The Project Gutenberg EBook of Gesammelte Abhandlungen III, by Ernst Abbe

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Title: Gesammelte Abhandlungen III
       Vorträge, Reden und Schriften sozialpolitischen und verwandten Inhalts

Author: Ernst Abbe

Editor: S. Czapski

Release Date: November 11, 2006 [EBook #19755]

Language: German

Character set encoding: ISO-8859-1

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Phot. von Bräunlich & Tesch, Jena. Dr. E. Abbe Phot. von Bräunlich & Tesch, Jena. Dr. E. Abbe

Ernst Abbe · Gesammelte Abhandlungen III


Ernst Abbe

Gesammelte Abhandlungen

III

1989

Georg Olms Verlag

Hildesheim · Zürich · New York


Ernst Abbe

Vorträge, Reden und Schriften sozialpolitischen und verwandten Inhalts

1989

Georg Olms Verlag

Hildesheim · Zürich · New York


Dem Nachdruck liegt ein Exemplar aus Privatbesitz zugrunde.

Nachdruck der Ausgabe Jena 1906 mit freundlicher Genehmigung des G. Fischer Verlages in Heidelberg.

Printed in Germany

Herstellung: Friedr. Schmücker, Löningen

ISBN 3-487-09123-2


Gesammelte

Abhandlungen

von

Ernst Abbe.

Dritter Band.

Vorträge, Reden und Schriften sozialpolitischen und verwandten Inhalts.

Mit einem Porträt des Verfassers.

Verlag von Gustav Fischer in Jena.

1906.


Sozialpolitische Schriften

von

Ernst Abbe.


Mit einem Porträt des Verfassers.

Verlag von Gustav Fischer in Jena.

1906.


Vorwort.

Ernst Abbe war nicht im engeren Sinne des Worts wissenschaftlicher Forscher auf dem Gebiet der Volkswirtschaft und der Sozialpolitik und noch weniger fühlte er sich berufen, darin als Schriftsteller oder Redner auf weitere Kreise zu wirken. Haben doch sogar auf seinem eigentlichen Arbeitsgebiet, der theoretischen und angewandten Physik (Optik), mancherlei widrige Umstände die schriftliche Darstellung seiner wichtigsten Forschungen verhindert — wie ich im Vorwort zum I. Band seiner Gesammelten Abhandlungen (Gustav Fischer, Jena 1904) kurz dargelegt habe.

Aber er gibt in der Einleitung zu dem ersten der hier abgedruckten Vorträge selbst an, inwiefern er sich »legitimiert halte, mitzureden« bei der Erörterung der einschlägigen Fragen (S. 4): daß er gegenüber dem Mangel gründlichen systematischen Studiums der volkswirtschaftlichen und sozialen Theorien und der mangelnden Beteiligung an der öffentlichen Diskussion dieser Angelegenheiten sich berufen könne auf etwas, was in der Art, wie er es habe, nicht viele haben könnten: eine eigene lebendige Erfahrung. Denn mit Ende der sechziger Jahre halb unfreiwillig mehr und mehr mit einem schnell aufblühenden industriellen Betriebe (der Optischen Werkstätte von Carl Zeiss in Jena) verbunden, habe er sich gewöhnen müssen, alle Vorkommnisse in zweierlei Art anzusehen und zu prüfen: mit den Augen des Unternehmers und Kapitalisten — was beides zu werden er sich noch in seinen Studentenjahren nie hätte träumen lassen — und »zugleich mit den Augen des Arbeitersohnes, dem über Nacht nicht Kapitalistenaugen wachsen wollten«, mit den Augen des Mannes, der in der mühsam erworbenen gehobenen Lebensstellung seine Abstammung nicht wie so mancher andere zu verbergen und zu vertuschen suchte, sondern gerade umgekehrt aus ihr überall den starken Antrieb entnahm, die scheinbar und in Wahrheit oft so widerstreitenden Interessen der sich immer schärfer sondernden »Klassen« nach Kräften in Einklang miteinander zu bringen.

Dieser doppelte Standpunkt — des »Unternehmers und Kapitalisten« und des »Arbeitersohnes« — ist es, der den Gedankengängen und Ausführungen Ernst Abbes auf diesem Gebiete das charakteristische Gepräge gibt. Ihre Autorität, den Anspruch auf ernste Beachtung aber dürfen sie ableiten aus der auf anderen Gebieten stattsam bekundeten, erprobten und daher allseitig anerkannten, geistigen und nicht minder auch der sittlichen Bedeutung und Größe ihres Urhebers. Die erstere befähigte ihn, in geistvollen theoretischen und experimentellen Studien der angewandten Optik, der Theorie und Technik der optischen Instrumente eine neue Grundlage zu geben und in unablässiger Arbeit einen großen Teil des auf diesem Grunde beruhenden Gebäudes selbst zu errichten. Die Gedanken und Pläne, die Ernst Abbe in der an zweiter Stelle abgedruckten »Gedächtnisrede zur Feier des 50jährigen Bestehens der Optischen Werkstätte« seinem älteren Sozius und Freunde Carl Zeiss zuschreibt, sind für alle mit den Verhältnissen genauer Bekannten ganz unverkennbar zum großen Teile vielmehr seine eigenen Gedanken und Pläne gewesen. Und auch darin war der Name Carl Zeiss gewissermaßen das Pseudonym für Ernst Abbe, daß das unter jenem Namen gegründete und dauernd weitergeführte wirtschaftliche Unternehmen — eben die Jenaer Optische Werkstätte — ihre gesunde Grundlage wohl dem trefflichen Manne verdankt, der sie gegründet hatte, daß ihr außerordentlicher Aufschwung seit Anfang der siebziger Jahre und ihre eigentümliche Bedeutung in wissenschaftlich technischer wie sozialpolitischer Beziehung aber unzweifelhaft allein auf Ernst Abbe zurückzuführen ist.

Dieses sozialpolitische Gepräge, die »Verfassung«, die Ernst Abbe — bezeichnenderweise wieder »für alle Zeiten« auf den Namen seines Freundes Carl Zeiss getauft — den beiden hiesigen Betrieben gab, ist die markanteste Bekundung seiner sittlichen Eigenart. Ich habe unter dem frischen Eindruck seines Todes in meiner Gedenkrede bei der Trauerfeier für ihn einen schwachen Versuch gemacht[1];, sie zu kennzeichnen, ohne sie entfernt erschöpfen zu wollen und zu können.

Das »sozialpolitische System« Ernst Abbes hat einer seiner Kollegen von der thüringischen Hochschule, dem er im politischen Kampfe oft genug schroff gegenüberstand, für den er aber durch diese Gegnerschaft menschlich nicht das mindeste an Bedeutung und Größe eingebüßt hatte, der Sprachforscher B. Delbrück, in dem Nachruf zusammenzufassen gesucht, den er dem Dahingegangenen in der Staatswissenschaftlichen Gesellschaft zu Jena gewidmet hat: »Es kommt in der Gesellschaft nur an auf die Förderung der Gesamtinteressen; das Glück des einzelnen aber ist gleichgültig.« An dasjenige, was die Gesellschaft zu verteilen hat, hat nur der Anspruch, der arbeitet, und die Verteilung ist nicht anders zu regeln als nach den Gesichtspunkten strengster Gerechtigkeit ohne irgend eine historisch oder sonst begründete Bevorzugung. Diese völlige Ablehnung jedes Eudämonismus gehörte aber nicht etwa bloß dem System an, sondern zeigte sich ebenso in Abbes Leben. System und Leben war bei ihm aus einem Guß. Daß es auf das sogenannte Glück des einzelnen nicht ankommt, hat er aufs großartigste erwiesen in seiner eigenen Person. Es hat ja oft Männer gegeben, die ihre Reichtümer wegwarfen und sich nach einem Leben voll Taten und Sünden in Klöster oder Wälder zurückzogen; aber daß jemand in der vollen Kraft seines Daseins und Wirkens auf sein Erworbenes in der Weise verzichtet, wie Ernst Abbe, das ist gewiß etwas sehr Seltenes. Was er so an sich selbst zur Darstellung brachte, wünschte er natürlich auch von anderen, wie an einem Beispiel statt vieler gezeigt sein mag. Er hatte einen Lieblingsgedanken, der ihm aber schließlich von anderen ausgeredet wurde, nämlich eine Stiftung ins Leben zu rufen für Söhne der handarbeitenden Klasse, um denselben die Möglichkeit zu geben, in höhere Stellungen im Staate aufzusteigen. Damit wollte er aber, wie er ausdrücklich bemerkte, nicht etwa das Glück des einzelnen erhöhen — er nahm vielmehr an, daß unter Umständen das Gegenteil eintreten könne, indem mancher sich vielleicht in der neuen Stellung unglücklich fühlen würde: aber Abbe meinte, das Aufsteigen in höhere Schichten sei im allgemeinen Interesse notwendig, und so liege hier für den einzelnen ein Stück der allgemeinen Dienstpflicht vor, die wir alle der Gesellschaft schuldig sind.

»Wenn man sich so recht die Eigentümlichkeiten dieses Abbe-schen Systems klar machen will, muß man es vergleichen mit den großartigen Wohltätigkeitsanstalten der katholischen Kirche. Während dort die erbarmende Menschenliebe, die Caritas, die Grundlage bildet, ist diese Vorstellung bei Abbe vollständig ausgeschaltet. Ein jeder soll das bekommen, worauf er Anspruch hat, nicht mehr und nicht weniger. Abbe wünschte sogar, wo es nur irgend möglich war, einen klagbaren Anspruch für den einzelnen an die Gesellschaft. Will man Stellung zu diesem System nehmen, so kann es nicht geschehen, indem man Einzelheiten herausgreift, sondern man muß das Ganze ins Auge fassen und seinen Standpunkt auf der reinen Höhe philosophischer Betrachtung wählen.«

Es ist wohl bezeichnend genug für die sozialpolitischen Veröffentlichungen Ernst Abbes, wie vor allem für den Mann selber, daß die erste, die er der Mühe der Drucklegung für wert erachtete, von ihm im Alter von 54 Jahren verfaßt wurde, also zu einer Zeit, wo er in seinem beruflichen Wirken auf der Höhe des Erfolges stand und wo er den entscheidenden Schritt zu seiner sozialpolitischen Neuschöpfung auch schon getan hatte. So bedeutet denn die der Zeit nach zweite »Publikation« (in der vorliegenden Sammlung unter IX abgedruckt) kein Theoretisieren mehr, sondern sie ist der Ausdruck einer Tat: der Gründung der Carl Zeiss-Stiftung, deren »Verfassung« sie enthält. Alle übrigen hier gesammelten Schriften, Vorträge und Reden sind ebenso wie die genannten Gelegenheitserzeugnisse — mit allen Vorzügen und Mängeln solcher behaftet. Einige, wie außer den oben erwähnten Vorträgen »Welche sozialen Forderungen soll die Freisinnige Volkspartei in ihr Programm aufnehmen« (Nr. I), die schöne »Gedächtnisrede zur Feier des 50jährigen Bestehens der Optischen Werkstätte« (Nr. II), der Vortrag »Über Gewinnbeteiligung der Arbeiter in der Großindustrie« (Nr. III), dann aber auch Nr. V (Zur Frage der Sonderbesteuerung des Konsumvereins) und Nr. VI (Die rechtswidrige Beschränkung der Versammlungsfreiheit im Großherzogtum Sachsen) sind sorgfältig redigiert und zum Teil auch direkt für die Drucklegung vorbereitet bezw. schon einmal unter Aufsicht des Verfassers gedruckt. Bei mehreren anderen fand sich ihm zu sorgfältigerer Ausarbeitung nicht die nötige Muße und ich bin gewiß, daß Ernst Abbe selbst nichts weniger als einverstanden gewesen wäre mit ihrer Veröffentlichung in der vorliegenden Gestalt. Ich glaubte aber, gerade diese Vorträge, die sich einerseits näher mit den Verhältnissen im eigenen Betrieb befassen, andererseits bei der Diskussion der dort bestehenden Verhältnisse interessante Schlaglichter auf das werfen, was überall unter ähnlichen Umständen d. h. in industriellen Großbetrieben gilt oder Gegenstand der Kontroverse ist, nicht unterdrücken zu dürfen. Es sind dies: Nr. IV »Über die Grundlagen der Lohnregelung in der Optischen Werkstätte« (1897), Nr. VIII »Über die Aufgaben des Arbeiterausschusses« (1902) — beide schon einmal von mir herausgegeben für die Angehörigen der Stiftungsbetriebe — und dann besonders Nr. VII, der wichtige Vortrag »Über die volkswirtschaftliche Bedeutung der Verkürzung des industriellen Arbeitstages«.

Mit dem letztgenannten Gegenstand beschäftigte sich Ernst Abbe bis in die letzte Zeit. Er hatte den entscheidenden Anstoß dazu durch Diskussionen über Verkürzung des Arbeitstages im Arbeiterausschuß der Firma Carl Zeiss (Winter 1899/1900) erhalten, die zu der erst versuchsweisen (1900), dann endgültigen (1901) Einführung des achtstündigen Arbeitstages in deren Betrieb Veranlassung gaben. Bei beiden Gelegenheiten hatte sich Abbe in »Werkstatt-Versammlungen« ausführlich zur Sache geäußert. Auf den hier abgedruckten, in der Staatswissenschaftlichen Gesellschaft zu Jena Ende 1901 gehaltenen, Vortrag folgte ein solcher über den gleichen Gegenstand bei der Jahresversammlung der Deutschen Gesellschaft für Mechanik und Optik zu Dresden, September 1902, der inhaltlich wie formell vortrefflich gewesen sein soll, von dem aber leider keine genaue Nach- oder Niederschrift vorhanden ist. Einen Nachtrag zu dem Thema gab Ernst Abbe dann später bei einem der »Referierabende« einer privaten zwanglosen Vereinigung einiger naturwissenschaftlicher Dozenten der Universität Jena; doch war auch hierüber nichts Authentisches zu finden. Von der beabsichtigten gründlichen Bearbeitung bezw. Darstellung des Gegenstandes, von der Ernst Abbe wiederholt behauptete, daß ihre Räsonnements für jeden logisch Denkenden durchaus zwingend sein würden, hielt ihn das schnell sich steigernde mit dem Tode endigende Siechtum ab.

Ich habe die mir zur Verfügung stehenden einschlägigen Schriften, Vorträge und Reden Abbes der Hauptsache nach in chronologischer Reihenfolge wiedergegeben. Das Statut der Carl Zeiss-Stiftung selbst aber habe ich mit seinen von Abbe teils für dessen Beratung, teils hinterher niedergeschriebenen »Motiven und Erläuterungen« geglaubt an den Schluß stellen zu sollen — schon aus dem äußerlichen aber wichtigen Grunde, um es gleich in der Neuredaktion vom 1. Januar 1906 (aber mit den Varianten der ursprünglichen Ausgabe) abdrucken zu können. Man kann alle übrigen hier gebrachten Schriften und Vorträge wohl mit gutem Recht auch als »Motive und Erläuterungen zum Statut der Carl Zeiss-Stiftung« bezeichnen. Denn in dem Statut hatte das sozialpolitische Glaubensbekenntnis Ernst Abbes seinen praktisch realisierbaren Ausdruck gefunden. Nur die beiden unter V und VI abgedruckten Vorträge haben keinen Bezug auf das Stiftungsstatut, sind überhaupt nicht sozialpolitischen, sondern der eine wirtschafts- der andere rein staatspolitischen Inhalts. Es ist aber namentlich die Rede »Über die rechtswidrige Beschränkung der Versammlungsfreiheit« so charakteristisch in Inhalt wie Form für den Redner als Persönlichkeit, daß ich gewiß bin, allen Freunden Ernst Abbes durch deren Wiederabdruck eine Freude zu bereiten, selbst wenn Juristen zu einem anderen Ergebnis der Beweisführung kommen sollten.

Bei der Herausgabe der folgenden Blätter leistete mir Herr G. Paga, hier, hilfreichsten Beistand, ohne dessen Zusicherung ich die Arbeit angesichts meiner sonstigen Beanspruchung von vornherein nicht übernommen hätte. Nicht nur die gesamte Überwachung der Drucklegung ist sein Verdienst, sondern namentlich auch in der Feststellung eines halbwegs lesbaren d. h. vernünftigen Sinn ergebenden Textes bei den nur in unvollkommenen Nachschriften vorhandenen Reden und Vorträgen hat mich Herr Paga dank seinem liebevollen Eingehen auf und Verständnis für den Gegenstand aufs wirksamste unterstützt. Ich erfülle nur eine Pflicht, indem ich ihm auch an dieser Stelle für seine teilnehmende Mitarbeit herzlichsten Dank sage.


Für manche Leser ist es vielleicht erwünscht, die an äußeren Begebenheiten verhältnismäßig arme, an innerem Geschehen dafür desto reichere Lebensgeschichte Ernst Abbes in ihren Hauptzügen kennen zu lernen. Ich lasse sie deshalb hier folgen:

Ernst Carl Abbe wurde am 23. Januar 1840 als Sohn des Spinnmeisters einer Fabrik in Eisenach geboren und besuchte bis zu seinem 10. Lebensjahre die dortige erste Bürgerschule. Deren Lehrer, denen die ungewöhnliche Begabung des Knaben auffiel, bewogen den Vater, ihn auf das Realgymnasium (damals Realschule I. Ordnung) zu geben, wo er im Jahre 1857 das Abiturientenexamen mit besonderer Auszeichnung bestand. Von Ostern 1857 bis ebendahin 1859 studierte Ernst Abbe Mathematik, Physik, Astronomie und Philosophie an der Universität Jena, wo er sich besonders an K. Snell anschloß, von 1859-1861 in Göttingen, wo neben dem berühmten Physiker W. Weber der große Mathematiker B. Riemann den stärksten Einfluß auf sein Denken gewann. Dort promovierte Ernst Abbe 1861 mit einem kritischen Beitrag zur mechanischen Wärmetheorie und nahm dann die Stelle eines Dozenten am physikalischen Verein in Frankfurt a. M. an, die er aber bald aufgab, um nach Durchführung einiger privaten Studien auf Veranlassung Snells sich 1863 in Jena als Privatdozent zu habilitieren. Während der Universitätszeit hatten neben der natürlich sehr geringen vom Vater gewährten Beihilfe Preisaufgaben, Stipendien und Privatstunden die freilich oft kaum ausreichenden Mittel zum Lebensunterhalt gewährt. Als Privatdozent erteilte Ernst Abbe Unterricht an der K. V. Stoyschen Seminarschule, erhielt aber von Anbeginn an auf Veranlassung von K. M. Seebeck, dem damaligen Kurator der Universität, der von Ernst Abbes hervorragender Bedeutung überzeugt war und ihn auf jede Weise zu fördern suchte, einen kleinen Gehalt. Seine Ernennung zum außerordentlichen Professor erfolgte 1870.

Mehrere Jahre vorher schon hatte Ernst Abbe begonnen, dem Jenaer Universitätsmechaniker Carl Zeiss bei dessen auf Konstruktion und Verbesserung der Mikroskope gerichteten Bemühungen behilflich zu sein. Dieses Zusammenarbeiten wurde ein immer engeres, auch der äußere Erfolg stellte sich bald ein und 1875 trat Ernst Abbe auf dringenden Wunsch von Carl Zeiss als stiller Gesellschafter in dessen Unternehmen ein. Auf Grund dieser inneren und äußeren Bindung schlug er im gleichen Jahre die Berufung als Ordinarius nach Marburg und eine ihm von Helmholtz angetragene Stelle als Mitleiter des neu zu errichtenden physikalischen Instituts in Berlin aus, und glaubte auch die in Jena für Physik errichtete ordentliche, mit der Leitung des Instituts verbundene, Professur nicht annehmen zu dürfen. Die ihm durch den Lehrauftrag für theoretische Physik und Astronomie und die Leitung der Sternwarte obliegenden Pflichten erfüllte Ernst Abbe bis 1889, wo auf seinen Wunsch für beide Stellen Nachfolger ernannt wurden. Von dieser Zeit an hielt Abbe nur noch gelegentlich Vorlesungen. Vorwiegend widmete er seine Kräfte seit Anfang der 70er Jahre den auf das Emporblühen der Optischen Werkstätte gerichteten und durch deren Wachstum bedingten wissenschaftlichen, technischen und organisatorischen Aufgaben. 1879 trat Ernst Abbe mit dem Glashüttentechniker Dr. Otto Schott aus Witten in Beziehung wegen Beschaffung neuen Materials für die praktische Optik; dieses Verhältnis wurde ebenfalls bald ein engeres und 1882 siedelte Schott nach Jena über, um zunächst auf private Kosten Abbes die begonnenen Versuche energischer zu fördern. Nach deren Gelingen wurde 1884 von Abbe, Schott und Zeiss (sen. und jun.) das sogen. »Glastechnische Laboratorium Schott & Genossen« gegründet, das in den ersten beiden Jahren seines Bestehens von der preußischen Regierung im allgemeinen Staatsinteresse subventioniert wurde, von da an aber auf eigenen Füßen stand.

Die bedeutendsten wissenschaftlichen und technischen Leistungen Ernst Abbes waren:

In erster Linie die Ausarbeitung einer Theorie der mikroskopischen Abbildung (Abbildung nicht selbstleuchtender Objekte), für die zur Zeit seines Beginnens auch nicht der geringste Ansatz gegeben war und die sich ganz in Gegensatz zu der herrschenden Lehre stellte. Die Grundzüge dieser Theorie veröffentlichte Ernst Abbe 1873, ihre Ausbildung beschäftigte ihn mit Unterbrechungen immer wieder, und es war einer von seinen eigenen und seiner Freunde Hauptwünschen bei seinem Rücktritt von der Leitung der Optischen Werkstätte, daß er nun zur ausführlichen Darstellung der von ihm gewonnenen Resultate die lange vergeblich ersehnte Muße finden möge.

In zweiter Linie ist zu nennen die Begründung einer auf Wissenschaft, auf strenger theoretischer Vorausberechnung aller Elemente (Radien, Dicken, Durchmesser, Abstände, Glaseigenschaften usw.) beruhenden mikroskopischen Technik, die bei ihrer außerordentlichen Schwierigkeit seinerzeit kaum für möglich gehalten wurde (für das Fernrohr war Entsprechendes in der Hauptsache früher von Fraunhofer, für das photographische Objektiv von Seidel und Steinheil erreicht).

An dritter Stelle sind eine Anzahl hervorragender optischer und mechanischer Erfindungen bezw. Konstruktionen und zahlreiche bedeutende Fortschritte in der Erkenntnis vom Wesen der optischen Instrumente anzuführen. So unter der einen Rubrik die nach ihm benannten Refraktometer (ca. 1870), der Beleuchtungsapparat zum Mikroskop (1872), die Systeme der homogenen Immersion (1878/79), die Apochromate (1886), die Relieffernrohre, unter der anderen Rubrik die Grundlegung der geometrischen Optik ohne Beziehung auf die Mittel zu deren Verwirklichung, die Theorie des Strahlengangs (Bedeutung der Begrenzungen, »Eintritts-« und »Austrittspupille«), die Theorie der Lichtstärke in optischen Instrumenten und zahlreiche Beiträge zur Theorie der Abbildungsfehler.

Ende 1888 starb Dr. Carl Zeiss, Ende 1889 trat der 1881 als Mitteilhaber in die Firma eingetretene Sohn Dr. Roderich Zeiss von der Leitung des Unternehmens zurück und Abbe blieb bis 1891 alleiniger Leiter. In der Zwischenzeit, von 1889 bis 1891, wurden die Unterhandlungen betrieben, die dazu führten, daß am 1. Juli 1891 die von Ernst Abbe schon 1886 geplante, im Mai 1889 zustande gekommene »Carl Zeiss-Stiftung« alleinige Inhaberin der Optischen Werkstätte und Mitinhaberin des Glaswerks von Schott & Gen. wurde. Das Statut der Stiftung wurde am 26. Juli 1896 von Ernst Abbe vollzogen, am 16. August 1896 landesherrlich bestätigt. Der Stiftung übermittelte Ernst Abbe 1891 sein ganzes Vermögen bis zur gesetzlich zulässigen Grenze und behielt sich fürderhin nur die Stellung eines »Mitglieds der Geschäftsleitung« vor.

Diese legte Abbe im April 1903 nieder, um sich, nach damals noch gehoffter Wiederherstellung seiner stark angegriffenen Gesundheit, ungebundener einzelnen wissenschaftlichen und technischen Aufgaben hingeben, eine genauere Begründung des Statuts u. a. m. ausarbeiten zu können. Dem Siechtum ließ sich aber nicht mehr Einhalt tun und der schnelle Verfall der Kräfte endete am 14. Januar 1905 mit dem Tode.

Jena, 15. Juni 1906.

Dr. S. Czapski.

Fußnoten:

[1] Gedenkreden und Ansprachen bei der Trauerfeier für Ernst Abbe am 17. Januar 1905 (Jena, in Kommission bei Bernh. Vopelius). Vgl. auch u. a. die Nekrologe von Auerbach (Naturwissenschaftl. Wochenschr. 1905, Nr. 9 und Plutus 3. Heft), Czapski (Verhandl. der Deutschen Physik. Gesellschaft, VII. Jahrg., Nr. 6), Krüss (Deutsche Mechaniker-Zeitung 1905, Nr. 2), v. Rohr (Zeitschr. f. Instrumentenkunde 1905, 3. Heft), M. V. (Deutsche Rundschau, Jahrg. 1905/06, Bd. II), Wandersleb (Naturwissenschaftl. Rundschau 1905, Nr. 14).


Inhalt.

I.

 

Welche sozialen Forderungen soll die Freisinnige Volkspartei in ihr Programm aufnehmen? (1894)

  

A. Steuersystem

  

B. Arbeiterschutz

  

Anhang (Aus »Entwurf zu einem Statut der Carl Zeiss-Stiftung«.)

II.

 

Gedächtnisrede zur Feier des 50jährigen Bestehens der Optischen Werkstätte (1896)

III.

 

Über Gewinnbeteiligung der Arbeiter in der Großindustrie (1897).

IV.

 

Über die Grundlagen der Lohnregelung in der Optischen Werkstätte (1897)

V.

 

Zur Frage der Sonderbesteuerung des Konsumvereins (1898)

VI.

 

Die rechtswidrige Beschränkung der Versammlungsfreiheit im Großherzogtum Sachsen (1900)

VII.

 

Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Verkürzung des industriellen Arbeitstages (1901)

VIII.

 

Über die Aufgaben des Arbeiterausschusses (1902)

IX.

 

Statut der Carl Zeiss-Stiftung zu Jena (Text der Neuredaktion von 1906 mit den Varianten der Ausgabe von 1896) nebst Ergänzungsstatut (1900)

X.

 

Motive und Erläuterungen zum Entwurf eines Statuts der Carl Zeiss-Stiftung (1895)

Xa.

 

Motive und Erläuterungen. Nachtrag zum zweiten Entwurf, Titel V (1896)

Xb.

 

Die Verfassung der Carl Zeiss-Stiftung. Erläuterungen zu Titel I und II des Stiftungsstatuts (1900)


I.

Welche soziale Forderungen soll die Freisinnige Volkspartei in ihr Programm aufnehmen?


Zwei Vorträge, gehalten im Freisinnigen Verein zu Jena am 7. und 21. März 1894.


A. Steuersystem.

Meine Herren!

Unser Verein hat, wie Sie wissen, beschlossen, an der Ausgestaltung des Parteiprogramms der Freisinnigen Volkspartei tätig sich zu beteiligen. Wir wollen darauf hinzuwirken versuchen, daß auf dem Parteitag, der in diesem Jahre bevorsteht, der jetzt reinlich abgesonderte demokratische Flügel der früheren Deutschfreisinnigen Partei eine klare und entschiedene Stellung nehme zu den wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten, welche das Volk bewegen. Und zwar wollen wir darauf hinzuwirken versuchen, daß diese Stellungnahme eine andere werde, als sie werden könnte gemäß den sozialpolitischen Anschauungen, die in der ehemaligen Deutschfreisinnigen Partei und in ihrer Vorgängerin, der Fortschrittspartei, die herrschenden immer geblieben sind.

Unentwegt wollen wir dabei zu denen stehen, deren politische Arbeit darauf gerichtet ist, dem Deutschen Volk das größere Maß von bürgerlicher Freiheit und Selbstbestimmung noch zu erringen, welches den nordischen und anglo-sächsischen Zweigen des germanischen Stammes eine glücklichere Geschichte schon vor Jahrhunderten hat zuteil werden lassen. Und wir wissen Dank den Männern, die in der schweren Zeit der letzten 16 Jahre die Fahne des politischen Fortschrittes noch hochgehalten haben und nicht entmutigt durch die Übermacht der Gegner und durch die Teilnahmlosigkeit des Bürgertums, in dieser Zeit, wenn sie auch nur weniges fördern konnten, doch noch manches gerettet haben, was ohne ihre energische und aufopferungsvolle Arbeit jetzt gleichfalls verloren wäre. Nach wie vor halten wir dabei auch fest an der Überzeugung, daß nur gefestigte Institutionen bürgerlicher Freiheit, die allen Kreisen des Volkes tätige Teilnahme an seinen öffentlichen Angelegenheiten gewährleisten, den Hort bilden können für gesunde wirtschaftliche und soziale Zustände.

Dieses alles kann uns aber nicht abhalten, auch der weiteren Überzeugung Ausdruck zu geben, die in unserem Kreise längst feststeht: daß die Freisinnige Volkspartei, wenn sie mit der Verfolgung jener politischen Ziele ein lebenskräftiger Faktor für die Fortentwickelung unseres öffentlichen Lebens bleiben will, nunmehr andere Wege beschreiten müsse, als in bezug auf mehrere Angelegenheiten des Volksinteresses von ihrer Vorgängerin eingeschlagen worden sind.

Jede politische Partei sehen wir vor die Alternative gestellt: entweder sie leugnet, daß in unseren wirtschaftlichen Einrichtungen und sozialen Zuständen ernstliche Übel überhaupt vorhanden seien, sie behauptet, alles sei der Hauptsache nach in bester Ordnung und deshalb liege zu Verbesserungen und Reformen Anlaß gar nicht vor; oder sie erkennt solche Übel als wirklich vorhanden an — damit aber auch die Verpflichtung, positiv mitzuarbeiten zu ihrer Beseitigung auf dem Weg gesetzlicher Reform, unbekümmert darum, von welcher Seite dabei Bundesgenossen zu finden man hoffen oder fürchten mag.

Der erstere von beiden Standpunkten ist für irgend eine liberale Partei nicht mehr denkbar, am wenigsten aber für eine Partei, welche die soziale Befreiung der arbeitenden Klassen schon als Aufgabe hingestellt, damit also ausgesprochen hat, daß diese Befreiung zurzeit noch nicht vollzogen sei. Ist aber die Existenz allgemeiner wirtschaftlicher und sozialer Übel im Volksleben einmal anerkannt, so ist damit auch anerkannt, daß es sich um Übel handelt, die notwendigerweise neun Zehntel des ganzen Volkes — sei es auch den einzelnen zum Teil noch unbewußt — berühren müssen. Übeln solcher Art gegenüber das alsbaldige tätige Eingreifen mit wirklichen konkreten Reformen abzulehnen unter der platonischen Vertröstung: der Fortschritt in der Richtung bürgerlicher und wirtschaftlicher Freiheit werde sie mit der Zeit von selbst überwinden, hieße einfach, jedem erkennbar machen, daß man diese Übel entweder nicht beseitigen wolle, oder daß man sie auf dem Wege gesetzlicher Reformen nicht beseitigen könne. Und dann wäre denen recht gegeben, welche behaupten, daß diese Übel auf dem Boden der jetzigen Staats- und Gesellschaftsordnung überhaupt nicht zu überwinden seien, sondern nur durch völlige Umwälzung dieser Ordnung und welche daraufhin ganz konsequenterweise sagen: wenn solche Umwälzung auf friedlichen Wegen nicht zu erreichen sein sollte, so wird sie wohl oder übel einmal auf gewaltsamen Wegen sich vollziehen müssen.

Wie töricht und unheilvoll nun auch die Verbesserungsideen der Sozialdemokratie befunden werden mögen — keine Ideen haben zu wollen ist ihr gegenüber noch viel törichter und unheilvoller. Läßt man der Sozialdemokratie das Privilegium, die einzige politische Partei zu sein, welche über die Verbesserung der sozialen Zustände noch Ideen hat, so müssen die täglich größer werdenden Kreise derer, denen die Übel, unter welchen sie tatsächlich leiden, zum Bewußtsein kommen, mehr und mehr ihre Hoffnung auf die Verwirklichung dieser Ideen setzen und mehr und mehr in dieser Partei die einzige Instanz erblicken, von deren Aktion sie eine Hebung ihrer Lage überhaupt zu erwarten haben. Und dann gehört die Zukunft dem »Zukunftsstaat«! Denn daß die Polizeiknüppel schlechte geistige Waffen sind, hat zum Überfluß auch der Versuch gezeigt. Eine Partei aber, welche zwar eine »Volkspartei« sich nennt, jedoch bei der großen Majorität des »Volkes« mehr und mehr das Vertrauen verlöre, daß sie den Willen und die Fähigkeit habe, gerechten Beschwerden auf ihren Wegen Abhilfe zu schaffen, würde bald auch alle Kraft zu nachhaltiger Vertretung ihrer rein politischen Ziele verloren haben. Diese Kraft kann sie nur schöpfen aus engem Zusammenhang ihrer Bestrebungen mit denjenigen Gedanken, unter welchen in den breiten Schichten des Volkes die Teilnahme an den öffentlichen Angelegenheiten jeweils steht.

So muß also unsere Diskussion unter die Fragestellung kommen: welche soziale Forderungen hat eine »freisinnige Volkspartei« in ihr Programm aufzunehmen, damit sie ihren Namen mit Ehren führen könne?

Ich habe mich erboten, über diese Frage das einleitende Referat zu übernehmen, welches zunächst in unserem Kreise Unterlagen für eine Verständigung über das einzelne zu schaffen suchen soll.

Betreffs meiner Legitimation hierzu kann ich mich allerdings nicht berufen auf ein gründliches, systematisches Studium der volkswirtschaftlichen und sozialen Theorien und selbst nicht einmal darauf, daß ich etwa in der öffentlichen Diskussion dieser Angelegenheiten praktisch mich schon betätigt hätte. Zum einen wie zum anderen haben meine sonstigen Pflichten mir Zeit und Kraft nicht übrig gelassen. Diesem Mangel gegenüber kann ich mich jedoch auf etwas berufen, was in der Art, wie ich es habe, nicht viele haben können: eine eigene lebendige Erfahrung. Denn seit ungefähr 25 Jahren bin ich mitten hinein gestellt in das Wirtschaftstreiben, auf dessen Boden die sozialen Vorgänge und Erscheinungen sich abspielen. Und zwar haben die Umstände es mit sich gebracht — was ich als Student mir nicht hätte träumen lassen — daß ich selbst »Unternehmer« geworden bin, nämlich einer, der die gewerbliche Tätigkeit von vielen andern Personen, zuerst von 20, dann von 100 und zuletzt von 500, in den Formen gemeinsamer fabrikatorischer Arbeit mit zu organisieren und zu leiten hatte — was ja wohl unter allen Umständen ein nützlicher und anständiger Beruf ist. Da aber diese Tätigkeit Erfolg hatte, so bin ich dabei mit der Zeit von selbst auch Kapitalist geworden, d. h. einer von denen, welche angesammelten Ertrag vorangegangener Arbeit als Produktionsmittel für weitere Arbeit vorzuhalten haben. Ich habe also Gelegenheit gehabt, die Erscheinungen des heutigen Wirtschaftslebens im Bereich eines einzelnen Industriezweiges, aus allernächster Nähe anzusehen, und dadurch zugleich einen Schlüssel gewonnen für das Verständnis entsprechender Erscheinungen auf Gebieten außerhalb meines eigenen Wirkungskreises. Gemäß den Pflichten, welche meine Stellung mir auferlegte, mußte ich nun diese Erscheinungen stets betrachten vom Standpunkt des Unternehmers und des Kapitalisten. Gleichzeitig aber habe ich sie auch immer betrachten müssen mit den Augen des Arbeitersohnes, dem nicht unter der Hand Unternehmer- und Kapitalistenaugen wachsen wollten. Ich habe also diese Vorgänge gleichzeitig von ganz entgegengesetzten Seiten her ansehen können: einerseits unter dem Gesichtswinkel des Unternehmer- und Kapitalisteninteresses, andererseits aber auch vom Standpunkt des Interesses der Arbeiter — und dann habe ich, unabhängig von jeder Beeinflussung durch äußere Rücksichten, aus beiden ein Fazit mir ziehen können unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses und des Gemeinwohls.

Auf diesem Wege bin ich im Laufe der Jahre zu ganz bestimmten Ansichten gelangt über Bedeutung und Wirkung gewisser Einrichtungen unserer gegenwärtigen Wirtschaftsordnung und Staatsgesetzgebung und auch über die Ursachen, aus welchen einzelne als besonders gefährlich zu betrachtende Wirkungen hervorgehen. Diese Ansichten unterscheiden sich allerdings in manchen Stücken stark von dem, was zu denken und zu sagen in meinen Kreisen bei den meisten für wohlanständig gilt. Indes trage ich kein Bedenken, diese Ansichten, nachdem ich sie seit Jahren zu einer Richtschnur des eigenen Handelns gemacht, aus dem jetzt gegebenen Anlaß auch öffentlich auszusprechen und geeignetenfalls zu vertreten. Ihnen entnehme ich also die Grundlagen meines Referates über die vorhin gestellte Frage — indem ich es darauf ankommen lasse, ob das eine oder das andere darin etwa für geeignet befunden werden möchte, als Ausgangspunkt von neuen Bestrebungen de lege ferenda in einer freisinnigen Volkspartei zu dienen. Es wäre aber nicht ehrlich, wenn ich dabei verschweigen wollte, daß die erste Anregung zu eigener Stellungnahme gegenüber den sozialen Angelegenheiten sich mir ergeben hat aus gelegentlichem persönlichen Verkehr mit einem der bedeutendsten und hochachtbarsten Führer der deutschen Sozialdemokratie. Die älteren unter Ihnen erinnern sich wohl noch der Agitationsrede, welche der »Drechslergeselle August Bebel« im Sommer 1871[2] hier im Engelsaale gehalten hat. Wenn schon diese in den meisten Punkten meinen Widerspruch herausforderte, so hat sie mir doch einen nachhaltigen Impuls gegeben, angesichts der wirtschaftlichen Vorgänge in meinem Umkreis immer die Augen offen zu halten und insonderheit alles, woran ich selbst beteiligt war, unter dem Bewußtsein strenger Verantwortung zu betrachten. Des weiteren aber waren mir von wesentlicher Hilfe zur Gestaltung meiner Ansichten die wichtigen Ausführungen der Bodenbesitzreformer, die mir durch die Schriften Flürscheims und durch unseren Freund Dr. Harmening näher gebracht worden sind.


Meine Aufgabe sehe ich nun hier ausschließlich darin: diejenigen Punkte namhaft zu machen, an welchen die bisherigen Bestrebungen der entschieden freisinnigen Parteien Anknüpfung darbieten zur Weiterbildung des Parteiprogramms in der Richtung auf fruchtbare soziale Reformen. Ich habe sodann in concreto zu zeigen, daß gegenüber unbestreitbaren sozialen Übeln und Gefahren, die in den gegenwärtigen Zuständen gegeben sind, wirkliche Reformen, welche den Übeln an die Wurzel gehen, nicht bloß an ihren Symptomen kurieren wollen, möglich sind ohne Umwälzung der Gesellschafts- und Wirtschafts-Ordnung, vielmehr durch Maßnahmen, die auf dem Boden der bestehenden Staatseinrichtungen von der Gesetzgebung — wenn die entscheidenden Faktoren nur wollen — ohne weiteres eingeleitet und schrittweise durchgeführt werden können. Denn es soll sich nicht handeln dürfen um irgend welche Zukunftsideale, deren Verwirklichung, wenn überhaupt denkbar, erst als Endergebnis eines jahrhundertelangen Umbildungsprozesses möglich wäre, sondern um bestimmte Anforderungen, die vernünftigerweise an die heutige Gesetzgebung gestellt werden können. Für das soziale Programm einer politischen Reformpartei dürfen nur Anforderungen in Betracht kommen, deren Erfüllung, wie groß auch die Widerstände sein möchten, die sie von Seiten bestimmter Interessengruppen zunächst zu gewärtigen haben, doch nichts weiter zur Voraussetzung hat, als die allmähliche Überwindung solcher Widerstände.

Es sind nun drei Punkte, auf welche ich in solchem Sinne hier einzugehen gedenke: die Steuergesetzgebung, die mit dem »Arbeiterschutz« zusammenhängenden Fragen, und Angelegenheiten der Volksbildung. Ich beziehe mich dabei vorzugsweise auf den Programmentwurf, welchen der verdiente Führer der Gewerkvereins- und Genossenschaftsbestrebungen, Dr. Max Hirsch, schon auf dem ersten Parteitag der Freisinnigen Volkspartei eingebracht hat, von welchem Entwurf wohl anzunehmen ist, daß er auf dem nächsten Parteitag in den Mittelpunkt der Diskussion treten werde. Selbstverständlich aber habe ich dabei nicht minder im Auge das schon um einige Schritte weiter entwickelte soziale Programm der Deutschen Volkspartei, mit welcher in enge Fühlung zu treten der norddeutsche Freisinn wohl als eine wichtige Angelegenheit zu betrachten haben wird.

Für den heutigen Abend beschränke ich mich übrigens ganz auf den zuerst angeführten Gegenstand, die Besteuerungsfragen — zu welchem ich das Folgende anzubringen habe.

Die Bekämpfung des Systems indirekter Steuern und die Forderung, alle Staatsbedürfnisse anzuweisen auf direkte Steuern, gehören von jeher zu den gemeinsamen Bestrebungen aller wirklich liberalen Parteien in Deutschland. Natürlich ist auch für uns kein Wort mehr zu verlieren über die Ungerechtigkeit und Gemeinschädlichkeit einer Besteuerungsart, welche die Reichen verhältnismäßig ganz wenig belastet und deshalb, damit überhaupt »etwas einkomme«, den weitaus größten Teil der Staatslasten auf die Masse der arbeitenden Bevölkerung abwälzen, dadurch aber die Lebenshaltung der breiten Volksschichten entsprechend herabdrücken muß. Auch die Nationalliberale Partei hat diese Ansicht geteilt, so lange sie noch in anderem Sinn als heute eine »liberale« Partei war. — Zuzugeben ist natürlich auch, daß eine direkte Besteuerung des Einkommens allerdings jene Ungerechtigkeit, als solche, um so vollkommener beseitigen könnte, in je schärferer Progression dabei die größeren Einkommen herangezogen würden. Nichtsdestoweniger finde ich in der Forderung solcher progressiven Einkommensteuer immer noch ein großes sozialpolitisches Defizit. Es ist nämlich für ein Steuersystem nicht genug, daß es, rein steuerrechtlich betrachtet, korrekt oder gerecht sei. In jedem Staatswesen, welches nicht geradewegs auf den »Zukunftsstaat« hinführen will, oder auf die Katastrophen, welche dieses Wort ankündigt, muß meines Erachtens der Steuergesetzgebung noch eine andere, eine spezifisch soziale, staatserhaltende Funktion zugewiesen werden — nämlich der Regulator zu sein für das Verhältnis zwischen Kapital und Arbeit und das Korrektiv zu liefern gegen gewisse zerstörende Wirkungen der unkontrollierten privat-kapitalistischen Produktionsweise.

Solche zerstörende Wirkungen — deren Dasein und fortwährendes Anwachsen heute keine Kunst der Rede mehr hinwegdisputieren wird — sind aber zu erblicken in der fortwährend zunehmenden Tributpflichtigkeit aller Arbeit zugunsten des Besitzes und in der damit Hand in Hand gehenden fortschreitenden Konzentration des Besitzes auf eine immer kleiner werdende Minorität des Volkes. Unter diesem Gesichtspunkt — den ich sogleich näher entwickeln werde — komme ich dazu, dem Programm der demokratischen Parteien in bezug auf die Besteuerungsfrage eine wesentlich anders lautende Forderung an die Gesetzgebung zu empfehlen, die ich vorgreifend — um gleich hier den Zielpunkt der nachfolgenden Erörterungen erkennbar zu machen — dahin formuliere:

Beseitigung der indirekten Steuern und auch Beseitigung aller Besteuerung des Arbeitseinkommens. Anweisung aller Bedürfnisse von Staat und Reich auf eine reine Vermögenssteuer, welche, nach oben progressiv, alle größeren Vermögen besteuert annähernd mit dem Prozentsatz des jeweiligen Boden- und Hypothekenzinsfußes — in der ausgesprochenen Absicht, den Zinsabwurf des gesamten Nationalvermögens für den Staat (d. h. für Staat und Reich) in Anspruch zu nehmen.

Die Begründung einer solchen Forderung entnehme ich aber den folgenden Erwägungen.


Das Gesamtvermögen des Deutschen Volkes wird auf nicht viel unter 200 Milliarden anzuschlagen sein — alles zusammen gerechnet, was an nutzbarem Grund und Boden, an Gebäuden in Stadt und Land, an Inventar der Industrie und an mobilem Kapital in Deutschland sich vorfindet und alles in der üblichen Weise nach seinem Ertragswert veranschlagt. Läßt auch die Ziffer selbst sich nur sehr unsicher bestimmen, so bietet doch die Einkommens- und Vermögensstatistik genügende Anhaltspunkte dafür, daß die untere Grenze nicht weniger als 160 Milliarden sein könne. Ich nehme diese Ziffer hier an — eigentlich nur zur Exemplifikation; denn die Schlußfolgerungen würden sachlich ebenso bestehen bleiben, auch wenn eine viel niedrigere Zahl eingesetzt würde.

Von diesem Nationalvermögen Deutschlands liegt in der jetzigen Zeit hochentwickelter Wirtschaftstätigkeit fast kein Stück brach. Abgesehen von ganz wenigen, in ihrer Summe geringfügigen Objekten steht alles in Benutzung als Mittel für weitere Gütererzeugung, sei es in der Hand der Eigentümer selbst, sei es in der Hand anderer, denen letztere ihren Besitz zeitweilig überlassen. Dieses kommt schon darin zum Ausdruck, daß alle Vermögensobjekte, mit alleiniger Ausnahme der wenigen reinen Luxusgegenstände, sich schätzen lassen und tatsächlich auch immer geschätzt werden nach dem Nutzwert oder Ertragswert, den sie für den Eigentümer haben — insofern haben, als er entweder selbst sie als Hilfsmittel produktiver Arbeit anwenden oder sie zu gleichem Zweck ändern gegen Pacht, Miete, Zins usw. auf Zeit abtreten kann.

Demgemäß hat in unserer Zeit aller Besitz neben und außer seinem ursprünglichen, natürlichen Wert: durch seinen Verbrauch Mittel der Lebensführung, des Genusses usw. zu sein, noch einen besonderen, sehr eigenartigen Wert: ohne dem Verbrauch oder der Minderung zu unterliegen, dem Eigentümer Vorteile zu verschaffen, welche einem Verbrauch von Besitz ganz gleichwertig sind, und zwar, wenn er will, ohne jede Tätigkeit seinerseits, da er immer andere findet, die an seiner Statt die erforderliche Tätigkeit ausüben.

Dieses ist nicht immer so gewesen, es ist im Gegenteil, als Faktor des Wirtschaftslebens, eine Erscheinung noch sehr jungen Datums. Selbst die Art von Eigentum, welche scheinbar Quelle des Ertrags in sich selbst ist — Grund und Boden —, hat in Wahrheit jene zweite Eigenschaft nur insoweit und solange gehabt, als die Institution der Leibeigenschaft den Boden mit arbeitsfähigen Händen, als ihm zugehörigen Bestandteil des Eigentums, ausgerüstet hielt. Offensichtlicherweise sind die notwendigen Bedingungen für jede Ertragsfähigkeit von Vermögen und Besitz: daß, erstens, die Objekte desselben nicht nur Mittel der Gütererzeugung sein können, sondern daß sie hierzu auch tatsächlich voll benutzt werden — d. h. daß die Wirtschaftstätigkeit des ganzen Volkes genügend entwickelt und gesteigert sei, damit immer solche sich finden müssen, welche diese Objekte gegen Entgelt zur Benutzung übernehmen wollen — und daß zweitens die Einrichtungen des Staates, Rechtsordnung und Rechtsschutz, dem Eigentümer ermöglichen, sie ohne Verlustgefahr zeitweilig aus der Hand und in die Verwahrung anderer zu geben.

Der Zinsertrag, den auf diese Weise das Gesamtvermögen des Deutschen Volkes für die Gesamtheit der anteiligen Eigentümer abwirft, ist gemäß der vorhin angesetzten Ziffer und nach dem dermaligen Stand des Zinsfußes auf rund 5 Milliarden Mark jährlich zu veranschlagen, wenn man nur beiläufig 3 Prozent als durchschnittliche Höhe von Bodenrente und Hypothekenzins annimmt. Wenn diese Rentensumme sich gleichmäßig verteilte, so ergäbe sie also etwa 500 Mark jährlich für jede von den rund 10 Millionen Familien oder Haushaltungen im Deutschen Reich. Hierbei ist jedoch selbstverständlich alles außer Ansatz gelassen, was, wenn es auch gewöhnlich unter dem Namen von Kapital-Verzinsung mitbegriffen wird, doch nicht reiner Zins, sondern Äquivalent für irgend eine Art von mitwirkender Arbeit des Besitzers ist — im besondern also der Unternehmergewinn, den jemand über den bloßen Pacht- oder Zinsertrag hinaus erreicht, wenn er seinen Besitz in landwirtschaftlicher oder industrieller Tätigkeit selbst nutzbar macht, ebenso auch aller Handelsgewinn und alles, was ganz oder zum Teil den Charakter von Risikoprämie trägt. Gerechnet ist also nur derjenige Vermögensertrag, der den Eigentümern auf Grund ihrer Besitztitel zufließt oder doch, wenn sie wollen, zufließen kann ohne irgend andere direkte Mitwirkung als vierteljährliches Einkassieren fälliger Zinsen, Pachtgelder u. dergl.

Woher kommt nun die vorher genannte große Summe, die jährlich in Deutschland als Zins- oder Rentenertrag teils bar entrichtet, teils von sonstigen Einnahmen vorweg abgerechnet wird? — Da ausschließlich die menschliche Arbeit Werte erzeugt, die zuvor noch nicht da waren, so kann kein Zweifel darüber bestehen, daß es die Gesamtheit aller Arbeitenden im Volk ist, welche jene Summe für die Gesamtheit aller Besitzenden durch ihre Arbeit jährlich aufzubringen hat, und zwar dafür aufzubringen hat, daß die Eigentümer der Objekte des Nationalvermögens diese Objekte der Arbeit des ganzen Volkes als Mittel der Gütererzeugung vorhalten oder darleihen.

Das durchschnittliche Einkommen einer fünfköpfigen Familie in Deutschland beträgt nun, hoch veranschlagt, sicher nicht über 1500 Mark jährlich, wobei indes gleich vorzumerken ist, daß nach der Einkommenstatistik für Preußen und Sachsen über 70 Proz. der Bevölkerung dieser Staaten dieses durchschnittliche Einkommen noch nicht, und ungefähr 50 Proz. noch nicht die Hälfte davon erreicht. Hierbei ist aber alles Zins- oder Renteneinkommen bei denen, die dergleichen haben, mitgerechnet. Nach Abzug desselben in der vorher angenommenen Höhe verbleibt mithin für die ganze eigentliche Arbeitstätigkeit des Deutschen Volkes nur ein Netto-Ertrag, der wiederum gleichmäßig verteilt gedacht, pro Familie höchstens 1000 Mark jährlich abwirft — alles eingeschlossen, was nicht reiner Zins ist, also außer dem gewöhnlichen Arbeitslohn auch die Gehälter aller öffentlichen und Privat-Beamten und aller Unternehmer- und Handelsgewinn.

Die Verzinsung des Nationalvermögens beansprucht hiernach zurzeit in Deutschland vorweg ein Drittel der gesamten durch die Verbindung von Kapital und Arbeit bedingten Werterzeugung und läßt nur zwei Drittel davon als Entgelt für die Arbeitstätigkeit selbst übrig. Mithin hat die Gesamtheit aller Arbeitenden in allen Tätigkeitsgebieten, dem Durchschnitt nach, immer zwei Tage in der Woche zu arbeiten für die Gesamtheit der Besitzenden, d. h. derer, welche Miteigentümer des Nationalvermögens sind, dessen Verzinsung vorweg aufgebracht werden muß. Denn zur Bemessung des durchschnittlichen Anteils der einzelnen an dieser Leistung der Gesamtheit gibt es keinen andern Maßstab als den relativen Wert den die Arbeit der einzelnen für sie selbst hat.

Es gehört nicht hierher, die sehr mannigfaltigen und verwickelten Wege zu betrachten, auf welchen in den verschiedenen Klassen der Arbeitstätigen der einzelne seine Zinsabgabe direkt oder indirekt leistet, auch wenn er selbst gar keine Schulden hat. Sozialpolitisch hat nur das Endresultat Bedeutung, welches das Verhältnis zwischen Arbeit und Kapital für die Gesamtheit der Arbeitenden gegenüber der Gesamtheit der Besitzenden zum Ausdruck bringt. Ich erwähne also nur noch, daß die zuvor charakterisierte Tributpflichtigkeit der Arbeit alle betrifft, soweit sie in irgend einer Form arbeitstätig sind — alle vom letzten Tagelöhner bis zu den obersten Staatsbeamten. Auch die Staatsbeamten haben ihren Anteil redlich zu leisten in einer zwar ganz mittelbaren, aber gerade sehr charakteristischen Form. Abgesehen von den wenigen, welchen die Staatsraison eine repräsentative Lebenshaltung nach dem Vorbild der Reichsten zuweist, kann auch den Beamten der arme Teufel »Staat« von sechs Tagen, welche sie arbeiten, nur die bewußten vier Tage wirklich bezahlen; denn nachdem alles Arbeitseinkommen der Bürger durch die Vorwegnahme der Zinsquote schon stark herabgedrückt ist, können Steuern, welche wiederum fast ganz an dieses Arbeitseinkommen sich halten, unmöglich noch in genügender Höhe auferlegt werden, um den Beamten des Staats eine befriedigende Bezahlung zu sichern.

Das zuvor charakterisierte Verhältnis von Arbeit und Besitz gewinnt seine soziale Bedeutung natürlich nur in Verbindung mit der Tatsache der äußerst ungleichmäßigen — und nach dem jetzigen Lauf der Dinge noch immer ungleichmäßiger werdenden — Verteilung des Besitzes. Eine solche Bedeutung würde ihm gar nicht zukommen, wenn das Gesamtvermögen des Volkes auf die Individuen in den verschiedenen Volksschichten durchschnittlich sich verteilte proportional dem Werte persönlicher Arbeitsleistung in diesen Schichten. Alsdann wäre jeder sein eigener Zinsherr, nähme den auf ihn entfallenden Anteil an der gemeinsamen Tributleistung selbst wieder in Empfang, und als sozialpolitisch erhebliches Moment bliebe nur noch die Ungleichheit des Wertes der Arbeitsleistung in den verschiedenen Volkskreisen übrig. Die Wirklichkeit aber ist ungeheuer weit entfernt von einer derartigen Bilanz. Zwar gibt es nur verhältnismäßig wenige, welche gar keinen, auch nicht den kleinsten, Anteil am Nationalvermögen hätten, noch nicht einmal den notdürftigsten Betriebsfonds für eine kleine Hauswirtschaft; sehr gering aber ist auch der Prozentsatz solcher, für welche — soweit es Arbeitstätige sind — die Renteneinnahme, einschließlich der Ersparnis von Ausgabeposten infolge eigenen Besitzes, einen nennenswerten Zuschuß zum Arbeitseinkommen ausmacht, sei es auch nur viel weniger als die normalen 50 Proz. Tatsächlich bedeutet das vorher gekennzeichnete Verhältnis: effektive Abgabe einer größeren oder geringeren Quote des natürlichen Arbeitsertrags seitens der großen Majorität der Arbeitstätigen an die kleine Minorität derjenigen Miteigentümer am Nationalvermögen, welche die großen Brocken desselben inne haben. Mindestens 80 Proz. des ganzen Volkes ist gegenwärtig tributpflichtig geworden zugunsten der obersten 5 Proz.

Welche Wirkungen aber dieser Zustand mit sich bringt, liegt klar genug zutage.

Die Herabminderung des durchschnittlichen effektiven Arbeitsertrages durch den Abzug der Zinsquote drückt relativ am stärksten die untersten Volksklassen, weil jede Minderung des Einkommens um so härter wirkt, je weniger seine absolute Höhe die Erfordernisse der notdürftigsten Lebensführung überschreitet. In diesen untersten Volksklassen ist aber gerade die weitaus größte Majorität der unselbständigen Arbeiter enthalten, deren Arbeitsertrag noch einem zweiten Abzug zugunsten des »Unternehmergewinns« unterliegt — kraft der wirtschaftlichen Verhältnisse, auf welche mein zweites Referat sich beziehen wird. So ergibt sich also eine starke Herabsetzung des sonst möglichen durchschnittlichen Niveaus der Lebenshaltung der breiten Volksschichten. Je weniger nun die herabgesunkene Lebenshaltung der Ärmsten ihnen noch einen indirekten Vorteil von der Steigerung des Wohlstandes der Reichen übrig läßt, desto mehr gewinnt ihre fortdauernde Beitragsleistung zur Zinsquote des Gesamtvermögens die Bedeutung und den Charakter der reinen Frone.

Weitere sehr verhängnisvolle Wirkungen ergeben sich auf Grund des Umstandes, daß von der Gesamtsumme, die zur Verzinsung des Nationalvermögens jährlich aufgebracht wird, ein sehr beträchtlicher Teil auf eine relativ ganz geringe Zahl von bevorzugten Nutznießern entfällt, den Eigentümern der sehr großen Vermögen, und dadurch diesen ein Einkommen verschafft, welches über die Bedürfnisse selbst einer sehr erhöhten Lebenshaltung weit hinausgeht. Die Millionäre sind aber meist sparsame Leute, die den Überschuß nicht zu vergeuden oder zu verschenken pflegen. Von jenen großen Einkommen gelangt daher nur ein Teil zum Verbrauch, der andere — häufig größere — Teil wird zurückgelegt und figuriert am Schluß des Jahres in dem Zuwachs des Nationalvermögens, der für das nächste Jahr mit zu verzinsen ist. Von Jahr zu Jahr wiederholt sich dieser Vorgang. Dadurch wächst das Nationalvermögen, also auch dessen Zinsabwurf, fortwährend rascher als der effektive Ertrag der gesamten nationalen Arbeit wächst, und die Tributquote, welche die Gesamtheit der Arbeitenden der Gesamtheit der Besitzenden zu leisten hat, wird stetig größer. Gleichzeitig aber muß dabei die Ungleichmäßigkeit der Verteilung sowohl von Einkommen wie von Besitz immer weiter zunehmen, und von Jahr zu Jahr ein immer größer werdender Teil der gesamten Tributsumme dem kleinen Prozentsatz der Reichen zufließen. Dabei aber wird die gesamte Wirtschaftstätigkeit des Volkes — gleichfalls in immer steigendem Maße — dadurch gelähmt, daß fortgesetzt ein großer Teil des effektiven jährlichen Arbeitsertrages der Gesamtheit dem Konsum vorenthalten, dem wirklichen Gebrauch entzogen bleibt.


Die Konstatierung dieser verschiedenen Folgen der gegenwärtigen Wirtschaftseinrichtungen fordert die Fragen heraus: sind diese Einrichtungen sittlich gesund? — sind sie gerecht und vernünftig? — sind sie notwendig und unabänderlich?

Sind sie sittlich gesund? — Nein!

»Im Schweiß deines Angesichts sollst du dein Brot essen!« ist nicht nur ein Bibelwort, es ist zugleich der treffendste Ausdruck tiefer sittlicher Wahrheit. Hierüber noch ein Wort zu verlieren scheint mir überflüssig, solange ich nicht den gesehen habe, der den Mut haben wird, beweisen zu wollen: es gehöre zu den Bedingungen einer sittlichen Gesellschaftsordnung, daß solche vorhanden sein müßten, die ohne irgend einen anderen Vorzug, bloß weil sie ein genügend großes Vermögen irgendwie erworben oder ererbt haben, berechtigt sind, ohne alle eigene Arbeit in begünstigter Stellung zu leben, nicht etwa von diesem Vermögen, mittelst dessen Verwendung, sondern durch dieses Vermögen, ohne Minderung seiner Substanz, allein von der Arbeit anderer.

Sind, diese Einrichtungen gerecht und vernünftig? — Nein, wiederum ohne jedes Wenn und Aber!

Von Gerechtigkeit in der Zinswirtschaft könnte nur dann die Rede sein, wenn bei ihr der Leistung des einen Teils irgend eine entsprechende Gegenleistung des andern Teils gegenüberstände. So war es in der Tat einmal — vor 200 oder 300 Jahren, also just zu der Zeit, da ein naives Rechtsbewußtsein Zinsnehmen schlechthin als »Wucher« stempelte. Zu dieser Zeit hatte der Zins als Gegenleistung die Übernahme einer besonderen Verlustgefahr, welcher das Eigentum dann ausgesetzt wurde, wenn der Eigentümer es aus seinem Besitz heraus in die Hand eines anderen gab. Heute ist es gerade umgekehrt. Wenn einer eine Million in natura selbst aufbewahren wollte, so hätte er damit nicht nur viel größere Last, sondern auch zehnmal größere Verlustgefahr zu übernehmen, wie wenn er sein Eigentum gegen sichere Hypothek oder unter gleichwertigen Garantien andern behufs wirtschaftlicher Nutzung übergibt. Soweit Leistung und Gegenleistung in Frage kommt, würde also eher umgekehrt der andere eine Aufbewahrungs-Prämie verdienen. Und das gleiche gilt auch für das Verhältnis von Grundbesitzer und Pächter. Denn wenn jemand ein Landgut nicht selbst bewirtschaften kann oder will, so würde er, wenn sich kein Pächter dafür fände, es nicht einfach brach liegen lassen können, ohne einer raschen Entwertung seines Besitzes durch Verlust der Kultur u. dergl. ausgesetzt zu sein. Um ohne Nutzung, nur unvermindert, den Besitz zu erhalten, hätte er erhebliche laufende Aufwendungen zu bestreiten, von welchen derjenige ihn befreit, der das Landgut in Verwaltung nimmt, um es später dem Besitzer unvermindert wieder abzuliefern. Unter dem Gesichtspunkt von Leistung und Gegenleistung verdiente also auch der Pächter eine Aufbewahrungsprämie. Die vorhin in Rechnung gesetzen 3 Prozent Zins beziehen sich aber gerade auf diejenigen Nutzungsformen des Eigentums, die weder Mitarbeit des Eigentümers noch Verlustrisiko einschließen, auf die »mündelsichern« Kapitalanlagen.

Der einzelne handelt natürlich durchaus loyal und korrekt, indem er seinen Besitz nur gegen den marktgängigen Zins der Nutzung eines ändern überläßt, denn er, als einzelner, gewährt damit dem andern einzelnen in der Tat Vorteile, die er sonst nicht haben würde. Die Gegenleistung aber, die er in Form von Zins, Pacht usw. dafür empfängt, ist unter dem volkswirtschaftlichen Gesichtspunkt nur das Kennzeichen der Zwangslage, in welcher die Arbeit dem Besitz gegenüber insofern sich befindet, als die Wertobjekte des Gesamtvermögens als Mittel produktiver Arbeit absolut unentbehrlich sind. Diese Zwangslage allein ergiebt das Resultat, daß auch die risikofreie, pfandsichere Vermögensanlage, statt eine Aufbewahrungsprämie zu erfordern, eine Abgabe einbringt. So klar es nun einerseits ist, daß in der Zinswirtschaft ein redliches Verhältnis zwischen den einzelnen besteht, so sicher ist es anderseits, daß kraft derselben die Gesamtheit der Besitzenden als solche die Gesamtheit der Arbeitstätigen als solche bewuchert. Denn »die Zwangslage eines andern benutzen, um sich Vorteile auszubedingen, welche außer Verhältnis zu den Leistungen stehen«, ist der richtige, anerkannte Begriff des Wuchers.

Die soziale Ungerechtigkeit dieses Verhältnisses wird leider verdunkelt durch eine eigenartige Verunstaltung, welche der Eigentumsbegriff im Kreise derjenigen allmählich erfahren hat, deren Lebenshaltung ganz oder doch in erheblichem Grad von ihrem Anteil am Zinsertrag des Nationalvermögens abhängig geworden ist. Im Kreise der Besitzenden — aber auch nur in diesem — wird nämlich der ursprüngliche, in sich selbst gegebene Wert von Besitz und Vermögen, sein Verbrauchswert, schon gar nicht mehr gewürdigt, sondern eigentlich nur noch der sehr bedingte und sekundäre Nutzungswert. Man schätzt hier den Besitz tatsächlich nicht mehr als Verwendungsfonds für eine erhöhte Lebenshaltung, als unmittelbare Quelle von Genüssen und Vorteilen aller Art, sondern fast nur noch als »Unterlage« der Lebenshaltung, nach dem, was er ohne Verwendung »abwirft«, und es muß einem erst ein rechtes Stück seines Vermögens gestohlen worden oder sonst verloren gegangen sein, damit er merke, daß er noch etwas mehr verloren hat als zukünftige Zinseinnahmen. Anders ist der Maßstab noch bei dem kleinen Mann, dem Arbeiter, Bauer, Handwerker, der vor 50 Jahren seine ersparten Taler oder Gulden in den Strumpf zu stecken gewohnt war. Auch er trägt zwar seine Ersparnisse jetzt lieber in die Sparkasse oder legt sie sonstwie an, weil er eingesehen hat, daß er sie so viel bequemer und sicherer aufbewahrt. Die paar Mark Zinsen, die er dabei bekommt, sind ihm aber ganz Nebensache. Er schätzt seinen Besitz durchaus unter dem Gesichtspunkt der Frage: Wie lange kann ich es damit aushalten, wenn ich krank oder arbeitslos werden sollte? — was kann ich mir nötigenfalls dafür kaufen? — was kann ich dafür meinen Kindern zuwenden? Das allein aber ist noch der richtige, ehrenwerte Eigentumsbegriff, dessen hohe sittliche, kulturbildende Bedeutung die rechtliche Forderung der Unantastbarkeit des Eigentums ausschließlich begründet. Die üblich gewordene Wertschätzung des Vermögens bei den Reichen aber, nach der Größe des daraus abzuleitenden Tributanspruchs an die Arbeit anderer, gehört ganz und gar zu den Symptomen der zunehmenden plutokratischen Entartung der Rechtsbegriffe, von welcher ich im Fortgang meines Referats noch mehrmals zu reden haben werde.

Nicht besser wie mit der Gerechtigkeit ist es in dem Zinswesen mit der Vernunft bestellt. Als beständiger Faktor der Volkswirtschaft gedacht, ist es voll innern Widersinns und trägt den Keim unabwendbarer Zerstörung in alles, was dauernd zu beherrschen ihm gelingen sollte.

Das Beispiel von dem Pfennig, der, seit Christi Geburt zu ganz niedrigem Zinsfuß auf Zins liegend, heute den Wert eines Goldklumpens gewonnen haben müßte, schwerer als alles Gold der Erde zusammengenommen, erläutert die physische Unmöglichkeit dauernden Fortbestehens von Einrichtungen, kraft welcher Vermögen und Besitz die Eigenschaft haben sollen, in geometrischer Progression anzuwachsen, also, wie niedrig der Koeffizient dieses Wachstums mit der Zeit auch werden möchte, doch mehr und mehr alles zu absorbieren, was als menschliche Arbeit und Gütererzeugung unter den Daseinsbedingungen auf unserem Planeten steht — deren Beschränktheit doch einstweilen nur in kühnen Phantasieen als aufgehoben erscheint. Nach dem vorhin gesagten muß das Fortbestehen solcher Einrichtungen schon in absehbarer Zeit dem wachsenden Nationalvermögen rein fiktive Werte einfügen, die nichts anderes mehr sind als Anweisungen auf den Arbeitstribut zukünftiger, noch ungeborener Geschlechter.

Elimination des Zinswesens aus dem Wirtschaftssystem der Völker ist daher die Voraussetzung für eine haltbare, nicht auf völlige Desorganisation hinsteuernde Wirtschaftstätigkeit.

Hieran knüpft sich nun die dritte Frage: ist dieses möglich? — oder sind etwa die vorher betrachteten Übel unabänderlich — außer unter Aufhebung des privaten Kapitalbesitzes?

Widersinnig wäre es, den Eigentümern von Vermögen das Zinsnehmen etwa gesetzlich verbieten zu wollen. Denn damit würde der wichtigste Antrieb zur Darbietung des Besitzes für die Zwecke der wirtschaftlichen Arbeit beseitigt und jede natürliche Regelung seiner Benutzung aufgehoben sein. Sonach könnte es allerdings scheinen, als ob bei Fortbestehen des privaten Kapitalbesitzes das Wirtschaftssystem der Desorganisation verfallen müsse, beim Zinsnehmen durch den Zins und bei Beseitigung des Zinsnehmens durch dessen Aufhebung.

Den Ausweg aus diesem Dilemma zeigt aber das schlichte Wort: Gebt dem Kaiser was des Kaisers ist!

Das soll besagen: Nach wie vor wolle jeder, der ein nutzungsfähiges Stück des Nationalvermögens inne hat, den Nutzertrag desselben einziehen. Er wolle dabei aber sich erinnern, daß sein Vermögensstück nicht an sich selbst solchen Ertrag liefert, sondern nur als Teil eines »Nationalvermögens«, nur kraft seiner Einfügung in den Betriebsfonds der Volkswirtschaft eines betriebsamen, arbeitstüchtigen Volkes mit wohlgeordneten Staatseinrichtungen. Deshalb wolle er diesen Ertrag, soweit er reiner Zinsertrag ist, nicht als ihm, dem zufälligen Eigentümer, zukommend ansehen und für sich in Anspruch nehmen, sondern ohne Murren ihn abliefern an den, der der eigentliche Urheber und Eigentümer dieses Ertrages ist — an den Staat.

Die menschliche Gesellschaft unter der Form des Staates ist in der Tat mehr als ein Haufe zusammengewürfelter Individuen, gleich den Körnern in einem Sandhaufen. Wie im lebendigen Organismus die Zellen kraft ihres Zusammenhangs und ihrer Wechselwirkung mit Millionen von anderen Zellen Funktionen ausüben, welche sie nicht auszuüben vermöchten für sich, als selbständige, einzelne Zellen außerhalb des Organismus, so gewinnen auch in der organisierten menschlichen Gesellschaft Besitz und Arbeitskraft des einzelnen als Elemente des Nationalvermögens und der nationalen Arbeitskraft eines Volkes Kräfte und Funktionen, die ihnen nicht an sich zukommen. Ergebnis und Erfolg dieser Funktionen fallen nicht unter das Eigentumsrecht des einzelnen, weil sie nicht Ausfluß des Eigentums selbst sind, vielmehr, richtig betrachtet, Ausfluß der Gesellschaftsorganisation, Ergebnis und Erfolg der Staatsinstitutionen. Sie gehören also von Rechts wegen dem Staat.

Illustriert wird dieses Verhältnis durch den sehr bezeichnenden Umstand, daß aller Besitz, damit er als Zinsgut fungieren könne, ohne eigene Tätigkeit des Inhabers und ohne daß die Herausgabe an einen andern ihn in Frage stellt, immer erst in ein Stück Papier verwandelt werden muß. Pacht- oder Mietsvertrag, Pfandurkunde oder Staatsschuldschein sind die unentbehrlichen Vehikel, welche allein arbeitslosen Vermögensertrag dem Eigentümer zuführen können. Im Naturzustand gibt es dergleichen nicht; es muß erst ein Staat da sein, in dessen Obhut und Verwahrung der Besitz gegeben werden kann, wenn ein anderer seine wirtschaftliche Nutzung übernehmen soll. Dafür zeugt das »Papier«.


Das gesagte begründet unter dem sozialen und dem rechtlichen Gesichtspunkt die vorhin ausgesprochene Anforderung an die Gesetzgebung: in Form einer Vermögenssteuer den Zinsertrag des Nationalvermögens, den die Besitzträger der einzelnen Stücke regelmäßig einheben, für den Staat heranzuziehen und — abgesehen von der Ansammlung eines beschränkten Reservefonds — fortgesetzt zur Aufwendung zu bringen durch Bestreitung der jetzigen Staatsausgaben aus dieser Einnahmequelle und durch Übernahme neuer größerer Aufgaben, in welche einzutreten das Gemeinwohl dringend fordert.

Wir erleben jetzt das klägliche Schauspiel, daß die Gesetzgeber des Reichs und der Einzelstaaten in allen Winkeln herumsuchen: wo etwa noch »was Steuerbares« zu finden sein möchte, und allerlei Sophismen helfen müssen, das Gewissen zu beschwichtigen, welches angesichts feierlicher Zusagen sich dagegen sträubt, daß immer wieder »die Masse es bringen« müsse. Hier liegt das gesuchte Steuerobjekt: das Nationalvermögen Deutschlands, bei welchem in der Tat »die Masse es bringt«, das Gewissen sich aber nicht dagegen zu sträuben braucht! Denn es ist ein Steuerobjekt, dessen Ertrag nur wegen der Einfachheit und im Interesse ganz ungestörten Fortbestehens aller eingelebten Formen der Wirtschaftstätigkeit in der Form von »Steuer« erhoben werden muß, in Wahrheit aber schon vorher, in seinem Entstehen, ursprüngliches, rechtmäßiges Eigentum des Staates war, also nicht dem abgefordert werden muß, was der einzelne im Nettoertrag seiner eigenen Arbeit selbst erworben hat.


Gemäß dem sozialpolitischen Gesichtspunkt, unter welchem in meiner Betrachtung das Steuersystem gedacht ist, hätte der Staat grundsätzlich den ganzen Zinsertrag des Nationalvermögens in Anspruch zu nehmen und demnach, den Steuersatz für Vermögen jeder Art um so näher an den jeweiligen, durch Hypothekenzins und Bodenrente gekennzeichneten Zinsfuß für risikofreie Kapitalanlage heranzuführen, je mehr die Steuerobjekte vom Charakter des Sparguts und der Betriebsmittel privater Lebensführung sich entfernen. Nur wegen des sozialen Interesses der Allgemeinheit an der Erleichterung des Ansammelns kleiner Vermögen würde der Staat solchen gegenüber auf seinen Anspruch ganz oder teilweise verzichten. Im übrigen könnte zwischen den verschiedenen Vermögensarten ein Unterschied nicht anerkannt werden. Denn hinsichtlich der Bedeutung des Eigentumstitels ist gegenwärtig alles gleichwertig, wie auch stets das eine in das andere ohne weiteres verwandelt werden kann. Grund und Boden haben zwar auch jetzt noch ihre ganz spezifische Bedeutung als einziges ursprüngliches, von der Natur selbst gegebenes Produktionsmittel und als letzte Kraftquelle für alle wirtschaftliche Tätigkeit; das Eigentum an Grund und Boden aber ist mit der Aufhebung von Leibeigenschaft und Hörigkeit ein Eigentum wie jedes andere geworden. Solange diese bestanden, war allerdings der Eigentümer von Grund und Boden vor allen andern Eigentümern dadurch ausgezeichnet, daß die Zahl seiner Arme immer ungefähr proportional war der Größe seines Besitzes, er also jedes beliebig große Stück selbst, mit seinen eigenen Armen, gerade so nutzen konnte wie der Bauer seinen kleinen Acker. Seit jeder nur noch zwei eigene Arme hat, ist auch, der Grundbesitzer, wenn er nicht Kleinbauer ist, wirtschaftlich und rechtlich nur Unternehmer, der wie jeder andere Unternehmer darauf angewiesen ist, mit Hilfe fremder Personen zu produzieren. — »Gebt dem Kaiser was des Kaisers ist!« muß also allen gegenüber gelten.

Die Wirkungen der hier in Betracht gezogenen Maßregel würden auf wirtschaftlichem Gebiet für die einzelnen zunächst und unmittelbar nur darin in die Erscheinung treten, daß die Beseitigung der indirekten Steuern — von reinen Schutzzöllen natürlich hier abgesehen — und die Beseitigung der eigentlichen Einkommensteuer alles Arbeitseinkommen jeder Art um den jetzigen Betrag dieser Steuern entlasten würde. Dieses Arbeitseinkommen bliebe das natürliche Steuerobjekt für die Gemeinden und käme für Staat und Reich nur subsidiär in Betracht für den Fall, daß mit der Zeit ein starkes Herabgehen des Zinsfußes, also eine Verbilligung des Kapitals, ohne ausgleichende Vermehrung des ganzen Nationalvermögens eintreten sollte — was übrigens wohl, außer in Krisen, schwerlich zu gewärtigen steht.

Schon diese direkte Entlastung des Arbeitseinkommens würde für die unteren Volksschichten eine sehr erhebliche Bedeutung haben. Viel höher aber werden die Wirkungen anzuschlagen sein, welche man zu erwarten hat von der Belebung und Steigerung der ganzen Wirtschaftstätigkeit des Volkes, die dadurch eintreten muß, daß große, jetzt dem Konsum vorenthaltene Summen durch den Staat zur Verausgabung gebracht werden.

Die Aktion des Staates auf der anderen Seite würde unter wesentlich veränderte Bedingungen gestellt sein. — Solange alle Einnahmen in der Hauptsache auf Abzüge vom Arbeitseinkommen angewiesen sind, welches für die weitaus große Mehrzahl aller Steuerzahler nicht über die Anforderungen der Lebenshaltung hinausgeht und in dieser also aufgebraucht wird, ist die möglichste Sparsamkeit in allen Ausgaben allerdings dringend geboten. Hat dagegen der Staat seine selbständige Einnahme und hat er diese behufs Erfüllung sozialer Anforderungen auch aufzubrauchen, so würden die Ausgaben nach dieser eigenen Einnahme sich zu richten haben und auch sogenannte »unproduktive« Aufwendungen, sofern sie nur dem Gemeinwohl dienlich sein können, nicht nur vernünftig, sondern unter Umständen direkt geboten sein. Der Ertrag der ins Auge gefaßten Vermögenssteuer würde nun in jedem Falle weit hinausgehen über die Gesamtsumme aller gegenwärtigen effektiven Ausgaben in Reich und Einzelstaaten zusammengenommen. Es würden also Reich und Einzelstaaten mit der Umgestaltung des Steuersystems die Mittel zur Erfüllung neuer großer Aufgaben gewinnen.

Und dieses würde sicher nicht zu früh kommen! Denn es ist hohe Zeit, daß auch der Staat selbst auf ein höheres Niveau der Lebensführung gelange als das jetzige ist — welches, dicht am Existenzminimum stehend, durchaus vergleichbar erscheint dem Lebensniveau seiner Proletarier. Nicht zu reden von der Förderung feinerer Kulturinteressen, in welcher Deutschland seit einem Jahrzehnt in immer bedenklicher werdendem Grade in Rückstand kommt, gilt es vor allem, die zahlreichen Augiasställe auszufegen, deren Fortbestehen als Quellen physischen Elends und moralischer Erniedrigung ein Schandfleck ist auf dem Schild eines großen Kulturvolkes. Es gilt, Millionen von Bürgern noch rechtzeitig vor völliger physischer und sittlicher Verkommenheit zu retten, mit welchen das Wohnungselend in den Industriestädten und in gewissen Bezirken des platten Landes, die zahlreichen Hungerindustrien, die es in Deutschland gibt, und ähnliche Ursachen sie bedrohen. Also Aufgaben genug auch für den zukünftigen reichen Staat!


Niemand kann behaupten wollen, daß ein Steuersystem auf solcher Grundlage steuertechnisch undurchführbar sei. Denn Vermögensteuer besteht längst in vielen Ländern, in einigen kleinen Staatswesen sogar in einer Höhe bis 1 Proz., in welcher sie eine soziale Bedeutung schon zu gewinnen anfängt. Genau so wie man in der »Ergänzungssteuer« 1/2 pro Mille einheben kann, ließe sich auch 3 Proz. einheben.

Die Härten zu vermeiden, welche in der Übergangszeit eintreten würden dem Spargut und den kleinen Vermögen gegenüber, welche von Arbeitstätigen angesammelt wurden noch unter der Wirkung eines stark verkürzten Nettoertrages der Arbeit — dazu gäbe es viele Wege.

Auch dem andern praktischen Einwand, den man gewiß zuerst erheben wird: daß bei starker Besteuerung des Vermögens, wofern das gleiche nicht auch anderwärts geschieht, die Reichen aus dem Lande gehen würden, kann ich eine ernstliche Tragweite nicht zugestehen. Es mag ja sein, daß unter diesen manche eilen würden, den Staub deutschen Bodens von ihren Pantoffeln zu schütteln, wenn auf ihm kein völlig arbeitsloses Einkommen mehr wachsen wollte — und dann ginge der rechnungsmäßigen Ziffer des Nationalvermögens eine gewisse Summe in der Tat verloren und dem Abwurf der Vermögensteuer der entsprechende Betrag. Der Staat als solcher verlöre aber dabei nichts was er jetzt hätte und die Volkswirtschaft nichts was wirklich einen produktiven Wert besitzt. Denn die Objekte dieser letzteren Art sind nicht transportabel und können nicht mit auswandern wie das mobile Kapital. Zu gewärtigen wäre also höchstens ein Defizit im flüssigen Betriebsfonds der Volkswirtschaft. Ein Staat indes, der seine Finanzen auf eine so feste Grundlage gestellt hätte wie es mit dem Aufruf des ganzen Nationalvermögens zur Steuerquelle geschähe, würde einen unermeßlichen Kredit besitzen und zur vorläufigen Ergänzung seines Betriebsfonds beliebig große Summen aus der Fremde geborgt bekommen, die dann doch nur so lange zu verzinsen wären, bis der Abgang sich wieder ersetzt hätte.

Endlich aber ist es auch kein Mangel, sondern ein deutlicher Vorzug der reinen Vermögensteuer, daß sie zum Unterschied von allen Einkommensteuern zugleich die Wirkung einer richtigen und kräftigen Luxussteuer insofern ausüben muß, als bei ihr alle Steuerobjekte zu veranschlagen sind nach dem marktgängigen Nutzungswerte, den sie objektiv als Mittel der Gütererzeugung haben, wenn sie wirtschaftlich benutzt werden, und den sie auch dadurch nicht einbüßen, daß der Eigentümer aus subjektiven Gründen sie zeitweilig nicht so benutzt oder benutzen lassen will. Darin nun: wirtschaftlich wertvolle Stücke des Nationalvermögens — wie z. B. Grund und Boden, Gebäude u. a. m. — dem Dienst der nationalen Arbeit zu entziehen zum Zweck rein persönlichen Gebrauchs, ist derjenige Luxus gegeben, dem als Luxus eine volkswirtschaftliche und soziale Bedeutung allein zukommt und der unter dem Gesichtspunkt von Luxus auch allein ein würdiges Steuerobjekt abgibt. Den »edlen« Luxus dabei zu schonen macht keine Schwierigkeit. Denn dieser ist schon äußerlich daran zu erkennen, daß er nicht egoistisch ist, sondern Quellen höheren Lebensgenusses vielen zugänglich machen will. — Es mutet sonderbar an, aus Anlaß der landesüblichen Suche nach »Steuerbarem«, in unseren Parlamenten fortwährend die ebenso folgerichtigen wie menschenfreundlichen Argumentationen zu vernehmen, die damit beginnen, für Luxus alles zu erklären, was zum Leben nicht unbedingt erforderlich, worin also Einschränkung ohne Schaden möglich — und damit enden, als steuerbaren Luxus nicht etwa dasjenige zu bezeichnen, was zu einer schon gehobenen Lebenshaltung entbehrlich, sondern vielmehr solche Dinge, die den Massen, d. h. hauptsächlich den Armen, zum Leben nicht unbedingt erforderlich sind — obwohl darin für viele fast das — einzige von Genüssen, Reizen usw. gegeben ist, was ihre physische Lebenshaltung von rein animalischem Dasein unterscheidet. Indem man diese Dinge als angeblich entbehrlich besteuern will, aber nicht etwa um den Luxus einzuschränken, sondern um Geld zu bekommen, setzt die Absicht sich in logischen Widerspruch mit der Voraussetzung; denn wenn das angeblich entbehrliche wirklich entbehrlich wäre, könnten die Steuern nichts einbringen.

Niemand aber darf, angesichts des gegenwärtigen Vorschlags, auf die Wahrung der »idealen Güter« der Gesellschaft sich berufen wollen, wie es gegenüber dem Enteignungsprogramm der Sozialdemokratie mit mehr oder weniger Recht geschehen mag. Er müßte sich sonst sagen lassen, sein Ideal sei das heckende, sich selbst vermehrende Geld — was allerdings ein sehr ideales Ding insofern ist, als in Wirklichkeit dergleichen nicht existiert. — Weder die Reichen, die für jede Million ihres Vermögens sei es z. B. 30000 Mk. an den Staat jährlich zu geben hätten, noch die Armen, welche dabei in ihrer Lebensführung erleichtert würden, brauchten deshalb irgendwie weniger gottesfürchtig, kirchlich und monarchisch gesinnt zu sein als sie es jetzt sein mögen. Und der reiche Mann bliebe nach wie vor derselbe reiche Mann, der alle Vorzüge erhöhter Lebenshaltung und alle Mittel zur Betätigung sittlich wertvoller Privilegien des Reichtums in Wohltätigkeit, Freigebigkeit und edlem Luxus behielte — mit dem einzigen Unterschied, daß er jetzt diese Mittel entweder in dem Ertrag seiner eigenen Arbeit oder in der Substanz seines Vermögens zu finden hätte — wie es vordem doch auch gewesen ist.

Die Unantastbarkeit des Eigentums, als strenge Rechtsforderung, gebietet, den Mantel der Verjährung über die Wege zu decken, auf welchen eine Hauptursache der jetzigen sozialen Übel, die exorbitante Größe vieler Einzelvermögen, entstanden ist. Soweit einmal diese Wege außerhalb des Gesichtskreises der lebenden Generation liegen, darf also nicht mehr untersucht werden, wieviel von solchen großen Vermögen durch redlichen Erwerb irgend einer Art, wieviel durch blutige Gewalttat, durch »Bauernlegen«, durch Arglist und Betrug oder durch schnöden Wucher zusammengebracht sein mag. Alles muß als jetzt unanfechtbares Eigentum der jetzigen Besitzer anerkannt werden. Keine Rücksicht des Rechts aber verbietet, Einrichtungen zu verändern, auf Grund welcher die Ungleichmäßigkeit der Besitzverteilung fortgesetzt immer neue Übel erzeugt. Wieviel immer von den Institutionen des Staates und der Gesellschaftsordnung jemand zu den sakrosankten und unberührbaren Dingen rechnen mag — die konkreten Gesetze, welche die Wirtschaftstätigkeit gemäß den Anforderungen des Gemeinwohls regeln sollen, gehören ganz gewiß nicht zu ihnen, und zu allerletzt das Steuersystem.

Dem Staat gegenüber hat nun niemand ein Recht auf zukünftige Vorteile, welche das Fortbestehen von gewissen Einrichtungen ihm bringen würde, oder ein Recht auf dieses Fortbestehen, weil es ihm bisherige Vorteile erhalten würde. Sollte aber etwa unter dem Namen des Rechts das Klasseninteresse derjenigen Stände und Volkskreise, welchen die gegenwärtigen Einrichtungen zu besonderem Vorteil gereichen, ins Feld geführt werden — dann müßte man auch die Frage aufwerfen: was ist das Deutsche Volk? Sind es die paar Tausende, welche als Nachkommen ehemaliger Feudalherren oder als deren Auskäufer und Hypothekengläubiger die Besitztitel an großen Stücken deutschen Bodens inne haben? Sind es die paar Hunderttausende, welche als Erben des alten Wohlstandes der Städte oder durch Glück und eigene Tatkraft und begünstigt durch die bisherigen Wirtschaftseinrichtungen, zu mehr oder minder großem Reichtum gelangt sind?

Die richtige Antwort kann nur lauten: weder die einen noch die andern — sondern mit beiden zusammen auch noch von den fünfzig Millionen die neunundvierzig, die der weitaus größten Zahl nach in täglicher strenger Arbeit ihr Dasein vollbringen, mit meist ganz geringem persönlichen Anteil an den Gütern einer erhöhten Kultur, und die, jeder einzelne von ihnen bedeutungslos wie der Tropfen im Meer, doch in ihrer Gesamtheit das große Reservoir abgeben, aus welchem alle wirtschaftliche und geistige Aktion des Deutschen Volkes nicht minder wie die Verteidigung seines Bodens in letzter Reihe ihre Kraft schöpft — die breiten Schichten der namenlosen Geschlechter, zu welchen die oberen Stände, die Träger von Bildung und Wohlstand, sich verhalten nur wie Blüten und Früchte des Baumes zu Stamm und Wurzel, aus denen Blüte und Frucht ihre Nahrung ziehen.

Und damit ist gesagt, daß unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen alle Stände gleichmäßig umfassenden Volkswohls kein Staatswesen eine wichtigere Aufgabe haben kann als die Sorge, Wurzel und Stamm seines Volkstums dauernd gesund und kräftig zu erhalten. Träten nun sowohl nackte Klasseninteressen allen Bestrebungen entgegen, welche auf Beseitigung der am Volkskörper nagenden sozialen Übel dringen, so würde damit die Vertretung dieser Bestrebungen unter die Fahne gestellt sein: Solidarische Volksinteressen gegenüber den Prätentionen bevorzugter Stände!

Angesichts des immer deutlicher hervortretenden Kampfes der Sonderinteressen um die Klinke der Gesetzgebung in Deutschland, scheint es in der Tat Zeit zu sein, daß eine politische Partei, die eine »Volkspartei« sich nennt, ihre Bemühung um Einwirkung auf die Gesetzgebung deutlich unter diese Fahne stelle und in diesem Sinne die hier angeregte Reform der Steuergesetzgebung in ihr Programm aufnehme.

Gegenwärtig könnte dieses auch durch keine andere als eine politisch radikale Partei geschehen — radikal in dem Sinne: durch keine Rücksichten gehindert sein, erkannten Übeln an die Wurzel zu gehen und nicht Halt machen müssen vor, irgend einem noli me tangere. Alles was heute rechts von uns steht, ist als Partei unter den gegenwärtigen Umständen durchaus unfähig, wirkliche soziale Reformen in die Hand zu nehmen, weil jeder Versuch dieser Art hoffnungslos bleibt, wenn er von Anfang an innerer Folgerichtigkeit entsagen müßte. Alle diese anderen Parteien aber brauchen einstweilen noch privilegierte Stände als ihnen unentbehrlich scheinende »Stützen von Thron und Altar«. Wenn nun auch in konservativen Kreisen — wie allerlei Erscheinungen in der konservativen Presse erkennen lassen — neuerdings ein sehr bemerkenswertes Verständnis für die Absurditäten in unserer Wirtschaftsordnung zu finden ist, soweit sie in Industrie und Handel zum Vorschein kommen, so nützt dieses doch sehr wenig. Den Industrie- und Finanzbaronen von ihren Privilegien manches abzuknöpfen, wäre man in diesen Kreisen schon bereit; käme aber einer, der meinte, die Konsequenzen solchen Vorgehens dürften auch die Landbarone nicht unberührt lassen, so würde es gleich heißen: ja, Bauer, das ist was ganz anderes! — Von dieser Seite ist also nur hartnäckiger Widerstand zu erwarten.

Gegenüber der Sozialdemokratie, anderseits, würde die Aufstellung eines derartigen Programms — zumal wenn ihm noch einiges hinzugefügt würde, was ich in der Fortsetzung meines Referats beizubringen gedenke — den Beginn einer wirksamen und ehrlichen Bekämpfung bedeuten. — Mit Polemik sie bekämpfen zu wollen, ist ein vollkommen nutzloses, sogar schädliches Unternehmen. Durch geistreiche Parodie ihrer Glückseligkeitstheorien kann man zwar die Lacher auf seine Seite bringen und damit den Philister höheren und niederen Standes über den Ernst der Sache hinwegtäuschen, indem man ihn glauben macht, daß es sich nur um solche »Theorien« handele — der unwiderstehlichen Kraft der Kritik aber, welche die Sozialdemokratie an Einrichtungen und Zuständen übt, kann man damit nicht um ein[en] Deut Abbruch tun. Denn diese Kritik hat nicht Meinungen und Theorien zum Gegenstand, sondern Tatsachen. Tatsachen aber schafft man nicht aus der Welt durch noch so geschickte Dialektik, vielmehr, wenn man sie nicht mehr ableugnen kann, nur durch Beseitigung der realen Ursachen, auf welchen sie beruhen.

So empfehle ich also der Freisinnigen Volkspartei meinen früher ausgesprochenen Antrag noch speziell als Waffe zur wirklichen Bekämpfung der Sozialdemokratie.

B. Arbeiterschutz.

Meine Herren!

In dem ersten Teile meines Referats habe ich zur Begründung der damals empfohlenen Programmforderung zu zeigen gehabt, daß eine Quelle nicht abzuleugnender wirtschaftlicher Mißstände und sie begleitender sozialer Übel wirklich gegeben ist in dem gegenwärtigen Verhältnis zwischen Kapital und Arbeit, und zwar insofern, als die neuere Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit das Kapital, d. h. allen Besitz, mehr und mehr aus einer dem Verbrauch dienenden Vermögensansammlung zu einem unentbehrlichen Faktor aller produktiven Arbeit und damit die gesamte Arbeitstätigkeit vom Besitz abhängig gemacht hat. Ich habe dann aber weiter gezeigt, daß die gegenwärtigen nachteiligen Wirkungen dieses Verhältnisses nicht begründet sind in seinem Charakter selbst, d. h. in der erwähnten Abhängigkeit der Arbeit und auch nicht in dem persönlichen Eigentum am Kapital, also der privatkapitalistischen Produktion, und daß sie sogar nicht einmal eine notwendige Folge der sehr ungleichmäßigen Besitzverteilung sind, sondern ausschließlich entstehen durch das Zusammentreffen dieser ungleichen Verteilung des Besitzes mit einer privaten Zinswirtschaft. Der Weg zur Beseitigung der aus dieser Quelle stammenden Übel erschien nun als innerhalb der bestehenden Staats- und Gesellschaftseinrichtungen gegeben darin: der Staat besinne sich darauf, daß er selbst der eigentliche rechtmäßige Nutznießer des gesamten Nationalvermögens hinsichtlich alles reinen Zinsertrags sei und hierin seine eigene selbständige Einnahme habe, die er in Form der Vermögensteuer nur einzuziehen brauche, um aus dieser Quelle, statt aus direkten oder indirekten Abzügen vom Arbeitsertrag seiner Bürger, seine Bedürfnisse zu bestreiten und zugleich die gesamte Arbeitstätigkeit des Volkes von allem Druck durch Wirkungen der ungleichen Besitzverteilung zu entlasten.

Der Fortgang meiner politischen Betrachtung führt mich heute auf die Erörterung einer zweiten Quelle von sozialen Übeln, welche ihrem Wesen nach durchaus unabhängig ist von dem Verhältnis zwischen Besitz und Arbeit und ausschließlich in dem Verhältnis verschiedener Klassen der Arbeitstätigen zueinander beruht.

Derselbe Zug der Wirtschaftsentwicklung, welcher den Ertrag vorangegangener Arbeit als Kapital zu einem wesentlichen Faktor aller nachfolgenden Arbeit machte, hat gleichzeitig auch die Form dieser Arbeitstätigkeit der Völker durchgreifend verändert und innerhalb der Gesamtheit der Arbeitstätigen durch Teilung der Funktionen den Klassenunterschied zwischen selbständiger und unselbständiger Arbeit, oder von Unternehmer und Arbeiter schlechthin, eingeführt. Beides, diese Scheidung der Funktionen und jene Bewertung von Besitz und Vermögen als Arbeitswerkzeug, ist ganz gleichzeitig und in innerem notwendigen Zusammenhang entstanden; erst in dieser Scheidung und vermöge derselben gewinnt der Besitz, seine Bedeutung als Kapital.

Vor 200 Jahren war alle wirtschaftliche Tätigkeit noch ganz und vor 100 Jahren noch fast ganz freie, selbständige Einzelarbeit, für alle von wesentlich gleichem Charakter, nur verschieden nach der Natur des Arbeitsgegenstandes. Ausgenommen hiervon waren nur der Landbau in denjenigen Bezirken, in welchen das Recht des Eroberers gegenüber den Besiegten noch fortwirkte, oder ausnahmsweise besondere Rechtseinrichtungen dauernde Abhängigkeit einzelner von anderen herbeigeführt hatten, im übrigen aber nur ganz vereinzelte Gewerke, wie z. B. die Gewinnung und Vorbearbeitung der Metalle und anderer Rohprodukte, die Schiffahrt u. a., bei denen die Unzulänglichkeit der physischen Kraft der einzelnen frühzeitig ein genossenschaftliches Zusammenarbeiten vieler angebahnt hatte. Das typische Bild jener ursprünglichen Arbeitsform ist der alte Handwerksmeister, der mit Lehrling und Gesellen als Gliedern seines Hausstandes, in der Wohnung der Familie als Arbeitsstätte, und ohne anderes Betriebskapital als sein Werkzeug, sein Erzeugnis vom ersten bis zum letzten vollendete und wirtschaftlich wie persönlich in keiner andern Beziehung oder Abhängigkeit stand als zu seinesgleichen. Zwar gab es auch bei dieser Arbeitsform unselbständige Arbeiter; diese, die Lehrlinge und Gesellen, standen aber dem Meister nicht als eine andere Klasse von Arbeitern gegenüber, ihre Unselbständigkeit war vielmehr nur die Vorstufe und Vorbereitung zu späterer Selbständigkeit, die der Regel nach auch alle erreichten; und ihre zeitweilige Abhängigkeit war dem Wesen nach nur die Botmäßigkeit des Lernenden gegen den Lehrmeister und die Unterordnung des Hausgenossen unter das Familienhaupt, also nicht sowohl wirtschaftlicher als vielmehr sittlicher Art.

Auch gegenwärtig ist dieser Typus des alten Handwerksmeisters im Gewerbe und das ihm Entsprechende in Landbau, Handel und Verkehrswesen noch überall vertreten, wo Kleingewerbe irgend einer Art sich erhalten hat. Überall aber sehen wir auch diese Form der wirtschaftlichen Arbeit zurückgedrängt und deutlich in fortdauerndem Zurückweichen begriffen vor einer ganz andern, neuen Arbeitsform, gemäß welcher je eine größere oder kleinere Anzahl von Personen, jedenfalls immer ihrer viel mehr, als jemals in ihrem Gewerke selbständige Meister werden könnten, als dauernd unselbständige Arbeiter im Dienst von Unternehmern tätig sind — in besonderen Arbeitsstätten getrennt von ihren Familien, mit weitgehender Teilung der verschiedenen technischen Verrichtungen für jedes einzelne Arbeitserzeugnis und unter Benutzung elementarer Kraft, sowie wertvoller Maschinen, großer Gebäude und sonstiger Einrichtungen, welche durch vorangegangene Arbeit anderer beschafft sind. Die Tätigkeit dieser Unselbständigen richtet sich bei den einzelnen nicht mehr auf Erzeugung eines in sich fertigen Ganzen, sondern nur auf Herstellung von Teilstücken, welche nachher von andern Unselbständigen zum Ganzen zusammengefügt werden — alles nicht nach eigenen Intentionen, sondern nach Plan und Vorschrift des Unternehmers, der allein eine wirkliche Initiative behält, Ziel und Verfahren der Arbeit bestimmt. Dabei gesellen sich aber zur physischen Leistung und zur technischen Fertigkeit der Arbeiter ganz neue Kräfte, welche teils der Unternehmer persönlich stellt, teils durch andere heranbringt, die gleichfalls als Unselbständige in seinem Dienst stehen. Es sind die geistigen Kräfte der Organisation, welche nicht nur die Gliederung und das richtige Zusammenwirken der einzelnen Arbeitsverrichtungen fortgesetzt ordnen und regeln, sondern zugleich immer neue Antriebe schaffen, neue Aufgaben wirtschaftlicher und technischer Art aufwerfen, neue Wege ersinnen und endlich auch noch die Funktionen des Kaufmanns der Gewerkstätigkeit des Ganzen einverleiben. — Also die gemeinsame organisierte Arbeit vieler gegenüber der Einzelarbeit des alten Kleingewerbes.

Man braucht nur beides in seiner Eigenart klar sich vorzustellen, um auch sofort zu wissen, warum das Kleingewerbe von dem Großbetrieb zurückgedrängt ist und vor ihm immer weiter zurückweichen muß. Nicht der Vorteil der Größe an sich macht es; der rein ökonomische Gewinn verminderter Unkosten bei größerem Betriebsumfang ist durchaus die Nebensache. Die Organisation ist es, welche die weit größere, durch nichts anderes zu ersetzende Überlegenheit verleiht, indem sie gänzlich verschiedene Kräfte, die nie in einer Person vereinigt sein können, die vielmehr von ganz verschiedenen Personen mit verschiedenen Fähigkeiten und verschiedener Ausbildung getragen werden, in solcher Art zum Zusammenwirken bringt, daß sie sich gegenseitig ergänzen und dadurch den wirtschaftlichen Effekt riesenhaft gesteigerter Körperkraft und geistiger Potenz hervorbringen. — Zugleich wird auch ersichtlich, daß nicht das Kapital die kapitalistische Produktion geschaffen, sondern umgekehrt die fortschreitende Einbürgerung des organisierten Zusammenarbeitens vieler dem Besitz und Vermögen die Bedeutung von Kapital als Arbeitsfaktor überhaupt erst verliehen hat. Die Dampfmaschine, als Werkzeug einzelner gedacht, ist das nutzloseste Ding von der Welt, viel weniger wert als der einfache Hammer; erst als Werkzeug der gemeinsamen Arbeit vieler verzehnfacht sie deren Körperkräfte. Ehe irgend welche Maschinen für die Arbeit Wert gewinnen konnten, mußte schon Organisation da sein. Die kapitalistische Produktion ist durchaus nichts anderes als die organisierte Produktion — und umgekehrt.


Die Veränderungen, welche die fortschreitende Ausbreitung der neuen Produktionsform bisher im Volksleben hervorgebracht hat und immer weiter hervorzubringen in sichere Aussicht stellt, sind zum Teil durchaus unerfreulicher Art. Das wichtigste ethische Moment in aller Arbeit, die Freude am Schaffen selbst, die daraus entspringt, daß man seine Arbeit wachsen und allmählich ein Ganzes werden sieht, ist dem unselbständigen Arbeiter infolge der Arbeitsteilung stark verkümmert. Nicht mehr lebendige Anschauung, nur verstandesmäßige Überlegung kann ihm noch zum Bewußtsein bringen, daß auch er an einem Ganzen arbeitet, welches, von anderen vollendet, einen wirklichen Wert haben wird. Aus einer Quelle unmittelbarer Lebensfreude wird also für sehr viele die Arbeit zur pflichtmäßigen Erfüllung eines Arbeitsvertrags gemacht. Dazu kommt noch der Verlust der wohltätigen Anregungen, welche die Möglichkeit eigener Initiative gewährt, und das Gefühl persönlicher Unfreiheit aus der strengen zeitlichen Gebundenheit der Arbeit und aus der notwendigen Unterordnung unter andere Personen, welche die Arbeit zu leiten haben. Die Arbeitsteilung hat aber auch noch unbestreitbare direkte Nachteile, oder doch Gefahren, im Gefolge. Die größere Einförmigkeit der Arbeit der einzelnen, der Mangel öfteren Wechsels der Verrichtungen, macht die Tätigkeit viel ermüdender, und kann sie, zumal wenn noch die sehr gesteigerte Anspannung der Aufmerksamkeit bei der Arbeit mit Maschinen hinzukommt, zu einer Ursache geistiger Abstumpfung machen. Die Einseitigkeit der Beschäftigung aber, welche für lange Zeit immer dieselben Organe in Anspruch nimmt, ist geeignet, offensichtliche Nachteile für das körperliche Wohl hervorzubringen.

Auf der anderen Seite ist jedoch gerade die Arbeitsteilung, nicht nur hinsichtlich der ganz ungleichartigen Funktionen geistiger und körperlicher Tätigkeit, sondern auch innerhalb des Gebietes der rein technischen Verrichtungen, der wichtigste Hebel wirtschaftlichen Fortschritts in aller gewerblichen Tätigkeit. Denn die Beschränkung des Erlernens und der Übung auf einen engeren Kreis von Verrichtungen steigert für diese Verrichtungen Fertigkeit und Geschicklichkeit in hohem Maße. Zehn einseitig geschulte Personen, die sich in ihrer Arbeit gegenseitig gut ergänzen, leisten nicht nur viel mehr, sondern auch viel besseres als zehn andere, sonst gleiche, die vielseitiger ausgebildet und geübt sind, wofern der Gegenstand sehr verschiedenartige Verrichtungen erfordert. — Die Alten unter meinen Arbeitsgenossen — von denen ich einige in dieser Versammlung sehe — erinnern sich noch der Zeit, da in unserem Betrieb die Arbeitsteilung nur bis zur Scheidung der technisch gänzlich ungleichartigen Arbeiten fortgeschritten war. Sie wissen, wieviel erfreulicher damals, vor 30 und auch vor 20 Jahren, ihre Arbeit für sie alle noch war, als ihrer zwei, oder höchstens drei, zusammenwirkend ein kunstvolles Instrument aus den rohen Metall- und Glasstücken heraus bis zur letzten Vollendung fertig zu machen gewohnt waren. Sie können aber auch bezeugen, daß was sie auf diese Art mit allem Bemühen zustande brachten, doch nicht entfernt dasjenige erreichen konnte, was heute durch Zusammenarbeiten von zehn oder noch mehreren viel leichter erreicht wird. Die technische Arbeitsteilung steigert also nicht nur quantitativ die Leistungsfähigkeit der Arbeit, sondern sie erhöht auch das qualitative Niveau der Leistung. Veranschlagt man hierzu nun noch die Bedeutung, welche die Teilung der physischen und der geistigen Funktionen in der organisierten wirtschaftlichen Arbeit dadurch gewinnt, daß sie eine ständige, geregelte Mitwirkung besonders geschulter technischer und kaufmännischer, geeignetenfalls auch wissenschaftlicher Kräfte herbeiführt; und rechnet man endlich noch hinzu den unmittelbar ersichtlichen Vorteil, den die Organisation hat in der möglichen und tatsächlichen Benutzung des Kapitals als Arbeitsmittel, so kann kein Zweifel daran bleiben, daß die neue Arbeitsform einen ganz außerordentlichen Fortschritt in der Wirtschaftstätigkeit der Völker eingeleitet hat und weiterzuführen berufen ist.


Damit ist aber auch gesagt, daß die der neuen Wirtschaftsform charakteristische Scheidung der Arbeitstätigen in Selbständige und Unselbständige ein notwendiges Attribut der Wirtschaftsordnung geworden ist. Diese könnte solche Personen, welche zwar selbst nicht unmittelbar an der physischen Arbeit sich beteiligen, aber die gemeinschaftliche Arbeit vieler organisieren und leiten und dazu sich fähig gemacht haben, durchaus nicht mehr entbehren. Das Unternehmertum in diesem Sinn ist also eine ganz notwendige Institution des Wirtschaftssystems geworden. Und da der Natur der Sache nach nur relativ wenige jene besonderen Funktionen ausüben können, die weitaus große Mehrzahl immer zu den Organisierten und Geleiteten, d. h. den Unselbständigen gehören muß, so besteht nun die soziale Wirkung der organisierten Arbeit, in dem Maße, als diese sich mehr ausbreitet, in der Scheidung des ganzen Volkes hinsichtlich der Arbeitstätigkeit in zwei Klassen, von ganz verschiedenen Funktionen, dementsprechend verschiedenen Rechten und Pflichten, und demgemäß notwendig verschiedenen Interessen, und zwar mit der Nebenbestimmung: kleine Minderheit gegen große Mehrheit — Was viele Jahrhunderte lang die festeste Grundlage, der eigentliche Kern des Volkstums gewesen ist, der wirtschaftlich selbständige und persönlich unabhängige Bürger- und Bauernstand, muß in dem Maße verschwinden, als das Kleingewerbe in Industrie, Handel und Landbau zurückgedrängt wird, soweit nicht etwa auf einzelnen Wirtschaftsgebieten, z. B. im Landbau, der Übergang der Kleinen zur gemeinschaftlichen, organisierten Arbeit auf dem Wege der Genossenschaftsbildung zwischen Gleichberechtigten sich vollziehen mag.

Jene Klassen- und Interessenscheidung innerhalb der Gesamtheit der Arbeitstätigen ist aber so sehr im Wesen der neuen Arbeitsform begründet, daß selbst die radikalste Umwälzung unserer Staats- und Gesellschaftsordnung sie nicht aufheben könnte, außer mittels vollständiger Rückbildung aller Wirtschaftstätigkeit zur alten Einzelwirtschaft. Denn jener Gegensatz innerhalb der organisierten Arbeitstätigkeit ist seinem Wesen nach ganz unabhängig davon, ob der eine Teil das Kapital besitzt oder nur verwaltet und ob dieser unter dem Namen von Privatunternehmern oder Staatsbeamten fungiert. Er hat also gar nichts zu tun mit der privat-kapitalistischen Produktion, sondern nur mit der kapitalistischen, d. h. der organisierten Produktion. Auch im »Zukunftsstaat« würden zum Schiffbau nicht nur geschickte Zimmerleute ausreichen und im Maschinenbau selbst die tüchtigsten Schmiede nicht zugleich die Ingenieure und Disponenten sein können. Auch der Zukunftsstaat also vermöchte den Gegensatz der Interessen, welcher aus der notwendigen Verschiedenheit der Funktionen und der Befugnisse entspringt, nicht aufzuheben; er könnte nur durch vernünftige Rechtseinrichtungen seine Wirkungen regeln — was der heutige Staat aber gleichfalls kann, wenn er will.


In dem vorher charakterisierten Gegensatz: Unternehmer und Arbeiter, liegt aber auch der einzige wirkliche Klassengegensatz, d. h. Interessengegensatz zwischen bestimmten Personenklassen, den unter dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt unsere Gesellschaftsordnung einschließt. Der Gegensatz von Kapital und Arbeit begründet an sich einen solchen nicht. Denn er ist seinem Wesen nach ein ganz unpersönlicher Gegensatz zwischen den beiden Wirtschaftsfaktoren, Besitz und Arbeitstätigkeit, und stellt nur die Interessen der Gesamtheit aller Arbeitstätigen denen der Gesamtheit aller Besitzenden gegenüber. Diese Gesamtheiten aber entsprechen keineswegs bestimmten abgegrenzten Klassen. Denn beide Begriffssphären überdecken sich zu einem großen Teil und nur an der Peripherie entstehen da, wo sie ganz aussereinander liegen, gegensätzliche Gruppen, einerseits von solchen, die nichts besitzen und viel arbeiten, anderseits von solchen, die viel besitzen und nichts arbeiten, wirtschaftlich. Alle dagegen, die mit ihrem Besitz, sei er ein kleiner Acker oder ein großes Vermögen, selbst wirtschaften, sind Kapitalisten im richtigen Sinn nur insoweit, als ihr Wirtschaftsertrag auch die Quote reinen Zinses mit enthält, die ihnen im Schlaf zufließen würde, wenn sie andere mit ihrem Besitz wirtschaften ließen; hinsichtlich alles dessen, was sie mehr als diesen Zins erzielen, sind sie aber Arbeitstätige. Hiervon sind selbst die Aktionäre der Aktiengesellschaften nicht ausgeschlossen, insoweit ihre Dividenden über den reinen hypothekenmäßigen Kapitalzins hinaus noch Unternehmergewinn einschließen. Denn letzterer beruht auf einer Arbeitstätigkeit des Unternehmers, und es macht dabei keinen Unterschied, daß jene solche Arbeitstätigkeit nicht selbst, sondern durch Mandatare ausüben. — Auf der ganz unpersönlichen Natur des Gegensatzes: Kapital und Arbeit, beruht es auch, daß die Wirkungen, die an diesen Gegensatz sich knüpfen — und damit die wirtschaftlichen Wirkungen des Unterschiedes von arm und reich — aufgehoben werden können durch Maßregeln, welche das wirtschaftliche Verhältnis des einzelnen zum einzelnen völlig unberührt lassen — wie ich im ersten Teil meines Referats ausgeführt habe.

Demgegenüber begründet aber der Unterschied in den persönlichen Funktionen und Rechten, der in aller organisierten Arbeit zwischen Unternehmer und unselbständigem Arbeiter gegeben ist, einen wirklichen Klassenunterschied, weil er innerhalb der Gesamtheit der Arbeitstätigen wirtschaftliche und soziale Interessen bestimmter Personenklassen in unvermeidlichen Gegensatz stellt. Dieser Gegensatz aber ist seinem Wesen nach wieder ganz unabhängig von dem zwischen Kapital und Arbeit, nur ganz äußerlich fällt er öfters mit ihm zusammen. Denn der Pächter, der ein erpachtetes Gut bewirtschaftet, oder der Industrielle, der vorwiegend mit fremdem Geld arbeitet, ebenso auch die Betriebsleiter in irgend welchen wirtschaftlichen Unternehmungen, die, wie z. B. die Direktoren der Aktiengesellschaften oder die leitenden Beamten der Staatsbetriebe, nur als Mandatare der Kapitalbesitzer fungieren, stehen als Arbeitstätige dem Kapital genau so gegenüber, wie ihre Arbeiter, weil sie ja den Zins nicht bekommen, den das Kapital verlangt, sondern mit den Arbeitern zusammen ihn aufzubringen helfen müssen; trotzdem aber stehen auch sie als Unternehmer zu den unselbständigen Arbeitern in deutlichem Klassengegensatz hinsichtlich persönlicher und wirtschaftlicher Interessen. Und wenn nun in vielen Fällen Kapitalist und Unternehmer in einer Person zusammentrifft, wie z. B. beim Gutsherrn, der sein Land selbst bewirtschaftet, oder beim Industriellen, der nur mit eigenem Vermögen arbeitet, so ist auch in diesen Fällen der Klassengegensatz nicht zu suchen in dem Verhältnis des Kapitalisten zum Arbeiter, sondern nur in dem des Unternehmers zum unselbständigen Arbeiter.

Obwohl ich diese Unterscheidungen nur zum Hausgebrauch mir zurechtgelegt habe, zur eigenen Orientierung in den verwickelten Erscheinungen meines Beobachtungskreises, muß ich hier doch ausdrücklich auf sie hinweisen, um die Gesichtspunkte meiner Ausführungen genügend erkennbar zu machen. — Die Sozialdemokratie beurteilt das Verhältnis von Kapital und Arbeit (von anderen Parteien ist nicht zu reden, weil sie es gar nicht beurteilen) von dem ganz einseitigen Standpunkt des Klasseninteresses der Arbeiter im engeren Sinn und sie kommt so dazu, den unpersönlichen Interessengegensatz von Kapital und Arbeit zu einem persönlichen Klassengegensatz zwischen Kapitalisten und Arbeitern zu stempeln — in welchen sie nun die heterogensten Dinge hineinpackt, alles unter der ganz äußerlichen Rücksicht, daß dadurch dem Arbeitsertrag der eigentlichen Arbeiter Abbruch getan wird. Sie verdunkelt sich dabei vollkommen die Ursachen der Übel, die sie beseitigen will, und versperrt sich im besondern die Erkenntnis, daß es zwei ganz verschiedene Stellen sind, an welchen der wirtschaftlich-soziale Schuh drückt — zwei Stellen, die, zwar äußerlich dicht nebeneinander, doch auf ganz verschiedene Art krank sind und durchaus verschiedene Heilmittel erfordern, keineswegs mit einem Universalmittel kuriert werden können.

Aus vorhin gesagtem entnehmen Sie schon, daß meine Ansicht dahin geht: es werde die organisierte Arbeit mehr und mehr zur Herrschaft über das ganze Wirtschaftsgebiet gelangen und also zuletzt das ganze Volk in die vorher besprochene Scheidung zwischen selbständiger und unselbständiger Arbeit hineinziehen, soweit nicht etwa in einzelnen Kreisen der Wirtschaftstätigkeit — wie es für den Kleinbetrieb des Landbaues wohl denkbar scheint — der Übergang zur organisierten Arbeit ohne völliges Aufgeben der Selbständigkeit der einzelnen möglich ist.

Nun gibt es allerdings noch manche, sogar noch Parteien, welche glauben oder doch zu glauben vorgeben, es könne dieser Entwicklungsprozeß zum Stillstand, gebracht, vielleicht sogar dem Kleingewerbe aller Art ein Teil des jetzt verloren gegangenen Terrains zurückerobert werden. Ich sehe aber in dieser Meinung, da wo sie aufrichtig gehegt wird, die denkbar größte und auch schädlichste Illusion, zu welcher die Täuschung über die wahren Ursachen einer wirtschaftlichen Erscheinung nur immer führen könnte. Wer aber die erwähnte Umwandlung der Arbeitsform auf einem einzelnen Arbeitsgebiet mit erlebt und persönlich mit äußerstem Widerstreben ihrem Fortgang hat folgen müssen, für den kommt zur verstandesmäßigen Erkenntnis ihrer Notwendigkeit und Unwiderstehlichkeit auch noch die subjektive Gewißheit, daß sie zum Stillstand bringen zu wollen das gleiche besagt, wie ein Versuch, die Flutwelle im Ozean aufzuhalten. Man mag menschlich alle Teilnahme haben für die, welche im Kampf zweier Wirtschaftsformen zwischen Hammer und Amboß geraten sind; dieses kann aber die Überzeugung nicht ändern, daß alle Versuche, für das Kleingewerbe noch etwas zu retten — nicht nur die kleinen und die großen Kniffe, wie Schikanieren von Konsumvereinen, Zünftlerei, Judenhetze u. a. m., sondern leider auch die an sich verständigen und ehrenwerten Bestrebungen zur innern Hebung des Handwerks — doch nichts weiter mehr sind als: Maßnahmen zur Verlangsamung eines Todeskampfes. Die Zukunft gehört allein der organisierten Arbeit, und zwar auf allen Gebieten wirtschaftlicher Tätigkeit, Handel und Landbau nicht ausgeschlossen. In 30 oder 40 Jahren wird vom eigentlichen Handwerk gewiß nichts mehr übrig sein als kleine Inseln solcher Arbeitstätigkeit, die entweder auf ganz individueller Kunst beruht oder ganz individuellen Bedürfnissen dienen will und aus dem einen oder dem anderen Grund immer Einzelarbeit bleiben muß.

An diesem Urteil können auch Erwartungen mich nicht irre machen, die neuerdings von sehr beachtenswerter Seite ausgesprochen wurden im Hinblick auf die Hilfe, welche das Kleingewerbe von der erleichterten Benutzung der Naturkräfte infolge der raschen Fortschritte der elektrischen Kraftverteilung sehr bald zu hoffen haben werde. Die Berechtigung solcher Erwartungen an sich durchaus zugegeben, wird diese Hilfe doch nicht der Erhaltung und Ausbreitung des eigentlichen Handwerks zugute kommen, sondern nur dem Übergang vieler vom Handwerk zum Klein-Unternehmertum und der Konkurrenzfähigkeit des letzteren gegenüber der Großindustrie. Die Verwendung von elementarer Kraft führt überall, wo sie überhaupt einen Vorteil bringt, aus der handwerksmäßigen Arbeit heraus und drängt zur organisierten Arbeit, sei es auch in kleinerem Maßstab. Wie wichtig es nun in mehreren Beziehungen sein mag, daß auch kleine Unternehmungen, die nur 10 oder 20 Personen vereinigen, neben den großen, in denen Hunderte tätig sind, noch existenzfähig seien und daß innerhalb des Unternehmertums noch eine Konkurrenz unter vielen, kleinen und großen, möglich bleibe, so gering ist die soziale Bedeutung dessen in bezug auf die Hauptsache, die zunehmende Scheidung aller Arbeitstätigkeit in selbständige und unselbständige. Denn daß durch die Möglichkeit kleiner Betriebe eine etwas größere Zahl von Personen als es sonst sein könnte noch selbständig erhalten wird, ändert nichts daran, daß die Zahl dieser Selbständigen schließlich doch nur ein ganz kleiner Bruchteil der Gesamtzahl aller Arbeitstätigen bleiben kann.

Ist man aber zu dem Einsehen gelangt, daß das Alte unabänderlich verloren ist und ein Neues notwendigerweise an seine Stelle treten muß, so gilt kein Sträuben und kein Lamentieren mehr, sondern nur die besonnene Erwägung: wie die Verluste zu ersetzen, die Nachteile des Neuen unschädlich zu machen, seine Vorzüge aber voll zur Geltung zu bringen seien.

Wie meine vorherige Gegenüberstellung zeigte, ist der Verlust in der Tat sehr groß, zumal in Hinsicht auf die ethischen Faktoren menschlicher Tätigkeit, also auf ideale Güter des Lebens — wofern man diese nicht nur bei dem bevorzugten Teil, sondern auch bei dem zurückgesetzten sehen will. Aber noch viel größer ist der Gewinn, den das Neue — und zwar keineswegs nur nach der materiellen Seite hin — erbracht hat und noch weiter zu erbringen in Aussicht stellt, und der Überschuß ist groß genug, um alle Güter, die mit dem Alten verloren gegangen sind, durch entsprechende Güter vollwertig zu ersetzen — wenn man es nur darauf anlegen will.


Nach den Erfahrungen dieses ganzen Jahrhunderts in allen den Ländern, die von der Umwandlung der Arbeitsform schon ergriffen wurden, kommt aber diese günstige Bilanz, sofern sie nicht nur für einzelne oder für einzelne Klassen, sondern für die ganzen Völker einen wohltätigen Überschuß ergeben soll, nicht von selbst zustande — etwa als die natürliche Resultante aus dem Wettstreit zwischen allen Einzel-Egoismen, wie die alte Nationalökonomie vermeinte. Angesichts der offenkundigen Wirkungen des ungezügelten Industrialismus in allen Ländern ist darüber kein Wort mehr zu verlieren. Und es wäre doch auch allzu merkwürdig, wenn bloße Triebkräfte des Eigennutzes, weil sie zwischen Gleich-Mächtigen ein notdürftiges Gleichgewicht zu erhalten ausreichen mögen, dasselbe Resultat auch ergeben hätten oder ergeben könnten in einem Interessenstreit, bei welchem der eine Teil von vornherein alle Attribute wirtschaftlicher Übermacht auf seiner Seite hatte. Nur der Staat, als Vertreter und Organ der Interessen der Gemeinschaft gegenüber denen aller einzelnen und aller Klassen, kann in seiner Rechtsordnung die Garantien dafür schaffen, daß auch in dem wirtschaftlichen Streit zwischen Starken und Schwachen die Resultante noch dem Gemeinwohl diene. Gegenüber einer Veränderung der Volkswirtschaft, welche mehr und mehr darauf hindrängt, neun Zehntel des ganzen Volkes in persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit von der übrigbleibenden kleinen Minderheit zu setzen, kann dem Staat auch keine wichtigere Aufgabe zugewiesen werden als die, seine Rechtseinrichtungen in bezug auf dieses neue Verhältnis so auszubauen, daß aus ihm keine das Volk zerstörende Wirkung entspringen könne. Das Ziel aber, welches hier aller Staatskunst gesetzt ist, steht klar vor Augen: es muß sich darum handeln, denjenigen Stand, der als Nachfolger des Handwerkerstandes und bald als dessen einziger Erbe die körperliche Arbeit in der Wirtschaftstätigkeit der Nation zu leisten hat, auf ein solches wirtschaftliches Niveau und auf solche Rechtslage zu erheben, daß er, trotz der Unselbständigkeit der einzelnen bei ihrer Arbeit, die feste, gesunde Grundlage des Volkslebens an Stelle des alten Handwerks zu bilden vermöge.

Bis heute ist in dieser Richtung überall noch sehr wenig geschehen, — kaum mehr als die ersten Schritte, deren Hauptwert auch einstweilen noch darin besteht, daß sie die grundsätzliche Anerkennung einer sozialen Aufgabe des Staates ausdrücken. Und wenn auch Deutschland auf diesem Gebiet anderen Ländern zurzeit in einigen Punkten sogar um ein geringes voraus ist, so liegt doch auch hier im großen und ganzen noch der Zustand vor, daß die Rechtsbildung und die Rechtseinrichtungen hinter der Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse gänzlich zurückgeblieben sind. In den wichtigsten Punkten steht das neue Verhältnis zwischen selbständiger und unselbständiger Arbeit noch unter Rechtsanschauungen, die zum ausschließlichen Vorteil des einen Teiles dem alten Verhältnis zwischen Meister und Gesellen, wenn nicht gar dem zwischen Hausherrn und Dienstboten, ganz äußerlich abgeguckt sind und auf die total veränderte Sachlage passen wie die Faust aufs Auge — im übrigen aber ist alles noch reines, ungestörtes Faustrecht.


Die bürgerlichen Parteien haben meist in einer geflissentlich antisozialen Auffassung des Staates und der Staatsaufgaben die richtige und einzige Waffe zur Bekämpfung der Sozialdemokratie zu finden vermeint. Diese Auffassung, welche allen tatsächlichen Erscheinungen zum Trotz, daran festhält, die Vergesellschaftung der Menschen im Staat durchaus unter dem Bild des Sandhaufens betrachten zu wollen, in welchem die Quarzkörner auf- und nebeneinander liegend nur durch die mechanischen Vorgänge von Druck und Reibung in Wechselbeziehung stehen, hat im besondern die Freisinnigen Parteien dazu geführt, alle Einmischung des Staates in die wirtschaftlichen Angelegenheiten nicht sowohl unter dem Gesichtspunkt der Ausübung notwendiger organisatorischer Funktionen anzusehen, als vielmehr unter dem einer Erweiterung der Polizeibefugnisse des Staates, welcher gegenüber die Freiheit der Quarzkörner, sich nach Belieben drücken und reiben zu können, im Namen bürgerlicher Freiheit zu wahren sei. In jüngster Zeit hat aber, wie wir aus vielen Anzeichen wissen, auch in diesen Kreisen die Ansicht, daß es doch nicht ganz so sei, mehr und mehr Boden gewonnen, und von vielen Seiten her wird jetzt innerhalb der Freisinnigen Volkspartei die Aufstellung eines positiven Programms für die Mitarbeit zur besseren Regelung der wirtschaftlichen Verhältnisse angeregt. Auch die Thesen von Max Hirsch, die in unserem Kreise schon besprochen wurden, geben dieser Auffassung Ausdruck und stellen für diesen Zweck mehrere konkrete Programmpunkte hin. Wir unserseits sind mit allen diesen Punkten sachlich einverstanden und meinen nur, soweit es sich um einzelnes handeln soll, es müßten ihrer noch mehrere sein. Viel wichtiger aber als alle Einzelforderungen scheint mir zurzeit, daß die Freisinnige Volkspartei für ihre Stellungnahme zu den wirtschaftlichen Fragen ein allgemeines Programm annehme, in welchem ein deutlicher Gesichtspunkt für die Beurteilung alles einzelnen enthalten ist und welches den Rahmen gibt, innerhalb dessen konkrete Forderungen mehr und mehr auszugestalten sind.

In diesem Sinne schlage ich Ihnen vor, daß wir, einstweilen ohne Erörterung ganz spezieller Punkte, zur Aufnahme in das Parteiprogramm der Freisinnigen Volkspartei das Folgende, als allgemeine Forderung an die Gesetzgebung des Reichs, empfehlen:

Fortbildung der Reichsgewerbeordnung und der Arbeiterschutzgesetze zu einem wirklichen Arbeiter- und Unternehmerrecht, welches das Verhältnis zwischen selbständiger und unselbständiger Arbeit auf allen Gebieten der Wirtschaftstätigkeit unter Gesichtspunkten öffentlichen Rechts regelt — nach der persönlichen Seite hin den unselbständigen Arbeiter sichert gegen den Mißbrauch seiner Abhängigkeit zur Beschränkung seiner persönlichen und bürgerlichen Freiheit — nach der wirtschaftlichen Seite hin jede dem Gemeinwohl schädliche Ausnutzung der Volkskraft verhindert und im besondern den Unternehmergewinn haftbar macht für Erfüllung sozialer Pflichten, die aus dem wirtschaftlichen Verhältnis von Unternehmer und Arbeiter sich ergeben.

Indem ich zur weiteren Rechtfertigung dieses Verlangens übergehe, komme ich natürlich auf mancherlei einzelne Forderungen zu sprechen, die darin begriffen sein müssen. Es geschieht dieses aber wesentlich nur im Sinne von Erläuterung und Exemplifikation, keineswegs mit dem Anspruch, dabei solche Einzelforderungen für den Ausbau des allgemeinen Programms schon zu formulieren.


Ich betrachte zunächst die persönliche Seite des Verhältnisses zwischen Unternehmer und Arbeiter.

Selbstverständlich legen die Anforderungen aller organisierten Arbeit dem einen Teil in bezug auf alles, was seine Arbeitstätigkeit betrifft, eine weitgehende Unterordnung unter den andern, zur Organisation und Leitung berufenen Teil oder dessen Organe auf und mancherlei Einschränkungen individueller Freiheit, die das geordnete Zusammenarbeiten vieler, zumal in großen Betrieben, unerläßlich macht. Hiervon abgesehen, muß aber jede unbefangene Erwägung zu dem Schluß führen: daß dieses Verhältnis, soweit der einzelne dem einzelnen gegenübersteht, ein rein bürgerliches Vertragsverhältnis geworden ist, in welchem Leistung und Gegenleistung völlig sich decken und keinerlei Rest zwischen sich lassen, der durch etwas anderes als durch Arbeit oder Bezahlung ausgeglichen werden müßte — also seitens des Arbeiters etwa durch persönliche Dankbarkeit, Unterordnung oder Rücksichtnahme außerhalb seiner Arbeitstätigkeit.

In weiten Kreisen der oberen Stände — in Deutschland wenigstens — steht dieser Auffassung eine ganz andere Meinung noch entgegen, die jenes Verhältnis unter dem Schild: Arbeitgeber zu Arbeitnehmer, oder unter dem noch deutlicheren Namen »Brotherr« für den ersteren, interpretieren will als Quelle von weiteren Rechten und Ansprüchen zugunsten der Unternehmer und aus dieser ableitet eine persönliche Verpflichtung der Arbeiter zu Gehorsam und Botmäßigkeit in allen Angelegenheiten, namentlich auch hinsichtlich ihrer Betätigung bürgerlicher Rechte. — Es klingt ja so vernünftig zu sagen: »geben« ist doch mehr als »nehmen«, d. h. sich geben lassen. Die Arbeiter müssen also doch denen dankbar sein, die so wohlwollend sind, ihnen Arbeitsgelegenheit zu geben — sie müssen ja sonst hungern — und sie dürfen doch nicht so schnöde sein, ihre Arbeitgeber oder Brotherren immer zu ärgern, indem sie andere Gedanken und andere Bestrebungen verfolgen wollen als jenen erwünscht und angenehm sind! — Daß auch der Arbeiter sich als »Geber« hinstellen könnte, indem er dem andern sagte: für die Arbeitsgelegenheit gebe ich Dir Unternehmungsgelegenheit, ohne welche Du ja ebenfalls nichts zu leben hättest — das vergißt man dabei.

Es ist noch gar nicht lange her, daß wir — bei Beratung der Gewerbeordnungsnovelle und auch bei einer späteren Gelegenheit — aus dem Munde konservativer oder freikonservativer Herren auf der Reichstagstribüne und auch aus dem Munde hoher Reichsbeamten am Bundesratstisch Reden zu hören bekommen haben, Variationen auf das Thema: »wes Brot ich eß, des Lied ich pfeif«, welche ziemlich unverblümt die Idee des »Brotherrn« zur Richtschnur auch für alle gesetzliche Regelung des Verhältnisses von Unternehmer und Arbeiter gemacht wissen wollten. Die mechanische Übertragung der persönlichen Unterordnung der Unselbständigen, die beim alten Handwerk in sittlichen Beziehungen begründet war, auf das nackte Interessenverhältnis zwischen Unternehmer und Arbeiter ist aber durchaus nichts anderes als der Effekt plutokratischer Verdunkelung der Rechtsanschauung. Wer das nicht einsieht, wolle doch einmal ein dem Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ganz analoges Verhältnis, das von Hausherrn und Mieter, in ähnlicher Art zurechtlegen, indem er es unter den Gesichtspunkt stellt: Wohnunggeber zu Wohnungnehmer. Dann müßte er deduzieren: wie gut ist es doch, daß so edle Wohnunggeber sich finden, die Häuser bauen, um sie gegen billiges Geld uns andern, die wir keine haben, zu vermieten, damit wir mit unseren Familien nicht auf der Straße zu kampieren brauchen! Solchen müssen doch wir Wohnungnehmer Dank und Rücksicht zollen, und wenn einer von uns ein Konservativer wäre, sein Wohnunggeber aber ein Sozialdemokrat, so dürfte er doch diesen nicht damit kränken, daß er dessen Ideen entgegentritt oder gar gegen sie agitiert! — Woran liegt es, daß, während man jeden, der so reden wollte, für einen Narren erklären würde, in bezug auf das andere Verhältnis ganz Entsprechendes noch in unserem Parlament gesagt werden darf? Nun, in dem einen Fall stehen sich, der allgemeinen Regel nach, Leute gleicher wirtschaftlicher Kraft gegenüber, in dem andern Fall aber der Unabhängige, Starke und der Abhängige, Schwache — und das muß doch wohl für die Rechtsansicht einen Unterschied machen!

Was ist aber die Wirkung solcher Prätentionen des Unternehmertums dem Arbeiterstand gegenüber? Sie treten überall klar zutage als persönliche Verschärfung des in dem Verhältnis selbst liegenden Interessengegensatzes. — Es gehört der angeborene Hochmut des Junkers oder der erworbene Dünkel des Protzen dazu, nicht sehen zu können, dass die Tausende, die in rußigem Kittel ihre tägliche Arbeit im Dienst von Unternehmern verrichten, nicht etwa Menschen einer inferioren Rasse sind, sondern Glieder desselben Volkes, denen nichts weiter fehlt, als daß ihre Väter nicht reich genug waren, sie 6 oder 8 Jahre länger auf der Schulbank zu belassen; dann würden sie alles, was jetzt ihre Vorgesetzten zu leisten haben, im Durchschnitt ebensogut tun können — etliche von ihnen aber noch viel besser. Leuten gegenüber, die doch nicht so dumm sind, solches nicht selbst zu wissen, muß die Anforderung von Botmäßigkeit und Gehorsam notwendigerweise zum Erfolg haben: bei den starken, widerstandsfähigen Naturen Erbitterung und grimmigen Haß, bei den schwachen aber Heuchelei oder Knechtsinn. — Ich betrachte es als ein wahres Glück für das Deutsche Volk, daß es in seinen unteren Schichten noch eine genügende Zahl von solchen enthält, die auf jene Zumutungen reagieren müssen mit Erbitterung und Haß. Denn viel schlimmer als dieses akute Gift ist für die Volksseele das schleichende Gift der Gewöhnung an Heuchelei und Knechtsinn. Kein Volk hat eine ehrenvolle Stellung unter den Völkern behaupten können, wenn seine Einrichtungen dazu führten, die Bediententugenden bei sich zu züchten, Gehorsam und Unterwürfigkeit. Und diejenigen, welche der Sozialdemokratie gegenüber mit Vorliebe die »idealen Güter« ausspielen, sollen besonders bedenken, daß es für jeden, auch für den schlichten Arbeiter, eines von den idealsten Gütern ist: sich nicht als Knecht eines ändern fühlen zu müssen.

In den Ländern englischer Zunge ist die zuvor bezeichnete Verirrung der Rechtsanschauung jetzt vollständig überwunden. Auf den breiten, festen Wegen bürgerlicher Freiheit, auf denen dort die öffentliche Meinung ohne Mithilfe von Staatsanwälten sich bildet und mißliebige Regungen einzelner Stände nicht für Jahrzehnte mundtot gehalten werden können, hat diese öffentliche Meinung die Korrektur schon selbst gefunden. Dort ist es so weit, daß ein Unternehmer, wenn er seine Arbeiter zur Gefolgschaft in irgendwelchen bürgerlichen Angelegenheiten durch freundliches Zureden bewegen wollte, allerseits ausgelacht, wenn er es aber durch Drohung oder Druck versuchen wollte, allerseits verachtet würde. Bei uns in Deutschland gibt es unter den Unternehmern zwar auch viele, die anständig genug sind, sich nur zu ärgern, wenn ihre Leute andere Ideen haben und verfolgen wollen als sie, ohne sie das weiter entgelten zu lassen. Nur sehr wenige aber gibt es erst, die dabei nicht denken, die Großmütigen zu sein, vielmehr das Bewusstsein haben, dass es ihre soziale Pflicht sei, als Unternehmer über jenes nicht einmal sich zu ärgern. Bei uns also muß wohl dem schwachen Rechtsbewußtsein durch eine gesetzgeberische Deklaration des »Brotherrn« unter die Arme gegriffen werden, wenn die jetzt beliebte Auslegung nicht erst noch viel größeren Schaden anrichten soll. Es erscheint mithin als sehr dringlich, daß die Reichsgewerbeordnung — und wenn sie für den Landbau eine »Gesinde«-Ordnung bleiben müßte, dann auch diese — bald einen Paragraph bekomme, der kategorisch vorschreibt, neben den sonst durch Anschläge zu verlautbarenden viel minder wichtigen Vorschriften müsse in jedem Raum in Stadt und Land, in welchem unselbständige Arbeiter im Dienst irgend eines Unternehmers verkehren, ein gedruckter Anschlag hängen etwa des Inhalts: »Alle Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis beziehen sich ausschließlich auf die Leistung der vertragsmäßigen Arbeit. Keinem darf seitens des Arbeitgebers oder seiner Organe irgend welche sonstige Botmäßigkeit oder Rücksichtnahme direkt oder indirekt angesonnen werden.« In allen Staatsbetrieben aber müßte ein solcher Anschlag besonders groß gedruckt aushängen. Dann müßte es wohl endlich aufhören, daß einige Millionen von deutschen Bürgern fast allwöchentlich einmal die Beschimpfung und Herausforderung hinzunehmen haben, in der Zeitung lesen zu müssen: der und der sei aus dem und dem Staatsbetrieb entlassen worden, weil er an seinen Vorgesetzten mißliebigen Bestrebungen öffentlich sich beteiligt, d. h. die gesetzlich allen gewährleisteten bürgerlichen Rechte nach seinem eigenen Ermessen ausgeübt habe.


Ich wende mich nunmehr zu den materiellen Interessen, welche in dem Verhältnis der selbständigen zur unselbständigen Arbeit einander gegenüber treten — wobei ich hier auf das Markieren einiger Hauptpunkte mich beschränken muß.

Der Stand, welchen die Rechtsentwicklung angesichts der seit einem Jahrhundert erkennbaren, seit 50 Jahren ganz augenfällig hervortretenden Wirkungen der sich ausbreitenden organisierten Arbeitstätigkeit, mit Bezug auf diese Tätigkeit bis heute erreicht hat, wird am besten gekennzeichnet durch einfaches Gegenüberstellen zweier Tatsachen:

Wenn einer im Rahmen dieser Arbeitstätigkeit etwas unternimmt, was raucht, stinkt oder Lärm macht und dadurch einige Nachbarn belästigen oder schädigen kann, so wird gemäß den Gewerbeordnungen sein Tun schon lange der Obhut öffentlichen Rechts für würdig befunden. Und wenn ihrer viele zu Unternehmer-Assoziationen, wie Aktiengesellschaften u. dergl. sich verbinden und dadurch ihr Auftreten einige vermögensrechtliche Konsequenzen für sie selbst und andere Besitzende gewinnt, so hat dieses Tun die Gesetzgebung auch schon längst eingehender, sorgfältiger Regelung und Ordnung für wert erachtet. In beiden Fällen handelt es sich um Interessen solcher, die an Besitz oder Vermögen geschädigt werden können.

Wenn dagegen einzelne, oder ihrer mehrere zusammen, als Unternehmer in Aktionen eintreten, die keinen Rauch, Gestank oder Lärm verursachen und keine vermögensrechtlichen Kollisionen herbeiführen, so können diese Aktionen dadurch, daß viele in gleicher Art verfahren oder daß andere durch den Zwang der Konkurrenz das gleiche zu tun vielleicht genötigt werden, die allergrößte, einschneidendste Tragweite für das Gemeinwohl haben und weite Volkskreise unmittelbar oder mittelbar stark benachteiligen — das öffentliche Recht bekümmert sich darum nicht. Diejenigen, welche davon zunächst allein betroffen werden, können der Regel nach am Besitz nicht geschädigt werden, weil sie keinen haben.

Kraft »wirtschaftlicher Freiheit« kann also jeder, der aus Tatendrang oder auch nur aus Gewinnsucht die Funktionen des Unternehmers auszuüben wünscht, dazu mitwirken helfen, daß immer mehr Menschen einen gewohnten Beruf aufgeben und in den Industriezentren sich zusammendrängen ohne irgend eine Gewähr von Stetigkeit und Dauer ihrer neuen Tätigkeit. Er kann ein begonnenes oder seit langer Zeit schon bestehendes Unternehmen so lange fortsetzen, als es ihm noch genügend Vorteil zu bringen scheint, und wenn er meint, daß er auf andere Art sich besser stehen werde, etwa indem er seinen bis dahin gewonnenen Erwerb größer werdendem Risiko entziehe, so kann er es zuschließen und diejenigen, welche inzwischen von solchem Unternehmen abhängig geworden sind, mögen sehen, wo sie bleiben. Wenn Jahre günstigen Geschäftsganges ihm große Überschüsse gelassen haben und dann Krisen oder sonstige Störungen zu zeitweiliger oder dauernder Einschränkung des Umfangs seiner Unternehmungen nötigen, so kann er plötzlich so viel Arbeiter entlassen, als nötig ist, um für ihn ein neues Gleichgewicht zwischen Ertrag und Aufwendungen herbeizuführen; denn niemand kann ihm zumuten, den früheren Gewinn wieder teilweise herauszugeben um anderen über Krisen hinwegzuhelfen. Auch kann er alle, welche in seinem Dienst ihre Kräfte verbraucht haben oder sonst arbeitsunfähig geworden sind, der Fürsorge der Gemeinde überlassen, soweit nicht neuerdings die Versicherungsgesetzgebung in diesem Punkte einige Hilfe hat eintreten lassen; denn weiteres tun zu sollen, würde gleichfalls eine nachträgliche Herausgabe des Gewinnes besagen, den er früher von ihrer Tätigkeit gehabt und längst in sein persönliches Eigentum genommen hat.

Das sozialpolitisch bedeutsamste Moment in dem ungeregelten, sich selbst überlassenen Verhältnis zwischen Unternehmer und Arbeiter liegt aber in den Wirkungen, welche die Konkurrenz der Unternehmer untereinander für die Arbeiter gewinnt. Das wichtigste und meistgebrauchte Mittel in einem nur durch Rücksichten des eigenen Vorteils geleiteten Wettbewerb ist immer das Unterbieten anderer in den Preisen der Arbeitserzeugnisse, und hierzu stachelt namentlich der Handel immer mehr an, je mehr er als Vermittler zwischen Konsument und Produzent überall sich eindrängt. Denn der Zwischenhandel hat ein ganz besonderes Interesse daran, den Konsum dahin zu lenken, wo der geringere Preis ihm Spielraum für größeren eigenen Gewinn läßt. Der Unternehmer selbst will dabei von seinem Verdienst möglichst wenig abgeben und kann auch auf Arbeitsgebieten mit sehr starker Konkurrenz öfters nicht anders, wenn ihm ein mäßiges Äquivalent für eigene Arbeit noch übrig bleiben soll. Die Herabsetzung des Produktionspreises in der Konkurrenz der Unternehmer geht daher, soweit sie nicht durch die fortschreitende Verbesserung der Arbeitsmethoden getragen ist, durchaus auf Kosten der Arbeiter. Sie erzeugt die ausgesprochene Tendenz, für den gleichen Lohn größere Arbeitsleistung durch längere Arbeitszeit oder stärkere Anspannung der Arbeitskraft zu gewinnen. Wo aber, nachdem auf vielen Gebieten der Industrie das Äußerste von Ausnutzung der menschlichen Arbeitskraft auf diesem Wege zustande gekommen, hierin ein Stillstand, an einigen Stellen sogar schon ein erfreulicher Rückgang eingetreten ist, behält das Streben der Unternehmer nach Verbilligung der Arbeitserzeugnisse zur Erleichterung des Wettbewerbs mit anderen Unternehmern immer noch die Tendenz, den Arbeitern einen Anteil an der fortschreitenden Steigerung ihrer Leistungsfähigkeit durch Verbesserung der Methoden und Einrichtungen, erweiterte Anwendung der Maschinen usw., möglichst vorzuenthalten. Die Verbilligung der Industrieerzeugnisse kommt aber nur zu einem relativ kleinen Teil den Arbeitern selbst, zum weitaus größeren Teil den wohlhabenden Klassen zu gut. Denn sie betrifft vorzugsweise Gegenstände, die, soweit sie nicht wieder den Unternehmern als Arbeitsmittel dienen, erst für eine gehobene Lebenshaltung Wert haben. Auch hat die Verbilligung in sehr großem Umfang — z. B. bei fast allen Massenartikeln für Kleingebrauch und Luxus, also gerade in den Industriezweigen, welche die gedrückteste Lage der Arbeiter aufweisen — keineswegs die wohltätige Wirkung, diese Dinge auch solchen zugänglich zu machen, denen sie sonst versagt blieben, sondern sie veranlaßt nur eine maßlose Vergeudung menschlicher Arbeit bei reich und arm, weil das einzelne seiner Billigkeit wegen der Schonung gar nicht mehr wertgehalten wird.

Die Wirkungen, welche die Ausbreitung der organisierten Arbeitstätigkeit unter dem Schutz wirtschaftlicher Freiheit bis jetzt hervorgebracht hat, liegen in allen Industrieländern klar zutage — als Massenarmut und Massenelend, und als fortschreitende physische Degeneration großer Volksschichten und sie begleitende Abstumpfung der sittlichen Kräfte. Schlimm aber wäre es für die menschliche Kultur, wenn der große Aufschwung wirtschaftlicher Aktion der Völker, den die neue Arbeitsform herbeigeführt hat, solche Folgen mit sich bringen müßte — und schlimm für den heutigen Staat, wenn dieser im Rahmen seiner Staatseinrichtungen ihrer nicht Herr zu werden vermöchte.

Wie nun im Zinswesen das Verhältnis des einzelnen zum einzelnen ein redliches bleibt, Ungerechtigkeit und Widersinn erst zum Vorschein kommen in dem Verhältnis der Gesamtheit der Zinsempfänger zur Gesamtheit der Zinszahler, so ist auch in dem eben betrachteten Interessenstreit von Unternehmer und Arbeiter die Beziehung des einzelnen zum einzelnen korrekt und unanfechtbar, wenn sie den privatrechtlichen Normen entspricht, die Recht und Sitte für die gegenseitige Abgrenzung von Einzelinteressen aufgestellt haben. In diesem Punkt könnte also höchstens einige Schärfung gewisser Rechtsbegriffe und Gewöhnung an etwas strengere Sitte in Frage kommen. Ebensowenig aber, wie die Wirkungen des Zinswesens vernünftigerweise abgewandt werden könnten durch Beseitigung des Zinsnehmens, ebensowenig ließen sich die Folgen der Klassenscheidung in der organisierten Arbeit aufheben durch Außerkurssetzen der Triebkräfte, die der Wettbewerb und die Ausgleichung von Angebot und Nachfrage in die Wirtschaftstätigkeit einführen. So sicher es nun ist, daß die im Staat gesammelte menschliche Gesellschaft durch vernünftige Einrichtungen nachteilige Wirkungen von Formen der Wirtschaftstätigkeit überwinden kann, so sicher ist es also auch, daß solche Einrichtungen nur zu finden sind unter dem Gesichtspunkt einer Staatsidee, welche sich nicht erschöpft in der Betrachtung des privatrechtlichen Verhältnisses zwischen den einzelnen, sondern daneben die gleichartige, übereinstimmende Tätigkeit ganzer Klassen als wesentliche Funktionen des Volksorganismus begreift.

Jede in diesem Sinne »organische« — d. i. notwendigerweise »soziale« — Staatsidee muß aber zu der Einsicht führen, daß, nachdem das Unternehmertum eine unentbehrliche Institution der Wirtschaftsordnung geworden, seine Klassenfunktion ist: die physische Arbeitskraft des ganzen Volkes, welche die arbeitenden Klassen in sich enthalten, zu organisieren und zu leiten. Mag nun der Unternehmer als einzelner seine Tätigkeit durchaus unter Rücksichten seines persönlichen Vorteils betreiben, und mit dem Arbeiter als einzelnem kontrahieren nur nach den Regeln von Angebot und Nachfrage in bezug auf die persönliche Arbeitskraft, die letzterer zu Markte bringt — die Gesamtheit der Unternehmer benutzt und verwaltet dabei die körperliche Arbeitskraft des gesamten Volkes, von welcher der einzelne Arbeiter je ein gewisses Stück inne hat. Unternehmer sein ist daher, unbeschadet des rein privaten Charakters des einzelnen, hinsichtlich der Tätigkeit der Klasse eine öffentliche Funktion: Verwaltung der nationalen Arbeitskraft in der Wirschaftstätigkeit des Volkes — und diese Funktion muß naturgemäß durch öffentliches Recht nach Anforderungen des Gemeinwohls geregelt sein.

An zwei wichtigen Punkten, auf welche dieser Gedankengang sofort hinführt: Vorsorge für Schonung und Erhaltung der physischen Volkskraft und: Haftung für den regelmäßigen Verbrauch dieser Volkskraft hat unsere Gesetzgebung glücklicherweise schon die ersten Schritte zu öffentlich-rechtlicher Regelung der organisierten Arbeitstätigkeit getan — zwar meist erst kleine und zaghafte Schritte, doch aber Schritte von hoher grundsätzlicher Bedeutung, insofern sie Konsequenzen einer organischen Staatsidee auf dem Gebiet der Volkswirtschaft zum Ausdruck bringen. Den ersten Punkt betreffen die Anfänge des »Arbeiterschutzes«, den zweiten die Arbeiter-Versicherungsgesetze. Die Aufgabe aller Parteien, welche an der Lösung der sozialen Frage ernsthaft mitarbeiten wollen, muß es sein, an diesen Stellen der Fortbildung des öffentlichen Rechts kräftige Impulse zu geben.


In bezug auf den ersten Punkt: Vorsorge für Schonung und Erhaltung der Volkskraft, bemerke ich, unter Absehen von allem mehr Nebensächlichen, folgendes:

Auf die mancherlei ungünstigen Wirkungen physischer und psychischer Art, welche die Tätigkeit unter weitgehender Arbeitsteilung überhaupt und namentlich die Arbeit an Maschinen begleiten, habe ich im Eingang meines heutigen Vertrags schon hingewiesen. Alle diese Nachteile fallen ganz und gar auf die unselbständigen Arbeiter. Schon die staatserhaltende Gerechtigkeit fordert, daß, wenn diese die Nachteile tragen müssen, auch Mitgenuß der Vorteile ihnen nicht vorenthalten werde, welche die organisierte Arbeit darin bringt, daß in ihr die Leistung des einzelnen sich verzehnfacht — sie fordert also, daß diese Steigerung der Produktionsfähigkeit nicht ausschließlich dem Unternehmergewinn und der Verbilligung der Erzeugnisse, sondern auch den Arbeitenden selbst durch Verminderung ihrer zeitlichen Inanspruchnahme zugute komme. Es ist kein würdiger Inhalt eines Menschendaseins, nur Rad in einer Maschine zu sein, was doch die Arbeitsteilung für die meisten während der Arbeitsschichten bedeutet — und es ist keine Grundlage für die Erhaltung eines höheren sittlichen und geistigen Niveaus und für die Pflege gesunden Familienlebens in der Majorität des Volkes, daß der Arbeiter keine andere Abwechselung habe als zwischen strenger Arbeit und Befriedigung des dringendsten Ruhebedürfnisses.

Das noch immer fortschreitende Herabgehen der körperlichen Tüchtigkeit in allen Industriebezirken zeigt aber auch die Notwendigkeit, behufs Erhaltung der physischen Kraft und Gesundheit des Volkes den ungünstigen Einflüssen der modernen Arbeitstätigkeit durch deren zeitliche Beschränkung ein Gegengewicht zu bieten und die Erfahrungen, welche England mit der gesetzlichen Beschränkung der industriellen Arbeit schon vor langer Zeit gemacht hat, bezeugt zugleich die Wirksamkeit dieses Gegengewichts. In diesem Land hat nun eben jetzt eine weitblickende Regierung durch Einführung des 8-Stunden-Tages in den Staatswerkstätten das Signal gegeben, nach welchem ohne Zweifel in kurzer Zeit die Drittelung des Tages dort die allgemeine Norm für die industrielle Arbeitsregelung werden wird. Nunmehr ist die Reihe an uns in Deutschland, über die Bedeutung der Worte nachzudenken, die bei Gelegenheit der früheren Parlamentsdebatten über die 10-Stunden-Bill Macaulay seinen Landsleuten gesagt hat: »Wenn jemals dieses Land (also England) seinen alten Ruhm, das erste zu sein unter den Industrieländern, einem andern Volk abzutreten haben sollte, so wird dieses gewiß nicht ein Geschlecht von kümmerlichen Zwergen sein, sondern nur ein Volk, welches an körperlicher Rüstigkeit und geistiger Spannkraft dem unsrigen überlegen ist!«

Ein ebenso kurzsichtiger wie engherziger Klassenegoismus der oberen Stände hat es in Deutschland dahin gebracht, daß die gerechteste und vernünftigste Bestrebung eines gesunden Klasseninteresses des Arbeiterstandes, die Forderung verkürzten Arbeitstages, fast ihre ausschließliche Vertretung in der Sozialdemokratie findet, und pünktlich zu jedem 1. Mai bescheinigt in der »gutgesinnten« Presse der Hohn eines übermütigen Unternehmertums unter dem Beifall des gesamten Bildungsdünkels im Land der Sozialdemokratie von neuem: daß sie immer noch der einzige Hort so vernünftiger Bestrebungen geblieben sei. Wolle nunmehr auch eine Partei, welche das Interesse des ganzen Volkes zu vertreten sich vorgesetzt hat, zu dieser Frage bestimmte Stellung nehmen und offen aussprechen: daß sie nicht nur für die gesetzliche Einführung eines Maximalarbeitstages nach dem Vorbild Englands eintreten, sondern mit allen Kräften alle Bestrebungen des Arbeiterstandes unterstützen werde, die darauf ausgehen, in absehbarer Zeit auch in Deutschland die Drittelung des Tages bei der industriellen Arbeit zum festen Wirtschaftsfaktor für die Preisbildung der Arbeitserzeugnisse zu machen.


Betreffs des zweiten Punktes, Verbrauch der Arbeitskraft der Unselbständigen in der organisierten Arbeit — der exzeptionell in der Unfallgefahr, regelmäßig in der natürlichen Invalidität gegeben ist — kann nicht zweifelhaft sein, daß für ihn diejenigen als Gesamtheit aufzukommen haben, welche die Volkskraft in Benutzung und Verwaltung nehmen. Wie in jedem geordneten Betrieb ein Amortisationskonto sein muß, welches der Abnutzung aller toten Betriebsmittel Rechnung trägt, so verlangt die Wirtschaftstätigkeit des ganzen Volkes ein Amortisationskonto für den unvermeidlichen Verbrauch der menschlichen Arbeitskraft bei der Gütererzeugung — ein Konto, auf Grund dessen in der Preisbildung für die Arbeitserzeugnisse dieser Verbrauch, ebenso wie der regelmäßige Arbeitsaufwand selbst, zur Geltung kommen kann.

Es ist eine ganz willkürliche, durch den tatsächlichen Stand der Dinge auch überall widerlegte Annahme, daß im Arbeitslohn selbst die durchschnittliche Abnutzungsquote für die persönliche Arbeitskraft der einzelnen schon mit enthalten sei und daß also Sparen oder Privatversicherung aus diesem Arbeitslohn für die regelmäßigen Wirkungen des fortschreitenden Kräfteverbrauchs aufzukommen habe. Der Staat selbst erkennt hinsichtlich seiner Beamten das Unzutreffende jener Annahme an, indem er in seinem Pensionsetat für den Kräfteverbrauch in seinem Dienst besonders aufkommt. In demselben Verhältnis aber, in welchem die Beamten zum Staat stehen, stehen in diesem Punkte kraft der organisierten Arbeitstätigkeit die unselbständigen Arbeiter zur Gesamtheit der Unternehmer. Die vorher betonte öffentliche Funktion des Unternehmertums im Organismus der Volkswirtschaft, die Organisation und Verwaltung der physischen Arbeitskraft des Volkes, weist jenem die Aufgabe zu, auch aufzukommen für den Verbrauch dieser Arbeitskraft in seinem Dienst.

Als haftbar für die Erfüllung dieser Aufgabe — und noch einiger andern, über die ich hier nicht rede — muß aber der Unternehmergewinn angesehen werden. Dieser ist zwar überall zu einem gewissen Teil Äquivalent für die persönliche Tätigkeit des Unternehmers und mag für viele auch nicht mehr als dieses bedeuten; im großen und ganzen aber sind in ihm Posten enthalten, die ganz außer jedem möglichen Verhältnis von Leistung und Gegenleistung stehen und mit persönlicher Tätigkeit und persönlichem Verdienst der Unternehmer gar nichts zu tun haben. Dieser überschüssige Unternehmergewinn vieler, der hinausgeht über ein vernünftiges Äquivalent persönlicher Leistungen, ist seinem Ursprung und seinem Wesen nach durchaus nichts anderes als Anteil an dem allgemeinen Überschuß, den regelmäßig oder zeitweilig die gesamte Arbeitstätigkeit des Volkes ergibt über die Summe aller anschlagsmäßigen Ausgabeposten hinaus — als da sind: Verzinsung des ganzen Betriebsfonds, Amortisation der dem Verbrauch unterliegenden Betriebsmittel und Lohn für alle Arbeitstätigkeit, Arbeiter und Unternehmer zusammengenommen. Die Anteile an diesem Gesamtüberschuß verteilen sich auf Konto »Unternehmergewinn« unter die einzelnen sehr ungleichmäßig und nach sehr verwickelten Bedingungen. Eine gesunde Volkswirtschaft aber hat die Summe dieses Überschusses anzusehen und zu behandeln als einen allgemeinen Rücklagefonds in der Verwahrung der Unternehmer. Auf ihn ist einerseits die regelmäßige Vermehrung des gesamten Betriebskapitals angewiesen, die eine wachsende Bevölkerung und die Steigerung der wirtschaftlichen Tätigkeit erfordern, anderseits aber ist darauf auch anzuweisen die Deckung der nicht-anschlagsmäßigen Aufwendungen, zu denen gegenwärtig u. a. auch der Verbrauch der menschlichen Arbeitskraft in der Wirtschaftstätigkeit noch gehört. Im übrigen aber hat er als Reserve zu dienen zur Deckung des Defizits, welches zeitweiliger Rückgang der Wirtschaftstätigkeit für einzelne Perioden an Stelle jenes Überschusses ergeben kann, also als Ausgleichungsfonds für die unvermeidlichen Schwankungen im Haushalt des Volks.

Die Sozialdemokratie mag den in der Summe der überschüssigen Unternehmergewinne gegebenen durchschnittlichen Gesamtüberschuß der Volkstätigkeit seiner absoluten Größe nach wohl hoch überschätzen, weil sie ziemlich alles dazu rechnet, was außer dem eigentlichen Arbeitslohn noch tatsächliche Ausgabeposten sind. Er ist aber sicher vorhanden — man muß ihn nur nicht da suchen, wo er nicht ist, sondern da, wo er ist — nicht bei den kleinen Unternehmern, die in der Konkurrenz mit andern günstiger gestellten wohl häufig kaum mehr, öfters weniger, als einen angemessenen Arbeitslohn für sich übrig behalten, sondern bei den großen Unternehmungen, die, wie z. B. zahlreiche große Aktiengesellschaften, unbeschadet der kleinen Lasten aus den Versicherungsgesetzen, nach sehr reichlicher, zum Teil exorbitanter Entlohnung ihrer arbeitstätigen Organe, noch Dividenden auszahlen, die über die marktgängige Kapitalverzinsung, zuzüglich einer vernünftigen Risikoprämie, sehr weit hinausgehen. Und die Aufgabe aller sozialen Gesetzgebung muß es sein, allmählich die Wege zu ebenen, auf welchen jener überschüssige Unternehmergewinn seinen natürlichen Funktionen im Wirtschaftsorganismus des Volks dienstbar, für die Erfüllung der sozialen Aufgaben gegenüber der Gesamtheit der unselbständigen Arbeiter haftbar gemacht werden kann.

In den Kreisen derer, die unter den Einwirkungen des Klasseninteresses der Unternehmer stehen, hat sich allerdings die Vorstellung schon festgesetzt, als ob auch alles, was einem nicht durch seine persönliche Tätigkeit, sondern nur infolge derselben zufällt, bedingungsloses Privateigentum sei, welches für Zwecke des Gemeinwohls anders als etwa durch eine kleine Einkommensteuer heranziehen zu wollen, Konfiskation des Eigentums bedeute. Der Vorzug des Unternehmers, aus der Beteiligung an der organisierten Arbeitstätigkeit unter Umständen viel mehr erzielen zu können, als eine reichliche Gegenleistung für eine spezifische Tätigkeit, wird dabei gedacht als Ausfluß allgemeiner Menschenrechte — nicht etwa als Ausfluß der Gesellschaftsorganisation, welche doch allein solche spezifische Tätigkeit ermöglicht. Das Unternehmerwesen erscheint dabei als der große Glückstopf, an den heranzukommen, um recht tiefe Griffe hinein zu tun, für ein besonders dankbares Geschäft gilt. — Ich wäre der letzte, der die qualifizierte Arbeit, die der Ordnung nach der Unternehmer zu leisten hat, nicht eines reichlichen Lohnes wert hielte. Wer aber nicht alles Augenmaß für die natürliche Proportionalität der Dinge verloren hat, muß einsehen, daß die illimitierten Gewinne, die Unternehmern mittelst der Arbeitstätigkeit anderer zufließen können, unter dem Eigentumsbegriff etwas durchaus anderes bedeuten, als etwa die unbeschränkten Einnahmen, welche ein berühmter Künstler oder ein gesuchter Arzt aus seiner rein persönlichen Tätigkeit gewinnen mag. Das Nicht-Erkennen solchen Unterschieds, die Verwischung aller Grenzen zwischen wirklich persönlichem Erwerb und bloßem Anteil an einem Gemeingut ist wiederum ein handgreifliches Zeichen von plutokratischer Verdunkelung der Rechtsbegriffe.

Unter den Versicherungsgesetzen, welche darauf ausgehen, die Deckung für Verbrauch und Abnutzung der Arbeitskraft in der Volkswirtschaft in geordnete Bahnen zu leiten, hat das erste, die Unfallversicherung, den richtigen Gedanken konsequent durchgeführt: daß die Gesamtheit der Unternehmer für solchen Verbrauch ausschließlich aufzukommen habe, und hat dabei auch hinsichtlich des Maßes der Leistungen einigermaßen befriedigende Regelung geschafft. Die bekannte Rückwärtskonzentration der sozialen Ideen hat aber nachher aus der andern, ihrer Intention nach viel bedeutsameren Einrichtung, der Alters- und Invalidenversicherung, einen ärmlichen Zwitter werden lassen, ohne innere Folgerichtigkeit im Aufbau, und im Effekt nur eine etwas verbesserte Armenverpflegung — und zum Unglück hat sie auch noch den wertvollen Gedanken der berufsgenossenschaftlichen Organisation der Unternehmer gerade da preisgegeben, wo er angefangen hätte, eine wirkliche Bedeutung zu gewinnen.


Nach dieser positiven Begründung meines vorher ausgesprochenen Vorschlags bedarf es nur noch einiger Bemerkungen nach der negativen Seite hin — in Hinblick auf die Ansichten, welche die Lösung der sozialen Frage von der »Selbsthilfe«, sei es von unten oder von oben her, erhoffen.

Soweit die Selbsthilfe von unten her erwartet wird, sucht man sie in der Vereinigung und Genossenschaftsbildung. Diese Bestrebungen haben sicher einen sehr hohen — auch sozialpolitischen — Wert, insofern sie die Wege eröffnen und die Formen schaffen für eine kräftige und geordnete Klassenvertretung der unselbständigen Arbeiter. Sie leiten dadurch zugleich — wie wir jetzt in England sich vollziehen sehen — den Streit der einander gegenüberstehenden Interessen aus einem ewigen zerstörenden Kriegszustand in die Bahnen mehr friedlicher Aktionen hinein. Darüber hinaus aber, als Mittel wirklicher Konkurrenz mit dem Unternehmertum, als Grundlage für Erhaltung oder Wiedereroberung der wirtschaftlichen Selbständigkeit für größere Kreise des Volkes, hat die Vereinigung meines Erachtens nur auf wenigen bestimmten Gebieten eine Bedeutung. Denn Genossenschaftsbildung zu wirtschaftlicher Tätigkeit ist nur möglich unter Gleichartigen und Gleichberechtigten. Wesentliche Unterschiede der Funktionen im Zusammenwirken heben die Gemeinsamkeit der Interessen und die Gleichheit der Rechte auf. Wirklich genossenschaftliche Vereinigung von so heterogenen Elementen, wie z. B. in einem größeren Industriebetrieb zusammenzuwirken haben, erscheint ganz aussichtslos. Dafür fehlt einstweilen nicht nur jedes Vorbild und jede Tradition, sondern auch jede Rechtsbildung. Der Verzicht aber auf feinere Organisation durch Zusammenfassen mannigfaltiger Kräfte würde in der Industrie fast auf allen Gebieten gleichbedeutend sein mit wirtschaftlicher Inferiorität und Konkurrenzunfähigkeit gegenüber besser organisierten Unternehmungen. Der Landbau dürfte deshalb wohl das einzige Gebiet sein, auf welchem in größerem Umfang genossenschaftliche Vereinigung vieler die Vorteile des Großbetriebes mit der Erhaltung der Selbständigkeit vereinigen und dadurch eine wirkliche soziale Bedeutung gewinnen kann. Die allgemeinen sozialen Übel sind also auf diesem Wege nicht zu überwinden. — Der Hinweis auf die »Selbsthilfe«, soweit er auf anderes sich bezieht als vorher angegeben, ist ein guter Rat für solche, die keinen brauchen.

Noch weniger aber ist die Heilung zu erwarten von der entgegengesetzten Seite her, von den Unternehmern. — Allerdings gibt es Leute, welche da glauben, Wohlwollen und Menschenfreundlichkeit der guten Unternehmer werden die sozialen Klüfte zuletzt mit Rosen ausfüllen und durch Wohlfahrtseinrichtungen aller Art, — Gewinnbeteiligung u. dergl. — auch sonst unvermittelte soziale Interessengegensätze schließlich in eitel Harmonie auflösen. Ich will auch darüber meine Meinung kurz sagen — schon um mich gegen den Verdacht zu sichern, als ob ich in meinem Umkreis solche Wege hätte bahnen wollen: alles einzelne derart mag, für sich betrachtet, sehr gut, sehr erfreulich und sehr nützlich sein und mag den Arbeitern manche Annehmlichkeiten und kleine Vorteile verschaffen, die sie sonst nicht hätten. Für den sozialen Fortschritt haben aber alle solche Einrichtungen und Maßregeln des Wohlwollens genau dieselbe Bedeutung, die es für den Aufschwung der Kunst hat, wenn einer sein verwittertes Haus anstreichen läßt: es sieht besser aus. Und wer daran noch zweifelt, den muß man auf die Tatsache hinweisen, daß, wenn die Wohlfahrtsapostel unter sich sind, sie kein besseres Argument wissen, sich in ihren Bestrebungen gegenseitig zu bestärken als die Versicherung: alle solche Maßregeln seien ja ganz »rentabel« — die Kosten kämen indirekt wieder herein. Gegenwärtig aber ist das Kennzeichen für alles, was wirklich sozialen Wert hat, daß es nicht »rentabel« ist, vielmehr dem einen Teil Opfer auferlegt — wirkliche Opfer! — Gesunder Klasseninstinkt läßt die Arbeiter gegenüber all solchen Bemühungen des Wohlwollens, insoweit sie soziale Bedeutung zu haben prätendieren, ganz kühl sagen: Keine Wohltaten — besseres Recht!

Von der Tätigkeit des einzelnen aber mehr zu erwarten, als jene dekorative Verbesserung unserer Zustände, hieße die Bedingungen völlig verkennen, unter welche die Konkurrenz das Tun aller gestellt erhält. In Dingen, die wirklich Opfer auferlegen, kann keiner den anderen um mehr voraus sein wollen als um sehr kleine Schritte — sonst sorgt schon der Wettbewerb derer, die solche Opfer nicht zu bringen für gut finden, daß er ganz unschädlich werde. Wer in seinem eigenen Wirkungskreis redlich sich bemüht hat, über das Niveau der Wohlfahrtseinrichtungen hinauszukommen, weiß ein Lied zu singen von der Ohnmacht des einzelnen. Nur Toren könnten versuchen wollen, Gärten in der Wüste anzulegen — damit in nächster Nacht der Wüstensand etwas zu begraben finde. Die Oasen in der Wüste bleiben immer Oasen in einer Wüste und müssen den Wüstencharakter ihrer Umgebung, nur etwas gemildert, überall zur Schau tragen. Alle vernünftigen Bemühungen der einzelnen auf sozialem Gebiet können daher nur darauf hinzuwirken versuchen, daß das gesamte Wirtschaftsfeld allmählich weniger Wüste werde — und dieses kann nur die organisatorische Aktion des Staates zuwege bringen.

Der Erweiterung und Kräftigung organisatorischer Funktionen des Staates auf dem Wirtschaftsgebiet noch im Namen der Freiheit entgegenzutreten, wäre aber völlig verfehlt. Die »wirtschaftliche Freiheit« der alten Nationalökonomie ist nichts anderes als wirtschaftliches Faustrecht — das Recht der Starken, als Klasse, die Schwachen, als Klasse, ungestört ausbeuten zu dürfen. Und wie alle Kultur, und zumal alle Staatenbildung, in der Einschränkung und Überwindung des Faustrechts im Verkehr der Individuen ihren Anfang hat, so kann sie weiteren Fortschritt nur finden in der Überwindung des Klassenfaustrechts. Der bürgerlichen Freiheit aber tun die Einschränkungen, die dabei den einzelnen erwachsen mögen, keinen Abbruch. Absolute Freiheit fordert das Kulturinteresse nur für ein einziges Gebiet — die Propaganda der Ideen. In allem übrigen steht jede Beschränkung durchaus nur unter der Frage: cui bono? — für wen und wem zulieb? und auch der freiheitliebende Mann kann in einer Beschränkung seines Tuns keine Freiheitsbeschränkung finden, wenn sie alle gleichmäßig zum Vorteil des Gemeinwohls betrifft.


Das sind die Erwägungen, auf welche hin ich den vorher schon formulierten Anspruch an die Gesetzgebung für ein geeignetes soziales Programm der Freisinnigen Volkspartei halte. Es bedarf aber kaum noch eines Wortes, um erkennbar zu machen, daß eine solche Forderung in innerem Zusammenhang mit dem politischen Programm der Partei steht, also keineswegs Angelegenheiten zum Gegenstand hat, die ebensogut von andern Parteien, oder außerhalb aller politischen Parteien, verfolgt werden könnten. Denn Kern und Mittelpunkt jener Programmforderung ist der Gedanke: unseren ganzen Arbeiterstand, unbeschadet der unvermeidlichen Unselbständigkeit der einzelnen in ihrer persönlichen Arbeit, auf das bürgerliche Niveau des alten selbständigen Handwerks zu erheben, welches zurzeit nur seine obersten Schichten, in den bestsituierten Industrien, erreichen — und so auch unter den veränderten Wirtschaftsverhältnissen den Träger der physischen Arbeitskraft des Volkes als dessen gesunden, festen Stamm zu erhalten. Dieses Ziel kann aber ohne allerlei Wenn und Aber keine andere Partei sich aneignen als eine solche, deren politisches Ideal ist: ein freies, selbstbewußtes Bürgertum, das in allen seinen Schichten wirklichen Anteil hat an den Gütern der Kultur. Alles, was in der Scheidung der politischen Parteien auf der konservativen Seite steht, ist als Partei unfähig, solche Aufgabe sich zu stellen. Denn dort braucht man als Träger des Staatswesens hauptsächlich »Autorität«. Diese aber ist um so mehr und um so konzentrierter vorhanden, je kleinere Gruppen herrschen, je größere unselbständig und abhängig bleiben. Für große und einflußreiche Kreise des konservativen Lagers ist deshalb, nachdem die Hörigkeit nicht mehr zu haben, nunmehr eine »Gesindeordnung« das Ideal für die Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Selbständigen und den wirtschaftlich Unselbständigen.

Also würde die Freisinnige Volkspartei mit der Annahme des vorgeschlagenen Programmpunktes, vermöge seiner innern Beziehung zu den Grundlagen bürgerlicher Freiheit, auch noch ein kräftigeres Rückgrat für ihre politischen Bestrebungen gewinnen.


Anhang.


Den beiden Vorträgen über »Steuersystem« und »Arbeiterschutz«, die E. Abbe auf Grund einer stenographischen Nachschrift nachträglich selbst für den Druck ausgearbeitet und auch als Broschüre (Jena, Bernh. Vopelius 1894. Vergriffen.) veröffentlicht hat, folgte noch ein drittes Referat über »Volksbildung«. Bei diesem verhinderte er eine Nachschrift als überflüssig, weil er sich besonders sorgfältig vorbereitet hatte und daher des Wortlautes für eine spätere Drucklegung durchaus sicher glaubte. Zu einer solchen ist er aber aus verschiedenen Gründen nicht gekommen und damit ist eine eingehende Kenntnis seiner Ideen über diese wichtige Frage unmöglich gemacht.

Als Ersatz werden deshalb hier die Stellen aus E. Abbes »Entwurf zu einem Statut der Carl Zeiss-Stiftung« und den »Motiven und Erläuterungen zum Entwurf eines Statuts der Carl Zeiss-Stiftung« wiedergegeben, die seine Ansicht über Volksbildung in gedrängter Form zum Ausdruck bringen. Die Wiedergabe dieser Abschnitte scheint auch deshalb angezeigt, weil das am Schlusse des vorliegenden Bandes in seiner endgültigen Fassung abgedruckte Statut über diesen Gegenstand nichts enthält; denn Abbe hat sich den Bedenken angeschlossen, welche von seinen Freunden gegen die praktische Ausführbarkeit seiner dahingehenden Absicht erhoben waren und auf Verwirklichung seines Planes durch die Organe der Carl Zeiss-Stiftung verzichtet.

Hierzu mag noch bemerkt werden, daß nach Abbes Hinscheiden der von ihm gehegte Plan von jüngeren Freunden ohne Kenntnis dieser Vorgänge als gewiß in seinem Sinne liegend aufgenommen und die Verwirklichung durch eine von ihnen begründete, aus freiwilligen Beiträgen seiner Freunde und Verehrer zu dotierende »Ernst Abbe-Stiftung« angebahnt wurde.

Der Herausgeber.

Aus »Entwurf zu einem Statut der Carl Zeiss-Stiftung

(als Manuskript gedruckt, d. d. Lugano, Mai 1895)«:

§ 80.

Eine Verwendung von Stiftungsmitteln zum Vorteil einzelner bestimmter Personen soll unter dem Titel des zweiten Absatzes sub B in § 1 gänzlich ausgeschlossen sein, außer für den einen Fall, daß es geschieht, um Söhnen des Arbeiterstandes die Wege zu höherer Ausbildung zu eröffnen — aber abseits von jeglicher Wohltätigkeitsidee, allein unter dem Gesichtspunkt: Talent und geistige Kraft in den unteren Volksschichten, welche mangels der Möglichkeit genügender Ausbildung dem Dienst der größeren Aufgaben im wirtschaftlichen und öffentlichen Leben der Nation fortgesetzt verloren gehen, zum Vorteil des Gemeinwohls für diesen Dienst quasi zu rekrutieren und damit zugleich den oberen Volkskreisen, der Leitung der wirtschaftlichen und öffentlichen Angelegenheiten, solche Elemente zuzuführen, die noch vermöge der eigenen Lebenserfahrung mit den arbeitenden Klassen Fühlung haben und die kastenartige Scheidung der Berufsstände in ihren Personen durchbrechen können.

Für den Fall, daß die Carl Zeiss-Stiftung später reichlichere Mittel zur Verwendung nach außen verfügbar erhielte, soll der Stiftungsverwaltung besonders empfohlen sein, auch solcher Aufgabe nach dem Sinne des Stifters sich anzunehmen.

§ 81.

Die Stiftung möge alsdann junge Leute, die auf irgend einer Stufe des unteren oder des mittleren Schulwesens nicht sowohl als sogenannte gute Schüler sich auszeichnen, als vielmehr, vielleicht ohne das zu sein, deutliche Anzeichen besonderer geistiger Kraft oder ungewöhnlichen Talents erkennen lassen, zu höherer Ausbildung heranzuziehen suchen. Sie wolle zunächst den Angehörigen solcher ausreichende Mittel anbieten, um ohne Opfer ihrerseits die Betreffenden auf einer geeigneten Schule erhalten zu können — möglichst lange im Kreise der eigenen Familie und jedenfalls unter Ausschluß von Pensionatserziehung irgend einer Art; und sie wolle dieselben nachher als »Stipendiaten der Carl Zeiss-Stiftung«, unter Gewährung einer nicht ärmlichen Sustentation und mit Belassung vollster Freiheit der Berufswahl ohne Gegenverpflichtungen, bis zum Abschluß einer ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung auf gelehrte oder technische Hochschulen oder sonstige höhere Lehranstalten entsenden.

Für die Auswahl solcher Stipendiaten soll nicht nur keinerlei territoriale Beschränkung bestehen, sondern im Gegenteil tunlichst weites Gebiet der Auslese besonders anzustreben sein. Es dürfen jedoch ausschließlich solche gewählt werden, deren Väter mit ihrer Hände Arbeit ihr Brot zu verdienen hatten — als industrielle Arbeiter, Kleinbauern, Kleinhandwerker oder dergl.

Aus »Motive und Erläuterungen zum Entwurf eines Statuts der Carl Zeiss-Stiftung

(als Manuskript gedruckt)«:

Zu §§ 80, 81.

Zur Erläuterung der in diesen Paragraphen angegebenen Richtschnur für etwaige Verwendung von Stiftungsmitteln zugunsten einzelner Personen bemerke ich folgendes:

Gemäß den — menschlich auch mir höchst achtenswerten — Absichten der bestehenden Einrichtungen zur Erleichterung der Ausbildung Unbemittelter würde einem solchen bei Gewährung eines Stipendiums oder dergl. immer zu sagen sein: »Du verdienst wegen deines Verhaltens oder wegen deiner Fähigkeiten, daß man dir zur Erlangung höherer Bildung und besserer Lebensstellung behilflich sei.« Im Sinne meiner Anordnungen aber müßte ihm vielmehr gesagt werden: »Du würdest wahrscheinlich glücklicher werden, wenn man dich in Ruhe ließe und in dem Stande, in welchem du geboren bist; denn dann würdest du, weil gescheiter als die Mehrzahl deiner Genossen, gegenüber deiner Umgebung von selbst einigen Vorsprung gewinnen und dann hinsichtlich des späteren Verhältnisses deiner Bedürfnisse zu den Mitteln für ihre Befriedigung und des Verhältnisses deiner Kräfte zu den Aufgaben, die dir zufallen, eines subjektiv größeren Überschusses dich erfreuen, als in einem höheren Lebensberuf meist der Fall sein kann. Aber — die Rücksicht auf das Gemeinwohl verlangt, daß man deine Kräfte für den Dienst von wichtigeren und schwierigeren Aufgaben zu gewinnen suchen muß, damit dieser Dienst nicht gänzlich angewiesen bleibe auf die allzu beschränkte Auswahl an über-mittelmäßigen Köpfen, die der Nachwuchs der Reichen für sich allein prästieren kann, usw.«

Die §§ 80, 81 markieren demnach, neben einer allem Eudämonismus abgewandten Lebensanschauung, den festen Standpunkt des Arbeitersohnes, dessen Vater nur mit größtem Widerstreben Wohltaten sich gefallen lassen mochte. Die Carl Zeiss-Stiftung soll also auch in diesem Punkt keine »milde« Stiftung sein.

Meine Ansicht ist nicht, daß eine Betätigung der Carl Zeiss-Stiftung in dieser Richtung, solange sie isoliert bleibt, gegenüber der Größe der Aufgabe eine nennenswerte praktische Bedeutung für das Gemeinwohl gewinnen könne. Was in diesem Punkt von einer einzelnen Stelle aus geschehen kann, wird immer »Tropfen auf einen heißen Stein« bleiben. Eine wirkliche Lösung kann das hier angedeutete soziale Problem erst dann finden, wenn einmal der Unterrichtsminister eines großen Staates begriffen hätte, daß es für das Staatsinteresse noch nicht genug ist, die nötigen vielen Millionen jährlich aufzuwenden, um höhere Unterrichtsanstalten aller Art auf bestem Fuß zu erhalten, sondern daß noch einige Millionen mehr dazuzulegen seien, um auch dafür geregelte Vorsorge treffen zu können, daß jene Anstalten just von denen benutzt werden müssen, an deren höherer Ausbildung allein dem Staat selbst etwas gelegen sein kann. Das würde besagen müssen: planmäßiges Heranziehen der höher veranlagten Köpfe aus allen Schichten des Volkes, nach Analogie der allgemeinen Wehrpflicht und der Rekrutierung für die Spezialwaffen zum Dienst der leitenden Funktionen im öffentlichen und wirtschaftlichen Leben — behufs Erhöhung des durchschnittlichen Niveaus der ganzen geistigen Aktion des Volkes und behufs Beseitigung plutokratischer Kastenbildung in den Berufsständen. Dazu aber würde gehören, nicht nur sich hinwegsetzen zu können über den unvermeidlichen Mangel solcher Maßnahmen, daß dabei wegen der Schwierigkeit richtiger Auslese auch manches Mittelgut auf öffentliche Kosten zu erziehen wäre, sondern vor allem, sich nicht fürchten zu müssen vor den mancherlei einschneidenden Konsequenzen, welche eine Wiederaufhebung des allmählich entstandenen faktischen Bildungsmonopols der Wohlhabenden nach sich ziehen würde.

Solange es deshalb mit all diesem gute Wege hat, würde einem von der Carl Zeiss-Stiftung etwa gemachten Anfang immerhin Wert und Bedeutung des ersten guten Beispiels auf einem wichtigen Gebiet des allgemeinen Volksinteresses verbleiben.

Fußnoten:

[2] [Nach der Angabe Bebels in seiner Eröffnungsrede zum Jenaer Parteitag (1905) fand dieser Vortrag schon 1869 statt.]


II.

Gedächtnisrede zur Feier des 50jährigen Bestehens der Optischen Werkstätte.


Gehalten am 12. Dezember 1896[3].


Hochgeehrte Gäste — liebe Freunde und Mitarbeiter!

In diesen Wochen sind es 50 Jahre geworden, daß aus allerkleinstem Anfang das Werk entstanden ist, das unter dem Namen von Carl Zeiss heute die Tätigkeit einer großen Zahl von Menschen in dauerndem Verein hält, ein wichtiges Element in der Wirtschaftstätigkeit unserer Stadt geworden ist und auch für manche Angelegenheiten allgemeineren Interesses einige Bedeutung gewonnen hat.

Da der Begründer dieses Werkes nicht mehr lebt, sonach niemand mehr da ist, der noch in seiner Person das Ende des 50jährigen Zeitabschnittes mit seinem Anfang verknüpfte und dessen Person so den Mittelpunkt einer festlichen Erinnerung bilden könnte, haben wir von jeder Art besonderer Feier abgesehen. Wir wollen den äußeren Markstein auf dem Weg unserer täglichen Arbeit, den man in dem Ablauf eines halben Jahrhunderts zu sehen gewohnt ist, lediglich zum Anlaß nehmen, auf diesem Weg einen Augenblick Halt zu machen und unsere Gedanken zu sammeln in einem Rückblick auf das hinter uns Liegende, und in dessen Betrachtung neue Ermunterung zu rüstiger Fortsetzung unserer Arbeit, neues Vertrauen auf ihre Zukunft suchen.

Die Geschichte dieser 50 Jahre enthält auch in dem sichtbar gewordenen Geschehen, in dem Fortgang der äußeren Entwicklung unseres Instituts wohl manches, was dem Gedächtnis aufbewahrt zu werden verdient — manches, was für die Nächststehenden, manches, was auch für weitere Kreise ein bleibendes Interesse hat, weil es entweder Merkzeichen gewisser Fortschritte bietet, oder typische Vorgänge der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung oder die Eigenart unseres besonderen Arbeitsfeldes exemplifiziert.

Meine Absicht hier geht indes nicht auf alles dieses. Was davon späterer Erinnerung festzuhalten angemessen erscheint, wird mein Kollege Czapski demnächst in einer Darstellung der Geschichte unserer Werkstätte denen, die solches interessiert, zugänglich machen[4]. Meine Aufgabe hier sehe ich nur darin, zu erzählen von der inneren Geschichte unserer Anstalt, von den Gedanken und Bestrebungen, die in ihr lebendig und wirksam gewesen sind — also von dem, was aus dem sichtbaren Verlauf des Geschehens noch nicht ohne weiteres zu erkennen — was vielmehr, um dessen volles Verständnis zu vermitteln, nur der beibringen kann, der auch das innere Geschehen durch alle bedeutsamen Phasen seines Verlaufs persönlich miterlebt hat.

Man wird nun zum voraus gewärtig sein, daß in einem Gebilde menschlichen Schaffens, welches durch ein halbes Jahrhundert hin über mehrfachen Wechsel der Personen hinweg stetig in gleicher Richtung sich fortentwickelt hat, nicht nur das Resultat von äußeren Einwirkungen und von Antrieben der Umgebung vorliegen werde — deren fortwährender Wechsel in unserer rasch lebenden Zeit doch nur aus blindem Zufall eine konstante Bahn hätte ergeben können. Man wird also zum voraus vermuten, daß in solchem Gebilde etwas wirksam gewesen ist, was von innen heraus den Gang der Entwicklung bestimmt hat — eine durchgehende lebenskräftige Idee, vergleichbar dem entwicklungsfähigen Keim, aus welchem kraft innerer Anlage der Baum allmählich herauswächst, in seinem Wachstum nicht bestimmt, höchstens nur beeinflußt durch die Einwirkungen der äußeren Umgebung, fördernde und hemmende Umstände.

Was nun ist in unserem Fall der lebenskräftige Keim, aus dessen inhaltsreicher Anlage dieser große Baum entstanden ist |in dessen Schatten jetzt zahlreiche fleißige Menschen Obdach gefunden haben|? Was ist der treibende Gedanke, der die Entwicklung dieses Unternehmens geleitet hat?

Es entspricht ganz der Stimmung, in der wir heute uns hier vereinigt haben — der Stimmung pietätvoller Erinnerung an den Mann, der vor 50 Jahren zu allem, was jetzt uns vor Augen steht, den Grund gelegt hat — daß die Antwort auf diese Frage sofort die Bedeutung des persönlichen Wirkens von Carl Zeiss, der von ihm getragenen Ideen aufdeckt — und so ihn gleich in den Mittelpunkt unserer Betrachtung rückt.

Schon vor acht Jahren, als wir den Begründer unserer Werkstätte zu Grabe geleiteten, habe ich an seinem Sarg in kurzen Worten ausgesprochen[5], daß in ihm ein Mann geschieden sei, in dessen Wirken ein neuer eigenartiger Gedanke Anfang und Vollendung gefunden hat; und bei einem späteren Anlaß[6] wurde im Sinne dessen als sein bleibendes Verdienst hingestellt: das geordnete Zusammenwirken von Wissenschaft und technischer Kunst auf seinem besonderen Arbeitsfeld zielbewußt angebahnt zu haben.

Der heutige Tag gibt nunmehr die Gelegenheit, dieses zu erläutern, näher zu bestimmen und auch öffentlich zu rechtfertigen.

Zusammenwirken von Wissenschaft und technischer Kunst ist in der Optik allerdings eine sehr alte Sache. Denn auf ihrem Gebiet hat die praktische Arbeit schon viel früher wie auf fast allen anderen Gebieten der Technik in direkter Wechselwirkung mit wissenschaftlichen Ideen und unter deutlicher Leitung solcher gestanden. Die nahe Beziehung aller Leistungen der praktischen Optik auf große wissenschaftliche Interessen — zu allererst der Astronomie — brachte dieses von selbst mit sich. Das Interesse an der Vervollkommnung der Beobachtungswerkzeuge hat fast alle hervorragenden Förderer der Naturerkenntnis auch zu Förderern der Künste gemacht, die auf Herstellung der Beobachtungswerkzeuge und deren Vervollkommnung ausgehen. Man braucht nur Kepler und Newton zu nennen, um markiert zu sehen, wie jeder Fortschritt in der wissenschaftlichen Erkenntnis der Eigenschaften und Wirkungen des Lichts immer unmittelbar die Betätigung praktischer Kunst zur Verwertung solchen Fortschrittes neu angeregt hat. So sind seit fast drei Jahrhunderten alle neuen Zielpunkte dieser Betätigung bewußterweise aus der wissenschaftlichen Lehre der Optik abgeleitet worden, die Mittel und Wege zur Betätigung an der Hand der Doktrin gefunden worden.

Hierbei war aber der praktischen Arbeit des ausübenden Optikers immer noch ein sehr weites Feld verblieben. Die Doktrin wies nur die typischen Formen der Elemente der Konstruktionen nach, die bekannte Linsengestalt der durch kugelförmige Flächen begrenzten Glasstücke, und gab die allgemeinen Direktiven für ihre richtige Kombination für die verschiedenen Zwecke, wie z. B. die Regel für das Zusammenfügen von zwei solchen Glasstücken aus verschiedenem Material behufs achromatischer Lichtsammlung u. dgl. Sache der persönlichen Erfahrung des geschickten Praktikers, seiner Übung in der Beurteilung des erzielten Effekts, seiner Findigkeit in der vorteilhaften Kombination und Abänderung der Elemente, blieb es dabei, die jeweils beabsichtigte Wirkung befriedigend herauszubringen, also ein gutes Fernrohr oder ein gutes Mikroskop nach dem jeweiligen Maßstab der Anforderungen herzustellen; und auch der allmähliche Fortschritt in der Höhe der Leistungen war nur zum geringeren Teil bedingt durch die Verbesserung der technischen Ausführung, in viel höherem Grad durch das Auffinden von vorteilhafteren, besseren Effekt herbeiführenden Kombinationen von Linsen. Je höher die Anforderungen an die Leistung der optischen Instrumente wurden, zu je komplizierteren Zusammensetzungstypen man sich dadurch gedrängt sah, desto größere Bedeutung gewann die persönliche Geschicklichkeit und praktische Begabung des ausübenden Optikers.

Beim Mikroskop hat schon in den ersten Dezennien dieses Jahrhunderts die sich ausbreitende Anwendung des Instruments in der Erforschung der organischen Welt und der hierbei rasch steigende Anspruch an hohe Vergrößerung und vollkommene Bildschärfe, zu allmählich immer verwickelteren Linsenkombinationen geführt, für deren Aufbau den Optikern zwar auch neue Direktiven von theoretischen Gesichtspunkten aus gegeben worden waren, deren erfolgreiche Ausführung an Hand dieser Direktiven aber immer höher werdende Anforderungen an die Kunst stellte. |Namentlich der neue Zusammensetzungstypus, den Amici auffand — man weiß nicht genau, in welcher Art des Ineinandergreifens von theoretischer Betrachtung und praktischer Erfahrung — der auf die Immersionslinsen hinleitete, hat um die Mitte des Jahrhunderts den Aufbau des Mikroskopobjektivs zu einer Kunst entwickelt, die in ihren besten Vertretern, wie z. B. Hartnack und einigen anderen, die Betätigung einer ganz eigenartigen Form intuitiven Schaffens zeigt, weil sie Leistungen zustande brachte, von denen damals niemand sich Rechenschaft geben konnte — am wenigsten die ausübenden Personen selbst.|

Carl Zeiss ist, als er, von Schleiden angespornt, bald nach seiner Niederlassung in Jena der Mikroskop-Optik sich zuwandte, gleichfalls den eben charakterisierten Weg gegangen, und hat zunächst auf diesem, schlecht und recht wie andere vor ihm und andere neben ihm, vorwärts zu kommen gesucht unter Anlehnung an die Vorbilder, die sich ihm in den Leistungen der älteren Meister boten. Kein Geringerer als Schleiden hat ihm auch bezeugt, daß er nach kurzer Zeit zu sehr bemerkenswerten Erfolgen gelangt ist. Zeiss selbst aber ist, wie er später erzählte, hinsichtlich dieser Erfolge schon sehr früh recht skeptisch gewesen. Er merkte, daß er, als Autodidakt an dieses Arbeitsfeld herangekommen, also ohne Anteil an der Summe von traditioneller Erfahrung, die auf ihm gewonnen war, den anderen gegenüber, die schon [durch] Jahrzehnte hin jene eigenartige Kunst geübt hatten, sehr im Nachteil sei, und als Autodidakt auch frei von allzu großer Verehrung für das traditionell Gegebene fand er bald, daß diese ganze Art des Arbeitens im letzten Grund für die Optik eigentlich höchst irrationell sei. Er sagte sich: da alle Wirkungen, die eine Linsenkombination begleiten, auf Gesetzen beruhen, die durch die wissenschaftliche Optik genau festgestellt, in allen Einzelheiten mathematisch bestimmbar sind, und da auch alle maßgebenden Eigenschaften des wirksamen Stoffes, des Glases, auf das strengste meßbar sind — so muß es für den Aufbau der Linsensysteme jeder Art noch einen ganz anderen Weg geben, um eine verlangte Wirkung mit Sicherheit des Erfolgs herbeizuführen. Es muß auf diesem Gebiet noch eine ganz andere Art des Zusammenwirkens von wissenschaftlicher Lehre und technischer Kunst möglich sein, als bisher bestanden hat; es muß möglich sein, nicht nur die allgemeine Direktive für die zweckmäßige Zusammensetzung der Elemente aus der Theorie zu entnehmen, sondern die richtige Zusammensetzung selbst bis in ihre letzten Einzelheiten für jede verlangte Wirkung. Wie der Architekt ein Bauwerk, bevor eine Hand zur Ausführung sich rührt, schon im Geiste vollendet hat, nur unter Beihilfe von Zeichenstift und Feder zur Fixierung seiner Idee, so muß auch, dachte sich Zeiss, das komplizierte Gebilde von Glas und Metall, wie das Mikroskop es erfordert, sich aufbauen lassen rein verstandesmäßig, in allen Elementen bis ins letzte vorausbestimmt in rein geistiger Arbeit, durch theoretische Ermittlung der Wirkung aller Teile, bevor diese Teile noch körperlich ausgeführt sind. Der arbeitenden Hand dürfe dabei keine andere Funktion mehr verbleiben, als die genaue Verwirklichung der durch die Rechnung bestimmten Formen und Abmessungen aller Konstruktionselemente und der praktischen Erfahrung keine andere Aufgabe, als die Beherrschung der Methoden und Hilfsmittel, die für letzteres, die körperliche Verwirklichung, geeignet sind. — Also: eine andere Grenzregulierung zwischen der Arbeit des Verstandes und der Arbeit der Hand, zwischen wissenschaftlicher Theorie und praktischer Kunst, grundsätzlich verschieden von der früheren Abgrenzung der Funktionen beider. Das nun ist die Idee, die Carl Zeiss in die Mikroskop-Optik eingeführt und über alle Hindernisse hinweg zur Verwirklichung gebracht hat: die Idee eines streng rationalen Aufbaues der optischen Konstruktionen für das Mikroskop; das ist der Keim, aus dem alle inneren Fortschritte und alle äußeren Erfolge, die sein Wirken gebracht hat, hervorgegangen sind. Das soll es besagen, wenn als das Verdienst von Carl Zeiss hingestellt wurde: das geordnete (nämlich das neugeordnete) Zusammenwirken von Wissenschaft und technischer Kunst auf seinem besonderen Arbeitsfeld zielbewußt angebahnt zu haben.

Die hier bezeichnete und auf unserem Arbeitsfeld für neu erklärte Art der Verbindung von Wissenschaft und Technik ist uns durch ihre längst offenkundige Herrschaft auf vielen anderen Gebieten der Technik — wie im Maschinenbau, dem Ingenieurwesen und anderen — jetzt schon so geläufig, daß sie fast als etwas Selbstverständliches erscheint und man sich leicht wundern könnte, die Einführung dieser Idee in unserem Gebiet überhaupt als etwas Bemerkenswertes und Bedeutsames hingestellt zu sehen. Könnte doch jetzt nur noch ein Stümper eine Dampfmaschine wirklich zu bauen beginnen, ohne daß er vorher ganz genau wüßte, wieviel Pferdekräfte sie entwickelt, wenn man sie, genau nach seinen Vorschriften ausgeführt, zum erstenmal in Gang setzen wird; und wird doch längst keine eiserne Brücke mehr gebaut, ohne daß der Erbauer, noch ehe das Erz zu ihren Rippen aus der Erde geholt, schon genau angeben kann, wieviel Zentimeter sie sich durchbiegen wird, wenn sie nach drei oder vier Jahren fertig dasteht und der erste Eisenbahnzug sie befährt. So ist es aber auch auf diesen Gebieten nicht immer gewesen, und so auch nicht in der Optik. |Eine alte Sache ist die vorher geschilderte Art des Eingreifens der wissenschaftlichen Theorie in die Technik nur auf den Gebieten der Technik, deren Erzeugnisse auf Bewegungseffekte, also phoronomische, geometrisch bestimmbare Wirkungen ausgehen — wie bei der Mechanik im engeren Sinne. Die Idee, auch Gebilde, durch die nicht körperliche Formen an sich, oder Bewegungsformen als Effekt bezweckt werden, bei welchen vielmehr bestimmte körperliche Formen an bestimmten Stoffen eine zum voraus bestimmte physische Wirkung hervorbringen sollen — die Idee, auch solche Gebilde auf die gedachte streng rationale Art zu gewinnen, ist auf allen Gebieten der Technik sehr neu — weil die Möglichkeit solchen Verfahrens mehrere sehr schwer zu erfüllende Postulate einschließt.| Und wenn es nicht immer so gewesen ist, so bezeugt nun gerade die Ausbreitung und die Macht, die jener Gedanke des rationalen Aufbaues körperlicher Gebilde behufs Erzielens bestimmter physischer Effekte jetzt gewonnen hat das Verdienst derer, welche die Pfadfinder dieses Gedankens gewesen sind. Und zu diesen Pfadfindern gehört auch Carl Zeiss.

Zum erstenmal auf irgend einem Feld der Technik überhaupt rein durchgeführt ist jene Idee, glaube ich, erst im Anfang dieses Jahrhunderts durch Joseph Fraunhofer, und zwar ist es zum erstenmal geschehen gerade auf dem Feld der praktischen Optik — und an einem Objekt, das der nächste Verwandte des Mikroskops ist — dem astronomischen Fernrohr. Denn die ersten Gebilde der bezeichneten Kategorie, die streng auf diesem Weg zustande gekommen sind, also die frühesten Zeugen der Betätigung jener Idee auf dem Gebiet praktischen Schaffens, sind die Objektive zu Fernröhren, die im Beginn der 20er Jahre Fraunhofer von München aus den Astronomen in die Hand geben konnte. Man darf also wohl die rationale Methode der Konstruktion technischer Erzeugnisse zu physischen Effekten im allgemeinsten Sinne die Fraunhofersche Methode nennen.

Das Verdienst von Zeiss erleidet aber keine Einschränkung durch den Umstand, daß der gleiche Gedanke gerade auf dem Gebiet der Optik, und an einem dem Mikroskop so nahe verwandten Ding, wie das Fernrohr ist, schon 40 Jahre vorher mit Erfolg betätigt worden ist. Denn die genauere Würdigung aller sachlichen Momente führt zu der Einsicht, daß diese frühere Betätigung durch Fraunhofer zwar wohl einen Wink für die Anwendung der gleichen Grundidee auch dem Mikroskop gegenüber gegeben hat, aber kein irgendwie leitendes Vorbild für die Verwirklichung hat bieten können — trotz der Gleichheit des Arbeitsfeldes und trotz der scheinbaren inneren Verwandtschaft der Aufgaben. Dieser auf den ersten Blick befremdliche Schluß beruht auf einem erst viel später[7] erkannten Gegensatz der beiden Grundprobleme der praktischen Optik, des Fernrohr-Problems und des Mikroskop-Problems, im Theoretischen sowohl wie in wesentlichen praktischen Bedingungen — einem Gegensatz, der es mit sich bringt, daß die Aufgabe der rationalen Darstellung, auch nachdem sie für das Fernrohr gelöst war, für das Mikroskop doch einen neuen, selbständigen Ansatz nehmen mußte, keine Übertragung des Verfahrens zuließ[8].

Da ich auf die Rechtfertigung dessen in meinem Vortrag nicht näher eingehen darf, begnüge ich mich zur Erhärtung des Gesagten mit dem Hinweis auf eine äußere Tatsache, aus der hervorgeht, wie weit der Gedanke von Carl Zeiss dem Bewußtsein gerade seiner Fachgenossen fern gelegen hat — nicht nur zur Zeit als jener ihm nachzugehen begann, sondern noch viel später. Denn noch vor etwa 15 Jahren, also zu einer Zeit, als längst alle Dampfmaschinen und alle Eisenbahnbrücken nach Fraunhoferscher Art gebaut wurden, konnte behauptet werden: die Mikroskope könnten auf diese Art nicht gebaut werden, und ein angesehener und unterrichteter Schriftsteller der Mikroskopie, der einem der besten Optiker der alten empirischen Schule persönlich nahe stand und daher das Arbeitsfeld kannte, konnte daraufhin die Richtigkeit der Angabe: daß sie hier in Jena seit 10 Jahren so gebaut würden, auch öffentlich in Zweifel ziehen. Auch ist es noch gar nicht so lange her, daß in den Augen vieler beim Mikroskop der Anspruch auf eine höhere Wertschätzung seitens der Vertreter der alten empirischen Schule noch mit der Erklärung begründet werden konnte: von ihnen werde es nicht wie in Jena gebaut. Erst seit etwa 10 Jahren ist die umgekehrte Versicherung: es werde genau wie in Jena gebaut, allgemein die Stütze für den Anspruch auf die höhere Schätzung geworden — wiederum Beweis dafür, daß die Idee des neuen Arbeitsplanes und die Möglichkeit ihrer Würdigung außerhalb des Gesichtskreises der Zeitgenossen lag.

Die Geschichte unserer Werkstätte ist nun hinsichtlich des ersten 30jährigen Abschnittes grundlegender Tätigkeit und zum Teil noch über diese Zeit hinaus nichts anderes als die Geschichte der Bestrebungen, in welchen jener Gedanke einer neuen, anders geregelten Art des Ineinandergreifens von Wissenschaft und Technik an den Aufgaben der Mikroskop-Optik sich betätigt und allmählich verwirklicht hat. — Die vorher zur Sprache gebrachten Umstände aber: einerseits die historische Priorität Fraunhofers hinsichtlich der erstmaligen Einführung dieses Gedankens in die Optik überhaupt, anderseits die eben betonte innere und äußere Selbständigkeit seines nochmaligen Auftretens gegenüber einer anderen Aufgabe des gemeinsamen Arbeitsfeldes — diese Umstände bringen es mit sich, daß in meiner weiteren Betrachtung das hiesige Geschehen überall in Vergleich treten muß mit der Tätigkeit Fraunhofers. Ich muß so das Wirken meines verstorbenen Freundes heranrücken an die phänomenale Figur, die auf dem gleichen Arbeitsfeld aus einem armen Münchener Spiegelschleifer im Anfang dieses Jahrhunderts herausgewachsen ist. In der Nähe dieser Figur muß allerdings manches kleiner sich ausnehmen, was, in der gewöhnlichen Umgebung gesehen, mit weniger abnormem Maßstab gemessen, größer erscheinen würde. Es gibt aber gar keinen anderen Standpunkt für eine richtige Würdigung der Lebensarbeit von Carl Zeiss, als ohne Scheu vor diesem Maßstab ihre Erfolge in Parallele zu setzen zu dem Wirken des größeren Vorgängers — obwohl, nachdem die geschichtliche Nachforschung auch auf die Einzelheiten dieses Wirkens Licht geworfen, jetzt an manchen Punkten mit bezug auf ihn zu sagen ist: mutato nomine fabula de te narratur — unter anderem Namen die Geschichte von Dir erzählt!

Es handelt sich nämlich hier um einen Parallelismus in den Dingen selbst, durchaus vergleichbar einer Erscheinung, die in der lebenden Natur öfters uns entgegentritt. Wie etwa das Wirbeltierauge in ganz verschiednen Tierreichen, ohne genealogischen Zusammenhang der Entwicklung, sich wiederholt, und, irgendwo entstanden, immer wieder die gleichen typischen Formen durchläuft, nur in Nebensächlichem modifiziert durch die Verschiedenheit der äußeren Bedingungen — so hat in unserem Interessenkreis die vorhin dargelegte Idee des verstandesmäßigen Aufbaues künstlicher Gebilde an zwei getrennten Stellen unabhängig eingesetzt, nur übereinstimmend in der Zweckbeziehung auf die Wirkungen des Lichts, und hat einen ganz parallelen Gang der Entwicklung durchlaufen, in den Abweichungen nur die Verschiedenheit des Ausgangspunktes und der die Entwicklung begleitenden Nebenumstände bekundend.

Es hat nämlich die konsequente Verfolgung der zuvor charakterisierten Idee in ihren beiden getrennten Gängen nicht nur im allgemeinen zu gleichartigem Endergebnis geführt — zu einem bedeutenden und dauernden Fortschritt in der Leistungsfähigkeit und Vollkommenheit der Erzeugnisse — dort des Fernrohrs, hier des Mikroskops — sondern der Weg des Gelingens zeigt auch hier dieselben charakteristischen drei Etappen wieder, durch die er bei Fraunhofer hindurchgegangen ist: als ersten Schritt die Reform der Technik der praktischen Optik, die Vervollkommnung der Methoden technischer Arbeit, als zweiten die Vertiefung und Ergänzung der theoretischen Grundlagen, welche die Behandlung der Aufgabe brauchte, und als letzten die Reform der praktischen Grundlagen, der Bedingungen für die Beschaffung des Urmaterials, des optischen Glases. Die Wiederholung dieser drei Stufen des Fortgangs in gleicher Reihenfolge ist aber durchaus nicht auch im Sachlichen eine Wiederholung dessen, was Fraunhofer im Verfolg seiner besonderen Aufgabe schon getan hat — so daß etwa, nachdem inzwischen die Tätigkeit Fraunhofers im ersten Viertel des Jahrhunderts genauer bekannt geworden, jetzt zu sagen wäre: wie schade, daß dasselbe zweimal hat getan werden müssen! Ganz im Gegenteil, die Wiederholung desselben Entwicklungsganges von einem ganz anderen Ausgangspunkt aus — nämlich vom Mikroskop-Problem — führte in allen wesentlichen Punkten zu wichtigen und unentbehrlichen Ergänzungen der Fraunhoferschen Arbeit in denjenigen sachlichen Momenten, die von seinem Ausgangspunkt aus nicht in den Gesichtskreis der Aufgabe eintreten konnten — so daß man vielmehr sagen muß: das nochmalige Einsetzen desselben Grundgedankens an einer anderen Sonderaufgabe der Optik und das nochmalige selbständige Durchlaufen aller seiner Konsequenzen von dem neuen Ausgangspunkt aus ist direkt notwendig gewesen, um diesem Grundgedanken eine vollständige, das ganze Feld der praktischen Optik beherrschende Entwicklung zu ermöglichen. Und das verleiht nun dem Wirken von Carl Zeiss neben Fraunhofer eine selbständige Bedeutung.

Ich kann hier nicht auf die einzelnen Etappen des gemeinsamen Entwicklungsganges eingehen, kann also auch nicht dartun, warum die vorher bezeichneten drei Fortschritte notwendige Postulate der Verwirklichung der Idee sind, warum vermöge des gegensätzlichen Charakters des Grundproblems in Hinsicht auf das Mikroskop andere, neu zu lösende Aufgaben vorlagen. Alles das muß ich der Vervollständigung dieses Vortrages bei seiner Drucklegung vorbehalten[9].

Nur zwei Punkte, die das einzelne betreffen, darf ich auch hier nicht ganz übergehen, weil in ihnen einzelnes eine besondere Bedeutung gewinnt.

Die Vervollkommnung der Technik optischer Arbeit gegenüber dem, was dem alten empirischen Verfahren genügen konnte, ist die allererste Voraussetzung für die Verwirklichung der rationalen Methode. Deshalb ist es für den Erfolg ganz wesentlich, daß Zeiss gleich von Anfang an ein ganz klares Bewußtsein dessen hatte und gleich von Anfang an alles darauf anlegte, in seiner kleinen Werkstatt eine sehr exakte Technik einzubürgern, die unsichere Geschicklichkeit der Hand überall unter die Kontrolle strenger Prüfungsmethoden zu stellen.

Auf dem Weg dieser Bestrebungen ist nun auch genau das Verfahren, welches für Fraunhofer, wie man jetzt weiß, eine wichtige Grundlage des Erfolges wurde, selbständig hier wieder erfunden worden, unter Umständen, die jeden Zusammenhang seines hiesigen Auftretens mit seiner ersten Entdeckung in München sicher ausschließen. Es ist dies die sinnreiche Methode zur Prüfung der Formen sphärischer und ebener Flächen mit Hilfe der sogenannten Farben dünner Plättchen, der Erscheinung, die uns ungesucht im bunten Farbenspiel der Seifenblasen entgegentritt. Diese Methode, nach welcher die Lichtwellen selbst den Maßstab zur Messung der allerkleinsten Form- und Größenunterschiede darbieten müssen, ist seit Beginn der sechziger Jahre auch hier der wichtigste Hebel gesteigerter technischer Leistungen geworden und das ABC-Buch der damals in hiesiger Werkstätte entstandenen neuen Schule exakter optischer Technik.

Zeiss hat indes diese technischen Fortschritte, wenn sie auch überall direkt unter der Leitung seiner Idee standen, doch nicht persönlich vollziehen können. Schon über die Jahre hinaus, in denen Auge und Hand noch schwierig zu erlernende Fertigkeiten sich aneignen können, und auch durch viele andere Ansprüche in seiner Zeit viel zu sehr beschränkt für mühsame technische Studien war er darauf angewiesen, für diesen Teil seiner Aufgabe von Anfang an die Geschicklichkeit, praktische Umsicht und Findigkeit eines anderen zu benutzen, den er zum Gehilfen seiner Arbeit frühzeitig gewonnen hatte. Er auch ist der Nacherfinder der eben erwähnten wichtigen Methode. Wir freuen uns alle, ihn heute noch unter uns zu haben, unseren treuen alten August Löber, den Begründer unserer Schule subtiler Technik, den Senior unserer ganzen Genossenschaft und den Lehrmeister, unmittelbar oder mittelbar, aller unserer tüchtigen Optiker. Für das Vorwärtskommen von Zeiss ist es von nicht geringer Bedeutung gewesen, daß gleich der erste, den er in der Verfolgung seiner Pläne als Mitarbeiter heranziehen konnte, so entgegenkommendes Verständnis für die eigenartigen Aufgaben, so hoch entwickelten Sinn für Präzision und Exaktheit, und so volle Hingabe seiner ganzen Person ihm entgegenbrachte. Solange also des Werkes von Carl Zeiss gedacht wird, in unserem Kreis und außerhalb desselben, wird auch das Andenken an seinen treuen frühesten Mitarbeiter lebendig bleiben, der am Gelingen des Ganzen so wichtigen Anteil hat — in dessen anspruchslosem Wirken ein Fraunhoferscher Gedanke neu erwacht ist[10].

Als zweites erwähne ich noch die Einwirkung, die auch hier, wie 50 Jahre früher bei FRAUNHOFER, der Grundgedanke von Zeiss auf die Reform der Darstellung des optischen Glases geübt hat, weil die Art, wie dieses hier geschehen, ein lehrreiches Beispiel bietet für die Macht, mit der die innere Folgerichtigkeit alles Geschehens überall sich Geltung schafft, wenn nur die Menschen ihren Faden nicht gewaltsam zerreißen. Zeiss ist sehr frühzeitig zum Bewußtsein gekommen, daß die Konsequenz seines ursprünglichen Programms auch die Notwendigkeit des Eingreifens in die Darstellung des optischen Glases einschließen konnte, wenn jenes Programm nicht auf halbem Wege Halt machen solle. Er hat aber — und nicht nur er — an diesen Gedanken lange Zeit mit innerem Widerstreben, um nicht zu sagen mit Abscheu, gedacht — sehr begreiflich, angesichts der ganz unabsehbaren Schwierigkeiten, die dem Eintreten in ein völlig fremdes Gebiet der Technik entgegenzustehen schienen. Das alles aber hat nicht hindern können, daß jener Gedanke, wenn auch lange ganz unbewußt, immer stärker die Behandlung der vorliegenden Aufgaben beeinflußte und leitete. Jahrelang haben wir neben wirklicher Optik sozusagen noch Phantasieoptik betrieben, Konstruktionen in Erwägung gezogen mit hypothetischem Glas, das gar nicht existierte, indem wir die Fortschritte diskutierten, die möglich werden würden, wenn einmal die Erzeuger des Rohmaterials dahin zu bringen sein sollten, für fortgeschrittene Aufgaben der Optik sich zu interessieren — was sie aber nicht taten. Und diese fast widerwillige Beschäftigung mit der Frage, die Verfolgung von Konjekturen, die man damals kaum ernst nahm, hat unbewußt nachherigem Fortschritt auch in dieser Richtung ebenso wirksam vorgearbeitet, wie es eine bewußte planmäßige Behandlung kaum besser hätte tun können. Denn auch in diesem allerdings absonderlichen Verfahren bestimmten sich schon alle Ziele und markierten sich schon alle Richtungen für eine zukünftige Reform der Glastechnik auf wissenschaftlicher Grundlage. Dem späteren wirklichen Anfang war damit jedes Herumtasten nach Ziel und Richtung erspart. Für den ideenreichen und tatkräftigen Mann, den zu Anfang der 80er Jahre die dunkle Ahnung seines eigentlichen Berufs in unseren Kreis geführt hat, bedurfte es jetzt nur ganz kurzer Zeit, um nicht allein alles, was durch den frühen Tod Fraunhofers verloren gegangen war, zu erneuern, sondern an Hand der allgemeineren Aufgabenstellung, die der Ausgang vom Mikroskop-Problem einschloß, in wichtigen Punkten über die Ziele Fraunhofers hinauszugelangen — so daß schon im Frühjahr 1887, als wir auch in unserem Kreis das Andenken Fraunhofers feierten, gesagt werden durfte[11]: die Wiedererneuerung seiner verloren gegangenen Kunst und ihre Fortentwicklung in seinem Geist sei der unverwelkliche Lorbeer, den zu seinem 100jährigen Geburtstag unser Jena an seinem Grabe niederzulegen habe.

Unser Freund Otto Schott aber wird gewiß keine Verdunklung seines persönlichen Verdienstes darin erblicken, wenn ich ausspreche: daß sein erfolgreiches Eingreifen, welches anerkanntermaßen allen Aufgaben der praktischen Optik neue Bahnen eröffnet hat, diesen Erfolg nicht gehabt haben würde, wenn seine Arbeit nicht unmittelbar sich hätte anschließen können an die fast 20jährige Vorarbeit, die aus dem Ideenkreis der Optischen Werkstätte ihm entgegenkam. Hat er doch die praktische Konsequenz dieses Gedankens rückhaltlos schon selbst gezogen darin, daß er unter freiwilligem Verzicht auf die natürlichen Vorrechte, die ihm aus der vollen Selbständigkeit seiner Arbeit im Chemischen und Technischen zustanden, auch sein Unternehmen in dauernden Zusammenhang mit der Carl Zeiss-Stiftung setzte[12].

Nachdem ich so den leitenden Gedanken in dem Wirken von Carl Zeiss nach seinen inneren Momenten betrachtet habe, muß ich auch noch einige Worte sagen über die besondere Art, wie seine Entwicklung durch die äußeren Umstände beeinflußt worden ist.

Carl Zeiss hat nicht, wie seinerzeit Fraunhofers fast übermenschliche Kraft vermochte, alles selbst leisten können, was für die erfolgreiche Verwirklichung seiner ersten Idee, für die volle Entwicklung ihres inhaltreichen Keimes zu leisten war. Weil seinem persönlichen Können engere Grenzen gesteckt waren, ist er in viel höherem Grad als Fraunhofer auf die Mitarbeit anderer angewiesen und in seinem Erfolg von dieser abhängig geblieben. Der Schätzung seines persönlichen Verdienstes tut dieses keinen Eintrag. Die Schranken der eigenen Kraft kühl ermessen können, aus der Erkenntnis solcher Schranken aber nicht Entmutigung zu schöpfen, sondern den Antrieb zum fortgesetzten Suchen nach der richtigen Ergänzung ist auch ein Verdienst; nicht viele bringen es fertig. Hat nun auch die Notwendigkeit solcher Ergänzung seinen Erfolg in höherem Grad, als es sonst der Fall sein würde, von der Gunst äußerer Umstände abhängig gemacht — solcher Umstände nämlich, von denen das Gewinnen geeigneter Mitarbeiter abhängig war — so darf man doch nicht sagen, daß sein Erfolg Sache des Glücks gewesen sei: er hat diese ihm unentbehrlichen Mitarbeiter gefunden, weil er sie gesucht hat — und unentwegt weiter gesucht hat noch in denjenigen Angelegenheiten, hinsichtlich derer mehrfacher Mißerfolg andere vielleicht von neuen Versuchen abgeschreckt haben würde. Soweit man in seinem Fall von Glück reden darf, ist es also nur die Art von Glück, die der Spruch meint: der Mensch ist seines Glückes Schmied.

Ein Moment aber bleibt doch übrig, auf welches dieses Wort nicht Anwendung finden kann: der räumliche und persönliche Zusammenhang seiner Wirksamkeit mit unserer Universität — die geistige Atmosphäre, in die er durch seine Niederlassung gerade in Jena gekommen ist, und gerade in einer Zeit, da aus dieser Atmosphäre neue aufstrebende Gedanken sich erhoben. Wie ich vorher schon andeutete, hat Jacob Schleiden ihn zuerst auf die Optik überhaupt gelenkt und auf die besonderen Aufgaben, die das Mikroskop darbot. Schleiden hat seine Arbeit fortgesetzt mit wärmstem Interesse begleitet, ihr immer neue Anregung und wichtige Förderung zuteil werden lassen. Noch in späten Jahren hat Zeiss mit Stolz erzählt, wie der geistreiche Naturforscher stundenlang in seiner kleinen Werkstatt gestanden, seine oder seiner Gehilfen Arbeit aufmerksam verfolgend; und mit dem Gefühl warmen Dankes hat Zeiss jederzeit ausgesprochen, daß sein Emporkommen ganz wesentlich bedingt gewesen ist durch den Rückhalt, den die Anerkennung und die Empfehlung Schleidens ihm, dem unbekannten Anfänger, damals geboten hat. Man würde aber sicher fehlgehen, wenn man etwa in dem Interesse Schleidens nur, oder wesentlich nur, den Ausdruck menschlicher Teilnahme für den tüchtigen und strebsamen Mann erblicken wollte, als welchen Schleiden Zeiss wohl alsbald erkannt hat. Dem widerspräche schon die Tatsache, daß Zeiss damals noch Neuling war im Gebiet der praktischen Optik, technische Vorbereitung nur für Arbeiten anderer Art besaß — und aus bloßem Wohlwollen treibt man nicht leicht jemand an, etwas ganz Neues zu beginnen mit völlig problematischer Aussicht des Erfolges. So muß also das Verhältnis beider Männer zu einander wohl etwas anders gedacht werden, denn als rein menschliche Anteilnahme des berühmten Mannes an dem Fortkommen eines strebsamen Anfängers. Der Mitbegründer der Zellenlehre greift in den Lebensgang von Zeiss vielmehr deutlich ein als der Vertreter der neuen Richtung wissenschaftlicher Interessen, die um die Mitte des Jahrhunderts das Studium der lebenden Natur auf neue Ziele und in neue Wege lenkte, zu ihrer Betätigung aber Hilfsmittel verfeinerter Beobachtungskunst unentbehrlich fand und neue Kräfte für die Vervollkommnung solcher Hilfsmittel in ihren Dienst zu ziehen suchen mußte. In Schleiden und dessen Schülern hat die neue Richtung der Biologie, die in den folgenden Jahrzehnten dem Mikroskop eine immer wachsende Bedeutung für die wissenschaftliche Arbeit des Jahrhunderts zugewiesen hat, gerade hier in Jena einen besonders kräftigen Anfang genommen. Und das beleuchtet nun die tiefere Wechselbeziehung, die zwischen dem geistigen Leben unserer Hochschule und der praktischen Arbeit von Carl Zeiss frühzeitig bestanden hat und die innere Abhängigkeit seiner Erfolge von den Impulsen aus diesem Kreis.

Jene aus dem Verkehr der Personen sich ergebende Wechselwirkung hat über Schleiden und seine nächsten Schüler hinaus die Optische Werkstätte durch ihre ganze Geschichte begleitet und ihr namentlich aus dem biologischen Interessenkreis fortgesetzt neue Anregungen und Antriebe zu neuen Aufgaben zugeführt. Einige Zeitlang war sie vorwiegend durch meine Person vermittelt, später hatte sie sehr mannigfaltige Wege gefunden. Um wenigstens einen zu nennen, von den vielen aus dem Kreis der hiesigen Hochschule, deren wir in diesem Zusammenhang dankbar zu gedenken haben, nenne ich Anton Dohrn, der bevor er sein kühnes Unternehmen am Golf von Neapel begann, durch einige Jahre, hin unserer Universität angehörte. Auch aus seinem kraftvollen und antriebreichen Wesen sind Strahlen damals in unser Haus eingedrungen.

Bei dem allen aber hat es sich keineswegs nur um ein Mehr oder Minder von begünstigenden und fördernden Umständen gehandelt, sondern in entscheidenden Punkten um Sein oder Nichtsein. Denn in der äußeren Geschichte der ersten 25 Jahre sind etliche Wendepunkte deutlich zu erkennen, bei deren Betrachtung man zu dem Schluß kommt: daß von allem, was jetzt als Ausfluß der Wirksamkeit von Carl Zeiss unmittelbar oder mittelbar sich darstellt, nach menschlichem Ermessen heute nichts bestehen würde, wenn sein Weg ihn nicht in die Kreise dieser Hochschule und unter den direkten Einfluß eines großen, mit von ihr ausgehenden Antriebs zur Vervollkommnung der Beobachtungswerkzeuge geführt hätte.

Carl Zeiss hat seinerseits der Wissenschaft reichlich wiedergegeben für das, was sie ihm dargeboten hat. Konnte er auch direkt an wissenschaftlicher Arbeit sich nicht beteiligen, so hat er doch durch sein Wirken der Wissenschaft wertvolle Dienste geleistet. Auch unsere Universität hat diesem schon Ausdruck gegeben, indem sie ihn, der kein schulgerechtes Studium prästiert, am Abend seines Lebens noch mit dem Prädikat des berufsmäßigen Gelehrten schmückte. Damals hat, im Persönlichen, der berühmteste Vertreter der jüngeren Schule Jenaer Naturforscher[13] das Band erneuert, welches durch den berühmtesten Vertreter der älteren Schule ein Menschenalter zuvor geknüpft worden war. Und die innere Gerechtigkeit, die in den Dingen waltet, hat es sich fügen lassen, daß über alles Persönliche hinaus auch das Werk von Carl Zeiss selbst dauernde Beziehung gewonnen hat auf die Interessen unserer Hochschule[14] — so den Tribut des Dankes der Alma mater darbringt, die seine Kindheit geleitet und gehütet hat

In meiner bisherigen Betrachtung habe ich von der Person von Zeiss so gut wie gar nicht zu reden gehabt; nur von seinem Wirken und seinen Bestrebungen. Denn es liegt in der Natur einer Betrachtung, welche nur auf die innere Geschichte der hiesigen Unternehmungen ausgeht, daß in ihr die Personen ganz zurücktreten: sie erscheinen dabei nur sozusagen als die zufälligen Akteure, in denen die Ideen Organe für ihre Darstellung und Betätigung finden. Diejenigen Eigenschaften der Personen aber, welche für ihre Rollen Bedeutung haben, kommen dabei ganz von selbst zur Erscheinung, ohne daß es nötig wäre, sie besonders zu schildern.

So ist es also aus allem zuvor Gesagten schon ersichtlich geworden, daß derjenige, an dessen Namen der Anfang unserer Tätigkeit sich knüpft, ein Mann von nicht gewöhnlicher Intelligenz und von nicht gewöhnlicher Energie gewesen sein muß, [und zur vollen Würdigung dessen ist höchstens noch hinzuweisen auf die erschwerenden äußeren Umstände, unter welchen seine Berufsvorbereitung und namentlich der Beginn seiner selbständigen Tätigkeit gestanden haben.] Und noch ein anderes wird aus meinen Ausführungen gleichfalls klar ersichtlich: Carl Zeiss muß einer von denen gewesen sein, die fähig sind, Motive ihres Handelns, Argumente ihrer Entschließung durch das bestimmen zu lassen, was noch nicht ist, was nur ihren Gedanken nach sein sollte — in deren Sinnen und Trachten so das Zukünftige die Kraft der Kausalität gewinnt, bildend und gestaltend einzuwirken auf das Gegenwärtige, Bestehende. So allein aber vollzieht sich aller Fortschritt in menschlichen Dingen, großen und kleinen.

Die weltklugen, die sogenannten praktischen Leute, die im genauesten Sichanpassen an das jeweils Bestehende und Herrschende und in möglichster Unterordnung unter dessen Ansprüche am weitesten zu kommen vermeinen, pflegen diese anderen, die sonderbarerweise Motive und Argumente aus etwas schöpfen, was noch gar nicht existiert, mit dem bekannten Gemisch von Respekt und Geringschätzung »Idealisten« zu nennen. Nun ja! Wenn das auch in den kleinen gleichgültigen Dingen des alltäglichen Lebens nicht weiter zum Vorschein kam — Carl Zeiss war wirklich ein solcher Idealist. Er war es in den Angelegenheiten, für die er etwas bedeutet hat. Und weil er es war, hat sein Wirken auf seinem Arbeitsfeld einen sichtbaren Fortschritt begründet und Erfolge gezeitigt, die sein persönliches Dasein überdauern. Die anderen, die »praktischen Leute« — sie kommen, insoweit sie ihrer Maxime treu bleiben, nicht in den Fall, wenn sie tot sind, für Fortschritte verantwortlich gemacht zu werden.

Im übrigen aber genügt, es, das menschliche Bild des Begründers unserer Firma noch in wenigen Zügen zu vervollständigen, die gleichfalls einige Beziehung auf sein Wirken haben; was keine solche Beziehung hat, braucht nicht späterem Gedächtnis aufbewahrt zu werden.

Wohlwollend, teilnehmend und freundlich ist er zu allen gewesen, die in seiner Tätigkeit ihm nahe traten; aber auch strenge Anforderungen stellte er an alle, weil er an sich selbst sie zu stellen gewohnt war. Um sie geltend zu machen, hat er aber Tadel und Vermahnung wenig gebraucht; mit gutem Mutterwitz begabt, dirigierte er die anderen lieber mit etwas Spott und etwas Ironie, gemildert durch liebenswürdige Bonhomie. So hat er Sie dirigiert, die alten unter meinen Mitarbeitern, denen er vor 25 Jahren noch in alter patriarchalischer Art als der gestrenge Prinzipal gegenüberstand — so hat er als väterlicher Freund auch mich dirigiert, der ich als ganz junger Mann, grün und unerfahren, in seinen Wirkungskreis eintrat.

Was ihn aber nach seinem Charakter sehr hoch stellt: er war ein Mann von strengem Pflichtgefühl und sehr entwickeltem Gerechtigkeitssinn. Zum Beleg dessen könnte ich mancherlei anführen; ich erwähne nur, was mich selbst nahe berührt: die liberale uneigennützige Art, in der er meine dauernde Mitarbeiterschaft seinerzeit sich zu sichern suchte, fern von jedem Gedanken, die Abhängigkeit, in der ich ihm gegenüber mich befand, ohne Vermögen und ohne sonstigen Rückhalt im Leben, auch nur im geringsten zu seinem Vorteil sich dienen zu lassen.

So steht also auch das menschliche Bild von Carl Zeiss in der Erinnerung aller derer, die ihn im Leben gekannt haben, und ihn gekannt haben in der Zeit seines rüstigen Schaffens, da als ein erfreuliches Vorbild menschlicher Tüchtigkeit und Tugend.

Die ganzen ersten drei Dezennien seit dem Bestehen der Optischen Werkstätte müssen in der Geschichte des Instituts als die Periode des grundlegenden Aufbaues angesehen werden. In diesem ganzen Zeitraum dreht sich alles um die Vorbereitung und die Verwirklichung des neuen Arbeitsplanes für die Konstruktion des Mikroskops — um die Einbürgerung und Befestigung der verfeinerten Technik der optischen Arbeit, die allmähliche Beschaffung neuer theoretischer und experimenteller Grundlagen und die erst erfolglosen, dann halb gelungenen, schließlich erfolgreichen Versuche praktischer Durchführung des Planes. Wenn auch im dritten Jahrzehnt die Hauptfunktionen einerseits der feineren technischen, andererseits der wissenschaftlichen Arbeit schon ganz an andere übergegangen waren, so steht doch in dem ganzen 30jährigen Zeitraum Zeiss selbst noch im Mittelpunkt aller Entwicklung, weil alles, was in dieser Periode geschehen ist, noch als unmittelbare Betätigung der ersten Grundgedanken, als Entwicklung aus den ursprünglichen Kleinanlagen sich darstellt.

Im vierten Jahrzehnt wird dieses allmählich anders. Gerade der günstige äußere Erfolg, den die bis dahin gewonnenen Fortschritte gegen Mitte der siebziger Jahre herbeiführten, hat damals mehr und mehr Aufgaben in den Vordergrund gerückt, die außerhalb des ursprünglichen Ideenkreises lagen. Jener äußere Aufschwung führte bald zu einem Mißverhältnis zwischen der inneren Organisation und dem Umfang der geschäftlichen Tätigkeit: hinsichtlich der ersteren stand die Werkstätte in allen wesentlichen Stücken noch auf dem Boden des kleingewerblichen Betriebs — in der Gliederung der technischen Arbeit, der inneren Einrichtung und der kaufmännischen Verwaltung — während der Umfang der Produktion, die Größe des Personals und die Ausdehnung der geschäftlichen Beziehungen längst dem Kleingewerbe entwachsen waren und schon durchaus dem Maßstab der Großindustrie entsprachen.

Es war also wiederum eine Disharmonie zwischen den verschiedenen Faktoren der Tätigkeit eingetreten, wie solche schon in der frühesten Entwicklung des Unternehmens lange Zeit bestanden hatte, damals in dem Vorauseilen der technischen Leistungsfähigkeit vor der Gelegenheit zu ihrer erfolgreichen Betätigung — eine Disharmonie der sachlichen Natur nach von dieser früheren zwar sehr verschieden, in ihrer Bedeutung für die Fortentwicklung des Ganzen ihr aber gleich: wie jetzt zu erkennen ist, deutliche Anzeichen einer Durchgangsphase, gleichsam eines neuen Jugendzustandes, der auf eine neue Entwicklung hindrängt.

Es ist für den gedeihlichen Fortgang des Unternehmens von entscheidender Wichtigkeit, daß der Übergang in eine neue, leistungsfähigere Wirtschaftsform zur richtigen Zeit sich vollziehen konnte. Wenn damals das Tempo verfehlt worden wäre, wäre es wahrscheinlich für alle Zeit verfehlt gewesen. Denn in der Zwitterform zwischen Kleingewerbe und Großindustrie hätte, der inneren Widersprüche wegen, die Werkstätte nicht für lange Zeit sich halten können: ein bloßes Fortvegetieren wäre ihr Schicksal geworden und dabei wäre der Fortschritt, den der Grundgedanke von Zeiss in sich trug, auf halbem Wege stecken geblieben. Denn seine Vollendung konnte dieser Fortschritt, wie der Ausgang des vierten Jahrzehnts hat erkennen lassen, nur durch die Lösung von Aufgaben finden, die im Rahmen einer dürftigen Organisation und mit den beschränkten Kräften und den bescheidenen Mitteln des Kleinbetriebes gar nicht hätten bewältigt werden können. Ohne diese spätere Vollendung wären aber die Resultate der ganzen Arbeit der vorangehenden 30 Jahre der Hauptsache nach geblieben: schätzbares Material für die Geschichte der Optik und vielleicht gute Vorbilder und wertvolle Anregungen für spätere Nachstrebende — weiter nichts! Denn ein gesicherter Besitz der praktischen Optik ist jener Fortschritt nur dadurch geworden, daß er in seiner letzten Etappe — welche die Reform der Glasschmelzkunst schon zur Voraussetzung hatte — die unbedingte Überlegenheit der neuen Arbeitsmethode über die alte empirische deutlich erweisen konnte.

Aber auch die Dienste, die unsere Werkstätte der Wissenschaft hat leisten können, zumal in den 80er Jahren, nachdem die bahnbrechenden Arbeiten von Robert Koch der Mikroskopie ein neues wichtiges Arbeitsfeld eröffnet hatten, sind in nicht geringem Maße durch die erhöhte quantitative Leistungsfähigkeit bedingt gewesen, welche die gewonnenen Verbesserungen und Neuerungen rasch weiten Kreisen dienstbar zu machen vermochte. Für die Unterstützung und Ausbreitung der wissenschaftlichen Bestrebungen, welche dem Mikroskop neue und besonders subtile Aufgaben zuwiesen, war es durchaus nicht gleichgültig, daß verbesserte Instrumente sehr vielen zugänglich gemacht werden konnten. Selbst der sichtliche Einfluß, den die hier erreichten Fortschritte auf die Hebung des durchschnittlichen Niveaus der Leistungen auch der Mitbewerber auf dem Arbeitsfelde in kurzer Zeit gewannen, hängt sehr von dieser Massenwirkung ab, mit welcher er sich geltend machen konnte. Denn sie hat aus bloßen Vorbildern kräftige Antriebe auch für andere gemacht, dem Fortschritt nicht nur Ansehen, sondern auch Macht verliehen.

So weist alles auf die besondere Bedeutung hin, welche im Fortgang des Unternehmens damals seine rechtzeitige Überführung in die technisch und wirtschaftlich leistungsfähigere Arbeitsform des organisierten Großbetriebs gewinnen mußte.

Es ist aber wohl verständlich, daß zur Initiative gegenüber den ganz neuen Aufgaben, die hierin sich einstellten, gerade diejenigen Personen schon an sich wenig gestimmt und wenig geeignet sein konnten, deren Interesse ganz von den Aufgaben des ursprünglichen Ideenkreises in Anspruch genommen war. Auch stand Carl Zeiss damals schon in den Sechzigen; und unter der Nachwirkung der ungewöhnlichen Anspannung seiner Kräfte, die das erste Mannesalter ihm auferlegt hatte, vielleicht auch unter dem vorauseilenden Schatten des schweren Leidens, dem er zuletzt erlag, begannen diese Kräfte damals schon sichtlich nachzulassen. So war es ein besonderes Glück für unser Institut, daß zu dieser kritischen Zeit die erlahmende Energie des Vaters sich regenerieren konnte in der Tüchtigkeit und jugendlichen Kraft seines ältesten Sohnes. Er, Roderich Zeiss, der im Beginn des vierten Jahrzehnts in das Unternehmen eintrat, führte ihm in seiner Person die frische Kraft zu, die zur Bewältigung jener neuen Aufgaben unbedingt nötig war; und sein Anschluß an den Vater löste auch den geschäftlichen Unternehmungsgeist aus, der sich nicht mehr scheute vor dem unvermeidlichen Risiko, wie es der Übergang zum Großbetrieb mit sich bringen mußte.

So fällt denn im vierten Jahrzehnt der Schwerpunkt derjenigen Aktion, die für die zweite Periode in der Geschichte der Optischen Werkstätte das Spezifische ist, mehr und mehr in die Person von Roderich Zeiss. Auf seiner Initiative beruhen die wesentlichen Schritte organisatorischer Funktion, die in dieser Periode sich vollzogen oder wenigstens einleiteten: die Einrichtung einer regelrechten kaufmännischen Verwaltung, die Beschaffung neuer und ausdehnungsfähiger Lokalitäten, die gesteigerte Verwendung elementarer Kraft und vor allem der Anfang zu rationeller Arbeitsteilung für die fabrikatorische Tätigkeit, |die unter Einführung verbesserter Arbeitsmaschinen und Einrichtungen und unter Heranziehen neuer technischer Kräfte damals zunächst für die im engeren Sinn mechanischen Arbeiten, die Metallbearbeitung, in Gang gebracht wurde.| Dem schließt sich an die Einrichtung eigener Hilfsbetriebe für Tischlerei, Gießerei und anderer Verrichtungen, um die tägliche Arbeit von den vielen äußeren Erschwernissen zu entlasten, welche vorher die Abhängigkeit von Fremden mit sich brachte. Endlich aber gehört hierher auch das Eintreten in die Glasfabrikation, im Verein mit Dr. Schott, was ich vorher schon unter einem ganz anderen Gesichtspunkt erwähnte. Unter dem Gesichtspunkt der Geschäftspolitik, die darauf ausging, die neue Produktionsstätte für das wichtigste Urmaterial des Optikers, das Glas, in räumlichen und persönlichen Zusammenhang mit der Optischen Werkstätte zu bringen, ist die Begründung des Glaswerks als einer Tochteranstalt der letzteren sogar der bedeutsamste Akt der organisatorischen Arbeit der zweiten Periode, wie sich in der Folge gezeigt hat; er war aber auch der schwierigste hinsichtlich der Entschließungen, weil das neue Unternehmen damals als ein kecker Sprung ins Dunkle sich darstellen mußte, mit beträchtlicher Gefahr großen wirtschaftlichen Mißerfolges verknüpft.

Auch die Fortsetzung der inneren wirtschaftlichen und technischen Arbeit, im Verfolg des ursprünglichen Programms hat in der jetzt betrachteten Periode, dem vierten Jahrzehnt, noch wichtige Fortschritte gebracht, sogar erst diejenigen Fortschritte, in welchen der Gedanke der rationellen Konstruktion des Mikroskops seine eigentliche Bewährung und die Anerkennung unbestrittenen Erfolgs gefunden hat. Hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Fortentwicklung des Ganzen treten aber selbst diese Fortschritte durchaus zurück hinter der organisatorischen Tätigkeit, die den Übergang der Werkstätte in die Wege des Großbetriebs vermittelt hat. Nur einer von den Arbeiten optischen Interesses muß neben den wirtschaftspolitischen Bestrebungen dieser Periode besonders gedacht werden, weil sie zum Unterschied von den anderen gleichfalls außerhalb des Gedankenkreises der ersten Periode liegt und also einen neuen Anfang bedeutet hat: nämlich das Eintreten in diejenigen Aufgaben der Optik, die auf die Anwendung der photographischen Methoden für Zwecke der mikroskopischen Beobachtung, die Mikro-Photographie, Bezug haben.

Auch dieser Schritt, die Betätigung in den Konstruktionen für mikrophotographische Zwecke, ist aus der persönlichen Tätigkeit von Roderich Zeiss hervorgegangen. Die Ergebnisse seiner gegen Mitte der 80er Jahre unternommenen selbständigen Studien auf diesem Gebiet sind die Grundlagen, auf denen auch heute noch fortgearbeitet wird; und seine Darstellung der Methodik der mikrophotographischen Beobachtung ist, wenn auch einzelnes inzwischen überholt wurde, in der Hauptsache immer noch das Beste, was als Anleitung für diese Art von mikroskopischer Arbeit geboten werden kann.

So hat also die grundlegende Arbeit der drei ersten Jahrzehnte, die ihre Ausgangspunkte in den Ideen und Plänen von Zeiss Vater hat, in der Zeit, da dessen persönliche Einwirkung auf die Fortentwicklung der Werkstätte allmählich zurücktrat, noch eine erfolgreiche Fortsetzung und wichtige Ergänzungen in der Tätigkeit des Sohnes gefunden. Auch seinem Wirken ist eine ehrenvolle Stelle in der Geschichte der Optischen Werkstätte gesichert und seinen besonderen Diensten die dankbare Anerkennung derer, die die Angelegenheiten unseres Instituts auf von ihm angebahnten Wegen weiter zu führen haben.

Noch zum dritten Male zeigt die Geschichte unserer Werkstätte deutliche Marksteine einer neuen Entwicklungsphase. Denn auch im letzten, fünften Jahrzehnt treten, neben dem Fortspinnen aller der Fäden, die in der Arbeit der vorangehenden Perioden angeknüpft worden sind, wiederum neue Aufgaben hervor, die, ganz außerhalb des bewußten Gedankenkreises dieser früheren Perioden gelegen, der Arbeit des letzten Jahrzehnts ihr besonderes Gepräge verleihen. Der Vorgänge, die in diesem Sinn aus der Fortentwicklung des vorher Begonnenen heraustreten und die ich deshalb hier noch zu erwähnen habe, sind es drei: die planmäßige Ausdehnung des Arbeitsfeldes der Werkstätte; die Regelung des Rechtsverhältnisses ihres Personals und die Umwandlung der äußeren Verfassung der Firma durch ihre Überleitung an einen unpersönlichen Inhaber.


Das Arbeitsgebiet der Firma ist bis in den Anfang des fünften Dezenniums, also bis gegen Ende der 80er Jahre hinein, fast gänzlich auf die Mikroskopie beschränkt geblieben, auch nachdem sie längst ein Großbetrieb mit fabrikatorischer Arbeitsorganisation geworden war und die Ziffer ihres Personals schon bald die 400 erreicht hatte. Nur ein kleines von jenem Gebiet abseits liegendes Feld des Instrumentenbaues ist dabei, mehr nebenher, noch gepflegt worden, durch die fortgesetzte Anfertigung solcher Instrumente, die ursprünglich für Zwecke der eigenen Arbeit und die mit ihr verknüpften Studien hergestellt worden waren.

In mehreren Rücksichten ist diese lange festgehaltene Einseitigkeit der Betätigung und die mit ihr verbundene strenge Konzentration der Interessen für die Intensität des Fortschrittes und die innere Befestigung des Ganzen zweifellos wohltätig gewesen. Ebenso wichtig aber ist es zweifellos für die Sicherung und die Fortentwicklung des Ganzen, daß jene Beschränkung des Arbeitsfeldes auch noch zur rechten Zeit hat aufgehoben werden können. Denn auf die Dauer hätte sie nicht fortbestehen dürfen, ohne die Zukunft des Instituts ernstlich in Frage zu stellen. Schon unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Interesses und des Interesses der zahlreichen Personen, die allmählich von dem gedeihlichen Fortbestehen der Werkstätte abhängig geworden waren, mußte die eine Spezialität als eine viel zu schmale Basis für die Stabilität des Unternehmens erscheinen. Wenn es dafür eines Beweises bedürfte, so wäre auch dieser in den Erfahrungen der letzten Jahre inzwischen schon erbracht.

Aber noch, unter einem ganz anderen — und wie ich glaube sogar wichtigeren — Gesichtspunkt bedeutete die enge Begrenzung des Arbeitsfeldes eine Gefahr. Innerhalb eines so beschränkten Aufgabenkreises muß zu irgend einer Zeit einmal eine Periode der Stagnation eintreten, weil Gedanken, die längere Zeit treibende Kraft betätigt haben, einmal ausgelebt und erschöpft sein werden. Was als Ganzes in eine solche Periode der Stagnation gerät, verfällt fast rettungslos innerer Verflachung und dauerndem Verlust der tieferen Triebkräfte. Nur aus einer Mannigfaltigkeit von Aufgaben, und zwar von Aufgaben, die in verschiedenen Interessen wurzeln, kann ein Unternehmen fortgesetzt die neuen Anregungen und Antriebe schöpfen, die, wenn auch einzelnes zeitweilig stagniert, doch dem Ganzen das höhere Niveau der Tätigkeit und Triebkräfte neuen Fortschrittes erhalten.

Das schließliche Durchdringen dieser Erwägungen hat die Bestrebungen veranlaßt und geleitet, die eine planmäßige Ausdehnung des Arbeitsfeldes auf ganz verschiedene Gebiete der praktischen Optik im Laufe des letzten Jahrzehnts herbeigeführt haben. Dabei hat noch die besondere Rücksicht mitgesprochen, innerhalb der eigenen Tätigkeit eine Gegenwirkung zu gewinnen gegen die natürliche Routinetendenz der fabrikatorischen Arbeitsform — durch Pflege gerade solcher Interessen des Instrumentenbaues, die nicht auf vielfältige Reproduktion gleichartiger Erzeugnisse hinführen. So sind, nach mancherlei inneren Vorbereitungen, seit dem Ausgang der 80er Jahre zu dem alten Betriebe nach und nach noch drei neue Betriebsabteilungen hinzugekommen, die nach ihren wissenschaftlichen und technischen Grundlagen und teilweise auch in ihren merkantilen Angelegenheiten ganz verschiedenen Zweigen der praktischen Optik angehören: der Bau optischer Meßinstrumente — in Ausdehnung der früher nur nebenbei betriebenen Spezialarbeiten dieser Art — die Konstruktion der Linsensysteme für die Photographie und die Herstellung von terrestrischen Fernrohren. Und wir hoffen jetzt, daß, noch bevor das nächste Jahr vorübergeht, unsere Werkstätte auch beteiligt sein werde am Bau astronomischer Fernrohre[15] und daß damit ihr Arbeitsgebiet seine natürliche Ergänzung finde durch die Betätigung auch an denjenigen Aufgaben des Instrumentenbaues, aus welchen die praktische Optik die frühesten und kräftigsten Antriebe zum Herauswachsen aus der Kunst des ehrsamen Brillenschleifers, der ihr erster Vertreter war, empfangen hat. So wäre alsdann gerade mit Vollendung des ersten 50jährigen Lebensabschnittes unseres Institutes auch der Kreislauf vollendet, der die Arbeit von Carl Zeiss in der naturgemäßen Entwicklung der in ihr enthaltenen Anlagen schließlich in das eigene Arbeitsfeld seines großen Vorgängers Fraunhofer zurückleitet.

Das Tempo aber, in welchem diese äußere Erweiterung der Tätigkeit sich vollzog, ist außer durch naheliegende praktische Gründe auch noch durch eine besondere selbstauferlegte Rücksicht beschränkt worden, die auf gemeinsame Interessen des ganzen Industriezweiges sich bezieht — ähnlich dem Gedanken, der seinerzeit alle Beteiligten bestimmt hat, die Verbesserung des optischen Glases, als der Grundlage für alle Fortschritte der Optik, ohne jeden Vorbehalt zugunsten der hiesigen Werkstätte, in den Dienst der Gesamtheit zu stellen.

Unser Eintreten in neue Betriebszweige mußte nämlich unvermeidlicherweise uns in Wettbewerb bringen mit anderen, denen wir bis dahin nicht als Konkurrenten gegenüberstanden. Es sollte nun dieser neue Wettbewerb niemals darin bestehen, daß wir jenen anderen etwa Terrain streitig machten, welches sie ihrerseits urbar gemacht hatten und mit Erfolg bebauten; er sollte vielmehr nur in dem Maß eintreten, als wir neues, bis dahin nicht bebautes Terrain in dem gemeinsamen Arbeitsfeld unsererseits urbar machen konnten und so dieses gemeinsame Arbeitsfeld entsprechend dem wachsendem Umfang unserer eigenen Beteiligung erweiterten. Dieser Richtschnur gemäß durften wir in neue Gebiete der praktischen Optik nur eintreten mit solchen Erzeugnissen, die, aus unserer eigenen Arbeit hervorgegangen, überhaupt nicht oder nicht in gleicher Art schon von anderen hergestellt waren. Daß wir aber andererseits diejenigen Neuerungen, die wir aus unserem Ideenkreis gewinnen, auch ganz in den Dienst der vorher dargelegten Geschäftspolitik stellen wollen, liegt nicht nur im strengsten Sinn in den Grenzen berechtigten Eigeninteresses, sondern ist auch sachlich durchaus geboten. Denn, wie vielfältige Erfahrung lehrt, hat der Fortschritt, der durch Neues möglicherweise erreicht ist, nur dann bestimmte Aussicht, wirklich sich Geltung zu verschaffen, wenn der Urheber selbst ihn zu vertreten in der Lage ist.

So viel über den ersten Punkt. Der zweite, die Regelung der Rechte und Interessen der arbeitstätigen Personen zum Inhaber des Unternehmens, wie sie im Laufe dieses letzten Jahrzehnts sich gestaltet hat, steht nicht unter Gesichtspunkten innerer Geschäftspolitik, sondern durchaus unter Gedanken des allgemeinsten sozialen Interesses.

Die immer zunehmende Zahl derer, die in ihrer ganzen bürgerlichen und wirtschaftlichen Existenz von unserem Unternehmen abhängig wurden und die daraus in concreto ersichtliche Bedeutung, welche die Organisation der Großindustrie für die Gemeinden und für das Staatswesen gewonnen hat, mußte denen, welche zum Aufbau einer solchen Organisation mitgewirkt hatten, mehr und mehr die Verantwortung zum Bewußtsein bringen, unter die solche Mitwirkung sie stellt. Diese mußten sich sagen, daß ihre wirtschaftliche Tätigkeit, wenn auch gesetzlich sie jetzt noch fast ganz als reine Privatsache gilt, wegen ihrer einschneidenden Wirkung auf das Wohl und Wehe vieler und ihrer offenkundigen Beziehung auf allgemeine Volksinteressen, in Wahrheit schon längst eine wichtige öffentliche Funktion im großen Volksorganismus geworden ist: gewissermaßen der Auftrag, in der Organisation und Leitung der gemeinsamen Arbeit vieler mitzuarbeiten an der Organisation und Leitung der wirtschaftlichen Tätigkeit des ganzen Volkes. Damit aber ergab sich von selbst die Anerkennung der grundsätzlichen Forderung: daß die Betätigung der leitenden Funktion des Unternehmers in der Großindustrie nicht in erster Reihe unter Rücksichten des eigenen Vorteils oder des Interesses einzelner stehen dürfe, sondern in erster Reihe geübt werden müsse unter den Rücksichten, welche das soziale Interesse der staatlichen Gemeinschaft fordert.

|Unter diesem obersten Gedanken hat die spezielle Richtschnur für die in unserem Kreis allmählich angebahnte Ordnung des Verhältnisses zwischen Personal und Unternehmer durch zwei Erwägungen sich bestimmt, von denen die eine auf die persönlichen Beziehungen, die andere auf das wirtschaftliche Verhältnis ausgeht. Die erste ist: Indem die neuere Wirtschaftsentwicklung unabänderlich das selbständige Kleingewerbe auf den meisten Arbeitsgebieten immer weiter zurückdrängt und damit unvermeidlich einen immer größer werdenden Teil des ganzen Volkes unter wirtschaftliche Abhängigkeit von den Industrieunternehmungen bringt, bedroht sie die Grundlagen eines gesunden Volkstums, wenn dieser Prozeß zur Folge hat, fortgesetzt eine immer wachsende Mehrheit des Volkes auch in persönliche und bürgerliche Abhängigkeit von der kleinen Minderheit der selbständig bleibenden Personen zu setzen, jene Mehrheit auch menschlich und bürgerlich unfrei zu machen und so den größeren Teil des Volkes auf eine Zwischenstufe zum Helotentum herabzudrücken. Also: Garantien gegen den Mißbrauch der wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Beschränkung der persönlichen und bürgerlichen Freiheit der Unselbständigen durch die Unternehmer und ihre Organe.

Die zweite Erwägung ist: Indem die wirtschaftliche Unselbständigkeit für die große Mehrheit in vielen Rücksichten die Bedingungen des äußeren Fortkommens gegenüber den Verhältnissen, die früher die kleingewerbliche Einzelarbeit darbot, verschlechtert, bedroht zum Schaden des ganzen Volkes die jetzige Wirtschaftsentwicklung die arbeitenden Volkskreise mit zunehmender Verschlechterung ihrer relativen Lebenslage, wenn ihnen nicht auch Anteil an dem wirtschaftlichen Vorzug der neuen Arbeitsform eingeräumt wird. Die Großindustrie hat aber in der Kraft der Organisation, durch welche das planmäßige und stetige Zusammenarbeiten vieler sich vom bloßen Nebeneinanderarbeiten vieler unterscheidet, eine spezifische Quelle des Mehrertrags menschlicher Tätigkeit, einen dritten Wirtschaftsfaktor neben Arbeit und Kapital, der den Wirtschaftsertrag des organisierten Ganzen erhöht über die Summe der möglichen Arbeitserträge aller mittätigen Personen in der Einzelarbeit und des marktgängigen Äquivalents der Kapitalnutzung. Also: Einrichtungen, durch welche dieser spezifische Überschuß aus der Organisation, der eigentliche Unternehmergewinn, seiner natürlichen sozialen Aufgabe dienstbar wird, das wirtschaftliche Niveau der in organisierter Arbeit tätigen Personen höher zu stellen, als es in selbständiger kleingewerblicher Arbeit sein könnte[16].|

Die hier bezeichneten sozialen Bestrebungen haben die Regeln und Maximen des praktischen Handelns in unserem Kreis schon seit längerer Zeit wesentlich bestimmt. In die Erscheinung getreten sind sie zuerst in dem vor acht Jahren erlassenen gemeinsamen Pensionsstatut der Optischen Werkstätte und des Glaswerks, durch welches, im Gegensatz zu den Pensionseinrichtungen in der Privatindustrie, den Angehörigen beider Betriebe vertragsmäßiger Anspruch auf Pension nicht gegen das Vermögen einer Pensionskasse, sondern gegen das Vermögen der Firma selbst eingeräumt, der Unternehmer also grundsätzlich verpflichtet wurde, in seiner ganzen Wirtschaftsführung dem normalen Verbrauch der menschlichen Arbeitskraft in ganz gleicher Art Rechnung zu tragen wie der Amortisation seiner leblosen Betriebsmittel. Den äußeren Abschluß haben jene Bestrebungen kürzlich in dem Statut der Carl Zeiss-Stiftung gefunden, dessen einschlägige Abschnitte die bisher praktisch geübten Regeln, unter Ergänzung derselben in den Einzelheiten, nunmehr kodifizieren und so zu ständigen Rechtseinrichtungen unserer Firma machen.

Mit einigen Worten habe ich endlich auch der dritten Arbeit dieses letzten Jahrzehnts, der Umwandlung der äußeren Verfassung der Firma, zu gedenken, die teilweise unter denselben Gesichtspunkten wie das eben Besprochene gilt.

Es ist eine fast typische Erscheinung der neueren Wirtschaftsentwicklung geworden, daß Industrieunternehmungen, wenn sie eine gewisse äußere Größe überschritten haben, von den persönlichen Inhabern aufgegeben und — ausnahmsweise in Genossenschaften — gewöhnlich in Aktiengesellschaften oder ähnliche Formen übergeleitet werden. Der Vorgang wird fast regelmäßig gerechtfertigt mit dem Hinweis auf die Bedenken und Gefahren, die bei großen Unternehmungen, die hohe Anforderungen an einsichtsvolle Leitung stellen, aus der Abhängigkeit von den persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des zufälligen Besitzers sich ergeben und aus der Unberechenbarkeit der Umstände, die den Besitzwechsel bestimmen. |Wenn man davon absieht, daß diese Umwandlung des persönlichen Besitzes in unpersönlichen Kollektivbesitz gewöhnlich ganz einseitig nur der besseren Sicherung des in den Unternehmungen investierten Kapitals dienen will und gewöhnlich auch zu ganz einseitiger Herrschaft seiner Interessen führt, und wenn man ferner absieht von dem odiosen Beigeschmack, den das Gründerwesen dadurch gewinnt, daß der glückliche Vorbesitzer fast immer seine problematischen Anwartschaften auf zukünftige Nutznießungsvorteile zum voraus kapitalisiert sehen will — ist jene Tendenz des Unpersönlichwerdens der großen Industriebetriebe eine im großen und ganzen wohl erfreuliche Erscheinung. Denn unter dem mancherlei Widersinnigen, was die heutige Wirtschaftsordnung einschließt, ist das Widersinnigste doch wohl dieses: daß das Wohl und Wehe von beliebig vielen Menschen und ein vielleicht wertvolles Stück des Nationalvermögens, das durch die Arbeit anderer geschaffen wurde, unter dem Titel der Ausübung zufälligen Eigentumsrechts in die Hand von Personen kommen kann, die vielleicht ganz unvorbereitet oder unfähig zu irgend einer verantwortlichen Tätigkeit sind. Angesichts dieser Gefahr ist es immerhin schon ein Fortschritt, wenn die Verteilung des Eigentums auf eine große Anzahl von Personen, von denen keine viel zu sagen hat, die Wahrscheinlichkeit eröffnet, aus dem Unverstand der einen und der Klugheit der anderen dauernd ein erträgliches Mittelmaß von Verstand gesichert zu sehen.|

Auch in unseren Angelegenheiten hat ein ähnlicher Vorgang und aus ähnlichen Gründen sich vollziehen müssen. Nur konnte dabei, gemäß den vorher angedeuteten Rücksichten sozialen Interesses, das Unpersönlichwerden des Inhabers weder durch Genossenschaftsbildung unter den zeitweilig tätigen Personen herbeigeführt werden, noch durch unpersönliche Gestaltung des bloßen Eigentums an den Betriebsmitteln. Das eine würde die Zukunft unter die Herrschaft der augenblicklichen, ephemeren und zum Teil disparaten Interessen der zufällig mittätigen Personen gestellt haben, das andere unter die Herrschaft des sichmehrenwollenden Geldes. Beim einen wie beim anderen würden zum Herrn Elemente geworden sein, die im Organismus des Ganzen in Wahrheit nichts anderes sind als die dienenden Glieder, durch deren geordnete und planmäßige Vereinigung die Organisation ihre spezifische wirtschaftliche Kraft gewinnt, die sie zu einem dritten Wirtschaftsfaktor macht, neben Arbeit und Kapital — die Kraft, die persönliche Arbeitstätigkeit aller einzelnen und die Mitarbeit der toten Arbeitsmittel in ihrem wirtschaftlichen Wert weit zu erhöhen über den Wert, den alles an sich, außerhalb des organisierten Ganzen, in der Vereinzelung hätte.

So ist nun — vielleicht zum erstenmal — unternommen worden, in unseren Angelegenheiten diesen dritten Wirtschaftsfaktor, die Organisation als solche, zum Träger eines privaten Industrieunternehmens zu machen. Sie, ihrer Natur nach etwas Unpersönliches, hat in der Form der Stiftung, der selbständigen juristischen Person, die Rechte und die Handlungsfähigkeit einer lebendigen Person erhalten sollen. So repräsentiert also der jetzige Inhaber der Firma nicht die ephemeren Interessen aller in ihrem Umkreis mittätigen Personen — die von Jahr zu Jahr wechseln — und nicht die Interessen des in ihrem Betrieb investierten Kapitals — das dem Inhaber gar nicht zu gehören braucht und auch jetzt nur teilweise ihm gehört; er repräsentiert vielmehr den Inbegriff alles dessen, was die Tätigkeit des Ganzen fortgesetzt und wesentlich unterscheidet von dem bloßen Nebeneinanderarbeiten vieler einzelner und dem mechanischen Lauf der Maschinen: die Summe der technischen und wirtschaftlichen Erfahrung, die ein halbes Jahrhundert angesammelt hat, die Kräfte aus der Kontinuität aller Aktionen, die Summe technischer Schulung in aller Arbeit, das planmäßige Ineinandergreifen der Tätigkeit aller einzelnen, die nachwirkende Kraft der Leistungen aller Vorgänger, lebender und verstorbener — also sozusagen das ganze geistige Kapital, das in einer hochentwickelten Organisation durch die stetige Arbeit vieler in diesen 50 Jahren zusammengebracht ist und der folgenden Generation überliefert werden soll.

Die Leitung des Unternehmens durch den unpersönlichen Inhaber soll also grundsätzlich ihren Rechtstitel haben in dem Eigentum an dem geistigen Betriebsfonds der Organisation — und die persönlichen Organe, durch die jener seine Funktion ausübt, sollen so als die Vertreter der Organisation erscheinen, also der dauernden Interessen des Ganzen gegenüber allen Elementen, die darin in Verein getreten sind. Das ist der Sinn der Einrichtungen, welche die jetzige Verfassung der Firma ausmachen.

Der Umstand, daß in diesem letzten Abschnitt der Geschichte unseres Instituts die Initiative wesentlich mir selbst und meinen gegenwärtigen Mitarbeitern zugefallen ist, hat mich nicht abhalten dürfen, die bewegenden Ideen auch dieses letzten Abschnittes in gedrängtem Umrisse hier zu kennzeichnen. Der Verzicht hierauf würde nicht nur das geschichtliche Bild der 50jährigen Entwicklung in wesentlichen Punkten unvollständig gemacht, sondern auch jede Gelegenheit abgeschnitten haben, heute des wichtigen Anteils zu gedenken, den auch andere an dem jetzt Erreichten haben und an dem, was etwa die Zukunft als seine Erfolge zeitigen möchte. Ich rede hier nicht von denen, die in täglicher gemeinsamer Arbeit die Mühen und die Sorge dieser letzten Jahre mit mir geteilt haben — ohne deren hingebende, zum Teil aufopferungsvolle Mitarbeit die neuen Aufgaben, vor welche dieses Jahrzehnt uns gestellt hat, überhaupt nicht hätten bewältigt werden können. Sie haben das Bewußtsein unmittelbaren Anteils an dem jetzt Bestehenden. Wohl aber ziemt es sich, zum Eintritt unseres Instituts in das zweite halbe Jahrhundert seiner Tätigkeit ausdrücklich derer zu gedenken, welche, außerhalb unseres engeren Kreises stehend, die Erfüllung gerade der letzten Aufgaben in besonderem Maße erleichtert und gefördert haben.

Dank der verständnisvollen Teilnahme, mit welcher S. königl. Hoheit unser allverehrter Großherzog und der seinem hohen Beruf leider so früh entrissene Erbgroßherzog Carl August die Bestrebungen begleiteten, die auf Befestigung und Pflege des in unserer Stadt zur Blüte gelangten Zweiges feintechnischer Industrie abzielten, hat die Verfassung der Carl Zeiss-Stiftung sich sozusagen anlehnen dürfen an die Institutionen des Staates, um dieser Verfassung, unbeschadet voller Bewegungsfreiheit der Stiftung, einen festeren Halt zu verschaffen, als eine rein private Organisation hätte gewähren können. Das warme Interesse aber, welches außer den genannten fürstlichen Herren auch der frühere Staatsminister Gottfried Stichling und der ihm nachfolgende Chef des Großherzogl. Kultus-Departements Adolf Guyet der Absicht entgegenbrachte, die Unternehmungen der jetzigen Carl Zeiss-Stiftung Zwecken des Gemeinwohls direkt dienstbar zu machen, hat alle Schwierigkeiten und Bedenken überwinden lassen, die zur entscheidenden Zeit angesichts mancher damals noch prekärer Umstände jener Anlehnung entgegenstanden. Beide Männer, denen unser Staatswesen und zumal unsere Hochschule in vielem zu Dank verpflichtet ist, sind nun auch schon heimgegangen. Unter den Lebenden aber sind noch die zwei, welche an dem Ausbau unserer Einrichtungen im einzelnen persönlich am meisten beteiligt waren: der Kurator unserer Universität, Geh. Staatsrat Eggeling, dessen altbegründete freundschaftliche Beziehung zu meiner Person zu allem die ersten Wege geöffnet, dessen teilnehmender Rat auf alles bedeutsamen Einfluß geübt hat — und der damalige Chef des Großherzogl. Finanzdepartements, wirklicher Geh.-Rat Rothe. Er, der erste Stiftungskommissar der Carl Zeiss-Stiftung, hat nunmehr durch länger als 5 Jahre hin die Funktion geübt, die gemäß der Verfassung der Stiftung als der praktisch wichtigste Ausfluß aus ihrer Anlehnung an die Staatseinrichtungen angesehen werden muß. Er hat damit die Wege anbahnen und befestigen helfen, auf welchen die Angelegenheiten unseres Unternehmens in Zukunft zu leiten sind — auf welchen er auch hoffentlich noch für recht lange Zeit seine wertvolle Mitwirkung wird fortsetzen können. Ihm aber steht noch ein besonderer Anteil auch an der Gestaltung der jetzigen Einrichtungen selbst zu. Denn sein weitausblickender Rat hat die früher bezeichneten Bestrebungen zuerst in die Richtung gelenkt, in welcher der entscheidende Schritt nachher geschehen konnte: die Konstituierung der selbständigen juristischen Person als Träger der hiesigen Unternehmungen. So ist er in diesem Sinn, wie Freund Schott in einem anderen Sinn, Mitbegründer der Carl Zeiss-Stiftung geworden.

Ihnen allen, die ich hier nannte, die außerhalb unseres eigenen Kreises die aufbauende Arbeit des letzten Jahrzehnts gestützt und gefördert haben, sei am heutigen Tag warmer und aufrichtiger Dank im Namen derer dargebracht, die an dieser aufbauenden Arbeit im Innern beteiligt waren.


So bin ich nun in meiner rückwärts schauenden Betrachtung an dem Punkt angelangt, wo das Vergangene in das Zukünftige einmündet, das Geschehene dem Kommenden die Hand reicht. Ich würde hier schließen können, wenn nicht gerade die Gedanken der letzt betrachteten Periode eine besondere Beziehung hätten auf die Grundlagen der zukünftigen Fortentwicklung des Werkes, dem unsere Betrachtung gilt. Sie fordern also direkt dazu auf, dem Rückblick auf das Vergangene noch einen Ausblick auf die Zukunft folgen zu lassen — nicht um ihren Schleier vorwitzig zu lüften, sondern um uns zu deutlicherem Bewußtsein zu bringen, welche besonderen Ansprüche die Zukunft an diejenigen stellen wird, die in unserem Kreis ihren Aufgaben werden zu dienen haben.

Wir dürfen uns nicht verhehlen, daß diese Ansprüche in mehreren Punkten strengere sind, als auf dem Gebiet praktischer Tätigkeit der Regel nach an die Personen und ihre Leistungen jetzt gestellt werden. Die Unterordnung der Wirtschaftsführung der Carl Zeiss-Stiftung unter größere soziale Aufgaben legt ihren Betrieben Pflichten und Lasten auf, die andere Industrieunternehmungen zur Zeit noch nicht zu erfüllen brauchen; und einstweilen ist es noch Sache nicht der Gewißheit sondern nur der Annahme, daß der Vorteil der Elimination des Nutznießung suchenden Kapitalisten oder Unternehmers aus dieser Wirtschaftsführung auch auf die Dauer das ausreichende Äquivalent für jene größeren Lasten sein werde.

Was aber schwerer ins Gewicht fällt und vielen Sorge macht, ist die Notwendigkeit, aus unserem Wirkungskreis manches ausschließen zu müssen, was zur Zeit meist für unentbehrlich in industriellen Unternehmungen angesehen wird — namentlich bei der Regelung der Rechte und Interessen der verschiedenen Personengruppen innerhalb der Organisation. Wenn die Einrichtungen der Carl Zeiss-Stiftung nicht in sich widerspruchsvoll bleiben sollten, mußten insonderheit den leitenden Personen in allen Stufen der inneren Tätigkeit manche Vorzüge und Vorteile vorenthalten werden, welche in der Großindustrie öfters als die eigentlich wirksamen Triebfedern erfolgreicher Betätigung gelten. Infolgedessen muß unsere Organisation auf Kräfte und Eigenschaften der Menschen zählen, an deren genügende Häufigkeit nicht alle glauben wollen: weniger Selbstsucht, mehr Gemeinsinn — weniger äußerer Ehrgeiz, mehr Sinn für den inneren Wert menschlicher Arbeit — weniger Gehorsam, mehr freie bewußte Pflichterfüllung und einiges mehr — und wer möchte bestreiten, daß der im Nachteil ist, der in nicht ganz gangbarer Münze rechnet?


Keiner aber, der es unternimmt, in seinen Bestrebungen dem jeweils Bestehenden und Geltenden einen kleinen Schritt vorauszukommen, darf sich vermessen, etwas erreichen zu können, wenn er dabei dauernd in Gegensatz bliebe zu den herrschenden Ideen seiner Zeit. Was dauernd vereinzelt bliebe, wird sicher einmal vom breiten Strom mitgenommen.

Die Hoffnung des Gelingens ist also in diesem Fall die Hoffnung auf den Erfolg der Bestrebungen der vielen anderen, die in unserer Zeit darauf ausgehen, auch die Wirtschaftstätigkeit der Völker sozialen und sittlichen Ideen unterzuordnen, — also die Erwartung: daß aus diesen Bestrebungen der Zeitgenossen, trotz der heutigen großen Divergenz ihrer Wege, doch allmählich eine gemeinsame Resultante sich ergeben werde, kräftig genug, um die Denkungsart der Menschen und die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Einrichtungen in der Richtung auf jenes Ziel zu beeinflussen und so die zeitweilige Isolierung rechtzeitig wieder aufzuheben.

Sollte aber diese Erwartung sich nicht erfüllen, sollte die hochentwickelte äußere Kultur des 19. Jahrhunderts schon dem unabwendbaren Verhängnis verfallen sein, endgültig auslaufen zu müssen in einen immer wüster werdenden Kampf rein selbstsüchtiger Interessen, so könnte es freilich geschehen, daß Einrichtungen, die auf die Wirksamkeit edlerer Kräfte gerechnet haben, gerade deswegen noch etwas früher zugrunde gehen müssen, als auch das andere seinen wohlverdienten Untergang findet, was wüstem Kampf vollkommener sich angepaßt erhalten hat. Und dann könnte es schon kommen, daß die weltklugen, die praktischen Leute wieder einmal Recht behielten und eine gewisse Zeitlang sagen dürften: seht die Toren, die nicht im breiten Strom mitschwimmen wollten, weil seine Wasser trüb waren! Solchen Befürchtungen äußeren Mißerfolgen gegenüber darf es aber, wenn nicht jeder Antrieb des Fortschrittes lahm gelegt, jedes Bewußtsein sittlicher Verantwortung in den Menschen aufgehoben sein soll, keine andere Antwort geben, als das Wort des strengen Römers: die siegreiche Sache hat den Göttern gefallen, die besiegte Cato!


In unseren Verhältnissen liegt jedoch erfreulicherweise heute nichts, gar nichts, was darnach angetan wäre, an das Gekrächze der Raben zu erinnern. Ganz im Gegenteil — die äußere und innere Lage unseres Instituts hat noch zu keiner früheren Zeit so großes Vertrauen in die Zukunft gerechtfertigt, wie wir heute es haben dürfen. Gar nicht zu reden davon, daß die letzten Jahre seine wirtschaftlichen Grundlagen schon in einem Maß konsolidiert haben, wie es gewiß nur bei wenigen Unternehmungen der Privatindustrie erreicht sein wird, und daß auch seine innere Organisation jetzt viel besser ausgebaut und befestigt ist, als es noch vor wenigen Jahren sein konnte — vor allem liegen auch erfreuliche Anzeichen dafür vor, daß der Geist, in dem die Personen zusammenzuwirken sich gewöhnt haben, den Anforderungen entgegenkommt, die unsere Organisation zu stellen hat. Denn mit unverhehlter Genugtuung darf ich es aussprechen, daß die Firma Carl Zeiss in allen Schichten ihres Personals, von den obersten Beamten bis zum schlichten Arbeiter, eine sehr große Zahl von solchen besitzt, die mit voller persönlicher Hingabe ihren Aufgaben obliegen, viele weit über das Maß dessen hinaus, was man als pflichtmäßige Leistung fordern könnte. Auch ist in dem unvermeidlichen Interessenstreit, der im Zusammenarbeiten vieler fortgesetzt zum Austrag kommen muß, die Firma durchaus verschont geblieben von solchen Streitformen, wie sie anderwärts die Beziehungen zwischen Prinzipal und Gehilfen, Unternehmer und Arbeiter öfters verbittern.

Aus all diesem darf vermutet werden, daß in weiten Kreisen meiner Mitarbeiter, die große Arbeiterschaft einbegriffen, bewußtes Verständnis für das Wohl des Ganzen und Bereitwilligkeit zu steter Rücksichtnahme auf dessen Interesse sich schon eingebürgert haben. Und hierauf vor allem gründet sich die Hoffnung, daß die Einrichtungen der Carl Zeiss-Stiftung, auch wenn sie etwa eine Zeitlang gewisse Sonderheiten im Vergleich zum allgemein Geltenden behalten, eine Zeitlang in einer gewissen Isolierung verbleiben müßten, die Nachteile solcher Umstände zu überwinden fähig sein werden.

Sie, meine Mitarbeiter, aber darf ich heute wohl ausdrücklich auf die Bedeutung hinweisen, die in diesem Zusammenhang Ihre Stellungnahme zu unseren Einrichtungen für die Erhaltung und die gedeihliche Fortentwicklung unseres Instituts gewinnt. Keine Einrichtung kann eitel Harmonie zwischen den Interessen und Wünschen aller herstellen wollen. Auch in unserer Organisation kann es sich nicht darum handeln, die natürlichen Unterschiede und Gegensätze der verschiedenen Interessen aufzuheben oder zu verdecken, sondern nur darum, im Rahmen geordneter Einrichtungen sie immer von neuem in vernünftiges Gleichgewicht zu setzen — die Interessen der einzelnen und der Gruppe zueinander und zu den dauernden Interessen der Gemeinschaft. Die Vertretung der Sonderansprüche aber darf dabei nicht das Bewußtsein dessen verlieren, daß in dem richtig verstandenen Eigeninteresse jedes einzelnen und jeder Gruppe das dauernde Interesse des Ganzen immer eine wichtige Komponente bildet — damit jeder sich sage: nur ein Narr sägt den Ast an, auf dem er selbst sitzt.

Aber noch unter einem ganz anderen Gesichtspunkt sehe ich allen, die in unseren Arbeitsverband, sei es auch nur vorübergehend, eintreten, eine besondere Verpflichtung auferlegt, an die ich heute namentlich unsere Arbeiterschaft wohl ebenfalls erinnern darf. Wenn es, wie wenigstens viele meinen, eine Lebensfrage auch für unser Volk geworden ist, daß auf dem Weg friedlichen Fortschritts seine breiten arbeitstätigen Schichten für die Vertretung ihrer Interessen gegenüber denen anderer Stände bald den Schutz eines besseren Rechts finden, so wird es für eine Arbeiterschaft, die unter ein vorgeschrittenes Recht schon gekommen ist, eine Ehrenpflicht gegen die Gesamtheit der Standesgenossen, den praktischen Beweis zu erbringen, daß solches Recht durchaus vereinbar ist mit dem Fortbestand leistungsfähiger Arbeitsorganisation auch auf einem Tätigkeitsgebiet, das besonders hohe Anforderungen an wohlgeordnetes Zusammenwirken vieler stellen muß.

Wie ich schon sagte: ich sehe erfreuliche Anzeichen dafür, daß solche Rücksichten und Pflichten hier Verständnis finden.

So kann ich also meine heutige Betrachtung nun schließen mit dem Ausdruck der freudigen Hoffnung, daß nach abermals 50 Jahren ein anderer wiederum zu einem ähnlichen Rückblick auf die alsdann 100jährige Geschichte unseres Instituts Veranlassung haben werde; und daß dieser andere alsdann werde bezeugen können: die zweite Hälfte des 100jährigen Zeitabschnittes habe ein Geschlecht vorgefunden, gewillt und fähig, dasjenige zu erhalten, fortzusetzen und zur Entwicklung zu bringen, was durch die Arbeit der ersten Hälfte begründet wurde. Und dann werden alle die vielen freundlichen und ermunternden Wünsche ihre Erfüllung finden, die im Laufe der letzten Wochen von den allerverschiedensten Seiten uns zugegangen sind — von persönlichen Freunden der Firma und ihrer Mitarbeiter, von Vereinen, Korporationen und Instituten — Wünsche, die sämtlich zusammenstimmen mit dem Wunsch, unter welchem ich schon vor einigen Monaten das Statut der Stiftung meinen Mitarbeitern überreichte: daß die Optische Werkstätte Carl Zeiss auf den Grundlagen ihrer neuen Verfassung weiterhin blühen und gedeihen möge — zum Segen aller, die in ihren Verband eintreten, zum Dienste des Gemeinwohls, zur Ehre deutscher feintechnischer Industrie!


Anhang 1. Der Gegensatz ist aber keineswegs, wie man zuerst vermuten wird, in dem ganz verschiedenen Maßstab der Konstruktionen an sich begründet, der das Verhältnis beider Dinge äußerlich wie das der Turmuhren zu den Taschenuhren erscheinen läßt. Selbst die technischen Bedingungen der praktischen Ausführung werden durch die Verschiedenheit der Dimensionen nicht so verschieden gemacht, wie es bei anderen technischen Erzeugnissen sein würde. Denn das hierfür Entscheidende, der Maßstab für die Genauigkeit der Formgebung, ist doch noch für beides trotz des Größenunterschiedes der gleiche, weil er für beides in der Wellenlänge des Lichts gegeben ist. Nur mittelbar hat auch der Unterschied der Größen eine, allerdings sehr bedeutsame Verschiedenheit in wesentlichen Bedingungen der Aufgabenstellung zur Folge. Beim Fernrohr kann wegen der Rücksichten auf die Dimensionen und Massen von vornherein nur ein System aus wenigen Elementen, 2 oder 3 getrennten Glasstücken, in Frage kommen; beim Mikroskop ist die Zahl der verwendbaren Elemente praktisch fast unbegrenzt. Infolgedessen hat im letzten Fall die Konstruktion einen Spielraum von Möglichkeiten und Abwandlungen, die im ersten gar nicht in Betracht kommen; das Mikroskop führt also auf eine viel allgemeinere Form der optischen Aufgaben. Ganz ausschlaggebend für den Gegensatz ist aber der antagonistische Zug der beiden Probleme im Theoretischen, also hinsichtlich der Grundlagen für die richtige und vollständige Vorausbestimmung des beabsichtigten Effekts. Dieser entspringt aus einem wesentlichen Unterschied in den Bedingungen der optischen Wirkung selbst; denn wenn auch in beiden Aufgaben im letzten und allgemeinsten derselbe physische Vorgang in Frage steht, ein gewisser Effekt aus der Lichtstrahlung der Gegenstände, der in beiden Fällen als Abbildung der letzteren erscheint, so bedeutet es doch, wie man jetzt weiß, einen ganz durchgreifenden Unterschied in wesentlichen Bedingungen für das Zustandekommen jenes Effekts, daß im einen Fall die großen und fernen Gegenstände, die das Fernrohr abbildet, in ihren Dimensionen außerordentlich hohe Multipla von der Länge der Lichtwellen darstellen, die kleinen und nahen aber, die das Mikroskop uns zeigen soll, in den Dimensionen auf die Größenordnung dieser Lichtwellen selbst herunterrücken. Und dieser letztere Umstand, im Verein mit dem vorhererwähnten anderen Unterschied, bedingt nun, daß die Aufgaben der praktischen Optik nicht einem Grundproblem entsprechen, sondern zwei verschiedenen, deren Lösung dann aber auch den ganzen jetzigen Aufgabenkreis — wie er zurzeit in unserem Gesichtskreis liegt — erschöpft, andere speziell verschiedene Ausgangspunkte nicht mehr übrig läßt. Denn alles, was zwischen den beiden extremen Aufgaben liegt, wie namentlich die neuerdings sehr in den Vordergrund des Interesses gerückten Linsensysteme für photographische Abbildung, die das dritte, das Projektions-Problem, darstellen, führt immer teilweise auf das eine, teilweise auf das andere Grundproblem zurück, wie auch der Erfolg gezeigt hat. Zeiss hat nun unter demselben leitenden Gedanken: Bestimmung aller Elemente praktischer Konstruktionen durch erschöpfende Vorausbestimmung ihrer Wirkungen das zweite Grundproblem der praktischen Optik zur Behandlung gebracht und einstweiliger Erledigung entgegengeführt, wie 50 Jahre früher Fraunhofer das erste; er hat dadurch, indem er dessen Grundidee selbständig wieder aufnahm, dieser Idee das ganze Gebiet der Optik unterworfen. Das ist, wie ich glaube, der richtige Ausdruck zur Bezeichnung seines Verhältnisses zu dem großen Vorgänger.

Nur ganz kurz will ich die vorher angedeuteten, in beiden Entwicklungsgängen gemeinsamen drei Etappen des Fortschrittes noch betrachten, um auf die Unterschiede hinzuweisen, die der neue Ausgangspunkt an dem in den allgemeinen Zügen übereinstimmenden Fortgang mit sich gebracht hat.

Wie Fraunhofer — was übrigens erst viel später weiteren Kreisen bekannt wurde, lange nachdem Zeiss seine Arbeit begonnen hatte — die erste Grundlage seines Erfolges in einer durchgreifenden Verbesserung der Technik der optischen Arbeit sich geschaffen hat — in der Vervollkommnung der Arbeitsmethoden und namentlich in der Verfeinerung der Hilfsmittel zur Regelung und Kontrolle der praktischen Arbeit — so hat auch Zeiss an diesem Punkte sein Wirken begonnen. Er hat von Anfang an unter dem klaren Bewußtsein gestanden, daß die rationale Konstruktion des Mikroskops (in dem öfters erläuterten Wortsinn) viel höhere Anforderungen an die technische Arbeit zu stellen habe, als das damalige empirische Verfahren — daß sie viel exaktere Formgebung, viel strengeres Einhalten ziffernmäßig vorgeschriebener Maße in allen Elementen der Konstruktion verlangen müsse, als die empirische Methode es nötig macht. Die letztere verlangt nur das Vermeiden grober Fehler; die kleinen bleiben innerhalb des Spielraums, den das empirische Ausprobieren des besten Erfolges nicht nur zuläßt, sondern sogar wünschenswert macht. Die richtige Ausführung eines in allen Einzelheiten durch Rechnung vorher festgestellten Linsensystems verlangt dagegen eine annähernd mathematisch genaue Verwirklichung aller vorgeschriebenen Formen und Maße, wenn nicht die ganze verstandesmäßige Vorarbeit ihren eigentlichen Zweck verfehlen soll. Dieses aber müßte eintreten, wenn sie aus einer Unsicherheit der technischen Formgebung und Dimensionsbestimmung noch solche Abweichungen von den theoretisch bestimmten richtigen Elementen übrig ließe, daß befriedigender Erfolg nur durch nachträgliches Zurückgreifen auf empirische Nachhilfe zu gewinnen wäre.

Für Zeiss hat es die klare Erfassung dieser neuen Aufgabe der Technik wohl erheblich erleichtert, daß er seine technische Schulung nicht in der Optik, sondern in der sog. Präzisionsmechanik empfangen hat — auf einem Arbeitsgebiet, in welchem der Sinn für strenge und exakte technische Arbeit eine bessere Erziehung fand, als außerhalb Münchens damals die Technik der Optiker bieten konnte. So ist denn vom ersten Anfang an sein Streben in seiner kleinen Werkstatt darauf gerichtet gewesen, die Geschicklichkeit der Hand, die für alle feinere Arbeit unentbehrlich ist, unter planmäßige strenge Kontrolle und .... [zu stellen].


Anhang 2. Dank der Tüchtigkeit und dem unablässigen Eifer Löbers ist das erste Postulat für die Durchführung des leitenden Gedankens, die Verfeinerung der Technik, sehr früh schon erfüllt gewesen — viel früher, als die Erfüllung anderer ebenso wesentlicher Postulate auch nur annähernd ähnliche Fortschritte machen konnte. So hat denn diese verfeinerte Technik lange Jahre hin noch der alten Methode der Mikroskopkonstruktion dienen müssen, bei der Zeiss wohl oder übel einstweilen verbleiben mußte, weil die neue Methode wegen des Fehlens der übrigen Voraussetzungen noch nicht durchzuführen war. Für diese alte Methode aber war die exakte Formgebung, die keinen Spielraum für zufällige Abweichungen läßt, nicht nur kein Vorteil, sondern eher eine Beengung, weil sie die Möglichkeiten guten Gelingens verminderte, die beim empirischen Verfahren gerade eine schlechtere Technik in der Mannigfaltigkeit zufälliger Abweichungen der Konstruktionselemente offen hält. Durch viele Jahre hin hat in der Tätigkeit von Zeiss diese Diskordanz zwischen ihren Faktoren bestanden, die ihn tatsächlich in Nachteil setzte gegenüber den anderen, welche das alte empirische Verfahren rein und unverfälscht handhabten, nicht angekränkelt durch die [vorauseilenden Gedanken] aus einem fremdartigen Ideenkreis — ein Zustand, wieder vergleichbar einer Erscheinung in der organischen Natur: daß in den Jugendzuständen mancher Lebewesen öfters Organe sich finden, die aller Zweckmäßigkeit zu widersprechen scheinen, weil sie ihre richtige Funktion erst in einem späteren Entwicklungsstadium gewinnen, nachdem andere Organe, denen sie in der Entwicklung vorauseilten, nachgewachsen sind. Das Nachwachsen des noch fehlenden ergänzenden Organs entspricht nun der vorhererwähnten zweiten Etappe in der Entwicklung der gleichen Grundidee auf Fraunhofers Wegen.

Wie bei Fraunhofer die neue Technik erst leistungsfähig wurde in Verbindung mit den von ihm geschaffenen neuen Grundlagen für eine erschöpfende theoretische Bestimmung der in Betracht stehenden Lichtwirkungen und zwar durch eine wesentliche Ergänzung der damaligen wissenschaftlichen Erkenntnisse der Optik, so ist auch in dem neuen Entwicklungsgang der weitere Fortschritt von der Lösung wissenschaftlicher Aufgaben getragen. Hier aber tritt nun die Bedeutung des Ausgangspunktes deutlich hervor. Zeiss selbst und diejenigen, welche hinsichtlich der theoretischen Aufgaben seine Mitarbeiter wurden, gingen von der als selbstverständlich erscheinenden Annahme aus, daß das Mikroskop-Problem im Grundsätzlichen durchaus ebenso, und mit den gleichen wissenschaftlichen Hilfsmitteln, erschöpfend zu behandeln sei, wie Fraunhofer das Fernrohr-Problem behandelt hat. Bestätigt hat sich dies aber nur hinsichtlich einer gewissen Art von Mikroskopen von jetzt ganz untergeordnetem Interesse, die in der Tat als verkleinerte, umgekehrte Fernrohrobjektive sich behandeln lassen und auch schon von Fraunhofer selbst so behandelt wurden. Das Mikroskop dagegen, das den subtileren Forschungen der biologischen Wissenschaft dient, war, wie sich zeigte, auf diesem Weg absolut nicht zustande zu bringen; alle Versuche zur theoretischen Konstruktion desselben blieben ganz und gar erfolglos, solange sie unter obiger Voraussetzung geleitet wurden und an den Konsequenzen der Voraussetzung streng festhielten. Dieses negative Resultat aller Bemühungen um die Verwirklichung des neuen Konstruktionsplanes hat nun zu der Einsicht geführt, daß in den wissenschaftlichen Lehren der Optik, die sich an Fraunhofers Aufgabe völlig bewährt hatten, da sie an der neuen Aufgabe versagten, eine Lücke sein müsse, daß also diese Lehren erst noch einer Ergänzung bedürften, damit eine theoretische Vorausbestimmung auch der Mikroskopkonstruktionen möglich sei. Diese Erkenntnis hat nun auch die erforderliche Ergänzung herbeigeführt, indem sie hinleitete auf die Untersuchung und Feststellung der besonderen Bedingungen, welche für die Abbildung von Objekten in Geltung treten, deren Dimensionen nicht mehr große Vielfache von der Länge der Lichtwellen sind — und damit war nun dem Fraunhoferschen Gedanken auch in der Mikroskop-Optik die dauernde Herrschaft gesichert[17].

Hierbei hat aber dieser Gedanke dadurch, daß er von Zeiss an einem ganz anderen Ausgangspunkt wieder aufgenommen wurde, zum zweitenmal zu einer Erweiterung auch der wissenschaftlichen Optik geführt. In der Tat gibt es keine schärfere Probe auf die Richtigkeit und Vollständigkeit wissenschaftlicher Theorien, als den Versuch, mit ihrer Hilfe komplizierte Vorgänge und Effekte, auf welche sie Anwendung finden, in allen Einzelheiten vorauszubestimmen; jeder Mangel und jede Lücke kommt dabei in dem Mißerfolg des Versuchs sicher zum Vorschein. — Unter den Verdiensten von Zeiss ist es gewiß nicht das kleinste, daß er in festem Vertrauen auf die Kraft wissenschaftlicher Einsicht, auch für die Behandlung praktischer Aufgaben, an seinem ersten Plane, trotz jahrelanger Mißerfolge, unentmutigt festgehalten und dadurch schließlich eine Bereicherung der Wissenschaft herbeigeführt hat.

Der Grundgedanke, von dem die Arbeit von Zeiss ausgeht, hat endlich auch die Keimanlage noch für einen dritten, ganz anders gearteten Fortschritt in sich enthalten, eine Anlage, die gleichfalls schon 50 Jahre früher bei Fraunhofer wenigstens den Anfang ihrer Entwicklung zeigt — nämlich den Antrieb zur durchgreifenden Reform in der Darstellung des optischen Glases.

Das alte empirische Verfahren in der Behandlung technischer Aufgaben wird immer dabei stehen bleiben, die Eigenschaften des Rohmaterials, auf dessen Benutzung die Aufgabe führt, als etwas schlechthin Gegebenes anzusehen. Denn jenes Verfahren hat keine eingehende, auf genauer Erforschung aller Merkmale gerichtete Kenntnis der Eigenschaften des Materials, und braucht sie nicht zu haben, kann also auch über die Abhängigkeit der erreichten Erfolge von diesen Eigenschaften nicht im einzelnen sich Rechenschaft geben.

Man benutzt also in diesem alten Verfahren das körperliche Konstruktionsmaterial so wie es traditionell vorliegt, auf Grund der Erfahrungen, welche gerade in seiner Benutzung allmählich gewonnen sind, und erst wenn etwas neues kommt, probiert man, ob dasselbe vielleicht noch besser sich eigene. Das andere, das rationale Verfahren — um das mein Bericht überall sich dreht — welches ein technisches Erzeugnis für bestimmte praktische Effekte aus wissenschaftlicher Erkenntnis aller Bedingungen des gesuchten Effektes gewinnen will, hat dagegen die Abhängigkeit aller Wirkungen von den besonderen numerisch bestimmten Eigenschaften der angewandten Materialien bei jedem Schritt im Auge und wird bei jedem Schritt die Einschränkung gewahr, welche der meist ganz enge Spielraum des traditionell Gegebenen der möglichst zweckmäßigen Auswahl der stofflichen Mittel auferlegt. So muß die rationale Methode praktischer Tätigkeit — und auch nur diese — überall die Tendenz entwickeln, die Darstellung des Urmaterials für ihre Arbeit unter die Leitung ihrer besonderen Zwecke zu bringen, auf rationelle Anpassung seiner Eigenschaften an die besonderen Anforderungen seiner Verwendung kräftig hinzudrängen. Wir sehen die Wirkungen dessen jetzt auf allen Gebieten vorgeschrittener Technik.

Auch da, wo zum erstenmal der Gedanke streng rationalen Aufbaues technischer Erzeugnisse in voller Reinheit sich betätigt hat, ist die hier benannte Konsequenz desselben schon in die Erscheinung getreten. Man weiß jetzt, daß schon Fraunhofer an die Darstellung des optischen Glases für seine Fernrohre nicht nur persönlich herangetreten ist, sondern herangetreten ist mit der deutlichen Idee, aus der Abhängigkeit seiner optischen Eigenschaften von seiner chemischen Zusammensetzung und durch rationelle Benutzung dieser Abhängigkeit der praktischen Optik freiere Bahn für die Behandlung ihrer Aufgaben zu schaffen.

|Auch die Parallelentwicklung des Fraunhoferschen Grundgedankens in unserem Kreis hat den gleichen Zielpunkt wiedergefunden.| Die Art aber, wie dieses hier geschehen, bietet ein lehrreiches Beispiel für die Macht.... [usw. wie oben im Haupttext S. 71].

Anhang 3. So habe ich nun auch diese letzte Etappe charakterisiert, in welcher der Fortgang der von Carl Zeiss begonnenen [Arbeiten] schließlich nochmals mit Fraunhofers Wegen zusammentrifft. Aber auch hier zeigt sich am Ende wieder die Bedeutung des neuen eigenartigen Ausgangspunktes darin, daß auch hier die Wiederholung desselben Schrittes keine bloße Wiedererneuerung Fraunhoferscher Arbeit geblieben ist. Denn vermöge der allgemeineren Aufgabenstellung, die das Mikroskop-Problem gegenüber dem Fernrohr-Problem auch in Hinsicht auf die Anforderungen an das Urmaterial mit sich brachte, sind die Ziele des neuen Anlaufes sofort über die Ziele hinausgegangen, die auch nur möglicherweise im Gesichtskreis Fraunhofers liegen konnten. Das kommt deutlich namentlich an einem Punkt zum Vorschein: obwohl in unseren damaligen optischen Interessen eine Rücksichtnahme auf die besonderen Bedürfnisse der photographischen Optik noch nicht angebahnt war, zeigte sich nachher, daß die letztere ganz [außerordentlichen Gewinn von der systematischen Vervollständigung des Urmaterials ziehen konnte] ....[18]

Fußnoten:

[3] [Nach der von E. Abbe für den Vortrag selbst benützten Abschrift des Manuskripts. Einige Abschnitte, die im Manuskript allem Anschein nach nur im Interesse der Abkürzung des mündlichen Vortrags gestrichen waren, sind entweder in | | im Text oder als Anhang am Schluß des Vortrags mit abgedruckt.]

[4] [Zu dieser Darstellung bin ich leider nicht gekommen. Vieles Dahingehörige finden Interessenten in »F. Auerbach, Das Zeisswerk und die Carl Zeiss-Stiftung in Jena«, 2. Aufl., Jena, G. Fischer, 1904. Cz.]

[5] [Das Konzept zu dieser Trauerrede ist abgedruckt in Abbe, Gesammelte Abhandlungen, Bd. II, pag. 339-341.]

[6] [Bei Errichtung der »Carl Zeiss-Stiftung« s. unten das Statut der C. Z.-Stiftung, § 2, Name.]

[7] [und zwar von E. Abbe.]

[8] [s. hierzu die Ausführungen im ersten Teil von Anhang 1 am Schluß des Vortrags.]

[9] [Das hierzu vorliegende von A. selbst herrührende Material ist leider unvollständig, mag aber trotzdem und trotz der dadurch herbeigeführten Wiederholungen in Anhängen am Schluß dieses Vortrags Platz finden; s. Anhang 1.]

[10] [Vgl. die Ergänzungen dieser und der folgenden Ausführungen in Anhang 2.]

[11] [Vgl. die Gedenkrede auf J. Fraunhofer in E. Abbes Gesammelten Abhandlungen, Bd. II, pag. 319-338.]

[12] [S. die Ergänzung dieser Ausführungen in Anhang 3.]

[13] [Gemeint ist offenbar Ernst Haeckel.]

[14] [Durch die Carl Zeiss-Stiftung. Vgl. insbesondere das Ergänzungsstatut am Schlusse des vorliegenden Bandes.]

[15] Diese Hoffnung hat sich zur angegebnen Zeit erfüllt.

[16] Beim mündlichen Vortrag hatte Abbe, unter Weglassung der obigen Abschnitte in | |, gleich fortgefahren: »Ohne hier die besonderen Erwägungen anzuführen, die unter diesem obersten Gesichtspunkt das Vorgehen zu leiten hatten, erwähne ich nur, daß die hier bezeichneten ....... wesentlich bestimmt haben.«

[17] Diese ganze Arbeit wurde bekanntlich von E. Abbe selbst vollzogen.

[18] Fortsetzung fehlt.


III.

Über Gewinnbeteiligung der Arbeiter in der Großindustrie.


Vortrag, gehalten am 28. Januar 1897 in der Staatswissenschaftlichen Gesellschaft zu Jena.

Jenaer Volksblatt vom 31. Januar, 2. und 3. Februar 1897, Nr. 26, 27, 28. Wiedergabe nachstehend nach dem vom Verfasser berichtigten Sonderabdruck.


Meine Herren! Ich habe mir erlaubt, Ihre Aufmerksamkeit heute Abend in Anspruch zu nehmen für das Thema: Die Gewinnbeteiligung der Arbeiter in der Großindustrie, also für eine Einrichtung des Lohnsystems, die, wie der Name besagt, darauf abzielt, den Arbeitern und Angestellten der Industriebetriebe neben dem gewöhnlichen, vorher vereinbarten Lohn oder Gehalt noch — in irgend einer Form — einen Anteil am Reinertrag des Unternehmens zuzuweisen.

Ich hoffe aber, daß Sie mir dabei keine größere Aufgabe stellen werden, als ich erfüllen kann. Da der Gegenstand abseits von meinem wissenschaftlichen Interessenkreis liegt, kann ich darüber nicht reden wie ein Nationalökonom, der eine eingehende systematische und historische Behandlung der Frage zu geben in der Lage ist; ich kann darüber nur sprechen, soweit die Frage in meinen eigenen Wirkungskreis eingetreten ist, soweit ich in meiner praktischen Tätigkeit Anlaß gefunden habe, Stellung dazu zu nehmen — also naturgemäß nur sehr aphoristisch und unter Gesichtspunkten, deren Horizont überall beschränkt ist auf die eigene Erfahrung, nicht erweitert durch ein planmäßiges Studium des Gegenstandes. Ich hätte also mein Thema eigentlich bescheidener ausdrücken sollen, dahin, daß ich eine Erklärung geben will, über die besondere Art der Gewinnbeteiligung, die kürzlich in einem hiesigen Betriebe, der Optischen Werkstätte von Carl Zeiss, auf meine Veranlassung eingeführt worden ist, und über ihr Verhältnis zu den Einrichtungen gleichen Begriffs, die anderwärts eingeführt worden sind.

Ich glaube indes, daß auch bei so eng gefasster Aufgabe der Gegenstand ein gewisses Interesse haben kann. Die Vorführung eines einzelnen Falles bietet Gelegenheit, die Anwendung allgemeiner Grundsätze in concreto zu exemplifizieren, und dazu ist der Gegenstand in der Tat besonders geeignet, da er eine außerordentlich strittige Materie darstellt. Denn das Thema ist ein Tummelplatz für den Kampf zwischen den grundsätzlich verschiedenen Auffassungen volkswirtschaftlicher und sozialer Aufgaben.

Um hiervon einen Begriff zu geben, brauche ich nur die Urteile einander gegenüber zu stellen, die über diese Sache von verschiedenen Standpunkten aus ergangen sind, in ihren schroffen unvermittelten Gegensätzen.

Die Sozialdemokraten kennzeichnen die fragliche Einrichtung mit den wegwerfenden Worten: »Steine statt Brot« oder noch gröber: »Feigenblatt für eine partie honteuse«.

Ihnen zur Seite stehen die Antisozialen, die offenen Vertreter von Herrenrecht und Herrenmoral auf sozialem Gebiet; sie perhorreszieren die Gewinnbeteiligung als »ersten Schritt auf der schiefen Ebene, die zum Kommunismus führt«. Diese Einrichtung müsse — sagen sie — zur Folge haben, den Arbeitern Handhaben zu schaffen, sich einzumischen in die Angelegenheiten des Unternehmers, Anrecht zu gewinnen auf Rechenschaftslegung und dergl.; der Unternehmer bleibe also dabei nicht mehr »Herr im eigenen Haus«.

Gegenüber diesen beiden grundsätzlichen Gegnern steht nun eine Reihe überzeugter Anhänger — Leute, welche die Gewinnbeteiligung als eine ganz außerordentlich wohltätige, vom sozialen Gesichtspunkt aus höchst wirksame Einrichtung preisen; manche von ihnen gehen soweit, daß sie glauben, damit eigentlich die Lösung der ganzen sozialen Frage gefunden zu haben.

Zu den Anhängern gehören namentlich die Praktiker auf diesem Gebiet, eine Anzahl Unternehmer, welche diese Form des Lohnsystems eingeführt haben. Etwas skeptischer, zum Teil sogar ablehnend, stehen zur Sache die Theoretiker, die Nationalökonomen, in deren Kreis, wenn ich recht unterrichtet bin, der früher auch dort zu findende Enthusiasmus jetzt einer recht kühlen Stimmung Platz gemacht hat. Manche von ihnen rechnen die Gewinnbeteiligung unter die Adiaphora der Volkswirtschaft, manche stehen ihr noch kritischer gegenüber. Aber einmütig scheint das Urteil auch in diesen Kreisen nicht zu sein. Kein geringerer als Schmoller hat noch im Jahre 1890 in einem Vortrage eine sehr warme Empfehlung dieser Lohnform gerade unter sozialen Gesichtspunkten gegeben.


Auf jene beiden grundsätzlich ablehnenden Standpunkte brauche ich keine weitere Rücksicht zu nehmen, weil die Argumente, von denen sie ausgehen, nicht diskutabel sind; es drücken sich darin nur die Gegensätze in den Grundanschauungen über die sozialen Angelegenheiten aus.

Ich kann also meine weiteren Betrachtungen an die Ansichten anknüpfen, die ich zuletzt charakterisierte: auf der einen Seite die empfehlende, auf der anderen die kritisch ablehnende Beurteilung, die doch aber immerhin einen gemeinsamen Boden der Diskussion übrig lassen.

Die Anhänger und Befürworter der Gewinnbeteiligung behandeln sie, wenn ich die Sache vollständig übersehe, im wesentlichen unter drei verschiedenen Gesichtspunkten. Dreierlei verschiedene Tendenzen werden dabei verfolgt, die sich zwar nicht gegenseitig ausschließen, vielmehr öfters Hand in Hand gehen, doch aber logisch unterschieden werden müssen.

Die erste Gruppe, die repräsentiert ist durch den, der die Einrichtung zuerst eingeführt hat, den Franzosen Jean Leclaire, verfolgt dabei sehr hochfliegende soziale Ideen. Die Einrichtung soll im Sinne dieser Leute auf nichts weniger ausgehen, als auf eine allmähliche Umgestaltung wesentlicher Grundlagen der wirtschaftlichen Tätigkeit; sie soll nämlich die Vorbereitung und Vorstufe zu einer genossenschaftlichen Wirtschaftsform, zum allmählichen Erwerb des gesamten Betriebskapitals seitens der Arbeiter und Angestellten sein. Die Behandlung der Gewinnanteile ist unter solche Modalitäten gestellt, daß diese Möglichkeit nicht bloß eröffnet, sondern ausdrücklich als Zweck vorgesehen erscheint. Also ein Gedanke von großer Tragweite: die Wiederbelebung der alten Genossenschaften, die in den ersten Anfängen der Schiffahrt, des Bergbaues, teilweise auch des Landbaues, die Form des Zusammenarbeitens der freien Leute war.

Es ist gar keine Frage, daß Bestrebungen dieser Tendenz, wenn sie im großen Erfolg hätten, eine ganz umwälzende Bedeutung gewinnen müßten. Denn sie gehen darauf aus, die Trennung der Arbeiter vom Arbeitswerkzeug, der Arbeit vom Kapital, und den historisch damit verbundenen Gegensatz von Arbeiter und Unternehmer allmählich wieder rückgängig zu machen. Man muß also die Bedeutsamkeit dieser Bestrebungen an sich anerkennen, aber ihre weitere Würdigung steht gänzlich unter der Frage: inwieweit ist genossenschaftliche Tätigkeit heutzutage in der Industrie möglich — genossenschaftliche Tätigkeit, bei der die Arbeitstätigen in ihrer Gesamtheit zugleich den Herrn des Unternehmens, den Prinzipal, darstellen? Meine persönliche Meinung geht dahin, daß diese Möglichkeit außerordentlich beschränkt ist, und nur da besteht, wo das Zusammenarbeiten vieler möglich ist ohne eine feinere Organisation, ohne weitgehende Gliederung der Funktionen und ohne Vereinigung sehr heterogener Elemente[19]. Und dieser Standpunkt wird jetzt, glaube ich, nicht nur von der schulmäßigen Nationalökonomie, sondern auch von den Theoretikern der Sozialdemokratie geteilt; auch diese diskutieren jetzt die Bedingungen und Voraussetzungen, von denen die Möglichkeit erfolgreicher Genossenschaftsbildung in der Industrie abhängt.

Wie ich schon bemerkte, hat der erste, der Gewinnbeteiligung eingeführt hat, sie mit dieser Tendenz eingeführt und durchgeführt, und wie es scheint, mit dauerndem Erfolg. Aber abgesehen von einem anderen Moment, welches dabei mitgewirkt hat, — auf das ich nachher noch zu sprechen komme — ist, glaube ich, der Erfolg dadurch bedingt, daß diese genossenschaftliche Bildung sich auf eine kleine Anzahl von auserwählten Personen beschränkte, die allerdings vorher Arbeiter oder Angestellte waren, denen gegenüber jedoch die große Mehrzahl im Verhältnis der Abhängigkeit nach wie vor blieb. Ich weiß nicht viel von den Erfolgen der anderen Versuche, die in gleicher Absicht, also zwecks allmählicher Überleitung des ganzen Unternehmens in den Besitz der Arbeiter und Angestellten, anderweit, namentlich in England und Amerika, unternommen worden sind. Der einzige bekannte Versuch dieser Art in Deutschland, der im Jahre 1868 beim Borchertschen Messingwerk in Berlin gemacht wurde, ist völlig fehlgeschlagen.

Auch neuerdings ist die Frage unter dem gleichen Gesichtspunkte wieder aufgerollt worden, wiederum ohne jede Erwägung der Voraussetzungen und Bedingungen, von denen die Durchführbarkeit der Idee abhängt — in dem naiven Glauben, was vor tausend Jahren möglich war, müsse doch auch heute noch möglich sein. Gegenüber den Urhebern dieser neuesten Vorschläge kann man kaum etwas anderes sagen als: gute Menschen und schlechte Musikanten.

Mit den hochfliegenden Gedanken einer ersten Gruppe von Anhängern der Gewinnbeteiligung kontrastiert sehr die nüchterne und hausbackene Auffassung einer zweiten Gruppe, die darin im wesentlichen nur ein Prämiensystem erblickt — ein Mittel, um die tätigen Personen zu animieren, recht sparsam mit dem Material zu verfahren und ihre Zeit recht auszunutzen. Der Anteil am Jahresgewinn des ganzen Unternehmens soll den Arbeitern einen Anteil verschaffen an dem, was durch besondere Sparsamkeit, Achtsamkeit und Fleiß mehr erworben wird. Also — die Ölprämie, die Lokomotivführer und Maschinenmeister auf erspartes Schmiermaterial öfters erhalten, erweitert zu einer Generalprämie auf Sparsamkeit und Fleiß aller.

Es ist nicht zu leugnen, daß unter diesem Gesichtspunkte die Gewinnbeteiligung, wenn die Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Prämien zutreffen, eine gewisse ökonomische Wirkung haben wird. Dieser Vorteil ist aber mehr merkantiler Art und hat nichts mit dem wirtschaftlichen Verhältnis zwischen Unternehmer und Arbeiter zu tun, verleiht der Einrichtung also keine soziale Bedeutung. Indes hat jene ökonomische Wirkung bei den gelungenen Versuchen mit der Gewinnbeteiligung öfters eine große Rolle gespielt. Gerade Leclaire verdankt zweifellos einen großen Teil seines Erfolgs der Wirkung, welche bei ihm der Gewinnanteil als Prämie übte. Die Leute, um die es sich da handelte, waren nämlich Stubenmaler, also Leute, die nach der Art ihrer Tätigkeit wenig zu beaufsichtigen und der Versuchung zu allerlei Zeitvertreib ausgesetzt sind. Es ist ganz verständlich, daß ihnen gegenüber die Gewinnbeteiligung als Generalprämie auf die nichtvertrödelte Zeit und auf nichtverschüttete Farbtöpfe einen ganz besonderen Effekt gewinnen konnte. Solche Umstände aber werden nur ausnahmsweise eintreten. In der Mehrzahl der Fälle wird der Spielraum für die Wirksamkeit des Prämienmotivs für sparsames Umgehen mit dem Material und fleißige Ausnutzung der Arbeitszeit viel beschränkter sein und wenigstens hinsichtlich des letzten Punktes nicht entfernt heranreichen an die Wirkung eines rationellen Akkordlohnsystems. Denn bei dem Prämiensystem[20] bekommt der Arbeiter im günstigsten Falle doch nur einen Teil von dem, was er durch besonderen Fleiß und besondere Umsicht erspart und auch diesen Teil nur bedingungsweise, nämlich nur, wenn auch alle anderen ähnlich verfahren. Beim Akkordlohn aber fällt alle Mehrleistung direkt in seine Tasche.

Eine große und allgemeine Bedeutung wird man also, unter dem Gesichtspunkte des Prämiensystems, der Gewinnbeteiligung keinesfalls zugestehen können.

Endlich wird noch von einem dritten Standpunkt aus die Gewinnbeteiligung der Arbeiter empfohlen, ohne den Anspruch auf eine so tiefgehende Änderung der ganzen Wirtschaftstätigkeit, wie die Absicht der Genossenschaftsbildung darstellt; aber andererseits auch ohne spezielles Betonen der zuletzt erwähnten rein ökonomischen Vorteile. Sie wird empfohlen als eine für sich wertvolle und nützliche Einrichtung sozialen Interesses. Sie soll sein »eines der wirksamsten Mittel zur Hebung der wirtschaftlichen Lage des Arbeiterstandes und das wirksamste Mittel zur Versöhnung von Arbeiter und Unternehmer«. Das sind ungefähr die Worte, die noch ganz kürzlich einer der bekanntesten Anhänger der Gewinnbeteiligung in Deutschland (Freese) gebraucht hat. Die Einrichtung, für die das gelten soll, besteht aber darin, daß eine gewisse Quote des jährlichen Reinertrags — gewöhnlich 10 Proz. desselben, hie und da auch etwas mehr — unter die Arbeiter und Angestellten des Unternehmens verteilt wird, entweder gleichmäßig oder nach irgendwelchen besonderen Abstufungen. Zu diesem Standpunkte muß ich etwas näher Stellung nehmen; denn es handelt sich dabei um den typischen Fall, daß eine Einrichtung zu Unrecht den Anspruch macht, als ein soziales Element im Wirtschaftsleben zu gelten.

Wie also soll man jenes ansehen? Erstens: wie läßt sich die Annahme rechtfertigen, daß durch diese Lohnform ein Mittel gegeben sei zur Hebung der wirtschaftlichen Lage des Arbeiterstandes? Das würde nur möglich sein, wenn kraft der Gewinnbeteiligung der Arbeitsertrag ein größerer würde, als er unter sonst gleichen Umständen ohne die Einrichtung sein würde, oder wenn er dabei eine mehr gesicherte Form gewänne, als es sonst sein könnte. Das letztere ist ausgeschlossen, weil die Gewinnquote noch unsicherer ist als der gewöhnliche Lohn. Die Wirkung kann also nur in der Erhöhung des Arbeitsertrags selbst gesucht werden. Nun scheint es freilich ganz klar: Lohn plus Gewinnanteil ist mehr als Lohn allein. Das ist richtig, aber doch nur so lange, als nicht etwa wegen der Gewinnquote der eigentliche Lohn sich entsprechend vermindert. Wenn also die Einrichtung die Bedeutung haben soll, das Gesamteinkommen zu erhöhen, so muß eine Garantie da sein, daß das, was der Unternehmer dem Arbeiter am Jahresschluß zuwendet, nicht vorher am Lohn erspart worden ist. Hierfür aber bieten die jetzigen Wirtschaftseinrichtungen auch nicht die geringste Garantie. Nach dem geltenden Gewerberecht steht es dem Unternehmer frei, den Lohn jederzeit beliebig herabzusetzen, entweder direkt, oder indem er dem Arbeiter kündigt und am folgenden Tag, oder nach 14 Tagen, einen anderen einstellt, der für geringeren Lohn zu arbeiten bereit ist. Der einzige objektive, d. h. nicht auf den guten Willen der Personen gestellte Regulator der Lohnbestimmung ist das Verhältnis von Bedarf und Angebot in Arbeitskräften. Nach diesem aber reguliert sich nicht der Lohn für sich, sondern das Gesamteinkommen des Arbeiters, also im Fall der Gewinnbeteiligung die Summe von Lohn plus Gewinnquote. Letztere zählt dabei mit ihrem mutmaßlichen Betrag immer mit, bewußt oder unbewußt.

Nun muß in Betracht gezogen werden, daß bei der großen Mehrzahl aller industriellen Unternehmungen das Lohn- und Gehaltkonto der weitaus größte Posten im Unkostenkonto ist, also mehr als jeder andere Posten den Reinertrag beeinflußt. Die kleinste Ersparnis nach dieser Richtung hin bedeutet also eine relativ hohe Vermehrung des Reingewinns. So würde in den meisten Betrieben, wenn am Lohn- und Gehaltkonto auch nur 3 Proz. gespart werden, eine Vermehrung des Reingewinns um 10 Proz. oder mehr herauskommen und verteilt werden können. Beim Fehlen jeder Einrichtung, die ein Moment der Stetigkeit in die Lohnbestimmung bringen, den Gesamtarbeitsertrag der bloßen Regulierung nach Angebot und Nachfrage entziehen könnte, besteht also kein Hindernis, die Gewinnbeteiligung einzuführen, die auf sie kommende Leistung aber an Löhnen und Gehältern bis auf den letzten Pfennig wieder zu ersparen.

Bedenkt man nun das eben Gesagte, daß fast überall eine kleine Ersparnis am Lohn eine große prozentige Steigerung der Gewinnquote herbeiführt, so läßt sich nicht leugnen, daß die Gewinnbeteiligung unter Umständen sogar die Tendenz gewinnen kann, den Arbeitsertrag herabzudrücken, zu mindern. Als Einrichtung behält sie immer das Ansehen des Freundlichen und Liberalen. Gerade in diesem schönen Äußeren liegt nun eine nicht zu verkennende Gefahr. Hinter der Dekoration kann sich manches verbergen, was ohne sie gleich erkannt sein würde.

Diese Betrachtungen müssen zu dem Resultat führen, daß in einem Lohnsystem, welches durch keinerlei Normen in sich geregelt ist, die daran gehängte Gewinnbeteiligung gar nicht die Bedeutung haben kann, das Einkommen der wirtschaftlich abhängigen Personen zu erhöhen — eher einen entgegengesetzten Erfolg. Man braucht also der Einrichtung nicht böswillig gegenüberzustehen, braucht auch nicht puritanisch jeden Schmuck an den Dingen abzulehnen und kann doch denen Recht geben, welche meinen: einstweilen sei es besser, wenn auf dem Wirtschaftsgebiet die Wände kahl und nackt dastehen. Jeder sieht dann gleich, aus was für Material sie aufgebaut sind. Wenn sie übertüncht und mit Arabesken verziert sind, sieht man nicht mehr was dahinter steckt.

Als zweites wird von der Gewinnbeteiligung gerühmt die Verbesserung der persönlichen Beziehungen zwischen Arbeiter und Unternehmer, die Milderung des Klassengegensatzes.

Gewiß wird das in Betracht stehende Lohnsystem, da seine Anwendung keinem Zwang untersteht, rein aus freiwilliger Initiative des Unternehmers hervorgeht, die Arbeiter freundlich berühren, insoweit sie darin den Ausdruck wohlwollender und freundlicher Absicht erkennen. Die versöhnende Wirkung ruht dann aber nicht auf der Sache selbst, sondern auf dem Glauben an die ihr zugrunde liegenden Motive; sie bleibt also ganz und gar auf dem Niveau der Wirkungen, die liberale Gratifikationen und sonstige Betätigung persönlichen Wohlwollens hervorbringen. Hoffentlich gibt es heute nicht mehr sehr viele, die eine Versöhnung oder Milderung der sozialen Klassengegensätze auf diesen Wegen erwarten.

Eine tiefer gehende Wirkung kann der Gewinnbeteiligung in diesem Punkt nur ganz mittelbar beigemessen werden, in denjenigen Konsequenzen, deren wegen die eingangs erwähnten grundsätzlichen Gegner sie perhorreszieren: daß sie nämlich Veranlassung bieten muß zu Diskussionen zwischen Arbeiter und Unternehmer. Sobald einmal eine solche Einrichtung eingeführt ist, gewinnen die Arbeiter, wenn auch kein formelles, doch sicher ein moralisches Recht, Erklärungen und Erläuterungen zu verlangen über das Mehr oder Minder, von dem ihr Anteil abhängt; es tritt also das ein, was die Vertreter des Herrenstandpunktes nicht haben wollen: das Dreinreden, die Kritik. Meiner Ansicht nach ist das allerdings eine sehr wohltätige Wirkung, vorzüglich geeignet, die Klassengegensätze zu mildern. Indem man über solche Angelegenheiten diskutiert, selbst wenn es nicht immer in den liebenswürdigsten Formen geschähe, muß jeder sich bemühen, den Standpunkt des andern zu verstehen, muß lernen, auf die Ideen des andern einzugehen. Und das leitet auch die Vertretung gegnerischer Interessen in friedliche Wege.

Nachdem in unserm hiesigen Betriebe die Gewinnbeteiligung eingeführt ist, bin ich durchaus gewärtig, daß obige Konsequenz auch bei uns einmal kommen wird. Wenn ich es erlebe, fürchten werde ich mich nicht davor; indes darf ich auch nicht sagen, daß ich mich darauf freute. Jene Wirkung wird nämlich erst eintreten, wenn einmal schlechte Jahre kommen — was doch niemand herbeiwünscht. Solange, es gut geht und ein Gewinnanteil gezahlt werden kann, werden die Beteiligten stillvergnügt ihn einstecken und nichts sagen. Erst wenn er einmal ausbleibt oder geringer ausfällt wie erwartet, werden sie kommen und fragen: wie hängt das zusammen, woher rührt das? Aber gerade dann wird es gut sein, Auskunft und Erklärung geben zu müssen.

Das also wäre schließlich der einzige Vorteil, den man der Gewinnbeteiligung unter dem Gesichtspunkt einer Einrichtung sozialen Interesses wirklich zuzugestehen hätte.

Meiner vorherigen Kritik steht nun aber die Tatsache gegenüber, daß die Anhänger der Gewinnbeteiligung auf eine Erfahrung sich berufen können, welche das gerade Gegenteil von meiner Ausführung zu beweisen scheint. Die Statistik zeigt nämlich, daß fast überall, wo das System zur Anwendung gekommen ist, es von guten Folgen begleitet war; überall zeigt sich Gewinnbeteiligung verbunden mit relativ hohen Löhnen und überall, wo sie eingeführt ist, besteht auch ein besonders gutes Verhältnis zwischen Unternehmer und Arbeiter. Man meint, daß dieses Zusammentreffen doch nicht zufällig sein könne und schließt daraus, daß es die Wirksamkeit des neuen Lohnsystems beweise. Das scheint in der Tat sehr einleuchtend. Nichtsdestoweniger kann ich in dieser Art von Argumentation mit den Tatsachen nur eine grobe Verwechslung eines cum hoc mit einem propter hoc erblicken.

Daß jenes Zusammentreffen nicht zufällig sei, ist auch meine Meinung; aber es gibt dafür eine ganz andere Erklärung. Bisher nämlich ist — von wenigen zweifelhaften Fällen abgesehen — die Einrichtung nur von sehr anständigen Unternehmern ins Werk gesetzt worden, von Leuten, die sich redlich bemühten, die Interessen ihres Personals in allem zu fördern, ihren Arbeitern günstige Lohnverhältnisse zu verschaffen und zu erhalten, freundliche und friedliche persönliche Beziehungen zu ihnen zu pflegen. Die Einführung des Gewinnanteils erscheint, ihren Motiven nach, geradezu als Ausfluß und Symptom solcher Gesinnung. Wie könnte es nun anders sein, als daß überall, wo man sie findet, jene anderen günstigen Umstände sie immer begleiten — nicht als Wirkung und Erfolg des Lohnsystems, sondern als Haupteffekt der tiefer liegenden gemeinsamen Ursachen? Wenn auch die Ruppsäcke unter den Unternehmern der Einrichtung sich bemächtigt hätten — was sie aus guten Gründen nicht getan haben und wohl auch sobald nicht tun werden — so könnte die Erfahrung ganz anders aussehen; die Statistik hätte dann vielleicht auch Material für die Ansicht geliefert, daß die Gewinnbeteiligung der Deckmantel ödester Lohndrückerei sein könne.

Wenn man aber an der Richtigkeit obiger Erklärung noch zweifeln könnte, so würde der Zweifel gehoben werden bei genauerem Besehen des Belegmaterials, das die Statistik beibringt. Denn dieses Material zeigt die von den Anhängern der Gewinnbeteiligung behaupteten günstigen Wirkungen auch in solchen Fällen, wo die Gewinnquote nur in ganz geringen Dosen, beinahe homöopathisch, zur Geltung gekommen ist — z. B. bei Gewinnanteilen, die im Durchschnitt einer Reihe von Jahren kaum mehr als etwa 1 Proz. des sonstigen Lohnes des Arbeiters und nur in einem einzigen Jahr über 2 Proz. desselben betragen haben. Wenn man auch hier noch einen Erfolg des Systems vorfindet, so müssen seine Wirkungen ganz geheimnisvoller Art sein. Nun gibt es zwar noch Leute, die in Sachen der medizinischen Therapeutik an eine spezifische Wirksamkeit minimaler Dosen glauben; in der sozialen Therapeutik aber gilt keine Homöopathie.

Angesichts der offenbaren Schwäche des hier kritisierten Standpunktes muß wohl die Frage entstehen: wie kommt es, daß doch noch so viele an diesem Standpunkt festhalten, die Gewinnbeteiligung warm empfehlen als eine Einrichtung allgemeinen sozialen Interesses, insonderheit als Mittel zur Hebung der Lage des Arbeiterstandes? Die Erklärung dessen ergibt sich, glaube ich, aus dem fortwährenden Hereintragen philanthropischer und humanitärer Ideen in die Beurteilung der Wirtschaftseinrichtungen auch nach der sozialen Seite hin. Die an sich hocherfreuliche Ausbreitung der Teilnahme an den sozialen Angelegenheiten in den Kreisen namentlich der Gebildeten steht leider zum Teil nur unter solchen Ideen, oder unter den Ideen der christlichen Karitas. Diejenigen nun, deren Interesse an wirtschaftlichen Einrichtungen aus Motiven solcher Art entspringt, suchen in diesen Einrichtungen unwillkürlich in erster Reihe oder ganz allein die Betätigung, wenn nicht von Barmherzigkeit und christlicher Nächstenliebe, so doch von Wohlwollen und Menschenfreundlichkeit.

Die Maßnahmen von wirklich sozialer Tendenz aber kommen dieser Stimmung sehr wenig entgegen. Sie atmen durchaus nicht Wohlwollen und Menschenfreundlichkeit; im Gegenteil: sie zeigen, nach ihren unmittelbaren Folgen für viele einzelne angesehen, durchweg den Stempel des Kalten, Harten, Rücksichtslosen. Ich erinnere nur an die offenbaren Härten, die das Verbot der Kinderarbeit in der Industrie und die Einschränkung der Frauenarbeit für viele mit sich bringt. Erscheint es nicht ganz abscheulich, armen Leuten zu verwehren, ihre Kinder mitarbeiten zu lassen, damit sie weniger Hunger leiden müssen? Ähnlich aber ist es fast mit allem, was auf sozialen Fortschritt abzielt — nur bemerkt man es nicht so leicht. Auch solche Maßregeln wie z. B. Verkürzung und strenge Regelung der Arbeitsdauer, Fixierung von Minimallöhnen und dergl. sind — was nur die meisten nicht sehen — voller Ecken und Kanten für viele Beteiligte, für die schwachen, wenig leistungsfähigen Elemente. Und das entspricht ganz der Natur der Sache. Denn die sozialen Aufgaben beziehen sich nicht auf das Verhältnis von Mensch zu Mensch als Personen, sondern allein auf das Verhältnis von Klasse zu Klasse — z. B. der Klasse der Lohnarbeiter zur Klasse der Kapitalbesitzer oder zur Klasse der Unternehmer. Bei der Beurteilung der Wirkung sozialer Einrichtungen muß aber die höhere Gerechtigkeit und Ethik, die auf das Wohl des Ganzen sieht, sich kalt hinwegsetzen über die Rücksichten auf das Wohl einzelner, wo deren Interesse dem Interesse der Klasse entgegen ist. Unverhüllt muß also aus den sozialen Einrichtungen die harte Notwendigkeit herausschauen, daß sozialer Fortschritt über Leichen geht — über die Schwachen und Unfähigen, die nicht mitkommen können.

Das alles nun ist denen meist sehr unsympathisch, deren persönliche Anteilnahme an den wirtschaftlichen Angelegenheiten in christlichen, ethischen, humanitären Bestrebungen wurzelt. Daher richtet sich deren Interesse ausschließlich auf solche Veranstaltungen, die in ihren Triebfedern menschliches Wohlwollen, in ihren Wirkungen ungetrübte Zufriedenheit bezeugen. Bei der in Betracht stehenden Lohnform trifft beides so schön zusammen wie kaum bei einer anderen wirtschaftlichen Einrichtung. Von seinem Besitz an die weniger Begünstigten freiwillig etwas abzugeben, was man von rechtswegen auch für sich behalten könnte, ist ebenso menschenfreundlich, wie es für den andern Teil erfreulich ist, etwas zu empfangen, was man nicht zu fordern hätte. Bei der Schätzung einer so schönen Sache kommt nun die Kritik leicht zu kurz.

So illustriert also der Streit um die Frage der Gewinnbeteiligung den Wettstreit ganz verschiedener Standpunkte der Auffassung und Bewertung wirtschaftlicher Einrichtungen. Da ist der philanthropische: Wohlergehen für alle! — damit alle sich glücklich und zufrieden fühlen; da ist der christliche: Krücken für die Schwachen! damit sie notdürftig sich fortschleppen, nicht ganz zusammensinken; da ist der soziale: Schild und Wehr für die Kräftigen! — damit sie ihre Position behaupten, damit dem arbeitstätigen Volk breite Schichten kräftiger, widerstandsfähiger Elemente erhalten bleiben. Dem letzteren Standpunkt allein untersteht die Schätzung der Einrichtungen im Gebiet der Wirtschaftstätigkeit des Volks in bezug auf ihre Bedeutung und Wirkung für das Ganze. Den beiden anderen Standpunkten bleibt dabei auch noch ihr Recht — nämlich bei der Beurteilung der Art, wie die Einrichtungen von den Personen angewandt, gehandhabt werden; denn da verkehrt Mensch mit Mensch, da untersteht das Tun aller den sittlichen Normen.

Meine vorherige Beleuchtung der Gewinnbeteiligung drückt eine in der Hauptsache ablehnende Stellungnahme zu ihr aus. Nicht daß ich ihr jeden Vorteil unter Nützlichkeitsrücksichten absprechen wollte; nur bestreite ich ihr jede größere und allgemeinere Bedeutung in Rücksicht auf das wirtschaftliche Interesse des Arbeiterstandes. Damit aber meine nachfolgende Ausführung nicht als hierzu in Widerspruch stehend erscheine, weise ich ausdrücklich darauf hin, daß jenes ablehnende Urteil die Sache nicht schlechthin und bedingungslos trifft, sondern nur »angebrachtermaßen«: weil das Lohnsystem, dem der Gewinnanteil angehängt wird, im übrigen kein Element der Stetigkeit in sich enthält, keinerlei Garantie dafür bietet, daß nicht die Gewinnquote dem gewöhnlichen Arbeitslohn vorher entzogen sei. In der logischen Konsequenz meiner vorherigen Betrachtung liegt es mithin, daß die Einrichtung auch eine andere Bewertung erfahren könnte, falls jenes »weil« in Wegfall käme, also die Voraussetzungen des früheren Urteils sich ändern sollten.

Mangels einer besonderen Veranlassung, die letztere Eventualität in Betracht zu ziehen, habe ich mich für die Sache bis vor kurzem nicht näher interessiert. Ich bin öfters gefragt worden: wie es komme, daß in der Optischen Werkstätte, da in ihr doch mancherlei Einrichtungen zum Vorteil des Personals bestünden, nicht auch die Gewinnbeteiligung eingeführt sei? Darauf habe ich immer nur geantwortet: das werde mit der Zeit vielleicht auch kommen, einstweilen aber habe man noch Wichtigeres zu tun.

Erst vor etwa zwei Jahren hat sich mir der Gesichtspunkt für eine neue Stellungnahme in dieser Angelegenheit ergeben — als ich an die Vorarbeiten für das im vorigen Jahre festgestellte »Statut der Carl Zeiss-Stiftung« herantrat und dabei vor die Aufgabe mich gestellt sah, die Grundsätze der Lohnregulierung, die bei der Optischen Werkstätte im Lauf der Zeit sich herausgebildet hatten, zu fixieren, um ihnen auch für die Zukunft dauernde Anerkennung zu sichern. Dabei wurde ich zu meiner Überraschung inne, daß ich, mir selbst ganz unbewußt, ein Anhänger der Gewinnbeteiligung geworden sei. Es stellte sich nämlich heraus, daß die Maximen für die Regelung der wirtschaftlichen Interessen des Personals, die in dem hiesigen Betrieb bis dahin ohne rechtliche Verbindlichkeit, nur praktisch geübt, zur Geltung gekommen waren, durchaus nicht anders zu rechtsverbindlichen Vorschriften ausgestaltet werden konnten als dadurch, daß in Zukunft der Arbeitsertrag des Personals zu einem gewissen Teil von dem jeweiligen Reinertrag des Unternehmens in geordneter Form abhängig gemacht, also in einen Gewinnanteil verwandelt würde.

Die Grundzüge der Lohnbestimmung, auf die ich hier Bezug nehme, sind in der Hauptsache durch folgende, in Titel V des »Statuts der Carl Zeiss-Stiftung«, §§ 67, 77 ausgesprochene Vorschriften charakterisiert:

Jeder — Arbeiter oder Angestellter — muß mit einem festen Zeitlohn pro Woche oder pro Monat, eingestellt werden, der bei aller Akkord- oder Stückarbeit als Mindestverdienst gewährleistet ist.

Der Zeitlohn, den einer einmal erlangt und durch ein Jahr oder länger fortbezogen hat, kann seitens der Firma nicht wieder herabgesetzt werden, auch dann nicht, wenn bei ungünstigem Geschäftsgang die Arbeit eingeschränkt wird.

Dem Unternehmer bleibt als Ausweg in solchem Fall zwar die Kündigung der Arbeitsverträge; diese jedoch ist vollkommen frei nur gegenüber solchen, die erst kurze Zeit im Betrieb tätig waren. Allen, die drei Jahre oder länger ihm angehören, muß, wenn ihnen nicht wegen eigenen Verschuldens, sondern aus irgend welchen Rücksichten des Betriebsinteresses (also z. B. wegen verminderter Arbeitsgelegenheit) gekündigt wird, eine bestimmte Abgangsentschädigung gewährt werden. Diese beträgt mindestens den Lohn für ein halbes Jahr, wächst aber mit der Länge der Dienstzeit und erreicht für ältere Leute ein Multiplum des ganzen Jahreslohnes.

Diese Vorschriften enthalten eine starke Beschränkung der sonst geltenden gewerberechtlichen Vertragsfreiheit im Punkte der Lohnvereinbarung. Der offenbare Sinn und Zweck dessen ist aber: dem Lohnsystem ein Moment der Stabilität einzufügen, der Arbeiterschaft einen gewissen Mindestverdienst zu gewährleisten, auf den sie im grossen und ganzen auch in Jahren ungünstigen Geschäftsganges noch rechnen kann. Denn die Alternative: den festen Lohn ungeschmälert fortzuzahlen — oder kündigen und das Pönale zahlen, welches für den Fall der Kündigung die Abgangsentschädigung auferlegt, stellen den Unternehmer unter starken Zwang, immer das Äußerste aufzubieten, um auch in schlechter Zeit wenigstens die große Mehrheit der Arbeiterschaft noch auf einem gewissen Einkommensniveau zu erhalten.

Ich mußte mir nun die Konsequenzen klar machen, die eine derartige Einrichtung, nachdem sie unter rechtsverbindliche Vorschriften gestellt ist, nach sich ziehen könnte, wenn ihr keinerlei Korrektiv beigefügt würde.

Angenommen, es hätten sich im Rahmen jener Vorschriften die Lohnverhältnisse des Betriebs zu irgend einer Zeit einem normalen, mittleren Geschäftsgang des betreffenden Industriezweiges angepaßt, so daß bei Fortdauer eines solchen ein vernünftiges Gleichgewicht zwischen den wirtschaftlichen Interessen des Personals und denen des Unternehmers dauernd bestehen würde. Folgte nun einer solchen Zeit eine Periode der Depression, so würde die Unwiderruflichkeit der vordem gewährten Lohnsätze gerade der Absicht der vorher charakterisierten Einrichtung entsprechen, das Arbeitseinkommen des Personals nicht unter das Niveau einer mittelmäßigen Geschäftslage herabsinken zu lassen. Das zu leisten soll dem Unternehmer zugemutet sein; und er wird es zu leisten imstande sein, wofern das vorher angenommene Gleichgewicht bei mittlerem Geschäftsgang ihm noch so viel Überschuß läßt, daß er genügende Reserven gewinnt, um in schlechten Jahren nötigenfalls zusetzen zu können.

Angenommen aber, es folge der zuerst gedachten Periode normalen Geschäftsganges eine solche mit erheblich gesteigerter Wirtschaftstätigkeit des ganzen Industriezweiges — was dann? Dann wird, wenn sie nicht ganz vorübergehend ist, das Arbeitseinkommmen des Personals in allen Schichten desselben sicher steigen müssen und, falls die günstige Konjunktur längere Zeit anhält, allmählich einen ihr entsprechenden Höhestand erreichen. Daß irgend ein Betrieb dieser Konsequenz sich entziehen könnte, ist ganz ausgeschlossen. Dem Personal einen Anteil an den offensichtlichen Vorteilen eines gehobenen Geschäftsganges vorenthalten zu wollen, würde nicht nur eine grobe Unbilligkeit bedeuten und als solche empfunden werden; es würde auch ein derartiger Versuch, angesichts der in solcher Zeit gesteigerten Nachfrage nach tüchtigen Arbeitern, das Unternehmen direkter Gefahr aussetzen, seine besten Kräfte gerade dann zu verlieren, wenn sie am dringendsten gebraucht werden.

Müßte nun die in solcher Zeit unvermeidliche Steigerung des Arbeitseinkommens in der Form der Lohnerhöhung sich vollziehen, so würden die vorher gekennzeichneten Vorschriften wirken wie ein Rad mit Sperrklinke, das sich nur vorwärts drehen läßt, nicht rückwärts. Und wenn dem geschäftlichen Aufschwung eine vielleicht anhaltende Periode der Depression folgte, müßte der Betrieb mit einem Lohnkonto belastet bleiben, wie es nicht einer mittelmäßigen, sondern einer ungewöhnlich günstigen Geschäftslage entspräche. Und dabei könnte auch ein sehr gut konsolidiertes Unternehmen leicht bankerott werden.

Es gibt nur einen Weg, die vorher benannten Vorschriften der Lohnregulierung durchzuführen und den zuletzt gedachten Konsequenzen dabei zu entgehen: das tatsächliche Arbeitseinkommen des Personals muß in zwei Teile zerlegt werden; der eine von diesen, der Lohn (oder Gehalt), der unwiderruflich sein soll, darf keiner Rücksicht auf aufsteigende Konjunktur oder gehobenen Geschäftsgang unterworfen sein, muß vielmehr bemessen werden können nach den normalen, durchschnittlichen Wirtschaftsbedingungen des Betriebes; der andere Teil muß sich, von der durch den Lohn gegebenen Grundlinie aus, aufsteigendem Geschäftsgang anpassen und diejenige Erhöhung des Arbeitsertrags bringen, die dem Personal als Anteil an den Vorteilen günstiger Konjunktur zukommen muß.

Dieser Gedankengang führt ohne weiteres auf die Gewinnbeteiligung, nämlich auf die Ergänzung des gewöhnlichen Lohnes durch eine vom Reinertrag abhängige Zusatzquote; denn der Reinertrag des Unternehmens gibt den einzigen objektiven Maßstab für die günstige oder weniger günstige Wirtschaftslage. Er führt auch ohne weiteres auf die in § 98 des genannten Statuts vorgeschriebene Form des Gewinnanteils: dieser ist nach Schluß eines jeden Geschäftsjahres auszuwerfen als nachträglicher prozentualer Zuschlag auf alle im Lauf des Jahres ausbezahlten Gehälter, Zeitlöhne und Akkordlöhne und ist in dem jeweils festgestellten Prozentsatz ganz gleichmäßig an alle — Arbeiter wie Beamte — auszubezahlen, jedem nach Verhältnis seines im abgelaufenen Jahr tatsächlich verdienten Lohnes oder Gehaltes. Von dem Gewinnanteil ausgeschlossen sind nur die Mitglieder des Vorstandes der Firma, nämlich die Personen, in deren Hand die Feststellung der Gewinnquote gelegt ist — damit ihnen dabei das Ansehen völliger Uninteressiertheit gewahrt bleibe.

In obigem Zusammenhang erhält nun die Gewinnbeteiligung, wie sie im vorigen Jahre bei der hiesigen Optischen Werkstätte eingeführt wurde, eine gänzlich andere Beziehung auf die wirtschaftlichen Interessen der Arbeiter (und Angestellten), als unter den von mir kritisierten anderen Gesichtspunkten diesem Lohnsystem zugedacht war. Der Gewinnanteil soll dem Arbeiter in guten Jahren durchaus nicht mehr zuwenden, als in solcher Zeit auch sonst ihm zukommen würde; Lohn plus Gewinnquote soll, der Absicht nach, nur dasselbe sein, was ohne die Einrichtung der Lohn allein ihm bringen müßte. Dennoch bedeutet die Einrichtung eine wichtige Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Arbeiterschaft — mittelbar, durch dasjenige, was sie ermöglicht für schlechte Jahre, für Zeiten, wo von Gewinnquoten keine Rede ist. Denn sie ermöglicht (wie vorher ausgeführt) Normen der Lohnvereinbarung festzustellen, die den Arbeiter dagegen sichern, in schlechten Jahren seinen Arbeitsverdienst unter ein bestimmtes Niveau herabgedrückt zu sehen. Die Gewinnbeteiligung erscheint unter diesem Gesichtspunkt als unentbehrliches Ergänzungsglied eines strengeren Lohnsystems, welches darauf abzielt, den gewöhnlichen normalen Lohn auch in Zeiten ungünstiger Wirtschaftslage als Mindestverdienst zu gewährleisten — also dem vorbeugen kann, daß auf der Rückseite jeder Welle gehobener Wirtschaftstätigkeit eine große Zahl von Existenzen mit dem Herabsinken in das Proletariat bedroht sei.

Die Zeit, die mein Vortrag in Anspruch nehmen darf, gestattet nicht, auch noch darzulegen, wie die in dem hiesigen Betrieb eingeführte Gewinnbeteiligung im einzelnen geregelt worden ist. Indes gehören diese Einzelheiten auch nicht wesentlich zu meinem Thema. Für letzteres genügt es, die Gesichtspunkte dargelegt zu haben, unter welchen die Einrichtung hier angesehen wird, und das Verhältnis, in welches sie daraufhin zu den gleichnamigen Veranstaltungen in anderen Industriebetrieben tritt. Ich schließe nun, um beides nochmals zusammenzufassen und um zugleich meine persönliche Stellungnahme zu den erörterten Fragen nochmals kurz charakterisiert zu haben, mit einem Bild:

In dem Wirtschaftsgefüge der Optischen Werkstätte finden sich zwei Balken, auf welche wichtige Interessen ihrer Arbeiterschaft sich stützen. Der eine ist ein strenges Lohnsystem, durch welches der Unternehmer zu bestimmten Mindestleistungen auch für Zeiten ungünstiger Wirtschaftslage wirksam engagiert wird; der andere ist die finanzielle Kraft des Unternehmens, von der die Durchführung jenes Lohnsystems abhängt. Solange beide Balken zusammenhalten, hofft man, daß die Arbeiterschaft auch in schlechten Zeiten festen Boden unter den Füßen behalten und daß in Jena die bürgerliche Gemeinde dauernd von den Lasten verschont bleiben werde, die anderwärts ihr aus der Entwicklung der Großindustrie erwachsen sind. Damit aber beide Balken zusammenhalten, müssen sie verbunden sein durch einen besonderen Bolzen: das ist die Gewinnquote, die in guten Zeiten einen Teil des Arbeitseinkommens von den Schwankungen des Geschäftsganges abhängig macht. An diesem Bolzen sitzt nun auch, nach außen allein sichtbar, eine hübsche Rosette: das Erfreuliche, was der Gewinnanteil für die Beteiligten hat. Das Bedeutsame aber ist nicht die Rosette, sondern der Bolzen.

Fußnoten:

[19] [Dieser Gedanke ist im folgenden Vortrag weiter ausgeführt, s. S. 120 ff..]

[20] [d. h. diesem, nicht zu verwechseln mit den in neuerer Zeit verschiedentlich versuchten und lebhaft diskutierten Prämiensystemen von Halsey, Rowan u. a.]


IV.

Über die Grundlagen der Lohnregelung in der Optischen Werkstätte.


Rede, gehalten in einer allgemeinen Versammlung der Geschäftsangehörigen der Firma Carl Zeiss am 15. Dezember 1897.


Als Manuskript gedruckt. Jena 1903,


[Aus dem Vorwort des Herausgebers zum erstmaligen Abdruck.

Als vor nahezu sechs Jahren eine Neuregulierung der Akkordsätze in mehreren Abteilungen des Betriebs sich erforderlich machte, wurde diese Maßregel von dem Senior der Geschäftsleitung, Herrn Professor Abbe, in einer längeren Rede eingehend erläutert und begründet. Es schien der Geschäftsleitung zweckmäßig, den Inhalt jener Rede allen Mitgliedern des Betriebs in Erinnerung zu bringen und sie zu diesem Zweck durch den Druck vervielfältigen zu lassen.

Hierfür stand nur eine auf Grund eines Stenogramms ausgearbeitete Niederschrift des Herrn Redakteur Wolf zur Verfügung. Leider war diese Niederschrift trotz der angewandten Sorgfalt an mehreren Stellen zu unvollständig, um einen erkennbaren Sinn zu geben und es war auch leider versäumt worden, die Niederschrift gleich nach ihrer Fertigstellung, als Sinn und Wortlaut der Rede noch in frischer Erinnerung stand, von berufener Seite ergänzen bezw. berichtigen zu lassen.

Angesichts dieser Sachlage schien es das Richtigste, an dem vorliegenden Text möglichst wenig zu ändern. Nur hier und da ist eine zum Verständnis nötige Partikel eingefügt, eine offensichtlich falsche Konjugationsform verbessert, die wenigen ganz unverständlichen Absätze sind weggelassen worden[21]; im übrigen aber ist die zur Verfügung stehende Niederschrift auf den folgenden Seiten wörtlich abgedruckt. Die vom Unterzeichneten zur Erleichterung des Verständnisses hier und da hinzugefügten Worte sind durch [] als solche gekennzeichnet.

Auf diese Weise haften der Rede zwar alle stilistischen und sprachlichen Mängel noch an, die eine ganz frei, ohne jedes Konzept gehaltene, fast drei Stunden währende Rede wohl stets aufweisen wird und die durch eine verhältnismäßig geringfügige Umarbeitung hätten beseitigt werden können. Es ist aber dafür die möglichste Gewähr gegeben, daß der ursprüngliche Sinn der Ausführungen unverfälscht zur Wiedergabe gelangt. Über jene formellen Mängel wird sich der um das Verständnis der Sache, des Inhalts der Rede, bemühte Leser leicht hinwegsetzen. Hoffentlich findet der Urheber der Rede selbst noch einmal die Muße, seine damaligen einen so wichtigen Gegenstand behandelnden Ausführungen durchzusehen, zu überarbeiten und zu vervollständigen.

Jena, 20. August 1903.

Dr. S. Czapski
i. A.]


Werte Arbeitsgenossen!

Schon im vorigen Sommer habe ich aus einem äußeren Anlasse Anregung entnommen, in diesem Saale und in diesem Kreise Erläuterungen zu dem Statut der Carl Zeiss-Stiftung zu geben und zwar über das Rechtsverhältnis der Betriebe der Carl Zeiss-Stiftung zu Staat und Gemeinde[22]. Ich habe damals schon gesagt, daß ich wohl noch mehrmals Veranlassung haben würde, auf allgemeine Angelegenheiten — im Sinne einer Erläuterung des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung — zurückzukommen.

Ein solcher Anlaß ist auch jetzt gekommen. Sie wissen aus den Mitteilungen, die wir zunächst dem Arbeiterausschuß gemacht haben und die Ihnen inzwischen von diesen Herren zugegangen sind, daß in unserem Kreise Interessenunterschiede, Interessengegensätze sich herausgebildet haben, die bisher ja auch bestanden, aber nur im kleinen, und die als solche auch meist unter der Oberfläche ausgetragen worden sind. Jetzt eigentlich sind sie erst mit einem Male an die Oberfläche gekommen und erfordern eine planmäßige Ausgleichung. Da es sich dabei aber hauptsächlich um die Frage einer veränderten Regelung der Arbeitslöhnung, um das Verhältnis der Akkord- zur Zeitarbeit handelt, kann die Erörterung der Gesichtspunkte, unter welchen diese spezielle Angelegenheit von uns zu behandeln ist, nicht eher erfolgen, als bis die Beteiligten sich klar machen, was denn das Verhältnis sei zwischen Unternehmer und Arbeiter in unserm Kreise, zwischen der Firma als Trägerin, Repräsentantin und Inhaberin des Betriebes und der Gesamtheit der arbeitstätigen Personen im Betriebe — zu denen ich bitte, auch mich und alle meine Kollegen zu rechnen. Denn ich würde es sehr übelnehmen, wenn man mich und alle diejenigen, welche nicht am Schraubstock und an der Drehbank arbeiten, nicht zu den »arbeitstätigen« Personen im Betriebe zählen wollte. In diesem Sinne bedarf das im Statut fixierte, seit dem vorigen Jahre bekanntgegebene Verhältnis zwischen Unternehmer und Arbeiter in unserem Betriebe einer Erläuterung, damit die richtigen Gesichtspunkte für die Beurteilung und Ausgleichung dieser Differenzen sich ergeben.

Ich muß etwas weit ausholen und komme erst spät auf das eigentliche Thema: die Darlegung unserer Stellungnahme, unserer Absichten auf Erledigung der Sache im einzelnen, zu sprechen. Ich muß Sie bitten, mir Ihre Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich darauf gefaßt zu machen, daß Sie mir vielleicht anderthalb Stunden zuhören müssen.

In gewisser Art haben unsere Einrichtungen eine Probe zu bestehen, ob sie den Boden bilden können, auf welchem Interessengegensätze, Interessenstreite auf sachlichem Wege, ohne Haß und Erbitterung, auf friedlichem Wege, zum Austrag gebracht werden können. Ehe ich zu diesen einleitenden Erörterungen: welches ist das Verhältnis zwischen Unternehmer und Arbeiter in unserem Betriebe, übergehe, will ich aber doch ein paar Worte vorausschicken, um die Mißstimmungen, die ich aus manchen Anzeichen und Äußerungen entnommen habe, zu beschwichtigen und die Befürchtungen zu zerstreuen, als ob unsere Arbeiter der Gefahr einer schweren Beeinträchtigung ihrer Interessen ausgesetzt seien. Hierzu will ich kurz bemerken: es handelt sich bei allen um eine materiell relativ geringfügige Sache, um eine Kürzung der Akkordsätze in einem gewissen prozentischen Verhältnis. Für diejenigen, welche die Reform am härtesten trifft, würde es bei gleich günstigen Resultaten des Geschäftsganges wie im vorigen Jahre nicht mehr bedeuten, als eine Kürzung um 5 oder 6 Proz. des Einkommens ausmacht, das sie bei dem Fortbestand der bisherigen Einrichtung erhalten würden. Das ist eine Sache, die materiell keine größere Bedeutung hat, als in entgegengesetztem Sinne die Einrichtung, welche wir vor 3 Jahren begonnen und in diesem Jahre zu Ende geführt haben, vermöge welcher jeder 16 Tage im Jahre, die er nicht arbeitet, voll bezahlt erhält. Das hat auch etwa 5 Proz. des gesamten Arbeitsertrages, im Sinne einer Erhöhung, ausgemacht und mehr ist es für keinen, was ihm möglicherweise entgehen könnte. Und ferner handelt es sich nicht etwa — was ich ganz besonders hervorheben möchte — um das Bemühen, den Arbeitsertrag der einzelnen zu mindern, damit die Firma einen größeren Ertrag erhält, sondern lediglich darum, eine gerechtere und vernünftigere Verteilung des Arbeitsertrages in seiner unverminderten Größe herbeizuführen. Alle diejenigen, welchen infolge der beabsichtigten Änderungen etwas entzogen wird, haben das Minder nicht abzugeben an die Firma, sondern nur an ihre Genossen, an andere, die bisher benachteiligt waren.

Dieses alles vorausgeschickt, komme ich zu dieser Frage: was ist das Verhältnis zwischen Arbeiter und Unternehmer in unserem Kreise? Was ich erörtern will, geschieht unter Berufung auf Titel III, IV und VI des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung. Ich will auf einzelnes dabei nicht eingehen, ich sage nur: wer diese Titel aufmerksam liest, muß sofort zu dem Resultate kommen, daß die Optische Werkstätte, wie sie seit Errichtung des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung dasteht, seit 1890, nichts anderes ist, als eine Produktivgenossenschaft in Beziehung auf die wirtschaftlichen Interessen. Denn seit dieser Zeit — bekannt ist dieser Übergang erst seit Juli 1891, während die Firma tatsächlich seit 1. Oktober 1890 nicht mehr auf Rechnung der früheren Inhaber, sondern auf Rechnung der Carl Zeiss-Stiftung geführt wurde — gelten die Normen, welche im vorigen Jahre veröffentlicht worden sind[23]. Danach ist also der Inhaber der Firma kein einzelner, kein Mensch, auch keine Mehrheit von Menschen; es ist eine juristische Person. Eine juristische Person aber ist ein Wesen, welches nicht ißt und nicht trinkt, welches sich nicht zu kleiden braucht, keine Luxusbedürfnisse hat, keine Verschwendung treiben und sich nicht bereichern kann, auch keinen persönlichen Vorteil herbeiführen kann aus seiner Stellung als Unternehmer. Diese juristische Person vertritt auch nicht, wie etwa bei Aktiengesellschaften, das Interesse von Kapitalisten oder kapitalistisches Interesse überhaupt; denn das Kapital, welches wir brauchen, das muß die Stiftung für die Arbeit der Firma dieser in der Höhe zur Verfügung stellen, wie es die fortschreitende Entwicklung eines Betriebes erfordert, ohne daß sie nach Dividenden fragt, oder danach, ob sich die Hergabe des Kapitals rentiert. Die Rentabilität braucht niemals über den gewöhnlichen Hypothekenzinsfuß hinauszugehen und kann deshalb auch nicht geeignet sein, den Wert des Kapitals später zu steigern. Es ist nicht so, wie bei Aktien, die später verkauft werden zu einem Mehrwert von 150 bis 200 Proz. Das gibt es bei uns nicht. Das Kapital hat der Arbeit gegenüber lediglich zu beanspruchen den festen Hypothekenzins, zu dem zurzeit Kapital hierzulande verliehen wird, und eine Risikoprämie von 1 Proz. für die Verlustgefahr, der jede solche Hypothek ausgesetzt ist und die auch für die unsrige in Anrechnung gebracht werden muß. Wir haben beinahe ½ Million Mark bei einem derartigen wie dem gegenwärtigen Geschäftsgang in Ausstand, und da kann es leicht vorkommen, daß bei Handelskrisen oder Kreditüberstiegen uns größere Verluste erwachsen. Deshalb muß auch bei uns die Arbeit noch 1 Proz. extra dem Kapitalbesitzer abgeben.

Dieser Kapitalbesitzer ist zum Teil die Stiftung selbst, zum Teil sind es fremde Gläubiger, die ihre 4 Proz. bekommen auf Grund der ausgegebenen Obligationen. Dadurch wird dem Bedürfnis der Arbeit, durch bessere Werkzeuge usw. sich günstigere Bedingungen zu schaffen, genügt. Dieses Kapital muß die Stiftung immer zur Verfügung stellen und zwar in dem Betrage, in dem es die fortschreitende Entwicklung eines Betriebes erfordert. Wenn Sie auf dem heute ausgeteilten Blatt[24] die Ziffern ansehen, so können Sie leicht ausrechnen, wie groß unser Kapitalbedarf ist. Jeder Arbeiter bei uns, vom jüngsten bis zum ältesten, braucht ungefähr 3000 Mark und für jeden einzelnen, der in unseren Betrieb eintritt, wird dieser Betrag zur Verfügung gestellt, so daß es so gut ist, als ob er selbst diese 3000 Mark mitbrächte.

Der Umstand, daß dieses Kapital immer da ist, nicht entzogen werden kann, nicht in der Lage ist, Dividenden zu fordern, nicht mehr als den bloßen Zins, bedeutet praktisch, daß bei uns das Kapital nicht Herr der Arbeit ist, sondern Diener der Arbeit. Der Zins muß in derselben Weise gegeben werden, wie man zum Beispiel seinen Diener bezahlen muß. Es bedeutet aber weiter noch, daß dieses Kapital tatsächlich den Charakter eines Kollektivbesitzes erhält und zwar gegenüber der Gesamtheit der Personen, die in unserem Betriebe tätig sind. Mit diesem Kapitalbesitz der Stiftung verhält es sich ungefähr so, wie mit dem Kapitalbesitz einer Gemeinde gegenüber ihren Bürgern; es gehört den Bürgern, nicht einzelnen, aber sie haben als Gesamtheit das Kapital zur Verfügung in den Wirtschaftsbetrieben der Gemeinde, zur Erleichterung der Lasten usw. Also alle haben teil an dem Vorteil, obwohl sie keinen persönlichen Anspruch besitzen; es gehört ihnen und auch nicht, denn sie können es nicht wegnehmen, nicht an ihre Kinder vererben, sondern nur an ihre Nachfolger, an zukünftige Bürger.

Ganz so ist es in bezug auf das Verhältnis des Kapitalbesitzes der Stiftung zu der Arbeitstätigkeit unserer Genossenschaft: es ist wie ein Kollektivkapital, welches nicht einem einzelnen gegeben, ihm aber auch nicht entzogen werden kann. Es ist ganz ähnlich wie in einer Genossenschaft, welche aus ihren Mitteln einen Kapitalbesitz erworben hat zu gemeinsamer Arbeit, nur mit dem Unterschied, daß dies Kapital nicht weggetragen werden kann. Von einer Genossenschaft unterscheidet sich unser Verhältnis nur dadurch, daß es bei dem Austritt eines einzelnen aus unserm Kreise keine Kündigung und keine Rückzahlung des auf ihn entfallenden Kapitalbetrages gibt, wie es ja beim Eintritt auch keine Einzahlung gibt.

Nun ist die Frage: welches Interesse vertritt denn nun die Firma als Unternehmer dem einzelnen gegenüber, wenn sie nicht das Interesse des Kapitals vertritt? Die Frage ist nur so zu beantworten: sie vertritt das Interesse der Gesamtheit aller arbeitstätigen Genossen gegenüber dem Interesse aller einzelnen, das Interesse der dauernden Gemeinschaft aller gegenüber den Interessen, welche die einzelnen jeweils haben. Sie hat also im besonderen die Verteilung des Ertrags der Arbeit zwischen den Arbeitenden und der Genossenschaft zu regeln, und es ist die Firma Carl Zeiss nur der Name für diese Arbeitsgenossenschaft in ihrem dauernden Bestand, nach der Idee eines dauernden, bleibenden Wesens — im Unterschied zu dem zufälligen Personenkreis, der jeweils die Genossenschaft bildet.

Fragen wir danach: Inwiefern sind denn diese Interessen verschieden, das Interesse der Genossenschaft als solcher und das Interesse der einzelnen? Es scheint auf den ersten Blick, als ob da gar kein Unterschied vorhanden wäre, als ob das ein und dasselbe sei. Aber das ist nur scheinbar. In der Tat besteht zwischen diesen beiden Dingen, zwischen der Gesamtheit aller einzelnen, die jeweils eine Genossenschaft bilden, ihrem Interesse und dem Interesse der Genossenschaft als solcher ein sehr deutlicher Unterschied. Erstens besteht das Interesse eines einzelnen Gliedes einer Genossenschaft darin, einen möglichst großen Vorteil an der gemeinsamen Arbeit zu haben, ohne jede weitere Rücksicht auf andere Personen und Umstände; jeder steht sich am besten, wenn er zu irgend einer Zeit möglichst viel bekommt. Dagegen hat die Genossenschaft ein Interesse daran, nicht den ganzen Arbeitsertrag zu verteilen, sondern einen Teil des Ertrags dieser gemeinsamen Arbeit zurückzubehalten als gemeinsamen Besitz, als Kollektiveigentum für die verschiedensten Interessen, die ich noch erwähnen werde.

Diese Interessen stehen zu einander im deutlichen Gegensatz, genau so wie die Gesamtheit aller Bürger einer Gemeinde im Gegensatz steht zur Gemeinde als solcher. Die Gesamtheit der Bürger in Jena würde sich beispielsweise am besten stehen, wenn die Gemeinde eines schönen Tages ihr ganzes Eigentum unter die Bürger verteilte, es käme dann auf jeden einzelnen gewiß der Betrag von 20 M. Viele würden sicher damit einverstanden sein. Würde die Gemeinde aber nicht besser tun, wenn sie die Erträgnisse dieses gemeinsamen Besitzes, die Überschüsse etwa aus der Brauerei und dem Gaswerk, statt sie zu verteilen, zu nützlichen Anlagen und andern der Gesamtheit dienenden Einrichtungen verwendete? Gewiß! Und jedermann sieht, daß die erste Methode vollkommen widersinnig ist. Die Verteilung darf nicht eintreten, obwohl sie dem Interesse des einzelnen entspräche; die Gemeinde darf sie deshalb nicht vollziehen, weil sie auch das Interesse derjenigen Bürger wahrzunehmen hat, welche nach 20 oder 30 Jahren kommen. Der Kollektivbesitz muß gewahrt und erhalten werden, und seine Erträgnisse dürfen als Kollektiverwerb nicht verteilt werden.

Genau so ist es in unserm Kreis. Obwohl von der Stiftung kein anderes Interesse vertreten werden kann, als das Interesse einer Genossenschaft als solcher, so ist damit ein Interessengegensatz gegeben, der in alle Angelegenheiten hineinspielt. Aus materiellen Gesichtspunkten muß die Firma darauf halten, einen Teil des gesamten Arbeitsertrages als Kollektivbesitz zu erhalten und nicht zur Verteilung zu bringen. Es entsteht die Frage: nach welchen Grundsätzen und Theorien soll dieser Teil ermittelt werden?

Sie werden mir nun freilich sagen, wenn ich behaupte, in Hinsicht auf die Regelung der wirtschaftlichen Interessen sei die Firma eine Produktivgenossenschaft: das ist mir eine schöne Genossenschaft, bei der die Genossen in wichtigen Dingen, in bezug auf Leitung und Verwaltung des Ganzen, nichts zu sagen haben. In einer Genossenschaft hat die Generalversammlung zu bestimmen; sie kann einen Vorstand oder Aufsichtsrat, mit dem sie nicht mehr zufrieden ist, absetzen und einen neuen wählen. Viele von Ihnen werden sagen: Hier müssen wir uns einen von dem Stiftungsstatut[25] oktroyierten Vorstand gefallen lassen, von dem vielleicht viele der Meinung sein werden, daß sie ihn im nächsten Jahre absetzen würden, wenn sie darüber zu bestimmen hätten!

Ich bin weit entfernt, Sie über diesen Unterschied hinwegtäuschen zu wollen. Im Gegenteil; wenn ich Veranlassung genommen habe, zu sagen, daß die Firma hinsichtlich der Regelung ihrer wirtschaftlichen Interessen seit sieben Jahren eine Produktivgenossenschaft geworden ist, so habe ich ein besonderes Interesse, gleich hinzuzufügen: aber nur hinsichtlich der Regelung der wirtschaftlichen Interessen — nicht auch in Hinsicht auf die Verwaltung und Leitung. Ich achte den, der sagen wird: ich würde die Genossenschaft ganz anders leiten. Ich berufe mich aber darauf: alle die Schritte, welche seit zwanzig Jahren zum Wohle der Firma unternommen worden sind, würden niemals getan worden sein von dem gewählten Genossenschaftsvorstand einer Generalversammlung, weil es schon Schwierigkeiten genug gemacht hat, nur zwei bis vier Personen zu übereinstimmenden Entschließungen zu bringen. Alle diese Entschließungen wären nicht zustande gekommen, wenn auch nur zehn Personen dabei mitzuwirken gehabt hätten.

Wir sind keine Genossenschaft in Bezug auf Verwaltung und Leitung der Aktion. Und im Vertrauen sage ich Ihnen: Seien Sie alle froh darüber! Denn es ist noch kein Versuch gelungen, Genossenschaften auf industriellen Gebieten mit Erfolg zu halten, die auch hinsichtlich der Verwaltung und Leitung Genossenschaften gewesen wären. Meinem verehrten Freunde Rothe[26] bin ich jeden Tag dankbar dafür, daß er vor zehn Jahren einen ziemlich chaotischen Gedankenkreis bei mir auf einmal erleuchtete mit dem Wort »Juristische Person«. Er hat damit den Weg gezeigt, in unserem Kreise alle Vorteile der genossenschaftlichen Organisation hinsichtlich der Regelung der wirtschaftlichen Aktion zu erreichen und in weiter Ferne die Klippen zu lassen, an denen alle ähnlichen Versuche bisher gescheitert sind, weil der einfältigste Unternehmer immer noch der gescheitesten Genossenschaft voraus ist.

Nun mögen Sie aber hierüber denken wie Sie wollen; wenn Sie auch vielleicht der Meinung sind, es stände besser, wenn dieser Verband von 1000 Personen auch hinsichtlich der Leitung der Aktionen eine Genossenschaft wäre — bestreiten können Sie nicht, daß diese Leute, die diesen oktroyierten Vorstand bilden, keine anderen Interessen vertreten können, als ein Vorstand, den Sie vielleicht in einer Generalversammlung wählen würden. Der Sache nach kann auch dieser gegebene Vorstand kein anderes Interesse vertreten, als das der Genossenschaft als solcher, mit Rücksicht auf deren dauernden Bestand gegenüber dem Interesse der jeweils in ihr befindlichen Personen, der einzelnen und der einzelnen Gruppen.

Ich habe vorhin schon gesagt, was denn der entscheidende Punkt sei, in welchem die Interessen der Genossenschaft als solcher nicht zusammentreffen mit den Interessen der Gesamtheit der in ihr verbundenen Personen, nämlich daß der gemeinsame Arbeitsertrag nicht vollständig aufgeteilt werden dürfe, sondern daß ein Teil als Kollektiverwerb angesehen werden müsse und der Verteilung entzogen bleibe — wenigstens in guten Zeiten.

Für welchen Zweck soll das geschehen? Welches Zweckes wegen soll das nötig sein, daß nicht der gesamte Ertrag verteilt wird? Nötig ist das wesentlich wegen dreier besonderer Anforderungen:

Erstens muß ein Teil des Arbeitsertrages zurückbehalten werden zur Deckung der gegenüber den Genossen selbst übernommenen zukünftigen Leistungen, wenn solche der Gesamtheit aller einzelnen zugesichert werden, wie das ja bei uns der Fall ist durch die Pensionseinrichtungen und die Arbeitslosenversicherung in der Form der Abgangsentschädigung.

Zweitens ist es notwendig, daß ein Teil des Arbeitsertrages zurückbehalten wird zur späteren Verteilung nicht an die Kinder, sondern an die Nachfolger. Ich spreche von der Notwendigkeit, einem wachsenden Kapitalbedarf durch Mehrung eigenen Vermögens und erhöhter Kreditfähigkeit gerecht werden zu können; einem wachsenden Kapitalbedarf, der dadurch gegeben ist, daß die Genossenschaft ihren Wirkungskreis durch Aufnahme weiterer Mitglieder quantitativ erweitern kann, wie dies bei uns sichtlich geschehen ist.

Drittens ist es die Vorsorge für schlechte Zeiten im Interesse der Erhaltung des Ganzen und im Interesse aller jeweils zu der betreffenden Zeit vorhandenen Genossen. Die Genossenschaft muß sich so einrichten, daß sie in schlechten Zeiten mit stockendem Geschäftsgang zusetzen kann.

Das sind drei Zwecke, die es nötig machen, daß eine Genossenschaft unter allen Umständen darauf hinzuwirken hat, daß sie einen angemessenen Teil des Arbeitsertrages als Kollektivbesitz für sich behält, obgleich es für die Genossen immer angenehmer und vorteilhafter wäre, wenn alles verteilt würde.

Ich will zu dieser Aufstellung der drei Zwecke kurz noch einige Erläuterungen geben. Zunächst der letzte: eine Genossenschaft muß sich einrichten für die Zeit eines eventuellen schlechten Geschäftsganges. Wenn sie das nicht tut, muß sie gewärtig sein, daß eine länger anhaltende schlechte Geschäftsperiode sie nicht nur unfähig macht, ihre Genossen über Wasser zu halten, sie nicht auf ein tieferes Wirtschaftsniveau herabsinken zu lassen, sondern sie muß auch befürchten, daß sie bankerott wird und die jahrzehntlange gemeinsame Arbeit verloren geht. Sie kann sich aber darauf nur einrichten, wenn sie in guten Zeiten einen angemessenen Betrag des gemeinsamen Arbeitsertrages zurückbehält.

Das andere, das Bedürfnis wachsenden Kapitalbedarfs decken zu können, das spitzt sich unter dem Gesichtspunkt meiner Betrachtung dahin zu — ohne daß die Arbeit in den Dienst des Kapitals kommt, ohne Anerbietung von Dividenden — daß die Genossenschaft kreditfähig bleibt, neues Kapital heranzuziehen bloß gegen gewöhnlichen Zins, damit der Arbeit nicht mehr entzogen wird, als überall der Zins beträgt.

Der erste Punkt war, daß die Genossenschaft Rücklagen braucht zur Erfüllung zukünftiger Leistungen, welche sie ihren Genossen zugesichert hat. Das hat bei uns die aktuelle Bedeutung, daß wir Vorsorgen für Deckung von zweierlei Arten von Lasten, die wir übernommen haben. Erstens ist es die Pensionszusicherung sowohl für die Hinterbliebenen als auch für den Invaliditätsfall, dann die Zusicherung der Altersrente, wenn ein Genosse ein bestimmtes Lebensalter zurückgelegt hat und ferner das, was bei uns unter dem Namen einer Abgangsentschädigung kodifiziert ist, was aber eigentlich nichts anderes als eine Arbeitslosenversicherung ist.

Ich setze voraus, daß Sie dieser Angelegenheit ein gewisses Verständnis entgegenbringen. Ich weiß nicht, ob ich schon einmal in einem größeren Kreise mich darüber besonders geäußert habe; deshalb will ich heute einige Erläuterungen dazu geben. Wir müssen 7 Proz. im Durchschnitt dessen, was wir im Laufe des Jahres an die arbeitstätigen Personen abgeben können, also der Löhne und Gehälter, als Rücklage zum Zwecke der Deckung der Pensionslasten rechnen und zwar 7 Proz. schon jetzt, in der Zeit, wo diese Lasten noch sehr gering sind, damit der Prozentsatz nicht in späteren Jahren sehr viel höher wird. Wir haben Unterlagen, nach denen sich einigermaßen schätzen läßt, was auf Grund unseres Pensionsstatuts diese Lasten in späteren Jahren betragen werden, wenn die Zusammensetzung unseres Personals sich einem Ruhepunkt, einem Beharrungszustand, nähert. Die verschiedenen Arbeitsklassen unseres Personals sind jetzt meist aus jüngeren Leuten zusammengesetzt. Das Resultat ist, daß wir gefaßt sein müssen, jährlich etwa 11 oder 12 Proz. des gesamten Lohn- und Gehaltkontos noch als Pension auszuzahlen.

Es wird Ihnen die Berechnung vielleicht befremdlich hoch erscheinen. Das wird nicht mehr der Fall sein, wenn ich Ihnen sage, was die Witwenpension bei uns bedeutet, nämlich: daß durchschnittlich jeder verheiratete Mann mit 7-8000 M. von uns in die Lebensversicherung eingekauft ist zugunsten seiner Hinterbliebenen für den Todesfall. Die Hälfte von den Beträgen, welche den Jahresaufwand dafür bilden, bezahlen die Verheirateten an die Firma ab in der Form der Pensionsbeiträge. Die andere Hälfte dieser Beträge zahlt die Firma. In diesem Jahre hat dieselbe nur etwa 7000 M. betragen[27], in 20 oder 30 Jahren wird sie sich auf etwa 30-40000 M. belaufen.

Noch höhere Zahlen bekommt man, wenn man die Bedeutung unserer Altersversicherung betrachtet. Jeder, der 65 Jahre alt wird, ist — wenn er nicht später als nach dem 25. Lebensjahre in einen Stiftungsbetrieb eingetreten ist — mit dem Recht ausgestattet, dreiviertel seines ihm zuletzt gewährten Zeit- oder Wochenlohnes als Altersrente zu beanspruchen. Die Statistik ergibt, daß auf je 90 Leute zwischen 18 und 65 Jahren immer einer 65 Jahre alt ist, d. h. daß bei einer 900 Personen zählenden Arbeiterschaft, wenn sie die angegebene Zusammensetzung aufweist, in jedem Jahre immer zehn das 65. Lebensjahr erreichen und dann den Anspruch auf die Gewährung der Altersrente besitzen. Nun ist aber die wahrscheinliche Lebensdauer eines 65jährigen Mannes immer noch 10 Jahre. Was ein solcher dann als [kapitalisierte] Altersrente zu fordern hätte, beträgt also immer noch das Neunfache seines Pensions-Jahresanspruches. Im Durchschnitt werden alle, die bei uns 65 Jahre alt werden, einen Betrag von 1000 M. als [jährliche] Altersrente beziehen. Zehn erhalten also in einem Jahre 9000 M., in 10 Jahren folglich 90000 M.

Wenn Sie diese Ziffern in Betracht ziehen, wird es Ihnen nicht auffällig erscheinen, wenn unsere Rechnung ergibt, daß wegen der Pensionseinrichtungen 7 Proz. der im Laufe eines Jahres als Lohn und Gehalt ausgezahlten Summe zurückbehalten werden muß, damit die durchschnittliche Belastung niemals höher als 7 Proz. beträgt, damit die späteren Lasten eine Vorausdeckung haben, damit die Zukunft nicht ungebührlich belastet wird.

Wir haben noch eine zweite Einrichtung dieser Art und zwar die Einrichtung, welche bei uns unter dem Namen der Abgangsentschädigung besteht, die in Wirklichkeit aber, wie ich schon gesagt habe, eine Versicherung gegen Arbeitslosigkeit ist. Was heißt es, wenn im Statut steht, daß jedem, der 3 Jahre bei uns gewesen ist, wenn er nicht mehr beschäftigt werden kann — z. B. in Zeiten schlechten Geschäftsganges — der Betrag seines festen Lohnes für ein halbes Jahr bei seiner Entlassung gewährt werden muß? Das würde immerhin gegenüber dem, was sonst durch die Einrichtung der Arbeitslosenversicherung geleistet wird, eine sehr erhebliche Schadloshaltung und Versicherung sein des plötzlichen Arbeitsloswerdens.

Für denjenigen, der zwischen den Zeilen zu lesen versteht, hat das aber noch eine ganz andere Bedeutung. Meine Nachfolger in der Geschäftsleitung müßten närrische Kerle sein, wenn sie sich nicht an den Fingern abzählen sollten, daß, wenn 50 Leute zuviel wären, es töricht wäre, diese ohne weiteres zu entlassen und ihnen die Abgangsentschädigung auszuzahlen. Ihnen den halbjährigen Lohn mit auf den Weg geben heißt soviel, als wenn man sie 3 Jahre lang beschäftigt und sie jede Woche einen Tag spazieren gehen läßt oder 1½ Jahre 2 Tage in der Woche. Nun ist zwar selbstverständlich, daß mit Herausgabe der Abgangsentschädigung eine Minderung der Produktion erreicht werden kann, eine Minderung der laufenden Lasten; man kann dasselbe aber erreichen, wenn man in dem vorbezeichneten Sinne eine Beschränkung der Arbeitsdauer vornimmt. Praktisch bedeutet diese Zusicherung für den Fall der Nichtbeschäftigung eine Versicherung dagegen, daß auch in schlechten Zeiten solche Leute, die einmal bei uns 3 Jahre lang beschäftigt sind und sonst ihren Mann stehen, überhaupt entlassen werden.

Dieser zweite Teil unserer Versicherungseinrichtung erfordert auch eine gewisse Rücklage, die wir auf 2 Proz. berechnet haben. Demnach müssen wir also für die übernommenen Zukunftsleistungen 9 Proz. des gesamten Arbeitseinkommens dem Arbeitsertrag des einzelnen entziehen und in Rücklage zu bringen suchen.

Viele von Ihnen werden mir gewiß sagen: Mir wäre es lieber, wenn mir diese 9 Proz. ausbezahlt würden. Manche werden auch sagen: Andere Leute haben ja auch keine Pension für ihre Frauen und Kinder — »Was schiert mich Weib, was schiert mich Kind? Laß sie betteln gehn, wenn sie hungrig sind!« Wenn ich invalid werde, bin ich gleichzeitig auch Reichsinvalide; ich lasse mir den Bettelsack stempeln und dann wird es schon gehen. Vielleicht wird man unsere Fürsorge deshalb eine dumme Einrichtung nennen. Nun, ich hoffe ja nicht, daß viele unter uns sind, die solche Gedanken hegen; sollten aber doch mehrere darunter sein, so sage ich: Es ist recht gut, daß das Zwangs-Einrichtungen sind, denen sich im eigenen Interesse niemand entziehen kann. Denn es wäre höchst unanständig für eine Genossenschaft, welche auf einem so günstigen Arbeitsgebiete tätig ist, wie die unsere, wenn sie der Gemeinde Armenlasten verursachen wollte. Hier muß die Ehre des Unternehmens gewahrt werden. Genossen, die anders denken, wollen wir hier lieber nicht haben.

Aber einige sind da, welche sagen können, ohne daß man sie tadeln kann: wir haben ja gar kein Interesse an den Abzügen, weil wir gar nicht beabsichtigen, dauernd hier zu bleiben. Diese hätten ein Recht, sich darüber zu beschweren, wenn ich nicht zu ihrem Troste sagen könnte, daß trotz dieser Abzüge für die Zwangseinrichtungen das, was ihnen als Arbeitsertrag übrig bleibt, sicherlich nicht geringer ist, als es sein würde, wenn sie anderwärts unter den gleichen Umständen ihre Arbeitskraft anböten! Das kommt darauf hinaus, daß ich Ihnen nachweisen kann, daß diese 9 Proz., welche wir für die angegebenen Versicherungszwecke den Genossen vorenthalten und zurücklegen müssen, weit weniger betragen, als der gewöhnliche Unternehmergewinn, den jeder Unternehmer dem Arbeiter abziehen muß, wenn er nicht dieselben Quellen des Unternehmergewinnes hat, die uns durch unsere Organisation der Arbeit erschlossen sind. Also auch diejenigen Leute, die sich diese Abzüge indirekt gefallen lassen müssen, ohne daß sie Vorteile davon zu erwarten haben, sind nicht geschädigt gegenüber denen, die unter anderen Umständen den Ertrag ihrer Arbeit genießen.

 

(Pause.)

 

Nach den Darlegungen, die ich Ihnen gegeben habe, steht nun die Erörterung über die Grundlage der Lohnregelung bei der Firma Carl Zeiss unter der bestimmten Fragestellung: Wie hätte eine Genossenschaft den gesamten Ertrag ihrer Tätigkeit zu verteilen, im Verhältnis zu der Gesamtheit aller Mitarbeiter einerseits und der Genossenschaft als solcher andererseits? Wie hätte der Vorstand einer Genossenschaft diese Verteilung zu regeln, wenn er vernünftig und gerecht sein will?

Die erste Frage ist, was kann und was soll von dem Gesamtertrag zurückbehalten, wenigstens in guten Jahren nicht verteilt werden? was soll der Genossenschaft als Kollektivbesitz erhalten bleiben? Die zweite Frage ist dann, nach welchen Grundsätzen soll nun das zur Verteilung Bestimmte unter die verschiedenen Gruppen und die einzelnen verteilt werden? Als erste Frage verbleibt uns also: Was soll verteilt werden? als zweite Frage: Wie soll verteilt werden?

Wo findet sich etwas in dem gemeinsamen Arbeitsertrag, der durch das Zusammenarbeiten von 900 oder 1000 Personen gewonnen wird, was der Verteilung entzogen werden muß? Es ist nun leicht nachzuweisen, daß jede Genossenschaft, wie auch jeder Einzelunternehmer in der bloßen Organisation der Arbeit als solcher eine Quelle hat für den Mehrertrag der Gesamtarbeit gegenüber der Einzelarbeit aller Genossen.

Wenn irgend einer Geld zusammenbringt, um Maschinen und Gebäude zu kaufen, Einrichtungen schafft und dann fünfzig oder hundert Leute in seinen Dienst nimmt, um irgend eine Marktware herzustellen, für die der Markt noch aufnahmefähig ist — wenn das der Einzelunternehmer tut, entweder für sich oder in Form der Bildung einer Genossenschaft, so kann dieser den Arbeitenden sagen: dadurch, daß Ihr hier zusammenarbeitet, Kapital zur Verfügung habt, Maschinen und elementare Kraft benutzen könnt, dadurch, daß die Arbeit verteilt ist, jeder die Arbeit macht, für welche er sich am besten eignet, daß kaufmännische Verwaltung eingerichtet wird, der Absatz geregelt, kaufmännischer Vertrieb der Waren eingeführt wird, — durch all das wird der Ertrag größer, als wenn jeder nach seinen Fähigkeiten allein arbeiten wollte. Die Organisation also und das Zusammenarbeiten heterogener Elemente ist die Quelle eines Mehrwertes und Mehrertrages der Arbeit.

Es gibt einen Organisationsgewinn, der einfach daraus entspringt, daß viele zusammenarbeiten und sich gegenseitig ergänzen und gemeinsames Kapital benutzen und dadurch in 5 Tagen oder einer Woche soviel oder mehr arbeiten können, als ihnen dies einzeln, getrennt und ohne gegenseitige Unterstützung, in 9 oder 10 Tagen zu leisten möglich wäre.

Also jede gewöhnliche Organisation, wenn sie nur diese gewöhnlichen Faktoren erhöhter wirtschaftlicher Leistung der gemeinsamen Arbeit benutzt, im übrigen nur das macht, was hundert andere ebenfalls machen — jede Organisation ist an sich die Quelle eines Organisationsgewinnes. Und jede dieser Organisationen hätte so gut wie jeder Privatunternehmer oder eine Genossenschaft das Recht zu sagen: ein Teil dessen, was auf diese Weise mehr erreicht wird, als was die einzelnen ohne die Organisation oder ohne die Genossenschaft erreichen könnten, darf nicht verteilt werden, muß dem Unternehmen oder dem Unternehmer verbleiben.

Das ist der gewöhnliche »Wald- und Wiesen«-Unternehmergewinn, der hier seine Wurzel und eine gewisse Berechtigung hat, auch da, wo weiter nichts hinzukommt als das, was ich Ihnen angeführt habe: zweckmäßige Einrichtung der Arbeitsmethode, kaufmännischer Vertrieb usw.

Wir haben selbstverständlich in unserem Betriebe auch diesen »Wald- und Wiesen«-Unternehmergewinn zur Verfügung. Wir können jedem einzelnen und jeder Gruppe sagen: wenn Sie es versuchen wollten allein zu arbeiten, ohne Teil des Ganzen zu sein und ohne die Vorteile als Teil des Ganzen zu haben, wenn Sie dann auch den Unternehmergewinn ganz verteilen würden, so hätten Sie immer noch weniger als das, was Sie hier erhalten.

Nun gibt es aber außerdem noch in einem anderen Sinne eine Organisation, die Quelle eines speziellen Unternehmergewinnes werden kann. Das sind nämlich diejenigen feineren Organisationen, welche aus der gemeinsamen Arbeit noch mehr Vorteile zu ziehen wissen, als es sonst, mit gewöhnlichen Mitteln, möglich ist. Gerade auf unserem Industriegebiete gibt es solche Einrichtungen, welche die Möglichkeit einer weiteren Quelle des Mehrwertes der Arbeit bieten, neben diesem gewöhnlichen Unternehmergewinn. Unsere Erzeugnisse haben z. B. einen höheren Verkaufswert, als gleichartige Erzeugnisse anderer Firmen, in welche dieselbe technische Arbeit hineingelegt wird, die aber doch minderwertig im Gebrauch sind, weil die Erzeugnisse unserer Organisation noch das für sich haben, daß sie Repräsentanten fortschreitender Verbesserung sind in bezug auf die Erhöhung der Leistung der Erzeugnisse. Das erhöht deren Marktwert im Verhältnis zu der in sie hineingelegten mechanischen, äußeren Arbeit. Das drückt sich darin aus, daß das, was wir machen — und manche andere auf unserem Arbeitsfelde ebenfalls — keine gewöhnliche Marktware ist, wie sie von vielen neben uns gemacht wird. Unsere Erzeugnisse stehen nicht unter der allgemeinen Konkurrenz; sie genießen die besondere Wertschätzung aller derjenigen, die sie gebrauchen. Die Leistung unserer Fabrikate ist eine größere, als derjenigen, die von anderen Firmen verfertigt werden; diese können ihnen nicht dasselbe Ansehen geben. Wir haben in diesem Ansehen unserer Erzeugnisse dadurch, daß sie keine gewöhnliche Marktware sind, daß sie nur einer beschränkten, in manchen Dingen gar keiner Konkurrenz unterworfen sind, eine Quelle höheren Verkaufswertes, die ziffernmäßig nachzuweisen ist.

Hinsichtlich eines Teiles unserer Produktion kommt noch hinzu, daß sie unter Patentschutz steht; ja, fast die Hälfte unserer ganzen Jahresproduktion, deren Ziffern Sie auf dem zur Verteilung gelangten Blatt[28] finden, steht unter Patentschutz. Was heißt das? Antwort: sie sind auch äußerlich gekennzeichnet als Erzeugnisse besonderer erfinderischer Tätigkeit, in denen neue Ideen zum Ausdruck kommen, die dadurch einen Mehrverkaufswert haben als andere Erzeugnisse, die technisch gleich gut hergestellt sind.

Es kann nun die Frage sein, ob sich das auf alles erstreckt, auch auf das, was nicht patentiert ist. Und dann die weitere Frage: mit welchen Ziffern soll man diesen höheren Verkaufswert veranschlagen?

Die erste Frage ist die, ob sich das Gesagte nur auf das bezieht, was unter Patentschutz steht. Ich kann darauf kurz sagen, daß die für unsere Angelegenheiten wertvollsten Patente diejenigen sind, welche wir überhaupt nicht genommen haben und nicht zu nehmen brauchten. Denn dieses Ansehen eines höheren Wertes gegenüber den Produkten gleichartiger Arbeit brauchen wir nicht erst durch die Abstempelung des Patentamtes zu erlangen; das haben auch die anderen Erzeugnisse, welche jeder nachmachen kann. Das Ansehen haben sie mit Recht, trotzdem sie nicht durch Patente u. dergl. der Konkurrenz vorbeugen, deswegen, weil sie Repräsentanten fortschrittlicher Leistung sind. Also ich kann sagen: wir dürfen diesen Vorzugswert und und diese Werterhöhung unserer Erzeugnisse auf alle Arten derselben ausdehnen, ohne Rücksicht darauf, ob sie patentiert sind oder nicht.

Der Umstand aber, daß annähernd die Hälfte unserer Erzeugnisse von anderen nicht gemacht werden darf, gibt mir eine erwünschte Unterlage für die Schätzung dessen, was der materielle Betrag dieses Mehrwertes sei. Viele von Ihnen wissen das vielleicht schon, was ich Ihnen sage: es ist mindestens 10 Proz. des Einzelverkaufswertes; denn es gibt ja andere Leute — Fabrikanten in Paris, London, New York usw. — die für die bloße Erlaubnis, das machen zu dürfen, was wir machen, an uns 10 Proz. des Verkaufswertes als Lizenzgebühr zahlen.

Was folgt daraus, daß es Leute gibt die uns 10 Proz. des Erlöses abgeben, bloß für die Erlaubnis, Erzeugnisse nach unserem Muster anzufertigen, um sie dann für den gleichen Preis wie wir weiterzuverkaufen? Daraus folgt mit absoluter Sicherheit, daß dieser Aufschlag von 10 Proz. auf den Einzelverkaufswert diesen Mehrwert ausdrückt; denn es würde doch kein Fabrikant so dumm sein und uns 10 Proz. auf unsere festgesetzten Preise abgeben, wenn der Wert unserer Produkte nicht tatsächlich um 10 Proz. höher stände, als derjenige aus anderen Betrieben. Auch er will trotz dieser Abgabe von 10 Proz. immer noch seinen gewöhnlichen Unternehmergewinn haben. Und ich behaupte ganz keck, daß das, was ich hier bezüglich des Mehrwertes von den patentierten Erzeugnissen gesagt habe, auch auf die nichtpatentierten Gegenstände zutrifft; das Ansehen erhalten sie nicht allein durch die mechanisch-technische Arbeit, sondern dadurch, daß in ihnen neue Ideen zum Ausdruck kommen, die diesen Mehrwert auch bei ihnen auf mindestens 10 Proz. schätzen lassen.

Wir haben also hier die Quelle eines Unternehmergewinnes, welcher der Arbeit einen erhöhten Mehrwert gibt, von dem mit Sicherheit zu behaupten ist, daß er nicht verteilt werden darf, weil er nicht Verdienst derjenigen ist, welche diese Sachen anfertigen, ein Mehrwert, der nicht vorhanden wäre, wenn die technische Arbeit und die geschäftliche Betätigung genau dieselbe bliebe, wenn wir aber statt der bevorzugten Erzeugnisse solche machen würden, welche der allgemeinen Konkurrenz unterliegen. Dieser Gewinn, welcher hinzukommt zu dem Wert, den die Betätigung der einzelnen in der Zusammenarbeit ergibt, bildet also die Quelle des Kollektiverwerbs. Der Kollektiverwerb aber ist ein Erwerb, der nicht zu verteilen ist, weil er gar nicht von den einzelnen herrührt. Dieser Gewinn rührt her aus den feineren Eigenschaften unserer Organisation, die nicht bloß Kapital in Form von Gebäuden und Maschinen, nicht bloß Arbeitsteilung und kaufmännische Verwaltung eingerichtet hat und zur Verfügung stellt, sondern die durch lange Traditionen ein viel intensiveres Zusammenwirken ganz heterogener Elemente herbeigeführt hat, die zusammen Werte erzeugen, welche die einzelnen nicht gewinnen können.

Ich will, weil das ein sehr wichtiger Punkt ist, noch etwas näher erläutern, warum dieser Organisationsgewinn nicht verteilt werden darf; zunächst will ich mich aber nur an die Ziffern halten. Also, wenn dieser besondere Gewinn, der über den Mehrwert aus der Organisation zu dem gewöhnlichen Unternehmergewinn — den ich als den »Wald- und Wiesen-Unternehmergewinn« bezeichnet habe — hinzukommt, zu dem, was die Arbeitstätigkeit der einzelnen hineinlegt, wenn das 10 Proz. vom Einzelverkaufswert ist, wie ich Ihnen ziffernmäßig nachgewiesen habe — wieviel Prozent macht das auf die darin enthaltene Arbeit aus, wenn wir die gesamte, als Lohn- und Gehaltszahlung in die Erscheinung kommende Entschädigung als Maßstab für die in den Erzeugnissen enthaltene Arbeit ansehen?

Auf Grund der Ihnen vorgelegten Ziffern, für deren Richtigkeit ich mich verbürge, können Sie sich sehr leicht ausrechnen, daß im Durchschnitt der beiden letzten Jahre diese 10 Proz. von dem Einzelverkaufswert der Produktion nicht mehr und nicht weniger sind als 24 oder 25 Proz. von dem Betrag, der im Laufe des letzten Jahres für Arbeitsleistungen gezahlt worden ist. Daraufhin kommt man zu dem Ergebnis: wenn die Firma als nicht verteilbar bloß dasjenige hinstellt, was sie in jener Quelle hat, in diesem Mehrwert unserer Arbeit, der also von mir gegenüber dem gewöhnlichen Unternehmergewinn als spezieller Unternehmergewinn hingestellt worden ist, wenn sie nur das von dem Gesamtertrag der gemeinsamen Arbeit zurückbehalten wollte, so würde das ein Betrag sein, der ungefähr 24-25 Proz. der Summe für die bezahlte Arbeit gleichkommt.

Ich bitte Sie, sich daraufhin die Ziffern der Aufstellung etwas genauer anzusehen. Dann wird es Ihnen nicht verwunderlich erscheinen, wenn ich Ihnen sage — unter Berufung auf das, was ich noch erläutern will: wenn unsere Einrichtungen dazu führen, daß der Anteil der Firma an dem Ertrag der gemeinsamen Arbeit, abgesehen von den 9 Proz. Vorausdeckung für künftige Lasten, wenn dieser Anteil auf 24-25 Proz. von dem gesunken ist, was im Laufe des Jahres für die Arbeit bezahlt wurde, dann heißt es: Bis hieher und nicht weiter! Denn dann käme etwas zur Verteilung, was seinem Wesen nach nicht verteilt werden darf, was Kollektivbesitz ist, und das wäre eine »Auspowerung« der Genossenschaft als solcher durch ihre Mitglieder, also ein vollkommener Raubbau.

Sie sehen, daß diese Sache mir sehr ernst ist; ich will Ihnen auch erklären, warum mir das so ernst ist, weshalb ich in diesem Punkte nicht mit mir handeln lasse: die 10 Proz. Lizenzgebühren, welche uns die anderen in Paris, London usw. bezahlen, die müssen an diese die dort Arbeitenden auch bezahlen. Wenn Sie dort arbeiteten, dann müßten Sie von dem Ertrag Ihrer Arbeit auch soviel abgeben an die Stelle, wo der Ursprung dieser fortschrittlichen Erzeugnisse sich befindet.

[Hier folgen einige unverständliche d. h. allzu unvollkommen stenographierte Ausführungen.]


Ich habe mich nun noch zu bemühen, Ihnen einen Begriff davon zu geben, warum diese 10 Proz., die den Kollektiverwerb darstellen, nicht verteilt werden dürfen. Warum ist das, was aus unserem Wirkungskreis hervorgeht, mit dem Gepräge erfinderischer Tätigkeit, einer fortschrittlichen Betätigung und erhöhter Leistung ausgerüstet? warum ist gerade das Kollektiverwerb?

Ich glaube, es gibt nicht viele Leute, die persönlich so berufen sind wie ich, dafür Zeugnis abzugeben. Ich kann das sagen, denn ich bin 30 Jahre dabei gewesen, wo solcher Mehrwert entstand. Ich wünsche, daß es mir gelingen möge, Ihnen eine Idee davon beizubringen, daß dieser unantastbare Besitz, der Kollektiverwerb, keiner Verteilung unterworfen werden darf. Dazu muß ich aber etwas weiter ausholen und Ihnen Mitteilungen aus meinem Leben und aus meinen Erfahrungen machen.

Ich erinnere mich noch sehr genau, wie vor 25 Jahren mein alter Freund Zeiss zu mir kam — ich wohnte damals in der Neugasse — und mir mitteilte, daß die Tantiemen, die mir auf Grund getroffener Vereinbarungen von den Mikroskopen zustehen sollten, die seit dem Jahre 1871 im wesentlichen nach meinen Angaben gemacht wurden, die Höhe von ganzen 800 Talern erreicht hätten. Ich war damals ganz aus den Wolken gefallen, um so mehr als Herr Zeiss mir sagte, daß ein großer Erfolg mit meinen neu berechneten Objektivkonstruktionen erreicht sei und daß im nächsten Jahre meine Tantieme noch um vieles höher sein würde. Ich habe damals geglaubt, es hätte »ein Affe mich geleckt« — so verwundert war ich über den unerwarteten Erfolg meiner langen mühsamen Tätigkeit, von der ich mir niemals einen hohen wirtschaftlichen Gewinn versprochen hatte.

Ich habe nun aber den lieben Gott nicht einen guten Mann sein lassen, sondern ich habe mir das als Anlaß genommen, darüber nachzudenken, welchem Umstände es wohl zuzuschreiben sei, daß ich für meine wissenschaftlichen Arbeiten so unerwartete Vorteile erzielte. Und da hätte ich denn ein einfältiger Tor, ein dummer Egoist sein müssen, wenn ich jemals auf den Gedanken hätte kommen sollen, daß der Vorteil mein ausschließliches persönliches Verdienst wäre.

Seit dieser Zeit, seitdem die Konstruktion der Mikroskope auf meine Theorie gegründet war, hat die Firma Carl Zeiss wenigstens für 10 Millionen Mark Mikroskope produziert, und wenn der Mehrwert daraus, wie bei der Patenttaxe, wirklich nur 10 Proz. wäre, so wäre das ein wirtschaftlicher Erfolg aus meinem Zusammenarbeiten mit der damals kleinen Optischen Werkstätte, dessen Höhe jetzt weit über 1 Million betragen würde. Und mein alter Freund Zeiss hat mir vollkommen zugegeben, daß es ohne diesen Erfolg mit ihm zu Ende gewesen wäre; mit seiner gewohnten Ehrlichkeit hat er mir gesagt, daß er von anderen überholt worden sei, und wenn es nicht gelänge, einen neuen Anlauf zu nehmen, so würde der bisherige Erfolg wieder verloren gehen. Auf seine Autorität hin kann ich nun sagen: von diesen 10 Millionen Mark Mikroskopen wären 9-1/2 Millionen sicher nicht erzeugt worden, wenn ich nicht dabei gewesen wäre.

Trotzdem aber sage ich, habe ich niemals auf den Gedanken kommen können, daß der Erfolg mein persönliches Verdienst sei, oder daß ich einen persönlichen Anspruch auf den erzeugten Mehrwert oder auf mehr als einen bescheidenen Teil desselben hätte. Warum nicht? Weil außer mir noch mehrere da waren, die mit dem gleichen Rechte wie ich hätten sagen können: wenn ich nicht dabei gewesen wäre, wäre der Erfolg sicher auch nicht so groß gewesen. Da war zunächst unser alter Löber, der dasselbe von sich hätte sagen können; da war auch der alte Zeiss selber. Ohne ihn hätte ich gar nicht die Antriebe und Mittel zu meinem Wirken gehabt, um diese Idee zu verwirklichen. Aber noch andere waren da: eine ganze Gruppe unserer alten Arbeiter, alle von ganz spezifischer Bedeutung, tüchtige leistungsfähige Optiker, die ebenfalls von sich sagen konnten, daß sie in gleicher Weise Anteil an dem Aufblühen des Unternehmens hatten. Aber was wäre das für ein Verhältnis, wenn einer nach dem andern kommen würde, um seinen vermeintlichen Anteil an dem Mehrwert einzufordern? Wenn Sie über diese eigentümlichen Unterschiede nachdenken, wenn mehrere etwas gemeinsam machen und jeder sagen kann: ohne mich wäre nur ein bestimmter Teil der Produktion vorhanden, wobei es selbstverständlich wäre, daß der von ihm reklamierte Teil ihm zukäme, und sich fragen, wie sollten seine Ansprüche gedeckt werden — so werden Sie zu dem Resultat kommen: entweder steht ihm ein Anrecht zu auf das Ganze oder auf Nichts.

Und ich sage: das ist das richtige Zeichen des Kollektiverwerbs, daß mehrere gleichzeitig sagen können: ohne mich wäre nichts oder doch nicht soviel da von dem tatsächlich vorhandenen Erwerb. Dann ist dieser gemeinsame Erwerb als Kollektiverwerb nicht Eigentum einer einzelnen oder mehrerer Personen, ein Erwerb, den keiner in Besitz nehmen, nicht an seine Kinder vererben kann, sondern gemeinsames Besitztum, das auf den Rechtsnachfolger übergeht, nur an diejenigen, die zu dauernder Gemeinschaft in der Genossenschaft zusammengetreten sind.

Und wie es nun mit diesem einen Beispiele ist, was ich mit Bezug auf meine persönliche Tätigkeit erwähnt habe, so haben wir es wiederholt erlebt in den folgenden Jahren. Wir haben es wieder erlebt bei all den kleinen und großen einzelnen Fortschritten, die gemacht worden sind in den 70er und 80er Jahren. Wir haben es ferner wieder erlebt in den 90er Jahren dank der Initiative unseres Freundes Dr. Rudolph, nach dessen Angaben die Firma in ein ganz neues Gebiet eintreten konnte, so daß der Gesamtwert der Jahresproduktion auf mehrere Millionen gewachsen ist. Aber wieder war es ein derartiges Zusammenarbeiten mehrerer, welches genau unter dieselben Bedingungen fällt, die ich schon wiederholt angegeben habe. Und dasselbe wiederholt sich allwöchentlich, bei den kleinsten und primitivsten Arbeiten, die alle die Träger steten Fortschritts sind. Aus der gemeinsamen Tätigkeit finden viele Personen immer, fortwährend Anregung zur Lösung neuer Aufgaben und außerdem finden sie bei uns noch die Mittel zur Verwirklichung der Ideen, Mittel, die sie nicht haben würden, wenn sie außerhalb unserer leistungsfähigen Werkstätte ständen.

Das wird noch weiter erläutert durch die bekannte Erfahrung, die so viele Erfinder machen müssen, die nicht so vom Glück begünstigt sind, daß sie ihre geistige Arbeit in Zusammenhang setzen können mit einer großen Arbeitsorganisation. Bekanntlich werden über 90 Proz. aller Patente überhaupt niemals benutzt, obwohl in vielen gute Ideen enthalten sind; sie verfallen ganz einfach. Erst in 10 oder 20 Jahren werden die guten Ideen benutzt von solchen, die gerade Gelegenheit haben, dieselben für ihre Zwecke anzuwenden. In der Regel können die Erfinder mit ihren Gedanken hausieren gehen; sie werden entweder ausgelacht oder mit dilatorischen Redensarten abgetan. Es ist wie im Lotteriespiel; nur wenige haben das Glück, einen Vorteil ihrer erfinderischen Tätigkeit zu genießen. Das hängt damit zusammen — und ich weiß das aus eigener Erfahrung: wenn einer etwas ausgedacht hat, es aber nicht selbst ausführen kann, sondern es andern anbieten muß, so ist er erstens im Nachteil durch das Angebot — er verkauft die »Katze im Sack« — und zweitens hat er den passiven Widerstand derjenigen zu besiegen, welche die Ideen benutzen sollen und welche auf dem Gebiete schon mit Erfolg gearbeitet haben. Diese haben ein natürliches Interesse daran, daß ihnen keine Konkurrenz gemacht wird. Denn, wenn etwas in den Handel gelangt, was nicht ihrer eigenen Arbeit entstammt, wird ihnen die Nahrungsquelle geschmälert. Im allgemeinen werden also diejenigen, welche im großen Maßstabe neue Sachen einführen können, diesen theoretischen Erfindungen sehr kühl gegenüberstehen. Ist aber diese Idee herausgewachsen aus der gemeinsamen Tätigkeit vieler, so hat sie auch die Mittel zur Verfügung, die eine sofortige Verwirklichung ermöglichen. Daher ist die Wurzel des Erfolges wesentlich geknüpft an dieses Zusammenarbeiten. Es werden dann aber immer mehrere da sein, welche sagen können: wenn ich nicht dabei gewesen wäre, so wäre der Erfolg nicht so zustande gekommen. Der Erfinder allein vermag nichts, die technische Arbeit ohne denselben ebenfalls nichts.

Das sind die Erwägungen, die ich vor vielen Jahren schon in unbestimmter Form angestellt habe und die mich jetzt auf den festen Standpunkt führen: Was in einer solchen Genossenschaft, die auf die Organisation der Arbeit gegründet ist, sich als wirtschaftlicher Erfolg ergibt aus dem Zusammenwirken geistiger und technischer Arbeit, ist seinem Wesen nach Kollektiveigentum. Soweit sich diese Tätigkeit bei uns ausdrückt in der vorher benannten Lizenztaxe, soweit ist der Betrag, welcher dieser Ziffer entspricht, unantastbares Kollektiveigentum.

Das ist also die Antwort auf die grundsätzliche Frage: Was darf in unserem Kreise von der gemeinsamen Arbeit nicht verteilt werden? Mindestens nicht die 10 Proz., die alle abgeben müßten als Lizenzgebühr, wenn sie anderwärts dieselben Erzeugnisse machen müßten; mindestens nicht die 24 Proz., die dementsprechend auf die jährliche Lohn- und Gehaltszahlung entfallen. Und ich scheue mich nicht, ganz fest auszusprechen: Wenn in unseren Einrichtungen irgend etwas zum Vorschein kommt, was die Tendenz oder den Erfolg hat, daß diese 24 Proz. zur Verteilung gelangen, so sage ich, die Vertretung unserer Firma müßte geteert und gefedert werden, wenn sie diese Verteilung geschehen ließe.


Nun kommt der zweite Punkt. Wenn jetzt festgelegt ist, was nicht verteilt werden darf, wie soll nun das Übrigbleibende unter diejenigen verteilt werden, welche daran Anteil haben, unter die verschiedenen Gruppen und einzelnen? Nach welchen Grundsätzen soll diese Verteilung geregelt werden?

Unsere Lohnregelung steht grundsätzlich auf dem Boden der Voraussetzung einer genossenschaftlichen Arbeit. Diese Frage führt in allem hin auf die Schwierigkeiten, welche unsere gegenwärtige wirtschaftliche Organisation einschließt, nämlich auf diese Widersprüche und Anstößigkeiten, die zum Ausdruck kommen in den großen Unterschieden bei der relativen Bewertung der Arbeit verschiedener Art — die darin zum Ausdruck kommen, daß die Arbeit eines gewöhnlichen, ungelernten Arbeiters so unverhältnismäßig niedriger angesehen ist ihrem Tageswert nach als die Arbeit eines speziell, auf feinere Kunstfertigkeit, gelernten Mannes. Und die Arbeit des letzteren wird wieder viel niedriger bewertet, als im Durchschnitt die Arbeit eines studierten Mannes. Die Frage der Lohnregelung führt auf alle diese Schwierigkeiten und Widerwärtigkeiten. Aber das kann uns nicht abhalten, einen festen Maßstab für die Verteilung zu finden in der relativen Bewertung der verschiedenen Arbeitskräfte auf den verschiedenen Konkurrenzgebieten. Im wesentlichen wird derselbe zu finden sein in der Regelung des Wettbewerbs von Angebot und Nachfrage. Denn wir in Jena können doch die Welt nicht anders machen, wie sie einmal ist. Wir können auf dem gegebenen Boden unsere Angehörigen möglichst günstig stellen, aber nicht andere als wirtschaftliche Normen dafür maßgebend sein lassen. Wir können nicht etwa sagen, daß diejenigen, welche viele Kinder haben, deshalb einen höheren Lohn als die übrigen haben müssen. Wenn wir das tun wollten, dann würden wir in 10 Jahren eine Versammlung von Leuten mit vielen Kindern sein; die anderen aber, welche nicht soviele Kinder haben, würden nicht zu uns kommen, weil sie nicht entsprechend bezahlt würden. Bei allem Bedauern darüber, daß dieser allgemeine Maßstab der Bewertung der einzelnen Arbeitstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt soviele unerfreuliche Seiten hat, müssen wir diesen Maßstab doch auch bei uns durchführen, weil es keinen anderen gibt, der uns nicht hinderte, für die verschiedenen Arbeiten tüchtige Leute, die wir haben müssen, zu bekommen.

Der Maßstab bei uns muß also sein: Jeder, der bei uns arbeitet, muß soviel erhalten, wie er nach der Wertschätzung seiner Fähigkeiten und seiner persönlichen Leistungsfähigkeit anderwärts dafür bekommen würde — nicht soviel, wie ihm möglicherweise, wenn er Glück hat, geboten werden kann, sondern soviel, als er mit Wahrscheinlichkeit anderswo erhält, wenn er hier eben nicht bleiben will. Wie wenig uns das sympathisch sein mag — wir müssen uns danach einrichten, daß der Maßstab der Bezahlung der einzelnen dem entnommen werden muß, was die betreffende Art der Arbeitstätigkeit unter Berücksichtigung der persönlichen Befähigung ihnen Anspruch gibt, anderwärts, ohne Glück zu haben, unter den gewöhnlichen Verhältnissen zu erwarten.

Nun können wir aber versuchen, auf dem Boden einer derartigen Regelung möglichst allen mehr zu geben, als sie anderwärts erhalten, weil sie unserer Genossenschaft angehören. Das gibt uns dann die Sicherung, daß wir hinsichtlich aller Arbeiter nicht nur die gleichen Chancen haben wie andere Unternehmer, sondern sogar noch etwas günstigere — eben weil wir besser bezahlen. Wir können dann aber auch weiter mit Sicherheit darauf rechnen, für alle Arbeitskategorien tüchtige Kräfte zu haben.

Das sind die allgemeinen Regeln. Wir können daraufhin abwehren jede Argumentation, welche darauf hinausgeht: wie hart ist es doch, daß ein Mann, der fünf Kinder hat, für 24 M. im Zeitlohn arbeiten muß! Menschlich ist diese Argumentation ja sehr berechtigt; für uns kann sie aber keine Richtschnur sein. Ob es dem Betreffenden schwer oder leicht sein wird — er muß diese Verhältnisse so gut wie wir mit in den Kauf nehmen und er kann von uns nicht eine höhere Bezahlung verlangen, als er auch anderwärts erhalten würde. Wir müssen die Welt nehmen, wie sie ist, und können für ihre Gestaltung nicht verantwortlich gemacht werden.


Neben dieser allgemeinen Richtschnur, die ganz durchgängig ist, kommt für uns noch eine besondere Frage zur Erörterung, nämlich die Frage des Verhältnisses, in welchem die Zeitarbeit zu der Akkordarbeit steht. Das führt mich auf den Punkt, der Veranlassung zu der heutigen Versammlung gewesen ist.

In unserem Betriebe zerfällt die Arbeiterschaft in zwei Gruppen, in eine kleinere Gruppe, die nur im Zeitlohn arbeitet — dazu gehören die Beamten, die gleiches Interesse haben mit den Arbeitern im Zeitlohn — und in eine größere Gruppe, die im Akkord arbeiten, und denen durch die Stückarbeit die Möglichkeit geboten ist, in derselben Zeit mehr zu verdienen, als die anderen im Zeitlohn. Die Frage ist nun: nach welcher Richtschnur soll das Verhältnis des Arbeitsertrages bei sonst gleicher Tätigkeit im Akkord- und Zeitlohn geordnet werden? Wir sind leider zu spät aufmerksam geworden auf die Bedeutung, welche eine Regelung dieses Verhältnisses für uns hat. Es sind Abnormitäten entstanden, die jetzt korrigiert und beseitigt werden müssen.

Welches sind die Grundsätze, welche meiner Meinung nach anerkannt werden müssen? Es steht ganz fest, daß die Beschäftigung in Stückarbeit für den Unternehmer wie für den Arbeiter, also für beide Teile, vorteilhafter ist und nicht mißbräuchlich zu sein braucht. Für den Unternehmer ist sie deshalb vorteilhafter, weil unter diesem System mit denselben Mitteln und denselben Personen mehr geleistet wird, als bei Einführung des Zeitlohnes — und für die Beteiligten deshalb, weil sie die Möglichkeit haben, wenn die Einrichtungen danach sind, mit mäßiger Mehranspannung der Kräfte eine entsprechend höhere Leistung und einen Mehrertrag ihrer Arbeit zu erzielen.

Wenn ich sage: »die Einrichtungen müssen danach sein«, so hat das seinen guten Grund; denn ich will nicht haben, daß man sagen kann: »Akkordarbeit ist Mordarbeit!« Das setzt also voraus, daß die Einrichtungen so beschaffen sein müssen, daß sie wirklich einen Mehrertrag der Arbeit im Akkordlohn gegenüber dem Zeitlohn sichern.

Unsere Einrichtungen gingen von jeher ihrer Absicht nach darauf hinaus, die Akkordarbeit so zu regeln, daß jeder Neueintretende die bestimmte Aussicht hat, mit gewöhnlicher Anspannung seiner Kräfte durch größere Ökonomie der Zeit, durch größere Aufmerksamkeit, in derselben Zeit mehr zu verdienen, als wenn er die Arbeit im Zeitlohn verrichten müßte. Das muß also im Prinzip anerkannt werden, daß es immer so sein muß. Die Frage ist nur die nach dem »Mehr« oder »Minder«. Wenn der Betreffende wirklich nach der Mehranstrengung seiner Kräfte mehr verdienen soll — wie muß man dann den Akkordertrag regeln im Verhältnis zu einer gleich langen Zeitarbeit? Darüber können die Meinungen sehr auseinandergehen und es kann auch nur auf Grund einer gewissen Schätzung eine Norm gefunden werden.

Ich habe mich seit langer Zeit schon an den Gedanken gewöhnt, daß man anzunehmen hat, daß, wenn jemand gleichartige Arbeit im Zeitlohn macht, der Antrieb zur Arbeit ein geringerer ist, und daß ein Akkordarbeiter ohne besondere Anstrengung es dahin bringt, in fünf Tagen soviel fertig zu machen als ein Arbeiter im Zeitlohn in sechs Tagen. Ich würde das jedem zugeben, der versichert, das durch gute Ausnutzung der Zeit erreicht zu haben, ohne daß man von ihm während der Zeitlohnarbeit sagen kann, er faulenzt. Wenn aber einer sagt: Ich bringe unter den gleichen Bedingungen in vier Tagen soviel fertig als ein anderer im Zeitlohn in sechs Tagen, so würde ich ihm sagen: Lieber Freund! Entweder Du bist einer von denen, auf welche das Wort »Akkordarbeit ist Mordarbeit« Anwendung findet — Du läßt dich verleiten, Deinen Körper ungebührlich zu schinden und dem können wir nicht Vorschub leisten — oder Du meinst, wenn Du im Zeitlohn arbeitest, dürftest Du nach Belieben faulenzen! Das wollen wir uns auch nicht gefallen lassen. Denn wenn einer im Zeitlohn arbeitet, ist er auch verpflichtet, angemessen und gebührend fleißig zu sein, da wir zum Vergnügen niemand in die Werkstatt stellen. Zu dieser Betätigung im Zeitlohn gehört ebenfalls gebührender Fleiß und pflichtmäßige Erfüllung des Arbeitsvertrages.

Zwischen dieser Betätigung im Zeitlohn, dem Pflichtmäßigen, und im Akkordlohn, der Mehrleistung, muß irgend ein Verhältnis sein und ich bin der Meinung, daß man das einigermaßen richtig schätzen wird im günstigen Sinne für den Arbeitenden, wenn man sagt: es muß einer, wenn er im Akkord arbeitet, mindestens 20 Proz. mehr verdienen können, als wenn er unter sonst gleichen Bedingungen dauernd im Zeitlohn arbeiten muß. Aber nun wohl gemerkt: 20 Proz. von dem Zeitlohn, den man ihm geben müßte, wenn er dauernd gleichartige Arbeit im Zeitlohn zu leisten hätte.

In der Nichtbeachtung dieser genauen Bestimmung liegt die Quelle von manchen Mißverhältnissen und Mißverständnissen. Es ist offenbar, daß auf meine Äußerungen hin angenommen worden ist, daß dabei gemeint sei, jeder müßte sich einen Abzug bis zu 20 Proz. Überverdienst von seinem Wochenlohn gefallen lassen. Wir können nicht für alle unsere Leute den Wochenlohn auf die Höhe ihres tatsächlichen Verdienstes stellen und zwar nicht im Hinblick auf die praktische Bedeutung des Wochenlohnes für unseren Betrieb. Der Wochenlohn bildet bei uns den Maßstab für die Arbeitslosenversicherung d. h. für diejenige Zeit, in welcher einer nicht arbeitet, sondern spazieren geht oder gehen muß; der Wochenlohn liegt ferner auch den Anforderungen an den Pensionsfonds zu Grunde. Alle diese Umstände veranlassen uns zu einer gewissen Zurückhaltung bezüglich dessen, was wir als Wochenlohn gewähren und zwar nach den Bestimmungen des Statuts als einen unwiderruflichen. Wenn wir Leuten Gelegenheit geben können, eine erheblich höhere Einnahme durch die Akkordarbeit zu haben, so müssen sie es sich auch gefallen lassen, wenn sie mit einem relativ geringen Wochenlohn dauernd in Zeitlohn angestellt werden.


Ich glaube, damit haben wir also drei feste Punkte gewonnen in dieser Erörterung über die Grundsätze der Lohnregelung in unserem Betrieb:

1. Es gibt bei uns einen Teil des Arbeitsertrages der Gesamtheit, der seinem Wesen nach unverteilbar ist, der in guten Zeiten der Verteilung entzogen werden und als Kollektivgewinn der Genossenschaft verbleiben muß, damit diese die Leistungen erfüllen kann, die ihr aufgegeben sind, damit sie zusetzen kann in schlechten Zeiten, damit sie zweitens kreditfähig bleibt gegenüber wachsendem Kapitalbedarf, damit sie nicht abhängig ist von Dividenden, und drittens, daß sie diejenigen Verpflichtungen erfüllen kann, die sie ihren Genossen zugesagt hat.

Unmittelbar sind also mindestens die 10 Proz. der Patenttaxe, umgerechnet auf den gesamten Arbeitsertrag der Arbeitenden zu 24-25 Proz. in guten Zeiten [unverteilbar], unter Zurechnung von etwa 9 Proz., welche im Sinn der vorherigen Bemerkungen eigentlich nur ein Äquivalent sind für den gewöhnlichen Unternehmergewinn, den wir zurückhalten zur Deckung unserer Verpflichtungen für Pension und Abgang.

2. Die Norm für das Teilungsverhältnis, welches zwischen den einzelnen Personengruppen und den einzelnen zustande zu kommen hat, muß sich richten nach dem Marktwert der verschiedenen Arbeiterkategorien unter Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit des einzelnen.

3. Es ist notwendig, das Verhältnis zwischen dem Ertrag von Akkordarbeit zu dem Ertrag gleichartiger Zeitarbeit vernünftig und gerecht zu regeln, so daß denen, die in Akkordarbeit stehen, der angemessene Mehrertrag ihrer Arbeit zugesichert wird — aber nicht unter unbilliger Benachteilung derjenigen, die keine Gelegenheit haben, im Akkord zu arbeiten.

 

(Pause.)

 

Ich bitte Sie nun noch einmal, mir eine Zeitlang Ihre Aufmerksamkeit zu schenken; zunächst um Ihnen die Tabellen etwas zu erläutern, in denen wir die wesentlichsten Zahlen unseres Geschäftsgangs und unserer Einrichtungen hinsichtlich der Verteilung des Arbeitsertrages zusammengestellt haben[29].

Sie sehen aus diesen Ziffern, daß wir in den letzten drei Jahren eine wesentlich fortschreitende Entwicklung zu verzeichnen gehabt haben; die Jahresproduktion ist stetig gestiegen, das Betriebskapital ist entsprechend gewachsen, das gesamte Lohn- und Gehaltkonto hat ebenfalls beständig zugenommen; die darunter stehenden Ziffern zeigen Ihnen weiter, daß auch eine Zunahme des Durchschnitts-Arbeitseinkommens stattgefunden hat, jedenfalls gegenüber dem, was im Geschäftsjahre 1894/95 bestanden hat. Auch das laufende Geschäftsjahr kann mit dem Prädikat »gut« bezeichnet werden; Es waren mehrere Jahre vorangegangen, in denen ein verminderter Geschäftsgang eingetreten war, und wo wir, sollte der Betrieb nicht erheblich eingeschränkt werden, auf Vorrat arbeiten mußten. Mit dem Jahre 1894/95 war für uns diese absteigende Konjunktur überwunden; anderwärts ist sie noch viel härter empfunden worden. Wir haben dann in 6 Tagen der Woche bei täglich 9stündiger Arbeitszeit nicht mehr produziert, als wir gleichzeitig leicht verkaufen konnten. In den folgenden 3 Jahren, bis 1896/97, haben wir einen besonders guten Geschäftsgang gehabt. Das bedeutete für uns, daß wir Jahre gehabt haben, in denen die Arbeit unter dem Antrieb einer Mehrleistung stand. Wir haben sogar unsere Aufträge nicht in dem gewünschten Tempo erledigen können. Diese besonders guten Geschäftsjahre hatten natürlich zur Folge, daß die Mehrleistung auch eine größere Quote des Reingewinns herbeiführte.

Wenn Sie diese Ziffern unter 2 und 4 vergleichen, können Sie ersehen, wie hoch die allgemeinen Unkosten sein müssen. Diese allgemeinen Unkosten bleiben dieselben bis auf Material und Arbeitslohn, die infolgedessen einen besonders hohen Anteil am [d. h. Einfluß auf den] Reingewinn haben. So in sehr guten Geschäftsjahren. Ein schlechtes Geschäftsjahr wäre für uns ein solches, wenn wir 6 Tage und 9 Stunden arbeiten und mehr leisten, als wir verkaufen können, also Vorräte ansammeln müßten, und ein ganz schlechtes, wenn die Arbeit eingeschränkt werden müßte.

Wir haben also ein gutes und zwei sehr gute Geschäftsjahre hintereinander gehabt. Wenn die Ziffern in der ersten Reihe von 3 und 8 anscheinend einen Rückgang verzeichnen in dem durchschnittlichen Jahresverdienst aller Personen, so besagt das gar nichts; es drückt nur aus, daß in diesen Jahren sehr viele junge Leute hinzugetreten sind, die nur einen Wochenlohn von 5-6 M. haben, die aber doch als Personen zählen und in der Division die Ziffern herunterdrücken. Das Resultat ist, daß, wenn wir den Durchschnitt der beiden letzten Geschäftsjahre vergleichen mit dem vorhergehenden von 1894/95, in der Hebung des Einkommens der Arbeiter über 24 Jahre, deren Anzahl 393 beträgt, eine Steigerung von 170-180 M. jährlich eingetreten ist. Wenn Sie zu diesen Ziffern, die hier genannt sind, die Nachzahlungen hinzurechnen, welche im letzten Jahre 8 Proz., in diesem Jahre rechnerisch 4 Proz. (5 Proz. sind ausgezahlt worden) betragen haben, so ergibt sich eine durchschnittliche Steigerung des Jahreseinkommens gegen das erste Jahr von 180 M. Dabei muß berücksichtigt werden, daß in den beiden letzten Jahren 2 und 7 Arbeitstage, welche an Urlaub gewährt wurden, mit bezahlt wurden, was in den früheren Jahren nicht geschehen ist.

Diese Steigerung des Arbeitseinkommens um 180 M. pro Jahr summiert sich bei den 400 Personen, welche daran Anteil hatten, auf über 70000 M., d. h. in dem letzten Geschäftsjahre sind an unsere erwachsenen Arbeiter 70000 M. an Lohn mehr ausgezahlt worden, als nach dem Durchschnittssatz des guten Geschäftsjahres 1894/95. Daraus geht hervor, daß eine merkliche Steigerung des Arbeitseinkommens unserer Arbeiter eingetreten ist, und wir erblicken darin ein Zeichen erfreulichen Fortschritts, eine Hebung der wirtschaftlichen Lage unserer Arbeiterschaft.

Warum ist denn das nun nicht in jeder Art erfreulich? Das Kennzeichen, daß ein unerfreuliches Moment vorhanden ist, liegt darin, daß unsere Gewinnbeteiligung nicht mehr so arbeitet, wie es sein sollte. Unsere Gewinnbeteiligung hat in diesem Jahre nur 4 bezw. 5 Proz. betragen, während wir im vorigen Jahre 8 Proz. auszahlen konnten; nach allem, was wir erwarten konnten, hätte sie aber mindestens 8-9 Proz. betragen müssen. Wir hatten unsere Bankiers schon angewiesen, daß sie uns nicht 40 000, sondern 80-90 000 M. bereit halten sollten.

Warum ist das, was wir erwartet haben, nun nicht eingetreten? An sich könnte uns das ja ganz gleich sein, ob der Mehrertrag der Arbeitsleistung sich erhöht durch Mehrzahlung im Laufe des Jahres oder durch Nachzahlung am Schlusse desselben. Aber der Umstand, daß die Gewinnquote kleiner geworden ist, hat uns darauf hingewiesen, daß irgend etwas nicht in Ordnung ist. Nun hat aber unsere Gewinnbeteiligung einen ganz bestimmten Zweck in unserem Lohnsystem. Durch sie soll ein Teil des Arbeitsertrages, auf den jeder in einem guten Geschäftsjahre Anspruch hat, in der Form einer vom Geschäftsgang abhängig gemachten Quote gezahlt werden. Wenn wir nun aber ein zweifellos gutes Geschäftsjahr gehabt haben und diese Quote derartig gering ist, so funktioniert irgend etwas nicht richtig. Wir wollen unseren Geschäftsangehörigen durch die Gewinnbeteiligung nicht etwa eine Gratifikation gewähren oder ihnen ein Geschenk machen, sondern nur einen Teil des gesamten Arbeitsertrages, auf den sie Anspruch haben, in dieser Form auszahlen, weil wir denselben nicht in der Form eines entsprechend erhöhten Wochenlohnes, der nach unserem Statut dauernd und unwiderruflich ist, gewähren können.

Ein Betrieb, der seine Löhne beliebig festsetzen kann, vermag dieselben bei intensiver Arbeit und erhöhtem Gewinn entsprechend zu erhöhen, bei schlechtem Geschäftsgang aber auch wieder herabzusetzen. In unserem Betrieb aber ist dies nicht möglich, weil, wie ich schon gesagt habe, unsere Löhne unwiderruflich sind. Würden wir z. B. in einem guten Geschäftsjahr die Löhne erhöhen, so müßten sie in den folgenden mittelmäßigen oder schlechten Geschäftsjahren in der gleichen Höhe fortbezahlt werden. Wir haben einen Ausweg gefunden durch die Gewinnbeteiligung. In diesem Jahre ist aber in Form von Lohn und Gehalt ein größerer Teil ausgezahlt worden, als eigentlich recht und richtig war, und es hätte ein größerer Teil auf die Nachzahlung in Form der Gewinnbeteiligung fallen müssen.

Wie kommt es, daß dieser Umstand erst in diesem Jahre in die Erscheinung getreten ist? Unsere anfängliche Schätzung von 8 Proz. war ziemlich richtig auf Grund der Bilanz und der Norm, die schon in Anwendung gekommen ist. Die Erklärung ist darin gegeben: es ist im vorigen Jahre ein Umstand nicht zum Bewußtsein gekommen, der eine wesentliche Entscheidung bewirkt hat. Das Jahr 1895/96 hat noch unter den Nachwirkungen des früheren schlechten Geschäftsganges gestanden und zwar dadurch, daß noch Vorräte vorhanden waren, die erst in diesem Jahre verkauft wurden. Infolgedessen sind die Verkaufsziffern höher geworden als sie gewesen wären, wenn nur das, was wirklich produziert worden ist, Absatz gefunden hätte. Demzufolge war auch der Reingewinn ein bedeutend höherer, aber nicht auf natürliche Weise. Da dieser Umstand nicht bemerkt worden ist, hat er uns nicht zum Bewußtsein gebracht, daß eigentlich nur scheinbar ein normales Verhältnis vorhanden war, dazu angetan, schon im nächsten Jahre unsere Einrichtung der Gewinnbeteiligung nicht mehr funktionieren zu lassen.

Nun hat nachgeforscht werden müssen nach den Ursachen dieser auffälligen Erscheinung. Da haben wir uns überlegen müssen, inwieweit denn nun die durch diese Ziffern gekennzeichnete Lage unserer Betriebe den Anforderungen entspricht, welche nach den voraufgegangenen Erläuterungen der Normen und Grundsätze als Maßstab für unsere Betriebe zu gelten haben. —

[Hier, bei dem Vortrag der Rechnungen, ist das Stenogramm so unvollständig, daß es keinen erkennbaren Sinn ergibt. Cz.] —

nur 23 Proz. als Nettoanteil der Firma an dem Gesamtertrag der Arbeit, also schon etwas unter der Grenze dessen, was ich als verteilbar gekennzeichnet habe.

Das ist der Punkt, der etwas Unerfreuliches hat. Wenn unsere Einrichtungen nicht modifiziert werden, so würde im folgenden Jahre überhaupt kein Gewinnanteil mehr ausgezahlt werden können. Der Anteil der Firma reduziert sich auf 29 zu 100, also auf 20 Proz. statt auf etwa 24 oder 25 Proz. Die allgemeine Konsequenz aus diesem ist, daß wir auf diese Prozente nicht kommen, als eine unerfreuliche Konsequenz ergibt sich ganz allgemein, daß wir bei einem guten Geschäftsgang schon angekommen sind an der Grenze, wo es heißt: bis hierher und nicht weiter, hinsichtlich der Verteilung des Arbeitsertrags.

Es folgt daraus, daß wir in dem Bemühen, die wirtschaftliche Lage unserer Arbeiter zu verbessern, nicht mehr weiter gehen können, solange nicht die Verhältnisse auch anderwärts geändert werden — sonst käme es hinaus auf eine Verteilung dessen, was im Sinne meiner vorherigen Erklärungen in guten Geschäftsjahren nicht verteilt werden darf. Wir können unsere Arbeitszeit nicht weiter verkürzen, solange zu zwei Dritteilen oder mehr der anderen Betriebe auf demselben Industriegebiete noch 10 oder 12 Stunden gearbeitet wird[30]. Wir können nicht weitere Erleichterungen gewähren, auch den Mehrertrag der Akkordarbeit nach seinen jetzigen Normen nicht erhöhen, solange anderwärts die Akkordarbeit ungebunden ist, als sie nicht geregelt ist durch die Forderung des entsprechenden Mehrertrages. Wir können andere Erleichterungen nicht eintreten lassen, solange es anderwärts möglich ist, durch die Lehrlingszüchterei billige Arbeitskräfte zu erlangen und dadurch den Preis der Arbeit zu unterbieten. Denn wir können den Verkaufswert unserer Erzeugnisse nicht beliebig in die Höhe steigern, nicht weiter, als dieser Mehrwert von einer besonderen Organisation der Arbeit herrührt. Alles das hängt ab von dem Angebot ähnlicher Arbeit aus anderen Betrieben. Solange andere billiger arbeiten als wir, können wir nicht steigern. Wir können aber auch nicht versuchen, den Mehrwert unserer Erzeugnisse höher als auf 10 Proz. zu bemessen; denn wir würden dann gar bald die Erfahrung machen, daß die Abnehmer sich mit minderwertiger Ware begnügen. Wir müssen damit zufrieden sein, wenn wir unseren Organisationsgewinn auf der bisherigen Höhe von 10 Proz. halten können, weil wir uns mitten im allgemeinen Wettbewerb befinden und nicht auf einer Insel im indischen Ozean, die vielleicht jede Konkurrenz unmöglich machte. Wir sind mit dem, was wir leisten, unter solchen Gesichtspunkten an der Grenze der Möglichkeit angekommen, die wir ohne ernste Gefahr nicht überschreiten können.

Also die Quelle dieser Diskordanz liegt darin, daß trotz eines sehr guten Geschäftsganges die Verteilungsquote unter das erwartete und folgerichtige Niveau herabgegangen ist, so daß sich darin zweifellos eine Quelle vieler Abnormitäten herausstellte, namentlich aber ein Mißverhältnis in der Bezahlung der Akkordarbeit zur Zeitarbeit.

Leider ist unsere Lohnstatistik noch nicht eingehend genug[31], um ziffernmäßig nachweisen zu können, daß der größere Teil dieser Steigerung des Arbeitseinkommens (seit 1895 auf die beiden nächsten Jahre von 180 M. pro erwachsene Person) nur auf diejenigen kommt, welche mehr Gelegenheit hatten, im Akkord zu arbeiten. Welches der Akkordüberverdienst gewesen ist bezw. der Akkordabschlag, können wir nur in einzelnen Gruppen feststellen, aber nicht als vergleichbaren Durchschnitt für den ganzen Betrieb. Für einzelne Gruppen ist auch festgestellt worden, daß im Durchschnitt der Mehrertrag der Akkordarbeit gegenüber den Wochenlöhnen ganz außerordentlich hohe Prozente erreicht hat, in manchen z. B. 60 und 70 Proz., im Durchschnitt aber 40-50 Proz. Vollkommen zugeben will ich, daß dabei Wochenlöhne zugrunde gelegt sind, bei denen den Betreffenden nicht zugemutet werden kann, daß sie dauernd zu denselben arbeiten; nicht abzuleugnen ist indes, daß in dem bestehenden Verhältnis eine unbillige Bevorzugung der Akkordarbeit gegenüber der Lohnarbeit hinsichtlich ihres Anteils am Arbeitsertrag besteht. Dieser Anteil geht erheblich über das hinaus, was die Akkordarbeiter ihrer Anstrengung gemäß wirklich mehr verdienen dürften.

Es ist ein ganz anderes Verhältnis als das von 5 zu 6, welches ich vorhin beispielsweise angegeben habe, auch wenn wir nicht unsere Wochenlöhne, sondern andere Zeitlöhne zugrunde legen würden, die man schätzungsweise anerkennen könnte; solche Löhne, die unsere Arbeiter in unseren Betrieben festhalten würden, wenn sie dieselben dauernd erhielten. Das führt zu der Folgerung, daß in diesem System etwas geändert werden muß. Die praktischen Konsequenzen machen sich jetzt schon bei uns auf allerlei Art bemerkbar. Es findet sich bald niemand mehr, der ohne Maulhängen Zeitarbeit leisten will. Gar bald wird auch niemand mehr geneigt sein, Werkmeistergehilfe oder selbst Werkmeister zu werden, weil er dann nicht mehr so bezahlt werden könnte, wie als einfacher Akkordarbeiter.

Wenn das so bleibt und unsere festen Löhne stark in die Höhe getrieben würden, so würde das zur Folge haben, daß im nächsten Jahre von einer Gewinnbeteiligung überhaupt nicht die Rede sein könnte, ja, daß sogar der Anteil der Firma unter den Satz herunterginge, auf den sie in guten Jahren halten muß. Wir können also nicht auf diese Weise die Ausgleichung bewirken, deshalb muß es auf andere und zwar in der Weise geschehen, daß wir diese nicht gerechtfertigten Vorzüge der Akkordarbeit, welche in den letzten Jahren sich bemerkbar gemacht haben, in der angemessensten und schonendsten Art rückgängig machen. Das ist der Gesichtspunkt der von uns ausgesprochenen Absicht: daß wir die Vorteile der Akkordarbeit etwas einschränken werden, weil sie eine unverhältnismäßige Begünstigung bedeuten gegenüber denjenigen, welche im Zeitlohn arbeiten, denen wir aber keine Gelegenheit zur Akkordarbeit bieten können.

Ich glaube, mit dieser Erklärung die ganzen Mißverständnisse beseitigt zu haben.

Nun bleibt uns die weitere Frage: in welchem Maße ist eine Reduktion nötig, und wie soll diese ausgeführt werden, zur Beantwortung übrig. Das Maß dessen, was wir brauchen, ist gegeben dadurch, daß in guten Zeiten eine angemessene Quote verbleibt als Nachtragszahlung in Form der Gewinnbeteiligung. Diese Quote muß, wenn sie ihren Zweck erfüllt, in guten Jahren wenigstens 8-10 Proz. des im Laufe des Jahres gezahlten Lohn- und Gehaltkontos erreichen. Erreicht sie diese Höhe nicht und findet nur der kleinste Nachlaß statt, so ist das ein Zeichen dafür, daß mehr als zulässig war zur Verteilung gelangt ist. Wir werden die Ausgleichung nicht bewirken können durch Erhöhung des Zeitlohns, sondern durch Kürzung des Akkordlohns, um im nächsten Jahre statt 4 Proz. wenigstens 8-9 Proz. verteilen zu können bei gleich gutem Geschäftsgang. Nach unseren Überschlägen macht es sich nötig, die Akkordsätze um etwa 12 Proz. zu verkürzen; einzelne, welche besonders begünstigt sind, müssen sich auch 15 Proz. gefallen lassen, aber immer unter Berücksichtigung, daß sie am Schluß des Jahres, wenn der Geschäftsgang ein günstiger ist, 8-9 Proz. zurückerhalten. Dafür können wir natürlich keine Garantie leisten, denn es ist auch möglich, daß je nach dem Geschäftsgang nur 6 Proz. zur Verteilung gelangen.

Wir wollen nun, daß eine diesen Zwecken entsprechende Neuregelung der Akkordsätze herbeigeführt wird. Ich muß Ihnen offen sagen, es würde mir sehr unliebsam sein, wenn man behaupten wollte, daß die Kürzung der Akkordsätze auf Rechnung der Arbeiter der Firma zugute käme. Die Firma hat davon keinerlei Vorteil, wenn der einen oder anderen Gruppe etwas abgeknappst wird; es kommt nur der gesamten Arbeiterschaft wieder zugute. Ich sage das ausdrücklich, weil unsere geschäftliche Situation nicht eine solche ist, daß eine empfindliche Herabsetzung der Lohn- und Arbeitsbedingungen stattfinden müßte. Wir haben ein Interesse daran, daß diese Bedingungen auch in der Zukunft bestehen bleiben; eine Herabsetzung wäre erst zu befürchten, wenn der Geschäftsgang sich bedeutend verschlechterte. Gerade weil keine Zwangslage vorhanden ist, müßten es sich alle gefallen lassen, wenn sie aufgefordert werden, zugunsten des Ganzen ein kleines Opfer zu bringen. Die Einrichtungen lassen sich so modifizieren, daß die Firma auf jeden Vorteil verzichten muß.

Das ist also der Grundsatz. Für die Ausführung desselben bleibt gar nichts anderes übrig, als die jetzigen Akkordsätze zum Ausgangspunkt zu nehmen und die Reduktionen vorzunehmen, selbstverständlich unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der einzelnen Gruppen. Es wird zugrunde gelegt werden der Verdienst im Zeitlohn, und die Akkordsätze werden so geregelt werden, daß unter den von mir schon näher bezeichneten Umständen ein Mehrverdienst von 20 Proz. gegenüber dem Zeitlohn erreicht werden kann. Für dieses Jahr würde also ein Betrag von 60 000 Mk. zu erreichen sein, und das würde zur Folge haben, daß unsere Gewinnbeteiligung wieder funktioniert. Die Regelung im einzelnen wird uns vorbehalten bleiben müssen, da dies zur Vermeidung von Härten in einzelnen Gruppen geboten ist.

Wie bemerkt, sind wir an der Art, wie diese Abstriche gemacht werden sollen, uninteressiert. Wir hätten als Vertreter der Firma gar kein Interesse, uns einzumischen in diese Regelung. Wir haben auch gar nichts dagegen, wenn Sie versuchen wollen, diese Frage auf dem Wege der Verhandlung unter einander auszumachen. Es würden da allerdings sehr komplizierte Sachen auszugleichen sein, und es müßten dabei hauptsächlich drei Bedingungen erfüllt werden: Erstens, die Diskussionen dürfen nicht während der Arbeitszeit geführt werden; zweitens, die Diskussionen müssen ruhig und sachlich geführt werden, damit der »Landfrieden« nicht gestört wird, und drittens müßte bis zum neuen Jahre eine provisorische Anordnung, die diesen Voraussetzungen entspricht, getroffen werden.

Ob Sie es mit einer Lohnkommission versuchen wollen, überlassen wir Ihrer Entscheidung; wir nehmen keine Stellung dazu. Wenn die Bedingungen erfüllt werden, und es zu einer Verständigung und besseren Regelung der inneren Zustände kommt, so ist das uns sehr angenehm. Es wird das Ziel aber nicht auf dem Wege einer Verständigung zu erreichen sein, da nun einmal ein Streit dieser Art nicht mit Fäusten, sondern mit Gründen ausgefochten wird. Deshalb muß eine unparteiische Instanz herangezogen werden. Wenn Streit entsteht, würden wir dazu Stellung nehmen müssen. Sie müssen also suchen, einen Unparteiischen zu finden. Es gereicht mir zu einiger Genugtuung, daß unsere Einrichtungen derart getroffen worden sind, daß die erforderlichen Unparteiischen existieren. Es sind das bei uns drei, wenn ich Schott nicht mitzähle, welche alle die Qualifikation dafür haben, vor allem die nötige Sachkenntnis besitzen, um den Maßstab für die Schätzung des relativen Wertes der verschiedenen Arbeitskategorien anlegen zu können. Sie eignen sich aber noch ganz besonders dadurch, weil sie kein Interesse daran haben, daß eine Gewinnbeteiligung herauskommt. Diese drei sind die Mitglieder der Geschäftsleitung. Wenn Sie versuchen, sich unter einander zu einigen, so werden Sie, wenn das Ergebnis der Verhandlungen kein glückliches ist, ein Schiedsgericht brauchen. Da können Sie dann zur Geschäftsleitung gehen, die jedenfalls unparteiisch ihren Spruch fällt.

Weil ich eben nicht annehmen kann, daß Sie die gewünschte Regelung unter sich vornehmen können, deshalb schlage ich Ihnen vor, daß Sie von vornherein darauf verzichten, und das akzeptieren, was wir vorläufig unter Vermeidung aller Unbilden und Härten nach bestem Gewissen anzuordnen gedenken.

Indem ich mich auf diese Angaben beschränke, möchte ich noch eine Bemerkung machen: wir verlangen nicht von Ihnen, und erwarten es auch nicht, daß diejenigen, welchen infolge dieser ganzen Erörterung der Mißverhältnisse und der ganzen Konsequenzen daraus, zugemutet werden soll, einen gewissen Vorteil abzugeben, dazu ein freundliches Gesicht machen. Aber was wir glauben erwarten zu können, ist, daß diejenigen, welche sich ärgern, das auf dieselbe Weise tun, wie wenn sie ein paar Stunden bei schönem Wetter spazieren gegangen sind und dann in einen Platzregen kommen. Sie sollen nicht grimmig sein und den Haß auf andere Menschen werfen; sondern sie müssen sich sagen in einem solchen Falle: wie gut war es doch, daß du wenigstens ein paar Stunden vorher Sonnenschein genießen konntest. Die an Sie gestellte Zumutung ist nicht eine solche, daß Sie ein wohlerworbenes Recht aufzugeben haben, sondern nur einen Vorteil, den Ihnen der Zufall ein paar Jahre hindurch gewährt hat, auf den Sie aber einen rechtlichen Anspruch nicht hatten. Ich wünsche also noch, daß Sie diese Tatsache, den Vorteil nur vorübergehend und nicht dauernd besessen zu haben, nicht zum Gegenstand von unsachlichen und unfreundlichen Diskussionen machen!

Damit möchte ich schließen.


Anhang.

  1894/951895/961896/97
Jahresproduktion
1.Einzelverkaufswert (Katalogwert) 1 776 0002 094 0002 401 000
2.Netto-Verkaufswert 1 505 0001 775 0002 035 000
3.Betriebskapital am Schluß des Geschäftsjahres 1 784 0002 006 0002 391 000
4.Gesamte Lohn- und Gehaltszahlung 642 700829 0001 060 000
5.Löhne (Zeit- und Akkordlöhne) 478 300628 600797 900
6.Monatsgehalte 164 400200 400262 500
7.Verhältnis von Gehalt zur Summe von Lohn und Gehalt 1:3,911:4,131:4,04
8.Durchschnittlicher Jahresverdienst aller Arbeiter (jugendliche einbegriffen) 1110 (431 Personen)1175 (535 Personen)1133 (704 Personen)
9.Durchschnittl. Jahreseinkommen aller über 18 Jahre alten Arbeiter (Zeitlohn und Akkord) 1343 (523 Pers.; 313 bezahlte Tage)1377 (558 Pers.; 313 Tage)
10.Durchschnittl. Jahreseinkommen aller über 24 Jahre alten Arbeiter 1384 (307 bezahlte Tage)1465 (317 Pers.; 313 Tage)1493 (393 Pers.; 313 Tage)
11.Durchschnittl. Jahreseinkommen aller über 24 Jahre alten Arbeiter, die 3 Jahre oder länger im Betrieb 1492 (307 Tage)1593 (224 Pers.; 313 Tage)1665 (238 Pers.; 313 Tage)

 

Fußnoten:

[21] Das betrifft nur zwei oder drei für das Verständnis des Ganzen zum Glück unwichtige Stellen, von denen die eine, S. 150, wenigstens bruchstückweise wiedergegeben ist.

[22] [Der Niederschlag dieser Ausführungen ist enthalten in den »Erläuterungen zu Titel I und II des Statuts usw.«, die weiter unten abgedruckt sind.]

[23] [Durch Ausgabe des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung. Cz.]

[24] [s. Anhang.]

[25] [soll wohl heißen: von der Stiftungsverwaltung. Cz.]

[26] [Der erste Stiftungskommissar, spätere Staatsminister — zu der Zeit, von der hier die Rede ist, Regierungsrat im Kultusdepartement des Großh. Sächs. Staatsministeriums.]

[27] [Im Betriebsjahre 1901/02 betrug sie rund 16000 M. Im Betriebsjahre 1904/05 rund 26000 M. Cz.]

[28] [Am Schlusse des Vortrags abgedruckt.]

[29] [s. Anhang.]

[30] [Die Arbeitszeit ist am 29. März 1900 auf 8 Stunden verkürzt worden. Cz.]

[31] [Jetzt, seit mehreren Jahren, ist sie es. Cz.]


V.

Zur Frage der Sonderbesteuerung des Konsum-Vereins.


Vortrag in der Versammlung des Freisinnigen Vereins am 27. Oktober 1898.
(Beilage zum Jenaer Volksblatt, Nr. 256 vom 1. November 1898.)


Meine Herren! Das Thema meines Vertrags ist kein im engeren Sinne politisches. Die Bestrebungen der auf wirtschaftliche Selbsthilfe gerichteten Genossenschaften knüpfen sich nicht an ein bestimmtes Parteiprogramm. Angehörige der verschiedenen politischen Parteien können in ihrer Stellungnahme zu jenen Bestrebungen Hand in Hand gehen, wie auch umgekehrt diese Stellungnahme innerhalb derselben Partei öfters verschieden befunden wird. Indes sind gerade die linksstehenden politischen Parteien von jeher der genossenschaftlichen Selbsthilfe kräftige Stützen gewesen — wie schon die Namen Schulze-Delitzsch unter den Alten, Max Hirsch unter den Jüngeren bezeugen. Es versteht sich also ganz von selbst, daß unser Verein Interesse nimmt an den Vorgängen, die das Genossenschaftswesen berühren, und daß wir die Fragen diskutieren, die mit bezug hierauf kürzlich auch bei uns in Jena aktuell geworden sind.

Um was es sich dabei handelt, wissen Sie alle. Der hiesige Gewerbeverein will, auf Anregung der Kramerinnung, bei den Gemeindebehörden den Erlaß eines Ortsstatuts beantragen, welches Konsumvereinen eine Sonderbesteuerung, und zwar eine Umsatzsteuer, auferlegt. Ich habe also in meinem Referat Stellung zu nehmen zu diesem Antrag, zu seiner Tendenz und zu seiner Begründung, und daran Kritik zu üben, falls dazu Veranlassung vorliegt.

Meine Kritik wird etwas scharf ausfallen — das bringen die Umstände so mit sich. Deshalb ist es mir besonders erwünscht, mich auf Tatsachen berufen zu können, die glaubhaft machen, daß meine Stellungnahme völlig frei ist von persönlicher Animosität gegen die Vertreter des gegnerischen Standpunktes — daß meine Kritik sich also lediglich gegen diesen Standpunkt richtet, nicht gegen die beteiligten Personen. Mit vielen von diesen stehe ich nämlich auf ganz gutem Fuß, vielen davon bin ich ein guter alter Kunde. Denn ich halte darauf, daß in meinem Haushalt alle Bedürfnisse, die in der Art, wie ich sie brauche, in Jena im Verkehr sind, von hiesigen Geschäftsleuten entnommen, nicht in Postpaketen aus Leipzig oder Berlin oder sonst woher bezogen werden. Und ich habe keine persönliche Sympathie für die Konsumvereine, die darauf ausgehen, die Vorteile des Genossenschaftswesens just den Wohlhabenden recht dienstbar zu machen. Nicht als ob ich etwa diesen das Recht hierzu bestreiten wollte; das Recht gestehe ich allen zu. Ich meine aber, daß nicht jeder von jedem beliebigen Recht auch jeden beliebigen Gebrauch machen müsse, ohne Rücksicht darauf, wie andere dadurch berührt werden. In dem Interessenkampf, den die fortschreitende Umgestaltung der Wirtschaftstätigkeit und der Wirtschaftsformen mit sich bringt, sollten meiner Meinung nach gerade die besser situierten Kreise Teilnahme bekunden für die Lage solcher Erwerbsgruppen, die dabei zwischen Hammer und Amboß geraten sind, und sollten, unter freiwilligem Verzicht auf manche Vorteile, lieber mildernd und ausgleichend zu wirken suchen, statt zur Verschärfung der Schwierigkeiten beizutragen.

Für den vorliegenden Fall ist indes die Stellungnahme durch ganz andere Rücksichten gegeben. Denn es handelt sich um den Versuch, die Gemeinde zu einseitiger Parteinahme in dem Interessenstreit zwischen verschiedenen Gruppen der Gemeindeangehörigen zu verleiten — um die Absicht, die Machtmittel der Gemeinde in Bewegung zu setzen zugunsten der einen Gruppe gegen die andere, und zwar zugunsten des stärkeren Teils, auf Kosten des schwächeren Teils. Der Konsumverein, der in Jena dem Kleinhandel Abbruch tut, ist keine Veranstaltung der Wohlhabenden; er dient ausschließlich den Interessen der kleinen Leute. Und wie wenig die Angehörigen der Kramerinnung und der ihr nahestehenden Erwerbskreise auf Rosen gebettet sein mögen — so viel ist sicher, daß ihre wirtschaftliche Position im Durchschnitt immer noch viel günstiger ist als die durchschnittliche Wirtschaftslage derjenigen Klassen, die vermittels des Konsumvereins eine Besserung erstreben.

Was nun die Kritik des vorher erwähnten Antrages auf Einführung einer Umsatzsteuer für Konsumvereine anlangt, so ist mir in diesem Punkt mein Referat außerordentlich erleichtert durch zwei vorzügliche Artikel, die das »Jenaer Volksblatt« in der Dienstag- und Mittwoch-Nummer voriger Woche unter dem Titel »Gewerbeverein contra Konsumverein« gebracht hat. Die Bedeutung dieser Artikel liegt darin, daß sie die Verteidigung der bedrohten Interessen wieder auf einen festen und sicheren Rechtsboden stellen, nachdem bei der Diskussion innerhalb des Gewerbevereins in diesem Punkt ein Fehler begangen worden war. In dieser Diskussion haben nämlich Verteidiger der Konsumvereins-Interessen zu einem Zugeständnis sich verleiten lassen, welches schon ein Preisgeben des korrekten Rechtsstandpunktes einschließt. Sie haben, augenscheinlich verblüfft durch die emphathische Betonung der angeblichen »Gerechtigkeit« der geforderten Umsatzbesteuerung, auf das neue weimarische Steuergesetz verwiesen, nach welchem vom 1. Januar 1899 ab auch Konsumvereine auf ihre Dividenden etc. besteuert werden sollen, und haben erklärt, daß durch diese jetzt bevorstehende Besteuerung der Gerechtigkeit nunmehr entsprochen sei. Das aber ist absolut verfehlt. Ganz im Gegenteil — dieses Steuergesetz ist schon der Anfang und das Vorbild der groben Ungerechtigkeit und der tendenziösen Parteinahme, die in gleichem Sinne weiter fortzusetzen jetzt von der Gemeinde verlangt wird. Die angezogenen Artikel des »Jenaer Volksblatts« haben das Verdienst, dieses klipp und klar darzulegen. Sie zeigen, daß ein Konsumverein, sofern er seinem statutarischen Zweck gemäß als Einkaufs-Genossenschaft verfährt und die Abgabe der eingekauften Waren auf seine Mitglieder beschränkt, keinen Gewinn haben kann, also keine »Einnahme« im steuerrechtlichen Sinne. Was ein solcher Verein am Ende des Jahres unter dem Namen einer Dividende seinen Mitgliedern auszahlt, ist nur das Geld, was er im Lauf des Jahres den einzelnen bei der Verteilung der Waren zuviel abgenommen hat — aus Gründen der Zweckmäßigkeit und zur Sicherung einer geordneten Finanzwirtschaft, es ist aber kein »Gewinn«, den der Verein wirklich gemacht hätte. Und für das einzelne Mitglied ist die Dividende, die es vom Verein empfängt, ebenfalls kein »Gewinn«, d. h. kein neuer Erwerb, sondern lediglich die Minderung an Ausgaben, die es dadurch erreicht, daß es seine Bedürfnisse in Gemeinschaft mit anderen im großen eingekauft und bar bezahlt hat. Alle Einkommenbesteuerung hat nun bisher streng die beiden Grundsätze respektiert: erstens, daß lediglich der Erwerb steuerpflichtig sei, nicht die Ersparnis an Ausgaben, die einer haben kann, indem er sich besser einrichtet als ein anderer; zweitens, daß jeder Erwerb nur einmal zu besteuern sei, nicht ein und derselbe Erwerb ein und derselben Person unter anderem Namen zum zweiten Male herangezogen werden dürfe. Gegen beide Grundsätze verstößt aber die Einkommenbesteuerung, die das neue Weimarische Gesetz von jetzt ab den Konsumvereinen auferlegt. Denn diese Besteuerung trifft keinen Erwerb, sondern trifft die Ersparnis an Ausgaben; und sie ist eine Doppelbesteuerung, weil die Ersparnis, die in Form der Dividende den Mitgliedern des Konsumvereins erwächst, von jedem einzelnen schon vorher als Teil seines Erwerbs steuerpflichtig gewesen und versteuert worden ist. Was einer in seinen Ausgaben ersparen kann, muß er doch schon besitzen; also muß er es auch als Erwerb oder Einkommen schon versteuert haben. Die landesgesetzlich jetzt eingeführte Besteuerung der Konsumvereine für Staat und Gemeinde ist also, weit davon entfernt, einer Gerechtigkeitsforderung zu entsprechen, selbst schon eine Ausnahmemaßregel, eine willkürliche Sonderbesteuerung derjenigen Volkskreise, die durch den Anschluß an eine Einkaufsgenossenschaft Erleichterung ihrer Wirtschaftsführung suchen.

Dieser Charakter der Ausnahmemaßregel und der Willkür kommt im neuen Weimarischen Steuergesetz auch sehr prägnant zum Ausdruck. In § 4 dieses Gesetzes sind unter 6 Nummern alle diejenigen aufgezählt, die einkommensteuerpflichtig sein sollen, und die letzte Nummer besagt:

6. Gesellschaften und Genossenschaften, welche auf Gegenseitigkeit beruhen und ihren Geschäftsbetrieb ausschließlich auf ihre Mitglieder beschränken, jedoch nur hinsichtlich ihres Einkommens aus Grundbesitz im Großherzogtum.

Nun fällt ein Konsumverein zweifellos unter den Begriff einer »Genossenschaft, die auf Gegenseitigkeit beruht und ihren Geschäftsbetrieb ausschließlich auf ihre Mitglieder beschränkt«. Jedermann muß also aus der Bestimmung unter Nr. 6 entnehmen, daß ein solcher Verein nur auf etwaiges Einkommen aus Grundbesitz zu besteuern sei. Ja wohl! — aber unmittelbar vorher in § 4 steht ein besonderer Absatz:

5. Konsumvereine.

Die unvermittelte Aufeinanderfolge beider sich widersprechenden Bestimmungen des Gesetzes schlägt sogar der Logik ins Gesicht. Man weiß aber, wie das gekommen ist. In der Regierungsvorlage hat Nr. 5 nicht gestanden; erst der Landtag hat sie nachträglich eingeschoben. Die Regierung hat den korrekten Standpunkt vertreten, daß Besteuerung einer Einkaufsgenossenschaft steuerrechtlicher Nonsens sei. Der Landtag aber will »Mittelstandspolitik« getrieben wissen. Und die bringt es mit sich, daß man die Ersparnisse der kleinen Leute, die zu Konsumvereinen zusammentreten, besteuert, weil diese Ersparnisse angeblich dem Erwerb anderer, nämlich der Krämer, vorenthalten werden. Die Ersparnisse der Reichen, die jährlich Tausende auf die hohe Kante legen und dadurch dem Konsum anderer entziehen, die besteuert man nicht. Das nennt sich Mittelstandspolitik.

Bei dem Antrag des Gewerbevereins handelt es sich nun nicht einmal um diese landesgesetzliche Einkommenbesteuerung. Der Antrag verlangt vielmehr, daß dem Konsumverein neben der Einkommensteuer auf seinen angeblichen Gewinn für Staat und Gemeinde noch eine Extrasteuer auf den Umsatz durch Ortsstatut auferlegt werde, daß also die Gemeinde eine Art von Oktroi einsacken solle auf alles, was hiesige Einwohner von Waren und Gebrauchsartikeln durch gemeinsamen Einkauf mittels des Konsumvereins beziehen. Die Gutmütigen wollen diesen Oktroi auf 2 Proz. des Umsatzes, d. h. des Verkaufswertes, beschränken, die Schneidigen unter den Verfechtern des Antrags wollen 3 Proz. erhoben wissen. Das letztere wäre der Prozentsatz, zu welchem die Gemeindesteuer die größeren Einkommen heranzieht. Der Konsumverein, also die Gesamtheit der zu gemeinsamem Einkauf vereinigten Personen, soll hiernach, wenn er im ganzen für 200 000 Mk. Waren einkauft und an seine Mitglieder verteilt, dafür eine Extrasteuer entrichten in gleicher Höhe wie ein Kaufmann, der einen Jahresgewinn von 200 000 M. erzielt. Er soll also seinen ganzen Umsatz wie Gewinn versteuern, neben der Steuer, die ihm landesgesetzlich auf seine angebliche Dividende auferlegt wird. Nun — ich glaube, es genügt, den steuerrechtlichen Widersinn schon dieser Dividendenbesteuerung nachgewiesen zu haben, um die Ungeheuerlichkeit des Verlangens nach nochmaliger Sonderbesteuerung ohne jedes weitere Wort gekennzeichnet zu wissen.

Das Schikanieren der Konsumvereine ist ja nun nichts Neues mehr; im Königreich Sachsen sind dafür schon viele Beispiele gegeben. Für das Vorgehen in Jena ist aber zweierlei charakteristisch, wodurch der Anlauf der hiesigen Mittelstandspolitiker das Gepräge einer gewissen, anderwärts nicht zu findenden Originalität erhält.

Erstens: daß man hier keine Umsatzsteuer will, sondern nur eine Einkommensteuer »bemessen nach dem Umsatz«. Jedes Kind weiß freilich, daß Umsatz einerseits und Einkommen, d. h. Gewinn aus dem Umsatz, anderseits in gar keiner Beziehung zu einander stehen, weil das eine beliebig groß und gleichzeitig das andere beliebig klein sein kann. Der Gedanke ist also höchst originell, unserem Gemeinderate das Problem aufzugeben, daß er das eine nach dem andern »bemessen« solle — und zwar, genau betrachtet, ein Einkommen, das überhaupt nicht existiert, nach einem Umsatz, der bei einem Konsumverein auch nicht existiert. Denn »Umsatz« im vernünftigen kaufmännischen Sinn kann niemand mit sich selbst haben, kann also auch eine Genossenschaft nicht haben, die Waren nur einkauft, um sie selbst zu verbrauchen, nicht um sie an andere weiterzugeben. — Man darf gespannt darauf sein, wie der Gemeindevorstand diese harte Nuß knacken wird. Der Vorschlag an sich aber zeugt schon von bösem Gewissen. Man hat den Mut nicht, offen und direkt die Umsatzsteuer zu fordern — damit wäre doch allzusehr der Katz die Schelle angehängt. Also sucht man ein Mäntelchen in der unschuldiger klingenden Forderung einer Einkommensteuer.

Zweitens ist für die Jenaer Mittelstandspolitik charakteristisch, daß sie ihre Prätensionen unter die Parole stellt: gleiches Recht für alle! — was zu tun man anderwärts sich noch nicht getraut hat. Also: gleiches Recht für alle! — weil alle anderen Bürger nur besteuert werden auf ihr Einkommen, ihren Erwerb, sind Konsumvereinsmitglieder zu besteuern auf ihre Ersparnisse; und ferner: gleiches Recht für alle! — weil alle Kaufleute nur besteuert sind auf ihren Gewinn, muß ein Konsumverein besteuert werden auf seinen Umsatz! — Dem einen Kommentar hinzuzufügen, wäre überflüssig. Wenn man also nicht annehmen will, daß die Berufung auf das Recht der reine Hohn hat sein sollen, ist es immerhin noch erfreulich, in den Kreisen des Gewerbevereins den guten alten Grundsatz: gleiches Recht für alle! so hoch gehalten zu sehen. Das verdient alle Sympathie, zumal in Steuersachen. Vielleicht übt der Gewerbeverein nach diesem Grundsatz auch einmal Kritik an dem notorischen Bestreben hiesiger Geschäftsleute, bei der Steuereinschätzung sich und ihre Freunde auf lächerlich kleines Einkommen veranlagt zu sehen — unter Hinweis darauf, daß doch die anderen, die der Steuerfiskus leichter fassen kann, ihren Erwerb auf Heller und Pfennig versteuern.

Überlassen wir aber nunmehr das steuerrechtliche Ungeheuer seinen Widersprüchen und fragen wir uns noch: welchen Zweck kann der Antrag haben? welche Absicht können die Antragsteller damit verfolgen wollen?

Daß die geforderte Besteuerung des Konsumvereins den hiesigen Kleinhändlern einen Vorteil bringen werde, kann ernsthaft niemand glauben. Da der Verein bei Abgabe der Waren zu den ortsüblichen Detailpreisen seinen Mitgliedern jetzt 10 Proz. gewährt, so ersparen die Mitglieder jetzt 10 Proz. auf ihren Verbrauch, wenn sie nicht bei den Kleinhändlern kaufen. Durch das geforderte Ortsstatut würde nun allerdings, bei 3 proz. Umsatzsteuer, diese Ersparnis auf 7 Proz. sich mindern. Wird aber wohl ein einziger deshalb vom Verein abgehen und einen Vorteil von 7 Proz. verschmähen, weil er nicht mehr 10 Proz. haben kann? Und wird auch nur ein einziger, der sonst dem Verein beitreten möchte, das unterlassen, weil eine Ersparnis von nur 7 Proz. ihm nicht mehr die Mühe lohnt?

Auf eine Verbesserung der Lage des Detailhandels in Hinsicht auf die Konkurrenz des Konsumvereins kann also der Antrag keinesfalls abzielen. Mit Forderungen der ausgleichenden Gerechtigkeit läßt er sich aber vollends nicht rechtfertigen; denn diese stehen ihm schnurstracks entgegen. Der Antrag dient daher weder einem materiellen Interesse seiner Befürworter, noch einem idealen Interesse der Allgemeinheit; das einzige, was er bezwecken und erreichen kann, ist: den Mitgliedern des Konsumvereins Nachteil, Schaden zuzufügen — sie zu strafen dafür, daß sie von den Rechten und Vorteilen der Genossenschaftsbildung Gebrauch zu machen sich erkühnen. Das beantragte Ortsstatut müßte also, falls es erlassen wird, den Titel führen: »Ortsstatut zur Schädigung des Konsumvereins.«

Wenn jemand etwas anstrebt, was ihm selbst nichts nützt und was auch nicht der Gerechtigkeit dient, sondern lediglich einem andern Schaden zufügt, so bezeichnet man das Motiv dessen mit dem Wort »Bosheit«. Vielleicht aber nehmen die Vertreter des Besteuerungsantrages Veranlassung, um wenigstens dieses Odium abzuwehren, den Antrag nachträglich noch so zu modifizieren, daß dabei ein Vorteil für die Kleinhändler herausschaut. Das könnten sie auf zweierlei Art. Wenn sie nämlich statt der 3 Proz. mindestens 10 Proz. Umsatzsteuer verlangen wollten, so würde ihnen wirklich genützt werden können. Denn damit wäre in der Tat dem Wettbewerb des Konsumvereins mit den Krämern die Spitze abgebrochen, der Vorteil des Genossenschaftswesens gegenüber dem Detailhandel wäre eliminiert, und die Krämerinnung könnte nunmehr von dem Ortsstatut eine wirkliche Besserung ihrer Geschäfte erwarten. Falls man aber sich nicht getraut, eine so hohe Besteuerung zu fordern, bliebe noch ein anderer Weg übrig, um zu einem Vorteil zu gelangen. Man müßte dem beabsichtigten Antrag noch einen Zusatz beifügen, etwa des Inhaltes: »Mehr als 3 Proz. Steuer auf den Umsatz kann man nicht gut beantragen. Uns, den Detaillisten, ist damit indes nichts genützt, denn dabei wird die Schädigung, die der Konsumverein uns zufügt, noch genau dieselbe bleiben. Nun soll doch aber die Maßregel dem »Mittelstand« dienen, nämlich uns. Wir setzen also als selbstverständlich voraus, daß die 4-6000 Mark, die der Gemeinderat künftig dem Konsumverein jährlich abknöpfen wird, nicht im Stadtsäckel verbleiben, sondern der Krämerinnung zur Verteilung an ihre Angehörigen überwiesen werden.« — Durch jene Abänderung oder diese Ergänzung wäre der Antrag wenigstens unter ein vernünftiges Motiv gestellt; ohne das eine oder das andere hat er nicht einmal das für sich.

Der Kritik scheint damit genug getan. Ich komme also nunmehr zu der Frage: Was kann der Konsumverein tun, um die ihm, d. h. seinen Mitgliedern, drohende Schädigung abzuwenden?

Zunächst wird man sich noch mit dem Gedanken trösten können: das neue Ortsstatut ist ja noch nicht da, und es ist wohl auch noch fraglich, ob der Gemeinderat den Antragstellern den Gefallen tun wird, es zu beschließen. — Daß unsere Stadtväter die ihnen vorgehaltene neue Steuerquelle als solche mit besonderem Wohlgefallen betrachten sollten, ist wohl kaum anzunehmen. Der Stadtsäckel kann freilich Geld immer brauchen. Aber ein Extraoktroi von 4-6000 Mark jährlich auf den Konsum gerade der wenigst bemittelten Bevölkerungsschicht — das wäre doch dreckiges Geld! Und wenn der Vorteil des Stadtsäckels bei der Entscheidung keine Rolle spielt, so hätte allerdings der Gemeinderat allen Grund, die Sache sich zehnmal zu überlegen — schon der Konsequenzen wegen. Wohin wollte man kommen, wenn — gleiches Recht für alle! — jede Interessengruppe, die sich darüber ärgert, daß die Interessen einer anderen Gruppe den ihrigen Abbruch tun, von der Stadt die Einführung einer Schädigungssteuer für ihren Gegner verlangen würde? Wenn das jetzt zugunsten der geärgerten Krämer geschähe, würden bald gar viele kommen. Zunächst könnten die Hausbesitzer und diejenigen, die gewerbsmäßig Mietshäuser zum Verkauf bauen, sich darüber beschweren, daß eine Baugenossenschaft — auch so eine Art Konsumverein! — ihren Erwerb beeinträchtige, indem sie selbst Häuser baut für den Bedarf der Genossen — und jene könnten nun eine Extrabesteuerung der Baugenossenschaft verlangen. Und dann würden die Barbiere kommen und klagen, daß sie in ihrem Erwerb geschädigt würden, weil immer mehr Leute sich die Bärte wachsen lassen — und denen zuliebe müßte nun die Stadt durch Ortsstatut gar eine Einkommensteuer, »bemessen« nach den Bärten, einführen; denn was den Krämern recht, ist den Barbieren billig. Und dabei wäre gar kein Ende abzusehen. Ob aber diese und andere Gründe den Gemeinderat wirklich zur Ablehnung des Antrages bestimmen werden, kann man nicht wissen. Denn dank der Teilnahmlosigkeit weiter Kreise der Einwohnerschaft in bezug auf öffentliche Angelegenheiten liegt bei ihm die Entscheidung in der Hand derselben Interessengruppe, die im Gewerbeverein das letzte Wort behalten hat. Mit der Möglichkeit der Annahme des Besteuerungsantrages im Gemeinderat muß also jedenfalls gerechnet werden.

Nun könnte der Konsumverein seine Hoffnung noch darauf setzen, daß vielleicht die Regierung einem derartigen Ortsstatut die Genehmigung nicht erteilen werde. Nach deren Stellungnahme zur Konsumvereinsfrage bei Beratung des § 4 des neuen Steuergesetzes ist in der Tat anzunehmen, daß sie die geforderte Sonderbesteuerung weder für vernünftig noch für gerecht ansehen wird. Zweifelhaft bleibt aber jedenfalls, ob ihr die rechtliche Handhabe gegeben ist, der Gemeindevertretung in den Arm zu fallen, wenn diese das betreffende Ortsstatut beschließt; denn in Sachsen hat bekanntlich gerade die Regierung die Schikanierungscampagne eingeleitet und die Rechtmäßigkeit der ihr dienenden Maßnahmen vertreten: Aber ganz abgesehen von diesem Zweifel würde ich es für durchaus verfehlt halten, wenn man durch Anrufen der Regierung die drohende Schädigung abzuwenden versuchen wollte. Das käme darauf hinaus, den Ruf der andern nach Polizei zu beantworten mit dem Ruf nach noch mehr Polizei. Wer Wert darauf legt, daß den Gemeinden ihr bißchen Selbstverwaltungsrecht nicht noch weiter verkürzt werde, soll solche Wege grundsätzlich nicht beschreiten. Der Selbstverwaltung wegen muß eine Gemeinde das Recht haben, auch Torheiten zu begehen, wenn sie nicht anders kann, und die Korrektur dagegen muß nicht von außen her gesucht werden, sondern von innen, bei den Bürgern selbst. Schließlich aber meine ich auch noch, daß, wer ein gutes Recht zu vertreten hat, sich schon etwas vergibt, wenn er um dessen Anerkennung petitionieren geht. Um sein Recht petitioniert man nicht, man verteidigt es. Und ein ehemals Sachsen-Weimarischer Staatsminister hat dafür das richtige Rezept gegeben mit den Worten:

Auf groben Klotz — ein grober Keil! Auf einen Schelmen — anderthalbe!

So steht also meine weitere Betrachtung des Falles ganz und gar unter der Fragestellung:

Was ist für diesen Klotz der rechte Keil?

Wie ist die Schelmerei einer Kramerinnung zu überwinden durch anderthalbfache Schelmerei eines Konsumvereins?

Damit aber ist gesagt: die Kreise, in deren Interesse der Schutz der Genossenschaftstätigkeit liegt, sollen nicht fragen, wie etwa durch Vorstellungen und gute Worte noch verhindert werden könnte, daß ein Ortsstatut im Sinne des Gewerbevereins zustande kommt; sie sollen vielmehr angesichts des Vorgehens der Genossenschaftsfeinde sofort in die andere Erwägung eintreten: Was können wir, wenn das Statut erlassen wird, tun, um die damit beabsichtigte Schädigung nicht nur abzuwenden, sondern möglichst in ihr Gegenteil zu verkehren? Das ist, meines Erachtens, die richtige Stellungnahme. Denn der erhobene Arm, bereit, den drohenden Schlag kräftig zu parieren, ist auch taktisch eine bessere Figur als der krumme Buckel, der nur gegen den Streich sich ducken will.

Selbstverständlich können die Maßregeln der Abwehr im einzelnen erst diskutiert werden, wenn man genau weiß, was abzuwehren ist. Schon vorher aber kann man die Richtungen ins Auge fassen, in denen die Wege zur Abwehr zu finden sein müssen.

Ein solcher Weg ist ganz von selbst gegeben. Er ist auch in Sachsen an mehreren Orten mit Erfolg beschritten worden: rasche Ausdehnung der Geschäftstätigkeit des Vereins, um den Verlust von einigen Prozenten des Umsatzwertes durch Steigerung der Umsatzziffern, günstigere Einkaufsbedingungen und Verminderung der Generalunkosten wieder auszugleichen. Das hängt in der Hauptsache, wenn der Verein in seiner Organisation genügend gefestigt ist, nur ab von der Möglichkeit, größeres Kapital für seinen Betrieb zu gewinnen, mehr als die Mitglieder selbst in kurzer Zeit aufbringen könnten. Immerhin ist es nur ein schlechter Trost, daß auf diesem Wege der unmittelbare Verlust durch die Umsatzbesteuerung für den einzelnen wieder eingebracht werden kann; denn die Summe, die dabei im ganzen den beteiligten Kreisen — der Hauptsache nach den Arbeitern — ungerechterweise von der Gemeinde weggenommen würde, wäre nicht kleiner, sondern noch viel größer als sie bei gleichbleibendem Betrieb zu sein brauchte. Deshalb ist es wichtig, auch noch andere Wege in Betracht zu ziehen, auf denen eine radikalere Art der Abwehr als möglich erscheint.

Solche Wege sind unter allen Umständen vorhanden. Denn, wie immer auch das zu gewärtigende Ortsstatut lauten möchte, soviel ist sicher, daß es die Besteuerung auf den Umsatz an bestimmte Voraussetzungen knüpfen muß. Daß es etwa der Umsatzbesteuerung alle diejenigen unterwerfen könnte, die der Gemeinderat oder die Kramerinnung nach freiem Ermessen jeweils für besteuerungswürdig erachtet — das ist glücklicherweise ausgeschlossen. Bestimmte Voraussetzungen lassen sich aber immer für ein bestimmtes Steuersubjekt auch aufheben — und dann ist für dieses Subjekt das Ortsstatut nicht mehr vorhanden. Würden z. B., wie beantragt werden soll, nur Konsumvereine der Umsatzsteuer unterworfen, Einzelkaufleute nicht, so wäre dem Konsumverein durch seine Entwicklungsgeschichte der Weg gezeigt, auf dem er sich steuerfrei erhalten kann. Er brauchte nur seine Geschäftstätigkeit in geeigneter Art zurückzubilden in das reine Lieferantengeschäft, mit dem er vor 10 Jahren sie begonnen hat — und er selbst hätte dann keinen »Umsatz« mehr; denn die Summe alles Konsums seiner Mitglieder wäre wieder Umsatz eines Einzelkaufmanns oder mehrerer Einzelkaufleute. Und dann hätte man in Jena einen Konsumverein und hätte auch ein Ortsstatut, um ihn auf Umsatz kräftig zu besteuern, der Konsumverein aber hätte keinen Umsatz und der Umsatz hätte keinen Konsumverein. — Daß solches erreichbar sein werde, ohne daß der Konsumverein seine wichtigsten Errungenschaften wieder preiszugeben hätte, erscheint auf den ersten Blick zwar befremdlich. Es ist aber möglich, und zwar ohne daß dabei die Mitglieder des Vereins irgend einen Vorteil zu verlieren brauchten, den sie jetzt aus der eigenen Geschäftsführung haben, und ohne daß der Verein das Heft der Aktion auch nur vorübergehend aus der Hand zu geben nötig hätte.

Ein Ortsstatut, welches solche Wege dadurch verlegte, daß es allen Detailhandel, auch den der Kaufleute, einer Umsatzbesteuerung nach gleicher Norm unterwürfe, ist für Jena unmöglich. Das ist sofort ersichtlich, wenn man an unsere guten Postverbindungen denkt und an das Gaudium, welches eine allgemeine Extrabesteuerung des hiesigen Detailhandels den Warenhäusern in Berlin und Leipzig und anderen auswärtigen Kaufleuten bereiten müßte. Es könnte sich also, falls die Umsatzsteuer nicht gänzlich auf Konsumvereine beschränkt würde, höchstens um solche Maßregeln handeln, die andere Kaufleute mitbeträfen, wenn sie Lieferanten für Konsumvereinsmitglieder werden. Darauf kann ich es einstweilen ankommen lassen. Falls ein solches Ortsstatut — es müßte schon ein Kunststück sein — erst da ist, dann können wir uns ja weiter sprechen.

Eine Voraussetzung muß allerdings gemacht werden, wenn die Abwehrmaßregeln, auf die ich hier ganz im allgemeinen hingewiesen habe, ins Werk zu setzen sein sollen: der Verein darf nicht gänzlich auf sich und seine Mitglieder angewiesen sein — er muß Bundesgenossen zur Verteidigung seiner Position finden. Diese Voraussetzung aber ist sicher erfüllbar kraft der Interessengemeinschaft, die zwischen der Hauptgruppe seiner Mitglieder, der Arbeiterschaft, und anderen Kreisen der Stadt in bezug auf die Angelegenheiten genossenschaftlicher Selbsthilfe ganz von selbst gegeben ist. Was ich meine, wird man verstehen, sobald man sich klar macht, daß Maßregeln, die auf Verteuerung der Lebenshaltung der arbeitenden Klassen in Jena hinauslaufen, eine direkte Benachteiligung aller industriellen Tätigkeit am Ort bedeuten müssen. Wenn daraufhin der Konsumverein Rückhalt bei denen sucht, welche die Interessen der Industrie und ihrer ungestörten Entwicklung zu vertreten haben, so vergibt er seiner Selbständigkeit nichts. Denn er kommt nicht als Bittender, mit leeren Händen, der nur Beistand für seine Sache, sucht, sondern als Bundesgenosse der andern, der in seiner Organisation und in seinen geschulten Kräften die Waffen zur Abwehr gemeinsamer Gefahr in der Hand hat. Und er kann daraufhin die Bedingungen gemeinsamen Vorgehens seinerseits so regeln, daß aus dem zeitweiligen Hand-in-Hand gehen mit andern seiner eigenen Selbständigkeit kein Abbruch geschieht. Das müßte der Gesichtspunkt sein, unter den die Abwehr des Vorstoßes der Genossenschaftsfeinde sich zu stellen hätte.

Der hiesige Konsumverein hat, nach der Meinung vieler, ein entschiedenes Verdienst um die Entwicklung des wirtschaftlichen Lebens unserer Stadt. Er hat zuerst die Idee genossenschaftlicher Selbsthilfe in die Kreise der arbeitstätigen Bevölkerung Jenas hineingetragen und zuerst Erfolg und Anerkennung ihr erstritten. Die jüngere Vereinigung gleichen Charakters, die Baugenossenschaft, würde schwerlich so schnell, wie es geschehen, zu erfreulicher Konsolidierung gelangt sein, wenn nicht durch die Vorarbeit der älteren die Genossenschaftsidee gerade in den Arbeiterkreisen hier schon eingebürgert und Schulung vieler in genossenschaftlicher Tätigkeit gewonnen worden wäre. Diesem Ruhm kann, wie ich glaube, der hiesige Konsumverein vielleicht noch ein weiteres Verdienst hinzufügen, dessen Bedeutung möglicherweise sogar über die örtlichen Grenzen hinausreichen würde, wenn er in dieser Zeit der Anfechtung genossenschaftlicher Bestrebungen nicht nur kräftig sie vertritt, sondern für diese Vertretung auch Wege anbahnt, die bisher noch nicht beschritten wurden. Dann könnte er, der eigenen Sache dienend, zugleich andern, die anderwärts vor den gleichen Anfechtungen stehen, ein Vorbild geben.


VI.

Die rechtswidrige Beschränkung der Versammlungsfreiheit im Großherzogtum Sachsen.


Rede, gehalten in öffentlicher Volksversammlung zu Jena am 17. November 1900[32].


Geehrte Versammlung!

Über die äußere Veranlassung zu dieser Versammlung brauche ich mich nicht näher auszusprechen. Daß die dreiundeinhalb Versammlungsverbote, die unter Berufung auf die »öffentliche Ordnung und Sicherheit« kürzlich in rascher Aufeinanderfolge hier in Jena ergangen sind, nicht den Gegenstand meiner Rede bilden sollen, sondern nur den Anstoß zur heutigen Versammlung gegeben haben, ist Ihnen schon durch die Benennung des Themas, in den Worten »Versammlungsfreiheit im Großherzogtum Sachsen« genügend erkennbar gemacht. Ich brauche daher nur darüber Erklärung zu geben, warum Angehörige der nicht-sozialdemokratischen, der sog. bürgerlichen Parteien sich veranlaßt sehen, die Frage dieser Versammlungsverbote im Großherzogtum zur öffentlichen Diskussion zu stellen, obwohl diese Verbote überall, wie hier in Jena, ausschließlich die Versammlungen der sozialdemokratischen Partei betroffen haben. Das will ich zunächst in kurzen Worten erledigen.

Nach Aufhebung des Sozialistengesetzes, unseligen Angedenkens, besteht auch im Großherzogtum kein Ausnahmegesetz mehr gegen die sozialdemokratische Partei. Die Verbote ihrer Versammlungen ergehen also unter gemeinem Recht des Landes, welches auf alle Bürger gleichmäßig Anwendung findet. Unter denselben Voraussetzungen, unter denen die Polizeibehörden kraft dieses Landesrechts die Versammlungen einer Partei verhindern dürfen, dürften sie, sobald es ihnen zweckmäßig erscheint, alle Versammlungen im Lande verhindern. Die bewußten Verbote berühren daher ganz unmittelbar, und in ganz eminentem Grad, die Frage des verfassungsmäßigen Rechtes aller Bürger in unserem Lande, die Frage der bürgerlichen Freiheit überhaupt gegenüber der Polizeigewalt — und damit in bezug auf den Charakter unseres ganzen Staatswesens die Frage: Rechtsstaat oder Polizeistaat?

An den Fragen dieser Art sind aber alle gleichmäßig interessiert, nicht nur die Sozialdemokraten und nicht nur die Liberalen, sondern ebensosehr auch die Konservativen — soweit sie wirklich »Konservative« sind, nicht reine Rückschrittler, deren offenkundiges Ideal der reine Polizeistaat ist. Denn es gibt nur eine Art von staatsbürgerlichem Recht: das Recht, welches alle gleichmäßig schützt, vom Minister bis zum letzten Tagelöhner; und es gibt nur eine Art von politischer und bürgerlicher Freiheit: die Freiheit, an der alle gleichmäßig teilhaben, vom Minister bis zum letzten Tagelöhner. Eine Freiheit, die einzelne, oder bestimmte Kreise, oder ganze Parteien, deshalb genießen, weil die Polizei für gut findet, sie nicht zu beschränken — diese Freiheit »von Polizei Gnaden« ist keine Freiheit. Der Sklave, der von seinem Herrn nicht mißhandelt wird, ist kein freier Sklave.

Soweit nun die Anhänger der Sozialdemokratie fordern, ihre Ansichten und Ideen innerhalb der Grenzen des gesetzlich Erlaubten kraft gemeinen Rechtes des Landes ebenso in Versammlungen öffentlich vertreten zu können, wie andere Parteien die ihrigen, verfechten sie kein Parteiinteresse, sondern verfechten sie das verfassungsmäßige Recht aller. Kein Gezeter der »staatserhaltenden« Parteien über den Vorschub, der der Sozialdemokratie aus den Kreisen des Bürgertums geleistet werde, wird meine Gesinnungsgenossen und mich abhalten, sie kräftig zu unterstützen überall, wo ihre Forderungen diese Bedeutung gewinnen. Die Sozialdemokratie soll sich nicht rühmen dürfen, die einzige Partei geworden zu sein, die in unserem Land oder in dieser Stadt verfassungsmäßiges Recht und staatsbürgerliche Freiheit noch verteidigt!


Nach diesem Vorwort komme ich nun zur Sache.

Daß ich die in Betracht stehenden Verwaltungsmaßnahmen unter rechtlichem Gesichtspunkt anfechten will, bringt schon das Thema meines Vortrages zum Ausdruck. Indes läßt dieses noch unbestimmt, ob ich dabei nur das Recht seiner allgemeinen Idee nach, oder das konkrete, in den geschriebenen Gesetzen gegebene Recht im Auge habe — ob ich also die Versammlungsverbote anfechten will durch Kritik der Rechtsanschauungen, von denen sie geleitet sind, und vielleicht verlangen will, daß diese lege ferenda zu korrigieren seien — oder ob ich sie anfechten will durch Kritik de lege lata, auf dem Boden des positiven Rechtes, unter der Behauptung falscher, gesetzwidriger Anwendung der geltenden Gesetze.

Vom ersteren Standpunkt aus würde Gegenstand meiner Kritik die Absicht sein müssen, die in diesen Verboten offen zum Ausdruck kommt: die Ideen und Bestrebungen einer bestimmten Partei unter der Behauptung ihrer Staatsgefährlichkeit mit den äußeren Machtmitteln des Staates bekämpfen, gewaltsam unterdrücken oder hemmen zu wollen — sowie die, wie ich glaube, verhängnisvolle Wirkung, die derartiger Gebrauch der Staatsgewalt in Aussicht stellt. Und für eine Kritik von diesem Standpunkt aus hätte ich in der Tat kräftige Waffen. Ich könnte, im Punkte Vernunft und Gerechtigkeit, hinweisen auf den prägnanten Ausspruch eines sehr konservativen Historikers, Heinrich von Treitschke, der einmal gesagt hat:

Keine Kunst der Rede vermag den ketzerrichterlichen Geist zu verhüllen, der aus der Behauptung spricht: irgend eine Idee, oder Meinung, oder Lehre sei staatsgefährlich!

Und im Punkte praktischer Staatsklugheit könnte ich die Tatsache hervorheben, daß das ketzerrichterliche Gesetz, das zehn Jahre über Deutschland geherrscht hat, das kläglichste Fiasko bedeutet, das seit der Begründung des Reichs irgend einer gesetzgeberischen Aktion in Deutschland beschieden war.

Aber alles das will ich nicht weiter verfolgen. Denn meine Absicht ist heute, die Angelegenheit dieser Versammlungsverbote nur von dem anderen, zu zweit bezeichneten Standpunkte aus, also de lege lata, zu erörtern. Nicht darum also soll es sich heute abend handeln: ob diese Maßnahmen der Verwaltung unter Gesichtspunkten von Vernunft und Gerechtigkeit weise oder töricht, gerecht oder ungerecht, ob sie unter Gesichtspunkten des Staatsinteresses in ihren Wirkungen staatserhaltend oder staatszerstörend seien — sondern lediglich um die Frage: ob sie angesichts der im Großherzogtum geltenden Gesetze gesetzmäßig oder gesetzwidrig und ob ihre Sanktionierung seitens der oberen, für die Handhabung der Gesetze verfassungsmäßig verantwortlichen Staatsbehörden verfassungsgemäß oder verfassungswidrig sei?


Ich bin aber durchaus gewärtig, daß sehr viele in dieser großen Versammlung eine solche Erklärung mit äußerstem Befremden anhören werden. Besonders im Kreise der politisch mir Nächststehenden wird man sich fragen: Ist es nicht höchst unklug, die Bekämpfung des neuerdings beliebten Verwaltungsverfahrens von einer so schwachen Position aus zu versuchen? Besteht doch allgemeines Einverständnis darüber, daß unsere schlechten Gesetze an allem schuld sind — daß unser Landtag in der Zeit der Reaktion der 50er Jahre durch das Polizeigesetz vom 7. Jan. 1854 das verfassungsmäßige Recht der Bürger an die Polizei ausgeliefert hat — und daß angesichts dieses »heillosen« Gesetzes die Polizei eben alles sich erlauben darf, ohne daß man die formelle Legalität zu bestreiten vermöchte! — Haben wir, die Freisinnigen und die bürgerlichen Demokraten im Land, nicht gerade deshalb vor zwei Jahren Petitionen an den Landtag um Erlaß eines anständigen Versammlungsgesetzes in Umlauf gebracht? Wie kommt der Redner dazu, alles das jetzt völlig zu ignorieren?

Alle, die so fragen, bitte ich aber, ihre Ansicht auf kurze Zeit zurückzusetzen und meine Rede bis zu Ende anzuhören. Ich hoffe sie dann überzeugt zu haben, daß jene allgemein verbreitete Annahme über die Inferiorität unserer Gesetze und die Hoffnungslosigkeit unserer gegenwärtigen Rechtslage nichts anderes ist als ein grobes Vorurteil, ein großes Mißverständnis — nur daraus erklärlich, daß der lebenden Generation längst der Zusammenhang des Textes jenes fast 50 Jahre alten Gesetzes mit den Gedanken und den Absichten des Gesetzgebers völlig verloren gegangen ist. So paradox es im Augenblick vielen klingen mag — das Ergebnis meiner heutigen Erörterung wird dahin gehen:

daß kein Land in Deutschland in bezug auf die politischen Rechte der Bürger und auf gute gesetzliche Umgrenzung der Polizeigewalt einer besseren Rechtslage sich erfreut, als nach den jetzt geltenden Gesetzen das Großherzogtum Sachsen — wenn nur diese Gesetze richtig, d. h. dem Willen des Gesetzgebers entsprechend, angewandt werden;

daß im besonderen dieses alte, verrufene »Polizeigesetz« vom Januar 1854 in Wahrheit geradezu ein wertvolles Erbstück darstellt, welches unserem Land übrig geblieben ist aus einer Zeit, da Regierung und Landtag noch durchdrungen waren vom Geist des Verfassungsstaates;

und daß die Diskreditierung dieses Gesetzes in der öffentlichen Meinung bitteres Unrecht den Männern getan hat, die damals an unserer Gesetzgebung beteiligt waren.

Ich spreche alles dieses, meinen Ausführungen absichtlich vorgreifend, schon jetzt aus, damit Sie nicht, befangen in dem Glauben an die angeblich verzweifelte Rechtslage, diese Ausführungen anhören mit dem trüben Gedanken: es hilft ja doch nichts! Es wird etwas helfen, wenn Sie mir Gelegenheit geben, meine Behauptungen hier, in breiter Öffentlichkeit, eingehend zu rechtfertigen!

Da ich aber einmal vorgegriffen habe, will ich auch noch die Konsequenz, die meine Erörterung in Hinsicht auf das Taktische nach sich ziehen muß, gleich hier zum voraus aussprechen:

Es ist der größte Mißgriff gewesen — ich selbst habe ihn mitgemacht — Petitionen an den Landtag um Erlaß eines besonderen Gesetzes über Vereins- und Versammlungswesen zu richten; und es ist ein wahres Glück für uns, daß der Landtag diese Petitionen rund abgelehnt hat, und zugleich in einer Form sie abgelehnt hat, die uns völlig dispensiert, je wieder darauf zurückzukommen. Denn alles, was wir jetzt erlangen könnten, würde in bezug auf Vereins- und Versammlungsfreiheit unvergleichlich viel schlechter uns stellen, als wir nach unserem ehrlichen alten Recht gestellt sind. Was wir zu tun haben, ist ganz allein: dieses gute alte Recht kräftig zu verteidigen, auf daß es noch auf weitere 50 Jahre hin ganz ungeändert fortbestehe, und dabei kräftig einzutreten für seine richtige, gesetzmäßige Anwendung — kräftig den Mißbrauch des Gesetzes abzuwehren, der allein es ermöglicht hat, daß Polizeiwillkür hinter ihm Deckung finden konnte.

Indem ich nunmehr zur Begründung dieser bis jetzt ohne Beweis hingestellten Ansichten übergehe, habe ich zunächst in aller Kürze die Tatsachen zusammenzustellen, welche die bisherige Praxis der Versammlungsverbote im Großherzogtum kennzeichnen.

Während der Geltung des Sozialistengesetzes waren natürlich alle Versammlungen mit erkennbarer sozialdemokratischer Tendenz auch bei uns kraft Reichsgesetz verboten. Aber auch in dieser Zeit sind die Anhänger dieser Partei — zu Ehren der damaligen Verwaltung bezeuge ich es — in unserem Land nicht schikaniert worden. Selbst allgemein bekannte Führer der Partei, die gemäß dem Zweck des »kleinen Belagerungszustandes« in Norddeutschland fast überall herumgehetzt wurden, haben im Großherzogtum unbelästigt verkehren können. Einer von diesen Führern, der damals öfters in Jena war und dem schon früher persönlich näher gekommen zu sein ich mir als besondere Gunst anrechne, hat mir selbst gesagt: wie er sich jedesmal freue, wenn er in das Gebiet der schwarz-grün-gelben Pfähle komme — da habe er doch keinen Polizeispitzel mehr auf den Fersen!

Kurz vor Aufhebung des Sozialistengesetzes, also wohl aus Anlaß der bevorstehenden Aufhebung, ist — nach Äußerungen in unserem Landtag zu schließen — unterm 1. September 1890 aus dem Ministerium eine »Unterweisung« an die Bürgermeister ergangen, deren Text ich nicht näher kenne, die aber inhaltlich besagt haben muß: daß auch nach Wegfall des genannten Gesetzes die Polizeibehörden aus § 1, Ziff. 2 des Gesetzes vom 7. Jan. 1854 befugt sein würden, politische Versammlungen »bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit« zum voraus zu verbieten. Diese — durchaus korrekte und sachgemäße — Unterweisung hat aber zur Folge gehabt, daß durch viele Jahre hin keine einzige Versammlung im Großherzogtum verboten wurde, weil keine den geringsten Anlaß zu Befürchtungen für öffentliche Ordnung und Sicherheit gab. Während es, bei uns wie anderwärts, sehr oft vorkommt, daß Versammlungen, die unter dem Szepter des Gambrinus tagen, zu Unordnung, Tumult usw. führen, ist derartiges — wie ich ausdrücklich konstatiere — bis auf den heutigen Tag noch niemals bei politischen Versammlungen eingetreten — auch nicht bei sozialdemokratischen, und auch nicht in den erregtesten Zeiten der Reichstagswahlen. Und obwohl sozialdemokratische Versammlungen inzwischen zu vielen Hunderten im Lande stattgefunden haben, ist es — soviel bekannt — bei uns nicht ein einziges Mal vorgekommen, daß wegen der Reden oder Handlungen in einer solchen Versammlung der Staatsanwalt Anlaß zu nachträglichem Einschreiten gefunden hätte. Alles das hebe ich hier besonders hervor.

Vor einigen Jahren hörte man nun, zum erstenmal nach Aufhebung des Sozialistengesetzes, wieder von dem Verbot einer sozialdemokratischen Versammlung im Großherzogtum, und zwar in Eisenach — unter Umständen, die sofort erkennen ließen, daß es sich dabei um etwas Neues handelte. Das Verbot war, unter Bezugnahme auf das erwähnte Polizeigesetz, wegen »dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit« ergangen. Da nun kein vernünftiger Mensch von der fraglichen Versammlung Ruhestörung und sonstige Gesetzwidrigkeit hatte erwarten können, so mußte also einer einen neuen Einfall gehabt, nämlich die Entdeckung gemacht haben, daß unter den »dringenden Gründen des öffentlichen Wohls«, derentwegen nach dem Polizeigesetz polizeiliche Verbote zulässig sein sollen, auch etwas ganz anderes verstanden werden könne, als man bis dahin darunter verstanden hatte. Der Urheber dieser Entdeckung ist — meines Wissens — der frühere Oberbürgermeister von Jena, Eucken, jetzt Bezirksdirektor in Eisenach, derselbe, der hier unter der Geltung des Sozialistengesetzes amtierte und durch seine hiesige Tätigkeit das Ansehen besonderer Objektivität und strengster Unparteilichkeit, auch in politischen Dingen, sich erworben hatte.

Die Entdeckung Euckens hat aber nur sehr allmählich Verständnis und Anklang gefunden. Weitere Versammlungsverbote erfolgten zunächst ganz vereinzelt und auch als sie sich mehrten, lange Zeit ganz systemlos; bald ein Verbot — bald, unter äußerlich ganz gleichen Umständen, kein Verbot. Jahrelang entsprach die Praxis deutlich der Devise:

Die Wetterfahnen, sie sind verlegen,
Sie wissen nicht, wohin sich bewegen.

Erst neuerdings lassen die Wetterfahnen überall die bekannte übereinstimmende Windrichtung erkennen.

Man stände aber angesichts dieser wegen »dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit« ergehenden Verbote noch heute vor einem vollständigen Rätsel, wenn nicht zwei Verhandlungen in unserem Landtage Licht — und die zweite ein sehr helles Licht — auf die Sache geworfen hätten. Schon in der ersten von diesen Verhandlungen, die der Abg. Baudert zu Anfang 1898 provozierte, wurde mit einiger Zurückhaltung, in der zweiten aber, im Dezember 1899, die unsere Petitionen wegen eines Vereins- und Versammlungsgesetzes zum Gegenstand hatte, mit höchster Deutlichkeit und Unumwundenheit von den konservativen Abgeordneten und vom Regierungstisch die Ansicht proklamiert: die Sozialdemokratie sei an sich eine »Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit«, deshalb müsse die Propaganda für ihre Lehren, auch wenn sie gänzlich auf dem Boden der Gesetze sich hält, aus »dringenden Gründen des öffentlichen Wohls« möglichst beschränkt werden. Und der oberste Verwaltungschef hat damals mit anerkennenswerter Ehrlichkeit und Offenheit seinen Standpunkt dahin (dem Sinne nach) erläutert: Andere Staaten in Deutschland seien mit der Aufhebung des Sozialistengesetzes dieser staatsfeindlichen Partei gegenüber wehrlos geworden; das Großherzogtum aber sei in der glücklichen Lage, in seinen Landesgesetzen (nämlich in dem Polizeigesetz vom 7. Januar 1854) genügende Waffen zu besitzen, um auch ohne Ausnahmegesetz die Gefahr abwehren zu können — wenn nur die Polizeibehörden überall richtiges Verständnis besitzen für die »dringenden Gründe des öffentlichen Wohls«, die dabei in Frage kommen. Und er hat unumwunden zugestanden, durch Instruktion der Bezirksdirektoren sowie durch Belehrung der Bürgermeister auf die Verbreitung dieses Verständnisses amtlich hingewirkt zu haben.

Hiernach steht jetzt ganz authentisch fest:

Die Versammlungsverbote im Großherzogtum erfolgen, mangels jeder vernünftigen Befürchtung von Störung der äußeren Ordnung und Sicherheit, tatsächlich nur wegen der Gefahr, die nach der Meinung der oberen Verwaltungsbehörden aus der Propaganda für die Ideen und die Lehren der Sozialdemokratie dem »öffentlichen Wohl« drohen soll.

Neben dieser Feststellung habe ich aber in bezug auf das Tatsächliche in der jetzigen Verwaltungspraxis noch zwei besondere Punkte hervorzuheben.

Erstens. Auch bei der jetzigen Auslegung des Gesetzes vom 7. Januar 1854 liegt die Anwendung dieses Gesetzes ganz in der Hand der unteren Polizeibehörden, der Bürgermeister. Sie haben die Verbote zu erlassen oder nicht zu erlassen, nach eigenem pflichtmäßigem Urteil. Zwar können auch die Bezirksdirektoren, über den Kopf des Bürgermeisters hinweg ein Verbot aussprechen sie können aber keinen Bürgermeister anhalten, es seinerseits zu tun, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben findet. Instanzenmäßig steht auch jetzt den oberen Behörden nur die Nachprüfung der Verbote im Falle einer Beschwerde zu. Das wird durch ganz konkludente Tatsachen, auch noch aus jüngster Zeit, erhärtet.

Zweitens. Auch nach den vorhin mitgeteilten Erklärungen des Verwaltungschefs in öffentlicher Landtagssitzung am 5. Dezember 1899 ist noch kein einziges Verbot ergangen, das offen und ehrlich mit der sozialdemokratischen Tendenz der Versammlung begründet wäre. Ganz charakteristisch bleibt vielmehr für alle diese Verbote, daß sie, soweit sie nicht lediglich die typische Formel »dringende Gefahr etc.« benutzen, zur Motivierung angebliche Tatsachen heranziehen, die geeignet sind, die Meinung zu erwecken oder wenigstens noch Spielraum zu lassen für die Meinung: daß von der Versammlung als solcher äußere Unordnung oder Gesetzwidrigkeit befürchtet werde. Fast regelmäßig kehrt einer von folgenden Gründen wieder: das Thema sei geeignet, aufreizend zu wirken — der Redner sei bekannt wegen »seiner aufreizenden Redeweise« — der Redner sei bekannt als gewerbsmäßiger Agitator. — Von dem Mangel an Aufrichtigkeit, der aus Motivierungen dieser Art spricht, rede ich gar nicht weiter. Konstatieren muß ich aber, daß dabei sogar mit der Wahrheit oft sehr unglimpflich umgegangen worden ist. Für mindestens drei Fälle unter denen, die mir selbst bekannt geworden sind, steht es ganz sicher fest, daß objektiv wahrheitswidrige Behauptungen amtlich verbreitet worden sind, wenn ich auch gern annehmen will, daß die betreffenden Beamten dabei in gutem Glauben waren, daß sie nur sich haben anlügen lassen. Mit dem Epitheton »bekannt wegen aufreizender Redeweise« sind nämlich — und zwar wiederholt — auch die beiden Reichstagsabgeordneten Kloß-Stuttgart und Molkenbuhr-Hamburg in unserem Land geziert worden, für die das gerade Gegenteil wahr ist: daß sie bekannt sind als besonders ruhige, besonnene, leidenschaftslose Redner. Und in einem Fall, in welchem vom Gemeindevorstand in Neustadt der »gewerbsmäßige« Agitator ausgespielt wurde, weiß ich zufällig ganz genau, daß der Betroffene nicht gewerbsmäßiger Agitator, sondern gewerbsmäßiger Maschinenschlosser ist, und gewerbsmäßig auch nur Maschinenschlosser — ein Mann, der die vertragsmäßigen Obliegenheiten in seinem Arbeitsverhältnis seit Jahren tadellos erfüllt und in der Lage ist, zu beweisen, daß er seine rednerische Tätigkeit immer — genau wie ich! — nur »zum Vergnügen«, nicht gegen Entgelt, betreibt.

In Ansehung, daß es Beleidigung bleibt, anständigen Leuten in der einen oder der andern Art einen Makel anzuheften, selbst wenn die Betroffenen Sozialdemokraten sind, ist also auch die Immunität gegen § 186 des Strafgesetzbuchs, die das Aktenpapier gewährt, mehrfach mißbraucht worden. — Indes ist derartiges unter dem Gesichtspunkt meiner heutigen Betrachtung nur nebensächlich. Wenn mein Programm mit sich brächte, daß ich von den demoralisierenden Wirkungen und von der Schädigung des Ansehens unseres Beamtenstandes reden müßte, die das Hereinziehen der Verwaltungsorgane in den Dienst der ketzerrichterlichen Anschauungen der herrschenden Partei zur Folge haben muß — dann hätte ich noch ganz anderes zu sagen!


Ich gehe nunmehr dazu über, die hier nach Seite des Tatsächlichen gekennzeichnete Praxis der Versammlungsverbote zu vergleichen mit den Vorschriften der Gesetze, auf die sie sich stützt — und komme damit zum wichtigsten Teil meiner heutigen Aufgabe: darzulegen, wie diese Gesetze die politischen Rechte der Bürger unseres Landes bestimmt haben und welche Befugnisse sie den Polizeibehörden in Hinsicht auf jene Rechte einräumen.

Es existiert bei uns nur eine einzige gesetzeskräftige Vorschrift, die besonders auf die spezifisch politischen Angelegenheiten, Vereins- und Versammlungswesen, Bezug hat. Sie betrifft ausschließlich die politischen Versammlungen und ist enthalten in zwei Ministerialverordnungen, vom 15. Juli 1874 und vom 21. April 1875. Über das Vereinswesen besteht von gesetzlichen Bestimmungen bei uns überhaupt nichts, nachdem eine Verordnung, die im Jahre 1856 im Sinne eines Beschlusses des seligen Bundestags erlassen wurde, im Jahr 1868 auf Andrängen des Landtags wieder außer Kraft gesetzt worden ist. Die angezogene Ministerialverordnung von 1874/75 aber ist äußerst liberalen Geistes. Sie enthält eigentlich nur Ordnungsvorschriften, und zwar von höchst verständiger Art, bringt aber gar keine sachliche Beschränkung des »Versammlungsrechts«, dessen Freiheit schützen zu wollen sogar direkt in ihr ausgesprochen ist. Sie verlangt keine »Genehmigung« einer Versammlung, sondern lediglich »Anmeldung« derselben mindestens 12 Stunden vor ihrem Beginn, und zwar nur Anmeldung von Ort und Zeit, also von Lokal und Stunde des Beginnes, nicht auch Angabe des Verhandlungsthemas und des Redners. Dieses letztere aber ist von besonderer rechtlicher Bedeutung. Denn wenn Bezeichnung von Thema und Redner gefordert würde, wäre das Tun in der Versammlung ganz außerordentlich beschränkt: jede Abschweifung vom angegebenen Gegenstand und jedes Auftreten eines anderen Redners würde sofort den Tatbestand einer nichtangemeldeten Versammlung begründen. Bei uns aber ist die Erfüllung aller gesetzlichen Vorschriften schon dann gesichert, wenn — wie es z. B. für die heutige Versammlung geschehen ist — die Anmeldung bewirkt wird durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein — ohne Angabe von Thema und Redner. Wenn der Rückschein der Post das Datum des vorangehenden Tages trägt, ist er hinreichender Beweis dafür, daß die Anmeldung rechtzeitig bei den Akten der Behörde gewesen ist, allen Anforderungen der Verordnung also genügt war.

Abgesehen von jenen Ordnungsvorschriften unterliegen demnach Vereine und Versammlungen, und alles Tun und Lassen in solchen, gegenwärtig keinen andern gesetzlichen Beschränkungen, als das Reichsstrafgesetzbuch insofern aufrichtet, als es Vereine und Versammlungen zu gesetzwidrigen, d. h. gesetzlich verbotenen Zwecken, und geheime Verbindungen, sowie Gesetzesverletzungen beim Reden usw. ausdrücklich unter Strafandrohung stellt.

Ich sehe unter dem Gesichtspunkt staatsbürgerlicher Freiheit in dem Nichtvorhandensein eines besonderen Vereins- und Versammlungsgesetzes einen fast idealen Zustand. Denn Gesetze bedeuten immer und überall nur Beschränkungen, keine Rechte — nämlich Beschränkungen des einzelnen zugunsten der Interessen der Gesamtheit, die der Staat repräsentiert. Ein »Recht« können sie nur ganz indirekt und negativerweise begründen, nachdem sie vorher Beschränkungen begründet haben — nämlich das Recht, daß die Beschränkung nicht weiter gehen dürfe, als das Gesetz bestimmt hat. Je weniger Gesetze also, desto mehr Freiheit!

Das steht nun freilich in starkem Widerspruch zu Ansichten, die bei uns mehrfach — sogar in unserem Landtag — ausgesprochen worden sind: daß — von wegen der Polizei! — die Bürger dieses Landes ein »Recht«, sich zu versammeln, bis jetzt überhaupt noch nicht haben, weil es noch kein »Gesetz« gibt, welches ihnen das erlaubte. Aus dieser spezifisch Weimarischen Theorie von den Rechten, die erst aus Gesetzen entstehen, habe ich indes nichts weiter zu entnehmen vermocht als die — vielleicht litterar-historisch verwertbare — Konjektur: ob nicht etwa diese im Jahr 1899 im Weimarischen Landtag verhandelte Theorie der Gegenstand sei, auf den Schiller mit dem Distichon in den Xenien:

Jahrelang schon bedien ich mich meiner Nase zum Riechen;
Hab' ich denn wirklich an sie auch ein erweisliches Recht?

vorahnend hat anspielen wollen.


Nun hat allerdings, unbeschadet unseres gesetzlich fast ganz unbeschränkten Versammlungsrechts, auch die Polizei gewisse Befugnisse in bezug auf das tatsächliche Sich-Versammeln der Bürger; weil die Polizei gewisse Befugnisse besitzt, und besitzen muß, in bezug auf alle Ereignisse und Vorkommnisse im Land, die — wie z. B. Überschwemmungen, Feuersbrünste, Herumlaufen bissiger Hunde u. dgl. — obwohl sie das öffentliche Interesse erheblich berühren können, doch nicht gesetzlich geregelt sind. In der Tat ist es ganz in der Ordnung, daß der polizeilichen Kognition auch das Vorkommnis unterliege, welches gegeben ist mit dem Sich-Versammeln einer größeren Anzahl von Personen an einem bestimmten Ort, die eine Rede anhören oder öffentliche Angelegenheiten diskutieren wollen. Denn auch derartige Vorkommnisse können just solche öffentliche Interessen berühren, die der Polizei zu wahren obliegt — wenn z. B. anzunehmen wäre, daß die betreffenden Personen Übles im Schild führen, oder Tumult, Aufruhr u. dgl. veranlassen könnten.

Die Frage aber: welche Befugnisse die Polizei in bezug auf Versammlungen habe, fällt bei uns gänzlich zusammen mit der Frage: welche Befugnisse sie überhaupt habe gegenüber allen Vorkommnissen und Handlungen, die nicht gesetzlich besonders geregelt sind. Denn das einzige Gesetz, welches in unserem Land die Befugnisse der Polizeibehörden bestimmt — das vorher schon erwähnte Gesetz vom 7. Januar 1854 — enthält keinerlei Sondervorschriften für den Fall von Versammlungen. Ihnen gegenüber haben demnach diese Behörden absolut keine andere Kompetenz, als ihnen auch in bezug auf alles übrige zusteht.

Damit gelange ich denn nunmehr zum Hauptpunkt meiner heutigen Aufgabe — zur Erörterung der Frage: welche allgemeinen Befugnisse legt das genannte Gesetz den Polizeibehörden bei, und welche nicht? Was ihnen nicht allgemein zusteht, steht ihnen auch nicht bei Versammlungen zu. Für die Behandlung der genannten Frage aber muß ich jetzt noch längere Zeit Ihre Geduld in Anspruch nehmen.


Wenn man den Text des Gesetzes, wie Sie ihn gedruckt vor sich haben, unschuldigen Gemütes ansieht, scheint er den übeln Ruf, in dem das Gesetz steht, gar nicht zu rechtfertigen. Da die »verfassungsmäßige Zuständigkeit« der Polizeibehörden, auf die gleich im Eingang des § 1 Bezug genommen ist, doch jedenfalls gewisse Grenzen hat, so erscheint zunächst schon hierdurch vieles zum voraus als ausgeschlossen. Weiter aber knüpft auch das Gesetz jede Befugnis zu polizeilichen Geboten oder Verboten an die Voraussetzung, daß entweder die betreffende Handlung schon gesetzlich geboten oder verboten sei, oder daß, wenn solches nicht der Fall, »dringende Gründe des öffentlichen Wohls« das Eingreifen rechtfertigen müssen. Damit ist doch gesagt, daß nur sehr wichtiger, besonders bedeutsamer Rücksichten wegen ein polizeiliches Eingreifen stattfinden darf. Und wenn nun auch sofort einleuchtet, daß dieser Begriff der »dringenden Gründe« äußerst dehnbar und sehr weiter Auslegung fähig ist, so scheint doch ein Schutz gegen allzu große Willkür schon darin gegeben, daß in § 2 auch die Justizbehörden sich hingewiesen sehen auf »unter den in § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassene .... Verfügungen«, also unabhängig von der Verwaltung das Zutreffen dieser Voraussetzungen nachprüfen können.

Ja, unschuldiges Gemüt! — hat man mir gesagt — das wäre alles sehr schön, wenn nicht in § 2 »die Frage über die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit« des polizeilichen Eingreifens der Kognition der Gerichte ausdrücklich entzogen wäre. Da diese Frage sich vollkommen deckt — sagte man mir — mit der Frage des Vorliegens »dringender Gründe des öffentlichen Wohls«, so ist mit dem Ausschließen der ersteren dem Richter auch jede Nachprüfung der Voraussetzungen des § 1 völlig entzogen. Es hat also lediglich die Verwaltungsbehörde zu bestimmen, was jeweils zu den Voraussetzungen der polizeilichen Gebote und Verbote gehören soll, und daran ist dann der Richter immer gebunden. Dieses Gesetz ermächtigt also die Polizei, alles zu gebieten, was nicht durch ein anderes Gesetz verboten ist, und alles zu verbieten, was nicht durch ein anderes geboten, oder wenigstens ausdrücklich erlaubt ist; es begründet für unser Land förmliche Polizei-Allmacht! Angesichts dessen ist es nun ganz gleichgültig, daß § 1 auf die »verfassungsmäßige Zuständigkeit« der Polizeibehörden hinweist. Diese Zuständigkeit ist eben durch dieses Gesetz ins Ungemessene erweitert worden.

Wenn dem so wäre — wie es allerdings zu sein scheint — so wäre allerdings jeder Versuch, irgend eine Maßregel der Verwaltung anzufechten, wenn sie den Wünschen der obersten Verwaltungsinstanz entspricht, gänzlich hoffnungslos. Die Bürger dieses Landes hätten dann, theoretisch das denkbar beste Recht, praktisch aber wären sie dabei, der Polizeigewalt gegenüber, rechtlos.

Aber gerade diese Behauptung: daß durch das Gesetz die Zuständigkeit der Polizei ins Ungemessene erweitert sei, hat mich stutzig gemacht, als ich daran ging, seinen Text mir genau anzusehen und seinen inneren Aufbau mir klar zu machen. Ist doch in der ersten Zeile des § 1 auf die »verfassungsmäßige Zuständigkeit« der Polizeibehörden als auf etwas Gegebenes, unabhängig von dem Gesetz schon Bestehendes Bezug genommen. Wäre das nun nicht der ärgste Widersinn, wenn diese Zuständigkeit erst durch eine nachfolgende Bestimmung des Gesetzes selbst begründet werden sollte? Und wäre es nicht, logisch, die reine Gaukelei, im § 2 die Verpflichtung der Gerichte zur Anerkennung polizeilicher Verfügungen ausdrücklich an die Bedingung zu knüpfen, daß diese Verfügungen »unter den im § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassen« seien, durch das nachfolgende Ausschließen aber einer Prüfung der »Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit« jede Prüfung des Erfülltseins obiger Bedingung unmöglich zu machen? Sollten, so fragte ich mich, die reaktionären Herren, die dieses Polizeigesetz gemacht haben, wirklich so große Schwachköpfe gewesen sein, daß sie bei ihrem Tun nicht einmal mit der Logik auf anständige Art sich abzufinden wußten? Weiter aber sagte ich mir: wenn wirklich die Absicht gewesen ist, durch § 1, Ziffer 2 des Gesetzes der Polizei alles zu erlauben, was nicht durch besondere Gesetze verboten ist, warum hat man dann den Begriff »Gründe des öffentlichen Wohls« durch das hinzugefügte Attribut »dringende« wieder eingeengt? Wäre es dann nicht klüger gewesen, nur von »Gründen des öffentlichen Wohls« schlechthin zu reden, statt diese Gründe noch unter ein Sondermerkmal zu stellen? Wenn schon dieses Merkmal, wie man jetzt annimmt, dem subjektiven Ermessen der Behörden unbeschränkten Spielraum läßt, so ist es doch immerhin geeignet, jeden gewissenhaften Beamten fortwährend vor Skrupel zu stellen — wegen der Frage, ob im gegebenen Fall seine »Gründe« wirklich so wichtig, so triftig seien, daß sie mit Fug als »dringende« gelten müßten.

Diese Erwägungen brachten mich auf den Gedanken: sollte vielleicht die jetzt verbreitete Annahme über die Bedeutung des Wortes »dringende« im § 1, Ziffer 2 irrtümlich sein? Sollte vielleicht gar dieses Wort die Determination einer besonderen Art von »Gründen« durch ein Merkmal geben wollen, das unabhängig von der »Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit einer Strafandrohung« bestehen oder nicht bestehen kann? Dann wäre auf einmal vom Standpunkt der Logik nichts mehr gegen den Aufbau des Gesetzes einzuwenden; seine Auslegung aber käme unter gänzlich andere Gesichtspunkte als bisher dafür gegolten haben! Und nun besann ich mich darauf, daß ja das Wort »dringend«, als Adjektiv gebraucht, ursprünglich eine rein zeitliche Bedeutung hat und etwas bezeichnet, was sofortige Beachtung verlangt oder sofort zu geschehen hat, im Gegensatz zu dem, was, wie wichtig es auch sonst sein mag, doch »gute Weile« hat — also nur das »dringlich« in bezug auf die Zeit. Erst die allmähliche Verschiebung des Sprachgebrauchs im Sinne fortschreitenden Verwischens der feineren Unterschiede hat es mit sich gebracht, daß man jenes Wort jetzt auch gebrauchen darf, und sogar mit Vorliebe gebraucht, für »sehr wichtig«, »bedeutsam« usw. in rein sachlichem Sinn, also ohne jede Beziehung auf die Zeit. Ich glaubte mich aber zu erinnern, daß in meiner Schulzeit — also just in den Jahren, als das Gesetz entstand — ich das Wort noch nicht in der letzteren Bedeutung in einem Aufsatz hätte gebrauchen dürfen, ohne einen roten Strich oder wenigstens ein Fragezeichen des Lehrers zu riskieren. So war also für mich die Frage gegeben: haben nicht Regierung und Landtag bei Verabschiedung dieses Gesetzes — Ende 1853 — im § 1, Ziffer 2 desselben »dringliche« Gründe des öffentlichen Wohls d. h. solche besondere Gründe gemeint, die sofortige Berücksichtigung, sofortiges Handeln gerade der Polizeibehörden »erheischen«?

Um hierüber sichere Auskunft zu erhalten — und zunächst auch nur zu diesem Zweck — habe ich kürzlich die Landtagsverhandlungen des Jahres 1853 mir geliehen und bin daran gegangen, in diesen alten vergilbten Quartbänden von zusammen beiläufig 3000 eng gedruckten Seiten — »Schriftenwechsel« und »Protokolle« zusammengenommen — die an nicht weniger als neun verschiedenen Stellen zerstreuten Verhandlungen über unser Polizeigesetz vollständig zusammenzusuchen und aufmerksam zu lesen.

Und nun will ich Ihnen in möglichst gedrängter Übersicht die merkwürdigen Entdeckungen vortragen, die ich bei diesem Studium gemacht habe, und die mir die Unterlage für die vorher schon ausgesprochenen, allen bisherigen Ansichten widerstreitenden Behauptungen über unsere gegenwärtige Rechtslage gegeben haben.

Ich habe hierbei drei Punkte speziell zu erörtern:

erstens — die Bedeutung der Worte »innerhalb ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeit« im Eingang des § 1;

zweitens — die Auslegung der »dringenden Gründe etc.« in § 1, Ziffer 2;

drittens — die Tragweite der Worte »unter den in § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassenen .... Verfügungen« im Eingang des § 2.


Mit vollster Sicherheit ergibt sich aus diesen Landtagsverhandlungen in bezug auf den ersten Punkt die Feststellung:

Die in der ersten Zeile des § 1 angezogene »verfassungsmäßige Zuständigkeit« der Polizeibehörden besagt in der Tat, wie die Logik es verlangt, die Zuständigkeit, die damals schon, unabhängig von dem neuen Gesetz, gegeben war. Die Zuständigkeit dieser Behörden reicht heute keinen Deut weiter, als sie im Jahre 1853 reichte; und sie haben sogar, kraft dieses Gesetzes, heute keine Befugnis, die sie nicht auch schon im Jahre 1853, sachlich unbeanstandet, ausüben durften. Denn Regierung und Landtag sind darüber vollständig einig, daß der Zweck des neu zu erlassenden Gesetzes lediglich der sei: diejenigen Befugnisse der Polizeibehörden, die diese bis dahin, ohne Widerspruch im Sachlichen; ausgeübt hatten, bis zum Erlaß eines vollständigen »Polizeistrafgesetzes« durch eine gesetzliche Deklaration einstweilen zu sanktionieren, um Zweifel formaljuristischer Art zu beseitigen, die das Appellationsgericht in Eisenach in bezug auf gewisse Maßnahmen der Verwaltung (die keine Beziehung auf politische Angelegenheiten erkennen lassen) damals erhoben hatte. Das Gesetz soll also überhaupt nur »Deklaration« eines damals schon bestehenden und im Sachlichen nicht strittigen Rechtszustandes sein Nun zum zweiten Punkt! Durch alle Verhandlungen über das zu erlassende Gesetz — Motive zur Regierungsvorlage, Ausschußberichte und Debatten — zieht sich als roter Faden deutlich die zwiefache Fragestellung:

Erstens — wie lassen sich die den Polizeibehörden verfassungsmäßig zustehenden Befugnisse so »deklarieren«, daß einerseits diese Behörden die Aufgabe der Polizei erfüllen können — die Bürger zu schützen in Person und Eigentum, Ordnung und Sicherheit im Lande zu halten, Verletzungen der Gesetze vorbeugend zu verhindern — und daß andererseits den Grundsätzen des Rechtsstaates, die deutliche Scheidung von Gesetzgebung und Verwaltung fordern, nichts vergeben wird?

Zweitens — wie lassen sich die Befugnisse dieser Behörden im Gesetz so »deklarieren«, daß alle Bürgermeister in Stadt und Land sie auf Grund eigenen Urteils richtig anwenden können, ohne daß bei ihnen besondere Gesetzeskenntnis, juristische Schulung oder sonst höhere Bildung vorauszusetzen wäre?

Unter dem Gesichtspunkt der ersteren Frage sind Regierung und Landtag vollkommen einig in dem Gedanken: Handlungen zu gebieten oder zu verbieten, die noch durch kein Gesetz geboten oder verboten sind, ist ein Akt der Gesetzgebung. Indem man den Polizeibehörden, den Bürgermeistern, eine solche Befugnis einräumt, macht man sie tatsächlich zu »kleinen Gesetzgebern« — und das ist grundsätzlich der Idee des Verfassungsstaates, des Rechtsstaates zuwider. Es ist praktisch nicht zu vermeiden, weil die Gesetze nicht alles zum voraus regeln können — weil fortwährend Umstände und Ereignisse eintreten, die nicht vorauszusehen sind, denen gegenüber aber das öffentliche Wohl sofortiges Eingreifen nötig macht. Und hierauf müssen im Verfassungsstaat die »gesetzgeberischen« Funktionen der Verwaltungsbehörden beschränkt bleiben.

Diesem Gedankengang entsprechend zieht sich nun durch alle Verhandlungen hindurch die Berufung auf die »dringenden Fälle« — wobei darauf exemplifiziert wird: daß Wassersnot in irgend einem Teil des Landes eintritt, zu deren Bekämpfung doch nicht erst der Landtag einberufen werden könne — daß ein Brand ausbricht — daß ein toller Hund im Ort herumläuft u. dergl.; und nicht ein einziger »Fall« kommt zur Sprache, bei dem es sich um etwas anderes handeln könnte, als um sofortiges Eingreifen wegen direkter, gegenwärtiger Gefahr für das öffentliche Wohl aus dem einzelnen in Betracht stehenden Ereignis. Weder hat die Regierung dem Landtag zumuten wollen, seine verfassungsmäßige Mitwirkung bei Erlaß neuer »Gebote« und »Verbote« zu Gunsten der Verwaltungsbehörden einzuschränken, noch hat der Landtag selbst die leiseste Neigung bekundet, auf seine Mitwirkung bei gesetzgeberischen Akten auch da zu verzichten, wo diese vernünftigerweise möglich wäre.

Also: die Gesetzgebung des Großherzogtums ermächtigt in § 1, Ziffer 2 die Polizeibehörden zu Geboten und Verboten lediglich für den Fall, daß dringliche Gründe des öffentlichen Wohls sofortiges Handeln dieser Polizeibehörden erheischen; sie gibt der Polizei diese Ermächtigung nicht, soweit es sich um andere »Gründe des öffentlichen Wohls« handelt, deren Wahrung durch die zur Gesetzgebung berufenen Faktoren möglich ist.

Unter dem Gesichtspunkt der vorhin an zweiter Stelle benannten Frage bestand gleichfalls Einigkeit zwischen Regierung und Landtag in bezug auf folgende Punkte.

Die Anwendung der Befugnisse, die das zu erlassende Gesetz deklarieren soll, liegt in erster Reihe ganz in der Hand der unteren Verwaltungbehörden, der Bürgermeister in Stadt und Land; sie sind berufen, das Gesetz selbständig, nach eigenem Urteil anzuwenden, die oberen Verwaltungsbehörden haben instanzenmäßig nur die Nachprüfung und eventuelle Korrektur im Fall erhobener Beschwerde. Diese Bürgermeister (anderwärts auf dem Land auch Ortsvorsteher, Schulzen etc. genannt) sind nun zum weitaus größeren Teil sehr einfache Leute, meist ohne alle juristische Schulung und ohne Verständnis für Dinge, die abseits liegen von ihrem gewöhnlichen Interessenkreis. Deshalb muß — und das hat namentlich der Landtag besonders betont — die gesetzliche Deklaration der Befugnisse der Polizeibehörden so einfach sein, daß jedermann mit etwas gesundem Menschenverstand diese Befugnisse sozusagen »aus dem Handgelenk« richtig anwenden kann. Wenn Umfang und Grenzen derselben nur auf Grund von besonderen Kenntnissen oder von schwierigen Urteilen zu ermessen wären, dann — so wurde im Landtag gesagt — werden die Bürgermeister aus Furcht, nicht das richtige zu tun, gar nichts tun!

Dieser Standpunkt des Landtags, dem die Regierung keineswegs entgegengetreten ist, wird ganz evident durch die Tatsache: daß die Regierungsvorlage für das Gesetz vom Landtag abgelehnt wurde, weil sie eine Definition der »Polizeivergehen« unter Bezugnahme auf das Strafgesetz geben wollte. Das fand man schon zu viel für die Bürgermeister! Der Landtag hat deshalb — und zwar unter Zustimmung der Regierung — ein Amendement des Abgeordneten Müller-Neustadt angenommen, demzufolge nur zwei Paragraphen der ursprünglichen Vorlage, der Hauptsache nach unverändert, in das Gesetz gekommen sind, alles übrige aber unterdrückt wurde.

Hieraus aber folgt nun, daß alles was im Gesetz steht, bewußt und absichtlich auf das Verständnis und die Fassungskraft der unteren Polizeibehörden berechnet ist. Also sind auch die »Gründe des öffentlichen Wohls«, derentwegen Verbote und Gebote erlassen werden dürfen, überhaupt nur solche »Gründe des öffentlichen Wohls«, die jeder Bürgermeister im Land selbständig zu erkennen und zu beurteilen vermag — unter Ausschluß aller Gründe und Rücksichten höherer Staatsweisheit, die, wie wichtig und selbst wie »dringend« die oberen Behörden sie befinden möchten, außerhalb des Gesichtskreises der Bürgermeister liegen. Und das gilt auch für die Befugnisse der oberen Behörden selbst. Denn das Gesetz erlaubt ihnen kein Tüttelchen mehr als es allen Polizeibehörden erlaubt. Also kann selbst die oberste Staatsbehörde auf Grund dieses Gesetzes Gebote und Verbote nur unter denselben Voraussetzungen erlassen, unter denen auch der letzte Dorfbürgermeister sie erlassen dürfte.

Aus allem, was ich hier über die Entstehungsgeschichte unseres Polizeigesetzes Ihnen dargelegt habe, ergibt sich mit voller Sicherheit, daß dieses vielbescholtene Gesetz, weit davon entfernt, den Polizeibehörden alles zu erlauben, ganz im Gegenteil nach dem übereinstimmenden Willen der gesetzgebenden Faktoren ihre Befugnisse in bezug auf Gebote und Verbote ganz außerordentlich eng umgrenzt. Soweit es sich nicht lediglich darum handelt, gemäß § 1, Ziffer 1 Gebote und Verbote, die schon kraft Gesetz bestehen, durch Androhung von Zwangsmaßregeln wirksam zu machen — soweit vielmehr, gemäß § 1, Ziffer 2, Erlaß eigener Gebote und Verbote, also die subsidiäre Ausübung gesetzgeberischer Funktionen aus »Gründen des öffentlichen Wohls« in Frage kommt, müssen zwei Voraussetzungen zusammentreffen, damit überhaupt die Polizeibehörden zum Eingreifen befugt werden:

erstens, die »Gründe« müssen, der Art nach, Bürgermeister-Gründe d. h. aus dem Gesichtskreis und dem Verständnis der Bürgermeister hergenommen sein; zweitens, sie müssen dringlich sein in bezug auf die Zeit, d. h. sie müssen rechtfertigen, daß die Polizei und nicht der ordentliche Gesetzgeber ein Gebot oder Verbot erlasse.

Jede Verfügung einer Polizeibehörde aus § 1, Ziffer 2 des Gesetzes, die nicht diesen beiden Voraussetzungen entspricht, ist also gesetzwidrig.


Mit bezug auf den dritten Punkt endlich habe ich in den alten Quartbänden, die über die Entstehung des Gesetzes berichten, eine sehr deutliche Aufklärung über die Frage gefunden: inwieweit Regierung und Landtag die Maßnahmen der Polizeibehörden der richterlichen Nachprüfung haben entziehen wollen, und inwieweit nicht. Und zwar hat sich mir ergeben, daß nach dem übereinstimmenden Willen der gesetzgebenden Faktoren lediglich die Frage der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der »Strafandrohung«, d. h. der einzelnen Zwangsmaßregel, den Gerichten entzogen, alles übrige aber kraft der im Eingang des § 2 eingefügten Worte: »unter den in § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassenen« der richterlichen Nachprüfung ausdrücklich hat vorbehalten bleiben sollen — und daß daraufhin die Gerichte befugt, also auch verpflichtet sind, in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob das polizeiliche Gebot oder Verbot als solches, d. h. abgesehen von den Zwangsmitteln, den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht oder nicht.

Diese Bedeutung der soeben angezogenen Worte im Eingang des § 2 wird aber bezeugt durch einen sehr charakteristischen Vorgang.

Die Regierungsvorlage enthält in ihrem § 6 einen Satz, der, gemäß den Erklärungen der »Motive«, direkt besagt: die Gerichte sind befugt zu prüfen, ob eine polizeiliche Verfügung den Voraussetzungen des Gesetzes (die jetzt der § 1 angibt) entspricht oder nicht; nur sollen sie (nachfolgender Satz des § 6) nicht prüfen, ob die Verfügung auch notwendig oder zweckmäßig war, wenn sie als gesetzmäßig zu befinden ist.

Der Gegenentwurf des Abg. Müller enthält den ersten Satz nicht, sondern nur in § 1 die Bezugnahme auf die »verfassungsmäßige Zuständigkeit« und im Eingang des § 2 die Einfügung: »unter den in § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassenen« — als Kennzeichen der Verfügungen, denen »gemäß« die Gerichte erkennen sollen.

Wie aus den Reden des Abg. Müller in der ersten Debatte über das Gesetz hervorgeht, hat er ursprünglich gemeint und, wie es scheint, auch gewünscht — wenigstens ist er dahin verstanden worden — durch seine Fassung die Zuständigkeit der Gerichte enger begrenzt zu haben, als es in der Regierungsvorlage geschehen war; wobei übrigens seiner ehrlichen Versicherung wohl zu glauben ist, daß er dabei lediglich Zweckmäßigkeitsgründe im Auge hatte und auch wirklich der Überzeugung war, in der »verfassungsmäßigen Verantwortung« der obersten Verwaltungsinstanz, auf die er immer wieder hinweist, sei schon genügender Schutz gegen willkürliche Ausdehnung der Polizeimacht gegeben. Schon die Debatten zeigen aber, daß Müller mit seinem Wunsch (wenn er ihn wirklich hatte) allein stand; und der Landtags-Ausschuß hat dann in seinem Bericht über den Müllerschen Gegenantrag einstimmig empfohlen, letztern nur anzunehmen mit einem Zusatz, der dem erwähnten ersten Satz in § 6 der Regierungsvorlage wörtlich entspricht. In der Verhandlung über den Ausschußbericht erklärte aber der Abg. Müller, er habe »sich mit dem Referenten des Ausschusses überzeugt« — d. h. er habe sich überzeugt und auch den Referenten — daß die in § 2 seines Antrags stehenden Worte: »unter den in § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassenen« schon dasselbe besagten, was der beantragte Zusatz ausdrücken solle, und daß demnach dieser Zusatz überflüssig sei. Und auf diese Erklärung hin hat dann der Landtag ohne weitere Diskussion den Müllerschen Entwurf ohne den Zusatz angenommen.

Hiernach steht fest, daß auch das jetzt vorliegende Gesetz dem Richter genau dieselben Befugnisse einräumt, die er nach der Regierungsvorlage haben sollte:

alle polizeilichen Verfügungen zu prüfen auf ihre Gesetzgemäßheit (nach § 1, Ziffer 1 oder Ziffer 2 des Gesetzes) — nur nicht außerdem noch auf ihre Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit.

Als sicher sehe ich hiernach an, daß Regierung und Landtag das Verhältnis der Polizeibehörden zu den Gerichten in bezug auf die Materien dieses Gesetzes nach folgenden Grundsätzen haben regeln wollen:

Im Rechtsstaat setzt jeder von den Polizeibehörden durch Strafandrohung oder dgl. geübte Zwang das Bestehen eines rechtmäßigen Gebotes oder Verbotes in bezug auf die betreffende Handlung voraus. Insoweit diese Voraussetzung erfüllt ist, erfolgt die Ausübung des Zwanges (die »Strafandrohung«) immer kraft des verfassungsmäßigen Auftrags der Verwaltung, für die Durchführung der Gesetze zu sorgen. Die Frage der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Zwangsmaßregeln kann daher gänzlich der instanzenmäßig geordneten Beurteilung der Verwaltungsbehörden anheimgestellt werden. Ob aber jene Voraussetzung erfüllt ist oder nicht, ist eine Frage ganz für sich, durchaus verschieden von der Frage: ob, wenn sie erfüllt ist, das polizeiliche Eingreifen auch notwendig oder zweckmäßig war. Sie ist nun erfüllt, erstens, wenn die Gesetzgebung selbst die betreffende Handlung schon geboten oder verboten, aber lex imperfecta gelassen hat, die gemäß § 1, Ziffer 1 des Gesetzes von den Polizeibehörden nur ergänzt wird; zweitens, wenn in bezug auf Handlungen, die der ordentliche Gesetzgeber (Regierung und Landtag) nicht geboten oder verboten hat, die besonderen Voraussetzungen zutreffen, auf welche hin nach § 1, Ziffer 2 dieser ordentliche »große« Gesetzgeber den »kleinen« Gesetzgeber (den Bürgermeister) ausdrücklich legitimiert hat, der »dringenden Fälle« wegen, eigene gesetzgeberische Funktionen durch Verfügungen, Verbote usw., sozusagen stellvertretend auszuüben. Ob nun die Vorbedingung von polizeilichen Zwangsmaßregeln, ein rechtmäßiges Gebot oder Verbot, in der einen oder in der anderen Art erfüllt ist — darüber hat im Zweifel nicht die Verwaltung, sondern der Richter zu befinden. Und so sicher es ist, daß gegenüber einer auf § 1, Ziffer 1 gegründeten polizeilichen Strafandrohung die Gerichte zu prüfen haben, ob das behauptete gesetzliche Verbot oder Gebot wirklich vorliegt, so sicher ist es auch, daß sie gegenüber den Strafandrohungen aus § 1, Ziffer 2 prüfen müssen, ob die in der Strafandrohung einbegriffene eigene Verfügung der Polizeibehörde den Bedingungen entspricht, unter denen der »große« Gesetzgeber den »kleinen« zu solchen eigenen Verfügungen ermächtigt hat.

Die beiden Begriffe: »Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer polizeilichen Strafandrohung« einerseits, und »Rechtmäßigkeit der ihr zu Grunde liegenden Verfügung« — nämlich: daß diese »unter den in § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassen« ist, anderseits, umfassen also völlig auseinanderfallende Begriffssphären. Das Ausschließen der ersteren von der richterlichen Kognition bedeutet also nicht zugleich Ausschließen der letzteren, wie man bisher geglaubt hat. Die Gerichte haben vielmehr, gemäß dem Gesetz vom 7. Januar 1854, das Recht und die Pflicht zur Nachprüfung jeder auf Grund desselben ergangenen Verfügung in Hinsicht auf ihre Begründung aus § 1, Ziffer 10 der Ziffer 2 — und zwar im vollen Umfang ihrer allgemeinen Befugnis zur Auslegung der Gesetze.

Ich glaube Ihnen hiermit schon alle Unterlagen zur Prüfung meiner im Eingang ausgesprochenen Behauptung über unsere guten Gesetze, unsere gute Rechtslage gegeben zu haben und meine, daß mir jetzt nur noch übrig bleibt, aus dem Gesagten die Folgerungen zu ziehen in bezug auf die aktuelle Frage, die uns heute beschäftigt, die tatsächliche Beschränkung der Versammlungsfreiheit im Großherzogtum. Ehe ich dazu übergehe, müssen Sie mir indes noch gestatten, in aller Kürze den allgemeinen Eindruck Ihnen zu schildern, den das Studium jener fast 50 Jahre zurückliegenden Landtagsverhandlungen mir erweckt hat; denn er ist ganz besonders geeignet, Licht zu werfen auf die Absichten und und Bestrebungen der damaligen Gesetzgeber unseres Staates.


An die verstaubten alten Quartbände, von denen Sie einen hier sehen, bin ich zuerst herangegangen mit entschiedener Mißempfindung. Gemäß dem allgemein verbreiteten Vorurteil habe ich kaum zu hoffen gewagt, etwas für mich Erfreuliches darin zu finden. Weil ich aber annehmen durfte, es würden die dem Gesetz nachgesagten ganz reaktionären Tendenzen nicht ohne den schärfsten Widerspruch der im damaligen Landtag noch vorhandenen Vertreter liberaler Anschauungen die Oberhand erlangt haben, so sagte ich mir obendrein: das wird eine schöne Katzbalgerei sein, über die du den Bericht zu lesen hast!

Aber nichts von alle dem!

Was zu allererst in die Augen springt: diese ganzen Verhandlungen, die schriftlichen wie die Debatten, stehen auf einem bemerkenswert hohen Niveau — auf unvergleichlich viel höherem Niveau als die politischen Verhandlungen in unserem Landtag während der letzten Jahre.

Angenehm berührt die Urbanität, mit der die Vertreter gegnerischer Standpunkte unter einander sich behandeln — und die Urbanität, mit der die Vertreter der Opposition auch vom Regierungstisch behandelt werden.

Geradezu wohltuend aber wirkt es, zusehen, wie der Geist des Verfassungsstaates, des Rechtsstaates, alle diese Verhandlungen durchdringt — wie in einer Zeit, da fast überall in Deutschland eine ungezügelte Reaktion schon zur Herrschaft gelangt war, im »Fürstenhaus« zu Weimar Regierung und Abgeordnete darüber diskutieren: wie man der Polizei die ihr unentbehrliche Macht sichern könne, ohne der Idee des Verfassungsstaates etwas zu vergeben — ohne einen Rückschritt nach dem Polizeistaat hin befürchten zu müssen.

Und wer waren die Männer, die damals an der gesetzgeberischen Tätigkeit in unserem Land teil nahmen? Auf Seiten der Regierung waren es, außer dem noch übrig gebliebenen »Märzminister« Wydenbrugk, Watzdorf und Thon, und — als Regierungsvertreter meist tätig — Stichling, der spätere Staatsminister; also Männer, denen unser Land viel zu verdanken hat, deren Andenken auch überall im Land hoch in Ehren steht. Auf seiten des Landtages aber sind es vorwiegend Konservative, die in den Verhandlungen hervortreten; die meisten von ihnen der älteren Generation unter uns gleichfalls noch in Person bekannt. Und alle Hochachtung vor diesen Konservativen, die das Gegenteil sind von Rückschrittlern! Unter ihnen tritt besonders hervor der Abg. Müller-Neustadt, der Vater des Gesetzes in der jetzt vorliegenden Fassung — ein sehr konservativer Herr, und ein ehrlicher, rückgratfester Mann. Weil er Müller hieß, und Hugo, und Bezirksdirektor im V. Verwaltungsbezirk war, hat man ihn Hugo V. genannt, unter welchem Namen er in einem Teil des Großherzogtums eine ganz volkstümliche Gestalt gewesen ist. Er würde sich im Grabe umdrehen, wenn er erfahren könnte, welchem Gebrauch sein Gesetz zuletzt hat dienen müssen!

Der Kontrast zwischen den damaligen Verhandlungen unseres Landtages und dem, was zu gleicher Zeit unter der rückläufigen Strömung der fünfziger Jahre anderwärts in Deutschland vor sich gegangen ist, hat mich zuerst geradezu befremdet. Dann aber besann ich mich, daß ja diese Verhandlungen stattfanden ganz kurze Zeit nach dem Regierungsantritt unseres allverehrten Großherzogs Carl Alexander, und daß dieses Gesetz das erste politische Gesetz gewesen ist, welches unter seinem Namen erlassen wurde. Und zufällig bemerkte ich auch in demselben Band der Landtagsverhandlungen, der die betreffenden Protokolle enthält, ein Aktenstück, das direkt auf den Regierungsantritt Bezug hat. Es gibt die »Versicherung« wieder, die der Großherzog — an Stelle eines Vefassungseides — damals persönlich zu Händen des Landtagspräsidenten v. Schwendler dem Landtag übergeben hat, sowie darauf folgend den »Huldigungseid«, durch den die Landtagsabgeordneten für sich und für die von ihnen Vertretenen feierlich geloben, dem Großherzog treu und redlich zu dienen und in allem das »Beste des Landes« wahrnehmen zu wollen. Gestatten Sie mir, daß ich jene landesherrliche »Versicherung« in ihrem Wortlaut aus diesem alten Quartband Ihnen vorlese! Sie lautet:

Carl Alexander,

von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen etc. »Wir erklären hiermit bei fürstlichen Worten und Ehren, daß Wir die Verfassung, welche Unser in Gott ruhender Herr Großvater und Vorfahr in der Regierung, der Großherzog Carl August, Königliche Hoheit, »eingedenk der Vorschrift und des Sinnes des deutschen Bundesvertrags« dem Großherzogthume durch das Grundgesetz vom 5. Mai 1816 erneuert, bestätiget und gesichert, und welche Unser nun ebenfalls in Gott ruhender Herr Vater und Vorfahr in der Regierung, der Großherzog Carl Friedrich, Königliche Hoheit, mit gleicher ausdrücklicher Beziehung auf den deutschen Bundesvertrag treulich gewahrt und durch das revidirte Grundgesetz vom 15. Oktober 1850 fortgebildet hat, wie genannte Unsere Vorfahren, ihrem ganzen Inhalte nach, auch während Unserer Regierung genau beobachten, aufrecht erhalten und beschützen wollen.

Deß zu Urkund haben Wir, gemäß der Bestimmung im § 67 des revidirten Grundgesetzes vom 15. Oktober 1850 über die Verfassung des Großherzogthums vom 5. Mai 1816, vorstehende landesfürstliohe Versicherung höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatssiegel bedrucken lassen, auch angeordnet, daß dieselbe im Archive des getreuen Landtags niedergelegt und durch den Druck öffentlich bekannt gemacht werde.

Weimar, am 28. August 1853.

Carl Alexander

 

Aus all diesem wurde mir mehr und mehr einleuchtend, daß Regierung und Landtag damals unter besonderen, sozusagen ethischen Beweggründen und Antrieben gestanden haben. Regierung und Abgeordnete waren sich noch völlig bewußt, daß zum »Besten des Landes«, das zu wahren sie gelobt hatten, auch das ideale Gut gehört, das dieses Land gewonnen hat in dem Ruhm, die Wiege des Verfassungsstaates in Deutschland gewesen zu sein; und zu ihrem Gelöbnis, dem Großherzog treu und redlich zu dienen, rechneten sie auch die Verpflichtung, darauf hinzuwirken, daß in Bezug auf ihn, und auf seine Regierung, dereinst gesagt werden müsse: er habe ebenfalls das ehrenvolle Erbe seines Großvaters »treulich gewahrt«, die Verfassung des Landes »genau beobachtet« »aufrecht erhalten« und »beschützt«.

Unter der Wirkung dieses Gedankens habe ich mich gefragt, ob ich nicht meine heutige Rede direkt kennzeichnen solle als einen pietätvollen Rückblick auf die gesetzgeberische Tätigkeit in unserem Land in der Zeit vor einem halben Jahrhundert — und ob ich deshalb für mein Thema, statt des herbe klingenden Titels »rechtswidrige Beschränkung etc.« nicht lieber einen recht freundlichen wählen solle, z. B. »Als der Großvater die Großmutter nahm«[33] — wobei ich zugleich den Beweis erbracht hätte, daß man just in unserem Land hochpolitische Themata unter so stimmungsvollem Titel mit Fug und Recht behandeln könne. Indes bin ich davon zurückgekommen, weil es nicht angemessen gewesen wäre, den Schein zu erwecken, als ob meine Rede nur Schalmeienklang sein werde. Dafür aber habe ich mir nun vorgenommen, die gesamten Landtagsverhandlungen, die das Gesetz vom 7. Januar 1854 betreffen — Schriftenwechsel und Protokolle — neu drucken und im Land möglichst verbreiten zu lassen — als eine Ehrentafel zum Gedächtnis der Männer, die damals in Regierung und Landtag an der Gesetzgebung beteiligt waren — und zur Sühne des Unrechts, welches ihnen mit der Diskreditierung jenes Gesetzes so lange Zeit hindurch angetan worden ist! Und solches wird nebenbei noch den Nutzen haben, daß falls etwa demnächst die Gerichte mit dem Gesetz sich zu befassen hätten, die Richter die Unterlagen für dessen Auslegung nicht erst mühsam in 3 oder 4 alten Quartbänden zusammensuchen müssen, sondern alles in einem sauberen Neudruck wohlgeordnet vorfinden — sogar diejenigen Stellen für das Auge gekennzeichnet, die auf die grundsätzlichen Fragen der Auslegung Bezug haben.


Nach dieser Abschweifung komme ich nunmehr zum letzten Teil meiner Aufgabe, indem ich an Hand meiner vorher gegebenen Darlegungen jetzt noch die Frage erörtere:

Wie stellen sich die Versammlungsverbote im Großherzogtum zu den Gesetzen des Landes?

Diese Frage ist sehr einfach zu beantworten.

Es gibt, wie früher angeführt, in unserem Land kein Gesetz, das »Versammlungen,« d. h. ein Sich-Versammeln von beliebig vielen Personen an einem beliebigen Ort, verböte oder auch nur, abgesehen von der Anmeldepflicht, unter gesetzliche Beschränkungen stellte; und es gibt nach Aufhebung des Sozialistengesetzes auch kein Gesetz, welches irgend einer Partei die öffentliche, mündliche Propaganda für irgendwelche, seien es selbst — nach der Meinung bestimmter Kreise — »staatsgefährliche« Ideen und Bestrebungen verböte, soweit diese Propaganda die Schranken respektiert, die das Strafgesetzbuch errichtet hat. Folglich kann im Großherzogtum das Verbot einer Versammlung lediglich auf § 1, Ziffer 2 des Gesetzes vom 7. Januar 1854 sich stützen; und die Legalität des Verbotes hängt gänzlich davon ab, ob die »Gründe des öffentlichen Wohls«, derentwegen es erlassen wird, den beiden Bedingungen genügen, an die der Wille des Gesetzgebers die Befugnisse der Polizeibehörden zu Verboten geknüpft hat: daß, erstens, diese »Gründe«, der Art nach, wie ich sie vorhin nannte, Bürgermeister-Gründe seien, und daß sie, zweitens, »dringend« im Sinne des Gesetzes seien.

Beide Voraussetzungen sind zweifellos erfüllt, wenn eine Versammlung gegenwärtige Gefahr für die äußere Ordnung und Sicherheit im Gemeindebezirk herbeiführt, d. h. wenn vernünftigerweise und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, es werde entweder in der Versammlung selbst, oder durch sie außerhalb, Tumult, Schlägerei, Landfriedensbruch oder sonstige Gesetzwidrigkeit veranlaßt werden. Das zu erkennen und in seinen Wirkungen zu beurteilen vermag in der Tat jeder Bürgermeister, wenn er die Verhältnisse seines Bezirks und die Personen notdürftig kennt und im übrigen das gewöhnliche Maß von gesundem Menschenverstand besitzt. Und ebenso sicher ist auch, daß dann einer von den »dringenden Fällen« gegeben ist, in welchen die Polizeibehörden befugt sein sollen, Handlungen zu verbieten, die der Gesetzgeber nicht verboten hat.

Beide Voraussetzungen sind aber zweifellos nicht erfüllt, wenn eine Versammlung polizeilich verhindert wird, ohne daß von ihr vernünftigerweise äußere Ordnungsstörung oder gesetzwidrige Handlungen zu gewärtigen waren, wenn sie vielmehr verboten wird wegen der Gefahr, die angeblich dem öffentlichen Wohl aus der Verbreitung der Sozialdemokratie droht. Weder gehört dieser Grund zu den Bürgermeister-Gründen, noch ist er, der einzelnen Versammlung gegenüber, ein »dringender« Grund, nachdem gleichartige Versammlungen durch Jahre hin stattgefunden haben und jahrelang Zeit gewesen ist, der angeblichen Gefahr durch ein Gesetz zu begegnen. Ich möchte wohl den sehen, der zu behaupten wagt, die Erkenntnis der Staatsgefährlichkeit sozialistischer Lehren und das Verständnis für die Weisheit, Zweckmäßigkeit und Dringlichkeit ihrer Bekämpfung mit dem Polizeiknüppel — sei Sache des gesunden Menschenverstandes! Zur Ketzerrichterei, mit Treitschke zu reden, gehört doch etwas ganz anderes — gehört doch der feinere staatsmännische Blick, die höhere staatsmännische Einsicht, die erst durch jahrelange Schulung des Geistes an den Ideen der jeweils herrschenden Partei erworben werden! Wie könnte die Gesetzgebung Funktionen jener Art in die Hand der Bürgermeister legen wollen — in die Hand von Leuten, die der großen Mehrzahl nach nicht einmal studierenshalber sechs Semester an einer Universität sich aufgehalten haben?

Hiernach steht vollkommen fest, daß in unserem Land der »kleine« Gesetzgeber legalerweise nicht dazu gebraucht werden kann, die Propaganda irgend einer politischen Partei zu unterdrücken oder einzuschränken. Wäre letzteres für das Staatswohl nötig, wäre wirklich zu befürchten, daß ohne Unterdrückung der sozialdemokratischen Ideen mit den äußeren Machtmitteln des Staates der »Zukunftsstaat« just in unserem Land zur Einführung kommen werde, so hätte der »große« Gesetzgeber, Regierung und Landtag, den Mut fassen müssen, durch ein besonderes Großherzoglich Sächs. Sozialistengesetz die »dringende Gefahr« rechtzeitig abzuwenden. Dem hätten sich alle innerhalb der Grenzen des Landes fügen müssen. Weil jenes aber nicht geschehen ist, behaupte ich — bereit, diese Behauptung vor jedem Forum zu vertreten — jetzt öffentlich:

Alle Versammlungsverbote, die im Großherzogtum erlassen wurden, ohne daß vernünftigerweise von der Versammlung selbst gegenwärtige Gefahr für die äußere Ordnung und Sicherheit zu befürchten war, sind gesetzwidrig erlassen; sie beruhen nicht auf irgend einer möglichen Gesetzesauslegung, sondern lediglich auf Gesetzesbeugung;

die Sanktionierung dieser Verbote seitens der oberen Verwaltungsbehörden ist verfassungswidrig;

die Ermunterung zu solchen Verboten seitens der obersten, verfassungsmäßig verantwortlichen Instanz in öffentlicher Landtagssitzung, sowie die zugestandene amtliche Beeinflussung nachgeordneter Behörden in gleichem Sinne, ist flagrante Verfassungsverletzung.

Ausdrücklich verwahre ich mich hierbei gegen die Annahme, als ob ich irgend jemand unter denen, die meine Anklage trifft, den Vorwurf machen wolle, wider besseres Wissen gehandelt zu haben. Den guten Glauben gestehe ich allen zu. Ist er doch auch immer billig zu haben, wenn kein besonderer Grund vorliegt, die Voraussetzungen seiner Richtigkeit besonders streng zu prüfen. In gegenwärtiger Sache aber gebe ich sogar zu, daß allgemein verbreitete Vorurteile geeignet waren, von strengerer Prüfung abzuhalten. Das alles aber ändert nichts an der Tatsache, daß Gesetzesverletzung in gutem Glauben objektiv immer Gesetzesverletzung bleibt, und deren Sanktionierung in gutem Glauben objektiv immer Verfassungsverletzung.


Ich komme zum Schluß.

Durch Jahre hin hat sich unser Bürgertum die Theorie von der Polizeiallmacht in unserem Land gefallen lassen, auch da, wo ihre Proklamierung zuletzt mit deutlichem Hohn verbunden war. Seines guten Rechtes unbewußt hat dieses Bürgertum in unglaublicher Langmut der Betätigung immer schärferer Reaktion nur Klagen und Bitten entgegengestellt. Nun aber ist es, meine ich, Zeit, die willkürliche Beschränkung der bürgerlichen Rechte in unserem Land nicht mehr abzuwehren mit Klagen und Bitten, mit Beschwerden und Petitionen, sondern sie abzuwehren durch laute Anklage und scharfen Protest. Und angesichts der lange geübten Geduld muß nun, meine ich, diese Abwehr überall im Land deutlich unter die Ciceronianische Fragestellung kommen:

Quousque tandem, Catilina, abutere patientia nostra?

auf deutsch, in etwas freier Übersetzung:

Wie lange noch, Catilina, wirst Du die Gesetze unseres Landes mißbrauchen?

wobei jedem Freiheit belassen ist, wen er unter Catilina von Fall zu Fall sich vorstellen will.

Den Widerstand gegen

die gesetzwidrige Beschränkung der Versammlungsfreiheit im Großherzogtum Sachsen

unter diese Fragestellung zu bringen, will ich heute abend den Anfang gemacht haben, indem ich, wie vorhin geschehen, den Rechtsboden feststelle, auf dem der Schutz der Gerichte gegen die Übergriffe der Polizei angerufen werden kann. Zu den Gerichten des Landes aber habe ich das Vertrauen, daß sie nach sorgfältiger Prüfung aller Unterlagen meiner Anklage Recht geben und dadurch die schimpfliche Bescholtenheit heilen werden, unter die unser Staatswesen vor ganz Deutschland gekommen ist durch die kecke Behauptung: in unserem Land könne kraft Polizeiallmacht den Bürgern alles verboten werden, was nicht durch ein besonderes Gesetz ihnen ausdrücklich erlaubt worden ist.

Und so wird dann auch, hoffe ich, endlich und endgültig das Odium wieder beseitigt werden, das auf Land und Personen gefallen ist durch Verbreitung des falschen Glaubens:

im ersten Jahre der Regierung des Großherzogs Carl Alexander und durch eines von den ersten unter seinem Namen ergangenen Gesetzen sei der Verfassungsstaat des Großherzogs Carl August in den Polizeistaat zurückrevidiert worden.


I.

Gesetz über das Strafandrohungsrecht der Polizeibehörden.

Wir Carl Alexander,

von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg etc. etc. haben, zur Beseitigung vorgekommener Zweifel, mit Zustimmung des getreuen Landtags zu verordnen beschlossen, wie folgt:

§ 1. Die Polizeibehörden haben innerhalb ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeit und vorbehaltlich des Rechts eines jeden Betheiligten, im Verwaltungswege gegen derartige Verfügungen auf den Ausspruch der betreffenden Oberbehörden Berufung einzuwenden, die Befugniß:

1. Zur Aus- und Durchführung solcher von ihnen zu handhabender gesetzlicher Vorschriften, welche gewisse Handlungen zwar gebieten oder verbieten, aber für die Uebertretung eine bestimmte Strafe nicht androhen, diese Strafandrohung auszusprechen.

2. Wenn dringende Gründe des öffentlichen Wohls oder Abwendung von Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder das Vermögen es erheischen, und insofern bestehende Landesgesetze nicht verletzt werden, Gebote und Verbote zu erlassen, bezüglich derartige, in ihren Geschäftsbereich einschlagende, früher erlassene Verordnungen theilweise oder gänzlich außer Kraft zu setzen.

Halten Ortspolizeibehörden für nothwendig, bei Strafandrohung das Maß von fünf Thalern Geldstrafe oder zehn Tagen Haft zu übersteigen, so haben sie in der Regel vorher, in allen Fällen aber, wo mit dem Verzuge Gefahr verbunden seyn würde, nachträglich die ausdrückliche Genehmigung des Bezirksdirektors einzuholen.

Der Strafe darf auch die Androhung der Confiscation oder Entfernung verbotswidriger oder gefährlicher Dinge, namentlich Waaren, Anlagen und Einrichtungen substituirt oder hinzugefügt werden.

§ 2. Die Justizbehörden sind verpflichtet, vorkommenden Falls nach Maßgabe der unter den[34] im § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassenen, in ortsüblicher oder in einer sonst für genügend anzuerkennenden Weise bekannt gemachten polizeilichen Verfügungen zu erkennen, ohne die Frage über die Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit einer polizeilichen Strafandrohung zum Gegenstand der richterlichen Entscheidung zu machen.

Urkundlich dessen haben wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.

So geschehen und gegeben
Weimar, am 7. Januar 1854.

Carl Alexander.
v. Watzdorf. v. Wydenbrugk.
G. Thon.


II.

Ministerialverordnung vom 15. Juli 1874.

§ 1. 1. Oeffentliche Versammlungen zu politischen (einschließlich sozialpolitischen oder kirchlichpolitischen) Zwecken,

2. Versammlungen von Vereinen, welche politische (einschließlich sozialpolitische oder kirchlichpolitische) Zwecke haben, sind vor deren Abhaltung der Ortspolizeibehörde rechtzeitig, d. h. mindestens zwölf Stunden vor dem Zusammentritt der Versammlung, unter Angabe von Zeit und Ort derselben, anzumelden. Sind eine Anzahl von Bewohnern des Großherzogthums Mitglieder eines Vereins mit politischen (einschließlich sozialpolitischen oder kirchlichpolitischen) Zwecken, der außerhalb des Großherzogthums seinen Sitz hat, so sind Versammlungen dieser Mitglieder den unter Ziffer 2 der oben gedachten Versammlungen eines Vereins gleich zu achten.

Ebenso steht einer solchen Vereins-Versammlung gleich die Versammlung von Delegierten von Vereinen der bezeichneten Art, welche im Großherzogtum oder außerhalb desselben ihren Sitz haben.

Anmerkung. Die Anmeldepflicht besteht auch bei Vereins-Versammlungen, welche statutenmäßig nach Ort und Zeit im Voraus festgesetzt worden sind.

§ 2. Die Polizeibehörde ist befugt, in die im § 1 dieser Verordnung gedachten Versammlungen, sofern der Vorstand dieser Behörde der Versammlung nicht selbst beiwohnen will, einen oder mehrere Polizeibeamte zu senden. Die letzteren müssen sich auf Erfordern des Unternehmers oder des Vorsitzenden der Versammlung als amtlich Beauftragte durch schriftlichen Vorweis legitimiren.

Dem Vorstande der Polizeibehörde, sowie dessen Beamten muß ein nach deren Dafürhalten angemessener Platz in der Versammlung eingeräumt, sowie über die Person der Redner Auskunft ertheilt werden.

Die in Gemäßheit dieser Bestimmung in den betreffenden Versammlungen erschienenen Polizeibeamten haben in Vertretung der Polizeibehörde die Befugniß, eine Versammlung aufzulösen und die Anwesenden aufzufordern, sich aus dieser Versammlung sofort zu entfernen.

§ 3. Störungen der in Gemäßheit des § 1 dieser Verordnung angemeldeten Versammlungen, sofern zu ihrer Beseitigung der Einfluß des Vorsitzenden der Versammlung nicht ausreicht, sind von den anwesenden (§ 2) Polizeipersonen zu rügen, und zu verhindern. Diese Polizeipersonen sind berechtigt, die Störer aus der Versammlung zu weisen, und durch geeignete polizeiliche Maßregeln die Freiheit des Versammlungsrechts zu schützen.

§ 4. An Geld bis zu 50 Thalern (150 Mark) oder mit Haft bis zu sechs Wochen werden bestraft:

1. die Unternehmer, Vorsteher, Leiter oder die beauftragten Vertrauensmänner der Versammlungen und Vereine, welche die im § 1 dieser Verordnung bestimmte Verpflichtung nicht erfüllt haben,

2. alle diejenigen, welche einem von der Polizeibehörde innerhalb deren Zuständigkeit erlassenen, in ortsüblicher Weise publicirten oder sonst zu ihrer Kenntniß gelangten Verbote der im § 1 erwähnten Versammlungen zuwider dennoch an der verbotenen Versammlung theilnehmen,

3. diejenigen, welche nach Auflösung einer Versammlung durch den Vorstand der Polizeibehörde oder durch die nach § 2 dieser Verordnung beauftragten und kraft dieses Auftrages hierzu legitimirten Polizeibeamten sich aus dieser Versammlung nicht sofort entfernen,

4. diejenigen, welche den in Gemäßheit des § 3 dieser Verordnung von Polizeipersonen an sie gerichteten Aufforderungen und gegebenen Anordnungen sich ungehorsam erweisen.

Großh. S. Staats-Ministerium,
Depart. des Äußern und Innern.

v. Groß.


III.

Ministerialverordnung vom 21. April 1875.

§ 1. Schulkindern, ingleichen solchen Personen, welche noch in dem für den Besuch der Fortbildungsschule vorgeschriebenen Alter stehen, ohne Unterschied, ob sie zum Besuch einer solchen jeweilig herangezogen sind oder nicht, ist die Theilnahme an Versammlungen und Vereinen zu politischen (einschließlich sozialpolitischen und kirchlichpolitischen) Zwecken verboten.

§ 2. Die Uebertretung dieses Verbots wird mit Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

§ 3. Die Polizeibehörden haben die Befolgung des Verbots streng zu überwachen; insbesondere sind die Polizeibeamten, welche nach § 2 der Verordnung vom 15. Juli 1874 politischen Versammlungen beiwohnen, verpflichtet, vorkommenden Falles die Entfernung der in Ziffer 1 bezeichneten Personen aus der Versammlung zu veranlassen. Dieselben sind befugt, eine Versammlung aufzulösen, wenn ihrem Entfernungsgebot keine Folge geleistet wird.

Großh. S. Staats-Ministerium,
Depart. des Äußern und Innern.

v. Groß.

Fußnoten:

[32] Mit Anhang:

1. Gesetz über das Strafandrohungsrecht der Polizeibehörden vom 7. Januar 1854.

2./3. Ministerialverordnungen vom 15. Juli 1874 und vom 21. April 1875, betreffend Versammlungen.

[33] Bezieht sich auf die Tatsache, daß in Jena kurz vorher eine Versammlung mit diesem Thema zwar nicht direkt verboten, doch aber, als nicht gehörig angemeldet, beanstandet worden war — weil dieses Thema nicht zu einer »politischen« Versammlung passe.

[34] In der amtlichen Ausgabe des Gesetzes (Regierungs-Blatt von 1854, Nr. 4, pp. 17, 18) fehlen die Worte »unter den«; der Satz des § 2 erscheint daher dort sprachlich als unverständlich. — Der vorstehende Abdruck gibt wörtlich den Text, mit welchem, gemäß den Landtagsverhandlungen, der Landtag das Gesetz angenommen hat.


VII.

Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Verkürzung des industriellen Arbeitstages.


Zwei Vorträge, gehalten in der Staatswissenschaftlichen Gesellschaft zu Jena am 6. November und 5. Dezember 1901.


(Nach einem Stenogramm.)[35]


1. Vortrag.

Meine Herren!

Die Wirkungen, die sich an die fortschreitende Verkürzung der Arbeitszeit knüpfen, sind zweifellos Gegenstand eines großen und allgemeinen Interesses vom volkswirtschaftlichen, volkshygienischen und auch nationalpolitischen Gesichtspunkt aus. Man braucht nur auf eine Tatsache hinzuweisen, die allbekannt ist — auf den Unterschied zwischen Deutschland und England in bezug auf die Regelung der Arbeitszeit in der Industrie. In England ist schon seit langer Zeit die Maximal-Arbeitszeit mit wenigen Ausnahmen 10 Stunden, die weitaus größte Zahl aller Arbeiter braucht nur 9 Stunden täglich zu arbeiten, und eine recht beträchtliche Zahl — nach den Mitteilungen des englischen Statistikers John Rae, schon über 1 Million — ist bei der achtstündigen Arbeitszeit angelangt. Durch das kühne Vorgehen der englischen Regierung, die vor 10 Jahren, im Jahre 1891, die sämtlichen Arbeiter in den Werkstätten der englischen Heeresverwaltung und der englischen Admiralität, im ganzen 29000 Mann, von der früher neunstündigen auf die achtstündige Arbeitszeit setzte, ist die Propaganda für die Verkürzung der Arbeitszeit in England so kräftig geworden, daß man annehmen kann, in wenigen Jahren werden dort wohl ein paar Millionen Arbeiter, nämlich alle Arbeiter der besser situierten Industrien, keine längere als achtstündige Arbeitszeit mehr haben. In Deutschland dagegen haben wir im Durchschnitt noch eine mehr als zehnstündige Arbeitsdauer; viele Industrien haben noch 11 Stunden oder mehr, nur wenige sind bei 9 Stunden angelangt und nur ein kleiner Bruchteil aller Industriearbeiter hat den Achtstundentag erreicht. Die Zahl der letzteren ist sicher im ganzen Deutschen Reich noch weniger als 15000.

An die Betrachtung dieses Unterschiedes knüpft sich sofort eine Frage von großer Tragweite: Welche Bedeutung hat dieser Unterschied für den Wettbewerb der volkswirtschaftlichen Tätigkeit zwischen England und Deutschland? Ist diese Verschiedenheit ein Vorteil zugunsten von England oder zugunsten von Deutschland, und die zu erwartende bedeutende Vergrößerung der Konkurrenz — welchem von beiden Ländern wird sie zugute kommen?

Aber weiter, wenn, wie man jetzt als sicher annehmen kann, die Verkürzung der Arbeitszeit keine Verminderung der Arbeitsproduktion bewirkt, so kann das doch nur dadurch geschehen, daß die Arbeiter den Ausfall in der Länge der Arbeitszeit auszugleichen vermögen durch entsprechend intensivere Arbeit, und dann ist die Vermutung nicht zum voraus abzuweisen, daß eine solche intensivere Tätigkeit — sei es auch durch besondere Gewöhnung — einen stärkeren Kräfteverbrauch, eine stärkere Anspannung des einzelnen involviert, daß sie die Arbeit aufreibender macht. Wenn aber die Arbeitskraft des Menschen rascher verbraucht wird, so ist das eine Sache von großer sozialer und volkswirtschaftlicher Tragweite.

Es genügt, auf diese beiden Punkte nur hingewiesen zu haben, um erkennbar zu machen, daß es in der Tat von gewiß großem, allgemeinem Wert sein wird, Material zu haben, welches geeignet ist, die Stellungnahme zu dieser Frage: was ist der Vorteil und Nachteil der verkürzten Arbeitszeit, zu klären, und Unterlagen für ein präzise Beantwortung zu schaffen.

Ich glaube nun in der Lage zu sein, etwas beitragen zu können zur Beschaffung derartigen Materials. Obwohl der Gegenstand meiner eigentlichen Berufstätigkeit etwas fern liegt, habe ich Gelegenheit zu selbständigen Beobachtungen gehabt infolge des Umstandes, daß die Optische Werkstätte, deren Vorstand ich angehöre, vor etwa 1½ Jahren die bis dahin neunstündige Arbeitszeit plötzlich auf 8 Stunden herabsetzte und zwar in einer Zeit des stärksten Geschäftsganges.

Die Beobachtungen, die meine Freunde und ich bei diesem Versuch gemacht haben, nachdem derselbe ein ganzes Jahr fortgesetzt worden war, und nachdem dann diese versuchsweise eingeführte Einrichtung zu einer endgültigen erklärt worden ist, bieten eine sehr wertvolle Ergänzung des Beobachtungsmaterials, welches bisher in England gewonnen ist. Man findet dieses zusammengestellt in dem Buch von John Rae von 1894, welches 1897 in Weimar in deutscher Übersetzung erschienen ist[36].

Unsere Beobachtungen bestätigen in der Hauptsache und im wichtigsten Punkt: welche Wirkungen die Verkürzung der Arbeitszeit auf die Arbeitsleistung hat — vollständig das, was in England {aus Versuchen} in viel größerem Maßstabe abgeleitet worden ist. Sie führen zu der Feststellung, daß diese Verkürzung von neun auf acht Stunden, also um mehr als 10 Proz. in einem Sprung, keine Minderung der Tagesleistung herbeigeführt hat, sondern in unserem Falle eine nachweisbare Erhöhung, wenn auch nur um einen kleinen Betrag.

Soweit unsere Erfahrungen nichts anderes ergeben als die schon früher gemachten, würde es sich eigentlich nicht lohnen, davon zu reden; es wäre damit nur zum hundertsten Male bewiesen, was schon 99 mal bewiesen worden ist. Unsere Beobachtungen nehmen aber ein gewisses selbständiges Interesse in Anspruch, weil sie eine wirklich ziffernmäßige Begründung möglich machen. Die Resultate aller Beobachtungen in England sind nur schätzungsweise, in Bausch und Bogen gewonnen; man hat niemals ziffernmäßige Beweise vor sich. Die große Zahl der in England ausgeführten Experimente, die Übereinstimmung der Schätzungen sehr vieler Fälle ersetzen zwar die mangelnde Sicherheit des einzelnen Falles, aber immerhin ist es wertvoll, daß nun auch eine Beobachtung vorliegt, die diesen Mangel des Ziffernmäßigen ausschließt, die genaue Beweise gestattet.

In Deutschland liegen Erfahrungen eigentlich gar nicht vor, mit Ausnahme einiger weniger, die sich auf kleinere Betriebe beziehen. Darunter ist allerdings eine Feststellung — vor mehreren Jahren in Brauns Archiv mitgeteilt — , die sich auf die Jalousiefabrik von Freese in Berlin und Hamburg bezieht und auch Ziffern gibt; doch ist das Beobachtungsmaterial, welches zugrunde liegt, so gering, daß diese Ziffern eine Beweiskraft kaum beanspruchen können.

Abgesehen hiervon haben unsere Beobachtungen noch den Vorteil, daß sie eine Frage zur endgültigen Beantwortung bringen, die bisher überhaupt noch nicht angeschnitten wurde, nämlich die Frage: welche Wirkung hat die Verkürzung der Arbeitszeit, wenn dabei der Effekt der Verkürzung ausgeglichen wird durch Intensität der Arbeit, auf die Person? Bedeutet sie einen größeren Kräfteverbrauch; bedeutet sie, daß die Arbeit aufreibender geworden ist, oder bedeutet sie das nicht? Unsere Beobachtungen gestatten mit Sicherheit festzustellen, daß das nicht eintritt, daß die Leute, die in 8 Stunden dasselbe gemacht haben, was sie früher in 9 Stunden machten, keiner größeren Anstrengung sich zu unterziehen gebraucht haben, obwohl sie zweifellos während dieser 8 Stunden intensiver arbeiten mußten. Diese Beobachtungen geben nun noch weiter einen Einblick nach der rein tatsächlichen Seite in die Triebfedern, welche es herbeiführen, daß bei Verkürzung der Arbeitszeit die Intensität der Arbeit sich steigert, und zwar sich so steigert, daß im allgemeinen der Effekt der kürzeren Arbeitsdauer ausgeglichen wird.

Eine andere Frage ist, ob dabei ein besonderer Antrieb, ein besonders guter Wille einiger, oder die Kaptivierung ihres materiellen Interesses bei Stücklohn, wo die Tendenz {auf Mehrverdienst} einen natürlichen Sporn bedeutet — ob derartige Motive wirksam sind oder nicht. Unsere Antwort ist: Sie sind nicht wirksam. Mögen die Leute guten Willen haben, mögen sie angetrieben werden durch ihr materielles Interesse oder nicht — der Erfolg tritt immer ein. Ich sehe dies als einen der wichtigsten Punkte an, der sich durch Kombination der von uns und der anderwärts gemachten Erfahrungen ergeben hat.

Endlich haben unsere Beobachtungen Gelegenheit geboten, den Zusammenhang der Vorgänge zu erklären, wie es denn komme, daß bei Verkürzung der Arbeitszeit das Arbeitstempo sich der verkürzten Arbeitszeit anpaßt, daß es die Tendenz auf gleiche Leistung hat; es ist meines Wissens noch niemals versucht worden, das zu erklären.

Unsere Beobachtungen haben uns einen Leitfaden gegeben, diesen Zusammenhang, diese auf den ersten Blick paradoxe Tatsache nachzuweisen, daß eine Verkürzung der Arbeitszeit unter gewissen Umständen eine Steigerung des Tagwerks herbeiführt.

Es wird nicht ohne Interesse sein, den Weg näher zu beleuchten, auf welchem ich meine Beobachtungen gesammelt habe, {und daran zu erinnern} wie in der hiesigen Optischen Werkstätte die allmähliche Verkürzung der täglichen Arbeitszeit im Laufe der letzten 30 oder 35 Jahre schrittweise zustande gekommen ist.

In der Zeit, als ich zuerst meinem verstorbenen Freund Carl Zeiss näher trat, als ich in der Werkstätte zu verkehren anfing, war dort noch eine beinahe zwölfstündige Arbeitszeit; Sommer und Winter von morgens 6 bis abends 7 Uhr mit einer Stunde Mittagsruhe und einer viertelstündigen Frühstückspause, also 11¾ Stunden effektive Arbeitszeit. Im Laufe der Jahre ist diese infolge meiner persönlichen Anregungen allmählich verkürzt worden, immer um je eine halbe Stunde, bis wir im Jahre 1891 bei der neunstündigen Arbeitszeit angekommen waren; diese hat bis zum Frühjahr 1900 bestanden. Da haben wir nach längeren Diskussionen mit unserer Arbeiterschaft, entgegen dem Antrag, den der Arbeiterausschuß selbst vertrat im Sinne eines Vermittlungsvorschlages — daß wir auch wieder eine halbe Stunde aufgeben sollten, um dann zu sehen, wie sich die Erfahrung stellt — entgegen diesem Antrage erklärt: entweder es bleibt bei 9 Stunden, wie bisher, oder wir gehen sofort zur achtstündigen Arbeitszeit über, und zwar mit der Maßgabe, daß bei allen Zeitlohnarbeiten in Zukunft für 8 Stunden dasselbe bezahlt wird, wie bisher für 9 Stunden, daß alle Akkordlöhne aber unverändert bleiben, in der ausgesprochenen Erwartung, es werden alle es fertig bringen, in diesen 8 Stunden nun noch dasselbe zu leisten, wie bisher in 9 Stunden.

Denn wir wären »blamierte Europäer« gewesen, wenn wir in einer Zeit des stärksten Geschäftsganges es fertig gebracht hätten, durch ein törichtes Experiment die Leistungsfähigkeit der Werkstätte herunterzusetzen, wenn auch nur um 5 oder 10%, und damit obendrein die Lebenshaltung unserer Leute herunterzudrücken.

Ich will mich jedoch dabei nicht weiter aufhalten und will lieber sogleich von dem Beobachtungsmaterial, welches wir im letzten Jahr gewonnen haben, zunächst das darlegen, was eine doppelte Bestimmung der ökonomischen Wirkung enthält.

Sie finden auf dem einen der beiden Blätter[37] die Zusammenstellung der Ziffern:

I. eine Bestimmung auf Grund unserer Lohnstatistik,

II. eine Bestimmung, die entnommen ist aus der Vergleichung des Nutzeffektes unserer Maschinen in den letzten 4 Wochen vor Einführung, und in den ersten 4 Wochen nach Einführung des Achtstundentages.

Ich will weiter die Beobachtungen mitteilen, die Bezug haben auf die Einwirkung der verkürzten Arbeitszeit auf die Person —, also die Frage berühren, ob die intensivere Arbeit eine größere Strapaze, einen größeren Kräfteverbrauch der Personen hat erkennen lassen — welche Frage ganz konnex ist mit dem Nachweis der Umstände, die erkennen lassen, welche Ursachen, welche Antriebe bei der Steigerung der Intensität der Arbeit wirksam gewesen sein müssen.

Ich will dann drittens dazu übergehen, die Erklärung zu geben, welche, wie ich glaube, alle Beobachtungen, die wir gemacht haben, und die ihre Ergänzung durch die Beobachtungen in England und die sonst vorliegenden finden, in befriedigender Art deutet.

Ich habe zu dem Zweck ein zweites Blatt[38] beilegen lassen, um den Gedankengang dieser Erklärung zu fixieren. Stoßen Sie sich nicht daran, daß eine mathematische Formel vorkommt; die mathematische Formel hat nichts mit dem Wesen der Sache zu tun. Der Gedankengang läßt sich durch einige Erwägungen verdeutlichen; nur wenn man ihn in wenigen kurzen Zeilen fixieren will, da geht es nicht gut anders, als daß man die Zeichensprache benutzt, welche die Mathematik zur Verfügung stellt, denn sonst hätte ich 2 Seiten Text weitspurige Erklärungen schreiben müssen.

Und dann werde ich eigentlich erst zu dem Thema meines heutigen Vortrages kommen, zur Erörterung der volkswirtschaftlichen Bedeutung, die auf Grund dieser Feststellungen der Verkürzung der Arbeitszeit beizulegen ist.

Diesen letzteren Teil werde ich heute aber nicht erledigen können; ich bitte, in der Annahme, daß die Sache im Kreise dieser Gesellschaft genügendes Interesse hat, diesen das eigentliche Thema behandelnden Teil in einem zweiten Vortrag im Dezember folgen lassen zu dürfen.

Ich gehe jetzt dazu über, zunächst ein paar Erläuterungen zu geben zu der auf dem ersten Blatt auf Grund unserer Lohnstatistik zusammengestellten Vergleichung.

Wir haben damals, vor 1½ Jahren, im März 1900, diese Entschließung — Übergang zur achtstündigen Arbeitszeit — unter die Erklärung gestellt: Wir seien bereit, alsbald den Achtstundentag einzuführen, wenn mindestens drei Viertel aller erwachsenen Betriebsangehörigen in einer geheimen Abstimmung sich dafür erklären würden, unter der Fragestellung, wer traut sich zu und ist gewillt, in acht Stunden dasselbe zu leisten, wie bisher in neun; wer es sich zutraut, stimme mit ja, wer nicht, mit nein —und unter einigen Vorbehalten, die nebensächliche Dinge betrafen.

Die Abstimmung ergab statt einer 3/4 eine 6/7 oder 7/8 Majorität. Wir haben damals erklärt: die ganze Einrichtung gilt zunächst für ein Jahr; wir behalten uns vor, sie nach einem Jahr zu redressieren, wenn es sich herausstellt, daß ein merklicher Arbeitsausfall eingetreten ist oder Anzeichen dafür kommen, daß die Arbeit, wenn auch nur für einen Teil der Arbeiterschaft, aufreibender geworden ist.

Bevor das Jahr zu Ende war, im März dieses Jahres, wußten wir nach allgemeinen Schätzungen, daß keine Minderung der Leistung zu registrieren sei, und auch, daß keine Anzeichen vorlägen, welche befürchten ließen, sei es auch nur für die älteren unter unseren Leuten, daß die Arbeit strapaziöser, aufreibender geworden sei.

Wir haben daher schon vor Ablauf des Jahres die Erklärung abgegeben, wir seien bereit, die Einrichtung als dauernd beizubehalten, wenn die Arbeiterschaft bereit sei, einige nebensächliche Bedingungen als dauernd verbindlich anzuerkennen.

Wir haben damals kaum gedacht, daß es möglich sein würde, die Ergebnisse anders als durch Schätzung in Bausch und Bogen festzustellen. Erst als wir der Sache näher traten und die darauf bezüglichen Tatsachen aus unseren Büchern zu ermitteln suchten, zeigte es sich, daß wir ein ganz wertvolles Erfahrungsmaterial hatten, dessen Durcharbeitung zweifellos der Mühe lohne.

Dank der sehr eingehenden Lohnstatistik, die Herr Dr. Czapski schon seit mehreren Jahren organisiert hat, ist es möglich, von jedem unserer Arbeiter für jeden Tag auf Jahre zurück genau nachzuweisen, wieviel Stunden er davon im Zeitlohn oder im Stücklohn gearbeitet und was er an diesem Tage für die Arbeit der einen und der anderen Art verdient hat.

Wir sind zunächst auf diese Lohnstatistik zurückgegangen, um von denjenigen Arbeitern, die in Stücklohn arbeiten, zu ermitteln, wie sich denn deren Arbeitsverdienst beim Übergang zum Achtstundentag im Verhältnis zum letzten Jahr der neunstündigen Arbeitszeit verändert hat. Denn bei Leuten, die im Stücklohn arbeiten, und zwar zu unveränderten Akkordsätzen, die die Dauer der Arbeit eliminieren müssen, ist die Größe ihrer Arbeitsleistung proportional dem Lohn, den sie verdienen.

Wir haben diejenigen Personen ausgesucht, die einwandsfreie Vergleichung in den beiden Jahren ermöglichten. Es mußten alle ausgeschieden werden, von denen anzunehmen war, daß ihre Tätigkeit in beiden Jahren nicht unter vollständig konstanten Bedingungen gestanden habe; in erster Reihe alle jüngeren Leute und namentlich solche, die noch nicht lange Zeit im Betriebe waren, welche also naturgemäß in einem späteren Jahre mehr leisten müssen. Das ist in der Weise geschehen, daß wir unseren Nachweis auf solche Personen beschränkt haben, die ein Jahr vor Einführung des Achtstundentages mindestens 21 Jahre alt und mindestens schon 3 Jahre in unserem Betriebe tätig, also ordentlich eingearbeitet waren, die zur Zeit des Wechsels also schon mindestens 22 Jahre alt und mindestens 4 Jahre tätig waren.

Wir haben weiter nach derselben mechanischen Norm alle ausgeschieden, die etwa im Laufe der beiden Jahre die Werkstattsabteilung gewechselt haben, die zu anderer Arbeit übergegangen sind; weiter alle, die mehr als 300 Stunden im ganzen Jahr versäumt hatten infolge von Krankheit oder aus anderen Gründen, weil hier sofort die Vermutung besteht, daß denen nicht nur die Zeit der Krankheit entgangen ist, sondern daß deren Arbeitsfähigkeit auch eine Zeit vor- oder nachher bedeutend heruntergedrückt war. Ferner sind alle ausgeschieden, die nicht mindestens die Hälfte der ganzen Zeit im Stücklohn gearbeitet haben, weil bei solchen, die nicht vorwiegend im Stücklohn arbeiten, dann die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß sie wechselnde Arbeiten, Arbeiten verschiedener Art, die nicht vergleichbar sind, gemacht haben.

Nach diesem rein mechanischen Aussieben sind etwa 250 Leute übrig geblieben; von diesen sind noch gegen 20 ausgeschieden worden auf Grund besonderer Umstände, z. B. Leute, die kränklich gewesen sind, usw. Unser Herr Dr. Petrenz, der diese Zusammenstellungen geprüft hat, hat aber außerdem nicht unterlassen, eine besondere Untersuchung darüber anzustellen, welchen Einfluß dieses nach einem gewissen willkürlichen Ermessen erfolgte Ausscheiden auf das Endresultat gehabt hat, indem er feststellte, daß diese 20 Personen, für sich berechnet, eine Steigerung des Arbeitsverdienstes nicht nur von 100:116,2, sondern von 100:120 gehabt haben würden. Damit ist erwiesen, daß es das Endresultat nicht im Sinne der Steigerung, sondern im Sinne der Minderung verändert hat.

Die Endziffer sagt also, daß sich der Stundenverdienst im Verhältnis von 100:116,2 erhöht hat; das Verhältnis von 8:9 ist aber 100:112,5 Wenn der Stundenverdienst im Verhältnis von 100:112,5 in die Höhe gegangen wäre, so hätten die Leute in 8 Stunden genau dasselbe verdient, wie früher in 9 Stunden und auch dasselbe gemacht, da der Arbeitsverdienst zugleich das Maß der Arbeitsleistung ist, insofern die Akkordsätze dieselben geblieben sind. Wenn nun das Verhältnis nicht 100:112,5, sondern 100:116,2 ist, also 3-3/10% mehr, so ist die Tagesleistung um 3-3/10% gestiegen, das heißt, es hat sich die Tagesleistung um 1/30 der früheren Tagesleistung erhöht. Es haben also im zweiten Jahre von diesen 233 Leuten je 30 dasselbe gemacht, was im Jahr vorher 31 gemacht haben, oder jeder hat im zweiten Jahr die Arbeit von 10 Tagen mehr gemacht. Das ist also kein ganz unbedeutender Unterschied.

Wir sind nun nicht bei dieser Feststellung stehen geblieben, die die Gesamtheit dieser Akkordarbeiter in Bausch und Bogen umfaßt, sondern haben mit den Herren unseres Personalbureaus über diese 233 »Versuchskarnickel« nach allen Richtungen hin diskutiert. Die beiden wichtigsten Ergebnisse sind in beiden folgenden Aufstellungen:

a) Spezifikation nach Altersklassen,

b) Spezifikation nach Betriebsabteilungen,

zusammengestellt.

Es hat ein besonderes Interesse, zu ermitteln, ob denn diese Steigerung der Leistung etwa wesentlich oder vorwiegend von jüngeren Leuten herrührt, ob möglicherweise die älteren gar keinen Anteil daran haben. Die Antwort auf diese Frage ist in der ersten Tabelle gegeben, wo die Leute nach Altersklassen klassifiziert sind. Diese Tabelle zeigt in den letzten Ziffern kleine Unterschiede, aber in einem unregelmäßigen Gang.

Die jüngste Altersklasse hat allerdings die höchste Ziffer, aber nur eine sehr wenig höhere, als die höchste Altersklasse; die Unterschiede sind in maximo so klein, daß sie wohl kaum aus den Grenzen der wahrscheinlichen Zufallsschwankung heraustreten. Auf keinen Fall ist ein nennenswertes Zurückbleiben der älteren Leute zu konstatieren. Damit ist auch konstatiert, daß die jüngeren, die Leute der ersten Klasse, das Mittel nur ein ganz klein wenig überschreiten, wie man es zum voraus erwarten durfte. Wenn diese Ziffer etwas beeinflußt sein sollte durch den Umstand, daß doch die Leistungsfähigkeit der jüngeren Klasse noch etwas im Steigen ist, so wird das gewiß kompensiert dadurch, daß in der letzten Altersklasse eine ganze Anzahl sind, deren Leistungsfähigkeit für feinere Arbeiten schon etwas im Abnehmen ist.

Man kann aus dieser ersten Spezifikation sehen: der Erfolg trifft gleichmäßig alte und junge Leute ohne einen merklichen Unterschied.

Die zweite Spezifikation scheidet die Leute nach der Art der Arbeit. Sie zeigt, daß bei so ganz heterogenen Arbeiten, wie sie in unserem Betriebe vorkommen, von ganz subtilen Arbeiten der Feinmechanik und Optik bis zur handwerksmäßigen Tätigkeit etwa der Tischler, Dreher und Fräser, ähnlich den Arbeiten in Gewehrfabriken usw. — daß trotz dieser großen Verschiedenheit der technischen Arbeiten keine merklichen Differenzen vorkommen, vielleicht 2-4%. Das sind kleine Ziffern, bei denen aber immer zu berücksichtigen ist, daß sie der Durchschnitt aus einer relativ kleinen Anzahl von Personen sind.

Das einzige, was man ersehen kann, ist, daß die höheren Ziffern vorwiegend die Arbeiten treffen, die gröberer Art sind; die Gruppen 4, 7 und 11, die zum größten Teil Maschinenarbeiter sind, zeigen die höchste Steigerung. Im Durchschnitt liegt die geringste Zunahme bei den Feinarbeitern der Optik und Mechanik. Es ist nur eine einzige Gruppe von 20 Personen, also nicht ganz der zehnte Teil der Vergleichspersonen, in welcher diese Durchschnittsleistung, die Steigerung von 100:112,5 nicht erreicht ist. Diese ist, während das Mittel um 3-3/10% überschritten wurde, um ungefähr 3% zurückgeblieben. Es ist wahrscheinlich, daß das nicht zufällig ist, und daß hier wirklich mit der Verkürzung der Arbeitszeit das Optimum überschritten gewesen ist. Was wir in bezug auf diese Ausnahme zu sagen haben, ist: die Ausnahme bestätigt die Regel; doch will ich das nicht weiter ausführen.

Welche Bedeutung ist nun schließlich dem Umstand beizulegen, daß die Endziffer eine Steigerung des Tagewerks um 3-3/10 Proz. ergibt. Man wird auf den ersten Blick geneigt sein, zu sagen, mit 1/30 ist nicht viel zu argumentieren, das liegt doch sozusagen innerhalb der Grenzen der Zufallsschwankung. Wie leicht kann die Arbeitsleistung eines Mannes um 10 Proz. variieren, wenn er sich in schlechter Lage befindet, wenn er Familiensorgen hat, wenn irgendwelche Umstände einen Druck auf seine Arbeitsleistung legen.

Das ist ganz richtig für den einzelnen Mann. Seit Laplace weiß man aber, daß alle derartigen Schwankungen, die leicht in dem einen oder anderen Sinne wirken können, um so vollständiger sich eliminieren, je größer die Zahl der einzelnen Personen wird, und vermindert werden in diesem Mittel nach dem Verhältnis der Quadratwurzel aus der Zahl der einzelnen Fälle; die Quadratwurzel aus 233 ist nun etwa 15. Alle solche Schwankungen müssen bei 233 Beobachtungsfällen, wenn sie bei einzelnen selbst 20 Proz. erreichen können, im Mittel auf den fünfzehnten Teil reduziert sein.

Eine Abweichung des Mittels um 3,3 Proz. gleicht in dem Verhältnis des einzelnen einer Abweichung um 50 Proz., und es ist doch absolut ausgeschlossen, daß aus solchen Ursachen, die in dem einen Jahr jemand einmal treffen können, die Leistungsfähigkeit eines Mannes von einem zum anderen Jahr um 50 Proz. schwanken könne, wenn auch Schwankungen von 10-20 Proz. möglich sind.

Und so kann ich, ohne daß ich die Ziffern genau nachgerechnet habe[39], mit einer Wahrscheinlichkeit von vielen Tausenden gegen Eins behaupten, daß diese 3,3 Proz. nicht vom Zufall herrühren, sondern von Ursachen, die das ganze Jahr fortgewirkt, die alle 233 Personen gleichmäßig berührt haben, oder wenigstens den größten Teil in ein und demselben Sinne.

Ich habe mir nun sehr den Kopf darüber zerbrochen, was für Ursachen dieser Art können mitgewirkt haben?

Eine ist von vornherein ausgeschlossen, nämlich eine Verschiedenheit im Geschäftsgang der beiden Jahre; in der Inanspruchnahme der Werkstätte ist kein Unterschied gewesen. [Das ist von Bedeutung.] Denn sobald auf die Arbeit nicht gewartet wird, hat das Einfluß, weil die Leute wissen, es kann nicht alles, was sie machen könnten, gebraucht werden und umgekehrt. In diesem Punkte sind die beiden Jahre so übereinstimmend gewesen, wie irgend möglich: es ist in beiden Jahren auf die Arbeit gewartet worden; jeder hat gewußt, soviel er machen kann, das wird gebraucht; und die kleinen Stockungen, die in großen Betrieben immer unvermeidlich sind — daß einmal eine Abteilung im Rückstande ist und eine andere warten muß — sind in beiden Jahren vorgekommen. Ich bin zuletzt darauf gekommen, ob nicht das Wetter in beiden Jahren verschieden gewesen ist, weil es einen großen Unterschied macht, ob wir einen kalten Winter oder heißen Sommer haben, oder nicht, denn die Temperaturextreme lähmen die Arbeit sehr. Aber die meteorologischen Tabellen zeigen, daß die beiden Jahre auch in bezug auf das Wetter übereinstimmen.

Es bleibt mir nichts weiter übrig als zu sagen, das, was diese Abweichung von 1/30 des Tagesertrages herbeigeführt hat, ist eben die Änderung der Arbeitszeit und was mit ihr konnex ist. Ich glaube, daß wir in unserem Falle das mit Bestimmtheit sagen können, was in früheren Fällen gelegentlich [als Vermutung] ausgesprochen ist, daß die Verkürzung der Arbeitszeit nicht nur keine Minderung, sondern daß sie sogar eine Steigerung des Arbeitsresultats herbeiführen kann — so paradox das klingen mag.

Dieser bis jetzt beschriebene Nachweis betrifft ausschließlich solche Leute, die im Stücklohn gearbeitet haben, für die im vornherein das eigne Interesse als wirksam anzusehen ist, welches sie veranlaßt, möglichst die Verkürzung der Arbeitszeit auszugleichen, um keinen Verdienstausfall zu haben. Es ist von Wert, daß wir noch eine zweite Probe haben, die wir der Aufmerksamkeit verdanken, in der der Maschinenmeister der Firma Carl Zeiss, Herr Bruno Klemm, seines Amtes waltet, daß wir die Möglichkeit gewonnen haben, die Änderung des Nutzeffektes unserer sämtlichen Arbeitsmaschinen, die infolge der Verkürzung der Arbeitszeit eingetreten ist, ziffernmäßig feststellen zu können.

Unsere etwa zusammen 650 Werkzeugmaschinen werden sämtlich getrieben durch Elektromotoren von einem einzigen Drehstromdynamo, dessen Strom nicht etwa für Licht mit verbraucht wird. Dieser Drehstromdynamo gestattet unter Berücksichtigung der Spannung zu ermitteln, was für Stromverbrauch in jeder Stunde stattgefunden hat, und darüber hat Herr Klemm genau Register geführt von Stunde zu Stunde.

Dabei ist nun in Erwägung zu ziehen, daß die Arbeitsleistung, die diesem Stromverbrauch entspricht, sich aus 2 Teilen zusammensetzt; I. aus derjenigen Arbeit, die geleistet werden muß, wenn die sämtlichen Maschinen arbeitsbereit sind, aber nicht benutzt werden, wenn also alle Transmissionen, Riemscheiben und Motoren laufen, aber die Arbeiter die Maschinen noch nicht benutzen. Das ist der Zustand, wie er 1 oder 2 Minuten vor Beginn der Arbeitszeit besteht; dann läuft der ganze Betrieb, aber keine Maschine ist tätig. Das ist der sogenannte Leergang.

In dem Moment, in welchem die Arbeiter an ihre Maschinen treten, kommt der Kraftverbrauch hinzu, welchem die Arbeitsleistung der Maschine entspricht. Das ist der eigentliche Nutzeffekt.

Die Schaltbrettablesungen ergeben zunächt nur den Bruttoverbrauch an Strom und zeigten, daß derselbe in den letzten 4 Wochen vor der Änderung im Durchschnitt 49,2 Kilowattstunden gewesen ist; durch eine besondere Feststellung ist ermittelt worden, daß um diese Zeit der Leergang der Maschinen 26 Kilowattstunden, etwas über die Hälfte jener Ziffer, beansprucht hat.

Man weiß also, daß der Nutzeffekt bei Benutzung sämtlicher Maschinen im Durchschnitt 23,2 Kilowattstunden, in dem gewöhnlichen Arbeitsmaß, gewesen ist. Demgegenüber sind nun die Angaben gestellt, die sich auf die nachfolgenden 4 Wochen beziehen, mit Ausscheidung der Osterwoche und des 1. Mai, und die zeigen, daß dieser durchschnittliche Stromverbrauch, pro Stunde gerechnet, von 49,2 auf 52 Kilowatt gestiegen ist. Wenn man nachrechnet, was dabei der Stromverbrauch des Tages gewesen ist, so kommen bei 9 Stunden für den Tag 443, bei 8 Stunden 416 Kilowatt heraus; durch die Verkürzung der Arbeitszeit ist demnach eine Arbeitsleistung von 27 Kilowattstunden pro Tag gespart worden.

Wenn man diese Ziffern sieht, so sieht man sofort, daß etwas besonderes vorliegt, denn die Arbeitsdauer ist ja im Verhältnis von 9:8 reduziert worden. Es hätte daher eine ganze Stunde, also 49 Kilowattstunden erspart werden müssen, da wir doch die Maschinen eine ganze Stunde weniger gebraucht haben. Es sind aber nur 27 erspart worden. Wo ist dann das andere geblieben?

Der Umstand, daß die Ziffer 27 fast genau dem Stromverbrauch für Leergang entspricht, hat sofort auf den richtigen Weg geleitet: es ist erspart worden die Arbeitsleistung, die unsere Maschinen nötig haben, wenn man sie 1 Stunde leer laufen läßt, es ist aber nicht erspart worden die Arbeitsleistung einer Stunde, wenn sie arbeiten. Daraus folgt, daß also in den 8 Stunden, die sie in der zweiten Periode gelaufen sind, die Arbeitsleistung ungefähr dieselbe gewesen sein muß, wie in der vorangegangenen 9 Stunden-Periode.

Nun zeigt die Tabelle etwas näher auch für die auf die Änderung folgenden 4 Wochen das Mittel jeder Woche, und es ist ausgerechnet, wieviel nach Abzug des Leergangs Arbeit auf den Nutzeffekt kommt. Die letzte Zahl gibt dann das Verhältnis des Nutzeffektes zum Durchschnitt der vorangehenden 4 Wochen.

Die Steigerung zeigt im Durchschnitt das Verhältnis 100:112 — sonach das Verhältnis, welches der Verkürzung der Arbeitszeit entspricht. Daraus kann man ersehen, es hat eine intensivere Benutzung der Maschinen in bezug auf die ihnen entnommene Arbeitsleistung stattgefunden, ungefähr in dem Sinne einer vollständigen Ausgleichung der Verkürzung der Arbeitszeit.

Wie das zustande gekommen ist, das ist leicht zu erklären. Unsere Maschinen sind zum größten Teil nicht automatische, sondern Maschinen, deren sich der Arbeiter bedient wie der Werkzeuge. Der Arbeiter hat an der Hand, sie intensiver zu benutzen, zunächst einmal dadurch, daß er die Pausen verkürzt, die zwischen den einzelnen Benutzungsakten liegen, daß er sich etwas mehr anstrengt, z. B. beim Fräsen kräftigere Späne nimmt usw.; er kann weiter auch beim Schleifen oder Polieren kräftigeren Druck üben, immer unter der Bedingung, daß er sehr viel aufmerksamer arbeiten muß. So erklärt es sich, wie es möglich ist, bei einem großen Teile unserer Maschinen die von ihnen zu leistende Arbeit in weiten Grenzen zu steigern.

Die Steigerung scheint nun, da sie im Durchschnitt das Verhältnis 100:112 ergibt, annähernd der Ausgleichung des Zeitausfalls zu entsprechen. Bei genauem Besehen zeigt sich jedoch, daß diese Ziffer für alle diejenigen Maschinen, deren der Arbeiter sich wirklich bedient, eine viel höhere Steigerung bedeutet. Es sind nämlich eine Anzahl der Maschinen automatische; der Arbeiter kann vielleicht dadurch mehr leisten, daß er sie aufmerksamer beobachtet, daß er den Prozeß, den sie ausführen, achtsamer beaufsichtigt. Diese Steigerung rührt daher in Wahrheit nur von einem Teile der Maschinen her, der andere Teil ist unwirksam dabei gewesen. Und wenn man nun annimmt, daß auch nur ein Viertel von diesen 650 Maschinen derart gewesen wäre, daß der Arbeiter an ihnen nichts oder nur wenig mehr machen kann, so sieht man sofort, daß bei drei Viertel aller Maschinen eine Intensitätssteigerung von 100:116 herzuleiten ist.

Ich schließe aus diesen Erwägungen, daß auch diese Ziffern beweisen, wir haben die Verkürzung der Arbeitszeit auch bei der Maschinenarbeit nicht nur ausgeglichen, sondern tatsächlich die Arbeitsleistung höher gebracht.

Sehr bemerkenswert ist ein Blick auf die Ziffern von Arbeitswoche zu Arbeitswoche. Die erste Woche zeigt eine ganz plötzliche Steigerung von 49,2 im Mittel auf 53,7; der Brutto-Stromverbrauch springt plötzlich um 4,5 Kilowatt, in der zweiten Woche ist ein starker Rückgang, in der dritten Woche erholt sich das wieder und in der vierten Woche ergibt sich das Mittel. Es wird noch viel auffälliger, wenn man die einzelnen Tage vergleicht. Die Ziffer für die erste halbe Woche zeigt eine Steigerung von 49,2 auf 55,7 Kilowattstunden, um beinahe 15 Proz. des früheren Stromverbrauches, und im Verhältnis von 100:124; die nächsten Tage geht es zurück. Als ich diese Ziffer zuerst sah, bin ich erschrocken bei dem Gedanken, was wäre passiert, wenn wir erst ein Jahr später die Verkürzung der Arbeitszeit eingeführt hätten, dann wäre uns[40] am ersten Tage der Drehstromdynamo entzwei gebrannt, also eine ganz schwere Betriebsstörung eingetreten, und niemand hätte erraten können, woher das rührt.

Ich rate keinem, unter ähnlichen Umständen bei starkem Betriebe, wenn seine Motoren überlastet sind, eine Verkürzung der Arbeitszeit einzuführen, sonst kann es ihm passieren, daß sie in die Luft fliegen. Man sieht, die Leute mit Maschinenarbeit haben einen ganz kolossalen Anlauf genommen, haben sich und ihre Maschinen auf das unglaublichste strapaziert, sie haben eine große Mehrsteigerung über die Durchschnittszahl hinaus herbeigeführt. Aber das haben sie nicht lange aushalten können, denn in der zweiten Woche ist ein starker Rückgang eingetreten, und erst in der dritten und vierten Woche hat sich das wieder erholt und die Arbeit ist gleichmäßig geworden.

Man wird sagen, neue Besen kehren gut; aber ich habe dem hinzuzufügen, der neue Besen hat nur in der ersten Woche gut gekehrt, in der zweiten schlecht, und erst in der dritten und vierten Woche, als es kein neuer Besen mehr war, kehrte er wieder normal.

Ich ziehe aus dieser Beobachtungsreihe den Schluß, daß der Abfall in der zweiten Woche die Reaktion des ungebührlich starken Anlaufs gewesen ist, daß die Leute mit außerordentlichem Eifer versucht haben, ja keinen Arbeitsausfall eintreten zu lassen.


Die andere Frage: wie steht es denn mit der Wirkung der zweifellos vorhandenen Steigerung der Intensität auf die Person — hat sie eine Mehrstrapaze herbeigeführt oder nicht — ist ganz konnex mit derjenigen, welche Triebfedern nötig gewesen sind, diese Steigerung herbeizuführen, ob bewußter Wille, ob das Sichantreiben, oder was sonst.

Die Antwort auf diese Frage läßt sich natürlich nicht ziffernmäßig geben. Eine Wirkung der Überanstrengung könnte ja erst nach vielen Jahren objektiv in die Erscheinung treten. Immerhin ist es möglich gewesen, auf Grund der subjektiven Wahrnehmung vieler Personen mit Sicherheit festzustellen, daß eine besondere Anstrengung, abgesehen von den ersten Tagen, nicht stattgefunden hat, daß vielmehr die Akkommodation an ein rascheres Tempo der Arbeit, die tatsächlich stattgefunden haben muß, bei Akkord- und Zeitlohnarbeitern sich nach ganz kurzer Zeit gewohnheitsmäßig vollzogen hat.

Die Leute haben sich, wie mir ganz bestimmt gesagt worden ist, nach ganz kurzer Zeit gewöhnt, etwas rascher zu arbeiten, und sich gar nicht mehr anzutreiben brauchen, und viele sind wirklich, wie man zu sagen pflegt, fleißiger geworden. Vielen ist das so unbewußt geworden, daß sie mir bestritten haben, daß sie mehr gearbeitet hätten und ich es ihnen erst beweisen mußte.

Ich habe, um Auskunft zu erhalten, gleich nachdem einige Wochen nach Einführung der Verkürzung der Arbeitszeit verlaufen waren, Gelegenheit genommen, alle mir bekannten älteren Leute, gelegentlich wenn ich sie traf, ganz unauffällig über die verschiedenen Fragen zu interpellieren: nun was meinen Sie, was diese Änderung für einen Erfolg haben wird? meinen Sie, daß Sie den Ausfall der Zeit nachholen, daß Sie dabei eine Mehranstrengung haben, daß die Arbeit aufreibender wird? finden Sie, daß Ihnen die letzte halbe Stunde jetzt schwerer wird, wie früher bei neun Stunden?

Das Endresultat aus allen diesen Antworten ist, daß keiner auch nur gesagt hat, daß die letzte Stunde ihm schwerer falle, außer im Hinblick auf die ersten Tage. Alle haben gesagt, nach einiger Zeit sei ihnen die Arbeit in der letzten Stunde auch nicht schwerer gefallen, nur daß sie natürlich nicht so frisch wie am Morgen seien; aber es sei immer noch erträglich. Viele sagten direkt, sie hätten gar nicht nötig gehabt, sich zusammenzunehmen; es wäre ganz von selbst gegangen. Die meisten meinten, in den ersten Tagen hätten sie sich zusammennehmen müssen, dann aber seien sie das gewohnt geworden; sie brauchten gar nicht mehr daran zu denken.

Sehr charakteristisch waren einige Äußerungen von Akkordarbeitern, die noch nicht Gelegenheit gehabt hatten, aus ihren Lohnbüchern den Effekt zu sehen; sie sagten: Ja, in den ersten Tagen haben wir uns sehr bemüht mehr zu leisten, wir haben uns außerordentlich angestrengt, wir haben uns den ganzen Tag angetrieben, wir haben sicher in der ersten Zeit viel mehr gemacht, wir werden in dieser Zeit in 8 Stunden dasselbe geleistet haben, als früher in 9 Stunden; aber das haben wir nicht aushalten können, das kann auf die Dauer niemand aushalten, das hat uns die ganze Arbeit verekelt; dann haben wir das sein lassen und arbeiten nun so fleißig wie früher, fleißiger können wir nicht. Wenn wir jetzt nur 8 Stunden arbeiten, dann können wir eben nur weniger liefern, und am Ende des Jahres muß das die Firma merken; wenn andere meinen, sie könnten das ausgleichen, dann täuschen sie sich. Es waren das also Leute, die direkt sagten, sie betrachteten den ganzen Versuch, in der kürzeren Zeit dasselbe zu leisten, als mißlungen, weil sie an sich bemerkt hätten, daß sie das nicht lange aushalten könnten.

Diese Äußerungen hatten mich stutzig gemacht, ich war etwas verblüfft; in der Aufstellung über den Nutzeffekt der Maschinen haben wir nun den Schlüssel zum Verständnis dieser Äußerungen. In der Tat haben sich die Leute zuerst ganz gewaltig angetrieben und sind über das Ziel hinausgeschossen. Das haben sie nicht dauernd fortsetzen können, sie haben an sich gemerkt, daß sie nachlassen müßten. Sie ließen nach ihrer Meinung nach in dem Bemühen, das Ziel zu erreichen, während sie in dem Bemühen nachgelassen haben, das nämliche Ziel zu überschießen.

Einer sagte mir, dieses Antreiben hat uns die ganze Arbeit »verekelt«; die Schaltbrettablesung zeigt diese »verekelte« Woche. Alles das weist darauf hin, daß vielen Leuten die tatsächlich dauernd hergestellte Beschleunigung des Arbeitstempos so unbewußt geblieben ist, daß sie überhaupt nicht daran geglaubt haben, daß sie meinten, sie arbeiteten genau so wie früher.

Diese Wahrnehmung, daß diese Anpassung sich automatisch vollzieht, unbewußt, ohne Willen des einzelnen, findet eine ganz eklatante Bestätigung in einer anderen Wahrnehmung und namentlich noch in einer Tatsache, die die Beobachtungen in England ergeben haben.

Schon seit längerer Zeit hat sich gerade bei den Einsichtigeren aus dem Kreise unserer Werkmeister die Meinung eingebürgert, daß, wenn zeitweilig die Arbeit drängte und Überstunden eingelegt, die 9 Stunden zeitweilig auf 10 verlängert wurden, man nur ganz kurze Zeit einen Erfolg habe — vielleicht 14 Tage, nicht länger; darüber hinaus fleckt es nicht mehr, obwohl die Leute diese Überstunden mit 25 Proz. [Zuschuß] bezahlt bekommen. Nach kurzer Zeit werden die Leute verdrossen und borstig und machen den Werkmeistern das Leben noch schwerer, als sie es sonst schon zu tun gewohnt sind.

Ich habe an der Richtigkeit dieser Meinung gezweifelt und mich einmal verleiten lassen, selbst einen Versuch zu machen, und bin kläglich abgefallen. Ich habe den Versuch gemacht, wo die Leute mir direkt den Gefallen tun wollten, und es mir versprochen hatten, denn es wäre ihnen sehr erwünscht, wenn sie vor Weihnachten — es war im November — noch eine kleine Extraeinnahme hätten. Jedoch schon nach einer Woche ging die Leistung zurück, in der dritten und vierten Woche war sie faktisch Null geworden.

Es ist also nicht möglich, selbst bei gutem Willen und Sichantreiben, länger als eine kurze Zeit die Arbeitsleistung über das Tagewerk hinaus zu steigern.

Ich freue mich, dasselbe konstatiert zu sehen in dem amtlichen Bericht des Gewerbeaufsichtsbeamten der Provinz Brandenburg für 1900. Nach Angabe eines Fabrikanten hat dieser die Erfahrung gemacht, daß, wenn man versucht hat, zeitweilig wegen dringender Arbeit die Leute wieder einmal 9 Stunden arbeiten zu lassen, das nur etwa 14 Tage lang Erfolg habe; dann gehe die Leistung nach und nach zurück. Das sind dieselben 14 Tage, die wir beobachtet haben.

Ich schließe daraus, welche Bedeutung guter Wille und das Sichantreiben haben: wenn guter Wille und Motive des eigenen Interesses nicht fähig sind, bei der Verlängerung der täglichen Arbeitsdauer auf längere Zeit hin eine Mehrleistung zu erzielen, so ist guter Wille auch nicht erforderlich, um bei Verkürzung der Arbeitszeit eine Minderleistung zu verhindern. Wenn sie wirklich verhindert wird, so ist das nicht durch guten Willen und nicht durch solche Antriebe, wie sie beispielsweise in der Akkordarbeit gegeben sind.

Das wird nun noch bestätigt durch eine besondere Erfahrung, die man in England gemacht hat, nämlich in den Regierungswerkstätten im Woolwich-Arsenal. Die Leute arbeiten dort nur in Zeitlohn, und die Erfahrung hat gezeigt, daß die Verkürzung der Arbeitszeit von neun auf acht Stunden keinen Arbeitsausfall gebracht hat, sie leisten dasselbe Maß von Arbeit wie früher auch nachher.

Nun muß man daran denken, daß diese Leute in England, die gehobenen Arbeitsgebieten, wie Maschinenbau, Schiffsbau, Metallbearbeitung, angehören, alle unter der Direktion der Trade-Unions und ganz in deren Ideenkreis stehen, und daß zu diesem Ideenkreis vor 10 Jahren ganz vorwiegend der Gedanke gehörte, Verkürzung der Arbeitszeit muß Platz schaffen für Arbeitslose, muß die Reservearmee vermindern, muß den Unternehmer zwingen, für dieselbe Arbeit mehr Leute einzustellen. Die Leute in diesen Branchen haben nun zum voraus nicht eine besondere Ambition gehabt, dem englischen Staatsfiskus durch vermehrte Arbeit diese Stunde wieder zurückzugeben, sie haben keinen positiven Antrieb gehabt, und sie haben es ganz sicher als gegen ihr Standesinteresse angesehen, wenn sie auch nur den Versuch machen wollten, durch intensivere Arbeit etwas nachzuholen. Dennoch ist der Fall eingetreten, daß sie nolens volens fleißiger geworden sind.

Ich betrachte damit die Frage als endgültig erledigt, daß es gar keiner Motive bedarf, gar keines guten Willens, keiner Motive des Interesses, um diese Anpassung der Arbeitsgeschwindigkeit an die Arbeitszeit herbeizuführen, daß sie sich vielmehr automatisch herstellt, sogar da, wo gewissermaßen ein böser Wille anzunehmen ist.

Wie ist das nun zu erklären, daß eine solche automatische Anpassung unbewußt zustande kommt? Wie diese scheinbar paradoxe Tatsache verständlich zu machen ist, die bei uns zutage getreten ist und sogar eine Steigerung des Tagewerks veranlaßt hat, das muß ich auf den nächsten Vortrag verschieben.


2. Vortrag.

Geehrte Versammlung!

In dem Vortrage, den ich vor ungefähr 4 Wochen in Ihrem Kreise gehalten habe, habe ich zunächst berichtet über die Erfahrungen, die in der hiesigen Optischen Werkstätte bei Einführung der Verkürzung der Arbeitszeit von bis dahin 9 auf 8 Stunden gewonnen worden sind, und ich habe diese Erfahrungen, die sich innerhalb meines eigenen Beobachtungsgebietes ergeben haben, zu verknüpfen versucht mit dem größeren Maßstabe der zahlreicheren Erfahrungen, die namentlich in England gewonnen worden sind in Rücksicht auf die Leistung der Arbeiter.

Ich bin dabei auf Grund des rein tatsächlichen Materials zu bestimmten Feststellungen gelangt, die ich hier kurz wiederhole.

Sie bestanden darin:

Erstens, auf allen Arbeitsgebieten, die in dieser großen Beobachtungsreihe Gegenstand der Beobachtung geworden waren, hat die Verkürzung der täglichen Arbeitszeit keine Herabsetzung der Tagesleistung, in sehr vielen Fällen deutliche Anzeichen der Steigerung der Tagesleistung zur Folge gehabt — wie es auch bei uns der Fall war. Ich konnte auf Grund mehrerer von einander unabhängigen Feststellungen konstatieren, daß in unserem Betriebe in dem letzten Jahre bei achtstündiger Arbeitszeit 30 Leute soviel fertig gebracht hatten, wie in dem vorangegangenen Jahre bei neunstündiger Arbeitszeit ihrer 31.

Es war weiter festgestellt, daß dieses selbe Resultat, also das Konstantbleiben bezw. Steigen des Tagewerks, eingetreten ist bei den allerverschiedenartigsten Arbeiten, nicht nur in dem Spielraum der Verschiedenheit, wie er in unserem Betriebe gegeben ist, der im wesentlichen doch feinere Arbeiten umfaßt, sondern auch auf Arbeitsgebieten gänzlich anderer Art. Ich konnte aussprechen, daß das gleiche Resultat in Schneiderwerkstätten, auf der anderen Seite in Kanonenschmieden, bei Feinoptikern und bei Kohlenhäuern — auf Arbeitsgebieten gänzlich heterogener Art nach rein tatsächlichen Feststellungen eingetreten ist, und daß der Eintritt dieses Erfolges gänzlich unabhängig sei — und darauf habe ich besonders Wert gelegt — von der Frage, ob die beteiligten Personen mit ihrem Willen darauf hinwirken, einen Arbeitsausfall bei verkürzter Arbeitszeit zu verhindern, oder ob sie diesen Willen nicht, ob sie gar kein Interesse daran haben.

Ich konnte darauf hinweisen, daß trotz guten Willens und trotz deutlich erkennbaren Interesses bei einer Verlängerung der Arbeitszeit eine Steigerung der Arbeitsleistung nur ganz vorübergehend eintritt, und nach ganz kurzer Zeit die Leistung in der verlängerten Arbeitszeit nur noch derjenigen in der kürzeren Zeit entspricht. Ich konnte konstatieren auf der anderen Seite, daß, wo die Leute gar kein Interesse daran gehabt haben, bei verkürzter Arbeitszeit dasselbe zu leisten, wo sie im Gegenteil ein gewisses Interesse gehabt haben, das zu verhindern, dennoch derselbe Erfolg eingetreten ist, daß keine Minderung stattgefunden hat.

Ich habe auf die letztere Feststellung ganz besonders Wert gelegt, weil ich aus ihr den Schluß zu ziehen für berechtigt halte, daß diese Anpassung der Intensität der Arbeit an die Dauer — in der Art, daß der kürzeren Arbeitsdauer eine gesteigerte und der längeren eine verminderte Intensität entspricht — sich vollzieht den einzelnen vollkommen unbewußt, automatisch sozusagen, und zwar so unbewußt, wie die Beobachtungen in meinem Erfahrungskreis ergeben haben, daß viele, daß die meisten gar keine Ahnung davon gehabt haben, im Gegenteil gar nicht daran geglaubt haben, und erst nachträglich darüber belehrt werden mußten, daß sie intensiver gearbeitet haben.

Ich habe damals — in diesem früheren Vortrage — erklärt, daß ich auch in der Lage zu sein glaube, von diesen scheinbar befremdlichen, in manchen Punkten sogar paradoxen Beobachtungen die Erklärung zu geben, und dazu will ich nun heute übergehen, wobei ich glaube, daß es sich nicht nur um ein theoretisches Interesse handelt, eine merkwürdige typische Erscheinung auf ihre Ursachen zurückführen zu können, sondern um einen Vorgang auch von einem praktischen Wert, weil, wenn man die Bedingungen des Eintretens irgend einer bestimmten Wirkung erfassen kann, man die Unterlagen gewinnt zu sicheren Schlußfolgerungen für die Fortsetzung der Erfahrung.

Solange man nur auf bloße Tatsachenfeststellungen angewiesen ist, ist jede Fortsetzung der Schlüsse über das Unmittelbare hinaus Sache der rein mechanischen Induktion. Wenn man in 99 Fällen nicht weiß, worauf etwas beruht, untersteht man der Unsicherheit, ob nicht im hundertsten Falle andere Bedingungen eintreten. Wenn man aber die Unterlagen gewonnen hat, um die Bedingungen nachzuweisen — sei es, wenn nicht in 99, auch nur in 3 oder 4 Fällen — von denen ein bestimmter Erfolg abhängig ist, so hat man in der Erkenntnis eine viel sicherere Basis, um über das unmittelbare Beobachtungsgebiet hinaus sagen zu können: in dem Falle wird ein ähnlicher Erfolg eintreten, in dem Falle wird er nicht eintreten.

Meine Erklärung des so vorher kurz in der Zusammenfassung meiner früheren Mitteilungen gegebenen Beobachtungsresultates geht nun aus von einer ganz einfachen Erwägung. Ich sage: das Charakteristische dieser Wahrnehmungen besteht darin, daß sie ein durchaus übereinstimmendes Verhalten bekunden von Leuten gänzlich verschiedener Beschäftigungsart, so verschieden, wie eben Grobschmied und Schneider, Feinoptiker und Kohlenhäuer, und ein ganz übereinstimmendes Verhalten von Leuten ganz verschiedener Nationalität, ganz verschiedener Lebensweise, ganz verschiedenen Lebensgewohnheiten. Auf der einen Seite die englischen Arbeiter in den Maschinenfabriken und Kohlenbergwerken von Northumberland und Durham, auf der anderen Seite unsere thüringischen Industriearbeiter und die anderen Gruppen von Arbeitern, in bezug auf welche ähnliche Beobachtungen schon in Deutschland gemacht worden sind. Ich sage, was sich zeigt als vollkommen übereinstimmende Reaktion bei so ganz verschiedenen Leuten hinsichtlich derselben Einwirkung, nämlich Verkürzung der täglichen Arbeitszeit, das kann seinen Grund nur haben in Ursachen, die allen gemeinsam sind, die auf alle in derselben Art wirken; und da bleiben nur übrig nach der objektiven Seite hin, nämlich unter dem Gesichtspunkte der Verschiedenheit der Betätigung der Personen, solche Ursachen, die aller industriellen Arbeit, so wie sie sich jetzt gestaltet hat, in gleicher Art zukommen, und nach der subjektiven Seite hin, insoweit die Person dabei beteiligt ist, können nur solche Ursachen betrachtet werden, denen alle Menschen überhaupt unterliegen, d. h. also gewisse allgemeine Bedingungen im menschlichen Organismus.

So bin ich denn am Leitfaden dieser allgemeinen Erwägungen zur Fragestellung gekommen:

1. Was ist gemeinsam in Hinsicht auf die Betätigung der Personen auf so ganz heterogenen Arbeitsgebieten?

2. Was ist in Hinsicht auf die zu betrachtende Wirkung allen Menschen gemeinsam, die den gewöhnlichen Bedingungen, die der menschliche Organismus bietet, unterliegen?

Hinsichtlich des ersten: was ist das Gemeinsame so verschiedener Betätigung der Personen? ist es nun in der Tat möglich, etwas nachzuweisen, was alle verknüpft. Das ist ein gemeinsames Merkmal all der Arbeitstätigkeit, die man jetzt bezeichnet als industrielle Arbeit, im bewußten Gegensatz zu der Arbeitsbetätigung z. B. in der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft, im Gegensatz weiter zur Arbeitsbetätigung im alten Handwerk, im Handwerk alten Stils — nicht etwa was man jetzt Kleingewerbe nennt, nämlich die Wirkungen, welche die Arbeitsteilung herbeigeführt hat.

Alles, was unsere industrielle Arbeit von anderen Arbeitsgebieten unterscheidet, ist charakterisiert durch ein ganz durchgehendes Merkmal, welches mit dem Stichwort »Wirkungen der Arbeitsteilung« zu bezeichnen ist. Nämlich 1. die fortdauernd täglich ganz gleichmäßig quantitativ und qualitativ sich wiederholende Tätigkeit, die immer sich wiederholende Einseitigkeit, mit der sie geübt wird, die Tag für Tag dieselbe Art von Anstrengung bringt, dieselben Muskelpartien ermüdet, dieselbe Art von Körperhaltung aufnötigt, dieselbe Gruppe von Tätigkeiten, von Einzelaktionen aufzwingt, im Gegensatz zu der Mannigfaltigkeit der Beschäftigung, wie sie früher, in der alten Zeit, das Handwerk bot, wo der Handwerksgeselle aus dem Rohprodukt heraus, um das fertige Erzeugnis herzustellen, die allerheterogensten Dinge zu betreiben hatte, auch im Gegensatz zu der Betätigung in der Landwirtschaft, wo viel vom Wetter abhängt, und der eine Tag diese, der andere Tag eine ganz andere Tätigkeit auferlegt.

Ich sage, diese Arbeitsteilung, die Voraussetzung geworden ist für alle technischen Fortschritte im Laufe der letzten Jahrzehnte — wenn man auch ihre Wirkungen in vielen Punkten beklagen mag, die aber nicht mehr zu redressieren ist — drückt der industriellen Arbeit ihren ganz bestimmten Stempel auf in der Gleichförmigkeit der Inanspruchnahme der Menschen. Mit dieser Gleichförmigkeit und fortgesetzt übereinstimmenden Einförmigkeit ist nun gegeben die fortgesetzte Ermüdung immer derselben Organe, derselben Muskelgruppen, derselben Nervenzentren, derselben Gehirnpartien, weil alle Verrichtungen, mögen sie in Muskel- oder Sinnesarbeit bestehen, immer in derselben Weise von Früh bis Abend, Tag für Tag, jede Woche, sich wiederholen.

Ich sage, das ist das Gemeinsame, was so verschiedene Arbeitsgebiete übereinstimmend charakterisiert — unter dem Gesichtspunkte übereinstimmend, ob Nähnadel oder Schmiedehammer, wenn nur der Schmied nicht schneidern will und umgekehrt, wenn nur jeder die ihm gewohnte Arbeit verrichtet, für die er geübt ist, daß es in beiden Fällen die Inanspruchnahme derselben Organe und derselben Sinne ist.

Das zweite, das Gemeinsame was übergreift über die Verschiedenartigkeit der Nationalität, was also zum Ausdruck kommt in der Übereinstimmung des Erfolges bei Thüringer Arbeitern und bei Englischen Arbeitern, kann nun nichts anderes sein, als irgend ein gemeinsamer Grund, der im menschlichen Organismus bedingt ist im Hinblick auf die Wirkungsweise gleichartiger, Tag für Tag sich wiederholender, ermüdender Beschäftigung. Und da ist es denn nun sehr leicht, wenn man das beides kombiniert, den Gesichtspunkt zu finden für die Erklärung, die ich, glaube den vorher charakterisierten Beobachtungen geben zu können.

Wenn durch eine täglich sich wiederholende Tätigkeit, die in denselben Bahnen, in denselben Formen sich wiederholt, am Ende des Tages jeder, der daran teil nimmt, sich ermüdet hat, so kann diese Tätigkeit nicht mehr Tag für Tag fortgesetzt werden, außer wenn bis zum Morgen des folgenden Tages, durchschnittlich Tag für Tag, diese Ermüdung vollkommen durch die bis zum Wiederbeginn am nächsten Tage dazwischen liegende Ruhezeit und durch die Wirkung der Ernährung ausgeglichen ist. Wenn man annehmen wollte, daß zwischen der Ermüdung durch die Arbeit und der Ausgleichung derselben, der Erholung bis zum nächsten Tage, das geringste Defizit bliebe, das für den einzelnen Tag gar nicht bemerkbar sei, aber sich täglich wiederholt, so müßte die Konsequenz notwendig sein, daß die betreffende Person nach einem kürzeren oder längeren Zeitraum physisch herunterkommt. Es ist dasselbe, als wenn jemand täglich Geld ausgibt, wenn auch nur wenig mehr als er einnimmt, aber wenn das dauernd so fortgeht, so vermehrt sich sein Verlust und er muß bankerott werden.

Ich kann also sagen: es muß für alle Arbeiter, die unter diesen Bedingungen stehen, tägliche Wiederholung eines bestimmten Kräfteverbrauches und täglicher Ersatz durch Ruhe und Ernährung, dem Durchschnitt nach Tag für Tag ein vollständiges Gleichgewicht hergestellt werden. Die Ermüdung oder der Kräfteverbrauch muß im Durchschnitt Tag für Tag vollkommen Ausgleichung finden durch den Kräfteersatz oder die Erholung, in der Ruhe und Ernährung, weil das geringste Defizit sich fortwährend summieren und schließlich zerstörend wirken müßte.

Es würde auf Grund einer solchen Erwägung möglich sein, zu Schlußfolgerungen zu kommen, auch wenn man in Hinsicht auf die dabei gebrauchten Begriffe — Kräfteverbrauch oder Ermüdung und Kräfteersatz oder Erholung — stehen bleiben müßte bei den populären Vorstellungen, die im wesentlichen an subjektive Empfindungen appellieren, was Ermüdung oder Erholung sei. Für die weitere Prüfung meiner Schlußfolgerungen ist es aber nicht ohne Bedeutung, daß ich hinzufügen kann: diese scheinbar vagen Begriffe entsprechen nachweisbar gewissen ganz bestimmten quantitativen Veränderungen im körperlichen Organismus, die unmittelbar durch Größen-Bestimmungen zu fassen sind.

Es ist nämlich ein feststehendes Ergebnis der physiologischen Forschung, daß alles, was wir Ermüdung nennen, in letzter Instanz ist eine Änderung der stofflichen Zusammensetzung in den letzten Elementen des Menschen, eine Störung im Wesen des Protoplasma der Zelle, daß alle Ermüdung infolge der Arbeitstätigkeit der Organe ihren Grund hat in einem Verbrauch an bestimmten Stoffen, deren Vorhandensein unentbehrlich ist für die normale Funktion der Organe, und zum anderen Teile besteht in der Anhäufung von Stoffen in den Elementen des Organismus, die störend wirken für die normale Fortsetzung der Funktionen, die wie Gift wirken. Alle akuten Ermüdungserscheinungen, wie sie gelegentlich vorkommen, sind notorisch Vergiftungserscheinungen.

Wir haben also in dem, was wir Ermüdung nennen, eine Summe von stofflichen Veränderungen, die teilweise besteht in dem Eintreten eines Defizits an Stoffen, die notwendig für die Erhaltung der normalen Funktionen sind, andererseits besteht in einem Überschusse von Stoffen, die nachteilig sind.

Diese Ermüdung, die sich durch die Stoffveränderungen ergibt, trifft in erster Reihe und zunächst diejenigen Organe, die der Ermüdung unmittelbar ausgesetzt sind, also bei schwerer Muskelarbeit die Muskeln, bei intensiver Nervenarbeit, bei angespannter Aufmerksamkeit, in erster Reihe die Zusammensetzung der Nerven, vielleicht die Gehirnpartien, die Organe, die in erster Reihe die Tätigkeit vermitteln. Durch die Wirkung des Blutkreislaufes wird aber die spezifische Ermüdung immer ausgedehnt auf den ganzen Körper, so daß eine Ermüdung durch geistige Tätigkeit zugleich eine Ermüdung des Körpers bezüglich der Muskeltätigkeit involviert und umgekehrt. Es wird also der Überschuß an schädlichen Bestandteilen allmählich auf den ganzen Körper verteilt und gibt eine allgemeine Ermüdung.

Ich führe das hier bloß zu dem Zwecke an, um erkennbar zu machen, daß meine weiteren Deduktionen eine feste Basis haben, daß, wenn ich also im Sinne der vorhin vorangestellten Betrachtungen sage, die Erhaltung des menschlichen Organismus erfordert, daß Tag für Tag der durch die Tätigkeit bedingte Kräfteverbrauch ausgeglichen wird durch einen entsprechenden Kräfteersatz, durch Ruhe und Ernährung, oder wenn ich sage, es muß die Erholung der Ermüdung gleich sein, ich dabei mit realen Begriffen argumentiere.

Nun scheint die Berufung auf eine solche Forderung der Gleichheit zwischen dem täglichen Durchschnitt von Kräfteverbrauch und Kräfteersatz eine sehr triviale Sache zu sein; es gewinnt aber dieser Satz die Bedeutung einer Grundlage für weitere wichtige Schlußfolgerungen, sowie man daran geht sich klar zu machen, von welchen Umständen hängt denn auf der anderen Seite das ab, was ich Kräfteverbrauch oder Ermüdung und Kräfteersatz oder Erholung nenne.

Da ist denn nun bei leichter Überlegung sofort zu sagen — was ich Ihnen als Hauptargument hier vorführe — daß wir in dem, was bei der täglich wiederkehrenden Arbeit eines Mannes die Ermüdung begründet, drei deutlich unterschiedene Teile haben, die additiv sich zusammensetzen.

Der eine Teil ist bestimmt lediglich durch die Größe des täglichen Arbeitsproduktes, und zwar unabhängig von der Zeit, in welcher es geleistet wird. Z. B. wenn ein Mann an einer Drehbank, und zwar ein Mann, der eine bestimmte Fertigkeit besitzt, etwa 50 gleiche Drehstücke herzustellen hat, so gehört für ihn dazu eine bestimmte Anzahl aufeinanderfolgender Handgriffe und eine bestimmte Zahl von Sinneswahrnehmungen für die Kontrolle seiner Arbeit, eine ganz bestimmte Anzahl von Willensimpulsen, die er braucht, um seine Arbeit zu leisten; und wenn er statt 50 100 Stück hergestellt hat, so hat er alle diese einzelnen Akte in doppelter Zahl nötig gehabt, ganz unabhängig davon, ob er 5, 6 oder 10 Stunden gebraucht hat.

Es ist in der Größe des Arbeitsproduktes ein Maßstab gegeben für die Größe des Kräfteverbrauchs. Für verschiedene Personen ist das verschieden. Wer größere Erfahrung, größere Fertigkeit hat, wer mit größerer Umsicht und Zweckmäßigkeit zu arbeiten gelernt hat, weiß es fertig zu bringen, daß er mit viel geringerem Kräfteverbrauch dasselbe macht wie ein anderer, mit einem Blick das übersieht, wozu ein anderer drei Blicke nötig hat; doch ist unter denen, die unter denselben Bedingungen arbeiten, jedenfalls ein Teil, dessen Kräfteverbrauch in der täglichen Arbeitszeit pure proportional ist der Größe seines Arbeitsproduktes.

Ein zweiter Teil ist abhängig von der Geschwindigkeit, mit der die Arbeit geleistet wird. Im allgemeinen wird anzunehmen sein, daß, wenn dieselbe Leistung in kürzerer Zeit erfolgen soll, das Tempo beschleunigt werden muß, das eine größere Anstrengung bedeuten wird. Es ist aber gleich in bezug hierauf zu sehen, nach Anleitung naheliegender Erfahrungen, die jeder an sich selbst machen kann, daß dieser Teil des Kräfteverbrauchs, der von der Geschwindigkeit der Arbeitsleistung abhängt, der also steigt, wenn man verlangt, daß schneller gearbeitet wird, daß dieser in weiten Grenzen konstant bleibt und erst beim Erreichen einer sehr großen Geschwindigkeit merklich in Betracht kommt. Es braucht sich nur jemand zu überlegen, daß, wenn er etwa einen bestimmten Weg, sagen wir von 4 km, einmal langsamer und einmal schneller geht, die Verschiedenheit der Kraftanstrengung unmerklich, nämlich so lange dieselbe ist, als er nicht etwa zum Laufschritt überzugehen hat. Dasselbe, glaube ich sagen zu können, tritt auch für alle technischen Arbeiten ein, solange noch die Verschiedenheiten der Geschwindigkeit in den Grenzen liegen, in denen gewohnheitsmäßig gearbeitet werden kann — etwas rascher oder langsamer — und es ist nicht anzunehmen, daß »etwas rascher« einen besonderen Kräfteverbrauch bedeutet. Etwas anderes ist es aber, wenn die Beschleunigung, die Forderung, in der kürzeren Zeit dasselbe zu leisten, nötigt, sich anzutreiben, etwa die Operationen unter fortwährenden Willensimpulsen aufeinanderfolgen zu lassen; dann ist allerdings anzunehmen, daß die Beschleunigung des Arbeitstempos eine bedeutende Steigerung des Kräfteverbrauchs herbeiführen würde.

So haben wir zunächst in dem, was ich Kräfteverbrauch oder Ermüdung nenne, zwei deutlich verschiedene Teile, einen, der nur abhängig ist von der Größe des täglichen Arbeitsprodukts — den andern, der daneben nun noch abhängig ist von der Geschwindigkeit, von dem Tempo, in welchem es zu leisten ist. Dieser zweite Teil ist im allgemeinen zweifellos wachsend, wenn verlangt wird, daß dasselbe Tagewerk in der kürzeren Zeit zu leisten ist.

Das wichtigste ist aber nach meiner Meinung der dritte Bestandteil, der sich in diesem Kräfteverbrauch des industriellen Arbeiters in seinem Tagewerk nachweisen läßt, der durchaus analog ist mit dem, was man bei den Maschinen »Kraftverbrauch für Leergang« nennt.

Die vorhin charakterisierte Konsequenz der Arbeitsteilung, die außerordentliche Gleichförmigkeit der Tätigkeit bringt es mit sich, daß mit wenigen Ausnahmen alle Arbeit der Industrie gemacht werden muß von Leuten, die den ganzen Tag entweder zu stehen oder zu sitzen haben; ganz wenige haben Gelegenheit, innerhalb der Tagesperiode eine nennenswerte Abwechslung zu haben. Wenn Sie sich vorstellen, was das heißen wollte, wenn ein Mann gar nicht zu arbeiten hätte, aber angehalten wäre, dieselbe Körperhaltung 8 oder 10 Stunden fortzusetzen, wie z. B. an der Drehbank 8 oder 10 Stunden täglich zu stehen, oder in einer gewissen Körperhaltung zu sitzen, wie man sie etwa bei Ausführung feiner Arbeiten nötig hat, so würde ein solcher am Ende der 8 oder 10 Stunden sehr ermüdet sein, obwohl er gar nichts getan hat.

Ich behaupte nun, daß, wenn diese Ermüdung einem Kräfteverbrauch entspricht, der lediglich bedingt ist durch das bloße Verweilen an der Arbeitsstätte in derjenigen Körperhaltung, die seine Arbeit nötig macht, und in der Umgebung, in der er dabei ist, demselben Geräusch, demselben Lärm ausgesetzt, unter demselben Zwange der Aufmerksamkeit — wenigstens da wo Maschinenbetrieb ist — sich zu sichern, daß er kein Unheil anrichtet, oder daß ihm nicht Unheil angerichtet werde, — ich sage; daß, wenn diese rein passive Ermüdung einen ganzen großen Teil des Tagewerks der Leute bedeutet, jede Verkürzung der Arbeitszeit, die also bewirkt, daß diese Leistung in der verkürzten Arbeitszeit sich zusammendrängt, ein reiner Gewinn an Kraft für die beteiligten Personen sein muß.

Wenn ich mir nun denke, ein Mann könne ein bestimmtes Tagewerk in 8 Stunden leisten, und man nötigt ihn, 10 Stunden darauf zu verwenden, so ist das ganz genau dasselbe, wie wenn man ihm erlaubt, seine Arbeit in 8 Stunden fertig zu machen, ihm aber zumutet: du mußt nun noch 2 Stunden hier bleiben in derselben Körperhaltung, sitzend oder stehend, dasselbe Geräusch hören, dieselbe Aufmerksamkeit anwenden, um Gefahr abzuwenden, jedoch ohne etwas zu tun. Ich sage, genau in derselben Art, wie die Verkürzung der Arbeitszeit von 9 auf 8 Stunden uns eine bedeutende Ersparung gebracht hat für den Leergang der Maschinen, so bedeutet die Verkürzung der Arbeitszeit eine entsprechende Ersparung am Kraftverbrauch für den Leergang der Menschen. Dieser Nachweis des dritten Bestandteils für den gesamten Kräfteverbrauch weist hin auf den wichtigsten Teil unserer Betrachtung.

Ich habe ganz kurz nun noch auf der anderen Seite auf das von mir vorhin geforderte Gleichgewicht zwischen Kräfteverbrauch und Kräfteersatz hinzuweisen. Der Kräfteersatz durch Ernährung und Ruhe — wovon hängt der ab? Da ist zuerst zu sagen, er muß bei einem Mann abhängen von der physischen Beschaffenheit der Person, von seiner Robustheit, von seiner Gesundheit, von seinem Ernährungszustande. Ein Mann von kräftiger Ernährung in jungen Jahren, von normaler Lebensweise, wird imstande sein, in einer gewissen Ruhezeit eine vorangehende Ermüdung sehr viel eher völlig auszugleichen, wie ein älterer Mann oder ein durch Krankheit geschwächter oder einer, der durch unsolides Leben die Bedingungen des Wiederersatzes seiner Kräfte verschlechtert hat. Aber für ein und denselben Mann wird zweifellos die Zeit entscheidend sein, die ihm für diesen Kräfteersatz gegeben ist. Es kann auch nicht dem geringsten Zweifel unterliegen, daß jemand, der ein bestimmtes Tagewerk hinter sich hat und bis zum Wiederbeginn des folgenden gleichen Tagewerks 16 Stunden Zeit hat für relative Ruhe, die wenigstens die Organe ruhen läßt, die bei seiner normalen Arbeit die stärkst ermüdeten sind, ein größeres Maß vorangegangener Ermüdung wird ausgleichen können, wie jemand, der nur 10 Stunden unter ganz gleichen Umständen für Erholung zur Verfügung hat. Das kann jedermann an sich probieren.

Es muß also notwendig in bezug auf die Bedingungen dieses Kräfteersatzes außer dem jeder einzelnen Person eigentümlichen Faktor, den man nennen könnte die Intensität des Stoffwechsels oder die Intensität seiner Lebensfunktionen, nun noch maßgebend sein eine Zeitbestimmung, nämlich die Dauer der ihm gelassenen Ruhezeit. Nun hat aber der Tag nur 24 Stunden; infolgedessen muß die Zeit der Ruhe zwischen jeder Tagesarbeit einfach die Differenz zwischen 24 Stunden und der Arbeitszeit sein; bei 8 Stunden Arbeit 16 Stunden Ruhe, bei 10 Stunden Arbeit nur 14 Stunden Ruhe.

So sieht man am Leitfaden dieser ganz einfachen Betrachtung, daß in Hinsicht auf die Herstellung dieses Gleichgewichtes zwischen Kräfteverbrauch und Kräfteersatz, zwischen Ermüdung und Erholung, die Arbeitszeit dreimal zur Geltung kommt; zweimal auf der Seite der Bestimmung des Kräfteverbrauches — das eine Mal im ungünstigen Sinne für die Verkürzung, insofern als die Verkürzung der Arbeitszeit intensivere Arbeit nötig macht, vorausgesetzt, daß ein gewisses Maß der Geschwindigkeit nicht überschritten wird, ein zweites Mal aber im ungünstigen Sinne, nämlich durch Verminderung, nach Analogie der Maschinen, der Leergangsarbeit des Menschen — daß aber außerdem nun noch dieselbe Größe der täglichen Arbeitszeit eine Rolle spielt auf der anderen Seite der Gleichung, in bezug auf den Kräfteersatz und zwar in günstigem Sinne, da die Verkürzung der Arbeitszeit und eine längere Ruhepause den Ersatz eines größeren Kräfteverbrauchs vermittelt.

Ohne daß man den mathematischen Zusammenhang nun weiter darzulegen braucht, wie ich es überflüssigerweise getan habe[41], ohne daß man auf diese näheren mathematischen Beziehungen einzugehen braucht, ist sofort zu sehen, daß, wenn diese Zusammenhänge richtig aufgefaßt sind, es verständlich ist, daß eine Verkürzung der Arbeitszeit nicht nur das Tagesprodukt ungeändert lassen, sondern unter Umständen die Tendenz haben kann, die Arbeitsleistung zu steigern, wie wir es in unseren Beobachtungen glauben konstatiert zu haben.

Es muß nämlich, wenn man den mathematischen Zusammenhang genau ansieht, für jede bestimmte Art von Verrichtungen und jede bestimmte Person ein Optimum existieren, nämlich eine kürzeste Arbeitszeit, bei der das größte Arbeitsprodukt herauskommt. Wo dieses liegt, wird wesentlich von der Art abhängen, wie sich die einzelnen Bestandteile des näheren bestimmen.

Wie groß dieser Kräfteverbrauch für Nichtarbeit, für Leergang, und für den Geschwindigkeitswiderstand, den bei intensiverem Tempo die Arbeit mit sich bringt, im einzelnen Falle ist, ist im wesentlichen Tatbestandsfrage. Es ist denkbar, daß es gewisse Verrichtungen gibt, welche ein Arbeiter 10 oder 9 Stunden lang macht, bei welchen aber eine weitere Beschleunigung des Tempos mit einer so großen Steigerung des Kräfteverbrauchs verbunden sein kann, daß er, wenn er auf 8 Stunden übergeht, weniger leistet.

Indem ich mich nun auf unsere Erfahrungen berufe und auf die Erfahrungen ähnlicher Art, die namentlich in England gemacht worden sind, kann ich nur sagen, diese Erfahrungen rechtfertigen die Annahme, daß für wenigstens drei Viertel aller industriellen Arbeiter — das Wort in dem Sinne gebraucht, wie ich es vorhin gebraucht habe — wahrscheinlich auch für einen größeren Bruchteil bei 9 Stunden das Optimum noch nicht erreicht und bei 8 Stunden noch nicht überschritten ist, und daß daher diese Beobachtungen, wie sie vorliegen, am Leitfaden dieser Erklärung die Meinung rechtfertigen, daß es möglich sein wird, auf fast allen Gebieten der industriellen Tätigkeit in Deutschland ohne jede Einbuße, ohne jede Herabsetzung des Tagewerks, in einem vernünftigen Tempo, nicht etwa nur zum Neunstundentag, sondern zum Achtstundentag überzugehen. Selbstverständlich meine ich nicht plötzlichen Übergang, sondern es kann sich nur darum handeln, allmählich die Menschen daran zu gewöhnen, die jetzt gewohnt sind, ihre Arbeitskraft zu vertrödeln, die gewissermaßen normale Ermüdung sich anzuschaffen, die sie gerade noch bis zum folgenden Tage durch Ruhe und Ernährung ersetzen können. Wie ich vorhin sagte, hat eine solche Erklärung zugleich die Bedeutung, daß sie nicht nur Aufschluß gibt über das, was wirklich beobachtet ist, sondern daß sie auch einen Leitfaden gibt, um über das Gebiet der unmittelbaren Beobachtungen hinaus Schlußfolgerungen zu ziehen.

Ich will, um nicht ins Weite zu gehen, nun nur noch ganz kurz erläutern, wie sich am Leitfaden dieser Erklärung ganz charakteristische Tatsachen, die auf den ersten Blick als außerordentliche erscheinen, als etwas ganz Selbstverständliches darstellen.

Ich habe damals erzählt, als ich in unserer Werkstätte mit einer Gruppe von Leuten den Versuch gemacht habe, sie zu veranlassen, sie möchten einmal mir zu Gefallen und wegen ihrer eigenen Interessen, als wir noch neunstündige Arbeitszeit hatten, 10 Stunden arbeiten, daß diese nach einer Woche zu mir kamen und meinten: die angehängte letzte Stunde drücke vom frühen Morgen ihre Arbeit herab, ich sollte ihnen ihr Versprechen zurückgeben. Und auf der anderen Seite ebenso die Tatsache, daß die Anhänger der Trade-Unions, wie im Woolwich-Arsenal, welche der Meinung waren, daß die Verkürzung der Arbeitszeit von 9 auf 8 Stunden Platz schaffen müsse für die Arbeitslosen, die Reserve-Armee vermindern müsse, die also gewiß der Ansicht waren, sie würden nicht in 8 Stunden dasselbe arbeiten wie vorher in 9 Stunden, dennoch dasselbe geleistet haben. Dies alles erklärt sich am Leitfaden einer solchen Betrachtung ganz einfach als etwas Selbstverständliches.

Unsere Leute, die damals den Anlauf nahmen, haben ganz gewiß in den ersten 9 Stunden des damals verlängerten Arbeitstages genau so gearbeitet, wie in der Woche vorher ihre 9 Stunden; da sie aber dann noch eine Stunde länger arbeiteten, haben sie sich in 10 Stunden mehr ermüdet und das vorher bestehende Gleichgewicht verschoben. Das haben sie am ersten Tag nicht bemerkt, auch am zweiten Tag nicht, aber allmählich ist das Defizit zum Vorschein gekommen, und da mußte einmal der Punkt kommen, wo die Bilanz stark gestört war; dann tritt das in die Erscheinung, was die Werkmeister Unmut und Verdrossenheit nennen; das sind die Waffen, mit denen der Körper sich wehrt. In dem Maße, als sich das Defizit anhäuft, drückt es auf ihre Arbeit vom frühen Morgen an; so verlangsamt sich das Tempo, bis es nach 14 Tagen so verlangsamt ist, daß die Tagesleistung trotz der Überstunde nur dieselbe ist, wie ohne Überstunde.

Und umgekehrt die englischen Arbeiter, die gar kein Interesse daran hatten, diesen Ausfall der geschenkten Stunde nachzuholen, weil sie in Zeitlohn arbeiteten, die im Gegenteil darauf rechneten, daß durch diese Stunde so viele von ihren arbeitslosen Kollegen im nächsten Jahr Arbeit haben würden, haben diese 8 Stunden genau so gearbeitet, wie die ersten 8 Stunden ihrer vorher neunstündigen Arbeitszeit, und sind dann eine Stunde früher vergnügt nach Hause gegangen, weniger ermüdet als früher, und so haben sie Tag für Tag einen kleinen Überschuß an Kraft behalten, der, nachdem er eine gewisse Größe erreicht hatte, bewirkte, daß sie vom frühen Morgen an ihre Arbeit mit größerer Frische begonnen haben, daß sie, ohne es zu wissen und ohne es zu wollen, dem englischen Staatsfiskus den Gefallen getan haben, in 8 Stunden dasselbe zu leisten wie vorher in 9 Stunden.

Diese Beispiele zeigen, wie diese automatische Anpassung des Tempos der Arbeit an die Dauer der täglichen Arbeitszeit bei den einzelnen sich vollzieht.


Ich habe mit dieser Betrachtung, die also, glaube ich, den Nachweis führt, daß das wesentlichste Moment unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten bei Verkürzung der Arbeitszeit besteht in der Ersparnis eines großen Kraftverbrauches für unnützen »Leergang« der Menschen — den terminus technicus von Maschinen auf den Menschen übertragen — die eine volkswirtschaftliche Bedeutung der Verkürzung der Arbeitszeit festgestellt.

Ich knüpfe meine weiteren Ausführungen an die Frage, mit der ich vor 4 Wochen meinen ersten Vortrag einleitete, indem ich auf die Tatsache hinweise, daß in England jetzt schon die durchschnittliche Arbeitszeit der gesamten industriellen Arbeiterschaft auf weniger als 9 Stunden herabgesunken ist, weil es nur ganz wenige Industriezweige, abgesehen von der Textilindustrie, gibt, die länger als 9, aber schon sehr viele, die weniger als 9 Stunden arbeiten, und gegenwärtig nicht weniger als eine Million englischer Arbeiter in den etwas gehobenen Industrien beim Achtstundentag angekommen sind; und bei den rapiden Fortschritten, die die Bewegung auf Verkürzung der Arbeitszeit macht, ist anzunehmen, daß in ganz kurzem Zeitraum wohl der Achtstundentag in England die herrschende Arbeitszeit sein wird.

Demgegenüber ist in Deutschland die normale durchschnittliche Arbeitszeit derselben Gruppen von Industriearbeitern sicher über 10 Stunden, weil es noch eine große Anzahl von Arbeitsgebieten der verschiedensten Art gibt, in denen noch 11 Stunden gearbeitet wird, und nur relativ wenige, 6-8000, haben in Deutschland die achtstündige Arbeitszeit.

Angesichts dieses Unterschieds muß die Frage entstehen, welchem von beiden Ländern kommt dieser Unterschied in Hinsicht auf den Wettbewerb mit anderen Ländern zunutze? Wird England mit seiner kurzen oder Deutschland mit seiner langen Arbeitszeit einen Vorteil in Hinsicht auf den Wettbewerb mit anderen Nationen haben?

Ich will gleich das Resultat voraussagen, zu dem ich durch meine Betrachtungen geführt werde. Es besagt, daß es ganz zweifellos ein Vorsprung sein wird, den England hat, daß England kraft dieser Verkürzung der Arbeitszeit eine sehr erhöhte Leistungsfähigkeit im ganzen Wirtschaftsleben hat, und daß, wenn Deutschland darin zurückbleiben sollte, wenn England dauernd diesen Vorsprung behalten sollte, für Deutschland die direkte Gefahr einer großen schweren Schädigung seiner Volkswirtschaft im Wettbewerb mit anderen Völkern, insbesondere mit dem fortgeschrittenen England, besteht.

Es könnte auf den ersten Blick fraglich sein, ob sich aus meinen früheren Ausführungen ein derartiger Schluß begründen läßt, denn es wird durch Verkürzung der Arbeitszeit das Tagewerk nicht vermindert, vielleicht sogar etwas gesteigert. Aber diese Steigerung wird man keinesfalls hoch anschlagen können: wir selbst haben ja auch nur eine Steigerung von ein paar Proz., die können ja doch nichts Ausschlaggebendes sein. Ob ein paar Proz. im günstigsten Falle mehr oder weniger — in der Hauptsache wird es dasselbe sein, ob die Leute 10 oder 8 Stunden arbeiten; es wird eben ungefähr dasselbe produziert.

Es sind damit zwar die Befürchtungen widerlegt, mit denen man früher den Bestrebungen auf Verkürzung der Arbeitszeit entgegentrat, daß die wirtschaftliche Konkurrenzfähigkeit eines Landes gelähmt werden könnte, wie auch die Hoffnungen widerlegt sind, daß die Verkürzung Platz schaffen werde für die Arbeitslosen; aber im übrigen bleibt doch höchstens der kleine Vorteil übrig, welchen die kleine Ersparnis an Betriebsunkosten bedeutet.

Wir dürfen annehmen, daß in unserem Betriebe, der Optischen Werkstätte, die Ersparnis im Kohlenverbrauch, an Heizerlöhnen, für Beleuchtung und Beheizung auf den Kopf des Arbeiters 6-8 M. jährlich beträgt; zwischen 10 und 8 Stunden Arbeit könnte man diese Ersparnis somit doch höchstens auf 15-20 M. anschlagen. Wenn man annimmt, daß in Deutschland 3 Millionen Leute sind, die in 8 Stunden ebensoweit kämen in ihrer Arbeit wie in den jetzt durchschnittlich 10 Stunden, so würde dieser Vorteil immer nur mit 30-40 Millionen Mark anzuschlagen sein, was in der Bilanz eines großen Landes ja nur eine ganz geringe Bedeutung hat.

Man würde sagen können, diese Frage hat gar keine besondere wirtschaftliche Bedeutung, sie ist mehr Sache des subjektiven Ermessens, ob man für besser und angenehmer finden will, daß die Leute 8 Stunden arbeiten und 16 Stunden Ruhe haben, oder 10 und 11 Stunden arbeiten und nur 14 oder 13 Stunden Ruhe haben.

Aber mit nichten! Bei dieser Überlegung würde man vergessen, daß zwar der Kraftverbrauch für Leergang der Maschinen, der seinen Ausdruck findet in dem nutzlosen Verbrennen von 30-40 Millionen M. mehr Kohlen, in Deutschland verschwendet ist, daß die Hauptsache aber die Kraftverschwendung in dem nutzlosen Leergang von 3 oder 4 Millionen Menschen in Deutschland ist. Und da ist die Frage: was bedeutet denn diese Kraftverschwendung, die zweifellos da ist, wenn es möglich ist, daß diese selben Menschen dasselbe in 8 Stunden leisten, was sie bisher in 10 Stunden gemacht haben? Auf wessen Kosten geht denn diese Kraftverschwendung? Geht dieselbe nur auf Kosten der Lebensannehmlichkeit der Leute, die es erfreulicher finden werden, wenn sie nur 8 Stunden in der Werkstätte zu stehen haben, oder geht sie auf Kosten eines Faktors, der eine bestimmte volkswirtschaftliche Bedeutung hat? Ich meine das letztere ist der Fall!

Diese Kraftvergeudung durch nutzlosen Leergang des Menschen geht auf Kosten der Mitwirkung der Intelligenz und der geistigen Regsamkeit des Menschen, und bedeutet, daß ein wertvolles Kapital, welches Deutschland besitzt in der natürlichen Intelligenz seiner arbeitenden Schichten, zum großen Teil brach liegen bleibt, weil die Bedingungen abgeschnitten sind, unter denen diese Intelligenz voll zur Geltung kommen könnte.

Um das aber zu verstehen, diesem Leergang der Menschen eine so weittragende Bedeutung beizulegen, muß ich nochmals darlegen, und jetzt unter einem etwas anderen Gesichtspunkte, was ich als die Wirkungen der Arbeitsteilung besprochen habe. Diese Arbeitsteilung — es wäre die reine Torheit, sie beklagen zu wollen, so bedauerlich ihre Wirkungen sind — hat zur Folge die geistige Verödung der Menschen, weil sie intelligente Personen nötigt, ihr Tagewerk auf eine einförmige Art zu verrichten, weil die Arbeit, bis auf einen ganz kleinen Bruchteil bevorzugter Arbeiten, aus sich selbst heraus gar keinen Antrieb, keine Anregung enthält, weil die Arbeiter immer nur Teile unter ihren Händen haben — und eine Arbeit, die andererseits, um vorteilhaft und zweckmäßig ausgeführt zu werden, hohe Anforderungen an die geistige Tätigkeit der Leute stellt, aber hohe Anforderungen nur in der Art, wie die Leute das zweckmäßige, geschickte Arbeiten zu erlernen haben. Die Ablieferung des täglichen Arbeitsproduktes ist unter dem Prinzip der Arbeitsteilung reine Routinesache, sie kommt zur Geltung nur in ausgetretenen Bahnen. Aber die Art, wie einer gelernt hat, die tägliche Arbeit abzuliefern, zweckmäßiger oder unzweckmäßiger, mit größerer Kräfteersparnis oder größerem Kräfteverbrauch, das ist in ganz großem Maße Sache der Intelligenz, so daß kein Arbeiter ein geschickter Arbeiter wird, wenn es nicht ein intelligenter Mann ist, weil man ihn diese Zweckmäßigkeit nicht lehren kann: er muß sie selbst erlernen können.

Wenn man nun auf der einen Seite zugestehen muß, daß die täglich gleiche Arbeit direkt abstumpfend wirkt, auf der anderen Seite die technischen und wissenschaftlichen Anforderungen eine fortwährende Anspannung der Intelligenz nötig machen, so gibt es eben nur einen Weg, um das Gleichgewicht zu schaffen, das ist: die Bahn frei zu machen dafür, daß die natürliche Intelligenz dennoch sich betätigen kann, daß sie nicht abgestumpft wird, d. h. also, möglichstes Zusammendrängen der täglichen Arbeit auf einen kurzen Zeitraum und möglichstes Verlängern des Zeitraumes zwischen den täglichen Arbeitszeiten, das die Möglichkeit für geistige Anregung anderer Art gewährt, daß solche Leute nicht stupid werden, daß sie trotz der Einförmigkeit ihrer täglichen Arbeit noch die Fähigkeit behalten, mit dem Verstand mitzuwirken, mit Interesse Dinge zu betrachten, die nicht unmittelbar in der Arbeit vorkommen.

So sage ich: alles was darauf ausgeht, die Leistungsfähigkeit des Deutschen Volkes zu heben — und Deutschland darf sich rühmen, daß es in Hinsicht auf die Intelligenz seiner arbeitenden Volksschichten keinem anderen Lande nachsteht, aber Intelligenz ohne Betätigung ist Gold im Schoß der Erde — alles was darauf ausgeht, dieses große geistige Kapital wirtschaftlich in Betätigung zu stellen, das muß unter die Parole sich stellen; möglichste Verkürzung der Arbeitszeit in der Industrie, möglichste Verminderung der Kraftvergeudung infolge Leergang durch Verlängerung der Ruhezeit.

Und wenn es nun nach meinen früheren Darlegungen richtig ist, daß man sagen darf, für den weitaus größten Teil der industriellen Arbeiter ist mit 9 Stunden das Optimum noch nicht erreicht und mit 8 Stunden noch nicht überschritten, so muß für die Zukunft die Parole aller sein, denen daran liegt, das wirtschaftliche Leben Deutschlands zu lieben, Drittelung des Tages: 8 Stunden Unternehmerdienst — 8 Stunden Schlaf — 8 Stunden Mensch sein.

 

Pause.

 

Es gibt meiner Meinung nach nur einen Standpunkt, von welchem aus mit einiger inneren Folgerichtigkeit das angefochten werden könnte, was ich vorhin als Resultat meiner Ausführungen hingestellt habe: daß die Verkürzung der Arbeitszeit zum Zwecke der Hebung der Menschen in Hinsicht auf die Betätigung der Intelligenz und zur wirtschaftlichen Hebung des Volkes nötig ist Das ist der Standpunkt derer, die ihre Beurteilung wirtschaftlicher und sozialer Zeitfragen unter die Parole stellen, wir wollen Herren bleiben im eigenen Haus. Vom Standpunkt dieser Leute aus gibt es in der Tat ein anderes Ideal, sie müssen konsequenterweise verlangen einen Arbeiterstand, der möglichst genügsam ist, möglichst nahe an der Grenze des Helotentums steht. Es liegt eine Erscheinung vor, in der dieses Ideal entsprechend verwirklicht gewesen ist, das ist der Arbeiterstand in den 30er und 40er bis 50er Jahren in den englischen Industriebezirken Birmingham, Manchester, Liverpool.

Nach dem übereinstimmenden Urteil von Leuten jener Zeit waren das Arbeiter, die Tag für Tag 14, 15 und 16 Stunden an ihren Maschinen standen, jeden Abend geknickt nach Hause schlichen, notdürftig ihren Hunger stillten und schlafen gingen, am Sonnabend aber nach Empfang des Wochenlohnes sich besoffen, am Sonntag ihren Rausch ausschliefen, um am Montag das gleiche Wochenwerk wieder zu beginnen.

Das andere Ideal, auf welches meine Parole hinweist, ist nun auch annähernd verwirklicht, just in demselben Lande, in demselben Arbeiterstande, in denselben englischen Industriebezirken. Im Laufe von etwa zwei Generationen ist aus dieser damals physisch und intellektuell verelendeten Bevölkerung infolge der Wirkungen der Verkürzung der Arbeitszeit ein Arbeiterstand hervorgegangen, der heute in Hinsicht auf die Leistungsfähigkeit, die Betätigung von Intelligenz und Tatkraft kaum noch seines gleichen findet, der allerdings nicht gefügig, sondern sehr »begehrlich« ist, der nicht nur Anerkennung vollständiger bürgerlicher Gleichberechtigung, sondern auch höhere Löhne heischt, als für ähnliche Arbeit irgendwo sonst in Europa gezahlt werden, der aber so gutmütig ist, dabei dem Unternehmer — das Verhältnis zwischen Lohn und Leistung zum Maßstab genommen — billigere Arbeit zu leisten, als im Durchschnitt irgendwo sonst in Europa geliefert wird.

Wenn nun meine Betrachtung dahin ausmündet, daß die Verkürzung der täglichen Arbeitszeit in der Industrie einzuführen sei — wobei das Gebiet der Arbeitstätigkeit in Frage kommt, welches unter der Devise der modernen Arbeitsteilung steht, gegenüber anderen Arbeitsgebieten, die andere Bedingungen menschlicher Betätigung darbieten — daß es die Aufgabe sei, durch die Verkürzung der Arbeitszeit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des ganzen Volkes durch Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Arbeiter zu heben — so ist es sicher gerechtfertigt, auch der Vorgänge zu gedenken, welche die Bewegung zur Verkürzung der Arbeitszeit eingeleitet haben.

Da habe ich denn zu konstatieren, daß der Ausgangspunkt alles dessen, was von Fortschritten in dieser Richtung bis heute zu verzeichnen ist, in einem Akt weitblickender Gesetzgebung liegt. Ich meine, daß auf dem ganzen Gebiet von Sozialpolitik und Arbeiterschutz neben dem Gesetz Mosis »sechs Tage sollst du arbeiten und den siebenten ruhen« nur noch eine gesetzgeberische Maßregel großen Stils existiert, das ist die Einführung der Zehnstundenbill in England. Diese Zehnstundenbill in England hat alle derartigen Bestrebungen ausgelöst, hat erst den Boden geschaffen, Erfahrungen zu gewinnen für die richtige Beurteilung dieser Verhältnisse.

Wie bekannt ist, hat im Jahre 1847 das englische Parlament nach langem, hartem Kampfe dekretiert, daß in den englischen Spinnfabriken Frauen und Kinder nicht länger als 10 Stunden täglich arbeiten dürften, während sie vorher 14, 15 und 16 Stunden hatten arbeiten dürfen. Frauen und Kinder — weiter niemand — fielen unter das Gesetz, und es war auch beschränkt auf das Gebiet der Textilindustrie, Anhänger und Gegner dieser Maßregel wußten aber, daß die Bedeutung derselben nicht liege im Schutz von Frauen und Kindern — daß diese auf 10 Stunden beschränkt würden — sondern darin liege, daß diese Maßregel auf ein paar hunderttausend erwachsene männliche Arbeiter übergreifen würde, daß diese ein paar Stunden weniger ausgebeutet würden. Denn auf diesem Arbeitsgebiete ist die Arbeit der Frauen und Kinder mit derjenigen der Männer in solcher Art konnex, daß eine Einschränkung der einen gar nicht möglich ist ohne Einschränkung der anderen. Die am schärfsten Widerstrebenden hatten ihre Argumente nicht in Nachteilen für die Frauen und Kinder, sondern in den Nachteilen, die die gleichzeitige Beschränkung der Arbeit der Männer befürchten ließe.

Die nächste Folge dieser Gesetzgebung war ein großer Jammer in England, der Jammer darüber, daß eine große, wichtige und bedeutsame Industrie vernichtet sei, daß sie in der Konkurrenz mit dem Auslande wehrlos geworden sei, daß das Kapital auswandern müsse, um nur die notdürftigste Rentabilität zu erzielen.

Wenige Jahre haben ausgereicht, um ein vollkommen anderes Urteil über diese Maßregel zu ermöglichen. Es zeigte sich nämlich nach wenigen Jahren: das englische Kapital wanderte nicht aus, die englische Textilindustrie ist gar nicht benachteiligt worden; man hat bessere Maschinen angeschafft, hat die Spindeln schneller laufen lassen, hat ein und demselben Mann doppelt so viel Spindeln zu bedienen gegeben, und hat gefunden, daß dabei die Unternehmer ein vorzügliches Geschäft machten — daß sie mit 10 Stunden viel leistungsfähiger geworden waren, als vorher mit 14 oder 16 Stunden.

Das Bemerkenswerte war, daß in diesem Fall ein Gesetz, das nur für England galt, allgemeines Gesetz geworden ist, daß dieses tatsächlich die Bedeutung eines internationalen Gesetzes gewonnen hat, in der Art, daß man sagen kann, der Widerschein des Lichtes, welches eine weitblickende Gesetzgebung damals in England hat aufleuchten lassen, hat ganz Europa erleuchtet.

Und davon kann ich noch persönlich Zeugnis ablegen. Ich selbst habe mit meinen eigenen Augen den Widerschein gesehen. Denn mein Vater war Spinnmeister in Eisenach; er hat bis Anfang der 50er Jahre jeden Tag, den Gott werden ließ, 14, 15, 16 Stunden bei der Arbeit stehen müssen: 14 Stunden, von morgens 5 bis abends 7, bei normalem Geschäftsgang; 16 Stunden, von morgens 4 bis abends 8 Uhr bei gutem Geschäftsgang — und zwar ohne jede Unterbrechung, selbst ohne Mittagspause. Ich selbst habe als Junge zwischen 5 und 9 Jahren jeden Tag abwechselnd mit meiner um ein Jahr jüngeren Schwester, wenn das Wetter nicht gar zu schlecht war und die Mutter den sehr weiten Weg dann lieber selber machte, meinem Vater das Mittagsbrot gebracht. Und ich bin dabei gestanden, wie mein Vater sein Mittagsessen, an eine Maschine gelehnt oder auf eine Kiste gekauert, aus dem Henkeltopf mit aller Hast verzehrte, um mir dann den Topf geleert zurückzugeben und sofort wieder an seine Arbeit zu gehen.

Mein Vater war ein Mann von Hünengestalt, einen halben Kopf größer als ich[42], von unerschöpflicher Robustheit, aber mit 48 Jahren in Haltung und Aussehen ein Greis; seine weniger robusten Kollegen waren aber mit 38 Jahren Greise. Das ist in Deutschland am grünen Holz geschehen; denn die Eisenacher Fabrikherren waren menschlich hochstehende Leute, wohlwollend und fürsorglich für ihre Arbeiter, wie ich an mir selbst erfahren habe. Was sie damals geschehen ließen, haben sie, des bin ich sicher, geschehen lassen mit äußerstem Widerstreben, in dem wehmütigen Gedanken, es könne nicht anders sein; und sie haben den Ruhm für sich, daß sie unter den ersten gewesen sind, die in Deutschland die Verhältnisse gebessert haben, als bekannt geworden war, daß in England mit einer viel kürzeren Arbeitszeit dasselbe wie mit der längeren Arbeitszeit geleistet würde.

Sie haben alsbald sich ebenfalls neue Maschinen angeschafft, haben eine viel größere Zahl von Spindeln demselben Mann zur Bedienung gegeben, und haben erreicht, daß wenige Jahre nachher die Arbeitszeit ganz bedeutend reduziert werden konnte. Ich habe noch gesehen, wie mein Vater Ende der 50er und in den 60er Jahren nicht mehr 16 Stunden sondern nur noch 12 und zuletzt nur noch 11 Stunden zu arbeiten und dabei eine Mittagsstunde hatte, so daß er nicht mehr aus dem Henkeltopf sondern zu Hause in der Wohnung aus Schüssel und Teller sein Mittagsmahl einnehmen konnte. Ich sage also: den Widerschein des Lichtes in England habe ich in Deutschland mit meinen eigenen Augen gesehen.

Dank der Fernwirkung, welche die englische Gesetzgebung auf den Kontinent gehabt hat, ist Deutschland verschont geblieben vor den Folgen des ungezügelten Industrialismus. Die körperliche Verunstaltung durch das unmenschlich lange Stehenmüssen, das sogenannte »Fabrikbein«, ist in Deutschland fast gar nicht in die Erscheinung getreten, weil just noch rechtzeitig dieser Mißbrauch der Menschen inhibiert wurde durch das Beispiel Englands.

Gutes Augenmaß für die Bemessung großer Ereignisse oder glücklicher Instinkt hat die Sozialdemokratie dazu geleitet, jetzt den 1. Mai zum internationalen Arbeiterfeiertag zu erklären. In der Tat, der 1. Mai des Jahres 1848, der Tag, an dem in England die Zehnstunden-Bill in Kraft getreten ist, ist der Tag, mit Bezug auf welchen der Arbeiterstand der ganzen Welt sagen kann: Der Mai ist gekommen, die Bäume schlagen aus!

Die Konstatierung, daß es eine gesetzgeberische Maßregel gewesen ist — wenn auch aus einer Zeit, wo noch keine Gesetzgebung unter dem Stichwort: »Sozialpolitik« oder »Arbeiterschutz« stand — die eine Verkürzung der Arbeitszeit herbeigeführt hat, legt zweifellos die Frage nahe, ob man nun nicht das, was ich vorhin als das Postulat meiner Erwägungen hingestellt habe, auf gesetzgeberischem Wege erreichen zu können hoffen dürfe. Ich will mich darüber ganz kurz aussprechen — einfach im verneinenden Sinne: ich halte das nicht mehr für möglich.

Man muß sich klar machen, was denn gegenwärtig noch, nachdem wir über 50 Jahre weiter sind, von gesetzgeberischen Maßregeln von Nutzen sein könnte. Ein Zehnstundentag, wenn er nicht nur das Textilgebiet beträfe, würde ja freilich einen gewissen Bruchteil der deutschen Arbeiterschaft, die jetzt noch unter einer längeren Arbeitszeit seufzt, befreien, im übrigen aber mehr hemmend als fördernd sein. Mit einer solchen gesetzlichen Normierung der Arbeitszeit wäre der Umschwung zur kürzeren Zeit, der Impuls auf eine viel kürzere Arbeitszeit gelähmt, da dann auch die Fortgeschritteneren meinen würden, sie brauchten nur zu 9 Stunden überzugehen.

Vor etwa 20 Jahren, im Anfang der 80er Jahre, hatte es noch eine gewisse Bedeutung für den allgemeinen Fortschritt, daß die Schweiz und Österreich speziell für die Textilindustrie einen elfstündigen Maximalarbeitstag einführten, eine durch vielerlei Ausnahmen durchlöcherte Reform, die aber zur Folge hatte, daß nach kurzer Zeit 10 Stunden das Normale geworden sind.

Gegenwärtig könnte eine Förderung der Bewegung von gesetzgeberischer Seite nur dann erwartet werden, wenn diese eine neunstündige Arbeitszeit als gesetzliche erklären würde. Dazu aber wird die Gesetzgebung nicht fähig sein — aus dem einfachen Grunde, weil dazu Motive nötig sein würden, die gänzlich außerhalb des Rahmens der Motive liegen, die bisher die sozialpolitische und auf Arbeiterschutz gerichtete Gesetzgebung geleitet haben.

Jeder Versuch, eine gesetzliche Fixierung von 9 Stunden zu erreichen, würde scheitern an dem Argument: Leute, die nur 10 Stunden zu arbeiten haben, sind ja nicht mehr zu bedauern — warum wollen sie die Hilfe der Gesetzgebung? Denn alles, was wir in Deutschland Sozialpolitik und Arbeiterschutz nennen, steht unter den Motiven des Mitleids für diejenigen Leute, die in exzeptioneller Art gedrückt oder mißbraucht werden. Es ist also keine Hoffnung, daß der Fortschritt der Bewegung durch die Gesetzgebung weiter gefördert werden könnte.

Auf die einfache Frage: was kann man denn hoffen? will ich meine Meinung kurz sagen. Ich meine, was auf diesem Gebiete weitere Fortschritte ermöglichen kann, das wird nur sein die Vertretung der Interessen des Arbeiterstandes. Wenn es diesem gelingt, für seine Standesinteressen, die in eminentem Grade Interessen des ganzen Volkes sind, eine wirksame, nachhaltige Vertretung in kräftigen Organisationen zu gewinnen, und wenn die Leitung dieser Organisationen zu dem Einsehen gelangt, daß es sich in dieser Angelegenheit nicht handelt um den schablonenmäßigen Gegensatz: Arbeiter gegen Unternehmer, sondern um den spezifischen Gegensatz: Arbeiter und fortgeschrittene Unternehmer gegen rückständige Unternehmer — wenn diese beiden Voraussetzungen einmal erfüllt sein sollten, dann könnte eine einzige Welle aufsteigender wirtschaftlicher Tätigkeit in Deutschland, die doch einmal wiederkommen wird, genügen, um den Vorsprung, den England inzwischen dank der Nachwirkung seiner 50 Jahre alten Gesetzgebung gewonnen hat, einzuholen, oder wenigstens das Einholen in absehbarer Zeit in sichere Aussicht zu stellen.

Ich komme nun zum Schluß und schließe, indem ich erinnere an den lapidaren Satz, mit dem im Jahre 1847 Macaulay im englischen Parlament der Zehnstunden-Bill die 8 oder 9 Stimmen Majorität verschafft hat, mit der sie nach langen Kämpfen das Parlament passiert hat; er hat damals gesagt:

»Wenn jemals England seinen alten Ruhm, das erste zu sein unter den Industrieländern, an ein anderes Land abzutreten haben sollte, so wird das ganz gewiß nicht geschehen an ein Volk von kümmerlichen Zwergen, sondern nur an ein Volk, welches in körperlicher Tatkraft und geistiger Regsamkeit dem englischen Volke überlegen ist.«

An uns in Deutschland ist jetzt, meine ich, die Reihe, über die Bedeutung dieser Worte nachzudenken! Denn für England bedarf es dieser Mahnung nicht mehr. Die früheren Klagen über die Benachteiligung der englischen Industrie — durch die Verkürzung der Arbeitszeit und durch die steigenden Löhne, die die gehobene Lebenshaltung des dortigen Arbeiters fordert — diese Klagen sind schon lange Zeit verstummt. Ganz im Gegenteil, es vermehren sich von Jahr zu Jahr die Stimmen derer, die etwas verstohlen sich zuraunen: wenn doch nur unsere Vettern auf dem Kontinent recht lange bei ihrem alten Aberglauben bleiben wollten, daß lange Arbeitszeit und dürftige Löhne billige Arbeit gewährten, wenn sie nur nicht gar zu bald zum Einsehen kommen wollten, daß das Gegenteil der Fall ist, daß kurze Arbeitszeit und gehobene Lebenshaltung der Arbeiter eine eminente Steigerung der Arbeitsleistung des Arbeiterstandes zur Folge hat! Wenn es nur gelänge, diese Einsicht noch recht lange als Geheimnis zu bewahren! Dann dürfte England hoffen, auf mehrere Generationen hin vor seinen Konkurrenten auf dem Kontinent einen ganz gewaltigen Vorsprung zu behalten.

Diese Stimmen aber kommen nicht etwa aus den Kreisen der Arbeiter, sie kommen aus den Kreisen der wohlsituierten englischen Unternehmer. In Deutschland dagegen ist die Diskussion dieser ganzen Frage in den Kreisen der Unternehmer, wie überhaupt in den Kreisen des gebildeten Bürgertums, bisher deutlich unter der Einwirkung eines roten Lappens verblieben. So ist es gekommen, daß die Sozialdemokratie sich rühmen darf, daß sie Jahrzehnte lang der einzige Hort gewesen sei für Bestrebungen, die in ganz hervorragendem Maße auf die Interessen des Gemeinwohls, auf die Hebung der Leistungsfähigkeit des ganzen Volkes abzielen.

Ich habe nur Eins noch hinzuzufügen: wenn das Festhalten an diesem Standpunkt seitens unserer bürgerlichen Kreise bisher Unverstand und Torheit gewesen ist, so wird das weitere Festhalten an diesem Standpunkt für die Zukunft Frevel zu nennen sein.


Anhang 1.

Ergebnisse der Einführung der achtstündigen Arbeitszeit in der Optischen Werkstätte von Carl Zeiss, Jena.

1. Vergleichung

des Stundenverdienstes von 233 Akkordarbeitern im letzten Jahre des Neunstundentags (1. April 1899-April 1900) und im ersten Jahre des Achtstundentags (1. April 1900-1. April 1901).

Diese 233 Mann umfassen sämtliche Arbeiter des Betriebes, die 1. in jedem von beiden Jahren mindestens die Hälfte der gesamten Arbeitszeit auf Stückarbeit (mit ungeänderten Akkordsätzen) beschäftigt gewesen sind; 2. zur Zeit des Wechsels der Arbeitsdauer (1. April 1900) mindestens 22 Jahre alt und mindestens schon 4 Jahre im Dienst der Firma waren — mit Ausschluß solcher, die innerhalb des zweijährigen Zeitraums vom 1. April 1899 bis 1. April 1901 die Art der Arbeit gewechselt oder in einem der beiden Jahre mehr als 300 Stunden wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen versäumt haben.

JahrGesamtzahl der Akkordstunden Dafür bezahlte
Lohnsumme in M.
Verdienst pro
Stunde in Pf.
Verhältnis
1899/1900559 169
(Durchschn. pro Mann 2400)
345 89961,9
} 100:116,2
1900/01509 559
(Durchschn. pro Mann 2187)
366 48471,9

a) Spezifikation nach Altersklassen.

(Die Altersangaben beziehen sich auf das Datum des 1. April 1900. Als Dienstalter ist nur die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst der Firma verbrachte Zeit gerechnet.)

Legende der Spaltenüberschriften:

A — Zahl der Personen
B — Durchschnittliches Lebensalter (Jahre)
C — Durchschnittliches Dienstalter (Jahre)
D — Durchschnittlicher Akkordverdienst in Pf.
E — Neunstundentag
F — Achtstundentag

Altersklasse (Lebensalter)[A] [B] [C] [D]Verhältnis
[E] [F]
22-25 Jahre3423,5 5,555,365,2 100:117,9
25-30   "6927,37,9 62,272,6100:116,7
30-35   "6932,210,1 65,174,8100:114,9
35-40   "4037,712,7 60,670,2100:115,8
über 40   "2145,315,3 63,374,3100:117,4
Zusammen233 31,6[43] 9,6[44] 61,971,9100:116,2

b) Spezifikation nach Betriebsabteilungen.

Legende der Spaltenüberschriften:

A — Zahl der Personen
B — Durchschnittliches Lebensalter (Jahre)
C — Durchschnittliches Dienstalter (Jahre)
D — Durchschnittlicher Akkordverdienst in Pf.
E — Neunstundentag
F — Achtstundentag

Betriebsabteilung[A] [B] [C] [D]Verhältnis
[E] [F]
Optik.       
1.Linsenfasser — Feine Handarbeit
2131,1 12,772,8 84,9100:116,6
2.Schleifer der Mikroskop.-Abt. — Desgl.
2033,2 13,879,1 86,5100:109,4
3.Sonstige Handschleifer und Zentrierer — Ausschl. Handarbeit
5926,1 7,560,4 70,5100:116,7
4.Maschinenschleifer — Ausschließlich Maschinenarbeit
1932,1 5,852,2 62,0100:118,8
Mechanik und Hilfsbetriebe.       
5.Justierwerkstätten — Ausschließlich Handarbeit
2231,7 8,265,5 76,7100:117,1
6.Montierwerkstätten — Vorwiegend Handarbeit
2036,9 11,666,6 78,5100:117,9
7.Dreherei und Fräserei — Ausschließlich Maschinenarbeit
2335,2 11,157,6 68,0100:118,1
8.Polierer und Lackierer — Nur Handarbeit
1734,7 11,253,8 63,3100:117,7
9.Graveure — Nur Handarbeit
527,2 6,856,1 66,9100:119,3
10.Gießer (Former) — Nur Handarbeit
636,2 9,756,4 64,8100:114,9
11.Tischler — zum Teil Hand-, zum Teil Maschinenarbeit
1535,2 10,552,3 62,9100:120,3
12.Buchbinder(Etuisarbeiter) — Vorwiegend Handarbeit
630,4 6,455,7 62,8100:112,7
Zusammen 23331,69,6 61,971,9 100:116,2

II. Vergleichung

des Kraftverbrauchs der sämtlichen Arbeitsmaschinen im Betrieb in den letzten vier Arbeitswochen des Neunstundentags und den ersten vier Arbeitswochen des Achtstundentags.

Zusammen 650 Werkzeugmaschinen: größere und kleinere Drehbänke, Fräsmaschinen, Schleif- und Poliermaschinen, Holzbearbeitungsmaschinen etc., beiläufig zur Hälfte von Lohnarbeitern, zur Hälfte von Akkordarbeitern benutzt.

Der Stromverbrauch jeder Lohnwoche — Donnerstag bis Mittwoch — ist ermittelt durch stündlich wiederholte Ablesungen am Schaltbrett. Der Stromverbrauch für Leergang — sämtliche Motoren, Transmissionen, Riemenscheiben etc. laufend, sämtliche Arbeitsmaschinen ausgerückt — betrug zur betreffenden Zeit 26,0 Kilowatt.

Legende der Spaltenüberschriften:

A — Gesamtverbrauch (Kilowattstunden)
B — Gesamtverbrauch pro Stunde (Kilowatt)
C — Nutzeffekt nach Abzug des Leergangs (Kilowatt)
D — Verhältnis des Nutzeffekts

Lohnwoche[A] [B] [C] [D]
Neunstundentag      
1. März — 7. März (53,5 Stdn.) 262149,0  
8. März — 14. März (53,5 Stdn.) 2617 48,9   
15. März — 21. März (53,5 Stdn.) 2681 50,1   
22. März — 28. März (53,5 Stdn.) 2603 48,6   
Im Durchschnitt von 24 Arbeitstagen  49,223,2 
       
Achtstundentag      
29. März — 4. April (47,5 Stdn.) 2552 53,727,7100:119,5
5. April — 11. April (47,5 Stdn.) 2397 50,524,5100:105,5
12. April — 18. April (Osterwoche) vakat
19. April — 25. April (48 Stdn.) 2475 51,625,6100:110,2
26. April — 2. Mai, exkl. 1. Mai (40 Stdn.) 2086 52,226,2100:112,9
Im Durchschnitt von 23 Arbeitstagen  52,026,0100:112,0

Anhang 2.

Bedingungsgleichung für das physiologische Gleichgewicht der industriellen Arbeitsleistung:

täglicher Kräfte-Verbrauch (Ermüdung) = täglicher Kräfte-Ersatz (Erholung).
V = E

1. V setzt sich additiv zusammen aus drei Teilen:

a) einem Teil, der für je eine bestimmte Person lediglich der Größe des täglichen Arbeits-Produktes (P) proportional ist, aber unabhängig von dem Tempo der Arbeit, also unabhängig von der zur Herstellung von P verwandten Zeit;

b) einem Teil, der gleichfalls dem Arbeitsprodukt proportional ist, aber außerdem abhängt von der Geschwindigkeit der Arbeitsleistung und mit deren Beschleunigung (d. h. mit Verkürzung der auf die Herstellung von P verwandten Zeit) im allgemeinen wächst (Kraftverbrauch für Geschwindigkeits-Widerstand);

c) einem dritten Teil, der, unabhängig von den beiden ersten Teilen, lediglich der täglichen Arbeitszeit (a) proportional ist — entsprechend dem Kraftverbrauch für »Leergang« bei Maschinen. — Also:

V = αP + βP · f(1/a) + γ·a

Hierin bezeichnen:

a die tägliche Arbeitszeit in Stunden;

α, β, γ numerische Koeffizienten, die für eine bestimmte Art der Arbeit und für eine bestimmte Person je konstant sind;

f(.) eine Funktion, die mit wachsendem Argument (d. h. mit abnehmenden a) wächst.

2. E hängt ab von der Energie der Lebensfunktionen (Intensität i des Stoffwechsels), die von Person zu Person je nach Lebensalter, Rüstigkeit, Ernährungszustand etc. verschieden ist, und außerdem von der Dauer der täglichen Ruhezeit, die, in Stunden, 24 - a beträgt:

E = i · φ(24 - a)

wo φ(.) eine Funktion bezeichnet, die mit wachsendem Argument jedenfalls wächst.

Hiernach wird die physiologische Bilanzgleichung zwischen Arbeitsprodukt und Dauer der täglichen Arbeitszeit:

αP + βP·f(1/a) + γ·a = i·φ(24 - a)

Für jede bestimmte Person und jede bestimmte Art der Arbeit wird also das tägliche Arbeitsprodukt bei einer bestimmten Dauer der täglichen Arbeitszeit ein Maximum, und Verkürzung der Arbeitszeit muß so lange noch Erhöhung der Tagesleistung zur Folge haben, als der Gewinn für den täglichen Kräfteersatz aus der verlängerten Ruhezeit und die Ersparnis an Kraftverbrauch für »Leergang« zusammen noch größer sind als der Kraftverbrauch für Beschleunigung des Arbeitstempos.

Fußnoten:

[35] [Dies Stenogramm ist von E. Abbe selbst einer — allerdings flüchtigen — Durchsicht unterzogen. Cz.]

[36] [John Rae, Der Achtstunden-Arbeitstag. Weimar, E. Felber, 1897.]

[37] [Abgedruckt am Schluß des zweiten Vortrags.]

[38] [Ebenfalls am Schluß des zweiten Vortrags abgedruckt.]

[39] [Später hat E. Abbe die betreffenden Ziffern genauer, nach den Regeln der Wahrscheinlichkeitsrechnung, diskutiert und das ganz seiner früheren Annnahme entsprechende Ergebnis in engerem Freundeskreis vorgetragen.]

[40] [nämlich, infolge der inzwischen eingetretenen Gesamtsteigerung des Stromverbrauchs, die bis an die Grenze der Leistungsfähigkeit der damaligen Maschine ging]

[41] [S. 2. Anhang »Bedingungsgleichung usw«.]

[42] Abbe selbst maß fast 2 m, war aber sehr hager.

[43] Maximum 53, Minimum 22 Jahre.

[44] Maximum 33, Minimum 4 Jahre.


VIII.

Über die Aufgaben des Arbeiterausschusses.


Vortrag, gehalten in der Sitzung des Arbeiterausschusses der Firma Carl Zeiss am 27. Januar 1902.


Nach einem vom Vortragenden durchgesehenen Stenogramm (bereits 1903 bei Vopelius in Jena als Manuskript gedruckt nach einer nicht vom Vortragenden durchgesehenen Kopie des Stenogramms).


M. H.! Ich begrüße den neugewählten Arbeiterausschuß, ich begrüße die alten Mitglieder, die wir zum Teil seit Jahren hier zu sehen gewohnt sind, wie auch diejenigen, die zum ersten Male sich hier eingefunden haben, und spreche den Wunsch aus, daß auch in diesem Jahre, wie früher, unsere Verhandlungen der Arbeiterschaft und dem Betriebe zum Vorteil gereichen mögen.

Ich bitte Sie nun, mir zu erlauben, bevor Sie zur Tagesordnung übergehen, einen allgemeinen Überblick über die Einrichtung, die wir unter dem Namen Arbeiterausschuß haben, zu geben und dabei die Auffassung darzulegen, die meine Kollegen und ich darüber auf Grund der Erfahrungen während des letzten fünfjährigen Zeitraumes gewonnen haben, und Ihnen zu sagen, wie nach unserer Meinung im weiteren Verlauf der nächsten Jahre die Angelegenheiten, die der Arbeiterausschuß zu behandeln hat, geführt werden sollten.

Der Anlaß dazu ist zunächst in dem Umstande gegeben, daß fünf Jahre verflossen sind, seit die Einrichtung des ständigen Arbeiterausschusses in unserem Betriebe besteht. Ein fünfjähriger Zeitraum bei einer neuen Einrichtung bietet immer Anlaß zu einem Rückblick auf das, was man in diesen fünf Jahren an Erfahrungen gewonnen hat, und zu einer Zusammenfassung dessen, was man auf diese Erfahrungen hin für die Zukunft empfehlen zu sollen glaubt. Es kommt ferner noch ein besonderer Umstand hinzu, nämlich der, daß gerade in letzter Zeit die Einrichtung des Arbeiterausschusses, wie sie bei uns besteht, mehrfach Gegenstand öffentlicher Kritik gewesen ist. Einmal geschah dies in einer Versammlung, die vom Arbeitersekretariat im Laufe des letzten Sommers einberufen worden war, wo unter den Gegenständen der Verhandlungen ein Vortrag über Arbeiterausschüsse angesetzt war, und ein zweites Mal in einer Versammlung einer hiesigen Gewerkschaft und zwar ebenfalls im Anschluß an einen Vortrag über Arbeiterausschüsse. Diese Kritik ist meist abfällig gewesen, in manchen Punkten unserer Auffassung nicht ganz entsprechend, hat uns aber auch manche nützliche Winke gegeben.

In Hinsicht auf diese beiden Umstände, daß wir auf eine fünfjährige Tätigkeit zurückblicken und daß außerdem auch von anderer Seite Äußerungen hinzugekommen sind, die eine gewisse Berücksichtigung in Anspruch nehmen können, möchte ich nun einmal ganz allgemein die Frage besprechen: Welche Aufgaben und Zwecke kann eine solche Einrichtung vernünftigerweise unter den gegebenen Verhältnissen erfüllen und welche nicht? und danach dann weiter fragen: Was ist das Resultat eines Rückblickes auf die letzten fünf Jahre und welches sind die Direktiven für die Zukunft, die wir daraus entnehmen?

Ich beginne damit, in Erinnerung zu bringen, daß die Grundlage, auf welcher der Arbeiterausschuß beruht, gegeben ist in einer Bestimmung des Titels V des Stiftungsstatutes, die im allgemeinen nicht vorschreibt, daß ein solcher ständiger Ausschuß bestehen müsse, die aber besagt, daß, wenn einem Ausschuß allgemeinere Befugnisse zustehen sollen, er bestimmten Anforderungen entsprechen müsse — daß er nämlich aus mindestens 12 Mitgliedern bestehen müsse, daß er jedes Jahr einer vollständigen Erneuerung durch direkte geheime Wahl unterliege seitens sämtlicher über 18 Jahre alter Betriebsangehöriger und daß das passive Wahlrecht beschränkt sein müsse auf die volljährigen, seit mindestens einem Jahre im Betriebe tätigen, im gewöhnlichen Lohnverhältnis stehenden Arbeiter. Ferner müsse der Ausschuß befugt sein, auch ohne Einberufung durch die Geschäftsleitung zusammenzutreten, und das Recht haben, in allen Angelegenheiten des Betriebes auf seinen Antrag von der Geschäftsleitung gehört zu werden.

Um den Animus zu kennzeichnen, in dem diese Bestimmungen gegeben worden sind, will ich den Herren vorlesen, was ich vor 6 Jahren in den Motiven zum Statut über diesen Punkt niedergeschrieben habe; es bezieht sich das auf den jetzigen § 64 des Statuts:

»Bisher ist in den Stiftungsbetrieben noch kein Anlaß gewesen, Rechte, welche jedem einzelnen Arbeiter und andererseits der Geschäftsleitung zustehen, ständig auf eine besondere Zwischeninstanz zu übertragen; man hat nur in einigen Fällen behufs Verhandlung bestimmter Angelegenheiten die Wahl eines Ausschusses ad hoc herbeigeführt. Wenn aber, wie es wahrscheinlich ist, über kurz oder lang auch hier eine ständige Zwischeninstanz Bedürfnis wird, so soll diese eine wirkliche Arbeitervertretung sein, nicht eine Kulisse, hinter welcher zuletzt wieder der Unternehmer stecken kann. Sie soll also in allen Stücken so konstituiert sein, daß sie das volle Vertrauen der Arbeiterschaft haben muß, eine Vertretung ihrer Interessen zu sein — damit die Geschäftsleitung, wenn sie in irgend einer Sache mit dieser Vertretung ins reine gekommen ist, annehmen kann, auch mit der ganzen Arbeiterschaft im reinen zu sein.«

Ich berufe mich darauf gegenüber der Generalisation, die in Hinsicht auf Arbeiterausschüsse gemacht worden ist, wie sie vielfach bestehen, von denen man sagt, sie seien wesentlich »dekorativer« Art. Ich sage, wenn das anderwärts wahr ist, so habe ich das Recht in Anspruch zu nehmen, zu sagen: »mit Ausnahme des Arbeiterausschusses der Firma Carl Zeiss

Daß wir einen derartigen Zweck nicht verfolgen, sehen Sie genau aus der Art und Weise, wie wir es mit dem Arbeiterausschuß halten. Wenn jemand dekorativ, um die sozialen Klüfte mit Rosen zu überdecken, einen Arbeiterausschuß einrichtet, dann hat er nicht die Beflissenheit, eine selbständige, von dem Einfluß des Unternehmers unabhängige Vertretung zu schaffen, dann bemüht er sich nicht dafür zu sorgen, daß ja nicht bei der Auswahl der Personen der Unternehmer dahinter stecken kann und daß nicht die Betriebsbeamten eine Rolle dabei spielen; er gibt dem Ausschuß vor allen Dingen nicht das Vorrecht, daß er unabhängig und ohne Mitwirkung des Unternehmers zusammentreten könne und in allen Angelegenheiten gehört werden müsse.

Das will ich nur gegen die Meinung sagen, daß alle Arbeiterausschüsse dekorativer Art sein müßten; der hiesige ist es nicht. Wie gering oder wie hoch man im übrigen seinen Wert anschlagen mag, Dekoration ist er nicht.

Richtig ist, daß der Arbeiterausschuß geringe Befugnisse hat; er hat im wesentlichen nur die Befugnis, in allen Angelegenheiten »gehört« zu werden, eine beratende Mitwirkung in allen Angelegenheiten, die das Interesse der Arbeiterschaft berühren. Es ist sehr wenig, wenn man sagt »beratend«, dabei ist aber zu unterscheiden, ob jemand seinen Rat zu geben das Recht hat, nur wenn er gefragt wird oder auch, wenn er nicht gefragt wird — unser Arbeiterausschuß hat das Recht zu raten, auch wenn er nicht gefragt wird. Das ist das erste. Zweitens: Das Recht, gehört zu werden, scheint zunächst nicht viel zu besagen; es besagt noch nicht einmal, daß der, der etwas anhört, es dann auch tun müsse. Nun ist es aber in Deutschland nur der Bundesrat, der dem Reichstag gegenüber so verfährt, daß er dem, der das Recht hat, gehört zu werden, keine Antwort gibt; bei jedem andern wird man das als grob und unpassend ansehen. Da Sie nun immer annehmen dürfen, daß diese Bestimmungen des Statuts niedergeschrieben und getroffen sind unter der Voraussetzung, daß es sich um den Verkehr zwischen anständigen Leuten handelt, so können Sie die Sicherheit haben, daß damit ausgedrückt werden soll, daß die Geschäftsleitung nicht nur alles, was der Ausschuß vorbringt, anhören, sondern auch immer eine Antwort geben wird, die anständigerweise auch immer mit Gründen versehen sein muß. Ich glaube, bei näherem Zusehen werden Sie finden, daß das Recht, gehört zu werden, schon ein gewisses wertvolles Recht ist, wenn man es richtig zu gebrauchen versteht.

Immerhin bleibt nun die Frage: was für Rechte könnte denn ein Ausschuß noch haben? Es ist ja wiederholt in der öffentlichen Diskussion darauf hingewiesen worden, die Rechte seien so unbedeutend, daß es sich überhaupt nicht lohne, darüber zu reden; der Ausschuß könne ja in keiner Sache ein entscheidendes Wort sprechen, er sei immer nur darauf angewiesen, mit der Geschäftsleitung zu verhandeln, und müsse sich gefallen lassen, daß nur das geschieht, was die Geschäftsleitung akzeptiert, und das nicht, was sie nicht akzeptiert.

Welche Befugnisse ein solcher Ausschuß unter anderen als den gegenwärtigen Verhältnissen, welche Befugnisse er etwa im »Zukunftsstaate« haben könnte, darüber können wir hier nicht diskutieren. Wir müssen mit den gegebenen Verhältnissen rechnen. Und da sage ich: alle Befugnisse, Entscheidungen zu treffen, sind nach zwei Richtungen hin ganz eng begrenzt und müssen es bleiben; erstens in Rücksicht auf diejenigen, welche der Ausschuß vertreten soll, auf die gesamte Arbeiterschaft. Jedes Recht zu entscheiden, das dem Ausschuß beigelegt wird, bedeutet eine entsprechende Verminderung der Rechte der übrigen, es bedeutet, daß der Arbeiterausschuß in Sachen entscheidet, in denen jeder einzelne dann nicht mehr zu entscheiden hat. Also beispielsweise, wenn wir übereinkommen würden, daß durch Arbeitsvertrag vereinbart werde, daß gewisse Sachen, z. B. kleine Abweichungen von der regelmäßigen Arbeitszeit und andere Angelegenheiten, die wir bisher immer durch Abstimmung in der Werkstätte erledigt haben, in Zukunft durch den Ausschuß entschieden würden, so heißt das: die Rechte der einzelnen schmälern; der Vertreter hat dann das Recht, nach seinem Dafürhalten abzustimmen, selbst wenn die von ihm Vertretenen anderer Meinung sind. Nun, ich alter Demokrat werde niemals einer Einrichtung zustimmen, welche die Rechte der Vertretenen beschränkte zum Vorteil der Vertreter. Für mich ist jede parlamentarische Einrichtung immer nur ein Mittel, um über das Hindernis hinwegzukommen, mit einer großen Mehrheit verhandeln zu müssen, also nur ein Mittel zum Zweck. Wenn dem Ausschuß überhaupt entscheidende Befugnisse beizulegen wären, wo es sich um Sachen von größerer Bedeutung handelt, würde ich also immer sagen: unter dem Vorbehalt des Referendums. Es ist das auch bisher geschehen; nachdem die Angelegenheit im Ausschuß genügend geklärt war, wurde die Abstimmung der Gesamtheit überlassen.

Das ist, sage ich, eine Beschränkung in bezug auf die möglicherweise dem Arbeiterausschuß beizulegenden Befugnisse; eine Beschränkung nach der anderen Richtung wäre es, dem Arbeiterausschuß Befugnisse beizulegen, die nach der jetzigen Einrichtung und den bei uns gegebenen Verhältnissen die Geschäftsleitung bisher gehabt hat. Zur Voraussetzung wäre dabei zu machen, daß dem Arbeiterausschuß auch die Verantwortung übertragen würde; es gebietet dies sachgemäß die Rücksicht auf die Existenz des Betriebes. Wenn im »Zukunftsstaat« etwa die Arbeiterausschüsse die großen Betriebe dirigieren sollten, so würde das auch nur dann möglich sein, wenn sie die Verantwortung haben. Wenn es sich aber heute darum handelt zu fragen, ob wir nicht dem Arbeiterausschuß Rechte einräumen könnten, die bisher die Geschäftsleitung gehabt hat, so können wir vernünftigerweise nur die jetzigen Verhältnisse dabei zugrunde legen, indem wir uns fragen: kann die Geschäftsleitung unter den jetzigen Verhältnissen vernünftigerweise die Verantwortung auf den Ausschuß abwälzen?

Ich sage also: Wenn es auch nicht ausgeschlossen ist, daß nach beiden Richtungen hin vielleicht einmal ein Ausschuß außer den ihm bisher zugestandenen Rechten noch weitere Befugnisse entscheidender Art hätte, die einerseits die Arbeitsgenossen und andererseits die Geschäftsleitung respektieren müßten, so wird das unter den jetzigen Verhältnissen doch immer nur in relativ engbegrenztem Spielraum möglich sein, und ich betone das nur, damit vernünftige Leute uns nicht den Vorwurf machen, daß hier unvernünftige Dinge bestehen oder versucht werden.

Nun, das betrifft im allgemeinen die Frage, welche Befugnisse und Rechte sich eine Arbeitervertretung für die Zukunft im Anschluß an die bestehenden allmählich erwerben könnte — daß Rechte geschenkt werden sollen, wird überhaupt niemand verlangen wollen.

Nun wende ich mich zu der anderen Frage: was hat denn unser Arbeiterausschuß in den letzten fünf Jahren geschaffen? Eine Zusammenstellung der verschiedenen Gegenstände der Verhandlungen dieser fünf Jahre ergibt, daß wir einerseits eine große Anzahl von Einzelfragen diskutiert haben, die kaum ein erhebliches Interesse für die Gesamtheit haben; wir haben aber auch andererseits eine große Anzahl wichtiger Angelegenheiten unter dem Standpunkt des Interesses der Arbeiterschaft nicht nur diskutiert, sondern auch gefördert. Gleich im Jahre 1897 ist der Anfang gemacht worden mit einer wichtigen Sache, die freilich nicht in der zuerst geplanten Weise zur Ausführung gekommen ist, die aber anderen eine Anregung gegeben hat, ich meine die Verhandlungen über den Bau von Arbeiterwohnungen. Durch die damaligen Diskussionen ist die Anregung zur Gründung der Jenaer Baugenossenschaft gegeben worden, die vielleicht sonst jetzt noch nicht bestände. Es sind dann außerdem im Laufe dieser fünf Jahre wiederholt Besprechungen über Verbesserung der Betriebseinrichtungen, Kantine und Badeanstalten gewesen. Wir haben sehr lange diskutiert über die Fortbildung des Arbeitsvertrages. Der jetzige Arbeitsvertrag trägt auf dem Titelblatt den Hinweis auf die drei Stadien, die er durchlaufen hat. Im Jahre 1897 wurde der ursprüngliche Text festgesetzt, dann ist hinzugekommen Anfang 1900 die Rücksichtnahme auf § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches und endlich ebenfalls im Jahre 1900 die Vereinbarung, die zur Einführung der achtstündigen Arbeitszeit geführt hat.

Ich hebe diese wichtigeren Punkte, von denen niemand bestreiten wird, daß die Diskussionen im Ausschuß zu Maßnahmen geführt haben von allgemeinem Interesse, nur hervor, um darauf hinzuweisen, daß es nicht richtig ist, wenn in den öffentlichen Diskussionen gesagt wurde, es haben die Arbeiterausschüsse unter den gegenwärtigen Verhältnissen keinen anderen Zweck, als die Funktionierung großer Betriebe zu erleichtern. Daß der Ausschuß dies auch tue, ist sehr richtig; denn eine gute Funktionierung hat zur Voraussetzung, daß eine regelmäßige Verständigung zwischen Betriebsunternehmer und Arbeiter möglich sei, damit etwaige Übelstände und Beschwerden zur rechten Zeit erledigt werden können. Insoweit ein Arbeiterausschuß diese Funktion erfüllt, die zwar nicht ausschließlich dem Interesse der Arbeiter dient, aber doch wesentlich mit dient — denn die richtige Funktionierung ist in erster Reihe im Interesse der Arbeiter — hat er auch schon eine wichtige Rolle. Aber das ist nach unseren Erfahrungen nicht die einzige Funktion. Er soll auch ein Organ sein für die Fortbildung des kollektiven Arbeitsvertrages, das dafür sorgt, daß das Rechtsverhältnis zwischen Arbeiter und Unternehmer in einer Form geregelt werde, die wie für den einen, so auch für alle gilt, und daß alles, was mit einzelnen vereinbart wird, zugleich Bedeutung hat für alle. Die Fortbildung des Arbeitsvertrages gehört auch tatsächlich mit zu den Angelegenheiten, in denen unser Arbeiterausschuß in diesen fünf Jahren tätig gewesen ist.

Man kann also meiner Meinung nach nicht billigerweise behaupten, daß etwa wegen der geringen Befugnisse, die dem Arbeiterausschusse zustehen, diese Einrichtung nicht dem Interesse der Arbeiter gedient habe. Ich berufe mich darauf, daß die Erfahrung zeigt, daß eine große Zahl von Angelegenheiten gefördert worden ist, von denen man sagen kann, daß sie überhaupt nicht oder nur viel später gefördert worden wären ohne diese Einrichtung. Man könnte nun zwar sagen, daß das, was durch diese Einrichtung erreicht worden ist, möglicherweise auch ohne sie erreicht werden konnte. Aber das ist nicht richtig. Es bleibt vielmehr dabei bestehen: wenn diese Einrichtung nicht dagewesen wäre, so wäre es nicht erreicht worden, weil dann das Organ gefehlt hätte, welches zur rechten Zeit die Initiative ergreift.

Ich betone dies angesichts des Standpunktes, daß, weil ja der Arbeiterausschuß nicht entscheidend, sondern nur beratend mitwirke, es sich nicht lohne, sich überhaupt daran zu beteiligen. Wer aber immer noch auf diesem Standpunkt beharrt, unter dem ganz sicher unvermeidlichen Zugeständnis, daß der Arbeiterausschuß genützt habe in diesen fünf Jahren, trotz der beschränkten Rechte, der ist in meinen Augen ein Beispiel für die Denkungsart jenes bekannten Jungen, der da sagte: »Es geschieht meinem Vater schon ganz recht, wenn ich die Pfoten erfriere — warum hat er mir keine Handschuhe gekauft.«


Nun weiter: was können wir aus unseren Erfahrungen der zurückliegenden fünf Jahre und aus der Kritik, die gegen uns geübt worden ist, für die Zukunft lernen? Wir können mancherlei lernen über die Art und Weise, wie wir in der nächsten Zeit versuchen können, die Einrichtung noch wirksamer zu machen, als sie bisher gewesen ist. Ich will die Hauptsachen, die unter diesem Gesichtspunkt von seiten der Geschäftsleitung in Anregung gebracht werden sollen, erwähnen, unter dem Vorbemerken, daß es freisteht, daß auch von Ihrer Seite Anregungen kommen — und dazu sind in erster Linie diejenigen verpflichtet, die da sagen, die jetzige Einrichtung nütze ja nichts.

Ich will zunächst zwei Hauptpunkte markieren, in denen wir vollkommen mit den Ansstellungen der Kritik übereinstimmen. Es ist erstens die Frage, ob die jetzige Zusammensetzung des Ausschusses, die nach dem bisher gehandhabten Wahlmodus zu einer Ziffer von 66 Mitgliedern geführt hat, wirklich zweckmäßig ist oder ob nicht ein wesentlich kleinerer Ausschuß die Funktionen besser, leichter und einfacher wahrnehmen würde. Das ist aus dem Kreis der Arbeiter im vorigen Sommer auch öffentlich geäußert worden, und es ist auch unser Gedanke schon seit längerer Zeit gewesen. Der Umstand, daß fast jeder Arbeitsraum seinen Vertreter hat, hat allmählich zu einer Mitgliederzahl geführt — im ersten Jahr waren es nur 32, jetzt sind es 66 — die alle Aktionen sehr schwerfällig macht. Ein Arbeiterausschuß, der aus vielen Vertretern besteht, wird gelähmt eben durch die große Zahl seiner Mitglieder. Namentlich zeigt sich das bei den Verhandlungen über unbedeutende Dinge; denn wenn viele Leute über eine Kleinigkeit zu reden haben, wird die Verhandlung immer sehr breit, weil ein jeder etwas sagen will und ein jeder eine andere Meinung darüber hat. Dreht es sich dagegen um eine wichtige Sache, so sind in der Regel nur zwei grundsätzlich verschiedene Meinungen vorhanden, und die Verhandlung geht dann viel schneller. Ich habe mich gewundert, daß man noch nicht von seiten der Arbeiterschaft an den Ausschuß herangetreten ist mit der Aufforderung, er solle doch den Antrag an die Geschäftsleitung stellen, daß der Ausschuß in Zukunft anders zusammengesetzt werde. Da es bis jetzt nicht geschehen war, hatten wir zunächst keine Veranlassung, die Sache unsererseits als dringlich anzusehen; wir wollten es darauf ankommen lassen. Aber ich möchte Ihnen nun in erster Reihe empfehlen, in Erwägungen darüber einzutreten, ob Sie nicht Ihren ersten Antrag dahin stellen sollen, den Ausschuß neu zu wählen, mit geringerer Personenzahl, unter Verzichtleistung auf die bisherige Übung, einen Vertreter für fast jeden Arbeitsraum zu haben. Wir würden jede kleinere Ziffer von nicht unter 15 akzeptieren, wenn dabei vorgesehen ist, daß die verschiedenen Interessengruppen unseres Betriebes eine angemessene Vertretung finden. Wenn also ein Wahlmodus getroffen würde, etwa wie bei dem Krankenkassenvorstande, wobei der große Betrieb nach seinen Hauptbetriebsabteilungen wählt, so daß jede Abteilung 1 oder 2 Vertreter stellt, so würde dadurch erreicht sein, daß die verschiedenen Gruppen im Arbeiterausschuß vertreten sind. Auch würde auf diese Weise die Lokalfrage wesentlich erleichtert. Das ist das erste, was ich Ihnen seitens der Geschäftsleitung zu erwägen anheimgebe.

Das zweite, auf das ich Sie aufmerksam machen möchte — und das stimmt ebenfalls mit den öffentlichen Einwänden überein — geht nach einer Richtung, in der, wie ich glaube, wir auch versuchen können, die Einrichtung wirksamer zu machen. Sie haben nämlich bisher von einem wertvollen Rechte, das durch statutarische Bestimmung festgesetzt ist, gar keinen Gebrauch gemacht, nämlich: zusammenzutreten ohne Einberufung durch die Geschäftsleitung. Es hat noch nie in den fünf Jahren eine Versammlung stattgefunden, ohne daß die Geschäftsleitung ausdrücklich hinzugezogen worden wäre. Nach Bestimmung von § 64 des Statuts sind Sie befugt, zusammenzutreten »auch ohne Einberufung« und das heißt: ohne Mitwirkung der Geschäftsleitung. Von diesem Rechte ist noch niemals Gebrauch gemacht worden. Ich glaube nun, es würde durch die Zusammenberufung, ohne daß die Geschäftsleitung zur Teilnahme aufgefordert wird, namentlich bei einer kleineren Versammlung die Möglichkeit gegeben sein, viele Angelegenheiten — und namentlich solche, die eine freiere Aussprache — bedingen viel besser vorzubereiten, als es bisher möglich gewesen ist, ehe sie zu einer Diskussion mit der Geschäftsleitung kommen. Ich stelle Ihnen also anheim, in Erwägung zu ziehen, ob Sie nicht Angelegenheiten, die Sie mit der Geschäftsleitung diskutieren wollen, besser vorher erst selbst unter sich beraten, damit Ihre Ansichten sich klären und damit das, was der Arbeiterausschuß vorträgt, auf Grund der besseren Klärung auch ein besseres Ansehen beanspruchen kann. Sie haben dabei ja natürlich vollkommene Freiheit, wie Sie die Sache handhaben wollen, auf Einberufung des Vorsitzenden oder auf Antrag der Mitglieder in einem beliebigen Lokal — selbstverständlich steht Ihnen ein solches hier immer zur Verfügung — zusammenzukommen und dann von Ihrem Standpunkt und in Ihrem Interesse zu verhandeln, bis Sie an die Geschäftsleitung herantreten.

Das dritte, was wir Ihnen in bezug auf Verbesserungen vorschlagen möchten, betrifft die Beschränkung der Diskussionen zwischen dem Arbeiterausschuß und der Geschäftsleitung auf solche Angelegenheiten, die wirklich die Arbeiterschaft im allgemeinen interessieren und die nicht nur für einzelne Personen oder einzelne Abteilungen von Interesse sind, sondern wenigstens für einen größeren Teil des Betriebes. Wir haben zwar auch früher schon immer darauf hingewiesen, daß ja doch der richtige Gegenstand der Verhandlungen darin gegeben sei, daß man Dinge zur Sprache bringe, die mit den einzelnen nicht besprochen werden können und die über das Einzelinteresse hinausgehen. Es trifft uns aber der Vorwurf, daß wir viel zu oft uns auf Beschwerden eingelassen haben, die nur einzelne Personen oder einzelne Abteilungen berührten und bei denen die Unterlagen nicht vorher festgestellt waren. Wir haben dabei oft leider das norddeutsche Sprichwort vergessen: »eines Mannes Rede ist keines Mannes Rede, man muß sie hören alle beede« — da sind wir manchmal böse reingefallen. Wenn wir Vorhaltungen machten, erfuhren wir oft, entweder daß sich die Tatsachen gar nicht so verhielten, wie sie uns vorgebracht waren, oder daß noch andere Tatsachen mit zu berücksichtigen waren. Auf diese Weise sind wir wiederholt in eine schiefe Lage gekommen, und es geschah uns recht. Wir waren unvorsichtig gewesen und hatten uns angesichts einer solchen Angelegenheit auf Zusagen festgenagelt, aber am folgenden Tage, wo wir es mit dem Werkmeister zu tun hatten, wurde die Stellungnahme eine andere.

Wir wollen es also in Zukunft zur festen Regel machen: Alle Angelegenheiten kann der Arbeiterausschuß zum Gegenstande seiner Erörterungen machen und in allen Angelegenheiten kann er gehört werden — letzteres aber erst dann, wenn es eine Sache geworden ist, welche für die Arbeiterschaft im allgemeinen Interesse hat. Handelt es sich um die Interessen einzelner oder einzelner Abteilungen, so ist zunächst zu versuchen, die Sache auf dem gewöhnlichen Instanzenweg durch den direkten Verkehr zu erledigen, und erst dann, wenn die Art der Erledigung noch etwas übrig läßt, woran die Arbeiterschaft Anstoß nehmen kann, mag der Ausschuß die Angelegenheit vor die Geschäftsleitung bringen. Wir werden in dieser Richtung ganz streng verfahren. Damit wird auch von selbst abgeschafft werden, was sich recht unerfreulicherweise herausgebildet hat, daß einige einen gewissen Sport darin suchen, sich hier an den Werkmeistern zu reiben, und daß wir dann solche Sachen, die kurzer Hand hätten erledigt werden können, hier breit treten. Ich berufe mich darauf, daß auch öffentlich darauf aufmerksam gemacht worden ist, daß hier Dinge verhandelt wurden, die ebensogut zwischen den einzelnen und der Geschäftsleitung und in den einzelnen Abteilungen verhandelt werden konnten.

Dies sind die Punkte, auf die ich hier hinweisen wollte, um zu zeigen, wie wir aus den bisherigen Erfahrungen und der Kritik nützliche Winke für die Zukunft entnehmen können.


Ich bin damit in der Hauptsache zu Ende und will nur noch ein paar Worte hinzufügen in bezug auf die Redewendungen, mit denen die Kritik über unsere Einrichtung verbrämt worden ist, weil diese Redewendungen einiges Aufsehen erregt haben. Es ist, glaube ich, die Dorfzeitung gewesen, die der Katze die Schelle angehängt hat. Zum größten Gaudium aller Scharfmacher in Deutschland verbreitete sie das Gerücht, die Firma Carl Zeiss sei mit ihrer Arbeiterschaft aufs schärfste verkracht. Ich habe einen Schreibebrief erhalten von einem bekannten Scharfmacher, der offenbar sein Vergnügen daran hatte, zu hören, daß wir verkracht seien. Nun, wir haben das mit dem größten Humor angesehen. Ich muß Ihnen aber sagen, daß auch in unseren Arbeiterkreisen solche Scharfmacher sind. Es gibt eine Anzahl Leute, die alles behandeln unter dem Stichwort des »Klassenkampfes« und die meinen, sie könnten dem Arbeiterinteresse nur gerecht werden, indem sie immer die Streitaxt in die Höhe halten. Ich sage nur, das mögen sehr tüchtige und ehrenwerte Leute sein, Kampfnaturen, denen es Vergnügen macht, wenn sie die Streitaxt schwingen können; es können sehr anständige Leute sein und an manchen Orten in Deutschland sehr am Platze — bei uns aber haben sie ihren Beruf verfehlt, weil hier gar kein Unternehmer da ist, der unter dem Zeichen des Klassenkampfes sich bekämpfen ließe.

Meine Kollegen und ich müssen uns an das halten, was gegeben ist, wir können unsere Einrichtungen nicht auf die Anforderungen des Zukunftsstaates zuschneiden. Aber innerhalb der uns gegebenen Grenzen bemühen wir uns redlich, die Interessen unserer Mitarbeiter zu fördern. Es mag Interessenstreitigkeiten geben, weil die Arbeiter in gewissen Punkten entgegengesetzter Meinung sind und manche Sonderinteressen haben, und ich bin gewiß der letzte, der meinte, es sei alles Harmonie; aber innerhalb unseres Betriebes gibt es keinen »Klassenkampf« — der gehört in die politische Arena, in den Reichstag. Bei uns gibt es nur ein Zusammenarbeiten auf dem Boden der friedlichen Interessenausgleichung. Wer das verkennt und hier auch meint, er könne Arbeiterinteressen nur in der Positur des Kampfhahnes vertreten, der hat seinen Beruf verfehlt. Der Kampfhahn, dem nicht ein anderer in derselben Positur gegenübersteht, ist eine lächerliche Figur, und das Kikeriki, dem nicht ein anderes Kikeriki entgegentönt, ist ein komisches Geräusch!

Indem ich mich dahin ausspreche, daß wir gegenüber solchen Anfechtungen unempfindlich sein werden, gebe ich Ihnen nochmals die Versicherung, daß wir auf dem Boden der gegebenen Verhältnisse bestrebt sind, die Interessen des Arbeiterstandes zu fördern und daß wir die, die nicht auf diesem Boden mit uns diskutieren wollen, nicht ernsthaft nehmen.

Ich berufe mich darauf, daß alle Fortschritte auf sozialem Gebiete nicht geschehen sind unter der Parole »Arbeiter gegen Unternehmer«, sondern unter der anderen Parole »fortgeschrittene Arbeiter und fortgeschrittene Unternehmer gegen rückständige Arbeiter und rückständige Unternehmer«. Und das ist die Parole, unter der ich Sie bitte, daß Sie die Arbeit in diesem Kreise mit uns wieder aufnehmen wollen.


IX.

Statut der Carl Zeiss-Stiftung zu Jena.

[Nachstehend ist das Stiftungs-Statut in dem Wortlaut wiedergegeben, den es vermöge der gemäß § 117 vorgenommenen Neuredaktion kürzlich erhalten hat. In dieser Gestalt ist es unter dem 5. Dezember 1905 vom Großh. S. Staatsministerium Departement des Innern genehmigt und alsbald veröffentlicht worden und am 1. Januar 1906 in Kraft getreten.[45]

Es dürfte jedoch manche Leser interessieren, auch den ursprünglichen, noch ganz von E. Abbe selbst herrührenden bezw. angenommenen Text, ausgegeben im August 1896, kennen zu lernen und daraus zugleich Art und Umfang der Abänderungen und Ergänzungen zu ersehen.

Zu diesem Zwecke sind — unter Fortlassung von wenigen ganz unbedeutenden und rein redaktionellen Abänderungen — in dem nachfolgenden Abdruck

a) alle in dem ursprünglichen Text vom August 1896 nicht enthaltenen Worte bezw. Sätze kursiv gedruckt, mögen sie neu hinzugefügt oder an die Stelle von anderen getreten sein,

b) diejenigen Worte bezw. Sätze des alten Statuts, welche in der neuen Ausgabe weggefallen oder durch andere ersetzt sind, an den zugehörigen Stellen in Anmerkungen wiedergegeben.

Die Marginalien sind Zusatz des Herausgebers.]

[Dem Text der Erstausgabe des Statuts gingen die folgenden beiden Erklärungen voraus.]

In Erfüllung früherer Zusagen gebe ich vor Ablauf des 50. Jahres seit dem Bestehen der Optischen Werkstätte den Beamten und der Arbeiterschaft dieser und des Glaswerks die Einrichtungen bekannt, welche behufs endgültiger Ordnung der Verfassung beider Firmen, sowie behufs Regelung des Wirkungskreises der Carl Zeiss-Stiftung überhaupt, getroffen worden sind — indem ich sämtlichen Betriebsangehörigen das nunmehr festgestellte und landesherrlich bestätigte

Statut der Carl Zeiss-Stiftung

hiermit überreiche.

Die Angehörigen der Optischen Werkstätte im besondern bitte ich, dieses Statut und die darin ihnen gebotenen Garantien für dauernde Geltung derjenigen Grundsätze, die in der Leitung und Verwaltung der Firma bisher betätigt worden sind, als die Festgabe ansehen zu wollen, welche ich als früherer Mitinhaber der Firma zum Eintritt derselben in das zweite halbe Jahrhundert ihrer Tätigkeit der Gesamtheit meiner Mitarbeiter darbringe.

Ich wünsche und hoffe hierbei, daß die Optische Werkstätte und das Glaswerk auf den Grundlagen, auf welche dieses Statut beide Unternehmungen stellt, weiterhin blühen und gedeihen mögen — zum Vorteil aller, die in ihren Verband eintreten, zum Dienst des Gemeinwohls, zur Ehre deutscher feintechnischer Industrie!

Jena, den 26. August 1896.

Dr. Ernst Abbe.

 


Nachdem die durch Urkunde vom 19. Mai 1889 begründete, unterm 21. Mai 1889 landesherrlich bestätigte und mit dem Recht der juristischen Person bekleidete »Carl Zeiss-Stiftung zu Jena« am 1. Juli 1891 auf Grund vertragsmäßiger Vereinbarungen mit dem Stifter und den damaligen Mitinhabern der Firma Carl Zeiss und der Firma Schott & Gen. in Jena alleiniger Inhaber der »Optischen Werkstätte« daselbst und Mitinhaber des dortigen »Glaswerks für wissenschaftliche und technische Zwecke« geworden, ist behufs endgültiger Regelung des seitdem erweiterten Aufgaben- und Wirkungskreises der genannten Stiftung das nachstehende

Statut der Carl Zeiss-Stiftung

durch den Stifter errichtet worden.

Dasselbe soll nach erfolgter landesherrlicher Bestätigung vom 1. Oktober 1896 ab an die Stelle der Stiftungs-Urkunde vom 19. Mai 1889 treten und diese insoweit außer Wirksamkeit setzen, als nicht ihr Inhalt in diesem Statut ausdrücklich als in Geltung verbleibend erklärt ist.


Titel I.

Konstituierende Bestimmungen.

§ 1.

Zwecke der Stiftung.

Zwecke der Stiftung.

Die Zwecke der Carl Zeiss-Stiftung sind:

A.

A. im Rahmen der Stiftungsbetriebe.

1. Pflege der Zweige feintechnischer Industrie, welche durch die Optische Werkstätte und das Glaswerk unter Mitwirkung des Stifters in Jena eingebürgert worden sind, durch Fortführung dieser Gewerbsanstalten unter unpersönlichem Besitztitel; im besondern:

2. Dauernde Fürsorge für die wirtschaftliche Sicherung der genannten Unternehmungen sowie für Erhaltung und Weiterbildung der in ihnen gewonnenen industriellen Arbeitsorganisation — als der Nahrungsquelle eines zahlreichen Personenkreises und als eines nützlichen Gliedes im Dienst wissenschaftlicher und praktischer Interessen;

3. Erfüllung größerer sozialer Pflichten, als persönliche Inhaber dauernd gewährleisten würden, gegenüber der Gesamtheit der in ihnen tätigen Mitarbeiter, behufs Verbesserung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Rechtslage.

B.

B. außerhalb der Stiftungsbetriebe.

1. Förderung allgemeiner Interessen der obengenannten Zweige feintechnischer Industrie im eigenen Wirkungskreis der Stiftungsbetriebe wie außerhalb desselben;

2. Betätigung in gemeinnützigen Einrichtungen und Maßnahmen zugunsten der arbeitenden Bevölkerung Jenas und seiner nächsten Umgebung;

3. Förderung naturwissenschaftlicher und mathematischer Studien in Forschung und Lehre.

Die unter A bezeichneten Zwecke sind durch die Stiftung ausschließlich vermöge statutengemäßer Verwaltung ihrer Gewerbsinstitute und innerhalb dieser zu erfüllen.

Die unter B benannten Aufgaben sollen der Stiftung obliegen als dem Nutznießer der Erträgnisse, welche ihre Unternehmungen übrig lassen mögen, nachdem den erstgenannten Aufgaben in ihnen genügt ist.

§ 2.

Name.

Name.

Die Stiftung soll für alle Zeit den Namen »Carl Zeiss-Stiftung« führen zu Ehren des Mannes, der zu obengenannten Unternehmungen den ersten Grund gelegt hat und zur dauernden Erinnerung an sein eigenartiges Verdienst: geordnetes Zusammenwirken von Wissenschaft und technischer Kunst auf seinem besondern Arbeitsfeld zielbewußt angebahnt zu haben.

§ 3.

Domizil.

Sitz.

Der rechtliche Sitz der Stiftung ist Jena.

Organe der Stiftung.

§ 4.

Organe der Stiftung.

Für die Vertretung der Carl Zeiss-Stiftung als juristischer Person, die Verwaltung ihres Vermögens und die oberste Leitung ihrer Angelegenheiten soll stets eine besondere »Stiftungsverwaltung« bestehen.

Für die Leitung der industriellen Tätigkeit der Stiftung und die Verwaltung ihrer Geschäftsbetriebe sollen durch dieses Statut als die weiteren geordneten Organe der Stiftung neben der Stiftungsverwaltung eingesetzt sein:

die »Vorstände« (»Geschäftsleitungen«) der jeweils bestehenden Stiftungsbetriebe;

ein zur Vertretung der Stiftungsverwaltung bei diesen Betrieben berufener ständiger Kommissar (»Stiftungskommissar«).

welche beide, Vorstände und Stiftungskommissar, durch die Stiftungsverwaltung zu ernennen sind, gemäß nachfolgenden Bestimmungen dieses Statuts.

§ 5.

Stiftungsverwaltung (St. V.) und Stiftungskommissar (St. K.).

Die Rechte und Obliegenheiten der Stiftungsverwaltung sollen demjenigen Departement des Großherzogl. Sächs. Staatsministeriums zustehen, dem die Angelegenheiten der Universität Jena jeweils unterstellt sind.

Zum ständigen Stiftungskommissar ist von der Stiftungsverwaltung ein oberer Beamter des Großherzogl. Sächs. Staatsministeriums oder sonst ein aktiver oberer Beamter des öffentlichen Dienstes in außeramtlichem Auftrag zu bestellen, unter Gewährung einer jeweils fixierten, Tantiemen und ähnliche Bezüge ausschließenden Entschädigung aus Mitteln der Stiftung.

Stiftungsverwaltung und Stiftungskommissar sind verpflichtet, die Angelegenheiten der Carl Zeiss-Stiftung in allem nach den Vorschriften dieses Statuts und gemäß den aus ihm erkennbaren Absichten des Stifters zu leiten. Sie dürfen dabei auf Staatsinteressen, welche den ausgesprochenen Zwecken der Stiftung fremd sind, nicht weitergehende Rücksicht nehmen, als auch für Privatpersonen gesetzlich geboten ist.

Titel II.

Organisation der industriellen Tätigkeit der Stiftung.

Einrichtungen.

§ 6.

Gegenwärtige Geschäftsunternehmungen.

Die gegenwärtigen Geschäftsunternehmungen der Carl Zeiss-Stiftung — die Optische Werkstätte (Firma Carl Zeiss) und das Glaswerk (Firma Schott & Gen.) zu Jena — sind dauernd jede unter ihrer eigenen Handelsfirma, mit abgesondertem Vermögenskomplex für ihr Betriebskapital und in selbständiger Verwaltung unter ihrem besonderen Vorstand fortzuführen.

§ 7.

Organisation der Geschäftsleitungen (G. L.).

Als Vorstände der Stiftungsbetriebe sollen stets kollegialische Geschäftsleitungen aus gleichberechtigten Mitgliedern fungieren.

Die Zahl der Mitglieder einer Geschäftsleitung darf nicht über vier betragen.

Sobald diese Zahl, außer in den durch die §§ 32, 34 geregelten Fällen, auf zwei herabgegangen ist, muß binnen Monatsfrist ein neues Mitglied bestellt werden.

Mindestens ein Mitglied der Geschäftsleitung der Optischen Werkstätte muß zugleich dem Vorstand des Glaswerks angehören.

§8

Befugnisse der G. L.

Dem Vorstand eines jeden Stiftungsbetriebes untersteht die gesamte innere Betriebsleitung, die kaufmännische Verwaltung und die ganze äußere geschäftliche Aktion der Firma, einschließlich der Bestellung und Abberufung von Prokuristen und anderen Bevollmächtigten, der Anstellung, Entlassung und Pensionierung der Beamten, Geschäftsgehilfen und Arbeiter, der Regelung ihrer Obliegenheiten und ihrer Bezüge und der Ordnung ihrer Rechtsverhältnisse zur Firma gemäß den Bestimmungen dieses Statuts.

In allen Angelegenheiten eines Stiftungsbetriebes können gültige Anordnungen nur durch seinen Vorstand nach dem durch nachfolgende §§ dieses Statuts geregelten Verfahren getroffen werden.

Jeder Stiftungsbetrieb kann Dritten gegenüber in allen seinen Angelegenheiten, nach innen und nach außen, gerichtlich und außergerichtlich, nur durch Mitglieder seines Vorstandes und die von letzterem bestellten Bevollmächtigten vertreten werden.

§ 9.

Vertretung der St. nach außen in Angelegenheiten der einzelnen Fa.

Behufs Vertretung der Stiftung in den Angelegenheiten der einzelnen Firma ist entweder ein bestimmtes Mitglied des Vorstandes durch die Stiftungsverwaltung zum »Bevollmächtigten der Carl Zeiss-Stiftung« und ein zweites Mitglied zu dessen Stellvertreter zu bestellen und jeder von diesen beiden für seine Person zur Zeichnung der Firma schlechthin zu legitimieren; oder es ist Anordnung zu treffen, daß je zwei von den Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam diese Vertretung ausüben können.

Denjenigen Mitgliedern des Vorstandes, welchen nicht gemäß vorstehender Bestimmung weitergehende Vertretungsbefugnis für ihre Person übertragen ist, ist Einzel-Prokura zu erteilen.

Die jeweils getroffenen Anordnungen bezüglich der Vertretung der Stiftungsbetriebe nach außen sind in handelsrechtlich wirksamer Form zu verlautbaren.

§ 10[46].

Einwirkung der St. V. auf die Geschäftsführung.

Eine Einwirkung der Stiftungsverwaltung auf die Geschäftsführung der Stiftungsbetriebe findet nur insoweit statt, als dieses Statut bestimmt und mir durch Vermittelung des Stiftungskommissars.

§ 11.

Obliegenheiten des St. K.

Dem Stiftungskommissar liegt ob, die Geschäftsführung der Betriebe in allen ihren Zweigen fortgesetzt zu beaufsichtigen, Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und Statutenmäßigkeit im Verfahren der Geschäftsleitungen zu überwachen, sowie bei allen wichtigeren Akten der Geschäftsführung nach dem durch die §§ 13 bis 20 dieses Statuts geordneten Verfahren beschließend oder beratend mitzuwirken.

§ 12.

Der Stiftungskommissar hat über den Gang aller Angelegenheiten der inneren Verwaltung wie des äußeren Verkehrs fortdauernd sich unterrichtet zu halten.

Er ist befugt, zu diesem Zweck jederzeit in alle Geschäftsbücher und Korrespondenzen Einsicht zu nehmen und in allen Teilen der Betriebe durch Augenschein und mündliche Vernehmung selbständig sich zu informieren.

Die Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe sind verpflichtet, von sich aus dem Stiftungskommissar alle wichtigen Angelegenheiten ihrer Firma vollständig offen zu legen.

Ordnung des Verfahrens.

§ 13.

Abgrenzung der Befugnisse der G. L.-Mitglieder.

Die Verteilung der laufenden Geschäfte unter die Mitglieder der Vorstände bleibt deren jeweiligem Übereinkommen überlassen.

Im Umfang der gewöhnlichen Geschäfte und Vorkommnisse ist jedes einzelne Mitglied für die Geschäftsleitung zu handeln ohne weiteres befugt, soweit Entscheidungen nach feststehender Übung oder sonst klare Fälle in Frage sind. In allen anderen Fällen darf, soweit nicht Gefahr im Verzug, nur auf Grund gemeinsamer Verhandlung entschieden und vorgegangen werden, in Abwesenheit eines Mitgliedes nur, wenn die Sache entsprechenden Aufschub nicht gestattet, und gegen die ausgesprochene oder vorauszusehende Willensmeinung des Abwesenden nur auf Grund der in § 15 gegebenen Vorschrift.

§ 14.

Notwendigkeit der Anhörung des St. K.

Alle Angelegenheiten und Vorkommnisse, welche aus dem gewöhnlichen Geschäftsgang heraustreten, müssen, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, vor der Beschlußfassung dem Stiftungskommissar vorgebracht und vor ihm verhandelt werden.

§ 15.

Entscheidung durch den St. K. bei Nicht-Übereinstimmung der G. L.

Falls in einer Sache Einstimmigkeit der Geschäftsleitung nicht besteht, ein Beschluß aber gefaßt werden muß oder von einem Mitglied des Vorstandes gefordert wird, ist stets die Entscheidung des Stiftungskommissars herbeizuführen und demjenigen Votum Folge zu geben, welchem der Stiftungskommissar beitritt.

§ 16.

Ausdrückliche Zustimmung des St. K. erfordernde Handlungen der G. L.

Ausdrückliche Zustimmung des Stiftungskommissars haben die Vorstände auch im Falle einstimmiger Beschlüsse für folgende Handlungen einzuholen:

Veräußerung oder Belastung von Immobilien, Verpfändung beweglichen Inventars der Firma und Eingehen von Schuldverpflichtungen irgend einer Art, welche nicht im regelmäßigen Geschäftsgang oder in Ausführung ordnungsmäßiger Beschlüsse der Vorstände erwachsen und dementsprechende Abwickelung finden.

Kapitalaufwendungen für neue geschäftliche Unternehmungen (einschließlich Neuanlagen, Betriebserweiterungen u. dergl.), welche innerhalb eines Geschäftsjahres die Hälfte des auf die betreffende Firma entfallenden Anteils am »Erneuerungs- und Betriebserweiterungskonto« im Reservefonds der Stiftung übersteigen, sowie Aufwendungen auf Unkostenkonto innerhalb eines Geschäftsjahres für genannte Zwecke in Höhe von mehr als einem Zehntel des Anteils der Firma am »allgemeinen Rücklagekonto« in diesem Reservefonds, beides ohne Rücksicht darauf, ob dabei tatsächliche Entnahmen aus dem Reservefonds eintreten oder nicht. — Die genannten Beträge sind zu bemessen nach dem Stand des Reservefonds zu Beginn des betreffenden Geschäftsjahres gemäß den Vorschriften in den §§ 23 und 45 dieses Statuts.

Aufwendungen für neue geschäftliche Unternehmungen, welche, Kapitalanlagen und Unkostenaufwand zusammen genommen, mehr als zwei Drittel vom Betriebsüberschuß der Firma im vorangehenden Geschäftsjahr betragen, wenn schon im Laufe der letzt vorangehenden zwei Geschäftsjahre dem Reservefonds im ganzen mehr, als die im vorigen Absatz benannten Quoten ergeben, für dergleichen Zwecke tatsächlich entnommen worden ist. — Der Betriebsüberschuß bestimmt sich hierbei nach der Vorschrift in § 23; die stattgehabten Entnahmen aus dem Reservefonds sind zu beziehen auf dessen Stand zu Beginn des laufenden Geschäftsjahres.

Errichtung von eigenen Geschäftsstellen, Zweig- oder Handelsniederlassungen der Firma außerhalb des Deutschen Reichs.

Erteilung von Prokura für die Firma an andere Personen als an Mitglieder ihres Vorstandes.

Bestimmung der Gehaltsbezüge der Vorstandsmitglieder und Gewährung sonstiger Vorteile an letztere.

Entlassung und Pensionierung derjenigen wissenschaftlichen, technischen und kaufmännischen Beamten der Firma, welchen die Leitung von Abteilungen oder die Leitung von Hauptzweigen der Verwaltung und des Betriebes übertragen ist, sowie aller auf Lebenszeit angestellten Beamten.

Änderungen des Pensionsstatuts und des Krankenkassenstatuts.

Eintritt in Prozesse oder Schiedsverfahren über Streitfragen, welche nicht aus dem gewöhnlichen Geschäftsgang sich ergeben.

Nach Art oder Höhe ungewöhnliche Ehrenausgaben und sonstige nach Art oder Höhe ungewöhnliche Aufwendungen, die, als nicht unmittelbar geschäftlichen Zwecken dienend, gemäß § 22 auf Dispositionskonto der Geschäftsleitung zu verrechnen sind — mit der Maßgabe, daß regelmäßige Leistungen solcher Art, welche bei Lebzeiten des Stifters auf Dispositionskonto einer Geschäftsleitung übernommen wurden, so lange auf diesem Konto fortzusetzen sind, als die ursprüngliche Veranlassung zu denselben fortbesteht.

Gewährung von fortlaufenden Unterstützungen an ehemalige Geschäftsangehörige oder deren Hinterbliebene, die über die rechtlichen Verpflichtungen der Firma hinausgehen und nicht erforderlich sind, um zu verhindern, daß solche Personen in unverschuldete Not geraten oder daß den Gemeinden des Bezirks Armenlasten von Seiten des Betriebes erwachsen.

Aufwendungen für Wohlfahrtseinrichtungen und für ähnliche Maßnahmen innerhalb des Betriebes, die nicht schon durch Rücksichten des geschäftlichen Interesses geboten sind.

§ 17.

Sonstige Rechte und Pflichten des St. K. in Angelegenheiten der Betriebe.

Der Stiftungskommissar ist berechtigt, in Angelegenheiten der Betriebe selbst Anträge zu stellen und alsbaldige Beschlußfassung der beteiligten Geschäftsleitung über dieselben zu verlangen, wofern nicht bei Abwesenheit eines Mitgliedes die übrigen Mitglieder übereinstimmend Aufschub für geboten halten.

Der Stiftungskommissar ist verpflichtet, gegenüber Anträgen der Mitglieder einer Geschäftsleitung, welche gemäß § 15 seiner Entscheidung oder gemäß § 16 seiner ausdrücklichen Zustimmung bedürfen, sein Votum zur Sache alsbald abzugeben, wofern auch etwa abwesende Mitglieder der Geschäftsleitung ihre Meinung ausgesprochen haben und die anwesenden übereinstimmend Aufschub für nachteilig halten.

§ 18.

Form des Verkehrs mit dem St. K.

Die gesamte Mitwirkung des Stiftungskommissars bei der Geschäftsführung der Stiftungsbetriebe hat in mündlichem Verfahren an Ort und Stelle zu geschehen. Abgesehen von den üblichen Jahresberichten und Übersichten bei Gelegenheit der jährlichen Bilanzabschlüsse sind schriftliche Berichte oder Verhandlungen in Sachen der Geschäftsführung von den Vorständen der Betriebe nicht zu fordern.

§ 19.

Anhörung der Geschäftsangehörigen.

In allen Angelegenheiten der Geschäftsführung muß den außer den Vorstandsmitgliedern jeweils beteiligten Beamten und den sonst in der Angelegenheit sachverständigen Geschäftsangehörigen Gelegenheit zu eingehender Meinungsäußerung und angemessener Mitwirkung gegeben werden.

§ 20.

Geschäftsordnung der G. L.

Die Geschäftsordnungen der Vorstände und Abänderungen derselben sind zwischen den Vorständen der Betriebe und dem Stiftungskommissar zu vereinbaren.

Verwaltungsvorschriften.

§ 21.

Normen der geschäftlichen Verwaltung der St.-Betriebe.

Die innere Verwaltung, die Buchführung und die Rechnungslegung hat bei den Stiftungsbetrieben stets in denjenigen Formen und Einrichtungen zu geschehen, welche bei wohlgeleiteten Privatunternehmungen von entsprechendem Geschäftsumfang als ordnungsmäßig anerkannt sind.

Der zur regelmäßigen Geschäftsführung erforderliche flüssige Betriebsfonds oder Bankkredit ist jedem Stiftungsbetrieb zu eigener Verwaltung zu belassen.

Die jährlichen Inventuren und Bilanzen sind in den handelsrechtlich vorgeschriebenen Formen unter Verantwortung der Geschäftsleitungen aufzustellen und seitens des Stiftungskommissars nach stattgehabter Prüfung mit anzuerkennen.

Bücherrevisionen sind durch kaufmännische Sachverständige zu bewirken.

§ 22.

Dispositionskonto der G. L.

Alle Aufwendungen aus Mitteln der Stiftungsbetriebe, welche nicht auf rechtlicher Verpflichtung beruhen und nicht unmittelbar geschäftlichen Zwecken dienen, doch aber wesentlich auf den Interessenkreis der Betriebe und ihres Personals sich beziehen und demgemäß, als nicht unter § 1, B dieses Statuts fallend, Namens der Firma eines Stiftungsbetriebes zu erfolgen haben, sind unter den Unkosten der Firma auf einem besondern Konto (Dispositions-Konto der Geschäftsleitung) im einzelnen nachzuweisen.

§ 23.

Statistische Aufstellungen.

Diejenigen statistischen Aufstellungen außerhalb der regelmäßigen Jahresinventuren und Bilanzen, welche behufs richtiger Anwendung nachfolgender Paragraphen dieses Statuts in authentischer Form zu erfolgen haben (Feststellung der Jahresausgabe jedes Betriebs, des Betriebsüberschusses oder -defizits, des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes erwachsener Arbeiter und des durchschnittlichen Gehalts bestimmter Beamtenklassen, des Kapitalwertes laufender Rentenverpflichtungen etc.), sind für jeden Betrieb von Jahr zu Jahr durch die Geschäftsleitung zu bewirken und vom Stiftungskommissar mit anzuerkennen.

Jahresausgabe.

Als Jahresausgabe hat zu gelten die Summe aller tatsächlichen Ausgaben und übernommenen Schuldverpflichtungen innerhalb des Geschäftsjahres, welche zur geregelten Fortführung des Betriebes gedient haben, einschließlich der in § 24 bezeichneten Ausgaben und der Verzinsung des fremden Betriebskapitals in ihm, aber ausschließlich des Aufwandes für Vermehrungen auf Grundstück-, Gebäude-, Maschinen- und Werkzeug-Konto und für Erwerb von Rechten, welche einen Geldwert darstellen.

Betriebsüberschuß.

Als Betriebsüberschuß oder Betriebsdefizit, hat zu gelten die Differenz zwischen der vorher benannten Jahresausgabe und der Summe aller tatsächlichen Eingänge an Geld oder Geldeswert während des Geschäftsjahres, zuzüglich des Zuwachses, abzüglich der Minderung an realisierbaren Forderungen der Firma.

Jahresgewinn.

Der Jahresgewinn eines jeden Betriebes ist nach den handelsrechtlichen Regeln festzustellen unter Einführung sachgemäßer Abschreibungen auf alle der Wertminderung unterliegenden Betriebsmittel und einer Kapitalverzinsung, welche neben dem jeweils geltenden Hypothekenzinsfuß nur einer Risikoprämie Rechnung trägt, entsprechend der durchschnittlichen Verlustgefahr bei Kapitalanlagen in realen Werten auf dem betreffenden Industriegebiet.

§ 24.

Pensionen usw. sind Betriebsunkosten.

Die jährlichen Ausgaben, welche auf Grund von statuten- oder vertragsmäßigen Pensionsverpflichtungen und auf Grund des § 77 dieses Statuts geleistet werden, haben, auch wenn sie etwa zeitweise dem Reservefonds der Stiftung zur Last fielen, nicht als Leistungen der Carl Zeiss-Stiftung, sondern als Unkosten der Geschäftsbetriebe zu gelten und sind dementsprechend bei den jährlichen Bilanzen und bei den in § 23 benannten statistischen Aufstellungen in Ansatz zu bringen.

Desgl. Leistungen aus § 95 u. auf Dispos.-Ko.

Das Gleiche gilt auch für etwaige Leistungen, welche Geschäftsangehörige der Betriebe in Gemäßheit des § 95 oder des § 98 dieses Statuts außerhalb ihres regelmäßigen Lohnes oder Gehaltes aus den Geschäftskassen empfangen, und für alle Ausgaben der letzteren, die nach § 22 auf Dispositions-Konto der Geschäftsleitungen zu verrechnen sind.

Persönliche Verhältnisse der Vorstandsmitglieder.

§ 25.

Ernennung der G. L.-Mitglieder.

Die Mitglieder der Vorstände (Geschäftsleitungen) der Stiftungsbetriebe werden durch die Stiftungsverwaltung nach Anhören des Stiftungskommissars und der bei dem betreffenden Betrieb schon in Funktion stehenden Mitglieder ernannt. Gegen das einstimmige Votum dieser Mitglieder kann niemand ernannt werden.

Die Ernennung begründet kein besonderes Amt, sondern nur den Auftrag zur Teilnahme an den in §§ 8 u. f. dieses Statuts bezeichneten Funktionen.

§ 26.

Voraussetzungen der Ernennbarkeit der G. L.-Mitglieder.

Zu Vorstandsmitgliedern[47] können nur Personen bestellt werden, welche Fachmänner sind in Ansehung entweder wissenschaftlicher oder technischer oder kaufmännischer Interessen des betreffenden Betriebs und bei bestehenden Stiftungsbetrieben nur solche, die außerdem mindestens schon zwei Jahre innerhalb der letzten vier Jahre bei einem der Betriebe als obere Beamte oder als Sozien der Stiftung tätig waren.

Soweit Beamte, müssen sie bei einem von den Stiftungsbetrieben durch Vertrag auf Lebenszeit gemäß § 59 dieses Statuts angestellt sein.

Jedenfalls ein Mitglied in jedem Vorstand muß Fachmann sein hinsichtlich wissenschaftlicher Interessen des Betriebes.

§ 27.

Eintritt in die G. L. als V. M.

Zum Eintritt in den Vorstand eines Stiftungsbetriebes können die Beamten dieser Betriebe wider ihren Willen nicht angehalten werden.

Die Bestellung zum Vorstandsmitglied kann nicht auf Widerruf erfolgen, sondern nur entweder auf einen bestimmten, zum voraus vereinbarten Zeitraum oder auf Lebenszeit bezw. bis zum Eintritt vertragsmäßiger Pensionierung.

Abberufung eines V. M.

Abberufung eines Vorstandsmitgliedes wird, außer im Fall freiwilligen, von der Stiftungsverwaltung angenommenen Rücktritts desselben von den Funktionen, lediglich begründet durch den Ablauf des dafür vereinbarten Zeitraumes und durch Beendigung oder Aufhebung des Vertragsverhältnisses, auf Grund dessen die Ernennung gemäß § 26 erfolgte. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist jedes Mitglied zum Rücktritt berechtigt, wenn es dabei auf den als Funktionszulage geltenden Teil seines Gehaltes verzichtet.

§ 28.

Besondere Verpflichtungen der V. M.

Die Mitglieder der Vorstände (Geschäftsleitungen) bei den Stiftungsbetrieben müssen neben ihrer besonderen Funktion fortgesetzt eine regelmäßige Mitarbeit in den wissenschaftlichen, technischen oder kaufmännischen Angelegenheiten in einem von den Betrieben ausüben, hinsichtlich welcher Tätigkeit sie der betreffenden Geschäftsleitung als Kollegium wie alle übrigen Beamten der Firma untergeordnet bleiben.

Sie dürfen außer dem Dienst der Stiftung kein besoldetes Amt bekleiden.

Sie dürfen, abgesehen von den Sozien der Stiftung hinsichtlich ihres eigenen Betriebes, in keiner Form Bezüge haben, deren Höhe abhängig ist vom Bruttogewinn, Reingewinn oder Betriebsüberschuß der ihrer Leitung unterstellten Firma oder eines Betriebszweiges derselben.

Sie dürfen keinen auf ihre Funktion bezüglichen Titel führen.

§ 29.

Allgemeine Pflichten der V. M.

Die Mitglieder der Vorstände sind gehalten, neben der Erfüllung der Aufträge, welche ihre sonstige Stellung hinsichtlich der Mitarbeit bei einem von den Stiftungsbetrieben ihnen zuweist, ihre ganze Kraft einzusetzen für die richtige Vertretung der ihnen unterstellten Firma, die Wahrnehmung ihrer Interessen und die Beförderung aller ihrer Angelegenheiten, und dabei in allem nach bestem Wissen und Gewissen auf die Erfüllung der Aufgaben hinzuwirken, welche der Stiftung gemäß den erkennbaren Absichten des Stifters gestellt sind.

Sie haben mit Annahme ihrer Ernennung als auf gegenwärtiges Statut verpflichtet zu gelten, soweit dessen Inhalt unmittelbar oder mittelbar auf ihre Funktionen Bezug hat.

§ 30.

Haftung der V. M.

Die Mitglieder der Vorstände bei den Stiftungsbetrieben haften solidarisch für Schaden, der ihrer Firma oder der Stiftung durch Überschreiten ihrer Vollmachten und Befugnisse erwächst und sind in allem verantwortlich für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes bei Ausübung ihrer Funktionen.

Pflichtverletzung und Vernachlässigung der Obliegenheiten hinsichtlich dieser besonderen Funktionen bedingen die gleichen Rechtsfolgen, welche solche Verfehlungen hinsichtlich der gewöhnlichen Tätigkeit des Mitgliedes gemäß seinem Anstellungs- oder sonstigen Vertragsverhältnis zur Firma eines Stiftungsbetriebes nach sich ziehen, gleichgültig, ob der dieses Verhältnis regelnde Vertrag auf denselben oder auf einen anderen Stiftungsbetrieb Bezug hat.

Kautionsleistung darf nur insoweit gefordert werden, als die Betreffenden eigenes Vermögen besitzen.

§ 31.

Rechtsverhältnis der V. M. zur Stiftung (Verbot von Sonderverträgen).

Das durch Ernennung zum Vorstandsmitglied eines Stiftungsbetriebes begründete besondere Rechtsverhältnis desselben zur Carl Zeiss-Stiftung wird lediglich durch die Vorschriften dieses Statuts bestimmt.

Durch Sondervertrag oder Dienstanweisung können einem solchen hinsichtlich seiner Funktionen andere Verpflichtungen als dieses Statut vorsieht mit rechtlicher Wirkung nicht auferlegt, andere Rechte nicht eingeräumt werden.

Schlußbestimmungen.

§ 32.

Geltungsbereich des St.-Statuts für das Glaswerk; Vertretung der St. bei diesem.

Für die Verwaltungen des Glaswerks gelten die Bestimmungen des Titels II dieses Statuts mit der Maßgabe, daß, so lange das jetzige Gesellschaftsverhältnis bei der Firma Schott & Gen. fortbesteht, die Carl Zeiss-Stiftung behufs ihrer Vertretung in dieser Firma einen zur Zeichnung der Firma legitimierten Bevollmächtigten zu bestellen hat, welcher gemeinsam mit dem Mitinhaber des Glaswerks die Funktionen des Vorstandes desselben ausübt.

Zum Bevollmächtigten der Stiftung beim Glaswerk ist ein Mitglied der Geschäftsleitung der Optischen Werkstätte zu bestellen.

Die Vorschriften der §§ 13 bis 20 dieses Statuts gelten in dieser Zeit auch für die Geschäftsführung des Glaswerks, nur bezüglich des § 15 mit dem Zusatz: daß in Angelegenheiten der Firma Schott & Gen. nichts gegen den Willen des Mitinhabers geschehen kann.

§ 33.

Vertretung der St. für neubegründete Betriebe.

Falls die Carl Zeiss-Stiftung zu irgend einer Zeit ein neues Betriebsunternehmen in oder außerhalb Jena errichtet oder übernimmt, welches nicht dauernd oder vorübergehend durch die Geschäftsleitung eines schon bestehenden Stiftungsbetriebes zu verwalten ist, so haben hinsichtlich seiner Verwaltung alle Bestimmungen des Titels II dieses Statuts gleichfalls in Geltung zu treten.

Seiner besonderen Geschäftsleitung muß jedenfalls ein Mitglied des Vorstandes der Optischen Werkstätte oder des Glaswerks als Mitglied angehören.

§ 34.

Falls die Carl Zeiss-Stiftung in ein neues Betriebsunternehmen eintritt im Gesellschaftsverhältnis mit einem andern, so dürfen hinsichtlich seiner Verwaltung die Vorschriften dieses Titels II auch für die Dauer des Gesellschaftsverhältnisses keinen weitergehenden Abänderungen unterworfen werden, als § 32 hinsichtlich des Glaswerks vorsieht.

Verträge, welche dem entgegen wären, darf die Stiftung nicht eingehen.

Titel III.

Allgemeine Normen für die geschäftliche Tätigkeit der Stiftung.

§ 35.

Arbeitsgebiet der St.-Betriebe.

Die gewerbliche Tätigkeit der Carl Zeiss-Stiftung soll jederzeit auf dasjenige Arbeitsgebiet beschränkt bleiben, dem die jetzigen Geschäftsunternehmungen angehören. Sie darf also, abgesehen von jeweils erforderlichen Hilfsbetrieben irgend welcher Art, fortgesetzt nur in solchen Zweigen der Optik, der Glastechnik, des Instrumentenbaues und verwandter Industrieen gewerblich sich betätigen, welche die jetzige engere Verbindung zwischen Technik und Wissenschaft in den Betrieben der Stiftung, sei es im Gebrauchszweck der Erzeugnisse, sei es in den Herstellungsbedingungen derselben, aufrecht erhalten.

Das Eintreten der Stiftung in gewerbliche Unternehmungen anderer Art und ihre aktive Beteiligung an solchen bleibt, selbst zum Zweck bloßer Vermögensanlage, dauernd ausgeschlossen.

Durch die vorstehenden Bestimmungen ist insbesondere nicht ausgeschlossen die Beteiligung der Carl Zeiss-Stiftung an solchen fremden Unternehmungen, die sich mit dem Absatz der in den Stiftungsbetrieben fabrizierten Waren oder mit der Beschaffung der zu dieser Fabrikation erforderlichen Rohmaterialien und Halbfabrikate befassen; es soll jedoch in diesen Fällen die Stiftung selbst weder an der Vertretung nach außen noch an der aktiven Leitung teilnehmen und das finanzielle Risiko auf einen bestimmten Betrag beschränkt bleiben.

§ 36.

Erweiterungsbereich der Aktion der St.-Betriebe.

Gesundem Unternehmungsgeist, den die Organe der Stiftung betätigen können, um deren Wirksamkeit als Träger industrieller Arbeitsorganisation durch Ausdehnung ihrer geschäftlichen Unternehmungen fortgesetzt zu steigern, soweit solches unter Wahrung aller Rücksichten auf die Sicherung des Bestehenden jeweils tunlich erscheinen mag, sollen andere Schranken als § 35 vorsieht nicht gesetzt sein. Es dürfen also nicht nur die jetzigen Stiftungsbetriebe durch Eintreten in neue Betriebszweige ihr Arbeitsfeld und durch Errichtung von neuen Geschäftsstellen und Handelsniederlassungen im Inland und im Ausland ihre kaufmännische Aktion beliebig ausdehnen, sondern es können geeigneten Falls auch weitere, unter selbständiger Firma zu führende Betriebsunternehmungen auf dem in § 35 umschriebenen Arbeitsgebiet in oder außerhalb Jena errichtet oder übernommen werden.

Unternehmungen der zuletzt gedachten Art können jedoch jederzeit nur eingeleitet werden durch den Vorstand eines der jeweils bestehenden Stiftungsbetriebe, im Sinne einer Geschäftsaktion des letzteren, und sollen nicht zulässig sein gegen den einstimmigen Einspruch des Vorstandes eines der in § 6 benannten Stiftungsbetriebe.

§ 37.

Veräußerung von St.-Betrieben.

Nach Sinn und Zweck der Stiftung ist unbedingt ausgeschlossen, daß sie ihrer Besitztitel auf die gegenwärtigen Stiftungsbetriebe oder der diesbezüglichen vertragsmäßig gegebenen Anrechte durch Verkauf oder Abtretung, oder der Last eigener Verwaltung derselben durch Verpachtung, Aufnahme neuer Sozien oder dergleichen jemals ganz oder teilweise sich entledigen dürfte.

Das Gleiche soll auch hinsichtlich jedes andern, etwa in Zukunft von der Stiftung im Gebiet des Deutschen Reiches begründeten oder übernommenen neuen Betriebsunternehmens dann in Geltung treten, wenn dasselbe einmal durch fünf Jahre oder länger im Besitz oder Mitbesitz der Stiftung gewesen ist.

Sollte zu irgend einer Zeit die weitere Fortführung eines unter die obigen Vorschriften fallenden Stiftungsbetriebs ohne Schädigung oder Gefährdung der übrigen oder der Stiftung selbst unmöglich werden, so ist dieser Betrieb unter tunlichster Schonung der beteiligten Interessen endgültig aufzulösen, seine Firma aber nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten endgültig zu löschen.

§ 38.

Eintreten der St. in Gesellschaftsverhältnisse.

Falls die Carl Zeiss-Stiftung zu irgend einer Zeit in ein neues gewerbliches Unternehmen eintritt im Gesellschaftsverhältnis mit einem andern, so muß der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorsehen, daß mit dem Ausscheiden des ursprünglichen Sozius aus der aktiven Teilnahme an der Leitung dieses Unternehmens dasselbe an die Stiftung zur alleinigen Vertretung und Verwaltung überzugehen habe.

Verträge, welche dem entgegen wären, darf die Stiftung nicht eingehen.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht bei Beteiligungen, der in § 35 Abs. 3 genannten Art.

§ 39.

Verlegung der St.-Betriebe von Jena.

Eine Verlegung der in § 6 benannten Stiftungsbetriebe an Orte außerhalb der nächsten Umgebung von Jena ist unstatthaft.

§ 40.

Allgemeine Direktiven für die Geschäftspolitik der St.-Betriebe.

Gemäß den in § 1 der Stiftung zugewiesenen Aufgaben hat ihre geschäftliche Aktion unter dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt als Ziel zu verfolgen nicht sowohl möglichste Mehrung der Reingewinne oder Betriebsüberschüsse ihrer Unternehmungen, als vielmehr die Steigerung des wirtschaftlichen Gesamtertrages, welchen diese Unternehmungen dem ganzen in ihnen vereinigten Personenkreis, die Stiftung als Unternehmer einbegriffen, mit Aussicht auf längeren Fortbestand noch zu gewähren vermögen.

Dabei ist jedoch stets darauf hinzuwirken, daß der Stiftung, als dem unpersönlichen Träger der Organisationen, derjenige Anteil an dem Ertrag der gemeinsamen Tätigkeit noch verbleibe, welcher in der organisierten Arbeit nicht von den einzelnen, auch nicht in ihrer Gesamtheit, persönlich erarbeitet ist, sondern als Ausfluß der Organisation selbst, der durch sie erhaltenen Kontinuität aller Tätigkeit und der in ihr fortwirkenden Leistungen aller Vorgänger angesehen werden muß; welcher Anteil, indem er gerechterweise allen einzelnen vorenthalten bleibt, gerechterweise den dauernden Interessen ihrer Gemeinschaft und Zwecken des allgemeinen Wohls zu dienen hat.

§ 41.

Maßstab für die wirtschaftliche Gesamtleistung der St.-Unternehmungen.

Um für die Organe der Stiftung wesentliche Unterlagen für eine sachgemäße Anwendung der in § 40 ausgesprochenen Richtschnur immer evident zu erhalten, ist von Jahr zu Jahr der gemäß § 23 festgestellte bilanzmäßige Reingewinn eines jeden Stiftungsbetriebes ohne Rücksicht auf die Höhe des Betriebskapitals zu berechnen nach seinem Verhältnis zum gesamten Lohn- und Gehaltkonto des Betriebs in demselben Geschäftsjahr, also derjenige Prozentsatz vom gesamten Arbeitsertrag aller mittätigen Personen nachzuweisen, der dem Betrieb als Unternehmergewinn geblieben ist.

Daneben ist, so genau es angeht, zu veranschlagen, welcher durchschnittliche Prozentsatz von jenem Personalunkostenkonto in Ansehung der hierfür maßgebenden Faktoren jeweils als durch die in Titel V dieses Statuts den Stiftungsbetrieben auferlegten besonderen Lasten zum voraus belegt anzusehen, also als jährlicher Mindestbetrag dem Reservefonds zuzuführen und von dem zuerst bestimmten Prozentsatz in Abzug zu bringen ist, um denjenigen Bruchteil vom Arbeitsertrag des Personals zu erhalten, welcher dem Betrieb als wirklicher Nettogewinn aus der Organisation zugekommen ist.

In Anbetracht der besonderen Bedeutung der Organisation als Wirtschaftsfaktor auf dem in Frage stehenden Industriegebiet ist die Lage eines Stiftungsbetriebes als der in § 40 Abs. 2 ausgesprochenen grundsätzlichen Forderung nach dem jetzt gegebenen Maßstab genügend nur dann anzusehen, wenn der zuletzt bezeichnete Nettoanteil der Stiftung am Gesamtertrag in Jahren, die nicht ungewöhnlich ungünstige Wirtschaftsbedingungen aufweisen, mindestens noch ein Fünftel vom Anteil der Gesamtheit der mittätigen Personen und zugleich nicht weniger als ein Zehntel der Jahresausgabe erreicht.

§ 42.

Ideale Aufgaben der St.-Betriebe.

Bei den Bemühungen um die Erhaltung und Mehrung der Wirksamkeit der Stiftung nach der wirtschaftlichen Seite hin ist fortgesetzt im Auge zu behalten, daß gemäß den in § 1, A bezeichneten Stiftungszwecken ihre Unternehmungen neben dem Erwerb auch dem allgemeinen Fortschritt der in ihnen vertretenen technischen Künste, der Steigerung ihrer Leistungen und dadurch mittelbar den Interessen der wissenschaftlichen Forschung, sowie erhöhtet Befriedigung der auf diese Künste angewiesenen Bedürfnisse der Technik und des bürgerlichen Lebens dienen sollen.

Im Aufgabenkreis der Stiftungsbetriebe und im natürlichen Auftrag ihrer Leiter liegt es also, auch solcher Zwecke nach Kräften sich anzunehmen, deren Verfolgung unmittelbaren Vorteil nicht verspricht, aber geeignet erscheint, allgemeine Interessen der feintechnischen Industrie oder besondere Angelegenheiten ihrer Technik oder besondere Bedürfnisse der Wissenschaft und des praktischen Lebens innerhalb der Stiftungsbetriebe zu befördern.

§ 43.

Die Organe der Stiftung haben besonders darauf hinzuwirken, daß auch in Zukunft die Stiftungsbetriebe fortgesetzt und in möglichstem Umfang an solchen Aufgaben ihres Arbeitsgebietes sich betätigen, welche technisch hochstehende Einzelarbeit erfordern und welche deshalb, wenn sie auch wirtschaftlich wenig Vorteil bringen, dem Ganzen ein höheres Niveau technischer Leistungsfähigkeit erhalten und ein Gegengewicht gegen die Routinetendenz rein fabrikatorischer Tätigkeit darbieten.

§ 44.

Beschränkung der Patentnahme.

In bezug auf solche aus dem Wirkungskreis der Stiftungsbetriebe hervorgehende neue Erzeugnisse, Verbesserungen u. dergl., welche ihrer Bestimmung nach wesentlich Zwecken des Studiums und der wissenschaftlichen Forschung dienen, darf auch in Zukunft eine Beschränkung des Wettbewerbes anderer durch Patentnahme oder ähnliche Maßregeln nicht herbeigeführt werden.

Titel IV.

Reservefonds.

Substanz.

§ 45.

Zweck u. Bestandteile des Reservefonds (R. F.)

Behufs möglichster Sicherung dauernder Erfüllung der in diesem Statut den Stiftungsbetrieben auferlegten Pflichten und der der Stiftung selbst zugewiesenen Aufgaben hat die Stiftung aus den Überschüssen der Geschäftsunternehmungen und den sonstigen Erträgnissen ihres jeweiligen Vermögens einen vom Geschäftsvermögen der Stiftungsbetriebe abgesonderten Reservefonds anzusammeln und diesen tunlichst auf solche Höhe zu bringen, bezw. nach zeitweiliger Minderung seines Bestandes wieder zu solcher Höhe zu ergänzen, daß in ihm enthalten ist:

I. Das Deckungskapital für alle jeweils den Geschäftsfirmen auf Grund der §§ 72, 73 oder auf Grund von besonderen Anstellungsverträgen und der Stiftung selbst aus sonstigen Verträgen tatsächlich erwachsenen Rentenverpflichtungen, alle einzelnen Posten nach ihrem wahrscheinlichen Kapitalwert veranschlagt — soweit dieses Deckungskapital hinausgeht über ein Drittel des Buchwertes des der Stiftung gehörigen sonst unbelasteten Betriebskapitals der Stiftungsfirmen.

II. An Rücklagen:

a) eine Personallasten-Reserve zur Sicherung der Deckung demnächst zu gewärtigender Pensionsansprüche gegen die Geschäftsfirmen und etwaiger auf Grund des § 77 dieses Statuts nötig werdender Aufwendungen, in Höhe von einem Drittel des jährlichen Lohn- und Gehalt-Kontos der Stiftungsbetriebe nach dem Durchschnitt der letztverflossenen drei Geschäftsjahre;

b) ein Erneuerungs- und Betriebserweiterungs-Fonds für die Geschäftsunternehmungen, in Höhe von einem Drittel des jeweiligen Buchwertes aller der Abnutzung unterliegenden Betriebsmittel (Gebäude, Maschinen etc.);

c) eine allgemeine Rücklage zur Sicherung der Aktionsfähigkeit der Stiftung und ihrer Geschäftsfirmen, sowie zur Deckung etwa eintretender Betriebsausfälle oder Verluste, im Betrag einer durchschnittlichen Jahresausgabe der Stiftungsbetriebe nach dem Durchschnitt der letztverflossenen drei Geschäftsjahre, gemäß der Vorschrift in § 23 dieses Statuts berechnet.

§ 46.

Substanz des R. F.

Als dem Reservefonds der Stiftung zugehörig haben alle nicht besonderen stiftungsgemäßen Zwecken gewidmeten Vermögensobjekte zu gelten, welche jeweils im Eigentum der Stiftung und nicht im Geschäftsvermögen der Stiftungsfirmen, als Bestandteile des Betriebskapitals dieser, sich befinden.

§ 47.

Mindestzuweisungen an den R. F.

So lange der Reservefonds die in § 45 bezeichnete Höhe noch nicht erreicht, bezw. nach stattgehabter Minderung noch nicht wiedererreicht hat, soll ihm von Jahr zu Jahr nicht weniger als die Hälfte aller nach Deckung etwaigen Kapitalbedarfs der Stiftungsbetriebe je noch verfügbar bleibenden Betriebsüberschüsse und Zinserträge zugeführt werden. Jedoch sind Aufwendungen für stiftungsgemäße Zwecke nach § 1, B bis zum jährlichen reinen Zinsabwurf (Saldo) des Stiftungsvermögens[48] jederzeit zulässig[49].

Entnahmen aus dem R. F.

Herausnahmen aus dem Kapitalbestand des Reservefonds dürfen in dieser Zeit, außer zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, für keine anderen Zwecke als für solche der Geschäftsunternehmungen erfolgen.

Die vertragsmäßige Abzahlung fremder Kapitalposten im Betriebskapital der Geschäftsfirmen darf bis zum gedachten Zeitpunkt aus dem Kapitalbestand des Reservefonds nur insoweit erfolgen, als Heranziehen andern fremden Kapitals in Form unkündbarer amortisierbarer Anleihe nicht möglich wäre, außer zu höherm Zinsfuß als ein Prozent über dem jeweiligen Hypothekenzinsfuß.

§ 48[50].

Ist weggefallen.

§ 49.

Beschränkung der Ansammlung des R. F.

Wenn der Reservefonds die in § 45 bezeichnete Höhe erreicht hat, ist ihm von da ab nicht mehr als die Hälfte der jährlich verfügbar bleibenden Betriebsüberschüsse und Zinserträge zuzuführen und, wenn der nicht auf Abteilung I entfallende Teil des Reservefonds das Einundeinhalbfache des nach § 45 sich ergebenden Gesamtbetrages überschreitet, nicht mehr als ein Viertel dieser Überschüsse.

§ 50.

Verbot weiterer Erhöhung des R. F.

Ist der Reservefonds zu irgend einer Zeit so weit angewachsen, daß er außer dem im § 45 unter I benannten, den dritten Teil des buchmäßigen Anteils der Stiftung am Betriebskapital der Stiftungsfirmen überschreitenden Deckungskapital die unter II a bis c dort bezeichneten Rücklagen mit dem Doppelten der in § 45 angegebenen Beträge enthält, so soll von da ab, so lange diese Voraussetzung fortbesteht, weitere Vermögensansammlung außerhalb des Betriebskapitals der Stiftungsbetriebe der Carl Zeiss-Stiftung versagt sein.

§ 51.

Ausgabezwang bezw. des Geschäftsgewinnes. Ausgabezwang bezw. der Zinsen des R. F.

Nach Eintritt des in § 49 vorgesehenen Falles hat die Stiftung mindestens die Hälfte, bezw. mindestens drei Viertel, der jeweils verfügbar bleibenden Jahresüberschüsse aus den Erträgnissen der Betriebe und dem Zinsabwurf des Reservefonds, und nach Eintritt des in § 50 gedachten Falles diese gesamten Jahresüberschüsse für aus § 1, B stiftungsgemäße Zwecke nach den Bestimmungen in Titel VII dieses Statuts fortgesetzt zur Verausgabung zu bringen. Jedoch bleibt jederzeit gestattet, Überschüsse, welche nach § 49 oder § 50 zur Verwendung bestimmt sind, behufs Ansammlung der Mittel zu größeren einmaligen Aufwendungen für zum voraus bestimmte Zwecke, in Form von besondern Fonds zeitweilig noch im Reservefonds der Stiftung zu belassen.

Verwaltung.

§ 52.

Normen für die Vermögensanlagen des R. F.

Für die Vermögensanlagen des Reservefonds soll jede Art von Spekulation, sei es auf Konstellationsgewinn, sei es auf hohe Zinsen, unbedingt ausgeschlossen sein, im übrigen aber keine Beschränkung wegen besonderer Sicherheitsanforderungen bestehen.

Ein Teil seines Vermögensbestandes ist in Grundbesitz, ein anderer Teil dagegen, in möglichst liquider Form und zwar zu einem angemessenen Betrag auch in sicheren ausländischen Werten anzulegen[51].

§ 53.

Desgl. für die Verwahrung der Bestände des R. F.

Im übrigen ist das den Reservefonds bildende Vermögen der Carl Zeiss-Stiftung nach den jeweilig für die Verwahrung und Verwaltung von Staatsgeldern geltenden Normen zu verwahren und zu verwalten, jedoch ohne daß hierdurch dem Staat eine Haftpflicht erwachsen darf.

Insoweit Vermögensobjekte der Stiftung oder Besitztitel begründende Urkunden bezüglich solcher nicht nur vorübergehend für kurze Zeit zusammen mit Staatsgeldern verwahrt werden, muß das Eigentum der Stiftung an ihnen jederzeit offensichtlich gehalten werden.

Insoweit dergleichen Objekte abgesondert verwahrt werden, sind sie unter doppeltem Verschluß, seitens des Kassebeamten und eines Beauftragten der Stiftungsverwaltung, zu halten.

Für Barmittel, die zur Bestreitung von Ausgaben bereit gehalten werden müssen, sowie für Zinsscheine der zum Reservefonds gehörigen Wertpapiere soll es jedoch nur des Verschlusses seitens des Kassebeamten bedürfen.

§ 54.

Trennung der Bestandteile des R. F.

Die in § 45 aufgezählten Bestandteile des Reservefonds sollen bei der Verwaltung des Fonds weder getrennter Rechnungsführung noch tatsächlicher Absonderung, sondern nur buchmäßiger Scheidung unterliegen.

Nach der jährlich zu erneuernden Berechnung des in § 45 unter I bezeichneten Deckungskapitals für alle laufenden Rentenverpflichtungen der Stiftungsbetriebe und der Stiftung ist das gesamte buchmäßige Vermögen des Reservefonds mit Beginn eines jeden Geschäftsjahres, nach buchmäßiger Dotierung der etwa gemäß § 51 zur zeitweiligen Ansammlung von Überschüssen für vorausbestimmte Zwecke angelegten Separatkonten, in seinem in Abteilung II einzustellenden Betrag auf die drei Konten a, b und c rechnerisch zu verteilen nach Verhältnis der drei Grundsummen, welche nach § 45 jeweils sich ergeben.

§ 55.

Verfügung über den R. F. und Verwaltung desselben.

Die Verfügung über den Reservefonds und die Verwaltung desselben untersteht allein der Stiftungsverwaltung, vorbehaltlich der aus Titel II dieses Statuts sich ergebenden Rechte der Vorstände der Stiftungsbetriebe.

Über seinen Stand, die Art seiner Anlagen und seinen Zinsertrag sind der Stiftungskommissar und die Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe fortdauernd unterrichtet zu halten.

Titel V.

Rechtsverhältnis der Angestellten und Arbeiter in den Stiftungsbetrieben.

Persönliche Rechte.

§ 56.

Neutralität bei Anstellung und Beförderung der Angestellten und Arbeiter.

Bei Anstellung der Beamten der Stiftung und der Stiftungsbetriebe, der Geschäftsgehilfen und Arbeiter muß jederzeit ohne Ansehen der Abstammung, des Bekenntnisses und der Parteistellung verfahren werden.

Die Fortsetzung der eingegangenen Anstellungs- und Arbeitsverträge, sowie die Beförderung der Angestellten und Arbeiter in Hinsicht auf Funktion und Entlohnung darf nur von ihren Fähigkeiten und Leistungen, der Pflichtmäßigkeit ihres dienstlichen Verhaltens und von Rücksichten auf andere wesentliche Interessen des Betriebs abhängig gemacht werden, vom außerdienstlichen Verhalten aber nur insoweit, als dasselbe die Erfüllung ihrer Dienstpflichten oder ihr persönliches Ansehen in Rücksicht auf bürgerliche Ehre und gute Sitte berührt.

§ 57.

Zulässiger Inhaltsbereich der Dienstverträge.

Das in den Stiftungsbetrieben durch den Dienstvertrag begründete Pflichtverhältnis der Beamten, Geschäftsgehilfen und Arbeiter zur Stiftung, zu ihrer Firma und zu allen Vorgesetzten erstreckt sich lediglich auf die vertragsmäßige Arbeitsleistung und die sonstigen Dienstgeschäfte, und zwar in Hinsicht auf folgende Punkte:

Art und Maß der Arbeitsleistung und der sonstigen Obliegenheiten;

Leitung und Beaufsichtigung der dienstlichen Tätigkeit durch die dazu bestellten Organe;

Obhut über Eigentum der Firma und Eigentum Fremder, welches einzelnen oder mehreren vermöge ihrer dienstlichen Tätigkeit anvertraut oder zugänglich ist, und Wahrung sonstiger ihnen darin anvertrauter Interessen der Firma und Fremder;

Wahrung von Sicherheit und Ordnung in Betrieb und Verwaltung;

Verkehr der einzelnen mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Untergebenen innerhalb des Dienstes;

Schutz von Eigentum und sonstigen Interessen der Betriebsangehörigen, insoweit solches Eigentum den Angestellten und Arbeitern vermöge des Dienstverhältnisses zugänglich ist, oder solche Interessen ihnen darin anvertraut sind;

Wahrung solcher Rücksichten, welche den in Vertrag Stehenden aus Treu und Glauben gegenseitig, also je in gleicher Art auch der Firma und ihren Vertretern dem einzelnen Angestellten und Arbeiter gegenüber obliegen.

Verpflichtungen, welche in keinem von diesen Punkten auf die dienstliche Tätigkeit Bezug haben, können niemand auferlegt werden. Handlungen und Unterlassungen, welche in keinem von diesen Punkten die dienstliche Tätigkeit berühren, begründen unbeschadet ihrer sonstigen Beurteilung keine Verletzung des Dienstvertrags oder vertragsmäßiger Pflichten.

Anordnungen, welche behufs Beaufsichtigung der in Lehrvertrag stehenden Lehrlinge und der unter 18 Jahre alten Betriebsangehörigen getroffen werden, fallen nicht unter die Beschränkungen dieses Paragraphen.

§ 58.

Gewährleistung persönlicher Freiheit außerhalb des Dienstes.

In der freien Ausübung der allgemeinen[52] persönlichen und staatsbürgerlichen Rechte außerhalb des Dienstes darf, abgesehen von der Beaufsichtigung von Lehrlingen und unter 18 Jahre alten Personen, niemand unmittelbar oder mittelbar behindert werden.

In der Vertretung ihrer Interessen, einzeln oder gemeinsam, innerhalb der Grenzen des gesetzlich Erlaubten, und[53] der im Anstellungs- oder Arbeitsvertrag übernommenen Pflichten, dürfen die Angehörigen der Betriebe in keiner Art beschränkt werden.

§ 59.

Anstellung auf Lebenszeit.

Der Anstellungsvertrag der auf Lebenszeit angestellten Beamten darf Dienstentlassung nur vorsehen wegen grober Pflichtverletzung, wegen fortgesetzter Vernachlässigung der Obliegenheiten und wegen solcher Anstände im außerdienstlichen Verhalten, welche bürgerliches Ansehen oder persönliches Vertrauen aufheben, Pensionierung nur wegen solcher Tatsachen, welche auch dem Angestellten vertragsmäßigen Anspruch auf Pensionierung geben.

Außerdienststellung dieser Beamten ohne vertragsmäßig begründete Dienstentlassung oder Pensionierung ist unzulässig.

§ 60.

Konkurrenzklausel.

Vertragsmäßige Beschränkungen hinsichtlich der Tätigkeit nach etwaigem Austritt aus dem Dienst der Stiftungsbetriebe dürfen nur den gemäß § 59 auf Lebenszeit angestellten Beamten auferlegt werden.

§ 61.

Arbeitszeit der Lohnarbeiter.

Der Arbeitsvertrag darf die im gewöhnlichen Lohnverhältnis stehenden Angehörigen der Stiftungsbetriebe nur zu einer bestimmten täglichen Arbeitszeit verpflichten, die in den Arbeiten des laufenden Betriebs nicht länger als neun Stunden sein soll.

Überarbeit.

Zur Leistung von Überstunden oder Feiertagsarbeit im Betrieb darf, außer für den Fall einer stattgehabten Betriebsstörung, niemand verpflichtet oder angehalten werden.

Vereinbarungen wegen zeitweiliger Leistung von Überarbeit im ungestörten Betrieb dürfen nicht für länger als vier Arbeitswochen verbindlich gemacht werden.

§ 62.

Urlaub.

Alle über 18 Jahre alte, nicht in vertragsmäßigem Lehrverhältnis stehende Angehörige der Stiftungsbetriebe haben Anspruch auf Urlaub für zwölf Arbeitstage jährlich, wegen dessen Benutzung sie auf Vereinbarung mit der Geschäftsleitung des Betriebes oder deren Beauftragten angewiesen sind.

Ordnungsmäßig beantragter Urlaub auf nicht mehr als drei Arbeitstage, im einzelnen Fall und innerhalb eines Monats, darf nur wegen erweislichen besonderen Nachteils für die Firma oder für andere Betriebsangehörige verweigert werden.

Allgemeine Beschränkung alles Urlaubsanspruchs auf einzelne Zeitabschnitte im Jahre ist nur hinsichtlich solcher zulässig, die mit kontinuierlichem Feuer arbeiten, oder sonst an Arbeiten beteiligt sind, deren Unterbrechung regelmäßig mit besonderem Nachteil verbunden ist

Angehörigen der Betriebe, Arbeitern wie Beamten, welche zu ehrenamtlicher Tätigkeit im Reichs-, Staats- oder Gemeindedienst berufen werden, muß der zu ordnungsmäßiger Ausübung dieser Tätigkeit nötige Urlaub auf ihren Antrag stets gewährt werden.

§ 63.

Verwaltung der Krankenkasse.

Die Krankenkasse der Stiftungsbetriebe soll auch in Zukunft der Selbstverwaltung der Versicherten in der Art unterstellt bleiben, daß, abgesehen von der gesetzlich gebotenen Mitwirkung der Vertreter des Betriebsunternehmers, die Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe nicht mitbeschließend, sondern nur beratend und die Statutenmäßigkeit des Verfahrens beaufsichtigend, Einfluß auf ihre Verwaltung ausüben.

§ 64.

Arbeitervertretungen.

Arbeitervertretungen in den Stiftungsbetrieben, welchen Befugnisse zustehen sollen gegenüber der Gesamtheit einer Arbeiterschaft oder einem nicht nur auf Lehrlinge und unter 18 Jahre alte Personen beschränkten Kreis derselben oder gegenüber der Geschäftsleitung des Betriebes, müssen gänzlich aus direkter geheimer Wahl seitens der sämtlichen über 18 Jahre alten Betriebsangehörigen hervorgehen, von Jahr zu Jahr gänzlicher Erneuerung unterliegen und aus nicht weniger als zwölf Mitgliedern bestehen; die Wählbarkeit zu ihnen muß aber beschränkt sein auf volljährige, seit mindestens einem Jahr im Betrieb tätige, im gewöhnlichen Lohnverhältnis stehende Arbeiter und darf weitern Beschränkungen nicht unterworfen sein.

Sie sind befugt, auch ohne Einberufung durch die Geschäftsleitung ihres Betriebes zusammenzutreten und haben das Recht, in allen Angelegenheiten ihres Betriebes auf ihren Antrag von dieser Geschäftsleitung gehört zu werden.

§ 65.

Strafen.

Gegen alle Strafen, welche von der Geschäftsleitung eines Betriebs oder deren Vertretern auf Grund der Betriebsordnung oder auf Grund sonstiger Satzungen ausgesprochen werden können, muß Berufung auf richterliche oder schiedsrichterliche Entscheidung oder Berufung an eine den Vorschriften des § 64. entsprechende Arbeitervertretung zugelassen bleiben.

Wirtschaftliche Anrechte im Dienstverhältnis.

§ 66.

Gewährleistung eines festen Zeitlohns.

Alle Arbeiter und Geschäftsgehifen in den Stiftungsbetrieben müssen gegen einen mit jedem zum voraus vereinbarten festen Zeitlohn, pro Woche oder pro Monat, eingestellt werden.

Dieser ist auch für die in die Arbeitswoche fallenden gesetzlichen Feiertage fortzugewähren, im übrigen aber nur nach Verhältnis der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit, soweit Verkürzung dieser nach dem eigenen Willen des Betreffenden oder durch Behinderung auf seiner Seite oder infolge von gleichzeitiger Abwesenheit der Mehrheit in einer Betriebsabteilung stattgefunden hat, und nicht § 70 zur Anwendung kommt.

§ 67.

Verbot bezw. Einschränkungen der Herabsetzung des Zeitlohns.

Der feste Lohn oder Gehalt, der in einem Stiftungsbetrieb einem Arbeiter, Geschäftsgehilfen oder Beamten einmal ohne ausdrücklichen Vorbehalt gewährt, oder ungeachtet solchen Vorbehalts für länger als ein Jahr einmal fortgewährt worden ist, darf auch bei zeitweiliger, oder dauernder Verkürzung der täglichen Arbeitszeit nicht wieder herabgesetzt werden, sofern nicht der Betreffende zu ordnungsmäßiger Fortsetzung seiner früheren Tätigkeit unfähig wird und deshalb, oder sonst aus Gründen, die in seiner Person liegen, zu einer andern Arbeitsstellung im Betrieb übergeht.

§ 68.

Zuschläge bei Überarbeit pp.

Für vereinbarungsmäßig geleistete Über- oder Feiertagsarbeit muß, soweit solche nicht zum Ersatz für Arbeitsausfall durch Betriebsunterbrechungen dient, den im gewöhnlichen Lohnverhältnis stehenden Personen neben dem entsprechenden Zeit- oder Stücklohn stets eine im Arbeitsvertrag zum voraus festgesetzte besondere Vergütung von nicht weniger als 25 Prozent des festen Zeitlohnes gewährt werden.

§ 69.

Lohngarantie bei Akkordarbeit.

Bei aller Akkord- oder Stückarbeit ist der dem Arbeiter zukommende feste Zeitlohn nach Verhältnis der aufgewandten Arbeitszeit als Mindestverdienst zu gewährleisten.

§ 70.

Bezahlter Urlaub.

Arbeiter und Geschäftsgehilfen, welche über 21 Jahre alt und seit mindestens einem Jahr im Dienst von Stiftungsbetrieben gewesen sind, ist für jährlich sechs Arbeitstage vereinbarungsgemäß nach § 62 Abs. 1 erteilten Urlaubs der feste Zeitlohn fortzugewähren.

Betriebsangehörigen, welche Urlaub auf Grund des § 62 Abs. 4 genommen haben, ist der feste Zeitlohn oder Gehalt für die ganze Dauer des erforderlichen Urlaubs fortzugewähren, soweit ihnen nicht entsprechende Entschädigung für Zeitaufwand aus öffentlichen Mitteln zusteht.

§ 71.

Mindestsätze der Krankenkasse.

Die Krankenkasse der Stiftungsbetriebe darf auch in Zukunft den Versicherten nicht weniger bieten, als

volle Kassenleistung für ein halbes Jahr;

drei Viertel des versicherungsfähigen Lohnes als Krankengeld;

Mitversicherung der nächsten Familienmitglieder;

freie Wahl des Arztes unter den approbierten Ärzten des Wohnortes;

Beitragsleistung der Betriebsinhaber gleich dem Gesamtbeitrag aller Versicherten im Jahr.

Ausdehnung der Kassenleistungen auf ein ganzes Jahr hat einzutreten, wenn die Generalversammlung der Krankenkasse solche beantragt.

Pensionsrechte.

§ 72.

Pensionsanspruch.

Beamte, Geschäftsgehilfen und Arbeiter, welche vor Vollendung ihres 40. Lebensjahres in den Dienst eines Stiftungsbetriebes eingetreten sind, haben nach fünfjähriger Dienstzeit klagbaren Anspruch auf Pension gegen ihre Firma, sowohl für sich selbst, falls sie während des Dienstverhältnisses durch Alter oder dauernde Krankheit oder sonst ohne eigenes grobes Verschulden zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit unfähig werden, wie auch für den Fall ihres Todes zugunsten ihrer Hinterbliebenen.

Für die Regelung dieser Ansprüche bleibt hinsichtlich aller nicht in besonderen Verträgen stehenden Betriebsangehörigen das »Gemeinsame Pensions-Statut« der Firmen Carl Zeiss und Schott & Gen. vom 1. September 1897[54] in seinen Hauptbestimmungen:

Beginn der pensionsfähigen Dienstzeit mit Vollendung des 18.[55] Lebensjahres;

Maximalbeträge des pensionsfähigen Monats — Lohnes oder -Gehaltes nach 5-, 10- und 15jähriger Dienstzeit

100[3] Mk., 120[3] Mk., 140[56] Mk. für Arbeiter,
120[4] Mk., 160[4] Mk., 200[57] Mk. für Werkmeister, Kontoristen und sonstige Geschäftsgehilfen;

Invalidenpension zwischen dem 5. und dem 15. Dienstjahre 50 Proz. des jeweils pensionsfähigen Lohnes oder Gehaltes, von da ab um je 1 Proz. jährlich steigend bis zum 40. Dienstjahre;

Witwenpension 4 Zehntel, Waisenpension 2 Zehntel, zusammen bis zu 8 Zehntel, der Invalidenpension;

Invalidenpension ohne Invalidität als Ruhegehalt nach Vollendung des 65. Lebensjahres und zugleich mindestens 30jähriger Dienstzeit;

solange maßgebend, als die Stiftung nicht weitergehende Leistungen übernommen hat.

§ 73[58].

Ist durch die Neuredaktion von § 72 erledigt.

§ 74.

Pensionsbeiträge.

[59] Diejenigen aktiven Geschäftsangehörigen, welche jeweils für den Todesfall Pensionsanspruch zugunsten von Familienangehörigen haben, können durch das Pensionsstatut und entsprechende Bestimmungen der Arbeits- und Anstellungsverträge zu Beiträgen für die Hinterbliebenenpension herangezogen werden. Die aufzuerlegenden Beiträge können nach Klassen, mit Rücksicht auf Alter und Familienstand, abgestuft werden, dürfen aber für keine Klasse höher bemessen werden, wie auf die Hälfte der versicherungstechnischen Prämie für das durchschnittliche Risiko, welches bei jeder Klasse durch die Zusicherung von Reliktenpension der Firma erwächst, und dürfen für keinen einzelnen mehr als drei Prozent seines festen Lohnes oder Gehaltes betragen.

Wegen der Pensionen, welche den Geschäftsangehörigen selbst für den Invaliditätsfall oder als Ruhegehalt zukommen, dürfen auch in Zukunft Beiträge nicht erhoben werden.

§ 75.

Gewähr gegen Verlust der Pension oder Verkürzung der Pensions-Anwartschaft.

Gegenüber solchen Geschäftsangehörigen, welche für den Fall ihrer Invalidität Pensionsanspruch gegen ihre Firma erlangt haben, darf, nachdem ihre Arbeitsfähigkeit durch Krankheit, oder sonst ohne grobes Verschulden ihrerseits, erheblich herabgesetzt ist, einseitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sofern nicht die in § 79 dieses Statuts bezeichneten Voraussetzungen verschuldeter Entlassung vorliegen, nur unter dauernder Gewährung der statutenmäßigen Pension erfolgen.

Die Pensionierung muß einem solchen gewährt werden, sobald ihm im Betrieb keine seiner bisherigen Arbeitsstellung angemessene Tätigkeit mehr geboten werden kann mit höherem Zeitlohn, als die jeweils erlangte Pensionsanwartschaft als Pension ihm zusichert.

Wenn ein Arbeiter oder Geschäftsgehilfe aus Gründen, die in seiner Person liegen, zu einer Arbeitsstellung im Betrieb übergeht, die mit geringerem Lohn als seine bisherige verbunden ist; so behält er für den Fall späterer Pensionierung Anspruch auf diejenige Pension als Mindestleistung, welche ihm zugestanden hätte, wenn seine Pensionierung zur Zeit des Wechsels der Arbeitsstellung erfolgt wäre.

Auflösung des Dienstverhältnisses.

§ 76.

Kündigungsfristen.

Die beiderseitige Kündigungsfrist darf in den Stiftungsbetrieben für Arbeiter nicht auf weniger als zwei Wochen, für Geschäftsgehilfen nicht auf weniger als sechs Wochen festgesetzt werden.

§ 77.

Abgangsentschädigung, Voraussetzungen und Inhalt des Anspruchs.

Die in kündbaren Verträgen stehenden Beamten, Geschäftsgehilfen und Arbeiter der Stiftungsbetriebe haben nach im ganzen dreijähriger seit Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst der Stiftung verbrachter Dienstzeit klagbaren Anspruch gegen ihre Firma auf Gewährung einer Entschädigung für Verlust ihrer Stellung, wenn Auflösung des Dienstverhältnisses seitens der Firma erfolgt, ohne daß sie zur Fortsetzung der vertragsmäßigen Tätigkeit unfähig geworden sind oder ihrerseits schuldbare Veranlassung zur Vertragsauflösung gemäß § 79 dieses Statuts gegeben haben.

Diese Entschädigung besteht in der Fortgewähr des von ihnen zuletzt bezogenen festen Zeitlohns oder Gehalts, für die Dauer des dem Austritt folgenden halben Jahres[60].

Für solche Geschäftsangehörige, die nach dem Pensionsstatut Pensionsanwartschaft erlangt haben, soll die Entschädigung nicht weniger betragen, als der Gesamtbetrag der im Invaliditätsfall zu beanspruchenden Pension für einen Zeitraum gleich dem vierten Teil der abgelaufenen, nach den Bestimmungen des Pensionsstatuts anrechnungsfähigen Dienstzeit; der die Bezüge nach Abs. 2 übersteigende Betrag ist alsbald fällig.

Wer außer Lehrvertrag, als Arbeiterlehrling, vor vollendetem 16. Lebensjahr bei einem Stiftungsbetrieb eingetreten ist, hat auf die zuerst bezeichnete Entschädigung schon dann Anspruch, wenn er ohne sein Verschulden nach vollendetem 18. Lebensjahr entlassen wird.

Eine Abgangsentschädigung wird schon nach sechsmonatiger Dienstzeit gewährt, wenn die Entlassung nicht aus Gründen erfolgt, die in der Person des Entlassenen liegen, sondern durch Einschränkung des Betriebes, Einführung von Fabrikationsverbesserungen oder ähnliche betriebstechnische Maßnahmen verursacht wird. Die Abgangsentschädigung besteht in diesen Fällen in der Fortgewähr des zuletzt bezogenen festen Zeitlohnes oder Gehaltes während des sechsten Teiles der Zeit, die der Entlassene im Dienst der Firma zugebracht hat, jedoch höchstens bis zur Dauer eines halben Jahres.

Wer die Abgangsentschädigung einmal empfangen hat, gewinnt im Fall seines Wiedereintritts in einen Stiftungsbetrieb neuen Anspruch bei nochmaliger Entlassung erst nach Ablauf von drei neuen Dienstjahren, und bis nach Ablauf des fünften neuen Dienstjahres nur für denjenigen Betrag, um welchen der neue Anspruch die frühere Leistung überschreitet.

§ 78[61].

Die laufenden Lohn- und Gehaltsbeträge (§ 77 Abs. 2) sind an den üblichen Zahltagen im Kassenzimmer zu erheben; die Firma ist jedoch berechtigt, die Zahlung der gesamten Beträge auf einmal zu bewirken.

Übertragbarkeit des Anspruchs auf Abgangsentschädigung.

Der Anspruch auf Abgangsentschädigung ist nur an solche Familienangehörige vererblich, deren wesentlicher Ernährer der Berechtigte zur Zeit seines Todes war. Eine Abtretung und Verpfändung ist auch, insoweit die Bestimmungen des Lohnbeschlagnahmegesetzes und der C.P.O. nicht entgegenstehen, nur mit Genehmigung der Firma statthaft.

Ist der Anspruch von der Firma bestritten, so kann nur auf Gewährung der Entschädigung oder Zurücknahme der Dienstentlassung geklagt werden. Wählt die Firma die letztere, so hat sie für die Zeit von der Entlassung bis zur tatsächlichen Wiedereinstellung das Gehalt oder Lohn fortzugewähren.

Erlöschen des Anspruchs auf Abgangsentschädigung.

Der Anspruch erlischt, falls er nicht binnen 2 Wochen nach dem Ausscheiden geltend gemacht und erforderlichen Falles binnen weiteren 4 Wochen eingeklagt wird.

§ 79.

Verlust des Anspruchs auf Abgangsentschädigung bei Verschulden.

Der Anspruch auf die in § 77 festgesetzte Abgangsentschädigung ist wegen schuldbarer Veranlassung nur dann hinfällig, wenn die Auflösung des Dienstverhältnisses seitens der Firma durch Kündigung oder sofortige Entlassung begründeterweise erfolgt

wegen erheblicher Vertragsverletzung, nämlich

wegen grober Pflichtverletzung in Bezug auf einen von den in § 57 benannten Punkten — wobei jede dolose Handlung- oder Unterlassung, sofern sie gegen eine Vertragspflicht geht, als grobe Pflichtverletzung gilt;

wegen fortgesetzter Vertragswidrigkeit — wobei der Charakter des Fortgesetzten jedenfalls als festgestellt zu gelten hat, bei wiederholter Verfehlung, wenn wegen gleichartiger Verfehlung innerhalb eines Jahres ausdrückliche Verwarnung derselben Person seitens eines Mitgliedes der Geschäftsleitung unter Androhung der Entlassung vorhergegangen ist;

wegen Tatsachen, welche ohne Vertragsverletzung einzuschließen wichtige Gründe für Nichtfortsetzung des Vertrages ergeben, nämlich

wegen solcher Tatsachen, welche das Vertrauen auf zuverlässige Erfüllung der Dienstobliegenheiten oder auf ehrliche Wahrung anvertrauter Interessen der Firma in Frage stellen müssen — vorbehaltlich aller in § 58 gewährleisteten Rechte;

wegen Trunksucht oder wegen sonstiger fortgesetzter Ausschweifungen, welche geeignet sind, Gesundheitsschädigung oder vorzeitige Invalidität herbeizuführen;

wegen grober Ehrverletzung, tätlicher Beleidigung oder böswilliger Schädigung gegen Vorgesetzte, gegen Untergebene oder gegen solche Mitarbeiter, mit welchen der Täter vermöge seiner Arbeitsstellung dienstlich zu verkehren hat;

wegen solcher Handlungen, welche die bürgerliche Ehre verletzen, oder wegen einer Lebensführung, die den guten Sitten zuwiderläuft.

Ob die Vertragsauflösung nur nach vorheriger Kündigung oder durch sofortige Entlassung erfolgen kann, richtet sich nach dem bürgerlichen Recht, ohne Rücksicht darauf, ob im Fall der Vertragsauflösung der Rechtsnachteil des § 79 eintritt oder nicht.

§ 80.

Ausschluß des Anspruchs auf Abgangsentschädigung bei Arbeitsunfähigkeit.

Ein Anspruch auf Abgangsentschädigung nach § 77 besteht nicht, wenn der Arbeiter oder Angestellte zur Fortsetzung der vertragsmäßigen Tätigkeit unfähig oder durch andere Ursachen an der Fortsetzung seinerseits gehindert wird. Die in solchen Fällen verbleibenden Ansprüche richten sich lediglich nach den Bestimmungen der §§ 67 und 72-75 dieses Statuts, bezw. des auf Grund der letzteren in Geltung stehenden Pensionsstatuts, und hinsichtlich der vorübergehenden Behinderungen nach den Vorschriften des § 82.

§ 81.

Desgleichen bei Pensionierung.

Aufkündigung des Arbeits- oder Anstellungsvertrags seitens der Firma unter dauernder Entbindung von weiteren Dienstpflichten und dauernder Gewährung der statutenmäßigen Pension ist hinsichtlich der in kündbarem Vertrag stehenden Personen jederzeit zulässig und begründet keinen Entschädigungsanspruch aus § 77 dieses Statuts.

§ 82.

Suspension des Dienstvertrages.

Vorübergehende Behinderung in der Erfüllung des Dienstvertrages begründet hinsichtlich aller derjenigen Betriebsangehörigen, welche nach § 77 Anspruch auf Abgangsentschädigung für den Fall unverschuldeter Entlassung gewonnen haben, nicht Aufhebung, sondern nur Suspension des Dienstvertrages für die Dauer der Behinderung, wenn diese veranlaßt ist

durch Rücksichten auf wichtige Interessen des Betriebsangehörigen oder seiner Familie, wofern die Dienstunterbrechung nach Vereinbarung mit der Geschäftsleitung erfolgt und nicht länger als ein Jahr dauert;

durch Einberufung zum Heeresdienst in gesetzlich gebotener Dauer im Frieden oder im Krieg;

durch Untersuchungs- oder Strafhaft, welche die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet und im letzteren Fall nicht wegen des zugrunde liegenden Delikts Aufhebung des Vertrags nach § 79 rechtfertigt.

Die Suspension bedingt in allen diesen Fällen, daß der Betriebsangehörige für die Dauer derselben als nicht im Dienst der Firma stehend anzusehen ist, soweit nicht hinsichtlich der Anrechnung des Heeresdienstes auf die pensionsfähige Dienstzeit das Pensionsstatut besondere Bestimmungen trifft. Er behält jedoch das Recht, sofort nach Aufhören seiner Behinderung in das frühere Dienstverhältnis und alle aus demselben ihm vorher erwachsenen Anrechte wieder eintreten zu können, wenn in der Zwischenzeit er nicht unfähig zu ordnungsmäßiger Fortsetzung der früheren Tätigkeit geworden ist und nicht Tatsachen eingetreten sind, welche Vertragsauflösung nach § 79 rechtfertigen.

§ 83.

Urlaub.

Urlaub, welcher auf Grund des § 62 dieses Statuts oder auf Grund der Anstellungsverträge erteilt ist, sowie auch sonstiger Urlaub, der nach Vereinbarung mit der Geschäftsleitung für nicht länger als drei Monate oder für noch längere Zeit aus Gesundheitsrücksichten genommen wird, begründet, auch wenn dabei der Anspruch auf Lohn oder Gehalt zeitweise aufhört, keine Suspension des Dienstvertrages. Der Beurlaubte gilt für die ganze Zeit der Dienstunterbrechung in jeder Hinsicht als im Dienst der Firma verblieben.

Das Gleiche hat Geltung bei Dienstunterbrechung durch Krankheit für die Dauer der statutenmäßigen Krankenverpflegung der Betriebskrankenkasse, auch hinsichtlich solcher, welche dieser nicht angehören.

§ 84.

Eigenmächtiges Fortbleiben von der Arbeit.

Eigenmächtiges Fortbleiben von der Arbeit oder den Dienstgeschäften kann ohne Rücksicht darauf, ob es Vertragsauflösung seitens der Firma gemäß §79 rechtfertigt, als tatsächliche Aufhebung des Dienstvertrages seitens des Arbeiters oder Angestellten dann angesehen werden, wenn die Dienstunterbrechung drei Arbeitstage überschreitet.

§ 85.

Aufhebung des Dienstvertrages bei Betriebsstörungen.

Wenn die Fortsetzung eines Stiftungsbetriebes im ganzen oder in einzelnen Abteilungen unabhängig vom Willen der Firma, durch Betriebsstörung oder andere Ereignisse, für längere oder kürzere Zeit verhindert wird, so begründet dieses Aufhebung des Dienstvertrages wegen höherer Gewalt nur gegenüber denjenigen Betriebsangehörigen, welche alsdann nicht in rechtsverbindlicher Form sich verpflichten wollen:

für die ganze Dauer der Betriebsunterbrechung gegen Fortgewährung ihres bisherigen festen Zeitlohnes oder Gehaltes ihren Wohnsitz am Ort der Betriebsstätte oder in dessen Umgebung zu behalten;

der Geschäftsleitung ihrer Firma jederzeit für Hilfsleistung zur Beseitigung der Störung und Wiederaufnahme der Arbeit zur Verfügung zu bleiben; nach Wiederaufnahme des gestörten Betriebes die Hälfte des in der Zwischenzeit empfangenen, nicht durch entsprechende Arbeitsleistung abverdienten Lohnes als empfangenen Vorschuß durch Überstunden wieder abzutragen, soweit solches durch Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit um wöchentlich höchstens neun Stunden während der Dauer eines Jahres angängig ist, wenn innerhalb dieses Zeitraumes der auf die Überstunden im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit entfallende Zeit- und Stücklohn von der Firma zurückbehalten wird;

bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen den gesamten ohne entsprechende Arbeitsleistung empfangenen Lohn zurückzuerstatten.

Schlußbestimmungen.

§ 86.

Anrechnung öffentlichrechtlicher Bezüge.

Sofern durch die jetzige oder eine zukünftige Gesetzgebung Angehörigen der Stiftungsbetriebe öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Leistungen eingeräumt ist, welche der Art nach den in §§ 72, 77 den Stiftungsbetrieben auferlegten Leistungen entsprechen, können die ersteren bei den letzteren insoweit in Anrechnung gebracht werden, als jene nicht anteilsweise auf eigenen Aufwendungen der Betriebsangehörigen beruhen, in ihrem vollen Betrag aber stets dann, wenn die Stiftungsfirmen etwaige gesetzlich ihren Angehörigen obliegende Aufwendungen ihrerseits übernommen haben.

§ 87.

Rechte der Angestellten auswärtiger Niederlassungen.

Die in den §§ 56 bis 65 dieses Statuts enthaltenen Vorschriften haben jederzeit auch für die außerhalb Jena im Dienst von Stiftungsunternehmungen tätigen Personen Geltung.

Die Bestimmungen der §§ 66 bis 85 brauchen hinsichtlich dieser Personen, soweit solche nicht schon vorher einem älteren Stiftungsbetrieb angehört haben, nicht früher in Wirksamkeit gesetzt zu werden, als mit Ablauf des fünften Jahres nach Einrichtung oder Übernahme der betreffenden Zweigniederlassung, Geschäftsstelle oder selbständigen Betriebsunternehmung durch die Stiftung.

§§ 88[62] u. 89[63]

sind weggefallen.

§ 90.

Verbot abweichender Vereinbarungen.

Die Anstellungsverträge der Beamten und Geschäftsgehilfen, der allgemeine Arbeitsvertrag und die Betriebsordnungen der Stiftungsbetriebe, sowie alle für die Betriebe erlassenen besonderen Satzungen (Pensionsstatut, Krankenkassenstatut etc.) müssen, vorbehaltlich der durch § 93, Abs. 1 begründeten zeitweiligen Abweichungen, jederzeit mit den Vorschriften des Titels V dieses Statuts in dem Sinne in Einklang stehen, daß sie den Angestellten und Arbeitern in keinem Punkte mindere Rechte und Gerechtsame, als Titel V vorsieht, gewähren dürfen.

Verträge, Satzungen und Anordnungen, welche dem widersprechen, sollen unzulässig und rechtsungültig sein.

§ 91.

Durchgehende Gültigkeit von Tit. V.

Alle Arbeits- und Anstellungsverträge in den Stiftungsbetrieben haben als unter der Erklärung abgeschlossen zu gelten: daß bezüglich solcher Punkte, über welche der Vertrag Bestimmungen nicht enthält, zunächst Titel V des gegenwärtigen Statuts zur Geltung komme und das bürgerliche Recht nur insoweit, als auch dieses Statut Anordnungen nicht getroffen hat.

In den Betriebsordnungen der Stiftungsbetriebe oder in den sie ersetzenden allgemeinen Arbeitsverträgen ist Titel V dieses Statuts seinem ganzen Inhalt nach anhangsweise verlautbart zu halten und eine dem vorangehenden Absatz entsprechende Erklärung besonders auszusprechen.

§ 92.

Ausschließbarkeit des Rechtsweges bei Streitigkeiten.

Bezüglich solcher Streitfälle aus den Arbeits- und Anstellungsverträgen, welche Auslegung und Anwendung von Bestimmungen des Titels V des gegenwärtigen Statuts zum Gegenstand haben, darf für die nicht in lebenslänglichen Verträgen stehenden Angehörigen der Stiftungsbetriebe der ordentliche Rechtsweg nicht durch Vertrag zum voraus allgemein, sondern nur durch Vereinbarung der Parteien im einzelnen Fall und unter Garantien ordentlichen Schiedsverfahrens ausgeschlossen werden, außer insoweit, als etwa hinsichtlich der in gewöhnlichem Lohnverhältnis stehenden Personen die endgültige Entscheidung bestimmter Streitfragen einer Arbeitervertretung übertragen wäre, welche den Vorschriften des § 64 dieses Statuts entspricht.

§ 93.

Gültigkeit von Tit. V für das Glaswerk. Neue Betriebe.

Für das Personal des Glaswerks treten, so lange das jetzige Gesellschaftsverhältnis bei der Firma Schott & Gen. fortbesteht, alle Vorschriften des Titels V dieses Statuts nur insoweit in Geltung, als solches auf Grund des gegenwärtigen Gesellschaftsvertrages oder mit ausdrücklicher Zustimmung des dermaligen Sozius der Stiftung geschehen kann.

Wenn die Carl Zeiss-Stiftung ein neues Betriebsunternehmen im Gesellschaftsverhältnis mit anderen beginnt, muß für dieses die alsbaldige Geltung aller Bestimmungen des Titels V dieses Statuts, vorbehaltlich der Einschränkungen nach § 87, Abs. 2, im Gesellschaftsvertrag besonders festgestellt sein; die Bestimmung gilt nicht bei Beteiligung der in § 35 Abs. 3 genannten Art.

Titel VI.

Regelung allgemeiner Interessen des Personals der Stiftungsbetriebe.

§ 94.

Relative Höhe der Beamtengehälter.

Die Bezüge der Beamten bei den Stiftungsbetrieben sind in den verschiedenen Beamtenklassen stets in angemessenem Verhältnis zu erhalten zum durchschnittlichen Arbeitsverdienst der erwachsenen Arbeiter in den Betrieben.

Das höchste Jahreseinkommen, welches einem Beamten, die Mitglieder der Geschäftsleitungen eingeschlossen, für seine vertragsmäßige Dienstleistung gewährt wird, darf zur Zeit der Festsetzung nicht hinausgehen über das Zehnfache vom durchschnittlichen jährlichen Arbeitseinkommen der sämtlichen über 24 Jahre alten und mindestens drei Jahre im Betrieb tätigen, in gewöhnlichem Lohnverhältnis stehenden Arbeiter aller Stiftungsbetriebe, nach dem Durchschnitt der letztverflossenen drei Geschäftsjahre.

Die durchschnittliche Höhe aller derjenigen Beamtengehälter, welche einzeln das Doppelte des vorgedachten durchschnittlichen Arbeitseinkommens erreichen oder überschreiten, soll nicht mehr als das Vierfache jenes Arbeitseinkommens betragen.

Ortszulagen, welche Beamten an Plätzen mit besonders kostspieliger Lebensführung dieser wegen gewährt werden, sind bezüglich beider Vorschriften außer Ansatz zu lassen.

§ 95.

Vergütung für besondere Leistungen.

Angehörigen der Stiftungsbetriebe, Arbeitern sowohl wie Beamten, ist im Fall besonderer erfinderischer oder sonst auf technischen und wirtschaftlichen Fortschritt gerichteter Betätigung, wenn daraus ihrer Firma besonderer Vorteil ohne rechtliche Verpflichtung zu Gegenleistung erwächst, oder im Fall von besonderen Leistungen irgend einer andern Art zum Nutzen ihrer Firma oder der Stiftung, wenn diese Leistungen über die pflichtmäßige Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten deutlich hinausgehen, neben der Entlohnung für die vertragsmäßige Tätigkeit ein der Billigkeit entsprechender Anteil an den Vorteilen einzuräumen, welche die Stiftung durch solche Personen gewinnt.

Die Entscheidung der Geschäftsleitungen über Ansprüche aus Abs. 1 unterliegen nicht einer Nachprüfung im Prozeßweg. Eine Verpflichtung zur Entscheidung besteht nicht, wenn der Anspruch später als vier Wochen nach Auflösung des Dienstverhältnisses geltend gemacht wird.

Bezüge, welche im Sinne dieser Anweisung einzelnen in irgendwelcher Form zuteil werden nicht für von ihnen erst zu gewärtigende Leistungen, sondern für besondere Leistungen, die sie tatsächlich vollbracht haben, fallen nicht unter die Vorschriften des § 94.

§ 96[64]

ist weggefallen.

§ 97.

Revision der Pensionshöhe.

Wenn in Zukunft die gemäß §§ 72 oder 73 normierten Maximalsätze der pensionsfähigen Monatslöhne und Gehälter infolge fortschreitender Verschiebung des Verhältnisses zwischen Geldwert und Arbeit dauernd in Mißverhältnis getreten wären zum wirklichen Lohn und Gehalt der aktiven Betriebsangehörigen, so sind jene Maximalsätze zu erhöhen in dem Verhältnis, in welchem das durchschnittliche jährliche Arbeitseinkommen der über 24 Jahre alten Arbeiter der Stiftungsbetriebe gegenüber seinem dermaligen Stand gestiegen ist.

Eine Prüfung des Pensionsstatuts unter dem hier bezeichneten Gesichtspunkte hat mindestens von 10 zu 10 Jahren einmal stattzufinden.

§ 98.

Lohn- und Gehaltsnachzahlung. (Gewinnbeteiligung).

Wenn[65] in einem Stiftungsbetrieb den Betriebsangehörigen neben den zum voraus festgesetzten Lohn- und Gehaltsbezügen noch Bezüge eingeräumt werden, deren Höhe in irgend einer Form vom Jahresgewinn der Firma abhängig gemacht ist (Lohn- und Gehaltsnachzahlung)[66], so muß die Bemessung und Abgewährung solcher Bezüge nach folgenden Grundsätzen geschehen:

Sie sind im ganzen für ein Geschäftsjahr auszuwerfen als nachträglicher prozentualer Zuschlag auf die Summe aller Löhne und Gehalte, welche die Firma in dem betreffenden Geschäftsjahr auszubezahlen hatte;

der Prozentsatz dieses Zuschlags auf das Lohn- und Gehaltkonto ist von Jahr zu Jahr so zu bemessen, daß unter tunlichster Ausgleichung der Schwankungen des Geschäftsganges ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Anteil des Personals am wirtschaftlichen Gesamtertrag und dem Anteil der Stiftung im Sinne der in §§ 40, 41 bezeichneten Richtschnur sich ergibt[67];

die Festsetzung und spätere Abänderung der speziellen Normen, nach welchen der Prozentsatz des Zuschlags jeweils berechnet wird, ist zwischen der Geschäftsleitung und dem Stiftungskommissar zu vereinbaren;

ein dem ausgeworfenen Prozentsatz entsprechender nachträglicher Lohn- und Gehaltszuschlag ist ganz gleichmäßig an alle abzugewähren, die im Laufe[68] des Geschäftsjahres als Arbeiter oder Beamte — nur die Mitglieder der Geschäftsleitung gemäß § 28 ausgenommen — im Dienst der Firma standen, jedem einzelnen nach Verhältnis des gesamten Lohnes oder Gehaltes, welchen er während des abgelaufenen Geschäftsjahres tatsächlich bezogen hat. Bereits ausgeschiedene Geschäftsangehörige verlieren ihren Anspruch, wenn sie ihn nicht spätestens bis zum 1. April des folgenden Jahres geltend machen; falls sie Abgangsentschädigung erhielten oder bei ihrem Ausscheiden die Voraussetzungen des § 79 vorlagen, steht ihnen ein Anspruch auf Nachzahlung überhaupt nicht zu.

Eine Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs ist auch insoweit als die Bestimmungen des Lohnbeschlagnahmegesetzes und der C.P.O. nicht entgegenstehen, nur mit Genehmigung der Firma statthaft.

Gewinnbeteiligung nach anderen Grundsätzen als hier vorgesehen darf in den Stiftungsbetrieben nicht eingeführt werden.

§ 99.

Beschäftigung von Lehrlingen, jugendl. Arbeitern und Frauen.

In den Stiftungsbetrieben sollen Lehrlinge, jugendliche Arbeiter und weibliche Personen niemals behufs Erlangung billiger Arbeitskraft beschäftigt werden, vielmehr die beiden ersteren immer nur zum Zwecke ihrer Ausbildung, für den Industriezweig im allgemeinen oder für die besonderen Bedürfnisse des Betriebs, und nur in solcher Anzahl als zur Sicherung genügenden Nachwuchses an gelernten Arbeitern jeweilig geboten erscheint; die letzteren im Betrieb nur für solche Verrichtungen, welche Frauen angemessener sind als Männern.

Titel VII.

Verwendung der Überschüsse.

§ 100.

Verteilung der Überschüsse auf die Zwecke nach § 1, A und B.

Die Überschüsse, welche der Carl Zeiss-Stiftung aus den Erträgnissen der Stiftungsbetriebe und des Reservefonds jeweils zu freier Verfügung verbleiben, nachdem die in § 1 dieses Statuts sub A angeführten Aufgaben der Stiftung vermöge statutengemäßer Leitung ihrer geschäftlichen Unternehmungen schon vollständige Erfüllung gefunden haben und nachdem zugleich durch Dotierung des Reservefonds gemäß den Vorschriften der §§ 45-50 die statutenmäßige Sicherung für fortgesetzte Erfüllung jener Aufgaben beschafft worden ist, sollen stets für die in § 1 sub B bezeichneten Zwecke der Stiftung Verwendung finden.

Verpflichtungen zu fortgesetzten Leistungen.

Verpflichtungen zu fortgesetzten Leistungen für Zwecke nach § 1, B darf jedoch die Stiftung niemals über den Zinsbetrag des Reservefonds hinaus übernehmen[69].

§ 101.

Nähere Erläuterung der Stiftungszwecke. § 1 B Ziff. 1.

Im Sinne des § 1 sub B an erster Stelle namhaft gemachten Zweckes liegt nach der Absicht des Stifters alles, was die in den Stiftungsbetrieben vertretenen Zweige der feintechnischen Industrie über den nächsten Interessenkreis der Betriebe hinaus fördern und unmittelbar oder mittelbar die Leistungen dieser Industrie gegenüber den Aufgaben, welche die wissenschaftliche Forschung und praktische Bedürfnisse ihr stellen, erhöhen kann — mithin alles, was der Weiterbildung ihrer wissenschaftlichen Grundlagen, der Verbesserung ihrer technischen Hilfsmittel und erhöhtem Zusammenwirken von Wissenschaft und Technik auf ihrem Arbeitsfeld zu dienen geeignet ist, nicht minder aber auch alles, was auf Hebung der wirtschaftlichen Lage des ganzen Industriezweiges und Förderung und Vertretung der gemeinsamen Interessen seiner Angehörigen abzielt.

§ 102.

Direktiven für § 1 B Ziff. 1.

Die Betätigung der Carl Zeiss-Stiftung zugunsten der in § 101 umschriebenen Zwecke kann im besonderen erfolgen:

durch Inangriffnahme oder Unterstützung wissenschaftlicher Studien und Versuche oder sonstiger Unternehmungen, welche Aufgaben des genannten Industriezweiges zum Gegenstand haben und dessen Interessen weiter zu fördern vermögen — gleichgültig, ob solche in der Tätigkeit der Stiftungsbetriebe selbst Anknüpfungen finden und ganz oder zum Teil mit deren Einrichtungen und durch deren Personal betrieben werden können, oder ob sie von Fremden veranlaßt sind und ausgeführt werden müssen;

durch Anregung oder Unterstützung literarischer Arbeiten irgend einer Art, welche auf die Fachinteressen Bezug haben;

durch Heranziehen begabter Personen zu höherer Ausbildung auf Kosten der Stiftung für den Dienst des Industriezweiges, dem die Stiftungsbetriebe angehören;

durch persönliche Beteiligung der Beamten der Stiftungsbetriebe an den Bestrebungen der im letzten Satz des § 101 erwähnten Art und materielle Unterstützung solcher aus Mitteln der Stiftung.

§ 103.

Nähere Ausführung zu § 1 B Ziff. 2.

Unter dem in § 1 dieses Statuts sub B an zweiter Stelle benannten Titel sollen alle Aufwendungen gerechtfertigt sein zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen oder Veranstaltungen in Jena und seiner nächsten Umgebung, welche geeignet sind, das leibliche Wohl, die wirtschaftliche Lage oder die Lebensannehmlichkeit der in industrieller und kleingewerblicher Arbeit stehenden Volkskreise zu befördern, oder gewerblicher Fortbildung, allgemein bildender Belehrung und geistiger Anregung ihrer Angehörigen zu dienen.

Einrichtungen und Veranstaltungen, welche unter einem von diesen Gesichtspunkten zugunsten der Angehörigen der Stiftungsbetriebe getroffen werden könnten, sind immer tunlichst so zu gestalten oder, wenn sie zunächst nur für diese Angehörigen getroffen würden, doch mit der Zeit so auszugestalten, daß sie möglichst weiten Kreisen der hiesigen arbeitenden Bevölkerung zu gute kommen.

§ 104.

Politische u. religiöse Neutralität.

Die Betätigung der Carl Zeiss-Stiftung gemäß § 103 hat jederzeit strenge Neutralität gegenüber allen politischen und religiösen Parteien zu wahren.

Unter keinen Umständen dürfen innerhalb oder außerhalb der Stiftungsbetriebe Mittel der Stiftung verwandt werden zugunsten von Einrichtungen, deren Leitung oder Benutzung durch konfessionelle oder politische Rücksichten beschränkt ist, oder zugunsten von Zwecken, deren Förderung, möchten sie auch an sich gemeinnützige sein, im gegebenen Fall mit kirchlichen oder politischen Parteibestrebungen auf irgend eine Art in Verbindung gebracht ist.

§ 104a.

Verwaltung der St.-Einrichtungen nach § 101-103.

Die Verwaltung aller Einrichtungen zugunsten der in §§ 101 bis 103 gedachten Zwecke ist den Mitgliedern der Jenaer Geschäftsleitungen und dem Stiftungskommissar zu übertragen und von diesen Personen gemäß den Vorschriften in §§ 10-15 zu führen.

§ 105.

Erläuterung zu § 1 B Ziff. 3.

Im übrigen sind die verfügbaren Mittel der Carl Zeiss-Stiftung, gemäß dem in § 1 sub B an dritter Stelle benannten Stiftungszweck, der Förderung rein wissenschaftlicher Studien und Forschungen im ganzen Bereich der naturwissenschaftlichen und mathematischen Lehrfächer, ohne Rücksicht auf die näheren Interessen der Stiftungsbetriebe, nach Möglichkeit dienstbar zu machen.

Die Aufwendungen für diesen dritten Zweck sollen, so lange die Universität Jena besteht, regelmäßig in deren Interessenkreis erfolgen, insoweit nicht in einzelnen Fällen Anlaß zur Ausführung rein wissenschaftlicher Arbeiten innerhalb der Betriebe und durch deren Mitarbeiter gegeben ist.

Die betreffenden Mittel sind der Universität durch den »Universitätsfonds der Carl Zeiss-Stiftung« zuzuführen.

§ 106.

Ergänzungs-Statut.

Hinsichtlich der Verwilligung und Verwendung der Mittel des genannten Fonds sind die Bestimmungen des Ergänzungs-Statuts vom 24. Februar/8. März 1900 maßgebend[70].

§ 107.

Maß der Aufwendungen für wissenschaftliche Zwecke im Verhältnis zur Höhe des Reservefonds.

So lange der Reservefonds der Stiftung noch nicht die in § 45 dieses Statuts bezeichnete Höhe erreicht oder nach eingetretener Minderung wieder erreicht hat, bleibt das Maß der Aufwendungen für rein wissenschaftliche Zwecke dem pflichtmäßigen Ermessen der Stiftungsverwaltung unter billiger Berücksichtigung der anderen Interessen der Stiftung anheimgestellt.

Wenn der Reservefonds die gedachte Höhe überschreitet und seine weitere Dotierung den Beschränkungen der §§ 49 und 50 dieses Statuts unterliegt, soll, so lange die Universität Jena besteht, im Durchschnitt von je 3 zu 3 Jahren jedenfalls die Hälfte der zur Verausgabung kommenden Überschüsse der Stiftung zugunsten der Universität verwendet werden.

Die andere Hälfte dieser Überschüsse soll nach der Absicht des Stifters und nach den Voraussetzungen, unter welchen andere die Erweiterung des Wirkungskreises der Stiftung befördert haben, in erster Reihe für die in den §§ 101-103 benannten Aufgaben der Stiftung verfügbar gehalten werden. Insoweit aber Aufgaben solcher Art, deren Erfüllung einem erheblichen gemeinnützigen Interesse im Sinne der Stiftungszwecke dienen würde, zeitweilig nicht vorliegen, soll gestattet sein, auch jene zweite Hälfte der Überschüsse teilweise noch gemäß § 105 für wissenschaftliche Zwecke der Universität zu verwenden.

§ 108.

Verfügungsrecht der St. V. u. der G. L.

Die Verfügung über die Mittel der Carl Zeiss-Stiftung mit Bezug auf die in § 1 dieses Statuts sub B namhaft gemachten Zwecke steht der Stiftungsverwaltung zu. Jedoch haben der Stiftungskommissar und die Vorstände der Stiftungsbetriebe das Recht, jederzeit Anträge aus § 1, B stellen zu können und über alle Anträge anderer, sowie über Absichten der Stiftungsverwaltung, soweit es sich nicht um innere Angelegenheiten des Universitätsfonds handelt, vor der Beschlußfassung gehört zu werden.

Übereinstimmenden Anträgen sämtlicher Vorstandsmitglieder der in Jena bestehenden Stiftungsbetriebe in bezug auf Aufwendungen zugunsten der in den §§ 101-103 benannten Zwecke ist stets stattzugeben, sofern statutengemäß die Mittel vorhanden sind. Gegen das einstimmige Votum dieser Personen sind Aufwendungen der genannten Art nicht zulässig.

§ 109.

Vergütung der Leistungen von Staatsbeamten.

Alle Arbeitsleistung, welche in Gemäßheit des § 5 dieses Statuts oder nach dem Auftrag der Stiftungsverwaltung Staatsbeamte in Angelegenheiten der Carl Zeiss-Stiftung übernehmen, ist aus Mitteln der letzteren so zu vergüten, daß dem Staat aus der Beteiligung seiner Beamten an der Verwaltung der Stiftung auch nicht indirekt Lasten erwachsen.

Verbot der Verwendung von St.-Mitteln für andere als St.-Zwecke.

Aufwendungen aus Mitteln der Stiftung, die nicht der Vertretung und Verwaltung derselben dienen oder als Ehrenausgaben in ihrem nächsten Interessenkreis anzusehen sind, und nicht den statutenmäßigen Aufgaben nach § 1, B sowie den Bestimmungen dieses Titels VII entsprechen, sollen jederzeit ausgeschlossen sein.

Titel VIII.

Rechnungslegung der Stiftungsverwaltung.

§ 110.

So lange der Stifter lebt und verfügungsfähig ist, bleibt diesem persönlich die Entgegennahme jährlicher Rechnungslegung der Stiftungsverwaltung über die Vermögensbewegung und den Vermögensbestand der Carl Zeiss-Stiftung vorbehalten.

Zusammensetzung der Rechnungskommission.

Nach dieser Zeit ist solche Rechnungslegung regelmäßig nach Schluß eines jeden Verwaltungsjahres der Stiftung an eine ehrenamtliche Kommission zu erstatten, welche sich zusammensetzt aus

dem Kurator der Universität Jena,

einem vom akademischen Senat je auf drei Jahre zu nominierenden Vertrauensmann,

einem Vertrauensmann, welchen die Gemeindevertretung (zur Zeit der Gemeinderat) der Stadt Jena gleichfalls je auf drei Jahre erwählt,

den je der Funktionsdauer nach ältesten Vorstandsmitgliedern der jeweils bestehenden Stiftungsbetriebe,

insoweit die drei erstgenannten Stellen solchen Auftrag auf diesbezügliches Ersuchen seinerzeit annehmen mögen.

Der Auftrag hat für alle als ein rein persönlicher zu gelten. Hinsichtlich seiner Erfüllung haben die Beauftragten von niemand Instruktion zu empfangen und niemand Rechenschaft zu geben.

§ 111.

Verfahren bei der Rechnungslegung.

Für die Rechnungslegung der Stiftungsverwaltung haben die von den Geschäftsleitungen ordnungsmäßig aufgestellten und vom Stiftungskommissar anerkannten Jahresbilanzen und statistischen Aufstellungen der Stiftungsbetriebe, die Empfangsbescheinigung der zuständigen Universitätskasse sowie die seitens einer Staatskassenverwaltung aufgenommenen und bescheinigten Inventuren des Reservefonds ohne weitere Nachprüfung als ordnungsmäßige Belege zu gelten. Jedoch sind der Kommission überall diejenigen Nachweisungen vorzulegen, welche die fortgesetzte Übereinstimmung der Verwaltung der Stiftung mit den Vorschriften dieses Statuts und der dasselbe in Titel VII ergänzenden Paragraphen der Stiftungsurkunde vom 19. Mai 1889, bezw. des an ihre Stelle getretenen Ergänzungsstatuts, darzutun erforderlich erscheinen.

§ 112.

Protokolle.

Nachdem die betreffenden Rechnungsaufstellungen, Belege und ergänzenden Nachweisungen jedesmal den einzelnen Mitgliedern der gedachten Kommission zu persönlicher, vertraulicher Einsichtnahme vorgelegen haben, ist in einer vom Stiftungskommissar geleiteten mündlichen Verhandlung ein Protokoll aufzunehmen, in welchem etwa erhobene Bedenken oder Einwendungen gegen die Ordnungs- oder Statutenmäßigkeit der Verwaltung vollständig zu verlautbaren sind. — Die Sammlung dieser Protokolle aus den letztvoraufgehenden 20 Jahren ist bei allen nachfolgenden Rechnungslegungen wieder mit zur Vorlage zu bringen.

Titel IX.

Schlußbestimmungen.

§ 113.

Vertretung der St. bei ev. Wegfall der jetzigen St. V.

Sollte infolge von staatsrechtlichen Veränderungen die Bestimmung in § 5 dieses Statuts bezüglich der Vertretung der Stiftung einmal hinfällig werden, so soll diese Vertretung, einschließlich der Bestellung des Stiftungskommissars in sinngemäßer Anwendung des § 5, und die statutengemäße Verwaltung der Carl Zeiss-Stiftung übergehen an diejenige Staatsbehörde, welche hinsichtlich der Universität Jena an die Stelle des als Stiftungsverwaltung fungierenden Departements des Großherzogl. S. Staatsministeriums tritt, wofern dieselbe innerhalb Thüringens ihren Sitz hat; andernfalls an die oberste Verwaltungsbehörde innerhalb Thüringens.

§ 114.

Verfahren bis zur Neukonstituierung der St. V.

Sollte zu irgend einer Zeit eine den Bestimmungen des § 5 oder des § 113 dieses Statuts entsprechende Stiftungsverwaltung nicht bestehen, so soll bis zur Neukonstituierung einer solchen die Vertretung und die Verwaltung der Carl Zeiss-Stiftung ohne weiteres auf die jeweils in Funktion stehende Geschäftsleitung der Optischen Werkstätte, und falls letztere nicht mehr bestünde, auf die Geschäftsleitung des ältesten in Jena oder Umgegend bestehenden Stiftungsbetriebes übergehen.

Diese Geschäftsleitung soll alsdann kraft dieses Statuts verpflichtet und legitimiert sein, sofort bei Eintritt gedachten Falls alle nicht zum Geschäftsvermögen von Stiftungsbetrieben gehörigen Vermögensobjekte der Stiftung in eigene Verwahrung und Verwaltung zu nehmen, bezw. für anderweitige ordnungsmäßige Verwahrung und Verwaltung unter ihrer Verantwortung Sorge zu tragen, und jene Objekte nur an eine diesem Statut gemäße neue Stiftungsverwaltung wieder herauszugeben.

§ 115.

Die betreffende Geschäftsleitung soll solchen Falls in Vertretung der Stiftung — Dritten gegenüber in derselben Form, in welcher sie nach den Bestimmungen des § 9 dieses Statuts und den jeweils getroffenen handelsgerichtlichen Anordnungen ihre Firma zu vertreten legitimiert ist — für die Dauer eines solchen Provisoriums alle Rechte der Stiftungsverwaltung auszuüben befugt sein und zwar nach Majoritätsbeschlüssen des Kollegiums, im Falle von Stimmengleichheit nach dem Votum des der Funktionsdauer nach ältesten Mitgliedes, jedoch unter der Einschränkung, daß, wofern nicht der Reservefonds die in § 50 bezeichnete Höhe erreicht hat, Aufwendungen für Zwecke nach § 1, B außerhalb der Stiftungsbetriebe in dieser Zeit nur insoweit gemacht werden dürfen, als es in Erfüllung von Verbindlichkeiten oder in Fortsetzung von Leistungen geschieht, welche die frühere ordentliche Stiftungsverwaltung übernommen hatte.

§ 116.

Auflösung der Stiftung.

Sollte die Carl Zeiss-Stiftung zu irgend einer Zeit infolge der Auflösung ihrer sämtlichen Betriebsunternehmungen, unter den Voraussetzungen des § 37, Abs. 3 dieses Statuts oder durch andere Ereignisse, für weitere ersprießliche Fortsetzung der ihr zugedachten praktischen Tätigkeit im Gebiet der feintechnischen Industrie keinen Boden mehr haben und alsdann auch keine andern stiftungsgemäßen Einrichtungen dauernder Art und von erheblicher Bedeutung besitzen, deren Fortführung nicht wesentlich nur Vermögensverwaltung wäre, so soll sie nach Auflösung des letzten Stiftungsbetriebes und Abwicklung aller Verbindlichkeiten ihr übrig bleibendes Vermögen zur einen Hälfte an die Gemeinden Jena und Wenigenjena nach ihrem Ermessen verteilen, zur andern Hälfte der Universität Jena, falls diese aber nicht mehr bestünde, nach Wahl der Stiftungsverwaltung einer andern deutschen Hochschule, zu weiterer selbständiger Verwendung für im Sinne der Stiftung liegende Zwecke überweisen und als Rechtssubjekt mit eigenen Organen zu bestehen aufhören.

§ 117.

Statutenänderung während der ersten 10 Jahre nach Inkrafttreten.

Bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Statuts bleiben Abänderungen und Ergänzungen desselben sowie deklaratorische Zusätze und geeigneten Falls Neuredaktion ganzer Abschnitte der Vereinbarung zwischen der Stiftungsverwaltung und dem Stifter vorbehalten.

Für den Fall, daß letzterer vor Ablauf dieser zehn Jahre verstirbt oder verfügungsunfähig wird, sollen diejenigen drei Personen, bezw. die Überlebenden darunter, welche von ihm beauftragt waren, im Falle seines vorzeitigen Todes an seiner Statt das Statut selbst in Vereinbarung mit der Stiftungsverwaltung rechtskräftig festzustellen, ermächtigt und legitimiert sein, auch solche Abänderungen, Ergänzungen etc. auf gleichem Wege rechtskräftig einzuführen, insoweit sie solche auf Grund der ihnen bekannten Absichten des Stifters oder besonderer schriftlicher oder mündlicher Erklärungen desselben übereinstimmend als seinem Willen entsprechend bezeugen.

Das vorstehend erteilte Mandat kann von den bezeichneten Personen jedenfalls bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Inkrafttreten des jetzigen Statuts ausgeübt werden, später nur noch binnen Jahresfrist nach dem Tode des Stifters oder dem Aufhören seiner Verfügungsfähigkeit und keinesfalls mehr nach Ablauf des im 1. Absatz bezeichneten zehnjährigen Zeitraums.

Statutenänderungen irgend einer Art, welche gemäß den Anordnungen in diesem Paragraph und innerhalb der benannten Fristen bewirkt werden, treten nach erfolgter Bestätigung ohne weiteres in Kraft. Nach Ablauf dieser Fristen können solche auch bei Lebzeiten des Stifters nur noch in dem durch die §§ 118 bis 121 geregelten Verfahren rechtmäßig erfolgen.

§ 118.

Spätere Statutenänderungen.

Sollten in einer späteren Zeit wesentliche Voraussetzungen des gegenwärtigen Statuts hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen oder hinsichtlich der technischen und ökonomischen Bedingungen für die Wirksamkeit der Stiftung in solchem Grad verändert sein, daß die fernere strenge Aufrechterhaltung aller Bestimmungen dieses Statuts entweder direkt unmöglich, oder vermöge ihrer Folgen in absehbarer Zeit undurchführbar, oder angesichts der erkennbaren Absichten des Stifters offenbar zweckwidrig würde, so soll die statutenmäßige Stiftungsverwaltung der Carl Zeiss-Stiftung ermächtigt sein, das Statut den veränderten Verhältnissen entsprechend insoweit abzuändern, als geboten ist, um die vorher genannten Anstände zu beseitigen.

Die Änderung kann entweder für einen zum voraus bestimmten, zehn Jahre nicht überschreitenden Zeitraum, oder auf unbestimmte Zeit für die Dauer des Fortbestehens bestimmt bezeichneter Umstände, oder endgültig für die Zukunft eingeführt werden.

Jede derartige Abänderung des Statuts soll nur erfolgen nach Anhören des Stiftungskommissars und der Vorstände der Stiftungsbetriebe und mit vorläufiger Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde unter Vorbehalt der endgültigen[72] Bestätigung nach Ablauf der in § 120 bezeichneten Frist.

Die[73] Änderung[74] muß mit ihrer Begründung, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen und den nächstfolgenden Paragraphen dieses Statuts, bevor sie in Wirksamkeit gesetzt wird, den Sozien der Stiftung und den übrigen Mitgliedern der Vorstände, dem Personal der Stiftungsbetriebe, den in Deutschland lebenden volljährigen Nachkommen des Stifters bis zum dritten Glied, den Mitgliedern der in § 110 eingesetzten Rechnungskommission, der Universität Jena und den Gemeindebehörden von Jena und Wenigenjena bekannt gegeben werden.

§ 119.

Anfechtung von Statutenänderungen.

Bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tage der erfolgten Bekanntgabe einer Abänderung des Statuts soll jeder, der den in § 118 bezeichneten Personenkreisen angehört, und jede von den dort zuletzt benannten Korporationen legitimiert sein, die Abänderung als nach § 118 ungerechtfertigt im Weg der Klage gegen die Stiftungsverwaltung anzufechten.

Die Anfechtung kann sowohl gegen die Abänderung überhaupt wie auch gegen die Bestimmung ihrer Geltungsdauer gerichtet werden. Der Klaganspruch kann jedoch nur auf Wiederaufhebung oder Modifikation der Abänderung vom Tag der Klagerhebung ab, niemals auf Schadloshaltung wegen derselben oder auf Exemption von deren Wirkungen gehen.

Das Urteil des Gerichts erfolgt nach freiem richterlichen Ermessen unter gehöriger Beachtung der vermutlichen Absichten des Stifters.

Vereinbarungen oder Anordnungen, welche zum Gegenstand hätten, bestimmte Personen oder Personengruppen von den Wirkungen einer Statutenänderung auszunehmen oder wegen derselben schadlos zu halten, sind unzulässig und rechtsungültig.

§ 120.

Wirkung der Statutenänderungen.

Jede Abänderung des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung, welche seitens der Stiftungsverwaltung ordnungsmäßig nach § 118 eingeführt ist und welche nicht gemäß § 119 angefochten oder trotz solcher Anfechtung als rechtmäßig aufrecht erhalten worden ist, hat nach Ablauf der einjährigen Frist seit ihrer Bekanntgabe, bezw. nach Eintritt der Rechtskraft des im Anfechtungsverfahren ergangenen Urteils, und nach alsdann erfolgter Bestätigung, ihrem Inhalt nach als Teil des ursprünglichen, vom Stifter selbst errichteten Statuts zu gelten und unterliegt von da ab hinsichtlich jeder späteren Abänderung den Vorschriften der vorangehenden §§ 118, 119 dieses Statuts.

§ 121.

Die Bestimmungen der vier §§ 1-4 und der vier hier vorangehenden §§ 117-120 können unter keinen Umständen und auf keine Weise mit rechtlicher Wirkung abgeändert oder außer Kraft gesetzt werden.

§ 122.

Bekanntgabe des Statutes und späterer Änderungen.

Gegenwärtiges Statut der Carl Zeiss-Stiftung ist, nachdem dasselbe die landesherrliche Bestätigung erhalten hat, durch Ausgabe von vollständigen Abdrücken desselben an alle über 18 Jahre alte Angehörige der Stiftungsbetriebe diesem Personenkreis besonders bekannt zu geben.

Das Gleiche hat von neuem zu geschehen im Jahre 1921 und dann immer wieder nach Ablauf von je weiteren 25 Jahren.

Wenn Abänderungen oder Ergänzungen in Gemäßheit des § 117 oder des § 118 in den Zwischenzeiten eingeführt werden, so hat alsbald nach ihrem endgültigen Inkrafttreten eine entsprechende Neuausgabe des Statuts wiederum stattzufinden.

[In der alten Ausgabe folgte hier:]

Unterschriftlich vollzogen

Jena, den 26. Juli 1896.

Dr. Ernst Abbe.


Anhang.


Ergänzungsstatut zum Statut der Carl Zeiss-Stiftung.

Behufs Regelung der besonderen Aufgaben, welche der Carl Zeiss-Stiftung in bezug auf die Universität Jena zugewiesen sind, ist im Anschluß an das Statut der Carl Zeiss-Stiftung vom 26. Juli/16. August 1896 das nachstehende Ergänzungsstatut errichtet worden.

Dasselbe tritt nach erfolgter landesherrlicher Bestätigung an die Stelle des § 106 des genannten Stiftungsstatuts, sowie der in diesem Paragraph angezogenen Bestimmungen der ursprünglichen Stiftungsurkunde vom 19. Mai 1889 und hat von da ab in jeder Hinsicht als integrierender Bestandteil des Statuts vom 26. Juli/16. August 1896 zu gelten.

Art. 1.

Zweckbestimmung des Universitätsfonds (U.V).

Der Universitätsfonds der Carl Zeiss-Stiftung soll der Universität Jena Mittel zu vermehrter Pflege der mathematischen und naturwissenschaftlichen und anderer dem Interessenkreis der Stiftung nahestehender Lehrfächer gewähren und soll hierdurch der Universität erleichtern, auf diesen Lehrgebieten, angesichts wachsender Anforderungen der Zeit, mit den anderen deutschen Hochschulen Schritt zu halten.

Demgemäß soll der Fonds nicht dazu dienen, den die Universität erhaltenden Staaten Lasten abzunehmen, die sie bisher getragen haben, oder die sie, um das für eine Universität Unentbehrlichste zu beschaffen, in Zukunft zu übernehmen hätten, er soll vielmehr eine reichlichere Pflege der Wissenschaften ermöglichen als angängig sein würde, wenn die Befriedigung wachsender Bedürfnisse der Universität gänzlich auf die staatlicherseits gewährten Mittel angewiesen bliebe.

Art. 2.

Dotierung des U.F. durch regelmäßige und außerordentliche Überweisungen.

Die Dotierung des Universitätsfonds seitens der Carl Zeiss-Stiftung hat zu erfolgen:

a) durch, eine regelmäßige jährliche Überweisung;

b) durch außerordentliche Zuschüsse.

Die in der einen oder der anderen Art überwiesenen Mittel gehen, vorbehaltlich der in Art. 14 getroffenen Bestimmung, in das Eigentum der Universität über, sind jedoch abgetrennt von dem sonstigen akademischen Vermögen zu verwalten.

Art. 3.

Teilweise Unwiderruflichkeit der regelmäßigen Jahresleistungen.

Die regelmäßige jährliche Überweisung ist zu einem jeweils bestimmten Teilbetrag als in dem Sinne unwiderruflich zu bewilligen, daß sie in diesem Betrag so lange ungeschmälert fortgewährt werden muß, als nicht [die Beschränkung die § 48 des Stiftungsstatuts vorsieht tatsächlich in Wirksamkeit getreten ist oder[75]] Voraussetzungen, auf welche hin die frühere Bemessung erfolgte, in Wegfall gekommen sind.

Anrechnung der Leistungen unter rechtlicher Verpflichtung.

Insoweit zeitweilig nach Vereinbarung wiederkehrende Leistungen zugunsten der Universität direkt auf die Carl Zeiss-Stiftung unter deren rechtlicher Verpflichtung übernommen würden, ist der jeweilige Jahresbetrag dieser Leistungen auf den unwiderruflich zugesagten Teil der regelmäßigen jährlichen Überweisung anzurechnen.

Art. 4.

Festsetzung der Überweisungen durch die Stiftungsverwaltung.

Die Festsetzung der regelmäßigen Jahresleistung und die Bestimmung ihres unwiderruflichen Mindestbetrags, sowie die Bewilligung außerordentlicher Zuschüsse nach Maßgabe des § 107 des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung erfolgt durch die Stiftungsverwaltung gemäß der Vorschrift in § 108, Abs. 1. jenes Statuts.

Beschränkung der St. V. durch die Vorstände der Stiftungsbetriebe.

Erhöhung der regelmäßigen Jahresleistung und Erhöhung ihres unwiderruflichen Mindestbetrags, sowie Bewilligung außerordentlicher Zuschüsse, wenn durch letztere unter Hinzurechnung der regelmäßigen Jahresleistung dem Universitätsfonds mehr überwiesen würde als die Hälfte der jährlich zur Verausgabung verfüglichen Überschüsse der Stiftung, sind nicht zulässig gegen das übereinstimmende Votum des Stiftungskommissars und der Mehrheit der Vorstandsmitglieder der in Jena befindlichen Stiftungsbetriebe, sowie auch nicht gegen das einstimmige Votum dieser Vorstandsmitglieder.

Herabsetzung der nicht unwiderruflichen Leistungen.

Herabsetzung der einmal bewilligten regelmäßigen Jahresleistung hinsichtlich des nicht unwiderruflich zugesagten Teils darf, sofern die Voraussetzungen für die frühere Bemessung fortbestehen, nur eintreten, wenn nach übereinstimmendem Votum des Stiftungskommissars und der Mehrheit der Vorstandsmitglieder der hiesigen Stiftungsbetriebe die Rücksicht auf andere Interessen der Stiftung zeitweilige Einschränkung ihrer Leistungen für die Universität dringend gebieten sollte.

Art. 5.

Einteilung des U.F. in Verfügungs- und Rücklagefonds.

Die regelmäßigen und die außerordentlichen Überweisungen der Stiftung an den Universitätsfonds sind auf zwei getrennte Konten des Fonds zu verteilen, nämlich auf

A) einen Verfügungsfonds, aus dem sowohl die wiederkehrenden wie die einmaligen Ausgaben zu bestreiten sind;

B) einen Rücklagefonds, dessen Kapitalbestand zu Ausgaben nur heranzuziehen ist zu dem Zwecke, die auf den Universitätsfonds jeweils übernommenen Leistungen möglichst ungeschmälert auch dann fortsetzen zu können, wenn zu irgend einer Zeit die regelmäßige Jahresleistung der Carl Zeiss-Stiftung zeitweilig eingeschränkt werden müßte.

Vorübergehende Entnahmen aus dem Rücklagefonds.

Vorübergehende Entnahmen aus dem Rücklagefonds zum Zweck rascherer Bereitstellung der Mittel für größere einmalige Ausgaben sind insoweit zulässig, als durch solche Entnahmen der Kapitalbestand des Rücklagefonds nicht unter den 20fachen Jahresbetrag der auf den Universitätsfonds übernommenen, unter rechtlicher Verpflichtung stehenden wiederkehrenden Ausgaben vermindert wird.

Art. 6.

Beschränkung der Vermögensansammlung und Ausgabezwang inbezug auf den Verfügungs- und den Rücklagefonds.

Innerhalb des Verfügungsfonds können jederzeit Separatkonten behufs Ansammlung der Mittel zu größeren einmaligen Aufwendungen für zum voraus bestimmte Zwecke angelegt werden. Neben dem Bestand derartiger Separatkonten soll im Verfügungsfonds keine größere Ansammlung stattfinden als bis zum Vierfachen des Jahresbetrags der jeweils auf den Fonds übernommenen wiederkehrenden Ausgaben (vergl. Art. 13, vorletzter Absatz).

Dem Rücklagefonds ist von der regelmäßigen jährlichen Leistung der Stiftung zu keiner Zeit mehr als ein Fünftel zu überweisen; und nicht mehr als ein Zehntel, wenn sein Bestand das Zwanzigfache vom jeweiligen Jahresbetrag derjenigen vom Universitätsfonds zu tragenden wiederkehrenden Ausgaben, die unter rechtlicher Verpflichtung der Universität oder der Stiftung übernommen sind, schon überschreitet.

Wenn der Bestand des Rücklagefonds so weit angewachsen wäre, daß aus ihm alle zurzeit auf den Universitätsfonds übernommenen wiederkehrenden Ausgaben durch Verbrauch von Kapital und Zinsen, unter Berücksichtigung des jeweiligen Zinsfußes für mündelsichere Kapitalanlagen, auf 40 Jahre hin gedeckt werden könnten, so ist ihm, solange diese Voraussetzung fortbesteht, nichts weiter zuzuführen. Der Zinsabwurf seiner Anlagen ist alsdann dem Verfügungsfonds zu überweisen.

Art. 7.

Interessengebiet und Art der Betätigung für den U.F.

Die Mittel des Universitätsfonds können, vorbehaltlich der in Art. 11, Abs. 2 und 3 vorgesehenen Beschränkungen, benutzt werden zu persönlichen und sachlichen, einmaligen und dauernden Aufwendungen jeder Art, die geeignet erscheinen, die wissenschaftliche Forschung oder die Lehrwirksamkeit in den mathematischen und naturwissenschaftlichen Disziplinen, sowie in anderen Lehrfächern, die — wie Volkswirtschaftslehre, Handels- und Gewerberecht, Hygiene, technologische Disziplinen u. a. — nähere Beziehung auf die Interessen der Carl Zeiss-Stiftung haben, ohne Rücksicht auf Fakultätsgrenzen, unmittelbar oder mittelbar zu fördern.

Außerhalb dieses Interessenkreises darf der Universitätsfonds noch für solche Zwecke herangezogen werden, die der Universität im ganzen oder der Gesamtheit ihrer Angehörigen und insofern noch mittelbar den zuvor benannten Interessen dienen.

Art. 8.

Verwendungszwecke für die regelmäßigen Jahresleistungen.

Die regelmäßige jährliche Überweisung der Carl Zeiss-Stiftung an den Universitätsfonds soll im Rahmen der in Art. 7 umschriebenen Zwecke Verwendung finden

1. zur Dotierung neuer Professuren und Institute, die für Erweiterung der Forschungs- oder Lehrtätigkeit der Universität erwünscht erscheinen;

2. zur zeitweiligen Aufbesserung von Professuren, die aus staatlichen oder anderen Fonds dotiert sind, sowie zu regelmäßigen oder einmaligen Zuschüssen für aus solchen Fonds dotierte Institute;

3. für regelmäßige oder einmalige Zuschüsse zum Etat der Universitätsbibliothek behufs vermehrter Aufwendungen für die Literatur der in Art. 7, Abs. 1 bezeichneten Lehrfächer;

4. zu außerordentlichen Bewilligungen an Institute oder an Dozenten behufs Durchführung von Studien, die besonderen Aufwand erfordern;

5. zu Remunerationen an unbesoldete Dozenten für nützliche Mitwirkung an den Lehraufgaben der Universität;

6. zur Förderung der Wirksamkeit der Seminarien;

7. zur Unterstützung von in Jena bestehenden, an die Universität sich anlehnenden Vereinen zur Förderung der unter Art. 7, Abs. 1 fallenden Studien, sowie zu Aufwendungen für andere Veranstaltungen, die der Universität mit Bezug auf solche Interessen nützen;

8. für regelmäßige Zuschüsse, gemäß Art. 7, Abs. 2, zugunsten der Reliktenversorgung bei der Universität und für andere gemeinsame Universitätsanstalten.

dsgl. für die außerordentlichen Zuschüsse.

Die außerordentlichen Zuschüsse der Stiftung zum Universitätsfonds sind, soweit sie nicht zum voraus für den Rücklagefonds bestimmt werden, dem Verfügungsfonds zu überweisen, um diesem vermehrte Mittel zu vorübergehenden Ausgaben und namentlich zu größeren einmaligen Aufwendungen zu gewähren.

Art. 9.

Verwendung für andere als die eigentlichen Zwecke des U.F.

Sollte die Carl Zeiss-Stiftung früher oder später in der Lage sein, Leistungen zugunsten der Universität mit Aussicht auf längere Fortdauer in solcher Höhe zu übernehmen, daß der Universitätsfonds, unbeschadet der Erfüllung des in Art. 1 benannten Zweckes, noch weiteren Bedürfnissen der Universität dienstbar gemacht werden könnte, so dürfen auf den Fonds auch solche Aufwendungen innerhalb des in Art. 7 umschriebenen Interessenkreises übernommen werden, die bis dahin aus staatlichen Mitteln bestritten wurden, wofern hierdurch der Universität eine vermehrte Pflege anderer Interessen oder eine sonstige Verbesserung ihrer Verhältnisse ermöglicht wird.

Es soll also solchen Falles nicht ausgeschlossen sein, die regelmäßige jährliche Überweisung der Stiftung an den Universitätsfonds außer für die in Art. 8, Ziffer 1-8 benannten Zwecke auch noch zu verwenden:

zur Dotation von Lehrstühlen und Instituten des in Art. 7 bezeichneten Lehrgebietes, die bis dahin aus staatlichen oder anderen Fonds dotiert waren, um die hierdurch frei werdenden Mittel für andere Zwecke der Universität verfüglich zu machen,

sowie aus den außerordentlichen Zuschüssen zum Universitätsfonds

Beihilfen zu gewähren für Neueinrichtungen und sonstige Veranstaltungen bei der Universität, für die sonst die Staaten Vorsorge zu treffen hätten.

Art. 10.

Weitere Voraussetzungen und Beschränkungen für Verwendung nach § 9.

Die Übernahme von Leistungen gemäß Art. 9 ist an die Voraussetzung zu knüpfen, daß für die Zwecke, zu deren Gunsten sie jeweils erfolgen soll, auch staatlicherseits ein den Umständen nach angemessener Beitrag gewährt werde.

Insoweit für wiederkehrende Aufwendungen dieser Art mehr als ein Drittel von der jeweils gemäß Art. 2 festgesetzten regelmäßigen jährlichen Überweisung, oder für einmalige Aufwendungen mehr als ein Drittel des außerordentlichen Zuschusses verwandt werden soll, untersteht die Bewilligung denselben Bedingungen, wie gemäß Art. 4, Abs. 2 die Erhöhung der regelmäßigen jährlichen Überweisung oder die Erhöhung ihres unwiderruflichen Mindestbetrages.

Im übrigen dürfen Leistungen gemäß Art. 9 auf den Universitätsfonds nur so lange übernommen und früher übernommene wiederkehrende nur so lange fortgesetzt werden, als die Dozenten der Universität Jena (dem bisherigen Rechtszustand gemäß) volle Lehrfreiheit genießen und in der Ausübung der allgemeinen staatsbürgerlichen und persönlichen Rechte nicht beschränkt sind.

Als dieser Bedingung zuwidergehend ist jedoch nicht anzusehen eine Verpflichtung der Professoren der theologischen Fakultät im Lehrauftrag zur Vertretung der Lehren der evangelischen Kirche, sowie auch nicht der Erlaß und die Anwendung von Vorschriften über das dienstliche Vorgehen gegen Dozenten wegen Verletzung der aus dem akademischen Amt sich ergebenden Pflichten, wegen Zuwiderhandlungen gegen die allgemeinen Strafgesetze und wegen eines sittlich anstößigen Lebenswandels, oder wegen Handlungen, die der bürgerlichen Ehre Abbruch tun.

Art. 11.

Verwaltung des U.F.

Die Verwaltung des Universitätsfonds, einschließlich der Rechnungslegung, und die Verfügung über die Mittel desselben nach den Bestimmungen dieses Ergänzungsstatuts untersteht den gleichen Organen und den gleichen Anordnungen wie die Verwaltung und Verwendung der staatlicherseits gewährten Fonds der Universität.

Beschränkung in der Übernahme laufender Verpflichtungen und der Verwendung für allgem. Univers.-Zwecke.

Von der regelmäßigen jährlichen Überweisung der Stiftung ist mindestens ein Zehntel für einmalige Ausgaben verfügbar zu halten.

Zu wiederkehrenden Leistungen für Zwecke gemäß Art 7, Abs. 2 ist davon nicht mehr als ein Zehntel zu verwenden.

Art 12.

Nutzbarmachung der aus d. U.F. erstellten Einrichtungen für gemeinnützige Zwecke.

Hinsichtlich solcher Gebäude und Einrichtungen, die gänzlich aus Mitteln des Universitätsfonds beschafft oder in Betrieb erhalten werden, hat die Stiftung auszubedingen, daß ihre Benutzung für Zwecke, die im Sinne von gemeinnützigen Veranstaltungen auf Belehrung nicht studentischer Kreise ausgehen, den Dozenten der Universität insoweit gestattet werde, als die Mitbenutzung für solche Zwecke ohne Störung der bestimmungsmäßigen Verwendung angängig ist.

Falls Leistungen der in Art. 9 bezeichneten Art auf den Universitätsfonds übernommen werden, ist für die Dauer dessen die gleiche Bedingung auch hinsichtlich solcher Gebäude und Einrichtungen zu stellen, die nur zum Teil aus Mitteln der Stiftung beschafft sind oder unterhalten werden.

Art. 13.

Vorschriften für die Rechnungslegung der Stiftungsverwaltung.

Für die jährliche Rechnungslegung der Stiftungsverwaltung, gemäß §§ 110-112 des Stiftungsstatuts, ist, außer den Beträgen der regelmäßigen und der außerordentlichen Überweisung an den Universitätsfonds und dem Zinsabwurf des letzteren, für jedes Jahr nachzuweisen:

1. der Bestand des Verfügungsfonds und des Rücklagefonds zu Beginn und zum Schluß des Rechnungsjahres;

2. der wiederkehrende Aufwand, seinem Gesamtbetrag nach, a) an Gehalten, b) an sachlichen Aufwendungen für solche Lehrstühle und Anstalten, deren Dotation jeweilig ganz auf den Stiftungsfonds übernommen ist;

3. der Gesamtaufwand für wiederkehrende Zuschüsse a) zu den persönlichen, b) zu den sachlichen Ausgaben für andere Professuren und Institute des in Art. 7, Abs. 1 bezeichneten Lehrgebiets, sowie der wiederkehrende Aufwand für sonstige, diesem Interessenkreis dienende Einrichtungen;

4. der wiederkehrende Zuschuß zu gemeinsamen Universitätsanstalten (Art. 7, Abs. 2);

5. der Gesamtbetrag der einmaligen Ausgaben a) persönlicher, b) sachlicher Art, für Zwecke des in Art. 7, Abs. 1 bezeichneten Lehrgebiets;

6. der Gesamtbetrag der einmaligen Ausgaben für allgemeine Zwecke der Universität (Art. 7, Abs. 2).

Begriff der wiederkehrenden Ausgaben.

Als wiederkehrende Ausgaben sind alle diejenigen Leistungen in Ansatz zu bringen, die, auch wenn sie nicht unter rechtlicher Verpflichtung der Universität oder der Stiftung übernommen sind, doch nicht ohne Nachteile oder Schwierigkeiten wieder eingestellt werden könnten. Ausgaben, die dieser Rücksicht nicht unterliegen, haben als einmalige zu gelten, selbst wenn die Absicht einer Fortsetzung derselben für längere Zeit besteht.

Im übrigen ist noch, falls Leistungen in Gemäßheit des Art. 9 auf den Universitätsfonds übernommen sind, für jedes Jahr festzustellen, wieviel an wiederkehrenden und wieviel an einmaligen Ausgaben auf solche Leistungen entfallen ist.

Art. 14.

Bestimmungen für den Fall der Aufhebung der Universität Jena.

Sollte die Universität Jena als staatliche Hochschule aufgehoben werden, so hört von da ab die Verpflichtung der Carl Zeiss-Stiftung zu weiteren Leistungen gemäß Art. 2 auf. Auch fällt der gesamte alsdann vorhandene Vermögensbestand des Universitätsfonds an die Stiftung zurück, wofern letztere bereit ist, für Erfüllung derjenigen rechtlichen Verpflichtungen der Universität aufzukommen, die vorher zu Lasten des Fonds übernommen waren.

Die Carl Zeiss-Stiftung hat alsdann bei Auflösung des Universitätsverbandes diejenigen Lehrstühle und wissenschaftlichen Anstalten, deren Dotation bis dahin wesentlich aus dem Universitätsfonds bestritten wurde, sowie nach Möglichkeit andere, die dem Interessenkreis der Stiftung nahe stehen, in eigene Verwaltung zu übernehmen, um sie als Stätten wissenschaftlicher Forschung zu erhalten und den Bildungsinteressen größerer Kreise dienstbar zu machen.

Für alle Personen, die solchen Falls in den Dienst der Carl Zeiss-Stiftung treten würden, kommen alsdann in sinngemäßer Anwendung diejenigen Bestimmungen zur Geltung, nach denen in Titel V des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung das Rechtsverhältnis der Beamten bei den Betrieben der Stiftung geregelt ist.

Jena, den 24. Februar 1900.

gez. Dr. Ernst Abbe.

 


[Bei Einreichung der von ihm unterschriftlich vollzogenen, das »Ergänzungsstatut« betreffenden, Urkunde vom 24. Februar 1900 gab E. Abbe noch unter dem 14. März 1900 die Erklärung ab,

»daß die Vollziehung der gegenwärtigen Urkunde, wie schon des ihr zugrunde liegenden Entwurfs, meinerseits unter den Voraussetzungen gestanden hat, die folgende Bemerkungen zum Ausdruck bringen:

Die Worte »dem bisherigen Rechtszustand gemäß« im 3. Abs. des Art. 10 bezwecken keine deklaratorische Bestimmung des auf sie Folgenden, besagen also nicht: soweit es dem bisherigen Rechtszustand gemäß ist; sie sind eine lediglich informatorische Bemerkung zur Motivierung der gestellten Bedingung: daß es bisher so gewesen sei.

Der letzte (4.) Abs. des Art. 10 gibt eine vollständige Aufzählung dessen, was nicht als dieser Bedingung zuwidergehend gelten soll.

Hierbei gebrauche ich die Worte »Lehren der evangelischen Kirche« im Sinne der Betonung des Adjektivs »evangelisch« zum Unterschied von katholisch usw.

Unter den Worten »Verletzung der aus dem akademischen Amt sich ergebenden Pflichten« ist verstanden die Verletzung oder Vernachlässigung der dienstlichen Obliegenheiten, die das einzelne akademische Amt für seinen Inhaber in bezug auf Lehrtätigkeit, Institutsverwaltung und sonstige amtliche Funktionen mit sich bringt.

Unter »Zuwiderhandlungen gegen die allgemeinen Strafgesetze« verstehe ich solche Handlungen, die durch rechtskräftiges Urteil eines ordentlichen Gerichts als Zuwiderhandlungen gegen diese Strafgesetze festgestellt sind.«]

Fußnoten:

[45] Auch im Buchhandel erschienen, Kommissionsverlag von Gustav Fischer-Jena. Cz.

[46] Der Vertreter der Stiftungsverwaltung in der Geschäftsführung der Stiftungsbetriebe ist der Stiftungskommissar. Alle (Verhandl. der Deutschen Physik. Gesellschaft, VII. Jahrg., Nr. 6), Krüss (Deutsche Mechaniker-Zeitung 1905, Nr. 2), v. Rohr (Zeitschr. f. Instrumentenkunde 1905, 3. Heft), M. V. (Deutsche Rundschau, Jahrg. 1905/06, Bd. II), Wandersleb (Naturwissenschaftl. Rundschau 1905, Nr. 14).

[47] bei den Stiftungsbetrieben

[48] Betrag des Zinsabwurfs des Reservefonds

[49] solange nicht der Fall des § 48 vorliegt.

[50] Sollte zu irgend einer Zeit Einschränkung der in Titel V dieses Statuts den Stiftungsbetrieben auferlegten Leistungen gemäß § 88 nötig geworden sein, so müssen für die Dauer dessen alle Überschüsse ungeschmälert dem Reservefonds zugeführt werden, außer soweit die Stiftung vorher Leistungen gemäß § 100 rechtsverbindlich übernommen hatte.

[51] der allmählich bis auf die Hälfte der durchschnittlichen Jahresausgabe der Betriebe zu erhöhen ist, in solcher Form anzulegen, daß er jederzeit ohne Verlust liquid gemacht werden kann.

Wenn der Reservefonds die in § 45 bezeichnete Höhe überschritten hat, ist der gesamte überschreitende Betrag in sichern ausländischen Werten anzulegen.

[52] aller

[53] ohne Verletzung

[54] 3. Dezember 1888.

[55] 19.

[56] 80 Mk., 100 Mk., 120 Mk.

[57] 100 Mk., 130 Mk., 160 Mk.

[58] § 73. Spätestens nachdem der Reservefonds der Stiftung die in § 45 bezeichnete Höhe erreicht hat, hat Erweiterung der Pensionsleistungen mindestens in dem Umfang einzutreten, daß

der Beginn der pensionsfähigen Dienstzeit vom vollendeten 18. Lebensjahr gerechnet wird;

bei Unterbrechung des Dienstverhältnisses und nachherigem Wiedereintritt vor Ablauf von drei Jahren die frühere Dienstzeit, auch wenn die Unterbrechung nicht nur Suspension gemäß § 82 begründet, für die pensionsfähige Dienstzeit in Anrechnung kommt;

die Maximalsätze der jeweils pensionsfähigen Monats-Löhne oder -Gehälter für die Arbeiter auf 100 Mk., 120 Mk., 140 Mk., für die Angestellten auf 120 Mk., 160 Mk., 200 Mk. erhöht werden;

anderweitiger Arbeitsverdienst der Pensionsempfänger nicht mehr zum Teil auf die Pension anzurechnen ist;

der in § 7 Abs. 1 des »Gemeinsamen Pensions-Statuts« ausgesprochene, auf den Fall von Massenunglück und dergl. bezügliche Vorbehalt gänzlich außer Kraft gesetzt wird.

[59] Andererseits können bei oder nach vorgedachter Erweiterung der Pensionsleistungen

[60] hat in jedem Fall nicht weniger zu betragen als die Summe des festen Zeitlohnes oder Gehaltes, auf welche der Betroffene bei Fortdauer seines Dienstverhältnisses für das nächste halbe Jahr nach seinem Austritt Anspruch gehabt hätte.

[61] § 78. Die nach § 77 normierte Abgangsentschädigung kann solchen, die zur Zeit ihrer Entlassung noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, durch Fortzahlen ihres Wochen- oder Monatslohnes auf die Dauer eines halben Jahres gewährt werden. Allen anderen muß auf ihr Verlangen der Gesamtbetrag bei der Entlassung ausbezahlt werden.

[62] § 88. Die durch die §§ 67, 70 bis 73, 77 und 85 dieses Statuts den Stiftungsunternehmungen auferlegten Verpflichtungen in bezug auf Gewährleistung des festen Arbeitseinkommens, Krankenkassenleistungen, Pensionszusicherung, Abgangsentschädigung und Aufrechterhaltung der Arbeitsverträge sollen nur dann und immer nur auf so lange in Umfang oder Höhe der zukünftigen Leistungen zeitweilig herabgesetzt oder ganz suspendiert werden dürfen, als etwa ihre uneingeschränkte Erfüllung, in Ansehung der Zeit- und Geschäftslage und des Vermögensstandes der Stiftung, die wirtschaftliche Sicherheit der Firma oder der Stiftung gefährden möchte.

Dieser Fall darf jedoch für jeden einzelnen Stiftungsbetrieb frühestens dann als gegeben gelten,

wenn der Betrieb durch drei Geschäftsjahre oder länger innerhalb der letztverflossenen fünf Geschäftsjahre Betriebsdefizit gemäß der Bestimmung in § 23 Absatz 3 dieses Statuts gehabt hätte und zugleich der Reservefonds nach Abzug des gemäß § 45 auf Abteilung I entfallenden Deckungskapitals im ganzen auf weniger als zwei Drittel einer Jahresausgabe der Stiftungsbetriebe, nach dem Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre, herabgegangen wäre; oder

wenn, auch ohne vorausgegangenes Betriebsdefizit, der nicht auf Abteilung I entfallende Teil des Reservefonds auf weniger als ein Drittel dieser Jahresausgabe sich vermindert hätte.

Nach Eintritt des einen oder des andern der hier gedachten Fälle können die Arbeits- und Anstellungsverträge ohne vorherige Aufkündigung derselben in den auf die §§ 67, 70 bis 73, 77 und 85 bezüglichen Bestimmungen für die Zukunft abgeändert werden. Ansprüche, welche schon vorher anfällig geworden sind, werden hierdurch nicht berührt.

[63] § 89. Sollten die Voraussetzungen des § 88 zu irgend einer Zeit einmal eingetreten sein, so müssen die alsdann hinsichtlich des Umfanges oder der Höhe der Leistungen eingeschränkten oder ganz suspendierten Bestimmungen der §§ 67, 70 bis 73, 77 und 85 dieses Statuts spätestens dann wieder in uneingeschränkte Geltung gesetzt werden, wenn für den Betrieb die drei letzten Geschäftsjahre ohne Betriebsdefizit geblieben sind und zugleich der Reservefonds der Stiftung nach Abzug des auf Abteilung I entfallenden Anteils im ganzen die Höhe von zwei Drittel der Jahresausgabe der Stiftungsbetriebe, nach dem Durchschnitt der drei letzten Geschäftsjahre, wieder erreicht hat.

Hinsichtlich aller in der Zwischenzeit vorgekommenen Invaliditäts- und Todesfälle müssen alsdann vom gedachten Zeitpunkt ab den Beteiligten die regelmäßigen Pensionsleistungen auf so lange gewährt werden, als nicht etwa die Voraussetzungen des § 88 von neuem eingetreten sind.

[64] § 96. Wenn zu irgend einer Zeit der Fall eintreten sollte, daß die auf die §§ 67, 72, 73, 77 dieses Statuts begründeten Leistungen wegen der in § 89 vorgesehenen Umstände gegenüber den Arbeitern eines Stiftungsbetriebes eingeschränkt oder ganz suspendiert werden müßten, so haben auch gegenüber allen Beamten des Betriebes, die Mitglieder seiner Geschäftsleitung nicht ausgenommen, entsprechende Einschränkungen einzutreten, soweit nicht schon erworbene Rechte entgegenstehen.

In alle auf Lebenszeit abzuschließende Anstellungsverträge muß ein hierauf bezüglicher Vorbehalt ausdrücklich aufgenommen werden.

Vorzugsrechte zur Sicherstellung vertragsmäßiger Ansprüche dürfen niemand eingeräumt werden.

[65] mit Rücksicht auf die gesamte Geschäftslage und den vom Reservefonds erreichten Stand

[66] (Gewinnbeteiligung)

[67] zu bemessen nach dem gemäß § 41, Abs. 2 auf das gleiche Lohn- und Gehalts-Konto bezogenen prozentischen Nettogewinn des Geschäftsjahres, und zwar als ein Bruchteil desjenigen Betrags, mit welchem dieser prozentische Nettogewinn die Ziffer überschreitet, die gemäß der in §§ 40, 41 gegebenen Richtschnur als Mindestziffer im Sinn des § 41, Abs. 3 jeweils gelten soll;

[68] welche beim Schluß

[69] für länger als zehn Jahre eingehen, und nicht für länger als fünf Jahre, wenn der Reservefonds den in § 45 bezeichneten Stand nicht überschreitet.

Neue Verpflichtungen der gedachten Art darf sie nicht übernehmen, wenn der Jahresbetrag der schon übernommenen zusammen ein Viertel des durchschnittlichen verfügungsfreien Jahresüberschusses der letztverflossenen drei Geschäftsjahre überschreitet.

[70] bei der Universität bleiben diejenigen Bestimmungen in Kraft, welche hierüber in den §§ 14, 15 und 17 der Stiftungsurkunde der Carl Zeiss-Stiftung vom 19. Mai 1889 niedergelegt sind, mit der Maßgabe,

daß die Verfügung über denselben und dessen Verwaltung den gleichen Organen und den gleichen Normen wie die Verwendung der ordentlichen Mittel der Universität unterstellt sein soll;

daß neue regelmäßige Leistungen, deren Fortsetzung nicht ohne Nachteil jederzeit unterbrochen werden könnte, auf den Fonds nicht übernommen werden dürfen, wenn der jährliche Gesamtbetrag der schon übernommenen größer ist als die Hälfte der regelmäßigen jährlichen Zuwendung der Stiftung im Durchschnitt der letztvergangenen fünf Jahre:

daß zwar zeitweilige Ansammlung von Mitteln innerhalb des Fonds zur Bestreitung größerer Ausgaben für zum voraus bestimmte Zwecke ohne Beschränkung stattfinden, außerdem aber im »Verfügungsfonds« nicht mehr als das Vierfache vom Jahresbetrag der jeweils übernommenen regelmäßigen Leistungen angesammelt werden darf und im »Rücklagefonds« keine größere Kapitalansammlung zulässig ist, als nach dem jeweiligen Zinsfuß genügen würde, um nötigenfalls durch Verbrauch von Zinsen und Kapital alle auf den Universitätsfonds übernommenen regelmäßigen Leistungen vierzig Jahre lang ohne weitere Zuwendungen seitens der Stiftung fortsetzen zu können;

daß dem »Rücklagefonds« nicht mehr zugeführt werden darf als ein Viertel der regelmäßigen jährlichen Zuwendung der Stiftung.

Die genannten §§ besagter Stiftungsurkunde (§15 mit einer nachträglich vereinbarten Abänderung) haben für die Zukunft als ergänzender Bestandteil des Titels VII des gegenwärtigen Statuts zu gelten, sofern nicht noch bei Lebzeiten des Stifters eine Neuregelung in Form eines besonderen Ergänzungsstatuts[71] herbeigeführt worden ist. Letzterenfalls hat solches Ergänzungsstatut als dem Titel VII zugehörig zu gelten.

[71] [s. dieses nachstehend].

[72] landesherrlichen

[73] Jede

[74] des Statuts

[75] Diese Eventualität ist inzwischen durch Wegfall des § 48 in dem Stiftungsstatut vom 5. Dezember 1905 erledigt.


X.

Motive und Erläuterungen zum Entwurf eines Statuts der Carl Zeiss-Stiftung[76].


(Als Manuskript gedruckt.)


Die nachfolgenden Erklärungen sollen zunächst die Vorschriften des genannten Statuts sowohl hinsichtlich ihrer allgemeinen Tendenz, wie hinsichtlich der wichtigeren Einzelbestimmungen gegenüber den jetzt Beteiligten begründen, des weiteren aber auch für die Zukunft etwa nötig werdender Interpretation einige Anhaltspunkte liefern.

Titel I.

Konstituierende Bestimmungen.

Zu § 1.

Zwecke der Stiftung.

Dem Grundgedanken nach geht die Carl Zeiss-Stiftung darauf aus: gegebene Geschäftsunternehmungen mit allen daran haftenden Rechten und Anwartschaften im Sinne eines Fideikommisses in unpersönlichem Besitz und zugunsten unpersönlicher Interessen unter dauernde Bindung zu stellen, und zwar einerseits hinsichtlich der fortgesetzten Leitung und Verwaltung jener Unternehmungen nach bestimmten Grundsätzen, anderseits hinsichtlich beschränkter Verfügung über die mit ihrem Besitz verknüpften Nutznießungen.

Auf das erstere beziehen sich die Titel II und III, V und VI, auf das zweite die Titel IV, VII und VIII des Statuts.

Dementsprechend bezeichnet § 1 die Zwecke der Stiftung unter zwei getrennten Abschnitten in genauem Anschluß an die Stiftungsurkunde[77], nur mit derjenigen Erweiterung unter B, welche durch die inzwischen veränderte Sachlage an die Hand gegeben ist.

Alle Leistungen, welche unter A fallen, sind gedacht als solche, die immer namens der Handelsfirmen der Stiftung und in deren Wirkungskreis zu erfolgen haben; namens der Stiftung selbst nur Leistungen gemäß Abschnitt B, welcher denjenigen Umkreis gemeinnütziger Betätigung umschreibt, innerhalb dessen die Stiftung als Eigentümer der Geschäftsbetriebe die Nutznießungsvorteile aus letzteren zu verwenden hat.

Die Carl Zeiss-Stiftung soll in keinem Punkt, namentlich aber nicht hinsichtlich der unter A im dritten Absatz ihr zugewiesenen sozialen Aufgaben den Charakter der »milden Stiftung« haben. Was im besonderen dieser dritte Satz von ihr verlangt, besteht ausschließlich in der Forderung: daß ihre Handelsfirmen als solche ihre Wirtschaftsführung gemäß den in Titel V ausgesprochenen Grundsätzen einzurichten haben, damit diese Wirtschaftsführung nichts übrig lasse, wofür etwa Wohltätigkeitseinrichtungen irgend einer Art regelmäßig einzutreten hätten; und daß die Stiftung, als Eigentümer, solcher Wirtschaftsführung die nötige Rückdeckung schaffe, gemäß den Vorschriften in Titel IV. Denn das Ziel meiner Bestrebungen ist durchaus nicht, in meinem Wirkungskreis Caritas zu befördern, sondern ganz allein: die Rechtslage aller derjenigen zu heben, die in diesen Wirkungskreis eingetreten sind oder in Zukunft eintreten mögen.

Zu § 5.

Stiftungsverwaltung.

Da die Zwecke der Carl Zeiss-Stiftung in mehreren Punkten mit staatlichen Angelegenheiten sich berühren, so mußte es angemessen und sachdienlich erscheinen, die oberste Leitung der Stiftung einer Instanz zuzuweisen, welche zur ständigen Vertretung verwandter öffentlicher Interessen berufen ist — wie schon durch die Stiftungsurkunde von 1889 geschieht. Dabei ist jedoch die Verbindung von Stiftungsverwaltung und Staatsbehörde als reine Personalunion gedacht. Die Bestimmung des § 5 besagt also nur: daß diejenigen Männer, welchen jeweils die betreffende Funktion des öffentlichen Dienstes anvertraut ist, durch den Stifter ersucht und kraft landesherrlicher Bestätigung der Stiftung ein für allemal ermächtigt sind, auch der Obliegenheiten der Stiftungsverwaltung der Carl Zeiss-Stiftung sich anzunehmen und solche immer in den gleichen geordneten Formen zu besorgen, nach welchen sie gemäß den Staatseinrichtungen ihr öffentliches Amt ausüben.

Jene Verbindung begründet mithin keinerlei nähere Beziehung der Stiftung zum Staat selbst, außerhalb des allgemeinen Aufsichtsrechts, welches dem Staat über jede Stiftung zusteht[78].

Titel II.

Organisation der geschäftlichen Aktion der Stiftung.

Zu Titel II wird die schwierige Frage zu beantworten gesucht: wie die Verwaltung und Leitung von Gewerbsunternehmungen auf einem sehr eigenartigen Arbeitsfeld, dessen technische und merkantile Interessen gänzlich abseits liegen von den allgemeiner zugänglichen Industriegebieten, in unpersönlicher Hand zweckmäßig zu organisieren sei — und wie einer für zweckmäßig erkannten Organisation die Gewähr dauernder Anerkennung verschafft werden könne.

Der in Titel II zum Ausdruck kommende Organisationsplan für die geschäftliche Aktion der Stiftung hat sich mir ergeben aus dem Inhalt einer fast dreißigjährigen persönlichen Erfahrung über die feineren Lebensbedingungen der hiesigen Unternehmungen und aus vielfältigen Einblicken in die Verhältnisse anderer Betriebe ähnlicher Art; nicht zum wenigsten aber auch aus den wertvollen Winken, welche das nunmehr vierjährige, ausnahmslos einträchtige Zusammenwirken mit dem ausgezeichneten Mann, der der erste Stiftungskommissar der Carl Zeiss-Stiftung geworden ist, mir und meinen nächsten Mitarbeitern geliefert hat.

Die in Titel II des Statutenentwurfs aufgestellten Vorschriften stehen unter den nachfolgenden Gesichtspunkten:

1. Eine sachgemäße und entsprechender Verantwortlichkeit fähige Leitung und Verwaltung der Stiftungsbetriebe kann, hinsichtlich aller Angelegenheiten dieser Betriebe, kleiner und großer, nur mit Hilfe solcher Personen gewonnen werden, welche in Ansehung der wesentlichen Interessen jedes Betriebes Sachverständige und mit dem Gang der Geschäfte in den Einzelheiten vertraut sind.

Deshalb müssen der Stiftung neben der Stiftungsverwaltung für Leitung und Verwaltung der Geschäftsfirmen noch besondere Organe gegeben werden, mit eigener Initiative und Verantwortung, und dementsprechend mit einer bestimmten selbständigen Kompetenz (Vorstände oder Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe).

Damit diesen Organen Initiative und Verantwortlichkeit wirklich verbleibe, muß ihre Kompetenz grundsätzlich dahin bestimmt werden: daß in den Angelegenheiten der Betriebe gegen ihren erklärten Willen nichts angeordnet, sondern nur Veto seitens der Stiftungsverwaltung innerhalb eines bestimmten Umfangs eingelegt werden kann.

2. Die Funktionen dieser Vorstände können nicht füglich je einem einzelnen in die Hand gegeben werden. Wegen der Vielfältigkeit der stets zu berücksichtigenden Interessen und stets erforderlichen Sachkenntnisse kann nur eine Mehrheit von Personen genügende Gewähr für nicht ganz einseitige Entschließungen bieten. Jede Entscheidung muß die Resultante sein aus den Einzelurteilen mehrerer gleichberechtigter, möglichst verschiedene Interessen des Betriebes vertretender Personen.

Demnach müssen die Vorstände als Kollegien konstituiert werden. Bei der Optischen Werkstätte wird, wegen der besonderen Mannigfaltigkeit der dort in Betracht kommenden Rücksichten, die Zahl der Mitwirkenden der Regel nach nicht unter Drei sein dürfen. Über vier ohne dringende Veranlassung hinauszugehen, wird überall unratsam sein wegen der unvermeidlichen Schwerfälligkeit eines vielköpfigen Kollegiums.

3. Zur verantwortlichen Mitwirkung in der Leitung der Stiftungsbetriebe ist ein Fremder, der unvermittelt in den Betrieb hereingesetzt würde, gänzlich ungeeignet. Ein solcher würde, wenn er nicht ins Blaue hinein urteilen und dabei der Gefahr grober Mißgriffe sich aussetzen will, für längere Zeit, bis er eingehendere Fühlung mit den Angelegenheiten gewonnen hat, nur das Sprachrohr anderer sein können. Daher ist unbedingt geboten, die Ergänzung der Vorstände stets im Kreis derjenigen Personen zu suchen, welche als obere Beamte der betreffenden Firma — wenigstens aber des andern Stiftungsbetriebes — schon längere Zeit tätig waren, infolgedessen mindestens einen Teil der wichtigeren Angelegenheiten des Betriebs und die Atmosphäre des Wirkungskreises aus eigener Erfahrung kennen und anderseits ihren Mitarbeitern und der Stiftungsverwaltung ebenfalls schon genügend bekannt sind.

4. Die erforderliche Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Betriebe seitens der Stiftungsverwaltung und deren, sei es beratende, sei es mitentscheidende Einwirkung auf diese Geschäftsführung, kann, soweit es sich nicht um Wahrnehmung ganz allgemeiner Interessen der Stiftung oder wesentlich vermögensrechtlicher Rücksichten handelt, in wirksamer und sachgemäßer Art nur mittels einer Person ausgeübt werden, welche durch fortgesetzten, regelmäßigen Verkehr mit den Instituten und ihrem Personal einen genaueren Einblick in alle sachlichen und persönlichen Verhältnisse derselben gewonnen hat und den Gang aller Angelegenheiten stetig zu verfolgen vermag. Da bei so komplizierten Geschäftsaktionen, wie hier in Frage sind, in die Beurteilung jeder wichtigeren Sache immer vielerlei Einzelheiten hereinspielen, und Rücksichten und Erwägungen, die einem Fernerstehenden meist kaum verständlich zu machen sind, so würde jede maßgebende Einwirkung der Stiftungsverwaltung, die aus der Entfernung erfolgen müßte, eher lähmend als fördernd sein. Hieraus folgt die Unentbehrlichkeit eines weiteren Organs der Stiftung für die Verwaltung ihrer Gewerbsinstitute — einer ständigen Mittelsperson zwischen der Stiftungsverwaltung und den Geschäftsleitungen der Betriebe.

Diese Zwischeninstanz, der Stiftungskommissar, muß natürlich seine Funktionen als Vertreter und Beauftragter der Stiftungsverwaltung ausüben und demgemäß nach der Instruktion der letzteren handeln. Dabei muß ihm jedoch soviel Selbständigkeit in allem einzelnen belassen werden können, daß seine eingehendere persönliche Kenntnis der Verhältnisse und entsprechende Verantwortlichkeit wirklich zur Geltung kommen. Er dürfte also nicht anzuhalten sein, etwas zu vertreten, was er mit Rücksicht auf beides nicht glaubt vertreten zu können. Demnach darf er zur Stiftungsverwaltung nicht im Verhältnis der staatlichen Beamten-Unterordnung stehen.


Gemäß diesen Grundzügen des Organisationsplanes würde der Stiftungsverwaltung selbst die ausschließliche Entscheidung in all denjenigen Angelegenheiten der Stiftung vorbehalten bleiben, welche auf die in § 1 sub B bezeichneten Zwecke Bezug haben, hinsichtlich der dort sub A benannten Aufgaben aber eine geregelte Übertragung der Rechte und Pflichten der Stiftung, als des Inhabers der Stiftungsbetriebe, auf besondere Organe, Stiftungskommissar und Vorstände, vorgesehen sein. Die Stiftungsverwaltung soll auf diesem Wege entlastet sein von der Verantwortung für die eigentliche Geschäftsaktion, für welche sie angesichts der besonderen Verhältnisse entsprechende eigene Organe anderweitig nicht beschaffen könnte. In diesem Punkt würde ihr also nur obliegen: Vorsorge für die Auswahl geeigneter Personen.

Alles dieses entspricht in den Grundzügen durchaus den Einrichtungen, die hinsichtlich der Leitung der jetzigen Stiftungsbetriebe teils schon seit langer Zeit bestehen, teils in den letzten vier Jahren sich herausgebildet haben und also der Hauptsache nach schon in längerer Erfahrung erprobt sind. Die Bestimmungen der §§ 6-20 dieses Statuts verfolgen also nur den Zweck, für die Zukunft zu fixieren und genauer zu regeln, was bisher ohne förmliche Regelung in tatsächlicher Übung gestanden hat.

Im einzelnen ist folgendes zu bemerken:

Zu § 5, Abs. 2 u. 3.

Durch die Verbindung der Stiftungsverwaltung mit einer Staatsbehörde werden die Geschäftsunternehmungen der Carl Zeiss-Stiftung auch nicht mittelbar zu Staatsbetrieben oder besonderer Staatsaufsicht, außerhalb der allgemeinen, im öffentlichen Recht jeweils vorgesehenen Beaufsichtigung der Industrieunternehmungen, unterstellt.

Im Statutenentwurf kommt dieses auch ohne den § 16 schon genügend zum Ausdruck. Bei Fernerstehenden ist jedoch das durch § 5 begründete Verhältnis leicht Mißverständnissen ausgesetzt, wie sich schon gezeigt hat. Die ausdrückliche Erwähnung seiner richtigen Konsequenzen in § 16 erscheint also ratsam, um auch explicite erkennbar gemacht zu haben, daß die Stiftungsverwaltung als Staatsbehörde für nichts verantwortlich ist, was der Vorstand eines Stiftungsbetriebes bei Vertretung der Interessen seiner Firma innerhalb der Grenzen des gesetzlich Zulässigen zu tun oder zu unterlassen für gut findet.

Zu § 7.

Daß immer mindestens ein Mitglied den Vorständen beider Stiftungsbetriebe gemeinsam sei — wenn dabei auch unvermeidlich ist, daß dieses gemeinsame Mitglied der Regel nach nur dem einen von beiden Betrieben ganz im einzelnen nahe stehen kann — erscheint nicht nur geboten zur Sicherung des fortgesetzten, für beide gleich wichtigen Hand-in-Hand-Arbeitens von Optik und Glasfabrikation, auf welchem die Entwickelung der hiesigen Unternehmungen begründet ist, sondern auch unerläßlich unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Interessen der Stiftung, um die Einheitlichkeit ihrer ganzen geschäftlichen Aktion zu wahren — was durch die Person des gemeinsamen Stiftungskommissars allein noch nicht genügend gewährleistet wäre.

Zu § 9.

Die Vorschriften dieses Paragraphen entsprechen dem im Handelsrecht allgemein anerkannten Prinzip der freien und direkten Stellvertretung. Daß diesem stets in vollem Umfang Rechnung getragen werde, ist nicht nur Voraussetzung genügender Rechtssicherheit für alle Geschäftshandlungen der Stiftungsfirmen, sondern auch deshalb geboten, damit diese Handelsfirmen und ihre Vorstände das erforderliche Ansehen nach außen behalten.

Zu § 11.

Die Vorschriften dieses Paragraphen versuchen, eine Abgrenzung der Kompetenz der Vorstände möglichst nach objektiven Merkmalen in solcher Art zu geben, daß dabei einerseits der Stiftungsverwaltung eine maßgebende Einwirkung auf alle wichtigeren Aktionen der Geschäftsbetriebe gewahrt bleibt, anderseits aber auch der unerläßlichen Forderung genügender Bewegungsfreiheit und ausreichender, das Bewußtsein wirklicher Verantwortung sichernder Initiative der Vorstände Rechnung getragen wird.

Zu § 14.

Dadurch, daß dem Stiftungskommissar das Recht, gehört zu werden und wenigstens beratend mitzuwirken, für alle Angelegenheiten vorbehalten wird, die überhaupt besondere Entschließungen erfordern, wird der Stiftungsverwaltung eine weitgehende Einflußnahme auf die Behandlung auch der gewöhnlichen Geschäfte gesichert. Zwischen einem Stiftungskommissar, der genügenden Einblick in die Angelegenheiten und das Ansehen unbefangenen Urteils gewonnen hat, und einer Geschäftsleitung, deren Mitglieder als sachkundig und umsichtig sich bewährt haben, wird die formale Abgrenzung der Kompetenz in § 11 praktisch überhaupt nicht zur Geltung kommen.

Zu § 15.

Wenn eine Mehrheit von sachverständigen Personen in der Geschäftsleitung eines Stiftungsbetriebes in irgend einer Frage einstimmig ist, so muß ihrem Votum präsumtiv eine größere Autorität beigemessen werden, als der etwa abweichenden Ansicht eines andern, der den betreffenden Angelegenheiten nicht in gleichem Maße nahe steht. Sind aber jene Sachverständigen uneins, so geht den dissentierenden Urteilen beider Teile die spezifische Sachverständigen-Autorität verloren und verschiedenes Gewicht beider kann nur noch begründet sein in dem etwa ungleichen Ansehen der Personen hinsichtlich ihrer Erfahrung, Umsicht, Unbefangenheit etc. Da derartige Unterschiede sich nicht nach Köpfen abzählen lassen, erscheint es angemessen, in allen solchen Fällen, ganz ohne Rücksicht auf Majorität und Minorität, das Zünglein an der Wage einen Dritten bilden zu lassen, der neben dem eigenen Urteil zur Sache auch jene Unterschiede auf Grund längerer Kenntnis der Personen würdigen kann.

Daß in derartigen Fällen der Stiftungskommissar nicht aliud entscheiden könne, ist aus der Wortfassung des § 18 genügend erkennbar. — Der Regel nach wird natürlich sein Bemühen darauf gerichtet sein müssen, wenn nach versuchter Vermittelung noch ein entschiedenes Gegenvotum des einen Teils bestehen bleibt, in wichtigeren Angelegenheiten die Entscheidung womöglich zu vertagen, schon wegen der größeren Verantwortung, die andernfalls er selbst zu tragen hätte.

Zu § 18.

Die Forderung eines regelmäßig mündlichen Verfahrens ist nicht nur berechtigt, weil andernfalls den Vorständen eine unbillige Arbeitslast aus schriftlicher Korrespondenz erwachsen könnte, sondern auch deshalb geboten, weil nur auf jenem Weg genügender Einblick in alle Angelegenheiten und Unterlagen für ein begründetes Urteil zu gewinnen sind.

Zu § 22.

Die hier gegebene Vorschrift entspricht der in § 1 angedeuteten Scheidung der beiden Aufgaben der Stiftung: als Inhaber der Geschäftsbetriebe und als Nutznießer ihrer Erträgnisse.

Zu §§ 25 und 26.

Die in diesen Paragraphen gegebenen Anordnungen in Verbindung mit den §§ 9 und 10 besagen praktisch die Einführung eines unter Aufsicht und Leitung der Stiftungsverwaltung gestellten Kooptationsverfahrens für die Ergänzung der Vorstände. Ein anderer sachgemäßer Modus hierfür erscheint auch nicht denkbar. Denn die Wahrung ungestörter Kontinuität der Geschäftsaktion und die Sicherung kollegialen Einvernehmens unter den zur Leitung bestellten Personen ist die unerläßliche Voraussetzung für gedeihlichen Fortgang der Unternehmungen. Jeder ernstliche Bruch hierin würde eine gefährliche Krisis bedeuten.

Der in Rede stehende Ergänzungsmodus wird aber auch ganz unbedenklich sein, wenn immer Vorsorge dafür getroffen ist, daß in den Geschäftsleitungen, wenigstens aber im Kreise ihrer nächsten Mitarbeiter, neben älteren und erfahreneren Männern stets auch solche vorhanden und genügenden Einflusses teilhaftig sind, die noch des Vorzuges der Jugend sich zu erfreuen haben: nicht ängstlich erwägen zu müssen, ob die Kräfte neuen Aufgaben gewachsen sind.

Die übrigen in § 26 und den nächstfolgenden aufgestellten Normen für die Regelung der persönlichen Verhältnisse der Vorstandsmitglieder, einerseits gegenüber der Stiftungsverwaltung, anderseits gegenüber den anderen Beamten der Stiftungsbetriebe, wollen den folgenden Erwägungen Rechnung tragen:

Erstens. Den Personen, denen die Vertretung einer Stiftungsfirma nach außen und nach innen anvertraut wird, muß schon durch die Formen und Bedingungen ihrer Beauftragung diejenige persönliche Unabhängigkeit gewährleistet sein, die nötig ist, sie jedem Dritten gegenüber unter die Präsumtion gestellt zu haben, daß sie ihre Funktionen ohne Beengung durch unsachliche Rücksichten, nach ihrem eigenen besten Wissen ausüben können. Dieses Ansehen müssen die Vorstände haben nach außen, weil sonst den Stiftungsbetrieben das Vertrauen verloren gehen würde, daß ihre Angelegenheiten auf die Dauer wirklich, nicht bloß angeblich, rein fachmännischer Leitung unterstellt seien; und nach innen müssen sie solches Ansehen haben, damit das gesamte Personal der Stiftungsfirmen, Beamte und Arbeiter, zu den Vorständen das Vertrauen behalte, in ihnen die Vertretung aller berechtigten eigenen Interessen, auch der Stiftung gegenüber, zu besitzen. Mit Rücksicht auf das letztere aber müssen außerdem noch die Personen, denen die schwierige Aufgabe zufällt, im täglichen Verkehr die Interessen des Ganzen mit den ihnen vielfach widerstreitenden Interessen aller einzelnen in gerechtem und vernünftigem Gleichgewicht zu erhalten, gegen jeden möglichen Verdacht gesichert sein, als ob, wenn sie in irgend einem Fall den Wünschen einzelner entgegen zu treten haben, dabei Rücksichten auf eigenen Vorteil mitsprechen könnten.

Zweitens. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder darf grundsätzlich nicht auf Erteilung von Anordnungen, Beaufsichtigung, Vollziehung von Unterschriften u. dergl. beschränkt sein. Sie müssen vielmehr fortgesetzt an regelmäßiger Mitarbeit in den wichtigeren Angelegenheiten interner wissenschaftlicher, technischer oder kaufmännischer Funktion wie die anderen Beamten ihrer Firma sich beteiligen, wenn auch naturgemäß in beschränkterem Umfang als diese. Andernfalls würden sie die lebendige Fühlung mit der praktischen Aktion ihres Betriebes bald verlieren und der Gefahr formalistischer Behandlung der Angelegenheiten mehr und mehr verfallen.

Die relativ wenigen Personen im Beamtenkreis der Stiftungsbetriebe, auf welche der besondere Auftrag zur Vertretung einer Firma und zur Leitung ihrer Angelegenheiten entfällt, können nun, wie tüchtig und leistungsfähig sie sein mögen, auf Erfolg ihrer Tätigkeit nur dann rechnen, wenn sie der bereitwilligen Unterstützung einer größeren Zahl ebenbürtiger Mitarbeiter sicher sind, vor welchen sie selbst im allgemeinen nichts weiter voraus haben werden, als die sozusagen zufällige Qualifikation gerade für die besonderen Funktionen, die ihnen aufgetragen sind, denen gegenüber aber die Tätigkeit der andern als durchaus gleichwertig zu erachten ist. Es wäre deshalb völlig unangemessen und im Erfolg geradezu schädlich, wenn die Funktion der Vorstandsmitglieder diese besonders herausheben wollte aus dem Kreis ihrer nächsten Mitarbeiter. Der Auftrag darf also keinerlei Überordnung von Person zu Person begründen. Die notwendig gebotene Unterordnung aller unter die verantwortliche Leitung hat ausschließlich Unterordnung unter das Kollegium als solches zu sein, dem auch jedes seiner Mitglieder für seine Person hinsichtlich seiner gesamten Tätigkeit ganz ebenso unterstehen muß wie alle andern; und die einzige Ehre, welche dieser Auftrag den davon Betroffenen als Äquivalent für größere Verantwortung und unruhigere Tätigkeit bringt, muß bleiben: durch die Institutionen der Carl Zeiss-Stiftung unter die Vermutung gestellt zu sein, daß nur sehr tüchtigen und sehr vertrauenswürdigen Leuten derartige Pflichten und derartige Rechte anvertraut werden können.

Die Bedeutung der Imponderabilien habe ich in genügend langer Erfahrung würdigen gelernt. Deshalb lege ich besonderen Wert darauf, die Grundsätze und Maximen für die Regelung der persönlichen Beziehungen, die in meinem Wirkungskreis bis heute gegolten haben und hierin auf unbestrittene Erfolge sich berufen dürfen, auch für die Zukunft aufrecht erhalten zu sehen.

Zu §§ 29-31.

Wenn der im vorangehenden begründete Organisationsplan für die praktische Tätigkeit der Carl Zeiss-Stiftung als zweckentsprechend oder auch nur als vernünftigerweise zulässig anzusehen ist, so rechtfertigt sich auch das Bestreben, für seine dauernde Anerkennung in allen grundsätzlichen Punkten jede mögliche Garantie zu beschaffen. In wirksamer Form kann solches aber nicht anders erreicht werden wie durch die Beschränkung der Vertragsfreiheit, die in den Paragraphen 29-31 der Stiftung in bezug auf den nächstbeteiligten Personenkreis auferlegt wird.

Die versuchte Fixierung einer bestimmten Organisation der Carl Zeiss-Stiftung nicht nur durch allgemein ausgesprochene Grundsätze, sondern auch durch Bezeichnung objektiver Kriterien für deren Anwendung, läßt meines Erachtens immer noch ziemlich weiten Spielraum für die Anpassung an wechselnde Verhältnisse. Indes verhehle ich mir durchaus nicht, daß derartige Fixierung einer Einrichtung auch gewissen Nachteilen ausgesetzt ist; und ich bin sogar vollkommen sicher, daß, wenn diese Einrichtung auch 50 Jahre lang ununterbrochen die beabsichtigten günstigen Wirkungen tatsächlich gehabt hätte, im 51. Jahr oder später gewiß einmal, wenigstens vorübergehend, eine Situation eintreten muß, angesichts welcher mit dem Schein des Rechts wird gesagt werden können: »welche Torheit, eine Organisation so fest zu legen!« Diesen Mangel aber teilt das Fixieren mit jeder andern Einrichtung, die man treffen möchte; und das Nichtfixieren wäre doch auch eine Einrichtung, der gegenüber kein anderer Unterschied bestehen würde, als daß zukünftiger Tadel auf das Nichtfixieren sich richten würde. In Bedenken wegen der beschränkten Anpassungsfähigkeit der Organisation kann ich also einen triftigen Einwand solange nicht erblicken, als es keinen Weg gibt, Anerkennung bestimmter Grundsätze anders für längere Dauer sicher zu stellen als durch Angabe objektiver, keinem Ermessen unterworfener Merkmale ihrer Befolgung oder Nichtbefolgung. — Muß die Carl Zeiss-Stiftung zeitweiligen Schaden durch ihre Einrichtungen in jedem Fall einmal erleiden, wie immer diese Einrichtungen jetzt gestaltet würden, so mag sie ihn dann erleiden durch meine Grundsätze — wofür ich die Verantwortung zu übernehmen habe[79].

Titel III.

Allgemeine Normen für die geschäftliche Tätigkeit der Stiftung.

Zu §§ 35, 36.

Die in § 35 ausgesprochene Beschränkung betreffs des Tätigkeitsgebietes der Stiftung bedarf keiner besonderen Rechtfertigung, eher die im folgenden Paragraphen zugelassene territoriale Erweiterung ihrer Aktion. Mit dieser letzteren, wenn sie einmal eintreten sollte, würden zweifellos gewisse Gefahren gegeben sein, aus der zunehmenden Erschwerung der Übersicht und der Einheitlichkeit der Geschäftsaktion und dergl. Andererseits sehe ich aber in der fortschreitenden Verbreiterung der Grundlagen der hiesigen Unternehmungen durch Ausdehnung ihres Arbeitsfeldes, wie solche seit Jahren planmäßig von mir und meinen Mitarbeitern verfolgt worden ist, das wichtigste Mittel zur Erhöhung ihrer wirtschaftlichen Stabilität; und außerdem will ich auch nicht verhindern, daß in später Zukunft die gefestigte Arbeitsorganisation der Carl Zeiss-Stiftung möglicherweise eine Art von Kristallisationspunkt auf dem Gebiet der feintechnischen Industrie abgeben könnte, falls etwa die fortschreitende Ausbreitung der fabrikatorischen Arbeitsform auch auf diesem Gebiet solcher Möglichkeit Wert verleihen sollte.

Zu § 40.

Die in diesem Paragraphen — naturgemäß nur sehr allgemein — angedeutete Direktive für die Geschäftspolitik der Carl Zeiss-Stiftung soll zum Ausdruck bringen: daß diese Politik zwar, in bewußtem Gegensatz zum Zweck eines Aktienunternehmens oder dergl., immer als oberstes Ziel sich setzen müsse, den wirtschaftlichen Wert der Unternehmungen für die Gesamtheit der daran beteiligten, persönlichen und unpersönlichen, Interessen möglichst zu erhöhen, andererseits aber auch völlig fern zu bleiben habe von jeder Tendenz zu fortschreitender Aufteilung des Gesamtertrages unter die jeweils tätigen Personen.

In einem wirklich organisierten Unternehmen, welches schon eine längere Vergangenheit hinter sich hat, zumal auf einem hoch entwickelten Arbeitsgebiet, ist nicht, wie etwa bei einer Genossenschaft aus wesentlich gleichartigen Elementen, die jeden Tag zu gemeinsamer Arbeit zusammentreten könnte, der Wirtschaftsertrag des Ganzen der Hauptsache nach die bloße Summe aus den Einzelleistungen aller jeweils in ihm tätigen Personen; er ist wesentlich mehr als das, ganz abgesehen noch von der Bedeutung des mitwirkenden Kapitals als Arbeitsfaktor. Denn in solcher Organisation fängt die wirtschaftliche Arbeit nicht jedes Jahr von vorn an, wie wenn sie abhinge von einem ad hoc zusammengelaufenen Menschenhaufen; vielmehr wirkt in ihr kontinuierlich alles fort, was eine lange Vergangenheit an wertvollen Antrieben, besonderen Einrichtungen, planmäßiger Schulung, geregelten Verbindungen und Absatzwegen allmählich geschaffen hat. Und wie dabei einerseits der zeitliche Gesamtertrag des Ganzen immer in ganz beträchtlichem Anteil bedingt bleibt durch die Nachwirkung der Arbeit, die andere, vielleicht längst Verstorbene, vor Jahrzehnten geleistet haben, so werden andererseits auch in der Organisation und durch dieselbe die Mittätigen zu Leistungen befähigt, die sie, was immer ihre persönlichen Anlagen sein möchten, außerhalb der vorgefundenen Organisation niemals zustande bringen könnten, deren wirtschaftlicher Ertrag also auch nicht ausschließlich ihr eigenes Verdienst ist.

Die Direktive des § 40 will also besagen: daß die Organe der Stiftung zwar niemals suchen dürfen, den Unternehmergewinn zu steigern oder hochzuhalten durch Herabdrücken oder Niederhalten der Arbeitserträge der einzelnen, vielmehr immer nur durch möglichste Entwicklung der spezifischen Kräfte der Organisation und möglichste Vermehrung der aus ihr fließenden besonderen Wirtschaftsvorteile — daß sie aber auch nichts, was vernünftigerweise auf diese Kräfte und Vorteile zurückzuführen ist, an solche verschenken dürfen, die es in Wahrheit gar nicht erarbeitet haben.

Ich hoffe, daß auch die zukünftigen Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe, solange nicht eine völlige Umwälzung in den Existenzbedingungen dieser eingetreten ist, es fertig bringen werden, die wirtschaftliche Lage aller Angehörigen der Betriebe nach dem jeweils gegebenen Maßstab günstig zu erhalten und fortgesetzt zu heben, und dabei doch noch neben dem marktgängigen Kapitalzins und einer notdürftigen Risikoprämie in normalen Zeiten auch einen dem Umfang der geschäftlichen Aktion und dem Wert qualifizierter Arbeit in ihr einigermaßen entsprechenden Unternehmergewinn übrig zu behalten. Andernfalls müßten sie sich sagen lassen: daß sie entweder ihre Aufgabe überhaupt nicht begriffen, oder daß sie und ihre nächsten Mitarbeiter nicht verstanden hätten, die vorgefundenen Kräfte der Organisation lebendig zu erhalten und allmählich erlahmende Antriebe durch neue zu ersetzen.

Die schwierigere Frage: wem nun der jeweilige Überschuß im Wirtschaftsertrag der Unternehmungen füglich gehöre, wenn er nicht den sämtlichen mitarbeitenden Personen gehört und, meiner Auffassung nach, auch einem persönlich mittätigen Unternehmer nicht uneingeschränkt und bedingungslos, am allerwenigsten aber dem Kapitalinhaber gehören würde — diese Frage kann ich für meinen Fall erfreulicherweise als gegenstandslos geworden ansehen. Denn wenn der Unternehmer nichts anderes mehr ist als der unpersönliche Repräsentant der Organisation selbst, und wenn zugleich seine Nutznießung keine andere Anwendung mehr finden kann als zugunsten von Zwecken, die entweder ganz unmittelbar den dauernden Interessen der Gemeinschaft dienen, oder dem allgemeinen Wohl, an welchem alle mittelbar beteiligt sind — so wird es nunmehr sicher sein, daß ihm jener Überschuß gebührt.

Zu § 44.

Die Anerkennung der in § 44 ausgesprochenen Forderung habe ich gleich beim ersten Eintritt in die Verbindung mit der damals noch kleinen Optischen Werkstätte, vor nun bald 30 Jahren, mir ausdrücklich ausbedungen, und es ist ihr bisher auch stets streng entsprochen worden. Ich wünsche, daß auch meine Nachfolger an dieser Regel festhalten, möchte dadurch auch einmal das Preisgeben eines erheblichen geschäftlichen Vorteils bedingt sein. — Ich halte es überhaupt nicht für anständig, namentlich aber nicht für die Carl Zeiss-Stiftung, Erzeugnisse, die der Absicht nach dem Dienst wissenschaftlicher Forschung bestimmt sein sollen, hinsichtlich der geschäftlichen Verwertung des Urheberrechts auf gleichem Fuß zu behandeln wie Erzeugnisse, die dem Erwerb oder den gewöhnlichen Bedürfnissen des praktischen Lebens dienen. Die Stiftungsbetriebe können natürlich auch die Erzeugnisse der ersteren Art nicht verschenken, sie müssen vielmehr auch gegenüber den Gelehrten und den wissenschaftlichen Instituten den vollen Gegenwert für die in jenen enthaltene technische und geistige Arbeit fordern. Es soll aber wenigstens für alle erkennbar sein, daß in diesem Gegenwert keine besondere Prämie für Urheberrechte enthalten sei, daß vielmehr jedem frei gelassen ist, das gleiche billiger zu liefern, wenn er es kann.

Titel IV.

Reservefonds.

Die Vorschriften dieses Titels bestimmen dasjenige Maß von vermögensrechtlicher Beschränkung, welches dem Eigentümer der Stiftungsbetriebe hinsichtlich der Verfügung über ihre Erträgnisse auferlegt sein soll und zwar: einerseits im Sinne teilweiser Bindung dieser Erträgnisse zugunsten der Unternehmungen selbst und ihres Personals gegenüber den sonstigen Interessen, welche die Stiftung aus § 1, B zu vertreten hat; andererseits aber im Sinne des Zwanges zur teilweisen Verausgabung dieser Erträgnisse behufs gemeinnütziger Betätigung.

Die Carl Zeiss-Stiftung soll niemals die Grundlage ihrer Wirksamkeit, sondern stets nur den Rückhalt dafür in Vermögensansammlung haben, demnach die letztere nicht weiter fortsetzen, als zur Sicherung ihrer industriellen Aktion und der Interessen ihres Personals erforderlich erscheint.

Für diesen Zweck ist nur ein gewisses Maß von Vermögensbesitz außerhalb des Betriebskapitals der Unternehmungen bestimmt geboten, und ein gewisses weiteres Maß noch wünschenswert und ratsam. Hieraus ergibt sich der Anlaß, für die Vermögensansammlung der Stiftung ein bestimmt anzustrebendes Minimum, aber auch ein nicht zu überschreitendes Maximum zu normieren. Das letztere ist zu bemessen nach dem Bedürfnis für noch absehbare ungünstige Eventualitäten; ganz vagen Möglichkeiten Rechnung tragen zu wollen, würde nur bedeuten, der lebenden Generation sichere Nachteile aufzuerlegen wegen völlig problematischer Vorteile für eine folgende Generation.

Zu § 45.

Die Spezifikation des als »Reservefonds« der Bindung unterworfenen Vermögensbestandes der Stiftung nach vier getrennten Konten will den verschiedenen Rücksichten der allgemeinen industriellen Aktion der Stiftung und den besonderen ihr auferlegten Unternehmerpflichten Rechnung tragen. — Die beiden Konten I und IIa haben ausschließlich auf das letztere Bezug, die beiden anderen IIb und IIc auf die sonstige geschäftliche Aktion.

Zu Konto I): Die nach §§ 72 ff. des Statuts von den Stiftungsbetrieben ihrem Personal gegenüber zu übernehmenden vertragsmäßigen Pensionslasten fallen zwar gänzlich auf das Unkostenkonto der Handelsfirmen und müssen unter normalen Verhältnissen aus den laufenden Einnahmen der Betriebe bestritten werden können, da sämtliche Ansprüche nur auf das Fortgewähren eines Teiles des früheren Lohnes oder Gehalts der ehemaligen Geschäftsangehörigen, nicht auf Kapitalzahlung gehen. Die Stiftung als Inhaber der Handelsfirmen muß jedoch, obwohl die Pensionsempfänger gewöhnliche, nicht bevorrechtigte Gläubiger ihrer Firma bleiben, für den Kapitalwert sämtlicher jeweils laufenden Rentenverpflichtungen volle Deckung beschaffen, damit ihre eigene Vermögensbilanz sichere Grundlage behalte. Diese Deckung kann indessen unbedenklich auf einen mäßigen Teil des der Stiftung selbst gehörigen, sonst unbelasteten Betriebskapitals der Handelsfirmen mit angewiesen bleiben.

Zu Konto IIa): Um die dauernde Erhaltung der bilanzmäßigen Kapitaldeckung aller Rentenverpflichtungen, sowie außerdem die laufenden Pensionszahlungen und diejenigen Leistungen, welche § 77 den Stiftungsbetrieben zeitweilig auferlegen möchte, nicht ausschließlich auf die jeweiligen Betriebsüberschüsse angewiesen zu haben, vielmehr die Deckungsmittel für alle diese Lasten auch in Zeiten schlechten Geschäftsganges bereit zu haben, ist das genannte zweite Konto des Reservefonds nötig. Seine Höhe ist selbstverständlich zu normieren nach dem Personalunkostenkonto der Stiftungsbetriebe, als dem natürlichen Maß für die zu gewärtigenden Risiken.

Zu Konto IIb): Ein besonderer Erneuerungs- und Betriebserweiterungsfonds, bemessen nach dem Buchwert der verschleißbaren Betriebsmittel, welche die Unternehmungen jeweils nötig haben, erscheint geboten, um unabhängig von den laufenden Überschüssen, also auch bei ungünstiger Geschäftslage, zu deren Überwindung neue Kapitalaufwendungen vielleicht besonders dringlich sein können, Mittel zu solchen immer bereit zu haben.

Zu Konto IIc): Das letzte Konto soll neben der Sicherung allgemeiner Aktionsfreiheit der Stiftung und ihrer Handelsfirmen im besondern dienen zur Deckung großer exzeptioneller Unkosten, welche plötzliche Betriebsstörungen, Geschäftsstockung durch Krieg oder Handelskrisen und dergl. Vorkommnisse verursachen können, und soll die Mittel bieten, um auch in solchen Zeiten die Leistungen fortsetzen zu können, welche Titel V des Statuts den Stiftungsbetrieben auferlegt. — Die Höhe dieses Postens bemißt sich naturgemäß nach dem jeweiligen Umfang der ganzen Geschäftsaktion der Stiftung, der durch die jährliche Gesamtausgabe ihrer Betriebe gekennzeichnet ist.

Zu § 47, letzter Absatz.

Nachdem[80] die Stiftung fast die Hälfte des gesamten buchmäßigen Betriebskapitals der Unternehmungen als freies Eigentum besitzt und außerdem einen freien Reservefonds gewonnen hat, der den ganzen Rest deckt und schon genügt, um auch eine schwere Krisis zu überstehen, betrachte ich die vertragsmäßige Verpflichtung, den Rest jenes Betriebskapitals zu bestimmten Terminen zu übernehmen, nur noch als eine rein theoretische Sorge. Der Kredit der Stiftung wird groß genug sein, um jederzeit im Bedarfsfall anderes fremdes Kapital in solcher Form heranziehen zu können, daß die weitere Kapitalübernahme auf längere Zeiträume verteilt wird. Deshalb würde es ungerechtfertigt sein, die baldige Erhöhung des freien Reservefonds auf den im § 45 angenommenen normalen Stand etwa zugunsten beschleunigter Kapitalabzahlung hintanzuhalten.

Zu § 51.

»Für zum voraus bestimmte Zwecke« schließt aus, die in Rede stehenden Überschüsse zurück zu halten, bloß um im allgemeinen größere Mittel für spätere Jahre verfügbar zu haben. Jedoch muß gemäß § 46 alles, was auf den betreffenden Separatkonten vorhanden ist, also rechtlich noch im Eigentum der Stiftung steht, den auf den Reservefonds Bezug habenden Bestimmungen in den §§ 88, 89 bedingungslos unterworfen bleiben.

Titel V.

Arbeiter- und Angestelltenrecht der Carl Zeiss-Stiftung[81].

Dieser Titel enthält die Präzisierung der in § 1 sub A, dritter Absatz, der Carl Zeiss-Stiftung zugewiesenen sozialen Aufgabe. Ich erblicke darin den wichtigsten Teil des Statuts, weil diese Festsetzungen für mich bedeuten den äußeren Abschluß eines wesentlichen Stückes meiner ganzen Lebensarbeit und weil ich zugleich überzeugt bin, daß den Bestrebungen, die darin zum Ausdruck kommen, ein ganz entscheidender Anteil an der günstigen Entwicklung der jetzigen Stiftungsunternehmungen beizumessen ist, ihre fortgesetzte Anerkennung mir also auch als eine wesentliche Bedingung für deren ferneren gedeihlichen Fortgang erscheinen muß.

Diese Bestrebungen aber haben auf meiner Seite — seit wohl zwanzig Jahren schon bewußterweise — unter folgendem ganz allgemeinen Gesichtspunkt gestanden:

Als ein dringendes Volks- und Staatsinteresse gilt unbestritten die Erhaltung, beziehungsweise Wiedererneuerung eines breiten gesunden Mittelstandes, dessen Glieder noch Vollbürger sein können, nicht hinsichtlich der persönlichen und bürgerlichen Verhältnisse schon auf irgend einer Zwischenstufe zum Helotentum stehen und nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz einem Proletariat, welches nichts mehr zu verlieren hat, verfallen oder jederzeit zu verfallen bedroht sind.

Mag nun jemand überzeugt sein, wie ich es bin, daß ein solcher Mittelstand von genügender Breite, soweit die gewerblichen Stände in Betracht kommen, in Zukunft überhaupt nur noch auf dem Boden der organisierten Wirtschaftstätigkeit der Großindustrie zu erhalten oder wiederzugewinnen sei, oder mag er glauben, daß solches auch durch Wiederbelebung des alten Handwerks und sonstigen Kleingewerbes erreichbar sein werde — in keinem Fall wird bestritten werden können: daß, wenn sowohl die Großindustrie solche Aufgabe erfüllen oder auch nur neben parallel gehenden anderen Bestrebungen zu ihrer Erfüllung mitwirken könnte, damit wichtigen Volks- und Staatsinteressen Vorschub geleistet würde; und daß, wenn auf irgend einem, sei es auch zunächst ganz kleinem Gebiet, ein Anfang dieser Art mit Erfolg wirklich gemacht würde, dieses dem Gemeinwohl zweifellos dienen müsste.

Die Fortsetzung dieser ersten Erwägung aber ist für mich: es gibt keinen andern Weg zu solchem Ziel als wirkliche und dauernde Hebung der Rechtslage der von industriellen Unternehmungen abhängigen Personen in ihrem Verhältnis zum Unternehmer und seinen Organen, nach der persönlichen und der wirtschaftlichen Seite hin — damit die wichtigsten bürgerlichen und materiellen Interessen dieser Personen nicht länger der Willkür des Unternehmers und ganz einseitigen Rücksichten auf dessen jeweiligen Vorteil unterworfen bleiben. Was mit anderen Absichten und auf anderen Wegen geschehen oder empfohlen worden ist, die Lage der Abhängigen zu verbessern ohne den Versuch grundsätzlicher Änderung ihrer Rechtslage zum Unternehmer, mag im einzelnen sehr achtungswert, sehr erfreulich und sehr nützlich sein; unter dem Gesichtspunkt der sozialen Volksinteressen aber ist es nur Dekoration und nichts weiter.

Aus obigen Prämissen begründet sich für mich das Bestreben, welches Titel V des Statuts in Überschrift und Inhalt zum Ausdruck bringt: für den ganzen Personenkreis der jetzigen Stiftungsunternehmungen das öffentliche Proletarierrecht der Reichs-Gewerbeordnung und der einschlägigen Abschnitte des Handelsgesetzbuches durch ein besseres privates »Arbeiter- und Angestelltenrecht« zu ersetzen, nämlich jenes öffentliche Recht für diesen Personenkreis dauernd dadurch außer Anwendung zu bringen, daß den Arbeits- und Anstellungsverträgen der Stiftungsbetriebe überall weitergehende Rechte zu gewähren auferlegt und für die Sicherung dessen möglichste Garantie geschaffen wird.


Als die wesentlichen und sämtlich auch unentbehrlichen Grundlagen für eine auf diesem Weg erstrebte Hebung der Lage des Arbeiter- und Privatbeamtenstandes muß ich ansehen:

1. Genaue Präzisierung des vertragsmäßigen Pflichtverhältnisses zwischen Personal und Inhaber der Unternehmungen, bezgl. dessen Organen, nach strengem Rechtsbegriff — der gebietet, dieses Pflichtverhältnis endgültig zu reinigen von allem ihm herkömmlich noch anhaftenden Beiwerk an persönlicher Abhängigkeit, Botmäßigkeit etc., welches durchaus einseitig zu Lasten des schwächeren Teils entfällt, weil der Unternehmer eine materielle Gegenleistung dafür nach Gesetz und guter Sitte nicht einmal bieten dürfte, eine entsprechende persönliche Gegenleistung aber in jedem größeren Betrieb gar nicht bieten kann; also kurz gesagt: feste Garantien gegen den Mißbrauch der wirtschaftlichen Abhängigkeit der Arbeiter und Angestellten zur Beschränkung persönlicher und bürgerlicher Rechte (§§ 57, 58 des Statuts).

2. Genaue Umgrenzung der zeitlichen Gebundenheit und Freiheitsbeschränkung, welche das Zusammenarbeiten vieler in der Industrie unvermeidlich macht, unter Anerkennung des Grundsatzes: daß diese zeitliche Freiheitsbeschränkung nicht weiter reichen dürfe, als wichtige Interessen des Betriebs, nicht schon Rücksichten auf jeden beliebigen kleinen Vorteil des Unternehmers, gebieten (§§ 61, 62 des Statuts).

3. Gewährleistung solcher Normen für die Regelung der Arbeitstätigkeit und der Lohnbestimmung, welche geeignet sind, berechtigte wirtschaftliche Interessen der Arbeiter wirksam zu schützen (§ 66 des Statuts).

4. Gewährleistung des Nichtherabsetzens des einmal zugestandenen regelmäßigen Lohnes oder Gehaltes bei unverändert bleibender Arbeitsstellung — außer im Fall erweislicher Notlage des Unternehmers (§ 67 des Statuts).

5. Beschränkung des Unternehmers in der einseitigen Aufkündigung des Arbeits- oder Anstellungsvertrages, nachdem dieser durch einen gewissen Zeitraum fortgesetzt worden ist — durch rechtsverbindliche Festsetzung einer entsprechenden Entschädigung für den Fall unverschuldeter Entlassung, auch wenn solche durch äußere Ursachen, die nicht dem Willen des Unternehmers entsprechen, aber in der Industrie regelmäßig zu gewärtigen sind, veranlaßt ist (§§ 77-80 des Statuts).

6. Rechtsverbindliche Zusicherung bestimmter nicht-almosenhafter Pensionsleistungen für den Invaliditätsfall nach Ablauf einer gewissen, mäßigen Dienstzeit (§§ 72-75 des Statuts).


Die auf die ersten vier Punkte bezüglichen Vorschriften des Statuts kodifizieren nur Regeln, die hinsichtlich alles Grundsätzlichen in den jetzigen Stiftungsbetrieben von jeher gegolten haben — im Anfang, als es sich nur um ein kleines Personal handelte, seitens der damaligen Inhaber fast unbewußt geübt, seit lange aber offen als feste Maximen ausgesprochen, zum größten Teil auch schon durch Jahre hin in der Betriebsordnung schriftlich fixiert. Über ihre praktische Wirkung habe ich demnach eingehende eigene Erfahrung. Ich weiß also, daß die Durchführung jener Grundsätze zwar genötigt hat, an die wichtigen Mittelspersonen zwischen den oberen Organen des Unternehmers und der Arbeiterschaft, an die Werkmeister, sehr viel höhere Anforderungen zu stellen, als an sie zu stellen sind, wenn man sie den Polizeistock schwingen läßt. Mit diesen Grundsätzen ist es aber möglich gewesen, die Betriebe — von denen doch der eine schon fast 20 Jahre die Formen des Großbetriebs und seit einer Reihe von Jahren ein Personal um die 500 herum hat — immer in guter Ordnung und in friedlichem Zusammenwirken aller zu erhalten, und zwar unter gänzlichem Verzicht auf das meist für unentbehrlich angesehene Hilfsmittel der »Strafen«. Diesen Grundsätzen auch, und den ihnen entsprechenden, von selbst sich ergebenden Maximen für die Regelung des Zusammenwirkens und des persönlichen Verkehrs zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, muß ich es zuschreiben, daß die Stiftungsbetriebe, im Gegensatz zu den landläufigen Klagen über Unverläßlichkeit, Unfleiß, Interesselosigkeit der »Untergebenen«, in allen Schichten ihres Personals, vom einfachen Arbeiter bis zu den obersten Beamten, einer ganz auffällig großen Zahl von Leuten sich erfreuen dürfen, die, Muster von Pflichttreue, mit voller Hingabe und höchster Zuverlässigkeit ihren Aufgaben obliegen — darunter viele mit steifem Rückgrat, die väterliche Bevormundung sehr geringschätzig ansehen, gegen Willkür aber sehr schroff reagieren würden. Auch solche haben in die hiesige Arbeitsorganisation immer willig sich eingefügt. — Ich behaupte nun: was den hiesigen Unternehmungen jenen besondern Vorzug verschafft hat, gehört zu den Grundlagen ihrer Existenz. Denn auf ihrem schwierigen Arbeitsfeld, welches an sich schon an die Leistung der Personen höhere Ansprüche stellt als die meisten anderen Gewerbe, kann ein Betrieb, wenn er über ganz mäßigen Umfang hinausgewachsen ist, durchaus nicht mehr auf hervorragende Tätigkeit weniger leitender Personen begründet bleiben. Schon die bloße Erhaltung eines hohen Niveaus technischer Leistung, noch viel mehr aber jeder Fortschritt in der Richtung auf neue Aufgaben, erfordern nunmehr unbedingt, daß immer sehr viele — ein großer Teil aller Mitwirkenden — fortgesetzt mit lebhaftem persönlichem Interesse, stetem Nachdenken unter eigenen Antrieben und mit weit mehr als bloß pflichtmäßigem Fleiß an der Tätigkeit des Ganzen Anteil nehmen.


Bezüglich der zuvor unter 5 und 6 erwähnten, durch die §§ 72-80 des Statuts näher geregelten wirtschaftlichen Rechte der Arbeiter und Angestellten ist zu bemerken, daß auch hierin der wichtigste und unter dem finanziellen Gesichtspunkt schwerste Schritt, die Gewährung fester Pensionsrechte, schon durch die früheren Inhaber der jetzigen Stiftungsbetriebe getan worden ist, und daß also auch in diesem Punkt der Hauptsache nach von der Stiftung nur verlangt wird, das fortzusetzen und dauernd zu gewährleisten, was vor ihrem Eintreten begonnen wurde. Meine früheren Genossen und ich haben, als Anlaß kam, der Frage der Invaliden- und Altersversorgung unseres Personals näher zu treten — in den Vorbereitungen dazu schon vor 10 Jahren — uns entschlossen, keine »Pensionskasse« nach dem gegebenen Vorbild der Wohlfahrtseinrichtungen zu begründen, sondern einfach die Erklärung abzugeben: es solle aus dem Arbeitsvertrag selbst jedem nach 5jähriger Dienstzeit klagbarer Pensionsanspruch gegen seine Firma für den Invaliditätsfall, und für den Todesfall zugunsten seiner Hinterbliebenen, zustehen — gemäß den näheren Bestimmungen eines alsbald nach dem Tod des Begründers der Optischen Werkstätte und unter dem Datum seines Todestags erlassenen Pensions-Statuts. Diese Maßnahme hat auch damals schon unter dem ausgesprochenen Gesichtspunkt gestanden: die Großindustrie treibt zu Lasten der Gesamtheit gemeinschädlichen Raubbau auf die physische Volkskraft, wenn sie sich nicht darauf einrichtet, von sich aus aufzukommen für den ganzen, regelmäßigen und exzeptionellen, Verbrauch menschlicher Arbeitskraft in ihren Betrieben, wenn sie also diesen Verbrauch nicht als festen Wirtschaftsfaktor, ganz ebenso wie die Amortisation der toten Betriebsmittel, in ihre Wirtschaftsführung aufnimmt. Denn nur unter Fiktionen, die über alle realen Verhältnisse künstlich sich hinwegsetzen, könnte behauptet werden, daß schon im marktgängigen Arbeitslohn den einzelnen eine Amortisationsquote für den allmählichen Verbrauch ihrer Kräfte mitgegeben sei — welchen Gedanken freilich das öffentliche Recht einstweilen nur hinsichtlich der Staatsbeamten und im übrigen noch, im Unfallversicherungs-Gesetz, hinsichtlich des exzeptionellen Verbrauchs der Menschenkraft im Gewerbe voll anerkennt.

Die früheren Inhaber der Stiftungsbetriebe haben rechtzeitig begonnen, die Erfüllung der im obigen Sinn übernommenen Verpflichtungen sicher zu stellen, soweit dieses damals möglich war, durch Begründung eines ihrem persönlichen Eigentum entzogenen Pensionsfonds aus jährlichen Rücklagen von je 6% des ganzen Lohn- und Gehalt-Kontos der beiden Betriebe — welcher Fonds nachher der Carl Zeiss-Stiftung als Grundstock ihres jetzigen Reservefonds überwiesen worden ist.

Die der Carl Zeiss-Stiftung in den §§ 77-80 des Statuts weiter auferlegten Pflichten — unter welchen etwas sachlich Neues nur der § 77 ausspricht — bezwecken nun in erster Reihe die endgültige Sicherstellung der Pensions-Einrichtung. Diese würde des Ansehens und des Wertes einer wirklichen Rechtsinstitution der Stiftung gänzlich verlustig gehen, wenn der Glaube an ihren dauernden Bestand auch in Zukunft begründet bleiben müßte auf das Vertrauen zu lebenden und zu später kommenden, noch unbekannten Personen — wenn sie also nicht noch ergänzt würde durch solche Anordnungen, die objektive Garantien dafür schaffen, daß sie höchstens unter ganz bestimmten, allem willkürlichen Ermessen entzogenen Voraussetzungen wieder außer Wirksamkeit gesetzt werden kann. Es müssen also alle Hintertüren fest verschlossen sein, durch welche die Bestimmungen des Pensions-Statuts, sei es auch nur in thesi, jemals umgangen werden könnten.

Also schon zu diesem Zweck, und um jeden Verdacht beseitigt zu haben, als sollte hierin irgend ein Vorbehalt bleiben dürfen, bedarf es offenbar einer Festsetzung, wie § 77 trifft; zur Sicherung dieser aber schließlich noch der Verbriefung des im § 67 ausgesprochenen Grundsatzes — welche letztere sonst wohl als überflüssig erscheinen könnte, weil er an sich nichts weiter besagt, als was Treu und Glauben ohnehin gebieten.

Die Bestimmung des § 77 soll also zunächst jedem die Sicherheit geben, daß, wenn er die einer gewissen Dienstzeit entsprechende Pensionsanwartschaft zu irgend einer Zeit erlangt hat und er ohne eigenes Verschulden aus irgend welchen Gründen des Betriebsinteresses nicht weiter im Dienst der Stiftung beschäftigt werden könnte, ihm alsdann eine den Geldwert der verlorenen Anwartschaft annähernd darstellende Entschädigung gewährt werden muß — und daß solchen gegenüber, die infolge einer langen Dienstzeit nur noch geringe Aussichten auf anderweitiges Fortkommen haben, die Höhe der zu leistenden Entschädigung den Unternehmer zwingen müsse, von einer Entlassung überhaupt abzusehen.

Der § 67 endlich sichert alle gegen die Möglichkeit, durch Herabsetzung des festen Lohnes oder Gehalts — was das Recht der Reichs-Gewerbeordnung und des Handelsgesetzbuchs immer nach je 14 Tagen, bezgl. 3 Monaten dem Unternehmer gestatten würde — indirekt gezwungen werden zu können, das Arbeitsverhältnis seinerseits aufzugeben und auf alle darin ihm erwachsenen Anrechte zu verzichten.


Das Obige betrifft indes nur eine Seite der in Betracht stehenden Maßregel. Das durch § 77 in die Wirtschaftsordnung der Stiftungsbetriebe einzuführende Novum hat noch seine selbständige Bedeutung, sowohl unter rechtlichem, wie ganz besonders auch unter sozialem Gesichtspunkt — welche Bedeutung es rechtfertigt, sogar gebietet, die Anordnung des § 77 durchaus nicht zu beschränken auf diejenigen Personen, welche Pensionsanwartschaft erworben haben, sondern sie zu einer allgemeinen »Arbeitslosenversicherung« der Stiftungsbetriebe auszugestalten, wie § 77 tut.

Wenn nämlich jemand durch längeres Verbleiben in einem industriellen Betrieb präsumtiv die Absicht an den Tag gelegt hat, darin eine bleibende Tätigkeit zu suchen — was dem Unternehmer stets zu besonderem Vorteil gereicht — und wenn der andere Teil durch längere stillschweigende Fortsetzung des Arbeitsvertrags augenscheinlich anerkannt hat, daß ihm solches genehm sei, so muß es einer strengeren Rechtsanschauung als unerhörtes Spiel mit den Interessen des schwächeren Teils erscheinen, wenn nachher der Unternehmer, außer im Fall wirklicher Notlage, jenen soll beliebig entlassen können, weil es für ihn nunmehr vorteilhafter geworden ist, den andern nicht weiter zu beschäftigen, oder wegen beliebiger Anstände in der Person, die eine Fortsetzung des Arbeitsvertrags bis dahin nicht gehindert haben. Ein nicht plutokratisch entarteter Rechtsbegriff muß die Forderung stellen: daß in allen Fällen, in welchen ein durch längere Zeit bona fide fortgesetztes Arbeits- oder Anstellungsverhältnis einseitig durch den Unternehmer aufgelöst wird aus Gründen seines Interesses — also seines Vorteils wegen, auch wenn dieser Vorteil nur in Vermeidung von Nachteilen bestünde — dem Betroffenen eine angemessene Entschädigung dafür zu leisten sei, daß seine Erwartung nicht erfüllt wird und er präsumtiv — wie es der Regel nach tatsächlich der Fall — in der Zwischenzeit Gelegenheiten zu anderweitigem Fortkommen versäumt hat. Gleichzeitig aber gebieten auch wichtige Rücksichten des öffentlichen (sozialen) Interesses, daß jenen arbeitslos Gewordenen in derartiger Entschädigung ein genügender Rückhalt geboten sei zur Erlangung einer neuen Arbeitsstellung, die selten in kurzer Zeit, meist nur unter erheblichen Opfern für den Betroffenen zu finden ist — damit nicht ein großer Teil solcher, gemäß den bekannten Wirkungen des gesetzlichen Verfahrens, die Landstraßen bevölkern und zuletzt der Armenpflege verfallen müsse.


Im einzelnen ist zum Titel V noch folgendes zu bemerken:

Zu § 57, 58.

Die strenge Umgrenzung des vertragsmäßigen Pflichtverhältnisses hat bisher die Anteilnahme der Betriebsleiter und der Beamten an den persönlichen Angelegenheiten der anderen niemals behindert und braucht auch in Zukunft sie nicht zu behindern. Sie soll nur die Betätigung solcher Anteilnahme in Beratung oder Warnung auf einem ethisch höheren Niveau erhalten, indem sie daraus das Verhältnis von Vorgesetzten und Untergebenen völlig ausscheidet, darin nur noch persönliches Ansehen und persönliches Vertrauen gelten läßt.

Zu § 61.

Die Bestrebungen des Arbeiterstandes zugunsten einer fest geregelten und auf mäßige Dauer beschränkten Arbeitszeit halte ich für durchaus gerecht und dem Volkswohl dienlich, und ich trete für sie, unter welcher Fahne sie gehen mögen, rückhaltlos ein, auch mit dem deutlichen Ziel: Drittelung des Tages, mindestens für alle besonders schwere Arbeit und für alle industrielle Arbeit in geschlossenen Räumen.

Ich würde keinerlei Anstand sehen, auch in der Optischen Werkstätte die noch neunstündige Arbeitszeit alsbald auf 8 Stunden herabzusetzen, wie es in einigen großstädtischen Betrieben gleichen oder verwandten Arbeitsgebietes schon geschehen ist, wenn nicht anzunehmen wäre, daß die alsdann gebotene größere Ökonomie hinsichtlich der Ausnutzung der Zeit — im besonderen das »Durcharbeiten« mit nur einer kurzen Ruhepause, unter Verlegung der Hauptmahlzeit an das Ende des Arbeitstages — den Beteiligten unter den hier vorliegenden Verhältnissen unwillkommener sein werde als die jetzige längere Arbeitsdauer mit zwei zusammen zweistündigen Ruhepausen, die in einer kleinen Stadt der Erholung ungeschmälert zugute kommen[82].

Zu § 62.

In bezug auf Urlaubserteilung ist hier hinsichtlich aller derjenigen, deren Arbeitsunterbrechung nicht offensichtliche Störung des Betriebes herbeiführt, die Praxis seit lange tatsächlich liberaler, als in Form des Rechtsanspruchs füglich fixiert werden kann — wie schon daraus hervorgeht, daß die Werkmeister nach offenkundiger Instruktion erwachsene Personen, wenn sie Urlaub nachsuchen, überhaupt nicht nach dem »Wozu« fragen, wofern kein besonderer Grund vorliegt wegen des »Ob« mit ihnen zu verhandeln.

Zu § 63.

Die in diesem Paragraphen bezeichneten Grundsätze haben für die jetzige Betriebskrankenkasse der jetzigen Stiftungsbetriebe in praxi seit ihrer ersten Begründung vor ca. 20 Jahren gegolten. Die Kasse ist dabei ganz verschont geblieben von der häufig zu findenden Abneigung gegen die Zwangskassen, auch nachdem sie gesetzlich eine solche geworden war. — Generalversammlung und Vorstand, gänzlich aus freien Wahlen seitens aller gesetzlich dazu befugten Versicherten hervorgehend, ohne Stimmrecht der Geschäftsleitungen in ihnen, außer für Statutenänderungen, verfahren meist etwas fiskalischer als den Geschäftsleitungen lieb ist und befolgen auch sonst deren Ratschläge öfters nicht — was ihr gutes Recht ist, und im Effekt jedenfalls besser, wie wenn sie widerwillig solche befolgen müßten; sie verwalten aber alle Angelegenheiten der Kasse mit Umsicht und Sorgfalt und ihren erheblichen Jahresetat von ungefähr 12000 M.[83] mit der Gewissenhaftigkeit einer Staatskasse.

Zu § 64.

Bisher ist in den Stiftungsbetrieben noch kein Anlaß gewesen, Rechte, welche jedem einzelnen Arbeiter und andererseits der Geschäftsleitung zustehen, ständig auf eine besondere Zwischeninstanz zu übertragen; man hat nur in einigen Fällen behufs Verhandlung bestimmter Angelegenheiten die Wahl eines Ausschusses ad hoc herbeigeführt. Wenn aber, wie es wahrscheinlich ist, über kurz oder lang auch hier eine ständige Zwischeninstanz Bedürfnis wird[84], so soll diese eine wirkliche Arbeitervertretung sein, nicht eine Kulisse, hinter welcher zuletzt wieder der Unternehmer stecken kann. Sie soll also in allen Stücken so konstituiert sein, daß sie das volle Vertrauen der Arbeiterschaft haben muß, eine Vertretung ihrer Interessen zu sein — damit die Geschäftsleitung, wenn sie in irgend einer Sache mit dieser Vertretung ins reine gekommen ist, annehmen kann, auch mit der ganzen Arbeiterschaft im reinen zu sein.

Sollten zu irgend einer Zeit gesetzliche Vorschriften eine Arbeitervertretung oder dergl. Einrichtung vorschreiben, in welche etwa auch der Betriebsinhaber oder dessen nähere Organe mit hineingeschoben wären, so müßte alsdann zwar das gesetzlich Gebotene einer solchen überlassen werden; für alles, was hierüber hinausgeht, wird aber auch dann noch eine Vertretung meines Sinnes, z. B. als Unterausschuß oder dergl. eingesetzt oder in Funktion belassen werden können.

Zu §§ 66-69.

Die Vorschriften dieser Paragraphen sollen wohlberechtigten Ansprüchen der Arbeiter und teilweise auch der Angestellten bezüglich der Regelung der Arbeitstätigkeit selbst dauernde Anerkennung sichern.

Gewährleistung eines fixierten Zeitlohnes, der seitens des Unternehmers, außer im Fall wirklicher Notlage desselben, nicht einseitig herabgesetzt werden kann, ist die unerläßliche Bedingung für die Stabilität einer auf kleine Einnahmen gestellten Wirtschaftsführung.

Die Fortzahlung des festen Lohnes auch für die gesetzlichen Feiertage, welche in den Stiftungsbetrieben seit einiger Zeit eingeführt ist, erscheint als unabweisbare Billigkeitsforderung, mit Rücksicht darauf, daß die Feiertage dem Arbeiter die Arbeitsgelegenheit — öfters zu einer ihm wenig gelegenen Zeit — unbedingt entziehen. Die Bestimmung bringt zugleich zum Ausdruck, daß die Arbeiter der Stiftungsbetriebe nicht »Tagelöhner« sein sollen.

Übernahme einer Art von empfindlicher Konventionalstrafe für den Betriebsinhaber auf den Fall, daß er seines Interesses wegen zu einer Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit Veranlassung bietet — durch Festsetzung einer besonderen, nicht unerheblichen Erhöhung des proportionalen Zeitlohnes für alle Überstunden — ist die einzig praktisch wirksame Garantie für das fortgesetzte Einhalten einer bestimmten, mäßigen Arbeitszeit im Betrieb.

Die Erklärung »daß zu Überstunden und Feiertagsarbeit im Betrieb niemand verpflichtet oder angehalten werden könne« spricht zwar Anerkennung des Grundsatzes aus, enthält aber eine praktische Garantie seiner Befolgung noch keineswegs. Denn die Arbeiter sind der großen Mehrzahl nach nicht in der Lage, ihres Standesinteresses wegen die Gelegenheit zu zeitweiligem Mehrverdienst von der Hand zu weisen; vor allem aber muß auch der Unternehmer darauf rechnen, daß in allen Fällen, in welchen dringende Rücksichten seines Interesses eine zeitweilige Mehrleistung des Personals erfordern, die Bereitwilligkeit zu solcher auch ohne Verpflichtung des anderen Teils vorhanden sei — wie es bei gutem persönlichen Verhältnis auch stets der Fall ist. Damit nun alles dieses nicht bewußt oder unbewußt dazu führen könne, daß die Ausnahme allmählich zur Regel und so die wohltätige Wirkung einer festen und mäßigen Arbeitsdauer praktisch wieder illusorisch werde, muß den Arbeitern Gewähr dafür geboten sein, daß die Inanspruchnahme freiwilliger Mehrleistung wirklich auf Fälle dringender Veranlassung beschränkt bleibe, d. h. sie muß für den Unternehmer zu einem ersichtlich schlechten Geschäft gemacht sein.

Bei der Optischen Werkstätte ist dieses Verfahren in praxi schon seit sehr langer Zeit in Übung und zwar in gleicher Regelung wie jetzt: 25% Lohnzuschlag für Überarbeit; seit einer Reihe von Jahren ist es auch schon im Arbeitsvertrag schriftlich fixiert.


Die Bestimmung endlich: daß bei aller Akkord- und Stückarbeit der feste Zeitlohn bedingungslos als Mindestverdienst zu gewährleisten sei, ist das einzige wirksame Mittel, um die Vergebung von Arbeiten in jener Lohnform der ihr innewohnenden Tendenz zu entkleiden, die Kräfte der Arbeiter zum einseitigen Vorteil des Unternehmers ungebührlich anzuspannen. Die Preisbestimmung für Akkord- und Stückarbeit muß ihren festen Regulator haben in der Leistungsfähigkeit, die zu verlangen ist von jedem ordentlichen Arbeiter der betreffenden Arbeitsstellung bei demjenigen Maß von Fleiß und Anstrengung, welches ihm bei Zeitlohn als pflichtmäßig zugemutet werden kann. Was er durch besondere Geschicklichkeit oder durch besondere Anspannung seiner Kräfte mehr leistet, als unter den jeweils gegebenen Bedingungen der Arbeit bei Zeitlohn von jedem zu verlangen wäre, muß ihm als Mehrverdienst verbleiben, da der Unternehmer von seiner Mehrleistung schon genügenden Vorteil in der besseren Ausnutzung seiner Einrichtungen etc. hat. Nur mit solchem Regulator der Preisbestimmung wird die Stück- und Akkordarbeit zu einer für beide Teile vorteilhaften Einrichtung, weil sie nun nicht mehr dazu führen kann, dem Arbeiter immer größere Leistung zuzumuten, bloß um überhaupt den seiner Arbeitsstellung entsprechenden marktgängigen Lohn verdienen zu können.

Die Vereinbarung des Zeitlohnes bedarf eines besonderen Regulators nicht, auch nicht für solche, die vorwiegend im Stücklohn arbeiten; denn für die meisten Arbeiten hat das »Tagewerk« einen gewissen marktgängigen Wert, nach welchem der Zeitlohn für alle verwandten, gleiche Vorbildung, gleiche Geschicklichkeit oder gleiche Anstrengungerfordernden Verrichtungen von selbst sich regelt.

Die in § 69 bezeichnete Einrichtung, welche in der Optischen Werkstätte schon seit mehreren Jahren kraft Arbeitsvertrag besteht und auch ohne Mißstände hat durchgeführt werden können, ist ursprünglich aus einer Forderung der organisierten Mechanikergehilfen hervorgegangen. Ich habe in derselben eine sehr verständige Vertretung völlig berechtigter Standesinteressen der industriellen Arbeiter erkennen müssen und bin seitdem auch öffentlich jederzeit für sie eingetreten.

Zu § 71.

Als einen Mangel der Kasse sehe ich an, daß sie noch nicht die volle Krankenversicherung auf ein ganzes Jahr ausgedehnt hat[85] und infolgedessen ab und zu Leistungen für Kranke seitens einer Firma haben eintreten müssen. Da die Generalversammlung, aus von ihrem Standpunkt aus verständlichen Gründen, einer zeitlichen Erweiterung der regelmäßigen Kasseleistungen abgeneigt geblieben ist, die Stiftung aber das onus honestum hat, dafür sorgen zu müssen, daß niemand von ihren Angehörigen unverschuldeter Not verfalle oder gar die Armenkassen der Gemeinden belaste, so werden solche Nachhilfsleistungen für die Kasse auch in Zukunft öfters nötig sein, bis einmal die Generalversammlung für Verlängerung der Versicherungsdauer zu haben sein mag.

Zu § 74.

Gemäß dem oben bezeichneten Gesichtspunkt für die Begründung der hiesigen Pensionseinrichtung: daß der Unternehmer von sich aus aufzukommen habe für die Amortisation der in seinem Dienst dem fortgesetzten Verbrauch unterliegenden Menschenkraft, weil der gewöhnliche Arbeitslohn eine Amortisationsquote hierfür den einzelnen nicht gewährt — gehört die vertragsmäßige Mitversicherung der Hinterbliebenen, ohne Gegenleistung, nicht zur pflichtmäßigen Obliegenheit des Unternehmers. Sie ist vielmehr, wie die Krankenversicherung, eine den Arbeitern nützliche, aus Rücksicht des Gemeininteresses auch unbedingt gebotene Wohlfahrtseinrichtung, für deren Bestehen der Unternehmer wohl zu sorgen, für deren Leistungen aber er nicht einseitig aufzukommen hat.

Aus praktischen Gründen ist bei Errichtung des Pensionsstatuts von einer Scheidung der beiden Angelegenheiten, Invalidenpension und Hinterbliebenenversicherung, einstweilen abgesehen und auch die letztere, ohne Beitragsleistung seitens der Versicherten, statutarisch übernommen worden — obwohl sie finanziell eine erheblich größere Belastung bedeutet als die Hauptsache, die Invalidenpension, und obendrein den Geschäftsangehörigen je nach Alter und Familienstand in äußerst ungleichem Maß zugute kommt.

Das dauernde Fortbestehen auch der Hinterbliebenenversicherung, in engem Anschluß an die Invalidenpensionseinrichtung, halte ich einerseits für unbedingt nötig; andererseits aber sehe ich es für durchaus gerecht und sachgemäß an, daß die Beteiligten für diesen Teil ihrer Anwartschaften zu einem der Höhe des Interesses der einzelnen proportionalen Beiträge wenigstens dann herangezogen werden, wenn einmal die jährlichen Leistungen für Witwen und Waisen sehr bedeutende Summen erfordern, wie es mit der Zeit eintreten muß. In keinem Fall aber dürfen die einseitigen Leistungen dieser Art der ungeschmälerten Fortsetzung oder auch nur der im § 73 vorgesehenen Erhöhung der Invalidenpension Abbruch tun.

Das etwaige spätere Heranziehen der Beteiligten zu Beiträgen muß nach dem im § 74 bezeichneten Modus deshalb erfolgen, damit die jeweils bezahlten Monatsbeiträge fortgesetzt vollständig verfallen, solange der Beitragende leben bleibt, also unter keinen Umständen Rückzahlungsansprüche begründen können.

Damit die Einrichtung ihren Hauptzweck nicht verfehle, müßte die Beitragsleistung, wie die zur Krankenkasse, für alle obligatorisch gemacht werden, außer soweit einzelne etwa nachweisen, daß sie schon ihrerseits für ihre Angehörigen entsprechend oder mehr gesorgt hätten. Das Obligatorische aber macht unbedingt nötig, daß alsdann mit Eintritt des Todes eines Beitragenden für denjenigen Anteil im Pensionsanspruch der Hinterbliebenen, der auf seinen eigenen Beitrag entfällt, seitens der betreffenden Firma oder seitens der Stiftung Sicherstellung geleistet werde.

Die Prämien für das laufende Risiko, welches bei jedem einzelnen die Mitversicherung seiner Angehörigen der Firma jeweils auferlegt, sind mit Hilfe der Tabellen der Renten- und Versicherungsbanken ohne besondere Mühe von Jahr zu Jahr zu berechnen.

Zu § 77.

Für die Vorstände der Stiftungsbetriebe bedeuten die Bestimmungen des § 77 eine wichtige Direktive ihrer Geschäftspolitik. Sie wissen, daß sie nicht, wie sogar Staatsbetriebe noch verfahren dürfen, überschüssig gewordene Arbeitskräfte jederzeit haufenweis auf die Straße weisen können, außer wenn sie sehr große Entschädigung leisten wollen. Also können sie auf irgend welche Unternehmungen, die erhebliche Vermehrung des Personals erfordern ohne begründete Aussicht auf dauernde Beschäftigung, nur dann sich einlassen, wenn sie die Sicherheit haben, daß bei solchen Geschäften ephemerer Art auf alle Fälle so viel übrig bleibt, um nötigenfalls jene nachträglichen Lasten ohne wirklichen Verlust übernehmen zu können. — Und dieses ist mir durchaus erwünscht. Ich will in der Tat unter scharfe Repression gestellt haben, daß meine Nachfolger jemals sich mitschuldig machen könnten des volkszerstörenden Unfugs, den die Großindustrie darin noch treiben darf, daß sie, um immer mehr Geschäfte zu machen, ohne Rücksicht auf die Folgen für andere, beliebig viele von sonstigen Arbeitsgebieten abzieht und von ihren Unternehmungen abhängig werden läßt, ohne jenen irgend eine Gewähr für ein dauerndes Unterkommen bieten zu können und ohne auch nur die Verpflichtung anzuerkennen, im ungünstigen Fall zur Erlangung anderen Fortkommens selbst mithelfen zu müssen.

Die Sonderbestimmung im drittletzten Absatz zugunsten der nicht im Lehrvertrag, sondern als »Arbeiterlehrlinge« zur Ausbildung für die eigenen Bedürfnisse des Betriebes eingestellten jugendlichen Personen will das im § 99 des nächstfolgenden Titels grundsätzlich ausgesprochene Verbot des »Lehrlingszüchtens« auch unter praktische Garantien stellen — wofür hinsichtlich der auf Lehrvertrag (ohne Lohn) einzustellenden eigentlichen »Lehrlinge« die Verhältnisse selbst schon genügend sorgen.

Für den Fall, daß etwa in späterer Zeit die Leiter der Stiftungsbetriebe und ihre nächsten Gehilfen einmal finden sollten, daß die vielen, durch die statutarischen Einrichtungen ihnen auferlegten Rücksichten auf Interessen anderer ihre Tätigkeit erheblich schwieriger gestalte, als es sonst in der Industrie zu sein pflegt, so soll ihnen dieses zugegeben, aber zugleich gesagt sein: daß der Urheber dieser Einrichtungen auch durchaus nicht die Absicht gehabt hat, ihnen das Leben besonders leicht zu machen. — Meine Nachfolger und die anderen oberen Beamten der Stiftungsbetriebe werden es gewiß jederzeit in der Ordnung finden, daß sie selbst lebenslänglich angestellt seien, ihnen gegenüber also die Stiftung das Risiko zu tragen habe, ihre Gehälter auch in ganz schlechter Zeit fortzahlen zu müssen. So finde ich nun auch in der Ordnung, daß sie ab und zu den Kopf darüber sich zerbrechen mögen, wie es anzufangen sei, um einen ganz kleinen Teil solcher Vorteile wie sie selbst haben allen ihren Mitarbeitern wahren zu können.

Zu § 79.

Daß auch die durch § 77 getroffene Anordnung neben zweifellos wohltätigen Wirkungen den Mangel hat, gelegentlichem Mißbrauch ausgesetzt zu sein, teilt sie mit allen menschlichen Einrichtungen. Ich bin also durchaus darauf gefaßt, daß ab und zu einmal ein recht raffinierter Patron die Abgangsentschädigung zu Unrecht sich erzwingt, weil er es so anzufangen versteht, daß man ihn mit Schaden los zu werden suchen muß, um größerem Nachteil zu entgehen. Eine tüchtige und anständige Arbeiterschaft, die im Besitz wertvoller Rechte sich weiß, wird aber schon ihres eigenen Ansehens wegen dafür sorgen, daß derartiger Mißbrauch höchstens ganz vereinzelt vorkommen kann. Die beste Waffe dagegen wird sein, alle Streitfälle, die aus § 79 sich ergeben mögen, pure einer Arbeitervertretung gemäß § 64 des Statuts in die Hand zu legen, wie § 92 als zulässig hinstellt. Eine solche Instanz würde sicher allen Versuchen jener Art das Wasser gründlich abzugraben verstehen.

Zu § 84.

Es würde in hohem Grad unangemessen sein, jede formell rechtswidrige Handlung einzelner, die vielleicht nur einer Unbesonnenheit entsprungen ist, unter die Strafe des Verlustes wertvoller Anrechte zu stellen. Der § 84 schreibt deshalb vor, daß die Rechtsfolgen einer Auflösung des Arbeits- oder Anstellungsverhältnisses durch einen Betriebsangehörigen erst nach Ablauf einer gewissen Bedenkzeit eintreten können.

Selbstverständlich schließt diese Bestimmung nicht aus, daß ein willkürliches Verlassen der Arbeit, auch wenn es noch nicht den Tatbestand einer Aufhebung des Arbeitsvertrages seitens des Betreffenden selbst darstellt, infolge besonderer Umstände unter § 79 fallen und Aufhebung des Vertrags seitens der Firma begründen kann.

Zu § 88.

Dem Wert der in Titel V des Statuts getroffenen Einrichtungen als Grundlagen einer wirklichen Rechtsordnung kann es keinen Abbruch tun, daß durch § 88 ein Sicherheitsventil offen gelassen werden muß, um zerstörenden Wirkungen, welche jene Einrichtungen unter besonderen Umständen einmal nach sich ziehen könnten, vorzubeugen. Hier handelt es sich nicht um Hintertüren. Denn die in § 88 ausgesprochenen Vorbehalte kennzeichnen nach objektiven Merkmalen eine wirkliche Notlage, welche, falls sie nicht etwa durch die begleitenden Umstände gemildert erscheint, zeitweilige Erleichterung der der Stiftung auferlegten Lasten schon um deswillen unbedingt rechtfertigt, weil hierdurch die Aussicht verbessert würde, über solche Notlage hinwegzukommen und nachher zur Wiederaufnahme größerer Pflichten befähigt zu bleiben.

Zu §§ 90-92.

Die Gewährleistung dauernder Anerkennung der in Titel V aufgestellten Rechtsordnungen kann nicht anders herbeigeführt werden als durch eine gewisse Beschränkung der Vertragsfreiheit der Stiftung und ihrer Organe gegenüber dem Personenkreis, auf welchen jene Bestimmungen Bezug haben.

Schlußbemerkung zu Titel V.

Wenn abgesehen wird von der Möglichkeit einer allmählich eintretenden völligen Umwälzung in den Wirtschaftsbedingungen größerer Betriebe auf dem Arbeitsgebiet der Stiftungsunternehmungen und von völlig unberechenbaren Zwischenfällen und Krisen, durch welche zeitweilige Notlagen herbeigeführt werden möchten, sind diese Unternehmungen jetzt genügend gefestigt, um alle Lasten aus den in Titel V getroffenen Einrichtungen ganz unbedenklich und mit der Aussicht auf dauernde Leistungsfähigkeit übernehmen zu können. Dieses darf ich nunmehr als völlig außer Frage gestellt ansehen, nachdem die letzten Jahre auch anderen außer mir und meinen nächsten Mitarbeitern Gelegenheit zu genauerem Einblick in die Wirtschaftsbedingungen der hiesigen Betriebe gegeben haben.

Ich bin aber auch des weiteren überzeugt, daß zurzeit noch viele Unternehmungen bestehen, welche ebenfalls in der Lage wären, das Gleiche oder Ähnliches durchzuführen, wenn die Beteiligten nur wollten oder dazu angehalten werden könnten. Denn es gibt glücklicherweise auch in Deutschland noch manche Gebiete industrieller Arbeit, auf welchen die Umstände dafür Sorge tragen, daß nicht jeder Tropf, der gern Fabrikherr sein oder von seinem Geld höhere Zinsen als mit Hypotheken und Staatspapieren gewinnen möchte, durch das witzlose Mittel der Preisunterbietung Konkurrenz treiben und damit das wirtschaftliche Niveau fortgesetzt herunterdrücken helfen kann. Auf allen diesen Gebieten machen die Großunternehmer im Durchschnitt noch sehr gute Geschäfte, trotz aller Klagen bei jeder zeitweiligen Geschäftsdepression — welche Klagen öfters nur die unerwartete Schmälerung vorheriger sehr großer Gewinne zum Anlaß haben. Woher käme auch sonst der regelmäßige Zuwachs an Millionären in den Industriebezirken, den die Vermögensstatistik von 10 zu 10 Jahren nachweist?

Gegenüber solchen Industriezweigen, auf denen noch Millionäre wachsen können, würden keinerlei Härten zu befürchten sein, wenn eine größerer Aufgaben fähige Gesetzgebung die Unternehmer anhalten wollte, von dem Überschuß guter Jahre, soweit er hinausgeht über die gewöhnliche Kapitalverzinsung, angemessene Risikoprämie und reichliche Entlohnung der etwa mittätigen Inhaber für ihre persönliche Arbeit, einen Teil immer zurückzulegen in einen an ihr Unternehmen selbst gebunden bleibenden, persönlicher Nutznießung entzogenen Reservefonds zur Sicherstellung größerer sozialer Leistungen. Damit könnte vielleicht schon für eine Million industrieller Arbeiter und Privatbeamten in Deutschland eine wesentliche Erhöhung der bürgerlichen und wirtschaftlichen Lebenslage herbeigeführt werden — was selbst bei dem Maße nach beschränkteren Rechten einen gewaltigen Fortschritt gegenüber dem bestehenden Zustand und unter dem Gesichtspunkt des Staatswohls zehnmal mehr bedeuten würde, — als alle Bemühungen um künstliche Verbesserung der Lage des Kleingewerbes denkbarerweise zu erreichen vermöchten.

Aber ganz abgesehen hiervon würde schon die Privatinitiative in dieser Richtung Erhebliches leisten können. Hierfür käme es nur darauf an, daß die vielen ehrenwerten, über bloßen Eigennutz und Standesdünkel erhabenen Männer, die es in den Kreisen der Großindustrie gibt, ihre dem Gemeinwohl zugewandten Bestrebungen auf ein höheres Ziel als das der »Wohlfahrtseinrichtungen«, also auf dauernde Verbesserung der Rechtslage ihrer Arbeiterschaften richten wollten. Der Wege hierfür wären gewiß vielerlei möglich. Denn die fideikommißartige Bindung eines Teils der Überschüsse eines Privatunternehmens zu einem diesem Unternehmen dienenden, freier Verfügung der Inhaber entzogenen Deckungsfonds für fortgesetzte Erfüllung größerer Pflichten könnte wohl in mancherlei Formen und in Anpassung an sehr verschiedenartige Verhältnisse mit voller Rechtssicherheit erreicht werden. Wenn aber auf solchen Wegen einmal, statt nur für ein halbes Tausend, für ein halbes Hunderttausend eine erhebliche Erhöhung des Standesniveaus herbeigeführt würde, so hätte schon dieses für die Allgemeinheit größeren Wert als alles zusammen genommen, was an Wohlfahrtseinrichtungen in Deutschland bisher geschaffen worden ist.

Ich fürchte demnach durchaus nicht, daß die interne Rechts- und Wirtschaftsordnung der Carl Zeiss-Stiftung noch für lange Zeit eine vereinzelte kleine Insel auf dem Industriegebiet werde bleiben müssen.

Titel VI.

Ordnung materieller Interessen der Arbeiter und Angestellten.

Die Vorschriften dieses Titels wollen der Forderung Rechnung tragen, in welcher ich eine Lebensfrage für die gedeihliche Fortentwicklung der Stiftungsunternehmungen sehe: Pflege der Solidarität der Interessen aller, die in den Unternehmungen jeweils mittätig sind, und Lebendighalten des Bewußtseins solcher Solidarität.

Diese Vorschriften sind indes nur gedacht als Direktive für die Organe der Stiftung, sie sollen die letzteren selbst zwar streng verpflichten, anderen aber bestimmte Rechte nicht einräumen.

Betreffs des Einzelnen ist zu bemerken:

Zu § 94.

In den Stiftungsbetrieben soll die Ungebühr nicht einreißen, die in der Großindustrie vielfach zu finden ist, daß eine exorbitante Dotierung der leitenden Personen, außer allem Verhältnis zum objektiven wirtschaftlichen Wert ihrer Arbeitsleistung, in groben Kontrast tritt zu der notwendigerweise bescheidenen Entlohnung der Tätigkeit der großen Mehrzahl. Gegenüber allen Hinweisungen auf derartige Gepflogenheiten anderwärts soll die Stiftungsverwaltung in den strikten Vorschriften des § 94 einen Rückhalt zur Abwehr haben.

Mag immerhin infolge solcher Beschränkung gelegentlich einmal eine sonst wertvolle Kraft dem Dienst der Stiftung verloren gehen, weil sie wegen des Beispiels anderer nur gegen Gewährung ganz ungewöhnlicher Vorteile zu haben wäre; die Stiftung wird doch immer auf solche Personen angewiesen bleiben, für welche die eigentliche Triebfeder des Handelns nicht in der Aussicht auf ganz besonderen materiellen Gewinn, sondern in den inneren Antrieben zur Betätigung in einem tüchtigen Wirkungskreis liegt.

Wie hoch man die qualifizierte Arbeit der oberen Beamten anschlagen mag — gemäß dem Gesichtspunkt, unter welchem § 40 des Statuts und die zu ihm gegebene Erläuterung steht, muß jedem gegenüber einmal der Punkt kommen, wo ihm zu sagen wäre: auch mancher andere würde an deiner Stelle, in die gegebene Organisation hineingesetzt, deine Funktionen gleich gut ausüben können. Den richtigen Maßstab aber für die Schätzung des wirtschaftlichen Wertes der Tätigkeit der Beamten aller Kategorien sehe ich gegeben in dem durchschnittlichen Ertrag, welchen unter Vermittlung und mit Hilfe ihrer spezifischen Tätigkeit die gemeinsame Arbeit der großen Mehrzahl aller Mitarbeiter jeweils abwirft. Dieser Ertrag kennzeichnet deutlich das wirtschaftliche Niveau des Unternehmens, nach welchem die Ansprüche aller sich zu richten haben.

Im übrigen aber lege ich auch Wert darauf, angesichts der unvermeidlichen Unbestimmtheit der in § 40 des Statuts ausgesprochenen Grundsätze für die Geschäftspolitik der Stiftung, in die Institutionen der Stiftung selbst praktisch wirksame Motive hineingelegt zu wissen, welche auf eine vernünftige Durchführung jener Grundsätze hindrängen. Aus § 94 wissen nun die Beamten der Stiftungsbetriebe, daß für sie selbst Anwartschaft auf verbesserte Lebenslage immer nur in dem Maße besteht, als es ihnen gelingt, die Lebenslage aller ihrer Mitarbeiter zu verbessern. Zugleich aber müssen sie sich sagen, daß solche Anwartschaft nur dann nicht wieder illusorisch wird, wenn bei jenem auch die Stiftung selbst noch einen befriedigenden Anteil am Gesamtertrag übrig behält; denn andernfalls müßte doch gerade an ihnen zu sparen gesucht werden.

Zu § 95.

Der Inhalt dieses Paragraphen bedeutet durchaus nicht eine Einschränkung der in § 94 ausgesprochenen Regeln, sondern nur eine Ergänzung dieser in Hinsicht auf wesentlich andere Verhältnisse. Denn es sind gänzlich verschiedene Dinge: Bezahlung für pflichtmäßige Wahrnehmung regelmäßiger Funktionen irgend welcher Art — und Anteilnahme an Vorteilen, welche durch besondere, nicht schon pflichtmäßige Leistungen einzelner zustande kommen.

In bezug auf letzteres will ich einem liberalen Verfahren der Stiftung keineswegs Beschränkungen auferlegen, wenn dieses nur allen gegenüber gleichmäßig zur Geltung kommt und immer geleitet bleibt unter der Fragestellung: liegt tatsächlich etwas vor, was von seinem Urheber nicht schon kraft der Funktionen, für welche er regelmäßig bezahlt wird, zu erwarten war? — Dieses »etwas« kann von äußerst verschiedener Art sein, aber immer nur von solcher Art, daß man mit dem Betreffenden nicht unzufrieden sein dürfte, wenn er es nicht geleistet hätte und in Zukunft nicht wieder leisten würde.

Zu § 98[86].

Gewinnbeteiligung der Arbeiter und Beamten in industriellen. Unternehmungen hat sich wohl überall, wo sie eingeführt worden ist, als eine für den Unternehmer vorteilhafte, für den anderen Teil wenigstens erfreuliche Einrichtung bewährt. Ich wünsche und hoffe, daß auch die Stiftungsbetriebe in nicht allzu ferner Zeit sie werden in Anwendung bringen können[87]. Irgend welche Bedeutung unter sozialpolitischem Gesichtspunkt habe ich indes dieser Einrichtung nie beimessen können, und wo sie mit dergleichen Prätension auftritt, und mit der Tendenz, wegen größerer Pflichten damit sich abzufinden, sehe ich in ihr nur ein gemeinschädliches Scheinwesen. — Wenn dabei ein großer Teil des ganzen Arbeitseinkommens auf schwankende Grundlagen gestellt würde, müßte die Einrichtung für die Arbeiter direkt schädlich wirken und obendrein auch in sich widerspruchsvoll werden, weil es nicht möglich wäre, den Beteiligten eine der Größe ihres Interesses entsprechende Einwirkung auf diejenigen Handlungen einzuräumen, von denen die Höhe des verteilbaren Gewinnes schließlich abhängt. Ich habe also in meinem Wirkungskreis für wichtiger und dringlicher gehalten, erst diejenigen Einrichtungen genügend zu kräftigen, welche darauf abzielen, den von den Betrieben abhängig gewordenen Personenkreis gegen die ungünstigen Chancen privater Wirtschaftstätigkeit möglichst zu schützen.

Die Forderung ganz gleichmäßiger Anteilnahme aller an einer etwaigen Gewinnverteilung entspricht dem eingangs bezeichneten Gesichtspunkt des Titels VI. Daß aber selbst von einer solchen ganz allgemeinen Gewinnbeteiligung die Mitglieder der Vorstände — wie auch der Stiftungskommissar — ausgeschlossen bleiben, scheint mir geboten, damit diese gegen die Vermutung geschützt seien, als könnten sie des eigenen Vorteils wegen die schwankenden Bezüge der Geschäftsangehörigen auf Kosten der regelmäßigen Bezüge derselben zu erhöhen suchen.

Titel VII.

Verwendung der Überschüsse.

Für diesen Titel genügen wenige Bemerkungen zu einzelnen Paragraphen, nämlich:

Zu § 104.

Dieser Paragraph soll zum deutlichen Ausdruck bringen, daß die Carl Zeiss-Stiftung als »gemeinnützig« im Sinne des Stifters nur solche Einrichtungen und Zwecke ansehen darf, welche der Sache nach und auch nach den Modalitäten der [ihrer] Beförderung ganz unabhängig sich halten von jedem die Menschen trennenden Tendenz oder Parteistandpunkt. Mittel der Stiftung sollen also nicht dienen dürfen dem Krebsengehen aller möglichen Tendenzbestrebungen mit gemeinnützigen Zwecken. Was wirklich gemeinnützig sein will, mag seine Förderung in Formen suchen, unter welchen alle, was auch im übrigen sie scheidet, sich vereinigen können.

Zu § 108.

Die Stiftungsverwaltung wird zur Erkennung und Beurteilung von Bedürfnissen, welche durch Mittel der Stiftung Befriedigung finden können, sowie zur Abwägung der verschiedenartigen Interessen, die dabei zu berücksichtigen sind, fast überall auf Rat und Begutachtung seitens der Geschäftsleitungen und des Stiftungskommissars, als der nächststehenden sachverständigen Personen, angewiesen sein, und diese müssen als verpflichtet gelten, hierin der Stiftungsverwaltung nach besten Kräften zu Dienst zu sein. Hieraus ergibt sich, der zweite Satz des § 108; denn »du solt dem Farren so da drischet das Maul nicht verbinden.«

Titel VIII.

Rechnungslegung der Stiftung.

Zu §§ 110 und 111.

Grundsätzlich muß ausgeschlossen sein, daß die Mittel der Carl Zeiss-Stiftung nach dem Tode des Stifters zu irgend einer späteren Zeit den Charakter geheimer Fonds in der Hand der Stiftungsverwaltung gewinnen könnten. Es muß also eine von der Stiftungsverwaltung unabhängige Instanz gesucht werden, welcher die Stiftungsverwaltung Rechnung legen und vor welcher sie angemessener Prüfung der Statutenmäßigkeit ihres Verfahrens ausgesetzt sein kann. — Hierfür scheint mir, wenn die Wahl nicht völlig willkürlich und ohne jede sachliche Richtschnur getroffen werden soll, das einzig Angemessene zu sein: die natürlichen Vertreter der an der Carl Zeiss-Stiftung nächstbeteiligten Interessenkreise zur gemeinsamen Entgegennahme solcher Rechnungslegung zu legitimieren, wie es im § 110 des Entwurfs geschieht. Von sämtlichen dort namhaft gemachten ist vorauszusetzen, daß sie dem bezüglichen Ersuchen seinerzeit nicht nur bereitwillig entsprechen, sondern auch den Auftrag unter Wahrung aller gebotenen Rücksichten, speziell auf die Interessen der Geschäftsbetriebe, sachgemäß ausführen werden.

Titel IX.

Schlußbestimmungen.

Zu § 114 u. 115.

Dieser Paragraph will Vorsorge dafür treffen, daß unter keinen zurzeit absehbaren Eventualitäten die Stiftung ohne geordnete Vertretung und ihr Besitz etwa herrenloses Gut sei.

Dieser Zweck erfordert Vorkehrungen, die gegebenen Falles von selbst in Funktion treten, ohne hierzu irgend welcher Konstituierung oder besonderer Ordnung des Verfahrens zu bedürfen.

Zu § 116.

Ich will nicht, daß die Carl Zeiss-Stiftung zu irgend einer Zeit hinauslaufen könne auf bloße Verwaltung einer Vermögensmasse in toter Hand. Sie soll immer eine spezifische Aktion haben, die eines besonderen Rechtssubjekts und besonderer Organe wirklich bedarf, die nicht füglich ebensogut von irgend einer sonst vorhandenen Stelle geübt werden könnte. Wäre einmal der Boden für solche spezifische Aktion verloren, hätte die Stiftung nichts mehr in ihrem Besitz als zinstragende Vermögensobjekte oder gemeinnützige Einrichtungen gewöhnlicher Art, so kann die Verwaltung der einen wie der andern viel einfacher von den nächst interessierten Stellen, der Universität und den Gemeinden des Bezirks, selbst besorgt werden. Die Stiftung mag also solchenfalls ihren noch übrig gebliebenen Vermögensbestand einfach aufteilen.

Daß die Stiftungsverwaltung immer unter die Alternative gestellt sei: entweder wirkliche eigenartige Aktion oder Auflösung der Stiftung — ist mir auch noch unter einem anderen Gesichtspunkte von Wert. Da bloße Vermögensverwaltung natürlich viel leichter und mit weniger Risiko verknüpft ist als industrielle oder sonstige Tätigkeit, so könnte ohne jene Alternative irgend eine spätere — wie ich hoffe, jetzt noch ungeborene — Stiftungsverwaltung in einer kritischen Zeit vielleicht unwillkürlich geneigt sein, solche Tätigkeit schon früher preiszugeben, als es bei etwas größerem Interesse an ihr und etwas mehr Mut nötig zu sein brauchte.

Lugano, Mai 1895.

Dr. E. Abbe.

 

[Nachgefügtes Blatt]

Zu §§ 118 — 120.

Die Einrichtungen und Anordnungen des Stiftungs-Statuts haben naturgemäß in vielen Punkten Bezug auf die besonderen rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen, welche für die der Carl Zeiss-Stiftung zugedachte Wirksamkeit jetzt, am Ende des 19. Jahrhunderts, gegeben sind. Es muß also mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß infolge plötzlich oder allmählich sich vollziehender Wandlung jener Bedingungen die statutarischen Einrichtungen den tatsächlichen Verhältnissen in einer späteren Zeit gänzlich unadäquat werden und alsdann Wirkungen hervorbringen könnten, die jetzt nicht vorauszusehen und nach Zweck und Absichten der Stiftung gar nicht gewollt sind. Deshalb scheint es ratsam, jene Einrichtungen unbeschadet aller Maßnahmen zugunsten ihrer Rechtsbeständigkeit doch nicht absoluter Starrheit verfallen zu lassen, vielmehr im Statut selbst einen Weg anzubahnen, auf welchem eine Anpassung desselben an neue Verhältnisse nötigenfalls herbeigeführt werden kann. Hierbei darf es sich jedoch durchaus nicht handeln können um Beseitigung jedes beliebigen Nachteils, den die jetzt getroffenen Anordnungen irgend einmal, vielleicht ganz vorübergehend, mit sich bringen möchten oder um Herbeiführen der vermeintlich größten jeweils möglichen Zweckmäßigkeit, die vielleicht sehr strittig bleibt; sondern immer nur um Abwehr so großer Nachteile und Mißstände, daß durch ihr Fortbestehen die Existenz der Stiftung oder die Erfüllung ihrer Aufgaben bedroht oder in Ansehung dieser Aufgaben, gemäß den erkennbaren Absichten des Stifters, offenbare Zweckwidrigkeit gegeben wäre. Namentlich aber darf keine Abänderung des Statuts die Tendenz verfolgen können, der Stiftung als solcher, gegenüber dem an ihren Unternehmungen beteiligten Personenkreis, irgend welche vermögensrechtliche Vorteile zu verschaffen, die nicht ganz klar den Absichten des Stifters entsprechen.

Demnach muß die in § 118 der Stiftungsverwaltung selbst, als der hierzu allein geeigneten Instanz, eingeräumte Befugnis zur Abänderung des Statuts zwar materiell unbeschränkt sein, aber unter ganz strenge Bedingungen gestellt werden, nämlich:

daß wesentliche Voraussetzungen hinsichtlich der rechtlichen oder wirtschaftlichen Grundlagen für die Wirksamkeit der Stiftung im Vergleich mit dem jetzt Bestehenden geändert seien; daß diese Veränderung so groß sei, um ein Aufrechterhalten der ursprünglichen Bestimmungen entweder unmöglich oder widersinnig zu machen — wobei das »unmöglich« allerdings schon durch solche Wirkungen gegeben sein kann, deren Fortdauer eine Krisis mit Bestimmtheit für absehbare Zeit voraussehen lassen würde, und das »widersinnig« durch Nachteile oder Erschwernisse erheblicher Art, deren Bestehenlassen angesichts der veränderten Verhältnisse keinem vernünftigen Zweck mehr entspräche;

daß jede Abänderung nicht weiter gehen dürfe als zur betreffenden Zeit wirklich erforderlich ist, um mit Rücksicht auf die veränderten Verhältnisse das Unmögliche und absolut Zweckwidrige aufgehoben zu haben.


Da eine genauere Richtschnur für die Auslegung und Anwendung dieser in § 118 gegebenen Normen nicht zum voraus sich festsetzen läßt, so muß beides im allgemeinen unter den Schutz der jeweils geltenden Rechtsordnung gestellt sein — was § 119 dadurch herbeiführen will, daß er zum Einspruch gegen eine Statutenänderung ausdrücklich jeden ermächtigt, der an Aufrechterhaltung des Bestehenden ein vernünftiges Interesse haben kann. Wofür etwa in einer späteren Zeit niemand sich interessierte und für wessen Verteidigung niemand mehr eintreten möchte, das hätte in der Tat kein Anrecht mehr auf weiteren Fortbestand.

Ich nehme an, daß aus § 119 zur Vertretung des jeweils geltenden Statuts, wegen berechtigten Interesses an dessen Aufrechterhaltung im allgemeinen, legitimiert sind: neben meinen Nachkommen und meinen früheren Genossen (die unter meiner Mitwirkung und mit Bezug auf meine Absichten Verträge mit der Carl Zeiss-Stiftung abgeschlossen haben), die Gemeinden des Bezirks, die hiesige Universität, die Mitglieder der Vorstände der Stiftungsbetriebe, der Stiftungskommissar und die Mitglieder der in § 110 des Statuts vorgesehenen Kommission für die Rechnungslegung der Stiftung; im übrigen aber jeder Angehörige — Beamte oder Arbeiter — der Stiftungsbetriebe hinsichtlich solcher Statutenbestimmungen, die seine besonderen Interessen berühren.

Als selbstverständlich betrachte ich hierbei, daß allen diesen Personen das gleiche Einspruchsrecht auch zustehe gegen etwaige Maßnahmen seitens der Organe der Stiftung, die ohne formell als Statutenänderung verlautbart zu sein, materiell eine solche einschließen und demnach gemäß § 118 hätten verlautbart werden müssen. Gegenüber den seitens der Stiftungsverwaltung ordnungsmäßig erklärten Abänderungen des Statuts aber würde niemand mehr Ansprüche aus dem vorher geltenden Statut, abgesehen von erworbenen Rechten, geltend machen dürfen, sondern jeder nunmehr auf diejenigen Ansprüche beschränkt sein, die der zweite Absatz des § 119 bezeichnet.

Für das Geltendmachen solcher Ansprüche eine relativ lange Frist offen zu lassen, scheint deshalb geboten, weil die Begründung einer beschlossenen Statutenänderung meist nicht sofort zu würdigen, ihre praktische Tragweite aber wohl stets erst nach längerer Wirksamkeit zu erkennen sein wird.


Nachdem durch die §§ 118-120 der ganze vorangehende Inhalt des Statuts möglichem Wandel unterworfen worden, müssen nunmehr diese Paragraphen zum absolut festen Punkt in den Einrichtungen der Carl Zeiss-Stiftung erklärt werden — wie § 121 schließlich tut.

Fußnoten:

[76] [In dem vorliegenden Abdruck der »Motive und Erläuterungen« sind die Nummern der Paragraphen entsprechend dem Text des Statuts von 1896 (bezw. 1906) abgeändert. Außerdem sind gemäß der in der Ausgabe von 1896 hie und da veränderten Anordnung der Paragraphen die erforderlichen Umstellungen vorgenommen. Endlich sind zwei Stellen weggelassen, da die zugehörigen §§ des »Entwurfs« in den Text von 1896 nicht aufgenommen wurden; doch ist die eine auf S. 58 und 59 dieses Bandes abgedruckt.]

[77] [gemeint ist die unten erwähnte Stiftungsurkunde vom 19./21. Mai 1889.]

[78] [Siehe hierüber die weiteren Ausführungen, in »Die Verfassung der Carl Zeiss-Stiftung« unten S. 388ff.]

[79] [vgl. zu Titel I und II »Die Verfassung der Carl Zeiss-Stiftung« S. 388 ff.]

[80] [Dies galt für das Jahr 1895; inzwischen haben sich die Besitzverhältnisse der Stiftung erheblich günstiger gestaltet.]

[81] [vgl. zu Titel V »Motive und Erläuterungen« usw. Nachtrag zum II. Entwurf S. 373 ff. und auch den Vortrag »Arbeiterschutz« S. 26 ff.]

[82] [Inzwischen, Ostern 1900, wurde die achtstündige Arbeitszeit in der Optischen Werkstätte eingeführt. Vgl. oben S. 203 ff.]

[83] [im Jahre 1905: 110 000 M.]

[84] [Die Einrichtung der Arbeiterausschüsse wurde gleich nach Inkrafttreten des Stiftungs-Statuts im Herbst 1896 von E. Abbe ins Leben gerufen und im Januar 1897 fand die erste Sitzung des Arbeiterausschusses statt.]

[85] [Ist im Jahre 1902 geschehen.]

[86] [vgl. hierzu oben S. 102 ff.]

[87] [Dies ist bereits bei Inkrafttreten des Statuts für das Betriebsjahr 1895/96 geschehen.]


Xa.

Motive und Erläuterungen zum Entwurf eines Statuts der Carl Zeiss-Stiftung.


Nachtrag zum zweiten Entwurf.


(Als Manuskript gedruckt.)


Zu Titel V.

Rechtsverhältnis der Angestellten und Arbeiter in den Stiftungsbetrieben[88].

Zu § 56.

Die Vorschrift dieses Paragraphen bedeutet praktisch nur eine Direktive für die Organe der Stiftung und die sonst mit leitenden Funktionen betrauten Personen. Als solche gehört sie indes zu Titel V, weil es für Auslegung und Anwendung nachfolgender Bestimmungen dieses Titels nicht gleichgültig ist, unter welche Direktive jene Organe hinsichtlich der in § 56 berührten Punkte gestellt sind. Außerdem aber möchte ich diese Direktive auch an einer Stelle ausgesprochen wissen, an welcher ihre fortgesetzte Evidenthaltung besonders gesichert erscheint. — Einrichtungen erziehen die Menschen. Diejenigen, welche in späterer Zeit die Funktionen wahrzunehmen haben, die jetzt mir und meinen Mitarbeitern obliegen, mögen nur auch immer lernen, was wir haben lernen müssen: sich hinwegzusetzen über Sympathie und Antipathie, Wohlgefallen und Mißfallen und alles, auch wenn es die eigene Person noch so nahe berührt, betrachten zu können rein als Sache, wie unbeteiligte Zuschauer; und sie mögen, um das fertig zu bringen, auch zu verlernen suchen, was wir zu verlernen suchen mußten: durch irgend etwas, was bei Ausübung der Berufspflichten an sie herankommt, noch persönlich verletzt, gekränkt, beleidigt sich fühlen zu können. Das bringt der Beruf einmal so mit sich, just wie der des Schiffskapitäns oder des Lotsen es mit sich bringt, daß er verlernen muß, im Augenblick der Gefahr an sich selbst oder an Weib und Kind zu denken. Auch mögen jene nur immer überzeugt sein, daß es in ihrem Beruf gar keine andere wahre Autorität gibt als diejenige, die auf dem Boden solchen Gelernt- und Verlernthabens ihnen erwachsen kann.

Zu § 57.

Die hier gegebene strenge Umgrenzung des Pflichtverhältnisses bezweckt, den industriellen Arbeitsvertrag auf eine rechtlich gesunde, ethisch reinliche Grundlage zu stellen — nämlich, unter schärfster Absage an die Idee des »Brotherrn«, das Vertragsverhältnis zu entlasten von allem Beipack an Gefolgschaftspflichten und Vasallendienst, den der Rechtsgrundsatz der Starken »denn ich bin groß und du bist klein« dem schwächeren Teil fast überall noch aufgebürdet hält.

Damit der im Eingang des Paragraphen ausgesprochene allgemeine Grundsatz für die Anwendung genügend bestimmt sei — so daß deutlich erkennbar ist, was er zu decken hat und was nicht — müssen, weil das gemeine Recht Normen hierfür noch nicht gibt, in diesem Paragraphen selbst die verschiedenen Beziehungen vollständig namhaft gemacht werden, unter welchen die industrielle Arbeitsleistung gemäß der besonderen Natur des Vertragsgegenstandes ein Pflichtverhältnis des Arbeitnehmers zum Prinzipal notwendig macht. — Was durch den Vertragsgegenstand nicht als notwendig begründet wäre, wäre durch ihn überhaupt nicht begründet, sondern willkürlich ihm angehängt.

Das Spezifische des industriellen Dienstverhältnisses — im Unterschied von beliebigen anderen Vertragsverhältnissen — sehe ich aber in folgenden Momenten:

Daß in ihm mit jedem einzelnen Arbeitnehmer zu vereinbaren ist

1. eine nach Art und Maß bestimmte Leistung, [und diese]

2. nicht nur hinsichtlich ihres Endresultats (des fertigen Produkts der Arbeit etc.), sondern zugleich unter der Bedingung fortgesetzter Leitung der ganzen Tätigkeit selbst nach Plan und Absicht des Prinzipals,

3. und als nicht mit den eigenen Mitteln des Arbeitnehmers zu vollbringen, sondern durchaus mit Einrichtungen, Werkzeugen etc. des Prinzipals — also unter Übergabe von Eigentum desselben und unter Anvertrauen mancher sonstiger Interessen an den Arbeitnehmer behufs Ermöglichens der vereinbarten Leistung;

und daß die in solcher Art mit den einzelnen vereinbarte Leistung zur notwendigen Voraussetzung hat das gleichzeitige Bestehen gleichartiger Vereinbarungen mit mehreren oder vielen,

4. welche viele in gemeinsamen Räumen, unter Benutzung gemeinsamer Einrichtungen, unter gemeinsamer Leitung, ihrer Tätigkeit in organisiertem Zusammenwirken zu erhalten sind,

5. demnach genötigt sind, bei Ausübung ihrer vertragsmäßigen Tätigkeit in fortgesetzten persönlichen Verkehr (als Mitarbeiter, Vorgesetzte, Untergebene) zu treten,

6. und bei dieser Tätigkeit auch unvermeidlicherweise persönliches Eigentum und sonstige Interessen (sogar Leben und Gesundheit) in gewissem Umfang den Mitarbeitern zugänglich lassen oder anvertrauen müssen.

Bis ich etwa eines Bessern belehrt werde, sehe ich in dieser Aufzählung und in den ihr entsprechenden, unter § 57 angeführten ersten sechs Punkten eine erschöpfende Bestimmung derjenigen Beziehungen, unter welchen nach dem Wesen des industriellen Dienstverhältnisses die Leistung der vertragsmäßigen Tätigkeit seitens des einen Teils Gegenstand einer Verpflichtung desselben gegen den andern Teil sein kann — und zwar in dem Sinne erschöpfend: daß es nichts gibt, was auf das Spezifische jener vertragsmäßigen Tätigkeit eine wesentliche (d. h. nicht rein willkürlich hinzugetane) Beziehung hätte und nicht unter einen von den genannten sechs Punkten fiele; und damit zugleich in dem Sinne: daß unter diesen sechs Punkten alles gedeckt ist, was in irgend einer Form zur Bedingung oder Voraussetzung der vertragsmäßigen Gegenleistung des andern Teils (Lohn- oder Gehaltzahlung etc.) gemacht werden kann, daß also diese Gegenleistung ihr vollständiges, sie ganz erschöpfendes Äquivalent hat in der Erfüllung derjenigen Anforderungen, die der Dienstvertrag hinsichtlich aller genannten Punkte im einzelnen Fall vereinbaren mag.

Schließlich aber ist der Dienstvertrag auch noch ein Dienstvertrag, d. h. er setzt die Kontrahenten in ein Rechtsverhältnis zueinander nicht nur in denjenigen besonderen Beziehungen, die der Vertragsgegenstand mit sich bringt, sondern auch noch in den andern allgemeinen Beziehungen, die jeder Vertrag, als Vertrag, zwischen den Vertragschließenden einführt. Also gibt es nun noch einen 7. Punkt, Pflichten betreffend, die zwischen allen solchen bestehen, zwischen welchen Vertrag überhaupt besteht, welche also nicht lediglich unter allgemeiner Bürger- und Menschenpflicht miteinander verbunden sind.

Für die Umgrenzung der auf diesen Punkt bezüglichen — naturgemäß nicht im einzelnen benennbaren — Pflichten finde ich aber zwei Merkmale ganz unentbehrlich, nämlich:

erstens, daß auch sie, um »durch den Dienstvertrag begründet« zu sein, jedenfalls eine erkennbare Beziehung haben müssen auf den Gegenstand des ersteren, also auf die vertragsmäßige Arbeitsleistung — was durch die Unterordnung auch des 7. Punktes unter den Vordersatz des Paragraphen gedeckt ist;

zweitens, daß sie völliger Gegenseitigkeit unter den Kontrahenten fähig sein müssen, hinsichtlich aller Handlungen und Unterlassungen, auf welche sie Anwendung finden sollen — damit durch ihre Einführung nicht beliebigem Beipack zu Lasten des einen Teils wieder Tür und Tor geöffnet sei. Denn die Übernahme von Pflichten dieser Art seitens des einen Kontrahenten kann kein Äquivalent mehr finden in der vertragsmäßigen Gegenleistung des andern an Lohn, Gehalt, Gerechtsamen etc., weil es unsinnig wäre, irgend eine Quote dessen auf Verpflichtungen anrechnen zu wollen, die das Vertragsverhältnis als solches mit sich bringt. Folglich muß, wenn sie dem einen Teil nicht ohne alles Äquivalent, bloß kraft »denn ich bin groß und du bist klein« obliegen sollen, der andere Teil oder dessen jeweiliger Repräsentant und Vertreter befähigt und bereit sein, je die gleiche Verpflichtung auch dem ersteren gegenüber zu tragen. So ist es in der Tat hinsichtlich desjenigen, was zweifellos unter diesen 7. Punkt fällt — wie z. B.: daß kein Teil dem andern böswillig oder fahrlässig die redliche Vertragserfüllung erschweren dürfe — daß jeder Teil gehalten ist, den andern vor unnötigem Schaden bei der Vertragserfüllung zu bewahren — u. a. mehr.

Mancher wird geneigt sein, in diesen Rücksichten »aus Treu und Glauben«, die auch der industrielle Arbeitsvertrag nicht ausschließt, noch einen erfreulichen Rest der sittlichen Beziehungen zu finden, welche das alte Arbeitsverhältnis im Handwerk zwischen Meister und Gesellen auch jetzt noch herstellt, soweit es auch jetzt noch Eintritt in die Hausgenossenschaft und anderes persönliches Nahetreten beider Teile wesentlich einschließt. Jenes träfe hier aber höchstens nur in ganz uneigentlichem Sinne zu. In Wahrheit begründet der industrielle Dienstvertrag keinerlei sittliche Beziehungen zwischen den Kontrahenten als solchen. Denn sittliche Beziehungen können nur bestehen zwischen leibhaftigen Menschen und können Betätigung nur finden im persönlichen Verkehr zwischen solchen. Zum Wesen des industriellen Dienstvertrages aber gehört, daß es für ihn ganz gleichgültig und zu einem zufälligen, nebensächlichen Umstand geworden ist, ob in ihm beide Kontrahenten physische Personen sind oder der eine von ihnen ein bloßer juristischer Begriff — Firma, Aktiengesellschaft oder dergl. Zwischen einer physischen Person und einer juristischen Person, zwischen einem Menschen und einem Vermögens-Inbegriff, gibt es kein sittliches Verhältnis. Hieran wird nichts geändert durch den Umstand, daß infolge des Dienstvertrages der Unternehmer selbst, falls er physische Person ist, oder seine Vertreter und Beauftragten, zu den Arbeitnehmern — wie auch die letzteren untereinander — in persönlichen Verkehr, also in Beziehungen eintreten, welche die Quelle sittlicher Beziehungen werden können. Diese aber bestehen dann nicht kraft des Dienstvertrags; denn sie sind keineswegs mit diesem von selbst schon gegeben, sondern sie entwickeln sich nur möglicherweise aus den die Vertragserfüllung begleitenden tatsächlichen Umständen — möglicherweise aber auch nicht, weil oft genug in der Großindustrie mehrere jahrelang in täglichem Verkehr miteinander stehen können, ohne dadurch irgendwie menschlich einander näher zu kommen. — Wer jedes die Tätigkeit von Menschen regelnde Rechtsverhältnis an sich zur Quelle sittlicher Beziehungen gemacht wissen will, muß zuerst die Gesetzgebung dahin zu bringen suchen, daß sie juristischen Personen verbiete, Arbeitsverträge einzugehen.


Die ausdrückliche Beschränkung der durch den 5. und 6. Punkt berührten Pflichtbeziehungen auf das Tun »innerhalb des Dienstes« bezw. auf dasjenige, was »vermöge des Dienstverhältnisses« zugänglich ist, und die Ablehnung jeder Ausdehnung der betreffenden Pflichten auf das außerdienstliche Gebiet ergibt sich als unabweisbare Forderung aus dem im Eingang des § 57 ausgesprochenen allgemeinen Grundsatz kraft der folgenden zwei Sätze — welche schwerlich irgend ein Jurist wird bestreiten oder auch nur einschränken wollen:

Erstens. Wenn A zu B in einem Vertragsverhältnis irgend welcher Art steht und B seine vertragsmäßigen Pflichten gegen A vollständig erfüllt, während der Dauer des Vertrags aber eine Rechtsverletzung irgend welcher Art gegen einen Dritten C sich zu Schulden kommen läßt, die in keiner Beziehung steht zu seinem Vertrag mit A, so begründet diese, wie schwer sie auch sei, niemals eine Vertragsverletzung gegen A — sondern A kann nur, wenn ihm dieses Delikt gegen einen Dritten nicht gleichgültig sein darf, daraus Motive entnehmen zur Nichterneuerung seines ablaufenden oder Nichtfortsetzung seines kündbaren Vertrags mit B und äußersten Falls, unter besonderen Umständen, »wichtige Gründe« für die Aufhebung des noch laufenden Vertrags.

Zweitens. Wenn A gleichartige Verträge abschließt mit vielen andern B, C, D ..., unabhängig voneinander, also ohne daß der eine wegen des Vertrags mit dem andern befragt wird oder sonst dabei irgendwie mitzuwirken hat, so begründet dieses niemals irgend ein Rechtsverhältnis zwischen B, C ..., also auch keinerlei Pflichtverhältnis zwischen ihnen, und zwar auch dann nicht, wenn die Natur dieser Verträge es mit sich bringt, daß B, C ..., damit jeder von ihnen seinen Vertrag mit A erfüllen könne, zu einander in irgend welche tatsächliche Beziehungen treten müssen — sondern jenes begründet im letztern Fall nur eine Pflicht der B, C ... gegen den gemeinsamen Kontrahenten A, auf die tatsächlichen Beziehungen die zur Vertragserfüllung nötigen tatsächlichen Rücksichten zu nehmen. Denn irgend welches Rechtsverhältnis zwischen zwei oder mehreren Personen, welches diese zueinander in Pflichtbeziehungen setzt, außerhalb der allgemeinen Menschen- und Bürgerpflichten, kann nur dadurch zustande kommen, daß diese Personen selbst miteinander nach eigener Entschließung kontrahieren. Annehmen zu wollen, daß ein Dritter, ohne ihr Zutun, sogar ohne ihr Vorwissen, über ihren Kopf hinweg in irgend einer Form solches bewirken könne, sei es auch nur im Sinne einer mittelbaren Bindung, wäre Sanktionieren juristischer Sklaverei.

Die unerbittliche Konsequenz dieser Sätze ist für mich:

Aus dem industriellen Arbeits- oder Dienstverhältnis entspringt keinerlei besondere rechtliche Beziehung, also auch keinerlei besonderes Pflichtverhältnis, zwischen den Angestellten und Arbeitern eines Prinzipals untereinander — nicht einmal zwischen den nächsten Kollegen und nicht einmal zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, soweit nicht die ersteren (wie im Eingang des § 57) als zeitweilige Repräsentanten des anderen Kontrahenten, des Prinzipals, gedacht werden — sondern es entspringt aus jenem Dienstverhältnis lediglich die vertragsmäßige Verpflichtung eines jeden einzelnen gegen den gemeinsamen Prinzipal, in seinem tatsächlichen Verhalten zu allen anderen (zu Mitarbeitern, Vorgesetzten, Untergebenen) den tatsächlichen Beziehungen Rechnung zu tragen, welche die Erfüllung des Dienstvertrags, d. h. Leistung der vertragsmäßigen Tätigkeit, seitens aller einzelnen zwischen diesen einzelnen notwendig macht.

Da nun »außerhalb des Dienstes« keiner eine vertragsmäßige Tätigkeit ausübt, so gibt es außerhalb des Dienstes auch keine durch die Leistung der vertragsmäßigen Tätigkeit bedingte tatsächliche Beziehung zwischen den Arbeitern und Angestellten desselben Prinzipals — folglich auch keine auf diese vertragsmäßige Tätigkeit bezügliche Pflicht gegen den Prinzipal — folglich überhaupt keine Vertragspflicht mehr. Denn vermöge des zweiten vorher angezogenen Rechtssatzes verbleibt in Rücksicht auf das Vertragsverhältnis des Prinzipals zu jedem einzelnen jeder andere von diesen einzelnen rechtlich ein ganz gewöhnlicher »Dritter«; und vermöge des ersten vorher angezogenen Satzes kann ein Kontrahent durch Verletzung eines Dritten außerhalb des Kreises der tatsächlichen Beziehungen zum Dritten, welche seine Vertragserfüllung mit sich bringt, keine Vertragsverletzung begehen.

Demnach ist kein Delikt irgend welcher Art, welches außerhalb des Dienstes gegen Fremde, und kein Delikt, welches außerhalb des Dienstes gegen die Person von Mitarbeitern, Vorgesetzten oder Untergebenen, oder gegen deren Eigentums- und sonstige Interessen begangen wird, ein Vertragsdelikt; alles das bleibt vielmehr, was es an sich ist, gemeinrechtliches Delikt, und gibt als solches dem Prinzipal zu nichts anderem Anlaß als zu der Erwägung: ob er sein Vertragsverhältnis zum Täter in Zukunft weiter fortsetzen solle, bezw. ob darin nicht, besonderer Umstände wegen, ein »wichtiger« Grund für ihn zum Rücktritt von dem Vertrag gegeben sei.

Das letztere kommt in seinen praktischen Konsequenzen in § 79 zur Sprache.

Die im Vordersatz des § 57 ausgesprochene Prämisse: daß der Dienstvertrag gerechter- und vernünftigerweise Rechte und Pflichten zwischen den Kontrahenten nur dürfe begründen wollen in bezug auf den Gegenstand des Vertrags, nicht auch noch in bezug auf Dinge, die zwar Gegenstand verschiedener anderer Verträge sein könnten, mit dem Gegenstand dieses Vertrags aber gar nichts zu tun hätten — führt demnach wirklich zu der Schlußfolgerung: daß die Angehörigen eines und desselben Industriebetriebes als Mitarbeiter, Vorgesetzte und Untergebene in bezug auf gegenseitige Rechte und Pflichten aus ihren Dienstverträgen just nur in dem gleichen Verhältnis zueinander stehen, rechtlich, wie Leute, die zusammen in dasselbe Eisenbahncoupé eingestiegen sind — die ja auch, von wegen ihres gemeinsamen Rechtsverhältnisses zum Eisenbahnfiskus während der Fahrt, gewisse tatsächliche Rücksichten aufeinander zu nehmen haben. Diese Schlußfolgerung ist in der Tat ganz abscheulich. Man muß aber darüber sich hinwegsetzen, wenn ein anderes Resultat nicht zu begründen ist. Muß man sich doch auch gefallen lassen, daß in allen Dreiecken die Winkelsumme immer und überall genau 180 Grad bleibt, obwohl es (wie die Mathematiker wissen) für die Menschen unter manchen Umständen vorteilhafter und erfreulicher sein würde — wenn die Dreiecke nicht so halsstarrig sein wollten.


Im übrigen ist noch zu bemerken:

Die Vorschriften des § 57 lassen völlig freien Spielraum für die Anpassung des Dienstvertrags in seinen Einzelheiten an die besonderen Verhältnisse des Betriebs, wechselnde Zeitumstände u. dergl. Sie sagen nur, was hinsichtlich der Pflichtbestimmung als zum Gegenstand des Vertrags gehörig angesehen werden darf, und was nicht. Innerhalb dieser Grenzen können die einzelnen Pflichten selbst beliebig mild oder beliebig streng gefaßt werden, durch feste Vertragsartikel bestimmt oder in beliebig weiten Grenzen der freien Beurteilung des einzelnen Falles überlassen sein — wie es jeweils als zweckmäßig oder als geboten befunden werden mag. Denn ich habe nicht das geringste Interesse, in der Regelung des einzelnen der Zukunft irgendwie vorzugreifen, sondern ein Interesse nur daran, hinsichtlich dieser Regelung die dauernde Anerkennung solcher Grundsätze sicher zu stellen, die, wenn sie heute gerecht und vernünftig sind, unter allem Wandel nebensächlicher Umstände so lange gerecht und vernünftig bleiben müssen, als nicht das Wesen des industriellen Dienstverhältnisses eine durchgreifende Wandlung erfahren hat.

In dem jetzt geltenden Arbeitsvertrag der Optischen Werkstätte steht in bezug auf mehrere sehr wichtige Punkte des Pflichtverhältnisses gar nichts oder sehr wenig. So z. B. steht darin nichts über den Verkehr der Personen untereinander; was just so viel besagt, wie wenn darin stände: »Jeder hat im Verkehr mit seinen Vorgesetzten, seinen Untergebenen und seinen Mitarbeitern innerhalb des Dienstes angemessener Formen sich zu befleißigen« — wobei dann das »angemessen«, genau so wie jetzt, vernünftigem Urteil über den einzelnen Fall unterstellt bliebe. Es könnte aber auch in der Arbeitsordnung unter diesem Punkt vorgeschrieben werden z. B., daß jeder, wenn er mit einem Vorgesetzten spricht, die Hand an die Hosennaht zu legen habe — falls etwa eine zukünftige Geschäftsleitung dergleichen für angebracht halten sollte und die andern es sich gefallen lassen. Also nicht einmal darin, in solchen Dingen sich lächerlich machen zu können, wird jene durch § 57 beschränkt.

Auch über einen andern Punkt — Schutz des Eigentums von Mitarbeitern etc. — schweigt die jetzige Betriebsordnung vollständig. Das hat aber nicht das Einbürgern der festen Regel verhindert: daß jeder sofort seiner Wege zu gehen habe, der an Eigentum von Mitarbeitern, welches in den Werkstatträumen oder sonst vermöge seines Dienstverhältnisses ihm zugänglich ist, auch nur im geringsten sich vergreift. Sofern nur die Entlassung niemals als Strafe sondern lediglich als Schutzmaßregel betrachtet wird, kann solches auch in Zukunft ohne besondere Verlautbarung der Regel in gleicher Strenge aufrecht erhalten werden. Denn unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des im Betrieb unbehüteten oder nur mangelhaft behüteten Eigentums aller Mitarbeiter kann die vertragsmäßige Verpflichtung eines jeden, dem Prinzipal gegenüber, zu absoluter Enthaltung von jedem Eingriff nie bestritten, die Beurteilung etwaiger Delikte dieser Art also niemals von der Erheblichkeit oder Geringfügigkeit des Schadens, vielmehr nur von der Frage: böswillig oder nicht? abhängig gemacht werden.

Zu § 58.

Die Sätze dieses Paragraphen sind dem sonstigen Inhalt des Titels V gegenüber keineswegs pleonastisch. Denn an mehreren Stellen dieses Titels ist direkt oder indirekt Bezug zu nehmen auf Rücksichten des Interesses der Firma. Bei der unvermeidlichen Unbestimmtheit der Grenzen der Berechtigung dieses Interesses muß jedenfalls ausdrücklich ausgesprochen sein, daß jene Rücksichten, erstens, unbedingt Halt zu machen haben vor dem Recht des freien Bürgers und, zweitens, daß sie keinerlei Überordnung beanspruchen dürfen über die vielleicht ebenso berechtigten Interessen des andern Teils. — Grundsätzlich ist jede Beschränkung der Rechte abzulehnen, die unter der falschen Fiktion einer durch den Dienstvertrag begründeten Interessengemeinschaft beider Teile abzuleiten gesucht wird. Dergleichen gibt es rechtlich nur in einem genossenschaftlich organisierten Unternehmen, in welchem die Gesamtheit der einzelnen den Prinzipal darstellt. In einem solchen darf mit Fug und Recht die Vertretung des Interesses der einzelnen durch Solidaritätspflichten beschränkt werden. Ein Dienstvertrag aber, bei welchem Prinzipal und Arbeitnehmer völlig auseinanderfallende Rechtssubjekte sind, begründet keinerlei andere Interessengemeinschaft der Kontrahenten als diejenige, die jedes beliebige Vertragsverhältnis insoweit begründet, als die Fortsetzung desselben für die Kontrahenten vorteilhaft ist. Diese Art von Interessengemeinschaft ist indes nicht rechtlicher sondern rein tatsächlicher Natur. Sie kann nicht Ausdruck und Pflege finden in Vertragspflichten, sondern lediglich in tatsächlichen Einrichtungen, welche geeignet sind, dem einen Teil wirksame Motive zu schaffen zu freiwilliger Unterordnung bestimmter Parteiinteressen unter das Interesse des andern Teils, seines eigenen Vorteils wegen.

Je vollständiger auch in diesem Punkt die Idee des »Brotherrn« aus den Beziehungen zwischen Unternehmer und unselbständigem Arbeiter oder Angestellten eliminiert ist, desto freier wird die Bahn für die Erkenntnis einer möglichen tatsächlichen Interessengemeinschaft beider Teile und — wenn die Einrichtungen danach sind — für die Pflege eines gesunden Solidaritätsgefühls. Wo die Arbeitsordnung jedem Arbeiter als »Pflicht« auferlegt, »in allen Stücken« das Interesse des Arbeitgebers d. h. des ihm gegenüberstehenden Kontrahenten zu vertreten, oder dergl. — da gibt es solches sicher nicht.

Zu § 79.

Titel V führt in §77 für alle, welche das dritte Jahr im Dienst der Stiftung zurückgelegt haben[89], eine besondere bisher noch nicht zur Anwendung gekommene Art des Dienstvertrages ein: eine Zwischenstufe zwischen dem lebenslänglichen Vertrag der oberen Beamten, in welchem der Prinzipal jedes Rechtes der Kündigung seinerseits sich begibt, und dem völlig freier Kündigung unterstellten gewöhnlichen Arbeits- oder Anstellungsvertrag der RGO und des HGB. — nämlich einen Vertrag, der zwar die Kündigung selbst aus ganz beliebigen Gründen dem Prinzipal noch frei läßt, für den Fall aber, daß die Kündigung ohne schuldbare Veranlassung seitens des andern Teils erfolgt, diesem eine besondere Entschädigung vertragsmäßig zusichert.

Für jeden, Beamten oder Arbeiter, ist von dem Tag ab, an welchem er in diese neue Vertragsform eintritt, der jener Zusicherung entsprechende Anspruch ein Rechtsanspruch aus seinem Vertrag geworden, dessen nicht-begründete Verweigerung Verletzung des eingegangenen Vertrags seitens des Prinzipals bedeuten würde. Deshalb muß, wenn die neue Vertragsform nicht ein leerer Schein ohne rechtlichen Inhalt bleiben soll, die Auslegung des Vorbehalts »schuldbare Veranlassung« unter die strengen Regeln gestellt sein, nach welchen Entbindung von der Erfüllung eines eingegangenen Vertrags, d. h. Vertragsaufhebung, zu begründen ist.

Vertragsentbindung des einen Kontrahenten kann aber, abgesehen von dem Fall höherer Gewalt, nur gerechtfertigt werden, erstens: durch schwere Vertragsverletzung seitens des einen Teils und, zweitens: durch »wichtige« Gründe für Nichtfortsetzung des Vertrags, d. h. aber: durch Tatsachen, welche zwar außerhalb der vertragsmäßigen Tätigkeit selbst liegen können, auf diese letztere aber so wesentlichen Bezug haben, daß sie, wenn sie schon vorher bestanden hätten, den andern Teil vom Eingehen des Vertrags vernünftigerweise hätten abhalten müssen.

Hieraus ergibt sich von selbst die in § 79 versuchte Spezifikation der Fälle »schuldbarer Veranlassung« in bezug auf die besonderen Verhältnisse des industriellen Arbeits- und Anstellungsvertrags, nach den dort angeführten 6 Punkten. Die beiden ersten von ihnen decken die Fälle schwerer Vertragsverletzung, nämlich die »grobe« Pflichtverletzung im Einzelfall und die fortgesetzten, den vertragswidrigen Animus bekundenden Verstöße; die vier letzten aber machen diejenigen Tatsachen namhaft, die im Sinne des Vorangehenden als »wichtige Gründe« für Nichtfortsetzung des Vertrags gelten müssen. Die letzteren stehen unter den beiden Gesichtspunkten:

erstens, dem Prinzipal kann nicht zugemutet werden, mit jemand in Vertrag zu bleiben, wenn er dadurch sichtlicher Gefahr ungebührlichen Schadens sich aussetzt (3. und 4. Punkt);

zweitens, der Prinzipal darf einem andern, mit dem er sonst noch in Vertrag steht, nicht zumuten, daß dieser behufs Erfüllung seines Vertrags, d. h. in der dienstlichen Tätigkeit, sei es als Vorgesetzter oder als Untergebener oder als Mitarbeiter, persönlichen Verkehr pflegen müsse mit jemand, der ihn selbst, in Person oder in Eigentums- oder anderen Interessen, schwer verletzt hat, oder der in bürgerlicher Ehre oder menschlichem Ansehen kompromittiert ist (5. und 6. Punkt).

Erweisliche Tatsachen, welche unter den ersten oder den zweiten von diesen Gesichtspunkten fallen, rechtfertigen Nichtgewährung der für den Fall der Entlassung zugesicherten Entschädigung, d. h. Entbindung des Prinzipals von der Vertragserfüllung, deshalb, weil solche Tatsachen, wenn dergleichen schon früher vorgelegen hätte, den Prinzipal vom Eingehen des Vertrages unbedingt hätten abhalten müssen.


Zum einzelnen ist nur noch folgendes zu bemerken:

Selbstverständlich fällt dolus in Hinsicht auf irgend einen Vertragspunkt — die »Rücksichten aus Treu und Glauben« nicht ausgeschlossen — stets unter die »grobe« Pflichtverletzung. Inwieweit gravis culpa darunter zu subsumieren ist, muß dem Judicium von Fall zu Fall überlassen bleiben; eine Schablone dafür gibt es nicht. Dagegen kann für die Konstatierung des vertragswidrigen Animus im Fall fortgesetzter Vertragswidrigkeit wenigstens ein Kennzeichen, neben andern möglichen aber nicht allgemein bestimmbaren, mechanisch festgestellt werden, ohne vernünftige Anwendung des Satzes dadurch zu beengen.

Was endlich den rein informatorischen Schlußsatz des § 79 anlangt, so spricht derselbe explicite aus, was ohne ihn aus dem Zusammenhang des Ganzen zu folgern wäre: daß weder die Gewährung der vertragsmäßigen Abgangsentschädigung aus § 77, noch die aus § 79 begründete Versagung derselben von den sonstigen Vertragsbedingungen, insbesondere vom Einhalten der vertragsmäßigen Kündigungsfristen, dispensieren kann — und daß über die Bedingungen, unter welchen der Prinzipal von letzterem entbunden sein soll, Titel V des Statuts nichts festsetzen will. Angesichts der relativen Geringfügigkeit des Objekts und der untergeordneten Bedeutung der Frage im Grundsätzlichen bekümmert es mich nicht weiter, die Möglichkeit bestehen zu lassen, daß einer kraft RGO. sofort entlassen werden kann, ihm aber trotzdem kraft § 79 die Abgangsentschädigung mit auf den Weg gegeben werden müßte. Ein Widersinn liegt darin nicht. Denn es ist ganz selbstverständlich, daß Rechtsnachteile von so verschiedener Größenordnung, wie: Lohnverlust für zwei Wochen und Lohnverlust für ein halbes Jahr oder mehr, ganz verschiedenen Grundsätzen der Beurteilung unterstellt sein müssen.

Zu § 80.

Die Bestrebungen, welchen dieses Statut dient, stehen, wie an vielen Stellen erkennbar wird, nirgends unter philanthropischen Gesichtspunkten. So ist also auch die Einrichtung, die § 77 vorsieht, keine Wohltätigkeits-Veranstaltung, sondern eine unter soziale Zwecke gestellte Rechtseinrichtung. Sie kann also nicht darauf ausgehen wollen, die vertragsrechtlichen Konsequenzen zu verwischen, die an den Unterschied sich knüpfen: ob einer, sei es auch ohne das geringste Verschulden, seinerseits an der Erfüllung des Vertrags behindert wird, oder ob die Vertragsauflösung aus Gründen des Interesses des andern Teils erfolgt. — Der Weg zur Milderung von Härten, die hieraus gelegentlich sich ergeben müssen, ist in § 16 des Statuts dem aufmerksamen Leser angedeutet.

Schlußbemerkung.

Aus allem vorhergehenden ergibt sich, daß die in diesem Statut angestrebte Ordnung des Rechtsverhältnisses zwischen Unternehmer und Arbeiter oder Angestellten sich völlig frei halten muß einerseits von jeder moralisierenden Tendenz und andererseits von jedem Strafanimus. Und das ist für alle Beteiligten eine Wohltat. Der Unternehmer als solcher hat keinerlei Befugnis, aus dem Arbeitsvertrag heraus seinen Kontrahenten gegenüber die Funktionen eines Organs zur Wahrung allgemeiner Interessen der Gesellschaft oder des Staates sich anzumaßen, weder präventiv noch repressiv. Dafür sind Polizei oder Staatsanwalt und Strafrichter da. — Der moralisierende Fabrikherr oder Betriebsleiter, der sich dafür berufen hält, Ehrbarkeit und Staatswohl — und was er von seinem besondern Standpunkt aus just dazu zu rechnen für gut findet — zu befördern nicht nur durch das eigene gute Beispiel und durch den berechtigten Einfluß, den persönliches Ansehen, wenn er solches hat, in seinem Kreise ihm gewähren mag, sondern auch mit der Peitsche angedrohter Wirtschaftsnachteile, ist in meinen Augen eine sozial gemeinschädliche Figur. Es gereicht mir zu einiger Genugtuung zu bemerken, daß die folgerichtige Durchführung der in § 57 zum Ausdruck kommenden Rechtsidee schon für sich allein, ohne alles weitere Zutun, geeignet ist, dieser Figur auch in Zukunft den Eintritt in den Wirkungskreis der Carl Zeiss-Stiftung versperrt zu halten. Was aber das landesübliche Hereinpfuschen der Arbeitgeber in die Geschäfte des Strafrichters anlangt, so ist das überall, wo es geschieht, handgreiflicher Hohn auf alle Gerechtigkeit. Denn geschieht es dem Richter vorgreifend, so setzt es sich hinweg über die erste Voraussetzung jeder ordentlichen Rechtspflege: die Möglichkeit sicherer und erschöpfender Beweiserhebung, und verfällt zudem noch gewöhnlich grobem Mißverhältnis zwischen Delikt und Strafmaß: Vergehen, für welche der Richter nur auf geringe Geldstrafe oder kurze Freiheitsentziehung erkennen darf, maßt der Arbeitgeber, der Dienstentlassung als Strafmittel handhabt, sich an, mit beliebig hohem materiellen Schaden belegen zu können. Geschieht aber jenes Hereinpfuschen dem Richter nachhinkend, also im Sinne von Strafverschärfung, so verletzt es die unbestrittene Forderung jeder gerechten Strafjustiz: ne bis in idem.

So stehen also alle Nachteile, welche Titel V für irgend welche Verstöße anzudrohen gestattet, unter der deutlichen Richtschnur: niemals Strafe, lediglich vertragsmäßig begründeter Rechtsnachteil. Den Unterschied, den dieses gelegentlich auch praktisch bedeutet, kann sich jeder klar machen, wenn er die Konsequenzen erwägt, welche die Anwendung des an vorletzter (fünfter) Stelle des § 79 ausgesprochenen Satzes auf den Fall wechselseitiger tätlicher Beleidigung zwischen zweien nach sich zieht, je nachdem die Dienstentlassung als Strafe oder als Rechtsnachteil anzusehen ist. — Daß aber in der großen Mehrzahl der Fälle der Rechtsnachteil ungewollterweise die praktische Wirkung einer Strafe, und öfters einer sehr harten, gewinnt, muß vom Standpunkt sowohl der Gerechtigkeit wie des allgemeinen sozialen Interesses als ein unvermeidliches Übel betrachtet werden. Es anders ansehen zu wollen wäre Spott auf das Verhalten der vielen, die als Unternehmer genötigt sind, einen bürgerlich Entgleisten zu entlassen, als Privatpersonen aber Vereinen angehören oder Vereine unterstützen, welche solche Entgleiste vor weiterem Verfall zu bewahren und für die bürgerliche Gesellschaft noch zu retten sich zur Aufgabe stellen.

Jena, Mai 1896.

Dr. E. Abbe.

 

Fußnoten:

[88] [Vgl. hierzu S. 347-364.]

[89] [jetzt für gewisse Fälle auch bereits nach zurückgelegter halbjähriger Dienstzeit, vgl. Stiftungs-Statut § 77, vorletzter Absatz.]


Xb.

Die Verfassung der Carl Zeiss-Stiftung.


Erläuterungen zu Titel I und II des Stiftungsstatuts vorn 26. Juli/16. August 1896[90].


Der nachstehend gegebene Kommentar zu den Titeln I und II des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung stützt sich lediglich auf den Text dieses Statuts, so wie er gedruckt vorliegt. In keinem Punkt ist dabei Bezug genommen weder auf die Motive, die den Anordnungen des Statuts zugrunde liegen, noch auf die tatsächlichen Umstände, unter welchen dieses Statut im Zusammenhang mit der Entwicklung der Stiftung selbst entstanden ist. Es wird also ausschließlich dasjenige dargelegt, was jedermann aus dem gegebenen Text herauszulesen vermag, wenn er die Paragraphen in ihrem Zusammenhang und unter der Präsumtion auffaßt, die bis zum Beweis des Gegenteils für die Auslegung jeder Urkunde zu gelten hat: daß sie mit Sinn und Verstand abgefaßt sei.

I. Verhältnis der Stiftung zum Staat.

In allem Grundsätzlichen ist dieses Verhältnis durch die §§ 4, 5 des Statuts geregelt.

Die oberste Richtschnur für die Organisation der Carl Zeiss-Stiftung gibt § 4, dem alle nachfolgenden Bestimmungen in Titel I des Statuts unterstellt sind.

Dadurch, daß dieser § 4 eine »besondere« Stiftungsverwaltung vorschreibt, diese (der Überschrift zufolge) als Organ der Stiftung hinstellt und ihr außerdem für bestimmte Funktionen noch andere Organe, als Organe der Stiftung, nebenordnet, kommt zum Ausdruck, daß die Carl Zeiss-Stiftung ihre eigene selbständige Verwaltung besitzen soll, also nicht, wie es bei Stiftungen häufig geschieht, dem Staat, oder einer Gemeinde oder irgend einer sonst bestehenden Institution zur Verwaltung überwiesen ist.

Gemäß dieser grundsätzlichen Norm, die allen organisatorischen Bestimmungen vorangestellt ist, könnte ein nachfolgender Paragraph des Statuts die »Stiftungsverwaltung« auf irgend eine rechtlich zulässige und praktisch durchführbare Art konstituieren. Das Statut könnte also z. B. — wie es bei vielen bekannten Stiftungen in Deutschland geschehen ist — ein Kuratorium oder einen Senat aus einer bestimmten Anzahl von Personen einsetzen und etwa vorschreiben, daß dieses Kuratorium oder dieser Senat erstmalig durch den Stifter zu ernennen sei und nachher beim Ausscheiden eines Mitgliedes durch Zuwahl eines neuen seitens der Übrigbleibenden sich selbst fortdauernd zu ergänzen habe.

Wenn nun das Statut, statt derartiges oder ähnliches vorzusehen, in § 5 die »Rechte und Obliegenheiten der Stiftungsverwaltung« der in Abs. 1 dieses Paragraphen benannten Staatsbehörde zuweist, so folgt — ganz abgesehen von den weiteren Vorschriften in Abs. 2 und 3 desselben Paragraphen — schon aus der logischen Beziehung des § 5 zu der übergeordneten allgemeinen Vorschrift des § 4, daß damit diese Behörde eingesetzt ist als Organ der Carl Zeiss-Stiftung für ihre Selbstverwaltung, nicht als Organ des Staates für die Verwaltung der Stiftung. Sie hat also ihr Mandat vom Stifter, nicht vom Staat, und hat demnach hinsichtlich ihrer Funktionen in Angelegenheiten der Stiftung lediglich die »Rechte und Obliegenheiten«, die das Stiftungsstatut der »Stiftungsverwaltung« überträgt, nicht Rechte und Obliegenheiten, die derselben Behörde bei Verwaltung einer Stiftung seitens des Staates zukommen würden oder von Staats wegen zugewiesen werden könnten.

Eine besondere Verstärkung aber erhält dieser Schluß durch die Vorschriften in Abs. 3 des § 5. Dadurch, daß die Stiftungsverwaltung, wie auch das andere, durch einen Staatsbeamten zu bildende Organ der Stiftung, ausdrücklich auf das Stiftungsstatut verpflichtet und beiden direkt untersagt wird, bei Ausübung ihrer Funktionen in Angelegenheiten der Stiftung Staatsinteressen in anderem Umfang zu berücksichtigen, als es auch für Privatpersonen »gesetzlich« geboten ist, kommt ganz explizite zum Ausdruck, daß die Stiftungsverwaltung, unbeschadet ihres Charakters als Staatsbehörde, in Angelegenheiten der Carl Zeiss-Stiftung keine staatlichen Funktionen auszuüben hat, in diesen Angelegenheiten vielmehr durchaus die freiere Stellung eines privaten Stiftungssenates einnimmt.

Eine weitere Bekräftigung des Gesagten ergibt sich noch aus mehreren Sondervorschriften, die das Statut in anderen Titeln enthält.

In § 52 (Titel V) sind für die Vermögensverwaltung der Carl Zeiss-Stiftung in Hinsicht auf Art der Kapitalanlagen und Sicherheitsanforderungen ganz andere Vorschriften gegeben, als für die durch Staat und Gemeinde zu verwaltenden Stiftungen gesetzlich bestehen.

§ 53 schließt jede Haftpflicht des Staates bezüglich des unter Verwaltung des Großherzogl. Kultusdepartements stehenden Stiftungsvermögens aus.

§ 109, Abs. 1 (Titel VII) schreibt ausdrücklich vor, daß alle Arbeitsleistung von Staatsbeamten in Angelegenheiten der Carl Zeiss-Stiftung aus Mitteln der Stiftung so zu vergüten ist, daß dem Staat »aus der Beteiligung seiner Beamten an der Verwaltung« auch nicht indirekt Lasten erwachsen.

Und endlich verpflichten die §§ 110-112 (Titel VIII) des Statuts die Stiftungsverwaltung zu jährlicher Rechnungslegung an eine fünfgliedrige Kommission von gänzlich privatem Charakter. Denn den Mitgliedern dieser Kommission wird ausdrücklich gesagt, daß ihr Auftrag als »rein persönlicher« zu gelten habe, und daß sie hinsichtlich seiner Erfüllung »von niemand Instruktion zu empfangen und niemand Rechenschaft zu geben« haben. Die Befugnisse dieser Kommission sind aber nicht auf Prüfung des Rechnungswesens beschränkt; sie umfassen, nach § 111, die Prüfung der Statutenmäßigkeit der ganzen Verwaltung.

Den Anordnungen des Statuts in Hinsicht auf das Verhältnis der Stiftung zum Staat steht der Umstand keineswegs entgegen, daß die Bestimmung in § 5 nicht einseitig durch den Stifter getroffen werden konnte, sondern eine Vereinbarung mit der obersten Staatsverwaltung zur Voraussetzung haben muß. — Da niemand einer Behörde eigenmächtig Geschäfte ansinnen kann, die ihr nicht aus der Staatsverfassung zukommen, und da auch keine Behörde eigenmächtig solche Geschäfte übernehmen darf, so muß allerdings der Sanktionierung des Statuts in Hinsicht auf den § 5 eine besondere Entschließung der obersten Staatsbehörde, unter Genehmigung des Staatsoberhauptes, vorangegangen sein. Angesichts des § 4 konnte aber diese Entschließung nicht darauf gehen: von Staats wegen die Verwaltung der Carl Zeiss-Stiftung dem Großherzogl. Kultusdepartement zu überweisen, sondern lediglich darauf: von Staats wegen die genannte Behörde zu ermächtigen, daß sie, dem Antrag des Stifters entsprechend, die Verwaltung der Stiftung dauernd übernehme, und diese Verwaltung im Sinne eines ständigen Nebenamtes, zwar in denselben geordneten Formen, in denen sie ihre staatlichen Funktionen ausübt, aber im Sachlichen auf Grund und in Gemäßheit des Stiftungsstatuts, also nach dem Mandat des Stifters, führe.

Daß eine Behörde als solche auf Grund besonderer Ermächtigung seitens der obersten Staatsverwaltung an nicht-staatlichen Geschäften teilnimmt, ist keineswegs ohne Vorbild, und jedenfalls nur hinsichtlich der richterlichen Behörden zum voraus ausgeschlossen. Selbstverständlich aber hätte diese Ermächtigung, und damit die Genehmigung des § 5 des Stiftungsstatuts, auch versagt werden können — in welchem Falle dann, in der Konsequenz des § 4, ein anderer Stiftungssenat hätte eingesetzt werden müssen. Nachdem jedoch durch die landesherrliche Bestätigung des Statuts konstatiert ist, daß die oberste Staatsverwaltung die Ermächtigung erteilt hat, ist damit das in § 5 bezeichnete Departement des Großherzogl. Staatsministeriums als statutarische Stiftungsverwaltung eingesetzt und hat als solche der Stiftung gegenüber keine andern Rechte, aber auch dem Staat gegenüber keine andern Pflichten, als bei sonst gleichem Inhalt des Statuts jede andere Stiftungsverwaltung haben würde, die gemäß § 4 des Statuts hätte eingesetzt werden können.

Der Stiftungsverwaltung deshalb, weil sie im gegenwärtigen Falle durch eine Staatsbehörde repräsentiert ist, in Angelegenheiten der Stiftung staatliche Funktionen beizulegen, würde nur dann überhaupt zulässig sein, wenn das Statut den § 4 nicht enthielte, sondern unter dem Abschnitt »Organe« sogleich den ersten Absatz des § 5 folgen ließe. Weiter aber dürfte dann auch Abs. 3 des § 5 nicht vorhanden sein. Denn es wäre überflüssig, eine Behörde in Ausübung ihrer staatlichen Funktion speziell auf den Inhalt einer Stiftungsurkunde zu verpflichten, und widersinnig, ihr dabei die Rücksichtnahme auf Staatsinteressen, die sie in ihrer amtlichen Tätigkeit sonst zu vertreten hat, verwehren zu wollen. Ferner dürften die andern Organe, Stiftungskommissar und Vorstände der Betriebe, nicht konstitutiv, als Organe der Stiftung, sondern höchstens instruktionell, als Hilfsorgane der Stiftungsverwaltung, eingeführt sein, weil es nicht angängig wäre, einer Behörde in Hinsicht auf staatliche Geschäfte Organe privaten Charakters nebenzuordnen. Und endlich dürfte das Statut den § 110 nicht enthalten. Denn keine Behörde kann hinsichtlich der Ausübung staatlicher Funktionen der Kontrolle einer nicht-staatlichen Instanz unterstehen.

II. Verhältnis der Organe der Carl Zeiss-Stiftung zu den Staatsbehörden.

Als juristische Person steht die Carl Zeiss-Stiftung, wie jede andere Stiftung, unter staatlicher Aufsicht, und da die juristische Person tatsächlich nur durch ihre Organe handlungsfähig wird, so stehen diese Organe unter solcher Aufsicht.

Diese allgemeine — gesetzliche — Staatsaufsicht hat aber zum Gegenstand lediglich die Wahrung von Gesetzlichkeit und Ordnungsmäßigkeit in den Handlungen und dem Verfahren der Stiftungsorgane und die Sicherung dauernder Übereinstimmung der Verwaltung der Stiftung mit den Vorschriften der Urkunde, auf Grund welcher die landesherrliche Bestätigung erteilt und das Recht der juristischen Person verliehen worden ist — welche Urkunde im vorliegenden Fall seit dem 16. August 1896 durch das gegenwärtige »Statut der Carl Zeiss-Stiftung« ersetzt ist.

Da die Verleihung der juristischen Persönlichkeit und die Bestätigung eines Stiftungsstatuts Akte der Staatshoheit sind, so ist die Staatsregierung selbst die Instanz, die diese gesetzliche Aufsicht auszuüben hat. In Hinsicht auf letztere unterstehen also alle Organe der Stiftung im vorliegenden Falle dem Großherzogl. Staatsministerium, auch die Stiftungsverwaltung. Letztere ist, obschon Staatsbehörde, nicht Organ der staatlichen Aufsicht über die Stiftung, weil sie Organ der Stiftung ist.

Weil aber die allgemeine Staatsaufsicht lediglich die Gesetzlichkeit, Ordnungsmäßigkeit und Statutenmäßigkeit zu überwachen hat, so untersteht innerhalb des statutenmäßigen Handelns kein Organ der Stiftung der Aufsicht oder der Einwirkung irgend einer Staatsbehörde, auch die Stiftungsverwaltung nicht. Obwohl sie nicht selbst die oberste Staatsbehörde ist, gibt es auch für sie in Hinsicht auf die Ausübung der statutarischen Funktionen keine vorgesetzte Instanz. Gemäß § 4 des Statuts steht der Stiftungsverwaltung in dem ihr zugewiesenen Wirkungskreis die »oberste« Leitung der Stiftungsangelegenheiten zu. Sie ist also in allen Entschließungen und Handlungen innerhalb ihrer statutenmäßigen Kompetenz völlig souverän. Gegen ihre Entschließungen und Handlungen in Angelegenheiten der Stiftung ist keine Berufung möglich; angefochten könnten sie im Verwaltungsweg nur werden unter Anrufen der Staatsaufsicht wegen Statutenwidrigkeit.


Daß der Stiftungskommissar hinsichtlich seiner Funktionen keiner Behörde untersteht, ist durch die ausdrückliche Vorschrift in § 5 gegeben: daß er in außeramtlichem Auftrag zu bestellen sei. Dadurch ist für ihn in Angelegenheiten der Stiftung jedes Verhältnis der Beamtenunterordnung ausgeschlossen, sowohl in bezug auf das Großherzogl. Kultusdepartement, welches als Stiftungsverwaltung ihn bestellt hat, wie in bezug auf diejenige Behörde, der er in seiner sonstigen Tätigkeit amtlich unterstehen mag. Die Vorschrift des § 5, daß der Stiftungskommissar ein aktiver Beamter des öffentlichen Dienstes sein soll, umschreibt also lediglich den Personenkreis, aus welchem er zu wählen ist.

Hinsichtlich der kollegialischen Vorstände (Geschäftsleitungen) der Stiftungsbetriebe folgt der Ausschluß jeder behördlichen Einwirkung auf ihre Handlungen aus der selbständigen Kompetenz, die das Statut in Titel II diesen Vorständen in allen Angelegenheiten ihrer Firma einräumt. Sie sind gemäß §§ 8, 9 in diesen Angelegenheiten die Vertreter der Stiftung als des Inhabers der Firma, nicht Beauftragte der Stiftungsverwaltung. Was ein Vorstand namens seiner Firma tun oder unterlassen mag, steht mithin jedem Dritten — auch dem Staat — gegenüber rechtlich auf ganz gleichem Fuß mit den Handlungen und Unterlassungen des Inhabers einer Privatfirma, ist also lediglich nach den jeweils geltenden Gesetzen zu beurteilen. Mithin kann auch gegenüber den Beschlüssen und den Handlungen dieser Vorstände niemand an eine »vorgesetzte Behörde« appellieren, sondern höchstens an die allgemeine Staatsaufsicht gegen etwaige gesetzwidrige oder statutenwidrige Handlungen.

Die Personen endlich, aus denen die Vorstände (Geschäftsleitungen) der Stiftungsbetriebe jeweils sich zusammensetzen, sind gemäß § 26 des Statuts entweder Sozien der Stiftung, im handelsrechtlichen Sinn, oder lebenslänglich angestellte Beamte der einen oder der andern Firma — und weiter nichts. Denn nach § 25 Abs. 2 ist ihre Stellung nicht »Amt«, sondern »Funktion«: sie bilden im Kreis der oberen Beamten des Betriebs einen Ausschuß, dem die verantwortliche Leitung der Firma übertragen ist. Sie stehen somit zur Stiftung als dem Inhaber der Firma in rein bürgerlichem Vertragsverhältnis; zum Staat aber stehen sie hinsichtlich ihrer Tätigkeit in gar keinem andern Verhältnis wie jeder beliebige Privatmann. Keine von diesen Personen ist also in irgend welchem Sinn bezüglich ihrer statutarischen Funktion »mittelbarer Staatsbeamter«. Für keins von den Vorstandsmitgliedern also existiert eine »vorgesetzte Behörde«; denn nicht einmal zur Stiftungsverwaltung als solcher (also ganz abgesehen von der Staatsbehörde) dürfen sie, gemäß § 31, persönlich in Vertrags- oder sonstigem Abhängigkeitsverhältnis stehen.

III. Verhältnis der Organe der Stiftung zu einander.

Entsprechend der grundsätzlichen Norm des § 4, gemäß welcher Stiftungskommissar und Betriebsvorstände als »Organe der Stiftung »neben« der Stiftungsverwaltung« eingesetzt sind, regelt Titel II des Statuts das Verhältnis zwischen den drei Organen der Stiftung auf dem Fuß der Abgrenzung bestimmter Funktionen und Kompetenzen, unter Ausschluß jeder Über- und Unterordnung innerhalb des einzelnen Funktionenkreises.

Dieses liegt durchaus im Rahmen der gesetzlichen Anordnungen, die in Hinsicht auf die Verfassung der »Stiftungen« das Bürgerl. Gesetzbuch getroffen hat. (Vergl. BGB. § 26, letzter Satz, und § 30, in Verbindung mit § 86.)

Der Stiftungsverwaltung ist in § 4 die »oberste« Leitung der Stiftungs-Angelegenheiten übertragen. Da jedoch die Bestimmungen in Titel II des Statuts alle Angelegenheiten der Geschäftsbetriebe den beiden andern Organen zu selbständiger endgültiger Erledigung überweisen, so können die Worte »oberste Leitung« in § 4 nicht dahin verstanden werden, daß der Stiftungsverwaltung in allen Dingen die oberste Leitung, d. h. die letzte Entscheidung vorbehalten sei, sondern nur dahin: daß die der Stiftungsverwaltung zugewiesenen speziellen Funktionen — die Wahl der Personen für die beiden andern Organe und die Leitung der gemeinnützigen Tätigkeit der Stiftung gemäß § 1, B und Titel VII des Statuts — die »oberste« Leitung der Stiftung bedeuten, und daß hierin keine Instanz über der Stiftungsverwaltung besteht.

Ingleichen muß die in § 4 benannte »Vertretung der Stiftung als juristischer Person« auf diejenigen Angelegenheiten bezogen werden, in denen die Stiftung nur als juristische Person, nicht als Inhaber einer Handelsfirma auftritt, weil in den Angelegenheiten der Geschäftsbetriebe die selbständige Vertretung des Inhabers durch die §§ 8, 9 den Vorständen dieser Betriebe ausdrücklich zugewiesen wird.

Endlich ist auch die in § 4 der Stiftungsverwaltung übertragene Vermögensverwaltung, soweit eigentliche Verwaltungstätigkeit in Frage steht, auf dasjenige Vermögen der Stiftung zu beziehen, welches nicht zum Betriebskapital ihrer Handelsfirmen gehört. Denn das letztere ist gemäß §§ 6, 8 der Verwaltung durch deren Vorstände unterstellt und tritt in der Vermögensrechnung der Stiftung nur mit den jährlichen Bilanzziffern der Betriebe auf.

Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen überträgt also das Statut der Stiftungsverwaltung folgende Funktionen:

die Vertretung der Stiftung Dritten gegenüber hinsichtlich aller derjenigen Interessen, die nicht im Interessenkreis der Geschäftsbetriebe liegen — ohne jede nähere Anweisung;

die allgemeine Vermögensverwaltung der Stiftung — gemäß den Vorschriften in Titel IV (Reservefonds);

die Ernennung des Stiftungskommissars — gemäß § 5, Abs. 2;

die Ernennung der Mitglieder der Vorstände der Betriebe — gemäß den Vorschriften in §§ 25-27;

die Verfügung über die Mittel der Stiftung für die in § 1, B bezeichneten Zwecke — nach Maßgabe der Bestimmungen in Titel VII des Statuts.


Hinsichtlich der Bestellung des Stiftungskommissars enthält das Statut keinerlei weitere Vorschriften. Die Stiftungsverwaltung hat also in bezug auf seine Ernennung wie auf seine Abberufung völlig freie Hand.

Hinsichtlich der Ernennung neuer Vorstandsmitglieder ist dem Stiftungskommissar und den vorhandenen Mitgliedern des betreffenden Vorstandes insofern eine Mitwirkung eingeräumt, als nach § 25 sie vorher zu hören sind — demnach jede einzelne von diesen Personen ihre Ansicht vorzutragen berechtigt ist — und als keine Ernennung gegen das einstimmige Votum der Vorstandsmitglieder erfolgen darf. — Grundsätzlich besagen diese Bestimmungen nur eine beratende Mitwirkung bei der Wahl neuer Vorstandsmitglieder. Praktisch aber kann das Vetorecht im Fall der Einstimmigkeit die Bedeutung des Kooptationsrechts gewinnen. Denn falls die vorhandenen Mitglieder eines Vorstandes übereinstimmend eine bestimmte Person, die den Voraussetzungen der Wählbarkeit entspricht, für die bestqualifizierte halten, so sind sie daraufhin berechtigt, jeden andern einstimmig abzulehnen; und in diesem Fall müßte die Stiftungsverwaltung ihrem Votum wenigstens dann Folge geben, wenn der Fall, den § 7, Abs. 3 vorsieht, eingetreten ist.

In denjenigen Angelegenheiten endlich, die auf die Erfüllung der gemeinnützigen Aufgaben der Stiftung (§ 1, B) Bezug haben und in Titel VII des Statuts näher geregelt sind, ist gemäß § 108, Abs. 1 dem Stiftungskommissar und den Vorständen der Stiftungsbetriebe gleichfalls, neben dem Recht, Anträge stellen zu können, eine im allgemeinen nur beratende Mitwirkung eingeräumt. In Hinsicht auf solche Maßregeln aber, die unter die §§ 101-104 fallen, statuiert Abs. 2 des § 108 ausdrücklich eine entscheidende Einflußnahme der beiden Betriebsvorstände, unter der Bedingung der Einstimmigkeit ihrer sämtlichen Mitglieder.

Die genannten Paragraphen betreffen ausschließlich solche Akte gemeinnütziger Betätigung, die entweder (§§ 101, 102) die technischen, wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Interessen der Betriebe selbst, oder (§§ 103, 104) die Interessen ihres Personals ganz unmittelbar berühren, und die deshalb auch immer in Beziehung zu solchen Maßnahmen innerhalb der Betriebe stehen werden, auf welche die drei letzten Absätze des § 16 und die Direktiven für die geschäftliche Tätigkeit der Stiftung in Titel III des Statuts hinweisen.

Für dieses ganze durch die §§ 101-104 umschriebene Gebiet gemeinnütziger Betätigung der Stiftung ist durch die Vorschrift des zweiten Absatzes in § 108 die Entscheidung über das, was innerhalb des statutenmäßig Zulässigen zu geschehen oder zu unterbleiben hat, der Stiftungsverwaltung praktisch nur insoweit überlassen, als die dort bezeichneten Personen betreffs des Ob oder des Wie nicht im Einverständnis sind. Soweit Einverständnis unter ihnen hinsichtlich einer bestimmten Maßnahme konstatiert ist, muß diese Maßnahme nicht nur überhaupt, sondern auch in den Einzelheiten der Ausführung, gemäß ihrem übereinstimmenden Votum ins Werk gesetzt werden — womit dann selbstverständlich der Stiftungsverwaltung auch jede eigene Verantwortung in der betreffenden Sache abgenommen ist.

Nach der finanziellen Seite hin ist das in diesen Angelegenheiten statutarisch Zulässige durch die Vorschrift des § 107, Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 47-51 umgrenzt.

Die Leitung der industriellen Tätigkeit der Stiftung und die Verwaltung ihrer Geschäftsbetriebe ist, gemäß § 4, Abs. 2, nicht der Stiftungsverwaltung, sondern lediglich den Betriebsvorständen und dem Stiftungskommissar unterstellt. Nur insoweit ist auch der Stiftungsverwaltung eine Mitwirkung in diesen Angelegenheiten vorbehalten, als das Statut dem Stiftungskommissar die Stellung eines Vertreters der Stiftungsverwaltung zuweist und damit der letzteren in bezug auf seine Tätigkeit die allgemeinen Befugnisse des Vollmachtgebers gegenüber dem Bevollmächtigten einräumt.


Die Funktionen des Stiftungskommissars sind gemäß Titel II des Statuts:

Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Betriebe in Hinsicht auf Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und Statutenmäßigkeit des Verfahrens (§§ 11, 12);

Beratende Mitwirkung in allen Angelegenheiten, die eine besondere Entschließung der Betriebsvorstände erfordern (§ 14);

Entscheidung in denjenigen Angelegenheiten, in bezug auf welche die Mitglieder einer Geschäftsleitung sich nicht einigen können (§ 15);

Bestätigung oder Ablehnung von Beschlüssen in Bezug auf bestimmte — in § 16 namentlich angeführte — Handlungen;

Stellung eigener Anträge in Sachen der Geschäftsbetriebe (§ 17).

Der Kreis dieser dem Stiftungskommissar zugewiesenen Befugnisse bestimmt zugleich den Umfang der — mittelbaren — Einwirkung der Stiftungsverwaltung auf die geschäftliche Tätigkeit der Stiftung, weil § 10 eine andere Einwirkung auf die Geschäftsführung der Betriebe als durch den Stiftungskommissar ausschließt, mithin jede Einwirkung ausschließt, die nicht im Rahmen seiner statutarischen Befugnisse geübt werden kann.

Hinsichtlich der Ausübung seiner Funktionen regelt das Statut die Stellung des Stiftungskommissars zur Stiftungsverwaltung nach den Grundsätzen freier und direkter Stellvertretung. Von seiner Ernennung bis zu seiner Abberufung hat er seine Tätigkeit nach eigenem besten Wissen und unter eigener Verantwortung auszuüben. Die Stiftungsverwaltung als Vollmachtgeber kann von ihm verlangen, in jedem ihr geboten erscheinenden Umfang über die Angelegenheiten der Stiftungsbetriebe fortdauernd unterrichtet zu werden und kann in allen Punkten ihre eigenen Ansichten ihm gegenüber geltend machen; sie kann ihm aber nicht Instruktion für die von ihm zu treffenden Entscheidungen erteilen und auch nicht verlangen, vor jeder Entscheidung erst selbst gehört zu werden. Denn da aus § 5 der Stiftungskommissar direkt und in Person auf das Stiftungsstatut verpflichtet ist, kann er nicht angehalten werden, etwas zu vertreten, was nicht seinem eigenen pflichtmäßigen Ermessen entspricht. Außerdem aber fordern auch die §§ 15-18 ausdrücklich seine auf die unmittelbare Kenntnis aller Verhältnisse gegründete Entscheidung und schreiben ihm vor, auf Anfordern eines Vorstandes sein Votum ohne Verzug abzugeben. — Der Stiftungsverwaltung bleibt daher, falls sie mit seiner Tätigkeit unzufrieden wäre, nur Zurückziehen des erteilten Auftrags, durch Abberufung, übrig.

Die Konsequenz dessen nach der anderen Seite hin ist, daß, wenn eine Geschäftsleitung durch Entscheidungen des Stiftungskommissars sich, beschwert fühlte, sie nicht Berufung dagegen an die Stiftungsverwaltung einlegen und Abänderung solcher Entscheidungen beantragen dürfte. Vorstellungen oder Beschwerden bei der Stiftungsverwaltung über den Stiftungskommissar könnten vielmehr nur den Sinn haben, entweder deren gütige Vermittlung anzurufen oder sie um Ernennung eines andern Stiftungskommissars anzugehen.


Funktion und Kompetenz der Vorstände (Geschäftsleitungen) der Stiftungsbetriebe sind durch die §§ 8, 9 des Statuts ganz vollständig geregelt.

Den dortigen Bestimmungen zufolge können alle Handlungen, die irgendwie auf die geschäftliche Tätigkeit der Firma oder auf ihre Vertretung nach innen oder nach außen Bezug haben, nur durch ihren Vorstand vorgenommen werden. Weder der Stiftungskommissar noch die Stiftungsverwaltung kann in diesen Angelegenheiten irgend eine Anordnung treffen. Sie können nicht an Stelle des Vorstandes etwas beschließen und können — abgesehen von dem Vetorecht, welches § 16 für bestimmte Gegenstände dem Stiftungskommissar einräumt — keinen Beschluß des Vorstandes inhibieren. Auch in den Fällen, in welchen das Votum des Stiftungskommissars entscheidend ist — sei es, daß er nach § 15 bei Dissens unter den Mitgliedern den Ausschlag gibt, sei es, daß er gemäß § 16 einen einstimmigen Beschluß noch zu sanktionieren hat — ist die Grundlage des Vorgehens lediglich der auf die eine oder die andere Art statutenmäßig zustande gekommene Vorstandsbeschluß.

Demgemäß ist für die Beamten der Betriebe und für deren gesamtes Personal das Kollegium, welches den Vorstand der Firma bildet, als solches, der oberste Vorgesetzte. Niemand sonst kann Angehörigen des Betriebes eine verbindliche Anweisung erteilen. Auch der Stiftungskommissar kann in Ausübung seiner Aufsichtsfunktionen gemäß §§ 11, 12 dieses nicht; er kann nur gegebenen Falles den Vorstand anhalten, zur Beseitigung von Anständen seinerseits die geeigneten Anordnungen zu treffen.

Hinsichtlich der Vertretung der Firma nach außen setzen die Vorschriften des § 8 den betreffenden Vorstand in allen Angelegenheiten der Geschäftsführung als den bevollmächtigten Vertreter des Inhabers der Firma ein und erteilen ihm eine nach außen hin ganz unbeschränkte Vertretungsmacht. Die Form für deren Ausübung ist (in § 9) in der Art geregelt, daß entweder: der Vorstand in seiner Gesamtheit (je zwei von seinen Mitgliedern), oder: ein bestimmtes Mitglied desselben als »gesetzlicher Vertreter« der Stiftung in Angelegenheiten der betreffenden Firma, öffentlich legitimiert sein muß — in welchem letztern Fall dieses eine Mitglied (der »Bevollmächtigte« der Carl Zeiss-Stiftung) zugleich befugt sein muß, sich durch ein bestimmtes anderes — gleichfalls öffentlich hierzu legitimiertes — Mitglied zeitweilig oder in einzelnen Angelegenheiten vertreten zu lassen.

Die Selbständigkeit und Unabhängigkeit, die gemäß diesen Anordnungen den Vorständen der Stiftungsbetriebe hinsichtlich der Leitung der gesamten geschäftlichen Tätigkeit der Stiftung gewährleistet ist, hat das Statut nach der persönlichen Seite hin durch die besondern Vorschriften in den §§ 26, 27, 31 gesichert: daß alle Mitglieder, soweit sie nicht Sozien der Stiftung sind, bei einem von den Stiftungsbetrieben lebenslänglich angestellte Beamte sein und demgemäß die in Titel V, § 59, bestimmten Rechte besitzen müssen — daß ferner ihre Ernennung unwiderruflich ist — und daß ihnen endlich bei der Bestellung weder durch Vertrag noch durch Dienstanweisung besondere Verpflichtungen hinsichtlich der Ausübung ihrer Funktionen auferlegt werden können, ihr Auftrag also lediglich durch das Statut selbst bestimmt bleiben muß.

Als lebenslänglich angestellte Beamte können sie nach § 59 nur durch richterliches oder schiedsrichterliches Urteil entsetzt werden, und nur »wegen grober Pflichtverletzung, wegen fortgesetzter Vernachlässigung der Obliegenheiten und wegen solcher Anstände im außerdienstlichen Verhalten, die bürgerliches Ansehen oder persönliches Vertrauen aufheben«; pensioniert können sie nur aus vertragsmäßigen Gründen werden, und Außerdienststellung kann nur durch Entsetzung oder vertragsmäßig begründete Pensionierung erfolgen. — Auf was dabei der Punkt »bürgerliches Ansehen oder persönliches Vertrauen« bezogen werden darf, und auf was nicht, ist durch die in den nächstvorangehenden §§ 57, 58 des Statuts enthaltene Definition der Rechte aller Angehörigen der Stiftungsbetriebe zweifelsfrei festgestellt.

Im übrigen aber sind die Mitglieder der Vorstände — gemäß Anordnungen in den §§ 13 und 28 des Statuts — als einzelne ganz wie alle anderen Beamten dem Kollegium unterstellt, das den Vorstand bildet. Gegen Handlungen, die der einzelne in Angelegenheiten seiner Firma unternimmt, gibt es demnach Berufung — aber lediglich Berufung an dieses Kollegium, gleichgültig, wer es sein mag, der durch eine solche Handlung sich beschwert fühlt.


Die im Statut vorgesehene Nebenordnung mehrerer Organe, jedes mit bestimmt umgrenztem Funktionenkreis und unter ausdrücklicher direkter Verpflichtung eines jeden auf die Vorschriften des Statuts, zieht als Konsequenz nach sich, daß auch in Hinsicht auf Auslegung des Statuts jedes von diesen Organen ganz selbstständig ist. Keins kann im Zweifelfall seine Auslegung den anderen oktroyieren, und auch die Auslegung der Stiftungsverwaltung ist für die anderen Organe nicht verbindlich. Falls also über Auslegungsfragen einmal Dissens eintreten sollte, kann die Entscheidung über »statutengemäß« oder »statutenwidrig« lediglich durch gerichtliche Feststellung herbeigeführt werden.

Dieses ist durch die Vorschriften im Titel IX des Statuts direkt gegeben.

Die §§ 118, 119 (Tit. IX) knüpfen zukünftige Abänderungen des Statuts an ganz bestimmte Voraussetzungen und an ein ganz bestimmtes Verfahren, sprechen bestimmten Personenkreisen (zu welchen namentlich der Stiftungskommissar, die Mitglieder der Betriebsvorstände und die Mitglieder der Rechnungskommission des § 110 gehören) ein rechtliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Statuts zu und legitimieren sie ausdrücklich zu gerichtlicher Klage wegen »ungerechtfertigter« Abänderungen. Damit ist also jede zukünftige Statutenänderung der Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte unterstellt. Selbstverständlich gilt dann das gleiche auch für jede Maßnahme, von der ein Beteiligter mit Recht behaupten könnte, daß sie materielle Abänderung einer Statutenbestimmung involviere, also, um rechtmäßig zu sein, nur auf Grund des Verfahrens nach § 118 ins Werk gesetzt werden dürfte. Denn es wäre widersinnig, anzunehmen, daß die §§ 118, 119 zwar Statutenänderungen, die formell als solche verlautbart werden, der Nachprüfung der Gerichte unterwerfen, andere aber, die ohne die vorschriftsmäßige Verlautbarung de facto seitens eines Stiftungsorgans vorgenommen würden, dieser Nachprüfung entziehen wollten. Hiermit aber ist die ausschließliche Kompetenz der Gerichte für jede strittige Auslegungsfrage von selbst gegeben — weil Anwendung des Statuts unter falscher Auslegung genau dasselbe bedeutet wie Abänderung des richtig ausgelegten Statuts.

Die Entscheidung strittiger Auslegungsfragen kraft »staatlicher Aufsicht«, im Verwaltungsweg, ist im Fall der Carl Zeiss-Stiftung durch die angezogenen Vorschriften in Titel IX des Stiftungsstatuts ausgeschlossen.

Zwar hat die staatliche Aufsichtsbehörde, weil sie die Statutenmäßigkeit der Verwaltung von Stiftungen zu überwachen berufen ist, auch in diesem Fall gegen Verletzungen des Statuts, die als solche anerkannt oder festgestellt sind, im Verwaltungsweg einzuschreiten. Die Entscheidung darüber, was statutengemäß und was statutenwidrig sei, hat sie aber in Angelegenheiten dieser Stiftung nicht selbst zu geben — weil deren Statut durch die Anordnungen in Titel IX diese Entscheidung im Streitfall den Gerichten überwiesen hat. Und gerade weil die staatliche Aufsicht darüber zu wachen hat, daß in allen Punkten die Satzungen der Stiftungen respektiert werden, hat sie nun im Fall der Carl Zeiss-Stiftung auch darüber zu wachen, daß strittige Auslegungsfragen auf dem satzungsgemäßen gerichtlichen Weg zum Austrag gebracht werden.


Im vorigen Sommer ist aus Anlaß von Erörterungen wegen der politischen Neutralität der hiesigen Lesehalle von neuem eine öffentliche Kontroverse über die Rechtslage der Carl Zeiss-Stiftung und ihr Verhältnis zum Staat und zu den Staatsbehörden entstanden, in deren Verlauf unter dem Anschein von Autorität und Sachkenntnis auf die »staatliche Aufsicht«, der diese Stiftung unterstehe, und auf »vorgesetzte Behörden«, denen ihre Organe unterstellt seien, Bezug genommen wurde.

Dem entgegenstehenden Erklärungen, die ich als Begründer der Stiftung und als Verfasser ihres Statuts, schon bei einer früheren Gelegenheit und wiederholt aus diesem Anlaß öffentlich abgegeben habe, ist dabei nicht nur scharf widersprochen worden; man hat mir sogar den Vorwurf gemacht, diese Erklärungen wider besseres Wissen gegeben zu haben.

Um die hierdurch hervorgerufene Rechtsunsicherheit zu beseitigen und die Nachteile abzuwenden, die den Geschäftsbetrieben der Stiftung aus der fortgesetzten Diskreditierung wesentlicher Grundlagen ihrer Verfassung erwachsen, habe ich damals, im Einverständnis mit meinen Kollegen im Vorstand der Optischen Werkstätte, erklärt, auf dem Weg der Feststellungsklage ein gerichtliches Urteil über die durch das Stiftungsstatut begründete Rechtslage herbeiführen zu wollen.

Diese Absicht habe ich indes aufgeben müssen, weil dringende Arbeiten, die mich im vorigen Herbst und Winter ganz in Anspruch nahmen, mir unmöglich machten, alle zur Klageerhebung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beizubringen.

Ich beschränke mich daher auf Veröffentlichung der »Erläuterungen zu Titel I und II des Stiftungsstatuts«, die ich aus diesem Anlaß niedergeschrieben hatte. Und ich bin auch der Meinung, daß Dieses allein schon ausreichen werde, alle Beunruhigung zu beseitigen, die in den nächstbeteiligten Kreisen durch die Anfechtung meiner früheren Erklärungen entstanden ist.

Den Angehörigen der Stiftungsbetriebe empfehle ich, diese »Erläuterungen« ihrem Statutenheft beizufügen.

Jena, 12. Juni 1900.

Dr. E. Abbe.

 

Fußnoten:

[90] Vgl. hierzu oben S. 329-341.


Druck von A. Kämpfe, Jena.






End of Project Gutenberg's Gesammelte Abhandlungen III, by Ernst Abbe

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refund.  If you received the work electronically, the person or entity
providing it to you may choose to give you a second opportunity to
receive the work electronically in lieu of a refund.  If the second copy
is also defective, you may demand a refund in writing without further
opportunities to fix the problem.

1.F.4.  Except for the limited right of replacement or refund set forth
in paragraph 1.F.3, this work is provided to you 'AS-IS' WITH NO OTHER
WARRANTIES OF ANY KIND, EXPRESS OR IMPLIED, INCLUDING BUT NOT LIMITED TO
WARRANTIES OF MERCHANTIBILITY OR FITNESS FOR ANY PURPOSE.

1.F.5.  Some states do not allow disclaimers of certain implied
warranties or the exclusion or limitation of certain types of damages.
If any disclaimer or limitation set forth in this agreement violates the
law of the state applicable to this agreement, the agreement shall be
interpreted to make the maximum disclaimer or limitation permitted by
the applicable state law.  The invalidity or unenforceability of any
provision of this agreement shall not void the remaining provisions.

1.F.6.  INDEMNITY - You agree to indemnify and hold the Foundation, the
trademark owner, any agent or employee of the Foundation, anyone
providing copies of Project Gutenberg-tm electronic works in accordance
with this agreement, and any volunteers associated with the production,
promotion and distribution of Project Gutenberg-tm electronic works,
harmless from all liability, costs and expenses, including legal fees,
that arise directly or indirectly from any of the following which you do
or cause to occur: (a) distribution of this or any Project Gutenberg-tm
work, (b) alteration, modification, or additions or deletions to any
Project Gutenberg-tm work, and (c) any Defect you cause.


Section  2.  Information about the Mission of Project Gutenberg-tm

Project Gutenberg-tm is synonymous with the free distribution of
electronic works in formats readable by the widest variety of computers
including obsolete, old, middle-aged and new computers.  It exists
because of the efforts of hundreds of volunteers and donations from
people in all walks of life.

Volunteers and financial support to provide volunteers with the
assistance they need, is critical to reaching Project Gutenberg-tm's
goals and ensuring that the Project Gutenberg-tm collection will
remain freely available for generations to come.  In 2001, the Project
Gutenberg Literary Archive Foundation was created to provide a secure
and permanent future for Project Gutenberg-tm and future generations.
To learn more about the Project Gutenberg Literary Archive Foundation
and how your efforts and donations can help, see Sections 3 and 4
and the Foundation web page at http://www.pglaf.org.


Section 3.  Information about the Project Gutenberg Literary Archive
Foundation

The Project Gutenberg Literary Archive Foundation is a non profit
501(c)(3) educational corporation organized under the laws of the
state of Mississippi and granted tax exempt status by the Internal
Revenue Service.  The Foundation's EIN or federal tax identification
number is 64-6221541.  Its 501(c)(3) letter is posted at
http://pglaf.org/fundraising.  Contributions to the Project Gutenberg
Literary Archive Foundation are tax deductible to the full extent
permitted by U.S. federal laws and your state's laws.

The Foundation's principal office is located at 4557 Melan Dr. S.
Fairbanks, AK, 99712., but its volunteers and employees are scattered
throughout numerous locations.  Its business office is located at
809 North 1500 West, Salt Lake City, UT 84116, (801) 596-1887, email
business@pglaf.org.  Email contact links and up to date contact
information can be found at the Foundation's web site and official
page at http://pglaf.org

For additional contact information:
     Dr. Gregory B. Newby
     Chief Executive and Director
     gbnewby@pglaf.org


Section 4.  Information about Donations to the Project Gutenberg
Literary Archive Foundation

Project Gutenberg-tm depends upon and cannot survive without wide
spread public support and donations to carry out its mission of
increasing the number of public domain and licensed works that can be
freely distributed in machine readable form accessible by the widest
array of equipment including outdated equipment.  Many small donations
($1 to $5,000) are particularly important to maintaining tax exempt
status with the IRS.

The Foundation is committed to complying with the laws regulating
charities and charitable donations in all 50 states of the United
States.  Compliance requirements are not uniform and it takes a
considerable effort, much paperwork and many fees to meet and keep up
with these requirements.  We do not solicit donations in locations
where we have not received written confirmation of compliance.  To
SEND DONATIONS or determine the status of compliance for any
particular state visit http://pglaf.org

While we cannot and do not solicit contributions from states where we
have not met the solicitation requirements, we know of no prohibition
against accepting unsolicited donations from donors in such states who
approach us with offers to donate.

International donations are gratefully accepted, but we cannot make
any statements concerning tax treatment of donations received from
outside the United States.  U.S. laws alone swamp our small staff.

Please check the Project Gutenberg Web pages for current donation
methods and addresses.  Donations are accepted in a number of other
ways including checks, online payments and credit card donations.
To donate, please visit: http://pglaf.org/donate


Section 5.  General Information About Project Gutenberg-tm electronic
works.

Professor Michael S. Hart is the originator of the Project Gutenberg-tm
concept of a library of electronic works that could be freely shared
with anyone.  For thirty years, he produced and distributed Project
Gutenberg-tm eBooks with only a loose network of volunteer support.


Project Gutenberg-tm eBooks are often created from several printed
editions, all of which are confirmed as Public Domain in the U.S.
unless a copyright notice is included.  Thus, we do not necessarily
keep eBooks in compliance with any particular paper edition.


Most people start at our Web site which has the main PG search facility:

     http://www.gutenberg.org

This Web site includes information about Project Gutenberg-tm,
including how to make donations to the Project Gutenberg Literary
Archive Foundation, how to help produce our new eBooks, and how to
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