The Project Gutenberg EBook of Solidarismus, by Rudolf Diesel

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Title: Solidarismus
       Natrliche wirtschaftliche Erlsung des Menschen

Author: Rudolf Diesel

Release Date: November 25, 2018 [EBook #58351]

Language: German

Character set encoding: ISO-8859-1

*** START OF THIS PROJECT GUTENBERG EBOOK SOLIDARISMUS ***




Produced by Peter Becker, Heike Leichsenring and the Online
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                             Solidarismus.

           Natrliche wirtschaftliche Erlsung des Menschen.

                                  Von

                            Rudolf Diesel,

                         Ingenieur in Mnchen.

                            [Illustration]

                          Mnchen und Berlin.
                  Druck und Verlag von R. Oldenbourg.
                                 1903.




bersetzungsrecht vorbehalten.




Inhaltsverzeichnis.


  Erstes Buch.                                                    Seite

  Wesen, Organisation  und  Wirkungen  des  Solidarismus              1

  Kapitel 1. Die Grundlagen des Solidarismus                          1

  Eigentum am Arbeitsprodukt                                          1

  Grundbegriff der Volkskasse                                         2

  Grundbegriff des Bienenstocks                                       3

  Kapitel 2. Organisation der Volkskasse. Volksvertrag                5

  Grundlagen und Zweck der Volkskasse                                 5

  Finanzen der Volkskasse                                             7

  Verwaltung und Leitung der Volkskasse                               8

  Pflichten und Rechte der Brder                                     9

  Bedingungen zur Errichtung von Bienenstcken                       12

  Kapitel 3. Organisation der Bienenstcke. Arbeitsvertrag           13

  Grundlagen und Zweck der Bienenstcke                              13

  Verwaltung und Leitung der Bienenstcke                            14

  Finanzen der Bienenstcke                                          14

  Die sozialen Einrichtungen der Bienenstcke                        16

      fr das krperliche Wohl                                       16

      fr das geistig-sittliche Wohl, Geselligkeit und Erholung      17

  Pflichten der Bienenstcke zur Volkskasse und unter sich           18

  Pflichten und Rechte der Bienen                                    18

  Kapitel 4. Gesamtorganisation                                      21

  Kapitel 5. Der Solidarismus                                        25

  Kapitel 6. Beweis der praktischen Durchfhrbarkeit des
  Solidarismus                                                       26

  Die Produktion                                                     26

  Die Warenverteilung                                                28

  Die sozialen Einrichtungen                                         30

  Die schiedsmnnische Selbstentscheidung                            31

  Die Anlage der Ersparnisse                                         34

  Die Aufbringung der Mittel fr den Solidarismus                    35

      Mittel der Volkskasse                                          35

      Mittel der Bienenstcke                                        40

  Schluwort zu diesem Kapitel                                       42

  Kapitel 7. Wirkungen des Solidarismus                              43

  Wirkungen des Solidarismus auf das Wohl der einzelnen              44

      Materielles Wohl                                               44

      Krperliches Wohl                                              45

      Geistig-sittliches Wohl                                        46

      Ethische Wirkungen des Solidarismus                            47

  Wirkungen des Solidarismus auf das Wohl der Gesamtheit             49

  Schluwort zu diesem Kapitel                                       53

  Kapitel 8. Wem ntzt der Solidarismus?                             54

  Allen Abhngigen                                                   54

  Allen Selbstndigen                                                55

  Den Frauen                                                         59

  Dem Staate                                                         61

  Den Gemeinden                                                      65

  Der Kirche                                                         65

  Schluwort zu diesem Kapitel                                       67

  Kapitel 9. Aufruf zum Solidarismus                                 68

  Anhnge zum ersten Buch                                            71

  1. Statistik der Einkommensverhltnisse in Deutschland             71

  2. Statistik der mglichen Brderbeitrge zur Volkskasse           73

  3. Weniger wichtige Formen der Bienenstcke. Der Bienenstock fr
  Arbeitsleistungen                                                  74

  4. Einiges ber Produktiv- und Konsumgenossenschaften              75

  5. Statistik der Spareinlagen des deutschen Volkes                 77

  6. Ausschlaggebende Bedeutung der groen Masse auf allen Gebieten
  der Volkswirtschaft                                                78

  7. Statistik des Getrnke- und Tabakverbrauchs in Deutschland      82

  8. Statistische Angaben ber einige Trusts                         83

  9. Vergleich der Jahresabrechnungen verschiedener
  Aktiengesellschaften mit den Abrechnungen nach
  Bienenstockvorschriften                                            84


  Zweites Buch.

  Die solidaristischen Vertrge                                      85

  Einleitung                                                         85

  I. Erklrung des Solidarismus                                      86

  II. Volksvertrag                                                   87

  1. Teil. Grundlagen und Zweck des Volksvertrags                    87

   1. Grundlagen                                                    87

   2. Zweck                                                         87

  2. Teil. Finanzen der Volkskasse                                   89

   3. Vermgen der Volkskasse                                       89

   4. Stammfonds                                                    89

   5. Anteilfonds                                                   89

   6. Eigentumsrecht an den Bienenstcken                           90

   7. Sparkassenfonds                                               90

   8. Gewinne der Volkskasse                                        90

   9. Jahresabrechnung                                              90

  3. Teil. Verwaltung und Leitung der Volkskasse                     91

  ~A.~ Volksrat                                                      91

   10. Bestellung des Volksrats                                     91

   11. Kompetenzen des Volksrats                                    91

   12. Sitzungsordnung des Volksrats                                92

   13. Abstimmungsordnung des Volksrats                             93

   14. Abnderungen des Volksvertrags                               93

   15. Bezge der Volksrte                                         93

  ~B.~ Prsident der Volkskasse                                      94

   16. Bestellung des Prsidenten                                   94

   17. Kompetenzen des Prsidenten                                  94

   18. Geschftsordnung des Prsidenten                             94

   19. Einkommen des Prsidenten                                    95

  ~C.~ Direktorium der Volkskasse                                    95

   20. Bestellung des Direktoriums                                  95

   21. Kompetenzen des Direktoriums                                 95

   22. Geschftsordnung des Direktoriums                            95

  ~D.~ Die Delegierten der Volkskasse                                96

   23. Bestellung der Delegierten                                   96

   24. Kompetenzen der Delegierten                                  96

  ~E.~  25. Allgemeine Bestimmungen fr alle Beamten der
  Volkskasse                                                         97

  4. Teil. Pflichten und Rechte der Brder                           98

   26. Pflichten der Brder                                         98

   27. Die Brderbeitrge                                           98

   28. Brderschein. Brderakten                                    99

   29. Rechte der Brder                                            99

  1. Wahlen zum Volksrat                                             99

  2. Errichtung von Bienenstcken                                    99

  3. Anstellung als Bienen                                           99

  4. Warenbezge                                                    100

  5. Warenlieferungen                                               100

  6. Anlage der Ersparnisse                                         100

  7. Allgemeine Rechte                                              100

  8.  Schiedssprche                                                100

   30. Unterbrechung der Brderrechte. Einziehung des
  Brderscheins                                                     100

  5. Teil. Bedingungen zur Errichtung von Bienenstcken             101

   31. Anmeldebedingungen                                          101

   32. Form des Antrags                                            101

   33. Prfung des Antrags und Beschlufassung darber             101

   34. Ernennung der Vorstnde                                     102

   35. Errichtungsurkunde des Bienenstocks                         102

  6. Teil.  36. bergangsbestimmungen                              102

  7. Teil. Beilagen zum Volksvertrag                                103

  Beilage 1. Wahlordnung fr den Volksrat, zu  10 des
  Volksvertrags                                                     103

  Beilage 2. Muster eines Brderscheins und Erklrung desselben     105

  III. Arbeitsvertrag der Bienenstcke                              107

  1. Teil. Grundlagen und Zweck der Bienenstcke                    107

    1.  Grundlagen                                                 107

    2.  Zweck                                                      107

  2. Teil. Finanzen der Bienenstcke                                108

   3. Kapital                                                      108

   4. Rechnungsmodus                                               108

   5. Jahresabrechnung                                             109

  3. Teil. Verwaltung und Leitung der Bienenstcke                  110

  ~A.~ Vorstand des Bienenstocks                                    110

   6. Bestellung des Vorstands                                     110

   7. Kompetenzen des Vorstands                                    110

   8. Geschftsordnung des Vorstands                               110

  ~B.~ Vorstandsausschu des Bienenstocks                           111

   9. Bestellung des Vorstandsausschusses                          111

   10. Kompetenzen des Vorstandsausschusses                        111

   11. Geschftsordnung des Vorstandsausschusses                   112

   12. Einkommen der Mitglieder des Vorstandsausschusses           113

  ~C.~ Jahresversammlung des Bienenstocks                           113

   13. Zusammensetzung der Jahresversammlung                       113

   14. Geschftsordnung der Jahresversammlung                      113

   15. Kompetenzen der Jahresversammlung                           114

  4. Teil. Pflichten und Rechte der Bienen                          114

   16. Pflichten der Bienen                                        114

   17. Die Bienenbeitrge                                          115

   18. Bienenschein. Bienenakten                                   115

   19. Rechte der Bienen                                           116

    1. Wahlen zum Volksrat                                          116

    2. Errichtung von Bienenstcken                                 116

    3. Anstellung als Bienen                                        116

    4. Warenbezge                                                  116

    5. Warenlieferungen                                             117

    6. Anlage der Ersparnisse                                       117

    7. Allgemeine Rechte                                            117

    8. Schiedssprche                                               117

    9. Wahlen zum Vorstandsausschu                                 117

    10. Normaleinkommen                                             117

    11. Urlaub                                                      117

    12. Ergnzungseinkommen                                         117

    13. Krankheits- und Unfallzuschsse                             118

    14. Invaliditts- und Seniorenanteile                           118

    15. Witwen- und Waisenanteile                                   118

    16. Erziehung von Doppelwaisen                                  119

    17. Bestattung                                                  119

    18. Auszahlungen                                                119

   20. Unterbrechung der Bienenrechte. Einziehung des
  Bienenscheins                                                     119

  5. Teil. Pflichten der Bienenstcke zur Volkskasse und unter sich 120

   21. Pflichten zur Volkskasse                                    120

   22. Gegenseitige und gemeinsame Bezge von Waren und Leistungen 120

   23. Gegenseitige Tauschlager                                    120

   24. Allgemeine Gegenseitigkeitsverpflichtungen                  121

  6. Teil. Die sozialen Einrichtungen der Bienenstcke              121

   25. Allgemeine Grundstze                                       121

   26. Einrichtungen fr das krperliche Wohl                      122

  ~a.~ Ernhrung                                                    122

  ~b.~ Wohnung                                                      122

  ~c.~ Gesundheitspflege                                            122

   27. Einrichtungen fr das geistige und sittliche Wohl           123

  ~a.~ Erziehung, Unterricht und Fortbildung                        123

  ~b.~ Geselligkeit und Erholung                                    123

   28. Stipendienfonds                                             124

  7. Teil.  29. bergangsbestimmungen                              124




Erstes Buch.

Wesen, Organisation und Wirkungen des Solidarismus.




Kapitel 1.

Die Grundlagen des Solidarismus.


Eigentum am Arbeitsprodukt.

Stellst du durch deine Arbeit mit eigenen Werkzeugen und Materialien
ein Produkt her, so ist dasselbe dein Eigentum.

Hast du nicht eigene Mittel zur Beschaffung der Materialien und
Werkzeuge, so kannst du dieselben gegen bliche Verzinsung und
ratenweise Rckzahlung entlehnen, wenn ein vermgender Freund, welcher
Vertrauen in deine Ehrenhaftigkeit, Arbeitskraft und Fhigkeiten setzt,
dafr haftet. Das Produkt deiner Arbeit oder der dafr erzielte Erls
ist auch dann dein unbestrittenes Eigentum.

Schafft ihr aber zu mehreren durch gemeinschaftliche Arbeit in einem
Betriebe, mit Kapital, das ihr auf Grund der Haftung eines Kapitalisten
entlehnt, verzinst und ratenweise rckzahlt, ein Gut und bringt es in
den Konsum, so ist das Produkt eurer gemeinsamen Arbeit oder dessen
Erls Eigentum eurer Gemeinschaft, gleichgltig ob dieselbe aus wenigen
oder Hunderten von Mitgliedern besteht. Der fr euren Kredit haftende
Kapitalist kann zur Sicherung gegen Verluste sich das Eigentumsrecht
an eurem Betriebe vorbehalten und sich ausbedingen, von diesem Rechte
unter gewissen Umstnden Gebrauch zu machen, etwa wenn der Betrieb
Verluste bis zu einem bestimmten Betrage herbeifhren sollte; er wird
auch berechtigterweise fr seine Haftung und die damit verbundene
Mhewaltung eine mige Entschdigung, vielleicht in Form einer
jhrlichen Prmie, fordern knnen.

*Ihr seid demnach unbestrittene Eigentmer eures Arbeitsprodukts, d. h.
Selbstunternehmer, wenn ihr aus den Ertrgnissen eures Betriebes die
bliche Verzinsung und ratenweise Rckzahlung des geborgten Kapitals
bewerkstelligt, und wenn gleichzeitig fr letzteres in unanfechtbarer
Weise gehaftet wird.*

Dies entspricht den Sitten und der Moral, dem Rechtsgefhl und den
Gesetzen.


Grundbegriff der Volkskasse.

Diese Haftung knnt ihr ohne fremde Hilfe selbst leisten, wenn ihr
Arbeitenden alle als geschlossene Gesamtheit auftretet und einig
handelt.

Ihr seid in Deutschland 50 Millionen Menschen, die von Gehalt, Lohn,
Salr abhngen.[1] Wenn jeder von euch wchentlich nur einen Pfennig
in eine gemeinsame Volkskasse gibt, so werdet ihr als Gesamtheit
in einer Woche eine halbe Million Mark besitzen; legt ihr dieselbe
in unangreifbarer Form an, etwa in Hypotheken oder in sicheren
Staatspapieren, so knnt ihr damit Brgschaft leisten fr einen
Betrieb mit einer halben Million Mark Kapital, d. h. einige hundert
eurer Brder zu unabhngigen Selbstunternehmern machen, die ber ihr
Arbeitsprodukt frei verfgen.

Die allwchentliche Wiederholung dieses unmerklichen Opfers fhrt in
einem einzigen Jahre zu einem Besitz der Gesamtheit von 26 Millionen
Mark, mit welchem ihr im Wege der Kredithaftung vielleicht 10000
Brdern nebst ihren Familienangehrigen, im ganzen 20000 oder 30000
Menschen, unabhngig machen knnt. Entschliet ihr euch aber, statt in
jeder Woche *an jedem Tage einen Pfennig der Gesamtheit zu opfern*, so
habt ihr pro Jahr 182 Millionen und in 10 Jahren schon 2 Milliarden
Mark zu eurer wirtschaftlichen Erlsung zur Verfgung.

Um dieses wundervolle Ziel zu erreichen, bedarf es nur einer winzigen,
unfhlbaren *Leistung jedes einzelnen fr die Gesamtheit und des
Eintretens, des Haftens dieser Gesamtheit fr die einzelnen* und
deren Unternehmungen; die winzige Leistung mu aber von *allen* ohne
Ausnahme vollbracht werden und sich *unablssig* wiederholen; fhrt ihr
diesen Grundsatz mit eiserner Konsequenz durch, steht ihr zusammen wie
*ein* Mann, handelt ihr zusammen wie *ein* Kopf, seid ihr unbeugsam
gewillt, dieses Ziel zu erreichen, *so habt ihr auch die Macht dazu*;
unaufhaltsam vermehrt sich die Wirkung, und in nicht zu ferner Zeit
werdet ihr Brder und Schwestern alle freie Herren eurer Arbeit sein.

Das Geld in eurer Volkskasse, euer Gesamtkapital, wird hierbei nicht
ausgegeben; es hat das Wunder blo durch sein Vorhandensein bewirkt;
die Betriebe eurer Brder sind mit dem Kredit geschaffen, welcher ihnen
durch eure Gesamtbrgschaft zuteil wurde. Wenn diese Betriebe blhen
und gedeihen und nach einigen Jahren in sich selbst die Sicherheit
fr ihr Kapital tragen, oder wenn sie es nach und nach zurckbezahlt
haben, so kann die Gesamtheit mit der hierdurch frei werdenden
Brgschaftssumme neue Betriebe ins Leben rufen und so in immer
wachsendem Tempo das Werk der wirtschaftlichen Erlsung beschleunigen.

Der Inhalt eurer Volkskasse aber, gebildet aus euren unaufhrlich
flieenden einzelnen Pfennigen, immer vermehrt und niemals vermindert,
wird mit der Zeit unermelich werden wie das von den unablssig
fallenden Regentropfen gebildete Meer.

Ihr kennt das Beispiel eines zu Anfang unserer Zeitrechnung zu 5% auf
Zinseszins angelegten Pfennigs. Derselbe wre heute zu einer Summe
angewachsen, zu deren Darstellung man 5000 Millionen massiv goldener
Kugeln von der Gre unserer Erde brauchen wrde; diese Rechnung, auf
eure *Brderpfennige* angewendet, zeigt, da bei einer Kopfleistung von
1 Pfennig pro Woche die 26 Millionen eurer ersten Jahressammlung allein
nach 100 Jahren schon 2 Milliarden Mark berschreiten, nach 200
Jahren 250 Milliarden Mark. Bei einer *Kopfleistung von 1 Pfennig pro
Tag* aber wachsen die 182 Millionen eurer *ersten* Jahressammlung nach
100 Jahren auf 18 Milliarden und nach 200 Jahren auf 1800 Milliarden
an. Diese an sich schon beinahe unfabar hohen Zahlen werden noch
beliebig oft vervielfacht, wenn ihr nicht 1 Jahr lang, sondern 10, 20,
30 Jahre lang eure Pfennigsammlung fortsetzt. Wenn ihr also unentwegt
Jahr auf Jahr, Jahrzehnt auf Jahrzehnt *tglich euren Pfennig* zur
Volkskasse tragt, so werdet ihr in absehbaren Zeiten als *Gesamtheit*
ber ein Vermgen verfgen, fr welches das Wort *unermelich*
nicht bertrieben erscheint, auch wenn einige eurer Unternehmungen
milingen und die Brgschaft eurer Volkskasse von Zeit zu Zeit wirklich
beanspruchen sollten.

Begreift ihr die Macht der Zahl und der Zeit? Begreift ihr, da ihr
euch *selbst erlsen* knnt, wenn ihr Zahl und Zeit richtig verwendet,
die *Zahl durch Einigkeit, die Zeit durch Beharrlichkeit*? Begreift
ihr aber auch, da ihr diese Macht nur habt, wenn jeder von euch, ohne
Ausnahme, fr die Gesamtheit wirkt, und da ihr sie nur behaltet, wenn
ihr geschlossene Gesamtheit, d. h. einig bleibt?

Nehmt einmal an, ihr httet alle whrend mehrerer Jahre einige Pfennige
pro Woche und Kopf geopfert, dadurch eure deutsche Volkskasse gegrndet
und sie besitze bereits 100 oder 200 Millionen Mark; sie werde
verwaltet von einem Ausschu der Besten und Tchtigsten unter euch,
durch euer Vertrauen und von euch selbst berufen zu diesem Ehrenamt.
Das Direktorium dieser eurer Volkskasse sei fest organisiert, ihre
Gelder in sicherster Form zinstragend angelegt, mit der Bestimmung, da
kein Pfennig davon andern Zwecken dienen darf als ausschlielich der
Haftung fr den euren Betrieben gewhrten Kredit.

Wie werdet ihr nun diese Betriebe ins Leben rufen?


Grundbegriff des Bienenstocks.

Ihr wollt z. B. einen groen Betrieb zur Herstellung von Schuhen
errichten.

Unter denjenigen, welche durch ihre stets wiederkehrende brderliche
Leistung zur Volkskasse deren Bestehen ermglichten -- sie seien
einfach *Brder* genannt -- sucht das Direktorium der Volkskasse
diejenigen Mnner als Leiter des knftigen Unternehmens aus, welche in
diesem Fache den Ruf groer Fhigkeiten genieen und als Ehrenmnner
bekannt sind; es schliet mit denselben einen Vertrag, welcher ihre
Bezge, ihre Rechte und Pflichten als Vorstnde des Betriebes festsetzt
und sie ermchtigt, das ntige Kapital -- es sei 1 Million Mark --
durch eine Anleihe aufzunehmen, welche aus den Geschftsertrgnissen
zu verzinsen und innerhalb 50 Jahren in gleichmigen Raten an die
Darleiher zurckzuzahlen ist.

Die Schuldscheine, welche fr diese Anleihe von der neuen Unternehmung
ausgegeben werden, sind mit der unbedingten Haftungsklausel der
Volkskasse sowohl fr Kapital als Zins versehen; ist der Zinsfu etwas
hher, etwa um 1% als blich, so wird den Vorstnden des zu grndenden
Betriebes das Kapital von selbst zuflieen, denn keine andere
Geldanlage bietet gleiche Vorteile und Sicherheiten. Die Schuldscheine
selbst knnen bei Beobachtung gewisser Formen wie Banknoten als
Zahlmittel dienen.

Fr ihre Haftung behlt sich die Volkskasse das Eigentumsrecht an eurem
Betriebe vor, und fr ihre Bemhungen und Spesen erhlt sie aus eurem
Betrieb eine kleine jhrliche Prmie, denn das Kapital der Volkskasse
darf bestimmungsgem nicht angegriffen werden, also auch nicht fr
geschftliche Auslagen.

Mit dem Gelde dieser Anleihe errichten die Vorstnde ihren Betrieb,
genau wie es die Direktoren einer Aktiengesellschaft mit dem ihnen
anvertrauten Kapital zu tun pflegen. Sie bringen selbstverstndlich
die besten Maschinen und technischen Hilfsmittel zur Anwendung, suchen
sich unter der Zahl der Brder die besten als Beamten, Meister und
Arbeiter; haben sie doch hieran das grte Interesse, da das *ganze
Betriebsertrgnis Eigentum der Mitwirkenden ist und ihnen als Gegenwert
ihrer Arbeit ausbezahlt wird*. In einem solchen Betrieb wird jeder
ganz von selbst, aus eigenstem Interesse seine hchste Leistung
einsetzen; jeder wird sein ganzes Knnen, seine ganze Zeit und Kraft
dem gemeinsamen Werke widmen, dessen Resultat gemeinsames Eigentum ist.

Denkt ihr dabei nicht an einen Bienenstock, in welchem jede Biene in
unausgesetztem, hingebendem Flei am gemeinsamen Werke mithilft und
in welchem der gesammelte Honig gemeinsames Eigentum aller Bienen des
Stockes ist als Nahrung, nicht nur fr den Augenblick, sondern auch fr
die Zeit des unproduktiven Winters? Kommt ihr nicht von selbst auf den
Gedanken, ein solches Unternehmen einen Bienenstocksbetrieb oder kurz
*Bienenstock* und dessen Mitglieder *Bienen* zu nennen?

Ebenso wie fr Schuhe errichtet ihr unter dem Schutze der Haftung der
Gesamtheit -- der Volkskasse -- noch andere Bienenstcke fr Kleider,
Wsche, Lebensmittel, Mbel, Hausgert usw., und in kurzer Zeit besitzt
ihr einen Grundstock von Selbstbetrieben, welche die wichtigsten
Lebensbedrfnisse nicht nur der darin Beschftigten, sondern einer
vielfach hheren Anzahl von Menschen herstellen knnen, und welche den
Ausgangspunkt einer groartigen, auf Interessengemeinschaft beruhenden
Organisation bilden.

Da nmlich eure smtlichen Bienenstcke einen gemeinsamen Ursprung
und einen gemeinsamen Besitzer, die Volkskasse, haben, so werden sie
sich nicht gegenseitig Konkurrenz machen, sondern sich aushelfen und
untersttzen. Geradezu selbstverstndlich ist, da jeder Bienenstock
den andern seine Produkte zusendet fr den Absatz an ihre Bienen; denn
jeder Bienenstock vereinigt durch seinen Betrieb eine groe Anzahl von
Menschen, deren Lebensbedrfnisse am einfachsten und bequemsten am
Arbeitsorte selbst befriedigt werden. -- Eure Bienenstcke tauschen
also ihre Waren aus; in jedem derselben entsteht auf diese Weise ein
*Tauschlager*, dessen Waren den Bienen und deren Familienmitgliedern,
aber auch den Brdern im allgemeinen, zur Verfgung stehen, und zwar
zu den denkbar billigsten Preisen, da keinerlei Zwischenspesen darauf
lasten.

Der Bienenstock erhht also eure Einnahmen, indem er euch sein ganzes
Betriebsertrgnis auszahlt, und er erniedrigt gleichzeitig die Ausgaben
fr eure gesamte Lebenshaltung, indem er euch eure Lebensbedrfnisse zu
den niedrigsten berhaupt erreichbaren Kosten am Arbeitsorte berlt.

Da ihr nun notwendigerweise durch eure Ttigkeit gezwungen seid,
euch tglich in eurem Bienenstock zu vereinigen und eure Familien in
der Nhe zu haben, so drngt sich von selbst der Gedanke auf, diese
Versorgung nicht auf die materielle Seite eures Lebens zu beschrnken,
sondern auch auf eure sonstigen krperlichen, geistigen und sittlichen
Bedrfnisse auszudehnen durch Einrichtungen, welche am besten als
*soziale Einrichtungen* des Bienenstockes bezeichnet werden.

Auf diese Weise wird der Bienenstock nicht nur ein Produktionszentrum,
sondern gleichzeitig ein *Zentrum vollstndiger wirtschaftlicher
Versorgung* fr euch und die eurigen von der Geburt an bis zum Tode.




Kapitel 2.

Organisation der Volkskasse. Volksvertrag.


Vorhin wurde vorausgesetzt, eure Volkskasse sei bereits gegrndet und
fest gefgt; nunmehr ist deren Organisation zu erlutern.


Grundlagen und Zweck der Volkskasse.

Die Volkskasse beruht auf einem Vertrag, den die freiwillig
Beitretenden unter sich abschlieen; letztere werden im einzelnen, je
nach ihrem Geschlecht, Brder oder Schwestern, in ihrer Gesamtheit
aber ohne Unterscheidung *Brder* genannt; ihr Vertrag heit kurzweg
*Volksvertrag*. Die Brder vereinbaren darin, unter sich die Errichtung
von Bienenstcken zu veranlassen, zu untersttzen und zu frdern
und mglichst zahlreiche Brder zu Bienen, d. h. zu Mitgliedern von
Bienenstcken zu machen.

Bienenstcke sind Betriebe, welche unter Ausschlu der Erzielung eines
Gewinnes folgende Zwecke haben:

 1. ihre gesamten Ertrgnisse ihren Bienen als Gegenwert ihrer Arbeit
 auszuzahlen und durch richtige Organisation der Arbeit und der
 Gterverteilung die Einnahmen der Bienen zu erhhen, deren Ausgaben
 zu vermindern und ihre materiellen Bedrfnisse vollstndig und in
 mglichst vollkommener Weise zu befriedigen;

 2. durch soziale Einrichtungen auch fr die Befriedigung der
 krperlichen, geistigen und sittlichen Bedrfnisse der Bienen
 und ihrer Angehrigen, wozu auch ein ausreichendes Ma von
 Lebensannehmlichkeiten gehrt, mglichst vollstndig zu sorgen;

 3. durch vorsorgliche Manahmen die Bienen und ihre Angehrigen von
 der Geburt bis zum Tode vor den Folgen der natrlichen Ungleichheiten
 (Verschiedenheit der Gesundheit, der physischen und geistigen
 Fhigkeiten, der Lebensdauer) und der sozialen Schdlichkeiten
 (Unflle, Arbeitslosigkeit) zu schtzen;

 4. nicht zum Bienenstock gehrende Brder in mglichst groem Umfange
 in den Mitgenu der aufgezhlten Vorteile zu setzen.

Zur Erreichung dieser Zwecke hat jeder Bienenstock in seinem Betrieb
folgende Abteilungen:

 1. einen Produktivbetrieb zur Herstellung von Arbeitsprodukten oder
 fr bestimmte Arbeitsleistungen;

 2. ein Tauschlager fr Austausch und Verteilung der Gter;

 3. die sozialen Einrichtungen;

 4. die vorsorglichen Kassen, deren Fhrung und Kontrolle vertragsmig
 der Volkskasse zusteht, bzw. fr welche dieselbe haftet.

Zur Erreichung des Zwecks der Errichtung mglichst vieler Bienenstcke
vereinbaren im Volksvertrag die Brder, regelmige Beitrge in eine
gemeinsame Sparkasse, Deutsche Volkskasse oder kurzweg Volkskasse
genannt, einzuzahlen, die angesammelten Gelder mglichst gnstig
anzulegen und so ein unangreifbares groes Kapital, *Stammfonds*
genannt, zu bilden. Dasselbe wird unter Ausschlu jeder Gewinnerzielung
nur zu folgenden gemeinntzigen Zwecken verwendet:

1. fr das Kapital und den Zins der Anleihen zu haften, welche
von den einzelnen Brdergruppen zur Errichtung von Bienenstcken
aufgenommen werden, und zwar unter allen Umstnden, da nur dann das
ntige Vertrauen bestehen kann, den Bienenstcken grere Kapitalien
zu berlassen. Zur Erhhung des allseitigen Vertrauens wird diese
Volkskasse einer behrdlichen oder staatlichen Aufsicht unterstellt;

2. fr die zwischen den Bienenstcken und ihren Bienen vereinbarten
Normaleinkommen sowie Krankheits- und Unfallszuschsse zu haften,
selbst wenn die Ertrgnisse des betreffenden Bienenstocks hierzu
nicht ausreichen. Diese Haftung ist nur aufgehoben im Falle von
Arbeitseinstellungen infolge von Kriegen, Revolutionen und Streiks,
da deren Wirkungen so verheerend sind, da der Bestand der Volkskasse
gefhrdet wre, wenn sie auch hierfr haften wollte.

Auerdem errichtet die Volkskasse aus einem Teil der Ertrgnisse aller
Bienenstcke einen gemeinsamen *Anteilfonds*, aus welchem den Bienen
Invaliden-, Witwen- und Waisenanteile und vom 65. Lebensjahre ab
Alters- oder Seniorenanteile ausbezahlt werden.

Die auf diesen Grundlagen errichteten Bienenstcke bernehmen im
Volksvertrag die Gegenverpflichtung, ihre Produkte den Brdern zu
Bienenpreisen zu liefern.

Unter Bienenpreis ist nicht blo der Produktionspreis allein
verstanden, sondern der Preis, welcher entsteht aus der Beschaffung der
Materialien, der Herstellung der Ware und der Verbringung derselben in
den Verkehr, d. h. aus den gesamten Betriebskosten des Bienenstocks; es
ist der wirkliche, natrliche Selbstkostenpreis.

Ferner bernehmen die Bienenstcke die Verpflichtung, den Brdern
alle Lieferungen und Arbeiten fr die Bienenstcke zu bertragen und
dieselben in den Genu aller Rechte und Vorteile zu setzen, welche
durch das Bestehen des Volksvertrags und der Bienenstcke vorhanden
sind oder sein werden, um deren wirtschaftliche Wohlfahrt und
Unabhngigkeit zu heben.

Endlich verpflichtet sich die Volkskasse, in einem besonderen
*Sparkassenfonds* die Gelder und Ersparnisse der Brder und
Bienenstcke zu verwalten und denselben den *vollen sich daraus
ergebenden Zinsertrag auszuzahlen*, selbstverstndlich abzglich der
Spesen.


Finanzen der Volkskasse.

Der Volksvertrag enthlt demnach Bestimmungen ber die Finanzen der
Volkskasse, ber den Stammfonds, den Anteilfonds, den Sparkassenfonds
und die Jahresabrechnung sowie ber die Prfung derselben durch die
Organe des Staates. Die Volkskasse behlt unter allen Umstnden das
*Eigentumsrecht* an allen zur Errichtung gelangenden Bienenstcken,
whrend die in denselben jeweils angestellten Bienen das
*Nutzungsrecht* haben, und zwar unter den Bedingungen eines besonderen
Vertrags, welcher Arbeitsvertrag der Bienenstcke heit und einen
Teil des Volksvertrags bildet.[2] Auch sind Bestimmungen vorhanden
ber die Verwendung freier Kapitalien zu gemeinntzigen Zwecken.
Gesonderte konfessionelle oder politische Interessen drfen dabei nicht
untersttzt werden, aus dem einfachen Grunde, weil die Volkskasse
lediglich zu rein wirtschaftlichen Zwecken gebildet ist und ihre Mittel
nur fr solche verwenden darf.

Der Betrieb der Volkskasse geschieht nicht zum Erwerb, sondern
ausschlielich fr die geschilderten gemeinntzigen Zwecke; Gewinne
oder berschsse sind daher nicht vorhanden. Dagegen darf die
Volkskasse auch keine Spesen selbst tragen und mu sich dieselben
grundstzlich ersetzen lassen.


Verwaltung und Leitung der Volkskasse.

Der Volksvertrag enthlt ferner Bestimmungen ber die Verwaltung und
Leitung der Volkskasse. Die Verwaltung geschieht durch einen Ausschu
von Vertrauensleuten, welcher unter den besten und tchtigsten,
schon in reiferem Alter stehenden und erfahrenen Bienen, nach einer
bestimmten Wahlordnung, von der Gesamtheit der ber 25 Jahre alten
Brder auf je 5 Jahre gewhlt wird. Da dieser Ausschu aus Bienen, d.
i. Mitgliedern von Bienenstcken bestehen mu, ist selbstverstndlich,
da sie nur als solche die ntigen Erfahrungen fr ihr Amt gesammelt
haben knnen.

Die Gesamtheit dieses Ausschusses heit der *Volksrat*. Die Zahl der
Mitglieder desselben richtet sich nach der Zahl der dem Volksvertrag
angehrenden Brder und betrgt eines fr jede halbe Million, darf
jedoch unter eine gewisse Mindestzahl, etwa 9, nicht heruntergehen.
Der Volksrat ist Vertreter und Bevollmchtigter der Gesamtheit der
Brder; er entscheidet in regelmig stattfindenden Tagungen ber alle
die Ausfhrung des Volksvertrags und die Verwaltung der Volkskasse
betreffenden Angelegenheiten, ber die bestmgliche Verwertung und
Anlage ihres Vermgens, ber die Wahl von Beamten der Volkskasse und
die Errichtung von Bienenstcken und hat bei eventuellen Differenzen in
Angelegenheiten der Volkskasse und der Bienenstcke durch *kostenlosen
Schiedsspruch unter Ausschlu der Gerichte* zu entscheiden, jedoch
stets erst nach vorhergegangenem *Vermittlungsversuche*. Der Volksrat
hat das Recht, die ffentlichkeit seiner Sitzungen fr die Brder
zu beschlieen; alle Schiedsspruchsitzungen sind von Rechts wegen
ffentlich.

Der Volksrat hat auch die Befugnis, von seinem Eigentumsrecht Gebrauch
zu machen und einen Bienenstock aufzulsen, jedoch nur unter gewissen,
voraus bestimmten Verhltnissen, z. B. wenn ein Bienenstock mehrere
Jahre hindurch mit starken Verlusten arbeitet und damit selbst beweist,
da sein Dasein keine Berechtigung hat, oder wenn ein Bienenstock die
eingegangenen Vertragsbedingungen nicht einhlt oder durch Streiks
und Gewaltmittel Sondervorteile erreichen will. Die Beschlsse der
Volksrte, mit Ausnahme der Wahlen und Bestellung von Beamten, werden
unter Angabe der Namen und der einzelnen Abstimmungen verffentlicht.
Die Volksrte bleiben whrend ihrer Tagungen im vollen Bezug ihrer
Einkommen aus ihren Bienenstcken und beziehen von der Volkskasse eine
Entschdigung fr ihre Mhewaltung. Es ist denselben verboten, Orden
und Titel anzunehmen, um in ihrer ungemein wichtigen und groen Aufgabe
der Verwaltung der Volkskasse unbeeinflut zu bleiben.

Die eigentliche Leitung der Geschfte der Volkskasse, d. h. die
Ausfhrung der Beschlsse des Volksrats, geschieht durch das
*Direktorium*, welches aus einer durch den Volksrat zu bestimmenden
Anzahl und von diesem zu erwhlenden *Direktoren* besteht. Das
Direktorium ist auch der gesetzliche Vertreter der Volkskasse nach
auen.

Da ein direkter geschftlicher Verkehr zwischen den einzelnen
Volksrten und Direktoren undurchfhrbar ist, so erwhlen die
Volksrte aus ihrer Mitte, als ihren stndigen Bevollmchtigten und
Vermittler zwischen dem Volksrat und dem Direktorium einen hchsten
Beamten, den *Prsidenten der Volkskasse*, welcher die Beschlsse
des Volksrates ausfertigt und deren Durchfhrung veranlat und
berwacht, welcher ferner in Ausfhrung der Beschlsse des Volksrats
die Beamten der Volkskasse ernennt oder entlt und sie auf den
Volksvertrag verpflichtet, welcher ferner im Namen der Volkskasse
Vertrge abschliet und nach Bedarf auerordentliche Tagungen des
Volksrates einberuft. Nur ein Volksrat, welcher schon 5 Jahre lang als
solcher ttig war, kann zum Prsidenten gewhlt werden, niemals aber
zweimal hintereinander; diese Bestimmung sichert einerseits die ntige
Erfahrung, anderseits die ntige periodische Auffrischung fr dieses
wichtige Amt der Volkskasse.

Da die Volkskasse ihren Wirkungskreis ber das ganze Land erstreckt,
so mu sie in den einzelnen Bezirken desselben und bei den einzelnen
Bienenstcken durch Bevollmchtigte, die *Delegierten der Volkskasse*,
vertreten sein. Diese vermitteln zwischen den Brdern und Bienenstcken
ihres Bezirks und der Volkskasse und berichten laufend an letztere
ber ihre Geschfte; sie wohnen den Vorstandssitzungen der ihnen
zugewiesenen Bienenstcke beratend bei und haben das Recht, Antrge
zu stellen; sie nehmen in deren Bcher und Akten, Betriebe und
Einrichtungen, berhaupt in ihre Geschftsfhrung Einsicht und
untersttzen deren Vorstand mit Rat und Tat; sie nehmen ferner die
Antrge der Brder aus ihren Bezirken auf Errichtung neuer Bienenstcke
entgegen und begutachten dieselben bei der Volkskasse; sie vertreten
in allen Lagen das *Interesse der Gesamtheit* der Brder gegen alle
etwaigen Sonderinteressen und haben zu bestimmten Tagen und Stunden die
sich meldenden Bienen und Brder persnlich zu empfangen, deren Wnsche
und Antrge zu hren, zu prfen und ihnen die geeignete Folge zu geben.
Sie sind auch die natrlichen Vermittler bei Differenzen zwischen
den Bienenstcken und Brdern und haben, im Falle ihre Vermittlung
milingt, den Schiedsspruch der im Volksvertrag vorgesehenen Instanzen
herbeizufhren.

Die Delegierten selbst sind wieder untersttzt teils durch bezahlte
Beamten, teils durch freiwillige *Ortsvertreter*. Die Brder und Bienen
haben die Pflicht, derartige kleine mter, welche zur Frderung der
gemeinsamen Zwecke dienen, unentgeltlich zu bernehmen und in ihren
Kreisen hierfr zu wirken.

Die Beziehungen des Volksrats zu den verschiedenen Beamten der
Volkskasse sowie die Beziehungen der letzteren unter sich, der Kreis
ihrer Ttigkeit, ihre Kompetenzen, Geschftsordnungen und Bezge sind
selbstverstndlich im Volksvertrag sorgfltig festgestellt. Derselbe
enthlt auch fr alle Beamten der Volkskasse die Bestimmung, da sie
weder Orden noch Titel annehmen drfen und da der geschftliche
Verkehr der Volkskasse sich in den einfachsten Formen unter Weglassung
von Titulaturen und nicht sachlichen Formeln und Formalitten zu
bewegen hat.


Pflichten und Rechte der Brder.

Von besonderer Wichtigkeit ist derjenige Teil des Volksvertrags,
welcher die Pflichten und Rechte der Brder behandelt. Die
allgemeinsten und vornehmsten Pflichten der Brder sind das *Wirken
des einzelnen fr die Gesamtheit sowie unantastbare Ehrenhaftigkeit
und Wahrhaftigkeit*. Der Volksvertrag beruht auf dem gegenseitigen
Vertrauen, da die versprochene Vertragstreue eingehalten, d. h. der
Volksvertrag anerkannt werde, und da die Brder alles tun, was die
Interessen und Zwecke der Volkskasse frdert, und alles unterlassen,
was der Volkskasse, den Bienenstcken und den Brdern Nachteile bringen
kann. Insbesondere wird das Nehmen und Geben von Provisionen in
Angelegenheiten der Volkskasse und Bienenstcke verboten.

Neben diesen allgemeinen Pflichten der Brder sind einige besondere
Pflichten zu erfllen; die wichtigsten derselben sind die Zahlung
regelmiger Beitrge an die Volkskasse, *Brderbeitrge* genannt, der
*Bezug aller Lebensbedrfnisse aus Bienenstcken*, soweit diese dazu
ausreichen, sowie endlich die Vorlage aller ihrer Differenzen in Sachen
des Volksvertrags unter *Ausschlu der Gerichte* an die Volkskasse und
die *Unterwerfung unter deren Schiedsspruch*.

Die Hhe des Brderbeitrags ist grundstzlich monatlich 1 Mark; sie
darf jedoch fr die kleinen Einkommen bis etwa 1500 Mark im Jahr auf
den Mindestbeitrag von monatlich 50 Pfennig reduziert werden; das
entspricht fast genau dem in Kapitel 1 vorgeschlagenen tglichen
Pfennig pro Kopf.[3]

Brder mit Einkommen ber 3000 Mark mgen selbst ihren Beitrag
entsprechend erhhen; in Anbetracht der von den Brdern bernommenen
Pflicht der Ehrenhaftigkeit und Wahrhaftigkeit wird die Bemessung der
Brderbeitrge nicht kontrolliert.

Als Brder werden nur Personen aufgenommen, welche das 17. Jahr
vollendet haben; unter diesem Alter genieen dieselben als
Familienmitglieder von Brdern mit diesen die Vorteile der Volkskasse
ohne Beitragsleistung. ber 17 Jahre alt, mssen sie hierzu selbst
Brder sein.

Es leuchtet ein, da es praktisch undurchfhrbar wre, die
Brderbeitrge tglich und pfennigweise einzuzahlen; es ist daher
eine mglichst einfache, wenig Zeit und Mhe nehmende Methode fr die
Beitragsleistung gewhlt, welche beinahe keine Verwaltung erfordert,
auch schon zu den feststehenden Lebensgewohnheiten gehrt, nmlich das
Einkleben von Wertmarken in hierzu bestimmte Karten, monatlich einmal.

Diese Karten heien *Brderscheine*; sie sind streng persnlich und
dienen den Brdern als Legitimation bei Ausbung aller ihrer Rechte,
wobei die Wertmarken von Zeit zu Zeit entwertet werden, z. B. beim
Bezug von Waren aus Bienenstcken u. dgl.

Jeder ausgefllte Brderschein wird durch den Delegierten des
Bezirkes gegen einen neuen umgetauscht, eventuell per Post, bei
welcher Gelegenheit der Delegierte entsprechende Eintragungen in die
*Brderakten* vornimmt, welche er fr alle Brder seines Bezirkes zu
fhren hat. Bemerkungen ber das politische oder religise Bekenntnis
der Brder drfen diese Akten nicht enthalten. Beim Wohnsitzwechsel
eines Bruders wird dessen Brderakt dem Delegierten seines neuen
Wohnsitzes bergeben. Diese Brderakten sind die Grundlage der
Volkskasse fr ihre Statistik ber Produktion, Konsum, Arbeitsmarkt,
Anzahl der Brder etc. Damit diese Akten immer richtig seien, enthlt
jeder Brderschein nur 12 Markenfelder, wodurch die Erneuerung jedes
Jahr einmal automatisch erfolgt.

Die Brder mssen ihren Brderbeitrag mindestens fr die
letztverflossenen 12 Monate ohne Einziehung des Brderscheins geleistet
haben, um im Vollbesitz der *Brderrechte* zu sein. Man kann daher vom
16. Jahre ab Brderbeitrge leisten und mit dem 17. Jahre Bruder werden.

Auch die Rechte der Brder sind im Volksvertrag genau aufgezhlt.
Das allgemeinste und vornehmste Recht der Brder ist das *Eintreten
der Gesamtheit fr jeden einzelnen*. Im besonderen haben die Brder
folgende Rechte: Auf Grund der Wahlordnung die *Volksrte zu whlen*;
neue *Bienenstcke zu errichten*, soweit der Stammfonds der Volkskasse
jeweils fr die entsprechenden Haftungen ausreicht; in vorhandenen
Bienenstcken *als Bienen angestellt zu werden*, soweit dies mglich
ist und soweit sie ihren Brderbeitrag mindestens 60 Monate ohne
Einziehung des Brderscheins geleistet haben und die sonstigen im
Arbeitsvertrag der Bienenstcke genannten Bedingungen hierzu erfllen;
von den Bienenstcken *Waren und Leistungen zu Bienenpreisen* fr
sich und ihre unter 17 Jahre alten Angehrigen *zu erhalten*, bzw.
*Lieferungen und Leistungen fr Bienenstcke auszufhren*; die
Volkskasse als *Sparkasse* fr ihre Ersparnisse zu benutzen gegen
Auszahlung des *vollen* sich daraus ergebenden Zinsertrages; endlich
in Streitfllen *kostenfreien Schiedsspruch* durch die Organe der
Volkskasse zu erlangen.

Die Erfllung der Brderpflichten ist eine *freiwillige*, die
Nichterfllung bedeutet demnach freiwilligen Austritt aus dem
Volksvertrag und Verzicht auf die Brderrechte. In diesem Falle
wird der Brderschein eingezogen, worber der Volksvertrag przise
Bestimmungen enthlt, namentlich um Irrtmer und Benachteiligungen
zu vermeiden. Insbesondere darf die Einziehung nur bei Ausbung
eines Brderrechtes stattfinden, also niemals fr eine Handlung
im Privatleben an sich. Wenn die Pflicht der Ehrenhaftigkeit
selbstverstndlich als eine ganz allgemeine aufzufassen ist, so
kommt doch in Sachen der Brderscheine allein das Verhltnis zum
Volksvertrag in Betracht. Hierdurch ist Denunziation, Beaufsichtigung
des Privatlebens etc. ausgeschlossen. Etwa doch vorkommende bergriffe
oder Irrtmer knnen durch die vorgesehenen Rekurse gutgemacht werden.
Rechte, welche bis zum Tage der Einziehung erworben waren, knnen
unter *keinen Umstnden entzogen werden*; die Brderrechte knnen auch
jederzeit wieder erworben werden durch 12 Monate langes Einzahlen
eines Brderbeitrags an die Volkskasse ohne neuerliche Einziehung des
Brderscheins.

*Ein Strafrecht der Volkskasse gegenber den Brdern existiert nicht*;
daher enthlt der Paragraph ber die Einziehung der Brderscheine
keine Aufzhlung von Vergehen und Abstufung von Strafen, sondern nur
allgemein Erfllung oder Nichterfllung der Brderpflichten. Mit
der Ehrenhaftigkeit ist kein Kompromi mglich; man gehrt daher zur
Volkskasse oder nicht; Zwischendinge sind unmglich. Sollte trotz
dieser Einfachheit manchmal ein Zweifel vorkommen, so ist derselbe
stets zugunsten des betreffenden Bruders auszulegen; auerdem ist der
Weg zum Wiedereintritt immer offen und wird so leicht als mglich
gemacht. Die Einziehung des Brderscheins ist lediglich das uere
Merkmal fr die Auflsung des Vertragsverhltnisses, aber keine Strafe.


Bedingungen zur Errichtung von Bienenstcken.

Endlich enthlt der Volksvertrag Bestimmungen ber die Errichtung
von Bienenstcken, die Form der betreffenden Antrge, die Art der
Prfung und Genehmigung bzw. Ablehnung derselben, die Ernennung des
Vorstandes der zu errichtenden Bienenstcke und die Aufstellung der
Errichtungsurkunde derselben.

Selbstverstndlich steht der Volkskasse selbst die Initiative zur
Errichtung von Bienenstcken zu, aber auch die Brder haben das
Recht, Antrge dazu zu stellen. Dieses Antragsrecht bezweckt, der
Volkskasse aus allen Teilen des Landes her, aus den daran am meisten
interessierten Kreisen, Anregungen zu industriellen Unternehmungen
zu geben. Um jedoch von vornherein unreife Vorschlge zu vermeiden,
haben nur solche Mitglieder der Volkskasse das Antragsrecht, welche
mindestens 5 Jahre lang ihre Brdertreue bewhrt und dadurch schon
Erfahrungen in Volkskassen-Angelegenheiten gesammelt haben. Es
handelt sich dabei nicht darum, bei den Organen der Volkskasse aufs
Geratewohl einen solchen Antrag zu stellen, vielmehr mu derselbe von
den Antragstellern in jeder Beziehung grndlich erwogen und begrndet
sein; zu diesem Zweck erhalten die Antragsteller Formulare, welche eine
Anzahl von Fragen stellen, aus deren wahrheitsgetreuer Beantwortung ein
Urteil mglich ist ber die Persnlichkeit der Antragsteller selbst und
deren Fhigkeiten, sowie ber die Art des beabsichtigten Betriebes,
dessen finanzielle und technische Grundlagen, die Wahl des Ortes
und die Chancen, die er bietet, die Mglichkeit der Beschaffung des
Personals usw. *Fragen ber das politische oder religise Bekenntnis
der Antragsteller drfen dabei nicht gestellt werden.* Gleichzeitig mit
dem Antrag haben die Antragsteller fr die Kosten des Verfahrens eine,
allerdings verhltnismig geringe, Geldsumme zu deponieren, welche zu
dem Kapital des zu errichtenden Bienenstocks im Verhltnis steht, und
welche ihnen bei Errichtung des Bienenstocks zurckvergtet wird, bei
Nichterrichtung desselben jedoch der Volkskasse verbleibt. Nur durch
dieses Mittel ist es mglich zu verhindern, da bei der Volkskasse
ungengend vorbereitete oder unberlegte Antrge gestellt werden, durch
welche derselben unntze Arbeiten und Kosten erwachsen.

Die so vorbereiteten Antrge werden durch die Organe der Volkskasse
sorgfltig geprft unter Zuziehung der Antragsteller und hierauf
entweder unter Angabe der Grnde abgelehnt oder definitiv genehmigt.
Im letzteren Falle ernennt die Volkskasse die Vorstnde des zu
errichtenden Bienenstocks meist aus dem Kreise der Antragsteller
selbst und schliet mit ihnen die Dienstvertrge ab; die so ernannten
Vorstnde haben hierauf durch ihre Unterschrift die Errichtungsurkunde
des neuen Bienenstocks anzuerkennen. Diese enthlt die Verpflichtung
auf den allen Bienenstcken gemeinsamen Arbeitsvertrag der Bienenstcke
(siehe nchstes Kapitel) sowie auf diejenigen Bestimmungen, welche fr
den betreffenden Bienenstock speziell vereinbart sind, also ber die
Hhe des Anleihekapitals, die Aufstellung der Bilanzen u. dgl. Hierauf
gehen die Vorstnde in ganz hnlicher Weise vor wie etwa die Direktoren
einer neu errichteten Aktiengesellschaft; sie bauen ihre Werksttten,
richten dieselben ein, stellen ihr Personal an und setzen ihren
Betrieb in Gang. Der Unterschied gegen andere Betriebsformen ist beim
Bienenstock der, da auer dem technischen oder produktiven Betrieb von
vornherein ein Tauschlager fr die wichtigsten Lebensbedrfnisse und
die Gesamtheit der ntigen sozialen Einrichtungen fr die Bienen mit zu
errichten ist.




Kapitel 3.

Organisation der Bienenstcke. Arbeitsvertrag.


Die Grundbegriffe der Bienenstcke wurden in Kapitel 1 aus den
natrlichen Bedingungen gemeinsamer Produktion abgeleitet. Zum vollen
Verstndnis derselben ist eine nhere Erluterung ihrer Organisation
erforderlich.


Grundlagen und Zweck der Bienenstcke.

Die Errichtung eines Bienenstocks durch die Volkskasse nach Magabe
des Volksvertrags erfolgt, wie schon am Schlusse des vorigen Kapitels
erwhnt, auf Grund von Bestimmungen, welche fr alle Bienenstcke
dieselben sind und auf welche sowohl die Vorstnde als smtliche
Bienen verpflichtet werden; dieselben enthalten die Bedingungen,
unter welchen das gemeinsame Arbeiten in dem Bienenstock stattfindet,
und die Beziehungen der Bienenstcke zur Volkskasse und unter sich;
die Gesamtheit dieser Bestimmungen bildet einen Vertrag, geschlossen
zwischen den jeweiligen Mitgliedern des Bienenstocks als Nutznieer
und der Volkskasse als Eigentmerin desselben. Dieser Vertrag heit
*Arbeitsvertrag der Bienenstcke*.

Er enthlt zunchst dieselbe Definition des Bienenstocks, welche auch
im Volksvertrag enthalten ist (siehe Kapitel 2) und deshalb hier
nicht wiederholt wird. Es geht daraus hervor, da der Bienenstock
die natrliche Vereinigung eines Produktionszentrums fr einzelne
Waren mit einem Konsumzentrum fr alle Arten von Waren ist und
gleichzeitig ein Zentrum vollstndiger wirtschaftlicher Versorgung
seiner Bienen und deren Angehrigen von der Geburt an bis zum Tode und
in allen Lebenslagen. Der Bienenstock erfllt diese Aufgabe mit ganz
einfachen, natrlichen Mitteln und im wesentlichen selbstndig. Die
Intervention der Volkskasse findet nur in wenigen Dingen statt, und
nur in solchen, welche die gemeinsamen Interessen aller Bienenstcke
betreffen. Das Arbeitsprodukt des Bienenstocks ist das Resultat einer
dreifachen Ttigkeit: dem Beschaffen der Materialien, dem Verarbeiten
derselben und der Verteilung der fertigen Ware; das Ertrgnis dieses
Arbeitsprodukts ist Eigentum aller derjenigen, welche in einer der
genannten drei Richtungen daran arbeiteten, gleichgltig in welcher
Eigenschaft. Der Arbeitsvertrag der Bienenstcke enthlt alle
Bestimmungen ber die Organisation einer solchen Gemeinschaft.


Verwaltung und Leitung der Bienenstcke.

Der Bienenstock ist ein *Selbstbetrieb*; die Bienen teilen sich in
die Arbeit und in die Ertrgnisse; sie sind alle *Teilhaber* des
Geschftes; sie haben die uneingeschrnkte Nutznieung und Verwaltung
desselben; sie leiten ihr Geschft selbst durch eine Anzahl von
Vertrauensleuten, welche sie aus ihrer Mitte unter den Beamten,
Meistern und Arbeitern erwhlen, und welche zusammen mit den von
der Volkskasse ernannten Vorstnden und mit dem Bienenstockarzt den
*Vorstandsausschu* des Bienenstocks bilden, welcher seine Sitzungen
nach Bedarf abhlt; der Delegierte der Volkskasse wohnt dessen
Sitzungen beratend bei.

Dieser Ausschu verfat die Arbeitsordnung des Bienenstocks, stellt
die Bienen an, schliet mit ihnen die Dienstvertrge, entscheidet ber
alle Geschfts- und Verwaltungsangelegenheiten des Bienenstocks und
kontrolliert die Ausfhrung seiner Beschlsse. Der Vorstandsausschu
hat auch nach den Bestimmungen des Arbeitsvertrags bei Streitigkeiten
Vermittlungsversuche zu machen, bzw. seinen Schiedsspruch abzugeben.
Die gewhlten Mitglieder des Vorstandsausschusses beziehen fr ihre
Ttigkeit ein um 10% erhhtes Normaleinkommen. Der *Vorstand* ist der
Vollstrecker der Beschlsse des Ausschusses und der Vertreter der
Bienenstcke nach auen im Sinne des Handelsgesetzes.

In einer *jhrlichen Versammlung* aller Bienen des Stockes gibt der
Ausschu Rechenschaft ber seine Ttigkeit; jede Biene hat dort das
Recht der *freien Diskussion* aller Geschftsvorgnge und das Recht,
durch die *Wahl* der Ausschumitglieder ihrer Ansicht Geltung zu
verschaffen; auch das Recht, in den Ausschu *gewhlt* zu werden, wenn
sie das Vertrauen der brigen Bienen geniet. Bei auergewhnlichen
Ereignissen knnen auch auerordentliche Versammlungen einberufen
werden.


Finanzen der Bienenstcke.

Ferner behandelt der Arbeitsvertrag die Finanzen der Bienenstcke.

Das Anlage- und Betriebskapital derselben wird beschafft durch Aufnahme
einer verzinslichen, in 50 Jahresraten aus den Einnahmen rckzahlbaren
Anleihe, fr deren Kapital und Zinsen die Volkskasse unter allen
Umstnden haftet.

Die Abrechnung des Geschftsjahres des Bienenstocks geschieht nach
denselben Grundstzen wie in einem Geschfte, in welchem eine
Anzahl Teilhaber, ohne fremde Hilfe beizuziehen, sich in die Arbeit
teilen. Die Teilhaber ziehen von ihren Bruttoeinnahmen zunchst
die Geschftsunkosten aller Art ab, zu welchen selbstverstndlich
vorlufige Akonto Entnahmen zur Bestreitung ihrer laufenden
Lebensbedrfnisse nicht gehren; sie bringen ferner in Abzug etwaige
Rckzahlungen, welche sie laut eingegangener Schuldverpflichtungen fr
entliehenes Kapital zu leisten haben, sowie die vereinbarten Zinsen
fr solche Anleihen; endlich bringen sie in Abzug Sicherstellungen fr
zweifelhafte Debitoren, Abschreibungen und gewisse Reserven fr alle
Flle der Zukunft, Neuanschaffungen u. dgl. Der Rest ist das Ertrgnis
des Geschftes, welches unter die Teilhaber nach den unter ihnen
bestehenden Vereinbarungen verteilt wird, selbstverstndlich unter
Abzug der im Laufe des Jahres von jedem einzelnen fr seine laufenden
Bedrfnisse im voraus entnommenen Betrge.

Derselbe Rechnungsmodus wird im Arbeitsvertrag auch fr den Bienenstock
festgelegt, welcher sich von dem eben beschriebenen Geschft nur
dadurch unterscheidet, da die Teilhaber zahlreicher sind.

Nach Abzug der laufenden Geschftsunkosten und der Betrge fr
Zinsen und zurckzuzahlende Kapitalien sowie nach vorsichtigen
Sicherstellungen fr zweifelhafte Debitoren, Abschreibungen und
Rcklagen sowie einen Abzug fr Dotierung eines Stipendienfonds
fr allgemeine Zwecke *gehrt das gesamte Ertrgnis den Bienen als
Gegenwert ihrer Arbeit*. Auch sie entnehmen hiervon schon im Laufe
des Jahres entsprechende Betrge voraus, welche der Ordnung halber
von vornherein vereinbart sind und *Normaleinkommen* heien, weil sie
zur Bestreitung ihrer laufenden, normalen Lebensbedrfnisse dienen;
im Laufe des Jahres werden auch die vereinbarten *Zuschsse fr
Krankheiten und Unflle* entnommen.

Der nunmehr verbleibende Rest, das *Restertrgnis*, gelangt unter den
Bienen zur Verteilung. Aber ebenso wie die Bienen als vorsichtige
Geschftsleute ihren Betrieb durch gengende Rcklagen gegen
berraschungen und unvorhergesehene Schicksalsschlge schtzen, werden
sie auch als sparsame und vorsorgliche Privatleute durch entsprechende
Rcklagen fr ihr Alter, etwaige Invaliditt sowie fr ihre eventuellen
Witwen und Waisen sorgen. Deshalb bestimmt der Arbeitsvertrag der
Bienenstcke, da die *Hlfte* des Restertrgnisses fr diese Flle
zurckzulegen und *bei der Volkskasse* in einen allen Bienenstcken
gemeinsamen *Anteilfonds* zur Verwahrung und Anlage zu hinterlegen
ist. Die Volkskasse zahlt dann daraus die *Senioren-*, *Invaliden-*,
*Witwen-* und *Waisenanteile* aus, wenn die Zeit dazu gekommen ist.
Die *zweite Hlfte* des Restertrgnisses wird an die Bienen als
*Ergnzungseinkommen* ausbezahlt und kann getrost und mit gutem
Gewissen von denselben zur Verbesserung ihres materiellen Daseins und
ihrer Lebensannehmlichkeit verwendet werden.

Die Verteilung des Ergnzungseinkommens findet genau in dem
Verhltnis der Normaleinkommen statt; denn letztere werden zwischen
dem Vorstandsausschu und den Bienen nach ihren Fhigkeiten, ihrem
Verhalten und ihren Leistungen frei vereinbart und bilden den Mastab
fr den Nutzen, den sie dem Bienenstock leisten. *Ihrer Leistung
entsprechend sind die Bienen am Gesamtertrgnis beteiligt*; dieser
proportional ist nicht nur das Normal- und Ergnzungseinkommen, sondern
auch der Senioren-, Invaliditts-, Witwen- und Waisenanteil und jedes
Einkommen berhaupt aus dem Bienenstock, welchen Namen es haben mge.

Fr den Fall, da die Ertrgnisse des Bienenstocks zur Verteilung
von Ergnzungseinkommen nicht ausreichen, entfallen dieselben
selbstverstndlich; sollten dieselben jedoch auch zur Auszahlung der
vereinbarten Normaleinkommen sowie der Krankheits- und Unfallszuschsse
nicht ausreichen, so *leistet die Volkskasse unter allen Umstnden,
ausgenommen bei Arbeitseinstellungen infolge von Kriegen, Revolutionen
und Streiks, die Differenz*, sowie sie ja auch fr *Kapital und Zins
der Anleihe unbedingt haftet*, falls der beinahe undenkbare Fall
eintreten sollte, da die Bruttoeinnahmen auch hierfr nicht ausreichen.

Trotzdem die Volkskasse Eigentmerin des Bienenstocks ist, verlangt
dieselbe aus ihm *keinen Gewinn* und kann auch keinen erhalten, da
das *Gesamtertrgnis den Bienen gehrt*. Da die Volkskasse aber
grundstzlich ihren Stammfonds nicht durch Spesen angreifen darf,
so mu sie die mit ihrer Mhewaltung verbundenen Kosten decken
und zwar in Form einer kleinen Prmie, welche sich nach der Hhe
des Anleihekapitals des Bienenstocks richtet und zu den laufenden
Geschftsunkosten des letzteren rechnet.

Auf diesen Grundlagen stellt der Vorstandsausschu des Bienenstocks
alljhrlich die *Jahresabrechnung* fest und rechnet mit den Bienen und
der Volkskasse darber ab.


Die sozialen Einrichtungen der Bienenstcke.

Die sozialen Einrichtungen sind nicht freiwillig, sondern fr jeden
Bienenstock *obligatorisch*, und zwar in dem Umfange, wie sie von
den Bienen und Brdern beansprucht werden; deshalb enthlt der
Arbeitsvertrag der Bienenstcke hierber bestimmte Vorschriften.

Diese Einrichtungen unterscheiden sich in solche fr das krperliche
Wohl und solche fr das geistig-sittliche Wohl; zu letzteren gehren
auch diejenigen fr Geselligkeit und Erholung.


Einrichtungen fr das krperliche Wohl.

Jeder Bienenstock hat eine besteingerichtete *Speisehalle* zu errichten
und den Benutzern darin gut zubereitete, nahrhafte und wohlschmeckende
Kost zu Bienenpreisen sowie gutes Trinkwasser, Tee und Kaffee
unentgeltlich zu verabreichen.

Der Bienenstock hat ferner fr gute und *hygienische Wohnungen* fr
seine Bienen zu sorgen und denselben zu Bienenpreisen mietweise zu
berlassen. Diese Wohnungen drfen niemals an die Bienen verkauft
werden, um ein Abhngigkeitsverhltnis derselben vom Bienenstock zu
vermeiden. Auch zur Beschaffung behaglicher Wohnungseinrichtungen
zu Bienenpreisen hat der Bienenstock behilflich zu sein. Fr ledige
Bienen, Mnner und Frauen, sind *Logierhuser* und *Heime* anzulegen,
die ebenfalls zu Bienenpreisen benutzbar sind.

Jeder Bienenstock hat ferner ein seinem Umfang entsprechendes, mit
allen Hilfsmitteln versehenes, vorzglich eingerichtetes *Krankenhaus*
zu errichten. Dasselbe soll eine getrennte *Abteilung fr Wchnerinnen*
in Verbindung mit einem *Suglingsheim* haben, in welche die Aufnahme
ohne Unterscheidung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit stattfindet.
Diese Anstalten stehen unter der Leitung eines oder mehrerer
festangestellter *Bienenstockrzte*; letztere haben berdies die
laufende Aufsicht ber die hygienischen Verhltnisse sowohl des
Betriebes als der Wohnungen, der Schulen und Erziehungsanstalten; sie
halten fr die Bienen *Sprechstunde am Sitze des Bienenstocks* ab und
pflegen kranke Bienen im Krankenhaus oder zu Hause. *Keine* Kategorie
von Krankheiten ist hiervon *ausgeschlossen*.

Ferner hat jeder Bienenstock die vollkommensten *Einrichtungen
zur Verhtung von Unfllen und Betriebskrankheiten* zu treffen
und gesonderte *Umkleide- und Waschrume, Douchen-, Wannen- und
Schwimmbder* sowie *Spiel- und Turnpltze* anzulegen.

Ferner haben die Bienenstcke *Genesungsheime* fr Rekonvaleszenten
einzurichten und alljhrlich eine mglichst groe Anzahl von Kindern in
*Ferienkolonien* zu schicken.

Die Benutzung smtlicher Krankheits- und Hygieneeinrichtungen, die
rztliche Pflege und die Lieferung von Arzneien und Krankengerten sind
*kostenlos*.


Einrichtungen fr das geistig-sittliche Wohl, fr Geselligkeit und
Erholung.

Jeder Bienenstock hat zur *kostenlosen Benutzung* zu halten:

 1. Kinderhorte und Kleinkinderschulen;

 2. Elementarschulen, da, wo die vorhandenen Schulen nicht ausreichen
 oder zu weit entfernt sind;

 3. Lehrlingswerksttten in Verbindung mit Fortbildungsschulen, deren
 Kurse nur in den Tagesstunden stattfinden;

 4. Haushaltungsschulen fr Mdchen in Verbindung mit den Heimen fr
 ledige weibliche Bienen;

 5. Schulen fr weibliche Erwerbsarbeiten fr nicht mehr
 schulpflichtige Mdchen;

 6. Vortragszyklen fr Erwachsene;

 7. eine Bibliothek guter Bcher;

 8. einen Gesellschaftssaal fr zwanglose Zusammenknfte und gesellige
 Veranstaltungen aller Art, wie Musik, Gesang, Vortrge, Spiele usw.

Alle diese Einrichtungen stehen den Bienen und ihren
Familienangehrigen kostenlos zur Verfgung; selbstverstndlich sind
dieselben *frei*, davon Gebrauch zu machen oder nicht.

Von besonderer Wichtigkeit ist aber die im Arbeitsvertrag festgesetzte
Verpflichtung der Bienenstcke, ihre gesamten sozialen Einrichtungen
auch den *Brdern*, also den bloen Mitgliedern der Volkskasse, gegen
Legitimation durch ihren Brderschein zur Benutzung zu berlassen, und
zwar unter denselben Bedingungen wie den Bienen selbst.


Pflichten der Bienenstcke zur Volkskasse und unter sich.

Der Arbeitsvertrag bestimmt, da jeder Bienenstock ein Lager
seiner eigenen Produkte und der laufenden Lebensmittel und
Gebrauchsgegenstnde aus andern Bienenstcken zu halten und den
Brdern zu Bienenpreisen abzugeben hat. Durch diese Lager tauschen die
Bienenstcke ihre Arbeitsprodukte gegenseitig gegen Verrechnung zu
Bienenpreisen aus: sie heien daher *Tauschlager*. Fr solche Waren,
welche nicht unmittelbar zu liefern sind, ist statt des Tauschlagers
ein Musterlager zu halten, nach dessen Mustern bestellt wird.

Jeder Bienenstock hat somit den andern Bienenstcken als kostenlose
Absatzstelle ihrer Waren zu dienen, und diese Gegenseitigkeit der
Leistungen und Untersttzungen findet berhaupt im weitesten Sinne fr
Vertretungen, Ausknfte, Geldoperationen usw. statt, so da *jeder
Bienenstock als Filiale der andern fungiert*, selbstverstndlich gegen
Ersatz der Spesen.

Diese Verpflichtung hat der Bienenstock auch der Volkskasse gegenber;
er hat insbesondere dem Delegierten der Volkskasse die erforderlichen
Rume, Beamten und sonstigen Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfgung zu
stellen. Wenn mehrere Bienenstcke einen gemeinsamen Delegierten haben,
so teilen sie sich in diese Kosten.

Selbstverstndlich ist die Bestimmung, da ein *Bienenstock Waren und
Arbeiten nur an Bienenstcke und Brder liefern oder nur von solchen
beziehen darf*, und da in *Bienenstcken nur Bienen beschftigt werden
drfen* unter Ausschlu der Heimarbeit.


Pflichten und Rechte der Bienen.

Ebenso wichtig wie im Volksvertrag, ist auch im Arbeitsvertrag
derjenige Teil, welcher die Pflichten und Rechte der Bienen behandelt.

Die Leistungen der Brder in die Volkskasse ermglichen die
Errichtung von Bienenstcken und damit die Sicherung der gesamten
Existenzbedingungen der Bienen und ihrer Angehrigen; es ist daher
natrlich, da die Pflichten der Bienen gegen die Volkskasse nicht nur
bestehen bleiben, sondern noch weit hhere sind als frher, da sie nur
Brder waren. Insbesondere ist deren *vornehmste Pflicht, das Wirken
des einzelnen fr die Gesamtheit*, eine viel umfassendere geworden; die
Beitrge der Bienen zum Stammfonds der Volkskasse sind hher und den
Einnahmen proportional; ferner haben die Bienen den Brdern und andern
Bienenstcken ihre Produkte zu Bienenpreisen (das sind grundstzlich
Selbstkosten) zu berlassen und alle sozialen Einrichtungen ihres
Bienenstocks, als da sind: rztliche Behandlung, Krankenhuser,
Speisehallen, Wohnungen, Schulen, Bibliotheken, Erholungsanstalten usw.
den Brdern zu genau denselben bevorzugten Bedingungen zugnglich zu
machen, welche fr sie selbst gelten.

Neben diesen erhhten allgemeinen Pflichten gegenber der Gesamtheit
der Brder haben die Bienen noch einige besondere Pflichten, welche
in ihrem Verhltnis zum Bienenstock begrndet sind, insbesondere
die *Anerkennung* und treue Befolgung *des Arbeitsvertrags und der
Arbeitsordnung* ihres Bienenstocks sowie Befolgung der im Interesse des
Gesamtwohls von dessen Vorstandsausschu getroffenen Anordnungen und
Disziplinarvorschriften, endlich das Einsetzen ihres ganzen Knnens und
ihrer ganzen Kraft fr die *grte und beste Leistung des Bienenstocks
bei geringstem Aufwande*.

Was die Hhe der Beitrge der Bienen zur Volkskasse anlangt, so sind
dieselben auf 1% aller Einkommen aus dem Bienenstock festgesetzt;
dieser Betrag wird bei jeder Auszahlung seitens des Bienenstocks
zurckbehalten und an die Volkskasse abgefhrt; es *bedarf demnach hier
des Markensystems nicht mehr*. Die bloe Zugehrigkeit zum Bienenstock
ist ohne weiteres und ohne jede Formalitt und Kontrolle der Beweis
der Pflichterfllung als Biene; die Eigenschaft als solche wird durch
eine von dem Bienenstock ausgestellte Karte, *Bienenschein* genannt,
besttigt, welche als Legitimation bei Ausbung aller Bienenrechte
dient.

Der Bienenstock legt fr jede seiner Bienen einen *Bienenakt* an, in
welchem die Personalien, alle geleisteten Beitrge und erworbenen
Rechte sowie die Unterbrechungen der Beitragsleistungen und etwaige
Einziehungen des Bienenscheins und deren Grnde eingetragen werden;
Bemerkungen ber das *politische* und *religise* Bekenntnis der Bienen
drfen diese Akten *nicht enthalten*. Auf Grund dieser Bienenakten
wird jeder Biene beim Austritt aus dem Bienenstock ein neuer
Brderschein ausgestellt, welcher ihr als Legitimation gegenber der
Volkskasse und andern Bienenstcken dient; wechselt eine Biene ihren
Bienenstock, so wird deren Bienenakt dem neuen Bienenstock bergeben.
Diese Akten bilden wiederum fr die Volkskasse die Grundlage ihrer
Statistik und geben ihr einen vollkommenen berblick ber die gesamten
wirtschaftlichen Verhltnisse des Landes.

Nach Feststellung der Pflichten zhlt der Arbeitsvertrag der
Bienenstcke auch die Rechte der Bienen auf. Diese bleiben der
Volkskasse gegenber dieselben wie die der Brder, sind aber, wie
die Pflichten, infolge des Verhltnisses zum Bienenstock wesentlich
erweitert.

Das *vornehmste Recht der Bienen, das Eintreten der Gesamtheit fr
jeden einzelnen*, ist dermaen erweitert, da es sich auf deren
gesamtes Leben und das ihrer Angehrigen ausdehnt. *Das Normaleinkommen
ist garantiert* und darf mit zunehmenden Dienstjahren *nicht abnehmen*,
wird auch whrend der vereinbarten jhrlichen Urlaube, auf welche
jede Biene das Recht hat, ungeschmlert ausbezahlt. Nur im Falle
von Kriegen, Revolutionen und Streiks darf das Normaleinkommen durch
Beschlu des Volksrates vermindert oder aufgehoben werden, um eine
Gefhrdung der Volkskasse durch solche unberechenbare Ereignisse
zu vermeiden. Das von den Bienen erworbene *Ergnzungseinkommen*
wird denselben unverkrzt ausbezahlt. Im Falle von militrischen
bungen in Friedenszeiten, sowie Krankheiten, Folgen von Unfllen und
Wochenbetten, ist den Bienen unter allen Umstnden ein *Zuschu in Hhe
der Hlfte ihrer Normaleinkommen* gesichert sowie jederzeit *freie
rztliche Behandlung und Krankenpflege*. Eine einmal angestellte Biene
kann *nur* infolge grober Pflichtverletzung, d. h. Einziehen ihres
Bienenscheins entlassen werden, nicht aber wegen Krankheit oder aus
allgemeinen Grnden wie Schwankungen der Konjunktur, berproduktion
u. dgl., da solche Verhltnisse dadurch ausgeglichen werden, da
die Arbeitszeit *aller* beteiligten Bienen gleichmig herauf- oder
herabgesetzt wird unter Aufrechterhaltung der Normaleinkommen, so
da derartige ungnstige Verhltnisse von *allen Schultern gemeinsam
getragen werden*. Betriebsunterbrechungen durch hhere Gewalten
werden durch zeitweises *Versetzen der Bienen in andere Bienenstcke*
ausgeglichen.

Im Falle der Invaliditt und bei Erreichung des Seniorenalters hat jede
Biene Anspruch auf jhrliche *Invaliden-* bezw. *Seniorenanteile*,
deren Hhe abhngt von der Gesamtzahl ihrer aktiven Dienstjahre als
Biene in irgend welchen Bienenstcken; die Hhe dieser Anteile beginnt
mit 0,4 des Normaleinkommens zwischen dem 1. und 5. Dienstjahr und
steigt nach und nach auf das volle Normaleinkommen, welches mit dem
44. Dienstjahr erreicht wird. Der Seniorenanteil beginnt mit dem
vollendeten 65. Jahre auf alle Flle und endet mit dem Tode. Der
Invalidenanteil beginnt mit Feststellung der Invaliditt und dauert so
lange wie diese.

*Witwen* von Bienen erhalten, soferne sie Mitglieder der Volkskasse
sind, 0,4 des Normaleinkommens der Ehemnner im Augenblicke ihres
Todes, und jedes Kind  des Anteils der Witwe. *Doppelwaisen*
werden auf Kosten des Bienenstocks bis zur Erwerbsfhigkeit oder
Grojhrigkeit erzogen. Bei Todesfllen findet Bestattung auf Kosten
des Bienenstocks statt, und zwar fr alle Bienen in gleichen Formen.

Eines der wichtigen Rechte der Bienen ist auch das, nicht nur die
Volksrte zu *whlen*, sondern vom 30. Jahre ab zu *Volksrten gewhlt
werden* zu knnen und whrend ihrer Ttigkeit als solche im vollen
Bezug der Einkommen und Rechte aus ihrem Bienenstock zu bleiben;
ferner das Recht, in ihrem eigenen Bienenstock die Mitglieder des
Vorstandsausschusses zu *whlen* bzw. dazu *gewhlt zu werden*.

Da die Volkskasse, d. i. die Gesamtheit der Brder, die Bienen in den
Besitz solch umfassender Rechte erst setzen darf, wenn sie fest auf
dieselben zhlen kann, ist billig; deshalb knnen Brder zu Bienen erst
ernannt werden, wenn sie durch fnfjhrige Zugehrigkeit zur Volkskasse
und unentwegte Vertragstreue zu derselben sowie durch eine halbjhrige
Probezeit in einem Bienenstocke sich dieser Rechte wrdig gezeigt
haben; in den bergangszeiten, d. h. wenn Bienenstcke errichtet
werden, ehe es schon fnfjhrige Brder gibt, ist hiervon abzuweichen;
hierfr enthlt der Arbeitsvertrag spezielle bergangsbestimmungen.
Auch kann die Eigenschaft als Biene nur volljhrigen Brdern zuerkannt
werden, weil nur solche imstande sind, vollwertige Mitglieder ihres
Bienenstocks zu sein; die Mnner mssen ihre Hauptmilitrzeit erledigt
haben.

Die Zugehrigkeit zum Arbeitsvertrag der Bienenstcke ist eine
*freiwillige*. Die Nichterfllung der darin bernommenen Pflichten
bedeutet demnach freiwilligen Austritt aus demselben und Verzicht
auf die Bienenrechte. In diesem Falle erfolgt das Einziehen des
Bienenscheins, worber der Arbeitsvertrag przise Bestimmungen enthlt,
namentlich dahin zielend, Irrungen und Benachteiligungen der Bienen
zu verhten und Rekurse derselben zu ermglichen. Rechte, welche bis
zum Tage der Einziehung erworben waren, z. B. fllige Einkommen,
Krankheitszuschsse oder schon erworbene Senioren-, Invaliditts-
oder Witwenanteile u. dgl., knnen unter keinen Umstnden entzogen
werden. Zweifelhafte Flle sind stets zugunsten der betreffenden Biene
auszulegen. Die Bienenrechte knnen auch jederzeit wieder erworben
werden, wenn die Vorschriften des Arbeitsvertrags hierfr erfllt
werden, also durch 60 Monate langes Einzahlen eines Brderbeitrags
zur Volkskasse ohne neuerliches Einziehen des Brderscheins: der
Vorstandsausschu hat das Recht, diese Frist auf 40 und 20 Monate
herabzusetzen.

*Ein Strafrecht des Bienenstocks gegenber seinen Bienen existiert
nicht*; man gehrt zum Bienenstock, wenn man seine Pflicht erfllt und
gehrt zu ihm nicht, wenn man sie nicht erfllt. Das Einziehen des
Bienenscheins ist keine Strafe, sondern lediglich das uere Zeichen
fr die Auflsung des Vertragsverhltnisses.




Kapitel 4.

Gesamtorganisation.


Brder! Die Gterproduktion eines Volkes besteht aus zwei Teilen:
der gewerblich-industriellen und der landwirtschaftlichen; eure
Bienenstcke sind daher nach diesen beiden Hauptrichtungen zu
entwickeln.

Das Wesen eines *industriellen Bienenstocks* ist euch schon klar;
derselbe kann durch bernahme vorhandener Betriebe oder Errichtung
neuer Anlagen entstehen. Auer dem eigentlichen industriellen Betrieb,
welcher sich uerlich wenig von andern Betriebsarten unterscheidet,
besteht er aber unter allen Umstnden noch aus den obligatorischen
sozialen Einrichtungen und dem Tauschlager; erstere sorgen fr gute
Ernhrung, gesunde Wohnung, Hygiene, rztliche Pflege; ferner fr
Erziehung, Unterricht und Fortbildung eurer Kinder, Geselligkeit
und Erholung; letzteres gibt euch die Mglichkeit des Bezuges aller
eurer Lebensbedrfnisse in bester Qualitt und zu den niedrigsten
erreichbaren Preisen, den Bienenpreisen. Da der Bienenstock somit
eure smtlichen Bedrfnisse fr alle Lebensalter und Lebenslagen am
Orte seines Bestehens befriedigt, so ist er nicht auf bestimmte Orte
angewiesen; ihr werdet ihn vorwiegend auerhalb der Stdte anlegen, um
die Schdlichkeiten derselben zu meiden und um des Genusses von Luft,
Licht und freier Natur teilhaftig zu werden.

Was den *landwirtschaftlichen Bienenstock* betrifft, so gestaltet sich
derselbe wie folgt:

Eine grere Zahl von Landwirten, deren Gter beisammen liegen,
beschlieen, dieselben zusammenzulegen und gemeinschaftlich zu bebauen;
sie beantragen bei der Volkskasse die Errichtung eines Bienenstocks
unter gleichzeitiger Bezeichnung derjenigen, welche als Vorstnde
desselben sich eignen. Die Volkskasse untersucht den Antrag, macht
eingehende Erhebungen, findet alle Bedingungen gnstig, gewinnt auch
die berzeugung, da die vorgeschlagenen Vorstnde tchtige, bewhrte
Landwirte sind, unter deren Fhrung der Betrieb gedeihen wird; sie
schliet mit denselben die Errichtungsurkunde und ermchtigt sie zur
Aufnahme des ntigen Kapitals. Infolge der bedingungslosen, unter allen
Umstnden giltigen Haftung der Volkskasse fr Kapital und Zins und
infolge des etwas hheren Zinsfues, welcher geboten wird, ist dieses
Kapital bald beschafft und es beginnt die Ttigkeit.

Fr die Abtretung des Landes an den Bienenstock wird den frheren
Besitzern je nach Wunsch baar Geld bezahlt oder ein Schuldschein des
Bienenstockes ausgestellt; letzteres wird wegen des hheren Zinsfues
und der greren Sicherheit im allgemeinen vorgezogen werden; um
so mehr, als der Schuldschein selbst, nach Art einer Banknote, als
Zahlmittel fr die Verpflichtungen seines Besitzers dienen kann.

Die so zusammengelegten Landbesitze werden nunmehr unter gemeinsamer
Verwaltung des unter den frheren Besitzern und Mitarbeitern selbst
gewhlten Vorstandsausschusses bebaut, wobei dieselben Krfte und
Personen verwendet werden wie frher, jetzt aber als vollbeteiligte
Bienen. Die Bebauung geschieht in weit systematischerer und
rationellerer Weise wie frher; infolge der Einheitlichkeit der
Leitung mu nicht mehr jeder einzelne von euch sich in allen mglichen
Ttigkeiten zersplittern, kann sich vielmehr der seinen Fhigkeiten
am meisten zusagenden Arbeit widmen; das Resultat eurer Arbeit wird
hierdurch vermehrt, verbessert und verbilligt.

Durch die gemeinsamen Maschinen und die groen zusammenhngenden
Lndereien wird euer Betrieb konomischer, eure Tierzucht wird durch
die gemeinsamen Manahmen eine bessere; alle Rohmaterialien, Saaten,
Dnge- und Futtermittel, Maschinen, Tiere etc. werden im groen
bezogen, und zwar in Bienenstcken, also weit billiger als bisher;
eure Produkte gehen ohne Bemhung eurerseits ohne weiteres in die
Tauschlager der andern Bienenstcke und werden dort mit Preisen
bezahlt, die nicht geringer sind, als ihr sie sonst im Groverkauf
erzielt. Nirgends wird sich der Vorteil gemeinsamer Arbeit so sehr in
hheren Ertrgnissen ausdrcken wie in der Landwirtschaft; in keinem
Betriebe ist der Wert der Haftung der Gesamtheit fr den einzelnen
Betrieb so augenfllig, wird doch dadurch die schlimmste Sorge, die
Unsicherheit ber den Ausfall der Ernte, beseitigt und dieses Risiko
auf alle Schultern verteilt, wodurch es verschwindet.

Derjenige unter euch, welcher sein Gut an den Bienenstock abtrat,
verdient durch die hhere Verzinsung seines Kapitals allein schon so
viel wie frher durch seine ganze Arbeit; er bezieht aber, wenn er
im Bienenstock in irgend einer Stellung mitarbeitet, auerdem sein
garantiertes Normaleinkommen und sein Ergnzungseinkommen und ist an
den Senioren-, Invaliditts- und Witwenanteilen sowie an allen sozialen
Einrichtungen beteiligt.

Und welche Umwandlung auch fr euch einfache landwirtschaftliche
Arbeiter! Ihr seid nun Mitbesitzer eures Gutes, euer Normaleinkommen
ist so hoch bemessen wie das eines stdtischen Arbeiters und ist euch
nebst Krankheits-, Alters-, Witwen- und Waisenanteilen etc. ein fr
allemal gesichert.

Auch der landwirtschaftliche Bienenstock hat die obligatorischen
sozialen Einrichtungen nach den Vorschriften des Arbeitsvertrags
zu treffen; er hat sein Krankenhaus mit den rzten, seine Schulen
mit den Lehrern, seine Speisehallen, seine Bder und hygienische
Einrichtungen usw. zu halten; auch er bietet seinen Bienen die Vorteile
des gesunden Essens, der guten Wohnung, der rztlichen Pflege, der
Erziehung der Kinder; auch er stellt denselben in seinem Tauschlager
alle Lebensbedrfnisse an Ort und Stelle zu weit billigeren Preisen als
bisher zur Verfgung.

Welch ein Unterschied zwischen einer solchen Brdergemeinde und einer
gewhnlichen Gemeinde, wo jeder allein und einsam mit ungengenden
Mitteln und Kenntnissen fr die vielerlei Ttigkeiten eine meist
durch die Konkurrenz verbitterte Existenz fhrt und oft nach seiner
Jahresmhe sich durch ein Unwetter um den Lohn seiner Arbeit betrogen
sieht! Errichtet erst einmal einige solcher Bienenstcke, und nur
zu bald werden die Nichtbeteiligten den Unterschied ihres Betriebes
gegenber dem euren an dem Stand der Kulturen, am Ertrgnis derselben,
an der Haltung, dem krperlichen Befinden und dem geistigen Fortschritt
der Bienen erkennen und nach kurzer Zeit die dargebotene Bruderhand
ergreifen und sich aufnehmen lassen in den allein richtigen Bund der
Interessengemeinschaft.[4]

Entsprechend den Mitteln der Volkskasse legt ihr eure industriellen
und landwirtschaftlichen Bienenstcke ber das ganze Land, mglichst
gleichmig verteilt und fr die verschiedenartigsten Produkte an,
so da die *Gesamtheit derselben alle eure Lebensbedrfnisse*, oder
wenigstens die wichtigsten derselben, zu befriedigen imstande ist.
Betriebe fr Waren, die an Ort und Stelle verbraucht werden oder
leicht verderblich sind (Brot u. dgl.), werden in kleinerem Mastab
und an vielen Orten angelegt, die andern dagegen konzentriert und in
groem Mastab, um alle Vorteile des Grobetriebes zu sichern; eine
Anzahl industrieller Bienenstcke wird jeweils mit entsprechenden
landwirtschaftlichen gruppiert.

Diese Bienenstcke liefern sich vertragsmig gegenseitig ihre Waren;
auf diese Weise erhaltet ihr alle eure Lebensbedrfnisse bei jedem
euch zunchst liegenden Bienenstock zu Bienenpreisen, frei von einer
Unsumme berflssiger Kosten und von umstndlichen Verwaltungsmaregeln.

Von besonderer Wichtigkeit ist der Umstand, da alle Bienenstcke
zusammengenommen *sich selbst gengen*, sich gegenseitig ergnzen,
ohne in den allgemeinen Konkurrenzkampf einzutreten und auch ohne sich
gegenseitig Konkurrenz zu bieten; denn die Volkskasse untersucht bei
Errichtung neuer Bienenstcke in erster Linie die Bedrfnisfrage; sie
whlt dafr diejenigen Orte, welche fr das betreffende Produkt die
gnstigsten Verhltnisse vereinigen, als da sind: die geschultesten
Arbeitskrfte, die billigste und leichteste Beschaffung der
Materialien, die gnstigsten Transportbedingungen und vor allem der
gesicherte Konsum durch eine gengende Anzahl von Brdern.

Durch diese Vorsicht ist die Gefahr des Milingens der
Bienenstockbetriebe ausgeschlossen, eine Gefhrdung des Kapitals wird
nur bei ganz besonders ungnstigen Verhltnissen oder Unglcksfllen
eintreten; kommt dieser seltene Fall einmal ausnahmsweise vor, dann
tritt die Volkskasse fr den einzelnen Bienenstock in die Schranken,
indem sie etwaige Verluste deckt. Solche Verluste, auf Millionen und
Abermillionen von Schultern verteilt, sind keine Verluste mehr; die
Volkskasse fhlt dieselben so wenig, wie das Meer das Versiegen einiger
Wasserzuflsse fhlt. Wie die unaufhrlich fallenden Regentropfen, zu
Flssen und Strmen vereinigt, den unermelichen, grenzenlosen Ozean
bilden, so bilden und erhalten die winzigen aber unaufhrlichen und
millionenfachen Tagespfennige der Brder das Kapital der Volkskasse;
fast liee sich berechnen, in welcher Zeit das letztere so gro sein
wird, da es die gesamte Produktion des Vaterlandes zu tragen imstande
ist.

Doch Geduld! Die Geschichte der Menschheit macht ebensowenig pltzliche
Sprnge wie die Natur! Nicht alle Brder knnen *sofort* Bienen sein;
aber je mehr Brder ihr seid, je einheitlicher und entschlossener
ihr auftretet, desto grer wird das Kapital der Volkskasse, desto
rascher reiht sich Bienenstock an Bienenstock, und durch die enorm
vermehrende Wirkung der Zeit schliet sich endlich der Kreis, in dessen
Umspannung *alle Brder auch Bienen sind, das eigentliche Endziel des
Volksvertrags und einer naturgemen Volkswirtschaft*.

Die vor euren Augen entrollte Gesamtorganisation wird durch
ein wunderbares Uhrwerk regiert, dessen Triebfeder die
*Interessengemeinschaft* ist, und in welchem die *Volkskasse das Wirken
des einzelnen fr die Gesamtheit, der Bienenstock dagegen das Eintreten
der Gesamtheit fr den einzelnen darstellt*.

Whrend die vereinigten Tagespfennige aller Brder die Machtstellung
der Volkskasse begrnden, sorgen die auf Grund dieser Macht errichteten
Bienenstcke dafr, den einzelnen Brdern das Leben zu verbilligen, zu
vereinfachen, zu verschnern und ihnen das fr die Gesamtheit gebrachte
Opfer hundertfach zu ersetzen; den Bienen aber sichert der Bienenstock
die ganze Existenz sowie die seiner Angehrigen fr alle Flle des
Lebens und macht dieselben hierdurch zu zufriedenen Gliedern der
Gesellschaft.

Es wird manchmal das Gleichnis gebraucht, da die Erde einem durch
die modernen Errungenschaften ungemein schn ausgestatteten Wohnhause
gleiche, in welchem sich aber die Menschen um die Rume streiten, fr
welche die Parteien und Klassen die Lebensordnung fr die richtige
Benutzung noch nicht gefunden haben.[5]

Der Solidarismus erzieht das neue Geschlecht fr das neue Wohnhaus und
gibt ihm die richtige Benutzungsordnung fr dasselbe und die Mittel,
dieselbe gerecht zu handhaben!

So ihr das eingesehen habt, Brder, verliert es nicht mehr aus dem
Sinn; euer Lebenszweck sei fortan, Bienenstcke zu errichten, Bienen zu
werden!




Kapitel 5.

Der Solidarismus.


Brder, Schwestern! Ihr habt nun erkannt, da Volksvertrag und
Arbeitsvertrag der Bienenstcke die notwendigen Regeln sind fr einen
Zusammenschlu aller Arbeitenden zum Zwecke der Erreichung engster
wirtschaftlicher Interessengemeinschaft nach dem Grundsatz:

          *Wirken des einzelnen fr die Gesamtheit,
          Eintreten der Gesamtheit fr den einzelnen*,

welcher hier nicht auf irgend ein Einzelgebiet, sondern mit eiserner
Konsequenz auf das gesamte wirtschaftliche Leben in allen seinen
uerungen ausgedehnt ist.

Die vorausgesehenen herrlichen Resultate sind nur der Ausflu
eines einzigen Grundgedankens, desjenigen der Zusammengehrigkeit
aller Menschen, der Einheitlichkeit der menschlichen Gesellschaft,
der Einheit und Gemeinschaft ihrer Interessen, des zum Bewutsein
gekommenen Gefhls, *da alles, was der Gesamtheit ntzt oder schadet,
auch dem einzelnen ntzt oder schadet, weil der einzelne ein Teil der
Gesamtheit ist*, mit einem Worte, der *Solidaritt* aller Menschen.

Dieses schnste und inhaltreichste Wort der menschlichen Sprache:
*Solidaritt* bezeichnet den *abstrakten Begriff* oder das *Gefhl*
der Zusammengehrigkeit und Brderlichkeit unter den Menschen,
gepaart mit Liebe und Gerechtigkeit. Die Gesamtheit der auf Grundlage
der Solidaritt aufgebauten, vertragsmig festgelegten *konkreten
Wirtschaftsorganisation* und ihrer smtlichen materiellen, geistigen
und ethischen Konsequenzen, wie sie in den vorhergehenden Kapiteln
entwickelt wurde, sei kurzweg

                           ~Solidarismus~

genannt. Solidarismus ist zielbewut *organisierte* Menschenliebe,
ist *in Taten umgesetzte* Solidaritt. Der Solidarismus findet in
dem *Zusammenwirken von Volkskasse und Bienenstock* seine komplette
praktische Verwirklichung.

*Der Solidarismus baut auf der Pflicht des einzelnen, fr die
Gesamtheit zu wirken, dessen Recht auf, da die Gesamtheit fr ihn
eintrete.*

Solidarismus, die vollkommene *Gleichsetzung des Einzelinteresses
mit dem Gesamtinteresse*, ist die freie Vereinbarung der Menschen zu
gegenseitiger Gerechtigkeit durch Arbeit, Einigkeit und Liebe.

Der Solidarismus ist die Sonne, welche gleichmig ber *alle*
scheinend, durch ihre milde Wrme und ihr glnzendes Licht die
Menschheit aus ihrem Winterschlaf zur *wirtschaftlichen Erlsung*
erwecken wird.




Kapitel 6.

Beweis der praktischen Durchfhrbarkeit des Solidarismus.


Brder! Ihr habt gesehen, da der Solidarismus eine sechsfache Aufgabe
hat:

 1. Die gesicherte und geordnete Produktion der Lebensbedrfnisse
 seiner Brder;

 2. die gerechte und gnstigste Verteilung der Arbeitsprodukte unter
 seine Brder nach deren Bedarf;

 3. die Befriedigung aller sonstigen berechtigten sozialen Bedrfnisse
 der Brder von ihrer Geburt an bis zum Tode und in allen Lebenslagen;

 4. die schiedsmnnische und kostenlose Selbstentscheidung seiner
 eigenen Angelegenheiten;

 5. die nutzbringende Anlage der Ersparnisse der Brder;

 6. die Aufbringung der finanziellen Mittel fr seine Ttigkeit.

Lat uns untersuchen, ob die Wechselwirkung zwischen Volkskasse und
Bienenstock diese Aufgaben praktisch lst.


Die Produktion.

Da die Produktion in den Bienenstcken mindestens ebensogut vor sich
gehen wird wie etwa in der heute gebruchlichsten Betriebsform, der
Aktiengesellschaft, bedarf keines Beweises; beide sind mit fremdem
Kapital errichtet, beide haben auer ihren laufenden Geschftsspesen
dieses Kapital zu amortisieren und zu verzinsen; whrend aber die
Aktiengesellschaft der *Arbeit* eine gewisse bliche Normalentlohnung
anweist und ihre Ertrgnisse darber hinaus an die Aktionre, also an
das Kapital abgibt, *weist im Gegenteil der Bienenstock dem Kapital
eine gewisse bliche Normalentlohnung an und verteilt die Ertrgnisse
darber hinaus als Einkommen an seine Bienen, also an die Arbeitenden
selbst*.

Dieser Unterschied beider Betriebsarten ist der Grund, weshalb der
Bienenstock weit bessere Resultate erzielen mu.

*Ihr werdet im Bienenstock nach der Hhe eurer Leistung entlohnt*;
schon das Normaleinkommen wird nach dieser Leistung, nach dem
Verdienste fr die Gesamtheit bemessen, und diesem proportional sind
alle eure Bezge: die Ergnzungseinkommen, die Krankenzuschsse, die
Altersanteile, die Bezge der Hinterbliebenen; bei dieser Aussicht
auf hchste Entlohnung fr hchste Leistung wird jeder von selbst
das Streben haben, das hchste wirklich zu leisten; das Fehlen aller
materiellen Sorgen fr euch und die eurigen infolge der sozialen
Einrichtungen der Bienenstcke, gestattet euch, euch ganz dem
Drange eurer Talente hinzugeben, eure Fhigkeiten tatschlich zur
Hchstleistung zu entwickeln, euer Knnen und Wollen freischaffend
aufs hchste anzuspannen. Und da ein jeder von euch Mitbesitzer des
Ertrgnisses ist, wird er dafr sorgen, da die *hchste Leistung mit
geringstem Aufwande erfolge*; wird nicht von selbst ein jeder auf
peinlichste Sparsamkeit des Betriebes, Vermeidung jeder berflssigen
Ausgabe, Schonung der Maschinen und Werkzeuge, sehen, wie wenn sie
sein eigen wren; wird nicht ein jeder von euch ein scharfes Auge
fr alle Vorgnge haben, die das Ergebnis des Betriebs nachteilig
oder vorteilhaft beeinflussen knnen, dem Vorstandsausschu darber
berichten und auf diese Weise selbst zur guten Verwaltung beitragen;
wird nicht ein jeder von euch dafr sorgen, da keine untchtigen,
unfleiigen, unntzen Bienen aufgenommen werden, und werden nicht
allein schon durch diese Auswahl die Mitglieder eures Bienenstocks
aus den Besten und Leistungsfhigsten bestehen? Da also eure Arbeit
besser, euer Betrieb billiger wird, ist zweifellos.

Bleibt die Frage der Verwaltung, der Disziplin. Es wurden schon
vereinzelte Versuche unternommen, die smtlichen Mitarbeiter eines
Betriebs zu gemeinsamen Besitzern derselben zu machen und die
Mitglieder der Verwaltung durch Wahl aus deren Mitte hervorgehen zu
lassen; diese Versuche miglckten hufig, und es wurde daraus der
Schlu gezogen, da diese Methode unmglich sei.[6]

Im Bienenstock jedoch sind die Verhltnisse andere; der Bienenstock
ist nicht Eigentum der in demselben Beschftigten; diese haben
nur die volle Nutznieung des Ertrgnisses; Eigentmer ist die
Volkskasse, d. h. die Gesamtheit der Brder, und diese ernennt den
Vorstand, genau wie der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft deren
Vorstand ernennt. Dieser *von der Wahl unabhngige Vorstand vertritt
die Stabilitt der Verwaltung* und wird darin untersttzt mit Rat
und Tat durch den Delegierten der Volkskasse. Dieser Vorstand wird
aber untersttzt durch eine Anzahl aus der Wahl hervorgegangener
Angehriger des Bienenstocks, welche durch die Spezialkenntnisse ihrer
verschiedenen Beschftigungszweige eine sachgemere, eingehendere
Verwaltung verbrgen, als sie je durch den Vorstand allein, ohne diese
praktische Untersttzung mglich wre; gerade die Heranziehung aller
Spezialtalente in die Verwaltung verbrgt ein tiefes, genaues Eingehen
auf alle Vorgnge und eine alle Mglichkeiten und Ntzlichkeiten
erfassende Verwaltung. Eine solche Verwaltung erreicht in bezug auf
hchste Leistung und geringsten Aufwand das beste; sie bedeutet an
sich allein schon eine sehr wesentliche Herabsetzung der Kosten,
da sie die heute blichen, oft erstaunlich hohen Verwaltungs-
und Direktionsausgaben und, hiermit zusammenhngend, eine Menge
berflssiger Spesen beseitigt.

Euer eigenstes Interesse wird euch veranlassen, einerseits nur die
Tchtigsten und Besten zu den Ehrenmtern des Vorstandsausschusses
zu ernennen, anderseits aber den Anordnungen eurer selbst gewhlten
Leiter zu folgen, euch den selbstgemachten Gesetzen zu fgen und euren
freiwillig und frei eingegangenen Arbeitsvertrag in Treue zu halten;
ihr arbeitet ja nicht im Interesse irgend eines Dritten, sondern fr
euch selbst.

Die Gegenseitigkeitsorganisation der Bienenstcke gewhrleistet
auch unter allen Umstnden eine wesentliche Herabsetzung der
Generalunkosten, sowohl fr die Einkufe der Materialien als fr den
Verkauf der Produkte, welche ja von vornherein ihre festen Lieferanten
bzw. Abnehmer in den andern Bienenstcken haben, ohne da die enormen
Spesen, welche heute infolge des Konkurrenzkampfes erforderlich sind,
aufzuwenden wren.

Aber, knntet ihr einwenden, hat denn nicht die Verpflichtung der
Bienenstcke, zu Bienenpreisen an die Brder und Bienenstcke
zu liefern, und die Unmglichkeit, hhere Preise zu verlangen,
geringere Einnahmen im Gefolge, welche unter Umstnden den Bestand
des Bienenstocks gefhrden knnten? Das ist nicht der Fall, denn der
wirkliche Produzent erhlt auch heute nur Fabrikpreise fr seine Waren;
er hat von den etwaigen spteren hheren Verkaufspreisen auch heute
keinen Nutzen. Da die Brder und Bienenstcke billiger zu ihren Waren
kommen, liegt nicht daran, da der produzierende Bienenstock weniger
erhlt, sondern lediglich an der direkten Lieferung jedes Bienenstocks
an die andern, also an der praktischen, unntze Kosten ersparenden
Warenverteilung. Der Bienenpreis selbst wird, wenigstens in den ersten
Zeiten des Solidarismus, sich nur wenig von dem unterscheiden, was
heute Fabrikpreis genannt wird.

Das Ergebnis der Bienenstockorganisation fr die Produktion ist
daher: bessere Arbeit, billigerer Betrieb; bessere, przisere, mit
weniger Unkosten verknpfte Verwaltung; festere Disziplin, unbedingte
Vertragstreue, billigerer Bezug der Materialien, bessere Preise fr die
Arbeitsprodukte.


Die Warenverteilung.

Ist die Verteilung der Produkte in der durch den Solidarismus
vorgeschriebenen Weise praktisch mglich?

Im Bienenstock vereinigen sich tglich zum Zwecke ihrer Arbeit
smtliche Bienen desselben, seien das nun einige Hundert oder einige
Tausend; ist es da nicht selbstverstndlich, ihnen an diesem Orte
oder in dessen Nhe alle Produkte zu bieten, welche sie zu ihrem
Lebensunterhalte brauchen; wozu sie oder ihre Angehrigen zwingen,
Zeit und Kraft zu vergeuden, um diese Waren irgendwo an zahlreichen
entfernten und zerstreuten Orten zu suchen? Viele grere heutige
Werke haben dies lngst erkannt und Warenhuser fr ihre Angestellten
geschaffen; man mu sich nur wundern, da es nicht schon allgemein
geschieht, da das Bedrfnis dazu schon lngst tief empfunden wird.

Wie fr die Produktion, so ist auch fr den Konsum die groe Masse der
kleinen Leute magebend. Der Konsum der Massen, d. h. aller Einkommen
unter 3000 Mark, also derer, die wir als direkt und indirekt abhngig
bezeichnet haben, ist sechsmal so gro als der der vorhandenen Reichen
zusammen; dieser Massenkonsum ist der ausschlaggebende Faktor fr eine
Volkswirtschaft, also der Konsum derjenigen, welche die eigentliche
Arbeit der Produktion vollbringen; es beweist das die an sich beinahe
selbstverstndliche Tatsache, da diejenigen, welche produzieren, ihre
Produktion grtenteils selbst aufzehren, und da es allein rationell
ist, das Konsumzentrum dahin zu verlegen, wo es gebraucht wird, d. h.
in das Produktionszentrum.

Denkt euch in einem Dorfe eine Anzahl Leute beisammen wohnen,
wovon der eine Schneider, der andere Schuhmacher, andere Bcker,
Metzger, Landwirte usw. sind, derart, da alle zusammen ungefhr
die wesentlichsten Lebensbedrfnisse herstellen; diese Leute tragen
ihre Waren smtlich erst in die entfernte Stadt, belasten dieselben
zu diesem Zweck mit allerlei Spesen, bedienen sich kostspieliger
Vermittler, und die Nachbarn gehen ebenfalls in diese Stadt, vergeuden
Zeit, Mhe, Kraft und Geld, um schlielich mit einem Gegenstand
heimzukommen, den sie mhelos, unbelastet mit all den Kosten beim
Nachbarn htten holen knnen.

Das ist aber in einem einfachen Bilde genau das, was heute die
Volkswirtschaft tut und was die solidaristische Organisation
vermeidet; diese stellt dem Produzenten *am Orte seiner Arbeit* seine
Lebensbedrfnisse zur Verfgung; die obligatorische direkte Lieferung
des einen Bienenstocks an alle andern gewhrleistet den billigsten
Preis fr den produzierenden Bienenstock. Ihr gebt des Morgens
bei der Ankunft im Bienenstock einen Zettel ab mit der Aufzhlung
der gewnschten Waren und knnt dieselben mittags oder abends vom
Verteilungslager mitnehmen ohne Mhe, ohne dem Abwiegen, Abmessen,
Verpacken beiwohnen zu mssen. Fr diejenigen Waren, welche nicht
sofort abgeliefert werden mssen, wie Stoffe, Gerte, Mbel etc, wird
nach Musterlager bestellt, die Lieferung dagegen vom produzierenden
Bienenstock direkt bewerkstelligt; hier entfllt sogar das Halten des
Lagers, so da noch billigere Preise mglich sind als beim Kauf ab
Lager, ohne da der Produzent dabei Einbue erleidet.

Glaubt nicht, da der Betrieb solcher Verteilungslager zu umfangreich,
zu umstndlich oder nicht durchfhrbar sei; die Beispiele der
heute in allen Lndern existierenden groen Warenhuser sowohl
von Privat-Unternehmern[7] als von greren Fabriken, als von
Offiziers-, Beamten- und Arbeiterkonsumgenossenschaften beweisen das
Gegenteil; neu ist die Sache nicht, der Solidarismus folgt hier
nur gegebenen Beispielen, aber in einem andern Sinne, im *Sinne des
Gesamtwohles* allein, und in sehr *vereinfachter Form*. Einfacher ist
die *Verproviantierung* des Tauschlagers, weil sie sich durch die
Gegenseitigkeitsverpflichtungen der Bienenstcke automatisch vollzieht;
einfacher ist die Warenausgabe, weil fr den grten Teil der Kufer
die Notwendigkeit der persnlichen Anwesenheit dabei wegfllt und der
Verkehr in den Rumen dadurch verringert wird; besonders einfach wird
das Liefern nach Musterlager, welches nur im Solidarismus durchfhrbar
ist, wo die Gegenseitigkeit Brgschaft dafr gibt, da die gelieferte
Ware genau nach Muster ausfllt; einfacher ist auch der *Betrieb* der
Bienenstocklager, weil jeder Bruder auf Grund seines Brderscheins
die Ware ohne weiteres zum Bienenpreis erhlt; er sieht sofort seine
Ersparnis, braucht nicht ein Jahr auf deren Rckzahlung zu warten,
hat kein Buch zu fhren, keine Marken und Scheine aufzubewahren. Mit
wunderbarer Selbstverstndlichkeit arbeitet das einfache Rderwerk;
geringerer Aufwand zur Verteilung der Waren an die Konsumenten ist
nicht mehr denkbar!


Die sozialen Einrichtungen.

Es ist der Einwand zu erwarten, da ein industrielles Unternehmen
sich nicht mit all den Nebenbetrieben belasten kann, welche die
obligatorischen sozialen Einrichtungen der Bienenstcke mit sich
bringen, da keine Verwaltung so verschiedenartige Ttigkeiten wird
beherrschen knnen, da durch die Nebenbetriebe der Hauptbetrieb leiden
wird usw.

Auch hier ist der Solidarismus in der glcklichen Lage, nichts Neues
und Ungewohntes zu verlangen, sondern auf geradezu glnzende Vorbilder
hinweisen zu knnen.

Es ist euch ja bekannt, da in der heutigen Industrie in bezug auf
Wohlfahrtseinrichtungen in einzelnen Etablissements Groartiges
geleistet ist; allbekannte Beispiele sind die Fabriken von Friedrich
Krupp in Essen, die Farbenfabriken vorm. Friedrich Bayer & Ko. in
Elberfeld, die Badische Anilin- und Sodafabrik in Ludwigshafen
etc., in welchen *smtliche* Einrichtungen der Bienenstcke schon
vorhanden sind; es bestehen dort Krankenkassen mit einer groen Anzahl
ausschlielich in deren Diensten stehenden rzten, mit unentgeltlicher
Behandlung der Familienmitglieder der Arbeiter; ferner prachtvoll
ausgestattete Polikliniken auf den Fabrikgrundstcken, Konsumanstalten
mit Rckvergtung von 9% der Einkaufssumme an die Mitglieder,
Arbeiterspeiseanstalten, Aufenthalts- und Baderume, Junggesellenheime,
Haushaltungsschulen, Lehrlingswerksttten, Bibliotheken, Orchester- und
Gesangvereine, Beamtenkasinos; ferner Arbeiterwohnungen, Sparkassen
mit 5%iger Verzinsung der Einlagen, verschiedene Pensionskassen und
Stiftungen, Dienstaltersprmien und Untersttzungsfonds fr Flle der
Not. Viele dieser Anstalten werden von den Beamten und Arbeitern selbst
verwaltet.

Derartige Werke kann man nach Dutzenden aufzhlen; die oben mit
Namen angefhrten sind beliebig herausgegriffen; in keinem derselben
strt die Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtungen den Hauptzweck des
Betriebes, ja im Gegenteil, bei allen kann man trotz der Ausgaben fr
dieselben die glnzendste Prosperitt nachweisen, die in denselben
erzielten Gewinne sind oft erstaunlich hoch; ja, es darf wohl allgemein
ausgesprochen werden, da gerade diejenigen Unternehmungen, welche
derartige Wohlfahrtseinrichtungen haben, die grten, reichsten und
gewinnbringendsten sind. Das ist nicht etwa ein Zufall, sondern beweist
direkt, da diese Einrichtungen die Prosperitt der betreffenden
Unternehmungen erhhen; ja, es erscheint heute beinahe unmglich,
da ein groindustrielles Werk ohne diese Einrichtungen berhaupt
auf die Dauer gedeihen kann; dieselben sind aus der Notwendigkeit
heraus entstanden; ohne eigene Wohnungen fr Arbeiter, Meister und
Beamte ist die Beschaffung des Personals ausgeschlossen, ohne eigene
Konsumanstalten die Versorgung desselben einfach nicht mglich, und
auch alle andern Einrichtungen haben ihren Ursprung in der Beseitigung
von Mistnden, welche die Entwicklung der Werke hemmen, oder den
Betrieb unmglich machen wrden.

Also aus eigenem Interesse, aus Notwendigkeit, entstanden die
Wohlfahrtseinrichtungen; nur diejenigen Werke, welche sie in vollem
Umfange haben, stehen selbstndig und unabhngig da und gelangen zu
solcher Entwicklung und Gre wie die angefhrten Beispiele; die
andern, welche sie noch nicht in vollem Umfange besitzen, haben
sie wenigstens teilweise oder legen dieselben nach und nach an.
Diejenigen Anstalten, welche sie nicht haben, sind die kleineren
und weniger blhenden. Es darf als Erfahrungssatz ausgesprochen
werden, da die Gre und Blte eines Werkes und insbesondere seine
Selbstndigkeit und Unabhngigkeit direkt mit der Gre und Blte
seiner Wohlfahrtseinrichtungen in Zusammenhang steht. Scheinbare
Ausnahmen hiervon machen blo die Werke in greren Stdten oder deren
Nhe, welche ihre Lage fr ihre Zwecke ausntzen, dafr aber die Stadt
mit materiellen, sittlichen und moralischen Schden berfluten.

Auch hier verallgemeinert also der Solidarismus nur eine Richtung,
welche die Industrie selbst *in ihrem eigenen Interesse als notwendig
erkannt hat*; er macht sich deren Erfahrungen zunutze, indem er die
Gesamtheit der Wohlfahrtseinrichtungen zu obligatorischen Zustzen
jedes Bienenstockes macht; indem er das tut, nimmt er ihnen den
Charakter des bloen Wohlwollens, der Wohltat, der Gnade, und macht
sie zu einfachen *Rechten der arbeitenden Bienen*, da sie doch aus dem
Erls ihrer Arbeit bezahlt werden. Deshalb nennt sie der Solidarismus
auch soziale Einrichtungen und nicht mehr Wohlfahrtseinrichtungen, weil
diesen Worten noch allgemein der Charakter der freiwilligen Gabe, der
Wohltat, oft der Gnade anhaftet.

Ein anderer Einwand gegen die sozialen Einrichtungen der Bienenstcke
liegt in deren Kosten; auf diesen Punkt gibt die Besprechung der
finanziellen Grundlagen des Solidarismus befriedigende Antwort.


Die schiedsmnnische Selbstentscheidung.

Einer der Leitstze des Solidarismus lautet, da innerhalb seiner
Organisation *kein Bruder das Recht hat ber einen andern Bruder
zu richten, da unter den Brdern kein Strafrecht besteht*. Die
natrliche Folge hiervon ist, da alle Streitflle des Solidarismus,
d. h. in Angelegenheiten der Volkskasse und der Bienenstcke, nicht
durch Richter und Richterspruch, sondern *durch Schiedsmnner und
Schiedsspruch* und zwar *kostenlos* zu entscheiden sind, und da die
Anerkennung des Schiedsspruches Pflicht aller Brder ist.

Ebenso wichtig aber ist die solidaristische Vorschrift, da jeder
Streitfall, welcher Art er auch sei, *zuerst dem Vermittlungsversuch
unterliegt*, und zwar stets durch Personen, welche den Streitenden nahe
stehen. Durch das fr die Parteien magebende Urteil von Standes- und
Fachgenossen wird der weitaus grte Teil der Streitflle berhaupt
durch Vermittlung erledigt und nicht bis zum Schiedsspruch gebracht.

Kommt es aber in einzelnen Fllen doch dazu, so urteilen die
Schiedsmnner nicht mechanisch nach starren, geschriebenen
Buchstabengesetzen, sondern nach der wirklichen lebendigen Sachlage von
Angesicht zu Angesicht, von Mensch zu Mensch, und als solche Menschen,
die tglich Umgang mit euch haben, die gleiche Arbeit verrichten wie
ihr und alle Verhltnisse des Falles miterleben; sie werden durch
keine Bezahlung in ihrem Urteil beeinflut, sondern haben im Gegenteil
ein persnliches und materielles Interesse an der Verkrzung und
Vereinfachung der Prozedur. Die Schiedsmnner sind Menschen, die sich
selbst zur Brderlichkeit verpflichtet haben und welche stets unter
sich einen Vertreter der Gesamtheit, den Delegierten, haben, dessen
Aufgabe es ist, nicht mitzuentscheiden, sondern die Schiedsmnner immer
wieder an ihr Gelbnis der Liebe, Barmherzigkeit und Gerechtigkeit
zu erinnern und daran, da der Schiedsspruch nur Recht und Unrecht
begrnden, aber keine Strafe verfgen, keine erworbenen Rechte
entziehen darf. Der Erfolg ist nicht starres Recht, sondern menschliche
Gerechtigkeit.

Und was ist die Sanktion dieser Schiedssprche werdet ihr fragen? Was
ntzt ein Schiedsspruch, dessen Ausfhrung nicht gewhrleistet ist, da
kein Strafrecht die Ausfhrung desselben sichert?

Nun, wenn einer von euch nach Ablehnung aller Vermittlungsversuche im
Schiedsspruche unterliegt und sich demselben nicht fgt, so verletzt er
eine seiner Brderpflichten und tritt damit selbst aus der Gemeinschaft
der Brder aus; die Folge ist, da er seine Einkufe nicht mehr in den
Lagern der Bienenstcke machen kann, da er die sozialen Einrichtungen
derselben, Schulen, Krankenhuser, rzte, hygienische Einrichtungen
nicht mehr benutzen kann, da er aus dem Bienenstock austreten mu,
da nur Bienen im Bienenstock beschftigt sein drfen. Er wird sich
sicherlich diese bitteren Konsequenzen seines Tuns berlegen, ehe er
zu weit geht, im allgemeinen schon, ehe er es zum Schiedsspruch kommen
lt.

Warum soll eine solche Behandlung der Differenzen und Streitflle
nicht mglich sein? Ist sie nicht einfacher, natrlicher,
selbstverstndlicher als das Bestrafen nach einer unbersehbaren Zahl
dehnbarer Gesetze und starrer Paragraphen?

Heute schon ist berall die Erkenntnis rege, da hierin Wandel
geschaffen werden mu; es lassen sich Beispiele genug anfhren, in
welchen wenigstens versucht ist, nach hnlichen Grundstzen wie
im Solidarismus zu urteilen! Heute schon sind in verschiedenen
Staaten fr gewisse Streitigkeiten Shneversuche vor Schiedsmnnern
oder Schiedssprche durch Friedensrichter vorgeschrieben;
im geschftlichen Leben sind Vergleiche unter Ausschlu der
Gerichte ungemein hufig; viele Genossenschaften haben schon ihre
schiedsrichterlichen Ausschsse. Den Einigungsmtern ist die Regelung
der Arbeitsverhltnisse, die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen
Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die Entscheidung ber Lohnhhe,
Fabrikordnungen etc. bertragen, wobei die Parteien freiwillig diese
Entscheidung aufsuchen und die Richter ebenfalls aus Arbeitnehmern
und Arbeitgebern bestehen, welche frei gewhlt werden; auch die
Schiedsgerichte der Unfallversicherung bestehen zu gleichen Teilen
aus Mitgliedern der Genossenschaft und Vertretern der versicherten
Arbeiter; auch die Gewerbegerichte bestehen aus gewhlten Arbeitgebern
und Arbeitnehmern und haben hnliche Aufgaben, darunter die,
zuerst einen Vergleich anzustreben. Sind nicht in neuerer Zeit die
Schiedssprche bei Streiks und Lohnkmpfen hufig geworden? Haben wir
nicht in den Schffengerichten und Schwurgerichten das Bestreben, die
Starrheit und Unmenschlichkeit des Buchstabengesetzes zu ersetzen oder
zu mildern durch rein menschliche Erwgungen?

Um noch hher zu gehen, wurden nicht schon Streitflle zwischen
Einzelstaaten in den Vereinigten Staaten, in der Schweiz, in
Deutschland etc. durch Schiedssprche einer gemeinsamen Instanz
beigelegt? Sind nicht schon manche internationale Streitigkeiten
auf diesem Wege geschlichtet worden, und ist es nicht das Bestreben
unserer Zeit, diese Lsung allgemeiner zu machen? Auch hier verlangt
der Solidarismus nichts Neues, Unmgliches; auch hier verdichtet er
blo ein allgemeines Streben, eine Sehnsucht unserer Zeit, indem er
groe, einheitliche Gesichtspunkte aufstellt und geordnet auf alle
einschlgigen Verhltnisse anwendet; damit fat er das unlsbare
Gewirr der Einzelbestrebungen in ein einziges, leicht durchfhrbares
Gesetz fr seine Brder zusammen: *die Pflicht der Selbstentscheidung
aller Streitfragen, die Kostenlosigkeit aller Schiedssprche und die
Beseitigung aller Strafe*.

Und ist es denn nicht auch moralisch, sittlich und menschlich ein hoher
Standpunkt, dem, der seine Pflicht verletzt, zu sagen: du willst die
Pflicht, welche dir das gemeinsame Leben mit deinen Brdern auferlegt,
nicht erfllen, gut, so gehe deine eigenen Wege; wir ziehen dich
dafr nicht zur Verantwortung, wir strafen dich nicht, wir wollen
dich dann aber nicht in unserer Brdergemeinde haben; dir allein bist
du verantwortlich fr deine Handlungen; findest du aber eines Tags,
da es fr dich besser ist, in unserer Gemeinschaft zu leben, so sei
alles vergessen, mit Freuden nehmen wir dich wieder auf, nichts von
deinen frher erworbenen Rechten ist verloren, wo du aufgehrt hast,
kannst du wieder anknpfen; erflle die frei bernommenen Pflichten,
und du bist wieder unser Bruder wie zuvor. Werden wir auf diesem Wege
nicht weiter kommen als durch Strafen, Einsperren, Ausstoen auf immer
aus der Gesellschaft? Glaubt mir, Brder, in einer solidaristischen
Gemeinschaft wird der geborene Verbrechertypus bald verschwunden
sein, da die Verhltnisse, die ihn dazu machen, beseitigt sind. Im
Solidarismus sprt ein jeder an sich selbst, ohne Richter, die Folgen
seines Tuns.


Die Anlage der Ersparnisse.

Der Volksvertrag bestimmt, da die Volkskasse die Gelder und
Ersparnisse der Brder, soweit ihr dieselben anvertraut werden, in
einem besonderen Sparkassenfonds verwaltet und denselben *den vollen,
sich daraus ergebenden Zinsertrag* -- selbstverstndlich abzglich
Verwaltungsspesen -- auszahlt.

Warum solltet ihr eure Ersparnisse der Volkskasse nicht anvertrauen,
sind dieselben etwa dort weniger sicher oder weniger gut angelegt
als bei den gebruchlichen heutigen ffentlichen Sparkassen, deren
wichtigster Typus die stdtischen Sparkassen sind?

Die Sparkassen der Volkskasse werden geleitet wie Bienenstcke,
d. h. durch Vorstnde, welche direkt von der Volkskasse ernannt
werden und denen ein Vorstandsausschu beigegeben ist, welcher aus
allen Kategorien der Angestellten durch diese selbst gewhlt wird;
Delegierte der Volkskasse haben die Pflicht der Einsicht in alle
Geschftsbetriebe, Bcher und Akten. Dieser an sich schon alle
Sicherheit bietende Apparat steht unter der Oberverwaltung des
Volksrats, also der besten, erprobtesten, bewhrtesten Brder aus dem
ganzen Lande, die durch direkte Wahl von der Gesamtheit der Brder
zu diesen hchsten Ehrenstellen des Solidarismus berufen sind; der
Volksrat gibt alljhrlich ffentlich genauen Rechenschaftsbericht,
welcher seinerseits wieder von einer Regierungskommission geprft und
anerkannt wird. Kann eine Verwaltung berhaupt grere Sicherheiten
bieten als diese; werden nicht heute ungeheure Vermgen Instituten
anvertraut, welche weder in sich noch durch die Organisation ihrer
Verwaltung so weitgehende Gewhr bieten wie die Volkskasse? Warum
sollte eine von den Einlegern selbst gegrndete und verwaltete groe
allgemeine einheitliche Sparkasse schlechter oder unsicherer arbeiten
als die Hunderte von zerstreuten, unzusammenhngenden Privat-, Post-,
Stadt- und anderen Sparkassen? Bietet doch die Bienenstockorganisation
an sich die meisten Garantien fr die Pflichterfllung der Bienen,
weil jede Pflichtverletzung fr diese sofort die Einziehung des
Bienenscheins mit Aufhebung aller Bienenrechte zur Folge hat, dagegen
die Pflichterfllung die sichere und vollstndige Versorgung der Biene
und ihrer Angehrigen in allen Lebenslagen und bis zum Lebensende
bedeutet. Wird unter diesen Umstnden die Untreue nicht verschwinden
oder uerst selten werden?

Auch ist die Volkskasse durch ihre, das ganze Volk und Land umspannende
Organisation, durch ihre direkten Beziehungen zu allen Erwerbszweigen,
durch die zahllosen, ber das Land verteilten Delegierten und
Bienenstcke, welche ihr smtlich als Filialen dienen, wie kein anderes
Institut in der Lage, die beste, sicherste, fruchtbringendste Anlage
der ihr anvertrauten Kapitalien durchzufhren.

Ist nicht heute schon eine groe Tendenz bemerkbar, die kleineren
Ersparnisse den verschiedensten Genossenschaften anzuvertrauen, wo
sie genossenschaftlich durch Vertrauensmnner verwaltet werden und
*tatschlich mehr Zinsen bringen* als in den ffentlichen Sparkassen;
und werden diese Ersparnisse nicht heute schon in gewaltigen Summen,
welche in Deutschland jhrlich nach Milliarden zhlen, in der Form von
Kredit mit oder ohne Brgschaft fr die verschiedensten privaten und
genossenschaftlichen Unternehmungen angelegt?

Es kann euch also nicht zweifelhaft sein, da die Geldanlagen der
Volkskasse in bezug auf Qualitt und Sicherheit keiner der Anlagen
nachstehen, denen ihr heute unbeschrnkt vertraut. Ebenso sicher aber
ist, da die Anlage bei der Volkskasse euch hhere Ertrgnisse abwirft.

Es ist ja kein Geheimnis, da z. B. die ffentlichen Sparkassen die
Ertrgnisse ihrer Anlagen nicht voll an die Sparer auszahlen, sondern
betrchtliche Teile davon fr allgemeine und ffentliche Zwecke
ausgeben und da tatschlich in Deutschland Hunderte von Millionen
auf diese Weise im Laufe der Jahre den Sparern entzogen werden. Der
Zinsbetrag, um welchen die Einleger geschmlert werden, betrgt
zwischen  und 1%.[8]

Die Volkskasse dagegen hat die vertragsmige Pflicht, *das ganze
Ertrgnis auszuzahlen*; sie darf vertragsmig nicht einen Pfennig
andern Zwecken zuwenden; da sie zudem als groe, einheitliche
Verwaltung bedeutend sparsamer arbeitet als die Hunderte von
Einzelverwaltungen der heutigen Sparkassen, *so ist euch in den
Sparkassen der Volkskasse eine Mehrverzinsung von mindestens einem
Prozent gesichert*.


Die Aufbringung der Mittel fr den Solidarismus.

Wenn sonach die verschiedenen Aufgaben, die sich der Solidarismus
setzt, praktisch durchfhrbar erscheinen, so bleibt noch die eine
wichtigste Frage, die Aufbringung der Mittel zur Erreichung dieser
Ziele, zu beleuchten und zwar sowohl fr die Volkskasse als fr die
Bienenstcke.


Mittel der Volkskasse.

Es unterliegt keinem Zweifel, da die groe Masse der Abhngigen im
heutigen Staatsleben in jeder Beziehung magebend ist, da sie in
allen Erscheinungen der Volkswirtschaft das ausschlaggebende Element
bildet; sie ist der grte Produzent, der grte Konsument, der grte
Steuerzahler und der grte Kapitalist.[9]

Wird nun die groe Masse, welche auch fr den Solidarismus
ausschlaggebend ist, sich bewhren? Wird dieselbe bei ihrem an sich
schon karg bemessenen Einkommen sich zu dem erforderlichen Opfer auf
dem Altar der Gesamtheit verstehen? Was wird von dem einzelnen verlangt
und ist damit berhaupt ein Opfer verbunden?

Brder, ihr wit selbst nicht, wie reich ihr seid, ber welche
gewaltigen Mittel ihr verfgt!

Die Gesamtanlage in euren deutschen Sparkassen betrgt gegenwrtig
12 bis 14 Milliarden Mark oder rund 200 bis 230 Mark auf den Kopf
der Bevlkerung.[10] Ihr habt vorhin gesehen, da diese Gelder in
dem *Sparkassenfonds der Volkskasse* mindestens 1%, also pro Kopf
der Bevlkerung 2 bis 2 Mark Mehrertrgnis bringen wrden. Der
Brderbeitrag zur Volkskasse von 1 Pfennig pro Tag und Kopf, oder 3
Mark 65 Pfennige pro Jahr, wird demnach durch *die bloe Benutzung der
Volkskasse als Sparkasse schon zu 2/3 gedeckt*, d. h. die Hunderte
von Millionen, welche heute den kleinen Sparern unbemerkt an Zinsen
verloren gehen, wrden zur Begrndung des Solidarismus beinahe
ausreichen.

Das ist recht schn, werdet ihr sagen, aber diese Durchschnittsrechnung
von ca. 200 Mark Ersparnis pro Kopf stimmt nicht; unter den Brdern,
welche die Volkskasse erhalten sollen, ist vielleicht die Hlfte
oder mehr, die berhaupt nichts erspart haben; wo sollen diese ihren
Tagespfennig hernehmen?

Der Einwand ist richtig, die Rechnung fr den Durchschnitt ist
unanfechtbar, sie stimmt aber nicht fr jeden einzelnen.

Nun betrgt der jhrliche Bier-, Branntwein- und Tabakkonsum in
Deutschland pro Kopf 42 Mark; die Ausgabe pro Familie fr diese Dinge
betrgt 140 bis 200 Mark.[11] Sollte es wirklich nicht mglich sein,
hiervon die Volkskassenbeitrge von 12 Mark pro Familie abzusparen?
Die Gesamtausgabe des deutschen Volkes fr alkoholische Getrnke
und Tabak betrgt 3 Milliarden Mark im Jahre; eure Beitrge zur
Volkskasse sollen ca. 200 Millionen Mark betragen, d. i. der 17. Teil
dieser Ausgabe; es wrde also gengen, jeden 17. Schluck Branntwein,
jede 17. Zigarre, jedes 17. Glas Bier nicht zu nehmen, *um den Beitrag
zur Volkskasse ganz zu decken*; fr diejenigen, welche ihren Beitrag
schon teilweise aus der besseren Verzinsung ihrer Ersparnisse bei der
Volkskasse bestreiten, ist nur jedes 50. Glas Bier, jede 50. oder 60.
Zigarre zu sparen, um zu dem gleichen Ergebnis zu kommen. Kann man das
Opfer nennen? Ist das unmglich oder nur schwierig? Nicht ein Aufgeben
dieser recht berflssigen und schdlichen aber euch lieb gewordenen
Gewohnheiten, sondern nur *eine ganz geringe, in Wirklichkeit nicht
fhlbare Einschrnkung wrde schon zu eurer wirtschaftlichen Erlsung
gengen*!

Bei dem tglichen Beitrag eines Pfennigs pro Kopf wird bei einer
Beteiligung von 50 Millionen Brdern das eingezahlte Kapital der
Volkskasse in 30 Jahren ca. 6 Milliarden Mark betragen, welche in
derselben Zeit durch Zinsen, Prmien etc. auf mindestens 12 Milliarden
Mark anwachsen; mit diesem Stammkapital knnte die Volkskasse Haftung
bernehmen fr vielleicht 40 Milliarden Mark Bienenstockkapitalien.
*Mit dem winzigen Beitrag von 1 Pfennig pro Kopf und Tag kann also
in einem einzigen Menschenalter schon ein betrchtlicher Teil der
Volkswirtschaft des Vaterlandes solidaristisch sein*: nach dem ersten
Menschenalter aber wchst diese Wirkung enorm schnell. Wenn diese
Rechnung nicht unanfechtbar wre, wrde man nicht fassen, da der
Tagespfennig der Enterbten solche gewaltige Wirkungen in so kurzer Zeit
haben kann.

Und die Millionen und Abermillionen von Arbeitstagen und Lhnen die
alljhrlich Hunderttausende von euch den Streikbewegungen opfern![12]
Zwei solcher entgangenen Taglhne, bei vielen ein einziger, machen so
viel aus wie euer ganzer Jahresbeitrag zur Volkskasse, ohne zu sprechen
von der Not und dem Leid, dem Hunger und Kummer fr eure Weiber, Greise
und Kinder und den zahllosen Trnen, welche jeder Ausstand im Gefolge
hat. Wre es nicht besser, auch diese Summen dem einheitlich groen
Zweck des Solidarismus zuzufhren, wo sie mit *Sicherheit* zum Erfolg
fhren?

*Einen Pfennig pro Tag soll jeder von euch sparen!* Wenn ihr eine
Sparbchse haltet und jeden Morgen diesen einzelnen Pfennig in dieselbe
einlegt, glaubt ihr wirklich, selbst die Wenigstbemittelten unter euch,
da ihr deshalb wirklich etwas entbehren mtet? Ihr mt doch selbst
euch sagen: Nein, das ist noch erschwinglich, das knnen wir und wollen
wir. Ihr knnt es um so mehr, als euch, allerdings nicht sofort, aber
doch in absehbarer Zeit, in einigen Jahren schon, diese Beitrge durch
die viel billigeren Bezge eurer Lebensmittel aus den Tauschlagern der
Bienenstcke ersetzt werden, *wenn ihr erst einige Jahre lang durch
eure Beitrge die Errichtung der ersten Bienenstcke ermglicht habt*;
so bald dieses geschehen, werden sich dieselben rasch vermehren, und
dann ersteht euch fr jede 10 Pfennig, die ihr fr eure Lebensmittel
im Bienenstock ausgebt, wenigstens 1 Pfennig Ersparnis; euer tglicher
Pfennig wird euch 10 und 20fach ersetzt. Habt ihr euch erst einmal
berzeugt, da alles das wahr ist, so habt ihr keinen Grund, keine
Entschuldigung mehr, an dem groen Menschheitswerke nicht teilzunehmen.

Neben dem Kapital, welches aus euren Brderbeitrgen entsteht, welches
also der *Volkskasse* gehrt und sich, da es nicht angegriffen wird,
immer vermehrt und niemals vermindert, habt ihr heute schon die 12
bis 14 Milliarden eurer Sparkasseneinlagen, die nicht der Gesamtheit
gehren, sondern euer *persnliches Eigentum* sind, die aber, der
Volkskasse zur Verwaltung bergeben, dieser einen solchen Kredit und
ein solches Ansehen schaffen wrden, da durch *diese Tatsache allein
die deutsche Volkskasse mit einem Schlage gegrndet sein kann*.

Ihr wit, da die Bienenstcke mit fremden Kapitalien errichtet werden,
welche auf Grund von Schuldscheinen aufgenommen werden, und fr deren
Kapital und Zinsen von der Volkskasse unbedingt gehaftet wird; ihr
wit ferner, da der Zinsfu dieser Anleihe, um das Kapital zu dieser
neuen Anlageform heranzuziehen, etwa 1% hher ist als blich.

Wenn nun, wie ihr vorhin gesehen habt, eure Ersparnisse durch bloes
Anlegen bei der Sparkasse der Volkskasse euch 1% mehr Zinsen tragen
als in andern ffentlichen Sparkassen, so werden sie euch ein weiteres
Prozent mehr einbringen, wenn ihr nicht blo die gewhnliche,
einfache Spareinlage macht sondern fr euer Geld Schuldscheine von
Bienenstcken erwerbt; tut ihr das, so ist durch diese Form des Sparens
euer Volkskassenbeitrag mehr wie gedeckt, ohne von euerm Einkommen
irgend eine Abgabe zu erheischen. Ihr riskiert dabei nichts, denn die
Volkskasse haftet fr euer Kapital sowohl als den Zins ein fr allemal;
dafr, da fr diese Garantie jederzeit Deckung vorhanden ist, brgt
die Verwaltung durch den Volksrat.

Diese Haftung fr Kapital und Zins der Bienenstcke ist im Grunde
eine *Versicherung auf Gegenseitigkeit gegen das Risiko ungnstiger
Geschfte*, d. h. wenn unter den vorhandenen Bienenstcken der eine
oder andere durch irgendwelche Verhltnisse schlechte Abschlsse
macht, so ersetzt die Gesamtheit die Unterbilanz, gerade wie bei
Feuerversicherungen, Lebensversicherungen, Versicherungen gegen Hagel-
und Wetterschden u. dgl. Es ist gewi, da bei der Vorsicht, mit
welcher die Bienenstcke errichtet werden, der vorherigen genauen
Untersuchung der Bedrfnisfrage, des vorher schon gesicherten
Absatzes bei der sorgfltigen Auswahl von nur bewhrtem Personal, bei
der fortwhrenden Beaufsichtigung durch die Organe der Volkskasse,
bei dem Lebensinteresse, welches jede einzelne Biene am Gedeihen
ihres Bienenstockes hat, da unter diesen Verhltnissen das Risiko
ungnstiger Geschfte ein geringeres ist als heute und als das Risiko
durch Naturereignisse und Feuer.

Auch in dieser Hinsicht gibt die nchterne Zahl ein besseres Bild als
allgemeine Betrachtungen und zugleich vollkommene Beruhigung.

Nehmt an, es seien in Bienenstcken zunchst einmal als Anfang 200
Millionen Mark angelegt und es sei in der Volkskasse ein Stammfonds
*in gleichem Betrage zur Deckung* der Haftung vorhanden; mge nun,
um ganz bertriebene, selbst in Zeiten schlimmster Krisis und bei
der heutigen wilden Konkurrenz nicht einmal vorhandene, Verhltnisse
anzunehmen, hiervon der 20. Teil zugrunde gehen, d. h. ein Ersatz von
10 Millionen Mark erforderlich sein. Wenn die Volkskasse wirklich 50
Millionen Kpfe zhlt, so wrde zum Ersatz dieses gewaltigen Schadens
auf den Kopf eine Summe von 20 Pfennig treffen; nimmt man aber den
Schaden in normalerer Hhe an, mit etwa 2 Millionen Mark, d. h., da
jeder hundertste Bienenstock gnzlich zugrunde geht, so wrden auf den
Kopf 4 Pfennig und auf die Familie 13 Pfennig treffen! Aber selbst
dieser geringe Betrag wird nicht vom einzelnen verlangt, da der Schaden
von der Volkskasse bezahlt wird, wo er durch die Zinsen des Stammfonds
und die Prmien, welche die Bienenstcke an die Volkskasse fr diese
Versicherung zahlen, mehrfach gedeckt ist. Die Zinsen des Stammfonds
von 200 Millionen Mark, wie er als Beispiel angenommen wurde, zu
4%, betragen 8 Millionen Mark; die Prmien der Bienenstcke, zu 1%
ihres Kapitals, betragen 2 Millionen Mark; es sind also 10 Millionen
Mark oder der 20. Teil des in Bienenstcken angelegten Kapitals zur
Erfllung der Haftung vorhanden, ohne den Stammfonds anzugreifen.
Verluste in solcher Hhe sind aber niemals zu verzeichnen; in normalen
Verhltnissen und bei der sorgfltigen Verwaltung der Bienenstcke
wird die Prmie allein fr den Ersatz der Verluste gengen. Wenn
aber im Laufe der Jahrzehnte der Stammfonds eine ansehnliche Hhe
erreicht haben und nach Milliarden zhlen wird, ist der zu leistende
Schadenersatz neben den zur Verfgung stehenden Mitteln verschwindend
klein.

*Wenn ihr euch also dazu entschliet, einige Jahre lang einen
Pfennig pro Tag und Kopf in die Volkskasse zu legen, und derselben
eure Ersparnisse zwecks Anlage derselben anzuvertrauen, so ist
der Solidarismus gegrndet; ja er ist eigentlich schon vorhanden,
denn die dazu erforderlichen Mittel liegen tatschlich in den
ffentlichen Sparkassen schon heute bereit.* Die Sparkasse der
Volkskasse verwirklicht im vollsten Umfange das Ideal, die Summe aller
angesammelten kleinen Kapitalien im Wege des absolut gesicherten
Kredits den Sparern *selbst* zur Benutzung zuzufhren, und auf dem Wege
der solidaristischen Organisation deren smtliche Existenzbedrfnisse
voll zu befriedigen. Nennt mir den Kapitalisten, den Ring, den
Trust[13] auf der ganzen Welt, der ber solch gewaltige Mittel verfgt
wie ihr! Was euch fehlt sind nicht die Mittel, sondern nur die
Einigkeit und der Wille!

Und was wird aus dem Stammkapital der Volkskasse? Unaufhrlich
vergrert durch den Tagespfennig aller Arbeitenden, immer vermehrt,
niemals vermindert, wird es im Laufe weniger Menschenalter zu
unermelicher Hhe anwachsen; es wird bald weit ber den Deckungsbedarf
fr die Bienenstockanleihen hinauswachsen, namentlich dann, wenn die
ltern Bienenstcke ihre Kapitalien zurckbezahlt haben oder ihren
eigenen Kredit genieen.

Dann Brder, kommt die Zeit, wo ihr diesen unermelichen Reichtum,
den Reichtum der Gesamtheit, auch anderen allgemeinen, gemeinntzigen
Zwecken zuwenden werdet; eure Macht wird dann so gro, da kein Wunsch
unerfllbar, kein Gedankenflug zu hoch fr seine Verwirklichung sein
wird! Dann werdet ihr eure Stdte verschnern, eure Verkehrsmittel
verbessern und vermehren, Werke der Kunst, Forschungen der Wissenschaft
und groe Erfindungen frdern, euch an den groen internationalen
vlkerverbindenden Aufgaben und Friedenswerken beteiligen. Mget ihr
einsehen, da diese goldene Zeit um so eher kommt, je allgemeiner und
regelmiger euer Tagespfennig zur Volkskasse wandert.


Mittel der Bienenstcke.

Kann euer Bienenstock seinen zahlreichen Vertragsverpflichtungen in
bezug auf Einkommen der Bienen, Krankheits- und Unfallszuschsse,
Senioren-, Invaliditts-, Witwen- und Waisenanteile nachkommen,
seine smtlichen obligatorischen, sozialen Einrichtungen in der
vorgeschriebenen Weise erhalten und dabei noch nennenswerte
Ergnzungseinkommen fr euch erzielen?

Die Antwort auf diese Frage erfolgt wiederum am besten durch nchterne
Zahlen aus bestehenden Verhltnissen.

Im Anhang 9[14] sind die finanziellen Abschlsse einiger
Aktiengesellschaften aus den letztverflossenen Jahren zusammengestellt,
und zwar jeweils auf zwei Arten: 1. so, wie dieselben tatschlich
erfolgt sind, und 2. so, wie sie nach dem Arbeitsvertrag der
Bienenstcke zu erfolgen haben. Es sind dabei die Einnahmen und
alle Arten von Ausgaben in beiden Fllen gleich angenommen; es ist
ferner angenommen, da die Normaleinkommen der Bienen den heutigen
Arbeitslhnen entsprechen; die Verluste fr zweifelhafte Schuldner, die
Abschreibungen und Rcklagen sind ebenfalls fr beide Rechnungsarten
in gleicher Hhe eingesetzt. Dagegen sind im Bienenstockkonto
weggelassen alle Tantiemen und Gratifikationen, weil diese durch
die Ergnzungseinkommen ersetzt werden, ferner die brigens meist
geringfgigen Zuwendungen zu Untersttzungs- und Pensionsfonds
verschiedener Art, weil ja der Bienenstock fr alle Bedrfnisse
von Rechts wegen sorgt und daher Untersttzungen nicht zu leisten
hat. Dafr sind im Bienenstockkonto aufgenommen: die Verzinsung und
Rckzahlung seines Kapitals, die Prmie an die Volkskasse fr deren
Haftungen und die Zuwendungen zum Stipendienfonds; diese verschiedenen
Ausgabeposten, welche die Aktiengesellschaften nicht haben, da sie ihr
Aktienkapital niemals zurckzahlen, machen meist so groe Betrge aus,
da das verteilbare Ertrgnis beim Bienenstock fast stets bedeutend
kleiner ist, als bei der Aktiengesellschaft; trotzdem entfallen fr
den Anteilfonds der Volkskasse und Ergnzungseinkommen der Bienen
betrchtliche Summen, wie die Schluzusammenstellung in Anhang 9
ausweist.

Die dort gegebenen Beispiele, welche aus sehr verschiedenen Industrien
und verschiedenen Jahren, darunter die Krisisjahre 1900 und 1901,
genommen sind, ergeben tatschlich mittlere Ergnzungseinkommen
zwischen 10 und 40% des *durchschnittlichen* Jahreslohnes pro Kopf[15];
die bedeutendsten Ergnzungseinkommen haben diejenigen Werke, welche
die in Bienenstcken vorgeschriebenen Wohlfahrtseinrichtungen heute
schon in vollem Umfange haben, wie die Farbenfabriken Friedrich Bayer
& Ko., die Badische Anilin- und Sodafabrik etc., fr diese Werke ist
der Vergleich mit den Bienenstcken auch gerechtfertigt, weil in
deren Ausgaben die Kosten fr die smtlichen Wohlfahrtseinrichtungen
enthalten sind; fr die andern Werke gibt der Vergleich kein Bild,
da nicht bekannt ist, ob und wie viel von deren Ausgaben auf
Wohlfahrtseinrichtungen trifft.

Selbstverstndlich kann man auch genug Beispiele anfhren, bei
welchen Ergnzungseinkommen sich nicht ergeben, man braucht dazu nur
solche Aktiengesellschaften zu whlen, welche mit Verlust arbeiten;
aber ebensowenig wie diese im laufenden Geschftsleben die Norm
bilden, ebensowenig knnen sie euren Bienenstcken als Beispiele
entgegengehalten werden; wie diese Art Betriebe im laufenden
Geschftsleben *von selbst ausscheiden*, da sie nicht weiter arbeiten
*knnen*, so wird dies auch im Solidarismus der Fall sein, da dem
Volksrate das Recht vorbehalten ist, solche Bienenstcke, welche
mit Verlusten arbeiten, aufzulsen, da sie damit selbst beweisen,
da sie *nicht existenzfhig* und *nicht existenzberechtigt* sind.
Bis zu dieser Auflsung aber hat die Volkskasse die Haftung fr die
Verpflichtungen des Bienenstocks, so da selbst in diesem Falle alle
Existenzbedrfnisse der Bienen und ihrer Angehrigen, solange der
Bienenstock besteht, voll gesichert sind.

Die obigen Vergleiche zwischen Aktiengesellschaft und Bienenstcken
drfen indes nicht zu wrtlich genommen werden; das Konto der
Aktiengesellschaft zeigt allenfalls das *Minimum* an, welches ein
Bienenstock im *ungnstigsten* Fall noch erreichen knnte. In
Wirklichkeit stellt sich die Rechnung fr die Bienenstcke *viel
gnstiger*, und zwar aus folgenden Grnden:

1. Das Bewutsein der Biene, das volle Ertrgnis ihrer Arbeit auch
wirklich selbst zu erhalten, erzeugt *grere Leistung mit geringerem
Aufwand*.

2. Die Mitwirkung der aus den Beamten, Meistern und Arbeitern selbst
gewhlten Mitglieder des Vorstandsausschusses in der Verwaltung sichert
*bessere, sparsamere Verwaltung*.

3. Die abnorm hohen Gehlter und Tantiemen des hheren Personals und
berhaupt die hohen *Verwaltungsspesen fallen weg*.

4. Da der Bienenstock sein Kapital zurckbezahlt, so werden seine
Verpflichtungen in dieser Beziehung im Laufe der Jahre geringer,
whrend die Aktiengesellschaft ihr Kapital immer schuldig bleibt; der
Unterschied in den notwendigen Abschreibungen, Rcklagen, Reserven
etc. macht sich in den *Konten bedeutend bemerkbar zugunsten der
Bienenstcke*, namentlich solcher, welche schon lnger bestehen.

5. Der wesentlichste Unterschied zugunsten der Bienenstcke liegt aber
in den Gegenseitigkeitsverpflichtungen der Bienenstcke, welche viel
*gnstigere Einkufe* der Materialien und gesichertere, *mit fast
keinen Spesen verbundene Verkufe der ganzen Produktion* gestatten;
*die hierdurch im Bienenstock ersparten Summen sind sehr bedeutend*.

6. Infolge der vor der Errichtung des Bienenstocks veranstalteten
Erhebungen ber die Bedrfnisfrage, die gnstigsten
Produktionsbedingungen, den gesicherten Absatz, das Personal etc.
gelangen berhaupt nur solche Bienenstcke zur Errichtung, deren
Existenzbedingungen nicht nur gesicherte, sondern hervorragend
gnstige sind. Die natrliche Auswahl, welche die Volkskasse infolge
der Zentralisation ihrer Informationen ber Nachfrage und Angebot von
Waren, ihrer Arbeiterstatistiken etc. zu treffen in der Lage ist,
*fundiert jeden Bienenstock von vornherein sicherer als jede andere
Betriebsform*; einen indirekten Beweis hierfr kann man aus der
Wirksamkeit der Trusts ableiten.

So wurde z. B. durch den amerikanischen Zuckertrust die Anzahl der
Zuckerraffinerien in den Vereinigten Staaten auf 1/3 reduziert und
dennoch der ganze Bedarf des Landes gedeckt.[16] Der Wiskytrust
reduzierte die Zahl seiner Betriebe von 84 auf 12, also auf 1/7 und
deckte damit doch den Bedarf. Whrend im frheren Zustand Betrieb auf
Betrieb verkrachte und auch die bestehenbleibenden der gleichen Gefahr
ausgesetzt waren und nur vegetierten, erzielten diese Trusts nachher
sehr hohe Gewinne fr das zusammengelegte Kapital aller frheren
Betriebe.

Diese Beispiele, die beliebig vermehrt werden knnen, zeigen, *mit
welch gewaltiger Verschwendung an Kapital und Arbeitskraft in der
heutigen Volkswirtschaft gearbeitet wird, und welche erstaunlichen
Ersparnisse die solidaristische Organisation an Geld und Kraft
herbeigefhrt*; denn das was die Trusts nachtrglich getan haben,
die Beseitigung der berflssigen, Schwachen, das tut die Volkskasse
vorher, *indem sie berflssige*, schwach *fundierte, minderwertige,
nicht existenzfhige Betriebe berhaupt nicht entstehen lt*, sie tut
es aber nicht zum Vorteil eines oder weniger einzelner, *sondern zum
Wohle der Gesamtheit*. Das Prinzip der Einschrnkung der Produktion
nach dem Konsum wird im Solidarismus zur gesunden, einzig richtigen
Grundlage der Volkswirtschaft zugunsten der Gesamtwohlfahrt.

Die finanzielle Grundlage des Bienenstocks, selbst wenn man nur
die heutigen Betriebsformen zum Vergleich heranzieht, ist demnach
eine gesunde; sie wird aber durch die sonstigen Bedingungen der
solidaristischen Organisation noch derartig verbessert, da gegenber
den heutigen Betrieben geradezu erstaunliche finanzielle Resultate zu
erwarten sind.


Schluwort zu diesem Kapitel.

Brder! Es wurde euch in diesem Kapitel *bewiesen*, da der
Solidarismus keine Utopie ist; bewiesen nicht durch allgemeine
Betrachtungen, auf Grund mehr oder weniger unsicherer Annahmen, sondern
durch nchterne Zahlen, geschpft mitten heraus aus dem wirklichen
Leben, entnommen aus der Praxis des heutigen Wirtschaftslebens. Es
wurde bewiesen, da alle Einrichtungen des Solidarismus *einzeln*
schon bestehen und vorzglich funktionieren, da keine derselben neue
Anforderungen stellt, neue Gewohnheiten verlangt. Es wurde bewiesen,
da der Solidarismus aufgebaut ist auf den groen Gedanken einer
glnzenden Reihe von Menschheitsfreunden, welche zum Teil Mrtyrer
ihrer Pionierarbeit wurden; da er fut auf der *Erfahrung* frherer
Perioden in der Geschichte der menschlichen Wirtschaft, da er aus
diesen Erfahrungen das entnimmt, was in der heutigen Zeit und mit
den heutigen Mitteln durchfhrbar ist, und da er nur die einzelnen
zerstreuten Bestrebungen in eine einzige groe Bewegung nach
wirtschaftlicher Erlsung unter gemeinsamer Leitung nach einheitlichen
Gesichtspunkten vereinigt. Es wurde bewiesen, da der *Geist der Zeit
diese Einrichtungen fordert, da sie nur der Ausdruck vorhandener,
tiefempfundener Bedrfnisse sind*; es wurde bewiesen, da nicht nur die
finanzielle Grundlage des Solidarismus eine gesunde ist, sondern da
selbst die *Mittel zur Begrndung desselben schon vorhanden sind*; es
wurde endlich bewiesen, da selbst die kleinen Opfer, welche ihr Brder
scheinbar bringen mt, um die wunderbaren Wirkungen des Solidarismus
herbeizufhren, keine wirklichen Opfer sind, sondern 10 und 20fach
durch die rein materiellen Vorteile des Solidarismus zurckerstattet
werden, und da zur Verwirklichung des Solidarismus nichts erforderlich
ist als ein *gemeinsamer Willensakt und eine intelligente Organisation
unter selbstloser, mit eiserner Folgerichtigkeit vorgehender Leitung*!

Alle die einzelnen Bestrebungen, welche heute die Menschheit
erfllen, sei es in Form von Wohlfahrtseinrichtungen oder
Wohlttigkeitsveranstaltungen, von sozialen Gesetzen oder
genossenschaftlichen Bestrebungen, alle bezwecken die Milderung der
Wirkungen des sozialen Elends; der Solidarismus aber bezweckt und
erreicht die Beseitigung der Ursachen des sozialen Elendes und damit
des letzteren selbst.

*Der Solidarismus erreicht auf natrlichem Wege eure wirtschaftliche
Erlsung.*




Kapitel 7.

Wirkungen des Solidarismus.


*Brder! Der Zweck der Arbeit, gleichgltig ob krperlich oder
geistig, ist, mit geringstem Aufwand und kleinster Anstrengung die
volle Befriedigung aller physischen, intellektuellen und moralischen
Existenzbedrfnisse der Arbeitenden und ihrer noch nicht oder nicht
mehr arbeitsfhigen Angehrigen sowie deren Schutz gegen die Folgen der
natrlichen Ungleichheiten und der sozialen Schdlichkeiten von der
Geburt an bis zum Tode.*

Diesen Zweck knnt ihr, auf euch selbst angewiesen, nicht erreichen;
ihr erreicht ihn aber im Solidarismus dadurch, da die Gesamtheit fr
jeden einzelnen eintritt, unter der Bedingung, da jeder einzelne
einen bestimmten Teil seiner Arbeit durch freiwillig bernommene
Verpflichtung der Gesamtheit widmet.

Eine gesunde Volkswirtschaft hat durch eine richtige Organisation der
Arbeit die zweifache Aufgabe zu lsen:

Erstens: Da der oben umschriebene Zweck der Arbeit fr *jedes einzelne
ihrer Mitglieder* im vollem Umfange erreicht werde.

Zweitens: Da durch diese Wahrung der Interessen der einzelnen *das
groe Interesse der Gesamtheit ihrer Mitglieder nicht leide*.

Da der Solidarismus diese zweifache Aufgabe fr seine Angehrigen
vollstndig lst, ist in folgendem erwiesen.


Wirkungen des Solidarismus auf das Wohl der einzelnen.


Materielles Wohl der Brder.

Wenn ihr Bienen seid, so sorgt der Bienenstock durch das garantierte
Normaleinkommen fr alle eure unmittelbaren Lebensbedrfnisse in
ausreichender Weise; durch das Ergnzungseinkommen seid ihr in der
Lage, auch darber hinaus an den Genssen des Lebens und den Segnungen
der Kultur reichlich teilzunehmen. Gleichzeitig mit der Erhhung eurer
Einnahmen gibt euch der Bienenstock bedeutende Verminderung eurer
Ausgaben durch seine Tauschlager und seine sozialen Einrichtungen.
Die Krankheits- und Unfallszuschsse, die Krankenhuser und rzte
sorgen fr euch bei Krankheiten und Unfllen; die Bestimmung, da ihr
nur bei eigener Pflichtverletzung entlassen werden knnt, gibt euch
Sicherheit gegen Arbeitslosigkeit; der Invalidenanteil sichert euch
gegen die Folgen der Arbeitsunfhigkeit, der Seniorenanteil gewhrt
euch in noch genufhigem Alter Freiheit von Arbeit bei ungeschmlertem
Normaleinkommen; die Witwen- und Waisenanteile und die Erziehung der
Doppelwaisen sorgen fr eure Hinterbliebenen im Falle eures Todes.
Indem der Bienenstock euch und die Euren ein fr allemal von allen
materiellen Sorgen des Lebens befreit, macht er euch zu unabhngigen
Menschen.

Aber auch ihr Brder, die ihr noch nicht das Glck habt, Mitglieder
von Bienenstcken zu sein, kommt durch eure bloe Zugehrigkeit zur
Volkskasse zu Vorteilen, die ihr auf keinem andern Weg erlangen knnt:
sie ermglicht euch bessere, billigere, mhelosere Lebenshaltung durch
den Bezug eurer smtlichen Lebensbedrfnisse zu Bienenpreisen, und
durch die Mitbenutzung aller sozialen Einrichtungen der Bienenstcke
zu denselben Bedingungen wie die Bienen selbst: die Krankenpflege in
den Krankenhusern, die hygienischen Einrichtungen, die Erziehung und
Versorgung eurer Kinder im zartesten Alter, der Unterricht und die
Fortbildung auch nach dem schulpflichtigen Alter, die gesunde Kost, die
hygienischen Wohnungen usw. Alle diese Einrichtungen vermindern und
vereinfachen euch die Sorge fr Kche, Haus und Erziehung und heben
euer materielles Wohl.

Brder! Vergegenwrtigt euch doch die Wirkung all dieser Einrichtungen
auf euer Familienleben! Wenn eure Kinder in bestgeleiteten Anstalten
und Schulen untergebracht, mit liebevoller Pflege umgeben sind,
euer Weib sich nicht mehr mit Einholen, Kochen und Zutragen der
Nahrungsmittel, mit Krankenpflege zu befassen hat, welche Ruhe wird
da in euer Heim einziehen, wieviel schner, gemtlicher sich dasselbe
gestalten, wieviel Zeit knnt ihr auf Erholung und Unterhaltung, auf
Fortbildung, nach der ihr doch alle lechzt, auf edlen Lebensgenu im
Familien- oder Freundeskreis verwenden! Eure Frau kann sich, wenn sie
es wnscht, ohne Familienpflichten zu verletzen, einem Beruf hingeben
und so das stolze Bewutsein bekommen, auch ihrerseits zum materiellen
Wohlstand des Hauses beizutragen.

Freilich werdet ihr Bienen diese gemeinntzigen Einrichtungen, diese
Schulen, Krankenhuser, Speisehallen selbst zu bezahlen haben, da
ja euer Bienenstock dieselben unterhlt und daher diese Kosten vom
Ertrgnis desselben abgehen; aber, wenn dieselben nicht vorhanden
wren, htte jeder einzelne von euch doch die Ausgaben dafr zu
bestreiten, welche im Leben doch nicht zu umgehen sind, und dann tritt
von selbst die Frage auf:

Ist es denn nicht billiger und besser, die Nahrungsmittel nur an einer
einzigen Stelle im Groen einzukaufen, statt an hundert oder tausend
Pltzen in einzelnen, minimalen Mengen, sie an einer Stelle, auf einem
Feuer zu kochen, statt auf hundert oder tausend zerstreuten Herden,
eure Kinder an einer Stelle zu erziehen, in schnen, gesunden Rumen,
mit allen notwendigen Mitteln, statt in Tausenden von engen Wohnungen,
mit unzulnglichen Mitteln, nur zu oft verwahrlost, unbewacht, sich
selbst berlassen?

*Alles was besser und billiger gemeinsam vollbracht wird, soll der
Mensch nicht einzeln ausfhren.* -- Alles, was von allen benutzt wird
und allen zugute kommt, wie die sozialen Einrichtungen, soll auf
gemeinsame Kosten gehen. -- Alles was nur von einzelnen oder von jedem
verschieden beansprucht wird, wie Nahrung, Kleidung, soll der einzelne
selbst bezahlen, aber zum Bienenpreise. Diese Grundstze fhrt der
Solidarismus fr alle Bedrfnisse der Brder, welcher Art sie auch
seien, folgerichtig durch.

Diese solidaristische Interessengemeinschaft bringt unberechenbare
Ersparnis an Zeit, Kraft, Geld, Aufregung und Mhe, und das Endergebnis
ist eine gewaltige Verbesserung fr jede Einzelwirtschaft.


Krperliches Wohl der Brder.

*Auf der Gesundheit beruht die geistige und krperliche
Produktionskraft des einzelnen und des ganzen Volkes*, mit der Kraft
und Gesundheit steigt und fllt seine Leistung. Deshalb nimmt der
Solidarismus euch schon im zartesten Alter im Suglingsheim unter seine
Fittiche, versorgt euch dann in Kinderhorten, berwacht eure Gesundheit
durch die Bienenstockrzte auch im schulpflichtigen Alter und whrend
eurer Lehrzeit, gibt euch gesunde Aufenthaltsrume, Spiel- und
Sportpltze und verfolgt auf Schritt und Tritt euer Wohlbefinden. Und
diese Sorge hrt nicht auf, wenn ihr erwachsen seid; jederzeit steht
euch der Rat erfahrener, eurem Wohl ergebener, ja an eurem Wohl direkt
interessierter rzte zur Seite; Bder und hygienische Einrichtungen
aller Art, gesunde Wohnungen, gesunde Kost stehen euch zur Verfgung;
ein jhrlicher Urlaub gestattet euch Erholung von der Anstrengung der
Arbeit. Eure Betriebe und die Hygiene eurer Wohnungen werden stndig
berwacht, um Krankheiten und Unflle nach menschlich mglichen Krften
zu vermeiden und um euer hchstes Gut, die Gesundheit, vor Gefahren
zu schtzen; wenn euch trotzdem etwas zustt, so stehen euch die
besteingerichteten Krankenhuser, die sorgfltigste rztliche Pflege,
zu Gebote; und das alles kostenlos fr euch und die Euren, am Orte
eurer Ttigkeit mhelos erreichbar, nur anzunehmen und zu benutzen ohne
umstndliche Formen, Kontrollen und Schreibereien.

Und schafft denn nicht die vllige Befreiung von materiellen Sorgen
-- die erste Bedingung fr das krperliche Gedeihen -- fr die gute
Wirkung all dieser Manahmen die notwendige Unterlage, und werden
dieselben nicht gefrdert durch Wegschaffung zahlloser unntzer
Arbeiten und Anstrengungen aus eurem Leben?


Geistig-sittliches Wohl der Brder.

Der Solidarismus sorgt nicht nur fr euer materielles und krperliches
Wohl sondern *auch in vollstem Umfange fr eure geistigen und
sittlichen Bedrfnisse*.

In den Kinderschulen der Bienenstcke wird in eure Kinder schon
beim ersten Erwachen ihres Geistes und vor der Schulpflicht die
Aufnahmefhigkeit fr geistige Entwicklung und der Keim zu sittlichen
Grundstzen und Gewohnheiten gelegt, und dies wird fortgesetzt
durch die sorgfltige berwachung und Bewahrung vor sittlichen
Schden und Verwahrlosung whrend der Schulzeit. Nach dieser Zeit
nimmt der Bienenstock eure Shne wieder ganz unter seine Fhrung
durch Fachunterricht in seinen Lehrwerksttten unter gleichzeitiger
Weiterbildung in Fortbildungsschulen; eure Tchter werden in den
Anstalten der Bienenstcke zu praktischen, sparsamen Hausfrauen
erzogen, fhig, auch ihre Kinder auf eine geistig und sittlich hhere
Stufe zu bringen und ihre Ehemnner an das Haus zu fesseln.

Der Solidarismus bernimmt auf diese Weise die soziale Erziehung und
bildet nach und nach Menschen heran, denen das soziale Gewissen,
die Vertragstreue, die unerschtterliche Ehrenhaftigkeit und die
Solidaritt aller Menschen, aber auch die Sparsamkeit und Vorsorge,
die Wahrheit und Natrlichkeit, die Migkeit, die respektvollen
Beziehungen der Geschlechter, selbstverstndliche Dinge sind, und
welche von Generation zu Generation festere Sttzen des Solidarismus
werden, da sie von Hause aus fr diesen erzogen sind und das Leben ohne
denselben nicht kennen und nicht verstehen.

Diese gnstige Beeinfluung hrt auch in eurem spteren Leben nicht
mehr auf; durch die obligatorischen Rcklagen zu dem Anteilfonds der
Volkskasse wird auch im reifen Alter der Sinn fr Sparsamkeit und
Vorsorge wach erhalten; fr die Befriedigung eures Wissensdurstes und
Bildungsdranges, das Hchste was in euch ist, sorgt der Solidarismus
durch die im Bienenstock veranstalteten Vortragszyklen ber ntzliche
und bildende Stoffe, durch die euch zur Verfgung stehenden Bcher und
Zeitschriften und all die Einrichtungen, welche euch das Wissen und
die Kunst nher zu bringen bestimmt sind. Euer Stipendienfonds sorgt
dafr, die von der Natur Begabten hheren Studien zuzufhren und euch
Ausstellungen und hnliche Veranstaltungen zugnglich zu machen, deren
Resultate wieder eurem Bienenstock, eurer Gesamtheit zugute kommen.
Auch fr die so notwendige und ntzliche Erholung und Geselligkeit,
fr euer Anschlubedrfnis im Kreise eurer Kollegen und Freunde unter
Zuziehung eurer Familien ist gesorgt, und auch in dieser Richtung wird
eure Lust und Freude am Leben erhht.


Ethische Wirkungen des Solidarismus.

Brder! *Ein jeder von euch strebt nicht nur nach Selbsterhaltung
sondern auch nach Glck auf Erden*; ein jeder sucht sein Leben so reich
und wertvoll als mglich zu gestalten; das ist euer unveruerliches
Recht. Da jeder dabei bestrebt ist, den hchsten Gewinn, *die
hchste Leistung mit geringstem Aufwande* und geringster Anstrengung
zu erreichen, ist im innersten Wesen des Menschen begrndet, ist
das Naturgesetz seines Lebens, das Grundprinzip aller menschlichen
Ttigkeit, der Schlssel zu jedem Fortschritt. Dieses Weltgesetz des
kleinsten Kraftaufwandes, das auch die krperliche Welt regiert, und
dessen universelles Wirken die Wissenschaft zu erkennen beginnt,
mu auch das *natrliche Gesetz der menschlichen Wirtschaft sein*,
aber nicht zugunsten einiger weniger, sondern *allein zugunsten der
Gesamtheit*. In diesem Sinne aufgefat, wird das Gesetz des hchsten
Gewinns mit geringster Anstrengung zum hchsten und moralischesten
Gesetz menschlicher Ttigkeit und menschlichen Fortschritts, zur
hauptschlichsten, ja einzigen Triebkraft einer ganz von selbst
spielenden Wirtschaftsorganisation. Die logische Anwendung dieses
Gesetzes fhrt von selbst, ohne Zwang, zum Ersatz des wilden
Interessengegensatzes durch Interessengemeinschaft, des Klassenkampfes
durch Klassenvershnung, *des Kampfes aller gegen alle durch das
Eintreten aller fr alle*, zum

                             Solidarismus!

Der Solidarismus fordert *erst* das Wirken des einzelnen fr die
Gesamtheit, *dann* erst das Eintreten der Gesamtheit fr den einzelnen.
*Erst Pflicht, dann Recht!*

Der Solidarismus fordert schon von jedem Bruder zuerst und stndig
die Abgabe eines geringen Teils seiner Einknfte an die Gesamtheit,
die Volkskasse, aber erst im Bienenstock kommt diese Pflichterfllung
gegen die Gesamtheit zu ihrer vollen Entfaltung: fr die *Gesamtheit*
der Brder unterhaltet ihr die Speisehallen, die hygienischen
Einrichtungen, die Krankenhuser, die rzte; der *Gesamtheit* der
Brder widmet ihr die Kinderhorte, die Schulen, die Unterrichts-
und Fortbildungsanstalten, die Bibliotheken, die Einrichtungen fr
Geselligkeit und Erholung; fr die *Gesamtheit* sind die Tauschlager zu
Bienenpreisen bestimmt; der *Gesamtheit* der Bienen gehrt derjenige
Teil der Ertrgnisse, welcher im Anteilfonds der Volkskasse deponiert
wird. Erst wenn ihr diese Arbeit fr die *Gesamtheit* geleistet habt,
drft ihr euer Ergnzungseinkommen beziehen, dieses aber, wie das
Normaleinkommen, wie alle Bezge berhaupt, sowie die Bezge eurer
Witwen und Waisen, *proportional eure Leistung fr die Gesamtheit*.

Was du fr die Gesamtheit tust, das tust du fr dich, denn du bist
ein Teil der Gesamtheit; niemals dienst du den Zwecken anderer; jede
ntzliche Handlung, jede Anstrengung, jede Verbesserung fr die
Allgemeinheit, bt sofort fr dich selbst und deine Familie das ganze
Leben hindurch und darber hinaus fr deine Nachkommen ihre Wirkung
aus. Der Solidarismus gewhrt keine Almosen, keine Untersttzung,
keine Wohltat; er beseitigt deren Notwendigkeit; alles, was der
Solidarismus dir und den deinen gibt, ist dein wohlverdientes Recht,
erworben durch deine Arbeit fr die Gesamtheit. Der Grundsatz: der
hchsten Leistung *fr* die Gesamtheit die hchste Entlohnung *durch*
die Gesamtheit verwirklicht den in jedes Menschen Brust wohnenden
*Gerechtigkeitsbegriff*.

Und das alles geschieht in *Frieden* und *Liebe*! Denn, da ihr alle
Beteiligte am gemeinsamen Werke seid, so sind keine Gegenstze zu
schlichten, sondern nur gemeinsame Interessen zu beraten; es gibt
also bei den manchmal doch auftretenden Differenzen keine Klger und
Beklagte, sondern nur Meinungsverschiedenheiten, die meist durch
Vermittlung, ausnahmsweise durch Schiedsspruch erledigt werden,
gesprochen von euren eigenen Vertrauensmnnern in voller Menschenliebe
und mit dem Bewutsein, da niemand ein Strafrecht ber seinesgleichen
hat, sondern ein jeder die Pflicht, auszuhelfen, zu sttzen, keine
brauchbare Kraft verloren gehen zu lassen.

Auch eure *Freiheit* wahrt der Solidarismus; denn euer Beitritt zur
Volkskasse und euer Austritt aus derselben sind freiwillig; der
Arbeitsvertrag der Bienenstcke ist ein freiwilliger und freier, mit
gleichen Rechten fr alle; kein Gesetz zwingt euch, ihm beizutreten;
auch die sozialen Einrichtungen der Bienenstcke knnt ihr benutzen
oder nicht; ihr seid freie Menschen! Nur die berzeugung von dem
Nutzen der solidaristischen Einrichtungen soll euch zu deren Benutzung
veranlassen, nur das *natrliche* Spiel derselben soll euch zu ihnen
ziehen, euch an dieselben fesseln.

Ihr seht, Brder, da der Solidarismus *alle sozialen Tugenden* in euch
erweckt und entwickelt! Euer Streben nach eigenem Glck wird zugleich
das wunderbarste, segensreichste Prinzip ttiger Nchstenliebe, da
alles, was ihr als Brder und Bienen tut, fr alle geschieht, im Namen
des Solidarismus. Euer gemeinsames Arbeiten im Selbstbetriebe hebt
das Gefhl der Selbstzucht und Disziplin, der Verantwortlichkeit und
der Pflicht, der Toleranz und wahrhaften Gerechtigkeit gegen andere,
strkt den Charakter und den Willen. Das Gesetz: hchster Lohn der
hchsten Leistung fr die Gesamtheit zeitigt die hchste Entfaltung
der Persnlichkeit; die Sparkassen und sozialen Einrichtungen
erwecken die Vorsorge ohne Egoismus und Genusucht. Eure vllig freie
Bettigung und Selbstbestimmung, der Vollbesitz des Ertrgnisses
eures Arbeitsprodukts, die Tatsache, da jeder den Erfolg sich selbst
verdankt, erhhen das Gefhl eurer menschlichen Wrde, geben euch die
Energie eines ernsten und hohen Wollens zur Selbstbettigung und
Selbstvervollkommnung; sie geben euch die Gabe, die Wrde und Hoheit
der Arbeit anzuerkennen, die Wertschtzung des Menschen nicht nach
uerlichkeiten, sondern nach seiner Leistung und seinem Verdienst
fr die Gesamtheit zu beurteilen, denn nicht die Arbeit allein adelt,
sondern nur die Arbeit fr die Gesamtheit! Diese allein ist der
Ursprung alles Guten und Edlen auf Erden, die Quelle von Freude und
Glck.

Und auch fr die uere Anerkennung, welche der Mensch fr seine
Ttigkeit nicht entbehren kann, sorgt der Solidarismus dadurch, da
sowohl in der Volkskasse als in Bienenstcken die Verwaltung durch
freie Wahl der Besten stattfindet, da die hchsten Ehrenstellen denen
zufallen, welche das Hchste fr die Gesamtheit leisteten.


Wirkungen des Solidarismus auf das Wohl der Gesamtheit.

Die geschilderten Wirkungen des Solidarismus auf den einzelnen gehren
eigentlich auch hierher, denn die Grundidee des Solidarismus ist
die *Gleichstellung des Einzelwohls mit dem Gesamtwohl*: wenn fr
alle einzelnen gesorgt ist, so ist auch fr die Gesamtheit gesorgt,
denn die Summe der einzelnen ist die Gesamtheit. Gleichwohl ist die
Einteilung in Einzelwohl und Gesamtwohl beibehalten, um zu beweisen,
da diese zwei Dinge nicht sich ausschlieen, sondern im Gegenteil im
Solidarismus tatschlich identisch sind.

Der Solidarismus befriedigt, wie ihr gesehen habt, die
Existenzbedrfnisse jedes *einzelnen* von seiner Geburt bis zu seinem
Tode; ist er richtig aufgebaut, so mu er nunmehr die Probe darauf
bestehen, da er auch jederzeit das Interesse der Gesamtheit wahrt und
niemals das eine dem andern opfert.

Aus der Definition des Zwecks der Arbeit, welche an den Kopf dieses
Kapitels gestellt wurde, ergibt sich ohne weiteres der *Wert des
Arbeitsprodukts*: der Erls aus demselben mu so gro sein, da der
geschilderte Zweck erreicht wird; nicht weniger, aber auch nicht mehr.

Euer Bienenstock bestimmt demnach den Wert seiner Arbeitsprodukte
so, da er durch seine Ertrgnisse allen seinen vertragsmigen
Verpflichtungen in bezug auf Einkommen seiner Bienen, soziale
Einrichtungen, Anteile etc. nachkommen kann, nachdem er alle seine
Geschftsunkosten, einschlielich der Rckzahlung und Verzinsung seines
Kapitals in Abzug gebracht hat. Zu dem so bestimmten *wirklichen
Selbstkosten*preise oder *natrlichen Preise*, welcher Bienenpreis
genannt wird, ist er zur Lieferung an alle Bienenstcke und Brder
verpflichtet; darber hinaus darf er nichts fordern, da dies ber
den Zweck der Arbeit hinausginge und zu berflssiger Anhufung von
Geld, fr welches keine vertragsmige Verwendung besteht, fhren
mte. Eine gewisse Beweglichkeit der Preisbestimmung liegt nur in
dem Restertrgnis des Bienenstocks; dieses gehrt aber zur Hlfte der
*Gesamtheit*, die andere Hlfte, das Ergnzungseinkommen, dient als
wohlverdiente Entlohnung besonderer Anstrengungen und Leistungen, um
die ebenfalls im Arbeitszwecke liegende Forderung des *geringsten
Aufwandes* herbeizufhren; je grer eure Leistung, je geringer
gleichzeitig euer Aufwand, desto grer euer Ergnzungseinkommen. Da
dieses nicht mibraucht werde, um die Preise unnatrlich in die Hhe
zu schrauben, dafr sorgt die Gegenseitigkeit eurer Bienenstcke;
sind doch im Solidarismus Produzent und Konsument vereinigt; jeder
Bienenstock liefert seine Waren nicht nur an die andern, sondern auch
an seine eigenen Bienen zum gleichen Preise; ihr habt kein Interesse
an knstlicher Preiserhhung, die ihr auch selbst bezahlen mtet,
und welche die andern Bienenstcke euch ebenfalls durch hhere Preise
entgelten lassen wrden. Die Vereinigung von Produzent und Konsument
in Bienenstcken fhrt daher niemals eine Verteuerung, sondern nur
eine mglichste Verbilligung aller Waren zugunsten aller bis zu
ihrer natrlichen unteren Grenze herbei. Eine *obere* Grenze ist den
Bienenpreisen an und fr sich schon gesteckt; sie drfen keinesfalls
hher sein als die Fabrikpreise der heutigen Unternehmungen, da ja,
wenn sie hher wren, den Brdern aus der Verpflichtung des Bezugs
ihrer Bedrfnisse aus den Bienenstcken Nachteile statt Vorteile
entstehen wrden.

Eine der wichtigsten volkswirtschaftlichen Wirkungen des Solidarismus
ist demnach *die Preisbestimmung der Arbeitsprodukte* auer durch die
darauf verwendeten Geschftsspesen lediglich *durch den Wert der auf
deren Herstellung und Verteilung verwendeten Arbeit*, unabhngig von
uern zuflligen Einflssen, wie Nachfrage und Angebot, Konjunktur
etc., oder von erzwungenen und knstlichen Einflssen. Diese natrliche
Preisbestimmung ist die einzig gerechte, denn Produktionsfaktor
ist nur Arbeit, und zwar geistige wie krperliche, welche getrennt
undenkbar sind; Wertmesser der Arbeitsprodukte kann daher neben den
allgemeinen Geschftsauslagen, zu welchen ein fr allemal Verzinsung
und Rckzahlung des Kapitals gehren, nur die darauf verwendete Arbeit
im allgemeinen Sinne sein; Arbeit allein verleiht Wert und ist Wert;
ein Naturprodukt ohne Arbeit, eine ganze Fabrik ohne Arbeit sind
wertlos. Wenn somit durch die solidaristischen Vertrge der Wert des
Arbeitsprodukts fr die Brder fest bestimmt ist, so wird damit die
*Schwankung des Marktpreises beseitigt*.

Da ferner eure Bienenstcke sich gegenseitig ihre Waren liefern,
so haben sie einen ganz bestimmten, *bekannten Konsumentenkreis*;
ihr werdet demnach nicht aufs Geratewohl produzieren, sondern nur
entsprechend dem euch stets bekannten Konsum; ein berschu wrde ja
liegen bleiben oder die Arbeit eures Bienenstocks auf einige Zeit
lahmlegen; jeder Bienenstock hat demnach sein bestimmtes Arbeitspensum,
nach welchem er sein Personal und seinen Betrieb einrichtet; damit ist
die Notwendigkeit des Verkaufs zu Schleuderpreisen bei berproduktion,
die pressante Nachfrage mit Preissteigerung zu andern Zeiten
vermieden. Durch diesen natrlichen Warenaustausch der Bienenstcke zu
Bienenpreisen ist somit innerhalb der solidaristischen Organisation das
vielleicht grte und schwierigste Problem moderner Volkswirtschaft
gelst: *die Beseitigung der zgellosen, anarchistischen Produktion*,
die *natrliche Regelung der Produktion nach der Nachfrage*, die
*Vermeidung der periodischen Krisen*, welche alle Vlker so schwer
heimsuchen.

Die *Konkurrenz verschwindet* mit ihren die Krfte nutzlos
aufreibenden, alle Schwcheren brutal vernichtenden Kmpfen; der
Solidarismus beseitigt im Gegenteil die grere oder geringere
Geschicklichkeit, berhaupt die Ungleichheit der Kontrahenten, und
sttzt den Schwcheren durch den berschu des Strkeren; er beseitigt
die lediglich aus der Konkurrenz entstehende Herstellung vieler
berflssiger und schdlicher Dinge. Der Solidarismus beseitigt auch
das Hauptbel der Konkurrenz: die Preisunterbietung auf Kosten der
Qualitt und ersetzt es durch einen gewaltigen Vorteil, das berbieten
in der Qualitt bei gleichem Preise, denn aus den Tauschlagern der
Bienenstcke werden selbstverstndlich -- da der Preis feststeht --
immer die besten Waren vorgezogen, die geringeren nicht nachverlangt.

Auch das *Risiko* ist durch die solidaristische Organisation der
Arbeit und der Warenverteilung beseitigt, denn dasselbe ist nicht
mehr vorhanden, sobald die Produktion sich nach der Nachfrage regelt;
auerdem haftet die Volkskasse fr Kapital und Zins der Bienenstcke,
fr Normaleinkommen usw. der Bienen; was also allenfalls an Risiko
dennoch verbleiben knnte, wird von Millionen von Schultern getragen,
d. h. es wird gleich null.

Auch die volkswirtschaftlich eminent wichtige Forderung, da der
Zweck der Arbeit mit *geringstem Aufwande* erreicht werde, ist im
Solidarismus befriedigt durch das Gesetz der hchsten Entlohnung
fr die hchste Leistung und dadurch, da ihr im Bienenstock
Geschftsteilhaber seid, wodurch ihr von selbst danach strebt,
mglichst viel zu leisten und dafr mglichst wenig Kraft, Material und
Geld auszugeben.

Dadurch, da der Bienenstock sein eigener Konsument ist, sind
Flschungen von Waren von selbst ausgeschlossen; hierdurch sowie durch
die unbedingte Haftung der Volkskasse fr Kapital und Zins, welche den
allgemeinen Kredit befestigt, entsteht unbedingtes Vertrauen in Handel
und Wandel. Dieses wird noch dadurch erhht, da die Schuldscheine der
Bienenstcke jederzeit ohne Vorauskndigung zum Nennwert einlsbar,
daher jeder Spekulation unzugnglich sind; in den Kapitalmarkt kommt
hierdurch Ruhe und Ordnung, dessen verderbliche Schwankungen sind
beseitigt. Der Solidarismus bekmpft nicht das Kapital, er benutzt es,
aber in festen und geregelten Bahnen.

Durch die billige Lebenshaltung unter gleichzeitiger Erhhung
des Einkommens, welche der Solidarismus herbeifhrt, wird die
Konsumfhigkeit der Massen und damit die gesamte nationale
Volkswirtschaft enorm gekrftigt, denn fr diese ist die Kaufkraft der
groen *Masse ausschlaggebend*.[17] Wie der Solidarismus das Leben des
einzelnen verbessert und erhht, *so verbessert und erhht er auch das
Leben der Gesamtheit, der Nation*, welche die Summe der einzelnen ist.

Der Solidarismus regelt auch von selbst die Frage der *Arbeitszeit*,
welche nur eine Frage des Eigeninteresses ist, beinahe unabhngig vom
Willen; keiner von euch wird auch nur eine Minute lnger arbeiten,
als zur Bewltigung des *vorgeschriebenen Pensums* erforderlich ist;
wolltet ihr es tun, so knntet ihr es nicht, da ber das Pensum hinaus
nicht produziert wird; es wird sich bald von selbst herausstellen,
ob bei geringerer Arbeitszeit die Intensitt der Arbeit und eure
Gesamtleistung zunimmt, wie dies durch Statistiker und Beobachter
bewiesen zu sein scheint; ihr werdet bei derjenigen Arbeitszeit stehen
bleiben, welche die hchste Gesamtleistung bietet und dabei eurem
Bienenstock noch Ersparnisse an allgemeinen Unkosten, wie Heizung,
Beleuchtung, Betriebskraft u. dgl., bringt.

Bei schwankendem Bedarf wird -- der Arbeitsvertrag der Bienenstcke
sieht das vor -- die Arbeitszeit dem Bedarf angepat. Da der
Bienenstock euch nicht aus allgemeinen Grnden entlassen darf, so
wird er sich hten, zu viele Bienen anzustellen, falls einmal eine
vorbergehende Mehrleistung erforderlich ist; diese Anpassung der
Arbeitsleistung an den Arbeitsbedarf beseitigt die Arbeitslosigkeit;
sie ist eine notwendige Folge der Anpassung der Produktion an die
Nachfrage.

Auch die Frage der *Akkordarbeit* lst der Solidarismus von selbst;
wenn ihr durch Akkordarbeit euer Normaleinkommen und damit proportional
alle andern Einknfte erhhen knnt, so werdet ihr selbst danach
verlangen, und die Bienenstockverwaltung wird es gewhren, da die
Gesamtheit den Nutzen davon hat, nach dem Prinzip des Solidarismus: der
hchsten Leistung fr die Gesamtheit die hchste Entlohnung durch die
Gesamtheit.

Die *Hausindustrie*, dieser Krebsschaden aller Volkswirtschaft, wird
durch den Solidarismus ganz beseitigt, da Bienenstcke nur Bienen
beschftigen drfen, also nur solche Mitglieder, welche voll und ganz
an dem Arbeitsvertrag der Bienenstcke und dessen Wirkungen beteiligt
sind.

Ganz in derselben selbstverstndlichen Weise lst der Solidarismus
die Frage nach der *Altersgrenze, dem Seniorenalter* der Bienen;
auch das sieht euer Arbeitsvertrag vor, indem er folgendes bestimmt:
Weist der Anteilfonds der Volkskasse dauernde und betrchtliche
berschsse auf, so sollen dieselben verwendet werden zur langsamen,
gleichmigen Herabsetzung des Seniorenalters. Zeigt sich also im
Laufe der Jahrzehnte, da der Anteilfonds sich stndig vermehrt, so
folgt daraus, da fr die Befriedigung aller Bedrfnisse zu viel
gearbeitet wurde, und da die Altersgrenze fr alle Bienen, welche
anfangs auf 65 Jahre angenommen war, auf 64, 63 Jahre herabgesetzt
werden kann, ohne der Gesamtheit zu schaden; weitsehende Volkswirte
haben schon oft ausgesprochen, da bei richtiger Einteilung der Arbeit
die Menschen mit 50, ja mit 40 Jahren aufhren knnten zu arbeiten,
und da 20 bis 25 Jahre richtig geleiteter, zielbewuter Arbeit aller
Menschen zur Befriedigung ihrer gesamten Bedrfnisse ausreichen
mten. Die Herabsetzung der Arbeitsjahre ist eines der Hauptziele
der Menschheit; das Gesetz: kleinster Aufwand fr grte Leistung
gilt nicht nur fr den einzelnen sondern auch fr die Gesamtheit;
die Bedrfnisse der Gesamtheit sind nicht unbeschrnkt, unendlich,
im Gegenteil, deren Summe ist beschrnkt, und es handelt sich darum,
*diese beschrnkte Summe von Bedrfnissen mit geringstem Aufwand,
namentlich an menschlicher Arbeit zu befriedigen*; es sollen mglichst
viele Menschen mglichst frh das Seniorenalter erreichen. In dieser
solidaristischen Auffassung der Verminderung des Arbeitspensums
der *Gesamtheit* sind die *Maschinen, die technischen Fortschritte
berhaupt, die gewaltigsten und ntzlichsten Faktoren* und nicht mehr
die Instrumente der Sklaverei, als welche sie heute oft angesehen
werden.

Der Solidarismus beseitigt innerhalb seines Wirkungskreises die
*Streiks* und *hnliche Lohnkmpfe*; denn euer Bienenstock ist
Selbstbetrieb, wird von euch selbst verwaltet; euch gehrt das gesamte
Ertrgnis. Ein Streik wre daher ein Auflehnen gegen euch selbst, eure
eigenen Manahmen, ein Schneiden ins eigene Fleisch, eine sinnlose
Handlung, welche ihr nicht begehen werdet, da sie dem gesunden
Menschenverstand widerspricht, und weil ihr zur Erreichung eurer
Wnsche das Wahlrecht in die Verwaltung habt.

Der Solidarismus macht die einzelnen *nationalen Produktionszweige
solidarisch*, anstatt gegnerisch; es gibt keine Interessengegenstze
zwischen denselben, da die Bienenstcke ihre Produkte in
gemeinsamen Tauschlagern an sich selbst liefern, sondern nur noch
Interessengemeinschaft, da jede Last, die ein Produktionszweig dem
andern auferlegen will, ihn als Abnehmer selbst trifft.

Und welche Fortschritte fr die *ffentliche Gesundheit* bedeuten
die zahlreichen, ber das ganze Land verteilten kleineren
besteingerichteten und berwachten Krankenhuser gegenber der
hygienisch so verwerflichen Konzentration aller mglichen Kranken
in den meist berfllten Spitlern der Stdte einerseits und dem
gnzlichen Mangel derartiger Anstalten auf dem flachen Lande anderseits.

Die vllige Unabhngigkeit jedes Bienenstocks in bezug auf seine
Lage beseitigt die *materiellen und moralischen Nachteile der
Anhufung der Massen in den Grostdten* und ermglicht das Ideal der
Volkswirtschaft, die Dezentralisation.

Von welch wohlttiger Wirkung ist endlich die Hebung des geistigen und
moralischen Niveaus der Gesamtbevlkerung, nicht nur durch all die
Einrichtungen, welche speziell in dieser Richtung wirken, sondern auch
durch den ethischen Einflu der solidaristischen Anschauung an sich.


Schluwort zu diesem Kapitel.

Brder! Der Solidarismus hat also seine Probe bestanden! Alle
Wirkungen, welche dem einzelnen ntzen, ntzen auch der Gesamtheit;
nirgends hat sich gezeigt, da das Einzelwohl dem Gesamtwohl im Wege
stnde; von welcher Seite man es auch anfassen mag, stets zeigen sich
die beiden identisch.

Der Solidarismus ist in seiner Grundidee, der Gleichstellung des
Gesamtwohls mit dem Einzelwohl, von elementarer Einfachheit und doch so
mchtig, da er berufen ist, zum Trger eines der grten Fortschritte
der Menschheit zu werden.

Der Solidarismus bringt in das scheinbar unlsbare Chaos des
gegenwrtigen Wirtschaftslebens und dessen wilde Kmpfe pltzlich
Licht, Ordnung, Ruhe, Frieden, Harmonie, Gerechtigkeit, Vernunft,
Liebe; er *fat all die Einzelbestrebungen zusammen*, welche unter dem
fhrenden Gedanken der Solidaritt im Laufe und namentlich gegen Ende
des vorigen Jahrhunderts entstanden in Form von genossenschaftlichen
Organisationen fr Produktion und Konsum, wirtschaftlichen
Systemen, sozialen Gesetzen, Wohlttigkeitsveranstaltungen,
Wohlfahrtseinrichtungen aller Art, Erziehungsbestrebungen der Massen;
er fat sie zusammen in eine einzige, einheitliche, scharf definierte,
in Form bestimmter Vertrge gefate Bewegung, deren Rderwerk so klar
und verstndlich vor euch liegt, *da der einfachste Verstand es fassen
kann*.




Kapitel 8.

Wem ntzt der Solidarismus?


Allen Abhngigen.

Direkt abhngig sind alle diejenigen Arbeitenden, welche ihre geistige
oder krperliche Arbeit gegen Gehalt, Lohn, Salr leisten, mit einem
Worte *alle Salrierten*.

Es gehren dazu alle Arbeiter, Gehilfen, Dienstboten und Taglhner
der Landwirtschaft, der Industrie und des Gewerbes, des Handels
und Verkehrs, aber auch das gesamte Personal dieser Berufe:
Aufsichtsbeamte, Werkmeister, Verwaltungs- und Bureaupersonal,
technische und Betriebsbeamte. Dieselben umfassen 70% der
Bevlkerung.[18]

Diese enorme Majoritt unserer Brder hat geradezu ein Lebensinteresse
am Zustandekommen des Solidarismus, weil er dieselben zu unabhngigen
Menschen, Teilhabern ihrer eigenen Betriebe und Besitzern des vollen
Erlses aus ihrer Arbeit macht, einen jeden nach seiner Leistung,
aber fr jeden mit gesicherter Existenz fr sich und die Seinen in
allen Fllen des Lebens, von der Geburt an bis zum Tode, mit sehr
verbilligter und verschnerter Lebenshaltung.

Nicht einer von euch wird daran zweifeln, da der Solidarismus fr
ihn ein neues Leben mit ungeahnten Freuden und Genssen, eine wahre
Befreiung bedeutet.

Aber zu diesen 70% direkt Abhngiger treten noch mindestens 25% der
Bevlkerung indirekt Abhngiger hinzu, deren Existenzbedingungen
uerst prekr und notdrftig sind, die, wie die offizielle Statistik
sagt, *nur mhselig existieren*.

Werdet ihr kleinen und kleinsten Landwirte, Krmer, Wirtschaftsbesitzer
und Gewerbetreibende aller Art es nicht auch als eine Erlsung
empfinden, der nagenden Sorge fr das Morgen enthoben und Mitglied
eines wohlgeordneten Bienenstockbetriebes zu sein, mit gesicherten
Einnahmen, mit Anteilen fr Krankheit und Alter, mit Versorgung eurer
Familie nach dem Tod, mit all den wundervollen sozialen Einrichtungen,
welche ihr heute kaum dem Namen nach kennt?

Werdet ihr, abhngigen Brder, die ihr insgesamt 95 bis 97% unserer
Bevlkerung ausmacht, nicht danach lechzen, eure jetzige Lage
aufzugeben und in solche Betriebe zu kommen, die euch alles bieten,
wonach ihr euch seit Generationen vergebens sehnt; werdet ihr euch
nicht frmlich dazu drngen, und werdet ihr nicht, da ihr nicht alle
sofort Bienen werden knnt, doch mit Freuden euren Brderbeitrag
zur Volkskasse leisten, um wenigstens baldmglichst deren Vorteile
zu genieen! Und selbst wenn ihr schon alt seid und in verdsterter
Stimmung fr euch selbst nicht mehr daran zu glauben wagt, werdet ihr
es nicht fr eure Kinder tun, um dazu beizutragen, da diesen die
Befreiung erstehe!? Und werdet ihr es nicht auch schon deshalb tun, um
das erhebende Bewutsein zu haben, nach euren Krften mitzuwirken an
der grten Aufgabe dieser Zeiten, an eurer wirtschaftlichen Erlsung?

Zieht ihr denn nicht alle ausnahmslos vor, fr die Zwecke *der
Gesamtheit* zu arbeiten als fr die Zwecke eines einzelnen. Tut ihr
denn nicht jetzt oft schon weit mehr? Wenn ihr Wochen oder Monate die
Arbeit einstellt, auf euren Lohn verzichtet und hungert zu dem idealen
Zwecke, mitzuhelfen an der Verbesserung der Lage eurer Brder, bringt
ihr da nicht ein Opfer, so gro, wie es der Solidarismus in Jahren,
vielleicht in eurem ganzen Leben nicht von euch fordert, und bringt
ihr es nicht ohne Hoffnung, da es euch vergolten werde, whrend der
Solidarismus euch eure Opfer schon in kurzer Zeit in Form billiger
Lebenshaltung vielfach ersetzt!?


Allen Selbstndigen.

Zu den Selbstndigen des Volkes gehren alle mittleren und groen
Geschftsleute, Gewerbetreibende, Fabrikanten, Landwirte, deren
Einkommensverhltnisse derartige sind, da eine gewisse oder
vollstndige Unabhngigkeit daraus entsteht; es werden auch hierher
gezhlt die mittleren und hheren Staatsbeamten, die Angehrigen des
Heeres und der freien Berufe.

Auf diese Kategorie entfallen nur 3% der Gesamtbevlkerung, und
selbst von diesen kann mindestens die Hlfte immerhin in nur sehr
bescheidenen Grenzen als unabhngig gelten.[19] Es ist mit Gewiheit
anzunehmen, da selbst unter diesen noch eine groe Zahl sich
befindet, die ohne weiteres ihre jetzige Situation gerne eintauschen
wrde gegen eine fhrende Stellung in einem Bienenstock, welche
ebenfalls die ruhige, sorgenlose Ttigkeit in Bienenstcken, die damit
verknpfte vollstndige Sicherung fr sich und die Ihrigen gegen alle
Zwischenflle des Lebens ebenfalls als eine Erlsung aus ihrem immerhin
mhe- und sorgenvollen, unsichern Dasein begren wrde. Fragt euch nur
selbst aufrichtig und unbefangen, ihr Mnner, fragt eure Frauen, was
sie darber denken!

Wre es denn wirklich ein beklagenswerter Verlust, euer Geschft
aufzugeben und dafr die Leitung eines Tauschlagers oder einer
Abteilung in einem Bienenstock oder die Betriebsleitung einer
Bienenstocks-Werksttte zu bernehmen? Wre da nicht im Gegenteil euer
Wirkungskreis ein viel umfassenderer, interessanterer, ntzlicherer?
Wrdet ihr denn an eurem Ansehen einben? Geniet denn heute der
Bureauchef oder Betriebsleiter einer Fabrik geringeres Ansehen als der
Besitzer eines kaufmnnischen Detail- oder Engrosgeschftes, einer
Agentur oder einer mechanischen oder sonstigen Werksttte? Gilt ein
Fabrikdirektor oder der Direktor einer Bank heute als etwas geringeres
als ein grerer Gewerbetreibender oder ein selbstndiger Bankier?
Im Gegenteil! Es ist heute schon Sitte, groe Privatgeschfte in
Aktiengesellschaften umzuwandeln, und der Ehrgeiz von deren Besitzern,
Direktoren, und ihrer Angestellten, Beamten dieser Gesellschaften zu
werden. Um wieviel mehr wird das im Solidarismus der Fall sein, wo
die Ttigkeit in Bienenstcken und in der Volkskasse der *Gesamtheit*
gewidmet ist, einem *Gemeinwohl* dient: solche Ttigkeit erzeugt immer
greres Ansehen bei den Mitbrgern und das stolze Bewutsein in der
eigenen Brust, da man nicht nur fr sich allein und seine kleinen
Interessen lebt, sondern auch fr seine Brder ntzliche Werke tut.

Es wre euch also wirklich kein Schaden, wenn durch das Errichten
eines neuen Bienenstocks eine Anzahl eurer Geschfte aufgesogen wrde.
Versteht wohl, Brder, aufgesogen, aufgenommen, nicht beseitigt! *Der
Solidarismus zerstrt nicht, er baut auf!* Der groe Bienenstock
vernichtet nicht die Kleinen, er *vereinigt sie* zu gemeinsamer und
erfolgreicherer Arbeit; er schaltet niemand von euch aus, sondern er
reiht euch alle mit gleichen Rechten ein, gleichgltig ob eure Arbeit
der Beschaffung, der Herstellung oder der Verteilung der Gter gewidmet
ist. Der Solidarismus bildet aus vielen kleinen, sich bekmpfenden
oder zerstrenden Betrieben einen *groen, kraftvollen, gesunden
Organismus*, in dem sich alle untersttzend helfen! Gerade ihr seid es
also, welche die Bienenstcke errichten und Nutzen davon haben sollt;
aus euren Kreisen soll die Anregung zur Errichtung derselben kommen,
sich das hhere Personal rekrutieren; ihr seid dazu bestimmt, im
eigenen Interesse die solidaristische Bewegung in die Hand zu nehmen
und die Massen mitzureien.

Der Solidarismus wirkt nicht gegen eure Interessen, sondern fr
dieselben, er kommt geradezu den Wnschen entgegen, die ihr vielleicht
unausgesprochen, vielleicht nicht einmal vollbewut, in euch tragt.

Und ihr Groen, wirklich Unabhngigen? Ihr knnt selbstverstndlich
euch stolz zur Seite wenden und sagen: Wir brauchen das nicht!
Niemand wird euch darum gram sein. Werdet ihr aber nicht gerade
deshalb, weil ihr so hoch und unabhngig dasteht, in euren Herzen die
Regung fhlen, die *Hnde eurer Brder zu ergreifen und an einem Werke
reiner, uneigenntziger Menschenliebe mitzuwirken*? Ja, selbst wenn ihr
diesen idealen Zweck nicht erkennt oder nicht anerkennt, so habt ihr
doch Kinder, deren Zukunft immerhin nicht ganz so sicher vor euch steht
wie eure eigene; werdet ihr nicht diesen die Mglichkeit verschaffen
wollen, an dieser wundervollen Bewegung teilzunehmen und sich deren
Vorteile fr alle Flle der Zukunft zu sichern?

Auch euch, den reinen Kapitalisten, ntzt der Solidarismus, denn die
Bienenstcke geben fr ihre Anleihen hhere Zinsen als blich und mehr
Sicherheit wie jede andere Anlage; denn die Haftung der Volkskassen fr
Kapital und Zins gilt unter allen Umstnden selbst bei Krisen, Kriegen
und Revolutionen.

Auch ihr, Beamten des Staates, Angehrige des Heeres, auch ihr habt
ein *Interesse* an der Entwicklung des Solidarismus; gerade weil der
Staat so schn fr euch sorgt, euch euren Gehalt in allen Lebenslagen
sichert, euch und die euren pensioniert, habt ihr Gelegenheit gehabt,
diesen Teil des Solidarismus an euch selbst kennen und schtzen zu
lernen, und deshalb werdet ihr bemht sein, diese Vorteile und die
noch viel weitergehenden des Solidarismus euren Kindern zu sichern,
die nicht alle Beamten und Offiziere sein knnen; ja, fr euch
selbst werdet ihr Interesse daran haben, euch durch eure Beitrge
zur Volkskasse dieses neue Land auf alle Flle offen zu halten und
vielleicht so manches Mal Gelegenheit haben, freiwillig oder nicht,
dasselbe zu betreten und im Solidarismus neue Bahnen zu finden; ihr
alle werdet darin willkommen sein!

Dasselbe trifft zu fr euch, Vertreter der freien Berufe! Ihr aber
habt neben dem rein persnlichen, materiellen Interesse mehr wie alle
andern *ein ideales Interesse daran*, den Solidarismus mit allen
Krften zu frdern; seid ihr doch die *geistigen Fhrer* der Nation
und mt als solche das Bestreben haben, euer Volk leistungsfhig zu
machen, dasselbe moralisch und sittlich hoch zu heben, materiell gut
zu stellen, zufrieden zu machen und so zum Wachsen und Gedeihen des
Vaterlandes, zu seiner kulturellen Hebung in erster Linie beizutragen!
Welch wunderbare Aufgabe fllt dabei den einzelnen Gruppen eurer freien
Berufe zu!

Welche Rolle die rzte im Solidarismus zu spielen bestimmt sind, geht
schon aus der ihnen in den Bienenstcken zugewiesenen groen Aufgabe
hervor; durch die stndige berwachung der Bienen am Orte ihrer
Ttigkeit sind sie weit mehr als heute in der Lage, den eigentlichen
Zweck der Medizin, *das Verhten der Krankheiten*, in erster Linie zu
pflegen; durch die fortwhrende Fhlung mit ihren Bienen und deren
Angehrigen, ihren Einflu auf die Ernhrung, die husliche und
Schulhygiene werden sie zu wahren Freunden und Beratern derselben und
kommen so in die Lage, nicht nur an der krperlichen sondern auch
an der geistigen und moralischen Gesundheit der ihnen anvertrauten
Brder stndig mitzuarbeiten; infolge ihrer festen Anstellung an den
Bienenstcken sind sie den Kranken gegenber gnzlich unabhngig von
materiellen Fragen, ja, infolge ihrer Beteiligung am Einkommen der
Bienenstcke haben sie ein direktes materielles Interesse daran, nur
gesunde und leistungsfhige Bienen in ihren Stcken zu haben.

Auch die Lehrberufe sind im Solidarismus zu einem erweiterten
und erhhten Wirkungskreise berufen; durch die Einrichtungen
fr die Erziehung und geistige Fortbildung der Bienen, welche
an jedem Bienenstock obligatorisch sind, durch all die dort
einzurichtenden Schulen und Vortragszyklen entstehen, ber das
ganze Land ausgebreitet, allen gleichmig und unentgeltlich zur
Verfgung, ebensoviele Pltze fr die Beseitigung der Unwissenheit
und des Aberglaubens, fr die Verbreitung und Popularisierung der
Wissenschaften, fr das Wirken ihrer Vertreter, fr das Erwecken der
unerschpflichen geistigen Energien in der Gesamtheit des Volkes, fr
die Ausbreitung des Wissens auf die groe Masse der geistig enterbten
und damit fr eine ungeahnte kulturelle Hebung der Nation; dieser
Umstand allein mte alle Angehrigen der gelehrten und Lehrberufe zu
begeisterten Anhngern des Solidarismus machen! Der Lehrer hat in der
solidaristischen Gemeinschaft eine hnlich hohe Aufgabe wie der Arzt;
auch er steht in fortwhrender Fhlung, in unausgesetztem geistigen
Austausch mit seinen Bienen in allen Lebensaltern und wird so zu ihrem
Freund und Berater; auch er ist an der Leistungsfhigkeit seines
Bienenstocks, welche zu der Summe der geistigen Fhigkeiten seiner
Mitglieder in direktem Verhltnis steht, materiell interessiert, da er
selbst Biene des Stocks ist. Sein Einflu ist so gro und wichtig, da
auch sein Ansehen und seine materielle Lage entsprechend hoch stehen
mssen.

Auch die Kunst erhlt durch den Solidarismus neues Lebensblut; die
Kunst lebt von den Idealen der Menschen; jedes groe Volksideal, jede
Religion hat den weitestgehenden Einflu auf die Kunstentwicklung
der betreffenden Zeit, das ist bewiesen z. B. durch den geradezu
berwltigenden Einflu, welchen die Gtterlehre auf die Kunst der
antiken Welt, die christliche Lehre auf die Kunstentwicklung der
modernen Welt gehabt haben. Die wundervollen kirchlichen Bauten
aller Vlker und die verschwenderische Anhufung von Kunstwerken in
denselben sind doch alle nur zu Ehren und zur Pflege eines reinen
Ideals, des Christentums entstanden, fr die Gesamtheit aller und
durch die Jahrhunderte lang angehuften Mittel dieser Gesamtheit, ohne
Unterschied des Ranges und des Reichtums.

Warum soll nicht ein anderes, hohes Ideal, *das Wirken des einzelnen
fr die Gesamtheit, das Eintreten der Gesamtheit fr den einzelnen, der
Solidarismus*, eine neue groe Periode begeisterter Kunst herbeifhren,
wenn es erst von der Menge als solches erkannt und erfat ist? Ist denn
die Menge nicht durstig nach den idealen Genssen der Kunst; geht doch
hin in die populren Konzerte, in die billigen Vorstellungen unserer
Klassiker, in die Gratistage unserer Kunstausstellungen und seht, wie
die Menge die Kunst geniet und was aus der Kunst werden kann, wenn
erst die Menge die Mittel in die Hand bekommt sich an derselben zu
beteiligen!

Darum, ihr Vertreter der freien Berufe, ihr Knstler und Ingenieure,
Schriftsteller und Gelehrte, Seelsorger und rzte, kommt alle, alle,
mitzuwirken, das Ideal des Opferns und Wirkens fr die Gesamtheit
zu verbreiten, die Begeisterung zu erwecken fr das hohe Ziel, die
Menschen zu Menschen zu machen, *ein Zeitalter der Uneigenntzigkeit
herbeizufhren, wie es die Geschichte noch nicht sah*!


Den Frauen.

Nirgends im Solidarismus ist ein grundstzlicher Unterschied zwischen
Frauen und Mnnern gemacht; Frauen und Mnner haben im Volksvertrag
und im Arbeitsvertrag der Bienenstcke gleiche Pflichten und Rechte
und werden unter gleichen Bedingungen Brder und Bienen: beiden
Geschlechtern sind dieselben Unterrichts- und Bildungsmglichkeiten
erffnet; nichts ist den Frauen vorenthalten.

Schwestern! Werdet ihr euch deshalb im Bienenstock auf die mnnlichen
Berufe strzen, wie das so vielfach angenommen wird? Keineswegs! Da
der Bienenstock auf Interessengemeinschaft beruht, so wre es gegen
euer eigenes Interesse gehandelt, eine Ttigkeit ergreifen zu wollen,
die euren Krften, eurer Natur nicht entspricht; ihr wrdet ja darin
weniger leisten und durch das geringere Gesamtertrgnis nur euch selbst
mitschdigen.

In diesem freien Spiel der Interessengemeinschaft ergibt sich euer
Wirkungskreis von selbst; wenn ihr auch nicht zu jedem Beruf geschaffen
seid, so darf euch doch keiner verschlossen bleiben, die Natur weist
euch selbst die Wege; und wenn euch eure innere Stimme oder heiligste
Pflicht an das Haus fesselt, so wird niemand euch veranlassen wollen,
einen andern Beruf als den der Mutter und Hausfrau zu ergreifen. Dort
aber, wo dies nicht der Fall, oder wo es unmglich ist, da ergreift
Berufe soviel ihr knnt; dadurch, da euch der Bienenstock einen
groen Teil der Haushaltungs- und Erziehungsmhen abnimmt, werdet
ihr frei fr andere Berufe; die Bienenstcke, abgesehen von den auch
sonst der Frau berlassenen Beschftigungszweigen, bieten euch in
ihren sozialen Anstalten eine ganze Reihe neuer Ttigkeiten, welche so
recht dem eigentlichen Wirkungskreise eures Geschlechtes angehren;
mit jedem neuen Bienenstock findet eine groe Anzahl von Frauen
Beschftigung in den Speisehallen, den Krankenhusern, Erholungs- und
Rekonvaleszentenheimen, den Kinderhorten und Schulen.

Eure Mnner arbeiten in Bienenstcken, ihr Frauen versorgt darin als
Bienen die sozialen Einrichtungen, eure Kinder befinden sich in euren
eigenen Horten, Schulen und Erziehungsanstalten, eure Kranken unter
eurer eigenen Pflege in den Kranken- und Erholungshusern; auch eure
Mahlzeiten knnt ihr hier einnehmen und abends geht ihr mit den Euren
nach Hause und pflegt im eigenen Heim das Familienleben, oder ihr geht
in die Erholungsrume eures oder eines befreundeten Bienenstocks und
pflegt mit Freunden der Geselligkeit oder der Bildung.

Und da ihr selbst Bienen eurer Stcke seid, so habt auch ihr ein
Anrecht auf alle Vorteile des Arbeitsvertrags, gesichertes Einkommen,
Krankenzuschsse, Seniorenanteile, und wie sie alle heien mgen.

Schwestern, ffnet doch eure Augen und sehet! Wenn eure Mnner noch
nicht recht verstehen wollen, was der Solidarismus ist, dann macht ihr
es ihnen klar, ihr werdet es vielleicht rascher erfassen, weil fr
euch und eure Kinder die Vorteile noch grer sind als fr den Mann
allein; werdet selbst sofort Schwestern und baldmglichst Mitglieder
von Bienenstcken, auch wenn ihr noch nicht verheiratet seid. Eine
Jungfrau, welche Biene ist, deren ganze Existenz in allen Lebenslagen
gesichert ist, ist wirtschaftlich frei; sie steht so unabhngig da,
da sie beim Heiraten blo der Stimme ihres Herzens zu folgen braucht
und von andern Erwgungen frei bleiben kann; sie *mu* nicht heiraten
um versorgt zu sein. Aber auch der Mann wird freier nach seinem Herzen
whlen, da er mit der Heirat nicht zu befrchten hat, Lasten und Sorgen
auf sich zu nehmen, die er nicht bewltigen kann; in welch angenehmem,
gesichertem Wohlstand wird eine Familie leben, wenn Mann *und* Frau
Bienen sind.

Werdet ihr denn, wie das so viel befrchtet wird, euren Mnnern durch
eure eigenen Berufe schaden und diesen die Arbeit entziehen? Trichter
Wahn!

Ihr habt schon gesehen, da der Bienenstock euch Berufe erffnet, die
der Mann berhaupt nicht versehen kann, und da fr die Berufe, welche
von beiden Geschlechtern versehen werden knnen, die Trennung von
selbst sich so vollzieht, da jedes Geschlecht nur solche ergreift,
in welchen es das Hchste leisten kann, dafr brgt die Organisation,
welche auf Interessengemeinschaft beruht und welche ganz von selbst
nicht duldet, da ein Starker nicht voll ausgenutzt oder ein Schwacher
an eine Stelle gesetzt wird, die er nicht ausfllen kann; das Gesetz
der hchsten Entlohnung fr hchste Leistung ist auch hier der regelnde
Faktor.

Da ein Volk nur eine begrenzte Menge von Bedrfnissen hat, so
wird dieselbe um so rascher hergestellt sein, je mehr Menschen
daran arbeiten; die Mitarbeiterschaft der Frau ist daher in der
solidaristischen Gemeinschaft dem Manne keine Konkurrenz, sondern
eine Hilfe und hat zur Folge, *die gesamte Arbeitszeit der Brder zu
verkrzen*; je mehr Frauen mitarbeiten, desto eher wird es mglich
sein, das Seniorenalter fr alle herabzusetzen und die von jedem
einzelnen zu leistende gesamte *Lebensarbeit zu vermindern*.

Darum Schwestern, ergreift Berufe! Habt Vertrauen auf eure Fhigkeiten,
eure Persnlichkeit, eure Kraft! Werdet mndig, werdet die ebenbrtigen
Gefhrtinnen eurer Mnner, die sittliche Leuchte eurer Familie und
durch diese der Nation! Nehmet Teil am geistigen Leben unserer
Zeit und greifet ein mit weicher Hand und warmem Herzen in das
schwierigste Problem der Menschheit, die *Verwirklichung der sozialen
Gerechtigkeit*! Veranlat eure Mnner, eure Brder, der Volkskasse
beizutreten, lehrt eure Kinder, sobald sie es begreifen knnen, ihre
Tagespfennige zur Volkskasse zu tragen, lat sie Brder werden, sobald
sie das Alter dazu erreicht; legt in eure Shne und Tchter den groen,
herrlichen Gedanken des Wirkens fr die Gesamtheit; erzieht sie im
Solidarismus, denn ihnen gehrt die Zukunft; in eurer Jugend ist noch
frisch und unverflscht der Trieb nach Wahrheit und Gerechtigkeit,
die unwiderstehliche Begeisterung fr groe Ideale, die ungebrochene
Hoffnung, dieselben zu erreichen, die Tatkraft, Opferwilligkeit und
Kampfesfreudigkeit, der Glaube an sich selbst! Wenn die Frchte des
Solidarismus auch fr euch selbst noch nicht alle reif werden, so
werden *sie* einst die von euch gelegte Saat aufgehen sehen und ihre
Frchte genieen.

*Ihr Frauen habt vom Solidarismus nicht nur Groes sondern alles zu
gewinnen; wenn ihr ihn wollt, wenn ihr daran glaubt, dann wird er
siegen!*


Dem Staate.

Kann oder soll der Staat den Solidarismus dekretieren?

Nein! Denn der Staat ist der Hter und Beschtzer *aller* Formen
wirtschaftlicher Produktion, die sich in gesetzlichen Bahnen
bewegen, er darf nicht eine Wirtschaftsform auf Kosten einer andern
vorschreiben; er kann nicht mit einem Federstrich pltzlich alle
wirtschaftlichen Erscheinungen, die sich seit Jahrhunderten oder
Jahrtausenden entwickelten, beseitigen. Der Solidarismus ist eine neue,
hhere Form des Wirtschaftslebens, welche sich *mit vollem Bewutsein
im Rahmen der bestehenden Gesetze bewegt* und sich neben die andern
Formen stellt, und zwar gleichberechtigt, denn die Gesetze gelten fr
alle. Diese Wirtschaftsform trgt ihre *Lebenskraft in sich selbst*,
in ihrem Prinzip, sie kann aber vom Staate ebensowenig vorgeschrieben
werden wie etwa die Form der Aktiengesellschaft oder irgend eine andere
als einzig richtige vorgeschrieben werden kann, ohne eine Menge anderer
Interessen zu verletzen, ohne mit Gewalt in andere wirtschaftliche
Verhltnisse einzugreifen, die ebenfalls unter dem Schutze des
Staates stehen. Der Staat kann auch deshalb den Solidarismus nicht
vorschreiben, weil er es nur durch Gesetze, d. h. durch Zwang, tun
knnte, whrend einer der unantastbaren Grundstze des Solidarismus die
volle *Freiheit* des einzelnen ist, sich ihm zuzuwenden oder nicht,
weil der Solidarismus auf dem *freien Vertrag* zwischen den Beteiligten
beruht, also zwischen den einzelnen Menschen, und nicht auf einem
Vertrag zwischen Volk und Staat, der ein Unding wre. Der Solidarismus
entwickelt sich freiheitlich, oder er entwickelt sich nicht; er
*braucht keine Sondergesetze*!

Steht deshalb der Solidarismus im Gegensatz zum Staate?

Nein! Ist doch der *Staat selbst schon teilweise solidaristisch*
organisiert; beruht doch sein *Kredit* auf den summierten *Beitrgen
der Gesamtheit*, den Steuern, wobei die kleinen und kleinsten
Beitrge der groen Masse den ausschlaggebenden Teil der Einnahmen
ausmachen.[20] Auf Grund seines Kredits nimmt er *Anleihen* auf,
die er, wie die Bienenstcke, normal *verzinst* und in Annuitten
*zurckzahlt*, und fr welche er *Kapital und Zins garantiert*; mit
Teilen dieser Anleihen erffnet er Selbstbetriebe, die wiederum
teilweise solidaristisch organisiert sind.

Der Staat *sichert* seine Beamten, abgesehen von meist
selbstverschuldeten Ausnahmefllen, gegen *Entlassung* und
*Verminderung des Gehaltes* mit wachsenden Dienstjahren; er zahlt die
Gehlter in *Krankheitsfllen* weiter, gewhrt *Alters-*, *Witwen-* und
*Waisenpensionen* und sorgt fr seine Angehrigen durch eine groe Zahl
von *Wohlfahrtseinrichtungen*.

Merkwrdigerweise finden diese solidaristischen Grundstze nur auf die
Beamten Anwendung, nicht aber auf das niedere Personal und die groe
Masse der Arbeiter. Warum? Hierauf gibt es wohl nur eine zutreffende
Antwort: Weil die Entwicklung noch nicht so weit gediehen ist.

Der Staat hat diese Lcke erkannt und sucht durch soziale Gesetze
dieselbe auszufllen, zu deren Lasten er wesentlich beitrgt; aber
seine Mittel reichen nicht aus, und deshalb hat er das *grte
Interesse daran, eine auf Selbsthilfe beruhende Bewegung zu
untersttzen*, bei welcher jeder einzelne Betrieb (Bienenstock) alle
*Existenzbedingungen seiner Gruppe selbstndig* und *vollstndig* aus
seinen *eigenen Mitteln sichert*.

Der Solidarismus entwickelt sich friedlich, ohne Heftigkeit, ohne Ha;
keine Biene wird streiken, weil sie gegen sich selbst kmpfen und sich
ins eigene Fleisch schneiden wrde; kein Bruder wird revolutionieren,
weil er wei, da der Solidarismus sicherer, einfacher und ohne Opfer
zum Ziele fhrt; der Solidarismus sucht nicht einseitig die Interessen
einer Klasse zu frdern; sein innerstes Wesen ist: Wirken aller fr
die *Gesamtheit*, fr *alle Klassen*, ohne Ausnahme; die Gesamtheit
ist aber die Nation; der *Solidarismus frdert also die Wohlfahrt
der Nation* mehr als die Wirtschaftsformen, bei welchen alle nur
persnliche Zwecke verfolgen; *der Solidarismus erhht die materielle
und moralische Gre des Staates*. *Der Solidarismus beseitigt
Klassenha und Klassenkmpfe*; denn die solidaristischen Betriebe sind
Selbstbetriebe, sie enthalten *keinen Gegensatz zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer*, sondern nur Beteiligte am gemeinsamen Werk. Dieser
Umstand allein wrde gengen, um fr den Staat den Solidarismus als
die *begehrenswerteste Einrichtung dieser Zeit* erscheinen zu lassen,
weil der Staat einen groen, vielleicht den grten Teil seiner Kraft,
seiner Mittel, seines Verwaltungsapparats und seiner gesetzgeberischen
Ttigkeit auf die Schlichtung dieses einen Gegensatzes verwendet, und
weil er fr diesen einen Gegensatz eine solche Menge von Bestimmungen,
Gesetzen und Zwangsmaregeln schaffen mute, da daraus eine unhaltbare
Wirrnis und Zerfahrenheit entstanden ist; trotzdem sind die Beteiligten
nicht befriedigt, denn Zwang erzeugt stets Opposition und *aller
Zwang ist ohnmchtig gegenber der unermelichen Macht, welche dem
Grundgesetze der Menschheit, ihrem Streben nach Glck, innewohnt*. Der
Solidarismus macht daher die Mission des Staates zu einer friedlichen,
statt auf Gewalt und Zwang beruhenden.

Aber neben den idealen und volkswirtschaftlichen Vorteilen, die dem
Staat aus dem Solidarismus erwachsen, entspringen demselben daraus auch
rein materielle, fiskalische Vorteile, deren Anfhrung von Interesse
ist:

Die Volkskasse hat die gewaltigen Kapitalien, welche sich bei ihr im
Laufe von Jahrzehnten anhufen, sicher anzulegen; sie wird sich dazu
in erster Linie die Staatsanleihen aussuchen und einst imstande sein,
einen groen Teil der Anleihen des Staates allein zu bernehmen[21] und
damit die Frage der Staatsanleihen vereinheitlichen und vereinfachen.

Aber auch die Steuerfrage wird durch eine allgemeine Ausdehnung der
Bienenstcke auf die vaterlndische Industrie ungemein erleichtert. Es
ist ja selbstverstndlich, da die Bienen als freie unabhngige Brger
und Selbstunternehmer nicht steuerfrei sein wollen; sie verlangen
nicht blo *gleiche Rechte*, sondern auch *gleiche Pflichten wie
alle Staatsbrger*; wie gro oder klein ihr Einkommen sein mag, so
mssen sie grundstzlich *gleichmige Besteuerung aller* wnschen;
denn die progressive Besteuerung, die Steuerbefreiung der gering
Bemittelten, fhrt den Staat unbewut im fiskalischen Interesse zur
Untersttzung, Frderung und Begnstigung aller Bemittelten, aller
grokapitalistischen Unternehmungen auf Kosten und zu Ungunsten
derjenigen, die keine oder geringe Steuern zahlen; sind aber alle
Einkommen prozentual gleich besteuert, so hat der Staat *am Gedeihen
aller das gleiche Interesse*, ein Standpunkt, der weit mehr der hohen,
moralischen Aufgabe des Staates und der Gerechtigkeit entspricht,
abgesehen davon, da auch der minder Bemittelte erst dadurch das
Bewutsein gleicher Behandlung aller Staatsbrger bekommt.

Selbstverstndlich kann dieser hhere Zustand des Steuerwesens nicht
heute eingefhrt werden; er hat zur Voraussetzung, da auch der hhere
Zustand der Wirtschaftsform, der Solidarismus, schon bestehe; ist
das aber der Fall, dann knnen die Bienenstcke bei Einfhrung einer
gleichmigen Einkommensteuer dieselbe fr ihr *gesamtes Personal* in
jhrlich *einer einzigen Summe* direkt an den Staat zahlen, und es
knnte der umstndliche Apparat der Selbsteinschtzung, Kontrolle,
Steuerzahlung und Einziehung mit einem Schlage beseitigt werden.

Dadurch, da der Bienenstock seine gesamten Ertrgnisse als
Entlohnung fr deren Arbeit an seine Mitglieder ausbezahlt, wird
das *Einkommen* der letzteren in den weitaus meisten Fllen den
steuerfreien Mindestbetrag (in Preuen 900 Mark) berschreiten, so
da eine allgemeine Verbreitung des Solidarismus selbst ohne nderung
der Steuergesetze die 65% *der Bevlkerung, welche heute steuerfrei
sind*[22], oder den grten Teil derselben *zu Steuerzahlern machen
wrde*, so da der Staat seine Einnahmen aus Einkommensteuern mhelos
verdoppeln knnte, denn auch hier sind die kleinen Beitrge der Massen
das Ausschlaggebende gegenber der Minoritt der Bemittelten, trotz
deren hheren Zahlungen.

Eine allgemeine Verbreitung des Solidarismus wrde also fr den Staat
zur Folge haben, da er durch Einfhrung einer fr alle Einnahmen
gleichen prozentualen Einkommensteuer alle andern Steuern beseitigen,
seinen Steuergesetzgebungs- und Verwaltungsapparat wesentlich
vereinfachen, und dabei doch seine Einnahmen befestigen, regeln und
erhhen knnte. Gleichzeitig damit wrde die Volkswirtschaft von den
lstigen Fesseln befreit, welche heute in einer Unzahl von Steuern
und Abgaben ihr anhaften und den *freien Flug fast aller nationalen
Produktionszweige verhindern*.

Die solidaristische Selbsthilfe gengt berhaupt in *allen* Fllen
zur Lsung der wirtschaftlichen Fragen, *ohne* da der Staat zur
Untersttzung einzelner Gruppen durch besondere Gesetze und Maregeln
einzutreten braucht; als Beweis sei nur *ein* wichtiger Sonderfall, die
Zollfrage, noch hier erwhnt.

Die Bienenstcke sind nach ihrem Arbeitsvertrag verpflichtet, ihre
Waren von den andern Bienenstcken des Landes zu beziehen, so
lange dieselben hierzu ausreichen; wre nun der grte Teil der
vaterlndischen Produktion solidaristisch organisiert, so mten
smtliche Bienenstcke des Landes, z. B. ihr Getreide, von den
landwirtschaftlichen Bienenstcken fr Getreideproduktion beziehen und
drften auslndisches Getreide erst kaufen, wenn kein inlndisches
Bienenstockgetreide mehr zu haben wre.

Da nun die Volkskasse den Bienenstcken ihr Kapital mit Zinsen und
ihre Normaleinkommen nebst dem Unterhalt aller sozialen Einrichtungen
garantiert, so wrde bei ungengenden Getreidepreisen die Volkskasse
gezwungen sein, den Fehlbetrag an die landwirtschaftlichen Bienenstcke
auszuzahlen; das knnte ja geschehen, dann wrde einfach die Gesamtheit
diesen Fehlbetrag tragen; da aber der Volksrat die Pflicht hat, das
Vermgen der Volkskasse intakt zu halten, so wird er dafr sorgen, da
der Getreidepreis derartig erhht werde, da die landwirtschaftlichen
Bienenstcke ihren Verpflichtungen aus eigenen Mitteln nachkommen
knnen; da der Bienenpreis obligatorisch ist, so zahlt jeder einzelne
in diesem Falle etwas mehr fr seinen Getreidebedarf; er wird sich aber
darber nicht beklagen, denn den einzelnen trifft erstaunlich wenig und
jeder hat dabei das Gefhl der Gerechtigkeit.

So wird also auch diese Frage sich durch das selbstndige Spiel des
solidaristischen Prinzips des Eintretens aller fr alle auf die
einfachste und natrlichste Weise lsen; reicht nun die inlndische
Getreideproduktion nicht aus, so werden die Bienenstcke auslndisches
Getreide einfhren, natrlich zu mglichst billigem Preise; ein Zoll
ist also zum Schutze der inlndischen Produktion nicht erforderlich;
diese schtzt sich durch die solidaristische Interessengemeinschaft
selbst; ein Zoll wre dann nur noch eine fiskalische Manahme zur
Erhhung der Staatseinnahmen, eine Konsumsteuer wie jede andere, und
*ebenso unrichtig wie jede Konsumsteuer*; denn ein Staat, welcher
seine Volkswirtschaft mglichst entwickeln will, und das ist doch sein
hchstes Ziel, soll vor allem den *Konsum zu erhhen suchen* und nicht
ihn durch Konsumsteuern herabdrcken.

Wenn auch diese letzteren Ausblicke theoretischer Natur sind und
einen Zukunftszustand betreffen, welcher erst denkbar ist, wenn der
Solidarismus allgemein eingefhrt sein wird, so zeigen dieselben
doch, wie auch die vorhergehenden, da *der Staat zum Solidarismus
nicht im Gegensatz steht, da er vielmehr das grte Interesse daran
hat, da der Solidarismus mglichst rasch sich einfhre und mglichst
lebenskrftig werde*; der Staat ist in seinen eigenen Betrieben schon
zum Teil solidaristisch organisiert und kann es deshalb nur begren,
wenn auch die Privatbetriebe auf diesen Grundlagen organisiert werden.
Der Solidarismus hat auer direkt materiellen und fiskalischen
Vorteilen fr den Staat und der Mglichkeit enormer Vereinfachung
seiner Verwaltung und Gesetzgebung eine Reihe von unschtzbaren idealen
Vorteilen. Er gestattet, die Bevlkerung einer friedlichen und zugleich
freiheitlichen Entwicklung, einer bedeutend erhhten Gesamtwohlfahrt
zuzufhren, Einheit und Eintracht, hchste und vollendetste Entwicklung
des einzelnen zu erreichen und der nationalen Volkswirtschaft eine
ungeahnt glanzvolle Zukunft zu bereiten.

Der Solidarismus ermglicht dem Staate, nur solche Einrichtungen zu
treffen, welche der *Gesamtheit, d. h. allen* einzelnen, ntzen, statt
solcher, welche nur einzelnen Gruppen ntzen, den andern aber schadet;
*er gestattet dem Staate, seinen hchsten Beruf, die Gerechtigkeit,
zu verwirklichen*, denn Gerechtigkeit ist auch der Inhalt des
Solidarismus. Deshalb ist es Staatsinteresse, den Solidarismus zu
frdern; der Staat, welcher das zuerst erkennt, wird seine Kraft
vervielfachen, da sie sich dann auf die Liebe *aller* sttzen wird;
dieser Staat wird der mchtigste, materiell und moralisch der grte
sein!


Den Gemeinden.

Was vom Staate gesagt wurde, gilt auch von der Gemeinde, welche im
Grunde ein kleiner Staat im Staate ist; auch die Gemeinden haben in
vielen Dingen schon solidaristische Organisation, aber ebenfalls nicht
konsequent durchgefhrt; auch die Gemeinden haben das grte Interesse
an dem Zustandekommen des Solidarismus; sie sollten das Beispiel geben,
jede Gemeinde sollte sich als einen Bienenstock betrachten und alle
in ihr Ttigen als Bienen; es wrden dadurch alle wirtschaftlichen
Fragen der Gemeinden befriedigend gelst. Der frher geschilderte
landwirtschaftliche Bienenstock ist im Grunde ein Gemeindebienenstock,
jeder Bienenstock mit seinen Produktionswerksttten einerseits, seinen
Tauschlagern andrerseits, mit seinen sozialen Einrichtungen und
versorglichen Anstalten, ist eine in sich komplette, abgeschlossene,
sich selbst versorgende Gemeinde, deren Mitgliederzahl selbst bei
kleinen Bienenstcken bald grer sein wird als die durchschnittliche
Einwohnerzahl gewhnlicher politischer Gemeinden.


Der Kirche.

*Die Gebote des Christentums sind auch die des Solidarismus.* Der
hchste Beruf der Kirche ist die Verwirklichung dieser Gebote unter den
Menschen: der Wahrhaftigkeit, Gerechtigkeit und Brderlichkeit, der
Friedfertigkeit, Barmherzigkeit und Liebe; das ist auch der Beruf des
Solidarismus, welcher die erhabenen Lehren des reinen Christentums im
Geiste seines Begrnders auf die *praktische* Volkswirtschaft, auf die
*Organisation* der Arbeit und Gterverteilung bertrgt.

Das Gebot: Deine Rede sei Ja Ja, Nein Nein, was darber ist, das ist
vom bel, hat der Solidarismus aufgenommen in der Verpflichtung der
Brder zu unantastbarer Wahrhaftigkeit und Ehrenhaftigkeit.

Das Gebot: Trachtet nach der Gerechtigkeit ist ebenfalls im
Solidarismus enthalten, denn er fordert eine gerechte Verteilung der
Gter und Segnungen der Kultur unter allen Menschen, einem jeden nach
seiner Leistung, aber ohne jemals einen auszuschlieen.

Ihr sollt euch nicht Rabbi nennen lassen, ihr aber seid alle Brder,
steht auch im Solidarismus, auch er fordert die Brderlichkeit;
die Beitrge zur Volkskasse, die Arbeit im Bienenstock sind
Brderleistungen, denn alle haben daran teil.

Das Gebot der Friedfertigkeit findet im Solidarismus in der Vorschrift
seinen Ausdruck, da alle Brder ihre Differenzen nicht den Gerichten
vorzulegen haben, sondern den brderlichen Schiedsgerichten, welche
nicht richten, sondern schlichten und vershnen.

Auch das Gebot der Barmherzigkeit: Richte nicht, damit du nicht
gerichtet werdest, erfllen dieselben, denn sie verhngen keine
Strafe. Kein Bruder hat ein Strafrecht ber den andern, ist eines der
hchsten Gebote des Solidarismus.

Auch das andere Gebot der Barmherzigkeit: Lat uns vergeben unsern
Schuldigen, schreibt der Solidarismus vor; denn der Bruder, welcher
durch eigene Schuld seine Rechte verlor, ist nicht ausgestoen;
er wird, wenn er seine Brderpflicht erfllt, jederzeit in die
Brdergemeinde mit offenen Armen wieder aufgenommen.

Und das hchste Gebot des Christentums: Du sollst deinen Nchsten
lieben als dich selbst, ist es nicht auch das hchste Gebot des
Solidarismus, welcher im Kapitel der Brderpflichten also beginnt:

 Die allgemeinste und vornehmste Pflicht der Brder ist das Wirken des
 einzelnen fr die Gesamtheit;

ist dieses Wirken fr die Gesamtheit, dieses fortwhrende Abtreten
eines Teiles der Arbeit an die Gesamtheit der Brder nicht eine
tgliche, stndliche Bettigung der Nchstenliebe, ein ununterbrochenes
Umsetzen des Gebotes in die Tat? Ist es nicht eine unausgesetzte
Ausbung des Wortes: Alles nun, das ihr wollt, das euch die Leute tun
sollen, das tut ihr ihnen, das ist das Gesetz?

Alles was die Kirche lehrt, ist durch den Solidarismus in das
wirtschaftliche Leben *bertragen*. Unternimmt es die Kirche, auch
die *wirtschaftlichen* Interessen der Enterbten zu untersttzen und
zu heben, fr dieselben *auf dieser Erde schon ein gewisses Ma von
Glck* und Befriedigung und Freude am Leben zu schaffen, dann werden
die Enterbten auch aufnahmefhiger fr ihre ethischen Fragen und ihre
rein geistigen Lehren; wenn die Menge erfat, da Barmherzigkeit,
Gerechtigkeit, Liebe keine *leeren Worte* sind, sondern *praktische*
Folgen fr ihr *irdisches* Dasein haben, dann wird sie dieselben erst
verstehen lernen, selbst ben und begreifen, *da das Wirken fr
andere, fr die Gesamtheit, da die Liebe die Grundlage zur Lsung
aller materiellen und ethischen Probleme ist, welche die Menschheit
bewegen*.

Darum, Kirche, untersttze den Solidarismus; er ist dein mchtigster
Verbndeter; durch ihn allein kannst du deine Lehren in Einklang
bringen mit den Anforderungen und Bedrfnissen moderner Kultur!


Schluwort zu diesem Kapitel.

Brder! So zeigt sich denn das wundervolle Ergebnis, da nicht etwa
blo die Mhseligen und Beladenen, die Enterbten ein Interesse am
Zustandekommen des Solidarismus haben, sondern *alle* Berufe, *alle*
Stnde, alle Parteien, alle Ordnungen der menschlichen Ttigkeit bis
hinauf zu Kirche und Staat! Niemand hat daraus Nachteile, alle aber
haben Vorteile! Wo der Solidarismus bestehende Einrichtungen ndert,
gibt er dafr sofort bessere, vorteilhaftere, hhere. Die Richtigkeit
und Kraft des einfachen Gedankens zeigt sich darin, da er immer
richtig bleibt, auf welches Gebiet er auch bertragen werden mag: *Was
der Gesamtheit ntzt, mu auch dem einzelnen ntzen, denn der einzelne
ist ein Teil der Gesamtheit.* Nicht das Wohl des Arbeiterstandes, des
Mittelstandes, dieser oder jener Gruppe, dieser oder jener Partei,
nein, *das Gesamtwohl allein, das Wohl aller ohne Ausnahme ist es, das
ihn leitet; nur das fhrt zu Gerechtigkeit und Liebe*, alles andere zu
Ha, Zwist, Kampf und Vernichtung. Tut er das aber, so ist er berufen
das Volk zufrieden, das Vaterland gro und mchtig zu machen!

Darum wirkt alle mit am Solidarismus! Wie ihr auch im einzelnen darber
denken mgt, wie gro oder klein im einzelnen euer Interesse daran sein
mag, eines leuchtet doch euch allen ein: der ideale Zweck der Bewegung:
*fr jeden einzelnen mu es eine Freude, ein inneres Bedrfnis sein,
mitzuwirken am grten Fortschritt unserer Zeit*!




Kapitel 9.

Aufruf zum Solidarismus!


*Brder! Ihr habt das natrliche Spiel der solidaristischen
Organisation, dieses Gegenseitigkeitsvertrags zwischen der Gesamtheit
und dem einzelnen klar erfat!*

*Ihr wit, da ihr auf Grund dieser Organisation Betriebe ins Leben
rufen knnt, deren Ertrgnis euch voll und ganz als Entlohnung eurer
Arbeit gehrt, die euch ermglichen, von der Geburt bis zum Tode eure
materiellen, geistigen und moralischen Bedrfnisse voll zu befriedigen,
ein ausreichendes Ma von Lebensannehmlichkeit zu genieen und euch
gegen alle natrlichen Ungleichheiten und sozialen Schden ein fr
allemal zu schtzen.*

*Ihr habt ferner erfat, wie diese Betriebe auch die Brder, welche
noch nicht das Glck haben, Mitglieder derselben zu sein, in den Genu
vereinfachter, verbilligter, verbesserter, mheloserer Lebenshaltung
setzen und denselben den Unterricht und die Erziehung ihrer Kinder, die
Pflege ihrer Kranken, die Mitbenutzung aller sozialen Einrichtungen
sichern.*

*Ihr habt begriffen, da der Solidarismus euch befreit, euer Leben
erweitert, verschnt und lebenswert macht.*

*Ihr habt auch eingesehen, da nichts im Solidarismus Doktrin, Theorie,
Willkr oder Selbsttuschung ist; alles ist Wirklichkeit, grndet sich
auf Benutzung bestehender Verhltnisse, im Rahmen bestehender Gesetze,
in friedlicher Entwicklung bei vollkommener individueller Freiheit.
Alles beruht auf dem natrlichen Spiel der solidaristischen Krfte.
Vergebens sucht ihr nach unausfhrbaren, unmglichen Dingen, es sind
deren keine vorhanden; streng folgerichtig entwickelt und berechnet
sich alles ziffermig aus dem Leben, aus den Tatsachen; alles steht
praktisch erreichbar deutlich vor euren Augen!*

*Ihr habt auch erfat, was euch in den Stand setzt, euer herrliches
Ziel zu erreichen; es ist euer tglicher Brderpfennig, das kleine,
unmerkliche Opfer des einzelnen, welches sich durch die Wirkung eurer
Zahl und durch die Wirkung der Zeit von Generation zu Generation
millionenfach vermehrt und euch, als Gesamtheit, eine unermeliche
materielle und moralische Macht verleiht!*

*Ihr seid entschlossen, diese durch eure Einigkeit erzielte
unermeliche Macht der Gemeinschaft zu benutzen zum Wohle der
Gesamtheit nicht fr Werke des Kampfes und der Zerstrung, sondern fr
das groe Werk des Friedens und des Aufbaues, der wirtschaftlichen
Erlsung, des Solidarismus!*

*Was ihr als Gesamtheit wollt, das wird! Vereint seid ihr
unberwindlich; das Geheimnis eurer wirtschaftlichen Erlsung ist eure
Solidaritt.*

*Solidaritt ist das Gesetz, welches mit Kraft und Klarheit sich abhebt
auf dem dunkel verworrenen Hintergrund unserer Kultur; in welchem sich
das Ringen unserer Zeit nach Erlsung verdichtet, mit elementarer
Gewalt hervorquellend aus der Wirrnis, die uns umgibt. Mit unfehlbarer
Notwendigkeit fhrt es zum triumphierenden Sieg der Aufklrung, zur
Befreiung, zu groem, freiem, wahrem Menschentum, zu einer neuen Form
der Kultur, welche die Mittel der Menschheit gewaltig steigert!*

*Die Menschen sind unbefriedigt, sie fhlen, da unsere Kultur
gezwungen, unnatrlich ist, da sie dem Leben keinen Gehalt, dem Tun
keine Bedeutung gibt; eine ungeheure Sehnsucht nach Besserem und
Hherem erfllt die Menschheit, alles sehnt sich nach Gerechtigkeit und
Liebe. Eure Gelehrten, eure Schriftsteller, eure Geschichtsschreiber,
eure Kulturforscher, alle rufen: Es kann nicht mehr so weiter gehen,
die Welt ist reif fr bessere Zeiten! Hrt ihr denn nicht, Brder,
Schwestern, wie die Welt allberall erklingt von den Rufen eurer
Propheten: Seid einig, seid solidarisch.*

*Vorwrts denn, Mnner, Frauen, Jugend, im Namen der Gerechtigkeit und
der Liebe, im Namen des Solidarismus; vereint entschlossen eure Krfte,
schliet die Reihen, organisiert euch, sucht eure Fhrer, bildet
eure friedlichen Legionen von Brdern! Kommt! Opfert eure tglichen
Brderpfennige auf dem Altar der Gesamtheit, bildet eure Volkskasse;
ihr selbst seid eure Erlser, glaubt an euch selbst und helft euch
selbst! Macht den Solidarismus zur fhrenden Macht des Geisteslebens;
je schneller ihr es tut, je krftiger ihr einsetzt, je beharrlicher,
je unbeugsamer ihr euren Willen durchfhrt, desto rascher winkt die
Erlsung; in eurer Hand liegt euer Geschick.*

*Volk, du hast die Kraft, Volk, du hast die Macht! Erwache! Rttle
dich auf, ans Werk! Moralische Krfte bestimmen deine Geschicke. Nicht
lnger sei gleichgltig gegen dein eigenes Schicksal, glaube an dich,
an die Macht deines Willens! Erflle dich mit diesem groen Ideal
des Wirkens fr die Gesamtheit; frohlockend und unverwandt verfolge
das gesteckte Ziel: deine wirtschaftliche Erlsung. Wenn auch dessen
Erreichung Mrtyrer fordert, dein ist der Sieg!*




Anhnge zum ersten Buch.


Anhang 1.

=Statistik der Einkommensverhltnisse in Deutschland.=

Die letzte zu Gebote stehende Statistik des Deutschen Reiches ist
vom Jahre 1895. Nach derselben zhlte man damals in Deutschland 51,7
Millionen Einwohner. Darunter waren Erwerbsttige, d. h. einen Beruf
Ausbende: 22,1 Millionen, und nicht erwerbende Ehefrauen, Kinder und
sonstige Angehrige: 27,5 Millionen. Wenn die Rentner, Pensionre,
Untersttzte, Gefangene mit zusammen: 2,1 Millionen hier auer Rechnung
bleiben, so ist das Verhltnis der Erwerbsttigen zu den nicht
erwerbenden Angehrigen 22,1 : 27,5 oder fast genau 4 : 5.

Von den Erwerbsttigen sind in der Statistik als *Selbstndige*
bezeichnet: 5,9 Millionen, als Angestellte und Arbeiter: 14,6 Millionen
und als Dienstboten: 1,6 Millionen. Die Zahl der *Abhngigen* ist
daher: 16,2 Millionen und auf diese entfallen Angehrige: 20,3
Millionen, so da: 36,5 Millionen Einwohner = 70% der Bevlkerung von
Gehalt, Lohn, Salr *direkt* abhngen, wobei Zivil- und Militrbeamte
und freie Berufsarten nicht mitgerechnet sind.

Von der heutigen Einwohnerzahl Deutschlands von ca. 59 Millionen sind
demnach ca. 42 Millionen *direkt abhngig*.

Unter die sogenannten Selbstndigen ist aber eine groe Anzahl
von nur scheinbar Selbstndigen gerechnet; es gehren vor allem
hiezu diejenigen, welche im eigenen Hause oder fr eigene Rechnung
arbeiten, aber doch nur als Arbeiter oder Angestellte von Grobetrieben
gelten knnen, wie sehr viele Schneider, Konfektionre, Verfertiger
von Spielwaren, Nherinnen, Strickerinnen, Hausweber und berhaupt
Hausindustrielle aller Art, dann auch Handelsreisende und Vermittler;
ferner gehren hierher gewisse selbstndige Gewerbetreibende,
welche doch durchaus abhngig sind, z. B. Zugeherinnen, Hausierer,
Dienstmnner, Stellmacher, Lootsen, Scherenschleifer, um nur einige zu
nennen; endlich befinden sich unter den sogenannten Selbstndigen
der Reichsstatistik solche, welche es tatschlich sind, von denen
aber die Statistik selbst sagt, da sie *nur mhselig existieren*;
hierzu gehren in erster Linie die ganz kleinen Landwirte, Krmer,
Wirtschaftsbesitzer, kleinste Gewerbetreibende aller Art, deren Lage
viel ungnstiger, unsicherer und abhngiger ist, als die der meisten
Angestellten und Arbeiter, welche direkt von ihrem Salr abhngen, aber
dieses wenigstens sicher beziehen. Man kann diese Kategorie als die
*indirekt Abhngigen* bezeichnen.

Eine Zusammenstellung aller hier in Betracht kommenden, aus den ca.
6 Millionen Selbstndigen der Reichsstatistik, ergibt, sehr mig
geschtzt, 2 bis 3 Millionen; rechnet man hierzu ihre Angehrigen,
so ist auf die heutige Einwohnerzahl umgerechnet, die Gesamtzahl der
indirekt Abhngigen 7-8 Millionen, welche zu obigen 42 Millionen
*direkt Abhngigen* hinzuzuzhlen sind, so da die Gesamtzahl der
*Abhngigen* berhaupt auf rund 50 Millionen, also mehr wie 80% der
Bevlkerung, angegeben werden kann.

Sieht man von den Bezeichnungen der offiziellen Statistik ab und nennt,
wie das den laufenden Anschauungen und namentlich der Wirklichkeit mehr
entspricht, *abhngig* alle diejenigen, welche nur sehr beschrnkte
Mittel besitzen und sich ihre Lebensbedrfnisse nur teilweise oder
notdrftig beschaffen knnen, so ist die Zahl der Abhngigen in
diesem Sinne noch weit grer.

Nach der preuischen Einkommensteuerstatistik pro 1900/01 sind
65,25% der Bevlkerung berhaupt steuerfrei, weil die betreffenden
Familienhupter Einkommen unter 900 Mark jhrlich haben oder wegen zu
groer Kinderzahl u. dgl., mit einem Wort wegen Armut. Fr weitere
31,97% der Bevlkerung sind die Familienhupter mit Einkommen von 900
bis 3000 Mark zensiert, so da nur 2,78% der Bevlkerung auf Zensiten
mit mehr als 3000 Mark Einkommen entfallen.

Da nach der Statistik auf einen Zensiten durchschnittlich 2,25
Angehrige treffen, so haben ber 65% der Bevlkerung Einkommen unter
900 Mark fr 3,25 Personen, also hchstens 75 Pfennig pro Person und
Tag im *Maximum*, im Durchschnitt kaum 50 Pfennig; und 32% haben
zwischen 900 und 3000 Mark, also *hchstens* 2,53 Mark pro Tag und
Kopf, im Durchschnitt kaum 1,50 Mark.

In diesem Sinne darf man wohl 97% der Bevlkerung als abhngig
bezeichnen; gegen ca. 80% in der vorigen Betrachtungsweise; denn so wie
in Preuen, wird es ja durchschnittlich auch fr das Deutsche Reich
sein.

Wenn auch die noch verbleibenden 3% der Bevlkerung nher zergliedert
werden, so trifft ber die Hlfte, nmlich 1,7%, auf Zensiten
mit Einkommen von 3-6000 Mark, also durchschnittlich 4-4500
Mark. *Und es bleiben zuletzt nur 1,3% der Bevlkerung, deren
Familienhupter Einkommen ber 6000 Mark haben*, bei denen man also
eine Selbstndigkeit und Unabhngigkeit in allen Lagen des Lebens im
weiteren Sinne annehmen kann.

Der jhrliche Durchschnittsverdienst des deutschen Arbeiters wird
nach der Statistik der Berufsgenossenschaften zu 732 Mark angenommen,
das entspricht genau 2 Mark pro Tag. In einzelnen Berufen ist der
Durchschnittsverdienst geringer, in andern hher, im Bergbau z. B. 1107
Mark im Jahre 1900.

       *       *       *       *       *

Die *Vermgensverhltnisse in andern Lndern* sind denen Deutschlands
nicht unhnlich; eine Statistik der Vereinigten Staaten anfangs der
90er Jahre des vorigen Jahrhunderts gibt folgende Einteilung:

  -----------------------------------------+---------------------
  Bezeichnung                Anteil an der |   Anteil am
                             Bevlkerung   |   Nationalvermgen
                                   %       |       %
  -----------------------------------------+---------------------
  Reiche                           1,4     |      70
  Mittlere                         8,6     |      12
  Arme und rmste                   90     |      18

Die als rmste bezeichneten sind gnzlich besitzlos und bilden
50% der Bevlkerung. Heute, anfangs unseres Jahrhunderts, ist der
Anteil der Armen am Nationalvermgen wesentlich geringer; infolge
der enormen Geldansammlung in einzelnen Hnden wird heute ca. 1% der
Gesamtbevlkerung im Besitze von 80 bis 85% des nationalen Vermgens
sein.


Anhang 2.

=Statistik der mglichen Brderbeitrge zur Volkskasse.=

Nach Anhang 1 treffen auf einen Steuerzensiten 2,25 Angehrige, so da
durchschnittlich eine Familie aus 3,25 Menschen besteht.

Auf die Gesamteinwohnerzahl Deutschlands von ca. 59 Millionen treffen
daher rund 18 Millionen Familien und auf die in Anhang 1 ermittelten
mindestens 50 Millionen *Abhngigen* treffen 15,4 Millionen Familien.

Nimmt man in jeder Familie zwei zahlende Mitglieder der Volkskasse
oder Brder an, z. B. Mann und Frau oder Mann und erwachsener Sohn
oder dgl., so ist die Zahl der Beitragenden 31 Millionen; zhlt man
fr diese alle nur den Minimalbeitrag von 6 Mark pro Jahr, so wre die
Gesamteinnahme der Volkskasse im Jahre 186 Millionen Mark.

Zu demselben Resultat gelangt man mit dem in Kapitel 1 vorgeschlagenen
*Volkskassenbeitrag von 1 Pfennig pro Tag und Kopf der Brder*,
also von 3,65 Mark pro Jahr; bei einer Mitgliederzahl von 3,25 pro
Familie entspricht das einem Jahresbeitrag pro Familie von 3,25 
3,65 = 11,86 Mark oder rund 12 Mark. Der jhrliche Beitrag von 6 Mark
*pro Bruder* bzw. 12 Mark *pro Familie* entspricht also genau dem in
Kapitel 1 vorgeschlagenen *tglichen Pfennig pro Kopf*. Die Rechnung
von 1 Pfennig pro Tag und Kopf fhrt bei 50 Millionen Brdern auch ohne
weiteres zu derselben jhrlichen Gesamteinnahme der Volkskasse von 182
Millionen Mark.

Gleichfalls zu demselben Resultate fhrt eine dritte Rechnungsmethode
wie folgt: nach der schon im Anhang 1 erwhnten Statistik des Deutschen
Reiches vom Jahre 1895 sind ca. 36,5% der Bevlkerung unter 16 Jahre
alt; nach dem Volksvertrag knnen die Brder vom 16. Jahre ab ihre
Einzahlungen leisten und mit dem 17. Jahre das Brderrecht erhalten.
Nimmt man an, da von diesem Rechte die 50 Millionen Abhngigen
Gebrauch machen, so sind 63,5% hiervon, also rund 32 Millionen Kpfe,
fr die Brderbeitrge reif; das ergibt bei 6 Mark pro Kopf 192
Millionen Mark jhrlichen Gesamtbeitrag zur Volkskasse, d. i. annhernd
ebensoviel wie oben schon berechnet.

Bei all diesen Berechnungen ist angenommen, da nur die Abhngigen sich
beteiligen, da diese alle nur den Mindestbeitrag von 6 Mark pro Jahr
bezahlen und da noch keine Bienen existieren, deren obligater Beitrag
mit 1% des Einkommens durchschnittlich wohl mindestens doppelt so hoch
sein wird.

Bei einer ziemlich allgemeinen Beteiligung der *Abhngigen*, d. i.
von ca. 80% der Bevlkerung, an der Volkskasse *bringt daher der
brderliche Tagespfennig rund 200 Millionen im Jahre*.


Anhang 3.

=Weniger wichtige Formen der Bienenstcke. Der Bienenstock fr
Arbeitsleistungen.=

Auer dem industriellen und landwirtschaftlichen Bienenstock, welche
ein greifbares Arbeitsprodukt erzeugen, mu es noch eine dritte Art von
Bienenstcken geben, welche nur Arbeitsleistungen bieten; ein Typus
hiervon ist der Bienenstock fr husliche Arbeiten.

Ein Bienenstock fr weibliche Hausarbeiten besteht zunchst aus
einem Heim, in welchem die betreffenden Mdchen und Frauen gemeinsam
wohnen und wirtschaften, ferner aus den vorgeschriebenen sozialen
Einrichtungen fr Hygiene, Krankenpflege etc. und endlich dem
Tauschlager fr Bezug der Lebensbedrfnisse. Dieses Heim ist an und fr
sich gleichzeitig eine Schule fr die betreffenden weiblichen Arbeiten:
Kochen, Haushaltung, Nhen, Krankenpflege etc.

Diejenigen, welche husliche Arbeiten wnschen, wenden sich an diesen
Bienenstock, welcher ihnen, falls sie Mitglieder der Volkskasse, d.
i. Brder, sind, die betreffenden Bienen, sei es nur fr einzelne
Arbeiten, Tagesstunden oder Tage oder fr lange Zeitperioden ganz
berlt; die Bezahlung fr die Leistungen erfolgt an den Bienenstock,
dessen finanzielle Organisation mit Normal- und Ergnzungseinkommen,
Kranken- und Unfallszuschssen, Anteilen etc. den Arbeitsvertrgen der
Bienenstcke entspricht.

hnlich organisiert ist der Bienenstock fr mnnliche Hausarbeiten.

Diese Organisation bietet sowohl fr die Bienen, welche ihr angehren,
als diejenigen Brder, welche deren Leistungen gebrauchen, wesentliche
Vorteile.

Die Zugehrigkeit zu einem Bienenstock bietet ja an und fr sich die
Gewhr fr Ehrenhaftigkeit und Pflichttreue der Bienen, auerdem
hat sie eine regelrechte Schulung und Erziehung in der betreffenden
Arbeit zur Folge; das Wohnen in den Heimen und das dort vorhandene
Familienleben beseitigen die Gefahren fr Sitte und Moral ihrer
Mitglieder.

Die Bienen fr husliche Leistungen sind daher ausgesuchte,
bewhrte und gut geschulte Krfte; die Regelung der Entlohnung mit
der Verwaltung des Bienenstocks beseitigt denjenigen Punkt in dem
Verkehr, welche die meisten Zwiste mit sich bringen; im Falle der
Unvertrglichkeit der Charaktere hat der Bienenstock sofort Ersatz.
Die Spezialisierung der Dienstleistungen verbessert dieselben und
vereinfacht den betreffenden Haushalt; ist es doch heute schon
weitverbreitete Sitte, gewisse husliche Dienste entweder in besonderen
Fllen oder regelmig durch dritte Personen oder Unternehmer ausfhren
zu lassen, z. B. Bohnern, Teppichklopfen, Fensterputzen, Waschen,
Grtnerei, Servieren, Fahren, Nhen, Scheuern, Kochen; ja, es steht
zweifellos heute schon fest, da das Verhltnis der Haushaltungen zu
derartigen dritten Personen wesentlich besser ist als mit den stndig
angestellten Dienstboten. Der bergang zum Bienenstock fr husliche
Leistungen ist daher nicht so gro, wie auf den ersten Blick erscheinen
knnte; er ist nur eine Verallgemeinerung heute schon vielfach blicher
Gewohnheiten; jeder vorurteilsfrei Denkende wird den bedeutenden
Fortschritt erkennen, welcher darin fr alle Beteiligten liegt.

Das Bestreben der Volkskasse wird im allgemeinen auf die Errichtung
von industriellen und landwirtschaftlichen Betrieben gerichtet sein
und nicht auf die Errichtung solcher Leistungsbienenstcke, da nur
durch erstere die vollstndige wirtschaftliche Selbstndigkeit der
Bienen, wie sie der Selbstbetrieb mit sich bringt, erreicht wird. Indes
wird die Volkskasse Antrge auf Errichtung derartiger Bienenstcke
nicht ablehnen knnen, da sie fr alle Brder gleichmig besteht und
alle berechtigten Wnsche derselben erfllt. Wegen ihrer geringeren
Wichtigkeit ist diese Art von Bienenstcken nicht in den Haupttext
aufgenommen; es soll hier nur gezeigt werden, da der Arbeitsvertrag
der Bienenstcke auch auf derartige Verhltnisse Anwendung finden kann.


Anhang 4.

=Einiges ber Produktiv- und Konsumgenossenschaften.=

Sehr viele bisherige Versuche genossenschaftlicher Produktion mit
Gewinnbeteiligung, unter Selbstverwaltung der Arbeiter, haben mit
Mierfolgen geendet; in neuerer Zeit sind infolge grerer Erfahrung
oder unter besonders gnstigen Umstnden derartige Versuche schon
besser ausgefallen; eine Anzahl Produktionsgenossenschaften zahlt heute
trotz wesentlich verkrzter Arbeitszeit um 7-11% hhere Lhne als
nicht genossenschaftliche Betriebe; sogar einige sehr groe Erfolge
in dieser Richtung knnen genannt werden, z. B. die Glasfabrik Albi
oder die hochherzige, bewunderungswrdige Karl Zei-Stiftung in Jena.
Trotzdem sind derartige selbstndige reine Produktivgenossenschaften
als allgemeine Betriebsform einer Volkswirtschaft undenkbar; und
zwar aus dem einfachen Grunde, weil sie sich wegen ihrer meist
ungengenden Mittel gegen die bermchtige Konkurrenz der verschiedenen
Formen grokapitalistischer Produktion oder kapitalistischer
Vereinigungen nicht halten knnen; sie sind ein Zwitter, sie wollen
die modernen Errungenschaften der Genossenschaften einseitig auf
die Produktion allein anwenden; sie wollen ihren Gewinn wohl unter
sich genossenschaftlich verteilen, suchen denselben aber genau wie
die kapitalistischen Produzenten, in wtendem Konkurrenzkampf auf
Kosten des Konsumenten mglichst zu erhhen, wobei sie gegen die rein
kapitalistischen Produzenten aus den oben erwhnten Grnden fast immer
unterliegen. Sie sind in ihrer inneren Organisation Genossenschafter,
nach auen aber kapitalistisch.

Die reinen Konsumgenossenschaften haben grere uere Erfolge zu
verzeichnen, weil sie ihren Mitgliedern sehr bemerkenswerte und in
die Augen fallende Vorteile bieten, nmlich eine Rckvergtung auf
alle ihre Einkufe von durchschnittlich 8-10%, aber auch sie sind
ein Zwitter, sie wahren einseitig blo das Interesse des Konsumenten
und denken berhaupt nicht an die Anwendung der genossenschaftlichen
Grundstze auf die Produktion. Das trifft auch noch grtenteils zu
bei denjenigen Konsumgenossenschaften, welche *selbst* produzieren;
wenn sie auch nach auen genossenschaftlich sind, so sind sie innerlich
kapitalistisch, denn sie kaufen ihre Materialien wie alle andern
Produzenten, ihre Lhne sind die blichen, in vielen Fllen allerdings
mit einem Zuschlag von 5 oder 6%, die Fabrik gehrt den Zeichnern des
Kapitals, die Gewinne werden an die Inhaber der Anteilscheine, d. h. an
das Kapital ausbezahlt; der einzige Unterschied ist, da diese Anteile
sehr klein und sehr zahlreich sind; der Anteil der Arbeiter an der
Verwaltung ist praktisch verschwindend, fr Wohlfahrtseinrichtungen
geschieht nicht mehr, meist aber weniger wie in der sonstigen Industrie
etc.

Beide Arten von Genossenschaften bercksichtigen nicht, da jedes
Produktionszentrum an sich auch ein Konsumzentrum ist, da beide
untrennbar sind, und deshalb gehren alle Konsumobjekte da vereinigt,
wo sich an und fr sich eine grere Anzahl von Menschen ansammeln mu,
nmlich im Produktionszentrum, und es sind die genossenschaftlichen
Prinzipien auf den Produzenten *und* Konsumenten anzuwenden, *weil
beide ein und dieselbe Person sind* und nicht zwei getrennt sich
feindlich gegenberstehende Wesen. Die wahre Genossenschaft tritt gar
nicht in die allgemeine Konkurrenz ein, weder fr die Produktion noch
fr den Konsum, sie arbeitet lediglich fr ihren eigenen Bedarf.

Die genossenschaftliche Bewegung fngt auch an, das einzusehen;
immer mehr werden die Produktivgenossenschaften mit den
Konsumgenossenschaften vereinigt, immer mehr suchen letztere selbst zu
produzieren; sie sind auf dem Wege zu der Erkenntnis, aber noch in den
kapitalistischen Ideen befangen: Einkauf, Verkauf, ortsbliche Lhne,
Anteilscheine, Verzinsung, Dividenden, Gewinne etc.! Alles Dinge,
welche die solidaristische Organisation nicht mehr kennt!


Anhang 5.

=Statistik der Spareinlagen des deutschen Volks.=

Nach dem statistischen Jahrbuch fr das Deutsche Reich betrug die Hhe
der Spareinlagen in ffentlichen Sparkassen Deutschlands pro Kopf der
Bevlkerung im Jahre 1900 157 Mark und das Gesamtguthaben der Einleger
8839 Millionen. Legt man die durchschnittliche Steigerung der Einlagen
der letzten 10 Jahre zugrunde, so ist das Guthaben pro Kopf im Jahre
1903 ca. 185 Mark und bei ca. 60 Millionen heutiger Einwohnerzahl ist
das gesamte Sparkassenguthaben des deutschen Volks ca. 11 Milliarden
Mark.

Dazu kommen noch die Einlagen in nicht ffentlichen Sparkassen,
z. B. in den Kreditgenossenschaften, ferner in Konsumvereinen
und Produktivgenossenschaften aller Art; diese betragen fr 1901
rund 1,5 bis 2 Milliarden Mark, nach der Statistik der deutschen
Kreditgenossenschaften im Jahrbuch des Allgemeinen Verbandes der
deutschen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften fr 1901.

Die Gesamtsumme der Spareinlagen der kleinen Sparer Deutschlands
drfte daher zwischen 12 und 14 Milliarden Mark betragen, d. h. bei 60
Millionen Einwohnern zwischen 200 und 230 Mark pro Kopf.

Nach Dr. C. J. Fuchs, Volkswirtschaftslehre, Leipzig 1901, ist die
Gesamtsumme aller Sparkasseneinlagen in Deutschland dreimal so gro als
die Summe der Depositen in allen deutschen Banken. Gegenwrtig wird
auf jeden vierten Einwohner ein Sparkassenbuch kommen; 28 bis 40% der
Einleger gehren dem Arbeiterstand an, und ca. 1/3 der Einlagen sind
ganz kleine Posten bis zu 60 Mark.

Nach Riehn, Das Konsumvereinswesen, Berlin 1902, S. 80, betrugen die
Zinsberschsse der preuischen Sparkassen 1898 0,87 bis 0,90% oder
48 Millionen Mark von dem zinsbar angelegten Kapital; nach Abzug
der Verwaltungskosten mit 9 Millionen Mark waren es immer noch 0,70
bis 0,75% oder 39 Millionen Mark, um welche die Zinsertrgnisse der
Einleger geschmlert wurden. -- Diese Summen wurden verwendet teils
fr kommunale und andere der Sparkasse fremde Zwecke, teils zur
Anhufung ganz enormer Reservefonds, welche z. B. im Jahre 1900 bei den
ffentlichen Sparkassen des Deutschen Reichs ber  Milliarde Mark
betrugen, und welche den Einlegern nicht den geringsten Nutzen bringen.

Die Kreditgenossenschaften verzinsen die Spareinlagen und die
angeliehenen Gelder der Einleger durchschnittlich mit 3,61% gegenber
3% der ffentlichen Sparkassen. Wrden also die Einleger der letzteren
ihre 11 Milliarden genossenschaftlich anlegen, so wrden sie aus diesen
heute schon bestehenden Anstalten jhrlich 67 Millionen Mark mehr
Zinsen erhalten.

Die von diesen Kreditgenossenschaften gewhrten Kredite sind schwer
zu ermitteln, da genaue Statistiken fehlen, sie sind aber unter allen
Umstnden erstaunlich hoch und betragen 3 bis 4 Milliarden Mark pro
Jahr.


Anhang 6.

=Ausschlaggebende Bedeutung der groen Masse auf allen Gebieten der
Volkswirtschaft.=

In Anhang 1 wurde statistisch nachgewiesen, da fr ca. 65% der
Bevlkerung die Jahreseinnahme der Familienhupter unter 900 Mark und
fr weitere 32% zwischen 900 und 3000 Mark betrgt; das sind zusammen
97% der Bevlkerung, also tatschlich die *groe Masse* derselben.

Es ist leicht zu beweisen, da es diese *groe Masse* ist, welche,
als Ganzes betrachtet, in allen Dingen der Volkswirtschaft den
*ausschlaggebenden Faktor* bildet, sowohl als Produzent wie als
Konsument, sowohl als Kapitalist wie als Steuerzahler.


Als Produzent.

Fr die Produktion bedarf diese Behauptung eigentlich keines Beweises;
da es Tatsache ist, da fr die groe Masse die Familienhupter unter
3000 Mark Jahreseinkommen haben, so folgt daraus, da diese 97%
der Bevlkerung arbeiten *mssen*, um zu leben, und da sie somit
*mindestens 97% der Gesamtarbeit* des Landes *wirklich leisten*.


Als Konsument.

Nicht ebenso selbstverstndlich ist das Verhltnis fr den Konsum. Hier
herrschte sogar bis in die neuere Zeit hinein die Ansicht, da der
Verbrauch der bemittelten Minoritt weit grer sei als derjenige der
unbemittelten Massen. Dieser grndliche volkswirtschaftliche Irrtum ist
heute widerlegt.

R. E. May hat in seinem 1900 erschienenen Werk: Das Verhltnis des
Verbrauchs der Massen zu demjenigen der Wohlhabenden und Reichen
nachgewiesen, da der Verbrauch der groen Masse (als welche er
alle Einkommen unter 3000 Mark ansieht) *sechsmal so gro ist* als
derjenige der Wohlhabenden und Reichen (ber 3000 Mark Einkommen).
Wrde der Konsum der letzteren pltzlich verschwinden, so wrde die
Volkswirtschaft das selbstverstndlich spren, aber ein durchgreifender
Schaden, ja eine Krisis wrde damit kaum verbunden sein. Magebend fr
das Gedeihen einer Volkswirtschaft ist danach der Konsum der groen
Masse der Abhngigen.

Daraus erhellt die eminente Wichtigkeit der Kaufkraft der untern
Einkommensschichten und die *ungeheure Macht der vereinten Kaufkraft*
dieser Schichten; eine verhltnismig kleine Verringerung dieser
Kaufkraft fhrt sofort eine schwere Krisis herbei, und eine geringe
Erhhung derselben ist fr das Gedeihen der Volkswirtschaft, also
fr die Gesamtwohlfahrt, unvergleichlich wichtiger als das Ansammeln
noch so groer Einzelvermgen oder als das Erschlieen noch so groer
auslndischer Absatzgebiete; denn auch der Konsum des Auenhandels
ist im Verhltnis zum inlndischen Verbrauch der groen Masse viel
geringer, als man gemeinhin annimmt; so betrgt in Deutschland die
Gesamtausfuhr pro Kopf jhrlich 70 Mark, der inlndische Verbrauch
pro Kopf *mindestens* 200 Mark[23], d. h. *mindestens  des ganzen
Verbrauchs*. (Siehe G. Maier, Soziale Bewegungen, 1902.) Diese Zahlen
beweisen, da die groe Masse der Produzenten eines Landes *der
Hauptsache nach ihr eigener Konsument ist*.

Mchte doch das Bewutsein unseren magebenden Faktoren in Fleisch
und Blut bergehen, *da die Blte einer Volkswirtschaft direkt
proportional ist der Kaufkraft der groen Masse*, und da die
Ankndigung des Anwachsens des Durchschnittseinkommens der groen
Masse um 5 oder 10% fr die Beurteilung der industriellen und
landwirtschaftlichen Leistungsfhigkeit des Landes ungleich mehr
bedeutet als die Aufzhlung noch so vieler erstaunlich hoher
Steuerzahler.


Als Kapitalist.

Im Anhang 4 wurde bewiesen, da die Gesamtsumme der Spareinlagen der
kleinen Sparer in Deutschland wenigstens 12 bis 14 Milliarden Mark
betrgt. Vergleicht man diese Summe mit den Kapitalien der grten
amerikanischen Trusts (Anhang 7), so zeigt sich das berraschende
Ergebnis, da die deutschen Kleinsparer dreimal so viel Kapital
besitzen als der gewaltigste Trust der Welt, der amerikanische
Stahltrust, und siebenmal so viel Kapital wie der allmchtige
Petroleumtrust, welcher allen Kulturlndern seine Bedingungen diktiert.

Es folgt daraus, da die *Kleinsparer eines einzigen Landes als
Gesamtheit der grte Kapitalist sind*, grer und mchtiger als selbst
die gewaltigsten Kapitalvereinigungen, vor denen die ganze Welt das
Knie beugt, und denen die Industrien aller Lnder tributpflichtig sind.


Als Steuerzahler.

Wie man frher irrtmlich annahm, da die Wohlhabenden und Reichen die
grten Verbraucher seien, so nimmt man heute noch an, da sie den
grten Teil der Steuern eines Landes aufbringen. Die Ansicht, da
die Steuern der Hauptsache nach von den sogenannten leistungsfhigen
Schultern getragen werden, da ein groer Teil der Bevlkerung
berhaupt steuerfrei sei, ist allgemein verbreitet, und doch ist sie
ein *schwerer Irrtum*.

Diese Ansicht trifft einigermaen zu nur fr die direkten Steuern,
unter welchen die wichtigste die Einkommensteuer ist.

So betrug im Jahre 1901[24] die Gesamteinkommensteuer der physischen
Zensiten in Preuen 168,13 Millionen Mark. Hiervon entfielen auf
Zensiten mit ber 3000 Mark Jahreseinkommen 114,01 Millionen Mark.
Demnach betrgt die Leistung der Zensiten unter 3000 Mark Einkommen
54,12 Millionen Mark.

Es bezahlt also von dieser Steuer die groe Masse (97% der Bevlkerung)
nur rund 1/3, und die brigen 3% der Bevlkerung 2/3.

Ganz anders aber gestaltet sich das Bild, wenn man die zweite
wichtigste Steuergruppe, die indirekten Steuern in Betracht zieht;
diese sind der Hauptsache nach Verbrauchssteuern, Zlle, in
sddeutschen Staaten Weinsteuer, Fleisch- und besonders Biersteuer u.
dgl., dieselben hngen nicht vom Einkommen, sondern *vom Verbrauch
pro Kopf an alltglichen Lebensmitteln* ab, sind also im wesentlichen
pro Kopf fr alle gleich; allenfalls knnte man annehmen, da die
groe Masse hiervon 6/7 und der Rest der Bevlkerung 1/7 leistet, weil
sich der *Konsum* dieser beiden Gruppen, wie vorhin gezeigt wurde, so
verhlt.

Nach einer Abhandlung des badischen Finanzministers Dr. Buchenberger
entfallen nun auf den Kopf der Bevlkerung in den letzten Jahren aus
den zwei wichtigsten Steuerarten:


                                     in Preuen   in Bayern

  1. an direkten Steuern                6,07 M.     5,90 M.
  2. an Zllen und Verbrauchssteuern   15,28 "     21,06 "
                                     ---------    --------
                            zusammen   21,35 M.    26,96 M.

Nimmt man fr Preuen heute eine Einwohnerzahl von rund 34
Millionen und fr Bayern von 6 Millionen an, so bringen diese beiden
Steuerarten ungefhr folgende Summen:

                                      in Preuen     in Bayern

  1. direkte Steuern                 210 Mill. M.    36 Mill. M.
  2. Zlle und Verbrauchssteuern     530   "   "    126 "     "
                                   -----------------------------
                          zusammen   740 Mill. M.   162 Mill. M.

Nun entfallen auf die groe Masse (unter 3000 Mark Einkommen) wie wir
sahen, von der Steuer 1 1/3, von Steuer 2 6/7.

Demnach gestaltet sich die Steuerverteilung wie folgt:

                               in Preuen             in Bayern
  auf die groe Masse
  (unter 3000 M. Einkommen) 70 + 455 = 525 Mill.   12 + 108 = 120 Mill.

  auf die Wohlhabenden und
  Reichen (ber 3000 M.
  Einkommen)               140 +  75 = 215 "       24 + 18 =   42    "
                                    ----------             ------------
                              zusammen 740 Mill.              162 Mill.

*Die groe Masse trgt demnach in Preuen 5/6, in Bayern  der beiden
wichtigsten Steuern*, trotz der Einkommensteuerfreiheit von 65% der
Bevlkerung und trotz der zum Teil bedeutenden Leistungen einzelner
sehr bemittelter Steuerzahler.

*Die Besteuerung der groen Massen ist demnach die wesentlichste, ja
die ausschlaggebende Einnahmequelle der Staaten.* Diese groe Masse als
Gesamtheit ist der grte Steuerzahler.

Da dies auch fr die schwerste aller Steuern, den Militrdienst,
zutrifft, ist selbstverstndlich, da die groe Masse, entsprechend
ihrer Zahl, auch hierzu 97% der Gesamtlast liefert. Von der groen
Masse hngt die militrische Macht des Staates ab.

*Die groe Masse ist also in allen wichtigen Dingen der
ausschlaggebende Faktor im Staate und in der Volkswirtschaft.* Da aber
der Einflu dieses grten Teils der Bevlkerung, seine Vertretung im
Parlament, seine rechtliche Stellung und sein Anteil an den Segnungen
der Kultur nicht dieser magebenden Stellung und berwiegenden
Leistung entspricht, mu jeder rechtlich Denkende zugeben. Wenn aber
diese Masse trotzdem heute eine so durchaus berwiegende Leistung
aufweist, *wieviel mehr mte das der Fall sein, wenn man dieselbe
durch mehr Anteil an den Segnungen der Kultur geistig und krperlich
leistungsfhiger machte*. Je hher das Niveau ist, auf welchem
die Masse steht, desto hher ist die Leistung, die Macht und das
Ansehen des Landes. Das ist der logische Schlu aus diesem nackten
Zahlenmaterial.


Anhang 7.

=Statistik des Getrnke- und Tabakverbrauchs in Deutschland.=

Nach den Angaben des Kaiserlich Statistischen Amts (Die Deutsche
Volkswirtschaft am Schlusse des 19. Jahrhunderts, Berlin 1900) galten
fr Deutschland folgende Verbrauchszahlen in den Jahren 1897 bis 1899:

  ==============+=============+==========+===============+===================
  Genumittel   | Verbrauch   | Einheits-| Verbrauchswert| Gesamtverkaufswert
                | pro Kopf der| preis    |  pro Kopf der |  fr Deutschland
                | Bevlkerung |          |  Bevlkerung  |  bei 60 Mill.
                | und Jahr    |          |  und Jahr     |  Einwohner
                |    l        |  Mark    |   Mark        |  Millionen Mark
  --------------+-------------+----------+---------------+-------------------
  Bier          |   124       |  0,25    |      31,--    |     1860,--
                |(Bayern      |          |               |
                | allein 248) |          |     (62)      |
  Branntwein    |     4,5     |  1,20    |       5,40    |      324,--
                |             |          |               |
  Tabakfabrikate|    --       |  --      |       6,20    |      372,--
                |             |          |               |
  --------------+-------------+----------+---------------+-------------------
                |    --       |  --      |      42,60    |     2556,--
                |

Bei einer durchschnittlichen Kopfzahl von 3,25 pro Familie ist also
die Ausgabe pro Familie fr Bier, Branntwein und Tabak M. 138,45 pro
Jahr. Fr Wein, Schaumwein, Most u. dgl. sind keine zuverlssigen
statistischen Angaben vorhanden. Neuere Autoren bezeichnen den
Durchschnittsverbrauch pro Kopf und Jahr mit:

   13 l Branntwein,
  116 l Bier,
  6,4 l Wein.

Nach neueren Schtzungen (Zeitschrift fr Sozialwissenschaft, G.
Reimer, Berlin) ist im Jahre 1902 die Jahresausgabe des deutschen
Volkes fr *Bier allein schon 2 Milliarden* und fr smtliche
Getrnke zusammen und Tabak mindestens *3 Milliarden Mark*. Nach
diesen Schtzungen gibt der unverheiratete Arbeiter 14 bis 20%, der
verheiratete Arbeiter 7 bis 9% seines Verdienstes fr Branntwein und
Bier aus.

In Grobritannien ist die Ausgabe fr alkoholhaltige Getrnke allein
pro Kopf und Jahr 78 Mark (in England allein 84 Mark) und die
Gesamtausgabe der Bevlkerung im Jahre 1898: 3 Milliarden 151 Millionen
Mark.


Anhang 8.

=Statistische Angaben ber einige Trusts.=

  =================================+================+=======================
  Name der Trusts                  | Deren Kapital  |  Der Trust produzierte
                                   | in Aktien und  |  von der
                                   | Anleihen im    |  Gesamtproduktion
                                   | Jahre 1901     |  des betr. Artikels
                                   |                |  in den Vereinigten
                                   |                |  Staaten
                                   | Millionen Mark |       %
  ---------------------------------+--------------- +----------------------
  U. S. Steel Corporation (Stahl)  |    5188        |      70
  Cons. Tobacco Co. (Tabak)        |     752        |      70
  Standard Oil Co. (Petroleum)     |     440        |      82
  American Bicycle Co. (Fahrrder) |     160        |      65
  U. St. Leather Co. (Leder)       |     520        |      50
  International Paper Co. (Papier) |     192        |      60
  American Thread Co. (Garn)       |     600        |      33
  National Stark Co. (Strke)      |      25        |     100
  Am. Sugar Refining Co. (Zucker)  |     300        |      90

Der *gewaltigste Trust der Welt*, der amerikanische Stahltrust,
verfgte demnach in 1902 nur ber ein Kapital von 5 Milliarden Mark
d. i. *ein Drittel* der Spareinlagen der *deutschen Kleinsparer*; die
allmchtige Standard Oil Co. besitzt nur  Milliarden Mark, d. i.
*ein Siebentel* der Ersparnisse der deutschen Kleinsparer.

*Whiskytrust.* Derselbe wurde aus 84 Betrieben gebildet; unter diesen
wurden die 12 bestgelegenen und besteingerichteten in vollem Betrieb
erhalten, die 72 brigen zu andern Zwecken verkauft und deren Erls
auf die mustergltige Einrichtung der zwlf ersten Betriebe verwendet.
Diese erzeugten so viel Ware wie frher alle 84 Betriebe zusammen
und ergaben eine gnstige Verzinsung des vollen Kapitalwerts der 84
frheren Fabriken, so da niemand auch nur einen Pfennig einbte.

*Zuckertrust.* 40 Zuckerraffinerien mit einem Gesamtkapital von 600
Millionen Mark bekmpften sich so sehr, da 18 davon innerhalb weniger
Jahre verkrachten. Die 22 briggebliebenen bildeten einen Trust,
verfuhren wie der Whiskytrust, indem sie noch eine weitere Reihe
von Betrieben gnzlich aufgaben und erzeugten bald mit etwa 1/3 der
frheren Fabriken nahezu den ganzen Zuckerbedarf des Landes mit sehr
hohen Gewinnen.


Anhang 9.

=Zusammenstellung der Ergebnisse nachstehender Abrechnungen.=

  +================+===============+=============================+=========+
  |   Firma        | Verteilbares  | Zuwendungen des Bienenstocks|Durch-   |
  |                | Ertrgnis     |                             |schnitt- |
  |                +-------+-------+-------+-----------+---------+liche    |
  |                |bei der|beim   |zum    |zum Anteil-|fr Er-  |Hhe der |
  |                |Aktien-|Bienen-|Stipen-|fonds der  |gnzungs-|Ergn-   |
  |                |       |       |       |           |         |zungsein-|
  |                |gesell-|stock  |dien-  |Volkskasse |einkommen|kommen   |
  |                |schaft |       |fonds  |           |d. Bienen|pro Biene|
  |                |Mark   |Mark   |Mark   | Mark      | Mark    |ca.  Mark|
  +----------------+-------+-------+-------+-----------+---------+---------+
  |Farbenfabriken  |       |       |       |           |         |         |
  |vorm. Fr.       |3171990|2016556| 106135|  1008278  | 1008278 |  440    |
  |Bayer & Ko.,    |       |       |       |           |         |         |
  |Elberfeld 1897  |       |       |       |           |         |         |
  |                |       |       |       |           |         |         |
  |Chemische Fabrik|1440000| 962996|  50684|   481498  |  481498 |  300    |
  |Griesheim 1899  |       |       |       |           |         |         |
  |                |       |       |       |           |         |         |
  |Vereinigte      |       |       |       |           |         |         |
  |Maschinenfabrik |       |       |       |           |         |         |
  |Augsburg und    |       |       |       |           |         |         |
  |Maschinenbau-   |2400000|1479333|  77860|   739666  |  739666 |   80    |
  |Ges. Nrnberg,  |       |       |       |           |         |         |
  |A.-Ges. 1900    |       |       |       |           |         |         |
  |                |       |       |       |           |         |         |
  |Brstenfabrik   |       |       |       |           |         |         |
  |Pensberger      |       |       |       |           |         |         |
  |& Ko. A.-G.,    |       |       |       |           |         |         |
  |Mnchen 1901    | 108000|  64460|   3389|    32230  |   32230 |   80    |
  |                |       |       |       |           |         |         |
  |                |       |       |       |           |         |         |
  |Brauerei Binding|       |       |       |           |         |         |
  |A.-G., Frankfurt|       |       |       |           |         |         |
  |a. M. 1900/01   | 390000| 282189|  14852|   141094  |  141094 |  550    |
  |                |       |       |       |           |         |         |
  |                |       |       |       |           |         |         |
  |Badische Anilin-|       |       |       |           |         |         |
  |und Sodafabrik, |       |       |       |           |         |         |
  |Ludwigshafen    |5040000|4164967| 219208|  2082483  | 2082483 |  330    |
  |1900            |       |       |       |           |         |         |
  +----------------+-------+-------+-------+-----------+---------+---------+


Anhang 9.

=Vergleich der Jahresabrechnungen verschiedener Aktiengesellschaften
mit den Abrechnungen nach Bienenstockvorschriften.=

  +-------------------------------------+----------------------------------+
  |                                     | Farbenfabriken vorm. Friedr.     |
  |                                     | Bayer & Co., Elberfeld.          |
  |                                     |                                  |
  |                                     | Aktienkapital    M. 11000000     |
  |                                     | Anleihe          "   2767000     |
  |                                     | Gesamtkapital    "  13767000     |
  |                                     | Arbeiterzahl    ca.     2000     |
  |                                     | Beamtenzahl      "       300     |
  |                                     | Gesamtpersonal   "      2300     |
  |                                     |                                  |
  |                                     | Abrechnung pro 1897.             |
  |                                     |                                  |
  |                                     | Gewinnvortrag aus                |
  |                                     | 1896:            M.  236683      |
  |                                     | Bruttoeinnahmen  "  6040581      |
  |                                     | Gesamte Brutto-  "  6277264      |
  |                                     | einnahmen                        |
  |                                     |                                  |
  |                                     |                Ausgaben.         |
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+
  |                                     | Nach den verffent-| Nach Bienen-|
  |                                     | lichten Konten der | stock-      |
  |                                     |  Gesellschaft      | vorschriften|
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+
  | Generalspesen                       |   1291938          |     1291938 |
  | Obligationen, Zinsen                |    128744          |        --   |
  | Verluste an zweifelhaften Schuldnern|     64606          |       64606 |
  | Abschreibungen                      |   1459986          |     1459986 |
  | Untersttzungsfonds                 |     50000          |        --   |
  | Pensionsfonds                       |      --            |        --   |
  | Gratifikationen                     |    110000          |        --   |
  | Vortrag auf neue Rechnung,          |                    |             |
  | Dispositionsfonds                   |      --            |        --   |
  | Tantiemen                           |      --            |        --   |
  | Rcklagen                           |      --            |      236683 |
  | Tilgung: 1/50 des Gesamtkapitals    |      --            |      275340 |
  | Anleihezinsen: 5% des Gesamtkapitals|      --            |      688350 |
  | Prmie an die Volkskasse 1% des     |                    |             |
  | Gesamtkapitals                      |      --            |      137670 |
  | Stipendienfonds: 5% des berschusses|      --            |      106135 |
  |                  -------------------+--------------------+-------------+
  |                  Summe der Ausgaben |   3105274          |     4260708 |
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+
  | Verteilbare Summe als Differenz     |                    |             |
  | a. d. Brutto- einnahmen und der     |                    |             |
  | Summe der Ausgaben:                 |   3171990          |     2016556 |
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+
  | Hievon Dividende                    |18% = M. 1980000[25]|       --    |
  | Hievon zum Anteilfonds der          |                    |             |
  | Volkskasse                          |           --       |     1008278 |
  |    " Ergnzungseinkommen der Bienen |           --       |     1008278 |
  | Ergnzungseinkommen pro Kopf        |           --       |     ca. 440 |
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+

  +-------------------------------------+----------------------------------+
  |                                     | Chem. Fabrik Griesheim-          |
  |                                     | Elektron, Griesheim.             |
  |                                     |                                  |
  |                                     | Aktienkapital    M. 9000000      |
  |                                     | Anleihe          "   900009      |
  |                                     | Gesamtkapital    "  9900000      |
  |                                     | Arbeiterzahl 1902      1600      |
  |                                     | Beamte                  120      |
  |                                     | Gesamtpersonal         1720      |
  |                                     |                                  |
  |                                     | Abrechnung pro 1899.             |
  |                                     |                                  |
  |                                     | Bruttoeinnahmen M. 3799222       |
  |                                     |                                  |
  |                                     |                                  |
  |                                     |                                  |
  |                                     |                                  |
  |                                     |                                  |
  |                                     |                Ausgaben.         |
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+
  |                                     | Nach den verffent-| Nach Bienen-|
  |                                     | lichten Konten der | stock-      |
  |                                     | Gesellschaft       | vorschriften|
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+
  | Generalspesen                       |  754693            |   754693    |
  | Obligationen, Zinsen                |    --              |     --      |
  | Verluste an zweifelhaften Schuldnern|    --              |     --      |
  | Abschreibungen                      |  853768            |   853768    |
  | Untersttzungsfonds                 |   26705            |     --      |
  | Pensionsfonds                       |   25666            |     --      |
  | Gratifikationen                     |   42000            |     --      |
  | Vortrag auf neue Rechnung,          |                    |             |
  | Dispositionsfonds                   |  385081            |     --      |
  | Tantiemen                           |  271309            |     --      |
  | Rcklagen                           |    --              |   385081    |
  | Tilgung: 1/50 des Gesamtkapitals    |    --              |   198000    |
  | Anleihezinsen: 5% des Gesamtkapitals|    --              |   495000    |
  | Prmie an die Volkskasse 1% des     |                    |             |
  | Gesamtkapitals                      |    --              |    99000    |
  | Stipendienfonds: 5% des berschusses|    --              |    50684    |
  |                  -------------------+--------------------+-------------+
  |                  Summe der Ausgaben | 2359222            |  2836226    |
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+
  | Verteilbare Summe als Differenz     |                    |             |
  | a. d. Bruttoeinnahmen und der       |                    |             |
  | Summe der Ausgaben:                 | 1440000            |   962996    |
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+
  | Hievon Dividende                    | 16% = M. 1440000   |    --       |
  | Hievon zum Anteilfonds der          |                    |             |
  | Volkskasse                          |       --           |   481498    |
  |    " Ergnzungseinkommen der Bienen |       --           |   481498    |
  | Ergnzungseinkommen pro Kopf        |       --           |  ca. 300    |
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+

  +-------------------------------------+----------------------------------+
  |                                     | Ver. Maschinenfabr. Augsburg     |
  |                                     | u. Maschinenbauges. Nrnberg,    |
  |                                     | A.-G. Augsburg                   |
  |                                     |                                  |
  |                                     | Aktienkapital  M. 10285719,43    |
  |                                     | Anleihen       "   4000000,--    |
  |                                     | Gesamtkapital  "  14285719,43    |
  |                                     | Arbeiterzahl          }          |
  |                                     | Beamte                }  9400    |
  |                                     |                                  |
  |                                     | Abrechnung pro 1899/1900.        |
  |                                     |                                  |
  |                                     | Bruttogewinn M. 3569007,81       |
  |                                     | (hier sind von den Bruttoein-    |
  |                                     | nahmen schon Generalspesen,      |
  |                                     | Zinsen, Tantiemen etc. in Abzug  |
  |                                     | gebracht.)                       |
  |                                     |                                  |
  |                                     |                Ausgaben.         |
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+
  |                                     | Nach den verffent-| Nach Bienen-|
  |                                     | lichten Konten der | stock-      |
  |                                     | Gesellschaft       | vorschriften|
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+
  | Generalspesen                       |   --               |      --     |
  | Obligationen, Zinsen                |   --               |      --     |
  | Verluste an zweifelhaften Schuldnern|   --               |      --     |
  | Abschreibungen                      |   772193,81        |   772193,81 |
  | Untersttzungsfonds                 | }                  |      --     |
  | Pensionsfonds                       | } 100000,--        |      --     |
  | Gratifikationen                     |   --               |      --     |
  | Vortrag auf neue Rechnung,          |                    |             |
  | Dispositionsfonds                   |   200000           |      --     |
  | Tantiemen                           |    --              |      --     |
  | Rcklagen                           |    96814           |    96814,-- |
  | Tilgung: 1/50 des Gesamtkapitals    |    --              |   285700,-- |
  | Anleihezinsen: 5% des Gesamtkapitals|    --              |   714250,-- |
  | Prmie an die Volkskasse 1% des     |                    |             |
  | Gesamtkapitals                      |    --              |   142857,-- |
  | Stipendienfonds: 5% des berschusses|    --              |    77860,-- |
  |                  -------------------+--------------------+-------------+
  |                  Summe der Ausgaben | 1169007,81         |  2089674,81 |
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+
  | Verteilbare Summe als Differenz     |                    |             |
  | a. d. Bruttoeinnahmen und der       |                    |             |
  |  Summe der Ausgaben:                |  2400000           |  1479333,-- |
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+
  | Hievon Dividende                    |  23-1/3% M. 2400000|      --     |
  | Hievon zum Anteilfonds der          |                    |             |
  | Volkskasse                          |       --           |   739666,-- |
  |    " Ergnzungseinkommen der Bienen |      --            |   739666,-- |
  | Ergnzungseinkommen pro Kopf        |      --            |   ca. 80    |
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+

  +-------------------------------------+----------------------------------+
  |                                     | Brstenfabrik Pensberger & Co.   |
  |                                     | A.-G., Mnchen                   |
  |                                     |                                  |
  |                                     | Aktienkapital      M. 1200000    |
  |                                     | Anleihe (Hypothek) "   600000    |
  |                                     | Gesamtkapital      "  1800000    |
  |                                     | Arbeiterzahl              398    |
  |                                     | Beamtenzahl                16    |
  |                                     | Gesamtpersonal            414    |
  |                                     |                                  |
  |                                     | Abrechnung pro 1901.             |
  |                                     |                                  |
  |                                     | Gewinnvortrag aus                |
  |                                     | 1900.                M. 27379    |
  |                                     | Bruttogewinn         " 412601    |
  |                                     | Gesamt-Brutto-                   |
  |                                     | einnahme             " 439980    |
  |                                     |                                  |
  |                                     |                Ausgaben.         |
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+
  |                                     | Nach den verffent-| Nach Bienen-|
  |                                     | lichten Konten der | stock-      |
  |                                     | Gesellschaft       | vorschriften|
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+
  | Generalspesen                       |    183765          |   183765    |
  | Obligationen, Zinsen                |     24943          |     --      |
  | Verluste an zweifelhaften Schuldnern|      --            |     --      |
  | Abschreibungen                      |     17508          |    17508    |
  | Untersttzungsfonds                 |      5000          |     --      |
  | Pensionsfonds                       |      5000          |     --      |
  | Gratifikationen                     |      --            |     --      |
  | Vortrag auf neue Rechnung,          |                    |             |
  | Dispositionsfonds                   |     26858          |     --      |
  | Tantiemen                           |     28218          |     --      |
  | Rcklagen                           |     40688          |    26858    |
  | Tilgung: 1/50 des Gesamtkapitals    |      --            |    36000    |
  | Anleihezinsen: 5% des Gesamtkapitals|      --            |    90000    |
  | Prmie an die Volkskasse 1% des     |                    |             |
  | Gesamtkapitals                      |      --            |    18000    |
  | Stipendienfonds: 5% des berschusses|      --            |     3389    |
  |                  -------------------+--------------------+-------------+
  |                  Summe der Ausgaben |    331980          |   375520    |
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+
  | Verteilbare Summe als Differenz     |                    |             |
  a. d. Bruttoeinnahmen und der         |                    |             |
  | Summe der Ausgaben:                 |    108000          |    64460    |
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+
  | Hievon Dividende                    | 9% = M. 108000     |      --     |
  | Hievon zum Anteilfonds der          |                    |             |
  | Volkskasse                          |      --            |    32230    |
  |    " Ergnzungseinkommen der Bienen |      --            |    32230    |
  | Ergnzungseinkommen pro Kopf        |      --            |    ca. 80   |
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+

  +-------------------------------------+----------------------------------+
  |                                     | Brauerei Binding A.-G.,          |
  |                                     | Frankfurt a. M.                  |
  |                                     |                                  |
  |                                     | Aktienkapital    M. 3000000      |
  |                                     | Anleihe          "  2000000      |
  |                                     | Gesamtkapital    "  5000000      |
  |                                     | Arbeiterzahl 1902       230      |
  |                                     | Beamtenzahl              27      |
  |                                     | Gesamtpersonal          257      |
  |                                     |                                  |
  |                                     | Abrechnung pro 1900/01.          |
  |                                     |                                  |
  |                                     | Gewinnvortrag aus                |
  |                                     | 1899/1900         M.  53187      |
  |                                     | Bruttogewinn      " 3996906      |
  |                                     | Gesamt-Brutto-                   |
  |                                     | einnahme          " 4050093      |
  |                                     |                                  |
  |                                     |                Ausgaben.         |
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+
  |                                     | Nach den verffent-| Nach Bienen-|
  |                                     | lichten Konten der | stock-      |
  |                                     | Gesellschaft       | vorschriften|
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+
  | Generalspesen                       |   3002894          | 3002894     |
  | Obligationen, Zinsen                |      --            |     --      |
  | Verluste an zweifelhaften Schuldnern|      --            |     --      |
  | Abschreibungen                      |    282595          |  282595     |
  | Untersttzungsfonds                 |      --            |     --   }  |
  | Pensionsfonds                       |      --            |     --   }  |
  | Gratifikationen                     |      --            |     --      |
  | Vortrag auf neue Rechnung,          |                    |             |
  | Dispositionsfonds                   |     67563          |     --      |
  | Tantiemen                           |    107041          |     --      |
  | Rcklagen                           |    200000          |    67563    |
  | Tilgung: 1/50 des Gesamtkapitals    |      --            |   100000    |
  | Anleihezinsen: 5% des Gesamtkapitals|      --            |   250000    |
  | Prmie an die Volkskasse 1% des     |                    |             |
  | Gesamtkapitals                      |      --            |    50000    |
  | Stipendienfonds: 5% des berschusses|      --            |    14852    |
  |                  -------------------+--------------------+-------------+
  |                  Summe der Ausgaben |   3660093          |   3767904   |
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+
  | Verteilbare Summe als Differenz     |                    |             |
  | a. d. Bruttoeinnahmen und der       |                    |             |
  | Summe der Ausgaben:                 |    390000          |    282189   |
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+
  | Hievon Dividende                    | 13% = M. 390000    |      --     |
  | Hievon zum Anteilfonds der          |                    |             |
  | Volkskasse                          |      --            |    141094   |
  |    " Ergnzungseinkommen der Bienen |      --            |    141094   |
  | Ergnzungseinkommen pro Kopf        |      --            |   ca. 550   |
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+

  +-------------------------------------+----------------------------------+
  |                                     | Badische Anilin- und Sodafabrik, |
  |                                     | Ludwigshafen.                    |
  |                                     |                                  |
  |                                     | Aktienkapital        M. 21000000 |
  |                                     | Arbeiterzahl inkl. Aufseher 6300 |
  |                                     |                                  |
  |                                     | Abrechnung pro 1900              |
  |                                     |                                  |
  |                                     | Bruttogewinn inkl. Vortrag nach  |
  |                                     | Abzug der Generalspesen etc.     |
  |                                     | aus 1899            M. 10243013  |
  |                                     |                                  |
  |                                     |                                  |
  |                                     |                                  |
  |                                     |                Ausgaben.         |
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+
  |                                     | Nach den verffent-| Nach Bienen-|
  |                                     | lichten Konten der | stock-      |
  |                                     | Gesellschaft       | vorschriften|
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+
  | Generalspesen                       |        --          |     --      |
  | Obligationen, Zinsen                |        --          |     --      |
  | Verluste an zweifelhaften Schuldnern|        --          |     --      |
  | Abschreibungen                      |      3522595       |    3522595  |
  | Untersttzungsfonds                 |       150000       |     --      |
  | Pensionsfonds                       |        --          |     --      |
  | Gratifikationen                     |        --          |     --      |
  | Vortrag auf neue Rechnung,          |                    |             |
  | Dispositionsfonds                   |       656243       |     --      |
  | Tantiemen                           |       874175       |     --      |
  | Rcklagen                           |        --          |     656243  |
  | Tilgung: 1/50 des Gesamtkapitals    |        --          |     420000  |
  | Anleihezinsen: 5% des Gesamtkapitals|        --          |    1050000  |
  | Prmie an die Volkskasse 1% des     |                    |             |
  | Gesamtkapitals                      |        --          |     210000  |
  | Stipendienfonds: 5% des berschusses|        --          |     219208  |
  |                  -------------------+--------------------+-------------+
  |                  Summe der Ausgaben |     5203013        |    6078046  |
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+
  | Verteilbare Summe als Differenz     |                    |             |
  | a. d. Bruttoeinnahmen und der       |                    |             |
  | Summe der Ausgaben:                 |     5040000        |    4164967  |
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+
  | Hievon Dividende                    | 24% = M. 5040000   |       --    |
  | Hievon zum Anteilfonds der          |                    |             |
  | Volkskasse                          |       --           |    2082483  |
  |    " Ergnzungseinkommen der Bienen |       --           |    2082483  |
  | Ergnzungseinkommen pro Kopf        |        --          |    ca. 330  |
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+


Zweites Buch.

Die solidaristischen Vertrge.


Einleitung.

Whrend das erste Buch das Wesen, die Organisation und die Wirkungen
des Solidarismus entwickelte, folgt im zweiten Buch der eigentliche
Wortlaut der solidaristischen Vertrge selbst.

Diese bestehen aus:

    I. Erklrung des Solidarismus,
   II. Volksvertrag,
  III. Arbeitsvertrag der Bienenstcke.

Wie alle Vertrge, so sind auch diese nchtern und trocken und bestehen
lediglich aus einer Reihe von Paragraphen mit allgemeinen Vorschriften,
ohne jede Erluterung ber Zweck und Wirkung derselben; sie sind die
Zusammenfassung alles dessen, was im ersten Buch gesagt wurde, in der
Form gegenseitiger Rechte und Pflichten der vertragschlieenden Teile;
es ist hier kein Kommentar dazu gegeben, da das ganze erste Buch als
solcher anzusehen ist und insbesondere dessen Kapitel 2 und 3 eine
direkte Wiedergabe dieser Vertrge in laufender Sprache sind.

Diejenigen, welche an Vertrge gewhnt sind, werden die folgenden breit
finden; es sind auch wirklich viele Bestimmungen des Volksvertrags in
dem Arbeitsvertrag der Bienenstcke wrtlich wiederholt; in einzelnen
Fllen ist neben die nchterne Vertragsvorschrift doch noch ein
erluternder Satz ber Zweck und Wirkung mit aufgenommen; das geschah
absichtlich des leichteren und allgemeineren Verstndnisses halber auch
fr solche, denen diese Dinge nicht gelufig sind.

Unter allen Umstnden ist die definitive Form der Vertrge
jeweils den Landesgesetzen anzupassen, welche ja schon innerhalb
Deutschlands verschieden, in andern Lndern in manchen Dingen geradezu
entgegengesetzt sind. -- Ohne an den allgemeinen Grundlagen zu rtteln,
werden also die Vertrge in verschiedenen Lndern so manche Variante
aufweisen; auch an vorhandene soziale Gesetze sind sie anzupassen, wenn
auch niemals damit zu verquicken.

Die solidaristischen Vertrge mssen innerhalb der durch die Gesetze
gezogenen Grenzen sich bewegen, aber immer selbstndig sein.




I. Erklrung des Solidarismus.


Der Solidarismus erklrt innerhalb seiner Wirtschaftsorganisation:

Als Grundlage aller seiner Handlungen: das Gleichsetzen des
Eigeninteresses mit dem Gesamtinteresse, die Solidaritt aller Brder.

Als oberste Pflichten der Brder: das Wirken des einzelnen fr die
Gesamtheit und unverbrchliche Wahrhaftigkeit und Ehrenhaftigkeit.

Als oberstes Recht der Brder: das Eintreten der Gesamtheit fr den
einzelnen.

Als unantastbares Gut der Brder: individuelle Freiheit sowie gleiche
Rechte zur Bettigung ihrer Individualitt und gleiche Rechte an
den sozialen Einrichtungen des Solidarismus, ohne Unterschied des
Geschlechts, des Stammes, des Bekenntnisses und der Partei.

Als alleinige Instanz fr alle Streitflle der Brder: die
solidaristischen Vershnungs- und Schiedsmter, welche kein Strafrecht
haben.

Als Verpflichtung aller solidaristischen Gemeinschaften: die
Wiederaufnahme jedes ausgeschiedenen Bruders, welcher seine
Brderpflichten wieder erfllt.

Der Solidarismus erklrt als Ausflu dieser allgemeinen Gebote fr
seine besondere Arbeitsorganisation:

Als Zweck der Arbeit: die volle Befriedigung aller berechtigten
physischen, intellektuellen und moralischen Existenzbedrfnisse der
arbeitenden und ihrer noch nicht oder nicht mehr arbeitsfhigen
Angehrigen sowie deren Schutz gegen die Folgen der natrlichen
Ungleichheiten und sozialen Schdlichkeiten von der Geburt bis zum Tode.

Als natrliches Gesetz der Arbeit: die Erreichung der hchsten Leistung
fr die Gesamtheit mit geringstem Aufwande.

Als natrlichen Preis des Arbeitsprodukts denjenigen, welcher sich aus
der vollen Erfllung des Arbeitszwecks ergibt.

Als Eigentmer des Erlses aus dem Arbeitsprodukt: diejenigen, die es
geschaffen und in den Verkehr gebracht haben.

Die Entlohnung fr die Arbeit proportional der Leistung fr die
Gesamtheit.

Das Recht auf Arbeit fr alle in seine Betriebe aufgenommenen Brder,
welche ihre solidaristische Pflicht erfllen.




II. Volksvertrag.


1. Teil.

Grundlage und Zweck des Volksvertrags.


 1. Grundlagen.

Auf der Grundlage des Solidarismus wird gegenwrtiger Vertrag unter
denjenigen Personen, welche demselben freiwillig beitreten, geschlossen.

Diese Personen werden im einzelnen je nach ihrem Geschlecht Bruder oder
Schwester, in ihrer Gesamtheit aber ohne Unterscheidung Brder genannt.
Die Dauer dieses Vertrags ist nicht beschrnkt.


 2. Zweck.

Die Brder errichten unter sich die Deutsche Volkskasse, deren
Ttigkeitsgebiet das Deutsche Reich und deren Sitz X ist.

Dieselbe ist eine der behrdlichen Aufsicht unterstellte Sparkasse,
welche unter Ausschlu der Erzielung eines Gewinns folgenden
gemeinntzigen Zwecken dient:

1. Unter ihren Brdern die Errichtung von Bienenstcken zu veranlassen,
zu untersttzen und zu frdern und mglichst zahlreiche Brder zu
Bienen, d. h. zu Mitgliedern von Bienenstcken, zu machen.

Bienenstcke sind Betriebe, welche unter Ausschlu der Erzielung eines
Gewinns folgende Zwecke haben:

 ~a.~ Ihre gesamten Ertrgnisse den Bienen als Gegenwert ihrer Arbeit
 auszuzahlen und durch richtige Organisation der Arbeit und der
 Gterverteilung die Einnahmen der Bienen zu erhhen, deren Ausgaben
 zu vermindern und ihre materiellen Bedrfnisse vollstndig und in
 mglichst vollkommener Weise zu befriedigen.

 ~b.~ Durch soziale Einrichtungen auch fr die Befriedigung der
 krperlichen, geistigen und sittlichen Bedrfnisse der Bienen
 und ihrer Angehrigen, wozu auch ein ausreichendes Ma von
 Lebensannehmlichkeit gehrt, mglichst vollstndig zu sorgen.

 ~c.~ Durch vorsorgliche Manahmen die Bienen und ihre Angehrigen von
 der Geburt bis zum Tode vor den Folgen der natrlichen Ungleichheiten
 (Gesundheit, physische und geistige Fhigkeiten, Lebensdauer) und
 sozialen Schdlichkeiten (Unflle, Arbeitslosigkeit) zu schtzen.

 ~d.~ Nicht zum Bienenstock gehrende Brder in mglichst groem Umfang
 in den Mitgenu der aufgezhlten Vorteile zu setzen.

2. Unter allen Umstnden fr das Kapital und den Zins der Anleihen
zu haften, welche die Bienenstcke mit Ermchtigung der Volkskasse
aufnehmen.

3. Fr die, zwischen den Bienenstcken und ihren Bienen vereinbarten
Normaleinkommen sowie fr die Krankheits- und Unfallszuschsse,
zu welchen auch die Anteile fr Invaliditt infolge von Unfllen
im Dienste rechnen, unter allen Umstnden, ausgenommen bei
Arbeits-Einstellungen infolge von Kriegen, Revolutionen und Streiken,
zu haften, auch wenn die Ertrgnisse des betreffenden Bienenstocks
hierzu nicht ausreichen.

4. Die Auslagen der Bienenstcke fr die den Bienen vom vollendeten
65. Lebensjahre (Seniorenalter) an ausbezahlten Seniorenanteile sowie
fr Invaliden-, Witwen- und Waisenanteile und fr die Erziehung von
Doppelwaisen zu ersetzen und zwar aus einem fr alle Bienenstcke
gemeinsamen Anteilfonds, welcher aus den Ertrgnissen der Bienenstcke
erhalten wird.

5. Denjenigen Brdern, welche noch nicht Bienen sind, folgende Rechte
zu verleihen, soweit die Verhltnisse es jeweils gestatten:

 ~a.~ in den Bienenstcken Bienen zu werden;

 ~b.~ von den Bienenstcken Waren und Leistungen zu Bienenpreisen zu
 erhalten.

 Bienenpreis einer Ware ist derjenige Preis, welcher entsteht aus
 der Verteilung der gesamten Betriebskosten des Bienenstocks auf die
 Arbeitsprodukte desselben, also der wirkliche Selbstkostenpreis.

 ~c.~ Lieferungen und Arbeiten fr Bienenstcke auszufhren;

 ~d.~ berhaupt alle Rechte und Vorteile, welche durch das Bestehen des
 Volksvertrags und der Bienenstcke vorhanden sind oder sein werden.

6. Gelder und Ersparnisse der Brder und Bienenstcke in einem
besonderen Sparkassenfonds zu verwalten und denselben den vollen,
abzglich der Spesen sich daraus ergebenden Zinsertrag auszuzahlen.

7. Etwaige ber ihre Verpflichtungen hinausgehende Kapitalien zu
sonstigen gemeinntzigen Zwecken fr die Brder und Bienenstcke, zur
Hebung ihrer wirtschaftlichen Wohlfahrt und Unabhngigkeit und zur
Pflege der Knste und Wissenschaften zugunsten der Allgemeinheit zu
verwenden.


2. Teil.

Finanzen der Volkskasse.


 3. Vermgen der Volkskasse.

Dasselbe besteht aus:

 ~a.~ dem Stammfonds;

 ~b.~ dem Anteilfonds;

 ~c.~ dem Eigentumsrecht an smtlichen zur Errichtung gelangenden
 Bienenstcken.


 4. Stammfonds.

Dessen Einnahmen bestehen aus:

 ~a.~ den Beitrgen der Brder ( 26);

 ~b.~ den fr Kapitalhaftungen von den Bienenstcken bezahlten Prmien
 ( 35 ~b~);

 ~c.~ den Antragsgebhren bei Errichtung neuer Bienenstcke ( 32) und
 andern aus den geschftlichen Abwicklungen entstehenden Einnahmen;

 ~d.~ zuflligen Einnahmen, Stiftungen u. dgl.;

 ~e.~ den Ertrgnissen der mit den Geldern des Stammfonds gemachten
 Kapitalanlagen.

Die Ausgaben des Stammfonds bestehen aus den ihn betreffenden
Verwaltungskosten und aus smtlichen fr die Zwecke des  2, mit
Ausnahme von Ziffer 4 und 6, entstehenden Ausgaben, sowie aus
zuflligen Verlusten.

Die Haftungsverpflichtungen der Volkskasse drfen nur so hoch sein,
da sie durch den Stammfonds eine hinreichend gesicherte Deckung
finden. Weist der Stammfonds dauernde, betrchtliche berschsse ber
den Wert solcher Verpflichtungen auf, so sollen dieselben zu solchen
gemeinntzigen Zwecken verwendet werden, welche allen Brdern zugute
kommen. Entsprechend den rein wirtschaftlichen Zwecken der Volkskasse
drfen hierbei niemals gesonderte konfessionelle oder politische
Interessen untersttzt werden.


 5. Anteilfonds.

Dessen Einnahmen bestehen aus den im Arbeitsvertrag der Bienenstcke
( 35) festgestellten Beitrgen der Bienenstcke, aus den Ertrgnissen
der mit denselben gemachten Kapitalanlagen und aus solchen zuflligen
Einnahmen, welche ausdrcklich diesem Fonds entstammen oder dafr
bestimmt sind.

Dessen Ausgaben bestehen aus den ihn betreffenden Verwaltungskosten
und aus den nach  2 Ziff. 4 entspringenden Ausgaben fr Anteile und
Erziehung.

Weist der Anteilfonds in einem Jahre ein Defizit auf, so werden vom
darauffolgenden Jahre ab die Anteilstze fr alle Berechtigten in allen
Bienenstcken gleichmig prozentual herabgesetzt, so lange, bis das
Defizit ausgeglichen ist.

Weist der Anteilfonds dauernde und betrchtliche berschsse auf, so
sollen dieselben verwendet werden: in erster Linie zur langsamen,
gleichmigen Herabsetzung des Seniorenalters ( 2 Ziff. 4), in zweiter
Linie fr solche gemeinntzige Zwecke, welche allen Bienenstcken bzw.
Bienen gleichmig zugute kommen, jedoch niemals zur Untersttzung
gesonderter konfessioneller oder politischer Interessen.


 6. Eigentumsrecht an den Bienenstcken.

Die Volkskasse behlt unter allen Umstnden das Eigentumsrecht an
allen zur Errichtung gelangenden Bienenstcken; whrend die jeweils in
demselben angestellten Bienen das Nutzungsrecht haben und zwar unter
den Bedingungen eines besonderen Vertrags, welcher Arbeitsvertrag
der Bienenstcke heit und einen integrierenden Bestandteil des
Volksvertrags bildet.


 7. Sparkassenfonds.

Neben dem Fonds ihres eigenen Vermgens verwaltet die Volkskasse in
einem besonderen Sparkassenfonds die ihr zu diesem Zwecke bergebenen
Gelder und Ersparnisse der Brder und Bienenstcke. Die aus dieser
Verwaltung resultierenden Ertrgnisse werden den Einlegern -- abzglich
der Spesen -- in voller Hhe als Zinsen ausbezahlt.

Die Einleger knnen ihre Einlagen unter den durch besonderes Statut
festgesetzten Bedingungen aus diesem Fonds entnehmen. Fr die
Verbindlichkeiten des Sparkassenfonds haftet die Volkskasse.


 8. Gewinne der Volkskasse.

Der Betrieb der Volkskasse geschieht nicht zum Erwerb. Das Vermgen
derselben dient ausschlielich gemeinntzigen Zwecken. Die Erzielung
von Gewinnen oder berschssen ist daher ausgeschlossen. Dagegen sollen
alle Geschftsspesen grundstzlich nicht von der Volkskasse, sondern
von denjenigen getragen werden, welche jeweils daraus Nutzen ziehen.

Es geschieht das bei den Anteil- und Sparkassenfonds dadurch, da die
aufgelaufenen Spesen dem Fonds verrechnet werden, beim Stammfonds
dadurch, da die Spesen den einzelnen verrechnet werden, wie z. B. in
Form von Antragsgebhren bei Errichtung neuer Bienenstcke ( 32) oder
in Form einer kleinen Bezahlung fr jeden neuen Brderschein ( 28) usw.


 9. Jahresabrechnung.

Die Abschlurechnung aller Fonds fr jedes Kalenderjahr wird von der
Regierungskommission geprft und bei Richtigbefund besttigt. Sie wird
in den zu diesem Zwecke bestimmten Blttern verffentlicht.


3. Teil.

Verwaltung und Leitung der Volkskasse.


~A.~ Volksrat.


 10. Bestellung des Volksrats.

Die Verwaltung der Volkskasse geschieht durch den Volksrat, welcher
durch diejenigen Brder, die das 25. Jahr vollendet haben, auf Grund
einer besonderen Wahlordnung[26] aus dem Kreise der mindestens 30 Jahre
alten Bienen durch allgemeine, direkte Wahlen auf je 5 Kalenderjahre
gewhlt wird.

Die Zahl der Volksrte betrgt einen fr jede volle halbe Million
Brder, mindestens aber 9.


 11. Kompetenzen des Volksrats.

Der Volksrat ist Vertreter und Bevollmchtigter der Gesamtheit der
Brder und an keine Instruktionen gebunden. Er prft die Legitimation
seiner Mitglieder und entscheidet darber. Er bestimmt selbst seine
Geschftsordnung.

Der Volksrat entscheidet ber alle die Auslegung und Ausfhrung
des Volksvertrags und die Verwaltung der Volkskasse betreffenden
Angelegenheiten und die bestmgliche Verwertung und Anlage des
Vermgens der letzteren.

Er whlt den Prsidenten und den Vizeprsidenten der Volkskasse mit
absoluter Stimmenmehrheit der vertragsmigen Anzahl Volksrte und
verpflichtet dieselben auf den Volksvertrag.

Er erwhlt aus dem Kreise der Brder und Bienen folgende Beamte der
Volkskasse und bestimmt deren Einkommen, deren Geschftsordnungen und
Dienstanweisungen:

 ~a.~ Die Direktoren der Volkskasse und unter diesen den vorsitzenden
 Direktor und dessen Stellvertreter ( 20);

 ~b.~ die Delegierten der Volkskasse ( 23);

 ~c.~ alle sonstigen Beamten, soweit er nicht dem Prsidenten der
 Volkskasse Vollmacht gibt, dieselben selbstndig zu ernennen.

Der Volksrat beschliet entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag
des Direktoriums oder auf Antrag der Brder ber die Errichtung von
Bienenstcken und die Ernennung von deren Vorstnden.

Er prft die Arbeitsordnungen der Bienenstcke daraufhin, ob sie
nichts den Grundstzen des Solidarismus, dem Volksvertrag und dem
Arbeitsvertrag der Bienenstcke Zuwiderlaufendes enthalten und
beschliet ber deren Genehmigung.

Er hat das Recht, Beschlsse von Bienenstcken, welche den Grundstzen
des Solidarismus, dem Volksvertrag oder dem Arbeitsvertrag der
Bienenstcke zuwiderlaufen, aufzuheben.

Der Volksrat entscheidet in Zweifelsfllen ber die Hhe der
Bienenpreise, d. i. der Produktionspreise, im Sinne des Solidarismus.

Der Volksrat hat das Recht einen Bienenstock aufzulsen wenn whrend
zweier aufeinanderfolgenden Geschftsjahre desselben die Deckungen fr
Fehlbetrge aus dem Stammfonds ( 4) der Volkskasse zwei Zehntel des
noch nicht zurckgezahlten Anleihekapitals berschreiten, oder wenn ein
Bienenstock Bestimmungen des Volksvertrags oder des Arbeitsvertrags der
Bienenstcke nicht anerkennt, oder durch Streiks und Gewaltmittel sich
Sondervorteile zu verschaffen sucht.

Der Volksrat entscheidet ber Antrge, welche seine eigenen Mitglieder,
der Prsident, das Direktorium, die Bienenstcke und die Brder an ihn
richten.

Der Volksrat entscheidet in erster und letzter Instanz durch
Schiedsspruch, unter Ausschlu der Gerichte, auf Antrag des einen
Teils, ber Differenzen der Brder, Bienen oder Bienenstcke mit dem
Direktorium, den Delegierten oder den Beamten der Volkskasse, sowie
ber Differenzen der Bienenstcke unter sich, letzteres aber erst
nachdem die Angelegenheit dem Vorstandsausschu eines unparteiischen
von der Volkskasse zu ernennenden Bienenstocks zur Vermittlung
vorgelegt wurde und diese Vermittlung milang.

Die Schiedssprche des Volksrats sind kostenfrei und beziehen sich nur
auf Begrndung des Rechts und Unrechts sowie auf Bestimmung der Hhe
des vom Unterliegenden dem Obsiegenden etwa zugefgten und diesem zu
bezahlenden Schadens. Er kann keine Strafen verfgen.

Der Volksrat entscheidet alle Auslegungsfragen des Arbeitsvertrags der
Bienenstcke und hat die Initiative und Entscheidung ber nderungen
desselben, letzteres jedoch niemals mit rckwirkender Kraft.

Der Volksrat beschliet ber den Abschlu von Vertrgen mit andern
Volkskassen.


 12. Sitzungsordnung des Volksrats.

Der Volksrat versammelt sich zu seinen ordentlichen Tagungen am ersten
Werktage des Februar, Juni und Oktober jeden Jahres und bleibt solange
in Tagung, bis alle vorliegenden Geschfte erledigt sind.

Ein Volksrat, welcher in einer Tagung mehr als dreimal ohne triftigen
Entschuldigungsgrund den Sitzungen fernbleibt, gilt als Demissionr.

In der ersten Sitzung eines jeden Kalenderjahres erwhlt der
Volksrat seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit einfacher
Stimmenmehrheit.

Diese Posten drfen nicht in zwei aufeinanderfolgenden Jahren von
Vertretern derselben Industriegruppen besetzt sein.

In der Junitagung findet die Prfung der vom Prsidenten vorgelegten
Jahresrechnung der Volkskasse fr das verflossene Kalenderjahr und die
Vorlage an die Regierungskommission zur Prfung und Besttigung statt.

In der Oktobertagung wird das Budget fr das folgende Kalenderjahr
aufgestellt.

In der letzten Sitzung der Oktobertagung des letzten Jahres der
fnfjhrigen Wahlperiode findet die Wahl des Prsidenten und
Vizeprsidenten der Volkskasse aus dem Kreise der Mitglieder des
Volksrates fr die nchste Wahlperiode statt.

Auerordentliche Tagungen des Volksrates werden durch den Prsidenten
der Volkskasse einberufen. Sie drfen nur die bei der Einberufung
angekndigte Tagesordnung beraten.

Der Volksrat hat das Recht, die ffentlichkeit seiner Sitzungen fr die
Brder zu beschlieen. Alle Schiedsspruchsitzungen sind von Rechtswegen
ffentlich fr die Brder.


 13. Abstimmungsordnung des Volksrats.

Der Volksrat kann seine Geschfte im Plenum oder in Ausschssen
behandeln. Beschlsse finden jedoch nur im Plenum statt.

Zu gltigen Beschlssen ist die Anwesenheit von mindestens  der
vertragsmigen Anzahl Volksrte erforderlich, wobei Bruchteile unter
 nicht,  und darber fr voll gerechnet werden.[27]

Vor jeder Abstimmung ber einen Antrag hat der Vorsitzende die Vorfrage
zu stellen, ob derselbe der Erklrung des Solidarismus entspricht.
Erst nach Bejahung dieser Vorfrage mit mindestens  Majoritt
der anwesenden Volksrte findet die Abstimmung ber den Gegenstand
selbst nach einfacher Stimmenmehrheit statt. Der Vorsitzende bt das
Stimmrecht mit aus. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.

Die Beschlsse des Volksrates werden unter Angabe der Namen und der
Abstimmung der einzelnen Mitglieder in den hierzu bestimmten Blttern
verffentlicht. Abstimmungen bei Wahlen und zur Bestellung von Beamten
sind geheim.


 14. Abnderung des Volksvertrags.

Der Volksrat entscheidet in eigener Initiative oder auf Antrag
des Prsidenten der Volkskasse, ob nderungen des Volksvertrags
erforderlich erscheinen. Wenn dieses der Fall ist, so mu die nderung
in zwei aufeinanderfolgenden Tagungen mit mindestens  Majoritt der
vertragsmigen Anzahl Volksrte beschlossen werden um gltig zu sein.
Solche nderungen haben niemals rckwirkende Kraft.


 15. Bezge der Volksrte.

Die Volksrte erhalten von der Volkskasse Ersatz ihrer Reisespesen
und ein Einkommen von X Mark fr jeden Tag, an welchem sie Sitzungen
beigewohnt haben. Sie bleiben im vollen Bezuge ihrer Einkommen und
Rechte bei demjenigen Bienenstock, in welchem sie zur Zeit der Wahl zum
Volksrat Bienen sind. Sie drfen weder Orden noch Titel annehmen.


~B.~ Prsident der Volkskasse.


 16. Bestellung des Prsidenten.

Der Prsident und der Vizeprsident der Volkskasse werden durch
den Volksrat aus dem Kreise seiner Mitglieder durch absolute
Stimmenmehrheit der vertragsmigen Anzahl Volksrte gewhlt ( 11).
Sie mssen geborene Deutsche sein und zur Zeit der Wahl mindestens 10
Jahre lang ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt haben.

Im Falle der Vakanz des Prsidentensitzes durch den Tod oder andere
Ursachen wird derselbe sofort vom Vizeprsidenten eingenommen.

Der Prsident hat seinen Wohnsitz am Sitz der Volkskasse.


 17. Kompetenzen des Prsidenten.

Der Prsident ist der hchste Beamte der Volkskasse, der stndige
Bevollmchtigte des Volksrats und der Vermittler zwischen diesem
und dem Direktorium der Volkskasse. Er ist der oberste Hter des
Solidarismus und des Volksvertrags.

Er erffnet und schliet die Tagungen des Volksrats.

Er fertigt die Beschlsse des Volksrats aus, verkndigt sie und
berwacht deren Ausfhrung.

Er ernennt und entlt in Vollzug der Beschlsse des Volksrats die
Beamten der Volkskasse, verpflichtet sie auf den Volksvertrag, schliet
mit ihnen die Dienstvertrge und berwacht deren Befolgung.

Er schliet im Namen der Volkskasse Vertrge auf Grund der Beschlsse
des Volksrats.

Der Prsident beruft aus eigener Initiative oder auf Antrag des
Direktoriums der Volkskasse den Volksrat zu auerordentlichen Tagungen
unter Angabe der Tagesordnung. Er mu ihn einberufen auf Antrag von
mindestens 1/3 der vertragsmigen Anzahl Volksrte.


 18. Geschftsordnung des Prsidenten.

Die Verfgungen des Prsidenten geschehen im Namen des Volksrats und
bedrfen der Gegenzeichnung eines Mitglieds des Direktoriums der
Volkskasse, welches dafr die Verantwortung bernimmt.

Der Prsident kann keine seiner Rechte bertragen.

Im Namen des Prsidenten werden eigene Antrge und Vorlagen desselben
oder solche der Direktion vor den Volksrat gebracht und hier von hierzu
ernannten Mitgliedern des Direktoriums vertreten.

Der Prsident erstattet dem Volksrat alljhrlich in der
Erffnungssitzung der Junitagung einen Bericht ber die Lage
und Verhltnisse der Volkskasse nebst Rechnungsabschlu fr das
voraufgegangene Jahr und legt demselben in der Erffnungssitzung der
Oktobertagung das Budget fr das folgende Jahr vor.


 19. Einkommen des Prsidenten.

Der Prsident bezieht von der Volkskasse ein jhrliches Einkommen
von X Mark. Dessen Auslagen in Ausbung seines Amtes werden von der
Volkskasse vergtet.


~C.~ Direktorium der Volkskasse.


 20. Bestellung des Direktoriums.

Die Leitung der Geschfte der Volkskasse geschieht durch das
Direktorium, welches aus einer durch den Volksrat zu bestimmenden
Anzahl und von diesem zu erwhlenden Direktoren besteht ( 11). Der
Vorsitzende des Direktoriums wird von dem Volksrate erwhlt.

Ein Direktoriumsmitglied kann nicht gleichzeitig Volksrat sein.

Die Direktoren haben ihren Wohnsitz am Sitz der Volkskasse.


 21. Kompetenzen des Direktoriums.

Das Direktorium fhrt die Beschlsse des Volksrats aus und leitet die
Geschfte der Volkskasse nach Magabe des Volksvertrags und seines
Dienstvertrags.

Das Direktorium ist der gesetzliche Vertreter der Volkskasse nach auen.

Das Direktorium bearbeitet eigene Antrge oder die Antrge der Brder
auf Errichtung von Bienenstcken und legt dieselben mit seinen
Gutachten und Vorschlgen ber die zu ernennenden Vorstnde und
Stellvertreter derselben dem Volksrate zur Beschlufassung vor.

Es ernennt die vom Volksrate erwhlten Beamten der Bienenstcke,
verpflichtet dieselben auf den Volksvertrag und den Arbeitsvertrag
der Bienenstcke und schliet mit ihnen die Errichtungsurkunden und
Dienstvertrge ab.

Es legt dem Volksrate seine Vorschlge und Gutachten ber die in
den Bienenstcken anzustellende Anzahl von Bienen der verschiedenen
Kategorien und die Hhe ihrer Normaleinkommen zur Genehmigung vor.

Es macht dem Volksrate laufende Berichte ber alle wesentlichen
Vorkommnisse bei den Bienenstcken und im Kreise der Brder, sowie ber
alle wichtigen Angelegenheiten der Volkskasse.

Es bringt die zu ernennenden Delegierten der Volkskasse und alle
sonstigen fr die Erledigung der Geschfte erforderlichen Beamten der
Volkskasse in Vorschlag.

Die Mitglieder des Direktoriums haben die Antrge des Prsidenten
vor dem Volksrate zu vertreten und auf Wunsch des Volksrates dessen
Sitzungen beratend beizuwohnen. Sie haben das Recht, den Sitzungen des
Volksrats beizuwohnen und mssen auf Wunsch dort gehrt werden.

Das Direktorium vertritt die Volkskasse in allen Rechtsstreitigkeiten.


 22. Geschftsordnung des Direktoriums.

Zur Gltigkeit der im Namen des Direktoriums der Volkskasse erfolgenden
Ausfertigungen ist die Unterschrift zweier Direktoren erforderlich.

Das Direktorium hat alljhrlich bis Ende April dem Prsidenten die
Jahresabrechnung der Volkskasse fr das verflossene Kalenderjahr
und bis Ende August das Budget fr das nchstfolgende Kalenderjahr
vorzulegen.

Die Mitglieder des Direktoriums sind solidarisch verantwortlich fr
die richtige Ausfhrung der Beschlsse des Volksrats und einzeln
verantwortlich fr ihre persnlichen Handlungen.

Das Direktorium hat die Verpflichtung, in seine smtlichen Vertrge,
Vereinbarungen, Abmachungen etc. ber Kufe, Verkufe, Lieferungen
etc. folgende, einen integrierenden Bestandteil derselben bildende
Bestimmung aufzunehmen:

 Die Volkskasse hat das Recht, diesen Vertrag (Vereinbarung etc.)
 aufzuheben, wenn sich herausstellt, da derselbe durch Versprechung
 von Provisionen, Geschenken oder irgend welchen Sondervorteilen auf
 Kosten der Gesamtheit beeinflut wurde, auch wenn die Ausfhrung des
 Versprechens nicht erfolgte.


~D.~ Die Delegierten der Volkskasse.


 23. Bestellung der Delegierten.

Die Vertretung der Volkskasse in den einzelnen Bezirken des Landes und
bei den einzelnen Bienenstcken geschieht durch die Delegierten, welche
auf Vorschlag des Direktoriums vom Volksrate erwhlt und durch den
Prsidenten ernannt werden.

Ihr Wohnsitz wird von dem Direktorium bestimmt.


 24. Kompetenzen der Delegierten.

Die Delegierten sind die stndigen Bevollmchtigten der Volkskasse
in den einzelnen Bezirken des Landes und bei den einzelnen ihnen
zugewiesenen Bienenstcken, sowie die Vermittler zwischen den Brdern
und Bienenstcken einerseits und dem Direktorium der Volkskasse
anderseits. Sie besorgen die Bezirksgeschfte der Volkskasse und
die Vertretung der letzteren bei den Bienenstcken nach Magabe des
Volksvertrags und der ihnen erteilten Dienstanweisungen. Sie haben ber
die Begebenheiten ihres Bezirks und ihrer Bienenstcke laufend an das
Direktorium der Volkskasse zu berichten.

Sie haben den Sitzungen des Vorstandsausschusses ihrer Bienenstcke
nach Bedarf beizuwohnen. In diesen Sitzungen haben sie beratende Stimme
und das Recht, Antrge zu stellen, sowie gegen ihnen unberechtigt
erscheinende Beschlsse ein Veto einzulegen und deren nochmalige
Beratung in einer spteren Sitzung zu verlangen.

Sie haben das Recht und die Pflicht, in die Bcher und Akten ihrer
Bienenstcke Einsicht zu nehmen, smtliche Betriebe und Einrichtungen
zu sehen und vom Vorstnde jede Auskunft zu verlangen.

Sie nehmen die Antrge der Brder aus ihren Bezirken auf Errichtung
neuer Bienenstcke entgegen und bermitteln dieselben mit ihren
Gutachten an das Direktorium der Volkskasse.

Solche Geschfte, welche sie nicht verfassungsmig persnlich zu
erledigen haben, knnen sie in bereinstimmung mit der Volkskasse durch
Ortsvertreter besorgen lassen.

Die Delegierten haben in allen Lagen das Interesse der Gesamtheit der
Brder gegen etwaige Sonderinteressen zu wahren.

Sie haben zu bestimmten Tagen und Stunden die sich meldenden Brder und
Bienen persnlich zu empfangen, deren Wnsche, Antrge und Beschwerden
anzuhren und zu prfen, und denselben die geeignete Folge zu geben.

Bei Differenzen zwischen den Bienenstcken und Brdern oder fremden
Bienen mssen die Delegierten zunchst zu vermitteln suchen, haben
aber, falls die Vermittlung milingt, die Entscheidung darber durch
Schiedsspruch in erster und letzter Instanz.


~E.~ Allgemeine Bestimmungen fr alle Beamten der Volkskasse.


 25.

Die Beamten der Deutschen Volkskasse knnen Mnner oder Frauen sein.
Sie mssen Deutsche sein. Sie drfen keinerlei andere berufliche
Beschftigung haben und von keiner andern Seite Gehlter beziehen,
auch nicht von Bienenstcken. Sie stehen zur Volkskasse in demselben
Verhltnis wie die Bienen zu ihrem Bienenstock, mssen also die fr
Bienen vorgeschriebenen Bedingungen erfllen. Sie haben der Volkskasse
gegenber Bienenpflichten und Bienenrechte.

Da die Volkskasse nicht dem Erwerb dient, so kann dieselbe nicht die
Normaleinkommen ihrer Beamten entsprechend den Jahresertrgnissen
ergnzen, wie das in den Bienenstcken stattfindet. Die Beamten werden
jedoch hierfr durch hhere Normaleinkommen entschdigt.

Sie drfen keine Titel und Orden annehmen.

Die Beamten der Volkskasse sind verpflichtet, den geschftlichen
Verkehr in Volkskassen- und Bienenstockangelegenheiten in den
einfachsten Formen unter Weglassung von Titulaturen und nicht
sachlichen Formeln und Formalitten durchzufhren.[28]




4. Teil.

Pflichten und Rechte der Brder.


 26. Pflichten der Brder.

Die allgemeinsten und vornehmsten Pflichten der Brder sind das
Wirken des einzelnen fr die Gesamtheit im Sinne des Solidarismus,
unantastbare Ehrenhaftigkeit und Wahrhaftigkeit.

Im besonderen haben die Brder folgende Pflichten:

 1. Zahlung regelmiger Beitrge an die Volkskasse, Brderbeitrge,
 durch monatliches Einkleben einer entsprechenden, von der Volkskasse
 auszugebenden Wertmarke in eine hierzu bestimmte Karte, welche
 Brderschein heit. Diese Karte wird gegen eine kleine Vergtung fr
 die Kosten von der Volkskasse geliefert.

 2. Beziehen ihrer Lebensbedrfnisse und sonstiger Leistungen aus
 Bienenstcken, soweit dieselben hierzu ausreichen.

 3. Anerkennung des Volksvertrags.

 4. Streitigkeiten in Sachen des Volksvertrags den Organen der
 Volkskasse unter Ausschlu der Gerichte vorzulegen und sich deren
 Schiedsspruch zu unterwerfen.

 5. Alle Handlungen zu unterlassen, welche der Volkskasse, den
 Bienenstcken, den Brdern oder Bienen Nachteile bringen, und
 beizutragen mit voller Kraft und ganzem Knnen zur Frderung der
 Interessen und Zwecke der Volkskasse.

 6. Auf Wunsch der Volkskasse kostenlose bernahme kleiner mter,
 welche zur Pflege des Solidarismus oder im Interesse der Organisation
 der Volkskasse, der Bienenstcke oder gemeinntziger Zwecke notwendig
 erscheinen, soferne sie dadurch ihren Berufspflichten nicht entzogen
 werden.

 7. Keinerlei Provisionen, Geschenke oder Sondervorteile fr ihre
 Mitwirkung in den Angelegenheiten der Volkskasse und Bienenstcke
 anzunehmen oder zu geben.


 27. Die Brderbeitrge.

Brder sind an einem bestimmten Zeitpunkte alle ber 17 Jahre alten
Personen, welche ihren Brderbeitrag fr die letztverflossenen 12
Kalendermonate ohne Einziehung des Brderscheins ( 30) geleistet haben.

Der Brderbeitrag betrgt monatlich 1 Mark, darf jedoch fr Brder mit
Jahreseinkommen unter 1500 Mark auf den Mindestbeitrag von 50 Pfennig
pro Monat reduziert werden. Brder mit Jahreseinkommen ber 3000 Mark
mgen selbst ihren Beitrag entsprechend erhhen.

Da die Brder die Pflicht der Ehrenhaftigkeit und Wahrhaftigkeit
bernommen haben, so unterliegt die Hhe der Brderbeitrge keiner
Kontrolle und wird nur geprft, wenn die betreffenden Brder es
verlangen (z. B. bei Gelegenheit von Antrgen zur Errichtung von
Bienenstcken oder zur Anstellung als Bienen etc.)

Geleistete Brderbeitrge werden niemals zurckvergtet.


 28. Brderschein. Brderakten.

Bei jeder Ausbung eines Brderrechts ( 29) ist der Brderschein als
Legitimation vorzulegen, wobei die jeweils noch nicht entwerteten
Marken entwertet werden.

Der Brderschein ist persnlich und darf unter keinen Umstnden
abgetreten werden.

Er enthlt 12 Felder fr Volkskassenmarken und mu jeweils nach
Ausfllung derselben dem zunchst wohnenden Delegierten zum Umtausch
gegen einen neuen Brderschein bergeben werden. Letzteres kann auch
durch die Ortsvertreter oder durch Vermittlung eines Bienenstocks, auch
durch die Post unter Vergtung der Spesen geschehen. Jeder neue Schein
wird mit dem Stempel der Ausgabestelle, des Ausgabemonats und einer
laufenden Nummer versehen.[29]

Der Delegierte legt fr die betreffenden Brder je einen Brderakt
an, in welchem die Personalien, alle geleisteten Beitrge und
erworbenen Rechte, sowie die Unterbrechungen der Beitragsleistungen und
etwaige Einziehungen des betreffenden Brderscheins und deren Grnde
eingetragen werden. Bemerkungen ber das politische oder religise
Bekenntnis der Brder drfen diese Akten nicht enthalten.

Auf Grund der Brderakten werden verlorene, ganz ausgefllte und
schadhaft gewordene Brderscheine gegen neue umgetauscht. Jeder neu
ausgegebene Brderschein enthlt einen vollstndigen Auszug aus dem
betreffenden Brderakt mit Ausnahme der Grnde fr etwaige Einziehungen.

Beim Wechsel des Wohnsitzes eines Bruders wird dessen Brderakt dem
Delegierten seines neuen Wohnsitzes bergeben.


 29. Rechte der Brder.

Das allgemeinste und vornehmste Recht der Brder ist das Eintreten der
Gesamtheit fr jeden einzelnen im Sinne des Solidarismus.

Im besonderen haben die Brder folgende Rechte:

 1. Die Volksrte auf Grund der Wahlordnung zu whlen ( 10);

 2. Neue Bienenstcke auf Grund des Volksvertrags und des
 Arbeitsvertrags der Bienenstcke zu errichten, soweit der Stammfonds
 der Volkskasse jeweils fr die entsprechenden Haftungen ausreicht.

 3. In vorhandenen Bienenstcken, soweit die Verhltnisse es
 jeweils gestatten, als Bienen angestellt zu werden (wenn sie ihren
 Brderbeitrag mindestens 60 Monate ohne Einziehung des Brderscheines
 geleistet haben und die sonstigen im Arbeitsvertrag der Bienenstcke
 genannten Bedingungen hierzu erfllen) und damit in den Genu aller
 den Bienen durch diesen Arbeitsvertrag erwachsenden Vorteile zu treten.

 4. Von den Bienenstcken Waren und Leistungen fr ihren eigenen Bedarf
 und denjenigen ihrer unter 17 Jahre alten Angehrigen zu Bienenpreisen
 gegen Barzahlung zu erhalten, soweit die vorhandenen Bienenstcke
 solche zu liefern imstande sind, und zwar in der Reihenfolge der
 Anmeldungen.

 5. Lieferungen und Leistungen fr Bienenstcke auszufhren, soweit
 solche zu vergeben sind.

 6. Die Volkskasse zur Verwaltung ihrer Gelder und als Sparkasse fr
 ihre Ersparnisse zu benutzen gegen Auszahlung des vollen sich hieraus
 ergebenden Zinsertrages.

 7. In den Genu aller Vorteile zu treten, welche durch das Bestehen
 des Volksvertrags fr die Brder vorhanden sind oder sein werden,
 soweit die Verhltnisse es jeweils gestatten.

 8. Bei Streitigkeiten in Sachen des Volksvertrags kostenlosen
 Schiedsspruch durch die Organe der Volkskasse zu erlangen.


Unterbrechung der Brderrechte.


 30. Einziehung des Brderscheins.

Die Erfllung der Brderpflichten ist eine freiwillige; die
Nichterfllung der in  24 aufgezhlten Brderpflichten bedeutet
demnach freiwilligen Austritt aus dem Volksvertrag und Verzicht auf die
Brderrechte.

In diesem Falle hat derjenige Beamte der Volkskasse oder des
Bienenstocks, bei welchem in Ausbung seines Amtes und bei Ausbung
eines Brderrechts die Nichterfllung der Brderpflicht stattfindet,
den Brderschein der betreffenden Brder einzuziehen.

Letztere knnen dagegen Einspruch bei demjenigen Delegierten der
Volkskasse, welcher ihre Brderakten fhrt, erheben. Dieser legt
den Fall demjenigen unbeteiligten Bienenstock seines Bezirks vor,
welcher darber am besten zu urteilen in der Lage ist, und dessen
Vorstandsausschu in krzester Frist in erster und letzter Instanz
in einer Plenarsitzung darber entscheidet, wobei die betroffenen
Brder auf ihren Wunsch gehrt werden mssen. Zweifelhafte Flle
und solche, welche offensichtlich aus Unkenntnis, Irrtum und ohne
Absicht stattfanden, sind stets zugunsten der betroffenen Brder
auszulegen. Bei Besttigung der Einziehung wird der Grund derselben
in die Brderakten eingetragen, der Brderschein eingezogen und durch
Aufstemplung des Buchstaben E auf der letzteingeklebten Wertmarke
entwertet. Die bis zum Tage der Einziehung des Brderscheins erworbenen
Rechte knnen unter keinen Umstnden entzogen werden. Dagegen knnen
die Brder freiwillig darauf verzichten.

Nach Einziehung des Brderscheins kann die Eigenschaft als Bruder laut
 27 durch 12 Monate langes Einzahlen eines Brderbeitrags an die
Volkskasse ohne neuerliche Einziehung wieder erworben werden.




5. Teil.

Bedingungen zur Errichtung von Bienenstcken.


 31. Anmeldebedingungen.

Bienenstcke werden errichtet auf Initiative der Volkskasse oder auf
Antrag der Brder. Anmeldungen auf Bildung von Bienenstcken knnen
nur von solchen Brdern eingereicht werden, welche ihren Brderbeitrag
zur Zeit der Anmeldung wenigstens 60 Monate lang ohne Einziehung des
Bienenscheins geleistet haben und im Besitz des Ausweises darber sind.
Sie sind bei demjenigen Delegierten, welcher die Volkskasse in dem
betreffenden Bezirk vertritt, oder in Ermangelung eines solchen bei dem
Direktorium der Volkskasse anzubringen.


 32. Form des Antrags.

Der oder die Anmelder erhalten hierauf ein Formular zum Behufe des
schriftlichen Antrags, welches wahrheitsgetreu auszufllen und nebst
den Brderscheinen der Antragsteller einzureichen ist. Auerdem
haben die Antragsteller alle Fragen ber ihre Personalien und ber
den beabsichtigten Betrieb, welche die Volkskasse noch fr notwendig
erachten sollte, wahrheitsgetreu, genau und gewissenhaft schriftlich
zu beantworten und alle Informationen schriftlich zu geben, welche zur
Begutachtung des Antrags erforderlich sind. Fragen nach politischem
und religisem Bekenntnis drfen dabei nicht gestellt werden. Die
Antragsteller haben alle fr die Beurteilung notwendig erscheinenden
Papiere und Urkunden beizuschaffen. Die Antragsteller sind fr die
Richtigkeit dieses gesamten Informationsmaterials solidarisch haftbar.

Gleichzeitig mit dem Antrag ist seitens der Antragsteller fr die
Kosten des Verfahrens eine Summe bei der Volkskasse einzuzahlen, die
fr jede M. 1000 des Kapitals, welches der zu errichtende Bienenstock
erfordert, eine Mark betrgt und der Volkskasse unter allen Umstnden
erworben bleibt. Die Antragsteller haben das Recht, nach Errichtung des
beantragten Bienenstocks aus dessen Vermgen die Summe zurckzufordern.


 33. Prfung des Antrags und Beschlufassung darber.

Hierauf erfolgt durch die Organe der Volkskasse eine eingehende Prfung
des Antrags unter Bercksichtigung aller einschlgigen persnlichen,
geschftlichen, finanziellen, technischen, rtlichen und allgemeinen
Verhltnisse. Nach dieser Prfung erfolgt mndliche Besprechung
zwischen den Organen der Volkskasse und den Antragstellern, worauf
das Direktorium der Volkskasse mglichst in der nchsten Tagung des
Volksrats diesem den Antrag zur Beschlufassung vorlegt.

Den Antrgen, welche nicht in allen Punkten wahrheitsgetreu sind, wird
keine Folge gegeben und den Antragstellern hiervon Mitteilung gemacht
unter Einziehung der Brderscheine ( 30). Die Brderscheine werden
auch eingezogen, wenn die wissentlich unrichtigen Angaben erst nach
Errichtung des Bienenstocks zum Vorschein kommen.

Der Beschlu des Volksrats ber Annahme oder Ablehnung eines Antrags
wird durch das Direktorium der Volkskasse den Antragstellern
mitgeteilt, in letzterem Fall unter Angabe der Grnde.


 34. Ernennung der Vorstnde.

Wenn der Volksrat den Antrag annimmt oder auf eigene Initiative die
Errichtung eines Bienenstocks beschliet, so ernennt das Direktorium
der Volkskasse die vom Volksrate erwhlten Vorstnde des betreffenden
Bienenstocks, verpflichtet dieselben auf den Volksvertrag und schliet
mit ihnen den Dienstvertrag ab, in welchem das Normaleinkommen,
die Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder in gegenseitigem
Einvernehmen festgestellt werden.


 35. Errichtungsurkunde des Bienenstocks.

Die so ernannten Vorstnde haben durch ihre Unterschrift die
Errichtungsurkunde des betreffenden Bienenstocks anzuerkennen und sich
fr die genaue Durchfhrung derselben zu verpflichten.

Die Errichtungsurkunden enthalten die Verpflichtung der Vorstnde auf
den allen Bienenstcken gemeinsamen Arbeitsvertrag der Bienenstcke
und auerdem folgende Bestimmungen, die fr die einzelnen Bienenstcke
verschieden sind:

 ~a.~ den Namen und die Firmenzeichnung des neuen Bienenstocks, seinen
 Sitz und sein Kapital;

 ~b.~ die Bedingungen fr die Aufnahme einer Anleihe von bestimmter
 Hhe zu bestimmtem Zinsfu gegen Ausgabe von verzinslichen, sptestens
 innerhalb 50 Jahren rckzahlbaren Schuldscheinen, fr deren Betrag
 und Zins die Volkskasse gegen eine zu vereinbarende Jahresprmie die
 Haftung bernimmt;

 ~c.~ Bestimmungen ber die Aufstellung der jhrlichen Bilanzen,
 insbesondere ber den Abschreibungsmodus und etwa zu bildende Reserven
 etc., welche der Bienenstock einzuhalten verpflichtet ist;

 ~d.~ besondere Bestimmungen, welche je nach der Eigentmlichkeit jedes
 einzelnen Falles noch notwendig erscheinen sollten.




6. Teil.

bergangsbestimmungen.


 36.

Da der gegenwrtige Text des Volksvertrags voraussetzt, da die
Volkskasse mit ihrer gesamten Organisation schon bestehe, so sind
fr den Anfang, solange das noch nicht der Fall ist, besondere
bergangsbestimmungen erforderlich, welche sich auf die ersten
Manahmen zur Herbeifhrung dieser Organisation selbst, bis zu ihrem
vlligen Funktionieren, beziehen.

Diese Bestimmungen knnen hier nicht im einzelnen gegeben werden, da
sie von den jeweiligen Verhltnissen abhngen. Sie beziehen sich u. a.
auf die Wahl des ersten Volksrats, auf die Erwerbung der Brder- und
Bienenrechte bevor die Beitrge whrend der vorgeschriebenen Anzahl
Monate geleistet werden konnten u. dgl. m.




7. Teil.

Beilagen zum Volksvertrag.


Beilage 1. Wahlordnung fr den Volksrat zu  10 des Volksvertrags.


 1.

Whler fr den Volksrat sind alle deutschen Brder und Bienen, welche
das 25. Lebensjahr vollendet haben.


 2.

Whlbar zum Volksrat ist jede deutsche Biene, welche das 30. Jahr
vollendet hat. Die Wahl findet auf je 5 Kalenderjahre statt.


 3.

Die Zahl der zu whlenden Volksrte betrgt einen fr jede volle
halbe Million Brder und Bienen, mindestens aber 9. Sie wird von dem
Prsidenten der Volkskasse im 4. Monate vor der Wahl auf Grund der
smtlichen durch die Delegierten der Volkskasse gefhrten Brderakten
festgestellt und gleichzeitig mit dem Tag der Wahl verkndet.


 4.

Die Wahl findet in ganz Deutschland am gleichen Tage statt, indem die
wahlberechtigten Brder und Bienen unter Vorlage des Brder- oder
Bienenscheins ihren Stimmzettel persnlich oder durch Vertreter oder
durch die Post bei demjenigen Delegierten oder Bienenstock abgeben, bei
welchem ihre Brder- oder Bienenakten gefhrt werden.


 5.

Die abgegebenen Stimmzettel werden in eine Wahlurne niedergelegt. Sie
knnen nach Belieben des Whlers offen oder geschlossen sein. Jeder
Zettel darf nur den Namen eines einzigen Kandidaten tragen.


 6.

Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind
ffentlich.

Die Stimmzettel werden bei jedem Delegierten durch eine gengende
Anzahl von Vertrauensmnnern und bei jedem Bienenstock durch den
Vorstandsrat desselben erffnet, welche auch ber die Gltigkeit oder
Ungltigkeit der Wahlzettel, vorbehaltlich der Prfung durch den
Volksrat selbst, entscheidet.

Die Namen der bei den Bienenstcken gewhlten Kandidaten werden,
nach der Anzahl der erhaltenen Stimmen geordnet, am Tage nach der
Wahl dem betreffenden Delegierten der Volkskasse zugestellt, welcher
daraus zusammen mit den bei ihm gewhlten Kandidaten eine Gesamtliste
aller Kandidaten seines Bezirks, ebenfalls nach Stimmenzahl geordnet,
herstellt und innerhalb 3 Tagen nach der Wahl dem Volksrate vorlegt.


 7.

Der Volksrat verkndet hierauf die Namen der gewhlten Volksrte
unter Angabe der erhaltenen Stimmenzahl. Es sind dies diejenigen
Kandidaten, welche in der Gesamtliste die meisten Stimmen erhalten
haben, bis zur vorgeschriebenen Anzahl der zu whlenden Volksrte; bei
gleicher Stimmenzahl entscheidet das Loos. Die nach dieser Anzahl noch
weiter gewhlten Kandidaten dienen in der Reihenfolge der erhaltenen
Stimmenzahl als Ersatzmnner bei eintretenden Vakanzen der Volksrte
durch Tod, Demission oder andere Ursachen.




Beilage 2. Muster eines Brderscheins.


  +----------------------------------+--------------------------------------+
  | =Deutsche Volkskasse.=           |                                      |
  |                                  |  Dauer der letzten ununterbrochenen  |
  | +--------------------+           |  Beitragsperiode: 19 Monate          |
  | |Delegierter 7       |           |                                      |
  | |Kln                |           +------------+------------+------------+
  | |Juni 1903           |           |            |            |            |
  | |Laufende Nummer 714 |           |Volkskassen-|Volkskassen-|Volkskassen-|
  | +------------------- +           |marke 50 Pf.|marke 50 Pf.|marke 50 Pf.|
  |                                  |            |            |            |
  | Brderschein Nr. 6               |            |            |            |
  | fr                              +------------+------------+------------+
  | Herrn Heinrich *Jung*.           |            |            |            |
  |                                  |            |            |            |
  | Berufsstellung: Schlosser        |            |            |            |
  | Wohnhaft zu:    Ehrenfeld        |            |            |            |
  | geboren am:     23. April 1876   +------------+------------+------------+
  | zu:             Berlin.          |            |            |            |
  |                                  |            |            |            |
  |                                  |            |            |            |
  | Unterschrift des Besitzers:      |            |            |            |
  | gez. *Heinrich Jung*.            +------------+------------+------------+
  |                                  |            |            |            |
  +==================================+            |            |            |
  | Auszug aus dem Brderakt.        |            |            |            |
  |                                  |            |            |            |
  | Beginn der Brderbeitrge:       +------------+------------+------------+
  | Mrz 1897.                       |                                      |
  |                                  | Fr jeden Kalendermonat ist eine     |
  |     Gesamte frhere:             | Volkskassenmarke einzukleben.        |
  |                                  |                                      |
  |                                  | Nach Ausfllung der 12 Felder ist    |
  |                                  | der Schein bei der Ausgabestelle     |
  | Beitrags-  Beitrags-  Unterbre-  | gegen einen neuen umzutauschen. Dies |
  | summe      dauer      chungsdauer| kann auch geschehen durch Vermittlung|
  | M.         Monate     Monate     | des Ortsvertreters des Delegierten   |
  + =================================+ oder eines Bienenstocks oder durch   |
  | 29.--        58.--      16.--    | die Post unter Beifgung des         |
  |                                  | Rckportos.                          |
  | Datum etwaiger Einziehungen:     |                                      |
  |             *keine*.             |                                      |
  +----------------------------------+--------------------------------------+


Erklrung des Brderscheins.

Heinrich Jung begann seine Brderbeitrge im Mrz 1897 und klebte ein:

  Im Jahre 1897  10 Marken  50 Pf. = M. 5.--
   "   "   1898  12 "      " "   " =   " 6.--
   "   "   1899  12 "      " "   " =   " 6.--
   "   "   1900  5  "      " "   " =   " 2.50
     ------------                -------------
           Summa 39                  M. 19.50

Nach dieser Zeit, also im Juni 1900, geht er ins Ausland und
unterbricht seine Beitragsleistungen. Nach seiner Rckkehr tritt
er wieder ein, da er die Vorteile des billigen Bezugs seiner
Lebensbedrfnisse, der Benutzung von Speisehallen, Krankenhusern,
Bibliotheken, der kostenlosen rztlichen Pflege etc. voll wrdigt. Er
beginnt daher im Oktober 1901 wieder einzukleben, also nach einer 16
monatlichen Unterbrechung. Von da ab leistet er wieder regelmig seine
Beitrge; auf seinem alten, noch unausgefllten 4. Bienenschein sind
noch 7 Felder frei, er braucht also erst im Mai 1902 seinen 5. und im
Mai 1903 seinen 6. Schein, der obige Brderschein ist sein sechster,
den er im Mai 1903 erhlt, er hat also bis zu dessen Ausgabe noch
weiter geleistet 19 Beitrge  50 Pf. (also seit Oktober 1901 bis April
1903 = 19 Monate), im ganzen mit seinen frheren Beitrgen also bis
jetzt 58 Beitrge mit zusammen M. 29 bei 16 monatlicher Unterbrechung.
-- Der Brderschein enthlt links den Auszug seiner Brderakten nach
den eben geschilderten Angaben und rechts die Felder fr das Einkleben
der Marken und einige Bemerkungen bezglich des Umtausches des
Brderscheins. Die kleinen Kreise in den einzelnen Feldern bedeuten
Durchlochungen, durch welche die Marken entwertet werden, z. B. durch
den Kassierer eines Bienenstocks bei Gelegenheit von Einkufen oder
bei einer Wahl oder bei sonstiger Ausbung eines Brderrechts. --
Zu den frher geleisteten 58 Monatsbeitrgen sind demnach nur noch
2 zu leisten, um Jung das Recht zu geben, Biene zu werden bzw. mit
einer Anzahl anderer im gleichen Falle stehenden Brdern einen neuen
Bienenstock zu errichten. -- Htte er whrend seines Aufenthalts im
Ausland sich das sehr geringe Opfer auferlegt, seine Beitrge ruhig
weiter zu leisten, so htte er diese Zeit um 16 Monate frher erreichen
knnen.




III. Arbeitsvertrag der Bienenstcke.


1. Teil.

Grundlagen und Zweck der Bienenstcke.


 1. Grundlagen.

Auf der Grundlage des Solidarismus werden Bienenstcke nach den
Bestimmungen des Volksvertrags durch die Volkskasse errichtet, welche
auch Eigentmerin derselben bleibt, deren Nutznieung aber der
Gesamtheit der in denselben jeweils beschftigten Bienen auf Grund des
gegenwrtigen Arbeitsvertrags der Bienenstcke berlt. Die Mitglieder
des Bienenstocks heien Bienen.


 2. Zweck.

Bienenstcke sind Betriebe, welche unter Ausschlu der Erzielung eines
Gewinns folgende Zwecke haben:

 ~a.~ Ihre gesamten Ertrgnisse den Bienen als Gegenwert ihrer Arbeit
 auszuzahlen und durch richtige Organisation der Arbeit und der
 Gterverteilung die Einnahmen der Bienen zu erhhen, deren Ausgaben
 zu vermindern und ihre materiellen Bedrfnisse vollstndig und in
 mglichst vollkommener Weise zu befriedigen.

 ~b.~ Durch soziale Einrichtungen auch fr die Befriedigung der
 krperlichen, geistigen und sittlichen Bedrfnisse der Bienen
 und ihrer Angehrigen, wozu auch ein ausreichendes Ma von
 Lebensannehmlichkeit gehrt, mglichst vollstndig zu sorgen.

 ~c.~ Durch vorsorgliche Manahmen die Bienen und ihre Angehrigen von
 der Geburt bis zum Tode vor den Folgen der natrlichen Ungleichheiten
 (Gesundheit, physische und geistige Fhigkeiten, Lebensdauer) und
 sozialen Schdlichkeiten (Unflle, Arbeitslosigkeit) zu schtzen.

 ~d.~ Nicht zum Bienenstock gehrende Brder in mglichst groem Umfang
 in den Mitgenu der aufgezhlten Vorteile zu setzen.

Zur Erreichung dieser Zwecke hat jeder Bienenstock in seinem Betrieb
folgende Abteilungen:

1. Einen Produktivbetrieb fr Herstellung von Arbeitsprodukten oder fr
bestimmte Arbeitsleistungen;

2. ein Tauschlager fr Austausch und Verteilung der Gter;

3. die sozialen Einrichtungen;

4. die vorsorglichen Kassen, deren Fhrung und Kontrolle vertragsmig
der Volkskasse zusteht, bzw. fr welche dieselbe haftet.


2. Teil.

Finanzen der Bienenstcke.


 3. Kapital.

Das Anlage- und Betriebskapital eines Bienenstocks wird beschafft durch
Aufnahme einer verzinslichen Anleihe gegen Ausgabe von Schuldscheinen,
fr deren Kapital und Zins die Volkskasse gegen eine zu vereinbarende
Jahresprmie mit ihrem ganzen Stammfonds die Haftung bernimmt.

Solche Schuldscheine knnen ausgegeben werden sowohl gegen berlassung
von barem Geld als von vorhandenen Betrieben, Immobilien, Mobilien und
sonstigen Werten.

Der Bienenstock ist verpflichtet, alljhrlich den 50. Teil der Anleihe
aus seinen Bruttoeinnahmen zurckzuzahlen. Die Volkskasse hat das
Recht, die Schuldscheine jederzeit zum Nennwerte plus den aufgelaufenen
Jahreszinsen einzulsen.


 4. Rechnungsmodus.

Die Abrechnung des Geschftsjahrs der Bienenstcke hat, wie folgt,
stattzufinden:

Von den jhrlichen Bruttoeinnahmen des Bienenstocks werden folgende
Ausgaben abgezogen:

 ~a.~ Die Verwaltungs- und Geschftsunkosten aller Art, zu welchen die
 an die Bienen als Gegenwert ihrer Arbeit ausbezahlten Betrge nicht
 zhlen;

 ~b.~ die flligen Zinsen fr das noch nicht heimbezahlte
 Anleihekapital;

 ~c.~ der alljhrlich zur Rckzahlung gelangende 50. Teil des
 Anleihekapitals;

 ~d.~ gengende Sicherstellungen fr zweifelhafte Debitoren;

 ~e.~ die in der Errichtungsurkunde des Bienenstocks vorgeschriebenen
 Abschreibungen;

 ~f.~ die ebenda bezeichneten oder durch auergewhnliche Umstnde
 erforderlichen Rcklagen.

Die nunmehr verbleibende Summe ist das *Ertrgnis* des Bienenstocks,
welches der Gesamtheit der Bienen als Gegenwert fr ihre Arbeit gehrt
und, wie folgt, verwendet wird:

 1. Zur Auszahlung der den Bienen garantierten Normaleinkommen;
 dieselben drfen in zu vereinbarenden Raten whrend des Rechnungsjahrs
 im voraus aus laufenden Mitteln entnommen werden;

 2. zur Auszahlung der Krankheits- und Unfallzuschsse an die Bienen;
 zu letzteren gehren auch die Anteile fr Invaliditt infolge von
 Unfllen im Dienste; diese Auszahlungen drfen nach Bedarf whrend des
 Rechnungsjahrs im voraus aus laufenden Mitteln entnommen werden;

 3. zur Dotierung eines Stipendienfonds in Hhe von 5% der nunmehr
 verbleibenden Summe solange, bis derselbe 1% des Kapitals der
 Bienenstcke betrgt, auf welche Hhe er stets wieder zu ergnzen ist.

Die nunmehr verbleibende Summe heit *Restertrgnis* und wird verwendet:

 4. Die Hlfte zur Auszahlung eines Ergnzungseinkommens an die Bienen
 im Verhltnis ihrer Normaleinkommen;

 5. die andere Hlfte als Beitrag des Bienenstocks zum Anteilfonds der
 Volkskasse zwecks Auszahlung von Senioren-[30], Invaliditts-, Witwen-
 und Waisenanteilen.

Reichen die Bruttoeinnahmen fr die Ausgaben ~ad a~, ~b~ und ~c~ nicht
aus, so leistet die Volkskasse unter allen Umstnden die Differenz.

Reicht das Ertrgnis zu den Leistungen ~ad~ 1, garantierte
Normaleinkommen, und 2, Krankheits- und Unfallszuschsse, nicht aus,
so leistet die Volkskasse unter allen Umstnden, ausgenommen bei
Arbeitseinstellungen infolge von Kriegen, Revolutionen und Streiken die
Differenz.

Diese Deckungen werden aus den etwaigen Restertrgnissen des
Bienenstocks in spteren Jahren an die Volkskasse zurckbezahlt.

Da die gesamten Ertrgnisse des Bienenstocks an die Bienen als
Gegenwert ihrer Arbeit ausbezahlt werden, so sind Gewinne oder
berschsse nicht vorhanden, daher nicht an die Volkskasse abfhrbar.


 5. Jahresabrechnung.

Die Finanzlage des Bienenstocks wird innerhalb dreier Monate nach
Ablauf eines jeden Geschftsjahrs durch den Vorstandsausschu
desselben festgestellt; in dem darauffolgenden Monat findet die
Abrechnung mit der Volkskasse statt. Der Bienenstock ist verpflichtet,
Finanzangelegenheiten durch die Volkskasse erledigen zu lassen und
seine Gelder der Volkskasse zur Verwaltung zu bergeben, wogegen
letztere den vollen sich daraus ergebenden Zinsertrag, abzglich
Spesen, an den Bienenstock vergtet.


3. Teil.

Verwaltung und Leitung der Bienenstcke.


~A.~ Vorstand des Bienenstocks.


 6. Bestellung des Vorstands.

Der Vorstand des Bienenstocks im Sinne des Handelsgesetzbuchs
besteht aus einer oder mehreren Personen, welche von dem Direktorium
der Volkskasse nach den Beschlssen des Volksrats ernannt werden.
Das Direktorium der Volkskasse verpflichtet die Vorstnde auf den
Volksvertrag und den Arbeitsvertrag der Bienenstcke und schliet mit
ihnen die Errichtungsurkunde des Bienenstocks und den Dienstvertrag ab.

Das Direktorium der Volkskasse kann auch die Anstellung,
unbeschadet vertragsmiger Ansprche, jederzeit widerrufen und
neue Vorstandsmitglieder ernennen. Dasselbe bestimmt die Anzahl der
Vorstandsmitglieder und der Prokuristen, die Art der Firmenzeichnung
und die Stellvertretung der Vorstandsmitglieder in Verhinderungsfllen
und bei Vakanzen.


 7. Kompetenzen des Vorstands.

Dem Vorstande obliegt der Betrieb des Geschfts nach Magabe
des Volksvertrags, des Arbeitsvertrags der Bienenstcke, der
Errichtungsurkunde des Bienenstocks und seines Dienstvertrags, sowie
nach Magabe der Beschlsse des Vorstandsausschusses (3. Teil ~B~) des
Bienenstocks, welche er zu vollziehen hat.


 8. Geschftsordnung des Vorstands.

Der Vorstand, dessen Stellvertreter und Prokuristen legitimieren sich
durch notarielles Protokoll oder durch Auszge aus dem Firmenregister.

Der Vorstand hat innerhalb dreier Monate nach Schlu des Geschftsjahrs
dem Vorstandsausschu die Jahresabrechnung nebst Bericht ber die
Lage des Geschfts und die wichtigsten Begebenheiten zur Prfung und
Besttigung vorzulegen.

Der Vorstand ist verpflichtet, den geschftlichen Verkehr in
Volkskassen- und Bienenstockangelegenheiten in den einfachsten Formen,
unter Weglassung von Titulaturen und nicht sachlichen Formeln und
Formalitten durchzufhren.[31]

Der Vorstand hat die Verpflichtung, in seine smtlichen Vertrge,
Vereinbarungen, Abmachungen etc. ber Kufe, Verkufe, Lieferungen
etc. seines Bienenstocks folgende, einen integrierenden Bestandteil
derselben bildende Bestimmung aufzunehmen:

 Der Bienenstock hat das Recht, diesen Vertrag (Vereinbarung etc.)
 aufzuheben, wenn sich herausstellt, da derselbe durch Versprechen
 von Provisionen, Geschenken oder irgendwelchen Sondervorteilen auf
 Kosten der Gesamtheit beeinflut wurde, auch wenn die Ausfhrung des
 Versprechens nicht erfolgte.


~B.~ Vorstandsausschu des Bienenstocks.


 9. Bestellung des Vorstandsausschusses.

Der Vorstandsausschu besteht:

 ~a.~ aus den smtlichen Vorstandsmitgliedern, unter welchen das
 Direktorium der Volkskasse den Vorsitzenden des Vorstandsausschusses
 und dessen Stellvertreter bestimmt;

 ~b.~ aus smtlichen Prokuristen;

 ~c.~ aus einer durch das Direktorium der Volkskasse zu bestimmenden
 Anzahl von Beamten, Meistern und Arbeitern des Bienenstocks, welche
 in der Jahresversammlung durch die smtlichen Bienen des Bienenstocks
 fr die Dauer bis zur nchsten ordentlichen Jahresversammlung gewhlt
 werden. Austretende Mitglieder knnen wiedergewhlt werden;

 ~d.~ aus dem Bienenstockarzt bzw. Chefarzt, wenn mehrere rzte
 vorhanden sind.

Zu jeder Sitzung des Vorstandsausschusses ist der Delegierte der
Volkskasse bei dem betreffenden Bienenstock rechtzeitig einzuladen.


 10. Kompetenzen des Vorstandsausschusses.

Zur Zustndigkeit des Vorstandsausschusses gehren:

Die Verfassung der Arbeitsordnung und die Vorlage derselben, sowie
etwaiger Abnderungen, an die Volkskasse zur Genehmigung.

Die Anstellung von Bienen und der Abschlu von Dienstvertrgen mit
denselben, wobei fr die Anzahl von Bienen jeder Kategorie und die Hhe
ihrer Normaleinkommen vorher die Genehmigung der Volkskasse einzuholen
ist.

Die Erklrung von Brdern zu Bienen nach vollbrachter halbjhriger
Probezeit im Bienenstock.

Die Entscheidung ber alle Geschfts- und Verwaltungsangelegenheiten
ihres Bienenstocks und die Kontrolle ber die richtige Ausfhrung
derselben.

Die Entgegennahme der Jahresbilanzen und des Berichtes des Vorstandes,
Prfung und Besttigung derselben.

Der Vorstandsausschu entscheidet durch Schiedsspruch in erster und
letzter Instanz kostenlos unter Ausschlu der Gerichte ber die an ihn
gelangenden Rekurse von Brdern und Bienen betreffend Einziehung von
Brder- und Bienenscheinen. Schiedsspruchsitzungen sind fr Brder und
Bienen ffentlich. Er vermittelt kostenlos auf Verlangen der Volkskasse
in Streitigkeiten zwischen Brdern, Bienen oder Bienenstcken mit dem
Direktorium, den Delegierten oder den Beamten der Volkskasse sowie in
Differenzen zwischen Bienenstcken und berichtet an die Volkskasse ber
das Ergebnis.


 11. Geschftsordnung des Vorstandsausschusses.

Die Berufung des Vorstandsausschusses erfolgt nach Bedarf durch den
Vorsitzenden oder in dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter.
Sie mu innerhalb dreier Tage erfolgen, wenn der Delegierte der
Volkskasse oder wenigstens drei Mitglieder des Vorstandsausschusses es
beantragen.

Zwecks Arbeitsteilung kann sich der Vorstandsausschu in Teile trennen,
welchen unter dem Vorsitz je eines Vorstandsmitglieds oder dessen
Stellvertreters bestimmte Geschftssparten zugewiesen werden, jedoch
ist die Einberufung der Teilsitzungen smtlichen Mitgliedern des
Vorstandsausschusses mit der Tagesordnung bekanntzugeben, und smtliche
Mitglieder haben das Recht, denselben beizuwohnen und mitzustimmen.

Alle Beschlsse der Teilsitzungen sind sofort dem Delegierten und dem
Vorsitzenden des Vorstandsausschusses mitzuteilen und von der nchsten
Vollsitzung besttigen zu lassen. Ohne diese Besttigung sind sie
ungltig.

Die Vollsitzungen sind nur beschlufhig wenn mindestens  der
vertragsmigen Anzahl Mitglieder anwesend sind. Die Beschlsse selbst
erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit mu
derselbe Gegenstand in der nchsten Vollsitzung nochmals zur Abstimmung
kommen. In dieser Sitzung entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme
des Vorsitzenden.

Der Delegierte der Volkskasse bei dem Bienenstock hat das Recht, den
Sitzungen des Vorstandsausschusses mit beratender Stimme beizuwohnen,
Antrge zu stellen, gegen ihm unberechtigt erscheinende Beschlsse
ein Veto einzulegen, und deren nochmalige Beratung in einer spteren
Sitzung zu verlangen.

ber die Verhandlungen des Vorstandsausschusses, sowohl der Teil- als
der Vollsitzungen, sind Protokolle zu fhren, welche von smtlichen
Anwesenden zu unterzeichnen und von den nicht anwesenden Mitgliedern
durch Unterschrift zur Kenntnis zu nehmen sind.

Die Mitglieder des Vorstandsausschusses sind ber die Verhandlungen und
Beschlsse zu Stillschweigen verpflichtet.

Sie haben das Recht und die Pflicht der Einsichtnahme in die Kasse,
Bcher, Korrespondenzen und Akten.


 12. Einkommen der Mitglieder des Vorstandsausschusses.

Diejenigen Mitglieder des Vorstandsausschusses, welche nach  9 ~c~ ihr
Amt durch Wahl erhalten, beziehen fr ihre Mhewaltung whrend ihrer
Amtsdauer ein um 10% erhhtes Normaleinkommen.

Smtliche Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer in Amtshandlungen
entstehenden Barauslagen.


~C.~ Jahresversammlung des Bienenstocks.


 13. Zusammensetzung der Jahresversammlung.

In jedem Jahre findet eine ordentliche Jahresversammlung aller Bienen
des Bienenstocks statt.

Jede Biene des Bienenstocks, ob aktiv oder inaktiv, welche sich durch
ihren Bienenschein legitimiert, hat Zutritt zur Jahresversammlung und
besitzt dortselbst eine Stimme.


 14. Geschftsordnung der Jahresversammlung.

Die ordentliche Jahresversammlung findet im 4. Monat nach Ablauf
des Geschftsjahres statt. Die Jahresversammlung wird durch den
Vorstand durch einmaliges Ausschreiben in den dazu bestimmten Blttern
unter Angabe der Tagesordnung, mit einer Frist von zwei Wochen und
gleichzeitigem Anschlag am schwarzen Brett des Bienenstocks berufen.

Bei auergewhnlichen Ereignissen kann auch eine auerordentliche
Jahresversammlung stattfinden. Sie mu einberufen werden, wenn der
Delegierte oder der Vorstand oder mindestens drei Mitglieder des
Vorstandsausschusses, welche nicht dem Vorstand angehren, es verlangen.

Den Vorsitz in der Jahresversammlung fhrt der Delegierte der
Volkskasse oder ein in dessen Verhinderung durch die Volkskasse
ernannter Stellvertreter.

Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Gegenstnde der
Tagesordnung.

Die Beschlsse und Wahlen der Jahresversammlung erfolgen mit einfacher
Stimmenmehrheit und knnen, wenn sich kein Widerspruch erhebt, durch
Zuruf erfolgen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

ber alle Beschlsse und Wahlen der Jahresversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und von smtlichen anwesenden
Mitgliedern des Vorstandsausschusses zu unterzeichnen ist.


 15. Kompetenzen der Jahresversammlung.

Zur Zustndigkeit der Jahresversammlung gehrt:

 ~a.~ Die Entgegennahme des Jahresberichts, der Jahresabrechnung sowie
 der Abrechnung mit der Volkskasse; Entgegennahme des Berichts ber
 die Hhe der Ergnzungseinkommen. Jede Biene hat das Recht, hierber
 Fragen zu stellen und Aufschlsse zu verlangen. Eine Beschlufassung
 darber findet nicht statt.

 ~b.~ Die Beschlufassung ber Antrge des Vorstandsausschusses
 betreffend die Verwendung eines Teiles der Ergnzungseinkommen fr die
 allgemeinen Zwecke und sozialen Einrichtungen des Bienenstocks.

 ~c.~ Die Wahl der Mitglieder des Vorstandsausschusses fr das kommende
 Jahr, und zwar fr jedes Mitglied einzeln.

 ~d.~ Die freie Diskussion aller aus den Kreisen der Bienen kommenden
 Antrge ber Angelegenheiten der Volkskasse und der Bienenstcke. Auf
 Wunsch kann ber solche Antrge eine Probeabstimmung stattfinden um
 festzustellen, ob die Mehrheit fr oder gegen einen solchen Antrag
 ist. Ein Beschlu kann jedoch nicht gefat werden. Die auf diese Weise
 zutage getretenen Wnsche dienen dem Vorstandsausschu sowie der
 Volkskasse als Anregungen zur Frderung des Gesamtinteresses.

Diskussionen ber Fragen der Politik und Religion sind verboten.


4. Teil.

Pflichten und Rechte der Bienen.


 16. Pflichten der Bienen.

Solche Brder, welche in Bienenstcken angestellt werden, heien
Bienen. Sie werden solange als Bienen ihres Bienenstocks betrachtet,
als sie von demselben Einkommen oder Anteile beziehen, gleichgltig ob
aktiv oder inaktiv.

Die Pflichten der Bienen sind grundstzlich dieselben wie die der
Brder, sie sind jedoch infolge ihres besonderen Verhltnisses zum
Bienenstock wesentlich erweitert.

Die allgemeinsten und vornehmsten Pflichten der Bienen sind das Wirken
des einzelnen fr die Gesamtheit im Sinne des Solidarismus sowie
unantastbare Ehrenhaftigkeit und Wahrhaftigkeit.

Im besonderen haben die Bienen folgende Pflichten:

 1. Zahlung eines Bienenbeitrags an die Volkskasse in Hhe von 1%
 smtlicher ihnen von den Bienenstcken als Gegenwert ihrer Arbeit
 ausbezahlten Betrge.

 2. Beziehen ihrer Lebensbedrfnisse und sonstigen Leistungen aus
 Bienenstcken, soweit dieselben hierzu ausreichen.

 3. Anerkennung des Volksvertrags, des Arbeitsvertrags der Bienenstcke
 und der Arbeitsordnung des Bienenstocks, in welchem sie ttig sind,
 sowie Befolgung der im Interesse des Gesamtwohls vom Vorstandsausschu
 ihres Bienenstocks getroffenen Anordnungen und Disziplinarvorschriften.

 4. Streitigkeiten in Sachen des Volksvertrags und der Bienenstcke
 den Organen der Volkskasse oder der Bienenstcke unter Ausschlu der
 Gerichte vorzulegen und sich deren Schiedsspruch zu unterwerfen.

 5. Alle Handlungen zu unterlassen, welche der Volkskasse, den
 Bienenstcken, den Brdern oder Bienen Nachteile bringen, und
 beizutragen mit voller Kraft und ganzem Knnen zur Frderung der
 Interessen und Zwecke der Volkskasse sowie zur Erreichung der grten
 Leistung des Bienenstocks bei geringstem Aufwande, und zur geordneten
 sachgemen Abwicklung seiner Geschfte.

 6. Auf Wunsch der Volkskasse oder des Vorstandsausschusses ihres
 Bienenstocks kostenlose bernahme kleiner mter, welche zur Pflege des
 Solidarismus oder im Interesse der Organisation der Volkskasse, der
 Bienenstcke oder gemeinntziger Zwecke notwendig erscheinen, sofern
 sie dadurch ihren Berufspflichten nicht entzogen werden.

 7. Keinerlei Provisionen, Geschenke oder Sondervorteile fr ihre
 Mitwirkung in den Angelegenheiten der Volkskasse und Bienenstcke
 anzunehmen oder zu geben.


 17. Die Bienenbeitrge.

Bienen knnen an einem bestimmten Zeitpunkt solche volljhrige Brder
sein, welche ihren Brderbeitrag ( 27 des Volksvertrags) wenigstens
60 Monate lang ohne Einziehung des Brderscheins geleistet haben, und
welche nach einer halbjhrigen Probezeit in einem Bienenstock von dem
Vorstandsausschu desselben zu Bienen erklrt wurden. Mnner knnen vor
Erledigung ihrer Hauptmilitrpflicht nicht zu Bienen ernannt werden.

Die Einzahlung der Bienenbeitrge an die Volkskasse geschieht durch
den Vorstand des Bienenstocks, der zu diesem Zweck 1% aller an die
Bienen als Gegenwert ihrer Arbeit zur Auszahlung gelangenden Betrge
zurckbehlt.

Geleistete Bienenbeitrge werden niemals zurckvergtet.


 18. Bienenschein. Bienenakten.

Der Bienenstock stellt jeder seiner Bienen eine Karte, Bienenschein
genannt, aus, welcher bei jeder Ausbung eines Bienenrechts als
Legitimation vorzulegen ist.

Der Bienenschein ist persnlich und darf unter keinen Umstnden
abgetreten werden.

Der Bienenstock legt fr jede seiner Bienen einen Bienenakt an,
welchem die Personalien, alle geleisteten Beitrge und erworbenen
Rechte, sowie die Unterbrechungen der Beitragsleistungen und etwaige
Einziehungen der Bienenscheine und deren Grnde eingetragen werden.
Bemerkungen ber das politische oder religise Bekenntnis der Bienen
drfen diese Akten nicht enthalten.

Beim Austritt aus dem Bienenstock erhlt die Biene gegen Auslieferung
ihres Bienenscheins einen neuen Brderschein, welcher einen
vollstndigen Auszug aus dem betreffenden Akt mit Ausnahme der Grnde
fr etwaige Einziehungen enthlt, und welcher ihr als Legitimation
gegenber der Volkskasse und andern Bienenstcken dient. Die alten
Brder- und Bienenscheine werden zu den Akten gelegt. Auf Grund dieser
Akten tauscht der Bienenstock verlorne, eingezogene oder schadhaft
gewordene Scheine gegen neue um. Wechselt eine Biene ihren Bienenstock,
so wird deren Bienenakt dem neuen Bienenstock bergeben.


 19. Rechte der Bienen.

Die Rechte der Bienen sind grundstzlich dieselben wie die der Brder,
sind jedoch infolge ihres besonderen Verhltnisses zum Bienenstock
wesentlich erweitert.

Das allgemeinste und vornehmste Recht der Bienen ist das Eintreten der
Gesamtheit fr jeden einzelnen im Sinne des Solidarismus.

Im besonderen haben die Bienen folgende Rechte:

 1. Volksrte auf Grund des Volksvertrags zu whlen und selbst zu
 Volksrten gewhlt zu werden, und whrend ihrer Ttigkeit als
 Volksrte im vollen Bezuge ihrer Einkommen und Rechte aus ihrem
 Bienenstock zu bleiben.

 2. Neue Bienenstcke auf Grund des Volksvertrags und des
 Arbeitsvertrags der Bienenstcke zu errichten, soweit der Stammfonds
 der Volkskasse jeweils fr die entsprechenden Haftungen ausreicht.

 3. In vorhandenen Bienenstcken, soweit es die Verhltnisse jeweils
 gestatten, als Bienen angestellt zu werden.

 Angestellte Bienen knnen nur infolge Einziehung ihres Bienenscheins
 ( 20) entlassen werden. Krankheit, Invaliditt oder allgemeine
 Verhltnisse, wie Schwankungen der Konjunktur, berproduktion u.
 dgl. knnen niemals Entlassungen von Bienen begrnden, letztere
 werden vielmehr durch allgemeine nderung der Arbeitszeit fr alle
 Bienen eines Bienenstocks oder gleichartiger Bienenstcke eines
 Bezirks oder des ganzen Landes nach den Beschlssen des Volksrats
 unter Aufrechterhaltung der Normaleinkommen ausgeglichen. Dagegen
 knnen Bienen, wenn es die geschftlichen Verhltnisse erfordern,
 in andere Bienenstcke versetzt werden. Bienen, deren Bienenstcke
 durch Feuersbrnste, berschwemmungen oder Naturereignisse ganz oder
 teilweise auer Betrieb kommen, werden bis zur Wiederaufnahme des
 Betriebs von der Volkskasse andern Bienenstcken zugeteilt.

 4. Von den Bienenstcken Waren und Leistungen fr ihren eigenen Bedarf
 und denjenigen ihrer unter 17 Jahre alten Angehrigen zu Bienenpreisen
 gegen Barzahlung zu erhalten, soweit die vorhandenen Bienenstcke
 solche zu liefern imstande sind, und zwar in der Reihenfolge der
 Anmeldung.

 Bienenpreis einer Ware ist derjenige Preis, welcher entsteht aus
 der Verteilung der gesamten Betriebskosten des Bienenstocks auf die
 Arbeitsprodukte desselben, also der wirkliche Selbstkostenpreis.

 5. Lieferungen und Leistungen fr Bienenstcke auszufhren, soweit
 solche zu vergeben sind.

 6. Die Volkskasse zur Verwaltung ihrer Gelder und als Sparkasse fr
 ihre Ersparnisse zu benutzen gegen Auszahlung des vollen sich hieraus
 ergebenden Zinsertrages.

 7. In den Genu aller Vorteile zu treten, welche durch das Bestehen
 des Volksvertrags und des Arbeitsvertrags der Bienenstcke fr Brder
 und Bienen vorhanden sind oder sein werden.

 8. Bei Streitigkeiten in Sachen des Volksvertrags und der Bienenstcke
 kostenlosen Schiedsspruch durch die Organe der Volkskasse und der
 Bienenstcke zu erlangen.

 9. Eine bestimmte Anzahl von Beamten, Meistern und Arbeitern ihres
 Bienenstocks in den Vorstandsausschu desselben zu whlen bzw. in
 diesen Vorstandsausschu gewhlt zu werden.

 10. Auf richtige und rechtzeitige Auszahlung der mit ihren
 Bienenstcken vereinbarten Normaleinkommen unter allen Umstnden,
 ausgenommen bei Arbeitseinstellungen infolge von Kriegen, Revolutionen
 und Streiken. In diesen Ausnahmefllen beschliet der Volksrat
 darber, ob eine gnzliche oder zeitweise Aufhebung, oder eine
 allgemeine, gleichmig verteilte Reduktion der Normaleinkommen
 stattfinden mu.

 Die Normaleinkommen der Bienen werden zwischen diesen und dem
 Vorstand des Bienenstocks frei vereinbart und der Genehmigung des
 Vorstandsausschusses unterbreitet. Dabei sind die Fhigkeiten, das
 Verhalten und die Leistungen der Bienen, d. h. der Nutzen, den sie der
 Gesamtheit zu leisten imstande sind, ausschlaggebend.

 Akkordarbeit ist dabei nicht ausgeschlossen, sie gibt der Biene im
 Gegenteil Gelegenheit zur Bettigung ihrer Talente und zur Erhhung
 ihres Normaleinkommens und damit aller andern Bezge, welche demselben
 proportional sind.

 Mit der zunehmenden Gesamtzahl der Dienstjahre in Bienenstcken
 soll (wenn nicht ausnahmsweise ganz besondere Grnde vorliegen)
 keine Abnahme der Normaleinkommen eintreten, da die Gesamtzahl der
 Dienstjahre als Biene als ein der Gesamtheit geleisteter Dienst
 anerkannt wird.

 11. Auf einen jhrlichen, bei der Anstellung der Biene zu
 vereinbarenden Erholungsurlaub bei Fortbezug der Normaleinkommen, zu
 einem von dem Vorstand zu bestimmenden Zeitpunkte.

 12. Auf richtige und rechtzeitige Auszahlung nach der jeweiligen
 Jahresversammlung ihres Bienenstocks der Ergnzungseinkommen, soweit
 solche vorhanden, nach Magabe dieses Arbeitsvertrags.

 13. Whrend militrischer bungen in Friedenszeiten, Krankheiten,
 Wochenbetten und Folgen von Unfllen auf einen Zuschu in der Hhe
 der Hlfte ihrer Normaleinkommen, sowie freie rztliche Behandlung zu
 Hause oder in den Krankenhusern des Bienenstocks; ferner kostenlose
 Arzneien und Krankengerte. Dieser Zuschu beginnt mit dem Tage
 des Aufhrens des Normaleinkommens und endet mit der Erklrung
 des Chefarztes ihres Bienenstocks, da die Krankheit zu Ende oder
 Invaliditt eingetreten ist.

 Die Krankheits- und Unfallszuschsse, zu welchen auch die Anteile fr
 Invaliditt infolge von Unfllen im Dienste gehren, kommen ebenfalls
 unter allen Umstnden, ausgenommen bei Arbeitseinstellungen infolge
 von Kriegen, Revolutionen und Streiken zur Auszahlung.

 14. Im Falle der Invaliditt und bei Erreichung des Seniorenalters
 auf einen jhrlichen Invaliditts- bzw. Seniorenanteil, dessen
 Hhe abhngt von der Anzahl der aktiven Dienstjahre als Biene in
 Bienenstcken, und dessen Maximalhhe, wie folgt, festgesetzt ist:

  1.  bis  5. Dienstjahr 0,4 des letzten Normaleinkommens
  6.  "   10.   "        0,5 "      "            "
  11. "   15.   "        0,6 "      "            "
  16. "   20.   "        0,7 "      "            "
  21. "   30.   "        0,8 "      "            "
  31. "   44.   "        0,9 "      "            "
  ber 44       "        1,0 "      "            "

 Bei Berechnung der Dienstjahre kommen Unterbrechungen durch Urlaub,
 Krankheit und militrische bungen im Frieden nicht in Abzug.

 Diese Maximalstze werden nur dann ausbezahlt, wenn der Anteilfonds
 der Volkskasse dazu ausreicht. Andernfalls werden die Stze fr
 alle Bienenstcke gleichmig prozentual herabgesetzt. ( 5 des
 Volksvertrags.)

 Der Invalidittsanteil beginnt mit dem Tage der Feststellung der
 Invaliditt durch den Chefarzt des Bienenstocks und endet mit dem
 Aufhren der Invaliditt ebenfalls nach der Erklrung desselben.

 Der Seniorenanteil beginnt mit dem vollendeten 65. Lebensjahr
 (Seniorenalter) und endet mit dem Tode. Weist der Anteilfonds der
 Volkskasse dauernde und betrchtliche berschsse auf, so knnen
 dieselben verwendet werden zur langsamen, gleichmigen Herabsetzung
 des Seniorenalters.

 15. Witwen von mnnlichen Bienen haben das Recht, bis zu ihrem Tode
 oder ihrer Wiederverehelichung auf einen Witwenanteil in der Hhe von
 0,4 der Normaleinkommen ihrer Mnner im Augenblicke ihres Todes, wenn
 sie aktiv waren, bzw. des Invaliditts- oder Seniorenanteils, wenn sie
 im Genu solcher waren.

 Jedes von einer mnnlichen Biene hinterlassene Kind hat das Recht, bis
 zur Grojhrigkeit bzw. bei Tchtern bis zu ihrer Verheiratung auf 
 des Witwenanteils. Der Anteil fr Witwen und Waisen zusammen darf 0,8
 des Normalbezugs des verstorbenen Manns nicht berschreiten.

 Diese Anteile beginnen mit dem Tage, welcher auf den Tod des Mannes
 folgt. Sie werden nur an solche Witwen ausbezahlt, welche an diesem
 Tage Schwestern sind, und nur an solche Waisenkinder, welche an diesem
 Tage entweder noch nicht das 17. Lebensjahr erreicht haben, oder,
 falls sie es berschritten haben, Brder sind.

 16. Doppelwaisen von Bienen haben das Recht, auf Kosten des
 Bienenstocks bis zur ausreichenden Erwerbsfhigkeit, sptestens
 Grojhrigkeit erzogen zu werden, wobei dieselben Bedingungen
 magebend sind wie fr einfache Waisen.

 17. Im Falle ihres Todes auf Kosten des Bienenstocks bestattet zu
 werden, und zwar fr alle Bienen in gleichen Formen.

 18. Smtliche Auszahlungen an aktive und inaktive Bienen bzw. deren
 Witwen und Waisen erfolgen durch denjenigen Bienenstock, deren
 Mitglieder sie sind bzw. zuletzt waren.


 20. Unterbrechung der Bienenrechte. Einziehung des Bienenscheins.

Der Arbeitsvertrag der Bienenstcke ist ein freier und seitens
der Bienen freiwillig eingegangen. Die Nichterfllung der in  16
aufgezhlten Bienenpflichten bedeutet demnach freiwilligen Austritt aus
dem Arbeitsvertrag und Verzicht auf die Bienenrechte.

In diesem Fall hat derjenige Beamte der Volkskasse oder des
Bienenstocks, bei welchem in Ausbung seines Amts und bei Ausbung
eines Bienenrechts die Nichterfllung der Bienenpflicht stattfindet,
den Bienenschein der betreffenden Bienen einzuziehen.

Letztere knnen dagegen Einspruch bei dem Delegierten ihres
Bienenstocks erheben. Dieser legt den Fall demjenigen unbeteiligten
Bienenstock seines Bezirks vor, welcher darber am besten zu urteilen
in der Lage ist, und dessen Vorstandsausschu in krzester Frist in
erster und letzter Instanz in einer Plenarsitzung darber entscheidet,
wobei die betroffenen Bienen auf ihren Wunsch gehrt werden mssen.
Zweifelhafte Flle und solche, welche offensichtlich aus Unkenntnis,
Irrtum und ohne Absicht stattfanden, sind stets zugunsten der
betroffenen Bienen auszulegen. Bei Besttigung der Einziehung wird
der Grund derselben in die Bienenakten eingetragen, der Bienenschein
eingezogen und durch Aufstemplung des Buchstaben ~E~ entwertet.

Die bis zum Tage der Einziehung des Bienenscheins erworbenen Rechte
knnen unter keinen Umstnden entzogen werden. Dagegen knnen die
Bienen freiwillig darauf verzichten.

Nach Einziehung des Bienenscheins kann die Eigenschaft als Biene laut
 17 durch 60 Monate langes Einzahlen eines Brderbeitrags an die
Volkskasse ohne neuerliche Einziehung wieder erworben werden. Der
entscheidende Vorstandsausschu hat jedoch das Recht, je nach dem
Sachverhalt sofort beim Schiedsspruch oder spter die Bienenrechte
schon nach 20 oder 40, statt 60 Monaten wieder zuzulassen.


5. Teil.

Pflichten der Bienenstcke zur Volkskasse und unter sich.


 21. Pflichten zur Volkskasse.

Jeder Bienenstock bernimmt bei seiner Errichtung die Pflichten einer
Filiale der Volkskasse und hat die in seinem Wirkungskreis liegenden
Geschfte der Volkskasse auf seine Kosten aber unter Leitung des
Delegierten der Volkskasse zu besorgen. Zu diesem Zwecke hat er dem
Delegierten die erforderlichen Rume, Beamten und sonstigen Hilfsmittel
unentgeltlich zu liefern. Wenn mehrere Bienenstcke einen gemeinsamen
Delegierten haben, so teilen sie die Kosten der Geschftsfhrung der
Delegierten pro rata ihrer Bienenzahl.


 22. Gegenseitige und gemeinsame Bezge von Waren und Leistungen.

Ein Bienenstock darf Waren und Arbeiten grundstzlich nur an
Bienenstcke, Bienen und Brder liefern oder nur von solchen beziehen
und zwar nur zu Bienenpreisen. Nur wenn die Zahl und Leistungsfhigkeit
der Bienenstcke, Bienen und Brder hierzu nicht ausreicht, darf der
Bienenstock mit andern Firmen und Personen abschlieen, wobei die
Bienenpreise nicht magebend sind.

Die Bienenstcke drfen fr Arbeiten ihres laufenden Betriebes nur
Bienen beschftigen; die Zuziehung der Heimarbeit ist verboten.

Fr die Beschaffung derjenigen Materialien, Rohstoffe und Leistungen,
welche fr mehrere Bienenstcke dieselben sind, haben dieselben eine
gemeinsame Geschftsstelle zu halten oder einen der Bienenstcke mit
dem gemeinsamen Bezug zu beauftragen. Die Kosten werden pro rata der
bezogenen Mengen auf die beteiligten Bienenstcke verteilt.


 23. Gegenseitige Tauschlager.

Jeder Bienenstock hat ein Lager seiner eigenen Produkte und
der laufenden Lebensmittel und Gebrauchsgegenstnde aus andern
Bienenstcken (mit der Beschrnkung des  21 auch aus andern Quellen)
zu halten und den Bienen und Brdern zu Bienenpreisen abzugeben. Durch
diese Lager tauschen die Bienenstcke ihre Arbeitsprodukte gegenseitig
gegen Verrechnung zu Bienenpreisen aus, sie heien daher Tauschlager.

Mehrere rtlich nicht zu weit voneinander entfernte Bienenstcke
knnen ein Tauschlager gemeinsam halten bzw. getrennte Warengattungen
fhren, die sich gegenseitig ergnzen. Die Volkskasse entscheidet im
Einzelfall, ob dies zulssig ist. Solche Waren, welche nicht auf Lager
gehalten werden knnen, hat jeder Bienenstock auf Verlangen der Bienen
oder Brder zu Bienenpreisen zu besorgen.

Fr solche Waren, deren Verkauf nicht durch unmittelbare Lieferung
erfolgt, soll statt des Tauschlagers ein bloes Musterlager gehalten
werden, nach dessen Mustern die bestellten Waren in krzester
Lieferfrist geliefert werden.

Jeder Bienenstock hat somit den andern Bienenstcken als kostenlose
Absatzstelle ihrer Waren zu dienen.


 24. Allgemeine Gegenseitigkeitsverpflichtungen.

Die Gegenseitigkeit der Leistungen und Untersttzungen ist
im weitesten Sinne aufzufassen, findet also auch statt fr
Vertretungen, Ausknfte, fr die Auszahlung der Zinsen, Rckzahlung
der Schuldscheine und sonstige Geldoperationen und geschftliche
Erledigungen aller Art, jeweils gegen Verrechnung der erwachsenden
Selbstkosten. Im Zweifelsfalle entscheidet ber den Umfang dieser
Gegenseitigkeitspflichten die Volkskasse.

Die Bildung von Ringen, Syndikaten, Trusts zwischen mehreren
Bienenstcken oder Gruppen von Bienenstcken ist untersagt.


6. Teil.

Die sozialen Einrichtungen der Bienenstcke.


 25. Allgemeine Grundstze.

Die Aufgabe des Bienenstocks gegen seine Bienen ist nicht erschpft
mit der Erhhung des Einkommens durch Auszahlung des vollen
Betriebsertrgnisses, mit der Verminderung der Ausgaben durch die
Verteilungslager zu Bienenpreisen und mit dem Schutze der Bienen gegen
natrliche Ungleichheiten und soziale Schdlichkeiten durch seine
vorsorglichen Bestimmungen. Der Bienenstock hat auerdem die Pflicht,
alle diejenigen Einrichtungen zu treffen, welche das Familienleben
heben, die Mhe und Sorge des Haushaltes sowie des Unterrichts und
der Erziehung der Kinder erleichtern und im weitesten Sinne fr das
krperliche, geistige und sittliche Wohl der Bienen zu sorgen.

Die in diesem Arbeitsvertrag vorgeschriebenen, fr alle Bienenstcke
obligatorischen Einrichtungen sind nur die wichtigsten zur Erreichung
dieser Ziele; dieselben sollen mit den Fortschritten der Zeit vermehrt,
verbessert und vervollstndigt werden im Sinne des Solidarismus.

Diese Einrichtungen knnen je nach der Sachlage jeweils einem einzigen
Bienenstock oder mehreren, rtlich nicht weit getrennten Bienenstcken
gemeinsam gehren, letzteres jedoch nur ausnahmsweise, bei kleinen
Betrieben und mit Zustimmung des Direktoriums der Volkskasse.

Smtliche hierher gehrende Einrichtungen der Bienenstcke stehen den
Bienen der betreffenden Bienenstcke und ihren Familienmitgliedern zur
Verfgung: letztere, falls ber 17 Jahre alt, mssen sich jedoch durch
ihren Brderschein legitimieren. Die Brder haben gegen Vorzeigung
ihres Brderscheins ebenfalls das Recht der Benutzung, soweit die
Verhltnisse es jeweils gestatten.


 26. Einrichtungen fr das krperliche Wohl.

~a.~ *Ernhrung.* Jeder Bienenstock hat eine gerumige, helle, gut
ventilierte und geheizte Speiseanstalt zu errichten, in welcher den
Benutzern nahrhafte, wohlschmeckende, gut zubereitete Speisen zu
Bienenpreisen verabfolgt werden, und in welchen Speisewrmer kostenlos
fr diejenigen vorhanden sind, welche ihre Speisen selbst mitbringen.
Die Abgabe von Tee und Kaffee als Getrnk hat darin unentgeltlich
stattzufinden. Auch mu dort gesundes Trinkwasser beliebig zur
Verfgung stehen.

~b.~ *Wohnung.* Der Bienenstock hat fr gesunde, helle, luftige und
gerumige Wohnungen fr seine Bienen, sei es in eigenen oder fremden
Bauten zu sorgen und dieselben zu Bienenpreisen zu vermieten, aber
niemals zu verkaufen; auf Versorgung mit gutem Wasser und guter
Beleuchtung ist dabei hauptschlich zu achten. Auch zur Beschaffung
behaglicher und praktischer Wohnungseinrichtungen zu Bienenpreisen
hat der Bienenstock mitzuwirken. Fr ledige Bienen, sowohl Mnner als
Frauen, sind Logierhuser oder Heime anzulegen, welche ebenfalls zu
Bienenpreisen benutzbar sind.

~c.~ *Gesundheitspflege.* Jeder Bienenstock hat ein vorzglich
eingerichtetes Krankenhaus zu errichten mit Instrumentarium, Apotheke,
Krankenwagen oder Bahre, Medizinalbdern, Desinfektionsapparat etc.
Dasselbe soll eine getrennte Abteilung fr Wchnerinnen in Verbindung
mit einem Suglingsheim haben, in welchen die Aufnahmen ohne
Unterscheidung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit stattfinden.

Da, wo dieses Krankenhaus nicht auf dem Grundstck des Bienenstockes
steht oder sich nicht nahe genug befindet, ist im Bienenstock ein
Verbandslokal anzulegen (Samariterstube), welches nur diesem Zwecke
dient, mit den ntigen Betten, Instrumenten und Gerten.

Diese Anstalten stehen unter der Leitung eines oder mehrerer rzte,
welche vom Bienenstock fest angestellt sind und zu demselben im
Verhltnis der Bienen stehen mssen. Ein Arzt kann auch mehreren
Bienenstcken angehren. Diese rzte haben zu festgesetzten Zeiten,
whrend der Arbeitszeit der Bienen, Sprechstunde am Sitz des
Bienenstocks zu halten und die sich meldenden Kranken im Krankenhaus
des Bienenstocks oder zu Hause zu pflegen. Keine Kategorie von
Krankheiten ist hiervon ausgeschlossen. Sie haben ferner die Hygiene
der Wohnung und der Ernhrung der Bienen und die Gesundheit der Kinder
derselben laufend zu berwachen, denselben mit Rat und Tat beizustehen
und ihr Hauptaugenmerk auf das Verhten der Krankheiten, insbesondere
der Betriebskrankheiten, sowie auf die Unfallverhtung zu lenken. Sie
haben als Hausfreunde aufklrend und erzieherisch zu wirken und das
hchste Gut der Bienen, ihre Gesundheit, zu hten. Sie haben ferner
die Hygiene smtlicher Betriebe des Bienenstocks sowie seiner Schulen
und Erziehungsanstalten laufend zu berwachen und eine Statistik der
Hygiene ihres Bienenstocks zu fhren.

Die rzte werden hierbei untersttzt durch fest angestellte
Pflegeschwestern und Heilgehilfen sowie im Nebenamt durch eine Anzahl
Bienen des Bienenstocks, welche im Samariterdienst ausgebildet sind.

Zu den obligatorischen Hygienemanahmen der Bienenstcke gehren noch
die vollkommensten Einrichtungen zur Verhtung von Unfllen und zur
Verhtung der Betriebskrankheiten, gesonderte Umkleide- und Waschrume
fr die Bienen, sowie Dusche-, Wannen- und Schwimmbder; endlich
Spiel- und Turnpltze, mglichst in Verbindung mit den Schulen. Der
Bienenstock hat alljhrlich eine mglichst groe Anzahl von Kindern in
Ferienkolonien zu schicken. Ferner sollen die Bienenstcke mglichst
Genesungsheime fr Rekonvaleszenten errichten.

Die Benutzung smtlicher Hygieneeinrichtungen ~sub c.~ ist kostenlos,
nur fr die Ferienkolonien knnen die beteiligten Eltern, eventuell
auch der Stipendienfonds, zu Beitrgen herangezogen werden.


 27. Einrichtungen fr das geistige und sittliche Wohl.


~a.~ Erziehung, Unterricht und Fortbildung.

Die Bienenstcke haben zur kostenlosen Benutzung zu halten:

 1. Kinderhorte und Kleinkinderschulen;

 2. Elementarschulen, da wo die vorhandenen Volksschulen nicht
 ausreichen oder zu weit entfernt sind;

 3. gesonderte Lehrlingswerksttten mit bezahlten Lehrlingen in
 obligatorischer Verbindung mit Fortbildungsschulen, deren Kurse nur in
 den Tagesstunden stattfinden;

 4. Haushaltungsschulen fr nicht mehr schulpflichtige Mdchen in
 Verbindung mit den Heimen fr ledige weibliche Bienen;

 5. Schulen fr weibliche Erwerbsarbeiten fr nicht mehr
 schulpflichtige Mdchen, zugleich Nh- und Strickschule fr
 schulpflichtige Mdchen, deren Kurse nur in den Tagesstunden
 stattfinden drfen;

 6. an den Abenden und eventuell Sonntags Vortragszyklen (mglichst
 mit Projektionen) oder sonstigen anschaulichen Vorfhrungen fr
 Erwachsene ber ntzliche und bildende Themen, z. B. Samariterwesen
 und Krankenpflege, Literatur, Volkswirtschaft, Geschichte, Kunst und
 Kunstpflege etc., in erster Linie aber ber das Wesen und den Nutzen
 des Solidarismus;

 7. eine Bibliothek guter Bcher.

Smtliche Schulen und Vortrge werden gehalten teils von hierzu
speziell angestellten Bienen, teils von dem Personal der Bienenstcke
im Nebenamt.


~b.~ Geselligkeit und Erholung.

Jeder Bienenstock hat zur Pflege des Gefhls der Zusammengehrigkeit
und der Einigkeit einen Gesellschaftssaal oder ein Gesellschaftshaus
zu errichten mit Restaurant und mglichst mit Garten zur kostenlosen
Benutzung entweder fr einzelne oder fr zwanglose Zusammenknste
geselliger Vereinigungen und zur Veranstaltung von bildenden
Unterhaltungen, Theatervorstellungen, Musik- und Gesangsvortrgen,
sowie von Spielen, Turn- und Sportbungen und Ausflgen. Es soll
hiermit verbunden sein ein Lesezimmer mit guten Zeitschriften und
Bchern.

Im Restaurant des Gesellschaftshauses werden Speisen und Getrnke zu
den Bedingungen des  26 ~a~ verabreicht.


 28. Stipendienfonds.

Der Stipendienfonds des Bienenstocks dient fr solche Zwecke, welche
im Arbeitsvertrag nicht speziell vorgesehen sind, insbesondere fr
folgende:

Ermglichung hherer Studien fr besonders hervorragende Leute,
Studienreisen und Ausstellungsreisen fr Ausbildung in speziellen
Fragen oder Branchen, Untersttzungen bei ungewhnlich schweren
Umstnden, zur Erhhung von Senioren-, Invaliditts-, Witwen- und
Waisenanteilen in den bergangszeiten, solange die Dienstzeiten noch
nicht lange genug sind, um zu gengend hohen Anteilen zu berechtigen,
Untersttzung solcher Kranker oder Erholungsbedrftiger, welche
besonders lange, kostspielige oder auswrtige Kuren gebrauchen,
Beteiligung an Ferienkolonien, eventuell Beteiligung an gemeinntzigen
Bestrebungen, welche nicht direkt mit der Volkskasse und den
Bienenstcken zusammenhngen.

ber die Verwendung des Stipendienfonds beschliet der
Vorstandsausschu des Bienenstocks. Entsprechend den rein
wirtschaftlichen Zwecken des Bienenstocks drfen hierbei niemals
gesonderte konfessionelle oder politische Interessen untersttzt werden.


7. Teil.

bergangsbestimmungen.


 29.

Da der gegenwrtige Text des Arbeitsvertrages voraussetzt, da
sowohl die Volkskasse als eine grere Anzahl von Bienenstcken mit
ihrer gesamten Organisation schon bestehen, so sind fr den Anfang,
solange das noch nicht der Fall ist, besondere bergangsbestimmungen
erforderlich, welche sich auf die ersten Manahmen zur Herbeifhrung
dieser Organisationen selbst bis zu ihrem vlligen Funktionieren
beziehen.

Diese Bestimmungen knnen hier nicht im einzelnen gegeben werden, da
sie von den jeweiligen Verhltnissen abhngen. Sie werden sich u. a.
beziehen auf den Anstellungsmodus der ersten Bienen, bevor die Beitrge
whrend der vorgeschriebenen Anzahl Monate geleistet werden konnten u.
dgl.




Funoten:

[1] Statistischen Beweis hierfr siehe Anhang 1, Seite 71.

[2] Dieser Arbeitsvertrag der Bienenstcke kommt im nchsten Kapitel
zur Besprechung.

[3] Statistischen Beweis hierfr siehe Anhang 2, Seite 73.

[4] Andere, weniger wichtige Formen von Bienenstcken siehe Anhang 3,
S. 74.

[5] Schmoller.

[6] Siehe Anhang 4, Seite 75.

[7] Das Warenhaus als Privatunternehmen hat keinen gemeinntzigen
Zweck; es ist hier blo erwhnt um zu beweisen, da die Technik des
Betriebes groer Warenlager etwas durchaus bekanntes, keinerlei
Schwierigkeiten bietendes ist.

[8] Siehe Anhang 5, Seite 77.

[9] Beweis hierfr siehe Anhang 6, Seite 78.

[10] Siehe Anhang 5, Seite 77.

[11] Siehe Anhang 7, Seite 82.

[12] Der Gesamtschaden des groen amerikanischen Kohlenarbeiterstreiks
1902 betrug nach der offiziellen Feststellung durch das Schiedsgericht
396 Millionen Mark, der amerikanische Stahlarbeiterstreik 1901 kostete
100 Millionen Mark, der belgische Generalstreik im Jahre 1902: 3
Millionen Franks tglich.

[13] Siehe Anhang 8, Seite 83.

[14] Siehe Anhang 9, zwischen Seite 84 und 85.

[15] Durchschnittlicher Jahreslohn 700-1000 Mark. Siehe Anhang 1, Seite
71.

[16] Siehe Anhang 8, S. 83.

[17] Siehe Anhang 6, Seite 78.

[18] Siehe Anhang 1, Seite 71.

[19] Siehe Anhang 1, Seite 71.

[20] Siehe Anhang 6, Seite 78.

[21] Vorbilder dazu sind schon vorhanden bei einigen englischen
Genossenschaften, welche ganze Stadtanleihen bernommen haben.

[22] Siehe Anhang 1, Seite 71, und Anhang 6, Seite 78.

[23] Diese Summe von 200 Mark als Gesamt-Jahresausgabe pro Kopf im
Mittel drfte wohl wesentlich zu niedrig gegriffen sein.

[24] Nach der Zeitschrift des Kgl. Preuischen Statistischen Bureaus
1902.

[25] Der Rest von M. 1191990 wahrscheinlich fr Tantiemen, Vortrge
etc. verwendet.

[26] Siehe Beilage Nr. 1 zum Volksvertrag.

[27] Beispiel: Bei 9 Volksrten mssen mindestens 7 anwesend sein,
denn   9 = 6, aufgerundet auf 7. -- Bei 10 Volksrten mssen
8 anwesend sein, denn   10 = 7, aufgerundet auf 8. -- Bei 11
Volksrten ebenfalls 8, denn   11 = 8, abgerundet auf 8.

[28] Um die verschiedenen Kategorien von Beamten in ihrem Verhltnis
zur Volkskasse zu unterscheiden, gengt es, einfach Ordnungszahlen
einzufhren und z. B. einen Anfnger oder Lehrling als Primus, einen
ungelernten Gehilfen oder Handlanger als Sekundus, das gelernte
laufende Personal fr die niederen Arbeiten als Tertius, einen
Vorarbeiter oder mittleren Verwaltungsbeamten als Quartus zu bezeichnen
u. s. w. bis hinauf zu dem hchsten leitenden Beamten oder Dezimus.
Mehr als zehn Stufen sind nicht erforderlich. Diese oder hnliche
Worte bezeichnen genau das Verhltnis zur Gesamtverwaltung, ohne die
Bedeutung eines Titels zu haben oder als solche gebraucht werden zu
knnen.

[29] Muster eines Brderscheins siehe Beilage Nr. 2 zum Volksvertrag.

[30] Senioren sind diejenigen Bienen, welche durch die Zahl ihrer
Dienstjahre das Recht erworben haben, ihr volles Normaleinkommen weiter
zu beziehen ohne zu arbeiten. Es ist damit nicht notwendig der Begriff
des Alters zu verbinden. Die Senioren sind infolge ihrer Dienste eine
Art Ehrenmitglieder der Bienenstcke.

[31] Um die verschiedenen Kategorien von Bienen in ihrem Verhltnis
zum Bienenstock zu unterscheiden, gengt es, einfache Ordnungszahlen
einzufhren, z. B. einen Anfnger oder Lehrling als Primus, einen
ungelernten Gehilfen oder Handlanger als Sekundus, einen gelernten
Handwerker als Tertius, einen Vorarbeiter als Quartus usw. zu
bezeichnen, bis etwa hinauf zu dem hchsten leitenden Beamten, welcher
ein Dezimus wre. Dieselben Bezeichnungen wren in analoger Weise auf
die Verwaltungsbeamten anzuwenden. Mehr als zehn Stufen sind nicht
erforderlich. Diese oder hnliche Worte bezeichnen genau das Verhltnis
zur Gesamtverwaltung, ohne die Bedeutung eines Titels zu haben oder als
solcher gebraucht werden zu knnen.


Anmerkungen zur Transkription:

In "Dieser Vertrag heit *Arbeitsvertrag der Bienenstcke*." stand
nach "Arbeitsvertrag" ein zustzliches schlieendes Anfhrungszeichen.
Dieses wurde entfernt, da der ganze Terminus gesperrt gedruckt und von
Anfhrungszeichen umschlossen ist.

In "Diese Wohnungen drfen niemals an die Bienen verkauft werden, um
ein Abhngigkeitsverhltnis derselben vom Bienenstock zu vermeiden."
stand Anhngigkeitsverhltnis und wurde zu Abhngigkeitsverhltnis
gendert.






End of the Project Gutenberg EBook of Solidarismus, by Rudolf Diesel

*** END OF THIS PROJECT GUTENBERG EBOOK SOLIDARISMUS ***

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