The Project Gutenberg EBook of Die Postgeheimnisse, by Unknown

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Title: Die Postgeheimnisse
       oder die hauptschlichsten Regeln welche man beim Reisen
       und bei Versendungen mit der Post beobachten mu um Verdru
       und Verlust zu vermeiden

Author: Unknown

Release Date: September 16, 2007 [EBook #22635]

Language: German

Character set encoding: ISO-8859-1

*** START OF THIS PROJECT GUTENBERG EBOOK DIE POSTGEHEIMNISSE ***




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                  Die
            Postgeheimnisse

                  oder

      die hauptschlichsten Regeln
               welche man
    beim Reisen und bei Versendungen
                  mit
                der Post
             beobachten mu
         um Verdru und Verlust
             zu vermeiden.


             Leipzig, 1803.




Inhalt.


1. Einleitung. Ntzlichkeit des Postwesens.

   a. Klagen ber dasselbe.

   b. Allgemeine Anweisung, Verdrlichkeiten dabei zu vermeiden.


2. Vom Reisen mit der ordinren Post.

   a. Von Bezahlung des Passagiergeldes.

   b. Von der Ueberfracht.

   c. --  Trinkgeldern.

   d. --  der Bagage des Reisenden.


3. Vom Reisen mit Extrapost.

   a. Wie viel Extrapostpferde man nehmen msse.

   b. Von Extrapostwagenkutschen, oder Chaisen &c.

   c. Warum man Wartegeld bezahlen mu.


4. Von Versendungen mit der Post.

   a. Vom Frankiren der Briefe; wo es nthig und wenn es nicht
      erforderlich ist.

   b. Ueber den Preis des Briefporto's.

   c. Von der Taxe der doppelten Briefe, der gerichtlichen Schriften,
      Manuscripte u.dergl.

   d. Von ankommenden Briefen, oder was man beim Empfange der Briefe
      beobachten mu.

   e. Wie man mit Briefen, welche man nicht einlsen will, zu verfahren
      hat.


5. Regeln bei Versendungen der Gelder und Packete mit der Post.

   a. Wie man Geld in Briefe, Packete, Beutel, Fer u.dergl. einpacken
      und verwahren msse.

   b. Vom richtigen Zeichnen der Packete.

   c. Was beim Empfange der Geldbriefe und Packete zu beobachten.

   d. Wie man sich zu verhalten hat, wenn unsre Sachen auf der Post
      verlohren, oder beschdigt sind.

   e. Ob und wie Briefe verlohren gehen und wie man sie zu suchen habe.

   f. Vom Recommandiren der Briefe.

   g. Was ntzt das _Cito_ auf den Briefen?

   h. Wegen Zurckfordern aufgegebner Briefe.

   i. Von _Poste restante_ Briefen und Sachen.

   k. Ob und wie man Geldvorsche von der Post erhalten knne.


6. Von Estaffetten.

   a. Was ist eine Staffette?

   b. Was hat man beim Abschicken einer Staffette und beim Empfange
      derselben zu beobachten?

   c. Wie viel eine Staffette kostet.


7. Von Courieren.

   a. Von reitenden und fahrenden Couriers.

   b. Wie schnell ein Courier reiten darf.

   c. Was er bezahlen mu.


8. Vom Poststationsgelde.

   a. Warum es bezahlt werden mu.

   b. Wer mu Stationsgeld geben?

   c. Strafe derjenigen, welche eine Station vorbeifahren, ohne
      Stationsgebhr zu berichtigen.

   d. Von Lohn- und Miethskutschern und ob es wohlfeiler ist, sich
      derselben statt der Post zu bedienen.

   e. Vom Postzwange.




Einleitung.


Das Postwesen ist gegenwrtig eine so ausgebreitete und weitgreiffende
Anstalt, welche berall ohne Zweifel die bequemste und wohlfeilste
Gelegenheit, =etwas zu versenden= und =Reisen anzustellen=, darbietet,
da nicht leicht ein Mensch, der mit andern Menschen in Verbindung
steht, desselben entbehren kann, oder sich eines andern Mittels zu jener
Absicht bedienen wird. Es ist unstreitig eine der ntzlichsten
Erfindungen und wohlthtigsten Einrichtungen. Die Post verschaft nicht
nur dem Handel- und Gewerbetreibenden Publiko tglich Vortheile und
giebt vielen tausend Menschen Unterhalt; sondern sie dienet auch hhern
Zwecken fr die ganze Menschheit. Das Postwesen ist, seit seiner
Einrichtung, ein vorzgliches Mittel gewesen, unsre jetzige Kultur
befrdern, Wissenschaften und Aufklrung ausbreiten zu helfen, indem es
tglich den Gelehrten diente, Entdeckungen mitzutheilen und dem Genius
der Humanitt den Sieg vorzubereiten. --

Dennoch wird diese Anstalt von einem groen Theile des Publikums, selbst
von solchen Leuten, denen sie tglich Nutzen verschaft, nicht gehrig
geschtzt und geachtet. Wenigstens giebt man sich nicht berall Mhe
genug, die Einrichtungen, welche im Allgemeinen und in den verschiedenen
Lndern besonders, bei dem Postwesen gemacht sind, und wodurch dessen
Betrieb und Bestand erhalten wird, kennen zu lernen und zu beobachten.
Dagegen hrt man fast =tglich Klagen und Beschwerden ber das
Postwesen= und ber Postbediente; daher entstehen so viele
Verdrlichkeiten, Znkereien und Streitigkeiten zwischen den
Postofficianten und den Reisenden und denen, welche mit der Post etwas
versenden, oder empfangen. Aus Unkunde des Postmechanismus entsteht
nicht selten Verdru und Verlust.

Ich glaube daher ein nicht unntzes Geschft zu bernehmen, wenn ich
mich bemhe, hier einige =Regeln und Nachrichten mitzutheilen, welche
man befolgen mu, um Verdru und Verlust bei der Post zu vermeiden=. --
Diese Regeln sollen und knnen jedoch nur allgemein seyn, und ich kann
dabei natrlich nicht auf die eigenthmlichen Posteinrichtungen irgend
eines Staats, oder eines Orts, besonders Rcksicht nehmen. Da jedoch die
Einrichtungen bei dem Postwesen, so wie es gegenwrtig in Europa
beschaffen ist, im Wesentlichen groe Aehnlichkeit haben; so wird man
sich mit der Befolgung dieser Anweisungen so ziemlich durch alle Lnder,
wo Posten sind und wo man sich derselben bedienen will, aushelfen
knnen.

Fr Leute, welche von Natur nicht zu Znkereien geneigt sind und die
sich alles, was man von ihnen fordert, gefallen lassen und ohne
Widerrede thun und geben, was man verlangt, oder welche die Gabe
besitzen, sich mit andern ber vorkommende Zweifel und Miverstndnie
auf eine leichte Art zu vereinigen, bedarf es dieser Regeln
grtentheils nicht. Allein solcher Menschen giebt es nicht viel und man
kann es nicht fordern, da alle, welche mit der Post reisen, oder etwas
versenden und empfangen, bei vorkommenden Zweifeln, sich, ohne
Aufklrung deshalben zu erhalten, beruhigen sollen, zumal man zugeben
mu, da sowohl von Seiten der Postofficianten, als von Seiten der
Reisenden und Versender, Irrthmer veranlat und begangen werden knnen.
-- Jedoch mu ich gleich vorlufig, als eine Hauptregel festsetzen, da
man sich, wie schon Moral und Lebensklugheit heischen, berall bemhen
msse, scheinbare Unbilligkeiten zu ertragen und sich zu beruhigen, wenn
man angenehm leben, mithin auch friedlicher und schiedlicher mit der
Post Verkehr haben will. Denn jede anscheinende Unbilligkeit sogleich
auf der Stelle rchen und ausfechten zu wollen und ber jeden, in diesem
Fache uns aufstoenden Zweifel augenblicklich von dem Postbedienten
genugthuende Aufklrung zu verlangen, fhrt gewhnlich zu noch grern
Unannehmlichkeiten und Verdrielichkeiten.

Statt dessen ist es besser und zweckmiger, in allen solchen Fllen, wo
man sich bei der Post beleidigt, oder bevortheilt glaubt, sich nicht mit
den Officianten in mndliche Discussionen einzulassen, wenn man nehmlich
das Recht nicht offenbar auf der Seite hat und der Irrthum klar am Tage
liegt, sondern unsre Beschwerden schriftlich aufzusetzen und sie
entweder dem Postdirectorio des Landes, oder der Regierung selbst zu
bergeben. Von diesen Behrden wird sicherlich Aufklrung des Vorfalls
und Genugthuung erfolgen und mehr kann man mit Billigkeit nicht
verlangen. Es schadet nichts, wenn eine solche Erklrung, oder
Genugthuung, nicht augenblicklich auf der Stelle gegeben wird, sondern
erst mit der Zeit erfolgt. Man hat denn doch dadurch schon so viel
erlangt, da man Verdru und Aerger vermieden hat, welches fr die
Gesundheit und Zufriedenheit kein geringer Gewinn ist. Die Oberpostmter
und Landesregierungen sind denn doch verbunden, die angebrachten
Beschwerden gehrig zu untersuchen und zu entscheiden, welches auch von
denselben sicher mit grerm Nachdruck und Erfolge geschieht, als von
einem Individuo durch Zank mit dem Postbedienten. Falls aber auch auf
diesem Wege nichts auszurichten wre (wie leider bisweilen der Fall seyn
kann) so bleibt freilich nichts brig, wenn man nicht weiter
oberrichterliche Hlfe suchen will, als vorlufig die Beschwerden dem
Publikum selbst zur Beurtheilung und Nachachtung vorzulegen. --

Ueberhaupt mu man jedoch in allen Fllen, wo wir Beschwerden gegen die
Post zu haben glauben, bedenken, da der Postofficiant nach Vorschrift
und Instruction handeln mu und da er es nicht leicht wagen werde,
gegen Vorschrift und Instruction zu verfahren und dadurch Brodt und
Ehre aufs Spiel zu setzen.

Handelt er nach seiner Instruction; so fllt unsre Beschwerde gegen ihn
von selbst weg und wir mssen es uns schon gefallen lassen, uns nach den
Einrichtungen zu bequemen, welche an diesem Orte in Absicht des
Postwesens gemacht sind, wenn wir nicht gegen diese selbst zu Felde
ziehen knnen. Handelt er aber pflichtwidrig; so ist es desto besser,
unsre Beschwerden vor seine Obern zu bringen, als sich mit ihm in
Znkerei einzulassen. Es ist ber die bekannt, da in den meisten
Lndern die Gesetze in dieser Hinsicht ziemlich bestimmt sind und da
nicht leicht eine Regierung mit ihren Bedienten durch die Finger sehen,
sondern dem Reisenden und Correspondenten volle Gerechtigkeit
widerfahren lassen werde. In manchen Lndern wird der herrschaftliche
Bediente, der mit Fremden in Collision gerth, nur zu strenge behandelt
und der Fremde oft zu sehr begnstigt. --

                   *       *       *       *       *

Ich will nun =erstlich= Regeln vortragen, welche man =beim Reisen mit
der Post= beobachten mu, und alsdann =zweitens= Anweisungen, welche
=bei Versendungen und beim Empfange von Sachen= mit der Post anwendbar
sind.




Vom Reisen mit der Post.


Wenn man mit der =ordinren Post= verreisen will; so wird es nothwendig
seyn, sich zu erkundigen, an welchem Tage und zu welcher Tageszeit und
Stunde die Post nach dem Orte, wohin man zu reisen gedenkt, abgehet.
Dieses wird man leicht aus dem Kalender oder aus der sogenannten
Posttabelle des Orts oder Landes, erfahren knnen. Lcherlich genug ist
es, aber der Fall tritt doch hufig ein, da es Leute giebt, welche sich
einbilden, da sobald sie sich im Posthause zu einer Reise melden, oder
einen Brief abgeben, auch gleich eine Post an den Ort, wohin sie zu
reisen, oder den Brief zu schicken wnschen, abgehe, oder abgehen msse.
Solche Leute giebt es nicht nur in den sogenannten niedrigen, sondern
auch in den hhern Stnden. Und daher kann man schon abnehmen, da die
Einrichtungen des Postwesens noch nicht so allgemein bekannt sind, als
sie es verdienen und da die Mhe, sie bekannter zu machen nicht unntz,
sondern verdienstlich sei. --

Hat man den Tag der Abreise festgesetzt; so verfgt man sich nach dem
Posthause des Tages, oder doch wenigstens einige Stunden vorher, und
giebt daselbst dem Postofficianten zu erkennen; da man wnsche, nach
jenem Orte mit der =ordinren Post= zu reisen, und man bittet um einen
Platz auf dem Wagen mit der Frage: wie viel dafr bezahlt werden msse?
-- Hierauf pflegt dann von dem Postbedienten die Frage zu geschehen: ob
man =mit=, oder =ohne Bagage= (mit einem Koffer, oder Gepcke u.d.gl.
oder ohne dergleichen) reise? Diese Frage ist deshalben nothwendig, weil
die Passagiertaxe fr Personen, welche Koffer, oder anderes Gepck, mit
sich nehmen, natrlicher Weise hher ist, als fr solche, die ohne
Bagage reisen. So zahlt z.B. auf den Preuischen Posten eine Person mit
Bagage fr die Meile 6 gute Groschen, ohne Bagage nur 4 Ggr. -- Hat man
sich hierber erklrt; so fordert der Postofficiant das Postgeld. Wenn
man nun die Meilenzahl nach dem Orte, wohin man will, wei; so wird man
leicht selbst berechnen knnen, ob seine Forderung richtig, oder falsch
ist. Es ist grtentheils berall gebruchlich, da dieses Postgeld
sogleich erlegt werde. Man thut also wohl, wenn man sich mit Landesmnze
versiehet und zwar in nicht zu kleinen Sorten, denn der Postbediente
ist nicht verbunden, auslndisches Geld zu nehmen und das Nachzhlen in
zu geringen Mnzsorten wrde ihm zu viel von seiner usserst
eingeschrnkten Zeit rauben. Alsdann kann man sich erkundigen, den wie
vielsten Platz man auf dem Postwagen bekommen werde und um welche Zeit
man sich zur Abfahrt einfinden msse. --

Bei einigen Postmtern erhlt man einen Zettel, oder Schein, worauf
bemerkt ist, da man den, oder jenen Platz auf dieser, oder jener Post
bezahlt habe. Wo solche Zetteln nicht gebruchlich sind, da werden doch
die Reisenden, so wie sie sich melden, nach der Reihe, angeschrieben und
hiernach wird bei der Abfahrt jedem sein Platz angewiesen. Die Pltze
auf einem Postwagen haben dadurch vor einander Vorzge, da einige
hinten, andre vorn unter dem Verdecke, andere gar auer dem Verdecke,
und noch andre grade auf der Achse, wo man die Ste des Wagens am
heftigsten empfindet, sind. Die besten Stellen werden gewhnlich in der
Mitte seyn. Es wird vergeblich seyn, einen andern Platz, als den man der
Ordnung nach, wie man sich gemeldet hat, erhalten mu, zu verlangen,
denn die Postbedienten richten sich hierbei nach der Regel der
Mahlmller, welche sagt: wer zuerst kmmt, der mahlt zuerst, und sie
knnen von dieser Ordnung nicht abgehen, weil sie sonst andern
mitreisenden Passagieren Unrecht thun und diese sich solches nicht
gefallen lassen, sondern sich dagegen beschweren wrden. Auch wird es
vergeblich seyn, von dem geforderten Postgelde etwas abziehen zu wollen,
denn der Postofficiant kann davon, weil es taxmig ist und er es nach
der Taxe in Rechnung bringen mu, nichts erlassen.

Nur in dem Falle, wenn man sogleich gltige Beweise des Unvermgens,
oder Armuth beibringen knnte, wrde man durch bescheidene Vorstellungen
versuchen drfen, einen Nachla an dem Passagiergelde zu erhalten.
Eigentlich kann jedoch ein solcher Nachla von keinem Postofficianten,
als auf besondern Befehl seiner Vorgesetzten, oder des Landesherrn, noch
weniger kann von ihm gnzliche Postfreiheit ohne besondre Anweisung der
Herrschaft bewilligt werden. Denn bei allen Posten ist es natrlicher
Weise allgemeines Prinzip, da jeder, der mit der Post reiset und alles,
was mit der Post versandt wird, bezahlen mu, wovon kein Officiant, ohne
besondre Verfgung seiner Obern, abgehen darf. Die Postmeister sind
nicht Eigenthmer, sondern nur Verwalter der Posten, mithin
verpflichtet, alle Einknfte nach der vorgeschriebenen Taxe zu
berechnen. Post- oder Portofreiheit, oder Befreiung von Bezahlung des
Postgeldes kann nur vom Landesherrn ertheilt werden und erstreckt sich
nie weiter, als in dem Maae, in welchem sie ausdrcklich bewilligt ist.
Solche Portobefreiung pflegt nur gewissen Personen wegen ihrer
gemeinntzigen Unternehmungen, oder fr bestimmte Geschfte ertheilt zu
werden.

Will man auf der Reise mit der ordinren Post =Bagage= mitnehmen; so mu
man sich erkundigen, wie viele Pfunde man frei mit sich fhren drfe? --
Da nun auf einigen Posten einem Passagiere, der das volle Postgeld
bezahlt, 50, auf andern Posten weniger, auf einigen andern hingegen
mehr, nehmlich etwa 60 bis 70 Pfund freigelassen werden; so wird jeder
Passagier, der die Schwere seines Koffers, oder seiner Bagage wei,
selbst ausrechnen knnen, fr wie viel Pfund er noch besonders bezahlen
msse. Dieses Uebergewicht, welches ein Reisender auf der ordinren
Post, ausser der bewilligten Pfundezahl, mit sich fhrt, heit in der
Postsprache: =Ueberfracht= und auch das dafr zu erlegende Geld selbst
wird Ueberfracht genannt. Fast bei allen Posten wird es jedoch mit
dieser Ueberfracht nicht zum strengsten genommen. Theils wird auf einige
Pfunde, wenn es die Umstnde gestatten, nicht geachtet, theils wird
auch die Ueberfracht selbst bei den meisten Posten nur nach der
geringern Victualien- und Bchertaxe, welche gewhnlich 1/4 oder 1/3
geringer ist, als die Taxe fr andre Waaren, genommen und bezahlt. Wenn
nun ein Passagier die Pfundezahl seiner Ueberfracht wei und die Taxe,
oder wieviel fr 1 Pfund bis an seinen Bestimmungsort, oder nach der
Station, wohin er das Postgeld zahlt, gegeben werden mu; so wird er
auch leicht selbst berechnen knnen, wie viel Ueberfracht er noch
bezahlen msse und es ist rathsam, solches, sobald es gefordert wird,
ohne Anstand zu erlegen. Der Postbediente ist verpflichtet, die Bagage
der Passagiere wgen zu lassen und fr die Ueberfracht Bezahlung
einzufordern und in Rechnung zu bringen, und da er sowohl, als der
Postwagenmeister, welcher das Wgen verrichtet, beeidigte Staatsdiener
sind, welche nach ihrer Instruction verfahren mssen; so wird es
vergeblich seyn, wenn ein Passagier von der Ueberfracht etwas abdingen,
oder sie sogar verweigern wollte. Der Postbediente, welcher hierbei
seine Pflicht vernachlssigt, steht in Gefahr, da eine folgende
Poststation die Bagage der Passagiere nachwgt, und er also wenigstens
aus seiner Tasche ersetzen msse, was er zu wenig berechnet hat. Das
Wgen der Bagage der Passagiere, so wie berhaupt aller auf dem
Postwagen befindlichen Pckereien, ist schon deshalben nothwendig, weil
die Post nur mit einer bestimmten Pfundezahl nach Magabe der Pferdezahl
und nach Beschaffenheit des Wagens und des Weges, belastet werden darf.

Bemerkt ein Passagier, da ihm zu viel Ueberfracht abgefordert wird; so
kann er darber Vorstellungen thun und bitten, da seine Bagage in
seiner Gegenwart gewogen werde. Will man sich dazu nicht verstehen; so
bleibt dem Passagier das Mittel offen, seine Bagage auf der folgenden
Poststation, oder an dem Orte, wo er die Post verlt, nachwgen zu
lassen und daselbst heraus zu fordern, was er anfangs zu viel bezahlt
hat. Wird ihm die auch hier verweigert, dann ist freilich nichts brig,
als den Vorfall dem Oberpostamte, oder der Landesregierung schriftlich
anzuzeigen, wobei jedoch, wie sich von selbst versteht, erforderlich
ist, da man die Bagage in Gegenwart von Zeugen genau gewogen habe, und
man kann alsdann versichert seyn, da rechtliche Genugthuung erfolgen
werde.

Kmmt es endlich zur Abfahrt des Postwagens; so mu man sich zeitig
gehrig eingefunden haben, damit die Post nicht zu warten brauche,
wobei man sonst Gefahr luft, da die Post, wenn man uns vergeblich
erwartet und gesucht hat, abfhrt. In diesem Falle bleibe dem Passagier
nichts brig, als der Post sogleich nachzueilen, wenn er noch Hofnung
hat, sie einholen zu knnen, oder falls die nicht mehr mglich wre,
bis zum nchsten Posttage zu warten, wobei man jedoch Gefahr luft, das
Passagiergeld noch einmal bezahlen zu mssen, welches auch nicht
unbillig ist, wenn entweder bei dieser Post ein anderer Reisender
abgewiesen wurde, weil die Pltze schon besetzt waren, oder weil bei der
knftigen ein anderer Passagier auf unsern Platz angenommen werden
konnte. Denn natrlicher Weise kann auf einen Postwagen nur eine
bestimmte Anzahl Reisender, so viel nehmlich Platz und Gewicht
verstatten, angenommen werden.

Ehe man jedoch abfhrt, mu man sich noch mit den sogenannten
Postgehlfen und dienstbaren Geistern, als da sind der Kofferschieber,
welcher unsre Bagage aus unsrer Wohnung nach dem Posthause geholt hat,
und der Wagenmeister, welcher die Bagage packt, die Sitze auf dem Wagen
anweiset und die Treppe zum Aufsteigen an den Wagen setzt, abfinden.
Wenn man grade nicht wei, wie viel man einem solchen Manne geben mu;
so kann man ihm sicher 2 Ggr. bieten und froh seyn, wenn man damit
loskmmt. Gewhnlich erhlt der Kofferschieber nach Maagabe der
Entfernung, woher er die Bagage geholt hat, 2, 3, 4 auch 6 Ggr. der
Wagenmeister 2 und der Mann an der Treppe 1 Ggr. Wo mehrere dieser
Chargen in einer Person vereinigt sind, da steht es um den Geldbeutel
des Reisenden desto besser. Weil bei den Postmtern einmal Leute
gehalten werden, um die Bagage der Reisenden zur gehrigen Zeit herbei
zu holen und diese Leute von diesem Geschft leben mssen: so wird es
nicht fglich erlaubt seyn, die Sachen durch eigene Leute nach der Post
zu schicken, welches auch schon deswegen nicht rathsam ist, weil man
selten den rechten Zeitpunkt treffen und entweder zu frh oder zu spt
damit kommen wrde. Besser ist es also, wenn man auch hierbei dem einmal
eingefhrten Gebrauche folgt, wodurch unsre Bagage zugleich der Aufsicht
dieser Postbediente in Verwahrung gegeben wird, wenn gleich die Ausgaben
dadurch sich etwas vermehren. -- Ueberhaupt will ich jedem Reisenden den
Rath geben, die Reisekosten nicht zu genau vorher zu bestimmen und
festzusetzen. Denn ob gleich bei den Posten alles seine bestimmte Taxe
hat; so knnen beim Reisen doch Flle eintreten, wo die Nebenausgaben
sich nicht vorher genau bestimmen lassen. Es hie ja schon lange im
Sprichworte:

    Wer mit der Post reiset,
    Mu eines Lasttrgers Rcken
    und eines Frsten Beutel haben,

weil das Fahren mit der Post nicht nur wegen der in den meisten Lndern
blichen unbequemen Postwagen und schlechten Wegen, worauf es gewaltige
Ribben- und Rckenste setzt, sehr unbequem, sondern auch gewhnlich
mit mehr Kosten verknpft ist, als man sich einbildet, denn ausser dem
taxmigen Passagiergelde, belaufen sich die Ausgaben an Trinkgeldern
fr Wagenmeister, Kofferschieber, Postillons &c. wohl eben so hoch, die
Zehrungskosten, wozu man oft durch die Reisegesellschaft veranlat wird,
ungerechnet.

Jedoch ist die ordinre Post noch immer die wohlfeilste Art zu reisen
und zugleich mit obiger Einschrnkung die bequemste. Denn schwerlich
wird man auf eine andre Weise, weder mit einem Miethpferde, noch mit
einer Lohnkutsche, die Meile mit 6 bis 8 Ggr. bestreiten knnen.

Vor der Abfahrt ist noch eins zu beobachten und zwar noch eine wichtige
Angelegenheit! Jedem Passagier ist anzurathen, da er selbst zusehe,
nicht nur, wohin und wie man seinen Koffer gesetzt und befestigt habe,
sondern auch wo seine brigen Sachen auf dem Wagen geblieben sind. --
Nach den gemeinen Rechten sollte zwar die Post fr die Sicherheit der
Bagage der Reisenden bei den ordinren Posten haften, da sie fr den
Transport, mithin auch fr die Aufsicht bezahlt wird; allein in den
meisten Lndern hat man zu verordnen beliebt, da die mit den Posten
Reisenden ber ihre Bagage selbst wachen mssen und da also denselben
im Fall eines Verlustes, nichts vergtet werden soll, besonders wenn
kein Schaffner oder Conducteur auf dem Postwagen ist, dem die Verwahrung
der Sachen ausdrcklich aufgetragen wird. Wo eine solche Verordnung ist,
da wird ein Passagier, dem der Koffer vom Postwagen verlohren geht,
entweder ganz vergeblich den Schutz der Gerechtigkeit anflehen, oder
doch das Ende seiner Klage nicht ohne Verdru und Schaden erleben.
Anzurathen ist es also dem Reisenden, da er auf der Reise so oft, als
er kann, sich nach seinen Sachen umsehe und solche, wo es nthig scheint
sichern lt, ja es ist sogar rathsam, da man selbst Stricke oder
Ketten an die Koffer gebe, um sie damit befestigen zu lassen. Wird
jedoch die Bagage von Seiten der Post ausdrcklich in Verwahrung
genommen, oder auf deren Veranlassung auf einen Postbeiwagen gepackt; so
kann man mit allem Fug, wenn etwas verlohren geht, auf Erstattung des
Werths dringen, welche denn auch, nach gehriger Untersuchung und
Entscheidung, nicht entstehen kann.

Kmmt man auf der Reise zu einer andern Poststation, wo die Pferde
gewechselt werden; so hat man sich mit dem Postillon, der bis dahin
gefahren hat, abzufinden, indem man ihm ein Trinkgeld reichen mu,
welches derselbe mit einem gewissen Rechte fordert, und welches
gewhnlich auf eine Station von 2 bis 3 Meilen in 2 Ggr. besteht. Ausser
diesem soll zwar der Postillon zu seiner Zehrung nichts verlangen,
allein es geht gewhnlich so rein nicht ab, und die Reisenden werden
nicht immer umhin knnen, ihm vor einem Wirthshause, wo er etwa anhlt,
einen Trunk reichen zu lassen. In einigen Lndern ist jedoch die
lobenswerthe Einrichtung, da die Reisenden alle diese kleinen
Nebenausgaben an Trinkgeldern fr Postillions u.dergl. gleich bei dem
Postamte taxmig berichtigen knnen, so da ihnen auf der Reise weiter
nichts abgefordert werden darf. --

Auf einer solchen Wechselstation wird es auch rathsam seyn, sich gleich
bei der Ankunft zu erkundigen, wie lange die Post sich daselbst
aufhalten werde, damit man sich in Absicht der Geschfte, welche man an
diesem Orte etwa zu verrichten hat, oder wegen der Ruhe, der man sich
berlassen, oder wegen der Erfrischung, welche man zu sich nehmen will,
darnach einrichten knne, um gegen die Zeit der Abfahrt wieder gehrig
bereit zu seyn.

Ist man endlich an den Ort der Bestimmung gekommen; so mu man nicht
frher das Posthaus verlassen, ehe man nicht seinen Koffer und andere
Sachen mitnehmen kann, weil sonst leicht eine Verwechselung vorgehen,
oder ein Fremder sich unsre Sachen zueignen und mit fortnehmen knnte,
welches lediglich uns zur Last fallen wrde. Ausser dem Koffer noch
viele andere kleinen Packete, Schachteln und dergl. auf der Post bei
sich zu fhren ist nicht rathsam, theils weil diese leicht beschdigt
und nicht gut verwahrt werden knnen, theils auch weil sie gewhnlich
dem Reisenden selbst zur Last sind.




Vom Reisen mit Extra-Post.


=Extra-Post= ist dadurch von =ordinren Posten= verschieden, da wie
letztere immer an gewissen Tagen und in bestimmter Zeit, es mgen sich
Reisende dazu angefunden haben, oder nicht, abgehen und ankommen,
erstere alsdann nur fhrt, wenn es von Reisenden besonders verlangt wird
und die dabei erforderlichen Kosten von denselben bezahlt werden.
Ordinre Posten gehen auf Kosten der Landesherren; sie mssen immer zu
der einmal bestimmten Zeit abgefertigt werden, auch wenn einmal kein
Passagier sich dazu eingefunden htte, oder sonst keine Ladung, auch
nicht einmal ein Brief, vorhanden wre. Die dabei erforderlichen, einmal
festgesetzten Kosten werden aus der Postkasse bestritten. Extra-Posten
gehen aber blos auf Verlangen und zur Bequemlichkeit einzelner
Reisenden. Die Postkasse hat gewhnlich davon keine Einknfte. Das
Extra-Postwesen ist lediglich eine besondere Polizei-Einrichtung eines
Landes, worin schon ordinre Posten sind, wodurch Reisende, welche mit
den ordinren Posten nicht reisen wollen und knnen, auf eine postmige
Art, von Station zu Station, durch die, fr ordinre Posten bestimmten
Pferde und Postillons, unter der Direction der Postmeister, fr ein
landesherrlich bestimmtes Fuhrlohn und fr festgesetzte Gebhren,
fortgeschaft werden. Blos zur Bequemlichkeit solcher Reisenden ist
angeordnet, da die Posthalter, wenn sich Reisende um Extra-Post melden,
anspannen lassen und sie in bestimmter Zeitfrist von einer Poststation
zur andern bringen lassen mssen. Solche Reisende haben nun entweder
eigene Wagen, oder in deren Ermangelung mssen die Posthalter ihnen
Wagen fr bestimmte Gebhren leihen.

Wer mit =Extra-Post= reisen will, hat dabei folgendes zu beobachten.
Wenn man die Stunde der Abreise bestimmt hat; so bestellt man bei dem
Postamte die Anzahl Pferde, welche man bedarf, und zeiget zugleich an,
wohin man zu reisen gedenkt und da man entweder einen eigenen Wagen
habe, oder nicht, in welchem letztern Falle man die Art des Wagen, den
man zu haben wnscht, bestimmen mu. An den meisten Oertern ist es
alsdann gebruchlich, da der Postwagenmeister kmmt, um den Wagen,
worin man reisen, nebst der Bagage, welche man mitnehmen will, zu besehen,
und darnach zu beurtheilen, ob der Wagen nebst der bestimmten Bagage und
der Zahl der Reisenden durch so viel Pferde, als man bestellt hat,
fortgeschaft werden knne, oder nicht. Denn in den Extrapost-Ordnungen,
oder Reglements, ist natrlicher Weise bestimmt, wie viel Pferde zu
einer Kutsche, oder Chaise und zu einer gewissen Anzahl von Personen und
Anzahl von Pfunden der Bagage, genommen werden sollen, damit die Pferde
nicht ber Gebhr belstigt werden, sondern die bestimmten Stunden
halten knnen; denn man mu so wenig die ordinren, als Extraposten wie
Frachtwagen ansehen und behandeln. Findet nun der Wagenmeister hierbei
nichts zu erinnern; so schmiert er den Wagen, ordert das Aufpacken der
Bagage an und lt sich das Fuhrlohn nebst seiner Gebhr reichen. Wenn
man wei, wie hoch die Taxe fr ein Extrapostpferd auf die Meile ist; so
wird man leicht abnehmen knnen, ob seine Forderung richtig, oder falsch
ist. Diese Taxe ist nicht berall und immer gleich, sondern sie wird in
den verschiedenen Lndern von den Landesregierungen gewhnlich nach
Maagabe der Korn- und Ftterungspreise festgesetzt, und da sie
ehemals, bei niedrigern Preisen, vom Pferde auf die Meile 6-8 Ggr.
betrug; so ist sie hingegen jetzt hier und da auf 10, 12-14 und mehrere
Ggr. erhhet. Die Anzeige von der Taxe des Extrapostgeldes und der
Gebhren fr Wagenmeister und Postillons ist gewhnlich in den
Posthusern ffentlich angeschlagen; in dessen Ermanglung wird der
Reisende wohlthun, sich deshalben bei den Postmeistern zu erkundigen.
Hat man nicht selbst einen Wagen; so mu man allerdings fr den Wagen,
welchen die Post, oder der Extrapostfahrer, zu unsrer Reise darleihet,
besonders bezahlen, welches gewhnlich fr eine Chaise auf die Meile 4
Ggr. und fr eine Kutsche 6 Ggr. betrgt; einen ordinren offenen Wagen
erhalten jedoch die Reisenden an vielen Orten umsonst, indem die
Gebhren dafr schon im Fuhrlohn begriffen sind. Man wird aber auch
nicht immer, besonders an kleinen Oertern Kutschen und Chaisen antreffen
und erhalten knnen, sondern sich oft mit offenen Wagen behelfen mssen.

Man mu sich so einrichten, da man pnktlich zu der Zeit, zu der die
Pferde bestellt und vorgespannt sind, sich einsetzen und abreisen knne,
weil man sonst, wenn man die Pferde warten lt, -- =Wartegeld=
bezahlen mu, und zwar, nachdem es die Postordnung des Orts bestimmt,
1 bis 2 Ggr. auf jedes Pferd fr jede Stunde des Verzugs der Abfahrt.

Diese Vergtung fr das Warten der Postpferde ist keines Weges unbillig,
weil die Postpferde nicht von der Willkhr und Gemchlichkeit einzelner
Reisenden abhngen drfen und weil sie jederzeit Geld verdienen mssen,
und sie auch nicht auf andre Art gebraucht werden, wenigstens ruhen
knnten, wenn sie nicht auf uns warten mten. Mit noch grerm Rechte
kann diese Vergtung von uns gefordert werden, wenn wir durch einen auf
der Reiseroute vorausgeschickten Laufzettel die Postpferde auf eine
gewisse Zeit bestellt haben und doch durch eigenes Verschulden uns
verspten.

Kmmt man nun mit solcher Extra-Post zu einer Poststation, wo frische
Pferde genommen werden mssen; so kann man allerdings verlangen,
hchstens binnen einer halben Stunde weiter expedirt zu werden, allein
wenn man die Pferde nicht vorher durch einen Laufzettel bestellt hat; so
wird man es sich nicht selten gefallen lassen mssen, 3/4 oder eine
volle Stunde zu warten. Denn die vorzuspannenden Pferde mssen doch erst
zubereitet, vielleicht mssen sie erst vom Acker hereingeholt werden.
Man kann nicht verlangen und erwarten, da der Postmeister an einem
kleinen Orte bestndig eine Menge Pferde aufs ungewisse im Stalle stehen
und auf unsre unangemeldete Ankunft sie schon bereit habe. Es ist genug,
wenn er in diesem Falle die ihm vorgeschriebene Ordnung beobachtet, wenn
diese den Umstnden angemessen ist, welches leider auch nicht immer ist,
weil diejenigen Leute, welche sich solche Verordnungen entwerfen, selten
in der Lage gewesen sind, die Mglichkeit der Ausfhrung derselben
selbst versucht und erfahren zu haben.

Hierber mit dem Posthalter Zank anzufangen, wrde vergeblich, in
manchem Falle sogar unbillig seyn. Der Reisende thut wohl, wenn er ihn
um mglichst geschwinde Fortschaffung ersucht und da richtet man
gewhnlich mit freundlichen Worten mehr aus, als durch Forderung der
Strenge, oder durch Androhung vom Anklagen und Rache. Der Postmeister
kann durch gutes Fahren leicht die Zeit wieder einbringen lassen, die
etwa durch ihn versumt wurde. Grtentheils ist es berall Regel, da
eine Extrapost mit eben so viel Pferden, womit sie ausfuhr und auf einer
Station ankam, weiter gebracht werden msse. Weniger Pferde zu nehmen,
hngt also nicht von den Reisenden ab. Nur da, wo der Weg vorzglich gut
ist, wird eine verhltnimige Verringerung der Pferdezahl verstattet.
Hingegen mssen auch die mit Extrapost reisenden, wo schlechtere Wege
sind, sich eine Vermehrung der Pferdezahl auf ihre Kosten gefallen
lassen. Dieses werden sie um so lieber, wenn ein Postmeister, ausser den
bezahlten Pferden, auch mehr zur Erleichterung seiner Pferde,
unentgeldlich vorspannen lt. --

Bei einer Extrapostreise ist man noch mehr verbunden, auf seine Koffer
und Bagage selbst wachsam zu seyn und sich, in Absicht des Aufpackens,
nicht auf den Postillon, oder Wagenmeister, zu verlassen. Denn hier
gehet alles auf des Reisenden Kosten und Gefahr. Die Post ist weiter ihm
nichts schuldig, als ihn fr die bestimmte Gebhr in einer bestimmten
Zeit von einer Station zur andern zu schaffen. Sie nimmt von seiner
Bagage weiter keine Notitz, als da sie fr die bezahlten Pferde nicht
zu schwer sei. Bei einem vorfallenden Verluste wird also die Post nichts
ersetzen und wenn sich der Postillion beim Aufpacken oder Befestigen der
Bagage sollte etwas zu Schulden kommen lassen, so wird es doch schwer
halten, von dem armen Teufel Erstattung zu erlangen.

Um den Unannehmlichkeiten, welche durch die Verschiedenheit des Geldes
entstehen, auszuweichen, thut man wohl, sich mit Mnze desjenigen
Landes, in welchem man reiset, zu versehen. Freilich ist es unangenehm,
wenn ein Sachse seine Pistole im Hannverschen nur zu 4 Rthlr. 16 Ggr.
ausgeben kann; allein man kann doch nicht verlangen, da der
Postbediente den Verlust tragen soll, da derselbe auf Landesmnze
angewiesen ist, und deren Werth in Rechnung und an die Herrschaftliche
Kasse abliefern mu. Will ein Reisender immer erst bei jeder Post
wechseln, sein Geld nach dem Cours reduciren und darber mit den
Postofficianten abrechnen; so entstehet dadurch leicht Miverstndni,
wenigstens Aufenthalt, wobei der Postmann verdrlich werden kann, zumal
wenn man ihm auslndische Mnze aufbrdet, welche er an seinem Orte
nicht wieder anbringen kann. Oesterreichische und Reichs-Kreutzerstcke,
Batzen u.dergl. nimmt man im nrdlichen Deutschland nicht gern, auch
nicht mit Agio. Den hierdurch entstehenden Verlust mu der Reisende
tragen und zu seinen brigen Reisekosten schlagen. Er mag sich deshalben
ber die verschiedenen Mnzherren beklagen, welche sich noch nicht zu
einerlei Mnzfu haben vereinigen wollen. --




Von Versendungen mit der Post.


Wer =Briefe= mit der Post abschickt, welche der Empfnger postfrei
erhalten, wofr derselbe kein Postgeld (Porto) bezahlen soll, der mu
=franco=, oder =frei=, oder =postfrei=, darauf schreiben und bei der
Aufgabe das ihm dafr abgeforderte Geld bezahlen.

Nach der Postsprache heit berhaupt alles Geld, welches fr
Transportirung der Briefe, Gelder, Packete &c. an Fracht, von dem
Absender, oder von dem Empfnger, bezahlt werden mu: =Porto=. --
Zugleich heien auch solche Briefe, welche abgeschickt werden, ohne da
dafr am Orte der Aufgabe Porto bezahlt ist, die also nicht frankirt
sind, sondern wofr erst der Empfnger die Fracht, oder den Lohn an die
Post bezahlen soll: =Portobriefe=. Mithin heit, einen Brief, oder ein
Packet u.dergl. =Porto abschicken=, dafr am Orte der Absendung nichts
bezahlen, sondern die Erlegung des Porto's dem Empfnger berlassen.
Ein bei der Aufgabe bezahlter Brief heit ein franko oder =frankirter
Brief=.

Es ist der Post gewhnlich gleichgltig, ob die Briefe und Packete von
den Absendern franko, oder porto abgeschickt werden, das heit: ob das
dafr gebhrende Postgeld bei der Aufgabe erlegt wird, oder ob es erst
von dem Empfnger bezahlt werden soll. Besonders ist dies der Post
gleichgltig, wenn die zu versendenden Briefe und Sachen im Lande
bleiben, oder mit Posten angrnzender Lnder weiter geschickt werden,
mit welchen die Landesposten oder das Postamt des Absendungsorts, in
Verbindung und Abrechnung steht. So ist es z.B. der Preuischen Post
vllig einerlei, ob ein von Memel nach Wesel bestimmter Brief porto,
oder franko aufgegeben wird, ob das Postgeld dafr zu Memel bezahlt ist,
oder erst in Wesel von dem Empfnger bezahlt werden soll. Eben so
verhlt es sich auch bei allen den Posten, welche mit den Preuischen
Posten in Verbindung gesetzt sind, so da die eine Post der andern das
derselben, von den verschickten Sachen gebhrende Postgeld vergtet. So
kann man z.B. seine Briefe zu Berlin, oder in jedem andern Orte der
preuischen Staaten nach Ruland, Sachsen und nach vielen andern
Lndern franko, oder porto aufgeben oder absenden, weil die knigliche
Postkasse das ihr dafr gebhrende Porto, sowol von den inlndischen,
als von jenen auslndischen Postmtern erheben kann und durch die mit
denselben fhrenden Abrechnungen vergtet erhlt. Gleiche Bewandni hat
es auch in dieser Hinsicht in andern Staaten und Reichen. In den
sterreichischen Staaten, in Frankreich, Ruland &c. knnen Briefe von
einer Grnze bis zur andern franko oder porto gehen, weil die dortigen
Posten von den Empfngern das erhalten knnen, was die Absender nicht
bezahlt haben.

Nur da entstehen Ausnahmen von dieser Regel, wo auslndische Posten mit
den inlndischen keine Berechnung haben, -- theils wegen der
Verschiedenheit des Geldes, theils auch aus andern politischen Grnden.
Daher kmmt es, da alle aus Deutschland nach England bestimmten Briefe
bis ans Meer, oder eigentlich bis an das Packetboot, welches sie
aufnimmt, frankirt werden mssen, weil von England kein Porto vergtet
wird, da, wie bekannt, kein englisches Geld aus der Insel versandt
werden darf. -- So verhlt es sich auch mit dem grsten Theile der
sterreichischen Staaten. Die dahin gehenden Briefe mssen bis an die
Grnze frankirt werden, theils weil die sterreichischen Postmter den
Auslndern, selbst zum Theil den deutschen Reichsposten kein Porto
vergten, theils auch weil das sterreichische Geld zu niedrig im Werthe
steht. Daher mssen alle aus Sachsen und durch Sachsen nach den
sterreichischen Staaten gehenden Postgter bis an die bhmische Grnze
frankirt werden, weil die sterreichischen Postmter den den Sachsen
gebhrenden Porto-Vorschu nur in sterreichischem Gelde, welches gegen
schs. Conventionsmnze verliehrt, vergten wollen, die schsischen
Posten aber diesen Verlust nicht bernehmen knnen. Selbst mitten in
Deutschland findet diese Unbequemlichkeit fr das korrespondirende
Publikum noch Statt. -- Bekanntlich bestehet hier, ausser den Posten der
verschiedenen Landesherren z.B. in den Staaten der Huser Bayern,
Hessen, Sachsen &c. auch noch ein besonders dem Frsten von Thurn und
Taxis gehrendes und unter dessen Direction stehendes Postwesen. Die
Vorfahren dieses Frstlichen Hauses haben nemlich vor etwa 300 Jahren
angefangen, zuerst in Deutschland Posten anzulegen und dazu Officianten,
welche von ihnen besoldet und abhngig wurden, angestellt, und weil man
nun damals die Ntzlichkeit dieser Anstalten bald empfand; so wurden
ihnen nicht nur die Anlegung der Posten von den deutschen Frsten gern
gestattet, sondern sie wurden auch dazu von manchen Reichsstnden
eingeladen und dabei untersttzt. Nachdem sich aber nach jener Zeit
Handel und Wandel in Deutschland mehr gehoben hat und die Frsten selbst
mehr Aufmerksamkeit auf die Vermehrung ihrer Einknfte wandten und die
Vergrerung ihrer Finanzen beabsichtigten; so wollten sie auch zum
Theil die aus dem Postwesen entspringenden Aufknfte dem Frsten von
Thurn und Taxis nicht allein mehr berlassen, sondern sie legten nach
und nach auf eigene Kosten und Gefahr in ihren Lndern eigene Posten an,
und fingen an, die taxischen Posten theils mit Gewalt zu vertreiben,
theils einzuschrnken, wie schon am Ende des siebenzehnten und im
Anfange des achtzehnten Jahrhunderts vornehmlich in Oesterreich, nachher
in Brandenburg, Sachsen, Hessen &c. geschehen ist. Da jedoch nicht alle
Frsten in diesen Maaregeln einstimmig waren, sondern manche sich noch
immer die taxischen Posten gefallen lieen und in ihren Lndern
beibehielten; so blieb der Frst von Thurn und Taxis im Besitz eines von
einem Ende Deutschland bis zum andern sich erstreckenden Postwesens,
wobei die Officianten ihm _quoad munus et officium_ verbindlich sind und
wovon die Einknfte in seine Kasse flieen. Ohne hier die Rechtmigkeit
dieser Anstalt, welche sich auf das Recht der ersten Anlage, auf langen
und verjhrten Besitzstand und endlich auf Kaiserliche Belehnung grnden
soll, zu untersuchen, wollen wir nur anfhren, da dieses Postwesen um
Deutschlands Kultur, Handel und Gewerbe groe Verdienste hat, und da es
noch jetzt eine der vortheilhaftesten Anstalten fr ganz Deutschland im
Allgemeinen ist, indem es nicht nur unter den, durch Politik, Religion
und verschiedenes Interesse getrennten Staaten des deutschen Reichs eine
gewisse Verbindung knpft, welches den Landesposten der einzelnen
kleinen Herrschaften nicht mglich ist, sondern auch selbst mit
auswrtigen Lndern den Verkehr erleichtert, z.B. mit Frankreich, mit
der Schweitz und Italien, wo gleichfalls zum Theil auch taxische Posten
existiren; kurz es ist eine wahre Nationalanstalt und in Deutschland die
einzige, welche sich noch erhalten hat. --

Aus dem Verhltnisse zwischen den Landes-oder stndischen Posten mit den
taxischen Reichsposten, je nachdem man letztere eingeschrnkt hat, die
aber hingegen sich in ihrem Besitzstande behaupten und Repressalien
gebrauchen wollen, ist nun jetzt fr das korrespondirende Publikum in
Deutschland die Unbequemlichkeit entstanden, -- da man an vielen Orten
seine Briefe nicht franco, oder porto abschicken kann, wie man wnscht,
sondern da man sie bei der Aufgabe bis nach einem gewissen Orte, wo sie
zur taxischen Post kommen, frankiren mu, weil die taxischen Posten den
Frstlichen, oder letztere den ersteren gleichfalls entweder gar kein
Porto vergten wollen, indem sie solche entweder nicht fr gltig
erkennen, oder doch sich auf die in neuern Zeiten gemachten
verschiedenen stndischen Posttaxen, sich nicht einlassen wollen.

Hiernach wird man sich also bei Versendungen von Briefen und Sachen
richten mssen, und wenn man bei der Aufgabe nicht schon wei, wie man
sich zu verhalten hat; so mu man von den Postofficianten darber
Erkundigung einziehen und sich nach dessen Anweisung richten. Man darf
in diesen Fllen nicht befrchten, da der Postofficiant, er mag in
Reichsstndischen, oder Frstl. taxischen Diensten stehen, nach Willkhr
verfahre, denn er hat seine Instruction, wornach er sich richten mu,
und er kann auch nicht einen einzigen Brief, geschweige mehrere, nach
einem Orte porto laufen lassen, wohin frankirt werden mu. So ist es
z.B. eine wahre Unmglichkeit in verschiedene Theile der sterreichischen
Monarchie, da die sterreichischen Posten sowol von den taxischen
Reichs- als auch von andern deutschen frstlichen Posten gewisser Maaen
getrennt sind, oder nach Ungarn, Italien, Spanien, England &c. Briefe
ganz porto zu senden. Sie wrden nicht befrdert werden knnen. Diese
Gefahr luft derjenige, welcher nach solchen Oertern und Lndern Briefe
zur Post giebt, ohne zu fragen, ob er dafr etwas bezahlen msse, und
der nicht die Anweisung des Postofficianten abwartet und befolgt.

Die zur Post bestimmten Briefe selbst mssen mit deutlich und leserlich
geschriebenen Aufschriften versehen seyn und wenn es mehrere Oerter
gleichen Namens giebt, so mu das Land, oder die Provinz, worin der Ort,
wohin unser Brief gehen soll, liegt, beigesetzt werden. Denn da es z.B.
mehrere Frankfurth, Knigsberg, Bergen, Burg, Neustadt &c. giebt, und es
uns nicht gleichgltig seyn kann, ob ein nach Frankfurth am Mayn
bestimmter Brief mit der Post nach Frankfurth an der Oder, oder ein nach
Braunschweig in Niedersachsen nach Brunswyk in Amerika geschickt wird;
so ist die Beobachtung dieses Umstandes unerlige Pflicht und das
Irregehen der Briefe kmmt lediglich auf Rechnung der Correspondenten.
Auf Briefe, welche frankirt seyn sollen, mu der Absender, oder
vielmehr der Schreiber derselben, selbst mit seiner eigenen Hand franco
setzen und auch den Ort, oder die Station beifgen, wohin er bezahlen
will, weil sonst, wenn solches von einer fremden Hand geschiehet, oder
den Postbedienten berlassen bleibt, der Empfnger glauben knnte, da
die Franchise auf der Post eigenmchtig abgendert und damit eine
Unrichtigkeit begangen sei. Man thut wohl, wenn man das Wort: franco,
immer unten linker Hand in die Ecke der Addresse schreibt, weil es
gewhnlich daselbst steht und also da vornehmlich gesucht wird und am
leichtesten in die Augen fllt. Man hat viele Beispiele, da wenn
Absender das franco an einen andern Ort des Couverts und undeutlich
schreiben, so da es von den Postofficianten nicht bemerkt wurde,
sondern derselbe den Brief porto absandte, darber mit den Empfngern
bittere Verdrlichkeiten entstanden, wenn diese Porto bezahlen sollten.

Ueber den =Preis des Briefporto's=, oder der Brieffracht, lt sich im
allgemeinen nichts Bestimmtes sagen. Er beruhet grstentheils auf Taxen,
welche vor langer Zeit eingefhrt und die im ganzen ziemlich billig
sind, zumal wenn man bedenkt, da seit jenen Zeiten die Preise und
Kosten fast aller andern Dinge gestiegen und zum Theil verdoppelt sind.
Nur beim Briefporto ist grstentheils seit der ersten Errichtung des
Postwesens in Deutschland keine Erhhung vorgenommen, wenigstens nicht
bei den Reichsposten. Man kann es wirklich nicht anders, als sehr
wohlfeil finden, wenn man einen Brief von Hamburg bis Frankfurth am Mayn
fr 3 Ggr. und von Leipzig bis Hamburg fr 2 Ggr. senden kann. So ist
verhltnimig berall das Porto bei diesen Posten und auch bei denen
stndischen Posten, welche mit jenen in Verbindung stehen. Hingegen ist
es in einigen Lndern, z.B. im Mecklenburgischen, Preuischen,
Oesterreichischen, Hessischen &c. in Betracht jenes Verhltnisses etwas
hher. Besonders wurde einstens im Brandenburgischen zur Zeit der
Herstellung der Academie der Wissenschaften zu Berlin das Porto fr
jeden, einzeln zur Post gegebenen Brief, mit 6 Pfennig erhhet; am
theuersten unter allen deutschen Territorialposten sind jedoch die
Mecklenburgischen, besonders wegen des daselbst eingefhrten schweren
Mnzfusses; jedoch ist im Ganzen der Unterschied nicht gro.

Man kann nicht immer den Grund angeben, warum ein Brief von einem Orte
nach einem nher liegenden mehr kostet, als nach einem entferntern,
welches doch hier und da der Fall ist. Grtentheils liegt er in der
beibehaltenen alten Reichsposttaxe, und der hhere Preis rhrt
gewhnlich davon her, wenn Posten in neuern Zeiten angelegt sind, wobei
die Taxe nach dem jetzigen _pretio rerum_ angeordnet wurde. Daher kmmt
es, da z.B. ein Brief von Hannover bis Pyrmont 2 Ggr. und von Hannover
bis Paderborn und Erwitte gleichfalls nur 2 Ggr. kostet, ohngeachtet
letztere Oerter weiter entfernt liegen, so wie auch ein Brief von Berlin
bis Braunschweig 4 Ggr. und von Berlin bis Wesel nicht mehr zahlt.

Es ist vergeblich, ber diese Verschiedenheit des Briefporto's den
Postofficianten zur Rede zu stellen, weil er gewhnlich keinen Grund
davon angeben kann, als die ihm vorgeschriebene und an seinem Orte
gebruchliche Taxe. Hiervon abzugehen und das Porto willkhrlich zu
bestimmen, wird und kann sich kein Postofficiant erlauben, denn ein
solches Verfahren wrde nicht von langer Dauer und mit sehr unangenehmen
Folgen fr ihn verbunden seyn.

Daher ist es aber auch nothwendig, das von dem Postbedienten geforderte
Porto ohne Umstnde zu erlegen und es kann wahrlich nicht statt finden,
dabei dingen, oder einen Abzug machen zu wollen. Jeder an seine Posttaxe
schon mechanisch gewhnte Postofficiant knnte schon darber
verdrlich werden und uns mit einer schneidenden Antwort abfertigen,
wenn wir ihm weniger Porto bten, als er verlangt. Er mte auch
sicherlich jeden Pfennig, den wir ihm krzten, aus seiner Tasche
beilegen und der Kasse vergten.

Bis hierher war die Rede vom =Porto fr einfache Briefe=. Weil es aber
dnne und dicke, oder =einfache= und =doppelte= Briefe giebt, so ist
auch das dafr zu erlegende Porto verschieden. Als einen =einfachen=
(simpeln) =Brief= sieht man den an, der nur aus einem Bogen Papier
besteht und berhaupt nicht ber ein Loth wiegt. Fr solche einlthige
Briefe wird nur einfaches, oder das gewhnliche Porto bezahlt. Wiegen
sie aber mehr; so verndert sich die Taxe. -- Hierbei sind jedoch die
Prinzipien nicht einerlei. Die sogenannten Reichsposten scheinen hierin
die wohlfeilsten. Auf den reitenden Preuischen und einigen andern
stndischen Posten mu fr jedes Loth, welches ein Brief wiegt, das
einfache Porto bezahlt werden, z.B. wenn ein einfacher Brief nach einem
gewissen Orte 2 Ggr. kostet; so kostet er, wenn er 4 Loth wiegt 4 Ggr.
indem man annimmt, da in einem solchen vierlthigen Briefe wirklich 4
Briefe, oder doch andre Papiere vom besondern Werthe, z.B. Rechnungen,
Wechsel, Assignationen, Quitungen u.dergl. seyn knnen. Bei den
taxischen Reichsposten steigt die Erhhung des Porto fr solche dicke
Briefe von 1 bis 3, von 4 bis 7, von 8 bis 11 Loth &c. welches aber auch
bei den folgenden Preuischen Posten der Fall ist und berhaupt wird
hierbei auf den Werth des Inhalts oder der Beischle der Briefe
Rcksicht genommen, so da das Porto fr gedruckte Sachen, Proben
u.dergl. geringer ist. Auf den Englischen Posten hingegen mu fr
solche doppelte Briefe drei- und mehrfaches Porto erlegt werden, ja ein
mit einem Couvert versehener Brief kostet schon doppeltes Postgeld.

Auf den mehrsten Posten mssen auch die =Proceschriften= der Advocaten,
Gerichte und Partheien, desgleichen die =Manuscripte= der Gelehrten und
Buchhndler gleichfalls =hheres Porto= tragen. Die sogenannten
Posttaxen geben zwar hiervon keinen Grund an, worauf sie sich aber
berhaupt bei ihren Bestimmungen wenig einlassen; die Ursache soll
jedoch wahrscheinlich darin liegen, da gedachte Schriften einen
besondern Werth haben und daher auch von der Post =vorzglich verwahrt=
und in Aufsicht genommen werden mten. -- Ob solches nun wirklich
geschieht, oder ob der Grund des hohen Porto's fr Klageschriften in
der Meynung liegt, da die Handlungen der Gerechtigkeit viel Geld kosten
mssen, bleibt noch problematisch. Wenigstens scheint es billig zu seyn,
da ein mit Makulatur gefllter Brief von der Post eben so richtig
besorgt werden msse, als die Vertheidigungsschrift eines unschuldig
Angeklagten, oder eines drftigen Supplikantens. -- Die =Manuscripte=
der Gelehrten mssen freilich, als die kostbarsten Erzeugnisse des
Menschen, Ausnahmen machen, und es wre auch wirklich gewissermaen
wnschenswerth, wenn der verschiedene Werth derselben, schon zur
Erleichterung der Critik, durch die Post taxirt wrde, oder doch
wenigstens schlechte Producte einiger Scribenten dadurch unterdrckt
wrden, um die Buchhndler und das Publikum vor grerm Verlust zu
verwahren. Dieses wrde man unter die noch unbekannten Wohlthaten des
Postwesens rechnen knnen.

Wegen der Bezahlung des Porto's fr solche dicke oder starke Briefe
pflegt sehr oft zwischen den Correspondenten und den Postofficianten
Miverstndni zu entstehen, da es manchen befremdet, wenn mehr, als
gewhnliches Porto gefordert wird, indem viele glauben, ein Brief sei
ein Brief. Solche Miverstndnie werden immer entstehen, wenn nicht
die Correspondenten sich eine genauere Kenntni von den Posttaxen
verschaffen und dadurch das Verfahren der Post beurtheilen lernen.
Inzwischen kann man im Allgemeinen voraussetzen, da die Postofficianten
nicht so leicht hierbei vorstzlich unrichtig verfahren werden, da sie
stets befrchten mssen, da eine von ihnen begangene Unrichtigkeit sehr
bald zur Sprache kommen werde, denn das Publikum ist auf die Post sehr
wachsam, beobachtet das Verfahren der Postbedienten grtentheils sehr
scharf und ist geneigt, der Post mehr, als billig ist, zur Last zu
legen.

Bei =ankommenden Briefen= ist etwa Folgendes zu beobachten. Der
Empfnger mu das auf den Brief vom Postamte gesetzte Postgeld bezahlen
und kann nichts davon abziehen, weil ein solcher Abzug lediglich der
Tasche des Postofficianten zur Last fallen wrde. Denn dieser ist nicht
Herr des Postgeldes, sondern nur Verwalter desselben und mu es bei
Heller und Pfennig berechnen.

Glaubt man jedoch, da zu viel Porto angesetzt sei, welches allerdings
aus Uebereilung und Irrthum bei der Eile, womit die Expeditionen
geschehen mssen, zuweilen der Fall seyn kann; so darf und mu man auch
darber sich beschweren, Aufklrung und Schadloshaltung suchen. Am
besten ist, wenn eine solche Beschwerde schriftlich durch eine an das
Postamt gerichtete Anzeige mit Beifgung des Briefs, als _corpus
delicti_, geschiehet. Denn ohne Vorzeigung des Briefs, weshalben
Beschwerde gefhrt wird, ist der Postbediente selten im Stande, sogleich
auf der Stelle befriedigende Auskunft zu geben, sondern er wird erst mit
Mhe und Aufopferung von Zeit, welche ihm oft kostbar ist, den Brief in
den Postkarten und Registern aufsuchen mssen, welches ihm sehr
unangenehm seyn wrde, zumal wenn er die Beschwerde ungegrndet findet.
Ist aber wirklich zu viel Porto angesetzt und solches nicht von dem
abliefernden, sondern bei einem vorliegenden Postamte, wo der Brief
aufgegeben wurde, geschehen: so wird der Brief auf der Route zurck
gesendet werden mssen, damit der Fehler mit Ueberzeugung da verbessert
werden knne, wo er begangen ist. Dieses wird auch nthig seyn, wenn ein
Francobrief dennoch mit Porto belegt ist. Es mag nun das Porto bei der
Aufgabe bezahlt und die Ansetzung des Postgeldes aus Versehen eines
Postamtes geschehen, oder das Wort franco mag, weil es entweder
undeutlich, oder an einer ungewhnlichen Stelle des Couverts geschrieben
war, von dem Postofficianten nicht bemerket seyn; so wird in allen
diesen Fllen die Zurcksendung des Briefs geschehen mssen, damit der
Fehler an seinem Orte verbessert werde. Jedoch kann der Empfnger den
Brief zuvor erffnen und lesen. Es ist auch hinreichend, wenn nur das
Couvert zurck geschickt wird. Ist dieses nicht thunlich; so kann der
Empfnger den Brief vor der Zurcksendung wieder versiegeln und es
versteht sich auch von selbst, da er seinen Brief mit der nchsten Post
frei zurck erhlt.

Erhlt Jemand durch die Post, Briefe, welche er nicht annehmen und wofr
er das Postgeld nicht geben will; so darf er sie, der Regel nach, nicht
erbrechen, sondern mu sie unerffnet zurck geben. Hat er sie erbrochen
und gelesen; so hat er sie sich dadurch zugeeignet und mu also die
damit verbundenen Kosten tragen. Da jedoch heutiges Tages viele Menschen
unschuldiger Weise hufig mit unverlangten Lotteriebriefen und andern
Bettel-und Brandbriefen, welche man nicht annehmen kann, heimgesucht
werden; so bleibt hierbei fast kein Mittel brig, als diese Briefe, wenn
man sie etwa erbrochen hat und nicht annehmen will, von neuem an den
Absender zu couvertiren und sich das etwa dafr bezahlte Porto von der
Post wieder erstatten zu lassen, wobei man jedoch verbunden ist, auf
dem Couverte selbst zu bemerken, was die Post dafr ausgelegt hat. Diese
Auslage wird alsdann der Absender nebst dem hinzukommenden Porto der
Post wieder erstatten mssen. In einigen Fllen ist es auch thunlich,
dergleichen Briefe ohne diese Umstnde zurck zu senden.




Regeln bei Versendungen der Gelder und Packete mit der Post.


Wenn man nur weniges Geld, als etwa einige Pistolen oder Thaler, mit der
Post versenden will, so thut man wohl, solches in den Brief selbst zu
legen. Man mu aber das Geld besonders in ein eigenes Papier wickeln und
dieses Packetchen in dem Briefe mit Lack befestigen. Ueberhaupt mu man
zu solchem Briefe, worin man Geld verschicken will, starkes Papier
nehmen, oder ihn wenigstens in doppeltes Papier couvertiren, mit gutem
Lack versiegeln und ihn nicht zu klein zusammen schlagen. Wird das Geld
nicht im Briefe mit Lack befestigt, sondern nur los hineingelegt, so da
es darin hin und her fllt; so scheuert und sprengt es leicht das
Papier, welches gewhnlich geschieht, wenn das Papier dnn ist, wobei es
sich denn oft erugnet, da sich nicht nur Geldstcke in die Falten des
Briefs schieben und beim Erbrechen herausfallen, sondern auch gnzlich
verlohren gehen, worber dann Verdru und Verlust entsteht. Die Post
wird sich selten bei solchen Vorfllen zu einem Ersatze verstehen, weil
die Absender verbunden sind, ihre abzusendenden Briefe und Packete
selbst hinlnglich zu verwahren. Sie hat ihre Pflicht erfllt, wenn sie
den Brief in eben dem Zustande abliefert, in welchem er ihr anvertraut
wurde. Wo es jedoch Gebrauch ist, das zu versendende Geld dem
Postbedienten zuzuzhlen, ehe es eingepackt wird, und wo es also in
Gegenwart des Postbedienten, oder von demselben selbst eingepackt wird,
da hat man sich bei erugnendem Verluste an das empfangende Postamt zu
halten. Bei den mehrsten Posten wird jedoch das Einpacken den Absendern
selbst berlassen und diese sind verbunden, ihre Sachen gut verwahrt zur
Post zu bringen. Wird also ein mit Geld beschwerter Brief auf der Reise
von dem Gelde selbst durchgescheuert und zersprengt, oder springt das
Siegel desselben wegen schlechten Lacks auf; so wird der dadurch
entstandene Verlust grstentheils dem Absender zur Last fallen. Die
Postofficianten sollten zwar solche schlecht verwahrte Briefe nicht
annehmen: allein solches ist nicht immer zu verhten, da man nicht immer
im Stande ist, die Beschaffenheit des Papiers und Lacks gehrig zu
beurtheilen. --

Bei =Goldversendungen= kann man Summen von 500 Thalern und darber, auf
angezeigte Art, in den Brief legen. Steigt aber die Summe ber 1000
Rthlr., so thut man besser, das Gold besonders in einen Beutel oder
Packet zu thun. Ein solcher Beutel mu von starkem und dichten doppelten
Linnen, oder aus Leder gemacht und gut genhet werden, damit er sich
nicht zerscheuere, oder die Nath aufspringe. Alsdann mu er mit einem
guten Bindfaden zugebunden und mit gutem Lack versiegelt werden,
dergestalt, da das Siegel auf die Enden, oder auf den Knoten des
Bindfadens deutlich ausgedrckt werde. Man thut auch wohl, zwei Siegel
darauf zu setzen, auf den Fall, da etwa das eine aufspringen oder
beschdigt werden sollte.

Nimmt man, statt eines Beutels, Papier; so mu man nicht nur das Geld
erst besonders in Papier rollen und wickeln und auf jeder Rolle die
Summe des Inhalts bemerken, sondern auch zu dem ussern Umschlage von
einer starken und haltbaren Sorte nehmen und das Packet gleichfalls mit
Bindfaden zuschnren und an beiden Enden gut versiegeln. Da man auf
blauem, besonders auf dem sogenannten Zuckerpapier nicht gut lesen
kann, was mit schwarzer Dinte darauf geschrieben ist; so mu man solches
nicht zu diesem Behuf, sondern starkes weies Papier nehmen.

Es ist nicht nthig, die ganze Addresse oder Aufschrift des Briefes,
auch auf den Beutel oder das Packet zu setzen (in einigen Fllen kann
die sogar schdlich seyn); aber es ist nothwendig, den Beutel, oder das
Packet, mit eben dem Pettschaft, womit der dazu gehrige Brief
versiegelt ist, zu versiegeln und ber dies ein deutliches Zeichen, oder
=Marque=, darauf zu machen. Zu diesem Zeichen nimmt man am besten die
Anfangsbuchstaben des Namens des Empfngers und es ist auch sehr
ntzlich, zugleich den Namen des Orts, wohin das Geld bestimmt ist,
beizufgen.

Ferner mu man nicht nur berhaupt die Aufschrift des Briefs deutlich
schreiben, sondern man mu vornehmlich nie vergessen, auf derselben,
unten linker Hand, ausdrcklich hinzusetzen: Hierbei, oder, nebst einem
linnenen Beutel oder Packet in Papier, mit ...Thlr. ...Ggr. ...Pf.
gez._A.B.C._ und zugleich die Geldsorte angeben.

Letzteres ist schon wegen des zu bezahlenden Postgeldes erforderlich,
weil Gold- und Silbermnze verschieden taxirt wird, indem das Gold, in
groen Summen, nicht so viel Postgeld trgt, als Silbermnze. Auch
wird, wenn das Geld auf der Post verlohren gehen sollte, es nur in der
Mnzsorte wieder ersetzt, in welcher es aufgegeben wurde. Will man das
Postgeld bei der Aufgabe bezahlen; so mu man nicht unterlassen, franco
auf den Brief zu schreiben, oder falls man nicht ganz hin frankiren
will; so mu man den Namen des Orts, so weit man bezahlt, bei das franco
setzen.

Bei groen Geldversendungen pflegt man das Geld in Fer zu thun. Allein
es ist nothwendig, das Geld nicht blos in die Fer zu schtten, sondern
es in Beuteln verwahrt, in die Fer legen, weil der Fall sehr oft
eintritt, da solche Geldfer, wegen ihrer eigenen Schwere aufspringen
oder zerbrechen, zumal wenn das dazu genommene Holz schwach und
schadhaft ist. Der durch solches schlechte Einpacken entstandene Schaden
kmmt mit Recht auf Rechnung des Absenders. Man mu die Geldfer auch
nicht zu gro und zu schwer machen, damit ein Mensch sie aufheben knne.
Sind sie schwerer, als 100 Pfund; so geschieht es leicht, da die
Wagenmeister und Postillons beim Auf- und Abladen sie fallen lassen oder
hinwerfen mssen, um nicht von denselben gequetscht zu werden.

Beim =Verschicken von Waaren in Packeten= sind hnliche Vorsichtsregeln
zu beobachten. Hauptschlich kmmt es darauf an, die Waaren gut
einzupacken und mit hinlnglicher Emballage zu verwahren, damit sie
gegen Ne geschtzt sind und nicht durchscheuert und zerschabt werden
knnen. Dieses wird ohnehin in allen Postverordnungen den Absendern zur
Pflicht gemacht und die Post kann bei der gegenwrtigen Beschaffenheit
der mehrsten Postwagen, nicht alle Packete gegen Ne und Reiben
schtzen, zumal da so viele Packete von sehr verschiedener Gestalt und
Beschaffenheit zur Post gegeben werden, die also nicht immer palich
gepackt werden knnen. Wachstuch, oder Wachslinnen ist zwar ein gutes
Mittel, Waaren einzupacken; da man aber kein Zeichen darauf machen kann,
indem kein Lack darauf haftet, so ist man genthigt, noch eine Enveloppe
von Linnen, Papier, oder Matten darum zu schlagen; oder man mte sonst
auf das Wachstuch noch besonders einen linnenen Lappen nhen und auf
diesen die Marque setzen, oder solche mit Oelfarbe bezeichnen. Bei
einigen Posten, z.B. im Preuischen, bernimmt es zwar die Post, die
Packete zu zeichnen und lt sich dafr, wie billig, besonders bezahlen;
allein es ist besser, wenn die Absender dies selbst besorgen. Es kann
nicht Statt finden, da man auf Koffer, oder andre groe Packete,
welche man mit der Post versenden will, die Briefe selbst nagele oder
hefte. Nein; die Briefe und Addressen mssen besonders und los
aufgegeben, und die Koffer, oder Packete mit einem Zeichen versehen
werden. Dieses Zeichen mu man auch auf den Brief machen und zugleich
dabei angeben, in welche Emballage das Packet geschlagen ist.

Beim =Empfange= der Geldbriefe und Packete von der Post hat man
gleichfalls gewisse Vorsichten zu beobachten. Die Ablieferungsart
solcher Sachen von der Post an die Empfnger ist nicht berall gleich.
An einigen Orten werden die mit den Posten angekommenen Geldbriefe und
Packete den Empfngern ins Haus geschickt. Die ist freilich fr die
Empfnger ziemlich bequem; allein es ist gewhnlich das Unangenehme
damit verbunden, da der Empfang solcher Sachen mehrern Personen bekannt
werden kann. An andern Orten mssen dagegen die Empfnger selbst ihre
eingelaufenen Sachen von der Post abholen, nachdem sie von der Ankunft
derselben aus dem Posthause benachrichtigt sind, oder einen Avis
erhalten haben. Dieser Avis besteht entweder in einem Zettel, worauf die
angekommene Sache und der Name des Empfngers bemerkt ist, oder es
werden die, zu den angekommenen Packeten gehrenden Briefe den
Empfngern zugestellt, damit diese sich nach der Post verfgen knnen,
um das Ihrige in Empfang zu nehmen.

Man mag nun die Sachen von der Post ins Haus geschickt erhalten, oder
sie selbst aus dem Posthause abholen mssen; so wird man in jedem Falle
eine Bescheinigung oder Quitung, ber die richtige Ablieferung, wie
billig, ausstellen mssen. Eine solche Bescheinigung mu der Empfnger
selbst aufsetzen, oder doch eigenhndig unterschreiben, oder denjenigen,
welcher sie in seinem Namen schreiben und Sachen in Empfang nehmen soll,
dazu hinlnglich bevollmchtigen. In einem solchen Scheine mu nicht nur
deutlich angegeben werden, was und wie viel man erhlt; sondern es ist
auch ntzlich, anzufhren, von welchem Orte, oder mit welcher Post es
gekommen ist und ob man es franco, oder porto empfangen habe.

Da auch an einigen Orten von den, aus dem Auslande und sonst herein
kommenden Sachen und Waaren Licent, oder Accise und Impost und wie die
Abgaben sonst heien, gegeben werden mu: so werden die Empfnger sich
auch den, deshalb bestehenden Gesetzen und Anordnungen, unterwerfen
mssen. Es wird in den meisten Fllen vergeblich seyn, sich hierber mit
den Postbedienten, oder Acciseeinnehmern, in Dispte einzulassen. Man
thut besser, wenn man sich hierbei beeintrchtigt glaubt, solches
schriftlich der Landesregierung, oder der sonstigen Behrde anzuzeigen,
woher alsdann rechtliche Entscheidung erfolgen wird.

Eben so mu man sich auch verhalten, wenn uns =auf der Post etwas
beschdigt, oder gar abhanden gekommen ist=. Mndliche Anzeigen dringen
nicht immer gehrig ein und werden nicht selten von den mit Geschften
berhuften Postofficianten kurz abgefertigt, oder gar ausser Acht
gelaen. Auf schriftliche Anzeige wird aber gehrige Auskunft gegeben
werden mssen. Wird insonderheit von der Post etwa ein beschdigtes
Packet an uns abgeliefert, so mssen wir uns hten, solches anzunehmen.
Man mu es, wenn es nur geschehen kann, der Post zurck geben und
derselben berlassen, sich darber mit dem Absender, oder mit
demjenigen, welcher die Beschdigung veranlate, abzufinden. Haben wir
es aber einmal angenommen, alsdann werden wir hinterher mit unsern
Klagen wenig oder nichts ausrichten. Ist man jedoch aus andrer Rcksicht
genthigt, das beschdigte Packet anzunehmen; so mu man darauf
bestehen, da die Art und Weise der Beschdigung auf der Post
untersucht, der uns dadurch zuwachsende Schaden ergrndet und der ganze
Vorfall niedergeschrieben werde, damit wir dadurch in Stand gesetzt
werden, die Sache weiter zu verfolgen. Denn wenn es erwiesen werden
kann, da das Packet der Post in gutem Stande berliefert wurde, welches
schon dadurch Wahrscheinlichkeit erhlt, da die Post es annahm, da sie
doch schlecht verwahrte Sachen nicht annehmen soll: so ist die Post auch
verbunden, den durch ihre Schuld entstandenen Schaden zu tragen, zumal
wenn das beschdigte Packet von solcher Beschaffenheit war, da es gegen
Beschdigung auf der Post htte verwahrt werden knnen. Um sowol solche
Beschdigungen, als auch den Verlust verlohrner Sachen von der Post ohne
groe Weitluftigkeiten ersetzt zu erhalten, ist es rathsam, ja
nothwendig, den Inhalt unsrer zur Post zu gebenden Packete und deren
Werth selbst auf dem Briefe anzugeben und uns darber bei der Aufgabe
einen Schein reichen zu lassen.

Glaubt man, da von unsern abgesandten Sachen auf der Post etwas
verlohren gegangen, oder nicht an den rechten Empfnger gekommen sei; so
ist vorlufig nichts weiter erforderlich, als auf einen Bogen Papier zu
schreiben: da man an jenem oder diesem Tage, einen Brief mit so viel
Gelde, oder ein Packet an den oder jenen, nach diesem oder jenem Orte
zur Post geliefert habe, welches, laut erhaltener Nachricht, nicht
angekommen seyn solle und man also ber die Ablieferung befriedigende
Auskunft, oder Ersatz des Werths erwarte. -- Auf eine solche Anzeige
wird die Post alsdann schon selbst sorgen mssen, die Sache zu
berichtigen und die Correspondenten zu befriedigen. --

Jedoch ist die Furcht, da auf der Post =Briefe verlohren gehen=,
grtentheils ungegrndet. -- Man kann sicher annehmen, da von einer
Million Briefe kaum einer abhanden kmmt. Man knnte es nicht befremdend
finden, wenn mehrere verlohren wrden. Die Post ist eine vielfach
zusammengesetzte, sehr verwickelte Anstalt, die nur von Menschen
betrieben wird; aber wegen eines verlohrnen oder vermiten Briefs wird
gewhnlich schon groer und langer Lrm gemacht. Oft sollte man aber
erst fragen, ob der vermite Brief auch wirklich zur Post geliefert sei,
oder ob sich nicht derselbe, oder die verlangte Antwort im Hause der
Correspondenten selbst versteckt habe? -- In den meisten Fllen, ja fast
immer kann man versichert seyn, da der Verlust eines Briefes nicht
durch die Postofficianten veranlat wird, da sie zu viele Ursachen
haben, die ihnen anvertrauten Sachen wohl zu verwahren. -- Es kann sich
aber erugnen, da Briefe von einem ungewhnlich kleinen Format sich in
grere, zu welchen sie gepackt und mit welchen sie vermischt wurden,
hinein geschoben haben, oder da zwei Briefe mittelst weicher Oblate,
oder schlechten Lacks, womit sie versiegelt waren, an einander klebten.
Den Postbedienten war es verzeihlich, wenn sie bei der Eile ihres
Geschfts und bei der Menge der unter Hnden habenden Briefe und Sachen,
diesen Zufall nicht entdeckten: aber derjenige, in dessen Hnde ein auf
diese Art verirrter Brief gerieth, war eigentlich schuldig, denselben
zurck zu geben, welches aber nicht immer geschieht. Man thut also wohl,
die Briefe nicht zu klein zu machen, sie mit gutem Lack zu verwahren,
auch sie nicht eher zur Post zu geben, als bis die Oblate, womit sie
versiegelt wurden, vllig trocken geworden ist, und sie immer mit einer
deutlichen Aufschrift zu versehen.

Auf den Preuischen, Schsischen und vielen andern Posten kann der Fall,
da ein Brief abhanden kmmt, noch seltener eintreten, weil hier jeder
Brief besonders in die Postkarte eingeschrieben wird, nemlich der Name
des Empfngers und der Ort, wohin die Briefe bestimmt sind, nach der
Zahlreihe, welche zugleich auf die Briefe gesetzt wird. Hier findet es
sich also bald, wenn auf einer Poststation ein Brief vermit wird, wo
man ihn zu suchen habe, denn man kann jeden Brief vom Orte seiner
Aufgabe an bis zum Orte seiner Bestimmung nachweisen. Bei den taxischen
Reichsposten wie auch bei den Posten in andern Lndern, z.B. in
England, Frankreich &c. verhlt es sich hiermit anders. Da werden die
einfachen Briefe nicht namentlich angeschrieben, sondern nur gezhlt,
alsdann zusammengepackt und fortgeschickt. Mithin kann hier kein Brief
namentlich nachgewiesen werden; auch kann beim Zhlen leicht ein Brief
versehen werden. Das Zhlen geschieht ohnehin nicht grade zur Sicherheit
der Briefe, sondern vielmehr der Berechnung des Postgeldes wegen. Jedoch
kann man aber auch bei diesen Posten die Briefe zu einer grern, oder
vielmehr speciellern =Aufmerksamkeit empfehlen=, indem man sie, der
Postkunstsprache nach =rekommendirt=. Man mu in dieser Hinsicht das
Wort =rekommendirt= auf dem Brief schreiben und ausser dem gewhnlichen
Postgelde, noch etwas besonders, _pro diligentia_ bezahlen. Alsdann wird
der Brief namentlich in die Postkarte geschrieben, welches allerdings
zur Sicherheit des Briefs beitrgt. Auf den kurbraunschweigischen
Posten trgt ein solcher rekommandirter Brief doppeltes Porto. Bei
besonders wichtigen Briefen sorgen die Postmter auch, da die Empfnger
die Ablieferung derselben bescheinigen mssen. -- Bei Briefen, worin
Wechsel, oder andere Papiere von Werth geschlossen sind, ist es rathsam,
solches und wenn es geschehen kann, den Werth der Beischle auf der
Addree anzugeben. Der Krze wegen pflegt man in diesem Falle auch wohl
nur ein _NB._ auf den Brief zu setzen und die Postmter sind dann auch
so aufmerksam, dieses _NB._ in der Postkarte zu bemerken. -- Also auf
der Post kann nicht fglich ein Brief verlohren gehen. Geschieht es, so
knnte es eher durch die Brieftrger geschehen. Jedoch diese werden
solches um so mehr verhten, da sie fr die ihnen zur Bestellung
berlieferten Briefe, das Postgeld bezahlen mssen und auch selbst fr
jeden abgelieferten Brief ein Accidenz von dem Empfnger zu erwarten
haben. Am hufigsten gehen Briefe in den Husern der Correspondenten
selbst und durch die Unvorsichtigkeit ihrer Boten verlohren, denn es ist
nicht selten, da Briefe, welche durchs Gesinde zur Post gebracht werden
sollten, auf der Gasse gefunden wurden. --

Das =Rekommendiren= und =Notabeniren= der Briefe kann also in
angezeigter Maae von einigen Nutzen seyn. -- Hingegen ist das _Cito_
auf den Briefen gewhnlich ohne Nutzen und Wirkung. Die Postbedienten
knnen keinen Brief von einem Orte zum andern mit der ordinren Post
geschwinder befrdern, als die Post reitet, oder fhrt. Die ordinren
Posten werden immer zu ihrer einmal bestimmten Zeit, so wie es der
Zusammenhang des Postwesens des Orts erfordert und verstattet,
abgefertiget; sie reiten oder fahren in der, nach Maagabe der
Entfernung der Oerter und nach Beschaffenheit der Wege berechneten und
festgesetzten Zeit und Stundenzahl, knnen also auch nie frher, aber
wegen unvorhergesehener Zuflle bisweilen spter eintreffen; mithin kann
es eigentlich nichts ntzen, auf Briefe _=cito=_ zu schreiben, denn die
Post kann und wird deshalben keine Minute schneller gehen. -- Wnscht
jedoch Jemand, da sein Brief etwas frher, als gewhnlich, in die Hnde
seines Correspondenten gelange; so mu er auf der Addresse des Briefs,
oder durch ein beigefgtes Promemoria die Post ersuchen, den Brief am
Orte seiner Bestimmung sogleich nach Ankunft der Post besonders abgeben
zu lassen. Hierdurch wird er bewirken, da der Brief nicht erst durch
die Hnde der Brieftrger gehe und von denselben nach der ihnen
gewhnlichen Ordnung, wonach sie die angekommenen und zu bestellenden
Briefe jedesmal nach der Reihe abgeben mssen, sondern sogleich von den
Postexpedienten durch einen besondern Boten dem Empfnger berliefert
wird, wodurch also vielleicht bisweilen 1/4 oder 1/2 Stunde Zeit
gewonnen wird. -- Wohnt der Empfnger nicht im Orte des distribuirenden
Postamts; so mu der Absender, wenn ihm an schneller Bestellung des
Briefs gelegen ist, solches ausdrcklich anzeigen und zugleich angeben,
auf welche Art der Brief dem Empfnger zugefrdert werden, und wer davon
die Kosten tragen solle. Denn sonst wird die Post nicht von der einmal
eingefhrten Ordnung abgehen und die Briefe nur auf die gewhnliche
Weise befrdern.

Zur Post gegebene Briefe und Sachen drfen eigentlich von den
Postbedienten =nicht wieder zurck gegeben= werden. Dieses Gesetz dienet
sowol zum Besten, vornehmlich zur Sicherheit der Correspondenten selbst,
und ist auch der Postkonomie wegen erforderlich. Man hat nehmlich
Beispiele gehabt, da einmal auf die Post gelieferte Briefe von einer
andern fremden Person zurck gefordert sind und damit schdlicher
Mibrauch getrieben ist. Man hat Beispiele, da Dienstboten,
Handlungsdiener und andre Subalterne die Briefe ihrer Herrschaften und
Vorgesetzten unter scheinbaren Vorwnden von der Post zurck genommen
und solche entweder gnzlich untergeschlagen, oder doch den Inhalt
derselben abgendert, wohl gar Rechnungen und Wechsel daraus entwendet
haben. Um diesen Unfug zu verhten, mu es den Postbedienten stets Regel
seyn, nie einen ihnen einmal zugestellten und anvertrauten Brief wieder
aus den Hnden zu geben. Sollte jedoch der Absender selbst nthig
finden, seinen Brief von der Post noch einmal wieder zurck zu erhalten;
so wird er dieses nur erreichen knnen, wenn er selbst darum schriftlich
ersucht, die Addresse des Briefs aufschreibt, das Pettschaft, mit
welchem der Brief versiegelt ist, abdrckt, oder vorzeigt, und also sich
nicht nur als den wahren Eigenthmer legitimirt, sondern auch der Post
wegen der Zurcklieferung Versicherung giebt.

Bisweilen schickt man mit der Post Briefe und andre Sachen nach einem
Orte, woselbst doch der Empfnger sich noch nicht befindet. Man hat
dabei gewhnlich die Absicht, da diese Briefe oder Sachen daselbst so
lange auf der Post bleiben und aufbewahrt werden sollen, bis der
Empfnger gleichfalls dort angekommen ist und sie in Empfang nehmen
kann. Auf diese Art kann Jemand Briefe und Sachen an sich selbst
addressiren, sie mit der Post nach einem Orte absenden, um sie dort
vorzufinden, wenn er selbst auf einem andern Wege angelangt seyn wird.
Bisweilen hat man auch nur die Absicht, solche Briefe und Sachen nicht
von der Post auf die gewhnliche Weise bestellen zu lassen, sondern die
Empfnger sollen solche von der Post, gewisser Ursachen wegen, wovon sie
von dem Absender unterrichtet, oder mit demselben berein gekommen sind,
selbst abholen. -- In allen diesen Fllen pflegt man auf solche Briefe
die Wrter: _poste restante_, oder _ la poste restante_, d.h. dieser
Brief soll bis zur Abforderung auf der Post liegen bleiben, zu setzen.

Die Postmter begnstigen diese Wnsche des Publikums zu dessen
Bequemlichkeit und Nutzen, gern. Allein es ist dagegen auch billig, da
sie bei solchen Fllen nicht in Gefahr gesetzt werden. Daher ist es
unumgnglich nthig, da die Empfnger solcher Briefe und Sachen sich
jedesmals hinlnglich zum Empfang legitimiren. Dieses geschiehet, wenn
sie entweder eine Vollmacht, oder doch eine Anweisung von dem Absender
beibringen, oder wenn sie, falls es fremde und unbekannte Personen sind,
Brgschaft stellen, und berhaupt die ihnen in diesen Fllen von der
Post gegebenen Anweisungen befolgen. -- Denn die Post ist hauptschlich
verbunden, nach allen Krften zu sorgen, da die ihr anvertrauten Sachen
in die Hnde des rechten Empfngers gelangen.

Bisweilen wnschen Correspondenten, da ihnen auf ihre mit der Post
abzusendenden Briefe und Sachen von den Postbedienten =Vorsche=
geleistet werden. Dieser Fall tritt ein, wenn z.B. ein Kaufmann oder
Faktor, fr einen Abwesenden eine Auslage an sogenannten Spesen
u.dergl. gemacht hat, brigens aber mit demselben nicht in Rechnung
steht, sich also dieses ausgelegte oder vorgeschossene Geld von der Post
auszahlen lt, welche alsdann solches vermittelst des Briefes dem
entfernten Schuldner anrechnet und von demselben wieder erstatten lt.
Ausser diesen soll es eigentlich nur Gerichtsobrigkeiten und dergl.
Behrden gestattet seyn, sich solche Vorsche von der Post auszahlen
und den Schuldigen anrechnen zu lassen; hingegen soll nicht Jeder, der
an Auswrtige Geldforderungen macht, damit der Post beschwerlich fallen.
Es versteht sich auch von selbst, da dergleichen Vorsche keine
betrchtliche Summen ausmachen, da sie vllig liquid seyn und da die
Absender, wenn etwa die Empfnger den Vorschu der Post wieder zu
erstatten sich weigern, deshalben verbindlich bleiben und die Post
schadlos halten, zumal die Post keine Gewalt hat, noch anwenden darf, um
dergleichen Gelder beizutreiben. -- Dabei ist es auch billig, da den
Postofficianten gestattet werde, fr die Vorauszahlung solcher Vorsche
und deren Beitreibung, welches sie auf ihre Gefahr thun, eine
verhltnimige Remuneration zu nehmen. Eine solche Gebhr pflegt man
gewhnlich _procura_ zu nennen. Auch versteht es sich, da die Post
durch die Verschiedenheit des Werths des Geldes nichts verliehren darf,
sondern da es ihr gestattet werden mu, gehriges Agio zu nehmen, wenn
sie den Verlust in schlechterer Mnze wieder erhlt, als sie gezahlt
hat.




Von Estaffetten.


Mit den Estaffetten hat es folgende Bewandni. Eine Estaffette ist eine
ausserordentlich, oder extraordinr reitende Post, wodurch ein Brief von
einem Orte zum andern postmig gebracht wird. Ordinre Posten gehen
immer nur an gewissen festgesetzten Tagen und Stunden ab; Estaffetten
knnen aber zu jeder Zeit abgeschickt werden. Man nennt auch den Brief
selbst, die Depesche, welche auf diese Art estaffettenmig durch die
Post befrdert wird, =Estaffette=. Die Estaffetten nehmen den Weg der
ordinren reitenden Posten, berhren also auch die nemlichen Stationen
und wechseln daselbst die Pferde. Wenn nemlich Jemand von Leipzig einen
Brief mit Estaffette nach Wien schicken will; so mu er diesen Brief,
nachdem auf denselben das Wort =Estaffette= geschrieben ist, zu Leipzig
ins Postamt geben und eigentlich sogleich die Kosten bezahlen, wenn er
den Brief franco abschicken mu. Das Postamt fertigt alsdann sogleich
einen Postillon mit diesem Schreiben ab und giebt demselben einen Pa
mit, worin die Addree des Briefes und die Route, welche die Staffette
nehmen soll, bemerkt ist. Der auf diese Art von Leipzig abgefertigte
Postillon reitet bis zur nchsten Poststation auf der Route nach Wien,
liefert daselbst den Brief nebst dem Passe an den Postmeister ab und
kehrt darauf nach Leipzig zurck. Von dieser Station wird alsdann
sogleich wieder ein Postillon mit gedachtem Briefe und Pae zur zweiten
geschickt, und so geht es fort von einer Station zur andern, bis der
Brief ins Postamt zu Wien abgeliefert wird, welches alsdann denselben an
den Empfnger besorgen lt. -- Auf diese Art gehen alle Staffetten.
Daher ist es vllig unmglich, mit derselben Staffette, oder mit
demselben Postillon, welcher von einem Orte mit einer Estaffette
abgeschickt wird, eine Antwort zurck zu erhalten, wie manche irrig
glauben. Denn der von Leipzig abgeschickte Postillon reitet ja nicht
ganz nach Wien und liefert den Brief nicht selbst an den Empfnger ab,
sondern er kehrt, wie alle brigen, von seiner Station nach Hause. --
Soll also auf eine Estaffette Antwort erfolgen; so mu unser
Correspondent von seinem Orte gleichfalls wieder eine Estaffette
absenden, welche dann auf die nemliche Art durch die Poststationen
befrdert wird. -- Uebrigens ist es gut, auf dem Staffetten-Schreiben
die Zeit und Stunde der Abfertigung zu bemerken, damit der Empfnger und
die Postmter beurtheilen knnen, ob etwas dabei versumt sei. Jedoch
sorgen hierfr die Postmter schon selbst. Denn in dem Estaffetten-Pae
mu jede Poststation die Zeit der Ankunft und des Abgangs anzeichnen und
da beim Estaffettenreiten gewhnlich auf eine Meile nur eine Stunde und
jeder Poststation nur 1/4 Stunde zur Expedition verstattet wird; so kann
nicht leicht eine Versumni eintreten, als nur etwa von unvorhergesehenen
ausserordentlichen Zufllen, wenn z.B. ein Postillon mit seinem Pferde
strzt, oder ihm sonst ein Unfall begegnet, welches aber auch jedesmal
von den Poststationen im Pae angemerkt werden mu. Es versteht sich
also von selbst, da man mit einer Estaffette nur simple Briefe, oder
mige Packete, welche der Postillon in seiner Tasche verwahren kann,
aber keine Koffer, Kisten und Kasten verschicken knne. Will man
dergleichen Sachen ausserordentlich eiligst befrdern; so mu man
Extrapost dazu nehmen. --

Ist die Estaffette von dem Absender nicht frankirt oder bezahlt; so mu
solches der Empfnger thun und den Betrag der Kosten, welcher ihm
angezeigt wird und worber ihm allenfalls eine Quitung ertheilt werden
kann, an sein Postamt erlegen, welches alsdann jeder Poststation, welche
durch die Estaffette berhrt wurde, die verdiente Gebhr zutheilt. Wegen
der hierber zu fhrenden Rechnung und wegen der Besorgung der Bezahlung
pflegen sich die Postmter ausser den taxmigen Meilengeldern noch
einige Groschen, wie billig, vergten zu lassen. Das Meilengeld fr eine
Staffette betrgt jetzt in den verschiedenen Lndern, wegen der hohen
Frachtpreise, 12 bis 16 und mehr Ggr., so wie solches von den
verschiedenen Landesregierungen, nach Ermeen der Umstnde, festgesetzt
wird.




Von Courieren.


So wie man auf gedachte ausserordentliche Art einen einzeln Brief, oder
Packet, als Estaffette, durch die Post besorgen lassen kann; so kann man
auch einen Menschen auf hnliche Weise durch die Post verschicken. Will
Jemand selbst einen Brief von einem Orte zum andern bringen, oder wird
eine Person abgeschickt, um eine Nachricht mndlich zu berbringen und
bedient sich ein solcher Reisender der Post; so nennt man ihn einen
=Courier=. In Frankreich heit auch jede reitende Post, oder jeder
Postreiter Courier. -- Ein Courier reiset, wie eine Estaffette und wird
auf hnliche Weise durch die Post fortgeschaft, von Station zu Station.
Gewhnlich wird auch das Meilengeld nach der Estaffettentaxe bezahlt.
Wenn ein Courier von Petersburg nach Paris gehen soll; so kann derselbe
nicht anders seine Reise, als Courier, bewerkstelligen, als da er sich
zu dieser Absicht, bei dem Postamte zu St.Petersburg meldet, von
demselben Courierpostpferde begehret und mit denselben zur nchsten
Poststation sich bringen lt, von da er alsdann weiter und sodann von
Station zu Station fortgeschaft wird, bis er das Ziel seiner Reise
erreicht hat.

Jeder Courier sollte eigentlich immer reiten. Und da ein Courier, der
Absicht gem, weshalben er abgeschickt wird, gewhnlich schnell
vorwrts eilen mu; so wird er sein Pferd nicht immer im Schritte,
sondern vielmehr grtentheils im Trott, und wo mglich noch schneller
gehen lassen, auch auf den Poststationen, wo Pferde gewechselt werden,
keine Zeit verliehren und sich berhaupt nirgends aufhalten lassen.
Jedoch wird er sich auch immer, er mag eilen, so sehr er will, nach den
Umstnden und nach den deshalben bei der Post gemachten Einrichtungen,
bequemen mssen. Diese bestehen hauptschlich darin, da ein auf einer
Poststation ankommender reitender Courier binnen einer Viertelstunde,
oder in der mglichst krzesten Zeit expedirt und jede Meile in einer
Stunde, oder wo mglich in noch weniger Zeit mit ihm zurck gelegt
werden mu. --

Einen solchen Courier kann der Postmeister nicht allein reiten lassen;
sondern es versteht sich von selbst, da ihm ein Postillon mitgegeben
werden mu. Denn keinem Posthalter kann zugemuthet werden, einem solchen
Mann, der gewhnlich fremd und unbekannt ist, sein Pferd anzuvertrauen;
auch wrde der Courier oft in Gefahr kommen, sich auf dem Wege zu
verirren und immer wrde es mit Beschwerlichkeiten verknpft seyn, das
Pferd wieder in seine Heimath zurck zu schaffen. Daher wird dem Courier
bestndig ein Postillion zugegeben, welcher in der Postmontur und mit
den Postinsignien vor ihm her reitet, und nach dessen Anweisung sich der
Courier auf dem Wege richten mu. Ein Courier darf auch einen Mantelsack
von 30 bis 40 Pfund bei sich fhren und denselben auf des Postillons
Pferd legen; er kann auch verlangen, da der Postillon ihn die richtige
Strae fhre und ordnungsmig reite, aber es ist ihm nicht erlaubt, auf
die Pferde zu schlagen und den Postillon mit Gewalt und durch unerlaubte
Mittel zum bermigen Reiten zu reitzen, noch vor demselben voraus zu
reiten.

Manche Couriers bedienen sich auch, statt des Reitpferdes, eines Wagens,
besonders wenn sie zugleich Sachen mit sich fhren, welche nicht fglich
auf Pferden fortgebracht werden knnen, und weil auch auf weiten Reisen
nicht leicht ein Mensch solches bestndig schnelles Reiten aushalten
kann. Einige bringen daher ihre eigenen kleinen Wagen von dem Orte der
Absendung mit; andere wechseln auf der Tour, ihrer Bequemlichkeit und
der Erholung wegen, mit Reiten und Fahren ab. Beide mssen, so wie sie
ankommen und wie sie wnschen, von der Post weiter gefrdert werden.
Wenn nun gleich ein Courier seinen eigenen Wagen hat, oder er mag auf
einer Poststation, statt des Reitpferdes, einen Wagen nehmen; so wird er
doch nicht, als ein mit Extrapost Reisender angesehen, sondern er mu
Couriermig fr die Pferde bezahlen, und fr den geliehenen Wagen, wie
sich von selbst versteht, besonders vergten. Denn man setzt voraus, da
er, als Courier, doch noch schneller, als Extrapost fahren lassen werde,
mithin wrde von Seiten der Post eben die ausserordentliche Anstrengung
geleistet werden mssen. Dem vorreitenden, oder fahrenden Postillon sind
auf jede Meile gewhnlich 4 Ggr. zu gebilliget. Reitende Couriers
pflegen ihre eigene Sttel mit sich zu fhren und es ist ihnen die um
so mehr anzurathen, da sie nicht auf allen Poststationen bequeme Sttel
antreffen werden, jedoch mssen ihre Sttel auch von der Art seyn, da
solche auf alle Pferde passen und denselben keine Beschdigungen
zufgen. Ein Couriersattel, wodurch die Pferde gedrckt und verletzt
werden, kann vom Postmeister verworfen werden. Die Depeschen, oder
andere Sachen, welche ein Courier berbringen soll, mu derselbe selbst
verwahren und er kann keine Klage fhren, wenn sie verlohren gehen, oder
beschdigt werden.




Vom sogenannten Poststations- oder Post-Recognitionsgelde.


In denjenigen Lndern, wo das Postwesen, sowohl der ordinren Posten,
als auch fr Extraposten gehrig eingerichtet ist, so da die mit
Extrapost Reisenden immer von einer Station zur andern fortgebracht
werden knnen, ist es nicht erlaubt, eine Poststation vorbei, oder um
dieselbe weg zu fahren, ohne die Pferde zu wechseln; sondern man mu auf
jeder, auf unserm Wege berhrten Poststation, frische Pferde nehmen und
sich mit denselben zur folgenden bringen lassen. Der Grund hiervon liegt
darin, da die Posthalter auf den Stationen verpflichtet sind, eine
gewisse Anzahl Pferde zu unterhalten und da sie angewiesen sind, mit
diesen Pferden die Reisenden weiter zu schaffen. Es ist also auch
billig, da den Posthaltern kein Verdienst, den sie mit ihren, durch
schwere Kosten und Aufwand zu haltenden Pferden und Postknechten, haben
knnten, -- entzogen werde. -- Sehr tadelnswerth ist es daher, wenn
Reisende mit ihren fremden Fuhrleuten den Poststationen vorbei zu fahren
suchen und es sich, als eine Geschicklichkeit zurechnen, wenn sie es,
ohne entdeckt zu werden, gethan haben. Wie wrde das Extrapostwesen
bestehen knnen, wenn in dieser Hinsicht nicht gewisse Vorschriften und
Einschrnkungen fr einzelne zum Besten des Ganzen gemacht wrden? -- Am
Ende wrde es sonst dahin kommen, da der Staat selbst auf den
Poststationen des Landes eine Anzahl Postpferde nebst Knechten auf seine
Kosten unterhalten mte. Hierzu wrde sich derselbe jedoch nicht
verstehen. Er drfte es auch nicht, weil die Kosten davon den
Landeseinwohnern am Ende unbilliger Weise zur Last fallen wrden. -- Es
bleibt also nichts brig, als da einzelne Reisende sich in die Ordnung
bequemen, wodurch das Extrapostwesen zum ffentlichen Dienste, oder zur
Bequemlichkeit und zum Vortheil des Ganzen erhalten werden kann.

Inzwischen hat es nichts zu bedeuten, da die Poststationen von solchen
Reisenden, welche mit Extrapost von einem Orte abgehen, gefhrdet
werden. Denn den Posthaltern und deren Knechten ist es zur Pflicht
gemacht, keine Poststation vorber zu fahren, sondern die Reisenden
jedesmal nur bis zur nchsten Station und nicht weiter zu bringen, sie
nach dem Posthause auf der Station zu fhren und derselben die weitere
Befrderung zu berlassen. Sollte sich ein Postillon durch die Reisenden
verleiten lassen, sie einer Post vorber zu fahren, oder sollte selbst
ein Posthalter sich so weit vergessen, hierin zu willigen; so wrde,
nach geschehener Entdeckung des Vorgangs, die gebhrende Strafe nicht
ausbleiben.

Aber alle Reisende nehmen nicht Extrapost, sondern sie bedienen sich
entweder ihrer =eigenen Equipage=, oder sie nehmen =Miethskutscher=,
oder =Lohnfuhrleute=. Wer mit eigenen Pferden und Wagen reiset, hat in
dieser Hinsicht mit der Post nichts zu schaffen. Ihm kann und darf von
Seiten der Post kein Hinderni in den Weg gelegt, er wird auch hierbei
niemals in einigen Anspruch genommen werden, als da er etwa auf der
Reise auf der einen oder andern Poststation, wegen der Qualitt seines
Fuhrwerks, ob er nemlich mit eigenen, oder mit gemietheten, oder
Lohnpferden fahre, befragt wird, zumal, wenn es nicht in die Augen
fallen sollte, da es eigenthmliche Equipage ist. Um einem solchen
Examen enthoben zu seyn, ist daher einem solchen Reisenden anzurathen,
da er sich von der Obrigkeit, oder noch besser, von dem Postamte seines
Wohnorts eine Bescheinigung ber das Eigenthum seines Fuhrwerks geben
lasse, welche er bei vorkommenden Nachfragen vorzeigen und dadurch
grere Weitluftigkeiten vermeiden knne. --

Wer aber nicht mit Extrapost und mit eigener Equipage, sondern mit
gedungenen, oder =gemietheten Pferden= reiset; mu sich mit der Post,
oder mit allen den Poststationen, welche er auf seinem Wege berhrt,
abfinden und das sogenannte, landesherrlich bestimmte =Stationsgeld=
erlegen. Dieses Stationsgeld ist nicht berall gleich, sondern in den
verschiedenen Lndern, wo es eingefhrt und gebruchlich ist,
verschieden. Grtentheils mu man von jedem Pferde, welches man vor dem
Wagen hat, fr jede Meile 6, 8-12 Pfennig und mehr, oder weniger geben.

Den Grund zu dieser Abgabe nehmen die Landesregierungen daher, da die
Miethskutscher und andere Lohnfuhrleute durch das Fortbringen solcher
Reisenden den Posthaltern einen Verdienst entziehen, weshalben letztere
entschdigt werden mssen. -- Man will jedoch aber auch die Freiheit der
Reisenden nicht einschrnken; man will und kann es ihnen nicht
verwehren, statt Extrapost zu nehmen, mit gemietheten Pferden zu reisen,
wenn sie dabei ihren Vortheil und mehrere Bequemlichkeit zu finden
glauben. Wenn sie also diese vorziehen; so sollen die Postfuhrleute,
welche zum Dienste des reisenden Publikums immer mit Kosten Pferde
unterhalten mssen, darunter nicht leiden, sondern auf eine billige
Weise gewissermaen entschdigt werden. --

Wenn man die Sache aus diesem Gesichtspunkte betrachtet, so wird man
diese Einrichtung nicht ungerecht und die Abgabe der Stationsgebhr
nicht unbillig finden. Es fllt in die Augen, da eine solche geringe
Vergtung, als jene wenigen Pfennige vom Pferde auf die Meile sind, noch
bei weitem keine hinreichende Entschdigung fr die Posthalter seyn
knne, gegen den Verdienst, der ihnen auf diese Weise durch die
Miethsfuhrleute genommen wird. Durch das Stationsgeld sollen sie nur
einigermaen beruhigt und vielmehr die Miethskutscher abgehalten werden,
Fuhren auf entfernte Oerter zu bernehmen. -- Daher soll auch die
Entrichtung der Stationsgelder eigentlich nicht den Reisenden zur Last
fallen, sondern vielmehr lediglich von den Fuhrleuten geleistet werden.
Diese werden sich freilich in den meisten Fllen deshalb wieder an den
Reisenden erholen. Daher ist es aber auch nicht immer wohlfeiler, statt
Extrapost, einen Miethskutscher zu nehmen. -- Rechnet der Reisende die
zu erlegende Stationsgebhren und andre Ausgaben, wozu er, wenn er mit
Lohnfuhr reiset, genthigt wird, welche aber bei Extrapost nicht statt
finden, zu dem Fuhrlohne; so wird der Unterschied der Kosten nicht gro,
sondern fter sich gleich seyn, den Verlust der Zeit nicht einmal zu
rechnen, denn es ist doch begreiflich, da ein Lohnfuhrmann mit seinen
Pferden einen langen Weg nicht so geschwind zurck legen kann, als wenn
auf jeder Poststation frische Pferde vorgespannt werden.

Reiset nun Jemand mit gedungenen Pferden; so mu er selbst darauf
halten, da der Fuhrmann keine Poststation vorberfahre, ohne sich
daselbst zu melden und das Stationsgeld zu berichtigen. Denn wenn diese
Defraudation entdeckt und der Fuhrmann angehalten wrde; so wrde der
Reisende, wenn er gleich zu dieser Ungebhr keine Veranlassung gegeben
htte, sondern solche von dem Fuhrmann allein herrhrte, doch gewissen
Unannehmlichkeiten nicht entgehen knnen, wenigstens Zeit verliehren
mssen. Die Bestrafung eines auf diese Art betroffenen Fuhrmanns ist
nicht berall gleich. In einigen Lndern mu derselbe alsdann von jedem
Pferde mehrere Gulden oder Thaler, erlegen; in andern mu er der
vorbeigefahrenen und also ldirten Poststation das volle Extrapostgeld
nach der Taxe bis zur nchsten Station vergten, in noch andern mu er
sogleich seine Pferde ausspannen und heimkehren und der Reisende mu
sich gefallen lassen, von diesem Orte ab sich durch Extrapostpferde
weiter bringen zu lassen. Gewhnlich sind die Ortsobrigkeiten von den
Landesherren beauftraget, dergleichen Vorflle nach den gegebenen
Gesetzen zu entscheiden. --

So wie es also gedachter maaen nicht erlaubt ist, die Poststationen
vorbei zu reisen, ohne sich mit denselben gehrig abzufinden; eben so
wenig wird es auch an Oertern, wo ein regelmiges Postwesen ist,
gestattet, von fremden auswrtigen Oertern gemiethete Pferde kommen zu
lassen, um mittelst derselben Reisen zu machen. Ein solches Verfahren
wrde den Einwohnern unsers Wohnorts, besonders den Posthaltern
nachtheilig seyn. Es versteht sich von selbst, da dieses Verbot nicht
gegen Pferde, welche dem Reisenden eigen gehren, gerichtet seyn knne,
sondern gegen fremde Lohnfuhrleute. Mit diesen darf man nicht abreisen
und ber Poststationen hinaus fahren, ohne sich mit der Post abgefunden
zu haben. Wenn man sich dieser Ordnung unterwirft und vornehmlich auf
den berhrten Poststationen die Gebhren entrichtet; so kann man
brigens reisen, wohin und mit wem man will. Auch hat die Post nichts
dabei zu erinnern, wenn man mit gemietheten Pferden, oder mit
Lohnkutschern Reisen nach nahe gelegenen Oertern verrichtet. Die Abgabe
des Stationsgeldes wird nur verlanget, wenn die Miethskutscher ber
Poststationen hinausfahren auf einer Strae, wo Posthaltereien angelegt
sind und zur Befrderung der Reisenden unterhalten werden.

Diese Einrichtungen scheinen zwar mit einigem Zwange verknpft zu seyn.
Allein in Lndern, wo sie nicht sind, lt es sich auch in manchen
Fllen nicht gut reisen. Jeder hat doch nicht eigene Pferde, oder kann
sie auf weite Touren nicht nehmen. Fuhrleute, welche weite Reisen
bernehmen wollen und knnen, findet man auch nicht berall. Daher
bleibt doch die Anordnung eines regelmigen Extrapostwesens immer noch
ein sehr ntzliches und diensames Surrogat. Und wenn es auf dem
bisherigen, noch zur Zeit einzig mglichen Fue bestehen soll; so kann
auch die Abgabe der Stationsgelder nicht vermieden und abgeschaft
werden, wie man leicht einsiehet, und wovon sich einst der wrdige
Schlzzer zu berzeugen Gelegenheit hatte.





End of the Project Gutenberg EBook of Die Postgeheimnisse, by Unknown

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