzogs, die ihm während des Kriegszustandes ihren Gehorsam sicherte, eine Stellung mit den Rechten des deutschen Hundertfürsten und dem Schmucke des römischen Proconsul, vor Allem aber mit dem factischen Ansehen eines Soldaten, der noch niemals eine Niederlage erlitten und mit der factischen Macht eines Eroberers, dem Millionen gallo-römischer Unterthanen alle imperatorischen Befugnisse zuerkannten. Die ihm zuziehenden Franken mußten diese Verhältnisse nehmen wie sie sie fanden: aber auch er hatte allen Grund, wenn er der Treue dieser Freiwilligen sicher bleiben wollte, ihnen die den Römern geläufige Souveränität nicht zu plötzlich, nicht zu umfassend auf den Nacken zu legen. Die uns erhaltene Überlieferung von seinen Maaßregeln ist äußerst trümmerhaft und ärmlich: aber sie reicht hin, um in dem ungestümen Eroberer auch den Scharfblick und die Umsicht des echten [S. 308]Staatsmannes erkennen zu lassen, in einem Grade, welchen selbst Pipin und Karl der Große nicht wieder erreicht haben. Der Ostgothe Theoderich hatte für seine Staatsgründung kein anderes Recept als möglichst gründliche Romanisirung seiner Volksgenossen, zu gleicher Erbitterung der Gothen wie der Römer; Chlodovech verstand die Punkte zu finden, an welchen eine bleibende Verschmelzung beider Theile ohne Verletzung ihrer nationalen Gefühle erreichbar war.

Im Jahre 508, nach der Gewinnung der Armorikaner, der Demüthigung der Burgunder und Westgothen, der Anerkennung durch Byzanz, konnte die fränkische Herrschaft in Gallien als consolidirt gelten. Eine Menge deutscher Elemente war jetzt für immer dort angesiedelt; das Bedürfniß war gegeben, für diese nicht bloß eine militärische sondern auch eine bürgerliche Ordnung festzustellen. Auch werden wir annehmen dürfen, daß Chlodovech schon damals die Absicht hatte, deren Ausführung seine letzten Lebensjahre erfüllte, die Absicht, die heimischen Frankenstämme seinem Reiche hinzu zu gewinnen. So beschloß er, für die römischen Provincialen das römische Recht bestehen zu lassen, für seine fränkischen Unterthanen aber in gleichem Sinne altgewohntes fränkisches Recht, wenngleich in einer den neuen Verhältnissen angepaßten Fassung einzuführen, und somit das Volksrecht, welches sich einst die Landsgemeinde der Salier durch die vier Proceres gegeben, einer Revision oder nach den Worten des Prologs einer klaren Emendation zu unterziehn, und es dann als sein Gesetz für die fränkischen Bewohner der von ihm beherrschten Landschaften zu verkündigen.

Der Zeitpunkt dieser legislatorischen Thätigkeit bestimmt sich zunächst durch die Nachricht des längern Prologs, daß der Proconsul König Chlodovech das Gesetz klarer emendirt habe⁠[259]. [S. 309]Vollkommen hierzu passend ist der Inhalt des 47. Titels, nach welchem bei gewissen Processen der Beklagte eine Frist von vierzig Nächten haben soll, wenn beide Parteien intra (oder citra) Legerem (oder Ligerim) aut Carbonariam, dagegen von achtzig, wenn der Beklagte jenseits dieser Grenzen wohnt. Hessels Tafel läßt an der Richtigkeit der Lesart keinen Zweifel. Von den vier ältern Handschriften (Text A bei Waitz) stimmen drei in derselben überein, nur eine (die Münchener) liest mit offenbar willkürlicher aber unmöglicher Änderung im ersten Satztheil mare, im zweiten trans legem statt Ligerim. Alle andern Codices sämmtlicher Familien haben die Lesart Ligerim. Gemäß der entsprechenden Stelle des ripuarischen Gesetzes ist es die einstimmige Annahme, daß durch jenen Wald und Strom die Grenze zwischen In- und Ausland, und damit das Geltungsgebiet des Gesetzes bezeichnet werden soll. Nun steht die Lage der Carbonaria heute unwidersprochen fest; es ist ein Waldrücken, der ungefähr von Thuin an der Sambre sich westlich gegen die Schelde hinzog. Aber um so weniger herrscht Einverständniß über den Fluß Ligeris. Freilich allbekannt ist der große Strom dieses Namens, die Loire, deren nach Westen gewandter Lauf ganz wohl die der Carbonaria parallele Südgrenze eines zwischen beiden liegenden Landes bezeichnen könnte. Aber davon hat die Mehrzahl unserer Forscher nichts hören wollen. Daß nicht an die Loire gedacht werden kann, sagt Waitz, glaube ich voraussetzen zu dürfen; unsere ganze Beweisführung soll diese Annahme unmöglich machen. Seine Meinung, für die es allerdings einen Beleg nicht gibt, ist die, daß der uns vorliegende Text dieses Titels (und des ganzen Gesetzes) eben derselbe sei, welchen im 5. Jahrhundert die vier Proceres niedergeschrieben, womit dann freilich eine Erwähnung der Loire als Landesgrenze unmöglich würde. Die Ligeris wäre demnach auf belgischem Gebiete zu suchen, irgend ein Wasser, welches den Saliern früh im 5. Jahrhundert [S. 310]als Grenze gedient hätte. So haben sich denn die Meisten auf die Lys, den flandrischen Nebenfluß der Schelde vereinigt, und auch Waitz stimmt zu, obwohl nicht ohne einiges Bedenken. Denn allerdings, ein Umstand, ein sehr trockner und tatsächlicher, bleibt hier absolut widerspenstig. Urkundlich heißt die Lys in alter Zeit niemals, aber auch niemals Ligeris, sondern stets Legia oder Leya, während umgekehrt Ligeris in Urkunden und Historien sonst ausnahmslos die Loire bezeichnet. Mit R. Schröder, Hessels und Kern scheint es mir hiernach deutlich, da wir nicht die Urkunden nach unsern vorgefaßten Ansichten, sondern diese nach den Urkunden zu corrigiren haben, daß eben auch im salischen Gesetze die Ligeris für die Loire zu nehmen ist, wenngleich noch so schöne Beweisführungen dadurch im Keime erstickt werden. Ist dies richtig, so wird man für die Redaction des uns vorliegenden Textes auf eine Zeit gewiesen, in welcher die Loire und der Kohlenwald die Reichsgrenze bildeten, in welcher aber auch jenseits derselben sich zahlreiche fränkische Bewohner vorfanden; und diese Merkmale passen wieder auf keine andere Epoche genauer als auf die Jahre gleich nach dem Siege von Vouglé, wo auf der einen Seite der größte Theil der Salier in der belgischen Heimath die Herrschaft Chlodovech’s noch nicht anerkannte, und wo auf der andern Aquitanien mit einer Menge fränkischer Heertheile und Besatzungen erfüllt, jedoch bei der Fortdauer des Kriegs und der ostgothischen Intervention die endgültige Feststellung der politischen Verhältnisse noch nicht erfolgt war. Nachdem die Bestimmung einmal ausgesprochen war, so empfahl sich ihre Beibehaltung auch in späterer Zeit, nach der weiten räumlichen Entfernung, welche im Falle des Schlußparagraphen die Parteien von einander trennte.

Die nächste Frage ist, worin die dem Könige im Prolog des Gesetzes zugeschriebene »hellere Emendation« desselben überhaupt [S. 311]bestanden hat. Es kommen dabei in erster Stelle die Aussagen der Epiloge in Betracht. Primus rex Francorum, sagt der Wolfenbüttler Codex, statuit a primo titulum usque LXII disposuit iudicare; postmodum autem tempus cum obtimatis suis a LXIII titulum usque ad LXXVIII addedit. Dann berichtet der Codex weiter, daß nach langer Zeit König Childebert die Titel 78 bis 83 hinzugefügt und seinem Bruder Chlothar übersandt habe; dieser habe sie dankbar empfangen, seinerseits weitere Titel bis zum 63. (wohl 93 zu lesen) hinzugesetzt, und diese dem Bruder zugeschickt; beide seien dann übereingekommen, daß dies Alles so feststehen solle. Der Codex von Montpellier hat dieselbe Nachrichten über Childebert und Chlotar; was Chlodovech betrifft, so sagt er: explicit leges Salicae liber III, quem vero [Zusatz in der Leidener Handschrift primus] rex Francorum statuit, et postea cum Francis pertractavit ut et a tres titulos aliquid amplius adhesit [Var. aderit, adderet und Ähnliches], sicut a primo ita usque ad LXXVIII perduxerit. Es ist jetzt, so weit ich sehe, ohne Widerspruch anerkannt, daß die Zusätze Childebert’s und Chlotar’s den pactus pro tenore pacis enthalten; die Frage, ob die ersten oder die zweiten Könige dieses Namens gemeint seien, ist mit dem vorhandenen Material zu einer den Widerspruch ausschließenden Lösung nicht zu bringen; immerhin scheint mir die bestimmte Aussage der Epiloge, die beiden Könige seien Brüder gewesen, sehr stark für Boretius’ Ansicht, für die Entstehung des pactus vor 558, in das Gewicht zu fallen. Dagegen finde ich keinen Anlaß, mit Boretius Chlodovech’s Urheberschaft für die jetzigen Titel 66 bis 77 als zweifelhaft hinzustellen. Niemand bestreitet heute mehr, daß die älteste der uns vorliegenden Redactionen bis zum Schlusse des 65. Titel führt; ein sachlicher aus dem Inhalt der zunächst folgenden Titel hergenommener Grund gegen die Erklärung des Epilogs, daß die letzteren durch [S. 312]Chlodovech hinzugefügt seien, ist nicht zu entdecken. Der Umstand, daß der Epilog für den ursprünglichen Text nicht 65 sondern nur 62 Titel zählt, und demnach als ersten Titel der Zusätze nicht den 66. sondern schon den 63. bezeichnet, wird bei der Unsicherheit der Überlieferung gerade in den Zahlzeichen nicht als erheblich gelten können; gleich nachher bringt der Epilog die Zahl 63 noch einmal, an einer Stelle, wo sie geradezu widersinnig ist. Übrigens ließen sich diese Angaben vielleicht sämmtlich durch die Vermuthung combiniren, es sei der fast unverständliche Text des Codex von Montpellier dahin aufzufassen, daß Chlodovech drei Titel in den ihm vorliegenden Text eingeschoben, diesen hiemit von 62 auf 65 Titel gebracht, und dann als 66. den Titel de mitio fristatio und die folgenden bis 78 hinzugefügt habe.

Sei dem wie ihm wolle, nach dem Wolfenbüttler Codex hat Chlodovech zunächst die ersten 62 oder 65 Titel als sein Gesetz, als das Recht seiner Salier festgestellt und zu weisen verfügt, und dann erst weitere Titel hinzugesetzt. Verbindet man damit die Worte des Prologs, daß durch ihn das Gesetz fuit lucidius emendatum, so ergibt sich, daß Chlodovech den Inhalt der alten Lex sowohl durch eine Revision der bereits vorhandenen Titel, als durch Hinzufügung neuer (erläuternder, ergänzender, abändernder) Bestimmungen den Verhältnissen seines gallischen Reiches thunlichst angepaßt, und damit von Titel 1 bis 78 den Text hergestellt hat, wie er uns in der ältesten und berühmtesten Handschriften-Familie erhalten ist. Dies lehrt zunächst der Wortlaut des Epilogs für jede unbefangene Auffassung: auf der Welt gibt es keinen Grund zu sagen, daß die hellere Emendation des Gesetzes, von welcher der Prolog redet, nur durch die Zusätze (tit. 66–78) bewirkt worden, daß aber an den frühern Titeln ein Wort zu ändern dem Könige nicht in den Sinn gekommen sei. Was Waitz gegen diese Ansicht vorbringt, [S. 313]scheint mir nichts als eine willkürliche Beschränkung des Wortsinns unserer Quelle zu sein. Der Prolog, sagt er, lege die Emendation den drei Königen Chlodovech, Childebert und Chlotar bei; ganz und gar würden die Arbeiten aller Drei zusammengefaßt und mit einem und demselben Worte bezeichnet⁠[260]: nun stehe es aber fest, daß die beiden letztern Könige nur Zusätze gemacht, also, lautet sein scharfsinniger Schluß, hat auch Chlodovech nur neue Titel, aber in dem früheren Texte keine Änderungen gemacht. Als wenn das Wort: lucidius emendare, nicht Beides umfaßte, Textesverbesserung und ändernde Zusätze: jeder der drei Könige hat emendirt, aber jeder auf seine Weise, Chlodovech sowohl nach Ausweis des Prologs durch Emendation der frühern Titel als nach dem Epilog durch neue Zusätze, die beiden andern Könige nur durch Erlaß neuer Titel. Von dem Epiloge will Waitz überhaupt nicht viel wissen; der Autor findet er, scheine nach seinen ersten Worten geglaubt zu haben, Chlodovech hätte das salische Gesetz überhaupt zum ersten Male zur Aufzeichnung gebracht, was doch ein offenbarer Irrthum sei. Aber offenbar liegt dieser Irrthum nicht bei dem alten Autor, sondern einzig bei Waitz. Die Lex Salica war bei ihrer ersten Aufzeichnung das Landrecht der salischen Gaue in Belgien. Aber nicht von diesen und ihrem Concilium Civitatis war die Eroberung Galliens ausgegangen; hier hatte bis 508 nichts als römisches Recht und Kriegsrecht geherrscht, und mit gutem Grunde meldet also der Epilog, daß für die Franken in diesen Territorien, daß für sein Reich König Chlodovech die Lex Salica als fränkisches Recht festgestellt habe.

[S. 314]Nicht minder einleuchtend scheint mir dann weiter nach allen geschichtlichen Daten, daß Chlodovech den Inhalt des Gesetzes nicht völlig unverändert lassen konnte, daß er vielmehr denselben nach den Bedürfnissen seines Reiches modificirt, daß er insbesondere seine königlichen Rechte darin zum Ausdruck gebracht hat. Vor ihm gab es, wie wir durch Ammian und Julian, durch Sulpicius und Gregor, durch den Prolog und die Glosse der Lex erfahren haben, keinen Volkskönig der Salier, sondern nur reges crinitos iuxta pagos vel civitates. Wenn nun das Gesetz an zahlreichen Stellen von Rechten des Königs redet, so wäre allerdings die Annahme denkbar, es habe in jedem einzelnen Gau dessen kleiner Fürst diese königlichen Befugnisse und Vorzüge gehabt. Aber schwerlich wird auf solch’ eine Auffassung irgend ein Mensch, der nicht sonsther das Bild eines alten salischen Volkskönigthums schon im Sinne hat, nach dem Texte des Gesetzes verfallen: überall ist hier von »dem Könige« ohne jede nähere Bestimmung oder Beschränkung die Rede; überall erscheint das Geltungsgebiet der Lex als eine staatliche Einheit, an deren Spitze »der König« steht. Ja, während Gregor für das fünfte Jahrhundert an die Spitze jedes Gaues einen rex crinitus stellt, sehen wir im Gesetze tit. 50, 3 unverkennbar die Gaue als die Verwaltungsbezirke königlicher Grafen aufgeführt. Wird dies anerkannt, so folgt mit zwingender Nothwendigkeit der Schluß, daß die Vorschriften des Gesetzes über die königlichen Rechte Erzeugnisse der Chlodovech’schen Revision, und eben aus diesem Grunde auch der ältern Glosse unbekannt gewesen sind. Überhaupt schiene mir, selbst wenn kein bestimmtes Zeugniß darüber vorläge, die Meinung, daß Chlodovech bei seiner legislatorischen Thätigkeit vor jeder Aenderung des alten Textes zurückgeschreckt sei, geradezu unglaublich nach der Natur der Dinge, nach der unermeßlichen Umwälzung aller Verhältnisse zwischen 430 und 508. Auch [S. 315]Waitz findet sich anderwärts in der Lage anzuerkennen, daß der älteste der uns überlieferten Texte Aenderungen des ursprünglich von den vier Proceres gewiesenen Rechtes enthält. »Es dürften sich, sagt er S. 22, Spuren einer Erweiterung des Textes innerhalb der alten Ordnung der Titel vielleicht auch in früher Zeit nachweisen lassen. Dahin läßt sich nicht ohne Grund tit. 27, 26 rechnen, wo von dem Handel mit einem fremden Sclaven die Rede ist. Dieselbe Bestimmung haben zwei Handschriften dem Titel 40, 8 eingefügt – es scheint nicht ein alter Grundsatz des fränkischen Rechtes, sondern eine Verfügung eines späteren Königs zu sein, die hier Berücksichtigung gefunden hat.« Waitz räumt weiter ein, daß gelegentlich bereits unsere ältesten Texte eine Abweichung von der ursprünglichen Strenge des Grundsatzes in der folgenden Zeit bekunden. »Ich trage kein Bedenken, sagt er S. 171, eben dahin einzelne Stellen zu rechnen, welche den besten Handschriften der Lex angehören (tit. 39, 2; tit. 42, 5; tit. 14, 2, 3; tit. 16, 36), welche aber, da sie andern fehlen, und mit dem allgemeinen Grundsatze des Gesetzes in Wiederspruch stehen, sich deutlich als späterer Zusatz erweisen.« Findet sich hier nun, bei dem Sclavenhandel und bei der Zurückdrängung der Kesselprobe, eine Umbildung des ursprünglichen Rechtes in den ältesten uns überlieferten Texten, warum sollen ähnliche Zusätze in einzelnen Titeln, betreffend die königlichen Befugnisse, undenkbar sein? Weiter hat jetzt Hartmann⁠[261] schlagend nachgewiesen, daß der ganze, in allen Handschriften vorhandene 39. Titel, Verknechtung eines Freien betreffend, später als die Titel 10 und 32, und zwar unter deutlichem Einfluß römischen Rechtes verfaßt worden ist, und allseitig wird es anerkannt, daß die Loire im Titel 47 unmöglich vor Chlodovech’s Zeit in den Text gekommen [S. 316]sein kann. Kurz, bei einer ganzen Reihe von Bestimmungen finden wir in unsern ältesten Handschriften die Spuren einer Umgestaltung oder Revision des ursprünglichen Gesetzes, und an keiner Stelle zeigt sich ein Grund, die Entstehung dieser Spuren anderswo als in der lucidior emendatio des Königs Chlodovech zu suchen: die ursprüngliche Aufzeichnung der vier Proceres ist für uns verloren; was wir besitzen, ist die Lex Salica des Chlodovech und deren spätere Fortbildungen. Wir können gelegentlich aus ihrem Inhalt Rückschlüsse auf frühere Zeiten machen: bei ihrer unmittelbaren Verwerthung aber haben wir sie als Quelle für die fränkischen Zustände nicht des vierten oder fünften, sondern des sechsten Jahrhunderts anzusehen.

Gegen eine solche Auffassung erhebt sich nun Waitz mit dem höchsten Nachdrucke, selbst abgesehen von den Quellenzeugnissen, schon nach dem Inhalte des Gesetzes. Überall, findet er, erscheinen in den Bestimmungen desselben die einfachen Lebensverhältnisse kleiner Bauergemeinden, wie die Salier sie eben im belgischen Lande während des vierten und fünften Jahrhunderts gebildet hatten. Nun, ich denke, daß im Jahre 508 die eben in Gallien angesiedelten Franken auch zum bei weitem überwiegenden Theile in kleinen Dorfgemeinden wohnten, daß erst sehr Wenige sich damals in den gallischen Städten niedergelassen, daß erst einzelne Antrustionen und königliche Grafen mit Großgrundbesitz durch den Monarchen ausgestattet waren. Spuren solcher größeren Besitzungen finden sich übrigens auch in dem Gesetze: es kann kein kleiner Bauer gewesen sein, der unter seinen Knechten und Mägden u. A. Schweinehirten, Schlosser und Goldschmiede zählt⁠[262]. Warum die sonstigen Angaben des Gesetzes über Feldbau, Gartencultur, Bienenzucht u. s. w. nicht auch auf die fränkischen Zustände des 6. Jahrhunderts [S. 317]passen sollten, ist nicht abzusehen. Um so bestimmter betont dann Waitz die Unmöglichkeit, daß Chlodovech, wenn er einmal das ursprüngliche Gesetz nicht bloß hätte wiederholen, sondern auch umarbeiten wollen, sich mit so spärlichen Erwähnungen seiner königlichen Gewalt begnügt hätte. Waitz fragt: »wäre darunter (dem lucidius emendatum des Prologs) wirklich ein Umarbeiten des Textes zu verstehen, wie ließe sich denken, daß nicht ganz andere Spuren ausgedehnter Herrschaft, erweiterter königlicher Machtbefugniß, christlicher Lebensanschauung in dem uns vorliegenden Texte sich fänden?« Und sofort gibt er sich die Antwort: »es ist gar nicht zu denken, daß Chlodovech, der nach seiner Taufe, ja schon vorher, in der engsten Verbindung mit der gallischen Geistlichkeit stand, allen Einfluß des Christenthums nicht bloß nicht begünstigt, sondern ängstlich vermieden hätte; er konnte gar nicht umhin, eben hier der Geistlichkeit und den Kirchen einen gesetzlichen Schutz zu ertheilen, wie es gleich von vornherein als ein wesentlicher Bestandtheil der von christlichen Königen erlassenen Volksrechte erscheint. Er hätte sicher auch über sein Königthum ganz anderes festgesetzt, als die gelegentlichen Erwähnungen eines königlichen Befehls, königlicher Gefolgs- und Schutzleute enthalten, die allerdings genügen, um uns einen Begriff von dem Königthum zur Zeit der Abfassung der Lex Salica zu geben, die aber nicht den Zeiten des Eroberers von Gallien entsprechen, der mit dem Purpur und Diadem bekleidet zu Tours sich eben seinem Volke in seinem Glanze und seiner Machtvollkommenheit gezeigt hatte.«

Allerdings, man kann nicht mit überzeugterer Gewißheit reden als Waitz an dieser Stelle. »Es ist gar nicht zu denken«, »Chlodovech konnte nicht umhin«, »Chlodovech hätte sicher« – Aber sicher erscheint mir hier nichts, als daß Waitz an Chlodovech’s Stelle so verfahren wäre, dagegen nichts bedenklicher, als [S. 318]bei dem kümmerlichen Bestande der Überlieferung in solcher Weise über die politischen Erwägungen des alten Frankenkönigs abzuurtheilen und nun gar erst auf solcher Basis mit allen vorhandenen Quellenzeugnissen sich in offenen Widerspruch zu setzen, wie es Waitz mit dem emendare des Prologs, dem statuit des Epilogs, der urkundlichen Bedeutung der Ligeris thun muß. Und wie steht es denn um die zwingende Bündigkeit seiner politischen Erörterung? Wenn Chlodovech das »alte Recht« (das alte Recht von Georg Waitz, versteht sich) zu lesen in der Lage wäre, ich glaube, er könnte Vieles entgegnen. »Verehrter Herr, könnte er etwa sagen, Ihren kritischen Scharfsinn und Ihre gewaltige Belesenheit in Ehren – aber diese politischen Fragen muß ich doch besser verstehen. Sie vergessen, daß im Jahre 508 meine fränkischen Kämpen zu neun Zehntel Freiwillige waren, die ich an die Machtfülle meines jungen Königthums mit großer Vorsicht langsam zu gewöhnen hatte, zumal ich des Wunsches lebte, auch die freien Landsleute in der belgischen Heimath der Unterwerfung unter mein mildes Scepter geneigt zu machen. Im Purpur zu Tours stellte ich allen meinen Unterthanen den Umfang meiner kaiserlichen Befugnisse vor Augen; bei der Redaction der Lex Salica zeigte ich meinen Franken, wie liberal ich jene Befugnisse anzuwenden gedachte. Und was das christliche Wesen betrifft, so vergessen Sie wieder, daß im Jahre 508 sehr große Massen meiner Franken noch unbekehrt waren, daß nach meiner Taufe mehrere Tausend derselben mich verlassen hatten, daß recht sehr bedenkliche Folgen möglich gewesen wären, wenn ich durch die Aufnahme kirchlicher Privilegien in das fränkische Volksrecht meinen heidnischen Landsleuten neues Ärgerniß gegeben hätte⁠[263]. Sie haben sehr Recht, daß ich aus [S. 319]guten Gründen die katholische Prälatur in meinem Interesse warm zu halten suchte: das konnte ich aber auch ohne die Lex Salica mit meinen gallisch-römischen Mitteln auf hundertfache Weise, und wie ich die Kirchen vor einzelnen Brutalitäten meiner fränkischen Truppe zu schützen wußte, das können Sie bei meinem ehrwürdigen Gönner Gregor von Tours⁠[264] im Einzelnen nachlesen. Also glauben Sie, ich konnte wirklich umhin, in der Lex Salica von christlichen Dingen zu reden; und ganz sicher hatte ich sehr gute Gründe, eine Umarbeitung des Textes im monarchischen Sinne vorzunehmen, dabei aber in der discretesten Weise zu verfahren und nur das ganz Unerläßliche, das meinen Landsleuten zunächst Verständliche dabei zu betonen.«

Sehen wir nun, ob der Inhalt der Lex Salica selbst es rechtfertigt, solche Ansichten bei dem Könige Chlodovech vorauszusetzen. Wir werden auf die Einzelnheiten unten noch mehrfach zurückzukommen haben; hier genügt es, den allgemeinen Charakter seiner Bestimmungen aufzufassen. Wenn man die hierher gehörigen Satzungen der Lex Salica zusammenstellt, so ergeben sich drei Kategorien, auf welche Chlodovech die Betonung seiner Majestätsrechte beschränkt. Zunächst schärft er die hohe Stellung des Königthums dadurch ein, daß er seinen Antrustionen, Tischgenossen, Gesandten, Beamten, Schutzleuten und Dienern höheres Wergeld oder sonstige Rechtssicherheiten feststellt⁠[265]. Sodann erscheint der König als Inhaber des gerichtlichen Bannes: auf Grund seines Gesetzes ergeht die Ladung an den Beklagten und wird deren Nichtbeachtung geahndet; von seinen Beamten wird die Execution des Urtheils, wenn Zwang [S. 320]erforderlich ist, vollzogen; für seine Casse wird der Fredus eingehoben⁠[266]. Schon diese Dinge sind nicht ohne große praktische Bedeutung, immer aber zeigen sie sich als Entwicklung und nähere Ausprägung altgewohnter, germanischer Bräuche. Wir erinnern uns der taciteischen Nachricht, daß in den Staaten, an deren Spitze ein Volkskönig steht, dessen Freigelassene über Gemeinfreie und Adalinge emporsteigen, und daß dort ein Theil der im Concilium Civitatis verfügten Bußgelder an den König fällt. Satzungen dieser Art können den Schaaren, aus deren Kämpfen Chlodovech’s Reich hervorwuchs, nicht befremdlich gewesen sein, auch wenn sie in den salischen Gauen selbst bisher noch nicht zur Anwendung gekommen waren, und man begreift, wie der in Gallien zwei Menschenalter fortdauernde Kriegsstand der Erweiterung der darin angedeuteten monarchischen Rechte günstig war. Wer den Fredus einzuziehen befugt war, erschien damit als Schützer und Träger des öffentlichen Friedens, und daß der Fredus jetzt nicht mehr, wie früher in der Heimath, an die Civitas oder die Centgemeinde, sondern in jedem Falle an den König fiel, ergab sich von selbst aus der Thatsache, daß es für Childerich’s und Chlodovech’s Schaaren ein Concilium Civitatis überhaupt nicht gab, der König aber für Alle auch der Kriegsherr und Herzog war, von dessen Genehmigung und Weisung für jeden Heertheil die Ansiedlung und damit die Möglichkeit regelmäßigen Gerichtes abhing. Galt nun einmal der König als der Wahrer des Friedens, so ergaben sich daraus weitere Consequenzen, welche allerdings nicht aus dem römischen Rechte stammten, immer aber zu den frühern Einrichtungen der demokratischen Zeit in scharfem Gegensatze standen. Wenn früher das Concilium Civitatis eine mit dem Centgerichte concurrirende Gerichtsbarkeit besaß, so konnte man jetzt Beschwerden und [S. 321]Klagen unmittelbar an den König bringen⁠[267]. Einzelne rechtliche Handlungen, welche früher nur vor der Volksgemeinde vorzunehmen waren, konnten jetzt zu voller Gültigkeit vor dem Könige Statt finden⁠[268]. Die Friedlosigkeit bedeutete in alter Zeit die Ausstoßung aus der Volksgemeinde und damit in vernichtendes Elend; jetzt hätte auf gallischem Boden der Geächtete sich in der nächsten römischen Stadt behaglich niederlassen mögen; demnach setzte nunmehr den Wargus der König aus seinem Frieden und nahm ihm damit den Rechtsschutz im ganzen Reiche⁠[269]. Man sieht, wie hier das neue Königthum einen Standpunkt ergriffen hatte, auf dem unter Anknüpfung an altherkömmliche Vorstellungen die Wege zur Steigerung der Königsmacht nach allen Seiten offen standen. Nicht weniger deutlich aber ist dabei die Rücksicht auf die populäre Stimmung der Franken. So eifrig der König seine Beziehungen zu den römischen Provincialen pflegt, so ist doch überall die Buße für die Schädigung eines Franken doppelt so hoch, als für die eines Römers. Die Franken, die auf römischem Grunde sich niederlassen wollen, behalten ihr angestammtes Privatrecht, ihr Prozeßverfahren, ihre Compositionen, ihr Fehderecht. Zwar steht die Hegung des Gerichts und die Vollstreckung des Urtheils unter dem Schutze des königlichen Beamten: aber mit den Vorgängen auf dem Malberg selbst und mit der Findung des Urtheils hat derselbe nicht das Geringste zu schaffen; hier ist allein der Thunginus mit den Rachinburgen thätig. Der Graf aber, der ohne rechtliche Entschuldigung es versäumt, für die Vollstreckung des von jenen gefällten Urtheils zu sorgen, wird ohne weiteres mit der Todesstrafe bedroht. Von Steuern und Abgaben der [S. 322]Franken ist einstweilen keine Rede: außer den herkömmlichen Friedensgeldern macht der Fiscus nur auf die Erbschaft und den Reipus magloser Volksgenossen Anspruch.

So mochte Chlodovech den seiner Herrschaft noch nicht unterworfenen Franken zu gleicher Zeit den starken Schutz durch seine Macht, die reiche Aussicht auf Gewinn in seinen Kriegen, und daneben die kaum beschränkte Volksfreiheit in seinem Reiche vor Augen stellen. Der Erfolg dieser Haltung war vollständig. Gleich nach der Revision des salischen Gesetzes schritt er dazu, seine Herrschaft über alle salischen und ripuarischen Franken auszudehnen: und in der That, nachdem er ihre kleinen Könige durch List und Gewalt ausgerottet hatte, wurde er von ihnen Allen mit Jubel als Monarch anerkannt. Es leuchtet ein, daß die sehr erhebliche Erweiterung der Reichsgrenzen, die ihm hiemit zufiel, nicht die wichtigste Frucht seiner Erfolge war, daß diese vielmehr in der nunmehr vollendeten Consolidation seiner königlichen Herrscherstellung auf der deutschen Seite bestand. Jetzt gab es keine fränkischen Könige mehr, die als seine Nebenbuhler sich dem fränkischen Volke hätten darstellen können; es gab keine fränkischen Gaue mehr, in denen eine mit Chlodovech etwa unzufriedene Kriegerschaar eine freie Heimath gefunden hätte. Er war der Herr seitdem, auf fränkischem wie auf gallischem Boden, und wir bemerken sofort, wie sich dieses Bewußtsein in seinen letzten Anordnungen, in den Zusätzen zur Lex Salica, ausdrückt. Dort wird mehrmals der königliche Beamte als iudex, id est comes aut grafio bezeichnet, während die früheren Abschnitte weder den Titel comes kennen, noch dem Grafen richterliche Befugnisse beilegen. Während, wie wir bemerkten, dort der königliche Beamte bei dem gerichtlichen Verfahren gar nicht erscheint, zeigen ihn die Zusätze zwei Mal in einer Thätigkeit, welche früher nur dem Thunginus zukam. Mit ruhiger Bedächtigkeit also schiebt Chlodovech seine Behörden [S. 323]Schritt auf Schritt in die Rechtsverhältnisse der Volksgemeinden vor; in jedem günstigen Augenblick, an jedem aussichtreichen Punkte weiß er einzusetzen, die in Gallien ererbte Machtfülle der Imperatoren kräftig zu verwerthen und dennoch bei seinem zugleich kräftigen und vorsichtigen Verfahren der Anhänglichkeit der Franken versichert zu bleiben. So hat er langsamer und weniger glänzend als sein ostgothischer Zeitgenosse, aber nicht für fünfzig Jahre, sondern für die Jahrhunderte gebaut.

Die hier skizzirte Entwicklung erscheint nun um so weniger zweifelhaft, als sie sich in allen ihren Theilen bei den entsprechenden späteren Vorgängen im fränkischen Reiche wiederholt, und damit als traditionelle Politik der Merovinger ausweist. Man vergleiche, was uns über die Entstehung der Leges Ribuariorum, Alamannorum, Bajuvariorum berichtet wird⁠[270]. Theodericus rex Francorum elegit viros sapientes, qui in regno suo legibus antiquis eruditi erant. Er will kein von Grund aus neues Recht erschaffen, sondern die vorhandene Rechtsgewohnheit weisen; (ganz so hat Chlodovech seiner Gesetzgebung den von den vier Proceres aufgezeichneten Rechtsbrauch zu Grunde gelegt.) Ipso autem dictante, iussit conscribere legem, unicuique genti, quae in eius potestate erat, secundum consuetudinem suam (nicht anders als der Epilog von Chlodovech sagt: statuit primo titulum usque ad LXII. disposuit iudicare), addiditque quae addenda erant (ebenso Chlodovech, der nachher bis zum 78. Titel hinzufügte), et improvisa et [S. 324]incondita in melius reformavit (wie Chlodovech nach dem Prolog legem Salicam lucidius emendavit), et quae erant secundum consuetudinem paganorum, mutavit secundum legem Christianorum (dies hat ein Menschenalter früher Chlodevech noch nicht zu thun gewagt, aber man höre weiter), et quod Theodericus rex propter vetustissimam paganorum consuetudinem mutare non potuit, Hildibertus rex inchoavit sed Clotarius rex perfecit. Also noch ein halbes Jahrhundert hat es gedauert, bis die Könige das Heidenthum aus den Volksrechten gründlich hinauszukehren vermochten; es scheint doch deutlich, weßhalb Chlodovech sehr wohl »umhin konnte«, im salischen Rechte nicht viel von Christenthum, Bisthum und Priesterthum zu reden. Die Nachkommen Chlodovech’s sind verfahren wie ihr großer Ahnherr: sie haben die Weisthümer des alten Rechtes als ihre lex dominica verkündigt, vorher aber sie gemäß den neuen Zuständen emendirt und umgearbeitet und mit den erforderlichen Zusätzen versehen; so haben sie Schritt auf Schritt den christlichen Glauben und die königliche Macht in den Text der Volksrechte gebracht.

[246] Das Letzte hat Dubos mit schlagender Evidenz bewiesen. Gregor’s Wort, Aegidius sei König der Franken geworden, erläutert sich durch den Königstitel der Syagrius. Die Franken hatten zu ihm dasselbe Verhältniß wie Burgunder und Armorikaner, sie waren Föderaten des Reichs. His simul regnantibus, mit Hinblick auf Aegidius und Childerich hat also so wenig Schwierigkeit, als wenn ein Ostgothe den Ausdruck auf Zeno und Theoderich anwendete.

[247] Dubos Ansicht, Childerich sei römischer Magister Militum gewesen, und habe als solcher in Paris Gericht gehalten, ist von Montesquieu vollständig widerlegt. Es ist einer der wenigen Punkte, wo dessen Kritik ebenso gerecht als glänzend ist.

[248] Gesta regum Francorum.

[249] Vgl. Zeuß 345. Dazu Lacomblet’s Erweis, daß wesentlich ripuarische Einrichtungen an der Mosel nicht vorkommen, im Archiv für Geschichte des Niederrheins I. 214, wo übrigens das über den Hundsrück Gesagte wegen der irrigen Etymologie des Namens zu streichen ist.

[250] Sidon. ep. 4, 17, vgl. mit dem Schreiben des Auspicius bei Bucher Belgic. Rom. p. 570. Eichhorn nimmt zwar an, daß irgend wann auch Metz, Rheims und Chalons s. M. ripuarisch gewesen seien. Der einzige Grund aber ist, daß sie später zu Auster gehören, was sich aus der Convenienz der Reichstheilung von 511 hinreichend erklärt, da Theoderich ohne diesen Zuwachs offenbar im Nachtheile gestanden hätte. Jene drei Städte unterscheiden sich noch lange von dem Stammlande, wie aus den Versuchen Childebert’s II. und Chlothar’s II. erhellt, sie mit Neustrien zu verbinden (Fredeg 16 und 47). – Die Francia Rhinensis des Geogr. Rav. umfaßt u. A. auch Thüringen, ist also nur eine andere Benennung für Austrasien, nicht für Ripuarien. Vgl. Zeuß s. v. Oberfranken und Austrasien.

[251] Vita St. Germani II. 1.

[252] Prosper Tiro ad a. 440. 442.

[253] Vgl. Löbell Gregor, 7. Beilage über das interemto Paulo bei Gregor.

[254] Geschichte der Könige Childerich und Chlodovech S. 18.

[255] Er herrscht seitdem in Soissons, wohin die vita S. Remigii auch seine Residenz verlegt. Schon vor und bei seiner Taufe zeigt er sich ganz als Landesherrn im Rheims. Noch vor 496 macht er seinen Brautwerber Aurelian zum Herzog von Melun (Gesta Franc. wohl localen Ursprungs), bald nachher bestimmt er über die Besetzung des Bisthums Auxerre (vita S. Eptadii). Nach der vita S. Vedasti scheint auch Toul und Verdun ihm gehört zu haben. Die Empörung Verduns fällt nach der frühesten Quelle, der vita S. Maximini, kurz vor 507, da Chlodovech gleich nachher ein Kloster auf dem südlichen Ufer der Loire fundirt; Hugo Flavian. und Aimoin schreiben die Geschichte aus, und schieben sie in Gregor’s Erzählung, jener nach dem Sturze Sigibert’s von Cöln, dieser nach dem Alamannenkrieg, beide ganz willkürlich ein. Die Folgerung Löbell’s, Verdun habe zu Ripuarien gehört und sich wegen Sigibert’s Ermordung aufgelehnt, ist also ohne Grund.

[256] Einzelne Folgerungen, Erläuterungen, Rechtfertigungen des Prokop’schen Berichts bei Löbell Gregor 127 ff.

[257] Hier ist auch die Notiz der Gesta Francorum unterzubringen, daß Chlodovech um die Zeit seiner Vermählung die Seine und späterhin die Loire als Grenze gewonnen habe. Gegen unsere Darstellung über Childerich enthält sie keine Einwendung und ist mit Prokop leicht durch die Annahme zu vereinen, daß die Unterwerfung der Armorikaner, was er nicht verneint, allmälich geschehen sei. Hincmar in der Vita St. Remigii hat die Nachricht erst aus den Gesten, aus welchen er ebenso die trojanische Sage und die Geschichte des Bechers ausschreibt.

[258] Gregor und der größere Prolog des salischen Gesetzes. Vgl. Jahrbücher des rhein. Alterthumsvereins IV, 92.

[259] Hessels’ Zweifel scheinen mir gegenüber der Lesart der ältesten Codices und der Angabe Gregor’s von Tours nicht belangreich.

[260] Das alte Recht S. 85. Waitz lähmt übrigens die Bündigkeit des hierauf gebauten Schlusses schon S. 88 in sehr fühlbarer Weise: »freilich sind nun die Zusätze der drei Könige nicht ganz gleichartig.«

[261] Forschungen XVI, 614.

[262] Tit. 35. 6.

[263] Die Belege für die lange Fortdauer des Heidenthums in weiten fränkischen Bezirken hat Roth Benef. W. S. 60 zusammengestellt.

[264] Greg. Tur. II, 39.

[265] Tit. I, 4. XIII, 6. 7. XIV, 4. XXV, 4. XLI, 3. 5. XLII, 1. LIV, LXIII, 2.

[266] Tit. I, 1. XLV, L, LI, LIII, 4. 7. LXII.

[267] Lex. Sal. XVIII.

[268] Lex. Sal. XXVI, XLVI.

[269] Tit. LVI.

[270] Prolog zur Lex Baiuvariorum. Ich will, indem ich die Worte desselben hier anführe, in die vielfachen Controversen über die factische Richtigkeit oder Vollständigkeit seiner einzelnen Angaben nicht eintreten; für meinen Zweck an dieser Stelle würde schon die Thatsache ausreichen, daß nach der Anschauung des 7. oder 8. Jahrhunderts der Verlauf der Gesetzgebung der hier geschilderte gewesen sei.


§ 5. Angelsachsen und Langobarden.

Schon oben habe ich bemerkt, daß die neuen Gemeinwesen der Sachsen in Britannien und der Langobarden in Italien in anderer Weise als die gothischen und fränkischen Reiche entstanden sind, und somit auch die Rechte ihres Königsthums bei weitem nicht die Fülle und Energie der amalischen oder merovingischen erlangt haben.

Bei den Volksstämmen, aus welchen die angelsächsischen Schaaren hervorgegangen sind, hat es Volkskönige der alten [S. 325]Weise im 5. Jahrhundert nicht gegeben; es kann also hier überall keine Rede davon sein, die spätere Monarchie als aus dieser Wurzel erwachsen aufzufassen. Nicht minder einleuchtend ist es, daß den altsächsischen Principes, Satrapen oder Aeltesten ihr von Tacitus und Beda beschriebenes Amt nicht die Mittel zu einer solchen Erhebung liefern konnte. Zur Entscheidung der Frage, welche Thatsachen die neue Wendung ermöglicht haben, fehlen uns, wie gesagt, gleichzeitige und authentische Berichte; immer aber mag der Versuch gemacht werden, ob aus den Angaben der spätern Erzähler sich ein gewisser Kern glaubwürdiger Überlieferung herausschälen läßt.

In der angelsächsischen Geschichte scheint die Unterscheidung britischer und deutscher Quellen ebenso thunlich auf den ersten Blick, wie verwickelt bei näherer Untersuchung. Gerade in den Punkten, worauf Alles ankommt, haben die beiderseitigen Schriftsteller ihre Ueberlieferung nicht rein erhalten, sondern bald die Sachsen von den Briten, bald umgekehrt ihre Kunde gewonnen. Die Frage entsteht, ob eine Zurückführung der beiderseitigen Entlehnungen auf ihre ursprüngliche Quelle möglich ist; erst von ihrer Entscheidung hängt das Urtheil über die Glaubwürdigkeit beider Classen ab. Den einzigen festen Punkt, von welchem die Untersuchung ausgehen kann, ohne ihn erst zu begründen, gibt die Geschichte des Gildas: hier ist sicher nur britische Überlieferung und dabei, so weit äußere Umstände führen, die Vermuthung für geschichtliche Gewissenhaftigkeit.

Beda hat anerkannter Maaßen dies Werk des Mönches von Bangor seiner Darstellung zu Grunde gelegt; alles ihm Eigenthümliche läßt sich unter folgende Angaben zusammenfassen. Zuerst eine chronologische Notiz, im Jahre 449 sei Marcian Kaiser geworden und während seiner Regierung die erste Landung der Barbaren erfolgt. Zweitens (während Gildas nur von Sachsen redet) der Name der Angeln, Hengist’s und [S. 326]Horsa’s, und deren Genealogie, Alles ohne Zweifel ein Bruchstück einheimischer Sage. Drittens eine Uebersicht der angelsächsischen Reiche nach ihrer Bevölkerung, die aus seiner eigenen Anschauung geflossen ist und das Reich des eben als Angeln bezeichneten Hengist unter den jütischen aufzählt. Viertens eine Notiz über den Hallelujahsieg nach irgend einer Legende des hl. Germanus⁠[271]. Zieht man diese Bruchstücke ab, so kennt Beda vor Augustins Zeiten nichts als Gildas, aus der sächsischen Sage hat er nur ein Dutzend Namen, die Geschichte des Ereignisses schöpft er einzig aus der britischen Ueberlieferung⁠[272].

Anders steht es bei Wilhelm von Malmesbury, der Sachsenchronik und den damit verwandten Schriftstellern. Nachdem sie über Hengist’s Ankunft berichtet, geben sie Näheres über seine Schlachten, wenden sich dann zu den übrigen Heroen und melden deren Herkunft, Kämpfe und Reichsgründungen im Einzelnen. Merkwürdig ist aber, daß bei ihnen sämmtlich über Hengist’s Anfänge nichts Eigenthümliches vorliegt, daß vielmehr Beda’s, oder eigentlich die britische Nachricht des Gildas, diesen Theil der Sage gänzlich verdrängt hat. An sich wäre dies bei dem unendlichen Ansehen, dessen sich Beda’s Geschichte erfreute, nicht befremdlich, und sehr leicht ließe sich ein schlagendes Gegenstück dazu aufstellen. Denn für die sächsische Sage ist sonst nichts bezeichnender als ihre regelmäßig abgezirkelte Chronologie, das Jahr 449 aber und die erste Landung hat mit dieser nicht das Mindeste zu schaffen. Es ist nur dem Beda, und wie man sieht einzig aus Mißverständniß, aller Orten nachgeschrieben worden.

[S. 327]Oder wäre der Grund für jene Dürftigkeit der sächsischen Sage nur darin zu suchen, daß sie hier in der That mit Gildas übereinstimmte und auch ihrerseits die Herüberkunft des Hengist und damit die gesammte Eroberung an Vortigern’s Einladung anknüpfte? Ich muß es bezweifeln. Lappenberg hebt die Nachricht bei Nenn. app. 64 hervor und beweist die sächsisch nordische Aechtheit des damit verbundenen Stammbaumes: nach dieser Stelle aber hat schon Hengist’s Urgroßvater eine Niederlassung in Northumbrien mit den Waffen gegründet. Sächsische Eroberungen in Ostanglien ebenfalls vor Hengist’s Zeit bezeugen anglo-normannische Gedichte, deren, wenn auch vermittelter Ursprung aus sächsischer Quelle nicht wohl in Abrede zu stellen ist. Demnach war es nur unbedingte Ehrfurcht vor Beda oder zufällige Unbekanntschaft der Sachsenchronik mit diesen Nachrichten, nach welcher sie für den Beginn der Eroberung streng an Beda festgehalten hat – denn kritische Ueberlegungen, nach welchen sie von Soemil abgesehen und nur an Cerdic geglaubt hat, wird hier niemand suchen wollen. Das Resultat ist, daß Gildas die gesammte Eroberung auf Vortigern’s Unklugheit, die sächsischen Sagen dagegen auf die Abenteuer deutscher Recken lange Zeit vor Vortigern zurückführen.

Um dies zu vervollständigen, ziehe ich den zweiten britischen Erzähler, Nennius, zur Vergleichung hinzu. Daß auch dieser aus Gildas geschöpft hat, ist nicht zu bezweifeln, dabei zeigt er sich jedoch als echten Sohn seines Volkes, in der Überlieferung regelloser Fabeln und Mährchen, womit er den Bestand bei Gildas weniger erweitert als ausputzt. Weder von geschichtlichem Sinne, der ein Gewissen für die Aechtheit der Thatsachen hat, noch von dem Gefühl der Sage, aus deren Schöpfungen stets ein inneres Gesetz hervorleuchtet, ist bei Nennius eine Spur zu entdecken, er erzählt mit stossartigem Interesse für das Einzelnste, Gutes und Schlechtes, das Bunteste [S. 328]am liebsten, gleichviel ob britischen oder sächsischen Ursprungs. Bei ihm ist eine Kritik nach dem Gesammteindrucke des Werkes unmöglich, wir können nur jede einzelne Nachricht für sich prüfen, und sie verwerfen oder annehmen, je nachdem sie sich zu sonst glaubwürdigen Quellen verhält.

Daß er auch deutsche Überlieferungen benutzt hat, scheint mir deutlich hervorzugehen aus der Stammtafel des Hengist, welche von der Beda’schen, der einzigen älteren abweicht, und von W. von Malmesbury wiederholt wird, ferner aus dem häufigen Vorkommen der sächsischen Vierzahl neben der walisischen Triade. Hengist hat 300,000 Sachsen bei sich, 300 sind bei dem treulosen Ueberfall anwesend, 3 Königreiche werden gegründet, 3 Schlachten liefert Gortimer (c. 45 init. 46). Daneben aber stehen 40 Jahre der Furcht vor Ankunft der Sachsen, 40 Schiffe zur Verstärkung des ersten Heeres, und am Ende des Kap. 45 werden nicht wie am Anfange 3, sondern 4 Schlachten Gortimer’s gerühmt. Hiernach sehe ich keinen Grund gegen die Annahme, aus derselben Quelle sei auch die beinahe berühmteste Nachricht seines Buches geflossen, ich meine die Notiz, Hengist und Horsa seien verbannte Seekönige gewesen, welche zufällig während des Peghtenkrieges nach England gekommen. Denn Gildas widerspricht dem geradezu (c. 23): tum omnes consiliarii una cum superbo tyranno Gurthigerno Britanorum Duce caecantur .. ut ferocissimi illi Saxones in insulam .. intromitterentur ... Tum erumpens grex catulorum cubili leaenae barbariae ... primum in orientali parte insulae terribiles infixit ungues. Cui supradicta genitrix, primo comperiens, agmen fuisse prosperatum, item mittit satellitum canumque prolixiorem catastam. Bei dieser Erzählung ist Widuchind nicht zu tadeln, wenn er die nothwendig zu ergänzende Gesandtschaft Vortigern’s ausdrücklich hinzufügt; die erste Schaar ist eben so von der sächsischen [S. 329]Volksgemeinde gesandt wie die folgende Verstärkung. Nennius’ Angabe gehört also einem ganz andern Gebiete an; so auffallend es ist, so scheint doch die einzige einheimische Nachricht über Hengist von dem britischen Erzähler aufbewahrt zu sein.

Erst von hier aus können wir den eigenthümlichen Charakter der sächsischen und der britischen Ansicht auffassen und vergleichen. Die sächsischen Sagen entwickeln ein Ereigniß ganz im Style der sächsischen Fahrten im dritten, der normannischen Raubzüge im neunten Jahrhundert. Die Angriffe erfolgen nach Piratenart, wo eine Küste wehrlos liegt, ohne weitere Veranlassung, als den Trieb nach Beute und Besitz, nach Ruhm und Gefahr. Zum Widerstand eilen zunächst die Bewohner der nächsten Dörfer herbei, erst bei weiteren Fortschritten zeigt sich die regelmäßige Landesbewaffnung, um endlich auch den Schwertstreichen der Eindringlinge zu erliegen. So geht es in Northumberland, drei Menschenalter vor Hengist, so setzen es Port und Cerdic, Aella und Cymen nur fort. Es mag sein, daß die verbannten Wikinger, Hengist und Horsa, auch in dieser Geschichte ein kurzes Dienstverhältniß zu Vortigern gehabt haben⁠[273]; es ist aber klar, daß dasselbe in solchem Zusammenhange alle weitere Bedeutung verliert. Die Angriffe der Sachsen auf Britannien haben längst vorher begonnen, die spätern Helden, ohne irgend einen Zusammenhang mit Hengist, landen erst, als dieser das Födus längst gebrochen hat. Kurz, es ist überall ein Krieg des gesetz- und berechnungslosen Abenteuers, ein Kampf, der jenseits aller Friedens- und Staatsbegriffe liegt.

Den vollkommenen Gegensatz dazu zeigt Gildas. Von den [S. 330]früheren sächsischen Ansiedelungen weiß er nichts, oder hat gefunden, daß sie erst durch Vortigern’s Gäste Bedeutung bekommen. Nach den oben angeführten Worten fährt er fort: igitur intromissis in insulam barbaris impetrant, sibi annonas dari. Quae multo tempore impertitae clauserunt, ut dicitur, canis faucem. Der Sinn dieser Nachricht wird durch Nennius erläutert: Vortigernus tradidit eis insulam, quae lingua eorum vocatur Taneth, Britannico sermone Ruithina⁠[274]. Hengistus consilio inito cum suis senioribus qui secum venerant de insula Oghgul, unum consilium eis omnibus fuit, ut peterent regionem Chantguaraland, et dedit illis Gnoirangono regnante in Cantia. Der Widerspruch, daß dort von Getreide, hier von Landabtretung gesprochen wird, ist nur ein scheinbarer; Verpflegung müssen die Föderaten auch schon vor der Maßregel gehabt haben, Gildas nennt die Sachsen ausdrücklich hospites und nichts steht im Wege, diese Hospitalität mit der westgothischen zu vergleichen, bei welcher derselbe Ausdruck, tertiae sortes, bald eine wirkliche abgetretene Landquote, bald nur deren einem Föderaten angewiesenen Ertrag bedeutet⁠[275]. Gildas und Nennius widersprechen sich also nicht, sondern ergänzen einer den andern.

Ebenso verhalten sich beide in Bezug auf einen zweiten wichtigern Punkt. Gildas erwähnt nicht ausdrücklich die Ankunft fernerer deutschen Verstärkungen noch vor dem Beginne des Kriegs; daß er sie aber voraussetzt, zeigt die Drohung der Sachsen: nisi profusior eis munificentia cumularetur, se cuncta insulae rupto foedere depopulaturos. Nec mira minas effectibus persequuntur. Sie sind also schon vor dem Beginne des Kampfes stark genug, um nicht bloß, wie in den [S. 331]sächsischen Sagen, einzelne Angriffe und Verheerungen anzudrohen, sondern mit einem Schlage überschwemmen sie die Insel und erheben Macht gegen Macht einen Krieg der Vernichtung. Nennius weiß nun mancherlei über die Zuzüge vor dem Bruche des Födus, manches entschieden Fabelhafte⁠[276], Einiges jedoch, was zu Gildas vollkommen stimmt, und schon deshalb nicht von vorn herein abzuweisen ist. Dahin rechne ich seine Nachricht über Okta und Ebusa, nach deren Ankunft Hengist sich an Vortigern wendet: da illis regiones quae sunt in aquilone. Diese Bitte beweist den britischen Ursprung der Nachricht, wie denn Okta hier als der Sohn Hengist’s, in sächsischen Sagen aber bald als der Bruder bald als der Enkel desselben aufgeführt wird. Das Land erfüllt sich also mit sächsischen Niederlassungen noch unter britischer Oberhoheit⁠[277], für eine Weile sind die Ankömmlinge noch von britischem Staatswesen umgeben und verhalten sich zu dem Könige Vortigern im Wesentlichen nicht anders als der Ostgothe Theoderich zu Anastasius und Zeno. Indem sie sich empören, nehmen sie eine Stellung ein, die wir bis auf weitere Untersuchung eben so wohl mit jener Alarich’s wie mit der des Eriulf vergleichen dürfen.

Der Unterschied zwischen dieser und der sächsischen Ansicht leuchtet auf den ersten Blick ein. Bei der sächsischen ist nicht abzusehen, wie der bisherige Zustand demokratischer Volksgemeinden und freier Comitate hätte verändert werden sollen; die britische legt den Ton durchaus auf den Vertrag zwischen dem britischen König und dem deutschen Aetheling, macht also diesen zum Träger aller neuen Einrichtungen, und stellt damit einen [S. 332]Punkt fest, von dem aus monarchische und römisch-celtische Rechte in die deutschen Gemeinden Eingang finden können.

Ziehe ich nun die geschichtliche Begründung beider Ansichten in Betracht, so hat zwar ein Forscher wie Palgrave den sächsischen Quellen den historischen Charakter noch zugestanden. Aber schon Lappenberg geht einen Schritt weiter, in schlagender Weise entwickelt er die Willkürlichkeit ihrer Chronologie, die nahe Anlehnung an mythologische Elemente, die Widersprüche in den Thatsachen, begnügt sich indeß die Unsicherheit des Einzelnen erkannt zu haben und sucht das allgemeine Ergebniß zu bewahren. Verwegener, aber ohne Frage methodischer, tritt Kemble’s Ansicht auf: ausgehend von der Unmöglichkeit treuer geschichtlicher Aufzeichnung in der vorchristlichen Zeit, die übrigen Momente des Zweifels ebenfalls berührend, gelangt er zu dem Resultate, unsre ganze Wissenschaft über die Eroberung sei gleich Null. Grundsatz und Consequenz dieses Verfahrens weiß ich nicht genug zu loben, wage aber den Versuch, für seine Anwendung auf den vorliegenden Stoff einige Milderungen geltend zu machen.

Zunächst in Bezug auf die sächsische Ansicht. Alle hier erwachsene Überlieferung hat nur sagenhafte Gewähr, gegen irgend eine geschichtliche Kunde fällt sie nicht im Mindesten ins Gewicht, die juristischen und überhaupt die abstracteren Bezüge des Ereignisses liegen ganz außerhalb ihres Kreises. Indeß wie jede ächte Nationalsage hat sie die Vermuthung für sich, daß ihre Grundansicht geschichtliche Wahrheit habe, daß sie bei aller freien Bearbeitung des Details ihren Kern aus dem ächten Bestand des Ereignisses nehme. Für Britannien im Allgemeinen bildet diesen die auch für uns unzweifelhafte Thatsache, daß in letzter Instanz die Kriegsgewalt der Sachsen über den Besitz des Landes entschieden hat, für die Gründung der einzelnen Reiche die Erinnerung, daß gewaltige Recken sich hier einmal, [S. 333]gleichviel unter welchen Titeln und Vorwänden, festgesetzt und dann die Herrschaft errungen haben. Dem Vorwurfe der Inconsequenz unterliegt also der nicht, welcher etwa der Nachricht in app. Nenn. die Richtigkeit einer alten sächsischen Niederlassung in Northumbrien zugesteht, aber nach sonstigen Quellen ihr abläugnet, daß dieselbe sogleich durch Eroberung ohne vorhergegangenes Födus mit römischen oder britischen Obrigkeiten geschehen sei.

Dies führt mich auf die zweite Einwendung gegen Kemble, auf die Vertheidigung des Schriftstellers, dem wir die Kenntniß dieses Födus verdanken, des Gildas, sowie des Nennius, so weit er mit jenem sich organisch verbindet. Gildas wird, so weit ich sehe, von keinem der Gründe getroffen, welche über den sagenhaften Charakter der sächsischen Überlieferung entscheiden. Er ist trocken, eifrig und manierirt, er denkt weder an Dichtung, noch an Heldenthum, er will nur die Thatsachen schildern, um durch deren Erkenntniß Buße und Zerknirschung herbeizuführen. An dem Gebrauche der Schrift in seinem Kloster kann man nicht zweifeln, von einer regellosen Phantasie wie bei Nennius ist nicht das Mindeste zu spüren. Endlich mit den wenigen sonst vorhandenen Notizen steht er in vollkommenem Einklang; der einzige scheinbare Fehler, daß er den Brief an Aetius von 446 vor den Hallelujahsieg von 429 stellt, erklärt sich durch die Bemerkung, daß er zuerst das Verhältniß zu Rom und dann erst die eignen Anstrengungen der Briten abhandelt.

Ueber das Ergebniß können wir uns nun kürzer fassen. Seit der Herrschaft des Carausius hat Britannien fortdauernd eine doppelte Einwirkung von deutscher Seite erfahren, räuberische Versuche kecker Seefürsten, und Ansiedlung von Föderaten oder Gefangenen in gleichem Maaße fortschreitend. Die Föderaten des Carausius wurden Colonen nach dem Sturze des Allectus, [S. 334]von ähnlichen Niederlassungen im Laufe des vierten Jahrhunderts berichten Ammian und Andre; daß in der Notitia der tractus maritimus zu einem litus Saxonicum geworden, deutet entschieden auf die Ansetzung von gehorchenden Verbündeten. Andrerseits zeigt Claudian, Prosper ad a. 409⁠[278], und das Leben des Germanus die Fortdauer kriegerischer Unternehmungen, bei welchen die Sachsen oft allein, oft im Bunde mit den Peghten Britannien heimsuchten. Die wichtige Lehre des Gildas ist es, daß die entscheidenden Erfolge der Deutschen sich an die erste und nicht an die letzte Seite anknüpfen.

Die römische Herrschaft hatte schon 381 durch die Entfernung der Legionen unter Maximus ihren Halt verloren, seit 409 behauptete das Land ausgesprochener Maaßen seine Selbstständigkeit, und die einzelnen Städte und Völkerschaften verwalteten ihre Angelegenheiten nach eigner Bestimmung. In jenen dauerten die römischen Einrichtungen fort, in diesen gewannen die kymrischen Eigenthümlichkeiten, durch die kaiserlichen Beamten niemals ganz unterdrückt, ein frischeres Leben⁠[279]. Einheimische Häuptlingsgeschlechter kamen wieder empor; daß sie zur Römerzeit ein halbes Ansehen, theils durch freiwillige Treue ihrer Stämme, theils als kaiserliche Vasallen gerettet haben, schließen wir, wenn auch nicht aus den britischen Genealogien, doch aus der Vergleichung mit andern römischen Provinzen; jetzt wurden sie frei nach oben und schlugen vielleicht nach unten kaiserliche Befugnisse zu dem alten Rechte des Argluyd. Unter ihnen erhoben sich, ob als Tyrannen des römischen Styls [S. 335]oder als Oberkönige celtischer Weise läßt sich nicht entscheiden, einzelne Bevorzugte mit einem Ansehen, welches sich jedenfalls einer weiteren Anerkennung als eines starken Inhalts erfreute, und die übrigen Fürsten sicher nicht in die Stellung königlicher Beamten hinabdrückte. Die Maßregel eines solchen Machthabers war es, welche die Schaaren Hengist’s in das Land führte, unter dessen Schutze wuchsen diese an, sei es durch vaterländischen Zuzug oder durch Vereinigung mit den früher angesiedelten Deutschen: mit ihm verhandelten die deutschen Aethelinge, welche noch von der heimischen Bestallung her die Macht des Feldherrn hier im Auslande über ihre Geschlechter ausübten, in Britannien sich mit den dortigen Fürsten und Herren vergleichen lernten, und jedenfalls die Summe der Geschäfte ebenso in der Hand behielten, wie in der Heimath das Ting der Volksgemeinde. So weit Gildas uns blicken läßt, dauert dieser erste Zustand ohne kriegerische Störung etwa ein Jahrzehent⁠[280], und längerer Frist hat auch Alarich nicht bedurft, um den Grund zu dem westgothischen Königthum zu legen. Wichtiger noch ist dann die Bemerkung, daß alle angegebenen Momente, aus denen wir die Umwandlung der alten Volksverfassung herleiten, auch nach dem Zerwürfniß so wenig wie bei Alarich verschwinden. Der Krieg steigert und verewigt die Macht der Feldherrn, man verehrt sie im Siege, man bedarf ihrer doppelt im Unglück; Nennius sagt, nach verlorenen Schlachten habe [S. 336]man deutsche Fürsten zur Verstärkung aufgeboten und ihnen dafür die Königswürde in Britannien verheißen. Das Muster des celtischen Fürstenthums wirkte dabei ebenso, wenn es im feindlichen Lager oder am Hofe eines befreundeten Oberherrn erschien; vor Allem wichtig war es, daß alle Zustände, die man vorfand, auf dem Sondereigen an Grund und Boden beruhten, und der Einfluß derselben auch bei der heftigsten Feindseligkeit nicht auszuschließen war. Ueberhaupt, trotz der allgemeinen Klagen des Gildas, trotz der bis auf den heutigen Tag verkündeten Grausamkeit der sächsischen Eroberer, was wissen wir von dem Geiste, womit dieser Krieg geführt wurde? Einzelne Aussagen Beda’s zeigen, daß in manchen Bezirken die Briten vernichtet, unfrei oder verjagt wurden, dagegen lehren Ine’s Gesetze, daß in andern eine geachtete Klasse derselben fortbestand. Aber selbst wenn die factische Härte ganz allgemein erweislich wäre, es würde für die Frage, welche uns beschäftigt, nicht mehr austragen, als die Verwüstungen Alarich’s in Italien, oder der beiden Theoderiche in Macedonien: die unbestimmte Aussage des Gildas, seit 441 habe man wilden Krieg geführt, dann das Schweigen der sächsischen Sagen ist kein Beweis gegen die Annahme, daß zwischen Hengist und Augustin Erneuerungen des Födus, daß überhaupt Thatsachen eingetreten seien, welche wir mit Ataulf’s Maaßregeln vergleichen und als Zeichen betrachten könnten, daß wohl die Waffen der Aethelinge die Briten bedrohten, aber ihre Gesinnung die auf diesem Boden eingeschlagene Richtung nicht verloren hat.

Wenn wir uns auf solche Art den ersten Ausgangspunkt der neuen angelsächsischen Königsrechte zu veranschaulichen suchen, so müssen wir sogleich hinzufügen, daß die weitere Entwicklung derselben sich hier ungleich langsamer und unvollständiger als bei den Gothen und Franken vollzogen hat. Das Muster des [S. 337]celtischen Fürsten- und Oberkönigthums konnte nicht so energisch wie der unmittelbare Verkehr mit dem römischen Weltherrscher auf Denkweise und Praxis der sächsischen Häuptlinge einwirken. Eine weitere Verschiedenheit von den festländischen Reichen bildete die große Zahl und der geringe Umfang der angelsächsischen Kleinstaaten. Während des ganzen sechsten Jahrhunderts verfügte keiner dieser Fürsten über eine Masse von Beamten und Truppen, die stark genug gewesen wäre, um ihn zu souveräner Überlegenheit über das Volk der einzelnen Shiren und Hundertschaften emporzuheben. Erst im siebenten Jahrhundert gelang es kühnen und glücklichen Fürsten, größere Territorien unter ihre Herrschaft zu beugen, bis endlich Wessex die Einheit alles deutschen Landes auf der ganzen Insel siegreich durchführte. In dieser Periode aber war auch das Christenthum, und zwar unter der bischöflichen Verfassung, zu unbestrittener Geltung gekommen, und mit einleuchtender Richtigkeit bemerkt Kemble, wie nachdrücklich sowohl die kirchlichen Vorstellungen über die gottgesetzte Macht der Obrigkeit als auch das Vorbild der festgeschlossenen und hierarchisch organisirten Kirchengewalt für die Stärkung der königlichen Rechte wirksam werden mußten. Dazu kam die jetzt unaufhaltsam fortgeschrittene Umformung der socialen Verhältnisse durch die Entwicklung des privaten Grundeigenthums; es kamen dazu die stets wachsenden Beziehungen zu dem fränkischen Reiche und dem päpstlichen Stuhle; es war unausbleiblich, daß auch das angelsächsische Staatswesen mehr und mehr seine Formen in der sonst im Abendlande herrschenden Richtung fortbildete.

Die Monarchie, welche mehr war als die überredende Leitung souveräner Volksgemeinden, wurde also auch bei den Angelsachsen, wenn nicht durch die Übersiedlung auf den Boden einer römischen Provinz, so doch immer erst unter dem schöpferischen Einflusse der römisch-christlichen Culturwelt in das Dasein gerufen.

[S. 338]Die Langobarden hatten schon geraume Zeit vor der Eroberung Italiens Volkskönige gehabt, zuerst, wie wir oben anführten, aus dem Geschlechte der Gungingen, darauf aus jenem der Lethingen, auf welche dann Audoin und dessen Sohn Alboin folgten. Was von den Gungingen berichtet wird, trägt entschieden mythisches Gepräge; unter Wodan’s Schutz führen sie das Volk von Sieg zu Sieg: auffallend ist der Zug, daß zwar die hier vorkommende Betonung der geringen Zahl der Langobarden mit der Angabe des Tacitus übereinstimmt, aber dessen Preis der langobardischen Tapferkeit in das Gegentheil verkehrt wird; die königlichen Helden haben große Mühe, ihr Volk zum Kampfe zu bringen; erst nach einem glücklichen Siege über die Bulgaren, sagt Paulus, wurden die Langobarden kühn zur Arbeit des Krieges. Nachdem sie unter den Lethingen die Heruler besiegt, verstärken sie sich durch zahlreiche Schaaren aus den unterworfenen Völkern, und siedeln dann unter Audoin im Jahre 524 nach Pannonien über, wo sie als Föderaten gegen Landanweisung und reiche Geschenke den Geboten des Kaisers Justinian Folge leisten, unterstützt durch andere römische Truppen siegreich gegen die Gepiden kämpfen und eine starke Abtheilung zu dem Heere des Narses stoßen lassen, die unter dessen Oberbefehl an der Besiegung des Totilas und Tejas Theil nimmt. Nach dem Tode Justinian’s ändert dessen Nachfolger, Justin II., seine Politik und zeigt eine den Gepiden freundliche, den Langobarden feindselige Gesinnung. Dies veranlaßt den König Alboin, zunächst im Bunde mit den Avaren den Staat der Gepiden zu vernichten und wieder einen Theil des besiegten Volkes unter seine Schaaren einzureihen, darauf aber seine Waffen gegen das Kaiserreich zu wenden⁠[281], und sein [S. 339]Heer, in welchem außer den Langobarden und Gepiden noch Bulgaren, Noriker, Pannonier, Sarmaten, Sueven und 20,000 Sachsen Dienst thun, nach Italien zu führen.

Bereits in einem früheren Zusammenhang habe ich bemerkt, daß dieses Heer, oder wenigstens die deutschen Bestandtheile desselben, noch in altgermanischer Weise nach Geschlechtsverbänden organisirt waren, wie denn auch weiterhin, nach der bestimmten Aussage des Paulus, die Ansiedlung in Italien nach der Abkunft der einzelnen Schaaren erfolgte. Als Ganzes aber wird man dieses Heer bei der geringen Zahl der wirklichen Langobarden kaum noch als ein nationales bezeichnen können, wenn auch die Könige darauf hielten, daß alle jene Zuzüge nach langobardischem Rechte lebten. Ueber die rechtliche Stellung des Königthums erfahren wir nichts; man wird annehmen können, daß sie unter Alboin stärker war als hundert Jahre früher, theils nach dem seitherigen permanenten Kriegsstande, theils nach dem mehr als vierzigjährigen Föderatenverhältniß, also denselben Momenten, aus denen wir bei Gothen und Franken die neue Monarchie hervorgehen sahen. Offenbar aber war hier das Födus bei weitem nicht so eng, und der römische Dienst ungleich lockerer gewesen; die Verschmelzung jener bunten Elemente, hier nur durch das langobardische Schwert und kaiserliche Vollmacht herbeigeführt, war weniger gründlich als bei den West- und Ostgothen: mit einem Worte die Machtfülle und Festigkeit der Monarchie war viel geringer als bei stärker romanisirten Völkern, und wenn Waitz bemerkt⁠[282], bei den Langobarden erhelle deutlich, daß das deutsche Königthum ohne Entlehnung fremder Befugnisse in sich stark genug [S. 340]gewesen für die Aufgaben, die ihm jetzt gestellt waren, so kann ich meinerseits nur mit dem Satze erwidern, daß die ganze weitere Geschichte der Langobarden auf das Bündigste den negativen Beweis liefert, es sei das altgermanische Königthum ohne Entlehnung fremder Anschauungen und Befugnisse für seine neuen Aufgaben nicht stark genug, es seien die Elemente wahrer Staatsgewalt in ihm nicht enthalten gewesen.

Nach der Katastrophe des kriegsgewaltigen Alboin und anderthalb Jahre später nach der Ermordung seines Nachfolgers Kleph, waren die Langobarden, berichtet Paulus, zehn Jahre lang ohne König und standen unter 36 Herzogen, deren jeder einen der eroberten Stadtbezirke beherrschte⁠[283]. Erst im Jahre 584 fanden sich diese Machthaber wahrscheinlich durch die herandrohende Gefahr eines fränkisch-byzantinischen Offensivbundes veranlaßt, sich wieder einen König, Authari, zu setzen und diesen ein jeder mit der Hälfte seiner Domänen auszustatten. Authari zeigt sich dann als kräftiger Feldherr gegen Byzantiner und Franken, kann aber den Abfall mehrerer Herzoge zu den Landesfeinden nicht hindern und wird schließlich vergiftet. Sein Nachfolger Agilulf unterwirft jene Verräther, schlägt die Aufstände anderer Herzoge zu Boden, vermag aber die mächtige Erhebung Spoletos und Benevents nicht niederzuhalten. Dessen Sohn Adelwald wird durch eine Empörung der Herzoge gestürzt und Arioald an seine Stelle gesetzt, welcher eine Empörung des Herzogs von Tuscien nur durch Ermordung desselben unterdrückt. Nachdem dann Rothari endlich einmal eine kräftige und erfolgreiche Herrschaft geführt, wird dessen Sohn Rodoald ermordet und die beiden Söhne Rodoald’s durch Herzog Grimoald gestürzt, der sich dann selbst die Krone aufsetzt. Nach dessen Tode [S. 341]kam Rothari’s Enkel Perthari wieder auf den Thron; es folgte aber bald eine neue Kette von Aufständen, Bürgerkriegen und gewaltsamen Thronwechseln, bis im 8. Jahrhundert der gewaltige Liutprand für eine Weile Ruhe schaffte, und durch siegreiche Waffen, sowie durch gesetzliche Bestimmungen die Macht der Krone für seine Lebenszeit festzustellen wußte. Dies hinderte aber nicht, daß nach seinem Tode sein von ihm bereits zum Mitregenten ernannter Neffe verjagt, und Herzog Ratchis zum Könige erhoben wurde. Sehr bald wurde auch dieser mißliebig, flüchtete in ein Kloster, und überließ die Herrschaft seinem Bruder Aistulf, nach dessen Tod Herzog Desider mit Hülfe des Papstes die Stimmen der Großen auf sich zu lenken verstand, dann aber bei dem Angriff Karl’s des Großen den allgemeinen Abfall seiner Magnaten und den Sturz seines Reiches erleben mußte.

Begreiflich wird diese anarchische Unsicherheit des Königthums durch einen Blick auf die Institutionen des Reiches. Nach dem Interregnum von 574 bleibt es deutlich, daß die Herzoge auch in ihrer rechtlichen Stellung eine gewaltige Selbstständigkeit behaupten. Wie in der königlosen Zeit haben sie fortdauernd den Heerbann und den Gerichtsbann über die Einwohner ihrer Bezirke: obwohl ursprünglich vom Könige ernannt, bekleiden sie das Amt auf Lebensdauer und oft in thatsächlicher Erblichkeit; wenn sie nicht durch offenen Aufstand Amt und Leben verwirken, kann der König sie nicht absetzen, sondern höchstens eine Geldstrafe wegen rechtswidrigen Thuns verhängen. Mit gutem Grunde sagt Sohm, daß diese Herzoge nicht so sehr königliche Beamte gewesen als mit viceköniglichem Rechte gewaltet hätten. Der einzige königliche Beamte im Bezirk war der Gastalde, der Verwalter der königlichen Domänen und Richter über deren Insassen. Das einzige Mittel der Krone, die gefährliche Macht der Herzoge einzuschränken, bestand in [S. 342]der Verstärkung des Gastaldats, so daß endlich im 8. Jahrhundert eine Reihe von Bezirken überhaupt nicht mehr unter Herzogen, sondern unter Gastalden stand, dafür aber freilich in den herzoglichen auch die königlichen Domänen von dem Herzog verwaltet wurden. Dabei war in den großen Herzogthümern Spoleto und Benevent von königlichen Beamten überhaupt keine Rede, und die persönliche Treue des Herzogs das einzige Band, welches diese Landschaften mit dem Reiche zusammenhielt. Ich stelle nicht in Abrede, daß bei einem Vergleiche der früheren Gesetzgebung Rothari’s mit der spätern Liutprand’s ein gewisser Fortschritt erkennbar wird. Der Wirkungskreis der Staatsbehörden ist erweitert, die Competenz der Herzoge erheblich eingeschränkt, ein ansehnlicher Theil des Reiches unmittelbar unter königliche Verwaltung gestellt. Aber länger als ein Jahrhundert nach der Eroberung hat es gedauert, bis nur so viel, und, wie wir gleich hinzusetzen müssen, so Ungenügendes erreicht war. Denn der Stärkste aller langobardischen Könige, Liutprand, hatte es nicht zu erreichen vermocht, daß sein Erbe sich gegen die Willkür der localen Machthaber behauptete: auch nach seiner Gesetzgebung blieb der Thron ein Spielball, wir wissen nicht, ob adliger oder populärer Unbändigkeit.

Um unter den Germanen eine monarchische Staatsgewalt, welche den Namen verdiente, zu erschaffen, reichte nach unserer Auffassung eine organische Fortbildung des altgermanischen Königthums nicht aus: es bedurfte vielmehr der Auflösung desselben durch einen hundertjährigen Kriegsstand unter dem Einflusse römischer Staatseinrichtungen und christlicher Denkweise. Mir scheint diese Ansicht nicht widerlegt, sondern bestätigt zu sein durch den Verlauf der langobardischen Geschichte. Die Langobarden hatten zwar den Kriegsstand durchgemacht, und waren auch anderthalb Menschenalter hindurch römische Föderaten [S. 343]gewesen, aber sie standen in dieser Eigenschaft anders als die Gothen, mehr im Bunde als im Dienste des Kaisers, und die Kirche suchte, anders hier als bei den Angelsachsen, bei der politischen Feindschaft der Päpste gegen die langobardische Eroberung, Alboin’s Erben nicht zu stärken, sondern zu vernichten. Die Folge war, daß das Reich niemals zu innerer Ruhe und Consistenz gelangte, daß die Könige nichts Anderes waren, als Oberfeldherrn unzuverlässiger Kleinfürsten, daß die einzige Grundlage für die allmähliche Ausbildung einer stets kümmerlichen Staatsgewalt die Ausdehnung ihrer gutsherrlichen Rechte war. Immer aber blieb der Zustand so beschaffen, daß niemand zu tadeln wäre, der ihn eine permanente Anarchie nennen wollte. Weil die römisch-christlichen Einflüsse bei ihnen schwächer waren als bei den Gothen und Franken, deshalb vermochten sie ein souveränes Königthum nicht zu erschaffen.

[271] C. 17. Eine starke Zeitverwirrung, da jener Sieg zu 429 gehört. Daß Beda’s Quelle auch hier nicht auf sächsischer Seite liegt, bedarf keines Beweises.

[272] Näheres über die Art und Weise, wie er seine Quelle benutzt, gibt Lappenberg, dessen treffliche Erörterung ich auch da voraussetze, wo ich von ihren Resultaten abweiche.

[273] Nothwendig folgt es auch aus Nennius nicht, dieser kann bei der sächsischen Sage nur das Exil und die Kämpfe Hengist’s gefunden und das Uebrige erst aus der britischen Ueberlieferung ergänzt haben.

[274] Unrichtig. Dieffenbach Celtica I, 227.

[275] Savigny, Gesch. d. R. R. I, 284 ff.

[276] Rowenna, der Trinkspruch, die Listen der Sachsen. Dann nach dem Ausbruche des Kampfes Vortigern’s Gefangenschaft und Lösung durch drei Königreiche u. s. w.

[277] In den sächsischen Quellen beginnt Hengist den Krieg vor der Landung des zweiten Ankömmlings.

[278] Nach der einzig richtigen Lesart des Cod. Rav.: hac tempestate prae valetudine Romanorum vires funditus attenuatae. Britanniae etc.

[279] Vgl. was Lappenberg über das Gavelkind sagt. Daß auch Hywell Dha unvordenkliche Gewohnheiten aufgezeichnet hat, ist längst vermuthet.

[280] Die sächsische Sage verdient hier schon deswegen keine Rücksicht, weil ihre gleichberechtigten Angaben zwischen 428, 446 und 447 schwanken. Gildas läßt gleich auf den Hallelujahsieg von 429 den neuen Angriff der Peghten folgen, welcher die Berufung der Sachsen veranlaßt. Da er dann bemerkt, longo tempore seien die Hospites zufrieden gewesen, und für den allgemeinen Ausbruch des Krieges Prosper a. 441 das einzige einigermaßen sichere Datum gibt, so ist nichts wahrscheinlicher, als die erste Ankunft der Föderaten um 430 anzusetzen.

[281] Ueber die Unglaubwürdigkeit der zuerst von Isidor oder dem liber pontif. erzählten Geschichte von Narses’ Landesverrath vgl. Jacobi Quellen des Paulus Diaconus, S. 48. Man hat sich lediglich an Menander zu halten.

[282] V. G. II2, 157.

[283] Die einzelnen Citate für das Folgende erspare ich mir durch den Hinweis auf die tüchtige Abhandlung Pabst’s, Forschungen II, 405 ff.


§ 6. Allgemeine Ansicht des Königthums.

Wenn in der alten Zeit nach einem festen und, so weit wir sehen, allgemein deutschen Herkommen das Königthum stets einem bestimmten Geschlechte gehörte, sonst aber in jeder Beziehung von dem Willen der Volksgemeinde abhängig war: so charakterisiren sich die Monarchien des fünften und sechsten Jahrhunderts im Anfang ihres Bestandes durch den Mangel fester Rechtsregel, die sich nur allmählich in dem Kampfe der thatsächlich gegebenen Kräfte neu hervorbildet. Wie hätte es anders sein können? Diese Reiche waren entstanden, entweder nach einer gründlichen Zertrümmerung der alten Volksgemeinden, oder doch unter vollständiger Ablösung von den heimischen Verbänden; sie waren herangewachsen unter langjährigem Kriegsgetümmel, [S. 344]auf fremdem Boden, bei stetem Durcheinander-Arbeiten deutscher, römischer, christlicher Anschauungen. Im Kriege ist die Machtbefugniß des Feldherrn unbeschränkt, aber unbeschränkt sind auch die Forderungen eines meuterischen Heerhaufens, und bei Alarich wie bei Chlodovech war neben der deutschen Fürstenwürde und der kaiserlichen Vollmacht der gute Wille oder die Nothlage seiner Kampfgenossen das erste Erforderniß militärischer und politischer Ordnung. Indessen blieb immer der Führer der Krystallisationspunkt des entstehenden Gemeinwesens; er allein war in der Lage, den Formen desselben ihre Farbe und ihren Gehalt zu geben, und wie natürlich gestaltete er sie zum Besten seiner Krone. Wenn er den königlichen Titel aus den Erinnerungen an die alte Heimath geschöpft hatte, so war es die römische Welt, die ihm das Bild der königlichen Machtfülle lieferte, immer vorbehalten, daß er es richtig zu verwerthen, den neuen Verhältnissen anzupassen und den Freiheitssinn seiner Germanen mit seiner Souveränität auszusöhnen verstand. Von einem formellen Verfassungsrecht war wenig Rede; die Hauptsache war, daß der Herrscher die Macht behauptete, und wenn er danach handelte, so war es in hundert Fällen schwer zu sagen, ob sein Thun ein gesetzliches oder ob es rechtlose Willkür war. Der ganze Zustand war noch erfüllt von Regungen der Leidenschaft und Gewaltsamkeit; das Königthum war stark, wie niemals früher bei den Germanen; ob es aber bei dem Mangel fester Rechtsformen Dauer gewinnen würde, war eine Frage der Zukunft.

Dieser allgemeine Charakter des Zustandes zeigt sich gleich bei der ersten fundamentalen Frage der Monarchie, der Regelung der Thronfolge. Wenn in der alten Zeit die königliche Würde einem bestimmten Geschlechte für immer übertragen war, so dürfen wir schließen, daß nur der echte Geschlechtsgenosse auf die Thronfolge Anspruch machen konnte, daß also ein unehelicher [S. 345]Sohn oder der Sprößling einer Ehe mit unfreier Mutter nicht für erbfähig galt. Allerdings thut Tacitus davon keine ausdrückliche Erwähnung, die Anschauungen aber, welche seine Darstellung der häuslichen und sittlichen Verhältnisse voraussetzt, können als ausreichender Beweis gelten, und die spätern Zeugnisse und Rechtsquellen lassen darüber keinen Zweifel⁠[284]. Bei der Auflösung der heimischen Verbände aber und dem wilden Kriegsgetümmel der Völkerwanderung verschwand bei der Thronfolge diese Rücksicht. Mehrere der hervorragendsten Monarchen des fünften und sechsten Jahrhunderts waren Concubinenkinder, der Vandale Geiserich, der Ostgothe Theoderich, der älteste Sohn des Chlodovech. Sehr bezeichnend für die Wandlung der Denkweise ist die Reflexion des Gregor von Tours über einen Bischof, der an der niedern Abkunft königlicher Ehefrauen und Beischläferinnen Anstoß genommen; der Mann habe offenbar nicht bedacht, daß ohne auf den Stand der Mutter zu achten, »jetzt« Königskinder alle die genannt werden, die von Königen erzeugt werden. Dem Prätendenten Gundobald wurde bald nachher das Anrecht auf die Krone bestritten, nicht weil er ein unehelicher Sohn war, sondern weil sein Vater erklärt hatte, er habe ihn gar nicht erzeugt. Auch bei den Westgothen machte ein Bastard Alarich’s II. dem ehelichen Sohne die Thronfolge streitig und wurde erst durch die Dazwischenkunft des Ostgothen Theoderich beseitigt, von den spätern Schriftstellern aber unbedenklich in der Reihe der legitimen Könige aufgeführt. Man sieht, daß die Person des Souveräns über das alte Recht des Geschlechtsverbandes herausgewachsen ist; die Sclavin, die er mit oder ohne Ehe umarmt, ist damit geadelt und ihr Kind zur Thronfolge berechtigt.

Eine ähnliche Auffassung zeigt sich in dem Umstande, daß [S. 346]in einzelnen Fällen jetzt auch weibliche Succession eintreten kann. Die alte Zeit, in welcher die persönliche Führung des Feldherrnamtes bei weitem den wesentlichen Inhalt und den höchsten Schmuck der königlichen Functionen bildete, kannte eine solche Möglichkeit nicht, und sehr bestimmt sagt Tacitus⁠[285], daß die Herrschaft einer Frau bei den Sitonen im Gegensatze zu sonstigem germanischem Brauche stehe. Jetzt aber hatte sich einerseits die individuelle Hoheit des Souveräns so gewaltig gesteigert, daß sein nahes Verhältniß zur Gemahlin oder Tochter diesen den Zugang zum Throne eröffnen konnte, und andrerseits war man bei dem Umfange der Reiche und der neuen Staatsverwaltung die Vertretung des Monarchen durch seine Beamten in Krieg und Frieden so gewohnt, daß jetzt das weibliche Geschlecht kein absolutes Hinderniß der Succession in den Weg stellte. Wollte die Königin nicht selbst regieren, so konnte sie wenigstens durch freie Verfügung oder zweite Ehe herrschende Gewalt übertragen. Die ostgothische Amalasuntha und die langobardische Theodelinde sind bekannte Beispiele dieses Hergangs; auch Alboin’s Tochter war von den Langobarden zur Herrscherin ausersehen, als sie in römische Gefangenschaft fiel.

Die alte Rechtsordnung hatte sich aber, wie hinsichtlich der Machtfülle des Königs, so auch in Bezug auf die Einwirkung des Volkes gelockert. In der alten Zeit übte das Volk nach anerkanntem Brauche ein Recht der Auswahl unter den Königssippen: in der neuen ist durchgängig das Wahlrecht verschwunden, aber mit ihm auch ebenso häufig die germanische Anhänglichkeit an das einmal herrschende Königshaus. Wechselnd verfügt der absolute Wille des Monarchen und die meuterische [S. 347]Willkür der Heerschaaren und Factionen über die Thronfolge. So nachdrücklich Jordanes bei Alarich die Abkunft aus dem edlen Geschlechte der Balthen hervorhebt, so deutet er doch mit keiner Sylbe an, daß dessen Nachfolger Ataulf, Sigerich, Wallia, demselben Hause angehört hätten. Deren Erhebung ist freies Werk des Heeres, oder vielmehr der Parteien unter den Heerführern, ganz wie die Proclamirung der römischen Imperatoren im dritten Jahrhundert. Nach einer, freilich schwach verbürgten, Angabe wäre der dann folgende König Theoderich I. ein Enkel Alarich’s gewesen, und diesem succediren seine drei Söhne der Reihe nach, leider immer in der Weise, daß jedes Mal ein Bruder den andern ermordet. Für die folgende Zeit ist das Wort des Gregor von Tours berufen, über die abscheuliche Gewohnheit der Gothen, ihre Könige todt zu schlagen und sich nach freiem Belieben den neuen Herrscher zu setzen. Man weiß, wie später aus dieser Gesinnung sich die gesetzliche Abschaffung der Erbmonarchie und ein steter Wechsel anarchischer Umwälzungen entwickelt hat. Die altdeutsche Institution eines sehr beschränkten Königthums mit geregelter Succession ist nach römischer Weise in ihr Gegentheil umgeschlagen, in eine absolute Monarchie mit gesetzlosem Wechsel der Inhaber.

Bei den Ostgothen zeigt sich das Ergebniß kaum wesentlich verschieden. Nachdem ihr Heer in Ravenna den Theoderich als König ausgerufen und dieser durch eine erfolgreiche Verwaltung sein Reich zu hohem Glanz und Ruhm erhoben hatte, brachte ohne Zweifel die gothische Bevölkerung nicht bloß dem Herrscher, sondern auch dem amalischen Geschlechte die dem deutschen Sinne geläufige Anhänglichkeit entgegen. Da der König keinen Sohn hatte, suchte er sich, damit die Kinder seiner Tochter unbestreitbar königliche Sippen würden, zum Schwiegersohne den, wirklichen oder angeblichen, Amaler Eutharich aus. Dennoch aber erschien nach Eutharich’s Tode die Thronfolge [S. 348]keineswegs gesichert, und Theoderich griff mit entscheidendem Herrscherwillen ein, indem er nach dem Muster der Imperatoren seinen unmündigen Enkel Athalarich zum Erben der Krone ernannte. Als dann der Thronwechsel glücklich von Statten ging, und ohne schwere Verwicklungen der zehnjährige Knabe als König und dessen Mutter als Regentin anerkannt wurde, da nimmt man den Mangel einer festen Rechtssatzung gerade in den überschwänglichen Ergüssen wahr, mit welchen Cassiodor das glücklich erreichte Resultat verherrlicht. Kaum aber ist der junge König zu Jahren gekommen, als er selbst mit Tode abgeht; und auf der Stelle weicht der ganze Zustand aus den Fugen. Die Regentin beruft aus königlicher Machtvollkommenheit ohne irgend welche Befragung des Volkes ihren Vetter Theodahat zur Mitherrschaft, wird bald nachher auf dessen Befehl ermordet, er darauf durch einen Soldatenaufstand gestürzt. Das Ansehen der Amaler zeigt sich nur noch in flüchtigem Aufleuchten, als zuerst ein gothischer Prätendent und später ein byzantinischer Magnat die Schwester Athalarich’s heirathet, in der Hoffnung, dadurch in den Augen der Gothen einen Titel zur Herrschaft zu gewinnen. Aber thatsächlich ist es seitdem die Willkür der Heerschaaren oder ihrer Führer, welche fünf Mal über die Krone nach freiem Belieben verfügt, und den erhobenen König, wenn er nicht mehr gefällt, meuchlerisch oder gewaltsam umbringt (den Theodahat, den Ildibad, den Erarich), ganz so wie nach Gregor die Westgothen zu verfahren pflegen. Dahn, welcher diese Vorgänge im Einzelnen äußerst eingehend und gründlich entwickelt, möchte in denselben eine Wiederauferstehung der altgermanischen Volksfreiheit erkennen: wenn es sich so verhielte, wäre es das schlimmste Zeugniß für die Nichtsnutzigkeit des von Tacitus so warm bewunderten Volkes. Aber es ist bei diesen Tumulten keine Rede mehr von dem taciteischen Worte: reges ex nobilitate sumunt, noch von [S. 349]der deutschen Anhänglichkeit an ein königliches Geschlecht, keine Rede mehr von jener Sinnesart der Heruler, die allerdings einen unbrauchbaren König umbringen, dann aber eine Gesandschaft in den fernen Norden schicken, um einen Verwandten des Ermordeten für ihren Thron zu suchen. Die ostgothischen Empörer haben nicht das Bild der altdeutschen Volksfreiheit, sondern die Zügellosigkeit der römischen Legionen und den römischen Mangel einer geregelten Thronfolge vor Augen.

Eigenthümlich ist die Gestaltung des Successionsrechtes im vandalischen Reiche. Auch hier war die deutsche Bevölkerung ein aus mannichfachen Elementen, Vandalen, Alanen, Gothen, zusammengesetztes Heer, mithin ohne nationale Grundlage und überlieferte Rechtsordnung. König Geiserich selbst war auf den Thron gekommen im Widerspruch mit germanischem Brauch. Um also die durch kein altes Herkommen mehr geregelte Thronfolge nicht völlig den Schwankungen der Umstände Preis zu geben, beschloß er, als er zum Sterben kam, den Erlaß eines neuen Hausgesetzes. In einer testamentarischen Verfügung⁠[286], die er kurz vor seinem Tode seinen Söhnen vorlegte, bestimmte er, daß bei einer Thronerledigung der an Jahren älteste Astinge, ohne Rücksicht auf die Gradnähe seiner Verwandtschaft mit dem letzten Könige, die Krone erhalten sollte. Obgleich bei der Entstehung des Gesetzes eine Mitwirkung des Volkes in keiner Weise Statt gefunden hatte, blieb es während der ganzen Dauer des Reiches in unangefochtener Geltung; erst der letzte Thronwechsel vollzog sich in der Weise, daß der gesetzlich berechtigte Thronerbe, Gelimer, nicht den Tod seines Vorgängers [S. 350]abwartete, sondern durch eine revolutionäre Erhebung unter dem Beifall der Vandalen jenen stürzte. Der Inhalt des Gesetzes war allerdings nicht aus dem römischen Staatsrechte entlehnt, stand aber zu den altdeutschen Gewohnheiten in vollständigem Gegensatze. Indem er dem Volke das Wahlrecht unter den Königssippen entzog, verschlechterte er die rechtliche Stellung sowohl aller jüngern Agnaten als der einst souveränen Volksgemeinde.

Daß im fränkischen Reiche die germanischen Anschauungen über die Thronfolge nicht so gründlich wie in den gothischen Staaten verschwanden, ist bekannt. Zwar war auch hier von einem populären Wahlrecht keine Rede mehr, und nur wo ohne alles Erbrecht eine Thronbesteigung Statt fand, gab das Volk durch Schildhebung des neuen Herrschers seine Zustimmung kund. Aber ganz entschieden hatte sich hier die altdeutsche Treue gegen das einmal erhobene Herrscherhaus erhalten; es bedurfte hundertjähriger Umwälzungen, ehe der Sprößling einer andern Familie die Hand nach der Krone der Merovinger auszustrecken wagen durfte. Sonst gab es innerhalb des königlichen Geschlechtes noch keine völlig feste Erbordnung; die Frage des Repräsentationsrechts war ebenso wenig entschieden wie die des Anspruchs der unehelichen Kinder. Hatte der König mehrere Söhne, so pflegte bei seinem Tode eine Theilung des Landes Statt zu finden, ohne daß man deßhalb die Einheit des Reiches für aufgehoben erachtet hätte. Auch an dieser Stelle zeigt sich die Unvollkommenheit der Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Recht; wie die sonstige Habe des Vaters theilen die Söhne auch die Herrschaft desselben, nach augenblicklicher Convenienz, ohne Rücksicht auf die Nationalität der Bewohner, bei jeder folgenden Theilung durch andere Gesichtspunkte als bei der vorausgehenden bestimmt⁠[287].

[S. 351]Je mannichfaltiger nach diesen Wahrnehmungen in den verschiedenen Reichen das Recht der Thronfolge gebildet war, desto gleichförmiger zeigt sich die Machtstellung des zum Throne gelangten Königs. Vielfach erscheint entsprechend dem römischen Imperium und in schneidendem Gegensatze zu der altgermanischen Weise, der unbedingte monarchische Absolutismus, in der Anfangszeit nur factisch gezügelt durch Mord und Empörung oder doch durch die Furcht vor dergleichen, späterhin beschränkt durch das Eingreifen einer Aristokratie, deren Wesen und Rechte dem altgermanischen Staate ebenso fremd wie das souveräne Königthum waren.

Wie die römischen, brachten auch die christlich-kirchlichen Anschauungen dem Königthum die Fülle der Machtvollkommenheit entgegen. Nicht bloß Cassiodor, sondern selbst katholische Concilien lassen den ostgothischen Theoderich durch Gottes besondere Fügung zur Herrschaft gelangen und ihn nach göttlicher Eingebung handeln⁠[288]. Wir, sagt der fränkische Guntchram, denen der Himmelskönig die Fähigkeit zur Regierung verliehen hat, würden seinem Zorne verfallen, wenn wir nicht für das Heil des unterthänigen Volkes sorgten⁠[289]. Wenn in der alten Zeit die Stammtafel des Königs auf Woden oder sonst einen Gott zurückgeführt wurde, so drückte dies nur sein näheres Anrecht auf die Krone, aber nicht eine ihm eigenartig zustehende Machtfülle über seine Volksgenossen aus: denn der Gott war ja in weiterem [S. 352]Sinne auch der Stammherr und Eponymos des ganzen Volkes, und somit die populäre Herrschaft durchaus im Einklang mit den religiösen Vorstellungen. Jetzt aber waltete die Denkweise des Apostels Paulus von dem Verhältniß der gottgesetzten Obrigkeit zu ihren Unterthanen, ein Begriff, der in altgermanischen Gemeinden überhaupt keine Stätte gehabt hatte, in den neuen Reichen aber in all seinen Consequenzen zur Entfaltung kam⁠[290].

Der frühere Volksfriede setzt sich um in den Königsfrieden; d. h. der König ist jetzt der Hort und Wahrer der öffentlichen Sicherheit, der unerläßlichen Grundbedingung jedes rechtlichen Daseins. Wen er aus seinem Frieden heraussetzt, ist vogelfrei und kann ungestraft getödtet werden. Deshalb fordert er für seine Anordnungen Gehorsam, auch wenn sie nur aus seinem Willen, nicht aus einem bereits bestehenden Gesetze entspringen. Bei den Befehlen, meldet Gregor, die der König den Behörden zu seinem Nutzen zusandte, bemerkte er, daß wer sie nicht befolge, geblendet werden solle. Wer einen unserer Befehle oder Gesetze nicht achtet, heißt es an einer andern Stelle, soll sterben⁠[291]. Alle Unterthanen hatten bei dem Beginn der Regierung dem Könige Treue zu schwören, und wer eines Treubruchs überwiesen wurde, verfiel der Todesstrafe⁠[292]. Der römische Begriff der Majestätsbeleidigung war in vollem Umfang übernommen, und wurde, oft genug ohne formelles Gerichtsverfahren, in scharfer Weise gehandhabt⁠[293]. Es ist bezeichnend für die geringere Romanisirung der angelsächsischen Staaten, daß hier der König [S. 353]noch ein Wergeld hat, während bei Gothen, Burgundern und Franken die Verletzung des Königs das Leben des Verbrechers als einzige ausreichende Sühne fordert.

Eine rechtliche Grenze für die Machtbefugniß des Königs gibt es bei den Franken so wenig wie bei den Gothen. Natürlich. Wer von Gott zur Herrschaft berufen und bei seinen Regierungshandlungen durch göttliche Eingebung geleitet wird, hat nicht bloß das Recht sondern die Pflicht, in allen Stücken das Beste seiner Unterthanen vorzukehren. Wem Gott, sagt Marculf’s Formel, die Sorge der Regierung überträgt, der muß fleißig Aller Händel austragen, in dessen Busen, ruft Fortunat, ruhen die Angelegenheiten Aller. Wie er die Grenzen des Reichs gegen fremde Feinde beschirmt, so entscheidet er über die Angemessenheit einzelner Ehebündnisse, befiehlt die Verheirathung freier Jungfrauen, verbannt und internirt mißliebige Personen nach seinem Ermessen. König Chilperich, und später König Dagobert verfügen die Taufe aller Juden; jener verbietet die heilige Dreifaltigkeit nach der Mehrzahl ihrer Personen zu benennen, und fügt gebietend zu allgemeinem Gebrauche mehrere Buchstaben dem Alphabet hinzu. Mit dem altdeutschen Königthum, bemerkt Waitz sehr richtig, hat dies Alles nichts zu schaffen. Denn der altdeutsche Staat kannte überhaupt nur die beiden Aufgaben, der äußern Sicherung durch den Krieg und des innern Friedens durch die Rechtspflege: jetzt aber hatte er vom römischen Imperium die polizeiliche Fürsorge für das öffentliche Wohl übernommen, und strebte sie, allerdings in unbehülflicher stets aber energischer Weise zu handhaben. So war es in den beiden gothischen, so auch im fränkischen Reiche. Der König begann obervormundschaftliche Gewalt über alle Unterthanen auszuüben.

Es lag in der Natur der Dinge, daß eine solche Stellung des Herrschers schon in der äußern Erscheinung desselben anschaulich [S. 354]gemacht wurde. Bei den Gothen und Vandalen kleidet sich die Majestät ganz und gar in römische Formen. Der Palast des ostgothischen Theoderich unterscheidet sich von dem des byzantinischen Kaisers fast nur durch den Titel des Herrschers. Bei den Vandalen, bemerkt Dahn, ist der königliche Palast der Mittelpunkt des Staats; hier steht des Königs Thron, hier hält er Gericht, hier sammeln sich die Bischöfe und die zahlreichen Beamten. Nicht anders entfaltet sich der Prunk des westgothischen Hofes, wo der »glorreiche Herr, der erlauchte Monarch, der heilige Fürst«, wo »seine Hoheit, seine Gnade, seine Ewigkeit« waltet⁠[294]. Angelsächsische Regenten schmücken sich mit dem Titel eines Flavius und Augustus; die fränkischen Könige nennen sich nach kaiserlicher Art Princeps und vir inluster; den Chlodovech sahen wir als Proconsul im Diadem und Purpurmantel einherziehen. Die Diener des königlichen Hauses verwandeln sich auch im fränkischen Reiche in große Hofwürdenträger: der Seneschalk oder Oberknecht wird zum Major Domus oder Comes Domorum, wie ein gleichartiger Beamter des Kaiserreichs benannt wurde; der Marschalk oder Pferdeknecht erhielt, auch nach römischer Weise, den stolzeren Titel des comes stabuli. Neben den Schenk, den Truchseß, den Waffenträger tritt, fortan eine wichtige Person, der königliche Schatzmeister. Es erscheint sodann der Comes Palatii, als der Vorsteher des königlichen Hofgerichts, welches jetzt an die Stelle des Volksgerichts im Concilium Civitatis getreten ist. Die Ordnungen des neuen Staatswesens fordern weiter die Einrichtung einer königlichen Kanzlei unter der Leitung eines Referendarius. In dieser befinden wir uns nun, da die Sache dem altgermanischen Staate schlechthin unbekannt war, völlig auf römischem Boden. Hier war eben Alles von den Römern zu lernen, und auf das [S. 355]engste schloß man sich an dies Vorbild an. Urkunden, Mandate, Indiculi, alle Acte der schriftlichen Geschäftsführung behielten mit geringen Modificationen die im römischen Reiche ausgebildete Form⁠[295]. Wie in der Kirche das Lateinische die einzige Sprache des Gottesdienstes, so wurde es im Staate die ausschließlich herrschende Geschäftssprache. Alle Gesetze und Verordnungen ergingen im römischen Idiom. Römisch war, wenn auch mit wechselnden Änderungen im Einzelnen, das Münzwesen; die Münzen trugen wie im Kaiserreich Bildniß und Namen des Herrschers.

Zu der Verwaltung eines großen Reiches bedurfte der König, außer oder unter den Würdenträgern seines Hofes, einer zahlreichen und wohl organisirten Beamtenschaft. Wie mehrfach bemerkt, fehlte dem altgermanischen Staate jede derartige Einrichtung; weder die Stellung der Hundertfürsten noch die der Geschlechtsältesten fiel unter diesen Begriff, und daß im Kriege für einen Feldzug der König sich gelegentlich durch einen von ihm bezeichneten Feldherrn vertreten ließ, oder mehrere Hundertschaften unter der Oberleitung eines der Fürsten als besondern Heertheil vorübergehend zusammenfaßte, kann unmöglich als der Beginn einer dauernden Ämterhierarchie betrachtet werden. Auch hier also lieferte theils das factische Bedürfniß der kriegerischen Wanderungen, theils das Muster des Kaiserreichs den Anlaß und die Form der neuen Einrichtung. Diese Thatsache ist unbestritten für die gothischen Reiche. Im ostgothischen Italien dauert die gesammte römische Beamtenhierarchie fort; nur im Heerwesen ist die Organisation vereinfacht; es erscheinen zugleich neben den römischen Amtstiteln der Duces und Comites⁠[296] die gothischen der Millenarier und Sajonen. Der [S. 356]König hat unbedingte Machtbefugniß über Civil- und Militärbehörden; er ernennt, instruirt, beaufsichtigt, entläßt, bestraft seine Beamten nach freiem Ermessen. Von einer Mitwirkung des Volkes bei der Auswahl der Beamten ist keine Rede; nur einige, sehr bedeutungslose, Municipalbeamte werden gewählt. Als Folge des kriegerischen Ursprungs des Reiches oder auch als eine hier den Königen scheinbar bequeme Nachwirkung altdeutscher Gewohnheit wird es zu betrachten sein, daß die römische Unterscheidung der Civil- und Militärbehörden nicht mehr in der bisherigen Strenge durchgeführt wird. Die Civilbeamten haben zwar keinen Einfluß auf das Heerwesen, wohl aber besitzen höhere und niedere Militärbehörden richterliche und administrative Befugnisse⁠[297]. Ganz ähnlich standen die Verhältnisse im westgothischen Reiche, dieselbe Häufung der Befugnisse in der Hand der Duces und Comites, dieselbe Verbindung richterlicher, polizeilicher und Finanzgewalt bei den Civilbehörden, dieselbe Bewahrung des großen Apparats der römischen Amtshierarchie, dieselbe Allmacht des Königs bei der Anstellung, Beaufsichtigung und Absetzung der Beamten⁠[298]. Nur einige Communalbehörden werden gewählt. Und nicht anders finden wir die Organisation der vandalischen Behörden gestaltet: auch hier sind die römischen Ämter mit ihren Rangstufen geblieben; etwas ganz Neues ist der praepositus regni, ein erster Minister, wie es scheint; deutschen Ursprungs zeigt sich nur die Würde des Millenarius im Heere. Die Macht des Königs über die Beamten ist dieselbe wie bei den gothischen Monarchen, unbeschränkt in Bezug auf Ernennung, Leitung, Aufsicht, Absetzung oder Bestrafung⁠[299].

[S. 357]Bei den Franken ist die Menge der Ämter nicht so groß und die Organisation überhaupt einfacher als im römischen Reiche. Nach germanischer Weise sind die Zweige des öffentlichen Dienstes nicht getrennt; die höhern Vorsteher eines Bezirkes vereinigen die militärische, polizeiliche, richterliche und finanzielle Gewalt. Die Titel der Beamten aber sind durchgängig römisch, trotz der veränderten Competenz, von der niedrigsten Dorfobrigkeit, dem Tribunus herauf, bis zum Comes und Domesticus, dem Dux und Patricius. Und was die Hauptsache ist: sie Alle sind ganz wie im Kaiserreich die unbedingten Diener des Monarchen, werden von ihm ernannt nach freiem Belieben, vornehme und unfreie Personen, wie es ihm ansteht; sie erhalten von ihm ihre Weisungen, werden befördert oder abgesetzt, werden oft ohne ein richterliches Verfahren willkürlich bestraft. Jede Theilnahme des Volkes an ihrer Erhebung, jede Wahl selbst der Localbehörden durch die Einwohner ist beseitigt, eine Thatsache, welche Waitz im Übrigen einräumt und nur für den Centenar bezweifelt, von Sohm aber, wie mir scheint, auch für diesen unwiderleglich dargethan ist. In den ältern Verhältnissen zur Zeit der ersten Aufzeichnung des salischen Gesetzes halte ich den Thunginus für den Procer und Rector des kleinen Pagus, deren Versammlung, gemeinsam mit ihren Geschlechtern, das salische Recht gewiesen hat. Als Chlodovech seine Redaction des Gesetzes veranstaltete, existirte der alte Zustand in der belgischen Heimath noch, und so blieb die Erwähnung des Thunginus in den betreffenden Capiteln bestehen. Als aber in Chlodovech’s letzten Jahren die belgischen Gaue seiner Monarchie unterworfen waren, wurde der alte Titel des Centvorstehers durch die Bezeichnung Centenar ersetzt, der Träger derselben ein untergeordneter Beamter des Grafen und mithin vom Könige [S. 358]ernannt. Dies folgt unmittelbar aus seiner von Sohm nachgewiesenen Identität mit dem Vicarius: auch fehlt seitdem jedes Zeugniß für seine Erwählung durch die Einwohner der Hundertschaft. Schlagend richtig scheint mir zunächst Sohm’s Nachweis, daß die vielbesprochene Bestimmung des pactus pro tenore pacis nicht die Abgrenzung von Centenen und die Wahl von Centenaren, sondern die Bildung von Polizeimannschaften unter auserwählten Führern innerhalb jeder Centene anordnet. Die Capitularien aber von 805 und 809⁠[300] sagen nur, daß unwürdige Vögte, Vicedomini, Vorstände, Vicare, Centenare, Schöffen entfernt und tüchtige auserwählt und eingesetzt werden sollen, damit sie ihren Dienst mit dem Grafen und dem Volke verwalten. Wer sie auswählt, wird nicht ausgesprochen, sondern als bekannt vorausgesetzt: übrigens erhellt es mittelbar auch hier durch den Gegensatz: wird ein Graf unwürdig befunden, so soll es uns (dem Könige) gemeldet werden.

Ganz so wie der König in den neuen Monarchien durch seine Beamten die Verwaltung ohne rechtliche Beschränkung handhabt, besitzt er auch das höchste Attribut der herrschenden Machtvollkommenheit, das Recht der Gesetzgebung. Außer allem Zweifel steht dieses Verhältniß bei den Ostgothen, und hier ist auch die Quelle oder das Vorbild dieser souveränen Function des neuen Königthums ganz unverkennbar: die Könige geben Gesetze für jedes Gebiet der Rechtsverhältnisse nach dem Vorgang und in den Formen der kaiserlich römischen Legislation, ohne Beirath der Großen, ohne Befragung des Volkes⁠[301]. Ganz denselben Zustand zeigen die Quellen in dem vandalischen Reiche. Der König ordnet gleich nach der Eroberung Africas die Ansiedlung und Landtheilung; er nimmt für sich und seine [S. 359]Söhne was ihm gefällt; er überweist den einzelnen Vandalen ihre Sortes⁠[302]. Er gibt dann ein strenges Gesetz über die Sittenpolizei; es liegt kein Grund vor, diese Verordnung, wie Dahn vermuthet, nur auf die römischen Provincialen zu beziehn, da eine rasche Demoralisirung und Verweichlichung der Vandalen sattsam bezeugt ist, und Geiserich also Grund genug hatte, gegen solche Uebelstände auch bei seinen Stammesgenossen einzuschreiten. Das vorher erwähnte Erbfolgegesetz, welches nach Prokop noch viele anderweitige Bestimmungen enthält, wird nach allen Quellen von Geiserich ohne die Mitwirkung, sei es der Großen, sei es des Volkes festgestellt, und wenn Jordanes erzählt, daß er es vor seinem Tode seinen Söhnen mitgetheilt und sie zu einträchtiger Befolgung desselben ermahnt habe, so ist es ein willkürlicher Zusatz bei Dahn⁠[303], es könnten hiebei noch weitere Personen gegenwärtig gewesen sein. Der Umstand, daß bis auf die Regierung Hilderich’s sich nirgends eine Spur populären Widerstandes gegen das Gesetz zeigt, berechtigt nicht zu dem Schlusse, welchen Dahn daraus zieht, das vandalische Volk müsse den Erlaß der Verfügung durch seine Zustimmung bekräftigt haben; es erhellt nichts weiter daraus, als daß das Volk mit dem Inhalte des Gesetzes einverstanden war, und es ist reine petitio principii zu meinen, die Vandalen würden den Wegfall der alten demokratischen Rechte (deren Bestand kaum Einer von Geiserich’s Unterthanen mehr erlebt hatte), mit Unwillen ertragen haben. Nicht eine unserer Quellen gibt davon die leiseste Andeutung. König Hunerich erläßt seine Verordnungen gegen die Katholiken genau in der Form der kaiserlichen Edicte gegen die Arianer, und zwar universis populis; [S. 360]er will katholische Vandalen ebenso treffen, wie deren römische Glaubensgenossen. Daß er bei der Ladung zu einem Religionsgespräch zwischen den beiden Parteien die Zustimmung der arianischen Bischöfe erwähnt, ist natürlich bei diesem Gegenstande, ohne daß man deßhalb an legislative Rechte der Geistlichkeit zu denken hätte. Ein letzter Grund, welchen Dahn für die Fortdauer populärer Rechte bei der Gesetzgebung anführt⁠[304], erscheint ebenfalls nicht stichhaltig. Nach Prokop sandten die Nachkommen der bei Godegisel’s Abzug in Pannonien zurückgebliebenen Vandalen eine Botschaft an Geiserich mit dem Antrage, König und Volk möchten ihnen die Aecker förmlich abtreten, welche die Zurückgebliebenen zwar bisher benutzt aber nicht als Eigenthum occupirt hätten. Als die Gesandten dies vorgebracht haben, erscheint das Begehren dem Könige und den andern Vandalen billig; ein angesehener Greis aber erhebt sich gegen die Forderung, und Geiserich spricht nach dessen Ansicht die Ablehnung aus. Dahn erörtert hiernach, daß über vandalisches Eigenthum der König nicht allein verhandelt, daß die Entscheidung von König und Volk gemeinsam zu geben gewesen. Aber zunächst meldet Prokop nichts von einer vandalischen Volksversammlung; seine Erzählung zeigt nur, daß bei dem Empfange der Gesandten mehrere Vandalen den König umgeben haben. Sodann handelt es sich hier nicht um einen Act der Gesetzgebung, sondern um das Privateigentum vandalischer Gemeinden. Schließlich aber entscheidet der König gegen die Meinung aller Anwesenden mit Ausnahme eines Einzigen. Es ist also nicht abzusehen, wie aus einem solchen Vorgange auch nur der Schatten eines Beweises für eine populäre Einwirkung auf die Gesetzgebung hergeleitet werden könne. Wenn Dahn sagt: nicht einmal alle Verordnungen über die Provinzialen wurden »wohl« [S. 361]von Geiserich allein erlassen; das Grundgesetz der Landtheilung bedurfte »wohl« »jedenfalls« der Zustimmung der Vandalen, so ist das lediglich seine subjective Meinung, für welche nur das Zeugniß der Quellen fehlt, daß sie von Geiserich oder den Vandalen getheilt worden wäre.

Bei den Burgundern erläßt Gundobald sein Gesetz unter Beirath der Optimaten, ohne daß einer Zustimmung des Volkes Erwähnung geschehe. Bei den Westgothen gibt Alarich II. seine Lex Romana unter Mitwirkung der Bischöfe und auserlesener Provincialen; die Gesetzgebung Eurich’s und Leovigild’s aber schreibt Isidor ohne nähere Angabe solchen Beiraths den beiden Königen zu. Sehr richtig bemerkt Dahn bei den ersten beiden Fällen, daß die dort erwähnte Zuziehung des Adels nicht eine rechtliche Notwendigkeit derselben beweise; umgekehrt ist es denkbar, daß die Nichterwähnung derselben bei Isidor nicht Ausschließung bedeutet, sondern nur Folge der kurzen Fassung des Berichtes ist. Für die spätere Zeit ist die Betheiligung des geistlichen und weltlichen Adels ebenso gewiß, wie der vollständige Mangel irgend einer populären Einwirkung. Immerhin wird Niemand in den Vorgängen auf den toletanischen Concilien irgend eine Erinnerung an die altgermanische Volksfreiheit zu entdecken vermögen.

Auch im fränkischen Reiche ist die Thatsache über jeden Zweifel erhaben, daß die Könige eine gesetzgebende Gewalt auf allen Gebieten des Rechtes besitzen und üben. Und zwar kommt diese Gewalt sehr häufig ohne irgend welche Mitwirkung des Volkes zur Erscheinung; zuweilen wird der Beirath der Optimaten erwähnt, jedoch bleibt zunächst die Frage unentschieden, ob es sich dabei um eine Bedingung für die Gültigkeit des Gesetzes, oder nur um sachverständige Vorbereitung seines Inhaltes handelt. Es verlohnt sich, die leider wenig zahlreichen Acte der merovingischen Gesetzgebung in Bezug auf die Stellung des Königs und Volkes im Einzelnen zu durchmustern.

[S. 362]Was zuerst die Volksrechte betrifft, so sagt, wie oben bemerkt, der Prolog des salischen Gesetzes, Chlodovech, Childebert und Chlothar hätten dasselbe klarer verbessert. Die Epiloge geben die nähere Auskunft, Chlodovech habe es statuirt, und dann mit seinen Optimaten, oder nach einem Pariser Codex mit den Franken, eine Anzahl Artikel hinzugefügt. Ebenso heißt es von Childebert und Chlothar, cum regnum suum hätten sie die Verordnungen erlassen. Es ist der Pactus pro tenore pacis gemeint, der allerdings in seinem Texte selbst eine Mitwirkung des Volkes nicht erwähnt. Desto ausdrücklicher heißt es in der Einleitung zu Chilperich’s Edict: pertractantes .. cum optimatibus vel antrustionibus et omni populo convenit, während die von Boretius als sechstes Capitular bezeichnete Verfügung jeder einleitenden Aussage dieser Art entbehrt. Ganz ähnlich lauten dagegen wieder in einigen Handschriften die Überschriften des alamannischen und des baierischen Gesetzes: das Gesetz ist zur Zeit König Chlothar’s erlassen worden, gemeinsam mit seinen Großen und dem übrigen versammelten Volke; das Gesetz ist von dem König und seinen Fürsten und allem christlichen Volke im Reiche der Merovinger verfügt worden.

Nach diesem Allem könnte der Satz begründet erscheinen, daß der König nicht befugt war, ohne Zustimmung der Großen und des Volkes an dem Inhalte des durch die gerichtliche Praxis ausgebildeten Gewohnheitsrechtes durch neue Gesetze Änderungen vorzunehmen, daß also, wie Boretius es ausdrückt⁠[305], der eigentliche Gesetzgeber das Volk, und der König bei der Aufzeichnung der rechtlichen Satzungen nur das Organ des Volkswillens gewesen.

Indessen zeigen sich anderweitige Wahrnehmungen, welche es dennoch sehr zweifelhaft machen, ob eine solche Beschränkung [S. 363]der königlichen Machtvollkommenheit in der That ein anerkannter Rechtssatz, ob sie nicht, wo sie vorkam, das Ergebniß lediglich factischer Erwägungen und freien königlichen Ermessens gewesen ist.

Die Vorrede des baierischen Gesetzes, welche, wie wir sahen, zugleich auch über die Entstehung des ribuarischen und alamannischen Gesetzes berichten will, sagt, daß König Theoderich weise, im alten Recht erfahrene Männer berufen, und diesen die Aufzeichnung der Rechtssatzungen seiner Völker, eines jeden nach seiner Gewohnheit befohlen habe. Und sie fährt weiter fort, daß er die nöthigen Zusätze und Änderungen gemacht, und die heidnischen Bestimmungen durch christliche ersetzt habe. Was er in dieser Hinsicht wegen der eingewurzelten heidnischen Gewohnheit nicht habe bessern können, das habe Childebert begonnen und Chlothar vollendet. Und endlich habe Dagobert dies Alles durch vier erlauchte Männer erneuert, und alle alten Rechte verbessert und so einem jeden Volke ein geschriebenes Gesetz gegeben. Hier zeigt sich nirgend eine Spur von rechtlicher Bindung des königlichen Willens durch das Erforderniß einer populären Zustimmung. Von vorn herein hat der König selbst die Absicht, nicht eine völlig neue Schöpfung zu vollziehen, sondern das vorhandene Gewohnheitsrecht zu einem königlichen Gesetze zu machen, zugleich aber auch, es zu vervollständigen, zu verbessern, vor Allem es zu christianisiren. Die weisen und rechtskundigen Männer haben keinen andern Beruf, als die vorhandenen Bräuche zu sammeln und zur Kenntniß des Königs zu bringen⁠[306]; die Umarbeitung derselben vollzieht der König in unbedingter Selbständigkeit, wenn auch mit der politischen [S. 364]Behutsamkeit, nach welcher er auf die Stimmungen des Volkes eine gewisse Rücksicht nimmt, so daß die heidnischen Bräuche erst bei der dritten Revision vollständig ausgetilgt werden. Waitz bemerkt dabei sehr richtig, daß die so entstandenen Leges nicht selten in einzelnen Abschnitten oder in der ganzen Fassung die Form eines neuen gebotenen Rechtes, eines königlichen Erlasses annehmen⁠[307]. Die Optimaten, deren Mitwirkung in den vorher erwähnten Ueberschriften bezeugt wird, sind Bischöfe und königliche Beamte, Herzoge und Grafen, deren unbedingte Abhängigkeit von den königlichen Befehlen in jener Zeit wir kennen: es ist nicht daran zu denken, daß sie ein Widerspruchsrecht gegen den Willen des königlichen Gesetzgebers damals besessen hätten; offenbar haben sie hier, nach moderner Ausdrucksweise, nicht die Rechte eines parlamentarischen Oberhauses, sondern höchstens die Stellung eines begutachtenden Staatsraths. Childebert II. erläßt 596 eine Reihe von Satzungen, welche ihrem Inhalte nach sich durchaus an das fränkische, hauptsächlich das ripuarische Volksrecht anschließen; er beräth sie auf drei Märzfeldern mit seinen Optimaten, decretirt sie aber in eigenem Namen, und die Nichterwähnung des Volkes ist hier um so frappanter, als der Beschluß gerade auf dem Märzfelde Statt findet, wo an der Anwesenheit des bewaffneten Volkes doch gar nicht zu zweifeln ist. Hiernach wird, was Boretius als exceptionelle Besonderheit dieses einzelnen Falles hinstellt⁠[308], daß das Volk nicht im rechtlichen Sinne um seine Einwilligung angegangen worden, sondern auf dem Märzfelde umhergestanden und den Beschlüssen Zuruf habe zu Theil werden lassen, diese Acclamation eines zufällig anwesenden Umstandes also wird uns für das sechste Jahrhundert überall als die einzige Function [S. 365]des Volkes bei der Gesetzgebung erscheinen, wo ein solches in den obigen Stellen erwähnt wird. Allerdings finden sich später in der karolingischen Zeit einige Fälle, wo Gesetze volksrechtlichen Inhalts den einzelnen Gerichtsversammlungen der Hundertschaften zur Anerkennung und Unterzeichnung vorgelegt werden: aber abgesehen davon, daß auch hier Karl der Große, als einmal wegen des Mangels einer solchen Vorlegung drei neuen Gesetzen der Gehorsam verweigert wird, denselben ohne weiteres zu erzwingen befiehlt, reden eben die merovingischen Quellen von einer derartigen Maaßregel ganz und gar nicht, sondern nur von einer einzigen Versammlung des ganzen christlichen Volkes, also desjenigen Volkes, welches bei der Verkündigung des Gesetzes gerade gegenwärtig war.

Ferner ist es unbestritten, daß im sechsten Jahrhundert die Könige neben der Aufzeichnung der Volksrechte über sonstige Gegenstände nach freiem Ermessen Gesetze und Verordnungen erließen. »Diese erschienen in der Form kaiserlicher Constitutionen, es sind Edicte, Decrete, die freilich nicht gerade neues Recht machen, aber doch Vorschriften über verschiedene Gegenstände enthalten, und einschärfen, was von dem Volke beachtet werden soll. Daß dieses, oder auch nur die Großen des Hofes ihre Zustimmung gegeben oder irgend welchen Antheil genommen, wird nicht gesagt⁠[309].« Hiemit wird die Wahrscheinlichkeit gesteigert, daß auch bei der Aufzeichnung der Volksrechte die Mitwirkung der Optimaten und des Umstandes ganz von dem königlichen Ermessen abhing. Denn eine rechtlich bindende Verschiedenheit für das legislative Verfahren bei den Volksrechten [S. 366]und bei anderweitigen königlichen Edicten würde nothwendig eine feste Abgrenzung der Gegenstände beider Legislationen zur Voraussetzung haben, und eine solche Scheidung läßt sich nach dem Inhalte der uns vorliegenden Gesetze nicht erkennen. Im Allgemeinen zeigt es sich, daß die Volksrechte sich vorwiegend mit dem Strafrechte, hier und da aber auch mit dem Privatrechte und dem Proceßverfahren beschäftigen, und man hat demnach als die Sphäre der sonstigen königlichen Edicte und später der Capitularia per se scribenda hauptsächlich die staatsrechtlichen und polizeilichen Vorschriften bezeichnet. Indessen auch Boretius, der kräftigste Vertreter der populären Mitwirkung bei der Feststellung der Volksrechte, muß die Thatsache einräumen, daß zahlreiche Ausnahmen auf beiden Seiten vorkommen, daß es weder an staatsrechtlichen Bestimmungen in den Leges, noch an strafrechtlichen und processualischen in den Edicten und Capitularien fehlt⁠[310]. Er meint allerdings, solche Ausnahmen bewiesen keineswegs, daß die Regel nicht existirt, sondern nur, daß man sie nicht immer strenge eingehalten habe⁠[311], und Niemand würde ihm wiedersprechen, wenn irgendwo eine ausdrückliche Definition der Regel vorläge. Da dies aber nicht der Fall ist, sondern wir die Regel nur aus der Reihe der einzelnen Thatsachen zu abstrahiren haben, so bleibt es dabei, daß [S. 367]die hier vorkommenden Ausnahmen die vermuthete Regel nicht bekräftigen, sondern beseitigen.

Indessen, angenommen einmal, wenn auch nicht eingeräumt, daß eine Aenderung der Volksrechte durch neues Gesetz überall der Zustimmung der fränkischen lords and commons bedurft hätte: gegen die rechtliche Unumschränktheit der Merovinger wäre damit noch immer wenig gewonnen. Denn nichts ist gewisser als die Thatsache, daß die Merovinger, mochte in der Lex geschrieben stehen, was da wollte, in ihren einzelnen Verfügungen unaufhörlich Maaßregeln ergriffen, zu welchen die Lex keine Vollmacht gab, oder welche der Lex auch geradezu widersprachen, und mit nicht geringerer Sicherheit darf man behaupten, daß keine Aussage der Quellen ein solches Verfahren der Könige als rechtswidrige Usurpation bezeichnet, so oft auch der Inhalt einzelner Befehle nach verschiedenen Gründen getadelt wird. Schon oben bemerkten wir den allgemeinen Grundsatz, daß die Unterthanen den Weisungen der Könige Gehorsam schulden, daß die Könige im Interesse des öffentlichen Wohles zu herrschendem Walten berechtigt und verpflichtet sind. Die königliche Banngewalt erscheint nun vor Allem auf dem eigentlichsten Gebiete der Volksrechte, auf dem strafrechtlichen. Gewisse Handlungen, welche das Volksrecht straflos läßt, werden mit dem Königsbann von 60 oder 100 Solidi, mit der Verdoppelung, ja mit der Verzehnfachung desselben geahndet. Manche dieser Bannfälle sind gesetzlich regulirt, andere lediglich auf das Ermessen des Königs gestellt. Nicht bloß wer sich dem Aufgebot zum Heeresdienst entzieht, zahlt die Bannbuße, sondern ebenso ein jeder, welcher sonst einen zum Nutzen des Königs ihm gegebenen Befehl nicht beachtet. So ist der gesetzlich anerkannte Zustand; Gregor berichtet uns weiter, wie diese königliche Strafgewalt thatsächlich, und zwar ohne erkennbaren Widerstand zu willkürlicher Verhängung zahlreicher Todesstrafen, [S. 368]zu schweren Bußen ganzer Einwohnerschaften vorschreitet, wie ein König nach der Ermordung seines Bruders gelobt, die Familien der Uebelthäter bis in das neunte Glied auszurotten. Wie diese Ausdehnung der öffentlichen Strafen, verfügt der König das Verbot der Richtungen und die Beschränkung der im Volksrecht anerkannten Fehde. Er wendet, im Bewußtsein seiner Obervormundschaft seine Aufmerksamkeit auf das gerichtliche Verfahren⁠[312]. Auf Reclamation oder als oberster Richter greift er in den Rechtsgang der ordentlichen Gerichte ein, und erachtet sich befugt, Befehle an dieselben zu erlassen, vergleichbar den Rescripten der römischen Imperatoren, schriftliche Mandate und Indiculi, die meistens nur Anwendung des Rechtes betreffen, zuweilen aber auch neues Recht kündigen; er ladet die Beklagten vor seinen Stuhl, oder befiehlt den Grafen Abhilfe zu schaffen, oder die Parteien vor das Königsgericht zu senden. Aber nicht bloß solche Eingriffe im einzelnen Falle kommen vielfach vor, sondern auch allgemeine Regeln für die Abänderung des alten volksrechtlichen Verfahrens werden ohne förmlichen legislativen Act durch eine feste Regierungspraxis zu gesetzlicher Wirksamkeit gebracht, und auf solche Art – wir kommen unten darauf zurück – allmählich der ganze Proceßgang des bisherigen Gewohnheitsrechtes von Grund aus umgestaltet. Sohm stellt diese schrittweise vorgehende Verdrängung des alten Volksrechts mit dem Verhältniß des römischen Amtsrechts zum alten Civilrecht zusammen, und der Vergleich, wenn auch nicht in jeder Beziehung treffend, erläutert doch sehr gut das auf den ersten Blick wunderlich erscheinende Verhältniß, wie hier ein anerkanntes Gewohnheitsrecht ohne förmliche Aufhebung durch [S. 369]eine an verschiedenen Punkten sich eindrängende neue Praxis langsam beseitigt oder von innen heraus verwandelt wird. Und endlich hat und übt der König die Befugniß, für sich seine Güter und seine Schützlinge specielle Prozeßformen zu erschaffen und Einrichtungen zu treffen, welche die damit Privilegirten vor dem Formalismus und der Härte der ordentlichen Gerichtsbarkeit beschützen. Dem Könige, sagt also Sohm mit gutem Grunde⁠[313], steht die unbedingte Macht über das Volksrecht zu; kraft seiner plenitudo potestatis vermag er von der Strenge des Prozeßrechts und des Privatrechts zu dispensiren; er kann das Recht ignoriren und ohne Recht nach billigem Ermessen verfahren; er kann ius aequum an die Stelle des ius strictum setzen. Auch hier wirkt römisch-christliche Anschauung ein: inter aequitatem iusque interpositam interpretationem nobis solis et oportet et licet inspicere, sagt Kaiser Constantin⁠[314], oder nach Erzbischof Hinkmar’s Ausdruck: es ist die Pflicht des Hofgerichts, so zu verfahren, daß wo die heidnische Satzung zu grausam erscheint, das weltliche Recht nach Verdienst eingeschränkt und Gottes Gerechtigkeit aufrecht erhalten werde. Nicht bloß vor unbilligen Ergebnissen des Prozeßverfahrens, sondern auch vor drückenden Satzungen des materiellen Rechtes kann der König seinen Getreuen wirksamen Schutz verleihen. Wäre es wirklich begründet, wie Boretius glaubt, daß er eine Änderung des Volksrechts in der Form eines neuen Gesetzes nur mit Zustimmung des Volkes vollziehen könnte, welchen Eintrag thäte das seiner Machtfülle, mit der er durch die gerichtliche Praxis oder specielles Mandat oder dispensirendes Privileg jeden Satz des Volksrechts abschaffen oder in sein Gegentheil verkehren kann?

[S. 370]Blicken wir zurück. Wir haben das alte Recht der Thronfolge durch völlig neue Grundsätze verdrängt gesehen. Die Vollmacht zu herrschendem Thun, welche dem altgermanischen Könige den Beifall der Volksgemeinde gab, wird jetzt auf einen mystischen Rathschluß Gottes zurückgeführt. Die Competenz des Herrschers, die früher sich auf Kriegführung und Urtheilfindung beschränkte, ist jetzt zu einer Obervormundschaft über das ganze Dasein aller seiner Unterthanen geworden. Er ist der Lenker einer centralisirten Verwaltung über weite Gebiete, die er durch eine nach römischem Muster organisirte, von ihm schlechthin abhängige Beamtenhierarchie beherrscht. Wenn es früher hieß, daß er mehr durch Ueberredung als durch Befehle seine Volksgenossen lenke, so ist er jetzt der Inhaber einer gesetzgebenden Gewalt, bei deren Ausübung er den Umständen nach sich gelegentlich des Beifalls der Großen und der Volksmassen versichert, aber alle Mittel und Titel besitzt, um auf jedem Gebiete des Rechtes seine Anschauungen nach souveränem Ermessen zur Geltung zu bringen. Nicht alle Einrichtungen des Staates, wie bei den Ostgothen, sind im merovingischen Reiche nach römischer Form gemodelt. Aber die wichtigste dieser Einrichtungen, das Königthum selbst, ist auch bei den Franken ohne Zusammenhang mit den altgermanischen Verhältnissen, eine neue Schöpfung, theils eines fast hundertjährigen Kriegszustandes, theils römisch-christlicher Politik. Von all seinen Machtbefugnissen ist nur die eine, der Heerbefehl, im alten Staate vorhanden, und auch diese tritt nur in Thätigkeit, wenn und so lange die souveräne Volksgemeinde Krieg führen will. Bei dieser Sachlage zu erklären, daß das altdeutsche Königthum in sich die Elemente besessen habe, sich zur Monarchie der Amaler und Merovinger zu entwickeln, scheint mir den geschichtlichen Thatsachen wenig zu entsprechen. Mit beinahe gleichem Rechte könnte jemand behaupten, die Grafschaft Oldenburg habe ihren Grafen [S. 371]die Mittel gewährt, sich zu Selbstherrschern des russischen Reiches zu erheben.

[284] Vgl. Eichhorn St. u. R. G. I, S. 402, Grimm R. A. S. 475.

[285] C. 45. Ob seine Angabe über die Sitonen richtig ist oder nicht, ist gleichgültig für unsere Frage; jedenfalls läugnet die Stelle weibliche Thronfolge bei den übrigen Germanen.

[286] Einer διαθήκη, sagt Prokop. Dahn meint, man dürfe hier nicht an ein Testament denken, da dem alten deutschen Rechte Testamente unbekannt gewesen. Es ist das eine petitio principii. Die Vandalen hatten damals über ein Jahrhundert auf römischen Boden gelebt; Geiserich erließ Edicte und Präcepte in völlig römischer Form, warum nicht auch ein Hausgesetz?

[287] Ich kann deshalb Sohm nicht zugeben, daß der Gegensatz der fränkischen Theilbarkeit gegen die gothische Untheilbarkeit auf einem Gegensatze von Stammverfassung und Reichsverfassung beruht habe. Stammesreiche waren, wie wir gesehen, die gothischen Staaten ebenso wenig wie der fränkische. Am ersten würde die Bezeichnung auf die angelsächsischen Gemeinwesen passen, wo aber wieder der Grundsatz der Untheilbarkeit nicht existirt.

[288] Dahn, Könige III, 292 stellt eine Reihe solcher Aussagen zusammen.

[289] Pertz III, 4. Gleichinhaltliche Stellen bei Waitz V. G. II2, 164.

[290] Wenn Waitz V. G. II2, S. 281 den Unterthanenbegriff im fränkischen Reiche in Abrede stellt, so genügt es, auf seine eignen Ausführungen S. 148 ff. zu verweisen.

[291] Greg. VI, 46, VIII, 30.

[292] Roth B. W. Buch 3, Cap. 1.

[293] Waitz l. c. 149.

[294] Dahn Könige I, 215, VI, 250.

[295] Brunner, Geschichte der Urkunde.

[296] Daß Dahn hier mit Unrecht an altgermanische Grafen denkt, habe ich schon oben bemerkt.

[297] Hegel ital. Städteverfassung I, 124.

[298] Näheres bei Dahn, Könige VI, S. 298 ff.

[299] Papencordt S. 198, 226, 293. Dahn, Könige I, S. 216. Gewiß mit Grund will Dahn S. 233 die Domestici nicht geradezu für ein königliches Gefolge im alten Sinne halten, wenn sie ihn auch in etwas daran erinnern.

[300] Pertz leges I, 134, 156.

[301] Dahn Könige IV, 1.

[302] Prokop und Victor von Vita, deren Berichte sonst manche Abweichungen zeigen, stimmen darin überein, daß der König, und dieser allein, die Einrichtung trifft.

[303] Könige I, 201.

[304] Ebendaselbst I, 225.

[305] Capitularienkritik S. 9, 10.

[306] König Rothar (Prolog zu seinen Gesetzen) läßt sich ebenso wie die Rechtssatzungen auch die Namen seiner königlichen Vorgänger durch alte Männer berichten.

[307] V. G. II2, S. 91 und die in Note 1 dort gesammelten Stellen.

[308] Capitularienkritik S. 25.

[309] Waitz V. G. II2, 655. Er setzt dann noch hinzu: »doch ist damit nicht nothwendig ausgeschlossen, daß es geschehen.« Daß es, nach freiem Willen des Königs, im einzelnen Falle geschehen mochte, ist zweifellos; genug, daß wir von einer rechtlichen Verpflichtung des Königs dazu nicht eine Sylbe erfahren.

[310] Die ohne Mitwirkung des Volkes erlassene Constitution Childebert I. enthält Strafbestimmungen gegen heidnische Culthandlungen und Sacrilegien, der pactus pro tenore pacis organisirt die Polizeiwachen der Hundertschaften, die decretio Childeberti II. hat zahlreiche Strafbestimmungen.

[311] Zur Capitularienkritik, 53, 60, 65. Im Allgemeinen füge ich noch die Bemerkung hinzu, daß die merovingischen Königsrechte des sechsten Jahrhunderts ungleich stärker waren als die karolingischen des achten und neunten, und demnach die Erscheinungen des letztern nicht ohne Weiteres für das erstere beweisen können. Noch weniger ist aus den Befugnissen des schwachen langobardischen Königthums auf gleiche Schwäche des merovingischen zu schließen.

[312] Die Aufhellung dieses wichtigen Verhältnisses verdanken wir Brunner’s trefflichen Abhandlungen, deren Ergebnisse er zuletzt im Schwurgericht S. 60 ff. zusammengefaßt hat.

[313] R. u. G. Verf. I, 166.

[314] l. 4. C. Th. I, 2. Vgl. l. 1 u. 9 C. J. I, 14.


§ 7. Gerichtshoheit des Königs.

Die älteste Periode der deutschen Geschichte fand in der Volksgemeinde das wahre Organ, wie für alle sonstige öffentliche Thätigkeit, so auch für die Entstehung und Bewahrung des Rechtes. Die Ausübung dieser Function geschah in ziemlich unbestimmten Formen, der Princeps war zunächst als Urtheiler, der Priester als Bannender thätig, die Gemeinde nahm auf beiden Seiten Antheil und gab beiden die entscheidende Vollmacht. Dieses Gebäude ruhte in allen Theilen auf den allgemeinen Formen des Geschlechterstaates, es konnte sich überall nur so weit erhalten, als Theile dieser Verfassung in die neue Zeit hinüber gerettet wurden.

Da die deutschen Monarchien entweder unter römischen und celtischen Einflüssen oder doch entfernt von den vaterländischen Gemeinwesen entstanden, da sie alle aus der begünstigten Lage und der schöpferischen Kraft hervorragender Individuen emporwuchsen, da die Auflösung der alten Gemeinden bei ihnen die erste Bedingung oder die nächste Folge des eignen Daseins war, so bedarf es gar keiner Gründe weiter zur Erklärung der Thatsache, daß der gerichtliche Bann, d. h. die allgemeine Macht den Frieden zu sichern und das Recht zu schützen⁠[315], überall an die Krone fiel. In diesem Punkte ist denn auch zwischen allen [S. 372]Staaten volle Uebereinstimmung; eine Verschiedenheit zeigt sich nur in der Stellung und Berechtigung der Volksgemeinde. Hier erscheint mithin die Aufgabe, diese Rechte an die früher gegebene Entstehungsgeschichte jedes Reiches anzuknüpfen und in der Ausbildung der Gerichte dieselben Momente nachzuweisen, welche die einzelnen Monarchien im Ganzen hervorgerufen haben. Ich kann heute nach den eingehenden Arbeiten von Dahn über die Gothen, von Waitz und Roth, sowie von Sohm und Brunner über die Franken mich mehrfach kürzer als in der ersten Auflage fassen und mich auf die Hervorhebung der für die richtige Auffassung des Königthums wichtigen Gesichtspunkte beschränken.

In dem ostgothischen Reiche ist der feste Zusammenhang zwischen äußerer Geschichte und inneren Zuständen auch auf dem Gebiete der Rechtspflege unverkennbar: das Aufgehen in römischen Anschauungen und Formen prägt sich gerade hier so bestimmt wie möglich aus. Zunächst ist dafür an Theoderich’s Edict zu erinnern, in welchem er nach zehnjähriger Erfahrung⁠[316] diejenigen Rechtssätze zusammenstellt, deren Einschärfung ihm besonders wichtig erscheint: es ist durchgängig Wiederholung römischer Bestimmungen, die hier als allgemeines Reichsrecht für alle Einwohner beider Nationen verkündigt werden. Es handelt sich um Satzungen des öffentlichen Rechtes, um verschiedene privatrechtliche Festsetzungen, um Organisation der Rechtspflege, des Civil- und Strafprozesses, endlich um Regelung des Strafrechts. Das Alles war römisch. Beibehalten, wie schon bemerkt, war der ganze Apparat der römischen Beamten; die einzige neue Einrichtung auf diesem Gebiete war das Amt des Comes Gothorum, welcher neben einigen Verwaltungsfunctionen und dem Heerbefehl in seinem Bezirke den [S. 373]Beruf hatte, Prozesse zwischen Gothen oder zwischen Römern und Gothen, die letzteren unter Zuziehung eines römischen Rechtsverständigen abzuurtheilen.

Eine Erörterung der weitschichtigen Streitfrage, ob für die gothische Bevölkerung subsidiarisch neben dem Edicte gothisches oder römisches Privatrecht gegolten habe, ist für unsere Aufgabe nicht erforderlich. Nicht alle Argumente, mit welchen neuerlich Dahn für die Fortdauer des gothischen Privatrechtes eingetreten ist, sind abschließender Art: bei der eigenthümlichen Beschaffenheit des Beweismaterials in Cassiodor’s Varien kann man zweifeln, ob ein sicheres Ergebniß überhaupt erreichbar ist. Jedenfalls ist, nachdem die Gerichtsverfassung und das Prozeßrecht als römisch erkannt sind, die Frage über das Privatrecht ohne wesentlichen Belang für die Charakteristik des Königthums. Auch im römischen Kaiserreich lebten, wie wir sahen, die aufgenommenen barbarischen Förderaten nach ihrem angeborenen Privatrecht, obgleich der Verband ihrer frühern thervingischen oder greutungischen Civitas längst zersprengt war. Wenn also die Gothen in Theoderich’s Reich subsidiarisch nach gothischem Rechte gerichtet wurden, so ergibt sich daraus kein Schluß weder auf die Natur ihres Königthums, noch für Dahn’s Ansicht, Theoderich’s Heer sei eine Fortsetzung des greutungischen Volkes gewesen.

Für die Westgothen folgt aus dem Früheren die Vermuthung, daß trotz der Erhaltung des deutschen Privatrechtes, die Behörden, welche es verwalten, wenigstens nach römischen Gesichtspunkten ausgebildet wurden. Lembke berührt gerade diese Stelle nur mit wenigen Worten; als gründliche Vorarbeit ist noch immer Eichhorn’s Darstellung (R. G. § 24, Zeitschrift Bd. VIII., 3 ff.) zu bezeichnen⁠[317], welche indeß, wenn auch nicht [S. 374]zu entgegenstehenden, doch zu abweichenden Ergebnissen gelangt, und sichtlich dem Bestreben folgt, so viel wie möglich altdeutsche Grundsätze in den Formen der westgothischen Gerichte zu entdecken.

Sobald die Eroberung vollendet war, erörtert Eichhorn, wurde für jeden Stadtbezirk ein comes bestellt, welcher Civil- und Militärgewalt vereinigte, ursprünglich nur über die Gothen richtete, und zu seinen Stellvertretern und Unterbeamten die in l. Vis. II, 1, 26, und IX, 2 erwähnten Militärbefehlshaber hatte. Richter der Provincialen blieb wie bisher der Präses Provinciä und unter ihm der Defensor Civitatis, beide in eine gewisse Abhängigkeit von dem Comes gestellt, welche bei der Verschmelzung beider Völker unter Receswinth zur Folge hatte, daß der Präses Provinciä als Judex oder Vicarius Comitis sich mit dem Comes zu einer einzigen Behörde, der allgemeinen Instanz für Gothen und Römer außer den Militärgerichten vereinigte, in welcher der Comes als Vorsitzender vornehmlich den Bann, der Judex die Urtheilfindung hatte. – Der Beweis dieser ganzen Ansicht wird in ihrer Uebereinstimmung mit der Lex Visig., und für die frühere Zeit in der Möglichkeit gesucht, die einzelnen Notizen des Breviars in der angegebenen Art damit zu verbinden.

So viel ist ihr nun ohne Frage gegen Savigny (G. d. R. R. Cap. V.) zuzugeben, daß auch in der ältesten Zeit der gothische Graf nicht für den Judex des Breviarium, den Präses Provinciä des Cod. Th., sondern für eine diesem übergeordnete Behörde gehalten werden muß. Savigny selbst gesteht bei der Int. l. 3 C. Th. I. 21, daß seine Annahme mit praktischen Schwierigkeiten verbunden sei; dann zeigt die Lex Visig. einen [S. 375]iudex territorii an mehreren Stellen unter und neben dem Grafen, wo er unter dessen Schutze und Beihülfe alle richterlichen Functionen ausübt. Für den Defensor kann er nicht gelten, da z. B. nach VII, 1, 1 der Graf nur in seiner Gegenwart einen Angeklagten foltern lassen darf, da ferner nach XII, 1, 2 einerseits der rector provinciae (hier ganz sicher der Graf) und der iudex territorii, andrerseits aber Judex und Defensor sich in der Weise entgegengesetzt werden, daß der Judex, welcher auf die Wahl eines Defensor einzuwirken sucht, um 10 Pfund Gold gebrüchtet werden soll. Gehe ich aber näher auf Eichhorn’s Ansicht ein, so kann ich ihr nicht zugeben, daß sie das Verhältniß des Grafen und Judex richtig ausdrücke. Zunächst, so viel ich sehe, ist aus dem westgothischen Gesetzbuche der Beweis, daß im siebenten Jahrhundert der Judex der Vicarius des Grafen gewesen, nicht zu führen. Es ist nicht ganz leicht, aus der Lex Visig. die verschiedenen Behörden scharf gegeneinander abzugrenzen, da sie sehr häufig mehrere derselben mit einem aut, sive oder vel nebeneinander stellt und in den meisten Fällen die Bedeutung dieser Partikeln erst durch besondere Untersuchung deutlich wird. So heißt es III, 6, 1: comes civitatis, vel vicarius, aut iudex territorii, wo eben sowohl eine Synonymie als ein Gegensatz gemeint sein kann. Eine andere Stelle II, 1, 22: iudicem vel comitem aut vicarium comitis seu tyuphadum erklärt Eichhorn: irgend ein Richter, der Graf, als oberste richterliche Behörde, oder seine beiden Stellvertreter, so daß also der allgemeine Begriff vorausgeschickt und dann erst in seine Theile zerlegt würde. Anstößig finde ich aber bei dieser Auffassung den Wechsel der Partikel, denn irgendwo erwartete ich hier ein aut-aut oder sive-sive, und werde durch die vorliegende Form des Gesetzes geradezu auf die Entgegensetzung der Behörden geführt. Jedenfalls zeigt das Gesetzbuch außer dem Judex noch einen andern Vicar des [S. 376]Grafen, II, 1, 14: hi qui potestatem iudicandi a rege accipiunt sive etiam hi qui per commissoriam comitum vel iudicum iudiciali potestate utuntur, vices suas aliis – scriptas peragendas iniunxerint licitum illis erit. Es ist hiernach auch ein Vicar des Judex möglich, daß ein solcher aber in dem Gesetze sehr selten⁠[318], der Stellvertreter des Grafen dagegen sehr häufig besondere Erwähnung findet, erklärt sich leicht aus den faktischen Verhältnissen. Der Judex war durch keine anderweitige Thätigkeit in Anspruch genommen, der Graf mußte durch seine kriegerische Pflichten sehr häufig entfernt werden⁠[319]; für die Ernennung eines Stellvertreters hatte jener nur persönliche und augenblickliche, dieser amtliche und dauernde Veranlassung. Hieraus folgt, daß der Vicar überall nur eine iurisdictio delegata ausübte, und in der That ist an keiner Stelle des Gesetzbuches von einer provincia vicario commissa, von einem territorium in quo est constitutus, die Rede. L. Vis. II, 1, 26, bemerkt Eichhorn weiter, zählt die verschiedenen richterlichen Behörden auf: Herzog, Graf, Vicarius, Pacis Assertor, die Militärbefehlshaber, Defensor, Numerarius; der Judex sei nicht besonders bezeichnet, müsse also unter dem Vicarius verstanden werden. Allein die Stelle im Ganzen betrachtet, führt auf eine andere Erklärung. Da die Rechtsgeschäfte, sagt Chindaswinth, von Personen sehr verschiedenen Standes und Titels beurtheilt werden, so sollen Alle wissen, Herzöge, Grafen, Defensoren, gewählte Schiedsrichter, königliche Commissarien für einen einzelnen Fall, daß sie mit der richterlichen Gewalt, die [S. 377]sie empfangen haben, auch alle Pflichten eines Judex übernehmen müssen, in quantum iudicandi potestatem acceperint, judicis nomine censeantur ex lege: ut sicuti iudicii acceperint iura, ita et legum sustineant sive commoda sive dampna. (Der Graf soll, um ein Beispiel anzuführen, obgleich das betreffende Gesetz nicht ihn, sondern den Judex nennt, ebenso wie dieser 50 Pfunde Goldes büßen, wenn er eine Streitsache nach dem Breviarium statt nach der Lex Visig. entscheidet.) Da also unsere Stelle jene übrigen Behörden eben dem Judex in gewissen Beziehungen gleich stellen will, so ist klar, im Allgemeinen, daß der Judex selbst in der Reihe nicht vorkommen kann, und insbesondere, daß er von dem Stellvertreter des Grafen ebenso wie von diesem selbst verschieden ist.

Das Verhältniß des Grafen zum Judex drückt nun Eichhorn näher dahin aus, der Judex könne auch allein ohne den Grafen verfahren – dann also vereint er auch nach dieser Ansicht Bann und Dome in einer Hand – wenn aber der Comes selbst zu Gericht sitze, sei der Judex sein Rathgeber, der Comes habe vornehmlich nur den Bann. Dafür wird angeführt lex Vis. II, 1, 31: iudex si a quacunque persona fuerit pulsatus, sciat se vel ante comitem civitatis, vel ante eos quos ad suam personam comes elegerit, rationem plenissimam legali ordine redditurum. Der Comes, sagt Eichhorn, wählt die Personen, welche als Rathgeber an die Stelle seines selbst in Anspruch genommenen Judex treten, kann ihnen aber auch die Sache ganz überlassen. Ich muß diese Uebersetzung als willkürlich bezeichnen, die Stelle sagt nichts von Rathgebern, sondern redet von Vicarien im Sinne von II. 1, 14: sie spricht nicht den Gegensatz eines Collegiums mit oder ohne vorsitzenden Grafen, sondern ausdrücklich des Grafen oder seiner Stellvertreter aus. Die Personen können wechseln, der Graf aber, wenn er niemanden delegirt, hat eben so wohl das Recht [S. 378]der Untersuchung und Urtheilfindung als der Ladung und Vollstreckung. Im Allgemeinen geht dies auch aus II, 1, 26 und noch deutlicher aus II, 1, 14 hervor; die Grafen und ihre Vicarien, wie die von den Parteien gewählten Schiedsrichter haben bei ihrer processualischen Thätigkeit alle Rechte und Pflichten der Judices; die Stellvertreter in iudicando sicut et illi a quibus determinandi acceperunt vigorem, habebunt in discernendis vel ordinandis quibuscunque negotiis potestatem. Das Gesetz redet in höchster Allgemeinheit; beide Stellen zusammengenommen zeigen die gleiche Prozeßordnung in den bürgerlichen und militärischen Gerichten, bei den gothischen wie bei den römischen Behörden. Dasselbe Ergebniß, das Gericht des Grafen und des Judex seien zwei von einander getrennte, in sich aber gleichartige Behörden, erscheint ganz schlagend II, 1, 28 (von den Hdschr. theils Receswinth theils Erwig zugewiesen), wo die Bischöfe die Befugniß erhalten, distringendi iudices nequiter iudicantes. Der Cod. Tolet. Got. und Paris. 4667 reden hier durchweg von der iudiciaria potestas, von dem Judex qui iniuste iudicaverit causam, qui iniquum a se datum iudicium hortante episcopo noluerit reformare in melius. Dagegen haben Cod. Legion., Madrit. D. 50, Ff. 103, die editio princeps (und nach ihr Lindenbrog, Bouquet, Canciani) die gleiche Ueberschrift – iudices nequiter iudicantes, – im Texte aber ist zunächst von dem besonderen Falle die Rede, daß ein Armer seine Streitsache durch den Bischof hat entscheiden lassen⁠[320], und der Graf das Urtheil nicht anerkennen will, dann soll dieser einer beträchtlichen Strafe unterliegen, und das Gesetz schließt: et comes vel iudex qui pauperem [S. 379]audire noluit, ultionem sustineat legis. Die qualitative Gleichheit beider Behörden ist auch hier bestimmt ausgesprochen. Wenn es also VII., 4, 2 heißt: si forte iudex solus illum (irgend einen Missethäter) comprehendere vel distringere non potest, a comite civitatis quaerat auxilium – und Eichhorn selbst zugibt, der Judex sei demnach auch zu alleinigem Handeln befugt, so kann ich seine weitere, allein auf diese Stelle gestützte Folgerung nicht zugeben, der Graf habe vornehmlich den Bann. Es ist nur von der Aufbietung militärischer Hülfe durch den Judex die Rede, wenn nach der angelsächsischen Formel adeo dives sit reus et tantae parentelae ut castigari non possit. Es ist überhaupt – und hiermit komme ich auf das wichtige Resultat dieser Bemerkungen – im westgothischen Reiche bei keiner Behörde der Ort, die Begriffe von Bann und Urtheilfindung in Anwendung zu bringen. Diese germanischen Grundlagen der Gerichtsverfassung sind der westgothischen ebenso fremd, wie der sonst im Einzelnen vielfach abweichenden und überall ausgebildeteren ostgothischen und römischen.

Nach diesen Ergebnissen stehe ich nicht an, das Letzte auszusprechen, daß nämlich die beiden Reihen der unter der gräflichen Aufsicht stehenden Richtergewalten: Judex oder Präses, Defensor, Numerarius – und Tiufadus, Millenarius, Centenarius – von jeher mit dem Gegensatze der beiden Nationen nichts zu schaffen gehabt, sondern immer gewesen sind, als was sie seit Receswinth erscheinen, bürgerliche und militärische Behörden. Die eben citirte Antiqua VII, 4, 2 beginnt ihre Aufforderung an den Judex, gegen übermächtige Missethäter die Hülfe des Comes anzurufen: quotiens Gothus seu quislibet in crimine accusatur. Die Antiqua VIII, 1, 9 setzt fest, wenn bei dem Durchmarsche eines Heeres geplündert werde, so solle der Schuldige 200 Streiche bekommen und zum Ersatze gezwungen werden [S. 380]durch den Grafen der Provinz, den Judex oder den Villicus. Die Antiqua X, 1, 16 bestimmt: iudices singularum civitatum, villici atquae praepositi tertias Romanorum ab illis qui occupatas tenent auferant, et Romanis sua exactione restituant. Endlich findet sich folgende ältere Fassung für X, 3, 5 (Cod. Germ. resc. c. 276) habent Romani fuerint, tunc Gothi ingrediantur in loco hospitum et ducat ad terminum fuerat (qui erat nach Bluhme’s Verbesserung) ostensus, tunc iudex quos certiores agnoverit faciat eos sacramenta praebere quod terminum sine ulla fraude demonstraverint[321]. Die Vergleichung mit der neuern Recension ergibt, daß der Gegensatz der Nationen zurückgetreten und an die Stelle des Judex, nach X, 1, 16 doch sicher des Judex Civitatis, ein Schiedsgericht gekommen ist. Um so charakteristischer scheint es, daß in der ältesten Zeit die Regulirung nach beiden Stellen nicht den Behörden des erobernden Volkes, sondern des eingenommenen Landes oblag, was bei X, 1, 16 um so mehr auffällt, als der Gothe hier im Verhältniß des Besitzers und mithin des Beklagten erscheint. Dies führt unmittelbar auf die Annahme, bei welcher alles Auffallende, aber auch die früher gewöhnliche Ansicht von der Eroberung verschwindet, der Gegensatz zweier Völker habe in Bezug auf den Gerichtsstand überhaupt nicht existirt, der Judex sei die bürgerliche Obrigkeit für Alle gewesen und die Hospitalität habe demnach ebenso zu seinem Kreise gehört, wie die Bestrafung eines gothischen oder römischen Verbrechers, [S. 381]welcher nicht gerade als Soldat der Gerichtsbarkeit der Tiuphaden unterlag⁠[322].

Die Frage, wer in den Streitigkeiten zwischen Gothen und Römern geurtheilt habe, verschwindet auf diesem Standpunkte völlig. Die Grenzen zwischen der Competenz der bürgerlichen und militärischen Gerichte sind im Allgemeinen die römischen, wie sie die Interpretatio zu l. 2 und l. 8 Cod. Th. II, 1 nachweist, so weit nicht positive Verordnungen wie l. Vis. IV, 5, 6. VIII, 1, 9 Modificationen herbeigeführt haben. Die Schwierigkeit, daß ein römischer Richter nicht nach gothischem Rechte oder umgekehrt hätte urtheilen können, hier wo nicht wie im fränkischen Reiche Schöffen des andern Volkes ihm zur Seite standen, kann ich als solche nicht anerkennen. Die Gesetze II, 1, 14 und 16, in welchen der Stellvertretung aller richterlichen Behörden so freies Feld geöffnet wird, sind zwar erst von Chindaswinth und Receswinth, setzen die Freiheit der Delegation aber als bestehenden Zustand voraus und geben darüber nur eine allgemeine Definition. Ebenso berechtigt waren die Parteien, jeden Civilproceß durch selbsternannte Schiedsrichter austragen zu lassen, welchen in den erwähnten Gesetzen ausdrücklich dieselbe Gewalt und Verantwortlichkeit wie den königlichen Richtern beigelegt wird. Dann ist es der römischen Gerichtsverfassung nichts Neues, römische Behörden im betreffenden Falle nach fremdem Rechte urtheilen zu lassen; nöthigenfalls schützte den Gothen die Aufsicht des Grafen, in welcher Stellung die Zeugnisse zu großer Mehrzahl Gothen zeigen, so wie umgekehrt dem Römer die Berechtigung des Bischofs, eine fehlerhaft betriebene [S. 382]Sache selbst an sich zu ziehen, zu möglichst ausreichender Sicherheit diente. Endlich setzt Receswinth neben dem gothischen nicht bloß römisches, sondern überhaupt jegliches fremde Recht außer Wirksamkeit; ganz ist also hier die angeregte Schwierigkeit doch nicht zu umgehen, wenn man nicht neben die römischen und gothischen auch noch suevische, vandalische oder alanische Richter stellen wollte.

Nehmen wir Alles zusammen, so erscheint der König in jeder Hinsicht als die Quelle des Rechtes, als die einzige, denn nur von ihm geht die zwingende Gewalt des Gerichtes aus, und nur seine Beamten (oder die Schiedsrichter, welchen er für solchen Fall die Befugnisse der Beamten beilegt) ermitteln das Urtheil. Ein solcher Gegensatz gegen die älteste Zeit laßt sich weder aus der Gefolgschaft, noch dem Herzogthume, noch aus irgend einem Elemente des Geschlechterstaates erklären; er erscheint aber naturgemäß, wenn man der Anschauung römischer Institute ihren Einfluß auf die Denkweise der Eroberer einräumt. Wir können diese Ansicht noch bei einem dritten Volke geltend machen, welches wir auch oben schon mit den gothischen Nationen zusammenstellen mußten, bei den Burgundern.

Im burgundischen Reiche finden sich burgundische und römische Grafen als Obrigkeit von Städten und Gauen, Territorien und Ortschaften (praef. 49, 1) bezeichnet. Da Römer und Barbaren in denselben Marken vermischt wohnten, müssen an der Spitze jedes Gaues zwei Grafen gestanden haben. Außerdem führt die l. 22 und 36 der Lex Romana Defensoren mit der Befugniß in integrum zu restituiren an; diese sind demnach in ganz anderer Stellung als die westgothischen, welche nur über Bagatellsachen richten und überall mit den Numerariern zusammengestellt werden, und Eichhorn’s Vermuthung, niemand sonst als sie seien unter den römischen Grafen gemeint, hat deßhalb große Wahrscheinlichkeit. Dagegen dünkt mir seine weitere Ansicht, die [S. 383]iudices deputati der Gundobada könnten die Curie des Defensors sein, unhaltbar; überall treten diese als königliche Commissare auf, ausdrücklich heißt es add. I, 3 iudices a nobis deputati und die Präfatio spricht nur von einem Judex für jeden Grafen, nicht von einem Collegium, wie es Eichhorn voraussetzen müßte. Jedenfalls erkennen wir hier schon, daß abgesehen von den städtischen Obrigkeiten der Römer wie bei den Westgothen alle Gerichtsgewalt Ausfluß der königlichen ist; sehen wir, auf welche Quelle dieses Zustandes die Vertheilung derselben unter die verschiedenen Behörden schließen läßt.

Alles kommt auf die Auffassung der erwähnten iudices deputati, auf das Verhältniß derselben zu den Grafen an. Tit. 89 enthält: Gundobadus rex omnibus comitibus. – Non solum in eum pagum, ubi consistit, liceat persequi criminosum, sed etiam – ad alia loca ad nos pertinentia non dubitent huius modi personas capere et iudicibus praesentare. Eichhorn versteht unter den letztern den iudex deputatus, so daß dieser allein Urtheiler wäre, der Graf aber nur den Bann hätte. Nothwendig ist jedoch diese Erklärung keineswegs. Eichhorn erkennt an, daß tit. 81 die Grafen selbst iudices genannt werden; in tit. 89 liegt von vorn herein der Gegensatz nicht in der Verschiedenheit der Behörden sondern der Sprengel, und die Interpretation ist also zulässig: der Dieb soll nicht blos in seiner Heimath gefaht, sondern durch alle Gauen verfolgt und dann dem betreffenden Amte ausgeliefert werden. Diese Ansicht wird durch andere Stellen bestätigt, welche die Grafen ganz entschieden auch als Urtheiler zeigen. Tit. 49, 1: ut locorum comites et praepositi competentes instructi, evidentius iudicanda cognoscant. 79, 4: omnes comites (in Processen über Grundbesitz) secundum ordinem legis istius iudicare curabunt. Praef. Weder die Grafen noch die iudices deputati sollen sich bestechen lassen, [S. 384]si quis memoratorum – iuste iudicans – praemium convictus fuerit accepisse – capite puniatur. Weiter unten: si quis iudicum tam barbarus quam Romanus (aus Dummheit gegen das Gesetz urtheilet, zahle er 30 Schillinge, wer auf dreimalige Mahnung der Parteien nicht Gericht hält, zahle 12 Schillinge) et ne forte per absentiam deputatorum iudicum negotia differantur, nullam causam absente altero iudice vel Romanus comes vel Burgundio iudicare praesumat, quatenus studeant, ut saepius expetentes se de legum ordine incerti esse non possint. Der in der letzten Stelle geforderte »alter iudex« ist offenbar ein Deputatus, der Mangel eines solchen soll dadurch verhütet werden, daß die Grafen einmal für immer wissen, daß sie ohne den Rath eines solchen kein Urtheil abfassen dürfen und demnach zeitige Anstalt treffen, eine solche Beihülfe zur Erkenntniß der Gesetze sich zu verschaffen. Später wurde diese, offenbar neue Vorschrift wieder aufgehoben, tit. 81; quia occupatione et absentia deputatorum iudicum frequenter potuit evenire expectatio – inter tres menses interpellato iudici causam quamlibet ulterius differre non liceat, nisi ut omnia cognoscat et dato iudicio universa ita iudicet, ut nihil inter partes dubium reservetur. Dem entsprechend heißt es add. II, 10. Ut omnes comites tam Burgundionum quam Romanorum – omnes omnino causas ex legibus iudicent, ut iustitiae ordo teneatur. Ueberall sind sich also in Bezug auf diesen Punkt die Grafen beider Nationen gleichgestellt, und muß man den römischen für den Defensor halten, so ergibt sich schon hieraus, selbst wenn man die Curie als einen Judex betrachten könnte, die Unmöglichkeit, hier die Begriffe von Bann und Dome anzuwenden.

Der Judex Deputatus ist nichts als ein königlicher Commissar, welcher dem Grafen eines Bezirkes als gelehrter Rechtsbeistand dienen soll. Näheres über seine Wirksamkeit ist nicht [S. 385]festzustellen; die Fragen, ob er für eine bestimmte Zeit, für eine einzelne Sache gegeben wurde, welche Thätigkeit und überhaupt ob irgend eine der Graf ihm allein überlassen, bleiben unbeantwortet. So wahrscheinlich es also ist, daß das Institut der Anschauung römischer Einrichtungen seine Entstehung verdankt, so wird sich doch schwerlich entscheiden lassen, in wie weit man dabei an das Vorbild der Assessoren oder der kaiserlichen delegirten und committirten Richter denken darf. Von diesen unterscheiden sie sich dadurch, daß neben ihnen der Graf immer noch der eigentliche Urtheiler bleibt⁠[323], von jenen, mit welchen sie übrigens entschiedene Ähnlichkeit haben, dadurch, daß sie nicht von dem Magistrate sondern vom Könige ernannt werden.

Indeß bedarf es kaum der Bemerkung, daß sie von dem iudex der Baiern und Alamannen, von den fränkischen Rachinburgen, den friesischen Redjeven und Asegen, den angelsächsischen Lahmen, Lagemannen und Aewdas, sowohl was Bestallung, als was Wirksamkeit betrifft, nicht bloß durch solche Einzelnheiten, sondern in ihrem innersten Wesen verschieden sind. Dem Geiste nach, aus welchem ihr Dasein entsprungen ist, wurzeln sie ebenso wie das gesammte Reich, welchem sie angehören, in der Berührung ihres Volkes mit Rom. Alle Theile der öffentlichen Gewalt sind wesentlich ungermanischer Natur, der Einfluß der Volksgemeinde hat überall der monarchischen Gewalt das Feld geräumt.

Zwischen diesem und dem altgermanischen Gerichtswesen steht das fränkische, der Genesis dieses Reiches gemäß, in der Mitte. Der König, welcher losgetrennt von dem heimischen Geschlechterstaate unter den Trümmern des Kaiserthums den Grund zu seiner Macht gelegt, stellt in seinen Beamten die zwingende und [S. 386]herrschende Seite des Gerichtes dar, die Volksgemeinden, welche erst nach einem vollen Menschenalter, theils gezwungen, theils bewundernd⁠[324] in die Monarchie eingetreten sind, haben ihren Antheil an der Rechtsfindung behauptet. Ich möchte nicht entscheiden, in welchen Formen Childerich und Chlodovech vor 508 über ihre deutschen Krieger gerichtet haben; ich halte sie, wie ich unten erörtern werde, nicht für die Gefolgsführer sondern für die Herzoge ihres Heeres; schon diese Stellung begünstigte das Überwiegen dictatorischer Willkür über festgeregelte Gesetzlichkeit; dazu kamen, wie wir sahen, ihre Befugnisse als römische Feldherrn und armoricanische Häuptlinge, welche bei der Zerrüttung des Reiches und der Provinzen selbst wieder den unsichersten Charakter hatten. Alles trug dazu bei, ihrer Macht das Gepräge des Thatsächlichen, Gewaltsamen, Unbestimmbaren aufzudrücken, und den weitesten Rahmen gab endlich die kirchliche Ansicht hinzu, wie man sie aus den Briefen der Päpste, des Remigius und Avitus, aus den Capitularien von der frühsten Zeit bis zu der Thronrede Kaiser Karls von 804 kennen lernen kann. Alle diese Zeugnisse überbieten sich, den König als den Hüter des Friedens an Christi Statt, als den Hort der Gerechtigkeit auf Erden darzustellen; es war undenkbar, daß ein Fürst wie Chlodovech, unter solchen Einflüssen erwachsen, weitherrschend von den Pyrenäen bis zum Ocean, den kleinen deutschen Gemeinden, welche eine nach der andern in den Strom seiner Regierung einmündeten, die Anerkennung seiner höchsten Rechte erlassen sollte. Der Gerichtsbann ging in die Hände des Königs und seiner Beamten, der Grafen und Centenare über.

Die Centenare sind also in jeder Hinsicht verschieden von den früheren Proceres oder Rectoren der Hundertschaften. Diese [S. 387]sind, dem Grundsatze nach, Urtheilfinder im Auftrage der Gemeinde, jene aber ausübende Richter im Dienste des Königs. Noch, aber nicht lange mehr, sind die wichtigsten Streitsachen, über Freiheit und Eigenthum, ihrer Entscheidung überwiesen; das monarchische System brachte es mit sich, daß der Wirkungskreis der Localbehörden, wenn auch königlicher Ernennung, von den höhern Reichsbeamten mehr und mehr geschmälert wurde. Ueber dem Hundertrichter tritt der Comes als Graphio schon in der Lex Salica und den ältesten Capitularien hervor, welche letztere zugleich die Widerlegung der früher von Eichhorn geäußerten Ansicht enthalten, der Graphio des Volksrechtes sei selbst nur eine Localobrigkeit.

Indem diese neue bannende Gewalt in das bisherige Gerichtswesen eintrat, veranlaßte sie eigentlich zum ersten Male eine bestimmte Auseinandersetzung der thätigen Kräfte. Die Gemeinde, welche bis dahin an Bann und Dome Antheil gehabt und dadurch beide verschmolzen hatte, sah sich jenen vollständig entzogen; der König, welcher sich am Ende auch als Erbe des frühern Häuptlings, des Asega hätte betrachten können, verzichtete dafür auf die Hauptrolle bei der Urtheilfindung. Das Letztere geschah freilich nur allmälich und niemals ganz vollständig. Chloth. const. a. 560 c. 6 heißt es: si iudex aliquem contra legem damnaverit, in nostra absentia ab episcopis castigetur, ita quod perpere iudicavit, versatim melius discussione habita emendare procuret. Pardessus bezieht dies auf die Rachinburgen und nennt es eine Ergänzung des c. 3 leg. sal. de rachineb.: si non secundum legem iudicaverint, hic contra quem sententiam dederint, causa sua agat et potuerit adprobare quod non secundum legem iudicassent, sol. 15 quisque illorum culp. iud. (Cod. Paris 4404). Gegen diese Ansicht streitet aber der Singular Judex in dem königlichen [S. 388]Gesetze, während von den Rachinburgen überall nur in der Mehrzahl geredet wird, dann der Sprachgebrauch der Capitularien, welche Judex überall zur Bezeichnung nicht der Urtheiler, sondern der Richter verwenden, so wie jener der Urkunden, wo Judex zuweilen für den Schöffen oder den baierischen Rechtsprecher, gewöhnlich aber für den Beamten und nie für den Rachinburgen gebraucht wird. Man könnte noch an römische Institute denken, weil Chlothar’s Gesetz gewöhnlich nur auf die Provincialen bezogen wird; einerseits wäre aber die Voraussetzung selbst unrichtig, denn das Gesetz ist nach der Vereinigung aller Frankenreiche omnibus agentibus erlassen, und berücksichtigt am Anfange wie am Schlusse Römer und andere Völker, römische Gesetze und sonstige Bräuche nebeneinander – andrerseits würde die Folgerung inhaltsleer sein, da Pardessus selbst für Franken und Provincialen dieselbe Gerichtsverfassung behauptet⁠[325].

Muß man also Chlothar’s Verordnung auf die Grafen und deren Vicarien und Junioren beziehen, so sieht man leicht, wie sehr diese auch in Bezug auf die Findung des materiellen Rechtes in den Vordergrund gerückt sind. Daß sie Rachinburgen neben sich haben, ist überall vorausgesetzt; der König aber hält sich in jedem Sinne an ihre Verantwortlichkeit und betrachtet sie als thätige Theilnehmer an der Rechtweisung; er zieht sie vor sein Placitum, wenn sie fehlen, und setzt ihnen, wo er entfernt ist, die Bischöfe zu Aufsehern. Cuncti itaque iudices, sagt Guntchramm (Pertz III, 4) iusta sicut Deo placet studeant dare iudicia, nam non dubium est, quod acrius illos condemnabit sententia nostri iudicii, a quibus non tenetur aequitas iudicandi.

[S. 389]Diese Stellen reden so allgemein, daß Unger’s Auskunft, womit er nach einer Aussage des Schwabenspiegels einige Vorschriften gegen die Bestechung richterlicher Beamten erläutert, völlig ungenügend ist. Der Schwabenspiegel bestimmt, der Richter soll ungerechtes Urtheil nicht annehmen und in diesem Sinne verantwortlich für dessen Inhalt sein, eine Regel, welche sich schon im Cap. a. 803 (Pertz III, 116, 121) vorfindet: comites vel vicarii legem sciant, ut ante eos iniuste neminem quis iudicare possit, vel ipsam legem mutare. Dies eben ist der überall entscheidende Gedanke, daß gesetzwidrige Beeinträchtigung oder unbillige Urtheile zu hindern, Recht und Pflicht des Königs und seiner dienenden Organe der Beamten ist⁠[326]. Wir haben eben bemerkt, wie nach diesem Grundsatz der König in einzelne Prozesse befehlend eingreift, wie er durch Verfügungen an seine Behörden heidnisches oder grausames Gesetz außer Wirksamkeit setzt, wie er zur Erzielung materieller Gerechtigkeit die Prozeßformen verbessert und den Formalismus des alten Rechtes durchbricht. Untersucht man die hienach eintretenden Änderungen des Verfahrens, so zeigt sich überall dieselbe Wendung, hinweg von dem alten Prozeßkriege zweier Geschlechter, wo der unerschrockenste Kläger, der schärfste Degen, die stärkste Genossenschaft des Sieges gewiß war, zu der Thätigkeit des Culturstaats, in jedem Falle das materielle Recht zu ermitteln, auch den Schwachen zum Rechte zu verhelfen und auch ohne Kläger das Unrecht zu strafen. So tritt neben die Ladung durch die Partei die richterliche Bannitio; es wird, auch wo es an einer Privatklage gebricht, gerichtliches Einschreiten ermöglicht, und das Tangano der Partei durch richterlichen Befehl ersetzt. Dem ungehorsamen Schuldner gegenüber tritt an die Stelle der Friedlosigkeit die Pfändung seines Immobilarbesitzes, [S. 390]seitdem sich unter den neuen Einflüssen ein Sondereigen auch am Acker gebildet hat. Vor Allem wird das Beweisverfahren vervollkommnet. Die Anwendung der Kesselprobe und des Zweikampfs wird eingeschränkt; ein Theil der Eideshelfer soll von dem Gegner gewählt werden; bei dem Zeugenbeweis wird die Strafe des Meineids geschärft und für die Glaubwürdigkeit des einzelnen Zeugen fest geregelte Legitimation gefordert. Als ganz neues Moment wird der Beweis durch schriftliche Urkunden zugelassen, allerdings noch mit der Clausel altgermanischen Sinnes, daß der Gegner die Urkunde schelten, d. h. den Schreiber und die Zeugen derselben der Lüge zeihen kann, worauf dann Zweikampf erfolgt. Charakteristisch aber für die monarchische Zeit ist der Zusatz (lex Ribuar. 60, 6), daß die Scheltung einer Königsurkunde Todesstrafe verwirkt: wehe dem, welcher den König einer Lüge zeihen wollte. Wie dann weiter, auf Grund der besonders ausgezeichneten Ehrenstellung des Königs, neben dem Volksgericht sich allmählich ein singuläres und ganz neues Prozeßrecht entwickelt, werden wir unten noch zu beobachten haben.

Trotz aller dieser Umbildungen und Reformen bewahrt das fränkische Gerichtswesen in der Hauptsache den germanischen Charakter; es bleibt die Dingstätte mit Rachinburgen und Umstand; es bleiben wesentliche Stücke des Prozeßverfahrens; es bleibt der Mangel der Appellation; es bleibt das gewohnte Strafrecht und sein Compositionensystem. Wieder sehen wir die Merovinger zufrieden, wenn das Volk ihnen gehorcht; sie streben nicht nach plötzlicher Ummodelung seiner Natur; auch in dieser Hinsicht zeigt sich ihre staatsmännische Überlegenheit über ihre gothischen Zeitgenossen. Aber sie streben zu neuern und zu bessern; nicht eine Revolution von oben, wohl aber eine Reform von innen heraus ist ihr Augenmerk. Und hier erkennen wir mit völliger Gewißheit, daß sie sowohl die monarchische [S. 391]Befugniß zu ihren Reformen, als die besondere Tendenz derselben ganz und gar aus römisch-christlichen Gedanken schöpfen. Im alten Germanien wäre kein Mensch auf die Vorstellung verfallen, daß der Thiudans den Göttern für ungerechtes Urtheil des Volkstings verantwortlich, oder daß es sein Beruf wäre, zum Erweise eines streitigen Rechtes noch Weiteres anzuordnen als die Parteien beigebracht: mochte jeder freie Mann selbst zusehen, was er zu sagen, und schließlich, wie er zu schlagen hatte. Es war nicht Fortbildung, sondern Ersetzung der altgermanischen Weltanschauung durch römisch-christliche Denkweise, welche die Schritte der Merovinger bestimmte. Der König gab den neuen Vorstellungen nach deutscher Weise andere Formen und andere Organe als im römischen Reiche existirt hatten, aber daß er sie hegte und sie zu verwirklichen befugt war, das verdankte er den Einflüssen des römischen Rechtes und der christlichen Sitte.

In der Gestaltung der angelsächsischen Gerichte glaube ich die wirkenden Kräfte noch bestimmter als bei den Franken angeben zu können⁠[327]. Lappenberg (I, 582, 602, vor ihm Wilkins, Vorrede zu den Gesetzen, Palgrave hist. of the A. S. I, c. 3) betrachtet den Gerefen oder Ealdorman als den Heger und Vorsitzer des Gerichts, als den Vollstrecker des Urtheils; er bemerkt, daß die Urtheilfindung ursprünglich von der Gemeinde, später von zwölf Thanen oder Lahmen, von 6, 24 oder 36 [S. 392]Richtern ausgegangen sei. Eð. II, 9, O. D. 3, und einige Urkunden sind in der That entscheidend über die zweite Hälfte des Satzes, þaet dome stande, das Recht sei erklärt, heißt es Eð. II, 29, wenn die Zwölfe einig sind, wenn sie streiten, gelte was acht sagen. Eadgar I, 3 bezieht sich demnach wohl auch auf die Urtheiler, wo sie ihrer Thanenschaft, wenn sie unrechten Dome finden, verlustig erklärt werden, es sei, daß sie nachweisen, sie hätten es nicht besser gekonnt⁠[328]. So erkennen, als der Abt von Ely im Hundertgemot zu Cambridge Recht über ein vorenthaltenes Grundstück sucht, zuerst die 24 Richter, daß ihm der Besitz gebühre, dann erst befiehlt der Ealdorman Aegilwin, daß man ihn einweise (hist. Ely. I, 34.)

So einleuchtend dies Alles ist, und so genau es das Verhältniß des fränkischen Richters und Urtheilers, des friesischen Scelta und Asega wiederholt, um so mehr muß es auffallen, wenn in einem andern Rechtsstreite, als die Urtheiler eben im Begriffe stehen, auf Antrag des Klägers dem Beklagten den Eid aufzuerlegen, derselbe Ealdorman Aegelwin einschreitet, den Eid verbietet und die Urtheiler zu einem dem Kläger höchst ungünstigen Erkenntniß bestimmt, oder wenn er im Allgemeinen erzählt, wie er beschäftigt sei exercitationum bellicarum seu causarum iudicialium seu exercendae in reos animadversionis seu aliorum quorunlibet negotiorum vexatione (hist. Rames.), wenn er also gar nichts ausläßt, was irgend wie zur Jurisdiction, zu Bann und Dome gerechnet werden kann. Ich will nun glauben, daß wo den Beamten bei einer Strafe von 60 oder 120 Schillingen befohlen wird, sich durch Geld und Menschenfurcht zu keiner ungerechten Entscheidung verführen zu lassen, Unger’s Erklärung auch hier anzuwenden sei, obgleich es immer sonderbar bleibt, daß an allen solchen Stellen nicht die [S. 393]mindeste Andeutung des genauen Verhältnisses sich vorfindet. Im bairischen Gerichte hat nicht der Graf, sondern der Judex das Gesetzbuch vor sich, bei den Angelsachsen aber empfiehlt König Eadward nicht den Urtheilern, sondern den Gerefen (I, Einleitung), þaet ge deman swa rihte domas, sva gerihtoste cunnon, and hit on þaere dombec stande; ne vandiað for nanum þingum folcriht to geregceanne. In gleichem Sinne stellen die institutes of policy, Thorpe 429, verschiedene richterliche Behörden zusammen: Earle und Herzoge und alle weltlichen Richter (deman) und alle Gerefen sollen Gerechtigkeit lieben und nie durch ungerechtes Urtheil ihre Weisheit verschlechtern. Am bestimmtesten endlich ist die berühmte und ausführliche Erklärung Asser’s (vita Aelfr. in fin.), der sich über König Aelfred’s Gerechtigkeitsliebe folgendermaßen verbreitet. Auch im Gerichte, heißt es hier, suchte er den Vortheil aller Edlen und Gemeinen, obgleich sie in den Gemoten der Earle und Gerefen⁠[329] sich hartnäckig widersprachen, und fast von jedem Urtheil der Earle und Gerefen sich auf den König bezogen. Der König aber, fährt Asser fort, untersuchte alle Urtheile in seinem Reiche, gerechte und ungerechte. Wo er eine Ungerechtigkeit fand, ließ er die Richter kommen und wenn sie nur aus Unkunde gefehlt zu haben versicherten, so ermahnte er sie, er wundere sich über ihre Vermessenheit, da sie doch durch Gottes und des Königs Gnade Dienst und Amt als Witen⁠[330] empfangen hätten und nun die Weisheit hintansetzten. Entweder sollten sie ihre Ämter aufgeben, oder viel emsiger nach Weisheit trachten und lesen lernen, um das Rechtsbuch zu verstehn.

Vergleicht man diesen Bericht mit den oben angeführten Gesetzesstellen, so zeigt sich sogleich, daß Alles, was in diesen [S. 394]von den Urtheilern gesagt wird, hier bei den Gerefen wiederkehrt. Beiden fällt der materielle Inhalt des Urtheils zur Last, beide haben nur die Entschuldigung der Unkunde, beiden wird das Studium des Gesetzbuches empfohlen. Der königliche Beamte erscheint an der Spitze des Gerichtes als Vorsitzer und Vollstrecker, aber auch als Lenker der Urtheilfindung; die Zwölfmänner stehen wie die friesischen Orkenen neben ihm, der fast die Befugnisse des Scelta und Asega in seiner Person vereinigt. Erinnern wir uns, daß die ersten Berichte, in welchen eine genaue Scheidung des Bannes und Domes sichtbar wird, Ethelred’s Gesetz und die Erzählung der hist. Ely. dem zehnten Jahrhundert angehören, so scheint auch hier die Vermuthung zulässig, daß in den ersten Zeiten der Monarchie der König ebenso wie früher die Volksgemeinde die Quelle aller richterlichen Thätigkeit gewesen, und nur allmählich ein festerer Antheil der Gemeinde oder ihres Ausschusses sich wieder hervorgebildet habe.

Dies stimmt also mit der älteren Form des fränkischen Gerichtswesens durchaus überein; fragt man aber nach seiner Entstehung, so zeigt sich sogleich, daß die bei den Franken bedeutendsten Momente hier gefehlt haben. Die Monarchie der Merovinger beherrschte mit eigenartigen Kräften weite Landstrecken ehe sie die fränkischen Geschlechterstaaten sich unterwarf; die sächsischen Aethelinge dagegen zogen an der Spitze ihrer Geschlechter und Gefolgschaften zur Eroberung gerade im Auftrage ihrer Volksgemeinde aus. Das Einzige, woraus man den Bann des Königs hier ableiten könnte, wäre ihr Herzogthum, wenn es, wie die erwähnte Stelle des Nennius andeutet, Bestand gehabt hat. Nach der Bekehrung gesellt sich auch hier die kirchliche Ansicht hinzu, endlich sehe ich kein Hinderniß, wie bei den Gothen römische, so bei den angelsächsischen Föderaten britische Einflüsse anzuerkennen. Wenn wir die deutschen Aethelinge von vorn herein zu Argluyd des loegrischen Reiches werden sehen, [S. 395]wenn nur ganz detaillirte Aeußerungen dieser Würde noch in spätester Zeit entdecken werden, so hat die Ansicht kein Bedenken, daß dieses Vorbild auch auf die Ausbildung ihrer Richtergewalt gewirkt habe. Das cymrische Gericht hat in seiner äußern Zusammensetzung manche Aehnlichkeit mit dem germanischen; es besteht aus der Gemeinde der Gwrda, der schöffenbar Freien, wenn man will, der Häuptling an ihrer Spitze mit Priestern und Richtern zur Seite. Ladung, Beweisverfahren, Bürgschaft, Urtheilvollstreckung und Scheltung, Alles zeigt bei großen Verschiedenheiten im Einzelnen immer noch solche allgemeine Grundsätze, daß eine gegenseitige Durchdringung mit deutschen Einrichtungen denkbar ist. Was nun die Vertheilung der Functionen betrifft, so ist der Argluyd als Inhaber des Bannes dem deutschen Könige zu vergleichen; er hegt jedes Gericht, die Streitigkeiten über Grundstücke, über Tod, Aechtung oder Verbannung sind ihm persönlich vorbehalten⁠[331] (Dull Gvynedd II, 11, 9. C. Cymru XIV, 10, 36), und jede Störung wird dann mit einer besondern Buße an ihm gesühnt (c. Cymru X, 14, 3); bei geringern Händeln ist er selbst nicht anwesend, aber der Richter wird ihm straffällig bei schlechter Verwaltung, und die Parteien können von diesem auf seine Entscheidung sich beziehen. (D. Dyved II, 8, § 112.) Diese Richter sind überhaupt nichts als seine Beamte⁠[332], vor ihrer Anstellung geprüft durch den Hofrichter, Urtheiler in Anwesenheit des Argluyd, alleinige Inhaber der Gerichtsgewalt bei den sonstigen Processen. (D. Dyved II, 8, 115 ff.). Wie dem sächsischen Witen das Dombuch empfohlen [S. 396]wird, so fordert das wälische Recht bei Strafe eines Camlwrw, daß der Richter das Gesetzbuch neben sich liegen habe; urtheilt er falsch, so zahlt er eine Buße oder verliert sein Amt. Die Gwrda, deren Anwesenheit im Gerichte nicht zu bezweifeln, deren Thätigkeit aber nicht näher angegeben ist, können nur bei der Urtheilfindung eine berathende Stimme gehabt haben, ganz ähnlich wie die sächsische Gemeinde oder die zwölf Thegnas neben dem königlichen Gerefen.

[315] Bann in diesem weitern Sinne zu gebrauchen, hat die friesischen Rechte und Grimm’s Vorgang für sich. Es bedarf kaum der Bemerkung, daß es auf die Gegensätze von bannire und mannire, bannus und fredus hier nicht ankommt.

[316] Daß dies in der That das Datum des Erlasses ist, hat Bernays im Hermes XII, 384 nachgewiesen.

[317] Mit Dahn Könige VI, 226 ff. stimme ich sonst überein, finde aber nicht, daß er seine abweichende Ansicht über den thiuphad und centenarius bewiesen hat.

[318] Außer II, 1, 14 und 16 finde ich ihn nur noch IX, 1, 6: iudici vel vicario proximae civitatis aut territorii, unter der nicht eben sichern Voraussetzung, daß aut hier trennenden Sinn hat.

[319] So heißt es vom Tiufaden, der nur Militärrichter, aber auch nicht bloß Richter ist II, 1, 15 er solle für einen Vicar sorgen, wenn er sonst beschäftigt sei.

[320] Das ist eine besondere Art der Gerichtsbarkeit, über welche u. A. Guizot I. essai in fine zu vergleichen ist. Für die Beschaffenheit des Grafengerichts im Allgemeinen steht daraus nichts zu folgern.

[321] Der neuere Text, der übrigens auch antiqua heißt: si quodcunque ante adventum Gothorum de alicuius fundi iure remotum est – id in eius fundi ad quem a Romanis antiquitus approbatur adiunctum iure consistat. Quum autem proprietas fundi nullis certissimis signis aut limitibus probatur, quid debeat observari, eligat inspectio iudicum, quos partium consensus elegerit.

[322] Hier ist an den oben geführten Nachweis zu erinnern, daß auch Römer zu allen Zeiten sich im westgothischen Heere befanden. Trennte man den Gerichtsstand nach der Abkunft, so müßte man bei der Interpr. l. 2, 8, C. Th. II, 1 römische und gothische Militärrichter annehmen.

[323] Wenigstens in der Zeit nach der Erlassung der Präfatio und vor der Aenderung durch tit. 81. Vorher und nachher (cf. add. I, 3) wäre es möglich, an wirkliche Stellvertretung zu denken.

[324] Chlodovech vernichtet das ripuarische Königshaus, das Volk hebt ihn dann freiwillig auf den Schild.

[325] Wie ich glaube, mit Recht. Die städtischen Behörden bleiben außer Frage.

[326] Vgl. Brunner, Schwurgericht, S. 61.

[327] Ich sehe ab von der bei Phillipp’s R. G. 168 entwickelten Ansicht, die gecorene to gevitnesse, die testes legales seien die ags. Schöffen. Die hist. Ely. I, 13 zeigt sie, neben ihnen 24 Richter außer dem hegenden Beamten; bei Criminalfällen kann überhaupt von ihnen keine Rede sein; ihre Aussage kann bei Civilprocessen das Urtheil ohne Weiteres entscheiden, aber nicht anders als heut zu Tage ein notarieller Act. Ohnedies zeigen die oben angeführten Stellen, daß erst im 10. Jahrhundert das Institut eine feste und gesetzliche Form erhielt.

[328] Fast gleichlautend über die lahmen, O. D. 3.

[329] Comitum et prepositorum.

[330] Ministerium sapientiae.

[331] Wie dem fränkischen Grafen die majores causae und Processe über Freiheit und Grundstücke.

[332] In Süd-Wales haftet das Amt an bestimmten Gütern, ohne deßhalb diesen Charakter zu verlieren. Der Richter ist dem Argluyd verantwortlich, bezahlt ihm Bußen, schlimmsten Falls legt dieser seine Güter unter Arrest.


§ 8. Heerbann.

Dahn hebt gelegentlich bei der Besprechung des königlichen Heerbannes in den neuen Monarchien hervor, daß man hier doch sicher auf durchaus germanischem Boden sich befinde, da der Heerbefehl seit Jahrhunderten die unbestrittene Prärogative des Königthums gewesen sei. Er übersieht dabei den Unterschied zwischen Heerbefehl und Heerbann. Der letztere umfaßt auch das Recht, zum Kriege aufzubieten und folglich über Krieg und Frieden zu entscheiden, und dies Recht übte der König nur unter Zustimmung der Gemeinde; er umfaßt ferner die Strafgewalt im Heere, die in den gewöhnlichen Fällen nach Tacitus nicht von dem Feldherrn, sondern von dem Priester der Civitas gehandhabt wurde. Es bedarf also die Frage, wie diese Befugnisse in die Hand des Königs gelangten, einer positiven Beantwortung, nicht anders als die Frage, welchen Ursprung eine Menge specieller, früher unbekannter Einrichtungen im Heerwesen hatte.

Jene Erweiterung des Heerbefehls zum Heerbann erklärt sich nun einfach genug bei Gothen und Franken aus dem Verlaufe der oben geschilderten Ereignisse, aus der Thatsache, daß in der Übergangszeit der erobernden Wanderungen einzelne [S. 397]Fürsten sich ohne Zusammenhang mit einem größern deutschen Gemeinwesen ansehnliche Heere aus bunten Elementen mannichfaltiger Herkunft bildeten, und an deren Spitze sowohl thatsächlich die Vollgewalt des alten Herzogthums übten, als auch durch kaiserliche Bestallung die Rechte römischer Heermeister über ihre Truppen erwarben. Weiterhin beseitigten sie theils factisch, theils auch formell die Abhängigkeit vom Kaiserthum, blieben aber ohne Widerrede die Kriegsherrn der Völker, zu denen ihre Heerschaaren erwachsen waren; ihre Heerverfassung zeigt dann, jenem Ursprung entsprechend, mannichfache Mischung deutscher und römischer Einrichtungen.

Die Gliederung des Heeres ist bei den Gothen und Vandalen die altgermanische geblieben: die taktische Einheit, nach modernem Ausdrucke, ist eine Schaar von tausend Mann, ganz wie bei uns das ungefähr gleich starke Bataillon; wir erkannten es oben als wahrscheinlich, daß auch in der Zeit des Tacitus eben dies die zum Auszug verfügbare Truppe der Centene, der hundert verbundenen Geschlechter war. Ob es feste und bleibende Formen für die aus mehreren Tausendschaften gebildeten Abtheilungen gab, oder ob solche Formationen nur für den einzelnen Feldzug geschaffen wurden, erfahren wir nicht. Jedenfalls gab es höhere Befehlshaber über mehrere Millenarier, mit dem römischen Titel Comites oder Duces, die für den ihnen untergebenen Amtsbezirk auch civile Machtbefugnisse besaßen. Dienstpflichtig zum Heeresaufgebot waren im ostgothischen Reiche nur die mit Theoderich eingewanderten Germanen und deren Nachkommen, nicht aber die römischen Provincialen⁠[333]. [S. 398]Zahlreiche stehende Garnisonen wurden nach römischem Brauche auch in Friedenszeiten unterhalten; wie die Verpflichtung zu diesem Dienste geregelt war, wird uns nicht gesagt. Gleich nach der Eroberung hatte, wie wir sahen, jeder Krieger Theoderich’s ein Landloos erhalten; da während der vierzigjährigen Dauer des Reiches dieser Besitzstand kaum eine erhebliche Änderung erlitten haben wird, so ist hier die oft verhandelte Frage, ob nur die Grundbesitzer und deren Söhne oder sämmtliche Männer dienstpflichtig gewesen, gegenstandslos. Sie ist es um so mehr, als der Hauptgrund für die angebliche Beschränkung der Dienstpflicht auf die Grundbesitzer, die Bestreitung der Kosten des Kriegsdienstes aus dem eignen Vermögen des Kriegers, hier nicht existirt. Denn auch in dieser Hinsicht dauerte unter Theoderich die römische Ordnung fort. Der Staat, welcher seinen Heermännern bereits eine Dotation in Grundstücken gegeben, lieferte den Truppen auch die Ausrüstung und die Verpflegung. Die letztere war in der späteren Zeit des Kaiserreichs wesentlich Lieferung von Naturalien, und nur gelegentlich Zahlung eines Geldbetrags⁠[334], wie sich denn auch sonst die Verarmung und Zerrüttung des Reiches vielfach in dem Zurücktreten der Geld- und dem Wiederaufleben der Naturalwirthschaft zeigte. Theoderich verfuhr nicht anders; der regelmäßige Sold war die Annona, unter gelegentlicher Ersetzung durch eine Baarzahlung. Dazu kam dann ein jährliches »Donativum«, wenn nicht an alle, so doch an einen durch die Befehlshaber ausgewählten⁠[335] Theil der Mannschaft, welches zuweilen der [S. 399]König in feierlicher Musterung selbst vertheilte. Es ist dabei nicht an die Geschenke zu denken, welche nach Tacitus der Princeps seinen Gefolgsleuten machte; es ist, wie die Annona, eine Form fester Massenbesoldung, wie sie sich im römischen Heerwesen seit Jahrhunderten entwickelt hatte. Ebenso waren die Verpflichtungen der Quartiergeber bei Truppendurchmärschen, die Verwaltung der Waffenfabriken, die Einrichtungen des Commissariates, die Organisation der königlichen Leibgarde ganz nach römischer Weise geordnet.

Dieselbe Heerverfassung erscheint im Reiche der Westgothen, mit der einen, sehr wichtigen, Modification, daß hier auch die römischen Provincialen dem Aufgebote zu folgen hatten. Die allgemeine Dienstpflicht und die taktische Einheit, die Tiuphadie, wie hier die Tausendschaft genannt wurde, war deutscher, die sonstige Organisation des Kriegswesens römischer Herkunft. Daß auch die in späterer Zeit hervortretende Satzung, nach welcher der Senior seine Schutzverwandten zum Heerdienste aufbietet und als ihr nächster Führer mit ihnen einrückt, sich hier als eine leicht vorzunehmende Erweiterung der römischen Patrocinien darstellt, wird in einem spätern Zusammenhange deutlich werden. Das Recht des Königs, über Krieg und Frieden allein zu entscheiden, ohne irgend welche Mitwirkung des Volkes, bleibt trotz der spätern Macht des Adels unbestritten bis zum Sturze des Reiches⁠[336].

Auch bei den Angelsachsen ist für die älteste Zeit der königliche Heerbann und die allgemeine Dienstpflicht unverkennbar. Die Waffenpflichtigkeit des Volkes, fyrdnoð, bezeugt Jne 51, wo die Strafen der Versäumniß für den landbesitzenden und landlosen Gesithen, sowie im Allgemeinen für die [S. 400]Keorle angegeben werden, dann die Urkunden N. 99 und 201 bei Kemble: quae communiter fruenda sunt, omnique populo edicto regis facienda iubentur, id est instructionibus pontium vel necessariis defensionibus arcium contra hostes non sunt renuenda – trinoda necessitas, sicut tota gens illa de suis propriis heredetariis consuete faciunt. Die letzte Stelle zeigt, wie auch in dem Heerwesen die Wichtigkeit des Grundbesitzes sich geltend machte, ähnlich wie in der karolingischen Einrichtung der Capitularien von 803, 805 und 807; nur ist auch hier die Betrachtung festzuhalten, daß die Grundbesitzer als der Kern des Volkes, nicht als ein adliger Stand gefaßt werden. Erst in einem weitern Stadium der Entwicklung, wie man es in den Rectitudines kennen lernt, sind die wahren Träger der fyrdnoð einzig die Thegnas, die großen Gutsbesitzer, und nur sie dem Staate verantwortlich für den Zuzug einer bestimmten Anzahl ihrer Hiredmen zu dem Heere, während alle andern Klassen der Bevölkerung nur zur Küstenwache und zum Schutze der eignen Besitzungen verwandt werden. Damit ist ein wahres Lehnsheer aus der Masse des Volkes ausgesondert, der Gegensatz der milites und rustici, welcher in Beda’s Geschichten wie in der merovingischen Zeit nur thatsächliche aber keine rechtliche Bedeutung hat, ist ein Element des politischen Daseins geworden, hier in England wie gleichzeitig in Deutschland unter den sächsischen Kaisern.

Nach der Analogie der Angelsachsen und Gothen stehe ich nicht an, auch für die frühste Zeit des merovingischen Reiches den Heerbann zu den königlichen Rechten zu zählen. Das ripuarische Gesetz erwähnt ihn tit. 65⁠[337], eine Menge Stellen Gregor’s geben Beispiele, daß die Könige das Volk, die Franken ohne irgend eine Einschränkung, zum Kriege aufbieten. Freilich ging [S. 401]eine früher verbreitete Ansicht dahin, nur die Leudes hätten diesem Zwange unterlegen, bei dem übrigen Volke sei dessen Einwilligung erforderlich gewesen, erst die karolingische Herrschaft habe diesen Unterschied beseitigt. Eigentlich Beweise vermag ich nicht zu entdecken; man kann die dafür beigebrachten Geschichten bei Löbell S. 211 ff. nachlesen, da redet Chlodovech die Franken an, um sie zu dem gothischen, Theoderich, um sie zu dem thüringischen Kriege zu bewegen, da wird Chlothar gegen seinen Willen von dem Volke zu einem Angriffe auf die Sachsen gezwungen, und unmittelbar nach dem Siege muß Chlodovech bei der Vertheilung der Beute den Widerspruch eines Soldaten ruhig hinnehmen. Löbell dehnt seine Folgerungen nicht entfernt so weit aus wie Eichhorn, er kommt auch hier auf das Grundthema seines Buches zurück, das Königthum sei eine factische Macht gewesen, gewaltig im Heere, beschränkt durch die Ungebundenheit der Krieger, ohne daß man paragraphenmäßig sagen könne, der König habe oder habe nicht den Heerbann, die höchste Gerichtsbarkeit, das Recht der Gesetzgebung gehabt. So richtig diese Ansicht für viele, so belehrend sie für alle Gebiete des fränkischen Zustandes ist, an dieser Stelle scheint mir der Paragraph des ripuarischen Gesetzes doch für das Recht ganz entscheidend, und der factische Charakter ganz allein auf Seiten der erwähnten Vorfälle. Das Recht des Heerbannes ist vorhanden, wenn auch die Krieger zuweilen mit Erfolg widersetzlich sind oder die Könige es vorziehen, zu überreden statt zu befehlen. Oder was beweist der Widerspruch des fränkischen Kriegers gegen das Ansinnen des Königs, ein Stück der Beute über seinen gesetzlichen Antheil zu erhalten? Doch höchstens, daß der Heerbefehl keine Allmacht in sich schloß, daß auch die Truppen dem Feldherrn gegenüber einige Rechte bewahrt hatten. Ganz demselben Gesetze unterlagen die Könige der Vandalen, deren Feldherrngewalt über das ganze Volk noch Niemand meines Wissens [S. 402]bezweifelt hat, und, wenn dies nicht sicher genug scheinen sollte, die Khalifen der Gläubigen, welchen man doch eine wahre Selbstherrschaft nicht streitig machen wird.

Zur Zeit ist indessen die Herleitung des königlichen Heerbannes aus dem alten Gefolgewesen, und damit die Beschränkung desselben auf die Mitglieder eines angeblich großen Königsgefolges durch die neuere Forschung als beseitigt zu erachten. Ebenso bedarf der Satz, daß nicht bloß die deutschen, sondern auch die römischen Unterthanen Chlodovech’s zum Aufgebot verpflichtet waren, als allgemein anerkannt, keiner besondern Begründung mehr. Dagegen sind einige Bemerkungen über eine andere Unterscheidung hinsichtlich der Dienstpflicht erforderlich, ich meine den von Waitz aufgestellten Satz, daß diese nur auf dem Grundbesitz beruht hätte, daß nur die freien Grundbesitzer zur Theilnahme an der Heerversammlung verpflichtet gewesen. Die Quellen wissen davon nichts; im Gegentheil sie reden, wo Kriegsunternehmungen erwähnt werden, stets in unbedingter Allgemeinheit; Waitz selbst hat, um die Beschränkung des Aufgebots auf die königlichen Gefolgsleute zu widerlegen, eine Menge solcher Aussagen zusammen gestellt, ohne zu beachten, daß sie mit seiner Theorie der Beschränkung auf die Grundbesitzer in gleichem Widerspruch stehen. Commoto omni exercitu regni, commotis gentibus regni sui, cum Saxonibus, Thuringis et ceteris gentibus quas undique potuerat adunare, solche Ausdrücke lassen doch unmöglich auf die Ausschließung aller Nichtpossessoren schließen. Ebenso, wenn gemeldet wird, daß ein Graf cum pagensibus suis, daß die Turonici, Pictavi, die Santonici cum Petragoricis, Egolismensibus et reliquarum urbium populo zum Feldzug ausrücken: sollen hier von der städtischen Bevölkerung nur die Hauseigenthümer gemeint sein? Waitz selbst verneint das an dieser Stelle; nicht bloß die Franken in der Stadt und überhaupt nicht bloß die Stadtbewohner seien zu [S. 403]verstehen, sondern alle Angehörige der Grafschaft. Aber zwei Zeilen weiter nimmt er das Wort zurück: das heißt aber, sagt er, die freien Grundbesitzer, von denen allein die Bezeichnung Gaugenossen, pagenses, im politischen Sinn gebraucht ward.

Woher weiß er das? Sollen zwei Formeln aus der letzten Hälfte des siebenten Jahrhunderts, wo das Wort pagenses in solchem Sinne angewandt wird, ihm als zwingender Beweis dienen, daß das an sich ganz umfassende Wort in fester technischer Beschränkung überall und immer nur die Grundbesitzer bezeichnet habe, auch schon 150 Jahre vor Marculf? Man wird hier doch wohl nichts Anderes annehmen können, als bei dem ähnlich angewandten Terminus boni homines, wo Waitz selbst einräumt, er werde wechselnd bald in allgemeinster Ausdehnung (also etwa für alle unbescholtenen Bürger), bald für die angesehenen, also besitzenden und einflußreichen Bewohner des Bezirkes gebraucht. Wir werden unten uns noch näher vergegenwärtigen, wie diese Unterscheidungen im merovingischen Reiche sich nur allmählich entwickelten, und demnach alle darauf bezogenen Ausdrücke, wie pagenses, leudes, boni homines, je nach dem Zusammenhange im einzelnen Falle bald im engeren, bald im weiteren Sinne gebraucht wurden.

Etwas gewichtiger könnte ein anderes, aus der Natur der Dinge hergeleitetes Argument bei Waitz erscheinen. Wie überhaupt im fränkischen Reiche die Romanisirung nicht so vollständig war wie im gothischen, so zeigte sich dies ganz besonders in der Heerverfassung. Allerdings hatten Childerich und Chlodovech unabhängig von einem salischen Volksbeschluß in den Wirren der gallisch-römischen Bürgerkriege auf eigene Faust ihren Weg gemacht, über die römischen Stadtgemeinden früher als über die salischen Gaue ihre Herrschaft begründet, und damit ihre Feldherrngewalt, ihr königliches Herzogthum an die Stelle des alten Heerbannes des Volkstings gesetzt. Niemals aber [S. 404]waren ihre Schaaren, wie jene des Alarich, Wallia und Theoderich ein (factisch allerdings sehr selbständiges, sehr wenig gehorsames) Heer des römischen Kaisers gewesen; niemals also hatte hier ein Anlaß vorgelegen, die Formen des römischen Kriegsdienstes in gleichem Maaße wie bei den Gothen einzuführen. Hier blieb die Grundlage der ganzen Organisation die Voraussetzung der altgermanischen Kampflust und Beutelust. Von Stipendien und Annonen war keine Rede; anstatt der festen Donative erschienen höchstens nach dem Kampfe königliche Belohnungen für den kühnsten Helden; der freie Mann besaß selbstverständlich Schwert und Speer, und der einzige Sold, welchen der König gewährte, war die Aussicht auf die Kriegsbeute. Dies paßte völlig auf die Verhältnisse der alten Zeit, wo man in wenigen Märschen die Grenze der engen Heimath überschritt, und dann im Feindesland mit Blut erkaufte, was man zu Hause nicht durch Schweiß hatte erwerben mögen. Jetzt aber in den großen Verhältnissen eines einiger Maaßen geordneten Staatswesens zeigten sich die Schwierigkeiten. Die Märsche im Inlande nahmen Wochen in Anspruch, die Kriege waren weit aussehend, das feindliche Land oft ärmer als das eigne: so hat Waitz allerdings Anlaß genug zu der Frage, woher der gemeine Mann ohne bedeutendes Vermögen die Kosten für Ausrüstung und Unterhalt hätte beschaffen sollen.

Nichts desto weniger muß ich darauf bestehen, daß wir nicht berechtigt sind, nur nach solchen sachlichen Erwägungen einen sonst nicht erweisbaren Rechtssatz von solcher Wichtigkeit zu formuliren, wie es hier die Beschränkung der Dienstpflicht auf die Grundbesitzer wäre. Ja dieser Satz ist nicht bloß nicht erweislich, er widerspricht einzelnen Aussagen der Quellen. Wenn Gregor meldet, daß König Chilperich die Armen und die Dienstleute (pauperes et iuniores) der Basilica des heiligen Martin mit der Bannbuße belegt habe, weil sie nicht im Aufgebot erschienen [S. 405]wären, so sind jedenfalls diese Junioren keine Possessoren, und die Pauperes keine vermögenden Leute. Dann finden wir schon in früher Zeit freigelassene und königliche Knechte im Heere, deren Anwesenheit es über allen Zweifel erhebt, daß es den Königen durchaus nur auf kräftige Arme und keineswegs auf reiche Vollbürger in ihren Heerschaaren ankam. Es steht also fest, daß auch die Ärmeren auf eigene Kosten Kriegsdienst leisten mußten, und es würde dies auch dann feststehen, wenn wir gar keine Möglichkeit hätten, die Frage, wie es durchgeführt worden, zu beantworten. Wir hätten eben zu gestehen, daß wir auch dieses, wie so vieles Andere in diesen frühen Zeiten, nicht anzugeben wüßten. Immerhin aber stehen uns doch einige Vermuthungen offen. Wenigstens in den ehemals römischen Provinzen, also in zwei Dritteln des Reiches, waren bei Truppenmärschen die Quartiergeber an gewisse Leistungen gewohnt. Dann hören wir fort und fort, trotz der schärfsten königlichen Verbote, von Plünderungen der Truppen im Inlande, was die Bildung des Heeres nur aus wohlhabenden Bürgern nicht gerade wahrscheinlich macht. Endlich stand auch dem Armen der Ausweg offen, sich in den Schutz eines mächtigen oder reichen Mannes zu begeben und in diesem Verhältniß die nöthigsten Subsistenzmittel zu gewinnen: ich denke, daß zu der unten näher darzulegenden Entwicklung dieser Patrocinien die allgemeine und unbesoldete Dienstpflicht einen der wirksamsten Antriebe gegeben hat.

Über die militärische Organisation des Heeres erfahren wir nicht viel. Die Mannschaft jedes Gaues bildete auch im Heere eine besondere Schaar unter ihrem Grafen; ob die im salischen Gesetze erwähnten Contubernien militärische Abtheilungen römischen Musters bildeten, ist sehr zweifelhaft; größere Massen wurden zuweilen von Herzogen befehligt. Die Mannszucht wurde durch einen besonderen Heerfrieden erhalten, dessen Bruch mit höherer Strafe, Todtschlag z. B. mit dreifachem [S. 406]Wergeld des Erschlagenen geahndet wurde. Chlodovech hielt Anfang März eine große Heerschau zur Musterung der Waffen ab; sein Enkel Childebert II. erwähnt solche Versammlungen noch einige Male in Austrasien, in Neustrien und in späterer Zeit ist keine Rede mehr davon. Irgend eine politische Bedeutung haben diese Musterungen nicht. Wir sahen oben, daß der König wohl die Anwesenheit seiner höhern Officiere zur Begutachtung einzelner gesetzgeberischer Acte benutzte, daß aber eine Mitwirkung des Heeres oder Volkes nicht erwähnt wird. Vollkommen richtig sagt Waitz, daß beim Märzfelde, wie bei allen militärischen Einrichtungen, es sich nicht um Rechte, sondern um Pflichten des Volkes handelte. Die Beweise, womit Sohm seine entgegengesetzte Ansicht, daß die Heerversammlung neben dem Könige an der Regierung Theil genommen, zu stützen sucht⁠[338], sind unzutreffend. Er bemerkt ganz richtig, daß das Wergeld eines Freien, während er eine Gesandtschaft des Königs ausführt, sich verdreifacht, nicht aber im gleichen Fall das Wergeld des Antrustionen dieselbe Erhöhung erfährt; hieraus zieht er die Folgerung, daß der Königsdienst eine Verdreifachung des normalen Wergelds herbeiführen, aber diese Verdreifachung nicht wiederholen könne. Da aber für die Tödtung eines Antrustionen im Heerlager nicht 600, sondern 1800 Solidi erlegt werden sollen, so folge daraus, daß diese zweite Erhöhung des Wergelds einen andern Grund als den Königsdienst habe, daß der Heerfriede Volks- nicht Königsfriede, daß das Heer Volksversammlung, nicht die Schaar der Dienstpflichtigen sei. Mir scheint bei diesem Schlusse der Obersatz unrichtig, und selbst wenn er richtig wäre, die Folgerung nicht zulässig. Der Königsdienst bewirkt Verdreifachung des Freienwergeldes. Aber wenn der Antrustio, der fortdauernd im Dienst und Schutz des Königs [S. 407]steht, kraft dieses Dienstes irgend einen speciellen Auftrag erhält, so liegt an sich darin noch kein Grund zu einer zweiten Verdreifachung seines bereits dreifachen Wergelds vor; er war schon vorher im Dienste und bleibt während seines Commissoriums in demselben Dienste. Daraus folgt aber keineswegs, daß, weil die Übernahme einer Gesandtschaft sein Wergeld nicht erhöht, andere Functionen im königlichen Dienst diese Folge ebenso wenig haben könnten. Im öffentlichen Interesse liegt die Erhaltung strenger Mannszucht im Heere. Demnach wird bei dem Todtschlag im Heerlager gerade so wie bei dem Todtschlag mit Meuchelmord jedes Wergeld, das einfache des Franken und das höhere des Antrustionen, ein jedes verdreifacht. Die Erhöhung ist strenge genommen, allerdings nicht Folge des königlichen Dienstes, sondern Folge der sachlichen Anforderungen militärischer Ordnung: aber sie enthält schlechterdings nichts, woraus auf politische Rechte der Heerversammlung zu schließen wäre. Sie beweist, daß der Heerfriede wie der Ding- und Heim- und Kirchenfriede zu den (nach Wilda’s Ausdruck) höheren Frieden gehörte: aber sie entscheidet nichts über die Frage, ob dieser höhere Friede ein Königsfriede oder ein Volksfriede im Gegensatze zu dem königlichen war.

Noch weniger, wie mir scheint, lassen sich gleich weitgreifende Folgerungen an den Umstand anknüpfen, daß zwei spätere Handschriften des salischen Gesetzes eine ältere Bestimmung über die Freilassung eines fremden Liten dahin modificiren: si quis alienum litum, qui apud dominum in hoste fuerit, extra consilium domini sui ante regem per denarium ingenuum dimiserit, wo die ausgezeichneten Worte neuer Zusatz sind. Sohm erklärt, daß hiernach die fränkische Freilassung per denarium eine Freilassung vor dem Heere sei, daß sie, welche die Aufnahme des Freigelassenen in den Verband des fränkischen Volkes bewirkte, im Angesichte des Volks und unter dessen Zustimmung [S. 408]geschehen müsse. Das Heer sei das concilium civitatis der fränkischen Zeit. Nun muß er freilich einräumen, daß der obige Text kein geltendes Recht enthalte – nach dem gleichzeitigen Zeugniß des ripuarischen Gesetzes; er denkt aber, derselbe habe eine sonst verlorene Reminiscenz des alten Rechtes bewahrt. Ich gestehe, daß mir die fraglichen Worte nichts als ein am Ende des sechsten Jahrhunderts sehr begreifliche Ausdruck der Thatsache zu sein scheint, daß bei der weiten Ausdehnung des Reiches der König für die meisten Unterthanen schwer erreichbar war, und deßhalb die Freilassung ante regem gewöhnlich im Heerlager geschah, wo der König inmitten seiner Krieger zu verweilen pflegte.

Es bleibt bei Waitz’s Worten⁠[339], daß freilich die Heeresversammlung Gelegenheit bot, noch Anderes vorzunehmen, als was mit Rüstung und Krieg zusammenhing, daß sich aber auch dies nur auf Verpflichtungen des Volkes bezog, nicht auf selbstständige Rechte, die es übte.

[333] Diesen Satz scheint mir Dahn, Könige III, 58 erwiesen zu haben, besonders nach den Stellen der Varien, wo dem gothischen Heere die angestammte Tapferkeit nachgerühmt wird. Ich lege seine fleißige Erörterung den folgenden Angaben zu Grunde, und bemerke nur, wo ich abweichen zu müssen glaube.

[334] Es genügt bei der Unbestrittenheit der Thatsache auf Walter, römische Rechtsgeschichte I, 404, und die dort citirten Stellen zu verweisen.

[335] Ich denke, auserwählt nach der Tüchtigkeit im Dienste. Denn wie gesagt, ich halte es nicht für wahrscheinlich, daß schon unter Theoderich ein großer Theil der Gothen seine Sortes verschleudert haben sollte, und kann demnach nicht mit Dahn annehmen, daß bei dem Donativum die Possessoren die Auserwählten gewesen.

[336] Vgl. Dahn, Könige VI, 209, 505.

[337] Wer ausbleibt zahlt 60 Schilling, also genau den späteren Bannus.

[338] Fr. R. u. G. V. I, 38 ff.

[339] V. G. II2, 530.


§ 9. Oeffentliche Dienste und Abgaben.

Wenn irgendwo, zeigt sich in den finanziellen Rechten der deutschen Könige die Einwirkung der römischen Verhältnisse auf den Ursprung ihrer Macht. Hier ist die Regel auszusprechen, daß freilich nicht alle römischen Einrichtungen übernommen worden sind, daß aber beinahe alle Lasten, welche das Volk zu tragen hat, der Berührung mit Rom ihr Dasein oder ihre Ausbildung verdanken.

Im ostgothischen Reiche liegt auf diesem wie auf jedem [S. 409]andern Gebiete des öffentlichen Rechts die einfache Fortsetzung der kaiserlichen Einrichtungen durch die amalischen Könige zu Tage. Grund- und Kopfsteuer, Gewerbesteuer und Chrysargyrum, Staatsfabriken und Monopole, Münz- und Bergregal, Zölle, Sporteln und Confiscationen, das Alles, nebst den genau gegliederten Behörden für die Verwaltung dieser Dinge, zeigt sich in unverändertem Bestande. Ich hatte früher geglaubt, eine Ausnahme, auf Grund des altgermanischen Freiheitssinnes, annehmen zu können, die Befreiung der ostgothischen Sortes von der Grundsteuer. Allein Dahn, der sonst meine Ansichten stets als Vertheidiger größerer Fortdauer altdeutscher Einrichtungen bekämpft, hat hier zu meiner Genugthuung umgekehrt den Nachweis erbracht, daß trotz des germanischen Widerwillens gegen directe Steuern König Theoderich doch auch in diesem Punkte die römischen Anschauungen durchgesetzt hat. Nach Var. IV, 14 hatte ich nämlich geglaubt, wo von gothischer Grundsteuer die Rede sei, handele es sich nicht um die Sortes, sondern um Güter, welche der König sonst den Inhabern geschenkt und dabei die Steuer vorbehalten habe. Mit Recht aber macht Dahn darauf aufmerksam, daß bei der Erklärung Theoderich’s, Grundsteuer müsse bezahlen, wer reiche Donative empfange, nicht an geschenkte Güter, sondern an die jährlichen sogenannten Schenkungen (baaren Geldes) an die Truppen zu denken sei, daß die Stelle also ebenso wie I, 19 für die allgemeine Steuerpflicht der Gothen beweise. Auch hier zeigt sich also wieder, daß von allen Reichen der Völkerwanderung das ostgothische am vollständigsten romanisirt war, da im vandalischen und westgothischen, wo im übrigen unter wenig erheblichen Modificationen ebenfalls das römische Finanzsystem herrschte, in jenem die Sortes der Vandalen während der ganzen Dauer des Staates, in diesem die gothischen wenigstens in der ersten Zeit nach der Gründung steuerfrei waren. Völlig neu, eine erst durch die Eroberung [S. 410]herbeigeführte Schöpfung, war die von Cassiodor zweimal als Leistung römischer Stadtgemeinden erwähnte Abgabe der tertiae, welche in einer Summe mit der gleichzeitig erhobenen Grundsteuer abgeführt werden sollte. Dieser Zusammenhang charakterisirt sie als Realsteuer, und der Name tertiae führte, wie Dahn einleuchtend erörtert, auf eine Verbindung mit der Landabtretung der gothischen Sortes gleichen Namens, mithin auf die Vermuthung, daß den römischen Possessoren, die zu der Landtheilung nicht herangezogen worden waren, statt des von den übrigen hergegebenen Drittels der Äcker die Einkünfte desselben abverlangt wurden. Der einzige Punkt, in welchem ich auch jetzt Dahn’s Darlegung dieser finanziellen Dinge nicht beitreten kann, betrifft die Steuerfreiheit der ostgothischen Domänen. Die Stelle der Varien, XII, 5, aus der man ihre Pflichtigkeit gefolgert hat, scheint mir auch heute beweisend für das Gegentheil. Denn das Schreiben hebt als eine »besondere« Wohlthat hervor, daß nach der Verwüstung, welche Campanien »damals« erlitten, »sogar« die königlichen Ländereien zu der »gegenwärtigen« Auflage beisteuern sollen. Die so motivirte Ausnahme kann mithin die Regel der Steuerfreiheit nur bestätigen. Der Grund, welchen Dahn trotzdem für das Gegentheil anführt, daß die Domänen im römischen Reiche, also wohl auch unter Theoderich Staatssteuer bezahlt hätten, scheint nicht zwingend. Denn in Rom war die Unterscheidung von Staats- und Hausgut und demnach die Besteuerung des letztern nicht nur Folge einer durchgebildeten staatsrechtlichen Theorie, sondern hatte bei der steten Unsicherheit der Thronfolge auch eine sehr greifbare praktische Bedeutung, während in Theoderich’s Gedanken die Succession der Amaler der erste Grundsatz war, und es demnach im königlichen Interesse gleichgültig erscheinen mochte, ob die Domänen ihre Erträge an die königliche Casse in der Form von Grundsteuern oder Pachtzinsen [S. 411]ablieferten. Wenn Theoderich, wie in dem angeführten Falle, seine Güter einmal in einem Bezirke zugleich auch Grundsteuer bezahlen ließ, so war dies für die andern Besitzer des Bezirkes, welcher bekanntlich für einen festen Gesammtbetrag der Steuer haftete, eben nur eine andere Form des Steuernachlasses, und daß zu solchen Concessionen der König bei nachgewiesenem Unvermögen gerne bereit war, zeigen zahlreiche Schreiben der Varien.

Der valesische Chronist preist Theoderich’s Regierung als die glücklichste Zeit Italiens, in welcher das Land wieder in neuem Wohlstand aufgeblüht sei: sein System vollständiger Romanisirung des Staates neben der Erhaltung des confessionellen Gegensatzes auf dem kirchlichen Gebiete kann im übrigen kaum so heilsame Wirkung gehabt haben, und so scheint die Ansicht gerechtfertigt, daß neben einem andern unten zu besprechenden Punkte die Erleichterung der Unterthanen hauptsächlich auf dem finanziellen Gebiete zu suchen ist. Nicht das System der Besteuerung hat er verbessert, aber die Höhe der Beträge herabgesetzt und die Härte und Willkür der Erhebung gemildert. Er hatte, wie wir noch weiter sehen werden, das Bestreben, ein König der armen Leute zu sein, ein Ruhm, der in jenen Zeiten seltner als in modernen Tagen war.⁠[340]

Bei den Franken finden wir auch in den Finanzen eine Mischung deutschen und römischen Brauches; nicht selten zeigt sich nach der Annahme römischer Einrichtungen Umgestaltung derselben nach deutscher Auffassung und neuem Bedürfniß, oder auch umgekehrt die gesetzliche Fixirung freier deutscher Sitte nach römischer Weise. Zunächst in Gallien haben die römische Grund- und Kopfsteuer, die beiden Säulen des kaiserlichen Staatshaushaltes, fortgedauert, so jedoch, daß bei der Grundsteuer allmählich die römische Contingentirung fortfiel und durch feste Veranlagung [S. 412]der einzelnen Personen ersetzt wurde. Was die Franken betraf, so leidet es keinen Zweifel, daß die Könige sich auch über diese das Besteuerungsrecht beilegten und ausübten, allerdings aber nicht anders als Theoderich bei den Ostgothen ein lebhaftes und zähes Widerstreben erfuhren. Denn an keiner Stelle machte sich die gründliche Umwandlung des politischen Zustandes, nach welcher das Volk nicht mehr des Königes, sondern der König des Volkes Haupt geworden, dem Bewußtsein des freien Franken so empfindlich wie durch die Steuerpflicht geltend, die im altdeutschen Staate stets das sichtbare Zeichen der Hörigkeit oder Sclaverei gewesen war. Mit welchem Erfolge diese Streitigkeiten bei der Kopfsteuer endigten, ist schwer zu sagen, da wir ohne ausdrückliche Kunde über die gesetzliche Regel nur auf indirecte Schlüsse aus der Erzählung einzelner Tumulte beschränkt sind. Wahrscheinlich fand die Frage mit der Entwicklung der Immunitäten und Schutzverhältnisse ihre thatsächliche Erledigung, indem die Leistungen der Plebejer und landlosen Leute überhaupt auf anderer Grundlage geregelt wurden. Ob die fränkischen Landbesitzer der Grundsteuer unterworfen waren, ist eine viel umstrittene Frage: ich war früher geneigt, sie wenigstens für das Folcland oder das ursprüngliche Gesammteigen der Vicinen zu verneinen, für die sonstigen privaten Erwerbungen aber zu bejahen, räume jedoch nach wiederholter Erwägung Waitz zunächst es ein, daß kein positives Zeugniß für eine solche Unterscheidung beigebracht werden kann, und da bei dem völlig freien Commercium zwischen Franken und Romanen die Steuerfreiheit der erstern neben der Steuerpflicht der letztern ein sehr ausgebildetes Kataster- und Hypothekenwesen vorausgesetzt hätte, woran in dem fränkischen Staate nicht zu denken, so wird es wohl bei der Grundsteuerpflicht sämmtlicher fränkischen Grundstücke sein Bewenden behalten. Die Salier waren zuletzt durch Julian zur Dedition gezwungen, bedingungslos römische Unterthanen [S. 413]und damals ohne Zweifel grundsteuerpflichtig geworden. Hundert Jahre später »warfen sie das harte Joch der Römer kämpfend ab«; da wird denn auch die Grundsteuer beseitigt worden sein. Chlodovech scheint hier wie im Gerichtswesen schonend und langsam vorgegangen zu sein. Altgermanischer Brauch war es, wie wir erwähnten, den Fürsten freiwillige Ehrengeschenke darzubringen; es zeigt sich, daß dieser Brauch fortdauerte, und bald, daß er als feststehend auf den Märzfeldern alljährlich geübt wurde. Von hier aus war der Schritt nicht weit zu einer gesetzlichen Normirung des Betrags, wie dieselbe den Franken bei ihren römischen Nachbarn längst vor Augen stand. Daß dagegen die hier und da vorkommenden agraria, pascuaria et decimae porcorum auf privatrechtlichem Titel beruhten, hat Waitz überzeugend nachgewiesen⁠[341].

Müssen wir bei den Franken die Fortdauer der römischen Grundsteuer anerkennen, so erscheint dieselbe um so zweifelhafter in den angelsächsischen Staaten.

Es ist hier nämlich an Kemble’s Bemerkung zu erinnern, daß die ags. Urkunden nicht eben juristische Genauigkeit des Ausdruckes anstreben; sie beschreiben mehr als daß sie definirten; sie häufen eben so oft die Bezeichnungen für dieselbe Sache, als sie Verschiedenes in einer Formel zusammenfassen. Die schon angeführte Urkunde Aethelwulf’s von 854 befreit den zehnten Theil des Folclandes ab omnibus secularibus servitutibus, nec non regalibus tributis maioribus et minoribus, sive taxationibus quos nos dicimus vitereden – nur die trinoda necessitas soll bleiben. Nach N. 116, 206 und 236 bei Kemble sind Vitereden nichts anderes als die freda concessa in den fränkischen Privilegien; und nichts steht im Wege in der obigen [S. 414]Stelle sive für erklärend und nicht für entgegensetzend zu nehmen⁠[342], die tributa also für die betreffenden Viten zu halten. Für diese Auffassung spricht, daß überall in der staatlichen Anschauung der Franken und Angelsachsen die fiscalische Auffassung des Fredus vor der juristischen überwog, daß die Unterscheidung der maiora und minora bei der ags. Vite ihre Stelle findet (vgl. Wilda Strafrecht 354, 449). Indessen ist damit immer nichts bewiesen und eine zweite Erklärung, welche durch jene Zusammenstellung keineswegs ausgeschlossen wird, ist mir in mehr als einem Sinne wahrscheinlicher.

Die Tributa sind eine Art des pastus regis, der cyninges feorme, welche Last in doppelter Gestalt auftritt, einmal als leibliche Bewirthung des Königs, seines Hofes oder seiner Beamten, dann als Verpflegung desselben durch bestimmte Naturalleistungen. Die persönliche Bewirthung des Königs hat Strinnholm (angef. bei Leo Rect. 293) als allgemeine Pflicht im scandinavischen Norden nachgewiesen; die Lieferungen, scheint es, dienen als Ersatz dafür, und wer das eine leistet, ist von dem andern frei. Im ags. Reiche zeigen sich Spuren von der cyninges feorme bereits in Aethelbirth’s Gesetzen, die histor. Rames. 85 behandelt sie als eine sich von selbst verstehende Sache, auf jeder Seite der Urkunden erscheinen Befreiungen a pastu regis, a refectione regum et principum. Ueber den näheren Bestand der Naturallieferungen finde ich dagegen nur eine Urkunde von 791 (Kemble No. 166): ein Grundstück wird befreit ab omni vi regum et principum et subditorum ipsorum, praeter his vectigalibus: ðaes gafoles aet Westbyrig twa tunnan fulle hlutres aloð, and cumb fulne liðes and cumb fulne welisces aloð, and 7 hriðrum and 6 weðeras and 40 cysa and [S. 415]6 lang ðero and 30 ombra rues cornes, 4 ambru meolwes ad regalem vicum; so wie eine zweite Urkunde von 883: auf Bitten des Abtes von Berkley, so wie für ganz Mercien, erlasse ich ihnen für immer den Zins, den sie noch zu Königs Händen geben müssen, nämlich den Theil der Feorme, von dem sie noch ungefreit sind, sei es in reinem Ale oder in Bier, in Honig oder in Ochsen, in Schweinen oder in Schafen. Die Leistung muß eine regelmäßige gewesen sein, denn König Aethelstan weist die Verpflegung der Armen darauf an, I, praef.: von zwei meiner Feormen gebe man einem armen Engländer monatlich einen Amber Mehl, eine Speckseite und einen Schafbock. Daß die Last nicht bloß aus den Domainen und etwa den daraus geflossenen Schenkungen lag, zeigt Knut (sec. 67): das ist die Erleichterung, die ich allem Volke geben will ... daß ich allen meinen Gerefen gebiete, daß sie mich mit meinem Eigen ernähren, und niemand etwas zu Feorme gebe, der es nicht selbst will.

Für diesen Zins halte ich nun die tributa maiora et minora der Urkunden. Wie er aus den freien Geschenken sich in Scandinavien zu einer gemeinen Last gestaltet, lasse ich dahingestellt; in England glaube ich an die Einwirkung cymrischer Gewohnheiten. Gerade die mit der Persönlichkeit des Königs verknüpften Institute zeigen diesen Einfluß an mehreren Stellen. Ich will nicht entscheiden, ob die Titel Aetheling und Clito für die nächsten Königssippen von dem cymrischen Edlin und Clwyd hergenommen sind⁠[343]; desto unzweideutiger ist es aber, wenn [S. 416]Aethelstan IV, 5 bestimmt: des Königs grið gehe von seinem Burgthor nach vier Seiten drei Meilen, drei Furchenlängen, drei Ackerbreiten, neun Fuß, neun Handflächen und neun Gerstenkörner weit. Der Mischcharakter des ganzen Staates drückt sich in dieser Einzelnheit aus, es ist ächtdeutscher Inhalt, welcher durch die cymrischen Formen seine spätere Bestimmtheit erhält. Der deutsche Königsfriede ist dem Stoffe nach ganz unabhängig von der Protectio des wälschen Brenin, jene Maaße bilden dagegen die Grundlage aller cymrischen Landesabtheilung. Ebenso ist es alt-germanische Sitte, für den Unterhalt des Königs zu sorgen, aber die Formen des entsprechenden ags. Rechtes stimmen genau zu cymrischen Vorschriften⁠[345]. C. Cymru XIV, 10, 5: von drei Dingen hält der König seinen Haushalt, vom Ertrag seines Tafellandes, von den Abgaben seines Reiches und seiner Leute, von den Strafen für Vergehn, die in seinem Lande begangen werden. Jene Abgaben werden im folgenden Paragraphen gvesta genannt und ausdrücklich als Ablösung der königlichen Mahlzeit bezeichnet. Ihren Bestand gibt Dull Gvynedd II, 17 § 15 an: von jedem freien Maenol erhält der König jährlich ein Gvestva, d. h. ein Pfund, wozu die vier Trevs (Landgüter) des Maenol besteuern; das Geld, tuncpound genannt, wird aber nur gegeben, wenn man die vorgeschriebenen Naturalien nicht aufbringen kann, nämlich (Dull Dyved II, 19) eine Pferdeladung des feinsten Mehles, einen geschlachteten Ochsen, sieben Gebund Hafer, ein Faß Honig, neun Handbreiten in der Diagonale hoch, ein Faß Meth, in [S. 417]welchem der König sich baden kann, oder statt dessen zwei Fässer Bragot oder vier Fässer Ale. Dull Gvyn. II, 26 hat als Höhe des Methfasses wieder neun Handbreiten und fügt noch eine Speckseite, drei Hand dick, einen drei Hand breiten und drei Hand tiefen Buttertopf und ein dreijähriges Schwein hinzu. Die herrschende Dreizahl zeigt die wälsche Ursprünglichkeit des Gebrauches; vergleicht man ihn mit den ags. Nachrichten, so fehlen dort freilich die Schafe, hier die Butter, sonst sind wie das Princip der Forderung, so auch die geforderten Artikel ganz dieselben, Meth und Honig, Bier und Mehl, Rinder und Schweine, selbst die Speckseite fehlt nicht, welche König Aethelstan aus der Feorme den Armen verabfolgen läßt. Auch die Unterscheidung der tributa maiora und minora findet hier eine Erklärung. Der wälsche Brenin empfing wie das gvestva von den freien, so ein dawn-byt, eine ähnliche aber geringere Lieferung, von jedem hörigen Maenol; und kein Grund liegt vor, welcher eine solche Unterscheidung bei den ags. Befreiungen ausschlösse.

Noch eine dritte Seite hat der pastus regis, und auch für diese fehlt das ungleich detaillirtere Gegenbild im cymrischen Staate nicht. Leo in den Rectit. hat die wichtigsten Aussagen über die fastigmen, die acceptio equorum et falconum, accipitrumque et canum zusammengestellt, über die Einquartirung der königlichen Stallmeister, Falkner und Jäger. Man vergleiche Dull Gvyn. I, 10, 17. Dull Dyved I, 16, II, 11, Dull Gvent. II, 35, C. Cymru V, 1. Hier ist allerdings nur von den Domainen die Rede, dagegen zeigt C. Cymru letzter Abschnitt die Befreiung von dieser Last als ganz allgemeines Privileg der Landschaft Powys.

Daß auch im fränkischen Reiche die Verpflegung des Königs nichts Unbekanntes war, ist aus manchen Spuren zu errathen. Die regelmäßige Lieferung von Naturalien erscheint [S. 418]unter dem bekannten Namen der coniecta; der Zusammenhang mit den Geschenken bei Tacitus ist auch hierbei klar, und der gänzliche Mangel näherer Vorschriften schneidet jede Ansicht über die Ausbildung der Angabe von vorn herein ab. Zwar hielt Leo den maialis sacrivus des salischen Volksrechtes für eine Abgabe an den König, doch zeigen die von Pardessus gesammelten Stellen, daß ein Opferschwein gemeint ist. Deutlicher ist die Verpflegung königlicher Beamten und Missi bezeugt, und wenn oben cymrisches, so erhellt hier römisches Vorbild, worüber ich auf Bignons Noten zu Marc. II, 11, auf Cujacius zu C. I. tit. de tractoriis, sowie auf Gothofred zu C. Th. tit. de cursu publ. und de tractoriis verweisen kann. Dasselbe gilt von den Spanndiensten, den Vereden und Angarien, welche häufig in den Capitularien erwähnt werden; es ist offenbar eine aus dem römischen Reiche ererbte, wenn auch im Einzelnen nach den Bedürfnissen der Verwaltung umgestaltete Last. Was die Verpflegung der Missi betrifft, so muß ich mich gegen die Ansicht erklären, welche die epistola tractoria der älteren Zeit nur für eine Anweisung auf die Domänen hält. In der karolingischen Periode ist gar nicht daran zu denken, und mit deren Vorschriften (z. B. Cap. IV, 73) stimmen wieder die merovingischen so weit überein, daß eine so wesentliche Beschränkung bestimmten Beweis erforderte. Statt dessen aber fehlt kaum in einem Immunitätsprivileg die Befreiung von parata oder mansionatica, woraus sich der Schluß auf die nicht immunen Güter von selbst ergibt. Mir ist umgekehrt wahrscheinlich, der Natur der Sache nach, und aus positiven Gründen, welche ich unten anführe, daß die Güter des Fiscus durch die gemeine Last gerade erleichtert und bevorzugt werden sollten.

Endlich gehört in diesen Zusammenhang die Last der öffentlichen Bauten, die Pflicht aller Freien, auf Befehl des Königs [S. 419]an der Errichtung und Erhaltung der Kirchen, Burgen, Brücken und Straßen Antheil zu nehmen. Bei den Angelsachsen erscheint sie als ein Theil der sogenannten trinoda necessitas, unter welchem Namen Heerbann, Burgen- und Brückenbau zusammengefaßt werden, die drei Pflichten, welche in der Regel auch bei den ausgedehntesten Befreiungen vorbehalten bleiben; der Kirchenbau wird in den Urkunden nicht erwähnt, sehr natürlich, weil diese fast sämmtlich geistliche Güter betreffen, Cnut. sec. 83 zeigt indeß, daß er ebenso wie die drei andern Pflichten gemeine Last war. Die Verbindung der letztern in der stehenden Formel ist übrigens nichts Ursprüngliches, sondern nur durch das thatsächliche Herkommen entstanden; dies geht aus zahlreichen Urkunden und Gesetzesstellen hervor, in welchen bald die eine bald die andere derselben besonders hervorgehoben wird. Ganz dasselbe erhellt aus den fränkischen Aussagen. Von dem Heerbann habe ich schon gesprochen; über die öffentlichen Bauten redet König Pippin, l. lg. c. 5: ut de restauratione ecclesiae vel ponte faciendo aut strata restauranda, omnia generaliter faciant homines, sicut antiqua fuit consuetudo, ferner cap. 5 a. 819, c. 17: (Baluz) ut pontes publici qui per bannum fieri solebant, anno praesente in omni loco restaurentur[346], und wie nach ihrer Wichtigkeit einzelne dieser Pflichten auch hier besonders hervortraten, zeigt eine Urkunde Karl’s für Metz vom Jahr 775: de tribus causis, de hoste publico – et wacta, vel pontes componendum (sollen die Insassen nicht gefreit sein), so wie eine Urkunde Ludwig’s für Kempten von 834 (M. B. 28. N. 17), wo gänzliche Befreiung von pontes ceteraque aedifica facienda aut alia servitia ad partem publicam pertinentia, und theilweise vom Heerbann gegeben wird.

[S. 420]Für das römische Reich ist dieselbe Last für alle freien Einwohner, so daß auch die Geistlichen nur in kurzen Zeitabschnitten befreit waren, aus der kaiserlichen Gesetzgebung bekannt, und ihre Fortdauer aus Cassiodor mit zahlreichen Beispielen zu belegen. Es scheint mir nicht zweifelhaft, daß auch die fränkischen und angelsächsischen Könige sie von hier überkommen haben, und keinen Grund weiß ich dafür anzuführen, wenn Eichhorn⁠[347] sie in der merovingischen Zeit auf die Römer einschränkt. Die Analogie der Angelsachsen, und die antiqua consuetudo, welche Pippin erwähnt, sprechen für die weiteste Allgemeinheit.

Was sonstige Einnahmequellen betrifft, so ist auch für die beiden nordischen Reiche kein Zweifel möglich, daß das Münzregal aus den römischen Einrichtungen übernommen, und nur im Einzelnen bei der Anwendung nach den wechselnden Bedürfnissen und Mitteln umgestaltet worden ist. Nicht anders steht es mit einer Gruppe von Abgaben, die nach dem ursprünglichen Sinne der Gesetzgebung als Gewerbesteuer, nach der Art ihrer Erhebung und Wirkung als Consumtionssteuer bezeichnet werden können, mit den römischen Vectigalien. Das Vectigal der spätern Kaiserzeit war neben der Lustralcollation als Besteuerung des Handels- und Frachtgewerbes gedacht; es wurde sowohl bei jedem öffentlichen Verkauf, theils zu Gunsten der Staatscasse (vectigal rerum venalium) theils als Marktgeld (proponenda) für die Casse der städtischen Gemeinde, als auch bei dem Waarentransport gleichviel ob zu Wasser oder zu Lande, in den Häfen, auf den Landstraßen und an den Thoren erhoben. Im fränkischen Reiche ist die Lustralcollation und das vectigal rerum venalium verschwunden; aber alle sonstigen Vectigalien, Hafen-, Brücken-, Thor-, Markt- und Wegegelder erscheinen [S. 421]in mannichfaltiger Gestaltung. Leider fehlen uns hier wie im römischen Reiche die für eine sachliche Beurtheilung ausreichenden Angaben über die Höhe der erhobenen Beträge; erkennbar ist nur so viel bei der Zahl der Erhebungsstätten, an deren jeder die Abgabe wiederholt entrichtet werden mußte, daß eine weite Entfaltung des Handelsverkehrs bei einem solchen Systeme, wenn nicht unmöglich, so doch in hohem Maaße erschwert war. Daß Steuern dieser Art auch bei allem Drucke auf die Pflichtigen für den Staat wenig ergiebig sein mußten, ist ebenfalls einleuchtend. Es blieb also für die Merovinger wie für das fränkische Volk der Grund und Boden der wesentliche Besitz, die Landwirthschaft die fast ausschließliche Quelle des Wohlstandes. Die in diesem Reiche höchst ausgedehnten Domänen waren ohne Frage der beste Theil des königlichen Fiscus.

Schließlich sind hier noch die Erträge der königlichen Gerichtshoheit zu erwähnen, wahrscheinlich für die Krone werthvoller als die Steuern. Was die in dem fränkischen Reiche sehr häufigen Confiscationen angeht, so mag das römische Muster und die Ausbildung der deutschen Friedlosigkeit anfangs zusammen gewirkt haben. Dazu kamen die Friedensgelder und Bußen, Leistungen, die, wie man weiß, von jeher im alten Germanien bestanden hatten. Daß sie, ebenso wie die confiscirten Güter, jetzt an den König und nicht mehr an die Gemeinde fallen, ist die nothwendige Folge der allgemeinen Entwicklung, der Verwandlung des Volks- in einen Königsfrieden. Unabhängig davon ist aber noch die Frage, welche Einflüsse, auf die Festsetzung und Normirung der einzelnen Bußen gewirkt haben, und hier möchte ich die Wirksamkeit celtischer Gesichtspunkte wenigstens nicht von vorn herein abweisen. Leo hat darüber einiges in Bezug auf fränkische Diebesbußen zusammengestellt; ich will noch an die scheinbar ganz willkürlichen Bestimmungen über das Contubernium erinnern, wo überall neun [S. 422]Helfer bei der Heimsuchung angenommen und die drei ersten, zweiten und dritten (ohne nähere Definition) verschieden gebrüchtet werden⁠[348]. Dasselbe Verfahren zeigt sich als Grundgesetz des wälschen Criminalrechts, die Vorschriften über die dreimal drei Helfer bei Mord, Brand und Diebstahl heißen dort die Säulen des Rechtes⁠[349]. Auch der fränkische Satz, daß ein Drittel des Wergeldes als Fredus dem Staate anheimfällt, erscheint in den wälschen Rechtssammlungen wieder⁠[350]. Bei den Angelsachsen vergleiche ich Henr. I, 10 (die Parallelstellen hier und im folgenden sind leicht in Thorpes Concordanz zu finden) quicunque despectus vel maliloquium de eo mit D. Dyved II, 11 §. 11; ibid: omnes herestrete omnino regis sunt, mit D. Dyv. II. 23 §. 42. C. Cymru XIV, 10 §. 34; Wihtraed 26: wenn wer einen Freien auf handhafter That über Diebstahl ergreift, so walte der König eins von den dreien, daß er erschlagen oder verkauft oder mit Were gelöst werde, mit D. Dyv. II, 8 §. 92; Jne 28: wer einen Dieb ergreift, soll zehn Schilling haben, und der König den Dieb, mit 8. Gvynedd I, 43 §. 4, II, 18 §. 1; Jne 37: wenn ein Keorl oft angeklagt ist, und dann über Raub betroffen wird, soll man ihm Hand oder Fuß abhauen, mit C. Cymru XIV, 12 §. 6, 13 § 3; Jne 57⁠[351]: wenn ein Keorl Vieh stiehlt, und es zu Hause anbindet, so ist seine Frau nicht schuldig, denn sie soll [S. 423]ihrem Ealdor gehorchen mit C. Cymru XIV, 19⁠[352]. Ich übersehe nicht mehrfache Abweichungen, theils im Systeme, wo Einzelheiten, theils in der Anwendung, wo die Grundsätze übereinstimmen. Sicher ist mir aber, daß unter allen Möglichkeiten der Mangel jeglicher Einwirkung die unwahrscheinlichste wäre, hier wo alle Weisen des Zusammenlebens in Krieg und Frieden, in politischer und geistiger Berührung Jahrhunderte hindurch fortgesetzt wurden. Ebenso gewiß ist ferner, daß, wenn an irgend einer Stelle Entlehnung Statt gefunden hat, der gemeinsame Gegenstand bei den Angelsachsen vereinzelt und bruchstückartig, bei den Loegriern in lebendigem Zusammenhange sich vorfindet, daß also kein Zweifel bleibt, auf welcher Seite das Original gesucht werden muß.

Ziehen wir die Summe, so ist eine Reihe der angegebenen Leistungen ganz entschieden römischen Ursprungs, bei den übrigen liegt eine altdeutsche Sitte zum Grunde, welche in der neuen monarchischen Zeit römische oder cymrische Formen angenommen und dadurch die Bündigkeit eines Rechtes, einer Nöthigung gewonnen hat. Dies letzte Verhältniß ist wie kein anderes bezeichnend für den Charakter dieser Monarchien. Die Substanz des alten Familien- und Gemeinwesens ist nicht plötzlich ausgetilgt worden, es hat sich zum Staate geschlossen, indem es von allen Seiten der Bearbeitung nach römischen Ideen unterlegen ist.

[340] Im Folgenden beziehe ich mich überall auf Waitz V. G. II2, Abschnitt 7.

[341] Bd. II2, 585.

[342] Vgl. No. 172: ab omnibus operibus, et ab omnibus tributis vel censuris, et omnibus refectionibus regum.

[343] Clito weiß ich kaum anders zu erklären. Aetheling ist freilich erklärlich genug; sonderbar bleibt es jedoch, daß der gesetzliche Sprachgebrauch dasselbe Wort technisch für einen juristisch geschlossenen Begriff gebraucht, welches in den übrigen Denkmälern fortdauernd im weitesten Sinne verwandt wird. Der wälsche Edlin ist dagegen nichts anderes als der Thronfolger, mit ganz eigenthümlichen Rechten. Ueber die Etymologie des Wortes, welches die wälschen Gelehrten ed-lin. abtheilen, und next in line erklären, habe ich keine Stimme.

[344] D. Gvyn. II, 17 § 5.

[345] Sie sind sehr zahlreich, ich führe besonders solche an, die nicht schon Leo malb. Glossen 84 ausgezogen hat.

[346] cf. cap. Aquisqr. 820, c. 3, cap. Lgb. a 803, ferner c. 18 (Pertz III, 811) cap. Pipp. lgb. c. 20 (Canciani).

[347] R. G. § 88.

[348] Der erschöpfende Beweis, daß bei contubernium an keine Corporation zu denken ist, bei Wilda Strafrecht S. 609.

[349] Die ersten Titel des zweiten Buchs in Dull Gvyn. D. Dyved, D. Gvent. Dazu D. Gvent II, 4, 2: offener Angriff kann nicht mit weniger als mit neun Mann geschehen.

[350] Die Entlehnung wird dadurch problematisch, daß nach cymrischem Recht das Drittel nur beim Morde und beim Leihen der Mordwaffe, nach fränkischem auch bei andern Bußen eingezogen wurde. Die Stellen bei Wilda S. 467 ff.

[351] Im geraden Widerspruche zu Ine 7.

[352] Offenbar cymrischen Ursprungs sind auch die landwirthschaftlichen Bestimmungen Ine 40, 49, 58, 59, cf. D. Dyved II. 23, § 45, 27 § 9 ff. D. Gvyn. III, 25 § 8, 10. Woher ist Ine 44?


[S. 424]

§ 10. Sondereigen. Grundherrschaft.

Wir haben im Vorhergehenden uns die Herrscherrechte des Königthums in den Reichen der Völkerwanderung vergegenwärtigt, und dabei wahrgenommen, in wie bedeutender Weise auf die Umwandlung des machtlosen alten Volkskönigthums in starke, fast unumschränkte Monarchien der Einfluß der römischen Umgebung und das Vorbild des über den Gesetzen stehenden Imperators eingewirkt hat.

Dies Verhältniß hat aber noch eine andere Seite. Wohl traten die Germanen in ein Weltreich ein, dessen Princeps verfassungsmäßig eine ebenso schrankenlosere Gewalt besaß, wie irgend ein früherer Machthaber auf europäischem Boden. Aber an diesem Weltreich hatte seit mehr als einem Jahrhundert der Wurm der innern Zersetzung genagt; die centralisirteste Verwaltung, welche die Menschen bis dahin gesehen, war in allen ihren Rädern und Federn erschlafft, und der von Juristen und Priestern zum Stellvertreter Gottes erhobene Princeps war factisch zu einem ohnmächtigen Menschen geworden. Für die Entwicklung der germanischen Zustände sollte diese reale Schwäche des Kaiserthums ebenso folgenreich werden, wie seine formale Machtvollkommenheit.

Um dies im Einzelnen zu erkennen, haben wir die socialen Grundlagen, aus welchen die deutschen Monarchien erwachsen sind, einer nähern Betrachtung zu unterziehen.

Nach dem Verlaufe der früher erzählten Ereignisse, welche die Gothen in eine gestaltlose Masse zusammen geworfen, das Gemeinwesen der Burgunder zerrüttet, sächsische Stämme einem celtischen Staate einverleibt, fränkische Häuptlinge aus den heimischen Verbänden abgelöst hatten, ist es begreiflich, daß die alten Geschlechter in vielen Fällen nicht mehr als die Träger [S. 425]politischer Einrichtungen verwendbar waren. Oft genug werden die entfernteren Geschlechtsgenossen aus einander gesprengt und sich aus den Augen gekommen, oft genug ein großer Theil der Mitglieder im Kriege zu Grunde gegangen, der Rest des Verbandes in dem Völkergemisch der abenteuernden Heeresmassen aufgelöst worden sein. Wo dergleichen geschah, blieb das Bewußtsein der Blutsfreundschaft nur in den Familien engsten Sinnes, den Heerd- und Hausgenossen bestehen, und diese konnten, wie keiner Ausführung bedarf, wohl als Inhaber wichtiger Privatrechte, aber nicht mehr als politische Gemeinden verwerthet werden.

Als die wichtigste Aeußerung der Gentilität erschien, wie wir wissen, ihr Verhältniß zur Landvertheilung und zum Grundeigenthum. Es ist nicht zu bezweifeln, trotz der Zerrüttung von 377 hätte der Geschlechterstaat sich rasch wieder hergestellt, wenn der Boden der römischen Provinzen eine Behandlung in diesem Sinne zugelassen hätte. Bisher hatte noch keine Auswanderung, keine Ablösung von der früheren Heimath die Germanen zu eigentlichen Neuerungen gebracht; die Gothen, deren Auszug von der Ostseeküste schwerlich ohne starke Erschütterungen geschehen ist, hatten sich am Pontus sogleich in den alten Formen wieder eingerichtet. Aber in anderer Lage sah man sich jetzt; um es in den römischen Provinzen zu wiederholen, hätte man rein und scharf als Eroberer auftreten, und den tausendjährigen Rechtszustand des römischen Privatlebens umstürzen müssen⁠[353]; ein Nebeneinander der beiden Systeme war schlechthin unmöglich. Da nun von der Vernichtung des römischen Ataulf eben so weit wie Gundobald und Childerich entfernt war, da sie überhaupt ihre Erfolge nicht weniger dem Eingehn auf römische [S. 426]Sinnesweise als ihren Waffen verdankten, so war der Aufbau neuer Geschlechterstaaten auch von dieser Seite abgeschnitten. Man eignete sich den Begriff des Einzelnbesitzes bald in größerer, bald in geringerer Vollständigkeit und Raschheit an; man übernahm mit dem Sondereigen auch die damals in Rom herrschende Form desselben, und ließ sich sehr bald das Vorwiegen der Latifundien gefallen.

Die Anlehnung an römische Zustände erscheint auch in dieser Beziehung am klarsten bei den Schaaren Odoachar’s und dem ostgothischen Heere. Eine Masse römischer Dienstleute, aus verschiedenen Stämmen angeworben, nimmt Mann für Mann, ohne eine Spur von geschlechtlichen Beziehungen, einen Theil des Grundbesitzes zu vollem Eigenthum dahin. Kein anderes Verhältniß läßt sich im ostgothischen Reiche erkennen. Dahn sucht⁠[354] es wahrscheinlich zu machen, daß das Heer des Theoderich in alter Weise nach Familien und Verwandtschaften gegliedert, und dann auf italienischem Boden in alter Weise nach Geschlechtern und Familien angesiedelt worden sei. Er gesteht selbst, daß er positive Beweise dafür nicht habe, denn so oft bei den im Jahre 375 Übergetretenen von Phylen und Fürsten der Phylen gesprochen wird, so wenig findet sich, nachdem ein weiteres Jahrhundert sturmerfüllter Unruhen und Wanderungen vorüber gegangen, ein ähnliches Zeugniß für die Krieger der beiden Theoderiche. Daß eine Schaar von Rugiern, die als geschlossenes Ganzes in das Heer eingetreten war, auch bei der Ansiedlung beisammen blieb, erlaubt keine Schlüsse auf die Zusammensetzung der übrigen Heerestheile; Blutrache konnten auch entfernt wohnende Verwandte für die Verletzung eines Blutsfreundes üben, und populärer Widerstand gegen die Byzantiner konnte ebenso wohl von gothischen Einwohnern einer Ortsgemeinde [S. 427]als von den Genossen eines gothischen Geschlechtsverbandes geleistet werden. Indessen kommt auf die ganze Erörterung wenig an. Nicht dies ist die wesentliche Frage, ob die Genossen einer Sippe in räumlicher Nähe Wohnsitze erhalten, sondern ob die alten Rechte und Pflichten der Geschlechtsverbände fortgedauert haben, und daß die Antwort hierauf eine schlechthin verneinende ist, darüber lassen die Quellen nicht den geringsten Zweifel. Vor Allem ist das alte Gesammteigen am Acker vollständig verschwunden. Theoderich’s Krieger empfangen wie jene des Odoachar ihre Sortes; jeder wird einem römischen Possessor zugewiesen und erhält von dessen Grundbesitz ein Drittel; nirgend erscheint eine Spur von agrarischer Gemeinschaft zwischen zwei oder mehreren Gothen, um so bestimmter aber erhellt eine feste Beziehung zwischen dem römischen und dem auf ihn angewiesenen gothischen Hospes (Var. II, 16). Schon hiermit war die reale Grundlage des alten Geschlechtsverbandes beseitigt, und das Eigenthum am Acker ganz und gar nach römischen Anschauungen gestaltet.

Nicht ganz so entschieden treten die Westgothen auf, und zu Anfang sind noch einige Reste des ältern Zustandes sichtbar. Schon Lembke hat angeführt, daß zwar die sors in den meisten Fällen einem einzigen Eigenthümer, in andern jedoch, was durch die Größe der römischen Güter begreiflich wird, mehreren Personen zugetheilt wurde. Diese heißen dann consortes oder vicini, und daß besonders der letzte Ausdruck noch geschlechtliche Verhältnisse andeutet, habe ich bereits im ersten Abschnitte erwähnt. Wie es aber der allgemeinen Lage der Dinge angemessen war, begünstigte die Gesetzgebung die völlige Auseinandersetzung solcher Gemeinschaften; schon in früher Zeit⁠[355] wurde bestimmt, daß alle Realabtheilungen zwischen Consorten und Vicinen [S. 428]für immer in Kraft bleiben sollten. Die Staatsverwaltung nahm dabei die römische Landestheilung fortdauernd zur Grundlage; in den einzelnen Bezirken wohnten königliche Getreue, gothische Faramannen und römische Possessoren neben einander; hier war jede Belebung des alten Zustandes eine Unmöglichkeit⁠[356].

Auch bei den Burgundern finden sich neben Einzelnbesitzern consortes, und als letztes Zeichen der Geschlechtsverbände erscheint für die Deutschen überhaupt die Bezeichnung faramanni. Von der sonst gerühmten Anhänglichkeit der Germanen an Grund und Boden ist zu Anfang eher das Gegentheil zu spüren, denn Gundobald beklagt und verbietet die leichtsinnige Verschleuderung der erhaltenen Landloose. Ein neues Aufblühen der geschlechtlichen Gemeinden war hier übrigens um so weniger zu erwarten, als auf die Hospitalität fortdauernd das stärkste Gewicht gelegt wurde: es sollte bei einer etwaigen Veräußerung nicht der Genosse der Fara, sondern der römische Hospes ein Vorkaufsrecht haben. Dazu war es hier wie im gothischen Reiche verstattet, von den Provincialen persönliches Eigenthum neben der Sors zu erwerben, ganz neue Rechtsverhältnisse rief endlich das Institut der königlichen Schenkungen ins Leben. Die Gaue sind auch hier wohl die alten römischen Bezirke, da in ihnen neben dem burgundischen Grafen der Defensor als comes Romanus die Gerichtsbarkeit ausübt.

[S. 429]Wie bei den Gothen und Burgundern fand endlich auch bei den Langobarden eine Landanweisung in der Form der Hospitalität statt, so daß jedem Heergenossen ein römischer Grundbesitzer zugewiesen wurde, der ihm ein Drittel seiner Einkünfte überlassen mußte⁠[357]. Damit war, wie in den übrigen vorher genannten Staaten, das Gesammteigenthum der Fara von selbst ausgeschlossen, und der einzelne Langobarde zum freien Herrn seiner Sors gemacht. Denn ohne Zweifel ist die Bemerkung Hegel’s richtig, daß die Worte des Paulus tertiam partem suarum frugum als Zuweisung vollen Eigenthums an der Sors verstanden werden können: da der Possessor das Land nicht selbst baute, sondern seine Einkünfte in Gestalt des Kanons seiner Colonen bezog, so war die Überweisung dieses Kanons thatsächlich gleichbedeutend mit der Übertragung des Eigenthums⁠[358]. Die Worte des Paulus, dem in seiner Zeit jede reale Anschauung des Verhältnisses fehlte, lassen diese Interpretation, die Abtretung der Einkünfte von einem Drittel des Landguts, ebenso wohl zu als die andere, die Zahlung eines Drittels der gesammten Einkünfte: es ist also nicht nöthig, aus der Stelle mit Troya den nach der letztern Auffassung sich ergebenden Schluß zu ziehen, daß dem Possessor durch das Verhältniß [S. 430]jede freie Verfügung über das Vermögen durch Veräußerung, Schenkung u. s. w. entzogen und er in vermögensrechtlicher Beziehung von seinem Hospes ganz abhängig geworden wäre. Verlor er die Einkünfte von einem Drittel seiner Äcker, so konnte er mit den übrigen zwei Dritteln nach Belieben verfahren. Daß Paulus ihn wegen jener Leistung als tributarius seines Hospes bezeichnet, mag darauf hindeuten, daß ihm anfangs das nackte Eigenthum des überwiesenen Drittels noch gelassen wurde, bis die Eroberer sich an feste Seßhaftigkeit gewöhnt hatten; es wäre hier ganz einfach jene Abgabe der tertiae fortgesetzt worden, die im ostgothischen Reiche im Falle der nicht vollzogenen Realtheilung herkömmlich war: erst unter König Authari wäre es dann zu einer vollständigen Theilung der Colonen und ihrer Aecker zwischen den Possessoren und deren Hospites gekommen⁠[359]. Daß in irgend einem Zeitpunkt – und schwerlich wird sich eine größere Wahrscheinlichkeit für einen andern als die von Paulus bezeichnete Regierung des Authari nachweisen lassen – eine solche Realabtheilung des langobardischen Drittels Statt gefunden hat, zeigen beneventanische Urkunden des neunten Jahrhunderts, wo, der antiqua consuetudo entsprechend, die Grundstücke der Herren des Landes als hospitatica und die Bauern desselben, die Colonen also der abgetretenen tertia, als tertiatores bezeichnet werden⁠[360].

[S. 431]Wie man sieht, kann ich mich der von Hegel nachdrücklich vertretenen Ansicht nicht anschließen, daß die römischen Possessoren bei der Landtheilung in die rechtliche Lage von Colonen oder Aldionen herabgedrückt worden seien. Eine solche Revolution des ganzen Zustandes – und eine gründlichere ließe sich außer der völligen Vertilgung des Volkes nicht denken – müßte, wie ich denke, doch auf das Ausdrücklichste bezeugt sein, müßte in Geschichten, Rechtsbüchern, Urkunden massive Spuren hinterlassen haben. Das eine Wort des Paulus tributarii kann dafür um so weniger ausreichen, als dem Schriftsteller die rechtliche Natur der hospitalitas offenbar nicht deutlich war. Der Hauptgrund, welcher Hegel in seiner Auffassung bestimmt hat, ist der scheinbare Contrast zwischen der überall bezeugten Wildheit und Grausamkeit der langobardischen Kriegführung, und der vergleichsweise großen Milde des Verfahrens, wenn den römischen Possessoren nur ein Drittel ihrer Aecker ohne sonstige Verschlechterung ihres Rechtes entzogen wurde. Aber ist dies in der That ein Widerspruch? Das parcere subiectis et debellare superbos ist auch sonst geübt worden; jeden Widerstand vernichtend niederschlagen und jeden Unterthänigen liberal behandeln, schließt sich nicht aus. Auch daß König Cleph eine Anzahl römischer Magnaten tödtet oder verjagt, beweist nur, daß er die Vernichtung eben dieser Personen politisch nöthig erachtete; daß die Herzoge während der königlosen Zeit andere Magnaten umbrachten, um ihre Güter an sich zu reißen, zeigt den anarchischen Charakter der Epoche in düsteren Farben. Aber auf die Tendenz der allgemeinen Gesetzgebung läßt weder das Eine noch das Andere einen Schluß zu; im Gegentheil, nach der Herstellung der Ordnung durch Authari knüpft Paulus [S. 432]gerade an die Nachricht von der Landtheilung das Lob des Friedens und der Sicherheit, welche damals im Lande geherrscht. Hegel bemerkt weiter, daß seitdem in dem langobardischen Reiche niemals wieder der Römer besondere Erwähnung geschehe, und schließt daraus, es sei das Schweigen des Todes gewesen: wer hätte von zinspflichtigen Hörigen noch reden mögen? Ich denke umgekehrt, die Ursache des Schweigens war die Thatsache, daß die Langobarden rechtlich keinen Unterschied zwischen Deutschen und Römern machten, daß alle Unterthanen ihres Reiches, wie Hegel auf das Bündigste nachweist, nicht nach dem Systeme persönlicher Rechte, sondern nach langobardischem Reichsrechte lebten, daß sie mit den Römern ganz so verfuhren, wie früher mit den besiegten Gepiden und Bulgaren, Norikern und Pannoniern. Eben dadurch wurde die Verschmelzung der beiden Nationalitäten befördert, die Bekehrung der Langobarden zum Katholicismus beschleunigt, und bei dem Übergewicht der Romanen an Zahl und Bildung nicht die Besiegten zu Deutschen gemacht, sondern die Sieger romanisirt. Bei allen innern Wirren im Reiche hat sich häufig der Landesverrath bei langobardischen Großen, aber niemals eine Rebellion der romanischen Unterthanen gezeigt: Hegel meint, weil ihnen jede Auflehnung in ihrer Hörigkeit unmöglich, ich denke, weil sie in ihrer Gleichberechtigung mit ihrer Lage zufrieden gewesen. Hegel selbst citirt die Briefe Gregor’s des Großen, wo dieser die Existenz römischer Bürger in Brescia und Pisa bezeugt, und es als häufig vorkommend bezeichnet, daß aus den byzantinisch gebliebenen Landen zahlreiche Römer aller Stände in das langobardische Reich auswanderten. Wenn Hegel daraus folgert, daß hier die Römer also nicht in völlige Sclaverei gerathen sein könnten, so sehe ich keinen Grund, diesen Schluß nicht auch auf die Hörigkeit auszudehnen: oder sollen auch die civis Brixienses Aldionen gewesen sein? oder hält Hegel die rechtliche [S. 433]Lage der Aldionen für so glänzend, um Kleriker und besitzende Freie über die Grenze zu locken? Wer endlich die subiecti, pauperes und minores sind, deren Schutz König Rothari im Prolog seines Edictes erwähnt, darüber werden wir unten näher handeln; hier am wenigsten haben wir Grund, an einen Gegensatz der Nationalitäten zu denken.

In andern Formen als bei den bisher betrachteten Völkern hat sich der Übergang zum Privateigenthum am Acker bei den Franken vollzogen. Bekanntlich erfolgte ihre Ansiedlung nicht in der Form der Hospitalität; wir können nur annehmen, daß ihnen ihre Feldmarken bei dem ersten Eintritt in das römische Reich durch die kaiserlichen Beamten, sowie bei den späteren Eroberungen durch die merovingischen Könige, sei es auf Ödland oder Rodungen oder sonst verfügbarem Grunde angewiesen wurden. Bei der frühern Niederlassung in Batavien und Toxandrien sind die salischen Gemeinden nicht sogleich aus den Formen des Geschlechterstaates gewichen; ich habe in den früheren Abschnitten zusammengestellt, was über die Herrschaft ihrer Aeltesten beizubringen ist, ferner wie in den einzelnen Villen die Geschlechtsgenossen den gemeinen Acker vertheilen, ihren Frieden verbürgen, die willkürliche Aufnahme eines Fremden verbieten. Es scheint nicht, daß die römischen Beamten von 360 auf diese Organisationen einwirkten; daß sie eine Anzahl waffenfähiger Mannschaft forderten, ist gewiß; daß sie irgend eine Abgabe von der Nation erhoben, ist glaublich⁠[361]; darüber hinaus aber haben sie der Selbstbestimmung des Volkes keinen Zwang angelegt. Wohl aber begann schon damals die sonstige Umgebung mit stiller und nachhaltiger Kraft zu wirken. Die Bevölkerung der Provinzen eröffnete den eindringenden [S. 434]Deutschen den Sinn für den stetigen Fleiß des Ackerbaues und die Festigkeit des Gemeinwesens, welches sich auf dem echten Eigen am Grundstücke emporbaut. Hatte der Krieg schon früher die äußere Festigkeit der Geschlechter erschüttert, so lockerte jetzt der Friede das Band der Gesinnung; der blutsfremde Nachbar wurde ein wichtigerer Freund als der entfernte Eidgenosse. Es sind dies die Verhältnisse, deren Resultate uns oben Chilperich’s Edict vor Augen geführt hat. Das Gesammteigen des Geschlechtes an der Ackerflur blieb anerkannt wie bisher; die Praxis aber der Vertheilung stellte sich dahin fest, daß die dem Einzelnen zugewiesenen Hufe demselben auf Lebenszeit belassen, ja, wenn er Söhne hatte, auf diese weiter vererbt wurde.

Es leuchtet ein, wie gewaltig dieser Proceß durch die großen Eroberungen römischen Landes und die Verschmelzung der salischen Gaue mit einer romanischen Monarchie beschleunigt werden mußte. Je stärker die Auswanderung aus der alten Heimath nach Gallien, je lebhafter der Verkehr über die Carbonaria hinüber und herüber wurde, desto unwiderstehlicher machten die beiden Grundgedanken des römischen Gemeinwesens sich Bahn, die volle Herrschaft des Staats über die Menschen und die volle Herrschaft des Individuums über die Sachen, die monarchische Souveränität und das freie Privateigenthum. Wohl lösten die fränkischen Geschlechtsdörfer nicht sogleich ihre Ackerverbände auf; wohl entstanden auch auf gallischem Boden fränkische Niederlassungen gleicher Art. Daneben aber fand man sich auf allen Seiten von römischem Privatbesitze umgeben; dem Könige gehörten in allen Theilen des Reiches weit ausgedehnte Domänen; die königlichen Beamten wurden nicht mit Besoldungen sondern mit Grundbesitz ausgestattet, der in den meisten Fällen zu freiem Eigenthum geschenkt war; jedem andern Franken war die Möglichkeit eröffnet, den Ertrag seiner Kriegsbeute in Grundbesitz [S. 435]außerhalb seines Vicus anzulegen. Das Königthum that seinerseits Alles, diese Entwicklung zu befördern. Zunächst drängte es die eignen Herrscherrechte in das alte System hinein. Überall nahm der königliche Fiscus in Ermanglung berechtigter Blutsfreunde Bußen und Erbschaften für sich in Anspruch. Auf Anstehn der Einwohner, wie wir sahen, hatte der Graf jeden fremden Ansiedler aus dem Vicus auszuweisen: der König aber hatte das Recht, sein Bleiben anzubefehlen, nicht gerade, wie ich gegen R. Schröder annehmen möchte, nach einem königlichen Obereigenthum an allem Grund und Boden, sondern nach der allgemeinen Pflicht der Unterthanen, eine königliche Verfügung zu respectiren. Sodann erfolgte eine gründliche Umgestaltung des bisherigen Erbrechts in Liegenschaften. König Chilperich beseitigte die Ansprüche der Vicinen auf das Erbe in Grundstücken, und eröffnete den ungestörten Erbgang auch für entferntere und für weibliche Verwandte. Das Gesammteigen des Geschlechts am Acker war damit nicht ausdrücklich aufgehoben, aber die Zerstörung desselben für die Zukunft auf das Gründlichste eingeleitet. So setzt eine Verordnung Childebert’s von 596 (c. 2) das Erbrecht der Weiber als gesetzlich bestehend voraus: ut nepotes ex filio vel ex filia ad aviaticas res sic venirent, wogegen freilich noch Marculf von einer diuturna impia consuetudo redet, welche den Töchtern die Nachfolge weigert, und die spätern Redactionen des salischen Gesetzes den Satz wiederholen, daß fränkisches Land nur an das männliche Geschlecht kommen dürfe. Man sieht, daß hier römische und deutsche Anschauungen neben und gegen einander wirken und den Boden sich streitig machen. Die königliche Gesetzgebung folgt der Tendenz, »die individualistische, vermögensrechtliche, sachliche Seite des Erbrechts in den Vordergrund zu stellen, den Zusammenhang zwischen dem Erwerb einer bestimmten Vermögensmasse und dem Eintritt in eine persönliche Familienstellung zu [S. 436]lockern«⁠[362]. Dagegen erhebt sich die germanische Auffassung des Hauses, der Familie, der Sippe, als des eigentlichen Trägers aller Vermögensrechte, leistet der cognatischen Erbfolge in Liegenschaften einen zähen Widerstand, und erneuert, wie wir früher bemerkten, das im Landrecht beseitigte Gesammteigen des Vicus in allen fränkischen Territorien auf dem Boden des Hofrechts. Aber der ganze Zug der Zeit geht dennoch überwiegend nach der entgegengesetzten Seite; die alten Geschlechtsverbände sind für immer in Ortsgemeinden und Markgenossenschaften verwandelt.

Ganz ähnliche Ergebnisse kehren bei den Angelsachsen wieder und begründen demnach die Vermuthung, daß auch die Mittelglieder der Entwickelung von gleicher Art gewesen seien. Daß die erste Ansiedlung wie bei den Saliern nach Geschlechtern geschehen, darüber läßt theils eine Reihe von Ortsnamen, welche Leo Rect. S. 31 zusammengestellt hat, theils die Bezeichnung Folcland in den Gesetzen und Urkunden, und Ethel in den Gedichten keinen Zweifel. In den spätern Denkmalen erscheinen fernere Classen des Alode neben dem Folclande, wie bei den Franken neben der Terra Salica: leg. Heinr. I. 70, 20. 22. und 88, 14. stellen hereditas, feudum, emciones et acquisiciones und bocland quam parentes dederint, zusammen, d. h. Folcland (welches dem Mannesstamme bleibt und worauf die Verwandten ein Vorkaufsrecht haben), und Bocland von drei Arten, nach Lehnrecht besessenes Gut, dann persönlich erworbenes, und endlich in der Familie hergebrachtes Eigen. Das Lehn erhält der erstgeborne Sohn, das Erworbene ist testaments- und veräußerungsfähig, in Bezug auf das Geerbte soll es bei den Bestimmungen des ersten Erwerbers und Erblassers verbleiben⁠[363]. Hiernach sieht man, daß der Gegensatz von Folcland [S. 437]und Bocland keineswegs aufgeht in den der terra haereditaria und non haereditaria. Das Folcland ist zwar immer erblich, das Bocland aber kann es sein⁠[364], so wie bei den Franken die Immunität Alode und geliehenes Land umfassen kann.

Die letzten Sätze bedürfen noch der Vertheidigung gegen eine von J. Allen aufgestellte, und von Thorpe angenommenen Ansicht, nach welcher Folcland in der Regel nur auf Lebenszeit ausgeliehen sein soll. Sie stützt sich zunächst auf die Urkunde No. 317 bei Kemble, wo ein Herzog Aelfred seiner Frau und ihrer beiden Sohne Alhdride eine Reihe (gebuchter) Grundstücke, seinem Sohne Aethelwold aber ein Stück Folcland hinterläßt, falls der König dies erlauben wolle. Allen selbst bemerkt aber, daß Aethelwold höchst wahrscheinlich für einen unehelichen Sohn zu halten sei; ein solcher zählt nun nach Ine 29 und sonstigen deutschen Satzungen überhaupt nicht mit zu der vollberechtigten Sippschaft, und nur deßhalb, nicht wegen der Natur des Folclandes, wird die Erlaubniß des Königs erbeten. Wenn dagegen König Aethelwulf 854 den zehnten Theil alles erblichen Gutes in seinem Reiche erst zu Bocland macht⁠[365], so erweist die Maßregel selbst die terra haereditaria als Folcland, und hiernach wird man kein Bedenken tragen, die unten näher anzuführenden Urkunden No. 184 und 201 bei Kemble ebenfalls auf Folcland zu beziehen.

Eine Angabe abgerechnet, welche mich später beschäftigen wird, fehlen allerdings für die Angelsachsen alle positiven Nachrichten, wie es zu der Auflösung der Geschlechtsverbände und [S. 438]der Entstehung des freien Sondereigen im Einzelnen gekommen ist. Die wirkenden großen Ursachen, Vermischung der Stämme, Auflösung durch dauernden Kriegszustand und Einfluß der Provincialen, liegen indeß hier so deutlich, wie bei irgend einem andern Volke zu Tage. Wir haben also keinen Grund, ganz andre Standpunkte der Beurtheilung aufzusuchen, auch wenn manche der gleich anzuführenden Details für England schwächer erkennbar oder überhaupt nicht gültig sein sollten.

Bis hieher hat sich uns in der Entwicklung des deutschen Sondereigens noch nichts gezeigt, was nicht auch ohne Völkerwanderung oder römisches Beispiel nach innern allgemeinen Gesetzen, wenn auch vielleicht in langsamerem Heranreifen, zur Erscheinung hätte kommen mögen. Der Übergang vom Geschlechtsverbande zur individuellen Freiheit, vom Gesammtbesitz zum privaten Eigenthum, von extensiver zu intensiver Wirthschaft ist überall der unerläßliche erste Schritt aus der primitiven zur voll entwickelten Cultur. Eine andere Frage aber ist es, unter welchen Umständen er sich in jedem einzelnen Falle vollzieht, welche Formen demnach die Besitzrechte für die nächste Folgezeit erhalten und welche Rückwirkung auf das politische Leben der Nation sich daraus ergibt. Hätten die Deutschen in den römischen Provinzen ländliche Zustände vorgefunden, wie sie in Latium im vierten Jahrhundert vor Christus herrschten, ihre ganze politische Entwicklung hätte einen andern Gang genommen. Statt dessen traten sie in eine Gesellschaft vornehmer Magnaten und gedrückter Proletarier ein, und wir werden sehen, wie die Romanisirung auch auf dem socialen Gebiete in den weitesten Dimensionen erfolgte. Es ist deßhalb unerläßlich, die hier in Frage kommenden Erscheinungen der römischen Welt etwas genauer in das Auge zu fassen. Wie bekannt, brachte die Unterwerfung des Erdkreises den siegenden Römern schweres innerliches Unheil. Ihre Magnaten und Beamten gewöhnten [S. 439]sich an brutale Willkürherrschaft, colossalen Reichthum, sittenlosen Luxus. Immer größere Theile des italischen Bodens rannen in Latifundien zusammen, deren Besitzer keinen Sinn mehr für fleißige und schöpferische Wirthschaft hatten, die Äcker in Weide legten oder geradezu verwildern ließen, und doch in einer eigentlich gegenstandlosen Habgier die kleinen Nachbarn immer weiter auskauften oder gewaltsam verdrängten. Die kleinen Leute, sagt Seneca, werden durch hohe Preise oder durch unrechtmäßige Gewalt vertrieben. Der Reiche, bestätigt Quintilian, dehnt sich aus, bis er an das Gebiet eines andern Reichen stößt. Aus mehreren Provinzen werden schon im ersten und zweiten Jahrhundert der Kaiserzeit ähnliche Erscheinungen berichtet. Die Hälfte der Provinz Africa soll zu Nero’s Zeit sechs Besitzern gehört haben. Die Güter mancher Privatleute, sagt Frontin sind größer als die Territorien der Städte; um den Herrnsitz umher wohnt in Dörfern zahlreiches Plebejervolk. Die Grenzen einer solchen Besitzung sind so weit wie das Gebiet einer Völkerschaft, bemerkt Columella⁠[366]. Immerhin bleibt, während in Italien schon damals der mittlere und kleine Bauernstand verschwunden ist, in den Provinzen noch eine große Menge kleiner Eigenthümer bis in das vierte, ja in Gallien bis in das fünfte Jahrhundert erhalten⁠[367]. Aber die Lage der gesammten ländlichen Bevölkerung verschlechterte sich fortwährend. Abgesehen von dem reichen Kornboden Africas und Ägyptens sank der Ertrag des Ackers, ob durch Erschöpfung des nachlässig behandelten Bodens, ob durch den Unfleiß der sittlich erschlafften Bevölkerung oder durch Zusammenwirken beider Ursachen, bleibt dahin gestellt: anstatt des früher erreichten [S. 440]zehnten und fünfzehnten Kornes bezeichnet Columella den vierfachen Ertrag der Aussaat als das durchschnittliche Ergebniß des Getreidebaues. Damit stieg der Preis der Lebensmittel und folglich auch der Lohn der freien Arbeiter, während die Sclavenzufuhr seit dem Aufhören siegreicher Eroberungskriege abnahm und sich dazu auch die Sclavenarbeit als wenig geeignet für den Getreidebau herausstellte. Es wurde in Folge dieser Verhältnisse die große Cultur durch den Eigenthümer mit Lohnarbeitern unmöglich, und auch größere Pachtungen gegen feste Zahlung baaren Geldes zeigten sich nicht mehr rentabel. So blieb kein anderer Ausweg, als die kleine Cultur in der Form der Meierwirthschaft, d. h. der Grundherr bezahlte den Arbeiter nicht mehr in Geld, sondern durch Überweisung einer Ackerparzelle mit lebendem und todtem Inventar, welche dann der Arbeiter unter der Aufsicht eines herrschaftlichen Beamten bebaute und einen Theil des Rohertrags dem Eigenthümer ablieferte⁠[368]. Bei den dürftigen Erndten war die Lage eines solchen Colonen ärmlich genug und fast immer auf die Nachsicht und die Unterstützung des Herrn angewiesen; er hatte also ein dringendes Interesse, gegen die stets herandrohende Kündigung oder Nichterneuerung seines Vertrages gedeckt zu sein; hier waren, wie man sieht, alle Voraussetzungen zu dem heute ganz Irland bewegenden Verlangen nach gesetzlicher fixity of tenure, und bei weiterem Fortschritt zur Einführung und Verbreitung der Erbpacht gegeben. Schließlich mochten auch die Herren sich zum Verzicht auf ihr Kündigungsrecht herbeilassen, wie sich versteht unter Erlangung der Gegenseitigkeit, der Verpflichtung [S. 441]also auch des Colonen zu stetem Verbleiben auf dem Gute, da auf diese Art der Besitz der Arbeitskraft, und damit eine freilich mäßige, sonst aber stets precäre Rente ihnen auf immer gesichert wurde.

Die weitere Entwicklung eines solchen Verhältnisses ist überall von dem allgemeinen politischen Zustande und den gerade herrschenden politischen Tendenzen der betreffenden Nation und Zeit abhängig. Es ist möglich, daß der Erbpächter sich durch Ablösung oder Abschüttelung des Pachtkanons zum freien Eigenthümer seiner Meierei emporarbeitet. Es ist unter andern Umständen möglich, daß ihn der Gutsherr durch Steigerung seiner Aufsichtsrechte in die Stellung eines Leibeignen oder Hörigen herabdrückt. Im römischen Reiche war die letztere Alternative schon durch die sociale Übermacht des reichen Latifundienbesitzers über den dürftigen Colonen wahrscheinlich; es kam dazu, daß diese Nobilität im Verlaufe des Kaiserreichs sich immer fester in den Besitz der einflußreichen Staatsämter setzte; entscheidend wurde das financielle Interesse des Staates, der, um sich die Kopfsteuer der Colonen zu sichern, sie zunächst von dem Possessor einzog, diesem überließ, sie seinerseits von den Colonen beizutreiben, und deshalb die Unterthänigkeit derselben jetzt auch rechtlich fixirte und durch eine Reihe gesetzlicher Polizeivorschriften gewährleistete⁠[369].

[S. 442]Nach den Erfahrungen sämmtlicher antiker und moderner Völker ist nun die Meierwirthschaft, oder die Pacht unter Abgabe einer Quote des Rohertrags, auf die Dauer unproductiv für alle Theile⁠[370]. Wir können annehmen, daß sie sich seit dem zweiten Jahrhundert in den römischen Provinzen thatsächlich verbreitet hatte, und im dritten und vierten begann dann auch ihre schädliche Einwirkung sichtbar zu werden. Sie zeigte sich vor Allem darin, daß die Bevölkerung nicht mehr im Stande war, die Kosten der Staatsverwaltung zu tragen. Seit den Klagen des Lactantius über den Christenverfolger Diocletian wird gewöhnlich dessen Regierung als der Beginn einer unerträglichen Vermehrung des Steuerdrucks bezeichnet. Richtig davon ist so viel, daß in dieser Zeit eine Reihe bisheriger Steuerprivilegien und Immunitäten beseitigt wurde, was indessen offenbar nicht zum Schaden der Bevölkerung im Ganzen gereichen konnte; sonst wurde die Ordnung der Verwaltung verbessert, die geradezu entsetzlich gewordene Zerrüttung des Münzwesens beseitigt, die Grenzen des Reiches gegen die Barbaren wieder gesichert. Immerhin war dafür eine Vermehrung des stehenden Heeres und somit ein Anwachsen des Budgets unerläßlich, und trotz jener rechtlichen Verbesserungen vermochte das verarmte Land, welches neben dem sinkenden Ackerbau keine nennenswerthe Industrie besaß und dessen auswärtiger Handel sich auf die kostspielige Einfuhr orientalischer Luxusartikel beschränkte, die von ihm begehrten Steuern nicht mehr aufzubringen. Am wenigsten widerstandsfähig waren die in den Provinzen noch immer zahlreich vorhandenen kleinen Landeigenthümer, und seit dem vierten Jahrhundert ging diese jedem Gemeinwesen unschätzbare Classe ihrem Untergange mit raschen Schritten entgegen. In mannichfaltiger Weise suchten sich die Einzelnen vor dem herandrohenden Hungertode [S. 443]zu retten. Viele ließen ihre Äcker ohne Weiteres im Stich, und begannen als Briganten, oder wie man damals sagte, als Bagauden, oft in großen Schaaren den offenen Krieg gegen die sie erdrückende Staatsordnung. Glücklich war, wer seinen Acker einem reichen Nachbarn für gutes Geld verkaufte und dann als halbfreier Colone darauf sitzen bleiben konnte⁠[371]. Häufiger ohne Frage waren andere Fälle, wo die Überlassung des Eigenthums an einen potentior nur gegen eine allgemeine Zusage des Schutzes erfolgte, oder wo ein herunter gekommener Mann gegen Verheißung eines geringen Canons eine kleine Landparzelle von dem Großgrundbesitzer bittweise, als Wohlthat erhielt, und dann den Geber in allen Stücken als Patron zu ehren versprach⁠[372]. Die Schwäche der Regierung und des Rechtsbewußtseins trat bei diesen Vorgängen in vielfacher Weise zu Tage. Wer einen Proceß zu führen hatte, als Kläger oder Beklagter, rief das patrocinium eines Mächtigen an, um den Richter oder den Gegner einzuschüchtern⁠[373]. Wer ein ausgeliehenes Capital nicht beizutreiben wußte, cedirte seine Klage einem potentior, der sich dann des Ackers des Schuldners bemächtigte und ihn zum Eintritt unter die Zahl seiner Clienten nöthigte. Wem der Besitz eines Hauses oder eines Grundstücks streitig gemacht wurde, bezeichnete es durch schriftlichen Anschlag als das Eigenthum eines großen Herrn, seines Patrons, auf die Gefahr hin, daß dieser nachher auf Grund des Anschlags selbst sich als Eigenthümer [S. 444]constituirte⁠[374]. Vor Allem aber wurden diese Schutzverhältnisse gegen den Steuerfiscus gerichtet. Die Einwohner ganzer Ortschaften stellten sich unter das patrocinium der Officiere oder Soldaten der zunächst benachbarten Garnison: dann wurden die Steuererheber aus dem Dorfe hinaus geprügelt, auch sonst vielerlei Unfug begangen, und die Civilbehörde wagte nicht, die hochfahrenden, vielleicht barbarischen Kriegsmänner unter das Gesetz zu beugen⁠[375]. Oder wenn ein hoher Beamter kraft seines Amtes Steuerfreiheit besaß, so drängten sich die kleinen Bauern, ihm als accolae oder suscepti Dienst und obsequium zu geloben, worauf er sie dann als seine Angehörigen und Schutzverwandten seines Privilegs theilhaftig machte. Darauf erklärte die Gesetzgebung wiederholt mit großem Nachdruck, daß die Immunität sich nur auf den eignen Grundbesitz des Beamten, nicht aber auf den seiner Clienten beziehe⁠[376]. Es half aber wenig. Denn die Bauern schritten jetzt dazu, ihre Äcker dem Patron als Eigenthum zu schenken, worauf sie den Genuß derselben gegen einen mäßigen Kanon, aber befreit von der tödtlichen Steuerlast zurück empfingen. Dies muß in äußerst zahlreichen Fällen geschehen sein, da der Staat mit immer wachsenden Drohungen dagegen einschritt, Geldbußen, Güterconfiscation und endlich Todesstrafe. Aber wenn man nicht alle Veräußerungen von Immobilien verbieten wollte, war es schwierig, jene dolosen Fälle gesetzlich zu fassen, und die lange Reihe der Wiederholungen jener Strafgesetze zeigt deutlich ihre Fruchtlosigkeit. Es kam dazu, daß der Staat für eine sehr wichtige Classe der Possessoren die fraglichen Proceduren selbst anerkannte, nämlich für die Kirchen. Um das Kirchenvermögen gegen Verschleuderung [S. 445]oder Willkür seiner Verwalter zu schützen, hatte man die Verleihung kirchlicher Ländereien zu Nießbrauch oder Precarium verboten. Da aber unter Umständen hierdurch auch eine der Kirche nützliche Begabung verhindert wurde, ließ Kaiser Leo ein solches Ausleihn wieder zu, wenn der Empfänger von seinem eignen Vermögen ein entsprechendes Grundstück der Kirche schenkte⁠[377]. Unter solchen Umständen schwand die Zahl der kleinen Eigenthümer immer mehr, und die Masse der Latifundien wuchs unausgesetzt. Viele römische Häuser, sagt Olympiodor⁠[378], hatten von ihren Landgütern eine Rente von 4000 Pfund Gold und dazu an Naturalien noch ein Drittel jenes Werthes, mithin eine Jahreseinnahme von 384,000 Solidi oder zwischen vier und fünf Millionen Mark; diesen Größten schlossen sich dann andere mit einem Einkommen von 1500 oder 1000 Pfund Gold an. In Gallien gehörte der Familie des Avitus eine Besitzung, auf welcher die ganze Stadt Clermont Raum hatte, und die Güter eines gewissen Paullinus nennt Ausonius die regna Paullini[379]. Auf solchen Territorien lebte nun eine mannichfache Bevölkerung, wie Sidonius sagt⁠[380], servi utiles, rustici morigeri, urbani amici obedientes patronoque contenti; er selbst preist einen comes Vectorius, quam iure saeculaci patronum, iure ecclesiastico filium, excolo ut cliens, ut pater diligo[381]. Zur Verwaltung seines Besitzes und Beherrschung seiner Untergebenen hatte der Herr ein Personal von Procuratoren, Agenten und Executoren; vielfach kam es vor, daß er aus einer Anzahl seiner Knechte bewaffnete Schaaren bildete und dieselben durch Soldtruppen verstärkte, Bucellarier oder Isaurier, wie sie nach dem [S. 446]Muster einzelner kaiserlicher Heerhaufen genannt wurden⁠[382]. Mit diesen Streitkräften zogen wohl seine Procuratoren im Lande umher, befehdeten die Nachbarn, bedrängten die kleinen Leute; ja in Gallien nahmen sie gelegentlich den Kampf gegen die eindringenden Barbaren auf⁠[383].

Die Staatsgewalt vermochte nichts gegen diese Entwicklung trotz der gesetzlichen Allmacht des Kaiserthums. Gerade in dem Despotismus des nur auf die Gewalt gegründeten Weltreichs waren die idealen Kräfte des menschlichen Daseins zu Grunde gegangen; unter den hundert verschiedenen Volksstämmen des Imperiums konnte weder Gemeinsinn noch Patriotismus entstehen; die heidnischen Religionen waren gefallen, das Christenthum nur zu äußerlicher Herrschaft gelangt, und so war bei der feinsten Ausbildung des wissenschaftlichen Rechtes die praktische Rechtsachtung aus der Welt verschwunden. Trotz Beamtenhierarchie und Militärmacht war die Regierung ohne Mittel. Die Truppen, sahen wir, waren zuchtlos, die Richter der Einschüchterung und Bestechung zugänglich, die großen Reichsbeamten zeigten sich als die gefährlichsten Beförderer des Mißbrauchs. Ja der Träger des Kaiserthums selbst gab seinen Behörden das verderbliche Beispiel. Er schrieb in die Gesetze todesdrohende Verwarnung gegen den Übermuth der potentes, aber in seiner Geldnoth versteigerte er die provinzialen Aemter an den Meistbietenden, der dann sich an den Unterthanen für seine Auslagen doppelt und dreifach erholte: man wunderte sich in Constantinopel, wenn sich jemand an jenen Auctionen nicht betheiligte⁠[384]. So zeigt das geschriebene Recht den unbegrenzten [S. 447]kaiserlichen Absolutismus mit einer völlig centralisirten Verwaltung, das wirkliche Leben aber den Zerfall des Reiches in eine Reihe großer Grundherrschaften, deren Inhaber gesetzlich nichts als die Macht des Reichthums besitzen, thatsächlich aber Hoheitsrechte aller Art über ihre Eingesessenen ausüben. Gesetzlich gibt es im Reiche keine andern Gerichte als jene des Staates, thatsächlich aber wagt kein accola oder susceptus den öffentlichen Richter gegen seinen Grundherrn anzurufen, der auch ohne richterliches Urtheil alle Mittel in der Hand hat, seinen Hintersassen zur Unterwerfung unter seine Befehle zu zwingen, ja dessen herrschaftliche Gewalt in gewissem Sinne der Staat selbst anerkennt, indem er bei einem Vergehn des Colonen oder Schutzverwandten diesen nicht unmittelbar ergreift, sondern die Ladung an die Beamten des Grundherrn mit der Forderung ergehen läßt, den Verbrecher vor Gericht zu stellen⁠[385]. Der Staat erklärt weiter jeden von einem potens erpreßten Vertrag für nichtig⁠[386], aber die Bucellarier des potens oder auch ein durch einen befreundeten Officier geliehenes Militärcommando machen dem Schuldner die Nothwendigkeit der Leistung deutlich⁠[387]. Kein Wunder, daß Kaiser Constantin die Präsides der Provinzen anweist, seine allerhöchste Hülfe anzurufen, wenn sie nicht stark genug wären, der Insolenz der Potentes Widerstand zu leisten⁠[388], wenn wiederholte und stets wiederholte Gesetze alle Patrocinien verbieten, und doch im fünften Jahrhundert Sidonius von dem weltlichen Rechte redet, nach dessen Vorschrift er der ehrfürchtige Client seines Patrons Vectorius ist. Im sechsten spricht Justinian, dem es, so weit wir sehen, Ernst war um die [S. 448]Besserung des Zustandes, die Hülflosigkeit der Staatsgewalt selbst aus: er überträgt der auf solche Art herangewachsenen Aristokratie die Wahl des Präses ihrer Provinz, und verfügt eine gegenseitige Beaufsichtigung des Präses und des Bischofs, wobei jedoch der Bischof eine ungleich stärkere Gewalt als der Präses empfängt. Die Aristokratie und die Kirche sind dem Kaiserthum zu Häupten gewachsen.

Die Macht der großen Grundherrn bestand also in vollem Sinn als eine fürstliche Herrschaft über zahlreiche Unterthanen, über gehorsame Freunde, dienstwillige Schutzverwandte, hörige Bauern, streitbare Knechte, nützliche Sclaven. Aus der ökonomischen Abhängigkeit hatte sich in dem kranken Zustand des Gemeinwesens factisch auch eine politische Unterthänigkeit entwickelt. Die stets gleiche Terminologie für alle jene rechtswidrigen Dinge, der bestimmte Begriff, der in jedem Gesetze bei den Worten patrocinia, tuitiones, obsequium, potentes vorausgesetzt wird, zeigt ganz unverkennbar, daß hier, allerdings nicht durch das Recht, sondern gegen das Recht, ein Institut geschaffen worden ist, welches in festem Bestande durch mehrere Jahrhunderte hindurch den Boden des ganzen Weltreiches bedeckt. Vielleicht wären die niedern Classen besser gefahren, wenn die Gesetzgebung sich weniger abweisend gegen dasselbe gezeigt, und, wie früher den Colonat, es unter legaler Anerkennung regulirt hätte. Statt dessen blieb ein Verhältniß, welches zu verhindern der Staat nicht mehr die Kraft hatte, der Wucht der factischen Gewalten überlassen, und diese wirkte, wie sich versteht, nicht zu Gunsten der schwächeren Classe. Niemand, so viel ich weiß, belehrt uns über die gewöhnliche Rechtsform, unter welcher der sein Eigenthum verschenkende accola den Genuß desselben von dem Patron zurückerhielt. Mit Sicherheit erhellt aus der ganzen Lage der Dinge, daß Zeit- oder Geldpacht selten vorgekommen ist. Auch die Erbpacht des Colonen trat nicht immer [S. 449]ein; der ganze Zustand war der Art, daß der Herr eine Kündigung durch seinen Schützling nicht mehr zu befahren hatte. Aus Salvian’s Worten kann man schließen, daß in manchen Fällen der Schützling einen lebenslänglichen Nießbrauch an seinem ehemaligen Eigenthum empfing; in andern wird er dasselbe bittweise, als Precarium, als stets widerrufliche Wohlthat zurückerhalten haben.

Einst hatte es keinen stolzern Titel als den eines römischen Bürgers auf dieser Erde gegeben. Im fünften Jahrhundert aber war das römische Bürgerrecht ein werthloser Schall, und mehr als dies, es war die Quelle unabsehbaren Elendes geworden. Der einzige Gegenstand, dessen Erlangung damals dem römischen Sinne begehrenswerth, dessen Besitz zugleich als der höchste Stolz erschien, war der Reichthum als die Voraussetzung von Genuß und Macht, und folglich der Großgrundbesitz, als die einzige Quelle des Reichthums unter den ökonomischen Verhältnissen jener Zeit. So zerfiel die Bevölkerung in zwei feindlich gesonderte Classen, eine herrschende Minderheit der Possessoren, in deren erster Reihe sich die Würdenträger des Staates selbst, die Palatinen, wie ich sie mit kurzem Ausdruck benennen will⁠[389], befanden, und die doppelt unterthänige Mehrheit der landlosen Bevölkerung, der Plebejer und Colonen. Charakteristisch für die Versunkenheit der allgemeinen Denkweise war nun der unaussprechliche Dünkel, womit jene Magnaten auf die besitzlose Masse herabblickten: der Begriff des Pöbels, der schmutzigen ungebildeten arbeitsscheuen Armuth, ist hier auf das Gründlichste ausgebildet und praktisch geltend gemacht worden. In diesem Punkte hatten die Kaiser selbst, die wir so eifrig gegen die Übergriffe der Potentes schreiben sahen, keine [S. 450]andere Anschauung⁠[390]. Wenn ein Richter gestohlen hat, sagt ein Gesetz⁠[391], so soll er abgesetzt und zu den Schlechtesten und zu den Plebejern gezählt werden. Wer das Vermögen eines Geächteten verbirgt, bestimmt ein anderes⁠[392], soll, wenn er ein anständiger Mann ist, anderweitige Strafe erhalten, aber den Tod erleiden, wenn er durch Armuth in plebejischen Koth und gemeine Verächtlichkeit versunken ist. Diese Redeweise wiederholt sich an zahllosen Stellen und in den mannichfachsten Variationen. Der Reiche und Potente ist ein für alle Male honestus, der Arme steht mit dem Verkommenen und Nichtsnutzigen auf einer Linie. Die actio de dolo infamirt den auf Grund derselben Verurtheilten; deßhalb wird bestimmt⁠[393], diese Wirkung solle wegfallen, wenn die Klage von einem liederlichen oder sonst schlechten Menschen gegen einen Mann von tadellosem Wandel, oder wenn sie von einem Plebejer gegen den Inhaber einer hohen Rangstufe angestrengt wird. Der Arme steht dem Gesetzgeber ganz selbstverständlich mit dem sittenlosen Halunken auf einer Linie. In dieser Hinsicht gibt es auch keinen Unterschied zwischen dem hörigen Colonen und dem städtischen Handwerker: im Gegentheil, während erst seit der Kaiserzeit die römischen Barone den Ackerbau für niedriges Handwerk hielten⁠[394], war bereits dem ganzen classischen Alterthum Industrie und Gewerbe als banausisches, der vornehmen Gesinnung unwürdiges Treiben erschienen. Sie Alle gehören wie die accolae und suscepti der Potentes zu der unsaubern Plebs, bei der von Menschenwürde und politischem Ansehn keine Rede sein kann, die für eine anständige [S. 451]Lebenshaltung keinen Sinn hat und durch straffes Regiment in der Furcht des Herrn erhalten werden muß. Wie der Colone auf dem Lande an die Scholle wird der Handwerker in der Stadt an die Zunft gebunden. Das Strafrecht in allen seinen Theilen mißt die Reichen und die Armen, die Vornehmen und die Niedrigen mit verschiedenem Maaße. Bei dem gleichen Vergehn erleidet der Eine Geldstrafe, der Andere körperliche Züchtigung, der Eine Internirung auf einer Insel, der Andere Zwangsarbeit in den Bergwerken, der Eine Hinrichtung durch das Schwert, der Andere auf dem Scheiterhaufen. Wie einst die republikanischen Römer die unterworfenen Völker, so behandeln jetzt die römischen Magnaten das römische Volk.

Daß Zustände dieser Art das gerade Gegentheil der altgermanischen waren, bedarf keiner Erörterung. Eben deßhalb begreift sich, daß sie alle Leidenschaften der kriegerischen Einwanderer erregten und den Sinn derselben mit unwiderstehlicher Kraft gefangen nahmen. In dem mehr als hundertjährigen Vagabundenleben und Reislaufen waren die Gemüther verroht und verwildert; die vielfachen Strapazen und Entbehrungen hatten Genußsucht und Beutelust gesteigert; bei West- und Ostgothen, bei Franken und Sachsen, haben wir den leitenden Volksgedanken, die durch den Hunger entflammte Wildheit und Habgier kennen gelernt. Ihre Moral faßte sich jetzt in dem Worte zusammen, daß dem Tapferen und dem Starken die Welt gehöre, und dies war in’s Deutsche oder Militärische übersetzt, eben ganz die Gesinnung, nach welcher die römischen Possessoren sich die vilissima plebs unterworfen hatten. Es war also kein Wunder, daß nach vollzogener Ansiedlung die deutschen Machthaber in dieser Weise ebenso gegen ihre Volksgenossen wie gegen die romanischen Nachbarn verfuhren, daß sie bei den römischen Magnaten sich unter ihres Gleichen fühlten und den landlosen Germanen tief unter sich erblickten. [S. 452]Fragt man, wer unter den Germanen zu diesen Mächtigen gehörte, so wird schon die allgemeine Erwägung der Verhältnisse zu der Annahme führen, daß es sich für’s Erste nicht um einen festbegrenzten und geschlossenen Adelsstand handeln kann. Die alten Fürstengeschlechter, so weit ihre Häupter nicht selbst zu monarchischer Ehre empor gestiegen, waren entweder völlig ausgerottet, wie durch Chlodovech bei den Franken, oder ihre Mitglieder hatten in den umherziehenden Heeren die unbedingte Unterordnung unter den kaiserlichen Kriegsherrn und den königlichen Herzog anerkennen müssen, sie waren aus Fürsten zu Officieren geworden. Was allein eine höhere Auszeichnung damals verleihen konnte, war während der Eroberung der Heerdienst und nach derselben der Hof- und Reichsdienst, ein näheres persönliches Verhältniß also zu dem Monarchen. Dies lieferte dann dem Palatinen auch die hervorragende ökonomische Stellung: denn daß ein Dux oder Comes bei der Landtheilung einen größeren Grundbesitz erhielt als der Centenar oder der gemeine Soldat, war ebenso natürlich, wie die Zuwendung reicher königlicher Güterschenkungen in erster Linie an die dem Könige zunächst stehenden Beamten und Gefolgsmänner. Bald genug lernten dann diese deutschen Großen, einmal zu Possessoren geworden, von ihren römischen Standesgenossen die Künste, ihren kleinen Nachbarn das Leben sauer und die Freiheit zu nichte zu machen: in erstaunlicher Schnelligkeit entwickelten sich auch bei der germanischen Bevölkerung der neuen Staaten die römischen Schutzverhältnisse und Clientelen, der Adel des Reichthums und die strafrechtliche Mißhandlung der Armuth. Einzelne altgermanische Einrichtungen, Gefolgewesen, Muntschaft und Hörigkeit, vermitteln wohl den Übergang und passen sich dem neuen Zustande an: aber auf das Deutlichste zeigen die Formen und die Wirkungen des letztern, daß er Erzeugniß und Fortbildung nicht des deutschen, sondern des römischen Geistes gewesen ist.

[S. 453]Wir haben jetzt diese Vorgänge in den einzelnen germanischen Reichen näher in das Auge zu fassen.

Bei den Westgothen zunächst ist kein andrer Adel vorhanden, als welcher aus einer besondern Theilnahme an Hof und Regierung entspringt⁠[395]. Gegen Aschbach, welcher den Titel procer als Bezeichnung eines Erbadels fassen will, wäre fast hinreichend Isid. etym. 9, 4: proceres sunt principes civium vel civitatis, quasi procedes; sonst vergleiche man über die Palatinen L. Visig. IX, 2, 9.: si maioris loci persona fuerit, id est dux, comes, sive etiam gardingus⁠[396], inferiores vilioresque personae, scilicet thiufadus etc. VI, 1, 2,: de nobilitate vel dignitate palatini officii – de ceteris personis ingenuis. VII, 2, 20.: persona maioris loci .. minor persona. Concil. Tolet. VII, prol.: omnes sacerdotes, omnesque seniores vel iudices ac ceteros homines officii palatini. VIII, 10, (reges) cum pontificum maiorumque palatii deligantur assensu, non rusticarum plebium seditioso tumultu. Es sind nur die schlagendsten Stellen aus einer großen Menge; man wird übrigens leicht auch in den übrigen erkennen, daß nur die Beamten gemeint sind, und dieser Gesichtspunkt wird durch das Verhältniß nicht geändert, daß die Söhne derselben eine thatsächliche Nobilität vor den übrigen Bürgern voraus haben. Ein hiervon ganz [S. 454]verschiedener Eintheilungsgrund aber erscheint l. Vis. II, 3, 4.: quaestionem in personis nobilibus nullatenus per mandatum patimur agitari, ingenuam vero et pauperem personamVIII, 3, 14.: si honestior est persona, det sol. V. et duplum damnum cogatur exsolvere, si certe humilioris loci persona fuerit, et non habuerit unde componat, C flagella suscipiat et duplum damnum exsolvere compellatur. XII, 3, 17.: (Iudaeus) aut medietatem rerum suarum – amittat, aut si nullis fultus fuerit rebus, C flagella suscipiat; (der christliche Mitschuldige) si nobilis persona extiterit, X libras auri – exolvat, si tamen minimae vilioresque personae, V libras auri exolvant, quod si non habuerint unde componant, C flagellis subiiciant. Unter den Geringeren unterscheidet die zweite Stelle Reiche und Arme, die letzte zeigt, daß als gesetzliche Armuth nicht Vermögungslosigkeit, sondern Mangel an einer gewissen Art von Vermögen betrachtet wird, und da der Gegensatz, ganz in römischem Geiste, zunächst nur in Bezug auf Strafrecht und Standesehre sichtbar wird, da überhaupt die Terminologie sich genau an den römischen Sprachgebrauch anschließt, so ist der Gedanke an Possessoren und Plebejer im römischen Sinne von jeder Seite begründet. Daß die Gleichheit beider Systeme nicht vollständig ist, und in einigen Fällen manche Personen der körperlichen Züchtigung unterliegen, welche das römische Recht schwerlich zu den Plebejern gerechnet hätte, beweist nur, daß die Schätzung dieser Einzelnen sich geändert, keineswegs aber, daß das Strafrecht der Grundbesitzer von wesentlich verschiedenen Principien ausgegangen ist.

Jeder Zweifel wird beseitigt, wenn man die weitere Entwicklung dieser Dinge in den westgothischen Gesetzen, Concilienschlüssen und Formeln verfolgt. Nicht bloß die Verhältnisse der römischen Kaiserzeit sondern auch die Terminologie derselben erscheint in genauer Wiederholung. Die Possessoren gothischen und [S. 455]römischen Stammes haben Latifundien, auf welchen Städte und Dörfer Platz haben. Die Grenzen derselben erweitern sich oft genug durch offene Gewalt, wo der Besitz eines Schwächeren der Gegenstand der Begier für den Potenten ist. Sodann aber folgen sich, jetzt durch das Gesetz nicht mehr eingeschränkt die Commendationen zahlreicher Gemeinfreien, welche um den Schutz des Patrons zu erlangen, ihm ihr Eigenthum auftragen und es dann als Precarie zurück empfangen. Oder zahlungsunfähige Schuldner erkennen es als dankeswerthes Beneficium, wenn der Herr sie unter seine Arbeiter oder Colonen aufnimmt und mit einem kleinen Ackerstück ausstattet. Sie heißen advenae oder suscepti, wie in den alten kaiserlichen Gesetzen. Sie leisten, wie die römischen Rustici seinen Anordnungen »Obsequium«, und so weit hat hier das Verhältniß, schon über die römische Weise hinaus, rechtliche Anerkennung gefunden, daß wenn auf Befehl des Patrons eine Schaar seiner »Aufgenommenen« Raub oder Friedensbruch begeht, nur der Herr, nicht aber seine Schützlinge der gerichtlichen Ahndung verfallen. Der Herr hat seinerseits keine Gerichtsbarkeit über seine Eingesessenen, wohl aber ein disciplinares recht weit gehendes Züchtigungsrecht, dessen Mißbrauch nur mit leichter Strafe bedroht ist. Als ein vorzügliches Moment des Patronates erscheint Recht und Pflicht, den Aufgenommenen vor Gericht zu vertreten, wobei dann alle jene Übelstände wiederkehren, die wir oben in den kaiserlichen Gesetzen gerügt fanden, die Einschüchterung des Proceßgegners und des Richters, die gewaltsame Abwehr der richterlichen Execution u. s. f. Durchaus verbreitet ist wie in der Kaiserzeit der Brauch dieser Magnaten, aus ihren Sclaven und Hörigen bewaffnete Schaaren zu bilden und dieselben auch durch Bucellarier oder andere Miethvölker zu verstärken. Auch in dieser Hinsicht hat sich das Verhältniß durch seine natürliche Schwere über das römische Maaß hinaus erweitert: Justinian, wie wir sahen, sucht [S. 456]diese Banden abzustellen, die westgothischen Possessoren setzen dagegen die Concession durch, daß im Reichsheer ihre Schaaren zwar unter dem Oberbefehl des Comes aber unter der unmittelbaren Führung des Patrons oder Seniors stehen.

So hat sich hier, ganz und gar aus römischer Wurzel, ein Zustand gebildet, von welchem Dahn mit Recht bemerkt, daß er die wesentlichsten Momente des spätern Feudalstaates bereits in unverkennbaren Zügen sichtbar werden läßt.

Ganz ähnliche Wege wie im westgothischen hat die sociale Entwicklung auch im Reiche des ostgothischen Theoderich eingeschlagen, ohne daß jedoch bei der Kraft und Einsicht des großen Herrschers und der kurzen Dauer des Staates nach Theoderich’s Tode die schlimmen Keime zu einer gleich vollständigen Entfaltung gekommen wären.

In diesem Reiche ist zunächst kein Zweifel über die Auszeichnung der königlichen Beamten, ganz nach römischem Muster; ferner zeigt Cassiodor an vielen Stellen die Possessoren als bevorrechteten Stand, genau wie sie einen solchen unter den Kaisern gebildet hatten. Daß diese letzten Aussagen nicht allein auf die römischen Provincialen, sondern auch auf die gothische Bevölkerung zu beziehen sind, ist neuerlich auch von Dahn in erschöpfender Darlegung anerkannt worden⁠[397]. Völlig entscheidend sind Theod. edict. 75, 83, 89, 91, 97, wo unter Barbaren und Römern honesti und viliores, humiliores, tenues, offenbar im römischen Sinne strafrechtlich unterschieden werden. Die Auszeichnung der Palatinen und Possessoren steht hier also für beide Bevölkerungen fest, wie bei den Westgothen. Jene, die Beamten bezeichnet nun Prokop häufig als Archonten (de b. Goth. I, 7, 19), ein Ausdruck, der ebenso unzweideutig wie Gregor’s Optimates und Principes ist. Dann aber erscheinen I, 2, 3 οἱ Γότθων λόγιμοι oder λογιμώτατοι, sie bewirken [S. 457]die Verschwörung gegen Amalasuntha und sind mit Wittich’s Abtretungen an die Franken einverstanden. Ebenso handeln bei wichtigen Regierungsmaßregeln οἱ δόκιμοι mit (II, 20, 29. III, 1, 8.), so daß man sie offenbar als Optimaten und nicht bloß als Mediocres zu fassen hat. Dagegen bilden IV, 23 οἱ λογιμώτατοι die Mannschaft einer Flotte von 47 Schiffen, IV, 26 οἱ δόκιμοι ein Heer, welches dem auf Verona heranrückenden Narses den Weg sperren soll. Nicht anders wird ein dritter Ausdruck gebraucht. Οἱ πρῶτοι, οἱ ἄριστοι, οἱ πολλοὶ καὶ ἄριστοι sind II, 9 die Rathgeber, II, 28, III, 2 die Domestici des Königs, I, 18 die Haustruppen Belisar’s, während an einer andern Stelle von II, 28 πολλοὶ καὶ ἄριστοι die Besatzungen der ligurischen Castelle ausmachen. Man sieht, daß dieser Sprachgebrauch sehr wenig bestimmt ist; dennoch wäre der Schluß auf gleiche Unbestimmtheit der Sachen irrig⁠[398]: es ist klar, daß Prokop zwei ganz verschiedene Auszeichnungen, Antheil an der Staatsgewalt und Grundbesitz mit denselben Namen benennt, und das Wesen derselben auf römische Begriffe zurückzuführen, ist an dieser Stelle ganz unbedenklich. Denn Alles, was wir im Einzelnen über Wesen und Lebenshaltung dieser hervorragenden Classen erfahren, zeigt sich als genaue Wiederholung der römischen Zustände. Die Possessoren sind unablässig bemüht, ihre Besitzungen auszudehnen, die Grenzsteine zu verrücken, ihre Amtsgewalt oder hohe Geburt gegen ihre Nachbarn zu mißbrauchen. Des Königs Vetter Theodahad, heißt es, haßte es, Nachbarn zu haben und brachte allmählich halb Toscana in seinen Besitz. Wie im römischen Reiche pflegten [S. 458]kleinere Leute den Schutz eines Potens oder Präpotens gegen richterliche Verfolgung anzurufen, oder bei dem Prozesse über ein Haus den Namen des Beschützers als angeblichen Eigenthümers an den Eingang zu heften. Ebenso verbreitet war die Sitte der Magnaten, reisige Sclavenschaaren oder sonst bewaffnete Haufen zu halten; Theoderich fand sich zu scharfen Drohungen gegen jedes Unterfangen veranlaßt, mit solcher Streitmacht in das Haus oder Landgut eines Dritten einzubrechen, dort zu plündern, den Eigenthümer zu verjagen. Dahn hat ausgeführt, daß in den meisten für uns erkennbaren Fällen die Übelthäter gothischen Stammes gewesen, indessen fehlen auch Beispiele nicht für die praesumptio und insolentia römischer Potentes⁠[399]. Nicht so häufig und so stark entwickelt, wie im römischen und westgothischen Reiche erscheinen übrigens hier die Patrocinien, Obsequien und Commendationen; als Bewohner und Bebauer der Latifundien unter der Herrschaft des Possessors werden durchgängig nur Sclaven oder Colonen genannt, sei es, daß es unter der römischen Landbevölkerung damals besitzlose Freie oder Kleinbesitzer überhaupt nicht mehr gab, die landlosen Gothen aber durch Theoderich’s straffere Heeresordnung von dem Eintritte in private Abhängigkeit zurückgehalten wurden, sei es, daß die energischen Bemühungen des Königs für den Schutz der kleineren Leute und die Unterdrückung aller rechtswidrigen Selbsthülfe und Gewaltthat⁠[400] hier [S. 459]erfolgreicher waren als bisher im römischen und später im westgothischen Staatswesen. Im Übrigen geht Theoderich bereitwillig auf die römischen Auffassungen der socialen Verhältnisse ein. An einigen Stellen hat er die Ungleichheit der Criminalstrafen für den Reichen und den Armen gemildert; der Grundsatz aber besteht fort und wird in der großen Mehrzahl der Fälle praktisch durchgeführt. Die Begriffe von Reichthum und Armuth decken sich auch hier mit dem Gegensatze von Bildung und Unbildung, Vornehmheit und Verächtlichkeit. Ererbter Reichthum führt wie in der Kaiserzeit zur Anerkennung erlauchten Geschlechtes und damit zur Einführung in die höhern Aemter. Ganz nach römischer Weise erscheint dem Könige vornehmes Leben nur in städtischem Prunke denkbar: während es früher germanischer Sinn war, die ummauerte Stadt als ein Gefängniß zu verabscheuen, mahnt Theoderich seine Getreuen in kräftigen Worten, nicht auf dem Lande unter Colonen und Sclaven zu verbauern, sondern in der Stadt den Umgang gebildeter und eleganter Standesgenossen zu suchen. Eben aus dieser Gesinnung erwächst einer der häßlichsten Flecken seiner Gesetzgebung. Das römische Recht hatte wie den freien Colonen so auch den auf dem Gute geborenen und in dessen Steuerrolle eingetragenen Sclaven an die Scholle gebunden, einen Verkauf desselben nur innerhalb derselben Provinz zugelassen und weiterhin ganz verboten. Wenn eine solche Bestimmung für den Colonen zwei Seiten hatte, Sicherheit seiner Heimstätte und Verlust der Freizügigkeit, so war sie für den Sclaven wesentlich eine Wohlthat, eine wichtige Beschränkung herrschaftlicher Willkür. Diese Schranke räumte Theoderich aus dem Wege, indem er die freie [S. 460]Verkäuflichkeit des Sclaven wieder herstellte und zugleich die Verwendung desselben im städtischen und häuslichen Dienste verstattete, damit der Grundherr doch ja eines Hauptstückes des städtischen Luxus, einer großen Lakaienschaar, nicht entbehre⁠[401]. Bei Anschauungen, wie sie hier sichtbar werden, war es nicht zu verwundern, daß die Macht und das Ansehen der Ehrenwerthen und Hochmögenden, der honesti und praepotentes, zwar eingeschränkt aber trotz aller Gesetze gegen ihre Übergriffe doch unerschüttert blieb. Bei Theoderich wie 200 Jahre früher bei Kaiser Constantin begegnen wir dem beschämenden Geständniß, die Staatsbehörden seien nicht immer stark genug, den rechtswidrigen Übermuth der großen Herrn zu beugen, und hätten sich in einem solchen Falle unmittelbar an den Monarchen zu wenden⁠[402].

Bei den Franken und Angelsachsen, wo die Romanisirung sowohl des Staates als des Volkes nicht so vollständig wie bei den Gothen durchgreift, nimmt die Entwicklung einen etwas andern Gang, langt aber in der Hauptsache endlich doch bei demselben Ziele an, bei der Entstehung einer neuen Aristokratie des Reichthums, oder was auch hier dasselbe ist, des Großgrundbesitzes, welche dem Königthum allmälich über den Kopf wächst und die Gemeinfreien ihrer Macht unterwirft. Hier wie bei den Gothen ist der Umschwung unermeßlich, welchen die Entstehung des Privateigenthums am Acker unter dem Vorbild und [S. 461]Einflusse des römischen Zustandes hervorbringt. Ebenso wie die gothischen verstehen auch die fränkischen Magnaten nach dem Beispiele der römischen Possessoren die Kunst, ihre Landgüter zu Latifundien zu erweitern, und ihre ökonomische Macht allmählich zu fürstlicher Beherrschung ihrer kleinen Nachbarn auszugestalten.

Wenn in dem alten Germanien die geringe Entwicklung der Bildung und des Verkehrs fast keine Unterschiede in der Lebenshaltung aller Volksgenossen hatte aufkommen lassen, wenn die jährliche Ackervertheilung ein sicheres Mittel gegen die Entstehung ökonomischer Classengegensätze gewesen war, so mußte bereits die Überlassung der Ackerquoten zu lebenslänglichem Besitz und weiterhin zur Erbtheilung unter die sämmtlichen Söhne des Inhabers zu häufigen Ungleichheiten im Vermögensstande der Dorfgenossen führen. Allerdings wurde dadurch, so lange das kriegerische Wanderleben jedem Verarmten die Möglichkeit weiteren Fortkommens eröffnete, der Zustand der Gemeinden und die politische Stellung der einzelnen Bürger nicht erheblich alterirt: als aber die Eroberung vollbracht und auf dem neuen Heimathboden die bürgerliche Ordnung fixirt war, machten auch im fränkischen Reiche die socialen Anschauungen Roms sich geltend. Das salische Volksrecht hebt zwar im Wergeld nur die königlichen Beamten und Antrustionen vor den übrigen Freien hervor, und parallelisirt die letztern sämmtlich, ohne Reich und Arm zu unterscheiden, mit den römischen Possessoren, während es den römischen Plebejer mit dem fränkischen Litus auf eine Linie stellt. Aber schon in Chlodovech’s Zusätzen c. 9 erscheint die Bestimmung, daß, wenn in der Nähe eines Vicus ein Erschlagener gefunden werde, von den Vicinen die Meliores mit je 65, die Minofledis mit je 15 Eidhelfern ihre Unschuld beschwören sollen. Die Meliores also haben nach der Voraussetzung des Königs weite Befreundung, bei den Geringen ist an eine so große Zahl von Helfern und Bürgen nicht zu denken.

[S. 462]Das pactum pro tenore pacis verfügt sodann c. 12 ein besonderes Verfahren gegen verbrecherische Sclaven der potentes qui per diversa possedent; ebenso gebietet Chlothar II., daß episcopi oder potentes qui in aliis possident regionibus in jeder Besitzung nur einheimische Beamte haben sollen. Auf der andern Seite erläutert der Herold’sche Text und die Emendata des salischen Gesetzes den Begriff des (kleineren) Possessors dahin, daß er sei qui res in pago ubi commanet proprias possidet. Endlich drittens regelt Chilperich’s Edict die gerichtliche Verfolgung eines Übelthäters qui non habet, ubi consistat, nec res unde componat, des Mannes ohne jeglichen Grundbesitz. Man sieht, wie die Verschiedenheit der socialen Stellung sich in festen rechtlichen Consequenzen ausprägt, wie die Abstufung des Reichthums die gesetzliche Stellung der Personen bedingt. Der Vermögenslose ist minor, der kleine Besitzer melior; als potens aber wird anerkannt, wer in mehreren Gauen begütert ist, ganz nach der römischen Anschauung: divitem illum putas, quia in omnibus provinciis arat[403]. Es handelt sich also nicht um alten Adel, sondern um die Macht des Besitzes, wo dann die nächsten Genossen und höchsten Beamten des Königs naturgemäß in der ersten Linie erscheinen. Eben dieses Bild gewähren auch die Erzählungen des Gregor von Tours. Löbell hat in einleuchtender Weise dargethan, daß der Schriftsteller niemals eines auf alter Abstammung beruhenden Adels Erwähnung thut, sondern mit seinen mannichfaltigen Ausdrücken, maiores, optimates, nobiles, honorati, viri fortiores u. s. w. bald die Träger politischer Macht, Antrustionen, Grafen, Domestici, bald die Inhaber einer durch Reichthum und persönlichen Einfluß hervorragenden socialen Stellung bezeichnet. Nicht wer adlig geboren ist, genießt eines höhern Ansehns, sondern umgekehrt, wer Macht zu üben vermag, [S. 463]gilt für einen erlauchten Mann, und erst in Folge dieses Verhältnisses bildet sich, da der jetzt erbliche Reichthum eine wesentliche Quelle des Ansehns ist, allmälich eine neue erbliche Aristokratie. Auch hier also wie bei den Gothen finden wir im Wesentlichen die drei römischen Classen der Palatinen, Possessoren und Plebejer, wir finden im Gegensatze zu den altgermanischen Anschauungen die charakteristischen Züge des socialen Zustandes des Kaiserreichs wieder.

Die römische Tendenz auf eine rechtlich ungünstigere Behandlung der Plebejer hat sich den fränkischen Gemeinden gegenüber in der merovingischen Zeit noch nicht so gründlich wie im westgothischen Staate durchsetzen können. Jedoch fehlen einzelne Anklänge nicht. König Childebert bestimmt, daß der »Franke« bei erwiesenem Diebstahl dem Könige zugeschickt, der debilior auf der Stelle gehängt werden soll. Bei Gregor von Tours (V, 49) erscheint es als allgemeine Ansicht, daß das Zeugniß einer minor persona gegen einen Bischof keine Beweiskraft habe. Die oben angeführte Verordnung Chilperich’s nennt den landlosen Übelthäter kurzweg einen malus homo, der friedlos zu machen sei, wenn ihn seine Verwandten nicht vor Gericht stellen. Allerdings könnte man sagen, daß hier der Besitzlose nicht wegen seiner Armuth sondern wegen seinen Vergehungen als malus homo bezeichnet wird, mit Grund aber hebt Boretius hervor⁠[404], wie oft in Gesetzen und Urkunden die Vermögenden als boni homines charakterisirt werden; Chlodovech, sahen wir, nennt sie meliores, und Pippin bedroht den Incest eines Geistlichen bei »guten Personen« mit Verlust des Amtes, bei dem Minor mit Prügelstrafe oder Gefängniß⁠[405]. Offenbar also bekundet auch [S. 464]Chilperich’s Ausdrucksweise dieselbe Auffassung der verächtlichen Plebs, welcher wir im römischen und westgothischen Reiche begegnet sind.

Nach diesen Wahrnehmungen werden wir kein Bedenken tragen, im alamannischen Rechte, wo das Wergeld des Primus auf 240, des Medianus auf 200, des Minofledis auf 160 Solidi festgesetzt wird, denselben Grund der ständischen Unterscheidung, nach Besitz und politischer Machtstellung, anzuerkennen. Auch bei den Langobarden hat die minima persona exercitalis ein Wergeld nur von 150, der primus aber ein solches von 300 Solidi, mit der ausdrücklichen Vorschrift, daß die Optimaten niemals ein höheres Wergeld als die Primi haben sollten; hier erscheinen also die Primi als der Inbegriff aller freien Grundeigenthümer, ohne besondere Unterscheidung der potentes und der kleineren Possessoren. Daß es aber auch hier nicht an Übergriffen der potentes und Unterdrückung der pauperes gefehlt hat, bezeugt mit nachdrücklichen Worten Rothari’s Prolog zu seinem Edicte. Bei den Burgundern, wo das Gesetz ebenfalls drei Classen des Wergeldes für optimates, mediocres und minores feststellt, erinnere ich in Bezug auf deren ersten Stand gegen Savigny, welcher aus tit. 2, 1 (si is optimatem nobilem occiderat) auf Geburtsadel schließt, an unsere eben gemachte Wahrnehmung, wie oft der Titel nobilis bei Franken und Gothen für Nicht-Adelige aber sonst Ausgezeichnete gebraucht wird, und bemerke, daß er hier seine wahrscheinlichste Erklärung durch tit. 26, 1 (optimati Burgundioni vel Romano nobili), und addit. [S. 465]I, 14 (Burgundio optimatis vel mediocris) findet⁠[406]. Demnach liegt kein Grund vor, hier ein anderes Unterscheidungsmerkmal als bei Franken und Gothen anzunehmen⁠[407]. Was die unterste Classe betrifft, so dient Gregor. Tur. II, 32 zu ihrer Charakteristik (bei der Belagerung von Vienne): verum ubi minori populo alimenta deficere coeperunt, Godegisil iussit expelli minores ab urbe. Quo facto expulsus est inter ceteros artifex ille, cui de aquaeductu cura manebat. Die städtische Plebs, unter ihr ein achtbarer, im städtischen Dienste angestellter Handwerker, erscheint dem fränkischen Erzähler als Minofledis: Vermögenslosigkeit ist hier wie bei Römern und Gothen das entscheidende Merkmal.

Ein weiterer in diesen Zusammenhang gehöriger Zug ist die rasche Verbreitung und Entfaltung der römischen Patrocinien und Obsequien im fränkischen Reich, mit andern Worten, der im altgermanischen Leben völlig unbekannte Eintritt freier Bürger in die politische Abhängigkeit von einem andern Freien. Schon vorher bemerkten wir im pactum pro tenore pacis und in Chlotar’s II. Constitution die Aufnahme des Begriffs der potentes in den gesetzlichen Sprachgebrauch; die Meldungen der Historiker zeigen, daß die Gewaltthätigkeit dieser Mächtigen und die Hülfsbedürftigkeit der Gemeinfreien nicht geringer geworden war als unter der römischen Herrschaft, und daß insbesondere die königlichen Beamten ihre Befugnisse in gleicher Weise mißbrauchten [S. 466]wie einst die kaiserlichen. Das südliche und westliche Gallien war, wie wir sahen, bereits zur Römerzeit mit Latifundien bedeckt, wo hohe Patrone neben ihren Colonen und Knechten von dienstwilligen amicis, accolis, susceptis umgeben waren, wo mancher accola um besseren Unterhaltes willen sich zum Colonen oder auch zum Knechte machen ließ, wo der Eine sich ein Ackerstück des Herrn als Beneficium erbettelte oder es als stets widerrufliche Precarie empfing, der Andere sein kleines Eigen zur Erkaufung des Schutzes dem Herrn schenkte und es dann zu lebenslänglicher Nutznießung zurückerhielt. Wörtlich dieselben Vorgänge wiederholen sich in der merovingischen Zeit. Die fränkischen wie die römischen Potentes haben ihre zu Obsequium verpflichteten Schutzverwandten, ihre amici, accolae und suscepti, die sich zu tuitio und patrocinium commendirt haben, oder, wie jetzt auch ein deutscher Ausdruck hinzutritt, die in ihr Mundiburdium eingetreten sind. Wie in der römischen Zeit finden sich precariae, datae und oblatae, werden den Schützlingen Äcker als beneficia und ad usum verliehen, wird dafür dienstwillige Anhänglichkeit oder Colonats- oder Liten- oder auch Knechtsdienst zugesagt. Wie im römischen Reich unterhalten die potentes große Schaaren bewaffneter Knechte, die man nur nicht durch eine Vergleichung mit den altgermanischen Gefolgschaften und deren adligen Jünglingen ehren darf, die nichts als eine Wiederholung der römischen und gothischen Bucellarier und Isaurier sind. Bald dehnen sich diese Vorgänge auch auf den mehr germanischen Norden und Osten des Reiches aus, wenn gleich geraume Zeit hindurch nicht in demselben Umfang. Aller Orten aber bleiben die Latifundien und Patrocinien in stetem Wachsthum, und in erster Linie ist es jetzt die todte Hand, welche auf solche Art ihre Besitzungen zu colossalem Umfang anschwellt. Auch der umgekehrte Fall kommt vor, daß ein potens für eine ihm überwiesene Precarie eine Kirche in seinen [S. 467]Schutz nimmt, und sich dann ein Verhältniß bildet, wie wir es oben bei Sidonius und Vectorius beobachteten. Die Könige überlassen ihren Getreuen große Güter, oft zu vollem und erblichem Eigenthum, oft aber auch in den vorher beschriebenen Formen, als Precarie, Beneficium, Nießbrauch, stets in der Erwartung besonderer Ergebenheit, wie sie dem Beschenkten gegen den Schenker, dem Schützling gegen den Protector geziemt⁠[408].

Fragt man, inwiefern die so eben geschilderte Entwicklung neben den charakteristischen Merkmalen des römischen Vorbildes eigenthümliche und neue Züge hervorgebracht hat, so wird man bei der Mannichfaltigkeit der hier erscheinenden Vertragsverhältnisse auf einzelne, aus der römischen Zeit nicht überlieferte Clauseln kein großes Gewicht legen wollen. Aber um so schlagender und durchgreifender ist ein allgemeiner Gegensatz. Im römischen Reiche vollzieht sich der Hergang durch die Gewalt der Dinge in offenem Widerspruche gegen das Gesetz: im fränkischen Staate erscheint er vom ersten Tage an als anerkanntes Stück des politischen Daseins. Ja noch mehr. Während im römischen Reiche der Kaiser sämmtliche Hoheitsrechte der Staatsgewalt in seiner Hand vereinigt hielt und eben deßhalb den Patrocinien überall entgegentrat, beförderte das merovingische Königthum selbst die Erhebung der Grundbesitzer zu Grundherrn und weiterhin zu fürstlichen Herrschern; es beförderte sie durch seine Unfähigkeit, die Bedeutung der Hoheitsrechte vollständig zu erkennen und die Handhabung derselben ausreichend durchzuführen. Die Häuptlinge der altgermanischen Zeit hatten einst keine Vorstellung von der Verschiedenheit staats- und privatrechtlicher Verhältnisse und keine Ahnung von den Anforderungen einer großen Reichsverwaltung gehabt: als sie dann [S. 468]aus der bescheidenen und ärmlichen Stellung ihrer heimischen Würde in die an Gütern und Hoheitsrechten überreiche Erbschaft der Imperatoren eintraten, setzte sie diese Fülle beinahe in Verlegenheit und jedenfalls dünkte sie ihnen unerschöpflich in jeder Beziehung. Stetige und planmäßige Ordnung in der Verwaltung war ihnen unfaßbar; desto mehr waren sie sich der altgermanischen Pflicht der fürstlichen Freigebigkeit gegen wackere Genossen bewußt⁠[409]. So rosteten große Theile der Staatsverwaltung unthätig ein, mit vollen Händen aber schenkten die Könige nicht bloß ihre Aecker, sondern auch ihre Kronrechte an die Kirchen und Optimaten weg, bis diese endlich die politische Gewalt zugleich über Königthum und Gemeinfreiheit gewonnen hatten.

Die öffentliche Sicherheit, die Aufgabe und der Inhalt aller Rechtspflege, hatte im altgermanischen Gemeinwesen auf den Geschlechtsbürgschaften beruht. War der Beleidiger zahlungsunfähig oder unerreichbar, so war der Verletzte sicher, daß die Sippe desselben entweder für das Erscheinen des Angeklagten oder ihrerseits für die Sühne des Vergehens aufkam. Jetzt aber waren die Geschlechtsverbände überall in der Auflösung begriffen, jetzt wäre es, wie es in den gothischen Reichen geschah, auch im fränkischen die Sache des Staates gewesen, für jene wichtigste Pflicht der Staatsgewalt durch deren Organe einzutreten. Allein dies erfolgte nur in unvollständiger Weise. Man vermochte sich einerseits nicht ganz von der heimisch gewohnten Weise der Privatbürgschaften loszureißen, und andrerseits bot für deren Einführung in den neuen Zustand die römische Gesetzgebung selbst einen bequemen Anknüpfungspunkt dar.

Wir haben oben bemerkt, daß nach kaiserlicher Bestimmung [S. 469]die gerichtliche Vorladung eines Gutseingesessenen zunächst an den Gutsherrn, und erst wenn dieser sich säumig zeigte, den Beklagten vor Gericht zu stellen, unmittelbar an den Colonen ging. Dieselbe Verpflichtung lag nach deutschem Rechte dem Freien in Bezug auf seine Knechte ob; der Schritt war also nicht groß, sie auch auf die freien accolae und suscepti nach dem Vorgange des römischen Gesetzes auszudehnen. Wer frei auf eignem Grund und Boden saß, bot dem Gerichte durch seine Liegenschaften die Sicherheit für die Erlangung einer ihm auferlegten Buße; wer sonst keinen Bürgen hatte, konnte sich bei den Angelsachsen durch Eigen, welches der Gegner in Pfand nahm, vor augenblicklicher Verfolgung schützen (Eadward 6); noch in später Zeit bemerkt der Sachsenspiegel II, 5: wer Grundbesitz in höherem Werthe als seines Wergeldes hat, bedarf keines Bürgen, wenn er um Ungericht beklagt wird. Wie man aber in dieser Hinsicht von landlosen Leuten dachte, haben wir bereits aus Chilperich’s Gesetz ersehen. Wenn ihre begüterten Verwandten nicht freiwillig für sie eintraten, sie vor Gericht stellten, ihre Buße zahlten, so verfielen die Armen dem Tode oder der Friedlosigkeit. Wollten sie also den Frieden des Landes genießen, so waren sie genöthigt, nicht bloß im Beginne eines Rechtsstreits, sondern einmal für immer einen Bürgen zu stellen, der sie jeder Zeit zu Gericht zu bringen versprach, und unter den damaligen Verhältnissen lag nichts näher als dazu den Grundherrn auszuersehen, auf dessen Gebiet der Landlose Unterkunft gefunden hatte. Nun ist es klar, wie ein solches Verhältniß dauernder Bürgschaft nicht denkbar war ohne ein Aufsichtsrecht des Bürgen über seinen Schützling, ein Recht, welches, wenn es nicht geradezu Herrschaft war, doch alle Keime derselben in sich enthielt. Zu der schon so starken ökonomischen Abhängigkeit des Minofledis oder accola von dem Grundherrn kam die rechtliche hinzu, indem der Staat selbst den Herrn für [S. 470]das rechtliche Thun seines Untergebenen, ganz so wie früher den Hausvater für seine Mündlinge und Knechte, verantwortlich machte. Damit war die Regel gegeben, daß der Landlose auch der Mündling seines Schutzherrn wurde, so wie es umgekehrt die wesentliche Pflicht des Schutzherrn war, als Mundbora seine Schützlinge zu gerichtlicher Verantwortung anzuhalten oder selbst die Strafe zu tragen und den Schaden zu ersetzen⁠[410].

Es war der erste Schritt zur Verwandlung des römischen Patrocinium in eine anerkannte Herrschaft, der erste Schritt auf einem Wege, dessen Vollendung zur Auflösung des Staates in eine Anzahl patrimonialer Herrschaften führen mußte. Im angelsächsischen Reiche wirkte dem die Einrichtung entgegen, daß man in früherer Zeit den Ausfall der Geschlechter durch die Gilden zu decken verstattete und in späterer Begüterte und Landlose in Genossenschaften zusammenfaßte, durch welche eine Gegenseitigkeit der Bürgschaft hergestellt wurde, die Teothunge. Mehrfach wird uns die allgemeine Einführung dieses Institutes bezeugt; jedoch ist hier zu bemerken, daß die Allgemeinheit doch nur eine relative blieb, daß die Teothunge, wie sie aus dem Bedürfniß der Bürgschaft entsprangen, auch nur diejenigen Bürger umfaßten, welche nicht die zweite Form der Bürgschaft, die eines Hlaford, vorgezogen hatten. Dies zeigt Henr. I, 6, wo für ganz England zunächst Patrimonial- und Hundertgerichte, und in diesen letzteren dann weiter decaniae et dominorum plegii unterschieden werden. Die Stelle zeigt ferner, daß wie für die Teothungen das Bürgschaftssystem, so die Gerichtsbarkeit der ursprüngliche Ausgangspunkt für die Hundertschaften war; sie enthält also einen weitern Beweis für das jüngere [S. 471]Alter der Zehntschaften überhaupt. Dann hebt sie, was mit den bisherigen Anführungen durchaus übereinstimmt, den Unterschied zwischen Herrngericht und Herrnbürgschaft ganz bestimmt hervor; man sieht, daß jenes im eigentlichen Sinne erst durch Immunität, durch Saca und Soca nach ags. Sprachgebrauche, entstand.

Freilich ist hier folgende Modification nicht zu übersehen. Obgleich ursprünglich der Teothung keine gerichtliche Behörde darstellte, so setzte doch auch bei ihm die Bürgschaft ein Aufsichtsrecht voraus – hier nicht eines Einzelnen, sondern der Genossenschaft – welches sehr leicht eine gewisse niedere Gerichtsbarkeit nach sich ziehen konnte. Diese beschreibt Edw. Cf. 28. decani inter villas, inter vicinos tractabant causas – de pascuis, de pratis, de messibus, de certacionibus inter vicinos et de multis huius modi, que frequenter insurgunt: 29: cum autem maiores causae insurgebant, referebant eos ad alios maiores iusticiarios, – quos possumus vocare centenarios. Verbindet man dies mit Henr. I, 6, so ergibt sich ein Gleiches für den dominus in Bezug auf seine plegii, er hat über sie, abgesehen von Saca und Soca, die Rechte des Decans über seine Zehntgenossen. Es ist im Allgemeinen die Competenz der späteren Markgerichte, wie denn diese in der That als nächster Ausfluß eines erweiterten Eigenthumsrechtes gelten kann.

Die Aufgabe der fränkischen Centenen in den decr. Childeb. und Chloth. hat nun denselben Zweck wie jene der sächsischen, sie verpflichtet die Gemeinde nur dazu, den Verbrecher vor Gericht zu stellen. Sie ist aber bei weitem nicht so umfassend, sondern beschränkt sich auf die Diebstähle allein; um so weniger ist an eine ähnliche Gliederung derselben nach Zehntschaften zu denken, obgleich in späterer Zeit allerdings Decane als niedere Richter und Ortsbehörden vorkommen. Daß [S. 472]aber auch hier schon sehr früh die Schutzherrschaft des Gutsherrn, durch die Bürgschaft begünstigt, sich in eine gewisse richterliche Gewalt umgesetzt hat, beweist ein bis jetzt räthselhafter Ausdruck, welcher erst durch Leo’s Hinweis auf keltische Einflüsse Licht erhält. Mithio kommt in fränkischen Immunitätsprivilegien des sechsten bis neunten Jahrhunderts nicht selten vor, um auf irgend eine Weise den Umfang des gefreiten Gutes zu bezeichnen. Childebert I. erklärt 546 (Bqt. IV. Nr. 7.) er nehme das Kloster St. Calais in seinen Schutz, cum omnibus rebus et hominibus suis, gasindis, amicis, susceptis, vel qui per ipsum monasterium sperare videntur⁠[411] vel unde legitimo redebit mithio. (Wiederholt von Theoderich III, s. a. N. 58). Ganz gleichlautend steht die Formel bei Marculf. I, 23, 24, in einer Urkunde Theoderich’s III. ohne Jahr und Pippin’s von 760 (ebenfalls für St. Calais Bqt. IV, Nr. 54. V, N. 11), etwas verändert in einer Urkunde Pippin’s von 754: abbatibus ipsius loci (St. Calais) nec mittio potestatis illorum, nec hominibus qui per ipsos legibus sperare videntur (Martene A. C. I, 26), so wie Karl’s des Großen von 771 (Martene Th. A. I, 11) homines ipsius ecclesia (Norbacensis) tam ingenuos quam et servos qui super eorum terras et mithio manere videntur. Nach diesen Stellen ist so viel klar, unde redibit mithio ist gleichbedeutend mit dem Umfange der gefreiten Herrschaft, die potestas mithio eine Erweiterung der grundherrlichen Rechte über die Eingesessenen des Gutes, und wenn es Capit. III, a. 803, c. 10 heißt: ut nec colonus nec fiscalinus foras mithio possint [S. 473]traditiones facere, so ist dies nichts anderes als ein Verbot, daß kein Lite oder Colone irgend etwas an einen Fremden veräußern solle⁠[412]. Für die nähere Bedeutung von mithio ist damit aber, wie man sieht, noch nichts gewonnen, und ich muß zunächst Leo, dann J. Grimm, dessen Vermittlung mir diese Aufschlüsse verschafft hat, meinen Dank aussprechen, für die Vergleichung des irischen medh, schottischen meidh, Waage, schottisch meadhaid wägen, med á chertais, die Waage der Gerechtigkeit. »Alle diese Wörter weisen auf ein älteres einfaches Verbum meidhead, wägen, ausgleichen, richten, und dann substantivisch das Ausgleichen, die Composition. Diesem meidheade entspricht malbergisches mithio.« Genau zu dieser Auffassung stimmt Pard. cap. extr. 1 de mithio fristitio, über die Composition für das Aufhalten der gerichtlichen Untersuchung, und das Edict. Chilp. c. 6 (Pardess c. e. 18) in illo malebergo respondere aut convenire, ubi antruscione si mithio reddant[413].

Daß bei mithio also auch in den Urkunden an eine richterliche Gewalt zu denken ist, kann nicht mehr zweifelhaft sein, obgleich immer noch undeutlich scheint, ob der Ausdruck zunächst von schiedsrichterlicher Thätigkeit oder der Erhebung einer Buße oder der Festsetzung einer Composition hergenommen ist. Die belangreiche Frage bleibt aber, welche Gegenstände diese Gerichtsbarkeit der Gutsherrn umfaßte, und darauf kann erst mit den [S. 474]Beweisen geantwortet werden, wenn das Recht festgestellt ist, welches zu mithio durch die Immunität hinzugefügt wird. Hier beziehe ich mich nur auf die Analogie des angelsächsischen Zustandes, und nehme das Ergebniß voraus, daß auch bei den Franken, wenn keine Immunität eingriff, die gerichtliche Gewalt des Gutsherrn sich höchstens auf die Streitigkeiten de pratis, de messibus, de multis huiusmodi bezogen hat, quae saepius inter vicinos insurgunt. Eine ausgedehntere Macht trat erst durch königliche Verleihung hinzu, deren Beispiele freilich auch nicht lange sich erwarten ließen.

[353] Wie etwa Ariovist, der sich übrigens tertias abtreten ließ wie Odoachar, bei den Sequanern hauste.

[354] König II, 127 ff., III, 1 ff.

[355] L. Vis. X, 1, 8. antiqua, wie fast dieses ganze Buch.

[356] Schon antiquae leges (IV, 2.) zeigen das Recht des letztes Willens, ohne Grundstücke auszunehmen, was dem alten Gesammteigen entschieden genug widerspricht. So sehr hatte sich die Vorstellung verloren, daß dem Geschlecht oder der Familie das Eigenthum zustehe, daß Chindaswind IV, 5, 1, den Mißbrauch rügt, das ganze Vermögen auch wo Kinder vorhanden seien, Fremden zu vermachen, einen so häufigen Mißbrauch, daß er ihn zwar illicita, aber doch legis sententia nennt. Er ließ dann Testamente nur in Ermangelung von Descendenten zu.

[357] Paulus II, 32 his diebus multi nobilium Romanorum ob cupiditatem interfecti sunt, reliqui vero per hospites divisi, ut tertiam partem suarum frugum Langobardis persol verent, tributarii efficiuntur. Der Ausdruck hospites beweist, daß unter dem reliqui nicht alle »übrigen Römer«, sondern die »übrigen Nobiles«, d. h. die Possessoren zu verstehen sind. Denn die Hospitalitas fand nur zwischen dem römischen Eigenthümer und dem ihm zugewiesenen Germanen statt; der letztere war, was die Colonen seines neuen Besitzes anging, nicht deren hospes sondern patronus. Kleine Eigenthümer neben den Großgrundbesitzern und deren Colonen gab es unter den römischen Bewohnern Italiens längst nicht mehr.

[358] Hegel, Städteverfassung I, 355.

[359] Paulus III, 16 sagt: populi tamen aggravati per Langobardos hospites partiuntur. Dies kann nicht kurzweg heißen: die Langobarden theilten unter sich die Volksmassen; denn dann stünde das Wort hospes wieder völlig inhaltsleer. Der Hospes setzt den Possessor voraus, mit dem er theilt. Andrerseits ist es einleuchtend, daß in dieser Stelle die Worte populi aggravati nicht auf die relativ kleine Zahl der Großgrundbesitzer bezogen werden kann, daß darunter die Massen der ländlichen Bevölkerung, also die Colonen zu verstehen sind.

[360] Vgl. Hegel I, 404, der, wie mir scheint, mit Unrecht die Stellen als Beweis für die Annahme aufführt, es seien die alten Possessoren zu Tertiatoren gemacht worden.

[361] Meine Abhandlung in den Jahrb. des Vereins rhein. Alterthumsfreunde IV, 31.

[362] Gierke, Ztschft. für R. G. XII, 488.

[363] Dies geht aus Aelfred’s Gesetzen 41 hervor. Ein berühmtes Beispiel gibt Aelfred’s Testament.

[364] Deßhalb übersetzt Bromton in dem angeführten Gesetze bocland ganz richtig mit terra haereditaria. Im Gegensatze dazu ergeben die Urkunden zahlreiche Beispiele von Bocland, welches nur auf ein oder drei Leben ausgeliehen ist.

[365] Die Urkunden bei Wilh. Malm. Asser in vita Aelfredi decimam totius regni sui partem liberavit. Die Sachsenchronik: der König buchte – gebocude – den zehnten Theil seines Reiches.

[366] Heisterbergk, Colonat S. 67 ff hat die Aussagen zusammengestellt.

[367] Das zeigen die Klagen Salvian’s de gubern. Dei V, 8 über ihren Untergang, so wie die Beschwerden des Libanius über ihre Rechtswidrigkeiten (adv. patrocinia passim).

[368] Ein solches Wirthschaftssystem durch Politoren und Partiarier war bereits Cato als Auskunftsmittel bekannt; der jüngere Plinius erklärte es für die einzige Methode, überhaupt noch Pächter zu finden und eine kleine Rente aus seinen Gütern zu gewinnen.

[369] Die vielbesprochene Frage über die Entstehung des römischen Colonats ist offenbar erst dann für gelöst zu erachten, wenn seine ökonomischen Motive aufgeklärt sind. Ohne einen wirthschaftlichen Antrieb zwingender Art hätte das Institut, mag es nun zum ersten Male bei germanischen Kriegsgefangenen oder einheimischen Sclaven oder verarmten Pächtern zur Anwendung gekommen sein, sich nicht über das ganze Reich verbreiten und mehrhundertjährigen Bestand gewinnen können. Heisterbergk hat den Rodbertus’schen Erklärungsversuch bündig widerlegt; sein eigner erläutert wohl die Entstehung kleiner Cultur auf den Latifundien, aber nicht die Entstehung der Erbpacht und der Bindung an die Scholle.

[370] Auch heute noch sind darüber Arthur Young’s Erläuterungen classisch.

[371] L. 8. C. T. X, 19. Si divina domus, aut quaelibet alia cuiuscunque dignitatis atque fortunae revera fundos extra metrocomias, non patrocinii gratia sed enptionis iure vel quolibet alio titulo legitimo possidet u. s. w.

[372] Salvian de gubern. Dei l. V, 8. Liban. oratio πρὶ προστασιῶν. Tit. C. Th. de patrociniis vicorum XI, 24. Nov. Justiniani 17, c. 13, 14. 30, c. 8.

[373] Tit. C. Th. II. 13.

[374] Ibid. II, 14. Augustin enarrat. psalm. 21, p. 157.

[375] Liban. l. c.

[376] L. 2 C. Th. XI, 1, l. 15. C. Th. XI, 16.

[377] L. 14 C. J., I, 5.

[378] P. 470, ed. Bonn.

[379] Vgl. Dahn, Könige VI. 123, 137.

[380] Epist. IV, 9.

[381] L. c. VII, 17.

[382] L. 10 C. J. IX, 12 verbietet dies auf das Strengste, aber ohne Wirkung wie Justinian’s Novellen zeigen.

[383] Sidon. Apoll. l. c. Orosius VII, 40.

[384] Eunap. ed. Bonn. p. 96.

[385] L. 2 C. J. IX, 29.

[386] L. 8, C. Th. III, 1. Ebenso schon l. 9 § 5 D. de offic. proc.

[387] L. 2 und 9 C. Th. l. 6 C. J. de iurisd. Nov. Marciani 1. verbieten solche Mißbräuche der Militärgewalt.

[388] L. 2 C. J. de offic. rect. prov. I, 40.

[389] Der Ausdruck hat in den römischen Gesetzen der Zeit eine engere Bedeutung.

[390] Sie findet sich übrigens schon bei den classischen Juristen, z. B. l. 26 D. de poenis.

[391] L. 1 c. Th. IX, 27.

[392] L. 5. C. Th. IX, 42.

[393] L. 11 § 1 D. IV, 3.

[394] Columella de re rustica, praef.

[395] Vgl. die sehr ausführliche und gründliche Erörterung dieser Verhältnisse bei Dahn, Könige VI, 88 ff., welche die obigen Sätze überall bestätigt und in zahlreichen Anwendungen näher veranschaulicht hat.

[396] Histor. Wambae 7. Ranosindo duce et Hildigiso sub gardingatus adhuc officio consistente (Lembke I, 179.) Victor Tunnun. (Papencordt 227.) Gibamund et Gunthimer, gardingos regis. Nach diesen Stellen und der von Aschbach erwiesenen aber schwerlich richtig angewandten Herleitung des Wortes von gards, Haus mit Garten und Acker, ergiebt sich domesticus regis als passendste Uebertragung des Titels, wo denn für die Natur der Würde ostgothische und fränkische Zustände hinreichende Erläuterung geben.

[397] Könige III, 41 ff.

[398] De bello Vand. I, 8 erscheinen Γότθον δοκίμων 1000 Domestici und als deren Gefolge 5000 streitbare Männer. IV, 26 25000 Langobarden, ἀγαθοὶ τὰ πολέμια mit einem Gefolge von 3000 streitbaren Männern. Gibbon und Manso finden da Adlige und Gemeinfreie.

[399] Vgl. Ed. Theod. 45 bis 47, 56 ff. 75, 104.

[400] Dahn, der sehr richtig den Schutz der Civilitas, der festen Rechtsordnung als Grundgedanken der ostgothischen Gesetzgebung hinstellt, möchte IV, 20 die von Theoderich bekämpften Gewaltthaten als Ergebniß des altgermanischen Fehderechts auffassen. Aber Alles, was im Edicte oder in den Varien zu solchem Zwecke gesagt wird, ist augenfällige Wiederholung der kaiserlichen Aussprüche gegen die Insolenz der römischen Potentes; es handelt sich nicht um die Aufrechthaltung römischer Staatsordnung gegen germanische Reminiscenzen, sondern ohne Unterschied der Nationalität, um Beschützung der kleinen Leute gegen die Übergriffe der Magnaten.

[401] Dahn’s Vermuthung, der König habe den Gothen die Verwendung gothischer Knechte auf ihren Sortes durch Entfernung der römischen Sclaven erleichtern wollen, tritt beweislos auf; das Gesetz (Ed. Theod. 142) redet ganz allgemein, ohne die Possessoren nach ihrer Nationalität zu unterscheiden. Auf Colonen bezieht sich die Stelle nicht; diese werden zwar oft genug originarii genannt, aber unter mancipia originaria können nur Sclaven verstanden werden.

[402] Ed. Theod. epilog.

[403] Seneca epist. moral. 87, 7.

[404] Note zu Behrend lex salica, 108. Vgl. Waitz V. G. II2, 213.

[405] Pertz, leges I, 31. Dasselbe Capitular schreibt vor, irgend ein Mensch, der sich mit Umgehung des ordentlichen Richters an den König wendet, soll gegeißelt werden; si maior persona fuerit, in regis arbitrio erit. Die Anwendung des Grundsatzes beschränkt sich also nicht auf den Incest, wo er etwa speciell auf römisch-kirchliche Satzung zurückgeführt werden möchte.

[406] Löbell sucht zu vermitteln, die Optimaten seien ein gemischter Adel, Reste alten Blutes und neue Beamte, denn der Adlige und der Königsgenosse würden verschieden behandelt, tit. 38 stände dieser zum Freien wie 2 zu 1. Aber addit. I, 14 stehen Optimate und Freie gar wie 1 zu 1; die Verschiedenheit der Exponenten beweist also nichts, zumal es sich tit. 2 vom Wergeld, tit. 38 von einer Buße handelt.

[407] Auch Waitz V. G. II2 206 ff. hält die mediocres für die freien Grundbesitzer.

[408] Für alle diese Sätze kann ich mich jetzt auf Waitz V. G. II2 192 ff. und 224 ff. beziehen.

[409] Germania c. 12.

[410] Lex Ribuar. 31, Burgund. 17, 5. Jne, 22. Eadmund III, 3. Aeð. II, 7. Will. Conq. I, 49. Syn. Pict. a. 862 bei Pertz III, 481.

[411] Unger Gerichtsverfassung S. 273, der auch über mithio wunderliche Vorstellungen hat, hält diese sperantes für Laienbrüder des Klosters. Aber Baluz. form. 5 erscheinen sie auch bei einem Herrn, dessen geistliche Würde zu beweisen schwer sein möchte.

[412] Weitere Stellen, mithio betreffend, haben J. Grimm in der Vorrede zur lex Salica, Waitz in der Verfassungsgeschichte, Roth im Beneficialwesen gesammelt. Immer finde ich nicht, daß dadurch eine bessere Erklärung als die obige ermöglicht worden wäre.

[413] In den Noten zu dieser Stelle denkt Pardessus an motjan, metan, to meet, so daß mithio gleich gemot wäre. Ähnlich Guerard in der Recension des Werkes, der zu dem Ergebniß seigneurie kommt. Die Erklärung ist nicht eben unrichtig, aber unzulänglich, da sie aus falschen Mittelgliedern entspringt.


§ 11. Königliche Güter. Immunität.

Durch die Verleihung der Immunität wurde im fränkischen Reiche der Gutsherr ordentlicher Richter über alle Streitigkeiten zwischen seinen sämmtlichen Hintersassen. Eichhorn, über städtische Verfassung S. 189 ff., und Pardessus S. 583 ff. haben darüber in überzeugender und abschließender Weise gehandelt; ich füge zu den dort gesammelten Stellen noch die Hinweisung auf die Urkunden für Metz vom Jahr 775 und für Trier von 816 hinzu⁠[414]. Zweifelhaft ist hier nur die Frage über den Blutbann. Die älteste Erwähnung darüber enthält das cap. Baioar. a. 803. c. 1, wo dem Herrn die Gerichtsbarkeit über das Leben wie über [S. 475]das Vermögen seiner Eingesessenen ausdrücklich beigelegt wird; derselbe Satz, wie noch zu erwähnen ist, findet sich als Zeugniß eines vorhandenen Zustandes auch in dem cap. de villis. Da nun, so weit ich sehe, das Recht der Immunität in der merovingischen und frühern karolingischen Zeit überhaupt keine Veränderungen erfahren hat⁠[415], so möchte ich die ältern Aussagen, nach welchen der öffentliche Richter den Dieb bestrafen soll, nur auf solche Fälle beziehen, in welchen ein dritter der Immunität nicht Unterworfener entweder der Thäter oder der Verletzte war. In solchen war es überhaupt Rechtens, daß der Kläger sich entweder selbst oder durch Vermittlung des öffentlichen Richters an den Beamten der Immunität wandte mit der Forderung, den Insassen zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit zu nöthigen; versagte der Beamte, so ging man an den Herrn selbst, versagte auch dieser, indem er sich entweder der Sache gar nicht annahm oder sie nicht zur Zufriedenheit des Klägers austrug, so trat die Wirksamkeit des öffentlichen Gerichtes ein⁠[416]. Mit Recht charakterisirt Eichhorn die so aufgerufene Thätigkeit des Herrn als eine der richterlichen ähnliche, im Princip aber davon verschiedene, weil er freilich die Ansprüche der beiden Parteien zu prüfen hatte, seine Entscheidung aber für den Kläger niemals [S. 476]die Kraft eines Urtheils haben konnte. Der öffentliche Richter, wenn die Sache bis zu ihm gelangte, konnte dann gegen den Herrn ein Verfahren in seinem eignen Malberg eröffnen, oder den Herrn selbst zu einem gerechtern Urtheil durch Einlagerung zwingen⁠[417]. Wo es endlich auf Leib- und Lebensstrafen ankam, forderte er ohne irgend eine vorläufige Maaßregel die Auslieferung des Angeschuldigten. Eine Modification, welche hier noch bei besonders begünstigten Grundbesitzern eintreten konnte, werde ich unten anführen.

Diese Befreiung von dem Grafen- und Centgerichte bezeichnen Ausdrücke, wie der von Eichhorn angeführte inter grafscap et muntat, oder die oben erwähnte l. Henr. I: centuriae et siþesocnae, oder die Unterscheidung centenae aut fidelium termini in der decr. Child. 595 c. 12. Der Herr hat über seine Insassen die Rechte des Grafen vermöge der Immunität; darin liegt auch, daß ohne dieselbe seine Macht engere Grenzen hatte, und so komme ich auf die obigen Bemerkungen über mithio zurück. Mithio kann vor der Verleihung der Immunität nur diejenigen Rechte über freie und unfreie Hintersassen enthalten, welche Eichhorn a. a. O. S. 187 unter Nr. 1 und 2 in Bezug auf die Hörigen nachgewiesen hat; der Herr war ihr Markrichter, gab das Recht für die Benutzung der gemeinen Mark, und vertrat seine Unfreien in Händeln mit Fremden vor dem ordentlichen Richter. Dies stimmt dann wieder vollkommen mit den ags. Aussagen überein, welche den Herrn ohne Saca und Soca mit dem Decan, den wahren Landrica aber mit dem Centenar zusammenstellen.

Überhaupt ist bei den Angelsachsen das Verhältniß in einigen [S. 477]Einzelnheiten abweichend gestellt, so jedoch, daß die Gleichheit der Grundsätze überall erkennbar bleibt. Soca, Saca, Hundertsetenas, Team und Infangenthef sind hier die technischen Ausdrücke⁠[418]; Sac und Soc, nach Leo’s (Rect. 183) treffender Erklärung der l. Edw. Cf. 22, die niedre Vogteigerichtsbarkeit des mittelalterlichen Deutschlands umfassend, Hundertsetenas (ib. 185) das Recht, die Gerefen für die Hunderte innerhalb der Patrimonialgerichtsbarkeiten zu bestellen, Team das Recht, den Angeklagten, wenn er keine Bürgschaft stellen konnte, gefangen zu legen. Jnfangenþef und outfangenþef wird außer der l. Edw. Cf. 22 erläutert durch die Urkunde N. 236 bei Kemble a. 835: fures quoque, quos appellant weregeld ðeofas, si foris rapiantur, praetium eius dimidium illi ecclesiae et dimidium regi detur, et si intus rapitur totum reddatur ecclesiae. Hier zeigt sich auch, in wie weit man dem angelsächsischen Immunitätsherrn (landrica) einen Antheil an der hohen Criminalgerichtsbarkeit beilegen kann; er erhielt nach Umständen das ganze Wergeld oder einen Theil desselben, und dies wird auch für anderweitige Verbrechen bestätigt durch Edgar I, 3, II, 7, sec. 25. Die eigentliche Jurisdiction aber für solche Fälle hatte sich der Staat vorbehalten: Henr. I. 20: sive socna regis sit vel non, in capitalibus questionibus socna regis est; und 21 zählt als solche Fälle auf, Ehebruch, Mord, Friedensbruch im weitesten Sinne. Was die Streitigkeiten zwischen Insassen eines Patrimonialgerichtes und Auswärtigen betrifft, so zeigen die ältern Gesetze (Wihtraed 22, Jne 50), daß sogar der König durch die Person seines Verwalters für seinen Esne zu Recht stehen mußte, daß also der Zustand ähnlich wie in dem merovingischen Reiche beschaffen war; in den spätern Sammlungen, [S. 478]welche den Namen Edward’s des Bekenners und Heinrich’s I. tragen, ist das Herrngericht in einigen Fällen wahre und vollständige Instanz geworden, und nur bei Rechtsverweigerung oder forisfactura kann sich der Kläger auf die öffentlichen Behörden beziehen.

Kemble hat bewiesen, daß die englische Immunitätsgerichtsbarkeit in der eben geschilderten Weise älter als 1066 ist, daß sie aber deshalb nicht von jeher den spätern Umfang gehabt und nicht nothwendiges Attribut ganzer Stände gewesen ist, erhellt aus folgenden Bemerkungen. Saca und Soca ist nach Analogie der fränkischen Urkunden offenbar anzunehmen, wenn Freiheit von Vite, zuerst in einer Urkunde von 767, dann von 799, 814, 822 etc. gegeben wird; das älteste Beispiel von infangenþef erscheint zuerst in einer nicht ganz sichern Urkunde von 843, dann in einer unzweifelhaften von 847, und überhaupt außerdem nur noch sechsmal. Beispiele von Schutz- und Strandrecht kommen nach Kemble’s ausdrücklicher Bemerkung gar nicht vor, Henr. I, 20 zeigt, daß die Bischöfe auf den Gütern ihrer Kirche Soca, Saca, Tol, Team und Diebesfang, auf ihren privaten Besitzungen aber nur Soca und Saca hatten. Ferner finden sich zahlreiche Schenkungen, bei welchen nicht einmal Abgabenfreiheit, also sicher nicht Gerichtsbarkeit, sondern nur die Exemtion von dem Odalsrechte des Folclands, freie Veräußerung und Vererbung gewährt wird. Es ist also keineswegs zu behaupten, daß jeder Thegn für sein Bocland auch volle Immunität gehabt habe; es ist ferner die Vermuthung begründet, daß ein solches Recht überall wie bei den Franken und seit 775 bei den Langobarden⁠[419] auf königliche Verleihung zurückgehe. In einer Urkunde von 858 (Kemble N. 317) macht [S. 479]König Ethelberth von Kent mit seinem Thegn Wullaf einen Gütertausch; das königliche Gut war Folcland, das Grundstück Wullaf’s Bocland, nach dem Tausche gibt der König dem abgetretenen Lande die Freiheiten des erhaltenen, und macht dieses an der Statt seines frühern Besitzes zu Folcland. Als die Rechte, welche das neue Besitzthum Wullaf’s jetzt erhält, werden genannt Freiheit von Steuern und Lasten, Erlaß aller Viten und Diebesfang; es ist also ganz der Zustand, welchen Marculfs Formel nach fränkischer Weise beschreibt. Das wichtige Ergebniß dieser Nachricht ist mithin, daß das Folcland, nicht einmal des Königs, also gewiß nicht irgend eines andern Besitzers, Immunitätsrechte hatte, daß diese erst durch einen besondern Act der Staatsgewalt, durch einen Beschluß des Königs mit seinen Magnaten erlangt wurden. Eine schlagende Bestätigung hiezu enthält die Urkunde N. 260 bei Kemble, wo König Aethelwulf sich selbst ein Grundstück schenkt zu vollem Eigenthum (propria haereditas, hier gleich Bocland), das heißt, erläutert die Urkunde, zu freier Disposition, ohne Lasten, Abgaben und Viten, mit dem Rechte des Diebesfangs⁠[420]. Das Folcland ist also auch in dieser Beziehung ganz mit der terra salica und aviatica der Franken zu vergleichen; es ist der Stamm des alten Geschlechterbesitzes, das Eigenthum, was jemand als Bürger des Staates, und unter dessen allgemeinen Gesetzen besitzt. Alle Einzelnrechte und Bevorzugungen setzen eine positive Befreiung voraus, oder, bei den Angelsachsen, können sich nur auf Bocland beziehen⁠[421].

[S. 480]Da nun unter den Besitzungen der angelsächsischen Könige Folcland und gefreite Güter noch in später Zeit unterschieden werden, so erhellt unmittelbar, daß die Immunität der Angelsachsen nicht aus den Rechten ihres Königthums und noch viel weniger ihres Adels abgeleitet werden kann. Daß sie vielmehr in dieses Reich geradezu durch die Kirche eingeführt worden ist, läßt sich mit ferneren Zeugnissen erhärten. Das bocriht überhaupt heißt in den ältern Urkunden sehr häufig libertas ecclesiastica, so wie die Pflichten des Folclandes umgekehrt als onera secularia bezeichnet werden. N. 83, aus der Zeit von 723 bis 737: ein Graf erhält ein Grundstück in possessionem ecclesiasticae rationis atque regulae, in ius monasticae rationis, worauf dann als bestimmtes Recht nur die freie Disposition angeführt wird. N. 90, zwischen 716 und 743: König Aethilbald schenkt einem Thegn ein Landgut in possessionem iuris ecclesiastici pro redemtione animae meae, et ab omni tributo vectigalium, onerum, operumque secularium sit libera. Aehnliche Schenkungen an Weltliche finden sich N. 101 und 117; in N. 99 wird die Freiheit von des Königs Feorme ausgedrückt: nulla munuscula in saeculare convivium regis; N. 198 befreit ein kirchliches Gut ab omni regali et saeculari servitio, N. 240 gibt einem Thegn ein Gut mit den Rechten, die es unter seinem frühern, königlichen Besitzer schon gehabt, nämlich frei ab omnibus servitiis secularibus. Noch umfassender sind aber folgende Stellen: N. 87, von 742, wie es König Wihtraed bestimmt hat, soll die Kirche überhaupt frei sein von allem weltlichen Dienste; N. 201, von 814, ein bischöfliches [S. 481]Gut soll frei sein von weltlichem Dienst, sicut a primordio christianae religionis – proprias territorias orthodoxi et eruditi viri statuerunt, ita in omnibus inlaesa et inconcussa permaneat. Die historische Ungenauigkeit dieser Erörterung, welche etwa das Concil von Rimini im Sinne hat, und die l. 15 C. Th. de episc. leicht übersieht, bedarf kaum der Erwähnung, genug die Angelsachsen waren durchdrungen von dieser Theorie, räumten der Kirche alle Befreiungen vom Folclande ein, und ließen Könige, Eorle und Thane denselben Weg einschlagen. Der Ausdruck Bocland, so inhaltsreich er später geworden ist, hat ursprünglich also auch hier denselben Sinn, in welchem wir ihm in den friesischen Volksrechten begegnen – Besitzungen der Kirche.

Will man genau reden, so muß man für die Zeiten vor 590 sich des Namens geradezu enthalten. Unmittelbar nach der Eroberung wurde aller Grund und Boden als Folcland besessen, von einem jeden an seinem Theile, dem Könige und dem Keorl nach seinem Standesrechte. Wohl die größte Masse bildete des Königs Folcland, und daß er eine Menge solcher Grundstücke seinen Gesithen und Thanen als Beneficien überlassen, kann auch auf unserem Standpunkte nicht bezweifelt werden. Ebenso sicher scheint aber auch, daß wie die Rechte, so die Lasten und Beschränkungen des Folclandes auf solchen Gütern haften blieben, daß der König fortdauernd als ihr Eigenthümer nach Folcriht betrachtet wurde, daß die Vergabung nur auf Widerruf und höchstens auf Lebensdauer geschah. Von freier Disposition oder gar von grundherrlicher Gerichtsbarkeit war hier die Rede nicht; nur sehr allmählich können hier die Grundsätze des Geschlechterstaates den neuen Gesichtspunkten gewichen sein. Erst die römischen Geistlichen, erfüllt von dem Bilde der fränkischen Zustände, lehrten hier mit dem Gebrauche der Schrift, mit den römischen Formen der [S. 482]Rechtsgeschäfte⁠[422], die Möglichkeit einen Theil des Bodens aus dem Folcrechte abzulösen.

Die Immunität ist also ein Erzeugniß des fränkischen Staatsrechts, und erst von dort nach Britannien durch die kirchlichen Einflüsse, so wie nach Italien durch die karolingische Eroberung verschleppt worden. Es fragt sich, wie ist sie im fränkischen Reiche entstanden?

Es erhellt, daß sie hier keine kirchliche Erfindung gewesen, sondern durch die Übertragung der Rechtspflege der königlichen Güter auf die Besitzungen der Kirchen und bald auch der weltlichen Magnaten in das Leben gerufen ist.

Die Merovinger kannten keinen Unterschied zwischen Staatsgut und königlichem Vermögen. Die Pachtzinsen ihrer Villen bildeten einen Theil des Staatsschatzes eben so wie die Steuern ihrer Unterthanen, oder umgekehrt die letztern waren ihr persönliches Eigenthum so gut wie die erstern. Und ganz in demselben Sinne galten die Verwalter ihrer Villen ebenso wie die Gaugrafen als hohe Staatsbeamte, und umgekehrt waren die Comites und Duces königliche Diener nicht anders als die Verwalter der königlichen Landgüter.

Hieraus ergab sich, daß die politische Stellung des Herrschers auch in seinem Vermögensrechte zum Ausdrucke kam. Das Königsgut genoß processualer und politischer Vorrechte: in beiden Beziehungen scheint die fränkische Rechtsbildung an die rechtliche Stellung des römischen Staatsgutes angeknüpft zu haben⁠[423].

Was die processualen Vorrechte angeht, so konnte der König bei einem Rechtsstreite über eines seiner zahlreichen Besitzthümer [S. 483]unmöglich wie jeder Privatmann behandelt, unmöglich zur Stellung von Eideshelfern oder gar zum Zweikampf aufgefordert werden. Er wurde also im Grafengericht durch einen seiner Beamten vertreten. Da aber auch dies bei dem formalen Charakter des Verfahrens mißlich werden mochte, so hatte der Fiscus die Befugniß, den Proceß, der im Volksgericht eine bedenkliche Wendung zu nehmen drohte, abzubrechen und ad definitivam sententiam regis zu reclamiren. In späterer Zeit entwickelte sich daraus der Brauch, einen Proceß über Fiscalgut sogleich an das königliche Gericht zu bringen, und endlich die Vorschrift, daß eine Klage gegen den König als Besitzer von Fiscalgut nur kraft königlicher Erlaubniß zulässig, der Klagende also geradezu, anstatt auf den Rechtsweg, auf den Weg der Petition verwiesen war⁠[424].

Nun kam, wie wir oben anführten, nach römisch-christlicher Denkweise der allgemeine Grundsatz auf, daß der König und sein Hofgericht berufen sei, im Gegensatze zu dem alten Formalproceß überall das materielle Recht zu ermitteln, und im einzelnen Fall die christliche Billigkeit zur Geltung zu bringen. Schon aus der letzten Zeit der Merovinger liegen demnach Fälle vor, daß das Königsgericht zur Ergänzung und Erhaltung des Urkundenbeweises eine inquisitio per veragos homines vornahm; unter den Karolingern bildet sich hieraus ein ganz neues Proceßverfahren, die regalis inquisitio, hervor, wo der Richter zur Ermittlung des rechtlichen Thatbestandes geeignete Zeugen vorladet, sie auf eidliches Gelöbniß der Wahrheit vernimmt, und danach das Urtheil spricht. Ein solches Verfahren im einzelnen Falle anzuordnen, ist nur der König oder ein von ihm dazu bevollmächtigter Beamter befugt. Ebenso hat als Proceßpartei ein solches Verfahren zu fordern, nur der [S. 484]König das Recht, oder wem er dasselbe als Privileg verleiht. So weit wir sehen, ist dieses Vorrecht des Fiscus nicht durch ein bestimmtes Gesetz eingeführt, sondern in der gerichtlichen Praxis als Gewohnheitsrecht geltend geworden. Da das Königthum in die Rechte des römischen Fiscus succedirte, und die rechtliche Behandlung des fränkischen Kronguts auch sonst noch weitere Anklänge an das römische Recht aufweist, so ist es von Bedeutung, daß schon diesem eine Sonderstellung des Fiscus im Proceßrecht und ein Officialverfahren in Fiscalsachen bekannt war⁠[425].

Ziehen wir nun die sonstige Stellung der fränkischen Domänen in Betracht, so zeigt sich zunächst, daß sie frei von den gewöhnlichen Staatssteuern waren, nach dem erwähnten Verhältniß, daß der König für diese und für die Pacht- oder Naturalverträge seiner Güter eine und dieselbe Casse hatte. Die Domänen standen ferner in der Regel nicht unter dem Gaugrafen, sondern hatten eine besondere Verwaltung. Als ersten Beweis davon führe ich Marculf I, 8 an, die Bestallungsformel für den Grafen, Herzog oder Patricier, wo seine sonstigen Geschäfte aufgezählt, die Domänen aber gar nicht erwähnt werden. Es kommt hier auf den Satz an: quicquid de ipsa actione in fisci ditionibus speratur, per temet ipsum annis singulis nostris aerariis inferatur. Gewöhnlich übersetzt man: führe die auf den Gütern des Fiscus erhaltenen Fredus jährlich an die Staatscasse ab. Daß aber ditio fisci nicht Besitzung des Fiscus bedeutet, sondern nur eine dem Sprachgebrauch der Formeln höchst angemessene Umschreibung für fiscus schlechthin ist, zeigen folgende Parallelstellen. Urkunde Theoderich’s III, von 683: quod fisci nostri ditionibus debuerint inferre (die Hintersassen des Klosters Noyon) hoc ad ipsam [S. 485]congregationem sanctam concedimus. Marculf I, 20: wenn zwei Privatleute ihr Grundstück theilen, und einen königlichen Beamten als Beaufsichtiger zuziehen, so erhält der Fiscus zehn Procent des Sachwerthes, nämlich decima illius sumtus litis, quod exinde in fisci ditionibus redebetur. Hieraus erhellt für I, 8 als einzig erweisliche Erklärung: die dem Fiscus verfallenen Bußen (von Privatleuten) liefere jährlich an die Cassen des Reiches ab. Daß also der Graf auch die Fiscalgüter von Amtswegen beaufsichtigt habe, davon sagt die Stelle nichts. In der karolingischen Zeit zeigt das Cap. de villis Judices als obere und Juniores, Majores so wie das cap. a. 809 Seniores als untergeordnete Behörden. Von einer Oberaufsicht des Grafen ist nichts zu entdecken, vielmehr stellt das cap. V. a. 819 (Baluz) den comes und den actor dominicus[426] neben einander unter die Controle des Missus, und das Capit. 2 a. 813 läßt die Judices sich mit diesem berechnen. Wenn also die vita Hludov. Pertz II, 610 einen Grafen als villarum Caroli provisor aufführt oder in einer Urkunde Ludwig’s des Frommen, Bouquet VI. 645 Magnarius comes et actor noster erscheint, so ist daraus nicht auf Gleichheit der beiden Stellungen, sondern auf zufällige Häufung zweier verschiedener Aemter zu schließen, nicht anders als in einer Urkunde Bqt. VI. 653 ein comes zugleich auch als Mundwald eines Klosters auftritt⁠[427]. Für die merovingische Zeit ist die wichtigste Stelle [S. 486]Marc. I, 52: ego domesticus d. regis super villas ipsius illas, illi ex dominica familia de villa illa: dum generaliter ad omnes domesticos regis ordinatio processit pro nativitate domnicelli nostri, ut de unaquaque villa fiscale tres homines a servitio laxarentur – so lasse ich dich frei – ut in nullo servitio nec a nobis nec a successoribus domesticis nec a quocunque de parte fisci inclinari non possis. Der Domesticus wird so ausdrücklich wie möglich als die eigentliche Obrigkeit der königlichen Villen bezeichnet, und wenn nun l. Rip. 90 ihn unter den richterlichen Behörden aufführt, so ist damit der Judex des cap. de villis von selbst erklärt. Ebenso erläutert sich hieraus der hohe Rang, welchen das cap. a 819 dem actor dominicus beilegt, denn aus Fortunatus carm. 16 ist bekannt, daß der Domesticus zwischen dem Grafen und dem Antrustionen dem Range nach in der Mitte stand⁠[428]. Wie gesagt, ressortirten diese Beamten in der karolingischen Zeit von dem Missus; nach der entsprechenden Behörde des merovingischen Reiches wird man nicht lange suchen: schon der Name führt auf den Major Domus, wie denn die Ansicht, daß die missatische Gewalt nur eine modificirte Fortsetzung des Majordomates sei, auch sonst Geltung gefunden hat. Indem Luden als Grundlage des Hausmeieramtes die Verwaltung der königlichen Güter betrachtete, verdarb er einen richtigen Gedanken nur durch die willkürliche Auffassung des Fiscus; die seit Pertz herrschende Ansicht, der Major Domus sei der Anführer des königlichen Gefolges, weicht im Resultate wenig ab, weil sehr bald alle Gefolgsleute auch Beneficiare des Fiscus wurden; sonst ist bekannt, daß sie sich auf irgend eine positive Aussage so wenig wie auf die Wortbedeutung des Namens stützt, daß sie ferner kein Material darbietet, um die [S. 487]Existenz mehrerer Hausmeier desselben Fürsten, oder den maior domus reginae bei den Angelsachsen, oder endlich die richterliche Thätigkeit der Hausmeier zu erklären. Dagegen den Charakter des Major Domus als höchster Behörde des königlichen Hauses bezeugen Stellen wie Marc. I, 34 und die Urkunde bei Brequigny, N. 156, wo er für die Besitztitel königlicher Leute sorgt, so wie einige Urkunden Childebert’s III, wo der Major Domus Grimoald die Interessen des Fiscus vertritt, oder die Geschichte bei Greg. Tur. de gloria cf. 71, verglichen mit der vita S. Mauri bei Bqt. III, 415. Sehr bald werden wir sehen, welche erhebliche Consequenzen sich an diese Stellung des großen Beamten anknüpften.

Kommen wir nun auf die Domänen selbst zurück, so ist die Vermuthung für einen besondern Gerichtsstand ihrer Insassen schon durch den Richtertitel ihrer Verwalter im cap. de villis, so wie durch die Aufzählung der Domestici in der l. Rip. gegeben. Ausdrücklich wird sie bestätigt cap. de villis 56: ut unusquisque iudex in suo ministerio (in seinem Sprengel) frequentius audientias teneat et iustitiam faciat; c. 61: jeder Richter soll Rechnung legen über seine Einkünfte de censis – de fide facta, vel freda, de diversis composicionibus. Hier ist kein Unterschied zwischen freien und unfreien Hintersassen; c. 52: wo von Händeln mit Auswärtigen die Rede ist, werden vielmehr beide zusammengefaßt: ut de fiscalinis vel servis nostris sive de ingenuis qui per fiscos et villas nostras commanent, diversis hominibus plenam et integram qualem habuerint, reddere faciant iustitiam. Man wird ohne Weiteres hieraus schließen können, daß bei ungerechtem Urtheil oder Rechtsverweigerung des Domesticus die Sache ad regis definitivam sententiam, sei es durch das Organ des Majordomus, oder wie in karolingischer Zeit (cap. a. 819) des Missus gelangte. Hiernach erkläre ich nun cap. [S. 488]de villis c. 4: wenn unsre Hörigen uns bestehlen, oder sonst schädigen, so werden sie hingerichtet, in andern Fällen gepeitscht, wenn nicht Mord, Brand oder sonst ein großer Friedensbruch vorkommt; haben sie mit Auswärtigen Streit, so sollen die Verwalter dafür sorgen, daß diese zu ihrem Rechte kommen. So also, fährt Karl fort, steht es mit den Hörigen, sie büßen mit den angegebenen Strafen; die freien Hintersassen aber geben Buße und Composition nach ihrem angebornen Recht⁠[429] (emendare studeant secundum legem eorum); die Friedensgelder aber, die sie zahlen, werden an die königliche Kasse abgeführt. Dies Alles scheint mir klar und zusammenhängend in sich und mit dem bisher Ermittelten; ich glaube nicht, daß man dem Wortsinne nach die Richtigkeit meiner Übertragung läugnen wird, und so finde ich keinen Grund zu Eichhorn’s Umschreibung der letzten Worte: die Beamten sollen die Gefälle von dem öffentlichen Richter einziehen und berechnen. Vielmehr erhebt der Herr oder sein Beamter die Friedensgelder, in der Natur der Sache liegt es, daß sie von den Kirchengütern zu Kirchenzwecken verwandt, auf den königlichen an das opus regium abgeliefert werden.

Die fränkischen Domänen also haben Freiheit von den Staatslasten und -Steuern, besondere Verwaltung, Gerichtsbarkeit über ihre Hintersassen, im Streite derselben mit Fremden vorläufiges Verfahren im eignen Gericht, eventuell hier wie im Streite über das Fiscalgut selbst Reclamation an die definitive Sentenz des Königs, so wie die Wohlthat des neuen Inquisitionsprocesses. Das Beispiel der Angelsachsen zeigt, daß ein solches Recht nicht in dem Begriffe altdeutscher Herrschaft lag, möge man diese nun an Ealdordom, Gefolgschaft oder Herzogthum [S. 489]anschließen. Andrerseits lehrt der Staat der gothischen Völker, daß deutsche Herrscher bereit genug waren, wie manches Andere, so auch die Rechtsverhältnisse der Domänen vollständig aus der Erbschaft der Imperatoren zu übernehmen⁠[430], und ich stehe nicht an, auch für die Franken dieselbe Quelle anzuerkennen. Freilich in einer bestimmten Begrenzung, welche noch schlagender als alles bisher Angeführte den politischen Standpunkt des Volkes bezeichnet.

Abgabenfrei waren die römischen Domänen überhaupt nicht; in Bezug auf den Gerichtsstand ihrer Insassen und Colonen sind die Staatsgüter (fundi rei privatae) von den kaiserlichen Hausbesitzungen (fundi patrimoniales) zu unterscheiden⁠[431]. Über jene hatten die ordentlichen Behörden die Gerichtsbarkeit; Constantin schrieb die Anwesenheit des Rationalis bei dem Verfahren vor (I. 8, C. I. III, 26), aber schon Constantius hob diese Bestimmung auf (I. 1, C. Th. II, 1, dann l. 11, h. t. von 398)⁠[432]. Die Colonen der fundi patrimoniales dagegen nehmen nur vor dem betreffenden Rationalis Recht (l. 7 C. J. 3, 26), und l. 11, h. t. zeigt den comes domorum (dessen Titel, beiläufig bemerkt, oft auch für den fränkischen Majordomus gebraucht wird) sogar als Richter in allen Civil- und Criminalhändeln zwischen kaiserlichen Colonen und Privaten, sei die Parteistellung welche sie wolle. Vergleicht man dies mit dem fränkischen Zustande, so fällt die Aehnlichkeit der fundi patrimoniales mit den fränkischen Fiscalgütern sogleich in das Auge⁠[433]; die beiderseitigen [S. 490]Insassen stehen unter besondern Richtern, und die Fremden, welche gegen solche zu klagen haben, werden im fränkischen Reiche, wenn sie sich bei der Entscheidung des actor dominicus nicht beruhigen wollen, nicht an den Grafen, sondern an den Major Domus oder den königlichen Missus gewiesen. Der freie Salier konnte nicht so vollständig dem königlichen Gutsrichter unterworfen werden, nicht so unverhüllt wird das Princip der l. 11 ubi causae fisc. ausgesprochen, aber zum großen Theile wird es auf einem Umwege auch hier erreicht.

Der wichtige Punkt in diesem Verhältnisse liegt aber darin, daß alle fränkischen Fiscalgüter in die Classe der fundi patrimoniales gehören, eben weil die Merovinger den Unterschied zwischen Staats- und Krondomänen, zwischen dem Eigenthum des Staates und des Staatsoberhauptes nicht kennen. Die Domänen sind des Königs Folcland, denn bei der ersten Ansiedlung kannte man keine andere Art des Grundbesitzes, aber sie sind auch unmittelbar zu Bocland geworden, weil man ihnen auf der Stelle das Recht der kaiserlichen Hausgüter übertragen hat. Für den Grund dieser Erscheinung, dieses Ausfalls der fundi rei privatae, halte man aber nicht eine gewisse Habsucht dieser Könige, oder den Gedanken, die Güter seien gewisser und vollständiger ihr Eigen, wenn sie die Aufsicht darüber besonderen Beamten übertrügen. Er liegt vielmehr einzig in der Unfähigkeit, zwischen der Staatsgewalt und deren sichtbarem Träger zu unterscheiden; es ist die Stelle, an welcher die alte Mischung des privaten und öffentlichen Rechtes am Sichtbarsten ihre Fortdauer zeigt.

[S. 491]Denn wenn auch der römische Ursprung des Domänenrechtes unverkennbar scheint, so erhellt sogleich der unermeßliche Abstand zwischen der römischen und fränkischen Auffassung dadurch, daß die römische Exemtion unveränderlich auf die Güter des Kaisers beschränkt blieb, die fränkische dagegen von dem Könige willkürlich jedem andern Gutsherrn mitgetheilt werden konnte. In Rom war bei aller Verderbniß der Kaiserzeit die Regel erhalten, daß die Rechtspflege eine unveräußerliche Gewalt des Staates, daß sie ein wesentlicher Theil des öffentlichen Rechtes, daß ihre Ueberlieferung in private Hände eine Unmöglichkeit sei. Die einzige Ausnahme davon, welche dem Kaiser als dem sichtbaren Inbegriff der gesammten res publica eine besondere Gerichtsbarkeit einräumte, war bei diesem Bewußtsein keiner Erweiterung fähig. Indem die Franken eine solche zuließen, zeigten sie, daß sie, durch römische und celtische Muster gestützt, freilich einen Staat gegründet, eine Centralgewalt geschaffen, eine Reihe von Souveränitätsrechten eingesetzt, daß sie aber den Kern dieser Dinge mit nichten ergriffen hatten. In derselben Weise dachten sie sich den König als Inhaber der Gerichts- und Finanzhoheit wie als Eigenthümer seiner Wälder, Wiesen und Ackerflächen; eine Art der Betrachtung, welche im Oriente vielleicht zu maaßloser Bedrückung geführt hätte, hier aber fast nur darin sichtbar wurde, daß der König die Befugnisse der öffentlichen Richter und Einnehmer wegschenkte, wie die Häuser und Dörfer des Fiscus. Indem er auf den Domänen eine abgesonderte Gerichtsbarkeit einführte, setzte er nur eine Sonderung, welche in seiner Person auf der Stelle ausgeglichen wurde. Die erste Verleihung aber des ius fisci an Kirche und Adel verwandelte die öffentliche in eine patrimoniale Gewalt; sie legte den Keim zu einem Staat im Staate, und wir wissen, wie dieser Samen aufgewachsen ist.

Daß dies in der That der geschichtliche Verlauf gewesen, [S. 492]daß sich im fränkischen Reiche die Immunität durch Uebertragung des ius fisci an Privatpersonen entwickelt hat, wird sich nach dem Angeführten nicht mehr bezweifeln lassen. Die factische Gleichheit der beiderseitigen Einrichtungen ist augenfällig. Daß aber die Immunitäten das Vorbild des Domänenrechtes, daß etwa wie bei den Angelsachsen die Kirchengüter die erste Heimath solcher Exemtionen gewesen sein sollten, ist für das fränkische Reich undenkbar. Hier, wo die Herrschaft der Merovinger sich unmittelbar an die kaiserliche anschloß, wäre es wunderbar gewesen, wenn nicht die Domänen, die im römischen Reich jene Sonderstellung besaßen, sondern die Kirchen, denen sie unter dem Kaiserthum fehlte, sie erhalten hätten. Noch weniger konnte die Immunität bei dem Adel beginnen, weil dieser überhaupt erst aus den Genossen und Beamten des Königs hervorwuchs, und seine Rechte aus Abzweigungen königlicher Befugnisse gestaltete. Es ist sicher: im fränkischen Reich ist der Fiscus die Geburtsstätte des immunen Rechtes, und die Verleihung der Immunität ist nichts Anderes als die Uebertragung des ius fisci an die Besitzung einer Kirche oder eines Magnaten. Auch positive Zeugnisse fehlen nicht. Wie bei den Angelsachsen das Bocriht als kirchliche Freiheit charakterisirt wird, so definiren karolingische Urkunden die Immunität als gleichbedeutend mit dem Rechte des Fiscus. Karl der Große bestätigt im November 775 die von seinem Vater dem Kloster Prüm verliehene Immunität; in einer zweiten Urkunde setzt er, die erste bekräftigend hinzu, die Klostergüter sollten ganz dasselbe Recht behalten, was sie früher als Fiscalgüter gehabt, und die Insassen den öffentlichen Beamten ebenso entzogen werden, wie die Fiscalinen⁠[434]. Ludwig der Fromme leitet ein Immunitätsprivileg, welches ganz mit Marculf’s Formel übereinstimmt, mit [S. 493]den Worten ein, die Güter sollten in der Weise von dem Herrn besessen werden, wie sie früher der Fiscus besessen hätte⁠[435]. Eine Urkunde für Kempten bestätigt und verstärkt ein früheres Immunitätsprivileg mit dem Befehle: ut omnes res atque personae prscr. monasterii sub tali lege tutae ac provisae in acquirendis rebus atque defensandis vel etiam examinandis consistant, quemadmodum per imperium nostrum res fisci nostri tuentur, adquiruntur et examinantur[436].

Wie die Steuerfreiheit und die Gerichtsbarkeit über die Hintersassen, wurden auch die processualischen Vorrechte des Fiscus andern Personen als besonderes Privileg gewährt. Das Reclamationsrecht galt nicht bloß für Güter, welche die Krone für sich selbst verwalten ließ, res quae ad opus regis habebantur, sondern auch für res quae ad partem regis habebantur, also für königliche Eigenklöster und Beneficien. Bald aber wurde es weiter ausgedehnt für solche Personen, welche durch Commendation in das mundeburdium oder den besondern Schutz des Königs aufgenommen waren, und hier war es dann der Major Domus, welcher den Schutzverwandten als Organ des königlichen Mundbora bezeichnet wurde. So lautet die Formel bei Marculf I, er: apostolico viro illo – sub sermone tuicionis nostrae visi sumus recepisse, ut sub mundeburde vel defensione inlustris viri illius maioris domus nostri quietus (mit allen Hintersassen) debeat residere, et sub ipso viro illo inluster vir illo causas ipsius pontificis (oder seiner Hintersassen) tam in pago quam in palatio persequi deberet – et si aliquas causas adversus eum vel suo mithio surrexerint, quae in pago absque eius gravi [S. 494]dispendio⁠[437] definitae non fuerint, in nostri praesentia reserventur. Ein Beispiel dafür gibt Theoderich III. für das Kloster S. Calais⁠[438]: sub ipso inlustri viro causas ipsius monasterii debent habere receptas – usque in nostram praesentiam vel ante ipsum illustri viro omnimodo reserventur. Ganz ähnlich redet Pippin⁠[439], nur daß hier begreiflicher Weise an die Stelle des Major Domus der Thronfolger getreten ist.

Erinnern wir uns nun, daß der Major Domus, der hier als das Organ der königlichen Munt über die Schutzverwandten des Monarchen erscheint, zugleich auch die höchste Behörde für die Verwaltung der königlichen Domänen war, so leuchtet ein, wie nahe es lag, die Immunitätsherrn, die für ihre Güter das ius fisci erhielten, auch dem Mundeburdium des Major Domus zuzuweisen, d. h. ihnen wie den königlichen Domesticis das Recht zu geben, bei einem Streite mit einem Fremden die Verhandlung im Gaugerichte abzubrechen, und Reclamation an die finitiva sententia regis vel maioris domus einzulegen. In der That ist bei den meisten Privilegien tuitio, sermo oder mundiburdium mit der Immunität verbunden, wie denn auch die eben angeführten Urkunden nichts anderes als eine Vereinigung von Marculf I, 3 und 24 enthalten. Die Exemtion dieser Güter von der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Staatsgerichte war damit vollendet.

Ganz ähnlich erfolgte dann in der karolingischen Zeit die Ausdehnung des Inquisitionsprocesses. Ursprünglich nur für den Fiscus bestimmt, wurde derselbe durch königliches Privileg [S. 495]auch den königlichen Eigenklöstern und Beneficien, dann den Klöstern in mundio regis, endlich allen Kirchen bei Streitigkeiten über Güter, die sie seit mehr als dreißig Jahren besessen hatten, eröffnet.

Durch alle diese Concessionen hatten die fränkischen Großgrundbesitzer Jegliches, was die römischen Possessoren des fünften Jahrhunderts thatsächlich und im Widerstreite gegen die Gesetze erstrebt und geübt hatten, durch unbesonnene oder erzwungene Freigebigkeit der Krone in voller gesetzlicher Anerkennung erreicht. Die Monarchie Chlodovech’s war gesetzlich so unumschränkt wie jene der gewaltigsten Imperatoren: das war die Folge der ersten Bekanntschaft der Germanen mit dem römischen Staatsrecht. Allmählich aber lernten die fränkischen Possessoren auch die Kehrseite der römischen Zustände kennen, und Chlodovech’s Enkel fanden sich bereitwillig oder genöthigt, ihnen rechtlich zuzubilligen, was die römischen Potentes thatsächlich längst besessen hatten. Die erste Erwähnung fränkischer Immunitäten fällt in die Mitte des 6. Jahrhunderts⁠[440], es wird sich hier noch um vereinzelte Fälle frommer Begünstigung einzelner Kirchen durch die kräftig herrschenden Söhne Chlodovech’s handeln: dann aber seit dem Beginne des siebenten Jahrhunderts folgen sich die Immunitäts- und Mundeburdprivilegien in endloser Reihe. Mit Recht haben Löbell und Waitz darauf aufmerksam gemacht, daß eben hier, in der Regierung Chlothar’s II. der Wendepunkt für die Monarchie der Merovinger und die Entscheidung für das Übergewicht des Adels über das Königthum liegt. In der großen Constitution Chlothar’s II. vom [S. 496]Jahre 614 bestimmt der König, daß wo ein Insasse kirchlichen Gutes mit einem andern Franken im Streite liegt, der Kirchenpropst und der Graf gemeinsam das Urtheil fällen sollen⁠[441]; er genehmigt weiter, daß nicht mehr wie bisher der König die Gaugrafen nach seinem Belieben, Gaubewohner oder Fremde, Freie oder Unfreie, ernenne, sondern daß sie stets aus den Grundbesitzern des Gaues genommen werden sollen. In einer andern Constitution, wo er alle von seinen Vorfahren ertheilten Immunitäten bekräftigt, verfügt er auch, daß wo ein Graf jemanden gegen das Gesetz ungerecht richte, der Bischof ihn züchtige und nach genauer Prüfung besseres Urtheil veranlasse. Es ist, fünfzig Jahre nach Justinian, genau dasselbe, was wir diesen Kaiser verordnen sahen: die Überlassung auch des öffentlichen Richteramtes an die Großgrundbesitzer, die Beaufsichtigung des weltlichen Adels in seiner Amtsführung nicht mehr durch die Krone, sondern durch die kirchliche Aristokratie.

Die Unbefangenheit, womit wir in diesen Vorgängen die Krone ihre wichtigsten Hoheitsrechte fortschenken sehen, bekundet auf einer höhern Stufe dieselbe Unvollkommenheit der politischen Ausbildung, welche wir oben bei den Bürgschaftssystemen bemerkten. Der König ist der Schutz und Schirm des gesammten Friedens im Lande, aber der Staat verhehlt diesen Beruf, indem er privatrechtliche Sicherheiten fordert, daß jeder Friedensbrecher vor Gericht anzutreffen sei. Ein entsprechendes Verhältniß erscheint, wenn wir auf den Begriff jenes Königsfriedens selbst eingehen. Die Angelsachsen unterscheiden zwar zwischen Frith und Grith und die Franken kennen neben dem allgemeinen Frieden des Landes den besondern persönlichen Frieden des Königs. Aber beide Begriffe fließen unaufhörlich [S. 497]in einander, in zahlreichen Anwendungen ist die Bestimmung unmöglich, an welchen zu denken sei, wir haben die Doppeldeutigkeit der Ausdrücke sermo regis, hlaford and mundbora, fidelitas et leudesamium in zahlreichen Beispielen vor Augen. Diese Armuth des Sprachgebrauches ist der deutlichste Beweis für das Unvermögen, die privatrechtliche Vorstellung ein für allemal zu verbannen; zuweilen gelingt die Sonderung der persönlichen und der staatlichen Rechte des Königs; im Ganzen ist man aus dieser Schwankung und Vermischung nicht wieder herausgekommen. Das Kaiserthum in der idealen und religiösen Metamorphose, welche die Capitularien von 802 erkennen lassen, rückte die allgemeine Auffassung des Staates völlig vom irdischen Boden hinweg; indem dann die Entwickelung der Immunität zur Landeshoheit allmählich das ganze Reich verschlang, wurde jede andere Ansicht der einzelnen Hoheitsrechte, als welche dieselben für ein privates Eigenthum des Fürsten erklärte, auf ein Jahrtausend verdrängt.

Für Deutschland, scheint es, war es ein nothwendiger Mittelzustand, um die Ungebundenheit der Geschlechter in der alten Civitas zu der freien Unterwerfung unter eine politische Einheit hinüberzuführen. Wie einst an das Bild der geschlechtlichen Freundschaft, so hielt man sich jetzt an das der persönlichen Unterordnung, Gefolge-, Schutz- und Lehnstreue. Wie früher der Ahnherr des Volkes die Nationaleinheit poetisch und mythisch darstellte, so stand sie jetzt sinnlich und kräftig in der Person des Fürsten vor jedes Unterthanen Augen. Erst einer spätern Nachwelt, welche die volle Entwickelung dieser Momente hinter sich, und ein neubelebtes Andenken der antiken Bildung zur Mitgift hatte, konnte eine geistigere Auffassung des Verhältnisses gelingen.

[414] Bqt. V, N, 23: nullus ex iudicibus publicis – homines eorum per mallos byrgos publicos deberet admallare – sed in eorum privatas audientias agentes ipsius ecclessiae unicuique de reputatis conditionibus directam facerent. Hontheim I, 167: ut nullus per mallobergos eiusdem ecclesiae homines admallaret, neque freda aut teloneos exigere aut paratas in eorum vel privatas audientias exactare praesumat.

[415] Über mehrere Klöster und Kirchen liegt eine Reihe von Urkunden vom 6. bis zum 10. Jahrhundert vor, jede spätere als ausdrückliche Bestätigung der früheren, die spätern detaillirter, die frühern denselben Inhalt in Marculf’s Formel – hoc ipse dominus habeat – zusammenfassend. Erst am Ende des 9. Jahrhunderts erscheinen hier und da innere Erweiterungen des Rechtes, die erste, die Befugniß auch bei Streitigkeiten mit Fremden wahres Urtheil zu geben, die zweite, außer den Gütern auch über die ganze Gegend zu richten, in welcher diese liegen.

[416] Außer den Stellen bei Eichhorn l. c. Urkunde für Mans von 796, Bpt. V, N. 73; Capit. Lgb. bei Pertz III, 42 und Capit. Lgb. a 803. c. 12.

[417] Capit. a. 779, c. 21; si vassus noster iustitiam non fecerit, tunc et comis et missus ad ipsius casa sedeant et de suo vivant, quousque iustitiam faciat.

[418] Tol, horders, flemena ferð beziehen sich auf anderweitige, nicht gerichtliche Privilegien.

[419] Die langobardischen Quellen vor der Eroberung zeigen kein Spur von Patrimonialgerichtsbarkeit.

[420] Nach Kemble’s Aussage existirt eine gleiche Urkunde von Offa von Mercien.

[421] Wenn es also in den Rectit. heißt: der Than hat Bocriht oder testamenti factio, d. h. die Vererbung seiner Güter ist nicht an die Beschränkungen des Volksrechtes gebunden, so folgt zunächst daraus nicht, daß nur der Than Bocland besitzen kann (Aethelwulf bucht ein ganzes Zehntel seines Reichs), ferner nicht, daß alles Land aller Thane Bocland gewesen. Die Rectit. sind überhaupt nur ein Weisthum über die Rechte eines einzelnen Gutes, und enthalten ein Zeugniß nur über den Zustand seit dem 10. Jahrhundert.

[422] Vgl. Kemble’s Einleitung zu den Urkunden.

[423] Vgl. über das Folgende Brunner, Zeugen- und Inquisitionsbeweis 59, 111, Schwurgericht 70 ff.

[424] Roth Beneficialwesen 222. Note 95.

[425] L. 2 C. Th. X, 8, l. 7, 11, 29 C. Th. X, 10.

[426] Der Missus soll die Vergehen eines Bischofs, Vicars und Vogtes sogleich abstellen, über die eines Grafen, Actor und eines andern Missus an den König berichten. Der Actor ist also ein Beamter ersten Ranges.

[427] Nur so viel folgt aus den Waitz angeführten Stellen: seine Meinung, daß der Regel nach der Graf auch der höchste Beamte für die königlichen Villen gewesen, ist grundlos. Meiner Auffassung ist Sohm beigetreten, fränk. R. u. G. V. Einleitung § 2.

[428] Abweichend hierin von dem westgothischen Garding.

[429] Diese fallen an den Beleidigten, sei es der Herr, ein Hintersasse oder ein Auswärtiger.

[430] Vgl. jedoch unten Note 3.

[431] Walter R. Rechtsgesch. S. 419.

[432] Die Interpretation bezieht dies Gesetz auf die patrimonia principis, doch zeigt C. 2, l. Visig. 12, 1 und conc. Tolet 8, c. 10, daß die Unterscheidung zwischen Staats- und Krondomänen zwar nicht ganz verloren, aber doch umgestaltet worden war.

[433] Pardessus S. 590 hat das Verhältniß im Allgemeinen anerkannt, freilich aber eine Hauptstütze seiner Meinung in einem corrupten Texte gesucht. Denn in der Urkunde Chilperich II. von 717 ist statt des sinnlosen Satzes: cum omnis fiscus concessus hoc habeat, concessum atque indultum zu emendiren: cum omnes fredos concessos (mit allen Friedensgeldern) hoc habeat conc. a. ind.

[434] Hontheim I, 134 ff.

[435] Bouquet VI, 644.

[436] Monum. boica, 28, Nr. 5, 15, 17.

[437] Nicht um die Vermeidung eines formell ungesetzlichen, sondern eines materiell unbilligen Urtheils handelt es sich, wie Brunner treffend bemerkt.

[438] Bouquet V, Nr. 54.

[439] Martene A. C. I, 27.

[440] Waitz hat mich überzeugt, daß die von Pertz dem König Chlothar I. zugeschriebene Constitution (leges I, 20) nicht diesem sondern dem gleichnamigen Enkel desselben angehört, mithin der dort erwähnte Großvater, der kirchliche Immunitäten ertheilt hat, nicht Childerich, sondern Chlothar I. gewesen ist.

[441] Man wird ergänzen müssen: wenn die betreffenden Kirche nicht in mundio regis steht.

Zierlinie

[S. 498]

Berichtigungen.


Seite 12 Zeile 16 statt: vor, lies: von.

    "    41    "    10 v. u., lies: gleichviel ob.

    "    48    "    13 v. o., statt: unwahrscheinlich, lies: wahrscheinlich.

    "  156    "      3 v. u.,    "    reges, lies: regna.

    "  167    "    14 v. u.,    "    Anhängen, lies: Anfängen.

    "  189    "      9 v. o.,    "    Königreiche, lies: Königsreihe.

    "  196    "      4 v. u.,    "    gothischen, lies: historischen.

    "  330    "    10 v. o.,    "    concilium, lies: consilium.

    "  390    "      5 v. u.,    "    ihm, lies ihre.

Liste von Korrekturen, die bei der Transkription vorgenommen wurden

Die mit * markierten Korrekturen wurden entsprechend dem Buchanhang „Berichtigungen“ aus der Originalvorlage übernommen.

Seite 12*: „vor“ ersetzt durch „von“: ..., wenn sie durchaus von allen Germanen jener Zeit ohne Unterschied der Stämme gelten, ...

Seite 24: „Chaulken“ ersetzt durch „Chauken“: Das kleine Volk der Chauken zeigt Strabo unter den Bekämpfern des Germanicus, ...

Seite 36: „gleich viel“ ersetzt durch „gleichviel“: ..., gleichviel ob es innerhalb einer Familie, einem Stamm oder einem Volke ...

Seite 41: „Verwandschaft“ ersetzt durch „Verwandtschaft“: ..., wenn das Geschlecht aus einheitlicher Verwandtschaft empor gewachsen war, ...

Seite 41*: „ob“ ergänzt hinter „gleichviel“: Fragen wir nun, ob die altdeutschen Geschlechter, gleichviel ob durch Abstammung oder durch Vertrag gebildet, ...

Seite 46: „eins“ ersetzt durch „eines“, „verwandschaftliche“ durch „verwandtschaftliche“: ..., daß auch bei den Westgothen in früherer Zeit die Ansiedlung nach Geschlechtern geschah und die Einwohner eines Vicus verwandtschaftliche Bande anerkannten.

Seite 48*: „unwahrscheinlich“ ersetzt durch „wahrscheinlich“: Daß das Edict bei dem Worte Vicinus nicht an den zunächst angrenzenden Besitzer denkt, ..., muß an sich höchst wahrscheinlich bedünken, ...

Seite 48: „wieder geben“ ersetzt durch „wiedergeben“: ... Begriff, den wir heute etwa mit Dorfmarkgenossen wiedergeben können.

Seite 54: „Verwandschaft“ ersetzt durch „Verwandtschaft“: ..., wir schließen auf die alte Verwandtschaft der Nachbarn ...

Seite 61: „teritorialen“ ersetzt durch „territorialen“: ..., und nach der Erlangung fester Wohnsitze einen langsamen Uebergang zu territorialen Ordnungen ... anzunehmen.

Seite 68: „Geschlechtenstaats“ ersetzt durch „Geschlechterstaats“: ... und innerhalb dieser das politische Bewußtsein die Formen des Geschlechterstaats gesprengt.

Seite 73: „und und“ ersetzt durch „und“: ... nicht das Mindeste über eine Gleichheit der altgermanischen und der fränkischen Centen oder über einen innern Zusammenhang zwischen beiden ausgesagt werden.

Seite 77: „mehere“ ersetzt durch „mehrere“: ..., eine große Cent zur Grafschaft wird oder auch in mehrere kleinere Centen zerfällt, ...

Seite 115: „kommmt“ ersetzt durch „kommt“: Der Ausdruck Districtio ist an sich unbestimmt, und kommt, wie Du Cange gezeigt hat, ...

Seite 116: „Gemeide“ ersetzt durch „Gemeinde“: ..., den Aeltesten und die Gemeinde gemeinsam das Recht findend, ...

Seite 130 (Fußnote): „ein altsächsische“ ersetzt durch „eine altsächsische“: ..., daß die adlige Tutel nicht eine altsächsische sondern eine karolingische Schöpfung war.

Seite 138: „ein unscheinbare“ ersetzt durch „eine unscheinbare“: Indessen bleibt, so erfreulich dies erscheint, doch immer eine Frage, eine unscheinbare aber nicht ganz unwichtige zurück, die Frage, ...

Seite 147: „Markomanenkriegs“ ersetzt durch „Markomannenkriegs“: Mit der Zeit des Markomannenkriegs aber tritt eine neue Epoche ein.

Seite 156*: „reges“ ersetzt durch „regna“: ..., mithin nichts erklärlicher sein würde, als häufige Ungleichheit der einzelnen regna, je nach den kriegerischen Erfolgen ihrer ersten Begründer.

Seite 158: „beweißt“ ersetzt durch „beweist“: Daß er hier keine regales und reges und regulos erwähnt wie bei Straßburg, beweist nur, daß er summarischer berichtet, ...

Seite 160: „bebezeichnet“ ersetzt durch „bezeichnet“: ..., wovon die beiden letztern auch als Franken bezeichnet werden und ...

Seite 167*: „Anhängen“ ersetzt durch „Anfängen“: Man verband sie, wie einen Jeden der Wunsch, das mächtige Könighaus in seinen Anfängen zu verherrlichen, es eben lehrte.

Seite 189*: „Königreiche“ ersetzt durch „Königsreihe“: Auf der einen Seite Cassiodor’s amalische Königsreihe durch siebzehn Generationen, gegenüber dem vollen Jahrhundert nicht amalischer Herrscher bei Jordanes.

Seite 196*: „gothischen“ ersetzt durch „historischen“: Es erscheint also hier als allgemein gothische Anschauung, was wir oben bei den Thervingen und Athanarich aus den historischen Quellen, als Bestätigung der Zustände der taciteischen Zeit, kennen lernten.

Seite 233: „Durchschnittt“ ersetzt durch „Durchschnitt“: Nur auf den Durchschnitt der Sitte, nicht auf die Norm eines Gesetzes kommt es uns an, ...

Seite 238: „mar“ ersetzt durch „war“: In allen diesen Angaben zeigt sich, daß das Gefolge weit entfernt war, ...

Seite 241: Bindestrich entfernt in „deutschen-Reichen“: In den deutschen Reichen des fünften und sechsten Jahrhunderts ist die Staatsgewalt, ...

Seite 247: „ein Zeitlang“ ersetzt durch „eine Zeitlang“: Athanarich fand noch eine Zeitlang eine feste Stellung im Norden der Donau aus, ...

Seite 255: „vom“ ersetzt durch „von“: ..., daß der Führer und ein Theil seiner Krieger von thervingischen Vätern stammte.

Seite 274: „Aegidins“ ersetzt durch „Aegidius“: Aegidius, der sich innerlich und in Wahrheit als Vertreter des nationalen römischen Sinnes fühlte, ...

Seite 287: „zerfällt“ ersetzt durch „zerfallen“: Bei Malchus sind die aus Dacien auf römischen Boden übergetretenen Gothen in drei kleine von einander unabhängige und einander feindselige Haufen zerfallen: ...

Seite 330*: „concilium“ ersetzt durch „consilium“: Hengistus consilio inito cum suis senioribus qui secum venerant de insula Oghgul, unum consilium eis omnibus fuit, ut peterent regionem Chantguaraland, et dedit illis Gnoirangono regnante in Cantia.

Seite 349: „Verwandschaft“ ersetzt durch „Verwandtschaft“: ..., ohne Rücksicht auf die Gradnähe seiner Verwandtschaft mit dem letzten Könige, ...

Seite 362: „alamanischen“ ersetzt durch „alamannischen“: Ganz ähnlich lauten dagegen wieder in einigen Handschriften die Überschriften des alamannischen und des baierischen Gesetzes: ...

Seite 375: „wenn“ ersetzt durch „denn“: Anstößig finde ich aber bei dieser Auffassung den Wechsel der Partikel, denn irgendwo erwartete ich hier ein aut-aut oder sive-sive, ...

Seite 390*: „ihm“ ersetzt durch „ihre“: ...; auch in dieser Hinsicht zeigt sich ihre staatsmännische Überlegenheit über ihre gothischen Zeitgenossen.

Seite 411: Fehlenden Fußnoten-Bezugspunkt [340] am Absatzende hinzugefügt.

Seite 416: Zur Fußnote [344] fehlt der Bezug im Text.

Seite 423: „Entlehnnng“ ersetzt durch „Entlehnung“: ..., wenn an irgend einer Stelle Entlehnung Statt gefunden hat, ...

Seite 444: „hinans“ ersetzt durch „hinaus“: ... dann wurden die Steuererheber aus dem Dorfe hinaus geprügelt, ...

Seite 449: „begehenswerth“ ersetzt durch „begehrenswerth“: Der einzige Gegenstand, dessen Erlangung damals dem römischen Sinne begehrenswerth, dessen Besitz zugleich als der höchste Stolz erschien, ...

*** END OF THE PROJECT GUTENBERG EBOOK 79605 ***