The Project Gutenberg EBook of Der Tatbestand der Piraterie nach geltendem
Vlkerrecht by Paul Stiel



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Title: Der Tatbestand der Piraterie nach geltendem Vlkerrecht

Author: Paul Stiel

Release Date: January 31, 2011 [Ebook #35137]

Language: German

Character set encoding: ISO 8859-1


***START OF THE PROJECT GUTENBERG EBOOK DER TATBESTAND DER PIRATERIE NACH GELTENDEM VLKERRECHT***





                                 Staats-
                                   und
                      vlkerrechtliche Abhandlungen.

                                Begrndet
                                   von
               *Dr. Georg Jellinek* und *Dr. Georg Meyer*,

                              herausgegeben
                                   von
            *Dr. Georg Jellinek* und *Dr. Gerhard Anschtz*,
                  Professoren der Rechte in Heidelberg.

                              --------------

           IV. 4. Der Tatbestand der Piraterie nach geltendem
                      Vlkerrecht. Von _Paul Stiel_.

                                Leipzig,
                     _Verlag von Duncker & Humblot._
                                  1905.





                                   Der

                        Tatbestand der Piraterie

                       nach geltendem Vlkerrecht

                unter vergleichender Bercksichtigung der
                         Landesgesetzgebungen.

                                   Von
                               Paul Stiel,
                            Doktor der Rechte.

Leipzig,
_Verlag von Duncker & Humblot._
1905.





                        _Alle Rechte vorbehalten._





                       Herrn Geh. Oberregierungsrat

                       Professor Dr. F. von Martitz

                         _in dankbarer Verehrung_

                                gewidmet.





                            INHALTSBERSICHT.



                                                                      Seite
  Verzeichnis der abgekrzt zitierten Literatur                      X-XIII

                          _Erster Abschnitt._
        *Die vlkerrechtlichen Rechtsfolgen der Piraterie in ihrer
                    Bedeutung fr den Tatbestand.*

   1. Die Rechtsfolgen der Piraterie                                  1-17
    Die Aufgabe. S. 1. -- I. a) Staatloses Gebiet (Anm. 1, S. 2.
    Kriminaljurisdiktion in herrenlosen Gebieten). b) Das
    Meer. Internationale Seepolizei. S. 1. -- II.
    Internationale Bekmpfung der Piraterie. 1. Recht der
    Festnahme von Piratenschiffen. Die Ansicht _Zorns_. Die
    rechtliche Denationalisierung ist Rechtsfolge, nicht
    Tatbestandsmerkmal (_v. Liszt_). 2. Pflicht zur Festnahme.
    3. Durchsuchungsrecht wegen Piraterieverdacht.
    4. Flaggenlose Schiffe. S. 4. -- III. Vlkerrechtliche
    Rechtsfolgen der Piraterie im Bereiche des internationalen
    Strafrechts (Anm. 4, S. 15. Zustndigkeit der Staaten zur
    Bestrafung piratischer Akte, bersicht der
    Landesgesetzgebungen). S. 14.

   2. Prinzipielles ber die Piraterie im                            17-23
      englisch-amerikanischen Rechte
    I. Das Territorialittsprinzip. S. 17. -- II. Offences
    against the law of nations; piracy. S. 19. --
    III. Bedeutung der Besonderheit des englischen Rechtes fr
    die Gewinnung des Tatbestandes. S. 21. -- IV. Das
    amerikanische Recht. S. 22.

   3. Die Rechtsfolgen der Piraterie und die grundstzliche          23-25
      Auffassung des Tatbestandes

   4. Anhang zum ersten Abschnitte. Heutiges Vorkommen der           25-27
      Piraterie (Anm. 7, S. 26. Vertrge Chinas mit fremden
      Mchten)

                         _Zweiter Abschnitt._
       *Der Tatbestand der Piraterie nach geltendem Vlkerrecht.*

   5. Vorlufige Definition. Quellen; insbesondere die               28-35
      Landesstrafgesetzgebungen
    I. Vorlufige Definition. S. 28. -- II. Quellen. Die
    Instruktionen fr die Kriegsflotten (Zusammenstellung in
    Anm. 3, S. 29). S. 29. -- III. Das Landesstrafrecht als
    Erkenntnisquelle (Anmerkungen S. 32-33. bersicht der
    landesstrafrechtlichen Bestimmungen). S. 31. --
    IV. Terminologie. S. 34. -- V. Bestimmungen des
    Landesstrafrechts ohne vlkerrechtliche Bedeutung. S. 35.

   6. Die Piraterie in der Rechtsgeschichte; Nachwirkungen           35-53
      frherer Anschauungen; Folgerungen fr den Tatbestand im
      geltenden Rechte
    I. Einleitung. S. 35. -- II. Piraterie unter staatlicher
    Autoritt. Altertum. Altgermanische Zeit. Christliche
    Friedensordnung des Mittelalters. Christenheit und
    mohammedanische Staatenwelt; die Barbareskenstaaten. S. 37.
    -- III. Die private Piraterie. Rmisches Recht.
    Seerecht des Mittelalters: der Pirat ist nicht rechtlos;
    kriegsrechtliche Bestandteile des Piraterierechtes. S. 41.
    -- IV. Reste kriegsrechtlicher Auffassung im geltenden
    Rechte. Behandlung des Schiffes nach Prisenrecht.
    Zustndigkeit der Militrgerichte. Hrte der Strafen. Es
    besteht keine "vlkerrechtliche" Befugnis der
    Handelsschiffe, Piraten festzunehmen oder zu bestrafen;
    die Landesgesetzgebungen sind nicht einheitlich. S. 46. --
    V. Folgerungen fr den Tatbestand. S. 52.

   7. Die grundstzliche Auffassung des Tatbestandes in der          53-57
      Literatur
    Die rein kriminalistische Auffassung. S. 53. -- Die
    seepolizeiliche Auffassung. I. Ihre Anhnger. S. 54. --
    II. Aufnahme einzelner Elemente der seepolizeilichen bei
    Anhngern der kriminalistischen Auffassung. S. 55.

   8. Der seepolizeiliche Charakter des Tatbestandes                 57-63
    I. Wert einer richtigen Bestimmung des Charakters des
    Tatbestandes. S. 57. -- II. Nachweis des seepolizeilichen
    Charakters. Die Marineinstruktionen. Die
    Landesstrafgesetzgebungen. S. 58. -- III. Die Piraterie,
    ein "Unternehmen gegen das Vlkerrecht". S. 62. --
    IV. Orientierung ber den Inhalt des Tatbestandes. S. 63.

   9. Der objektive Tatbestand                                       63-67
    I. Benutzung eines Schiffes. S. 63. -- II. Die Besatzung.
    S. 64. -- III. Beziehung zur hohen See. "Piraterie
    terrestre." Flupiraterie und Strandraub. Stand der
    Ansichten ber die Art der Beziehung zur hohen See.
    Entscheidung. S. 64.

   10. Der subjektive Tatbestand. a) Die Richtung des                67-72
      Unternehmens gegen prinzipiell alle Nationen
    I. Vorfragen. Raub, verbt von Mitgliedern der Besatzung
    untereinander. Wegnahme des Schiffes durch die Mannschaft
    (Meuterei); sie ist nicht Piraterie. S. 67. --
    II. Notwendigkeit der Richtung des Unternehmens gegen
    prinzipiell alle Nationen. S. 70.

   11. b) Der Inhalt der piratischen Akte                            72-80
    I. Gewalt, das notwendige Mittel piratischer Akte. S. 73.
    -- II. Das Objekt der piratischen Akte. 1. Bedeutung der
    Kontroverse, ob Gewalthandlungen aller Art oder nur
    ruberische Akte in Frage kommen. 2. Landesgesetzgebungen
    und Literatur. 3. Entscheidung. S. 73. -- III. Nhere
    juristische Formulierung (Objekt und Mittel). S. 77. --
    IV. Erfordernis der Gewerbsmigkeit. S. 77.

   12. c) Mangel eines politischen Zweckes. Piraterie unter          80-86
      staatlicher Autoritt. Heimatstaat und Piratenschiff
    I. Begriff des politischen Zweckes. S. 80. --
    II. Piraterie unter staatlicher Autoritt (Raubstaaten).
    1. Vlkerrechtsgeme Handlungen. 2. Handlungen und
    Autorisierungen nicht anerkannter politischer Verbnde.
    3. Einzelne vlkerrechtswidrige Handlungen und
    Autorisierungen. 4. Raubstaaten. S. 81. --
    III. Heimatstaat und Piratenschiff. 1. Das Verhltnis
    des Staates zu seinen Nationalschiffen nach Vlkerrecht
    (Anm. 2, S. 84. Grund der Haftung des Staates fr Delikte
    der Untertanen); Interventionsrecht. Nichtanwendbarkeit
    der gewhnlichen Grundstze auf das Verhltnis zu einem
    Piratenschiff. 2. Fr Kriegsschiffe gelten keine
    Sonderregeln. S. 84.

                         _Dritter Abschnitt._
                            *Folgerungen.*

   13. Ausdehnungen des Pirateriebegriffs in Landesrecht             87-88
      und Literatur
    1. Landesstrafrechtliche Ausdehnungen. 2. Die
    Quasipiraterie der vlkerrechtlichen Literatur. S. 87.

   14. Kriegsschiffe und Kaper aufstndischer Parteien               88-96
    I. Skizzierung des Rechtszustandes. S. 88. -- II. Die
    Literatur. Insbesondere _Hall_. S. 90. -- III. Die
    Staatenpraxis (Anm. 4, S. 94. Huascar; Crte  Pierrot).
    S. 94.

   15. Illegale Kaperei                                             97-108
    I. Quellen. S. 97. -- II. Der Rechtszustand. 1. Piraterie
    und Kaperei. Beutefahrt in Kriegszeiten ohne Autorisation.
    Kommissionierung durch beide kriegfhrenden Mchte.
    2. Vlkerrechtswidrige Autorisierung. Formlose Autorisierung.
    Kaperei in Verletzung der Pariser Seerechtsdeklaration.
    3. Vlkerrechtswidriges Verhalten des Kapers. Insbesondere
    Wegnahme neutraler Schiffe; Fortsetzung der Beutefahrt
    nach Beendigung des Krieges; Annahme von Kaperbriefen
    mehrerer Nationen. S. 97. -- III. Kommissionierung nicht
    staatsangehriger Kaper. Gegensatz der Ansichten.
    Unabhngigkeit der Entscheidung von der Frage, ob der
    Staat, der seinen Untertanen die Annahme fremder
    Kaperbriefe gestattet, sich einer Neutralittsverletzung
    schuldig macht (Beantwortung dieser Frage in Anm. 2-3,
    S. 103). Das fr die Entscheidung verbleibende Material.
    Entscheidung: das Schiff ist weder Pirat noch ist die
    Autorisierung fremder Kaper berhaupt vlkerrechtswidrig.
    S. 102.

   16. Der Handel mit Negersklaven                                 108-110

   17. Verletzung unterseeischer Telegraphenkabel                      110

  Quellenregister                                                   111-117





              VERZEICHNIS DER ABGEKRZT ZITIERTEN LITERATUR.


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Lecture delivered at the U. S. Naval War College. Washington 1896.

  N.R.G.      = Martens, Nouveau Recueil Gnral.
  Rev. gn.   = Revue gnrale de droit international public.
  R.G.Bl.     = Reichsgesetzblatt.
  St.G.B.     = Strafgesetzbuch.






                            ERSTER ABSCHNITT.


 DIE VLKERRECHTLICHEN RECHTSFOLGEN DER PIRATERIE IN IHRER BEDEUTUNG FR
                             DEN TATBESTAND.




                    1. Die Rechtsfolgen der Piraterie.


Bekennt man sich zu der Auffassung, da Rechtssubjekte des Vlkerrechts
nur die Staaten sind, so ist die Piraterie fr das internationale Recht
nicht Delikt, sondern ein bloes Rechtsereignis(1); und ihre Rechtsfolgen
knnen in dieser Voraussetzung nur in der Person der Staaten entstehende
Befugnisse und Pflichten sein. Das Ziel dieser Untersuchung ist, zu
ermitteln, wie dieses Ereignis beschaffen sein msse, damit es zu einem
vlkerrechtlichen Rechtsereignis werde, d. h. Rechtsfolgen fr die Staaten
eintreten. Die Rechtsfolgen selbst interessieren nur, soweit ihre
Erkenntnis fr die Bestimmung des Tatbestandes von Bedeutung ist.

I. Der groen Aufgabe, zur Frderung ihrer Angehrigen wie zur
Durchfhrung dringender Anforderungen der ffentlichen Moral auch in
staatlosen Gebieten eine Rechtsordnung aufzurichten, ist die in der
Vlkerrechtsgemeinschaft vereinigte Staatenwelt in steigendem Mae gerecht
geworden. Die rechtlichen Grundlagen der in dieser Hinsicht getroffenen
Maregeln sind fr die in Frage stehenden Gebiete nicht dieselben.

a) In staatlosem Landgebiet stehen der Bettigung der einzelnen
Staatsgewalten keine aus den Verhltnissen der staatlosen Gebiete selbst
abzuleitenden Hindernisse entgegen. Tatschliche Machtentfaltung wie auch
die Ausdehnung der Geltung der Gesetze sind lediglich durch mit dem
besonderen Charakter des Gebietes nicht zusammenhngende allgemeine
vlkerrechtliche Prinzipien gebunden(2). Diese Stze gelten auch fr
Interessensphren(3).

b) Dem dringenderen Bedrfnis entsprechend ist die internationale
Rechtsordnung fr das Meer zu einer ungleich geschlosseneren Ausgestaltung
gelangt. Ihre Grundlage ist nicht, wie bei der auf staatlosem Landgebiet
errichteten, eine rein negative, dahin gehend, da der Entfaltung der
Staatsgewalt zivilisierter Staaten keine Schranken gezogen wren, vielmehr
ein positives Prinzip, das jede Gebietshoheit ausschliet und so das Meer
fr ein "staatloses Gebiet" durchaus eigner Art erklrt(4). Auf dieser
Grundlage, als Konsequenz des Prinzips der Meeresfreiheit, ergibt sich
sodann eine zweifache Verpflichtung der Staaten; sie haben insgesamt Sorge
zu tragen, da nur staatsangehrige Schiffe das Meer befahren; und jeder
einzelne hat zu verhindern, da seine Nationalschiffe die allgemeine
Sicherheit verletzen oder gefhrden.

Man knnte versucht sein, in diesen Grundstzen ein geschlossenes System
zu erblicken, ausreichend, den friedlichen Seeverkehr in allen Beziehungen
zu sichern. Aber der Ozean in seiner unermelichen Weite, "undique et
undique navigabilis" (Grotius mare liberum C. 1), lt dem einzelnen
Staate nicht die Mglichkeit, seine Staatsgewalt den ihm angehrigen
Schiffen als eine allgegenwrtig wachende und strafende Macht erscheinen
zu lassen; und wenn schon bei Nationalschiffen aus tatschlichen Grnden
der aufgestellte Grundsatz nicht ausreicht, so ist, was die keinem Staate
angehrigen Fahrzeuge betrifft, der Grundsatz selbst etwas prekrer Natur
und zumal in seiner Durchfhrung im einzelnen sehr unsicher.

So erklrt sich das Bestehen einer Reihe von Rechtsinstituten, die sich in
ihrer praktischen Bedeutung, wenn auch nicht notwendig in ihrer
juristischen Konstruktion, als Modifikationen der Meeresfreiheit
darstellen, in Modifikation derselben ein System internationaler
Seepolizei etablieren. Mit einer Ausnahme gehren sie alle der neuesten
Zeit an und finden ihre Grundlage in Vertrgen(5). Die Ausnahme ist die
Piraterie(6) und (7).

II. "Die seefahrenden Nationen ... erklren sich zur Repression der unter
dem Namen der Piraterie begriffenen Tatbestnde rechtlich verpflichtet"
(_v. Martitz_, Int. Rechtshilfe I, S. 66). Dieser Satz enthlt einen
Grundsatz, einen leitenden Gedanken; welches der genaue Umfang der
Befugnisse und Pflichten der Staaten in der Bekmpfung der Piraterie sei,
bedarf nherer Untersuchung. Es wird sich sofort zeigen, da die
Stellungnahme zu dieser Frage in sehr wesentlichen Punkten der Bestimmung
des Tatbestandes prjudiziert.

1. _Festnahme von Piratenschiffen. Ihre Denationalisierung._ Da die
seitens ihrer Regierung dazu ermchtigten Schiffe aller Nationen das Recht
haben, Piratenschiffe aufzubringen, ist eine nirgends bezweifelte
Tatsache(8). Bestnde dieses Recht nicht, so wre die Piraterie fr das
Vlkerrecht ohne jede Bedeutung.

Nur ein Autor ist uns bekannt geworden, der in radikaler Weise mit der
herkmmlichen Anschauung bricht. Es ist _Albert Zorn_ (Vlkerrecht, 2.
Aufl. 1903, S. 169): "Dagegen ist der Seeraub (die Piraterie) nicht ohne
weiteres in der Weise strafbar, da jeder Staat das Recht hat, jedes
Piratenschiff, gleichviel welcher Nationalitt Schiff oder Eigentmer
angehrt, anzuhalten oder aufzugreifen. Vielmehr ist infolge des Prinzips
von der Freiheit des offenen Meeres die fr jeden Staat erforderliche
Rechtsgrundlage hierfr nur dann gegeben, wenn der Tter ein
Staatsangehriger oder die Tat innerhalb des Staatsgebiets, sei es auf
einem Schiffe des betreffenden Staates oder auf einem fremden Schiffe im
Kstenmeer, begangen ist oder die Strafbarkeit auf einem Staatsvertrage
beruht;" (dazu N. 2): "Das ergibt sich auch schon daraus, da dem
'vlkerrechtlichen Verbote' z. B. fr Deutschland jede Mglichkeit
wirksamer Durchfhrung infolge Mangels einer Strafandrohung fehlt" (vgl.
auch _Philipp Zorn_, Staatsrecht II, 2. Aufl. 1897, S. 927). Dieser
Ausfhrung kann der Vorwurf einer gewissen Oberflchlichkeit nicht erspart
bleiben. Die sehr zutreffende Bemerkung, da nach geltendem Rechte
tatschlich nicht jeder Staat die Kompetenz zur Aburteilung eingebrachter
Piraten habe, ist schon oft gemacht worden; aber daraus den Schlu zu
ziehen, da die Piraterie berhaupt ohne vlkerrechtliche Bedeutung sei,
ist nur bei einer Konfundierung der vollkommen disparaten Fragen mglich,
wie weit sich die Gerichtsbarkeit eines Staates erstrecke und unter
welchen Voraussetzungen er zur Festnahme eines Schiffes auf hoher See
schreiten drfe. Auch im Falle des Einschreitens eines deutschen
Kriegsschiffes etwa auf Grund des Nordsee-Fischereivertrages oder der
Kabelkonvention ist die Mglichkeit der Strafverfolgung in Deutschland nur
in den (auch fr die Verfolgung von Piraten geltenden) Schranken der 
3-8 St.G.B. gegeben(9), ohne da dadurch die Zulssigkeit des Eingriffs
irgendwie berhrt wrde. Wenn vielen Staaten nach Lage ihrer Gesetzgebung
die Zustndigkeit zur Bestrafung von Piraten in gewissen Fllen mangelt,
so ist deshalb die Aufbringung der Piratenschiffe durch sie keine unntze
Bemhung, es sei denn, es bestehe nicht die Mglichkeit der Auslieferung
an irgend einen zustndigen Staat, ein denkbarer aber sehr unpraktischer
Fall. Da in Ergnzung der fehlenden eigenen Zustndigkeit des Staates
eine Auslieferungsverbindlichkeit besteht(10), ist ein Gesichtspunkt, der
_Zorn_ entgangen zu sein scheint.

Unter der Einmtigkeit, mit der die Zulssigkeit der Aufbringung der
Piratenschiffe anerkannt wird, verbirgt sich nun aber eine tiefgehende
Meinungsverschiedenheit ber die Tragweite dieser Anerkennung. Veranlat
durch die Notwendigkeit, den in Verkennung des Wesens der Piraterie
vielfach bermig ausgedehnten Tatbestand zu restringieren, hat man
behauptet, Pirat sei nur ein solches Schiff, "das vlkerrechtlich
betrachtet keinem Staate angehrt" (_v. Liszt_, Vlkerrecht, S. 211)(11).
Es ist das im Grunde eine Frage des _Tatbestandes_ der Piraterie, nicht
der Rechtsfolgen; wenn sie gleichwohl hier ihre Behandlung findet, so
rechtfertigt sich das daraus, da, wenn die von _v. Liszt_ vertretene
Auffassung richtig ist, die Piraterie zu einem Tatbestand ohne
selbstndige Rechtsfolge wrde, wonach die weitere Darstellung einen ganz
anderen Weg einzuschlagen htte. Ein keinem Staate angehrendes Schiff
kann aus dem bloen Grunde seiner Anationalitt aufgebracht werden (s. u.
4). Die Bedeutung der Piraterie besteht wesentlich darin, da sie die
Maregel auch gegenber nationalen Schiffen ermglicht. Vor nherem
Eingehen auf die Kontroverse soll eine Przisierung derselben versucht
werden.

Eines der wesentlichsten Elemente des subjektiven Tatbestandes der
Piraterie ist die Lsung des Piratenschiffes von jedem anerkannten
staatlichen Verbande in einem noch nher zu bestimmenden beschrnkten
Sinne (gewerbsmiges, sozialgefhrliches Unternehmen ohne politischen
Zweck). Diese Lsung ist ein rein tatschlicher Vorgang, ein Ereignis in
der Psyche der betreffenden Personen. Von ihr, die man als faktische
Denationalisierung bezeichnen knnte, ist die infolge der Piraterie
eintretende rechtliche Denationalisierung streng zu scheiden. Diese
letztere bedeutet eine Lockerung des rechtlichen Bandes, das das Schiff
und seine Besatzung mit dem Heimatlande verbindet; und zwar denkt bei ihr
die kontinentale Auffassung in erster Linie an die rechtliche Lsung des
Schiffes vom Heimatstaate (rechtliche Denationalisierung des Schiffes),
die englisch-amerikanische an die Lsung des Bandes zwischen Staat und
Untertan (rechtliche Denationalisierung der Besatzung). Faktische und
rechtliche Denationalisierung stehen im Verhltnis von Tatbestand und
Rechtsfolge. Im Gegensatz hierzu betrachtet _v. Liszt_ die _rechtliche_
Denationalisation als ein Tatbestandsmerkmal, eine Voraussetzung der
Piraterie.

Der Grund der _v. Liszt_'schen Anschauung wird in einem durchaus
zutreffenden Gedanken zu suchen sein, dem _v. Liszt_ folgenden Ausdruck
verleiht (S. 211): "Wenn die Besatzung eines deutschen Schiffes auf
offener See eine Gewalttat begeht, also etwa ein Fischerboot anhlt und
ausplndert, so tritt ausschlielich die deutsche Gerichtsbarkeit ein; die
Tat ist nicht Seeraub im Sinne des Vlkerrechts." Aber so berechtigt
dieser Gedanke ist, so ntigt er doch keineswegs, die juristische
Denationalisation zum Tatbestandsmerkmal zu erheben. Ist man von der
Unmglichkeit der verbreiteten Meinung berzeugt, die in einem einzelnen
Gewaltakt eines Schiffes den alle Nationen zum Einschreiten berechtigenden
Tatbestand der Piraterie sieht, so wre zunchst einmal in eine Prfung
der juristischen Haltbarkeit dieser Ansicht einzutreten. Demgegenber geht
_v. Liszt_ in der Weise vor, da er unter Beibehaltung der unhaltbaren
grundstzlichen Auffassung in einem anderen Punkte eine Restriktion des
Tatbestandes vornimmt, durch die das gewnschte Ziel erreicht, zugleich
aber das ganze Rechtsinstitut seiner Bedeutung beraubt wird.

Diese berlegung beseitigt nicht die Notwendigkeit, die Behauptung, da
die juristische Denationalisierung lediglich Rechtsfolge der Piraterie
ist, positiv zu erweisen. Es gengt jedoch zu diesem Behufe auf die
bereinstimmung der Literatur(12), der Staatenpraxis, wie sie den
Instruktionen fr die Kriegsmarinen zu entnehmen ist(13), sowie auch der
Landesstrafgesetzgebungen(14) hinzuweisen (ber den Wert der letzteren fr
die Ermittelung des vlkerrechtlichen Tatbestandes s. u.  5).

In einem Teile der Literatur findet man den Gedanken der
Denationalisierung als Rechtsfolge in der Form ausgedrckt, da zunchst
das Erfordernis der Anationalitt des Piratenschiffes aufgestellt wird,
alsbald aber die Anmerkung folgt, da, sofern das Schiff eine Nationalitt
besessen, es sie durch die Ausbung der Piraterie verloren habe(15). Diese
etwas irrefhrende Darstellung ist dadurch ermglicht, da die
Denationalisierung, eine Rechtsverwirkung, eine mit dem Eintritt des
Tatbestandes unmittelbar gegebene Rechtsfolge ist.

Im vorigen sind die Bezeichnungen "anationale Schiffe" und
"denationalisierte Schiffe" promiscue gebraucht. Fr unseren Zweck ist das
angngig. Denn die Piraterie lst die Verbindung des Schiffes mit seinem
Heimatstaate vllig; beide Seiten des Verhltnisses fallen weg(16); nicht
nur wird dem Schiffe der Schutz des Staates entzogen, so da es dem
Zugriff jeder Macht unterliegt, sondern es wird auch der Heimatstaat von
seiner Verantwortlichkeit fr den Bestand einer gesicherten Rechtsordnung
an Bord befreit(17). Von dieser zweiten, weniger bedeutsamen Seite des
Verhltnisses ist abgesehen, wenn als Folge der Piraterie lediglich das
Recht zur Aufbringung des Piratenschiffes angegeben wird.

2. Von erheblich geringerer Bedeutung fr die Ermittelung des Tatbestandes
der Piraterie ist die an sie als Rechtsfolge geknpfte _Pflicht_ der
Staaten, das Piratenschiff festzunehmen(18). Diese Pflicht ist eine
vlkerrechtliche Pflicht der Staaten, nicht natrlich der
Kriegsschiffe(19) oder gar der Handelsschiffe(20). Die Art der Erfllung
der Pflicht ist eine rein landesrechtliche Angelegenheit. Deutschland wird
ihr in der Weise gerecht, da es seinen Kriegsschiffen die _Befugnis_ zum
Einschreiten gegen Piraten gibt(21); diese Befugnis in Verbindung mit den
allgemeinen Dienstpflichten des Offiziers begrndet in geeigneten Fllen
eine (dem innerstaatlichen Rechte angehrende) Pflicht zur Festnahme.

3. Eine mit den behandelten, sich auf das unmittelbare Vorgehen gegen das
Piratenschiff beziehenden Rechtsfolgen der Piraterie aufs engste
zusammenhngende Repressivmaregel ist die Durchsuchung
piraterieverdchtiger Schiffe. Die Behandlung des Punktes bringt zugleich
die Entscheidung ber eine Frage des Tatbestandes (siehe 4).

Die Existenz eines solchen Durchsuchungsrechtes wird, soviel wir sehen,
nicht bestritten. Dafr spricht nicht allein seine Notwendigkeit und die
allgemeine Zustimmung der Literatur(22), auch der franzsischen(23),
sondern auch die Staatenpraxis, wie sie namentlich in den neuen deutschen
"Bestimmungen fr den Dienst an Bord" nunmehr klar erkennbar ist(24). Ob
und unter welchen Umstnden bei Nichtbesttigung des Verdachtes der Staat
bezw. der Kommandant ohne Verschulden verantwortlich sind, kommt hier
nicht in Betracht, da jedenfalls nur ein Fall der Genugtuungs- bezw.
Ersatzpflicht fr eine rechtmige Handlung vorliegen wrde(25).

4. In Betrachtung der Rechtsfolgen der Piraterie, soweit sie die
unmittelbare Anwendung staatlicher Zwangsgewalt auf dem Meere betreffen,
erweist sich eine zuweilen beliebte Ausdehnung ihres Tatbestandes als
unhaltbar. Man sagt, Schiffe, die keinem Staate angehren, seien der
Piraterie verdchtig, oder nach Analogie der Piratenschiffe zu
behandeln(26). Die Unrichtigkeit dieser Gleichstellung ergibt sich aus der
Verschiedenheit der in beiden Fllen zur Anwendung gelangenden Maregeln,
der Rechtsfolgen.

Die Staaten sind zwar verpflichtet, das Meer von flaggenlosen Schiffen
frei zu halten(27), und ihrem Einschreiten steht so wenig ein
vlkerrechtliches Hindernis entgegen wie dem gegen Piraten; aber wenn
schon der _Charakter_ des Einschreitens im Falle bloer Flaggenlosigkeit
ein prventiver, im Falle der Piraterie ein repressiver ist, so tritt der
Unterschied vollends hinsichtlich der Prfung seiner _Voraussetzungen_
zutage. Ein Visitationsrecht in Friedenszeiten gibt es nur zum Zwecke der
Unterdrckung der Piraterie; der bloe _Verdacht_ der Anationalitt ist
nicht ausreichend, irgendeine Zwangsmaregel nationalen Schiffen gegenber
zu rechtfertigen(28).

Wenn aber auch die vlkerrechtliche Behandlung flaggenloser Schiffe und
der Piratenfahrzeuge differiert und, wie schon daraus zu schlieen ist,
die Tatbestnde verschieden sind, so ist doch zuzugeben, da die beiden
Erscheinungen praktisch oft nicht zu trennen sind. Die Vermutung der
Piraterie ist allerdings bei einem flaggenlosen Schiffe, wenn nur noch
geringfgige erschwerende Momente hinzutreten, wohl begrndet (s. auch u.
 8). Aber um so schrfer mu daran festgehalten werden, da sie durch
Flaggenlosigkeit allein nicht gerechtfertigt ist. Es handelt sich doch
praktisch weit mehr um Schiffe zivilisierter Vlker, die aus einem
politischen Grunde nicht des Schutzes einer vlkerrechtlich anerkannten
Autoritt teilhaftig sind, als um die Khne wilder und halbwilder Stmme
oder die Fahrzeuge auf eigene Faust die See durchschwrmender Abenteurer;
und auch die Gegner werden kaum geneigt sein, mit _Lord Palmerston_ (s. o.
S. 12, Anm. 3) die deutsche Flotte der Revolutionszeit als eine
Piratenflotte zu betrachten.

III. Eine der aufflligsten Erscheinungen in der Literatur ber die
Piraterie ist die Verschiedenheit der systematischen Stellung, die die
Lehre in den Darstellungen der kontinentalen und der
englisch-amerikanischen Vlkerrechtsschriftsteller gefunden hat. Das
kontinentale System bringt sie im Zusammenhang der Behandlung der
Rechtsverhltnisse auf hoher See; die Piraterie ist ihm ein
seepolizeilicher Tatbestand. Das englische System stellt sie unter das
Rubrum: "right of jurisdiction"(29); ihm ist die Piraterie ein Tatbestand
des vlkerrechtlichen internationalen Strafrechts. Der durch die
Verschiedenheit der Systematik angedeutete Gegensatz der Auffassungen ist
nicht so gro, wie es den Anschein hat; denn die Englnder verkennen
nicht, da die Piraterie _auch_ die Befugnis zu einem sonst verpnten,
seepolizeilichen Einschreiten begrndet(30); und andererseits findet sich
auch auf dem Kontinent nicht selten als Rechtsfolge der Piraterie die
Zustndigkeit jedes Staates zu ihrer Bestrafung angegeben(31). Gleichwohl
ist er fr ein richtiges Verstndnis des Tatbestandes der Piraterie nicht
nur in Einzelfragen (s.  2), sondern auch in der grundstzlichen
Auffassung (s.  3) nicht ohne Bedeutung.

In der Tat nun ist die Piraterie ein Tatbestand des vlkerrechtlichen
internationalen Strafrechts(32) nur in einem hchst untergeordneten
Punkte.

Es trifft nicht zu, da aus der Piraterie als ihre Rechtsfolge den Staaten
die vlkerrechtliche Befugnis zu ihrer Bestrafung erwchse, so oft es auch
behauptet worden ist. Diese Befugnis haben sie ohnehin. Das
Territorialittsprinzip ist nicht vlkerrechtlich; und die
vlkerrechtlichen Grenzen, die der Strafgerichtsbarkeit der Staaten
tatschlich gezogen sind, schlieen piratische Akte nicht aus(33). Der
Staat hat die vlkerrechtliche Befugnis Piraten zu bestrafen; aber nicht
aus einem besonderen Rechtstitel, sondern kraft seiner vlkerrechtlichen
Persnlichkeit.

Es besteht keine Pflicht der Staaten, von der ihnen offenstehenden
Mglichkeit der Strafverfolgung der Piraten Gebrauch zu machen(34). Dies
folgt aus der tatschlichen landesrechtlichen Unzustndigkeit vieler
Staaten zur Bestrafung piratischer Akte(35) und aus der Bereitwilligkeit
anderer, auch im Falle eigener Zustndigkeit das Auslieferungsverfahren
eintreten zu lassen (s. Note unter 2.).

Die einzige von den normalen Rechtsfolgen des Verbrechens im Bereiche der
vlkerrechtlichen Beziehungen verschiedene Wirkung der Piraterie ist die
Nichtsubsidiaritt der eigenen landesrechtlichen Strafbefugnis im Falle
gleichzeitiger Existenz einer Auslieferungsverbindlichkeit. Hinter dem
gleichmigen Interesse aller Nationen an der Repression des
gemeingefhrlichen Unwesens treten die persnlichen Beziehungen des
Verbrechers wie die rumlichen des Verbrechens zurck(36). Aber selbst
dieser Satz ist sehr prekrer Natur, und die moderne Staatenpraxis steht
ihm zum Teil entgegen(37).

Um nun aber die Darstellung der Rechtsfolgen der Piraterie zum Abschlu zu
bringen, ist eine Klarlegung der im Vergleich zu den hier fixierten Stzen
weit bedeutenderen Rolle unerllich, die das englische Recht der
Piraterie im Bereiche des internationalen Strafrechts zuweist. Das dadurch
vervollstndigte System der Rechtsfolgen bildet den ersten Ausgangspunkt
zum Aufbau des Tatbestandes.




  2. Prinzipielles ber die Piraterie im englisch-amerikanischen Rechte.


I. _Das Territorialittsprinzip._ 1. Nach dem Rechte des spteren
Mittelalters ist die Zustndigkeit der Grafschaftsgerichte auf die infra
corpus comitatus begangenen Delikte beschrnkt(38). Die durch die
Starrheit dieses Grundsatzes herbeigefhrten Absonderlichkeiten sind im
modernen Rechte im allgemeinen verschwunden; nur in einigen formalen
Punkten wirkt das Prinzip noch nach, so wenn die Zustndigkeit eines
Gerichtes fr auerhalb seines Bezirks, innerhalb oder auch auerhalb des
Reiches, begangene Handlungen durch die Fiktion der Begehung in seinem
Bezirke begrndet wird(39); oder wenn Tatort und zustndiges Gericht in
der Rechtssprache mit demselben Ausdruck, venue (= vicinitas), bezeichnet
werden.

Aber die die Schroffheiten des alten Grundsatzes mildernde Gesetzgebung
hat an der Landesgrenze prinzipiell Halt gemacht. Das internationale
Strafrecht steht nach wie vor materiell und formell in seinem Bann;
formell insofern die staatsrechtliche Begrenzung der Gerichtsbarkeit
durchaus in der Form der Abgrenzung gerichtlicher Kompetenz erfolgt(40);
materiell in der Herrschaft des Territorialittsprinzips.

2. Wenn aber der alte strafprozessuale Gedanke zufolge der Macht der
Vergangenheit ber ein konservativ gerichtetes Volk sich inhaltlich
teilweise erhalten hat, so hat er doch, in sehr wesentlichen Punkten
durchbrochen, eine Einordnung in neue Gedankenkreise dulden mssen. Er
wird nunmehr aus einer angeblichen vlkerrechtlichen Notwendigkeit
abgeleitet; eine Bettigung der Staatsgewalt auerhalb des Territoriums
und ohne personale Beziehung(41) soll dem internationalen Rechte
zuwiderlaufen. So verstanden, erfreut sich, wenn auch die ganze Anschauung
sich in Zersetzung befinden mag (siehe die Angaben bei _v. Martitz_ I,
S. 65, Note 10 u. 11), das Territorialittsprinzip als Maxime noch in der
neuesten englischen Gesetzgebung und Literatur allgemeiner
Anerkennung(42).

II. Offences against the law of nations; piracy. In Abweichung von dem
Territorialittsprinzip erkennt das englische Recht, wie bei der
Aufstellung des Prinzips selbst von vlkerrechtlichen Erwgungen geleitet,
fr einen Komplex von Tatbestnden den Beruf der Staaten zur
Weltrechtspflege an. Die "offences against the law of nations" als
Verletzungen solcher Anordnungen des Landesrechts, die sich zugleich als
Bestandteil des Vlkerrechtes darstellen(43), unterliegen der Ahndung
seitens jedes Staates, in dessen Gebiet der Tter betroffen wird.

Zu diesen offences against the law of nations wird auch die piracy
gezhlt(44); aber es ist nicht zu bersehen, da sie unter ihnen eine
durchaus eigenartige Stellung einnimmt. Ihre Bedeutung fr das
internationale Strafrecht beschrnkt sich nicht auf die bloe Begrndung
einer allgemeinen Befugnis zu ihrer Bestrafung, sondern ihre Wirkung ist
der Fortfall allen und jeden vlkerrechtlichen Schutzes des Tters seitens
seines Heimatstaates im Bereiche des internationalen Strafrechts
(Denationalisierung der Person), so da die Strafkompetenz des
verfolgenden Staates ber den Piraten auch fr solche Verbrechen besteht,
die nicht piracy sind(45).

Hiernach ist die piracy ein Verbrechen nach englischem Landesrecht, dessen
vlkerrechtliche Bedeutung darin besteht, da es, zugleich(46) eine
offence against the law of nations, den Tter der Gerichtsbarkeit jedes
Staates unterwirft.

Da auch die Englnder die Zulssigkeit der Ergreifung der Piraten auf
hoher See (Denationalisierung des Schiffes) als Rechtsfolge der Piraterie
anerkennen, wurde schon bemerkt (s. o. S. 9, N. 1); sie heben den Umstand
nicht sehr hervor, weil er ihnen, die wenig an eine Scheidung der Fragen
gewohnt sind, auf welche Handlungen und Personen ein Staat seine
Gerichtsbarkeit ausdehnen knne, und in welchen Grenzen andererseits ihm
die Ausbung unmittelbaren Zwanges zustehe, in der Statuierung des
Jurisdiktionsrechtes gengend ausgedrckt scheint(47).

III. Die Besonderheit der englischen Auffassung ist in mehrfacher Hinsicht
fr die Eruierung des Tatbestandes von Bedeutung.

1. Die Qualifizierung einer Gruppe rein landesrechtlicher Tatbestnde als
piracy ist nach englisch-amerikanischem Rechte nicht lediglich ein
Ergebnis historischer Zuflligkeit wie etwa im franzsischen Rechte; der
vertraute Begriff dient als Ausgangspunkt fr die Erstreckung der
Strafgerichtsbarkeit auch auf andere im Ausland begangene Verbrechen(48).

2. Andererseits ist in keinem Lande die Grenze der vlkerrechtlichen und
der landesrechtlichen Piraterie klarer erkennbar als hier. Das
Landesrecht, durch das Territorialittsprinzip beherrscht, kann
extraterritoriale Geltung nur fr Untertanen beanspruchen(49); fr piracy
juris gentium ist der Unterschied der Staatsangehrigkeit gleichgltig.

3. Eine gewohnheitsrechtliche Weiterbildung des vlkerrechtlichen
Tatbestandes der Piraterie durch eine von politischen Erwgungen geleitete
Staatenpraxis ist durch die englische Auffassung sehr erschwert, da sie,
zugleich eine Weiterbildung des Common Law, gerichtlicher Kontrolle
unterliegt. Dies ist namentlich fr die mit der Kaperei zusammenhngenden
Fragen von Bedeutung.

IV. Das amerikanische Recht weicht in einem Punkte nicht unwesentlich vom
englischen ab(50). Da die Jurisdiktion (Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit)
in "all cases of admiralty and maritime jurisdiction" zu (im allgemeinen)
exklusiver Berechtigung dem Bunde zusteht(51), die Bundesgerichtshfe aber
keine common-law jurisdiction haben(52), so folgt, da "piracy cannot be
punished, except under a statute enacted by Congress" (_Bishop_,  1060,
Note 2). Eine Konsequenz dieser dem englischen Rechte fremden
Notwendigkeit statutenrechtlicher Durchfhrung des die piracy
pnalisierenden Rechtssatzes war, da es bis zum Inkrafttreten der Rev.
Stat. von 1874 und auer der kurzen Geltungsperiode des Gesetzes vom 3.
Mrz 1819 sehr zweifelhaft war, ob berhaupt piracy by the law of nations
in den Vereinigten Staaten einen Richter fand(53).




 3. Die Rechtsfolgen der Piraterie und die grundstzliche Auffassung des
                              Tatbestandes.


Die Bedeutung der Rechtsfolgen der Piraterie fr die Erkenntnis des
Tatbestandes ist, soweit Einzelheiten in Frage stehen, bereits dargestellt
( 1 u. 2). Fr die grundstzliche Auffassung ist sie wesentlich negativer
Art, insofern die Rechtsfolgen in keiner Weise ntigen, an der blichen
Betrachtungsweise festzuhalten.

Man sieht in der Piraterie ein Verbrechen nach Landesrecht; ein
Verbrechen, an das gewisse vlkerrechtliche Rechtsfolgen geknpft sind.

Diese Rechtsfolgen sind nun aber, wie sich ergeben hat, in der Hauptsache
seepolizeilicher Art; sie betreffen das Vorgehen der Kriegsschiffe auf
hoher See. Hierdurch wird klar, da die Forderung der Deliktsqualitt des
den Eingriff veranlassenden Geschehens keine notwendige ist, nicht mit
irgend welchen juristischen oder politischen Prinzipien in Zusammenhang
stehen kann. Das Interesse an der Unschdlichmachung von Piraten ist nicht
geringer und das einer internationalen Eingriffsbefugnis entgegenstehende
Interesse nicht grer, wenn ihre Zurechnungsunfhigkeit strafrechtliche
Ahndung ausschliet.

Wenn aber das englische Recht der Piraterie eine Stellung vornehmlich im
vlkerrechtlichen internationalen Strafrecht anweist, so ist die
Auffassung doch nicht die, da mit einem bestimmten strafrechtlichen
Tatbestand die vlkerrechtliche Zulssigkeit der Bestrafung fr diesen
gegeben sei, sondern man sieht als seine vlkerrechtliche Wirkung die
gnzliche Denationalisierung des Tters gegenber der Strafgewalt fremder
Staaten, auch fr nichtpiratische Akte, an. Allerdings ist die
Voraussetzung des Eintritts dieser Rechtsfolge notwendig ein Delikt im
technischen Sinne(54); aber die Rechtsfolge ist so eigenartig, da sich
vermuten lt, es mchte eine rein kriminalistische Behandlung dem
Tatbestande nicht gerecht werden.

Im brigen ist, wie nachgewiesen(55), der englischen Auffassung die
seepolizeiliche Seite der Piraterie keineswegs fremd, und es steht nichts
im Wege, dem kriminellen Tatbestande der piracy im Bereiche des conflict
of laws einen seepolizeilichen Tatbestand im Bereiche der Seepolizei zur
Seite zu stellen (s. u.  8 II, Ver. Staaten).

Hiernach ist die Bahn frei fr den Nachweis, da der Tatbestand der
Piraterie nicht kriminalistischer, sondern, wie seine Rechtsfolgen,
seepolizeilicher Natur ist. Ihn positiv zu erbringen ist die Aufgabe des
zweiten Abschnittes (s. bes.  8).




                      Anhang zum ersten Abschnitte.


                   4. Heutiges Vorkommen der Piraterie.


Aktualitt und wirkliche Bedeutung eines Rechtsinstitutes mgen
proportional sein, wenn es sich um solche Lebensverhltnisse handelt, die
das Recht zu frdern Grund hat oder ohne Sympathie und Antipathie
lediglich ordnet. Hingegen kann bei Instituten repressiver Tendenz, wenn
sie zweckentsprechend ausgebaut sind, aus dem Mangel der Aktualitt ein
Schlu auf ihre wahre Bedeutung nicht gezogen werden.

Die berwachung der Meere durch die Kriegsschiffe aller zivilisierten
Nationen hat die Piraterie in entlegene, aus physikalischen oder
ethnologischen Grnden schwer zugngliche Gegenden zurckgedrngt, wo sie
in Verbindung mit Strandraub oder Flupiraterie ein im Vergleich zu
vergangenen Zeiten nur noch kmmerliches Dasein fristet; aber doch nur, um
alsbald wieder aufzuleben, wenn die Kanonen einmal nicht mehr drohen.

Nach der Aufteilung der Erde(56) allgemein gezwungen, ihren Sitz in
staatlichem Gebiet zu nehmen, empfinden die Piraten den Druck der
Vlkerrechtsgemeinschaft in doppelter Schwere; nicht nur, da ihren
maritimen Unternehmungen allerorts ein berlegener Gegner droht, ist auch
der Staat, dessen Territorium sie zur Operationsbasis whlen,
vlkerrechtlich verbunden zu verhindern, da aus seinem
Jurisdiktionsgebiete heraus den Interessen fremder Nationen Gefahren
erwachsen(57).

Flle von Piraterie haben sich in neuerer Zeit ereignet im gischen
Meere(58), im roten Meere(59), im persischen Golfe(60), im malayischen
Archipel(61), in Indochina(62), endlich in China(63) und
Marokko(64) und (65).





                            ZWEITER ABSCHNITT.


         DER TATBESTAND DER PIRATERIE NACH GELTENDEM VLKERRECHT.




           5. Vorlufige Definition. Quellen; insbesondere die
                        Landesstrafgesetzgebungen.


I. _Piraterie ist ein unpolitisches auf die gewerbsmige Ausbung
ruberischer Gewaltakte gegen prinzipiell alle Nationen gerichtetes
Seeunternehmen._

Wie die Rechtsfolgen der Piraterie, so ist auch ihr Tatbestand
seepolizeilicher Natur; sie ist mit der Gefhrdung der Interessen gegeben
ohne Rcksicht darauf, ob in der Person einzelner oder aller Beteiligter
zugleich ein krimineller Tatbestand erfllt ist.

Die Elemente dieses Tatbestandes sind ein physisch-lokales, Lebensfhrung
ganz oder teilweise auf hoher See (courir les mers), und ein psychisches,
die Absicht der Verbung ruberischer Gewalttaten gegen prinzipiell jeden
Trger der in Frage stehenden Lebensgter in Verfolgung privater
Interessen.

Durch das psychische Element des Tatbestandes ist bestimmt, in welchem
Umfang die "Lsung vom Heimatstaate" oder "faktische Denationalisierung"
Begriffsmerkmal der Piraterie ist. Die Bedeutung eines selbstndigen
Merkmals kommt ihr nicht zu.

II. Die arge Zerfahrenheit, die in der Lehre vom Tatbestande der Piraterie
herrscht(66), rhrt nicht zuletzt davon her, da man sich nicht darber
klar geworden ist, aus welchen Quellen der Begriff zu schpfen sei.

Die vornehmste Erkenntnisquelle des vlkerrechtlichen Gewohnheitsrechtes
ist das Verhalten der Staaten. Diuturnus usus, opinio necessitatis knnen
nur auf induktivem Wege aus der Staatenpraxis nachgewiesen werden. Es
kommt aber nicht so sehr das tatschliche Verhalten im einzelnen Falle in
Betracht, fr das, wie es die Kompliziertheit des Konkreten nicht anders
erwarten lt, regelmig eine Vielheit rechtlicher Gesichtspunkte
bestimmend ist, ohne da der Anteil der einzelnen an der Gesamtwirkung
immer erkennbar wre, als vielmehr die autoritative Fixierung der
Rechtsberzeugung in -- mglicherweise durch den Einzelfall veranlaten --
Erklrungen wie Noten, Verwaltungsvorschriften, Vertrgen, Gesetzen, in
denen die verschlungenen Elemente der Wirklichkeit zu Rechtsbegriffen
geordnet sind.

Die Frage nach dem Tatbestande der Piraterie kann man dahin formulieren,
an welche Voraussetzungen Recht und Pflicht der Staaten zur Aufbringung
eines Fahrzeuges aus dem Grunde der Piraterie geknpft sei (siehe  1).
Hiernach ist das Material zu seiner Bestimmung vornehmlich in denjenigen
Gesetzen und Verwaltungsvorschriften der einzelnen Staaten zu suchen, die
den Dienst der Kriegsflotte regeln(67).

Es ist nun aber nicht zu verkennen, da die Ausbeute, die die
Marinegesetze und -instruktionen gewhren(68), geringfgiger ist, als man
erwarten mchte. Zur Untersttzung der aus ihren Bestimmungen zu
gewinnenden Resultate soll daher auer, wie selbstverstndlich, der
Literatur auch die Geschichte herangezogen werden. Dies bedarf einer
Rechtfertigung.

Das Piraterierecht als vlkerrechtliches Rechtsinstitut in dem heutigen
Sinne ist eine Erscheinung jungen Datums. Der Gedankenkreis der
Meeresfreiheit, in den es sich einfgt (s. o.  1), ist noch im 18., in
einzelnen Beziehungen selbst noch im Anfang des 19. Jahrhunderts nicht
mehr als ein von einer -- freilich stets wachsenden -- Anzahl von Staaten
verfochtenes politisches Prinzip. Mag auch die Piraterie zu allen Zeiten
bekmpft worden sein, so sind doch die rechtlichen Grundlagen des
Einschreitens in alter und neuer Zeit durchaus verschieden. Einen der
Grnde der Unsicherheit ihres vlkerrechtlichen Tatbestandes darf man
darin sehen, da sie ihre heutige Stellung im System des Vlkerrechts erst
erlangte, als ihr tatschliches Vorkommen schon selten geworden war.

Entbehren nun aber auch hienach die alten Rechtsstze des Piraterierechts
jeder praktischen Anwendbarkeit, so haben sie doch einen nicht zu
unterschtzenden Wert fr die theoretische Erkenntnis des Tatbestandes.
Denn im Wechsel der Rechtsanschauungen ist der Tatbestand unverndert
geblieben(69); aus dem historischen Rechte auf sein Wesen und seinen
Inhalt gezogene Schlsse sind von unmittelbarer Bedeutung fr das geltende
Recht. Vor allem ist die historische Betrachtung geeignet, die Anschauung,
da die Piraterie ein Tatbestand seepolizeilicher und nicht krimineller
Natur ist, wesentlich zu untersttzen.

III. _Das Landesstrafrecht als Erkenntnismittel des vlkerrechtlichen
Tatbestandes_(_70_)_._ Die Piraterie im Sinne des Vlkerrechts ist eine
gemeingefhrliche Lebensfhrung, ein seepolizeilicher Tatbestand. Die in
den Landesstrafgesetzgebungen als Piraterie bezeichneten Tatbestnde sind,
wie die kriminellen Tatbestnde im modernen Rechte allgemein, genau
umschriebene, nach Mittel und Erfolg verschieden qualifizierte einzelne
Handlungen. Der vlkerrechtliche Tatbestand und die landesrechtlichen
Tatbestnde verhalten sich zueinander wie Mittel und Zweck. Das psychische
Element der Piraterie, die Absicht der Begehung von Gewalttaten,
verwirklicht sich durch Setzung der landesstrafrechtlichen
Tatbestnde(71).

Bei der ihm zufallenden Auflsung der piratischen Lebensfhrung in
einzelne Akte kann das Landesrecht entweder ohne jede Erwhnung des
Begriffs der Piraterie auf piratische Akte die allgemeinen Vorschriften
ber Raub und Erpressung und weiterhin auch Ttung, Krperverletzung,
Sachbeschdigung usw. anwenden; oder sich unter Verwendung des Begriffs
seine Zerlegung zu einer besonderen Aufgabe stellen.

Das erste dieser Systeme wird dem Wesen der Sache am meisten gerecht. Es
hlt sich selbst von der Vermischung vlkerrechtlicher und
landesrechtlicher Elemente fern und verleitet nicht dazu, sie zu
vermischen. Die Gefahr, da das Gesetz der eigenartigen Bedeutung, die den
piratischen Akten wegen ihrer groen Gefhrlichkeit auch fr das
Landesrecht zukommt, nicht gerecht wird, ist bei einiger Aufmerksamkeit
des Gesetzgebers gering. Fr die Ermittelung des vlkerrechtlichen
Tatbestandes sind die Landesstrafgesetzgebungen, die diesem ersten Systeme
anhangen, kaum von Bedeutung. Zu dieser Gruppe gehrt das deutsche, das
skandinavische und das belgische Recht(72).

Das zweite System ist das des franzsisch-spanischen und verwandter Rechte
und des englisch-amerikanischen Rechtes. Doch ist seine Durchfhrung in
den beiden Rechtsgebieten wesentlich verschieden.

Das englisch-amerikanische Recht sieht in der piracy juris gentium einen
zugleich vlkerrechtlichen und strafrechtlichen in beiden Disziplinen
bereinstimmenden Tatbestand. Als statutory piracy bezeichnet es eine
Reihe von Handlungen, deren blo landesrechtliche Bedeutung nicht
zweifelhaft sein kann(73). Darber, da die seepolizeiliche Auffassung der
Piraterie mit der englischen Auffassung nicht unvereinbar ist, s. o.  3.

Die romanischen Staaten bringen in einem Abschnitt des Strafgesetzbuchs
oder auch in Spezialgesetzen, meist unter einer besonderen Rubrik
"Piraterie", eine Reihe von Tatbestnden, die sich nur teilweise als
piratische Akte, zum anderen Teile als auer aller Beziehung zum
vlkerrechtlichen Begriff der Piraterie stehende Handlungen darstellen,
ohne da das Gesetz die Grenze irgendwie erkennen liee. Dieser Gruppe
gehren auer dem franzsischen(74), italienischen(75), spanischen(76),
mexikanischen(77), portugiesischen(78) und brasilischen(79), auch das
niederlndische(80) und das griechische(81) Recht an.

Die Landesgesetzgebungen des zweiten Systems sind die Ursache der
Verwirrung, die in der Lehre von der Piraterie herrscht. Die
englisch-amerikanische Auffassung verflscht den Charakter des
Rechtsbegriffes, wenn sie ihn fr einen notwendig und lediglich
kriminellen ansieht; die Willkr des franzsischen und der ihm verwandten
Rechte in der Verwendung des Namens der Piraterie fr eine Reihe sehr
verschiedenartiger und durchaus selbstndiger Tatbestnde verfhrt zur
Ausdehnung auch des vlkerrechtlichen Begriffes und ist so zum Ausgang der
"Quasipiraterie" geworden.

Gleichwohl ist der in Frage stehende Komplex strafrechtlicher Bestimmungen
fr die Gewinnung des vlkerrechtlichen Tatbestandes der Piraterie nicht
ohne Wert. Das Bestreben der romanischen Gesetzgebungen, dem
vlkerrechtlichen Tatbestande bei seiner landesrechtlichen Auflsung nahe
zu kommen, hat zu einer Anzahl von Bestimmungen gefhrt, die fr Art und
Umfang desselben beachtenswerte Anhaltspunkte ergeben. Und das
englisch-amerikanische Recht hat den Vorzug, Aufschlu zu geben, ob und
inwieweit in anderen Rechten als Piraterie qualifizierte Handlungen als
wahre piratische Akte und das Gesamtverhalten ihrer Urheber als Piraterie
betrachtet werden kann.

ber das sterreichische Recht, das aus dem entwickelten Schema der
Landesgesetzgebungen herausfllt, s. u.  6, IV 3.

IV. Die Mannigfaltigkeit der mit dem Namen "Piraterie" verknpften
Vorstellungen ntigt zu einer Sicherung der Terminologie. Wir bezeichnen
als Piraterie schlechthin den vlkerrechtlichen Tatbestand
(seepolizeilicher Tatbestand); als piratische Akte die im
vlkerrechtlichen Tatbestand als Zweck gegebenen einzelnen Handlungen
(kriminelle Tatbestnde, sofern nicht landesrechtliche
Strafausschlieungsgrnde vorliegen; sie sind, unter derselben
Voraussetzung, die piracy juris gentium der Englnder); als
landesrechtliche Piraterie landesrechtlich als Piraterie bezeichnete
Handlungen, die in keiner Beziehung zu dem vlkerrechtlichen Begriffe
stehen (kriminelle Tatbestnde; statutory piracy der Englnder).

V. Ohne Zweifel rein landesrechtlicher Natur und im folgenden nicht mehr
zu bercksichtigen sind mehrere landesrechtliche Strafbestimmungen, die
mit der Piraterie in offensichtlich nur ganz losem Zusammenhang stehenden
Tatbestnden ihren Namen beilegen. Es sind die Bestimmungen des englischen
und brasilischen Rechtes(82) gegen den Handel mit Piraten, ihre
Untersttzung speziell durch Lieferung von Schiffen und anderen
Gegenstnden und gegen berhaupt jedes(83) Verstndnis mit ihnen, des
italienischen Rechtes(84) gegen Begnstigung und Hehlerei, des
mexikanischen(85) gegen den Handel mit Piraten; ebenso die englischen und
amerikanischen Vorschriften, die gewisse mit dem Sklavenhandel
zusammenhngende Akte als piratisch bezeichnen (piratical
slave-trading)(86).




     6. Die Piraterie in der Rechtsgeschichte; Nachwirkungen frherer
    Anschauungen; Folgerungen fr den Tatbestand im geltenden Rechte.


I. Die Entwickelung(87) des Zusammenlebens der organisierten menschlichen
Verbnde verluft in der Richtung von einem die Verbnde und ihre
Angehrigen ergreifenden stndigen Kriegszustande zu einer friedlichen
Gemeinschaft. Zwei Entwickelungsreihen stehen nebeneinander; der Krieg der
Verbnde wird zu einem Ausnahmezustande und zugleich auf die organisierte
Streitmacht der Kriegfhrenden beschrnkt(88).

Der Grund dieser Entwickelung ist die fortschreitende Anerkennung der
menschlichen Persnlichkeit als eines Faktors von absolutem Wert. Der
einzelne wird aus einer bloen Partikel des Verbandes, dessen Leben das
seine vllig einschliet, zu einem selbstndigen Wesen, das jenseits der
Schranken des Verbandes Interessen universeller Natur kennt und an dem
Innenleben des Verbandes nur noch in einem seiner Eigenart entsprechenden
Umfang, innerhalb dieses engeren Kreises aber mit grerer Intensitt
teilnimmt. Zunehmende Extensitt und Intensitt der Persnlichkeit ist das
Stichwort ihrer Entwickelung(89).

Der absolute Wert der Persnlichkeit ist in die Welt des Rechtes durch die
moderne Naturrechtsschule eingefhrt worden(90). Das Naturrecht verkndet
die Anerkennung dieses absoluten Wertes als ein Prinzip des geltenden
Rechtes(91). In der Tat nur ein Prinzip fr die Rechtsbildung, hat der
Gedanke seitdem das innerstaatliche Recht umgestaltet und das Vlkerrecht
geschaffen(92). Er ist der Ausgangspunkt des modernen Fremdenrechtes, das
die rechtliche Grundlage der friedlichen wirtschaftlichen und kulturellen
Beziehungen der Vlker und damit der Kernpunkt des Vlkerrechtes ist(93).

                              --------------

In den Rahmen der Entwickelung des gegenseitigen Verhltnisses der
menschlichen Verbnde von dem Zustande dauernden Krieges zu dem eines
prinzipiellen Friedens fgt sich das historische Piraterierecht ein. Dabei
mssen zwei Formen der Piraterie unterschieden werden.

II. _Piraterie unter staatlicher Autoritt._ Der dauernde Kriegszustand
zwischen den Staaten erlaubt diesen und jedem ihrer Angehrigen, dem
anderen und seinen Angehrigen jeden mglichen Schaden zuzufgen.

ber diesen Zustand ist das Altertum nicht hinausgekommen. Moralische
Vorstellungen, wirtschaftliche Bedrfnisse, die politischen
Machtverhltnisse(94) mgen ihn tatschlich gemildert haben; aber
juristisch haftet noch nach dem Rechte der Digesten dem Raubstaatentum
kein Makel an. Wenn auch die Rmer selbst staatliche oder staatlich
autorisierte Piraterie nur zur Erreichung politischer Zwecke betrieben zu
haben scheinen, so erkennen sie doch auch ihre gewerbsmige Ausbung als
ein rechtmiges Mittel des Vlkerkampfes an; Raubstaaten sind hostes,
rechtmige Feinde(95). Die praktische Bedeutung der Anschauung besteht
fast ausschlielich darin, da das rmische Postliminialrecht auch im
Verhltnis zu Raubstaaten Anwendung fand.

In der germanischen Welt herrschten anfnglich dieselben
Rechtsberzeugungen. Der Fremde ist rechtlos(96). Von der ffentlichen
Gewalt organisierte oder autorisierte Raubzge sind ruhmeswrdige
Unternehmungen. Davon ist Sage und Geschichte voll(97).

Das Christentum begrndet dann zum erstenmale in der Geschichte eine
internationale Friedensgemeinschaft(98). An die Staaten tritt die
Anforderung heran, in Anerkennung der Persnlichkeit des Fremden Angriffe
auf ihn und sein Gut zu unterlassen und ihre Angehrigen an ihrer Verbung
zu hindern. Das Wesentliche des Vorgangs ist aber nicht die Unterdrckung
der Piraterie, sondern die Umkehrung des Verhltnisses von Krieg und
Frieden. Aus der Regel wird eine Ausnahme, aus der Ausnahme die Regel. Die
Abolition der Piraterie in Friedenszeiten ist eine bloe Konsequenz des
Wandels der Gesamtanschauung(99); in Kriegszeiten besteht sie nach wie
vor(100). Erst seit dem 14. Jahrhundert nimmt die Piraterie der Untertanen
die Rechtsform der Kaperei an(101). (Mit dieser nur der ueren
Erscheinung nach verwandt ist die Wegnahme fremder Schiffe auf Grund von
Repressalienbriefen in Friedenszeiten, ein Institut, das als Ersatz der
bisher zulssigen Selbsthilfe Privater gegen fremde Staaten und fremde
Untertanen seit dem 14. Jahrhundert ausgebildet wird(102).)

Die internationale Friedensordnung des Mittelalters und des Anfangs der
Neuzeit beschrnkt sich auf die Christenheit. Zwischen ihr und den
mohammedanischen Staatswesen dauert das Verhltnis ununterbrochenen
Kriegszustandes rechtlich und faktisch bis in das 16. Jahrhundert
allgemein, bis in das 19. zwischen einzelnen Gliedern beider Kulturwelten
fort(103). Die in der lteren Literatur viel errterte Frage, ob die
Barbareskenstaaten als Piraten oder rechtmige Kriegsfeinde zu betrachten
seien, hat eine einmtige Beantwortung nicht finden knnen(104), weil die
Fragestellung irrefhrend ist. Ihre Piraterie ist eine aus vergangener
Zeit in das moderne Vlkerrecht hineinragende Erscheinung, die sich seinen
Begriffen nicht einfgt. Die Praxis hat weder das moderne Kriegsrecht auf
die Barbaresken angewendet noch sie als Piraten behandelt; die Beziehung
der feindlichen Mchte steht unter altem Fremdenrecht, jus postliminii
nach der Lehre der romanistischen Wissenschaft(105) und (106). Dieser
Rechtszustand ist seit dem 16. Jahrhundert dadurch kompliziert, da eine
Reihe europischer Mchte ihre Beziehungen zu den Raubstaaten
vertragsmig regelte, andere einseitig ihnen gegenber moderne
Rechtsgrundstze zur Anwendung brachten.

Innerhalb der christlich-europischen Welt haben sich noch bis in die
neuere Zeit Flle faktischer Begnstigung der Piraterie durch staatliche
Manahmen ereignet. Doch war man stets bestrebt, einen formellen Bruch mit
den Prinzipien des jeweils geltenden Rechtes zu vermeiden(107).

ber die Behandlung von Raubstaaten nach heutigem Rechte siehe unten  12.

III. _Die private Piraterie._ Von der staatlich autorisierten Piraterie,
einer alten Form des Lebens der Vlker, ist von je die Piraterie als
Unternehmen einer ohne alle Beziehung zu einem staatlichen Verbande auf
eigene Faust handelnden Personenvereinigung unterschieden worden. Die
Reaktion gegen die erste Form ist der Krieg(108); die Bekmpfung der
zweiten ist Aufgabe der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege(109).

Die Grenzziehung zwischen beiden Formen stt auf keine theoretischen
Schwierigkeiten. Die Grenze ist durch den Staatsbegriff gegeben. Die
Entscheidung im Einzelfalle mag, da auch das private Unternehmen immer
eine fest verbundene Personenmehrheit voraussetzt, einem
Geschichtschreiber der Piraterie oft nicht leicht werden(110). Der
gesicherte Bestand des modernen Staatensystems ermglicht sie ohne Mhe.

Aber so wahr es ist, da gegen die nicht staatlich organisierte Piraterie
nicht Krieg gefhrt wird, da Piraten nicht hostes sind(111), so sehr ist
zu betonen, da der Tatbestand niemals als ein nur krimineller erscheint.
Das historische Piraterierecht enthlt eine Reihe von Elementen, deren
Heimat nicht das Strafrecht, sondern das alte Fremdenrecht ist, und bildet
insoweit ein Analogon des Kriegsrechtes, das auch seinerseits ganz im
Fremdenrecht wurzelt. Wenn es in der Literatur gang und gbe ist, die
Piraten als hostes humani generis zu bezeichnen, so ist dies in den
meisten Fllen nicht mehr als eine Floskel; die vereinzelt sich findende
Bestimmung des right of search gegen Piraten als eines war-right(112) ist
ohne Zweifel unrichtig; in beidem aber mag man Nachwirkungen alten
positiven Rechtes erblicken.

Das rmische Recht erkennt Piraten nicht als hostes an (s. S. 42, N. 2).
Der Sinn dieses Satzes ist, da das jus postliminii ihnen gegenber nicht
gilt. Sie erwerben an den in ihre Hnde gefallenen Sachen und Personen
kein Eigentum. Der Inhalt des Satzes ist lediglich negativ, eine positive
Bestimmung, da sie nach Strafrecht und Strafprozerecht zu behandeln
seien, enthlt er nicht. So ist denn auch das Vorgehen der Rmer bei ihren
groen Expeditionen gegen die Piraterie lediglich durch Zweckmigkeit,
nicht durch Rechtsgrundstze bestimmt(113). Ob und inwieweit in dem
tglichen Kleinkampf gegen das Unwesen strafrechtliche Gesichtspunkte
magebend waren, ist aus den Quellen nicht ersichtlich(114).

Im Seerechte des Mittelalters soll nach der gewhnlichen Angabe der
Literatur der Pirat rechtlos gewesen sein; jeder habe ihn angreifen,
seines Eigens und Lebens berauben drfen(115). Eine solche vollkommene
Rechtlosigkeit des Piraten aber hat, wenn berhaupt, nur vorbergehend und
vereinzelt bestanden. Schon das Recht des 14. Jahrhunderts widerspricht
der Lehre(116). Welchen Sinn htte es, Strafen festzusetzen und
Gerichtszustndigkeiten zu bestimmen fr Wesen, die einer
Rechtspersnlichkeit nicht teilhaftig sind?

Seine Erklrung findet der so hufig ausgesprochene Satz darin, dass
tatschlich einige ltere Autoren die Rechtlosigkeit der Piraten als
geltendes Recht darstellen(117). Sie sttzen sich dabei auf zwei
Bestimmungen des kanonischen Rechtes, von denen jedoch der einen, c. 3 X
V, 17 de raptoribus(118), nur kirchliche Bedeutung zukommt, die andere, c.
siquis 6 Causa 23 quaest. 3(119), aber niemals in praktischer Geltung
gestanden hat und stehen kann; und auf die auth. Navigia C. de furtis (c.
18 C. I. 6, 2), der in der Tat nur eine sehr viel engere Bedeutung zukommt
(s. u. S. 46, N. 4 und oben S. 40, N. 3). Die Lehre ist eine der
doktrinren und vorbergehenden Aufstellungen, die die Rezeption im
Gefolge hatte.

In Wahrheit sieht das ltere Recht in dem Piraten ebensowenig einen
Rechtlosen, einen Fremden oder Feind im alten Sinne, wie einen
rechtmigen Kriegsfeind. Die im Piraterierecht tatschlich enthaltenen
kriegsrechtlichen Bestandteile sind vereinzelt und genau umgrenzt; das
Verhltnis ist das, da einem grundstzlich polizeilichen und kriminellen
Tatbestande einzelne Elemente kriegsrechtlichen Charakters anhaften.
Folgende Punkte kommen in Frage.

1. Das Verbot der Piraterie schtzt lange Zeit nur die Schiffe des eigenen
und befreundeter Staaten. Zu den Feinden in diesem Sinne zhlt man auch
die Piraten. Fahrzeuge der "Feinde, Trken und Piraten" knnen weggenommen
werden(120).

Eine spezielle Anwendung dieser Mglichkeit bildet die bei Gelegenheit der
Regelung der Rckerstattungs- und Entschdigungsansprche in zahlreichen
lteren Gesetzen, auch den Hanserezessen, erwhnte Wiederabnahme geraubten
Gutes durch Private.

2. Auch nach dem Aufkommen der noch dem heutigen Rechte angehrenden
Rechtsformen der Bekmpfung des Feindes zur See stehen Piratenschiffe
feindlichen Schiffen gleich. Sie stehen wie diese unter Prisenrecht(121).

3. Eine Recousse durch einen Piraten gibt ihm kein Recht auf einen
Anteil(122).

4. Am klarsten ergibt sich die Hinneigung des Piraterierechtes zum
Fremdenrecht aus den Rechtsregeln ber das Strandrecht, in denen
altertmliche Rechtsanschauungen sich nicht nur in diesem Punkte erhalten
haben. Dem Strandrecht sind ursprnglich alle Fremden mit Leib und Gut
verfallen(123). Die es im Laufe des spteren Mittelalters unterdrckenden
kaiserlichen, kirchlichen und einzelstaatlichen Gesetze lassen es gegen
"Feinde, Trken und Piraten" bestehen(124); die Bestimmung ist nicht
eigentlich eine Ausnahmebestimmung gegen diese Personenklassen, sondern
ein bloes Unberhrtlassen des alten Rechtszustandes.

IV. _Reste kriegsrechtlicher Auffassung im geltenden Rechte._ 1.
Aufgebrachte Piratenschiffe unterliegen in einzelnen Lndern ganz(125), in
anderen in einzelnen Beziehungen(126) prisenrechtlicher Behandlung. Die
Differenz dieses Rechtszustandes von dem solcher Staaten, die ber das
Schicksal des Piratenschiffes lediglich die strafrechtlichen Regeln ber
die Einziehung entscheiden lassen, ist eine nicht blo formelle, da ihm
zufolge der Verlust des Eigentums nicht an einen kriminellen Tatbestand
geknpft ist(127).

2. Die Aburteilung der piratischen Akte gehrt in mehreren Staaten zur
Zustndigkeit der Militrgerichte(128). Da diese Regelung nur als
historische Reminiszenz, nicht als aus sachlichen Erwgungen
hervorgegangen zu erklren ist, ergibt sich mit Sicherheit aus ihrer
nheren Ausfhrung im franzsischen und sterreichischen Rechte(129).
Dagegen beruht die vereinzelt bestehende Kompetenz des hchsten
Landesgerichtshofes(130) auf politischen, die historische Zustndigkeit
der Admiralitt(131) auf lokalen und technischen Rcksichten.

3. Die Strafdrohungen gegen piratische Akte zeichnen sich allgemein durch
eine auergewhnliche Hrte aus. Doch erklrt sich diese angesichts der
ungemeinen Schdlichkeit der Piraterie fr das Wirtschaftsleben und der
ihr zu Grunde liegenden gesellschaftsfeindlichen Gesinnung zur Genge aus
rein kriminalpolitischen Erwgungen. Nur das sterreichische Recht, das
von der Kriegsmarine eingebrachte Seeruber unterschiedslos mit dem Tode
bestraft und die Bercksichtigung der besonderen Erscheinungsform des
Verbrechens, Tterschaft oder Teilnahme, Vollendung oder Versuch,
ausdrcklich abweist(132), scheint der Auffassung des Piraten als eines
nicht durch die Kriegsgesetze geschtzten Feindes nicht ganz fern zu
stehen, zumal gegen Seeruber, deren man auf andere Weise als mit Hilfe
der Kriegsmarine habhaft geworden ist, die wesentlich milderen
Vorschriften der allgemeinen Strafgesetze Anwendung finden (St. G. B. 
190 f.). hnlich drakonische Bestimmungen des englischen und
amerikanischen Rechtes sind in neuerer Zeit beseitigt worden(133).

4. Eine in der Literatur sehr verbreitete Meinung lehrt, es bestehe als
Korrelat der Feindschaft des Piraten gegen das Menschengeschlecht eine
Befugnis jedes Handelsschiffes, ihn -- ohne staatliche Ermchtigung --
gefangen zu nehmen und unter gewissen Voraussetzungen sogar zu bestrafen.
Diese Lehre ist zweifach unrichtig; eine solche Befugnis gibt es nicht;
wenn es sie aber gbe, so wre sie nicht als eines der konservierten
kriegsrechtlichen Elemente des Piraterierechtes zu verstehen.

Eine kurze Betrachtung der Wurzel der Lehre scheint der geeignetste Weg
sie zu widerlegen. Sie geht auf _Grotius_ zurck: "Manet tamen vetus
naturalis libertas, primum in locis, ubi judicia sunt nulla, ut in mari
... Idem locum habebit in locis desertis, aut ubi Nomadum more vivitur"
(L. II, XX, 8). Bei _Pufendorf_ kehrt sie wieder: "Ab extraneo autem, si
quis in ejusmodi loco [qui ad nullam civitatem pertinet] invadatur, non
prohibetur ... ad extremum eundem persequi, ubi praevaluerit" (L. VIII C.
VI  8). Der Inhalt ihrer Ausfhrungen ist, wie man sofort ersieht, kein
anderer als der alte und wahre Satz, da, wo die Hilfe des Rechtes
versagt, die eigene Kraft Schutz und Rcher ist, angewendet auf die lokale
Begrenzung der Rechtsmacht. Nicht die Nichtzugehrigkeit des Gegners zu
dem schirmenden Rechtsverbande, sondern dessen Nichterstreckung auf den
Schauplatz des Vorfalls rechtfertigt die Anwendung privater Gewalt.
Hiernach ist die Frage nach der Zulssigkeit privater Bestrafung der
Piraten durch den jeweiligen positiven Umfang des Selbsthilferechtes
bestimmt.

Ob ein solches Selbsthilferecht bestehe, war schon _Grotius_ fr seine
Zeit nicht unzweifelhaft. Fr einen Christen, lehrt er, sei es
bedenklich(134), "poenam sumere de improbo quoquam, praesertim capitalem,
quanquam id jure gentium nonnunquam permitti diximus: unde laudandus est
mos eorum populorum, apud quos navigaturi instruuntur mandatis a publica
potestate ad persequendos piratas si quos in mari repererint: ut data
occasione uti possint, non quasi ausu suopte sed ut publice jussi" (L. II,
XX, 14)(135). Der wenig jngere _Loccenius_ steht nicht an, den Inhalt
dieses den Staaten erteilten Rates als geltendes Recht darzustellen (de
jure maritimo, 1651, S. 963). Damit ist das Selbsthilfeverfahren durch ein
ffentliches Verfahren ersetzt. In demselben Augenblick tritt die Befugnis
der faktischen Ergreifung in den Vordergrund, die bisher neben dem Rechte
der Bestrafung als etwas Selbstverstndliches keine Hervorhebung fand (s.
_Grotius_ und _Pufendorf_ im Text); die Strafverhngung bleibt den
Gerichten vorbehalten(136).

Es mu angenommen werden, da der modernen Literatur, soweit sie ein Recht
der privaten Bestrafung der Piraten annimmt(137), der Gedanke des
Selbsthilferechtes, wenn sie die Zulssigkeit der privaten Ergreifung
lehrt(138), die Voraussetzung einer dahin gehenden staatlichen
Autorisation zu Grunde liegt. Da nun Selbsthilferechte wie obrigkeitliche
Befugnisse einzelner Personen nur aus der innerstaatlichen Rechtsordnung
abgeleitet werden knnen, so ist klar, da die ganze Frage eine rein
landesrechtliche ist(139).

Durch diese Erkenntnis lst sich die Frage der Befugnis der
Kauffahrteischiffe zur Ergreifung und Bestrafung von Piraten im geltenden
Rechte dahin, da die Behauptung eines solchen Rechtes als eines
Bestandteiles des allgemeinen Vlkerrechtes unzutreffend ist, nicht minder
aber die der allgemeinen Nichtexistenz(140) derartiger Befugnisse. Das
Landesrecht kann Selbsthilferechte verleihen und die Ausbung
polizeilicher Befugnisse bertragen, wem ihm gut scheint. Eine
Vergleichung des deutschen und des nordamerikanischen Rechtes beweist die
Positivitt der entwickelten These; dem einen ist die Autorisierung von
Handelsschiffen zur Verfolgung von Piraten fremd(141); das andere(142)
lt sie zu(143) und (144).

V. _Folgerungen fr den Tatbestand._ Der Tatbestand der Piraterie ist,
mgen auch einige kriegsrechtliche Reminiszenzen an seinen ersten Ausgang
erinnern, im modernen Rechte ein polizeilicher; der Pirat ist nicht Feind,
sondern Objekt prventiver und strafender Staatsttigkeit.

Gleichwohl gibt es fr die Erfassung des Tatbestandes keinen sichereren
Ausgang als die historische Betrachtung. Die Tatsache, da die eine der
geschichtlichen Formen der Piraterie eine rein kriegsrechtliche ist, da
die zweite, unter einem von kriegsrechtlichen Elementen durchsetzten
Rechte stehend, bei aller Verschiedenheit doch ein Analogon der ersten
bildet, da endlich selbst das moderne Recht Bestandteile nicht polizei-
oder kriminalrechtlicher Natur enthlt, lt vermuten, da die kriminelle
Auffassung des Tatbestandes ihm nicht gerecht wird, da nicht die Ahndung
einzelner verbrecherischer Akte, sondern die Repression einer
gesellschaftsfeindlichen Lebensfhrung in Frage steht. Und die Erkenntnis,
da die Wurzel beider Formen das alte Kriegsrecht ist, der Rechtszustand
allgemeiner Feindschaft der politischen Verbnde, beeinflut wie die
Auffassung des Charakters des Tatbestandes so auch die Bestimmung seines
Inhaltes: die Lsung des Piraten von jedem der zu einer internationalen
Friedensgemeinschaft verbundenen Staaten, die Richtung seiner
Gewaltttigkeiten gegen prinzipiell jedes geeignete Objekt erscheinen als
notwendige Merkmale des Begriffs.




   7. Die grundstzliche Auffassung des Tatbestandes in der Literatur.


Die kriminalistische Auffassung sieht in der Piraterie eine einzelne mit
den allgemeinen Merkmalen des Verbrechens ausgestattete Handlung. Sie ist
in der Literatur aller Vlker verbreitet. Den klarsten Ausdruck findet sie
im Zusammenhang mit der Annahme der Identitt des Tatbestandes in Law of
Nations und Common Law (s. o.  2) in englischen Sentenzen und
literarischen Definitionen(145).

Wie aber bei der Unhaltbarkeit der Lehre von vornherein zu vermuten ist,
ist auch die richtige Anschauung in der Literatur zu mannigfachem Ausdruck
gekommen. Dies ist entweder in Form bedingungsloser Vertretung der
seepolizeilichen Auffassung oder, hufiger, in Form der Aufnahme einzelner
Elemente der seepolizeilichen in die grundstzlich beibehaltene
kriminalistische Auffassung geschehen. Die folgende Darstellung wird
zeigen, da der einen oder der anderen Gruppe mit wenigen Ausnahmen alle
Autoren angehren, die der Lehre eine eingehendere Betrachtung gewidmet
haben.

I. Die seepolizeiliche Auffassung sieht den Tatbestand der Piraterie durch
ein auf die Begehung bestimmter Akte gerichtetes Unternehmen erfllt; die
tatschliche Verwirklichung der Absicht und die strafrechtliche
Qualifikation des hierdurch gesetzten Tatbestandes hat fr sie kein
Interesse. Sie findet sich bei _Bynkershoek_(146), _Casaregis_, _de
Broglie_, _Baud_(147), _Wheaton_, _Ortolan_, _Pradier-Fodr_,
_Bluntschli_(148), _Perels_ und _Bonfils_(149).

II. Die Undurchfhrbarkeit der kriminalistischen Auffassung, Piraterie
tatschliche Verbung eines einzelnen Verbrechens, hat dazu veranlat, sie
durch Einfhrung des Merkmals entweder der "faktischen
Denationalisierung"(150) oder der Richtung gegen prinzipiell alle Nationen
zu modifizieren. Die Tatsache, da es auf diesem Wege angngig war, die
unmglichen Konsequenzen der unrichtigen Grundanschauung zu vermeiden, mag
es erklren, da die verfehlte Grundanschauung selbst ihre Herrschaft noch
immer behauptet.

Ein alle sich in dieser Richtung bewegenden Versuche gleichmig
treffender Vorwurf ist, da sie einen aus disharmonischen Elementen
bestehenden Tatbestand konstruieren. Erklrt man den Tatbestand der
Piraterie fr einen kriminellen, so ist es unzulssig, zum mindesten aber
inkonsequent, ihn durch die Verfolgung eines nicht politischen Zweckes
seitens des Tters oder durch seine "intention of universal hostility"
bedingt sein zu lassen. Strafrechtliche Tatbestnde, die je nach dem
Zwecke, den der Tter verfolgte, oder nach der Absicht, sie gegen ein
individuell oder aber nur generell bestimmtes Objekt zu verwirklichen,
verschieden zu qualifizieren wren, sind ein Unding.

1. Die Versuche, die sich in der Richtung bewegen, das Merkmal der
faktischen Denationalisierung (Lsung vom Heimatstaate) mit der
kriminalistischen Grundanschauung zu verbinden, lassen eine Anordnung nach
ihrer Intensitt zu. Die energischste Einengung des Tatbestandes in dieser
Richtung liegt in seiner Beschrnkung auf Handlungen flaggenloser
(rechtlich denationalisierter) Schiffe; darber s. o.  1; sie nimmt dem
Tatbestande alle vlkerrechtliche Bedeutung. Die Erhebung der faktischen
Denationalisation des Schiffes oder der Besatzung in dem Sinne, da sie
ein auerstaatliches Eigendasein fhren(151), zum Begriffsmerkmal geht
weniger weit; immerhin nimmt auch sie dem Rechtsinstitut den grten Teil
seines Wertes, da die modernen politischen Verhltnisse eine Lsung von
jedem staatlichen Verbande in diesem Umfange kaum zulassen. Die engste
Bedeutung hat die Einsetzung des Erfordernisses der Lsung vom
Staatsverbande lediglich in dem Sinne, da die Handlung nicht zu einem
politischen Zwecke vorgenommen sei, in den Tatbestand; diese namentlich
von _Hall_(152) gegebene Konstruktion fhrt zu im wesentlichen
zutreffender Entscheidung einiger Einzelfragen (s. u.  14 und 15); aber
den Hauptmangel der ganzen Auffassung, den, da ein Delikt faktisch
vorliegen mu, beseitigt sie natrlich nicht. Da ihr wie berhaupt der
Tendenz der Durchsetzung des kriminalistisch gefaten Tatbestandes mit
Elementen des seepolizeilichen das richtige Gefhl seiner seepolizeilichen
Natur zu Grunde liegt, wird bei _Hall_ recht deutlich, wenn ihm bei
Behandlung der Frage, ob an der Kste durch Anlanden verbte Gewalttaten
als piracy betrachtet werden knnen, der Satz entschlpft: "a pirate does
not so lose his piratical character by landing within state territory that
piratical acts done on shore cease to be piratical;" hier ist es pltzlich
nicht mehr der einzelne Akt, der den Tter als Piraten charakterisiert,
sondern umgekehrt wird der Akt zu einem piratischen dadurch, da dem Tter
ein piratischer Charakter beiwohnt.

2. Ein hnliches Ergebnis wie die zuletzt geschilderte Art des Vorgehens
erreicht die Aufnahme der Klausel Richtung gegen prinzipiell jedes
taugliche Objekt" (s. o.  5 I) in den im brigen kriminalistisch gefaten
Tatbestand. Diese Konstruktion beherrscht die amerikanische
Literatur(153), ist in der kontinentalen sehr verbreitet und selbst der
englischen nicht durchaus fremd(154).




            8. Der seepolizeiliche Charakter des Tatbestandes.


I. Der Gegensatz der seepolizeilichen und der kriminalistischen Auffassung
des Tatbestandes der Piraterie besteht darin, da die eine in ihr eine
ffentliche Gefahr sieht, die bekmpft werden mu, die andere ein
Verbrechen, das Bestrafung fordert.

Der Inhalt des Tatbestandes ist, wie ja auch die Qualifizierung eines
Tatbestandes als eines strafrechtlichen ber seinen speziellen Inhalt
keine Auskunft gibt, durch seinen Charakter positiv nur dahin bestimmt,
da nur ein gefahrbringendes Unternehmen, demnach, die Begriffe im
strafrechtlich-technischen Sinne genommen, weder "Handlung" noch
"Verschulden" gegeben zu sein braucht. Aber die richtige Grundauffassung
ist negativ in allen Einzelpunkten von grter Bedeutung, insofern sie,
anders als die kriminalistische, einer dem wirklichen Rechtszustande
entsprechenden Bestimmung der Merkmale des Pirateriebegriffes nicht
entgegensteht.

Da nun aber die seepolizeiliche Auffassung des Tatbestandes zutreffend
ist, hat schon die Betrachtung der Rechtsfolgen, der Geschichte des
Piraterierechtes und der Literatur vermuten lassen. Die folgende
Darstellung gibt den Nachweis aus dem positiven Rechte (der Tatbestand
nicht Verbrechen, sondern Gefahr); wesentlich untersttzend wird dann auch
die Entwickelung der einzelnen Tatbestandsmerkmale sein ( 9 f.), da sie
grtenteils einem strafrechtlichen Tatbestande ihrem Wesen nach nicht
angehren knnen.

II. Die vornehmste Quelle (s. o.  5) der Erkenntnis des vlkerrechtlichen
Tatbestandes der Piraterie, die Instruktionen der Staaten an die
Kommandanten der Kriegsschiffe, lassen ber seinen seepolizeilichen
Charakter keinen Zweifel. "Seeraub ist jedes ohne staatliche Ermchtigung
in ruberischer Absicht auf die Ausbung von Gewaltakten auf See
gerichtete bewaffnete Unternehmen", definieren die deutschen "Bestimmungen
fr den Dienst an Bord" vom 21. Nov. 1903(155); und in breiter
Ausfhrlichkeit setzen die amerikanischen Revised Statutes dem Tatbestande
des Common Law, den sie ihren Straf-und Zustndigkeitsbestimmungen zu
Grunde legen (s. 5368), zum Zwecke, die Zulssigkeit der Festnahme von
Piratenschiffen und damit die vlkerrechtliche Seite der Angelegenheit zu
regeln, einen seepolizeilichen Tatbestand zur Seite: "Any vessel built,
purchased, fitted out in whole or in part, or held for the purpose of
being employed in the commission of any piratical aggression, search,
restraint, depredation, or seizure, or in the commission of any other act
of piracy, as defined by the law of nations, shall be liable to be
captured and brought into any port of the United States if found upon the
high seas or to be seized if found in port or place within the United
States, whether the same shall have actually sailed upon any piratical
expedition or not, _and whether any act of piracy shall have been
committed or attempted upon or from such vessel or not_(156)."

In den Landesstrafgesetzgebungen eine Besttigung der Auffassung zu
finden, sollte man kaum erwarten (vgl. o.  5). So sehr man darber
streitet, welche Bedeutung im Strafrecht der verbrecherischen Gesinnung
zukomme, darin stimmen alle ernsthaften Theorieen berein, da eine
bestimmte verbrecherische Handlung (materielles Verbrechen,
Rechtsgterverletzung) notwendige Voraussetzung zum Eintritt des
Strafzwanges sein mu. Der vlkerrechtliche Pirateriebegriff hat sich nun
aber in der blichen Vermischung des vlkerrechtlichen und
landesstrafrechtlicher Tatbestnde mchtig genug erwiesen, selbst diese
Fesseln zu sprengen. Eine Anzahl von Landesrechten pnalisiert die
piratische Lebensfhrung ohne Rcksicht auf wirkliche Begehung eines
piratischen Aktes, bestraft die sozialgefhrliche Gesinnung, nicht die
verbrecherische Tat(157). Die unter diesen Gesichtspunkt fallenden
Bestimmungen stehen in ihrem Werte fr die Eruierung des vlkerrechtlichen
Tatbestandes hinter den Instruktionen fr die Kriegsmarinen kaum zurck;
sie stellen dieselbe Erscheinung unter Strafe, die jene polizeilicher
Verfolgung aussetzen(158).

Die in Frage stehenden Landesgesetzgebungen zerfallen in zwei Gruppen.

1. Das niederlndische und das portugiesische Strafgesetzbuch enthalten
als einzige Strafbestimmung gegen die Piraterie die Pnalisierung der
Zugehrigkeit zu einem zur Begehung piratischer Akte bestimmten
Schiffe(159).

2. Das franzsische, spanische, italienische und brasilische Recht stellen
neben einzelnen piratischen Akten die Zugehrigkeit zur Besatzung eines
Schiffes unter Strafe, das unter Umstnden das Meer befhrt, die es der
Piraterie verdchtig erscheinen lassen. Die franzsische Bestimmung(160)
ist, da sie nicht ausdrcklich Piraterieverdacht, sondern nur die ihn
begrndenden objektiven Momente (arm et naviguant sans tre ou avoir t
muni pour le voyage de passe-port, rle d'quipage, commissions ou autres
actes constatant la lgitimit de l'expdition) in den Tatbestand
aufnimmt, des fteren in der Richtung miverstanden worden, da man
meinte, ihr Ziel sei nicht die Unterdrckung der Piraterie, sondern
lediglich die Pnalisierung von Ordnungswidrigkeiten in den
Schiffspapieren(161). Da ihr in der Tat der Gedanke des
Piraterieverdachtes zu Grunde liegt, lt schon die Hrte der Strafe
annehmen; es ergibt sich mit aller Sicherheit aus einer
(prisengerichtlichen) Entscheidung des Conseil d'tat vom 24. Dez.
1828(162), durch die, dem Geiste des Gesetzes entsprechend, seinem
Wortlaute zuwider, trotz Vorliegens der objektiven Momente nach
tatschlicher Widerlegung des Verdachtes der Piraterie die Lossprechung
des Schiffes erfolgte, und ferner aus den entsprechenden italienischen und
spanischen Bestimmungen, die an das Vorliegen derselben objektiven Momente
ausdrcklich die praesumptio juris der Piraterie knpfen(163).

Diese Gruppe von Rechtsvorschriften ist auch deshalb von Interesse, weil
sie ergibt, da die oft aufgestellte These, es sei jedes flaggenlose
Schiff (rechtlich anationale Schiff) der Piraterie verdchtig, dem
positiven Rechte widerspricht, das einen solchen Verdacht nur bei
heimatlosen (sans tre ou avoir t muni de passe-port) und zugleich
_bewaffneten_ Schiffen Platz greifen lt(164).

Von den niederlndischen und portugiesischen unterscheidet sich die hier
behandelte Gruppe von Bestimmungen dadurch, da sie den Verdacht des
piratischen Charakters des Schiffes gengen lt, jene nachweisliche
Bestimmung des Schiffes zur Piraterie verlangen.

III. _Die Piraterie ein Unternehmen gegen das Vlkerrecht._ Der
vlkerrechtliche Tatbestand der Piraterie ist nicht deliktischer Natur.
Wenn damit die gewhnliche, hin und wieder auch bekmpfte, Bezeichnung des
Tatbestandes als eines Deliktes wider das Vlkerrecht(165) in sich
hinfllig ist, so ergibt sich doch nur die ganz analoge Frage, ob man sie
als ein Unternehmen gegen das Vlkerrecht charakterisieren darf.

Der Begriff der "Delikte wider das Vlkerrecht" ist sehr unsicher. Die
gegen ihn gerichtete Polemik _Triepels_, des einzigen Autors, der den
Gegenstand einer kritischen Untersuchung unterzogen hat ("Vlkerrecht und
Landesrecht" S. 329 f.), hebt mit Recht hervor, da er verfehlt ist, wenn
man darunter eine Verletzung des Vlkerrechts durch ein Individuum
versteht. _Triepel_ versumt aber zu prfen, ob ihm denn auch wirklich
berall, wo mit ihm operiert wird, eine solche Bedeutung beigelegt wird.
Daher stehen seine Ausfhrungen einer Auffassung nicht entgegen, die als
Delikt wider das Vlkerrecht ein solches verbrecherisches Verhalten
ansieht, das zu pnalisieren und zu verfolgen die Staaten vlkerrechtlich
verpflichtet sind(166). Der Begriff, so gefat, ist mglich und
unbedenklich.

In bertragung desselben Gedankens auf polizeiliche Tatbestnde, deren
Bekmpfung den Staaten als eine gemeinsame Pflicht obliegt, ist man
hiernach berechtigt, die Piraterie als ein _Unternehmen_ gegen das
Vlkerrecht zu bestimmen. Ein _Delikt_ gegen das Vlkerrecht wre sie
selbst dann nicht, wenn der Tatbestand ein krimineller wre; denn die
Pflicht der Staaten zur Repression ist nicht eine Pflicht zur Bestrafung
der Schuldigen (s. o.  1).

IV. Der Inhalt des Tatbestandes zerlegt sich in einen objektiven und einen
subjektiven Bestandteil (vgl. o.  5 I), entsprechend der "Handlung" und
dem "Verschulden" der strafrechtlichen Tatbestnde. Das dritte der
allgemeinen Begriffsmerkmale strafbarer Handlungen, die Rechtswidrigkeit,
ist der vlkerrechtlichen Piraterie nicht minder eigen, bedarf aber einer
besonderen Darstellung nicht, weil staatliche Autorisation den Begriff
berhaupt ausschliet (s. u.  12), die brigen Ausschlugrnde der
Rechtswidrigkeit (Notwehr, Notstand, berechtigte Selbsthilfe, Einwilligung
des Verletzten) aber fr einen Tatbestand, der nur durch ein
gewerbsmiges Unternehmen verwirklicht wird (s. u.  11), seiner Natur
nach kaum in Betracht kommen.

Dem seepolizeilichen Charakter des Tatbestandes zufolge treten in ihm,
anders als in strafrechtlichen Tatbestnden, die objektiven Elemente
hinter den subjektiven ganz zurck, und bestehen die subjektiven Elemente
nicht so sehr in dem Wissen oder Wollen gegenwrtiger als in der Absicht
zuknftiger Handlungen. Dem subjektiven Tatbestande ist eine die Gefahr
seiner Verwirklichung nahebringende Intensitt wesentlich, nicht aber sein
Ursprung in einem Verantwortlichkeit (Zurechnungsfhigkeit) begrndenden
psychischen Zustande.




                       9. Der objektive Tatbestand.


Damit, da man die Piraterie als ein auf Begehung rechtsgterverletzender
Akte gerichtetes Unternehmen charakterisiert, leugnet man nicht jeden
objektiven Tatbestand. Es bleibt die Notwendigkeit nherer Bestimmung der
ihn konstituierenden sinnflligen Erscheinungen.

Die Merkmale des objektiven Tatbestandes sind das Vorhandensein eines
Schiffes (I) mit Besatzung (II) und eine lokale Beziehung des Schiffes zur
hohen See (III).

I. Da der Begriff der Piraterie mangels Existenz eines Piratenschiffes
nicht erfllt sein kann, ist in dem Grade allgemeine berzeugung, da man
gewhnlich der Tatsache gar nicht ausdrcklich gedenkt; es folgt schon
daraus, da die wesentlichste Rechtsfolge des Unternehmens die rechtliche
Denationalisierung eben des Schiffes ist. Eine groe Anzahl
landesrechtlicher Definitionen hebt das Merkmal der Benutzung eines
Schiffes hervor(167). Bloe Ausrstung eines Schiffes gengt nicht(168).

II. Das Schiff bedarf einer Besatzung. Das Verhltnis, in dem ihre
einzelnen Mitglieder zu dem subjektiven Tatbestande stehen mssen, wird
durch die bliche Redewendung "Begehung der Piraterie durch ein Schiff"
richtig bezeichnet. Die piratische Gesinnung braucht nur denjenigen
Mitgliedern beizuwohnen, die die Aktion des Schiffes tatschlich
bestimmen.

Der Piraterie ist bandenmige Begehung notwendig. Ob man deshalb eine
"Organisation" fr erforderlich hlt(169), ist eine Frage rein
terminologischer Art.

III. Da der Tatbestand der Piraterie irgendwie mit der hohen See
zusammenhnge, ist nicht zweifelhaft. Eine Beziehung des Begriffs auf
Vorgnge, die sich in allen ihren Teilen auf dem Lande abspielen, hat
einen vernnftigen Sinn nur auf Grund der englischen Auffassung, die ihm
seine Stellung im Bereiche des vlkerrechtlichen internationalen
Strafrechts anweist, findet sich jedoch auch in der englischen Literatur
nur vereinzelt(170); im Zusammenhange der kontinentalen Anschauung ist sie
inhaltlos(171).

Flupiraterie und Strandraub sind nicht Piraterie im Sinne des
Vlkerrechtes(172). Es sind Erscheinungen, die fr das Vlkerrecht keine
grere Bedeutung haben als andere ber die Grenzen des staatlichen
Polizeihoheits- und Jurisdiktionsbereiches nicht hinausgehende
verbrecherische Unternehmungen. Sie stehen unter den Regeln des
Interventions-, nicht des Piraterierechtes (s. u.  12); das
Piraterierecht gehrt in den Gedankenkreis der Meeresfreiheit (s. o.  1).

Wie nun aber diese notwendige Beziehung der Piraterie zur hohen See des
nheren beschaffen sei, ist sehr bestritten.

Die kriminalistische Auffassung spaltet sich in fnf Richtungen; man sieht
als notwendig an die Begehung des Verbrechens entweder "auf hoher
See"(173) oder "within the jurisdiction of the admiralty"(174) oder
"auerhalb der Gerichtsbarkeit eines Staates der
Vlkerrechtsgemeinschaft"(175) oder "auf hoher See oder von hoher See
aus"(176); des fteren findet sich endlich die lokale Bestimmung in der
Weise gegeben, da man den Kreis der Objekte der piratischen Handlungen
auf Schiffe und ihren Inhalt beschrnkt(177). Bei den Anhngern der
seepolizeilichen Auffassung findet man entweder ebenfalls eine der
skizzierten Ansichten, mit der Modifikation, da der umschriebene Bezirk
nicht als Ort einer begangenen Handlung, sondern als Schauplatz zu
begehender erscheint(178), oder aber es wird die rumliche Begrenzung von
der einzelnen Handlung losgelst und in den objektiven Bestandteil des
seepolizeilichen Tatbestandes aufgenommen(179).

Diese letzte Ansicht ist die richtige. Damit der objektive Tatbestand der
Piraterie gegeben sei, ist notwendig, da das Piratenschiff sich
wenigstens zeitweise auf hoher See aufhalte, mag sonst der Sitz des
Unternehmens sich in einer Staatsgewalt unterworfenem oder in staatlosem
Gebiet befinden. Das offene Meer mu als Operationsfeld oder als
Operationsbasis erscheinen. Dagegen ist gleichgltig, welchen Schauplatz
die Piraten zur Begehung der piratischen Akte zu whlen gedenken(180).
Diese Auffassung wird der historischen Tatsache gerecht, da die Piraterie
immer, wo sie einen greren Umfang annimmt, in der Form einer Verbindung
von "Seeruberei" und Kstenraub auftritt; sie ermglicht es, die
internationale Verfolgung des Unwesens auch auf solche Fahrzeuge
auszudehnen, die etwa unter Schonung der durch ihre Flagge gedeckten
Seeschiffe ihre ruberische Ttigkeit auf unter einer ohnmchtigen
Regierung stehende Kstenstriche beschrnken(181). Andererseits steht sie
mit den Landesstrafgesetzgebungen, die an der Kste begangene piratische
Akte nicht als solche bestrafen(182), nicht in Widerspruch, da die
Bestrafung nicht vlkerrechtliche Pflicht ist (s. o.  1).

Die landesstrafrechtlichen Regeln ber den Begehungsort der piratischen
Akte geben in Verbindung mit den staatsrechtlichen Regeln ber die
Erstreckung der Strafgerichtsbarkeit (s. S. 15, Anm. 4 und S. 2, Anm. 1)
ein vollstndiges Bild ber den Umfang, in dem piratische Akte einer
Bestrafung in den einzelnen Lndern unterliegen.




  10. Der subjektive Tatbestand. a) Die Richtung des Unternehmens gegen
                        prinzipiell alle Nationen.


I. _Vorfragen._ Das Unternehmen der Piraterie ist eine gemeinsame Gefahr
fr alle Nationen. Nur aus diesem Grunde erkennen alle es als Pflicht, zu
seiner Repression beizutragen.

Diese Stze sind, so oft sie auch aufgestellt werden, so weit entfernt,
auch in ihren Konsequenzen allgemein anerkannt zu sein, da man sogar
solche Akte als Piraterie bezeichnen konnte, die in ihrem Ursprung, ihrem
Verlauf und ihren Folgen vllig dem Innenleben eines Schiffes
angehren(183). Der Nachweis der Notwendigkeit allgemeiner Feindseligkeit
des Piratenschiffes erfordert zuvor die Widerlegung solcher Aufstellungen,
die aus dem Tatbestande die -- ber den Bereich des Schiffes hinausgehende
-- aggressive Tendenz ganz ausschalten wollen.

Die Definition der piracy im Common Law, robbery within the jurisdiction
of the admiralty, ist so weit, da sie robbery, verbt von Mitgliedern der
Besatzung untereinander, einzuschlieen scheint(184). Doch wird dieselbe
allgemein in entgegengesetztem Sinne ausgelegt, und entsprechend
betrachtet man in den Vereinigten Staaten die Tatbestnde der Rev. Stat.
s. 5370 (15. Mai 1820 s. 3) und s. 5372 (30. April 1790 s. 8), soweit sie
sich auf Vorgnge innerhalb des Schiffes beziehen, als statutory
piracy(185).

Einen speziellen Fall der auf den Lebenskreis des Schiffes beschrnkten
robbery aber sieht eine groe Zahl englischer und amerikanischer Autoren
als piracy by the law of nations an. Wenn eine aufrhrerische Mannschaft
das Schiff an sich bringt, so soll dadurch, ohne da Gewaltakte gegen
Dritte begangen oder geplant wrden, der Tatbestand der Piraterie erfllt
sein(186). Einen offiziellen Ausdruck hat der Gedanke in der von _v.
Martitz_ (II S. 682 N. 31) bemerkten Tatsache gefunden, da in den
belgisch-britischen Auslieferungsvertrgen von 1872 (Nr. 16) und 1876 (Nr.
17) der "Prise d'un navire par les marins ou passagers par fraude ou
violence envers le capitaine" des franzsischen Textes "Piracy by law of
nations" des englischen entspricht(187).

Es liegt auf der Hand, da die ganze Auffassung mit der Grundanschauung,
die in der Piraterie ein einzelnes Verbrechen im technischen Sinne sieht,
aufs engste zusammenhngt, mit ihr fllt. Doch auch im Rahmen dieser
Grundanschauung ist sie unhaltbar. Im Herrschaftsgebiete des Tatbestandes
des Common Law (s. o. Anm. 2, S. 32) erfreut sie sich einer ungeteilten
Anerkennung nur im englischen Rechte, und selbst dieses zhlt eine Reihe
nahe verwandter Tatbestnde zur statutory piracy(188); das amerikanische
Recht steht ihr positiv entgegen(189). Die romanischen Rechte
charakterisieren zwar den Tatbestand als Piraterie, lassen aber keinen
Zweifel, da es sich um eine rein innerstaatliche Ausdehnung des Begriffes
handelt(190). Das niederlndische Strafgesetzbuch endlich kennt das
Verbrechen, ohne es als Piraterie zu bezeichnen(191).

Ist aber auch der Aufruhr auf dem Schiffe, der zu dem bergange der
Schiffsgewalt auf die Meuterer fhrt, an sich, selbst wenn er die Merkmale
des Raubes trgt, ein lediglich den Flaggenstaat angehender Vorfall, so
wird doch nicht selten ein piratisches Unternehmen von ihm seinen Ausgang
nehmen. Die Frage, ob und wann Piraterie vorliegt, kann jedoch nur nach
den gewhnlichen Regeln entschieden werden(192).

Unbestritten ohne vlkerrechtliche Bedeutung sind die in einigen
Landesstrafgesetzen als Piraterie bezeichneten Tatbestnde der
berlieferung eines Schiffes an Piraten oder Feinde durch ein Mitglied der
Besatzung(193) und der gewaltsamen Verhinderung des Kommandanten an der
Verteidigung gegen sie(194).

II. So allgemein die Bezeichnung des Piraten als eines hostis humani
generis ist, so wenig ist man oft geneigt, als piratische Unternehmungen
nur solche zu betrachten, die sich gegen alle Nationen ohne Unterschied
wenden. Vornehmlich in der englischen Literatur pflegen Name und
Definition der Erscheinung in einem unvermittelten Widerspruche zu stehen.
In der Bezeichnung ragt der wahre Charakter der Piraterie selbst in solche
Darstellungen hinein, die sonst in ihr nichts anderes als einen
strafrechtlichen mit vlkerrechtlichen Rechtsfolgen ausgestatteten
Tatbestand, einen durch den Begehungsort ausgezeichneten Fall der robbery
sehen wollen.

Der Begriff der Piraterie verlangt eine Gefahr fr alle Nationen. Das
lehrt die Betrachtung ihres historischen Zusammenhanges mit dem Zustande
allgemeiner Feindschaft der politischen Verbnde (s. o.  6), und nicht
minder das System ihrer Rechtsfolgen. Der Sinn der ihrer Bekmpfung
dienenden Rechtsnormen kann kein anderer sein, als da sie, in
universeller Feindseligkeit den in der internationalen
Friedensgemeinschaft vereinigten Nationen gegenberstehend, auch
ihrerseits einer internationalen Verfolgung ausgesetzt ist. "Die Aufgabe
der Kriegsschiffe ... umfat die Befugnis, da einzuschreiten, wo die
allgemeine Sicherheit auf See betroffen oder bedroht ist, und hier einen
internationalen Rechtsschutz auszuben, fr die gemeinsamen Interessen
aller seeschiffahrttreibenden Nationen einzutreten, denen der Pirat als
Feind gegenbersteht" (_Perels_ S. 113).

Die Richtung gegen alle Nationen wird in einem groen Teile der Literatur
als Voraussetzung des piratischen Charakters eines Unternehmens anerkannt
(s. o. S. 54, N. 1-4 und bes. S. 57, N. 1 u. 2); zumal die geistvolle und
umfangreiche Darstellung _Pradier-Fodr's_ ist in allen ihren Teilen auf
die Unerllichkeit dieses Merkmales gegrndet(195). Die dem
vlkerrechtlichen Tatbestande nahekommenden landesrechtlichen Definitionen
des portugiesischen und des niederlndischen Strafgesetzbuchs sowie der
deutschen "Bestimmungen fr den Dienst an Bord" von 1903 bringen den
Gedanken in der Form zum Ausdruck, da sie als piratisch nur ein auf
Begehung einer Mehrzahl von Akten gerichtetes Unternehmen kennzeichnen (s.
o.  8 II und S. 60 Anm. 2).

Eine nhere juristische Formulierung wird das Merkmal dahin bestimmen, da
dem Piraten die species des Rechtsgutes, dem generell seine Angriffe
gelten, vertauschbare Werte sind. Existenz und Art einer persnlichen
Beziehung des Trgers des Rechtsgutes wie einer sachlichen seines realen
Substrates zu einer Staatsgewalt sind ihm gleichgltig. Nur solche
Beschrnkungen legt er sich auf, die im Interesse seiner eigenen
Sicherheit geboten(196) und die daher seine Gefhrlichkeit nur zu erhhen
geeignet sind.

Das Merkmal universeller Feindseligkeit gibt einen Anhalt fr die
Entscheidung, inwieweit die Rechtsform der Kaperei nicht einhaltende, im
Kriege auf Seebeute ausgehende Privatschiffe sowie Schiffe nicht als
kriegfhrende Macht anerkannter Parteien eines Brgerkrieges sich der
Piraterie schuldig machen (darber s. u.  14 und 15). Es schliet die
hier und da sich findende Qualifizierung eines den Seestreitkrften einer
kriegfhrenden Macht angehrenden Schiffes, das unter falscher Flagge
Hostilitten begeht, als eines Piraten aus(197).

Ein nur gegen einen einzelnen Staat oder dessen Brger gerichtetes
Unternehmen ist somit nicht Piraterie (s. aber Anm. 1; in Frage kommt etwa
ein Unternehmen aus Rache). Der verletzte Staat braucht, wenn das
angreifende Schiff ihm angehrt, einen Eingriff dritter Staaten nicht zu
dulden. Er kann es aber, wenn ihm diese Art der Bekmpfung beliebt, durch
Entziehung des Schutzes der Flagge allgemeiner Verfolgung aussetzen.




                 11. b) Der Inhalt der piratischen Akte.


Es ist die Frage, Akte welcher Beschaffenheit beabsichtigt (oder, unter
Zugrundelegung der kriminalistischen Auffassung des Tatbestandes,
begangen) sein mssen, damit der Tatbestand der Piraterie gegeben sei.

I. Unangefochten ist nur ein Bestandteil des Inhalts piratischer Akte, das
Mittel der Begehung. Nur Gewalthandlungen sind piratische Akte(198).
Gewalt ist Ausbung eines physischen oder psychischen Zwanges gegen
Menschen.

Unternehmungen, die auf die Aneignung seetriftiger Gter gerichtet sind,
sind nicht Piraterie; die zum Schutze des Eigentums an ihnen bestehenden
landesrechtlichen Strafbestimmungen finden sich nicht im Zusammenhange der
die Piraterie betreffenden Normen, sondern sind meist in Verbindung mit
den Bestimmungen ber die Strandungsdelikte gebracht(199).

II. 1. Mit dem Satze, da piratische Akte notwendig Gewaltakte sind, ist
nur eine uerste Grenze gezogen. Es ist notwendig zu bestimmen, ob und
wieweit man durch Aufstellung weiterer Erfordernisse innerhalb dieser
Grenze den Begriff zu beschrnken hat, insbesondere ob man ihm nur
ruberische Akte subsumieren oder ihn auch auf Gewalthandlungen gegen die
Person erstrecken darf. Es ist einer der unsichersten Punkte des
Piraterierechtes. Literatur und Gesetzgebung sind durchaus uneinheitlich.
Doch wird eine Zurckfhrung der in ihrer Bedeutung meist berschtzten
Frage auf ihren wahren Umfang es ermglichen, Stellung zu nehmen.

Die Piraterie als Unternehmen gegen prinzipiell alle Nationen mu sich
stets gegen eine Mehrzahl von Rechtsgtern wenden und kann sich nur gegen
solche richten, denen in den Augen des Tters eine durch eine irgendwie
gestaltete Beziehung zu einer Nation gegebene individuelle Bestimmtheit
nicht beiwohnt. Zerlegt man nun die Rechtsgter in Interessen der
Gesamtheit, persnliche Interessen und Vermgensinteressen, so erscheinen
als ihr natrliches Objekt die Vermgensinteressen. Wirtschaftlichen
Gtern jeder Art, Sachen, dinglichen Rechten, den Forderungsrechten des
Wirtschaftslebens eignet die Mglichkeit der Umsetzung in Geld; die
Gewinnsucht, das hauptschlichste Motiv der Vermgensverletzung, kennt im
allgemeinen keine Unterschiede zwischen ihnen. Sehr viel weniger geeignet
ist schon die Gruppe der persnlichen Interessen; denkbar wre, da eine
Weltanschauung, die den absoluten Unwert alles bewuten Seins behauptet,
in einem auf generelle Zerstrung menschlichen Lebens gerichteten
Seeunternehmen sich aktiv bettigte; mglich auch, da sich eine Bande
zusammenfnde, die zur Befriedigung sexueller Gelste das Mittel der
Eroberung von Schiffen und der Terrorisierung von Kstenstrichen whlte;
aber historische Wirklichkeit haben diese und andere Mglichkeiten, die
die Phantasie konstruieren mag, nicht. Vollends kommt schlielich die
Gruppe der Interessen der Gesamtheit (Staatsverfassung, Verwaltung) fr
ein gegen alle Nationen gerichtetes die See zur Operationsbasis whlendes
Unternehmen nicht in Betracht.

2. Die Stellung der Landesgesetzgebungen und der Literatur in der --
hiernach nicht allzu bedeutsamen -- Frage ist sehr verschiedenartig.

Das deutsche, sterreichische(200), englische und amerikanische(201) Recht
und mit ihnen der grere Teil der Literatur(202) sehen als piratische
Akte nur Gewalttaten ruberischer Natur an. Einige Autoren dehnen den
Begriff auf die gewaltsame Zerstrung von Sachen aus, ohne ber den Kreis
der Vermgensinteressen als Objekt des Angriffs hinauszugehen(203).

Demgegenber betrachten das franzsische, italienische, mexikanische,
brasilische(204) und auch das niederlndische und portugiesische(205)
Recht und ein groer Teil der Literatur(206) auch solche Gewalthandlungen
als piratisch, die sich nicht als Vermgensverletzungen darstellen.
Hufiger und bestimmter als in der ersten Gruppe finden sich dabei
Restriktionen des Tatbestandes durch die in verschiedener Form
aufgestellte Forderung einer gewissen Intensitt der angewandten Gewalt.

Das gegebene Schema kompliziert sich in mehrfacher Hinsicht; man
beschrnkt die ruberischen Akte auf Sachraub oder schliet auch
Menschenraub ein; man bestimmt den Begriff des Raubes entweder nach Mittel
und Objekt oder nach Mittel und Motiv (gewinnschtige Absicht, animus
furandi); man hat ber die erforderliche Art und Intensitt der
Gewaltanwendung die mannigfaltigsten Ansichten. Eine Quelle ganz
besonderer Schwierigkeiten ist die Verschiedenheit des Tatbestandes des
Raubes in den Strafgesetzen der einzelnen Staaten(207). Hufig genug auch
lassen die gewhlten Ausdrcke jede Bestimmtheit vermissen.

3. Die Erwgung, da gegen alle Nationen sich wendende Seeunternehmungen
anderer als ruberischer Art der Geschichte wie dem modernen Leben
unbekannt sind, lt eine Ausdehnung des Begriffes der piratischen Akte
ber Rubereien hinaus als nicht notwendig erscheinen. Die Beschrnkung
auf ruberische Akte entspricht der gemeinen Vorstellung. Die
Rechtsanschauung der germanischen Seemchte billigt sie (s. o. S. 74 Anm.
1, 2). Sollte in der Tat prinzipielle Menschenfeindschaft ein auf Mord und
Zerstrung gerichtetes Unternehmen ins Leben rufen, so erfolgt seine
Bekmpfung im Rahmen der gewhnlichen Rechtsgrundstze (Pflicht des
Flaggenstaates, die Ordnung auf dem Schiffe aufrecht zu erhalten,
Haftbarmachung bei verschuldeter Versumnis ihrer Erfllung,
Interventionsrecht dritter bedrohter Staaten bei Unmglichkeit derselben).
Verfolgung und Bestrafung einzelner durch Piraten begangener Verbrechen
gegen die Person sind natrlich durch Beschrnkung des Pirateriebegriffes
auf Unternehmungen gegen Vermgensinteressen nicht ausgeschlossen(208).

III. Objekt der piratischen Akte sind nur Vermgensinteressen; das Ziel
des Angriffs kann sein Aneignung beweglicher Sachen, Herstellung
physischer Herrschaft ber Menschen, sofern der Mensch nur als Ware in
Betracht kommt, Begrndung von Forderungs- und dinglichen Rechten oder
Scheinrechten(209).

Das Mittel des piratischen Aktes ist physische oder psychische Gewalt.
Aber man wird Drohungen (psychische Gewalt) nur gengen lassen knnen,
wenn sie die Anwendung physischer Gewalt in Aussicht stellen(210). Diese
Beschrnkung zeigt das tatschliche Auftreten des Unwesens stets. Flle
anderer Art sind kaum denkbar. Die psychische Gewalt kann auf die
Beseitigung eines eigenen Handlungen entgegenstehenden Widerstandes wie
auf die Herbeifhrung von Handlungen des Bedrohten gerichtet sein(211).

IV. Der Zusammenhang der bisherigen Darstellung ergibt, da die Piraterie
ein _gewerbsmiges_ Unternehmen ist. Eine auf gewaltsame
Vermgensverschiebungen gerichtete Aktion, die ihre Spitze gegen alle
Nationen kehrt, ist als einzelne Handlung nicht denkbar. Die psychische
Seite der Piraterie ist nicht eine momentane Anspannung der Lebenskraft
zur Verwirklichung einer in der Vorstellung bereits gegebenen Handlung
oder Kette von Handlungen, sondern eine Disposition zur Erreichung eines
vorgestellten Erfolges durch Begehung noch unbestimmter gleichartiger
Handlungen. Der vorgestellte Erfolg ist die Erlangung wirtschaftlicher
Vorteile(212). Die Piraterie ist eine Art der Lebensfhrung, wenn sie auch
nicht den einzigen oder auch nur wesentlichen Inhalt des Lebens zu bilden
braucht(213).

Die gewerbsmige Natur der Piraterie findet sich nur selten ausdrcklich
anerkannt(214); eine stillschweigende Anerkennung enthalten alle die
beraus zahlreichen Definitionen, die als ein wesentliches Merkmal des
Tatbestandes die Absicht universeller Feindseligkeit hinstellen (s. o. 
10 II).

Die Lcke, die dadurch entsteht, da ein auf einen einzelnen Gewaltakt auf
See ausgehendes Schiff dem Piraterierecht nicht unterliegt, ist
unbedeutend. Ist die Absicht bekannt, so ergreift der Flaggenstaat die zur
Verhinderung der Tat notwendigen Manahmen; ist sie unbekannt, so ist eine
internationale Befugnis zum Einschreiten gegenstandslos. Bei handhafter
Tat gengen die gewhnlichen Notwehr-, Nothilfe- und Festnahmebefugnisse
(deutsche St. P. O.  127). Ist Name und Heimat des Schiffes unbekannt und
begegnen ihm nach begangener Tat Kriegsschiffe, zu deren Kenntnis der
ruberische Akt gelangt ist, so besteht Piraterieverdacht; hat alsdann die
Durchsuchung des Schiffes sein Nationale ergeben, so bernimmt der
Flaggenstaat die Ahndung.

Die Gewerbsmigkeit des Unternehmens rechtfertigt es, wenn man den
Tatbestand nach seiner psychischen Seite durch den kurzen Ausdruck
"faktische Denationalisation" wiedergibt (s. o.  5 I). Der Pirat ist ein
von der Friedensgemeinschaft der Kulturnationen gelstes Glied in
demselben Sinne wie jeder gewerbsmige Verbrecher. Mehr darf aber in den
Ausdruck nicht hineingelegt werden. Der Gedanke der Notwendigkeit
mangelnden Zusammenhanges mit einem anerkannten Staate hat eine allzu
starke Betonung in Theorieen erfahren, die als Piratenschiffe nur
rechtlich anationale (s. o.  1) oder doch solche Schiffe ansehen, die
sich tatschlich "dem Verbande mit einem geordneten Staate entzogen haben"
(_Bluntschli_  350). Diese letztere Ansicht bersieht, da zu allen
Zeiten Piraterie auch von Brgern geordneter Staaten von diesen Staaten
aus betrieben worden ist, mit Schiffen, die ebenso dem Handels- wie dem
piratischen Gewerbe dienten, und da heute diese Form allein noch von
praktischer Bedeutung ist. Es ist nicht eine vollstndige oder
prinzipielle Lsung von der Gesellschaftsordnung notwendig; es gengt eine
Gesinnung, die zum Zwecke, die Stellung in ihr zu behaupten, Mittel
verwendet, die ihren Grundlagen zuwider sind(215).




   12. c) Mangel eines politischen Zweckes. Piraterie unter staatlicher
                Autoritt. Heimatstaat und Piratenschiff.


I. _Begriff des politischen Zweckes._ Ein Unternehmen, das politische
Zwecke verfolgt (politisches Unternehmen), ist nicht Piraterie(216).

Hierbei ist nach allgemeinen Grundstzen nicht das wahre innerste Motiv
der Beteiligten entscheidend. Groe und kleine politische Aktionen knnen
auf Motive recht privater Natur zurckgehen. Sondern es kommt der Zweck in
Frage, wie er in dem Unternehmen selbst und dem Zusammenhange der
Ereignisse, in dem es steht, zu erkennbarem Ausdruck gelangt ist, der in
dem Unternehmen objektivierte Zweck desselben.

Der Zweck eines Unternehmens ist ein politischer, wenn es entweder sich
als eine staatliche Aktion darstellt oder unmittelbar und erkennbar gegen
die uere Machtstellung oder die Verfassung oder Verwaltung eines
bestimmten Staates gerichtet ist(217).

Daher ist ein von einem anerkannten Staate autorisiertes Unternehmen nicht
Piraterie (ber Raubstaaten s. u. II, 4). Ebensowenig aber ein politisches
Unternehmen Privater, auch wenn sie etwa die (gegen alle Nationen
gerichteten) Rechte der Kriegfhrenden in Anspruch nehmen, ohne als
kriegfhrende Partei anerkannt zu sein.

Die Besprechung der Flle, in denen das hier in Frage stehende
Tatbestandsmerkmal von besonderer Bedeutung ist, der illegalen Kaperei und
der ruberischen Aktion von Kriegsschiffen im Brgerkriege, ist dem
dritten Abschnitte vorbehalten. Hier folgt eine kurze Behandlung des
Raubstaatentums nach heutigem Rechte und der Beziehungen zwischen dem
Heimatstaate und nicht autorisierten Piratenschiffen, die zugleich einige
Grundlagen fr die folgende Darstellung gibt.

II. _Piraterie unter staatlicher Autoritt (Raubstaaten)._ 1.
_Vlkerrechtsgeme Handlungen._ Vlkerrechtsgeme staatliche oder von
den vlkerrechtlichen Organen des Staates als staatliche anerkannte
Handlungen und auf vlkerrechtsgemer Autorisierung beruhende Handlungen
Privater begrnden niemals eine Verantwortlichkeit gegenber dritten
Staaten. Hat das handelnde oder autorisierende Organ innerstaatliche
Rechtsstze oder Dienstvorschriften verletzt, so kann es wie auch der
rechtswidrig Autorisierte nach den gewhnlichen Regeln des Disziplinar-
und Strafrechts (Ausschlu der Rechtswidrigkeit durch bindenden Befehl;
Rechtswidrigkeit trotz illegaler Erlaubnis; dolus und culpa) von seinem
Staate zur Verantwortung gezogen werden.

2. _Handlungen und Autorisierungen nicht anerkannter politischer
Verbnde._ Nur anerkannte Staaten, und im engeren Kreise des
Kriegsrechtes, anerkannte kriegfhrende Parteien genieen den Schutz des
Vlkerrechtes.

Die Beziehungen anerkannter Staaten zu den Bewohnern staatloser Gebiete,
zu der Vlkerrechtsgemeinschaft nicht angehrenden Staaten(218), zu
organisierten Verbnden innerhalb anderer Staaten (vornehmlich
aufstndischen Parteien)(219), endlich zu anerkannten Staaten, insoweit
ihnen die vlkerrechtliche Rechts- und Handlungsfhigkeit mangelt(220),
knnen in vlkerrechtlicher Freiheit landesrechtlich geregelt werden.
Befehl oder Autorisierung seitens derartiger Verbnde sind nicht fhig,
eine Handlung unmittelbar zu legalisieren(221); doch knnen sie mittelbar
von Bedeutung sein, insoweit das zur Anwendung gelangende Landesrecht die
durch sie geschaffene Situation als Notstand oder einen etwa gegebenen
Mangel des Bewutseins der Rechtswidrigkeit als Schuldausschlieungsgrund
anerkennt.

3. _Einzelne vlkerrechtswidrige Handlungen und Autorisierungen._ Die
vlkerrechtliche Verantwortlichkeit des Staates gegenber dem verletzten
Staate bestimmt sich nach den Regeln ber das vlkerrechtliche Delikt; sie
kann begrndet sein, obwohl das handelnde Organ durch Verletzung einer
landesrechtlichen Vorschrift oder einer Verwaltungsanordnung seine
Kompetenz berschritten hat(222).

Das handelnde oder autorisierende Organ und der Autorisierte haften, falls
ihre Handlung sich als Landesrechtsverletzung oder Disziplinarvergehen
darstellt, dem eigenen Staate nach den gewhnlichen Grundstzen (s. o.
1.). Dritten Staaten sind sie nach deren Landesrecht verantwortlich. Ist
ihr Handeln nach dem eigenen Landesrecht rechtmig, so erhebt sich die
schwierige Frage(223), ob und inwieweit vlkerrechtswidrige
landesrechtlich bindende Befehle oder landesrechtlich rechtmige
Autorisierungen seitens anerkannter Staaten auch im Bereiche des
Landesrechts dritter Staaten die Kraft haben, die Rechtswidrigkeit
auszuschlieen. Es ist eine Frage des Landesrechts. Eine vlkerrechtliche
Verpflichtung, in dieser Beziehung das eigene Landesrecht in der einen
oder anderen Weise auszugestalten, besteht im allgemeinen nicht(224). In
der Befugnis des verletzten Staates zur Bestrafung ist die eines
tatschlichen Eingriffs in fremdes Staatsgewaltgebiet (Staatsgebiet und
Nationalschiffe) nicht eingeschlossen(225).

Pirat ist das handelnde Organ oder der autorisierte Private nicht, da die
Handlung, jedenfalls nach auen, eine staatliche Funktion darstellt.

4. _Raubstaaten_ (vgl.  6 II). Durch den gewerbsmigen eigenen Betrieb
der Piraterie oder durch eine generelle Ermchtigung der Untertanen
schliet ein Staat sich aus der Vlkerrechtsgemeinschaft aus. Die Wirkung
ist nicht, da er seinen staatlichen Charakter verliert, "corpus morbidum,
corpus tamen est" (_Grotius_ III, III, 2): aber es entsteht auch nicht ein
Zustand rechtmigen Krieges zwischen ihm und allen anderen Nationen(226).
Vielmehr ist das Verhltnis das, da in den gegenseitigen Beziehungen nur
das beiderseitige Landesrecht Anwendung findet (s. vor, 2; und oben S. 81,
Anm. 1 und S. 82, Anm. 1).

Auf die eigenen Unternehmungen des Raubstaates wie auf die autorisierten
seiner Brger treffen alle Kriterien des Pirateriebegriffs zu(227). Auch
der politische Zweck fehlt ihnen. Sie sind, nachdem der Staat sich selbst
aus der Vlkerrechtsgemeinschaft ausgeschlossen hat, nicht mehr Funktion
eines anerkannten Staates, und ebensowenig sind sie auf Vernderungen in
der Machtstellung der Staaten gerichtet.

Staatliche und private Piraterie, in den Anfngen der Geschichte
ungeschieden (s. o. S. 42, N. 1), haben sich nach einer Entwickelung von
Jahrtausenden wieder zusammen gefunden. Dereinst eine einheitliche
kriegsrechtliche Erscheinung, ist die Piraterie in jeder Form heute ein
Tatbestand der internationalen Sicherheitspolizei und der
Strafrechtspflege. Die historische Trennung beider Formen ist eine
bergangsstufe in der Entwickelung des allgemeinen Kriegszustandes der
politischen Verbnde zu einem prinzipiellen Friedenszustande. Ein
Rechtsverhltnis, wie es zwischen den Barbareskenstaaten und den
Mitgliedern der Vlkerrechtsgemeinschaft theoretisch bis ins 19.
Jahrhundert bestand, ununterbrochener Krieg unter den Regeln des
Postliminialrechtes, ist dem modernen Vlkerrechte unbekannt.

III. _Heimatstaat und Piratenschiff._ 1. Die Staaten sind vlkerrechtlich
verpflichtet, fr ihr Gewaltgebiet, Staatsgebiet und staatsangehrige
Schiffe, eine Rechtsordnung aufzurichten und zu tatschlicher Durchfhrung
zu bringen, die verhindert, da aus ihm Angriffe auf die auslndische
Rechtsgterwelt hervorgehen(228). Sie haben zuknftigen Verletzungen durch
Strafdrohungen und polizeiliche Maregeln entgegenzuwirken, geschehene zu
ahnden. Die schuldhafte Verletzung der Pflicht ist vlkerrechtliches
Delikt(229). Die Unmglichkeit ihrer Erfllung begrndet das
Interventionsrecht; Interventionsrecht ist das Recht eines Staates, seine
oder seiner Untertanen Interessen auerhalb seiner regelmigen
Hoheitsgrenzen durch tatschliche Machtentfaltung zu schtzen, im Falle
die im allgemeinen in den vlkerrechtlichen Pflichten der territorial
zustndigen Staatsgewalt gegebene Gewhr ihres Schutzes sich unwirksam
erweist.

Diese auch in einigen Fllen zur Anwendung gelangenden Regeln, in denen
von mancher Seite Piraterie angenommen wird (s. u.  14), gelten fr das
Verhltnis zwischen dem Heimatstaate und wahren Piratenschiffen nicht.
Eine "Intervention" gegenber einem Piratenschiffe gibt es nicht. Die
eigenartige Rechtsfolge der Piraterie ist die rechtliche Denationalisation
des Schiffes; diese setzt es dem Zugriff aller Staaten und auch solcher,
deren Interessen nicht unmittelbar bedroht sind, aus, entsprechend den
tatschlichen Verhltnissen, die eine Repression der Gefahr durch den
Flaggenstaat und interventionsberechtigte dritte Staaten allein nicht
gengend erscheinen lassen; andererseits bedeutet sie das Aufgehen der
speziellen Pflicht des Heimatstaates zur Aufrechterhaltung einer
Rechtsordnung an Bord in der allgemeinen Pflicht der Repression der
Piraterie(230).

2. Die Pflicht des Heimatstaates zur Verhinderung und Unterdrckung der
Piraterie und seine vlkerrechtliche Verantwortlichkeit, wie auch die
Befugnis fremder Staaten zu eigenem Einschreiten bestehen gegenber
Kriegsschiffen in keinem weiteren oder engeren Umfange als gegenber
Handelsschiffen(231). Einer solchen Gleichstellung stehen politische
Bedenken nicht entgegen. Sieht man freilich in der Piraterie nicht ein
gewerbsmiges ruberisches Unternehmen, sondern eine einzelne strafbare
Handlung, so ist es unumgnglich, fr Kriegsschiffe Sonderregeln
aufzustellen(232) und (233).





                            DRITTER ABSCHNITT.


                               FOLGERUNGEN.




 13. Ausdehnungen des Piraterietatbestandes in Landesrecht und Literatur.


1. _Landesstrafrechtliche Ausdehnungen._ Die Belegung rein
landesstrafrechtlicher Tatbestnde mit dem Namen Piraterie erscheint nicht
selten ganz willkrlich; im brigen bezieht sie sich entweder auf die
Gleichheit der Strafe(234); oder sie bezweckt die Strafwrdigkeit bisher
strafloser Handlungen durch Anlehnung an das lteste Seedelikt
hervorzuheben(235); oder endlich sie knpft die Ausdehnung der
Strafgerichtsbarkeit auf extraterritoriale Delikte an einen schon
vorhandenen Grund universeller Zustndigkeit an(236).

2. _Die Quasipiraterie der vlkerrechtlichen Literatur._ Der Begriff der
Quasipiraterie ist ein unsystematischer. Er umschliet nicht einen auf
Grund einer Zusammenstellung und Untersuchung aller illegalen
Gewalthandlungen zur See aus diesen gebildeten durch das Merkmal der
Verwandschaft mit der Piraterie charakterisierten Komplex von
Tatbestnden, sondern ist ganz ein Produkt historischer Zuflligkeit(237).

Der Grund, aus dem man einen Tatbestand zur Quasipiraterie zhlt, ist
entweder eine wirklich bestehende hnlichkeit der Repression
(Negersklavenhandel, s.  16; Beschdigung unterseeischer
Telegraphenkabel, s.  17; flaggenlose Schiffe, s. o.  1) oder eine
angebliche Gleichheit derselben, die angebliche Anwendbarkeit des
Piraterierechtes auf Tatbestnde, die selbst nicht Piraterie sind (gewisse
Flle illegaler Kaperei, s.  15; Gewaltakte revolutionrer Kriegsschiffe,
s.  14).

Unter den Tatbestnden, die man als Quasipiraterie charakterisiert hat,
ist nicht ein einziger, der nicht von anderen als wahre Piraterie
bezeichnet worden wre.

Da der ganze Begriff der Quasipiraterie ein verfehlter ist, bedarf
hiernach kaum noch der Erwhnung. Das Ziel dieser Arbeit ist die Gewinnung
eines einheitlichen und klar umschriebenen Tatbestandes, die
Wiederherstellung des reinen Pirateriebegriffes aus Geschichte und
geltendem Rechte gegenber mancherlei Verdunkelungen und Verflachungen,
deren wahren Grund man zu einem groen Teile in einer gewissen
Oberflchlichkeit und Bequemlichkeit sehen darf, die landesrechtliche und
vlkerrechtliche Rechtsstze (so bei der illegalen Kaperei) und
vlkerrechtliche Rechtsinstitute verschiedener Art (so bei dem
Einschreiten gegen Kriegsschiffe Aufstndischer) nicht gengend
auseinanderhlt.




           14. Kriegsschiffe und Kaper aufstndischer Parteien.


I. _Skizzierung des Rechtszustandes._ Einer nicht als kriegfhrende Macht
anerkannten aufstndischen Partei stehen die Rechte der Kriegfhrenden
nicht zu. Ihre Beziehungen zur heimischen Regierung wie zu fremden Mchten
unterstehen ausschlielich dem heimischen oder fremden Landesrechte(238).
Diesem steht nach allgemeinen Grundstzen frei, beliebige strafrechtliche
Tatbestnde als Piraterie zu qualifizieren.

Die vlkerrechtliche Kontroverse liegt auf einem anderen Gebiete. Es ist
die Frage, unter welchen Voraussetzungen und auf Grund welches Titels
fremde Mchte dem von einem Brgerkriege heimgesuchten Staate gegenber zu
einem gewaltsamen Einschreiten gegen ihm angehrige Schiffe befugt sind.

Der Rechtsgrund des Einschreitens kann ein zweifacher sein.

a) Nicht selten fehlt dem revolutionren Schiffe der Schutz einer Flagge;
so wenn die Emprer Schiffe fremder Nationen erwerben oder ohne Zustimmung
des Heimatstaates zur Kaperei autorisieren (siehe auch unten  15 III);
vornehmlich aber, wenn die bekmpfte rechtmige Gewalt durch das berufene
Organ des vlkerrechtlichen Verkehrs ihren Nationalschiffen den
vlkerrechtlichen Schutz entzieht(239). Diese Entziehung kann auch in der
Form geschehen, da die Regierung die Revolutionre mit der Absicht, sie
allgemeiner Verfolgung auszusetzen, fr Piraten erklrt; dagegen ist sie
in der Ablehnung der vlkerrechtlichen Verantwortlichkeit fr ihre
Handlungen nicht enthalten(240).

b) Die drohende Verletzung fremder nationaler oder privater Interessen
rechtfertigt die Intervention des bedrohten oder seitens des bedrohten mit
der Wahrnehmung seiner Interessen betrauten dritten Staates.

Dagegen ist eine revolutionre politische Aktion niemals Piraterie, auch
wenn sie gegenber dritten Mchten die Rechte Kriegfhrender beansprucht;
sie wird es selbst dadurch nicht, da sie die Kriegfhrenden zustehenden
Befugnisse der heimatlichen Regierung und fremden Mchten gegenber
berschreitet, solange nur der politische Zweck der Manahmen in ihnen
erkennbar ist.

Da das Einschreiten der Mchte zum Schutze ihrer Interessen als
Intervention, nicht als Repression der Piraterie gedeutet werden mu,
ergibt sich mit aller Sicherheit daraus, da an eine Bestrafung der
Emprer nicht zu denken ist und nicht gedacht wird, auch wenn deliktische
Tatbestnde gegeben sind, die sich als piratische Akte darstellen wrden;
und aus dem wenig beachteten vielleicht noch wesentlicheren Umstande, da
der Schauplatz des Eingriffs regelmig fremdes Staatsgebiet ist(241), die
Beschrnkung der internationalen seepolizeilichen Befugnisse zur
Unterdrckung der Piraterie auf die hohe See (oder hchstens in gewissen
Fllen das Kstenmeer)(242) aber auer Zweifel steht.

II. _Die Stellung der Literatur._ Die Literatur unterscheidet durchweg
nicht gengend, ob ein Einschreiten fremder Mchte berhaupt
gerechtfertigt oder speziell aus dem Rechtsgrunde der Piraterie zulssig
ist. Oft ist nicht erkennbar, ob sich die Ausfhrungen auch auf solche
Flle beziehen, in denen ein revolutionres Schiff Interessen fremder
Mchte verletzt oder bedroht, oder ob sie nur in strengem Sinne innere
Unruhen im Auge haben.

Da die politische Aktion der Kriegsschiffe Aufstndischer nicht Piraterie
ist, wird fast allgemein anerkannt(243). Die Anerkennung wird von einigen
englischen Autoren in die Form gekleidet, da sie dem Fahrzeuge den Namen
eines Piraten geben, aber die Anwendung des Piraterierechtes ausschlieen;
hierhin gehrt vornehmlich _Hall_ (S. 258 f.)(244), dessen Ausfhrungen
aber einer nheren Behandlung bedrfen.

Der Grundgedanke der Ausfhrungen _Halls_ ist die Unterscheidung
revolutionrer Bewegungen in solche, die zur Grundlage "politically
organised societies which are not yet recognised as belligerent" (S. 259)
haben, und andere, deren Trger lediglich "persons not acting under the
authority of any politically organised community, notwithstanding that the
objects of the persons so acting may be professedly political" (S. 262)
sind. Gewaltakte der Kriegsfahrzeuge sollen in dem zweiten Falle Piraterie
sein, in dem ersten ein Einschreiten fremder Mchte nicht rechtfertigen.

Die Bezeichnung der Gewaltakte Aufstndischer, die keine politisch
organisierte Gemeinschaft bilden, als piratischer, ist aber nicht mehr als
eine Benennung. Denn beschrnken sich die Revolutionre streng auf die
Aktion gegen den eigenen Staat "with careful avoidance of depredation or
attack upon the persons or property of the subjects of other states", so
sind ihre Handlungen "for practical purposes not piratical with reference
to other states", obwohl sie "are piratical with reference to the state
attacked" (S. 262); daher ist es in solchen Fllen "not the practice for
states other than that attacked to seize, and still less to punish, the
persons committing them". Begehen die Aufstndischen Gewaltakte auch gegen
Schiffe fremder Mchte, so sind sie zwar der Ergreifung durch den
verletzten Staat ausgesetzt; aber eine Strafverfolgung unterbleibt
(S. 266) und "the mode in which the crew were dealt with would probably
depend upon the circumstances of the case" (S. 265).

Die Auffassung _Halls_ unterscheidet sich von der oben unter I
entwickelten demnach formell darin, da sie unter Ausscheidung des Namens
der Intervention ein Verhalten, das eine Intervention gegen ein
revolutionres Fahrzeug rechtfertigt, als piratisch bezeichnet; materiell
darin, da sie, im Falle die Aufstndischen eine wenn auch nicht als
kriegfhrende Macht anerkannte politisch organisierte Gemeinschaft bilden,
eine Intervention fr unzulssig hlt.

Die formelle Abweichung ist unglcklich, denn sie verwendet einen Namen
fr einen Tatbestand, der durchaus andere Rechtsfolgen hat als derjenige,
den der Name sonst zu bezeichnen pflegt (s. auch oben I a. E). Die
materielle Abweichung ist unrichtig; dies ergibt schon die einfache
Erwgung, da anderenfalls die Anerkennung als kriegfhrende Macht nur
dekorative Bedeutung htte; und eine Betrachtung der von _Hall_ selbst
gegebenen Begrndung besttigt es.

Denn wenn _Hall_ die Ansicht, da "acts which are allowed in war, when
authorized by a politically organised society, are not piratical" (das
soll heien nicht geeignet sind, die Zulssigkeit eines Eingreifens zu
begrnden) mit der Erwgung rechtfertigen will, man knne nicht behaupten
"that acts which are done for the purpose of setting up a legal state of
things, and which may in fact have already succeeded in setting it up, are
piratical for want of an external recognition of their validity, when the
grant of that recognition is properly dependent in the main upon the
existence of such a condition of affairs as can only be produced by the
very acts in question": so liegt dem eine unhaltbare Auffassung des
Verhltnisses von Zweck und Mittel zu Grunde. Akte, die auf Herstellung
eines Zustandes gerichtet sind, der nach seiner Herstellung vorgenommene
Handlungen derselben Art legal erscheinen lt, sind selbst doch nur nach
dem gegenwrtigen Rechte zu beurteilen. Die Ermordung einer Person ist
nicht weniger Mord, wenn sie bezweckte, in ihr das einzige Hindernis zu
beseitigen, das dem Erlasse eines die Ttung der Personenklasse
erlaubenden Gesetzes im Wege stand, zu der der Ermordete gehrte. Der
Zweck mag die Mittel heiligen; legalisieren kann er sie nicht.

Zwei weitere Grnde aber, die _Hall_ zum Beweise der nichtpiratischen
Natur (fr ihn also der eine Intervention nicht begrndenden Natur) der
Gewalthandlungen politisch organisierter Revolutionre beibringt, tun in
Wahrheit die Unhaltbarkeit der ganzen Unterscheidung der einen politisch
organisierten Verband bildenden und anderer Aufstndischer dar. Es sind
die politische Natur der Aktion(245) und ihre Richtung gegen nur einen
Staat(246). Aber auch die nicht sich als Aktion einer politisch
organisierten Gemeinschaft darstellende revolutionre Bewegung verfolgt
ihrem Wesen nach "public ends" und ist "enemy solely of a particular
state".

Die Scheidung piratischer und nicht piratischer Akte nach dem Merkmal der
Zurckfhrbarkeit auf wenn auch nicht anerkannte politisch organisierte
Verbnde oder auf isolierte und kleinere Gemeinschaften(247) lt sich
systematisch als eine bertreibung der Forderung auffassen, da der
politische Zweck eines Unternehmens in ihm klar zum Ausdruck gelangt
(objektiviert) sein msse, um es seines politischen Charakters wegen als
nichtpiratisch bezeichnen zu knnen (s. o.  12).

Fr _Kaperschiffe_ revolutionrer Parteien knnen keine anderen
Rechtsstze gelten als fr Kriegsschiffe(248). Denn auch das
Kaperunternehmen entbehrt objektiv nicht eines politischen Zweckes.

III. _Die Staatenpraxis._ Ein Kriegsschiff einer aufstndischen Partei,
das die Gefhrdung oder Verletzung auslndischer Interessen streng
vermeidet, wird als Pirat weder behandelt noch bezeichnet. Die Mchte
enthalten sich ihm gegenber jeder Einmischung. Die Instruktionen fr die
Kriegsflotten(249), das tatschliche Verhalten der Mchte und
grundstzliche diplomatische Erklrungen gelegentlich von
Przedenzfllen(250) ergeben ein sicheres und einheitliches Bild der
internationalen berzeugung(251).

Nicht ganz so sicher ist die Staatenpraxis im Falle, da die Handlungen
der Emprer auch fremde Interessen verletzen oder gefhrden, speziell bei
Beanspruchung der Rechte Kriegfhrender gegenber Neutralen durch sie.
Mehrfach haben Gromchte ihr Einschreiten gegen aufstndische
Kriegsschiffe, die sich der -- ohne jeden Zweifel unberechtigten -- Ausbung
solcher Rechte schuldig gemacht hatten, auf den Rechtstitel der Piraterie
gesttzt(252). Aber es ist doch leicht zu erkennen, da sich unter dem
Namen der Repression der Piraterie die Intervention verbirgt. Man
schreitet gegen die angeblichen Piraten innerhalb des Territoriums ihres
Heimatstaates ein(253); man bestraft sie nicht(254); und vor allem, es
geht nur der bedrohte oder verletzte Staat gegen sie vor, ohne daran zu
denken, die Mitglieder der Vlkerrechtsgemeinschaft an ihre internationale
seepolizeiliche Pflicht der Suberung des Meeres von Piraten zu
erinnern(255).

Zudem ist in Instruktionen und amtlichen Erklrungen des fteren
ausdrcklich die Repression der bergriffe aufstndischer Kriegsschiffe
dem Gebiete der Intervention zugewiesen, so da Name und Rechtsbegriff in
Einklang stehen(256).




                          15. Illegale Kaperei.


I. _Quellen._ Die Kaperei als Lebenserscheinung gehrt der Vergangenheit
an(257), wenn sie auch als Rechtsinstitut noch in gewissem Umfange
fortbesteht. In keinem der groen Kriege seit Ausgang der napoleonischen
ra sind Kaper zur Verwendung gelangt; die letzten Kaperei-Reglements sind
im Anfange des 19. Jahrhunderts erlassen worden(258). Eine Fortbildung des
gewohnheitsrechtlichen Vlkerrechtes kann daher im 19. Jahrhundert kaum
stattgefunden haben; zum mindesten spricht die Vermutung gegen sie.

Das Kapereirecht, wie es an der Wende des 18. und 19. Jahrhunderts in
Geltung stand, ist in einer klassischen Monographie _G. F. v.
Martens'_(259) niedergelegt.

Die Darstellung kann sich nicht auf den Nachweis beschrnken, da die
Flle illegaler Kaperei, die man als Piraterie betrachtet hat, sich dem im
vorigen entwickelten Pirateriebegriff entweder unterordnen oder aus ihm
herausfallen, sondern es ist daneben zu prfen, ob nicht etwa spezielle
Vlkerrechtsstze fr die einzelnen Flle bestehen.

II. _Der Rechtszustand._ 1. _Piraterie und Kaperei._ Der historische und
nicht anders der modern-systematische Gegensatz der Kaperei und der
Piraterie besteht darin, da die Kaperei, auf Grund einer speziellen
staatlichen Autorisation betrieben, sich als eine innerhalb der
vlkerrechtlichen Gemeinschaft zulssige militrische Aktion moderner
Staatsgewalt und damit als ein politisches Unternehmen darstellt(260). Der
Begriff einer "Kaperei ohne Autorisation" enthlt eine contradictio in
adjecto.

Schiffe, die in Kriegszeiten ohne staatliche Autorisation gegen den Feind
auf Seebeute ausgehen, stehen danach unter dem allgemeinen Piraterierecht.
Beschrnken sie ihre Hostilitten auf Fahrzeuge feindlicher Nationalitt,
so knnen sie nicht als Piraten angesehen werden(261). Hieran kann sich,
sofern sie sich nur in den Grenzen der politischen Aktion halten, auch
dadurch nichts ndern, da sie neutralen Schiffen gegenber die Rechte
Kriegfhrender ausben. Der Kriegsgegner darf sie in vlkerrechtlicher
Freiheit zur Verantwortung ziehen, auch ihre Handlungen landesrechtlich
als Piraterie bezeichnen(262); der Heimatstaat ist vlkerrechtlich
verbunden, ihre Aktion zu verhindern(263). Dritten Staaten steht ein
Eingriffsrecht nicht zu(264).

Ein Schiff, das sich von beiden kriegfhrenden Staaten zur Kaperei
autorisieren lt, kann nicht als Kaper angesehen werden, da seine Aktion
eines in ihr objektivierten politischen Zweckes vollstndig ermangelt.
Seine Hostilitten sind gegen prinzipiell alle Nationen gerichtet; wenn es
neutralen Staaten gegenber seine Rubereien auf Wegnahme von
Kriegskontrebande beschrnkt, so ist offenbar die Absicht nur, einen
lngeren ungestrten Fortgang des Treibens zu ermglichen (vgl. oben  10
II). Das Schiff ist demnach Pirat(265).

2. _Vlkerrechtswidrige Autorisierung_ (vgl.  12 II 3).
Vlkerrechtswidrige Autorisierung setzt den autorisierenden Staat allen
Folgen der Verletzung der loi de guerre aus. Das autorisierte Schiff, als
ein vlkerrechtswidriger Bestandteil der Streitkrfte, entbehrt (nicht
anders als autorisierte Francstireurs, s. o. N. 4, S. 82) des Schutzes der
Kriegsgesetze; der Kriegsgegner kann seine Besatzung strafrechtlich
verantwortlich machen. Piraterie im Sinne des Vlkerrechts ist nicht
gegeben.

Es gehren hierhin vornehmlich die Autorisation ohne Ausstellung eines
Kaperbriefes(266) und jede Autorisation in einem Kriege zwischen Staaten,
die der Pariser Seerechtsdeklaration beigetreten sind(267). ber die
Autorisation von Schiffen fremder Nationalitt siehe III.

3. _Vlkerrechtswidriges Verhalten des Kapers._ Nach dem allgemeinen
Grundsatze, da Verletzung der Kriegsgesetze den Schuldigen fr die
verletzende Handlung ihres Schutzes beraubt, kann ein Kaper, der auerhalb
des Schauplatzes des Seekrieges Beute macht(268) oder der Prisen
verheimlicht(269), von dem Kriegsgegner strafrechtlich verfolgt werden.
Wegnahme neutraler Schiffe kann nach dem Landesrecht des verletzten
neutralen Staates strafbar sein, doch ist derselbe zur Festnahme des
Kaperschiffes nur nach den allgemeinen Grundstzen (Intervention, s.  12
III) befugt(270). Fortsetzung der Aktion nach Ablauf oder Zurcknahme des
Markbriefes oder nach Beendigung des Krieges steht unter denselben Regeln
wie die nicht autorisierte Beutefahrt (s. o. 1)(271). Piraterie im Sinne
des Vlkerrechts ist an sich keiner dieser Flle(272).

Sehr zweifelhaft ist die Frage der Behandlung eines Kapers, der fr
mehrere verbndete oder doch nicht mit einander im Kriege befindliche
Mchte gleichzeitig ttig ist(273). Dem allgemeinen Pirateriebegriff
ordnet sich ein solches Verhalten nicht unter; aber nach dem
franzsischen, spanischen, italienischen, brasilischen und dem lteren
niederlndischen Rechte knnte es scheinen, als sei es durch speziellen
vlkerrechtlichen Rechtssatz der Piraterie gleichgestellt(274). Die
Literatur betrachtet durchweg die mehrfache Autorisierung als einen nicht
zu duldenden Mistand; als Piraten sieht sie den Kaper entweder gar
nicht(275) oder nur dann an, wenn die Markbriefe nicht von dem
Heimatstaate und dessen Kriegsverbndeten ausgestellt sind(276).

Die mit der mehrfachen Kommissionierung verbundene Fhrung mehrerer
Flaggen begrndet kein internationales seepolizeiliches
Eingriffsrecht(277).

III. Eine besondere Beachtung hat auch in der neueren Literatur die Frage
gefunden, in welcher Rechtslage sich ein von einem anderen als seinem
Heimatstaate autorisierter Kaper befindet. Die Meinungen sind sehr
geteilt. Man sah bis ins 19. Jahrhundert hinein allgemein und sieht noch
heute sehr hufig die Autorisierung fr vollkommen legal an(278);
betrachtet man sie als illegal, so lt man entweder nur die normalen
Rechtsfolgen vlkerrechtswidriger Kommissionierung (s. v. II 2)
eintreten(279), oder aber man erklrt den Kaper fr einen Piraten im Sinne
des Vlkerrechts(280).

Fr die Entscheidung der Rechtsfrage ist ihre genaue Trennung von einer
anderen, mit der sie in der neueren Literatur regelmig vermischt wird,
von grter Bedeutung. Es ist die, ob eine Regierung, die ihren Untertanen
gestattet, fremde Kaperbriefe anzunehmen, sich einer
Neutralittsverletzung schuldig mache(281). Ihre Bejahung oder Verneinung
prjudiziert einer Stellungnahme zu der Frage der Behandlung des
Kaperschiffes in keiner Weise, so wenig wie die Tatsache der Anwerbung im
Gebiete einer neutralen Macht, der Ausrstung in einem neutralen Hafen fr
die Entscheidung der Frage bestimmend ist, ob die Handlungen eines
Truppenkrpers oder eines Kriegsschiffes nach der loi de guerre
strafrechtlicher Ahndung entzogen sind. Nicht die Neutralittsverletzung
des Heimatstaates, sondern nur die Vlkerrechtswidrigkeit der
Handlungsweise des autorisierenden Staates kann der Anerkennung des Kapers
als eines rechtmigen Feindes entgegenstehen. Die beraus zahlreichen
landesrechtlichen Bestimmungen, die den eigenen Untertanen die Annahme
fremder Kaperbriefe verbieten, scheiden schon aus diesem Grunde fr eine
Betrachtung der Rechtsstellung des Kaperschiffes gegenber dem
Kriegsgegner und dritten Nationen vllig aus(282) und (283).

Das hiernach fr die Erkenntnis des vlkerrechtlichen Rechtszustandes
verbleibende gesetzliche und diplomatische Material besteht, soweit wir
sehen, aus zwei niederlndischen Gesetzen aus dem 17. Jahrhundert
(hollndisch-portugiesischer und hollndisch-englischer Krieg)(284),
englischen und franzsischen Verwaltungsanordnungen vom Ende des 18. bezw.
dem Anfang des 19. Jahrhunderts (franzsisch-englische Kriege)(285), einem
Schreiben des franzsischen Admirals _Baudin_ an den mexikanischen Kriegs-
und Marineminister vom 8. Januar 1839 (franzsisch-mexikanischer
Krieg)(286), dem amerikanischen Gesetze vom 3. Mrz 1847, Rev. Stat. s.
5374 (amerikanisch-mexikanischer Krieg)(287), und dem Art. 7 des
spanischen Dekrets vom 24. April 1898 (spanisch-amerikanischer
Krieg)(288).

Aus diesem Material ergibt sich eins mit aller Sicherheit: da die
autorisierte Kaperei eines nicht dem autorisierenden Staate angehrenden
Schiffes nicht Piraterie im Sinne des Vlkerrechts ist. Die Dokumente sind
smtlich Erklrungen kriegfhrender Staaten an den Feind; sie enthalten
die Drohung, angeblich vlkerrechtswidrige Bestandteile der feindlichen
Seestreitkrfte nach Strafrecht zu behandeln(289). Von einem
internationalen Schutze gemeinsamer Interessen ist gar nicht die Rede.

Es bleibt noch die Frage(290), ob der den angefhrten Entschlieungen
einzelner Mchte zu Grunde liegende Gedanke der Vlkerrechtswidrigkeit der
Autorisierung fremder Schiffe in der Tat geltendes Vlkerrecht ist. Die
alten hollndischen Gesetze haben offenbar nicht vermocht, die Ansicht der
vlkerrechtlichen Zulssigkeit der durch sie bedrohten Handlungen dauernd
zu beeinflussen (s. o. N. 4, S. 102); noch die britischen und
franzsischen Prtensionen an der Wende des 18. und 19. Jahrhunderts
wurden als ein Versto gegen "settled principles of international law"
empfunden (s. o. N. 1, S. 105); das amerikanische Gesetz von 1847
beschrnkt sich auf die Kriminalisierung des Tatbestandes fr den Fall,
da der Heimatstaat des Tters vertragsmig die Strafwrdigkeit
zugestanden hat(291), scheint ihn also im allgemeinen nicht fr
widerrechtlich zu halten; die in der Tat allgemeine Drohung _Baudins_ 1839
galt einem -- zu damaliger Zeit -- zerrtteten und fr ein legales Vorgehen
von ihm herangezogener fremder Abenteurer keinerlei Garantieen bietenden
Staate; und der gleichfalls allgemeine Artikel des spanischen Dekrets von
1898 endlich war von vornherein unpraktisch. Die Frage spitzt sich
schlielich dahin zu, ob man die Haltung Frankreichs 1839 und die Spaniens
1898 als gengenden Ausdruck einer allgemeinen vlkerrechtlichen opinio
necessitatis betrachten und zugleich darin einen fr die Entstehung eines
Gewohnheitsrechtes ausreichenden usus sehen will(292). In der Erwgung,
da auch die neutralen Mchte an dem Rechtszustande interessiert sind, da
sie die Ausbung der Rechte der Kriegfhrenden gegenber ihren Schiffen
durch unrechtmige Bestandteile der Streitmacht nicht zu dulden brauchen,
da aber autoritative Erklrungen Neutraler ber die Unzulssigkeit der
Verwendung fremder Kaper gnzlich fehlen, wird man die Frage verneinen
mssen.

Allgemeine vlkerrechtliche Grundstze stehen dieser Entscheidung nicht
entgegen. Deklamationen ber das Prinzip des Krieges als eines die ganze
nationale Kraft, aber auch nur diese anspannenden Kampfes der Nationen,
wie sie _Ortolan_ bringt, der erste literarische Verfechter der Ansicht,
die in dem nicht staatszugehrigen Kaper einen Piraten nach Vlkerrecht
sehen will, knnen das positive Vlkerrecht nicht beseitigen, das die
Verwendung fremder Schiffe so wenig untersagt wie den Kriegsdienst nicht
staatsangehriger Personen(293). Zuzugeben ist _Ortolan_ nur, da dem
nicht dem kriegfhrenden Staate angehrigen an der militrischen Aktion
teilnehmenden Schiffe, da es den Schutz seines Heimatstaates nicht
beanspruchen kann, ein wahrer nationaler Charakter fehlt; aber es ist
anzunehmen, da es fr die Zeit der Kommissionierung zu dem
autorisierenden Staate gegenber dritten Mchten in demselben
vlkerrechtlichen Verhltnis steht wie dessen Nationalschiffe(294) (s.
darber  12 II u. III).




                     16. Der Handel mit Negersklaven.


Die Perhorreszierung der Sklaverei fhrt auf den Gedanken der Anerkennung
eines jeden Gliedes des Menschengeschlechts als einer unverletzlichen und
schutzwrdigen Persnlichkeit zurck, ein Prinzip also, das in den
modernen Landesrechten zu allgemeiner Durchfhrung gebracht ist und dem
Vlkerrechte zu Grunde liegt (s. o.  6 I). Die Anpassung des
innerstaatlichen Personenrechtes an dieses Prinzip interessiert hier
nicht. In Rcksicht auf die internationalen Beziehungen lt es die
Unterdrckung der Sklaverei als ein gemeinsames sittliches Interesse der
Kulturvlker erscheinen. Dieses Interesse hat sich zwar nicht so stark
erwiesen, da es zur Bildung eines die Abschaffung der Sklaverei fr eine
vlkerrechtliche Pflicht erklrenden Rechtssatzes gefhrt htte, hat aber
immerhin eine steigende Zahl von Nationen veranlat, eine vertragsmige
Verpflichtung zur Unterdrckung des Handels mit Negersklaven und damit zur
Verstopfung der heute allein noch wesentlichen Quelle der Sklaverei zu
bernehmen. Soweit diese vertraglichen Verpflichtungen reichen, ist der
Sklavenhandel ein vlkerrechtswidriges Unternehmen (vgl. oben  8 III).

Piraterie und Sklavenhandel ist gemeinsam, da beide gegen die groen
Gesamtinteressen der Kulturwelt verstoen. Whrend dieser aber in erster
Linie sittlichen Forderungen zuwiderluft, widerspricht jene
wirtschaftlichen Notwendigkeiten, und wenn jene von allen Nationen ohne
Ausnahme bekmpft wird, ist dieser nur partikulr als vlkerrechtswidrig
gebrandmarkt.

Das Mittel der Unterdrckung des Sklavenhandels zur See ist die Visitation
und Beschlagnahme verdchtiger Schiffe. Das fernere Verfahren ist aber
nicht wie bei der Piraterie ausschlielich von dem Landesrecht des
Nehmestaates abhngig, sondern die Vertrge sind besorgt, die Aburteilung
durch den Heimatstaat des beschlagnahmten Schiffes herbeizufhren.

Da hiernach Grund, Umfang und Mittel der Repression des Sklavenhandels und
der Piraterie wesentliche Verschiedenheiten zeigen, so ist die Auffassung
des Sklavenhandels als Piraterie oder Quasipiraterie(295) nicht zulssig.
Erklren ihn gleichwohl einzelne Vertrge(296) oder Gesetze dafr, so kann
eine solche Betrachtungsweise vlkerrechtlich nur die Bedeutung einer
Vergleichung verwandter aber ungleicher Erscheinungen beanspruchen;
landesrechtlich mag sie zur Begrndung der Kompetenz der heimischen
Strafgerichtsbarkeit oder zur Bestimmung des Strafmaes dienen(297).

Nichtsdestoweniger ist der Begriff der Piraterie fr die Unterdrckung des
Sklavenhandels von groer historischer Bedeutung gewesen, insofern die
Zulssigkeit des Eingriffs zwecks Verfolgung der Piraterie im Anfang des
19. Jahrhunderts der einzige Fall eines Visitationsrechtes in
Friedenszeiten war, die einzige vermittelnde Beziehung zwischen dem nach
langen und schweren Kmpfen endlich zum Siege gelangten Prinzip der
Meeresfreiheit und einem im allgemeinen Interesse liegenden System
internationaler Seepolizei(298).




            17. Verletzungen unterseeischer Telegraphenkabel.


Wie die Vertiefung seiner sittlichen Interessen den Menschen die
Unterdrckung des Sklavenhandels als eine _moralische_ Notwendigkeit
erkennen heit, so macht die Erweiterung seiner konomischen und
politischen Beziehungen ber den ganzen Erdkreis hin einen wirksamen
Schutz der internationalen Verkehrseinrichtungen zu einem
_wirtschaftlichen_ Bedrfnis. Seiner Befriedigung dienten, soweit
Einrichtungen der internationalen Seepolizei in Frage kommen, bis in die
neueste Zeit ausschlielich die vlkerrechtlichen Rechtsnormen ber die
Piraterie. So ist verstndlich, da, als das neu entstandene Netz der
unterseeischen Telegraphenkabel neue Rechtsstze zu seinem Schutze
verlangte, die ersten diplomatischen Schritte sich in der Richtung einer
Erweiterung des Pirateriebegriffs auf die zu reprimierenden Handlungen
bewegten(299). Die Kabelkonvention vom 14. Mrz 1884 und die zu ihrer
Ausfhrung ergangenen Landesgesetze, das schlieliche Ergebnis der
Verhandlungen, haben sich von diesem Gedanken frei gemacht. Immerhin hat
sich auch hier wie in der Bekmpfung des Sklavenhandels der
Pirateriebegriff wertvoll erwiesen, insofern die Anknpfung an ihn dem
neuen Rechtsgebilde das Odium des Unerhrten nahm.






                             QUELLENREGISTER.


(Gesetze, Verordnungen, Seerechtsbcher, allgemeine Dienstinstruktionen.)

_      Corpus juris civilis_:
            D. 47, 8 bon. rapt.
                  l. 4: S. 43, A. 2,
            D. 47, 9 de incendio ruina naufragio rate nave expugnata
                  l. 1,  1: S. 43, A. 2
                  l. 3,  4: S. 43, A. 2,
            D. 48, 6 ad leg. Jul. de vi publ.
                  l. 3,  1: S. 43, A. 2
                  l. 3,  6: S. 43, A. 2,
            D. 48, 7 ad leg. Jul. de vi priv.
                  l. 1,  1: S. 43, A. 2,
            D. 48, 19 de poenis
                  l. 28,  10: S. 43, A. 2,
            D. 49, 15 de captivis
                  l. 19,  2: S. 42, A. 2
                  l. 24: S. 42, A. 2,
            D. 50, 16 de verb. sign.
                  l. 118: S. 42, A. 2,
            C. 6, 2 de furtis
                  l. 18 (auth. Navigia, Const. Friedrichs II. vom 22. Nov.
                  1220,  8): S. 40, A. 3; S. 45; S. 46, A. 4;
_      Corpus juris canonici_:
            c. 6 C. XXIII qu. 3: S. 45,
            c. 3 X v, 17: S. 40, A. 3; S. 45;
_      Consolato del mare_:
            Kap. 245: S. 44, A. 2; S. 46, A. 2,
            Kap. 32 des Anhangs enthaltend Regeln betreffend die Kaperei:
            S. 40, A. 3;
_      Rles d'Olron_:
            Art. 45: S. 40, A. 3; S. 46, A. 4.

*      Brasilien.*
      Strafgesetzbuch vom 11. Oktober 1890:
            Art. 5: S. 15, A. 4
            104-106: S. 33, A. 6
            104,  1: S. 75, A. 3; S. 98, A. 4
            104,  2: S. 101, A. 2
            104,  3: S. 69, A. 4
            104,  4: S. 70, A. 3
            104,  6: S. 103, A. 3
            105,  1: S. 98, A. 3, 5
            105,  2: S. 72, A. 2
            105,  3: S. 101, A. 4
            106,  1: S. 60, A. 3
            106,  2: S. 35, A. 1.

*      Chile.*
      Strafgesetzbuch vom 12. November 1874:
            Art. 434: S. 32, A. 1.

*      Dnemark.*
      Strafgesetzbuch vom 10. Februar 1866:
             4-6: S. 15, A. 4
            244: S. 32, A. 1.

*      Deutschland.*
      Constitutio criminalis Carolina von 1532:
            Art. 218: S. 46, A. 3;
      Preu. Allgem. Landrecht von 1794:
            I, 9,  206: S. 98, A. 4;
      Strafgesetzbuch vom 31. Mai 1870:
             4: S. 15, A. 4
            4 Abs. 2, Nr 3: S. 2, A. 1
            249: S. 76, A. 1
            250, Nr. 3: S. 32, A. 1
            251: S. 76, A. 2;
      Allgemeine Dienstinstruktion vom 6. Juni 1871, zur Ausfhrung des
      Konsulargesetzes vom 8. Nov. 1867:
            zu  30 des Kons.-Ges.: S. 89, A. 2;
      Strandungsordnung vom 17. Mai 1874:
             20 f.: S. 73, A. 2;
      Strafprozeordnung vom 1. Februar 1877:
             127: S. 52, A. 1, 3; S. 78;
      Instruktion fr die Kommandanten deutscher Kriegsschiffe in betreff
      der Unterdrckung der Seeruberei in den chinesischen Gewssern vom
      20. August 1877:
            Nr. II: S. 5, A. 1; S. 11, A. 4; S. 58, A. 1
            IV: S. 9, A. 2; S. 12, A. 1
            V: S. 17, A. 2;
      Gesetz ber die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900:
             77: S. 2, A. 1;
      Kaiserl. Verordnung betr. Zeigen der Nationalflagge durch
      Kauffahrteischiffe vom 21. Aug. 1900:
             3, b: S. 102, A. 3;
      Bestimmungen fr den Dienst an Bord (Instruktion) vom 21. November
      1903:
             21, Nr. 16: S. 94, A. 1; S. 96, A. 2
            23: S. 29, A. 3
            23, Nr. 11 A, a: S. 5, A. 1
            23, Nr. 11 A, f: S. 102, A. 3
            23, Nr. 21: S. 58, A. 1; S. 66, A. 2; S. 74, A. 1
            23, Nr. 22: S. 9, A. 2; S. 11, A. 4
            23, Nr. 23: S. 12, A. 1
            23, Nr. 28: S. 17, A. 2
            23, Nr. 29: S. 26, A. 7.

*      England.*
      Gesetz Knig Johanns von 1201: S. 12, A. 1;
      Inquisition taken at Quinborough, 1375, erster Zusatzartikel: S. 44,
      A. 2;
      Articuli magistri Rowghton de officio Admiralitatis: S. 44, A. 2:
      28 Hen. 8 c. 15 (1536): S. 21, A. 1; S. 48, A. 3; S. 49, A. 1;
      Act to prevent the delivering up of merchants shipps von 1664:
      S. 46, A. 1;
      11 u. 12 Will. 3 c. 7 (1698)
            s. 8: S. 22, A. 1; S. 32, A. 2; S. 103, A. 3
            9: S. 32, A. 2; S. 65, A. 3; S. 69, A. 2
      8 Geo. 1 c. 24 (1721)
            s. 1: S. 32, A. 2; S. 35, A. 1; S. 74, A. 2
      18 Geo. 2 c. 30 (1744): S. 22, A. 1; S. 32, A. 2; S. 65, A. 3;
      S. 103, A. 3;
      Naval Regulations von 1787 und 1826 (Instruktionen): S. 99, A. 5;
      5 Geo. 4 c. 113 (1824)
            s. 9 (aufgenommen in die Slave Trade Act, 1873): S. 22, A. 1;
            S. 32, A. 2; S. 35, A. 5; S. 65, A. 3
      4 u. 5 Will. 4 (1834) c. 36
            s. 22: S. 48, A. 3
      7 Will. 4 u. 1 Vict. c. 88
            s. 1: S. 49, A. 1
            2: S. 20, A. 2; S. 49, A. 1; S. 76, A. 2
            3: S. 49, A. 1
      7 u. 8 Vict. c. 2
            s. 1: S. 48, A. 3
      12 u. 13 Vict. c. 96
            s. 1: S. 48, A. 3
      13 u. 14 Vict. c. 26: S. 47, A. 2
      20 u. 21 Vict. c. 3
            s. 2: S. 49, A. 1
      Larceny Act, 1861
            s. 40 f.: S. 76, A. 1
      33 u. 34 Vict. c. 23: S. 49, A. 1
      Extradition Act, 1870
            First Schedule: S. 74, A. 2
      Foreign Enlistment Act, 1870
            s. 4: S. 103, A. 3
            s. 16 u. 17: S. 18, A. 2;
      Order in council vom 15. Oktober 1885 betr. die Ausbung der
      britischen Jurisdiktion in gewissen Teilen Afrikas:
            s. 47: S. 21, A. 3;
      Order in council vom 28. November 1889 betr. die
      Konsulargerichtsbarkeit in Siam:
            s. 34: S. 21, A. 3;
      Order in council vom 22. November 1890 betr. die
      Konsulargerichtsbarkeit in Brunei:
            s. 34: S. 21, A. 3;
      Colonial Courts of Admiralty Act, 1890: S. 48, A. 3;
      Merchant Shipping Act, 1894:
            s. 510 f.: S. 73, A. 2
            684: S. 18, A. 2;
      Queen's Regulations and Admiralty Instructions for the Government of
      Her Majesty's Naval Service von 1899 (Instruktion):
            s. 447: S. 96, A. 1
            450: S. 5, A. 1; S. 9, A. 2; S. 29, A. 3; S. 59, A. 1; S. 94,
            A. 1; S. 95, A. 2; S. 96, A. 1; S. 98, A. 5.

*      Finnland.*
      Strafgesetzbuch vom 19. Dezember 1889:
            Kap. I: S. 15, A. 4;
      Kaiserl. Verordnung vom 21. April 1894: S. 15, A. 4.

*      Frankreich.*
      Gesetz Ludwigs des Znkers von 1315: S. 46, A. 4;
      Ordonnanz vom 7. Dezember 1373: S. 38, A. 6; S. 44, A. 2;
      Ordonnance touchant la marine von 1681:
            Buch III, Tit. IX, Art. 3: S. 103, A. 3,
            Art. 5: S. 72, A. 2; S. 101, A. 4
            Buch IV, Tit. IX, Art. 18: S. 46, A. 4;
      Arrt du Gouvernement betr. die Kaperei vom 22. Mai 1803:
            Art. 51 u. 52: S. 47, A. 1;
      Code d'instruction criminelle von 1808:
            Art. 5: S. 15, A. 4;
      Code pnal von 1810:
            Art. 75: S. 49, A. 1;
      Loi pour la sret de la navigation et du commerce maritime vom 10.
      April 1825:
            Art. 1, Nr. 1: S. 60, A. 3
            Nr. 2: S. 101, A. 4
            2: S. 9, A. 3; S. 15, A. 4; S. 49, A. 1; S. 66, A. 1
            2, Nr. 1: S. 75, A. 3; S. 98, A. 4
            2, Nr. 2: S. 98, A. 3
            2, Nr. 3: S. 72, A. 2
            3, Nr. 1: S. 103, A. 3
            3, Nr. 2: S. 49, A. 1
            4, Nr. 1: S. 69, A. 4
            4, Nr. 2: S. 49, A. 1; S. 70, A. 3
            6: S. 76, A. 2
            10: S. 47, A. 1; S. 52, A. 3
            16: S. 47, A. 1
            17: S. 47, A. 4
            19: S. 48, A. 1
            21: S. 33, A. 1;
      Konstitution vom 4. November 1848:
            Art. 5: S. 49, A. 1;
      Code de justice militaire pour l'arme de mer vom 4. Juni 1858:
            Art. 90: S. 47, A. 4;
      Dcret sur le service  bord vom 20. Mai 1885 (Instruktion):
            Art. 138: S. 96, A. 1;
      Dcret betr. die Rechtsverhltnisse der franzsischen Brger auf den
      herrenlosen Inseln des Stillen Ozeans vom 28. Februar 1901: S. 2, A.
      1.

*      Griechenland.*
      Strafgesetzbuch vom 10. Jan. 1834:
            Art. 364: S. 33, A. 8;
      Gesetz {~GREEK SMALL LETTER PI~}{~GREEK SMALL LETTER EPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER RHO~}{~GREEK SMALL LETTER IOTA WITH VARIA~} {~GREEK CAPITAL LETTER NU~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER UPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER TAU~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER PI~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA WITH OXIA~}{~GREEK SMALL LETTER TAU~}{~GREEK SMALL LETTER ETA~}{~GREEK SMALL LETTER FINAL SIGMA~} {~GREEK SMALL LETTER KAPPA~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER IOTA WITH VARIA~} {~GREEK CAPITAL LETTER PI~}{~GREEK SMALL LETTER EPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER IOTA~}{~GREEK SMALL LETTER RHO~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER TAU~}{~GREEK SMALL LETTER EPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER IOTA WITH OXIA~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER FINAL SIGMA~} vom 30. Mrz 1855: S. 33, A.
      8.

*      Italien.*
      Statut von Cataro, 14. Jahrhundert:
            Kap. 400: S. 38, A. 6; S. 44, A. 2;
      Florenzer Capitoli pel viaggio di Barberia, 16. Jahrhundert:
            Art. 7: S. 40, A. 3;
      Genuesische Statuten von 1313 u. 1316: S. 38, A. 6; S. 40, A. 3;
      S. 45, A. 3;
      Pisanisches Breve curiae maris von 1298:
            Kap. 24: S. 38, A. 6; S. 40, A. 3; S. 45, A. 3;
      Statut von Rimini von 1303:
            L. III, 56: S. 45, A. 3;
      Statut von Sassari von 1316:
            Teil III, Kap. 49: S. 44, A. 2;
      Sizilisches Gesetz von 1399:
            Art. 1: S. 38, A. 6
            3: S. 38. A. 6; S. 40, A. 3; S. 45, A. 3
            7: S. 40, A. 3;
      Codice per la marina mercantile vom 24. Oktober 1877:
            Art. 134 f.: S. 73, A. 2
            228 f.: S. 47, A. 2
            320: S. 9, A. 3; S. 64, A. 1; S. 66, A. 1; S. 75, A. 3; S. 76,
            A. 2
            321: S. 98, A. 5
            322: S. 98, A. 3, 4
            323: S. 67, A. 2
            324: S. 61, A. 3
            325: S. 101, A. 4
            326: S. 72, A. 2
            327: S. 69, A. 4
            328: S. 70, A. 3
            332: S. 35, A. 3
            334, Abs. 3: S. 47, A. 2;
      Strafgesetzbuch vom 30. Juni 1889:
            Art. 4-6: S. 15, A. 4.

*      Mexiko.*
      Strafgesetzbuch vom 7. Dezember 1871:
            Art. 1127: S. 9, A. 3; S. 66, A. 1; S. 75, A. 3
            1130: S. 35, A. 4.

*      Niederlande.*
      Placaat von 1597: S. 98, A. 4;
      Placaaten von 1611, 1653: S. 103, A. 3;
      Placaat vom 29. Januar 1658: S. 101, A. 4;
      Placaat v. 29. Juli 1661: S. 104, A. 1;
      Placaat vom 11. Mrz 1665: S. 104, A. 1;
      Placaat vom 24. Februar 1696: S. 100, A. 3;
      Gerichtsverfassungsgesetz v. 18. April 1827:
            Art. 93: S. 48, A. 2;
      Handelsgesetzbuch vom 10. April 1838:
            Buch II, Tit. 7: S. 73, A. 2;
      Strafgesetzbuch vom 3. Mrz 1881:
            Art. 4, Nr. 4: S. 15, A. 4
            381: S. 60, A. 2; S. 64, A. 1; S. 75, A. 4
            381, Abs. 2: S. 101, A. 2
            382: S. 76, A. 2
            383: S. 64, A. 2
            386: S. 70, A. 1
            388: S. 103, A. 3.

*      Norwegen.*
      Gesetz von 940: S. 38, A. 4;
      Strandungsgesetz v. 20. Juli 1893:
             1: S. 73, A. 2;
      Strafgesetzbuch vom 22. Mai 1902:
             12, Nr. 4 a: S. 15, A. 4
            269, Nr. 2: S. 32, A. 1; S. 64, A. 2.

*      sterreich.*
      Strafgesetzbuch vom 27. Mai 1852:
             39: S. 17, A. 1
            39, 40: S. 15, A. 4
            190 f.: S. 49; S. 76, A. 1;
      Militrstrafgesetzbuch vom 15. Januar 1855:
             490: S. 48, A. 4; S. 66, A. 1; S. 74, A. 1;
      Gesetz betr. den Wirkungskreis der Militrgerichte vom 20. Mai 1869:
             1, Nr. 5: S. 15, A. 4; S. 17, A. 1; S. 47, A. 4.

*      Portugal.*
      Gesetzbuch vom Ende des 15. Jahrhunderts:
            Buch II, Tit. XXII: S. 40, A. 3; S. 46, A. 4;
      Strafgesetzbuch vom 16. September 1886:
            Art. 162: S. 33, A. 5; S. 60, A. 2; S. 75, A. 4; S. 76, A. 2.

*      Schweden.*
      Gesetz Karls XI. von 1667:
            Teil V, Kap. I: S. 46, A. 4;
      Strafgesetzbuch vom 16. Februar 1864:
            Kap. I: S. 15, A. 4
            XXI,  7: S. 32, A. 1.

*      Spanien.*
      Siete Partidas von 1266:
            Partida V tit. IX ley 13: S. 40, A. 3;
      Aragonische Ordonnanzen von 1288, 1330, 1356: S. 38, A. 6; S. 40, A.
      3; S. 45, A. 3;
      Kapereiordonnanz v. 20. Juni 1801:
            Art. 27: S. 61, A. 3; S. 101, A. 4
            28: S. 47, A. 1
            29: S. 103, A. 3;
      Strafgesetzbuch vom 30. Aug. 1870:
            Buch II, Tit. I, Kap. IV: S. 15, A. 4
            Art. 155: S. 98, A. 4
            156: S. 76, A. 2;
      Gerichtsverfassungsgesetz v. 15. September 1870:
            Art. 336: S. 15, A. 4;
      Marinegerichtsverfassungsgesetz vom 10. November 1894:
            Art. 7, Nr. 14: S. 47, A. 4.

*      Vereinigte Staaten von Amerika.*
      Revised Statutes von 1874:
            s. 4293-4299: S. 29, A. 3
            4294 (3. Mrz 1819): S. 5, A. 1; S. 9, A. 2
            4296 (3. Mrz 1819): S. 47, A. 2
            4297 (5. August 1861): S. 47, A. 2, 3; S. 59, A. 1
            4298 (5. August 1861): S. 5, A. 1; S. 9, A. 2; S. 52, A. 2
            5281 f. (20. April 1818): S. 103, A. 3
            5360 (30. April 1790, 3. Mrz 1835): S. 69, A. 3
            5368 (3. Mrz 1819): S. 15, A. 4; S. 23, A. 3; S. 32, A. 2
            5369 (30. April 1790): S. 32, A. 2
            5370 (15. Mai 1820): S. 23, A. 3; S. 32, A. 2; S. 68, A. 2
            5371 (15. Mai 1820): S. 32, A. 2; S. 67, A. 2
            5372 (30. April 1790): S. 23, A. 3; S. 32, A. 2; S. 68, A. 2
            5373 (30. April 1790): S. 32, A. 2; S. 103, A. 3
            5374 (3. Mrz 1847): S. 32, A. 2; S. 105, A. 3
            5375 (15. Mai 1820): S. 32, A. 2; S. 35, A. 5
            5376 (15. Mai 1820): S. 22, A. 1; S. 32, A. 2; S. 35, A. 5;
      Akte vom 15. Januar 1897: S. 49, A. 1;
      Regulation for the Government of the navy of the United States von
      1900 (Instruktion):
            Art. 306: S. 94, A. 1; S. 96, A. 1;
      Naval War Code von 1900 (Instruktion):
            Art. 7 u. 8: S. 72, A. 2.



                       Pierersche Hofbuchdruckerei
                          Stephan Geibel & Co.
                              in Altenburg.





                               ANMERKUNGEN


    1 ber die Frage der Duldung oder Ausbung der Piraterie _durch
      Staaten_, s. u.  6 und 12. ber das Verhltnis der Piraterie zu
      den "Delikten wider das Vlkerrecht", s.  8 III.

    2 Die _tatschliche Ausdehnung_ der Jurisdiktion ber herrenlose
      Gebiete kann hier nicht in extenso dargestellt werden. Sie ist nicht
      auer Zusammenhang mit dem Gegenstande unserer Untersuchung
      (piratische Akte an staatlosen Ksten, s. u.  9). Der Rechtszustand
      ist noch sehr unvollkommen. Vgl. _v. Martitz_ Rechtshilfe I, S. 69,
      N. 17; neuere englische Gesetzgebung bei _Hintrager_, Z. f. int. Pr.
      u. Strafr. IX, S. 75 f.; neuerdings _franzsisches_ Dekret vom 28.
      Februar 1901, rglementant au point de vue administratif et
      judiciaire la situation des citoyens franais tablis dans les les
      et terres de l'ocan pacifique ne faisant pas partie du domaine
      colonial de la France et n'appartenant  aucune autre puissance
      civilise, auf Grundlage des Gesetzes vom 30. Juli 1900, s. Annuaire
      de lgislation franaise 20, S. 134 f. (das Dekret dehnt die
      Strafgerichtsbarkeit ber die Untertanen auf dlits und
      contraventions aus); fr _Deutschland_ ist durch  77 des
      Kons.-Ger.-Ges. vom 7. April 1900 eine nderung eingetreten; whrend
      frher die Geltung des  4, Abs. 2, Nr. 3 St.G.B. fr staatloses
      Gebiet sehr bestritten war (dafr u. a. _Binding_, Handb. d. Strafr.
      I, S. 436; _v. Liszt_, Lehrb. d. Strafr., 10. Aufl. 1900, S. 89; in
      der 5. Aufl. seines Lehrbuchs d. Strafr., 1895, S. 122 auch _Hugo
      Meyer_; dagegen _Olshausen_ Kommentar z. Strafgesetzb.  4, N. 16;
      _v. Martitz_ Rechtshilfe I, S. 69, N. 17), bildet nunmehr  77 einen
      sicheren Beweis _fr_ die Anwendbarkeit (so richtig _v. Liszt_,
      Lehrb. d. Strafr., 14. und 15. Aufl. 1905, S. 108, N. 9 und
      _Binding_ Grundr. d. Strafr., Allgem. Teil, 6. Aufl. 1902, S. 79);
      unrichtig _Finger_, Deutsch. Strafr. I 1904, S. 170, nach dem eine
      berichtigende Auslegung des  4 St.G.B. durch  77 K.G.G.
      _verhindert_ sein soll, da dieser dem richtigen Grundsatze eine
      _ausnahmsweise_ Geltung fr Konsulargerichte beilege und dadurch
      seine _allgemeine_ Anwendung ausschliee; danach stnde dem in
      staatlosem Gebiet zum Verbrecher gewordenen Deutschen die Rckkehr
      in die Heimat frei, whrend er in China oder Persien dem deutschen
      Richter verfiele; und fr Verbrechen, die zur Zustndigkeit der
      Schwurgerichte oder des Reichsgerichts gehren, ginge er berhaupt
      frei aus;  77 _kann nur_ eine die Regel besttigende, nicht eine
      exzeptionelle Bestimmung darstellen.

    3 Siehe aber deutsch-englisches Abkommen vom 1. Juli 1890, Art. VII
      (N.R.G. 2. sr. 16, S. 894): "Jede der beiden Mchte bernimmt die
      Verpflichtung, sich _jeglicher Einmischung_ in diejenige
      Interessensphre zu enthalten, welche der anderen durch Art. I-IV
      des gegenwrtigen Abkommens zuerkannt ist;" so auch Art. V des
      deutsch-englischen Abkommens vom 15. November 1893 (N.R.G. 2. sr.
      20, S. 276). Und andererseits den deutsch-niederlndischen Vertrag
      vom 21. September 1897 (R.G.Bl. 1897, S. 747), dessen Art. 2 eine
      _Auslieferungspflicht_ fr die Interessensphren begrndet. Es
      handelt sich hier um einzelne vertragsmige Festsetzungen, die nach
      den beiden Richtungen des Ausschlusses fremder Staatsgewalt von der
      Ausbung von Hoheitsrechten wie der Begrndung einer
      vlkerrechtlichen Verantwortlichkeit des privilegierten Staates die
      Interessensphre dem Staatsgebiet annhern.

    4 Damit erschpft sich der Inhalt der Meeresfreiheit nicht. Die
      Zulassung aller Nationen zur Nutzung des Meeres (vornehmlich zu
      Schiffahrt und Fischerei) ist ein Satz von _selbstndiger_
      Bedeutung, der die Staaten, ber den Ausschlu _tatschlicher_
      Machtentfaltung hinaus, auch in der Ausgestaltung ihrer Gesetzgebung
      in gewissen Punkten beschrnkt. Von ihm hat das ganze Prinzip seinen
      Ausgang genommen; fr _Hugo Grotius_ (mare liberum) handelte es sich
      im wesentlichen nur um die Freiheit des Verkehrs fr alle Nationen.

    5 Sie betreffen die Fischerei in der Nordsee; den Branntweinhandel
      unter den Nordseefischern; den Robbenschutz; den Schutz der
      unterseeischen Telegraphenkabel; und namentlich die Unterdrckung
      des Sklavenhandels. Es stehen hier nur solche Vereinbarungen in
      Frage, die eine Befugnis zu tatschlicher Machtentfaltung gegen
      fremde Schiffe statuieren.

    6 Das Recht der Nacheile, droit de poursuite (s. _Perels_ int. ff.
      Seer., S. 59) ber die Kstengewsser hinaus ist keine Einrichtung
      der _internationalen_ Seepolizei.

    7 Die Etymologie des Wortes ist unsicher. Man findet es zurckgefhrt
      auf

            1. {~GREEK SMALL LETTER PI~}{~GREEK SMALL LETTER EPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER RHO~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA WITH PERISPOMENI~}{~GREEK SMALL LETTER NU~} durchreisen, durchfahren (Stephanus, Thesaurus
            Linguae Graecae "{~GREEK CAPITAL LETTER PI~}{~GREEK SMALL LETTER EPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER IOTA~}{~GREEK SMALL LETTER RHO~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER TAU~}{~GREEK SMALL LETTER ETA WITH OXIA~}{~GREEK SMALL LETTER FINAL SIGMA~}");
            2. {~GREEK SMALL LETTER PI~}{~GREEK SMALL LETTER EPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER IOTA~}{~GREEK SMALL LETTER RHO~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA WITH PERISPOMENI~}{~GREEK SMALL LETTER NU~} versuchen; entweder in dem Sinne von {~GREEK SMALL LETTER PI~}{~GREEK SMALL LETTER EPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER IOTA~}{~GREEK SMALL LETTER RHO~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA WITH PERISPOMENI~}{~GREEK SMALL LETTER NU~} {~GREEK SMALL LETTER TAU~}{~GREEK SMALL LETTER ETA WITH VARIA~}{~GREEK SMALL LETTER NU~}
            {~GREEK SMALL LETTER THETA~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA WITH OXIA~}{~GREEK SMALL LETTER LAMDA~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER SIGMA~}{~GREEK SMALL LETTER SIGMA~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER NU~}, sein Glck auf dem Meere versuchen (so z. B.
            _Perels_ int. ff. Seer., S. 108); oder gleich: begegnende
            Schiffe angreifen, "versuchen" (in diesem letzteren Sinne die
            Wrterbcher von _Pape_ und _Passow_);
            3. {~GREEK SMALL LETTER PI~}{~GREEK SMALL LETTER EPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER IOTA WITH OXIA~}{~GREEK SMALL LETTER RHO~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~} Versuch, dann auch List, Betrug (so _Dan_, Histoire
            de Barbarie, 2. Aufl. 1649, S. 9; Stephanus a. a. O.).

    8 Die Beibringung von Belegen erbrigt sich. Statt aller anderen:
      Erklrung der Generalstaaten von 1667 (Bynkershoek Qu. i. p. L. I C.
      XVII), die, wenn sie auch nur von der _Bestrafung_ spricht, doch die
      Zulssigkeit der _Festnahme_ voraussetzt: "eum [der Pirat] puniri
      posse a quocunque Principi, in cuius potestatem fuisset redactus,
      eiusque rei _quam plurima etiam exstare exempla_;" derselben Ansicht
      gaben Frankreich und England Ausdruck (Bynkershoek a. a. O.). Und
      namentlich die geltenden Instruktionen fr die Kriegsmarinen:
      deutsche "Bestimmungen fr den Dienst an Bord" vom 21. November
      1903,  23, Nr. 11 A a; deutsche Instruktion "in Betreff der
      Unterdrckung der Seeruberei in den chinesischen Gewssern" vom 20.
      August 1877, Nr. II; Queens Regulations von 1899, Nr. 450;
      amerikanische Rev. Stat. (1874), s. 4294 und 4298. Darber, ob auch
      Handelsschiffe zur Aufbringung von Piraten ermchtigt werden knnen,
      s. u.  6 IV, 4.

    9 Die deutschen Ausfhrungsgesetze zu dem Nordsee-Fischereivertrag
      (Reichsgesetz vom 30. April 1884, R.G.Bl. 1884 S. 48) und zu der
      Kabelkonvention (Reichsgesetz vom 21. November 1887, abgedruckt in
      _Martens_ N.R.G. 2. sr. 15, S. 71) enthalten keine die  3-8
      St.G.B. abndernden Bestimmungen (anders das aus Anla der Brsseler
      Generalakte ergangene Gesetz betreffend die Bestrafung des
      Sklavenraubes und des Sklavenhandels vom 28. Juli 1895,  5; bei
      _Martens_ N.R.G. 2. sr. 24, S. 624).

   10 Vgl. namentlich _v. Martitz_ Rechtshilfe I, S. 136.

   11 Als bereinstimmend ist nur eine recht krause Ausfhrung _Geffckens_
      anzufhren, bei _Heffter_,  104, N. 2: "Ein Seeruber, der auf
      hoher See gegen fremde Personen oder fremdes Eigentum Gewalt bt,
      ohne dazu von einer bestimmten Staatsgewalt ermchtigt zu sein, hat
      keine Nationalitt, da keine Regierung ein solches Verbrechen
      erlauben wird, kann also nur betrgerischer Weise Schiffspapiere
      erhalten haben und eine Flagge nur durch Usurpation fhren."

_   12 Perels_, int. ff. Seer., S. 109, 112; _Hartmann_, Institutionen d.
      prakt. Vlkerr., 2. Aufl. 1878, S. 204; _Heilborn_, System d.
      Vlkerr. 1896, S. 220; _Samios_, S. 47; _Pradier-Fodr_,  2491 a.
      E.; _Bonfils_,  594; _Pidelivre_ I, S. 578, 581; _Despagnet_,
      S. 523; _Calvo_,  495; u. a. m. (s. auch u. Anm. 4). Die Englnder
      heben in ihren Darstellungen regelmig nur die ihnen besonders
      wichtige Denationalisierung der _Personen_ hervor, ohne deshalb die
      Denationalisation des Schiffes zu bersehen, vgl. z. B. _Wheaton_ I,
      S. 142, 143; _Wharton_ Crim. L.,  1864; _Halleck_ II, S. 276;
      _Walker_ Science, S. 131.

   13 Bestimmungen f. d. Dienst an Bord von 1903,  23, Nr. 22: "Jeder
      Kommandant hat das Recht, ein seeruberisches Schiff, _unabhngig
      von der Flagge, die es fhrt_, aufzubringen." Ebensowenig setzen die
      _Queens_ Reg. von 1899, Nr. 450 und die amerik. Rev. Stat. von 1874,
      s. 4294 und 4298, Flaggenlosigkeit voraus. Sehr deutlich auch die
      deutsche Instruktion von 1877, Nr. IV.

_   14 Ausdrckliche_ Hinweisungen auf Piraterie _nationaler_ Schiffe
      finden sich im franz. Gesetz von 1825, Art. 2; ital. Codice p. l.
      mar. merc., Art. 320 ("Se una nave _con_ bandiera nazionale, o
      _senza_ carte di bordo etc."); wie Italien mexik. St.G.B., Art. 1127
      I. Selbstverstndlich kann es sich nur um Bestimmungen handeln, die
      die Piraterie im Sinne des Vlkerrechts treffen wollen. Auch der
      Quintuplevertrag ist anzuziehen; er proklamiert den Sklavenhandel
      fr Seeraub, obwohl er sich vornehmlich auf _nationale_ Schiffe
      bezieht.

_   15 Den Beer Poortugael_, S. 180, 181: "Het schip moet varen zonder of
      met eene gesurpeerde vlag;" aber: "Omgekeerd hebben een zeeroover
      en zijn schip geen nationaliteit. _Die zij hadden_, gingen door de
      daad van zeeroof verloren." _Ortolan_, S. 234, 235: "S'ils en
      [nationalit] avaient une originairement, ils l'ont perdue par leur
      crime et se trouvent ainsi dnationaliss." So auch _Nys_, Le droit
      international II 1905, S. 146. _Bluntschli_,  350, hat eine mit dem
      oben im Texte zitierten Satze _v. Liszts_ betreffend Gewalttaten
      eines deutschen Schiffes auf hoher See fast wrtlich
      bereinstimmende Ausfhrung. Er begrndet sie aber -- sehr zutreffend
      -- mit dem Mangel der _faktischen_ Denationalisierung ( 350 Note).

   16 Es gibt auch abgesehen von der Piraterie zahlreiche Flle, im
      Frieden und im Kriege, in denen ein Staat gegenber fremden Schiffen
      Hoheitsrechte ausben darf. Whrend aber hier immer der Umfang des
      Zulssigen aufs genaueste abgegrenzt ist, in allem brigen die
      Unterwerfung des Schiffes lediglich unter die heimatliche
      Staatsgewalt bestehen bleibt, befinden sich dem denationalisierten
      Piratenschiffe gegenber die Mchte in vlliger Freiheit, auch
      solche Hoheitsakte vorzunehmen, die mit der Repression der Piraterie
      keinen Zusammenhang haben. Das liegt schon in dem Ausdruck
      "Denationalisierung", vgl. _Pradier-Fodr_,  2504: "On ne conoit
      pas qu'il soit possible d'tre dnationalis partiellement."

   17 Siehe auch unten  12. Die juristische Konstruktion des Vorganges
      ist einfach: eine Pertinenz verliert ihren Pertinenzcharakter. Sie
      ist freilich sehr viel schwieriger, wenn man das Schiff als
      schwimmenden Gebietsteil des Heimatstaates fingiert. Das spricht
      aber nicht gegen die Richtigkeit des im Texte Ausgefhrten, sondern
      ist ein -- wenig beachteter -- Grund gegen die Brauchbarkeit der
      Fiktion. Die ganze Kontroverse, ob Gebiet oder nicht, ist natrlich
      nur eine Frage der Konstruktion (_Hall_, S. 248: "A difference of
      opinion exists as to the _theoretical ground_ upon which the
      jurisdiction of the state [ber das nationale Schiff] ought to be
      placed").

   18 Sie ist schon bei _Grotius_ anerkannt, de iure belli ac pacis II,
      XVII, 20 ("ex neglectu tenentur reges ac magistratus, qui ad
      inhibenda latrocinia et piraticam non adhibent ea quae possunt ac
      debent remedia"); ferner bei _Pufendorf_ L. VIII, C. VI,  12;
      _Loccenius_, S. 970, przisiert die Maregeln, die _unter den
      damaligen Verhltnissen_ ergriffen werden mssen ("Ex neglectu ergo
      tenentur magistratus, si ... suas naves praesidiarias, et
      excursorias ad explorandum maris securitatem, ad purgandum illud a
      piratis, in mari non habeant"). Ferner bei _v. Martitz_ Rechtshilfe
      I, S. 66; _Bluntschli_,  343, N. 1; _Pradier-Fodr_,  2491 a. E.;
      _Pidelivre_ I, S. 580; _Fiore_ II,  733 f.; _Woolsey_ Right of
      search, S. 16; _Perels_ int. ff. Seer., S. 114; u. a. m.

   19 Wie z. B. _Perels_ int. ff. Seer., S. 114, _Pradier-Fodr_, 
      2495, _Woolsey_ Right of search, S. 19, meinen.

   20 So z. B. _Wheaton_ I, S. 142. Nheres s. u.  6 IV, 4.

   21 Bestimmungen fr den Dienst an Bord von 1903,  23, Nr. 22;
      Instruktion von 1877, Nr. II.

_   22 Bluntschli_,  344; _Gareis_ bei _Holtzendorff_ II, S. 578, Nr. 3;
      _Perels_ int. ff. Seer., S. 114; F. _v. Martens_ II, S. 239;
      _Lawrence_ Principles, S. 395; _Woolsey_ Right of search, S. 17;
      _Fiore_ Dir. int. codificato,  832.

   23 Es handelt sich um die Feststellung des wahren Charakters eines
      piraterieverdchtigen Schiffes. Sie wird allgemein als zulssig
      anerkannt; doch veranlat das Gespenst des "droit de visite" zu
      mancherlei Verklausulierungen, wobei die Unsicherheit des
      Sprachgebrauches (droit d'enqute de pavillon, de visite, de
      recherche) wohl auch zu Unklarheiten Anla gibt. Vgl. z. B.
      _Ortolan_ I, S. 264; _Duboc_, Le droit de visite et la guerre de
      course Paris 1902, S. 5; _Morse_, Journ. d. dr. int. pr. 25 (1898),
      S. 825 f. Ohne alle Einschrnkung _Pradier-Fodr_,  2500;
      _Bonfils_,  592.

   24  23, Nr. 23; frher schon die Instruktion von 1877, Nr. IV.
      Erwhnenswert ist die Vermutung _Pardessus'_ (II, S. LXXVII und
      LXXVIII), wonach das Gesetz Knig Johanns aus dem Jahre 1201, das
      _Selden_ zum Beweise des alten dominium maris Englands diente, als
      Maregel zur Bekmpfung der Piraterie zu verstehen sei.

   25 Den Seeoffizier, der nach der gewhnlichen Meinung "between duty and
      damages is between the devil and the deep sea" (_Woolsey_, Right of
      search, S. 17), will _Lawrence_, Principles, S. 395 nur fr "an
      inexcusable mistake" verantwortlich machen; vgl. auch
      _Pradier-Fodr_,  2500.

_   26 Perels_ Handb. d. deutschen ffentlichen Seerechts, 1884, S. 63;
      _Negropontes_ Zustndigkeit der Staaten fr die auf dem Meere
      begangenen Delikte 1894, S. 16; _Ortolan_ I, S. 179; _Stoerk_ bei
      _Holtzendorff_ II, S. 521 ("Ihr Antreffen auf hoher See begrndet
      zum mindesten juristisch die Vermutung des rechtswidrigen
      Verhaltens"); und besonders die Erklrung _Lord Palmerstons_ 1849,
      die deutschen Kriegsschiffe wrden, wenn keine bestehende
      Staatsgewalt sie als unter ihrer Staatshoheit handelnd anerkenne,
      wie Seeruber behandelt werden (_Br_, die deutsche Flotte 1848-1852
      nach den Akten der Staatsarchive zu Berlin und Hannover, 1898,
      S. 229).

   27 Auer den in Anm. 3, S. 12 gegebenen Belegen sind etwa noch zu
      nennen _Perels_ int. ff. Seer., S. 45; _Boyens-Lewis_ deutsches
      Seerecht I (1897), S. 114; _Wagner_, Handb. d. Seerechts (1884),
      S. 153; _Rougier_, S. 296; und die Bestimmungen der Brsseler
      Generalakte vom 2. Juli 1890 (Art. 30-41; 51: "s'il rsulte de cette
      enqute qu'il y a eu usurpation de pavillon, le navire arrt
      restera  la disposition du capteur").

   28 Seit dem endgltigen Verzicht Englands auf das droit d'enqute de
      pavillon 1858 (s. _v. Martitz_ Arch. f. ff. R. I, S. 92, N. 46) ist
      dies nicht mehr zweifelhaft. Art. 42 und 45 der Brsseler
      Generalakte lassen unter nher bezeichneten Voraussetzungen bei
      Verdacht mibruchlicher Fhrung einer Flagge die Durchsuchung zu,
      eine vertragsmige Sonderbestimmung.

   29 So _Phillimore_, _Hall_, _Lawrence_ (Principles und Handbook),
      _Walker_ u. a. m. Dieselbe Auffassung auch bei _Kent_ und _Twiss_,
      obwohl die uere Stellung bei ihnen eine andere ist; und bei
      _Halleck_ I, S. 49, 175.

   30 S. o. S. 9, Anm. 1 a. E.; und unten  2.

   31 z. B. von _de Cussy_ (_Perels_, S. 116); _Ullmann_, S. 214; _v.
      Liszt_, S. 212. Es darf aber nicht bersehen werden, da in dem
      englischen Satze von der vlkerrechtlichen Zulssigkeit der
      Strafverfolgung zugleich die Statuierung der Zustndigkeit nach
      Landesrecht liegt, eine Auffassung, von der _v. Liszt_ und _Ullmann_
      weit entfernt sind. _Zorn_, dessen hier nochmals zu gedenken ist
      (vgl. oben im Text II, 1), hat in der Literatur nur die
      Zustndigkeit jedes Staates zur Strafverfolgung als Rechtsfolge der
      Piraterie angegeben gefunden, versteht die Behauptung dahin, da das
      Vlkerrecht diese Zustndigkeit nicht fr zulssig, sondern fr
      tatschlich bestehend erklre, weist ihre Unrichtigkeit in diesem
      Sinne nach und kommt so, auf dem Wege eines zweifachen
      Miverstndnisses, zur Leugnung der Piraterie als vlkerrechtlich
      bedeutsamen Tatbestandes berhaupt.

   32 Das vlkerrechtliche internationale Strafrecht behandelt die
      vlkerrechtlichen Grenzen der staatlichen Strafgerichtsbarkeit. Die
      Bezeichnung "vlkerrechtliches internationales Strafrecht" ist
      streng genommen eine Tautologie, erscheint aber mit Rcksicht auf
      die Unsicherheit der Terminologie geboten.

   33 Dies ergibt sich sehr deutlich aus den zahlreichen landesrechtlichen
      Anordnungen, die die Zustndigkeit ausdrcklich statuieren, siehe
      Anm. 4. Vgl. zu dem ganzen Absatz namentlich _v. Martitz_
      Rechtshilfe,  5-11.

   34 bereinstimmend _Perels_ int. ff. Seer., 3. 115; _Gareis_ bei
      _Holtzendorff_ II, S. 579; _v. Martitz_ Rechtshilfe I, S. 66; _v.
      Bar_ Lehrb. d. int. Priv. u. Strafr. 1892, S. 306, N. 4; _Lammasch_
      Auslieferungspflicht und Asylrecht 1887, S. 155; u. a. m.

   35 bersicht der Rechtslage (auf Vollstndigkeit mu verzichtet
      werden):

            1. Zustndigkeit ohne Rcksicht auf die Person des Tters und
            den Ort der Begehung der Tat auf Grund speziellen Rechtssatzes
            besteht in folgenden Staaten: _England_ (Common Law; s.  2);
            _Ver. Staaten_, Rev. Stat. von 1874 s. 5368 (s.  2);
            _Niederlande_, Art. 4, Nr. 4 des St.G.B. vom 3. Mrz 1881
            bezglich der in Art. 381, 382 und 385 bezeichneten
            Verbrechen; _Spanien_, Gerichtsverfassungsgesetz vom 15. Sept.
            1870, Art. 336 (sich beziehend auf die delitos contra la
            seguridad exterior del Estado, Buch II, Titel I des St.G.B.
            vom 30. Aug. 1870; die Piraterie bildet Kap. IV dieses
            Titels); _Brasilien_, Art. 5 des St.G.B. vom 11. Okt. 1890
            (auf Buch II, Titel I, Kap. I des St.G.B. bezglich, hier in
            Art. 104-106 die Piraterie); _sterreich_ bezglich der _von
            der Kriegsmarine eingebrachten Seeruber_,  I, Nr. 5 des
            Gesetzes vom 20. Mai 1869, "betreffend den Wirkungskreis der
            Militrgerichte" (die Bestimmung enthlt in Form der
            Begrndung der militrgerichtlichen Zustndigkeit, also einer
            prozessualen Regel, zugleich eine staatsrechtliche Anordnung
            ber die Ausdehnung der sterr. Gerichtsbarkeit); und ferner
            _japanischer_ Vorentwurf eines St.G.B. (bersetzung 1899,
            herausgeg. von der Red. d. Z. f. d. ges.
            Strafrechtswissenschaft; noch nicht in Kraft), Art. 3, Abs. 2.
            2. Eine unbeschrnkte Zustndigkeit besteht nach den
            allgemeinen Bestimmungen ber die Grenzen der
            Strafgerichtsbarkeit, ohne da der Piraterie besonders gedacht
            wre, in _Italien_, Art. 4-6 des St.G.B. vom 30. Juni 1889; in
            _sterreich_ (fr andere als von der Kriegsmarine eingebrachte
            Seeruber),  39 und 40 St.G.B.; und in _Norwegen_,  12, Nr.
            4a des St.G.B. vom 22. Mai 1902.
            3. In _Deutschland_ kann eine Strafverfolgung wegen
            piratischer Akte nur eintreten, wenn sie begangen sind gegen
            deutsche Schiffe oder von deutschen Schiffen oder von
            Deutschen,  4 St.G.B. Wie das deutsche Recht das _dnische_,
             4-6 St.G.B. vom 10. Febr. 1866; mit der Erweiterung auf
            Angriffe fremder Schiffe auf fremde Schiffe, sofern dadurch
            die Interessen des schwedischen Staates oder seiner
            Angehrigen verletzt werden, auch _Schweden_, Kap. I St.G.B.
            vom 16. Febr. 1864; und, unter Erstreckung des Schutzes auf
            finnische _und russische_ Interessen, _Finnland_, Kap. I des
            St.G.B. vom 19. Dezember 1889 und Kaiserl. Verordn. vom 21.
            April 1894. Fr diese Gruppe von Rechten ist die
            strafrechtliche Lehre vom Begehungsort sowie die Frage der
            Gebietsqualitt der Schiffe von Bedeutung (Wortlaut der
            Gesetze: "im Inland", und hnlich). Vgl. auch oben unter I a
            (staatlose Gebiete).
            4. Das _franzsische_ Gesetz ber die Piraterie vom 10. April
            1825 zeigt in allen seinen Teilen die Absicht, seinen
            Geltungsbereich selbst zu bestimmen. Die allgemeinen Regeln
            ber die Gerichtsbarkeit (solche Regeln sind immer nur
            subsidir, vgl. _Binding_, Handb. d. Strafr., S. 376) des Code
            d'instruction criminelle finden keine Anwendung. Sehr
            wesentlich ist, da der vornehmlich die wahren piratischen
            Akte treffende Art. 2 des Gesetzes gegen Angriffe fremder
            Schiffe berhaupt nur franzsische Schiffe schtzt, eine
            Beschrnkung des Kreises der geschtzten Rechtsgter, die der
            Frage des rumlichen und persnlichen Geltungsgebietes des
            Gesetzes den grten Teil ihrer Bedeutung nimmt. Art. 2, Nr. 1
            bedroht die Piraterie durch franzsische Schiffe; Nr. 2 die
            Piraterie gegen franzsische Schiffe. Piraterie fremder
            Schiffe gegen fremde ist nicht strafbar (im Vergleich zu den
            allgemeinen Grundstzen nach heutigem Rechte eine Verengerung,
            da nach dem Gesetze vom 27. Juni 1866, Code d'instr. crim.,
            Art. 5, Beteiligte franzsischer Nationalitt strafbar wren).
            Das franzsische Recht ist von besonderem Interesse, da es
            eine offenbar bewute Beschrnkung des Staates in der
            Strafverfolgung piratischer Akte enthlt.

_   36 v. Martitz_ Rechtshilfe I, S. 116, N. 1. So das sterreichische
      Recht, das die von der Kriegsmarine eingebrachten Seeruber vor die
      Militrgerichte verweist ( 1, Nr. 5 des Gesetzes vom 20. Mai 1869),
      ohne das in  39 St.G.B. vorgesehene Verfahren einzuschlagen. Die
      frhere Haltung Englands und der Ver. Staaten in der Frage war eine
      Folge des Grundsatzes, die Auslieferung im Falle eigener
      Zustndigkeit berhaupt zu verweigern, vgl. _v. Martitz_ Rechtshilfe
      I, S. 181, N. 5, _Lammasch_ Auslieferungspflicht, S. 156.

_   37 Lammasch_ spricht sich fr die Subsidiaritt auch in diesem Falle
      aus, Auslieferungspflicht S. 155; ber die vernderte Haltung
      Englands, s. _v. Martitz_ Rechtshilfe II, S. 550, N. 53; deutsche
      "Bestimmungen fr den Dienst an Bord" von 1903,  23, Nr. 28: "die
      Strafgewalt ber die Seeruber verbleibt dem Staate, welchem das
      Seeruberschiff angehrt .... Reichsangehrige und Angehrige eines
      deutschen Schutzgebietes, welche gefangen werden, sind nicht
      auszuliefern." Denselben Grundsatz hat die deutsche Instruktion von
      1877 (noch in Geltung) Nr. V, aber mit dem Zusatz: "Haben deutsche
      und englische Kriegsschiffe gemeinsam, und zwar auf hoher See,
      Piraten ergriffen, so erfolgt die Aburteilung durch das nchste
      englische Vize-Admiralittsgericht," einer Bestimmung, die die wahre
      vlkerrechtliche Rechtslage klar erkennen lt.

   38 Vgl. _J. F. Stephen_, History of the criminal law of England I 1883,
      S. 276 f.; _v. Martitz_ Rechtshilfe I,  13; _Hintrager_, Z. f. int.
      Priv.- u. Strafr. IX (1899), S. 61 f.

   39 z. B. Foreign Enlistment Act 1870 (33 und 34 Vict. c. 90) s. 16, 17;
      Merch. Shipp. Act 1894 s. 684.

   40 Die kriminalistische Wissenschaft bringt das internationale
      Strafrecht unter dem Stichwort "venue", "place of trial". brigens
      bestimmt sich auch z. B. der Umfang der deutschen
      Zivilgerichtsbarkeit nach den Regeln der Z.P.O. ber die rtliche
      Zustndigkeit, s. _Hellwig_ Lehrb. d. Zivilproz. 1903, S. 99 und
      zit.

   41 Die Anerkennung dieser letzteren Beschrnkung des
      Territorialittsprinzips ist einer der wesentlichsten Fortschritte
      der englischen Doktrin in neuerer Zeit. Die Kompetenz zur Bestrafung
      des extraterritorialen Delikts des Untertanen ist jedoch noch sehr
      lckenhaft (vgl. _Hintrager_,  7), _Hallecks_ (I, S. 192)
      Behauptung einer allgemeinen Geltung der Personalmaxime nicht
      zutreffend.

_   42 Kenny_, S. 411: "it is forbidden by International Law to try
      foreigners for any offences which they committed outside its [des
      Staates] territorial jurisdiction." Von neueren
      Vlkerrechtsschriftstellern vgl. etwa noch _Oppenheim_,  174.
      _Hall_, S. 212, hlt an der Ansicht fest trotz des S. 210 f. von ihm
      selbst gebrachten, ihre Unrichtigkeit aufs klarste dartuenden
      Materials aus den Gesetzgebungen kontinentaler Staaten; die
      Rechtsbestndigkeit dieser Bestimmungen leugnet er nicht; er fhrt
      sie auf eine "voluntary concession" der anderen Staaten zurck,
      "allowing a state to assume to itself jurisdiction in excess of that
      possessed by it in strict law". _Taylor_, Treatise on International
      Public Law 1902, S. 240, begngt sich damit, die abweichenden
      kontinentalen Bestimmungen kurz anzufhren unter der berschrift:
      "Territoriality of crime disputed by many nations."

   43 Die herrschende englische Auffassung mit dem vlkerrechtlichen
      Gewohnheitsrecht auch landesrechtlich verbindende Kraft bei (vgl.
      nher _Triepel_, S. 134 f.). Mit den auf dem Kontinent gewhnlichen
      Anschauungen ber das Verhltnis von Vlkerrecht und Landesrecht
      steht sie nicht in Einklang. Fr die vorliegende Untersuchung ist
      die (vllig unbestrittene) _Tatsache der materiellen
      bereinstimmung_ des Tatbestandes der piracy in Vlkerrecht und
      Landesrecht ("piracy juris gentium" und "piracy at common law" sind
      zwei Namen fr denselben Begriff) von erheblich grerer Bedeutung
      als der _formelle Grund dieser bereinstimmung_.

   44 Piracy als _offence against the Law of Nations_ (auch of all
      nations), crime by International Law oder hnlich bei
      _Blackstone-Stephen_ IV, S. 181, 183; _Wheaton_ I, S. 141; _Halleck_
      I, S. 175; _Lawrence_ Principles, S. 209; und allgemein. Lediglich
      den Beweggrund der Repression geben an Bezeichnungen wie: "offence
      against the whole body of civilised states" (so _Lawrence_ Handbook,
      S. 65; hnlich _Walker_ Manual, S. 55). -- Der historische
      Ausgangspunkt der englischen Lehre von der allgemeinen Zustndigkeit
      der Staaten zur Bestrafung von Piraten ist der mittelalterliche
      Rechtssatz, da der Pirat der jurisdiction of the admiralty
      unterliegt, die das ganze Weltmeer umfat. Die Neigung der
      englischen Vlkerrechtsdoktrin, vlkerrechtliche Rechtsstze, die
      nur durch rechtsvergleichende Untersuchungen gefunden werden knnen,
      aus dem heimischen Landesrecht herauszulesen, bekundet sich in der
      Literatur zum Piraterierecht auf Schritt und Tritt.

   45 U. S. v. pirates, 5 Wheat. 184, 204, 206 (_Wharton_ Int. L.,  380):
      "By assuming the character of pirates, the crew of a vessel lose all
      claim to national character or protection;" _Phillimore_ I, S. 488:
      "To whatever country the Pirate may have originally belonged, he is
      justiciable everywhere;" _Lorimer_ Institutes of the law of nations
      II (1884), S. 132; _Walker_ Science, S. 131: "Every state has
      jurisdiction over pirates jure gentium;" _Roscoe_, S. 237. Diese
      Auffassung liegt auch 7 Will. 4 und 1 Vict. c. 88 s. 2 ("piracy with
      violence") zu Grunde, einer ohne allen Zweifel auch gegen
      Nichtenglnder gerichteten Bestimmung: wer "with intent to commit or
      at the time of or immediately before or immediately after committing
      the crime of piracy in respect of any ship or vessel, shall assault,
      with intent to murder, any person being on board or belonging to
      such ship or vessel, desgleichen Krperverletzung und Gefhrdung des
      Lebens ... shall suffer death as a felon"; die Fassung zeigt
      deutlich, da es sich um _nichtpiratische Akte_, begangen durch
      einen _Piraten_, handelt.

   46 S. S. 19, Anm. 3. Sehr klar _Kenny_, S. 316: "Whatever be the
      precise limits of piracy jure gentium, it is at least clear that
      nothing that does not fall within them would be taken account of, as
      a piracy, by the common law." -- Es mag hier noch darauf hingewiesen
      werden, da die piracy ein Verbrechenstatbestand des _Common Law_
      erst seit 1536 (28 Hen. 8 c. 15) ist, whrend sie bis dahin dem
      Civil Law angehrte, vgl. _Russell_, S. 260; _Roscoe_, S. 817.

_   47 Walker_ Science, S. 131 im Text: "Every state has jurisdiction over
      pirates", und am Rande, als Inhaltsangabe des Textes: "The right of
      search ... can be justified ... as a measure for the suppression of
      piracy."

   48 Da britische Untertanen fr statutenrechtliche piracy der
      heimischen Strafgerichtsbarkeit auch bei Begehung in fremdem
      Staatsgewaltgebiet unterliegen, ist ausdrcklich ausgesprochen z. B.
      in den Orders in council vom 15. Okt. 1889 (ber die Ausdehnung der
      britischen Jurisdiktion in gewissen Teilen Afrikas; s. 47: "Any
      British subject may be proceeded against, tried and punished under
      this Order for the crime of piracy _wheresoever committed_"), vom
      28. Nov. 1889 s. 34 und vom 22. Nov. 1890 s. 34
      (Konsulargerichtsbarkeit in Siam bezw. Brunei), abgedruckt bei
      _Hertslet_, Complete Collection of the Treaties etc. between Great
      Britain and Foreign Powers B. 18, S. 12, 240, 1103.

   49 Stat. pir. ist nur an Untertanen strafbar; so ausdrcklich 18 Geo. 2
      c. 30 (1744) und 11 u. 12 Will. 3 c. 7 s. 8 (1698). Aus der
      Literatur statt anderer _Kenny_, S. 411, N. 3: "But this [Regel
      allgemeiner Zustndigkeit] would not cover acts which, like trading
      in slaves, are made piracy by local laws alone. For one country -- or
      even several countries -- cannot add to International Law;" _Hall_,
      S. 268. -- Ausdehnung in 5 Geo. 4 (1824) c. 113 s. 9 (Sklavenhandel
      als piracy) auf "persons residing, or being within any of the
      dominions etc. belonging to his Majesty", also auf in England
      ansssige Nichtuntertanen. Amerik. Rev. Stat. s. 5376 (15. Mai 1820)
      erklrt fr piracy den Sklavenraub an fremder Kste auch, wenn durch
      auslndische Mitglieder der Besatzung amerikanischer Schiffe
      begangen.

   50 Die bedingungslose Gleichstellung der amerikanischen und der
      englischen Auffassung der Piraterie bei _Hintrager_, Z. f. int.
      Priv.- u. Strafr. 1899, S. 70 ist deshalb nicht gerechtfertigt. ber
      weitere bedeutsame Besonderheiten der amerikanischen
      Rechtsanschauung s. u.  7 II, 2 und namentlich  8 II.

_   51 v. Holst_, Das Staatsrecht der Vereinigten Staaten von Amerika 1885
      (in _Marquardsens_ Handb. d. ff. R.), S. 117.

_   52 v. Holst_ a. a. O., S. 115; _Bishop_,  1060, N. 2.

   53 Verneint von _Bishop_,  1060, N. 2; Report zum Entwurf eines Penal
      Code 1901, S. XXVI. Anders _Wharton_ Crim. L.,  1862. Eine
      erschpfende Behandlung des Gegenstandes htte zu prfen: inwieweit
      s. 8 der Akte vom 30. April 1790 durch das Gesetz vom 3. Mrz 1819
      derogiert ist; dann vor allem, ob s. 8 des Gesetzes von 1790 sich
      nur auf amerikanische (so 1818 Supreme Court, U. S. v. _Palmer_ et
      al., 3 Wheaton, 610; bei _Moore_ Report, S. 58) oder auch auf solche
      Schiffe bezieht, die, wie Piratenschiffe, einen nationalen Charakter
      nicht haben (so Supreme Court 1820, U. S. v. _Klintock_, 5 Wheat.
      144; bei _Moore_, S. 59); dasselbe fr s. 3 des Gesetzes vom 15. Mai
      1820 (fr Anwendung U. S. v. _Baker_ 1861, nach Angabe _Whartons_
      Crim. L.,  1862, N. 8). Die Rev. Stat. haben neben s. 8 des
      Gesetzes von 1790 (s. 5372) und s. 3 des Gesetzes von 1820 (s. 5370)
      auch s. 5 des Gesetzes vom 3. Mrz 1819 (s. 5368) aufgenommen,
      wodurch fr die piracy as defined by the law of nations, nicht aber
      fr die eventl. Zustndigkeit fr andere, durch denationalisierte
      Schiffe begangene Verbrechen u. E. alle Zweifel beseitigt sind (auch
      _Bishop_ a. a. O. und der Report zum Entw. eines Pen. Code a. a. O.
      sehen durch s. 5368 die Kompetenz begrndet).

   54 Identitt der piracy in Common Law und International Law, s. S. 21,
      Anm. 1.

   55 S. S. 21, Anm. 2 und S. 9, Anm. 1.

   56 Die gesamte bewohnbare Kste, abgesehen von einigen Inseln des
      Stillen Ozeans, steht unter staatlicher Herrschaft.

   57 Die der Gebietshoheit korrelate Pflicht der Aufrichtung einer
      wirksamen Rechtsordnung ist natrlich eine andere als die allgemeine
      Pflicht der Staaten zur Aufbringung von Piratenschiffen. Sie ist
      besonders in China und Marokko von Bedeutung, s. u. N. 7 und 8.

   58 1876 (_Andree_, Geogr. d. Welthandels I, 2. Aufl. 1877, S. 345 f.),
      1897 (Rev. gn. d. dr. i. p. 1897, S. 696, N. 2), 1898 (_Samios_,
      Piraterie, S. 44).

   59 November 1902 Beschieung der trkischen Insel Midi durch
      italienische Kriegsschiffe im Einvernehmen mit der trkischen
      Regierung. Abkommen vom 10. Nov.: "Die Pforte verpflichtet sich, in
      Zukunft die Seeruberei mit dem grten Nachdruck zu ahnden" (Kln.
      Z. 1902, Nr. 868, 878, 886).

   60 1859 Zerstrung von Ras el Cheima durch die Englnder; eine fernere
      Expedition 1860 (_Andree_ a. a. O.).

_   61 Andree_ a. a. O.; _Jagor_, Singapore, Malacca, Java 1866, S. 85 f.;
      _Buckley_, An Anecdotal History Of Old Times in Singapore, 1902. In
      den letzten Jahrzehnten hat dort die Aufrichtung bezw. tatschliche
      Durchsetzung der englischen und hollndischen Herrschaft Ordnung
      geschaffen (Das "Engagement with the chiefs of Perak" vom 20. Jan.
      1874 erwhnt noch die Hufigkeit der piracy, s. die englischen
      Vertrge mit den Eingeborenenstaaten bei _Hertslet_ XVIII,
      S. 837 f.).

   62 Kmpfe der Franzosen gegen mit annamitischen Aufstndischen
      verbndete chinesische Piraten; s. _Rambaud_, La France coloniale,
      7. Aufl. 1895, S. 521 f.; _Frey_, Pirates et rebelles au Tonkin
      1892, S. 37 f.; der Kampf gegen die "Schwarzen Flaggen" ist aber im
      wesentlichen ein Landkampf gewesen, vgl. auch _Frey_, S. 37 ber den
      Sprachgebrauch: "il nous parat bon de l'avertir qu'en Indo-Chine
      l'Europen confond indiffremment sous cette appellation de
      "pirate", non seulement les maraudeurs, les dtrousseurs de grands
      chemins, les contrebandiers, aussi bien que les aventuriers de tout
      ordre qui ... exercent leurs dprdations, par bandes armes, sur
      terre, sur la cte, ou dans les fleuves du Tonkin; mais encore les
      indignes qui, insurgs contre la domination franaise, luttent pour
      reconqurir l'indpendance nationale."

   63 "Vorlufige Instruktion fr die Kommandanten deutscher Kriegsschiffe
      in Betreff der Unterdrckung der Seeruberei in den chinesischen
      Gewssern" vom 20. Aug. 1877 (_Perels_, int. ff. Seer., im Anhang),
      aufrechterhalten durch die "Bestimmungen fr den Dienst an Bord" vom
      21. Nov. 1903,  23, Nr. 29; nach Zeitungsmeldungen war von 1900 bis
      2. Febr. 1904 die deutsche Dampfbarkasse "Schamien" zur
      Unterdrckung der Flupiraterie in Sdchina stationiert. In den
      "Friedens-, Freundschafts- und Handelsvertrgen" (_Hertslet_,
      Treaties etc. between Great Britain and China; and between China and
      foreign powers, 2 BB., London 1896) bernimmt China regelmig,
      entsprechend dem allgemeinen Vlkerrecht, die Verpflichtung, die
      Piraten zu verfolgen und zu bestrafen (Vertrge mit den Ver. Staaten
      vom 3. Juli 1844, Art 26, 18. Juni 1858, Art. 13; Frankreich 24.
      Okt. 1844, Art. 29, 27. Juni 1858, Art. 34; Schweden-Norwegen 20.
      Mrz 1847, Art. 26; Grobritannien -- der Vertrag vom 29. Aug. 1842
      und der Zusatzvertrag vom 8. Okt 1843 enthalten die spter
      regelmig wiederkehrenden Bestimmungen noch nicht -- 26. Juni 1858,
      Art. 19; Zollverein 2. Sept. 1861, Art. 33; Dnemark 13. Juli 1863,
      Art. 19; Spanien 10. Okt. 1864, Art. 16; Belgien 2. Nov. 1865, Art.
      44; Italien 26. Okt. 1866, Art. 19; sterreich-Ungarn 2. Sept. 1869,
      Art. 19; Japan 13. Sept. 1871, Art. 28; Portugal 1. Dez. 1887, Art.
      18); auer im grobritannischen und portugiesischen Vertrage ist
      hinzugefgt, da, wenn die Bestrafung sich als unmglich erweist,
      die chinesische Regierung nur zur Bestrafung der Lokalbehrden,
      nicht zur Entschdigung der Beraubten verbunden ist. Weiterhin ist
      bestimmt, da in Verfolgung von Piraten begriffene Kriegsschiffe
      alle chinesischen Hfen aufsuchen drfen, worin zugleich wohl die
      Erlaubnis der Fortsetzung der Verfolgung in die chinesischen
      Kstengewsser liegt (Vertrge mit Grobritannien, Art. 52; dem
      Zollverein, Art. 30; Dnemark, Art. 52; Italien, Art. 52;
      sterreich-Ungarn, Art. 34). Die neueren Vertrge lassen diesen
      Rechtszustand unberhrt (chinesisch-amerikanischer Vertrag vom 8.
      Okt 1903, N.R.G. 2. sr. 31, S. 587 f., Art. 17;
      chinesisch-japanischer Vertrag, daselbst S. 483 f., Art. 9).

   64 Der Sitz der Piraten ist das Kstengebirge Er Rif am Mittelmeer, ein
      unzugnglicher und noch heute unerforschter Landstrich
      (_Kampfmeyer_, Marokko, 1903); es handelt sich um eine Verbindung
      von Strandraub und Piraterie; neuere Flle 1895 und 1896 (Rev. gn.
      1897, S. 425 f.), 1904 (Le Temps 18. Jan. 1904). Weiteres bei
      _Godard_, Description et histoire du Maroc 1860 I, S. 159 f., II,
      S. 638 f., und sonst. Es ist blich, Marokko die Nichtverhinderung
      von Angriffen als vlkerrechtliches Delikt zuzurechnen und die
      Regierung fr den Schaden haften zu lassen (anders als China, s.
      N. 7); die Entschdigungen knnen sehr hoch sein (vgl. Rev. gn. a.
      a. O.); die Entschdigungspflicht wurde von Marokko selbst, nach
      _Godard_ II, S. 626, zuerst 1855 Frankreich gegenber anerkannt.

   65 Weitere Literaturangaben betreffend Geschichte und Verbreitung der
      Piraterie bei _Goldschmidt_, Universalgesch. d. Handelsrechts, 3.
      Aufl. 1891, S. 27, N. 36, 37, S. 117, N. 73; _Perels_ int. ff.
      Seer., S. 108, N. 1; _Bonfils_, S. 346, N. 2. Im ganzen zu den
      Angaben der Historiker und Geographen _Francis Bacon_: "Versatur ...
      infelicitas quaedam inter historicos vel optimos, ut legibus vel
      actis judicialibus non satis immorentur ..." (De dignitate et
      augmentis scientiarum Lib. VIII, Cap. III de justitia universali
      aph. 29).

   66 "But, old and famous though the crime is, there is not, even now,
      any authoritative definition of it" (_Kenny_, S. 315).

   67 Die Piraterie betreffende diplomatische Aktenstcke und Vertrge
      sind nur fr einige Spezialpunkte bedeutsam, s. u.  14 und 15.

   68 Es sind die deutschen "Bestimmungen fr den Dienst an Bord.
      Allerhchst genehmigt am 21. Nov. 1903" (bezeichnet als "Entwurf",
      d. h. es ist eine Revision auf Grund der zu sammelnden Erfahrungen
      in Aussicht genommen),  23; die deutsche Instruktion von 1877 (s.
      S. 26, N. 7); die Queens Regulations von 1899, Art. 450; die amerik.
      Rev. Stat. von 1874, s. 4293-4299.

   69 Nur ist die alte staatlich autorisierte Piraterie nunmehr
      verschwunden. Aber wenn noch im Jahre 1858 von den englischen
      Behrden in Singapore zum Tode verurteilte malayische Piraten
      erklrten, da sie lediglich den Befehlen ihrer Herrscher gehorsam
      gewesen seien und nur getan htten, was in ihrem Lande herkmmlich
      und erlaubt sei (_Andree_ a. a. O. I, S. 363), so besteht kein
      Unterschied der Anschauung gegen die des Illyrierknigs Agron, der
      229 v. Chr. den rmischen Gesandten erklrte, nach illyrischem
      Rechte sei der Seeraub ein erlaubtes Gewerbe (_Mommsen_, Rm. Gesch.
      I, 9. Aufl., S. 551).

   70 Alle Einzelheiten bleiben zur Vermeidung von Wiederholungen der
      spteren Darstellung vorbehalten.

   71 Wobei zu beachten bleibt, da das Vorliegen eines
      Strafausschlieungsgrundes das Gegebensein des vlkerrechtlichen
      Tatbestandes nicht beeinflut.

   72 Das _belgische_ und das _finnische_ Recht enthalten gar keine
      Spezialbestimmung. Das _deutsche_ Recht ( 250, Nr. 3 St.G.B.)
      qualifiziert den Raub auf offener See, das _dnische_ ( 244 St.G.B.
      vom 10. Febr. 1866, Abschnitt: "Raub und Drohungen") "Seeruberei"
      als schweren Fall des Raubes, _Schweden_ (Kap. 21,  7 St.G.B. vom
      16. Febr. 1864) den Angriff auf Seefahrer auf offener See in
      ruberischer Absicht (unter Gleichstellung von Versuch und
      Vollendung). _Norwegen_ (St.G.B. vom 22. Mai 1902,  269, Nr. 2)
      bestraft die Ausrstung und den Beginn der Ausrstung eines
      Schiffes, um Raub zu begehen, als selbstndiges Delikt; _Dnemark_
      a. a. O. stellt die Ausrstung eines Schiffes zum Zwecke des
      Seeraubes dem Seeraube gleich. Dem deutschen Rechte fehlt eine
      solche Vorbereitungshandlungen unter Strafe stellende Bestimmung. --
      Auch Chile gehrt, anders als die brigen Lnder des spanischen
      Rechtsgebietes, in diese Gruppe (St.G.B. vom 12. Nov. 1874, Art.
      434).

      Der "Raub auf offener See" in  250, Nr. 3 des deutschen St.G.B.
      entspricht der vlkerrechtlichen Piraterie in keiner Weise. Er
      umfat nicht alle piratischen Akte und schliet andererseits auch
      nichtpiratische Handlungen (Raub auf einem Schiffe) ein. _Binding_,
      Handb., S. 379, N. 6 scheint, ganz mit Unrecht, dem St.G.B. die
      Nichterwhnung der Piraterie zum Vorwurf zu machen.

   73 In _England_ gehrt die piracy by the law of nations dem Common Law
      an; stat. pir. 11 u. 12 Will. 3 c. 7 s. 8 u. 9 (1698), 8 Geo. 1 c.
      24 s. 1 (1721), 18 Geo. 2 c. 30 (1744), 5 Geo. 4 c. 113 s. 9 (1824).
      In den _Ver. Staaten_ pir. by the l. of n. in Rev. Stat. von 1874 s.
      5368 (s. o. S. 23, N. 3); stat. pir. s. 5369 (30. April 1790), 5371
      (15. Mai 1820), 5373 (30. April 1790), 5374 (3. Mrz 1847), 5375 u.
      5376 (15. Mai 1820); Mischtatbestnde, seit 1874 aber wegen s. 5368
      fr die pir. by the l. of n. nicht mehr von Bedeutung, sind s. 5370
      u. 5372 (s. o. S. 23, N. 3). Durch die Unterlassung einer Definition
      in s. 5368 ("piracy as defined by the law of nations") ist der
      Tatbestand des Common Law auch fr das amerikanische Recht magebend
      geworden.

   74 "Loi pour la sret de la navigation et du commerce maritime" vom
      10. April 1825. Die bis dahin geltenden strafrechtlichen
      Bestimmungen der Ordonnanzen und Kapereireglements gegen die
      Piraterie sind damit auer Kraft getreten (Art. 21 des Gesetzes
      beschrnkt die Anwendung der gewhnlichen Derogationsgrundstze
      nicht), nicht aber anderweite den Gegenstand betreffende
      Bestimmungen des Kapereireglements (arrt du Gouvernement) vom 2
      prairial an XI (22. Mai 1803). Das Gesetz von 1825 hat _Pardessus_
      zum Urheber.

   75 Codice per la marina mercantile vom 24. Okt. 1877, Teil II, Titel
      II, Kap. IV (Della pirateria).

   76 St.G.B. vom 30. Aug. 1870, Buch II, Titel I, Kap. IV (Piratera).
      Dieses Kapitel, das keine Definition enthlt, will offenbar die
      wahren piratischen Akte treffen. Einige Flle meist
      landesrechtlicher Piraterie enthlt die noch gltige
      Kapereiordonnanz vom 20. Juni 1801, Art. 27 u. 29.

   77 St.G.B. vom 7. Dez. 1871 "fr den Bundesdistrikt und das Territorium
      Niederkalifornien bezglich der gemeinen Vergehen und fr die ganze
      Republik bezglich der Vergehen gegen den Bund", III. Buch, XV.
      Abschnitt, Kap. I (Piratera). In den meisten Einzelstaaten stehen
      mit diesem im wesentlichen bereinstimmende Strafgesetzbcher in
      Kraft, s. "Die Strafgesetzgebungen der Gegenwart" II (1899), S. 116,
      N. 2 und die bers. des St.G.B. von _Eisenmann_, S. 188.

   78 St.G.B. vom 16. Sept. 1886, Art. 162 (sich auf wahre piratische Akte
      beziehend).

   79 St.G.B. vom 11. Okt. 1890, Art. 104-106.

   80 St.G.B. vom 3. Mrz 1881; in Buch II, Titel 29
      ("Scheepvaartmisdrijven") gelten dem zeeroof die Art. 381 u. 382.

   81 Gesetz vom 30. Mrz 1855 {~GREEK SMALL LETTER PI~}{~GREEK SMALL LETTER EPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER RHO~}{~GREEK SMALL LETTER IOTA WITH VARIA~} {~GREEK CAPITAL LETTER NU~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER UPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER TAU~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER PI~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA WITH OXIA~}{~GREEK SMALL LETTER TAU~}{~GREEK SMALL LETTER ETA~}{~GREEK SMALL LETTER FINAL SIGMA~} {~GREEK SMALL LETTER KAPPA~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER IOTA WITH VARIA~} {~GREEK CAPITAL LETTER PI~}{~GREEK SMALL LETTER EPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER IOTA~}{~GREEK SMALL LETTER RHO~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER TAU~}{~GREEK SMALL LETTER EPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER IOTA WITH OXIA~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER FINAL SIGMA~}. Das Gesetz
      hat keine Definition und will offenbar nur wahre piratische Akte
      treffen. Sein Zweck war bezeichnenderweise die Milderung der
      Bestimmung des Art. 364 des St.G.B. vom 10. Jan. 1834, wonach
      Piraten unterschiedslos mit dem Tode bestraft wurden; das
      Landesrecht kann der Auflsung des vlkerrechtlichen Tatbestandes in
      einzelne Handlungen nach Magabe kriminalistischer Rcksichten nicht
      entraten. Das Gesetz ist im folgenden nicht mehr bercksichtigt;
      vgl. _Kosti_, Lehrb. des griech. Strafr. III 1893; auch _Samios_,
      S. 30.

   82 8 Geo. 1 (1721) c. 24 s. 1 erster Teil; bras. St.G.B. von 1890, Art.
      106,  2.

   83 "... shall any ways consult, combine, confederate or correspond with
      any pirate." Vorsichtiger Brasilien: "... ou entretiver com elles
      intelligencias que tenham por fim prejudicar o paiz."

   84 Cod. p. l. mar. merc. von 1877, Art. 332.

   85 St.G.B. von 1871, Art. 1130.

   86 5 Geo. 4 (1824) c. 113 s. 9 (6 verschiedene Tatbestnde),
      aufgenommen in die "Slave Trade Act, 1873", 36 u. 37 Vict. c. 88.
      Am. Rev. Stat. s. 5375 u. 5376 (15. Mai 1820). S. auch u.  16.

   87 Wir verstehen unter Entwickelung ein zeitliches Nacheinander
      einander ersetzender Tatbestnde. Die Verwendung des oft
      mibrauchten Wortes in diesem Sinne drfte unbedenklich sein.

   88 Die Behauptung von _La Mache_, La guerre de course, 1901, S. 134 f.,
      die Wiedereinfhrung der Kaperei liege im Zuge der Entwickelung, ist
      nur aus der Tendenz der Schrift zu erklren.

   89 Damit soll nicht etwa der Anschauung beigetreten werden, die die
      neuere Entwickelung auf dem Wege zur Vollkommenheit sieht. Der
      Extensitt des modernen Menschen entspricht seine Oberflchlichkeit;
      der Intensitt die Arbeitsteilung, das Spezialistentum.

   90 Schon frher, ohne wesentlichen Erfolg, durch das christliche
      Naturrecht. In dem Christentum findet der ganze Gedanke vielleicht,
      wie seine krftigste Sttze, so auch seinen historischen Ausgang.
      Die unmittelbare Verbindung des christlichen mit dem
      modern-naturrechtlichen Gedankenkreise stellt _Grotius_ dar.

   91 Ein, wie es meint, natrliches, deshalb von je bestehendes Prinzip.
      Die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Auffassung stehende
      Streitfrage ber den "Naturzustand" des Menschengeschlechts
      interessiert hier nicht (s. namentlich _Pufendorf_ L. II, C. II de
      statu hominum naturali). Der Text behandelt nur die historischen
      Verhltnisse zwischen organisierten Verbnden.

   92 Der ideelle Zusammenhang des Naturrechts und des Vlkerrechts ist
      historisch in der Person des _Grotius_ verkrpert. Schon die Vorrede
      des "mare liberum" trgt einen fr beide Rechtsteile
      programmatischen Charakter. Der Grundgedanke ist: "Omnes naturalem
      inter se societatem esse atque cognationem."

   93 Vgl. auch _F. v. Martens_, Deutsche Ausgabe, Vorwort, ferner Band I,
      S. 25 und sonst. Diese Betrachtungsweise ntigt aber nicht, mit _v.
      Martens_ (I, S. 325 f.) den einzelnen Menschen als Trger von mit
      der menschlichen Persnlichkeit untrennbar verbundenen Urrechten und
      gar als internationales Rechtssubjekt anzuerkennen. Die Form des
      vlkerrechtlichen Schutzes der Persnlichkeit ist die wechselseitige
      Berechtigung und Verpflichtung der Staaten.

   94 Krieg Roms gegen die Illyrier 229 v. Chr. Spterhin stehen die
      Ksten des Mittelmeeres restlos unter rmischer Herrschaft.

   95 Vgl. _Grotius_ L. III, C. III,  2.

_   96 Brunner_, Deutsche Rechtsgeschichte I, S. 273; _Heusler_, Instit.
      d. deutschen Privatrechts I, S. 144 f.

_   97 Pardessus_ I, S. 15: "C'tait la consquence naturelle de l'tat
      habituel d'hostilit dans lequel une civilisation imparfaite plaoit
      les peuples."

   98 In dieser sind freilich die Staaten nur als Provinzen gedacht.

   99 Das Landesrecht gewhrt nunmehr auch Fremden Rechtsgterschutz. In
      Norwegen erfolgte ein landesrechtliches Verbot der Piraterie
      scheinbar zum erstenmale im Gulathing von 940 (_Pardessus_ III,
      S. 22). Doch kommen noch Raubzge bis ins elfte Jahrhundert vor.

  100 Die nachmalige Durchfhrung des Schutzes der Privatpersonen und
      ihres Eigentums auch im Kriege ist nur fr den Landkrieg vollstndig
      gewesen. Zur See blieben die Privatpersonen Subjekt, ihr Eigentum
      Objekt der Kriegfhrung.

  101 D. h. es wird eine spezielle und meist auch formelle (Kaperbrief)
      Autorisation vorgeschrieben; _G. F. v. Martens_, Kaper,  5 (die
      dort zitierte franzsische Ordonnanz ist nicht von 1400, sondern vom
      7. Dezember 1373, s. _Travers Twiss_, Black Book, Einl., S. LXXVI;
      auch schon _Pardessus_ IV, S. 224). Weitere Bestimmung aus lterer
      Zeit: Statut von Cataro, 14. Jahrhundert, Kap. 400. Teilweise noch
      weiter zurckreichend findet sich die (seit dem 17. Jahrh. fr Kaper
      allgemein geltende) Vorschrift der Hinterlegung einer Brgschaft
      durch ausgehende Schiffe (cautio de non offendendis amicis), ohne
      da eine spezielle Erlaubnis zur Wegnahme feindlicher Schiffe schon
      notwendig wre; s. Pisanisches Breve curiae maris von 1298, Kap. 24,
      Genuesische Statuten von 1313 und 1316 (_Pardessus_ IV, S. 440); nur
      fr auf Piraterie ausgehende Schiffe, Sizilisches Gesetz von 1399,
      Art. 3 (_Pardessus_ V, S. 257), Aragonische Ordonnanzen von 1288,
      1330, 1356. Art. 1 zit. sizilischen Gesetzes von 1399: "naues, quae
      ad piraticam exercendam armantur"; "mos piraticus" auch spter noch
      fr die zum besonderen Rechtsinstitut gewordene Kaperei.

_  102 G. F. v. Martens_, Kaper,  4. Man hlt die Repressalienbriefe
      heute nicht mehr fr zulssig; so _F. v. Martens_ II, S. 468 f; _v.
      Liszt_, S. 301. Anders aber _Blackstone-Stephen_ II, S. 495 (1903).

  103 Der Krieg gegen die Unglubigen ist nach mohammedanischer Auffassung
      durch Rechtsvorschrift divini juris geboten. Die Kirche betont
      dagegen, da der Unglaube kein Grund zum Kriege sei; ihre Forderung
      des Friedens ist universell; aber die Eroberer vormals christlicher
      Lnder sind von ihr ausgeschlossen; vgl. die Darstellung bei
      _Grotius_, mare liberum, Kap. 4.

      Dauernder Krieg zwischen Spanien und Algier bis zum Vertrage vom 14.
      Juni 1786; der Mehrzahl der italienischen Staaten und Algier, Tunis,
      Tripolis bis ins 19. Jahrhundert (_Herrmann_, ber die Seeruber im
      Mittelmeer, 1815, S. 185 f.); und namentlich des Johanniterordens
      gegen die ganze mohammedanische Welt, _Carsten Niebuhr_,
      Reisebeschreibung nach Arabien, 1774, I, S. 18: "Man kann es daher
      den Mohammedanern nicht verdenken, wenn sie eben das von den
      Maltesern denken, was wir Marokkanern, den Algirern, Tunesern und
      Tripolitanern Schuld geben. Diese Barbaren leben doch wenigstens mit
      verschiedenen christlichen Nationen in Freundschaft; die Malteser
      Ritter aber mit keiner Mohammedanischen."

      Im schwarzen Meere fhren Christen, polnische Untertanen, noch im
      17. Jahrhundert einen stndigen Raubkrieg zur See gegen die Trken
      (_Dan_, Histoire de Barbarie, 2. Aufl. 1649, S. 10; dem Autor ist
      die Rechtmigkeit ihrer Handlungen selbstverstndlich, "ils ne les
      font que contre les ennemis de la foy"). -- Einige Angaben ber die
      Piraterie der Christen gegen die Mohammedaner auch bei _Boutin_,
      Anciennes relations commerciales et diplomatiques de la France avec
      la Barbarie 1550-1830, Paris 1902, S. 65 f.

  104 Sie sind nicht Piraten nach _Bynkershoek_, Quaest. Jur. Publ. L. I,
      C. XVII; zustimmend u. a. _Kent_, Int. Law, S. 406 f., _Pardessus_
      I, S. 33. Fr Piraten halten sie u. a. _Vattel_ II, VI,  78;
      _Ortolan_ I, S. 252; _Pradier-Fodr_,  2492.

  105 So auch _Bynkershoek_ a. a. O.: "Piratae non sunt, sed Civitates,
      quae certam sedem, atque ibi Imperium habent." Daraus folge die
      Anwendung des jus postliminii. Wenn er sie daraufhin als rechtmige
      Feinde ansieht, so erklrt sich dies aus seiner Anschauung, da es
      nach geltendem Rechte ("quod contra quemlibet hostem recte
      exercetur", a. a. O.) noch zulssig sei, Kriegsfeinde zu Sklaven zu
      machen, wenn eine solche Rechtsbung auch "moribus plerarumque
      Gentium nunc exolevit" (Quaest. Jur. Publ. L. I, C. III; vgl. auch
      _Grotius_ III, VII,  9). Die hollndische Politik legte groen Wert
      auf ein gutes Einvernehmen mit den Barbaresken.

  106 Gefangene "Sarazenen", "Mauren", "Trken" werden Sklaven,
      _Bynkershoek_ a. a. O. C. XVII: "Solent et Belgae eos captos in
      Hispaniam advehere et ibi, jure talionis, in servitutem vendere,"
      ein solcher Verkauf in amtlichem Auftrage noch 1661 (C. III a. a.
      O.); Art. 1 des franzsisch-algerischen Vertrages von 1628 sichert
      den aus Algier feindlichen Lndern nach Frankreich geflchteten
      versklavten Algeriern freie Rckkehr in die Heimat zu; Kap. 32 der
      dem Consolato del mare angehngten Regeln ber die Kaperei (14.
      Jahrhundert) gewhrt dem Kapitn von jedem verkauften Sarazenen
      einen Byzantiner (Goldsolidus), vgl. auch Art. VII sic. Gesetzes von
      1399 (_Pardessus_ V, S. 257) und die Siete Partidas von 1266,
      partida V, titulo IX, ley 13; auf den Galeeren der Malteser befinden
      sich noch 1761 gefangene Mohammedaner als Sklaven, _Carsten Niebuhr_
      a. a. O., S. 18. Das Vermgen der Unglubigen unterliegt der
      Wegnahme durch jedermann; gegen sie bleibt die Piraterie zulssig,
      so die oben S. 38, Anm. 6 zit. Pisanischen, Genuesischen,
      Sizilischen, Aragonischen Statuten, ferner Art. VII der Florenzer
      Capitoli pel viaggio di Barberia etc. aus dem 16. Jahrhundert
      (_Pardessus_ IV, S. 594 u. 564) und c. 3 X V, 17, die smtlich nur
      zum Schutze von "amici" und "fideles" bestimmt sind. Ihnen gehriges
      Gut ist dem Strandrecht verfallen, Const. Friedrichs II. vom 22.
      Nov. 1220,  8 = auth. Navigia Cod. 6, 2 const. 18 ("nisi talia sint
      navigia, que piraticam exerceant, aut sint nobis, vel Christiano
      nomini inimica", Text nach Mon. Germ. Hist. LL, Sect. IV, Bd. 2,
      S. 109); c. 3 X V, 17; Portug. Gesetzbuch vom Ende des 15.
      Jahrhunderts, Buch II, Tit. XXII a. E. (bei _Pardessus_ VI, S. 311):
      Rles d'Olron, Art. 45, Abs. 2: "car alors, s'ilz sont pyrates,
      pilleurs, ou escumeurs de mers, ou Turcs et autres contraires et
      ennemis de nostredicte foy catholicque, chascun peut prendre sur
      telles manieres de gens, comme sur chiens, et peut l'on les
      desrobber et spolier de leurs biens sans pugnition;" derselben
      Ansicht _Schuback_ 1751, S. 203 f. Dieser ganze Rechtszustand ist in
      Spanien und Portugal bis ins 19. Jahrhundert bestehen geblieben,
      vgl. _Pardessus_ VI, S. 13 u. 310.

  107 Selbst die Verbindung _Albrechts_ von Mecklenburg mit den
      Viktualienbrdern Ende des 14. Jahrhunderts, Frankreichs mit den
      Bukanieren im 17. Jahrhundert geschah in rechtlich zulssiger Form;
      s. auch _G. F. v. Martens_, Kaper, S. 23 u.  8.

  108 S. vor unter II. _Grotius_ L. II, C. XX,  40 sieht in ihr einen
      gerechten Kriegsgrund.

  109 Vgl. _Pardessus_ I, S. 33.

  110 In den Anfngen der historischen Zeit verschwimmen die Grenzen ganz.
      _Grotius_ III, III, 2 bezieht _Odyssee_ XIV, Vers 85-89 sicher zu
      Unrecht nur auf staatliche Piraterie, die Unterscheidung ist der
      Stelle fremd. Vgl. auch _Mommsens_ lebendige Schilderung des
      Seerubergemeinwesens im stlichen Mittelmeer, 1. Jahrh. v. Chr.,
      Rm. Geschichte III, 8. Aufl., S. 43 f. ("Wenn auf die Fahne dieses
      Staates die Rache an der brgerlichen Gesellschaft geschrieben war,
      die, mit Recht oder mit Unrecht, seine Mitglieder von sich
      ausgestoen hatte, so lie sich darber streiten, ob diese Devise
      viel schlechter war als die der italienischen Oligarchie und des
      orientalischen Sultanismus, die im Zuge schienen, die Welt unter
      sich zu teilen"). ber die straffe Organisation der Bukaniere s.
      _Andree_, Geogr. d. Welthandels I, S. 358 f.

_  111 Pomponius_ l. 118 D. de verborum sign. 50, 16; _Ulpianus_ l. 24 D.
      de captivis 49, 15; _Paulus_ l. 19  2 D. eodem; _Grotius_ III, III,
       1 f., II, XVIII,  2 (zu beachten seine Terminologie, bellum
      justum sive solenne, wahrer Krieg, und bellum in einem weiteren
      Sinne, II, I,  2: "ubi judicia deficiunt, incipit bellum"). Von
      neueren statt anderer _Th. S. Woolsey_, Right of search, S. 16:
      "There is no more war than there is between a gang of ruffians in
      Oklahoma and the United States. It is simply a detail of naval
      policy duty."

_  112 Th. D. Woolsey_, Introduction, S. 366.

  113 Beweis hierfr ist die Geschichte. Handeln der Staaten nach reiner
      Zweckmigkeit ist eine auch dem modernen Rechte nicht fremde
      Erscheinung; so fehlt es fr die Beziehungen zu Naturvlkern in
      vielen Fllen an jeder Regel vlkerrechtlicher oder
      landesrechtlicher Natur.

  114 In Frage kommen: Actio vi bonorum raptorum, Privatstrafklage, D. 47,
      8. Daneben kriminelle Bestrafung auf Grund der leges Juliae de vi;
      _Mommsen_, Rm. Strafr., S. 661, Note 5 schliet aus mehreren
      Angaben, da als Ergebnis einer lngeren Entwickelung die vis in dem
      ganzen Umfange der actio vi bon. rapt. kriminell bestraft wurde;
      Strafe s. _Mommsen_, S. 659, N. 4 und ferner D. 48, 19 l. 28  10.
      In l. 3  6 D. ad legem Juliam de vi publica 48, 6 ist der Fall der
      Dejektion von einem Schiffe besonders genannt. Eine
      Spezialstrafbestimmung gegen Piraten berhaupt fehlt.

      Es gibt spezielle Bestimmungen ber Eigentumsverletzungen "bei
      Gelegenheit einer allgemeinen Kalamitt", _Mommsen_, S. 662, und
      zwar bestehen eine Privatstrafklage, D. 47, 9 (de incendio ruina
      naufragio rate nave expugnata) und l. 4 D. 47, 8 (turba) und fr
      dieselben Tatbestnde spezielle kriminelle Vorschriften, _Ulpianus_
      l. 1  1 D. 47, 9 "et quamquam sint de his facinoribus etiam
      criminum executiones ..." Diese Stelle bezieht sich auf _Paulus_
      Sent. V, 3,  1 u. 3 (turba), _Marcianus_ l. 3  1 D. ad leg. Jul.
      de vi publ. 48, 6 (incendium) und _Marcianus_ l. 1  1 D. ad leg.
      Jul. de vi priv. 48, 7 (naufragium). Da die beiden letzteren
      Stellen nicht in die leges Juliae gehren, wohin sie in den Digesten
      geraten sind, ist in der kurzen Note _Mommsens_ nur Behauptung. Es
      folgt aus _Ulpianus_ l. 3  4 D. 47, 9 ("non solum autem qui rapuit,
      sed et qui abstulit vel amovit vel damnum dedit vel recepit, hac
      actione tenetur") in Verbindung mit _Ulpianus_ l. 1  1 D. 47, 9.
      Denn die leges Juliae verlangen vis.

      Dieser ganze Komplex von Bestimmungen trifft aber nicht die
      Piraterie, sondern nur bei Gelegenheit derselben von dritter Seite
      verbte Handlungen. So auch _Mommsen_, S. 662. Unrichtig
      _Stypmannus_, Jus maritimum 1652, in dem "Scriptorum de jure nautico
      fasciculus" des Heineccius (Halle 1740), S. 577.

  115 Diese angebliche Rechtlosigkeit entsprche weder der
      "Friedlosigkeit" noch der "Rechtlosigkeit" im technischen Sinne. Die
      Behauptung geht vielmehr dahin, da der Pirat auerhalb des
      schtzenden Verbandes stehe, demnach das alte Fremdenrecht auf ihn
      Anwendung finde.

      In ltester Zeit bezeichnet "vargus" den "Friedlosen" und den
      gewerbsmigen Ruber (_Brunner_, D. Rechtsg. I, S. 168, N. 13; dazu
      II, S. 580, N. 30). Der Text bezieht sich auf Rechtsstze einer sehr
      viel jngeren Zeit.

  116 Die franzs. Ordonnanz vom 7. Dez. 1373 ordnet ein summarisches
      Verfahren gegen Piraten an, Zustndigkeit des Admirals (Text bei
      _Travers Twiss_, Black Book I, S. 432). In England ist der Admiral
      zur Bestrafung der Piraten zustndig schon nach dem ersten
      Zusatzartikel zu der "Inquisition taken at Quinborough" von 1375
      (selbst aus etwas spterer Zeit, vgl. _Travers Twiss_ Einl., S. 71.
      Text ebenda I, S. 148) und nach den spteren Articuli magistri
      Rowghton de officio Admiralitatis (_Travers Twiss_ I, S. 221, 222).
      Ferner Strafbestimmungen gegen Piraterie in den Statuten von
      _Cataro_, 14. Jahrhundert, und von _Sassari_ 1316, Teil III, Kap.
      49. Das Consolato del mare Kap. 245 bestimmt (Text nach der
      bersetzung von _Pardessus_): "Mais, s'il est prouv qu'il a arm
      pour porter dommage  quelque personne nommment, ou  quiconque
      seroit rencontr par lui, et dans la vue de commettre des
      hostilits, de quelque manire qu'il amne un navire avec ou sans
      marchandises, qu'il l'ait pris aux ennemis, ou qu'il l'ait trouv
      comme il a t dit, il ne doit rien en avoir, le tout doit tre
      rendu au lgitime propritaire. Ceux qui ont arm de cette manire
      doivent tre arrts et mis au pouvoir de la justice, afin qu'on
      procde envers eux comme envers des voleurs, si les faits ci-dessus
      sont prouvs;" wenn auch der in Satz 1 beschriebene Tatbestand sich
      nicht durchaus mit dem der Piraterie deckt, so ist doch zu erkennen,
      dass dem Consolato die Rechtlosigkeit der Piraten fremd ist.

  117 Vgl. _Schuback_, S. 203: "Piratam, tamquam hostem, quin occidere
      liceat, nullum est dubium; an igitur contra naturam erit, spoliare
      eum, quem honeste est necare?" _Stypmannus_ a. a. O., S. 578.

  118 Conc. Later. III, 1179; bedroht mit excommunicatio latae sententiae
      Piraterie und Strandraub gegen Christen.

  119 Der Kanon erklrt die Verletzung von Rubern fr straflos, wenn sie
      dadurch zu weiterer Begehung von Verbrechen unfhig gemacht werden.

  120 So die Anm. 6, S. 38 zit. Pisanischen, Genuesischen, Sizilischen,
      Aragonischen Bestimmungen. Ferner Statut von _Rimini_ von 1303 L.
      III, 56 (_Pardessus_ V, S. 113): "Statutum et ordinatum est quod
      nullus in districtu Arimanis navem aliquam expugnet, vel depredat
      nisi fuerit piratae vel inimicorum Arimini." Weiteres s. u. IV, 1.

  121 Franzs. Ordonnanz von 1681, Buch III, Tit. IX; englische "Act to
      prevent the delivering up of merchants shipps" von 1664.

  122 Consolato del mare Cap. 245, s. o. Anm. 2, S. 44.

_  123 Brunner_, D. Rechtsgesch. I, S. 273, N. 1; vgl. auch C.C.C., Art.
      218. Es ist eine der populrsten Tatsachen der Rechtsgeschichte; die
      Erzhlung von der Gefangennahme _Harolds_ durch _Guy von Abbeville_
      nach seiner Strandung an der Kste von Ponthieu und seines Loskaufes
      durch Herzog _Wilhelm_ ist durch die schne Literatur sehr bekannt
      geworden.

  124 Auth. Navigia Cod. 6, 2 const. 18 (Text oben Anm. 3, S. 40); das
      Fehlen der Bestimmung in anderen kaiserlichen Konstitutionen im
      brigen gleichen Inhalts (Friedrichs I. vom 4. Dez. 1177, Heinrichs
      VI. von 1196, Friedrichs II. fr Sizilien von 1231) ist wohl
      zufllig. Die zit. Auth. in Frankreich eingefhrt durch Ludwig den
      Znker 1315 (_Pardessus_ V, S. 253, N. 2). Ferner Rles d'Olron,
      Art. 45, Abs. 2 (Text oben Anm. 3, S. 40). Portug. Gesetzbuch vom
      Ende des 15. Jahrh., Buch II, Tit. XXII a. E. (_Pardessus_ VI,
      S. 311). Vgl. namentlich auch _Schuback_, S. 203 f. Nach dem
      schwedischen Gesetz _Karls XI._ von 1667, Teil V, Kap. I
      (_Pardessus_ III, S. 169) ist das Piraten gehrige Strandgut dem
      Knig verfallen; so auch franzs. Ordonnanz von 1681, Buch IV, Tit.
      IX, Art. 18; letztere Bestimmung ist noch in Geltung. Den modernen
      Strandungsordnungen ist die ganze Ausnahme unbekannt.

  125 So in Frankreich, arrt du Gouvernement (Kapereireglement) vom 22.
      Mai 1803, Art. 51 u. 52, Gesetz vom 10. April 1825, Art. 10 u. 16;
      vgl. _Pistoye_ et _Duverdy_, Trait des prises, S. 33 f.; der
      Begriff der Piraterie ist in dieser Hinsicht notwendig enger als der
      den Strafbestimmungen des Gesetzes von 1825 (Art. 1-4) zu Grunde
      liegende (namentlich in Rcksicht auf Art. 4, Meuterei); fr den
      Artikeln 1-3 des Gesetzes entsprechende Flle liegen Entscheidungen
      vor, die das Schiff fr gute Prise erklren (_Dalloz_, Org. maritime
      946, 955). Ferner Spanien, Ordonnanz vom 20. Juni 1801, Art. 28. So
      auch _Bluntschli_,  346, 347. Vergleichbar sind die Bestimmungen
      der Brsseler Generalakte und des Quintuplevertrages ber die
      Zusprechung des genommenen Schiffes an das Nehmeschiff.

  126 In Italien Konfiskation des Schiffes durch das Strafurteil, dann
      Verkauf und Behandlung des Erlses, als wre es fr gute Prise
      erklrt, Cod. per la mar. merc., Art. 334, Abs. 3 und 228 f. In
      England Kondemnation des Schiffes durch besonderes Urteil eines
      Admiralty Court, Belohnung der Beteiligten nach den fr die
      Ttigkeit bei der Unterdrckung des Sklavenhandels geltenden Regeln,
      "An Act to repeal an Act of the Sixth Year of King George the
      Fourth, for encouraging the Capture or Destruction of Piratical
      Ships and Vessels; and to make other Provisions in lieu thereof",
      13. u. 14 Vict. c. 26 (1850). hnlich amerik. Rev. Stat. s. 4296 (3.
      Mrz 1819) und 4297 (5. Aug. 1861).

  127 So verlangt amerik. Rev. Stat. s. 4297 nur Bestimmung des Schiffes
      zur Piraterie. Der Tatbestand der s. 4297 ist ein durchaus
      selbstndiger und nicht krimineller.

  128 In Frankreich der Marinekriegsgerichte, franz. Gesetz von 1825, Art.
      17, Code de justice militaire pour l'arme de mer vom 4. Juni 1858,
      Art. 90. Desgl. in Spanien, Marinegerichtsverfassungsgesetz vom 10.
      Nov. 1894, Art. 7, Nr. 14. In sterreich Zustndigkeit der
      Militrgerichte bezglich der von der Kriegsmarine eingebrachten
      Seeruber, Gesetz vom 20. Mai 1869, "betreffend den Wirkungskreis
      der Militrgerichte",  1, Nr. 5.

  129 Nach Art. 19 des Gesetzes von 1825 sind fr das Verfahren gegen
      "Complices" franzsischer Nationalitt, und wenn gegen solche und
      die "Auteurs principaux" gleichzeitig vorgegangen wird, fr den
      ganzen Proze die ordentlichen Gerichte zustndig. Nach
      sterreichischem Rechte kommen nicht von der Kriegsmarine
      eingebrachte Seeruber vor die ordentlichen Gerichte.

  130 In den Niederlanden, zustndig der Hooge Raad der Nederlanden, Art.
      93 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 18. April 1827 in der Fassung
      des Gesetzes vom 26. April 1884 (zustndig fr die Tatbestnde der
      Art. 381-385 und 388, 389 des St.G.B. von 1881).

  131 S. o. Anm. 2, S. 44. In England ist die Jurisdiktion ber Piraten
      durch 7 u. 8 Vict. c. 2 s. 1 (1844) und 4 u. 5 Will. 4 c. 36 s. 22
      (1834) den Assisen bzw. dem Central Criminal Court erffnet, aber
      die der Admiralitt (jetzt Admiralty Division des High Court of
      Justice) nicht formell beseitigt; s. _Blackstone-Stephen_ IV,
      S. 266 f., _Harris_, Criminal Law, 10. Aufl. 1904, S. 309, _Russell_
      I, S. 268 und 263, Note o a. E. ("and by the Admiralty Court, thus
      constituted, the offence of piracy ... may now be tried"; "thus
      constituted", d. h. zusammengesetzt nach 28 Hen. 8 c. 15, 1536,
      unter Mitwirkung einer jury). In den Kolonien Zustndigkeit der
      kolonialen Courts of Admiralty, Admiralty Offences (Colonial) Act,
      1849 (12 u. 13 Vict. c. 96) und Colonial Courts of Admiralty Act,
      1890 (53 u. 54 Vict. c. 27).

  132 Mil. St.G.B. vom 15. Jan. 1855,  490; Tod durch den Strang.

_  133 England_; fr piracy juris gentium Tod und forfeiture of lands and
      goods durch 28 Hen. 8 c. 15 (1536); so auch in allen Fllen der
      stat. pir. (zit. o. S. 32, N. 2). Die Todesstrafe ist fr smtliche
      Flle durch 7 Will. 4 u. 1 Vict. c. 88 s. 1 beseitigt, die forf. of
      lands and goods durch 33 u. 34 Vict. c. 23 berhaupt aufgehoben.
      Jetzt als Resultat aus 7 Will. 4 u. 1 Vict. c. 88 s. 3 und 20 u. 21
      Vict. c. 3 s. 2 penal servitude bis auf Lebenszeit. Ein Teil der
      Literatur bezieht 1 Vict. c. 88 s. 3 nicht auf die piracy juris
      gentium, so da durch das Gesetz zwar die bisherige Strafe
      aufgehoben, aber keine neue bestimmt wre, so _Stephen_, Art. 108,
      _Russell_, S. 263, N. o, die beide dann, um eine Bestrafung
      berhaupt zu ermglichen, auf die allgemeineren Bestimmungen
      zurckgreifen, durch die im Jurisdiktionsbereich der Admiralty
      begangene Handlungen derselben Strafe unterworfen werden, der sie
      unterliegen wrden, wenn sie im Inlande begangen wren. Richtig u.
      a. _Blackstone-Stephen_ IV, S. 185, _Kenny_, S. 316. Todesstrafe
      gegen pirates, aber nicht fr piracy in 7 Will. 4 u. 1 Vict. c. 88
      s. 2 (s. o. S. 20, N. 2). _Ver. Staaten_; die in der Akte vom 30.
      April 1790 und in allen spteren Bestimmungen ber piracy (s. o.
      S. 32, N. 2) angedrohte Todesstrafe ist durch die Akte vom 15.
      Januar 1897 beseitigt. -- Das franzs. Gesetz von 1825 hat ein
      kompliziertes Strafensystem, Todesstrafe in sechs Fllen; auf
      piratische Akte im Sinne des Vlkerrechts steht Todesstrafe fr die
      "commandants, chefs et officiers", fr die anderen Mitglieder der
      Besatzung lebenslngliche Zwangsarbeit; eine kaum mit Sicherheit
      lsbare, in der Literatur anscheinend gar nicht behandelte Frage ist
      die der Einwirkung des Art. 5 der Konstitution vom 4. Nov. 1848, der
      die Todesstrafe "en matire politique" beseitigt, auf Art. 4, Nr. 2
      und namentlich Art. 3, Nr. 2 des Gesetzes von 1825; Art. 75 Code
      pnal, von dem letztere Bestimmung ein Anwendungsfall, aber immerhin
      eigenartiger Natur, ist, wird allgemein zur matire politique
      gezhlt. -- Auch die umfangreiche Spezialabhandlung von _Viaud_, La
      peine de mort en matire politique (Pariser These 1902) bergeht das
      Gesetz von 1825 mit Stillschweigen.

  134 Es ist die Form, in die sich nicht selten bei ihm neue, dem
      rmischen Rechte widersprechende Rechtsgedanken kleiden.

  135 Einer Fortbildung der Lehre bei _Pufendorf_ steht dessen These der
      Unzulssigkeit der Bestrafung fremder Staatsbrger entgegen.

_  136 Loccenius_, S. 963: "a privatis invadi possunt ... salva tamen
      magistratui loci jurisdictione, et instructione de modo prosequendi
      piratas."

  137 Aufflligerweise findet sich die Ansicht besonders in der deutschen
      Literatur. _Heffter_,  104 (Der Sieger hat "Recht auf Leben und
      Tod", wenn sie auf der Tat begriffen werden und von Waffen Gebrauch
      machen); _Holtzendorff_ in seinem Rechtslexikon unter "Seeraub"
      ("auf frischer Tat berwltigt, darf der Seeruber sofort vom Leben
      zum Tode gebracht werden"); _Perels_ int. ff. Seer., S. 119;
      _Binding_, Handb., S. 379, N. 6. Ferner _Bluntschli_,  348 fr den
      Fall, da das Handelsschiff nicht imstande ist, die Gefangenen
      festzuhalten; so auch _Pradier-Fodr_,  2494 a. E.

  138 So _Pradier-Fodr_,  2491 a. E. und 2493 a. E.; _Ortolan_ I,
      S. 233; _Pidelivre_ I, S. 580; _Wheaton_ I, S. 142; _Wharton_,
      Crim. Law,  1864; _Hartmann_, S. 204.

  139 Da der Staat vlkerrechtlich verpflichtet sei, sie zu begrnden
      oder nicht zu begrnden, ist noch nirgends behauptet worden.

  140 So u. a. _Gareis_ bei _Holtzendorff_ II, S. 575; _Ullmann_, S. 214;
      _Rivier_ I, S. 250.

  141 D. h. es fehlt eine von dem allgemeinen Rechte abweichende
      Spezialbestimmung; die (in der vlkerrechtlichen Literatur durchweg
      bersehene) Befugnis der vorlufigen Festnahme auf frischer Tat
      betroffener und fluchtverdchtiger Personen ( 127 St.P.O.) steht
      natrlich auch Handelsschiffen zu.

  142 Rev. Stat. s. 4298 (5. Aug. 1861): "The President is authorized to
      instruct the commanders of the public armed vessels, ferner die
      Fhrer der Kaperschiffe, or the commanders of any other suitable
      vessels, to subdue, seize, take, and, if on the high seas, to send
      into any port of the United States, any vessel or boat built,
      purchased, fitted out or held for the purpose of being employed in
      the commission of any piratical aggression."

  143 Die Festnahmebefugnis eines selbst angegriffenen Handelsschiffes
      drfte in jedem Landesrechte bestehen (Deutschland  127 St.P.O.).
      Ob Art. 10 des franz. Gesetzes von 1825 sich hierauf oder auf ein
      allgemeines Festnahmerecht bezieht, ist nicht klar (fr die weitere
      Auffassung _Pistoye_ et _Duverdy_, S. 55 f.; im brigen bringt die
      franzsische Literatur generelle Behauptungen, s. Anm. 3, S. 51,
      statt das eigene Landesrecht einer Prfung zu unterziehen).

  144 Zur Ausbung der vertragsmig begrndeten internationalen
      seepolizeilichen Befugnisse knnen sich die Staaten regelmig nur
      der Kriegsschiffe bedienen; die Nordseefischereikonvention, Art. 26,
      lt seitens Belgiens auch "Staatsschiffe", die Kabelkonvention,
      Art. 10, allgemein auer Kriegsschiffen besonders dazu bestellte
      Schiffe anderer Art zu.

  145 Die alte und der grte Teil der neueren Literatur und Praxis
      stimmen berein. Typisch _Hedges_ (Judge of the Admiralty) 1696:
      "Piracy is only a sea term for robbery, piracy being a robbery
      committed within the jurisdiction of the Admiralty." Ferner u. a.
      _Stephen_, Crim. Law, Art. 108; _Russell_ I, S. 260; _Wharton_,
      Crim. Law,  1860.

  146 Quaest. Jur. Publ. L. I, C. XVII: "Qui autem nullius principis
      auctoritate, sive mari sive terra rapiunt, piratarum praedonumque
      vocabulo intelliguntur." Diese meistzitierte aller
      Pirateriedefinitionen wird gewhnlich miverstanden; es ist keine
      Frage, da sie die Lebensfhrung trifft, nicht einzelne Handlungen
      (rapiunt, nicht rapuerunt).

_  147 Baud_, S. 2, 3, Seeruber im Sinne des Vlkerrechts ist, wer "de
      zee eigenmachtig doorkruist met inzigt om de schepen van vriend of
      vijand, in tijd van vrede of van oorlog zonder onderscheid, aan te
      randen en te berooven"; leider findet diese in allen Punkten
      zutreffende Definition keine nhere Ausfhrung. Bei _Baud_, S. 3,
      N. 1, _Casaregis_: "Proprie pirata ille dicitur, qui sine patentibus
      alicuius principis et propria tantum auctoritate, per mare discurrit
      praedandi causa." Daselbst S. 3 _de Broglie_: "La piraterie ...
      c'est la profession de voleur de grand chemin sur la mer."

_  148 Wheaton_ I, S. 141: "Les pirates sont ceux qui courent les mers, de
      leur propre autorit, pour y commettre des actes de dprdation,
      pillant  main-arme, soit en temps de paix, soit en temps de
      guerre, les navires de toutes les nations, sans faire d'autre
      distinction que celle qui leur convient pour assurer l'impunit de
      leurs mfaits." Wrtlich bereinstimmend (wie mehrfach in seiner
      Darstellung) _Ortolan_ I, S. 232. _Pradier-Fodr_,  2491: "Le
      propre de la piraterie, le caractre essentiel du pirate, c'est de
      courir les mers pour son compte sans y tre autoris par le
      gouvernement d'aucun Etat, dans le but de commettre des actes de
      dprdation." _Bluntschli_, Art. 343: "Als Piraten-, Ruber-,
      Seeruberschiffe werden die Schiffe betrachtet, welche ohne
      Ermchtigung eines kriegfhrenden Staates auf Beute fahren."

_  149 Perels_ int. ff. Seer., S. 109: "Man versteht unter Piraterie ein
      ohne staatliche Autorisation in gewinnschtiger Absicht auf die
      Ausbung von Gewaltakten auf See gerichtetes bewaffnetes
      Unternehmen." _Bonfils_,  594: "Quiconque entreprend en mer une
      expdition arme, sans l'autorisation pralable d'un Etat, c'est un
      pirate." -- Da die auch in der englischen Literatur bliche
      Bezeichnung des Piraten als eines hostis humani generis mit der
      kriminalistischen Auffassung nicht vertrglich ist, liegt auf der
      Hand. -- Sehr bemerkenswert _Stephen_, Crim. Law, S. 79: "It is
      doubtful, whether persons cruising in armed vessels with intent to
      commit piracies, are pirates or not," und dazu S. 78, N. 1. Er hlt
      die Aufbringung fr zulssig, die Bestrafung fr bedenklich. Seine
      Zweifel beheben sich mit der Unterscheidung des
      vlkerrechtlich-seepolizeilichen und des
      landesrechtlich-strafrechtlichen Tatbestandes.

  150 Der "faktischen Denationalisierung" in einem anderen, weiteren oder
      engeren als dem unten  11 a. E. bestimmten Sinne.

_  151 Woolsey_, Introd. S. 233 (Personen, nicht "at the time pertaining
      to any established state"). hnlich _Bluntschli_ ( 350: "Schiff,
      welches sich dem Verbande mit einem geordneten Staate entzogen
      hat"), der aber als Anhnger der seepolizeilichen Auffassung (s.
      Anm. 3, S. 54) nicht hierhin zu stellen ist.

  152 S. 259 ("its essence consists in the pursuit of private, as
      contrasted with public, ends"), s. aber nher unten  14. Ferner
      _Rougier_, S. 285 ("le but purement priv").

_  153 Kents_ Definition (Commentaries on American Law, 12. Aufl. 1873, I,
      S. 184): "Robbery, or a forcible depredation on the high seas,
      without lawful authority, and done animo furandi, and in the spirit
      and intention of universal hostility," siehe auch Report zum Penal
      Code 1901, S. XXVI (der sie annimmt) und _Kent_, Int. Law, S. 399;
      ferner _Bishop_,  1058 (und dort, Note 3, Richter _Nelson_); Th. S.
      _Woolsey_, Right of search, S. 16; auch Mr. _Seward_, Sec. of State,
      to Mr. _Van Valkenburgh_, 19. Febr. 1869 (_Wharton_, Int. Law, 
      380). Abweichend _Wharton_, s. o. Anm. 1, S. 53 (streng
      kriminalistisch) und _Wheaton_, s. S. 54, Anm. 3 (seepolizeilich).

_  154 Attlmayr_, Internat. Seer. 1872 I, S. 19; _Den Beer Poortugael_,
      S. 181; _Fiore_, Droit international,  494 f.; _Dalloz_,
      Organisation maritime 941; _Pidelivre_ I, S. 578; _Samios'_
      Dissertation ist auf dem Gedanken aufgebaut (hier wie meist stark
      durch _Pradier-Fodr_ beeinflut. Die Arbeit ist unbedeutend). Von
      Englndern namentlich _Kenny_, S. 316; _Phillimore_, S. 491, zitiert
      in diesem Sinne Richter _Jenkins_, im entgegengesetzten, S. 501, Dr.
      _Lushington_ in The Magellan Pirates (typischer Ausdruck der
      herrschenden englischen berzeugung, streng kriminalistisch: "All
      persons are held to be pirates who are found guilty of piratical
      acts, and piratical acts are robbery and murder upon the high
      seas.... it was never, so far as I am able to find, deemed necessary
      to inquire whether the parties so convicted had intended to rob or
      to murder on the high seas indiscriminately." The Mag. Pir. waren
      chilenische Aufstndische).

  155  23, Nr. 21; Instruktion von 1877, II: "Wird ein Kommandant auf
      hoher See ... den Akt einer Seeruberei _oder deren Vorbereitung_
      gewahr, so steht ihm das Recht zu ..."

  156 s. 4297, 5. Aug. 1861. Dagegen setzen die Queens Regulations von
      1899, Art. 450, Begehung piratischer Akte voraus.

  157 Die Mglichkeit strafrechtlicher Tatbestnde dieser Art (formell
      strafrechtliche, materiell polizeiliche Tatbestnde) ist natrlich
      vorhanden. Die Bedingung der Strafe durch eine effektiv
      verwirklichte bezw. versuchte Rechtsgterverletzung ist nicht mehr
      als eine rechtspolitische Forderung.

      Als Grund fr den Bruch mit sonst herrschenden strafrechtlichen
      Prinzipien knnte man die Schwierigkeit des Nachweises der einzelnen
      piratischen Akte ansehen; aber diese ist fr die in Betracht
      kommenden Staaten nicht grer als fr diejenigen, deren
      Strafbestimmungen gegen die Piraterie eine geschehene
      Rechtsgterverletzung voraussetzen.

  158 Nur setzt der strafrechtliche Tatbestand Zurechnungsfhigkeit
      voraus.

  159 Die Verschiedenheiten beider Bestimmungen ergibt ihr Text.

      Niederl. St.G.B. vom 3. Mrz 1881, Art. 381: "Als schuldig aan
      zeeroof wordt gestraft:

      1 met gevangenisstraf van ten hoogste twaalf jaren, hij die als
      schipper dienst neemt of dienst doet op een vaartuig, wetende dat
      het bestemd is of het gebruikende om in open zee daden van geweld te
      plegen tegen andere vaartuigen of tegen zich daarop bevindende
      personen of goederen, zonder ...

      2 gleiche Bestimmung fr die brigen Mitglieder der Besatzung,
      Gefngnis bis zu neun Jahren.

      Portug. St.G.B. vom 16. Sept. 1886, Art. 162: "Qualquer pessoa que
      commetter o crime de pirataria, commandando navio armado, e cursando
      o mar, sem commisso de algum principe ou estado soberano, para
      commetter roubos ou quaesquer violencias, ser condemnado ...

       2: hnliche Bestimmung fr die Besatzung.

  160 Gesetz von 1825, Art. I, Nr. 1; vllig bereinstimmend Bras.
      St.G.B., Art. 106,  1.

_  161 Baud_, S. 141, bersieht ganz, da es sich nur um bewaffnete
      Schiffe handelt. _Royer-Collard_ (bei _Calvo_,  489) hlt die
      Bestimmung fr rein landesrechtlich.

  162 Bei _Dalloz_, Org. marit. 947 ("Lorsqu'il rsulte de l'instruction
      et des renseignements transmis par le ministre des affaires
      trangres, que l'objet d'un armement n'tait pas de commettre des
      actes de piraterie"). In demselben Sinne hatte sich bei der
      parlamentarischen Beratung des Gesetzes der Berichterstatter in der
      ersten Kammer geuert (_Pistoye_ et _Duverdy_ I, S. 33).

  163 It. Cod. p. l. mar. merc., Art. 324 ("saranno considerate come
      dedite alla pirateria"); span. Ordonnanz vom 20. Juni 1801, Art. 27
      ("y en caso de estar armadas en guerra, sus cabos y oficiales sern
      tenidos por piratas;" im Gegensatz zu den Vorschriften der anderen
      Staaten ist hier der Verdacht auf Personen in fhrender Stellung
      beschrnkt).

  164 S. o.  1. Richtig _Pistoye_ et _Duverdy_ I, S. 416; _Gessner_,
      Droit des neutres 1865, S. 388.

  165 Piraterie als "Delikt wider das Vlkerrecht",
      "Vlkerrechtswidrigkeit", "Verletzung des Vlkerrechts" ganz
      allgemein bei den Englndern, s. o. S. 20, N. 1. Ferner u. a. bei
      _Heffter_,  104; _Gareis_ bei _Holtzendorff_ II, S. 572. Das
      mexikanische St.G.B. von 1871 behandelt sie in dem Abschnitt:
      "Delitos contra el derecho de gentes."

  166 So _v. Martitz_ I, S. 60.

  167 Franzs. Gesetz von 1825 in allen Artikeln; ital. Cod. p. l. mar.
      merc., Art. 320; niederl. St.G.B., Art 381; u. a. m.

  168 Das niederl. St.G.B., Art. 383, bedroht die Ausrstung als
      selbstndiges Delikt im Gegensatz zum Seeraub. Das norwegische
      St.G.B. kennt ein besonderes Delikt der Ausrstung eines Schiffes
      zum Zwecke des Raubes, s. o. S. 32, N. 1.

  169 Dagegen _Pradier-Fodr_,  2491.

_  170 Halleck_ I, S. 396 f. bezeichnet private militrische Invasionen
      als piracy, so da Aburteilung "in the courts of any State having
      custody of the offenders" zulssig wre. Vgl. ferner _Field_, Art.
      83 u. 650.

_  171 Senly_, La piraterie, Pariser These 1902, S. 98 f., konstruiert in
      der Tendenz, den Einfall _Jamesons_ in die sdafrikanische Republik
      zu brandmarken, eine "piraterie terrestre". -- Es ist der einzige
      originelle Gedanke in der flchtig zusammengeschriebenen Arbeit,
      deren letztes Kapitel (S. 129 f.) aus _Perels_, Int. ff. Seer., 1.
      Aufl. (1884 franzsisch erschienen) entlehnt ist.

  172 S. auch _Perels_, S. 109, 110; _Gareis_ bei _Holtzendorff_ II,
      S. 574.

_  173 v. Liszt_, S. 211; _Den Beer Poortugael_, S. 182; _Fiore_, Droit
      international,  495; Bras. St.G.B. von 1890, Art. 104,  1; amerik.
      Rev. Stat. s. 5368.

  174 So die herrschende englische Auffassung. The High Court of Admiralty
      war zustndig fr gewisse innerhalb eines besonders abgegrenzten,
      hauptschlich das Meer umfassenden rumlichen Bezirks ("jurisdiction
      of the Admiralty;" ber die Grenzen, die mit denen des staatlichen
      Seegebietes nicht zusammenfallen, siehe _Stephen_, History of the
      criminal law II 1883, S. 24 f.) begangene Verbrechen. Piracy ist
      robbery, soweit sie zur Zustndigkeit der Admiralitt gehrt. Vgl.
      Richter _Jenkins_, 1668, bei _Phillimore_ I, S. 491; Richter
      _Hedges_, s. o. S. 53, N. 1; _Russell_ I, S. 10; _Stephen_, Art.
      108. Stat. pir. ist die Begehung gewisser Verbrechen durch
      Untertanen in demselben Bezirk, ausdrcklich in 18 Geo. 2 c. 30
      (1744), 11 u. 12 Will. 3 c. 7 s. 9 (1698), 5 Geo. 4 c. 113 s. 9
      (1824).

_  175 Lawrence_, Principles, S. 210: "outside the territorial
      jurisdiction of any civilised state," so auch Handbook, S. 65;
      _Woolsey_, Right of search, S. 16. Diese Abgrenzung bezweckt die
      Erstreckung des Begriffs auf von hoher See aus in staatlosem Gebiet
      begangene piratische Akte.

_  176 Hall_, S. 260 (s. o.  7, II, 1; ihm schliet sich an _Westlake_,
      Int. Law 1904 I, S. 177); _Woolsey_, Introduction, S. 233;
      _Pidelivre_ I, S. 578, N. 10.

  177 Franz. Gesetz von 1825, Art. 2; ital. Cod. p. l. mar. merc., Art.
      320; mexikan. St.G.B. von 1871, Art. 1127, Abs. 1; sterr. Mil.
      St.G.B.,  490.

_  178 Perels_, S. 109: ein auf die Ausbung von Gewaltakten "auf See"
      gerichtetes Unternehmen; so auch deutsche "Bestimmungen fr den
      Dienst an Bord",  23, Nr. 21. Ferner niederl. St.G.B. von 1881, s.
      S. 60, N. 2.

  179 So _Baud_ ("de zee doorkruist"); _Casaregis_ ("per mare discurrit");
      _Wheaton_, _Ortolan_, _Pradier-Fodr_ ("qui courent les mers");
      _Bonfils_ ("entreprend en mer une expdition arme"), s. die Zitate
      oben S. 54, N. 2-4. Portug. St.G.B. von 1886 ("cursando o mar"), s.
      o. S. 60, N. 2.

_  180 Pradier-Fodr_,  2491: "peu importe pour la qualification de ce
      brigandage, qu'il s'accomplisse en pleine mer ou sur des ctes."

  181 Die Anerkennung dieses Bedrfnisses liegt auch den Ansichten der
      S. 65, N. 4 u. 5 zitierten Autoren zu Grunde.

  182 S. o. S. 65, N. 2, 3 und S. 66, N. 1. -- Der Raub an der Kste von
      der See aus findet besondere Erwhnung in dem ital. Cod. p. l. mar.
      merc., Art. 323, nur fr die ital. Kste; und in den am. Rev. Stat.
      s. 5371 (15. Mai 1820), deren Tatbestand der Report zum Entwurf
      eines Penal Code 1901, S. XXVIII, als statutory piracy auffat.

  183 Die Angabe bei _Gareis_, _Holtzendorff_ II, S. 573, der gewaltsame
      Angriff auf Schiffe sei an der Definition unbestritten, ist insoweit
      nicht zutreffend.

_  184 Hintrager_, S. 69, ist der Ansicht, sie begreife auch Raub auf dem
      Schiffe.

  185 s. 5372: "murder or robbery or any other offense which, if committed
      within the body of a county, would by the laws of the United States
      be punishable with death;" s. 5370: "robbery in or upon any vessel,
      or upon any ship's company of any vessel, or the lading thereof;"
      stat. pir. nach _Kent_, Int. Law, S. 399 f.; _Wharton_, Crim. Law, 
      1862; Report zum Entwurf eines Penal Code, S. XXVI ("yet if it were
      committed on a foreign vessel it would be manifestly incompetent for
      the United States to punish such an offense"); s. auch _v. Martitz_,
      Rechtshilfe I, S. 66, N. 14.

_  186 Hall_, S. 261 ("revolt of the crew and conversion of the vessel and
      cargo to their own use" in ausdrcklichem Gegensatz zur "attack from
      without"); _Lawrence_, Principles, S. 209, 210; _Bishop_,  1059
      (und dort zit. Richter _Hedges_ 1696); _Kenny_, S. 315 ("a good
      example of piracy according to International Law"); _Oppenheim_, 
      274; _Wheaton_ I, S. 143, nach dem auch fernere Verbrechen an Bord
      des Meutererschiffes Piraterie sein sollen, mit ihm bereinstimmend
      _Ortolan_ I, S. 239 und _Calvo_,  492; endlich auch _Hintrager_,
      S. 70 und _Attlmayr_, Int. Seerecht I, 1903, S. 54.

  187 Die Tatbestnde des englischen und des franzsischen Textes
      schlieen einander aus; hier interessiert nur, da die prise par les
      marins nicht piracy ist.

  188 11 und 12 Will. 3 c. 7 s. 9 (1698), sechs Tatbestnde: "(1) if any
      commander or master of any ship, or any seaman or mariner, shall ...
      turn pirate, enemy or rebel, and piratically and feloniously run
      away with his or their ship or ships, or any barge, boat, ordnance,
      ammunition, goods or merchandizes, (2) or yield them up voluntarily
      to any pirate; (3) or shall bring any seducing message from any
      pirate, enemy or rebel; (4) or consult ... with, or attempt ... to
      corrupt any commander ... or mariner to ... (wie 1 und 2); (5) or if
      any person shall lay violent hands on his commander, whereby to
      hinder him from fighting in defence of his ship and goods; (6) or
      shall confine his master, or make or endeavour to make a revolt in
      the ship, he shall ... be ... deemed ... a pirate."

  189 Rev. Stat. s. 5360 (30. April 1790, 3. Mrz 1835): "if any one of
      the crew of an _American_ vessel on the high seas ... unlawfully and
      with force, or by fraud, or intimidation, usurps the command of such
      vessel from the master or other lawful officer in command thereof,
      ... he is guilty of a revolt and mutiny." Von piracy ist nicht die
      Rede. So auch _Wharton_, Int. Law,  380 f. (S. 463); _Supreme
      Court_ 1818 bei _Moore_, S. 59.

  190 Franzs. Gesetz von 1825, Art. 4, Nr. 1 ("Tout individu faisant
      partie de l'quipage d'un navire ou btiment de mer franais qui,
      par fraude ou violence envers le capitaine ..., s'emparerait dudit
      btiment"), dazu _Baud_, S. 144 f. ("geene spoor van de eigenlijke
      zeerooverij") und _Pradier-Fodr_,  2502; ital. Cod. p. l. mar.
      merc., Art. 327; brasil. St.G.B., Art. 104,  3.

  191 St.G.B., Art. 386 ("die zich wederrechtelijk van het schip meester
      maakt").

  192 bereinstimmend u. a. _Perels_, S. 110; _Pradier-Fodr_,  2507;
      _Pidelivre_ I, S. 586; Mr. _Marcy_, Sec. of State, to Mr.
      _Starkweather_, 18. Sept. 1854, bei _Wharton_, Int. Law,  380. --
      Die praktische Bedeutung der Frage beweisen die Vorgnge bei der
      russischen Flotte im Sommer 1905.

  193 Franzs. Gesetz von 1825, Art. 4, Nr. 2; ital. Cod. p. l. mar.
      merc., Art. 328; brasil. St.G.B., Art. 104,  4; England s. o.
      S. 69, N. 2.

  194 Amerik. Rev. Stat. s. 5369 (30. April 1790); brasil. St.G.B., Art.
      104,  5; England s. o. S. 69, N. 2.

  195 Vgl. auch _G. F. v. Martens_, Kaper,  1; _Bynkershoek_, Quaest.
      iur. publ. L. I, C. XVII, die Barbaresken "piratae non sunt ... et
      quibuscum nunc pax est, nunc bellum".

_  196 Wheaton_ I, S. 141: "pillant ... les navires de toutes les nations,
      sans faire d'autre distinction que celle qui leur convient pour
      assurer l'impunit de leurs mfaits."

  197 An Verletzungen der loi de guerre unter den Kriegfhrenden sind
      dritte Mchte nicht interessiert. Die im Text bezeichnete etwas
      seltsame Behauptung findet sich bei _Rosse_, Guide international du
      commandant de btiment de guerre, 1891, S. 113; _Field_, Art. 766;
      _Calvo_,  496 (nur fr Kaper). Der Gegner ist, wie regelmig bei
      bertretung der Kriegsgesetze, zur Ahndung nach Magabe seines
      innerstaatlichen Strafrechts befugt, so auch amerik. Naval War Code
      von 1900, Art. 7 und 8 (eine Instruktion fr die Marine, inzwischen
      nach Angabe _Holland's_, Rev. d. dr. i. 1905, S. 369, wieder auer
      Kraft getreten) und ital. Cod. p. l. mar. merc., Art. 326 ("ostilit
      contro nazionali od alleati"). -- Franzs. Gesetz von 1825, Art. 2,
      Nr. 3 (altes franzsisches Recht, Ordonnanz von 1681, Buch III, Tit.
      IX, Art. 5) und brasil. St.G.B., Art. 105,  2 (nur fr Kaper)
      bedrfen restriktiver Interpretation.

  198 Vgl. statt anderer _Gareis_ bei _Holtzendorff_ II, S. 573; _Kenny_,
      S. 315.

  199 "paves maritimes" im franzsischen, "wreck" im englischen Rechte
      (Merchant Shipping Act, 1894, s. 510 f.) bezeichnet strand- wie
      seetriftige Gter; siehe ferner deutsche Strandungsordnung von 1874,
       20 f.; ital. Cod. p. l. mar. merc., Art. 134 f.; norweg.
      Strandungsgesetz vom 20. Juli 1893,  1; niederl. Wetboek van
      Koophandel, Buch II, Tit. 7.

  200 Deutsche "Bestimmungen fr den Dienst an Bord",  23, Nr. 21 ("in
      ruberischer Absicht"); sterr. Mil. St.G.B.,  490 (Absicht, sich
      widerrechtlich eines Schiffes oder einer darauf befindlichen Person
      oder Sache zu bemchtigen).

  201 Piracy ist robbery; _Russell_ I, S. 10, 260; _Stephen_, Art. 108;
      Richter _Hedges_ (bei _Bishop_,  1058, N. 3); _Phillimore_ I,
      S. 488; _Kent_, Int. Law, S. 399; _Bishop_,  1058; u. a. m. Das
      englische Recht ist unzweideutig; es schliet die gewaltsame
      Zerstrung von Schiffen und Gtern ausdrcklich aus, indem es sie
      fr stat. piracy erklrt, 8 Geo. 1 c. 24 s. 1 (1721), vgl. auch
      Extradition Act, 1870, First Schedule (getrennt "Piracy by law of
      nations" und "Sinking or destroying a vessel at sea, or attempting
      or conspiring to do so"); abweichend _Story_, bei _Walker_ Manual,
      S. 55, in U. S. v. Brig "Malek Adhel" (dem amerikanischen Rechte
      fehlt eine der zitierten englischen entsprechende zwingende
      Bestimmung). Amerik. Rev. Stat. s. 5372 ist stat. pir., s. o. S. 68,
      N. 2.

_  202 Perels_, S. 109 ("in gewinnschtiger Absicht"); _Heffter_,  104;
      _Gareis_ bei _Holtzendorff_ II, S. 574 (Absicht, "fremde bewegliche
      Sachen wegzunehmen"); _Ullmann_, S. 215; _Samios_, S. 43;
      _Pradier-Fodr_,  2491 ("le but de commettre des actes de
      dprdation"); _Bonfils_,  594; _Pidelivre_ I a. a. O.; _Fiore_,
      Droit international,  494 f.; _Bynkershoek_, _Baud_, _Casaregis_,
      _de Broglie_, _Wheaton_, _Ortolan_ s. o. S. 54, N. 1-3; _Klber_,
      Vlkerrecht, 2. Aufl. 1851,  260. Der lteren Literatur ist die
      ruberische Natur des Unternehmens selbstverstndlich, s. auch _G.
      F. v. Martens_, Kaper,  1.

_  203 Despagnet_, S. 523; _Geffcken_ bei _Heffter_,  104, N. 2;
      _Bluntschli_,  343.

  204 Franzs. Gesetz von 1825, Art. 2, Nr. 1 (dprdation ou violence 
      main arme); ital. Cod. p. l. mar. merc., Art. 320 (atti di
      depredazione o di grave violenza); mexikan. St.G.B., Art. 1127, Abs.
      1; brasil. St.G.B., Art. 104,  1.

  205 In ihren dem vlkerrechtlichen angenherten Tatbestnden, niederl.
      St.G.B., Art. 381 (daden van geweld), portug. St.G.B., Art. 162
      (roubos ou quaesquer violencias).

_  206 v. Liszt_, S. 212; _Hartmann_, S. 203; _Calvo_,  485. In neuerer
      Zeit auch einige Englnder: _Hall_, S. 258; _Lawrence_, Principles,
      S. 209; _Kenny_, S. 316; _Walker_, Manual, S. 55. Nach _Rivier_ I,
      S. 249, sind Gewaltttigkeiten ohne ruberische Absicht nicht
      Piraterie, aber un crime analogue.

  207 Nach deutschem Rechte Wegnahme beweglicher Sachen (Diebstahl) unter
      Beseitigung eines Widerstandes durch physische oder intensive
      psychische (Drohung mit gegenwrtiger Gefahr fr Leib oder Leben)
      Gewalt,  249 St.G.B. Der Unterschied der Landesstrafgesetze besteht
      vornehmlich in der Verschiedenheit der geforderten Intensitt der
      psychischen Gewalt und in der Erstreckung oder Nichterstreckung des
      Begriffs auf Flle, in denen der Besitzbergang durch eigene
      Handlung des Beraubten erfolgt (weiter als das deutsche Recht z. B.
      sterr. St.G.B.  190 f. und das englische Recht, Larceny Act, 1861
      s. 40 f.).

  208 Selbst nicht nach englischer Auffassung, s. o. S. 20, N. 2 ber 7
      Will. 4 und 1 Vict. c. 88 s. 2. -- Mehrere Landesstrafgesetzgebungen
      enthalten Bestimmungen, die fr bei Ausbung piratischer Akte
      begangene Verbrechen gegen die Person alle Teilnehmer an dem
      piratischen Akte ohne Rcksicht auf ihre Beteiligung an dem
      Verbrechen gegen die Person haften lassen, so franzs. Gesetz von
      1825, Art. 6; ital. Cod. p. l. mar. merc., Art 320; span. St.G.B.,
      Art. 156, Nr. 2-4; niederl. St.G.B., Art. 382; portug. St.G.B., Art.
      162,  1; vgl. auch deutsches St.G.B.,  251.

  209 Der letztere Fall, der in der Literatur bersehen zu werden pflegt,
      ist nicht ohne Bedeutung (Freigabe gegen Lsegeld).

  210 Piraterie und die uerste Form der berwindung physischen
      Widerstandes, Mord und Krperverletzungen, sind untrennbar. Wenn
      einzelne englische Autoren und Richter die piracy als "robbery and
      murder upon the sea" bestimmen (_Travers Twiss_, Int. Law I, S. 291;
      Dr. _Lushington_ bei _Phillimore_ I, S. 501), so ist wohl murder
      nicht als ein selbstndiger piratischer Akt, sondern als das der
      piratischen robbery gewhnliche Mittel gedacht.

  211 Nach deutschem Strafrecht liegt letzterenfalls Erpressung vor, wie
      auch dann, wenn die Drohung nicht eine solche mit gegenwrtiger
      Gefahr fr Leib oder Leben ist.

  212 Das Motiv des Unternehmens, wie es in diesem unmittelbar zum
      Ausdruck kommt. Die mittelbaren Motive knnen anderer Art sein.

  213 Eine in dieser Beziehung sehr hnliche Erscheinung ist das
      gewerbsmige Schmugglertum.

_  214 Ortolan_ I, S. 232, sie sind auf dem Meere, was auf dem Lande "ces
      bandes organises volant et assassinant sur les grandes routes"; _de
      Broglie_ s. o. S. 54, N. 2; _Pradier-Fodr_,  2491, "leur criminel
      mtier (en prenant ce mot pour exprimer ce qu'on a coutume de
      faire)". Sehr bemerkenswert _Stephen_, Crim. Law, S. 78, N. 1: "The
      language of several of the statutes given in Articles 112, 113, and
      114 [8 Geo. 1 c. 24 s. 1; 11 u. 12 Will. 3 c. 7 s. 9] seems to imply
      that a pirate is the name of a known class of persons, like a
      soldier or sailor, and that a man may be a pirate though he has
      never actually robbed, as he may be a soldier though he has not
      actually fought" (Text der zit. stat. s. o. S. 35, N. 2 und S. 69,
      N. 2).

  215 Es knnte nach mehreren Stellen scheinen, als teile _Hall_
      _Bluntschlis_ Standpunkt, etwa S. 258: "When the distinctive mark of
      piracy is seen to be independence or rejection of state or other
      equivalent authority ..." Aber der wahre Sinn dieser und hnlicher
      Stellen wird klar, wenn er (S. 257) erklrt: "A pirate either
      belongs to no state or organised political society, _or by the
      nature of his act_ he has shown his intention and his power to
      reject the authority of that to which he is properly subject." Im
      Sinne englischer Denkweise ist ihm die Piraterie ein einzelner
      Gewaltakt; die angebliche "distinctive mark" des Tatbestandes
      betrachtet er nicht als konstitutives Merkmal desselben, sondern als
      mit ihm gegeben, nicht als Voraussetzung, sondern als Folge des
      Tatbestandes. Vgl. aber S. 85, N. 3. -- Die Unrichtigkeit seiner
      Auffassung liegt auf der Hand. Man kann nicht behaupten, da ein
      Nationalschiff, das etwa einen Akt unerlaubter Selbsthilfe begeht,
      um dann friedlich seinen Weg fortzusetzen, sich willens und imstande
      gezeigt htte, die Autoritt der heimischen Staatsgewalt
      abzuschtteln; man mte anderenfalls durch berhaupt jedes
      Verbrechen eine solche Absicht und Fhigkeit erwiesen sehen.

_  216 Hall_, S. 259; _Rougier_, S. 285; _Bishop_,  1058.

  217 Die Definition lt eine Vergleichung zu mit derjenigen des
      "politischen Verbrechens", die in diesem einen fest umgrenzten
      Komplex strafrechtlicher Tatbestnde sieht (objektive Theorie).

  218 Mit solchen Staaten knnen Vertragsbeziehungen bestehen, grtes
      historisches Beispiel die vormaligen Beziehungen der christlichen
      und der mohammedanischen Welt. Partielle Geltung einer Rechtsordnung
      fr insoweit mit Rechtspersnlichkeit ausgestattete, der
      Rechtsgenossenschaft nicht angehrende Personen ist eine ganz
      gewhnliche Erscheinung.

  219 ber die Beziehungen zu dem im Brgerkriege befindlichen Staate
      selbst siehe unten III, 1 a. A.

  220 Gegensatz: Vlkerrechtliche Verpflichtung zur Nichtausbung der
      vorhandenen Fhigkeit.

  221 S. o. S. 30, N. 1, Verurteilung autorisierter malayischer Piraten.

  222 Vgl. _Triepel_, S. 349; ber das vlkerrechtliche Delikt im
      allgemeinen _v. Liszt_, S. 185 f.

  223 Sie ist, soviel wir sehen, nirgends behandelt.

  224 Wie das Kriegsrecht zeigt. So ist z. B. aus Art. 1 der Haager
      Konvention ber die Gesetze und Gebruche des Landkrieges zu
      entnehmen, da Beteiligung am Kampfe ohne Vorliegen der in diesem
      Artikel bestimmten Voraussetzungen trotz landesrechtlicher
      Autorisierung oder staatlichen Befehls strafrechtliche Verantwortung
      gegenber dem bekmpften Staate begrndet.

  225 Darber, wann sie eintritt, s. u. III. Im Kriege ist sie ohnehin
      gegeben.

  226 Dies scheint _Bluntschli_,  349, anzunehmen.

  227 Vgl. auch _Lawrence-Wheaton_, Commentaire, Leipzig 1868 I, S. 162;
      Dr. _Lushington_ bei _Phillimore_ I, S. 501: "Even an independent
      State may ... be guilty of piratical acts."

_  228 v. Martitz_, Rechtshilfe I, S. 50.

  229 Der Staat haftet fr die eigene Unterlassung; so die durchaus
      herrschende Meinung seit _Grotius_ und _Pufendorf_. Die gegen sie
      gerichteten Ausfhrungen _Triepels_ (S. 324 f.), wonach der Staat
      fr die Tat des einzelnen hafte (S. 384: "nicht _wird_ der Staat
      erst, wie es immer heit, durch seine Indolenz verantwortlich fr
      die Tat, sondern er war verantwortlich und bleibt es, wenn er
      verabsumt, wozu er wegen der Tat verpflichtet ist"), verwandeln die
      mit der Anerkennung des Staates gegebene selbstndige Pflicht der
      Bestrafung und die Haftung fr verschuldete Versumnis dieser
      Pflicht in eine einheitliche Haftung fr fremdes Verschulden. Diese
      knstliche Konstruktion ist nicht notwendig. Es ist eine bloe
      Konstruktion, denn da der Inhalt der Haftung bei hinzutretendem
      Verschulden des Staates ein anderer wird, erkennt auch _Triepel_ an
      (die ursprngliche Pflicht ist die Pflicht der Bestrafung, "zur
      Entstehung der Reparationsverbindlichkeit bedarf es nun allerdings
      nach der gegenwrtig herrschenden Staatenpraxis einer zur Verletzung
      durch den einzelnen hinzutretenden Verschuldung seines Staates").

  230 Es entscheidet der Zeitpunkt, in dem das Piratenschiff das
      Jurisdiktionsgebiet des Staates verlt.

_  231 Woolsey_, Introduction,  213, bemerkt richtig, da auch gegenber
      Kriegsschiffen ein Durchsuchungsrecht bei Piraterieverdacht besteht.

  232 Dies tut u. a. _Oppenheim_,  273. Meist bergeht die in Frage
      kommende Literatur den Punkt mit Stillschweigen. _Hall_, S. 264,
      hilft sich ber die Schwierigkeit, indem er hier pltzlich die
      Lsung des Schiffes vom Heimatstaate, die doch sonst mit dem
      piratischen Gewaltakte gegeben sein soll (s. o. S. 79, N. 1), als
      ein konstitutives Merkmal des Begriffes einfhrt ("it cannot be
      treated as a pirate unless it has evidently thrown off its
      allegiance to the state").

  233 In dem Vertrage ber den Schutz der unterseeischen Telegraphenkabel,
      Art. 10, ebenso im Quintuplevertrag, Art. 4, ist die Ausbung der in
      ihnen geregelten internationalen, seepolizeilichen Hoheitsrechte
      gegen Kriegsschiffe untersagt. In beiden Vertrgen stehen nur
      einzelne Handlungen (im Gegensatz zu gewerbsmiger Verbung von
      Gewaltakten) in Frage

  234 Z. B. stand im amerikanischen Rechte bis zu der Akte vom 15. Januar
      1897 auf alle Flle der piracy Todesstrafe.

  235 So ist die Charakterisierung illegaler Kaperei als Piraterie zu
      verstehen.

  236 Im lteren englischen Rechte, s. o.  2, III, 1.

_  237 Perels_, S. 104, zhlt hierhin:

            "1. nach partikulrem Recht Schiffe, die den
            Negersklavenhandel betreiben;
            2. Kaper unter gewissen Umstnden;
            3. Schiffe, welche ohne Flagge oder unter einer von keiner
            Staatsgewalt sanktionierten Flagge fahren, oder solche, die
            eine Nationalflagge usurpieren und unter derselben Gewaltakte
            ausben."

      Im Zusammenhang mit der letzten Gruppe behandelt er namentlich auch
      die Kriegsschiffe Aufstndischer.

  238 S. o.  12, II, 2. Es kommen nicht nur piratische Akte in Frage.

  239 Eine solche Manahme ist rechtlich mglich, vgl. auch die deutsche
      Allgemeine Dienstinstruktion fr die Konsulate vom 6. Juni 1871, zu
       30 des Konsulargesetzes, wonach der Konsul einem deutschen Schiffe
      erffnen kann, da es, "solange es die Nationalflagge nicht fhrt,
      als ein deutsches nicht angesehen werden knne, also weder des
      Schutzes seitens des Konsulats, noch der Rechte werde teilhaftig
      werden, welche die Vertrge mit dem Auslande den deutschen Schiffern
      einrumen."

  240 Eine derartige einseitige Ablehnung hebt die Verantwortlichkeit
      nicht auf; fr sie gelten nach wie vor die allgemeinen Grundstze
      (s. o.  12 III).

  241 Der Huascar, 1877, wurde in den peruanischen Hoheitsgewssern
      angegriffen, die Crte  Pierrot lag im innersten Hafen von Gonaives
      vor Anker; s. nher S. 94, N. 4.

  242 Nur auf das Kstenmeer bezieht sich die Streitfrage ber die
      Zulssigkeit der Verfolgung eines Piratenfahrzeuges in fremde
      Hoheitsgewsser; s. _Perels_, S. 115.

  243 Vgl. _Perels_, S. 111; _Pradier-Fodr_,  2510, 2511; _Pidelivre_
      I, S. 587; _Rougier_,  64-66; Journal de droit int. priv 12
      (1885), S. 661 f. Abweichend _Geffcken_ bei _Holtzendorff_ IV,
      S. 576 f. (seine Ausfhrungen sind sehr flchtig).

  244 Wie _Hall_ auch _Lawrence_, Principles, S. 211.

  245 "Its [piracy] essence consists in the pursuit of private, as
      contrasted with public, ends."

  246 Die Begrndung ist auffllig, da _Hall_ im allgemeinen die Richtung
      gegen alle Nationen der Piraterie nicht wesentlich hlt.

  247 Ob eine "politisch organisierte Gemeinschaft" vorliegt, ist "a
      question of fact", S. 260.

  248 So auch _Kenny_, S. 315; _Walker_, Manual, S. 56, N. 1. Abweichend
      _Perels_, S. 175 ("Autorisation eines Prtendenten"); _v. Liszt_,
      S. 211 (er uert sich nur ber Kaperschiffe); _Phillimore_ I,
      S. 506 f. (Kaper Jakobs II.). _G. F. v. Martens_, Kaper,  11, ist
      unentschieden.

  249 Deutsche "Bestimmungen fr den Dienst an Bord",  21, Nr. 16; Queens
      Regulations von 1899, Art. 450; Regulation for the Government of the
      navy of the United States von 1900, Art. 306.

  250 Przedenzflle bei _Perels_, S. 110 f., _Rougier_,  65 und
      besonders _Pradier-Fodr_,  2510 f.

  251 Von dem Grundsatze der Nichtintervention gehen die Mchte auch bei
      Aufforderung der durch die Revolution bedrohten Regierung nicht ab;
      der Aufforderung Spaniens in dem Brgerkriege von 1873 (Dekret vom
      20. Juli; ferner Note an Grobritannien, Staatsarchiv 1874, Nr.
      5218), die Rebellenflotte als Piraten zu behandeln, kamen sie nicht
      nach, s. Staatsarchiv 1874, Nr. 5219 (Grobritannien), 5226
      (Frankreich), 5227 (Deutschland). hnlich brasil. Erklrungen
      gegenber Aufforderungen Argentinas 1873 (Fall der Portea,
      _Pradier-Fodr_,  2511) und Spaniens 1877 (Montezuma,
      _Pradier-Fodr_ a. a. O.). Das egoistische Interesse schwacher
      Regierungen ist kein Interesse der Vlkerrechtsgemeinschaft.

  252 England: der Huascar, 1877 (Bericht bei _Pradier-Fodr_,  2512,
      _Halleck_ I, S. 388 f.), ein peruanisches Kriegsschiff in den Hnden
      von Aufstndischen, hatte englische Handelsschiffe angehalten und
      von einem derselben Kohlen weggenommen; er wurde von englischen
      Kriegsschiffen in den peruanischen Gewssern angegriffen, entkam
      aber; in Sdamerika entstand eine groe politische Erregung gegen
      England (die Darstellungen _Pradier-Fodr's_ und _Calvo's_ sind
      durch sie beeinflut); die englische Regierung erklrte im
      Unterhause nicht ohne Widerspruch (_W. Harcourt's_, s. _Geffcken_
      bei _Holtzendorff_ IV, S. 570) den Huascar fr einen Piraten. In
      demselben Sinne in dem spanischen Brgerkriege von 1873 das
      auswrtige Amt an die Admiralitt, 24. Juli 1873, Staatsarchiv 1874,
      Nr. 5219 (vgl. S. 94, N. 3).

      Deutschland: am 6. Sept. 1902 bohrte der "Panther" das in den Hnden
      Aufstndischer befindliche haitanische Kanonenboot Crte  Pierrot,
      das am 2. Sept. in den haitanischen Gewssern von dem deutschen
      Dampfer Markomannia der haitanischen Regierung gehrige Waffen
      weggenommen hatte, im Hafen von Gonaives in den Grund; Bericht
      Marinerundschau 1902, S. 1189 f., ferner Besprechung in der Rev.
      gn. 1903, S. 315 f. Die Berechtigung des Vorgehens ist ohne
      Zweifel; es war eine repressive Intervention mangels Funktionierens
      der staatlichen Strafrechtspflege; die -- politisch gehssige --
      Besprechung in der Revue gnrale, die Deutschland des
      Vlkerrechtsbruches beschuldigt, geht davon aus, da die Wegnahme
      der Waffen rechtmig gewesen sei, da die Markomannia sich durch den
      Transport derselben einer Verletzung des Prinzips der
      Nichtintervention in Brgerkriegen schuldig gemacht habe und die
      Waffen demzufolge _Kontrebande_ im Sinne des Vlkerrechtes gewesen
      seien; die Auffassung ist seltsam verworren ("Les devoirs imposs
      aux Etats par la non-intervention sont sensiblement les mmes que
      ceux de la neutralit, mais ils affectent le caractre d'une
      obligation morale plutt que d'une obligation juridique"); ein
      Minimum juristischer Bildung gengt, ihre Unhaltbarkeit zu erkennen.
      Die deutsche Regierung bezeichnete die Crte  Pierrot als Seeruber
      (Marinerundschau, S. 1189). Die amerikanische Regierung soll dem
      nicht beigestimmt haben, weil die Beschlagnahme der Waffen innerhalb
      der Dreimeilenzone stattgefunden hatte (piracy, ein Akt upon the
      high seas, Rev. Stat. s. 5368), ohne die Berechtigung des deutschen
      Eingreifens zu bestreiten (Kln. Zeitung 1902, Nr. 707).

  253 Wre der "Huascar" aus dem Rechtsgrunde der Piraterie angegriffen
      worden, so wrde in der Tat "une flagrante violation de l'immunit
      territoriale" (peruanische Regierung, _Pradier-Fodr_,  2512)
      vorgelegen haben. Nicht anders in dem Falle der Crte  Pierrot, s.
      auch vorige Note a. E.

  254 Erklrung des Attorney-General im Unterhause, _Halleck_ I, S. 390:
      "In strictness the crew of the 'Huascar' were pirates, and might
      have been treated as such; but it was one thing to say that,
      according to the strict letter of the law, people have been guilty
      of acts of piracy, and another to advise that they should be tried
      for their lives and hanged at Newgate;" die Queens Regulations (Art.
      450 der Fassung von 1899, gegen damals nicht verndert) schreiben
      aber sehr deutlich vor, da wahre Piraten dem nchsten zustndigen
      Gerichte zuzufhren sind, "that they may be dealt with according to
      law". Auch das deutsche Vorgehen gegen die Crte  Pierrot war von
      strafprozessualen Gesichtspunkten frei, der Besatzung wurde freier
      Abzug gewhrt.

  255 Die Repression der Piraterie ist eine vlkerrechtliche, die
      Intervention eine staatsrechtliche Pflicht (Schutzpflicht).
      Deutschland, s. die Angaben in N. 2. Frankreich, ebenda und dcret
      sur le service  bord vom 20. Mai 1885, Art 138. England, Queens
      Reg. von 1899, Art. 450, zweiter Teil in Verbindung mit Art. 447,
      ferner sehr deutlich Auswrtiges Amt an die Admiralitt 24. Juli
      1873 (Staatsarchiv 1874, Nr. 5219): "If such vessels commit any acts
      of piracy affecting British subjects or British interests, they
      should be treated as pirates ... but if they do no such act they
      should not be interfered with," im Gegensatz zu der die wahre
      Piraterie betreffenden Anweisung der Queens Regulations, Art. 450,
      erster Teil, die ausdrcklich auch "piratical acts against the
      vessels and goods of the subjects of any Foreign Power in amity with
      Her Majesty" als Grund zum Einschreiten nennt. Vereinigte Staaten,
      Regulation for the Government of the navy von 1900, Art 306.
      Brasilien, Anweisung des Ministers des Auswrtigen in der Affaire
      der Portea (s. o. S. 94, N. 3), bei _Pradier-Fodr_,  2511: "Nos
      escadres ne traitent pas comme pirates les navires souponns
      d'appartenir aux insurgs d'une nation, si ce n'est dans le cas o
      ces navires porteraient atteinte au pavillon brsilien, aux
      personnes ou aux proprits brsiliennes."

  256 Deutschland, 9. Aug. 1873, deutscher Botschafter an den englischen
      Minister des Auswrtigen, Staatsarchiv 1874, Nr. 5227 (bersetzung):
      "In this question my Government takes as basis: 1. In principle,
      non-intervention ... 2. Limiting military action exclusively to the
      protection of German life and property;" ferner Bestimmungen fr den
      Dienst an Bord,  21, Nr. 16, Abs. 2: "Ein Einschreiten ist in
      solchen ... Fllen [gegen "Schiffe, welche im Besitz von
      Aufstndischen sind"] nur so weit zulssig, als dies zum Schutz des
      Lebens, der Freiheit oder des Eigentums deutscher Reichsangehriger
      erforderlich ist und die Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet
      werden kann." Frankreich, Instruktion an die Schiffskommandanten vom
      4. Aug. 1873, Staatsarchiv 1874, Nr. 5226, kein Einschreiten gegen
      die Schiffe der Aufstndischen auer dem Falle "que vous auriez 
      faire usage du droit de protection qui vous incombe en vertu de vos
      fonctions". Vereinigte Staaten, Forderung der intention of general
      hostility (s. o. S. 57, N. 1), so auch Botschaft des Prsidenten
      _Cleveland_ vom 8. Dez. 1885 (_Perels_, S. 112, N. 1): "... neither
      could the vessels of insurgents against the legitimate sovereignty
      be deemed hostes humani generis within the precepts of international
      law" (anders die Proklamation _Lincolns_ vom 19. April 1861
      betreffend die Flotte der Sdstaaten). -- Auf dem richtigen Wege auch
      Dr. _Lushington_ in The Magellan Pirates bei _Phillimore_ I,
      S. 498 f., Handlungen Aufstndischer gegen den eigenen Staat sind
      nicht Piraterie, "it does not follow that rebels and insurgents may
      not commit piratical acts against the subjects of other States,
      _especially if such acts were in no degree connected with the
      insurrection or rebellion_".

  257 Die hauptschlichste Gewhr gegen ihr Wiederaufleben liegt in der
      modernen Einrichtung der "freiwilligen Flotte", "Hilfsflotte"; vgl.
      auch spanisches Dekret vom 24. April 1898 (Rev. gn. 1898, S. 761),
      Art 4: "Le gouvernement espagnol, maintenant son droit de concder
      des patentes de course ... organisera, pour le moment, avec des
      navires de la marine marchande, des croiseurs auxiliaires de la
      marine militaire."

  258 So franzs. Arrt du gouvernement vom 22. Mai 1803; span. Ordonnanz
      vom 20. Juni 1801.

  259 Versuch ber Kaper, 1795. Die zahlreichen, meist tendenzisen,
      modernen Schriften ber das Thema erreichen _Martens'_ Abhandlung
      weder an Vollstndigkeit noch an Durchdringung des Materials.

_  260 G. F. v. Martens_,  5 u. 6 ("sofern man also den Unterschied
      zwischen unseren Kapern und den Seerubern darin setzt, da erstere
      mit besonderer Erlaubnis einer kriegfhrenden Macht versehen sind
      ..."); s. auch oben S. 38, N. 6.

_  261 Wheaton_ II, S. 18; _Kenny_, S. 316 ("Even though their action be
      spontaneous and without any commission at all from the Power whose
      interests they serve"); _Pidelivre_ I, S. 585. Abw. v. _Liszt_,
      S. 335.

  262 Vgl. auch  12, II, 2. Es ist geschehen im ital. Cod. p. l. mar.
      merc., Art. 322 ("senza essere provveduta di lettere di marco", eine
      Voraussetzung, die die einer Autorisation als das kleinere
      einschliet) und im brasil. St.G.B., Art 105,  1, whrend z. B. das
      franzs. Gesetz von 1825 eine dahingehende Bestimmung nicht enthlt
      (Art 2, Nr. 2: "un navire ... tranger, lequel, _hors l'tat de
      guerre_ ... commettrait lesdits actes envers des navires franais
      ...").

  263 Denn sie widerspricht den Kriegsgesetzen. Preu. Allgem. Landrecht
      I, 9,  206 (noch in Geltung): "Wer ohne diese [Kaperbriefe] auf
      Kaperei ausgeht, wird als ein Seeruber angesehen;" so auch hollnd.
      Gesetz von 1597 (_Baud_, S. 79 f.) und darauf gesttzt
      _Bynkershoek_, Quaest. Jur. Publ. L. I, C. XVII.

      Im allgemeinen betrachtet der Heimatstaat das Schiff nicht als
      Piraten, vgl. franzs. Gesetz von 1825, Art. 2, Nr. 1 (Gewaltakte
      franzsischer Schiffe Piraterie nur, wenn gerichtet "envers des
      navires franais ou des navires d'une puissance avec laquelle la
      France ne serait pas en tat de guerre") und brasil. St.G.B., Art.
      104,  1. Ital. Cod. p. l. mar. merc., Art. 322, Abs. 2 und span.
      St.G.B. von 1870, Art. 155, Abs. 2 bezeichnen zwar die Handlungen
      als piratische, stellen aber einen wesentlich milderen Strafrahmen
      fr sie auf; das spanische St.G.B. von 1848 lie sie noch straflos.
      ber das englische Recht s. folgende Note.

  264 Strafbarkeit ausgeschlossen im franzsischen (s. S. 98, N. 3),
      italienischen (Cod. p. l. mar. merc., Art. 321, Gewalthandlungen
      fremder Schiffe nur, wenn "fuori dello stato di guerra" begangen,
      als Piraterie bezeichnet und strafbar) und brasilischen (St.G.B.,
      Art. 105,  1) Rechte. Dementgegengesetzt scheinen die Queens Reg.,
      Art. 450 (und hnlich schon die Naval Reg. von 1787 und 1826, bei
      _Halleck_ II, S. 12, N. 1): "Should any armed vessel, not having a
      Commission of War ... from a Foreign de facto Government, commit
      piratical acts and outrages against the vessels and goods of Her
      Majesty's subjects, or of the subjects of any other Foreign Power in
      amity with Her Majesty ... such vessel is to be seized ...;" wenn
      aber, wie daraus ersichtlich, das englische Recht den Angriff
      fremder Schiffe auf Feinde Englands nicht als Piraterie betrachtet,
      so kann es sich nicht wohl berufen fhlen, ihre Hostilitten gegen
      Feinde ihrer eigenen Nation als solche zu reprimieren.

  265 So die durchaus herrschende Meinung. _G. F. v. Martens_, Kaper, 
      14; _Nau_, Grundstze des Vlkerseerechts, 1802, S. 395; _Perels_,
      S. 174; _Ortolan_ I, S. 246; _Wheaton_ I, S. 142; _Phillimore_ I,
      S. 503; _Hall_, S. 262; _Woolsey_, Introduction, S. 234; u. a. m.
      Abweichend _Pradier-Fodr_,  2506; _Gareis_ bei _Holtzendorff_ II,
      S. 581. Der Fall ist besonders genannt im niederl. St.G.B., Art.
      381, Abs. 2.

  266 Die Autorisation ist rechtsfrmig, Auerachtlassung der Form eine
      Vlkerrechtsverletzung. Wie der Text _G. F. v. Martens_, Prcis, 
      288: "Celui qui, sans lettres de marque, commettrait des hostilits
      sur mer, peut tre puni comme pirate, tant par l'ennemi que par son
      souverain;" so auch Kaper,  10. Das englische (s. S. 99, N. 5),
      italienische (S. 98, N. 3) und brasilische (S. 98, N. 3) Recht
      erklren den Kriegsgegner ohne Kaperbrief fr einen Piraten; nach
      deutschem Rechte wrden die Bestimmungen des St.G.B. ber Mord, Raub
      usw. Anwendung finden.

  267 Piraterie soll vorliegen nach _Saripolos_, Griechisches Strafrecht,
      1870,  561 {~GREEK SMALL LETTER GAMMA~} und _Senly_, La piraterie, 1902 (s. o. S. 64, N. 5),
      S. 79. Dagegen betrachten _v. Liszt_, S. 336 und _Pidelivre_ I,
      S. 585, den Kaper selbst als berhaupt nicht verantwortlich. Richtig
      Revue gnrale IV, 1897, S. 695: "L'abolition de la course aurait eu
      pour effet de permettre  chacun d'eux [Griechenland und der Trkei]
      de considrer les corsaires de l'autre comme pirates."

  268 Vgl. _G. F. v. Martens_, Kaper,  18 (bei Wegnahme von Schiffen in
      den Flssen des Feindes wird der Kaper nicht "als rechtmiger Feind
      angesehen, sondern als Seeruber gestraft") und dort Note o
      Nachweisungen ber das Landesrecht; _Baud_, S. 95 f. (niederl.
      Placaat vom 24. Februar 1696 und mehrere sptere setzen Todesstrafe
      auf das bloe Eindringen feindlicher Kaper in die niederlndischen
      Flsse); _Wheaton_ II, S. 87.

  269 Hierzu _G. F. v. Martens_, Kaper,  10; _Perels_, S. 174.

  270 Nicht Piraterie (kein Einschreiten des neutralen Staates) _Wheaton_
      I, S. 141; _Kent_, Int. Law, S. 409; _Woolsey_, Introduction,
      S. 234; _Phillimore_ I, S. 503; _Ortolan_ I, S. 239;
      _Pradier-Fodr_,  2503; _Pidelivre_ I, S. 584. Der Heimatstaat
      ist vlkerrechtlich verantwortlich, wenn die Verfolgung der
      Entschdigungsansprche der Neutralen vor seinen Gerichten nicht zum
      Ziele fhrt, amerik.-englischer Schiedsvertrag vom 19. Nov. 1794,
      Art. 7 (_La Fontaine_, Pasicrisie internationale 1902, S. 5).

  271 Nicht Piraterie: _Bynkershoek_, Quaest Jur. Publ. I, XVII; _Fiore_,
      Droit int.,  495; _Samios_, S. 37. Abw. _Rivier_ II, S. 259.

  272 Doch bedrohen Brasil. St.G.B., Art. 104,  2 und Niederl. St.G.B.,
      Art. 381, Abs. 2 berschreitungen der Kommission ganz allgemein
      (nicht in Beschrnkung auf Verletzungen der eigenen Interessen) als
      piratische Akte. _Perels_, S. 173 f. und 110, bezeichnet die im Text
      beschriebenen Tatbestnde als "Quasipiraterie", ohne sich ber die
      Rechtsfolgen (ob internationale Verfolgung) nher auszulassen.

  273 Eine uerung darber, ob sich der autorisierende Staat einer
      Vlkerrechtsverletzung schuldig mache, sucht man in der Literatur
      vergeblich; auch das Landesrecht ergibt nichts darber.

  274 Franzs. Ordonnanz von 1681, Buch III, Tit. IX, Art. 5: "Tout
      Vaisseau ... ayant Commission de deux differens Princes ou Estats,
      sera ... de bonne prise; et s'il est Arm en Guerre, les Capitaines
      et Officiers seront punis comme Pirates," hnlich Kapereireglement
      vom 22. Mai 1803 und jetzt Gesetz von 1825, Art. 1, Nr. 2. Span.
      Kapereiordonnanz vom 20. Juni 1801, Art. 27. Ital. Cod. p. l. mar.
      merc., Art. 325. Brasil. St.G.B., Art. 105,  3. Niederl. Placaat
      vom 29. Januar 1658 (_Baud_, S. 91). Die Bestimmungen beziehen sich
      auch auf auslndische Schiffe und Nichtuntertanen. Doch zwingt der
      ganze Komplex von Vorschriften nicht unbedingt zu der Annahme, da
      ihm die Auffassung der Gleichheit des Tatbestandes mit dem der
      Piraterie zugrunde liegt. Denn die prisenrechtlichen Vorschriften
      (franzs. Ordonnanz von 1681 und Kapereireglement von 1803, span.
      Ordonnanz von 1801) denken wohl daran, da sich die mehrfache
      Kommissionierung bei der Kontrolle fremder Kaper durch franzsische
      bezw. spanische Kriegsschiffe (ber die Zulssigkeit einer solchen
      berwachung vgl. _Hall_, S. 526) herausstellt; und die
      strafrechtlichen setzen nicht notwendig Inanspruchnahme eines
      Aufbringungsrechtes in einem ihnen entsprechenden Umfange voraus.

_  275 G. F. v. Martens_, Kaper,  14; _Phillimore_ I, S. 503;
      _Pradier-Fodr_,  2506; auch _Perels_, S. 174.

  276 So _Ortolan_ (im Zusammenhang mit seiner Ansicht, da Kaperei durch
      ein nicht dem autorisierenden Staate angehriges Schiff Piraterie
      sei) I, S. 246; wie er _Calvo_,  496. -- _Bynkershoek_, Quaest Jur.
      Publ. I, XVII (im Anschlu an die niederlndische Gesetzgebung, s.
      S. 101, N. 4) und _Rivier_ II, S. 259, scheinen allgemein Piraterie
      anzunehmen.

  277 Nicht einmal dem Staate, dessen Nationalflagge mibruchlich gefhrt
      wird, steht die Befugnis der Kontrolle auf hoher See zu, vgl. die
      Schlubestimmung in  3 b der deutschen Verordnung vom 21. Aug. 1900
      (die Kriegsschiffe haben die unbefugte Fhrung der Nationalflagge zu
      verhindern) in Verbindung mit den "Bestimmungen fr den Dienst an
      Bord" von 1903,  23, Nr. 11 f (Einschreiten auf hoher See nur bei
      bertretung der Verordnung durch _deutsche_ Handelsschiffe
      gestattet). Beilufig hat die erwhnte Bestimmung des  3 b in dem 
      22 des Flaggengesetzes, in dessen Ausfhrung die Verordnung von 1900
      ergangen ist, keine Grundlage.

_  278 Vattel_ L. III, C. XV,  229; _G. F. v. Martens_, Kaper,  13
      ("nichts hindert, auch Untertanen neutraler oder alliierter Mchte
      Markbriefe zu geben, wenn diese in dem Fall sind, sie nachsuchen zu
      knnen"); _Pradier-Fodr_,  2505; _Kent_, Int. Law, S. 410;
      _Hall_, S. 262 f. ("some writers hold, that usage ought to be
      modified"); _Halleck_ I, S. 398 Note; _Travers Twiss_, Int. Law II,
      S. 419.

  279 Der Gegner kann die Besatzung strafrechtlich verantwortlich machen;
      so wohl _Phillimore_ I, S 504: "That such a vessel is guilty of a
      gross infraction of International Law, that she is not entitled to
      the liberal treatment of a vanquished enemy, is wholly
      unquestionable; but it would be difficult to maintain that the
      character of piracy has been stamped upon such a vessel by the
      decision of International Law."

_  280 Perels_, S. 172 f.; _Ortolan_ I, S. 243 f.; _Bonfils_,  1273;
      _Rivier_ II, S. 259.

  281 Die Frage ist zu bejahen. So _G. F. v. Martens_, Kaper,  13 ("da es
      aber der Neutralitt nicht gem ist, zu gestatten, da Untertanen
      durch dergleichen Kapereien den einen kriegfhrenden Teil
      untersttzen und dem anderen schaden, so verbieten alle Staaten
      berhaupt Markbriefe von einer fremden Macht ohne Erlaubnis ihres
      Souverains anzunehmen, und viele Vertrge verpflichten sie sogar,
      ... ihren Untertanen dieses zu untersagen." Er fhrt fort:
      "Gleichwohl ist die kriegfhrende Macht, wider welche sie solche
      Markbriefe erlangt htten, nicht berechtigt, sie als Seeruber zu
      behandeln"); _Heffter_,  148.

  282 Vgl. N. 2. Sie haben den Sinn der Erfllung einer
      Neutralittspflicht, doch wird namentlich den lteren auch das rein
      egoistische Interesse der Erhaltung der Schiffe fr den eigenen
      Staat zugrunde liegen. Da die Bestimmungen nicht zur Begrndung der
      Ansicht herangezogen werden knnen, die Piraterie im Sinne des
      Vlkerrechts behauptet, ergibt mit aller Klarheit der hufige
      Zusatz: "ohne Erlaubnis der Regierung" und dann die Tatsache, da
      berhaupt nur ein Teil von ihnen die Handlung als Piraterie
      bezeichnet. Solche Verbote sind: Franzs. Ordonnanz von 1681, L.
      III, Tit. IX, Art. 3 ("dfendons  tous nos Sujets de prendre
      Commission d'aucuns Roys ... estrangers, pour ... courir la Mer sous
      leur Banniere, si ce n'est par nostre permission,  peine d'estre
      traitez comme Pirates"); niederl. Placaaten von 1611, 1653 und
      sonst; englische Verbote im 17. Jahrhundert (Leoline Jenkins bei
      _Phillimore_ I, S. 492: "'Tis a crime in an Englishman to take
      commission from any foreign prince, that is in open war with another
      prince or State ... since his Majesty hath forbid it by various
      proclamations." Aber: "Yet if a man do take such a commission, or
      serve under it, then 'tis no robbery to assault, subdue, and despoil
      his lawful enemy"); s. auch die Angaben bei _G. F. v. Martens_,
      Kaper,  13, Note s. Aus neuerer Zeit: englische Foreign Enlistment
      Act, 1870, s. 4; amerik. Rev. Stat. s. 5281 f. (Neutralittsakte vom
      20. April 1818); franzs. Gesetz von 1825, Art. 3, Nr. 1; span.
      Kapereiordonnanz von 1801, Art. 29; brasil. St.G.B., Art. 104,  6
      (in den drei letztgenannten Gesetzen ist der Tatbestand als
      Piraterie bezeichnet); niederl. St.G.B., Art. 388; und implicite
      alle Landesgesetze, die den Eintritt in fremde Kriegsdienste
      allgemein untersagen. Besonders erwhnt ferner in zahlreichen
      Neutralittserklrungen (verschiedenen rechtlichen Charakters), so
      z. B. sterr. Erla vom 25. Mai 1854 (Annahme von Kaperbriefen soll
      als Versuch des Raubes betrachtet werden) und hnlich 11. Mai 1859,
      ital. Dekrete vom 6. April 1866 und 26. Juli 1870. Das
      Geltungsgebiet der Verbote ist verschieden, z. B. ist die amerik.
      Neutralittsakte von 1818 auf innerhalb des amerikanischen
      Territoriums, die engl. For. Enl. Act, 1870, auf von englischen
      Untertanen begangene Handlungen anwendbar. -- Das englische und das
      amerikanische Recht haben zur Begrndung unbeschrnkter
      Strafkompetenz Feindseligkeiten englischer bezw. amerikanischer
      Untertanen gegen ihr Vaterland "under colour of any commission from
      any foreign prince" fr piracy erklrt, 11 u. 12 Will. 3 c. 7 s. 8
      (1698), 18 Geo. 3 c. 30 (1744), amerik. Rev. Stat. s. 5373 (30.
      April 1790); der Tatbestand ist ein Fall des Landesverrats.

  283 Hufig haben einzelne Mchte sich vertragsmig verpflichtet, ihren
      Untertanen die Annahme fremder Kaperbriefe zu verbieten, wobei
      mehrfach, aber nicht einmal in der greren Zahl der Flle, der
      reprobierte Tatbestand als Piraterie qualifiziert wurde. Wie man aus
      diesen Vertrgen herauslesen will, da jeder nicht nationale Kaper
      Pirat im Sinne des Vlkerrechts sei (_Bonfils_,  1273), ist ganz
      unerfindlich. Eine detaillierte Anziehung des in Frage kommenden
      Quellenmaterials erbrigt sich (die lteren Vertrge siehe bei _G.
      F. v. Martens_, Kaper,  13, Note t, die neueren bei
      _Pradier-Fodr_,  2505).

  284 Placaaten vom 29. Juli 1661, Verbot an jeden Nichtportugiesen, auf
      portugiesischen Kaperschiffen Dienst zu tun, bei Strafe, als
      Seeruber behandelt zu werden, und vom 11. Mrz 1665, dasselbe
      gegenber England (_Baud_, S. 92, 94).

  285 Mr. _Randolph_, Sec. of State, to Mr. _Hammond_, 23. Okt. 1794
      (_Wharton_, Int. Law,  383): "The British position that American
      citizens employed on French privateers in the war with revolutionary
      France were pirates, is in conflict with settled principles of
      international law." Mr. _Madison_, Sec. of State, report 25. Januar
      1806 (_Wharton_ a. a. O.): "The French decree of June 6, 1803,
      importing that every privateer of which two-thirds of the crew
      should not be natives of England, or subjects of a power the enemy
      of France, shall be considered a pirate, is in contravention of the
      law of nations."

  286 "Je dois faire connotre  V. E. qu'afin d'empcher, dans l'intrt
      du commerce de toutes les nations, qu'un systme de piraterie et de
      brigandage ne s'organise sous le pavillon mexicain, j'ai donn ...
      aux capitaines des navires de guerre sous mes ordres des
      instructions dont voici l'extrait:

      'Ne seront considrs comme mexicains que les navires arms dans un
      des ports du Mexique, pourvus d'une lettre de marque rgulire,
      mane directement du gouvernement de ce pays, et dont le capitaine
      et les deux tiers de l'quipage au moins seront ns mexicains.

      Tout corsaire, sous pavillon mexicain, qui ne satisferait pas  ces
      conditions, sera considr comme pirate, et, comme tel, trait avec
      toute la svrit des lois de la guerre'" (_Ortolan_ I, S. 449).

  287 "Every subject or citizen of any foreign state, who is found and
      taken on the sea making war upon the United States, or cruising
      against the vessels and property thereof, or of the citizens of the
      same, contrary to the provisions of any treaty existing between the
      United States and the state of which offender is a citizen or
      subject, when by such treaty such acts are declared to be piracy, is
      guilty of piracy, and shall suffer death." Vorgeschlagen durch
      Botschaft des Prsidenten vom 8. Dez. 1846 (bei _Ortolan_ I, S. 242,
      N. 1), weil die Gefahr der Annahme mexikanischer Kaperbriefe durch
      spanische Untertanen bestand (entgegen Art. 14 des
      spanisch-amerikanischen Vertrages vom 20. Okt. 1795).

  288 "Seront considrs et jugs comme pirates, avec toute la rigueur des
      lois, les capitaines, patrons officiers des navires qui, n'tant ni
      nord-amricains, ni monts par un quipage aux deux tiers
      amricains, seront capturs exerant des actes de guerre contre
      l'Espagne, mme s'ils sont pourvus de lettres de marque dlivres
      par la Rpublique des Etats-Unis" (Revue gnrale V, 1898, S. 761,
      N. 1).

  289 Vgl. auch _Pradier-Fodr_,  2505: "Il est bien vident qu'un Etat
      ... assimilant aux pirates les nationaux de Puissances trangres
      avec lesquelles il est en paix, qui prendraient d'Etats tiers des
      commissions en course contre lui ..., pourvoit  sa propre dfense,
       sa propre sret, mais ne peut pas imposer aux Puissances
      trangres, qui n'ont pas les mmes intrts que lui, les
      dispositions des lois qu'il a faites."

  290 Das folgende gehrt schon nicht mehr zur Abgrenzung des
      vlkerrechtlichen Tatbestandes der Piraterie.

  291 S. o. S. 105, N. 3. _Pradier-Fodr_,  2504 und _Hall_, S. 263,
      bersehen aufflligerweise diese wesentliche Beschrnkung. -- Das
      Gesetz ist nicht leicht verstndlich. Ist die Erteilung der
      Kaperbriefe unzulssig, so liegt kein Grund vor, die Strafdrohung
      auf Flle zu beschrnken, in denen der Heimatstaat sich seinerseits
      verpflichtet hat, die Annahme durch seine Untertanen zu verhindern;
      ist sie zulssig, so ist der Empfnger der Kommission als
      rechtmiger Feind zu behandeln. _Pradier-Fodr_,  2505 und
      _Travers Twiss_, Int. Law II, S. 419, betrachten denn auch (unter
      Zugrundelegung der zweiten Alternative) die Bestrafung der Besatzung
      trotz Bestehens eines Vertrages des in dem amerikanischen Gesetze
      bezeichneten Inhalts als vlkerrechtswidrig. Ihrer Ansicht drfte
      beizutreten sein. Doch ist zu beachten, da die Behandlung des
      Kapers nach droit de guerre nur dem Kriegsgegner, nicht auch dem
      Heimatstaate des Kapers gegenber rechtswidrig ist, da dieser durch
      den Vertrag gebunden ist, sein Schutzrecht nicht auszuben (Wortlaut
      der Vertrge: "il sera puni comme pirate," "sous peine d'tre
      considr et trait comme pirate"); die Beschrnkung des
      amerikanischen Gesetzes hat also immerhin einen guten Sinn.

  292 Die franzsische und die spanische Erklrung differieren darin, da
      die Forderung nationaler Bemannung in der einen absolut, in der
      anderen alternativ mit der der Staatsangehrigkeit des Schiffes
      aufgestellt wird. Die Note _Baudins_, nach Inhalt und Ton ein
      Produkt europischen berlegenheitsgefhls, droht, auch mexikanische
      und mit Inlndern bemannte Kaperschiffe als Piraten zu behandeln,
      wenn sie nicht in Mexiko ausgerstet sind.

_  293 Ortolan_ I, S. 243: "Comment, tandis que l'tat reste neutre, les
      sujets particuliers de cet tat prendraient-ils partie pour l'un ou
      pour l'autre des belligrants?" Das Vlkerrecht hat allerdings
      nichts dagegen einzuwenden.

  294 So _Hall_, S. 263, 264; _Pradier-Fodr_,  2504 ("ce navire est
      couvert, du moins vis--vis des Puissances tierces, par la
      commission qu'il a obtenue").

  295 Die letztere Ansicht bei _Perels_, S. 110. ber die Geschichte der
      Identifizierung siehe _Pradier-Fodr_,  2513 f.

  296 Quintuplevertrag vom 20. Dez. 1841, Art 1.

  297 Das Landesrecht regelt fast durchweg Piraterie und Sklavenhandel
      unabhngig voneinander (eine bersicht ber die gegen den
      Sklavenhandel gerichteten Landesstrafgesetze gibt _Kaysel_, Die
      Gesetzgebung der Kulturstaaten zur Unterdrckung des afrikanischen
      Sklavenhandels, Breslau 1905). Abweichend nur das
      englisch-amerikanische Recht, s. o. S. 35, N. 5.

  298 Vgl. _Cauchy_, Le droit maritime international, 1862, II, S. 388:
      "Assimiler la traite des noirs  la piraterie, c'tait, suivant elle
      [l'Angleterre], le moyen de faire rentrer sous l'empire de principes
      dj reconnus un fait anormal."

  299 Siehe darber _Renault_, De la protection internationale des cbles
      tlgraphiques sous-marins, Revue de droit international XII,
      S. 251 f. (S. 258-265) und _Scholz_, Krieg und Seekabel 1904,
      S. 5 f.





                       BEMERKUNGEN ZUR TEXTGESTALT


In der Originalausgabe sind die Anmerkungen als Funoten gesetzt; die
Zhlung beginnt auf jeder Seite neu.

Die Kombination "{~LATIN SMALL LETTER LONG S~}s" (langes s und rundes s) ist in der elektronischen
Ausgabe als "" wiedergegeben.

Gesperrte Passagen sind durch Unterstrich (_..._) gekennzeichnet,
Fettdruck durch Sternchen (*...*).

Korrektur offensichtlicher Druckfehler:

      Seite 8: "Heimatsstaate" in "Heimatstaate" gendert
      Seite 16: Punkt hinter "16" ergnzt
      Seite 20: "bord" in "board" gendert
      Seite 33: "franzsichen" in "franzsischen" gendert
      Seite 40: Punkt hinter "Kap" ergnzt
      Seite 43: Punkt hinter "10" ergnzt
      Seite 46: "Kap. 1" in "Kap. I" gendert
      Seite 73: Punkt hinter "l" ergnzt
      Seite 100: Punkt hinter "S" ergnzt
      Seite 101: "Literaturbetrachtet" in "Literatur betrachtet" gendert
      Seite 104: "2505." in "2505)." gendert
      Seite 114: Semikolon in Punkt gendert (hinter "S. 15, A. 4")

Nicht vereinheitlicht wurden Schreibweisenvarianten ("Vlkerrechts" und
"Vlkerrechtes", "Queen's" und "Queens", "Verwandschaft" neben
"verwandt"). Fehlende Akzente (z. B. bei "tat") wurden nicht ergnzt.





***END OF THE PROJECT GUTENBERG EBOOK DER TATBESTAND DER PIRATERIE NACH GELTENDEM VLKERRECHT***



                                 CREDITS


January 31, 2011

            Project Gutenberg TEI edition 1
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