The Project Gutenberg EBook of Gesammelte Abhandlungen III, by Ernst Abbe This eBook is for the use of anyone anywhere at no cost and with almost no restrictions whatsoever. You may copy it, give it away or re-use it under the terms of the Project Gutenberg License included with this eBook or online at www.gutenberg.org Title: Gesammelte Abhandlungen III Vorträge, Reden und Schriften sozialpolitischen und verwandten Inhalts Author: Ernst Abbe Editor: S. Czapski Release Date: November 11, 2006 [EBook #19755] Language: German Character set encoding: UTF-8 *** START OF THIS PROJECT GUTENBERG EBOOK GESAMMELTE ABHANDLUNGEN III *** Produced by Ralph Janke, Carlo Traverso and the Online Distributed Proofreading Team at http://www.pgdp.net (This file was produced from images generously made available by the Bibliothèque nationale de France (BnF/Gallica) at http://gallica.bnf.fr) ANMERKUNGEN ZUR TRANSKRIPTION _ umschließt im Original gesperrt gesetzten Text = umschließt im Original kursiv gesetzten Text ~ umschließt im Original unterstrichen gesetzten Text [Illustration: Phot. von Bräunlich & Tesch, Jena. Dr. E. Abbe] Ernst Abbe · Gesammelte Abhandlungen III Ernst Abbe Gesammelte Abhandlungen III 1989 Georg Olms Verlag Hildesheim · Zürich · New York Ernst Abbe Vorträge, Reden und Schriften sozialpolitischen und verwandten Inhalts 1989 Georg Olms Verlag Hildesheim · Zürich · New York Dem Nachdruck liegt ein Exemplar aus Privatbesitz zugrunde. Nachdruck der Ausgabe Jena 1906 mit freundlicher Genehmigung des G. Fischer Verlages in Heidelberg. Printed in Germany Herstellung: Friedr. Schmücker, Löningen ISBN 3-487-09123-2 Gesammelte Abhandlungen von Ernst Abbe. Dritter Band. Vorträge, Reden und Schriften sozialpolitischen und verwandten Inhalts. Mit einem Porträt des Verfassers. Verlag von Gustav Fischer in Jena. 1906. Sozialpolitische Schriften von Ernst Abbe. Mit einem Porträt des Verfassers. Verlag von Gustav Fischer in Jena. 1906. Vorwort. ERNST ABBE war nicht im engeren Sinne des Worts wissenschaftlicher Forscher auf dem Gebiet der Volkswirtschaft und der Sozialpolitik und noch weniger fühlte er sich berufen, darin als Schriftsteller oder Redner auf weitere Kreise zu wirken. Haben doch sogar auf seinem eigentlichen Arbeitsgebiet, der theoretischen und angewandten Physik (Optik), mancherlei widrige Umstände die schriftliche Darstellung seiner wichtigsten Forschungen verhindert -- wie ich im Vorwort zum I. Band seiner Gesammelten Abhandlungen (Gustav Fischer, Jena 1904) kurz dargelegt habe. Aber er gibt in der Einleitung zu dem ersten der hier abgedruckten Vorträge selbst an, inwiefern er sich »legitimiert halte, mitzureden« bei der Erörterung der einschlägigen Fragen (S. 4): daß er gegenüber dem Mangel gründlichen systematischen Studiums der volkswirtschaftlichen und sozialen Theorien und der mangelnden Beteiligung an der öffentlichen Diskussion dieser Angelegenheiten sich berufen könne auf etwas, was in der Art, wie er es habe, nicht viele haben könnten: eine _eigene lebendige Erfahrung_. Denn mit Ende der sechziger Jahre halb unfreiwillig mehr und mehr mit einem schnell aufblühenden industriellen Betriebe (der Optischen Werkstätte von CARL ZEISS in Jena) verbunden, habe er sich gewöhnen müssen, alle Vorkommnisse in zweierlei Art anzusehen und zu prüfen: mit den Augen des Unternehmers und Kapitalisten -- was beides zu werden er sich noch in seinen Studentenjahren nie hätte träumen lassen -- und »zugleich mit den Augen des Arbeitersohnes, dem über Nacht nicht Kapitalistenaugen wachsen wollten«, mit den Augen des Mannes, der in der mühsam erworbenen gehobenen Lebensstellung seine Abstammung nicht wie so mancher andere zu verbergen und zu vertuschen suchte, sondern gerade umgekehrt aus ihr überall den starken Antrieb entnahm, die scheinbar und in Wahrheit oft so widerstreitenden Interessen der sich immer schärfer sondernden »Klassen« nach Kräften in Einklang miteinander zu bringen. Dieser doppelte Standpunkt -- des »Unternehmers und Kapitalisten« und des »Arbeitersohnes« -- ist es, der den Gedankengängen und Ausführungen ERNST ABBES auf diesem Gebiete das charakteristische Gepräge gibt. Ihre Autorität, den Anspruch auf ernste Beachtung aber dürfen sie ableiten aus der auf anderen Gebieten stattsam bekundeten, erprobten und daher allseitig anerkannten, geistigen und nicht minder auch der sittlichen Bedeutung und Größe ihres Urhebers. Die erstere befähigte ihn, in geistvollen theoretischen und experimentellen Studien der angewandten Optik, der Theorie und Technik der optischen Instrumente eine neue Grundlage zu geben und in unablässiger Arbeit einen großen Teil des auf diesem Grunde beruhenden Gebäudes selbst zu errichten. Die Gedanken und Pläne, die ERNST ABBE in der an _zweiter_ Stelle abgedruckten »Gedächtnisrede zur Feier des 50jährigen Bestehens der Optischen Werkstätte« seinem älteren Sozius und Freunde CARL ZEISS zuschreibt, sind für alle mit den Verhältnissen genauer Bekannten ganz unverkennbar zum großen Teile vielmehr seine eigenen Gedanken und Pläne gewesen. Und auch darin war der Name CARL ZEISS gewissermaßen das Pseudonym für ERNST ABBE, daß das unter jenem Namen gegründete und dauernd weitergeführte wirtschaftliche Unternehmen -- eben die Jenaer Optische Werkstätte -- ihre gesunde _Grundlage_ wohl dem trefflichen Manne verdankt, der sie gegründet hatte, daß ihr außerordentlicher Aufschwung seit Anfang der siebziger Jahre und ihre eigentümliche _Bedeutung_ in wissenschaftlich technischer wie sozialpolitischer Beziehung aber unzweifelhaft allein auf ERNST ABBE zurückzuführen ist. Dieses sozialpolitische Gepräge, die »Verfassung«, die ERNST ABBE -- bezeichnenderweise wieder »für alle Zeiten« auf den Namen seines Freundes CARL ZEISS getauft -- den beiden hiesigen Betrieben gab, ist die markanteste Bekundung seiner sittlichen Eigenart. Ich habe unter dem frischen Eindruck seines Todes in meiner Gedenkrede bei der Trauerfeier für ihn einen schwachen Versuch gemacht[1];, sie zu kennzeichnen, ohne sie entfernt erschöpfen zu wollen und zu können. Das »sozialpolitische System« ERNST ABBES hat einer seiner Kollegen von der thüringischen Hochschule, dem er im politischen Kampfe oft genug schroff gegenüberstand, für den er aber durch diese Gegnerschaft menschlich nicht das mindeste an Bedeutung und Größe eingebüßt hatte, der Sprachforscher B. DELBRÜCK, in dem Nachruf zusammenzufassen gesucht, den er dem Dahingegangenen in der Staatswissenschaftlichen Gesellschaft zu Jena gewidmet hat: »Es kommt in der Gesellschaft nur an auf die Förderung der Gesamtinteressen; das Glück des einzelnen aber ist gleichgültig.« An dasjenige, was die Gesellschaft zu verteilen hat, hat nur der Anspruch, der arbeitet, und die Verteilung ist nicht anders zu regeln als nach den Gesichtspunkten strengster Gerechtigkeit ohne irgend eine historisch oder sonst begründete Bevorzugung. Diese völlige Ablehnung jedes Eudämonismus gehörte aber nicht etwa bloß dem System an, sondern zeigte sich ebenso in ABBES Leben. System und Leben war bei ihm aus einem Guß. Daß es auf das sogenannte Glück des einzelnen nicht ankommt, hat er aufs großartigste erwiesen in seiner eigenen Person. Es hat ja oft Männer gegeben, die ihre Reichtümer wegwarfen und sich nach einem Leben voll Taten und Sünden in Klöster oder Wälder zurückzogen; aber daß jemand in der vollen Kraft seines Daseins und Wirkens auf sein Erworbenes in der Weise verzichtet, wie ERNST ABBE, das ist gewiß etwas sehr Seltenes. Was er so an sich selbst zur Darstellung brachte, wünschte er natürlich auch von anderen, wie an einem Beispiel statt vieler gezeigt sein mag. Er hatte einen Lieblingsgedanken, der ihm aber schließlich von anderen ausgeredet wurde, nämlich eine Stiftung ins Leben zu rufen für Söhne der handarbeitenden Klasse, um denselben die Möglichkeit zu geben, in höhere Stellungen im Staate aufzusteigen. Damit wollte er aber, wie er ausdrücklich bemerkte, nicht etwa das Glück des einzelnen erhöhen -- er nahm vielmehr an, daß unter Umständen das Gegenteil eintreten könne, indem mancher sich vielleicht in der neuen Stellung unglücklich fühlen würde: aber ABBE meinte, das Aufsteigen in höhere Schichten sei im allgemeinen Interesse notwendig, und so liege hier für den einzelnen ein Stück der allgemeinen Dienstpflicht vor, die wir alle der Gesellschaft schuldig sind. »Wenn man sich so recht die Eigentümlichkeiten dieses ABBE-schen Systems klar machen will, muß man es vergleichen mit den großartigen Wohltätigkeitsanstalten der katholischen Kirche. Während dort die erbarmende Menschenliebe, die Caritas, die Grundlage bildet, ist diese Vorstellung bei ABBE vollständig ausgeschaltet. Ein jeder soll das bekommen, worauf er Anspruch hat, nicht mehr und nicht weniger. ABBE wünschte sogar, wo es nur irgend möglich war, einen klagbaren Anspruch für den einzelnen an die Gesellschaft. Will man Stellung zu diesem System nehmen, so kann es nicht geschehen, indem man Einzelheiten herausgreift, sondern man muß das Ganze ins Auge fassen und seinen Standpunkt auf der reinen Höhe philosophischer Betrachtung wählen.« Es ist wohl bezeichnend genug für die sozialpolitischen Veröffentlichungen ERNST ABBES, wie vor allem für den Mann selber, daß die erste, die er der Mühe der Drucklegung für wert erachtete, von ihm im Alter von 54 Jahren verfaßt wurde, also zu einer Zeit, wo er in seinem beruflichen Wirken auf der Höhe des Erfolges stand und wo er den entscheidenden Schritt zu seiner sozialpolitischen Neuschöpfung auch schon getan hatte. So bedeutet denn die der Zeit nach zweite »Publikation« (in der vorliegenden Sammlung unter IX abgedruckt) kein Theoretisieren mehr, sondern sie ist der Ausdruck einer Tat: der Gründung der _Carl Zeiss-Stiftung_, deren »Verfassung« sie enthält. Alle übrigen hier gesammelten Schriften, Vorträge und Reden sind ebenso wie die genannten Gelegenheitserzeugnisse -- mit allen Vorzügen und Mängeln solcher behaftet. Einige, wie außer den oben erwähnten Vorträgen »Welche sozialen Forderungen soll die Freisinnige Volkspartei in ihr Programm aufnehmen« (Nr. I), die schöne »Gedächtnisrede zur Feier des 50jährigen Bestehens der Optischen Werkstätte« (Nr. II), der Vortrag »Über Gewinnbeteiligung der Arbeiter in der Großindustrie« (Nr. III), dann aber auch Nr. V (Zur Frage der Sonderbesteuerung des Konsumvereins) und Nr. VI (Die rechtswidrige Beschränkung der Versammlungsfreiheit im Großherzogtum Sachsen) sind sorgfältig redigiert und zum Teil auch direkt für die Drucklegung vorbereitet bezw. schon einmal unter Aufsicht des Verfassers gedruckt. Bei mehreren anderen fand sich ihm zu sorgfältigerer Ausarbeitung nicht die nötige Muße und ich bin gewiß, daß ERNST ABBE selbst nichts weniger als einverstanden gewesen wäre mit ihrer Veröffentlichung in der vorliegenden Gestalt. Ich glaubte aber, gerade diese Vorträge, die sich einerseits näher mit den Verhältnissen im eigenen Betrieb befassen, andererseits bei der Diskussion der dort bestehenden Verhältnisse interessante Schlaglichter auf das werfen, was überall unter ähnlichen Umständen d. h. in industriellen Großbetrieben gilt oder Gegenstand der Kontroverse ist, nicht unterdrücken zu dürfen. Es sind dies: Nr. IV »Über die Grundlagen der Lohnregelung in der Optischen Werkstätte« (1897), Nr. VIII »Über die Aufgaben des Arbeiterausschusses« (1902) -- beide schon einmal von mir herausgegeben für die Angehörigen der Stiftungsbetriebe -- und dann besonders Nr. VII, der wichtige Vortrag »Über die volkswirtschaftliche Bedeutung der Verkürzung des industriellen Arbeitstages«. Mit dem letztgenannten Gegenstand beschäftigte sich ERNST ABBE bis in die letzte Zeit. Er hatte den entscheidenden Anstoß dazu durch Diskussionen über Verkürzung des Arbeitstages im Arbeiterausschuß der Firma Carl Zeiss (Winter 1899/1900) erhalten, die zu der erst versuchsweisen (1900), dann endgültigen (1901) Einführung des achtstündigen Arbeitstages in deren Betrieb Veranlassung gaben. Bei beiden Gelegenheiten hatte sich ABBE in »Werkstatt-Versammlungen« ausführlich zur Sache geäußert. Auf den hier abgedruckten, in der Staatswissenschaftlichen Gesellschaft zu Jena Ende 1901 gehaltenen, Vortrag folgte ein solcher über den gleichen Gegenstand bei der Jahresversammlung der Deutschen Gesellschaft für Mechanik und Optik zu Dresden, September 1902, der inhaltlich wie formell vortrefflich gewesen sein soll, von dem aber leider keine genaue Nach- oder Niederschrift vorhanden ist. Einen Nachtrag zu dem Thema gab ERNST ABBE dann später bei einem der »Referierabende« einer privaten zwanglosen Vereinigung einiger naturwissenschaftlicher Dozenten der Universität Jena; doch war auch hierüber nichts Authentisches zu finden. Von der beabsichtigten gründlichen Bearbeitung bezw. Darstellung des Gegenstandes, von der ERNST ABBE wiederholt behauptete, daß ihre Räsonnements für jeden logisch Denkenden durchaus zwingend sein würden, hielt ihn das schnell sich steigernde mit dem Tode endigende Siechtum ab. Ich habe die mir zur Verfügung stehenden einschlägigen Schriften, Vorträge und Reden ABBES der Hauptsache nach in chronologischer Reihenfolge wiedergegeben. Das Statut der Carl Zeiss-Stiftung selbst aber habe ich mit seinen von ABBE teils für dessen Beratung, teils hinterher niedergeschriebenen »Motiven und Erläuterungen« geglaubt an den Schluß stellen zu sollen -- schon aus dem äußerlichen aber wichtigen Grunde, um es gleich in der Neuredaktion vom 1. Januar 1906 (aber mit den Varianten der ursprünglichen Ausgabe) abdrucken zu können. Man kann alle übrigen hier gebrachten Schriften und Vorträge wohl mit gutem Recht auch als »Motive und Erläuterungen zum Statut der Carl Zeiss-Stiftung« bezeichnen. Denn in dem Statut hatte das sozialpolitische Glaubensbekenntnis ERNST ABBEs seinen praktisch realisierbaren Ausdruck gefunden. Nur die beiden unter V und VI abgedruckten Vorträge haben keinen Bezug auf das Stiftungsstatut, sind überhaupt nicht sozialpolitischen, sondern der eine wirtschafts-der andere rein staatspolitischen Inhalts. Es ist aber namentlich die Rede »Über die rechtswidrige Beschränkung der Versammlungsfreiheit« so charakteristisch in Inhalt wie Form für den Redner als Persönlichkeit, daß ich gewiß bin, allen Freunden ERNST ABBEs durch deren Wiederabdruck eine Freude zu bereiten, selbst wenn Juristen zu einem anderen Ergebnis der Beweisführung kommen sollten. Bei der Herausgabe der folgenden Blätter leistete mir Herr G. PAGA, hier, hilfreichsten Beistand, ohne dessen Zusicherung ich die Arbeit angesichts meiner sonstigen Beanspruchung von vornherein nicht übernommen hätte. Nicht nur die gesamte Überwachung der Drucklegung ist sein Verdienst, sondern namentlich auch in der Feststellung eines halbwegs lesbaren d. h. vernünftigen Sinn ergebenden Textes bei den nur in unvollkommenen Nachschriften vorhandenen Reden und Vorträgen hat mich Herr PAGA dank seinem liebevollen Eingehen auf und Verständnis für den Gegenstand aufs wirksamste unterstützt. Ich erfülle nur eine Pflicht, indem ich ihm auch an dieser Stelle für seine teilnehmende Mitarbeit herzlichsten Dank sage. * * * * * Für manche Leser ist es vielleicht erwünscht, die an äußeren Begebenheiten verhältnismäßig arme, an innerem Geschehen dafür desto reichere Lebensgeschichte ERNST ABBEs in ihren Hauptzügen kennen zu lernen. Ich lasse sie deshalb hier folgen: ERNST CARL ABBE wurde am 23. Januar 1840 als Sohn des Spinnmeisters einer Fabrik in Eisenach geboren und besuchte bis zu seinem 10. Lebensjahre die dortige erste Bürgerschule. Deren Lehrer, denen die ungewöhnliche Begabung des Knaben auffiel, bewogen den Vater, ihn auf das Realgymnasium (damals Realschule I. Ordnung) zu geben, wo er im Jahre 1857 das Abiturientenexamen mit besonderer Auszeichnung bestand. Von Ostern 1857 bis ebendahin 1859 studierte ERNST ABBE Mathematik, Physik, Astronomie und Philosophie an der Universität Jena, wo er sich besonders an K. SNELL anschloß, von 1859-1861 in Göttingen, wo neben dem berühmten Physiker W. WEBER der große Mathematiker B. RIEMANN den stärksten Einfluß auf sein Denken gewann. Dort promovierte ERNST ABBE 1861 mit einem kritischen Beitrag zur mechanischen Wärmetheorie und nahm dann die Stelle eines Dozenten am physikalischen Verein in Frankfurt a. M. an, die er aber bald aufgab, um nach Durchführung einiger privaten Studien auf Veranlassung SNELLS sich 1863 in Jena als Privatdozent zu habilitieren. Während der Universitätszeit hatten neben der natürlich sehr geringen vom Vater gewährten Beihilfe Preisaufgaben, Stipendien und Privatstunden die freilich oft kaum ausreichenden Mittel zum Lebensunterhalt gewährt. Als Privatdozent erteilte ERNST ABBE Unterricht an der K. V. Stoyschen Seminarschule, erhielt aber von Anbeginn an auf Veranlassung von K. M. SEEBECK, dem damaligen Kurator der Universität, der von ERNST ABBEs hervorragender Bedeutung überzeugt war und ihn auf jede Weise zu fördern suchte, einen kleinen Gehalt. Seine Ernennung zum außerordentlichen Professor erfolgte 1870. Mehrere Jahre vorher schon hatte ERNST ABBE begonnen, dem Jenaer Universitätsmechaniker CARL ZEISS bei dessen auf Konstruktion und Verbesserung der Mikroskope gerichteten Bemühungen behilflich zu sein. Dieses Zusammenarbeiten wurde ein immer engeres, auch der äußere Erfolg stellte sich bald ein und 1875 trat ERNST ABBE auf dringenden Wunsch von CARL ZEISS als stiller Gesellschafter in dessen Unternehmen ein. Auf Grund dieser inneren und äußeren Bindung schlug er im gleichen Jahre die Berufung als Ordinarius nach Marburg und eine ihm von HELMHOLTZ angetragene Stelle als Mitleiter des neu zu errichtenden physikalischen Instituts in Berlin aus, und glaubte auch die in Jena für Physik errichtete ordentliche, mit der Leitung des Instituts verbundene, Professur nicht annehmen zu dürfen. Die ihm durch den Lehrauftrag für theoretische Physik und Astronomie und die Leitung der Sternwarte obliegenden Pflichten erfüllte ERNST ABBE bis 1889, wo auf seinen Wunsch für beide Stellen Nachfolger ernannt wurden. Von dieser Zeit an hielt ABBE nur noch gelegentlich Vorlesungen. Vorwiegend widmete er seine Kräfte seit Anfang der 70er Jahre den auf das Emporblühen der Optischen Werkstätte gerichteten und durch deren Wachstum bedingten wissenschaftlichen, technischen und organisatorischen Aufgaben. 1879 trat ERNST ABBE mit dem Glashüttentechniker Dr. OTTO SCHOTT aus Witten in Beziehung wegen Beschaffung neuen Materials für die praktische Optik; dieses Verhältnis wurde ebenfalls bald ein engeres und 1882 siedelte SCHOTT nach Jena über, um zunächst auf private Kosten ABBEs die begonnenen Versuche energischer zu fördern. Nach deren Gelingen wurde 1884 von ABBE, SCHOTT UND ZEISS (sen. und jun.) das sogen. »Glastechnische Laboratorium Schott & Genossen« gegründet, das in den ersten beiden Jahren seines Bestehens von der preußischen Regierung im allgemeinen Staatsinteresse subventioniert wurde, von da an aber auf eigenen Füßen stand. _Die bedeutendsten wissenschaftlichen und technischen Leistungen_ ERNST ABBEs waren: In erster Linie die Ausarbeitung einer _Theorie der mikroskopischen Abbildung_ (Abbildung nicht selbstleuchtender Objekte), für die zur Zeit seines Beginnens auch nicht der geringste Ansatz gegeben war und die sich ganz in Gegensatz zu der herrschenden Lehre stellte. Die Grundzüge dieser Theorie veröffentlichte ERNST ABBE 1873, ihre Ausbildung beschäftigte ihn mit Unterbrechungen immer wieder, und es war einer von seinen eigenen und seiner Freunde Hauptwünschen bei seinem Rücktritt von der Leitung der Optischen Werkstätte, daß er nun zur ausführlichen Darstellung der von ihm gewonnenen Resultate die lange vergeblich ersehnte Muße finden möge. In zweiter Linie ist zu nennen die Begründung einer auf Wissenschaft, auf strenger theoretischer Vorausberechnung _aller_ Elemente (Radien, Dicken, Durchmesser, Abstände, Glaseigenschaften usw.) beruhenden _mikroskopischen Technik_, die bei ihrer außerordentlichen Schwierigkeit seinerzeit kaum für möglich gehalten wurde (für das Fernrohr war Entsprechendes in der Hauptsache früher von FRAUNHOFER, für das photographische Objektiv von SEIDEL UND STEINHEIL erreicht). An dritter Stelle sind eine Anzahl hervorragender optischer und mechanischer _Erfindungen_ bezw. _Konstruktionen_ und zahlreiche bedeutende _Fortschritte in der Erkenntnis vom Wesen der optischen Instrumente_ anzuführen. So unter der einen Rubrik die nach ihm benannten _Refraktometer_ (ca. 1870), der _Beleuchtungsapparat_ zum Mikroskop (1872), die Systeme der _homogenen Immersion_ (1878/79), die _Apochromate_ (1886), die _Relieffernrohre_, unter der anderen Rubrik die Grundlegung der geometrischen Optik ohne Beziehung auf die Mittel zu deren Verwirklichung, die Theorie des Strahlengangs (Bedeutung der Begrenzungen, »Eintritts-« und »Austrittspupille«), die Theorie der Lichtstärke in optischen Instrumenten und zahlreiche Beiträge zur Theorie der Abbildungsfehler. Ende 1888 starb Dr. CARL ZEISS, Ende 1889 trat der 1881 als Mitteilhaber in die Firma eingetretene Sohn Dr. RODERICH ZEISS von der Leitung des Unternehmens zurück und ABBE blieb bis 1891 alleiniger Leiter. In der Zwischenzeit, von 1889 bis 1891, wurden die Unterhandlungen betrieben, die dazu führten, daß am 1. Juli 1891 die von ERNST ABBE schon 1886 geplante, im Mai 1889 zustande gekommene »Carl Zeiss-Stiftung« alleinige Inhaberin der Optischen Werkstätte und Mitinhaberin des Glaswerks von Schott & Gen. wurde. Das Statut der Stiftung wurde am 26. Juli 1896 von ERNST ABBE vollzogen, am 16. August 1896 landesherrlich bestätigt. Der Stiftung übermittelte ERNST ABBE 1891 sein ganzes Vermögen bis zur gesetzlich zulässigen Grenze und behielt sich fürderhin nur die Stellung eines »Mitglieds der Geschäftsleitung« vor. Diese legte ABBE im April 1903 nieder, um sich, nach damals noch gehoffter Wiederherstellung seiner stark angegriffenen Gesundheit, ungebundener einzelnen wissenschaftlichen und technischen Aufgaben hingeben, eine genauere Begründung des Statuts u. a. m. ausarbeiten zu können. Dem Siechtum ließ sich aber nicht mehr Einhalt tun und der schnelle Verfall der Kräfte endete am 14. Januar 1905 mit dem Tode. Jena, 15. Juni 1906. Dr. S. Czapski. Fußnoten: [Fußnote 1: Gedenkreden und Ansprachen bei der Trauerfeier für ERNST ABBE am 17. Januar 1905 (Jena, in Kommission bei Bernh. Vopelius). Vgl. auch u. a. die Nekrologe von AUERBACH (NATURWISSENSCHAFTL. WOCHENSCHR. 1905, NR. 9 UND PLUTUS 3. HEFT), CZAPSKI (Verhandl. der Deutschen Physik. Gesellschaft, VII. Jahrg., Nr. 6), KRÜSS (Deutsche Mechaniker-Zeitung 1905, Nr. 2), v. ROHR (Zeitschr. f. Instrumentenkunde 1905, 3. Heft), M. V. (Deutsche Rundschau, Jahrg. 1905/06, Bd. II), WANDERSLEB (Naturwissenschaftl. Rundschau 1905, Nr. 14).] Inhalt. Seite I. Welche sozialen Forderungen soll die Freisinnige Volkspartei in ihr Programm aufnehmen? (1894) 1-59 A. Steuersystem 1 B. Arbeiterschutz 26 Anhang (Aus »Entwurf zu einem Statut der Carl Zeiss-Stiftung«.) 56 II. Gedächtnisrede zur Feier des 50jährigen Bestehens der Optischen Werkstätte (1896) 60-101 III. Über Gewinnbeteiligung der Arbeiter in der Großindustrie (1897). 102-118 IV. Über die Grundlagen der Lohnregelung in der Optischen Werkstätte (1897) 119-156 V. Zur Frage der Sonderbesteuerung des Konsumvereins (1898) 157-169 VI. Die rechtswidrige Beschränkung der Versammlungsfreiheit im Großherzogtum Sachsen (1900) 170-202 VII. Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Verkürzung des industriellen Arbeitstages (1901) 203-249 VIII. Über die Aufgaben des Arbeiterausschusses (1902) 250-261 IX. Statut der Carl Zeiss-Stiftung zu Jena (Text der Neuredaktion von 906 mit den Varianten der Ausgabe von 1896) nebst Ergänzungsstatut (1900) 262-329 X. Motive und Erläuterungen zum Entwurf eines Statuts der Carl Zeiss-Stiftung (1895) 330-372 Xa. Motive und Erläuterungen. Nachtrag zum zweiten Entwurf, Titel V (1896) 373-387 Xb. Die Verfassung der Carl Zeiss-Stiftung. Erläuterungen zu Titel I und II des Stiftungsstatuts (1900) 388-402 I. Welche soziale Forderungen soll die Freisinnige Volkspartei in ihr Programm aufnehmen? Zwei Vorträge, gehalten im Freisinnigen Verein zu Jena am 7. und 21. März 1894. A. Steuersystem. _Meine Herren!_ Unser Verein hat, wie Sie wissen, beschlossen, an der Ausgestaltung des Parteiprogramms der Freisinnigen Volkspartei tätig sich zu beteiligen. Wir wollen darauf hinzuwirken versuchen, daß auf dem Parteitag, der in diesem Jahre bevorsteht, der jetzt reinlich abgesonderte demokratische Flügel der früheren Deutschfreisinnigen Partei eine klare und entschiedene Stellung nehme zu den wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten, welche das Volk bewegen. Und zwar wollen wir darauf hinzuwirken versuchen, daß diese Stellungnahme eine _andere_ werde, als sie werden könnte gemäß den sozialpolitischen Anschauungen, die in der ehemaligen Deutschfreisinnigen Partei und in ihrer Vorgängerin, der Fortschrittspartei, die herrschenden immer geblieben sind. Unentwegt wollen wir dabei zu denen stehen, deren politische Arbeit darauf gerichtet ist, dem Deutschen Volk das größere Maß von bürgerlicher Freiheit und Selbstbestimmung noch zu erringen, welches den nordischen und anglo-sächsischen Zweigen des germanischen Stammes eine glücklichere Geschichte schon vor Jahrhunderten hat zuteil werden lassen. Und wir wissen Dank den Männern, die in der schweren Zeit der letzten 16 Jahre die Fahne des politischen Fortschrittes noch hochgehalten haben und nicht entmutigt durch die Übermacht der Gegner und durch die Teilnahmlosigkeit des Bürgertums, in dieser Zeit, wenn sie auch nur weniges fördern konnten, doch noch manches gerettet haben, was ohne ihre energische und aufopferungsvolle Arbeit jetzt gleichfalls verloren wäre. Nach wie vor halten wir dabei auch fest an der Überzeugung, daß nur gefestigte Institutionen bürgerlicher Freiheit, die allen Kreisen des Volkes tätige Teilnahme an seinen öffentlichen Angelegenheiten gewährleisten, den Hort bilden können für gesunde wirtschaftliche und soziale Zustände. Dieses alles kann uns aber nicht abhalten, auch der weiteren Überzeugung Ausdruck zu geben, die in unserem Kreise längst feststeht: daß die Freisinnige Volkspartei, wenn sie mit der Verfolgung jener politischen Ziele ein lebenskräftiger Faktor für die Fortentwickelung unseres öffentlichen Lebens bleiben will, nunmehr andere Wege beschreiten müsse, als in bezug auf mehrere Angelegenheiten des Volksinteresses von ihrer Vorgängerin eingeschlagen worden sind. Jede politische Partei sehen wir vor die Alternative gestellt: entweder sie leugnet, daß in unseren wirtschaftlichen Einrichtungen und sozialen Zuständen ernstliche Übel überhaupt vorhanden seien, sie behauptet, alles sei der Hauptsache nach in bester Ordnung und deshalb liege zu Verbesserungen und Reformen Anlaß gar nicht vor; oder sie erkennt solche Übel als wirklich vorhanden an -- damit aber auch die Verpflichtung, _positiv_ mitzuarbeiten zu ihrer Beseitigung auf dem Weg gesetzlicher Reform, unbekümmert darum, von welcher Seite dabei Bundesgenossen zu finden man hoffen oder fürchten mag. Der erstere von beiden Standpunkten ist für irgend eine liberale Partei nicht mehr denkbar, am wenigsten aber für eine Partei, welche die soziale Befreiung der arbeitenden Klassen schon als Aufgabe hingestellt, damit also ausgesprochen hat, daß diese Befreiung zurzeit noch nicht vollzogen sei. Ist aber die Existenz allgemeiner wirtschaftlicher und sozialer Übel im Volksleben einmal anerkannt, so ist damit auch anerkannt, daß es sich um Übel handelt, die notwendigerweise neun Zehntel des ganzen Volkes -- sei es auch den einzelnen zum Teil noch unbewußt -- berühren müssen. Übeln solcher Art gegenüber das alsbaldige tätige Eingreifen mit wirklichen konkreten Reformen abzulehnen unter der platonischen Vertröstung: der Fortschritt in der Richtung bürgerlicher und wirtschaftlicher Freiheit werde sie mit der Zeit von selbst überwinden, hieße einfach, jedem erkennbar machen, daß man diese Übel entweder nicht beseitigen wolle, oder daß man sie auf dem Wege gesetzlicher Reformen nicht beseitigen _könne_. Und dann wäre denen recht gegeben, welche behaupten, daß diese Übel auf dem Boden der jetzigen Staats- und Gesellschaftsordnung überhaupt nicht zu überwinden seien, sondern nur durch völlige Umwälzung dieser Ordnung und welche daraufhin ganz konsequenterweise sagen: wenn solche Umwälzung auf friedlichen Wegen nicht zu erreichen sein sollte, so wird sie wohl oder übel einmal auf gewaltsamen Wegen sich vollziehen müssen. Wie töricht und unheilvoll nun auch die Verbesserungsideen der Sozialdemokratie befunden werden mögen -- _keine_ Ideen haben zu wollen ist ihr gegenüber noch viel törichter und unheilvoller. Läßt man der Sozialdemokratie das Privilegium, die einzige politische Partei zu sein, welche über die Verbesserung der sozialen Zustände noch Ideen hat, so müssen die täglich größer werdenden Kreise derer, denen die Übel, unter welchen sie tatsächlich leiden, zum Bewußtsein kommen, mehr und mehr ihre Hoffnung auf die Verwirklichung _dieser_ Ideen setzen und mehr und mehr in dieser Partei die einzige Instanz erblicken, von deren Aktion sie eine Hebung ihrer Lage überhaupt zu erwarten haben. _Und dann gehört die Zukunft dem »Zukunftsstaat«!_ Denn daß die Polizeiknüppel schlechte geistige Waffen sind, hat zum Überfluß auch der Versuch gezeigt. Eine Partei aber, welche zwar eine »Volkspartei« sich nennt, jedoch bei der großen Majorität des »Volkes« mehr und mehr das Vertrauen verlöre, daß sie den Willen und die Fähigkeit habe, gerechten Beschwerden auf ihren Wegen Abhilfe zu schaffen, würde bald auch alle Kraft zu nachhaltiger Vertretung ihrer rein politischen Ziele verloren haben. Diese Kraft kann sie nur schöpfen aus engem Zusammenhang ihrer Bestrebungen mit denjenigen Gedanken, unter welchen in den breiten Schichten des Volkes die Teilnahme an den öffentlichen Angelegenheiten jeweils steht. So muß also unsere Diskussion unter die Fragestellung kommen: welche soziale Forderungen hat eine »freisinnige Volkspartei« in ihr Programm aufzunehmen, _damit sie ihren Namen mit Ehren führen könne?_ Ich habe mich erboten, über diese Frage das einleitende Referat zu übernehmen, welches zunächst in unserem Kreise Unterlagen für eine Verständigung über das einzelne zu schaffen suchen soll. Betreffs meiner Legitimation hierzu kann ich mich allerdings nicht berufen auf ein gründliches, systematisches Studium der volkswirtschaftlichen und sozialen Theorien und selbst nicht einmal darauf, daß ich etwa in der öffentlichen Diskussion dieser Angelegenheiten praktisch mich schon betätigt hätte. Zum einen wie zum anderen haben meine sonstigen Pflichten mir Zeit und Kraft nicht übrig gelassen. Diesem Mangel gegenüber kann ich mich jedoch auf etwas berufen, was in der Art, wie ich es habe, nicht viele haben können: eine eigene _lebendige_ Erfahrung. Denn seit ungefähr 25 Jahren bin ich mitten hinein gestellt in das Wirtschaftstreiben, auf dessen Boden die sozialen Vorgänge und Erscheinungen sich abspielen. Und zwar haben die Umstände es mit sich gebracht -- was ich als Student mir nicht hätte träumen lassen -- daß ich selbst »Unternehmer« geworden bin, nämlich einer, der die gewerbliche Tätigkeit von vielen andern Personen, zuerst von 20, dann von 100 und zuletzt von 500, in den Formen gemeinsamer fabrikatorischer Arbeit mit zu organisieren und zu leiten hatte -- was ja wohl unter allen Umständen ein nützlicher und anständiger Beruf ist. Da aber diese Tätigkeit Erfolg hatte, so bin ich dabei mit der Zeit von selbst auch Kapitalist geworden, d. h. einer von denen, welche angesammelten Ertrag vorangegangener Arbeit als Produktionsmittel für weitere Arbeit vorzuhalten haben. Ich habe also Gelegenheit gehabt, die Erscheinungen des heutigen Wirtschaftslebens im Bereich eines einzelnen Industriezweiges, aus allernächster Nähe anzusehen, und dadurch zugleich einen Schlüssel gewonnen für das Verständnis entsprechender Erscheinungen auf Gebieten außerhalb meines eigenen Wirkungskreises. Gemäß den Pflichten, welche meine Stellung mir auferlegte, mußte ich nun diese Erscheinungen stets betrachten vom Standpunkt des Unternehmers und des Kapitalisten. Gleichzeitig aber habe ich sie auch immer betrachten müssen mit den Augen des Arbeitersohnes, dem nicht unter der Hand Unternehmer- und Kapitalistenaugen wachsen wollten. Ich habe also diese Vorgänge gleichzeitig von ganz entgegengesetzten Seiten her ansehen können: einerseits unter dem Gesichtswinkel des Unternehmer- und Kapitalisteninteresses, andererseits aber auch vom Standpunkt des Interesses der Arbeiter -- und dann habe ich, unabhängig von jeder Beeinflussung durch äußere Rücksichten, aus beiden ein Fazit mir ziehen können unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses und des Gemeinwohls. Auf diesem Wege bin ich im Laufe der Jahre zu ganz bestimmten Ansichten gelangt über Bedeutung und Wirkung gewisser Einrichtungen unserer gegenwärtigen Wirtschaftsordnung und Staatsgesetzgebung und auch über die Ursachen, aus welchen einzelne als besonders gefährlich zu betrachtende Wirkungen hervorgehen. Diese Ansichten unterscheiden sich allerdings in manchen Stücken stark von dem, was zu denken und zu sagen in meinen Kreisen bei den meisten für wohlanständig gilt. Indes trage ich kein Bedenken, diese Ansichten, nachdem ich sie seit Jahren zu einer Richtschnur des eigenen Handelns gemacht, aus dem jetzt gegebenen Anlaß auch öffentlich auszusprechen und geeignetenfalls zu vertreten. Ihnen entnehme ich also die Grundlagen meines Referates über die vorhin gestellte Frage -- indem ich es darauf ankommen lasse, ob das eine oder das andere darin etwa für geeignet befunden werden möchte, als Ausgangspunkt von neuen Bestrebungen de lege ferenda in einer freisinnigen Volkspartei zu dienen. Es wäre aber nicht ehrlich, wenn ich dabei verschweigen wollte, daß die erste Anregung zu eigener Stellungnahme gegenüber den sozialen Angelegenheiten sich mir ergeben hat aus gelegentlichem persönlichen Verkehr mit einem der bedeutendsten und hochachtbarsten Führer der deutschen Sozialdemokratie. Die älteren unter Ihnen erinnern sich wohl noch der Agitationsrede, welche der »Drechslergeselle August Bebel« im Sommer 1871[2] hier im Engelsaale gehalten hat. Wenn schon diese in den meisten Punkten meinen Widerspruch herausforderte, so hat sie mir doch einen nachhaltigen Impuls gegeben, angesichts der wirtschaftlichen Vorgänge in meinem Umkreis immer die Augen offen zu halten und insonderheit alles, woran ich selbst beteiligt war, unter dem Bewußtsein strenger Verantwortung zu betrachten. Des weiteren aber waren mir von wesentlicher Hilfe zur Gestaltung meiner Ansichten die wichtigen Ausführungen der Bodenbesitzreformer, die mir durch die Schriften Flürscheims und durch unseren Freund Dr. Harmening näher gebracht worden sind. * * * * * Meine Aufgabe sehe ich nun hier ausschließlich darin: diejenigen Punkte namhaft zu machen, an welchen die bisherigen Bestrebungen der entschieden freisinnigen Parteien Anknüpfung darbieten zur Weiterbildung des Parteiprogramms in der Richtung auf fruchtbare soziale Reformen. Ich habe sodann in concreto zu zeigen, daß gegenüber unbestreitbaren sozialen Übeln und Gefahren, die in den gegenwärtigen Zuständen gegeben sind, _wirkliche_ Reformen, welche den Übeln an die Wurzel gehen, nicht bloß an ihren Symptomen kurieren wollen, möglich sind ohne Umwälzung der Gesellschafts- und Wirtschafts-Ordnung, vielmehr durch Maßnahmen, die auf dem Boden der bestehenden Staatseinrichtungen von der Gesetzgebung -- wenn die entscheidenden Faktoren nur _wollen_ -- ohne weiteres eingeleitet und schrittweise durchgeführt werden können. Denn es soll sich nicht handeln dürfen um irgend welche Zukunftsideale, deren Verwirklichung, wenn überhaupt denkbar, erst als Endergebnis eines jahrhundertelangen Umbildungsprozesses möglich wäre, sondern um bestimmte Anforderungen, die vernünftigerweise an die _heutige_ Gesetzgebung gestellt werden können. Für das soziale Programm einer politischen Reformpartei dürfen nur Anforderungen in Betracht kommen, deren Erfüllung, wie groß auch die Widerstände sein möchten, die sie von Seiten bestimmter Interessengruppen zunächst zu gewärtigen haben, doch nichts weiter zur Voraussetzung hat, als die allmähliche Überwindung _solcher_ Widerstände. Es sind nun drei Punkte, auf welche ich in solchem Sinne hier einzugehen gedenke: die _Steuergesetzgebung_, die mit dem »_Arbeiterschutz_« zusammenhängenden Fragen, und Angelegenheiten der _Volksbildung_. Ich beziehe mich dabei vorzugsweise auf den Programmentwurf, welchen der verdiente Führer der Gewerkvereins- und Genossenschaftsbestrebungen, Dr. _Max Hirsch_, schon auf dem ersten Parteitag der Freisinnigen Volkspartei eingebracht hat, von welchem Entwurf wohl anzunehmen ist, daß er auf dem nächsten Parteitag in den Mittelpunkt der Diskussion treten werde. Selbstverständlich aber habe ich dabei nicht minder im Auge das schon um einige Schritte weiter entwickelte soziale Programm der Deutschen Volkspartei, mit welcher in enge Fühlung zu treten der norddeutsche Freisinn wohl als eine wichtige Angelegenheit zu betrachten haben wird. Für den heutigen Abend beschränke ich mich übrigens ganz auf den zuerst angeführten Gegenstand, die Besteuerungsfragen -- zu welchem ich das Folgende anzubringen habe. Die Bekämpfung des Systems indirekter Steuern und die Forderung, alle Staatsbedürfnisse anzuweisen auf direkte Steuern, gehören von jeher zu den gemeinsamen Bestrebungen aller wirklich liberalen Parteien in Deutschland. Natürlich ist auch für uns kein Wort mehr zu verlieren über die Ungerechtigkeit und Gemeinschädlichkeit einer Besteuerungsart, welche die Reichen verhältnismäßig ganz wenig belastet und deshalb, damit überhaupt »etwas einkomme«, den weitaus größten Teil der Staatslasten auf die Masse der arbeitenden Bevölkerung abwälzen, dadurch aber die Lebenshaltung der breiten Volksschichten entsprechend herabdrücken muß. Auch die Nationalliberale Partei hat diese Ansicht geteilt, so lange sie noch in anderem Sinn als heute eine »liberale« Partei war. -- Zuzugeben ist natürlich auch, daß eine direkte Besteuerung des Einkommens allerdings jene Ungerechtigkeit, als solche, um so vollkommener beseitigen könnte, in je schärferer Progression dabei die größeren Einkommen herangezogen würden. Nichtsdestoweniger finde ich in der Forderung solcher progressiven _Einkommen_steuer immer noch ein großes sozialpolitisches Defizit. Es ist nämlich für ein Steuersystem nicht genug, daß es, rein steuerrechtlich betrachtet, korrekt oder gerecht sei. In jedem Staatswesen, welches nicht geradewegs auf den »Zukunftsstaat« hinführen will, oder auf die Katastrophen, welche dieses Wort ankündigt, muß meines Erachtens der Steuergesetzgebung noch eine andere, eine spezifisch soziale, staatserhaltende Funktion zugewiesen werden -- nämlich der Regulator zu sein für das Verhältnis zwischen Kapital und Arbeit und das Korrektiv zu liefern gegen gewisse zerstörende Wirkungen der unkontrollierten privat-kapitalistischen Produktionsweise. Solche zerstörende Wirkungen -- deren Dasein und fortwährendes Anwachsen heute keine Kunst der Rede mehr hinwegdisputieren wird -- sind aber zu erblicken in der fortwährend zunehmenden Tributpflichtigkeit aller Arbeit zugunsten des Besitzes und in der damit Hand in Hand gehenden fortschreitenden Konzentration des Besitzes auf eine immer kleiner werdende Minorität des Volkes. Unter diesem Gesichtspunkt -- den ich sogleich näher entwickeln werde -- komme ich dazu, dem Programm der demokratischen Parteien in bezug auf die Besteuerungsfrage eine wesentlich anders lautende Forderung an die Gesetzgebung zu empfehlen, die ich vorgreifend -- um gleich hier den Zielpunkt der nachfolgenden Erörterungen erkennbar zu machen -- dahin formuliere: Beseitigung der indirekten Steuern und auch Beseitigung _aller Besteuerung_ des _Arbeitseinkommens_. Anweisung aller Bedürfnisse von Staat und Reich auf eine _reine Vermögenssteuer_, welche, nach oben progressiv, alle größeren Vermögen besteuert annähernd mit dem Prozentsatz des jeweiligen Boden- und Hypothekenzinsfußes -- in der ausgesprochenen Absicht, den Zinsabwurf des gesamten Nationalvermögens für den Staat (d. h. für Staat und Reich) in Anspruch zu nehmen. Die Begründung einer solchen Forderung entnehme ich aber den folgenden Erwägungen. * * * * * Das Gesamtvermögen des Deutschen Volkes wird auf nicht viel unter 200 Milliarden anzuschlagen sein -- alles zusammen gerechnet, was an nutzbarem Grund und Boden, an Gebäuden in Stadt und Land, an Inventar der Industrie und an mobilem Kapital in Deutschland sich vorfindet und alles in der üblichen Weise nach seinem Ertragswert veranschlagt. Läßt auch die Ziffer selbst sich nur sehr unsicher bestimmen, so bietet doch die Einkommens-und Vermögensstatistik genügende Anhaltspunkte dafür, daß die untere Grenze nicht weniger als 160 Milliarden sein könne. Ich nehme diese Ziffer hier an -- eigentlich nur zur Exemplifikation; denn die Schlußfolgerungen würden sachlich ebenso bestehen bleiben, auch wenn eine viel niedrigere Zahl eingesetzt würde. Von diesem Nationalvermögen Deutschlands liegt in der jetzigen Zeit hochentwickelter Wirtschaftstätigkeit fast kein Stück brach. Abgesehen von ganz wenigen, in ihrer Summe geringfügigen Objekten steht alles in Benutzung als Mittel für weitere Gütererzeugung, sei es in der Hand der Eigentümer selbst, sei es in der Hand anderer, denen letztere ihren Besitz zeitweilig überlassen. Dieses kommt schon darin zum Ausdruck, daß alle Vermögensobjekte, mit alleiniger Ausnahme der wenigen reinen Luxusgegenstände, sich schätzen lassen und tatsächlich auch immer geschätzt werden nach dem _Nutz_wert oder _Ertrags_wert, den sie für den Eigentümer haben -- insofern haben, als er entweder selbst sie als Hilfsmittel produktiver Arbeit anwenden oder sie zu gleichem Zweck ändern gegen Pacht, Miete, Zins usw. auf Zeit abtreten kann. Demgemäß hat in unserer Zeit aller Besitz neben und außer seinem ursprünglichen, natürlichen Wert: durch seinen _Verbrauch_ Mittel der Lebensführung, des Genusses usw. zu sein, noch einen besonderen, sehr eigenartigen Wert: _ohne_ dem Verbrauch oder der Minderung zu unterliegen, dem Eigentümer Vorteile zu verschaffen, welche einem Verbrauch von Besitz ganz gleichwertig sind, und zwar, wenn er will, ohne jede Tätigkeit seinerseits, da er immer andere findet, die an seiner Statt die erforderliche Tätigkeit ausüben. Dieses ist nicht immer so gewesen, es ist im Gegenteil, als Faktor des Wirtschaftslebens, eine Erscheinung noch sehr jungen Datums. Selbst die Art von Eigentum, welche scheinbar Quelle des Ertrags in sich selbst ist -- Grund und Boden --, hat in Wahrheit jene zweite Eigenschaft nur insoweit und solange gehabt, als die Institution der Leibeigenschaft den Boden mit arbeitsfähigen Händen, als ihm zugehörigen Bestandteil des Eigentums, ausgerüstet hielt. Offensichtlicherweise sind die notwendigen Bedingungen für jede Ertragsfähigkeit von Vermögen und Besitz: daß, erstens, die Objekte desselben nicht nur Mittel der Gütererzeugung sein _können_, sondern daß sie hierzu auch tatsächlich voll benutzt werden -- d. h. daß die Wirtschaftstätigkeit des ganzen Volkes genügend entwickelt und gesteigert sei, damit immer solche sich finden _müssen_, welche diese Objekte gegen Entgelt zur Benutzung übernehmen wollen -- und daß zweitens die Einrichtungen des Staates, Rechtsordnung und Rechtsschutz, dem Eigentümer ermöglichen, sie ohne Verlustgefahr zeitweilig aus der Hand und in die Verwahrung anderer zu geben. Der Zinsertrag, den auf diese Weise das Gesamtvermögen des Deutschen Volkes für die Gesamtheit der anteiligen Eigentümer abwirft, ist gemäß der vorhin angesetzten Ziffer und nach dem dermaligen Stand des Zinsfußes auf rund 5 Milliarden Mark jährlich zu veranschlagen, wenn man nur beiläufig 3 Prozent als durchschnittliche Höhe von Bodenrente und Hypothekenzins annimmt. Wenn diese Rentensumme sich gleichmäßig verteilte, so ergäbe sie also etwa 500 Mark jährlich für jede von den rund 10 Millionen Familien oder Haushaltungen im Deutschen Reich. Hierbei ist jedoch selbstverständlich alles außer Ansatz gelassen, was, wenn es auch gewöhnlich unter dem Namen von Kapital-Verzinsung mitbegriffen wird, doch nicht _reiner_ Zins, sondern Äquivalent für irgend eine Art von mitwirkender Arbeit des Besitzers ist --im besondern also der Unternehmergewinn, den jemand über den bloßen Pacht- oder Zinsertrag hinaus erreicht, wenn er seinen Besitz in landwirtschaftlicher oder industrieller Tätigkeit selbst nutzbar macht, ebenso auch aller Handelsgewinn und alles, was ganz oder zum Teil den Charakter von Risikoprämie trägt. Gerechnet ist also nur derjenige Vermögensertrag, der den Eigentümern auf Grund ihrer Besitztitel zufließt oder doch, wenn sie wollen, zufließen kann ohne irgend andere direkte Mitwirkung als vierteljährliches Einkassieren fälliger Zinsen, Pachtgelder u. dergl. Woher kommt nun die vorher genannte große Summe, die jährlich in Deutschland als Zins- oder Rentenertrag teils bar entrichtet, teils von sonstigen Einnahmen vorweg abgerechnet wird? --Da ausschließlich die menschliche Arbeit Werte erzeugt, die zuvor noch nicht da waren, so kann kein Zweifel darüber bestehen, daß es die Gesamtheit aller Arbeitenden im Volk ist, welche jene Summe für die Gesamtheit aller Besitzenden durch ihre Arbeit jährlich aufzubringen hat, und zwar dafür aufzubringen hat, daß die Eigentümer der Objekte des Nationalvermögens diese Objekte der Arbeit des ganzen Volkes als Mittel der Gütererzeugung vorhalten oder darleihen. Das durchschnittliche Einkommen einer fünfköpfigen Familie in Deutschland beträgt nun, hoch veranschlagt, sicher nicht über 1500 Mark jährlich, wobei indes gleich vorzumerken ist, daß nach der Einkommenstatistik für Preußen und Sachsen über 70 Proz. der Bevölkerung dieser Staaten dieses durchschnittliche Einkommen noch nicht, und ungefähr 50 Proz. noch nicht die Hälfte davon erreicht. Hierbei ist aber alles Zins- oder Renteneinkommen bei denen, die dergleichen haben, mitgerechnet. Nach Abzug desselben in der vorher angenommenen Höhe verbleibt mithin für die ganze eigentliche Arbeitstätigkeit des Deutschen Volkes nur ein Netto-Ertrag, der wiederum gleichmäßig verteilt gedacht, pro Familie höchstens 1000 Mark jährlich abwirft -- alles eingeschlossen, was nicht reiner Zins ist, also außer dem gewöhnlichen Arbeitslohn auch die Gehälter aller öffentlichen und Privat-Beamten und aller Unternehmer- und Handelsgewinn. Die Verzinsung des Nationalvermögens beansprucht hiernach zurzeit in Deutschland vorweg ein Drittel der gesamten durch die Verbindung von Kapital und Arbeit bedingten Werterzeugung und läßt nur zwei Drittel davon als Entgelt für die Arbeitstätigkeit selbst übrig. Mithin hat die Gesamtheit aller Arbeitenden in allen Tätigkeitsgebieten, dem Durchschnitt nach, immer _zwei Tage in der Woche_ zu arbeiten für die Gesamtheit der Besitzenden, d. h. derer, welche Miteigentümer des Nationalvermögens sind, dessen Verzinsung vorweg aufgebracht werden muß. Denn zur Bemessung des _durchschnittlichen_ Anteils der einzelnen an dieser Leistung der Gesamtheit gibt es keinen andern Maßstab als den relativen Wert den die Arbeit der einzelnen für sie selbst hat. Es gehört nicht hierher, die sehr mannigfaltigen und verwickelten Wege zu betrachten, auf welchen in den verschiedenen Klassen der Arbeitstätigen der einzelne seine Zinsabgabe direkt oder indirekt leistet, auch wenn er selbst gar keine Schulden hat. Sozialpolitisch hat nur das Endresultat Bedeutung, welches das Verhältnis zwischen Arbeit und Kapital für die Gesamtheit der Arbeitenden gegenüber der Gesamtheit der Besitzenden zum Ausdruck bringt. Ich erwähne also nur noch, daß die zuvor charakterisierte Tributpflichtigkeit der Arbeit alle betrifft, soweit sie in irgend einer Form arbeitstätig sind -- alle vom letzten Tagelöhner bis zu den obersten Staatsbeamten. Auch die Staatsbeamten haben ihren Anteil redlich zu leisten in einer zwar ganz mittelbaren, aber gerade sehr charakteristischen Form. Abgesehen von den wenigen, welchen die Staatsraison eine repräsentative Lebenshaltung nach dem Vorbild der Reichsten zuweist, kann auch den Beamten der arme Teufel »Staat« von sechs Tagen, welche sie arbeiten, nur die bewußten vier Tage wirklich bezahlen; denn nachdem alles Arbeitseinkommen der Bürger durch die Vorwegnahme der Zinsquote schon stark herabgedrückt ist, können Steuern, welche wiederum fast ganz an dieses Arbeitseinkommen sich halten, unmöglich noch in genügender Höhe auferlegt werden, um den Beamten des Staats eine befriedigende Bezahlung zu sichern. Das zuvor charakterisierte Verhältnis von Arbeit und Besitz gewinnt seine soziale Bedeutung natürlich nur in Verbindung mit der Tatsache der äußerst ungleichmäßigen -- und nach dem jetzigen Lauf der Dinge noch immer ungleichmäßiger werdenden -- Verteilung des Besitzes. Eine solche Bedeutung würde ihm gar nicht zukommen, wenn das Gesamtvermögen des Volkes auf die Individuen in den verschiedenen Volksschichten _durchschnittlich_ sich verteilte proportional dem Werte persönlicher Arbeitsleistung in diesen Schichten. Alsdann wäre jeder sein eigener Zinsherr, nähme den auf ihn entfallenden Anteil an der gemeinsamen Tributleistung selbst wieder in Empfang, und als sozialpolitisch erhebliches Moment bliebe nur noch die Ungleichheit des Wertes der Arbeitsleistung in den verschiedenen Volkskreisen übrig. Die Wirklichkeit aber ist ungeheuer weit entfernt von einer derartigen Bilanz. Zwar gibt es nur verhältnismäßig wenige, welche gar keinen, auch nicht den kleinsten, Anteil am Nationalvermögen hätten, noch nicht einmal den notdürftigsten Betriebsfonds für eine kleine Hauswirtschaft; sehr gering aber ist auch der Prozentsatz solcher, für welche -- soweit es Arbeitstätige sind -- die Renteneinnahme, einschließlich der Ersparnis von Ausgabeposten infolge eigenen Besitzes, einen nennenswerten Zuschuß zum Arbeitseinkommen ausmacht, sei es auch nur viel weniger als die normalen 50 Proz. Tatsächlich bedeutet das vorher gekennzeichnete Verhältnis: effektive Abgabe einer größeren oder geringeren Quote des natürlichen Arbeitsertrags seitens der großen Majorität der Arbeitstätigen an die kleine Minorität derjenigen Miteigentümer am Nationalvermögen, welche die großen Brocken desselben inne haben. Mindestens 80 Proz. des ganzen Volkes ist gegenwärtig tributpflichtig geworden zugunsten der obersten 5 Proz. Welche Wirkungen aber dieser Zustand mit sich bringt, liegt klar genug zutage. Die Herabminderung des durchschnittlichen effektiven Arbeitsertrages durch den Abzug der Zinsquote drückt relativ am stärksten die untersten Volksklassen, weil jede Minderung des Einkommens um so härter wirkt, je weniger seine absolute Höhe die Erfordernisse der notdürftigsten Lebensführung überschreitet. In diesen untersten Volksklassen ist aber gerade die weitaus größte Majorität der unselbständigen Arbeiter enthalten, deren Arbeitsertrag noch einem zweiten Abzug zugunsten des »Unternehmergewinns« unterliegt -- kraft der wirtschaftlichen Verhältnisse, auf welche mein zweites Referat sich beziehen wird. So ergibt sich also eine starke Herabsetzung des sonst möglichen durchschnittlichen Niveaus der Lebenshaltung der breiten Volksschichten. Je weniger nun die herabgesunkene Lebenshaltung der Ärmsten ihnen noch einen indirekten Vorteil von der Steigerung des Wohlstandes der Reichen übrig läßt, desto mehr gewinnt ihre fortdauernde Beitragsleistung zur Zinsquote des Gesamtvermögens die Bedeutung und den Charakter der reinen Frone. Weitere sehr verhängnisvolle Wirkungen ergeben sich auf Grund des Umstandes, daß von der Gesamtsumme, die zur Verzinsung des Nationalvermögens jährlich aufgebracht wird, ein sehr beträchtlicher Teil auf eine relativ ganz geringe Zahl von bevorzugten Nutznießern entfällt, den Eigentümern der sehr großen Vermögen, und dadurch diesen ein Einkommen verschafft, welches über die Bedürfnisse selbst einer sehr erhöhten Lebenshaltung weit hinausgeht. Die Millionäre sind aber meist sparsame Leute, die den Überschuß nicht zu vergeuden oder zu verschenken pflegen. Von jenen großen Einkommen gelangt daher nur ein Teil zum Verbrauch, der andere -- häufig größere -- Teil wird zurückgelegt und figuriert am Schluß des Jahres in dem Zuwachs des Nationalvermögens, der für das nächste Jahr mit zu verzinsen ist. Von Jahr zu Jahr wiederholt sich dieser Vorgang. Dadurch wächst das Nationalvermögen, also auch dessen Zinsabwurf, fortwährend rascher als der effektive Ertrag der gesamten nationalen Arbeit wächst, und die Tributquote, welche die Gesamtheit der Arbeitenden der Gesamtheit der Besitzenden zu leisten hat, wird stetig größer. Gleichzeitig aber muß dabei die Ungleichmäßigkeit der Verteilung sowohl von Einkommen wie von Besitz immer weiter zunehmen, und von Jahr zu Jahr ein immer größer werdender Teil der gesamten Tributsumme dem kleinen Prozentsatz der Reichen zufließen. Dabei aber wird die gesamte Wirtschaftstätigkeit des Volkes -- gleichfalls in immer steigendem Maße -- dadurch gelähmt, daß fortgesetzt ein großer Teil des effektiven jährlichen Arbeitsertrages der Gesamtheit dem Konsum vorenthalten, dem wirklichen Gebrauch entzogen bleibt. * * * * * Die Konstatierung dieser verschiedenen Folgen der gegenwärtigen Wirtschaftseinrichtungen fordert die Fragen heraus: sind diese Einrichtungen sittlich gesund? -- sind sie gerecht und vernünftig? -- sind sie notwendig und unabänderlich? _Sind sie sittlich gesund?_ -- Nein! »Im Schweiß deines Angesichts sollst du dein Brot essen!« ist nicht nur ein Bibelwort, es ist zugleich der treffendste Ausdruck tiefer sittlicher Wahrheit. Hierüber noch ein Wort zu verlieren scheint mir überflüssig, solange ich nicht den gesehen habe, der den Mut haben wird, beweisen zu wollen: es gehöre zu den Bedingungen einer sittlichen Gesellschaftsordnung, daß solche vorhanden sein müßten, die ohne irgend einen anderen Vorzug, bloß weil sie ein genügend großes Vermögen irgendwie erworben oder ererbt haben, berechtigt sind, ohne alle eigene Arbeit in begünstigter Stellung zu leben, nicht etwa von diesem Vermögen, mittelst dessen Verwendung, sondern durch dieses Vermögen, ohne Minderung seiner Substanz, allein von der Arbeit anderer. _Sind, diese Einrichtungen gerecht und vernünftig?_ -- Nein, wiederum ohne jedes Wenn und Aber! Von Gerechtigkeit in der Zinswirtschaft könnte nur dann die Rede sein, wenn bei ihr der Leistung des einen Teils irgend eine entsprechende Gegenleistung des andern Teils gegenüberstände. So war es in der Tat einmal -- vor 200 oder 300 Jahren, also just zu der Zeit, da ein naives Rechtsbewußtsein Zinsnehmen schlechthin als »Wucher« stempelte. Zu dieser Zeit hatte der Zins als Gegenleistung die Übernahme einer besonderen Verlustgefahr, welcher das Eigentum dann ausgesetzt wurde, wenn der Eigentümer es aus seinem Besitz heraus in die Hand eines anderen gab. Heute ist es gerade umgekehrt. Wenn einer eine Million in natura selbst aufbewahren wollte, so hätte er damit nicht nur viel größere Last, sondern auch zehnmal größere Verlustgefahr zu übernehmen, wie wenn er sein Eigentum gegen sichere Hypothek oder unter gleichwertigen Garantien andern behufs wirtschaftlicher Nutzung übergibt. Soweit Leistung und Gegenleistung in Frage kommt, würde also eher umgekehrt der andere eine Aufbewahrungs-Prämie verdienen. Und das gleiche gilt auch für das Verhältnis von Grundbesitzer und Pächter. Denn wenn jemand ein Landgut nicht selbst bewirtschaften kann oder will, so würde er, wenn sich kein Pächter dafür fände, es nicht einfach brach liegen lassen können, ohne einer raschen Entwertung seines Besitzes durch Verlust der Kultur u. dergl. ausgesetzt zu sein. Um ohne Nutzung, nur unvermindert, den Besitz zu erhalten, hätte er erhebliche laufende Aufwendungen zu bestreiten, von welchen derjenige ihn befreit, der das Landgut in Verwaltung nimmt, um es später dem Besitzer unvermindert wieder abzuliefern. Unter dem Gesichtspunkt von Leistung und Gegenleistung verdiente also auch der Pächter eine Aufbewahrungsprämie. Die vorhin in Rechnung gesetzen 3 Prozent Zins beziehen sich aber gerade auf diejenigen Nutzungsformen des Eigentums, die weder Mitarbeit des Eigentümers noch Verlustrisiko einschließen, auf die »mündelsichern« Kapitalanlagen. Der einzelne handelt natürlich durchaus loyal und korrekt, indem er seinen Besitz nur gegen den marktgängigen Zins der Nutzung eines ändern überläßt, denn er, als einzelner, gewährt damit dem andern einzelnen in der Tat Vorteile, die er sonst nicht haben würde. Die Gegenleistung aber, die er in Form von Zins, Pacht usw. dafür empfängt, ist unter dem volkswirtschaftlichen Gesichtspunkt nur das Kennzeichen der Zwangslage, in welcher die Arbeit dem Besitz gegenüber insofern sich befindet, als die Wertobjekte des Gesamtvermögens als Mittel produktiver Arbeit absolut unentbehrlich sind. Diese Zwangslage allein ergiebt das Resultat, daß auch die risikofreie, pfandsichere Vermögensanlage, statt eine Aufbewahrungsprämie zu erfordern, eine Abgabe einbringt. So klar es nun einerseits ist, daß in der Zinswirtschaft ein redliches Verhältnis zwischen den _einzelnen_ besteht, so sicher ist es anderseits, daß kraft derselben die _Gesamtheit_ der Besitzenden als solche die _Gesamtheit_ der Arbeitstätigen als solche _bewuchert_. Denn »die Zwangslage eines andern benutzen, um sich Vorteile auszubedingen, welche außer Verhältnis zu den Leistungen stehen«, ist der richtige, anerkannte Begriff des Wuchers. Die soziale Ungerechtigkeit dieses Verhältnisses wird leider verdunkelt durch eine eigenartige Verunstaltung, welche der Eigentumsbegriff im Kreise derjenigen allmählich erfahren hat, deren Lebenshaltung ganz oder doch in erheblichem Grad von ihrem Anteil am Zinsertrag des Nationalvermögens abhängig geworden ist. Im Kreise der Besitzenden -- aber auch nur in diesem -- wird nämlich der ursprüngliche, in sich selbst gegebene Wert von Besitz und Vermögen, sein Verbrauchswert, schon gar nicht mehr gewürdigt, sondern eigentlich nur noch der sehr bedingte und sekundäre Nutzungswert. Man schätzt hier den Besitz tatsächlich nicht mehr als Verwendungsfonds für eine erhöhte Lebenshaltung, als unmittelbare Quelle von Genüssen und Vorteilen aller Art, sondern fast nur noch als »Unterlage« der Lebenshaltung, nach dem, was er ohne Verwendung »abwirft«, und es muß einem erst ein rechtes Stück seines Vermögens gestohlen worden oder sonst verloren gegangen sein, damit er merke, daß er noch etwas mehr verloren hat als zukünftige Zinseinnahmen. Anders ist der Maßstab noch bei dem kleinen Mann, dem Arbeiter, Bauer, Handwerker, der vor 50 Jahren seine ersparten Taler oder Gulden in den Strumpf zu stecken gewohnt war. Auch er trägt zwar seine Ersparnisse jetzt lieber in die Sparkasse oder legt sie sonstwie an, weil er eingesehen hat, daß er sie so viel bequemer und sicherer aufbewahrt. Die paar Mark Zinsen, die er dabei bekommt, sind ihm aber ganz Nebensache. Er schätzt seinen Besitz durchaus unter dem Gesichtspunkt der Frage: Wie lange kann ich es damit aushalten, wenn ich krank oder arbeitslos werden sollte? -- was kann ich mir nötigenfalls dafür kaufen? -- was kann ich dafür meinen Kindern zuwenden? Das allein aber ist noch der richtige, ehrenwerte Eigentumsbegriff, dessen hohe sittliche, kulturbildende Bedeutung die rechtliche Forderung der Unantastbarkeit des Eigentums ausschließlich begründet. Die üblich gewordene Wertschätzung des Vermögens bei den Reichen aber, nach der Größe des daraus abzuleitenden Tributanspruchs an die Arbeit anderer, gehört ganz und gar zu den Symptomen der zunehmenden _plutokratischen Entartung der Rechtsbegriffe_, von welcher ich im Fortgang meines Referats noch mehrmals zu reden haben werde. Nicht besser wie mit der Gerechtigkeit ist es in dem Zinswesen mit der Vernunft bestellt. Als beständiger Faktor der Volkswirtschaft gedacht, ist es voll innern Widersinns und trägt den Keim unabwendbarer Zerstörung in alles, was dauernd zu beherrschen ihm gelingen sollte. Das Beispiel von dem Pfennig, der, seit Christi Geburt zu ganz niedrigem Zinsfuß auf Zins liegend, heute den Wert eines Goldklumpens gewonnen haben müßte, schwerer als alles Gold der Erde zusammengenommen, erläutert die physische Unmöglichkeit dauernden Fortbestehens von Einrichtungen, kraft welcher Vermögen und Besitz die Eigenschaft haben sollen, in geometrischer Progression anzuwachsen, also, wie niedrig der Koeffizient dieses Wachstums mit der Zeit auch werden möchte, doch mehr und mehr alles zu absorbieren, was als menschliche Arbeit und Gütererzeugung unter den Daseinsbedingungen auf unserem Planeten steht -- deren Beschränktheit doch einstweilen nur in kühnen Phantasieen als aufgehoben erscheint. Nach dem vorhin gesagten muß das Fortbestehen solcher Einrichtungen schon in absehbarer Zeit dem wachsenden Nationalvermögen rein fiktive Werte einfügen, die nichts anderes mehr sind als Anweisungen auf den Arbeitstribut zukünftiger, noch ungeborener Geschlechter. _Elimination des Zinswesens_ aus dem Wirtschaftssystem der Völker ist daher die Voraussetzung für eine haltbare, nicht auf völlige Desorganisation hinsteuernde Wirtschaftstätigkeit. Hieran knüpft sich nun die dritte Frage: _ist dieses möglich?_ -- oder sind etwa die vorher betrachteten Übel unabänderlich -- außer unter Aufhebung des _privaten_ Kapitalbesitzes? Widersinnig wäre es, den Eigentümern von Vermögen das Zinsnehmen etwa gesetzlich verbieten zu wollen. Denn damit würde der wichtigste Antrieb zur Darbietung des Besitzes für die Zwecke der wirtschaftlichen Arbeit beseitigt und jede natürliche Regelung seiner Benutzung aufgehoben sein. Sonach könnte es allerdings scheinen, als ob bei Fortbestehen des privaten Kapitalbesitzes das Wirtschaftssystem der Desorganisation verfallen müsse, beim Zinsnehmen durch den Zins und bei Beseitigung des Zinsnehmens durch dessen Aufhebung. Den Ausweg aus diesem Dilemma zeigt aber das schlichte Wort: _Gebt dem Kaiser was des Kaisers ist!_ Das soll besagen: Nach wie vor wolle jeder, der ein nutzungsfähiges Stück des Nationalvermögens inne hat, den Nutzertrag desselben einziehen. Er wolle dabei aber sich erinnern, daß sein Vermögensstück nicht an sich selbst solchen Ertrag liefert, sondern nur _als_ Teil eines »Nationalvermögens«, nur kraft seiner Einfügung in den Betriebsfonds der Volkswirtschaft eines betriebsamen, arbeitstüchtigen Volkes mit wohlgeordneten Staatseinrichtungen. Deshalb wolle er diesen Ertrag, soweit er _reiner_ Zinsertrag ist, nicht als ihm, dem zufälligen Eigentümer, zukommend ansehen und für sich in Anspruch nehmen, sondern ohne Murren ihn abliefern an den, der der eigentliche Urheber und Eigentümer dieses Ertrages ist -- an den _Staat_. Die menschliche Gesellschaft unter der Form des Staates ist in der Tat mehr als ein Haufe zusammengewürfelter Individuen, gleich den Körnern in einem Sandhaufen. Wie im lebendigen Organismus die Zellen kraft ihres Zusammenhangs und ihrer Wechselwirkung mit Millionen von anderen Zellen Funktionen ausüben, welche sie nicht auszuüben vermöchten für sich, als selbständige, einzelne Zellen außerhalb des Organismus, so gewinnen auch in der organisierten menschlichen Gesellschaft Besitz und Arbeitskraft des einzelnen als Elemente des Nationalvermögens und der nationalen Arbeitskraft eines Volkes Kräfte und Funktionen, die ihnen nicht an sich zukommen. Ergebnis und Erfolg dieser Funktionen fallen nicht unter das Eigentumsrecht des einzelnen, weil sie nicht Ausfluß des Eigentums selbst sind, vielmehr, richtig betrachtet, Ausfluß der Gesellschaftsorganisation, Ergebnis und Erfolg der Staatsinstitutionen. Sie gehören also von Rechts wegen dem Staat. Illustriert wird dieses Verhältnis durch den sehr bezeichnenden Umstand, daß aller Besitz, damit er als Zinsgut fungieren könne, ohne eigene Tätigkeit des Inhabers und ohne daß die Herausgabe an einen andern ihn in Frage stellt, immer erst in ein Stück Papier verwandelt werden muß. Pacht- oder Mietsvertrag, Pfandurkunde oder Staatsschuldschein sind die unentbehrlichen Vehikel, welche allein arbeitslosen Vermögensertrag dem Eigentümer zuführen können. Im Naturzustand gibt es dergleichen nicht; es muß erst ein Staat da sein, in dessen Obhut und Verwahrung der Besitz gegeben werden kann, wenn ein anderer seine wirtschaftliche Nutzung übernehmen soll. Dafür zeugt das »Papier«. * * * * * Das gesagte begründet unter dem sozialen und dem rechtlichen Gesichtspunkt die vorhin ausgesprochene Anforderung an die Gesetzgebung: in Form einer _Vermögens_steuer den Zinsertrag des Nationalvermögens, den die Besitzträger der einzelnen Stücke regelmäßig einheben, für den Staat heranzuziehen und -- abgesehen von der Ansammlung eines beschränkten Reservefonds -- _fortgesetzt zur Aufwendung zu bringen_ durch Bestreitung der jetzigen Staatsausgaben aus dieser Einnahmequelle und durch Übernahme neuer größerer Aufgaben, in welche einzutreten das Gemeinwohl dringend fordert. Wir erleben jetzt das klägliche Schauspiel, daß die Gesetzgeber des Reichs und der Einzelstaaten in allen Winkeln herumsuchen: wo etwa noch »was Steuerbares« zu finden sein möchte, und allerlei Sophismen helfen müssen, das Gewissen zu beschwichtigen, welches angesichts feierlicher Zusagen sich dagegen sträubt, daß immer wieder »die Masse es bringen« müsse. _Hier_ liegt das gesuchte Steuerobjekt: das Nationalvermögen Deutschlands, bei welchem in der Tat »die Masse es bringt«, das Gewissen sich aber nicht dagegen zu sträuben braucht! Denn es ist ein Steuerobjekt, dessen Ertrag nur wegen der Einfachheit und im Interesse ganz ungestörten Fortbestehens aller eingelebten Formen der Wirtschaftstätigkeit _in der Form_ von »Steuer« erhoben werden muß, in Wahrheit aber schon vorher, in seinem Entstehen, ursprüngliches, rechtmäßiges Eigentum des Staates war, also nicht dem abgefordert werden muß, was der einzelne im Nettoertrag seiner eigenen Arbeit selbst erworben hat. * * * * * Gemäß dem sozialpolitischen Gesichtspunkt, unter welchem in meiner Betrachtung das Steuersystem gedacht ist, hätte der Staat grundsätzlich den _ganzen_ Zinsertrag des Nationalvermögens in Anspruch zu nehmen und demnach, den Steuersatz für Vermögen jeder Art um so näher an den jeweiligen, durch Hypothekenzins und Bodenrente gekennzeichneten Zinsfuß für risikofreie Kapitalanlage heranzuführen, je mehr die Steuerobjekte vom Charakter des Sparguts und der Betriebsmittel privater Lebensführung sich entfernen. Nur wegen des sozialen Interesses der Allgemeinheit an der Erleichterung des Ansammelns _kleiner_ Vermögen würde der Staat solchen gegenüber auf seinen Anspruch ganz oder teilweise verzichten. Im übrigen könnte zwischen den verschiedenen Vermögensarten ein Unterschied nicht anerkannt werden. Denn hinsichtlich der Bedeutung des Eigentumstitels ist gegenwärtig alles gleichwertig, wie auch stets das eine in das andere ohne weiteres verwandelt werden kann. Grund und Boden haben zwar auch jetzt noch ihre ganz spezifische Bedeutung als einziges ursprüngliches, von der Natur selbst gegebenes Produktionsmittel und als letzte Kraftquelle für alle wirtschaftliche Tätigkeit; das Eigentum _an_ Grund und Boden aber ist mit der Aufhebung von Leibeigenschaft und Hörigkeit ein Eigentum wie jedes andere geworden. Solange diese bestanden, war allerdings der Eigentümer von Grund und Boden vor allen andern Eigentümern dadurch ausgezeichnet, daß die Zahl seiner Arme immer ungefähr proportional war der Größe seines Besitzes, er also jedes beliebig große Stück _selbst_, mit seinen eigenen Armen, gerade so nutzen konnte wie der Bauer seinen kleinen Acker. Seit jeder nur noch zwei eigene Arme hat, ist auch, der Grundbesitzer, wenn er nicht Kleinbauer ist, wirtschaftlich und rechtlich nur Unternehmer, der wie jeder andere Unternehmer darauf angewiesen ist, mit Hilfe fremder Personen zu produzieren. -- »Gebt dem Kaiser was des Kaisers ist!« muß also allen gegenüber gelten. Die Wirkungen der hier in Betracht gezogenen Maßregel würden auf wirtschaftlichem Gebiet für die einzelnen zunächst und unmittelbar nur darin in die Erscheinung treten, daß die Beseitigung der indirekten Steuern -- von reinen Schutzzöllen natürlich hier abgesehen -- und die Beseitigung der eigentlichen Einkommensteuer alles Arbeitseinkommen jeder Art um den jetzigen Betrag dieser Steuern entlasten würde. Dieses Arbeitseinkommen bliebe das natürliche Steuerobjekt für die Gemeinden und käme für Staat und Reich nur subsidiär in Betracht für den Fall, daß mit der Zeit ein starkes Herabgehen des Zinsfußes, also eine Verbilligung des Kapitals, ohne ausgleichende Vermehrung des ganzen Nationalvermögens eintreten sollte -- was übrigens wohl, außer in Krisen, schwerlich zu gewärtigen steht. Schon diese direkte Entlastung des Arbeitseinkommens würde für die unteren Volksschichten eine sehr erhebliche Bedeutung haben. Viel höher aber werden die Wirkungen anzuschlagen sein, welche man zu erwarten hat von der Belebung und Steigerung der ganzen Wirtschaftstätigkeit des Volkes, die dadurch eintreten muß, daß große, jetzt dem Konsum vorenthaltene Summen durch den Staat zur Verausgabung gebracht werden. Die Aktion des Staates auf der anderen Seite würde unter wesentlich veränderte Bedingungen gestellt sein. -- Solange alle Einnahmen in der Hauptsache auf Abzüge vom Arbeitseinkommen angewiesen sind, welches für die weitaus große Mehrzahl aller Steuerzahler nicht über die Anforderungen der Lebenshaltung hinausgeht und in dieser also aufgebraucht wird, ist die möglichste Sparsamkeit in allen Ausgaben allerdings dringend geboten. Hat dagegen der Staat seine selbständige Einnahme und hat er diese behufs Erfüllung sozialer Anforderungen auch aufzubrauchen, so würden die Ausgaben nach dieser _eigenen_ Einnahme sich zu richten haben und auch sogenannte »unproduktive« Aufwendungen, sofern sie nur dem Gemeinwohl dienlich sein können, nicht nur vernünftig, sondern unter Umständen direkt geboten sein. Der Ertrag der ins Auge gefaßten Vermögenssteuer würde nun in jedem Falle weit hinausgehen über die Gesamtsumme aller gegenwärtigen effektiven Ausgaben in Reich und Einzelstaaten zusammengenommen. Es würden also Reich und Einzelstaaten mit der Umgestaltung des Steuersystems die Mittel zur Erfüllung neuer großer Aufgaben gewinnen. Und dieses würde sicher nicht zu früh kommen! Denn es ist hohe Zeit, daß auch der Staat selbst auf ein höheres Niveau der Lebensführung gelange als das jetzige ist -- welches, dicht am Existenzminimum stehend, durchaus vergleichbar erscheint dem Lebensniveau seiner Proletarier. Nicht zu reden von der Förderung feinerer Kulturinteressen, in welcher Deutschland seit einem Jahrzehnt in immer bedenklicher werdendem Grade in Rückstand kommt, gilt es vor allem, die zahlreichen Augiasställe auszufegen, deren Fortbestehen als Quellen physischen Elends und moralischer Erniedrigung ein Schandfleck ist auf dem Schild eines großen Kulturvolkes. Es gilt, Millionen von Bürgern noch rechtzeitig vor völliger physischer und sittlicher Verkommenheit zu retten, mit welchen das Wohnungselend in den Industriestädten und in gewissen Bezirken des platten Landes, die zahlreichen Hungerindustrien, die es in Deutschland gibt, und ähnliche Ursachen sie bedrohen. Also Aufgaben genug auch für den zukünftigen =reichen= Staat! * * * * * Niemand kann behaupten wollen, daß ein Steuersystem auf solcher Grundlage steuertechnisch undurchführbar sei. Denn Vermögensteuer besteht längst in vielen Ländern, in einigen kleinen Staatswesen sogar in einer Höhe bis 1 Proz., in welcher sie eine soziale Bedeutung schon zu gewinnen anfängt. Genau so wie man in der »Ergänzungssteuer« 1/2 pro Mille einheben kann, ließe sich auch 3 Proz. einheben. Die Härten zu vermeiden, welche in der Übergangszeit eintreten würden dem Spargut und den kleinen Vermögen gegenüber, welche von Arbeitstätigen angesammelt wurden noch unter der Wirkung eines stark verkürzten Nettoertrages der Arbeit -- dazu gäbe es viele Wege. Auch dem andern praktischen Einwand, den man gewiß zuerst erheben wird: daß bei starker Besteuerung des Vermögens, wofern das gleiche nicht auch anderwärts geschieht, die Reichen aus dem Lande gehen würden, kann ich eine ernstliche Tragweite nicht zugestehen. Es mag ja sein, daß unter diesen manche eilen würden, den Staub deutschen Bodens von ihren Pantoffeln zu schütteln, wenn auf ihm kein völlig arbeitsloses Einkommen mehr wachsen wollte -- und dann ginge der rechnungsmäßigen Ziffer des Nationalvermögens eine gewisse Summe in der Tat verloren und dem Abwurf der Vermögensteuer der entsprechende Betrag. Der Staat als solcher verlöre aber dabei nichts was er jetzt hätte und die Volkswirtschaft nichts was wirklich einen produktiven Wert besitzt. Denn die Objekte dieser letzteren Art sind nicht transportabel und können nicht mit auswandern wie das mobile Kapital. Zu gewärtigen wäre also höchstens ein Defizit im flüssigen Betriebsfonds der Volkswirtschaft. Ein Staat indes, der seine Finanzen auf eine so feste Grundlage gestellt hätte wie es mit dem Aufruf des ganzen Nationalvermögens zur Steuerquelle geschähe, würde einen unermeßlichen Kredit besitzen und zur vorläufigen Ergänzung seines Betriebsfonds beliebig große Summen aus der Fremde geborgt bekommen, die dann doch nur so lange zu verzinsen wären, bis der Abgang sich wieder ersetzt hätte. Endlich aber ist es auch kein Mangel, sondern ein deutlicher Vorzug der reinen Vermögensteuer, daß sie zum Unterschied von allen Einkommensteuern zugleich die Wirkung einer richtigen und kräftigen _Luxus_steuer insofern ausüben muß, als bei ihr alle Steuerobjekte zu veranschlagen sind nach dem marktgängigen Nutzungswerte, den sie objektiv als Mittel der Gütererzeugung haben, wenn sie wirtschaftlich benutzt werden, und den sie auch dadurch nicht einbüßen, daß der Eigentümer aus subjektiven Gründen sie zeitweilig nicht so benutzt oder benutzen lassen will. Darin nun: wirtschaftlich wertvolle Stücke des Nationalvermögens -- wie z. B. Grund und Boden, Gebäude u. a. m. -- dem Dienst der nationalen Arbeit zu entziehen zum Zweck rein persönlichen Gebrauchs, ist derjenige Luxus gegeben, dem als Luxus eine volkswirtschaftliche und soziale Bedeutung allein zukommt und der unter dem Gesichtspunkt von Luxus auch allein ein würdiges Steuerobjekt abgibt. Den »edlen« Luxus dabei zu schonen macht keine Schwierigkeit. Denn dieser ist schon äußerlich daran zu erkennen, daß er nicht egoistisch ist, sondern Quellen höheren Lebensgenusses vielen zugänglich machen will. -- Es mutet sonderbar an, aus Anlaß der landesüblichen Suche nach »Steuerbarem«, in unseren Parlamenten fortwährend die ebenso folgerichtigen wie menschenfreundlichen Argumentationen zu vernehmen, die damit beginnen, für Luxus alles zu erklären, was zum Leben nicht unbedingt erforderlich, worin also Einschränkung ohne Schaden möglich -- und damit enden, als _steuerbaren_ Luxus nicht etwa dasjenige zu bezeichnen, was zu einer schon gehobenen Lebenshaltung entbehrlich, sondern vielmehr solche Dinge, die den Massen, d. h. hauptsächlich den Armen, zum Leben nicht unbedingt erforderlich sind -- obwohl darin für viele fast das -- einzige von Genüssen, Reizen usw. gegeben ist, was ihre physische Lebenshaltung von rein animalischem Dasein unterscheidet. Indem man diese Dinge als angeblich entbehrlich besteuern will, aber nicht etwa um den Luxus einzuschränken, sondern um Geld zu bekommen, setzt die Absicht sich in logischen Widerspruch mit der Voraussetzung; denn wenn das angeblich entbehrliche wirklich entbehrlich wäre, könnten die Steuern nichts einbringen. Niemand aber darf, angesichts des gegenwärtigen Vorschlags, auf die Wahrung der »idealen Güter« der Gesellschaft sich berufen wollen, wie es gegenüber dem Enteignungsprogramm der Sozialdemokratie mit mehr oder weniger Recht geschehen mag. Er müßte sich sonst sagen lassen, sein Ideal sei das heckende, sich selbst vermehrende Geld -- was allerdings ein sehr ideales Ding insofern ist, als in Wirklichkeit dergleichen nicht existiert. -- Weder die Reichen, die für jede Million ihres Vermögens sei es z. B. 30000 Mk. an den Staat jährlich zu geben hätten, noch die Armen, welche dabei in ihrer Lebensführung erleichtert würden, brauchten deshalb irgendwie weniger gottesfürchtig, kirchlich und monarchisch gesinnt zu sein als sie es jetzt sein mögen. Und der reiche Mann bliebe nach wie vor derselbe reiche Mann, der alle Vorzüge erhöhter Lebenshaltung und alle Mittel zur Betätigung sittlich wertvoller Privilegien des Reichtums in Wohltätigkeit, Freigebigkeit und edlem Luxus behielte -- mit dem einzigen Unterschied, daß er jetzt diese Mittel entweder in dem Ertrag seiner eigenen Arbeit oder in der Substanz seines Vermögens zu finden hätte -- wie es vordem doch auch gewesen ist. Die Unantastbarkeit des Eigentums, als strenge Rechtsforderung, gebietet, den Mantel der Verjährung über die Wege zu decken, auf welchen eine Hauptursache der jetzigen sozialen Übel, die exorbitante Größe vieler Einzelvermögen, entstanden ist. Soweit einmal diese Wege außerhalb des Gesichtskreises der lebenden Generation liegen, darf also nicht mehr untersucht werden, wieviel von solchen großen Vermögen durch redlichen Erwerb irgend einer Art, wieviel durch blutige Gewalttat, durch »Bauernlegen«, durch Arglist und Betrug oder durch schnöden Wucher zusammengebracht sein mag. Alles muß als jetzt unanfechtbares Eigentum der jetzigen Besitzer anerkannt werden. Keine Rücksicht des Rechts aber verbietet, Einrichtungen zu verändern, auf Grund welcher die Ungleichmäßigkeit der Besitzverteilung fortgesetzt immer neue Übel erzeugt. Wieviel immer von den Institutionen des Staates und der Gesellschaftsordnung jemand zu den sakrosankten und unberührbaren Dingen rechnen mag -- die konkreten Gesetze, welche die Wirtschaftstätigkeit gemäß den Anforderungen des Gemeinwohls regeln sollen, gehören ganz gewiß nicht zu ihnen, und zu allerletzt das Steuersystem. Dem Staat gegenüber hat nun niemand ein _Recht_ auf zukünftige Vorteile, welche das Fortbestehen von gewissen Einrichtungen ihm bringen würde, oder ein Recht auf dieses Fortbestehen, weil es ihm bisherige Vorteile erhalten würde. Sollte aber etwa unter dem Namen des Rechts das Klassen_interesse_ derjenigen Stände und Volkskreise, welchen die gegenwärtigen Einrichtungen zu besonderem Vorteil gereichen, ins Feld geführt werden -- dann müßte man auch die Frage aufwerfen: was ist das Deutsche Volk? Sind es die paar Tausende, welche als Nachkommen ehemaliger Feudalherren oder als deren Auskäufer und Hypothekengläubiger die Besitztitel an großen Stücken deutschen Bodens inne haben? Sind es die paar Hunderttausende, welche als Erben des alten Wohlstandes der Städte oder durch Glück und eigene Tatkraft und begünstigt durch die bisherigen Wirtschaftseinrichtungen, zu mehr oder minder großem Reichtum gelangt sind? Die richtige Antwort kann nur lauten: weder die einen noch die andern -- sondern mit beiden zusammen _auch_ noch von den fünfzig Millionen die neunundvierzig, die der weitaus größten Zahl nach in täglicher strenger Arbeit ihr Dasein vollbringen, mit meist ganz geringem persönlichen Anteil an den Gütern einer erhöhten Kultur, und die, jeder einzelne von ihnen bedeutungslos wie der Tropfen im Meer, doch in ihrer Gesamtheit das große Reservoir abgeben, aus welchem alle wirtschaftliche und geistige Aktion des Deutschen Volkes nicht minder wie die Verteidigung seines Bodens in letzter Reihe ihre Kraft schöpft -- die breiten Schichten der namenlosen Geschlechter, zu welchen die oberen Stände, die Träger von Bildung und Wohlstand, sich verhalten _nur_ wie Blüten und Früchte des Baumes zu Stamm und Wurzel, aus denen Blüte und Frucht ihre Nahrung ziehen. Und damit ist gesagt, daß unter dem Gesichtspunkt des _allgemeinen_ alle Stände gleichmäßig umfassenden Volkswohls kein Staatswesen eine wichtigere Aufgabe haben kann als die Sorge, Wurzel und Stamm seines Volkstums dauernd gesund und kräftig zu erhalten. Träten nun sowohl nackte Klasseninteressen allen Bestrebungen entgegen, welche auf Beseitigung der am Volkskörper nagenden sozialen Übel dringen, so würde damit die Vertretung dieser Bestrebungen unter die Fahne gestellt sein: _Solidarische Volksinteressen gegenüber den Prätentionen bevorzugter Stände!_ Angesichts des immer deutlicher hervortretenden Kampfes der Sonderinteressen um die Klinke der Gesetzgebung in Deutschland, scheint es in der Tat Zeit zu sein, daß eine politische Partei, die eine »Volkspartei« sich nennt, _ihre_ Bemühung um Einwirkung auf die Gesetzgebung deutlich unter _diese_ Fahne stelle und in diesem Sinne die hier angeregte Reform der _Steuer_gesetzgebung in ihr Programm aufnehme. Gegenwärtig könnte dieses auch durch keine andere als eine politisch radikale Partei geschehen -- radikal in dem Sinne: durch keine Rücksichten gehindert sein, erkannten Übeln an die Wurzel zu gehen und nicht Halt machen müssen vor, irgend einem noli me tangere. Alles was heute rechts von uns steht, ist als Partei unter den gegenwärtigen Umständen durchaus unfähig, _wirkliche_ soziale Reformen in die Hand zu nehmen, weil jeder Versuch dieser Art hoffnungslos bleibt, wenn er von Anfang an innerer Folgerichtigkeit entsagen müßte. Alle diese anderen Parteien aber brauchen einstweilen noch privilegierte Stände als ihnen unentbehrlich scheinende »Stützen von Thron und Altar«. Wenn nun auch in konservativen Kreisen -- wie allerlei Erscheinungen in der konservativen Presse erkennen lassen -- neuerdings ein sehr bemerkenswertes Verständnis für die Absurditäten in unserer Wirtschaftsordnung zu finden ist, soweit sie in Industrie und Handel zum Vorschein kommen, so nützt dieses doch sehr wenig. Den Industrie-und Finanzbaronen von ihren Privilegien manches abzuknöpfen, wäre man in diesen Kreisen schon bereit; käme aber einer, der meinte, die Konsequenzen solchen Vorgehens dürften auch die Landbarone nicht unberührt lassen, so würde es gleich heißen: ja, Bauer, das ist was ganz anderes! -- Von dieser Seite ist also nur hartnäckiger Widerstand zu erwarten. Gegenüber der Sozialdemokratie, anderseits, würde die Aufstellung eines derartigen Programms -- zumal wenn ihm noch einiges hinzugefügt würde, was ich in der Fortsetzung meines Referats beizubringen gedenke -- den Beginn einer wirksamen und ehrlichen Bekämpfung bedeuten. -- Mit Polemik sie bekämpfen zu wollen, ist ein vollkommen nutzloses, sogar schädliches Unternehmen. Durch geistreiche Parodie ihrer Glückseligkeitstheorien kann man zwar die Lacher auf seine Seite bringen und damit den Philister höheren und niederen Standes über den Ernst der Sache hinwegtäuschen, indem man ihn glauben macht, daß es sich nur um solche »Theorien« handele -- der unwiderstehlichen Kraft der Kritik aber, welche die Sozialdemokratie an Einrichtungen und Zuständen übt, kann man damit nicht um ein[en] Deut Abbruch tun. Denn diese Kritik hat nicht Meinungen und Theorien zum Gegenstand, sondern Tatsachen. Tatsachen aber schafft man nicht aus der Welt durch noch so geschickte Dialektik, vielmehr, wenn man sie nicht mehr ableugnen kann, nur durch Beseitigung der realen Ursachen, auf welchen sie beruhen. So empfehle ich also der Freisinnigen Volkspartei meinen früher ausgesprochenen Antrag noch speziell als Waffe zur _wirklichen_ Bekämpfung der Sozialdemokratie. B. Arbeiterschutz. _Meine Herren!_ In dem ersten Teile meines Referats habe ich zur Begründung der damals empfohlenen Programmforderung zu zeigen gehabt, daß eine Quelle nicht abzuleugnender wirtschaftlicher Mißstände und sie begleitender sozialer Übel _wirklich_ gegeben ist in dem gegenwärtigen Verhältnis zwischen Kapital und Arbeit, und zwar insofern, als die neuere Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit das Kapital, d. h. allen Besitz, mehr und mehr aus einer dem Verbrauch dienenden Vermögensansammlung zu einem unentbehrlichen Faktor aller produktiven Arbeit und damit die gesamte Arbeitstätigkeit vom Besitz abhängig gemacht hat. Ich habe dann aber weiter gezeigt, daß die gegenwärtigen nachteiligen Wirkungen dieses Verhältnisses nicht begründet sind in seinem Charakter selbst, d. h. in der erwähnten Abhängigkeit der Arbeit und auch nicht in dem persönlichen Eigentum am Kapital, also der privatkapitalistischen Produktion, und daß sie sogar nicht einmal eine notwendige Folge der sehr ungleichmäßigen Besitzverteilung sind, sondern ausschließlich entstehen durch das Zusammentreffen dieser ungleichen Verteilung des Besitzes mit einer privaten _Zins_wirtschaft. Der Weg zur Beseitigung der aus _dieser_ Quelle stammenden Übel erschien nun als innerhalb der bestehenden Staats- und Gesellschaftseinrichtungen gegeben darin: der Staat besinne sich darauf, daß er selbst der eigentliche rechtmäßige Nutznießer des gesamten Nationalvermögens hinsichtlich alles reinen Zinsertrags sei und hierin seine eigene selbständige Einnahme habe, die er in Form der Vermögensteuer nur einzuziehen brauche, um aus dieser Quelle, statt aus direkten oder indirekten Abzügen vom Arbeitsertrag seiner Bürger, seine Bedürfnisse zu bestreiten und zugleich die gesamte Arbeitstätigkeit des Volkes von allem Druck durch Wirkungen der ungleichen Besitzverteilung zu entlasten. Der Fortgang meiner politischen Betrachtung führt mich heute auf die Erörterung einer zweiten Quelle von sozialen Übeln, welche ihrem Wesen nach durchaus unabhängig ist von dem Verhältnis zwischen Besitz und Arbeit und ausschließlich in dem Verhältnis verschiedener Klassen der Arbeitstätigen zueinander beruht. Derselbe Zug der Wirtschaftsentwicklung, welcher den Ertrag vorangegangener Arbeit als Kapital zu einem wesentlichen Faktor aller nachfolgenden Arbeit machte, hat gleichzeitig auch die Form dieser Arbeitstätigkeit der Völker durchgreifend verändert und innerhalb der Gesamtheit der Arbeitstätigen durch Teilung der Funktionen den Klassenunterschied zwischen selbständiger und unselbständiger Arbeit, oder von Unternehmer und Arbeiter schlechthin, eingeführt. Beides, diese Scheidung der Funktionen und jene Bewertung von Besitz und Vermögen als Arbeitswerkzeug, ist ganz gleichzeitig und in innerem notwendigen Zusammenhang entstanden; erst in dieser Scheidung und vermöge derselben gewinnt der Besitz, seine Bedeutung als Kapital. Vor 200 Jahren war alle wirtschaftliche Tätigkeit noch ganz und vor 100 Jahren noch fast ganz freie, selbständige Einzelarbeit, für alle von wesentlich gleichem Charakter, nur verschieden nach der Natur des Arbeitsgegenstandes. Ausgenommen hiervon waren nur der Landbau in denjenigen Bezirken, in welchen das Recht des Eroberers gegenüber den Besiegten noch fortwirkte, oder ausnahmsweise besondere Rechtseinrichtungen dauernde Abhängigkeit einzelner von anderen herbeigeführt hatten, im übrigen aber nur ganz vereinzelte Gewerke, wie z. B. die Gewinnung und Vorbearbeitung der Metalle und anderer Rohprodukte, die Schiffahrt u. a., bei denen die Unzulänglichkeit der physischen Kraft der einzelnen frühzeitig ein genossenschaftliches Zusammenarbeiten vieler angebahnt hatte. Das typische Bild jener ursprünglichen Arbeitsform ist der alte Handwerksmeister, der mit Lehrling und Gesellen als Gliedern seines Hausstandes, in der Wohnung der Familie als Arbeitsstätte, und ohne anderes Betriebskapital als sein Werkzeug, sein Erzeugnis vom ersten bis zum letzten vollendete und wirtschaftlich wie persönlich in keiner andern Beziehung oder Abhängigkeit stand als zu seinesgleichen. Zwar gab es auch bei dieser Arbeitsform unselbständige Arbeiter; diese, die Lehrlinge und Gesellen, standen aber dem Meister nicht als eine andere Klasse von Arbeitern gegenüber, ihre Unselbständigkeit war vielmehr nur die Vorstufe und Vorbereitung zu späterer Selbständigkeit, die der Regel nach auch alle erreichten; und ihre zeitweilige Abhängigkeit war dem Wesen nach nur die Botmäßigkeit des Lernenden gegen den Lehrmeister und die Unterordnung des Hausgenossen unter das Familienhaupt, also nicht sowohl wirtschaftlicher als vielmehr sittlicher Art. Auch gegenwärtig ist dieser Typus des alten Handwerksmeisters im Gewerbe und das ihm Entsprechende in Landbau, Handel und Verkehrswesen noch überall vertreten, wo Kleingewerbe irgend einer Art sich erhalten hat. Überall aber sehen wir auch diese Form der wirtschaftlichen Arbeit zurückgedrängt und deutlich in fortdauerndem Zurückweichen begriffen vor einer ganz andern, neuen Arbeitsform, gemäß welcher je eine größere oder kleinere Anzahl von Personen, jedenfalls immer ihrer viel mehr, als jemals in ihrem Gewerke selbständige Meister werden könnten, als dauernd unselbständige Arbeiter im Dienst von Unternehmern tätig sind -- in besonderen Arbeitsstätten getrennt von ihren Familien, mit weitgehender Teilung der verschiedenen technischen Verrichtungen für jedes einzelne Arbeitserzeugnis und unter Benutzung elementarer Kraft, sowie wertvoller Maschinen, großer Gebäude und sonstiger Einrichtungen, welche durch vorangegangene Arbeit anderer beschafft sind. Die Tätigkeit dieser Unselbständigen richtet sich bei den einzelnen nicht mehr auf Erzeugung eines in sich fertigen Ganzen, sondern nur auf Herstellung von Teilstücken, welche nachher von andern Unselbständigen zum Ganzen zusammengefügt werden -- alles nicht nach eigenen Intentionen, sondern nach Plan und Vorschrift des Unternehmers, der allein eine wirkliche Initiative behält, Ziel und Verfahren der Arbeit bestimmt. Dabei gesellen sich aber zur physischen Leistung und zur technischen Fertigkeit der Arbeiter ganz neue Kräfte, welche teils der Unternehmer persönlich stellt, teils durch andere heranbringt, die gleichfalls als Unselbständige in seinem Dienst stehen. Es sind die geistigen Kräfte der Organisation, welche nicht nur die Gliederung und das richtige Zusammenwirken der einzelnen Arbeitsverrichtungen fortgesetzt ordnen und regeln, sondern zugleich immer neue Antriebe schaffen, neue Aufgaben wirtschaftlicher und technischer Art aufwerfen, neue Wege ersinnen und endlich auch noch die Funktionen des Kaufmanns der Gewerkstätigkeit des Ganzen einverleiben. -- Also die gemeinsame organisierte Arbeit vieler gegenüber der Einzelarbeit des alten Kleingewerbes. Man braucht nur beides in seiner Eigenart klar sich vorzustellen, um auch sofort zu wissen, _warum_ das Kleingewerbe von dem Großbetrieb zurückgedrängt ist und vor ihm immer weiter zurückweichen muß. Nicht der Vorteil der Größe an sich macht es; der rein ökonomische Gewinn verminderter Unkosten bei größerem Betriebsumfang ist durchaus die Nebensache. Die Organisation ist es, welche die weit größere, durch nichts anderes zu ersetzende Überlegenheit verleiht, indem sie gänzlich verschiedene Kräfte, die nie in einer Person vereinigt sein können, die vielmehr von ganz verschiedenen Personen mit verschiedenen Fähigkeiten und verschiedener Ausbildung getragen werden, in solcher Art zum Zusammenwirken bringt, daß sie sich gegenseitig ergänzen und dadurch den wirtschaftlichen Effekt riesenhaft gesteigerter Körperkraft und geistiger Potenz hervorbringen. -- Zugleich wird auch ersichtlich, daß nicht das Kapital die kapitalistische Produktion geschaffen, sondern umgekehrt die fortschreitende Einbürgerung des organisierten Zusammenarbeitens vieler dem Besitz und Vermögen die Bedeutung von Kapital als Arbeitsfaktor überhaupt erst verliehen hat. Die Dampfmaschine, als Werkzeug einzelner gedacht, ist das nutzloseste Ding von der Welt, viel weniger wert als der einfache Hammer; erst als Werkzeug der gemeinsamen Arbeit vieler verzehnfacht sie deren Körperkräfte. Ehe irgend welche Maschinen für die Arbeit Wert gewinnen konnten, mußte schon Organisation da sein. Die kapitalistische Produktion ist durchaus nichts anderes als die organisierte Produktion -- und umgekehrt. * * * * * Die Veränderungen, welche die fortschreitende Ausbreitung der neuen Produktionsform bisher im Volksleben hervorgebracht hat und immer weiter hervorzubringen in sichere Aussicht stellt, sind zum Teil durchaus unerfreulicher Art. Das wichtigste ethische Moment in aller Arbeit, die Freude am Schaffen selbst, die daraus entspringt, daß man seine Arbeit wachsen und allmählich ein Ganzes werden sieht, ist dem unselbständigen Arbeiter infolge der Arbeitsteilung stark verkümmert. Nicht mehr lebendige Anschauung, nur verstandesmäßige Überlegung kann ihm noch zum Bewußtsein bringen, daß auch er an einem Ganzen arbeitet, welches, von anderen vollendet, einen wirklichen Wert haben wird. Aus einer Quelle unmittelbarer Lebensfreude wird also für sehr viele die Arbeit zur pflichtmäßigen Erfüllung eines Arbeitsvertrags gemacht. Dazu kommt noch der Verlust der wohltätigen Anregungen, welche die Möglichkeit eigener Initiative gewährt, und das Gefühl persönlicher Unfreiheit aus der strengen zeitlichen Gebundenheit der Arbeit und aus der notwendigen Unterordnung unter andere Personen, welche die Arbeit zu leiten haben. Die Arbeitsteilung hat aber auch noch unbestreitbare direkte Nachteile, oder doch Gefahren, im Gefolge. Die größere Einförmigkeit der Arbeit der einzelnen, der Mangel öfteren Wechsels der Verrichtungen, macht die Tätigkeit viel ermüdender, und kann sie, zumal wenn noch die sehr gesteigerte Anspannung der Aufmerksamkeit bei der Arbeit mit Maschinen hinzukommt, zu einer Ursache geistiger Abstumpfung machen. Die Einseitigkeit der Beschäftigung aber, welche für lange Zeit immer dieselben Organe in Anspruch nimmt, ist geeignet, offensichtliche Nachteile für das körperliche Wohl hervorzubringen. Auf der anderen Seite ist jedoch gerade die Arbeitsteilung, nicht nur hinsichtlich der ganz ungleichartigen Funktionen geistiger und körperlicher Tätigkeit, sondern auch innerhalb des Gebietes der rein technischen Verrichtungen, der wichtigste Hebel wirtschaftlichen Fortschritts in aller gewerblichen Tätigkeit. Denn die Beschränkung des Erlernens und der Übung auf einen engeren Kreis von Verrichtungen steigert für _diese_ Verrichtungen Fertigkeit und Geschicklichkeit in hohem Maße. Zehn einseitig geschulte Personen, die sich in ihrer Arbeit gegenseitig gut ergänzen, leisten nicht nur viel mehr, sondern auch viel besseres als zehn andere, sonst gleiche, die vielseitiger ausgebildet und geübt sind, wofern der Gegenstand sehr verschiedenartige Verrichtungen erfordert. -- Die Alten unter meinen Arbeitsgenossen -- von denen ich einige in dieser Versammlung sehe -- erinnern sich noch der Zeit, da in unserem Betrieb die Arbeitsteilung nur bis zur Scheidung der technisch gänzlich ungleichartigen Arbeiten fortgeschritten war. Sie wissen, wieviel erfreulicher damals, vor 30 und auch vor 20 Jahren, ihre Arbeit für sie alle noch war, als ihrer zwei, oder höchstens drei, zusammenwirkend ein kunstvolles Instrument aus den rohen Metall- und Glasstücken heraus bis zur letzten Vollendung fertig zu machen gewohnt waren. Sie können aber auch bezeugen, daß was sie auf diese Art mit allem Bemühen zustande brachten, doch nicht entfernt dasjenige erreichen konnte, was heute durch Zusammenarbeiten von zehn oder noch mehreren viel leichter erreicht wird. Die technische Arbeitsteilung steigert also nicht nur quantitativ die Leistungsfähigkeit der Arbeit, sondern sie erhöht auch das qualitative Niveau der Leistung. Veranschlagt man hierzu nun noch die Bedeutung, welche die Teilung der physischen und der geistigen Funktionen in der organisierten wirtschaftlichen Arbeit dadurch gewinnt, daß sie eine ständige, geregelte Mitwirkung besonders geschulter technischer und kaufmännischer, geeignetenfalls auch wissenschaftlicher Kräfte herbeiführt; und rechnet man endlich noch hinzu den unmittelbar ersichtlichen Vorteil, den die Organisation hat in der möglichen und tatsächlichen Benutzung des Kapitals als Arbeitsmittel, so kann kein Zweifel daran bleiben, daß die neue Arbeitsform einen ganz außerordentlichen Fortschritt in der Wirtschaftstätigkeit der Völker eingeleitet hat und weiterzuführen berufen ist. * * * * * Damit ist aber auch gesagt, daß die der neuen Wirtschaftsform charakteristische Scheidung der Arbeitstätigen in Selbständige und Unselbständige ein notwendiges Attribut der Wirtschaftsordnung geworden ist. Diese könnte solche Personen, welche zwar selbst nicht unmittelbar an der physischen Arbeit sich beteiligen, aber die gemeinschaftliche Arbeit vieler organisieren und leiten und dazu sich fähig gemacht haben, durchaus nicht mehr entbehren. Das Unternehmertum in _diesem_ Sinn ist also eine ganz notwendige Institution des Wirtschaftssystems geworden. Und da der Natur der Sache nach nur relativ wenige jene besonderen Funktionen ausüben können, die weitaus große Mehrzahl immer zu den Organisierten und Geleiteten, d. h. den Unselbständigen gehören muß, so besteht nun die _soziale_ Wirkung der organisierten Arbeit, in dem Maße, als diese sich mehr ausbreitet, in der Scheidung des ganzen Volkes hinsichtlich der Arbeitstätigkeit in zwei _Klassen_, von ganz verschiedenen Funktionen, dementsprechend verschiedenen Rechten und Pflichten, und demgemäß notwendig verschiedenen Interessen, und zwar mit der Nebenbestimmung: kleine Minderheit gegen große Mehrheit -- Was viele Jahrhunderte lang die festeste Grundlage, der eigentliche Kern des Volkstums gewesen ist, der wirtschaftlich selbständige und persönlich unabhängige Bürger- und Bauernstand, muß in dem Maße verschwinden, als das Kleingewerbe in Industrie, Handel und Landbau zurückgedrängt wird, soweit nicht etwa auf einzelnen Wirtschaftsgebieten, z. B. im Landbau, der Übergang der Kleinen zur gemeinschaftlichen, organisierten Arbeit auf dem Wege der Genossenschaftsbildung zwischen Gleichberechtigten sich vollziehen mag. Jene Klassen- und Interessenscheidung innerhalb der Gesamtheit der Arbeitstätigen ist aber so sehr im Wesen der neuen Arbeitsform begründet, daß selbst die radikalste Umwälzung unserer Staats- und Gesellschaftsordnung sie nicht aufheben könnte, außer mittels vollständiger Rückbildung aller Wirtschaftstätigkeit zur alten Einzelwirtschaft. Denn jener Gegensatz innerhalb der organisierten Arbeitstätigkeit ist seinem Wesen nach ganz unabhängig davon, ob der eine Teil das Kapital besitzt oder nur verwaltet und ob dieser unter dem Namen von Privatunternehmern oder Staatsbeamten fungiert. Er hat also gar nichts zu tun mit der _privat_-kapitalistischen Produktion, sondern nur mit der kapitalistischen, d. h. der organisierten Produktion. Auch im »Zukunftsstaat« würden zum Schiffbau nicht nur geschickte Zimmerleute ausreichen und im Maschinenbau selbst die tüchtigsten Schmiede nicht zugleich die Ingenieure und Disponenten sein können. Auch der Zukunftsstaat also vermöchte den Gegensatz der Interessen, welcher aus der notwendigen Verschiedenheit der Funktionen und der Befugnisse entspringt, nicht aufzuheben; er könnte nur durch vernünftige Rechtseinrichtungen seine Wirkungen regeln -- was der heutige Staat aber gleichfalls kann, wenn er will. * * * * * In dem vorher charakterisierten Gegensatz: Unternehmer und Arbeiter, liegt aber auch der einzige wirkliche _Klassen_gegensatz, d. h. Interessengegensatz zwischen bestimmten Personenklassen, den unter dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt unsere Gesellschaftsordnung einschließt. Der Gegensatz von Kapital und Arbeit begründet an sich einen solchen nicht. Denn er ist seinem Wesen nach ein ganz unpersönlicher Gegensatz zwischen den beiden Wirtschaftsfaktoren, Besitz und Arbeitstätigkeit, und stellt nur die Interessen der Gesamtheit aller Arbeitstätigen denen der Gesamtheit aller Besitzenden gegenüber. Diese Gesamtheiten aber entsprechen keineswegs bestimmten abgegrenzten Klassen. Denn beide Begriffssphären überdecken sich zu einem großen Teil und nur an der Peripherie entstehen da, wo sie ganz aussereinander liegen, gegensätzliche Gruppen, einerseits von solchen, die nichts besitzen und viel arbeiten, anderseits von solchen, die viel besitzen und nichts arbeiten, wirtschaftlich. Alle dagegen, die mit ihrem Besitz, sei er ein kleiner Acker oder ein großes Vermögen, selbst wirtschaften, sind Kapitalisten im richtigen Sinn nur insoweit, als ihr Wirtschaftsertrag auch die Quote reinen Zinses mit enthält, die ihnen im Schlaf zufließen würde, wenn sie andere mit ihrem Besitz wirtschaften ließen; hinsichtlich alles dessen, was sie mehr als diesen Zins erzielen, sind sie aber Arbeitstätige. Hiervon sind selbst die Aktionäre der Aktiengesellschaften nicht ausgeschlossen, insoweit ihre Dividenden über den reinen hypothekenmäßigen Kapitalzins hinaus noch Unternehmergewinn einschließen. Denn letzterer beruht auf einer Arbeitstätigkeit des Unternehmers, und es macht dabei keinen Unterschied, daß jene solche Arbeitstätigkeit nicht selbst, sondern durch Mandatare ausüben. -- Auf der ganz unpersönlichen Natur des Gegensatzes: Kapital und Arbeit, beruht es auch, daß die Wirkungen, die an diesen Gegensatz sich knüpfen -- und damit die wirtschaftlichen Wirkungen des Unterschiedes von arm und reich -- aufgehoben werden können durch Maßregeln, welche das wirtschaftliche Verhältnis des einzelnen zum einzelnen völlig unberührt lassen -- wie ich im ersten Teil meines Referats ausgeführt habe. Demgegenüber begründet aber der Unterschied in den persönlichen Funktionen und Rechten, der in aller organisierten Arbeit zwischen Unternehmer und unselbständigem Arbeiter gegeben ist, einen wirklichen Klassenunterschied, weil er innerhalb der Gesamtheit der Arbeitstätigen wirtschaftliche und soziale Interessen bestimmter Personenklassen in unvermeidlichen Gegensatz stellt. Dieser Gegensatz aber ist seinem Wesen nach wieder ganz unabhängig von dem zwischen Kapital und Arbeit, nur ganz äußerlich fällt er öfters mit ihm zusammen. Denn der Pächter, der ein erpachtetes Gut bewirtschaftet, oder der Industrielle, der vorwiegend mit fremdem Geld arbeitet, ebenso auch die Betriebsleiter in irgend welchen wirtschaftlichen Unternehmungen, die, wie z. B. die Direktoren der Aktiengesellschaften oder die leitenden Beamten der Staatsbetriebe, nur als Mandatare der Kapitalbesitzer fungieren, stehen als Arbeitstätige dem Kapital genau so _gegenüber_, wie ihre Arbeiter, weil sie ja den Zins nicht bekommen, den das Kapital verlangt, sondern mit den Arbeitern zusammen ihn aufzubringen helfen müssen; trotzdem aber stehen auch sie als Unternehmer zu den unselbständigen Arbeitern in deutlichem Klassengegensatz hinsichtlich persönlicher und wirtschaftlicher Interessen. Und wenn nun in vielen Fällen Kapitalist und Unternehmer in einer Person zusammentrifft, wie z. B. beim Gutsherrn, der sein Land selbst bewirtschaftet, oder beim Industriellen, der nur mit eigenem Vermögen arbeitet, so ist auch in diesen Fällen der _Klassen_gegensatz nicht zu suchen in dem Verhältnis des Kapitalisten zum Arbeiter, sondern nur in dem des Unternehmers zum unselbständigen Arbeiter. Obwohl ich diese Unterscheidungen nur zum Hausgebrauch mir zurechtgelegt habe, zur eigenen Orientierung in den verwickelten Erscheinungen meines Beobachtungskreises, muß ich hier doch ausdrücklich auf sie hinweisen, um die Gesichtspunkte meiner Ausführungen genügend erkennbar zu machen. -- Die Sozialdemokratie beurteilt das Verhältnis von Kapital und Arbeit (von anderen Parteien ist nicht zu reden, weil sie es gar nicht beurteilen) von dem ganz einseitigen Standpunkt des Klasseninteresses der Arbeiter im engeren Sinn und sie kommt so dazu, den unpersönlichen Interessengegensatz von Kapital und Arbeit zu einem persönlichen Klassengegensatz zwischen Kapital_isten_ und Arbeit_ern_ zu stempeln -- in welchen sie nun die heterogensten Dinge hineinpackt, alles unter der ganz äußerlichen Rücksicht, daß dadurch dem Arbeitsertrag der eigentlichen Arbeiter Abbruch getan wird. Sie verdunkelt sich dabei vollkommen die Ursachen der Übel, die sie beseitigen will, und versperrt sich im besondern die Erkenntnis, daß es _zwei_ ganz verschiedene Stellen sind, an welchen der wirtschaftlich-soziale Schuh drückt -- zwei Stellen, die, zwar äußerlich dicht nebeneinander, doch auf ganz verschiedene Art krank sind und durchaus verschiedene Heilmittel erfordern, keineswegs mit einem Universalmittel kuriert werden können. Aus vorhin gesagtem entnehmen Sie schon, daß meine Ansicht dahin geht: es werde die organisierte Arbeit mehr und mehr zur Herrschaft über das ganze Wirtschaftsgebiet gelangen und also zuletzt das _ganze_ Volk in die vorher besprochene Scheidung zwischen selbständiger und unselbständiger Arbeit hineinziehen, soweit nicht etwa in einzelnen Kreisen der Wirtschaftstätigkeit -- wie es für den Kleinbetrieb des Landbaues wohl denkbar scheint -- der Übergang zur organisierten Arbeit ohne völliges Aufgeben der Selbständigkeit der einzelnen möglich ist. Nun gibt es allerdings noch manche, sogar noch Parteien, welche glauben oder doch zu glauben vorgeben, es könne dieser Entwicklungsprozeß zum Stillstand, gebracht, vielleicht sogar dem Kleingewerbe aller Art ein Teil des jetzt verloren gegangenen Terrains zurückerobert werden. Ich sehe aber in dieser Meinung, da wo sie aufrichtig gehegt wird, die denkbar größte und auch schädlichste Illusion, zu welcher die Täuschung über die wahren Ursachen einer wirtschaftlichen Erscheinung nur immer führen könnte. Wer aber die erwähnte Umwandlung der Arbeitsform auf einem einzelnen Arbeitsgebiet mit erlebt und persönlich mit äußerstem Widerstreben ihrem Fortgang hat folgen müssen, für den kommt zur verstandesmäßigen Erkenntnis ihrer Notwendigkeit und Unwiderstehlichkeit auch noch die subjektive Gewißheit, daß sie zum Stillstand bringen zu wollen das gleiche besagt, wie ein Versuch, die Flutwelle im Ozean aufzuhalten. Man mag menschlich alle Teilnahme haben für die, welche im Kampf zweier Wirtschaftsformen zwischen Hammer und Amboß geraten sind; dieses kann aber die Überzeugung nicht ändern, daß alle Versuche, für das Kleingewerbe noch etwas zu retten -- nicht nur die kleinen und die großen Kniffe, wie Schikanieren von Konsumvereinen, Zünftlerei, Judenhetze u. a. m., sondern leider auch die an sich verständigen und ehrenwerten Bestrebungen zur innern Hebung des Handwerks -- doch nichts weiter mehr sind als: Maßnahmen zur Verlangsamung eines Todeskampfes. Die Zukunft gehört allein der organisierten Arbeit, und zwar auf allen Gebieten wirtschaftlicher Tätigkeit, Handel und Landbau nicht ausgeschlossen. In 30 oder 40 Jahren wird vom eigentlichen Handwerk gewiß nichts mehr übrig sein als kleine Inseln solcher Arbeitstätigkeit, die entweder auf ganz individueller Kunst beruht oder ganz individuellen Bedürfnissen dienen will und aus dem einen oder dem anderen Grund immer Einzelarbeit bleiben muß. An diesem Urteil können auch Erwartungen mich nicht irre machen, die neuerdings von sehr beachtenswerter Seite ausgesprochen wurden im Hinblick auf die Hilfe, welche das Kleingewerbe von der erleichterten Benutzung der Naturkräfte infolge der raschen Fortschritte der elektrischen Kraftverteilung sehr bald zu hoffen haben werde. Die Berechtigung solcher Erwartungen an sich durchaus zugegeben, wird diese Hilfe doch nicht der Erhaltung und Ausbreitung des eigentlichen Handwerks zugute kommen, sondern nur dem Übergang vieler vom Handwerk zum Klein-Unternehmertum und der Konkurrenzfähigkeit des letzteren gegenüber der Großindustrie. Die Verwendung von elementarer Kraft führt überall, wo sie überhaupt einen Vorteil bringt, aus der handwerksmäßigen Arbeit heraus und drängt zur organisierten Arbeit, sei es auch in kleinerem Maßstab. Wie wichtig es nun in mehreren Beziehungen sein mag, daß auch kleine Unternehmungen, die nur 10 oder 20 Personen vereinigen, neben den großen, in denen Hunderte tätig sind, noch existenzfähig seien und daß innerhalb des Unternehmertums noch eine Konkurrenz unter vielen, kleinen und großen, möglich bleibe, so gering ist die soziale Bedeutung dessen in bezug auf die Hauptsache, die zunehmende Scheidung aller Arbeitstätigkeit in selbständige und unselbständige. Denn daß durch die Möglichkeit kleiner Betriebe eine etwas größere Zahl von Personen als es sonst sein könnte noch selbständig erhalten wird, ändert nichts daran, daß die Zahl dieser Selbständigen schließlich doch nur ein ganz kleiner Bruchteil der Gesamtzahl aller Arbeitstätigen bleiben kann. Ist man aber zu dem Einsehen gelangt, daß das Alte unabänderlich verloren ist und ein Neues notwendigerweise an seine Stelle treten muß, so gilt kein Sträuben und kein Lamentieren mehr, sondern nur die besonnene Erwägung: wie die Verluste zu ersetzen, die Nachteile des Neuen unschädlich zu machen, seine Vorzüge aber voll zur Geltung zu bringen seien. Wie meine vorherige Gegenüberstellung zeigte, ist der Verlust in der Tat sehr groß, zumal in Hinsicht auf die ethischen Faktoren menschlicher Tätigkeit, also auf ideale Güter des Lebens -- wofern man diese nicht nur bei dem bevorzugten Teil, sondern auch bei dem zurückgesetzten sehen will. Aber noch viel größer ist der Gewinn, den das Neue -- und zwar keineswegs nur nach der materiellen Seite hin -- erbracht hat und noch weiter zu erbringen in Aussicht stellt, und der Überschuß ist groß genug, um alle Güter, die mit dem Alten verloren gegangen sind, durch entsprechende Güter vollwertig zu ersetzen -- wenn man es nur darauf anlegen will. * * * * * Nach den Erfahrungen dieses ganzen Jahrhunderts in allen den Ländern, die von der Umwandlung der Arbeitsform schon ergriffen wurden, kommt aber diese günstige Bilanz, sofern sie nicht nur für einzelne oder für einzelne Klassen, sondern für die ganzen Völker einen wohltätigen Überschuß ergeben soll, nicht von selbst zustande -- etwa als die natürliche Resultante aus dem Wettstreit zwischen allen Einzel-Egoismen, wie die alte Nationalökonomie vermeinte. Angesichts der offenkundigen Wirkungen des ungezügelten Industrialismus in allen Ländern ist darüber kein Wort mehr zu verlieren. Und es wäre doch auch allzu merkwürdig, wenn bloße Triebkräfte des Eigennutzes, weil sie zwischen Gleich-Mächtigen ein notdürftiges Gleichgewicht zu erhalten ausreichen mögen, dasselbe Resultat auch ergeben hätten oder ergeben könnten in einem Interessenstreit, bei welchem der eine Teil von vornherein alle Attribute wirtschaftlicher Übermacht auf seiner Seite hatte. Nur der Staat, als Vertreter und Organ der Interessen der Gemeinschaft gegenüber denen aller einzelnen und aller Klassen, kann in seiner _Rechtsordnung_ die Garantien dafür schaffen, daß auch in dem wirtschaftlichen Streit zwischen Starken und Schwachen die Resultante noch dem Gemeinwohl diene. Gegenüber einer Veränderung der Volkswirtschaft, welche mehr und mehr darauf hindrängt, neun Zehntel des ganzen Volkes in persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit von der übrigbleibenden kleinen Minderheit zu setzen, kann dem Staat auch keine wichtigere Aufgabe zugewiesen werden als die, seine _Rechtseinrichtungen_ in bezug auf dieses neue Verhältnis so auszubauen, daß aus ihm keine das Volk zerstörende Wirkung entspringen könne. Das Ziel aber, welches hier aller Staatskunst gesetzt ist, steht klar vor Augen: es muß sich darum handeln, denjenigen Stand, der als Nachfolger des Handwerkerstandes und bald als dessen einziger Erbe die körperliche Arbeit in der Wirtschaftstätigkeit der Nation zu leisten hat, _auf ein solches wirtschaftliches Niveau und auf solche Rechtslage zu erheben_, daß er, trotz der Unselbständigkeit der einzelnen bei ihrer Arbeit, die feste, gesunde Grundlage des Volkslebens an _Stelle des alten Handwerks_ zu bilden vermöge. Bis heute ist in dieser Richtung überall noch sehr wenig geschehen, -- kaum mehr als die ersten Schritte, deren Hauptwert auch einstweilen noch darin besteht, daß sie die grundsätzliche Anerkennung einer sozialen Aufgabe des Staates ausdrücken. Und wenn auch Deutschland auf diesem Gebiet anderen Ländern zurzeit in einigen Punkten sogar um ein geringes voraus ist, so liegt doch auch hier im großen und ganzen noch der Zustand vor, daß die Rechtsbildung und die Rechtseinrichtungen hinter der Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse _gänzlich zurückgeblieben sind_. In den wichtigsten Punkten steht das neue Verhältnis zwischen selbständiger und unselbständiger Arbeit noch unter Rechtsanschauungen, die zum ausschließlichen Vorteil des einen Teiles dem alten Verhältnis zwischen Meister und Gesellen, wenn nicht gar dem zwischen Hausherrn und Dienstboten, ganz äußerlich abgeguckt sind und auf die total veränderte Sachlage passen wie die Faust aufs Auge -- im übrigen aber ist alles noch reines, ungestörtes Faustrecht. * * * * * Die bürgerlichen Parteien haben meist in einer geflissentlich antisozialen Auffassung des Staates und der Staatsaufgaben die richtige und einzige Waffe zur Bekämpfung der Sozialdemokratie zu finden vermeint. Diese Auffassung, welche allen tatsächlichen Erscheinungen zum Trotz, daran festhält, die Vergesellschaftung der Menschen im Staat durchaus unter dem Bild des Sandhaufens betrachten zu wollen, in welchem die Quarzkörner auf- und nebeneinander liegend nur durch die mechanischen Vorgänge von Druck und Reibung in Wechselbeziehung stehen, hat im besondern die Freisinnigen Parteien dazu geführt, alle Einmischung des Staates in die wirtschaftlichen Angelegenheiten nicht sowohl unter dem Gesichtspunkt der Ausübung notwendiger organisatorischer Funktionen anzusehen, als vielmehr unter dem einer Erweiterung der Polizeibefugnisse des Staates, welcher gegenüber die Freiheit der Quarzkörner, sich nach Belieben drücken und reiben zu können, im Namen bürgerlicher Freiheit zu wahren sei. In jüngster Zeit hat aber, wie wir aus vielen Anzeichen wissen, auch in diesen Kreisen die Ansicht, daß es doch nicht ganz so sei, mehr und mehr Boden gewonnen, und von vielen Seiten her wird jetzt innerhalb der Freisinnigen Volkspartei die Aufstellung eines positiven Programms für die Mitarbeit zur besseren Regelung der wirtschaftlichen Verhältnisse angeregt. Auch die Thesen von Max Hirsch, die in unserem Kreise schon besprochen wurden, geben dieser Auffassung Ausdruck und stellen für diesen Zweck mehrere konkrete Programmpunkte hin. Wir unserseits sind mit allen diesen Punkten sachlich einverstanden und meinen nur, soweit es sich um einzelnes handeln soll, es müßten ihrer noch mehrere sein. Viel wichtiger aber als alle Einzelforderungen scheint mir zurzeit, daß die Freisinnige Volkspartei für ihre Stellungnahme zu den wirtschaftlichen Fragen ein _allgemeines_ Programm annehme, in welchem ein deutlicher Gesichtspunkt für die Beurteilung alles einzelnen enthalten ist und welches den Rahmen gibt, innerhalb dessen konkrete Forderungen mehr und mehr auszugestalten sind. In diesem Sinne schlage ich Ihnen vor, daß wir, einstweilen ohne Erörterung ganz spezieller Punkte, zur Aufnahme in das Parteiprogramm der Freisinnigen Volkspartei das Folgende, als allgemeine Forderung an die Gesetzgebung des Reichs, empfehlen: Fortbildung der Reichsgewerbeordnung und der Arbeiterschutzgesetze zu einem wirklichen _Arbeiter- und Unternehmerrecht_, welches das Verhältnis zwischen selbständiger und unselbständiger Arbeit auf allen Gebieten der Wirtschaftstätigkeit unter Gesichtspunkten öffentlichen Rechts regelt -- nach der persönlichen Seite hin den unselbständigen Arbeiter sichert gegen den Mißbrauch seiner Abhängigkeit zur Beschränkung seiner persönlichen und bürgerlichen Freiheit -- nach der wirtschaftlichen Seite hin jede dem Gemeinwohl schädliche Ausnutzung der Volkskraft verhindert und im besondern den Unternehmergewinn haftbar macht für Erfüllung sozialer Pflichten, die aus dem wirtschaftlichen Verhältnis von Unternehmer und Arbeiter sich ergeben. Indem ich zur weiteren Rechtfertigung dieses Verlangens übergehe, komme ich natürlich auf mancherlei einzelne Forderungen zu sprechen, die darin begriffen sein müssen. Es geschieht dieses aber wesentlich nur im Sinne von Erläuterung und Exemplifikation, keineswegs mit dem Anspruch, dabei solche Einzelforderungen für den Ausbau des allgemeinen Programms schon zu formulieren. * * * * * Ich betrachte zunächst die persönliche Seite des Verhältnisses zwischen Unternehmer und Arbeiter. Selbstverständlich legen die Anforderungen aller organisierten Arbeit dem einen Teil in bezug auf alles, was seine Arbeitstätigkeit betrifft, eine weitgehende Unterordnung unter den andern, zur Organisation und Leitung berufenen Teil oder dessen Organe auf und mancherlei Einschränkungen individueller Freiheit, die das geordnete Zusammenarbeiten vieler, zumal in großen Betrieben, unerläßlich macht. Hiervon abgesehen, muß aber jede unbefangene Erwägung zu dem Schluß führen: daß dieses Verhältnis, soweit der einzelne dem einzelnen gegenübersteht, ein rein bürgerliches Vertragsverhältnis geworden ist, in welchem Leistung und Gegenleistung völlig sich decken und keinerlei Rest zwischen sich lassen, der durch etwas anderes als durch Arbeit oder Bezahlung ausgeglichen werden müßte -- also seitens des Arbeiters etwa durch persönliche Dankbarkeit, Unterordnung oder Rücksichtnahme außerhalb seiner Arbeitstätigkeit. In weiten Kreisen der oberen Stände -- in Deutschland wenigstens -- steht dieser Auffassung eine ganz andere Meinung noch entgegen, die jenes Verhältnis unter dem Schild: Arbeit_geber_ zu Arbeit_nehmer_, oder unter dem noch deutlicheren Namen »Brotherr« für den ersteren, interpretieren will als Quelle von weiteren Rechten und Ansprüchen zugunsten der Unternehmer und aus dieser ableitet eine persönliche Verpflichtung der Arbeiter zu Gehorsam und Botmäßigkeit in _allen_ Angelegenheiten, namentlich auch hinsichtlich ihrer Betätigung bürgerlicher Rechte. -- Es klingt ja so vernünftig zu sagen: »geben« ist doch mehr als »nehmen«, d. h. sich geben lassen. Die Arbeiter müssen also doch denen dankbar sein, die so wohlwollend sind, ihnen Arbeitsgelegenheit zu geben -- sie müssen ja sonst hungern -- und sie dürfen doch nicht so schnöde sein, ihre Arbeitgeber oder Brotherren immer zu ärgern, indem sie andere Gedanken und andere Bestrebungen verfolgen wollen als jenen erwünscht und angenehm sind! -- Daß auch der Arbeiter sich als »Geber« hinstellen könnte, indem er dem andern sagte: für die Arbeitsgelegenheit gebe ich Dir Unternehmungsgelegenheit, ohne welche Du ja ebenfalls nichts zu leben hättest -- das vergißt man dabei. Es ist noch gar nicht lange her, daß wir -- bei Beratung der Gewerbeordnungsnovelle und auch bei einer späteren Gelegenheit -- aus dem Munde konservativer oder freikonservativer Herren auf der Reichstagstribüne und auch aus dem Munde hoher Reichsbeamten am Bundesratstisch Reden zu hören bekommen haben, Variationen auf das Thema: »wes Brot ich eß, des Lied ich pfeif«, welche ziemlich unverblümt die Idee des »Brotherrn« zur Richtschnur auch für alle gesetzliche Regelung des Verhältnisses von Unternehmer und Arbeiter gemacht wissen wollten. Die mechanische Übertragung der persönlichen Unterordnung der Unselbständigen, die beim alten Handwerk in _sittlichen_ Beziehungen begründet war, auf das nackte Interessenverhältnis zwischen Unternehmer und Arbeiter ist aber durchaus nichts anderes als der Effekt _plutokratischer Verdunkelung der Rechtsanschauung_. Wer das nicht einsieht, wolle doch einmal ein dem Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ganz analoges Verhältnis, das von Hausherrn und Mieter, in ähnlicher Art zurechtlegen, indem er es unter den Gesichtspunkt stellt: Wohnunggeber zu Wohnung_nehmer_. Dann müßte er deduzieren: wie gut ist es doch, daß so edle Wohnunggeber sich finden, die Häuser bauen, um sie gegen billiges Geld uns andern, die wir keine haben, zu vermieten, damit wir mit unseren Familien nicht auf der Straße zu kampieren brauchen! Solchen müssen doch wir Wohnungnehmer Dank und Rücksicht zollen, und wenn einer von uns ein Konservativer wäre, sein Wohnunggeber aber ein Sozialdemokrat, so dürfte er doch diesen nicht damit kränken, daß er dessen Ideen entgegentritt oder gar gegen sie agitiert! -- Woran liegt es, daß, während man jeden, der so reden wollte, für einen Narren erklären würde, in bezug auf das andere Verhältnis ganz Entsprechendes noch in unserem Parlament gesagt werden darf? Nun, in dem einen Fall stehen sich, der allgemeinen Regel nach, Leute gleicher wirtschaftlicher Kraft gegenüber, in dem andern Fall aber der Unabhängige, Starke und der Abhängige, Schwache -- und das muß doch wohl für die Rechtsansicht einen Unterschied machen! Was ist aber die Wirkung solcher Prätentionen des Unternehmertums dem Arbeiterstand gegenüber? Sie treten überall klar zutage als persönliche Verschärfung des in dem Verhältnis selbst liegenden Interessengegensatzes. -- Es gehört der angeborene Hochmut des Junkers oder der erworbene Dünkel des Protzen dazu, nicht sehen zu können, dass die Tausende, die in rußigem Kittel ihre tägliche Arbeit im Dienst von Unternehmern verrichten, nicht etwa Menschen einer inferioren Rasse sind, sondern Glieder desselben Volkes, denen nichts weiter fehlt, als daß ihre Väter nicht reich genug waren, sie 6 oder 8 Jahre länger auf der Schulbank zu belassen; dann würden sie alles, was jetzt ihre Vorgesetzten zu leisten haben, im Durchschnitt ebensogut tun können -- etliche von ihnen aber noch viel besser. Leuten gegenüber, die doch nicht so dumm sind, solches nicht selbst zu wissen, muß die Anforderung von Botmäßigkeit und Gehorsam notwendigerweise zum Erfolg haben: bei den starken, widerstandsfähigen Naturen Erbitterung und grimmigen Haß, bei den schwachen aber Heuchelei oder Knechtsinn. -- Ich betrachte es als ein wahres Glück für das Deutsche Volk, daß es in seinen unteren Schichten noch eine genügende Zahl von solchen enthält, die auf jene Zumutungen reagieren müssen mit Erbitterung und Haß. Denn viel schlimmer als dieses akute Gift ist für die Volksseele das schleichende Gift der Gewöhnung an Heuchelei und Knechtsinn. Kein Volk hat eine ehrenvolle Stellung unter den Völkern behaupten können, wenn seine Einrichtungen dazu führten, die Bediententugenden bei sich zu züchten, Gehorsam und Unterwürfigkeit. Und diejenigen, welche der Sozialdemokratie gegenüber mit Vorliebe die »idealen Güter« ausspielen, sollen besonders bedenken, daß es für jeden, auch für den schlichten Arbeiter, eines von den idealsten Gütern ist: sich nicht als Knecht eines ändern fühlen zu müssen. In den Ländern englischer Zunge ist die zuvor bezeichnete Verirrung der Rechtsanschauung jetzt vollständig überwunden. Auf den breiten, festen Wegen bürgerlicher Freiheit, auf denen dort die öffentliche Meinung ohne Mithilfe von Staatsanwälten sich bildet und mißliebige Regungen einzelner Stände nicht für Jahrzehnte mundtot gehalten werden können, hat diese öffentliche Meinung die Korrektur schon selbst gefunden. Dort ist es so weit, daß ein Unternehmer, wenn er seine Arbeiter zur Gefolgschaft in irgendwelchen bürgerlichen Angelegenheiten durch freundliches Zureden bewegen wollte, allerseits ausgelacht, wenn er es aber durch Drohung oder Druck versuchen wollte, allerseits verachtet würde. Bei uns in Deutschland gibt es unter den Unternehmern zwar auch viele, die anständig genug sind, sich nur zu ärgern, wenn ihre Leute andere Ideen haben und verfolgen wollen als sie, ohne sie das weiter entgelten zu lassen. Nur sehr wenige aber gibt es erst, die dabei nicht denken, die Großmütigen zu sein, vielmehr das Bewusstsein haben, dass es ihre soziale Pflicht sei, als Unternehmer über jenes nicht einmal sich zu ärgern. Bei uns also muß wohl dem schwachen Rechtsbewußtsein durch eine gesetzgeberische Deklaration des »Brotherrn« unter die Arme gegriffen werden, wenn die jetzt beliebte Auslegung nicht erst noch viel größeren Schaden anrichten soll. Es erscheint mithin als sehr dringlich, daß die Reichsgewerbeordnung -- und wenn sie für den Landbau eine »Gesinde«-Ordnung bleiben müßte, dann auch diese -- bald einen Paragraph bekomme, der kategorisch vorschreibt, neben den sonst durch Anschläge zu verlautbarenden viel minder wichtigen Vorschriften müsse in jedem Raum in Stadt und Land, in welchem unselbständige Arbeiter im Dienst irgend eines Unternehmers verkehren, ein gedruckter Anschlag hängen etwa des Inhalts: »_Alle Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis beziehen sich ausschließlich auf die Leistung der vertragsmäßigen Arbeit. Keinem darf seitens des Arbeitgebers oder seiner Organe irgend welche sonstige Botmäßigkeit oder Rücksichtnahme direkt oder indirekt angesonnen werden_.« In allen Staatsbetrieben aber müßte ein solcher Anschlag besonders groß gedruckt aushängen. Dann müßte es wohl endlich aufhören, daß einige Millionen von deutschen Bürgern fast allwöchentlich einmal die Beschimpfung und Herausforderung hinzunehmen haben, in der Zeitung lesen zu müssen: der und der sei aus dem und dem Staatsbetrieb entlassen worden, weil er an seinen Vorgesetzten mißliebigen Bestrebungen öffentlich sich beteiligt, d. h. die gesetzlich allen gewährleisteten bürgerlichen Rechte nach seinem eigenen Ermessen ausgeübt habe. * * * * * Ich wende mich nunmehr zu den materiellen Interessen, welche in dem Verhältnis der selbständigen zur unselbständigen Arbeit einander gegenüber treten -- wobei ich hier auf das Markieren einiger Hauptpunkte mich beschränken muß. Der Stand, welchen die _Rechts_entwicklung angesichts der seit einem Jahrhundert erkennbaren, seit 50 Jahren ganz augenfällig hervortretenden Wirkungen der sich ausbreitenden organisierten Arbeitstätigkeit, mit Bezug auf diese Tätigkeit bis heute erreicht hat, wird am besten gekennzeichnet durch einfaches Gegenüberstellen zweier Tatsachen: Wenn einer im Rahmen dieser Arbeitstätigkeit etwas unternimmt, was raucht, stinkt oder Lärm macht und dadurch einige Nachbarn belästigen oder schädigen kann, so wird gemäß den Gewerbeordnungen sein Tun schon lange der Obhut öffentlichen Rechts für würdig befunden. Und wenn ihrer viele zu Unternehmer-Assoziationen, wie Aktiengesellschaften u. dergl. sich verbinden und dadurch ihr Auftreten einige vermögensrechtliche Konsequenzen für sie selbst und andere Besitzende gewinnt, so hat _dieses_ Tun die Gesetzgebung auch schon längst eingehender, sorgfältiger Regelung und Ordnung für wert erachtet. In beiden Fällen handelt es sich um Interessen solcher, die an Besitz oder Vermögen geschädigt werden können. Wenn dagegen einzelne, oder ihrer mehrere zusammen, als Unternehmer in Aktionen eintreten, die keinen Rauch, Gestank oder Lärm verursachen und keine vermögensrechtlichen Kollisionen herbeiführen, so können diese Aktionen dadurch, daß viele in gleicher Art verfahren oder daß andere durch den Zwang der Konkurrenz das gleiche zu tun vielleicht genötigt werden, die allergrößte, einschneidendste Tragweite für das Gemeinwohl haben und weite Volkskreise unmittelbar oder mittelbar stark benachteiligen -- das öffentliche Recht bekümmert sich darum nicht. Diejenigen, welche davon zunächst allein betroffen werden, können der Regel nach am Besitz nicht geschädigt werden, weil sie keinen haben. Kraft »wirtschaftlicher Freiheit« kann also jeder, der aus Tatendrang oder auch nur aus Gewinnsucht die Funktionen des Unternehmers auszuüben wünscht, dazu mitwirken helfen, daß immer mehr Menschen einen gewohnten Beruf aufgeben und in den Industriezentren sich zusammendrängen ohne irgend eine Gewähr von Stetigkeit und Dauer ihrer neuen Tätigkeit. Er kann ein begonnenes oder seit langer Zeit schon bestehendes Unternehmen so lange fortsetzen, als es ihm noch genügend Vorteil zu bringen scheint, und wenn er meint, daß er auf andere Art sich besser stehen werde, etwa indem er seinen bis dahin gewonnenen Erwerb größer werdendem Risiko entziehe, so kann er es zuschließen und diejenigen, welche inzwischen von solchem Unternehmen abhängig geworden sind, mögen sehen, wo sie bleiben. Wenn Jahre günstigen Geschäftsganges ihm große Überschüsse gelassen haben und dann Krisen oder sonstige Störungen zu zeitweiliger oder dauernder Einschränkung des Umfangs seiner Unternehmungen nötigen, so kann er plötzlich so viel Arbeiter entlassen, als nötig ist, um für ihn ein neues Gleichgewicht zwischen Ertrag und Aufwendungen herbeizuführen; denn niemand kann ihm zumuten, den früheren Gewinn wieder teilweise herauszugeben um anderen über Krisen hinwegzuhelfen. Auch kann er alle, welche in seinem Dienst ihre Kräfte verbraucht haben oder sonst arbeitsunfähig geworden sind, der Fürsorge der Gemeinde überlassen, soweit nicht neuerdings die Versicherungsgesetzgebung in diesem Punkte einige Hilfe hat eintreten lassen; denn weiteres tun zu sollen, würde gleichfalls eine nachträgliche Herausgabe des Gewinnes besagen, den er früher von ihrer Tätigkeit gehabt und längst in sein persönliches Eigentum genommen hat. Das sozialpolitisch bedeutsamste Moment in dem ungeregelten, sich selbst überlassenen Verhältnis zwischen Unternehmer und Arbeiter liegt aber in den Wirkungen, welche die Konkurrenz der Unternehmer untereinander für die Arbeiter gewinnt. Das wichtigste und meistgebrauchte Mittel in einem nur durch Rücksichten des eigenen Vorteils geleiteten Wettbewerb ist immer das Unterbieten anderer in den Preisen der Arbeitserzeugnisse, und hierzu stachelt namentlich der Handel immer mehr an, je mehr er als Vermittler zwischen Konsument und Produzent überall sich eindrängt. Denn der Zwischenhandel hat ein ganz besonderes Interesse daran, den Konsum dahin zu lenken, wo der geringere Preis ihm Spielraum für größeren eigenen Gewinn läßt. Der Unternehmer selbst will dabei von seinem Verdienst möglichst wenig abgeben und kann auch auf Arbeitsgebieten mit sehr starker Konkurrenz öfters nicht anders, wenn ihm ein mäßiges Äquivalent für eigene Arbeit noch übrig bleiben soll. Die Herabsetzung des Produktionspreises in der Konkurrenz der Unternehmer geht daher, soweit sie nicht durch die fortschreitende Verbesserung der Arbeitsmethoden getragen ist, durchaus auf Kosten der Arbeiter. Sie erzeugt die ausgesprochene Tendenz, für den gleichen Lohn größere Arbeitsleistung durch längere Arbeitszeit oder stärkere Anspannung der Arbeitskraft zu gewinnen. Wo aber, nachdem auf vielen Gebieten der Industrie das Äußerste von Ausnutzung der menschlichen Arbeitskraft auf diesem Wege zustande gekommen, hierin ein Stillstand, an einigen Stellen sogar schon ein erfreulicher Rückgang eingetreten ist, behält das Streben der Unternehmer nach Verbilligung der Arbeitserzeugnisse zur Erleichterung des Wettbewerbs mit anderen Unternehmern immer noch die Tendenz, den Arbeitern einen Anteil an der fortschreitenden Steigerung ihrer Leistungsfähigkeit durch Verbesserung der Methoden und Einrichtungen, erweiterte Anwendung der Maschinen usw., möglichst vorzuenthalten. Die Verbilligung der Industrieerzeugnisse kommt aber nur zu einem relativ kleinen Teil den Arbeitern selbst, zum weitaus größeren Teil den wohlhabenden Klassen zu gut. Denn sie betrifft vorzugsweise Gegenstände, die, soweit sie nicht wieder den Unternehmern als Arbeitsmittel dienen, erst für eine gehobene Lebenshaltung Wert haben. Auch hat die Verbilligung in sehr großem Umfang -- z. B. bei fast allen Massenartikeln für Kleingebrauch und Luxus, also gerade in den Industriezweigen, welche die gedrückteste Lage der Arbeiter aufweisen -- keineswegs die wohltätige Wirkung, diese Dinge auch solchen zugänglich zu machen, denen sie sonst versagt blieben, sondern sie veranlaßt nur eine maßlose Vergeudung menschlicher Arbeit bei reich und arm, weil das einzelne seiner Billigkeit wegen der Schonung gar nicht mehr wertgehalten wird. Die Wirkungen, welche die Ausbreitung der organisierten Arbeitstätigkeit unter dem Schutz wirtschaftlicher Freiheit bis jetzt hervorgebracht hat, liegen in allen Industrieländern klar zutage -- als Massenarmut und Massenelend, und als fortschreitende physische Degeneration großer Volksschichten und sie begleitende Abstumpfung der sittlichen Kräfte. Schlimm aber wäre es für die menschliche Kultur, wenn der große Aufschwung wirtschaftlicher Aktion der Völker, den die neue Arbeitsform herbeigeführt hat, solche Folgen mit sich bringen _müßte_ -- und schlimm für den heutigen Staat, wenn dieser im Rahmen seiner Staatseinrichtungen ihrer nicht Herr zu werden vermöchte. Wie nun im Zinswesen das Verhältnis des einzelnen zum einzelnen ein redliches bleibt, Ungerechtigkeit und Widersinn erst zum Vorschein kommen in dem Verhältnis der Gesamtheit der Zinsempfänger zur Gesamtheit der Zinszahler, so ist auch in dem eben betrachteten Interessenstreit von Unternehmer und Arbeiter die Beziehung des einzelnen zum einzelnen korrekt und unanfechtbar, wenn sie den privatrechtlichen Normen entspricht, die Recht und Sitte für die gegenseitige Abgrenzung von Einzelinteressen aufgestellt haben. In diesem Punkt könnte also höchstens einige Schärfung gewisser Rechtsbegriffe und Gewöhnung an etwas strengere Sitte in Frage kommen. Ebensowenig aber, wie die Wirkungen des Zinswesens vernünftigerweise abgewandt werden könnten durch Beseitigung des Zinsnehmens, ebensowenig ließen sich die Folgen der Klassenscheidung in der organisierten Arbeit aufheben durch Außerkurssetzen der Triebkräfte, die der Wettbewerb und die Ausgleichung von Angebot und Nachfrage in die Wirtschaftstätigkeit einführen. So sicher es nun ist, daß die im Staat gesammelte menschliche Gesellschaft durch vernünftige Einrichtungen nachteilige Wirkungen von Formen der Wirtschaftstätigkeit überwinden kann, so sicher ist es also auch, daß solche Einrichtungen nur zu finden sind unter dem Gesichtspunkt einer Staatsidee, welche sich nicht erschöpft in der Betrachtung des privatrechtlichen Verhältnisses zwischen den einzelnen, sondern daneben die gleichartige, übereinstimmende Tätigkeit ganzer Klassen als wesentliche Funktionen des Volksorganismus begreift. Jede in diesem Sinne »organische« -- d. i. notwendigerweise »soziale« -- Staatsidee muß aber zu der Einsicht führen, daß, nachdem das Unternehmertum eine unentbehrliche Institution der Wirtschaftsordnung geworden, seine Klassenfunktion ist: die physische Arbeitskraft des ganzen Volkes, welche die arbeitenden Klassen in sich enthalten, zu organisieren und zu leiten. Mag nun der Unternehmer als einzelner seine Tätigkeit durchaus unter Rücksichten seines persönlichen Vorteils betreiben, und mit dem Arbeiter als einzelnem kontrahieren nur nach den Regeln von Angebot und Nachfrage in bezug auf die persönliche Arbeitskraft, die letzterer zu Markte bringt -- die Gesamtheit der Unternehmer benutzt und verwaltet dabei die körperliche Arbeitskraft des gesamten Volkes, von welcher der einzelne Arbeiter je ein gewisses Stück inne hat. Unternehmer sein ist daher, unbeschadet des rein privaten Charakters des einzelnen, hinsichtlich der Tätigkeit der Klasse eine öffentliche Funktion: _Verwaltung der nationalen Arbeitskraft in der Wirschaftstätigkeit des Volkes_ -- und diese Funktion muß naturgemäß durch _öffentliches_ Recht nach Anforderungen des Gemeinwohls geregelt sein. An zwei wichtigen Punkten, auf welche dieser Gedankengang sofort hinführt: _Vorsorge für Schonung und Erhaltung der physischen Volkskraft und: Haftung für den regelmäßigen Verbrauch dieser Volkskraft_ hat unsere Gesetzgebung glücklicherweise schon die ersten Schritte zu öffentlich-rechtlicher Regelung der organisierten Arbeitstätigkeit getan -- zwar meist erst kleine und zaghafte Schritte, doch aber Schritte von hoher grundsätzlicher Bedeutung, insofern sie Konsequenzen einer organischen Staatsidee auf dem Gebiet der Volkswirtschaft zum Ausdruck bringen. Den ersten Punkt betreffen die Anfänge des »Arbeiterschutzes«, den zweiten die Arbeiter-Versicherungsgesetze. Die Aufgabe aller Parteien, welche an der Lösung der sozialen Frage ernsthaft mitarbeiten wollen, muß es sein, an _diesen_ Stellen der Fortbildung des öffentlichen Rechts kräftige Impulse zu geben. * * * * * In bezug auf den ersten Punkt: Vorsorge für Schonung und Erhaltung der Volkskraft, bemerke ich, unter Absehen von allem mehr Nebensächlichen, folgendes: Auf die mancherlei ungünstigen Wirkungen physischer und psychischer Art, welche die Tätigkeit unter weitgehender Arbeitsteilung überhaupt und namentlich die Arbeit an Maschinen begleiten, habe ich im Eingang meines heutigen Vertrags schon hingewiesen. Alle diese Nachteile fallen ganz und gar auf die unselbständigen Arbeiter. Schon die staatserhaltende Gerechtigkeit fordert, daß, wenn diese die Nachteile tragen müssen, auch Mitgenuß der Vorteile ihnen nicht vorenthalten werde, welche die organisierte Arbeit darin bringt, daß in ihr die Leistung des einzelnen sich verzehnfacht -- sie fordert also, daß diese Steigerung der Produktionsfähigkeit nicht ausschließlich dem Unternehmergewinn und der Verbilligung der Erzeugnisse, sondern auch den Arbeitenden selbst durch Verminderung ihrer zeitlichen Inanspruchnahme zugute komme. Es ist kein würdiger Inhalt eines Menschendaseins, _nur_ Rad in einer Maschine zu sein, was doch die Arbeitsteilung für die meisten während der Arbeitsschichten bedeutet -- und es ist keine Grundlage für die Erhaltung eines höheren sittlichen und geistigen Niveaus und für die Pflege gesunden Familienlebens in der Majorität des Volkes, daß der Arbeiter keine andere Abwechselung habe als zwischen strenger Arbeit und Befriedigung des dringendsten Ruhebedürfnisses. Das noch immer fortschreitende Herabgehen der körperlichen Tüchtigkeit in allen Industriebezirken zeigt aber auch die Notwendigkeit, behufs Erhaltung der physischen Kraft und Gesundheit des Volkes den ungünstigen Einflüssen der modernen Arbeitstätigkeit durch deren zeitliche Beschränkung ein Gegengewicht zu bieten und die Erfahrungen, welche England mit der gesetzlichen Beschränkung der industriellen Arbeit schon vor langer Zeit gemacht hat, bezeugt zugleich die Wirksamkeit dieses Gegengewichts. In diesem Land hat nun eben jetzt eine weitblickende Regierung durch Einführung des 8-Stunden-Tages in den Staatswerkstätten das Signal gegeben, nach welchem ohne Zweifel in kurzer Zeit die Drittelung des Tages dort die allgemeine Norm für die industrielle Arbeitsregelung werden wird. Nunmehr ist die Reihe an uns in Deutschland, über die Bedeutung der Worte nachzudenken, die bei Gelegenheit der früheren Parlamentsdebatten über die 10-Stunden-Bill _Macaulay_ seinen Landsleuten gesagt hat: »Wenn jemals dieses Land (also England) seinen alten Ruhm, das erste zu sein unter den Industrieländern, einem andern Volk abzutreten haben sollte, so wird dieses gewiß nicht ein Geschlecht von kümmerlichen Zwergen sein, sondern nur ein Volk, welches an körperlicher Rüstigkeit und geistiger Spannkraft dem unsrigen überlegen ist!« Ein ebenso kurzsichtiger wie engherziger Klassenegoismus der oberen Stände hat es in Deutschland dahin gebracht, daß die gerechteste und vernünftigste Bestrebung eines gesunden Klasseninteresses des Arbeiterstandes, die Forderung verkürzten Arbeitstages, fast ihre ausschließliche Vertretung in der Sozialdemokratie findet, und pünktlich zu jedem 1. Mai bescheinigt in der »gutgesinnten« Presse der Hohn eines übermütigen Unternehmertums unter dem Beifall des gesamten Bildungsdünkels im Land der Sozialdemokratie von neuem: daß sie immer noch der einzige Hort _so vernünftiger_ Bestrebungen geblieben sei. Wolle nunmehr auch eine Partei, welche das Interesse des _ganzen Volkes_ zu vertreten sich vorgesetzt hat, zu dieser Frage bestimmte Stellung nehmen und offen aussprechen: daß sie nicht nur für die gesetzliche Einführung eines Maximalarbeitstages nach dem Vorbild Englands eintreten, sondern mit allen Kräften alle Bestrebungen des Arbeiterstandes unterstützen werde, die darauf ausgehen, in absehbarer Zeit auch in Deutschland die _Drittelung_ des Tages bei der industriellen Arbeit zum festen Wirtschaftsfaktor für die Preisbildung der Arbeitserzeugnisse zu machen. * * * * * Betreffs des zweiten Punktes, Verbrauch der Arbeitskraft der Unselbständigen in der organisierten Arbeit -- der exzeptionell in der Unfallgefahr, regelmäßig in der natürlichen Invalidität gegeben ist -- kann nicht zweifelhaft sein, daß für ihn diejenigen als _Gesamtheit_ aufzukommen haben, welche die Volkskraft in Benutzung und Verwaltung nehmen. Wie in jedem geordneten Betrieb ein Amortisationskonto sein muß, welches der Abnutzung aller toten Betriebsmittel Rechnung trägt, so verlangt die Wirtschaftstätigkeit des ganzen Volkes ein Amortisationskonto für den unvermeidlichen Verbrauch der menschlichen Arbeitskraft bei der Gütererzeugung -- ein Konto, auf Grund dessen in der Preisbildung für die Arbeitserzeugnisse dieser Verbrauch, ebenso wie der regelmäßige Arbeitsaufwand selbst, zur Geltung kommen kann. Es ist eine ganz willkürliche, durch den tatsächlichen Stand der Dinge auch überall widerlegte Annahme, daß im Arbeitslohn selbst die durchschnittliche Abnutzungsquote für die persönliche Arbeitskraft der einzelnen schon mit enthalten sei und daß also Sparen oder Privatversicherung aus diesem Arbeitslohn für die regelmäßigen Wirkungen des fortschreitenden Kräfteverbrauchs aufzukommen habe. Der Staat selbst erkennt hinsichtlich seiner Beamten das Unzutreffende jener Annahme an, indem er in seinem Pensionsetat für den Kräfteverbrauch in seinem Dienst besonders aufkommt. In demselben Verhältnis aber, in welchem die Beamten zum Staat stehen, stehen in diesem Punkte kraft der organisierten Arbeitstätigkeit die unselbständigen Arbeiter zur Gesamtheit der Unternehmer. Die vorher betonte öffentliche Funktion des Unternehmertums im Organismus der Volkswirtschaft, die Organisation und Verwaltung der physischen Arbeitskraft des Volkes, weist jenem die Aufgabe zu, auch aufzukommen für den Verbrauch dieser Arbeitskraft in seinem Dienst. Als _haftbar_ für die Erfüllung dieser Aufgabe -- und noch einiger andern, über die ich hier nicht rede -- muß aber der Unternehmergewinn angesehen werden. Dieser ist zwar überall zu einem gewissen Teil Äquivalent für die persönliche Tätigkeit des Unternehmers und mag für viele auch nicht mehr als dieses bedeuten; im großen und ganzen aber sind in ihm Posten enthalten, die ganz außer jedem möglichen Verhältnis von Leistung und Gegenleistung stehen und mit persönlicher Tätigkeit und persönlichem Verdienst der Unternehmer gar nichts zu tun haben. Dieser _überschüssige_ Unternehmergewinn vieler, der hinausgeht über ein vernünftiges Äquivalent persönlicher Leistungen, ist seinem Ursprung und seinem Wesen nach durchaus nichts anderes als Anteil an dem allgemeinen Überschuß, den regelmäßig oder zeitweilig die gesamte Arbeitstätigkeit des Volkes ergibt über die Summe aller anschlagsmäßigen Ausgabeposten hinaus -- als da sind: Verzinsung des ganzen Betriebsfonds, Amortisation der dem Verbrauch unterliegenden Betriebsmittel und Lohn für alle Arbeitstätigkeit, Arbeiter und Unternehmer zusammengenommen. Die Anteile an diesem Gesamtüberschuß verteilen sich auf Konto »Unternehmergewinn« unter die einzelnen sehr ungleichmäßig und nach sehr verwickelten Bedingungen. Eine gesunde Volkswirtschaft aber hat die Summe dieses Überschusses anzusehen und zu behandeln als einen allgemeinen Rücklagefonds in der Verwahrung der Unternehmer. Auf ihn ist einerseits die regelmäßige Vermehrung des gesamten Betriebskapitals angewiesen, die eine wachsende Bevölkerung und die Steigerung der wirtschaftlichen Tätigkeit erfordern, anderseits aber ist darauf auch anzuweisen die Deckung der nicht-anschlagsmäßigen Aufwendungen, zu denen gegenwärtig u. a. auch der Verbrauch der menschlichen Arbeitskraft in der Wirtschaftstätigkeit noch gehört. Im übrigen aber hat er als Reserve zu dienen zur Deckung des Defizits, welches zeitweiliger Rückgang der Wirtschaftstätigkeit für einzelne Perioden an Stelle jenes Überschusses ergeben kann, also als Ausgleichungsfonds für die unvermeidlichen Schwankungen im Haushalt des Volks. Die Sozialdemokratie mag den in der Summe der _überschüssigen_ Unternehmergewinne gegebenen durchschnittlichen Gesamtüberschuß der Volkstätigkeit seiner absoluten Größe nach wohl hoch überschätzen, weil sie ziemlich alles dazu rechnet, was außer dem eigentlichen Arbeitslohn noch tatsächliche Ausgabeposten sind. Er ist aber sicher vorhanden -- man muß ihn nur nicht da suchen, wo er nicht ist, sondern da, wo er ist -- nicht bei den kleinen Unternehmern, die in der Konkurrenz mit andern günstiger gestellten wohl häufig kaum mehr, öfters weniger, als einen angemessenen Arbeitslohn für sich übrig behalten, sondern bei den großen Unternehmungen, die, wie z. B. zahlreiche große Aktiengesellschaften, unbeschadet der kleinen Lasten aus den Versicherungsgesetzen, nach sehr reichlicher, zum Teil exorbitanter Entlohnung ihrer arbeitstätigen Organe, noch Dividenden auszahlen, die über die marktgängige Kapitalverzinsung, zuzüglich einer vernünftigen Risikoprämie, sehr weit hinausgehen. Und die Aufgabe aller sozialen Gesetzgebung muß es sein, allmählich die Wege zu ebenen, auf welchen jener überschüssige Unternehmergewinn seinen natürlichen Funktionen im Wirtschaftsorganismus des Volks dienstbar, für die Erfüllung der sozialen Aufgaben gegenüber der Gesamtheit der unselbständigen Arbeiter haftbar gemacht werden kann. In den Kreisen derer, die unter den Einwirkungen des Klasseninteresses der Unternehmer stehen, hat sich allerdings die Vorstellung schon festgesetzt, als ob auch alles, was einem nicht durch seine persönliche Tätigkeit, sondern nur _infolge_ derselben zufällt, bedingungsloses Privateigentum sei, welches für Zwecke des Gemeinwohls anders als etwa durch eine kleine Einkommensteuer heranziehen zu wollen, Konfiskation des Eigentums bedeute. Der Vorzug des Unternehmers, aus der Beteiligung an der organisierten Arbeitstätigkeit unter Umständen viel mehr erzielen zu können, als eine reichliche Gegenleistung für eine spezifische Tätigkeit, wird dabei gedacht als Ausfluß allgemeiner Menschenrechte -- nicht etwa als Ausfluß der Gesellschaftsorganisation, welche doch allein solche spezifische Tätigkeit ermöglicht. Das Unternehmerwesen erscheint dabei als der große Glückstopf, an den heranzukommen, um recht tiefe Griffe hinein zu tun, für ein besonders dankbares Geschäft gilt. -- Ich wäre der letzte, der die qualifizierte Arbeit, die der Ordnung nach der Unternehmer zu leisten hat, nicht eines reichlichen Lohnes wert hielte. Wer aber nicht alles Augenmaß für die natürliche Proportionalität der Dinge verloren hat, muß einsehen, daß die illimitierten Gewinne, die Unternehmern mittelst der Arbeitstätigkeit _anderer_ zufließen können, unter dem Eigentumsbegriff etwas durchaus anderes bedeuten, als etwa die unbeschränkten Einnahmen, welche ein berühmter Künstler oder ein gesuchter Arzt aus seiner rein persönlichen Tätigkeit gewinnen mag. Das Nicht-Erkennen solchen Unterschieds, die Verwischung aller Grenzen zwischen wirklich persönlichem Erwerb und bloßem Anteil an einem Gemeingut ist wiederum ein handgreifliches Zeichen von _plutokratischer Verdunkelung der Rechtsbegriffe_. Unter den Versicherungsgesetzen, welche darauf ausgehen, die Deckung für Verbrauch und Abnutzung der Arbeitskraft in der Volkswirtschaft in geordnete Bahnen zu leiten, hat das erste, die Unfallversicherung, den richtigen Gedanken konsequent durchgeführt: daß die Gesamtheit der Unternehmer für solchen Verbrauch ausschließlich aufzukommen habe, und hat dabei auch hinsichtlich des Maßes der Leistungen einigermaßen befriedigende Regelung geschafft. Die bekannte Rückwärtskonzentration der sozialen Ideen hat aber nachher aus der andern, ihrer Intention nach viel bedeutsameren Einrichtung, der Alters- und Invalidenversicherung, einen ärmlichen Zwitter werden lassen, ohne innere Folgerichtigkeit im Aufbau, und im Effekt nur eine etwas verbesserte Armenverpflegung -- und zum Unglück hat sie auch noch den wertvollen Gedanken der berufsgenossenschaftlichen Organisation der Unternehmer gerade da preisgegeben, wo er angefangen hätte, eine wirkliche Bedeutung zu gewinnen. * * * * * Nach dieser positiven Begründung meines vorher ausgesprochenen Vorschlags bedarf es nur noch einiger Bemerkungen nach der negativen Seite hin -- in Hinblick auf die Ansichten, welche die Lösung der sozialen Frage von der »Selbsthilfe«, sei es von unten oder von oben her, erhoffen. Soweit die Selbsthilfe von unten her erwartet wird, sucht man sie in der Vereinigung und Genossenschaftsbildung. Diese Bestrebungen haben sicher einen sehr hohen -- auch sozialpolitischen -- Wert, insofern sie die Wege eröffnen und die Formen schaffen für eine kräftige und geordnete Klassenvertretung der unselbständigen Arbeiter. Sie leiten dadurch zugleich -- wie wir jetzt in England sich vollziehen sehen -- den Streit der einander gegenüberstehenden Interessen aus einem ewigen zerstörenden Kriegszustand in die Bahnen mehr friedlicher Aktionen hinein. Darüber hinaus aber, als Mittel wirklicher Konkurrenz mit dem Unternehmertum, als Grundlage für Erhaltung oder Wiedereroberung der wirtschaftlichen Selbständigkeit für größere Kreise des Volkes, hat die Vereinigung meines Erachtens nur auf wenigen bestimmten Gebieten eine Bedeutung. Denn Genossenschaftsbildung zu wirtschaftlicher Tätigkeit ist nur möglich unter Gleichartigen und Gleichberechtigten. Wesentliche Unterschiede der Funktionen im Zusammenwirken heben die Gemeinsamkeit der Interessen und die Gleichheit der Rechte auf. Wirklich genossenschaftliche Vereinigung von so heterogenen Elementen, wie z. B. in einem größeren Industriebetrieb zusammenzuwirken haben, erscheint ganz aussichtslos. Dafür fehlt einstweilen nicht nur jedes Vorbild und jede Tradition, sondern auch jede Rechtsbildung. Der Verzicht aber auf feinere Organisation durch Zusammenfassen mannigfaltiger Kräfte würde in der Industrie fast auf allen Gebieten gleichbedeutend sein mit wirtschaftlicher Inferiorität und Konkurrenzunfähigkeit gegenüber besser organisierten Unternehmungen. Der Landbau dürfte deshalb wohl das einzige Gebiet sein, auf welchem in größerem Umfang genossenschaftliche Vereinigung vieler die Vorteile des Großbetriebes mit der Erhaltung der Selbständigkeit vereinigen und dadurch eine wirkliche soziale Bedeutung gewinnen kann. Die _allgemeinen_ sozialen Übel sind also auf diesem Wege nicht zu überwinden. -- Der Hinweis auf die »Selbsthilfe«, soweit er auf anderes sich bezieht als vorher angegeben, ist ein guter Rat für solche, die keinen brauchen. Noch weniger aber ist die Heilung zu erwarten von der entgegengesetzten Seite her, von den Unternehmern. -- Allerdings gibt es Leute, welche da glauben, Wohlwollen und Menschenfreundlichkeit der guten Unternehmer werden die sozialen Klüfte zuletzt mit Rosen ausfüllen und durch Wohlfahrtseinrichtungen aller Art, -- Gewinnbeteiligung u. dergl. -- auch sonst unvermittelte soziale Interessengegensätze schließlich in eitel Harmonie auflösen. Ich will auch darüber meine Meinung kurz sagen -- schon um mich gegen den Verdacht zu sichern, als ob ich in meinem Umkreis solche Wege hätte bahnen wollen: alles einzelne derart mag, für sich betrachtet, sehr gut, sehr erfreulich und sehr nützlich sein und mag den Arbeitern manche Annehmlichkeiten und kleine Vorteile verschaffen, die sie sonst nicht hätten. Für den sozialen Fortschritt haben aber alle solche Einrichtungen und Maßregeln des Wohlwollens genau dieselbe Bedeutung, die es für den Aufschwung der Kunst hat, wenn einer sein verwittertes Haus anstreichen läßt: es sieht besser aus. Und wer daran noch zweifelt, den muß man auf die Tatsache hinweisen, daß, wenn die Wohlfahrtsapostel unter sich sind, sie kein besseres Argument wissen, sich in ihren Bestrebungen gegenseitig zu bestärken als die Versicherung: alle solche Maßregeln seien ja ganz »rentabel« -- die Kosten kämen indirekt wieder herein. Gegenwärtig aber ist das Kennzeichen für alles, was wirklich sozialen Wert hat, daß es nicht »rentabel« ist, vielmehr dem einen Teil Opfer auferlegt -- _wirkliche_ Opfer! -- Gesunder Klasseninstinkt läßt die Arbeiter gegenüber all solchen Bemühungen des Wohlwollens, insoweit sie soziale Bedeutung zu haben prätendieren, ganz kühl sagen: Keine Wohltaten -- besseres Recht! Von der Tätigkeit des einzelnen aber mehr zu erwarten, als jene dekorative Verbesserung unserer Zustände, hieße die Bedingungen völlig verkennen, unter welche die Konkurrenz das Tun aller gestellt erhält. In Dingen, die wirklich Opfer auferlegen, kann keiner den anderen um mehr voraus sein wollen als um sehr kleine Schritte -- sonst sorgt schon der Wettbewerb derer, die solche Opfer nicht zu bringen für gut finden, daß er ganz unschädlich werde. Wer in seinem eigenen Wirkungskreis redlich sich bemüht hat, über das Niveau der Wohlfahrtseinrichtungen hinauszukommen, weiß ein Lied zu singen von der Ohnmacht des einzelnen. Nur Toren könnten versuchen wollen, Gärten in der Wüste anzulegen -- damit in nächster Nacht der Wüstensand etwas zu begraben finde. Die Oasen in der Wüste bleiben immer Oasen in einer _Wüste_ und müssen den Wüstencharakter ihrer Umgebung, nur etwas gemildert, überall zur Schau tragen. Alle vernünftigen Bemühungen der einzelnen auf sozialem Gebiet können daher nur darauf hinzuwirken versuchen, daß das gesamte Wirtschaftsfeld allmählich _weniger Wüste_ werde -- und dieses kann nur die organisatorische Aktion des Staates zuwege bringen. Der Erweiterung und Kräftigung organisatorischer Funktionen des Staates auf dem Wirtschaftsgebiet noch im Namen der Freiheit entgegenzutreten, wäre aber völlig verfehlt. Die »wirtschaftliche Freiheit« der alten Nationalökonomie ist nichts anderes als wirtschaftliches Faustrecht -- das Recht der Starken, als Klasse, die Schwachen, als Klasse, ungestört ausbeuten zu dürfen. Und wie alle Kultur, und zumal alle Staatenbildung, in der Einschränkung und Überwindung des Faustrechts im Verkehr der Individuen ihren Anfang hat, so kann sie weiteren Fortschritt nur finden in der Überwindung des _Klassen_faustrechts. Der bürgerlichen Freiheit aber tun die Einschränkungen, die dabei den einzelnen erwachsen mögen, keinen Abbruch. Absolute Freiheit fordert das Kulturinteresse nur für ein einziges Gebiet -- die Propaganda der Ideen. In allem übrigen steht jede Beschränkung durchaus nur unter der Frage: cui bono? -- für wen und wem zulieb? und auch der freiheitliebende Mann kann in einer Beschränkung seines Tuns keine Freiheitsbeschränkung finden, wenn sie alle gleichmäßig zum Vorteil des Gemeinwohls betrifft. * * * * * Das sind die Erwägungen, auf welche hin ich den vorher schon formulierten Anspruch an die Gesetzgebung für ein geeignetes soziales Programm der Freisinnigen Volkspartei halte. Es bedarf aber kaum noch eines Wortes, um erkennbar zu machen, daß eine solche Forderung in innerem Zusammenhang mit dem politischen Programm der Partei steht, also keineswegs Angelegenheiten zum Gegenstand hat, die ebensogut von andern Parteien, oder außerhalb aller politischen Parteien, verfolgt werden könnten. Denn Kern und Mittelpunkt jener Programmforderung ist der Gedanke: unseren _ganzen_ Arbeiterstand, unbeschadet der unvermeidlichen Unselbständigkeit der einzelnen in ihrer persönlichen Arbeit, auf das _bürgerliche_ Niveau des alten selbständigen Handwerks zu erheben, welches zurzeit nur seine obersten Schichten, in den bestsituierten Industrien, erreichen -- und so auch unter den veränderten Wirtschaftsverhältnissen den Träger der physischen Arbeitskraft des Volkes als dessen gesunden, festen Stamm zu erhalten. Dieses Ziel kann aber ohne allerlei Wenn und Aber keine andere Partei sich aneignen als eine solche, deren politisches Ideal ist: ein freies, selbstbewußtes Bürgertum, das in allen seinen Schichten wirklichen Anteil hat an den Gütern der Kultur. Alles, was in der Scheidung der politischen Parteien auf der konservativen Seite steht, ist als Partei unfähig, solche Aufgabe sich zu stellen. Denn dort braucht man als Träger des Staatswesens hauptsächlich »Autorität«. Diese aber ist um so mehr und um so konzentrierter vorhanden, je kleinere Gruppen herrschen, je größere unselbständig und abhängig bleiben. Für große und einflußreiche Kreise des konservativen Lagers ist deshalb, nachdem die Hörigkeit nicht mehr zu haben, nunmehr eine »Gesindeordnung« das Ideal für die Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Selbständigen und den wirtschaftlich Unselbständigen. Also würde die Freisinnige Volkspartei mit der Annahme des vorgeschlagenen Programmpunktes, vermöge seiner innern Beziehung zu den Grundlagen bürgerlicher Freiheit, auch noch ein kräftigeres Rückgrat für ihre politischen Bestrebungen gewinnen. Anhang. Den beiden Vorträgen über »Steuersystem« und »Arbeiterschutz«, die E. ABBE auf Grund einer stenographischen Nachschrift nachträglich selbst für den Druck ausgearbeitet und auch als Broschüre (Jena, Bernh. Vopelius 1894. Vergriffen.) veröffentlicht hat, folgte noch ein drittes Referat über »Volksbildung«. Bei diesem verhinderte er eine Nachschrift als überflüssig, weil er sich besonders sorgfältig vorbereitet hatte und daher des Wortlautes für eine spätere Drucklegung durchaus sicher glaubte. Zu einer solchen ist er aber aus verschiedenen Gründen nicht gekommen und damit ist eine eingehende Kenntnis seiner Ideen über diese wichtige Frage unmöglich gemacht. Als Ersatz werden deshalb hier die Stellen aus E. ABBEs »Entwurf zu einem Statut der Carl Zeiss-Stiftung« und den »Motiven und Erläuterungen zum Entwurf eines Statuts der Carl Zeiss-Stiftung« wiedergegeben, die seine Ansicht über Volksbildung in gedrängter Form zum Ausdruck bringen. Die Wiedergabe dieser Abschnitte scheint auch deshalb angezeigt, weil das am Schlusse des vorliegenden Bandes in seiner endgültigen Fassung abgedruckte Statut über diesen Gegenstand nichts enthält; denn ABBE hat sich den Bedenken angeschlossen, welche von seinen Freunden gegen die praktische Ausführbarkeit seiner dahingehenden Absicht erhoben waren und auf Verwirklichung seines Planes durch die Organe der Carl Zeiss-Stiftung verzichtet. Hierzu mag noch bemerkt werden, daß nach ABBEs Hinscheiden der von ihm gehegte Plan von jüngeren Freunden ohne Kenntnis dieser Vorgänge als gewiß in seinem Sinne liegend aufgenommen und die Verwirklichung durch eine von ihnen begründete, aus freiwilligen Beiträgen seiner Freunde und Verehrer zu dotierende »Ernst Abbe-Stiftung« angebahnt wurde. Der Herausgeber. Aus »Entwurf zu einem Statut der Carl Zeiss-Stiftung (als Manuskript gedruckt, d. d. Lugano, Mai 1895)«: § 80. Eine Verwendung von Stiftungsmitteln zum Vorteil einzelner bestimmter Personen soll unter dem Titel des zweiten Absatzes sub B in § 1 gänzlich ausgeschlossen sein, außer für den einen Fall, daß es geschieht, um Söhnen des Arbeiterstandes die Wege zu höherer Ausbildung zu eröffnen -- aber abseits von jeglicher Wohltätigkeitsidee, allein unter dem Gesichtspunkt: Talent und geistige Kraft in den unteren Volksschichten, welche mangels der Möglichkeit genügender Ausbildung dem Dienst der größeren Aufgaben im wirtschaftlichen und öffentlichen Leben der Nation fortgesetzt verloren gehen, zum Vorteil des Gemeinwohls für diesen Dienst quasi zu rekrutieren und damit zugleich den oberen Volkskreisen, der Leitung der wirtschaftlichen und öffentlichen Angelegenheiten, solche Elemente zuzuführen, die noch vermöge der eigenen Lebenserfahrung mit den arbeitenden Klassen Fühlung haben und die kastenartige Scheidung der Berufsstände in ihren Personen durchbrechen können. Für den Fall, daß die Carl Zeiss-Stiftung später reichlichere Mittel zur Verwendung nach außen verfügbar erhielte, soll der Stiftungsverwaltung besonders empfohlen sein, auch solcher Aufgabe nach dem Sinne des Stifters sich anzunehmen. § 81. Die Stiftung möge alsdann junge Leute, die auf irgend einer Stufe des unteren oder des mittleren Schulwesens nicht sowohl als sogenannte gute Schüler sich auszeichnen, als vielmehr, vielleicht ohne das zu sein, deutliche Anzeichen besonderer geistiger Kraft oder ungewöhnlichen Talents erkennen lassen, zu höherer Ausbildung heranzuziehen suchen. Sie wolle zunächst den Angehörigen solcher ausreichende Mittel anbieten, um ohne Opfer ihrerseits die Betreffenden auf einer geeigneten Schule erhalten zu können -- möglichst lange im Kreise der eigenen Familie und jedenfalls unter Ausschluß von Pensionatserziehung irgend einer Art; und sie wolle dieselben nachher als »Stipendiaten der Carl Zeiss-Stiftung«, unter Gewährung einer nicht ärmlichen Sustentation und mit Belassung vollster Freiheit der Berufswahl ohne Gegenverpflichtungen, bis zum Abschluß einer ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung auf gelehrte oder technische Hochschulen oder sonstige höhere Lehranstalten entsenden. Für die Auswahl solcher Stipendiaten soll nicht nur keinerlei territoriale Beschränkung bestehen, sondern im Gegenteil tunlichst weites Gebiet der Auslese besonders anzustreben sein. Es dürfen jedoch ausschließlich solche gewählt werden, deren Väter mit ihrer Hände Arbeit ihr Brot zu verdienen hatten -- als industrielle Arbeiter, Kleinbauern, Kleinhandwerker oder dergl. Aus »Motive und Erläuterungen zum Entwurf eines Statuts der Carl Zeiss-Stiftung (als Manuskript gedruckt)«: Zu §§ 80, 81. Zur Erläuterung der in diesen Paragraphen angegebenen Richtschnur für etwaige Verwendung von Stiftungsmitteln zugunsten einzelner Personen bemerke ich folgendes: Gemäß den -- menschlich auch mir höchst achtenswerten -- Absichten der bestehenden Einrichtungen zur Erleichterung der Ausbildung Unbemittelter würde einem solchen bei Gewährung eines Stipendiums oder dergl. immer zu sagen sein: »_Du verdienst_ wegen deines Verhaltens oder wegen deiner Fähigkeiten, daß man dir zur Erlangung höherer Bildung und besserer Lebensstellung behilflich sei.« Im Sinne meiner Anordnungen aber müßte ihm vielmehr gesagt werden: »Du würdest wahrscheinlich glücklicher werden, wenn man dich in Ruhe ließe und in dem Stande, in welchem du geboren bist; denn dann würdest du, weil gescheiter als die Mehrzahl deiner Genossen, gegenüber deiner Umgebung von selbst einigen Vorsprung gewinnen und dann hinsichtlich des späteren Verhältnisses deiner Bedürfnisse zu den Mitteln für ihre Befriedigung und des Verhältnisses deiner Kräfte zu den Aufgaben, die dir zufallen, eines subjektiv größeren Überschusses dich erfreuen, als in einem höheren Lebensberuf meist der Fall sein kann. _Aber_ -- die Rücksicht auf das Gemeinwohl verlangt, daß man deine Kräfte für den Dienst von wichtigeren und schwierigeren Aufgaben zu gewinnen suchen muß, damit dieser Dienst nicht gänzlich angewiesen bleibe auf die allzu beschränkte Auswahl an über-mittelmäßigen Köpfen, die der Nachwuchs der Reichen für sich allein prästieren kann, usw.« Die §§ 80, 81 markieren demnach, neben einer allem Eudämonismus abgewandten Lebensanschauung, den festen Standpunkt des Arbeitersohnes, dessen Vater nur mit größtem Widerstreben Wohltaten sich gefallen lassen mochte. Die Carl Zeiss-Stiftung soll also auch in diesem Punkt keine »milde« Stiftung sein. Meine Ansicht ist nicht, daß eine Betätigung der Carl Zeiss-Stiftung in dieser Richtung, solange sie isoliert bleibt, gegenüber der Größe der Aufgabe eine nennenswerte praktische Bedeutung für das Gemeinwohl gewinnen könne. Was in diesem Punkt von einer einzelnen Stelle aus geschehen kann, wird immer »Tropfen auf einen heißen Stein« bleiben. Eine wirkliche Lösung kann das hier angedeutete soziale Problem erst dann finden, wenn einmal der Unterrichtsminister eines großen Staates begriffen hätte, daß es für das Staatsinteresse noch nicht genug ist, die nötigen vielen Millionen jährlich aufzuwenden, um höhere Unterrichtsanstalten aller Art auf bestem Fuß zu erhalten, sondern daß noch einige Millionen mehr dazuzulegen seien, um auch dafür geregelte Vorsorge treffen zu können, daß jene Anstalten just von denen benutzt werden müssen, an deren höherer Ausbildung allein dem Staat selbst etwas gelegen sein kann. Das würde besagen müssen: planmäßiges Heranziehen der höher veranlagten Köpfe aus allen Schichten des Volkes, nach Analogie der allgemeinen Wehrpflicht und der Rekrutierung für die Spezialwaffen zum Dienst der leitenden Funktionen im öffentlichen und wirtschaftlichen Leben -- behufs Erhöhung des durchschnittlichen Niveaus der ganzen geistigen Aktion des Volkes und behufs Beseitigung plutokratischer Kastenbildung in den Berufsständen. Dazu aber würde gehören, nicht nur sich hinwegsetzen zu können über den unvermeidlichen Mangel solcher Maßnahmen, daß dabei wegen der Schwierigkeit richtiger Auslese auch manches Mittelgut auf öffentliche Kosten zu erziehen wäre, sondern vor allem, sich nicht fürchten zu müssen vor den mancherlei einschneidenden Konsequenzen, welche eine Wiederaufhebung des allmählich entstandenen faktischen Bildungsmonopols der Wohlhabenden nach sich ziehen würde. Solange es deshalb mit all diesem gute Wege hat, würde einem von der Carl Zeiss-Stiftung etwa gemachten Anfang immerhin Wert und Bedeutung des ersten guten Beispiels auf einem wichtigen Gebiet des allgemeinen Volksinteresses verbleiben. Fußnoten: [Fußnote 2: [Nach der Angabe Bebels in seiner Eröffnungsrede zum Jenaer Parteitag (1905) fand dieser Vortrag schon 1869 statt.]] II. Gedächtnisrede zur Feier des 50jährigen Bestehens der Optischen Werkstätte. Gehalten am 12. Dezember 1896[3]. Hochgeehrte Gäste -- liebe Freunde und Mitarbeiter! In diesen Wochen sind es 50 Jahre geworden, daß aus allerkleinstem Anfang das Werk entstanden ist, das unter dem Namen von _Carl Zeiss_ heute die Tätigkeit einer großen Zahl von Menschen in dauerndem Verein hält, ein wichtiges Element in der Wirtschaftstätigkeit unserer Stadt geworden ist und auch für manche Angelegenheiten allgemeineren Interesses einige Bedeutung gewonnen hat. Da der Begründer dieses Werkes nicht mehr lebt, sonach niemand mehr da ist, der noch in seiner Person das Ende des 50jährigen Zeitabschnittes mit seinem Anfang verknüpfte und dessen Person so den Mittelpunkt einer festlichen Erinnerung bilden könnte, haben wir von jeder Art besonderer Feier abgesehen. Wir wollen den äußeren Markstein auf dem Weg unserer täglichen Arbeit, den man in dem Ablauf eines halben Jahrhunderts zu sehen gewohnt ist, lediglich zum Anlaß nehmen, auf diesem Weg einen Augenblick Halt zu machen und unsere Gedanken zu sammeln in einem Rückblick auf das hinter uns Liegende, und in dessen Betrachtung neue Ermunterung zu rüstiger Fortsetzung unserer Arbeit, neues Vertrauen auf ihre Zukunft suchen. Die Geschichte dieser 50 Jahre enthält auch in dem sichtbar gewordenen Geschehen, in dem Fortgang der äußeren Entwicklung unseres Instituts wohl manches, was dem Gedächtnis aufbewahrt zu werden verdient -- manches, was für die Nächststehenden, manches, was auch für weitere Kreise ein bleibendes Interesse hat, weil es entweder Merkzeichen gewisser Fortschritte bietet, oder typische Vorgänge der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung oder die Eigenart unseres besonderen Arbeitsfeldes exemplifiziert. Meine Absicht hier geht indes nicht auf alles dieses. Was _davon_ späterer Erinnerung festzuhalten angemessen erscheint, wird mein Kollege CZAPSKI demnächst in einer Darstellung der Geschichte unserer Werkstätte denen, die solches interessiert, zugänglich machen[4]. _Meine_ Aufgabe hier sehe ich nur darin, zu erzählen von der _inneren_ Geschichte unserer Anstalt, von den Gedanken und Bestrebungen, die in ihr lebendig und wirksam gewesen sind -- also von dem, was aus dem sichtbaren Verlauf des Geschehens noch nicht ohne weiteres zu erkennen -- was vielmehr, um dessen volles Verständnis zu vermitteln, nur der beibringen kann, der auch das innere Geschehen durch alle bedeutsamen Phasen seines Verlaufs persönlich miterlebt hat. Man wird nun zum voraus gewärtig sein, daß in einem Gebilde menschlichen Schaffens, welches durch ein halbes Jahrhundert hin über mehrfachen Wechsel der Personen hinweg stetig in gleicher Richtung sich fortentwickelt hat, nicht nur das Resultat von äußeren Einwirkungen und von Antrieben der Umgebung vorliegen werde -- deren fortwährender Wechsel in unserer rasch lebenden Zeit doch nur aus blindem Zufall eine konstante Bahn hätte ergeben können. Man wird also zum voraus vermuten, daß in solchem Gebilde etwas wirksam gewesen ist, was von innen heraus den Gang der Entwicklung bestimmt hat -- eine durchgehende lebenskräftige Idee, vergleichbar dem entwicklungsfähigen Keim, aus welchem kraft innerer Anlage der Baum allmählich herauswächst, in seinem Wachstum nicht bestimmt, höchstens nur beeinflußt durch die Einwirkungen der äußeren Umgebung, fördernde und hemmende Umstände. Was nun ist in unserem Fall der lebenskräftige Keim, aus dessen inhaltsreicher Anlage dieser große Baum entstanden ist |in dessen Schatten jetzt zahlreiche fleißige Menschen Obdach gefunden haben|? Was ist der treibende Gedanke, der die Entwicklung dieses Unternehmens geleitet hat? Es entspricht ganz der Stimmung, in der wir heute uns hier vereinigt haben -- der Stimmung pietätvoller Erinnerung an den Mann, der vor 50 Jahren zu allem, was jetzt uns vor Augen steht, den Grund gelegt hat -- daß die Antwort auf diese Frage sofort die Bedeutung des persönlichen Wirkens von _Carl Zeiss_, der von ihm getragenen Ideen aufdeckt -- und so ihn gleich in den Mittelpunkt unserer Betrachtung rückt. Schon vor acht Jahren, als wir den Begründer unserer Werkstätte zu Grabe geleiteten, habe ich an seinem Sarg in kurzen Worten ausgesprochen[5], daß in ihm ein Mann geschieden sei, in dessen Wirken ein neuer eigenartiger Gedanke Anfang und Vollendung gefunden hat; und bei einem späteren Anlaß[6] wurde im Sinne dessen als sein bleibendes Verdienst hingestellt: das geordnete Zusammenwirken von Wissenschaft und technischer Kunst auf seinem besonderen Arbeitsfeld zielbewußt angebahnt zu haben. Der heutige Tag gibt nunmehr die Gelegenheit, dieses zu erläutern, näher zu bestimmen und auch öffentlich zu rechtfertigen. Zusammenwirken von Wissenschaft und technischer Kunst ist in der Optik allerdings eine sehr alte Sache. Denn auf ihrem Gebiet hat die praktische Arbeit schon viel früher wie auf fast allen anderen Gebieten der Technik in direkter Wechselwirkung mit wissenschaftlichen Ideen und unter deutlicher Leitung solcher gestanden. Die nahe Beziehung aller Leistungen der praktischen Optik auf große wissenschaftliche Interessen -- zu allererst der Astronomie -- brachte dieses von selbst mit sich. Das Interesse an der Vervollkommnung der Beobachtungswerkzeuge hat fast alle hervorragenden Förderer der Naturerkenntnis auch zu Förderern der Künste gemacht, die auf Herstellung der Beobachtungswerkzeuge und deren Vervollkommnung ausgehen. Man braucht nur KEPLER und NEWTON zu nennen, um markiert zu sehen, wie jeder Fortschritt in der wissenschaftlichen Erkenntnis der Eigenschaften und Wirkungen des Lichts immer unmittelbar die Betätigung praktischer Kunst zur Verwertung solchen Fortschrittes neu angeregt hat. So sind seit fast drei Jahrhunderten alle neuen Zielpunkte dieser Betätigung bewußterweise aus der wissenschaftlichen Lehre der Optik abgeleitet worden, die Mittel und Wege zur Betätigung an der Hand der Doktrin gefunden worden. Hierbei war aber der praktischen Arbeit des ausübenden Optikers immer noch ein sehr weites Feld verblieben. Die Doktrin wies nur die typischen Formen der Elemente der Konstruktionen nach, die bekannte Linsengestalt der durch kugelförmige Flächen begrenzten Glasstücke, und gab die allgemeinen Direktiven für ihre richtige Kombination für die verschiedenen Zwecke, wie z. B. die Regel für das Zusammenfügen von zwei solchen Glasstücken aus verschiedenem Material behufs achromatischer Lichtsammlung u. dgl. Sache der persönlichen Erfahrung des geschickten Praktikers, seiner Übung in der Beurteilung des erzielten Effekts, seiner Findigkeit in der vorteilhaften Kombination und Abänderung der Elemente, blieb es dabei, die jeweils beabsichtigte Wirkung _befriedigend_ herauszubringen, also ein _gutes_ Fernrohr oder ein _gutes_ Mikroskop nach dem jeweiligen Maßstab der Anforderungen herzustellen; und auch der allmähliche Fortschritt in der Höhe der Leistungen war nur zum geringeren Teil bedingt durch die Verbesserung der technischen Ausführung, in viel höherem Grad durch das Auffinden von vorteilhafteren, besseren Effekt herbeiführenden Kombinationen von Linsen. Je höher die Anforderungen an die Leistung der optischen Instrumente wurden, zu je komplizierteren Zusammensetzungstypen man sich dadurch gedrängt sah, desto größere Bedeutung gewann die persönliche Geschicklichkeit und praktische Begabung des ausübenden Optikers. Beim Mikroskop hat schon in den ersten Dezennien dieses Jahrhunderts die sich ausbreitende Anwendung des Instruments in der Erforschung der organischen Welt und der hierbei rasch steigende Anspruch an hohe Vergrößerung und vollkommene Bildschärfe, zu allmählich immer verwickelteren Linsenkombinationen geführt, für deren Aufbau den Optikern zwar auch neue Direktiven von theoretischen Gesichtspunkten aus gegeben worden waren, deren erfolgreiche Ausführung an Hand dieser Direktiven aber immer höher werdende Anforderungen an die Kunst stellte. |Namentlich der neue Zusammensetzungstypus, den AMICI auffand -- man weiß nicht genau, in welcher Art des Ineinandergreifens von theoretischer Betrachtung und praktischer Erfahrung -- der auf die Immersionslinsen hinleitete, hat um die Mitte des Jahrhunderts den Aufbau des Mikroskopobjektivs zu einer Kunst entwickelt, die in ihren besten Vertretern, wie z. B. HARTNACK und einigen anderen, die Betätigung einer ganz eigenartigen Form intuitiven Schaffens zeigt, weil sie Leistungen zustande brachte, von denen damals niemand sich Rechenschaft geben konnte -- am wenigsten die ausübenden Personen selbst.| _Carl Zeiss_ ist, als er, von SCHLEIDEN angespornt, bald nach seiner Niederlassung in Jena der Mikroskop-Optik sich zuwandte, gleichfalls den eben charakterisierten Weg gegangen, und hat zunächst auf diesem, schlecht und recht wie andere vor ihm und andere neben ihm, vorwärts zu kommen gesucht unter Anlehnung an die Vorbilder, die sich ihm in den Leistungen der älteren Meister boten. Kein Geringerer als SCHLEIDEN hat ihm auch bezeugt, daß er nach kurzer Zeit zu sehr bemerkenswerten Erfolgen gelangt ist. Zeiss selbst aber ist, wie er später erzählte, hinsichtlich dieser Erfolge schon sehr früh recht skeptisch gewesen. Er merkte, daß er, als Autodidakt an dieses Arbeitsfeld herangekommen, also ohne Anteil an der Summe von traditioneller Erfahrung, die auf ihm gewonnen war, den anderen gegenüber, die schon [durch] Jahrzehnte hin jene eigenartige Kunst geübt hatten, sehr im Nachteil sei, und als Autodidakt auch frei von allzu großer Verehrung für das traditionell Gegebene fand er bald, daß diese ganze Art des Arbeitens im letzten Grund für die Optik eigentlich höchst irrationell sei. Er sagte sich: da alle Wirkungen, die eine Linsenkombination begleiten, auf Gesetzen beruhen, die durch die wissenschaftliche Optik genau festgestellt, in allen Einzelheiten mathematisch bestimmbar sind, und da auch alle maßgebenden Eigenschaften des wirksamen Stoffes, des Glases, auf das strengste meßbar sind -- so muß es für den Aufbau der Linsensysteme jeder Art noch einen ganz anderen Weg geben, um eine verlangte Wirkung mit Sicherheit des Erfolgs herbeizuführen. Es muß auf diesem Gebiet noch eine ganz andere Art des Zusammenwirkens von wissenschaftlicher Lehre und technischer Kunst möglich sein, als bisher bestanden hat; es muß möglich sein, nicht nur die allgemeine Direktive für die zweckmäßige Zusammensetzung der Elemente aus der Theorie zu entnehmen, sondern die richtige Zusammensetzung selbst bis in ihre letzten Einzelheiten für jede verlangte Wirkung. Wie der Architekt ein Bauwerk, bevor eine Hand zur Ausführung sich rührt, schon im Geiste vollendet hat, nur unter Beihilfe von Zeichenstift und Feder zur Fixierung seiner Idee, so muß auch, dachte sich Zeiss, das komplizierte Gebilde von Glas und Metall, wie das Mikroskop es erfordert, sich aufbauen lassen rein verstandesmäßig, in allen Elementen bis ins letzte vorausbestimmt in rein _geistiger_ Arbeit, durch theoretische Ermittlung der Wirkung aller Teile, bevor diese Teile noch körperlich ausgeführt sind. Der arbeitenden Hand dürfe dabei keine andere Funktion mehr verbleiben, als die genaue Verwirklichung der durch die Rechnung bestimmten Formen und Abmessungen aller Konstruktionselemente und der praktischen Erfahrung keine andere Aufgabe, als die Beherrschung der Methoden und Hilfsmittel, die für letzteres, die körperliche Verwirklichung, geeignet sind. -- Also: eine andere Grenzregulierung zwischen der Arbeit des Verstandes und der Arbeit der Hand, zwischen wissenschaftlicher Theorie und praktischer Kunst, grundsätzlich verschieden von der früheren Abgrenzung der Funktionen beider. Das nun ist die Idee, die _Carl Zeiss_ in die Mikroskop-Optik eingeführt und über alle Hindernisse hinweg zur Verwirklichung gebracht hat: die Idee eines streng _rationalen_ Aufbaues der optischen Konstruktionen für das Mikroskop; das ist der Keim, aus dem alle inneren Fortschritte und alle äußeren Erfolge, die sein Wirken gebracht hat, hervorgegangen sind. Das soll es besagen, wenn als das Verdienst von _Carl Zeiss_ hingestellt wurde: das geordnete (nämlich das _neu_geordnete) Zusammenwirken von Wissenschaft und technischer Kunst auf seinem besonderen Arbeitsfeld zielbewußt angebahnt zu haben. Die hier bezeichnete und auf unserem Arbeitsfeld für _neu_ erklärte Art der Verbindung von Wissenschaft und Technik ist uns durch ihre längst offenkundige Herrschaft auf vielen anderen Gebieten der Technik -- wie im Maschinenbau, dem Ingenieurwesen und anderen -- jetzt schon so geläufig, daß sie fast als etwas Selbstverständliches erscheint und man sich leicht wundern könnte, die Einführung dieser Idee in unserem Gebiet überhaupt als etwas Bemerkenswertes und Bedeutsames hingestellt zu sehen. Könnte doch jetzt nur noch ein Stümper eine Dampfmaschine wirklich zu bauen beginnen, ohne daß er vorher ganz genau wüßte, wieviel Pferdekräfte sie entwickelt, wenn man sie, genau nach seinen Vorschriften ausgeführt, zum erstenmal in Gang setzen wird; und wird doch längst keine eiserne Brücke mehr gebaut, ohne daß der Erbauer, noch ehe das Erz zu ihren Rippen aus der Erde geholt, schon genau angeben kann, wieviel Zentimeter sie sich durchbiegen wird, wenn sie nach drei oder vier Jahren fertig dasteht und der erste Eisenbahnzug sie befährt. So ist es aber auch auf diesen Gebieten nicht immer gewesen, und so auch nicht in der Optik. |Eine alte Sache ist die vorher geschilderte Art des Eingreifens der wissenschaftlichen Theorie in die Technik nur auf den Gebieten der Technik, deren Erzeugnisse auf Bewegungseffekte, also phoronomische, geometrisch bestimmbare Wirkungen ausgehen -- wie bei der Mechanik im engeren Sinne. Die Idee, auch Gebilde, durch die nicht körperliche Formen an sich, oder Bewegungsformen als Effekt bezweckt werden, bei welchen vielmehr bestimmte körperliche Formen an bestimmten Stoffen eine zum voraus bestimmte physische Wirkung hervorbringen sollen -- die Idee, auch solche Gebilde auf die gedachte streng rationale Art zu gewinnen, ist auf allen Gebieten der Technik sehr neu -- weil die Möglichkeit solchen Verfahrens mehrere sehr schwer zu erfüllende Postulate einschließt.| Und wenn es nicht immer so gewesen ist, so bezeugt nun gerade die Ausbreitung und die Macht, die jener Gedanke des rationalen Aufbaues körperlicher Gebilde behufs Erzielens bestimmter physischer Effekte jetzt gewonnen hat das Verdienst derer, welche die Pfadfinder dieses Gedankens gewesen sind. Und zu diesen Pfadfindern gehört auch _Carl Zeiss_. Zum erstenmal auf irgend einem Feld der Technik überhaupt rein durchgeführt ist jene Idee, glaube ich, erst im Anfang dieses Jahrhunderts durch JOSEPH FRAUNHOFER, und zwar ist es zum erstenmal geschehen gerade auf dem Feld der praktischen Optik -- und an einem Objekt, das der nächste Verwandte des Mikroskops ist -- dem astronomischen Fernrohr. Denn die ersten Gebilde der bezeichneten Kategorie, die streng auf diesem Weg zustande gekommen sind, also die frühesten Zeugen der Betätigung jener Idee auf dem Gebiet praktischen Schaffens, sind die Objektive zu Fernröhren, die im Beginn der 20er Jahre FRAUNHOFER von München aus den Astronomen in die Hand geben konnte. Man darf also wohl die rationale Methode der Konstruktion technischer Erzeugnisse zu physischen Effekten im allgemeinsten Sinne die FRAUNHOFERsche Methode nennen. Das Verdienst von Zeiss erleidet aber keine Einschränkung durch den Umstand, daß der gleiche Gedanke gerade auf dem Gebiet der Optik, und an einem dem Mikroskop so nahe verwandten Ding, wie das Fernrohr ist, schon 40 Jahre vorher mit Erfolg betätigt worden ist. Denn die genauere Würdigung aller sachlichen Momente führt zu der Einsicht, daß diese frühere Betätigung durch FRAUNHOFER zwar wohl einen Wink für die Anwendung der gleichen Grundidee auch dem Mikroskop gegenüber gegeben hat, aber kein irgendwie leitendes Vorbild für die Verwirklichung hat bieten können -- trotz der Gleichheit des Arbeitsfeldes und trotz der scheinbaren inneren Verwandtschaft der Aufgaben. Dieser auf den ersten Blick befremdliche Schluß beruht auf einem erst viel später[7] erkannten Gegensatz der beiden Grundprobleme der praktischen Optik, des Fernrohr-Problems und des Mikroskop-Problems, im Theoretischen sowohl wie in wesentlichen praktischen Bedingungen -- einem Gegensatz, der es mit sich bringt, daß die Aufgabe der rationalen Darstellung, auch nachdem sie für das Fernrohr gelöst war, für das Mikroskop doch einen neuen, selbständigen Ansatz nehmen mußte, keine Übertragung des Verfahrens zuließ[8]. Da ich auf die Rechtfertigung dessen in meinem Vortrag nicht näher eingehen darf, begnüge ich mich zur Erhärtung des Gesagten mit dem Hinweis auf eine äußere Tatsache, aus der hervorgeht, wie weit der Gedanke von _Carl Zeiss_ dem Bewußtsein gerade seiner Fachgenossen fern gelegen hat -- nicht nur zur Zeit als jener ihm nachzugehen begann, sondern noch viel später. Denn noch vor etwa 15 Jahren, also zu einer Zeit, als längst alle Dampfmaschinen und alle Eisenbahnbrücken nach FRAUNHOFERscher Art gebaut wurden, konnte behauptet werden: die Mikroskope könnten auf diese Art _nicht_ gebaut werden, und ein angesehener und unterrichteter Schriftsteller der Mikroskopie, der einem der besten Optiker der alten empirischen Schule persönlich nahe stand und daher das Arbeitsfeld kannte, konnte daraufhin die Richtigkeit der Angabe: daß sie hier in Jena seit 10 Jahren so gebaut würden, auch öffentlich in Zweifel ziehen. Auch ist es noch gar nicht so lange her, daß in den Augen vieler beim Mikroskop der Anspruch auf eine höhere Wertschätzung seitens der Vertreter der alten empirischen Schule noch mit der Erklärung begründet werden konnte: von ihnen werde es _nicht_ wie in Jena gebaut. Erst seit etwa 10 Jahren ist die umgekehrte Versicherung: es werde _genau wie_ in Jena gebaut, allgemein die Stütze für den Anspruch auf die höhere Schätzung geworden -- wiederum Beweis dafür, daß die Idee des neuen Arbeitsplanes und die Möglichkeit ihrer Würdigung außerhalb des Gesichtskreises der Zeitgenossen lag. Die Geschichte unserer Werkstätte ist nun hinsichtlich des ersten 30jährigen Abschnittes grundlegender Tätigkeit und zum Teil noch über diese Zeit hinaus nichts anderes als die Geschichte der Bestrebungen, in welchen jener Gedanke einer neuen, anders geregelten Art des Ineinandergreifens von Wissenschaft und Technik an den Aufgaben der Mikroskop-Optik sich betätigt und allmählich verwirklicht hat. -- Die vorher zur Sprache gebrachten Umstände aber: einerseits die historische Priorität FRAUNHOFERs hinsichtlich der erstmaligen Einführung dieses Gedankens in die Optik überhaupt, anderseits die eben betonte innere und äußere Selbständigkeit seines nochmaligen Auftretens gegenüber einer anderen Aufgabe des gemeinsamen Arbeitsfeldes -- diese Umstände bringen es mit sich, daß in meiner weiteren Betrachtung das hiesige Geschehen überall in Vergleich treten muß mit der Tätigkeit FRAUNHOFERs. Ich muß so das Wirken meines verstorbenen Freundes heranrücken an die phänomenale Figur, die auf dem gleichen Arbeitsfeld aus einem armen Münchener Spiegelschleifer im Anfang dieses Jahrhunderts herausgewachsen ist. In der Nähe dieser Figur muß allerdings manches kleiner sich ausnehmen, was, in der gewöhnlichen Umgebung gesehen, mit weniger abnormem Maßstab gemessen, größer erscheinen würde. Es gibt aber gar keinen anderen Standpunkt für eine richtige Würdigung der Lebensarbeit von _Carl Zeiss_, als ohne Scheu vor diesem Maßstab ihre Erfolge in Parallele zu setzen zu dem Wirken des größeren Vorgängers -- obwohl, nachdem die geschichtliche Nachforschung auch auf die Einzelheiten dieses Wirkens Licht geworfen, jetzt an manchen Punkten mit bezug auf ihn zu sagen ist: mutato nomine fabula de te narratur -- unter anderem Namen die Geschichte von Dir erzählt! Es handelt sich nämlich hier um einen Parallelismus in den Dingen selbst, durchaus vergleichbar einer Erscheinung, die in der lebenden Natur öfters uns entgegentritt. Wie etwa das Wirbeltierauge in ganz verschiednen Tierreichen, ohne genealogischen Zusammenhang der Entwicklung, sich wiederholt, und, irgendwo entstanden, immer wieder die gleichen typischen Formen durchläuft, nur in Nebensächlichem modifiziert durch die Verschiedenheit der äußeren Bedingungen -- so hat in unserem Interessenkreis die vorhin dargelegte Idee des verstandesmäßigen Aufbaues künstlicher Gebilde an zwei getrennten Stellen unabhängig eingesetzt, nur übereinstimmend in der Zweckbeziehung auf die Wirkungen des Lichts, und hat einen ganz parallelen Gang der Entwicklung durchlaufen, in den Abweichungen nur die Verschiedenheit des Ausgangspunktes und der die Entwicklung begleitenden Nebenumstände bekundend. Es hat nämlich die konsequente Verfolgung der zuvor charakterisierten Idee in ihren beiden getrennten Gängen nicht nur im allgemeinen zu gleichartigem Endergebnis geführt -- zu einem bedeutenden und dauernden Fortschritt in der Leistungsfähigkeit und Vollkommenheit der Erzeugnisse -- dort des Fernrohrs, hier des Mikroskops -- sondern der Weg des Gelingens zeigt auch hier dieselben charakteristischen drei Etappen wieder, durch die er bei FRAUNHOFER hindurchgegangen ist: als ersten Schritt die Reform der Technik der praktischen Optik, die Vervollkommnung der Methoden technischer Arbeit, als zweiten die Vertiefung und Ergänzung der theoretischen Grundlagen, welche die Behandlung der Aufgabe brauchte, und als letzten die Reform der praktischen Grundlagen, der Bedingungen für die Beschaffung des Urmaterials, des optischen Glases. Die Wiederholung dieser drei Stufen des Fortgangs in gleicher Reihenfolge ist aber durchaus nicht auch im Sachlichen eine Wiederholung dessen, was FRAUNHOFER im Verfolg seiner besonderen Aufgabe schon getan hat -- so daß etwa, nachdem inzwischen die Tätigkeit FRAUNHOFERs im ersten Viertel des Jahrhunderts genauer bekannt geworden, jetzt zu sagen wäre: wie schade, daß dasselbe zweimal hat getan werden müssen! Ganz im Gegenteil, die Wiederholung desselben Entwicklungsganges von einem ganz anderen Ausgangspunkt aus -- nämlich vom Mikroskop-Problem -- führte in allen wesentlichen Punkten zu wichtigen und unentbehrlichen Ergänzungen der FRAUNHOFERschen Arbeit in denjenigen sachlichen Momenten, die von seinem Ausgangspunkt aus nicht in den Gesichtskreis der Aufgabe eintreten konnten -- so daß man vielmehr sagen muß: das nochmalige Einsetzen desselben Grundgedankens an einer anderen Sonderaufgabe der Optik und das nochmalige selbständige Durchlaufen aller seiner Konsequenzen von dem neuen Ausgangspunkt aus ist direkt notwendig gewesen, um diesem Grundgedanken eine vollständige, das ganze Feld der praktischen Optik beherrschende Entwicklung zu ermöglichen. Und das verleiht nun dem Wirken von _Carl Zeiss neben_ FRAUNHOFER eine selbständige Bedeutung. Ich kann hier nicht auf die einzelnen Etappen des gemeinsamen Entwicklungsganges eingehen, kann also auch nicht dartun, warum die vorher bezeichneten drei Fortschritte notwendige Postulate der Verwirklichung der Idee sind, warum vermöge des gegensätzlichen Charakters des Grundproblems in Hinsicht auf das Mikroskop andere, neu zu lösende Aufgaben vorlagen. Alles das muß ich der Vervollständigung dieses Vortrages bei seiner Drucklegung vorbehalten[9]. Nur zwei Punkte, die das einzelne betreffen, darf ich auch hier nicht ganz übergehen, weil in ihnen einzelnes eine besondere Bedeutung gewinnt. Die _Vervollkommnung der Technik_ optischer Arbeit gegenüber dem, was dem alten empirischen Verfahren genügen konnte, ist die allererste Voraussetzung für die Verwirklichung der rationalen Methode. Deshalb ist es für den Erfolg ganz wesentlich, daß _Zeiss_ gleich von Anfang an ein ganz klares Bewußtsein dessen hatte und gleich von Anfang an alles darauf anlegte, in seiner kleinen Werkstatt eine sehr exakte Technik einzubürgern, die unsichere Geschicklichkeit der Hand überall unter die Kontrolle strenger Prüfungsmethoden zu stellen. Auf dem Weg dieser Bestrebungen ist nun auch genau das Verfahren, welches für FRAUNHOFER, wie man jetzt weiß, eine wichtige Grundlage des Erfolges wurde, selbständig hier wieder erfunden worden, unter Umständen, die jeden Zusammenhang seines hiesigen Auftretens mit seiner ersten Entdeckung in München sicher ausschließen. Es ist dies die sinnreiche Methode zur Prüfung der Formen sphärischer und ebener Flächen mit Hilfe der sogenannten Farben dünner Plättchen, der Erscheinung, die uns ungesucht im bunten Farbenspiel der Seifenblasen entgegentritt. Diese Methode, nach welcher die Lichtwellen selbst den Maßstab zur Messung der allerkleinsten Form- und Größenunterschiede darbieten müssen, ist seit Beginn der sechziger Jahre auch hier der wichtigste Hebel gesteigerter technischer Leistungen geworden und das ABC-Buch der damals in hiesiger Werkstätte entstandenen neuen Schule exakter optischer Technik. _Zeiss_ hat indes diese technischen Fortschritte, wenn sie auch überall direkt unter der Leitung seiner Idee standen, doch nicht persönlich vollziehen können. Schon über die Jahre hinaus, in denen Auge und Hand noch schwierig zu erlernende Fertigkeiten sich aneignen können, und auch durch viele andere Ansprüche in seiner Zeit viel zu sehr beschränkt für mühsame technische Studien war er darauf angewiesen, für diesen Teil seiner Aufgabe von Anfang an die Geschicklichkeit, praktische Umsicht und Findigkeit eines anderen zu benutzen, den er zum Gehilfen seiner Arbeit frühzeitig gewonnen hatte. Er auch ist der Nacherfinder der eben erwähnten wichtigen Methode. Wir freuen uns alle, ihn heute noch unter uns zu haben, unseren treuen alten AUGUST LÖBER, den Begründer unserer Schule subtiler Technik, den Senior unserer ganzen Genossenschaft und den Lehrmeister, unmittelbar oder mittelbar, aller unserer tüchtigen Optiker. Für das Vorwärtskommen von _Zeiss_ ist es von nicht geringer Bedeutung gewesen, daß gleich der erste, den er in der Verfolgung seiner Pläne als Mitarbeiter heranziehen konnte, so entgegenkommendes Verständnis für die eigenartigen Aufgaben, so hoch entwickelten Sinn für Präzision und Exaktheit, und so volle Hingabe seiner ganzen Person ihm entgegenbrachte. Solange also des Werkes von _Carl Zeiss_ gedacht wird, in unserem Kreis und außerhalb desselben, wird auch das Andenken an seinen treuen frühesten Mitarbeiter lebendig bleiben, der am Gelingen des Ganzen so wichtigen Anteil hat -- in dessen anspruchslosem Wirken ein FRAUNHOFERscher Gedanke neu erwacht ist[10]. Als zweites erwähne ich noch die Einwirkung, die auch hier, wie 50 Jahre früher bei FRAUNHOFER, der Grundgedanke von _Zeiss_ auf die Reform der _Darstellung des optischen Glases_ geübt hat, weil die Art, wie dieses hier geschehen, ein lehrreiches Beispiel bietet für die Macht, mit der die innere Folgerichtigkeit alles Geschehens überall sich Geltung schafft, wenn nur die Menschen ihren Faden nicht gewaltsam zerreißen. _Zeiss_ ist sehr frühzeitig zum Bewußtsein gekommen, daß die Konsequenz seines ursprünglichen Programms auch die Notwendigkeit des Eingreifens in die Darstellung des optischen Glases einschließen konnte, wenn jenes Programm nicht auf halbem Wege Halt machen solle. Er hat aber -- und nicht nur er -- an diesen Gedanken lange Zeit mit innerem Widerstreben, um nicht zu sagen mit Abscheu, gedacht -- sehr begreiflich, angesichts der ganz unabsehbaren Schwierigkeiten, die dem Eintreten in ein völlig fremdes Gebiet der Technik entgegenzustehen schienen. Das alles aber hat nicht hindern können, daß jener Gedanke, wenn auch lange ganz unbewußt, immer stärker die Behandlung der vorliegenden Aufgaben beeinflußte und leitete. Jahrelang haben wir neben wirklicher Optik sozusagen noch Phantasieoptik betrieben, Konstruktionen in Erwägung gezogen mit hypothetischem Glas, das gar nicht existierte, indem wir die Fortschritte diskutierten, die möglich werden würden, wenn einmal die Erzeuger des Rohmaterials dahin zu bringen sein sollten, für fortgeschrittene Aufgaben der Optik sich zu interessieren -- was sie aber nicht taten. Und diese fast widerwillige Beschäftigung mit der Frage, die Verfolgung von Konjekturen, die man damals kaum ernst nahm, hat unbewußt nachherigem Fortschritt auch in dieser Richtung ebenso wirksam vorgearbeitet, wie es eine bewußte planmäßige Behandlung kaum besser hätte tun können. Denn auch in diesem allerdings absonderlichen Verfahren bestimmten sich schon alle Ziele und markierten sich schon alle Richtungen für eine zukünftige Reform der Glastechnik auf wissenschaftlicher Grundlage. Dem späteren wirklichen Anfang war damit jedes Herumtasten nach Ziel und Richtung erspart. Für den ideenreichen und tatkräftigen Mann, den zu Anfang der 80er Jahre die dunkle Ahnung seines eigentlichen Berufs in unseren Kreis geführt hat, bedurfte es jetzt nur ganz kurzer Zeit, um nicht allein alles, was durch den frühen Tod FRAUNHOFERs verloren gegangen war, zu erneuern, sondern an Hand der allgemeineren Aufgabenstellung, die der Ausgang vom Mikroskop-Problem einschloß, in wichtigen Punkten über die Ziele FRAUNHOFERs hinauszugelangen -- so daß schon im Frühjahr 1887, als wir auch in unserem Kreis das Andenken FRAUNHOFERs feierten, gesagt werden durfte[11]: die Wiedererneuerung seiner verloren gegangenen Kunst und ihre Fortentwicklung in seinem Geist sei der unverwelkliche Lorbeer, den zu seinem 100jährigen Geburtstag unser Jena an seinem Grabe niederzulegen habe. Unser Freund _Otto Schott_ aber wird gewiß keine Verdunklung seines persönlichen Verdienstes darin erblicken, wenn ich ausspreche: daß sein erfolgreiches Eingreifen, welches anerkanntermaßen allen Aufgaben der praktischen Optik neue Bahnen eröffnet hat, diesen Erfolg nicht gehabt haben würde, wenn seine Arbeit nicht unmittelbar sich hätte anschließen können an die fast 20jährige Vorarbeit, die aus dem Ideenkreis der Optischen Werkstätte ihm entgegenkam. Hat er doch die praktische Konsequenz dieses Gedankens rückhaltlos schon selbst gezogen darin, daß er unter freiwilligem Verzicht auf die natürlichen Vorrechte, die ihm aus der vollen Selbständigkeit seiner Arbeit im Chemischen und Technischen zustanden, auch sein Unternehmen in dauernden Zusammenhang mit der Carl Zeiss-Stiftung setzte[12]. Nachdem ich so den leitenden Gedanken in dem Wirken von _Carl Zeiss_ nach seinen inneren Momenten betrachtet habe, muß ich auch noch einige Worte sagen über die besondere Art, wie seine Entwicklung durch die äußeren Umstände beeinflußt worden ist. _Carl Zeiss_ hat nicht, wie seinerzeit FRAUNHOFERs fast übermenschliche Kraft vermochte, alles selbst leisten können, was für die erfolgreiche Verwirklichung seiner ersten Idee, für die volle Entwicklung ihres inhaltreichen Keimes zu leisten war. Weil seinem persönlichen Können engere Grenzen gesteckt waren, ist er in viel höherem Grad als FRAUNHOFER auf die Mitarbeit anderer angewiesen und in seinem Erfolg von dieser abhängig geblieben. Der Schätzung seines persönlichen Verdienstes tut dieses keinen Eintrag. Die Schranken der eigenen Kraft kühl ermessen können, aus der Erkenntnis solcher Schranken aber nicht Entmutigung zu schöpfen, sondern den Antrieb zum fortgesetzten Suchen nach der richtigen Ergänzung ist auch ein Verdienst; nicht viele bringen es fertig. Hat nun auch die Notwendigkeit solcher Ergänzung seinen Erfolg in höherem Grad, als es sonst der Fall sein würde, von der Gunst äußerer Umstände abhängig gemacht -- solcher Umstände nämlich, von denen das Gewinnen geeigneter Mitarbeiter abhängig war -- so darf man doch nicht sagen, daß sein Erfolg Sache des Glücks gewesen sei: er hat diese ihm unentbehrlichen Mitarbeiter gefunden, weil er sie _gesucht_ hat -- und unentwegt weiter gesucht hat noch in denjenigen Angelegenheiten, hinsichtlich derer mehrfacher Mißerfolg andere vielleicht von neuen Versuchen abgeschreckt haben würde. Soweit man in seinem Fall von Glück reden darf, ist es also nur die Art von Glück, die der Spruch meint: der Mensch ist seines Glückes Schmied. Ein Moment aber bleibt doch übrig, auf welches dieses Wort nicht Anwendung finden kann: der räumliche und persönliche Zusammenhang seiner Wirksamkeit mit unserer Universität -- die geistige Atmosphäre, in die er durch seine Niederlassung gerade in Jena gekommen ist, und gerade in einer Zeit, da aus dieser Atmosphäre neue aufstrebende Gedanken sich erhoben. Wie ich vorher schon andeutete, hat JACOB SCHLEIDEN ihn zuerst auf die Optik überhaupt gelenkt und auf die besonderen Aufgaben, die das Mikroskop darbot. SCHLEIDEN hat seine Arbeit fortgesetzt mit wärmstem Interesse begleitet, ihr immer neue Anregung und wichtige Förderung zuteil werden lassen. Noch in späten Jahren hat _Zeiss_ mit Stolz erzählt, wie der geistreiche Naturforscher stundenlang in seiner kleinen Werkstatt gestanden, seine oder seiner Gehilfen Arbeit aufmerksam verfolgend; und mit dem Gefühl warmen Dankes hat _Zeiss_ jederzeit ausgesprochen, daß sein Emporkommen ganz wesentlich bedingt gewesen ist durch den Rückhalt, den die Anerkennung und die Empfehlung SCHLEIDENS ihm, dem unbekannten Anfänger, damals geboten hat. Man würde aber sicher fehlgehen, wenn man etwa in dem Interesse SCHLEIDENs nur, oder wesentlich nur, den Ausdruck menschlicher Teilnahme für den tüchtigen und strebsamen Mann erblicken wollte, als welchen SCHLEIDEN _Zeiss_ wohl alsbald erkannt hat. Dem widerspräche schon die Tatsache, daß _Zeiss_ damals noch Neuling war im Gebiet der praktischen Optik, technische Vorbereitung nur für Arbeiten anderer Art besaß -- und aus bloßem Wohlwollen treibt man nicht leicht jemand an, etwas ganz Neues zu beginnen mit völlig problematischer Aussicht des Erfolges. So muß also das Verhältnis beider Männer zu einander wohl etwas anders gedacht werden, denn als rein menschliche Anteilnahme des berühmten Mannes an dem Fortkommen eines strebsamen Anfängers. Der Mitbegründer der Zellenlehre greift in den Lebensgang von _Zeiss_ vielmehr deutlich ein als der Vertreter der neuen Richtung wissenschaftlicher Interessen, die um die Mitte des Jahrhunderts das Studium der lebenden Natur auf neue Ziele und in neue Wege lenkte, zu ihrer Betätigung aber Hilfsmittel verfeinerter Beobachtungskunst unentbehrlich fand und neue Kräfte für die Vervollkommnung solcher Hilfsmittel in ihren Dienst zu ziehen suchen mußte. In SCHLEIDEN und dessen Schülern hat die neue Richtung der Biologie, die in den folgenden Jahrzehnten dem Mikroskop eine immer wachsende Bedeutung für die wissenschaftliche Arbeit des Jahrhunderts zugewiesen hat, gerade hier in Jena einen besonders kräftigen Anfang genommen. Und das beleuchtet nun die tiefere Wechselbeziehung, die zwischen dem geistigen Leben unserer Hochschule und der praktischen Arbeit von _Carl Zeiss_ frühzeitig bestanden hat und die _innere_ Abhängigkeit seiner Erfolge von den Impulsen aus diesem Kreis. Jene aus dem Verkehr der Personen sich ergebende Wechselwirkung hat über SCHLEIDEN und seine nächsten Schüler hinaus die Optische Werkstätte durch ihre ganze Geschichte begleitet und ihr namentlich aus dem biologischen Interessenkreis fortgesetzt neue Anregungen und Antriebe zu neuen Aufgaben zugeführt. Einige Zeitlang war sie vorwiegend durch meine Person vermittelt, später hatte sie sehr mannigfaltige Wege gefunden. Um wenigstens einen zu nennen, von den vielen aus dem Kreis der hiesigen Hochschule, deren wir in diesem Zusammenhang dankbar zu gedenken haben, nenne ich ANTON DOHRN, der bevor er sein kühnes Unternehmen am Golf von Neapel begann, durch einige Jahre, hin unserer Universität angehörte. Auch aus seinem kraftvollen und antriebreichen Wesen sind Strahlen damals in unser Haus eingedrungen. Bei dem allen aber hat es sich keineswegs nur um ein Mehr oder Minder von begünstigenden und fördernden Umständen gehandelt, sondern in entscheidenden Punkten um Sein oder Nichtsein. Denn in der äußeren Geschichte der ersten 25 Jahre sind etliche Wendepunkte deutlich zu erkennen, bei deren Betrachtung man zu dem Schluß kommt: daß von allem, was jetzt als Ausfluß der Wirksamkeit von _Carl Zeiss_ unmittelbar oder mittelbar sich darstellt, nach menschlichem Ermessen heute _nichts_ bestehen würde, wenn sein Weg ihn nicht in die Kreise dieser Hochschule und unter den direkten Einfluß eines großen, mit von ihr ausgehenden Antriebs zur Vervollkommnung der Beobachtungswerkzeuge geführt hätte. _Carl Zeiss_ hat seinerseits der Wissenschaft reichlich wiedergegeben für das, was sie ihm dargeboten hat. Konnte er auch direkt an wissenschaftlicher Arbeit sich nicht beteiligen, so hat er doch durch sein Wirken der Wissenschaft wertvolle Dienste geleistet. Auch unsere Universität hat diesem schon Ausdruck gegeben, indem sie ihn, der kein schulgerechtes Studium prästiert, am Abend seines Lebens noch mit dem Prädikat des berufsmäßigen Gelehrten schmückte. Damals hat, im Persönlichen, der berühmteste Vertreter der jüngeren Schule Jenaer Naturforscher[13] das Band erneuert, welches durch den berühmtesten Vertreter der älteren Schule ein Menschenalter zuvor geknüpft worden war. Und die innere Gerechtigkeit, die in den Dingen waltet, hat es sich fügen lassen, daß über alles Persönliche hinaus auch das Werk von _Carl Zeiss_ selbst dauernde Beziehung gewonnen hat auf die Interessen unserer Hochschule[14] -- so den Tribut des Dankes der Alma mater darbringt, die seine Kindheit geleitet und gehütet hat In meiner bisherigen Betrachtung habe ich von der Person von _Zeiss_ so gut wie gar nicht zu reden gehabt; nur von seinem Wirken und seinen Bestrebungen. Denn es liegt in der Natur einer Betrachtung, welche nur auf die innere Geschichte der hiesigen Unternehmungen ausgeht, daß in ihr die Personen ganz zurücktreten: sie erscheinen dabei nur sozusagen als die zufälligen Akteure, in denen die Ideen Organe für ihre Darstellung und Betätigung finden. Diejenigen Eigenschaften der Personen aber, welche für ihre Rollen Bedeutung haben, kommen dabei ganz von selbst zur Erscheinung, ohne daß es nötig wäre, sie besonders zu schildern. So ist es also aus allem zuvor Gesagten schon ersichtlich geworden, daß derjenige, an dessen Namen der Anfang unserer Tätigkeit sich knüpft, ein Mann von nicht gewöhnlicher Intelligenz und von nicht gewöhnlicher Energie gewesen sein muß, [und zur vollen Würdigung dessen ist höchstens noch hinzuweisen auf die erschwerenden äußeren Umstände, unter welchen seine Berufsvorbereitung und namentlich der Beginn seiner selbständigen Tätigkeit gestanden haben.] Und noch ein anderes wird aus meinen Ausführungen gleichfalls klar ersichtlich: _Carl Zeiss_ muß einer von denen gewesen sein, die fähig sind, Motive ihres Handelns, Argumente ihrer Entschließung durch das bestimmen zu lassen, was noch nicht ist, was nur ihren Gedanken nach sein sollte -- in deren Sinnen und Trachten so das Zukünftige die Kraft der Kausalität gewinnt, bildend und gestaltend einzuwirken auf das Gegenwärtige, Bestehende. So allein aber vollzieht sich aller Fortschritt in menschlichen Dingen, großen und kleinen. Die weltklugen, die sogenannten praktischen Leute, die im genauesten Sichanpassen an das jeweils Bestehende und Herrschende und in möglichster Unterordnung unter dessen Ansprüche am weitesten zu kommen vermeinen, pflegen diese anderen, die sonderbarerweise Motive und Argumente aus etwas schöpfen, was noch gar nicht existiert, mit dem bekannten Gemisch von Respekt und Geringschätzung »Idealisten« zu nennen. Nun ja! Wenn das auch in den kleinen gleichgültigen Dingen des alltäglichen Lebens nicht weiter zum Vorschein kam -- _Carl Zeiss_ war wirklich ein solcher Idealist. Er war es in den Angelegenheiten, für die er etwas bedeutet hat. Und weil er es war, hat sein Wirken auf seinem Arbeitsfeld einen sichtbaren Fortschritt begründet und Erfolge gezeitigt, die sein persönliches Dasein überdauern. Die anderen, die »praktischen Leute« -- sie kommen, insoweit sie ihrer Maxime treu bleiben, nicht in den Fall, wenn sie tot sind, für Fortschritte verantwortlich gemacht zu werden. Im übrigen aber genügt, es, das menschliche Bild des Begründers unserer Firma noch in wenigen Zügen zu vervollständigen, die gleichfalls einige Beziehung auf sein Wirken haben; was keine solche Beziehung hat, braucht nicht späterem Gedächtnis aufbewahrt zu werden. Wohlwollend, teilnehmend und freundlich ist er zu allen gewesen, die in seiner Tätigkeit ihm nahe traten; aber auch strenge Anforderungen stellte er an alle, weil er an sich selbst sie zu stellen gewohnt war. Um sie geltend zu machen, hat er aber Tadel und Vermahnung wenig gebraucht; mit gutem Mutterwitz begabt, dirigierte er die anderen lieber mit etwas Spott und etwas Ironie, gemildert durch liebenswürdige Bonhomie. So hat er Sie dirigiert, die alten unter meinen Mitarbeitern, denen er vor 25 Jahren noch in alter patriarchalischer Art als der gestrenge Prinzipal gegenüberstand -- so hat er als väterlicher Freund auch mich dirigiert, der ich als ganz junger Mann, grün und unerfahren, in seinen Wirkungskreis eintrat. Was ihn aber nach seinem Charakter sehr hoch stellt: er war ein Mann von strengem Pflichtgefühl und sehr entwickeltem Gerechtigkeitssinn. Zum Beleg dessen könnte ich mancherlei anführen; ich erwähne nur, was mich selbst nahe berührt: die liberale uneigennützige Art, in der er meine dauernde Mitarbeiterschaft seinerzeit sich zu sichern suchte, fern von jedem Gedanken, die Abhängigkeit, in der ich ihm gegenüber mich befand, ohne Vermögen und ohne sonstigen Rückhalt im Leben, auch nur im geringsten zu seinem Vorteil sich dienen zu lassen. So steht also auch das menschliche Bild von _Carl Zeiss_ in der Erinnerung aller derer, die ihn im Leben gekannt haben, und ihn gekannt haben in der Zeit seines rüstigen Schaffens, da als ein erfreuliches Vorbild menschlicher Tüchtigkeit und Tugend. Die ganzen ersten drei Dezennien seit dem Bestehen der Optischen Werkstätte müssen in der Geschichte des Instituts als die Periode des grundlegenden Aufbaues angesehen werden. In diesem ganzen Zeitraum dreht sich alles um die Vorbereitung und die Verwirklichung des neuen Arbeitsplanes für die Konstruktion des Mikroskops -- um die Einbürgerung und Befestigung der verfeinerten Technik der optischen Arbeit, die allmähliche Beschaffung neuer theoretischer und experimenteller Grundlagen und die erst erfolglosen, dann halb gelungenen, schließlich erfolgreichen Versuche praktischer Durchführung des Planes. Wenn auch im dritten Jahrzehnt die Hauptfunktionen einerseits der feineren technischen, andererseits der wissenschaftlichen Arbeit schon ganz an andere übergegangen waren, so steht doch in dem ganzen 30jährigen Zeitraum _Zeiss_ selbst noch im Mittelpunkt aller Entwicklung, weil alles, was in dieser Periode geschehen ist, noch als unmittelbare Betätigung der ersten Grundgedanken, als Entwicklung aus den ursprünglichen Kleinanlagen sich darstellt. Im vierten Jahrzehnt wird dieses allmählich anders. Gerade der günstige äußere Erfolg, den die bis dahin gewonnenen Fortschritte gegen Mitte der siebziger Jahre herbeiführten, hat damals mehr und mehr Aufgaben in den Vordergrund gerückt, die außerhalb des ursprünglichen Ideenkreises lagen. Jener äußere Aufschwung führte bald zu einem Mißverhältnis zwischen der inneren Organisation und dem Umfang der geschäftlichen Tätigkeit: hinsichtlich der ersteren stand die Werkstätte in allen wesentlichen Stücken noch auf dem Boden des kleingewerblichen Betriebs -- in der Gliederung der technischen Arbeit, der inneren Einrichtung und der kaufmännischen Verwaltung -- während der Umfang der Produktion, die Größe des Personals und die Ausdehnung der geschäftlichen Beziehungen längst dem Kleingewerbe entwachsen waren und schon durchaus dem Maßstab der Großindustrie entsprachen. Es war also wiederum eine Disharmonie zwischen den verschiedenen Faktoren der Tätigkeit eingetreten, wie solche schon in der frühesten Entwicklung des Unternehmens lange Zeit bestanden hatte, damals in dem Vorauseilen der technischen Leistungsfähigkeit vor der Gelegenheit zu ihrer erfolgreichen Betätigung -- eine Disharmonie der sachlichen Natur nach von dieser früheren zwar sehr verschieden, in ihrer Bedeutung für die Fortentwicklung des Ganzen ihr aber gleich: wie jetzt zu erkennen ist, deutliche Anzeichen einer Durchgangsphase, gleichsam eines neuen Jugendzustandes, der auf eine neue Entwicklung hindrängt. Es ist für den gedeihlichen Fortgang des Unternehmens von entscheidender Wichtigkeit, daß der Übergang in eine neue, leistungsfähigere Wirtschaftsform zur richtigen Zeit sich vollziehen konnte. Wenn damals das Tempo verfehlt worden wäre, wäre es wahrscheinlich für alle Zeit verfehlt gewesen. Denn in der Zwitterform zwischen Kleingewerbe und Großindustrie hätte, der inneren Widersprüche wegen, die Werkstätte nicht für lange Zeit sich halten können: ein bloßes Fortvegetieren wäre ihr Schicksal geworden und dabei wäre der Fortschritt, den der Grundgedanke von Zeiss in sich trug, auf halbem Wege stecken geblieben. Denn seine Vollendung konnte dieser Fortschritt, wie der Ausgang des vierten Jahrzehnts hat erkennen lassen, nur durch die Lösung von Aufgaben finden, die im Rahmen einer dürftigen Organisation und mit den beschränkten Kräften und den bescheidenen Mitteln des Kleinbetriebes gar nicht hätten bewältigt werden können. Ohne diese spätere Vollendung wären aber die Resultate der ganzen Arbeit der vorangehenden 30 Jahre der Hauptsache nach geblieben: schätzbares Material für die Geschichte der Optik und vielleicht gute Vorbilder und wertvolle Anregungen für spätere Nachstrebende -- weiter nichts! Denn ein gesicherter Besitz der praktischen Optik ist jener Fortschritt nur dadurch geworden, daß er in seiner letzten Etappe -- welche die Reform der Glasschmelzkunst schon zur Voraussetzung hatte -- die unbedingte Überlegenheit der neuen Arbeitsmethode über die alte empirische deutlich erweisen konnte. Aber auch die Dienste, die unsere Werkstätte der Wissenschaft hat leisten können, zumal in den 80er Jahren, nachdem die bahnbrechenden Arbeiten von ROBERT KOCH der Mikroskopie ein neues wichtiges Arbeitsfeld eröffnet hatten, sind in nicht geringem Maße durch die erhöhte quantitative Leistungsfähigkeit bedingt gewesen, welche die gewonnenen Verbesserungen und Neuerungen rasch weiten Kreisen dienstbar zu machen vermochte. Für die Unterstützung und Ausbreitung der wissenschaftlichen Bestrebungen, welche dem Mikroskop neue und besonders subtile Aufgaben zuwiesen, war es durchaus nicht gleichgültig, daß verbesserte Instrumente sehr vielen zugänglich gemacht werden konnten. Selbst der sichtliche Einfluß, den die hier erreichten Fortschritte auf die Hebung des durchschnittlichen Niveaus der Leistungen auch der Mitbewerber auf dem Arbeitsfelde in kurzer Zeit gewannen, hängt sehr von dieser Massenwirkung ab, mit welcher er sich geltend machen konnte. Denn sie hat aus bloßen Vorbildern kräftige Antriebe auch für andere gemacht, dem Fortschritt nicht nur Ansehen, sondern auch Macht verliehen. So weist alles auf die besondere Bedeutung hin, welche im Fortgang des Unternehmens damals seine rechtzeitige Überführung in die technisch und wirtschaftlich leistungsfähigere Arbeitsform des organisierten Großbetriebs gewinnen mußte. Es ist aber wohl verständlich, daß zur Initiative gegenüber den ganz neuen Aufgaben, die hierin sich einstellten, gerade diejenigen Personen schon an sich wenig gestimmt und wenig geeignet sein konnten, deren Interesse ganz von den Aufgaben des ursprünglichen Ideenkreises in Anspruch genommen war. Auch stand _Carl Zeiss_ damals schon in den Sechzigen; und unter der Nachwirkung der ungewöhnlichen Anspannung seiner Kräfte, die das erste Mannesalter ihm auferlegt hatte, vielleicht auch unter dem vorauseilenden Schatten des schweren Leidens, dem er zuletzt erlag, begannen diese Kräfte damals schon sichtlich nachzulassen. So war es ein besonderes Glück für unser Institut, daß zu dieser kritischen Zeit die erlahmende Energie des Vaters sich regenerieren konnte in der Tüchtigkeit und jugendlichen Kraft seines ältesten Sohnes. Er, _Roderich Zeiss_, der im Beginn des vierten Jahrzehnts in das Unternehmen eintrat, führte ihm in seiner Person die frische Kraft zu, die zur Bewältigung jener neuen Aufgaben unbedingt nötig war; und sein Anschluß an den Vater löste auch den geschäftlichen Unternehmungsgeist aus, der sich nicht mehr scheute vor dem unvermeidlichen Risiko, wie es der Übergang zum Großbetrieb mit sich bringen mußte. So fällt denn im vierten Jahrzehnt der Schwerpunkt derjenigen Aktion, die für die zweite Periode in der Geschichte der Optischen Werkstätte das Spezifische ist, mehr und mehr in die Person von _Roderich Zeiss_. Auf seiner Initiative beruhen die wesentlichen Schritte organisatorischer Funktion, die in dieser Periode sich vollzogen oder wenigstens einleiteten: die Einrichtung einer regelrechten kaufmännischen Verwaltung, die Beschaffung neuer und ausdehnungsfähiger Lokalitäten, die gesteigerte Verwendung elementarer Kraft und vor allem der Anfang zu rationeller Arbeitsteilung für die fabrikatorische Tätigkeit, |die unter Einführung verbesserter Arbeitsmaschinen und Einrichtungen und unter Heranziehen neuer technischer Kräfte damals zunächst für die im engeren Sinn mechanischen Arbeiten, die Metallbearbeitung, in Gang gebracht wurde.| Dem schließt sich an die Einrichtung eigener Hilfsbetriebe für Tischlerei, Gießerei und anderer Verrichtungen, um die tägliche Arbeit von den vielen äußeren Erschwernissen zu entlasten, welche vorher die Abhängigkeit von Fremden mit sich brachte. Endlich aber gehört hierher auch das Eintreten in die Glasfabrikation, im Verein mit _Dr. Schott_, was ich vorher schon unter einem ganz anderen Gesichtspunkt erwähnte. Unter dem Gesichtspunkt der Geschäftspolitik, die darauf ausging, die neue Produktionsstätte für das wichtigste Urmaterial des Optikers, das Glas, in räumlichen und persönlichen Zusammenhang mit der Optischen Werkstätte zu bringen, ist die Begründung des Glaswerks als einer Tochteranstalt der letzteren sogar der bedeutsamste Akt der organisatorischen Arbeit der zweiten Periode, wie sich in der Folge gezeigt hat; er war aber auch der schwierigste hinsichtlich der Entschließungen, weil das neue Unternehmen damals als ein kecker Sprung ins Dunkle sich darstellen mußte, mit beträchtlicher Gefahr großen wirtschaftlichen Mißerfolges verknüpft. Auch die Fortsetzung der inneren wirtschaftlichen und technischen Arbeit, im Verfolg des ursprünglichen Programms hat in der jetzt betrachteten Periode, dem vierten Jahrzehnt, noch wichtige Fortschritte gebracht, sogar erst diejenigen Fortschritte, in welchen der Gedanke der rationellen Konstruktion des Mikroskops seine eigentliche Bewährung und die Anerkennung unbestrittenen Erfolgs gefunden hat. Hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Fortentwicklung des Ganzen treten aber selbst diese Fortschritte durchaus zurück hinter der organisatorischen Tätigkeit, die den Übergang der Werkstätte in die Wege des Großbetriebs vermittelt hat. Nur einer von den Arbeiten optischen Interesses muß neben den wirtschaftspolitischen Bestrebungen dieser Periode besonders gedacht werden, weil sie zum Unterschied von den anderen gleichfalls außerhalb des Gedankenkreises der ersten Periode liegt und also einen neuen Anfang bedeutet hat: nämlich das Eintreten in diejenigen Aufgaben der Optik, die auf die Anwendung der photographischen Methoden für Zwecke der mikroskopischen Beobachtung, die Mikro-Photographie, Bezug haben. Auch dieser Schritt, die Betätigung in den Konstruktionen für mikrophotographische Zwecke, ist aus der persönlichen Tätigkeit von _Roderich Zeiss_ hervorgegangen. Die Ergebnisse seiner gegen Mitte der 80er Jahre unternommenen selbständigen Studien auf diesem Gebiet sind die Grundlagen, auf denen auch heute noch fortgearbeitet wird; und seine Darstellung der Methodik der mikrophotographischen Beobachtung ist, wenn auch einzelnes inzwischen überholt wurde, in der Hauptsache immer noch das Beste, was als Anleitung für diese Art von mikroskopischer Arbeit geboten werden kann. So hat also die grundlegende Arbeit der drei ersten Jahrzehnte, die ihre Ausgangspunkte in den Ideen und Plänen von _Zeiss_ Vater hat, in der Zeit, da dessen persönliche Einwirkung auf die Fortentwicklung der Werkstätte allmählich zurücktrat, noch eine erfolgreiche Fortsetzung und wichtige Ergänzungen in der Tätigkeit des Sohnes gefunden. Auch seinem Wirken ist eine ehrenvolle Stelle in der Geschichte der Optischen Werkstätte gesichert und seinen besonderen Diensten die dankbare Anerkennung derer, die die Angelegenheiten unseres Instituts auf von ihm angebahnten Wegen weiter zu führen haben. Noch zum dritten Male zeigt die Geschichte unserer Werkstätte deutliche Marksteine einer neuen Entwicklungsphase. Denn auch im letzten, fünften Jahrzehnt treten, neben dem Fortspinnen aller der Fäden, die in der Arbeit der vorangehenden Perioden angeknüpft worden sind, wiederum neue Aufgaben hervor, die, ganz außerhalb des bewußten Gedankenkreises dieser früheren Perioden gelegen, der Arbeit des letzten Jahrzehnts ihr besonderes Gepräge verleihen. Der Vorgänge, die in diesem Sinn aus der Fortentwicklung des vorher Begonnenen heraustreten und die ich deshalb hier noch zu erwähnen habe, sind es drei: die planmäßige _Ausdehnung des Arbeitsfeldes_ der Werkstätte; die _Regelung des Rechtsverhältnisses ihres Personals_ und die _Umwandlung der äußeren Verfassung der Firma_ durch ihre Überleitung an einen unpersönlichen Inhaber. * * * * * Das Arbeitsgebiet der Firma ist bis in den Anfang des fünften Dezenniums, also bis gegen Ende der 80er Jahre hinein, fast gänzlich auf die Mikroskopie beschränkt geblieben, auch nachdem sie längst ein Großbetrieb mit fabrikatorischer Arbeitsorganisation geworden war und die Ziffer ihres Personals schon bald die 400 erreicht hatte. Nur ein kleines von jenem Gebiet abseits liegendes Feld des Instrumentenbaues ist dabei, mehr nebenher, noch gepflegt worden, durch die fortgesetzte Anfertigung solcher Instrumente, die ursprünglich für Zwecke der eigenen Arbeit und die mit ihr verknüpften Studien hergestellt worden waren. In mehreren Rücksichten ist diese lange festgehaltene Einseitigkeit der Betätigung und die mit ihr verbundene strenge Konzentration der Interessen für die Intensität des Fortschrittes und die innere Befestigung des Ganzen zweifellos wohltätig gewesen. Ebenso wichtig aber ist es zweifellos für die Sicherung und die Fortentwicklung des Ganzen, daß jene Beschränkung des Arbeitsfeldes auch noch zur rechten Zeit hat aufgehoben werden können. Denn auf die Dauer hätte sie nicht fortbestehen dürfen, ohne die Zukunft des Instituts ernstlich in Frage zu stellen. Schon unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Interesses und des Interesses der zahlreichen Personen, die allmählich von dem gedeihlichen Fortbestehen der Werkstätte abhängig geworden waren, mußte die eine Spezialität als eine viel zu schmale Basis für die Stabilität des Unternehmens erscheinen. Wenn es dafür eines Beweises bedürfte, so wäre auch dieser in den Erfahrungen der letzten Jahre inzwischen schon erbracht. Aber noch, unter einem ganz anderen -- und wie ich glaube sogar wichtigeren -- Gesichtspunkt bedeutete die enge Begrenzung des Arbeitsfeldes eine Gefahr. Innerhalb eines so beschränkten Aufgabenkreises muß zu irgend einer Zeit einmal eine Periode der Stagnation eintreten, weil Gedanken, die längere Zeit treibende Kraft betätigt haben, einmal ausgelebt und erschöpft sein werden. Was als Ganzes in eine solche Periode der Stagnation gerät, verfällt fast rettungslos innerer Verflachung und dauerndem Verlust der tieferen Triebkräfte. Nur aus einer Mannigfaltigkeit von Aufgaben, und zwar von Aufgaben, die in verschiedenen Interessen wurzeln, kann ein Unternehmen fortgesetzt die neuen Anregungen und Antriebe schöpfen, die, wenn auch einzelnes zeitweilig stagniert, doch dem Ganzen das höhere Niveau der Tätigkeit und Triebkräfte neuen Fortschrittes erhalten. Das schließliche Durchdringen dieser Erwägungen hat die Bestrebungen veranlaßt und geleitet, die eine planmäßige Ausdehnung des Arbeitsfeldes auf ganz verschiedene Gebiete der praktischen Optik im Laufe des letzten Jahrzehnts herbeigeführt haben. Dabei hat noch die besondere Rücksicht mitgesprochen, innerhalb der eigenen Tätigkeit eine Gegenwirkung zu gewinnen gegen die natürliche Routinetendenz der fabrikatorischen Arbeitsform -- durch Pflege gerade solcher Interessen des Instrumentenbaues, die nicht auf vielfältige Reproduktion gleichartiger Erzeugnisse hinführen. So sind, nach mancherlei inneren Vorbereitungen, seit dem Ausgang der 80er Jahre zu dem alten Betriebe nach und nach noch drei neue Betriebsabteilungen hinzugekommen, die nach ihren wissenschaftlichen und technischen Grundlagen und teilweise auch in ihren merkantilen Angelegenheiten ganz verschiedenen Zweigen der praktischen Optik angehören: der Bau _optischer Meßinstrumente_ -- in Ausdehnung der früher nur nebenbei betriebenen Spezialarbeiten dieser Art -- die Konstruktion der Linsensysteme für die _Photographie_ und die Herstellung von _terrestrischen Fernrohren_. Und wir hoffen jetzt, daß, noch bevor das nächste Jahr vorübergeht, unsere Werkstätte auch beteiligt sein werde am Bau _astronomischer Fernrohre_[15] und daß damit ihr Arbeitsgebiet seine natürliche Ergänzung finde durch die Betätigung auch an denjenigen Aufgaben des Instrumentenbaues, aus welchen die praktische Optik die frühesten und kräftigsten Antriebe zum Herauswachsen aus der Kunst des ehrsamen Brillenschleifers, der ihr erster Vertreter war, empfangen hat. So wäre alsdann gerade mit Vollendung des ersten 50jährigen Lebensabschnittes unseres Institutes auch der Kreislauf vollendet, der die Arbeit von _Carl Zeiss_ in der naturgemäßen Entwicklung der in ihr enthaltenen Anlagen schließlich in das eigene Arbeitsfeld seines großen Vorgängers FRAUNHOFER zurückleitet. Das Tempo aber, in welchem diese äußere Erweiterung der Tätigkeit sich vollzog, ist außer durch naheliegende praktische Gründe auch noch durch eine besondere selbstauferlegte Rücksicht beschränkt worden, die auf gemeinsame Interessen des ganzen Industriezweiges sich bezieht -- ähnlich dem Gedanken, der seinerzeit alle Beteiligten bestimmt hat, die Verbesserung des optischen Glases, als der Grundlage für alle Fortschritte der Optik, ohne jeden Vorbehalt zugunsten der hiesigen Werkstätte, in den Dienst der Gesamtheit zu stellen. Unser Eintreten in neue Betriebszweige mußte nämlich unvermeidlicherweise uns in Wettbewerb bringen mit anderen, denen wir bis dahin nicht als Konkurrenten gegenüberstanden. Es sollte nun dieser neue Wettbewerb niemals darin bestehen, daß wir jenen anderen etwa Terrain streitig machten, welches sie ihrerseits urbar gemacht hatten und mit Erfolg bebauten; er sollte vielmehr nur in dem Maß eintreten, als wir neues, bis dahin nicht bebautes Terrain in dem gemeinsamen Arbeitsfeld unsererseits urbar machen konnten und so dieses gemeinsame Arbeitsfeld entsprechend dem wachsendem Umfang unserer eigenen Beteiligung erweiterten. Dieser Richtschnur gemäß durften wir in neue Gebiete der praktischen Optik nur eintreten mit solchen Erzeugnissen, die, aus unserer eigenen Arbeit hervorgegangen, überhaupt nicht oder nicht in gleicher Art schon von anderen hergestellt waren. Daß wir aber andererseits diejenigen Neuerungen, die wir aus unserem Ideenkreis gewinnen, auch ganz in den Dienst der vorher dargelegten Geschäftspolitik stellen wollen, liegt nicht nur im strengsten Sinn in den Grenzen berechtigten Eigeninteresses, sondern ist auch sachlich durchaus geboten. Denn, wie vielfältige Erfahrung lehrt, hat der Fortschritt, der durch Neues möglicherweise erreicht ist, nur dann bestimmte Aussicht, wirklich sich Geltung zu verschaffen, wenn der Urheber selbst ihn zu vertreten in der Lage ist. So viel über den ersten Punkt. Der zweite, die Regelung der Rechte und Interessen der arbeitstätigen Personen zum Inhaber des Unternehmens, wie sie im Laufe dieses letzten Jahrzehnts sich gestaltet hat, steht nicht unter Gesichtspunkten innerer Geschäftspolitik, sondern durchaus unter Gedanken des allgemeinsten sozialen Interesses. Die immer zunehmende Zahl derer, die in ihrer ganzen bürgerlichen und wirtschaftlichen Existenz von unserem Unternehmen abhängig wurden und die daraus in concreto ersichtliche Bedeutung, welche die Organisation der Großindustrie für die Gemeinden und für das Staatswesen gewonnen hat, mußte denen, welche zum Aufbau einer solchen Organisation mitgewirkt hatten, mehr und mehr die _Verantwortung_ zum Bewußtsein bringen, unter die solche Mitwirkung sie stellt. Diese mußten sich sagen, daß ihre wirtschaftliche Tätigkeit, wenn auch _gesetzlich_ sie jetzt noch fast ganz als reine Privatsache gilt, wegen ihrer einschneidenden Wirkung auf das Wohl und Wehe vieler und ihrer offenkundigen Beziehung auf allgemeine Volksinteressen, in Wahrheit schon längst eine wichtige öffentliche Funktion im großen Volksorganismus geworden ist: gewissermaßen der Auftrag, in der Organisation und Leitung der gemeinsamen Arbeit vieler mitzuarbeiten an der Organisation und Leitung der wirtschaftlichen Tätigkeit des ganzen Volkes. Damit aber ergab sich von selbst die Anerkennung der grundsätzlichen Forderung: daß die Betätigung der leitenden Funktion des Unternehmers in der Großindustrie nicht in erster Reihe unter Rücksichten des eigenen Vorteils oder des Interesses einzelner stehen dürfe, sondern in _erster_ Reihe geübt werden müsse unter den Rücksichten, welche das soziale Interesse der staatlichen Gemeinschaft fordert. |Unter diesem obersten Gedanken hat die spezielle Richtschnur für die in unserem Kreis allmählich angebahnte Ordnung des Verhältnisses zwischen Personal und Unternehmer durch zwei Erwägungen sich bestimmt, von denen die eine auf die persönlichen Beziehungen, die andere auf das wirtschaftliche Verhältnis ausgeht. Die erste ist: Indem die neuere Wirtschaftsentwicklung unabänderlich das selbständige Kleingewerbe auf den meisten Arbeitsgebieten immer weiter zurückdrängt und damit unvermeidlich einen immer größer werdenden Teil des ganzen Volkes unter wirtschaftliche Abhängigkeit von den Industrieunternehmungen bringt, bedroht sie die Grundlagen eines gesunden Volkstums, wenn dieser Prozeß zur Folge hat, fortgesetzt eine immer wachsende Mehrheit des Volkes auch in persönliche und bürgerliche Abhängigkeit von der kleinen Minderheit der selbständig bleibenden Personen zu setzen, jene Mehrheit auch menschlich und bürgerlich unfrei zu machen und so den größeren Teil des Volkes auf eine Zwischenstufe zum Helotentum herabzudrücken. Also: Garantien gegen den Mißbrauch der wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Beschränkung der persönlichen und bürgerlichen Freiheit der Unselbständigen durch die Unternehmer und ihre Organe. Die zweite Erwägung ist: Indem die wirtschaftliche Unselbständigkeit für die große Mehrheit in vielen Rücksichten die Bedingungen des äußeren Fortkommens gegenüber den Verhältnissen, die früher die kleingewerbliche Einzelarbeit darbot, verschlechtert, bedroht zum Schaden des ganzen Volkes die jetzige Wirtschaftsentwicklung die arbeitenden Volkskreise mit zunehmender Verschlechterung ihrer relativen Lebenslage, wenn ihnen nicht auch Anteil an dem wirtschaftlichen Vorzug der neuen Arbeitsform eingeräumt wird. Die Großindustrie hat aber in der Kraft der Organisation, durch welche das planmäßige und stetige Zusammenarbeiten vieler sich vom bloßen Nebeneinanderarbeiten vieler unterscheidet, eine spezifische Quelle des Mehrertrags menschlicher Tätigkeit, einen dritten Wirtschaftsfaktor neben Arbeit und Kapital, der den Wirtschaftsertrag des organisierten Ganzen erhöht über die Summe der möglichen Arbeitserträge aller mittätigen Personen in der Einzelarbeit und des marktgängigen Äquivalents der Kapitalnutzung. Also: Einrichtungen, durch welche dieser spezifische Überschuß aus der Organisation, der eigentliche Unternehmergewinn, seiner natürlichen sozialen Aufgabe dienstbar wird, das wirtschaftliche Niveau der in organisierter Arbeit tätigen Personen höher zu stellen, als es in selbständiger kleingewerblicher Arbeit sein könnte[16].| Die hier bezeichneten sozialen Bestrebungen haben die Regeln und Maximen des praktischen Handelns in unserem Kreis schon seit längerer Zeit wesentlich bestimmt. In die Erscheinung getreten sind sie zuerst in dem vor acht Jahren erlassenen gemeinsamen Pensionsstatut der Optischen Werkstätte und des Glaswerks, durch welches, im Gegensatz zu den Pensionseinrichtungen in der Privatindustrie, den Angehörigen beider Betriebe vertragsmäßiger Anspruch auf Pension nicht gegen das Vermögen einer Pensionskasse, sondern gegen das Vermögen der Firma selbst eingeräumt, der Unternehmer also grundsätzlich verpflichtet wurde, in seiner ganzen Wirtschaftsführung dem normalen Verbrauch der menschlichen Arbeitskraft in ganz gleicher Art Rechnung zu tragen wie der Amortisation seiner leblosen Betriebsmittel. Den äußeren Abschluß haben jene Bestrebungen kürzlich in dem Statut der Carl Zeiss-Stiftung gefunden, dessen einschlägige Abschnitte die bisher praktisch geübten Regeln, unter Ergänzung derselben in den Einzelheiten, nunmehr kodifizieren und so zu ständigen Rechtseinrichtungen unserer Firma machen. Mit einigen Worten habe ich endlich auch der dritten Arbeit dieses letzten Jahrzehnts, der Umwandlung der äußeren Verfassung der Firma, zu gedenken, die teilweise unter denselben Gesichtspunkten wie das eben Besprochene gilt. Es ist eine fast typische Erscheinung der neueren Wirtschaftsentwicklung geworden, daß Industrieunternehmungen, wenn sie eine gewisse äußere Größe überschritten haben, von den persönlichen Inhabern aufgegeben und -- ausnahmsweise in Genossenschaften -- gewöhnlich in Aktiengesellschaften oder ähnliche Formen übergeleitet werden. Der Vorgang wird fast regelmäßig gerechtfertigt mit dem Hinweis auf die Bedenken und Gefahren, die bei großen Unternehmungen, die hohe Anforderungen an einsichtsvolle Leitung stellen, aus der Abhängigkeit von den persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des zufälligen Besitzers sich ergeben und aus der Unberechenbarkeit der Umstände, die den Besitzwechsel bestimmen. |Wenn man davon absieht, daß diese Umwandlung des persönlichen Besitzes in unpersönlichen Kollektivbesitz gewöhnlich ganz einseitig nur der besseren Sicherung des in den Unternehmungen investierten Kapitals dienen will und gewöhnlich auch zu ganz einseitiger Herrschaft seiner Interessen führt, und wenn man ferner absieht von dem odiosen Beigeschmack, den das Gründerwesen dadurch gewinnt, daß der glückliche Vorbesitzer fast immer seine problematischen Anwartschaften auf zukünftige Nutznießungsvorteile zum voraus kapitalisiert sehen will -- ist jene Tendenz des Unpersönlichwerdens der großen Industriebetriebe eine im großen und ganzen wohl erfreuliche Erscheinung. Denn unter dem mancherlei Widersinnigen, was die heutige Wirtschaftsordnung einschließt, ist das Widersinnigste doch wohl dieses: daß das Wohl und Wehe von beliebig vielen Menschen und ein vielleicht wertvolles Stück des Nationalvermögens, das durch die Arbeit anderer geschaffen wurde, unter dem Titel der Ausübung zufälligen Eigentumsrechts in die Hand von Personen kommen kann, die vielleicht ganz unvorbereitet oder unfähig zu irgend einer verantwortlichen Tätigkeit sind. Angesichts dieser Gefahr ist es immerhin schon ein Fortschritt, wenn die Verteilung des Eigentums auf eine große Anzahl von Personen, von denen keine viel zu sagen hat, die Wahrscheinlichkeit eröffnet, aus dem Unverstand der einen und der Klugheit der anderen dauernd ein erträgliches Mittelmaß von Verstand gesichert zu sehen.| Auch in unseren Angelegenheiten hat ein ähnlicher Vorgang und aus ähnlichen Gründen sich vollziehen müssen. Nur konnte dabei, gemäß den vorher angedeuteten Rücksichten sozialen Interesses, das Unpersönlichwerden des Inhabers weder durch Genossenschaftsbildung unter den zeitweilig tätigen Personen herbeigeführt werden, noch durch unpersönliche Gestaltung des bloßen Eigentums an den Betriebsmitteln. Das eine würde die Zukunft unter die Herrschaft der augenblicklichen, ephemeren und zum Teil disparaten Interessen der zufällig mittätigen Personen gestellt haben, das andere unter die Herrschaft des sichmehrenwollenden Geldes. Beim einen wie beim anderen würden zum Herrn Elemente geworden sein, die im Organismus des Ganzen in Wahrheit nichts anderes sind als die dienenden Glieder, durch deren geordnete und planmäßige Vereinigung die Organisation ihre spezifische wirtschaftliche Kraft gewinnt, die sie zu einem dritten Wirtschaftsfaktor macht, neben Arbeit und Kapital -- die Kraft, die persönliche Arbeitstätigkeit aller einzelnen und die Mitarbeit der toten Arbeitsmittel in ihrem wirtschaftlichen Wert weit zu erhöhen über den Wert, den alles an sich, außerhalb des organisierten Ganzen, in der Vereinzelung hätte. So ist nun -- vielleicht zum erstenmal -- unternommen worden, in unseren Angelegenheiten diesen dritten Wirtschaftsfaktor, die Organisation als solche, zum Träger eines privaten Industrieunternehmens zu machen. Sie, ihrer Natur nach etwas Unpersönliches, hat in der Form der _Stiftung_, der selbständigen _juristischen_ Person, die Rechte und die Handlungsfähigkeit einer lebendigen Person erhalten sollen. So repräsentiert also der jetzige Inhaber der Firma nicht die ephemeren Interessen aller in ihrem Umkreis mittätigen Personen -- die von Jahr zu Jahr wechseln -- und nicht die Interessen des in ihrem Betrieb investierten Kapitals -- das dem Inhaber gar nicht zu gehören braucht und auch jetzt nur teilweise ihm gehört; er repräsentiert vielmehr den Inbegriff alles dessen, was die Tätigkeit des Ganzen fortgesetzt und wesentlich unterscheidet von dem bloßen Nebeneinanderarbeiten vieler einzelner und dem mechanischen Lauf der Maschinen: die Summe der technischen und wirtschaftlichen Erfahrung, die ein halbes Jahrhundert angesammelt hat, die Kräfte aus der Kontinuität aller Aktionen, die Summe technischer Schulung in aller Arbeit, das planmäßige Ineinandergreifen der Tätigkeit aller einzelnen, die nachwirkende Kraft der Leistungen aller Vorgänger, lebender und verstorbener -- also sozusagen das ganze _geistige Kapital_, das in einer hochentwickelten Organisation durch die stetige Arbeit vieler in diesen 50 Jahren zusammengebracht ist und der folgenden Generation überliefert werden soll. Die Leitung des Unternehmens durch den unpersönlichen Inhaber soll also grundsätzlich ihren Rechtstitel haben in dem Eigentum an dem _geistigen Betriebsfonds der Organisation_ -- und die persönlichen Organe, durch die jener seine Funktion ausübt, sollen so als die Vertreter der Organisation erscheinen, also der dauernden Interessen des Ganzen gegenüber allen Elementen, die darin in Verein getreten sind. Das ist der Sinn der Einrichtungen, welche die jetzige Verfassung der Firma ausmachen. Der Umstand, daß in diesem letzten Abschnitt der Geschichte unseres Instituts die Initiative wesentlich mir selbst und meinen gegenwärtigen Mitarbeitern zugefallen ist, hat mich nicht abhalten dürfen, die bewegenden Ideen auch dieses letzten Abschnittes in gedrängtem Umrisse hier zu kennzeichnen. Der Verzicht hierauf würde nicht nur das geschichtliche Bild der 50jährigen Entwicklung in wesentlichen Punkten unvollständig gemacht, sondern auch jede Gelegenheit abgeschnitten haben, heute des wichtigen Anteils zu gedenken, den auch _andere_ an dem jetzt Erreichten haben und an dem, was etwa die Zukunft als seine Erfolge zeitigen möchte. Ich rede hier _nicht_ von denen, die in täglicher gemeinsamer Arbeit die Mühen und die Sorge dieser letzten Jahre mit mir geteilt haben -- ohne deren hingebende, zum Teil aufopferungsvolle Mitarbeit die neuen Aufgaben, vor welche dieses Jahrzehnt uns gestellt hat, überhaupt nicht hätten bewältigt werden können. _Sie_ haben das Bewußtsein unmittelbaren Anteils an dem jetzt Bestehenden. Wohl aber ziemt es sich, zum Eintritt unseres Instituts in das zweite halbe Jahrhundert seiner Tätigkeit ausdrücklich derer zu gedenken, welche, _außerhalb_ unseres engeren Kreises stehend, die Erfüllung gerade der letzten Aufgaben in besonderem Maße erleichtert und gefördert haben. Dank der verständnisvollen Teilnahme, mit welcher S. königl. Hoheit unser allverehrter Großherzog und der seinem hohen Beruf leider so früh entrissene Erbgroßherzog Carl August die Bestrebungen begleiteten, die auf Befestigung und Pflege des in unserer Stadt zur Blüte gelangten Zweiges feintechnischer Industrie abzielten, hat die Verfassung der _Carl Zeiss_-Stiftung sich sozusagen anlehnen dürfen an die Institutionen des Staates, um dieser Verfassung, unbeschadet voller Bewegungsfreiheit der Stiftung, einen festeren Halt zu verschaffen, als eine rein private Organisation hätte gewähren können. Das warme Interesse aber, welches außer den genannten fürstlichen Herren auch der frühere Staatsminister Gottfried Stichling und der ihm nachfolgende Chef des Großherzogl. Kultus-Departements Adolf Guyet der Absicht entgegenbrachte, die Unternehmungen der jetzigen _Carl Zeiss_-Stiftung Zwecken des Gemeinwohls direkt dienstbar zu machen, hat alle Schwierigkeiten und Bedenken überwinden lassen, die zur entscheidenden Zeit angesichts mancher damals noch prekärer Umstände jener Anlehnung entgegenstanden. Beide Männer, denen unser Staatswesen und zumal unsere Hochschule in vielem zu Dank verpflichtet ist, sind nun auch schon heimgegangen. Unter den Lebenden aber sind noch die zwei, welche an dem Ausbau unserer Einrichtungen im einzelnen persönlich am meisten beteiligt waren: der Kurator unserer Universität, Geh. Staatsrat EGGELING, dessen altbegründete freundschaftliche Beziehung zu meiner Person zu allem die ersten Wege geöffnet, dessen teilnehmender Rat auf alles bedeutsamen Einfluß geübt hat -- und der damalige Chef des Großherzogl. Finanzdepartements, wirklicher Geh.-Rat ROTHE. Er, der erste Stiftungskommissar der _Carl Zeiss_-Stiftung, hat nunmehr durch länger als 5 Jahre hin die Funktion geübt, die gemäß der Verfassung der Stiftung als der praktisch wichtigste Ausfluß aus ihrer Anlehnung an die Staatseinrichtungen angesehen werden muß. Er hat damit die Wege anbahnen und befestigen helfen, auf welchen die Angelegenheiten unseres Unternehmens in Zukunft zu leiten sind -- auf welchen er auch hoffentlich noch für recht lange Zeit seine wertvolle Mitwirkung wird fortsetzen können. Ihm aber steht noch ein besonderer Anteil auch an der Gestaltung der jetzigen Einrichtungen selbst zu. Denn sein weitausblickender Rat hat die früher bezeichneten Bestrebungen zuerst in die Richtung gelenkt, in welcher der entscheidende Schritt nachher geschehen konnte: die Konstituierung der selbständigen juristischen Person als Träger der hiesigen Unternehmungen. So ist er in diesem Sinn, wie Freund SCHOTT in einem anderen Sinn, _Mitbegründer_ der _Carl Zeiss_-Stiftung geworden. Ihnen allen, die ich hier nannte, die außerhalb unseres eigenen Kreises die aufbauende Arbeit des letzten Jahrzehnts gestützt und gefördert haben, sei am heutigen Tag warmer und aufrichtiger Dank im Namen derer dargebracht, die an dieser aufbauenden Arbeit im Innern beteiligt waren. * * * * * So bin ich nun in meiner rückwärts schauenden Betrachtung an dem Punkt angelangt, wo das Vergangene in das Zukünftige einmündet, das Geschehene dem Kommenden die Hand reicht. Ich würde hier schließen können, wenn nicht gerade die Gedanken der letzt betrachteten Periode eine besondere Beziehung hätten auf die Grundlagen der zukünftigen Fortentwicklung des Werkes, dem unsere Betrachtung gilt. Sie fordern also direkt dazu auf, dem Rückblick auf das Vergangene noch einen Ausblick auf die Zukunft folgen zu lassen -- nicht um ihren Schleier vorwitzig zu lüften, sondern um uns zu deutlicherem Bewußtsein zu bringen, welche besonderen Ansprüche die Zukunft an diejenigen stellen wird, die in unserem Kreis ihren Aufgaben werden zu dienen haben. Wir dürfen uns nicht verhehlen, daß diese Ansprüche in mehreren Punkten strengere sind, als auf dem Gebiet praktischer Tätigkeit der Regel nach an die Personen und ihre Leistungen jetzt gestellt werden. Die Unterordnung der Wirtschaftsführung der _Carl Zeiss_-Stiftung unter größere soziale Aufgaben legt ihren Betrieben Pflichten und Lasten auf, die andere Industrieunternehmungen zur Zeit noch nicht zu erfüllen brauchen; und einstweilen ist es noch Sache nicht der Gewißheit sondern nur der Annahme, daß der Vorteil der Elimination des Nutznießung suchenden Kapitalisten oder Unternehmers aus dieser Wirtschaftsführung auch auf die Dauer das ausreichende Äquivalent für jene größeren Lasten sein werde. Was aber schwerer ins Gewicht fällt und vielen Sorge macht, ist die Notwendigkeit, aus unserem Wirkungskreis manches ausschließen zu müssen, was zur Zeit meist für unentbehrlich in industriellen Unternehmungen angesehen wird -- namentlich bei der Regelung der Rechte und Interessen der verschiedenen Personengruppen innerhalb der Organisation. Wenn die Einrichtungen der _Carl Zeiss_-Stiftung nicht in sich widerspruchsvoll bleiben sollten, mußten insonderheit den leitenden Personen in allen Stufen der inneren Tätigkeit manche Vorzüge und Vorteile vorenthalten werden, welche in der Großindustrie öfters als die eigentlich wirksamen Triebfedern erfolgreicher Betätigung gelten. Infolgedessen muß unsere Organisation auf Kräfte und Eigenschaften der Menschen zählen, an deren genügende Häufigkeit nicht alle glauben wollen: weniger Selbstsucht, mehr Gemeinsinn -- weniger äußerer Ehrgeiz, mehr Sinn für den inneren Wert menschlicher Arbeit -- weniger Gehorsam, mehr freie bewußte Pflichterfüllung und einiges mehr -- und wer möchte bestreiten, daß der im Nachteil ist, der in nicht ganz gangbarer Münze rechnet? * * * * * Keiner aber, der es unternimmt, in seinen Bestrebungen dem jeweils Bestehenden und Geltenden einen kleinen Schritt vorauszukommen, darf sich vermessen, etwas erreichen zu können, wenn er dabei _dauernd_ in Gegensatz bliebe zu den herrschenden Ideen seiner Zeit. Was dauernd vereinzelt bliebe, wird sicher einmal vom breiten Strom mitgenommen. Die Hoffnung des Gelingens ist also in diesem Fall die Hoffnung auf den Erfolg der Bestrebungen der vielen anderen, die in unserer Zeit darauf ausgehen, auch die Wirtschaftstätigkeit der Völker sozialen und sittlichen Ideen unterzuordnen, -- also die Erwartung: daß aus diesen Bestrebungen der Zeitgenossen, trotz der heutigen großen Divergenz ihrer Wege, doch allmählich eine gemeinsame Resultante sich ergeben werde, kräftig genug, um die Denkungsart der Menschen und die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Einrichtungen in der Richtung auf jenes Ziel zu beeinflussen und so die zeitweilige Isolierung rechtzeitig wieder aufzuheben. Sollte aber diese Erwartung sich nicht erfüllen, sollte die hochentwickelte äußere Kultur des 19. Jahrhunderts schon dem unabwendbaren Verhängnis verfallen sein, endgültig auslaufen zu müssen in einen immer wüster werdenden Kampf rein selbstsüchtiger Interessen, so könnte es freilich geschehen, daß Einrichtungen, die auf die Wirksamkeit edlerer Kräfte gerechnet haben, gerade deswegen noch etwas _früher_ zugrunde gehen müssen, als auch das andere seinen wohlverdienten Untergang findet, was wüstem Kampf vollkommener sich angepaßt erhalten hat. Und dann könnte es schon kommen, daß die weltklugen, die praktischen Leute wieder einmal Recht behielten und eine gewisse Zeitlang sagen dürften: seht die Toren, die nicht im breiten Strom mitschwimmen wollten, weil seine Wasser trüb waren! Solchen Befürchtungen äußeren Mißerfolgen gegenüber darf es aber, wenn nicht jeder Antrieb des Fortschrittes lahm gelegt, jedes Bewußtsein sittlicher Verantwortung in den Menschen aufgehoben sein soll, keine andere Antwort geben, als das Wort des strengen Römers: die siegreiche Sache hat den Göttern gefallen, die besiegte Cato! * * * * * In unseren Verhältnissen liegt jedoch erfreulicherweise heute nichts, gar nichts, was darnach angetan wäre, an das Gekrächze der Raben zu erinnern. Ganz im Gegenteil -- die äußere und innere Lage unseres Instituts hat noch zu keiner früheren Zeit so großes Vertrauen in die Zukunft gerechtfertigt, wie wir heute es haben dürfen. Gar nicht zu reden davon, daß die letzten Jahre seine wirtschaftlichen Grundlagen schon in einem Maß konsolidiert haben, wie es gewiß nur bei wenigen Unternehmungen der Privatindustrie erreicht sein wird, und daß auch seine innere Organisation jetzt viel besser ausgebaut und befestigt ist, als es noch vor wenigen Jahren sein konnte -- vor allem liegen auch erfreuliche Anzeichen dafür vor, daß der _Geist_, in dem die Personen zusammenzuwirken sich gewöhnt haben, den Anforderungen entgegenkommt, die unsere Organisation zu stellen hat. Denn mit unverhehlter Genugtuung darf ich es aussprechen, daß die Firma _Carl Zeiss_ in allen Schichten ihres Personals, von den obersten Beamten bis zum schlichten Arbeiter, eine sehr große Zahl von solchen besitzt, die mit voller persönlicher Hingabe ihren Aufgaben obliegen, viele weit über das Maß dessen hinaus, was man als pflichtmäßige Leistung fordern könnte. Auch ist in dem unvermeidlichen Interessenstreit, der im Zusammenarbeiten vieler fortgesetzt zum Austrag kommen muß, die Firma durchaus verschont geblieben von solchen Streitformen, wie sie anderwärts die Beziehungen zwischen Prinzipal und Gehilfen, Unternehmer und Arbeiter öfters verbittern. Aus all diesem darf vermutet werden, daß in weiten Kreisen meiner Mitarbeiter, die große Arbeiterschaft einbegriffen, bewußtes Verständnis für das Wohl des Ganzen und Bereitwilligkeit zu steter Rücksichtnahme auf dessen Interesse sich schon eingebürgert haben. Und hierauf vor allem gründet sich die Hoffnung, daß die Einrichtungen der _Carl Zeiss_-Stiftung, auch wenn sie etwa eine Zeitlang gewisse Sonderheiten im Vergleich zum allgemein Geltenden behalten, eine Zeitlang in einer gewissen Isolierung verbleiben müßten, die Nachteile solcher Umstände zu überwinden fähig sein werden. Sie, meine Mitarbeiter, aber darf ich heute wohl ausdrücklich auf die Bedeutung hinweisen, die in diesem Zusammenhang _Ihre_ Stellungnahme zu unseren Einrichtungen für die Erhaltung und die gedeihliche Fortentwicklung unseres Instituts gewinnt. Keine Einrichtung kann eitel Harmonie zwischen den Interessen und Wünschen aller herstellen wollen. Auch in unserer Organisation kann es sich nicht darum handeln, die natürlichen Unterschiede und Gegensätze der verschiedenen Interessen aufzuheben oder zu verdecken, sondern nur darum, im Rahmen geordneter Einrichtungen sie immer von neuem in vernünftiges Gleichgewicht zu setzen -- die Interessen der einzelnen und der Gruppe zueinander und zu den dauernden Interessen der Gemeinschaft. Die Vertretung der Sonderansprüche aber darf dabei nicht das Bewußtsein dessen verlieren, daß in dem richtig verstandenen Eigeninteresse jedes einzelnen und jeder Gruppe das dauernde Interesse des Ganzen immer eine wichtige Komponente bildet -- damit jeder sich sage: nur ein Narr sägt den Ast an, auf dem er selbst sitzt. Aber noch unter einem ganz anderen Gesichtspunkt sehe ich allen, die in unseren Arbeitsverband, sei es auch nur vorübergehend, eintreten, eine besondere Verpflichtung auferlegt, an die ich heute namentlich unsere Arbeiterschaft wohl ebenfalls erinnern darf. Wenn es, wie wenigstens viele meinen, eine Lebensfrage auch für unser Volk geworden ist, daß auf dem Weg _friedlichen_ Fortschritts seine breiten arbeitstätigen Schichten für die Vertretung ihrer Interessen gegenüber denen anderer Stände bald den Schutz eines besseren _Rechts_ finden, so wird es für eine Arbeiterschaft, die unter ein vorgeschrittenes Recht _schon gekommen_ ist, eine Ehrenpflicht gegen die Gesamtheit der Standesgenossen, den praktischen Beweis zu erbringen, daß solches Recht durchaus vereinbar ist mit dem Fortbestand leistungsfähiger Arbeitsorganisation auch auf einem Tätigkeitsgebiet, das besonders hohe Anforderungen an wohlgeordnetes Zusammenwirken vieler stellen muß. Wie ich schon sagte: ich sehe erfreuliche Anzeichen dafür, daß solche Rücksichten und Pflichten hier Verständnis finden. So kann ich also meine heutige Betrachtung nun schließen mit dem Ausdruck der _freudigen_ Hoffnung, daß nach abermals 50 Jahren ein _anderer_ wiederum zu einem ähnlichen Rückblick auf die alsdann 100jährige Geschichte unseres Instituts Veranlassung haben werde; und daß dieser andere alsdann werde bezeugen können: die _zweite_ Hälfte des 100jährigen Zeitabschnittes habe ein Geschlecht vorgefunden, gewillt und fähig, dasjenige zu erhalten, fortzusetzen und zur Entwicklung zu bringen, was durch die Arbeit der _ersten_ Hälfte begründet wurde. Und dann werden alle die vielen freundlichen und ermunternden Wünsche ihre Erfüllung finden, die im Laufe der letzten Wochen von den allerverschiedensten Seiten uns zugegangen sind -- von persönlichen Freunden der Firma und ihrer Mitarbeiter, von Vereinen, Korporationen und Instituten -- Wünsche, die sämtlich zusammenstimmen mit dem Wunsch, unter welchem ich schon vor einigen Monaten das Statut der Stiftung meinen Mitarbeitern überreichte: _daß die Optische Werkstätte Carl Zeiss auf den Grundlagen ihrer neuen Verfassung weiterhin blühen und gedeihen möge -- zum Segen aller, die in ihren Verband eintreten, zum Dienste des Gemeinwohls, zur Ehre deutscher feintechnischer Industrie!_ * * * * * Anhang 1. Der Gegensatz ist aber keineswegs, wie man zuerst vermuten wird, in dem ganz verschiedenen Maßstab der Konstruktionen an sich begründet, der das Verhältnis beider Dinge äußerlich wie das der Turmuhren zu den Taschenuhren erscheinen läßt. Selbst die technischen Bedingungen der praktischen Ausführung werden durch die Verschiedenheit der Dimensionen nicht so verschieden gemacht, wie es bei anderen technischen Erzeugnissen sein würde. Denn das hierfür Entscheidende, der Maßstab für die Genauigkeit der Formgebung, ist doch noch für beides trotz des Größenunterschiedes der gleiche, weil er für beides in der Wellenlänge des Lichts gegeben ist. Nur mittelbar hat auch der Unterschied der Größen eine, allerdings sehr bedeutsame Verschiedenheit in wesentlichen Bedingungen der Aufgabenstellung zur Folge. Beim Fernrohr kann wegen der Rücksichten auf die Dimensionen und Massen von vornherein nur ein System aus wenigen Elementen, 2 oder 3 getrennten Glasstücken, in Frage kommen; beim Mikroskop ist die Zahl der verwendbaren Elemente praktisch fast unbegrenzt. Infolgedessen hat im letzten Fall die Konstruktion einen Spielraum von Möglichkeiten und Abwandlungen, die im ersten gar nicht in Betracht kommen; das Mikroskop führt also auf eine viel allgemeinere Form der optischen Aufgaben. Ganz ausschlaggebend für den Gegensatz ist aber der antagonistische Zug der beiden Probleme im Theoretischen, also hinsichtlich der Grundlagen für die richtige und vollständige Vorausbestimmung des beabsichtigten Effekts. Dieser entspringt aus einem wesentlichen Unterschied in den Bedingungen der optischen Wirkung selbst; denn wenn auch in beiden Aufgaben im letzten und allgemeinsten derselbe physische Vorgang in Frage steht, ein gewisser Effekt aus der Lichtstrahlung der Gegenstände, der in beiden Fällen als Abbildung der letzteren erscheint, so bedeutet es doch, wie man jetzt weiß, einen ganz durchgreifenden Unterschied in wesentlichen Bedingungen für das Zustandekommen jenes Effekts, daß im einen Fall die großen und fernen Gegenstände, die das Fernrohr abbildet, in ihren Dimensionen außerordentlich hohe Multipla von der Länge der Lichtwellen darstellen, die kleinen und nahen aber, die das Mikroskop uns zeigen soll, in den Dimensionen auf die Größenordnung dieser Lichtwellen selbst herunterrücken. Und dieser letztere Umstand, im Verein mit dem vorhererwähnten anderen Unterschied, bedingt nun, daß die Aufgaben der praktischen Optik nicht einem Grundproblem entsprechen, sondern _zwei_ verschiedenen, deren Lösung dann aber auch den ganzen jetzigen Aufgabenkreis -- wie er zurzeit in unserem Gesichtskreis liegt -- erschöpft, andere speziell verschiedene Ausgangspunkte nicht mehr übrig läßt. Denn alles, was zwischen den beiden extremen Aufgaben liegt, wie namentlich die neuerdings sehr in den Vordergrund des Interesses gerückten Linsensysteme für photographische Abbildung, die das dritte, das Projektions-Problem, darstellen, führt immer teilweise auf das eine, teilweise auf das andere Grundproblem zurück, wie auch der Erfolg gezeigt hat. _Zeiss_ hat nun unter demselben leitenden Gedanken: Bestimmung aller Elemente praktischer Konstruktionen durch erschöpfende Vorausbestimmung ihrer Wirkungen das zweite Grundproblem der praktischen Optik zur Behandlung gebracht und einstweiliger Erledigung entgegengeführt, wie 50 Jahre früher FRAUNHOFER das erste; er hat dadurch, indem er dessen Grundidee selbständig wieder aufnahm, dieser Idee das ganze Gebiet der Optik unterworfen. Das ist, wie ich glaube, der richtige Ausdruck zur Bezeichnung seines Verhältnisses zu dem großen Vorgänger. Nur ganz kurz will ich die vorher angedeuteten, in beiden Entwicklungsgängen gemeinsamen drei Etappen des Fortschrittes noch betrachten, um auf die Unterschiede hinzuweisen, die der neue Ausgangspunkt an dem in den allgemeinen Zügen übereinstimmenden Fortgang mit sich gebracht hat. Wie FRAUNHOFER -- was übrigens erst viel später weiteren Kreisen bekannt wurde, lange nachdem _Zeiss_ seine Arbeit begonnen hatte -- die _erste_ Grundlage seines Erfolges in einer durchgreifenden Verbesserung der Technik der optischen Arbeit sich geschaffen hat -- in der Vervollkommnung der Arbeitsmethoden und namentlich in der Verfeinerung der Hilfsmittel zur Regelung und Kontrolle der praktischen Arbeit -- so hat auch Zeiss an diesem Punkte sein Wirken begonnen. Er hat von Anfang an unter dem klaren Bewußtsein gestanden, daß die rationale Konstruktion des Mikroskops (in dem öfters erläuterten Wortsinn) viel höhere Anforderungen an die technische Arbeit zu stellen habe, als das damalige empirische Verfahren -- daß sie viel exaktere Formgebung, viel strengeres Einhalten ziffernmäßig vorgeschriebener Maße in allen Elementen der Konstruktion verlangen müsse, als die empirische Methode es nötig macht. Die letztere verlangt nur das Vermeiden _grober_ Fehler; die kleinen bleiben innerhalb des Spielraums, den das empirische Ausprobieren des besten Erfolges nicht nur zuläßt, sondern sogar wünschenswert macht. Die richtige Ausführung eines in allen Einzelheiten durch Rechnung vorher festgestellten Linsensystems verlangt dagegen eine annähernd mathematisch genaue Verwirklichung aller vorgeschriebenen Formen und Maße, wenn nicht die ganze verstandesmäßige Vorarbeit ihren eigentlichen Zweck verfehlen soll. Dieses aber müßte eintreten, wenn sie aus einer Unsicherheit der technischen Formgebung und Dimensionsbestimmung noch solche Abweichungen von den theoretisch bestimmten richtigen Elementen übrig ließe, daß befriedigender Erfolg nur durch nachträgliches Zurückgreifen auf empirische Nachhilfe zu gewinnen wäre. Für _Zeiss_ hat es die klare Erfassung dieser neuen Aufgabe der Technik wohl erheblich erleichtert, daß er seine technische Schulung nicht in der Optik, sondern in der sog. Präzisionsmechanik empfangen hat -- auf einem Arbeitsgebiet, in welchem der Sinn für strenge und exakte technische Arbeit eine bessere Erziehung fand, als außerhalb Münchens damals die Technik der Optiker bieten konnte. So ist denn vom ersten Anfang an sein Streben in seiner kleinen Werkstatt darauf gerichtet gewesen, die Geschicklichkeit der Hand, die für alle feinere Arbeit unentbehrlich ist, unter planmäßige strenge Kontrolle und .... [zu stellen]. * * * * * Anhang 2. Dank der Tüchtigkeit und dem unablässigen Eifer LÖBERs ist das erste Postulat für die Durchführung des leitenden Gedankens, die Verfeinerung der Technik, sehr früh schon erfüllt gewesen -- viel früher, als die Erfüllung anderer ebenso wesentlicher Postulate auch nur annähernd ähnliche Fortschritte machen konnte. So hat denn diese verfeinerte Technik lange Jahre hin noch der alten Methode der Mikroskopkonstruktion dienen müssen, bei der Zeiss wohl oder übel einstweilen verbleiben mußte, weil die neue Methode wegen des Fehlens der übrigen Voraussetzungen noch nicht durchzuführen war. Für diese alte Methode aber war die exakte Formgebung, die keinen Spielraum für zufällige Abweichungen läßt, nicht nur kein Vorteil, sondern eher eine Beengung, weil sie die Möglichkeiten guten Gelingens verminderte, die beim empirischen Verfahren gerade eine schlechtere Technik in der Mannigfaltigkeit zufälliger Abweichungen der Konstruktionselemente offen hält. Durch viele Jahre hin hat in der Tätigkeit von _Zeiss_ diese Diskordanz zwischen ihren Faktoren bestanden, die ihn tatsächlich in Nachteil setzte gegenüber den anderen, welche das alte empirische Verfahren rein und unverfälscht handhabten, nicht angekränkelt durch die [vorauseilenden Gedanken] aus einem fremdartigen Ideenkreis -- ein Zustand, wieder vergleichbar einer Erscheinung in der organischen Natur: daß in den Jugendzuständen mancher Lebewesen öfters Organe sich finden, die aller Zweckmäßigkeit zu widersprechen scheinen, weil sie ihre richtige Funktion erst in einem späteren Entwicklungsstadium gewinnen, nachdem andere Organe, denen sie in der Entwicklung vorauseilten, nachgewachsen sind. Das Nachwachsen des noch fehlenden ergänzenden Organs entspricht nun der vorhererwähnten zweiten Etappe in der Entwicklung der gleichen Grundidee auf FRAUNHOFERs Wegen. Wie bei FRAUNHOFER die neue Technik erst leistungsfähig wurde in Verbindung mit den von ihm geschaffenen neuen Grundlagen für eine erschöpfende theoretische Bestimmung der in Betracht stehenden Lichtwirkungen und zwar durch eine wesentliche Ergänzung der damaligen wissenschaftlichen Erkenntnisse der Optik, so ist auch in dem neuen Entwicklungsgang der weitere Fortschritt von der Lösung wissenschaftlicher Aufgaben getragen. Hier aber tritt nun die Bedeutung des Ausgangspunktes deutlich hervor. _Zeiss_ selbst und diejenigen, welche hinsichtlich der theoretischen Aufgaben seine Mitarbeiter wurden, gingen von der als selbstverständlich erscheinenden Annahme aus, daß das Mikroskop-Problem im Grundsätzlichen durchaus ebenso, und mit den gleichen wissenschaftlichen Hilfsmitteln, erschöpfend zu behandeln sei, wie FRAUNHOFER das Fernrohr-Problem behandelt hat. Bestätigt hat sich dies aber nur hinsichtlich einer gewissen Art von Mikroskopen von jetzt ganz untergeordnetem Interesse, die in der Tat als verkleinerte, umgekehrte Fernrohrobjektive sich behandeln lassen und auch schon von FRAUNHOFER selbst so behandelt wurden. _Das_ Mikroskop dagegen, das den subtileren Forschungen der biologischen Wissenschaft dient, war, wie sich zeigte, auf diesem Weg absolut nicht zustande zu bringen; alle Versuche zur theoretischen Konstruktion desselben blieben ganz und gar erfolglos, solange sie unter obiger Voraussetzung geleitet wurden und an den Konsequenzen der Voraussetzung streng festhielten. Dieses negative Resultat aller Bemühungen um die Verwirklichung des neuen Konstruktionsplanes hat nun zu der Einsicht geführt, daß in den wissenschaftlichen Lehren der Optik, die sich an FRAUNHOFERs Aufgabe völlig bewährt hatten, da sie an der neuen Aufgabe versagten, eine Lücke sein _müsse_, daß also diese Lehren erst noch einer Ergänzung bedürften, damit eine theoretische Vorausbestimmung auch der Mikroskopkonstruktionen möglich sei. Diese Erkenntnis hat nun auch die erforderliche Ergänzung herbeigeführt, indem sie hinleitete auf die Untersuchung und Feststellung der besonderen Bedingungen, welche für die Abbildung von Objekten in Geltung treten, deren Dimensionen nicht mehr große Vielfache von der Länge der Lichtwellen sind -- und damit war nun dem FRAUNHOFERschen Gedanken auch in der Mikroskop-Optik die dauernde Herrschaft gesichert[17]. Hierbei hat aber dieser Gedanke dadurch, daß er von _Zeiss_ an einem ganz anderen Ausgangspunkt wieder aufgenommen wurde, zum zweitenmal zu einer Erweiterung auch der wissenschaftlichen Optik geführt. In der Tat gibt es keine schärfere Probe auf die Richtigkeit und Vollständigkeit wissenschaftlicher Theorien, als den Versuch, mit ihrer Hilfe komplizierte Vorgänge und Effekte, auf welche sie Anwendung finden, in allen Einzelheiten vorauszubestimmen; jeder Mangel und jede Lücke kommt dabei in dem Mißerfolg des Versuchs sicher zum Vorschein. -- Unter den Verdiensten von _Zeiss_ ist es gewiß nicht das kleinste, daß er in festem Vertrauen auf die Kraft wissenschaftlicher Einsicht, auch für die Behandlung praktischer Aufgaben, an seinem ersten Plane, trotz jahrelanger Mißerfolge, unentmutigt festgehalten und dadurch schließlich eine Bereicherung der Wissenschaft herbeigeführt hat. Der Grundgedanke, von dem die Arbeit von _Zeiss_ ausgeht, hat endlich auch die Keimanlage noch für einen _dritten_, ganz anders gearteten Fortschritt in sich enthalten, eine Anlage, die gleichfalls schon 50 Jahre früher bei FRAUNHOFER wenigstens den Anfang ihrer Entwicklung zeigt -- nämlich den Antrieb zur durchgreifenden Reform in der Darstellung des optischen Glases. Das alte empirische Verfahren in der Behandlung technischer Aufgaben wird immer dabei stehen bleiben, die Eigenschaften des Rohmaterials, auf dessen Benutzung die Aufgabe führt, als etwas schlechthin Gegebenes anzusehen. Denn jenes Verfahren hat keine eingehende, auf genauer Erforschung aller Merkmale gerichtete Kenntnis der Eigenschaften des Materials, und braucht sie nicht zu haben, kann also auch über die Abhängigkeit der erreichten Erfolge von diesen Eigenschaften nicht im einzelnen sich Rechenschaft geben. Man benutzt also in diesem alten Verfahren das körperliche Konstruktionsmaterial so wie es traditionell vorliegt, auf Grund der Erfahrungen, welche gerade in _seiner_ Benutzung allmählich gewonnen sind, und erst wenn etwas neues kommt, probiert man, ob dasselbe vielleicht noch besser sich eigene. Das andere, das rationale Verfahren -- um das mein Bericht überall sich dreht -- welches ein technisches Erzeugnis für bestimmte praktische Effekte aus wissenschaftlicher Erkenntnis aller Bedingungen des gesuchten Effektes gewinnen will, hat dagegen die Abhängigkeit aller Wirkungen von den besonderen numerisch bestimmten Eigenschaften der angewandten Materialien bei jedem Schritt im Auge und wird bei jedem Schritt die Einschränkung gewahr, welche der meist ganz enge Spielraum des traditionell Gegebenen der möglichst zweckmäßigen Auswahl der stofflichen Mittel auferlegt. So muß die _rationale_ Methode praktischer Tätigkeit -- und auch _nur_ diese -- überall die Tendenz entwickeln, die Darstellung des Urmaterials für ihre Arbeit unter die Leitung ihrer besonderen Zwecke zu bringen, auf rationelle Anpassung seiner Eigenschaften an die besonderen Anforderungen seiner Verwendung kräftig hinzudrängen. Wir sehen die Wirkungen dessen jetzt auf allen Gebieten vorgeschrittener Technik. Auch da, wo zum erstenmal der Gedanke streng rationalen Aufbaues technischer Erzeugnisse in voller Reinheit sich betätigt hat, ist die hier benannte Konsequenz desselben schon in die Erscheinung getreten. Man weiß jetzt, daß schon FRAUNHOFER an die Darstellung des optischen Glases für seine Fernrohre nicht nur persönlich herangetreten ist, sondern herangetreten ist mit der deutlichen Idee, aus der Abhängigkeit seiner optischen Eigenschaften von seiner chemischen Zusammensetzung und durch rationelle Benutzung dieser Abhängigkeit der praktischen Optik freiere Bahn für die Behandlung ihrer Aufgaben zu schaffen. |Auch die Parallelentwicklung des FRAUNHOFERschen Grundgedankens in unserem Kreis hat den gleichen Zielpunkt wiedergefunden.| Die Art aber, wie dieses hier geschehen, bietet ein lehrreiches Beispiel für die Macht.... [usw. wie oben im Haupttext S. 71]. Anhang 3. So habe ich nun auch diese letzte Etappe charakterisiert, in welcher der Fortgang der von _Carl Zeiss_ begonnenen [Arbeiten] schließlich nochmals mit FRAUNHOFERS Wegen zusammentrifft. Aber auch hier zeigt sich am Ende wieder die Bedeutung des neuen eigenartigen Ausgangspunktes darin, daß auch hier die Wiederholung desselben Schrittes keine bloße Wiedererneuerung FRAUNHOFERscher Arbeit geblieben ist. Denn vermöge der allgemeineren Aufgabenstellung, die das Mikroskop-Problem gegenüber dem Fernrohr-Problem auch in Hinsicht auf die Anforderungen an das Urmaterial mit sich brachte, sind die Ziele des neuen Anlaufes sofort über die Ziele hinausgegangen, die auch nur möglicherweise im Gesichtskreis FRAUNHOFERs liegen konnten. Das kommt deutlich namentlich an einem Punkt zum Vorschein: obwohl in unseren damaligen optischen Interessen eine Rücksichtnahme auf die besonderen Bedürfnisse der photographischen Optik noch nicht angebahnt war, zeigte sich nachher, daß die letztere ganz [außerordentlichen Gewinn von der systematischen Vervollständigung des Urmaterials ziehen konnte] ....[18] Fußnoten: [Fußnote 3: [Nach der von E. ABBE für den Vortrag selbst benützten Abschrift des Manuskripts. Einige Abschnitte, die im Manuskript allem Anschein nach nur im Interesse der Abkürzung des mündlichen Vortrags gestrichen waren, sind entweder in | | im Text oder als Anhang am Schluß des Vortrags mit abgedruckt.]] [Fußnote 4: [Zu dieser Darstellung bin ich leider nicht gekommen. Vieles Dahingehörige finden Interessenten in »F. AUERBACH, Das Zeisswerk und die Carl Zeiss-Stiftung in Jena«, 2. Aufl., Jena, G. Fischer, 1904. Cz.]] [Fußnote 5: [Das Konzept zu dieser Trauerrede ist abgedruckt in ABBE, Gesammelte Abhandlungen, Bd. II, pag. 339-341.]] [Fußnote 6: [Bei Errichtung der »Carl Zeiss-Stiftung« s. unten das Statut der C. Z.-Stiftung, § 2, Name.]] [Fußnote 7: [und zwar von E. ABBE.]] [Fußnote 8: [s. hierzu die Ausführungen im ersten Teil von Anhang 1 am Schluß des Vortrags.]] [Fußnote 9: [Das hierzu vorliegende von A. selbst herrührende Material ist leider unvollständig, mag aber trotzdem und trotz der dadurch herbeigeführten Wiederholungen in Anhängen am Schluß dieses Vortrags Platz finden; s. Anhang 1.]] [Fußnote 10: [Vgl. die Ergänzungen dieser und der folgenden Ausführungen in Anhang 2.]] [Fußnote 11: [Vgl. die Gedenkrede auf J. FRAUNHOFER IN E. ABBEs Gesammelten Abhandlungen, Bd. II, pag. 319-338.]] [Fußnote 12: [S. die Ergänzung dieser Ausführungen in Anhang 3.]] [Fußnote 13: [Gemeint ist offenbar ERNST HAECKEL.]] [Fußnote 14: [Durch die Carl Zeiss-Stiftung. Vgl. insbesondere das Ergänzungsstatut am Schlusse des vorliegenden Bandes.]] [Fußnote 15: Diese Hoffnung hat sich zur angegebnen Zeit erfüllt.] [Fußnote 16: Beim mündlichen Vortrag hatte ABBE, unter Weglassung der obigen Abschnitte in | |, gleich fortgefahren: »Ohne hier die besonderen Erwägungen anzuführen, die unter diesem obersten Gesichtspunkt das Vorgehen zu leiten hatten, erwähne ich nur, daß die hier bezeichneten ....... wesentlich bestimmt haben.«] [Fußnote 17: Diese ganze Arbeit wurde bekanntlich von E. ABBE selbst vollzogen.] [Fußnote 18: Fortsetzung fehlt.] III. Über Gewinnbeteiligung der Arbeiter in der Großindustrie. Vortrag, gehalten am 28. Januar 1897 in der Staatswissenschaftlichen Gesellschaft zu Jena. Jenaer Volksblatt vom 31. Januar, 2. und 3. Februar 1897, Nr. 26, 27, 28. Wiedergabe nachstehend nach dem vom Verfasser berichtigten Sonderabdruck. Meine Herren! Ich habe mir erlaubt, Ihre Aufmerksamkeit heute Abend in Anspruch zu nehmen für das Thema: Die Gewinnbeteiligung der Arbeiter in der Großindustrie, also für eine Einrichtung des Lohnsystems, die, wie der Name besagt, darauf abzielt, den Arbeitern und Angestellten der Industriebetriebe _neben_ dem gewöhnlichen, vorher vereinbarten Lohn oder Gehalt noch -- in irgend einer Form -- einen Anteil am Reinertrag des Unternehmens zuzuweisen. Ich hoffe aber, daß Sie mir dabei keine größere Aufgabe stellen werden, als ich erfüllen kann. Da der Gegenstand abseits von meinem wissenschaftlichen Interessenkreis liegt, kann ich darüber nicht reden wie ein Nationalökonom, der eine eingehende systematische und historische Behandlung der Frage zu geben in der Lage ist; ich kann darüber nur sprechen, soweit die Frage in meinen eigenen Wirkungskreis eingetreten ist, soweit ich in meiner praktischen Tätigkeit Anlaß gefunden habe, Stellung dazu zu nehmen -- also naturgemäß nur sehr aphoristisch und unter Gesichtspunkten, deren Horizont überall beschränkt ist auf die eigene Erfahrung, nicht erweitert durch ein planmäßiges Studium des Gegenstandes. Ich hätte also mein Thema eigentlich bescheidener ausdrücken sollen, dahin, daß ich eine Erklärung geben will, über die _besondere_ Art der Gewinnbeteiligung, die kürzlich in einem hiesigen Betriebe, der Optischen Werkstätte von _Carl Zeiss_, auf meine Veranlassung eingeführt worden ist, und über ihr Verhältnis zu den Einrichtungen gleichen Begriffs, die anderwärts eingeführt worden sind. Ich glaube indes, daß auch bei so eng gefasster Aufgabe der Gegenstand ein gewisses Interesse haben kann. Die Vorführung eines einzelnen Falles bietet Gelegenheit, die Anwendung allgemeiner Grundsätze in concreto zu exemplifizieren, und dazu ist der Gegenstand in der Tat besonders geeignet, da er eine außerordentlich strittige Materie darstellt. Denn das Thema ist ein Tummelplatz für den Kampf zwischen den grundsätzlich verschiedenen Auffassungen volkswirtschaftlicher und sozialer Aufgaben. Um hiervon einen Begriff zu geben, brauche ich nur die Urteile einander gegenüber zu stellen, die über diese Sache von verschiedenen Standpunkten aus ergangen sind, in ihren schroffen unvermittelten Gegensätzen. Die Sozialdemokraten kennzeichnen die fragliche Einrichtung mit den wegwerfenden Worten: »Steine statt Brot« oder noch gröber: »Feigenblatt für eine partie honteuse«. Ihnen zur Seite stehen die Antisozialen, die offenen Vertreter von Herrenrecht und Herrenmoral auf sozialem Gebiet; sie perhorreszieren die Gewinnbeteiligung als »ersten Schritt auf der schiefen Ebene, die zum Kommunismus führt«. Diese Einrichtung müsse -- sagen sie -- zur Folge haben, den Arbeitern Handhaben zu schaffen, sich einzumischen in die Angelegenheiten des Unternehmers, Anrecht zu gewinnen auf Rechenschaftslegung und dergl.; der Unternehmer bleibe also dabei nicht mehr »Herr im eigenen Haus«. Gegenüber diesen _beiden_ grundsätzlichen Gegnern steht nun eine Reihe überzeugter Anhänger -- Leute, welche die Gewinnbeteiligung als eine ganz außerordentlich wohltätige, vom sozialen Gesichtspunkt aus höchst wirksame Einrichtung preisen; manche von ihnen gehen soweit, daß sie glauben, damit eigentlich die Lösung der ganzen sozialen Frage gefunden zu haben. Zu den Anhängern gehören namentlich die Praktiker auf diesem Gebiet, eine Anzahl Unternehmer, welche diese Form des Lohnsystems eingeführt haben. Etwas skeptischer, zum Teil sogar ablehnend, stehen zur Sache die Theoretiker, die Nationalökonomen, in deren Kreis, wenn ich recht unterrichtet bin, der früher auch dort zu findende Enthusiasmus jetzt einer recht kühlen Stimmung Platz gemacht hat. Manche von ihnen rechnen die Gewinnbeteiligung unter die Adiaphora der Volkswirtschaft, manche stehen ihr noch kritischer gegenüber. Aber einmütig scheint das Urteil auch in diesen Kreisen nicht zu sein. Kein geringerer als SCHMOLLER hat noch im Jahre 1890 in einem Vortrage eine sehr warme Empfehlung dieser Lohnform gerade unter sozialen Gesichtspunkten gegeben. * * * * * Auf jene beiden _grundsätzlich_ ablehnenden Standpunkte brauche ich keine weitere Rücksicht zu nehmen, weil die Argumente, von denen sie ausgehen, nicht diskutabel sind; es drücken sich darin nur die Gegensätze in den Grundanschauungen über die sozialen Angelegenheiten aus. Ich kann also meine weiteren Betrachtungen an die Ansichten anknüpfen, die ich zuletzt charakterisierte: auf der einen Seite die empfehlende, auf der anderen die kritisch ablehnende Beurteilung, die doch aber immerhin einen gemeinsamen Boden der Diskussion übrig lassen. Die Anhänger und Befürworter der Gewinnbeteiligung behandeln sie, wenn ich die Sache vollständig übersehe, im wesentlichen unter drei verschiedenen Gesichtspunkten. Dreierlei verschiedene Tendenzen werden dabei verfolgt, die sich zwar nicht gegenseitig ausschließen, vielmehr öfters Hand in Hand gehen, doch aber logisch unterschieden werden müssen. Die erste Gruppe, die repräsentiert ist durch den, der die Einrichtung zuerst eingeführt hat, den Franzosen JEAN LECLAIRE, verfolgt dabei sehr hochfliegende soziale Ideen. Die Einrichtung soll im Sinne dieser Leute auf nichts weniger ausgehen, als auf eine allmähliche Umgestaltung wesentlicher Grundlagen der wirtschaftlichen Tätigkeit; sie soll nämlich die Vorbereitung und Vorstufe zu einer genossenschaftlichen Wirtschaftsform, zum allmählichen Erwerb des gesamten Betriebskapitals seitens der Arbeiter und Angestellten sein. Die Behandlung der Gewinnanteile ist unter solche Modalitäten gestellt, daß diese Möglichkeit nicht bloß eröffnet, sondern ausdrücklich als Zweck vorgesehen erscheint. Also ein Gedanke von großer Tragweite: die Wiederbelebung der alten Genossenschaften, die in den ersten Anfängen der Schiffahrt, des Bergbaues, teilweise auch des Landbaues, die Form des Zusammenarbeitens der _freien_ Leute war. Es ist gar keine Frage, daß Bestrebungen dieser Tendenz, wenn sie im großen Erfolg hätten, eine ganz umwälzende Bedeutung gewinnen müßten. Denn sie gehen darauf aus, die Trennung der Arbeiter vom Arbeitswerkzeug, der Arbeit vom Kapital, und den historisch damit verbundenen Gegensatz von Arbeiter und Unternehmer allmählich wieder rückgängig zu machen. Man muß also die Bedeutsamkeit dieser Bestrebungen an sich anerkennen, aber ihre weitere Würdigung steht gänzlich unter der Frage: inwieweit ist genossenschaftliche Tätigkeit heutzutage in der Industrie _möglich_ -- genossenschaftliche Tätigkeit, bei der die Arbeitstätigen in ihrer _Gesamtheit_ zugleich den Herrn des Unternehmens, den Prinzipal, darstellen? Meine persönliche Meinung geht dahin, daß diese Möglichkeit außerordentlich beschränkt ist, und nur da besteht, wo das Zusammenarbeiten vieler möglich ist _ohne_ eine feinere Organisation, ohne weitgehende Gliederung der Funktionen und ohne Vereinigung sehr heterogener Elemente[19]. Und dieser Standpunkt wird jetzt, glaube ich, nicht nur von der schulmäßigen Nationalökonomie, sondern auch von den Theoretikern der Sozialdemokratie geteilt; auch diese diskutieren jetzt die Bedingungen und Voraussetzungen, von denen die _Möglichkeit_ erfolgreicher Genossenschaftsbildung in der Industrie abhängt. Wie ich schon bemerkte, hat der erste, der Gewinnbeteiligung eingeführt hat, sie mit _dieser_ Tendenz eingeführt und durchgeführt, und wie es scheint, mit dauerndem Erfolg. Aber abgesehen von einem anderen Moment, welches dabei mitgewirkt hat, -- auf das ich nachher noch zu sprechen komme -- ist, glaube ich, der Erfolg dadurch bedingt, daß diese genossenschaftliche Bildung sich auf eine kleine Anzahl von auserwählten Personen beschränkte, die allerdings vorher Arbeiter oder Angestellte waren, denen gegenüber jedoch die große Mehrzahl im Verhältnis der Abhängigkeit nach wie vor blieb. Ich weiß nicht viel von den Erfolgen der anderen Versuche, die in gleicher Absicht, also zwecks allmählicher Überleitung des ganzen Unternehmens in den Besitz der Arbeiter und Angestellten, anderweit, namentlich in England und Amerika, unternommen worden sind. Der einzige bekannte Versuch dieser Art in _Deutschland_, der im Jahre 1868 beim Borchertschen Messingwerk in Berlin gemacht wurde, ist völlig fehlgeschlagen. Auch neuerdings ist die Frage unter dem gleichen Gesichtspunkte wieder aufgerollt worden, wiederum ohne jede Erwägung der Voraussetzungen und Bedingungen, von denen die Durchführbarkeit der Idee abhängt -- in dem naiven Glauben, was vor tausend Jahren möglich war, müsse doch auch heute noch möglich sein. Gegenüber den Urhebern dieser neuesten Vorschläge kann man kaum etwas anderes sagen als: gute Menschen und schlechte Musikanten. Mit den hochfliegenden Gedanken einer ersten Gruppe von Anhängern der Gewinnbeteiligung kontrastiert sehr die nüchterne und hausbackene Auffassung einer zweiten Gruppe, die darin im wesentlichen nur ein Prämiensystem erblickt -- ein Mittel, um die tätigen Personen zu animieren, recht sparsam mit dem Material zu verfahren und ihre Zeit recht auszunutzen. Der Anteil am Jahresgewinn des ganzen Unternehmens soll den Arbeitern einen Anteil verschaffen an dem, was durch besondere Sparsamkeit, Achtsamkeit und Fleiß mehr erworben wird. Also -- die Ölprämie, die Lokomotivführer und Maschinenmeister auf erspartes Schmiermaterial öfters erhalten, erweitert zu einer Generalprämie auf Sparsamkeit und Fleiß aller. Es ist nicht zu leugnen, daß unter diesem Gesichtspunkte die Gewinnbeteiligung, wenn die Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Prämien zutreffen, eine gewisse ökonomische Wirkung haben wird. Dieser Vorteil ist aber mehr merkantiler Art und hat nichts mit dem wirtschaftlichen Verhältnis zwischen Unternehmer und Arbeiter zu tun, verleiht der Einrichtung also keine soziale Bedeutung. Indes hat jene ökonomische Wirkung bei den gelungenen Versuchen mit der Gewinnbeteiligung öfters eine große Rolle gespielt. Gerade LECLAIRE verdankt zweifellos einen großen Teil seines Erfolgs der Wirkung, welche bei ihm der Gewinnanteil als Prämie übte. Die Leute, um die es sich da handelte, waren nämlich Stubenmaler, also Leute, die nach der Art ihrer Tätigkeit wenig zu beaufsichtigen und der Versuchung zu allerlei Zeitvertreib ausgesetzt sind. Es ist ganz verständlich, daß ihnen gegenüber die Gewinnbeteiligung als Generalprämie auf die nichtvertrödelte Zeit und auf nichtverschüttete Farbtöpfe einen ganz besonderen Effekt gewinnen konnte. Solche Umstände aber werden nur ausnahmsweise eintreten. In der Mehrzahl der Fälle wird der Spielraum für die Wirksamkeit des Prämienmotivs für sparsames Umgehen mit dem Material und fleißige Ausnutzung der Arbeitszeit viel beschränkter sein und wenigstens hinsichtlich des letzten Punktes nicht entfernt heranreichen an die Wirkung eines rationellen Akkordlohnsystems. Denn bei dem Prämiensystem[20] bekommt der Arbeiter im günstigsten Falle doch nur einen Teil von dem, was er durch besonderen Fleiß und besondere Umsicht erspart und auch diesen Teil nur bedingungsweise, nämlich nur, wenn auch alle anderen ähnlich verfahren. Beim Akkordlohn aber fällt alle Mehrleistung direkt in seine Tasche. Eine große und allgemeine Bedeutung wird man also, unter dem Gesichtspunkte des Prämiensystems, der Gewinnbeteiligung keinesfalls zugestehen können. Endlich wird noch von einem dritten Standpunkt aus die Gewinnbeteiligung der Arbeiter empfohlen, ohne den Anspruch auf eine so tiefgehende Änderung der ganzen Wirtschaftstätigkeit, wie die Absicht der Genossenschaftsbildung darstellt; aber andererseits auch ohne spezielles Betonen der zuletzt erwähnten rein ökonomischen Vorteile. Sie wird empfohlen als eine _für sich_ wertvolle und nützliche Einrichtung sozialen Interesses. Sie soll sein »eines der wirksamsten Mittel zur Hebung der wirtschaftlichen Lage des Arbeiterstandes und das wirksamste Mittel zur Versöhnung von Arbeiter und Unternehmer«. Das sind ungefähr die Worte, die noch ganz kürzlich einer der bekanntesten Anhänger der Gewinnbeteiligung in Deutschland (FREESE) gebraucht hat. Die Einrichtung, für die das gelten soll, besteht aber darin, daß eine gewisse Quote des jährlichen Reinertrags -- gewöhnlich 10 Proz. desselben, hie und da auch etwas mehr -- unter die Arbeiter und Angestellten des Unternehmens verteilt wird, entweder gleichmäßig oder nach irgendwelchen besonderen Abstufungen. Zu diesem Standpunkte muß ich etwas näher Stellung nehmen; denn es handelt sich dabei um den typischen Fall, daß eine Einrichtung zu _Unrecht_ den Anspruch macht, als ein _soziales_ Element im Wirtschaftsleben zu gelten. Wie also soll man jenes ansehen? Erstens: wie läßt sich die Annahme rechtfertigen, daß durch diese Lohnform ein Mittel gegeben sei zur Hebung der wirtschaftlichen Lage des Arbeiterstandes? Das würde nur möglich sein, wenn kraft der Gewinnbeteiligung der Arbeitsertrag ein größerer würde, als er _unter sonst gleichen Umständen_ ohne die Einrichtung sein würde, oder wenn er dabei eine mehr gesicherte Form gewänne, als es sonst sein könnte. Das letztere ist ausgeschlossen, weil die Gewinnquote noch unsicherer ist als der gewöhnliche Lohn. Die Wirkung kann also nur in der Erhöhung des Arbeitsertrags selbst gesucht werden. Nun scheint es freilich ganz klar: Lohn plus Gewinnanteil ist mehr als Lohn allein. Das ist richtig, aber doch nur so lange, als nicht etwa _wegen_ der Gewinnquote der eigentliche Lohn sich entsprechend vermindert. Wenn also die Einrichtung die Bedeutung haben soll, das _Gesamt_einkommen zu erhöhen, so muß eine Garantie da sein, daß das, was der Unternehmer dem Arbeiter am Jahresschluß zuwendet, nicht vorher am Lohn erspart worden ist. Hierfür aber bieten die jetzigen Wirtschaftseinrichtungen auch nicht die geringste Garantie. Nach dem geltenden Gewerberecht steht es dem Unternehmer frei, den Lohn jederzeit beliebig herabzusetzen, entweder direkt, oder indem er dem Arbeiter kündigt und am folgenden Tag, oder nach 14 Tagen, einen anderen einstellt, der für geringeren Lohn zu arbeiten bereit ist. Der einzige objektive, d. h. nicht auf den guten Willen der Personen gestellte Regulator der Lohnbestimmung ist das Verhältnis von Bedarf und Angebot in Arbeitskräften. Nach diesem aber reguliert sich nicht der Lohn für sich, sondern das _Gesamt_einkommen des Arbeiters, also im Fall der Gewinnbeteiligung die Summe von Lohn plus Gewinnquote. Letztere zählt dabei mit ihrem mutmaßlichen Betrag immer mit, bewußt oder unbewußt. Nun muß in Betracht gezogen werden, daß bei der großen Mehrzahl aller industriellen Unternehmungen das Lohn- und Gehaltkonto der weitaus größte Posten im Unkostenkonto ist, also mehr als jeder andere Posten den Reinertrag beeinflußt. Die kleinste Ersparnis nach dieser Richtung hin bedeutet also eine relativ hohe Vermehrung des Reingewinns. So würde in den meisten Betrieben, wenn am Lohn- und Gehaltkonto auch nur 3 Proz. gespart werden, eine Vermehrung des Reingewinns um 10 Proz. oder mehr herauskommen und verteilt werden können. Beim Fehlen jeder Einrichtung, die ein Moment der Stetigkeit in die Lohnbestimmung bringen, den Gesamtarbeitsertrag der bloßen Regulierung nach Angebot und Nachfrage entziehen könnte, besteht also kein Hindernis, die Gewinnbeteiligung einzuführen, die auf sie kommende Leistung aber an Löhnen und Gehältern bis auf den letzten Pfennig wieder zu ersparen. Bedenkt man nun das eben Gesagte, daß fast überall eine kleine Ersparnis am Lohn eine große prozentige Steigerung der Gewinnquote herbeiführt, so läßt sich nicht leugnen, daß die Gewinnbeteiligung unter Umständen sogar die Tendenz gewinnen kann, den Arbeitsertrag herabzudrücken, zu mindern. Als Einrichtung behält sie immer das Ansehen des Freundlichen und Liberalen. Gerade in diesem schönen Äußeren liegt nun eine nicht zu verkennende Gefahr. Hinter der Dekoration kann sich manches verbergen, was ohne sie gleich erkannt sein würde. Diese Betrachtungen müssen zu dem Resultat führen, daß in einem Lohnsystem, welches durch keinerlei Normen in sich geregelt ist, die daran gehängte Gewinnbeteiligung gar nicht die Bedeutung haben _kann_, das Einkommen der wirtschaftlich abhängigen Personen zu erhöhen -- eher einen entgegengesetzten Erfolg. Man braucht also der Einrichtung nicht böswillig gegenüberzustehen, braucht auch nicht puritanisch jeden Schmuck an den Dingen abzulehnen und kann doch denen Recht geben, welche meinen: einstweilen sei es besser, wenn auf dem Wirtschaftsgebiet die Wände kahl und nackt dastehen. Jeder sieht dann gleich, aus was für Material sie aufgebaut sind. Wenn sie übertüncht und mit Arabesken verziert sind, sieht man nicht mehr was dahinter steckt. Als zweites wird von der Gewinnbeteiligung gerühmt die Verbesserung der persönlichen Beziehungen zwischen Arbeiter und Unternehmer, die Milderung des Klassengegensatzes. Gewiß wird das in Betracht stehende Lohnsystem, da seine Anwendung keinem Zwang untersteht, rein aus freiwilliger Initiative des Unternehmers hervorgeht, die Arbeiter freundlich berühren, insoweit sie darin den Ausdruck wohlwollender und freundlicher Absicht erkennen. Die versöhnende Wirkung ruht dann aber nicht auf der Sache selbst, sondern auf dem Glauben an die ihr zugrunde liegenden Motive; sie bleibt also ganz und gar auf dem Niveau der Wirkungen, die liberale Gratifikationen und sonstige Betätigung persönlichen Wohlwollens hervorbringen. Hoffentlich gibt es heute nicht mehr sehr viele, die eine Versöhnung oder Milderung der sozialen Klassengegensätze auf _diesen_ Wegen erwarten. Eine tiefer gehende Wirkung kann der Gewinnbeteiligung in diesem Punkt nur ganz mittelbar beigemessen werden, in denjenigen Konsequenzen, deren wegen die eingangs erwähnten grundsätzlichen Gegner sie perhorreszieren: daß sie nämlich Veranlassung bieten muß zu Diskussionen zwischen Arbeiter und Unternehmer. Sobald einmal eine solche Einrichtung eingeführt ist, gewinnen die Arbeiter, wenn auch kein formelles, doch sicher ein moralisches Recht, Erklärungen und Erläuterungen zu verlangen über das Mehr oder Minder, von dem ihr Anteil abhängt; es tritt also das ein, was die Vertreter des Herrenstandpunktes nicht haben wollen: das Dreinreden, die Kritik. Meiner Ansicht nach ist das allerdings eine sehr wohltätige Wirkung, vorzüglich geeignet, die Klassengegensätze zu mildern. Indem man über solche Angelegenheiten diskutiert, selbst wenn es nicht immer in den liebenswürdigsten Formen geschähe, muß jeder sich bemühen, den Standpunkt des andern zu verstehen, muß lernen, auf die Ideen des andern einzugehen. Und das leitet auch die Vertretung gegnerischer Interessen in friedliche Wege. Nachdem in unserm hiesigen Betriebe die Gewinnbeteiligung eingeführt ist, bin ich durchaus gewärtig, daß obige Konsequenz auch bei uns einmal kommen wird. Wenn ich es erlebe, fürchten werde ich mich nicht davor; indes darf ich auch nicht sagen, daß ich mich darauf freute. Jene Wirkung wird nämlich erst eintreten, wenn einmal schlechte Jahre kommen -- was doch niemand herbeiwünscht. Solange, es gut geht und ein Gewinnanteil gezahlt werden kann, werden die Beteiligten stillvergnügt ihn einstecken und nichts sagen. Erst wenn er einmal ausbleibt oder geringer ausfällt wie erwartet, werden sie kommen und fragen: wie hängt das zusammen, woher rührt das? Aber gerade dann wird es gut sein, Auskunft und Erklärung geben zu müssen. Das also wäre schließlich der einzige Vorteil, den man der Gewinnbeteiligung unter dem Gesichtspunkt einer Einrichtung sozialen Interesses wirklich zuzugestehen hätte. Meiner vorherigen Kritik steht nun aber die Tatsache gegenüber, daß die Anhänger der Gewinnbeteiligung auf eine _Erfahrung_ sich berufen können, welche das gerade Gegenteil von meiner Ausführung zu beweisen scheint. Die Statistik zeigt nämlich, daß fast überall, wo das System zur Anwendung gekommen ist, es von guten Folgen begleitet war; überall zeigt sich Gewinnbeteiligung verbunden mit relativ hohen Löhnen und überall, wo sie eingeführt ist, besteht auch ein besonders gutes Verhältnis zwischen Unternehmer und Arbeiter. Man meint, daß dieses Zusammentreffen doch nicht zufällig sein könne und schließt daraus, daß es die Wirksamkeit des neuen Lohnsystems beweise. Das scheint in der Tat sehr einleuchtend. Nichtsdestoweniger kann ich in dieser Art von Argumentation mit den Tatsachen nur eine grobe Verwechslung eines cum hoc mit einem propter hoc erblicken. Daß jenes Zusammentreffen nicht zufällig sei, ist auch meine Meinung; aber es gibt dafür eine ganz andere Erklärung. Bisher nämlich ist -- von wenigen zweifelhaften Fällen abgesehen -- die Einrichtung nur von sehr anständigen Unternehmern ins Werk gesetzt worden, von Leuten, die sich redlich bemühten, die Interessen ihres Personals in allem zu fördern, ihren Arbeitern günstige Lohnverhältnisse zu verschaffen und zu erhalten, freundliche und friedliche persönliche Beziehungen zu ihnen zu pflegen. Die Einführung des Gewinnanteils erscheint, ihren Motiven nach, geradezu als Ausfluß und Symptom solcher Gesinnung. Wie könnte es nun anders sein, als daß überall, wo man sie findet, jene anderen günstigen Umstände sie immer begleiten -- nicht als Wirkung und Erfolg des Lohnsystems, sondern als Haupteffekt der tiefer liegenden gemeinsamen Ursachen? Wenn auch die Ruppsäcke unter den Unternehmern der Einrichtung sich bemächtigt hätten -- was sie aus guten Gründen nicht getan haben und wohl auch sobald nicht tun werden -- so könnte die Erfahrung ganz anders aussehen; die Statistik hätte dann vielleicht auch Material für die Ansicht geliefert, daß die Gewinnbeteiligung der Deckmantel ödester Lohndrückerei sein könne. Wenn man aber an der Richtigkeit obiger Erklärung noch zweifeln könnte, so würde der Zweifel gehoben werden bei genauerem Besehen des Belegmaterials, das die Statistik beibringt. Denn dieses Material zeigt die von den Anhängern der Gewinnbeteiligung behaupteten günstigen Wirkungen auch in solchen Fällen, wo die Gewinnquote nur in ganz geringen Dosen, beinahe homöopathisch, zur Geltung gekommen ist -- z. B. bei Gewinnanteilen, die im Durchschnitt einer Reihe von Jahren kaum mehr als etwa 1 Proz. des sonstigen Lohnes des Arbeiters und nur in einem einzigen Jahr über 2 Proz. desselben betragen haben. Wenn man auch hier noch einen Erfolg des Systems vorfindet, so müssen seine Wirkungen ganz geheimnisvoller Art sein. Nun gibt es zwar noch Leute, die in Sachen der medizinischen Therapeutik an eine spezifische Wirksamkeit minimaler Dosen glauben; in der sozialen Therapeutik aber gilt keine Homöopathie. Angesichts der offenbaren Schwäche des hier kritisierten Standpunktes muß wohl die Frage entstehen: wie kommt es, daß doch noch so viele an diesem Standpunkt festhalten, die Gewinnbeteiligung warm empfehlen als eine Einrichtung allgemeinen sozialen Interesses, insonderheit als Mittel zur Hebung der Lage des Arbeiterstandes? Die Erklärung dessen ergibt sich, glaube ich, aus dem fortwährenden Hereintragen philanthropischer und humanitärer Ideen in die Beurteilung der Wirtschaftseinrichtungen auch nach der _sozialen_ Seite hin. Die an sich hocherfreuliche Ausbreitung der Teilnahme an den sozialen Angelegenheiten in den Kreisen namentlich der Gebildeten steht leider zum Teil _nur_ unter _solchen_ Ideen, oder unter den Ideen der christlichen Karitas. Diejenigen nun, deren Interesse an wirtschaftlichen Einrichtungen aus Motiven _solcher_ Art entspringt, suchen in diesen Einrichtungen unwillkürlich in erster Reihe oder ganz allein die Betätigung, wenn nicht von Barmherzigkeit und christlicher Nächstenliebe, so doch von Wohlwollen und Menschenfreundlichkeit. Die Maßnahmen von wirklich sozialer Tendenz aber kommen dieser Stimmung sehr wenig entgegen. Sie atmen durchaus nicht Wohlwollen und Menschenfreundlichkeit; im Gegenteil: sie zeigen, nach ihren unmittelbaren Folgen für viele einzelne angesehen, durchweg den Stempel des Kalten, Harten, Rücksichtslosen. Ich erinnere nur an die offenbaren Härten, die das Verbot der Kinderarbeit in der Industrie und die Einschränkung der Frauenarbeit für viele mit sich bringt. Erscheint es nicht ganz abscheulich, armen Leuten zu verwehren, ihre Kinder mitarbeiten zu lassen, damit sie weniger Hunger leiden müssen? Ähnlich aber ist es fast mit allem, was auf sozialen Fortschritt abzielt -- nur bemerkt man es nicht so leicht. Auch solche Maßregeln wie z. B. Verkürzung und strenge Regelung der Arbeitsdauer, Fixierung von Minimallöhnen und dergl. sind -- was nur die meisten nicht sehen -- voller Ecken und Kanten für viele Beteiligte, für die schwachen, wenig leistungsfähigen Elemente. Und das entspricht ganz der Natur der Sache. Denn die sozialen Aufgaben beziehen sich nicht auf das Verhältnis von Mensch zu Mensch als Personen, sondern allein auf das Verhältnis von Klasse zu Klasse -- z. B. der Klasse der Lohnarbeiter zur Klasse der Kapitalbesitzer oder zur Klasse der Unternehmer. Bei der Beurteilung der Wirkung sozialer Einrichtungen muß aber die höhere Gerechtigkeit und Ethik, die auf das Wohl des Ganzen sieht, sich kalt hinwegsetzen über die Rücksichten auf das Wohl einzelner, wo deren Interesse dem Interesse der Klasse entgegen ist. Unverhüllt muß also aus den sozialen Einrichtungen die harte Notwendigkeit herausschauen, daß sozialer Fortschritt über Leichen geht -- über die Schwachen und Unfähigen, die nicht mitkommen können. Das alles nun ist denen meist sehr unsympathisch, deren persönliche Anteilnahme an den wirtschaftlichen Angelegenheiten in christlichen, ethischen, humanitären Bestrebungen wurzelt. Daher richtet sich deren Interesse ausschließlich auf solche Veranstaltungen, die in ihren Triebfedern menschliches Wohlwollen, in ihren Wirkungen ungetrübte Zufriedenheit bezeugen. Bei der in Betracht stehenden Lohnform trifft beides so schön zusammen wie kaum bei einer anderen wirtschaftlichen Einrichtung. Von seinem Besitz an die weniger Begünstigten freiwillig etwas abzugeben, was man von rechtswegen auch für sich behalten könnte, ist ebenso menschenfreundlich, wie es für den andern Teil erfreulich ist, etwas zu empfangen, was man nicht zu fordern hätte. Bei der Schätzung einer so schönen Sache kommt nun die Kritik leicht zu kurz. So illustriert also der Streit um die Frage der Gewinnbeteiligung den Wettstreit ganz verschiedener Standpunkte der Auffassung und Bewertung wirtschaftlicher Einrichtungen. Da ist der philanthropische: Wohlergehen für alle! -- damit alle sich glücklich und zufrieden fühlen; da ist der christliche: Krücken für die Schwachen! damit sie notdürftig sich fortschleppen, nicht ganz zusammensinken; da ist der soziale: _Schild und Wehr für die Kräftigen!_ -- damit sie ihre Position behaupten, damit dem arbeitstätigen Volk breite Schichten kräftiger, widerstandsfähiger Elemente erhalten bleiben. Dem letzteren Standpunkt allein untersteht die Schätzung der _Einrichtungen_ im Gebiet der Wirtschaftstätigkeit des Volks in bezug auf ihre Bedeutung und Wirkung für das Ganze. Den beiden anderen Standpunkten bleibt dabei auch noch ihr Recht -- nämlich bei der Beurteilung der Art, wie die Einrichtungen von den Personen angewandt, gehandhabt werden; denn da verkehrt Mensch mit Mensch, da untersteht das Tun aller den sittlichen Normen. Meine vorherige Beleuchtung der Gewinnbeteiligung drückt eine in der Hauptsache _ablehnende_ Stellungnahme zu ihr aus. Nicht daß ich ihr jeden Vorteil unter Nützlichkeitsrücksichten absprechen wollte; nur bestreite ich ihr jede größere und allgemeinere Bedeutung in Rücksicht auf das wirtschaftliche Interesse des Arbeiterstandes. Damit aber meine nachfolgende Ausführung nicht als hierzu in Widerspruch stehend erscheine, weise ich ausdrücklich darauf hin, daß jenes ablehnende Urteil die Sache nicht schlechthin und bedingungslos trifft, sondern nur »angebrachtermaßen«: _weil_ das Lohnsystem, dem der Gewinnanteil angehängt wird, im übrigen kein Element der Stetigkeit in sich enthält, keinerlei Garantie dafür bietet, daß nicht die Gewinnquote dem gewöhnlichen Arbeitslohn vorher entzogen sei. In der logischen Konsequenz meiner vorherigen Betrachtung liegt es mithin, daß die Einrichtung auch eine andere Bewertung erfahren _könnte_, falls jenes »weil« in Wegfall käme, also die Voraussetzungen des früheren Urteils sich ändern sollten. Mangels einer besonderen Veranlassung, die letztere Eventualität in Betracht zu ziehen, habe ich mich für die Sache bis vor kurzem nicht näher interessiert. Ich bin öfters gefragt worden: wie es komme, daß in der Optischen Werkstätte, da in ihr doch mancherlei Einrichtungen zum Vorteil des Personals bestünden, nicht auch die Gewinnbeteiligung eingeführt sei? Darauf habe ich immer nur geantwortet: das werde mit der Zeit vielleicht auch kommen, einstweilen aber habe man noch Wichtigeres zu tun. Erst vor etwa zwei Jahren hat sich mir der Gesichtspunkt für eine neue Stellungnahme in dieser Angelegenheit ergeben -- als ich an die Vorarbeiten für das im vorigen Jahre festgestellte »_Statut der Carl Zeiss-Stiftung_« herantrat und dabei vor die Aufgabe mich gestellt sah, die Grundsätze der Lohnregulierung, die bei der Optischen Werkstätte im Lauf der Zeit sich herausgebildet hatten, zu fixieren, um ihnen auch für die Zukunft dauernde Anerkennung zu sichern. Dabei wurde ich zu meiner Überraschung inne, daß ich, mir selbst ganz unbewußt, ein Anhänger der Gewinnbeteiligung geworden sei. Es stellte sich nämlich heraus, daß die Maximen für die Regelung der wirtschaftlichen Interessen des Personals, die in dem hiesigen Betrieb bis dahin ohne rechtliche Verbindlichkeit, nur praktisch geübt, zur Geltung gekommen waren, durchaus nicht anders zu rechtsverbindlichen Vorschriften ausgestaltet werden konnten als dadurch, daß in Zukunft der Arbeitsertrag des Personals zu einem gewissen Teil von dem jeweiligen Reinertrag des Unternehmens in geordneter Form abhängig gemacht, also in einen Gewinnanteil verwandelt würde. Die Grundzüge der Lohnbestimmung, auf die ich hier Bezug nehme, sind in der Hauptsache durch folgende, in Titel V des »Statuts der Carl Zeiss-Stiftung«, §§ 67, 77 ausgesprochene Vorschriften charakterisiert: Jeder -- Arbeiter oder Angestellter -- muß mit einem festen Zeitlohn pro Woche oder pro Monat, eingestellt werden, der bei aller Akkord- oder Stückarbeit als Mindestverdienst gewährleistet ist. Der Zeitlohn, den einer einmal erlangt und durch ein Jahr oder länger fortbezogen hat, kann seitens der Firma nicht wieder herabgesetzt werden, auch dann nicht, wenn bei ungünstigem Geschäftsgang die Arbeit eingeschränkt wird. Dem Unternehmer bleibt als Ausweg in solchem Fall zwar die Kündigung der Arbeitsverträge; diese jedoch ist vollkommen frei nur gegenüber solchen, die erst kurze Zeit im Betrieb tätig waren. Allen, die drei Jahre oder länger ihm angehören, muß, wenn ihnen nicht wegen eigenen Verschuldens, sondern aus irgend welchen Rücksichten des Betriebsinteresses (also z. B. wegen verminderter Arbeitsgelegenheit) gekündigt wird, eine bestimmte Abgangsentschädigung gewährt werden. Diese beträgt mindestens den Lohn für ein halbes Jahr, wächst aber mit der Länge der Dienstzeit und erreicht für ältere Leute ein Multiplum des ganzen Jahreslohnes. Diese Vorschriften enthalten eine starke Beschränkung der sonst geltenden gewerberechtlichen Vertragsfreiheit im Punkte der Lohnvereinbarung. Der offenbare Sinn und Zweck dessen ist aber: dem Lohnsystem ein Moment der Stabilität einzufügen, der Arbeiterschaft einen gewissen _Mindest_verdienst zu gewährleisten, auf den sie im grossen und ganzen auch in Jahren ungünstigen Geschäftsganges noch rechnen kann. Denn die Alternative: den festen Lohn ungeschmälert fortzuzahlen -- oder kündigen und das Pönale zahlen, welches für den Fall der Kündigung die Abgangsentschädigung auferlegt, stellen den Unternehmer unter starken Zwang, immer das Äußerste aufzubieten, um auch in schlechter Zeit wenigstens die große Mehrheit der Arbeiterschaft noch auf einem gewissen Einkommensniveau zu erhalten. Ich mußte mir nun die Konsequenzen klar machen, die eine derartige Einrichtung, nachdem sie unter rechtsverbindliche Vorschriften gestellt ist, nach sich ziehen könnte, wenn ihr keinerlei Korrektiv beigefügt würde. Angenommen, es hätten sich im Rahmen jener Vorschriften die Lohnverhältnisse des Betriebs zu irgend einer Zeit einem normalen, _mittleren_ Geschäftsgang des betreffenden Industriezweiges angepaßt, so daß bei Fortdauer eines solchen ein vernünftiges Gleichgewicht zwischen den wirtschaftlichen Interessen des Personals und denen des Unternehmers dauernd bestehen würde. Folgte nun einer solchen Zeit eine Periode der Depression, so würde die Unwiderruflichkeit der vordem gewährten Lohnsätze gerade der Absicht der vorher charakterisierten Einrichtung entsprechen, das Arbeitseinkommen des Personals nicht unter das Niveau einer _mittelmäßigen_ Geschäftslage herabsinken zu lassen. _Das_ zu leisten soll dem Unternehmer zugemutet sein; und er wird es zu leisten imstande sein, wofern das vorher angenommene Gleichgewicht bei mittlerem Geschäftsgang ihm noch so viel Überschuß läßt, daß er genügende Reserven gewinnt, um in schlechten Jahren nötigenfalls zusetzen zu können. Angenommen aber, es folge der zuerst gedachten Periode normalen Geschäftsganges eine solche mit erheblich gesteigerter Wirtschaftstätigkeit des ganzen Industriezweiges -- was dann? Dann wird, wenn sie nicht ganz vorübergehend ist, das Arbeitseinkommmen des Personals in allen Schichten desselben sicher steigen müssen und, falls die günstige Konjunktur längere Zeit anhält, allmählich einen ihr entsprechenden Höhestand erreichen. Daß irgend ein Betrieb dieser Konsequenz sich entziehen könnte, ist ganz ausgeschlossen. Dem Personal einen Anteil an den offensichtlichen Vorteilen eines gehobenen Geschäftsganges vorenthalten zu wollen, würde nicht nur eine grobe Unbilligkeit bedeuten und als solche empfunden werden; es würde auch ein derartiger Versuch, angesichts der in solcher Zeit gesteigerten Nachfrage nach tüchtigen Arbeitern, das Unternehmen direkter Gefahr aussetzen, seine besten Kräfte gerade dann zu verlieren, wenn sie am dringendsten gebraucht werden. Müßte nun die in solcher Zeit unvermeidliche Steigerung des Arbeitseinkommens in der Form der _Lohn_erhöhung sich vollziehen, so würden die vorher gekennzeichneten Vorschriften wirken wie ein Rad mit Sperrklinke, das sich nur vorwärts drehen läßt, nicht rückwärts. Und wenn dem geschäftlichen Aufschwung eine vielleicht anhaltende Periode der Depression folgte, müßte der Betrieb mit einem Lohnkonto belastet bleiben, wie es nicht einer mittelmäßigen, sondern einer ungewöhnlich günstigen Geschäftslage entspräche. Und dabei könnte auch ein sehr gut konsolidiertes Unternehmen leicht bankerott werden. Es gibt nur _einen_ Weg, die vorher benannten Vorschriften der Lohnregulierung durchzuführen und den zuletzt gedachten Konsequenzen dabei zu entgehen: das tatsächliche Arbeitseinkommen des Personals muß in zwei Teile zerlegt werden; der eine von diesen, der Lohn (oder Gehalt), der unwiderruflich sein soll, darf keiner Rücksicht auf aufsteigende Konjunktur oder gehobenen Geschäftsgang unterworfen sein, muß vielmehr bemessen werden können nach den normalen, durchschnittlichen Wirtschaftsbedingungen des Betriebes; der andere Teil muß sich, von der durch den Lohn gegebenen Grundlinie aus, aufsteigendem Geschäftsgang anpassen und diejenige Erhöhung des Arbeitsertrags bringen, die dem Personal als Anteil an den Vorteilen günstiger Konjunktur zukommen muß. Dieser Gedankengang führt ohne weiteres auf die Gewinnbeteiligung, nämlich auf die Ergänzung des gewöhnlichen Lohnes durch eine vom Reinertrag abhängige Zusatzquote; denn der Reinertrag des Unternehmens gibt den einzigen objektiven Maßstab für die günstige oder weniger günstige Wirtschaftslage. Er führt auch ohne weiteres auf die in § 98 des genannten Statuts vorgeschriebene _Form_ des Gewinnanteils: dieser ist nach Schluß eines jeden Geschäftsjahres auszuwerfen als nachträglicher prozentualer Zuschlag auf _alle_ im Lauf des Jahres ausbezahlten Gehälter, Zeitlöhne und Akkordlöhne und ist in dem jeweils festgestellten Prozentsatz ganz gleichmäßig an alle -- Arbeiter wie Beamte -- auszubezahlen, jedem nach Verhältnis seines im abgelaufenen Jahr tatsächlich verdienten Lohnes oder Gehaltes. Von dem Gewinnanteil ausgeschlossen sind nur die Mitglieder des Vorstandes der Firma, nämlich die Personen, in deren Hand die Feststellung der Gewinnquote gelegt ist -- damit ihnen dabei das Ansehen völliger Uninteressiertheit gewahrt bleibe. In obigem Zusammenhang erhält nun die Gewinnbeteiligung, wie sie im vorigen Jahre bei der hiesigen Optischen Werkstätte eingeführt wurde, eine gänzlich andere Beziehung auf die wirtschaftlichen Interessen der Arbeiter (und Angestellten), als unter den von mir kritisierten anderen Gesichtspunkten diesem Lohnsystem zugedacht war. Der Gewinnanteil soll dem Arbeiter in guten Jahren durchaus nicht mehr zuwenden, als in solcher Zeit auch sonst ihm zukommen würde; Lohn plus Gewinnquote soll, der Absicht nach, nur _dasselbe_ sein, was ohne die Einrichtung der Lohn allein ihm bringen müßte. Dennoch bedeutet die Einrichtung eine wichtige Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Arbeiterschaft -- mittelbar, durch dasjenige, was sie ermöglicht für _schlechte_ Jahre, für Zeiten, wo von Gewinnquoten keine Rede ist. Denn sie ermöglicht (wie vorher ausgeführt) Normen der Lohnvereinbarung festzustellen, die den Arbeiter dagegen sichern, in schlechten Jahren seinen Arbeitsverdienst _unter_ ein bestimmtes Niveau herabgedrückt zu sehen. Die Gewinnbeteiligung erscheint unter diesem Gesichtspunkt als unentbehrliches Ergänzungsglied eines strengeren Lohnsystems, welches darauf abzielt, den gewöhnlichen normalen Lohn auch in Zeiten ungünstiger Wirtschaftslage als Mindestverdienst zu gewährleisten -- also dem vorbeugen kann, daß auf der Rückseite jeder Welle gehobener Wirtschaftstätigkeit eine große Zahl von Existenzen mit dem Herabsinken in das Proletariat bedroht sei. Die Zeit, die mein Vortrag in Anspruch nehmen darf, gestattet nicht, auch noch darzulegen, wie die in dem hiesigen Betrieb eingeführte Gewinnbeteiligung im einzelnen geregelt worden ist. Indes gehören diese Einzelheiten auch nicht wesentlich zu meinem Thema. Für letzteres genügt es, die Gesichtspunkte dargelegt zu haben, unter welchen die Einrichtung hier angesehen wird, und das Verhältnis, in welches sie daraufhin zu den gleichnamigen Veranstaltungen in anderen Industriebetrieben tritt. Ich schließe nun, um beides nochmals zusammenzufassen und um zugleich meine persönliche Stellungnahme zu den erörterten Fragen nochmals kurz charakterisiert zu haben, mit einem Bild: In dem Wirtschaftsgefüge der Optischen Werkstätte finden sich zwei Balken, auf welche wichtige Interessen ihrer Arbeiterschaft sich stützen. Der eine ist ein strenges Lohnsystem, durch welches der Unternehmer zu bestimmten Mindestleistungen auch für Zeiten ungünstiger Wirtschaftslage wirksam engagiert wird; der andere ist die finanzielle Kraft des Unternehmens, von der die Durchführung jenes Lohnsystems abhängt. Solange beide Balken zusammenhalten, hofft man, daß die Arbeiterschaft auch in schlechten Zeiten festen Boden unter den Füßen behalten und daß in Jena die bürgerliche Gemeinde dauernd von den Lasten verschont bleiben werde, die anderwärts ihr aus der Entwicklung der Großindustrie erwachsen sind. Damit aber beide Balken zusammenhalten, müssen sie verbunden sein durch einen besonderen Bolzen: das ist die Gewinnquote, die in guten Zeiten einen Teil des Arbeitseinkommens von den Schwankungen des Geschäftsganges abhängig macht. An diesem Bolzen sitzt nun auch, nach außen allein sichtbar, eine hübsche Rosette: das Erfreuliche, was der Gewinnanteil für die Beteiligten hat. Das Bedeutsame aber ist nicht die Rosette, sondern der Bolzen. Fußnoten: [Fußnote 19: [Dieser Gedanke ist im folgenden Vortrag weiter ausgeführt, s. S. 120 ff..]] [Fußnote 20: [d. h. diesem, nicht zu verwechseln mit den in neuerer Zeit verschiedentlich versuchten und lebhaft diskutierten Prämiensystemen von HALSEY, ROWAN u. a.]] IV. Über die Grundlagen der Lohnregelung in der Optischen Werkstätte. Rede, gehalten in einer allgemeinen Versammlung der Geschäftsangehörigen der Firma Carl Zeiss am 15. Dezember 1897. Als Manuskript gedruckt. Jena 1903, [Aus dem Vorwort des Herausgebers zum erstmaligen Abdruck. Als vor nahezu sechs Jahren eine _Neuregulierung der Akkordsätze_ in mehreren Abteilungen des Betriebs sich erforderlich machte, wurde diese Maßregel von dem Senior der Geschäftsleitung, Herrn Professor ABBE, in einer längeren Rede eingehend erläutert und begründet. Es schien der Geschäftsleitung zweckmäßig, den Inhalt jener Rede allen Mitgliedern des Betriebs in Erinnerung zu bringen und sie zu diesem Zweck durch den Druck vervielfältigen zu lassen. Hierfür stand nur eine auf Grund eines Stenogramms ausgearbeitete Niederschrift des Herrn Redakteur Wolf zur Verfügung. Leider war diese Niederschrift trotz der angewandten Sorgfalt an mehreren Stellen zu unvollständig, um einen erkennbaren Sinn zu geben und es war auch leider versäumt worden, die Niederschrift gleich nach ihrer Fertigstellung, als Sinn und Wortlaut der Rede noch in frischer Erinnerung stand, von berufener Seite ergänzen bezw. berichtigen zu lassen. Angesichts dieser Sachlage schien es das Richtigste, _an dem vorliegenden Text möglichst wenig zu ändern_. Nur hier und da ist eine zum Verständnis nötige Partikel eingefügt, eine offensichtlich falsche Konjugationsform verbessert, die wenigen ganz unverständlichen Absätze sind weggelassen worden[21]; im übrigen aber ist die zur Verfügung stehende Niederschrift auf den folgenden Seiten _wörtlich abgedruckt_. Die vom Unterzeichneten zur Erleichterung des Verständnisses hier und da hinzugefügten Worte sind durch [] als solche gekennzeichnet. Auf diese Weise haften der Rede zwar alle stilistischen und sprachlichen Mängel noch an, die eine ganz frei, ohne jedes Konzept gehaltene, fast drei Stunden währende Rede wohl stets aufweisen wird und die durch eine verhältnismäßig geringfügige Umarbeitung hätten beseitigt werden können. Es ist aber dafür die möglichste Gewähr gegeben, daß der _ursprüngliche Sinn der Ausführungen unverfälscht_ zur Wiedergabe gelangt. Über jene formellen Mängel wird sich der um das Verständnis der Sache, des Inhalts der Rede, bemühte Leser leicht hinwegsetzen. Hoffentlich findet der Urheber der Rede selbst noch einmal die Muße, seine damaligen einen so wichtigen Gegenstand behandelnden Ausführungen durchzusehen, zu überarbeiten und zu vervollständigen. _Jena_, 20. August 1903. Dr. S. Czapski i. A.] * * * * * _Werte Arbeitsgenossen!_ Schon im vorigen Sommer habe ich aus einem äußeren Anlasse Anregung entnommen, in diesem Saale und in diesem Kreise Erläuterungen zu dem Statut der Carl Zeiss-Stiftung zu geben und zwar über das Rechtsverhältnis der Betriebe der Carl Zeiss-Stiftung zu Staat und Gemeinde[22]. Ich habe damals schon gesagt, daß ich wohl noch mehrmals Veranlassung haben würde, auf allgemeine Angelegenheiten -- im Sinne einer Erläuterung des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung -- zurückzukommen. Ein solcher Anlaß ist auch jetzt gekommen. Sie wissen aus den Mitteilungen, die wir zunächst dem Arbeiterausschuß gemacht haben und die Ihnen inzwischen von diesen Herren zugegangen sind, daß in unserem Kreise Interessenunterschiede, Interessengegensätze sich herausgebildet haben, die bisher ja auch bestanden, aber nur im kleinen, und die als solche auch meist unter der Oberfläche ausgetragen worden sind. Jetzt eigentlich sind sie erst mit einem Male an die Oberfläche gekommen und erfordern eine planmäßige Ausgleichung. Da es sich dabei aber hauptsächlich um die Frage einer veränderten Regelung der Arbeitslöhnung, um das Verhältnis der Akkord- zur Zeitarbeit handelt, kann die Erörterung der Gesichtspunkte, unter welchen diese spezielle Angelegenheit von uns zu behandeln ist, nicht eher erfolgen, als bis die Beteiligten sich klar machen, was _denn das Verhältnis sei zwischen Unternehmer und Arbeiter in unserm Kreise_, zwischen der Firma als Trägerin, Repräsentantin und Inhaberin des Betriebes und der Gesamtheit der arbeitstätigen Personen im Betriebe -- zu denen ich bitte, auch mich und alle meine Kollegen zu rechnen. Denn ich würde es sehr übelnehmen, wenn man mich und alle diejenigen, welche nicht am Schraubstock und an der Drehbank arbeiten, nicht zu den »_arbeitstätigen_« Personen im Betriebe zählen wollte. In diesem Sinne bedarf das im Statut fixierte, seit dem vorigen Jahre bekanntgegebene Verhältnis zwischen Unternehmer und Arbeiter in unserem Betriebe einer Erläuterung, damit die richtigen Gesichtspunkte für die Beurteilung und Ausgleichung dieser Differenzen sich ergeben. Ich muß etwas weit ausholen und komme erst spät auf das eigentliche Thema: die Darlegung unserer Stellungnahme, unserer Absichten auf Erledigung der Sache im einzelnen, zu sprechen. Ich muß Sie bitten, mir Ihre Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich darauf gefaßt zu machen, daß Sie mir vielleicht anderthalb Stunden zuhören müssen. In gewisser Art haben unsere Einrichtungen eine Probe zu bestehen, ob sie den Boden bilden können, auf welchem Interessengegensätze, Interessenstreite auf sachlichem Wege, ohne Haß und Erbitterung, auf friedlichem Wege, zum Austrag gebracht werden können. Ehe ich zu diesen einleitenden Erörterungen: welches ist das Verhältnis zwischen Unternehmer und Arbeiter in unserem Betriebe, übergehe, will ich aber doch ein paar Worte vorausschicken, um die Mißstimmungen, die ich aus manchen Anzeichen und Äußerungen entnommen habe, zu beschwichtigen und die Befürchtungen zu zerstreuen, als ob unsere Arbeiter der Gefahr einer schweren Beeinträchtigung ihrer Interessen ausgesetzt seien. Hierzu will ich kurz bemerken: es handelt sich bei allen um eine materiell relativ geringfügige Sache, um eine Kürzung der Akkordsätze in einem gewissen prozentischen Verhältnis. Für diejenigen, welche die Reform am härtesten trifft, würde es bei gleich günstigen Resultaten des Geschäftsganges wie im vorigen Jahre nicht mehr bedeuten, als eine Kürzung um 5 oder 6 Proz. des Einkommens ausmacht, das sie bei dem Fortbestand der bisherigen Einrichtung erhalten würden. Das ist eine Sache, die materiell keine größere Bedeutung hat, als in entgegengesetztem Sinne die Einrichtung, welche wir vor 3 Jahren begonnen und in diesem Jahre zu Ende geführt haben, vermöge welcher jeder 16 Tage im Jahre, die er nicht arbeitet, voll bezahlt erhält. Das hat auch etwa 5 Proz. des gesamten Arbeitsertrages, im Sinne einer _Erhöhung_, ausgemacht und mehr ist es für keinen, was ihm möglicherweise entgehen könnte. Und ferner handelt es sich nicht etwa -- was ich ganz besonders hervorheben möchte -- um das Bemühen, den Arbeitsertrag der einzelnen zu mindern, damit die _Firma_ einen größeren Ertrag erhält, sondern lediglich darum, eine _gerechtere und vernünftigere Verteilung_ des Arbeitsertrages in seiner unverminderten Größe herbeizuführen. Alle diejenigen, welchen infolge der beabsichtigten Änderungen etwas entzogen wird, haben das Minder nicht abzugeben an die Firma, sondern nur an ihre Genossen, an andere, die bisher benachteiligt waren. Dieses alles vorausgeschickt, komme ich zu dieser Frage: was ist das Verhältnis zwischen Arbeiter und Unternehmer in unserem Kreise? Was ich erörtern will, geschieht unter Berufung auf Titel III, IV und VI des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung. Ich will auf einzelnes dabei nicht eingehen, ich sage nur: wer diese Titel aufmerksam liest, muß sofort zu dem Resultate kommen, daß die Optische Werkstätte, wie sie seit Errichtung des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung dasteht, seit 1890, nichts anderes ist, als eine _Produktivgenossenschaft in Beziehung auf die wirtschaftlichen Interessen_. Denn seit dieser Zeit -- bekannt ist dieser Übergang erst seit Juli 1891, während die Firma tatsächlich seit 1. Oktober 1890 nicht mehr auf Rechnung der früheren Inhaber, sondern auf Rechnung der Carl Zeiss-Stiftung geführt wurde -- gelten die Normen, welche im vorigen Jahre veröffentlicht worden sind[23]. Danach ist also der Inhaber der Firma kein einzelner, kein Mensch, auch keine Mehrheit von Menschen; es ist eine _juristische Person_. Eine juristische Person aber ist ein Wesen, welches nicht ißt und nicht trinkt, welches sich nicht zu kleiden braucht, keine Luxusbedürfnisse hat, keine Verschwendung treiben und sich nicht bereichern kann, auch keinen persönlichen Vorteil herbeiführen kann aus seiner Stellung als Unternehmer. Diese juristische Person vertritt auch nicht, wie etwa bei Aktiengesellschaften, das Interesse von Kapitalisten oder kapitalistisches Interesse überhaupt; denn das Kapital, welches wir brauchen, das muß die Stiftung für die Arbeit der Firma dieser in der Höhe zur Verfügung stellen, wie es die fortschreitende Entwicklung eines Betriebes erfordert, ohne daß sie nach Dividenden fragt, oder danach, ob sich die Hergabe des Kapitals rentiert. Die Rentabilität braucht niemals über den gewöhnlichen Hypothekenzinsfuß hinauszugehen und kann deshalb auch nicht geeignet sein, den Wert des Kapitals später zu steigern. Es ist nicht so, wie bei Aktien, die später verkauft werden zu einem Mehrwert von 150 bis 200 Proz. Das gibt es bei uns nicht. Das Kapital hat der Arbeit gegenüber lediglich zu beanspruchen den festen Hypothekenzins, zu dem zurzeit Kapital hierzulande verliehen wird, und eine Risikoprämie von 1 Proz. für die Verlustgefahr, der jede solche Hypothek ausgesetzt ist und die auch für die unsrige in Anrechnung gebracht werden muß. Wir haben beinahe 1/2 Million Mark bei einem derartigen wie dem gegenwärtigen Geschäftsgang in Ausstand, und da kann es leicht vorkommen, daß bei Handelskrisen oder Kreditüberstiegen uns größere Verluste erwachsen. Deshalb muß auch bei uns die Arbeit noch 1 Proz. extra dem Kapitalbesitzer abgeben. Dieser Kapitalbesitzer ist zum Teil die Stiftung selbst, zum Teil sind es fremde Gläubiger, die ihre 4 Proz. bekommen auf Grund der ausgegebenen Obligationen. Dadurch wird dem Bedürfnis der Arbeit, durch bessere Werkzeuge usw. sich günstigere Bedingungen zu schaffen, genügt. Dieses Kapital muß die Stiftung immer zur Verfügung stellen und zwar in dem Betrage, in dem es die fortschreitende Entwicklung eines Betriebes erfordert. Wenn Sie auf dem heute ausgeteilten Blatt[24] die Ziffern ansehen, so können Sie leicht ausrechnen, wie groß unser Kapitalbedarf ist. Jeder Arbeiter bei uns, vom jüngsten bis zum ältesten, braucht ungefähr 3000 Mark und für jeden einzelnen, der in unseren Betrieb eintritt, wird dieser Betrag zur Verfügung gestellt, so daß es so gut ist, als ob er selbst diese 3000 Mark mitbrächte. Der Umstand, daß dieses Kapital immer da ist, nicht entzogen werden kann, nicht in der Lage ist, Dividenden zu fordern, nicht mehr als den bloßen Zins, bedeutet praktisch, _daß bei uns das Kapital nicht Herr der Arbeit ist, sondern Diener der Arbeit_. Der Zins muß in derselben Weise gegeben werden, wie man zum Beispiel seinen Diener bezahlen muß. Es bedeutet aber weiter noch, daß dieses _Kapital tatsächlich den Charakter eines Kollektivbesitzes erhält_ und zwar gegenüber der Gesamtheit der Personen, die in unserem Betriebe tätig sind. Mit diesem Kapitalbesitz der Stiftung verhält es sich ungefähr so, wie mit dem Kapitalbesitz einer Gemeinde gegenüber ihren Bürgern; es gehört den Bürgern, nicht einzelnen, aber sie haben als Gesamtheit das Kapital zur Verfügung in den Wirtschaftsbetrieben der Gemeinde, zur Erleichterung der Lasten usw. Also alle haben teil an dem Vorteil, obwohl sie keinen persönlichen Anspruch besitzen; es gehört ihnen und auch nicht, denn sie können es nicht wegnehmen, nicht an ihre Kinder vererben, sondern nur an ihre Nachfolger, an zukünftige Bürger. Ganz so ist es in bezug auf das Verhältnis des Kapitalbesitzes der Stiftung zu der Arbeitstätigkeit unserer Genossenschaft: es ist wie ein Kollektivkapital, welches nicht einem einzelnen gegeben, ihm aber auch nicht entzogen werden kann. Es ist ganz ähnlich wie in einer Genossenschaft, welche aus ihren Mitteln einen Kapitalbesitz erworben hat zu gemeinsamer Arbeit, nur mit dem Unterschied, daß dies Kapital nicht weggetragen werden kann. Von einer Genossenschaft unterscheidet sich unser Verhältnis nur dadurch, daß es bei dem Austritt eines einzelnen aus unserm Kreise keine Kündigung und keine Rückzahlung des auf ihn entfallenden Kapitalbetrages gibt, wie es ja beim Eintritt auch keine Einzahlung gibt. Nun ist die Frage: welches Interesse vertritt denn nun die Firma als Unternehmer dem einzelnen gegenüber, wenn sie nicht das Interesse des Kapitals vertritt? Die Frage ist nur so zu beantworten: sie vertritt das _Interesse der Gesamtheit aller arbeitstätigen Genossen gegenüber dem Interesse aller einzelnen_, das Interesse der _dauernden Gemeinschaft aller_ gegenüber den Interessen, _welche die einzelnen jeweils_ haben. Sie hat also im besonderen die _Verteilung des Ertrags der Arbeit_ zwischen den Arbeitenden und der Genossenschaft zu regeln, und es ist die Firma Carl Zeiss nur der Name für diese Arbeitsgenossenschaft in ihrem dauernden Bestand, nach der Idee eines dauernden, bleibenden Wesens -- im Unterschied zu dem zufälligen Personenkreis, der jeweils die Genossenschaft bildet. Fragen wir danach: _Inwiefern sind denn diese Interessen verschieden_, das Interesse der Genossenschaft als solcher und das Interesse der einzelnen? Es scheint auf den ersten Blick, als ob da gar kein Unterschied vorhanden wäre, als ob das ein und dasselbe sei. Aber das ist nur scheinbar. In der Tat besteht zwischen diesen beiden Dingen, zwischen der Gesamtheit aller einzelnen, die jeweils eine Genossenschaft bilden, ihrem Interesse und dem Interesse der Genossenschaft als solcher ein sehr deutlicher Unterschied. Erstens besteht das Interesse eines einzelnen Gliedes einer Genossenschaft darin, einen möglichst großen Vorteil an der gemeinsamen Arbeit zu haben, ohne jede weitere Rücksicht auf andere Personen und Umstände; jeder steht sich am besten, wenn er zu irgend einer Zeit möglichst viel bekommt. Dagegen hat die Genossenschaft ein Interesse daran, _nicht_ den ganzen Arbeitsertrag zu verteilen, sondern einen Teil des Ertrags dieser gemeinsamen Arbeit zurückzubehalten als gemeinsamen Besitz, als Kollektiveigentum für die verschiedensten Interessen, die ich noch erwähnen werde. Diese Interessen stehen zu einander im deutlichen Gegensatz, genau so wie die Gesamtheit aller Bürger einer Gemeinde im Gegensatz steht zur Gemeinde als solcher. Die Gesamtheit der Bürger in Jena würde sich beispielsweise am besten stehen, wenn die Gemeinde eines schönen Tages ihr ganzes Eigentum unter die Bürger verteilte, es käme dann auf jeden einzelnen gewiß der Betrag von 20 M. Viele würden sicher damit einverstanden sein. Würde die Gemeinde aber nicht besser tun, wenn sie die Erträgnisse dieses gemeinsamen Besitzes, die Überschüsse etwa aus der Brauerei und dem Gaswerk, statt sie zu verteilen, zu nützlichen Anlagen und andern der Gesamtheit dienenden Einrichtungen verwendete? Gewiß! Und jedermann sieht, daß die erste Methode vollkommen widersinnig ist. Die Verteilung darf nicht eintreten, obwohl sie dem Interesse des einzelnen entspräche; die Gemeinde darf sie deshalb nicht vollziehen, weil sie auch das Interesse derjenigen Bürger wahrzunehmen hat, welche nach 20 oder 30 Jahren kommen. Der Kollektivbesitz muß gewahrt und erhalten werden, und seine Erträgnisse dürfen als Kollektiverwerb nicht verteilt werden. Genau so ist es in unserm Kreis. Obwohl von der Stiftung kein anderes Interesse vertreten werden kann, als das Interesse einer Genossenschaft als solcher, so ist damit ein _Interessengegensatz_ gegeben, der in alle Angelegenheiten hineinspielt. Aus materiellen Gesichtspunkten muß die Firma darauf halten, einen Teil des gesamten Arbeitsertrages als Kollektivbesitz zu erhalten und nicht zur Verteilung zu bringen. Es entsteht die Frage: nach welchen Grundsätzen und Theorien soll dieser Teil ermittelt werden? Sie werden mir nun freilich sagen, wenn ich behaupte, in Hinsicht auf die Regelung der wirtschaftlichen Interessen sei die Firma eine Produktivgenossenschaft: das ist mir eine schöne Genossenschaft, bei der die Genossen in wichtigen Dingen, in bezug auf Leitung und Verwaltung des Ganzen, _nichts zu sagen haben_. In einer Genossenschaft hat die Generalversammlung zu bestimmen; sie kann einen Vorstand oder Aufsichtsrat, mit dem sie nicht mehr zufrieden ist, absetzen und einen neuen wählen. Viele von Ihnen werden sagen: Hier müssen wir uns einen von dem Stiftungsstatut[25] oktroyierten Vorstand gefallen lassen, von dem vielleicht viele der Meinung sein werden, daß sie ihn im nächsten Jahre absetzen würden, wenn sie darüber zu bestimmen hätten! Ich bin weit entfernt, Sie über diesen Unterschied hinwegtäuschen zu wollen. Im Gegenteil; wenn ich Veranlassung genommen habe, zu sagen, daß die Firma hinsichtlich der Regelung ihrer wirtschaftlichen Interessen seit sieben Jahren eine _Produktivgenossenschaft_ geworden ist, so habe ich ein besonderes Interesse, gleich hinzuzufügen: aber _nur hinsichtlich der Regelung der wirtschaftlichen Interessen -- nicht auch in Hinsicht auf die Verwaltung und Leitung_. Ich achte den, der sagen wird: ich würde die Genossenschaft ganz anders leiten. Ich berufe mich aber darauf: _alle die Schritte, welche seit zwanzig Jahren zum Wohle der Firma unternommen worden sind, würden niemals getan worden sein von dem gewählten Genossenschaftsvorstand einer Generalversammlung_, weil es schon Schwierigkeiten genug gemacht hat, nur zwei bis vier Personen zu übereinstimmenden Entschließungen zu bringen. Alle diese Entschließungen wären nicht zustande gekommen, wenn auch nur zehn Personen dabei mitzuwirken gehabt hätten. _Wir sind keine Genossenschaft in Bezug auf Verwaltung und Leitung der Aktion_. Und im Vertrauen sage ich Ihnen: Seien Sie alle froh darüber! Denn es ist noch kein Versuch gelungen, Genossenschaften auf industriellen Gebieten mit Erfolg zu halten, die auch hinsichtlich der Verwaltung und Leitung Genossenschaften gewesen wären. Meinem verehrten Freunde ROTHE[26] bin ich jeden Tag dankbar dafür, daß er vor zehn Jahren einen ziemlich chaotischen Gedankenkreis bei mir auf einmal erleuchtete mit dem Wort »Juristische Person«. Er hat damit den Weg gezeigt, in unserem Kreise alle Vorteile der genossenschaftlichen Organisation hinsichtlich der Regelung der wirtschaftlichen Aktion zu erreichen und in weiter Ferne die Klippen zu lassen, an denen alle ähnlichen Versuche bisher gescheitert sind, weil der einfältigste Unternehmer immer noch der gescheitesten Genossenschaft voraus ist. Nun mögen Sie aber hierüber denken wie Sie wollen; wenn Sie auch vielleicht der Meinung sind, es stände besser, wenn dieser Verband von 1000 Personen auch hinsichtlich der Leitung der Aktionen eine Genossenschaft wäre -- bestreiten können Sie nicht, daß diese Leute, die diesen oktroyierten Vorstand bilden, _keine anderen Interessen vertreten können_, als ein Vorstand, den Sie vielleicht in einer Generalversammlung wählen würden. Der Sache nach kann auch dieser gegebene Vorstand kein anderes Interesse vertreten, als das der Genossenschaft als solcher, mit Rücksicht auf deren dauernden Bestand gegenüber dem Interesse der jeweils in ihr befindlichen Personen, der einzelnen und der einzelnen Gruppen. Ich habe vorhin schon gesagt, was denn der entscheidende Punkt sei, in welchem die Interessen der Genossenschaft als solcher nicht zusammentreffen mit den Interessen der Gesamtheit der in ihr verbundenen Personen, nämlich daß _der gemeinsame Arbeitsertrag nicht vollständig aufgeteilt werden dürfe_, sondern daß ein Teil als Kollektiverwerb angesehen werden müsse und der Verteilung entzogen bleibe -- wenigstens in guten Zeiten. _Für welchen Zweck soll das geschehen_? Welches Zweckes wegen soll das nötig sein, daß nicht der gesamte Ertrag verteilt wird? Nötig ist das wesentlich wegen dreier besonderer Anforderungen: Erstens muß ein Teil des Arbeitsertrages zurückbehalten werden zur Deckung der gegenüber den Genossen selbst übernommenen _zukünftigen Leistungen_, wenn solche der Gesamtheit aller einzelnen zugesichert werden, wie das ja bei uns der Fall ist durch die _Pensionseinrichtungen_ und die _Arbeitslosenversicherung_ in der Form der _Abgangsentschädigung_. Zweitens ist es notwendig, daß ein Teil des Arbeitsertrages zurückbehalten wird zur späteren Verteilung nicht an die Kinder, sondern an die Nachfolger. Ich spreche von der Notwendigkeit, einem _wachsenden Kapitalbedarf durch Mehrung eigenen Vermögens und erhöhter Kreditfähigkeit gerecht_ werden zu können; einem wachsenden Kapitalbedarf, der dadurch gegeben ist, daß die Genossenschaft ihren Wirkungskreis durch Aufnahme weiterer Mitglieder quantitativ erweitern kann, wie dies bei uns sichtlich geschehen ist. Drittens ist es die _Vorsorge für schlechte Zeiten_ im Interesse der Erhaltung des Ganzen und im Interesse aller jeweils zu der betreffenden Zeit vorhandenen Genossen. Die Genossenschaft muß sich so einrichten, daß sie in schlechten Zeiten mit stockendem Geschäftsgang zusetzen kann. Das sind drei Zwecke, die es nötig machen, daß eine Genossenschaft unter allen Umständen darauf hinzuwirken hat, daß sie einen angemessenen Teil des _Arbeitsertrages als Kollektivbesitz_ für sich behält, obgleich es für die Genossen immer angenehmer und vorteilhafter wäre, wenn alles verteilt würde. Ich will zu dieser Aufstellung der drei Zwecke kurz noch einige Erläuterungen geben. Zunächst der letzte: eine Genossenschaft muß sich einrichten für die Zeit eines eventuellen schlechten Geschäftsganges. Wenn sie das nicht tut, muß sie gewärtig sein, daß eine länger anhaltende schlechte Geschäftsperiode sie nicht nur unfähig macht, ihre Genossen über Wasser zu halten, sie nicht auf ein tieferes Wirtschaftsniveau herabsinken zu lassen, sondern sie muß auch befürchten, daß sie bankerott wird und die jahrzehntlange gemeinsame Arbeit verloren geht. Sie kann sich aber darauf nur einrichten, wenn sie in guten Zeiten einen angemessenen Betrag des gemeinsamen Arbeitsertrages zurückbehält. Das andere, das Bedürfnis wachsenden Kapitalbedarfs decken zu können, das spitzt sich unter dem Gesichtspunkt meiner Betrachtung dahin zu -- ohne daß die Arbeit in den Dienst des Kapitals kommt, ohne Anerbietung von Dividenden -- daß die Genossenschaft _kreditfähig_ bleibt, neues Kapital heranzuziehen bloß gegen gewöhnlichen Zins, damit der Arbeit nicht mehr entzogen wird, als überall der Zins beträgt. Der erste Punkt war, daß die Genossenschaft Rücklagen braucht zur Erfüllung zukünftiger Leistungen, welche sie ihren Genossen zugesichert hat. Das hat bei uns die aktuelle Bedeutung, daß wir Vorsorgen für Deckung von zweierlei Arten von Lasten, die wir übernommen haben. Erstens ist es die _Pensionszusicherung_ sowohl für die Hinterbliebenen als auch für den Invaliditätsfall, dann die Zusicherung der _Altersrente_, wenn ein Genosse ein bestimmtes Lebensalter zurückgelegt hat und ferner das, was bei uns unter dem Namen einer _Abgangsentschädigung_ kodifiziert ist, was aber eigentlich nichts anderes als eine Arbeitslosenversicherung ist. Ich setze voraus, daß Sie dieser Angelegenheit ein gewisses Verständnis entgegenbringen. Ich weiß nicht, ob ich schon einmal in einem größeren Kreise mich darüber besonders geäußert habe; deshalb will ich heute einige Erläuterungen dazu geben. Wir müssen 7 Proz. im Durchschnitt dessen, was wir im Laufe des Jahres an die arbeitstätigen Personen abgeben können, also der Löhne und Gehälter, als Rücklage zum Zwecke der Deckung der _Pensionslasten_ rechnen und zwar 7 Proz. schon jetzt, in der Zeit, wo diese Lasten noch sehr gering sind, damit der Prozentsatz nicht in späteren Jahren sehr viel höher wird. Wir haben Unterlagen, nach denen sich einigermaßen schätzen läßt, was auf Grund unseres Pensionsstatuts diese Lasten in späteren Jahren betragen werden, wenn die Zusammensetzung unseres Personals sich einem Ruhepunkt, einem Beharrungszustand, nähert. Die verschiedenen Arbeitsklassen unseres Personals sind jetzt meist aus jüngeren Leuten zusammengesetzt. Das Resultat ist, daß wir gefaßt sein müssen, jährlich etwa 11 oder 12 Proz. des gesamten Lohn- und Gehaltkontos noch als Pension auszuzahlen. Es wird Ihnen die Berechnung vielleicht befremdlich hoch erscheinen. Das wird nicht mehr der Fall sein, wenn ich Ihnen sage, was die _Witwenpension_ bei uns bedeutet, nämlich: daß durchschnittlich jeder verheiratete Mann mit 7-8000 M. von uns in die Lebensversicherung eingekauft ist zugunsten seiner Hinterbliebenen für den Todesfall. Die Hälfte von den Beträgen, welche den Jahresaufwand dafür bilden, bezahlen die Verheirateten an die Firma ab in der Form der Pensionsbeiträge. Die andere Hälfte dieser Beträge zahlt die Firma. In diesem Jahre hat dieselbe nur etwa 7000 M. betragen[27], in 20 oder 30 Jahren wird sie sich auf etwa 30-40000 M. belaufen. Noch höhere Zahlen bekommt man, wenn man die Bedeutung unserer _Altersversicherung_ betrachtet. Jeder, der 65 Jahre alt wird, ist -- wenn er nicht später als nach dem 25. Lebensjahre in einen Stiftungsbetrieb eingetreten ist -- mit dem Recht ausgestattet, dreiviertel seines ihm zuletzt gewährten Zeit- oder Wochenlohnes als Altersrente zu beanspruchen. Die Statistik ergibt, daß auf je 90 Leute zwischen 18 und 65 Jahren immer einer 65 Jahre alt ist, d. h. daß bei einer 900 Personen zählenden Arbeiterschaft, wenn sie die angegebene Zusammensetzung aufweist, in jedem Jahre immer zehn das 65. Lebensjahr erreichen und dann den Anspruch auf die Gewährung der Altersrente besitzen. Nun ist aber die wahrscheinliche Lebensdauer eines 65jährigen Mannes immer noch 10 Jahre. Was ein solcher dann als [kapitalisierte] Altersrente zu fordern hätte, beträgt also immer noch das Neunfache seines Pensions-Jahresanspruches. Im Durchschnitt werden alle, die bei uns 65 Jahre alt werden, einen Betrag von 1000 M. als [jährliche] Altersrente beziehen. Zehn erhalten also in einem Jahre 9000 M., in 10 Jahren folglich 90000 M. Wenn Sie diese Ziffern in Betracht ziehen, wird es Ihnen nicht auffällig erscheinen, wenn unsere Rechnung ergibt, daß wegen der Pensionseinrichtungen 7 Proz. der im Laufe eines Jahres als Lohn und Gehalt ausgezahlten Summe zurückbehalten werden muß, damit die durchschnittliche Belastung niemals höher als 7 Proz. beträgt, damit die späteren Lasten eine Vorausdeckung haben, damit die Zukunft nicht ungebührlich belastet wird. Wir haben noch eine zweite Einrichtung dieser Art und zwar die Einrichtung, welche bei uns unter dem Namen der _Abgangsentschädigung_ besteht, die in Wirklichkeit aber, wie ich schon gesagt habe, eine Versicherung gegen Arbeitslosigkeit ist. Was heißt es, wenn im Statut steht, daß jedem, der 3 Jahre bei uns gewesen ist, wenn er nicht mehr beschäftigt werden kann -- z. B. in Zeiten schlechten Geschäftsganges -- der Betrag seines festen Lohnes für ein halbes Jahr bei seiner Entlassung gewährt werden muß? Das würde immerhin gegenüber dem, was sonst durch die Einrichtung der Arbeitslosenversicherung geleistet wird, eine sehr erhebliche Schadloshaltung und Versicherung sein des plötzlichen Arbeitsloswerdens. Für denjenigen, der zwischen den Zeilen zu lesen versteht, hat das aber noch eine ganz andere Bedeutung. Meine Nachfolger in der Geschäftsleitung müßten närrische Kerle sein, wenn sie sich nicht an den Fingern abzählen sollten, daß, wenn 50 Leute zuviel wären, es töricht wäre, diese ohne weiteres zu entlassen und ihnen die Abgangsentschädigung auszuzahlen. Ihnen den halbjährigen Lohn mit auf den Weg geben heißt soviel, als wenn man sie 3 Jahre lang beschäftigt und sie jede Woche einen Tag spazieren gehen läßt oder 1-1/2 Jahre 2 Tage in der Woche. Nun ist zwar selbstverständlich, daß mit Herausgabe der Abgangsentschädigung eine Minderung der Produktion erreicht werden kann, eine Minderung der laufenden Lasten; man kann dasselbe aber erreichen, wenn man in dem vorbezeichneten Sinne eine Beschränkung der Arbeitsdauer vornimmt. Praktisch bedeutet diese Zusicherung für den Fall der Nichtbeschäftigung eine Versicherung dagegen, daß auch in schlechten Zeiten _solche Leute, die einmal bei uns 3 Jahre lang beschäftigt sind und sonst ihren Mann stehen, überhaupt entlassen werden_. Dieser zweite Teil unserer Versicherungseinrichtung erfordert auch eine gewisse Rücklage, die wir auf 2 Proz. berechnet haben. Demnach müssen wir also für die übernommenen Zukunftsleistungen 9 Proz. des gesamten Arbeitseinkommens dem Arbeitsertrag des einzelnen entziehen und in Rücklage zu bringen suchen. Viele von Ihnen werden mir gewiß sagen: Mir wäre es lieber, wenn mir diese 9 Proz. ausbezahlt würden. Manche werden auch sagen: Andere Leute haben ja auch keine Pension für ihre Frauen und Kinder -- »Was schiert mich Weib, was schiert mich Kind? Laß sie betteln gehn, wenn sie hungrig sind!« Wenn ich invalid werde, bin ich gleichzeitig auch Reichsinvalide; ich lasse mir den Bettelsack stempeln und dann wird es schon gehen. Vielleicht wird man unsere Fürsorge deshalb eine dumme Einrichtung nennen. Nun, ich hoffe ja nicht, daß viele unter uns sind, die solche Gedanken hegen; sollten aber doch mehrere darunter sein, so sage ich: Es ist recht gut, daß das _Zwangs_-Einrichtungen sind, denen sich im eigenen Interesse niemand entziehen kann. Denn es wäre höchst _unanständig_ für eine Genossenschaft, welche auf einem so günstigen Arbeitsgebiete tätig ist, wie die unsere, wenn sie der Gemeinde Armenlasten verursachen wollte. Hier muß die _Ehre des Unternehmens_ gewahrt werden. _Genossen, die anders denken, wollen wir hier lieber nicht haben_. Aber einige sind da, welche sagen können, ohne daß man sie tadeln kann: wir haben ja gar kein Interesse an den Abzügen, weil wir gar nicht beabsichtigen, dauernd hier zu bleiben. Diese hätten ein Recht, sich darüber zu beschweren, wenn ich nicht zu ihrem Troste sagen könnte, daß trotz dieser Abzüge für die Zwangseinrichtungen das, was ihnen als Arbeitsertrag übrig bleibt, sicherlich nicht geringer ist, als es sein würde, wenn sie anderwärts unter den gleichen Umständen ihre Arbeitskraft anböten! Das kommt darauf hinaus, daß ich Ihnen nachweisen kann, daß diese 9 Proz., welche wir für die angegebenen Versicherungszwecke den Genossen vorenthalten und zurücklegen müssen, weit weniger betragen, als der gewöhnliche Unternehmergewinn, den jeder Unternehmer dem Arbeiter abziehen muß, wenn er nicht dieselben Quellen des Unternehmergewinnes hat, die uns durch unsere Organisation der Arbeit erschlossen sind. Also auch diejenigen Leute, die sich diese Abzüge indirekt gefallen lassen müssen, ohne daß sie Vorteile davon zu erwarten haben, sind _nicht geschädigt_ gegenüber denen, die unter anderen Umständen den Ertrag ihrer Arbeit genießen. (Pause.) Nach den Darlegungen, die ich Ihnen gegeben habe, steht nun die Erörterung über die Grundlage der Lohnregelung bei der Firma CARL ZEISS unter der bestimmten Fragestellung: _Wie hätte eine Genossenschaft den gesamten Ertrag ihrer Tätigkeit zu verteilen, im Verhältnis zu der Gesamtheit aller Mitarbeiter einerseits und der Genossenschaft als solcher andererseits?_ Wie hätte der Vorstand einer Genossenschaft diese Verteilung zu regeln, wenn er _vernünftig_ und _gerecht_ sein will? Die erste Frage ist, was kann und was soll von dem Gesamtertrag zurückbehalten, wenigstens in _guten_ Jahren nicht verteilt werden? was soll der _Genossenschaft_ als _Kollektivbesitz_ erhalten bleiben? Die zweite Frage ist dann, nach welchen Grundsätzen soll nun das zur Verteilung Bestimmte unter die verschiedenen Gruppen und die einzelnen verteilt werden? Als erste Frage verbleibt uns also: _Was_ soll verteilt werden? als zweite Frage: _Wie_ soll verteilt werden? Wo findet sich etwas in dem gemeinsamen Arbeitsertrag, der durch das Zusammenarbeiten von 900 oder 1000 Personen gewonnen wird, was der Verteilung entzogen werden muß? Es ist nun leicht nachzuweisen, daß jede Genossenschaft, wie auch jeder Einzelunternehmer in der bloßen _Organisation der Arbeit_ als solcher eine _Quelle hat für den Mehrertrag der Gesamtarbeit gegenüber der Einzelarbeit aller Genossen_. Wenn irgend einer Geld zusammenbringt, um Maschinen und Gebäude zu kaufen, Einrichtungen schafft und dann fünfzig oder hundert Leute in seinen Dienst nimmt, um irgend eine Marktware herzustellen, für die der Markt noch aufnahmefähig ist -- wenn das der Einzelunternehmer tut, entweder für sich oder in Form der Bildung einer Genossenschaft, so kann dieser den Arbeitenden sagen: dadurch, daß Ihr hier zusammenarbeitet, Kapital zur Verfügung habt, Maschinen und elementare Kraft benutzen könnt, dadurch, daß die Arbeit verteilt ist, jeder die Arbeit macht, für welche er sich am besten eignet, daß kaufmännische Verwaltung eingerichtet wird, der Absatz geregelt, kaufmännischer Vertrieb der Waren eingeführt wird, -- _durch all das wird der Ertrag größer, als wenn jeder nach seinen Fähigkeiten allein arbeiten wollte_. Die Organisation also und das Zusammenarbeiten heterogener Elemente ist die Quelle eines Mehrwertes und Mehrertrages der Arbeit. Es gibt einen _Organisationsgewinn_, der einfach daraus entspringt, daß viele zusammenarbeiten und sich gegenseitig ergänzen und gemeinsames Kapital benutzen und dadurch in 5 Tagen oder einer Woche soviel oder mehr arbeiten können, als ihnen dies einzeln, getrennt und ohne gegenseitige Unterstützung, in 9 oder 10 Tagen zu leisten möglich wäre. Also jede gewöhnliche Organisation, wenn sie nur diese gewöhnlichen Faktoren erhöhter wirtschaftlicher Leistung der gemeinsamen Arbeit benutzt, im übrigen nur das macht, was hundert andere ebenfalls machen -- jede Organisation ist an sich die Quelle eines Organisationsgewinnes. Und jede dieser Organisationen hätte so gut wie jeder Privatunternehmer oder eine Genossenschaft das Recht zu sagen: ein Teil dessen, was auf diese Weise mehr erreicht wird, als was die einzelnen ohne die Organisation oder ohne die Genossenschaft erreichen könnten, darf nicht verteilt werden, muß dem Unternehmen oder dem Unternehmer verbleiben. Das ist der gewöhnliche »Wald- und Wiesen«-Unternehmergewinn, der hier seine Wurzel und eine gewisse Berechtigung hat, auch da, wo weiter nichts hinzukommt als das, was ich Ihnen angeführt habe: zweckmäßige Einrichtung der Arbeitsmethode, kaufmännischer Vertrieb usw. Wir haben selbstverständlich in unserem Betriebe auch diesen »Wald- und Wiesen«-Unternehmergewinn zur Verfügung. Wir können jedem einzelnen und jeder Gruppe sagen: wenn Sie es versuchen wollten allein zu arbeiten, ohne Teil des Ganzen zu sein und ohne die Vorteile als Teil des Ganzen zu haben, wenn Sie dann auch den Unternehmergewinn ganz verteilen würden, so hätten Sie immer noch weniger als das, was Sie hier erhalten. Nun gibt es aber außerdem noch in einem anderen Sinne eine Organisation, die Quelle eines _speziellen_ Unternehmergewinnes werden kann. Das sind nämlich diejenigen _feineren Organisationen_, welche aus der gemeinsamen Arbeit noch mehr Vorteile zu ziehen wissen, als es sonst, mit gewöhnlichen Mitteln, möglich ist. Gerade auf unserem Industriegebiete gibt es solche Einrichtungen, welche die Möglichkeit einer weiteren Quelle des Mehrwertes der Arbeit bieten, neben diesem gewöhnlichen Unternehmergewinn. Unsere Erzeugnisse haben z. B. einen höheren Verkaufswert, als gleichartige Erzeugnisse anderer Firmen, in welche dieselbe technische Arbeit hineingelegt wird, die aber doch _minderwertig im Gebrauch_ sind, weil die Erzeugnisse unserer Organisation noch das für sich haben, daß sie _Repräsentanten fortschreitender Verbesserung sind in bezug auf die Erhöhung der Leistung der Erzeugnisse_. Das erhöht deren Marktwert im Verhältnis zu der in sie hineingelegten mechanischen, äußeren Arbeit. Das drückt sich darin aus, daß das, was wir machen -- und manche andere auf unserem Arbeitsfelde ebenfalls -- keine gewöhnliche Marktware ist, wie sie von vielen neben uns gemacht wird. Unsere Erzeugnisse stehen nicht unter der allgemeinen Konkurrenz; sie genießen die besondere Wertschätzung aller derjenigen, die sie gebrauchen. Die Leistung unserer Fabrikate ist eine größere, als derjenigen, die von anderen Firmen verfertigt werden; diese können ihnen nicht dasselbe Ansehen geben. Wir haben in diesem Ansehen unserer Erzeugnisse dadurch, daß sie keine gewöhnliche Marktware sind, daß sie nur einer beschränkten, in manchen Dingen gar keiner Konkurrenz unterworfen sind, eine Quelle _höheren_ Verkaufswertes, die ziffernmäßig nachzuweisen ist. Hinsichtlich eines Teiles unserer Produktion kommt noch hinzu, daß sie _unter Patentschutz steht_; ja, fast die Hälfte unserer ganzen Jahresproduktion, deren Ziffern Sie auf dem zur Verteilung gelangten Blatt[28] finden, steht unter Patentschutz. Was heißt das? Antwort: sie sind auch äußerlich gekennzeichnet als _Erzeugnisse besonderer erfinderischer Tätigkeit_, in denen neue Ideen zum Ausdruck kommen, die dadurch einen Mehrverkaufswert haben als andere Erzeugnisse, die technisch gleich gut hergestellt sind. Es kann nun die Frage sein, ob sich das auf alles erstreckt, auch auf das, was _nicht_ patentiert ist. Und dann die weitere Frage: mit welchen _Ziffern_ soll man diesen höheren Verkaufswert veranschlagen? Die erste Frage ist die, ob sich das Gesagte nur auf das bezieht, was unter Patentschutz steht. Ich kann darauf kurz sagen, daß die _für unsere Angelegenheiten wertvollsten Patente diejenigen sind, welche wir überhaupt nicht genommen haben und nicht zu nehmen brauchten_. Denn dieses Ansehen eines höheren Wertes gegenüber den Produkten gleichartiger Arbeit brauchen wir nicht erst durch die Abstempelung des Patentamtes zu erlangen; das haben auch die anderen Erzeugnisse, welche jeder nachmachen kann. Das Ansehen haben sie mit Recht, trotzdem sie nicht durch Patente u. dergl. der Konkurrenz vorbeugen, deswegen, _weil sie Repräsentanten fortschrittlicher Leistung sind_. Also ich kann sagen: wir dürfen diesen Vorzugswert und und diese Werterhöhung unserer Erzeugnisse auf _alle_ Arten derselben ausdehnen, ohne Rücksicht darauf, ob sie patentiert sind oder nicht. Der Umstand aber, daß annähernd die Hälfte unserer Erzeugnisse von anderen nicht gemacht werden darf, gibt mir eine erwünschte Unterlage für die Schätzung dessen, was der materielle Betrag dieses Mehrwertes sei. Viele von Ihnen wissen das vielleicht schon, was ich Ihnen sage: es ist _mindestens 10 Proz. des Einzelverkaufswertes_; denn es gibt ja andere Leute -- Fabrikanten in Paris, London, New York usw. -- die für die bloße _Erlaubnis_, das machen zu dürfen, was wir machen, an uns 10 Proz. des Verkaufswertes als _Lizenzgebühr_ zahlen. Was folgt daraus, daß es Leute gibt die uns 10 Proz. des Erlöses abgeben, bloß für die Erlaubnis, Erzeugnisse nach unserem Muster anzufertigen, um sie dann für den gleichen Preis wie wir weiterzuverkaufen? Daraus folgt mit absoluter Sicherheit, daß dieser Aufschlag von 10 Proz. auf den Einzelverkaufswert diesen Mehrwert ausdrückt; denn es würde doch kein Fabrikant so dumm sein und uns 10 Proz. auf unsere festgesetzten Preise abgeben, wenn der Wert unserer Produkte nicht tatsächlich um 10 Proz. höher stände, als derjenige aus anderen Betrieben. Auch er will trotz dieser Abgabe von 10 Proz. immer noch seinen gewöhnlichen Unternehmergewinn haben. Und ich behaupte ganz keck, daß das, was ich hier bezüglich des Mehrwertes von den patentierten Erzeugnissen gesagt habe, auch auf die nichtpatentierten Gegenstände zutrifft; das Ansehen erhalten sie nicht allein durch die mechanisch-technische Arbeit, sondern dadurch, daß in ihnen _neue Ideen_ zum Ausdruck kommen, die diesen Mehrwert auch bei ihnen auf mindestens 10 Proz. schätzen lassen. Wir haben also hier die Quelle eines Unternehmergewinnes, welcher der Arbeit einen erhöhten Mehrwert gibt, von dem mit Sicherheit zu behaupten ist, _daß er nicht verteilt werden darf, weil er nicht Verdienst derjenigen ist, welche diese Sachen anfertigen_, ein Mehrwert, der nicht vorhanden wäre, wenn die technische Arbeit und die geschäftliche Betätigung genau dieselbe bliebe, wenn wir aber statt der bevorzugten Erzeugnisse solche machen würden, welche der allgemeinen Konkurrenz unterliegen. Dieser Gewinn, welcher hinzukommt zu dem Wert, den die Betätigung der einzelnen in der Zusammenarbeit ergibt, bildet also die Quelle des _Kollektiverwerbs_. Der Kollektiverwerb aber ist ein Erwerb, der nicht zu verteilen ist, weil er gar nicht von den einzelnen herrührt. Dieser Gewinn rührt her aus den feineren Eigenschaften unserer Organisation, die nicht bloß Kapital in Form von Gebäuden und Maschinen, nicht bloß Arbeitsteilung und kaufmännische Verwaltung eingerichtet hat und zur Verfügung stellt, sondern die durch lange Traditionen ein viel intensiveres Zusammenwirken ganz heterogener Elemente herbeigeführt hat, die zusammen Werte erzeugen, welche die einzelnen nicht gewinnen können. Ich will, weil das ein sehr wichtiger Punkt ist, noch etwas näher erläutern, warum dieser Organisationsgewinn nicht verteilt werden darf; zunächst will ich mich aber nur an die Ziffern halten. Also, wenn dieser besondere Gewinn, der über den Mehrwert aus der Organisation zu dem gewöhnlichen Unternehmergewinn -- den ich als den »Wald- und Wiesen-Unternehmergewinn« bezeichnet habe -- hinzukommt, zu dem, was die Arbeitstätigkeit der einzelnen hineinlegt, wenn das 10 Proz. vom Einzelverkaufswert ist, wie ich Ihnen ziffernmäßig nachgewiesen habe -- wieviel Prozent macht das auf die darin enthaltene Arbeit aus, wenn wir die gesamte, als Lohn- und Gehaltszahlung in die Erscheinung kommende Entschädigung als Maßstab für die in den Erzeugnissen enthaltene Arbeit ansehen? Auf Grund der Ihnen vorgelegten Ziffern, für deren Richtigkeit ich mich verbürge, können Sie sich sehr leicht ausrechnen, daß im Durchschnitt der beiden letzten Jahre diese 10 Proz. von dem Einzelverkaufswert _der Produktion_ nicht mehr und nicht weniger sind als 24 oder 25 Proz. von dem Betrag, der im Laufe des letzten Jahres für _Arbeitsleistungen_ gezahlt worden ist. Daraufhin kommt man zu dem Ergebnis: wenn die Firma als nicht verteilbar bloß dasjenige hinstellt, was sie in jener Quelle hat, in diesem Mehrwert unserer Arbeit, der also von mir gegenüber dem gewöhnlichen Unternehmergewinn als spezieller Unternehmergewinn hingestellt worden ist, wenn sie nur das von dem Gesamtertrag der gemeinsamen Arbeit zurückbehalten wollte, so würde das ein Betrag sein, der ungefähr 24-25 Proz. der Summe für die bezahlte Arbeit gleichkommt. Ich bitte Sie, sich daraufhin die Ziffern der Aufstellung etwas genauer anzusehen. Dann wird es Ihnen nicht verwunderlich erscheinen, wenn ich Ihnen sage -- unter Berufung auf das, was ich noch erläutern will: wenn unsere Einrichtungen dazu führen, daß der Anteil der Firma an dem Ertrag der gemeinsamen Arbeit, abgesehen von den 9 Proz. Vorausdeckung für künftige Lasten, wenn dieser Anteil auf 24-25 Proz. von dem gesunken ist, was im Laufe des Jahres für die Arbeit bezahlt wurde, _dann heißt es: Bis hieher und nicht weiter!_ Denn dann käme etwas zur Verteilung, was seinem Wesen nach nicht verteilt werden darf, was Kollektivbesitz ist, und das wäre eine »Auspowerung« der Genossenschaft als solcher durch ihre Mitglieder, also ein vollkommener _Raubbau_. Sie sehen, daß diese Sache mir sehr ernst ist; ich will Ihnen auch erklären, warum mir das so ernst ist, weshalb ich in diesem Punkte nicht mit mir handeln lasse: die 10 Proz. Lizenzgebühren, welche uns die anderen in Paris, London usw. bezahlen, die müssen an diese die dort Arbeitenden auch bezahlen. Wenn Sie dort arbeiteten, dann müßten Sie von dem Ertrag Ihrer Arbeit auch soviel abgeben an die Stelle, wo der Ursprung dieser fortschrittlichen Erzeugnisse sich befindet. [Hier folgen einige unverständliche d. h. allzu unvollkommen stenographierte Ausführungen.] * * * * * Ich habe mich nun noch zu bemühen, Ihnen einen Begriff davon zu geben, warum diese 10 Proz., die den Kollektiverwerb darstellen, _nicht verteilt werden dürfen_. Warum ist das, was aus unserem Wirkungskreis hervorgeht, mit dem Gepräge erfinderischer Tätigkeit, einer fortschrittlichen Betätigung und erhöhter Leistung ausgerüstet? warum ist gerade das _Kollektiverwerb_? Ich glaube, es gibt nicht viele Leute, die persönlich so berufen sind wie ich, dafür Zeugnis abzugeben. Ich kann das sagen, _denn ich bin 30 Jahre dabei gewesen, wo solcher Mehrwert entstand_. Ich wünsche, daß es mir gelingen möge, Ihnen eine Idee davon beizubringen, daß dieser unantastbare Besitz, der Kollektiverwerb, keiner Verteilung unterworfen werden darf. Dazu muß ich aber etwas weiter ausholen und Ihnen Mitteilungen aus meinem Leben und aus meinen Erfahrungen machen. Ich erinnere mich noch sehr genau, wie vor 25 Jahren mein alter Freund ZEISS zu mir kam -- ich wohnte damals in der Neugasse -- und mir mitteilte, daß die Tantiemen, die mir auf Grund getroffener Vereinbarungen von den Mikroskopen zustehen sollten, die seit dem Jahre 1871 im wesentlichen nach meinen Angaben gemacht wurden, die Höhe von ganzen 800 Talern erreicht hätten. Ich war damals ganz aus den Wolken gefallen, um so mehr als Herr ZEISS mir sagte, daß ein großer Erfolg mit meinen neu berechneten Objektivkonstruktionen erreicht sei und daß im nächsten Jahre meine Tantieme noch um vieles höher sein würde. Ich habe damals geglaubt, es hätte »ein Affe mich geleckt« -- so verwundert war ich über den unerwarteten Erfolg meiner langen mühsamen Tätigkeit, von der ich mir niemals einen hohen wirtschaftlichen Gewinn versprochen hatte. Ich habe nun aber den lieben Gott nicht einen guten Mann sein lassen, sondern ich habe mir das als Anlaß genommen, darüber nachzudenken, welchem Umstände es wohl zuzuschreiben sei, daß ich für meine wissenschaftlichen Arbeiten so unerwartete Vorteile erzielte. Und da hätte ich denn ein einfältiger Tor, ein dummer Egoist sein müssen, wenn ich jemals auf den Gedanken hätte kommen sollen, daß der Vorteil mein ausschließliches persönliches Verdienst wäre. Seit dieser Zeit, seitdem die Konstruktion der Mikroskope auf meine Theorie gegründet war, hat die Firma CARL ZEISS wenigstens für 10 Millionen Mark Mikroskope produziert, und wenn der Mehrwert daraus, wie bei der Patenttaxe, wirklich nur 10 Proz. wäre, so wäre das ein wirtschaftlicher Erfolg aus meinem Zusammenarbeiten mit der damals kleinen Optischen Werkstätte, dessen Höhe jetzt weit über 1 Million betragen würde. Und mein alter Freund ZEISS hat mir vollkommen zugegeben, daß es ohne diesen Erfolg mit ihm zu Ende gewesen wäre; mit seiner gewohnten Ehrlichkeit hat er mir gesagt, daß er von anderen überholt worden sei, und wenn es nicht gelänge, einen neuen Anlauf zu nehmen, so würde der bisherige Erfolg wieder verloren gehen. Auf seine Autorität hin kann ich nun sagen: _von diesen 10 Millionen Mark Mikroskopen wären 9-1/2 Millionen sicher nicht erzeugt worden, wenn ich nicht dabei gewesen wäre_. Trotzdem aber sage ich, habe ich niemals auf den Gedanken kommen können, daß der Erfolg mein persönliches Verdienst sei, oder daß ich einen persönlichen Anspruch auf den erzeugten Mehrwert oder auf mehr als einen bescheidenen Teil desselben hätte. Warum nicht? Weil außer mir noch mehrere da waren, die mit dem gleichen Rechte wie ich hätten sagen können: wenn ich nicht dabei gewesen wäre, wäre der Erfolg sicher auch nicht so groß gewesen. Da war zunächst unser alter LÖBER, der dasselbe von sich hätte sagen können; da war auch der alte ZEISS selber. Ohne ihn hätte ich gar nicht die Antriebe und Mittel zu meinem Wirken gehabt, um diese Idee zu verwirklichen. Aber noch andere waren da: eine ganze Gruppe unserer alten Arbeiter, alle von ganz spezifischer Bedeutung, tüchtige leistungsfähige Optiker, die ebenfalls von sich sagen konnten, daß sie in gleicher Weise Anteil an dem Aufblühen des Unternehmens hatten. Aber was wäre das für ein Verhältnis, wenn einer nach dem andern kommen würde, um seinen vermeintlichen Anteil an dem Mehrwert einzufordern? Wenn Sie über diese eigentümlichen Unterschiede nachdenken, wenn mehrere etwas gemeinsam machen und jeder sagen kann: ohne mich wäre nur ein bestimmter Teil der Produktion vorhanden, wobei es selbstverständlich wäre, daß der von ihm reklamierte Teil ihm zukäme, und sich fragen, wie sollten seine Ansprüche gedeckt werden -- so werden Sie zu dem Resultat kommen: entweder steht ihm ein Anrecht zu auf das _Ganze_ oder auf _Nichts_. Und ich sage: das ist das richtige Zeichen des Kollektiverwerbs, daß mehrere gleichzeitig sagen können: ohne mich wäre nichts oder doch nicht soviel da von dem tatsächlich vorhandenen Erwerb. Dann ist dieser gemeinsame Erwerb als Kollektiverwerb nicht Eigentum einer einzelnen oder mehrerer Personen, ein Erwerb, den keiner in Besitz nehmen, nicht an seine Kinder vererben kann, sondern _gemeinsames Besitztum_, das auf den _Rechtsnachfolger_ übergeht, nur an diejenigen, die zu dauernder Gemeinschaft in der Genossenschaft zusammengetreten sind. Und wie es nun mit diesem einen Beispiele ist, was ich mit Bezug auf meine persönliche Tätigkeit erwähnt habe, so haben wir es wiederholt erlebt in den folgenden Jahren. Wir haben es wieder erlebt bei all den kleinen und großen einzelnen Fortschritten, die gemacht worden sind in den 70er und 80er Jahren. Wir haben es ferner wieder erlebt in den 90er Jahren dank der Initiative unseres Freundes Dr. RUDOLPH, nach dessen Angaben die Firma in ein ganz neues Gebiet eintreten konnte, so daß der Gesamtwert der Jahresproduktion auf mehrere Millionen gewachsen ist. Aber wieder war es ein derartiges Zusammenarbeiten mehrerer, welches genau unter dieselben Bedingungen fällt, die ich schon wiederholt angegeben habe. Und dasselbe wiederholt sich allwöchentlich, bei den kleinsten und primitivsten Arbeiten, die alle die Träger steten Fortschritts sind. Aus der gemeinsamen Tätigkeit finden viele Personen immer, fortwährend Anregung zur Lösung neuer Aufgaben und außerdem finden sie bei uns noch die _Mittel zur Verwirklichung der Ideen_, Mittel, die sie nicht haben würden, wenn sie außerhalb unserer leistungsfähigen Werkstätte ständen. Das wird noch weiter erläutert durch die bekannte Erfahrung, die so viele Erfinder machen müssen, die nicht so vom Glück begünstigt sind, daß sie ihre geistige Arbeit in Zusammenhang setzen können mit einer großen Arbeitsorganisation. Bekanntlich werden über 90 Proz. aller Patente überhaupt niemals benutzt, obwohl in vielen gute Ideen enthalten sind; sie verfallen ganz einfach. Erst in 10 oder 20 Jahren werden die guten Ideen benutzt von solchen, die gerade Gelegenheit haben, dieselben für ihre Zwecke anzuwenden. In der Regel können die Erfinder mit ihren Gedanken hausieren gehen; sie werden entweder ausgelacht oder mit dilatorischen Redensarten abgetan. Es ist wie im Lotteriespiel; nur wenige haben das Glück, einen Vorteil ihrer erfinderischen Tätigkeit zu genießen. Das hängt damit zusammen -- und ich weiß das aus eigener Erfahrung: wenn einer etwas ausgedacht hat, es aber nicht selbst ausführen kann, sondern es andern anbieten muß, so ist er erstens im Nachteil durch das Angebot -- er verkauft die »Katze im Sack« -- und zweitens hat er den passiven Widerstand derjenigen zu besiegen, welche die Ideen benutzen sollen und welche auf dem Gebiete schon mit Erfolg gearbeitet haben. Diese haben ein natürliches Interesse daran, daß ihnen keine Konkurrenz gemacht wird. Denn, wenn etwas in den Handel gelangt, was nicht ihrer eigenen Arbeit entstammt, wird ihnen die Nahrungsquelle geschmälert. Im allgemeinen werden also diejenigen, welche im großen Maßstabe neue Sachen einführen können, diesen theoretischen Erfindungen sehr kühl gegenüberstehen. Ist aber diese Idee herausgewachsen aus der gemeinsamen Tätigkeit vieler, so hat sie auch die Mittel zur Verfügung, die eine sofortige Verwirklichung ermöglichen. Daher ist die _Wurzel des Erfolges wesentlich geknüpft an dieses Zusammenarbeiten_. Es werden dann aber immer mehrere da sein, welche sagen können: wenn ich nicht dabei gewesen wäre, so wäre der Erfolg nicht so zustande gekommen. Der Erfinder allein vermag nichts, die technische Arbeit ohne denselben ebenfalls nichts. Das sind die Erwägungen, die ich vor vielen Jahren schon in unbestimmter Form angestellt habe und die mich jetzt auf den festen Standpunkt führen: Was in einer solchen Genossenschaft, die auf die Organisation der Arbeit gegründet ist, sich als wirtschaftlicher Erfolg ergibt aus dem _Zusammenwirken_ geistiger und technischer Arbeit, ist seinem Wesen nach _Kollektiveigentum_. Soweit sich diese Tätigkeit bei uns ausdrückt in der vorher benannten Lizenztaxe, soweit ist der Betrag, welcher dieser Ziffer entspricht, unantastbares Kollektiveigentum. Das ist also die Antwort auf die grundsätzliche Frage: Was darf in unserem Kreise von der gemeinsamen Arbeit _nicht verteilt_ werden? Mindestens nicht die 10 Proz., die alle abgeben müßten als Lizenzgebühr, wenn sie anderwärts dieselben Erzeugnisse machen müßten; mindestens nicht die 24 Proz., die dementsprechend auf die jährliche Lohn- und Gehaltszahlung entfallen. Und ich scheue mich nicht, ganz fest auszusprechen: _Wenn in unseren Einrichtungen irgend etwas zum Vorschein kommt, was_ _die Tendenz oder den Erfolg hat, daß diese 24 Proz. zur Verteilung gelangen, so sage ich, die Vertretung unserer Firma müßte geteert und gefedert werden, wenn sie diese Verteilung geschehen ließe. _ * * * * * Nun kommt der zweite Punkt. Wenn jetzt festgelegt ist, was _nicht_ verteilt werden darf, wie soll nun das Übrigbleibende unter diejenigen verteilt werden, welche daran Anteil haben, unter die verschiedenen Gruppen und einzelnen? Nach welchen Grundsätzen soll diese Verteilung geregelt werden? Unsere Lohnregelung steht grundsätzlich auf dem Boden der Voraussetzung einer genossenschaftlichen Arbeit. Diese Frage führt in allem hin auf die Schwierigkeiten, welche unsere gegenwärtige wirtschaftliche Organisation einschließt, nämlich auf diese Widersprüche und Anstößigkeiten, die zum Ausdruck kommen in den großen Unterschieden bei der relativen Bewertung der Arbeit verschiedener Art -- die darin zum Ausdruck kommen, daß die Arbeit eines gewöhnlichen, ungelernten Arbeiters so unverhältnismäßig niedriger angesehen ist ihrem Tageswert nach als die Arbeit eines speziell, auf feinere Kunstfertigkeit, gelernten Mannes. Und die Arbeit des letzteren wird wieder viel niedriger bewertet, als im Durchschnitt die Arbeit eines studierten Mannes. Die Frage der Lohnregelung führt auf alle diese Schwierigkeiten und Widerwärtigkeiten. Aber das kann uns nicht abhalten, einen festen Maßstab für die Verteilung zu finden in der _relativen Bewertung der verschiedenen Arbeitskräfte auf den verschiedenen Konkurrenzgebieten_. Im wesentlichen wird derselbe zu finden sein in der _Regelung des Wettbewerbs von Angebot und Nachfrage_. Denn wir in Jena können doch die Welt nicht anders machen, wie sie einmal ist. Wir können auf dem gegebenen Boden unsere Angehörigen _möglichst günstig_ stellen, aber _nicht andere als wirtschaftliche Normen_ dafür maßgebend sein lassen. Wir können nicht etwa sagen, daß diejenigen, welche viele Kinder haben, deshalb einen höheren Lohn als die übrigen haben müssen. Wenn wir das tun wollten, dann würden wir in 10 Jahren eine Versammlung von Leuten mit vielen Kindern sein; die anderen aber, welche nicht soviele Kinder haben, würden nicht zu uns kommen, weil sie nicht entsprechend bezahlt würden. Bei allem Bedauern darüber, daß dieser allgemeine Maßstab der Bewertung der einzelnen Arbeitstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt soviele unerfreuliche Seiten hat, müssen wir diesen Maßstab doch auch bei uns durchführen, weil es keinen anderen gibt, der uns nicht hinderte, für die verschiedenen Arbeiten tüchtige Leute, die wir haben müssen, zu bekommen. Der Maßstab bei uns muß also sein: _Jeder, der bei uns arbeitet, muß soviel erhalten, wie er nach der Wertschätzung seiner Fähigkeiten und seiner persönlichen Leistungsfähigkeit anderwärts dafür bekommen würde_ -- nicht soviel, wie ihm _möglicherweise_, wenn er _Glück hat_, geboten werden kann, sondern soviel, als er mit _Wahrscheinlichkeit_ anderswo erhält, wenn er hier eben nicht bleiben will. Wie wenig uns das sympathisch sein mag -- wir müssen uns danach einrichten, daß der Maßstab der Bezahlung der einzelnen dem entnommen werden muß, was die betreffende Art der Arbeitstätigkeit unter Berücksichtigung der persönlichen Befähigung ihnen Anspruch gibt, anderwärts, ohne Glück zu haben, unter den _gewöhnlichen Verhältnissen zu erwarten_. Nun können wir aber versuchen, auf dem Boden einer derartigen Regelung _möglichst allen mehr zu geben_, als sie anderwärts erhalten, weil sie unserer Genossenschaft angehören. Das gibt uns dann die Sicherung, daß wir hinsichtlich aller Arbeiter nicht nur die _gleichen_ Chancen haben wie andere Unternehmer, sondern sogar noch etwas _günstigere_ -- eben weil wir besser bezahlen. Wir können dann aber auch weiter mit Sicherheit darauf rechnen, für _alle Arbeitskategorien tüchtige Kräfte zu haben_. Das sind die allgemeinen Regeln. Wir können daraufhin abwehren jede Argumentation, welche darauf hinausgeht: wie hart ist es doch, daß ein Mann, der fünf Kinder hat, für 24 M. im Zeitlohn arbeiten muß! Menschlich ist diese Argumentation ja sehr berechtigt; für uns kann sie aber keine Richtschnur sein. Ob es dem Betreffenden schwer oder leicht sein wird -- er muß diese Verhältnisse so gut wie wir mit in den Kauf nehmen und er kann von uns nicht eine höhere Bezahlung verlangen, als er auch anderwärts erhalten würde. Wir müssen die Welt nehmen, wie sie ist, und können für ihre Gestaltung nicht verantwortlich gemacht werden. * * * * * Neben dieser allgemeinen Richtschnur, die ganz durchgängig ist, kommt für uns noch eine besondere Frage zur Erörterung, nämlich die Frage des _Verhältnisses, in welchem die Zeitarbeit zu der Akkordarbeit steht_. Das führt mich auf den Punkt, der Veranlassung zu der heutigen Versammlung gewesen ist. In unserem Betriebe zerfällt die Arbeiterschaft in zwei Gruppen, in eine kleinere Gruppe, die nur im Zeitlohn arbeitet -- dazu gehören die Beamten, die gleiches Interesse haben mit den Arbeitern im Zeitlohn -- und in eine größere Gruppe, die im Akkord arbeiten, und denen durch die Stückarbeit die Möglichkeit geboten ist, in derselben Zeit mehr zu verdienen, als die anderen im Zeitlohn. Die Frage ist nun: _nach welcher Richtschnur soll das Verhältnis des Arbeitsertrages bei sonst gleicher Tätigkeit im Akkord- und Zeitlohn geordnet werden?_ Wir sind leider zu spät aufmerksam geworden auf die Bedeutung, welche eine Regelung dieses Verhältnisses für uns hat. Es sind Abnormitäten entstanden, die jetzt korrigiert und beseitigt werden müssen. Welches sind die Grundsätze, welche meiner Meinung nach anerkannt werden müssen? Es steht ganz fest, daß die Beschäftigung in Stückarbeit für _den Unternehmer wie für den Arbeiter_, also für beide Teile, _vorteilhafter_ ist und _nicht mißbräuchlich zu sein braucht_. Für den Unternehmer ist sie deshalb vorteilhafter, weil unter diesem System mit denselben Mitteln und denselben Personen mehr geleistet wird, als bei Einführung des Zeitlohnes -- und für die Beteiligten deshalb, weil sie die Möglichkeit haben, _wenn die Einrichtungen danach sind, mit mäßiger Mehranspannung_ der Kräfte eine entsprechend höhere Leistung und einen _Mehrertrag ihrer Arbeit zu erzielen_. Wenn ich sage: »die Einrichtungen müssen danach sein«, so hat das seinen guten Grund; denn ich will nicht haben, daß man sagen kann: »Akkordarbeit ist Mordarbeit!« Das setzt also voraus, daß die Einrichtungen so beschaffen sein müssen, daß sie wirklich einen Mehrertrag der Arbeit im Akkordlohn gegenüber dem Zeitlohn sichern. Unsere Einrichtungen gingen von jeher ihrer Absicht nach darauf hinaus, die Akkordarbeit so zu regeln, daß jeder Neueintretende die bestimmte Aussicht hat, mit gewöhnlicher Anspannung seiner Kräfte durch größere Ökonomie der Zeit, durch größere Aufmerksamkeit, in derselben Zeit mehr zu verdienen, als wenn er die Arbeit im Zeitlohn verrichten müßte. Das muß also im Prinzip anerkannt werden, daß es immer so sein muß. Die Frage ist nur die nach dem »Mehr« oder »Minder«. Wenn der Betreffende wirklich nach der Mehranstrengung seiner Kräfte mehr verdienen soll -- wie muß man dann den Akkordertrag regeln im Verhältnis zu einer gleich langen Zeitarbeit? Darüber können die Meinungen sehr auseinandergehen und es kann auch nur auf Grund einer gewissen Schätzung eine Norm gefunden werden. Ich habe mich seit langer Zeit schon an den Gedanken gewöhnt, daß man anzunehmen hat, daß, wenn jemand gleichartige Arbeit im Zeitlohn macht, der Antrieb zur Arbeit ein geringerer ist, und daß ein _Akkordarbeiter ohne besondere Anstrengung es dahin bringt, in fünf Tagen soviel fertig zu machen als ein Arbeiter im Zeitlohn in sechs Tagen_. Ich würde das jedem zugeben, der versichert, das durch gute Ausnutzung der Zeit erreicht zu haben, ohne daß man von ihm während der Zeitlohnarbeit sagen kann, er faulenzt. Wenn aber einer sagt: Ich bringe unter den gleichen Bedingungen in vier Tagen soviel fertig als ein anderer im Zeitlohn in sechs Tagen, so würde ich ihm sagen: Lieber Freund! Entweder Du bist einer von denen, auf welche das Wort »Akkordarbeit ist Mordarbeit« Anwendung findet -- Du läßt dich verleiten, Deinen Körper ungebührlich zu schinden und dem können wir nicht Vorschub leisten -- oder Du meinst, wenn Du im Zeitlohn arbeitest, dürftest Du nach Belieben faulenzen! Das wollen wir uns auch nicht gefallen lassen. Denn wenn einer im Zeitlohn arbeitet, ist er _auch_ verpflichtet, angemessen und gebührend fleißig zu sein, da wir zum _Vergnügen niemand_ in die Werkstatt stellen. Zu dieser Betätigung im Zeitlohn gehört ebenfalls gebührender Fleiß und pflichtmäßige Erfüllung des Arbeitsvertrages. Zwischen dieser Betätigung im Zeitlohn, dem Pflichtmäßigen, und im Akkordlohn, der Mehrleistung, muß irgend ein Verhältnis sein und ich bin der Meinung, daß man das einigermaßen richtig schätzen wird im günstigen Sinne für den Arbeitenden, wenn man sagt: es muß einer, wenn er _im Akkord_ arbeitet, _mindestens 20 Proz. mehr verdienen können_, als wenn er unter sonst gleichen Bedingungen dauernd im Zeitlohn arbeiten muß. Aber nun wohl gemerkt: _20 Proz. von dem Zeitlohn, den man ihm geben müßte, wenn er dauernd gleichartige Arbeit im Zeitlohn zu leisten hätte_. In der Nichtbeachtung dieser genauen Bestimmung liegt die Quelle von manchen Mißverhältnissen und Mißverständnissen. Es ist offenbar, daß auf meine Äußerungen hin angenommen worden ist, daß dabei gemeint sei, jeder müßte sich einen Abzug bis zu 20 Proz. Überverdienst _von seinem Wochenlohn_ gefallen lassen. Wir können nicht für alle unsere Leute den Wochenlohn auf die Höhe ihres tatsächlichen Verdienstes stellen und zwar nicht im Hinblick auf die praktische Bedeutung des Wochenlohnes für unseren Betrieb. Der Wochenlohn bildet bei uns den Maßstab für die Arbeitslosenversicherung d. h. für diejenige Zeit, in welcher einer nicht arbeitet, sondern spazieren geht oder gehen muß; der Wochenlohn liegt ferner auch den Anforderungen an den Pensionsfonds zu Grunde. Alle diese Umstände veranlassen uns zu einer gewissen _Zurückhaltung_ bezüglich dessen, was wir als Wochenlohn gewähren und zwar nach den Bestimmungen des Statuts als einen _unwiderruflichen_. Wenn wir Leuten Gelegenheit geben können, eine erheblich höhere Einnahme durch die Akkordarbeit zu haben, so müssen sie es sich auch gefallen lassen, wenn sie mit einem relativ geringen Wochenlohn dauernd in Zeitlohn angestellt werden. * * * * * Ich glaube, damit haben wir also drei feste Punkte gewonnen in dieser Erörterung über die Grundsätze der Lohnregelung in unserem Betrieb: 1. Es gibt bei uns einen Teil des Arbeitsertrages der Gesamtheit, der seinem Wesen nach _unverteilbar_ ist, der in guten Zeiten der Verteilung entzogen werden und als _Kollektivgewinn der Genossenschaft verbleiben_ muß, damit diese die Leistungen erfüllen kann, die ihr aufgegeben sind, damit sie zusetzen kann in schlechten Zeiten, damit sie zweitens kreditfähig bleibt gegenüber wachsendem Kapitalbedarf, damit sie nicht abhängig ist von Dividenden, und drittens, daß sie diejenigen Verpflichtungen erfüllen kann, die sie ihren Genossen zugesagt hat. Unmittelbar sind also mindestens die 10 Proz. der Patenttaxe, umgerechnet auf den gesamten Arbeitsertrag der Arbeitenden zu 24-25 Proz. in guten Zeiten [unverteilbar], unter Zurechnung von etwa 9 Proz., welche im Sinn der vorherigen Bemerkungen eigentlich nur ein Äquivalent sind für den gewöhnlichen Unternehmergewinn, den wir zurückhalten zur Deckung unserer Verpflichtungen für Pension und Abgang. 2. Die _Norm für das Teilungsverhältnis_, welches zwischen den einzelnen Personengruppen und den einzelnen zustande zu kommen hat, muß sich richten nach dem _Marktwert_ der verschiedenen Arbeiterkategorien unter Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit des einzelnen. 3. Es ist notwendig, das _Verhältnis zwischen dem Ertrag von Akkordarbeit zu dem Ertrag gleichartiger Zeitarbeit_ vernünftig und gerecht zu regeln, so daß denen, die in Akkordarbeit stehen, der angemessene Mehrertrag ihrer Arbeit zugesichert wird -- aber nicht unter unbilliger Benachteilung derjenigen, die keine Gelegenheit haben, im Akkord zu arbeiten. (Pause.) Ich bitte Sie nun noch einmal, mir eine Zeitlang Ihre Aufmerksamkeit zu schenken; zunächst um Ihnen die Tabellen etwas zu erläutern, in denen wir die wesentlichsten Zahlen unseres Geschäftsgangs und unserer Einrichtungen hinsichtlich der Verteilung des Arbeitsertrages zusammengestellt haben[29]. Sie sehen aus diesen Ziffern, daß wir in den letzten drei Jahren eine wesentlich fortschreitende Entwicklung zu verzeichnen gehabt haben; die Jahresproduktion ist stetig gestiegen, das Betriebskapital ist entsprechend gewachsen, das gesamte Lohn- und Gehaltkonto hat ebenfalls beständig zugenommen; die darunter stehenden Ziffern zeigen Ihnen weiter, daß auch eine Zunahme des Durchschnitts-Arbeitseinkommens stattgefunden hat, jedenfalls gegenüber dem, was im Geschäftsjahre 1894/95 bestanden hat. Auch das laufende Geschäftsjahr kann mit dem Prädikat »gut« bezeichnet werden; Es waren mehrere Jahre vorangegangen, in denen ein verminderter Geschäftsgang eingetreten war, und wo wir, sollte der Betrieb nicht erheblich eingeschränkt werden, auf Vorrat arbeiten mußten. Mit dem Jahre 1894/95 war für uns diese absteigende Konjunktur überwunden; anderwärts ist sie noch viel härter empfunden worden. Wir haben dann in 6 Tagen der Woche bei täglich 9stündiger Arbeitszeit nicht mehr produziert, als wir gleichzeitig leicht verkaufen konnten. In den folgenden 3 Jahren, bis 1896/97, haben wir einen besonders guten Geschäftsgang gehabt. Das bedeutete für uns, daß wir Jahre gehabt haben, in denen die Arbeit unter dem Antrieb einer Mehrleistung stand. Wir haben sogar unsere Aufträge nicht in dem gewünschten Tempo erledigen können. Diese besonders guten Geschäftsjahre hatten natürlich zur Folge, daß die Mehrleistung auch eine größere Quote des Reingewinns herbeiführte. Wenn Sie diese Ziffern unter 2 und 4 vergleichen, können Sie ersehen, wie hoch die allgemeinen Unkosten sein müssen. Diese allgemeinen Unkosten bleiben dieselben bis auf Material und Arbeitslohn, die infolgedessen einen besonders hohen Anteil am [d. h. Einfluß auf den] Reingewinn haben. So in sehr guten Geschäftsjahren. Ein schlechtes Geschäftsjahr wäre für uns ein solches, wenn wir 6 Tage und 9 Stunden arbeiten und _mehr_ leisten, als wir verkaufen können, also Vorräte ansammeln müßten, und ein ganz schlechtes, wenn die Arbeit eingeschränkt werden müßte. Wir haben also ein gutes und zwei sehr gute Geschäftsjahre hintereinander gehabt. Wenn die Ziffern in der ersten Reihe von 3 und 8 anscheinend einen Rückgang verzeichnen in dem durchschnittlichen Jahresverdienst aller Personen, so besagt das gar nichts; es drückt nur aus, daß in diesen Jahren sehr viele junge Leute hinzugetreten sind, die nur einen Wochenlohn von 5-6 M. haben, die aber doch als Personen zählen und in der Division die Ziffern herunterdrücken. Das Resultat ist, daß, wenn wir den Durchschnitt der beiden letzten Geschäftsjahre vergleichen mit dem vorhergehenden von 1894/95, in der Hebung des Einkommens der Arbeiter über 24 Jahre, deren Anzahl 393 beträgt, eine Steigerung von 170-180 M. jährlich eingetreten ist. Wenn Sie zu diesen Ziffern, die hier genannt sind, die Nachzahlungen hinzurechnen, welche im letzten Jahre 8 Proz., in diesem Jahre rechnerisch 4 Proz. (5 Proz. sind ausgezahlt worden) betragen haben, so ergibt sich eine durchschnittliche Steigerung des Jahreseinkommens gegen das erste Jahr von 180 M. Dabei muß berücksichtigt werden, daß in den beiden letzten Jahren 2 und 7 Arbeitstage, welche an Urlaub gewährt wurden, mit bezahlt wurden, was in den früheren Jahren nicht geschehen ist. Diese Steigerung des Arbeitseinkommens um 180 M. pro Jahr summiert sich bei den 400 Personen, welche daran Anteil hatten, auf über 70000 M., d. h. in dem letzten Geschäftsjahre sind an unsere erwachsenen Arbeiter 70000 M. an Lohn mehr ausgezahlt worden, als nach dem Durchschnittssatz des guten Geschäftsjahres 1894/95. Daraus geht hervor, daß eine merkliche Steigerung des Arbeitseinkommens unserer Arbeiter eingetreten ist, und wir erblicken darin ein Zeichen erfreulichen Fortschritts, eine Hebung der wirtschaftlichen Lage unserer Arbeiterschaft. Warum ist denn das nun nicht in jeder Art erfreulich? Das Kennzeichen, daß ein unerfreuliches Moment vorhanden ist, liegt darin, _daß unsere Gewinnbeteiligung nicht mehr so arbeitet, wie es sein sollte_. Unsere Gewinnbeteiligung hat in diesem Jahre nur 4 bezw. 5 Proz. betragen, während wir im vorigen Jahre 8 Proz. auszahlen konnten; nach allem, was wir erwarten konnten, hätte sie aber mindestens 8-9 Proz. betragen müssen. Wir hatten unsere Bankiers schon angewiesen, daß sie uns nicht 40 000, sondern 80-90 000 M. bereit halten sollten. Warum ist das, was wir erwartet haben, nun nicht eingetreten? An sich könnte uns das ja ganz gleich sein, ob der Mehrertrag der Arbeitsleistung sich erhöht durch Mehrzahlung im Laufe des Jahres oder durch Nachzahlung am Schlusse desselben. Aber der Umstand, daß die Gewinnquote kleiner geworden ist, hat uns darauf hingewiesen, daß _irgend etwas nicht in Ordnung_ ist. Nun hat aber unsere Gewinnbeteiligung einen ganz bestimmten Zweck in unserem Lohnsystem. Durch sie soll ein Teil des Arbeitsertrages, auf den jeder in einem guten Geschäftsjahre Anspruch hat, in der Form einer vom Geschäftsgang abhängig gemachten Quote gezahlt werden. Wenn wir nun aber ein zweifellos gutes Geschäftsjahr gehabt haben und diese Quote derartig gering ist, so funktioniert irgend etwas nicht richtig. Wir wollen unseren Geschäftsangehörigen durch die Gewinnbeteiligung nicht etwa eine Gratifikation gewähren oder ihnen ein Geschenk machen, sondern nur einen Teil des gesamten Arbeitsertrages, auf den sie Anspruch haben, in dieser Form auszahlen, weil wir denselben nicht in der Form eines entsprechend erhöhten Wochenlohnes, der nach unserem Statut dauernd und unwiderruflich ist, gewähren können. Ein Betrieb, der seine Löhne beliebig festsetzen kann, vermag dieselben bei intensiver Arbeit und erhöhtem Gewinn entsprechend zu erhöhen, bei schlechtem Geschäftsgang aber auch wieder herabzusetzen. In unserem Betrieb aber ist dies nicht möglich, weil, wie ich schon gesagt habe, _unsere Löhne unwiderruflich sind_. Würden wir z. B. in einem guten Geschäftsjahr die Löhne erhöhen, so müßten sie in den folgenden mittelmäßigen oder schlechten Geschäftsjahren in der gleichen Höhe fortbezahlt werden. Wir haben einen Ausweg gefunden durch die _Gewinnbeteiligung_. In diesem Jahre ist aber in Form von Lohn und Gehalt ein größerer Teil ausgezahlt worden, als eigentlich recht und richtig war, und es hätte ein größerer Teil auf die Nachzahlung in Form der Gewinnbeteiligung fallen müssen. Wie kommt es, daß dieser Umstand erst in diesem Jahre in die Erscheinung getreten ist? Unsere anfängliche Schätzung von 8 Proz. war ziemlich richtig auf Grund der Bilanz und der Norm, die schon in Anwendung gekommen ist. Die Erklärung ist darin gegeben: es ist im vorigen Jahre ein Umstand nicht zum Bewußtsein gekommen, der eine wesentliche Entscheidung bewirkt hat. Das Jahr 1895/96 hat noch unter den Nachwirkungen des früheren schlechten Geschäftsganges gestanden und zwar dadurch, daß noch Vorräte vorhanden waren, die erst in diesem Jahre verkauft wurden. Infolgedessen sind die Verkaufsziffern höher geworden als sie gewesen wären, wenn nur das, was wirklich produziert worden ist, Absatz gefunden hätte. Demzufolge war auch der Reingewinn ein bedeutend höherer, aber nicht auf natürliche Weise. Da dieser Umstand nicht bemerkt worden ist, hat er uns nicht zum Bewußtsein gebracht, daß eigentlich nur scheinbar ein normales Verhältnis vorhanden war, dazu angetan, schon im nächsten Jahre unsere Einrichtung der Gewinnbeteiligung nicht mehr funktionieren zu lassen. Nun hat nachgeforscht werden müssen nach den Ursachen dieser auffälligen Erscheinung. Da haben wir uns überlegen müssen, inwieweit denn nun die durch diese Ziffern gekennzeichnete Lage unserer Betriebe den Anforderungen entspricht, welche nach den voraufgegangenen Erläuterungen der Normen und Grundsätze als Maßstab für unsere Betriebe zu gelten haben. -- [Hier, bei dem Vortrag der Rechnungen, ist das Stenogramm so unvollständig, daß es keinen erkennbaren Sinn ergibt. Cz.] -- nur 23 Proz. als Nettoanteil der Firma an dem Gesamtertrag der Arbeit, also schon etwas unter der Grenze dessen, was ich als verteilbar gekennzeichnet habe. Das ist der Punkt, der etwas Unerfreuliches hat. Wenn unsere Einrichtungen nicht modifiziert werden, so würde im folgenden Jahre überhaupt kein Gewinnanteil mehr ausgezahlt werden können. Der Anteil der Firma reduziert sich auf 29 zu 100, also auf 20 Proz. statt auf etwa 24 oder 25 Proz. Die allgemeine Konsequenz aus diesem ist, daß wir auf diese Prozente nicht kommen, als eine unerfreuliche Konsequenz ergibt sich ganz allgemein, daß wir bei einem guten Geschäftsgang schon angekommen sind an der Grenze, wo es heißt: bis hierher und nicht weiter, hinsichtlich der Verteilung des Arbeitsertrags. Es folgt daraus, daß wir in dem Bemühen, die wirtschaftliche Lage unserer Arbeiter zu verbessern, nicht mehr weiter gehen können, solange nicht die Verhältnisse auch anderwärts geändert werden -- sonst käme es hinaus auf eine Verteilung dessen, was im Sinne meiner vorherigen Erklärungen in guten Geschäftsjahren nicht verteilt werden darf. Wir können unsere Arbeitszeit nicht weiter verkürzen, solange zu zwei Dritteilen oder mehr der anderen Betriebe auf demselben Industriegebiete noch 10 oder 12 Stunden gearbeitet wird[30]. Wir können nicht weitere Erleichterungen gewähren, auch den Mehrertrag der Akkordarbeit nach seinen jetzigen Normen nicht erhöhen, solange anderwärts die Akkordarbeit ungebunden ist, als sie nicht geregelt ist durch die Forderung des entsprechenden Mehrertrages. Wir können andere Erleichterungen nicht eintreten lassen, solange es anderwärts möglich ist, durch die Lehrlingszüchterei billige Arbeitskräfte zu erlangen und dadurch den Preis der Arbeit zu unterbieten. Denn wir können den Verkaufswert unserer Erzeugnisse nicht beliebig in die Höhe steigern, nicht weiter, als dieser Mehrwert von einer besonderen Organisation der Arbeit herrührt. Alles das hängt ab von dem Angebot ähnlicher Arbeit aus anderen Betrieben. Solange andere billiger arbeiten als wir, können wir nicht steigern. Wir können aber auch nicht versuchen, den Mehrwert unserer Erzeugnisse höher als auf 10 Proz. zu bemessen; denn wir würden dann gar bald die Erfahrung machen, daß die Abnehmer sich mit minderwertiger Ware begnügen. Wir müssen damit zufrieden sein, wenn wir unseren Organisationsgewinn auf der bisherigen Höhe von 10 Proz. halten können, _weil wir uns mitten im allgemeinen Wettbewerb befinden und nicht auf einer Insel im indischen Ozean_, die vielleicht jede Konkurrenz unmöglich machte. _Wir sind mit dem, was wir leisten, unter solchen Gesichtspunkten an der Grenze der Möglichkeit angekommen, die wir ohne ernste Gefahr nicht überschreiten können._ Also die Quelle dieser Diskordanz liegt darin, daß trotz eines sehr guten Geschäftsganges die Verteilungsquote unter das erwartete und folgerichtige Niveau herabgegangen ist, so daß sich darin zweifellos eine Quelle vieler Abnormitäten herausstellte, _namentlich aber ein Mißverhältnis in der Bezahlung der Akkordarbeit zur Zeitarbeit_. Leider ist unsere Lohnstatistik noch nicht eingehend genug[31], um ziffernmäßig nachweisen zu können, daß der größere Teil dieser Steigerung des Arbeitseinkommens (seit 1895 auf die beiden nächsten Jahre von 180 M. pro erwachsene Person) nur auf diejenigen kommt, welche mehr Gelegenheit hatten, im Akkord zu arbeiten. Welches der Akkordüberverdienst gewesen ist bezw. der Akkordabschlag, können wir nur in einzelnen Gruppen feststellen, aber nicht als vergleichbaren Durchschnitt für den ganzen Betrieb. Für einzelne Gruppen ist auch festgestellt worden, daß im Durchschnitt der Mehrertrag der Akkordarbeit gegenüber den Wochenlöhnen ganz außerordentlich hohe Prozente erreicht hat, in manchen z. B. 60 und 70 Proz., im Durchschnitt aber 40-50 Proz. Vollkommen zugeben will ich, daß dabei Wochenlöhne zugrunde gelegt sind, bei denen den Betreffenden nicht zugemutet werden kann, daß sie dauernd zu denselben arbeiten; _nicht abzuleugnen ist indes, daß in dem bestehenden Verhältnis eine unbillige Bevorzugung der Akkordarbeit gegenüber der Lohnarbeit hinsichtlich ihres Anteils am Arbeitsertrag besteht_. Dieser Anteil geht erheblich über das hinaus, was die Akkordarbeiter ihrer Anstrengung gemäß wirklich mehr verdienen dürften. Es ist ein ganz anderes Verhältnis als das von 5 zu 6, welches ich vorhin beispielsweise angegeben habe, auch wenn wir nicht unsere Wochenlöhne, sondern andere Zeitlöhne zugrunde legen würden, die man schätzungsweise anerkennen könnte; solche Löhne, die unsere Arbeiter in unseren Betrieben festhalten würden, wenn sie dieselben dauernd erhielten. Das führt zu der Folgerung, daß _in diesem System etwas geändert werden muß_. Die praktischen Konsequenzen machen sich jetzt schon bei uns auf allerlei Art bemerkbar. _Es findet sich bald niemand mehr, der ohne Maulhängen Zeitarbeit leisten will._ Gar bald wird auch niemand mehr geneigt sein, Werkmeistergehilfe oder selbst Werkmeister zu werden, weil er dann nicht mehr so bezahlt werden könnte, wie als einfacher Akkordarbeiter. Wenn das so bleibt und unsere festen Löhne stark in die Höhe getrieben würden, so würde das zur Folge haben, daß im nächsten Jahre von einer Gewinnbeteiligung überhaupt nicht die Rede sein könnte, ja, daß sogar der Anteil der Firma unter den Satz herunterginge, auf den sie in guten Jahren halten muß. Wir können also nicht auf diese Weise die Ausgleichung bewirken, deshalb muß es auf andere und zwar _in der Weise geschehen, daß wir diese nicht gerechtfertigten Vorzüge der Akkordarbeit, welche in den letzten Jahren sich bemerkbar gemacht haben, in der angemessensten und schonendsten Art rückgängig machen_. Das ist der Gesichtspunkt der von uns ausgesprochenen Absicht: daß wir die Vorteile der Akkordarbeit etwas einschränken werden, weil sie eine unverhältnismäßige Begünstigung bedeuten gegenüber denjenigen, welche im Zeitlohn arbeiten, denen wir aber keine Gelegenheit zur Akkordarbeit bieten können. Ich glaube, mit dieser Erklärung die ganzen Mißverständnisse beseitigt zu haben. Nun bleibt uns die weitere Frage: in welchem Maße ist eine Reduktion nötig, und wie soll diese ausgeführt werden, zur Beantwortung übrig. Das Maß dessen, was wir brauchen, ist gegeben dadurch, daß in guten Zeiten eine angemessene Quote verbleibt als Nachtragszahlung in Form der Gewinnbeteiligung. Diese Quote muß, wenn sie ihren Zweck erfüllt, in guten Jahren wenigstens 8-10 Proz. des im Laufe des Jahres gezahlten Lohn- und Gehaltkontos erreichen. Erreicht sie diese Höhe nicht und findet nur der kleinste Nachlaß statt, so ist das ein Zeichen dafür, daß mehr als zulässig war zur Verteilung gelangt ist. Wir werden die Ausgleichung nicht bewirken können durch Erhöhung des Zeitlohns, sondern durch Kürzung des Akkordlohns, um im nächsten Jahre statt 4 Proz. wenigstens 8-9 Proz. verteilen zu können bei gleich gutem Geschäftsgang. Nach unseren Überschlägen macht es sich nötig, die Akkordsätze um etwa 12 Proz. zu verkürzen; einzelne, welche besonders begünstigt sind, müssen sich auch 15 Proz. gefallen lassen, aber immer unter Berücksichtigung, daß sie am Schluß des Jahres, wenn der Geschäftsgang ein günstiger ist, 8-9 Proz. zurückerhalten. Dafür können wir natürlich keine Garantie leisten, denn es ist auch möglich, daß je nach dem Geschäftsgang nur 6 Proz. zur Verteilung gelangen. Wir wollen nun, daß eine diesen Zwecken entsprechende Neuregelung der Akkordsätze herbeigeführt wird. Ich muß Ihnen offen sagen, es würde mir sehr unliebsam sein, wenn man behaupten wollte, daß die Kürzung der Akkordsätze auf Rechnung der Arbeiter der Firma zugute käme. _Die Firma hat davon keinerlei Vorteil, wenn der einen oder anderen Gruppe etwas abgeknappst wird; es kommt nur der gesamten Arbeiterschaft wieder zugute._ Ich sage das ausdrücklich, weil unsere geschäftliche Situation nicht eine solche ist, daß eine empfindliche Herabsetzung der Lohn- und Arbeitsbedingungen stattfinden müßte. Wir haben ein Interesse daran, daß diese Bedingungen auch in der Zukunft bestehen bleiben; eine Herabsetzung wäre erst zu befürchten, wenn der Geschäftsgang sich bedeutend verschlechterte. Gerade _weil_ keine Zwangslage vorhanden ist, müßten es sich alle gefallen lassen, wenn sie aufgefordert werden, zugunsten des Ganzen ein kleines Opfer zu bringen. Die Einrichtungen lassen sich so modifizieren, daß die Firma auf jeden Vorteil verzichten muß. Das ist also der Grundsatz. Für die Ausführung desselben bleibt gar nichts anderes übrig, als die jetzigen Akkordsätze zum Ausgangspunkt zu nehmen und die Reduktionen vorzunehmen, selbstverständlich unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der einzelnen Gruppen. Es wird zugrunde gelegt werden der Verdienst im Zeitlohn, und die Akkordsätze werden so geregelt werden, daß unter den von mir schon näher bezeichneten Umständen ein Mehrverdienst von 20 Proz. gegenüber dem Zeitlohn erreicht werden kann. Für dieses Jahr würde also ein Betrag von 60 000 Mk. zu erreichen sein, und das würde zur Folge haben, daß unsere Gewinnbeteiligung wieder funktioniert. Die Regelung im einzelnen wird uns vorbehalten bleiben müssen, da dies zur Vermeidung von Härten in einzelnen Gruppen geboten ist. Wie bemerkt, sind wir an der Art, wie diese Abstriche gemacht werden sollen, uninteressiert. Wir hätten als Vertreter der Firma gar kein Interesse, uns einzumischen in diese Regelung. Wir haben auch gar nichts dagegen, wenn Sie versuchen wollen, diese Frage auf dem Wege der Verhandlung unter einander auszumachen. Es würden da allerdings sehr komplizierte Sachen auszugleichen sein, und es müßten dabei hauptsächlich drei Bedingungen erfüllt werden: Erstens, die Diskussionen dürfen nicht während der Arbeitszeit geführt werden; zweitens, die Diskussionen müssen ruhig und sachlich geführt werden, damit der »Landfrieden« nicht gestört wird, und drittens müßte bis zum neuen Jahre eine provisorische Anordnung, die diesen Voraussetzungen entspricht, getroffen werden. Ob Sie es mit einer Lohnkommission versuchen wollen, überlassen wir Ihrer Entscheidung; wir nehmen keine Stellung dazu. Wenn die Bedingungen erfüllt werden, und es zu einer Verständigung und besseren Regelung der inneren Zustände kommt, so ist das uns sehr angenehm. Es wird das Ziel aber nicht auf dem Wege einer Verständigung zu erreichen sein, da nun einmal ein Streit dieser Art nicht mit Fäusten, sondern mit Gründen ausgefochten wird. Deshalb muß eine unparteiische Instanz herangezogen werden. Wenn Streit entsteht, würden wir dazu Stellung nehmen müssen. Sie müssen also suchen, einen Unparteiischen zu finden. Es gereicht mir zu einiger Genugtuung, daß unsere Einrichtungen derart getroffen worden sind, daß die _erforderlichen Unparteiischen existieren_. Es sind das bei uns drei, wenn ich Schott nicht mitzähle, welche alle die Qualifikation dafür haben, vor allem die nötige Sachkenntnis besitzen, um den Maßstab für die Schätzung des relativen Wertes der verschiedenen Arbeitskategorien anlegen zu können. Sie eignen sich aber noch ganz besonders dadurch, weil sie kein Interesse daran haben, daß eine Gewinnbeteiligung herauskommt. _Diese drei sind die Mitglieder der Geschäftsleitung_. Wenn Sie versuchen, sich unter einander zu einigen, so werden Sie, wenn das Ergebnis der Verhandlungen kein glückliches ist, ein Schiedsgericht brauchen. Da können Sie dann zur Geschäftsleitung gehen, die jedenfalls unparteiisch ihren Spruch fällt. Weil ich eben nicht annehmen kann, daß Sie die gewünschte Regelung unter sich vornehmen können, deshalb schlage ich Ihnen vor, daß Sie von vornherein darauf verzichten, und das akzeptieren, was wir vorläufig unter Vermeidung aller Unbilden und Härten nach bestem Gewissen anzuordnen gedenken. Indem ich mich auf diese Angaben beschränke, möchte ich noch eine Bemerkung machen: wir verlangen nicht von Ihnen, und erwarten es auch nicht, daß diejenigen, welchen infolge dieser ganzen Erörterung der Mißverhältnisse und der ganzen Konsequenzen daraus, zugemutet werden soll, einen gewissen Vorteil abzugeben, dazu ein freundliches Gesicht machen. Aber was wir glauben erwarten zu können, ist, daß diejenigen, welche sich ärgern, das auf dieselbe Weise tun, wie _wenn sie ein paar Stunden bei schönem Wetter spazieren gegangen sind und dann in einen Platzregen kommen_. Sie sollen nicht grimmig sein und den Haß auf andere Menschen werfen; sondern sie müssen sich sagen in einem solchen Falle: wie gut war es doch, daß du wenigstens ein paar Stunden vorher Sonnenschein genießen konntest. _Die an Sie gestellte Zumutung ist nicht eine solche, daß Sie ein wohlerworbenes Recht aufzugeben haben, sondern nur einen Vorteil, den Ihnen der Zufall ein paar Jahre hindurch gewährt hat, auf den Sie aber einen rechtlichen Anspruch nicht hatten_. Ich wünsche also noch, daß Sie diese Tatsache, den Vorteil nur vorübergehend und nicht dauernd besessen zu haben, nicht zum Gegenstand von unsachlichen und unfreundlichen Diskussionen machen! Damit möchte ich schließen. * * * * * Anhang. ---+------------------------------------+-----------+-----------+----------- | | 1894/95 | 1895/96 | 1896/97 | | | | | Jahresproduktion | | | | | | | 1. | Einzelverkaufswert (Katalogwert) | 1 776 000 | 2 094 000 | 2 401 000 2. | Netto-Verkaufswert | 1 505 000 | 1 775 000 | 2 035 000 | | | | 3. | Betriebskapital am Schluß des | | | | Geschäftsjahres | 1 784 000 | 2 006 000 | 2 391 000 | | | | 4. | Gesamte Lohn- und Gehaltszahlung | 642 700 | 829 000 | 1 060 000 | | | | 5. | Löhne (Zeit- und Akkordlöhne) | 478 300 | 628 600 | 797 900 6. | Monatsgehalte | 164 400 | 200 400 | 262 500 7. | Verhältnis von Gehalt zur Summe | | | | von Lohn und Gehalt | 1:3,91 | 1:4,13 | 1:4,04 | | | | ---+------------------------------------+-----------+-----------+----------- 8. | Durchschnittlicher Jahresverdienst | 1110 | 1175 | 1133 | =aller= Arbeiter | (431 | (535 | (704 | (jugendliche einbegriffen) | Personen) | Personen) | Personen) | | | | 9. | Durchschnittl. Jahreseinkommen | -- | 1343 | 1377 | aller über 18 Jahre alten | |(523 Pers.;|(558 Pers.; | Arbeiter (Zeitlohn und Akkord) | | 313 | 313 Tage) | | | bezahlte | | | | Tage) | | | | | 10.| Durchschnittl. Jahreseinkommen | 1384 | 1465 | 1493 | aller über 24 Jahre alten | (307 |(317 Pers.;|(393 Pers.; | Arbeiter | bezahlte | 313 Tage) | 313 Tage) | | Tage) | | | | | | 11.| Durchschnittl. Jahreseinkommen | 1492 | 1593 | 1665 | aller über 24 Jahre alten | (307 Tage)|(224 Pers.;|(238 Pers.; | Arbeiter, die 3 Jahre oder | | 313 Tage) | 313 Tage) | länger im Betrieb | | | | | | | Fußnoten: [Fußnote 21: Das betrifft nur zwei oder drei für das Verständnis des Ganzen zum Glück unwichtige Stellen, von denen die eine, S. 150, wenigstens bruchstückweise wiedergegeben ist.] [Fußnote 22: [Der Niederschlag dieser Ausführungen ist enthalten in den »Erläuterungen zu Titel I und II des Statuts usw.«, die weiter unten abgedruckt sind.]] [Fußnote 23: [Durch Ausgabe des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung. Cz.]] [Fußnote 24: [s. Anhang.]] [Fußnote 25: [soll wohl heißen: von der Stiftungs_verwaltung_. Cz.]] [Fußnote 26: [Der erste Stiftungskommissar, spätere Staatsminister -- zu der Zeit, von der hier die Rede ist, Regierungsrat im Kultusdepartement des Großh. Sächs. Staatsministeriums.]] [Fußnote 27: [Im Betriebsjahre 1901/02 betrug sie rund 16000 M. Im Betriebsjahre 1904/05 rund 26000 M. Cz.]] [Fußnote 28: [Am Schlusse des Vortrags abgedruckt.]] [Fußnote 29: [s. Anhang.]] [Fußnote 30: [Die Arbeitszeit ist am 29. März 1900 auf 8 Stunden verkürzt worden. Cz.]] [Fußnote 31: [Jetzt, seit mehreren Jahren, ist sie es. Cz.]] V. Zur Frage der Sonderbesteuerung des Konsum-Vereins. Vortrag in der Versammlung des Freisinnigen Vereins am 27. Oktober 1898. (Beilage zum Jenaer Volksblatt, Nr. 256 vom 1. November 1898.) Meine Herren! Das Thema meines Vertrags ist kein im engeren Sinne politisches. Die Bestrebungen der auf wirtschaftliche Selbsthilfe gerichteten Genossenschaften knüpfen sich nicht an ein bestimmtes Parteiprogramm. Angehörige der verschiedenen politischen Parteien können in ihrer Stellungnahme zu jenen Bestrebungen Hand in Hand gehen, wie auch umgekehrt diese Stellungnahme innerhalb derselben Partei öfters verschieden befunden wird. Indes sind gerade die linksstehenden politischen Parteien von jeher der genossenschaftlichen Selbsthilfe kräftige Stützen gewesen -- wie schon die Namen SCHULZE-DELITZSCH unter den Alten, MAX HIRSCH unter den Jüngeren bezeugen. Es versteht sich also ganz von selbst, daß unser Verein Interesse nimmt an den Vorgängen, die das Genossenschaftswesen berühren, und daß wir die Fragen diskutieren, die mit bezug hierauf kürzlich auch bei uns in Jena aktuell geworden sind. Um was es sich dabei handelt, wissen Sie alle. Der hiesige Gewerbeverein will, auf Anregung der Kramerinnung, bei den Gemeindebehörden den Erlaß eines Ortsstatuts beantragen, welches _Konsum_vereinen eine Sonderbesteuerung, und zwar eine Umsatzsteuer, auferlegt. Ich habe also in meinem Referat Stellung zu nehmen zu diesem Antrag, zu seiner Tendenz und zu seiner Begründung, und daran Kritik zu üben, falls dazu Veranlassung vorliegt. Meine Kritik wird etwas scharf ausfallen -- das bringen die Umstände so mit sich. Deshalb ist es mir besonders erwünscht, mich auf Tatsachen berufen zu können, die glaubhaft machen, daß meine Stellungnahme völlig frei ist von persönlicher Animosität gegen die Vertreter des gegnerischen Standpunktes -- daß meine Kritik sich also lediglich gegen diesen Standpunkt richtet, nicht gegen die beteiligten Personen. Mit vielen von diesen stehe ich nämlich auf ganz gutem Fuß, vielen davon bin ich ein guter alter Kunde. Denn ich halte darauf, daß in meinem Haushalt _alle_ Bedürfnisse, die in der Art, wie ich sie brauche, in Jena im Verkehr sind, von hiesigen Geschäftsleuten entnommen, nicht in Postpaketen aus Leipzig oder Berlin oder sonst woher bezogen werden. Und ich habe keine persönliche Sympathie für _die_ Konsumvereine, die darauf ausgehen, die Vorteile des Genossenschaftswesens just den Wohlhabenden recht dienstbar zu machen. Nicht als ob ich etwa diesen das Recht hierzu bestreiten wollte; das Recht gestehe ich allen zu. Ich meine aber, daß nicht jeder von jedem beliebigen Recht auch jeden beliebigen Gebrauch machen müsse, ohne Rücksicht darauf, wie andere dadurch berührt werden. In dem Interessenkampf, den die fortschreitende Umgestaltung der Wirtschaftstätigkeit und der Wirtschaftsformen mit sich bringt, sollten meiner Meinung nach gerade die besser situierten Kreise Teilnahme bekunden für die Lage solcher Erwerbsgruppen, die dabei zwischen Hammer und Amboß geraten sind, und sollten, unter freiwilligem Verzicht auf manche Vorteile, lieber mildernd und ausgleichend zu wirken suchen, statt zur Verschärfung der Schwierigkeiten beizutragen. Für den vorliegenden Fall ist indes die Stellungnahme durch ganz andere Rücksichten gegeben. Denn es handelt sich um den Versuch, die _Gemeinde_ zu einseitiger Parteinahme in dem Interessenstreit zwischen verschiedenen Gruppen der Gemeindeangehörigen zu verleiten -- um die Absicht, die Machtmittel der Gemeinde in Bewegung zu setzen zugunsten der einen Gruppe gegen die andere, und zwar zugunsten des stärkeren Teils, auf Kosten des schwächeren Teils. Der Konsumverein, der in Jena dem Kleinhandel Abbruch tut, ist keine Veranstaltung der Wohlhabenden; er dient ausschließlich den Interessen der kleinen Leute. Und wie wenig die Angehörigen der Kramerinnung und der ihr nahestehenden Erwerbskreise auf Rosen gebettet sein mögen -- so viel ist sicher, daß ihre wirtschaftliche Position im Durchschnitt immer noch viel günstiger ist als die durchschnittliche Wirtschaftslage derjenigen Klassen, die vermittels des Konsumvereins eine Besserung erstreben. Was nun die Kritik des vorher erwähnten Antrages auf Einführung einer Umsatzsteuer für Konsumvereine anlangt, so ist mir in diesem Punkt mein Referat außerordentlich erleichtert durch zwei vorzügliche Artikel, die das »Jenaer Volksblatt« in der Dienstag-und Mittwoch-Nummer voriger Woche unter dem Titel »Gewerbeverein contra Konsumverein« gebracht hat. Die Bedeutung dieser Artikel liegt darin, daß sie die Verteidigung der bedrohten Interessen wieder auf einen festen und sicheren Rechtsboden stellen, nachdem bei der Diskussion innerhalb des Gewerbevereins in diesem Punkt ein Fehler begangen worden war. In dieser Diskussion haben nämlich Verteidiger der Konsumvereins-Interessen zu einem Zugeständnis sich verleiten lassen, welches schon ein Preisgeben des korrekten Rechtsstandpunktes einschließt. Sie haben, augenscheinlich verblüfft durch die emphathische Betonung der angeblichen »Gerechtigkeit« der geforderten Umsatzbesteuerung, auf das neue weimarische Steuergesetz verwiesen, nach welchem vom 1. Januar 1899 ab auch Konsumvereine auf ihre Dividenden etc. besteuert werden sollen, und haben erklärt, daß durch diese jetzt bevorstehende Besteuerung der Gerechtigkeit nunmehr entsprochen sei. _Das_ aber ist absolut verfehlt. Ganz im Gegenteil -- dieses Steuergesetz ist schon der Anfang und das Vorbild der groben _Un_gerechtigkeit und der tendenziösen Parteinahme, die in gleichem Sinne weiter fortzusetzen jetzt von der Gemeinde verlangt wird. Die angezogenen Artikel des »Jenaer Volksblatts« haben das Verdienst, dieses klipp und klar darzulegen. Sie zeigen, daß ein Konsumverein, sofern er seinem statutarischen Zweck gemäß als Einkaufs-Genossenschaft verfährt und die Abgabe der eingekauften Waren auf seine Mitglieder beschränkt, keinen Gewinn haben kann, also keine »Einnahme« im steuerrechtlichen Sinne. Was ein solcher Verein am Ende des Jahres unter dem Namen einer Dividende seinen Mitgliedern auszahlt, ist nur das Geld, was er im Lauf des Jahres den einzelnen bei der Verteilung der Waren zuviel abgenommen hat -- aus Gründen der Zweckmäßigkeit und zur Sicherung einer geordneten Finanzwirtschaft, es ist aber kein »Gewinn«, den der Verein wirklich gemacht hätte. Und für das einzelne Mitglied ist die Dividende, die es vom Verein empfängt, ebenfalls kein »Gewinn«, d. h. kein neuer Erwerb, sondern lediglich die _Minderung an Ausgaben_, die es dadurch erreicht, daß es seine Bedürfnisse in Gemeinschaft mit anderen im großen eingekauft und bar bezahlt hat. Alle Einkommenbesteuerung hat nun bisher streng die beiden Grundsätze respektiert: erstens, daß lediglich der _Erwerb_ steuerpflichtig sei, nicht die Ersparnis an Ausgaben, die einer haben kann, indem er sich besser einrichtet als ein anderer; zweitens, daß jeder Erwerb nur einmal zu besteuern sei, nicht ein und derselbe Erwerb ein und derselben Person unter anderem Namen zum zweiten Male herangezogen werden dürfe. Gegen beide Grundsätze verstößt aber die Einkommenbesteuerung, die das neue Weimarische Gesetz von jetzt ab den Konsumvereinen auferlegt. Denn diese Besteuerung trifft keinen Erwerb, sondern trifft die Ersparnis an Ausgaben; und sie ist eine Doppelbesteuerung, weil die Ersparnis, die in Form der Dividende den Mitgliedern des Konsumvereins erwächst, von jedem einzelnen schon vorher als Teil seines Erwerbs steuerpflichtig gewesen und versteuert worden ist. Was einer in seinen Ausgaben ersparen kann, muß er doch schon besitzen; also muß er es auch als Erwerb oder Einkommen schon versteuert haben. Die landesgesetzlich jetzt eingeführte Besteuerung der Konsumvereine für Staat und Gemeinde ist also, weit davon entfernt, einer Gerechtigkeitsforderung zu entsprechen, selbst schon eine Ausnahmemaßregel, eine willkürliche Sonderbesteuerung derjenigen Volkskreise, die durch den Anschluß an eine Einkaufsgenossenschaft Erleichterung ihrer Wirtschaftsführung suchen. Dieser Charakter der Ausnahmemaßregel und der Willkür kommt im neuen Weimarischen Steuergesetz auch sehr prägnant zum Ausdruck. In § 4 dieses Gesetzes sind unter 6 Nummern alle diejenigen aufgezählt, die einkommensteuerpflichtig sein sollen, und die letzte Nummer besagt: 6. Gesellschaften und Genossenschaften, welche auf Gegenseitigkeit beruhen und ihren Geschäftsbetrieb ausschließlich auf ihre Mitglieder beschränken, jedoch nur hinsichtlich ihres Einkommens aus Grundbesitz im Großherzogtum. Nun fällt ein Konsumverein zweifellos unter den Begriff einer »Genossenschaft, die auf Gegenseitigkeit beruht und ihren Geschäftsbetrieb ausschließlich auf ihre Mitglieder beschränkt«. Jedermann muß also aus der Bestimmung unter Nr. 6 entnehmen, daß ein solcher Verein nur auf etwaiges Einkommen aus Grundbesitz zu besteuern sei. Ja wohl! -- aber unmittelbar vorher in § 4 steht ein besonderer Absatz: 5. Konsumvereine. Die unvermittelte Aufeinanderfolge beider sich widersprechenden Bestimmungen des Gesetzes schlägt sogar der Logik ins Gesicht. Man weiß aber, wie das gekommen ist. In der Regierungsvorlage hat Nr. 5 nicht gestanden; erst der Landtag hat sie nachträglich eingeschoben. Die Regierung hat den korrekten Standpunkt vertreten, daß Besteuerung einer Einkaufsgenossenschaft steuerrechtlicher Nonsens sei. Der Landtag aber will »Mittelstandspolitik« getrieben wissen. Und die bringt es mit sich, daß man die Ersparnisse der _kleinen_ Leute, die zu Konsumvereinen zusammentreten, besteuert, weil diese Ersparnisse angeblich dem Erwerb anderer, nämlich der Krämer, vorenthalten werden. Die Ersparnisse der Reichen, die jährlich Tausende auf die hohe Kante legen und dadurch dem Konsum anderer entziehen, die besteuert man nicht. _Das_ nennt sich Mittelstandspolitik. Bei dem Antrag des Gewerbevereins handelt es sich nun nicht einmal um diese landesgesetzliche Einkommenbesteuerung. Der Antrag verlangt vielmehr, daß dem Konsumverein neben der Einkommensteuer auf seinen angeblichen Gewinn für Staat und Gemeinde noch eine Extrasteuer auf den _Umsatz_ durch Ortsstatut auferlegt werde, daß also die Gemeinde eine Art von Oktroi einsacken solle auf alles, was hiesige Einwohner von Waren und Gebrauchsartikeln durch gemeinsamen Einkauf _mittels_ des Konsumvereins beziehen. Die Gutmütigen wollen diesen Oktroi auf 2 Proz. des Umsatzes, d. h. des Verkaufswertes, beschränken, die Schneidigen unter den Verfechtern des Antrags wollen 3 Proz. erhoben wissen. Das letztere wäre der Prozentsatz, zu welchem die Gemeindesteuer die größeren Einkommen heranzieht. Der Konsumverein, also die Gesamtheit der zu gemeinsamem Einkauf vereinigten Personen, soll hiernach, wenn er im ganzen für 200 000 Mk. Waren einkauft und an seine Mitglieder verteilt, dafür eine _Extra_steuer entrichten in gleicher Höhe wie ein Kaufmann, der einen Jahres_gewinn_ von 200 000 M. erzielt. Er soll also seinen ganzen Umsatz _wie Gewinn_ versteuern, neben der Steuer, die ihm landesgesetzlich auf seine angebliche Dividende auferlegt wird. Nun -- ich glaube, es genügt, den steuerrechtlichen Widersinn schon dieser Dividendenbesteuerung nachgewiesen zu haben, um die Ungeheuerlichkeit des Verlangens nach nochmaliger Sonderbesteuerung ohne jedes weitere Wort gekennzeichnet zu wissen. Das Schikanieren der Konsumvereine ist ja nun nichts Neues mehr; im Königreich Sachsen sind dafür schon viele Beispiele gegeben. Für das Vorgehen in Jena ist aber zweierlei charakteristisch, wodurch der Anlauf der hiesigen Mittelstandspolitiker das Gepräge einer gewissen, anderwärts nicht zu findenden Originalität erhält. Erstens: daß man hier _keine_ Umsatzsteuer will, sondern nur eine Einkommensteuer »bemessen nach dem Umsatz«. Jedes Kind weiß freilich, daß Umsatz einerseits und Einkommen, d. h. Gewinn aus dem Umsatz, anderseits in gar keiner Beziehung zu einander stehen, weil das eine beliebig groß und gleichzeitig das andere beliebig klein sein kann. Der Gedanke ist also höchst originell, unserem Gemeinderate das Problem aufzugeben, daß er das eine nach dem andern »bemessen« solle -- und zwar, genau betrachtet, ein Einkommen, das überhaupt nicht existiert, nach einem Umsatz, der bei einem Konsumverein auch nicht existiert. Denn »Umsatz« im vernünftigen kaufmännischen Sinn kann niemand mit sich selbst haben, kann also auch eine Genossenschaft nicht haben, die Waren nur einkauft, um sie selbst zu verbrauchen, nicht um sie an andere weiterzugeben. -- Man darf gespannt darauf sein, wie der Gemeindevorstand diese harte Nuß knacken wird. Der Vorschlag an sich aber zeugt schon von bösem Gewissen. Man hat den Mut nicht, offen und direkt die Umsatzsteuer zu fordern -- damit wäre doch allzusehr der Katz die Schelle angehängt. Also sucht man ein Mäntelchen in der unschuldiger klingenden Forderung einer Einkommensteuer. Zweitens ist für die Jenaer Mittelstandspolitik charakteristisch, daß sie ihre Prätensionen unter die Parole stellt: gleiches Recht für alle! -- was zu tun man anderwärts sich noch nicht getraut hat. Also: gleiches Recht für alle! -- weil alle anderen Bürger nur besteuert werden auf ihr Einkommen, ihren Erwerb, sind Konsumvereinsmitglieder zu besteuern auf ihre Ersparnisse; und ferner: gleiches Recht für alle! -- weil alle Kaufleute nur besteuert sind auf ihren Gewinn, muß ein Konsumverein besteuert werden auf seinen Umsatz! -- Dem einen Kommentar hinzuzufügen, wäre überflüssig. Wenn man also nicht annehmen will, daß die Berufung auf das Recht der reine Hohn hat sein sollen, ist es immerhin noch erfreulich, in den Kreisen des Gewerbevereins den guten alten Grundsatz: gleiches Recht für alle! so hoch gehalten zu sehen. Das verdient alle Sympathie, zumal in Steuersachen. Vielleicht übt der Gewerbeverein nach diesem Grundsatz auch einmal Kritik an dem notorischen Bestreben hiesiger Geschäftsleute, bei der Steuereinschätzung sich und ihre Freunde auf lächerlich kleines Einkommen veranlagt zu sehen -- unter Hinweis darauf, daß doch die anderen, die der Steuerfiskus leichter fassen kann, ihren Erwerb auf Heller und Pfennig versteuern. Überlassen wir aber nunmehr das steuerrechtliche Ungeheuer seinen Widersprüchen und fragen wir uns noch: welchen Zweck kann der Antrag haben? welche Absicht können die Antragsteller damit verfolgen wollen? Daß die geforderte Besteuerung des Konsumvereins den hiesigen Kleinhändlern einen Vorteil bringen werde, kann ernsthaft niemand glauben. Da der Verein bei Abgabe der Waren zu den ortsüblichen Detailpreisen seinen Mitgliedern jetzt 10 Proz. gewährt, so ersparen die Mitglieder jetzt 10 Proz. auf ihren Verbrauch, wenn sie nicht bei den Kleinhändlern kaufen. Durch das geforderte Ortsstatut würde nun allerdings, bei 3 proz. Umsatzsteuer, diese Ersparnis auf 7 Proz. sich mindern. Wird aber wohl ein einziger deshalb vom Verein abgehen und einen Vorteil von 7 Proz. verschmähen, weil er nicht mehr 10 Proz. haben kann? Und wird auch nur ein einziger, der sonst dem Verein beitreten möchte, das unterlassen, weil eine Ersparnis von nur 7 Proz. ihm nicht mehr die Mühe lohnt? Auf eine Verbesserung der Lage des Detailhandels in Hinsicht auf die Konkurrenz des Konsumvereins kann also der Antrag keinesfalls abzielen. Mit Forderungen der ausgleichenden Gerechtigkeit läßt er sich aber vollends nicht rechtfertigen; denn _diese_ stehen ihm schnurstracks entgegen. Der Antrag dient daher weder einem materiellen Interesse seiner Befürworter, noch einem idealen Interesse der Allgemeinheit; das einzige, was er bezwecken und erreichen kann, ist: den Mitgliedern des Konsumvereins Nachteil, Schaden zuzufügen -- sie zu strafen dafür, daß sie von den Rechten und Vorteilen der Genossenschaftsbildung Gebrauch zu machen sich erkühnen. Das beantragte Ortsstatut müßte also, falls es erlassen wird, den Titel führen: »Ortsstatut zur Schädigung des Konsumvereins.« Wenn jemand etwas anstrebt, was ihm selbst nichts nützt und was auch nicht der Gerechtigkeit dient, sondern lediglich einem andern Schaden zufügt, so bezeichnet man das Motiv dessen mit dem Wort »Bosheit«. Vielleicht aber nehmen die Vertreter des Besteuerungsantrages Veranlassung, um wenigstens dieses Odium abzuwehren, den Antrag nachträglich noch so zu modifizieren, daß dabei ein Vorteil für die Kleinhändler herausschaut. Das könnten sie auf zweierlei Art. Wenn sie nämlich statt der 3 Proz. mindestens 10 Proz. Umsatzsteuer verlangen wollten, so würde ihnen wirklich genützt werden können. Denn damit wäre in der Tat dem Wettbewerb des Konsumvereins mit den Krämern die Spitze abgebrochen, der Vorteil des Genossenschaftswesens gegenüber dem Detailhandel wäre eliminiert, und die Krämerinnung könnte nunmehr von dem Ortsstatut eine wirkliche Besserung ihrer Geschäfte erwarten. Falls man aber sich nicht getraut, eine so hohe Besteuerung zu fordern, bliebe noch ein anderer Weg übrig, um zu einem Vorteil zu gelangen. Man müßte dem beabsichtigten Antrag noch einen Zusatz beifügen, etwa des Inhaltes: »Mehr als 3 Proz. Steuer auf den Umsatz kann man nicht gut beantragen. Uns, den Detaillisten, ist damit indes nichts genützt, denn dabei wird die Schädigung, die der Konsumverein uns zufügt, noch genau dieselbe bleiben. Nun soll doch aber die Maßregel dem »Mittelstand« dienen, nämlich uns. Wir setzen also als selbstverständlich voraus, daß die 4-6000 Mark, die der Gemeinderat künftig dem Konsumverein jährlich abknöpfen wird, nicht im Stadtsäckel verbleiben, sondern der Krämerinnung zur Verteilung an ihre Angehörigen überwiesen werden.« -- Durch jene Abänderung oder diese Ergänzung wäre der Antrag wenigstens unter ein vernünftiges Motiv gestellt; ohne das eine oder das andere hat er nicht einmal das für sich. Der Kritik scheint damit genug getan. Ich komme also nunmehr zu der Frage: Was kann der Konsumverein tun, um die ihm, d. h. seinen Mitgliedern, drohende Schädigung abzuwenden? Zunächst wird man sich noch mit dem Gedanken trösten können: das neue Ortsstatut ist ja noch nicht da, und es ist wohl auch noch fraglich, ob der Gemeinderat den Antragstellern den Gefallen tun wird, es zu beschließen. -- Daß unsere Stadtväter die ihnen vorgehaltene neue Steuerquelle als _solche_ mit besonderem Wohlgefallen betrachten sollten, ist wohl kaum anzunehmen. Der Stadtsäckel kann freilich Geld immer brauchen. Aber ein Extraoktroi von 4-6000 Mark jährlich auf den Konsum gerade der wenigst bemittelten Bevölkerungsschicht -- _das_ wäre doch dreckiges Geld! Und wenn der Vorteil des Stadtsäckels bei der Entscheidung keine Rolle spielt, so hätte allerdings der Gemeinderat allen Grund, die Sache sich zehnmal zu überlegen -- schon der Konsequenzen wegen. Wohin wollte man kommen, wenn -- gleiches Recht für alle! -- jede Interessengruppe, die sich darüber ärgert, daß die Interessen einer anderen Gruppe den ihrigen Abbruch tun, von der Stadt die Einführung einer Schädigungssteuer für ihren Gegner verlangen würde? Wenn das jetzt zugunsten der geärgerten Krämer geschähe, würden bald gar viele kommen. Zunächst könnten die Hausbesitzer und diejenigen, die gewerbsmäßig Mietshäuser zum Verkauf bauen, sich darüber beschweren, daß eine Baugenossenschaft -- auch so eine Art Konsumverein! -- ihren Erwerb beeinträchtige, indem sie selbst Häuser baut für den Bedarf der Genossen -- und jene könnten nun eine Extrabesteuerung der Baugenossenschaft verlangen. Und dann würden die Barbiere kommen und klagen, daß sie in ihrem Erwerb geschädigt würden, weil immer mehr Leute sich die Bärte wachsen lassen -- und denen zuliebe müßte nun die Stadt durch Ortsstatut gar eine Einkommensteuer, »bemessen« nach den Bärten, einführen; denn was den Krämern recht, ist den Barbieren billig. Und dabei wäre gar kein Ende abzusehen. Ob aber diese und andere Gründe den Gemeinderat wirklich zur Ablehnung des Antrages bestimmen werden, kann man nicht wissen. Denn dank der Teilnahmlosigkeit weiter Kreise der Einwohnerschaft in bezug auf öffentliche Angelegenheiten liegt bei ihm die Entscheidung in der Hand derselben Interessengruppe, die im Gewerbeverein das letzte Wort behalten hat. Mit der Möglichkeit der Annahme des Besteuerungsantrages im Gemeinderat muß also jedenfalls gerechnet werden. Nun könnte der Konsumverein seine Hoffnung noch darauf setzen, daß vielleicht die Regierung einem derartigen Ortsstatut die Genehmigung nicht erteilen werde. Nach deren Stellungnahme zur Konsumvereinsfrage bei Beratung des § 4 des neuen Steuergesetzes ist in der Tat anzunehmen, daß sie die geforderte Sonderbesteuerung weder für vernünftig noch für gerecht ansehen wird. Zweifelhaft bleibt aber jedenfalls, ob ihr die rechtliche Handhabe gegeben ist, der Gemeindevertretung in den Arm zu fallen, wenn diese das betreffende Ortsstatut beschließt; denn in Sachsen hat bekanntlich gerade die Regierung die Schikanierungscampagne eingeleitet und die Rechtmäßigkeit der ihr dienenden Maßnahmen vertreten: Aber ganz abgesehen von diesem Zweifel würde ich es für durchaus verfehlt halten, wenn man durch Anrufen der Regierung die drohende Schädigung abzuwenden versuchen wollte. Das käme darauf hinaus, den Ruf der andern nach Polizei zu beantworten mit dem Ruf nach noch mehr Polizei. Wer Wert darauf legt, daß den Gemeinden ihr bißchen Selbstverwaltungsrecht nicht noch weiter verkürzt werde, soll solche Wege grundsätzlich nicht beschreiten. Der Selbstverwaltung wegen muß eine Gemeinde das Recht haben, auch Torheiten zu begehen, wenn sie nicht anders kann, und die Korrektur dagegen muß nicht von außen her gesucht werden, sondern von innen, bei den Bürgern selbst. Schließlich aber meine ich auch noch, daß, wer ein gutes Recht zu vertreten hat, sich schon etwas vergibt, wenn er um dessen Anerkennung petitionieren geht. Um sein Recht petitioniert man nicht, man verteidigt es. Und ein ehemals Sachsen-Weimarischer Staatsminister hat dafür das richtige Rezept gegeben mit den Worten: Auf groben Klotz -- ein grober Keil! Auf einen Schelmen -- anderthalbe! So steht also meine weitere Betrachtung des Falles ganz und gar unter der Fragestellung: Was ist für diesen Klotz der rechte Keil? Wie ist die Schelmerei einer Kramerinnung zu überwinden durch anderthalbfache Schelmerei eines Konsumvereins? Damit aber ist gesagt: die Kreise, in deren Interesse der Schutz der Genossenschaftstätigkeit liegt, sollen _nicht_ fragen, wie etwa durch Vorstellungen und gute Worte noch verhindert werden könnte, daß ein Ortsstatut im Sinne des Gewerbevereins zustande kommt; sie sollen vielmehr angesichts des Vorgehens der Genossenschaftsfeinde sofort in die _andere_ Erwägung eintreten: Was können wir, wenn das Statut erlassen wird, tun, um die damit beabsichtigte Schädigung nicht nur abzuwenden, sondern möglichst in _ihr Gegenteil zu verkehren_? _Das_ ist, meines Erachtens, die richtige Stellungnahme. Denn der erhobene Arm, bereit, den drohenden Schlag kräftig zu parieren, ist auch taktisch eine bessere Figur als der krumme Buckel, der nur gegen den Streich sich ducken will. Selbstverständlich können die Maßregeln der Abwehr im einzelnen erst diskutiert werden, wenn man genau weiß, was abzuwehren ist. Schon vorher aber kann man die Richtungen ins Auge fassen, in denen die Wege zur Abwehr zu finden sein müssen. _Ein_ solcher Weg ist ganz von selbst gegeben. Er ist auch in Sachsen an mehreren Orten mit Erfolg beschritten worden: rasche Ausdehnung der Geschäftstätigkeit des Vereins, um den Verlust von einigen Prozenten des Umsatzwertes durch Steigerung der Umsatzziffern, günstigere Einkaufsbedingungen und Verminderung der Generalunkosten wieder auszugleichen. Das hängt in der Hauptsache, wenn der Verein in seiner Organisation genügend gefestigt ist, nur ab von der Möglichkeit, größeres Kapital für seinen Betrieb zu gewinnen, mehr als die Mitglieder selbst in kurzer Zeit aufbringen könnten. Immerhin ist es nur ein schlechter Trost, daß auf diesem Wege der unmittelbare Verlust durch die Umsatzbesteuerung für den _einzelnen_ wieder eingebracht werden kann; denn die Summe, die dabei im _ganzen_ den beteiligten Kreisen -- der Hauptsache nach den Arbeitern -- ungerechterweise von der Gemeinde weggenommen würde, wäre nicht kleiner, sondern noch viel größer als sie bei gleichbleibendem Betrieb zu sein brauchte. Deshalb ist es wichtig, auch noch andere Wege in Betracht zu ziehen, auf denen eine radikalere Art der Abwehr als möglich erscheint. Solche Wege sind unter allen Umständen vorhanden. Denn, wie immer auch das zu gewärtigende Ortsstatut lauten möchte, soviel ist sicher, daß es die Besteuerung auf den Umsatz an _bestimmte_ Voraussetzungen knüpfen muß. Daß es etwa der Umsatzbesteuerung alle diejenigen unterwerfen könnte, die der Gemeinderat oder die Kramerinnung nach freiem Ermessen jeweils für besteuerungs_würdig_ erachtet -- das ist glücklicherweise ausgeschlossen. _Bestimmte_ Voraussetzungen lassen sich aber immer für ein bestimmtes Steuersubjekt auch _aufheben_ -- und dann ist für _dieses_ Subjekt das Ortsstatut nicht mehr vorhanden. Würden z. B., wie beantragt werden soll, _nur_ Konsumvereine der Umsatzsteuer unterworfen, Einzelkaufleute nicht, so wäre dem Konsumverein durch seine Entwicklungsgeschichte der Weg gezeigt, auf dem er sich steuerfrei erhalten kann. Er brauchte nur seine Geschäftstätigkeit in geeigneter Art zurückzubilden in das _reine_ Lieferantengeschäft, mit dem er vor 10 Jahren sie begonnen hat -- und er selbst hätte dann keinen »Umsatz« mehr; denn die Summe alles Konsums seiner Mitglieder wäre wieder Umsatz eines Einzelkaufmanns oder mehrerer Einzelkaufleute. Und dann hätte man in Jena einen Konsumverein und hätte auch ein Ortsstatut, um ihn auf Umsatz kräftig zu besteuern, der Konsumverein aber hätte keinen Umsatz und der Umsatz hätte keinen Konsumverein. -- Daß solches erreichbar sein werde, ohne daß der Konsumverein seine wichtigsten Errungenschaften wieder preiszugeben hätte, erscheint auf den ersten Blick zwar befremdlich. Es _ist_ aber möglich, und zwar ohne daß dabei die Mitglieder des Vereins irgend einen Vorteil zu verlieren brauchten, den sie jetzt aus der eigenen Geschäftsführung haben, und ohne daß der Verein das Heft der Aktion auch nur vorübergehend aus der Hand zu geben nötig hätte. Ein Ortsstatut, welches solche Wege dadurch verlegte, daß es allen Detailhandel, auch den der Kaufleute, einer Umsatzbesteuerung nach gleicher Norm unterwürfe, ist für Jena unmöglich. Das ist sofort ersichtlich, wenn man an unsere guten Postverbindungen denkt und an das Gaudium, welches eine allgemeine Extrabesteuerung des hiesigen Detailhandels den Warenhäusern in Berlin und Leipzig und anderen auswärtigen Kaufleuten bereiten müßte. Es könnte sich also, falls die Umsatzsteuer nicht gänzlich auf Konsumvereine beschränkt würde, höchstens um solche Maßregeln handeln, die andere Kaufleute mitbeträfen, _wenn_ sie Lieferanten für Konsumvereinsmitglieder werden. Darauf kann ich es einstweilen ankommen lassen. Falls ein solches Ortsstatut -- es müßte schon ein Kunststück sein -- erst da ist, dann können wir uns ja weiter sprechen. _Eine_ Voraussetzung muß allerdings gemacht werden, wenn die Abwehrmaßregeln, auf die ich hier ganz im allgemeinen hingewiesen habe, ins Werk zu setzen sein sollen: der Verein darf nicht gänzlich auf sich und seine Mitglieder angewiesen sein -- er muß Bundesgenossen zur Verteidigung seiner Position finden. Diese Voraussetzung aber ist sicher erfüllbar kraft der Interessengemeinschaft, die zwischen der Hauptgruppe seiner Mitglieder, der Arbeiterschaft, und anderen Kreisen der Stadt in bezug auf die Angelegenheiten genossenschaftlicher Selbsthilfe ganz von selbst gegeben ist. Was ich meine, wird man verstehen, sobald man sich klar macht, daß Maßregeln, die auf Verteuerung der Lebenshaltung der arbeitenden Klassen in Jena hinauslaufen, eine direkte Benachteiligung aller industriellen Tätigkeit am Ort bedeuten müssen. Wenn daraufhin der Konsumverein Rückhalt bei denen sucht, welche die Interessen der Industrie und ihrer ungestörten Entwicklung zu vertreten haben, so vergibt er seiner Selbständigkeit nichts. Denn er kommt nicht als Bittender, mit leeren Händen, der nur Beistand für _seine_ Sache, sucht, sondern als Bundesgenosse der andern, der in seiner Organisation und in seinen geschulten Kräften die Waffen zur Abwehr gemeinsamer Gefahr in der Hand hat. Und er kann daraufhin die Bedingungen gemeinsamen Vorgehens seinerseits so regeln, daß aus dem zeitweiligen Hand-in-Hand gehen mit andern seiner eigenen Selbständigkeit kein Abbruch geschieht. Das müßte der Gesichtspunkt sein, unter den die Abwehr des Vorstoßes der Genossenschaftsfeinde sich zu stellen hätte. Der hiesige Konsumverein hat, nach der Meinung vieler, ein entschiedenes Verdienst um die Entwicklung des wirtschaftlichen Lebens unserer Stadt. Er hat zuerst die Idee genossenschaftlicher Selbsthilfe in die Kreise der arbeitstätigen Bevölkerung Jenas hineingetragen und zuerst Erfolg und Anerkennung ihr erstritten. Die jüngere Vereinigung gleichen Charakters, die Baugenossenschaft, würde schwerlich so schnell, wie es geschehen, zu erfreulicher Konsolidierung gelangt sein, wenn nicht durch die Vorarbeit der älteren die Genossenschaftsidee gerade in den Arbeiterkreisen hier schon eingebürgert und Schulung vieler in genossenschaftlicher Tätigkeit gewonnen worden wäre. Diesem Ruhm kann, wie ich glaube, der hiesige Konsumverein vielleicht noch ein weiteres Verdienst hinzufügen, dessen Bedeutung möglicherweise sogar über die örtlichen Grenzen hinausreichen würde, wenn er in dieser Zeit der Anfechtung genossenschaftlicher Bestrebungen nicht nur kräftig sie vertritt, sondern für diese Vertretung auch Wege anbahnt, die bisher noch nicht beschritten wurden. Dann könnte er, der eigenen Sache dienend, zugleich andern, die anderwärts vor den gleichen Anfechtungen stehen, ein Vorbild geben. VI. Die rechtswidrige Beschränkung der Versammlungsfreiheit im Großherzogtum Sachsen. Rede, gehalten in öffentlicher Volksversammlung zu Jena am 17. November 1900[32]. _Geehrte Versammlung!_ Über die äußere Veranlassung zu dieser Versammlung brauche ich mich nicht näher auszusprechen. Daß die dreiundeinhalb Versammlungsverbote, die unter Berufung auf die »öffentliche Ordnung und Sicherheit« kürzlich in rascher Aufeinanderfolge hier in Jena ergangen sind, nicht den Gegenstand meiner Rede bilden sollen, sondern nur den _Anstoß_ zur heutigen Versammlung gegeben haben, ist Ihnen schon durch die Benennung des Themas, in den Worten »Versammlungsfreiheit _im Großherzogtum Sachsen_« genügend erkennbar gemacht. Ich brauche daher nur darüber Erklärung zu geben, warum Angehörige der nicht-sozialdemokratischen, der sog. _bürgerlichen_ Parteien sich veranlaßt sehen, die Frage dieser Versammlungsverbote im Großherzogtum zur öffentlichen Diskussion zu stellen, obwohl diese Verbote überall, wie hier in Jena, _ausschließlich_ die Versammlungen der sozialdemokratischen Partei betroffen haben. _Das_ will ich zunächst in kurzen Worten erledigen. Nach Aufhebung des Sozialistengesetzes, unseligen Angedenkens, besteht auch im Großherzogtum kein _Ausnahme_gesetz mehr gegen die sozialdemokratische Partei. Die Verbote ihrer Versammlungen ergehen also unter _gemeinem_ Recht des Landes, welches auf _alle_ Bürger gleichmäßig Anwendung findet. Unter denselben Voraussetzungen, unter denen die Polizeibehörden kraft dieses Landesrechts die Versammlungen _einer_ Partei verhindern dürfen, dürften sie, sobald es ihnen zweckmäßig erscheint, _alle_ Versammlungen im Lande verhindern. Die bewußten Verbote berühren daher ganz unmittelbar, und in ganz eminentem Grad, die Frage des verfassungsmäßigen Rechtes _aller_ Bürger in unserem Lande, die Frage der bürgerlichen Freiheit überhaupt gegenüber der Polizeigewalt -- und damit in bezug auf den Charakter unseres ganzen Staatswesens die Frage: _Rechts_staat oder _Polizei_staat? An den Fragen _dieser_ Art sind aber alle gleichmäßig interessiert, nicht nur die Sozialdemokraten und nicht nur die Liberalen, sondern ebensosehr auch die Konservativen -- soweit sie wirklich »Konservative« sind, nicht reine Rückschrittler, deren offenkundiges Ideal der reine Polizeistaat ist. Denn es gibt nur _eine_ Art von staatsbürgerlichem Recht: _das_ Recht, welches alle gleichmäßig schützt, vom Minister bis zum letzten Tagelöhner; und es gibt nur _eine_ Art von politischer und bürgerlicher Freiheit: _die_ Freiheit, an der alle gleichmäßig teilhaben, vom Minister bis zum letzten Tagelöhner. Eine Freiheit, die einzelne, oder bestimmte Kreise, oder ganze Parteien, _des_halb genießen, weil die Polizei für gut findet, _sie_ nicht zu beschränken -- diese Freiheit »von Polizei Gnaden« ist _keine_ Freiheit. Der Sklave, der von seinem Herrn nicht mißhandelt wird, ist kein _freier_ Sklave. Soweit nun die Anhänger der Sozialdemokratie fordern, ihre Ansichten und Ideen innerhalb der Grenzen des _gesetzlich_ Erlaubten _kraft gemeinen Rechtes des Landes_ ebenso in Versammlungen öffentlich vertreten zu können, wie andere Parteien die ihrigen, verfechten sie kein Parteiinteresse, sondern verfechten sie das verfassungsmäßige Recht aller. Kein Gezeter der »staatserhaltenden« Parteien über den Vorschub, der der Sozialdemokratie aus den Kreisen des Bürgertums geleistet werde, wird meine Gesinnungsgenossen und mich abhalten, sie kräftig zu unterstützen überall, wo ihre Forderungen _diese_ Bedeutung gewinnen. _Die Sozialdemokratie soll sich nicht rühmen dürfen, die einzige Partei geworden zu sein, die in unserem Land oder_ _in dieser Stadt verfassungsmäßiges Recht und staatsbürgerliche Freiheit noch verteidigt!_ * * * * * Nach diesem Vorwort komme ich nun zur Sache. Daß ich die in Betracht stehenden Verwaltungsmaßnahmen unter _rechtlichem_ Gesichtspunkt anfechten will, bringt schon das Thema meines Vortrages zum Ausdruck. Indes läßt dieses noch unbestimmt, ob ich dabei nur das Recht seiner allgemeinen Idee nach, oder das konkrete, in den geschriebenen Gesetzen gegebene Recht im Auge habe -- ob ich also die Versammlungsverbote anfechten will durch Kritik der Rechtsanschauungen, von denen sie geleitet sind, und vielleicht verlangen will, daß _diese_ lege ferenda zu korrigieren seien -- oder ob ich sie anfechten will durch Kritik de lege lata, auf dem Boden des positiven Rechtes, unter der Behauptung falscher, _gesetzwidriger_ Anwendung der geltenden Gesetze. Vom ersteren Standpunkt aus würde Gegenstand meiner Kritik die _Absicht_ sein müssen, die in diesen Verboten offen zum Ausdruck kommt: die Ideen und Bestrebungen einer bestimmten Partei unter der Behauptung ihrer Staatsgefährlichkeit mit den _äußeren_ Machtmitteln des Staates bekämpfen, _gewaltsam_ unterdrücken oder hemmen zu wollen -- sowie die, wie ich glaube, verhängnisvolle _Wirkung_, die derartiger Gebrauch der Staatsgewalt in Aussicht stellt. Und für eine Kritik von _diesem_ Standpunkt aus hätte ich in der Tat kräftige Waffen. Ich könnte, im Punkte Vernunft und Gerechtigkeit, hinweisen auf den prägnanten Ausspruch eines sehr konservativen Historikers, Heinrich von Treitschke, der einmal gesagt hat: Keine Kunst der Rede vermag den _ketzerrichterlichen_ Geist zu verhüllen, der aus der Behauptung spricht: irgend eine Idee, oder Meinung, oder Lehre sei _staats_gefährlich! Und im Punkte praktischer Staatsklugheit könnte ich die Tatsache hervorheben, daß das ketzerrichterliche Gesetz, das zehn Jahre über Deutschland geherrscht hat, das _kläglichste_ Fiasko bedeutet, das seit der Begründung des Reichs irgend einer gesetzgeberischen Aktion in Deutschland beschieden war. Aber alles das will ich nicht weiter verfolgen. Denn meine Absicht ist heute, die Angelegenheit dieser Versammlungsverbote _nur_ von dem anderen, zu zweit bezeichneten Standpunkte aus, also de lege lata, zu erörtern. Nicht darum also soll es sich heute abend handeln: ob diese Maßnahmen der Verwaltung unter Gesichtspunkten von Vernunft und Gerechtigkeit weise oder töricht, gerecht oder ungerecht, ob sie unter Gesichtspunkten des Staatsinteresses in ihren Wirkungen staatserhaltend oder staatszerstörend seien -- sondern lediglich um _die_ Frage: ob sie _angesichts der im Großherzogtum geltenden Gesetze_ gesetz_mäßig_ oder gesetz_widrig_ und ob ihre Sanktionierung seitens der oberen, für die Handhabung der Gesetze _verfassungsmäßig_ verantwortlichen Staatsbehörden verfassungs_gemäß_ oder verfassungs_widrig_ sei? * * * * * Ich bin aber durchaus gewärtig, daß sehr _viele_ in dieser großen Versammlung eine solche Erklärung mit äußerstem Befremden anhören werden. Besonders im Kreise der politisch mir Nächststehenden wird man sich fragen: Ist es nicht höchst _un_klug, die Bekämpfung des neuerdings beliebten Verwaltungsverfahrens von einer so _schwachen_ Position aus zu versuchen? Besteht doch allgemeines Einverständnis darüber, daß unsere _schlechten Gesetze_ an allem schuld sind -- daß unser Landtag in der Zeit der Reaktion der 50er Jahre durch das Polizeigesetz vom 7. Jan. 1854 das verfassungsmäßige Recht der Bürger _an die Polizei ausgeliefert_ hat -- und daß angesichts dieses »heillosen« Gesetzes die Polizei eben alles sich erlauben darf, ohne daß man die _formelle Legalität_ zu bestreiten vermöchte! -- Haben wir, die Freisinnigen und die bürgerlichen Demokraten im Land, nicht gerade deshalb vor zwei Jahren Petitionen an den Landtag um Erlaß eines _anständigen_ Versammlungsgesetzes in Umlauf gebracht? Wie kommt der Redner dazu, alles das jetzt völlig zu ignorieren? Alle, die so fragen, bitte ich aber, ihre Ansicht auf kurze Zeit zurückzusetzen und meine Rede bis zu Ende anzuhören. Ich hoffe sie dann _überzeugt_ zu haben, daß jene allgemein verbreitete Annahme über die Inferiorität unserer Gesetze und die Hoffnungslosigkeit unserer gegenwärtigen Rechtslage nichts anderes ist als ein grobes _Vorurteil_, ein großes _Mißverständnis_ -- nur daraus erklärlich, daß der lebenden Generation längst der Zusammenhang des Textes jenes fast 50 Jahre alten Gesetzes mit den Gedanken und den Absichten des _Gesetzgebers_ völlig verloren gegangen ist. So paradox es im Augenblick vielen klingen mag -- das Ergebnis meiner heutigen Erörterung wird _da_hin gehen: daß _kein_ Land in Deutschland in bezug auf die _politischen_ Rechte der Bürger und auf _gute_ gesetzliche Umgrenzung der Polizeigewalt einer _besseren_ Rechtslage sich erfreut, als _nach den jetzt geltenden Gesetzen_ das Großherzogtum Sachsen -- wenn nur diese Gesetze richtig, d. h. dem Willen des Gesetzgebers entsprechend, angewandt werden; daß im besonderen dieses alte, verrufene »Polizeigesetz« vom Januar 1854 in Wahrheit geradezu ein _wertvolles Erbstück darstellt, welches unserem Land übrig geblieben ist aus einer Zeit, da Regierung und Landtag noch durchdrungen waren vom Geist des Verfassungsstaates_; und daß die Diskreditierung dieses Gesetzes in der öffentlichen Meinung _bitteres Unrecht_ den Männern getan hat, die damals an unserer Gesetzgebung beteiligt waren. Ich spreche alles dieses, meinen Ausführungen absichtlich vorgreifend, schon jetzt aus, damit Sie nicht, befangen in dem Glauben an die angeblich verzweifelte Rechtslage, diese Ausführungen anhören mit dem trüben Gedanken: es hilft ja doch nichts! _Es wird etwas helfen_, wenn Sie mir Gelegenheit geben, meine Behauptungen hier, in breiter Öffentlichkeit, _eingehend_ zu rechtfertigen! Da ich aber einmal vorgegriffen habe, will ich auch noch die Konsequenz, die meine Erörterung in Hinsicht auf das _Taktische_ nach sich ziehen muß, gleich hier zum voraus aussprechen: Es ist der größte Mißgriff gewesen -- ich selbst habe ihn mitgemacht -- Petitionen an den Landtag um Erlaß eines besonderen Gesetzes über Vereins- und Versammlungswesen zu richten; und es ist ein wahres Glück für uns, daß der Landtag diese Petitionen rund abgelehnt hat, und zugleich in einer _Form_ sie abgelehnt hat, die _uns_ völlig dispensiert, je wieder darauf zurückzukommen. Denn alles, was wir _jetzt_ erlangen könnten, würde in bezug auf Vereins- und Versammlungsfreiheit unvergleichlich viel _schlechter_ uns stellen, als wir nach unserem ehrlichen _alten_ Recht gestellt sind. Was wir zu tun haben, ist ganz allein: dieses gute alte Recht kräftig zu _verteidigen_, auf daß es noch auf weitere 50 Jahre hin ganz ungeändert fortbestehe, und dabei kräftig einzutreten für seine _richtige_, gesetz_mäßige_ Anwendung -- kräftig den _Mißbrauch_ des Gesetzes abzuwehren, der allein es ermöglicht hat, daß Polizeiwillkür hinter ihm Deckung finden konnte. Indem ich nunmehr zur _Begründung_ dieser bis jetzt ohne Beweis hingestellten Ansichten übergehe, habe ich zunächst in aller Kürze die _Tatsachen_ zusammenzustellen, welche die bisherige Praxis der Versammlungsverbote im Großherzogtum kennzeichnen. Während der Geltung des Sozialistengesetzes waren natürlich alle Versammlungen mit erkennbarer sozialdemokratischer Tendenz auch bei uns kraft Reichsgesetz verboten. Aber auch in dieser Zeit sind die Anhänger dieser Partei -- zu _Ehren_ der damaligen Verwaltung bezeuge ich es -- in unserem Land nicht _schikaniert_ worden. Selbst allgemein bekannte Führer der Partei, die gemäß dem Zweck des »kleinen Belagerungszustandes« in Norddeutschland fast überall herumgehetzt wurden, haben im Großherzogtum _un_belästigt verkehren können. Einer von diesen Führern, der damals öfters in Jena war und dem schon früher persönlich näher gekommen zu sein ich mir als besondere Gunst anrechne, hat mir selbst gesagt: wie er sich jedesmal freue, wenn er in das Gebiet der schwarz-grün-gelben Pfähle komme -- _da_ habe er doch keinen Polizeispitzel mehr auf den Fersen! Kurz vor Aufhebung des Sozialistengesetzes, also wohl aus Anlaß der bevorstehenden Aufhebung, ist -- nach Äußerungen in unserem Landtag zu schließen -- unterm 1. September 1890 aus dem Ministerium eine »Unterweisung« an die Bürgermeister ergangen, deren Text ich nicht näher kenne, die aber inhaltlich besagt haben muß: daß auch _nach_ Wegfall des genannten Gesetzes die Polizeibehörden aus § 1, Ziff. 2 des Gesetzes vom 7. Jan. 1854 befugt sein würden, politische Versammlungen »_bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit_« zum voraus zu verbieten. Diese -- durchaus korrekte und sachgemäße -- Unterweisung hat aber zur Folge gehabt, daß durch viele Jahre hin keine _einzige_ Versammlung im Großherzogtum verboten wurde, weil _keine_ den geringsten Anlaß zu Befürchtungen für öffentliche Ordnung und Sicherheit gab. Während es, bei uns wie anderwärts, sehr oft vorkommt, daß Versammlungen, die unter dem Szepter des Gambrinus tagen, zu Unordnung, Tumult usw. führen, ist derartiges -- wie ich ausdrücklich konstatiere -- _bis auf den heutigen Tag_ noch niemals bei _politischen_ Versammlungen eingetreten -- auch nicht bei sozialdemokratischen, und auch nicht in den erregtesten Zeiten der Reichstagswahlen. Und obwohl sozialdemokratische Versammlungen inzwischen zu vielen Hunderten im Lande stattgefunden haben, ist es -- soviel bekannt -- bei uns nicht ein _einziges Mal_ vorgekommen, daß wegen der Reden oder Handlungen in einer solchen Versammlung der Staatsanwalt Anlaß zu nachträglichem Einschreiten gefunden hätte. Alles das hebe ich hier besonders hervor. Vor einigen Jahren hörte man nun, zum erstenmal nach Aufhebung des Sozialistengesetzes, wieder von dem Verbot einer sozialdemokratischen Versammlung im Großherzogtum, und zwar in Eisenach -- unter Umständen, die sofort erkennen ließen, daß es sich dabei um etwas _Neues_ handelte. Das Verbot war, unter Bezugnahme auf das erwähnte Polizeigesetz, wegen »dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit« ergangen. Da nun kein vernünftiger Mensch von der fraglichen Versammlung Ruhestörung und sonstige Gesetzwidrigkeit hatte erwarten können, so mußte also einer einen _neuen Einfall_ gehabt, nämlich die Entdeckung gemacht haben, daß unter den »dringenden Gründen des öffentlichen Wohls«, derentwegen nach dem Polizeigesetz polizeiliche Verbote zulässig sein sollen, auch etwas ganz _anderes_ verstanden werden könne, als man bis dahin darunter verstanden hatte. Der Urheber dieser Entdeckung ist -- meines Wissens -- der frühere Oberbürgermeister von Jena, _Eucken_, jetzt Bezirksdirektor in Eisenach, derselbe, der hier unter der Geltung des Sozialistengesetzes amtierte und durch seine _hiesige_ Tätigkeit das Ansehen besonderer Objektivität und strengster Unparteilichkeit, auch in politischen Dingen, sich erworben hatte. Die Entdeckung Euckens hat aber nur sehr allmählich Verständnis und Anklang gefunden. Weitere Versammlungsverbote erfolgten zunächst ganz vereinzelt und auch als sie sich mehrten, lange Zeit ganz systemlos; bald ein _Verbot_ -- bald, unter äußerlich ganz gleichen Umständen, _kein_ Verbot. Jahrelang entsprach die Praxis deutlich der Devise: Die Wetterfahnen, sie sind verlegen, Sie wissen nicht, wohin sich bewegen. Erst _neuerdings_ lassen die Wetterfahnen überall die bekannte übereinstimmende Windrichtung erkennen. Man stände aber angesichts dieser wegen »dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit« ergehenden Verbote noch heute vor einem vollständigen _Rätsel_, wenn nicht zwei Verhandlungen in unserem Landtage Licht -- und die zweite ein sehr helles Licht -- auf die Sache geworfen hätten. Schon in der ersten von diesen Verhandlungen, die der _Abg. Baudert_ zu Anfang 1898 provozierte, wurde mit einiger Zurückhaltung, in der zweiten aber, im Dezember 1899, die unsere Petitionen wegen eines Vereins- und Versammlungsgesetzes zum Gegenstand hatte, mit höchster Deutlichkeit und Unumwundenheit von den konservativen Abgeordneten _und vom Regierungstisch_ die Ansicht proklamiert: die Sozialdemokratie sei _an sich_ eine »Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit«, _des_halb müsse die Propaganda für ihre Lehren, auch wenn sie gänzlich auf dem Boden der Gesetze sich hält, aus »dringenden Gründen des öffentlichen Wohls« möglichst _beschränkt_ werden. Und der oberste Verwaltungschef hat damals mit anerkennenswerter Ehrlichkeit und Offenheit seinen Standpunkt _da_hin (dem Sinne nach) erläutert: Andere Staaten in Deutschland seien mit der Aufhebung des Sozialistengesetzes dieser staatsfeindlichen Partei gegenüber wehrlos geworden; das Großherzogtum aber sei in der glücklichen Lage, in seinen _Landes_gesetzen (nämlich in dem Polizeigesetz vom 7. Januar 1854) genügende Waffen zu besitzen, um auch _ohne_ Ausnahmegesetz die Gefahr abwehren zu können -- wenn nur die Polizeibehörden überall richtiges _Verständnis_ besitzen für die »dringenden Gründe des öffentlichen Wohls«, die dabei in Frage kommen. Und er hat _unumwunden zugestanden_, durch Instruktion der Bezirksdirektoren sowie durch Belehrung der Bürgermeister auf die Verbreitung dieses Verständnisses _amtlich_ hingewirkt zu haben. Hiernach steht jetzt ganz _authentisch_ fest: Die Versammlungsverbote im Großherzogtum erfolgen, mangels jeder vernünftigen Befürchtung von Störung der _äußeren_ Ordnung und Sicherheit, _tatsächlich nur_ wegen _der_ Gefahr, die nach der Meinung der _oberen_ Verwaltungsbehörden aus der Propaganda für die Ideen und die Lehren der Sozialdemokratie dem »öffentlichen Wohl« drohen soll. Neben _dieser_ Feststellung habe ich aber in bezug auf das Tatsächliche in der jetzigen Verwaltungspraxis noch zwei _besondere_ Punkte hervorzuheben. _Erstens_. Auch bei der jetzigen Auslegung des Gesetzes vom 7. Januar 1854 liegt die Anwendung dieses Gesetzes ganz in der Hand der _unteren_ Polizeibehörden, der Bürgermeister. _Sie_ haben die Verbote zu erlassen oder nicht zu erlassen, nach _eigenem_ pflichtmäßigem Urteil. Zwar können auch die Bezirksdirektoren, über den Kopf des Bürgermeisters hinweg ein Verbot aussprechen sie können aber keinen Bürgermeister _anhalten_, es seinerseits zu tun, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben findet. Instanzenmäßig steht auch jetzt den oberen Behörden _nur_ die Nachprüfung der Verbote im Falle einer Beschwerde zu. Das wird durch ganz konkludente Tatsachen, auch noch aus jüngster Zeit, erhärtet. _Zweitens_. Auch _nach_ den vorhin mitgeteilten Erklärungen des Verwaltungschefs in öffentlicher Landtagssitzung am 5. Dezember 1899 ist noch kein einziges Verbot ergangen, das _offen und ehrlich_ mit der _sozialdemokratischen Tendenz der Versammlung_ begründet wäre. Ganz charakteristisch bleibt vielmehr für alle diese Verbote, daß sie, soweit sie nicht lediglich die typische Formel »dringende Gefahr etc.« benutzen, zur _Motivierung_ angebliche _Tatsachen_ heranziehen, die _geeignet_ sind, die Meinung zu erwecken oder wenigstens noch Spielraum zu lassen für die Meinung: daß von der Versammlung _als solcher äußere_ Unordnung oder Gesetzwidrigkeit befürchtet werde. Fast regelmäßig kehrt einer von folgenden Gründen wieder: das Thema sei geeignet, _aufreizend_ zu wirken -- der Redner sei _bekannt_ wegen »seiner _aufreizenden Redeweise_« -- der Redner sei _bekannt_ als _gewerbsmäßiger_ Agitator. -- Von dem Mangel an Aufrichtigkeit, der aus Motivierungen dieser Art spricht, rede ich gar nicht weiter. Konstatieren muß ich aber, daß dabei sogar mit der _Wahrheit_ oft sehr unglimpflich umgegangen worden ist. Für mindestens _drei_ Fälle unter denen, die mir selbst bekannt geworden sind, steht es ganz sicher fest, daß objektiv _wahrheitswidrige_ Behauptungen amtlich verbreitet worden sind, wenn ich auch gern annehmen will, daß die betreffenden Beamten dabei in gutem Glauben waren, daß sie _nur_ sich haben anlügen lassen. Mit dem Epitheton »_bekannt_ wegen aufreizender Redeweise« sind nämlich -- und zwar wiederholt -- auch die beiden Reichstagsabgeordneten _Kloß_-Stuttgart und _Molkenbuhr_-Hamburg in unserem Land geziert worden, für die das gerade Gegenteil _wahr_ ist: daß sie _bekannt_ sind als _besonders_ ruhige, besonnene, leidenschaftslose Redner. Und in _einem_ Fall, in welchem vom Gemeindevorstand in Neustadt der »gewerbsmäßige« Agitator ausgespielt wurde, weiß ich zufällig ganz genau, daß der Betroffene _nicht_ gewerbsmäßiger _Agitator_, sondern gewerbsmäßiger _Maschinenschlosser_ ist, und _gewerbsmäßig_ auch _nur_ Maschinenschlosser -- ein Mann, der die vertragsmäßigen Obliegenheiten in seinem Arbeitsverhältnis seit Jahren tadellos erfüllt und in der Lage ist, zu beweisen, daß er seine rednerische Tätigkeit immer -- genau wie ich! -- nur »zum Vergnügen«, _nicht_ gegen Entgelt, betreibt. In Ansehung, daß es _Beleidigung_ bleibt, anständigen Leuten in der einen oder der andern Art einen Makel anzuheften, selbst wenn die Betroffenen Sozialdemokraten sind, ist also auch die Immunität gegen § 186 des Strafgesetzbuchs, die das _Akten_papier gewährt, mehrfach _mißbraucht_ worden. -- Indes ist derartiges unter dem Gesichtspunkt meiner heutigen Betrachtung nur nebensächlich. Wenn mein Programm mit sich brächte, daß ich von den _demoralisierenden_ Wirkungen und von der _Schädigung des Ansehens unseres Beamtenstandes_ reden müßte, die das Hereinziehen der Verwaltungsorgane in den Dienst der ketzerrichterlichen Anschauungen _der herrschenden Partei_ zur Folge haben muß -- _dann_ hätte ich noch ganz anderes zu sagen! * * * * * Ich gehe nunmehr dazu über, die hier nach Seite des _Tatsächlichen_ gekennzeichnete Praxis der Versammlungsverbote zu _vergleichen_ mit den Vorschriften der _Gesetze_, auf die sie sich stützt -- und komme damit zum wichtigsten Teil meiner heutigen Aufgabe: darzulegen, wie diese Gesetze die politischen Rechte der Bürger unseres Landes bestimmt haben und _welche_ Befugnisse sie den _Polizei_behörden in Hinsicht auf jene Rechte einräumen. Es existiert bei uns nur eine einzige _gesetzes_kräftige Vorschrift, die _besonders_ auf die spezifisch politischen Angelegenheiten, Vereins- und Versammlungswesen, Bezug hat. Sie betrifft ausschließlich die politischen _Versammlungen_ und ist enthalten in zwei Ministerial_verordnungen_, vom 15. Juli 1874 und vom 21. April 1875. Über das _Vereins_wesen besteht von gesetzlichen Bestimmungen bei uns überhaupt _nichts_, nachdem eine Verordnung, die im Jahre 1856 im Sinne eines Beschlusses des seligen Bundestags erlassen wurde, im Jahr 1868 auf Andrängen des Landtags wieder außer Kraft gesetzt worden ist. Die angezogene Ministerialverordnung von 1874/75 aber ist äußerst _liberalen_ Geistes. Sie enthält eigentlich nur _Ordnungs_vorschriften, und zwar von höchst verständiger Art, bringt aber gar keine _sachliche_ Beschränkung des »Versammlungsrechts«, dessen _Freiheit schützen_ zu wollen sogar direkt in ihr ausgesprochen ist. Sie verlangt keine »Genehmigung« einer Versammlung, sondern lediglich »Anmeldung« derselben mindestens 12 Stunden vor ihrem Beginn, und zwar _nur_ Anmeldung von _Ort_ und _Zeit_, also von Lokal und Stunde des Beginnes, _nicht auch_ Angabe des Verhandlungsthemas und des Redners. Dieses letztere aber ist von _besonderer_ rechtlicher Bedeutung. Denn wenn Bezeichnung von Thema und Redner gefordert würde, wäre das Tun in der Versammlung ganz außerordentlich beschränkt: jede Abschweifung vom angegebenen Gegenstand und jedes Auftreten eines anderen Redners würde sofort den Tatbestand einer nichtangemeldeten Versammlung begründen. Bei uns aber ist die Erfüllung _aller_ gesetzlichen Vorschriften schon dann gesichert, wenn -- wie es z. B. für die heutige Versammlung geschehen ist -- die Anmeldung bewirkt wird durch eingeschriebenen Brief _mit Rückschein_ -- ohne Angabe von Thema und Redner. Wenn der Rückschein der Post das Datum des vorangehenden Tages trägt, ist er hinreichender Beweis dafür, daß die Anmeldung _rechtzeitig_ bei den Akten der Behörde gewesen ist, _allen_ Anforderungen der Verordnung also genügt war. Abgesehen von jenen Ordnungsvorschriften unterliegen demnach Vereine und Versammlungen, und alles Tun und Lassen _in_ solchen, gegenwärtig keinen andern _gesetzlichen_ Beschränkungen, als das Reichsstrafgesetzbuch insofern aufrichtet, als es Vereine und Versammlungen zu gesetz_widrigen_, d. h. gesetzlich _verbotenen_ Zwecken, und _geheime_ Verbindungen, sowie Gesetzesverletzungen beim Reden usw. ausdrücklich unter Strafandrohung stellt. Ich sehe unter dem Gesichtspunkt staatsbürgerlicher Freiheit in dem _Nicht_vorhandensein eines besonderen Vereins- und Versammlungsgesetzes einen fast _idealen_ Zustand. Denn Gesetze bedeuten immer und überall nur _Beschränkungen_, keine Rechte -- nämlich Beschränkungen des einzelnen zugunsten der Interessen der Gesamtheit, die der Staat repräsentiert. Ein »Recht« können sie nur ganz indirekt und negativerweise begründen, nachdem sie _vorher_ Beschränkungen begründet haben -- nämlich _das_ Recht, daß die Beschränkung nicht _weiter_ gehen dürfe, als das Gesetz bestimmt hat. _Je weniger Gesetze also, desto mehr Freiheit!_ Das steht nun freilich in starkem Widerspruch zu Ansichten, die bei uns mehrfach -- sogar in unserem Landtag -- ausgesprochen worden sind: daß -- von wegen der Polizei! -- die Bürger dieses Landes ein »Recht«, _sich zu versammeln_, bis jetzt überhaupt noch nicht haben, weil es noch kein »Gesetz« gibt, welches ihnen das _erlaubte_. Aus dieser spezifisch Weimarischen Theorie von den Rechten, die erst _aus Gesetzen_ entstehen, habe ich indes nichts weiter zu entnehmen vermocht als die -- vielleicht litterar-historisch verwertbare -- Konjektur: ob nicht etwa diese im Jahr 1899 im Weimarischen Landtag verhandelte Theorie der Gegenstand sei, auf den _Schiller_ mit dem Distichon in den Xenien: Jahrelang schon bedien ich mich meiner Nase zum Riechen; Hab' ich denn wirklich an sie auch ein erweisliches Recht? vorahnend hat anspielen wollen. * * * * * Nun hat allerdings, unbeschadet unseres _gesetzlich_ fast ganz _un_beschränkten Versammlungs_rechts_, auch die _Polizei_ gewisse Befugnisse in bezug auf das _tatsächliche_ Sich-Versammeln der Bürger; weil die Polizei _gewisse_ Befugnisse besitzt, und besitzen muß, in bezug auf _alle_ Ereignisse und Vorkommnisse im Land, die -- wie z. B. Überschwemmungen, Feuersbrünste, Herumlaufen bissiger Hunde u. dgl. -- obwohl sie das öffentliche Interesse erheblich berühren können, doch nicht _gesetzlich_ geregelt sind. In der Tat ist es ganz in der Ordnung, daß der polizeilichen Kognition auch _das_ Vorkommnis unterliege, welches gegeben ist mit dem Sich-Versammeln einer größeren Anzahl von Personen an einem bestimmten Ort, die eine Rede anhören oder öffentliche Angelegenheiten diskutieren wollen. Denn auch derartige Vorkommnisse können just solche öffentliche Interessen berühren, die der _Polizei_ zu wahren obliegt -- wenn z. B. anzunehmen wäre, daß die betreffenden Personen Übles im Schild führen, oder Tumult, Aufruhr u. dgl. veranlassen könnten. Die Frage aber: _welche_ Befugnisse die Polizei in bezug auf _Versammlungen_ habe, fällt bei _uns_ gänzlich zusammen mit der Frage: _welche_ Befugnisse sie _überhaupt_ habe gegenüber _allen_ Vorkommnissen und Handlungen, die nicht gesetzlich besonders geregelt sind. Denn das einzige Gesetz, welches in unserem Land die Befugnisse der Polizeibehörden _bestimmt_ -- das vorher schon erwähnte Gesetz vom 7. Januar 1854 -- enthält keinerlei Sondervorschriften für den Fall von _Versammlungen_. Ihnen gegenüber haben demnach diese Behörden absolut keine _andere_ Kompetenz, als ihnen auch in bezug auf alles übrige zusteht. Damit gelange ich denn nunmehr zum Hauptpunkt meiner heutigen Aufgabe -- zur Erörterung der Frage: _welche allgemeinen Befugnisse_ legt das genannte Gesetz den Polizeibehörden bei, _und welche nicht_? Was ihnen nicht _allgemein_ zusteht, steht ihnen auch nicht bei _Versammlungen_ zu. Für die Behandlung der genannten Frage aber muß ich jetzt noch längere Zeit Ihre Geduld in Anspruch nehmen. * * * * * Wenn man den Text des Gesetzes, wie Sie ihn gedruckt vor sich haben, unschuldigen Gemütes ansieht, scheint er den übeln Ruf, in dem das Gesetz steht, gar nicht zu rechtfertigen. Da die »verfassungsmäßige Zuständigkeit« der Polizeibehörden, auf die gleich im Eingang des § 1 Bezug genommen ist, doch jedenfalls gewisse _Grenzen_ hat, so erscheint zunächst schon hierdurch vieles zum voraus als ausgeschlossen. Weiter aber knüpft auch das Gesetz jede Befugnis zu polizeilichen Geboten oder Verboten an die Voraussetzung, daß _entweder_ die betreffende Handlung schon gesetzlich geboten oder verboten sei, _oder_ daß, wenn solches nicht der Fall, »_dringende_ Gründe des öffentlichen Wohls« das Eingreifen rechtfertigen müssen. Damit ist doch gesagt, daß nur _sehr_ wichtiger, _besonders_ bedeutsamer Rücksichten wegen ein polizeiliches Eingreifen stattfinden darf. Und wenn nun auch sofort einleuchtet, daß _dieser_ Begriff der »dringenden Gründe« äußerst dehnbar und _sehr_ weiter Auslegung fähig ist, so scheint doch ein Schutz gegen allzu große Willkür schon darin gegeben, daß in § 2 auch die _Justiz_behörden sich hingewiesen sehen auf »unter den in § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassene .... Verfügungen«, also _un_abhängig von der Verwaltung das Zutreffen dieser Voraussetzungen nachprüfen können. Ja, unschuldiges Gemüt! -- hat man mir gesagt -- das wäre alles sehr schön, wenn nicht in § 2 »die Frage über die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit« des polizeilichen Eingreifens der Kognition der Gerichte _ausdrücklich entzogen_ wäre. Da _diese_ Frage sich vollkommen deckt -- sagte man mir -- mit der Frage des Vorliegens »dringender Gründe des öffentlichen Wohls«, so ist mit dem Ausschließen der ersteren dem Richter auch jede Nachprüfung der Voraussetzungen des § 1 völlig entzogen. Es hat also lediglich die _Verwaltungs_behörde zu bestimmen, was jeweils zu den Voraussetzungen der polizeilichen Gebote und Verbote gehören soll, und _daran_ ist dann der Richter immer _gebunden_. Dieses Gesetz ermächtigt also die Polizei, alles zu _ge_bieten, was nicht durch ein anderes Gesetz _ver_boten ist, und alles zu _ver_bieten, was nicht durch ein anderes _ge_boten, oder wenigstens ausdrücklich erlaubt ist; es begründet für unser Land förmliche _Polizei-Allmacht_! Angesichts dessen ist es nun ganz gleichgültig, daß § 1 auf die »verfassungsmäßige Zuständigkeit« der Polizeibehörden hinweist. Diese _Zuständigkeit_ ist eben _durch_ dieses Gesetz ins _Ungemessene erweitert_ worden. Wenn dem so wäre -- wie es allerdings zu sein _scheint_ -- so wäre allerdings jeder Versuch, irgend eine Maßregel der Verwaltung anzufechten, wenn sie den Wünschen der _obersten_ Verwaltungsinstanz entspricht, gänzlich hoffnungslos. Die Bürger dieses Landes hätten dann, _theoretisch_ das denkbar _beste_ Recht, _praktisch_ aber wären sie dabei, der Polizeigewalt gegenüber, _rechtlos_. Aber gerade _diese_ Behauptung: daß _durch_ das Gesetz die Zuständigkeit der Polizei ins Ungemessene erweitert sei, hat mich stutzig gemacht, als ich daran ging, seinen Text mir _genau_ anzusehen und seinen inneren _Aufbau_ mir klar zu machen. Ist doch in der ersten Zeile des § 1 auf die »verfassungsmäßige Zuständigkeit« der Polizeibehörden als auf etwas _Gegebenes_, unabhängig von dem Gesetz schon _Bestehendes_ Bezug genommen. Wäre das nun nicht der ärgste Widersinn, wenn diese Zuständigkeit erst durch eine nachfolgende Bestimmung des Gesetzes selbst begründet werden sollte? Und wäre es nicht, logisch, die reine Gaukelei, im § 2 die Verpflichtung der Gerichte zur Anerkennung polizeilicher Verfügungen ausdrücklich an die Bedingung zu knüpfen, daß diese Verfügungen »unter den im § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassen« seien, durch das nachfolgende Ausschließen aber einer Prüfung der »Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit« _jede_ Prüfung des Erfülltseins obiger Bedingung unmöglich zu machen? Sollten, so fragte ich mich, die reaktionären Herren, die dieses Polizeigesetz gemacht haben, wirklich so große Schwachköpfe gewesen sein, daß sie bei ihrem Tun nicht einmal mit der Logik auf anständige Art sich abzufinden wußten? Weiter aber sagte ich mir: wenn wirklich die Absicht gewesen ist, durch § 1, Ziffer 2 des Gesetzes der Polizei alles zu erlauben, was nicht durch besondere Gesetze verboten ist, warum hat man dann den Begriff »Gründe des öffentlichen Wohls« durch das hinzugefügte Attribut »dringende« wieder _eingeengt_? Wäre es dann nicht klüger gewesen, nur von »Gründen des öffentlichen Wohls« schlechthin zu reden, statt diese Gründe noch unter ein Sondermerkmal zu stellen? Wenn schon dieses Merkmal, wie man jetzt annimmt, dem subjektiven Ermessen der Behörden unbeschränkten Spielraum läßt, so ist es doch immerhin geeignet, jeden _gewissenhaften_ Beamten fortwährend vor Skrupel zu stellen -- wegen der Frage, ob im gegebenen Fall seine »Gründe« wirklich _so_ wichtig, _so_ triftig seien, daß sie mit Fug als »dringende« gelten müßten. Diese Erwägungen brachten mich auf den Gedanken: sollte vielleicht die jetzt verbreitete Annahme über die Bedeutung des Wortes »dringende« im § 1, Ziffer 2 irrtümlich sein? Sollte vielleicht gar dieses Wort die Determination einer _besonderen Art_ von »Gründen« durch ein Merkmal geben wollen, das unabhängig von der »Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit einer Strafandrohung« bestehen oder nicht bestehen kann? _Dann_ wäre auf einmal vom Standpunkt der Logik nichts mehr gegen den Aufbau des Gesetzes einzuwenden; seine Auslegung aber käme unter gänzlich _andere_ Gesichtspunkte als bisher dafür gegolten haben! Und nun besann ich mich darauf, daß ja das Wort »dringend«, als Adjektiv gebraucht, ursprünglich eine _rein zeitliche_ Bedeutung hat und etwas bezeichnet, was _sofortige_ Beachtung verlangt oder _sofort_ zu geschehen hat, im Gegensatz zu dem, was, wie wichtig es auch sonst sein mag, doch »gute Weile« hat -- also _nur_ das »dring_lich_« in bezug auf die _Zeit_. Erst die allmähliche Verschiebung des Sprachgebrauchs im Sinne fortschreitenden Verwischens der feineren Unterschiede hat es mit sich gebracht, daß man jenes Wort _jetzt_ auch gebrauchen darf, und sogar mit Vorliebe gebraucht, für »sehr wichtig«, »bedeutsam« usw. in rein _sachlichem_ Sinn, also ohne jede Beziehung auf die Zeit. Ich glaubte mich aber zu erinnern, daß in meiner Schulzeit -- also just in den Jahren, als das Gesetz entstand -- ich das Wort noch _nicht_ in der letzteren Bedeutung in einem Aufsatz hätte gebrauchen dürfen, ohne einen roten Strich oder wenigstens ein Fragezeichen des Lehrers zu riskieren. So war also für mich die Frage gegeben: haben nicht Regierung und Landtag bei Verabschiedung dieses Gesetzes -- Ende 1853 -- im § 1, Ziffer 2 desselben »_dringliche_« Gründe des öffentlichen Wohls _d. h. solche besondere_ Gründe gemeint, die _sofortige_ Berücksichtigung, _sofortiges_ Handeln gerade der _Polizei_behörden »erheischen«? Um _hier_über sichere Auskunft zu erhalten -- und zunächst auch nur zu diesem Zweck -- habe ich kürzlich die Landtagsverhandlungen des Jahres 1853 mir geliehen und bin daran gegangen, in diesen alten vergilbten Quartbänden von zusammen beiläufig 3000 eng gedruckten Seiten -- »Schriftenwechsel« und »Protokolle« zusammengenommen -- die an nicht weniger als neun verschiedenen Stellen zerstreuten Verhandlungen über unser Polizeigesetz vollständig zusammenzusuchen und aufmerksam zu lesen. Und _nun_ will ich Ihnen in möglichst gedrängter Übersicht die merkwürdigen _Entdeckungen_ vortragen, die ich bei diesem Studium gemacht habe, und die mir die Unterlage für die vorher schon ausgesprochenen, allen bisherigen Ansichten widerstreitenden Behauptungen über unsere gegenwärtige Rechtslage gegeben haben. Ich habe hierbei drei Punkte speziell zu erörtern: _erstens_ -- die _Bedeutung_ der Worte »innerhalb ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeit« im Eingang des § 1; _zweitens_ -- die _Auslegung_ der »dringenden Gründe etc.« in § 1, Ziffer 2; _drittens_ -- die _Tragweite_ der Worte »unter den in § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassenen .... Verfügungen« im Eingang des § 2. * * * * * Mit vollster Sicherheit ergibt sich aus diesen Landtagsverhandlungen in bezug auf den _ersten_ Punkt die Feststellung: Die in der ersten Zeile des § 1 angezogene »verfassungsmäßige Zuständigkeit« der Polizeibehörden besagt in der Tat, wie die Logik es verlangt, die Zuständigkeit, die damals schon, unabhängig von dem neuen Gesetz, _gegeben_ war. Die Zuständigkeit dieser Behörden reicht _heute_ keinen Deut weiter, als sie im Jahre 1853 reichte; und sie haben sogar, _kraft dieses Gesetzes_, heute keine Befugnis, die sie nicht auch schon im Jahre 1853, _sachlich_ unbeanstandet, ausüben durften. Denn Regierung und Landtag sind _darüber_ vollständig einig, daß der Zweck des neu zu erlassenden Gesetzes lediglich der sei: diejenigen Befugnisse der Polizeibehörden, die diese bis dahin, ohne Widerspruch im Sachlichen; ausgeübt hatten, bis zum Erlaß eines vollständigen »Polizeistrafgesetzes« durch eine gesetzliche _Deklaration_ einstweilen zu _sanktionieren_, um Zweifel formaljuristischer Art zu beseitigen, die das Appellationsgericht in Eisenach in bezug auf gewisse Maßnahmen der Verwaltung (die keine Beziehung auf politische Angelegenheiten erkennen lassen) damals erhoben hatte. Das Gesetz _soll_ also überhaupt nur »Deklaration« eines damals schon bestehenden und im Sachlichen nicht strittigen Rechtszustandes sein Nun zum _zweiten_ Punkt! Durch _alle_ Verhandlungen über das zu erlassende Gesetz -- Motive zur Regierungsvorlage, Ausschußberichte und Debatten -- zieht sich als roter Faden deutlich die _zwiefache_ Fragestellung: Erstens -- wie lassen sich die den Polizeibehörden verfassungsmäßig zustehenden Befugnisse so »deklarieren«, daß einerseits diese Behörden die Aufgabe der Polizei erfüllen können -- die Bürger zu schützen in Person und Eigentum, Ordnung und Sicherheit im Lande zu halten, Verletzungen der Gesetze vorbeugend zu verhindern -- _und daß andererseits den Grundsätzen des Rechtsstaates, die deutliche Scheidung von Gesetzgebung und Verwaltung fordern, nichts vergeben wird?_ Zweitens -- wie lassen sich die Befugnisse dieser Behörden im Gesetz so »deklarieren«, daß alle _Bürgermeister_ in Stadt und Land sie _auf Grund eigenen Urteils richtig_ anwenden können, _ohne daß bei ihnen besondere Gesetzeskenntnis, juristische Schulung oder sonst höhere Bildung vorauszusetzen wäre?_ Unter dem Gesichtspunkt der ersteren Frage sind Regierung und Landtag vollkommen einig in dem Gedanken: Handlungen zu gebieten oder zu verbieten, die noch durch kein Gesetz geboten oder verboten sind, ist ein Akt der _Gesetzgebung_. Indem man den Polizeibehörden, den Bürgermeistern, eine solche Befugnis einräumt, macht man sie tatsächlich zu »kleinen Gesetzgebern« -- und das ist grundsätzlich der Idee des Verfassungsstaates, des Rechtsstaates _zuwider_. Es ist praktisch nicht zu vermeiden, weil die Gesetze nicht _alles_ zum voraus regeln können -- weil fortwährend Umstände und Ereignisse eintreten, die _nicht vorauszusehen_ sind, denen gegenüber aber das öffentliche Wohl _sofortiges_ Eingreifen nötig macht. _Und hierauf müssen im Verfassungsstaat die »gesetzgeberischen« Funktionen der Verwaltungsbehörden beschränkt bleiben._ Diesem Gedankengang entsprechend zieht sich nun durch alle Verhandlungen hindurch die Berufung auf die »dringenden _Fälle_« -- wobei darauf exemplifiziert wird: daß Wassersnot in irgend einem Teil des Landes eintritt, zu deren Bekämpfung doch nicht erst der _Landtag_ einberufen werden könne -- daß ein Brand ausbricht -- daß ein toller Hund im Ort herumläuft u. dergl.; und nicht ein einziger »Fall« kommt zur Sprache, bei dem es sich um etwas anderes handeln könnte, als um sofortiges Eingreifen wegen _direkter_, _gegenwärtiger_ Gefahr für das öffentliche Wohl aus dem _einzelnen_ in Betracht stehenden Ereignis. Weder hat die Regierung dem Landtag zumuten wollen, seine verfassungsmäßige Mitwirkung bei Erlaß _neuer_ »Gebote« und »Verbote« zu Gunsten der Verwaltungsbehörden einzuschränken, noch hat der Landtag selbst die leiseste Neigung bekundet, auf seine Mitwirkung bei gesetzgeberischen Akten auch da zu verzichten, wo diese vernünftigerweise _möglich_ wäre. Also: die Gesetzgebung des Großherzogtums ermächtigt in § 1, Ziffer 2 die _Polizei_behörden zu Geboten und Verboten _lediglich_ für den Fall, daß _dringliche_ Gründe des öffentlichen Wohls sofortiges Handeln dieser _Polizei_behörden erheischen; sie gibt der Polizei diese Ermächtigung _nicht_, soweit es sich um _andere_ »Gründe des öffentlichen Wohls« handelt, deren Wahrung durch die zur Gesetzgebung _berufenen_ Faktoren _möglich_ ist. Unter dem Gesichtspunkt der vorhin an _zweiter_ Stelle benannten Frage bestand gleichfalls Einigkeit zwischen Regierung und Landtag in bezug auf folgende Punkte. Die Anwendung der Befugnisse, die das zu erlassende Gesetz deklarieren soll, liegt in erster Reihe ganz in der Hand der _unteren_ Verwaltungbehörden, der Bürgermeister in Stadt und Land; sie sind berufen, das Gesetz _selbständig_, nach eigenem Urteil anzuwenden, die oberen Verwaltungsbehörden haben instanzenmäßig nur die Nachprüfung und eventuelle Korrektur im Fall erhobener Beschwerde. Diese Bürgermeister (anderwärts auf dem Land auch Ortsvorsteher, Schulzen etc. genannt) sind nun zum weitaus größeren Teil sehr einfache Leute, meist ohne alle juristische Schulung und ohne Verständnis für Dinge, die abseits liegen von ihrem gewöhnlichen Interessenkreis. _Des_halb muß -- und das hat namentlich der Landtag besonders betont -- die gesetzliche Deklaration der Befugnisse der Polizeibehörden so _einfach_ sein, daß jedermann mit etwas gesundem Menschenverstand diese Befugnisse sozusagen »aus dem Handgelenk« _richtig_ anwenden kann. Wenn Umfang und Grenzen derselben nur auf Grund von besonderen Kenntnissen oder von schwierigen Urteilen zu ermessen wären, dann -- so wurde im Landtag gesagt -- werden die Bürgermeister aus Furcht, nicht das richtige zu tun, _gar nichts tun_! Dieser Standpunkt des Landtags, dem die Regierung keineswegs entgegengetreten ist, wird ganz evident durch die Tatsache: daß die _Regierungs_vorlage für das Gesetz vom Landtag _abgelehnt_ wurde, _weil_ sie eine _Definition_ der »Polizeivergehen« unter Bezugnahme auf das Strafgesetz geben wollte. Das fand man schon _zu viel_ für die _Bürgermeister_! Der Landtag hat _des_halb -- und zwar unter Zustimmung der Regierung -- ein Amendement des Abgeordneten _Müller_-Neustadt angenommen, demzufolge nur zwei Paragraphen der ursprünglichen Vorlage, der Hauptsache nach unverändert, in das Gesetz gekommen sind, alles übrige aber _unterdrückt_ wurde. Hieraus aber folgt nun, daß alles was im Gesetz steht, _bewußt_ und _absichtlich_ auf das Verständnis und die Fassungskraft der _unteren_ Polizeibehörden berechnet ist. Also sind auch die »Gründe des öffentlichen Wohls«, derentwegen Verbote und Gebote erlassen werden dürfen, überhaupt nur _solche_ »Gründe des öffentlichen Wohls«, die jeder Bürgermeister im Land _selbständig_ zu erkennen und zu beurteilen vermag -- unter Ausschluß aller Gründe und Rücksichten höherer Staatsweisheit, die, wie wichtig und selbst wie »dringend« die _oberen_ Behörden sie befinden möchten, außerhalb des Gesichtskreises der _Bürgermeister_ liegen. _Und das gilt auch für die Befugnisse der oberen Behörden selbst._ Denn das Gesetz erlaubt ihnen kein Tüttelchen mehr als es _allen_ Polizeibehörden erlaubt. Also kann selbst die oberste Staatsbehörde auf Grund _dieses_ Gesetzes Gebote und Verbote nur unter denselben Voraussetzungen erlassen, unter denen auch der letzte Dorfbürgermeister sie erlassen dürfte. Aus allem, was ich hier über die Entstehungsgeschichte unseres Polizeigesetzes Ihnen dargelegt habe, ergibt sich mit voller Sicherheit, daß dieses vielbescholtene Gesetz, weit davon entfernt, den Polizeibehörden _alles_ zu erlauben, ganz im Gegenteil nach dem übereinstimmenden Willen der gesetzgebenden Faktoren ihre Befugnisse in bezug auf Gebote und Verbote _ganz außerordentlich eng_ umgrenzt. Soweit es sich nicht lediglich darum handelt, gemäß § 1, Ziffer 1 Gebote und Verbote, die schon kraft Gesetz _bestehen_, durch Androhung von Zwangsmaßregeln wirksam zu machen -- soweit vielmehr, gemäß § 1, Ziffer 2, Erlaß _eigener_ Gebote und Verbote, also die subsidiäre Ausübung _gesetzgeberischer_ Funktionen aus »Gründen des öffentlichen Wohls« in Frage kommt, müssen _zwei_ Voraussetzungen zusammentreffen, damit überhaupt die _Polizei_behörden zum Eingreifen befugt werden: erstens, die »Gründe« müssen, der Art nach, _Bürgermeister-Gründe_ d. h. aus dem Gesichtskreis und dem Verständnis der Bürgermeister hergenommen sein; zweitens, sie müssen _dringlich_ sein in bezug auf die Zeit, d. h. sie müssen rechtfertigen, daß die _Polizei_ und nicht der ordentliche Gesetzgeber ein Gebot oder Verbot erlasse. Jede Verfügung einer Polizeibehörde aus § 1, Ziffer 2 des Gesetzes, die nicht diesen _beiden_ Voraussetzungen entspricht, ist also gesetz_widrig_. * * * * * Mit bezug auf den _dritten_ Punkt endlich habe ich in den alten Quartbänden, die über die Entstehung des Gesetzes berichten, eine sehr deutliche Aufklärung über _die_ Frage gefunden: inwieweit Regierung und Landtag die Maßnahmen der Polizeibehörden der richterlichen Nachprüfung haben entziehen wollen, _und inwieweit nicht_. Und zwar hat sich mir ergeben, daß nach dem übereinstimmenden Willen der gesetzgebenden Faktoren _lediglich_ die Frage der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der »Strafandrohung«, d. h. der einzelnen Zwangsmaßregel, den Gerichten entzogen, _alles übrige aber kraft der im Eingang des § 2 eingefügten Worte_: »unter den in § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassenen« der richterlichen Nachprüfung ausdrücklich hat vorbehalten bleiben _sollen_ -- und daß daraufhin die Gerichte befugt, also auch verpflichtet sind, in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob das polizeiliche Gebot oder Verbot _als solches_, d. h. abgesehen von den Zwangsmitteln, den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht oder nicht. _Diese_ Bedeutung der soeben angezogenen Worte im Eingang des § 2 wird aber bezeugt durch einen sehr charakteristischen Vorgang. Die Regierungsvorlage enthält in ihrem § 6 einen Satz, der, gemäß den Erklärungen der »Motive«, direkt besagt: die Gerichte _sind befugt zu prüfen_, ob eine polizeiliche Verfügung den Voraussetzungen des Gesetzes (die jetzt der § 1 angibt) entspricht oder nicht; nur sollen sie (nachfolgender Satz des § 6) _nicht_ prüfen, ob die Verfügung _auch notwendig_ oder _zweckmäßig_ war, _wenn_ sie als _gesetzmäßig_ zu befinden ist. Der Gegenentwurf des Abg. _Müller_ enthält den ersten Satz nicht, sondern nur in § 1 die Bezugnahme auf die »verfassungsmäßige Zuständigkeit« und im Eingang des § 2 die Einfügung: »unter den in § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassenen« -- als Kennzeichen _der_ Verfügungen, denen »gemäß« die Gerichte erkennen sollen. Wie aus den Reden des Abg. _Müller_ in der _ersten_ Debatte über das Gesetz hervorgeht, hat er ursprünglich _gemeint_ und, wie es scheint, auch _gewünscht_ -- wenigstens ist er dahin verstanden worden -- durch _seine_ Fassung die Zuständigkeit der Gerichte enger begrenzt zu haben, als es in der Regierungsvorlage geschehen war; wobei übrigens seiner ehrlichen Versicherung wohl zu glauben ist, daß er dabei lediglich Zweckmäßigkeitsgründe im Auge hatte und auch _wirklich_ der Überzeugung war, in der »verfassungsmäßigen Verantwortung« der obersten Verwaltungsinstanz, auf die er immer wieder hinweist, sei schon genügender Schutz gegen _willkürliche_ Ausdehnung der Polizeimacht gegeben. Schon die Debatten zeigen aber, daß _Müller_ mit seinem Wunsch (wenn er ihn wirklich hatte) allein stand; und der Landtags-_Ausschuß_ hat dann in seinem Bericht über den _Müller_schen Gegenantrag _einstimmig_ empfohlen, letztern _nur_ anzunehmen mit einem _Zusatz_, der dem erwähnten ersten Satz in § 6 der Regierungsvorlage wörtlich entspricht. In der Verhandlung über den Ausschußbericht erklärte aber der Abg. _Müller_, er habe »sich mit dem Referenten des Ausschusses überzeugt« -- d. h. er habe sich überzeugt und _auch_ den Referenten -- daß die in § 2 seines Antrags stehenden Worte: »unter den in § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassenen« schon dasselbe besagten, was der beantragte Zusatz ausdrücken solle, und daß demnach dieser Zusatz _überflüssig_ sei. Und auf _diese_ Erklärung hin hat dann der Landtag _ohne weitere Diskussion_ den _Müller_schen Entwurf _ohne_ den Zusatz angenommen. Hiernach steht fest, daß auch das jetzt vorliegende Gesetz dem Richter genau dieselben Befugnisse einräumt, die er nach der Regierungsvorlage haben sollte: alle polizeilichen Verfügungen zu prüfen auf ihre _Gesetzgemäßheit_ (nach § 1, Ziffer 1 oder Ziffer 2 des Gesetzes) -- nur nicht _außerdem_ noch auf ihre Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit. Als sicher sehe ich hiernach an, daß Regierung und Landtag das Verhältnis der Polizeibehörden _zu den Gerichten_ in bezug auf die Materien dieses Gesetzes nach folgenden Grundsätzen haben regeln wollen: Im Rechtsstaat setzt _jeder_ von den Polizeibehörden durch Strafandrohung oder dgl. geübte Zwang das Bestehen eines _rechtmäßigen_ Gebotes oder Verbotes in bezug auf die betreffende Handlung voraus. _Insoweit_ diese Voraussetzung erfüllt ist, erfolgt die Ausübung des Zwanges (die »Strafandrohung«) immer kraft des verfassungsmäßigen Auftrags der Verwaltung, für die Durchführung der Gesetze zu sorgen. Die Frage der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der _Zwangsmaßregeln_ kann daher gänzlich der instanzenmäßig geordneten Beurteilung der _Verwaltungs_behörden anheimgestellt werden. _Ob_ aber jene Voraussetzung erfüllt ist oder nicht, ist eine Frage _ganz für sich_, durchaus verschieden von der Frage: ob, wenn sie erfüllt ist, das polizeiliche Eingreifen auch notwendig oder zweckmäßig war. Sie ist nun erfüllt, erstens, wenn die Gesetzgebung _selbst_ die betreffende Handlung schon geboten oder verboten, aber lex imperfecta gelassen hat, die gemäß § 1, Ziffer 1 des Gesetzes von den Polizeibehörden nur ergänzt wird; zweitens, wenn in bezug auf Handlungen, die der ordentliche Gesetzgeber (Regierung und Landtag) nicht geboten oder verboten hat, die _besonderen_ Voraussetzungen zutreffen, auf welche hin nach § 1, Ziffer 2 dieser ordentliche »große« Gesetzgeber den »kleinen« Gesetzgeber (den Bürgermeister) ausdrücklich legitimiert hat, der »dringenden Fälle« wegen, _eigene_ gesetzgeberische Funktionen durch Verfügungen, Verbote usw., sozusagen stellvertretend auszuüben. _Ob_ nun die Vorbedingung von polizeilichen Zwangsmaßregeln, ein _rechtmäßiges_ Gebot oder Verbot, in der _einen_ oder in der _anderen_ Art erfüllt ist -- _dar_über hat im Zweifel nicht die Verwaltung, sondern der _Richter_ zu befinden. Und so sicher es ist, daß gegenüber einer auf § 1, Ziffer 1 gegründeten polizeilichen Strafandrohung die Gerichte zu prüfen haben, ob das behauptete _gesetzliche_ Verbot oder Gebot _wirklich_ vorliegt, so sicher ist es auch, daß sie gegenüber den Strafandrohungen aus § 1, Ziffer 2 prüfen müssen, ob die in der Strafandrohung einbegriffene _eigene_ Verfügung der Polizeibehörde den _Bedingungen_ entspricht, unter denen der »große« Gesetzgeber den »kleinen« zu solchen eigenen Verfügungen ermächtigt hat. Die beiden Begriffe: »Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer polizeilichen Strafandrohung« einerseits, und »Rechtmäßigkeit der ihr zu Grunde liegenden Verfügung« -- nämlich: daß diese »unter den in § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassen« ist, anderseits, umfassen also völlig auseinanderfallende Begriffssphären. Das Ausschließen der ersteren von der richterlichen Kognition bedeutet also _nicht_ zugleich Ausschließen der letzteren, wie man bisher geglaubt hat. Die Gerichte haben vielmehr, _gemäß_ dem Gesetz vom 7. Januar 1854, das Recht und die Pflicht zur Nachprüfung jeder auf Grund desselben ergangenen Verfügung in Hinsicht auf ihre _Begründung_ aus § 1, Ziffer 10 der Ziffer 2 -- und zwar im vollen Umfang ihrer allgemeinen Befugnis zur _Auslegung der Gesetze_. Ich glaube Ihnen hiermit schon alle Unterlagen zur Prüfung meiner im Eingang ausgesprochenen Behauptung über unsere _guten Gesetze_, unsere _gute Rechtslage_ gegeben zu haben und meine, daß mir jetzt nur noch übrig bleibt, aus dem Gesagten die _Folgerungen_ zu ziehen in bezug auf die aktuelle Frage, die uns heute beschäftigt, die tatsächliche _Beschränkung_ der Versammlungsfreiheit im Großherzogtum. Ehe ich dazu übergehe, müssen Sie mir indes noch gestatten, in aller Kürze den _allgemeinen_ Eindruck Ihnen zu schildern, den das Studium jener fast 50 Jahre zurückliegenden Landtagsverhandlungen mir erweckt hat; denn er ist ganz besonders geeignet, Licht zu werfen auf die Absichten und und Bestrebungen der damaligen Gesetzgeber unseres Staates. * * * * * An die verstaubten alten Quartbände, von denen Sie einen hier sehen, bin ich zuerst herangegangen mit entschiedener Mißempfindung. Gemäß dem allgemein verbreiteten Vorurteil habe ich kaum zu hoffen gewagt, etwas für mich Erfreuliches darin zu finden. Weil ich aber annehmen durfte, es würden die dem Gesetz nachgesagten ganz reaktionären Tendenzen nicht ohne den schärfsten Widerspruch der im damaligen Landtag noch vorhandenen Vertreter liberaler Anschauungen die Oberhand erlangt haben, so sagte ich mir obendrein: das wird eine schöne Katzbalgerei sein, über die du den Bericht zu lesen hast! Aber nichts von alle dem! Was zu allererst in die Augen springt: diese ganzen Verhandlungen, die schriftlichen wie die Debatten, stehen auf einem bemerkenswert _hohen_ Niveau -- auf unvergleichlich viel _höherem_ Niveau als die politischen Verhandlungen in unserem Landtag während der letzten Jahre. _Angenehm_ berührt die Urbanität, mit der die Vertreter gegnerischer Standpunkte unter einander sich behandeln -- und die Urbanität, mit der die Vertreter der Opposition auch vom Regierungstisch behandelt werden. Geradezu _wohltuend_ aber wirkt es, zusehen, wie der Geist des _Verfassungs_staates, des _Rechts_staates, alle diese Verhandlungen durchdringt -- wie in einer Zeit, da fast überall in Deutschland eine ungezügelte Reaktion schon zur Herrschaft gelangt war, im »Fürstenhaus« zu _Weimar_ Regierung und Abgeordnete _dar_über diskutieren: wie man der Polizei die ihr unentbehrliche Macht sichern könne, _ohne_ der Idee des Verfassungsstaates etwas zu vergeben -- _ohne_ einen Rückschritt nach dem _Polizei_staat hin befürchten zu müssen. Und wer waren die Männer, die damals an der gesetzgeberischen Tätigkeit in unserem Land teil nahmen? Auf Seiten der Regierung waren es, außer dem noch übrig gebliebenen »Märzminister« _Wydenbrugk_, _Watzdorf_ und _Thon_, und -- als Regierungsvertreter meist tätig -- _Stichling_, der spätere Staatsminister; also Männer, denen unser Land viel zu verdanken hat, deren Andenken auch überall im Land hoch in Ehren steht. Auf seiten des Landtages aber sind es vorwiegend _Konservative_, die in den Verhandlungen hervortreten; die meisten von ihnen der älteren Generation unter uns gleichfalls noch in Person bekannt. Und alle Hochachtung vor diesen Konservativen, die das Gegenteil sind von Rückschrittlern! Unter ihnen tritt besonders hervor der Abg. _Müller_-Neustadt, der Vater des Gesetzes in der jetzt vorliegenden Fassung -- ein sehr konservativer Herr, und ein ehrlicher, rückgratfester Mann. Weil er Müller hieß, und Hugo, und Bezirksdirektor im V. Verwaltungsbezirk war, hat man ihn Hugo V. genannt, unter welchem Namen er in einem Teil des Großherzogtums eine ganz volkstümliche Gestalt gewesen ist. Er würde sich im Grabe umdrehen, wenn er erfahren könnte, _welchem_ Gebrauch sein Gesetz zuletzt hat dienen müssen! Der Kontrast zwischen den damaligen Verhandlungen _unseres_ Landtages und dem, was zu gleicher Zeit unter der rückläufigen Strömung der fünfziger Jahre anderwärts in Deutschland vor sich gegangen ist, hat mich zuerst geradezu befremdet. Dann aber besann ich mich, daß ja diese Verhandlungen stattfanden ganz kurze Zeit nach dem Regierungsantritt unseres allverehrten Großherzogs _Carl Alexander_, und daß dieses Gesetz das erste _politische_ Gesetz gewesen ist, welches unter _seinem_ Namen erlassen wurde. Und zufällig bemerkte ich auch in demselben Band der Landtagsverhandlungen, der die betreffenden Protokolle enthält, ein Aktenstück, das direkt auf den Regierungsantritt Bezug hat. Es gibt die »Versicherung« wieder, die der Großherzog -- an Stelle eines Vefassungseides -- damals persönlich zu Händen des Landtagspräsidenten _v. Schwendler_ dem Landtag übergeben hat, sowie darauf folgend den »Huldigungseid«, durch den die Landtagsabgeordneten für sich und für die von ihnen Vertretenen feierlich geloben, dem Großherzog treu und redlich zu dienen und in allem das »Beste des Landes« wahrnehmen zu wollen. Gestatten Sie mir, daß ich jene landesherrliche »Versicherung« in ihrem Wortlaut aus diesem alten Quartband Ihnen vorlese! Sie lautet: _Carl Alexander,_ _von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen etc. »Wir erklären hiermit bei fürstlichen Worten und Ehren, daß Wir die Verfassung, welche Unser in Gott ruhender Herr Großvater und Vorfahr in der Regierung, der Großherzog Carl August, Königliche Hoheit, »eingedenk der Vorschrift und des Sinnes des deutschen Bundesvertrags« dem Großherzogthume durch das Grundgesetz vom 5. Mai 1816 erneuert, bestätiget und gesichert, und welche Unser nun ebenfalls in Gott ruhender Herr Vater und Vorfahr in der Regierung, der Großherzog Carl Friedrich, Königliche Hoheit, mit gleicher ausdrücklicher Beziehung auf den deutschen Bundesvertrag treulich gewahrt und durch das revidirte Grundgesetz vom 15. Oktober 1850 fortgebildet hat, wie genannte Unsere Vorfahren, ihrem ganzen Inhalte nach, auch während Unserer Regierung genau beobachten, aufrecht erhalten und beschützen wollen._ _Deß zu Urkund haben Wir, gemäß der Bestimmung im § 67 des revidirten Grundgesetzes vom 15. Oktober 1850 über die Verfassung des Großherzogthums vom 5. Mai 1816, vorstehende landesfürstliohe Versicherung höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatssiegel bedrucken lassen, auch angeordnet, daß dieselbe im Archive des getreuen Landtags niedergelegt und durch den Druck öffentlich bekannt gemacht werde._ _Weimar, am 28. August 1853._ Carl Alexander.« Aus all diesem wurde mir mehr und mehr einleuchtend, daß Regierung und Landtag damals unter besonderen, sozusagen _ethischen_ Beweggründen und Antrieben gestanden haben. Regierung und Abgeordnete waren sich noch völlig _bewußt_, daß zum »Besten des Landes«, das zu wahren sie gelobt hatten, auch das _ideale_ Gut gehört, das dieses Land gewonnen hat in dem Ruhm, die Wiege des Verfassungsstaates in Deutschland gewesen zu sein; und zu ihrem Gelöbnis, dem Großherzog treu und redlich zu dienen, rechneten sie auch _die_ Verpflichtung, darauf hinzuwirken, daß in Bezug auf _ihn_, und auf _seine_ Regierung, dereinst gesagt werden müsse: er habe _ebenfalls_ das ehrenvolle Erbe seines Großvaters »treulich gewahrt«, die Verfassung des Landes »genau beobachtet« »aufrecht erhalten« und »beschützt«. Unter der Wirkung dieses Gedankens habe ich mich gefragt, ob ich nicht meine heutige Rede direkt _kennzeichnen_ solle als einen _pietätvollen_ Rückblick auf die gesetzgeberische Tätigkeit in unserem Land in der Zeit vor einem halben Jahrhundert -- und ob ich deshalb für mein Thema, statt des herbe klingenden Titels »rechtswidrige Beschränkung etc.« nicht lieber einen recht freundlichen wählen solle, z. B. »Als der Großvater die Großmutter nahm«[33] -- wobei ich zugleich den Beweis erbracht hätte, daß man just in _unserem_ Land _hoch_politische Themata unter so stimmungsvollem Titel mit Fug und Recht behandeln könne. Indes bin ich davon zurückgekommen, weil es nicht angemessen gewesen wäre, den Schein zu erwecken, als ob meine Rede _nur_ Schalmeienklang sein werde. Dafür aber habe ich mir nun vorgenommen, die _gesamten_ Landtagsverhandlungen, die das Gesetz vom 7. Januar 1854 betreffen -- Schriftenwechsel und Protokolle -- _neu drucken_ und im Land möglichst _verbreiten_ zu lassen -- als eine _Ehrentafel zum Gedächtnis der Männer, die damals in Regierung und Landtag an der Gesetzgebung beteiligt waren_ -- und zur _Sühne des Unrechts_, welches ihnen mit der Diskreditierung jenes Gesetzes so lange Zeit hindurch angetan worden ist! Und solches wird nebenbei noch den Nutzen haben, daß falls etwa demnächst die _Gerichte_ mit dem Gesetz sich zu befassen hätten, die Richter die Unterlagen für dessen Auslegung nicht erst mühsam in 3 oder 4 alten Quartbänden zusammensuchen müssen, sondern alles in einem sauberen Neudruck wohlgeordnet vorfinden -- sogar diejenigen Stellen für das Auge ~gekennzeichnet,~ die auf die _grundsätzlichen_ Fragen der Auslegung Bezug haben. * * * * * Nach dieser Abschweifung komme ich nunmehr zum letzten Teil meiner Aufgabe, indem ich an Hand meiner vorher gegebenen Darlegungen jetzt noch die Frage erörtere: Wie stellen sich die _Versammlungsverbote_ im Großherzogtum zu den _Gesetzen_ des Landes? Diese Frage ist sehr einfach zu beantworten. Es gibt, wie früher angeführt, in unserem Land _kein_ Gesetz, das »Versammlungen,« d. h. ein Sich-Versammeln von beliebig vielen Personen an einem beliebigen Ort, verböte oder auch nur, abgesehen von der Anmeldepflicht, unter gesetzliche Beschränkungen stellte; und es gibt nach Aufhebung des Sozialistengesetzes auch _kein_ Gesetz, welches irgend einer Partei die öffentliche, mündliche Propaganda für irgendwelche, seien es selbst -- nach der Meinung bestimmter Kreise -- »staatsgefährliche« Ideen und Bestrebungen verböte, soweit diese Propaganda die Schranken respektiert, die das Strafgesetzbuch errichtet hat. Folglich kann im Großherzogtum das Verbot einer Versammlung lediglich auf § 1, Ziffer 2 des Gesetzes vom 7. Januar 1854 sich stützen; und die _Legalität_ des Verbotes hängt gänzlich davon ab, ob die »Gründe des öffentlichen Wohls«, derentwegen es erlassen wird, den _beiden_ Bedingungen genügen, an die der _Wille des Gesetzgebers_ die Befugnisse der _Polizei_behörden zu Verboten geknüpft hat: daß, erstens, diese »Gründe«, der _Art_ nach, wie ich sie vorhin nannte, _Bürgermeister-Gründe_ seien, und daß sie, zweitens, »dringend« im _Sinne des Gesetzes_ seien. Beide Voraussetzungen sind zweifellos erfüllt, wenn eine Versammlung _gegenwärtige_ Gefahr für die _äußere_ Ordnung und Sicherheit im _Gemeindebezirk_ herbeiführt, d. h. wenn vernünftigerweise und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, es werde entweder _in_ der Versammlung selbst, oder _durch_ sie außerhalb, Tumult, Schlägerei, Landfriedensbruch oder sonstige Gesetzwidrigkeit veranlaßt werden. _Das_ zu erkennen und in seinen Wirkungen zu beurteilen vermag in der Tat jeder Bürgermeister, wenn er die Verhältnisse seines Bezirks und die Personen notdürftig kennt und im übrigen das gewöhnliche Maß von gesundem Menschenverstand besitzt. Und ebenso sicher ist auch, daß _dann_ einer von den »dringenden Fällen« gegeben ist, in welchen die _Polizei_behörden befugt sein sollen, Handlungen zu verbieten, die der Gesetzgeber nicht verboten hat. _Beide_ Voraussetzungen sind aber zweifellos _nicht_ erfüllt, wenn eine Versammlung polizeilich verhindert wird, _ohne_ daß von ihr vernünftigerweise äußere Ordnungsstörung oder gesetzwidrige Handlungen zu gewärtigen waren, wenn sie vielmehr verboten wird wegen _der_ Gefahr, die angeblich dem öffentlichen Wohl aus der Verbreitung der Sozialdemokratie droht. Weder gehört _dieser_ Grund zu den Bürgermeister-Gründen, noch ist er, der einzelnen Versammlung gegenüber, ein »dringender« Grund, nachdem gleichartige Versammlungen durch Jahre hin stattgefunden haben und _jahrelang Zeit gewesen ist, der angeblichen Gefahr durch ein Gesetz zu begegnen_. Ich möchte wohl _den_ sehen, der zu behaupten wagt, die Erkenntnis der _Staatsgefährlichkeit_ sozialistischer Lehren und das Verständnis für die Weisheit, Zweckmäßigkeit und _Dringlichkeit_ ihrer Bekämpfung mit dem Polizeiknüppel -- sei Sache des gesunden Menschenverstandes! Zur _Ketzerrichterei_, mit _Treitschke_ zu reden, gehört doch etwas ganz anderes -- gehört doch _der_ feinere staatsmännische Blick, die höhere staatsmännische Einsicht, die erst durch jahrelange Schulung des Geistes _an den Ideen der jeweils herrschenden Partei_ erworben werden! Wie könnte die Gesetzgebung Funktionen jener Art in die Hand der _Bürgermeister_ legen wollen -- in die Hand von Leuten, die der großen Mehrzahl nach nicht einmal studierenshalber sechs Semester an einer Universität sich aufgehalten haben? Hiernach steht vollkommen fest, daß in unserem Land der »kleine« Gesetzgeber _legaler_weise nicht dazu gebraucht werden kann, die Propaganda irgend einer politischen Partei zu unterdrücken oder einzuschränken. Wäre letzteres für das Staatswohl nötig, wäre wirklich zu befürchten, daß ohne Unterdrückung der sozialdemokratischen Ideen mit den äußeren Machtmitteln des Staates der »Zukunftsstaat« just in unserem Land zur Einführung kommen werde, so hätte der »große« Gesetzgeber, Regierung und Landtag, den _Mut_ fassen müssen, durch ein besonderes Großherzoglich Sächs. Sozialisten_gesetz_ die »dringende Gefahr« rechtzeitig abzuwenden. _Dem_ hätten sich alle innerhalb der Grenzen des Landes fügen müssen. Weil jenes aber nicht geschehen ist, behaupte ich -- bereit, diese Behauptung vor _jedem_ Forum zu vertreten -- jetzt _öffentlich_: _Alle Versammlungsverbote, die im Großherzogtum erlassen wurden, ohne daß vernünftigerweise von der Versammlung selbst gegenwärtige Gefahr für die äußere Ordnung und Sicherheit zu befürchten war, sind gesetzwidrig erlassen; sie beruhen nicht auf irgend einer möglichen Gesetzesauslegung, sondern lediglich auf Gesetzesbeugung;_ _die Sanktionierung dieser Verbote seitens der oberen Verwaltungsbehörden ist verfassungswidrig;_ _die Ermunterung zu solchen Verboten seitens der obersten, verfassungsmäßig verantwortlichen Instanz in öffentlicher Landtagssitzung, sowie die zugestandene amtliche Beeinflussung nachgeordneter Behörden in gleichem Sinne, ist flagrante Verfassungsverletzung._ Ausdrücklich verwahre ich mich hierbei gegen die Annahme, als ob ich irgend jemand unter denen, die meine Anklage trifft, den Vorwurf machen wolle, wider besseres Wissen gehandelt zu haben. Den _guten Glauben_ gestehe ich allen zu. Ist er doch auch immer billig zu haben, wenn kein besonderer Grund vorliegt, die Voraussetzungen seiner Richtigkeit besonders _streng_ zu prüfen. In gegenwärtiger Sache aber gebe ich sogar zu, daß allgemein verbreitete Vorurteile geeignet waren, von strengerer Prüfung abzuhalten. Das alles aber ändert nichts an der Tatsache, daß Gesetzes_verletzung_ in gutem Glauben objektiv immer Gesetzesverletzung bleibt, und deren Sanktionierung in gutem Glauben objektiv immer Verfassungs_verletzung_. * * * * * Ich komme zum Schluß. Durch Jahre hin hat sich unser Bürgertum die Theorie von der _Polizeiallmacht_ in unserem Land gefallen lassen, auch da, wo ihre Proklamierung zuletzt mit deutlichem Hohn verbunden war. Seines guten Rechtes unbewußt hat dieses Bürgertum in unglaublicher Langmut der Betätigung immer schärferer Reaktion nur _Klagen_ und _Bitten_ entgegengestellt_. Nun_ aber ist es, meine ich, Zeit, die willkürliche Beschränkung der bürgerlichen Rechte in unserem Land nicht mehr abzuwehren mit Klagen und Bitten, mit Beschwerden und Petitionen, sondern sie abzuwehren durch _laute Anklage_ und _scharfen Protest_. Und angesichts der lange geübten Geduld muß nun, meine ich, diese _Abwehr_ überall im Land deutlich unter die Ciceronianische Fragestellung kommen: _Quousque tandem, Catilina, abutere patientia nostra?_ auf deutsch, in etwas freier Übersetzung: _Wie lange noch, Catilina, wirst Du die Gesetze unseres Landes mißbrauchen?_ wobei jedem Freiheit belassen ist, wen er unter Catilina von Fall zu Fall sich vorstellen will. Den _Widerstand_ gegen die _gesetz_widrige Beschränkung der Versammlungsfreiheit im Großherzogtum Sachsen unter _diese_ Fragestellung zu bringen, will ich heute abend den Anfang gemacht haben, indem ich, wie vorhin geschehen, den Rechtsboden feststelle, auf dem der _Schutz der Gerichte_ gegen die Übergriffe der Polizei angerufen werden kann. Zu den Gerichten des Landes aber habe ich das Vertrauen, daß sie nach sorgfältiger Prüfung aller Unterlagen meiner Anklage Recht geben und dadurch die schimpfliche _Bescholtenheit_ heilen werden, unter die unser Staatswesen vor ganz Deutschland gekommen ist durch die kecke Behauptung: in unserem Land könne _kraft Polizeiallmacht_ den Bürgern alles verboten werden, was nicht durch ein besonderes Gesetz ihnen ausdrücklich _erlaubt_ worden ist. Und so wird dann auch, hoffe ich, endlich und endgültig das _Odium_ wieder beseitigt werden, das _auf Land und Personen_ gefallen ist durch Verbreitung des falschen Glaubens: _im ersten Jahre der Regierung des Großherzogs Carl Alexander und durch eines von den ersten unter seinem Namen ergangenen Gesetzen sei der Verfassungsstaat des Großherzogs Carl August in den Polizeistaat zurückrevidiert worden._ I. Gesetz über das Strafandrohungsrecht der Polizeibehörden. Wir Carl Alexander, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg etc. etc. haben, ~zur Beseitigung vorgekommener Zweifel,~ mit Zustimmung des getreuen Landtags zu verordnen beschlossen, wie folgt: § 1. Die Polizeibehörden haben ~innerhalb ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeit~ und vorbehaltlich des Rechts eines jeden Betheiligten, im Verwaltungswege gegen derartige Verfügungen auf den Ausspruch der betreffenden Oberbehörden Berufung einzuwenden, die Befugniß: 1. Zur Aus- und Durchführung solcher von ihnen zu handhabender ~gesetzlicher~ Vorschriften, welche gewisse Handlungen zwar ~gebieten oder verbieten,~ aber für die Uebertretung eine bestimmte Strafe nicht androhen, diese ~Strafandrohung auszusprechen~. 2. Wenn ~dringende~ Gründe des öffentlichen Wohls oder Abwendung von Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder das Vermögen ~es erheischen,~ und insofern bestehende Landesgesetze nicht verletzt werden, ~Gebote und Verbote zu erlassen,~ bezüglich derartige, in ihren Geschäftsbereich einschlagende, früher erlassene Verordnungen theilweise oder gänzlich außer Kraft zu setzen. Halten Ortspolizeibehörden für nothwendig, bei Strafandrohung das Maß von fünf Thalern Geldstrafe oder zehn Tagen Haft zu übersteigen, so haben sie in der Regel vorher, in allen Fällen aber, wo mit dem Verzuge Gefahr verbunden seyn würde, nachträglich die ausdrückliche Genehmigung des Bezirksdirektors einzuholen. Der Strafe darf auch die Androhung der Confiscation oder Entfernung verbotswidriger oder gefährlicher Dinge, namentlich Waaren, Anlagen und Einrichtungen substituirt oder hinzugefügt werden. § 2. Die Justizbehörden sind verpflichtet, vorkommenden Falls nach Maßgabe der ~unter den[34] im § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassenen,~ in ortsüblicher oder in einer sonst für genügend anzuerkennenden Weise bekannt gemachten polizeilichen ~Verfügungen~ zu erkennen, ohne die Frage über die ~Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit~ einer polizeilichen ~Strafandrohung~ zum Gegenstand der richterlichen Entscheidung zu machen. Urkundlich dessen haben wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. So geschehen und gegeben Weimar, am 7. Januar 1854. Carl Alexander. v. Watzdorf. v. Wydenbrugk. G. Thon. II. Ministerialverordnung vom 15. Juli 1874. § 1. 1. Oeffentliche Versammlungen zu politischen (einschließlich sozialpolitischen oder kirchlichpolitischen) Zwecken, 2. Versammlungen von Vereinen, welche politische (einschließlich sozialpolitische oder kirchlichpolitische) Zwecke haben, sind vor deren Abhaltung der Ortspolizeibehörde rechtzeitig, d. h. ~mindestens zwölf Stunden vor dem Zusammentritt~ der Versammlung, ~unter Angabe von Zeit und Ort~ derselben, ~anzumelden~. Sind eine Anzahl von Bewohnern des Großherzogthums Mitglieder eines Vereins mit politischen (einschließlich sozialpolitischen oder kirchlichpolitischen) Zwecken, der außerhalb des Großherzogthums seinen Sitz hat, so sind Versammlungen dieser Mitglieder den unter Ziffer 2 der oben gedachten Versammlungen eines Vereins gleich zu achten. Ebenso steht einer solchen Vereins-Versammlung gleich die Versammlung von Delegierten von Vereinen der bezeichneten Art, welche im Großherzogtum oder außerhalb desselben ihren Sitz haben. Anmerkung. Die Anmeldepflicht besteht auch bei Vereins-Versammlungen, welche statutenmäßig nach Ort und Zeit im Voraus festgesetzt worden sind. § 2. Die Polizeibehörde ist befugt, in die im § 1 dieser Verordnung gedachten Versammlungen, sofern der Vorstand dieser Behörde der Versammlung nicht selbst beiwohnen will, einen oder mehrere Polizeibeamte zu senden. Die letzteren müssen sich auf Erfordern des Unternehmers oder des Vorsitzenden der Versammlung als amtlich Beauftragte durch schriftlichen Vorweis legitimiren. Dem Vorstande der Polizeibehörde, sowie dessen Beamten muß ein nach deren Dafürhalten angemessener Platz in der Versammlung eingeräumt, sowie über die Person der Redner Auskunft ertheilt werden. Die in Gemäßheit dieser Bestimmung in den betreffenden Versammlungen erschienenen Polizeibeamten haben in Vertretung der Polizeibehörde die Befugniß, eine Versammlung aufzulösen und die Anwesenden aufzufordern, sich aus dieser Versammlung sofort zu entfernen. § 3. Störungen der in Gemäßheit des § 1 dieser Verordnung angemeldeten Versammlungen, sofern zu ihrer Beseitigung der Einfluß des Vorsitzenden der Versammlung nicht ausreicht, sind von den anwesenden (§ 2) Polizeipersonen zu rügen, und zu verhindern. Diese Polizeipersonen sind berechtigt, die Störer aus der Versammlung zu weisen, und ~durch geeignete polizeiliche Maßregeln die Freiheit des Versammlungsrechts zu schützen.~ § 4. An Geld bis zu 50 Thalern (150 Mark) oder mit Haft bis zu sechs Wochen werden bestraft: 1. die Unternehmer, Vorsteher, Leiter oder die beauftragten Vertrauensmänner der Versammlungen und Vereine, welche die im § 1 dieser Verordnung bestimmte Verpflichtung nicht erfüllt haben, 2. alle diejenigen, welche einem von der Polizeibehörde innerhalb deren Zuständigkeit erlassenen, in ortsüblicher Weise publicirten oder sonst zu ihrer Kenntniß gelangten Verbote der im § 1 erwähnten Versammlungen zuwider dennoch an der verbotenen Versammlung theilnehmen, 3. diejenigen, welche nach Auflösung einer Versammlung durch den Vorstand der Polizeibehörde oder durch die nach § 2 dieser Verordnung beauftragten und kraft dieses Auftrages hierzu legitimirten Polizeibeamten sich aus dieser Versammlung nicht sofort entfernen, 4. diejenigen, welche den in Gemäßheit des § 3 dieser Verordnung von Polizeipersonen an sie gerichteten Aufforderungen und gegebenen Anordnungen sich ungehorsam erweisen. =Großh. S. Staats-Ministerium, Depart. des Äußern und Innern.= =v. Groß.= III. Ministerialverordnung vom 21. April 1875. § 1. Schulkindern, ingleichen solchen Personen, welche noch in dem für den Besuch der Fortbildungsschule vorgeschriebenen Alter stehen, ohne Unterschied, ob sie zum Besuch einer solchen jeweilig herangezogen sind oder nicht, ist die Theilnahme an Versammlungen und Vereinen zu politischen (einschließlich sozialpolitischen und kirchlichpolitischen) Zwecken verboten. § 2. Die Uebertretung dieses Verbots wird mit Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. § 3. Die Polizeibehörden haben die Befolgung des Verbots streng zu überwachen; insbesondere sind die Polizeibeamten, welche nach § 2 der Verordnung vom 15. Juli 1874 politischen Versammlungen beiwohnen, verpflichtet, vorkommenden Falles die Entfernung der in Ziffer 1 bezeichneten Personen aus der Versammlung zu veranlassen. Dieselben sind befugt, eine Versammlung aufzulösen, wenn ihrem Entfernungsgebot keine Folge geleistet wird. =Großh. S. Staats-Ministerium, Depart. des Äußern und Innern.= =v. Groß.= Fußnoten: [Fußnote 32: _Mit Anhang_: 1. Gesetz über das Strafandrohungsrecht der Polizeibehörden vom 7. Januar 1854. 2./3. Ministerialverordnungen vom 15. Juli 1874 und vom 21. April 1875, betreffend Versammlungen.] [Fußnote 33: Bezieht sich auf die Tatsache, daß in Jena kurz vorher eine Versammlung mit diesem Thema zwar nicht direkt verboten, doch aber, als _nicht gehörig angemeldet_, beanstandet worden war -- weil dieses Thema nicht zu einer »politischen« Versammlung passe.] [Fußnote 34: In der amtlichen Ausgabe des Gesetzes (Regierungs-Blatt von 1854, Nr. 4, pp. 17, 18) _fehlen_ die Worte »unter den«; der Sat