*** START OF THE PROJECT GUTENBERG EBOOK 79025 ***

Anmerkungen zur Transkription

Der vorliegende Text wurde anhand der Buchausgabe von 1851 so weit wie möglich originalgetreu wiedergegeben. Offensichtliche Fehler wurden stillschweigend korrigiert. Ungewöhnliche und heute nicht mehr verwendete Schreibweisen bleiben gegenüber dem Original unverändert.

Das Original wurde in Frakturschrift gesetzt. Passagen in Antiquaschrift wurden kursiv hervorgehoben; zudem wurden diese Stellen, entsprechend der gedruckten Fassung, zusätzlich in Fettdruck ausgeführt. Abhängig von der im jeweiligen Lesegerät installierten Schriftart können die im Original gesperrt gedruckten Passagen gesperrt, in serifenloser Schrift, oder aber sowohl serifenlos als auch gesperrt erscheinen.

Das
Proletariat
und die
Waldungen,

mit besonderer Berücksichtigung

der bayerischen Rhein-Pfalz.

Ein Beitrag

zur Beantwortung der Frage über die materielle Noth der unteren
Volksklassen einerseits, und die Sicherstellung des bedrohten
Waldeigenthums anderseits.

Der königlichen Staatsregierung, den hohen Kammern,
und allen Forstmännern gewidmet.

Kaiserslautern.
Verlag von J. J. Tascher.
1851

Druck von Ludwig Vatter in Kaiserslautern.

[S. 3]

Vorwort.⁠[1]

Sr. Excellenz, dem Herrn Regierungs-Präsidenten von Zenetti in der Pfalz, wurde bei Inspicirung der Gefängnisse daselbst auch allenthalben eine große Masse von Forstfrevlern vorgestellt, welche auf Befragen erklärten, daß sie gezwungen seyen, zu freveln, und daß sie nach ihrer Entlassung, bei ihrer Unvermögenheit, sich das nöthige Brennholz zu kaufen, nothwendigerweise auf’s neue dieselben nach dem Gesetze strafbaren Handlungen begehen müßten.

Die von Seiner Excellenz nun hierüber bei einer Gelegenheit aufgeworfene Frage, wie dem Uebelstande der so bedenklich zunehmenden und auf die Sittlichkeit so verderblich einwirkenden Forstfrevel gründlich abzuhelfen sey einestheils, wie auch die erkannte dringende Nothwendigkeit einer Abhülfe anderntheils, gab dem Verfasser die Veranlassung, während der langen Winterabende des Jahres 1850 über diesen Gegenstand die nachfolgende kleine Abhandlung niederzuschreiben.

Derselbe ist hiebei von der Ansicht ausgegangen, auch andere, außer dem engern Bereiche des Forstmannes gelegene, mit der eigentlichen Sache dieser Abhandlung [S. 4]gleichwohl aber unzertrennliche Gegenstände, vor Allem aber unsere sittlichen, religiösen und socialen Verhältnisse, welche im innigsten Zusammenhange mit den zerstörenden, unerlaubten Eingriffen auf das bedrohte Waldeigenthum stehen, einer kurzen Erwägung unterziehen, und, dem sich anreihend, weiter entwickeln zu sollen, wie sich diese Zustände auf unsere Waldungen geäußert haben, und wie endlich der drohenden Gefahr der allmähligen gänzlichen Devastation unserer Wälder mit Hoffnung auf Erfolg zu begegnen sein dürfte.

Der Verfasser mußte es sich, da er die Sache weniger vom finanziellen, als vielmehr vom rein forstlichen und praktischen Standpunkte aus bearbeiten wollte, vor Allem aber zur Aufgabe machen, ohne Hehl und besonders mit strenger Wahrheitsliebe und in offener jedoch unverletzender Sprache, ohne welche der Zweck nicht erreicht werden könnte, seine Wahrnehmungen hier niederzuschreiben.

Keine andere Gründe, als einzig und allein der Wunsch, einer guten Sache zu nützen, und einen so wichtigen Gegenstand, die eigentliche Existenz- und Lebensfrage für unsere Waldungen, öffentlich zu besprechen, konnte den Verfasser zu dieser Arbeit veranlassen.

Von einer Opposition, oder beabsichtigten Kritik der Regierungs-Maßregeln, kann sonach keine Rede sein. Der Verfasser, der noch täglich lernen will, und mit dem größten Danke Belehrungen über allenfalls irrige Ansichten entgegenzunehmen gerne bereit ist, glaubt deßhalb auch von der Loyalität seiner hohen Vorgesetzten mit Zuversicht erwarten zu dürfen, daß seine guten Absichten nicht verkannt und mißdeutet werden.

Nur durch eine bescheidene aber freimüthige, offene [S. 5]Besprechung unserer forstlichen Zustände kann der Wissenschaft, dem öffentlichen Dienste und dem Lande genützt werden; im andern Falle würden wir nicht nur eines Stillstandes, sondern auch eines Rückschrittes im Gebiete des Forstwesens gewiß sein.

Wäre die Durchführung in den vorbestimmten engen Grenzen aber nicht gelungen, ober sollten die Absichten des Verfassers verkannt werden, so müßte sich derselbe mit dem Bewußtsein trösten, daß er nur das Gute für das Land und insbesondere für unsere Wälder gewollt habe.

Geschrieben im Februar 1850.

Der Verfasser.


Nachschrift.

Nur auf das Zureden einiger befreundeten Forstmänner, die mit Leib und Seele auch ihre ganze Thätigkeit dem Walde widmen, und bezüglich dieses Gegenstandes mit gerechter gleicher Sorge in die Zukunft blicken, hat sich der Verfasser, nachdem sich die Frevel seit diesem verflossenen Jahre in seinem Reviere fast um’s Doppelte vermehrt haben, und überhaupt jene Gründe, die gegenwärtige Abhandlung veranlaßten, immer mehr und dringender hervortreten, entschließen können, dieselbe nun jetzt erst dem Drucke und hiemit der Oeffentlichkeit zu übergeben.

Geschrieben im März 1851.

Der Obige.

[S. 6]

Einleitung.

Salus publica suprema lex.

Für andauerndes Glück und den Wohlstand des Volkes zu sorgen, muß die erste und heiligste Pflicht einer jeden Staatsregierung, hiemit aber auch, soll sich ein Land zur höchsten Blüthe und Vollkommenheit entfalten, die ganze Staatsverwaltung in Einklang gebracht, und auf die Erreichung dieses Zieles gerichtet sein.

Wie es nun gekommen, daß man sich in fast allen europäischen Staaten von diesem idealen Staatenbilde — da mehr da weniger — entfernte, wie es gekommen, daß gar oft persönliche Ansichten und Interessen über die speziellen und allgemeinen Anforderungen der staatlichen Gesellschaft die Herrschaft sich erwarben, daß alte deutsche Treue, Biederkeit, genügsames Wohlergehen und Religiosität fast gänzlich vernichtet wurden, in eine solche schwierige und undankbare Untersuchung will man sich hier nicht einlassen; jedenfalls haben moderne Staatskünstler, und einseitige, nur den Stand der Dinge in höheren politischen Regionen auffassende Theorien, die sich nicht auf die so nöthigen und nur im bunten Getriebe der lehrreichen Schule des Volkslebens zu machenden praktischen Anschauungen und Erfahrungen stützen, das Ihrige hierzu beizutragen. Genug, daß wir erkennen, wie groß die materielle und sittliche Noth allenthalben sei, und welch’ ein Abgrund des Verderbens unsere Zukunft bedroht.

Bayerns edler König, Maximilian der II., dessen persönliches Streben thatsächlich dahin gerichtet ist, Alles zu Bayerns und des gesammten deutschen Vaterlandes Glück und Wohlfahrt zu thun und zu verwirklichen, hat bekanntlich eine Preisfrage⁠[2] „über Abhülfe [S. 7]der materiellen Noth der unteren Volksklassen in Deutschland und insbesondere in Bayern“ gegeben, welche Zweifels ohne im gegenwärtigen Jahrhunderte die wichtigste, und, bezüglich ihrer praktischen Lösung für unsere Zukunft sowohl als die kommenden Generationen, von der größten Bedeutung ist.

Wenn wir unsere Zustände mit Ruhe übersehen, so müssen wir zur Erkenntniß gelangen, daß wir an der Grenz-Marke einer weltgeschichtlichen Epoche stehen. Schon zu mächtig und Verderben drohend haben sich feindliche Elemente dem staatlich-politischen Leben gegenüber gestellt; gelingt es nicht, uns von diesen vielen krankhaften und gährenden Stoffen zu befreien, so haben wir eine traurige Zukunft, vielleicht Ereignisse zu erwarten, wie solche die Weltgeschichte bisher nicht kannte. Aus den chaotischen Trümmern all’ unserer menschlichen Glückseligkeit würde dann eine neue Generation, durch vernichtende Kämpfe und Erfahrungen geläutert und aufgeklärt, entstehen, und einer glücklicheren Zukunft, als unsere jetzigen Tage es sind, entgegengehen.

Es ist jedoch noch Hoffnung vorhanden, daß auch ohne diese vernichtenden Kämpfe und gewaltsamen Evolutionen die schwankenden Staatsschiffe aus den tobenden Elementen und einer klippenvollen See wieder in ein ruhiges Fahrwasser geleitet werden. Es kann dies noch geschehen, wenn es allen europäischen Staatsregierungen erst einmal wahrer Ernst ist, und wenn von denselben sowohl als von allen guten Bürgern rasch die Hand an’s große Werk der sittlichen und politischen Regeneration gelegt wird. Die Gesammtheit des Staates, wie jeder Staatsangehörige, der noch die erforderliche moralische Kraft in sich fühlt, ist schon seiner Selbsterhaltung wegen, auch wenn die eigentlichen Früchte dieser Mühen erst künftigen Geschlechtern zu Gute kommen sollten, verpflichtet, alle seine Thätigkeit dieser sittlichen und staatlichen Wiedergeburt zu widmen.

Gleichwie die Zerstörung eines Werkes aber viel leichter ist, als der Wiederaufbau, ebenso verhält es sich mit der Verbesserung unserer verdorbenen sittlichen und materiellen Zustände. Ein volles Jahrhundert wird vielleicht erforderlich sein, um den Geist des Verderbens wieder auszuroden, und unsere, wie die von unsern Vorgängern gemachten, Fehler zu sühnen. Unsere Thätigkeit wird daher vor Allem eine rasch vermittelnde und einlenkende sein müssen.

Auch wir Forstbeamte sind berufen, bei diesen großen staatlichen [S. 8]Reformen, bei der beabsichtigten Verbesserung der sittlichen und materiellen Noth der untern Volksklassen, thatkräftig mitzuwirken, und zwar wird unsere Aufgabe eine doppelte sein:

1) 
wir werden — soviel es an uns liegt — der sehr oft durch Holzfrevel entstandenen, fast totalen Demoralisation der unteren Volksschichten, besonders auf dem Lande, entgegenzutreten, und durch alle uns zu Gebot stehende Mittel auf Verbesserung der sittlichen Zustände derselben hinzuwirken haben;
2) 
wir werden im Interesse der Staatsangehörigen — als treue Wächter unserer herrlichen, deutschen Wälder — die in riesenhafter Zunahme begriffenen Devastationen derselben abzuwenden haben.

Wie schwer diese Aufgabe sei, läßt sich, wenn wir die bezüglich der Waldungen bei den untern Volksklassen herrschenden Ansichten und den allgemeinen sittlichen Verfall in Erwägung ziehen, nicht verkennen; demohngeachtet will es der Verfasser, nur allein der guten Sache wegen und in der Absicht, um einen Beitrag zur Lösung der Frage über die hiezu erforderlichen Mittel und Wege zu liefern, in Nachstehendem versuchen, seine auf rein praktischen Erfahrungen und Anschauungen beruhenden Ansichten hier mitzutheilen.

Kein Staatsdiener hat ja mehr Gelegenheit, als gerade der auf dem Lande wohnende ausübende Forstbeamte, die Noth und die Bedürfnisse der unteren Volksschichten, ja oft menschliches Elend und Familienverhältnisse kennen zu lernen, die das tiefste Mitleid eines jeden besseren Menschen, der noch edler Mitgefühle fähig ist, erregen müssen.

Solche Zustände — namentlich aber die rasche Abnahme aller Religiosität und Sittlichkeit, die massenhafte, totale Verarmung der untern und theils auch der mittleren Volksklassen — üben aber, wie jeder praktische und aufmerksame Forstmann täglich wahrzunehmen im Stande ist, nothwendigerweise den entschiedensten Einfluß auf Bewirthschaftung, Benützung und den Schutz unserer Waldungen aus; es dürfte daher erforderlich sein, dieselben vorerst, obgleich sie schon vielseitig beschrieben worden und leider nur zu sehr bekannt sind, in allgemeinen Umrissen kurz in Erwägung zu ziehen.

[S. 9]

Wahrnehmungen und Erscheinungen aus dem gewöhnlichen bürgerlichen Leben.

Die krankhaften Zustände der staatlichen Gesellschaft lassen sich nicht allein in den untern Volksklassen, beim sogenannten Proletariate, sondern auch bei höheren Ständen wahrnehmen. Treten auch hier die Erscheinungen in modifizirter Form auf, so werden doch die Grundursachen, wenn auch dieselben auf einen bestimmten Moment sich nicht zurückführen lassen, immer die nämlichen sein.

Jene alten Zeiten, wo das Wort, der Handschlag des Bürgers mehr galt, als heut zu Tage alle gerichtliche Verträge und Versicherungen, wo religiöser Sinn, Zucht und Sitte, Liebe und Vertrauen noch allgemein unter den Menschen wohnte, diese glücklichen Tage sind verschwunden. Nur bei der großen Minderzahl sind diese Tugenden und meist nur theilweise noch zu Hause, um sie vom gänzlichen Untergange zu retten, und auf künftige Geschlechter wieder zu vererben.

Wo wir auch bei unseren Zeitgenossen unsere Blicke hinwenden, überall hört man Klagen über schlechte Zeiten. Dieß ist die gewöhnliche Redensart aller Jener (die Gefährlichsten), die durch eigene Schuld in zerrüttete Verhältnisse gekommen sind. Sie selbst, nicht die Zeiten sind es, die sich geändert haben und ausgeartet sind. Sie wollen aber ihre Entsittlichung, die Urquelle ihrer Leiden, nicht kennen lernen.

Was man auch auf sophistische Weise dagegen vorbringen mag, so ist und bleibt doch — nach praktischer Anschauung unseres Volkslebens — der Mangel an wahrer Religion das Grundübel unserer Zeit⁠[3] und die Grundursache unserer zerrütteten Verhältnisse; dagegen ist nicht zu leugnen, daß die Wirkung dieser Irreligiosität auch durch andere Ursachen bedeutend vermehrt, und auf [S. 10]ihren Alles bedrohenden dermaligen Culminationspunkt gebracht wurde. Mit Gewißheit ist aber anzunehmen, daß alle staatswirthschaftlichen Manipulationen zur Linderung der Noth der unteren Volksklassen nur Palliativmittel sein und bleiben werden, wenn nicht gleichzeitig die religiös-sittliche Erziehung der Menschen wieder angestrebt und wirklich bethätiget wird. Sehen wir uns nur um, so erblicken wir zuvörderst im Bürger- und Bauernstande, bei Arbeiter- und Taglöhnerfamilien, allenthalben Entsittlichung und massenhafte Verarmung, nebenbei aber Genuß-, Putz- und Prozeßsucht, Ueppigkeit, Trunksucht, Unzucht, Hang zum Spiele, Trägheit, Müßiggang; sehr selten aber finden wir noch die alten einfachen Sitten, den geregelten Fleiß und die Genügsamkeit, welche unsere Voreltern auszeichneten. Das alte glückliche Familienleben ist fast gänzlich verschwunden; die Verarmung reißt immer mehr ein, insbesondere droht der unentbehrliche Mittelstand zwischen Arm und Reich vollständig unterzugehen. Schuldenmacherei und Zwangsversteigerungen nehmen täglich zu; demohngeachtet gehen — namentlich in den Städten — die meisten Gewerbsleute, statt daß sie in ihren Werkstätten fleißig mitarbeiteten, und Fleiß mit sittlicher Ordnung daselbst aufrecht erhielten, jetzt Tage lang in Wirths- und Kaffeehäuser, politisiren und machen Staatsverbesserungsvorschläge. Es ist nicht zu schildern, wie nachtheilig dieses Treiben, dieses äußere Herunterkommen, auf die sittlichen Zustände eingewirkt hat, und noch wirkt. Der Hausfriede ist gründlich zerstört, und bleibt es, da eine Rückkehr zu bürgerlicher Tugend, als erster Bedingung eines glücklichen Familienlebens, selten mehr stattfindet. Solche Menschen nehmen vielmehr, um jede Erinnerung an ihre traurige Lage zu ersäufen, und jede bessere Gefühlsregung im Keime zu ersticken, zu geistigen Getränken, ja leider oft zum Branntwein, ihre Zuflucht. Andere ergeben sich neben dem Trunke mit Leidenschaft noch dem Lotto- oder andern Hazardspielen, oder sie werden, wie dies namentlich auf dem Lande häufig vorkömmt, verwegene Wald- und Wildfrevler, um auf diese und andere unerlaubte Weise ihre traurige Existenz zu sichern, und ihre angewöhnten Bedürfnisse zu befriedigen. Sie sinken von Stufe zu Stufe, sind am Ende zu Allem fähig und bilden im Vereine mit den demoralisirten Fabrik- und Eisenbahnarbeitern, mit herumstreichenden, arbeitsscheuen Handwerksburschen und Bettlern, die furchtbaren Werkzeuge in den Händen der Umsturzpartei.

[S. 11]

Wie sehr auch ein ausgearteter Theil der freien Presse sich an der allmäligen Schaffung solcher Zustände betheiliget hat, ist aus der zahlreichen schlechten Roman-Literatur, aus einer Masse von das Uebel nur vergrößernden Zeitschriften und Blättern zu ersehen. Wir alle werden wohl die — Vielen aber nur als Aushängeschild und Deckblatt dienende — politische Vereinigung Deutschlands, die Herstellung seiner Macht und einer Achtung gebietenden Stellung von Herzen wünschen, wie auch dahin streben, daß jene Reformen vorgenommen werden, die der Zeit und den Bedürfnissen anpassend, und zur ferneren staatlichen Entwicklung und gedeihlichen Kräftigung unbedingt erforderlich sind; aber all’ diese Verbesserungen werden wir nur auf gesetzlichem, auf vernünftigem Wege realisiren wollen.

Um wieder auf das Proletariat zurückzukommen, so haben wir vorzugsweise noch das Loos der geistig-, körperlich- und sittlich-verwahrlosten Kinder dieser Menschen ins Auge zu fassen. Sie werden, da gegen insolvente Eltern gar keine Coërcitivmittel gesetzlich bestehen und zur Anwendung kommen, nicht genug zur Schule an-, wohl aber sogar davon abgehalten, und streichen gleich einer hirtenlosen Heerde, was eine eigentliche Pflanzschule des Verderbens und einer frühzeitigen Entsittlichung ist, als Bettelkinder scharenweise in den Ortschaften umher, oder sie werden von ihren gewissenlosen Eltern schon in zarter Jugend zu Entwendungen und Vergehen jeder Art, wenn es nur Etwas einträgt, angehalten. Es ist dies ein Schandflecken unserer Zeit, und wir alle werden noch die groben Fehler, die wir uns in Erziehung der Jugend haben zu Schulden kommen lassen, zu büßen haben. Aber nicht allein Kinder, sondern auch erwachsene, gesunde, starke Leute ziehen, alles Schamgefühls verlustig, und theilweise alle Arbeit scheuend und ablehnend, allenthalben zahlreich auf dem Bettel umher. Viele fordern mit Unfreundlichkeit, viele mit Trotz; von einer Anerkennung, von Dankbarkeit ist keine Rede mehr bei diesen Menschen.

Betrachten wir die Masse dieses entsittlichten Proletariats, die Masse der bezüglich der Erziehung fast gänzlich vernachläßigten Kinder desselben, bedenken wir endlich, unter welchen Einflüssen auch die besser gebildete Jugend dermalen heranwächst, so müssen wir uns leider gestehen, daß wir — die jetzige Generation — keiner frohen Zukunft entgegensehen dürfen.

[S. 12]

Bei dem Ueberblicke dieser Verhältnisse dürfte man nicht schwer zu der Ueberzeugung gelangen, daß hier Parlamente, Kammern, Verfassungen, Vereine, vorbeugende, die Noth der untern Volksklassen wesentlich lindernde Maßregeln der Regierungen, obschon alle diese Faktoren in unseren dringenden Reform- und Verbesserungsangelegenheiten unabwendbar erforderlich sein dürften, gründliche Abhülfe so lange nicht gewähren können, bis es uns gelungen ist, das Volk wieder religiös und sittlich zu bilden. Dies ist die Grundbedingung, wenn es in der Welt wieder besser werden soll, und wenn überhaupt die Anwendung der in den zum Theile sehr trefflichen Schriften über die erwähnte Preisfrage gegebenen Rathschläge und Reformen einen dauernden Erfolg hervorbringen soll.

Nach Vorausschickung Dieses kommt nunmehr der Verfasser auf den eigentlichen Gegenstand seiner Abhandlung zurück und sucht vor Allem folgende Frage zu beleuchten:

Wie haben sich diese Zustände auf unsere Waldungen bisher geäußert, und wie werden sie sich bezüglich dieser in Zukunft äußern? —

Bei Beantwortung dieser Frage muß sich der Verfasser natürlich nur auf die Wahrnehmungen beschränken, die er in seiner dienstlichen Stellung in Bayern und zunächst in der Pfalz und einigen andern angrenzenden Landestheilen gemacht hat. Wenn gleich übrigens auch hier dieselben Ursachen nach der Individualität eines Landes, nach der Eigenthümlichkeit und gewohnten Lebensweise der Bewohner desselben, verschiedene Wirkungen hervorzubringen im Stande sind, so werden sich doch letztere in ganz Deutschland, je nachdem diese Zustände und mitwirkenden Ursachen mehr oder minder vorhanden sind, in gleichen oder ähnlichen Erscheinungen wahrnehmen lassen.

Die Verwirrung aller Sittlichkeits- und Rechtsbegriffe äußert sich bezüglich der Waldungen vor Allem und fast allenthalben in der tief eingewurzelten Ansicht, daß ein Forstfrevel kein entehrendes, kein strafbares Vergehen, daß Holz eine Art von Gemeingut sey, und für den beliebigen Gebrauch Aller wachse. Es sind dies Ansichten, die sich aus den Zeiten des Holzüberflusses, und aus jenen, wo die Wälder Deutschlands wirklich noch Gemeingut waren, herleiten.

[S. 13]

Das Individuum in der Gemeinde glaubt sich berechtiget, in dem betreffenden Gemeindewalde oder auch in jenem seines begüterten Mitbürgers, und im Allgemeinen der Staatsangehörige, aus den Forsten des Staates sich diese und jene durch die Gesetze verpönte Nutzung erlauben zu dürfen.

Das Raisonnement der Bemittelteren ist gewöhnlich: „für was sind diese Waldungen sonst da, und wofür tragen wir unsere Gemeindelasten und bezahlen dem Staate Steuern?“ — Der Arme aber glaubt, in seiner Armuth einen Freibrief gegen alle derlei Beschränkungen zu besitzen, und hält sich, da er auf eine legale Weise seine Bedürfnisse zur Genüge nicht befriedigen kann, ohnedies hiezu für berechtiget. —

Dies sind die Früchte der vernachläßigten sittlichen Erziehung. Die demoralisirten Massen wissen weder die ihnen zukommenden Rechte zu begrenzen, noch weniger kennen sie und mögen sie kennen lernen die Pflichten, die sie — als einzelne Glieder der staatlichen Gesellschaft — der Gesammtheit des Staates, und als Menschen der kommenden Generation zu erfüllen schuldig sind.

Die Waldungen sind bereits schon größtentheils in Deutschland auf jene Gegenden mit absolutem Waldboden zurückgedrängt; da nun in Folge dessen die Landwirtschaft in waldreichen Gegenden, ihrer minderen Ausbreitung und der gewöhnlich geringen Ergiebigkeit des Bodens wegen, den zahllosen Massen der Waldbewohner und des dortigen Proletariats keine genügende Nahrungsquelle zu eröffnen vermag, so haben auch da und in jenen Gegenden, wo in Folge unzureichender Waldmassen die rechtliche Erwerbung von Forstprodukten erschwert, oder wo solche mit die Kräfte des Consumenten übersteigenden Kosten verknüpft ist, die Frevel auf eine schauderhafte Weise und in der Art zugenommen, daß die Blüthe unserer deutschen Wälder (in den großen Waldkomplexen) vernichtet zu werden droht.

Blicke jeder ausübende Forstmann nur einmal auf die letzten 20 Jahre zurück, so wird er sich überzeugen oder schon überzeugt sein, daß die Walddevastation progressiv, im gleichen Schritte mit der Verarmung und Demoralisation des Volkes, vorangegangen ist, und mit jedem Jahre tiefer und tiefer in jene inneren und entfernteren Waldtheile eindringt, wohin sich früher ein Waldbewohner selten oder gar nicht bemühen mochte, und wohin er aber jetzt einzudringen gezwungen ist, da die Vorwaldungen [S. 14]größtentheils schon verwüstet, und nicht mehr im Stande sind, seine Frevelgelüste oder Bedürfnisse zu befriedigen.

Für die Pfalz wurden seit 1814 vier Forst-Strafgesetze (1814, 1822, 1831 und 1846) erlassen. Von allen diesen versprach man sich eine Minderung der Frevel und eine größere Schonung der Wälder, und doch haben sich dieselben allda stets vermehrt.

 
Im
Jahre
1821–22
betrug die Zahl der Frevel in diesem Kreise
37,500,
 
1829–30
 
99,500,
 
1844–45
 
115,774,
und
im
Jahre
1846–47
 
185,562.
 
Im
Jahre
1847–48
betrug dagegen die Zahl der Anzeigen nur
107,637,

welches aber nicht eine Folge der Abnahme der Frevel, sondern des durch die ausgebrochene Revolution gelähmten Forstschutzes war. — Es waren im Gegentheile in diesem Jahre die Frevel noch weit zahlreicher und bedeutender als im Jahre 1846–47.

Im Jahre 1849–50 endlich, wo jedoch die eben angedeuteten, hindernden Ursachen in ihren Folgen immer noch sehr einwirkend waren, betrug die Zahl der Frevel wieder erst 113,088.

Ueberblicken wir diese in vorstehenden statistischen Notizen gegebene rasche Zunahme der Frevel in einem Zeitraume von nicht ganz 30 Jahren, und erwägen wir, daß vielleicht eine fast gleiche oder wohl noch größere Zahl von Frevlern jährlich nicht betreten, daß ferner fast ebensoviele geringere Frevel (wiewohl dies nach den bestehenden Verordnungen gar nicht sein sollte) aus Mitleid mit den Armen, oder hie und da im wohlverstandenen Interesse des Dienstes gar nicht konstatirt werden, so dürften die obigen Behauptungen mehr als gerechtfertigt erscheinen.⁠[4]

Unter dieser Menge von Freveln sind es vorzugsweise die Streufrevel, die am meisten zerstörend auf unsere Waldungen einwirkten. Durch väterliche Fürsorge der Staatsregierung wird im Allgemeinen so viel Streu, als die Waldungen ertragen können, an die derselben bedürftigen Landwirthe abgegeben. Demohngeachtet wird noch nebenbei eine solche Masse von Waldstreu, [S. 15]insbesondere Moos und Laub, allenthalben entwendet, daß eine unbehinderte Wirthschaft — die Möglichkeit der Erziehung wüchsiger Holzbestände — ja bei der Fortdauer und voraussichtlichen Mehrung dieses Uebels die künftige Existenz der Waldungen hauptsächlich hiedurch und mit Beiwirkung der übrigen zahlreichen Frevel geradezu in Frage gestellt wird.

Jede, auch die kleinste Hinwegnahme von Waldstreu aus den Waldungen ist bekanntlich an und für sich schon ein Eingriff in den Gang der Natur.⁠[5] Von dieser sind jene Gegenstände, als Laub, Moos, Flechten &c. &c., dazu bestimmt, den Boden feucht zu erhalten, die Wurzeln gegen nachtheilige atmosphärische Einflüsse — zu große Hitze und Kälte zu schützen, &c. — und endlich durch Verwesung als Dammerde den Holzpflanzen als Nahrung zu dienen. Ohne diesen Humus ist keine Waldvegetation möglich. Da indessen die Landwirthschaft in Bayern zur Zeit der Waldstreu noch nicht entbehren kann, so hat man aus staatswirthschaftlichen Rücksichten einen Theil der Produktionskraft der Wälder durch freiwillige oder auf Berechtigung beruhende Streuabgaben — namentlich in neuerer Zeit — derselben zum Opfer gebracht; doch hat dies noch bislang keine Würdigung gefunden. Das Stroh, welches zur Düngerbereitung verwendet werden sollte, wird in den Waldgegenden — selbst von den Wohlhabenden — größtentheils verkauft, ein anderer Theil aber auch zur Fütterung des Viehes verwendet. Es werden deßhalb maßlose weitere Ansprüche auf Waldstreu gemacht, und bei der Unmöglichkeit der Befriedigung im Wege des Frevels ohne Rücksicht auf Zeit und Ort geltend gemacht.

Hiezu gesellt sich noch in vielen Gegenden das Abschälen und Entwenden der guten oberen Waldrasen- und Humus-Schichte, um solche als Meliorationsmittel in den Weinbergen zu verwenden. Junge, wüchsige Stangenhölzer, selbst Schläge und Kulturen werden heimgesucht. Erstere dürren durch die anhaltende Entziehung ihrer Bodendecke, oft noch vor Erreichung ihres halben physikalischen Haubarkeits-Alters, an den Gipfeln ab, jungen Pflanzen aber wird schon in zarter Jugend der Keim [S. 16]der Lebensunfähigkeit und ihrer frühen Vernichtung hiedurch beigebracht.

In solchen durch Beraubung der Nahrungsstoffe und der schützenden Bedeckung von Stufe zu Stufe herabgesunkenen, Beständen vollendet dann die Art des Holzfrevlers die völlige Devastation.

Ein solches Bild (in verschiedenen Nuancen) bieten bereits mit wenigen Ausnahmen all’ unsere Vorwaldungen, und im Innern der Wälder hat man bereits angefangen, den Grund zu gleich betrübenden, in Aussicht stehenden baldigen, ähnlichen Erscheinungen zu legen.

Nach dem Streufrevler nimmt unstreitig bei uns der Gewerbsfrevler, der Holz &c. &c. nur zum Verkaufe frevelt, den ersten Rang bezüglich der Schädlichkeit für den Wald ein.

Eine Menge theils arbeitsscheuer, theils arbeitsloser Menschen treibt dieses Geschäft, ohne daß sie sich — selbst bei Anwesenheit des Schutzpersonales — bei Ausübung ihrer Frevel nur im geringsten stören lassen, und ohne daß es der Forstbeamte zu hindern vermag, auf eine schonungslose Weise und in großen Massen.

Geistliche, Schullehrer, bessere wohlhabende Bürger, selbst Beamte, die doch alle berufen wären, zur Abstellung dieses demoralisirenden Unfuges mitzuwirken, sind die bereitwilligen Abnehmer.

Die Polizei liegt im Allgemeinen, und besonders bezüglich dieses Treibens in den Städten, und noch mehr auf dem flachen Lande fast ganz darnieder. Die mit Ausübung derselben betrauten Personen entwickeln keine Energie, und sind in einer Lauheit und Schüchternheit befangen, die durch die letzten Ereignisse nur vermehrt wurde. Erscheint eine desfallsige Verordnung oder Erinnerung der bestehenden Vorschriften, so glaubt man seine Schuldigkeit gethan zu haben, wenn solche bekannt gemacht und sodann in den Aktenschrank gelegt ist. Von einem thatsächlichen, energischen Einschreiten ist keine Rede. Gewöhnlich hört man: „ja man ist doch auch Familienvater, der und jener könnte mir ja das Haus über dem Kopfe zusammenbrennen &c. &c.“ —

Auf diese Weise geschieht von den Lokalpolizeihehörden in dieser viel zu gering geschätzten Sache aus lauter Rücksichten [S. 17]und Bedenken wenig oder gar nichts, und wird auch insolange nichts geschehen, bis das in der Pfalz bestehende Institut der Bürgermeister⁠[6]⁠, wenigstens insoweit dasselbe die Ausübung der Polizeigewalt berührt, gänzlich aufgehoben, und an dessen Stelle zum preußischen Systeme, wonach diese Beamten von den Gemeinden ganz unabhängig und vom Staate besoldet sind, gegriffen wird.

Das Proletariat übt demnach, wie bisher dargethan, an vielen Orten einen Terrorismus aus, der bei solcher gar nicht zu billigenden Nachsicht nur noch mehr über Hand nehmen muß, der die öffentliche Sicherheit gefährdet, die bessere Klasse der Bürger und hiemit die ganze staatliche Gesellschaft nach und nach zu überwältigen droht.

Wenn der Proletarier in unseren Waldgegenden eine Axt, einen Schiebkarren und für den Winter einen Schlitten hat, dann ist er ein gemachter Mann, und kann, wenn er überdies noch ein Aeckerchen für Kartoffeln hat, heirathen. Der Wald bietet ihm ja eine reichliche Nahrungsquelle. Das Futter für eine Kuh holt er daselbst. Für eine Traglast Streu bekommt er 6 kr., für einen Schiebkarren voll 8 bis 9 kr., für einen Schiebkarren voll Holz 18 bis 36 kr., für einen Handschlitten voll 30 kr. bis zu 1 fl. 30 kr.; je dicker und schöner es ist, und je größer die Quantität, desto mehr hat er zu erwarten.

Als gewöhnliche Ausrede der Abnehmer hört man: „ja man müsse doch diese armen Leute unterstützen.“ — Beim Lichte betrachtet, ist es aber nichts Anderes, als um sich theils den Schein der Mildthätigkeit zu geben, und sich dem terrorisirenden Proletariate gefällig zu erzeigen, theils aber auch — und in den meisten Fällen — ist es nur der Eigennutz, um auf wohlfeile und bequeme Weise zu solchen Forstprodukten zu kommen. Die Unterstützung der Armen wird nur als Deckmantel gebraucht. — Wie kann dies ein Werk der Nächstenliebe sein, da [S. 18]doch jeder vernünftige Mann einsehen muß, daß dies keine Unterstützung ist, daß er dem Proletariate nur hiemit Vorschub leistet, daß dasselbe der ordentlichen Arbeit ganz entwöhnt, und hiemit ganz demoralisirt wird? — In der That begeht hiedurch die wohlhabendere Klasse aus Eigennutz ein Verbrechen an der menschlichen Gesellschaft, denn sie verleitet diese Menschen zum Forstfrevel, sie arbeitet nicht sowohl an der Devastation der Waldungen, als vielmehr an dem religiös-sittlichen Verfalle und an der nothwendig hiedurch sich nur vergrößernden materiellen Noth der unteren Volksklassen.

Der Gewerbsfrevler beschränkt sich nicht allein auf Brennholz und Streu, sondern auch auf alle jene Waldprodukte, die er zu verwerthen im Stande ist. Er beraubt die jungen Birken ihrer Aeste und Gipfel, um mit den hievon fabrizirten Besen nach weit und breit Handel zu treiben, er macht den Lieferanten von allen kleinen Nutzhölzern, er entrindet junge, wüchsige Eichenstangen und verkauft die Rinde als Loh, er entrindet die jungen Linden zur Bastgewinnung, er entgipfelt ohne Scheu ganze Stämme, oder höhlt sie aus, oder haut die Wurzeln ab, wenn er nur für einige Kreuzer Kiehnholz hiedurch gewinnen kann, oder er verbrennt auch anbrüchige ganze Stämme auf dem Stocke zur Erzeugung von Pottasche. Der weibliche Theil des Proletariats hingegen, wenn solcher nicht mit Streu- oder Holzholen für eignen und fremden Bedarf beschäftiget ist, führt emsig im Frühjahre und Sommer die regsame Sichel in den Kulturen und Schlägen, währenddem die hoffnungsvolle Jugend von den jungen Pflanzen das Laub zum Futter strüpfen und das Vieh in den jungen Schlägen und Schonungen weiden muß.

Kaum, daß die jungen Bestände den ersten, ihnen in ihrer zarten Jugend drohenden, Gefahren entgangen sind, kaum, daß hierin das geringste kleine Nutz- oder Brennholz zu erhalten ist, so fangen auch schon die Gewerbsfrevler im Vereine mit dem aus Noth und zum eigenen Bedarfe frevelnden Gewohnheitsfrevler und den Berechtigten, die fast allenthalben eine Erweiterung der Waldservituten und hiemit eine noch größere Belastung der Waldungen anstreben, schon ihr verderbliches Schalten und Walten hierin an, welches bis ins höchste Alter dieser Bestände fortgesetzt wird. Der Schnelligkeit und Bequemlichkeit wegen wird in der Regel die Axt angewendet; an festgesetzte Holztage will man sich nicht binden. Ganze Bestände von haubaren und angehend [S. 19]haubaren Kiefern, selbst Eichen, werden, welchen Frevel man früher hierorts gar nicht kannte, auf Manneshöhe oft bis auf den Splint zu Brennmaterial entrindet.

Außerdem sieht man allenthalben Stämme oder Stangen, die angehauen, zum Dürrwerden geringelt oder angepickt, die entästet oder entgipfelt, oder sonst verstümmelt sind. In Folge dessen wird, abgesehen von der gewaltsamen Störung des natürlichen Holzwuchses, in den Schlägen der Nachwuchs abermals gefährdet, in erwachsenen Beständen aber werden Windfälle veranlaßt, und der für den Bestand und für den Boden gleich unentbehrliche Schluß wird in Folge dessen unterbrochen, wodurch, wie auch durch die ständige Hinwegnahme der Streu, die allmählige Lichtung der Bestände und die endliche gänzliche Vermagerung des Bodens herbeigeführt werden muß, was leider bei vielen Tausenden von Tagwerken schon jetzt der Fall ist, und was bei vielen anderen Tausenden in kurzer Zeit eintreten wird. —

Diese Frevel werden aber nicht nur in den Staats-, sondern auch in den Gemeinde-, Körperschafts- und Privatwaldungen verübt. Entwendungen von bereits aufgearbeitetem und von versteigertem Holze werden immer häufiger. Sehr bedrohlich und Besorgniß erregend sind aber die in neuerer Zeit hie und da vorgekommenen boshaften Brandlegungen, deren Urheber nur sehr selten (oder gar nicht) zu entdecken und noch schwerer zur Strafe⁠[7] zu bringen sind.

Ziehen wir die Totalität all’ dieser Frevel und ihrer fortwährenden, verderblichen, nachhaltigen Wirkungen in Erwägung, betrachten wir nur die vor unseren Augen in kurzer Zeit angerichteten Zerstörungen der Wälder, an denen Jahrhunderte gehegt und gepflegt wurde, so müssen Alle, die auch nur einigermaßen einen Begriff von der Nothwendigkeit und Bedeutsamkeit der Wälder haben, mit tiefer Betrübniß erfüllt werden.

Auch jeder Nichtforstmann wird, wenn er diese Zustände unparteiisch überblickt, wenn er sich das Bild der Waldungen von den Ortschaften an (von außen) bis ins Innere derselben betrachtet, den zweiten Theil der obigen Frage, was nämlich die [S. 20]Folgen hievon sein werden, von selbst zu beantworten im Stande sein.

Der obersten Leitung des Forstwesens in Bayern haben wir es zu verdanken, daß die Bewirthschaftung unserer Wälder, wie dies auch auswärts anerkannt wird, eine musterhafte zu nennen ist, und auch hinter keiner in einem anderen deutschen Staate zurücksteht; allein dieselbe — aller Fleiß und alle Anstrengungen mit Kulturen — werden, wie wir sehen, nicht im Stande sein, die fortschreitende Devastation der Wälder zu hemmen.

Dieselbe wird, wenn nicht auf eine oder die andere Weise geholfen werden sollte, wenn auch langsam, doch sicherlich erfolgen, und wird sich nur bei gleichem Gange, wie bisher, schon bald auch in das Innere der Waldungen nothwendigerweise erstrecken.

Freilich ist der Gang dieses Verderbens für den Uneingeweihten und Kurzsichtigen nicht schnell genug, um ihn zur rechtzeitigen Erkenntniß zu bringen. Er betrachtet nur die Waldflächen ihrer äußeren Form nach, aber ihren inneren, schlechten, herabgekommenen Zustand erkennt er nicht, und überlegt auch nicht, daß Waldungen in kurzer Zeit ruinirt sind, daß aber oft mehrere Menschenalter dazu gehören, um solche herabgekommene oder ganz zerstörte Bestände, was oft gar nicht mehr möglich ist, wieder gehörig zu bewalden. Nicht nur die Nachwelt wird gerechte Ursache haben, unserer mit Bitterkeit und Vorwürfen zu gedenken, sondern auch unsere Zeitgenossen werden es noch zu entgelten haben, wenn es nicht gelingen sollte, dieser immer noch wachsenden, raschen Zunahme der Waldverwüstungen Einhalt zu thun.

Ursachen der Forstfrevel und deren Unterscheidung.

Die Ursachen der Forstfrevel werden nach dem Gesagten folgende sein:

1) 
Vor allem die im Volke, besonders in den unteren Klassen, eingerissene permanente Irreligiosität und totale Entsittlichung.
2) 
Die materielle große Noth und Armuth der unteren [S. 21]Volksschichten, und die zerrütteten Wohlstandsverhältnisse der besseren Bürgerklassen.
3) 
Dringendes unabweisliches Bedürfniß, unzureichende Befriedigung, oder gänzliche Unmöglichkeit, den Bedarf auf legale Weise zu befriedigen.
4) 
Verwirrung aller Rechtsbegriffe bezüglich des Waldeigenthumes, sowie auch totale Unwissenheit im Volke über den Nutzen, über die Nothwendigkeit der Erhaltung und die Pflege der Wälder.
5) 
Sehr nachtheilige, in ihren Folgen zum Theil verderbliche Einwirkungen der Legislatur und praktischen Jurisdiktion.

Die Revolution kann als eine weitere andauernde Ursache der Forstfrevel nicht angeführt werden, da solche momentane Aufbrausung falscher Freiheitsbegriffe und irregeleiteter, aufgestachelter Leidenschaften sich beim besseren Theile des Volkes von selbst wieder berichtiget und besänftiget; währenddem die übrigen Ursachen aber bisher permanent waren und noch fortwirkend sind.

Die Waldfrevel selbst dürften sich aber in folgende Kategorien einreihen lassen:

1) 
in Waldfrevel zum eigenen Bedarfe, und
2) 
in Waldfrevel zum Handel und Verkaufe (Gewerbsfrevel).

Beide Grade wirken in ihren Folgen sehr verschieden, und sind auch ebenso verschieden zu beurtheilen.

Die erstere Klasse der Frevler unterscheidet sich wieder:

a) 
in solche Frevler, die aus wirklicher Armuth und Noth freveln, und die sonach nicht im Stande sind, auch nur die geringste Ausgabe für den Ankauf von benöthigten Forstprodukten zu machen;
b) 
in solche Frevler, die nur in einzelnen Fällen, wenn die rechtliche Erwerbung eines Forstproduktes erschwert, oder für sie gar nicht möglich ist, das Waldeigenthum angreifen, und
c) 
in Solche, die beständig aus Nichtachtung oder Verkennung alles Rechtes, aus Gewohnheit oder in Folge günstiger Gelegenheit, daher ohne wirkliche Noth — zu ihrem Vortheile — freveln.

Die oben angegebene zweite Categorie aber ist bei ihrer dermaligen Ausbreitung die für den Wald und die ganze staatliche [S. 22]Gesellschaft am meisten gefährliche, und möchte nur in zwei Klassen zerfallen, als:

a) 
in solche, die jede ordentliche Arbeit, auch bei reichlicher Gelegenheit hiezu, fliehen, die ihren und der Ihrigen Unterhalt nur durch lukrative Veräußerung gefrevelter Forstprodukte (was freilich in kürzerer Zeit und mit größerer Leichtigkeit und Bequemlichkeit, als bei einer regelmäßigen Beschäftigung, geschehen kann) decken wollen, die durch ungenügsames und nicht rechtzeitiges Einschreiten zum Angriffe und zur Beeinträchtigung alles fremden Eigenthumes eigentlich herangezogen werden, die sich bisher durch nichts, am wenigsten durch die unwirksamen Strafen, in ihrem Thun und Treiben beirren ließen, und die sohin als Hefe des Volkes auf der höchsten Stufe einer pestartig sich immer mehr ausbreitenden Demoralisation angelangt sind. Leider gehört hiezu der größere Theil der Gewerbsfrevler;
b) 
in solche, die nur wegen temporärer Verdienstlosigkeit oder momentaner Noth zum Holz-, Streu- &c. Frevel und zum sofortigen Verkaufe dieser Forstprodukte ihre Zuflucht nehmen.

Nach dieser allgemeinen Betrachtung des Waldfrevels, seiner Unterscheidung und seiner Ursachen, gelangen wir nun zur wichtigsten Frage dieser kleinen Abhandlung, nämlich:

Welches wären die Mittel zur Minderung der Frevel in dem in seiner Existenz bedrohten Waldeigenthume,

oder

welches wären wohl, vom reinen Standpunkte des Forstmannes aus betrachtet, die Mittel zur sittlichen Erhebung und materiellen Verbesserung der unteren Volksklassen?

Beide Fragen sind ihrer Wesenheit nach so enge verknüpft und auf Reciprocität beruhend, daß die Beantwortung derselben ohne Beeinträchtigung der Sache füglich zusammengefaßt werden kann.

Blicken wir in die Vergangenheit zurück, so finden wir, daß schon in grauer Vorzeit, wo die Wälder aufgehört hatten, Gemeingut [S. 23]zu sein, Eingriffe in das gewordene Waldeigenthum stattfanden. Diese Eingriffe werden wohl auch ohne Zweifel fortan, so lange es noch Waldungen und Menschen giebt, stattfinden.

Es kann sich folglich hier nicht darum handeln, Mittel und Wege zu besprechen, um die Forstfrevel alle zu verhindern, sondern nur um solche zu vermindern, solche auf das für die staatliche Gesellschaft und die Waldungen unschädliche Maß wieder zurückzuführen, und hiemit der durch Holzfrevel entstehenden allgemeinen Entsittlichung vorzubeugen.

Holz ist ein für Jedermann ganz unentbehrliches Lebensbedürfniß. So gut der Mensch der Nahrung und Kleidung bedarf, ebensogut und ja noch mehr bedarf er des Holzes, welches ihn vor Kälte schützt, mit welchem die meisten rohen Nahrungsstoffe erst zubereitet werden, welches zu unendlich vielen Zwecken verwendet wird, um uns die Annehmlichkeit des Lebens zu erhöhen, und Tausende von Bedürfnissen zu befriedigen. Wenn auch hie und da Surrogate hiefür durch den rastlosen Forschergeist der Menschen aufgefunden wurden, so wird doch nun und nimmermehr ein solches entdeckt oder gefunden werden, welches das Holz ganz, oder bezüglich seiner verschiedenen Verwendung (ganz abgesehen von der großartigen Einwirkung der Waldungen auf die klimatischen Verhältnisse eines Landes) auch nur theilweise vollständig zu ersetzen vermöchte.

Die Natur selbst giebt uns in ihrer reichlichen, natürlichen Produktion und Ausbreitung der Wälder über die ganze Erde einen Fingerzeig, daß Surrogate hiefür in der angedeuteten Ausdehnung und Wirksamkeit in ihrem unermeßlichen und undurchdringlichen Bereiche nicht vorhanden sein werden.

Hieraus ergiebt sich von selbst die Nothwendigkeit der Hege und Pflege dieses uns von der Natur geschenkten so kostbaren Gutes. Gleichwie nicht nur der einzelne Verschwender, sondern auch seine Nachkommen es büßen müßten, wenn ersterer in Leichtfertigkeit sein Vermögen schon frühzeitig vergeudet, ebenso und noch weit mehr müßte die Gesammtheit der lebenden Staatsbürger und die Nachwelt eine leichtfertige und, wenn auch nur theilweise, Zerstörung dieser unschätzbaren Gabe der Natur zu entgelten und tief zu bereuen haben.

Es ist daher eine heilige Pflicht der obersten Staatsgewalten, unsere ganz unentbehrlichen und auf den Nationalwohlstand so wesentlich einwirkenden Waldungen nicht nur in ihrer Existenz, [S. 24]sondern auch in ihrer pfleglichen Behandlung zu schützen. Ein laues Eingreifen in dieser Beziehung wäre gegen alle Rechtsbegriffe und Civilisation, sowie auch eine Versündigung gegen den Staat, gegen die Mit- und Nachwelt.

Da nun Holz, wie gesagt, ein für jeden Menschen unentbehrliches Bedürfniß ist, da ferner jede eigenmächtige gewaltsame Entwendung von Forstprodukten (ganz abgesehen von den jetzigen massenhaften Freveln) schon an und für sich mit Nachtheilen für den Wald verbunden ist, so folgt hieraus die Nothwendigkeit, vor Allem zur Abwendung und Minderung der Frevel für die Befriedigung des wirklichen Bedarfes Aller zu sorgen.

Der Grundsatz muß jedoch hiebei obenan stehen, daß die Anforderungen des Einzelnen, soweit es das Gesammtwohl des Staates erheischt, und allgemeine staatswirthschaftliche Rücksichten es unbedingt gebieten, beschränkt und untergeordnet sein müssen.

Erwägen wir die Bedeutung der Forst- und Staatswirthschaft in ihren gegenseitigen Beziehungen, so finden wir, daß die Forstwirthschaft eines Staates, deren andauerndes Bestreben sein muß, für Erhöhung der Produktionskräfte der Waldungen (sowohl hinsichtlich der Qualität als Quantität der Masse) zu sorgen, zu allen Zeiten Bedingung sicherer und nachhaltiger Befriedigung seiner Holzbedürfnisse war und in Zukunft sein wird. Die Befriedigung dieser Bedürfnisse mit dem möglichst geringsten Kraftaufwande des Consumenten und aus der möglichst beschränkten Fläche (was bereits schon in fast allen deutschen Staaten der Fall sein wird) ist aber eine Bedingung der Staatswirthschaft.

Die Erfüllung dieser Bedingungen mit der möglichsten Schonung des Individuums ist mithin Pflicht einer jeden Staatsregierung, wenn sie die Gesetze der Humanität und strengsten Gerechtigkeit nicht verletzen, und den Grund des ganzen Staatsgebäudes nicht unterspülen lassen will.

Untersuchen wir nun, ob für die Befriedigung der Holzbedürfnisse in der angedeuteten Weise allenthalben gesorgt wurde, so müssen wir, wenn wir der Wahrheit treu sein wollen, offen gestehen, daß dies in unseren deutschen Staaten größtentheils nicht ganz in dem Maße geschehen ist, als zur Abwendung der verderblichen Forstfrevel nöthig gewesen wäre. Gehen wir bei diesen verschiedenen Ländern auf eine Reihe von dreißig Jahren [S. 25]zurück, werfen wir einen Blick in die Nachweisungen der Einnahmen aus den Staatswaldungen während der verschiedenen Perioden, so werden wir, in Folge eines da mehr dort weniger zur Suprematie gelangten und ausgebildeten fiskalischen Systemes, eine ansehnliche progressive Steigerung dieser Einnahmen fast allenthalben wahrnehmen. In den letzten Jahren jedoch wird — aus bekannten Gründen — nicht nur keine Mehrung, sondern an vielen Orten sogar eine ansehnliche Minderung eingetreten sein.

Der Wahrheit getreu aber müssen wir hinzusetzen, daß die bezeichnete Steigerung der Staatseinnahmen aus den Forsten in verschiedenen deutschen Staaten, namentlich aber in Bayern, nicht allein die Folge eines solchen Finanzsystemes war, sondern daß auch durch eine gute Bewirthschaftung, durch zweckmäßige, den Holztransport erleichternde Anlagen von Abfuhrwegen und von anderen Verbringungsanstalten, und insbesondere durch die Forsteinrichtung hiezu sehr viel beigetragen wurde.

Von der anderen Seite ist auch nicht zu verkennen, daß die sich immer mehrenden, nöthigen Ausgaben der Staaten auch eine Steigerung der Einnahmen voraussetzen; allein es dürfen durch eine solche Steigerung die volkswirthschaftlichen Interessen mindestens nicht in dem Grade benachtheiliget werden, daß hieraus irgend eine fühlbare Beeinträchtigung des allgemeinen Staatswohles erwachsen könnte.

Was die Verwerthung der Forstprodukte speziell bei uns in Bayern betrifft, so ist es bekannte Sache, daß die Taxen immer aus den Durchschnitten der Versteigerungserlöse der vorhergehenden drei Jahre regulirt, und hierauf bei den Versteigerungen als Basis in Anwendung gebracht wurden. Es mußten diese natürlich immer überboten und hiemit eine immerwährende Erhöhung der Taxen und der Erlöse nach und nach erzielt werden. Wo auch besondere Aufwurfspreise bestanden, so war doch das Verhältniß das gleiche; denn da letztere nur eine Minderung der Taxe um gewisse Prozente waren, so mußten auch solche consequent mit den bestehenden Taxen steigen oder fallen.

Die nachtheiligsten Einwirkungen werden aber immer die unausbleiblichen Folgen sein, wenn den Zeitverhältnissen und den Kräften der Consumenten hiebei nicht eine nach staatswirthschaftlichen Grundsätzen genügsame Beachtung zugewendet wird. —Vielfach [S. 26]können wir in der That wahrnehmen, daß gering und mittelmäßig begüterte Bürger durch hohe für sie unerschwingliche Holzpreise immer mehr und mehr in Verfall kamen, und sich allmählig ganz außer Stande sahen, mit dem Holzhändler und dem Wohlhabenden zu concurriren. Sie mußten sich dem Holzfrevel nothgedrungen widmen. Forststrafen nahmen einen Theil ihres geringen Verdienstes oder die Möglichkeit ihres Erwerbes, ihre persönliche Freiheit hinweg. —

Mit dem Verfalle der materiellen Verhältnisse, mit der Zunahme der Forstfrevel und ihrer Armuth nahm aber auch in gleichem Grade die Demoralisation zu. Haß und Bitterkeit gegen die Obrigkeit, insbesondere gegen die Forstbeamten, vermehrte sich in gleichem Maße, und all’ diese Zustände vollendeten im Vereine mit den politischen Agitationen und Wühlereien den Proletarier, der zu Allem fähig, in Millionen jetzt über ganz Deutschland verbreitet ist. Viele Tausende von Familien, die sonst der gemeinnützigsten Menschenklasse angehörten, sind verarmt und dieser Kategorie anheimgefallen.

Alle Fachgenossen, die unter dem Volke, besonders auf dem Lande wohnen, werden es bestätigen, daß in sehr vielen, vielleicht in den meisten Gegenden Mangel an Brennmaterial und anderen Forstprodukten eine tiefer liegende Ursache der materiellen Noth bei den unteren Volksklassen bildet, als der Mangel irgend eines anderen Produktes.

Ein Staat kann aber nur in dem Maße glücklich sein, und allen Stürmen trotzen, als Zufriedenheit und Wohlstand, im Vereine mit religiöser und sittlicher Bildung, in den Familien, in der Gemeinde und im Lande überhaupt vorhanden sind.

Nichts ist so heilig als die Pflicht der Regierungen, dieses Ziel zu erstreben; es sind dieselben daher auch verbunden, alle Nationalgüter, worunter die Waldungen in Bayern den ersten Rang einnehmen, nur einzig und allein zum allgemeinen Nutzen, zur Unterstützung und Erhöhung des Nationalwohlstandes verwalten zu lassen.

Niemals darf es, so lange volkswirthschaftliche Rücksichten es nicht anders erheischen, Zweck der Forstverwaltung sein, möglichst hohe Revenüen zur [S. 27]Deckung der Staatsbedürfnisse zu erzielen.⁠[8] Letztere können und sollen erst dann berücksichtiget werden, wenn für die Bedürfnisse aller Staatsangehörigen (mit Rücksicht auf ihre Kräfte) gesorgt ist.

Es sollte daher die Deckung der Staatsbedürfnisse, da finanzielle Rücksichten in der Forstverwaltung nur untergeordneter Natur sein dürfen, immer nur auf dem Wege einer — nach einem richtigen und gerechten Vertheilungsmaßstabe regulirten — directen Besteuerung aller Staatsangehörigen bewirkt werden. Dies ist die zweckmäßigste und leichteste Weise. Alle und jede andere Mittel, insbesondere wenn es sich (wie hier) um unentbehrliche Lebensbedürfnisse handelt, untergraben mehr oder minder das Fundament des Staatenlebens.

Wenn die Forstverwaltung nicht auf den angedeuteten Prinzipien beruht, so wird sie nimmermehr zu der Geltung gelangen, die ihr gebührt. Der Forstmann soll vor Allem auch Staatswirth, im engeren Sinne des Wortes, und wenn er seine Pflichten in dieser Richtung erfüllt hat, erst dann soll er auch Finanzmann des Staates sein; außerdem verliert er an seinem politischen Werthe, und ist ein ebenso nachtheilig auf den Nationalwohlstand einwirkender Beamter, als es der reine Finanzbeamte sein würde, wenn solcher, ohne hiebei im Geringsten auf die Kräfte der Besteuerten Rücksicht zu nehmen, nur darauf bedacht wäre, Gelder in die Staatskassen zusammenzuscharren. Schon vom rein forstlichen Standpunkte aus können und dürfen wir in keinem anderen Sinne handeln, wenn wir nicht selbst zur Devastation unserer Wälder beitragen wollen.

Gleichwie in der Natur aber Alles dem Wechsel unterworfen ist, so sind es auch die Werke der Menschen, da letztere bezüglich ihrer Anzahl, ihrer Bedürfnisse, ihrer Ansichten und Bildung selbst der größten Mannigfaltigkeit und Veränderungen fähig sind. Es müssen daher auch alle Institutionen, die vor dreißig — vierzig Jahren noch als bewährt und als wohlthätig einwirkend [S. 28]erkannt wurden, abgeändert, und den Zeitumständen angepaßt werden, sobald es die bestehenden Verhältnisse und das allgemeine Staatswohl erheischen. Die Früchte der gesammelten Erfahrungen haben zu allen Zeiten das Gesagte bestätiget. Diese Erfahrungen sind es auch, die uns Forstwirthe fortan auf den Weg verweisen werden, der unumgänglich zur Erhaltung unserer Forste eingeschlagen werden muß. Keine Gesetzgebung, keine zehnfache Mehrung des Schutzpersonales ist ferner im Stande, das Uebel der Walddevastation für sich allein zu heben oder zu mindern, sondern nur im Vereine aller disponiblen Mittel wird ein Erfolg zu erwarten sein.

Die uns zu Gebote stehenden Mittel sind aber

I. vor Allem:

Es werde dafür gesorgt, daß jeder Staatsangehörige — sei er arm oder reich — seine bemessenen wirklichen Bedürfnisse an Forstprodukten, soweit dies ohne Gefährdung der Waldungen geschehen kann, auf legale Weise zu befriedigen im Stande ist.

Die Lösung dieser Aufgabe ist freilich eine schwierige, jedoch könnte diese Befriedigung, soweit solche im Interesse der Staatsangehörigen und der Waldungen liegt, sicherlich stattfinden, wenn die nöthigen Maßregeln ergriffen, und in Ausführung gebracht würden. Als solche bezeichnet man:

a) In einer neuen Gemeindeordnung werde die Frage vorgesehen und beantwortet, auf welche Weise die sämmtlichen Armen und minder bemittelten Einwohner einer Gemeinde in Zukunft mit Brennmaterial versorgt werden sollen. — Diesem Gegenstande wurde bisher, obschon solcher ein unentbehrliches Lebensbedürfniß betrifft, und obschon der materielle und sittliche Zustand einer, oft der größeren Anzahl der Gemeindeglieder hievon wesentlich abhängig ist, keine besondere Aufmerksamkeit geschenkt, und zwar aus dem Grunde, weil keine zureichende gesetzlichen Bestimmungen deßhalb bestehen, weil ferner von Seite der Gemeinden [S. 29]die Wichtigkeit dieser Sache zu wenig gekannt wurde, oder weil denselben zu einem wohlthätigen, erfolgreichen Eingreifen in dieser Beziehung die Mittel abgiengen.

Die nächste Folge hievon war aber, daß der Arme auf eigene Faust seine Bedürfnisse im Wege des Frevels zu befriedigen suchen mußte. Es blieb ihm ja kein anderer Ausweg übrig.

Gerade aber die häufig vorkommende gänzliche Nichtbeachtung der in dieser Richtung schuldigen Pflicht von Seite der Gemeinde-Corporationen gegen ihre armen Mitbürger, und eine unzureichende Beihülfe von Seite des Staates sind aber, wie schon angedeutet, hauptsächlich Veranlassung der raschen und verderblichen Waldfrevel-Mehrung.

Abgesehen von der sittlichen Verderbniß, so wird, lenkt man auch heute auf den rechten Weg ein, doch geraume Zeit dahin gehen, diese in Fleisch und Blut übergegangene Frevelsucht und die eingewurzelten desfallsigen Ansichten wieder auszumärzen.

Wenn übrigens auch diese Krankheit dann noch einige Zeit in gewissem Grade fortdauernd sein würde, so muß dies für den Arzt um so mehr Veranlassung sein, keinen Augenblick zu zögern und die wirksamsten Mittel zur Hebung derselben in Anwendung zu bringen.

Mit Recht kann wohl der Gemeinde zugemuthet werden, daß sie, soweit es in deren Kräften steht, für Unterhaltung der armen Angehörigen, insbesondere mit Brennmaterial, zu sorgen, oder hiezu beizutragen habe. Wie weit dies zu geschehen habe, und in wie weit der Staat hiemit zu belasten sei, dies muß nach reiflicher Berathung durch die gesetzgebenden Körper genau begrenzt und festgesetzt werden. Wenn aber diese Pflicht der Gemeinde zuerkannt wird, so muß ihr auch das Recht eingeräumt werden, der verschuldeten gänzlichen Verarmung ihrer Angehörigen mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln vorzubeugen, und sich hiegegen dadurch zu schützen, daß sie der maßlosen Verschwendung und Liederlichkeit ihrer Proletarier selbstständig, ohne erst als Kläger wie bisher auftreten zu müssen, ein Ziel setzen darf. Es ist dies kein Eingriff in die persönliche Freiheit solcher Individuen, sondern es ist eine nothwendige Folge des Verhältnisses zwischen den Ernährten und den Versorgenden. Unsere Bestimmungen über das Armenwesen sind — den bestehenden Verhältnissen gegenüber — nicht mehr zureichend und bedürfen in der That (namentlich in dieser Beziehung) einer tief [S. 30]eingreifenden Aenderung. Fast täglich kann man ja wahrnehmen, daß milde Gaben in unrechte Hände wandern, um da zur Fröhnung des Müßigganges und gar des Lasters verwendet zu werden, währenddem der noch fleißige Bürger im Schweiße und mit aller Kraftanstrengung sein Brod verdienen, und obendrein noch zur Erhaltung solcher liederlichen Subjekte beitragen muß. Dies heißt in der That noch zur gänzlichen Verderbniß unserer materiellen, insbesondere aber der sittlichen Zustände emsig beitragen und aufmuntern.

Die nähere Ausführung dieses würde übrigens zu weit ablenken, weßhalb man wieder auf seinen Gegenstand in Nachstehendem zurückkömmt.

b) Das Einsammeln von Stock-, Raff- und Leseholz in Staats- und Gemeindewaldungen wäre baldthunlichst zu ordnen. Im jenseitigen Baiern besteht, soviel man weiß, längst die Einrichtung, daß nur die notorisch Armen zugelassen und mit Leseholzscheinen versehen werden. Anders ist es in der Pfalz, wo eine solche Ausscheidung zur Zeit noch nicht stattgefunden hat und wo die mehr Bemittelten und selbst ganz wohlhabende reiche Bürger in den Städten und auf dem Lande sich nicht mehr entblöden, diese Wohlthat mit den Armen zu theilen. Den ersteren stehen aber mehr Arbeitskräfte und immerhin Gespanne zu Gebote, wodurch natürlich den Armen wenig oder gar nichts mehr — nur das Freveln — übrig bleibt.

Dieser Mißstand verdient in der That alle Beachtung — schon deßhalb, weil durch dieses Gehenlassen die Ansicht fast allenthalben bei den Wohlhabenden eingewurzelt ist, daß sie, wie sie sich äußern, gleichmäßig hiezu berechtiget seien.

Wenn es auch gerade nicht nöthig ist, besondere Leseholzscheine auszustellen, so ist es doch dringendes Bedürfniß, daß alljährlich durch den versammelten Gemeinderath und in Beisein des einschlägigen Forstverwalters Namensverzeichnisse der in der That bedürftigen Individuen mit strenger Ausscheidung aller Uebrigen aufgenommen, alphabetisch geordnet und dem Schutzpersonale zur Ueberwachung eingehändigt werden.

Wo Berechtigungen aber auf diese Sortimente bestehen, da müssen solche zwar vor Allem geschützt werden; ist hingegen das Maß dieser Berechtigungen erfüllt, so sollte die Mitbenützung dieser Sortimente von Seite der umwohnenden Armen nicht unnöthig beschränkt werden.

[S. 31]

Bezüglich der Gemeindewaldungen könnte wohl schwerlich dem wohlhabenderen und reichen Gemeindegliede rechtlich verboten werden, diese Nutzung im Communalwalde mit den Armen zu theilen; demohngeachtet muß aber auch daselbst diese Maßregel konsequent durchgeführt und zu dem Ende besondere Gemeinderathsbeschlüsse gefaßt werden. Das Interesse der Gemeinden, der Sittlichkeit, und vor Allem die pflegliche Behandlung und Schonung des Gemeindewaldes erfordert solches unbedingt.

Was endlich die Stockholznutzung betrifft, so hat solche fast allenthalben die Ausdehnung noch nicht, deren sie fähig wäre. Im Staats- und Gemeindewalde sollte von der Verwaltung die Fabrikation dieses Sortimentes durch Holzhauer, wo es nur äußerst thunlich und unschädlich wäre, mit aller Thätigkeit betrieben und dasselbe nur um die Fabrikationskosten an minder bemittelte Bürger und an die ganz Armen, bei welch’ Letzteren die Gewinnungskosten aus disponiblen Armen- oder Gemeindefonds bestritten werden müßten, abgegeben werden. Eine große Quantität von diesem Holze könnte jährlich auf diese Weise zum allgemeinen Nutzen und zur Schonung der Wälder noch verwendet werden.

Der Forstbeamte soll überhaupt suchen, Alles das im Walde zum Besten des Landmannes und Bürgers benützen zu lassen, was durch seine Hinwegnahme den Wald in seiner Existenz und pfleglich nachhaltigen Behandlung nicht gefährdet. Derjenige ist noch lange nicht ein guter Forstbeamter, der in den Theorien der Haupt- und Nebenwissenschaften tüchtig ausgebildet ist, sondern er muß auch eine zu seinem Wirken erst befähigende praktische Bildung sich aneignen. Er muß den besonderen Charakter der Bewohner, ihre Sitten und Bedürfnisse, sowie auch die lokalen Waldverhältnisse studieren, und hienach, nach forst- und staatswirthschaftlichen Rücksichten entscheiden, was unschädlich abgelassen werden kann und soll.

Entweder der Forstbeamte ist hiezu nicht befähigt, dann soll er an solche Stellen nicht gelangen, oder wenn er befähigt und verantwortlich ist, dann muß er in allen Fällen nicht an den starren Buchstaben einer Verordnung gebunden sein, die niemals, so gut sie im Allgemeinen sein mag, an alle Orte und in alle Verhältnisse passen kann. Da kann etwas zulässig und von den besten Folgen sein, was dort wieder unpraktisch und von den nachtheiligsten Wirkungen sein würde. Es ist deßhalb [S. 32]auch eine reine Unmöglichkeit, daß Alles bei der Forstverwaltung genau vorgeschrieben werde; es muß vielmehr der ausübende und desfalls verantwortliche Forstbeamte einen bestimmten freien Wirkungskreis haben, sonst wird derselbe eine reine Maschine, was mit dem größten Nachtheile in allen Beziehungen verbunden ist. Der in seinem Berufskreise möglichst selbstständige Beamte greift dagegen mit Lust und Freude an, seine Schöpfungen spornen ihn zu neuer Thätigkeit, und ermuntern ihn, seine Kräfte bis an sein Lebensende in treuer Anhänglichkeit seinem Berufe zu widmen.

c) Durch Abgabe geringer Brennholzsortimente, durch Vermehrung der Brennholz-Magazine, durch Verabreichung von Surrogaten (wo solches thunlich ist), als Kohlen und Torf, wird, da das Einsammeln des Raff-, Stock- und Leseholzes bei weitem nicht zureicht, für die Befriedigung der Bedürfnisse der Armen und minder Bemittelten weiter gesorgt werden müssen.

Fast allenthalben sind in jeder Gemeinde jetzt eine große Anzahl armer Leute, die schlechterdings nicht im Stande sind, auch nur einen Kreuzer für Brennmaterial auszugeben; viele andere sind wieder da, die nur wenig hiefür ausgeben, also ihren Bedarf nur theilweise durch einen geregelten billigen Ankauf befriedigen können.

Diese ganz Armen und die der gänzlichen Verarmung nahe Stehenden sind es, die trotz allen Strafen aus Dürftigkeit freveln müssen. Diese Klasse ist es auch, die unser Mitleid und die Fürsorge der Regierung in Anspruch zu nehmen berechtiget ist.

Wer ein Menschenfreund ist, wessen Herz noch für das Leiden Anderer fühlend schlägt, der komme und sehe sich jetzt bei dem ohnedies so harten Winter des Jahres 1849–50 in den Hütten der Armen um. In nothdürftige dünne Kleider gehüllt, sitzen sie mit bleichen Gesichtern da; der bessere Theil verzweifelt an der Zukunft, der andere Theil aber macht seinem Grolle in Verwünschungen und Drohungen Luft. Die Kartoffeln sind in der Hälfte des Winters fast ganz oder anderwärts schon gänzlich verzehrt. Brod vermögen sie trotz aller Wohlfeilheit, da alle Verdienste stocken, und wegen des strengen Frostes nicht einmal Holz in den Waldungen gefällt werden kann, nicht zu kaufen. Sowohl bei Tage als größtentheils auch bei Nacht muß das Feuer, da die schlechten — den Namen oft nicht verdienenden —Betten [S. 33]sie nicht vor Kälte zu schützen vermögen, unterhalten werden.

Muß — fragt man — bei einem solchen Zustande nicht Menschengefühl mit der Pflicht des Beamten in Collision kommen, müssen da nicht alle edleren Gefühle erstickt werden, wenn er, so lange nicht für die Bedürfnisse dieser Armen auf die eine oder die andere Art gesorgt ist, unbarmherzig gegen dieselben einschreiten muß? — Wird bei den unteren Volksklassen durch eine in dieser Beziehung unzureichende Fürsorge und Abhülfe nicht alles Vertrauen zur Regierung und ihren Beamten untergraben; wird dagegen nicht Geringschätzung, Bitterkeit und Haß gegen Forstbeamte und gegen Alles, was zum Forstwesen gehört, hervorgerufen? — Antwort ja! — Die Forstgeschichte der Neuzeit weist es nach.

In der That thut es dringend noth, daß hier geholfen werde. So mannigfaltig die Hülfe nun sein kann, so beruht sie doch im Wesentlichen darauf, daß sowohl die Gemeinde, als insbesondere auch der Staat, keine Opfer scheuen darf, um den Zweck zu erreichen.⁠[9] Der Bedarf der armen Familien an Brennmaterial muß vor Allem im Frühjahre rechtzeitig erhoben, und hierauf nach Abzug des zu veranschlagenden Raff- und Leseholzes unter möglichster Mitwirkung der Gemeinden dadurch gedeckt werden, daß das noch fehlende Quantum an geringen Sortimenten, als Reisig-, Stock-, Ast- und Weichholz, an dieselben theils um ganz geringe Preise⁠[10]⁠, theils [S. 34]auch nur gegen Ersatz des Hauerlohnes, zu dessen Bestreitung bei den ganz Armen besondere Fonds gebildet werden müßten, unter gehöriger Controle für den kommenden Winter abgegeben werde. —

Nichts anderes als unsere hohen Brandholzpreise sind schuld, daß sich die Gewerbsfrevler so furchtbar, wie gegenwärtig, vermehrt haben. Der bessere Bürger würde sich auch außerdem gewiß nicht als bereitwilliger Abnehmer herbeigelassen haben.

Die Abgaben müssen aber, wie gesagt, rechtzeitig und nicht etwa zur Zeit des Bedarfes in Mitte des Winters und im grünen Zustande des Holzes erfolgen.

Außer den Abgaben aus regulären Hieben sollten die Armen auch durch Verabfolgung kleiner zufälliger Brandholzergebnisse zu jeder Jahreszeit und durch Abgabe von Torf, Braun- und Steinkohlen, soweit dies möglich ist, unterstützt werden.

Würde der Staat eine in der angedeuteten Weise geregelte Abgabe und hiemit eine gründliche Abhülfe (Conditio, sine qua non) ins Leben rufen, so wäre gegründete Aussicht vorhanden, daß hiedurch und durch Anwendung der übrigen Maßregeln der Waldfrevel aller Jener, die aus Noth ihn verüben, eingestellt, und daß alsdann auch eine kräftigere Jurisdiktion, mit allem Rechte gefordert, ins Leben treten werde, auf welch’ letzteren wichtigen Gegenstand man später zurückzukommen gedenkt.

Die Größe des vom Staate und von den Gemeinden zu bringenden Opfers darf uns nicht abhalten, das Verlangte zu thun. Es handelt sich ja um Erhaltung unserer Waldungen und um Verbesserung der materiellen und sittlichen Zustände vieler Tausende von Staatsangehörigen.

Betrachten wir übrigens die Sache beim Lichte, so ist das Opfer bei einer geregelten Abgabe noch bei weitem nicht so groß, als die Verluste waren, die durch die bisherigen, ohne Rücksicht auf die Waldstandsverhältnisse begangenen verderblichen Forstfrevel erlitten wurden.

Der Staat entschließe sich nur einmal, unter Zuziehung und Mitwirkung der Gemeinden soviel freiwillig an die Armen und Minderbemittelten verabfolgen zu lassen, als bisher [S. 35]von diesen gefrevelt wurde. Der Erfolg wird ein mehr als günstiger, ein gewisser sein.

Die Versteigerungen von Brandholz anlangend, so dürften solche, mit Ausnahme jener aus den Waldungen der Gemeinden, welche nach vollständiger Deckung ihres eigenen Lokalbedarfes in die Verhältnisse der Privatwaldbesitzer bezüglich der Forstprodukten-Verwerthung eintreten, nur mit großer Vorsicht und reiflicher Erwägung aller lokalen Verhältnisse zu geschehen haben. Angenommen auch, es sei die Nachfrage zu groß, das Material aber nicht hinreichend, so verdienen doch die Armen und minder Bemittelten eher den Vorzug, als die Wohlhabenderen, welche sich zu anderen Feuerungen einrichten können, oder welche auch von größerer Entfernung ihren Holzbedarf anzuziehen vermögen. Da, wo, wie in großen Waldkomplexen, viel Brandholz zum Verkaufe kömmt, wo das Bedürfniß der Armen und minder Bemittelten gedeckt ist, da ist freilich kein staatswirthschaftlicher Grund vorhanden, die Versteigerungen der Brennhölzer nicht vorzunehmen, und auf diese Weise die Staatseinnahmen zu verkürzen; im andern Falle kömmt aber der ärmere Bewohner, auch wenn der Holzhändler ausgeschlossen wird, immer zu kurz, und muß bei dem besten Willen, zum Frevel seine Zuflucht nehmen.

Ein förmlicher Handel mit Brennholz sollte aber, da hiedurch die Preise desselben, durch je mehr Hände es kömmt, um so mehr steigen müssen, gänzlich verboten, oder nur in jenen Waldgegenden geduldet werden, wo der Lokalbedarf aller Staatsangehörigen ganz gedeckt, wo großer Holzüberfluß ist, und wo der Weg des Handels hiezu dient, solches in entferntere holzarme Gegenden zu verbringen.

In verschiedenen Gegenden des Pfälzer-Waldes hat sich dieser Handel im Allgemeinen nicht günstig auf den Volkswohlstand, noch weniger günstig aber für die Waldungen gezeigt. Eine Masse solcher Leute, die sich zu dem Zwecke ein Pferd und einen Karren angeschafft haben, geben sich, um Etwas zu treiben, wie sie sich ausdrücken, mit diesem Handel ab. Sie steigern, da sie 3 bis 4 Monate Zeit zur Zahlung haben, um höhere Preise das Brennholz, als es die übrigen einheimischen Consumenten bei gleicher Begünstigung zu erstehen vermögen. Dieses gesteigerte Holz wird dann in entferntere Gegenden fortgefahren, und sogleich (nöthigenfalls selbst unter dem Ankaufspreise) versilbert, wodurch diese Leute immer Geld in die [S. 36]Hand bekommen. — Bis zur Herankunft des Zahlungstermines wird dann wieder eine andere Versteigerung benützt, und durch den abermaligen Verkauf des letzteren Holzes das Erstere bezahlt. Daß ein solches Verfahren in seinen Consequenzen nur nachtheilig sein muß, wird gewiß nicht zu verkennen sein.

Vor noch nicht langer Zeit kamen die Bauern aus der vorderen Pfalz über 10 Stunden weit her in die Waldgegenden, und ersteigerten selbst ihr benöthigtes Brandholz. Seitdem aber dieser Freihandel im Gange ist, läßt sich gar keiner mehr sehen; es wird vielmehr unsere wie jene Gegend von diesen Händlern mit Holz überflutet, wovon aber natürlich ein großer Theil Rechtholz, noch mehr aber gefreveltes Holz ist. Diese Weise des Handels wird, wenn hier kein Einhalt geschieht, zu einer Art von Vagantenleben ausarten, und unsere Waldungen, worin sie zum gekauften Holze nothwendigerweise freveln müssen, um hiebei bestehen zu können, immer mehr bedrohen.

Eine unabweisliche Nothwendigkeit ist es auch, daß all’ diese gratis oder gegen Geld abgegebenen oder versteigerten Brennhölzer, wie dieses anderwärts, z. B. im Spessarte, längst eingeführt ist, jedes Scheit und jeder Prügel für sich mit einem — je nach der Bestimmung des Holzes — besonderen Waldeisen angeschlagen werden, um auch die Verwendung gehörig kontroliren zu können.

Die viel Holz konsumirenden Eisenwerke, Glashütten &c. sollten aber ihr benöthigtes Kohlholz nur in den weiter gelegenen inneren wenig bevölkerten Waldungen angewiesen erhalten; dagegen sollte in den bevölkerten Gegenden, so lange der Lokalbedarf nicht gedeckt ist, eine solche Abgabe nicht stattfinden. Die Bedürfnisse einer ganzen Gegend stehen über jenen des Einzelnen, und zwar schon deßhalb, weil erstere nur den eigenen Hausbedarf berühren, und weil zur Zeit bei uns kein national-ökonomischer Grund vorliegt, solche Werke auf Kosten der übrigen Staatsangehörigen zu begünstigen. Jene Zeiten, wo solche Etablissements wegen des Holzabsatzes in waldreichen Gegenden gesucht und auf jede mögliche Weise gehoben wurden, sind vorüber.⁠[11]

Was die Anlegung von Magazinen betrifft, so wäre es allerdings wünschenswerth, wenn solche in waldarmen Gegenden [S. 37]vervielfältiget, überhaupt wenn jene Gemeinden, die ihren Bedarf nicht vollständig aus eigenen Waldungen decken können, sich mit einem gewissen Vorrathe von Brennholz oder Torf und Steinkohlen versehen würden, um die Armen hiemit zu unterstützen, und auch ihren wohlhabenderen Gemeindegliedern möglichst wohlfeiles Brennmaterial zu verschaffen. Wenn auch der zerrüttete Finanzzustand so vieler Gemeinden zur Zeit einer so wohlthätig einwirkenden Einrichtung vielseitig entgegenstehen mag, so muß demohngeachtet aber auf Einführung derselben gedrungen, und das Mögliche versucht werden.

Als Beleg, wie wohlthätig die Versorgung der ärmeren Volksklassen mit Brennmaterial auf den Waldschutz und die Sittlichkeit einzuwirken vermag, sei es vergönnt, hier ein Beispiel aus dem praktischen Leben anzuführen: —

In dem Städtchen Obermoschel, dem nördlichsten Kantons-Hauptorte der Pfalz, war der Forstfrevel, wie überall, wo es arme Leute giebt, (und wo giebt es jetzt deren keine?) sehr frequent, so daß die dortige Einnehmerei jedes Jahr einen Ausstand von 900 bis 1000 Gulden für Forststrafen hatte. Alle hiegegen angewandten Mittel erwiesen sich auch hier als unzureichend — als Palliative, bis vor wenigen Jahren eine kleine Zahl wohlgesinnter, dortiger Bürger den Entschluß faßte, auf ihre Rechnung daselbst eine Steinkohlengrube zu eröffnen, und deren Bau zu betreiben.

Es geschah dies nicht aus Spekulation, sondern lediglich nur zu dem Zwecke, um eine Anzahl Arbeiter fortwährend zu beschäftigen, und den Armen Gelegenheit zu geben, sich für die kleinsten Geldbeträge Brennmaterial anschaffen zu können. — Es wurde hiebei die Einrichtung getroffen, daß nur die Gewinnungs- und geringen Verwaltungskosten durch den Absatz gedeckt werden, ferner, daß nur Arme und gering Bemittelte von diesen Kohlen bekommen; selbst die Theilhaber enthalten sich jeder Aneignung bis in die Zeiten des Sommers, wo sie den wirklichen Ueberschuß um gleiche Preise unter sich vertheilen.

Die Kohlen selbst sind freilich nicht von der besten Qualität, demohngeachtet zum Brand aber recht gut. Immerhin hat diese in der That patriotische Handlung bereits reichliche Früchte getragen. Der Arme, der sonst 3 bis 4 Tage in der Woche brauchte, um im Walde sich das nöthige Brennholz zu holen, wobei es ohne Frevel daselbst und nebenbei im Felde nicht abging [S. 38]bleibt jetzt zu Hause an der Arbeit, weil er sich ohne Mühe und für wenige Kreuzer auf die ganze Woche mit Brennmaterial versehen kann. Es sind hiedurch die Forstfrevel daselbst seit 3 Jahren so in Abnahme gekommen, daß die Ausstände an Strafen hiefür jährlich nur noch 70 bis 75 Gulden betragen.

Schon oben ist gesagt worden, daß Forstfrevel, so lange es Menschen und Wälder geben wird, immerhin zu gewärtigen sind; allein die Minderung der jetzigen massenhaften und zerstörenden Waldfrevel liegt in unserer Gewalt, insoferne wir den angedeuteten Weg betreten. Das aus dem praktischen Leben angeführte Beispiel wird die Richtigkeit der hier niedergelegten Ansichten faktisch erweisen.

d) Kleines Nutz- und Werkholz werde an die Holz konsumirenden kleinen Gewerbe um eine ganz geringe Taxe abgegeben. Es muß diese Taxe vorerst um so geringer sein, als die Frevelsucht in einer Gegend mehr eingewurzelt ist, und als mehr Gewerbsfrevler daselbst vorhanden sind. Ist ferner noch Vorsorge getroffen, daß auch der gering bemittelte Mann sein benöthigtes Bau- und Nutzholz um geringe Preise mit Bewilligung längerer Zahlungsfristen und nöthigenfalls sogar, bei nachgewiesener gänzlicher Vermögenlosigkeit, durch Anschaffungen aus Gemeinde- und Armenfonds erhalten kann, wird ferner der zum eigenen Bedarfe steigernde Inländer vor der Beeinträchtigung auswärtiger Steigerer geschützt, dann hat der Staat Alles gethan, was man bezüglich des Bau- und Nutzholzes billigerweise verlangen kann. Es hat mit diesen Sortimenten eine ganz andere Bewandtniß, als mit dem für Jedermann unentbehrlichen Brennholze, und eine unnöthige Minderung der Bau- und Nutzholzpreise würde ebensowenig staatswirthschaftlich sein, als es dermalen die mit der jetzigen Produktionskraft der meisten Consumenten in keinem Verhältnisse stehenden hohen Brennholzpreise sind. Immerhin ist es ein Zeichen von Handel und Wandel, von dem blühenden Zustande der Industrie in einem Lande, wenn ansehnliche Preise für die Bau- und Nutzhölzer erzielt werden.

Nur eines Umstandes glaubt man hier noch erwähnen zu sollen, daß nämlich der Handel mit Bau- und Nutzhölzern durch die in Masse vorhandenen oben schon erwähnten, fast mittellosen, kleinen Händler in der That einen großen Stoß erlitten hat. Zahlreich, wie sie sind, laufen sie auf allen Versteigerungen umher, jeder steigert etwas weniges und jeder bürgt für den Anderen. [S. 39]Die bisherigen größeren soliden Händler werden hiedurch aber zu so hohen Preisen getrieben, daß sie hiebei unmöglich bestehen können, währenddem die Anderen, die in der Regel nicht viel zu verlieren haben, sich für ihre bezahlten hohen Preise im Walde, wo ihr gesteigertes Holz liegt, reichlich durch Frevel zu entschädigen suchen, was nicht immer durch’s Schutzpersonal zu verhindern, oder rechtzeitig zu entdecken ist.

Solide Handlungshäuser, die rechtlich und redlich verfahren, müssen auf diese Weise, wie es wirklich schon mehrfach vorgekommen ist, gänzlich verfallen. Hier wäre wohl die Frage zu beantworten, ob eine Beschränkung der Concurrenz bei Bau- und Nutzholzversteigerungen im staatswirthschaftlichen Interesse geboten sei oder nicht? — Der Verfasser ist der Ansicht, daß in Gegenden, wo solche Erscheinungen vorkommen, alle Jene, gegen welche gegründeter Verdacht des Frevels und Mißbrauchs hiebei vorliegt, unbedingt zurückgewiesen werden sollten.

Zu welchem Zustande wird es bei uns führen, wenn Hunderte und abermals Hunderte, wie jetzt, mit Brenn-, Bau- und Nutzholz Handel treiben wollen, wo es doch am Tage liegt, auf welche Weise ein solcher Handel betrieben wird? — Selbst Leute, die ganz anderen Beruf haben, fangen jetzt, wie z. B. bemittelte Schullehrer, mit Holz zu handeln an.

e) Das in den Gemeindewaldungen anfallende Brennholz werde fortan ohne alle Rücksichten als Gabholz in den Gemeinden zur Befriedigung des eigenen Bedarfes vertheilt. Schon die Verordnung vom 21. August 1816 bestimmt ausdrücklich, daß dieses geschehen solle, und daß nur im Falle des Ueberschusses nach gedecktem Lokalbedarfe, oder wenn der Schlag zu sehr entfernt liege, die Versteigerung nach ertheilter Genehmigung eintreten dürfe. Durch Vorwände aller Art, hauptsächlich in den Geldverlegenheiten der Gemeinden bestehend, wird aber diese väterliche Anordnung illusorisch gemacht. Die Versteigerung ist zur Regel, und die Vertheilung zur Ausnahme geworden, welcher Umstand in der That viel zur eingerissenen Devastation der Waldungen und zur Entsittlichung des Armen beigetragen hat.

Der Letztere sieht recht gut ein, daß die Gemeinde-Ausgaben nicht gleichheitlich, sondern nach dem Vermögensverhältnisse bestritten werden sollten, daß er folglich durch die eingeführten Versteigerungen [S. 40]und durch diese Art der Deckung von Gemeinde-Ausgaben gegen die reicheren Einwohner, die aus dem Grunde immer auf Versteigerung dringen⁠[12] offenbar verkürzt werde. Es läßt sich ein solches Verfahren weder vom rechtlichen noch vom sittlichen Standpunkte aus rechtfertigen; noch weniger kann es aber der Forstmann billigen, da für den Entgang nothwendigerweise der Wald wieder in Anspruch genommen wird. —

Bei den Versteigerungen der in den ordentlichen Schlägen jährlich und etatsmäßig anfallenden Brenn- und anderen Holzsortimenten bleibt es aber nicht einmal, sondern es werden von so vielen Gemeinden außerdem noch außerordentliche Hiebe beantragt, und unter der Bedingung der Einsparung fast immer genehmiget. In früheren Jahren wurden, um Schulhäuser und Straßen zu bauen, oder andere Ausgaben zu decken, die schönsten Hochwaldbestände niedergehauen und der Nieder-, selten Mittelwaldbetrieb hierauf eingeführt. Man schmeichelte sich, durch Erzeugung des hier sehr gangbaren und gesuchten Artikels — der Eichenlohrinde — sich noch eine reichlichere Geldquelle zu verschaffen, aber an Befriedigung der Brennholz- und Streubedürfnisse dachte man nicht. Jetzt, aber freilich zu spät, sieht man den Fehler ein. Viele solcher Bestände sind hiedurch, durch Frevel, und den immerwährenden Streu-Entzug so herabgekommen, daß sie zur Zeit ihrer Haubarkeit jetzt oft nur 1 Klafter und noch weniger per Tagwerk abwerfen, und den Namen eines Schälwaldes oder überhaupt eines Waldes kaum mehr verdienen.

Fest steht es, daß durch diese Minderung der Waldproduktion in den Communalwaldungen der Pfalz, die, nebenbei gesagt, 42,2 Prozent der ganzen Waldfläche daselbst ausmachen, jedenfalls 10,000 Klafter Holz jährlich weniger, als es früher bei gleichen Flächen der Fall war, geschlagen werden können.

Durch die fortdauernden außerordentlichen Hiebe aber wird, abgesehen vom Zuwachs-Verluste, oft mehrere Jahre lang, da [S. 41]man alles Holz versteigert, die Gelegenheit zur Vertheilung, überhaupt zu einem rechtlichen Erwerbe des Brandholzes abgeschnitten. Zu was soll ein so konsequent fortgesetztes Verfahren noch führen? — Wenn die Gemeindewaldungen einen Schatz der Gemeinde bilden, so ist es ja vor Allem nöthig, sich denselben auch zu bewahren. Die Gemeinde verfährt hier auf dieselbe Weise, wie ein Landmann, der, um eine augenblickliche Ausgabe zu decken, den ganzen Vorrath seiner Ernte verkauft, ohne auf den Hunger und das Bedürfniß seiner Angehörigen Rücksicht zu nehmen.

Noch schlimmer ist übrigens die Gemeinde daran, da auf solche Weise die Abnahme des Waldkapitales selbst nicht gründlicher betrieben werden kann.

f) Eine möglichst ausgedehnte Streuabgabe aus den Waldungen ist eine unabweisliche Anforderung der Zeit an unsere Forstwirthschaft.

Wer nur einigermaßen mit den landwirthschaftlichen Zuständen, mit der großen Noth der unteren Volksklassen vertraut ist, wird die eiserne Nothwendigkeit des wirklich unabwendbaren Waldstreubedarfes nicht in Abrede stellen.

Zahlreich sind die Gegenden in Bayern und in Deutschland überhaupt, wo die Felder gar nicht gedüngt und bebaut werden könnten, wenn aus dem Walde keine Streu verabgabt werden würde, weil aus Futtermangel fast alles erzogene Stroh vom Vieh aufgezehrt wird, und nichts zum Einstreuen übrig bleibt. Aber auch die Waldungen bedürfen dieser ihrer Produkte zum Schutze und zur Nahrung, ja es ist gerade deren Existenz hievon abhängig und Bedingung derselben, daß die Entziehung der Waldstreu nicht über Maß stattfinde. Schon seit vielen Jahren war diese Frage zwischen der Land- und Forstwirthschaft ein Stein des Anstoßes; die beiderseitigen Interessen stehen hier einander gegenüber, welche Collision übrigens in dem Maße sich noch vermehren dürfte, als die Population, die Verarmung, und die maß- und ziellose Güterzertrümmerung zunehmen wird. Die Aufgabe der Forstverwaltung ist daher offenbar, da in der That die Subsistenz zahlreicher Familien hievon abhängt, daß die Streuabgabe in solchen Gegenden gewissenhaft und unverkürzt, soweit es der pflegliche Fortbestand der Waldungen und die ununterbrochene Nachhaltigkeit derselben nur immerhin erlaubt, an die Landwirthschaft abgelassen werde, daß aber auch die Verwaltung alsdann das [S. 42]einmal erkannte und zulässige Maximum nicht überschreiten, und sich in ihren Handlungen nicht Schwankungen überlassen soll, wodurch das Vertrauen zu einer gerechten Wirthschaftsführung untergraben, das Personal blosgestellt, und eine verderbliche Lauheit im Dienste hervorgerufen wird.

Ferner ist es Aufgabe, daß das Volk über die verschiedenen Streumittel und deren Anwendung unterrichtet, und daß endlich den maßlosen Angriffen alsdann auch mit aller Energie entgegengetreten werde. Der ungebildete gewöhnliche Landmann fragt nicht darnach, ob der Wald zu Grunde geht, und ob die nach uns Kommenden auch noch etwas haben oder nicht. Es liegt in der Natur der Sache, daß er solche Meditationen nicht anstellt, daß ihn, der nur für sich und seine Kinder zu sorgen hat, die Hab- und Genußsucht im Vereine mit einer ungeeigneten, zwecklosen, und sehr oft verschwenderischen Anwendung der Waldstreu, über die Grenzen der möglichen Befriedigung weit hinausführt.

In vielen Gegenden herrscht z. B. der Mißbrauch, daß eine große Masse von Waldstreu gar nicht gestreut, sondern aus dem Walde sogleich auf den Düngerhaufen geworfen, und da zur mehreren Düngerbereitung blos mit Jauche, die auf allen Dorfwegen umherfließt, angefeuchtet wird. An andern, und zwar sehr vielen Orten wird von den ärmeren Bauern das nicht zum Futter nothwendige Stroh aus Noth verkauft, hingegen die nöthige Streu aus dem Walde geholt. Aber nicht nur arme, sondern auch wohlhabende Bauern, ganz abgesehen von den Berechtigten, scheuen sich nicht, das Nämliche zu thun. Fast überall werden die in der Nähe der Ortschaften liegenden Waldungen alljährlich im Frevel der Streu beraubt, und erst dann, wenn hier nichts mehr zu haben ist, geht der Frevler in die tiefer gelegenen Waldtheile. Selbst Leute, die in Letzteren zum Streuholen angewiesen sind, helfen die Vorwaldungen, nur der Bequemlichkeit wegen, erst sauber auskehren, ehe sie in die geöffneten Waldorte gehen. Zu was soll ein solches konsequent fortgesetztes Thun und Treiben führen? —

Oben hat man bereits schon dargethan, welche furchtbare Verwüstungen der Wälder durch diese Streufrevel verübt, und in welch’ traurigen Zustand viele hundert Tausende von Tagwerken hiedurch schon versetzt wurden. Keine ängstlich angestellte Berechnung, keine ungegründete Befürchtung, sondern reine Wahrheit ist es, die selbst von verständigen, weiter sehenden Landwirthen [S. 43]bereits anerkannt wird, daß bei dem voraussichtlich für jetzt noch weitergreifenden Uebel in einem kurzen Zeitraume ein großer Theil unserer Waldungen in ihren Hauptbeständen der Art vernichtet sein wird, daß sie nur noch als Krüppelbestände figuriren werden und selbst die Möglichkeit, ihren Zweck zu erreichen, in Frage gestellt sein wird. Was nützen da die beste Wirthschaft, die gelungensten und ausgedehntesten Kulturen, wenn der Frevel wieder Alles zerstört.

Es ist schon erwähnt worden, daß ein Theil der Holzproduktion durch diese Streuabgaben aus national-ökonomischen Rücksichten der Landwirthschaft zum Opfer gebracht wird; wo aber letztere ohne alle Rücksichten, ohne ihre eigenen Hülfsmittel in bessere Anwendung zu bringen, und ohne sich überhaupt auf eine fähige höhere Stufe der Ausbildung aufzuschwingen, so große Ansprüche macht, daß die Forstwirthschaft nicht einmal kümmerlich dabei bestehen kann, da waltet Unverstand und Gesetzlosigkeit, oder die bestehenden Gesetze und deren Handhabung sind nicht hinreichend, die Waldungen vor Devastation zu beschützen. —

Vor Allem thut aber, da der Landmann in der Regel an seinen alten Gewohnheiten festhält, da er nur durch Noth zum Fortschritte getrieben wird, und überdies eher zum bequemeren Nehmen als zur Selbsterzeugung seiner Düngstoffe geneigt ist, Belehrung desselben noth.⁠[13] Es muß derselbe einsehen lernen, daß auch der tiefste Brunnen auszuschöpfen ist, daß die Waldungen, je mehr sie ruinirt worden, um so weniger im Stande sein werden, die Streu- und Holzbedürfnisse zu befriedigen, und daß hiemit durch ihn selbst am totalen Verfalle der Landwirthschaft, [S. 44]an der Unfruchtbarmachung ganzer Länderstriche fleißig gearbeitet wird.

Die Revolutionsjahre 1848 und 1849 haben durch die maßlosen Streufrevel (größtentheils zum Verkaufe) die traurigsten Folgen für viele Waldungen gehabt. Ganze Distrikte und Abtheilungen derselben wurden auf diese Weise der Streu beraubt. Was haben da die aufgestellten Streunutzungspläne noch für eine Bedeutung? — Was insbesondere jene von Gemeindewaldungen, die hier und da (sehr mit Unrecht) noch viel weniger genau eingehalten werden? — Auf Kosten der Waldungen darf und soll sich der Forstbeamte nicht populär machen; es ist dies eine unverantwortliche Pflichtverletzung, um so mehr, als die Gemeinde gewöhnlich nicht bemessen kann, wie hoch sie ohne Gefährdung ihres Waldes die Ansprüche auf Rechstreu steigern darf.

Im verhängnißvollen Frühjahre 1848 mußten im Drange der Verhältnisse überdies auch auf dem Dienstwege, auf seinerzeitige Einsparungen hinweisend, große Zugeständnisse, die die Kräfte der Waldungen weit überstiegen, und eine nachhaltige Nutzung gefährdeten, gemacht werden. Wo ist aber dermalen bei den täglich noch gesteigert werdenden Ansprüchen an eine Verkürzung der früheren regelmäßigen Bezüge zu denken? —

Die bayerische Staatsregierung hat durch die schon allegirte Verordnung vom 19. August 1849, die Forstprodukten-Abgabe aus Staatswaldungen betreffend, Alles gethan, was forstwirthschaftlich bezüglich der Abgabe von Waldstreu und der übrigen Forstnebennutzungen geschehen kann.

So sehr auch die landesväterliche Fürsorge hieraus zu erkennen ist, so wäre es aber doch nicht nur wünschenswerth, sondern auch dringend nöthig, daß die Streu, wie auch die übrigen[S. 45] unentbehrlichen Forstnebennutzungen, an die nicht berechtigten, wirklichen Armen, zum eigenen, wohl bemessenen, Bedarfe ganz umsonst abgelassen, im übrigen aber hiefür eine ganz niedere Taxe bei den Abgaben an den bedürftigen, kleinen Bauernstand zu Grunde gelegt würde.

Diese Maßregel ist unabwendbar, um unsere Waldungen erhalten zu können. Was nützen sonst alle Zugeständnisse, was die möglichst weit gehenden Streunutzungspläne, wenn der Arme die Streu bezahlen soll? — Letzteres kann derselbe nicht, und somit wäre er, wenn er seinen eigenen Bedarf nicht auf rechtmäßige Weise zu befriedigen vermag, gezwungen, auf dem Wege des Frevels und der Wälder-Devastation auch ferner zu beharren. —


Auf eine andere als die angegebene Weise wird es nicht möglich sein, der begonnenen allgemeinen Wälderzerstörung in der Hauptsache zu begegnen. Nicht die Strafgesetzgebung allein vermag, wie die Erfahrung uns lehrt, und wie bereits schon erwähnt wurde, das eingerissene Uebel zu bekämpfen, und die den Wäldern und hiemit der Gesammtbevölkerung drohenden Gefahren zu beseitigen. Je freigebiger, innerhalb der Grenzen der Billigkeit und Möglichkeit, eine Regierung bei Verablassung dieser unentbehrlichen Lebensbedürfnisse verfährt, in gleichem Verhältnisse und um so sicherer wird auch ein Erfolg zu erwarten sein.

Wenig Forststrafprotokolle und den Wald erhalten, das ist die Hauptsache, das ist unsere Aufgabe.

II.

Es werde ein der Zeit und den geschilderten Zuständen angemessenes Forststrafgesetz ins Leben gerufen, und die forststrafrechtliche Jurisdiktion mit Strenge und Gerechtigkeit gehandhabt.

Wenn der beste und vollkommenste Anbau der Wälder und [S. 46]ihre nachhaltige Bewirthschaftung für das allgemeine Wohl eines Staates unerläßlich ist, ja wenn ohne dieselbe ein Volk sich nicht auf eine höhere Stufe innerer Kraft und des Wohlergehens erheben kann, was schon längst durch die Geschichte nachgewiesen und durch theuer erkaufte Erfahrungen bestätiget ist, so versteht es sich von selbst, daß solche unschätzbare Güter gegen alle Angriffe des Eigennutzes und der Selbstsucht, sowie auch gegen muthwillige und boshafte Beschädigungen auf eine völlig zureichende Weise geschützt und sicher gestellt werden müssen. Es ist dies die heiligste Pflicht für alle Staatsregierungen und für alle gesetzgebende Körper, denen das Wohl des Volkes in Wahrheit am Herzen liegt.

Hier führen aber, wie gewöhnlich in allen polizeilichen Fällen, halbe Maßregeln durchaus nicht zum Ziele; im Gegentheile bewirken einseitige, die Zeitverhältnisse in ihrer Gesammtheit nicht erfassende, Palliativgesetze gerade das Gegentheil von dem, was sie bezwecken sollten, insbesondere aber gilt dieser Satz von den Forststrafgesetzen.

Ein Beleg für die Wahrheit dieser Behauptung bietet das im Jahre 1846 erlassene verbesserte Forststrafgesetz für die Pfalz⁠[14] welches sich in seiner praktischen Anwendung durchaus nicht bewährt hat, und seinen Zweck nimmermehr erreichen kann. — Es ist dies das Urtheil aller erfahrenen Fachgenossen.

Erfassen wir den Geist dieses Gesetzes in seiner Totalität, so können wir nicht verkennen, daß Rücksicht auf die Armuth, daß Menschenliebe und Humanität den Gesetzgeber geleitet haben. Wenn wir aber fragen, ob dieses von der Masse der Frevler gewürdiget, und ob hiemit auch die gehörige Wirkung erzielt werde, so müssen wir, wie schon erwähnt, mit Nein antworten.

Die Verwaltung soll auf den Principien der Humanität beruhen, wie der Verfasser in seinem bisherigen Vortrage darzuthun bemüht war, und nur erst dann, wenn diese thatsächlich ins Leben getreten, und hiemit die Nothwendigkeit des Frevels beseitiget [S. 47]ist, nur dann erst wird auch eine unerbittlich strenge Legislatur und Jurisdiktion nicht allein gerechtfertiget erscheinen, sondern auch unumgänglich nöthig sein, weil außerdem die von der Verwaltung noch gemachten Zugeständnisse zu Mißbräuchen aller Art, zur Förderung der Liederlichkeit und Sittenlosigkeit, zuversichtlich dienen würden.

Bisher waren die gesetzgebenden Körper genöthiget, auf die Noth der Armen Rücksicht zu nehmen. Hiebei blieb es aber nicht, sondern auch der Richter und die Mehrzahl der Schutzbeamten glaubten hierauf thatsächliche Rücksicht nehmen zu müssen. Kein Wunder also, daß dieses Gesetz seinen Zweck, erstens die begangenen Frevel durch Strafe zu sühnen, und zweitens, durch diese Strafen auch vor gleichen Vergehen abzuschrecken, nicht erreichen konnte; es mußte vielmehr bei seinen noch so vielen anderen, beengenden, und die Ausführung erschwerenden Bestimmungen, nothwendigerweise eine ungeheuere Mehrung der Frevel herbeiführen.

Jedem Menschenfreunde würde es gewiß lieb sein, wenn durch milde Gesetze die Erhaltung der Waldungen erzielt werden könnte, da dies nun aber bei der totalen Entsittlichung der unteren Volksklassen rein unmöglich ist, so müssen die Principien geändert werden, d. i., es muß eine humane volksthümliche Verwaltung, dagegen aber auch eine hiemit gerechtfertigte strenge Forststrafgesetzgebung ins Leben treten; außerdem werden unsere Wälder ein Opfer ungezügelter Genuß- und Zerstörungssucht. Es muß diese Aenderung erfolgen, und sie wird erfolgen; ja man ist der Ansicht, daß wir vielleicht in 10 bis 15 Jahren in Deutschland schon Forststrafgesetze haben, deren Erscheinen man heute vielleicht noch für eine Unmöglichkeit hält. Die fortschreitende Devastation unserer Wälder wird mit ihren finsteren Folgen die Gesetzgeber an die Erfüllung ihrer Pflicht mahnen. Ist es dann aber auch nicht schon zu spät? — Jeder Monat, der bis dahin noch verstreicht, ist eine verlorne kostbare Zeit. Bald sind die Wälder zerstört, aber oft gehört ein Jahrhundert dazu, solche Flächen wieder zu bewalden, und in erträgliche Bestände wieder umzuschaffen.

Auf das bezeichnete Forststrafgesetz der Pfalz zurückkommend, muß man vor Allem bemerken, daß der Verfasser weit entfernt ist, dasselbe in seinen verschiedenen Theilen eigentlich kritisiren zu wollen, wozu er weder Beruf hat, noch Geschick genug zu haben [S. 48]glaubt, sondern daß er nur die bei der praktischen Ausführung desselben wahrgenommenen Mängel, zur näheren Prüfung und Beachtung, hiemit zu besprechen gedenke, und zwar allein in der Absicht, um, wo möglich, zur Abwendung der uns drohenden großen Gefahr einer Walddevastation etwas beizutragen.

Die wahrgenommenen Nachtheile dürften in der Hauptsache folgende sein.

1) Man hat mit zu großer Aengstlichkeit alle und jede mögliche Fälle vorzusehen versucht, wodurch das Forstpersonal in seinem Wirken zu sehr beengt wird, und der Richter, dessen Richtschnur das Gesetz sein soll, oft so unwirksame und geringe Strafen aussprechen muß, die mit den begangenen Freveln in gar keinem Verhältnisse stehen. So sehr auch die geographische Lage, die topischen und geognostischen Verhältnisse und selbst auch die hiedurch bedungenen Waldstandsverhältnisse einer Provinz bekannt sein mögen, so ist es doch dem Gesetzgeber, da sich alle diese Verhältnisse in der That zu den mannigfaltigsten Nuancen gestalten, da ferner die Gewohnheiten, die Bedürfnisse und insbesondere der Grad der Sittlichkeit außerordentlich verschieden sind, rein unmöglich, sich ohne Nachtheil für die Wirksamkeit des Gesetzes in zu großes Detail zu verlieren, und alle Eventualitäten und zusammenwirkende Fälle hierin genau vorsehen zu wollen.

Es hat dies insbesondere auf einen großen Theil des Richterstandes, da hiemit der Selbstständigkeit desselben zu nahe getreten wird, einen bösen Eindruck gemacht. Die Jurisdiktion artet auf diese Weise, da weder dem Forstbeamten Raum gegeben ist, nach Maßgabe der Individualität des Frevlers und nach Maßgabe der unendlich verschiedenen Weise des Frevels und seines Ortes entsprechende Anträge zu stellen, noch dem Richter genug Freiheit gelassen ist, solche Anträge zu berücksichtigen und mit Energie gegen anerkannte liederliche Subjekte und Wald devastirende Gewohnheits- und Gewerbsfrevler einzuschreiten, nach unserem Gesetze in der That sehr oft zu einem wahrhaft erfolglosen Rechnungs-Exempel aus. Muß auf solche Weise der gute Wille der Richter nicht vereitelt, eine Abneigung derselben gegen die ganze Prozedur hervorgerufen, und die Thätigkeit des Forstpersonals nicht vollständig gelähmt werden? —

Unter allen Umständen sollte der Revierverwalter (Revierförster), in der Voraussetzung, daß ihm eine gebührende, würdigere [S. 49]Stellung eingeräumt werde, den regelmäßigen Forstsitzungen beiwohnen, oder mindestens die Strafanträge stellen. Die erschwerenden Umstände kann er nur allein würdigen, nicht aber kann sie bei ihrer Verschiedenheit der Richter oder das Gesetz genau auffassen und begrenzen. Bei Bestimmung der Strafen konkurrirt so viel Relatives, daß eine ganz untadelhafte Strafordnung rein unmöglich ist. Der Revierverwalter allein vermag über die Gesammtverhältnisse in seiner nächsten Umgebung, über die Größe der verübten Frevel und über deren Wirkungen, resp. den hiemit angerichteten Schaden ein kompetentes Urtheil zu fällen. Er kennt die Sitten, Gewohnheiten und Bedürfnisse seiner Gegend, und weiß auch aus persönlicher Kenntniß, die Individualität des Frevlers zu beurtheilen. Er allein ist also im Stande, ein rechtliches und richtiges Gutachten zur Bestrafung der Forstfrevler beim Richter abzugeben, und hiedurch die Größe und Härte der Strafe mit dem Grade des Vergehens und seiner Wirkung in’s wahre Verhältniß zu bringen. Warum gewährt aber das Gesetz diesem Forstbeamten nicht die nöthige Freiheit, alle diese confluirenden Verhältnisse bei der Forstgerichtssitzung geltend zu machen, und hienach die Anträge persönlich zu stellen?

Niemals kann der starre Buchstabe des Gesetzes, hier aber am wenigsten, als wirkliche, rechtliche Basis dienen. —

Wenn übrigens auch das Gesetz seiner Zeit vielleicht eine freiere Bewegung gestatten wird, so ist es doch immerhin erforderlich, daß nicht überschreitbare Anhaltspunkte gegeben werden, um einseitigen Ansichten Grenzen zu setzen. Insbesondere ist es dringend erforderlich, daß im Interesse der Forststrafpflege das Recht der Berufung des beisitzenden Forstbeamten in keiner Weise und durch keine Geldsumme beschränkt werde. Auch der Richter kann irren, auch er ist Mensch und sohin falscher Auffassungen fähig. Wenn nun der beisitzende Forstbeamte die Ueberzeugung in sich hat, daß ein Urtheil unrichtig ist, warum soll er im Interesse des Dienstes und der Rechtspflege, abgesehen von dem gesetzlich zulässigen Nachsuchen der Cassation, nicht die Befugniß haben, gegen das erlassene Erkenntniß, und sei der Betrag auch noch so klein, einfach zu appelliren? — Etwas anderes wäre es, wenn die Frevler von wenigstens mit drei Richtern zusammengesetzten Gerichten abgeurtheilt würden; in diesem Falle könnten irrige Urtheile nicht so leicht, wie bei dem jetzt aburtheilenden einzelnen Richter, vorkommen.

[S. 50]

Aehnliche Bewandtniß hat es mit dem Artikel 41, wonach die Strafen bei Noth, und anderen erheblichen Milderungsgründen — wenn Werth und Schaden nicht einen Gulden übersteigen — auf die Hälfte herabgesetzt, und die Frevler, wenn der Werth sechs Kreuzer und darunter beträgt, unter obigen Voraussetzungen von allen Strafen und Kosten gänzlich entbunden werden können. Nur allein der beisitzende Forstbeamte sollte aber aus den schon oben entwickelten Motiven einen rechtlich begründeten Antrag auf Strafmilderung und deren Aufhebung stellen dürfen. Nicht der mit den Verhältnissen unbekannte Richter ist im Stande, einseitig ohne Nachtheil hier zu verfügen.

Nach der hier dermalen geltenden Werthstabelle kostet 1/64 Klafter grünes Buchenast- und Prügelholz sechs Kreuzer; wenn nun eine häufige Anwendung des allegirten Artikels stattfinden würde, und gar bei Personen, die eine solche Berücksichtigung nur zu fernerem Frevel verleiten und aufmuntern würde, was für Folgen wären nicht zu erwarten, und was ist nicht schon in Folge dessen geschehen. Oder glaubt man, daß Irrungen in obigen Beziehungen nicht vorkommen können? — Wer zweifelt, kann sich monatlich in den Forstgerichtssitzungen überzeugen, er kann daselbst hören, was die eigentlichen, abgefeimten und ausgelernten Waldfrevler von Profession vorbringen, wie sie auf jede Weise die Sinne des Richters zu täuschen und sein Herz in Mitleiden zu ziehen suchen.

2) Der größte und am meisten nachtheilig und zerstörend auf unsere Waldungen einwirkende Mangel des Gesetzes ist, daß gegen die Gewohnheits- und Gewerbsfrevler mit Erfolg nicht eingeschritten werden kann. Dem Forstbeamten wie dem Richter sind, so zu sagen, Hände und Füße gebunden. Man hat sich wahrscheinlich von dem Artikel 40⁠[15]⁠, der überdies so unklar ist, daß die verschiedenartigsten [S. 51]Auslegungen stattfinden, eine eclatante Wirkung versprochen, welche aber leider nicht — und zwar noch viel weniger, als bei den deßfallsigen Bestimmungen des vorigen Gesetzes, eingetreten ist. Es darf ein Frevler dreißigmal in einem Monate betreten werden, so bildet solches nur ein Strafurtheil oder einen Fall zusammen; derselbe kann folglich mehr als hundertmal in einem Jahre freveln, und hievon vielleicht fünfzigmal betreten und protokollirt werden, und dennoch können ihm keine acht Fälle ober 18 fl. Werths- und Schadens-Ersatz (nicht Strafe mitgerechnet) nachgewiesen, und er deßhalb nicht einmal zu 14 Tagen Gefängniß verurtheilt werden. Vom Tage des letzten Urtheils an werden nämlich diese Fälle nur auf ein Jahr zurück in Anrechnung gebracht, was darüber hinausfällt, wird nicht mehr berücksichtiget; kein Wunder also, wenn es nur äußerst selten gelingt, 8 Fälle, resp. Urtheile, (auch wenn der Frevler dreißig bis vierzigmal und noch mehr in diesem Jahre gefrevelt hat) zu konstatiren, und auf Grund dessen eine Verurtheilung zu Arrest in Antrag bringen zu können.

[S. 52]

Auf diese Art haben leider diese Gewohnheitsfrevler einen Freibrief, unsere herrlichen Waldungen zu verwüsten, welchen sie auch nach Kräften benützen. Viele Waldungen könnte man nennen, wo keine Stange und kein einziger Stamm mehr noch seine ganze Beastung hat. In der That ein scheußliches Bild der Verwüstung. Bezahlen können diese Gewohnheitsfrevler in der Regel gar nichts, und inhaftirt dürfen sie nicht werden, da das Gesetz sie schützt.

Auf die Inhaftirung als Executionsmittel, und auf den wichtigen Gegenstand der Bestrafung durch Arrest, wird man weiter unten zurückkommen.

Was die Rückfälle betrifft, so ist es in der That traurig, daß das Gesetz besonders in dieser Beziehung ungenügend ist, sich so unklar ausdrückt, und dem beisitzenden strafantragenden Forstbeamten nicht die mindeste Freiheit und Möglichkeit läßt, zum Schutze der Waldungen etwas Erfolgreiches zu thun. Nach Ansicht des Verfassers sollte jeder einzelne Frevelfall — mit Ausnahme von Leseholz, Stockholz außer den Schlägen, und der Beholzigung hiemit außer Holztag — als Vergehen angesehen, und je nach der Zahl dieser Vergehen mit erhöhter Strafe belegt werden.

Dieser Ausdruck ist einfach und verständlich, und so lange diese Maßregel nicht ergriffen wird, haben wir von allen Nachhülfen und Verordnungen sicherlich keine Wirkung, nicht den geringsten Erfolg, wohl aber das Fortschreiten der Devastation zu erwarten.

Die Strafen sollten anfänglich gelind, dann aber bei Zunahme der fortzählenden Rückfälle⁠[16] geschärft, am meisten strenge aber gegen die Gewohnheits- und Gewerbsfrevler sein. Das viel wirksamere Gesetz von 1814 beruhte auf einem solchen Prinzipe. —

Was die weitere Bestimmung dieses Artikels, den Frevelholzverkauf, betrifft, so ist dieselbe fast gänzlich ohne Wirkung geblieben. [S. 53]Wenn gleich der protokollirende Forstbeamte vom Verkaufe sich überzeugt hält, wenn gleich alle Umstände hiefür sprechen, so nimmt doch der Richter Anstand, auf Grund dessen zu verurtheilen, er fordert vielmehr faktische Beweise, die der Forstbeamte, der nur im Walde und nicht in den Ortschaften thätig sein kann und soll, nur schwer und selten beizubringen vermag. In den Orten und Städten aber geschieht in dieser Beziehung soviel wie gar nichts, und wird auch ferner auf den schärferen, erst kürzlich erfolgten Erlaß des Ministeriums nichts geschehen, wenn nicht andere, wirksamere Mittel ergriffen werden. Die Polizei überhaupt liegt auf dem Lande, insbesondere die Sittlichkeitspolizei, fast gänzlich darnieder. Statt mit Energie gegen das Proletariat und die immer weiter einreißende Demoralisation zu verfahren läßt man aus Besorgniß für Hab und Gut, und aus unverantwortlicher Schwäche diesen Leuten ziemlich freien Lauf. Um es mit denselben nicht zu verderben, kauft ihnen auch ein geringer Theil der besseren Bürger die gefrevelten Forstprodukte ab, der andere größere Theil aber aus reinem Eigennutz, wofür, wie schon oben gesagt, der patriotische Aushängeschild „die Unterstützung der Armen“ zur Entschuldigung dienen muß.

Recht gut wissen diese Bürger, daß auf diese Weise die Holzverkäufer an verschwenderische Genußsucht, an Liederlich- und Sittenlosigkeit gewöhnt werden, und zu einer ordentlichen Arbeit, die sie wie das Feuer scheuen, nicht mehr beigebracht werden können, daß also auf diese Weise die materiellen Nothstände der unteren Klassen bis zu einer die ganze staatliche Gesellschaft bedrohenden Gefahr nur vergrößert und die Waldungen zerstört werden müssen.

Dieser Abkauf von gestohlenem Holze, denn man kann die Entwendung desselben bei so schändlichem Mißbrauche keinen Frevel mehr nennen, ist ein bedeutungsvolles Zeichen, daß auch die Demoralisation bereits bei den besseren Volksschichten raschen Fortschritt macht. Zwei bis dreihundert Handschlitten oder Schiebkarren voll werden auf diese Weise in einem Städtchen und an einem Tage verkauft.

Diese Gewerbsfrevler sind es aber gerade, die schon viele Reviere in den traurigen Zustand der Devastation versetzt haben, und in andern den Grund hiezu zu legen eifrigst bemüht sind. Kommen wir nun unserer Pflicht „Erhaltung der Waldungen[S. 54]nach, so muß unsere Aufgabe die sein, diese Gewerbsfrevler im Interesse der Waldungen, und im Interesse ihrer selbst und des Staates, zu verfolgen und unschädlich zu machen; allein wenn wir auch dieses thun wollen, so finden wir in dem Gesetze keine Unterstützung, und namentlich dann nicht, wenn der Forstbeamte vom Richter verlassen wird.

3) Es ist eine besonders auf die Gerechtigkeitspflege und die Waldungen nachtheilig einwirkende Eigenschaft des Gesetzes, daß zwischen den Noth-, den Gewohnheits- und Gewerbsfrevlern, sowie bezüglich der größeren Leichtigkeit oder Beschwerlichkeit bei Ausübung eines Forstfrevels, und des Ortes desselben, ein auf Strafmaß influirender, genügsamer Unterschied nicht gemacht wird.

Nach unserer, den Strafanträgen zu Grunde gelegt werdenden, Werthbestimmungstabelle ist es z. B. einerlei, ob der Frevler Ast- oder Prügelholz frevelt, denn der Werthansatz und folglich auch die Strafe ist hier gleich, ja der Frevler kann, wenn er einen Ast vom Stamme gehauen hat, wegen Beschädigung dieses Stammes nach Artikel 33 zu einer noch höheren Strafe, und höherem Schadenersatze verurtheilt werden. Es ist also kein Wunder, wenn der Frevler junge wüchsige Stangen zu Prügel und Brandholz zusammenhaut. —

Ebensowenig ist es dem Frevler zu verdenken, wenn er vorzieht, gleich in den nächsten Bestand, in die Vorwaldungen zu gehen, statt sich in entferntere Waldtheile zu bemühen; er hat ja von demselben Frevel — da oder dort — gleiche Strafe zu erwarten.

Gewiß kann es auch nicht einerlei sein, ob ein und derselbe Frevel im jungen Holze, ob in einem Mittel- oder in einem haubaren Bestande, ob an einem ohnehin bald zum Hiebe kommenden Baume, oder an einem zum Ueberhalten reservirten Stamme begangen wird. Nicht aber das Gesetz kann, wie schon erwähnt, hier alle mögliche Fälle mit der für alle und jede Rechtspflege nöthigen Genauigkeit vorsehen, sondern nur der mit der Verwaltung betraute Lokalbeamte kann innerhalb der Grenzen dieses Gesetzes die Größe des Vergehens rechtlich und gewissenhaft beurtheilen.

[S. 55]

Was die Nichtunterscheidung der Frevler selbst betrifft, so ist es in der That eine alles Rechtsgefühl verletzende Ungerechtigkeit, daß der Frevler von Gewerb, also jener, der in einem Monate zwanzig bis dreißig Protokolle erhält, in Beziehung der Rückfälle gleich jenem Individuum behandelt wird, welches aus wirklicher Noth frevelt und vielleicht nur ein einziges Protokoll in einem Monate erhalten hat. Jene zwanzig oder dreißig Anzeigen werden als ein Urtheil und als nur ein Fall, gleichwie auch das einzige Vergehen und die einzige Bestrafung des Nothfrevlers in Anrechnung gebracht.

4) Das forstgerichtliche Verfahren bedarf einer schnelleren Procedur, insbesondere aber ist eine schnellere Execution der Strafurtheile dringend nöthig. Als Regel hat bisher gegolten, jeden Monat eine Forstgerichtssitzung abzuhalten. Wenn nun z. B. im Monate März den 1. oder 2. ein Frevler betroffen wird, so kömmt dieser Fall erst zu Ende des Monats April, also erst in ungefähr 58 bis 60 Tagen zur Aburtheilung. Nach dieser hat der Gerichtsschreiber 14 Tage Zeit, um seinen Auszug dem Rentamte (Artikel 79) zuzustellen. Letzteres hat diese Auszüge dem Gemeindeeinnehmer wieder zur Beitreibung der ausgesprochenen Strafen &c. &c. zu behändigen, und erst in abermals 14 Tagen nach erhaltener Aufforderung durch den Einnehmer, dem hiezu gar kein Termin gesetzt ist, und der mithin die Sache wochenlang liegen lassen kann, ist der Frevler zur Zahlung verbunden. Also könnte der schnellste Vollzug, wie hier erörtert, erst im vierten Monate erfolgen, welches aber gar oft noch viel später der Fall ist.

Gesetzlich sollte es bestimmt sein, daß die Forstgerichtssitzungen alle 14 Tage abgehalten werden müssen, daß der Gerichtsschreiber verpflichtet sei, binnen 3 bis 6 Tagen die Auszüge zu liefern, und daß die Eintreibung der Strafen hienach auf der Stelle erfolgen müßte, und kein Beamter ermächtiget sei, Nachsicht zu bewilligen.

Vor allem ist es aber dringend nöthig, daß zur Perception der Forststrafgelder und zur Execution dieser Strafen überhaupt eigene Einnehmer für zu bestimmende größere Bezirke aufgestellt werden. Diese Männer hätten kein anderes [S. 56]Geschäft, und würden sich gewiß, wenn sie gehörig bezahlt sind, auf eine andere Weise für diese Sache interessiren, als die bisherigen Einnehmer, denen die Beitreibung der Forststrafgelder nur eine Last, eine bloße Nebensache, und auch, da hiemit alle ihre Collegen beauftragt sind, zu wenig einträglich ist. Nur auf diese Weise kann dem Gesetze seine Wirksamkeit gesichert werden.

Der Frevler muß erfahren, daß er ein Sünder am öffentlichen Wohle ist, daß noch Gesetze da sind, die er, wie jeder Staatsangehörige, respektiren muß, und daß es der Staatsregierung auch Ernst sei, daß solche im vollsten Maße gegen ihn angewendet werden.

Als ungeeignet, wenn auch in der Gesetzgebung begründet, muß noch die bei der gerichtlichen Untersuchung von Forstvergehen vorher stattfindende jedesmalige Beeidigung der protokollirenden, zur gerichtlichen Verhandlung vorgeladenen Forstbediensteten, die ohnedies schon geschworen haben, nur nach Pflicht und Gewissen zu handeln, bezeichnet werden. Ebenso sollte auch der Schwur nur in dringend nöthigen Fällen von Seite der Zeugen des Frevlers geleistet werden, um die Heiligkeit desselben und den Glauben an einen höheren Richtet nicht durch häufige, zur Gewohnheit werdende, am Ende gar nicht mehr geachtete, Eide zu beeinträchtigen. Man bedenke nur, mit welcher Klasse von Menschen man es hier zu thun hat. Die große Mehrzahl ist, sobald es sich um einen Forstfrevel handelt, stets gerne bereit, zu Gunsten des Angeschuldigten, selbst gegen ihre eigene Ueberzeugung, zu deponiren.

5) Die Verurtheilung der Frevler zu Arrest, wo solche zu erwirken war, wie auch die Leibeshaft (Contrainte par corps) — als Executionsmittel zur Vollziehung der Urtheile — (Artikel 80) konnte, bei der Art und Weise der Inhaftirung, nicht nur nichts zur Minderung der Frevel beitragen, sondern man ist auch der Ansicht, daß hiedurch, da die Frevler nicht im Mindesten hiemit abgeschreckt wurden, noch eine Vermehrung der Forstfrevel veranlaßt wurde.

Die Mehrzahl der Noth-, Gewohnheits- und Gewerbsfrevler kann nicht bezahlen; wird nun die Inhaftirung als Executionsmittel [S. 57]angewendet, so werden selten die Beträge hiedurch herausgetrieben. In einer Woche wird der Frevler entlassen, wenn seine Schuldigkeit nicht 7 fl. übersteigt. Von 7 bis 15 Gulden kann die Haft nur 15 Tage, und bei höheren Beträgen nur einen Monat dauern. Zwar geschieht die Entlassung nur auf den Grund von beizubringenden Armuthszeugnissen; allein diese werden, wie bekannt, leider sehr oft nicht gewissenhaft ausgestellt, und der Beweis des Gegentheiles ist nicht leicht zu führen. Die Fälle sind wenigstens schon häufig vorgekommen, daß Bemittelte lieber eine Woche inhaftirt blieben, als 7 Gulden bezahlten.⁠[17]⁠ —

Der Hauptgrund der Unwirksamkeit der Inhaftirung, gleichviel ob solche durch Strafurtheil oder als Exekutionsmittel erfolgt, liegt hauptsächlich darin, daß der Arrest in den Kantonsgefängnissen stattfindet, woselbst die Frevler nicht beschäftiget werden. Der Artikel 6 des Gesetzes sagt zwar, daß die Inhaftirten nach Möglichkeit beschäftiget werden sollen; es ist aber dies bislang noch nicht geschehen, und wird auch nicht geschehen können, da man zur Zeit noch keine Anstalten hiezu getroffen hat. Es sind also diese Frevler, von denen oft die schlechtesten und verdorbensten Subjekte in Masse zusammen eingesperrt werden, sich selbst überlassen. Hiedurch wird aber gewiß keiner gebessert; im Gegentheile wird Derjenige unter ihnen, der noch einen guten Fleck an sich hatte, ebenfalls gänzlich verdorben. Ein altes Sprichwort sagt: „Müßiggang ist aller Laster Anfang“; dies bestätiget sich hier vollkommen. Was Einer an Schlechtigkeiten noch nicht kennt, darin wird er bei dieser Inhaftirung getreulich unterrichtet und angespornt, diese und jene verbotene Erwerbsquelle zu benützen, sobald er wieder hinaus kömmt. Im äußersten Falle bekommen sie ja nur wieder Arrest, in welchem sie ein warmes Zimmer, hinreichende Kost und gute Gesellschaft finden. [S. 58]In der That weiß man kein Institut, das verderblicher auf die Sittlichkeit einwirkt, als diese Inhaftirung.⁠[18]⁠ —

Daß auf diese Weise der Arrest ganz wirkungslos wird, und eine Masse anderer Nachtheile hiedurch an den Haaren herbeigezogen werden, versteht sich von selbst. Als Beweis, wie wenig sich die Frevler aus diesem Arreste machen, mag die Thatsache dienen, daß im Winter sogar viele Frevler und häufig zu den Einnehmern kommen, und dieselben bitten, sie möchten doch veranlassen, daß die Inhaftirung als Executionsmittel gegen sie in Anwendung gebracht werde, um auf diese Weise einige Zeit gute Kost und angenehmes Quartier zu erhalten. Wo eine Strafe, wie hier, gesucht wird, da ist es gewiß hohe Zeit, daß solchem Uebelstande abgeholfen werde. Zu was wird außerdem der längere Fortbestand dieses Uebels führen? — Antwort: zur gänzlichen Demoralisation dieser Menschen und zum gänzlichen Ruine des Waldes.

Wenn nun aber anerkannt ist, daß die Inhaftirung das einzige wirksame Mittel gegen die verderblichen Gewohnheits- und Gewerbsfrevler ist, so fordert es auch gewiß die Pflicht der Staatsregierung, für eine dem Zwecke vollkommen entsprechende Inhaftirung, d. i. dafür zu sorgen, daß die Arrestanten scharf beaufsichtiget und strenge zur Arbeit angehalten und beschäftiget werden.

Wo die Kantonsgefängnisse zu beschränkt sind, und wo sonach weder Räumlichkeit noch Mittel zu Gebote stehen, da sollten die Gewohnheits- und Gewerbsfrevler, was in jedem Falle wünschenswerth wäre, in die Bezirksgefängnisse geliefert, und da gehörig beschäftiget werden. In keinem Falle darf aber die Beschäftigung unter einem Vorwande, als z. B. die Zeit der Haft ist zu kurz, oder die Geräthschaften sind zu theuer &c., unterlassen werden. Die Bezirksgefängnisse sind in der Regel mit großen Hofräumen eingeschlossen, worin die inhaftirten Frevler viele Tausend Kubikmeter Steine zu Straßen-Deckmaterial klopfen könnten. Steht ja auch selbst im Winter der arbeitsame Taglöhner im Freien an [S. 59]der Straße und klopft Steine. Ueberdies giebt es noch viele andere Beschäftigungsarten, als Spinnen, Holzspalten, Verfertigung hölzerner Schuhe, Schüsseln, Platten, Schaufeln, Blasrohre &c. &c., die bald erlernt und geeignet wären, diese Menschen in Thätigkeit zu erhalten. Die Aufsicht muß aber, wie gesagt, sehr strenge und der Arrest so vollzogen werden, daß die Frevler hiedurch abgeschreckt, und nicht so sein, daß viele, wie gegenwärtig, hiedurch noch veranlaßt werden, diesen Arrest zu suchen. Was diejenigen Frevler betrifft, die aus Noth frevelten, so könnten dieselben füglich zu nicht ablösbarer, sondern in eigener Person zu erstehender Waldarbeit verurtheilt, und denselben täglich sechs Kreuzer baar, welche gleichfalls wieder hiemit abzuverdienen wären, zum Brodankaufe abgelassen werden. Die Entscheidung aber, ob es wirklich Nothfrevel waren, dürfte jedenfalls nur wieder dem Revierverwalter anheimgestellt bleiben.

Als ein sehr fühlbarer Fehler hat sich bezüglich der Strafvollziehung noch der Umstand gezeigt, daß die Mitwirkung zuvieler Beamten, die der Natur der Sache nach das Interesse für den schnellen Vollzug der Forststraf-Erkenntnisse nicht so haben, wie die Forstbeamten, durch das Gesetz bedungen ist. — „Multorum opera res turbantur“. —

6) Die eingehenden Forststrafgelder werden nicht überall, an vielen Orten auch nur theilweise, ihrer durch das Gesetz angewiesenen Bestimmung zugeführt. Gehen wir alle deutschen Staaten durch, so werden wir schwerlich einen finden, wo — wie bei uns in Bayern — so viele Strafgelder der verschiedensten Art aus wohlwollender Absicht der Regierung zu wohlthätigen Zwecken verwendet werden. — Gleiche Bestimmung haben auch die Forststrafgelder nach Artikel 4 des Gesetzes erhalten. Es heißt daselbst, daß aus deren Ertrage eine gemeinschaftliche Forststrafkasse für den ganzen Kreis der Pfalz zu bilden sei, woraus vor Allem die Gerichtskosten⁠[19]⁠, die Kosten des Vollzuges der [S. 60]Strafurtheile und der Unterhaltung der inhaftirten Sträflinge (vorbehaltlich des möglichen Rückersatzes durch letztere) zu berichtigen wären. Der Ueberschuß soll aber nach Verhältniß der in den Kantonen angefallenen Strafgelder an diese vertheilt, resp. dazu verwendet werden, die dürftigsten Einwohner bei Anschaffung von Brennmaterial zu unterstützen.

Diese wohlwollende Absicht, so wünschenswerth und von welch’ guten Folgen eine gewissenhafte Beobachtung dieser Vorschriften auch wäre, wird aber durch die Art und Weise des Vollzuges vereitelt. Es ist nämlich die Verwendung der Antheile der Gemeinden nach § 74 der Vollzugsinstruktion den betreffenden Armenpflegschaftsräthen überlassen. Um aber die richtige Verwendung — Ankauf von Brennmaterial für die Armen — zu überwachen, so ist verordnet, daß von Seite der Armenpflegschaftsräthe der gehörige Nachweis hierüber geliefert werden muß. —

So viele Gemeinden giebt es nun aber, die entweder den Willen nicht haben, oder nicht im Stande sind, die große Zahl der Armen, die sie in ihrer Mitte haben, genügsam zu unterstützen. Was geschieht nun fast überall mit unseren Forststrafgeldern? — Dieselben werden gleichsam als zum Lokalarmenfonde gehörig betrachtet, und auch ebenso verwendet. — Es werden Begräbnißkosten und viele andere Bedürfnisse der Armen hievon bestritten, auch kommt es oft vor, daß denselben baare Unterstützungen hievon verabreicht werden, wofür aber jedesmal die Bescheinigung von Seite des Empfängers ausgestellt wird, daß er Holz oder Kohlen in dem Betrage empfangen habe. So untadelhaft es auch an und für sich ist, die Armen auf jede mögliche Weise zu unterstützen, so wird doch die Absicht des Gesetzgebers — Verminderung der Frevel durch Unterstützung mit Brennmaterial — geradezu hiedurch gänzlich vereitelt. Und wer übernimmt die Bürgschaft, daß bei baaren Unterstützungen diese immer auf eine gute Art angewendet werden? — Kann [S. 61]hiemit nicht gerade das Gegentheil vom Bezweckten herbeigeführt, kann hiemit der Frevelsucht, der Liederlichkeit und unmäßiger Genußsucht nicht noch in die Hände gearbeitet werden?

7) Eine Nachlassung der Forststrafen (Amnestie) sollte nie, wenigstens aber nicht in allgemeiner Ausdehnung und nicht zu Zeiten bewilliget werden, wo die Frevel auf eine bedrohliche Weise zugenommen haben, und wo Gründe vorhanden sind, die Autorität der Gesetze und den Vollzug der Strafen aufrecht zu erhalten. Als eine solche Amnestie, die besser nicht eingetreten wäre, muß man die vom Frühjahre 1848 bezeichnen.

Es mag wohl höhere politische Rücksichten geben, die hiezu bestimmt haben, und die dem Verfasser unbekannt sind. Derselbe will aber auch hier nur von den wahrgenommenen Folgen sprechen, und diese waren in der That nicht gut.

Statt ein solches Geschenk mit Dank zu begrüßen, wurde dasselbe als ein Zugeständniß der Zeit, als eine Schwäche der Regierung betrachtet. Erst hierauf begann an vielen Orten eine wahre Devastation in den Waldungen. Mit frecher Stirne traten gerade diese Begnadigten vor die Forstschutzbeamten hin, und forderten sie noch auf, ihnen die schönsten Stangen oder Stämme zu zeigen, oder die minder Bösartigen ignorirten das Schutzpersonal ganz, und ließen sich in ihrem Treiben nicht im Mindesten beirren.

Ueberdies aber hat sich bei dem Proletariate die feststehende Ansicht gebildet, daß es sich von selbst verstünde, daß die Strafen wegen Forst- und Feldfrevel von Zeit zu Zeit nachgelassen werden, und heute noch sind alle die Gewohnheitsfrevler der festen Meinung, daß nach einiger Zeit ihre inzwischen sich anhäufenden Strafen wieder geschenkt werden, weßhalb sie auch und wegen den bisher angedeuteten Mängeln der Gesetzgebung sich wenig um Forststrafprotokolle kümmern.

Dies ist die eine Folge hievon; die andere ist nicht minder betrübend und nachtheilig. Jedermann weiß, mit welchen Schwierigkeiten und Mühseligkeiten der Forstschutz verknüpft ist. Wenn nun das Schutzpersonal sieht, daß alle seine Mühen vergeblich [S. 62]sind, und daß es neue, vielleicht ebenso vergebliche Anstrengungen machen soll, muß da nicht aller Eifer verschwinden, und eine Nachläßigkeit oder Gleichgültigkeit provocirt werden, die für unsere Waldungen ebenso verderblich werden könnte, als die erstere Folge? —

8) Wenn bisher über die Wirkungen der Legislatur in forstpolizeilicher Beziehung gesprochen wurde, so ist es dringend nöthig, auch noch einige Worte über die Jurisdiktion hier anzufügen. Mögen dieselben nicht verloren sein, mögen dieselben aber auch nicht mißdeutet werden, da der Verfasser nur die Sache, keineswegs aber Personen und Stände im Auge hat. Frei und offen hat sich derselbe ausgesprochen, wo es sich um Erweiterung der gesetzlichen Befugnisse der Richter handelte; mit demselben Freimuthe erwähnt er aber auch der Forststrafpflege, die bei übler, nicht gewissenhafter Handhabung weit größere Nachtheile zu bereiten im Stande ist, als ein ungenügendes Forststrafgesetz.

Leider hört man in dieser Beziehung häufige Klagen; ob dieselben jedoch begründet ober unbegründet seien, will man hier weder untersuchen, noch erörtern, wohl aber für uns hieraus die Lehre und die Nothwendigkeit ableiten, daß ein eifriges, gewissenhaftes und thätiges Zusammenwirken der Forst- und Justizbeamten vor Allem erforderlich sei, um das angestrebte Ziel, die Verminderung der Frevel und die hiedurch bedungene Erhaltung der Wälder zu erreichen.

Aber auch den Forstbeamten will man von vornherein hier zurufen, daß nur Derjenige unter ihnen seinen Posten ganz ausfüllt, der seinem beschwerlichen Berufe mit der größten Unparteilichkeit und Gewissenhaftigkeit — mit Rücksicht auf Gegenwart und Zukunft — obliegt, der für die Bedürfnisse seiner Zeitgenossen sowohl als der kommenden Geschlechter mit unparteiischer Gleichheit sorgt, der aber auch die gegenwärtige Noth der Armen erkennt, und sie auf jede mögliche Weise, soweit es ohne Gefährdung der pfleglichen, nationalökonomischen Behandlung und Existenz der Waldungen selbst nur immerhin geschehen kann, zu lindern sucht.

Wenn hingegen der Forstmann für die Nothleidenden und [S. 63]Armen thut, was nur immer in seinen Kräften steht, so darf man alsdann auch denselben, wie leider aber oft angenommen zu werden scheint, nicht für einen gefühl- und herzlosen Menschen halten, wenn er gegen die zerstörenden, verderblichen Eingriffe gegen das schändliche grenzenlose jetzige Treiben und Thun in den Waldungen mit Erbitterung auftritt.

Wer sollte denn es thun, wem anders sollte die Pflicht aufliegen, ein solch’ unberechenbares Unglück, wie die Devastation unserer Forste, vom Lande abzuwenden, als dem Forstbeamten? — Wer sollte sich der Waldungen annehmen, wer sollte sonst sich um ihre Existenz bekümmern, wenn wir Forstmänner es nicht thun, wenn wir nicht als treue Wächter derselben die gesetzgebenden Körper und den ehrenhaften Stand der Richter auf die uns nahe liegenden Gefahren aufmerksam machen wollten?

In Ausübung dieser unserer heiligen Pflicht kann und darf aber ab initio an einem gewissenhaften (nicht aus einseitigem blinden Interesse entspringenden) Verfahren nicht gezweifelt werden. Nur der Forstbeamte, und nicht der Richter ist, wie schon oben erwähnt, in den meisten Fällen allein im Stande, alle bei einem Forstvergehen zu erwägende Verhältnisse genau zu würdigen, es muß deßhalb auch demselben, so lange er sich nicht als dessen unwürdig gezeigt hat, unbeschadet der unumgänglich nöthigen, rechtlichen und gewissenhaften Untersuchung, ein volles Vertrauen geschenkt werden.

Zur näheren Würdigung eines etwa zu mild erscheinenden Verfahrens der Justizbeamten bei Untersuchung und Bestrafung der Forstvergehen muß aber wohl angeführt werden, daß

1) 
Viele derselben sehr einseitige oder unrichtige Begriffe von der staatswirthschaftlichen hohen Bedeutung der Wälder und dem Forstwesen überhaupt haben, und daß
2) 
auch die Noth der Armen es ist, die bei der Forststrafpflege berücksichtiget wird. Auch der Richter ist Mensch, und hat als solcher, auf der Stufe einer sittlichen, höheren Bildung stehend, auch gewiß ein fühlendes Herz für Noth und Elend seiner Mitmenschen im Busen. Ist es nun von diesem Gesichtspunkte aus nicht zu entschuldigen, [S. 64]wenn der Richter bemüht ist, zumal wenn es sich um Nothfrevel handelt, dies zu berücksichtigen und so schonend als möglich zu verfahren? — Er weiß ja, daß der Arme gezwungen ist, zu freveln, und daß er — dem Naturtriebe der Selbsterhaltung folgend — auf die erhaltene Strafe abermals freveln muß. Das alte Sprichwort: „fiat Justitia et pereat mundus“ werden wir Forstleute doch wohl auch nicht gelten lassen wollen.

Es wäre daher sehr wünschenswerth, ja es ist dringend nothwendig, daß von Seiten der Staatsregierung für die armen Nothfrevler auf die oben angedeutete Weise gesorgt, und so dem Richterstande jeder Grund zu einer allzugroßen, auf die Rechtsbegriffe des Volkes und auf die Waldungen gleich nachtheilig einwirkenden, Nachsicht benommen werde. Es versteht sich von selbst, daß nach Einführung dieser Maßregel, wenn das Uebel nicht noch größer werden soll, wenn nicht Mißbräuche aller Art einreißen sollen, die Jurisdiktion alsdann mit um so größerer Strenge und Gewissenhaftigkeit gehandhabt werden muß.

Immer pflegt man es zu vergessen, daß das fortwährende Uebertreten der Gebote der Moral durch Holzentwendungen auch gleichgültig gegen andere Gebote macht; es liegt dies in der menschlichen Natur, von einem Frevel zum andern überzugehen, und so arten denn auch die Forstfrevel sehr schnell in andere Eigenthumsbeschädigungen aus. Der Gewohnheitsfrevel entsittlichet noch weit schneller, als das Betteln, Landstreichen, Schmuggeln &c. &c., und erzeugt eine Neigung zur Liederlichkeit, Arbeitsscheue und einer thierischen Genußsucht. Ja es ist dies Laster so ansteckend, und die Sittlichkeit des Volkes ist an vielen Orten hiedurch so radikal untergraben worden, daß mit Grund anzunehmen ist, daß in so mancher Gegend, wo Forstfrevel sehr häufig sind, die gänzliche Verarmung hiedurch herbeigeführt, und noch gesteigert werden wird, wenn keine Abhülfe in dieser Beziehung endlich erfolgt.

Die Nothwendigkeit ist, wie schon oben gesagt, mithin unabwendbar und dringend, daß von Justiz- und Forstbeamten pflichtmäßig und gewissenhaft zusammengewirkt werde, wenn dem geschilderten eingerissenen Uebel Einhalt gethan werden soll. Gerechte [S. 65]Besorgniß hat man, daß dasselbe, nachdem die Demoralisation der unteren Volksklassen schon den hohen Grad erreicht hat, nicht ganz oder vielleicht gar nicht mehr zu heben sein wird.

Das Forstpersonal für sich allein vermag nichts mehr zum Schutze und Erhaltung der Waldungen zu thun, wenn dasselbe nicht durch gute Gesetze, und insbesondere durch den Richterstand aufs kräftigste unterstützt wird. Was nützen denn ganze Folianten von Forststraf-Protokollen, wenn die Strafen ganz unwirksam sind, und die Waldungen hiebei zu Grunde gehen!⁠[20]

III.

Der Forstschutz muß auf eine andere kräftige Weise gehandhabt werden, als es seither meistens der Fall war; insbesondere bedarf das bei uns in Bayern hiefür bestehende Institut der Forstgehülfen einer Aenderung.

Der Verfasser, von der Nothwendigkeit einer solchen Maßregel durch die Praxis überzeugt, beschäftigte sich schon längst mit diesem Gedanken, und ließ früher einen Aufsatz hierüber in einem Blatte erscheinen, den derselbe im Nachstehenden hier wörtlich wieder giebt:

[S. 66]

Ueber das Institut der Forstgehülfen in Bayern.

Eine dem Standpunkte der Wissenschaft, den allgemeinen Anforderungen des Dienstes, und dem Bildungsgrade des dermaligen Forstpersonales entsprechende Reorganisation des Forstwesens in Bayern ist dringend nöthig. Wenn eine der eigentlichen Bestimmung der Staatsforste vollkommen entsprechende, rein staatswirthschaftliche, Verwaltung derselben in’s Leben getreten ist, wenn es durch allgemeine Verwaltungs-Maßregeln jedem bayerischen Staatsangehörigen möglich gemacht ist, sich die benöthigten Forstprodukte, soweit dies eine durchaus pflegliche Behandlung der Wälder erlaubt, um angemessene mit den Produktionskräften der Consumenten im Verhältniß stehende Preise auf eine leichte, und nicht — wie bisher — auf eine so umständliche und erschwerende Weise zu verschaffen, und wenn endlich auch Mittel und Wege aufgefunden sind, daß auch der minder bemittelte und selbst unbemittelte Mann seinen dringendsten Bedarf auf legalem Wege befriedigen kann, dann wird dem Gouvernement, hat es auf diese Weise Alles gethan, um den in Zunahme begriffenen, zum allmähligen Ruine der Waldungen führenden, verderblichen Forstfreveln möglichst vorzubeugen, und hat es endlich auch das Volk durch in allen Gemeinden gratis zu vertheilende populäre Schriften über die Nothwendigkeit und den Nutzen der Waldungen, über deren Ertragsfähigkeit, insbesondere bezüglich der Waldstreu, und über die Nothwendigkeit der Erhaltung und Beschützung derselben gehörig aufgeklärt, noch weiter alsdann die wichtige Aufgabe bleiben, die Staatswaldungen den übermäßigen und ungerechten Ansprüchen gegenüber zu beschützen.

Hat die Staatsregierung Alles aufgeboten, um den Bedarf zu befriedigen, soweit es gerecht und billig ist, und ohne Gefährdung der Staatswaldungen geschehen kann, dann ist es auch ihre heiligste Pflicht, diese Staatsgüter durch eine gerechte und strenge Handhabung allgemeiner desfalls zu erlassender Gesetze vor gänzlicher oder theilweiser Devastation, welch’ letztere leider schon fast überall wahrnehmbar ist, zu schützen.

Es wirft sich aber nun die Frage auf: Wird diese Aufgabe, die kräftige Beschützung der Forste, alsdann durch das auf uns aus früherer Zeit überkommene Institut der Forstgehülfen und [S. 67]Forstwärter vollkommen erfüllt oder nicht? — Antwort: Nein! — Je mehr die Wissenschaft und Bildung des gegenwärtigen Forstschutz-Personals voranschreiten wird, um so weniger wird es auch für die kräftige Beschützung der Forste geeigenschaftet. Welch’ praktischer Forstmann, der einen oder mehrere Gehülfen unter sich hatte, weiß nicht aus Erfahrung, daß junge Leute von geringerer Ausbildung weit ersprießlichere Dienste für den Forstschutz leisten, daß sie mit größerer Liebe und Ausdauer ihrem Berufe obliegen, als jene Gehülfen, die durch langjährige Studien auf verschiedenen Unterrichtsanstalten sich für ihren künftigen Beruf herangebildet haben, und von denen die Meisten in der Handhabung des Forstschutzes eine Herabwürdigung für den gebildeten jungen Mann erblicken, und deßhalb eine so zuverlässige Thätigkeit nicht entwickeln, als zur Beschützung und Erhaltung der Waldungen für die Folge immer mehr erforderlich sein dürfte. Der wissenschaftlich gebildete junge Mann, der während der vielen Jahre seiner Ausbildung nur an geistige Thätigkeit gewohnt war, wird immer nur mit Widerwillen und nur aus Zwang sich der Beschäftigung des Forstschutzes hingeben.

Wir verhehlen es uns nicht, daß die Entfernung dieser gebildeten jungen Männer vom Forstschutze auch seine Schwierigkeiten hat, indem dieselben bis zu ihrer Anstellung ohne Bezahlung praktiziren müßten. Es mag auch dies der Grund gewesen sein, warum unsere oberste Forstbehörde, die längst die Unhaltbarkeit des Gehülfen-Institutes erkannt hat, noch keine Abänderung in dieser Beziehung hervorgerufen hat. Möge es diesen allseitig erfahrenen Männern gelingen, dieses Problem auf eine entsprechende glückliche Weise zu lösen.

Von diesen oben berührten Schwierigkeiten ganz absehend, will man in Nachstehendem nur noch seine Ansicht über eine zweckmäßige Forstschutzdienst-Einrichtung zur Erwägung mittheilen. Vor Allem dürfte es dringendes Erforderniß sein, daß das bisherige Institut der Gehülfen aufgehoben werde, daß die für die Folge zum Forstschutze heranzuziehenden jungen Leute nur durch die Revierförster während zwei Jahren zu diesem Zwecke herangebildet, und hiebei alle jene, nur dem Verwaltungsdienst-Adspiranten nöthigen, für erstere aber entbehrlichen Unterrichts-Gegenstände strenge ausgeschlossen werden. Man wiederholt noch einmal, [S. 68]daß solche auf keinen Anstalten, sondern nur durch die Revierförster praktisch herangebildet seien. Nach hiefür zurückgelegten 2 Jahren und zur Praxis verwendeten weiteren 2 Jahren könnte die Anstellung als Schutzförster der untersten Klasse erfolgen. Die Schutzförster wären je nach dem Dienstalter in 3 Klassen zu theilen, so zwar, daß Einer aus der jüngsten oder 3. Klasse in die 2., und endlich von der 2. in die 1. Klasse vorrücken würde, wenn er — bei fortwährend erwiesener Treue, Fleiß und Tüchtigkeit — nach seinem Dienstalter an die Reihe käme. Den Schutzförstern 1. Klasse wäre nach 3 Jahren das Definitivum zu ertheilen, und bezüglich der Uebrigen die Einrichtung dahin zu treffen, daß Keiner zu lange in einer und derselben Klasse zu verbleiben habe. Von selbst versteht es sich, daß die jüngeren Schutzförster auf einem Reviere unter Mitaufsicht und Controle der in höheren Klassen Eingereihten stehen müßten.

Von der größten Wichtigkeit für den Dienst aber ist, sei und werde auch die Einrichtung, wie sie wolle, daß der Gehalt der Schutzförster ferner nicht mehr auf der Dienstesstelle, sondern auf der Person ruhe. Nur so wird es möglich sein, daß ein Schutzförster auf seinem Posten verbleiben und doch in die nächst höhere Klasse befördert werden kann, sobald die Reihe ihn treffen wird. Halten wir Diesem das bisherige Verfahren gegenüber, so werden wir leicht den großen Gewinn wahrnehmen können, den eine solche neue Einrichtung für den Dienst unfehlbar hervorrufen würde.

Das bisherige Institut brachte es mit sich, daß so häufig mit dem Schutzpersonale zum Nachtheile des Dienstes gewechselt werden mußte. Bei keiner Branche ist es aber nothwendiger, als gerade beim Forstfache, und zwar sowohl in den Verwaltungs- als auch in den Forstschutz-Graden, daß Jeder so lange als möglich an einem Posten verbleibe. Der Schutzförster, der viele Jahre an einem Orte war, der den eigenthümlichen Charakter der Bewohner, der alle Frevler kennt, wird weit mehr zum Schutze der Waldungen ausrichten, und schon durch seine moralische Einwirkung viel mehr abwenden können, als derjenige, der, kaum daß er seinen Schutzbezirk kennen gelernt hat, schon wieder, wie bisher, auf eine andere mehr eintragende oder höhere Stelle zu gelangen trachtet.

Man glaubt der Zustimmung aller erfahrenen praktischen [S. 69]Fachgenossen versichert zu sein, weßhalb dieser, der Kürze wegen, nur in allgemeinen Umrissen gehaltene, Vorschlag im Interesse der guten Sache der öffentlichen Beurtheilung übergeben wird. Möge dieser Gegenstand, je eher, je besser, in so ernste Erwägung gezogen werden, als er es wirklich verdient. Concipient ist der Ansicht, die er offen ausspricht, daß bei der bisherigen Forstschutzdienst-Einrichtung und bei den jetzigen Ansprüchen an die Staatswaldungen die Erhaltung — Pflege — und der Schutz derselben sehr gefährdet ist, und noch immer mehr gefährdet werden muß.⁠[21]

Die seit Veröffentlichung dieses vorstehenden Aufsatzes dahin [S. 70]geschwundenen Tage haben dem Verfasser, der gerne bereit ist, sich belehren zu lassen, und das besser Befundene, wenn auch seine frühere Ansicht hievon eine andere war, zu unterstützen, reichliche Zeit zum Nachdenken über die hierauf erfolgte und unten mitgetheilte Erwiederung gelassen. Obgleich nun derselbe mit dem fränkischen Collegen nicht einverstanden ist, daß durch die gewünschte Anstalt der Schutzförster die Staatskasse stärker, als es seither bei dem Gehülfen-Institute der Fall war, in Anspruch genommen werden würde (was jedenfalls ganz unnöthig wäre), so muß er sich doch mit seinem Vorschlage, zum Forstschutze redliche schlichte Landleute zu verwenden, aus voller Ueberzeugung und aus eigener Erfahrung einverstanden erklären.

Wir wissen aus der Praxis, daß solche Leute in der Regel abgehärtet sind, daß sie weit weniger Bedürfnisse haben, und daß sonach auch der Forstschutz billiger, und, was die Hauptsache ist, weit besser und kräftiger, sowie auch später aus diesem Grunde vielleicht mit weniger Personal besorgt werden könnte. — Nicht unter 25 Jahre alte und, soweit es bei einem geringen Gehalte zur Deckung ihrer Lebens-Nothdurft nöthig ist, mit Haus und Gut angesessene Männer und ausgediente brave Soldaten wären vorzugsweise hierzu geeigenschaftet. Solche Waldschützen würden für die Wahrheit ihrer Frevelanzeigen durch ihre in diesem Alter schon erworbene Erfahrung, Charakter- und Verstandesreife, und in ihrer bürgerlichen Lage Gewährschaft leisten; auch würden sie gewiß eher das nöthige unbedingte Vertrauen der aburtheilenden Richter und der Bewohner ihres Bezirkes erwerben, als viele unserer jungen Leute, bei denen, wenn auch nicht wissentliches Unrecht, doch immerhin eine Portion Leichtsinn zu gewärtigen ist.

Die Idee, nämlich praktische neben wissenschaftlicher Ausbildung von den untersten Dienstesstufen an, die man bei Errichtung des Gehülfen-Institutes im Auge hatte, war in der That schön und zweckmäßig; allein sie ist bei der genommenen für den Dienst sehr nachtheiligen Richtung so vieler der dermaligen jungen Leute nicht mehr auf diesem Wege zu realisiren. Wenn man, abgesehen von einzelnen ehrenhaften Ausnahmen, das Verhalten unserer jungen Adspiranten genau beobachtet, so findet man sich zu der Annahme veranlaßt, daß die Forstwirthschaft zur Nebensache, die Erwerbung einer Brodstelle aber bei [S. 71]ihnen zur Hauptsache geworden sei. Dem Forstschutze gehen viele nur ungerne, mit Widerwillen und aus Zwang nach, dagegen suchen sie, was auch bei dem gebildeten jungen Manne einigermaßen zu entschuldigen ist, das Vergnügen der Gesellschaften und der Jagd⁠[22] mehr auf, als es die jetzt nöthige Dienstesführung erlaubt. Der verantwortliche Revierförster kann sich demnach meistens nicht auf seine Gehülfen verlassen.

Soll auch von dieser Seite alles Mögliche zur Erhaltung der Waldungen beigetragen werden, so ist es dringend nöthig, das praktische Element, das, was die Erfahrung in allen Ländern als gut erwiesen hat, wieder obenan zu stellen.

Es wird übrigens nicht an unrechter Stelle sein, hier die Bemerkung einfließen zu lassen, daß die bisherige sehr beschränkte Stellung der bayerischen Revierförster offenbar das Meiste zum Verfalle dieses wohlgemeinten Institutes beigetragen hat. Der Revierförster, obwohl unmittelbarer Vorgesetzter, war bisher nicht im Stande, den Gehülfen auch nur mit der geringsten Strafe zu belegen, nicht einmal hatte er einen Einfluß auf seine Qualifikation, noch weniger aber hatte er dieselbe, wie es doch der Natur der Sache nach sein sollte, festzustellen. Kein Wunder also, wenn die [S. 72]Gehülfen, die diese Verhältnisse genau kannten, den gehegten Erwartungen zum großen Theile nicht mehr entsprechen. Der Revierförster, wenn er etwas gegen den oder jenen Gehülfen hatte, mußte ja immer erst (und wie lange steht dies nicht schon an, bis man sich zu einem solchen voraussichtlich nicht viel nützenden weitwendigen Schritte entschließt) gleichsam als Partei klagend gegen denselben beim Forstamte auftreten, ohne daß hiebei, zumal dieses ebenfalls keine Strafgewalt hat, auch nur wenig von Erfolg erzweckt wurde. Wo die nöthige Achtung im Dienste auf solche Weise verkümmert wird, da kann nimmermehr etwas Ersprießliches geleistet werden.

Ist es ja schon vorgekommen, daß man es dem Revierförster sogar übel nahm, wenn er mit seinem Gehülfen nicht zufrieden war, der, wie dies häufig geschieht, die Beschwerden desselben durch die Erhebung anderer Klagen, die z. B. die Verpflegung beim Revierförster betreffen, sowie auch unter allerlei anderen Vorwänden immerhin zu verdächtigen oder gar zu entkräften vermag. —

Wurde hingegen auf einem Reviere verhältnißmäßig viel gefrevelt, so gab man doch dem verantwortlichen Revierförster, obschon der Begriff dieser Verantwortlichkeit voraussetzt, daß er auch seinen Anordnungen selbstständig, und nicht erst durch Klagen, den Vollzug auf eine kräftige Weise zu sichern vermöge, sein Mißfallen desfalls zu erkennen. Hatte er es aber soweit gebracht und war er so glücklich, das Schutzpersonale mit kräftiger Hand zu leiten, und den Forstschutz, wie es seine Pflicht erheischt, gegen die massenhaften Frevler mit aller Energie zu handhaben, so nahm man, im Falle sich dann Klagen und Lamentationen, was immerhin unausbleibliche Folge ist, von Seiten der Einwohner erhoben, demohngeachtet keinen Anstand, seinen Diensteifer, wenn auch dieser mit der möglichsten Humanität gepaart war, als ein unpolitisches oder barsches Verhalten zu bezeichnen.

Was soll aber ein solcher Beamter nun unter diesen Umständen thun? — Die Frage ist einfach diese. Hat er blos seine Pflicht gethan oder nicht? — Wenn ja, dann achte und schütze man auch den Beamten, und bleibe sich vor Allem und unter allen Umständen consequent. Wenn dieses nicht geschieht, dann ist jeder Beamte allen Vexationen, allen Unannehmlichkeiten [S. 73]preisgegeben, insbesondere aber der Forstbeamte, der nicht nur den zerstörenden Eingriffen der Armen und Gewohnheitsfrevler, sondern auch den immer mehr zunehmenden Eingriffen der bemittelteren Klasse mit aller Entschlossenheit und Umsicht entgegentreten muß, wenn er zum Ziele gelangen will.

Die Folgen von all’ diesem sind aber bedenklich; viele der Revierförster, müde der fruchtlosen Bemühungen und Anstrengungen, sind hiedurch einem verderblichen Indifferentismus anheimgefallen. Diesen Collegen aber will man zurufen, aus diesem thatlosen Verhalten sich herauszureißen, sich zu ermannen, und den anvertrauten Posten, im Angesichte der vorhandenen Gefahr der Devastation unserer Waldungen, als treue Wächter zu behaupten. Wir dürfen von dem guten Willen und dem Ernste unserer intelligenten Staatsregierung zuversichtlich erwarten, daß auf die eine oder andere Weise abgeholfen werde.

Wer diesen seinen Posten nur halb ausfüllt, wer, durch die Zeitverhältnisse geleitet, nur nach Popularität auf Kosten einer gerechten und strengen Dienstführung hascht, der verletzt seine Pflicht im höchsten Grade. Niemand wird in Deutschland dem Revierförster noch die persönliche Ausübung des Forstschutzes zumuthen, wohl aber ist es seine Pflicht, die Ausübung desselben strenge zu überwachen. Die Erfüllung dieser Pflicht darf nimmermehr stille stehen, sie ist eine Ehrensache für uns. Die bestehenden übrigen Verhältnisse, seien sie auch gerade nicht ermuthigend und aneifernd, sollen und dürfen hierauf keinen Einfluß äußern.

Was die Reform unseres Forstwesens betrifft, so will man derselben, als hieher gehörig, nur mit einigen Worten gedenken. Ueber diesen Gegenstand ist schon seit längerer Zeit vielseitig geschrieben worden, und von allen Seiten haben sich Wünsche und Bitten hiefür vernehmen lassen. Möchten dieselben bald realisirt werden, möchte bei einfacher Verwaltung die unumgänglich nöthige Selbstständigkeit der Revierförster durchgeführt, und insbesondere für die namhafte Aufbesserung ihrer so geringen Gehalte so rasch als möglich gesorgt werden! — Traurig ist in der That die Lage so vieler Familien derselben, und es ist die reine Wahrheit, daß deshalb eine große Niedergeschlagenheit und Entmuthigung unter denselben herrscht.

Diese Verhältnisse müssen jedenfalls nur nachtheilig auf den [S. 74]Dienst wirken. Sie sind morschen Bäumen zu vergleichen, die nur kranke, spärliche Früchte tragen, und den Stürmen nicht kräftig zu widerstehen vermögen. Vertrauen wir übrigens auf die mit dem besten Willen begabte Staatsregierung, insbesondere auf unsere oberste Direktion, welche sicherlich mit Vaterhand diese Wunden heilen wird. Eifer, Lust und Liebe zum Dienste wird dann auch allenthalben wieder frisch erstarken, und — gleich der im Frühlinge neu erwachten schaffenden Thätigkeit der Natur — ein neues thätigeres Leben, was auch durch nichts anderes hervorgerufen werden kann, zum Schutze und zur Pflege unserer Wälder eintreten.

Möge es auch der Weisheit unserer Staatsregierung gefallen, das Institut einer forstlichen Jury (oder forstlichen Rathskammer), wie solches in der in Augsburg erschienenen Brochüre „über die bayerische Forstverwaltung“ in allgemeinen Umrissen in Vorschlag gebracht wurde, bei uns, wenn auch nur versuchsweise, in Ausführung bringen zu lassen.

Das Gebiet der Forst-Statistik, die noch gewaltig in der Wiege liegt, und die wesentlich nutzbringende Fortschritte bisher gewiß nicht gemacht hat, und nicht machen konnte, da es an einer innigen, unmittelbaren Verbindung der Staatsregierung mit den dieselbe vorzugsweise bereichernden äußeren Beamten bisher gänzlich mangelte, würde insbesondere hiedurch weiter ausgebildet und nutzbringend gemacht werden können. — Unsere, von den Revierförstern am Schlusse jedes Etatsjahres zu erstattenden Forstrechenschaftsberichte haben zur Bearbeitung dieses Feldes nichts weniger als einen Beitrag geliefert. Diese Berichte wurden nicht gelesen, oder nur das hieraus entnommen, was zur Aufstellung des forstamtlichen Rechenschaftsberichtes nöthig war. Daß unter solchen bekannten Umständen ein besonderer Fleiß auf die Redaktion nicht verwendet wurde, läßt sich wohl denken.

Alle und jede praktisch ins Leben eingreifende Wissenschaft beruht aber auf Anschauungen und Erfahrungen, insbesondere unsere Forstwissenschaft, bei welcher ein Stillstand nicht, oder nur zum großen Nachtheile eines Landes denkbar wäre. Gleich wie jede Provinz, so hat auch jedes Gebirg, jedes einzelne Waldrevier seine Geschichte, die dem Schritte der Zeit folgt, und keinem Stillstande unterworfen ist. Die zerstörenden und schaffenden Naturkräfte, die Massen, Bedürfnisse und Sitten der Menschen [S. 75]üben einen solchen Einfluß auf unsere Wälder, daß auch dieselben fortan einem beständigen fortdauernden Wechsel ihrer Verhältnisse unterworfen sind. —

Gehen wir nun von dem Grundsatze aus, daß alle unsere Gesetze und Institutionen sich nach diesem äußeren Wechsel richten müssen, so ist es auch dringend nöthig, alle äußeren Wahrnehmungen und Erfahrungen sorgfältig zu sammeln, um sie rechtzeitig in Anwendung zu bringen, was bei Hintansetzung dieser Pflicht später nicht mehr durch Uebergänge vermittelt, sondern nur mit vielseitigen Nachtheilen und theilweise gewaltsamen Zerstörungen des bisher Bestandenen bewerkstelliget werden kann.

Welche Maßregel wäre aber geeigneter, alle diese außen gemachten Erfahrungen zu sammeln, und hiemit der Staatsregierung einen reichen Schatz von Materialien jährlich zur Benützung zu unterbreiten, als gerade diese in einem jeden Kreise zu berufende forstliche Jury? — Abgesehen von dem anderweitigen wohlthätigen Wirken derselben, würden alle die in und außer dem Walde gemachten oft werthvollen Erfahrungen unserer alten Praktiker, die bislang nicht zum hundertsten Theile zur Oeffentlichkeit kamen, und mit ihnen fast immer ins Grab wanderten, durch einfache schlichte Mittheilung zur Bereicherung der Wissenschaft und zum allgemeinen Nutzen auf diese Weise erhalten werden können.

IV.

Eine auf zweckmäßige Weise zu leitende Belehrung des Volkes über den Nutzen der Wälder, über die Nothwendigkeit ihrer Erhaltung, sowie über die zweckmäßige Verwendung der Forstprodukte, würde wesentlich zur Schonung und Pflege unserer Forste beitragen.

Hört man doch selbst von sogenannten Gebildeten oft die paradoxesten Ideen, z. B. warum nur die Forstbeamten studieren [S. 76]müßten, die Bäume wüchsen ja von selbst, oder: „Holz und Unglück wächst alle Tage“ &c. &c. — Wenn nun solche Leute, die vom jetzigen Forstwesen doch andere Begriffe haben, und vom Nutzen und der Nothwendigkeit der Erhaltung der Wälder schon überzeugt sein sollten, solche Aeußerungen noch machen, was will man alsdann von dem gemeinen Manne erwarten, der ganz unwissend ist, der auch, wie jetzt, in der Regel nicht auf dem sittlichen Standpunkte steht, und den die Noth oder Genußsucht noch überdies zu Eingriffen in das Waldeigenthum drängt.

Nothwendig ist es daher, hier belehrend einzuwirken, insbesondere bei dem Proletariate, unter welchem in dieser Beziehung eine so totale Unwissenheit herrscht, daß es meist nicht weiß, wie verschwenderisch es mit dieser Gabe der Natur umgeht, und welche Folgen hievon zu gewärtigen sind.

Der Verfasser ist zwar nicht der Ansicht, daß, wie in den Kantonen Baselland und Aargau der Vorschlag gemacht wurde, forstwirthschaftliche Jugendfeste zu veranstalten wären, und daß zu dem Ende die Jugend durch den Schullehrer im festlichen Zuge mit Hörnern und Fahnen in den Wald zu Musterarbeiten (Saaten, Pflanzungen und Durchforstungen) geführt werden sollte; doch hält er es für dringend nöthig und für sehr vortheilhaft, schon in zarter Jugend, besonders aber auch noch später in den Sonntagsschulen, speziell belehrend durch den Lehrer einwirken zu lassen.

Leicht faßliche, populäre Schriften, die, unsere Verhältnisse erfassend, bei uns noch ganz mangeln, müßten hiebei dem Lehrer zu Gebote stehen; es sollten aber auch solche Schriften (allenfalls in Form von Erzählungen) in mehreren Exemplaren an alle Gemeinde-Verwaltungen zum Ausleihen und Vorlesen während der langen Winterabende gratis verabreicht werden.

Die hiemit verbreitet werdenden Kenntnisse, als

über den Nutzen der Wälder,
über die Nothwendigkeit ihrer Erhaltung,
über die verschiedenen Beschädigungen des Waldes durch Holz- und Streufrevel, und deren Folgen &c. &c.,
über ökonomische Verwendung der Forstprodukte, insbesondere der Waldstreu und des Brennholzes,
über den Gebrauch von Brennholz-Surrogaten, und endlich
[S. 77]
über zweckmäßige Construktion der Feuerungsanstalten, und den Nutzen gemeinschaftlicher Backöfen,

würden durch ihre Folgen gewiß die nicht allzuhohen Kosten für Druck und Papier mehr als zur Genüge aufwiegen.

Es liegt in der Natur der Sache, daß der Frevler, der ohnedies meint, daß die Waldungen zu Jedermanns Benützung gewachsen seien, um so leichtsinniger und rücksichtsloser frevelt, je weniger er den Schaden einsieht, den er hiemit verübt. Es müßte denn sein, daß es ein ganz gründlich demoralisirter Mensch wäre, der sich an gar keine Rücksichten mehr bindet.

Dem Umstande, daß das gewöhnliche Volk gar keine, auch nur allgemein forstliche Kenntnisse hat, ist es auch wesentlich zuzuschreiben, daß dasselbe keine Sympathie für die Waldungen besitzt, daß es mit Unmuth und Haß erfüllt wird, und daß es hierin nur eine herzlose Behandlung erblickt, wenn seinen Eingriffen, deren Folgen es nicht zu beurtheilen versteht, mit Strenge entgegengetreten wird.

Man belehre vor Allem daher den besseren Theil des Volkes und die Jugend, damit Einsicht und Kenntniß über die Pflichten der Erhaltung der Wälder nach und nach verbreitet werden. Bei den großen Massen des demoralisirten jetzigen Proletariates wird eine solche Belehrung freilich zu spät kommen.

Wenn indessen durch die Lehrer etwas geschehen soll, so wäre es nothwendig, diese allenfalls durch geringe Holzabgaben oder Remunerationen mit ins Interesse zu ziehen, oder von vornherein für eine Verbesserung ihrer materiellen Lage zu sorgen; außerdem dürfte vielleicht ein Erfolg zu erwarten sein, wie es bisher jener von der den Lehrern zur Pflicht gemachten Obstbaumkultur in den meisten Gemeinden war.

Was soll man dazu sagen, wenn, wie es bei uns an vielen Orten wirklich zu treffen ist, die Kinder täglich ein Stück Holz zur Feuerung mit in die Schule bringen müssen, welches natürlich zuvor mit Anderem im Walde geholt wurde. Muß hiedurch nicht die Jugend schon in zartester Kindheit ans Freveln gewöhnt, und mit dem Gedanken befreundet werden, daß das Holzfreveln kein Unrecht und keine Schande, sondern daß die beliebige Hinwegnahme [S. 78]des Holzes aus dem Walde nur durch eine herzlose Verwaltung als Frevel bezeichnet und verboten sei? —

Durch äußere Gewalt kann nur der Frevler abgeschreckt, gründlich aber nur dann bekehrt werden, wenn er einsieht, daß er Unrecht thut, daß er ein Sünder am öffentlichen Wohle ist. Es muß also, wenn es mit all’ unseren dermaligen Zuständen besser werden soll, eine wahrhaft religiöse, sittliche Erziehung angestrebt werden, es müssen höhere Gebote, als menschliches Machwerk, wieder in die Brust des Menschen gepflanzt und daselbst zur Geltung gebracht werden, damit solche ihn lehren und leiten, was er zu thun und zu unterlassen schuldig sei. Denn auf welcher Stufe der Bildung der Mensch auch stehen mag, so ist seine Sittlichkeit immerhin durch die Art seiner religiösen Weltanschauung bedingt, und wo die Religion fehlt, da mag bei dem Gebildeten das mehr ausgeprägte sittliche Gefühl dem Laster noch einigen, wenn auch nur unsicheren, schwachen Einhalt thun, aber bei dem gemeinen, ungebildeten Menschen sind alsdann alle Schranken gefallen.

Der Verfasser, welcher (nebenbei gesagt) kein Betbruder ist, aber wohl einsieht, daß das Besserwerden der Menschen, also auch die Erhaltung unserer Wälder, von der künftigen, religiösen und sittlichen Erziehung abhängig ist, kann sich von diesem Gegenstande, dessen weitere Ausführung, streng genommen, hieher nicht gehört, seiner Wichtigkeit wegen nicht trennen, ohne seine durch Erfahrungen gewonnene Lebensanschauung in dieser Beziehung in Kürze hier mitzutheilen.

Der Zweck des Schulunterrichtes kann kein anderer sein, als die Kinder erstens mit den Kenntnissen auszustatten, die zur Förderung des allgemeinen menschlichen Lebenszweckes nützlich sind, und zweitens häusliche Zucht zu ergänzen oder zu ersetzen, und den Kindern religiöse und sittliche Gesinnungen einzuflößen, die sie zu Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft im Allgemeinen, sowie in specie des besonderen staatlichen und Gemeinde-Verbandes, dem sie angehören, tüchtig und geeignet machen.

Wird dieser Zweck nun durch unsere Schullehrer vollständig erreicht? Antwort: Nein! —

Ihrer Bildung nach (soweit das Wissen in Betracht kömmt) sind die dermaligen jüngeren Lehrer meist sehr gut zu ihrem Berufe [S. 79]geeignet. In den Seminarien⁠[23] wird für tüchtige Ausbildung derselben Sorge getragen, aber die Denk- und Sinnesweise macht sie durchschnittlich (mit einzelnen lobenswerthen Ausnahmen) weniger fähig, ihren Berufszweck zu erfüllen, und dem herrschenden Unglauben oder mindestens dem überall verbreiteten religiösen Indifferentismus mit Erfolg entgegenzutreten. Hiedurch aber wird bei der Jugend, da die außerhalb der Schule empfangenen bösen Eindrücke sonach ungestört auf dieselbe fortwirken können, schon in zarter Kindheit die Basis verrückt, auf welche allein hin eine wahre Sittlichkeit und ein glückliches Familienleben kann gegründet werden.

Wenn die Hoffnung auf Besserwerden des sittlichen Zustandes der kommenden Generation aber nur auf die heranzubildende Jugend kann gegründet werden, so sind es doch offenbar zunächst die Lehrer, welche zur Verwirklichung dieser Hoffnung das Meiste beitragen müssen; wenn daher diese nicht — der Religion gegenüber — eine andere Stellung einzunehmen, von Staatswegen gezwungen werden, so ist auch von der Zukunft uns wenig zu hoffen erlaubt. Um die Lehrer gehörig zu beaufsichtigen und mit Ernst zu dem anzuhalten, was ihres Berufes ist, dazu ist freilich die Art und Weise nicht genügend, wie sie gegenwärtig ihren Vorgesetzten gegenüber gestellt sind. Man weiß in dieser Beziehung kaum, wer Koch oder Kellner ist. Die Gewalt der Aufsichtsbehörden ist zu zersplittert, als daß dieselbe wirken könnte. Der Schwerpunkt müßte in eine vom Staate gehörig controlirte Behörde gelegt, und dieselbe dem Wirkungskreise des Lehrers so nahe als möglich gebracht werden. Ueber das wie, ob Staat oder Kirche dabei vorzugsweise repräsentirt sein soll, ist schwer ein Urtheil zu fällen. Jedenfalls ist man der Ansicht, daß ein Lehrer [S. 80]mit weniger Wissen aber mit wahrer christlicher Gesinnung weit mehr Gutes in seinem Berufskreise erwirken kann, als der mit unnöthigem Halbwissen überladene Lehrer, der der verkehrten Zeitrichtung des Unglaubens huldiget, und sich hiedurch zum Unterrichten der Jugend gänzlich unfähig macht.

Alle Zeiten haben bewiesen, daß die Religion die beste Grundlage des Staatenlebens ist, und daß ein Mensch für den staatlichen und Gemeinde-Verband um so gefährlicher ist, je mehr er, ohne diese ihm die Richtung gebende religiöse und sittliche Basis, mit Wissen bereichert ist, und daß umgekehrt bei Vorhandensein dieser Basis ein Staat bei einer möglichst aufgeklärten und gebildeten Bevölkerung um so glücklicher sein muß.

Man ist übrigens weit entfernt, unserem Schulwesen allein den sittlichen und religiösen Verfall zuschreiben zu wollen. Andere mächtige Faktoren sind hiebei Zweifels ohne noch thätig und einwirkend gewesen. Diesen Gegenstand übrigens weiter zu verfolgen, ist weder Sache des Verfassers, noch Zweck dieser Abhandlung.

V.

Im Interesse der Moral und im Interesse der Waldungen ist es gelegen, den Bedürftigen Arbeit zu verschaffen, und ihre materiellen Verhältnisse überhaupt, soviel als nur möglich, zu verbessern.

Wir wissen aus Erfahrung, daß, je mehr Gelegenheit zu Arbeiten vorhanden ist, um so weniger Frevel, mit Ausnahme jener der arbeitsscheuen Gewohnheits- und Gewerbsfrevler, im Walde verübt werden. Nicht aber diese Rücksicht allein, sondern auch die in der That große und oft schauderhafte Noth der Armen, insbesondere in waldreichen Gegenden, ferner die beim Müßiggange nur immer mehr zunehmende Entsittlichung und Unzufriedenheit [S. 81]wird uns bestimmen müssen, das Proletariat, soviel als es nur immer möglich ist, zu beschäftigen.

Daß dies vorzugsweise Aufgabe des Staates ist und sein muß, wenn Arbeit im Großen gegeben, und der Zweck erreicht werden will, versteht sich wohl von selbst. Die Forstverwaltung insbesondere aber wird auch berufen sein, hier wohlthuend mitzuwirken.

Hauptbedingung ist, daß der Forstbeamte stets darauf bedacht sei, und dahin trachte, auf jede mögliche und zulässige Weise den Bedürftigen unter die Arme zu greifen.

Obwohl für jetzt der Staat nicht in der Lage sein dürfte, bedeutende Opfer zu bringen, so wird es doch in Zukunft um so nöthiger sein, nach Maßgabe der Oertlichkeiten die Kulturen, insbesondere die Waldwegbauten möglichst auszudehnen, und die Urbarmachungen in noch so vielen Gegenden Bayerns mit Energie in Angriff zu nehmen. Vor Allem ist aber darauf zu sehen, daß die Armen bei allen Waldarbeiten vor den Uebrigen stets gewissenhaft bevorzugt, und daß dieselben hiefür auch angemessen bezahlt werden. Leider geschieht es aber oft, daß hiebei vielfältig, gegen den Willen und die Ansicht der oberen Behörden, knickerich verfahren wird, was nicht genug getadelt werden kann; indem hiemit weder der Sache (Arbeit) noch den Bedürftigen gedient wird. — Allerdings ist es Pflicht der Beamten, möglichst Viel mit einem Geldbetrage ausführen zu lassen; allein die Grenzen der Billigkeit sollten nie überschritten, und die Noth der Armen hiebei nie übersehen werden. Das Sparen ist recht, nur geschehe es am rechten Orte, auf gerechte Weise und zur rechten Zeit.

Die Waldarbeiten werden gewöhnlich

a) gegen Taglohn,

b) im Akkorde, und

c) im Minderversteigerungswege vergeben. Von diesen drei Wegen ist unstreitig der erste auch der beste, und sollte stets Regel sein. Der Akkord dagegen wäre nur allein bei Fabrikation der Hölzer, bei Holztransporten, bei kunstmäßigen Weganlagen sowie bei anderen ähnlichen Arbeiten, welche eine besondere Geschicklichkeit erfordern, in Anwendung zu bringen.

[S. 82]

Als sehr nachtheilig zeigte sich aber bisher sowohl im Walde, als auch bei anderen Arbeiten, das seit geraumer Zeit eingeführte Minderversteigerungssystem.

Lebten wir in einer Zeit, wo Mangel an arbeitenden Händen vorhanden wäre, wo die Arbeit oft um hohe Preise nicht gethan werden könnte, dann wäre ein solches System gerechtfertiget, so aber muß man, da gerade das Gegentheil von dieser Voraussetzung vorhanden ist, und da insbesondere die vorhandene Arbeit mit der Masse von Arbeitskräften in gar keinem Verhältnisse mehr steht, dasselbe entschieden bekämpfen.

Fassen wir den Zweck dieser Minderversteigerung ins Auge, so können wir wohl keinen anderen erkennen, als um einen möglichst geringen Preis eine Arbeit geschehen zu machen. Ist aber ein solches System bezüglich unserer Waldungen und der Nothwendigkeit, die Armuth zu unterstützen, zulässig? — Die Erfahrung muß mit „Nein“ antworten. Bei einem solchen Verfahren werden die von den Beamten schon genau berechneten Kostenvoranschläge, bei der Masse der Arbeit suchenden Menschen, oft bis ins Unglaubliche heruntergeboten, so zwar, daß es am Tage liegt, daß die Uebernehmer nicht nur keinen Verdienst, sondern auch oft nicht einmal für ihre Person zureichende Subsistenzmittel für die Zeit der Arbeit haben, noch viel weniger aber für ihre armen, hungernden oft zahlreichen Familien zu Hause. — Haß, Neid, Leidenschaft, Trunk, auch die bitterste Noth sind bei solchen Versteigerungen die gewöhnlichen Triebfedern. Eine natürliche jederzeit unausbleibliche Folge davon ist, daß die Arbeit minder gut ausgeführt, und der aufsehende Beamte beständig angegangen wird, wegen des schlechten Verdienstes Nachsicht zu haben. Ist hiemit nun der Sache gedient, hat der Staat einen Gewinn, wenn z. B. der Meter Waldweg um ein paar Kreuzer billiger, aber so gemacht wird, daß in kurzer Zeit wieder Reparaturkosten erforderlich sind, und ist endlich den armen Taglöhnern hiemit geholfen worden, wenn sie auf diese Art wochenlang gearbeitet haben, ohne hiebei selbst mit der größten Anstrengung und Entbehrung sich und die Ihrigen durchbringen zu können? — Muß nicht auf diese Weise die materielle Noth und die Unzufriedenheit, insbesondere in den Waldgegenden, noch zunehmen? —

Handelt es sich dagegen um eine größere Arbeit, die auf [S. 83]solche Weise vergeben wird, und wobei etwas zu verdienen wäre, so tritt der Wohlhabende als Conkurrent auf, und der arme Taglöhner muß sich alsdann mit dem Lohne begnügen, welcher ihm von demselben, der nur mit dem Meter in der Hand auf und ab spazieren geht, gesetzt wird. Daß hiebei, soviel als thunlich, jeder Kreuzer abgezwackt wird, um recht viel zu erübrigen, versteht sich von selbst. —

Möchte man sich aus diesen Gründen entschließen, von diesem Systeme, das des Staates unwürdig und insbesondere unserer Zeit, wo es gilt, zu helfen, nicht angemessen ist, im Allgemeinen und insbesondere bezüglich unserer Waldarbeiten ein für allemal gänzlich Umgang zu nehmen.

Im Wege des Akkordes und beim Taglohne können alle Armen einer Gegend möglichst berücksichtiget, und um nicht zu hohe Preise gute und dauerhafte Arbeiten gemacht werden.

Bezüglich der Waldkulturen ist aber hier noch zu erwähnen, daß die Kulturorte, wenn sich dieselben hiezu eigenschaften, und keine andere erhebliche Hindernisse vorhanden sind, den Armen zur mehrjährigen landwirthschaftlichen Benützung zu überlassen wären, wodurch denselben eine wohlthätige Unterstützung zugewendet, und das Gelingen sowie die Wohlfeilheit der Kultur hiemit befördert werden würde. —

Was aber die Abtretung von Wald zu Feld betrifft, so hat solche, wo sie bei uns stattgefunden hat, niemals den Erfolg gehabt, den man, allgemein in Folge einseitiger Anschauung und Kenntnisse anzunehmen, so gerne bereit ist. — Die Erträge solcher abgetretenen Grundstücke des bunten Sandsteingebirges der Pfalz nehmen mit jedem Jahre ab, wenn solche nicht, wie es nur den wohlhabenderen und größeren Oekonomen möglich ist, in ganz gutem Stande erhalten werden; dagegen vermehren sich durch diese Waldminderung und die Zunahme wenig ergiebiger Felder die Ansprüche der immer wachsenden Population auf Forstprodukte aller Art und insbesondere auf die Waldstreu. — Viele dieser zu Feld abgegebenen Waldtheile bleiben am Ende, da sich deren Anbau nicht mehr reichlich genug lohnt, wieder öde liegen, und ein anderer Theil hievon, der gut ist, wandert bei dem permanenten Nothstande unter den unteren Klassen unaufhaltsam doch wieder in die Hände der wohlhabenden Gutsbesitzer.

[S. 84]

Wenn die Population übrigens auf eine solche Weise, wie im letzten Decennium, in unseren Waldgegenden ferner zunimmt so ist wohl nicht abzusehen, wie dem Proletariate auf eine zureichende Weise in Zukunft geholfen werden soll. Alle hier aufgeführten Mittel werden dann nicht mehr im Stande sein, die Devastation unserer Hauptwälder abzuhalten, alle Anstrengungen des Staates und der Privaten werden nicht vermögend sein, der Noth der unteren Volksklassen, die mit deren Zunahme und ihrer Entsittlichung gleichen Schritt geht, mit Erfolg zu begegnen. —

In der Umgegend des Wohnortes vom Verfasser, in einer katholischen und einer protestantischen Pfarrei, von nicht ganz 2500 Seelen, findet jährlich blos unter Protestanten und Katholiken, sohin mit Ausschluß der Juden und anderer Confessionen, nach Abzug der Verstorbenen eine reine Mehrung von 60 bis 65 Köpfen statt.⁠[24] Von diesem Zuwachse kommen aber zwei Drittel auf das Proletariat, und ein Drittel erst auf die besseren Bürgerklassen. Wenn auch in anderen Gegenden das Verhältniß sich vielleicht etwas anders gestalten mag, so haben wir in unseren Waldgegenden, insbesondere wenn wir noch erwägen, wie und unter welchen Einflüssen die Mehrzahl dieser Kinder aufwächst, doch volle Ursache, für die Zukunft sehr besorgt zu sein.

Die maßlose Güterzertrümmerung, der unbehinderte Aufenthalt von schlechten Subjekten in den Gemeinden, und insbesondere die unbeschränkte Ansässigmachung haben bei uns in unseren Waldgegenden aufs Nachtheiligste gewirkt. Von allen Seiten hat sich das Proletariat, da nur ein paar Gulden Bürgereinzuggeld zu bezahlen sind, (die Meisten bleiben es schuldig, und viele Andere halten sich auch ohne die Bezahlung dieses Einzuggeldes in fremden Gemeinden auf) herbeigezogen, um sich auf leichte und bequeme Weise auf Kosten des Waldes zu ernähren.⁠[25] Was die unbeschränkte Ansässigmachung aber betrifft, [S. 85]so muß man dieselbe, so lange das Proletariat so demoralisirt wie gegenwärtig ist, als höchst verderblich für unsere Waldungen sowohl, als überhaupt für die staatliche Gesellschaft bezeichnen. Was kümmert sich der Proletarier darum, ob er 3 oder 10 Kinder hat, sein Raisonnement ist: „Die sollen sehen, wie sie durchkommen,“ — oder er ist der Meinung, daß die besitzende bürgerliche Gesellschaft, da er in keinem Besitze sei, eo ipso die Pflicht der Unterhaltung habe. Jeden Menschenfreund muß es in der Seele betrüben, wenn man sieht, wie hier der Mensch noch unter das Thier, das die zärtlichste Sorgfalt für seine Jungen bis zum Alter, wo letztere dieser Hülfe nicht mehr bedürfen, unermüdet und auf jede Weise an den Tag legt, gesunken ist. Kaum daß die Kinder des Proletariers laufen können, so beginnt auch schon die Thätigkeit der Eltern, dieselben, wo sie doch in ihrer zarten Jugend noch die sorgsamste Pflege und Erziehung erheischten, zum Umherstreichen, Betteln, und selbst zu Entwendungen aller Art aufzumuntern, und sie auf diese Weise geistig, sittlich und körperlich vom Grunde aus zu verderben.

Ist es nicht Pflicht des Staates, fragt man, durch modifizirende Gesetzgebung dem Uebelstande der unbeschränkten Ansässigmachung zu begegnen?

Schon die wohlbegründete Besorgniß, daß das Proletariat, bei gleicher nummerischer Zunahme, über die besseren Bürger die Oberhand gewinnen wird, muß den gesetzgebenden Gewalten diese Pflicht auferlegen. Man wende nur nicht ein, daß die unbeschränkte Ansässigmachung im Interesse der Sittlichkeit nothwendig sei, und daß zum Beweise dieses im jenseitigen Bayern weit mehr uneheliche Kinder zur Welt kämen, als in der Pfalz.

Diese Annahme verräth aber nur eine oberflächliche Anschauung und Täuschung. Daß im jenseitigen Bayern mehr uneheliche Geburten vorkommen, liegt zum Theil in der dort bestehenden Ansässigmachungs-Beschränkung, während hier in der Pfalz die Kinder, wo diese nicht besteht, meist auf eheliche Weise erzeugt werden. Daß aber die Sittlichkeit im Allgemeinen bei dem Proletariate der Pfalz höher stehe, als bei jenem der jenseitigen Kreise, von denen man eine größere Sittlichkeit jedoch ebenfalls nicht behaupten will, muß der Verfasser aus eigener Anschauung und Erfahrung mit gutem Gewissen verneinen. Jedenfalls [S. 86]wird die Zunahme der Population in den unteren Volksklassen der jenseitigen Kreise (eheliche und uneheliche Geburten zusammengenommen) verhältnißmäßig eine weit geringere sein, als im Kreise der Pfalz. —

Die Erhaltung unserer Waldungen erfordert es aber dringend und abermals dringend, daß einmal eine Beschränkung der Ansässigmachung wenigstens in unseren armen Waldgegenden eintrete, daß durch beengende Maßregeln der Einzug des fremden besitzlosen Proletariats in die Gemeinden vermindert, der unerlaubte Aufenthalt daselbst nicht ferner geduldet, und daß endlich vom Staate dafür gesorgt werde, daß die zum allgemeinen Verderben in fast allen Gemeinden vorhandenen, ganz demoralisirten, schlechten Subjekte in Stand gesetzt werden, baldigst auswandern, und so ihre uns verderbliche Thätigkeit auf die Urwälder Nordamerikas übertragen zu können.⁠[26]⁠ —

Zum Schlusse
noch einige Worte an unsere hohen Kammern.

Die Waldungen sind ein kostbares Geschenk der Natur, auf welches, als auf einen sehr wichtigen Bestandtheil des Nationalvermögens, die allgemeine Aufmerksamkeit bisher noch lange nicht rege genug war, um über den Zustand der Wälder bei den verschiedenen europäischen Stationen, über dessen Verhältniß zur Volksmenge, und ihre großen Einflüsse auf die Bewohner eines Landes gehörig aufgeklärt zu sein.

In Deutschland, wie insbesondere in Bayern, wo man an sonstigem Brennmateriale nicht reich, durch seine klimatischen Verhältnisse zu starkem Holzverbrauche genöthigt, und für seine Industrie hierauf besonders angewiesen ist, bildet ein gewisser Holzreichthum die Grundlage des Wohlstandes, und ist ein absolutes und zwar das wichtigste Lebensbedürfniß, nicht blos, weil da alle für das gesellschaftliche Leben unentbehrlichen Gebäude, Maschinen und Werkzeuge sowohl, als auch Landbau, Fabriken, Manufakturen, Handwerke und Gewerbe ohne Holz weder entstehen noch bestehen können, sondern weil sogar die Existenz und Subsistenz der Menschen selbst, ihre Kultur, ihre Civilisirung, ihr Wohlstand vorzüglich von zureichenden nicht zu kostspieligen Holzvorräthen, d. i. von hinlänglich vielen oder großen wohlbewirthschafteten Waldungen abhängen.

Aber auch auf die klimatischen Verhältnisse eines Landes [S. 88]sind die Wälder, was durch Erfahrung und Wissenschaft nachgewiesen ist, vom wesentlichsten Einflusse. Sie wirken⁠[27] mildernd ein auf die Uebergänge in der Temperatur, mäßigen Nässe und Trockenheit, mindern die Heftigkeit der Regengüsse, verhindern als natürliche Behälter des niedergefallenen Wassers einerseits verheerende Ueberschwemmungen (der Schrecken Frankreichs und Italiens), anderseits erhalten sie den Reichthum der Quellen, und entziehen der atmosphärischen Luft die dem animalischen Leben besonders feindlichen Stoffe, schützen gegen die sengende Gluth der Sonnenstrahlen, hauchen erfrischende Dünste aus für Menschen, Thiere und Pflanzen, und tragen außerordentlich viel zur malerischen Schönheit und Annehmlichkeit eines Landes bei. —

Die meisten dieser Einflüsse der Waldungen, die sonach auch für die menschliche Gesundheit Bedürfniß sind, knüpfen sich ebensowohl an die Quantität (Flächenausdehnung), wie auch an ihre Beschaffenheit und ihre Lage.

Gerade diejenigen Waldungen, die — auf den Höhen gelegen — diese Vortheile vorzugsweise gewähren, sind es aber, die, wenn sie einmal devastirt oder abgetrieben wurden, entweder gar nicht mehr oder nur äußerst schwer nach Menschenaltern wieder ersetzt werden können, da Wind und Wasser den ihnen nöthigen Baugrund zu entführen pflegen, und die Produktionskraft des unbeschützten Bodens durch unbehinderte atmosphärische Einwirkung fortwährend geschwächt wird. Wehe dem Volke, welches mit frevelhaftem Leichtsinne diese kostbaren Güter zerstört. Unfruchtbarkeit des Landes, Armuth, Dürftigkeit und Krankheiten der Bewohner würden die Folgen sein! —

Zur Bestätigung des Gesagten blicken wir uns nur in andern Ländern um.

Die jetzigen Steppen an der Wolga und dem Don im östlichen und südlichen Rußland waren fruchtbare Auen, so lange die Wälder bestanden, das Land wurde dürr und unfruchtbar, als man die Wälder ausgerodet hatte. Noch viele andere Länder⁠[28]⁠, [S. 89]Aegypten, Syrien, Persien, Griechenland, viele Gegenden Italiens, Siciliens, Spaniens, Englands, Schottlands und Jütlands, anderer von geringerer Größe gar nicht zu gedenken, haben durch gänzliche oder theilweise Entwaldung in allen jenen Beziehungen ausnehmend viel und unwiederbringlich verloren. Es war dies selbst in solchen Ländern der Fall, die ihres warmen Klimas halber ein Holzbedürfniß wenig oder gar nicht kannten. England hat von seinem unermeßlichen Steinkohlenreichthume, auf den es hin seine Waldungen fast gänzlich der Verwüstung preis gab, keinen Gewinn, da nun fast vier Zehntheile seiner Grundfläche völlig unangebaut liegen, und zwei Zehntheile hievon auch gar nicht mehr anbaufähig sind. —

Wenn nun einestheils der große Nutzen der Waldungen eingesehen, anderntheils aber auch die Gefahren, die mit dem gänzlichen oder theilweisen unersetzlichen Verluste derselben verbunden wären, anerkannt werden, so wird hieraus auch die gebieterische Nothwendigkeit abzuleiten sein, daß diesem Gegenstande von Seiten unserer hohen Kammern fortan eine größere Beachtung zugewendet werde. Leider haben wir zu beklagen, daß dies bisher fast in ganz Deutschland entweder gar nicht oder nur sehr oberflächlich und stiefmütterlich geschehen ist; die Zustände der Waldungen in vielen Gegenden Deutschlands, und die unerlaubten, sich immer noch steigernden Eingriffe in dieselben aber mahnen mit Ernst an die endliche Erfüllung dieser Pflicht. Die Waldvegetation, im Großen überblickt, ist unzweifelhaft schon an und für sich im Sinken begriffen. Die Eiche schwindet immer mehr, will nur noch an einzelnen Orten unter besonderer Pflege fortkommen und gedeihen; die Buche in weitläufigen Beständen stirbt häufig vor der Zeit ab, die Tanne, ja sogar die Fichte verschwindet vielfach, und vorhandene Kiefernbestände verkrüppeln schon in der Jugend. Diese Erscheinungen sind Folge längst erfolgter Einflüsse der Menschen auf unsere Waldungen. Was sollen aber nun die Folgen jener Einwirkungen sein, die gegenwärtig unter unseren Augen, und wie sie mit treuer Wahrheitsliebe die gegenwärtige Schrift geschildert hat, stattfinden? Ist es deßhalb nicht um so nöthiger, mit allen zu Gebote stehenden Mitteln allen unglücklichen Eventualitäten jetzt noch vorzubeugen? —

Die Devastation unserer Waldungen schreitet seit einer Reihe [S. 90]von Jahren unaufhaltsam und allmählig, aber sicher fort. Wer will es auf sich nehmen, im Angesichte der über uns schwebenden Gefahr das Gegentheil zu behaupten? — Wollen wir so gewissenlos sein, unsern Nachkommen durch unverzeihlichen Leichtsinn oder auch nur durch eine verderbliche Passivität, in vielen Provinzen unseres gesegneten Deutschlandes, so namenloses Unglück, wie wir es geschildert haben, zu bereiten? Werden unsere Wälder z. B. am Taunus, an der Bergstraße, der Odenwald, der Spessart und Pfälzerwald &c. &c. devastirt, so würde der Weinbau und die Fruchtbarkeit der dortigen gesegneten Länderstriche vernichtet sein.

In Bayern speziell, wo der Flor der Landwirthschaft ohne die wohltätige Mit- und Einwirkung der Forstwirthschaft gar nicht gedacht werden kann, haben wir alle Ursache, auf Erhaltung und Pflege der vorhandenen Wälder die sorgsamste Rücksicht zu nehmen, und zwar nicht sowohl wegen der stattfindenden zerstörenden Angriffe auf die Forste, als auch wegen der großen Masse von Privatwaldungen, die daselbst 2,808,660 Tagwerke oder 39 Prozente der ganzen Waldfläche ausmachen.⁠[29] Durch den Umstand, daß so ungeheuere Waldflächen (in früheren Zeiten größtentheils Gemeindewaldungen) in die Hände der Privaten kamen, ist das Nationaleinkommen unberechenbar vermindert worden.

Die Natur der Landwirthschaft bringt es mit sich, daß, während ein günstiger Waldertrag durch das Vorhandensein eines entsprechenden Holzkapitales in demselben bedingt ist, gerade in der Absorbirung dieses Kapitales für den Besitzer eine besondere Versuchung liegt, den Werth des Waldbesitzes, und wenn es sich um die Gemeinde handelt, hiemit Credit und Vermögen derselben ohne verhältnißmäßigen Gewinn zu gefährden, und die vielseitigen Forderungen und Interessen der Zukunft einem augenblicklichen Bedürfnisse der Gegenwart zu opfern. Ein Theil der Gemeindewaldungen, insbesondere aber fast alle Privatwaldungen, sind auf diese Weise weit unter ihr Ertragsvermögen gesunken. Von letzteren verdient ein großer Theil längst nicht mehr den Namen Wald; ein anderer Theil hievon ist ausgerodet und liegt [S. 91]öde. Diese Ausrodungen werden aber immer noch fortgesetzt, weil die Erträge dieser Privatwaldungen an vielen Orten fast gleich Null sind, ferner weil das Waldeigenthum des Privaten nicht mehr gehörig gesichert ist, und weil die Kosten für eine besondere Beschützung mit dem Einkommen des kleinen Privatwaldbesitzers in gar keinem Verhältnisse stehen.

An der Zeit ist es, daß solche sprechende Thatsachen von den gesetzgebenden Körpern beachtet und in Erwägung gezogen werden. Sehr ist es indessen zu bedauern, und es ist von den nachtheiligsten Folgen, daß in der Regel die Forstwirthschaft in den hohen Kammern (abgesehen von den Organen der Staatsregierung) selten oder gar nicht vertreten ist. Sollte es nicht in einem Lande, wie Bayern, wo fast ein Drittheil der ganzen Fläche zum Waldlande zählt, wo soviel Wohl und Wehe von der Beschaffenheit, Bewirthschaftung und Verwaltung desselben abhängig ist, notwendig und räthlich sein, Stimmen zur Vertretung der forstwirthschaftlichen und zur Vereinbarung dieser mit den landwirthschaftlichen Interessen zum wahren Nutzen und Frommen des Landes zu hören? —

Wer anders ist berufen, und wer anders soll seine Stimme erheben, wenn unsere Waldungen, wie dermalen, bedroht sind, wenn Forstmänner es nicht thun? — Ist dieses nicht Pflicht jedes Forstbeamten, wenn er ein gewissenhafter treuer Staatsdiener sein will? — Eine einseitige Ansicht kann aber nie zum Guten führen, und sollte namentlich da nicht den Ausschlag geben, wo Entscheidungen, wie beim Forstwesen, in ihren Folgen so namenloses Unheil zu bereiten im Stande wären. —

Kein Kammermitglied, welches nicht spezielle Kenntnisse und Erfahrungen im Gebiete des Forstwesens hat, kann in diesem Fache, so sehr es auch sonst mit reichen, gemeinnützigen und praktischen Kenntnissen ausgerüstet sein mag, ein kompetentes, auf alle Verhältnisse und für alle Lokalitäten passendes Urtheil abgeben. Es wird dies sogar für die mit allen statistischen Behelfen versehene Staatsregierung, selbst mit Beihülfe ihrer technischen Beamten, immerhin sehr schwer sein. Hieraus leitet sich die Nothwendigkeit ab, daß das Wort dieser obersten technischen Beamten um so mehr gehört und beachtet werden muß, je weniger [S. 92]die Forstwirthschaft selbst in den hohen Kammern repräsentirt sein wird.

In keinem Falle, am wenigsten aber in Forstsachen, würde es gut sein, wenn jedes Mitglied die in seiner Heimath gewonnenen Ansichten und Kenntnisse bei allgemeinen Gesetzen zur Geltung bringen wollte, es müßten, wie uns die Erfahrung schon gelehrt hat, hieraus die nachtheiligsten Folgen entspringen. Ja wenn wir einen Staat ex fundamento aufzubauen hätten, dann möchten gut bewährte Ansichten und Erfahrungen von großem Nutzen sein, so aber müssen wir uns an das Bestehende, an die unendlich verschiedenen Verhältnisse binden.

Niemals dürfen die Gesetze, wie dies leider oft zu geschehen pflegt, die Wirksamkeit der Beamten lähmen, es muß vielmehr denselben durch diese Gesetze ein hinlänglicher Raum zu einem, den speziellen Verhältnissen anpassenden, selbstständigen und gewissenhaften Handel, wofür sie strengstens verantwortlich wären, belassen werden. Nur mit dem Begriffe der Selbstständigkeit ist jener der Verantwortlichkeit zu vereinbaren.

Möchten die hier vorgetragenen Verhältnisse und Zustände von den hohen Kammern, die wir hier vertrauungsvoll um deren Beihülfe bitten, gewürdiget werden, möge es diesem und der hohen Staatsregierung gefallen, zur Sicherung des bedrohten Waldeigenthumes baldmöglichst weise väterliche Fürsorge zu gewähren. Ein großes und wohlthuendes Geschenk könnten die gesetzgebenden Körper dem ganzen Lande machen, wenn in Bälde ein vollständiges Forstgesetz berathen und in Vollzug gesetzt würde, wornach besonders die Gemeinde-, dann aber auch die Privatwaldungen (was nach Ausweis obiger Zahlen bei uns in Bayern unbedingt nöthig ist) unter strenge Aufsicht des Staates gestellt wären.

Wenn nebenbei noch eine einfache, neu gekräftigte Forstverwaltung ins Leben getreten, und wenn man, was über kurz oder lang zur Erhaltung der Waldungen in ganz Deutschland geschehen muß, von dem zu weit ausgebildeten fiskalischen Systeme abgekommen und zu milderen Formen in dieser Beziehung gelangt ist, erst dann wird der ausübende Forstbeamte mit großem Nutzen im Lande wirken können. Er wird, soweit es im Bereiche der Möglichkeit, in seiner Kraft liegt, und soweit es seine Pflicht erlaubt, [S. 93]Alles aufbieten, die Noth der Armen zu lindern, und wohlthuend ins bürgerliche Leben einzugreifen. Nur erst dann, wenn dieses geschieht, wird sich das Volk mit diesem so wichtigen Staatsverwaltungszweige wieder aussöhnen, und sich nicht mehr, wie bisher, dem Walde, dem Forstbeamten und Allem, was Forstwesen heißt, mit Haß und Bitterkeit entgegenstellen. —

Der Verfasser schließt hier mit der Versicherung, daß seine Absichten nur wohlmeinend waren. Möchten die Erfolge nicht minder gut sein! —

[1] Man bittet, solches nicht überschlagen zu wollen.

[2] Diese Preisfrage fand in ganz Deutschland den lebhaftesten Anklang. Unter 656 Bewerbern waren 547 aus Bayern, 101 aus anderen deutschen Staaten und sogar 8 aus nicht deutschen Staaten. Hierunter sollen sehr viele und in der That mehrere ausgezeichnete, gediegene Bearbeitungen gewesen sein; die gekrönte Preisschrift ist bekanntlich die des Freiherrn von Holzschuher. Ohne die jedenfalls erworbenen Verdienste dieses Herrn auch nur im Geringsten hiemit schmälern zu wollen, muß man sich doch die Bemerkung hier erlauben, daß hiemit noch lange nicht der Nagel, bezüglich der vorliegenden Frage, auf den Kopf getroffen wurde.

[3] Es ist Thatsache, daß sich im vorigen Jahrhunderte vorzugsweise bei manchen Höfen (Frankreich, England und selbst einigen deutschen Hofhaltungen) eine Mißachtung des christlichen Glaubens kund gab, welche nothwendigerweise nach und nach, und von Stufe zu Stufe sich den untern Klassen mittheilte. Die Frage nun, ob diese Thatsache wesentlich zur Vernichtung des religiösen Sinnes im Volke beigetragen habe, sei dahingestellt. Soviel ist aber gewiß, daß sich dieser Fehler bereits gerächt hat.

[4] Der Verfasser bedauert sehr, aus Mangel der nöthigen Behelfe nicht ähnliche Belege aus den jenseitigen sieben Kreisen des Königreiches mittheilen zu können.

[5] Hiemit sei jedoch nicht gesagt und behauptet, daß auch die kleinste Hinwegnahme der Waldstreu schadhaft sei. Es kann diese Nutzung vielmehr recht gut stattfinden, wenn sie nur in bestimmten Grenzen — nach für Land- und Forstwirthschaft billigen Grundsätzen — ausgeübt wird. —

[6] Die Bürgermeister werden bekanntlich aus den von den Bürgern gewählten Gemeinderäthen durch die kgl. Regierung bestimmt. Es sind dies also meistens mit Haus und Gütern ansässige Männer, die mit den übrigen Ortseinwohnern theils verwandt sind, theils mit denselben in Geschäftsverbindungen stehen, und deßhalb auch die Gesetze nicht in dem Maße handhaben können, als solches täglich nothwendiger wird, und als es der vom Staate besoldete und unabhängige Beamte zu thun im Stande wäre. Wenn zufällig auch noch Bürgermeister diese Stelle gerne begleiten, so ist überdies ein Grund für dieselben mehr vorhanden, sich mit ihren Gemeindegliedern gut zu halten, da außerdem dieselben nicht mehr in den Gemeinderath gewählt, und sie hiedurch ihres Amtes verlustig werden.

[7] Wegen der Schwierigkeit des authentisch zu liefernden Beweises. Es ist dieser auch nöthig, da nach dem Code penal die Todesstrafe über den Brandstifter (gleichviel, welcher Art auch die Brandstiftung sei) verhängt werden muß.

[8] Freilich setzt dieses voraus, daß — neben einem selbstständigen Oberforst-Collegium am Ministerium — auch am Sitze jeder Regierung ein dort selbstständiges Forst-Collegium bestehe, und daß unsere Forstverwaltung, mit Ausschluß des finanziellen Theiles, also in der Hauptsache dem Ministerium des Innern unterstellt sei. Nur zu leicht, und ohne daß er es nur ahnt, wird der Forstmann bei uns zum Finanzmanne, und geht in diesem Sinne oft viel weiter, als er selbst glaubt, und als es selbst die oberen Behörden haben wollen.

[9] Die kgl. bayerische Staatsregierung hat durch ihre erlassene Verfügung über die Forstprodukten-Abgabe vom 19. August 1849 bereits hiemit den Anfang gemacht. Mehr aber muß noch geschehen, wenn den Armen geholfen, und wenn hiemit die Erhaltung und bessere Pflege unserer Wälder angestrebt werden soll. Ohne Opfer ist dieses aber nicht möglich.

[10] Mit dem von Mehreren aufgestellten Grundsatze, daß nämlich durch zu geringe Forsttaxen Einzelne, die mehr Holz verbrauchen, auf Kosten der übrigen Staatsangehörigen begünstiget würden, indem der Ausfall in der Staatskasse durch anderweitige allgemeine Steuern wieder gedeckt werden müsse, kann sich der Verfasser nicht unbedingt einverstanden erklären. Nur bei den viel Holz konsumirenden Fabriken und Eisenwerken möchte diese Behauptung ihre Richtigkeit haben, keineswegs aber bei einem anderen Verbrauche, insbesondere bei den kleinen Gewerben, die für’s bürgerliche Leben unentbehrlich sind. Geringe Brennholzpreise tragen zur Begründung und Erhöhung des allgemeinen Wohlstandes wesentlich bei. Das hiemit erzielte höhere Einkommen wird auf direktem Wege auch höhere Steuern abwerfen. Die Staatsregierung würde also schon auf diese Weise entschädiget, und insbesondere ihre Kraft, die nur eine Folge des Wohlstandes und der Kraft der Nation sein kann, hiedurch erhöht werden. Bei geringen Brennholzpreisen wird sich ein Staat immer besser als bei hohen Preisen dieses unentbehrlichen Materials befinden.

[11] Vertragsmäßige Rechte will man natürlich nicht beeinträchtiget wissen.

[12] Wird auch die Vertheilung durch die Curatelbehörde angeordnet, so werden in vielen Ortschaften durch die Gemeinderäthe, die immer zu den Wohlhabendsten gehören, so viele Unkosten als Steuern, Verwaltungs- und Kulturkosten &c. &c. auf das Klafter Brennholz geschlagen, daß es der gering bemittelte Mann (von dem Armen gar nicht zu sprechen) unmöglich nehmen und bezahlen kann. Die Versteigerung, die hiemit beabsichtiget wird, ist dann immer das Ende vom Liede.

Der Verfasser ist der Ansicht, daß, so lange es sich um den wirklichen Bedarf der eigenen Gemeinde handelt, bei Gabholz-Vertheilungen nichts als die Fabrikationskosten dem Empfänger aufzubürden wären. —

[13] Im vorigen Jahre erschien im Cotta’schen Verlage zu Stuttgart und Tübingen eine Abhandlung von Gustav Walz, Direktor der land- und forstwirthschaftlichen Akademie zu Hohenheim, „über die Waldstreu“, welche in ihrem ersten Theile lehrreiche Aufschlüsse über den Standpunkt der Landwirthschaft in dieser Beziehung ertheilt, und erkennen läßt, wie weit deren Kultur hinter dem jetzigen Stande der Wissenschaft dermalen noch zurücksteht. — Pag. 68 sagt derselbe wörtlich:

„Ja, nur durch die vier Mittel, das Ausführen des frischen Düngers, allgemeine Anlage von Wässerungswiesen, tiefere Bearbeitung des Bodens und Bestellung des Sommerfeldes vor Winter, könnte leicht, vielleicht mit Ausnahme der am meisten Weinbau treibenden Distrikte und der rauhesten Gegenden, die Waldstreu bei der jetzigen Bevölkerung völlig entbehrt werden, während das Düngermaterial aus den Waldungen zum Theil für spätere noch zahlreichere Generationen reservirt werden könnte; denn wenn sich in diesen nach und nach mehr Humus ansammelt, so können sie später bei kraftvollem Boden auch noch mehr Streu entbehren, als jetzt.“

In dem zweiten Theile dieser seiner Abhandlung kömmt Herr Walz hingegen auch auf die Verbindlichkeit der Forstwirthschaft zurück, die Landwirthschaft, soweit dies unbeschadet der nöthigen Holzproduktion geschehen könne, mit Waldstreu zu unterstützen.

Ohne sich auf die Ausführung dieses Themas, wobei übrigens der Praktiker so Manches zu erörtern vermüßiget sein dürfte, selbst einzulassen, will sich der Verfasser hier nur die Bemerkung erlauben, daß bei uns in Bayern diese Verbindlichkeit der Forstwirthschaft der Landwirthschaft gegenüber, wo letztere es erfordert, bezüglich der quantitativen Abgabe der Waldstreu selbst, vollständig erfüllt wird, daß demohngeachtet aber außerdem noch die Waldungen in vielen Gegenden fortwährend auf eine exzessive, bedauerliche Weise im Wege des Frevels ihres so bedürftigen Streuwerkes beraubt, und hiemit, bei ihrer schon kümmerlichen Existenz, der Devastation mit Riesenschritten zugeführt werden. Wo kann da — solchen Thatsachen gegenüber — von Mangel an gutem Willen, die Landwirthschaft zu unterstützen, noch die Rede sein.

[14] Noch andere Länder in Deutschland leiden an ähnlichen Gebrechen; so auch das jenseitige Bayern, in welchem noch eine Masse alter Forstordnungen und Mandate, von den ehemaligen kleinen Gebietstheilen herrührend, Geltung haben, und für welches die Regierung vor mehreren Jahren, die Dringlichkeit und Nothwendigkeit der Abhülfe einsehend, schon zweimal den Entwurf eines allgemeinen Forstgesetzes in Vorlage brachte, ohne daß jedoch die Berathung in den Kammern erfolgte.

[15] Art. 40. Gefängnißstrafe von wenigstens vierzehn Tagen tritt statt der Geldbuße ein:

1) gegen Frevler, welche in Anwendung der obigen Artikel 18, 20 und 23 wegen einer oder mehrerer Entwendungen im Laufe eines Jahres nach ihrer ersten rechtskräftig gewordenen Verurtheilung zu mehr als 18 Gulden Werths- und Schadensersatz verurtheilt worden sind, und sich in demselben Jahre wiederum eine oder mehrere Entwendungen der Art haben zu Schulden kommen lassen, woraus die Verbindlichkeit zu Ersatz von Werth und Schaden im Betrage von wenigstens drei Gulden entspringt; begehen solche Frevler nach stattgehabter Verurtheilung zu Gefängnißstrafe binnen Jahresfrist vom Tage dieser Verurtheilung an wieder ein oder mehrere Frevel der Art, wegen welcher sie für Werth- und Schadensersatz zu wenigstens 6 Gulden zu verurtheilen sind, so trifft sie wiederholt Gefängnißstrafe von 31 Tagen bis zu 6 Monaten.

2) Gegen Frevler, welche im Laufe eines Jahres nach ihrer ersten rechtskräftig gewordenen Verurtheilung wegen Entwendungen der oben Ziffer 1 bezeichneten Art (Art. 18, 20 und 23 des gegenwärtigen Gesetzes), jedoch abgesehen von dem Betrage des Werthes und Schadensersatzes bereits achtmal verurtheilt worden sind und neuerdings im Laufe desselben Jahres wegen einer oder mehrerer solcher Entwendungen der Bestrafung unterliegen.

Begeht ein solcher zu Gefängnißstrafe verurtheilter Gewohnheitsfrevler binnen Jahresfrist vom Tage dieser Verurtheilung an wiederholt Frevel der bezeichneten Art, so wird er für den fünften in jenen Zeitraum fallenden Frevel gleichfalls in Gefängnißstrafe von 31 Tagen bis zu 6 Monaten statt der Geldbuße verurtheilt.

3) Gegen Frevler, welche im Laufe eines Jahres bereits dreimal bestraft sind, weil sie die Gegenstände des Frevels in Forstprodukten jeder Art zum Gewerbbetrieb oder zum Handel sich zugeeignet (Art. 10, Ziff. 10), oder wirklich verkauft oder sonst veräußert haben. (Art. 39, Ziff. 2 gegenwärtigen Gesetzes) und in demselben Jahre entweder in der einen oder andern Beziehung straffällig werden.

Wer in Anwendung dieser Bestimmungen zu Gefängnißstrafe verurtheilt worden ist, und innerhalb Jahresfrist vom Tage dieser Verurtheilung an in der einen oder der andern der im vorhergehenden Absatze angegebenen Beziehung wieder straffällig wird, soll wiederholt zur Gefängnißstrafe von 31 Tagen bis zu 6 Monaten verurtheilt werden.

[16] Bei Fortzählung der Rückfälle würde man die unsere Wälder ruinirenden Gewohnheitsfrevler eher kennen lernen, wie dermalen, wo alle in einem Monate begangenen Frevel in ein Urtheil (ein Rückfall) zusammengefaßt, und die über den Zeitraum eines Jahres hinausfallenden Rückfälle gar nicht mehr gezählt werden.

[17] Als Belege, wie rücksichtslos solche Armuthszeugnisse ausgestellt werden, sobald es sich um Bezahlung von Forststrafen handelt, mag dienen, daß erst in neuester Zeit einem Manne, der zwei Ochsen im Felde verwendet, dabei sein Einkommen zu 280 fl. und überdies noch 10 fl. Kapitalrente angegeben hatte, wegen einer Forststrafe von nur einigen Kreuzern ein solches Armuthszeugniß ausgestellt wurde. Diese Beispiele sind aber, wie alle Einnehmer allenthalben bestätigen, zahlreich.

[18] Sehr zu beklagen ist es, und die traurigsten Folgen wird es haben, daß jetzt selbst Kinder der ordentlichen Schule entzogen, und mit den verdorbensten Subjekten zusammen eingesperrt werden. Die civilrechtlich verantwortlichen Personen, die diese Kinder zum Freveln anhalten, gehen aber leer hiebei aus und lachen sich die Fäuste voll. Wie anders war in dieser Beziehung doch die Wirkung der früheren Gesetze.

[19] In einzelnen Kantonen, wo sehr viele Forstfrevler zur Anzeige gebracht werden, sind die Gerichtsschreiber und Forstgerichtsboten gegen die in anderen Kantonen für ihre Arbeiten, zum Nachtheile dieses zu wohlthätigen Zwecken bestimmten Fondes, zu gut bezahlt. Mehrere solcher Beamten beziehen hiedurch dermalen die zwei- und dreifache Besoldung eines Revierförsters. Es sollte demnach, je nach der Anzahl der in einem Kantone zur Anzeige kommenden Frevel, bei Bestimmung dieser Gebühren ein Unterschied gemacht, oder doch unüberschreitbare Grenzen hiebei festgesetzt werden.

[20] Wir haben eine Klasse Menschen, für die es kein wirksameres Strafmittel, als körperliche Züchtigung giebt. Es mag dies noch so vormärzlich klingen, so ist und bleibt es doch Wahrheit, die jeder einsichtsvolle Mann, der mit dieser Klasse in tägliche Berührung kömmt, und welcher Partei er auch immerhin angehören mag, nur bestätigen wird. Um Alles in der Welt möchte der Verfasser auch Leute nicht auf diese Weise gestraft wissen, die nur einen Funken noch von Sittlichkeit, Ehre und Menschenwürde hätten, sondern nur jene, die alle Menschenrechte und Satzungen höhnen, und alles Ehr-, Schaam- und Rechtsgefühles baar sind. Für solche Menschen wäre es das beste und wohlfeilste Strafmittel, welches, so lange es auch noch dauern mag, für diese über kurz oder lang wird angewendet werden müssen, wenn nicht die Zahl der Zuchthäuser verdreifacht und die grasseste Pöbelherrschaft heraufbeschworen werden will.

[21] Hierauf erfolgte von einem fränkischen Forstmanne folgende wörtliche Erwiederung: „Das Institut der Forstgehülfen wird allerdings, da in dieser Anstalt viele Anomalien zu erkennen sind, den wesentlichsten Reformen unterliegen müssen. Schon die Unterkunft dieser Personen ist mit großen Behinderungen verknüpft, da sich die Forstdomänen-Gebäude in der Regel nur an dem Sitze der Revierverwalter vorfinden, und in entlegenen Ortschaften oder Weilern keine brauchbare Wohnungen für dislocirte Gehülfen vorhanden sind. So werden schon Verlegenheiten aller Art bereitet und anderseits kann dem Forstverwalter billiger Weise die Verpflegung der Gehülfen nicht zugemuthet werden.“ — Die Forstgehülfen sollen ausschließend zum Forstschutze verwendet werden. Denke man sich einen solchen, jahrelang dauernden Zustand! Haben sich diese Männer durch Erziehung oder öffentlichen Unterricht auf Gymnasien, Hochschulen oder Forstakademien eine tüchtige Bildung angeeignet, so muß ihnen der Fortschritt zum moralischen Bedürfniß werden. Allein, wenn sie sich blos dem Waldschutze hingeben sollen, das Loos eines gewöhnlichen Waldhüters theilen müssen, so ist ihre Bestimmung keine ehrebringende, sie sind durch dieselbe ausgemerzt aus der Reihe der Gebildeten. Der frühere Eifer für das Studium erkaltet wie ein verglimmender Brand, mit ihm erstirbt, was Herz und Gemüth erwärmt; der Hang zum Herumschlendern wird durch Gewohnheit erzeugt, der Mensch findet und erkennt sich nicht mehr, seine bessere Hälfte ist zu Grabe getragen, die Poesie des Lebens zur nackten Prosa geworden — und es ist eine verlorne Zeit!

Für solche junge Männer wäre es eine edlere Bestimmung, sich in Wirkungskreisen, wo Nahrung für Geist und Thatkraft ist, zu bewegen, sie nur allein zur Assistenz bei den Forstgeschäften zu verwenden. Ihre seitherige Funktion wird mit besserem Erfolge durch Aufseher aus der Klasse der Landleute bekleidet werden können. Solche Aufseher, schlichte, abgehärtete Leute, ohne Ansprüche oder Bedürfnisse, involviren dem Staate keine wesentlichen Verpflichtungen. Bei einem mäßigen Gehalte finden sie ihre Subsistenz, mit Hilfe ihres Einkommens aus einem kleinen Grundbesitze gesichert und ihr Lebenswandel, ihr Fleiß entscheidet über die Dauer der Verwendung. Die gewünschte Anstalt der „Schutzförster“ möchte denn doch den Staatsfond stärker in Anspruch nehmen, als dies seither der Fall gewesen, sonst ist die Idee sehr praktikabel.

Jedenfalls wäre vordersamst der massenhafte Andrang zur Forstparthie, wodurch diese mehr verliert, als gewinnt, zu beschränken, um die augenfällige nothwendige Umformung des Gehülfen-Instituts anzubahnen. Dennoch giebt es immer noch Leute, die dem Fortbestehen dieses Instituts in seiner jetzigen Gestaltung standhaft das Wort reden; diese Leute gehören freilich einer verwitterten Zeit an, haben nichts gelernt und sehen jede Neuerung mit schelem Auge an. Die Staatsregierung wird indessen der Sache gewiß auf den Grund sehen, sobald nur einmal die Anregung gegeben ist. — Salvo meliori!

Ein Forstmann aus Franken.

[22] Nicht als Cicero pro domo, sondern im Interesse des Dienstes spricht der Verfasser hier die Ansicht aus, daß die Jagden in Staatswaldungen dem betreffenden Verwaltungspersonale gegen eine mäßige Veranschlagung überlassen werden sollten. Zu bekannt ist es, wie vortheilhaft dieses auf die Beschützung der Waldungen und den Dienst überhaupt einwirken würde. Durch das bisherige Verpachtungs-System, und die Jagdverwaltung in Regie (welch’ letztere immer noch vorzuziehen wäre) wurde ein viel höherer Betrag, als es jener bei Ueberlassung der Jagd an das Lokalpersonal sein würde, schwerlich pro aerario erzielt; dagegen aber würden die Forstbeamten dem Jagdwesen faktisch immer mehr hiedurch entfremdet, und die Wilddieberei nahm hiemit fortwährend überhand. Niemals wirken die Jagdpächter mit Erfolg gegen den Wilddiebstahl. Kann es nun dem Forstschutzbeamten zugemuthet werden, oder, wenn man es ihm zumuthet, wird es auch geschehen, daß er sein Leben wegen einem Rehbocke zu Gunsten des Jagdpächters in die Schanze schlägt? — Schon die in Deutschland geschaffenen neuen Jagdgesetze werden hiezu drängen, wenn das Wild, wenigstens in den Staatswaldungen, noch erhalten, und nicht gänzlich durch Habsucht (der meisten Pächter) vertilgt werden soll.

[23] Ohne den Seminarien, die mehr auf Erweiterung des Wissens, als auf religiöse sittliche Bildung berechnet zu sein scheinen, zu nahe treten zu wollen, so muß doch für Nachdenkende hier noch erwähnt werden, daß man, was Thatsache ist, in Würtemberg, so auch bei uns und anderwärts, so lange gute Schulen und Lehrer hatte, bis die Seminarien daselbst errichtet wurden, und die praktische Ausbildung der Lehrer in und unter dem Volke aufhörte. Haben doch gelehrte Schulmänner in der neuesten Zeit Vorschläge gemacht, die Lehrer auf den Universitäten zu bilden. Dies hieße in der That das Pferd beim Schwanze aufzäumen. Müßten solche Lehrer nicht alsdann noch weit höhere Ansprüche zu machen berechtiget sein? — Müßten sie sich in den Dörfern und bei Ertheilung des Unterrichtes von gewöhnlichen Elementar-Gegenständen nicht unglücklich und zu einem solchen Geduld und Ausdauer erfordernden Lehramte ganz untauglich fühlen? — Solche paradoxe Ideen bezeichnen ganz treffend, auf welche Abwege die Bildung der Lehrer in unserer Zeit zu gerathen droht.

[24] In den Werktagschulen befinden sich dermalen nicht weniger als 500 Kinder daselbst. Man kann demnach mit gutem Grunde hier fragen, wohin soll dieses führen? —

[25] Nach statistischen Erhebungen sind in Folge der Leichtigkeit der Ansässigmachung in 9 Jahren, und zwar von 1835 bis 1843 3200 Personen in die Pfalz eingewandert. Weit größer ist aber die Zahl armer wirklicher Einwohner, die von anderen Gegenden in die Waldorte umgezogen sind, und noch jährlich dahin übersiedeln, um, wie oben erwähnt, sich ihre nöthigen Subsistenzmittel aus dem Walde daselbst zu verschaffen.

[26] Was auch Andere dagegen einzuwenden belieben, so kann doch der Verfasser seine aus praktischer Anschauung gewonnene Ueberzeugung nicht ändern, daß die Fortschaffung der verdorbensten Individuen durch Auswanderung — nöthigenfalls auf Staats- und Gemeindekosten — von den besten Folgen sein würde. Oft finden sich nur Einzelne, oft auch 10 bis 12 solcher liederlichen und unverbesserlichen Subjekte in einer großen Gemeinde vor, wo sie dann beständiges Unheil durch Wort und That anrichten. Würden diese entfernt, so wäre hiermit nicht nur eine große materielle Erleichterung für die Gemeinde selbst schon erzielt, sondern es würden auch hiermit die moralischen Nachtheile beseitiget, die durch deren böses Beispiel und die hieraus entspringende Mehrung ihres Gleichen nothwendigerweise eintreten müssen.

[27] Nach den authentischen Erfahrungen und Nachweisungen der berühmtesten Naturforscher und anerkannter forstlicher Autoritäten geschildert.

[28] Berghaus Dr. H. Allgemeine Länder- und Völkerkunde, 2.ter Theil, Seite 309. Stuttgart 1837.

[29] Der Staat hat nur 36,6 Prozente. Die standes- und gutsherrlichen Waldungen betragen 8,5, und die Waldungen der Gemeinden, Stiftungen und Körperschaften 15.9 Prozente.

*** END OF THE PROJECT GUTENBERG EBOOK 79025 ***